Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2016 - 6 K 2330/14

published on 17/11/2016 00:00
Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 17. Nov. 2016 - 6 K 2330/14
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Gericht

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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Kläger begehren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes.

2

Die Kläger sind Eigentümer des 948 m² großen Grundstücks K- Weg 170 (Flurstück ..., Gemarkung K...). Im vorderen, straßenseitigen Teil ist das Grundstück mit einem Wohnhaus (nachfolgend: Bestandsgebäude) bebaut. Im Bestandsgebäude befindet sich rückwärtig nach Westen hin eine Garage, die nach Angaben der Kläger über eine Tür mit dem Wohnraum verbunden ist. Ebenfalls an der westlichen Seite des Bestandsgebäudes ist in der Verlängerung der Garage nach Norden ein als Pumpenraum genehmigter Gebäudeteil vorhanden.

3

Das Grundstück der Kläger ist im Baustufenplan Bergedorf III vom 10. März 1953, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, als „Grünfläche (Außengebiet)“ ausgewiesen. Der Flächennutzungsplan der Freien und Hansestadt Hamburg stellt für das Grundstück „Bauflächen mit Dorf- oder Wohngebietscharakter“ dar.

4

Die Umgebung des klägerischen Grundstücks an der westlichen Straßenseite des K- Wegs, südlich der Kreuzung K- Weg/S- Weg ist durchgehend bebaut.

5

Im Norden grenzt das Grundstück der Kläger an das Grundstück K- Weg 168a (Flurstück ...) an. Der vordere, straßenseitige Teil dieses Grundstücks ist ein schmaler, circa 3 m breiter Zufahrtsweg (Pfeifenstiel), der zu einem rückwärtig auf dem Grundstück gelegenen Gebäude führt. Das Bestandsgebäude auf dem Grundstück der Kläger grenzt in nur geringfügigem Abstand (< 2,50 m) an diesen Zufahrtsweg auf dem Grundstück K- Weg 168a an.

6

Südlich des Grundstücks K- Weg 170 ist das Grundstück K- Weg 172 (Flurstück ...) belegen. Auf diesem Grundstück steht straßenseitig ein Wohngebäude, an das sich rückwärtig unmittelbar ein langgezogener Anbau anschließt. Eine ähnliche bauliche Situation findet sich auf dem Grundstück K- Weg 178 (Flurstück ...), das circa 75 m südlich des Grundstücks der Kläger liegt. Auch dort schließt sich rückwärtig eines Wohngebäudes ein langgezogener Anbau an.

7

Die weiteren Grundstücke in der Umgebung des Grundstücks der Kläger auf der westlich gelegenen Seite des K- Wegs sind mit einer ersten Reihe von Wohnhäusern entlang der Straße bebaut. Darüber hinaus gibt es weitere Wohnhäuser im Hinterland.

8

Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 reichten die Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren nach § 61 HBauO für die Errichtung eines weiteren Wohngebäudes auf ihrem Grundstück ein. Das Wohngebäude soll zwei Geschosse aufweisen und mit Satteldach errichtet werden. Es ist vorgesehen dieses Gebäude unmittelbar an die westliche Seite des Bestandsgebäudes anzubauen. Ein Durchbruch zwischen den Gebäuden ist nicht geplant. Zu der nördlichen, südlichen und westlichen Grundstücksgrenze soll das Wohnhaus jeweils mindestens 2,50 m Abstand einhalten.

9

Mit Schreiben vom 8. November 2013 bestätigte die Beklagte den Eingang des Antrags und forderte verschiedene Unterlagen nach. Dabei teilte sie mit, dass die Abstandsflächen zwischen den beiden Wohngebäuden komplett fehlten und die übrige Berechnung der eingezeichneten Abstandsflächen nicht nachvollziehbar sei. Die Dachüberstände seien ab einer Größe von 50 cm bei der Berechnung zu berücksichtigen.

10

Am 15. November 2013 reichten die Kläger die nachgeforderten Unterlagen bei der Beklagten ein, wobei die Dachüberstände abgeändert wurden; Abstandsflächen zwischen den beiden Wohngebäuden sahen auch die nachgereichten Unterlagen nicht vor.

11

Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 wurden die Kläger zu der geplanten Ablehnung ihres Antrags angehört.

12

Mit Bescheid vom 16. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung ab. Zur Begründung führte sie aus: Das Vorhaben liege in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Der Ortsteil sei geprägt durch eine erste Reihe Wohnhäuser entlang der Straße und eine zweite Reihe im Hinterland. Zwei historisch gewachsene Gewerbebetriebe (K- Weg 172 und 178) mit langen Anbauten, in denen sich Hauptnutzungen befänden, fielen hinsichtlich des Maßes der Bebauung deutlich aus dem Rahmen. Das Vorhaben überschreite zwar diesen sehr großen Rahmen nicht, es sei aber unzulässig, da es bodenrechtliche Spannungen durch seine negative Vorbildwirkung auslöse. Durch seinen Standort werde es zum Vorbild für die Schaffung einer dritten Gebäudereihe. Eine solche Entwicklung überschreite das für die Vier- und Marschlande verträgliche Maß der Verdichtung.

13

Darüber hinaus könne das Vorhaben auch aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigt werden, da die Abstandsflächen nicht nachgewiesen seien. Die Garage könne, da sie Bestandteil des Hauptgebäudes sei, nicht zu den privilegierten Nebenanlagen zählen. Es fehle daher an Abstandsflächen zwischen den beiden Gebäuden. Soweit eine innere Verbindung zwischen dem Bestandsgebäude und dem Neubau geplant sei, werde das Bestandsgebäude dadurch wesentlich geändert und verliere daher seinen Bestandsschutz. Für diesen Fall seien auch für den bereits vorhandenen Gebäudeteil Abstandsflächen einzuhalten.

14

Hiergegen erhoben die Kläger mit Schreiben vom 1. Februar 2014 Widerspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus:

15

Das Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der zur Genehmigung gestellte Anbau entspreche dem von der maßgeblichen Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen. Die Umgebungsbebauung sei inhomogen. Eine einheitliche Struktur des Baugebiets, mit einer ersten Reihe von Wohnhäusern entlang der Straße, einem dahinter liegenden freien Streifen und einer zweiten (rückwärtigen) Baureihe, gebe es nicht. Denn diese werde durch die Gebäude K- Weg 172 und 178 durchbrochen. Die Gebäude K- Weg 172 und 178 seien keine Fremdkörper, sondern hätten prägende Wirkung. Außerdem stehe das Gebäude K- Weg 182 inmitten des mittleren, von Bebauung freien Streifens. Mit Blick auf das Maß der baulichen Nutzung sei das Vorhaben ebenso zulässig. Dies belegten die tatsächlich dichter bebauten Grundstücke K- Weg 172 und 178 sowie K- Weg 166 und 168 mit den sich weiter anschließenden Gebäuden S- Weg 37 und 39. Für ein ausnahmsweises Nicht-Einfügen wegen Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nichts ersichtlich. Das Vorhaben erzeuge im Verhältnis zu seiner Umgebung keine bewältigungsbedürftigen Spannungen und rufe kein Planungsbedürfnis hervor.

16

Bauordnungsrechtlich begegne das Vorhaben ebenfalls keinen Bedenken. Soweit die Beklagte meine, die Genehmigungsfrage für das Bestandsgebäude werde neu aufgeworfen, übersehe sie, dass der Bauherr der „Herr“ des Vorhabenbegriffs sei. Er könne prinzipiell frei bestimmen, was Gegenstand seines Bauantrags sei. Danach gehe es allein um den zur Genehmigung gestellten Anbau als solchen, bei welchem es sich um ein selbstständiges, vom Bestandsgebäude unabhängiges Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 HBauO handele. Mit dem Anbau werde in den baulichen Bestand und dessen Nutzung nicht eingegriffen. Der rückwärtige Anbau sei in der Sache nichts anderes als der unmittelbare seitliche Anbau eines neuen Gebäudes an ein Bestandsgebäude in der geschlossenen Bauweise. Es entstehe kein Gesamtgebäude oder sonst eine Vergrößerung der Nutzungsflächen mit baurechtlicher Relevanz. Für den verfahrensgegenständlichen rückwärtigen Anbau seien die Abstandsflächen nachgewiesen.

17

Selbst wenn man mit dem zur Genehmigung gestellten Anbau zugleich die Genehmigungsfrage für das Bestandsgebäude als neu aufgeworfen betrachten wolle, stelle sich für das Letztere die Abstandsflächenfrage nicht neu. Das gelte jedenfalls dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Nutzung im Bestandsgebäude keine wesentliche Verschlechterung für das Nachbargrundstück mit sich bringe oder unverändert bleibe. Dass sich die Garage im vorhandenen Hauptgebäude befinde und damit Bestandteil desselben sei, habe mit dem zulässigen unmittelbaren Anbau an das Vordergebäude nichts zu tun.

18

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2014 wies die Beklagte den Widerspruch der Kläger zurück. Sie wiederholte und vertiefte ihre Argumente aus dem Ablehnungsbescheid: Dem Bauvorhaben stehe jedenfalls § 6 HBauO entgegen. Die einzuhaltenden Abstandsflächen seien nicht nachgewiesen. Dabei käme es nicht darauf an, ob das Bauvorhaben als eigenständiges Gebäude oder als Anbau und damit als Einheit mit dem Bestandsgebäude einzustufen sei. Soweit es sich um ein eigenständiges Gebäude handeln würde, müssten vor den Außenwänden des Bauvorhabens Flächen von oberirdischen Gebäuden freigehalten werden. Das sei bei dem geplanten Vorhaben nicht der Fall, da es unmittelbar an das bestehende Gebäude angrenzen werde. Eine Privilegierung der Garage gemäß § 6 Abs. 7 Nr. 1 HBauO in den Abstandsflächen komme nicht in Betracht, denn es handele sich nicht um eine eigenständige Garage. Beurteile man das Bauvorhaben hingegen als Anbau an ein vorhandenes Gebäude, stelle sich die Abstandsflächenfrage für das Gesamtgebäude, d.h. das Bauvorhaben einschließlich des Bestandsgebäudes. Das Bestandsgebäude halte die notwendige Abstandsfläche zum nördlich gelegenen Nachbargrundstück nicht ein. Zwar sei dies nach der Rechtsprechung dann unschädlich, wenn die Änderung des Bestandsgebäudes die durch das Abstandsflächenrecht geschützten Belange im Vergleich zum bisherigen Zustand nicht negativ beeinflusse. Eine Gesamtbetrachtung des Bestandsgebäudes und des Anbaus ergebe vorliegend jedoch, dass eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlichen Belange gegeben sei.

19

Die Kläger haben am 2. Mai 2014 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend und vertiefend führen sie aus: § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO dürfe nicht dahin missverstanden werden, dass schon allein aus dem Vorliegen eines (selbstständigen) „Gebäudes“ im Sinne des § 2 Abs. 2 HBauO zwingend und in jeder Fallkonstellation folge, dass Flächen von anderen oberirdischen Gebäuden freizuhalten seien. Dies sei beim unmittelbaren Anbau des Gebäudes nicht erforderlich. Beispiele seien insofern auch das Reihenhaus und das Doppelhaus im echten und unechten Sinne. Auch kämen die Schutzzwecke des Abstandsflächenrechts beim unmittelbaren Anbau nicht zum Tragen. Indem § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO auf die „Außenwand“ abstelle, erfasse die Vorschrift nur die Gebäude mit allen ihren Abschlusswänden, die freistehende Gebäude seien. Nicht „Außenwände“, weil nicht (mehr) „von außen sichtbar“ seien demgegenüber die zwei unmittelbar aneinandergebauten Außenwände des unechten Doppelhauses. Dessen Hälften müssten folglich zueinander keine Abstandsflächen einhalten. Es komme dabei nicht darauf an, ob die Doppelhaushälften zeitgleich oder nacheinander errichtet würden. Eine Abstandsflächenfrage sei auch nicht dadurch aufgeworfen, dass das mit einer besonderen Brandwand an das Bestandsgebäude anschließende Vorhaben höher sei als der rückwärtige Teil des Bestandsgebäudes.

20

Die Kläger beantragen,

21

die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 16. Januar 2014 und des Widerspruchsbescheides vom 4. April 2014 zu verpflichten, die von den Klägern beantragte Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes auf dem Grundstück K- Weg 170 zu erteilen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte verweist auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheids.

25

Die Sachakten der Beklagten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Auf ihren Inhalt und auf den Inhalt der Gerichtsakte wird ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der von den Klägern begehrten Baugenehmigung ist nicht i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtswidrig und verletzt die Kläger daher auch nicht in ihren Rechten. Denn die Kläger verfügen über keinen Anspruch auf Erteilung derselben.

27

Nach § 72 Abs. 1 HBauO ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Denn dem Bauvorhaben der Kläger steht § 6 HBauO, der in dem von ihnen beantragten vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 HBauO zu prüfen ist, entgegen. Aufgrund der schon hierdurch begründeten Unzulässigkeit des Bauvorhabens bedarf es keiner Entscheidung, ob auch aus anderen - insbesondere bauplanungsrechtlichen -Gründen ein Anspruch der Kläger nach § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO ausscheidet.

28

Das Bauvorhaben der Kläger muss gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO auch zu dem Bestandsgebäude auf dem Vorhabengrundstück Abstandsflächen einhalten (hierzu 1.). Abstandsflächenrechtliche Ausnahmeregelungen greifen nicht ein (hierzu 2.). Die Abstandsflächen zu dem Bestandsgebäude werden nicht eingehalten (hierzu 3.).

29

1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO sind vor den Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist ein Gebäude (hierzu a.), das auch zu dem Bestandsgebäude hin eine Außenwand aufweist (hierzu b.).

30

a. Der Begriff des Gebäudes ist in § 2 Abs. 2 HBauO definiert. Gebäude sind hiernach selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Eine selbstständige Benutzbarkeit liegt vor, wenn das Gebäude eine funktional abgeschlossene Einheit darstellt, es also unabhängig von sonstigen baulichen Anlagen genutzt werden kann (Niere, in: Alexejew, § 2 HBauO, Stand: Januar 2016, § 2 Rn. 51 m.w.N.). Das Bauvorhaben der Kläger ist ein Gebäude in diesem Sinne. Das Bauvorhaben weist für sich betrachtet alle Merkmale des Gebäudebegriffs auf, insbesondere ist es selbstständig benutzbar. Nach den Bauvorlagen hat das Bauvorhaben einen eigenen Eingang und ist funktional nicht mit dem Bestandsgebäude verbunden. Ein Fall eines (unselbstständigen) Anbaus, der möglicherweise die Abstandsflächenfrage für das Bestandsgebäude aufwerfen könnte, liegt damit nicht vor.

31

b. Das Gebäude weist auch zum Bestandsgebäude hin eine Außenwand im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO auf.

32

aa. Der Begriff der Außenwände eines Gebäudes im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO wird von der Hamburgischen Bauordnung nicht ausdrücklich definiert. Gleichwohl liegt der Hamburgischen Bauordnung ein bestimmtes Begriffsverständnis der abstandsflächenrelevanten Außenwände zugrunde. Bezugspunkt des Begriffs der Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO ist der Gebäudebegriff, der - wie oben bereits erwähnt - in § 2 Abs. 2 HBauO definiert ist. Die Definition des Gebäudes stellt auf die Merkmale der selbstständigen Benutzbarkeit und der überdeckten, von Menschen betretbaren sowie Schutz gewährenden baulichen Anlage ab und impliziert damit, dass jedes (bauordnungsrechtliche) Gebäude einen „Innenraum“ in diesem Sinne aufweist. Dies zugrunde gelegt, sind die „Außen“wände eines Gebäudes die Wände, die den gesamten Innenraum eines Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 2 HBauO umschließen. Unerheblich ist dabei, ob diese Umschließung nach „außen“ erfolgt, da die Verwendung dieses Kriteriums zirkulär wäre.

33

Nach diesem Begriffsverständnis weist das Bauvorhaben der Kläger auch an dessen östlicher Seite eine abstandsflächenrelevante Außenwand auf. Denn bei diesem Bauteil handelt es sich nicht nur i.S.d. § 6 Abs. 4 Satz 2 HBauO um eine Wand, sondern auch um eine den Innenraum des klägerischen Gebäudes umschließende Wand.

34

bb. Der Einwand der Kläger, die östliche Wand sei keine Abstandsflächen auslösende Außenwand, da sie unmittelbar an das Bestandsgebäude angebaut werde und daher nicht von außen „sichtbar“ sei, überzeugt aus mehreren Gründen nicht.

35

(1) Wäre diese Auffassung zutreffend, liefe die abstandsflächenrechtliche Grundregel des § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO im Wesentlichen leer: Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 HBauO könnten dann stets und unabhängig von ihrer Anzahl aneinandergebaut werden, obwohl Satz 1 gerade davon ausgeht, dass Abstandsflächen vor „Gebäuden“ i.S.d. § 2 Abs. 2 HBauO zu anderen „oberirdischen Gebäuden“ einzuhalten sind. Eine Begrenzung wäre allein durch die Grundstücksgrenzen gegeben, die durch Vereinigungen von Grundstücken in der Regel ohne weiteres aufgehoben werden können.

36

(2) Auch die Systematik des § 6 HBauO wäre in Frage gestellt. Denn eines Rückgriffs auf die in § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO formulierte Ausnahmeregelung bedürfte es in vielen Fällen nicht mehr. Nach § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO ist eine Abstandsfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf. Würde nun - wie dies von den Klägern vertreten wird - in den Fällen des Aneinanderbauens zweier Gebäude (auf unterschiedlichen Grundstücken) die Anwendbarkeit des Abstandsflächenrechts bereits aufgrund der fehlenden „Sichtbarkeit“ der aneinandergebauten Außenwände entfallen, käme es für diese Fälle auf das Vorliegen einer planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschrift im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO nicht mehr an. Dies widerspricht auch der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts. So prüft das Hamburgische Oberverwaltungsgericht beispielsweise die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit eines (echten) Doppelhauses anhand der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO und geht gerade nicht darauf ein, ob die Doppelhaushälften zueinander Außenwände im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 HBauO aufweisen; es setzt sie vielmehr voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27. Juli 1015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 14).

37

(3) Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf die von den Klägern für ihre Sichtweise angeführten Nachweise aus Rechtsprechung und Literatur. Insbesondere aus dem von ihnen angeführten Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 17. November 2009 (7 B 1350/09, juris), nach dem Außenwände „von außen sichtbar“ sein müssen, können die Kläger nichts für sie Günstiges herleiten. Das Oberverwaltungsgericht Münster setzt sich in dem Beschluss schon nicht mit der Rechtslage nach der Hamburgischen Bauordnung auseinander. Darüber hinaus behandelt der Beschluss aber auch keinen mit dem vorliegenden Fall des Aneinanderbauens zweier selbstständiger Gebäude vergleichbaren Fall, sondern beschäftigt sich allein mit der Frage, wie sich eine an einer Außenwand eines Dachgeschosses angebrachte Pergolakonstruktion abstandsflächenrechtlich auswirkt. Im Übrigen versteht das Oberverwaltungsgericht Münster das Merkmal der „Sichtbarkeit“ - anders als die Kläger - auch gerade nicht im Sinne einer „optischen Wahrnehmbarkeit“, sondern stellt ausdrücklich auf eine „objektive Erkennbarkeit des Gebäudeabschlusses“ ab (a.a.O., juris Rn. 12 ff.).

38

Soweit sich die Kläger für ihre Sichtweise auf die Kommentierung von Niere (in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2016, § 6 Rn. 18) stützen, kann dem nicht gefolgt werden. Die von den Klägern zitierte Kommentarstelle bezieht sich auf Fallgestaltungen, in denen Bestandsgebäude verändert werden. Zum einen spricht Niere in seiner Kommentierung ausdrücklich vom Anbau an vorhandene Gebäude, d.h. von dem Fall, dass Anbau und vorhandenes Gebäude zu einem Gebäude im Sinne des § 2 Abs. 2 HBauO werden und insoweit die alte Außenwand ihre Qualifikation als solche verliert (Rn. 18 a.E.). Zum anderen verweist Niere seinerseits auf eine Kommentarstelle aus dem Kommentar zur Bayerischen Bauordnung von Simon/Busse, in der es um die Einhaltung von Abstandsflächen bei der Änderung von Gebäuden geht (Dhom, in: Simon/Busse, BayBO, Art. 6 Rn. 15). Aus der Kommentarstelle von Niere kann daher für den vorliegenden Fall, in dem es gerade nicht um die Veränderung eines Bestandsgebäudes geht, nichts hergeleitet werden.

39

(4) Unabhängig der vorgenannten Erwägungen überzeugt die Argumentation der Kläger schließlich auch im Tatsächlichen nicht. Denn die östliche Wand des Bauvorhabens wird nach den Bauvorlagen auch nach der Errichtung des Bauvorhabens zum Teil „sichtbar“ sein. Die östliche Wand des Bauvorhabens und die Wand des Bestandsgebäudes, an die angebaut werden soll, decken sich nicht vollständig. Die östliche Wand des streitgegenständlichen Vorhabens ragt nach den Bauvorlagen vielmehr in der Höhe (und nur darauf kommt es wegen § 6 Abs. 3 Nr. 1 HBauO an) über die westliche Wand des Bestandsgebäudes hinaus (vgl. Bauvorlage 7/9). Aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen dies für die Beurteilung der „Sichtbarkeit“ der Außenwand unbeachtlich sein soll, ist nicht ersichtlich.

40

2. Das Bauvorhaben ist nicht aufgrund einer abstandsflächenrechtlichen Ausnahmeregelung zulässig. Weder ist § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO einschlägig (hierzu a.), noch lässt sich für den vorliegenden Fall eine sonstige Ausnahme erkennen (hierzu b. und c.).

41

a. Die Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO greift für das streitgegenständliche Bauvorhaben bereits im Ansatz nicht ein. Denn die Regelung des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO gilt nur für die Abstandsflächen vor Außenwänden, die „an Grundstücksgrenzen“ errichtet werden. Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO sind z.B. die Vorschriften über die Bauweise (§ 22 BauNVO), insbesondere auch die Regelung über Doppelhäuser (§ 22 Abs. 2 BauNVO, vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 14 (noch zur offenen Bauweise nach der BPVO)). Auch wenn eine Baugrenze nach § 23 Abs. 3 BauNVO unmittelbar an der Grundstücksgrenze festgesetzt wird, darf nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden und ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO eine Abstandsfläche vor Außenwänden nicht erforderlich (OVG Hamburg, Beschl. v. 12.2.2010, 2 Es 2/09, juris Rn. 29). Das streitgegenständliche Vorhaben weist indes Abstandsflächen zu den Grundstücksgrenzen auf, nicht jedoch zu dem bereits vorhandenen Bestandsgebäude. Eine Regelung zu Abstandsflächen vor Außenwänden von Gebäuden auf einem ungeteilten Grundstück enthält § 6 Abs. 1 Satz 3 HBauO gerade nicht.

42

b. Die Kläger können sich auch nicht darauf berufen, dass ihr Bauvorhaben keine Abstandsflächen zu dem Bestandsgebäude einzuhalten habe, weil das Abstandsflächenrecht nach Sinn und Zweck insoweit nicht einschlägig sei. Die Abstandsflächenregelungen der Hamburgischen Bauordnung tragen dem Gedanken Rechnung, dass Abstände vor Außenwänden von Gebäuden Belichtung, Belüftung und Besonnung des betreffenden Gebäudes ermöglichen und gleichzeitig Freiräume zugunsten der Bewohner und Benutzer der Gebäude im Interesse gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse schaffen. Sie sollen außerdem dem Brandschutz dienen. Darüber hinaus zielen sie darauf ab, den nachbarlichen Wohnfrieden und eine gestalterisch aufgelockerte und durchgrünte Bebauung sicherzustellen (OVG Hamburg, Urt. v. 31.3.1994, Bf II 1/91, juris Rn. 37; Bü-Drs. 18/2549, S. 42: „Zugang von Licht, Luft und Sonne; Brandschutz; 'Sozialabstand'“; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2016, § 6 Rn. 2). Diese Schutzzwecke entfalten auch für die östliche Außenwand des Bauvorhabens der Kläger und die westliche Wand des Bestandsgebäudes Relevanz. Dies gilt insbesondere für die Schutzzwecke des Brandschutzes und der Herstellung einer gestalterisch aufgelockerten und durchgrünten Bebauung. Das Gericht vermag nicht zu erkennen, dass diesen Schutzzwecken bei ohne Abstand errichteten Gebäuden in gleicher Weise Rechnung getragen wäre, wie bei einer Einhaltung der Abstandsflächen.

43

c. Die Kläger können schließlich auch nichts für sie Günstiges aus einem Vergleich zu sog. Doppelhäusern herleiten.

44

Soweit sich die Kläger insoweit auf die abstandsflächenrechtliche Privilegierung echter Doppelhäuser nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 BauNVO stützen wollen, trägt dies bereits im Ansatz nicht. Zwar dürfte für das Vorhabengrundstück nach Maßgabe des § 34 Abs. 1 BauGB eine offene Bauweise im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO vorliegen. Unabhängig davon greift die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von echten Doppelhäusern nach § 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 22 Abs. 2 BauNVO jedoch nur für Abstandsflächen an Grundstücksgrenzen (siehe auch bereits unter a.). Das Bauvorhaben der Kläger soll indes nicht an einer Grundstücksgrenze, sondern unmittelbar rückwärtig eines Bestandsgebäudes errichtet werden.

45

Auf eine abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit sog. „unechter“ Doppelhäuser, d.h. solcher Doppelhäuser, die auf einem (ungeteilten) Grundstück errichtet werden, können sich die Kläger ebenfalls nicht berufen. Zwar mag es zutreffen, dass auch die Doppelhaushälften solcher „unechten“ Doppelhäuser in entsprechender Anwendung des § 22 Abs. 2 BauNVO in der offenen Bauweise ohne die Einhaltung von Abstandsflächen zueinander errichtet werden können (vgl. Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2016, § 6 Rn. 35). Das Bauvorhaben bildet gemeinsam mit dem Bestandsgebäude jedoch gerade kein „unechtes“ Doppelhaus. Denn anders als bei einem „unechten“ Doppelhaus liegt das Bauvorhaben der Kläger nicht straßenseitig betrachtet seitlich neben dem Bestandsgebäude, sondern rückwärtig hinter diesem. Es ist daher in doppelter Hinsicht als „unecht“ zu bezeichnen. Für ein solches „doppelt unechtes“ Doppelhaus kann aus der Regelung zur Bauweise des § 22 BauNVO jedoch nichts hergeleitet werden, da diese Regelung sich allein mit den seitlichen Grundstücksgrenzen befasst.

46

Im Übrigen beruht die abstandsflächenrechtliche Privilegierung von Doppelhäusern im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO auf einer wechselseitigen Ausgleichskonzeption der Doppelhaushälften, die für das Bauvorhaben der Kläger und das Bestandsgebäude gerade nicht erkennbar ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die Doppelhaushälften eines Doppelhauses eine (bauplanungsrechtliche) bauliche Einheit bilden. Das Erfordernis der (bauplanungsrechtlichen) baulichen Einheit ist dabei nur erfüllt, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urt.v. 24.2.2000, 4 C 12/98, juris Ls. 2; ausführlich zum Begriff des Doppelhauses auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.7.2015, 2 Bs 127/15, juris Rn. 18). Ob eine bauliche Einheit gegeben ist, beurteilt sich nach quantitativen und qualitativen Merkmalen. In welchem Umfang die beiden Haushälften zusammengebaut sein müssen, lässt sich dabei weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen; verlangt ist vielmehr eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.2.2000, 4 C 12/98, juris Rn. 20 und 22; Urt. v. 19.3.2015, 4 C 12/14, juris Rn. 15 ff.). Quantitative Kriterien sind z.B. die Bautiefe, die Geschossigkeit, die Gebäudehöhe und das oberirdische Brutto-Raumvolumen (BVerwG, Urt. v. 19.3.2015, 4 C 12/14, juris Rn. 16 f.; vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 28.1.2016, 8 B 11203/15). In qualitativer Hinsicht müssen die beiden Haushälften zwar nicht deckungsgleich oder spiegelbildlich sein, jedoch ein Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen, so dass das Doppelhaus als ein (bauplanungsrechtliches) Gebäude erscheint (vgl. BVerwG, Urt.v. 24.2.2000, 4 C 12/98, juris Rn. 18, Urt. v. 19.3.2015, 4 C 12/14, juris Rn. 18 f.).

47

Gemessen an diesen Maßstäben ist das Bauvorhaben der Kläger gemeinsam mit dem Bestandsgebäude nicht mit einem Doppelhaus vergleichbar. Es fehlt an der baulichen Einheit im genannten Sinne, die eine abstandsflächenrechtliche Privilegierung rechtfertigen könnte. Denn bei einer Gesamtbetrachtung weisen das streitgegenständliche Bauvorhaben und das Bestandsgebäude kein Mindestmaß an Übereinstimmung auf. Die Gebäude ähneln sich insbesondere hinsichtlich der Kriterien der Bautiefe und der Gebäudehöhe in keiner Weise. Darüber hinaus gibt es auch keine verbindenden gestalterischen Elemente, die den Eindruck der baulichen Einheit vermitteln.

48

3. Das Vorhaben hält die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 4, 5 HBauO erforderlichen Abstandsflächen an der östlichen Außenwand nicht ein, da es unmittelbar an das Bestandsgebäude angebaut werden soll. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass das Bestandsgebäude im rückwärtigen Bereich eine Garage und einen als Pumpenraum genehmigten Gebäudeteil aufweist. Nach § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO sind eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig. Abstandsflächenrechtlich wären eine Garage und ein eingeschossiges Gebäude im Sinne des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO zwischen Bestandsgebäude und dem geplanten Vorhaben daher nicht zu berücksichtigen. Jedenfalls die Garage im rückwärtigen Bereich des Bestandsgebäudes fällt indes nicht unter die Privilegierung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 HBauO. Denn Garagen im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche Garagen, die funktional und konstruktiv vom Hauptgebäude getrennt sind (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 22.11.2011, 8 A 10443/11, juris Rn. 101; Niere, in: Alexejew, HBauO, Stand: Januar 2016, § 6 Rn. 109). So liegt es hier nicht, da die Garage vom Wohngebäude aus betreten werden kann und daher mit diesem verbunden ist.

49

Aber selbst dann, wenn eine Privilegierung im Sinne des § 6 Abs. 7 Nr. 1 HBauO in Betracht käme, wären die Abstandsflächen zwischen dem Bestandsgebäude und dem geplanten Vorhaben nicht gewahrt. Aus den Antrags- und Planunterlagen ergibt sich, dass die Garage und der als Pumpenraum genehmigte Gebäudeteil lediglich 4,50 m breit sind. Die Summe der Abstandsflächen vor der östlichen Wand des Bauvorhabens und vor der westlichen Wand des Bestandsgebäudes (ohne Garage und Pumpenraum), liegt jedoch über 4,50 m. Die Abstandsfläche vor der östlichen Wand des Bauvorhabens beträgt mindestens 2,50 m. Hinzu kommt eine Abstandsfläche von mindestens 2,50 m vor der westlichen Wand des Bestandsgebäudes, so dass in der Summe ein Abstand von mindestens 5,00 m zwischen den Gebäuden liegen müsste.

II.

50

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl
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published on 28/01/2016 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. Dezember 2015 wird die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 18. März 2015 in Gestalt d
published on 27/07/2015 00:00

Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Koste
published on 19/03/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Erweiterung ihres grenzständig errichteten Wohnhauses.
published on 22/11/2011 00:00

Tenor Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 13. Januar 2011 abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 29. September 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2010 hi
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.