Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. September 2014 geändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Erteilung eines positiven Bauvorbescheides über die Frage, ob der von ihr geplante Neubau eines Reihenmittelhauses hinsichtlich der Bauweise rechtmäßig ist.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des mit einem Reihenmittelhaus bebauten, etwa 104 qm großen Grundstücks T.-weg 4g (Flurstück ...) in Hamburg – .... Das Haus der Klägerin verfügt über eine Gesamtwohnfläche von ca. 61 qm. Es ist Bestandteil einer aus 11 zweistöckigen Reihenhäusern bestehenden Häuserzeile, an die westlich ein einstöckiges Garagengebäude grenzt, das über eine direkte Zufahrt zur Straße T.-weg verfügt. Das Garagengebäude und die Reihenhauszeile erstrecken sich von der östlichen Seite des T.-wegs aus im spitzen Winkel in einer Flucht in den rückwärtigen Grundstücksbereich hinein. Parallel zu dieser Häuserzeile befinden sich nördlich und südlich weitere Reihenhauszeilen. Die westliche Seite des T.-wegs ist mit parallel zur Straße verlaufenden Reihenhauszeilen bebaut. Alle Reihenhäuser wurden Ende der 60er Jahre des vorigen Jahrhunderts in einheitlicher Bauweise zweistöckig, mit Ziegelfassade, gleicher Anordnung der Fenster und Außentüren sowie einem Flachdach von der Wohnbaugesellschaft „Neue Heimat“ errichtet und anschließend an einzelne Eigentümer verkauft.

3

Das Grundstück der Klägerin liegt im Bereich des Bebauungsplans N. 9, festgestellt am 14. Dezember 1964, und wird mit „WR II RH“ - Reines Wohngebiet, zweigeschossig, Reihenhäuser - und Baugrenzen ausgewiesen.

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Am 18. März 2011 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau des Reihenhauses auf ihrem Grundstück. Die eingereichten Baupläne sahen vor, dass nur die vorhandenen Wohnungstrennwände und Brandwände erhalten bleiben und im Übrigen ein neues Gebäude mit einer Wohnfläche von ca. 96 qm errichtet werden sollte. Dabei sollten fünf Ebenen geschaffen werden, die teilweise versetzt zur Geschossanordnung der anderen Häuser in der Reihenhauszeile liegen: ein Kellergeschoss, ein Untergeschoss für die Küche, ein Erdgeschoss, das zum Garten hin 0,54 m tiefer liegt als die anderen Gebäude der Reihenhauszeile, sowie ein Obergeschoss und ein Staffelgeschoss mit einer Dachterrasse. Das neue Gebäude sollte über ein pultähnliches Dach mit Fenster verfügen und die Nachbargebäude um ca. 3,20 m überragen, wobei oberhalb der Dächer der Nachbargebäude ein seitlicher Überbau von ca. 20 cm auf jeder Seite vorgesehen war. Von der ursprünglich im Eingangsbereich geplanten Unterbauung mit einer Kasematte in Verbindung mit einem Eingangspodest sah die Klägerin im Hinblick auf die von der Beklagten geforderte Nachbarzustimmung ab und reichte im Juli 2011 entsprechend veränderte Baupläne ein.

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Nachdem die Beklagte mit Bescheid vom 12. August 2011, abgesandt am 15. August 2011, die Erteilung der Baugenehmigung mit der Begründung abgelehnt hatte, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung „Reihenhäuser“, legte die Klägerin am 14. September 2011 Widerspruch ein. Sie führte aus, bei der Festsetzung „Reihenhaus“ handele es sich um eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO, von der der beabsichtigte Neubau des Mittelreihenhauses nicht abweiche, zumal die Baugrenzen nicht überschritten würden und der Neubau in einer Flucht mit den anderen Häusern errichtet werden solle. Soweit entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der sog. Doppelhaus-Entscheidung auch für Reihenhäuser eine bauliche Einheit gefordert werde, liege diese hier vor. Der mit dem Vorhaben einhergehende Eingriff in die vorhandene Dachform und damit in die Symmetrie der Reihenhauszeile sei unschädlich, weil keine Deckungsgleichheit gefordert werden könne. Das entstehende erhöhte Reihenhaus setze sich nicht so deutlich vom restlichen Gesamtgebäude ab, dass dadurch die Einheit der Reihenhauszeile in Frage gestellt würde. Nachbarliche Belange stünden dem Bauvorhaben nicht entgegen.

6

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August 2013, zugestellt am 9. September 2013, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Das Neubauvorhaben überrage die benachbarten Häuser der Hauszeile um 3,20 m und weiche von der überwiegend symmetrischen Fassadengestaltung und dem einheitlichen Geschossniveau der anderen Reihenhäuser deutlich ab. Hinzu komme eine neue Dachform mit Dachfenster. Damit setze es sich deutlich vom restlichen Gesamtgebäude ab und lasse den Eindruck entstehen, dass es lediglich an- bzw. eingebaut sei. Das Vorhaben sei damit nicht entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts derart in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise an die anderen Reihenhäuser angebaut, dass sich die Zeile als bauliche Einheit darstelle und verstoße so gegen die auf § 22 Abs. 2 BauNVO beruhende Festsetzung „Reihenhaus“ im Bebauungsplan N. 9. Auch wenn keine vollständige Deckungsgleichheit der Gebäude verlangt werden könne, sei zu beachten, dass ein vertikaler Versatz, wie er hier beabsichtigt sei, deutlicher bzw. intensiver wahrgenommen werde als ein horizontaler Versatz, so dass ein strengerer Maßstab anzulegen sei. Diese verstärkte Wahrnehmung wirke sich auch auf das nachbarliche Austauschverhältnis und damit auf die Beeinträchtigungen der Nachbarn aus.

7

Am 9. Oktober 2013 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, sie habe einen Anspruch auf die von ihr begehrte Baugenehmigung für den Neubau des Reihenhauses. Das Vorhaben weiche nicht von der im Bebauungsplan N. 9 festgesetzten Bauweise ab. Gemessen an den Anforderungen, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser entwickelt habe, werde der Rahmen, den die wechselseitige Grenzbebauung setze, durch den geplanten Neubau nicht überschritten. Der Charakter der Hausgruppe werde nicht in Frage gestellt, da die Reihenhäuser auch nach der Realisierung des Vorhabens weiterhin quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit im Sinne eines Gesamtbaukörpers bildeten und das nachbarschaftliche Austauschverhältnis nicht in Frage gestellt werde. Mit dem Vorhaben werde lediglich ein neuer, moderner architektonischer Akzent innerhalb der Reihenhauszeile gesetzt, der die harmonische Beziehung zwischen den verschiedenen Häusern nicht beeinträchtige. Das Vorhaben der Klägerin nehme die Gebäudeflucht der Reihenhauszeile bündig auf und werde mit den benachbarten Reihenhauscheiben zum weitaus größten Teil weiterhin unmittelbar verbunden bleiben. Da eine vollständige Deckungsgleichheit nicht zu fordern sei, stehe auch der vertikale Versatz der Einheitlichkeit des Baukörpers nicht entgegen.

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Nachdem die Klägerin im Klageverfahren zunächst die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung begehrt hatte, hat sie in der mündlichen Verhandlung beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12.8.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 22.8.2013 - soweit diese entgegenstehen - zu verpflichten, der Klägerin einen positiven Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens gemäß Antrag vom 18.3.2011 in der Fassung der Änderung vom 5.7.2011 hinsichtlich der Bauweise - mit Ausnahme der in den Vorlagen dargestellten teilweisen Überbauung der seitlich unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke - zu erteilen

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sowie

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die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

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Die Beklagte hat beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte hat zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen und diese vertieft. Sie hat ergänzend ausgeführt, bei der Festsetzung „Reihenhaus“ nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 handele es sich um die Festsetzung einer besonderen Form der Hausgruppe. Mit dieser Festsetzung werde vom Bauherrn mehr gefordert als nur der Verzicht auf seitliche Grenzabstände. Die Festsetzungen Doppelhaus und Reihenhaus eröffneten dem Plangeber die Möglichkeit, eine gewisse Anzahl und ein gewisses Aussehen der Baukörper auf den jeweiligen Baugrundstücken vorzugeben. Der Wortlaut des Begriffs Reihenhäuser beinhalte nicht nur eine geschlossene Bauweise, sondern auch die Erwartung eines durchschnittlich städtebaulich gebildeten Betrachters, dass eine gewisse Konformität vorliege. Dabei sei der Konformitätsdruck bei Reihenhäusern höher als bei Doppelhäusern.

15

Mit Urteil vom 30. September 2014, der Beklagten zugestellt am 23. Februar 2015, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit die Klage zurückgenommen worden war, eingestellt und im Übrigen der Klage stattgegeben. Darüber hinaus hat es die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Die Änderung des Klageantrags stelle eine teilweise Klagerücknahme dar. Die nunmehr nur noch auf die Erteilung eines Bauvorbescheids gerichtete Klage sei zulässig und habe auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Erteilung des von ihr begehrten Vorbescheids, da sich ihr Vorhaben im Rahmen der im Bebauungsplan N. 9 festgesetzten Bauweise „RH“ halte. Rechtsgrundlage für die RH-Festsetzung sei § 22 Abs. 2 BauNVO 1962, weil es sich bei Reihenhäusern um Hausgruppen handele. Da durch den Plangeber des Bebauungsplans ... 9 keine nähere Begriffsbestimmung erfolgt sei, seien mit dieser Festsetzung allerdings keine Einschränkungen der Bauweise verbunden, die über die allgemeinen Anforderungen an eine Hausgruppe hinausgingen. Mit diesen Anforderungen stehe das Vorhaben der Klägerin in Einklang. Insoweit würden allgemein die Maßstäbe herangezogen, die das Bundesverwaltungsgericht für den Doppelhausbegriff entwickelt habe. Daran gemessen sei der von der Klägerin geplante Neubau nicht als massive, das gebotene Maß an Einheitlichkeit übersteigende Abweichung von dem durch die beiderseitige Nachbarbebauung gezogenen Rahmen zu bewerten. Auch durch das Staffelgeschoss, durch das das bisherige Gebäude um 3 m erhöht und das Bauvolumen um ein Drittel ausgeweitet werde, werde der Zusammenhang der Hausgruppe nicht in Frage gestellt. Denn die Gestaltung des Staffelgeschosses bilde den vorgefundenen Rahmen des Grundrisses noch einmal auf einer weiteren Ebene ab. Zudem werde mit dem Staffelgeschoss keine höhere Vollgeschosszahl in Anspruch genommen, sondern es erfolge nur die bei Einzelhäusern übliche Ausnutzung von allgemeinen Planreserven. Die Annahme der Beklagten, die Festsetzung „Reihenhaus“ als Festsetzung der Bauweise beinhalte weitere Anforderungen an eine Konformität der Gebäude, sei mit der Rechtsprechung zu den Anforderungen an Doppelhäuser nicht zu vereinbaren. Soweit das Bundesverwaltungsgericht den Bedeutungsgehalt des Doppelhausbegriffs daraus herleite, dass er in Abweichung von der grundsätzlich geltenden offenen Bauweise den Bauherrn erst durch gleichlautenden Entschluss die Möglichkeit eröffne, ihre Grundstücke unter gegenseitigem Verzicht auf Grenzabstände intensiver zu bebauen, würdige es nicht den bei systematischer Auslegung gewichtigen Umstand, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO dem Plangeber die Möglichkeit gebe, losgelöst von dieser Freiwilligkeit, die Bauweisen Doppelhäuser und Hausgruppen zwingend vorzugeben. Dies schließe gerade auch in Anbetracht der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Loslösung von der historischen Begrifflichkeit einen Rückgriff auf alte Konformitätsvorstellungen aus.

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Am 11. März 2015 hat die Beklagte Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet hat: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass Rechtsgrundlage für die RH-Ausweisung im Bebauungsplan N. 9 nicht § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 sondern § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 sei. Der Plan setze für das gesamte Reihenhausgebiet die Bauweise nicht ausdrücklich fest. Die Festsetzung „Reihenhaus“ stelle nicht, wie es aber das Verwaltungsgericht annehme, ein Synonym für „Hausgruppe“ im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO dar. Dies zeige bereits der Umstand, dass Hausgruppen nach § 22 Abs. 2 BauNVO mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet würden. Die im Bebauungsplan N. 9 vorgesehenen Baufenster im Reihenhausgebiet am T.-weg, H.-weg, R.-weg und B.-weg seien überwiegend länger als 50 m. In der Zusammenschau werde das konkrete bauplanungsrechtliche Ziel der Steuerung der Bebauungsdichte und Gestaltung des Ortsbildes verfolgt. Daher habe der Plangeber bei der Ausweisung „Reihenhaus“ gerade nicht die begrenzte „Hausgruppe“ vor Augen gehabt, sondern habe eine Spezifizierung dieser Ausweisung vornehmen wollen. Es sei dem Plangeber nicht verwehrt, die abweichende Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 auch unter Heranziehung des § 23 BauNVO 1962 durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche, insbesondere durch Ausweisung sehr langer und zugleich schmaler Baufenster zu bestimmen. Seit Jahrzehnten werde in Hamburg die Festsetzung „RH“ als abweichende Bauweise mit dem Ziel festgesetzt, eine an der „inneren“ Grundstücksgrenze zusammengebaute Bebauung - in der Regel länger als 50 m - mit den typischen, relativ schmalen, einheitlichen Reihenhausscheiben zu erreichen. Es solle ein in den städtebaulich relevanten Merkmalen einheitliches Gebäude errichtet werden. Die Ausweisung sei aufgrund des klaren Bedeutungsgehalts im allgemeinen Sprachgebrauch, aber auch der langjährigen Errichtungspraxis auf dem Hamburger Stadtgebiet, selbsterklärend. Anders als bei der Ausweisung der geschlossenen Bauweise, solle eine einheitliche, symmetrische, in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmige Bebauung erfolgen. In Parallele zur offenen Bauweise sollten die jeweiligen Reihenhauszeilen, auch wenn sie länger als 50 m ausgewiesen seien, als eigenständiger Baukörper in Erscheinung treten. Die weitgehend einheitliche Gestaltung von Reihenhäusern sei keine baugestalterische Frage, sondern eine städtebauliche Zielsetzung und könne mit der abweichenden Bauweise „RH“ festgesetzt werden. Insoweit gehe der Rückgriff auf die Anforderungen der obergerichtlichen Rechtsprechung an Doppelhäuser fehl. Mit der so verstandenen Ausweisung „RH“ sei das Vorhaben der Klägerin nicht vereinbar. Die sich aus der Festsetzung ergebende Konformität halte es nicht ein. Der vertikale Versatz und die anderen deutlich wahrnehmbaren Veränderungen griffen maßgeblich in die Symmetrie der Reihenhauszeile ein und störten das nachbarliche Gleichgewicht. Im Übrigen sei das Vorhaben auch unzulässig, wenn man davon ausginge, die Festsetzung „RH“ beruhe auf § 22 Abs. 2 BauNVO, und die Maßstäbe zugrunde lege, die das Bundesverwaltungsgericht für eine Doppelhausbebauung aufgestellt habe. Die Abweichungen von den anderen Reihenhausscheiben seien so erheblich, dass deutlich der Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschritten und der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus vermittelt werde.

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Die Beklagte beantragt,

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das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg (7 K 4185/13) vom 30. September 2014 aufzuheben und die Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Klägerin gemäß Antrag vom 18. März 2011 in der Fassung der Änderung vom 5. Juli 2011 hinsichtlich der Bauweise abzuweisen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

21

Sie ist der Ansicht, die Ausweisung „RH“ stelle nicht die Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 dar, sondern die Festsetzung einer Hausgruppe in offener Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962. Etwas anderes folge auch nicht aus der Festsetzung der Baufenster mit Baugrenzen. Durch die Festsetzung von Baugrenzen werde nur eine äußere Linie gesetzt, das Baufenster müsse nicht ausgefüllt werden. Daher könnten sich aus diesen Baugrenzenfestsetzungen auch keine von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO 1962 abweichenden Längenfestsetzungen für Gebäude über 50 m ergeben. Zudem fehlten für eine Festsetzung nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 konkrete Aussagen im Plangesetz oder der Planzeichnung. Darüber hinaus sei der Begriff „Reihenhaus“ sprachlich nicht so eindeutig, dass sich daraus besondere Anforderungen an die gestalterische Einheitlichkeit von Reihenhausscheiben im Sinne einer symmetrischen, in den wesentlichen, städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmigen Bebauung ergeben könnten. Solche Anforderungen folgten auch nicht aus der Übertragung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Doppelhäusern auf den vorliegenden Fall. Denn danach sei nicht erforderlich, dass die beiden Hälften deckungsgleich seien, sondern nur, dass eine „harmonische Beziehung“ zwischen den Häusern bestehe. Die Gebäude dürften nicht wie zufällig grenzständig nebeneinander errichtet wirken. Es werde nur ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt. Daher müsse auch die Kubatur der Gebäude nicht gleich sein. Zwar werde durch das Vorhaben der Klägerin das Bauvolumen um ein Drittel ausgeweitet. Dies stelle aber nicht den Zusammenhang der Hausgruppe in Frage, weil das Erscheinungsbild des Vorhabens diese Ausweitung hinreichend kompensiere, in dem das Staffelgeschoss die Flucht der Vorder- und Rückfassade bzw. der seitlichen Grenzwände aufnehme und somit den vorgefundenen Rahmen des Grundrisses noch einmal auf einer weiteren Ebene bestätige. Auch seien vertikale Abweichungen innerhalb einer Hausgruppe verträglicher als horizontale, da mit den vertikalen Abweichungen die Freiflächen nicht weiter beschränkt würden. Daher werde auch das nachbarliche Austauschverhältnis nicht in gleicher Weise berührt.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die vom Berufungsgericht beigezogenen Sachakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist abzuweisen, weil die Ablehnung der Beklagten, der Klägerin den von ihr begehrten Bauvorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bauweise zu erteilen, rechtmäßig ist (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO; hierzu II). Da die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat, kann dahinstehen, ob sie zulässig ist (hierzu I).

I.

24

Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen aufgrund der Tatsache, dass die Klägerin ihr Klagebegehren in der ersten Instanz von einer Verpflichtungsklage gerichtet auf die Erteilung einer Baugenehmigung in eine Klage auf Erteilung eines Bauvorbescheides nach § 63 HBauO geändert hat.

25

Diese Änderung ist als eine Klageänderung nach § 91 VwGO anzusehen. Ein Vorbescheid ist nicht lediglich ein Teil der Baugenehmigung, sondern stellt gegenüber der Baugenehmigung ein aliud dar, weil er zwar eine Vorabentscheidung, aber anders als die Baugenehmigung nicht die Baufreigabe enthält (vgl. Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand Januar 2018, § 63 Rn. 3 und 6).

26

Auch wenn die Klageänderung nach § 91 VwGO zulässig ist, so bestehen doch Zweifel an der Zulässigkeit der geänderten Klage als solcher (vgl. hierzu Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 91 Rn. 27). Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Frage, ob die Klägerin einen ordnungsgemäßen Antrag auf die Erteilung des Bauvorbescheids gestellt hat. Im Ergebnis kann jedoch die Zulässigkeit der Klage dahinstehen, weil die Klage jedenfalls in der Sache keinen Erfolg hat.

II.

27

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung des von ihr nach § 63 i.V.m. § 70 HBauO begehrten positiven Bauvorbescheides über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ihres Vorhabens hinsichtlich der Bauweise.

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1. Allerdings scheitert ein entsprechender Anspruch nicht bereits daran, dass die Klägerin kein Sachbescheidungsinteresse hat.

29

Zwar werden durch den Vorbescheidsantrag alle anderen Aspekte, die einer Baugenehmigung entgegenstehen dürften, ausdrücklich ausgeklammert. Der Klägerin fehlt aber gleichwohl für ihren Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids nicht das Sachbescheidungsinteresse (vgl. zur a. A. in einem vergleichbaren Fall OVG Münster, Urt. v. 15.1.1992, 7 A 81/89, juris Rn. 29). Aus der besonderen Funktion des Vorbescheids, der lediglich einzelne Fragen mit bindender Wirkung beantwortet, folgt, dass die Feststellungen des Vorbescheids teilbar sind. Einzelne Fragen können verneint, andere bejaht werden (Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand Januar 2018, § 63 Rn. 28; VGH Mannheim, Urt. v. 3.11.2003, 3 S 439/03, juris Rn. 20). Dass der von der Klägerin begehrte Vorbescheid für sie unter keinem rechtlichen Aspekt von Nutzen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch wenn man annimmt, dass das konkrete Vorhaben aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig wäre, so wäre im Falle eines Erfolges der Klage doch für die Klägerin geklärt, dass der Neubau des Reihenhauses jedenfalls nicht wegen Verstoßes gegen die festgesetzte Bauweise ausgeschlossen ist.

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2. Der von der Klägerin geplante Neubau ihres Reihenmittelhauses steht im Widerspruch zu der für das Grundstück vorgeschriebenen Bauweise.

31

Unter Bauweise ist die Art und Weise zu verstehen, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, BauR 1995, 351 ff., juris Rn. 22). Wesentliches Merkmal ist das Vorhandensein bzw. Nichtvorhandensein eines seitlichen Grenzabstandes (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.10.2017, § 22 BauNVO Rn. 1).

32

a) Für das Grundstück der Klägerin ist die Bauweise im Bebauungsplan  9 durch die Ausweisung „RH“, Reihenhaus, nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 wirksam festgesetzt worden.

33

aa) Der Bebauungsplan enthält für das Grundstück der Klägerin keine ausdrückliche Ausweisung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1962 als offene oder geschlossene Bauweise. Aus diesem Umstand folgt nicht, dass automatisch die offene Bauweise Geltung hat. Zwar hat § 22 Abs. 1 Satz 2 BauNVO 1962 vorgesehen, dass in dem Fall, in dem die Bauweise nicht festgesetzt ist, die Vorschriften über die offene Bauweise anzuwenden sind. Diese Regelung, die durch die ÄnderungsVO 1968 weggefallen ist, war aber nicht durch die Ermächtigungsgrundlage des § 2 Abs. 10 BBauG gedeckt und hat daher auch für die unter der Geltung der BauNVO 1962 zustande gekommenen Bebauungspläne keine Bedeutung mehr (Blechschmidt in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, Stand 1.10.2017, § 22 BauNVO Rn. 17; Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl.2014, § 22 Rn. 2 unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v 23.4.1969, IV C 12.67, BVerwGE 32, 31, juris.).

34

bb) Der Zusatz zur Ausweisung des Baugebiets und der Geschossigkeit „RH“ – Reihenhäuser –, der weder in der Planzeichnung noch im Bebauungsplangesetz oder in der Planbegründung erläutert wird, stellt eine Festsetzung der Bauweise aufgrund von § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 dar. Nach dieser Vorschrift werden die Gebäude in der offenen Bauweise als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder als Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m errichtet. Dabei können im Bebauungsplan Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser und Doppelhäuser oder nur Hausgruppen zulässig sind.

35

aaa) Bei Reihenhäusern handelt es sich um eine Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO (BVerwG, Beschl v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, BauR 1995, 351 ff., juris Rn. 22; ebenso: VGH München, Beschl. v. 22.4.2004, 20 B 03.3002, BRS 67 Nr. 155 (2004), juris Rn. 14; OVG Koblenz, Urt. v. 14.8.2014, 1 A 10252/14, BRS 82 Nr. 96 (2014), juris Rn. 19; OVG Münster, Urt. v. 19.7.2010, 7 A 44/09, BRS 76 Nr. 79 437). Dies entspricht nicht nur dem allgemeinen Begriffsverständnis, sondern auch der historischen Betrachtungsweise der in dieser Norm verwendeten Begrifflichkeit. Der Begriff der Hausgruppe kommt wie die ebenfalls in § 22 Abs. 2 BauNVO verwendeten Begriffe Einzelhäuser und Doppelhäuser aus dem historischen Baurecht (Grabe, Gebäudearten: Bauplanungsrechtliche Begriffe und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1991, 530, 534 m.w.N.). Danach waren schon immer in Gebieten mit offener Bauweise sowohl Einzel- und Doppelhäuser als auch Hausgruppen zulässig, wobei ursprünglich mit Hausgruppen stets Reihenhäuser gemeint waren (Boeddinghaus, Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen, BauR 1998, 15 Fn. 5 und 6 unter Hinweis auf § 7 Baupolizeiverordnung des Verbandspräsidenten für den Siedlungsverband Ruhrkohlenbezirk v. 22.3.1927; s. auch Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl., § 22 Rn. 6 und 6.4, vgl. auch Grabe, Gebäudearten: Bauplanungsrechtliche Begriffe und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1991, 530, 534 m.w.N. zum Preußischen Baurecht und der Preußischen Musterbauordnung vom 25.4.1919).

36

bbb) Rechtsgrundlage für die Festsetzung „RH“ für das Baufenster, in dem das Grundstück der Klägerin liegt, ist § 22 Abs. 2 BauNVO 1962. Das durch die Baugrenzen ausgewiesene Baufenster für die betreffende Reihenhauszeile ist gut 48 m lang und entspricht damit den Anforderungen dieser Vorschrift, wonach in der offenen Bauweise nur Hausgruppen mit einer Länge von höchstens 50 m zulässig sind.

37

Der Einwand der Beklagten, bei der Festsetzung Reihenhaus handele es sich um die Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962, weil im Bebauungsplan 9 diverse andere Baufenster mit dem Zeichen „RH“ mit einer Länge von über 50 m festgesetzt worden sind, überzeugt nicht.

38

Selbst wenn man davon ausgeht, Rechtsgrundlage für die Festsetzung Reihenhaus sei in den Bereichen des Plans, in denen ein Baufenster von über 50 m eröffnet wird, § 22 Abs. 4 BauNVO 1962, so bedeutet das nicht, dass dies auch für das hier in Frage stehende, mit einer Länge von unter 50 m ausgewiesene Baufenster gilt. Weder die Planzeichnung noch der Gesetzestext oder die Begründung enthalten Hinweise darauf, wie die Ausweisung „RH“ zu verstehen ist und auf welcher Rechtsgrundlage der Plangeber sie erlassen hat. Damit gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber für den gesamten Plan eine einheitliche Festsetzung „RH“ in abweichender Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962 vorgenommen hat. Auch wenn der Verordnungsgeber in dieser Vorschrift nicht vorgibt, welcher Festsetzungsmittel sich der Plangeber bei der Festsetzung einer abweichenden Bauweise zu bedienen hat (s. BVerwG, Beschl. v. 29.12.1995, 4 NB 40/95, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 80, juris Rn. 4 zu § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO 1990, der den gleichen Wortlaut hat wie § 22 Abs. 4 BauNVO 1962), so muss sich eine solche Festsetzung doch hinreichend deutlich aus dem Plan ergeben. Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass jedenfalls die hier in Frage stehende RH-Ausweisung für das unter 50 lange Baufenster, in dem sich das Grundstück der Klägerin befindet, ihre Rechtsgrundlage in § 22 Abs. 2 BauNVO findet.

39

b) Das Vorhaben der Klägerin entspricht nicht der durch die Ausweisung Reihenhaus gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 festgesetzten Bauweise.

40

aa) Da die Festsetzung „RH“ eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 darstellt, kann sie – um von der Rechtsgrundlage gedeckt zu sein - nur eine Regelung der Bauweise im Sinne der städtebaulichen Ordnung enthalten. Wie oben dargelegt betrifft die Bauweise die Art und Weise, in der die Gebäude in Bezug auf die seitlichen Grundstücksgrenzen auf dem Grundstück angeordnet werden. Bezogen auf die Festsetzung „Reihenhäuser“ bedeutet das, die Häuser sind in fortlaufender Reihe an der Grundstücksgrenze aneinandergebaut zu errichten, wobei die äußeren Kopfhäuser einen einseitigen Grenzabstand einhalten müssen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 6.4).

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aaa) Darüber hinaus beinhaltet die Festsetzung „RH“ zusätzliche Bedingungen an die Gestaltung der Reihenhäuser, die sich aus den Anforderungen ergeben, die das Bundesverwaltungsgericht für Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO entwickelt und auf Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO ausgedehnt hat.

42

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, stellen Doppelhäuser in der offenen Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO, indem sie die gemeinsame Grundstücksgrenze ohne seitlichen Grenzabstand überwinden, eine Modifikation der offenen Bauweise dar, die dem Begriff des Doppelhauses eine eigenständige Bedeutung verleiht (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 17). Gebäude im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO ist das Doppelhaus als bauliche Einheit, da es nur als Gesamtgebäude mit einem seitlichen Grenzabstand errichtet wird (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 23.4.2013, 4 B 17/13, BRS 81 Nr. 100 (2013), juris Rn. 6). Demnach entsteht ein Doppelhaus nur dann, wenn zwei Gebäude derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 18; Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 9). Zudem fordert die bauplanungsrechtliche Festsetzung des Doppelhauses, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 20; Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 9; vgl. auch Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris Rn. 5). Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt in Gebieten der offenen Bauweise den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundstückseigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird gleichzeitig erweitert und beschränkt. Die Möglichkeit des Grenzanbaus erhöht einerseits die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke. Sie führt andererseits aber auch zu einem Verlust von dem Wohnfrieden dienenden Freiflächen. Diese enge Wechselbeziehung, die jeden Grundstückseigentümer zugleich begünstigt und belastet, ist Ausdruck einer planungsrechtlichen Konzeption. Sie ist aus städtebaulichen Gründen – Steuerung der Bebauungsdichte, Gestaltung des Orts- und Stadtbildes – gewollt und begründet so ein nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf (zu alledem BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 21). Diese für Doppelhäuser im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat anschließt, entsprechend auch für Hausgruppen im Sinne von § 22 Abs. 2 BauNVO (Beschl. v. 19.3.2015, 4 B 65/14, ZfBR 2015, 702, juris Rn. 6; Beschl. v. 14.9.2015, 4 B 16/15, BRS 83 Nr. 116 (2015), juris Rn. 5; ebenso OVG Münster, Urt. v. 19.7.2010, 7 A 44/09, BRS 76 Nr. 79) und sind daher auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden.

43

bbb) Darüber hinaus ergeben sich – entgegen der Ansicht der Beklagten – aus der Festsetzung „RH“ keine weiteren Anforderungen an die Gestaltung der Reihenhausscheiben. Insbesondere ist der Ausweisung nicht zu entnehmen, dass die Reihenhäuser einheitlich, symmetrisch und in den wesentlichen städtebaulich relevanten Merkmalen gleichförmig zu errichten sind.

44

Würde man, wie die Beklagte, fordern, dass die Reihenhausscheiben in ihrer äußeren Gestalt einander entsprechen müssten, würde man der bauplanungsrechtlichen Ausweisung „RH“ Gestaltungselemente zuordnen, bei denen es sich der Sache nach um Fragen des Bauordnungsrechts handelt. Zwar hat der Begriff der Reihenhäuser historisch auch weitergehende gestalterische Anforderungen enthalten (s. Boeddinghaus, Einzelhäuser, Doppelhäuser und Hausgruppen, BauR 1998, 15, 16). Ein Rückgriff auf diesen historischen Begriff ist aber nicht möglich, da die Baupolizeiverordnungen früheren Rechts rechtssystematisch nicht zwischen bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Zielsetzungen unterschieden haben (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24; s. auch Darstellung bei Grabe, Gebäudearten: Bauplanungsrechtliche Begriffe und Festsetzungsmöglichkeiten nach § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1991, 530, 534 ff.). Die Vorschriften über die Vermeidung von Brandgiebeln und die einheitliche äußere Gestaltung von Reihenhäusern waren bauordnungsrechtlicher Natur. Sie dienten in erster Linie der Abwehr von Verunstaltungen und der positiven Baugestaltungspflege (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 ff.). Der Begriff des Reihenhauses in § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 ist jedoch bauplanungsrechtlicher Natur und kann nicht über bauordnungsrechtliche Vorschriften erfasst werden (BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24; vgl. Grabe, Bauplanungsrechtliche Hausformen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO, BauR 1998, 20 f.).

45

Dem entspricht der Umstand, dass eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 inhaltlich die Art und Weise der Anordnung der Gebäude in Bezug zur seitlichen Grundstücksgrenze regelt. Eine Festsetzung der Bauweise nach § 22 Abs. 2 BauNVO kann nicht zusätzliche gestalterische Anforderungen enthalten, weil es sich bei solchen Anforderungen nicht um Regelungen der Bauweise handelt (vgl. Grabe, Bauplanungsrechtliche Hausformen im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO, in: BauR 1998, 20). Solche Anforderungen könnten daher auch nicht von der Rechtsgrundlage des § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 gedeckt sein. Dies gilt im Übrigen auch für den Fall der Festsetzung einer abweichenden Bauweise nach § 22 Abs. 4 BauNVO 1962. Denn auch diese ist lediglich eine Festsetzung der Bauweise (s. BVerwG, Beschl. v. 13.11.2017, 4 B 23/17, BauR 2018, 215 f, juris Rn. 9) und bietet keine Grundlage für darüber hinausgehende, dem Bauordnungsrecht zuzuordnende gestalterische Festsetzungen.

46

Der Beklagten wäre es als Plangeberin im Übrigen auch verwehrt, eine Festsetzung in der Art, wie sie die RH-Ausweisung verstanden wissen möchte, zu treffen. Es gibt für diese Art der Mischform einer Festsetzung von (bauplanungsrechtlicher) Bauweise und (bauordnungsrechtlichen) Gestaltungsanforderungen nicht nur keine Rechtsgrundlage. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus auch geklärt, dass der Gemeinde kein bauplanerisches Festsetzungserfindungsrecht zusteht. Vielmehr besteht für bauplanungsrechtliche Festsetzungen ein Typenzwang (BVerwG, Beschl. v. 31.1.1995, 4 NB 48/93, Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 76, juris Rn. 19 m.w.N.).

47

bb) Der so verstandenen Festsetzung Reihenhaus entspricht der von der Klägerin geplante Neubau des Reihenhauses nicht.

48

Wie insbesondere die Bauvorlagen 2/13 und 2/11 zum Bauantrag zeigen, weicht das Neubauvorhaben hinsichtlich mehrerer Aspekte deutlich von den benachbarten Reihenhäusern der Zeile ab. Es ist zum Garten hin um 54 cm abgesenkt, überragt die benachbarten Häuser um ca. 3,20 m in der Höhe, verfügt über ein deutlich größeres Bauvolumen, weist kein reines, geschlossenes, sondern ein pultähnliches Dach mit Fenster auf, verfügt über eine Dachterrasse und eine abweichende Geschossaufteilung. Diese Abweichungen wären nur zulässig, wenn gleichwohl die Reihenhauszeile noch eine bauliche Einheit, einen Gesamtbaukörper darstellen würde und der Neubau des Mittelreihenhauses in die vorhandene Zeile in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise erfolgen, das durch den Reihenhausbau entstandene nachbarliche Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht würde. Dabei lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob mehrere errichtete Baukörper eine Hausgruppe bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (BVerwG, Beschl. v. 14.9.2015, 4 B 16/15, BRS 83 Nr. 116 (2015), juris Rn. 5 m.w.N.).

49

Der Umstand, dass das Staffelgeschoss die Nachbargebäude um bis zu 3,20 überragt, bedeutet angesichts der Tatsache, dass die übrigen Reihenhäuser der Zeile etwa 5,50 hoch sind, eine Erhöhung um ca. 63 %. Allein diese massive Erhöhung, die auch mit einer entsprechenden erheblichen Erhöhung des Bauvolumens einhergeht, lässt bereits Zweifel aufkommen, ob hier noch eine bauliche Einheit der Reihenhauszeile vorliegt. Hinzu kommen mehrere qualitative Elemente - wie die geänderte Dachform, die Errichtung einer Dachterrasse und das Absenken des Erdgeschosses auf der Gartenseite - die in ihrer Gesamtheit zusammen mit den quantitativen Aspekten zu einer erheblichen Abweichung des Neubaus von den vorhandenen Bauten führen.

50

Der Senat verkennt nicht, dass es sich u. a. bei der abweichenden Dachform um einen gestalterischen und damit dem Bauordnungsrecht zuzuordnenden Aspekt handelt. Gleichwohl dürfen derartige Aspekte bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin noch als Reihenhaus anzusehen ist, mitberücksichtigt werden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die Begriffe Doppelhaus und Reihenhaus bauordnungsrechtlich nicht überladen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16; s. auch oben). Bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Höhe und Breite von Gebäuden, die traufen- oder giebelständige Anordnung, Frist-, Sockel- oder Traufhöhen, Farbe und Gliederung von Fassaden, der Drempel, Dächer und Dachaufbauten, die der Abwehr von Verunstaltungen oder der positiven Baugestaltungspflege dienen, sind nicht geeignet, den bauplanungsrechtlichen Gehalt der Begriffe Doppelhaus und Reihenhäuser als in der offenen Bauweise zulässige Hausformen zu erfassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11; Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 24). In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus oder Reihenhäuser bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11; Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16). Dennoch hängt die Qualifizierung von Gebäuden als Doppelhaus oder Reihenhäuser nicht allein davon ab, in welchem Umfang die Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen von Reihenhäusern mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.4.2012, 4 B 42/11, BRS 79 Nr. 95 (2012), juris Rn. 11, 13; Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 5.12.2013, 4 C 5/12, BVerwGE 148, 290 ff., juris Rn. 16) bezüglich der Hausform Doppelhaus die Berücksichtigung einer qualitativen Abweichung einer Gebäudehälfte aufgrund einer abweichenden Dachform (vgl. auch OVG Münster, Urt. v. 27.5.2014, 2 A 7/13, juris Rn. 61) und die Würdigung, bei der Verwirklichung des Vorhabens entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, als dem bundesrechtlichen Maßstab genügend und damit als bundesrechtlich unbedenklich angesehen.

51

Demnach kann im Hinblick auf die mit der Ausweisung „Reihenhaus“ verfolgten bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte und der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes ein Mindestmaß an Übereinstimmung der Hausscheiben verlangt werden. Eine Gesamtwürdigung der durch das Staffelgeschoss und die Erhöhung des Bauvolumens entstehenden erheblichen quantitativen Abweichung des Vorhabens von den Nachbarreihenhäusern und den qualitativen Abweichungen durch abweichende Dachform, Errichtung einer Dachterrasse, Absenken des Erdgeschosses auf der Gartenseite und veränderte Geschossaufteilung, ergibt, dass der Eindruck der baulichen Einheit der Reihenhauszeile aufgehoben wird. Das erforderliche Mindestmaß an Übereinstimmung liegt hier nicht mehr vor. Dementsprechend wirkt der Neubau auch nicht wie der Teil eines Gesamtbaukörpers sondern wie ein „aus der Reihe tanzendes“ Gebäude, das wie zufällig zwischen die Reihenhäuser gebaut wurde.

52

Soweit das Verwaltungsgericht seine andere Ansicht u.a. damit begründet, die Höhendifferenz zwischen dem Neubau und den vorhandenen Nachbarreihenhäusern werde u.a. dadurch kompensiert, dass das geplante Staffelgeschoss den vorhandenen Grundriss nochmals abbilde und ihn so bestätige, fällt dieser Aspekt im Hinblick auf das Ausmaß der Erhöhung nicht derart ins Gewicht, dass diese hinreichend an Bedeutung verliert. Das in diesem Zusammenhang geäußerte Argument, es handele sich bei der Errichtung des Staffelgeschosses um eine legale Ausnutzung der durch den Bebauungsplan vorgegebenen Bebaubarkeit, die Klägerin schöpfe lediglich die vorhandene Geschossausweisung aus, verkennt den hier entscheidungserheblichen Maßstab. Für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, kommt es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude an. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe in der Form eines Reihenhauses bildet (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 19.3.2015, 4 B 65/14, BRS 83 Nr. 112 (2015), juris Rn. 6; Beschl. v. 14.9.2015, 4 B 16/15, BRS 83 Nr. 116 (2015), juris Rn. 7). Schließlich wendet das Verwaltungsgericht ein, der Ansatz des Bundesverwaltungsgerichts, der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände bei Doppelhäusern und Hausgruppen binde die Grundeigentümer in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs, verkenne, dass § 22 Abs. 2 Satz 2 BauNVO die Möglichkeit vorgebe, solche Hausformen zwingend festzusetzen. Diese seien daher losgelöst von einer Freiwilligkeit zu betrachten. Dieser Einwand gegen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts überzeugt schon deshalb nicht, weil der Begriff des „Verzichts“, wie ihn das Bundesverwaltungsgericht verwendet, nicht auf eine Freiwilligkeit im Sinne einer Auswahl des Grundeigentümers abstellt, sondern auf den Umstand, dass der Grenzabstand – anders als sonst im Rahmen der offenen Bauweise - nicht eingehalten wird. Ob dies eine freie Wahl des Grundeigentümers ist oder dieser der bauplanungsrechtlichen Vorgabe folgt, spielt für den Umstand, dass infolge dieses „Verzichts“ ein nachbarliches Austauschverhältnis entsteht, keine Rolle.

53

Auf dieses nachbarliche Austauschverhältnis haben die von der Klägerin geplanten baulichen Abweichungen und Veränderungen gegenüber den benachbarten Häusern der Reihenhauszeile unmittelbar Auswirkungen. Im Hinblick auf das nachbarliche Austauschverhältnis ist die Festsetzung nach § 22 Abs. 2 BauNVO 1962 „Reihenhaus“ nachbarschützend (vgl. zum Doppelhaus BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn. 27). Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten Eigentümern – in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen (s. zum Doppelhaus BVerwG, Urt. v. 24.2.2000, 4 C 12/98, BVerwGE 110, 355 ff., juris Rn 27). In dieses nachbarliche Austauschverhältnis greift das Vorhaben der Klägerin ein. So soll das beidseitig abgeschrägte Dach zur Vorderseite hin über ein Fenster verfügen. Zur Gartenseite weist das Staffelgeschoss ausweislich der Bauvorlagen eine große Fensterfront auf. Zudem soll vor diesem Staffelgeschoss zum Garten hin eine Dachterrasse entstehen. Sowohl die Fenster als auch die Dachterrasse führen zu deutlich mehr Einsichtsmöglichkeiten in die Bereiche der Nachbarn als sie bisher bestehen. Zudem wird mit der Dachterrasse ein zusätzlicher und in dieser Art in der Nachbargemeinschaft einzigartiger Aufenthaltsbereich im Freien geschaffen, der grundsätzlich geeignet ist, zusätzliche Belästigungen hervorzurufen. Darin liegt ein Eingriff in die enge Wechselbeziehung der Nachbarn der Reihenhauszeile und damit in das durch diese Bauweise entstandene nachbarliche Austauschverhältnis. Dieses Austauschverhältnis beruht, wie oben dargelegt, auf dem Verzicht auf seitliche Grenzabstände, der einerseits die Bebaubarkeit und damit Ausnutzung des kleinen Grundstücks überhaupt erst ermöglicht, andererseits aber auch zu einem dem Wohnfrieden dienenden Verlust von Freiflächen führt. Werden einseitig für ein Mitglied dieser Nachbargemeinschaft vermehrte Einsichtsmöglichkeiten und – wie durch die zusätzliche Dachterrasse – erweiterte Gelegenheiten zur Außennutzung geschaffen, die geeignet sind, Belästigungen herbeizuführen, kann dies grundsätzlich den Wohnfrieden in der Gemeinschaft beeinträchtigen, wodurch im vorliegenden Fall das nachbarliche Austauschverhältnis aus dem Gleichgewicht gebracht wird.

III.

54

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

55

Ein Grund, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, besteht nicht. Insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung. Die der Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsfragen sind vom Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden. Bei der Frage, ob das Vorhaben der Klägerin den Maßstäben genügt, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an Häuser in Hausgruppen gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO zu stellen sind, handelt es sich um eine Entscheidung in einem Einzelfall (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 17.8.2011, 4 B 25/11, juris Rn. 5).

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(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.

(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.

(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Die Bauleitpläne sind von der Gemeinde in eigener Verantwortung aufzustellen. Der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ist ortsüblich bekannt zu machen.

(2) Die Bauleitpläne benachbarter Gemeinden sind aufeinander abzustimmen. Dabei können sich Gemeinden auch auf die ihnen durch Ziele der Raumordnung zugewiesenen Funktionen sowie auf Auswirkungen auf ihre zentralen Versorgungsbereiche berufen.

(3) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten.

(4) Für die Belange des Umweltschutzes nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 und § 1a wird eine Umweltprüfung durchgeführt, in der die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt werden und in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet werden; die Anlage 1 zu diesem Gesetzbuch ist anzuwenden. Die Gemeinde legt dazu für jeden Bauleitplan fest, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung erforderlich ist. Die Umweltprüfung bezieht sich auf das, was nach gegenwärtigem Wissensstand und allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie nach Inhalt und Detaillierungsgrad des Bauleitplans angemessenerweise verlangt werden kann. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist in der Abwägung zu berücksichtigen. Wird eine Umweltprüfung für das Plangebiet oder für Teile davon in einem Raumordnungs-, Flächennutzungs- oder Bebauungsplanverfahren durchgeführt, soll die Umweltprüfung in einem zeitlich nachfolgend oder gleichzeitig durchgeführten Bauleitplanverfahren auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen beschränkt werden. Liegen Landschaftspläne oder sonstige Pläne nach § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe g vor, sind deren Bestandsaufnahmen und Bewertungen in der Umweltprüfung heranzuziehen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.


Tenor

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten von Seiten der Beklagten und der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen einen rückwärtigen Anbau an das Wohnhaus der Beigeladenen.

2

Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 Eigentümerin des mit einem Reihenhaus bebauten, 123 Quadratmeter großen Grundstücks Gemarkung M…, Flur 3, Parzelle Nr. 1462/7 (W… Straße ..). Nach Osten endet die aus sechs Gebäuden bestehende, 1993 errichtete Hausgruppe mit dem Reihenendhaus auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Nachbarparzelle Nr. 1462/8 (W… Straße ..), die eine Größe von 209 Quadratmeter aufweist. Nach Westen setzt sich die Hausgruppe mit dem auf der Parzelle Nr. 1462/6 errichteten Gebäude W… Straße .. fort, an das sich drei weitere, um ca. zwei Meter nach Norden versetzte Reihenhäuser auf den Parzellen Nrn. 1462/5 (W… Straße ..), 1462/4 (W… Straße ..) und 1462/3 (W… Straße ..) anschließen. Die Gesamtlänge der Hausgruppe beträgt 34 Meter. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W… Straße“ der Beklagten aus dem Jahr 1988, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit offener, zweigeschossiger Bauweise festsetzt. Im Süden stoßen die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen auf die ca. ein Meter breite Wegeparzelle Nr. 1462/9, an die sich das unbebaute, ca. 480 Quadratmeter große und ebenfalls im Plangebiet liegende, über die M…. Straße erschlossene Grundstück Nr. 194/11 anschließt. Das Grundstück der Klägerin ist ca. sechs Meter breit. Ihr Wohnhaus ist an dasjenige auf dem Grundstück der Beigeladenen in einer Tiefe von 10,96 Metern deckungsgleich angebaut. An der rückwärtigen Grenze zur Parzelle Nr. 1462/7 befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin eine Mauer, die ausweislich der Eintragungen auf einem Lichtbild zwischen ca. 1,56 und 2,02 Meter hoch ist. Die Beigeladenen haben ihre Parzelle im südöstlichen Bereich aufgeschüttet und im Nordosten eine an ihr Wohnhaus angebaute, ca. ein Meter über die östliche Abschlusswand des Gebäudes zur W… Straße verspringende Garage mit darüber liegender Terrasse errichtet.

3

Im Herbst 2011 errichteten die Beigeladenen an der Rückseite ihres Gebäudes innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin einen etwa 3,40 Meter tiefen und ca. 2,90 Meter hohen eingeschossigen Anbau, der als Wintergarten genutzt wird, sowie – als Verlängerung bis zur Wegeparzelle Nr. 1462/9 – eine Grenzmauer. Diese Wand soll nach Angaben der Klägerin ca. 2,14 Meter und nach Angabe der Beklagten sowie der Beigeladenen 1,97 Meter hoch sein. Ein Antrag der Klägerin auf Stilllegung der Bauarbeiten im Wege einer einstweiligen Anordnung blieb mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes erfolglos (s. hierzu Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. November 2011 – 1 L 996/11.KO –, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 13. Januar 2012 – 1 B 11420/11.OVG –), nachdem die Beklagte der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass vor einer Entscheidung über einen zwischenzeitlich eingereichten Bauantrag keine weiteren Baumaßnahmen durchgeführt würden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der Anbau fertiggestellt war. Zuvor hatte die Beklagte am 2. Dezember 2011 gegenüber den Beigeladenen erklärt, dass das Bauvorhaben nach § 67 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – keiner Baugenehmigung bedürfe.

4

In dem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren gegen diese Freistellungserklärung beantragte die Klägerin in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 10. September 2012 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Anbau, das die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2012 ablehnte und darauf abstellte, das Bauvorhaben bedürfe keiner Baugenehmigung, verstoße nicht gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts und verletze insbesondere keine nachbarschützenden Vorschriften. Ihren mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 zurück. Den Widerspruch gegen die vorgenannte Freistellungserklärung hatte die Beklagte bereits zuvor mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Klage (1 K 1037/12.KO) war von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz am 12. März 2013 zurückgenommen worden.

5

Mit ihrer am 5. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten weiter und machte geltend, das Bauvorhaben verstoße gegen § 8 Abs. 1 LBauO, da die von den Beigeladenen errichtete Grenzmauer, die gleichzeitig Bestandteil des angebauten Wintergartens sei, die nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Höhe von zwei Metern überschreite. Bei dem Anbau handele es sich nicht um einen Wintergarten, sondern um einen beheizten Wohnraum. Eine rückwärtige Bebauung zu Wohnzwecken sei jedoch gerade nicht zulässig. Des Weiteren sei die Grenzwand keine Brandwand im Sinne des § 30 LBauO. Weder liege ein Nachweis über die Feuerbeständigkeit noch über die Standsicherheit der Grenzmauer vor. Ferner sei eine erhebliche Überschreitung der Grundflächenzahl festzustellen. Bei einer Grundstücksgröße von 209 Quadratmetern und einer Grundflächenzahl von 0,4 betrage die bebaubare Fläche maximal 83,60 Quadratmeter, insgesamt seien auf dem Nachbargrundstück mit dem Anbau und einer sich daran anschließenden Terrassenfläche allerdings 145,50 Quadratmeter überbaut. Weiterhin widerspreche die Bebauung § 22 Abs. 2 BaunutzungsverordnungBauNVO – sowie dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Bebauung des Nachbargrundstücks stelle sich in der jetzigen Form nicht mehr als wechselseitig in verträglicher Weise abgestimmter Gesamtbaukörper dar, sondern überschreite erheblich die Dimension ihres Hauses.

6

Mit Urteil vom 5. November 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, gegen den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und führte zur Begründung aus, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 81 LBauO. Die Errichtung des im Streit stehenden Wintergartens verstoße gegen die im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise, in der die einzelnen Häuser gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander zu bauen seien. Nach Überzeugung der Kammer überschreite der Anbau den von der Klägerin hinzunehmenden Rahmen der gemeinsamen Grenzbebauung innerhalb der bestehenden Hausgruppe. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass die einzelnen Reihenhäuser nach wie vor zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut seien, während der Wintergarten nur eingeschossig in Erscheinung trete. Entscheidend seien hier jedoch die konkreten städtebaulichen Verhältnisse, die der einseitigen Erweiterung der Bautiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen entgegenstünden. Hierdurch würden nämlich die ohnehin schon beengten Verhältnisse auf dem lediglich rund 120 Quadratmeter großen Grundstück der Klägerin weiter verschlechtert. Mit einer Tiefe von rund 3,40 Metern nehme der grenzständige Anbau etwa die Hälfte der rückwärtigen Freifläche auf dem Grundstück der Klägerin ein. Da ihre rückwärtige Grundstücksgrenze schräg verlaufe mit der Folge, dass die westliche Freifläche an der Grenze nur noch etwa fünf Meter ausmache, könnte sie schon aus abstandsflächenrechtlichen Gründen keinen vergleichbaren Anbau auf ihrem Grundstück verwirklichen. Unter Zugrundelegung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl dürfte eine solche Erweiterung der Bebauung auf ihrem Grundstück ebenfalls ausgeschlossen sein, sodass sich die einseitige Veränderung der Grundstückssituation durch die Errichtung des Wintergartens für die Klägerin nicht einmal theoretisch durch eine vergleichbare Intensivierung der Nutzung ihres Grundstücks kompensieren lasse. Für die sich anschließenden Gebäude der Hausgruppe, deren rückwärtige Freiflächen teilweise noch geringer seien, würde sich das Problem in gleicher Weise stellen. Darüber hinaus könnte sich aufgrund der atypischen planungsrechtlichen Situation die Lage für die Klägerin und das anschließende westliche Nachbargrundstück im Falle einer Bebauung des südlich gelegenen Flurstücks Nr. 194/11 noch weiter verschlechtern. Der Bebauungsplan setze nämlich die überbaubare Grundstücksfläche dieses wegemäßig von Osten über die M… Straße erschlossenen Grundstücks bis an dessen nördliche Grenze fest. Auch wenn zur nördlich verlaufenden, nur etwa ein Meter schmalen Wegeparzelle Nr. 1462/6 und der dahinter liegenden Grundstücke der Hausgruppe vom Hauptgebäude grundsätzlich eine Abstandsfläche nach § 8 Abs. 1 LBauO einzuhalten sein werde, könne an der nördlichen Grundstücksgrenze jedenfalls ein Gebäude nach § 8 Abs. 9 LBauO mit einer mittleren Wandhöhe von 3,20 Metern errichtet werden, wie dies auch auf dem westlichen Nachbargrundstück P….-M…-Straße .. (Flurstück Nr. 194/43) geschehen sei. Durch eine solche plankonforme Bebauung würde die ohnehin schon kleine Freifläche des Grundstücks der Klägerin nicht nur nach Osten durch den Wintergarten der Beigeladenen, sondern zusätzlich nach Süden durch eine Grenzgarage oder ein vergleichbares Bauwerk förmlich abgeriegelt. Mit einer solchen Beeinträchtigung ihrer rückwärtigen Frei- und Ruheflächen durch eine sowohl südliche als auch östliche Grenzbebauung habe die Klägerin bei Errichtung bzw. Erwerb ihres Wohnhauses als Teil einer homogenen Hausgruppe nicht rechnen müssen, und es sei ihr überdies nicht zuzumuten, diese hinzunehmen. Da sie eine rechtmäßige Bebauung der südlichen Nachbarparzelle nicht verhindern könne und auch nicht die Möglichkeit habe, durch eine intensivere bauliche Nutzung ihres Grundstücks die Nachbarbebauung zu kompensieren, sei sie – wie ihre westlichen Grundstücksnachbarn – in besonderer Weise auf die Wahrung der wechselseitig abgestimmten rückwärtigen Baufluchten innerhalb der Hausgruppe angewiesen. Damit erweise sich der im Streit stehende Wintergarten mit der durch die Hausgruppe vorgegebenen Bebauung als unverträglich.

7

Mit ihren vom Senat zugelassenen Berufungen wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Beigeladenen gegen das erstinstanzliche Urteil.

8

Die Beklagte trägt im Einzelnen vor, der Wintergartenanbau falle in Anbetracht der Länge und Höhe der Gebäude sowie der gemeinsamen Grenzbebauung nur unwesentlich ins Gewicht. Von einem „Eingemauertsein“ des Grundstücks der Klägerin sei derzeit nicht auszugehen. Sollte die südlich angrenzende Parzelle Nr. 194/11 irgendwann bebaut werden, könne eine rücksichtslose Beeinträchtigung ihres Flurstücks durch Auflagen für das dann zu beurteilende Bauvorhaben verhindert werden.

9

Die Beigeladenen vertreten die Auffassung, bei dem Wintergarten handele es sich um ein maßvolles und untergeordnetes Bauwerk. Hinzu komme, dass er entgegen der Rechtsansicht der Klägerin im Einklang mit den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehe und sich namentlich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen befinde. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die bei Errichtung der Reihenhäuser gewählte Gebäudetiefe stets im selben Umfang bestehen bleibe. Dass sie einen vergleichbaren Anbau auf ihrer Parzelle nicht verwirklichen könne, liege an der geringen Grundstücksgröße und sei daher unerheblich. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Klägerin das Grundstück in voller Kenntnis der planungsrechtlichen Situation erworben habe.

10

Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,

11

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2013 die Klage abzuweisen.

12

Die Klägerin beantragt,

13

die Berufungen zurückzuweisen.

14

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält das Vorhaben ihr gegenüber weiterhin für rücksichtslos, da eine gleichmäßige und dauerhafte Besonnung ihres Grundstücks nicht mehr sichergestellt sei. Der Wintergarten durchbreche des Weiteren das bisherige Erscheinungsbild der Hausgruppe deutlich und wirke erdrückend. Ohne bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten komme dem Anbau Vorbildcharakter zu. Die damit verbundenen Nachteile müssten weder von ihr noch von weiteren Grundstückseigentümern in der Umgebung hingenommen werden. Hinzu komme, dass es der errichteten Grenzmauer an der erforderlichen Standsicherheit fehle. Zudem entsprächen die auf der Garage der Beigeladenen vorhandene Terrasse und die an der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze errichtete Aufschüttung entlang des Verbindungswegs nicht den Vorgaben des Bebauungsplans. Schließlich sei die Aufschüttung nicht gegen Einsturz bzw. Abrutschen ausreichend gesichert.

15

Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgängen (ein Ordner Planaufstellungsunterlagen sowie zwei Hefte) sowie den Gerichtsakten 1 L 996/11.KO und 1 K 1037/12.KO.

Entscheidungsgründe

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Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.

17

Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den rückwärtigen Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen und wird deshalb durch den Ablehnungsbescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VerwaltungsgerichtsordnungVwGO −).

18

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber den Beigeladenen ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen solche baulichen Anlagen einschreiten kann, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn nur dann eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, juris).

19

Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Errichtung des Wintergartens nicht gegen die im Bebauungsplan „W… Straße“ festgesetzte offene Bauweise, in der gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BaunutzungsverordnungBauNVO – Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden dürfen, wobei nach Satz 2 dieser Norm die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen höchstens 50 Meter betragen darf. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, NVwZ 2000, 1055). Bei einer aus mehr als zwei Häusern bestehenden Hausgruppe müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) bzw. an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden (OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, NVwZ-RR 2010, 911).

20

Die Doppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Diese Vorgaben gelten entsprechend für Hausgruppen, weil zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte ohnehin Kongruenz besteht und weil für die Reihenmittelhäuser durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine Wechselbeziehung vergleichbar der von Doppelhaushälften besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O.).

21

Die ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe im genannten Sinn bildenden Gebäude müssen nicht vollständig oder zumindest im Wesentlichen deckungsgleich errichtet werden. Die einzelnen Gebäudeeinheiten können vielmehr auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. In welchem Umfang dies der Fall sein muss, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Das eine Hausgruppe kennzeichnende nachbarschaftliche Austauschverhältnis muss durch einen maßvollen grenzständigen Wintergartenanbau an ein Reihenmittelhaus nicht in Frage gestellt sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O., für einen vier Meter tiefen, eingeschossigen Wintergartenanbau an ein Gebäude, das mit dem Nachbarhaus in einer Tiefe von etwa 14 Metern miteinander verbunden bleibt).

22

Vor diesem Hintergrund hält sich das Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen der in einer offenen Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Insbesondere stellt der hinzutretende Wintergarten den Charakter der Hausgruppe nicht in Frage, denn die einzelnen Reihenhäuser bilden nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit. Dafür spricht, dass die Häuser der Klägerin und der Beigeladenen, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, trotz des Anbaues zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut sind, da sie sich über eine Gesamttiefe von fast 11 Metern decken. Angesichts einer zusätzlichen Tiefe des Anbaues von ca. 3,40 Metern ändert sich an der Einheitlichkeit der Gesamtkubatur nichts. Zudem bleibt die Stellung der vorderen Gebäudefronten der Hauptbaukörper zueinander unverändert. Darüber hinaus ist der durch den Anbau entstandene Vorsprung nur etwa 1,40 Meter größer als der bereits vorhandene Versatz zwischen den Grundstücken Nrn. 1462/5 (W… Straße ..) und 1462/6 (W… Straße ..). Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Hauptgebäude aus zwei Vollgeschossen bestehen, der Wintergarten dagegen lediglich eingeschossig angebaut wurde und nur ca. 90 cm höher ist als eine nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Einfriedung in Form einer Grenzmauer.

23

Im Übrigen hat die Klägerin, worauf die Beigeladenen zu Recht hinweisen, keinen Anspruch darauf, dass die bei der Errichtung der Reihenhäuser gewählte Gebäudetiefe stets in demselben Umfang bestehen bleibt. Insofern kann auch ein Bauherr bei der Errichtung einer Doppelhaushälfte, ohne dass zeitgleich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude errichtet wird, nicht verlangen, dass der Eigentümer der später errichteten Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben eingeschränkten Umfang wie derjenige der zuerst gebauten Haushälfte ausnutzt. Dieser trägt das Risiko, dass die nachfolgende Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Gleiches muss für nachträgliche bauliche Erweiterungen gelten. Aus allem ergibt sich zugleich, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Bau des Wintergartens nicht rechnen müssen, unbeachtlich ist.

24

Ferner vermag der Senat den Feststellungen der Vorinstanz, die Klägerin habe bei Errichtung bzw. Erwerb ihres Wohnhauses eine Beeinträchtigung ihrer rückwärtigen Freifläche durch eine Bebauung der südlich gelegenen Parzelle Nr. 194/11 keineswegs zu erwarten brauchen, nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten eines Grundstückseigentümers anzunehmen ist, allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe an. Zum anderen kann aus einer etwaigen, zukünftigen und damit rein hypothetischen Bebauung grundsätzlich kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen hergeleitet werden. Abgesehen davon übersieht das Verwaltungsgericht, dass die Errichtung der Reihenhäuser und der Eigentumserwerb durch die Klägerin dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „W… Straße“ nachfolgte, die Klägerin mithin ihr Grundstück in Kenntnis der planungsrechtlichen Situation erworben hat und durch eine Bebauung der Parzelle Nr. 194/11 lediglich einen rechtlich nicht geschützten Lagevorteil verlieren würde.

25

Weiterhin ist unerheblich, ob die Klägerin einen vergleichbaren Anbau verwirklichen kann. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass ihr Grundstück 86 Quadratmeter kleiner ist als die Parzelle der Beigeladenen. Außerdem handelt es sich bei ihrem Gebäude um ein Reihenmittelhaus, während die Beigeladenen ein Reihenendhaus bewohnen. Daraus folgt, dass ihr Grundstück anders ausnutzbar ist als dasjenige der Klägerin. Ein Anspruch auf vergleichbare Ausnutzung eines nicht vergleichbaren Grundstücks ist jedoch denknotwendig unmöglich. Hätte die Klägerin eine größere Ruhezone gewollt, wäre sie gehalten gewesen, ein größeres Grundstück zu erwerben.

26

Mit ihrem Einwand, die Errichtung des Wintergartens stehe nicht mehr mit dem im Bebauungsplan zulässigen Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 in Einklang, kann die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen. Derartige Regelungen verfolgen in der Regel ausschließlich städtebauliche Zwecke und dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, aus seiner Begründung oder aber aus der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, NVwZ1996, 170). Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Beklagten lassen sich aber weder der Planurkunde des Bebauungsplans „W… Straße“, noch seinem Textteil bzw. den Planaufstellungsunterlagen entnehmen. Dessen ungeachtet ist eine Überschreitung aber auch nicht festzustellen. Auf die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.

27

Ein nachbarliches Abwehrrecht lässt sich auch nicht erfolgreich auf das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme stützen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit § 22 BauNVO eine vorrangige und abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich ausschließt (insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Auch bleibt offen, ob insofern als Rechtsgrundlage auf den – lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden − § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24) Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine uneingeschränkte Anwendung des Rücksichtnahmegebots bejaht, ergibt sich daraus keine für sie günstigere Betrachtung.

28

Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinander stoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 C 22.75 –, BRS 32, Nr. 155).

29

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich der Wintergarten nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist durch den eingeschossigen Anbau nur in geringem Umfang zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin entlang der gemeinsamen Grenze zur Parzelle der Beigeladenen selbst einen ca. 1,90 bis zwei Meter hohen Sichtschutz angebracht hat, der in etwa die gleiche Tiefe aufweist wie der Anbau. Soweit hier im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch abstandsflächenrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass der Anbau nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO keine Abstandsfläche einzuhalten hat. Die Größe des Vorhabens führt weiterhin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin im Sinne einer „erdrückenden“ Wirkung. Das ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine „Abriegelungswirkung“ oder das Gefühl des “Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 A 11803/03.OVG; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 –, BRS 48, Nr. 104). Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 ½-geschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 Meter entferntes 12-geschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegengesetzten Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes genehmigt worden war (Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS 38, Nr. 186). Demgegenüber kommt bei gleicher Geschoßhöhe eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 16.80 –-, NJW 1984, 250). Demzufolge ist es zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Grundstückssituation für die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt durch die erweiterte Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen verschlechtert hat. Das veränderte Gebäude der Beigeladenen hat aber nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung erreicht und führt auch nicht zu einer für die Klägerin unzumutbaren Abriegelung. Allein die Erhaltung der bisherigen Aussichtsmöglichkeiten bei Benutzung ihres Gartens ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nachbarrechtlich nicht geschützt. Die Klägerin hat – so schmerzhaft es für sie sein mag – daher auch insoweit keinen Anspruch darauf, dass eine für sie zuvor günstige Situation unverändert erhalten bleibt. Ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin davon abgesehen ihre Lage selbst verschärft hat, indem sie zum westlich gelegenen Nachbargrundstück Nr. 1462/7 (W… Straße ..) eine Grenzmauer anstelle eines zuvor dort vorhandenen lichtdurchlässigen Holzzaunes errichten ließ.

30

Soweit die Klägerin beanstandet, die im Anschluss an den Wintergarten weiter geführte Grenzmauer überschreite das für Einfriedungen geltende Höhenmaß von maximal 2 Metern (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO), geht auch diese Rüge ins Leere, da es an einem nach §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antrag bei der Beklagten fehlt. Von der Klägerin begehrt wurde in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 10. September 2012 lediglich ein „bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Anbau“ der Beigeladenen. Hierunter ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine bauliche Maßnahme mit dem Zweck, die Nutzfläche eines bereits bestehenden Gebäudes zu erweitern sowie – als Ergebnis dieser Maßnahme – der entstandene Gebäudeteil, nicht aber eine bloße Einfriedung zu verstehen. Auch im Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. November 2012 hat die Klägerin allein das Ziel verfolgt, gegen den Anbau einzuschreiten (vgl. Protokoll des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. Mai 2013). Aus den gleichen Gründen braucht der Senat den im Berufungsverfahren erhobenen weiteren Einwänden, die auf der Garage der Beigeladenen befindliche Terrasse sowie die an der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze errichtete Aufschüttung widersprächen den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht nachzugehen. Insoweit ist unbeschadet dessen, dass der Vortrag zu unsubstantiiert ist, eine besondere, der Klägerin gerade als Nachbarin zustehende drittschützende Rechtsposition nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es zureichende Hinweise darauf, dass die auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtete Wand des Anbaus, die fortgeführte Grenzeinfriedung und die vorgenannte, von massiven, aufgeschichteten Pflanzringen umgebende Aufschüttung nicht standsicher (vgl. § 13 LBauO) sind. Daran, dass die Grenzmauer in ihrer gesamten Länge als feuerbeständige Brandwand im Sinne des § 30 LBauO ausgestaltet ist, bestehen schließlich ebenfalls keine Zweifel.

31

Mithin ist der Berufung stattzugeben, ohne dass es einer richterlichen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit bedurfte. Dem hierauf gerichteten Beweisantrag der Klägerin, den diese verfolgte, um „das Maß der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes deutlich zu machen“, konnte nicht entsprochen werden, weil eine dahingehende Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Im vorliegenden Verfahren waren zum einen Rechtsfragen zu beurteilen, zum anderen erschließen sich dem Gericht die örtlichen Verhältnisse durch die vorgelegten Lichtbilder und Karten.

32

Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

33

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

34

Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in beiden Rechtszügen einen Antrag gestellt bzw. Rechtsmittel eingelegt haben und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO).

35

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.

36

Beschluss

37

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.

38

Gründe

39

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog).

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,

ob von dem bauplanungsrechtlichen Begriff der "Wohngebäude" bzw. allgemein der "Gebäude" grundsätzlich nur Einzelhäuser oder auch Doppelhäuser erfasst sein können,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

4

Das Oberverwaltungsgericht hat den in den textlichen Festsetzungen Nr. 1.1 und 1.2 des Bebauungsplans verwendeten entscheidungserheblichen Begriff der "Wohngebäude" auch unter Rückgriff auf das bauplanungsrechtliche Begriffsverständnis ausgelegt (UA Rn. 13). Entscheidungserheblichkeit kann der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage deshalb nicht abgesprochen werden. Die Frage ist jedoch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig.

5

In seinem Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 ) hat der Senat den Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO als bauliche Anlage definiert, die dadurch entsteht, dass zwei selbständig benutzbare Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze derart zusammengebaut werden, dass sie einen Gesamtbaukörper bilden und als bauliche Einheit erscheinen. Das setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Darüber hinaus müssen die beiden Gebäude in verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden (a.a.O. LS 2 und S. 359); ein Gebäude, das gegen das andere so stark versetzt wird, dass es den Rahmen einer wechselseitigen Grenzbebauung überschreitet, ist kein Doppelhaus (a.a.O. LS 3 und S. 360). Damit ist klargestellt, dass jede Doppelhaushälfte grundsätzlich für sich genommen ein "Gebäude" im bauplanungsrechtlichen Sinn ist. Abzustellen ist insoweit - nicht anders als nach Bauordnungsrecht - auf die selbständige Benutzbarkeit der baulichen Anlagen

6

Andererseits ist das Doppelhaus eine Hausform (zum Begriff König, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, 2. Aufl. 2003, § 22 Rn. 14 f.), die gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO in offener Bauweise unter Einhaltung seitlicher Grenzabstände errichtet wird. Anknüpfungspunkt für dieses Erfordernis ist nicht das einzelne Gebäude, sondern die bauliche Einheit; denn nur als "Gesamtanlage" wird das Doppelhaus "mit seitlichem Grenzabstand" errichtet. Ob die "Gesamtanlage" aus einer oder mehreren selbständig nutzbaren Einheiten besteht, ist für das aus der Bauweise abzuleitende Abstandserfordernis demgegenüber grundsätzlich ohne Bedeutung (König, a.a.O., Rn. 6). Das hat den Senat zu der Formulierung veranlasst, dass "Gebäude im Sinne dieser Vorschrift" das Doppelhaus als bauliche Einheit ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 358). Im Übrigen, d.h. soweit es nicht um die Einhaltung seitlicher Grenzabstände geht, bleibt es aber dabei, dass dieses ein aus zwei selbständig nutzbaren Gebäuden zusammengefügter Baukörper ist (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 359).

7

2. An dieser Begriffsbestimmung hat sich das Oberverwaltungsgericht bei der Auslegung des Begriffs der "Wohngebäude" orientiert. Das angefochtene Urteil weicht nicht von dem Urteil des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) ab, der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt folglich nicht vor.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst.

3

Der Beigeladene möchte wissen, "ob und unter welchen Voraussetzungen" die Doppelhaus-Festsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO drittschützende Wirkung hat. In dieser Formulierung ist die Frage zu unbestimmt, weil sie für eine Mehrzahl gedachter Fallgestaltungen einer Antwort zugänglich ist. Der Senat könnte sie deshalb nur in der Art eines Lehrbuchs beantworten. Das ist nicht Aufgabe eines Revisionsverfahrens.

4

Die Zulassung der Grundsatzrevision kommt auch dann nicht in Betracht, wenn die Fragestellung darauf reduziert wird, ob § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO für den unmittelbaren Grundstücksnachbarn drittschützend ist. Die Frage würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nämlich nicht stellen, da das Berufungsgericht den Drittschutz des Klägers nicht aus § 22 Abs. 2 BauNVO, sondern aus den Abstandsflächenvorschriften des § 6 BauO NRW hergeleitet hat.

5

2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das angefochtene Urteil weicht nicht von der Senatsentscheidung vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - (BRS 63 Nr. 185) ab. Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem in der Senatsentscheidung enthaltenen Rechtssatz widerspricht. Sie hat - im Gegenteil - die Vorgabe des Senats übernommen, dass unter einem Doppelhaus im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO eine Einheit aus zwei Gebäuden zu verstehen ist, die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind, und dass das Erfordernis der baulichen Einheit nur erfüllt ist, wenn die beiden Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut werden. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ist das Berufungsgericht jedoch zu dem Ergebnis gelangt, dass die Haushälfte des Beigeladenen mit dem die Form des Hauses wegen seiner Abmessungen massiv verändernden Anbau und die Haushälfte des Klägers nicht mehr in wechselseitig abgestimmter Weise zusammengefügt sind. Der Beigeladene sieht den Anbau dagegen als untergeordnetes, die Verträglichkeit der Haushälften nicht in Frage stellendes Bauteil an. Er kritisiert, dass das Berufungsgericht das Merkmal der wechselseitigen Verträglichkeit zu Unrecht verneint und daher aus der Entscheidung des Senats vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) nicht die vermeintlich gebotenen rechtlichen Folgerungen gezogen habe. Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit nicht dargelegt, weil die unrichtige Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes, so sie denn vorläge, keine Divergenz begründet (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

4

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Prüfung der Frage, ob ein grenzständiger Anbau noch das Erfordernis der baulichen Einheit gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend den planerischen Festsetzungen wahrt, zu berücksichtigen ist,

welche weiteren Bebauungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Hausgrundstück der Betroffenen zulässig sind

und ob die Betroffenen selbst die Möglichkeit haben, durch eine intensivere bauliche Nutzung ihres Grundstückes die Nachbarbebauung zu kompensieren.

5

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Eine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem Revisionsverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>). So liegt es hier.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <357 ff.> und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 13). Für den Begriff der Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet.

7

II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

8

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Anders als die Beschwerde meint, weicht das angegriffene Urteil nicht von dem Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 22 f.) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat an der von der Beschwerde angeführten Stelle (UA S. 11) angenommen, dass es für die Auslegung des § 22 BauNVO allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe ankommt. Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, dass für den Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB die Umgebungsbebauung maßgeblich ist (a.a.O.). Denn während sich das Oberverwaltungsgericht zu der Frage äußert, ob eine Bebauung in der offenen Bauweise zulässig ist, betrifft die Aussage des Senats die Frage, wann das Einfügen in die nähere Umgebung eine offene Bauweise erfordert. Dies sind unterschiedliche Fragen. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass § 34 Abs. 1 BauGB im Streitfall keine Bedeutung zukommt, weil das angegriffene Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde.

10

III. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

1. Die Beschwerde hält die gerichtliche Aufklärungspflicht für verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, abgelehnt und angenommen hat, dem Gericht erschlössen sich die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Lichtbilder und Karten (UA S. 15).

12

Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3).

13

Dem Oberverwaltungsgericht lagen Lichtbilder aus dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren vor, ferner Planunterlagen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit diese Unterlagen unzureichend gewesen sein sollten. Dass die Verhältnisse auf den Grundstücken beengt sind, hat das Oberverwaltungsgericht erkannt und gewürdigt (UA S. 11 f.) und hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung auf die bloße Eingeschossigkeit des Anbaus und den von der Klägerin errichteten Sichtschutz verwiesen (UA S. 13). Welche weiteren Erkenntnisse sich die Klägerin von einer Ortsbesichtigung verspricht, legt sie nicht substantiiert dar.

14

2. Die Klägerin zeigt auch keinen Verfahrensfehler mit der Rüge auf, das Oberverwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob es sich bei dem Anbau um einen unbeheizten Wintergarten oder eine beheizte Wohnraumerweiterung gehandelt habe, weil im letztgenannten Fall die Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP nicht eingreife und daher Abstandsflächen nach § 8 Abs. 1 LBauO RP einzuhalten seien. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Das Oberverwaltungsgericht hat aber nicht angenommen, dass der streitgegenständliche Anbau wegen § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP keine Abstandsflächen einhalten müsse, sondern hat seine Annahme auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO RP gestützt. Dass es mit Blick auf diese Norm auf die Nutzung und Ausstattung des Anbaus ankommen könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

15

3. Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Umfang des Vorhabens unberücksichtigt gelassen, zeigt keinen Verfahrensfehler auf, sondern wendet sich gegen die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Dass es zur Feststellung der baulichen Maße des Anbaus und der Grundstücksgröße einer Ortsbesichtigung bedurft haben könnte, legt die Beschwerde nicht einmal im Ansatz dar.

16

Von einer weiteren Begründung, namentlich zur Beschwerdebegründung in dem Schriftsatz vom 11. November 2014, sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

I. Über die Beschwerde entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ..., zu dessen engerem Freundeskreis eine Beteiligte gehört. Dieser Grund ist geeignet, im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Denn es reicht aus, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (stRspr, BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> und Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3). Dies ist jedenfalls bei nahen persönlichen Beziehungen zwischen einem Richter und einem Beteiligten der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350).

2

II. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12 - BauR 2014, 1919) entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Kriterien für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses mit Bundesrecht in Übereinstimmung stehen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Fragen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Revisionsurteil vom 19. März 2015 (- 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 zu OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -) beantwortet hat. Danach lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 19). Für den Begriff der Hausgruppe gelten diese Grundsätze entsprechend (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6).

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Grundstücksgröße, die Länge der einseitigen Bebauung der gemeinsamen Grenze sowie das Verhältnis dieser Länge zur unbebaut bleibenden gemeinsamen Grenze für das Gebot der Rücksichtnahme von Bedeutung sind.

7

Für die Begriffe der Hausgruppe und des Doppelhauses ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude ankommt. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309), ebenso die Größe der jeweiligen Grundstücke. Die Länge der einseitig grenzständigen Bebauung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>) in den Blick genommen (UA Rn. 28). Das Verhältnis der Länge der einseitigen Grenzbebauung zur verbleibenden unbebauten Grenze ist dagegen für die Verträglichkeit der Gebäude nicht von Bedeutung.

8

Sollte die Frage auf das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen gemünzt sein, so ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Vorhaben, das in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich dann in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, wenn dieses Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <378>). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Größe der verbleibenden Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück sowie Länge und Höhe der einseitigen grenzständigen Bebauung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint (UA Rn. 29 f.). Die Kläger legen nicht dar, inwiefern eine Berücksichtigung des Verhältnisses von einseitig grenzständiger Bebauung zur Länge der verbleibenden unbebauten Grenze dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnte, namentlich, welchen nachbarlichen Belang sie insoweit beeinträchtigt sehen.

9

c) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens dieses zwangsläufig rücksichtsvoll im Sinne des Bauplanungsrechts und im Sinne des nachbarrechtlichen Ausgleichsverhältnisses macht. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

10

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn etwa die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen gewahrt sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde, sondern verneint tatrichterlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (UA Rn. 29 f.). Die in diesem Zusammenhang angeführten bauordnungsrechtlichen Vorschriften illustrieren seine Argumentation, gehen aber nicht auf den von der Beschwerde angenommenen Rechtssatz zurück. Ob die Wirkungen des streitgegenständlichen Anbaus auf dem klägerischen Grundstück einer Grenzgarage oder einem Sichtschutzzaun vergleichbar sind, ist eine Tatfrage, die keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

12

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Ferner muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 6 B 42.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 S. 70).

13

a) Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz zum Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <360>) oder einer nachträglichen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14 f.) zuzulassen.

14

Nach diesen Urteilen lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang bei einem Doppelhaus die beiden Haushälften aneinander gebaut sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hiervon abweichend den Rechtssatz zugrunde, ein einheitlicher Baukörper könne jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der Merkmale Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das Brutto-Raumvolumen um mehr als die Hälfte unterscheide (UA Rn. 27 a.E.). Die Revision ist dennoch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil auf dieser Abweichung nicht beruht.

15

Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs stellt - in negativer Formulierung - notwendige Bedingungen für das Vorliegen eines einheitlichen Baukörpers auf, deren mangelnde Erfüllung das Bestehen einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses ausschließt. Der so verstandene Rechtssatz trägt das Urteil schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer Hausgruppe bejaht und nicht etwa - in Anwendung dieses Rechtssatzes - verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung dagegen nicht den darüber hinausgehenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die angeführten Bedingungen seien hinreichende Bedingungen, bei deren Erfüllung stets ein einheitlicher Baukörper vorliege (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14). Seine Annahme, es bestehe weiterhin eine Hausgruppe, beruht nicht auf einer vom Senat als bundesrechtswidrig beanstandeten mathematisch-prozentualen Bestimmung. Dies zeigen die weiteren Ausführungen: Als maßgeblich hat der Verwaltungsgerichtshof die konkreten Umstände des Einzelfalls angesehen, die angeführten quantitativen Kriterien sind nach seiner Auffassung nicht abschließend (UA Rn. 27 a.E. "insbesondere"). Er hat ergänzend die absolute Gebäudehöhe betrachtet, das Maß der jeweiligen Abweichung gewichtet ("deutlich weniger als die Hälfte"; "Unterordnung"), die absolute Höhe des grenzständigen Anbaus in den Blick genommen und durch den Vergleich der Kubatur mit einem typischen Garagenanbau qualitativ bewertet, die Bausituation im Übrigen gewürdigt und abschließend eine Wahrung des Charakters als Hausgruppe bejaht (UA Rn. 28).

16

b) Die Beschwerde entnimmt im Übrigen dem Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355) den Rechtssatz, bei der Beurteilung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe dürften absolute oder relative Größenangaben nicht in Rechnung gestellt werden. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes weder in dem genannten Urteil noch in seinem Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309) aufgestellt.

17

c) Die weiter behauptete Divergenz zu den Senatsurteilen vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <359>) und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 21) ist nicht dargelegt. Dies gilt sowohl für das (grundsätzliche) Verbot eines einseitigen Grenzanbaus in der offenen Bauweise (UA Rn. 26) als auch für die geforderte Rücksicht auf die Bebauung in unmittelbarer Nähe (vgl. UA Rn. 29). Der bloße Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, führt nicht zur Zulassung wegen Divergenz (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

18

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil die Kläger nicht - wie erforderlich - vortragen, was sie auf den von ihnen vermissten rechtlichen Hinweis noch vorgetragen hätten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 14 und vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 15 ).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

Gründe

1

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Wohngebäuden und einer Tiefgarage.

2

Der maßgebende Bebauungsplan setzt für den straßenseitigen Teil des Vorhabengrundstücks und der angrenzenden Grundstücke des Klägers "abweichende Bauweise" nach § 22 Abs. 4 BauNVO und eine Baugrenze fest. Nach den textlichen Festsetzungen sind Gebäude innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen ohne seitlichen Grenzabstand zu errichten. Dies gestattet der Beigeladenen die Errichtung eines zur Straßenseite hin etwa 24,5 m breiten Gebäudes und verlangt, dieses ohne seitlichen Grenzabstand zu dem 11 m breiten grenzständigen Gebäude des Klägers zu errichten. Dem entspricht die angegriffene Baugenehmigung.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2017 hat es dem Kläger einen Schriftsatznachlass gewährt, von dem dieser fristgerecht Gebrauch gemacht hat. Das Urteil ist den Beteiligten mit Schreiben vom 24. Februar 2017 zugestellt worden. Nach einer dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden Richters ist dem Urteil eine Beratung im unmittelbaren Anschluss an die Sitzung am 15. Februar 2017 vorausgegangen, an der alle Richter teilgenommen haben. Nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze hat der Vorsitzende Richter sich mit den berufsrichterlichen Kollegen unmittelbar und mit den ehrenamtlichen Richtern telefonisch verständigt, dass es angesichts des Vorbringens in diesen Schriftsätzen bei dem Ergebnis der Beratung vom 15. Februar 2017 bleiben soll.

4

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Senat hebt das angefochtene Urteil nach § 133 Abs. 6 VwGO auf und verweist den Rechtsstreit im Interesse der Verfahrensförderung zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück.

5

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

6

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>).

7

1. Der Kläger möchte rechtsgrundsätzlich klären lassen,

ob § 22 Abs. 4 BauNVO auch eine Abweichung hinsichtlich der Anforderungen der offenen Bauweise an die Einheitlichkeit der Baukörper gestattet oder ob der Plangeber bei der Anordnung einer "abweichenden" Bauweise darauf beschränkt ist, nur Änderungen zum seitlichen Grenzanbau und/oder zur Längenbegrenzung im Sinne des § 22 Abs. 2 BauNVO vorzunehmen.

8

Diese Frage führt nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sie sich auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne Weiteres beantworten lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 12. Januar 2017 - 4 B 43.16 - NVwZ 2017, 1067 Rn. 3).

9

§ 22 Abs. 1 BauNVO ermächtigt die Gemeinden, im Bebauungsplan die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festzusetzen. Nach § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO kann im Bebauungsplan eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Es steht der Gemeinde damit frei, von dem Feststellungsmuster des Absatzes 1 abzuweichen und Varianten der offenen oder geschlossenen Bauweise zu schaffen. Der Normgeber verwehrt es ihr nicht, im Rahmen des § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO auch § 23 BauNVO nutzbar zu machen und die abweichende Bauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter Verwendung von Baulinien oder Baugrenzen zu bestimmen (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB 40.95 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 80 S. 33).

10

Die Festsetzung des Bebauungsplans weicht von der offenen Bauweise ab, weil er eine jeweils einseitige Grenzbebauung fordert, ohne dass das entstehende Gesamtgebäude ein Doppelhaus bilden müsste, bei dem zwei jeweils einseitig grenzständige Bauten das gegenseitige Abstandsgebot an der Grundstücksgrenze auf der Grundlage der Gegenseitigkeit überwinden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359>). Der Begriff des Doppelhauses hat dabei vom Ziel der offenen Bauweise auszugehen. Leitbild ist ein Haus, das nach beiden Seiten mit Grenzabstand errichtet wird und so einen Vorgarten mit einem Hausgarten verbindet (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 218 Rn. 16). Der Begriff des Doppelhauses ist damit stets mit Blick auf die offene Bauweise zu bestimmen. Die Ermächtigung der Gemeinde in § 22 Abs. 4 Satz 1 BauNVO, eine von der offenen Bauweise abweichende Bauweise festzusetzen, umfasst damit auch die Befugnis, die planerische Grundlage für jeweils einseitig grenzständige Gebäude zu schaffen, die kein Doppelhaus bilden (vgl. Boeddinghaus, BauR 2007, 1160 <1163 m. Abb. 9 und 10>; VGH München, Urteil vom 31. Januar 2011 - 1 N 09.582 - BayVBl. 2012, 338 Rn. 31).

11

2. Die Beschwerde möchte darüber hinaus geklärt wissen,

ob § 22 Abs. 4 BauNVO dem Plangeber eine "Weite der planerischen Gestaltungsmöglichkeiten" eröffnet, die es ihm erlaubt, - auch im Falle von Bestandsgebäuden - von den Anforderungen der offenen Bauweise an die Einheit der Bauform zu befreien, und die Grenze der zulässigen Gestaltungsmöglichkeiten erst dort zu ziehen ist, wo das Nachbarinteresse am Fortbestand der bisherigen Planungssituation in einer nicht zu rechtfertigenden Art und Weise zurückgedrängt wird.

12

Die Frage führt nicht zur Revision, weil sie sich rechtsgrundsätzlicher Klärung entzieht. In dem Normenkontrollverfahren zur 1. Änderung des hier maßgeblichen Bebauungsplans hat der Senat darauf hingewiesen, dass das private Interesse am Fortbestand der bisherigen planungsrechtlichen Situation ein in der Abwägung zu berücksichtigender Belang sein kann, sofern der Dritte von der beabsichtigten Änderung mehr als nur geringfügig in seinen Interessen berührt wird (BVerwG, Beschluss vom 1. Februar 2016 - 4 BN 26.15 - BauR 2016, 790 Rn. 4). Davon geht die Vorinstanz zutreffend aus (UA S. 23). Welches Gewicht diesem Belang gegenüber anderen Belangen bei der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zukommt, ist eine Frage des Einzelfalls.

13

II. Die Beschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die angegriffene Entscheidung kann im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO auf einer Verletzung der § 193 Abs. 1, §§ 194, 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO beruhen.

14

Aus § 193 Abs. 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO ergibt sich, dass die Entscheidung eines Kollegialgerichts auf einer Beratung und Abstimmung der dazu berufenen Richter beruhen muss (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - BAGE 151, 199 Rn. 10), hier also nach § 9 Abs. 3 Satz 1 VwGO i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 AGVwGO RP der drei (Berufs-)Richter und der zwei ehrenamtlichen Richter. Das Verfahren regelt § 194 GVG i.V.m. § 55 VwGO, die Reihenfolge der Abstimmung § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO. An einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Beratung fehlt es.

15

1. Das Urteil beruht nicht auf der Erörterung am 15. Februar 2017, an der alle Richter teilgenommen haben. Diese konnte nur eine - stets mögliche und zulässige (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17) - Zwischenberatung sein. Denn nach der Einräumung einer Schriftsatzfrist in der mündlichen Verhandlung gemäß § 283 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO musste die Vorinstanz jedenfalls später noch fristgemäß eingehende Erklärungen nach § 283 Satz 2 ZPO i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1995 - 8 C 36.92 - Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3 S. 18 und Beschluss vom 29. Februar 2000 - 4 B 13.00 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 29 S. 2). Es fehlt ein Anhaltspunkt dafür, dass das Oberverwaltungsgericht unter Verstoß gegen diese Vorschriften seine Erörterung vom 15. Februar 2017 bereits in dem Sinne als abschließend verstanden hätte, dass die richterliche Überzeugung durch den Inhalt der nachgelassenen Schriftsätze nicht mehr hätte erschüttert werden können.

16

2. Im Zeitraum nach Eingang der nachgelassenen Schriftsätze des Klägers hat keine Beratung und Abstimmung mehr stattgefunden, die den Anforderungen der § 193 Abs. 1, § 194 GVG i.V.m. § 55 VwGO und des § 197 GVG i.V.m. § 55 VwGO genügt hätte. Es fehlte eine mündliche Beratung im Beisein sämtlicher beteiligter Richter, wie sie im Regelfall geboten ist. Die Meinungsbildung genügte aber auch nicht den Anforderungen an eine vereinfachte Form der Beratung und Abstimmung, wie sie die Rechtsprechung aus Zweckmäßigkeitsgründen ausnahmsweise für zulässig hält (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 Rn. 28).

17

§ 55 VwGO i.V.m. § 194 Abs. 1 GVG steht einer Entscheidung im Umlaufverfahren, also einer schriftlichen Beratung und Abstimmung aufgrund eines Beschlussentwurfs, insbesondere bei Entscheidungen nach § 130a VwGO, nicht entgegen. Dies gilt jedenfalls, wenn alle beteiligten Richter mit dieser Form der Beratung und Abstimmung einverstanden sind (BVerwG, Beschluss vom 23. September 1991 - 2 B 99.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 2 S. 2). Das Bundesarbeitsgericht hat diese Aussage für Urteile unter Beteiligung ehrenamtlicher Richter in Zweifel gezogen (BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - BAGE 151, 199 Rn. 22). Dem braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn der Urteilsentwurf ist bei den ehrenamtlichen Richtern nicht umgelaufen.

18

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts kann eine Telefonkonferenz im Fall eines nach mündlicher Verhandlung eingehenden Schriftsatzes mit § 193 Abs. 1, § 194 GVG vereinbar sein, wenn zuvor eine Beratung im Beisein aller Richter stattgefunden hat. Voraussetzung ist aber - unter anderem -, dass durch technische Vorkehrungen die gleichzeitige Kommunikation sämtlicher Teilnehmer unter der Leitung des Vorsitzenden des Kollegialgerichts ermöglicht wird (BGH, Beschluss vom 29. November 2013 - BLw 4/12 - NJW-RR 2014, 243 Rn. 33; BAG, Urteil vom 14. April 2015 - 1 AZR 223/14 - NJW 2015, 3738 Rn. 12). Diesen Anforderungen wird nicht genügt, wenn - wie hier - der Vorsitzende mit den ehrenamtlichen Richtern telefoniert und deren Meinungen jeweils gesondert einholt. Denn in einem solchen Fall findet keine Beratung innerhalb des gesamten Spruchkörpers unter Beteiligung aller Richter statt (BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 8 und Beschluss vom 29. November 2013 a.a.O. Rn. 29; BAG, Urteil vom 26. März 2015 - 2 AZR 417/14 - BAGE 151, 199 Rn. 14; BSG, Urteil vom 27. Mai 1971 - 8 RV 773/70 - NJW 1971, 2096; Kissel/Mayer, GVG, 8. Aufl. 2015, § 193 Rn. 3; Schreiber, in: Wieczorek/Schütze, ZPO, Bd. 5, 3. Aufl. 1995, § 194 Rn. 4; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 61 Rn. 9a; Künzl, ZZP 104 (1991), 150 <187>; a.A. Zimmermann, in: MünchKomm, ZPO, Bd. 3, 5. Aufl. 2017, § 194 GVG Rn. 6; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 194 GVG Rn. 2). Dass sich im Fall eines nachgelassenen Schriftsatzes die Schlussberatung auf eine kurze Verständigung beschränken mag (so BGH, Urteil vom 21. April 2015 - II ZR 255/13 - NJW-RR 2015, 893 Rn. 17), ändert daran nichts.

19

3. Auf diesem Fehler kann die Entscheidung nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen. Dies folgt nicht bereits aus § 138 Nr. 1 VwGO. Denn die zur Entscheidung berufenen ehrenamtlichen Richter haben an der Entscheidung mitgewirkt, wenn auch in verfahrensfehlerhafter Weise (BGH, Urteil vom 28. November 2008 - LwZR 4/08 - NJW-RR 2009, 286 Rn. 11). Die Entscheidung kann aber dennoch auf dem Verfahrensfehler beruhen. Zwar hat das Oberverwaltungsgericht die nachgelassenen Schriftsätze dahin gewürdigt, dass sich die dortigen Argumente mit bereits vorgebrachten Gesichtspunkten deckten (UA S. 32). Diese materiell-rechtliche Würdigung ist indes insoweit nicht maßgeblich, weil sie verfahrensrechtlich fehlerhaft gebildet worden ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich in der von § 194 GVG geforderten Beratungssituation unter Beteiligung aller Richter abweichende Auffassungen gebildet und durchgesetzt hätten.

20

4. Der Senat hält es aus Gründen der Verfahrensökonomie für sachgerecht, das angegriffene Urteil aufzuheben und nach § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Er sieht davon ab, einen anderen Senat des Oberverwaltungsgerichts mit der erneuten Verhandlung und Entscheidung zu betrauen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 8 B 99.13 - juris Rn. 45). Der Verfahrensfehler bietet keinen Anlass für die Annahme, der zuständige Senat des Oberverwaltungsgerichts werde dem Kläger in einem erneuten Verfahren voreingenommen gegenübertreten.

21

III. Auf die weiter erhobene Verfahrensrüge eines Gehörsverstoßes durch eine Überraschungsentscheidung kommt es nicht an. Sie ist im Übrigen unbegründet. Von einer Begründung sieht der Senat insoweit nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

22

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Bebauungsplan können aus städtebaulichen Gründen festgesetzt werden:

1.
die Art und das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
2a.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
3.
für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke Mindestmaße und aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden für Wohnbaugrundstücke auch Höchstmaße;
4.
die Flächen für Nebenanlagen, die auf Grund anderer Vorschriften für die Nutzung von Grundstücken erforderlich sind, wie Spiel-, Freizeit- und Erholungsflächen sowie die Flächen für Stellplätze und Garagen mit ihren Einfahrten;
5.
die Flächen für den Gemeinbedarf sowie für Sport- und Spielanlagen;
6.
die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden;
7.
die Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude, die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden könnten, errichtet werden dürfen;
8.
einzelne Flächen, auf denen ganz oder teilweise nur Wohngebäude errichtet werden dürfen, die für Personengruppen mit besonderem Wohnbedarf bestimmt sind;
9.
der besondere Nutzungszweck von Flächen;
10.
die Flächen, die von der Bebauung freizuhalten sind, und ihre Nutzung;
11.
die Verkehrsflächen sowie Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wie Fußgängerbereiche, Flächen für das Parken von Fahrzeugen, Flächen für Ladeinfrastruktur elektrisch betriebener Fahrzeuge, Flächen für das Abstellen von Fahrrädern sowie den Anschluss anderer Flächen an die Verkehrsflächen; die Flächen können auch als öffentliche oder private Flächen festgesetzt werden;
12.
die Versorgungsflächen, einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
13.
die Führung von oberirdischen oder unterirdischen Versorgungsanlagen und -leitungen;
14.
die Flächen für die Abfall- und Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser, sowie für Ablagerungen;
15.
die öffentlichen und privaten Grünflächen, wie Parkanlagen, Naturerfahrungsräume, Dauerkleingärten, Sport-, Spiel-, Zelt- und Badeplätze, Friedhöfe;
16.
a)
die Wasserflächen und die Flächen für die Wasserwirtschaft,
b)
die Flächen für Hochwasserschutzanlagen und für die Regelung des Wasserabflusses,
c)
Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen bestimmte bauliche oder technische Maßnahmen getroffen werden müssen, die der Vermeidung oder Verringerung von Hochwasserschäden einschließlich Schäden durch Starkregen dienen, sowie die Art dieser Maßnahmen,
d)
die Flächen, die auf einem Baugrundstück für die natürliche Versickerung von Wasser aus Niederschlägen freigehalten werden müssen, um insbesondere Hochwasserschäden, einschließlich Schäden durch Starkregen, vorzubeugen;
17.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen;
18.
a)
die Flächen für die Landwirtschaft und
b)
Wald;
19.
die Flächen für die Errichtung von Anlagen für die Kleintierhaltung wie Ausstellungs- und Zuchtanlagen, Zwinger, Koppeln und dergleichen;
20.
die Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft;
21.
die mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Allgemeinheit, eines Erschließungsträgers oder eines beschränkten Personenkreises zu belastenden Flächen;
22.
die Flächen für Gemeinschaftsanlagen für bestimmte räumliche Bereiche wie Kinderspielplätze, Freizeiteinrichtungen, Stellplätze und Garagen;
23.
Gebiete, in denen
a)
zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,
b)
bei der Errichtung von Gebäuden oder bestimmten sonstigen baulichen Anlagen bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen für die Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung getroffen werden müssen,
c)
bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmenden Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen, die der Vermeidung oder Minderung der Folgen von Störfällen dienen, getroffen werden müssen;
24.
die von der Bebauung freizuhaltenden Schutzflächen und ihre Nutzung, die Flächen für besondere Anlagen und Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die zum Schutz vor solchen Einwirkungen oder zur Vermeidung oder Minderung solcher Einwirkungen zu treffenden baulichen und sonstigen technischen Vorkehrungen, einschließlich von Maßnahmen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche, wobei die Vorgaben des Immissionsschutzrechts unberührt bleiben;
25.
für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen mit Ausnahme der für landwirtschaftliche Nutzungen oder Wald festgesetzten Flächen
a)
das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen,
b)
Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie von Gewässern;
26.
die Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern, soweit sie zur Herstellung des Straßenkörpers erforderlich sind.

(1a) Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 können auf den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, oder an anderer Stelle sowohl im sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans als auch in einem anderen Bebauungsplan festgesetzt werden. Die Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle können den Grundstücken, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden; dies gilt auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen.

(2) Im Bebauungsplan kann in besonderen Fällen festgesetzt werden, dass bestimmte der in ihm festgesetzten baulichen und sonstigen Nutzungen und Anlagen nur

1.
für einen bestimmten Zeitraum zulässig oder
2.
bis zum Eintritt bestimmter Umstände zulässig oder unzulässig
sind. Die Folgenutzung soll festgesetzt werden.

(2a) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann zur Erhaltung oder Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 zulässigen baulichen Nutzungen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Dabei ist insbesondere ein hierauf bezogenes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 zu berücksichtigen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Gemeinde oder eines Gemeindeteils enthält. In den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für Vorhaben, die diesen Versorgungsbereichen dienen, nach § 30 oder § 34 vorhanden oder durch einen Bebauungsplan, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist, vorgesehen sein.

(2b) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) kann in einem Bebauungsplan, auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans, festgesetzt werden, dass Vergnügungsstätten oder bestimmte Arten von Vergnügungsstätten zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, um

1.
eine Beeinträchtigung von Wohnnutzungen oder anderen schutzbedürftigen Anlagen wie Kirchen, Schulen und Kindertagesstätten oder
2.
eine Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets, insbesondere durch eine städtebaulich nachteilige Häufung von Vergnügungsstätten,
zu verhindern.

(2c) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile nach § 34 und für Gebiete nach § 30 in der Nachbarschaft von Betriebsbereichen nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes kann zur Vermeidung oder Verringerung der Folgen von Störfällen für bestimmte Nutzungen, Arten von Nutzungen oder für nach Art, Maß oder Nutzungsintensität zu bestimmende Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass diese zulässig, nicht zulässig oder nur ausnahmsweise zulässig sind; die Festsetzungen können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden.

(2d) Für im Zusammenhang bebaute Ortsteile (§ 34) können in einem Bebauungsplan zur Wohnraumversorgung eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:

1.
Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen;
2.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen die baulichen Voraussetzungen für eine Förderung mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung erfüllen, oder
3.
Flächen, auf denen nur Gebäude errichtet werden dürfen, bei denen sich ein Vorhabenträger hinsichtlich einzelner oder aller Wohnungen dazu verpflichtet, die zum Zeitpunkt der Verpflichtung geltenden Förderbedingungen der sozialen Wohnraumförderung, insbesondere die Miet- und Belegungsbindung, einzuhalten und die Einhaltung dieser Verpflichtung in geeigneter Weise sichergestellt wird.
Ergänzend können eine oder mehrere der folgenden Festsetzungen getroffen werden:
1.
das Maß der baulichen Nutzung;
2.
die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlagen;
3.
vom Bauordnungsrecht abweichende Maße der Tiefe der Abstandsflächen;
4.
Mindestmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Baugrundstücke;
5.
Höchstmaße für die Größe, Breite und Tiefe der Wohnbaugrundstücke, aus Gründen des sparsamen und schonenden Umgangs mit Grund und Boden.
Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 und 2 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans getroffen werden. Die Festsetzungen nach den Sätzen 1 bis 3 können für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans oder für Geschosse, Ebenen oder sonstige Teile baulicher Anlagen unterschiedlich getroffen werden. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach diesem Absatz kann nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 förmlich eingeleitet werden. Der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 zu fassen.

(3) Bei Festsetzungen nach Absatz 1 kann auch die Höhenlage festgesetzt werden. Festsetzungen nach Absatz 1 für übereinanderliegende Geschosse und Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen können gesondert getroffen werden; dies gilt auch, soweit Geschosse, Ebenen und sonstige Teile baulicher Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche vorgesehen sind.

(4) Die Länder können durch Rechtsvorschriften bestimmen, dass auf Landesrecht beruhende Regelungen in den Bebauungsplan als Festsetzungen aufgenommen werden können und inwieweit auf diese Festsetzungen die Vorschriften dieses Gesetzbuchs Anwendung finden.

(5) Im Bebauungsplan sollen gekennzeichnet werden:

1.
Flächen, bei deren Bebauung besondere bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen oder bei denen besondere bauliche Sicherungsmaßnahmen gegen Naturgewalten erforderlich sind;
2.
Flächen, unter denen der Bergbau umgeht oder die für den Abbau von Mineralien bestimmt sind;
3.
Flächen, deren Böden erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet sind.

(6) Nach anderen gesetzlichen Vorschriften getroffene Festsetzungen, gemeindliche Regelungen zum Anschluss- und Benutzungszwang sowie Denkmäler nach Landesrecht sollen in den Bebauungsplan nachrichtlich übernommen werden, soweit sie zu seinem Verständnis oder für die städtebauliche Beurteilung von Baugesuchen notwendig oder zweckmäßig sind.

(6a) Festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes, Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten im Sinne des § 78b Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Hochwasserentstehungsgebiete im Sinne des § 78d Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes sollen nachrichtlich übernommen werden. Noch nicht festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne des § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie als Risikogebiete im Sinne des § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bestimmte Gebiete sollen im Bebauungsplan vermerkt werden.

(7) Der Bebauungsplan setzt die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest.

(8) Dem Bebauungsplan ist eine Begründung mit den Angaben nach § 2a beizufügen.

Gründe

1

I. Über die Beschwerde entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ..., zu dessen engerem Freundeskreis eine Beteiligte gehört. Dieser Grund ist geeignet, im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Denn es reicht aus, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (stRspr, BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> und Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3). Dies ist jedenfalls bei nahen persönlichen Beziehungen zwischen einem Richter und einem Beteiligten der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350).

2

II. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12 - BauR 2014, 1919) entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Kriterien für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses mit Bundesrecht in Übereinstimmung stehen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Fragen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Revisionsurteil vom 19. März 2015 (- 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 zu OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -) beantwortet hat. Danach lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 19). Für den Begriff der Hausgruppe gelten diese Grundsätze entsprechend (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6).

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Grundstücksgröße, die Länge der einseitigen Bebauung der gemeinsamen Grenze sowie das Verhältnis dieser Länge zur unbebaut bleibenden gemeinsamen Grenze für das Gebot der Rücksichtnahme von Bedeutung sind.

7

Für die Begriffe der Hausgruppe und des Doppelhauses ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude ankommt. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309), ebenso die Größe der jeweiligen Grundstücke. Die Länge der einseitig grenzständigen Bebauung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>) in den Blick genommen (UA Rn. 28). Das Verhältnis der Länge der einseitigen Grenzbebauung zur verbleibenden unbebauten Grenze ist dagegen für die Verträglichkeit der Gebäude nicht von Bedeutung.

8

Sollte die Frage auf das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen gemünzt sein, so ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Vorhaben, das in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich dann in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, wenn dieses Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <378>). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Größe der verbleibenden Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück sowie Länge und Höhe der einseitigen grenzständigen Bebauung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint (UA Rn. 29 f.). Die Kläger legen nicht dar, inwiefern eine Berücksichtigung des Verhältnisses von einseitig grenzständiger Bebauung zur Länge der verbleibenden unbebauten Grenze dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnte, namentlich, welchen nachbarlichen Belang sie insoweit beeinträchtigt sehen.

9

c) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens dieses zwangsläufig rücksichtsvoll im Sinne des Bauplanungsrechts und im Sinne des nachbarrechtlichen Ausgleichsverhältnisses macht. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

10

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn etwa die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen gewahrt sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde, sondern verneint tatrichterlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (UA Rn. 29 f.). Die in diesem Zusammenhang angeführten bauordnungsrechtlichen Vorschriften illustrieren seine Argumentation, gehen aber nicht auf den von der Beschwerde angenommenen Rechtssatz zurück. Ob die Wirkungen des streitgegenständlichen Anbaus auf dem klägerischen Grundstück einer Grenzgarage oder einem Sichtschutzzaun vergleichbar sind, ist eine Tatfrage, die keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

12

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Ferner muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 6 B 42.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 S. 70).

13

a) Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz zum Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <360>) oder einer nachträglichen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14 f.) zuzulassen.

14

Nach diesen Urteilen lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang bei einem Doppelhaus die beiden Haushälften aneinander gebaut sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hiervon abweichend den Rechtssatz zugrunde, ein einheitlicher Baukörper könne jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der Merkmale Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das Brutto-Raumvolumen um mehr als die Hälfte unterscheide (UA Rn. 27 a.E.). Die Revision ist dennoch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil auf dieser Abweichung nicht beruht.

15

Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs stellt - in negativer Formulierung - notwendige Bedingungen für das Vorliegen eines einheitlichen Baukörpers auf, deren mangelnde Erfüllung das Bestehen einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses ausschließt. Der so verstandene Rechtssatz trägt das Urteil schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer Hausgruppe bejaht und nicht etwa - in Anwendung dieses Rechtssatzes - verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung dagegen nicht den darüber hinausgehenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die angeführten Bedingungen seien hinreichende Bedingungen, bei deren Erfüllung stets ein einheitlicher Baukörper vorliege (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14). Seine Annahme, es bestehe weiterhin eine Hausgruppe, beruht nicht auf einer vom Senat als bundesrechtswidrig beanstandeten mathematisch-prozentualen Bestimmung. Dies zeigen die weiteren Ausführungen: Als maßgeblich hat der Verwaltungsgerichtshof die konkreten Umstände des Einzelfalls angesehen, die angeführten quantitativen Kriterien sind nach seiner Auffassung nicht abschließend (UA Rn. 27 a.E. "insbesondere"). Er hat ergänzend die absolute Gebäudehöhe betrachtet, das Maß der jeweiligen Abweichung gewichtet ("deutlich weniger als die Hälfte"; "Unterordnung"), die absolute Höhe des grenzständigen Anbaus in den Blick genommen und durch den Vergleich der Kubatur mit einem typischen Garagenanbau qualitativ bewertet, die Bausituation im Übrigen gewürdigt und abschließend eine Wahrung des Charakters als Hausgruppe bejaht (UA Rn. 28).

16

b) Die Beschwerde entnimmt im Übrigen dem Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355) den Rechtssatz, bei der Beurteilung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe dürften absolute oder relative Größenangaben nicht in Rechnung gestellt werden. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes weder in dem genannten Urteil noch in seinem Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309) aufgestellt.

17

c) Die weiter behauptete Divergenz zu den Senatsurteilen vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <359>) und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 21) ist nicht dargelegt. Dies gilt sowohl für das (grundsätzliche) Verbot eines einseitigen Grenzanbaus in der offenen Bauweise (UA Rn. 26) als auch für die geforderte Rücksicht auf die Bebauung in unmittelbarer Nähe (vgl. UA Rn. 29). Der bloße Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, führt nicht zur Zulassung wegen Divergenz (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

18

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil die Kläger nicht - wie erforderlich - vortragen, was sie auf den von ihnen vermissten rechtlichen Hinweis noch vorgetragen hätten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 14 und vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 15 ).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Vorbescheid für eine grenzständige Bebauung.

2

Kläger und Beigeladener sind Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke in K.... Diese sind mit einem Doppelwohnhaus mit jeweils zwei Geschossen und einem Dachgeschoss bebaut. Das Gebäude verfügt über ein Satteldach mit einer Firsthöhe von 11,60 m. Die Haushälften stehen mit vier bzw. sechs Metern Abstand zur festgesetzten Baufluchtlinie. Die Haushälfte des Beigeladenen wurde 1954, die des Klägers 1971 errichtet. Die übrige Bebauung der Straße besteht auf der einen Straßenseite - abgesehen von einem freistehenden zweigeschossigen Wohngebäude - aus zwei- oder mehrgeschossigen Häusern, Doppelhäusern oder Hausgruppen, auf der anderen Straßenseite herrscht eine zwei- bis dreigeschossige Bebauung mit Doppelhäusern oder Hausgruppen vor. Außer einem Fluchtlinienplan fehlen bauplanerische Festsetzungen.

3

Der Beigeladene beabsichtigt auf seinem Grundstück die Errichtung eines 15 m hohen viergeschossigen Wohn- und Geschäftshauses mit zusätzlichem Staffelgeschoss und Flachdach. Es soll anstelle der bestehenden Haushälfte ohne Einhaltung von Grenzabständen und unter Ausnutzung der Baufluchtlinie errichtet werden. Für das Vorhaben erteilte das Bauaufsichtsamt der Beklagten den streitgegenständlichen planungsrechtlichen Vorbescheid.

4

Das Verwaltungsgericht wies die gegen den Vorbescheid erhobene Klage ab. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den streitgegenständlichen Vorbescheid aufgehoben. Der Vorbescheid sei rechtswidrig, weil das geplante Vorhaben mit § 34 Abs. 1 BauGB unvereinbar sei. Es füge sich nach seiner Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, die in offener Bauweise gebaut sei. Das Vorhaben des Beigeladenen beseitige das bestehende Doppelhaus, ohne ein neues Doppelhaus zu schaffen. Die beiden Haushälften würden vielmehr bei Realisierung des Vorhabens den Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper erwecken. Auf diesen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 BauGB könne sich der Kläger berufen. Denn mit der Doppelhausbebauung gingen die Grundstückseigentümer ein nachbarliches Austauschverhältnis ein, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden dürfe.

5

Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision macht der Beigeladene geltend, die Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung von Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <362 f.>) könne auf den unbeplanten Innenbereich nicht übertragen werden. Die maßgeblichen Fälle seien über das Gebot der Rücksichtnahme nach § 34 Abs. 1 BauGB zu lösen. Danach sei die Klage abzuweisen. Auf den Kläger sei umso weniger Rücksicht zu nehmen, als dieser sein Grundstück baulich nicht vollständig ausnutze.

6

Die Beklagte schließt sich dem Standpunkt des Beigeladenen an.

7

Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der streitgegenständliche Vorbescheid ist rechtswidrig (1.) und verletzt den Kläger in seinen Rechten (2.) (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

9

1. Das Oberverwaltungsgericht hat ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nach der Bauweise nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt.

10

a) Das Vorhaben des Beigeladenen ist hinsichtlich seiner Bauweise planungsrechtlich an § 34 Abs. 1 BauGB zu messen, da es insoweit an bauplanerischen Festsetzungen fehlt und das Vorhaben innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles liegt. Maßstabsbildend im Sinne dieser Vorschrift ist die Umgebung, insoweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (stRspr, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 48). Das Oberverwaltungsgericht hat als nähere Umgebung die beiden Seiten der R...straße in den Blick genommen (UA S. 9), die Beteiligten haben hiergegen Einwände nicht erhoben.

11

b) In dieser Umgebung befindet sich nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts eine Bebauung mit Doppelhäusern, Hausgruppen und wenigen Einzelhäusern, die das Oberverwaltungsgericht als offene Bauweise bezeichnet.

12

Mit diesen Bezeichnungen greift das Oberverwaltungsgericht ohne Rechtsfehler auf Begriffe der Baunutzungsverordnung zurück. Denn deren Vorschriften können im unbeplanten Innenbereich als Auslegungshilfe herangezogen werden (Beschluss vom 27. Juli 2011 - BVerwG 4 B 4.11 - BRS 78 Nr. 102 Rn. 4; Urteile vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278> = Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 S. 9 und vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 30). Sie enthalten definitorische Grundsätze, was etwa die Begriffe der offenen oder geschlossenen Bauweise meinen (Beschlüsse vom 7. Juli 1994 - BVerwG 4 B 131.94 - juris Rn. 3 und vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166 S. 6). Aus diesem Grund konnte das Oberverwaltungsgericht auch auf den Begriff des Doppelhauses der Baunutzungsverordnung zurückgreifen, als es die Eigenart der Umgebungsbebauung, die bestehende Bebauung auf den Grundstücken des Klägers und des Beigeladenen und das streitgegenständliche Vorhaben gewürdigt hat.

13

Im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist ein Doppelhaus eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - a.a.O. S. 357 ff. = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 3 ff.; Beschluss vom 23. April 2013 - BVerwG 4 B 17.13 - BauR 2013, 1427 Rn. 5). Diese Begriffsbestimmung bezeichnet den Begriff des Doppelhauses im Sinne bauplanungsrechtlicher Vorschriften (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - ZfBR 2012, 478, juris Rn. 9), also auch für den unbeplanten Innenbereich.

14

Die knappen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts zur Umgebungsbebauung bieten keinen Anlass für die Annahme, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Feststellung von Doppelhäusern in der näheren Umgebung einen hiervon abweichenden Begriff des Doppelhauses zugrunde gelegt. Nach den Urteilsgründen handelt es sich bei dem gegenwärtigen Gebäude des Klägers und des Beigeladenen "auch" um ein Doppelhaus (UA S. 9). Diese Formulierung setzt einen einheitlichen Begriffsinhalt voraus. Damit steht fest, dass sich in der näheren Umgebung des klägerischen Grundstücks nur solche einseitig grenzständigen Haushälften befinden, die das begrifflich geforderte Mindestmaß an Übereinstimmung aufweisen und deshalb Doppelhäuser im Sinne des Senatsurteils vom 24. Februar 2000 (a.a.O.) sind. Diese mit Revisionsrügen nicht angegriffene Feststellung bindet den Senat (§ 137 Abs. 2 VwGO), insbesondere ist sie nicht zweifelsfrei aktenwidrig (vgl. Kraft, in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 137 Rn. 70).

15

c) Damit prägen solche Gebäude die nähere Umgebung, die bei bauplanerischer Festsetzung einer offenen Bauweise zulässig sind (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO). Dennoch bestimmt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen hinsichtlich der Bauweise nicht nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Die Vorschrift richtet sich an die planende Gemeinde (vgl. Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151 <154> = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 118 S. 97). Anders als § 34 Abs. 2 BauGB für die Art der baulichen Nutzung verweist § 34 Abs. 1 BauGB hinsichtlich des Einfügens nach der Bauweise selbst dann nicht auf den Maßstab der Baunutzungsverordnung, wenn die nähere Umgebung der dort definierten offenen oder geschlossenen Bauweise entspricht. Den rechtlichen Maßstab bestimmt vielmehr § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wonach sich das Vorhaben des Beigeladenen nach seiner Bauweise in die nähere Umgebung einfügen muss.

16

Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts beseitigt das Vorhaben des Beigeladenen das bestehende Doppelhaus, führt aber nicht zur Entstehung eines neuen Doppelhauses. Es stützt sich für diese Würdigung auf quantitative Abweichungen, die zwei zusätzlichen Vollgeschosse und ein Staffelgeschoss, die unterschiedliche Höhe der Gebäudehälften und die Erweiterung im viergeschossigen Bereich sowie die zusätzliche Erweiterung im zweigeschossigen Bereich. Hinzu träten qualitative Gesichtspunkte, insbesondere die unterschiedlichen Dachformen (Satteldach auf der einen, Flachdach auf der anderen Seite). Diese Würdigung verstößt nicht gegen Bundesrecht. Zwar mahnt das Urteil vom 24. Februar 2000, den Begriff des Doppelhauses nicht bauordnungsrechtlich zu überladen. In dem städtebaulichen Regelungszusammenhang beurteilt sich die Frage, ob zwei an der gemeinsamen Grundstücksgrenze errichtete Gebäude noch ein Doppelhaus bilden, allein nach dem Merkmal des wechselseitigen Verzichts auf seitliche Grenzabstände, mit dem eine spezifisch bauplanerische Gestaltung des Orts- und Stadtbildes verfolgt wird (BVerwGE 110, 355 <361> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 6). Dennoch hängt die Qualifizierung zweier Gebäude als Doppelhaus nicht allein davon ab, in welchem Umfang die beiden Gebäude an der gemeinsamen Grundstücksgrenze aneinander gebaut sind. Es kann daher das Vorliegen eines Doppelhauses mit Blick auf die bauplanungsrechtlichen Ziele der Steuerung der Bebauungsdichte sowie der Gestaltung des Orts- und Stadtbildes geprüft und ein Mindestmaß an Übereinstimmung verlangt werden (Beschluss vom 10. April 2012 - BVerwG 4 B 42.11 - a.a.O. Rn. 12). Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, bei Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen entstände der Eindruck disproportionaler, zufällig in grenzständiger Weise nebeneinander gestellter Baukörper, wahrt diesen bundesrechtlichen Maßstab.

17

d) Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich damit in den Rahmen der Umgebungsbebauung nicht ein. Denn seine Verwirklichung führt nicht zu einem Doppelhaus, sondern zu einer einseitig grenzständigen Bebauung, für die es in der Umgebung an Vorbildern fehlt. Das Oberverwaltungsgericht hat auch ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, dass das Vorhaben geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen (Urteile vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 53 und vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 7). Bodenrechtlich beachtliche und bewältigungsbedürftige Spannungen sind dadurch gekennzeichnet, dass das Vorhaben die vorhandene Situation in bauplanungsrechtlich relevanter Weise verschlechtert, stört oder belastet und das Bedürfnis hervorruft, die Voraussetzungen für seine Zulassung unter Einsatz der Mittel der Bauleitplanung zu schaffen (Urteil vom 16. September 2010 - BVerwG 4 C 7.10 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 212 Rn. 23). Hierfür reicht die mögliche Vorbildwirkung des Vorhabens (Urteil vom 26. Mai 1978 a.a.O.), die ein Bedürfnis nach planerischer Gestaltung auslösen kann (vgl. § 22 Abs. 4 BauNVO).

18

2. Das Oberverwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit Bundesrecht angenommen, dass dieser Rechtsverstoß Rechte des Klägers verletzt. Diese Auffassung wird in der Literatur geteilt (Blechschmidt, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Juni 2013, § 22 BauNVO Rn. 50; Upmeier, Mampel, BRS-Info 4/2012, S. 19; Aschke, in: Ferner/Kröninger/Aschke, BauGB, 3. Aufl. 2013, § 22 BauNVO Rn. 16; Wolf, Drittschutz im Bauplanungsrecht, Band 11, 2012, S. 175 f.).

19

a) Ein Drittschutz kann weder direkt noch analog aus § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hergeleitet werden. Die Vorschrift entfaltet selbst im beplanten Bereich keinen Nachbarschutz. Nachbarschutz vermittelt hier vielmehr die planerische Festsetzung (Urteil vom 24. Februar 2000 a.a.O. S. 362 = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 7), an der es im unbeplanten Bereich fehlt.

20

b) Der vom Oberverwaltungsgericht angenommene Drittschutz folgt vielmehr aus dem Gebot der Rücksichtnahme.

21

Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage nur durchdringen, wenn eine angefochtene Baugenehmigung oder ein planungsrechtlicher Vorbescheid gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt (stRspr, Beschluss vom 13. November 1997 - BVerwG 4 B 195.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189 S. 59; Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauGB Nr. 114 S. 64). Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme setzt dabei einen Verstoß gegen das objektive Recht voraus (Urteil vom 26. September 1991 - BVerwG 4 C 5.87 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 103 S. 76 ). Er kann vorliegen, wenn ein Vorhaben zwar in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich aber gleichwohl in seine Umgebung nicht einfügt, weil das Vorhaben es an der gebotenen Rücksicht auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <385 f.> = Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 63 S. 52). Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot kann auch vorliegen, wenn sich ein Vorhaben objektiv-rechtlich nach seinem Maß der baulichen Nutzung, seiner Bauweise oder seiner überbauten Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt (Beschluss vom 11. Januar 1999 - BVerwG 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 3). Drittschutz wird gewährt, wenn in qualifizierter und individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (Urteil vom 13. März 1981 - BVerwG 4 C 1.78 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 44 S. 99). Es kommt darauf an, dass sich aus den individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Urteil vom 19. September 1986 - BVerwG 4 C 8.84 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 71 S. 56).

22

Dies ist hier der Fall: Die Zulässigkeit einer Bebauung als Doppelhaus setzt den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze voraus. Dieser Verzicht bindet die benachbarten Grundeigentümer bauplanungsrechtlich in ein Verhältnis des gegenseitigen Interessenausgleichs ein. Ihre Baufreiheit wird zugleich erweitert und beschränkt. Durch die Möglichkeit des Grenzanbaus wird die bauliche Nutzbarkeit der Grundstücke erhöht. Das wird durch den Verlust seitlicher Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, die Freiflächen schaffen und dem Wohnfrieden dienen, "erkauft" (Urteil vom 24. Februar 2000 - BVerwG 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <359> = Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 7 S. 4). Diese Interessenlage rechtfertigt es, dem Bauherrn eine Rücksichtnahmeverpflichtung aufzuerlegen, die eine grenzständige Bebauung ausschließt, wenn er den bisher durch das Doppelhaus gezogenen Rahmen überschreitet. Sie ist im beplanten und unbeplanten Bereich identisch. Dass die Rücksichtnahmepflichten im beplanten Gebiet auf einer planerischen Konzeption beruhen, führt auf keinen Unterschied. Denn im Fall des § 34 Abs. 1 BauGB ergeben sich die Beschränkungen der Baufreiheit regelmäßig aus der Umgebungsbebauung und nicht aus einer planerischen Konzeption.

23

Sachgesetzlichkeiten (Beschluss vom 19. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 215.95 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 131 S. 12) fordern keine unterschiedliche Behandlung. Dass der Zulässigkeitsmaßstab bei § 34 Abs. 1 BauGB stets weniger scharf ist, lässt sich nicht sagen. Allerdings ist einzuräumen, dass den Nachbarn größere Hinnahmepflichten treffen, wenn die maßgebliche Umgebungsbebauung eine größere Wahlfreiheit als eine planerische Festsetzung eröffnet (vgl. Beschluss vom 11. März 1994 - BVerwG 4 B 53.94 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 166). So liegt es hier nicht, weil die Umgebungsbebauung nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts einen vergleichsweise engen Rahmen setzt. Anders als bei Festsetzungen nach den §§ 16 ff. BauNVO und § 23 BauNVO (vgl. Beschluss vom 19. Oktober 1995 a.a.O. S. 13) hängt es im Übrigen auch im beplanten Gebiet nicht vom Willen der Gemeinde ab, ob Festsetzungen nach § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Nachbarn von Doppelhäusern dem Schutz des Nachbarn dienen. Schließlich kann für die "Doppelhaus"-Fälle eine so einheitliche Interessenlage angenommen werden, dass es jedenfalls grundsätzlich einer Betrachtung der konkreten Situation nicht bedarf. Dass hier ausnahmsweise etwas Anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Namentlich reicht der Hinweis des Beigeladenen nicht aus, dass die bestehenden Haushälften die Bebauungsmöglichkeiten derzeit nicht vollständig ausnutzen. Dies betrifft das Maß der baulichen Nutzung, berührt aber das nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu erfüllende Erfordernis eines Einfügens nach der Bauweise nicht.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 14. August 2014 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos.

2

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.

3

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

4

Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob

bei der Prüfung der Frage, ob ein grenzständiger Anbau noch das Erfordernis der baulichen Einheit gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO entsprechend den planerischen Festsetzungen wahrt, zu berücksichtigen ist,

welche weiteren Bebauungen in unmittelbarer Nachbarschaft zum Hausgrundstück der Betroffenen zulässig sind

und ob die Betroffenen selbst die Möglichkeit haben, durch eine intensivere bauliche Nutzung ihres Grundstückes die Nachbarbebauung zu kompensieren.

5

Diese Fragen rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Eine Klärung durch eine höchstrichterliche Entscheidung in einem Revisionsverfahren ist nicht erforderlich, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschlüsse vom 24. August 1999 - 4 B 72.99 - BVerwGE 109, 268 <270> und vom 16. November 2004 - 4 B 71.04 - NVwZ 2005, 449 <450>). So liegt es hier.

6

Nach der Rechtsprechung des Senats erfordert der planungsrechtliche Begriff des Doppelhauses im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden. Kein Doppelhaus bilden dagegen zwei Gebäude, die sich zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenze noch berühren, aber als zwei selbständige Baukörper erscheinen. Ein Doppelhaus verlangt ferner, dass die beiden Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut werden (BVerwG, Urteile vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <357 ff.> und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 Rn. 13). Für den Begriff der Hausgruppe im Sinne von § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO gelten diese Grundsätze entsprechend. Aus ihnen folgt, dass es für die Frage, ob grenzständige Gebäude eine Hausgruppe bilden, allein auf die wechselseitige Verträglichkeit dieser Gebäude ankommt. Dies schließt es sowohl aus, die Bebauung anderer Grundstücke als der Hausgruppe in den Blick zu nehmen, als auch, bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten zu betrachten. Maßgebend ist allein, ob das Bauvorhaben mit der vorhandenen grenzständigen Bebauung eine Hausgruppe bildet.

7

II. Die Revision ist nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

8

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 und vom 13. Juli 1999 - 8 B 166.99 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 9). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

9

Anders als die Beschwerde meint, weicht das angegriffene Urteil nicht von dem Senatsurteil vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 22 f.) ab. Das Oberverwaltungsgericht hat an der von der Beschwerde angeführten Stelle (UA S. 11) angenommen, dass es für die Auslegung des § 22 BauNVO allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe ankommt. Dies steht nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, dass für den Zulässigkeitsmaßstab des § 34 Abs. 1 BauGB die Umgebungsbebauung maßgeblich ist (a.a.O.). Denn während sich das Oberverwaltungsgericht zu der Frage äußert, ob eine Bebauung in der offenen Bauweise zulässig ist, betrifft die Aussage des Senats die Frage, wann das Einfügen in die nähere Umgebung eine offene Bauweise erfordert. Dies sind unterschiedliche Fragen. Im Übrigen übersieht die Beschwerde, dass § 34 Abs. 1 BauGB im Streitfall keine Bedeutung zukommt, weil das angegriffene Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wurde.

10

III. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

11

1. Die Beschwerde hält die gerichtliche Aufklärungspflicht für verletzt, weil das Oberverwaltungsgericht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, die Örtlichkeit in Augenschein zu nehmen, abgelehnt und angenommen hat, dem Gericht erschlössen sich die örtlichen Verhältnisse durch die vorliegenden Lichtbilder und Karten (UA S. 15).

12

Dies führt nicht auf einen Verfahrensfehler. Lichtbilder und Lagepläne sind im Rahmen von § 86 Abs. 1 VwGO unbedenklich verwertbar, wenn sie die Örtlichkeiten in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Ist dies der Fall, so bedarf es unter dem Gesichtspunkt des Untersuchungsgrundsatzes keiner Durchführung einer Ortsbesichtigung. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann (BVerwG, Urteil vom 14. November 1991 - 4 C 1.91 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 236; Beschluss vom 3. Dezember 2008 - 4 BN 26.08 - BRS 73 Nr. 91 Rn. 3).

13

Dem Oberverwaltungsgericht lagen Lichtbilder aus dem Eilverfahren und dem Hauptsacheverfahren vor, ferner Planunterlagen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwieweit diese Unterlagen unzureichend gewesen sein sollten. Dass die Verhältnisse auf den Grundstücken beengt sind, hat das Oberverwaltungsgericht erkannt und gewürdigt (UA S. 11 f.) und hinsichtlich der Besonnung, Belichtung und Belüftung auf die bloße Eingeschossigkeit des Anbaus und den von der Klägerin errichteten Sichtschutz verwiesen (UA S. 13). Welche weiteren Erkenntnisse sich die Klägerin von einer Ortsbesichtigung verspricht, legt sie nicht substantiiert dar.

14

2. Die Klägerin zeigt auch keinen Verfahrensfehler mit der Rüge auf, das Oberverwaltungsgericht hätte aufklären müssen, ob es sich bei dem Anbau um einen unbeheizten Wintergarten oder eine beheizte Wohnraumerweiterung gehandelt habe, weil im letztgenannten Fall die Privilegierung nach § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP nicht eingreife und daher Abstandsflächen nach § 8 Abs. 1 LBauO RP einzuhalten seien. Maßgeblich für die Frage, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt des Tatsachengerichts, auch wenn dieser rechtlichen Bedenken begegnen sollte (stRspr, BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119>). Das Oberverwaltungsgericht hat aber nicht angenommen, dass der streitgegenständliche Anbau wegen § 8 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 LBauO RP keine Abstandsflächen einhalten müsse, sondern hat seine Annahme auf § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO RP gestützt. Dass es mit Blick auf diese Norm auf die Nutzung und Ausstattung des Anbaus ankommen könnte, legt die Beschwerde nicht dar.

15

3. Der Vorwurf der Beschwerde, das Oberverwaltungsgericht habe den Umfang des Vorhabens unberücksichtigt gelassen, zeigt keinen Verfahrensfehler auf, sondern wendet sich gegen die Anwendung nicht revisiblen Landesrechts. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen. Dass es zur Feststellung der baulichen Maße des Anbaus und der Grundstücksgröße einer Ortsbesichtigung bedurft haben könnte, legt die Beschwerde nicht einmal im Ansatz dar.

16

Von einer weiteren Begründung, namentlich zur Beschwerdebegründung in dem Schriftsatz vom 11. November 2014, sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

1

I. Über die Beschwerde entscheidet der Senat ohne die Mitwirkung des Richters am Bundesverwaltungsgericht ..., zu dessen engerem Freundeskreis eine Beteiligte gehört. Dieser Grund ist geeignet, im Sinne von § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 54 Abs. 1 VwGO Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Denn es reicht aus, wenn vom Standpunkt der Beteiligten aus gesehen hinreichende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unparteilichkeit eines Richters zu zweifeln (stRspr, BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36 <38> und Beschluss vom 25. Juni 2015 - 9 B 31.15 - juris Rn. 3). Dies ist jedenfalls bei nahen persönlichen Beziehungen zwischen einem Richter und einem Beteiligten der Fall (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2005 - II ZR 304/03 - BGHReport 2005, 1350).

2

II. Die auf alle Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist jedenfalls unbegründet.

3

1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

4

Grundsätzlich bedeutsam im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 9. April 2014 - 4 BN 3.14 - ZfBR 2014, 479 Rn. 2).

5

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 2725/12 - BauR 2014, 1919) entwickelten und vom Verwaltungsgerichtshof übernommenen Kriterien für den bauplanungsrechtlichen Begriff des Doppelhauses mit Bundesrecht in Übereinstimmung stehen. Dies führt nicht zur Zulassung der Revision, weil der Senat die von der Beschwerde insoweit angesprochenen Fragen in dem nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist veröffentlichten Revisionsurteil vom 19. März 2015 (- 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 zu OVG Münster, Urteil vom 26. Juni 2014 - 7 A 1276/13 -) beantwortet hat. Danach lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual bestimmen, ob zwei grenzständig errichtete Baukörper ein Doppelhaus bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte (BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 19). Für den Begriff der Hausgruppe gelten diese Grundsätze entsprechend (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 B 65.14 - juris Rn. 6).

6

b) Die Revision ist auch nicht zur Klärung der Frage zuzulassen, ob die Grundstücksgröße, die Länge der einseitigen Bebauung der gemeinsamen Grenze sowie das Verhältnis dieser Länge zur unbebaut bleibenden gemeinsamen Grenze für das Gebot der Rücksichtnahme von Bedeutung sind.

7

Für die Begriffe der Hausgruppe und des Doppelhauses ist in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es allein auf die wechselseitige Verträglichkeit der grenzständigen Gebäude ankommt. Bestehende oder fehlende Bebauungsmöglichkeiten sind danach unbeachtlich (BVerwG, Beschluss vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309), ebenso die Größe der jeweiligen Grundstücke. Die Länge der einseitig grenzständigen Bebauung hat der Verwaltungsgerichtshof in Übereinstimmung mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 355 <361>) in den Blick genommen (UA Rn. 28). Das Verhältnis der Länge der einseitigen Grenzbebauung zur verbleibenden unbebauten Grenze ist dagegen für die Verträglichkeit der Gebäude nicht von Bedeutung.

8

Sollte die Frage auf das Gebot der Rücksichtnahme im Übrigen gemünzt sein, so ist in der Rechtsprechung geklärt, dass ein Vorhaben, das in jeder Hinsicht den aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmen wahrt, sich dann in die Eigenart der näheren Umgebung nicht einfügt, wenn dieses Vorhaben es an der gebotenen Rücksichtnahme auf die sonstige, also vor allem auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung fehlen lässt (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <378>). Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2012 - 4 C 11.11 - BVerwGE 145, 290 Rn. 32). Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung der Größe der verbleibenden Freiflächen auf dem klägerischen Grundstück sowie Länge und Höhe der einseitigen grenzständigen Bebauung einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme verneint (UA Rn. 29 f.). Die Kläger legen nicht dar, inwiefern eine Berücksichtigung des Verhältnisses von einseitig grenzständiger Bebauung zur Länge der verbleibenden unbebauten Grenze dieses Ergebnis in Zweifel ziehen könnte, namentlich, welchen nachbarlichen Belang sie insoweit beeinträchtigt sehen.

9

c) Die Kläger halten für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob allein die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens dieses zwangsläufig rücksichtsvoll im Sinne des Bauplanungsrechts und im Sinne des nachbarrechtlichen Ausgleichsverhältnisses macht. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision.

10

Die Frage ist weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme auch verletzt sein kann, wenn etwa die landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen gewahrt sind (BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 159 S. 2 m.w.N.). Der Verwaltungsgerichtshof legt seiner Entscheidung keinen hiervon abweichenden Rechtssatz zugrunde, sondern verneint tatrichterlich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (UA Rn. 29 f.). Die in diesem Zusammenhang angeführten bauordnungsrechtlichen Vorschriften illustrieren seine Argumentation, gehen aber nicht auf den von der Beschwerde angenommenen Rechtssatz zurück. Ob die Wirkungen des streitgegenständlichen Anbaus auf dem klägerischen Grundstück einer Grenzgarage oder einem Sichtschutzzaun vergleichbar sind, ist eine Tatfrage, die keiner revisionsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

11

2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

12

Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der Divergenz ist gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich, dass die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Ferner muss dargelegt werden, inwiefern das angefochtene Urteil auf dieser Abweichung beruht (BVerwG, Beschluss vom 11. Juni 1974 - 6 B 42.74 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 S. 70).

13

a) Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz zum Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <360>) oder einer nachträglichen Divergenz zu dem Senatsurteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14 f.) zuzulassen.

14

Nach diesen Urteilen lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfang bei einem Doppelhaus die beiden Haushälften aneinander gebaut sein müssen. Der Verwaltungsgerichtshof legt hiervon abweichend den Rechtssatz zugrunde, ein einheitlicher Baukörper könne jedenfalls dann nicht mehr angenommen werden, wenn sich auch nur eines der Merkmale Geschosszahl, Gebäudehöhe, Bebauungstiefe und -breite sowie das Brutto-Raumvolumen um mehr als die Hälfte unterscheide (UA Rn. 27 a.E.). Die Revision ist dennoch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil das Urteil auf dieser Abweichung nicht beruht.

15

Der Rechtssatz des Verwaltungsgerichtshofs stellt - in negativer Formulierung - notwendige Bedingungen für das Vorliegen eines einheitlichen Baukörpers auf, deren mangelnde Erfüllung das Bestehen einer Hausgruppe oder eines Doppelhauses ausschließt. Der so verstandene Rechtssatz trägt das Urteil schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichtshof das Bestehen einer Hausgruppe bejaht und nicht etwa - in Anwendung dieses Rechtssatzes - verneint hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat seiner Entscheidung dagegen nicht den darüber hinausgehenden Rechtssatz zugrunde gelegt, die angeführten Bedingungen seien hinreichende Bedingungen, bei deren Erfüllung stets ein einheitlicher Baukörper vorliege (vgl. zu dieser Unterscheidung BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - BauR 2015, 1309 = juris Rn. 14). Seine Annahme, es bestehe weiterhin eine Hausgruppe, beruht nicht auf einer vom Senat als bundesrechtswidrig beanstandeten mathematisch-prozentualen Bestimmung. Dies zeigen die weiteren Ausführungen: Als maßgeblich hat der Verwaltungsgerichtshof die konkreten Umstände des Einzelfalls angesehen, die angeführten quantitativen Kriterien sind nach seiner Auffassung nicht abschließend (UA Rn. 27 a.E. "insbesondere"). Er hat ergänzend die absolute Gebäudehöhe betrachtet, das Maß der jeweiligen Abweichung gewichtet ("deutlich weniger als die Hälfte"; "Unterordnung"), die absolute Höhe des grenzständigen Anbaus in den Blick genommen und durch den Vergleich der Kubatur mit einem typischen Garagenanbau qualitativ bewertet, die Bausituation im Übrigen gewürdigt und abschließend eine Wahrung des Charakters als Hausgruppe bejaht (UA Rn. 28).

16

b) Die Beschwerde entnimmt im Übrigen dem Senatsurteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355) den Rechtssatz, bei der Beurteilung eines Doppelhauses oder einer Hausgruppe dürften absolute oder relative Größenangaben nicht in Rechnung gestellt werden. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat indes weder in dem genannten Urteil noch in seinem Urteil vom 19. März 2015 - 4 C 12.14 - (BauR 2015, 1309) aufgestellt.

17

c) Die weiter behauptete Divergenz zu den Senatsurteilen vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 - (BVerwGE 110, 355 <359>) und vom 5. Dezember 2013 - 4 C 5.12 - (BVerwGE 148, 290 Rn. 21) ist nicht dargelegt. Dies gilt sowohl für das (grundsätzliche) Verbot eines einseitigen Grenzanbaus in der offenen Bauweise (UA Rn. 26) als auch für die geforderte Rücksicht auf die Bebauung in unmittelbarer Nähe (vgl. UA Rn. 29). Der bloße Vorwurf, der Verwaltungsgerichtshof habe Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, führt nicht zur Zulassung wegen Divergenz (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

18

3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rüge eines Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG verfehlt die Darlegungsanforderungen, weil die Kläger nicht - wie erforderlich - vortragen, was sie auf den von ihnen vermissten rechtlichen Hinweis noch vorgetragen hätten (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 4 B 15.12 - BauR 2013, 1248 Rn. 14 und vom 19. Februar 2014 - 4 B 40.13 - juris Rn. 15 ).

19

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.

(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.

(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.

(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.