Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 02. Juli 2014 - 1 L 91/14

bei uns veröffentlicht am02.07.2014

Tenor

Der „isolierte“ Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungszulassungsverfahrens gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 21.03.2014 – 6 A 111/11 – zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 21. März 2014 hat das Verwaltungsgericht Schwerin die Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten über den Schulkostenbeitrag vom 30. November 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 30. Dezember 2010 abgewiesen. Mit diesem Bescheid wurde der Schulkostenbeitrag in Höhe von 30,00 € von dem Kläger als Erziehungsberechtigten für seinen Sohn ..., der die Regionale Schule ... besucht, für das Schuljahr 2010/2011 erhoben und er zur Zahlung aufgefordert. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass beide Elternteile gesamtschuldnerisch haften.

2

Die Höhe des Kostenbeitrags hatte die Stadtvertretung der Stadt ... bereits im Jahr 2000 auf 60,00 DM und mit Beschluss vom 30. September 2002 nach der Währungsumstellung auf 30,00 € beschlossen.

3

Zur Begründung des angefochtenen Urteils hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig. Er könne auf § 54 Abs. 2 Satz 3, § 69 Nr. 2 SchulG M-V i. V. m. der Grenzbetragsverordnung, die einen Grenzbetrag von 60 DM (jetzt 30,68 €) vorsehe, gestützt werden. Dem Landesgesetzgeber stehe ein Gestaltungsspielraum bei der Frage zu, ob Empfänger von ALG-II-Leistungen ganz oder teilweise von dem Beitrag befreit werden, davon habe der Landesgesetzgeber abgesehen. Die Stadt ... habe den Kostenbeitrag durch Beschluss im Rahmen des Höchstbetrags pauschalisiert festlegen dürfen. Nach der in der Gerichtsakte vorhandenen Übersicht überstiegen die tatsächlichen Kosten den Pauschalbeitrag. Dieser unterliege ohnehin keinem Abrechnungsvorbehalt. Es bestehe keine Verpflichtung des Beklagten zur Verrechnung des Beitrags mit weiteren Aufwendungen der Eltern.

4

Nachdem ihm das Urteil am 09. April 2014 zugestellt wurde, hat der Kläger am 07. Mai 2014 beantragt, ihm Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Beantragung der Zulassung der Berufung gegen das Urteil durch einen Prozessbevollmächtigten zu bewilligen. Der Kläger ist der Ansicht, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Zudem macht er Verfahrensmängel geltend.

II.

5

Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, denn der beabsichtigte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. 114 Abs. 1 ZPO.

6

Die geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung; dabei berücksichtigt der Senat, dass die Voraussetzungen an eine Berufungszulassung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG nicht überspannt werden dürfen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 – 1 BvR 814/09 –, NJW 2009, 3642; Beschl. v. 08.12.2009 – 2 BvR 758/07 –, NVwZ 2010, 634 [640] ; Beschl. v. 22.08.2011 – 1 BvR 1764/09 –, NVwZ-RR 2011, 963). Es bestehen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen geltend gemachte Verfahrensmängel vor, auf denen die Entscheidung beruht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

1.

7

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht.

8

Soweit der Kläger rügt, dass der Beschluss der Stadtvertretung der Stadt ... nicht veröffentlicht worden sei, verkennt der Kläger, dass der Beschluss in öffentlicher Sitzung getroffen wurde und nicht die an einen Satzungsbeschluss zu knüpfenden strengen Veröffentlichungsanforderungen gemäß § 5 Abs. 4 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern (KV M-V) eingehalten werden müssen. Ein Beschluss der Gemeindevertretung muss grundsätzlich nicht gesondert bekanntgemacht werden (Darsow/ Gentner/ Glaser/ Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl, 2005, § 31, Rn. 7). Zwar ist der Bürgermeister gemäß § 16 Abs. 1 KV M-V verpflichtet, die Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde zu unterrichten, vorliegend fehlt es jedoch schon an einer solchen Bedeutsamkeit. Es reicht allein nicht aus, dass eine Vielzahl von Bürgerinnen und Bürgern betroffen ist, vielmehr müssen weitere Umstände hinzukommen, wie beispielsweise eine spürbare Veränderung der bisherigen Lage (vgl. Darsow/ Gentner/ Glaser/ Meyer, Schweriner Kommentierung der Kommunalverfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern, 3. Aufl, 2005, § 16, Rn. 2). Schon daran fehlt es, da mit dem Beschluss lediglich der ohnehin seit Jahren bekannte Betrag, der in etwa dem in der Grenzbetragsverordnung genannten Höchstbetrag entspricht, festgelegt wurde. Im Übrigen handelt es sich bei dem Kostenbeitrag auch der Höhe nach eher um einen geringfügigen (Jahres)Betrag.

9

Die Ausführungen des Klägers zu den Kosten des Schwimmunterrichts sind unerheblich, da diese Kosten nicht streitgegenständlich sind. Mit dem angefochtenen Bescheid wird der Kläger (gesamtschuldnerisch mit seiner Ehefrau) nur zu dem Pauschbetrag gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V herangezogen. Dieser Beitrag umfasst nach dieser Vorschrift „Gegenstände und Materialien“ nicht aber Fahrtkosten und Eintrittsgelder, wie hier für auswärtigen Schwimmunterricht, für Wandertage, Ausflüge, Klassenfahrten oder sonstige anderweitige Kosten.

10

Gleiches gilt für die Kosten für die vom Kläger mit selbst angeschafften Materialien gebauten Nistkästen (für den Sohn ...). Denn der Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V dient der Refinanzierung der vom Schulträger getätigten Ausgaben (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 20.02.2007 – 1 L 270/06 –, juris). Im Übrigen würde eine solche Verrechnung nicht zur Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids führen. Ohnehin reicht dafür der lediglich pauschale Vortrag des Klägers unter Nennung eines Betrag von 35,00 € ohne Rechnungslegung nicht aus.

11

Da es sich bei dem Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V ausdrücklich um einen Pauschbetrag handelt (siehe § 69 Nr. 2 SchulG M-V) kommt es weder auf den Umfang der tatsächlichen Benutzung der davon erfassten Materialien (z. B. Arbeitshefte) an, noch besteht eine Pflicht des Schulträgers hierüber konkret abzurechnen. Vielmehr liegt der Sinn der Pauschalierung gerade in der Verwaltungsvereinfachung, einen solchen Einzelabrechnungsaufwand zu vermeiden. Anhaltspunkte für eine Beitragsfehlentwicklung bestehen nicht und sind auch vom Kläger nicht vorgetragen worden.

2.

12

Auch die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) sind nicht erkennbar.

13

Die Beanstandung des Klägers, es habe keinen Beschluss über die Zusammenlegung der verhandelten Verfahren zu den Az.: 6 A 110/11, 6 A 111/11, 6 A 112/11 und 6 A 113/11 gegeben, dringt nicht durch. Die bloß faktische, gleichzeitige Verhandlung von Verfahren ist zur Verfahrensvereinfachung (Prozessökonomie) zulässig und bedarf keines formellen Beschlusses (vgl. Sodan/ Ziekow, VwGO, 4. Aufl., 2014, § 93 Rn. 4). Ein solcher Beschluss ist nur dann erforderlich, wenn die Verfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (§ 93 VwGO). Das ist hier jedoch nicht erfolgt. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht in den Parallelverfahren (– 6 A110/11 – und – 6 A 111/11 –) jeweils gesonderte Urteile verkündet.

14

Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Niederschrift (Protokoll) der mündliche Verhandlung nicht in Gänze vorläufig auf Tonband aufzuzeichnen; vielmehr sind lediglich die für den Prozess wesentlichen Vorgänge aufzunehmen (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159, 160 ZPO).

15

Letztlich sind mit Blick auf die Unterbrechung der Verhandlung am 21. März 2014 um 11.00 Uhr und den Wiederaufruf um 13.27 Uhr keine Verfahrensmängel und insbesondere keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ersichtlich.

16

Soweit der Kläger behauptet, der Richter habe gegen 11.00 Uhr „ohne Grund“ den Sitzungssaal verlassen, erst mit Übersendung des Protokolls sei ihm die Unterbrechung der Verhandlung bekannt gegeben und folglich sein rechtlichen Gehör verletzt worden, steht dem bereits die Beweiskraft des Protokolls nach Maßgabe von § 105 VwGO i. V. m. § 165 ZPO entgegen. Wie der Kläger selbst ausführt, weist das Protokoll die Verhandlungsunterbrechung um 11.00 Uhr aus und erbringt insoweit den Beweis für diesen Verfahrensgang. Im Übrigen ist der Beklagte dem Vortrag des Klägers entgegen getreten und hat in seinem Schriftsatz vom 03. Juni 2014 darauf hingewiesen, dass dem Kläger die Unterbrechung sogar näher erklärt worden sei. Ausweislich der Niederschrift ging der Unterbrechung ein Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Einzelrichter wegen der Besorgnis der Befangenheit in den Verfahren – 6 A 112/11 – und – 6 A 113/11 – (Klägerin Frau A.) voraus, so dass „das Verlassen des Verhandlungssaals durch den Einzelrichter“ nicht ohne Grund erfolgte. Vielmehr war zunächst eine Entscheidung über den Befangenheitsantrag einzuholen. Diese Beschlüsse vom gleichen Tag wurden bei Wiederaufruf bekanntgegeben und – nach Vertagung dieser Verfahren – die Verhandlung in den verbleibenden Verfahren des Klägers (– 6 A 110/11 – und – 6 A 111/11 –) fortgesetzt.

17

Hinweis:

18

Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 159 Protokollaufnahme


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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

Tenor

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. März 2009 - 13 A 476/08, 13 A 477/08 und 13 A 478/08 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Der Beschluss wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurückverwiesen.

Damit wird der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2009 - 13 A 798/09, 13 A 799/09 und 13 A 800/09 - gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 24.000 € (in Worten: vierundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Nichtzulassung der Berufung in einer postregulierungsrechtlichen Streitigkeit.

I.

2

Gemäß § 19 Satz 1 des Postgesetzes (PostG) bedürfen Entgelte, die ein Lizenznehmer auf einem Markt für lizenzpflichtige Postdienstleistungen (vgl. § 5 Abs. 1, § 51 PostG) erhebt, der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde, sofern der Lizenznehmer auf dem betreffenden Markt marktbeherrschend ist. "Maßstäbe der Entgeltgenehmigung" enthält § 20 PostG.

3

Die "Arten und Verfahren der Entgeltgenehmigung" regelt § 21 PostG; nach dessen Absatz 1 genehmigt die Regulierungsbehörde Entgelte (entweder) auf der Grundlage der auf die einzelne Dienstleistung entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung (Nr. 1) oder auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen Maßgrößen für die durchschnittlichen Änderungsraten der Entgelte für einen Korb zusammengefasster Dienstleistungen (Nr. 2, sog. Price-Cap-Regulierung).

4

Nach § 23 Abs. 1 PostG ist der Lizenznehmer verpflichtet, ausschließlich die von der Regulierungsbehörde genehmigten Entgelte zu verlangen. Verträge über Dienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthalten, sind mit der Maßgabe wirksam, dass das genehmigte Entgelt an Stelle des vereinbarten Entgelts tritt. Fehlt es an einem genehmigten Entgelt, obwohl das Entgelt nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig ist, so sind die Verträge unwirksam (§ 23 Abs. 2 PostG).

II.

5

1. Am 26. Juli 2002 beschloss die (damalige) Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), die der Price-Cap-Regulierung (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 2 PostG) unterliegenden Dienstleistungen der "Deutsche Post AG", der Beigeladenen des Ausgangsverfahrens der vorliegenden Verfassungsbeschwerde, entsprechend § 1 Abs. 2 der Post-Entgeltregulierungsverordnung (PEntgV) in drei Körbe zusammenzufassen. Die vom Beschwerdeführer, einem eingetragenen Verein, der nach seinen Angaben Kunde der Beigeladenen ist, hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln ab. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zulassung der Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil blieb erfolglos (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. November 2004 - 13 A 4245/03 -, juris).

6

2. Mit Beschluss vom 12. September 2002 (Amtsblatt der RegPT 2002, S. 1448) genehmigte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die von der Beigeladenen zur Genehmigung vorgelegten Entgelte für das Jahr 2003. Entsprechende Beschlüsse ergingen am 24. September 2003 (Amtsblatt der RegTP 2003, S. 1193) für das Jahr 2004 und am 23. November 2004 (Amtsblatt der RegTP 2004, S. 1874) für das Jahr 2005.

7

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Genehmigungsbeschlüsse jeweils Klage, die vom Verwaltungsgericht Köln mit in der Begründung gleichen Urteilen vom 16. und 27. November 2007 abgewiesen wurde.

8

Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei der Beschwerdeführer klagebefugt. Zwar sei er nicht Adressat der Entgeltgenehmigung. Doch könne der angefochtene Beschluss in seine Rechte eingreifen. Denn der Beschwerdeführer könne sich auf einen möglichen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG berufen. Eine unmittelbare Auswirkung auch gegenüber Kunden der Beigeladenen wie dem Beschwerdeführer sei bei dem angefochtenen Beschluss anzunehmen. Dies folge aus der Bestimmung des § 23 Abs. 2 PostG, wonach Verträge über Postdienstleistungen, die andere als die genehmigten Entgelte enthielten, mit der Maßgabe wirksam würden, dass das genehmigte Entgelt an die Stelle des vereinbarten Entgelts trete, und die Verträge unwirksam seien, wenn es an einem genehmigten Entgelt fehle, obwohl dieses nach § 19 PostG genehmigungsbedürftig sei. Danach stehe den Vertragsparteien keinerlei Gestaltungsspielraum zu. Allerdings habe das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht entschieden, ob der einzelne Kunde bei unmittelbarer Wirkung der Genehmigung stets die Klagebefugnis habe, um gegen für ihn relevante genehmigte Tarife zu klagen. Eine Klagebefugnis sei aber jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Kunde - wie hier der Beschwerdeführer - geltend mache, dass es an einer der Verfassung entsprechenden gesetzlichen Einschränkung der Privatautonomie fehle. Hinzu komme, dass eine Überprüfung der Entgelte durch die Zivilgerichte ausgeschlossen sei.

9

Die Klage sei jedoch nicht begründet. Der angefochtene Beschluss verletze den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten. Ob er im Übrigen rechtmäßig sei, könne deshalb dahinstehen. Ein subjektives Recht des Beschwerdeführers ergebe sich nicht aus den Vorschriften des PostG. Auch Art. 2 Abs. 1 GG sei nicht verletzt. Zwar könne ein Verwaltungsakt, der ein Privatrechtsverhältnis unmittelbar gestalte, das von Art. 2 Abs. 1 GG umfasste Recht der Vertragsfreiheit verletzen. Dem Schutzbereich der Norm unterfalle prinzipiell auch die Freiheit, den Inhalt von Vergütungsvereinbarungen bei der Inanspruchnahme von Leistungen mit der Gegenseite auszuhandeln. Allerdings gewährleiste Art. 2 Abs. 1 GG die allgemeine Handlungsfreiheit nur in den Schranken der verfassungsmäßigen Rechtsordnung. Zur verfassungsmäßigen Rechtsordnung in diesem Sinne gehörten alle formell und materiell im Einklang mit der Verfassung stehenden Rechtsnormen. Für eine Berufung auf die grundgesetzlich gewährleistete allgemeine Handlungsfreiheit sei daher kein Raum, soweit diese Freiheit durch ein ordnungsgemäß zustande gekommenes und inhaltlich verfassungsgemäßes Gesetz eingeschränkt sei. Dies sei durch die Vorschriften über die Entgeltregulierung von marktbeherrschenden Unternehmen, insbesondere die §§ 19 bis 23 PostG geschehen.

10

4. Der Beschwerdeführer beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts und machte dabei neben dem Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Es fehle eine höchstrichterliche Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, so dass eine Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erfolge.

11

5. In dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 19. März 2009 verband das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung und lehnte die Anträge auf Zulassung der Berufung ab.

12

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Urteile des Verwaltungsgerichts ergäben sich nicht daraus, dass dieses zwar die Klagebefugnis des Beschwerdeführers aus der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) in Verbindung mit einer fehlenden Überprüfbarkeit behördlich genehmigter Entgelte durch die Zivilgerichte angenommen, eine tatsächliche Verletzung des Art. 2 Abs. 1 GG aber nicht bejaht habe.

13

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sei ebenfalls nicht gegeben. Angesichts des dargelegten Ausgangspunkts der fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in eigenen subjektiven Rechten werde eine über den Einzelfall hinausgehende, verallgemeinerungsfähige und der Rechtsfortbildung und/oder -vereinheitlichung dienende Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufgezeigt. Bei diesem Ansatz sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei höchstrichterlich zu klären, dass Postkunden ein Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Entgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zustehe, nicht relevant. Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts beruhten auf einer individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Beschwerdeführer.

14

6. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde weiterhin angegriffenen Beschluss vom 23. Juni 2009 wies das Oberverwaltungsgericht die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 19. März 2009 zurück.

III.

15

1. Mit seiner am 22. Juli 2009 erhobenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Justizgewährungsanspruchs aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG. Daneben macht er eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 und des Art. 103 Abs. 1 GG geltend.

16

Das Oberverwaltungsgericht habe § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise falsch angewendet und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Für die Entscheidung sei eine klärungsbedürftige und -fähige Rechtsfrage entscheidungserheblich gewesen, die sich in einer Vielzahl weiterer Fälle stellen könne und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühre.

17

Das Oberverwaltungsgericht setze sich mit seinem Beschluss diametral in Widerspruch zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 14. Juni 2007 (I ZR 125/04, NVwZ-RR 2008, S. 154). Nach dessen Auffassung führe die Tatbestandswirkung des Verwaltungsakts über die Entgeltfestsetzung dazu, dass eine zivilrechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltfestsetzung nicht möglich sei. Es sei, so der Bundesgerichtshof, mit Art. 19 Abs. 4 GG allerdings nicht zu vereinbaren, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten sowohl eine verwaltungsrechtliche als auch eine zivilrechtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt wäre.

18

Im Ergebnis verweigere das Oberverwaltungsgericht die vom Bundesgerichtshof aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes hergeleitete materielle Prüfung der Rechtmäßigkeit der Entgeltgenehmigung. Vom Bundesverwaltungsgericht sei die Frage bislang ersichtlich nicht entschieden worden.

19

2. Die Beigeladene des Ausgangsverfahrens meint, die Verfassungsbeschwerde müsse schon deshalb ohne Erfolg bleiben, weil der Beschwerdeführer den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend begründet habe. In der Begründung des Berufungszulassungsantrags fänden sich weder Ausführungen dazu, ob und inwieweit sich die Frage unmittelbar aus dem Gesetz beantworten lasse, noch werde die Frage der Klärungsbedürftigkeit erschöpfend begründet. Das Oberverwaltungsgericht habe den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Übrigen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgelegt.

20

3. a) Dem Land Nordrhein-Westfalen und der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

21

b) Die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Stellungnahme des unter anderem für das Postrecht zuständigen 6. Revisionssenats übermittelt, in der dieser Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Nichtzulassungsentscheidung äußert. Die vom Oberverwaltungsgericht gebilligte Rechtsauffassung der Vorinstanz führe dazu, dass die privatrechtsgestaltende Wirkung einer Entgeltgenehmigung für den Drittanfechtungskläger dann keine Rechtskreiserweiterung gegenüber eventuell ohnehin bestehenden subjektiven Rechten aus einfachem Recht bewirke, wenn das Regulierungsregime für den Bereich des Postwesens und der Telekommunikation eingreife. Dieser Rechtsstandpunkt sehe sich allerdings dem Einwand ausgesetzt, dass es (jedenfalls) nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu vereinbaren wäre, wenn dem Kunden bei staatlich regulierten Entgelten nicht nur eine zivilrechtliche Kontrolle, sondern auch eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung ihrer materiellen Rechtmäßigkeit versagt bliebe; dies lasse an der Richtigkeit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts immerhin zweifeln (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Davon abgesehen dürfte die in Rede stehende Begrenzung der subjektiven Rechte des Vertragspartners des regulierten Unternehmens im Anwendungsbereich sowohl des § 23 Abs. 2 PostG als auch des § 37 Abs. 2 TKG weit über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung erlangen, was eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nahegelegt hätte.

IV.

22

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG angezeigt (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1, § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Das Bundesverfassungsgericht hat, wie sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen Fragen zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Berufungszulassung im Verwaltungsprozess bereits hinlänglich geklärt. Die Verfassungsbeschwerde ist im Hinblick auf die Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 zulässig und offensichtlich begründet (vgl. § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Mit der Aufhebung dieses Beschlusses wird der Beschluss vom 23. Juni 2009 gegenstandslos.

23

1. Unzulässig ist allerdings die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da sie nicht näher begründet worden ist.

24

2. Zulässig ist hingegen die jedenfalls der Sache nach geltend gemachte Rüge einer Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Insbesondere hat der Beschwerdeführer in Bezug auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), dessen willkürliche Anwendung er ausschließlich rügt, den Rechtsweg ordnungsgemäß erschöpft.

25

Das Oberverwaltungsgericht beanstandet nicht, dass der Beschwerdeführer den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entsprechend § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hätte. Dafür ist auch nichts erkennbar.

26

Zwar beschränkt sich der Beschwerdeführer insoweit in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung auf die Forderung nach einer "höchstrichterlichen Klarstellung dahingehend, dass Postkunden ein subjektives Klagerecht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Postentgeltgenehmigungen gemäß §§ 19 ff. PostG zusteht und dass eine Überprüfung aufgrund der Entgeltbestimmungen des Postgesetzes und der dazu ergangenen Verordnung erfolgt". Doch dürfen diese Ausführungen nicht isoliert betrachtet werden. Das verfassungsrechtliche Gebot, den Rechtsweg nicht in unzumutbarer Weise zu erschweren (ausführlich unten 3 b), zwingt die Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe bei der Prüfung der Zulassungsgründe dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>). Infolgedessen müssen auch die eingehenderen Ausführungen des Beschwerdeführers zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in die Betrachtung mit einbezogen werden. Bereits in diesen hatte der Beschwerdeführer - jedenfalls der Sache nach - darauf hingewiesen, dass das Bundesverwaltungsgericht sich noch nicht mit der Frage, ob dem Postkunden ein Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG zusteht, beschäftigt hat. Schon hiermit hatte der Beschwerdeführer eine konkrete, seiner Auffassung nach noch nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts offensichtlich von Bedeutung war. Bei seinen Ausführungen zum Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO griff er dies offensichtlich lediglich noch einmal auf und verwies zudem in diesem Zusammenhang auf die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass die Genehmigung der - hier in Rede stehenden - Postentgelte auch von Kunden angefochten werden können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156 [Rn. 27 ff.]>).

27

Dass die Frage über den entschiedenen Fall hinaus Bedeutung hat, liegt auf der Hand. Sogar der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen im Ausgangsverfahren hält es für wünschenswert, "dass die damit zusammenhängenden Rechtsfragen auch Gegenstand höchstrichterlicher Rechtsprechung werden, um sie so einer endgültigen Klärung zuzuführen" (vgl. Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 <1465>). Angesichts dessen bedurfte es im vorliegenden Fall keines ausdrücklichen Hinweises auf die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache.

28

3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2009 verletzt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG. Das Oberverwaltungsgericht hätte zur Klärung der Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, die Berufung zulassen müssen, da er das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ohne Verfassungsverstoß nicht verneinen konnte.

29

a) Die vom Beschwerdeführer insofern in erster Linie auf den allgemeinen Justizgewährungsanspruch gestützte Rüge bezieht sich der Sache nach auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der für den Bereich des Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt - wie die im Ausgangsverfahren angefochtenen Entgeltgenehmigungen - speziellen Regelung (vgl. BVerfGE 107, 395 <403>).

30

b) Wenn prozessrechtliche Vorschriften Rechtsbehelfe vorsehen, verbietet die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten eine Auslegung und Anwendung dieser Vorschriften, die die Beschreitung des Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschweren (vgl. BVerfGE 77, 275 <284>; 78, 88 <99>; 84, 366 <369 f.>; 104, 220 <232>). Das Gleiche gilt, wenn das Prozessrecht - wie hier die §§ 124, 124a VwGO - den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gibt, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten. Deshalb dürfen insbesondere die Anforderungen an die Darlegung der Zulassungsgründe nicht derart erschwert werden, dass sie auch von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (vgl. BVerfGK 5, 369 <373>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, S. 1163 <1164>) und dadurch die Möglichkeit, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, für den Rechtsmittelführer leer läuft (vgl. BVerfGK 5, 369 <374>; 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009 - 1 BvR 2524/06 -, NVwZ 2009, S. 515 <516>). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Darlegungen der Zulassungsgründe gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, sondern in entsprechender Weise ebenso für die Auslegung und Anwendung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO selbst (vgl. BVerfGK 10, 208 <213>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Januar 2009, a.a.O.). Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar ist eine den Zugang zur Berufung und damit in einem nächsten Schritt auch zur Revision erschwerende Auslegung und Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO danach dann, wenn sie sachlich nicht zu rechtfertigen, sich damit als objektiv willkürlich erweist und dadurch den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642).

31

c) Das Oberverwaltungsgericht hat den Berufungszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in sachlich nicht vertretbarer Weise angewandt und dadurch das Gebot effektiven Rechtsschutzes verletzt. Es hätte der Rechtssache bei der gebotenen Berücksichtigung dieses Grundrechts grundsätzliche Bedeutung beimessen müssen.

32

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint; der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entspricht danach weitgehend dem der grundsätzlichen Bedeutung in § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerfGK 10, 208 <214>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 10. September 2009 - 1 BvR 814/09 -, NJW 2009, S. 3642 <3643>).

33

Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage, ob ein Postkunde einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung nach § 22 Abs. 2, Abs. 3 PostG hat, erfüllt diese Voraussetzungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit ihr noch nicht beschäftigt. Der Bundesgerichtshof hat sie - anders als das Verwaltungsgericht, jedoch ohne Bindung für dieses - bejaht. Der Hinweis des Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss über die Anhörungsrüge vom 23. Juni 2009, das Urteil des Bundesgerichtshofs enthalte keine Ausführungen zu den Zulässigkeits- und Begründetheitserfordernissen verwaltungsgerichtlicher Klagen, verkennt, dass sich angesichts des Standpunkts des Bundesgerichtshofs, der im Übrigen ersichtlich davon ausgeht, dass der Postkunde nicht nur klagebefugt ist, sondern auch und vor allem einen Anspruch auf eine (verwaltungsgerichtliche) Überprüfung der materiellen Rechtmäßigkeit hat (vgl. Urteil vom 14. Juni 2007 - I ZR 125/04 -, NVwZ-RR 2008, S. 154 <156>), die Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit verengt hat.

34

In der zur Zeit der angegriffenen Entscheidungen vorhandenen Literatur wurde die Frage auch unterschiedlich beantwortet (vgl. Lübbig, in: Beck'scher PostG-Kommentar, 2. Auflage 2004, § 22 Rn. 65 ff. einerseits, Gramlich, CR 2000, S. 816 <823> andererseits; siehe neuerdings auch Gerstner/Lünenbürger, DVBl 2009, S. 1458 ff.; Ruffert, in: Fehling/Ruffert, Regulierungsrecht, 2010, § 11 Rn. 74 mit Fn. 144; vgl. ferner Mayen, MMR 2000, S. 117 ff. zur telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung).

35

Die Zuerkennung der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO durch die Verwaltungsgerichte ist für den Postkunden ohne Wert, wenn im Rahmen der Begründetheit der Klage ausschließlich darauf abgestellt wird, dass selbst bei Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts eine Verletzung in eigenen Rechten ausscheidet. Mit seinem Standpunkt stellt das Oberverwaltungsgericht den Beschwerdeführer, was die obergerichtliche und in einem sich dann möglicherweise anschließenden Revisionsverfahren höchstrichterliche Klärung der aufgeworfenen Frage betrifft, praktisch rechtsschutzlos, da der Bundesgerichtshof insofern die Verwaltungsgerichte am Zuge sieht, bei diesen aber die Berufungszulassung verweigert wird.

36

Die Begründung des Oberverwaltungsgerichts dafür, dass der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen soll, ist nicht vertretbar. Der Beschwerdeführer wollte offensichtlich geklärt wissen, ob ein Kunde der Beigeladenen einen Anspruch auf eine inhaltliche Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Entgeltgenehmigung hat. Das Oberverwaltungsgericht geht hingegen von der von ihm im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO angenommenen "fehlenden Verletzung des Klägers in eigenen subjektiven Rechten" sowie der "individuellen Wertung der Entgeltgenehmigungen in Bezug auf den Kläger" aus. Dass sich der Beschwerdeführer von anderen Kunden der Beigeladenen unterscheiden soll, behauptet das Oberverwaltungsgericht indes nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auch die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts (sowie des Verwaltungsgerichts) zur (angeblich) fehlenden Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Rechten gehen nicht vom Einzelfall aus, sondern beanspruchen ersichtlich Geltung für alle Postkunden und hätten deshalb einer grundsätzlichen Klärung bedurft.

37

4. Da die Aufhebung des angegriffenen Beschlusses bereits auf der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wegen der Nichtzulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruht, bedarf es keiner Entscheidung, ob das Oberverwaltungsgericht mit der - vom Beschwerdeführer ohnehin nicht ausdrücklich gerügten - Verneinung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Urteile (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ebenfalls die Garantie effektiven Rechtsschutzes verletzt hat.

38

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

39

Die Festsetzung des Gegenstandswerts erfolgt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>). Der Wert von - hier wegen der drei Ausgangsverfahren dreimal - 8.000 € entspricht demjenigen, der in der Regel festgesetzt wird, wenn einer Verfassungsbeschwerde stattgegeben wird. Er erscheint auch hier angemessen. Weder die objektive Bedeutung der Sache noch Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit weisen hier Besonderheiten auf, die eine Abweichung veranlassen würden. Eine Festsetzung, die am Streitwert des Ausgangsverfahrens orientiert ist, ist nicht angezeigt, denn mit der stattgebenden Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde ist keine Vorwegnahme der nach Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht zu treffenden Entscheidung verbunden.

40

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. Juni 2006 - 4 A 928/04 - wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 60,00 EURO festgesetzt.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 26. Juni 2006 hat das Verwaltungsgericht Greifswald die Klage der Kläger gegen die Grenzbetragsbescheide des Beklagten vom 20. Januar 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 08. April 2004 abgewiesen; mit diesen Bescheiden war der von den Klägern für ihre Töchter M. und N., die ein Gymnasium in der Schulträgerschaft der Hansestadt Greifswald besuchen, zu zahlende Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V für das Schuljahr 2003/2004 auf jeweils 30,00 EURO festgesetzt worden.

2

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, die Bescheide fänden in dem Bürgerschaftsbeschluss vom 22. September 2003 (Beschluss Nr. B 602-40/03, veröffentlicht im Greifswalder Stadtblatt 2003, Nr. 24, S. 3 ) i.V.m. §§ 54 Abs. 2 Satz 3, 69 Nr. 1 SchulG M-V und der Verordnung des Kultusministeriums über die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten bei der Beschaffung von Unterrichts- und Lernmitteln (Grenzbetragsverordnung) vom 11. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 574) i.d.F. der Änderung vom 03.Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 399) eine wirksame Rechtsgrundlage. Entgegen der Auffassung der Kläger seien weder eine ausdrückliche Regelung des Verfahrens in der Grenzbetragsverordnung noch die Regelung auf Beklagtenseite durch eine kommunale Satzung erforderlich gewesen. Bei dem Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V handele es sich nicht um eine kommunale Abgabe i.S.d. Kommunalabgabengesetzes M-V. Der Beitrag habe auch als Pauschbetrag erhoben werden dürfen; eine konkrete Einzelabrechnung der für den einzelnen Schüler entstandenen Aufwendungen sei nicht erforderlich.

3

Mit am 04. August 2006 eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 11. Juli 2006 zugestellte Urteil beantragt. Mit der am 11. September 2006 per Telefax eingegangenen Begründung des Zulassungsantrages machen die Kläger unter Bezugnahme auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und Nr. 3 (grundsätzliche Bedeutung) VwGO geltend, dass derzeit eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für die Erhebung des Lernmittelbeitrags durch die Hansestadt Greifswald fehle. Das Kultusministerium habe bisher nicht von der nunmehr in § 69 Nr. 2 SchulG M-V in der seit 2002 geltenden Fassung zusätzlich eingeräumten Ermächtigung Gebrauch gemacht, auch zu bestimmen, in welchem Verfahren für die Kosten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden könne. Unabhängig davon, ob der Grenzbetragsverordnung von 1996 möglicherweise durch die neue Verordnungsermächtigung die Grundlage ohnehin entzogen worden sei, habe die Hansestadt Greifswald jedenfalls ausschließlich in Form einer Satzung handeln dürfen. Bei dem Lernmittelbeitrag handele es sich um eine sonstige kommunale Abgabe im Sinne des Kommunalabgabengesetzes mit der Folge, dass § 1 Abs. 3 KAG a.F. (jetzt § 1 Abs. 4 KAG M-V) i.V.m. § 2 Abs. 1 KAG Anwendung finden müsse und es zwingend einer Satzung bedürfe, weil das einzuhaltende Verfahren zur Festsetzung weder durch das Schulgesetz noch durch die Grenzbetragsverordnung geregelt werde.

4

Die Frage, ob die Erhebung von Lernmittelbeiträgen i.S.d. § 54 Abs. 2 SchulG M-V durch einen kommunalen Schulträger generell oder zumindest für die Erhebung von Pauschalbeträgen eine kommunale Abgabensatzung voraussetze oder ob sie in § 54 Abs. 2 SchulG M-V i.V.m. der Grenzbetragsverordnung vom 11. Juli 1996 und einem Beschluss der Bürgerschaft über die Höhe des zu erhebenden Pauschalbetrages eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage finde, sei auch von grundsätzlicher Bedeutung.

II.

5

Der frist- und formgerecht gestellte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen mit Blick auf das Zulassungsvorbringen nicht vor.

6

Das gilt sowohl für den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) als auch für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

7

Den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel sieht der Senat in der Sache als gegeben an, wenn die Zulassungsschrift - gegebenenfalls in Verbindung mit einem weiteren innerhalb der Antragsfrist eingegangenen Schriftsatz - Anlass gibt, das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Damit ist gesagt, das sich der Begriff der ernstlichen Zweifel nicht ausschließlich auf die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung beziehen kann, sondern zusätzlich das Ergebnis, zu dem das Verwaltungsgericht gelangt ist, mit in den Blick zu nehmen hat. So liegen etwa in den Fällen, in denen zwar die vom Verwaltungsgericht gegebene Begründung ersichtlich unzutreffend ist, eine andere tragfähige Begründung sich dem Senat aber ohne weiteres aufdrängt, ernstliche Zweifel im Sinne des Zulassungsrechts nicht vor. Ernstliche Zweifel können schon dann vorliegen, wenn sich die Erfolgsaussichten zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend überschauen lassen, die Zulassungsschrift aber dem Senat die Einsicht vermittelt, dem Rechtsmittel seien durchaus hinreichende Erfolgsaussichten zuzusprechen (OVG Greifswald, 02.06.1998 - 1 O 23/98 -, NordÖR 1998, 306; 05.08.1998 - 1 L 74/97 -, NVwZ-RR 1999, 476).

8

Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Hansestadt Greifswald als Schulträger dürfe den Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V - hier anzuwenden in der zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Kostenbescheide 2004 noch geltenden Fassung des 5. Änderungsgesetzes vom 14. Juni 2002 (GVOBl. M-V S. 386) - im Rahmen des durch die Grenzbetragsverordnung des Kultusministeriums vom 11. Juli 1996 (GVOBl. M-V S. 574) i.d.F. der Änderungsverordnung vom 03. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 399) festgelegten Höchstbetrages von 60,00 DM (entspricht jetzt 30,68 EURO) durch Beschluss pauschaliert festsetzen. Nachdem dieser Beschluss (Nr. B 602-40/03 vom 22.09.2003) veröffentlicht worden ist (Greifswalder Stadtblatt 2003, Nr. 24, S. 3), ist auch dem Publikationserfordernis hinreichend Genüge getan.

9

Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegen halten, es handele sich bei diesem Beitrag zu den Kosten bestimmter Lernmittel um eine kommunalrechtliche Abgabe, auf die grundsätzlich das Kommunalabgabengesetz M-V Anwendung finden müsse. Mit dieser Annahme steht und fällt die gesamte Argumentation der Klägerseite, und zwar auch insoweit, als sie rügt, dass die Grenzbetragsverordnung die in § 69 Nr. 2 SchulG M-V i.d.F. vom 14. Juni 2002 enthaltene Ermächtigung, auch das Verfahren zu regeln, in dem für die Kosten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann, nicht ausschöpfe, daher keine "eigene Regelungen" i.S.d. § 1 Abs. 3 KAG a.F. (auf das hier noch abzustellen wäre, vgl. nunmehr insoweit inhaltsgleich § 1 Abs. 4 Satz 2 KAG M-V) enthalte und deswegen nach § 2 Abs. 1 KAG a.F. eine Satzung erforderlich sei.

10

Nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V können für Gegenstände und Materialien, die im Unterricht bestimmter Fächer verarbeitet und danach von den Schülern verbraucht werden oder ihnen verbleiben, Kostenbeiträge erhoben werden. § 69 Nr. 2 SchulG M-V i.d.F. von 2002 ermächtigt die oberste Schulaufsichtsbehörde, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchem Verfahren und in welchem Umfang für die Kosten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann; die Vorgängerregelung des § 69 Nr. 1 SchulG M-V, auf der noch die Grenzbetragsverordnung vom 11. Juli 1996 GVOBl. M-V S. 574) i.d.F. der 2. Änderungsverordnung vom 03. Juli 1997 (GVOBl. M-V S. 399) beruht, ermächtigte demgegenüber die oberste Schulaufsichtsbehörde lediglich dazu, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, in welchem Umfang Kostenbeiträge nach § 54 Abs. 2 Satz 3 verlangt werden können.

11

Die Einstufung als kommunale Abgabe kann nicht schon aus dem Umstand, dass es sich um eine von einer Kommune erhobene Geldleistung handelt, oder aus der Verwendung des Begriffs Kosten"beitrag" hergeleitet werden. Es sind vielmehr Sinn und Zweck sowie der gesamte Regelungszusammenhang zu betrachten, in dem dieses Finanzierungsinstrument steht, und dem gegenüberzustellen, was üblicherweise dem Bereich der Kommunalabgaben i.S. des Kommunalabgabengesetzes unterfällt (§ 1 Abs. 3, insbes. §§ 3 bis 11 KAG a.F.).

12

Der Regelungszusammenhang zeigt, dass § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V ein (Re)Finanzierungsinstrument eigener Art im Rahmen des Schulrechtsverhältnisses ist; dies macht schon die Stellung im Gesetz deutlich. Der Sache nach handelt es sich nicht um die Abgeltung eines Herstellungs- oder Nutzungsvorteils, sondern um einen allen Trägern von Schulen in öffentlicher Trägerschaft gewährten Erstattungsanspruch, mit dem ein - durch die betragsmäßige Begrenzung nach oben eher geringfügiger - Teil der vom Schulträger nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 SchulG M-V zu erbringenden Aufwendungen für Lernmittel (hier in Form von Verbrauchsmitteln) erstattet wird.

13

Seine Grundlage findet dieser Anspruch in dem auf die Person des Schülers bezogenen, in den §§ 52 ff. SchulG M-V näher ausgestalteten Schulverhältnis, das seinerseits verfassungsrechtliche Grundlagen hat (vgl. Art. 7 GG, Art. 8 u. 15 LV M-V) und vom Grundsatz her Lernmittelfreiheit gewährt, jedoch insoweit in gewissem Umfang gesetzliche Einschränkungen zulässt. Diese Einbettung in das Schulrechtsverhältnis stellt sich als die speziellere Regelung dar und entzieht den Kostenbeitrag nach § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG M-V bezogen auf den kommunalen Bereich dem Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes.

14

Die Schulen in öffentlicher Trägerschaft sind nichtrechtsfähige öffentliche Anstalten (§ 52 Abs. 1 SchulG M-V a.F, § 52 Abs. 1 Satz 1 SchulG M-V n.F.). Diese Regelung bezieht sich ersichtlich auf alle in § 103 SchulG M-V genannten öffentlichen Schulträger, zu denen neben den Gemeinden, Landkreisen und kreisfreien Städten auch das Land und z.B. Krankenhäuser in öffentlicher Trägerschaft gehören; für die Gemeinden, Landkreise und kreisfreien Städte ist die Wahrnehmung der Schulträgerschaft eine Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises (§ 102 Abs. 1 SchulG M-V). Auch dies macht deutlich, dass es sich bei den Schulen auch im kommunalen Bereich nicht um öffentliche Einrichtungen oder Anlagen handelt, für deren Herstellung oder Nutzung Abgaben nach den §§ 4 ff. KAG a.F. (bzw. KAG M-V) in Form von Gebühren oder Beiträgen zu erheben wären. Die von Klägerseite vertretene Auffassung hätte demgegenüber zur Folge, dass sich die Entscheidung über die Erhebung pauschalierter Kostenbeiträge je nachdem unterschiedlich gestaltete, wer Schulträger ist. Dafür, dass der Gesetzgeber zwingend unterschiedliche Regelungsformen für die verschiedenen Schulträger eröffnen wollte, ist jedoch nichts ersichtlich (so auch Siemers, in: Aussprung/Siemers/Holz, KAG, § 1 Anm. 2.2.14); das Gegenteil belegt gerade die zusätzlich eingeführte Ermächtigung zur Regelung des Verfahrens.

15

Aus den vorstehenden Ausführungen folgt zum einen, dass es den kommunalen Schulträgern freisteht, bei Festlegung der Höhe des pauschalierten Kostenbeitrages und weiterer damit in Zusammenhang stehender Regelungen in den für sie nach der Kommunalverfassung M-V zugelassenen Handlungsformen tätig zu werden. Wenn hier die Bürgerschaft und damit das oberste Willensbildungs- und Beschlussorgan der Hansestadt Greifswald (§ 22 Abs. 1 Satz 1 KV M-V) einen entsprechenden Beschluss (§ 30 f. KV M-V) gefasst hat, ist dies nicht zu beanstanden; ebenso ergibt sich daraus, dass auch eine Beschlussfassung in Satzungsform (§§ 5 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 KV M-V), wie dies andere Schulträger praktiziert haben, möglich - aber eben, wie aufgezeigt, nicht zwingend - ist.

16

Zum anderen ist festzuhalten, dass es der Beschlussfassung nicht deswegen an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlt, weil § 69 Nr. 2 SchulG M-V in der seit 2002 geltenden Fassung die oberste Schulaufsichtsbehörde nunmehr zusätzlich ermächtigt, durch Rechtsverordnung auch zu bestimmen, in welchem Verfahren für die Kosten nach § 54 Abs. 2 Satz 3 ein Pauschbetrag verlangt werden kann (hier unterblieb - wohl versehentlich - die Anpassung an den neuen Wortlaut des § 54, der nun von "erhoben werden" spricht), der Verordnungsgeber jedoch von dieser Ermächtigung bisher keinen Gebrauch gemacht hat. Die noch auf der Grundlage der Vorgängerfassung (§ 69 Nr. 1 SchulG M-V) ergangene Grenzbetragsverordnung vom 11. Juli 1996 i.d.F. der Änderung vom 03. Juli 1997 ist dadurch nicht wirkungslos geworden. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Rechtsverordnung nicht automatisch außer Kraft tritt, wenn die gesetzliche Ermächtigung zu ihrem Erlass wegfällt; es reicht aus, wenn im Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens eine wirksame Ermächtigung vorliegt, jedenfalls dann, wenn die Rechtsverordnung ohne ihre gesetzliche Grundlage eine sinnvolle Regelung darstellt und nicht der neuen Gesetzeslage widerspricht (vgl. Bryde, in: v. Münch/Kunig, GG, Art. 80 Rn 5a; Pieroth, in: Jarass/Pieroth, GG, Art. 80 Rn 15 unter Hinweis auf BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvR 482/84 u. 1166/85 -, BVerfGE 78, 179, 198). So liegt es hier, denn § 69 Nr. 2 SchulG M-V enthält lediglich eine Ermächtigung, nicht jedoch eine Verpflichtung.

17

Nach alledem ist auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht gegeben. Dieser Zulassungsgrund ist identisch mit dem Zulassungsgrund des § 131 Abs. 3 Nr. 1 VwGO a.F. und entspricht - von Unterschieden abgesehen, die sich daraus ergeben, dass die Berufungsinstanz auch Tatsacheninstanz ist - dem Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 1 Nr. 1 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 124 Rn 10 m.w.N.).

18

Zwar benennt der Zulassungsantrag die Rechtsfrage als grundsätzlich, ob die Erhebung von Lernmittelbeiträgen i.S.d. § 54 Abs. 2 SchulG M-V durch einen kommunalen Schulträger generell oder zumindest für die Erhebung von Pauschalbeträgen eine kommunale Abgabensatzung voraussetzt oder ob sie in § 54 Abs. 2 SchulG M-V in Verbindung mit der Grenzbetragsverordnung vom 11. Juli 1996 und einem Beschluss der Bürgerschaft über die Höhe des zu erhebenden Pauschalbetrages eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage findet, und behauptet damit, dass deren Klärung im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich und der Weiterentwicklung des Rechts förderlich ist (vgl. zu diesen Voraussetzungen OVG Greifswald, 12.02.1998 - 1 M 17/98 -, NVwZ-RR, 1998, 597 = NordÖR 1998, 113 = SächsVBL. 1998, 274, m.w.N.). Auch hat das Oberverwaltungsgericht die aufgeworfene Frage noch nicht entschieden.

19

Nicht klärungsbedürftig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist jedoch eine Frage, deren Beantwortung sich ohne weiteres aus dem Gesetz ergibt, d.h. wenn sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln und auf der Grundlage der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt (vgl. VGH Mannheim, 23.01.1998 - 5 S 2053/97 -, NVwZ 1998, 977; Kopp/Schenke, a.a.O., § 132 Rn 10 m.w.N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 124 Rn 143 m.w.N.).

20

So liegt es hier; wie oben dargestellt, hält auch der Senat das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis im Verhältnis von schulrechtlichen zu kommunalabgabenrechtlichen Vorschriften für so eindeutig, dass es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht bedarf.

21

Da der Zulassungsantrag erfolglos geblieben ist, haben die Kläger nach §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

22

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 47 GKG.

23

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

24

Hinweis:

25

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(1) Über die Verhandlung und jede Beweisaufnahme ist ein Protokoll aufzunehmen. Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Protokolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen Grund erforderlich ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Richtern beim Amtsgericht oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden. Ein Protokoll über eine Güteverhandlung oder weitere Güteversuche vor einem Güterichter nach § 278 Absatz 5 wird nur auf übereinstimmenden Antrag der Parteien aufgenommen.

(1) Das Protokoll enthält

1.
den Ort und den Tag der Verhandlung;
2.
die Namen der Richter, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des etwa zugezogenen Dolmetschers;
3.
die Bezeichnung des Rechtsstreits;
4.
die Namen der erschienenen Parteien, Nebenintervenienten, Vertreter, Bevollmächtigten, Beistände, Zeugen und Sachverständigen und im Falle des § 128a den Ort, von dem aus sie an der Verhandlung teilnehmen;
5.
die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen worden ist.

(2) Die wesentlichen Vorgänge der Verhandlung sind aufzunehmen.

(3) Im Protokoll sind festzustellen

1.
Anerkenntnis, Anspruchsverzicht und Vergleich;
2.
die Anträge;
3.
Geständnis und Erklärung über einen Antrag auf Parteivernehmung sowie sonstige Erklärungen, wenn ihre Feststellung vorgeschrieben ist;
4.
die Aussagen der Zeugen, Sachverständigen und vernommenen Parteien; bei einer wiederholten Vernehmung braucht die Aussage nur insoweit in das Protokoll aufgenommen zu werden, als sie von der früheren abweicht;
5.
das Ergebnis eines Augenscheins;
6.
die Entscheidungen (Urteile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts;
7.
die Verkündung der Entscheidungen;
8.
die Zurücknahme der Klage oder eines Rechtsmittels;
9.
der Verzicht auf Rechtsmittel;
10.
das Ergebnis der Güteverhandlung.

(4) Die Beteiligten können beantragen, dass bestimmte Vorgänge oder Äußerungen in das Protokoll aufgenommen werden. Das Gericht kann von der Aufnahme absehen, wenn es auf die Feststellung des Vorgangs oder der Äußerung nicht ankommt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar; er ist in das Protokoll aufzunehmen.

(5) Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift gleich, die dem Protokoll als Anlage beigefügt und in ihm als solche bezeichnet ist.

Für das Protokoll gelten die §§ 159 bis 165 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.