Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juli 2015 - 2 Bs 127/15

bei uns veröffentlicht am27.07.2015

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit drei Wohneinheiten und Tiefgarage.

2

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks A.-Straße 15a, das mit einem dreigeschossigen Wohnhaus bebaut ist. Die fenster- und schmucklos gestaltete südöstliche Giebelwand des Gebäudes steht unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Beigeladenen; im Übrigen ist es freistehend errichtet. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach, dessen Firsthöhe nach den - insoweit nicht stimmigen - Bauvorlagen der Beigeladenen 59,40 m oder 59,90 m üNN beträgt, und ist außerdem mit einen Quergiebel ausgestattet. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich gegenwärtig etwa 3,00 m bis 3,50 m von der gemeinsamen Grenze entfernt ein zweigeschossiges Wohngebäude, das ebenfalls auf der Grenze zu seinem südöstlichen Nachbarn steht. Der Baustufenplan Blankenese, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), der beide Gebäude als Bestand darstellt, weist die Grundstücke und ihre Umgebung als zweigeschossiges Wohngebiet mit offener Bauweise aus.

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Die umstrittene Baugenehmigung sieht nunmehr einen Neubau vor, der auf der gesamten Länge seiner nordwestlichen Außenwand - deckungsgleich - an die südöstliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin angebaut werden soll. Er soll über zwei Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 59,90 m üNN sowie ebenfalls einen Quergiebel verfügen. Das über die Geländeoberfläche hinausragende, aber weder als Vollgeschoss noch als oberirdisches Geschoss geltende Tiefgaragengeschoss springt an der Rückseite des Vorhabens knapp 4,00 m und an seiner südöstlichen Seite 3,00 m gegenüber dem Erdgeschoss hervor und soll die Terrasse der dortigen Wohnung aufnehmen. Dieser Teil des Gebäudes ist 4,00 m von der gemeinsamen Grenze mit dem Grundstück der Antragstellerin zurückgesetzt und reicht bis auf 0,70 m an die südöstliche Nachbargrenze heran. Die Baugenehmigung enthält planungsrechtliche Befreiungen für die Überschreitung der zulässigen Grundflächenzahl um 1,2/10 auf 4,2/10 und die Überschreitung der vorderen Baulinie durch einen Balkon sowie - mit Zustimmung des Eigentümers des südöstlich angrenzenden Grundstücks - bauordnungsrechtliche Abweichungen für die Unterschreitung der erforderlichen Tiefe der Abstandsflächen an der Südostseite des Vorhabens.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit der Begründung abgelehnt, dass die streitige Baugenehmigung sie aller Voraussicht nach nicht in ihren subjektiven Rechten verletze. Eine Abstandsfläche sei nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften, nämlich nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht erforderlich. Die Anwendung der Vorschrift, welche die Bauaufsichtsbehörde ermächtige, einen Grenzanbau zuzulassen oder zu verlangen, wenn zwar nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden dürfe, aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude an der Grenze vorhanden sei, setze nicht als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass eine planungsrechtliche Rechtfertigung für den Grenzanbau bestehe. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht in einem umgekehrten Fall, in dem das Planungsrecht eine geschlossene Bauweise vorgesehen habe, verlangt, dass die auf eine landesrechtliche Vorschrift gestützte Entscheidung, die Grenzbebauung zu versagen, eine planungsrechtliche Rechtfertigung besitzen müsse. Die planungsrechtliche Rechtfertigung sei aber keine bauordnungsrechtliche Frage, sondern eine Frage der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Planungsrecht. Nur auf diese Weise bleibe die systematische Trennung von Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht erhalten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass verschiedene Vorschriften in unterschiedlichem Maße Drittschutz vermittelten und daher in unterschiedlichem Maße von betroffenen Dritten zur Überprüfung gestellt werden könnten, erscheine eine Vermischung der unterschiedlichen Materien nicht geboten. Ob ein Verstoß gegen das Bauplanungsrecht vorliege, weil die Antragsgegnerin einen Grenzanbau genehmigt habe, obwohl der Baustufenplan die offene Bauweise vorschreibe, könne indes offen bleiben. Denn die Antragstellerin könne sich nicht auf die etwaige Verletzung dieser Vorschrift berufen, weil Festsetzungen über die Bauweise regelmäßig - und so auch hier - keine nachbarschützende Wirkung hätten. Aus demselben Grunde könne dahinstehen, ob die Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der offenen Bauweise erforderlich gewesen wäre. Auch sonst sei eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich.

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Mit ihrer hiergegen erhobenen Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie rügt u.a. eine fehlerhafte Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO und macht weiter geltend, dass der durch den Grenzanbau entstehende Gesamtbaukörper planungsrechtlich auch nicht als Doppelhaus zu qualifizieren sei.

II.

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist zulässig, führt in der Sache jedoch nicht zum Erfolg.

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1. Allerdings wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen gegen die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Anwendung des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO eine planungsrechtliche Rechtfertigung des Grenzanbaus nicht voraussetze. Das Verwaltungsgericht hat insoweit den Vorrang des Bundesrechts (Art. 31 GG) verkannt.

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a) § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde für den Fall, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf, auf dem Nachbargrundstück aber ein Gebäude an der Grenze vorhanden ist, zuzulassen oder zu verlangen, dass angebaut wird. Der Tatbestand geht damit von zwingendem Planungsrecht aus, wie es auch hier aufgrund der im Baustufenplan festgesetzten offenen Bauweise in Rede steht. Denn nach Satz 1 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO, der mit seinem planungsrechtlichen Inhalt gemäß § 173 Abs. 3 BBauG in das geltende Planungsrecht übergeleitet worden ist, müssen Gebäude in Gebieten der offenen Bauweise an der Straße von den seitlichen Nachbargrenzen Abstand halten. Dieses Gebot kann kraft Bundesrechts nur durch die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB überwunden werden, die voraussetzt, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde, und dass die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Da das Bauplanungsrecht somit selbst Voraussetzungen regelt, unter denen von der offenen Bauweise abgewichen werden kann, kann es in diesem Umfang nicht durch die Anwendung landesrechtlicher Vorschriften „ausgehebelt“ werden, die eben dieser Abweichung Rechnung tragen.

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§ 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO, der insofern weniger streng als die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 BauGB ist, als er über einen tatsächlich vorhandenen Grenzanbau auf dem Nachbargrundstück hinaus keine qualifizierten Voraussetzungen für die Abweichung von der planungsrechtlich an sich gebotenen offenen Bauweise normiert, ist daher insoweit bedenklich, als durch seine uneingeschränkte Anwendung die planungsrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts „unterlaufen“ werden könnten. Damit die Vorschrift mit dem Bundesrecht vereinbar ist, bedarf sie deshalb einer einschränkenden Auslegung dahin gehend, dass als zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandmerkmal für die Zulassung eines Grenzanbaus oder das Verlangen nach einem solchen eine städtebauliche Rechtfertigung erforderlich ist. Insofern liegt es hier nicht anders als im umgekehrten Fall der planungsrechtlich vorgeschriebenen geschlossenen Bauweise, in dem das Bundesverwaltungsgericht (Beschl. v. 12.1.1995, BauR 1995, 365; vgl. ferner Beschl. v. 11.3.1994, BauR 1994, 494) für die auf das Landesrecht gestützte Entscheidung, gleichwohl einen Grenzabstand zu verlangen oder zuzulassen, eine ebensolche Rechtfertigung gefordert hat. Soweit das Verwaltungsgericht demgegenüber die Frage der städtebaulichen Rechtfertigung unter Hinweis auf die systematische Trennung von Bauordnungsrecht und Bauplanungsrecht ausschließlich dem letzteren zugewiesen hat, übersieht es, dass es vorliegend gerade um die Auflösung des Konkurrenzverhältnisses zwischen bauordnungsrechtlichen und bauplanungsrechtlichen Anforderungen und die Herstellung der Vereinbarkeit des Landesrechts mit dem weitergehenden (strengeren) Bundesrecht geht. Ebenso wenig geben die an Wortlaut, Systematik und Sinn und Zweck des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO orientierten Erwägungen der Beigeladenen zu einer anderen Beurteilung Anlass.

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b) Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass der vom Verwaltungsgericht eingeschlagene Weg überhaupt zu anderen Ergebnissen führen kann. Der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO setzt - wie erwähnt - voraus, dass nach planungsrechtlichen Vorschriften nicht an die Nachbargrenze gebaut werden darf. Dies erfordert eine allein am objektiven Recht orientierte Beurteilung; auf den nachbarschützenden Gehalt der betreffenden planungsrechtlichen Vorschrift kommt es nicht an. Wollte man die städtebauliche Rechtfertigung für eine gleichwohl zulässige Grenzbebauung als eine originäre Frage des Bauplanungsrechts begreifen, so müsste sich das Ergebnis der entsprechenden Prüfung im Tatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO niederschlagen. Würde die Antragsgegnerin nach § 31 Abs. 2 BauGB - wie es zunächst planungsrechtlich erforderlich ist - eine Befreiung von der offenen Bauweise erteilen (vgl. dazu Niere in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand: Januar 2012, § 6 Rn. 17,17a), so dürfte nach planungsrechtlichen Vorschriften an der Nachbargrenze gebaut werden und liefe der Tatbestand des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO leer. Würde sie dagegen eine Befreiung versagen, so käme es - bei rechtmäßigem Verwaltungshandeln - auf die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht mehr an. Dies hat offenbar auch den bayerischen Gesetzgeber dazu veranlasst, die früher in Art. 6 Abs. 1 Satz 3 und 4 BayBO 1998 enthaltenen, dem § 7 Abs. 2 HBauO vergleichbaren Regelungen nicht mehr in die BayBO 2008 aufzunehmen (vgl. Niere, a.a.O.; Dhom in: Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung 2008, Stand: Februar 2015, Art. 6 Rn. 61).

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c) Soweit das Verwaltungsgericht ferner auf Ausführungen des Beschwerdegerichts hingewiesen hat, denen zufolge es einer planungsrechtlichen Rechtfertigung nur bedarf, wenn ein Gebäude nach planungsrechtlichen Vorschriften zwingend an der Grundstücksgrenze errichtet werden muss (OVG Hamburg, Beschl. v. 3.7.2014, 2 Bs 144/14 unter Hinweis auf Beschl. v. 4.3.2014, 2 Bs 14/14), kann dahinstehen, ob die von der Antragstellerin hiergegen angeführten Argumente zielführend sind. Denn jedenfalls handelt es sich bei den verwaltungsgerichtlichen Erwägungen nach der Diktion des angefochtenen Beschlusses lediglich um ein obiter dictum, das nicht entscheidungstragend ist. Allerdings mögen die betreffenden Äußerungen des Beschwerdegerichts Anlass zu Missverständnissen gegeben haben, was die Frage ihres abschließenden Charakters anbelangt. Klarstellend ist deshalb zusammenzufassen, dass die Anwendung des § 7 Abs. 2 HBauO immer dann eine planungsrechtliche Rechtfertigung voraussetzt, wenn von zwingenden Vorgaben des Planungsrechts abgewichen werden soll. Das gilt - wie zuvor dargelegt - sowohl im Falle des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO als auch in der zweiten Alternative („muss“) des § 7 Abs. 2 Satz 2 HBauO.

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2. Erweisen sich danach die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im Lichte der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO) als fehlerhaft, so kann das Beschwerdegericht gleichwohl den erstinstanzlichen Beschluss nicht allein schon deshalb ändern, sondern ist vielmehr zur Prüfung berufen, ob die angefochtene Entscheidung aus anderen Gründen richtig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308; Beschl. v. 28.11.2012, NVwZ-RR 2013, 352, 353). Das ist hier der Fall.

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Die nach §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, die Schaffung vollendeter Tatsachen durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zu verhindern, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr genehmigtes Vorhaben ungeachtet des Rechtsbehelfs der Antragstellerin gemäß § 212a Abs. 1 BauGB unverzüglich in die Tat umsetzen zu können, fällt im Ergebnis (weiterhin) zu Lasten der Antragstellerin aus. Die umstrittene Baugenehmigung verletzt die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in ihren subjektiven Rechten, so dass dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen der Vorrang einzuräumen ist.

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a) Die Antragstellerin kann sich gegenüber dem Grenzanbau nicht auf eine Verletzung der nachbarschützenden Vorschrift des § 71 Abs. 2 Nr. 1 HBauO berufen, wonach Abweichungen von den Anforderungen an Abstandsflächen, und zwar des § 6 Abs. 5 HBauO, soweit die Mindesttiefe von 2,50 m unterschritten werden soll, der Zustimmung des Eigentümers des angrenzenden Grundstücks bedarf. Denn eine Abstandsfläche ist vorliegend - ohne dass es auf die vorstehend thematisierte Regelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 HBauO ankäme - schon nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nicht erforderlich, weil nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden darf. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass das Vorhaben der Beigeladenen zusammen mit dem ebenfalls grenzständig errichteten Gebäude der Antragstellerin ein Doppelhaus entstehen lässt und Doppelhäuser nach Satz 2 i.V.m. Satz 1 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO in Gebieten der offenen Bauweise ohne weiteres zulässig sind.

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aa) Zur näheren Bestimmung des Doppelhausbegriffes ist auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. u.a. Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355; Urt. v. 5.12.2013, BVerwGE 148, 290; Urt. v. 19.3.2015, 4 C 12/14, juris) zu § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO zurückzugreifen. Das Beschwerdegericht sieht keine Veranlassung, den in den gemäß § 173 Abs. 3 BBauG übergeleiteten Regelungen der BPVO verwendeten Begriff anders zu interpretieren als es dem heutigen Planungsrecht entspricht. Der Antragstellerin ist zwar einzuräumen, dass der Wortlaut der Sätze 1 und 2 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO mit dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 Bau- NVO nicht identisch ist. An dem gleichwohl erkennbar übereinstimmenden Regelungsgehalt der Vorschriften ändert dies jedoch nichts. Beide Vorschriften kennzeichnen die offene Bauweise als Errichtung der Gebäude mit einem seitlichen Grenzabstand und erklären in dieser Bauweise sowohl Einzelhäuser als auch Doppelhäuser für zulässig.

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Soweit die Antragstellerin meint, dass unter der Geltung der BauNVO hier zur Vermeidung eines „Etikettenschwindels“ nur eine Einzelhausfestsetzung (§ 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO) zulässig gewesen wäre, weil es in dem in Rede stehenden Gebiet bei Feststellung des Baustufenplans kein einziges Doppelhaus gegeben habe, trägt dieser Einwand weder zur abstrakten Bestimmung des Begriffes des Doppelhauses bei noch erweist er sich in der Sache als richtig. Denn einem Plangeber ist es nicht verwehrt, ein Gebiet in eine Richtung zu entwickeln, die im vorgefundenen Baubestand noch keinen Niederschlag gefunden hat. Ebenso wenig können die Regelungen der Sätze 1 und 2 der Bemerkungen zu Spalte 4 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO durch eine ergänzende Heranziehung des in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Einfügungsgebots gleichsam aufgeladen werden. Die Antragstellerin verkennt, dass ein einfacher Bebauungsplan nur insoweit durch § 34 BauGB ergänzt wird, als er selbst keine Festsetzungen trifft (§ 30 Abs. 3 BauGB). Die mit den Baustufenplänen in das geltende Planungsrecht übergeleiteten Vorschriften der BPVO über die offene Bauweise und die in dieser Bauweise zulässigen Hausformen sind daher abschließend.

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Die Anforderungen, die danach unter Zugrundelegung der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch an das Vorliegen eines Doppelhauses im Geltungsbereich eines Baustufenplans zu stellen sind, lassen sich wie folgt zusammenfassen:

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Ein Doppelhaus ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden, im Übrigen jedoch freistehen. Nicht erforderlich ist, dass die Doppelhaushälften gleichzeitig oder deckungsgleich (spiegelbildlich) errichtet werden. Ebenso wenig schließt das Erfordernis einer baulichen Einheit aus, die ein Doppelhaus bildenden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zueinander versetzt oder gestaffelt zusammenzuführen. In welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, sondern beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. Kein Doppelhaus entsteht, wenn sich zwei Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwar noch berühren, aber ein Gebäude gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, den Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt und dadurch einen neuen Bodennutzungskonflikt auslöst. Darüber hinaus verlangt die bauplanungsrechtliche Einordnung als Doppelhaus, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis der baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element. Letzteres darf allerdings nicht mit bauordnungsrechtlichen Merkmalen der Baugestaltungspflege überladen werden. Das Vorliegen eines Doppelhauses ist (lediglich) mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes zu prüfen, weshalb auch keine einheitliche Gestaltung, sondern nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung gefordert werden kann. Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes, die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Schließlich dürfen quantitative und qualitative Kriterien nicht nur isoliert betrachtet werden. Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es andererseits möglich ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden, ist deshalb stets aufgrund einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls unter Betrachtung beider Gesichtspunkte zu entscheiden.

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bb) Gemessen hieran spricht alles dafür, dass das Bauvorhaben der Beigeladenen zusammen mit dem vorhandenen Wohngebäude der Antragstellerin als Doppelhaus zu qualifizieren ist.

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(1) Wesentlich hierfür ist zunächst, dass der genehmigte Baukörper mit seiner rund 10,50 m langen nordwestlichen Außenwand deckungsgleich an die ebenso lange südöstliche Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin angebaut werden soll. Soweit die grenzständige Außenwand an der Rückseite des Baukörpers oberhalb des Obergeschosses knapp 0,5 m hinter der grenzständigen Außenwand des Gebäudes der Antragstellerin zurückbleiben wird, fällt dies nicht ins Gewicht. Dasselbe gilt, soweit das Tiefgaragengeschoss auf der Rückseite des Vorhabens in einem Abstand von 4,00 m zur gemeinsamen Grenze höchstens knapp 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen (vgl. die Bauvorlage Nr. 5/13 - Ansicht Nord-Ost), rund 4,00 m gegenüber dem Erdgeschoss vorspringen und die Terrasse der dort gelegenen Wohnung aufnehmen wird. Eine Abriegelung der rückwärtigen Freiflächen auf dem Grundstück der Antragstellerin, die bodenrechtliche Konflikte auslösen könnte, ist mit diesem Versatz nicht verbunden. Darüber hinaus nimmt die Kubatur des Vorhabens wesentliche Elemente des Wohngebäudes der Antragstellerin auf. Das gilt zum einen im Hinblick auf die Firsthöhe des Vorhabens, die mit derjenigen des Hauses der Antragstellerin übereinstimmt oder dieser jedenfalls weitgehend angeglichen ist. Nach den aus den genehmigten Bauvorlagen Nr. 5/12 und 5/13 (Ansichten Süd-West und Nord-Ost) ersichtlichen Maßen und der zeichnerischen Darstellung beträgt die Firsthöhe beider Gebäude übereinstimmend 59,90 m üNN. Abweichend hiervon weisen die ebenfalls zum Gegenstand der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen Nr. 5/36 und 5/46 (Lageplan Abstandsflächen und Lageplan) zwar die Firsthöhe des Gebäudes der Antragstellerin mit 59,40 m üNN aus. Selbst eine Differenz von 0,5 m stünde aber der wechselseitigen Verträglichkeit und einem abgestimmten Erscheinungsbild der beiden Haushälften in Anbetracht ihrer absoluten Höhe um die 13,50 m nicht entgegen, zumal die beiderseitige Ausgestaltung mit gleich ausgerichteten Satteldächern und Quergiebeln einheitsstiftend wirkt und einen etwaigen vertikalen Versprung des Dachfirstes überspielt. Des Weiteren finden die in einem Abstand von 4,00 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze sowohl auf der Vorder- als auch der Rückseite jeweils um 1,50 m vorspringenden Gebäudeteile des Vorhabens in den ebenfalls auf beiden Seiten in etwa derselben Entfernung zur Grenze - wenn auch nicht ganz so ausgeprägt - hervortretenden Wänden des Quergiebels des Gebäudes der Antragstellerin eine annähernd spiegelbildliche Entsprechung. Den Eindruck der Antragstellerin, dass die Vorbauten völlig überdimensioniert seien, kann das Beschwerdegericht nicht teilen. Von daher lässt sich auch nicht feststellen, dass die Vorbauten die Proportionen der beiden Haushälften verzerren.

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Beide Gebäude weisen zudem drei oberirdische Geschosse auf und unterscheiden sich insoweit nur dadurch, dass das dritte Geschoss des Vorhabens der Beigeladenen in seinem nicht grenzständigen Teil als Staffelgeschoss ausgebildet ist. Dass die Geschosshöhen verspringen, wirkt sich nicht als wesentliche Belastung aus, da das jeweils stehende Format der nahezu gleich hohen Fenster als verbindendes Element dominiert. Ferner übernimmt das Vorhaben der Beigeladenen die Traufhöhe des Gebäudes der Antragstellerin, wie sich aus den genehmigten Bauvorlagen Nr. 5/12 und 5/13 (Ansichten Süd-West und Nord-Ost), der dort ausgewiesenen Traufhöhe des Gebäudes der Antragstellerin (OK Rinne 56,58 üNN) und dem für das Vorhaben gleichlautend angegebenen Maß in den gleichfalls genehmigten Bauvorlagen Nr. 5/9 und 5/10 (Schnitt AA und BB) ergibt. Soweit die weiter zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Bauvorlagen Nr. 5/36 und 5/46 (Lageplan Abstandsflächen und Lageplan) die Eintragung „OK Traufe 57,04“ enthalten, liegt offensichtlich eine missverständliche Bezeichnung vor, da sich dieses Maß nach der zur Bauvorlage Nr. 5/36 gehörenden Berechnung der Abstandsflächen und der Bauvorlage Nr. 5/9 (Schnitt AA) erkennbar auf den Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut bezieht. Dass die Traufe auf der Rückseite der beiden Haushälften aufgrund des oberhalb des Obergeschosses ansetzenden 0,50 m tiefen Rücksprungs der Außenwand des Vorhabens der Beigeladenen nicht durchläuft und zudem der Dachfirst in der Horizontalen um etwa 0,80 m verspringt, erscheint nicht als bedeutsamer Bruch.

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Insgesamt betrachtet ergibt sich danach das Bild eines deckungsgleich angebauten Vorhabens, das nach seinem oberirdischen Bauvolumen und seinen Proportionen dem Gebäude der Antragstellerin weitgehend angenähert ist, auch unter qualitativen Gesichtspunkten das bauplanungsrechtlich erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung aufweist und deshalb zusammen mit diesem als bauliche Einheit wirkt. Auch die Antragstellerin räumt ein, dass das Vorhaben unter quantitativen Gesichtspunkten wie Bautiefe, Gebäudehöhe, Raumvolumen und Geschossigkeit „problemlos“ erscheint. Soweit sie auf Unterschiede hinsichtlich weiterer gestalterischer Merkmale, wie z.B. die am Gebäude der Beigeladenen vorgesehenen Terrassen und Balkone und das Rundfenster im Giebel, hinweist, überspannt sie die Anforderungen, die an das nur erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung zu stellen sind.

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Ebenso wenig überzeugt es, wenn die Antragstellerin unter Berufung auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 19. März 2015 (a.a.O., Rn. 19) geltend macht, dass hier schon das bloße Volumen des entstehenden Gesamtbaukörpers in der näheren Umgebung kein Vorbild finde, weshalb er den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung störe und das Stadtbild erheblich beeinträchtige. Es spricht bereits einiges dafür, dass der Gedankengang der Antragstellerin auf einem Fehlverständnis der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Richtig ist zwar, dass es in dem von ihr angeführten Abschnitt des Urteils heißt, dass es „um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (geht), die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint“. Damit dürfte aber allein die wechselseitige Verträglichkeit der beiden Gebäude und nicht die Frage nach den weiteren, den Dimensionen des Gesamtbaukörpers geschuldeten Auswirkungen auf seine Umgebung angesprochen sein. Dementsprechend hat es das Bundesverwaltungsgericht in seinen folgenden Ausführungen gerade beanstandet, dass die Vorinstanz nicht das Gebäude des vom Grenzanbau betroffenen Klägers in den Blick genommen, sondern jedenfalls auch für maßgeblich gehalten hat, ob der Anbau optisch in die übrige Bebauung integriert werde. Dies mag aber auf sich beruhen. Denn jedenfalls vertritt die Antragstellerin mit ihrer Sichtweise einen Ansatz, der dem Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB entlehnt ist und den das Beschwerdegericht bereits oben als unzutreffend erachtet hat. Das Anwachsen des Bauvolumens ist die zwangsläufige Folge der Zusammenfügung zweier Gebäude an der Grenze zu einer Einheit und somit dem Doppelhaus immanent. Der Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung wird im beplanten Innenbereich deshalb nicht allein schon dadurch gestört, dass ein Bauherr erstmals die durch eine entsprechende Festsetzung eröffnete Möglichkeit ausschöpft, ein Doppelhaus zu errichten und dieses das Bauvolumen der bislang nur vorhandenen Einzelhäuser um einiges übersteigt. Im Übrigen weisen der bei den Sachakten befindliche Auszug aus dem Liegenschaftskataster und das von der Antragstellerin eingereichte Luftbild darauf hin, dass hier zum einen zumindest auf den Grundstücken A.-Straße 12/12a bereits ein größeres (historisches) Doppelhaus vorhandenen ist und sich zum anderen in der Umgebung Einzelhäuser finden, deren Bauvolumen kaum hinter demjenigen des künftigen Doppelhauses zurückbleibt, wenn nicht dieses sogar übersteigt.

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(2) Der Einordnung als Doppelhaus steht schließlich nicht entgegen, dass das Vorhaben mit seinem über die Geländeoberfläche hinausragenden Teil der Tiefgarage und der darauf gelegenen Terrasse bis auf 0,70 m an die gegenüberliegende, südöstliche Nachbargrenze heranreichen soll. Die Errichtung eines im Übrigen freistehenden und damit der offenen Bauweise entsprechenden Gebäudes wird hierdurch nicht in Frage gestellt. Soweit die Antragstellerin davon ausgeht, dass auch dieser Gebäudeteil unmittelbar grenzständig errichtet werden soll, trifft dies nach den genehmigten Bauvorlagen Nr. 5/3, 5/36 und 5/46 (Grundriss Erdgeschoss, Lageplan Abstandsflächen, Lageplan) nicht zu. Zwar kann auch bei einem geringfügigen Grenzabstand noch eine geschlossene Bauweise vorliegen, wie es insbesondere bei Traufgassen oder schmalen Durchgängen bei historisch gewachsener Bebauung der Fall sein mag (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 9; Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Februar 2015, § 22 BauNVO Rn. 38, jew. m.w.N.). So oder ähnlich liegt es hier jedoch nicht. Der Abstand von 0,70 m erscheint ausreichend, um das städtebauliche Erscheinungsbild der offenen Bauweise zu wahren, zumal der betreffende Teil der Tiefgarage an dieser Seite nur rund 1,60 m über die Geländeoberfläche hinausragt und der Hauptbaukörper zur südöstlichen Grundstücksgrenze einen Abstand von rund 3,85 m einhält. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anordnung der Bebauung zur seitlichen Grundstücksgrenze die Voraussetzungen für die Entwicklung einer straßenseitig geschlossenen Baureihe schafft, wie sie für die geschlossene Bauweise kennzeichnend ist.

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b) Auch sonst ist eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften nicht ersichtlich.

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aa) Das gilt zunächst, soweit die Antragstellerin aufgrund der an der gemeinsamen Grundstücksgrenze vorgesehenen Pfahlgründung des Vorhabens eine Gefährdung der Standsicherheit ihres Wohnhauses befürchtet. Zwar hat das Beschwerdegericht der insoweit einschlägigen Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 3 HBauO, wonach die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der Nachbargrundstücke nicht gefährdet werden dürfen, nachbarschützende Wirkung zuerkannt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.2.2012, BRS 79 Nr. 186, m.w.N.). Zutreffend hat jedoch schon das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Frage der Standsicherheit nicht Gegenstand der angegriffenen Baugenehmigung ist. Vielmehr bedarf es insoweit nach § 68 Abs. 2 Satz 1 HBauO i.V.m. § 14 BauVorlVO noch eines Ergänzungsbescheids und steht der Baubeginn nach Ziffer 3 der Baugenehmigung ausdrücklich unter einem entsprechenden Vorbehalt.

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bb) Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des in entsprechender Anwendung aus § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO folgenden Anspruchs auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Baugebiets berufen.

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Die Vorschrift erklärt die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall für unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus seiner allgemeinen Zweckbestimmung, den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans und dem Planungswillen (soweit dieser in den Festsetzungen des Bebauungsplans unter Berücksichtigung der hierfür gegebenen Begründung zum Ausdruck gekommen ist) sowie der örtlichen Situation, in die ein Gebiet "hineingeplant" worden ist. Auf die tatsächlich vorhandene Bebauung kommt es dagegen grundsätzlich nicht an. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets liegt vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem von dem Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind unschädlich. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient lediglich der Korrektur atypischer Einzelfälle; sie ist kein Instrument zur Ergänzung der städtebaulichen Ordnungsvorstellungen des Plangebers. (vgl. zu Allem bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 309 f.; Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 312; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 177/09, juris, Rn. 7).

29

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin lässt sich vorliegend nicht feststellen, dass diese engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO gegeben sind. Die Festsetzung eines Wohngebiets mit zweigeschossiger offener Bauweise und die hiermit nach Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO zwangsläufig verbundene bebaubare Fläche von 3/10 geben für einen - wie die Antragstellerin geltend macht - spezifischen Willen des Plangebers, den Charakter einer freistehenden Villenbebauung zu erhalten, nichts her. Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO dient der Bewahrung der Art der baulichen Nutzung und ist kein Instrument, um Milieuschutz zu betreiben (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, 2 Bs 136/11, juris, Rn. 5 m.w.N.; Beschl. v. 8.10.2009, a.a.O., Rn. 9). Soweit die Antragstellerin auf die konkrete örtliche Situation abstellt, wie sie der Plangeber bei der Überplanung in den 1950er Jahren angetroffen hat und geltend macht, dass seinerzeit keine Doppelhäuser vorhanden gewesen seien, übersieht sie, dass die örtliche Situation nur insoweit gebietsprägend sein kann, wie sie auch Eingang in den Planungswillen und ihren Ausdruck in den getroffenen Festsetzungen gefunden hat. Beides ist in Bezug auf das historische Erscheinungsbild des Villengebiets nicht erkennbar. Hinsichtlich des von der Antragstellerin beanstandeten Volumens des Gesamtbaukörpers gilt im Übrigen, dass ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets in Bezug auf das Merkmal des Umfangs nur dann gegeben ist, wenn Quantität in Qualität umschlägt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 4.5.2009, a.a.O., 310; Beschl. v. 8.10.2009, a.a.O., Rn. 10). Auch dafür ist nichts ersichtlich.

30

cc) Ebenso wenig lässt das genehmigte Vorhaben einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot erkennen.

31

Das Gebäude der Antragstellerin ist aufgrund seiner grenzständigen, fenster- und schmucklos gestalteten südöstlichen Giebelwand seit jeher in tatsächlicher Hinsicht zum Anbau geeignet. Darüber hinaus ist es jedenfalls seit Inkrafttreten des Baustufenplans Blankenese vor 60 Jahren aus Rechtsgründen mit der Möglichkeit belastet, sich durch einen mit ihm verträglichen und auf es abgestimmten Anbau zum Teil eines Doppelhauses zu entwickeln. Die Doppelhausfestsetzung bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein: Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der (häufig schmalen) Grundstücke erhöht. Dies wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, „erkauft“. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, begründet ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, a.a.O., 359). Von daher erweist sich ein zur Entstehung eines Doppelhauses führender Grenzanbau auch dann nicht als rücksichtslos, wenn - wie hier - im Zeitpunkt der Überplanung nur eines von zwei benachbarten Grundstücken an der Grenze bebaut war und sich der Nachbar erst Jahrzehnte später entschließt, sein in offener Bauweise errichtetes Gebäude durch einen grenzständigen Neubau zu ersetzen.

32

Auch sonst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben gegenüber der Antragstellerin als rücksichtslos erweisen könnte. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Von rücksichtslosen Störungen kann erst dann die Rede sein, wenn die mit dem genehmigten Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen bei der Nutzung des eigenen Grundstückes bei einer Abwägung, in der die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung und die Interessen des Bauherrn zu berücksichtigen sind, für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urt. v. 5.8.1983, BVerwGE 67, 334; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.7.2012, 2 Bs 142/12, juris, Rn. 33; Beschl. v. 26.9.2007, NordÖR 2008, 73 f., m.w.N.). Dafür ist hier nichts ersichtlich. Soweit die Antragstellerin künftig Lärmbeeinträchtigungen befürchtet, spricht nichts dafür, dass diese das Maß der im Rahmen einer Doppelhausbebauung üblicherweise auftretenden und hinzunehmenden Geräusche überschreiten werden.

III.

33

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juli 2015 - 2 Bs 127/15

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 27. Juli 2015 - 2 Bs 127/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.
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Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzuse

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(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.

2

Der Kläger und die Beigeladenen sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Abgesehen von einer Baustufenordnung fehlen bauplanerische Festsetzungen. Auf dem Grundstück der Beigeladenen wurde 1967 grenzständig zum Grundstück des Klägers ein zweigeschossiges Wohnhaus mit traufständigem Satteldach (30°) und einer Wohnfläche von 127,93 qm errichtet; das Gebäude ist etwa 9 m tief und 9 m breit. Hinzu treten eine zum nordöstlich liegenden Nachbargrundstück grenzständige Garage sowie ein Wintergarten im hinteren Grundstücksteil. Das Grundstück des Klägers wurde 1983 grenzständig zum vorhandenen Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit traufständigem Satteldach (35°) bebaut. Dieses Gebäude verfügt über eine Wohnfläche von etwa 177 qm und trat sowohl zur Straßen- als auch zur Gartenseite um 1 m gegenüber dem Gebäude der Beigeladenen vor. Seine Firsthöhe liegt etwa 1,50 m höher als bei dem Gebäude der Beigeladenen.

3

Der angegriffene Bescheid der Beklagten genehmigt den Umbau und die Erweiterung des Gebäudes der Beigeladenen durch eine straßenseitige Erweiterung des Bestandsgebäudes mit einem zum Grundstück des Klägers hin grenzständigen, zweigeschossigen und 5 m tiefen Anbau, der gegenüber dem Gebäude des Klägers um 4 m hervortritt, mit einem Satteldach und einer Dachneigung von 30°. Die Giebelseite des Anbaus ist zur Straße ausgerichtet. Am Standort des früheren Wintergartens ist ein an die Garage angebauter Abstellraum mit einem gemeinsamen Satteldach vorgesehen.

4

Die gegen den Bescheid gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts verstößt die angefochtene Baugenehmigung nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere nicht gegen die Anforderungen der "Doppelhausrechtsprechung" des Bundesverwaltungsgerichts. Die beiden Gebäude bildeten auch nach dem genehmigten Umbau ein Doppelhaus. Maßgeblich seien sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte. Im Interesse einer möglichst rechtssicheren Handhabung sei ein einheitlicher Baukörper unter den quantitativen Aspekten Geschossigkeit, Bautiefe und Gebäudehöhe der grenzständigen Gebäudeteile sowie des oberirdischen Brutto-Raumvolumens im Regelfall nicht mehr anzunehmen, wenn sich nur eines der genannten Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide. Diesen Rahmen wahre das Bauvorhaben der Beigeladenen. Auch qualitative Gesichtspunkte sprächen nicht gegen ein Doppelhaus. Das Haupthaus der Beigeladenen und das Haus des Klägers wiesen identische Dachformen und Neigungen auf. Die Firste beider Gebäude seien parallel zur Straße ausgerichtet. Auch der Anbau trage ein Satteldach. Dessen abweichende Ausrichtung sei dem Orts- und Stadtbild geschuldet. Durch den Anbau schließe das Haus zur Bauflucht des nordöstlich gelegenen Nachbargebäudes auf. Die Gebäude des Klägers und der Beigeladenen würden so optisch in die übrige Bebauung integriert. Das Gebot der Rücksichtnahme werde ferner weder durch eine Verschattung des klägerischen Wohnzimmers verletzt noch wirke der genehmigte Bau erdrückend. Beeinträchtigungen durch Regenwasser und Schneebretter seien im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zu prüfen. Abstandflächenrechtliche Vorschriften seien nicht verletzt.

5

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Hinblick auf die Fortentwicklung der Grundsätze der Rechtsprechung zum planungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses zugelassen. Von diesem Rechtsmittel hat der Kläger Gebrauch gemacht. Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht ist unter Anlegung bundesrechtswidriger Maßstäbe (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) zu dem Ergebnis gelangt, dass die angegriffene Baugenehmigung Rechte des Klägers nicht verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7

1. Die Annahmen des Oberverwaltungsgerichts zum Außerkrafttreten der Baustufenordnung der Stadt D. und zum Prüfungsumfang eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 68 BauO NW beruhen auf der Auslegung irrevisiblen Landesrechts und unterliegen keiner revisionsgerichtlichen Prüfung (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

8

2. Ohne Verstoß gegen Bundesrecht hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, das genehmigte Vorhaben sei weder wegen seines Schattenwurfs noch wegen einer erdrückenden Wirkung dem Kläger gegenüber rücksichtslos.

9

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Dies ist der Fall, wenn das genehmigte Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in unmittelbarer Nähe vorhandene Bebauung fehlt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.>). Das Oberverwaltungsgericht hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen geprüft und als Tatgericht verneint. Dies ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden.

10

3. Das Berufungsurteil verletzt demgegenüber Bundesrecht, soweit es einen Verstoß gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme "im Hinblick auf die auch im unbeplanten Innenbereich anwendbare Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts" verneint hat.

11

Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme kann vorliegen, wenn sich ein Vorhaben entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach den dort genannten Merkmalen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Maßgebend für den Verstoß gegen Rechte eines Nachbarn ist insoweit, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 21 m.w.N.). Der Senat hat diese Aussagen für Doppelhäuser konkretisiert: Ist ein unbeplanter Innenbereich in offener Bauweise bebaut, weil dort nur Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO den maßgeblichen Rahmen bilden, so fügt sich ein grenzständiges Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich nicht nach der Bauweise ein, das unter Beseitigung eines bestehenden Doppelhauses grenzständig errichtet wird, ohne mit dem verbleibenden Gebäude ein Doppelhaus zu bilden. Ein solches Vorhaben verstößt gegenüber dem Eigentümer der bisher bestehenden Doppelhaushälfte grundsätzlich gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Ls. 1). Diesen Rechtsgrundsatz legt das Oberverwaltungsgericht zugrunde, wenn es - stark verkürzend - auf die "Doppelhausrechtsprechung im unbeplanten Innenbereich" (UA S. 8 f.) verweist.

12

a) Das Oberverwaltungsgericht durfte ohne Verstoß gegen Bundesrecht bei der Auslegung des § 34 Abs. 1 BauGB die Vorschriften der Baunutzungsverordnung als Auslegungshilfe heranziehen. Sie definieren, was die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen. Aus diesem Grund kann im unbeplanten Innenbereich auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgegriffen werden, um Vorhaben zu würdigen (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 12; Lemmel, in: FS Schlichter, 1995, S. 353 <355 f.>). Hieran hält der Senat fest. Der Revision ist zuzugeben, dass der Gesetzgeber nicht an die Begriffe der Baunutzungsverordnung gebunden ist und § 34 BauGB in seinem Absatz 1 anders als in Absatz 2 auf die Baunutzungsverordnung nicht Bezug nimmt. Angesichts des Wortlauts des § 34 Abs. 1 BauGB liegt jedoch die Annahme fern, der Gesetzgeber habe den dort verwendeten Begriffen eine von den Begriffen der Baunutzungsverordnung abweichende Bedeutung zumessen wollen. Auch die Revision benennt hierfür keinen Anhaltspunkt.

13

b) Das Oberverwaltungsgericht hat offengelassen, ob der nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche Rahmen der näheren Umgebung durch Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen i.S.v. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gebildet wird oder ob eine Gemengelage verschiedener Bauweisen vorliegt. Bundesrechtlich war ihm diese Vorgehensweise nicht versperrt. Ob die nach § 34 Abs. 1 BauGB maßgebende Umgebung einer Bebauung in offener Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entspricht oder mit Blick auf dieses Merkmal eine "Gemengelage" vorliegt, bedarf keiner Entscheidung, wenn das Gesamtgebäude auch nach Ausnutzung der Genehmigung ein Doppelhaus ist. Denn in beiden Fällen wäre der Bauweise nach ein Doppelhaus zulässig. Hiervon geht das Oberverwaltungsgericht zutreffend aus (UA S. 9). Es legt seiner tatrichterlichen Würdigung aber einen bundesrechtswidrigen Begriff des Doppelhauses zugrunde.

14

Das Oberverwaltungsgericht hat für das Vorliegen eines Doppelhauses quantitative und qualitative Aspekte betrachtet. Unter den quantitativen Aspekten der Geschossigkeit, der Bautiefe, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens könne ein Doppelhaus im Regelfall nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines dieser Merkmale bei den jeweiligen Gebäuden um mehr als die Hälfte unterscheide (UA S. 10). Es müsse auch in qualitativer Hinsicht der Charakter eines Doppelhauses gewahrt bleiben. Diese Anforderungen versteht das Oberverwaltungsgericht nach den weiteren Ausführungen nicht als notwendige, sondern als hinreichende Bedingungen für das Vorliegen eines Doppelhauses, die getrennt voneinander zu prüfen sind. Wann das Fehlen eines Regelfalls zu einem anderen Ergebnis führen kann, bleibt offen. Dieses Begriffsverständnis ist mit Bundesrecht nicht vereinbar.

15

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <360>). Hieran hält der Senat fest. Auch für die weiteren vom Oberverwaltungsgericht herangezogenen quantitativen Kriterien ist eine mathematisch-prozentuale Festlegung nicht möglich.

16

Der Wortlaut des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO verlangt, dass das Doppelhaus ein Gebäude mit seitlichem Grenzabstand ist. Zwei selbständige Baukörper, die sich an der Grenze berühren, aber praktisch allseitig freistehend sind, bilden kein Doppelhaus (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <358 f.>). Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (Boeddinghaus, in: Boeddinghaus/Grigoleit, BauNVO, 6. Aufl. 2014, § 22 BauNVO Rn. 17). Die grundsätzlich nach beiden Seiten geforderten Grenzabstände sollen dabei als die Bebauung gliedernde und auflockernde Elemente wahrgenommen werden (König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 3. Aufl. 2014, § 22 Rn. 17). Ein einseitig grenzständiger Bau fügt sich in dieses System nur ein, wenn das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwunden wird (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>).

17

Der vom Oberverwaltungsgericht gewählte mathematisch-prozentuale Ansatz trägt dem nicht Rechnung. Allerdings liegt es nahe, bei der Gebäudehöhe ein Verhältnis als Ausgangspunkt zu wählen, weil dieses nach außen besonders sichtbar wird. Eine gemeinsame Gebäudehöhe ist für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude deshalb von besonderer Bedeutung. Für eine feste oder indizielle Grenze von 50 % fehlt indes jeder Anhalt. Bei der Bautiefe liegt es anders: Ob ein Versprung durch unterschiedliche Bautiefen den Eindruck eines gemeinsamen Baukörpers aufhebt und das Grenzgrundstück abriegelt, hängt nur zum Teil davon ab, auf welcher Länge die Gebäude aneinander gebaut sind, namentlich, wenn die Länge der gemeinsamen Wand nicht sichtbar ist. Es sind regelmäßig weitere Kriterien in Betracht zu ziehen, etwa die Höhe der einseitig grenzständigen Wand sowie die Frage, ob der Versprung in voller Länge auf einer Gebäudeseite auftritt oder in jeweils geringerem Maße Vorder- und Rückseite belastet. Diese Einwände sprechen auch gegen einen mathematisch-prozentualen Maßstab beim oberirdischen Brutto-Raumvolumen, weil dieses durch Gebäudehöhe und Bautiefe maßgeblich mitbestimmt wird. Schließlich macht es für das Maß an hinnehmbarer Abweichung keinen Unterschied, ob die Gebäude ursprünglich übereinstimmend eingeschossig oder übereinstimmend zweigeschossig sind. Insoweit ist die Betrachtung eines Verhältnisses als Ausgangspunkt verfehlt.

18

Trotz des unzutreffenden rechtlichen Ansatzes verstößt die Annahme des Oberverwaltungsgerichts nicht gegen Bundesrecht, dass die quantitativen Kriterien jeweils für sich den Charakter eines Doppelhauses auch in der Gestalt der angegriffenen Genehmigung nicht aufheben. Dies liegt für die Kriterien der Geschossigkeit, der Gebäudehöhe und des oberirdischen Brutto-Raumvolumens auf der Hand. Hinsichtlich der Bautiefe gestatten die tatrichterlichen Feststellungen zum Schattenwurf und zur verneinten erdrückenden Wirkung den Schluss, dass der Charakter eines Doppelhauses insoweit noch gewahrt ist.

19

bb) Die tatrichterliche Würdigung der qualitativen Kriterien verstößt gegen Bundesrecht. Die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus hängt nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 16). Es geht um eine spezifische Gestaltung des Orts- und Straßenbildes (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>), die darin liegt, dass das Doppelhaus den Gesamteindruck einer offenen, aufgelockerten Bebauung nicht stört, eben weil es als ein Gebäude erscheint. Es kommt also für die Frage, ob grenzständige Gebäude ein Doppelhaus bilden, auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an (so für eine Hausgruppe auch BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6). Diesen Blick hat sich das Oberverwaltungsgericht verstellt, als es für die Würdigung der unterschiedlichen Dachausrichtung nicht das Gebäude des Klägers in den Blick genommen, sondern jedenfalls auch für maßgeblich gehalten hat, dass der Anbau zur Bauflucht des Hauses auf dem zur anderen Seite benachbarten Grundstück aufschließe und so optisch in die übrige Bebauung integriert werde.

20

cc) Schließlich verstößt das angegriffene Urteil gegen Bundesrecht, weil es an der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls fehlt.

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Qualitative und quantitative Kriterien dürfen nicht nur isoliert betrachtet werden: Denn es ist ebenso denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt. Das Oberverwaltungsgericht hätte daher prüfen müssen, ob insbesondere der Unterschied in der Bautiefe zusammen mit der abweichenden Gestaltung des Anbaus in ihrem Zusammenwirken den Charakter eines Doppelhauses aufheben.

22

4. Die Auslegung der Regelungen zur Abstandfläche in § 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 Buchst. b BauO NRW ist revisibel, soweit die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Doppelhausbebauung in Rede steht, weil die landesrechtliche Norm an die bundesrechtliche Regelung lediglich anknüpft (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 4. November 1976 - 5 C 73.74 - BVerwGE 51, 268 <273> und vom 7. Juni 2006 - 4 C 7.05 - BRS 70 Nr. 84 S. 449 f.; zum Begriff des Doppelhauses bei Auslegung des § 6 Abs. 1 BauO NW vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2012 - 4 B 42.11 - BRS 79 Nr. 95 Rn. 8). Auch insoweit liegt ein Verstoß gegen Bundesrecht vor, wie sich aus dem Vorstehenden ergibt.

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5. Der Bundesrechtsverstoß zwingt zur Zurückverweisung (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO) zur Klärung der Fragen, ob das Gesamtgebäude nach dem Umbau weiterhin ein Doppelhaus bildet und - verneinendenfalls - ob die maßstabsetzende Bebauung nach der Bauweise eine einseitig grenzständige Bebauung nur in Form eines Doppelhauses zulässt.

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Auf die Verfahrensrügen kommt es nicht an. Sie könnten, ihre Begründetheit unterstellt, ebenfalls nur zur Zurückverweisung führen. Zur Forderung der Revision, der Senat des Oberverwaltungsgerichts habe den Augenschein in voller Besetzung einholen müssen, weist der Senat aber auf Folgendes hin: Für die Frage, ob ein Gericht nach § 96 Abs. 2 VwGO schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder als beauftragten Richter Beweis erheben lassen kann, gelten die Kriterien für die Beweisaufnahme durch den Vorsitzenden oder Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren nach § 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. April 1994 - 1 B 14.94 - Buchholz 11 Art. 140 GG Nr. 54 S. 2 f.). Es kommt darauf an, dass von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag. Dies gilt auch für Ortsbesichtigungen (BVerwG, Beschluss vom 15. August 1997 - 4 B 130.97 - Buchholz 310 § 87 VwGO Nr. 9 S. 2). Dass nach diesen Maßstäben eine Ortsbesichtigung durch den Senat des Oberverwaltungsgerichts erforderlich sein könnte, hat die Revision nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. November 2014 - 7 B 27.14 - NVwZ-RR 2015, 94 Rn. 6).

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die Genehmigung wird durch die Gemeinde erteilt; § 22 Absatz 5 Satz 2 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Ist eine baurechtliche Genehmigung oder an ihrer Stelle eine baurechtliche Zustimmung erforderlich, wird die Genehmigung durch die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde erteilt; im Baugenehmigungs- oder Zustimmungsverfahren wird über die in § 172 Absatz 3 bis 5 bezeichneten Belange entschieden.

(2) Wird in den Fällen des § 172 Absatz 3 die Genehmigung versagt, kann der Eigentümer von der Gemeinde unter den Voraussetzungen des § 40 Absatz 2 die Übernahme des Grundstücks verlangen. § 43 Absatz 1, 4 und 5 sowie § 44 Absatz 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

(3) Vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag hat die Gemeinde mit dem Eigentümer oder sonstigen zur Unterhaltung Verpflichteten die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu erörtern. In den Fällen des § 172 Absatz 4 und 5 hat sie auch Mieter, Pächter und sonstige Nutzungsberechtigte zu hören. In den Fällen des § 172 Absatz 4 Satz 3 Nummer 6 hat sie die nach Satz 2 anzuhörenden Personen über die Erteilung einer Genehmigung zu informieren.

(4) Die landesrechtlichen Vorschriften, insbesondere über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern, bleiben unberührt.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.