Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 11. Sept. 2018 - 2 Bf 43/15
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. September 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die Frage, ob der von ihr geplante Neubau eines Reihenmittelhauses hinsichtlich der Bauweise rechtmäßig ist.
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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenmittelhaus bebauten, etwa 104 qm großen Grundstücks T.-weg 4g (Flurstück ...) in Hamburg – .... Das Haus der Klägerin verfügt über eine Gesamtwohnfläche von ca. 61 qm. Es ist Bestandteil einer aus 11 zweistöckigen Reihenhäusern bestehenden Häuserzeile, an die westlich ein einstöckiges Garagengebäude grenzt, das über eine direkte Zufahrt zur Straße T.-weg verfügt. Das Garagengebäude und die Reihenhauszeile erstrecken sich von der östlichen Seite des T.-wegs aus im spitzen Winkel in einer Flucht in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein. Parallel zu dieser Häuserzeile befinden sich nördlich und südlich weitere Reihenhauszeilen. Die westliche Seite des T.-wegs ist mit parallel zur Straße verlaufenden Reihenhauszeilen bebaut. Alle Reihenhäuser wurden Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts in einheitlicher Bauweise zweistöckig, mit Ziegelfassade, gleicher Anordnung der Fenster und Außentüren sowie einem Flachdach von der Wohnbaugesellschaft „Neue Heimat“ errichtet und anschließend an einzelne Eigentümer verkauft.
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Das Grundstück der Klägerin liegt im Bereich des Bebauungsplans N. 9, festgestellt am 14. Dezember 1964, und wird mit „WR II RH“ - Reines Wohngebiet, zweigeschossig, Reihenhäuser - und Baugrenzen ausgewiesen.
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Am 18. März 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau des Reihenhauses auf ihrem Grundstück. Die eingereichten Baupläne sahen vor, dass nur die vorhandenen Wohnungstrennwände und Brandwände erhalten bleiben und im Übrigen ein neues Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 96 qm errichtet werden sollte. Dabei sollten fünf Ebenen geschaffen werden, die teilweise versetzt zur Geschossanordnung der anderen Häuser in der Reihenhauszeile liegen: ein Kellergeschoss, ein Untergeschoss für die Küche, ein Erdgeschoss, das zum Garten hin 0,54 m tiefer liegt als die anderen Gebäude der Reihenhauszeile, sowie ein Obergeschoss und ein Staffelgeschoss mit einer Dachterrasse. Das neue Gebäude sollte über ein pultähnliches Dach mit Fenster verfügen und die Nachbargebäude um ca. 3,20 m überragen, wobei oberhalb der Dächer der Nachbargebäude ein seitlicher Überbau von ca. 20 cm auf jeder Seite vorgesehen war. Von der ursprünglich im Eingangsbereich geplanten Unterbauung mit einer Kasematte in Verbindung mit einem Eingangspodest sah die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten geforderte Nachbarzustimmung ab und reichte im Juli 2011 entsprechend veränderte Baupläne ein.
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Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2011, abgesandt am 15. August 2011, die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt hatte, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung „Reihenhäuser“, legte die Klägerin am 14. September 2011 Widerspruch ein. Sie führte aus, bei der Festsetzung „Reihenhaus“ handele es sich um eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO, von der der beabsichtigte Neubau des Mittelreihenhauses nicht abweiche, zumal die Baugrenzen nicht überschritten würden und der Neubau in einer Flucht mit den anderen Häusern errichtet werden solle. Soweit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der sog. Doppelhaus-Entscheidung auch für Reihenhäuser eine bauliche Einheit gefordert werde, liege diese hier vor. Der mit dem Vorhaben einhergehende Eingriff in die vorhandene Dachform und damit in die Symmetrie der Reihenhauszeile sei unschädlich, weil keine Deckungsgleichheit gefordert werden könne. Das entstehende erhöhte Reihenhaus setze sich nicht so deutlich vom restlichen Gesamtgebäude ab, dass dadurch die Einheit der Reihenhauszeile in Frage gestellt würde. Nachbarliche Belange stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013, zugestellt am 9. September 2013, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Neubauvorhaben überrage die benachbarten Häuser der Hauszeile um 3,20 m und weiche von der überwiegend symmetrischen Fassadengestaltung und dem einheitlichen Geschossniveau der anderen Reihenhäuser deutlich ab. Hinzu komme eine neue Dachform mit Dachfenster. Damit setze es sich deutlich vom restlichen Gesamtgebäude ab und lasse den Eindruck entstehen, dass es lediglich an- bzw. eingebaut sei. Das Vorhaben sei damit nicht entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts derart in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise an die anderen Reihenhäuser angebaut, dass sich die Zeile als bauliche Einheit darstelle und verstoße so gegen die auf § 22 Abs. 2 BauNVO beruhende Festsetzung „Reihenhaus“ im Bebauungsplan N. 9. Auch wenn keine vollständige Deckungsgleichheit der Gebäude verlangt werden könne, sei zu beachten, dass ein vertikaler Versatz, wie er hier beabsichtigt sei, deutlicher bzw. intensiver wahrgenommen werde als ein horizontaler Versatz, so dass ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Diese verstärkte Wahrnehmung wirke sich auch auf das nachbarliche Austauschverhältnis und damit auf die Beeinträchtigungen der Nachbarn aus.
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Am 9. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung für den Neubau des Reihenhauses. Das Vorhaben weiche nicht von der im Bebauungsplan N. 9 festgesetzten Bauweise ab. Gemessen an den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser entwickelt habe, werde der Rahmen, den die wechselseitige Grenzbebauung setze, durch den geplanten Neubau nicht überschritten. Der Charakter der Hausgruppe werde nicht in Frage gestellt, da die Reihenhäuser auch nach der Realisierung des Vorhabens weiterhin quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bildeten und das nachbarschaftliche Austauschverhältnis nicht in Frage gestellt werde. Mit dem Vorhaben werde lediglich ein neuer, moderner architektonischer Akzent innerhalb der Reihenhauszeile gesetzt, der die harmonische Beziehung zwischen den verschiedenen Häusern nicht beeinträchtige. Das Vorhaben der Klägerin nehme die Gebäudeflucht der Reihenhauszeile bündig auf und werde mit den benachbarten Reihenhauscheiben zum weitaus größten Teil weiterhin unmittelbar verbunden bleiben. Da eine vollständige Deckungsgleichheit nicht zu fordern sei, stehe auch der vertikale Versatz der Einheitlichkeit des Baukörpers nicht entgegen.
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Nachdem die Klägerin im Klageverfahren zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung begehrt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.8.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2013 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens gemäß Antrag vom 18.3.2011 in der Fassung der Änderung vom 5.7.2011 hinsichtlich der Bauweise - mit Ausnahme der in den Vorlagen dargestellten teilweisen Überbauung der seitlich unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke - zu erteilen
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sowie
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die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und diese vertieft. Sie hat ergänzend ausgeführt, bei der Festsetzung „Reihenhaus“ nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 handele es sich um die Festsetzung einer besonderen Form der Hausgruppe. Mit dieser Festsetzung werde vom Bauherrn mehr gefordert als nur der Verzicht auf seitliche Grenzabstände. Die Festsetzungen Doppelhaus und Reihenhaus eröffneten dem Plangeber die Möglichkeit, eine gewisse Anzahl und ein gewisses Aussehen der Baukörper auf den jeweiligen Baugrundstücken vorzugeben. Der Wortlaut des Begriffs Reihenhäuser beinhalte nicht nur eine geschlossene Bauweise, sondern auch die Erwartung eines durchschnittlich städtebaulich gebildeten Betrachters, dass eine gewisse Konformität vorliege. Dabei sei der Konformitätsdruck bei Reihenhäusern höher als bei Doppelhäusern.
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Mit Urteil vom 30. September 2014, der Beklagten zugestellt am 23. Februar 2015, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen worden war, eingestellt und im Übrigen der Klage stattgegeben. Darüber hinaus hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Änderung des Klageantrags stelle eine teilweise Klagerücknahme dar. Die nunmehr nur noch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage sei zulässig und habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheids, da sich ihr Vorhaben im Rahmen der im Bebauungsplan N. 9 festgesetzten Bauweise „RH“ halte. Rechtsgrundlage für die RH-Festsetzung sei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, weil es sich bei Reihenhäusern um Hausgruppen handele. Da durch den Plangeber des Bebauungsplans ... 9 keine nähere Begriffsbestimmung erfolgt sei, seien mit dieser Festsetzung allerdings keine Einschränkungen der Bauweise verbunden, die über die allgemeinen Anforderungen an eine Hausgruppe hinausgingen. Mit diesen Anforderungen stehe das Vorhaben der Klägerin in Einklang. Insoweit würden allgemein die Maßstäbe herangezogen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Doppelhausbegriff entwickelt habe. Daran gemessen sei der von der Klägerin geplante Neubau nicht als massive, das gebotene Maß an Einheitlichkeit übersteigende Abweichung von dem durch die beiderseitige Nachbarbebauung gezogenen Rahmen zu bewerten. Auch durch das Staffelgeschoss, durch das das bisherige Gebäude um 3 m erhöht und das Bauvolumen um ein Drittel ausgeweitet werde, werde der Zusammenhang der Hausgruppe nicht in Frage gestellt. Denn die Gestaltung des Staffelgeschosses bilde den vorgefundenen Rahmen des Grundrisses noch einmal auf einer weiteren Ebene ab. Zudem werde mit dem Staffelgeschoss keine höhere Vollgeschosszahl in Anspruch genommen, sondern es erfolge nur die bei Einzelhäusern übliche Ausnutzung von allgemeinen Planreserven. Die Annahme der Beklagten, die Festsetzung „Reihenhaus“ als Festsetzung der Bauweise beinhalte weitere Anforderungen an eine Konformität der Gebäude, sei mit der Rechtsprechung zu den Anforderungen an Doppelhäuser nicht zu vereinbaren. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Bedeutungsgehalt des Doppelhausbegriffs daraus herleite, dass er in Abweichung von der grundsätzlich geltenden offenen Bauweise den Bauherrn erst durch gleichlautenden Entschluss die Möglichkeit eröffne, ihre Grundstücke unter gegenseitigem Verzicht auf Grenzabstände intensiver zu bebauen, würdige es nicht den bei systematischer Auslegung gewichtigen Umstand, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dem Plangeber die Möglichkeit gebe, losgelöst von dieser Freiwilligkeit, die Bauweisen Doppelhäuser und Hausgruppen zwingend vorzugeben. Dies schließe gerade auch in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Loslösung von der historischen Begrifflichkeit einen Rückgriff auf alte Konformitätsvorstellungen aus.
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Am 11. März 2015 hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Rechtsgrundlage für die RH-Ausweisung im Bebauungsplan N. 9 nicht § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 sondern § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 sei. Der Plan setze für das gesamte Reihenhausgebiet die Bauweise nicht ausdrücklich fest. Die Festsetzung „Reihenhaus“ stelle nicht, wie es aber das Verwaltungsgericht annehme, ein Synonym für „Hausgruppe“ im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO dar. Dies zeige bereits der Umstand, dass Hausgruppen nach § 22 Abs. 2 BauNVO mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet würden. Die im Bebauungsplan N. 9 vorgesehenen Baufenster im Reihenhausgebiet am T.-weg, H.-weg, R.-weg und B.-weg seien überwiegend länger als 50 m. In der Zusammenschau werde das konkrete bauplanungsrechtliche Ziel der Steuerung der Bebauungsdichte und Gestaltung des Ortsbildes verfolgt. Daher habe der Plangeber bei der Ausweisung „Reihenhaus“ gerade nicht die begrenzte „Hausgruppe“ vor Augen gehabt, sondern habe eine Spezifizierung dieser Ausweisung vornehmen wollen. Es sei dem Plangeber nicht verwehrt, die abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 auch unter Heranziehung des § 23 BauNVO 1962 durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, insbesondere durch Ausweisung sehr langer und zugleich schmaler Baufenster zu bestimmen. Seit Jahrzehnten werde in Hamburg die Festsetzung „RH“ als abweichende Bauweise mit dem Ziel festgesetzt, eine an der „inneren“ Grundstücksgrenze zusammengebaute Bebauung - in der Regel länger als 50 m - mit den typischen, relativ schmalen, einheitlichen Reihenhausscheiben zu erreichen. Es solle ein in den städtebaulich relevanten Merkmalen einheitliches Gebäude errichtet werden. Die Ausweisung sei aufgrund des klaren Bedeutungsgehalts im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch der langjährigen Errichtungspraxis auf dem Hamburger Stadtgebiet, selbsterklärend. Anders als bei der Ausweisung der geschlossenen Bauweise, solle eine einheitliche, symmetrische, in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmige Bebauung erfolgen. In Parallele zur offenen Bauweise sollten die jeweiligen Reihenhauszeilen, auch wenn sie länger als 50 m ausgewiesen seien, als eigenständiger Baukörper in Erscheinung treten. Die weitgehend einheitliche Gestaltung von Reihenhäusern sei keine baugestalterische Frage, sondern eine städtebauliche Zielsetzung und könne mit der abweichenden Bauweise „RH“ festgesetzt werden. Insoweit gehe der Rückgriff auf die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an Doppelhäuser fehl. Mit der so verstandenen Ausweisung „RH“ sei das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar. Die sich aus der Festsetzung ergebende Konformität halte es nicht ein. Der vertikale Versatz und die anderen deutlich wahrnehmbaren Veränderungen griffen maßgeblich in die Symmetrie der Reihenhauszeile ein und störten das nachbarliche Gleichgewicht. Im Übrigen sei das Vorhaben auch unzulässig, wenn man davon ausginge, die Festsetzung „RH“ beruhe auf § 22 Abs. 2 BauNVO, und die Maßstäbe zugrunde lege, die das Bundesverwaltungsgericht für eine Doppelhausbebauung aufgestellt habe. Die Abweichungen von den anderen Reihenhausscheiben seien so erheblich, dass deutlich der Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschritten und der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt werde.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (7 K 4185/13) vom 30. September 2014 aufzuheben und die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin gemäß Antrag vom 18. März 2011 in der Fassung der Änderung vom 5. Juli 2011 hinsichtlich der Bauweise abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, die Ausweisung „RH“ stelle nicht die Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 dar, sondern die Festsetzung einer Hausgruppe in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962. Etwas anderes folge auch nicht aus der Festsetzung der Baufenster mit Baugrenzen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen werde nur eine äußere Linie gesetzt, das Baufenster müsse nicht ausgefüllt werden. Daher könnten sich aus diesen Baugrenzenfestsetzungen auch keine von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1962 abweichenden Längenfestsetzungen für Gebäude über 50 m ergeben. Zudem fehlten für eine Festsetzung nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 konkrete Aussagen im Plangesetz oder der Planzeichnung. Darüber hinaus sei der Begriff „Reihenhaus“ sprachlich nicht so eindeutig, dass sich daraus besondere Anforderungen an die gestalterische Einheitlichkeit von Reihenhausscheiben im Sinne einer symmetrischen, in den wesentlichen, städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmigen Bebauung ergeben könnten. Solche Anforderungen folgten auch nicht aus der Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Doppelhäusern auf den vorliegenden Fall. Denn danach sei nicht erforderlich, dass die beiden Hälften deckungsgleich seien, sondern nur, dass eine „harmonische Beziehung“ zwischen den Häusern bestehe. Die Gebäude dürften nicht wie zufällig grenzständig nebeneinander errichtet wirken. Es werde nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt. Daher müsse auch die Kubatur der Gebäude nicht gleich sein. Zwar werde durch das Vorhaben der Klägerin das Bauvolumen um ein Drittel ausgeweitet. Dies stelle aber nicht den Zusammenhang der Hausgruppe in Frage, weil das Erscheinungsbild des Vorhabens diese Ausweitung hinreichend kompensiere, in dem das Staffelgeschoss die Flucht der Vorder- und Rückfassade bzw. der seitlichen Grenzwände aufnehme und somit den vorgefundenen Rahmen des Grundrisses noch einmal auf einer weiteren Ebene bestätige. Auch seien vertikale Abweichungen innerhalb einer Hausgruppe verträglicher als horizontale, da mit den vertikalen Abweichungen die Freiflächen nicht weiter beschränkt würden. Daher werde auch das nachbarliche Austauschverhältnis nicht in gleicher Weise berührt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vom Berufungsgericht beigezogenen Sachakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil die Ablehnung der Beklagten, der Klägerin den von ihr begehrten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bauweise zu erteilen, rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; hierzu II). Da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob sie zulässig ist (hierzu I).
I.
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Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ihr Klagebegehren in der ersten Instanz von einer Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung einer Baugenehmigung in eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 63 HBauO geändert hat.
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Diese Änderung ist als eine Klageänderung nach § 91 VwGO anzusehen. Ein Vorbescheid ist nicht lediglich ein Teil der Baugenehmigung, sondern stellt gegenüber der Baugenehmigung ein aliud dar, weil er zwar eine Vorabentscheidung, aber anders als die Baugenehmigung nicht die Baufreigabe enthält (vgl. Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand Januar 2018, § 63 Rn. 3 und 6).
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Auch wenn die Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig ist, so bestehen doch Zweifel an der Zulässigkeit der geänderten Klage als solcher (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 27). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin einen ordnungsgemäßen Antrag auf die Erteilung des Bauvorbescheids gestellt hat. Im Ergebnis kann jedoch die Zulässigkeit der Klage dahinstehen, weil die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.
II.
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Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihr nach § 63 i.V.m. § 70 HBauO begehrten positiven Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens hinsichtlich der Bauweise.
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1. Allerdings scheitert ein entsprechender Anspruch nicht bereits daran, dass die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse hat.
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Zwar werden durch den Vorbescheidsantrag alle anderen Aspekte, die einer Baugenehmigung entgegenstehen dürften, ausdrücklich ausgeklammert. Der Klägerin fehlt aber gleichwohl für ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nicht das Sachbescheidungsinteresse (vgl. zur a. A. in einem vergleichbaren Fall OVG Münster, Urt. v. 15.1.1992, 7 A 81/89, juris Rn. 29). Aus der besonderen Funktion des Vorbescheids, der lediglich einzelne Fragen mit bindender Wirkung beantwortet, folgt, dass die Feststellungen des Vorbescheids teilbar sind. Einzelne Fragen können verneint, andere bejaht werden (Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand Januar 2018, § 63 Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2003, 3 S 439/03, juris Rn. 20). Dass der von der Klägerin begehrte Vorbescheid für sie unter keinem rechtlichen Aspekt von Nutzen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn man annimmt, dass das konkrete Vorhaben aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig wäre, so wäre im Falle eines Erfolges der Klage doch für die Klägerin geklärt, dass der Neubau des Reihenhauses jedenfalls nicht wegen Verstoßes gegen die festgesetzte Bauweise ausgeschlossen ist.
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2. Der von der Klägerin geplante Neubau ihres Reihenmittelhauses steht im Widerspruch zu der für das Grundstück vorgeschriebenen Bauweise.
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Unter Bauweise ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, BauR 1995, 351 ff., juris Rn. 22). Wesentliches Merkmal ist das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines seitlichen Grenzabstandes (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.10.2017, § 22 BauNVO Rn. 1).
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a) Für das Grundstück der Klägerin ist die Bauweise im Bebauungsplan 9 durch die Ausweisung „RH“, Reihenhaus, nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 wirksam festgesetzt worden.
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aa) Der Bebauungsplan enthält für das Grundstück der Klägerin keine ausdrückliche Ausweisung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 als offene oder geschlossene Bauweise. Aus diesem Umstand folgt nicht, dass automatisch die offene Bauweise Geltung hat. Zwar hat § 22 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 vorgesehen, dass in dem Fall, in dem die Bauweise nicht festgesetzt ist, die Vorschriften über die offene Bauweise anzuwenden sind. Diese Regelung, die durch die ÄnderungsVO 1968 weggefallen ist, war aber nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt und hat daher auch für die unter der Geltung der BauNVO 1962 zustande gekommenen Bebauungspläne keine Bedeutung mehr (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand 1.10.2017, § 22 BauNVO Rn. 17; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl.2014, § 22 Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v 23.4.1969, IV C 12.67, BVerwGE 32, 31, juris.).
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bb) Der Zusatz zur Ausweisung des Baugebiets und der Geschossigkeit „RH“ – Reihenhäuser –, der weder in der Planzeichnung noch im Bebauungsplangesetz oder in der Planbegründung erläutert wird, stellt eine Festsetzung der Bauweise aufgrund von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 dar. Nach dieser Vorschrift werden die Gebäude in der offenen Bauweise als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Dabei können im Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser und Doppelhäuser oder nur Hausgruppen zulässig sind.
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aaa) Bei Reihenhäusern handelt es sich um eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO (BVerwG, Beschl v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, BauR 1995, 351 ff., juris Rn. 22; ebenso: VGH München, Beschl. v. 22.4.2004, 20 B 03.3002, BRS 67 Nr. 155 (2004), juris Rn. 14; OVG Koblenz, Urt. v. 14.8.2014, 1 A 10252/14, BRS 82 Nr. 96 (2014), juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 19.7.2010, 7 A 44/09, BRS 76 Nr. 79 437). Dies entspricht nicht nur dem allgemeinen Begriffsverständnis, sondern auch der historischen Betrachtungsweise der in dieser Norm verwendeten Begrifflichkeit. Der Begriff der Hausgruppe kommt wie die ebenfalls in § 22 Abs. 2 BauNVO verwendeten Begriffe Einzelhäuser und Doppelhäuser aus dem historischen Baurecht (Grabe, Gebäudearten: Bauplanungsrechtliche Begriffe und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1991, 530, 534 m.w.N.). Danach waren schon immer in Gebieten mit offener Bauweise sowohl Einzel- und Doppelhäuser als auch Hausgruppen zulässig, wobei ursprünglich mit Hausgruppen stets Reihenhäuser gemeint waren (Boeddinghaus, Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen, BauR 1998, 15 Fn. 5 und 6 unter Hinweis auf § 7 Baupolizeiverordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk v. 22.3.1927; s. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 22 Rn. 6 und 6.4, vgl. auch Grabe, Gebäudearten: Bauplanungsrechtliche Begriffe und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1991, 530, 534 m.w.N. zum Preußischen Baurecht und der Preußischen Musterbauordnung vom 25.4.1919).
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bbb) Rechtsgrundlage für die Festsetzung „RH“ für das Baufenster, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist § 22 Abs. 2 BauNVO 1962. Das durch die Baugrenzen ausgewiesene Baufenster für die betreffende Reihenhauszeile ist gut 48 m lang und entspricht damit den Anforderungen dieser Vorschrift, wonach in der offenen Bauweise nur Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig sind.
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Der Einwand der Beklagten, bei der Festsetzung Reihenhaus handele es sich um die Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962, weil im Bebauungsplan 9 diverse andere Baufenster mit dem Zeichen „RH“ mit einer Länge von über 50 m festgesetzt worden sind, überzeugt nicht.
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Selbst wenn man davon ausgeht, Rechtsgrundlage für die Festsetzung Reihenhaus sei in den Bereichen des Plans, in denen ein Baufenster von über 50 m eröffnet wird, § 22 Abs. 4 BauNVO 1962, so bedeutet das nicht, dass dies auch für das hier in Frage stehende, mit einer Länge von unter 50 m ausgewiesene Baufenster gilt. Weder die Planzeichnung noch der Gesetzestext oder die Begründung enthalten Hinweise darauf, wie die Ausweisung „RH“ zu verstehen ist und auf welcher Rechtsgrundlage der Plangeber sie erlassen hat. Damit gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber für den gesamten Plan eine einheitliche Festsetzung „RH“ in abweichender Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 vorgenommen hat. Auch wenn der Verordnungsgeber in dieser Vorschrift nicht vorgibt, welcher Festsetzungsmittel sich der Plangeber bei der Festsetzung einer abweichenden Bauweise zu bedienen hat (s. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1995, 4 NB 40/95, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 80, juris Rn. 4 zu § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990, der den gleichen Wortlaut hat wie § 22 Abs. 4 BauNVO 1962), so muss sich eine solche Festsetzung doch hinreichend deutlich aus dem Plan ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass jedenfalls die hier in Frage stehende RH-Ausweisung für das unter 50 lange Baufenster, in dem sich das Grundstück der Klägerin befindet, ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 BauNVO findet.
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b) Das Vorhaben der Klägerin entspricht nicht der durch die Ausweisung Reihenhaus gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 festgesetzten Bauweise.
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aa) Da die Festsetzung „RH“ eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 darstellt, kann sie – um von der Rechtsgrundlage gedeckt zu sein - nur eine Regelung der Bauweise im Sinne der städtebaulichen Ordnung enthalten. Wie oben dargelegt betrifft die Bauweise die Art und Weise, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden. Bezogen auf die Festsetzung „Reihenhäuser“ bedeutet das, die Häuser sind in fortlaufender Reihe an der Grundstücksgrenze aneinandergebaut zu errichten, wobei die äußeren Kopfhäuser einen einseitigen Grenzabstand einhalten müssen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.4).
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aaa) Darüber hinaus beinhaltet die Festsetzung „RH“ zusätzliche Bedingungen an die Gestaltung der Reihenhäuser, die sich aus den Anforderungen ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelt und auf Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO ausgedehnt hat.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, stellen Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO, indem sie die gemeinsame Grundstücksgrenze ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, eine Modifikation der offenen Bauweise dar, die dem Begriff des Doppelhauses eine eigenständige Bedeutung verleiht (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 17). Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist das Doppelhaus als bauliche Einheit, da es nur als Gesamtgebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet wird (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.2013, 4 B 17/13, BRS 81 Nr. 100 (2013), juris Rn. 6). Demnach entsteht ein Doppelhaus nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 18; Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 9). Zudem fordert die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 20; Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris Rn. 5). Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird gleichzeitig erweitert und beschränkt. Die Möglichkeit des Grenzanbaus erhöht einerseits die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke. Sie führt andererseits aber auch zu einem Verlust von dem Wohnfrieden dienenden Freiflächen. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen – Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes – gewollt und begründet so ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (zu alledem BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 21). Diese für Doppelhäuser im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, entsprechend auch für Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO (Beschl. v. 19.3.2015, 4 B 65/14, ZfBR 2015, 702, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.9.2015, 4 B 16/15, BRS 83 Nr. 116 (2015), juris Rn. 5; ebenso OVG Münster, Urt. v. 19.7.2010, 7 A 44/09, BRS 76 Nr. 79) und sind daher auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.
- 43
bbb) Darüber hinaus ergeben sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus der Festsetzung „RH“ keine weiteren Anforderungen an die Gestaltung der Reihenhausscheiben. Insbesondere ist der Ausweisung nicht zu entnehmen, dass die Reihenhäuser einheitlich, symmetrisch und in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmig zu errichten sind.
- 44
Würde man, wie die Beklagte, fordern, dass die Reihenhausscheiben in ihrer äußeren Gestalt einander entsprechen müssten, würde man der bauplanungsrechtlichen Ausweisung „RH“ Gestaltungselemente zuordnen, bei denen es sich der Sache nach um Fragen des Bauordnungsrechts handelt. Zwar hat der Begriff der Reihenhäuser historisch auch weitergehende gestalterische Anforderungen enthalten (s. Boeddinghaus, Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen, BauR 1998, 15, 16). Ein Rückgriff auf diesen historischen Begriff ist aber nicht möglich, da die Baupolizeiverordnungen früheren Rechts rechtssystematisch nicht zwischen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Zielsetzungen unterschieden haben (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24; s. auch Darstellung bei Grabe, Gebäudearten: Bauplanungsrechtliche Begriffe und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1991, 530, 534 ff.). Die Vorschriften über die Vermeidung von Brandgiebeln und die einheitliche äußere Gestaltung von Reihenhäusern waren bauordnungsrechtlicher Natur. Sie dienten in erster Linie der Abwehr von Verunstaltungen und der positiven Baugestaltungspflege (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 ff.). Der Begriff des Reihenhauses in § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 ist jedoch bauplanungsrechtlicher Natur und kann nicht über bauordnungsrechtliche Vorschriften erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24; vgl. Grabe, Bauplanungsrechtliche Hausformen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1998, 20 f.).
- 45
Dem entspricht der Umstand, dass eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 inhaltlich die Art und Weise der Anordnung der Gebäude in Bezug zur seitlichen Grundstücksgrenze regelt. Eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO kann nicht zusätzliche gestalterische Anforderungen enthalten, weil es sich bei solchen Anforderungen nicht um Regelungen der Bauweise handelt (vgl. Grabe, Bauplanungsrechtliche Hausformen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO, in: BauR 1998, 20). Solche Anforderungen könnten daher auch nicht von der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 gedeckt sein. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall der Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962. Denn auch diese ist lediglich eine Festsetzung der Bauweise (s. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2017, 4 B 23/17, BauR 2018, 215 f, juris Rn. 9) und bietet keine Grundlage für darüber hinausgehende, dem Bauordnungsrecht zuzuordnende gestalterische Festsetzungen.
- 46
Der Beklagten wäre es als Plangeberin im Übrigen auch verwehrt, eine Festsetzung in der Art, wie sie die RH-Ausweisung verstanden wissen möchte, zu treffen. Es gibt für diese Art der Mischform einer Festsetzung von (bauplanungsrechtlicher) Bauweise und (bauordnungsrechtlichen) Gestaltungsanforderungen nicht nur keine Rechtsgrundlage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus auch geklärt, dass der Gemeinde kein bauplanerisches Festsetzungserfindungsrecht zusteht. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76, juris Rn. 19 m.w.N.).
- 47
bb) Der so verstandenen Festsetzung Reihenhaus entspricht der von der Klägerin geplante Neubau des Reihenhauses nicht.
- 48
Wie insbesondere die Bauvorlagen 2/13 und 2/11 zum Bauantrag zeigen, weicht das Neubauvorhaben hinsichtlich mehrerer Aspekte deutlich von den benachbarten Reihenhäusern der Zeile ab. Es ist zum Garten hin um 54 cm abgesenkt, überragt die benachbarten Häuser um ca. 3,20 m in der Höhe, verfügt über ein deutlich größeres Bauvolumen, weist kein reines, geschlossenes, sondern ein pultähnliches Dach mit Fenster auf, verfügt über eine Dachterrasse und eine abweichende Geschossaufteilung. Diese Abweichungen wären nur zulässig, wenn gleichwohl die Reihenhauszeile noch eine bauliche Einheit, einen Gesamtbaukörper darstellen würde und der Neubau des Mittelreihenhauses in die vorhandene Zeile in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise erfolgen, das durch den Reihenhausbau entstandene nachbarliche Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht würde. Dabei lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob mehrere errichtete Baukörper eine Hausgruppe bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (BVerwG, Beschl. v. 14.9.2015, 4 B 16/15, BRS 83 Nr. 116 (2015), juris Rn. 5 m.w.N.).
- 49
Der Umstand, dass das Staffelgeschoss die Nachbargebäude um bis zu 3,20 überragt, bedeutet angesichts der Tatsache, dass die übrigen Reihenhäuser der Zeile etwa 5,50 hoch sind, eine Erhöhung um ca. 63 %. Allein diese massive Erhöhung, die auch mit einer entsprechenden erheblichen Erhöhung des Bauvolumens einhergeht, lässt bereits Zweifel aufkommen, ob hier noch eine bauliche Einheit der Reihenhauszeile vorliegt. Hinzu kommen mehrere qualitative Elemente - wie die geänderte Dachform, die Errichtung einer Dachterrasse und das Absenken des Erdgeschosses auf der Gartenseite - die in ihrer Gesamtheit zusammen mit den quantitativen Aspekten zu einer erheblichen Abweichung des Neubaus von den vorhandenen Bauten führen.
- 50
Der Senat verkennt nicht, dass es sich u. a. bei der abweichenden Dachform um einen gestalterischen und damit dem Bauordnungsrecht zuzuordnenden Aspekt handelt. Gleichwohl dürfen derartige Aspekte bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin noch als Reihenhaus anzusehen ist, mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Begriffe Doppelhaus und Reihenhaus bauordnungsrechtlich nicht überladen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16; s. auch oben). Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, Frist-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, sind nicht geeignet, den bauplanungsrechtlichen Gehalt der Begriffe Doppelhaus und Reihenhäuser als in der offenen Bauweise zulässige Hausformen zu erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11; Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24). In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus oder Reihenhäuser bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11; Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16). Dennoch hängt die Qualifizierung von Gebäuden als Doppelhaus oder Reihenhäuser nicht allein davon ab, in welchem Umfang die Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen von Reihenhäusern mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11, 13; Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16) bezüglich der Hausform Doppelhaus die Berücksichtigung einer qualitativen Abweichung einer Gebäudehälfte aufgrund einer abweichenden Dachform (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 27.5.2014, 2 A 7/13, juris Rn. 61) und die Würdigung, bei der Verwirklichung des Vorhabens entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, als dem bundesrechtlichen Maßstab genügend und damit als bundesrechtlich unbedenklich angesehen.
- 51
Demnach kann im Hinblick auf die mit der Ausweisung „Reihenhaus“ verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte und der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Hausscheiben verlangt werden. Eine Gesamtwürdigung der durch das Staffelgeschoss und die Erhöhung des Bauvolumens entstehenden erheblichen quantitativen Abweichung des Vorhabens von den Nachbarreihenhäusern und den qualitativen Abweichungen durch abweichende Dachform, Errichtung einer Dachterrasse, Absenken des Erdgeschosses auf der Gartenseite und veränderte Geschossaufteilung, ergibt, dass der Eindruck der baulichen Einheit der Reihenhauszeile aufgehoben wird. Das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung liegt hier nicht mehr vor. Dementsprechend wirkt der Neubau auch nicht wie der Teil eines Gesamtbaukörpers sondern wie ein „aus der Reihe tanzendes“ Gebäude, das wie zufällig zwischen die Reihenhäuser gebaut wurde.
- 52
Soweit das Verwaltungsgericht seine andere Ansicht u.a. damit begründet, die Höhendifferenz zwischen dem Neubau und den vorhandenen Nachbarreihenhäusern werde u.a. dadurch kompensiert, dass das geplante Staffelgeschoss den vorhandenen Grundriss nochmals abbilde und ihn so bestätige, fällt dieser Aspekt im Hinblick auf das Ausmaß der Erhöhung nicht derart ins Gewicht, dass diese hinreichend an Bedeutung verliert. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument, es handele sich bei der Errichtung des Staffelgeschosses um eine legale Ausnutzung der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Bebaubarkeit, die Klägerin schöpfe lediglich die vorhandene Geschossausweisung aus, verkennt den hier entscheidungserheblichen Maßstab. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, kommt es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe in der Form eines Reihenhauses bildet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.3.2015, 4 B 65/14, BRS 83 Nr. 112 (2015), juris Rn. 6; Beschl. v. 14.9.2015, 4 B 16/15, BRS 83 Nr. 116 (2015), juris Rn. 7). Schließlich wendet das Verwaltungsgericht ein, der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts, der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände bei Doppelhäusern und Hausgruppen binde die Grundeigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs, verkenne, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Möglichkeit vorgebe, solche Hausformen zwingend festzusetzen. Diese seien daher losgelöst von einer Freiwilligkeit zu betrachten. Dieser Einwand gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt schon deshalb nicht, weil der Begriff des „Verzichts“, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht verwendet, nicht auf eine Freiwilligkeit im Sinne einer Auswahl des Grundeigentümers abstellt, sondern auf den Umstand, dass der Grenzabstand – anders als sonst im Rahmen der offenen Bauweise - nicht eingehalten wird. Ob dies eine freie Wahl des Grundeigentümers ist oder dieser der bauplanungsrechtlichen Vorgabe folgt, spielt für den Umstand, dass infolge dieses „Verzichts“ ein nachbarliches Austauschverhältnis entsteht, keine Rolle.
- 53
Auf dieses nachbarliche Austauschverhältnis haben die von der Klägerin geplanten baulichen Abweichungen und Veränderungen gegenüber den benachbarten Häusern der Reihenhauszeile unmittelbar Auswirkungen. Im Hinblick auf das nachbarliche Austauschverhältnis ist die Festsetzung nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 „Reihenhaus“ nachbarschützend (vgl. zum Doppelhaus BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 27). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten Eigentümern – in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (s. zum Doppelhaus BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn 27). In dieses nachbarliche Austauschverhältnis greift das Vorhaben der Klägerin ein. So soll das beidseitig abgeschrägte Dach zur Vorderseite hin über ein Fenster verfügen. Zur Gartenseite weist das Staffelgeschoss ausweislich der Bauvorlagen eine große Fensterfront auf. Zudem soll vor diesem Staffelgeschoss zum Garten hin eine Dachterrasse entstehen. Sowohl die Fenster als auch die Dachterrasse führen zu deutlich mehr Einsichtsmöglichkeiten in die Bereiche der Nachbarn als sie bisher bestehen. Zudem wird mit der Dachterrasse ein zusätzlicher und in dieser Art in der Nachbargemeinschaft einzigartiger Aufenthaltsbereich im Freien geschaffen, der grundsätzlich geeignet ist, zusätzliche Belästigungen hervorzurufen. Darin liegt ein Eingriff in die enge Wechselbeziehung der Nachbarn der Reihenhauszeile und damit in das durch diese Bauweise entstandene nachbarliche Austauschverhältnis. Dieses Austauschverhältnis beruht, wie oben dargelegt, auf dem Verzicht auf seitliche Grenzabstände, der einerseits die Bebaubarkeit und damit Ausnutzung des kleinen Grundstücks überhaupt erst ermöglicht, andererseits aber auch zu einem dem Wohnfrieden dienenden Verlust von Freiflächen führt. Werden einseitig für ein Mitglied dieser Nachbargemeinschaft vermehrte Einsichtsmöglichkeiten und – wie durch die zusätzliche Dachterrasse – erweiterte Gelegenheiten zur Außennutzung geschaffen, die geeignet sind, Belästigungen herbeizuführen, kann dies grundsätzlich den Wohnfrieden in der Gemeinschaft beeinträchtigen, wodurch im vorliegenden Fall das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht wird.
III.
- 54
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV.
- 55
Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden. Bei der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin den Maßstäben genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an Häuser in Hausgruppen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zu stellen sind, handelt es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris Rn. 5).
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(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.
(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.
(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.
(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.
(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.
(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:
- 1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße; - 4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten; - 5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen; - 6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden; - 7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen; - 8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind; - 9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen; - 10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung; - 11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden; - 12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung; - 13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen; - 14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen; - 15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe; - 16.
- a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft, - b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses, - c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen, - d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
- 17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen; - 18.
- a)
die Flächen für die Landwirtschaft und - b)
Wald;
- 19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen; - 20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft; - 21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen; - 22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen; - 23.
Gebiete, in denen - a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen, - b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen, - c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
- 24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben; - 25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen - a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen, - b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
- 26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.
(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.
(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur
- 1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder - 2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.
(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um
- 1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder - 2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.
(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
- 1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen; - 2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder - 3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
- 1.
das Maß der baulichen Nutzung; - 2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen; - 3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen; - 4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke; - 5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.
(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.
(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:
- 1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind; - 2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind; - 3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.
(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.
(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.
(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.
(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.