Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Mai 2014 - 1 L 226/10

bei uns veröffentlicht am21.05.2014

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29. Oktober 2010 – 3 A 367/06 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der Kostenschuld abwenden, falls der Beklagte nicht vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Feststellung bereits festgesetzter Anschlussbeiträge für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage als Insolvenzforderung.

2

Die B. GmbH war Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Flur xx der Gemarkung M.. Der Beklagte betreibt in M. die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Er hatte mit fünf Bescheiden vom 13. Dezember 2002 (BB 96...70 – 74) gegen die B. GmbH Anschlussbeiträge in Höhe von 21.203,31 Euro (BB…70), 27.986,34 Euro (BB…71), 31.750,63 Euro (BB…72), 6.044,88 Euro (BB…73) und 3.112,63 Euro (BB…74) festgesetzt, gegen die die B. GmbH Widerspruch eingelegt hatte. Den Bescheid über 27.986,34 Euro hob der Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2005 auf.

3

Der Kläger war bereits zuvor mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10. Dezember 2004 (Aktenzeichen ...) zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der B. GmbH bestellt worden. Der Beklagte meldete daraufhin mit Schreiben vom 12. Januar 2005 die vier verbliebenen Beitragsforderungen in Höhe von insgesamt 62.111,45 Euro zur Insolvenztabelle an und machte abgesonderte Befriedigung aus öffentlicher Last geltend (§ 49 InsO). Der Kläger bestritt die Forderungen, worauf der Beklagte mit Feststellungsbescheid vom 21. Oktober 2005 (KB-0…-ST), in dessen Betreffzeile ein weiterer Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen BB 96... 70 über 1.491,95 Euro aufgeführt war, seine Forderungen aus den vier Beitragsbescheiden in Höhe von zusammen 62.111,45 Euro förmlich feststellte. Auf den Widerspruch des Klägers gegen diesen Feststellungsbescheid hob der Beklagte den Feststellungsbescheid insoweit auf, als die förmliche Feststellung der Beitragsforderung aus dem Bescheid BB…70 den Betrag von 21.002,12 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Ein Bescheid über die Summe von 1.491,95 Euro wird in dem Widerspruchsbescheid nicht erwähnt.

4

Gegen den Feststellungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 23. März 2006 Klage erhoben. Ein Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) könne nur ergehen, wenn die festzustellende Forderung erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werde; ansonsten trete Unterbrechung ein und das unterbrochene Widerspruchsverfahren sei weiter zu betreiben. Der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil der Kläger um das Ergebnis des laufenden Widerspruchsverfahrens gebracht werde. Im Übrigen seien die Forderungen nicht unstreitig, weil sich der Kläger auf eine Individualvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 25. April 2003 berufen könne. Danach seien die Forderungen gar nicht entstanden.

5

Mit Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 stellte der Beklagte klar, dass der im Beitragsbescheid BB…72 festgesetzte Beitrag das gesamte bei Erlass des Bescheides im Grundbuch von M., Grundbuchblatt 3038 im Bestandsverzeichnis unter der lfd. Nr. 2 eingetragene Grundstück betreffe. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2008 zurück. Die Klage vom 24. Oktober 2008 (Az.: 3 A 1842/08) gegen diese Bescheide, mit der der Kläger einen Verstoß gegen das Verbot, Steuerbescheide für Zeiträume vor der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter zu richten, rügt, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. August 2009 mit dem Verfahren 3 A 367/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

6

Der Beklagte hat aus der öffentlichen Last die Zwangsversteigerung betrieben (Amtsgericht Demmin, Beschluss vom 29. März 2010 - Aktenzeichen 82 K 97/06 -) und aus der Versteigerung einen Betrag in Höhe von 16.497,30 Euro erlöst.

7

Der Kläger hat beantragt,

8

den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-…-ST) für die Beitragsbescheide BB 96...70 in Höhe von 1.491,95 Euro, BB 96... 70 in Höhe von 21.203,31 Euro, BB 96... 72 in Höhe von 31.750,63 Euro, BB 96... 73 in Höhe von 6.044,88 Euro und BB 96... 74 in Höhe von 3.112,63 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sowie den Änderungsbescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 aufzuheben.

9

Der Beklagte hat beantragt,

10

die Klage abzuweisen.

11

Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Beklagten vom 21. Dezember 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2006 und 24. September 2008 mit dem angefochtenen Urteil vom 29. Oktober 2010 – 3 A 367/06 – aufgehoben, soweit er hinsichtlich des Bescheides BB 96... 72 einen Betrag in Höhe von 15.253,33 Euro übersteigt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

12

In den Gründen seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, Gegenstand der Klage sei der Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2006 und 24. September 2008. Der Änderungsbescheid vom 10. Januar 2007 sei dahingehend auszulegen, dass er nicht den ursprünglichen an die Insolvenzschuldnerin gerichteten Beitragsbescheid BB 96... 72 vom 13. Dezember 2002, sondern den Feststellungsbescheid vom 21. Oktober 2005 geändert habe. Durch den Erlass des Feststellungsbescheides habe der Beklagte zu erkennen gegeben, dass er seine Beitragsbescheide gegen die Beitragsschuldnerin in deren Insolvenz nicht mehr habe verfolgen wollen, sondern eine Titulierung durch Feststellung und Eintragung zur Tabelle gemäß § 178 Insolvenzordnung (InsO) anstrebte.

13

Der so verstandene und angefochtene Bescheid vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 sei allerdings insgesamt nicht als Feststellungsbescheid rechtmäßig. Er könne jedoch zum größeren Teil in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden.

14

Gemäß § 251 Abs. 3 AO, der nach § 12 Abs. 1 KAG M-V Anwendung finde, dürfe der Abgabengläubiger erforderlichenfalls eine Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellen, wenn er die Abgabenforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend mache. Der Beitragsanspruch des Beklagten sei zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet gewesen, weil die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden sei.

15

Der Erlass eines Feststellungsbescheides sei aber nicht mehr erforderlich gewesen, weil im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits ein vom Beitragsschuldner angefochtener Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin vom Abgabengläubiger angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Abgabenforderung vorgelegen habe. In einem solchen Fall sei nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO die Feststellung (der Abgabenforderung als Insolvenzforderung) durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben. Eigentlicher Gegenstand des Widerspruchsbescheides im fortzusetzenden Widerspruchsverfahren sei zwar, ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO, nicht die Rechtmäßigkeit des die Abgabe festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Abgabenforderung als Insolvenzforderung, doch setze das Haftungsrecht des Abgabengläubigers an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus. Die Begründung der Widerspruchsentscheidung habe sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Forderung zu erstrecken. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbiete es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über dieselben Forderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen.

16

Dennoch sei der streitgegenständliche Bescheid zum größeren Teil rechtmäßig. Er könne gemäß § 128 AO im Umfang der Klageabweisung in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden, was auch durch das Gericht möglich sei, weil die Umdeutung ein Akt der Erkenntnis und kein allein der Behörde vorbehaltener Verwaltungsakt sei. Die Voraussetzungen des § 128 Abs. 1 S. 1 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V, wonach ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden kann, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind, seien vorliegend zum Teil erfüllt. Der Widerspruchsbescheid nach § 73 VwGO sei auf das gleiche Ziel gerichtet wie der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO. Beide Bescheide führten im Falle der Bestandskraft dazu, dass die Beitragsforderungen trotz des Bestreitens durch den Kläger festgestellt und zur Tabelle eingetragen würden. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheides folge aus § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger sei gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch im Falle der Aufnahme des Widerspruchsverfahrens anstelle der Insolvenzschuldnerin verfahrensbeteiligt und richtiger Adressat des Widerspruchsbescheides. Schließlich könne der Widerspruchsbescheid auch überwiegend mit dem Inhalt des geänderten Festsetzungsbescheides rechtmäßig erlassen werden. Die sachliche Beitragspflicht sei entstanden, und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung bestünden nicht. Festsetzungsverjährung sei auch hinsichtlich des Änderungsbescheides zum Bescheid BB 96...7000008372 nicht eingetreten. Wegen der Mitteilung eines weiteren Betrages von 1.491,95 Euro in der Betreffzeile des Bescheides vom 21. Oktober 2005 könne die Aufhebung nicht begehrt werden, weil es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler und eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO handele, was der Beklagte auch schriftsätzlich mitgeteilt habe. Der Betrag sei nicht Regelungsgegenstand des Bescheides und deshalb auch nicht Gegenstand des umgedeuteten Widerspruchsbescheides.

17

Eine Umdeutung scheide aber aus, soweit die festgesetzte Beitragsforderung inzwischen erfüllt und damit erloschen sei. Soweit der Beklagte in Ansehung der Forderung aus dem Beitragsbescheid BB 96... 72 aus der öffentlichen Last zulässigerweise seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus § 49 InsO im Wege der Zwangsversteigerung verfolgt und sich aus dem Erlös in Höhe von 16.497,30 Euro befriedigt habe, bestehe die Forderung nicht mehr und komme eine Eintragung zur Tabelle nicht in Betracht.

18

Zuletzt stehe auch § 128 Abs. 2 S. 1 AO der Umdeutung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen des Widerspruchsbescheides seien für den Kläger nicht ungünstiger als die des Feststellungsbescheides, sie entsprächen sich vielmehr. Der Umstand, dass gegen einen Widerspruchsbescheid unmittelbar Klage zu erheben sei und gegen einen Feststellungsbescheid zunächst noch eine Überprüfungsmöglichkeit im Vorverfahren eröffnet werde, sei hier unerheblich.

19

Gegen das ausweislich des vorliegenden Empfangsbekenntnisses am 10. November 2010 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat der Kläger mit am 9. Dezember 2010 bei dem Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage die im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassene Berufung eingelegt.

20

Mit der am 10. Februar 2011 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Begründung wendet sich der Kläger gegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, soweit darin die Abweisung der Klage begründet wird.

21

Das Verwaltungsgericht habe sich zwar der klägerischen Auffassung angeschlossen, wonach für den Erlass des Feststellungsbescheides kein Rechtsgrund gegeben sei, sondern stattdessen das durch das Insolvenzverfahren zunächst unterbrochene Rechtsbehelfsverfahren fortgesetzt werden müsse. Der Feststellungsbescheid überprüfe gerade nicht die sachliche Richtigkeit der geltend gemachten Anschlussbeiträge. Das Verwaltungsgericht meide die Konsequenz seiner Überlegung und formuliere nicht, dass es ohne einen Feststellungsbescheid, das heiße ohne einen Titel gegen den Insolvenzverwalter, auch keine berechtigte bevorzugte Befriedigung des Beklagten im Wege der Absonderung, das heiße der eigenen Verwertung der zur Insolvenzmasse gehörenden Grundstücke, gebe.

22

Die Umdeutung des Feststellungsbescheides in einen Widerspruchsbescheid sei nicht möglich. Da der Feststellungsbescheid sich nicht mit der sachlichen Richtigkeit und Begründetheit der Forderungen der Beitragsbescheide auseinandersetze, sei bisher nicht abschließend und zweifelsfrei geklärt, ob mit den Beitragsbescheiden wie vom Beklagten behauptet die zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen abgegolten oder wie vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vorgetragen die zukünftigen, das heiße bisher lediglich geplanten und nicht errichteten Anlagen finanziert werden sollten. Der Feststellungsbescheid sei deshalb nicht auf das gleiche Ziel gerichtet wie ein Widerspruchsbescheid.

23

Der in einen Widerspruchsbescheid umgedeutete Feststellungsbescheid führe nicht zur Aufhebung des Bestreitens des Insolvenzverwalters. Es bedürfe deshalb wegen der vom Beklagten noch immer verfolgten Feststellung der Forderung zur Tabelle der gerichtlichen Geltendmachung nach den Regelungen der §§ 179 ff. InsO.

24

Der Kläger beantragt,

25

das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 29.10.2010 - 3 A 367/06 - abzuändern und den Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008 insgesamt aufzuheben.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Er verteidigt seine angefochtenen Bescheide unter Hinweis auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.

29

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 3 A 367/06 und 3 A 1842/08, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 2014 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die Berufung hat keinen Erfolg.

31

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 124 a Abs. 2 VwGO fristgerecht eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Senats verlängerten Frist begründet worden. Die Begründung enthält einen Antrag und Berufungsgründe (§ 124 a Abs. 3 S. 1 bis 4 VwGO).

32

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in dem sich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils ergebenden Umfang zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 21. Oktober 2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10. Januar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28. Februar 2006 und 24. September 2008 ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

33

Das Verwaltungsgericht ist unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Anwendungsbereich des § 251 Abs. 3 AO (BFH, Urt. v. 23.02.2005 - VII R 63/03 -, zit. n. juris), der der Senat folgt, zu Recht davon ausgegangen, dass im vorliegenden Fall für den Erlass eines Feststellungsbescheides im Insolvenzverfahren gemäß § 251 Abs. 3 AO kein Raum war, weil die streitigen Beitragsforderungen bereits vor Insolvenzeröffnung mit den Beitragsbescheiden vom 13. Dezember 2002 festgesetzt worden waren und die durch die Insolvenzschuldnerin in Gang gesetzten Widerspruchsverfahren gemäß § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO nach ihrer durch die Insolvenzeröffnung erfolgten Unterbrechung durch den die Forderungen bestreitenden Kläger als Insolvenzverwalter aufzunehmen und zu betreiben waren. Dem Verwaltungsgericht ist weiter darin zu folgen, dass der angefochtene Feststellungsbescheid gemäß § 128 AO in einen im Verfahren nach § 180 Abs. 2 i. V. m. § 185 InsO ergangenen Widerspruchsbescheid umzudeuten war, der sich im Umfang der Klagabweisung als rechtmäßig erweist, weil er auf das gleiche Ziel gerichtet ist wie der angefochtene Feststellungsbescheid, nämlich die Feststellung der Beitragsforderungen als bevorrechtigte Insolvenzforderungen nach § 49 InsO (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 a. a. O. Rz 12), und die materiellrechtlichen Voraussetzungen für die Beitragsforderungen, die sowohl bei Erlass eines Widerspruchsbescheides im Insolvenzverfahren wie auch bei einem Feststellungsbescheid nach § 251 Abs. 3 AO zu prüfen sind (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 a. a. O. Rz 16), vorliegen. Die Begründung der Berufung gibt keinen Anlass an der Richtigkeit der Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Entgegen der Auffassung des Klägers bedurfte es wegen der vom Beklagten verfolgten Feststellung der Forderung zur Tabelle nicht der gerichtlichen Geltendmachung nach den Regelungen der §§ 179 ff. InsO. Vielmehr tritt bei einem Anspruch aus dem Abgabenschuldverhältnis an die Stelle der Klage im ordentlichen Verfahren nach § 180 Abs. 1 S. 1 InsO über § 185 S. 1 InsO gemäß § 251 Abs. 3 AO i. V. m. § 12 Abs. 1 KAG M-V das behördliche Feststellungsverfahren, welches in Fällen wie dem vorliegenden im Rahmen des vom Insolvenzverwalter aufzunehmenden Widerspruchsverfahren durchgeführt wird. Hierauf hat das Verwaltungsgericht in seiner angefochtenen Entscheidung zutreffend verwiesen. Schließlich führt der von Klägerseite auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (sinngemäß) geäußerte Einwand, den Beitragsbescheiden lasse sich nicht abschließend und zweifelsfrei entnehmen, ob mit den Bescheiden wie vom Beklagten behauptet die zu DDR-Zeiten errichteten Anlagen abgegolten oder wie vom Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin vorgetragen die zukünftigen, das heiße bisher lediglich geplanten und nicht errichteten Anlagen finanziert werden sollten, nicht zum Erfolg der Berufung. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich insoweit auf eine nicht durch konkrete Tatsachen begründete Vermutung einer möglicherweise fehlerhaften Kalkulation des Zweckverbandes, für die der Senat keine Anhaltspunkte sieht und denen er deshalb nicht weiter nachgehen musste. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück (§ 130 b S. 2 VwGO).

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.

36

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

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(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Hilft die Behörde dem Widerspruch nicht ab, so ergeht ein Widerspruchsbescheid. Diesen erläßt

1.
die nächsthöhere Behörde, soweit nicht durch Gesetz eine andere höhere Behörde bestimmt wird,
2.
wenn die nächsthöhere Behörde eine oberste Bundes- oder oberste Landesbehörde ist, die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat,
3.
in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Selbstverwaltungsbehörde, soweit nicht durch Gesetz anderes bestimmt wird.
Abweichend von Satz 2 Nr. 1 kann durch Gesetz bestimmt werden, dass die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig ist.

(2) Vorschriften, nach denen im Vorverfahren des Absatzes 1 Ausschüsse oder Beiräte an die Stelle einer Behörde treten, bleiben unberührt. Die Ausschüsse oder Beiräte können abweichend von Absatz 1 Nr. 1 auch bei der Behörde gebildet werden, die den Verwaltungsakt erlassen hat.

(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen. Zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Der Widerspruchsbescheid bestimmt auch, wer die Kosten trägt.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

Die Finanzbehörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Wird zu einem schriftlich ergangenen Verwaltungsakt die Berichtigung begehrt, ist die Finanzbehörde berechtigt, die Vorlage des Schriftstücks zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

1. Der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008 wird aufgehoben, soweit er hinsichtlich des Bescheides BB …einen Betrag in Höhe von 15.253,33 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 3/4 und der Beklagte zu 1/4.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, wenn der Vollstreckungsgläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Festsetzung von Anschlussbeiträgen für die öffentliche Schmutzwasserbeseitigungsanlage.

2

Die B. GmbH war Eigentümerin mehrerer Grundstücke in der Flur 8 der Gemarkung M.. Der Beklagte betreibt in M. die öffentliche Schmutzwasserbeseitigung als öffentliche Einrichtung. Der Beklagte setzte mit fünf Bescheiden vom 13.12.2002 gegen die B.GmbH Anschlussbeiträge fest, und zwar mit Bescheid BB 1 in Höhe von 27.986,34 Euro (Flurstücke G1 und G2), mit Bescheid BB 2 in Höhe von 21.203,31 Euro (Flurstücke G3, G4, G5 und G6), mit Bescheid BB 3 in Höhe von 31.750,63 Euro (Flurstücke G7, G8, G9, und G10), mit Bescheid BB 4 in Höhe von 6.044,88 Euro (Flurstück G11) und mit Bescheid BB 5 in Höhe von 3.112,63 Euro (Flurstück G11). Die B. GmbH legte gegen diese Bescheide Widerspruch ein. Den Bescheid BB 1 über 27.986,34 Euro hob der Beklagte am 07.01.2005 auf.

3

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 10.12.2004 (Aktenzeichen 15 IN 735/04) zum Insolvenzverwalter er B.GmbH bestellt. Der Beklagte meldete daraufhin mit Schreiben vom 12.01.2005 die verbliebenen Beitragsforderungen aus den Bescheiden BB 2, BB 3, BB 4 und BB 5 in Höhe von 62.111,45 Euro zur Insolvenztabelle an und machte abgesonderte Befriedigung aus öffentlicher Last geltend. Der Kläger bestritt mit Schreiben vom 18.08.2005 die Forderungen. Der Beklagte stellte mit Feststellungsbescheid vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-99003117-ST) seine Forderungen aus den Bescheiden BB 2, BB 3, BB 4 und BB 5 in Höhe von zusammen 62.111,45 Euro förmlich fest. In der Betreffzeile des Feststellungsbescheides ist ein weiterer Beitragsbescheid mit dem Aktenzeichen BB 2 über einen Betrag von 1.491,95 Euro aufgeführt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 27.10.2005 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 (Aktenzeichen KC-…-WIE) hob der Beklagte den Feststellungsbescheid vom 21.05.2005 auf, soweit die förmliche Feststellung der Anschlussbeitragsforderung aus dem Beitragsbescheid BB 2 vom 13.12.2002 den Betrag von 21.002,12 Euro überstieg und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Der übersteigende Betrag betreffe die Flurstücke G6 und G4 der Flur 8 der Gemarkung M., die sich bereits seit dem 14.08.2002 im Eigentum der Stadt M. befänden. Der Bescheid über eine Summe von 1.491,95 Euro findet im Widerspruchsbescheid keine Erwähnung.

4

Am 23.03.2006 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, dass der Feststellungsbescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil er sich auf die falsche Ermächtigungsgrundlage stütze. § 251 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) gelte nur, wenn die festzustellende Forderung erst nach Insolvenzeröffnung geltend gemacht werde. Hier habe es bei Eröffnung des Verfahrens aber bereits Beitragsbescheide gegeben. Deshalb verbleibe es bei der Regelung in § 251 Abs. 2 AO. Es sei Unterbrechung eingetreten und das unterbrochene Widerspruchsverfahren zu betreiben. Der Feststellungsbescheid sei nichtig, weil der Kläger um das Ergebnis des laufenden Widerspruchsverfahrens gebracht werde. Für die Forderung über 1.491,95 Euro bestehe kein Rechtsgrund. Im Übrigen seien die Beitragsforderungen nicht unstreitig. Der Kläger berufe sich auf eine Individualvereinbarung zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Beklagten vom 25.04.2003.

5

Mit Änderungsbescheid vom 10.01.2007 stellte der Beklagte klar, dass der im Beitragsbescheid vom 13.12.2002 (Aktenzeichen BB 3) festgesetzte Beitrag das gesamte bei Erlass des Beitragsbescheides im Bestandsverzeichnis unter der laufenden Nummer 2 des Grundbuchs von M., Grundbuchblatt …eingetragene Grundstück betrifft. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2008 zurückwies.

6

Am 24.10.2008 hat der Kläger dagegen Klage erhoben (Aktenzeichen 3 A 1842/08). Der Änderungsbescheid verstoße das Verbot, Steuerbescheide für Zeiträume vor der Insolvenz gegen den Insolvenzverwalter zu richten. Das Gericht hat das Verfahren mit Beschluss vom 03.08.2009 mit dem Verfahren 3 A 376/06 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Der Beklagte betrieb aus der öffentlichen Last die Zwangsversteigerung. Das Amtsgericht Demmin erteilte mit Beschluss vom 29.03.2010 (Aktenzeichen 82 K 97/06) dem Ersteher den Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren über die Grundstücke Gemarkung M., Flurstück G13, G1, G7, G8, G9, G10, G14, G15, G16, G17 sowie Flurstück G18. Der Beklagte erlöste aus der Versteigerung einen Betrag in Höhe von 16.497,30 Euro. Der Kläger ist der Auffassung, dass in dieser Höhe eine Eintragung zur Tabelle ohnehin ausscheiden müsse.

8

Der Kläger beantragt,

9

den Feststellungsbescheid des Beklagten vom 21.10.2005 (Aktenzeichen KB-…-ST) für die Beitragsbescheide BB 2 in Höhe von 1.491,95 Euro, BB 960008370 in Höhe von 21.203,31 Euro, BB 3 in Höhe von 31.750,63 Euro, BB 4 in Höhe von 6.044,88 Euro und BB 5 in Höhe von 3.112,63 Euro in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2006 sowie den Änderungsbescheid vom 10.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verteidigt die angefochtenen Bescheide. Die Voraussetzungen von § 251 Abs. 3 AO lägen vor. Doch selbst, wenn man einen Feststellungsbescheid bei Insolvenzeröffnung während des laufenden Widerspruchsverfahrens für unzulässig halten sollte, lasse sich der angefochtene Bescheid vom 21.10.2005 in eine Widerspruchsentscheidung umdeuten. Aus dem Tenor des Widerspruchsbescheides vom 26.02.2006 ergebe sich, dass der Bescheid über den Betrag in Höhe von 1.491,95 Euro aufgehoben worden sei. Das Protokoll vom 25.04.2003 betreffe die streitgegenständlichen Grundstücke nicht, sondern beziehe sich auf den 2. Bauabschnitt in der Fabrikstraße. Zu diesem Zeitpunkt seien die Beiträge ohnehin längst festgesetzt gewesen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

1. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die angefochtenen Bescheide sind nur im Umfang der Aufhebung rechtswidrig und der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

15

a) Gegenstand der Klage ist der Bescheid des Beklagten vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 28.02.2006 und 24.09.2008. Der Änderungsbescheid vom 10.01.2007 ist dahingehend auszulegen, dass er nicht den ursprünglichen an die Insolvenzschuldnerin gerichteten Beitragsbescheid BB 3 vom 13.12.2002, sondern den Feststellungsbescheid vom 21.10.2005 geändert hat. Durch den Erlass des Feststellungsbescheides gab der Beklagte zu erkennen, dass er seine Beitragsbescheide gegen die Beitragsschuldnerin in deren Insolvenz nicht mehr verfolgen wollte, sondern eine Titulierung durch Feststellung und Eintragung zur Tabelle gemäß § 178 Insolvenzordnung (InsO) anstrebte. Aus dieser Sicht war die Änderung des ursprünglichen Beitragsbescheides ohne rechtlichen Belang. Diese Auslegung findet auch in der Begründung des Bescheides vom 10.01.2007 und des Widerspruchsbescheides vom 24.09.2008 eine Stütze. In beiden Bescheiden ist der – tatsächlich auf den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 21.10.2005 ergangene – Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 als Entscheidung über den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin gegen den Bescheid vom 13.12.2002 bezeichnet. Auch daraus wird für den Empfänger deutlich, dass der Beklagte eine Entscheidung innerhalb des Verfahrens treffen wollte, das mit dem Widerspruchsbescheid vom 28.02.2006 abgeschlossen worden war.

16

b) Der so verstandene und angefochtene Bescheid vom 21.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 10.01.2007 ist allerdings insgesamt nicht als Feststellungsbescheid rechtmäßig (dazu sogleich). Er kann jedoch zum größeren Teil in einen rechtmäßigen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden (dazu unter c).

17

Gemäß § 251 Abs. 3 AO, der gemäß § 12 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Mecklenburg-Vorpommern (KAG M-V) vorliegend entsprechende Anwendung findet, darf der Abgabengläubiger erforderlichenfalls eine Insolvenzforderung durch schriftlichen Verwaltungsakt feststellen, wenn er die Abgabenforderung im Insolvenzverfahren als Insolvenzforderung geltend macht.

18

Zwar macht der Beklagte hier eine Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO geltend. Der Beitragsanspruch des Beklagten war zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, weil die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden war. Die Heranziehung des Beitragsschuldners und das Entstehen der persönlichen Beitragspflicht sind für das Entstehen der Beitragsschuld nicht konstitutiv (VG Greifswald, Urt. v. 11.11.2003 – 3 A 1666/03, zit. n. juris). Rechtsgrundlage der Beitragserhebung gegen die Insolvenzschuldnerin war die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Gebühren für die Abwasserbeseitigung des Zweckverbandes Wasser/Abwasser M. Stavenhagen vom 11.12.1997 (Beitrags- und Gebührensatzung). Diese Satzung ist nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer, an der festgehalten wird, wirksam (VG Greifswald, Urt. v. 14.05.2003 - 3 A 2212/98, zit. n. juris). Die Beitragspflicht war danach gemäß § 4 Beitrags- und Gebührensatzung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden. Die Vereinbarung vom 25.04.2003 betraf ausweislich der Karte auf Blatt 107 einen anderen Abgabengegenstand und ist hierfür ohne Belang. Die hier betroffenen Grundstücke waren, anders als das an die Fabrikstraße angrenzende Betriebsgrundstück, zum damaligen Zeitpunkt an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage tatsächlich angeschlossen.

19

Der Erlass eines Feststellungsbescheides war aber nicht mehr erforderlich. Liegt nämlich im Zeitpunkt der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits ein vom Schuldner angefochtener Abgabenbescheid über die im Prüfungstermin vom Abgabengläubiger angemeldete und vom Insolvenzverwalter bestrittene Steuerforderung vor, so ist nach § 180 Abs. 2 i.V.m. § 185 InsO die Feststellung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Rechtsbehelfsverfahrens oder bei Anhängigkeit einer Klage durch Aufnahme des Rechtsmittelverfahrens zu betreiben. Auch im Rahmen des fortzuführenden Widerspruchsverfahrens hat die Prüfung der Berechtigung der Behörde zu erfolgen, eine bestimmte Abgabenforderung als Insolvenzforderung zur Tabelle anzumelden. Zwar ist eigentlicher Gegenstand des Widerspruchsbescheides, ebenso wie Gegenstand eines Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO, nicht die Rechtmäßigkeit des die Abgabe festsetzenden Bescheides, sondern die rechtmäßige Beanspruchung einer Abgabenforderung als Insolvenzforderung, doch setzt das Haftungsrecht des Abgabengläubigers an der Masse neben der Anmeldbarkeit der geltend gemachten Forderung im Insolvenzverfahren auch den Bestand der Abgabenforderung voraus. Die Begründung der Widerspruchsentscheidung hat sich daher auch auf die Rechtmäßigkeit der Forderung zu erstrecken. Ein Erfordernis zum Erlass eines Feststellungsbescheides ist deshalb dann nicht anzuerkennen, wenn bereits ein angefochtener Abgabenbescheid existiert und die Begründetheit des vom Insolvenzverwalter erhobenen Widerspruchs im Rahmen des fortzuführenden Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelverfahrens überprüft werden könnte. Auch aus Gründen der Prozessökonomie und der Rechtssicherheit verbietet es sich, zwei voneinander unabhängige Rechtsbehelfsverfahren über die selben Forderungen zu betreiben und den Schuldner zwei parallel zu führenden Verfahren auszusetzen (vgl. BFH, Urt. v. 23.02.2005 - VII R 63/03, zit. n. juris, m.w.N., zustimmend: VG Schleswig, Urt. v. 25.08.2006 - 9 A 816/04). Soweit die Kammer in der bisherigen Rechtsprechung die gegenteilige Auffassung vertreten hat (VG Greifswald, Urt. v. 02.07.2003 – 3 A 755/03, zit. n. juris), wird daran nicht mehr festgehalten.

20

c) Dennoch ist der streitgegenständliche Bescheid zum größeren Teil rechtmäßig. Er kann nämlich gemäß § 128 AO im Umfang der Klageabweisung in einen rechtmäßigen Verwaltungsakt umgedeutet werden. Eine Umdeutung ist auch durch das Gericht möglich (Brockmeyer, in: Klein, AO, 9. Auflage, § 128, Rn. 6, m.w.N.; VG Greifswald, Urt. v. 27.05.2009 – 3 A 616/07, zit. n. juris), denn die Umdeutung ist ein Akt der Erkenntnis und kein – allein der Behörde vorbehaltener – Verwaltungsakt. Nach § 128 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 12 Abs. 1 KAG M-V kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind. Dies trifft vorliegend nur zum Teil zu.

21

Ein Widerspruchsbescheid gemäß § 73 VwGO über die Widersprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Bescheide vom 13.12.2002 ist auf das gleiche Ziel gerichtet wie der Feststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO. Beide Bescheide führen im Falle der Bestandskraft dazu, dass die Beitragsforderungen trotz des Bestreitens durch den Kläger festgestellt und zur Tabelle eingetragen werden. Die Zuständigkeit des Beklagten zum Erlass des Widerspruchsbescheides folgt aus § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VwGO. Der Kläger ist gemäß § 80 Abs. 1 InsO auch im Falle der Aufnahme des Widerspruchsverfahrens anstelle der Insolvenzschuldnerin verfahrensbeteiligt und richtiger Adressat des Widerspruchsbescheides.

22

Schließlich kann der Widerspruchsbescheid auch überwiegend mit dem Inhalt des geänderten Festsetzungsbescheides rechtmäßig erlassen werden. Maßgeblich ist insoweit die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Umdeutung (Meyer, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 47, Rn. 12), mithin der Inhalt des umzudeutenden Bescheides bei mündlicher Verhandlung. Insoweit ist bereits ausgeführt worden, dass die sachliche Beitragspflicht für die berücksichtigten Grundstücke entstanden war und Bedenken gegen die Wirksamkeit der Satzung nicht bestehen. Gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall macht der Kläger selbst nichts weiter geltend. Festsetzungsverjährung ist auch hinsichtlich des Änderungsbescheides zum Bescheid BB 3 nicht eingetreten (§ 171 Abs. 3a AO). Wegen der Mitteilung eines weiteren Betrages in Höhe von 1.491,95 Euro in der Betreffzeile des Bescheides vom 21.10.2005 kann die Aufhebung nicht verlangt werden. Wie die Forderungsanmeldung und die Begründung dieses Bescheides, die sich beide auf eine Gesamtsumme von 62.111,45 Euro beziehen, ergeben, handelt es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler und eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne von § 129 AO, dies hat der Beklagte auch schriftsätzlich mitgeteilt. Dieser Betrag ist mithin nicht Regelungsbestandteil des Bescheides vom 21.10.2005 und deshalb auch nicht Gegenstand des umgedeuteten Widerspruchsbescheides.

23

Eine Umdeutung scheidet aber aus, soweit die festgesetzte Beitragsforderung inzwischen erfüllt worden und damit erloschen ist. Gegenstand der Widerspruchsentscheidung ist der Bestand der Abgabenforderung als Insolvenzforderung. Soweit die Forderung nicht mehr besteht, kommt eine Eintragung zur Tabelle nicht in Betracht. Der Beklagte hat hier in Ansehung der Forderung aus dem Beitragsbescheid BB 3 aus der öffentlichen Last zulässigerweise (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 14.03.2006 – 4 L 328/05, zit. n. juris; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 8. Auflage, § 27, Rn. 22 ff.) seinen Anspruch auf abgesonderte Befriedigung aus § 49 InsO im Wege der Zwangsversteigerung verfolgt und sich aus dem Erlös in Höhe von 16.497,30 Euro befriedigt. Insoweit wäre ein den Widerspruch der Insolvenzschuldnerin zurückweisender Widerspruchsbescheid rechtswidrig und war die Klage abzuweisen.

24

Etwas anderes hat für die Erträge hinsichtlich derjenigen Grundstücke zu gelten, die von den Beitragsbescheiden BB 2, BB 4 und BB 5 erfasst sind und die der Kläger unter Vorbehalt an den Beklagten gezahlt hat. Leistet ein Schuldner unter Vorbehalt, kann ein solcher Vorbehalt unterschiedliche Bedeutung haben: Im Allgemeinen will der Schuldner lediglich dem Verständnis seiner Leistung als Anerkenntnis entgegentreten und die Wirkung des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausschließen, sich also die Möglichkeit offenhalten, das Geleistete gemäß § 812 BGB zurückzufordern; ein Vorbehalt dieser Art stellt die Ordnungsmäßigkeit der Erfüllung nicht in Frage. Anders ist es, wenn der Schuldner in der Weise unter Vorbehalt leistet, dass den Leistungsempfänger für einen späteren Rückforderungsstreit die Beweislast für das Bestehen des Anspruchs treffen soll. Ein Vorbehalt dieser Art ist keine Erfüllung im Sinne von § 362 BGB. Er liegt insbesondere dann vor, wenn ein Schuldner während eines Rechtsstreits zahlt und seine Rechtsverteidigung fortsetzt, weil damit zum Ausdruck kommt, dass die Zahlung auf den Ausgang des Rechtsstreits keinen Einfluss haben soll (BGH, Urt. v. 06.10.1998 - XI ZR 36/98, BGHZ 139, 357). So liegt es hier. Die Beteiligten haben übereinstimmend vorgetragen, dass die Auskehr des Erlöses aus dem freihändigen Verkauf der weiteren abgabenbelasteten Grundstücke keine Erfüllungswirkung haben, sondern nur für den Fall Bestand behalten sollte, dass die Forderungen rechtskräftig festgestellt werden. Insoweit bedarf es nach wie vor der Titulierung.

25

Zuletzt steht auch § 128 Abs. 2 Satz 1 AO der Umdeutung nicht entgegen. Die Rechtsfolgen des Widerspruchsbescheides sind für den Kläger nicht ungünstiger als die des Feststellungsbescheides, sie entsprechen sich vielmehr. Maßgeblich sind insoweit die materiellen Rechtsfolgen, der Umstand, dass gegen einen Widerspruchsbescheid unmittelbar Klage zu erheben ist und gegen einen Feststellungsbescheid zunächst noch eine Überprüfungsmöglichkeit im Vorverfahren eröffnet wird, ist hier unerheblich (vgl. VGH München, Urt. v. 22.06.1982 – 21 B 81 A.1353, BayVBl. 1983, 212, 213 f. zur Umdeutung eines Rücknahmebescheides in einen Abhilfebescheid gemäß § 72 VwGO).

26

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Die Berufung war gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 3, 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, weil die Fragen, ob die Behörde im Falle eines laufenden Widerspruchsverfahrens gegen einen Abgabenbescheid bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens und einem Bestreiten der Abgabenforderung durch den Insolvenzverwalter einen Feststellungsbescheid erlassen darf und ob ein solcher Feststellungsbescheid in einen Widerspruchsbescheid umgedeutet werden kann, in der obergerichtlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt und grundsätzlicher Natur sind.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Finanzbehörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Finanzbehörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für die betroffene Person ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsakts. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 91 ist entsprechend anzuwenden.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

Gläubiger, denen ein Recht auf Befriedigung aus Gegenständen zusteht, die der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen (unbewegliche Gegenstände), sind nach Maßgabe des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung zur abgesonderten Befriedigung berechtigt.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.