Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 4. Mai 2015 – 4 A 786/14 – geändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. aus B-Stadt rückwirkend ab Klageerhebung bewilligt.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich im Klageverfahren gegen den Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr Mecklenburg-Vorpommern vom 6. August 2014. Mit diesen Bescheiden wurde dem Kläger eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zur Gewährung von Parkerleichterungen im Straßenverkehr für schwerbehinderte Menschen versagt. Mit der Klageerhebung hat der Kläger zugleich den Antrag gestellt, ihm unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit seinem Beschluss vom 4. Mai 2015 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt.

II.

2

Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie wurde insbesondere nach Zustellung des angegriffenen Beschlusses am 6. Mai 2015 innerhalb der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO am 20. Mai 2015 eingelegt.

3

Die Beschwerde ist auch begründet. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO setzt die Gewährung von Prozesskostenhilfe voraus, dass der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Der Kläger ist nach Maßgabe der von ihm mit der Klageerhebung vorgelegten Erklärungen und Unterlagen nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Prozesskosten auch nur teilweise aufzubringen.

4

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet nach dem Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens auch eine hinreichende Erfolgsaussicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe darin besteht, eine möglichst weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes zu gewährleisten und damit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG Rechnung zu tragen. Deshalb dürfen bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels keine zu großen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere dürfen im Prozesskostenhilfeverfahren keine schwierigen, bislang noch nicht hinreichend geklärten Rechts- und Tatsachenfragen entschieden werden, deren Entscheidung grundsätzlich dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist (vgl. OVG Greifswald, Beschl. v. 06.03.2006 – 1 O 32/06 –, juris Rn. 10, m.w.N.).

5

Nach diesen Maßstäben erscheint der Ausgang des Hauptsacheverfahrens gegenwärtig als offen. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers auf Gewährung von Parkerleichterungen im Straßenverkehr ist § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen, Richtzeichen, Verkehrseinrichtungen oder Anordnungen erlassen sind, Ausnahmen genehmigen. Die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung steht im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde, deren Ermessensentscheidung das Gericht nur eingeschränkt daraufhin überprüfen kann, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist, § 114 Satz 1 VwGO.

6

Das der Straßenverkehrsbehörde eingeräumte Ermessen wird in einer rechtlich zulässigen Weise durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung vom 22. Oktober 1998 in der Fassung vom 11. November 2014 konkretisiert. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung setzt danach voraus, dass es sich bei dem Antragsteller um einen schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, also um eine Person handelt, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen kann (Randnummer 118, 129 zu § 46 StVO der VV-StVO). Zu diesem Personenkreis rechnet der Kläger unstreitig nicht, da in seinem Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „aG“ gemäß § 3 Abs. 1 SchwbAwV nicht eingetragen ist.

7

Parkerleichterungen können daneben unter anderem gemäß Randnummer 136 zu § 46 StVO der VV-StVO schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gemäß Randnummer 137 zu § 46 StVO der VV-StVO schwerbehinderten Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane gewährt werden (sog. „aG-light“). Aus ähnlichen Gründen können gemäß Ziffer 1 Buchst. a und b der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr, Bau und Landesentwicklung Mecklenburg-Vorpommern vom 16. Oktober 2009 (Amtsblatt M-V S. 869) Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.

8

Es sprechen einige Gründe dafür, dass das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Ermessensausübung der Straßenverkehrsbehörde nicht nur hinsichtlich der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch und der zu vergebenden Merkzeichen, sondern auch wegen der sonstigen gesundheitlichen Voraussetzungen durch einen Bescheid des Versorgungsamtes festzustellen sind und nicht der Prüfungskompetenz der Straßenverkehrsbehörde unterliegen.

9

Die im Wege der Amtshilfe eingeholten versorgungsbehördlichen Stellungnahmen haben über die Feststellungen des Schwerbehindertenausweises hinaus keine Bindungswirkung. Die Feststellungswirkung des Schwerbehindertenausweises mit den Eintragungen wie im Falle des Klägers beschränkt sich auf das Vorliegen einer Schwerbehinderung, den Gesamtgrad der Behinderung und die eingetragenen Merkzeichen (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.08.2011 – 8 A 2247/10 –, juris Rn. 84 ff.). Aus diesem Umstand zieht eine beachtliche Auffassung den Schluss, dass gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden im Verfahren nach § 69 Abs. 1 SGB IX in ausschließlicher Zuständigkeit die erforderlichen Feststellungen zu gesundheitlichen Merkmalen treffen, die Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen sind. Zu diesen rechnen auch Parkerleichterungen nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO. Gegen die Entscheidungen der Versorgungsämter ist nach dieser Rechtsmeinung der Rechtsweg zu den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 SGG („Feststellung weiterer gesundheitlicher Merkmale“) eröffnet (vgl. Dau, in: Dau/Düwell/Joussen, Sozialgesetzbuch IX, 4. Auflage, § 69, Rn. 39 und § 126, Rn. 16 f.; Stähler-Bieritz-Harder, in: Handkommentar zum Sozialgesetzbuch IX, 3. Auflage, § 69, Rn. 17; Dau, jurisPR-SozR 4/2014 Anm. 4; Dahm, NZV 2012, 163; Dau, jurisPR-SozR 15/2009 Anm. 6). Soweit die Gegenauffassung die Passivbefugnis der Versorgungsämter verneint (LSG München, Urt. v. 18.11.2014 – L 3 SB 61/13 –, juris Rn. 36), ließe sich dagegen einwenden, dass die Zuständigkeit der Verkehrsbehörde für die Erteilung der straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nicht ausschließt, dass die Sozialbehörde in einem gestuften Verwaltungsverfahren Tatbestandsvoraussetzungen mit Bindungswirkung für das Genehmigungsverfahren feststellen kann, die über die Eintragungen im Schwerbehindertenausweis hinausgehen.

10

Nach alledem wird im Hauptsacheverfahren voraussichtlich auch zu klären sein, ob das Verfahren auszusetzen und der Kläger darauf zu verweisen sein wird, nach § 69 Abs. 4 SGB IX zunächst einen auf die Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die begehrte Parkerleichterung gerichteten Antrag bei der zuständigen Behörde zu stellen, um damit die rechtsverbindliche Klärung zu erreichen, ob die nach den Ziffern 1, 4 und 7 festgestellten Behinderungen (Bl. 40 d.A.) zusammengenommen und unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Entwicklung seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen einer Parkerleichterung erfüllen. Da der Ausgang dieses Verfahrens offen erscheint, ist für das Klageverfahren eine hinreichende Erfolgsaussicht anzunehmen.

11

Die Beiordnung von Rechtsanwalt B. erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO, weil die Vertretung durch einen Rechtsanwalt unter Berücksichtigung der vorliegend aufgeworfenen rechtlichen Fragestellungen erforderlich erscheint.

12

Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

13

Hinweis:

14

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 24. Juni 2015 - 1 O 218/15.

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Tenor Die Beschwerde der Kläger zu 3. bis 6. gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 17. Mai 2017 – 2 A 2158/16 HGW – wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erst

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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Im Ausweis sind auf der Rückseite folgende Merkzeichen einzutragen:

1.aGwenn der schwerbehinderte Mensch außergewöhnlich gehbehindert im Sinne des § 229 Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

2.Hwenn der schwerbehinderte Mensch hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder entsprechender Vorschriften ist,

3.BIwenn der schwerbehinderte Mensch blind im Sinne des § 72 Abs. 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,

4.GIwenn der schwerbehinderte Mensch gehörlos im Sinne des § 228 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist,

5.RFwenn der schwerbehinderte Mensch die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht erfüllt,

6.1. Kl.wenn der schwerbehinderte Mensch die im Verkehr mit Eisenbahnen tariflich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Benutzung der 1. Wagenklasse mit Fahrausweis der 2. Wagenklasse erfüllt,
7.Gwenn der schwerbehinderte Mensch in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt im Sinne des § 229 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder entsprechender Vorschriften ist,
8.TBIwenn der schwerbehinderte Mensch wegen einer Störung der Hörfunktion mindestens einen Grad der Behinderung von 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens einen Grad der Behinderung von 100 hat.

(2) Ist der schwerbehinderte Mensch zur Mitnahme einer Begleitperson im Sinne des § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechtigt, sind auf der Vorderseite des Ausweises das Merkzeichen „B“ und der Satz „Die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson ist nachgewiesen“ einzutragen.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 abgewiesen.

II.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 wird zurückgewiesen.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 2003 geborene Kläger ist schwerbehindert im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 69 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX). Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichen „aG“ (= außergewöhnlich gehbehindert) vorliegen, hilfsweise ob das sog. „kleine oder bayerischen aG“ zuzuerkennen ist.

Auf den Erstantrag vom 01.06.2006 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2006 einen Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen „B“, „G“ und „H“ fest. Berücksichtigt wurden nachstehende Gesundheitsstörungen: Spastische infantile Cerebralparese, kombinierte, sprachbetonte Entwicklungsstörung, rezeptive und expressive Sprachstörung, Entwicklungsstörung der Mundmotorik, geistige Behinderung mit autistischem Verhalten.

Der Antrag auf Feststellung des Merkzeichens „aG“ vom 01.08.2011 wurde mit Bescheid vom 12.09.2011 abgelehnt. Der Kläger gehöre nicht zum Kreis der außergewöhnlich Gehbehinderten, da die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden dürfe. Auch eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde über die gesundheitlichen Voraussetzungen für Parkerleichterungen (= sog. „kleines oder bayerisches aG“) könne nicht ausgestellt werden, da bei dem Kläger keine der folgenden Einschränkungen bestünden: Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkten) mit GdB 80 und Merkzeichen „G“ und „B“; Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirkten) mit GdB 70 und Herz- oder Lungenleiden mit GdB 50 und Merkzeichen „G“ und „B“; Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit Einzel-GdB 60; künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung nach außen mit Einzel-GdB 70; Conterganschädigung (Fehlen oder starke Verkürzung beider oberer Gliedmaßen) oder vergleichbare Einschränkung (Verlust oder Gebrauchsunfähigkeit beider oberer Gliedmaßen.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 zurückgewiesen. Wenngleich bei dem Kläger als Gesundheitsstörungen eine geistige Behinderung mit autistischem Verhalten mit schwerer Sprachentwicklungsstörung (Einzel-GdB 100) und eine spastische infantile Cerebralparese (Einzel-GdB 50) bestünden, sei dieser nicht außergewöhnlich gehbehindert. Es könne auch nicht empfohlen werden, bei der Straßenverkehrsbehörde eine Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen zu beantragen.

Mitt. Klage zum Sozialgericht München (SG) vom 23.04.2012 haben die Bevollmächtigten des Klägers beantragt, ihm das Merkzeichen „aG“ zuzuerkennen. Auch wenn der Kläger grundsätzlich in der Lage wäre, eine längere Wegstrecke zurückzulegen, tue er dies aufgrund seiner geistigen Behinderung bzw. des Autismus nicht. Diese Störung sei mit einer neuronalen Störung gleichzusetzen.

Das SG hat Befundberichte des Facharztes für Kinder- und Jugendmedizin S. und der Orthopädin Dr. B. mit Fremdbefunden beigezogen. Herr S. hat mit Befundbericht vom 31.05.2012 dargelegt, der Kläger zeige das Vollbild eines frühkindlichen Autismus, verkompliziert durch die Hemispastik und die kognitive Entwicklungsstörung mit einem Entwicklungsrückstand von mehreren Jahren. Er spreche nur vereinzelte Wörter. Seine Mobilität sei stark eingeschränkt und bei weitem nicht altersgerecht; keinerlei Einschätzung von Eigen- oder Fremdgefährdung. Eine gezielte Kommunikation sei mit dem Kläger kaum möglich. Er braucht eine Rund-um-die-Uhr-Betreuuung.

Die Orthopädin Dr. B. hat mit Arztbrief vom 29.06.2009 dargelegt, barfuß zeige er jetzt einen guten Fußbodenkontakt mit Abrollung. Die Hüft- und Knieflexion/-extension ist passiv frei. Die Hüften lassen sich annähernd symmetrisch abspreizen in Beuge- und Streckstellung. Beide Füße können gut über die Mittelstellung bei gestrecktem Knie dorsal flektiert werden. Im Sitzen sei die Wirbelsäule im Lot.

Ergänzend hat Dr. M. (Oberarzt an der Orthopädischen Kinderklinik A.) mit Befundbericht vom 16.12.2009 dargelegt, dass der Kläger in Vorfußbelastung teilweise ohne Fersen-Boden-Kontakt links laufe. Hier sei die Nachtschiene noch indiziert. Auf der rechten Seite bestehe ein vollflächiger Fersen-Boden-Kontakt, insofern sei eine Nachtschiene nicht mehr nötig. Jedoch sei aufgrund des Plattfußes eine Schaleneinlage tagsüber rechts zu tragen.

Der Sachverständige Dr. K. hat mit nervenfachärztlichen Gutachten vom 22.10.2012 ausgeführt, dass bei dem Kläger aufgrund der spastischen Parese eine gewisse Gehbehinderung vorliege, der durch das Merkzeichen „G“ ausreichend Rechnung getragen sei. Im Übrigen habe der Kläger das typische Bild eines frühkindlichen Autismus gezeigt. Er habe mit dem Sachverständigen keinen Kontakt aufgenommen, eine sprachliche Äußerung sei nicht zu erhalten gewesen, er habe durchgängig psychomotorisch unruhig gewirkt. Der Kläger sei immer wieder aufgestanden und durch das Untersuchungszimmer gelaufen und habe sich verschiedene Gegenstände angesehen. Zeitweise habe er sich auch an die Mutter geklammert. Wenn er aufgrund seiner spastischen und autistischen Behinderungen oft nicht bereit sei zu laufen bzw. getragen werden müsse, resultiere hieraus keine außergewöhnliche Gehbehinderung. Vielmehr nehme der Kläger auch am Sportunterricht teil. Laufspiele würden ihm oft Spaß machen.

Das SG hat mit Urteil vom 20.12.2012 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 verurteilt, bei dem Kläger das Merkzeichen „Bayern-aG“ ab Dezember 2012 anzuerkennen. Der Kläger sei aufgrund seiner autistischen Schwerstbehinderung nicht mit normalen Maßstäben zu messen. Er lebe offensichtlich in seiner eigenen geistigen Welt, in die die Eltern nicht eindringen könnten. Somit sei das Vorbringen der Mutter des Klägers glaubhaft, wonach dieser außerhalb des Fahrzeuges lediglich zwei bis drei Schritte tue und sich dann auf den Boden setze. Von dort sei er nicht mehr zu motivieren, sich aus eigener Kraft oder mit eigenem Willen weiter fortzubewegen. Auch wenn die Behinderungen an den Gliedmaßen nicht genügten, die Voraussetzungen für das Merkzeichen „Bayern-aG“ zu erfüllen, sei das Gericht der Auffassung, dass es sich hier um eine Gangstörung aufgrund der psychischen Behinderung handele, die den Kläger außerstande setze, sich außerhalb eines Fahrzeuges mehr als drei bis vier Meter fortzubewegen. Dieses psychische Fehlverhalten müsse einer schwersten Gehbehinderung gleichgestellt werden.

Der Beklagte beantragt mit Berufung vom 26.03.2013, das Urteil des SG vom 20.12.2012 aufzuheben. Das sog. „Bayern-aG“ sei kein Merkzeichen im Sinne der Schwerbehindertenausweisverordnung. Es handele sich vielmehr um die schlagwortartige Umschreibung eines Verwaltungsinternums ohne Außenwirkung. Aufgabe der Versorgungsverwaltung sei insoweit lediglich eine im Wege der Amtshilfe vorzunehmende Prüfung medizinischer Vorgaben. Die entsprechende Stellungnahme werde in Form einer Bescheinigung abgegeben. Die Bescheinigung erhalte entweder der behinderte Mensch selbst (zur Vorlage bei der Straßenverkehrsbehörde) oder gehe auf Anfrage direkt an die Straßenverkehrsbehörde. Die rechtsmittelfähige Entscheidung über die Gewährung einer Parkerleichterung (Ausnahmegenehmigung) treffe allein die zuständige Straßenverkehrsbehörde.

Die Bevollmächtigten des Klägers beantragen mit Anschlussberufung vom 19.04.2013 bei dem Kläger auch das Merkzeichen „aG“ festzustellen.

Von Seiten des Senats werden die Schwerbehinderten-Akten des Beklagten sowie die erstinstanzlichen Streitakten beigezogen. Der Vater des Klägers berichtet in der nicht-öffentlichen Sitzung vom 21.02.2014, dass der mittlerweile ca. 30 kg schwere Sohn immer wieder stehen bleibe und nicht dazu motiviert werden könne, sich in irgend einer Art und Weise fortzubewegen. Die Situation erscheine dem Vater wesentlich gravierender als z. B. ein behindertes Kind, das auch im Rollstuhl noch eine gewisse Mobilität habe. Z. B. müsse der Sohn von einem Weihnachtsmarkt nach Hause getragen werden, was seiner zierlichen Frau nicht mehr möglich sei.

Die stellvertretende Schulleiterin E. der M.-W.-Schule (Stiftung A.) berichtet unter dem 12.03.2014, dass der Kläger ein sehr schwieriger autistischer Schüler mit sehr hohem Betreuungsbedarf sei. Aufgrund seiner ausgeprägten Autoaggressionen bedürfe er einer permanenten engen Begleitung, um sich nicht selbst dauerhaft zu schädigen. Er habe große motorische Probleme. Sein Gang sei sehr unsicher, aufgrund der autismusspezifischen Wahrnehmungsproblematik falle es ihm schwer, sich ohne Hilfe in unbekanntem Gelände, insbesondere bei unterschiedlicher Bodenbeschaffenheit, fortzubewegen. Er bedürfe einer Person in unmittelbarer Nähe. Wie aus dem aktuellen Förderbericht zu ersehen sei, sei eine Förderung der Bereiche Grob- und Feinmotorik ein Schwerpunkt der Förderung. Im Zwischenzeugnis für das Schuljahr 2013/14 ist u. a. vermerkt, dass der Kläger im Sportunterricht sich nach einem Aufwärmspiel gerne mit Rollbrettern und neuen „Swingrollern“ bewege. Dabei sei der Kläger immer mutiger geworden. Rundherum glücklich sei er jedoch nur im Wasser. Auch bei ritualisierten Arbeitsaufträgen werde der Kläger immer selbstständiger. Er mache hierbei große Fortschritte und bringe oft ohne Aufforderung seine Brotzeitbox zum Schulranzen und räume den Tisch ab. Täglich leere er die Kompostschüssel aus, inzwischen sehr gezielt, ohne den Behälter mit wegzuwerfen. Der Kläger kenne wiederkehrende Wege gut und schlage diese immer selbstständiger ein (z. B. zum Kompost, zum Bus, zur Toilette).

Der Sachverständige Dr. E. befürwortet mit orthopädisch-allgemeinärztlichem Gutachten vom 23.07.2014 die Zuerkennung des Merkzeichen „aG“. Es handele sich eindeutig um ein psychisches Fehlverhalten, das eine Abweichung von den Anhaltspunkten im Sinne einer schwersten Gehbehinderung rechtfertige.

Dr. N. hat mit versorgungsärztlicher Stellungnahme vom 20.08.2014 entgegnet, es gehe um die Eigenart des Klägers, aufgrund seiner Autismus-Erkrankung und der damit verbundenen „Unzulänglichkeit“ zwischenzeitlich das Gehen zu verweigern und ca. 20 Minuten am Orte auszuharren, so die Schilderung seiner Mutter. Ob die vorgeschlagene „Abweichung von den Anhaltspunkten“ möglich sei oder nicht, sei eine rechtliche und keine medizinische Frage. Im Übrigen würden auch die Voraussetzungen für das sog. „Bayern-aG“ nicht vorliegen.

Die Bevollmächtigten des Klägers haben den Antrag Prof. Dr. N. vom 16.05.2013 auf eigenes Kostenrisiko zu hören nicht mehr aufrecht erhalten, sondern mit Schriftsatz vom 05.09.2014 mitgeteilt, dass die Angelegenheit entscheidungsreif sei. In der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 bestätigt der Vater des Klägers, dass sich dieser je nach Tagesform beim Ein- und Aussteigen aus dem Auto unterschiedlich verhält. An schlechten Tagen bleibt er stehen und - dies ist für die Eltern das Schlimmste - gibt sich dann selbst Ohrfeigen. An guten Tagen geht er auch mit, aber das ist eben nicht jeden Tag so.

Der Bevollmächtigte des Beklagten stellt den Antrag,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 abzuweisen.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 abzuändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 zu verurteilen, bei dem Kläger das Merkzeichen „aG“ festzustellen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten ist gemäß §§ 143, 144 und 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Gleiches gilt für die Anschlussberufung des Klägers vom 19.04.2013 (§ 202 SGG i. V. m. § 524 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers unbegründet. Der Kläger hat weder aus § 48 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) noch aus § 44 Abs. 1, 2 SGB X jeweils in Verbindung mit §§ 69 Abs. 1, 4 SGB IX einen Anspruch auf Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ (unter 1.). Der Beklagte ist auch nicht verpflichtet, eine Ausnahmebescheinigung zur Vorlage bei den Straßenverkehrsbehörden (sog. „Bayern-aG“) auszustellen (unter 2.).

1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 14 Straßenverkehrsgesetz (StVG) ist das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über „die Schaffung von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung“ zu erlassen. Davon hat das Bundesministerium mit § 46 Abs. 1 Nr. 11 Straßenverkehrsordnung (StVO) Gebrauch gemacht, ohne die Voraussetzungen der außergewöhnlichen Gehbehinderung näher zu präzisieren. Wegen der bundesweiten Auswirkungen hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung von seiner in § 46 Abs. 2 Satz 3 StVO gegebenen Ermächtigung zum Erlass von bundesweit gültigen Verwaltungsvorschriften mit den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO), zuletzt in der ab dem 01.09.2009 gültigen Fassung vom 17.07.2009, Gebrauch gemacht und dabei in Ziff. 129 f. Folgendes vorgegeben: „Als schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können. Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte, Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach Versorgung ärztlicher Feststellung, auch aufgrund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.“

Nach § 69 Abs. 1 Satz 4 SGB IX werden die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft als Grad der Behinderung (GdB) nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. Gemäß § 69 Abs. 1 Satz 5 SGB IX i. V. m. § 30 Abs. 1 und 16 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) sind zur Beurteilung der jeweiligen Funktionsstörungen und -beeinträchtigungen die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung in der jeweiligen Fassung) zugrunde zu legen, welche Rechtsnormcharakter haben (vgl. BSG, Urteil vom 23.04.2009 - B 9 SB 3/08 R - Juris). Sie haben die vormals geltenden „Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht 1996 ff., 2008“ mit Wirkung zum 01.01.2009 abgelöst.

Sind neben dem Vorliegen der Behinderung weitere gesundheitliche Merkmale Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen, so treffen die zuständigen Behörden die erforderlichen Feststellungen (§ 69 Abs. 4 SGB IX). Dies gilt für die Zuerkennung von Merkzeichen, hier das Merkzeichen „aG“.

Die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ übernehmen inhaltsgleich in Teil D Rdz. 3 zur Feststellung des Merkzeichens „aG“ die oben dargestellten bundesweit gültigen Verwaltungsvorschriften. Die Annahme einer außergewöhnlichen Gehbehinderung darf daher nur auf eine Einschränkung der Gehfähigkeit und nicht auf Bewegungsbehinderungen anderer Art bezogen werden. Bei der Frage der Gleichstellung von behinderten Menschen mit Schäden an den unteren Gliedmaßen ist zu beachten, dass das Gehvermögen auf das Schwerste eingeschränkt sein muss und deshalb als Vergleichsmaßstab am ehesten das Gehvermögen eines Doppeloberschenkelamputierten heranzuziehen ist. Dies gilt auch, wenn Gehbehinderte einen Rollstuhl benutzen: Es genügt nicht, dass ein solcher verordnet würde; die Betroffenen müssen vielmehr ständig auf den Rollstuhl angewiesen sein. Dies ist der Fall, wenn sie sich sonst nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen können. Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellung rechtfertigen, sind beispielsweise Herzschäden mit schweren Dekompensationserscheinungen oder Ruheinsuffizienz sowie Krankheiten der Atmungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schweren Grades anzusehen.

Im Übrigen enthalten die „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ in Teil D Rdz. 3 keine vergleichbare Regelung zu Teil D Rdz. 1 f., nach welcher auch bei bestimmten geistigen Behinderungen mit Störung der Orientierungsfähigkeit das Merkzeichen „G“ (= Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung) zuerkannt werden kann.

Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für eine weite Auslegung im Rahmen der Prüfung die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ kein Raum ist. Der Nachteilsausgleich soll allein die neben der Personenkraftwagenbenutzung unausweichlich anfallende tatsächliche Wegstrecke soweit wie möglich verkürzen. Dies bedeutet zugleich, dass der Personenkreis eng zu fassen ist. Denn mit der Ausweitung des Personenkreises steigt nicht nur die Anzahl der Benutzer, dem an sich mit einer Vermehrung entsprechender Parkplätze begegnet werden könnte. Mitt. jeder Vermehrung der Parkflächen wird aber dem gesamten Personenkreis eine durchschnittlich längere Wegstrecke zugemutet, weil ortsnaher Parkraum nicht beliebig geschaffen werden kann. Auch hier ist bei einer an sich vielleicht wünschenswerten Ausweitung des begünstigten Personenkreises zu bedenken, dass dadurch der in erster Linie zu begünstigende Personenkreis wieder benachteiligt würde (BSG, Urteil vom 03.02.1988 - 9/9 a RVs 19/86 - Juris).

Der Maßstab zur Gleichstellung muss sich daher strickt an dem der einschlägigen Regelung vorangestellten Obersatz - Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung - orientieren (BSG, Urteile vom 29.03.2007 - B 9 a SB 1/06 R - vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R -, vom 13.12.1994 - 9 RVs 3/94 - und vom 03.02.1988 - 9/9 a RVs 19/86 - Juris). Das BSG vertritt damit unzweifelhaft die Auffassung, dass eine erweiternde Auslegung der hier maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nach dem Zweck des Schwerbehindertenrechts nicht zulässig ist (Bayer. Landessozialgericht, Urteile vom 27.05.2010 - L 15 SB 155/07 - und vom 28.02.2013 - L 15 SB 113/11 - Juris).

Hiervon ausgehend haben sowohl der erstinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. K. mit Gutachten vom 22.10.2012 als auch der zweitinstanzlich gehörte Sachverständige Dr. E. mit Gutachten vom 23.07.2014 übereinstimmend bestätigt, dass der Kläger trotz seines spastischen Gangbildes selbstständig und hilfsmittelfrei gehen kann. Dies ergibt sich auch aus dem Zwischenzeugnis der M.-W.-Schule für das Schuljahr 2013/14, wenn dort vermerkt ist, dass der Kläger wiederkehrende Wege gut kennt und diese immer selbstständiger einschlägt (z. B. zum Kompost, zum Bus und zur Toilette). Im Sportunterricht machen ihm auch Laufspiele Spaß. Auf Rollbrettern und neuen „Swingrollern“ ist er immer mutiger geworden.

Ebenfalls übereinstimmend mit den Feststellungen der gerichtlich bestellten Sachverständigen haben die Eltern des Klägers geschildert, es bestehe aufgrund seiner Autismus-Erkrankung die Besonderheit, dass er zwischenzeitlich das Gehen immer wieder verweigert und ca. 20 Minuten am Ort ausharrt. So musste der Kläger z. B. von einem Christkindlmarkt nach Hause getragen werden. In unbekannter Umgebung, z. B. auf dem Parkplatz eines Supermarktes, weigert er sich bereits nach zwei bis vier Metern nach Verlassen des Pkw weiterzugehen. Je nach Tagesform verhält sich der Kläger unterschiedlich bei dem Ein- und Aussteigen aus dem PKW. An schlechten Tagen bleibt er stehen und zeigt ein für die Eltern sehr belastendes autoaggressives Verhalten. An guten Tagen geht er auch mit. Es handelt sich somit nicht um einen Dauerzustand, sondern um ein situationsabhängiges wechselndes Verhalten von Fall zu Fall.

Entgegen dem medizinischen Votum des Sachverständigen Dr. E. mit Gutachten vom 22.10.2012 ist das Merkzeichen „aG“ bei dem vorstehend beschriebenen Sachverhalt aus rechtlichen Gründen nicht zuzuerkennen. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist für eine erweiterte Auslegung im Rahmen der Prüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „aG“ kein Raum. Voraussetzung für das Merkzeichen „aG“ ist vielmehr, dass der Behinderte praktisch ab den ersten Schritten die für das Merkzeichen „aG“ erforderlichen ganz erheblichen Beeinträchtigungen der Gehfähigkeit hat und es sich dabei um einen dauerhaften Zustand handelt. Nicht ausreichend ist, wenn die massive Beeinträchtigung der Gehfähigkeit nur zeitweise vorliegt (Bayer. Landessozialgericht (BayLSG), Urteil vom 28.02.2013 - L 15 SB 113/11 - Juris).

Wenn der Sachverständige Dr. E. mit Gutachten vom 23.07.2014 eine Abweichung von den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ im Hinblick auf die zeitweise immer wieder auftretende Verweigerungshaltung des kindlichen Klägers, meist in fremder Umgebung, befürwortet und aus medizinischer Sicht das Merkzeichen „aG“ festgestellt wissen will, ist diesem Votum aus den vorstehend dargelegten rechtlichen Gründen nicht zu folgen. Er missversteht auch die herrschende Kommentarmeinung zu den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ von Wendler/Schillings, wenn dort auf Seite 366 zur Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ ausgeführt ist, eine geistige Behinderung mit einem GdB von 100 rechtfertigt keine Gleichstellung, es sei denn, dass die Gehfähigkeit einschränkende körperliche Defizite - auch Störungen des zentralen Nervensystems - vorliegen (Beirat vom 07./08.11.2001: „Gutachtliche Beurteilung einer außergewöhnlichen Gehbehinderung bei geistig behinderten Menschen“). Denn der kindliche Kläger ist in einer ihm vertrauten Umgebung trotz seiner spastischen Einschränkung der Gehfähigkeit in einem das Merkzeichen „aG“ überschreitendendem Maß mobil. Wie bereits erwähnt, legt er z. B. auch den Weg von der M.-W.-Schule zum Bus zu Fuß zurück. Im Übrigen handelt es sich wie bereits dargelegt nicht um einen Dauerzustand, sondern um ein wechselndes situationsabhängiges Verhalten von Fall zu Fall.

2. Soweit der Kläger hilfsweise eine Bescheinigung im Sinne einer Ausnahmegenehmigung für Parkerleichterungen begehrt (sog. „kleines“ oder „Bayern aG“), hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.04.2012 zutreffend darauf hingewiesen, dass hierfür eine entsprechender Antrag bei der Straßenverkehrsbehörde einzureichen ist. Denn nach § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) i. V. m. § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO) und der hierzu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VwV) obliegt der Vollzug bzw. die Erteilung entsprechender Ausnahmegenehmigungen nicht der Versorgungsverwaltung bzw. dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Sozialbehörde, sondern den Straßenverkehrsbehörden, deren Entscheidungen ggf. von den Verwaltungsgerichten zu überprüfen sind. Insoweit ist eine Klage vor den Sozialgerichten bereits unzulässig. Dem Kläger fehlt bereits ein Rechtsschutzbedürfnis, da kein Antrag bei der zuständigen örtlichen Straßenverkehrsbehörde gestellt wurde. Nach Art. 3 Abs. 2 Nr. 4 Bayerisches Gesetz über die Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) ist hierfür die Stadt A-Stadt zuständig. Insoweit liegt auch keine Passivlegitimation des Beklagten vor.

Wenn der Beklagte mit Bescheid vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 dennoch hierauf umfassend eingegangen ist, begründet dies keine Zuständigkeit als Straßenverkehrsbehörde. Es sollte hierdurch dem Bürger und auch der Straßenverkehrsbehörde die straßenrechtliche Entscheidung erleichtert werden. Die diesbezüglichen Ausführungen können jedoch nicht isoliert angefochten und von den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit überprüft werden.

Nach alledem ist das Urteil des Sozialgerichts München vom 20.12.2012 aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 12.09.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.04.2012 abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision wegen Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ liegen im Hinblick auf die vorstehend zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung des BSG nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

Haben Leistungsempfänger Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld bezogen und wird im Anschluss daran eine Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben ausgeführt, so wird bei der Berechnung der diese Leistungen ergänzenden Leistung zum Lebensunterhalt von dem bisher zugrunde gelegten Arbeitsentgelt ausgegangen; es gilt die für den Rehabilitationsträger jeweils geltende Beitragsbemessungsgrenze.

(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.

(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.