Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 56 Beginn des einstweiligen Ruhestands
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Bundesbeamtengesetz Inhaltsverzeichnis
Wenn nicht im Einzelfall ausdrücklich ein späterer Zeitpunkt festgesetzt wird, beginnt der einstweilige Ruhestand mit dem Zeitpunkt, zu dem die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand der Beamtin oder dem Beamten bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit dem Ende des dritten Monats, der auf den Monat der Bekanntgabe folgt. Die Verfügung kann bis zum Beginn des Ruhestands zurückgenommen werden.
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(1) Der Bundespräsident kann die Berufsoffiziere vom Brigadegeneral und den entsprechenden Dienstgraden an aufwärts jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzen.
(2) Die für den einstweiligen Ruhestand der Beamten geltenden Vorschriften der
(1) Vollzugsbeamte sind verpflichtet, unmittelbaren Zwang anzuwenden, der im Vollzugsdienst von ihrem Vorgesetzten oder einer sonst dazu befugten Person angeordnet wird. Dies gilt nicht, wenn die Anordnung die Menschenwürde verletzt oder nicht zu die
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published on 27/09/2012 00:00
Tenor
1. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
2. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Rostock vom 19.01.2010 - 364 Js 16530/06 - wird zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Landgericht Schwerin - Große Strafkammer 1
published on 19/02/2009 00:00
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin - 13. Kammer - vom 16.10.2007 wird geändert.
Die Einstellungsverfügung vom 08.03.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.06.2005 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des V
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