Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 14. Aug. 2014 - 1 A 10252/14
Gericht
Tenor
Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2013 wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten von Seiten der Beklagten und der Beigeladenen gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu vollstreckenden Kosten abzuwenden, sofern diese nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten gegen einen rückwärtigen Anbau an das Wohnhaus der Beigeladenen.
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Die Klägerin ist seit dem Jahr 2000 Eigentümerin des mit einem Reihenhaus bebauten, 123 Quadratmeter großen Grundstücks Gemarkung M…, Flur 3, Parzelle Nr. 1462/7 (W… Straße ..). Nach Osten endet die aus sechs Gebäuden bestehende, 1993 errichtete Hausgruppe mit dem Reihenendhaus auf der im Eigentum der Beigeladenen stehenden Nachbarparzelle Nr. 1462/8 (W… Straße ..), die eine Größe von 209 Quadratmeter aufweist. Nach Westen setzt sich die Hausgruppe mit dem auf der Parzelle Nr. 1462/6 errichteten Gebäude W… Straße .. fort, an das sich drei weitere, um ca. zwei Meter nach Norden versetzte Reihenhäuser auf den Parzellen Nrn. 1462/5 (W… Straße ..), 1462/4 (W… Straße ..) und 1462/3 (W… Straße ..) anschließen. Die Gesamtlänge der Hausgruppe beträgt 34 Meter. Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „W… Straße“ der Beklagten aus dem Jahr 1988, der für diesen Bereich ein allgemeines Wohngebiet mit offener, zweigeschossiger Bauweise festsetzt. Im Süden stoßen die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen auf die ca. ein Meter breite Wegeparzelle Nr. 1462/9, an die sich das unbebaute, ca. 480 Quadratmeter große und ebenfalls im Plangebiet liegende, über die M…. Straße erschlossene Grundstück Nr. 194/11 anschließt. Das Grundstück der Klägerin ist ca. sechs Meter breit. Ihr Wohnhaus ist an dasjenige auf dem Grundstück der Beigeladenen in einer Tiefe von 10,96 Metern deckungsgleich angebaut. An der rückwärtigen Grenze zur Parzelle Nr. 1462/7 befindet sich auf dem Grundstück der Klägerin eine Mauer, die ausweislich der Eintragungen auf einem Lichtbild zwischen ca. 1,56 und 2,02 Meter hoch ist. Die Beigeladenen haben ihre Parzelle im südöstlichen Bereich aufgeschüttet und im Nordosten eine an ihr Wohnhaus angebaute, ca. ein Meter über die östliche Abschlusswand des Gebäudes zur W… Straße verspringende Garage mit darüber liegender Terrasse errichtet.
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Im Herbst 2011 errichteten die Beigeladenen an der Rückseite ihres Gebäudes innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksfläche auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin einen etwa 3,40 Meter tiefen und ca. 2,90 Meter hohen eingeschossigen Anbau, der als Wintergarten genutzt wird, sowie – als Verlängerung bis zur Wegeparzelle Nr. 1462/9 – eine Grenzmauer. Diese Wand soll nach Angaben der Klägerin ca. 2,14 Meter und nach Angabe der Beklagten sowie der Beigeladenen 1,97 Meter hoch sein. Ein Antrag der Klägerin auf Stilllegung der Bauarbeiten im Wege einer einstweiligen Anordnung blieb mangels Vorliegens eines Anordnungsgrundes erfolglos (s. hierzu Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 17. November 2011 – 1 L 996/11.KO –, bestätigt durch Senatsbeschluss vom 13. Januar 2012 – 1 B 11420/11.OVG –), nachdem die Beklagte der Vorinstanz mitgeteilt hatte, dass vor einer Entscheidung über einen zwischenzeitlich eingereichten Bauantrag keine weiteren Baumaßnahmen durchgeführt würden und zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats der Anbau fertiggestellt war. Zuvor hatte die Beklagte am 2. Dezember 2011 gegenüber den Beigeladenen erklärt, dass das Bauvorhaben nach § 67 Abs. 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO – keiner Baugenehmigung bedürfe.
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In dem erfolglos gebliebenen Widerspruchsverfahren gegen diese Freistellungserklärung beantragte die Klägerin in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 10. September 2012 ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Anbau, das die Beklagte mit Bescheid vom 26. November 2012 ablehnte und darauf abstellte, das Bauvorhaben bedürfe keiner Baugenehmigung, verstoße nicht gegen Bestimmungen des öffentlichen Baurechts und verletze insbesondere keine nachbarschützenden Vorschriften. Ihren mit Schreiben vom 18. Dezember 2012 eingelegten Widerspruch wies der Stadtrechtsausschuss der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2013 zurück. Den Widerspruch gegen die vorgenannte Freistellungserklärung hatte die Beklagte bereits zuvor mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Ihre hiergegen gerichtete Klage (1 K 1037/12.KO) war von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Koblenz am 12. März 2013 zurückgenommen worden.
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Mit ihrer am 5. Juli 2013 erhobenen Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten weiter und machte geltend, das Bauvorhaben verstoße gegen § 8 Abs. 1 LBauO, da die von den Beigeladenen errichtete Grenzmauer, die gleichzeitig Bestandteil des angebauten Wintergartens sei, die nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Höhe von zwei Metern überschreite. Bei dem Anbau handele es sich nicht um einen Wintergarten, sondern um einen beheizten Wohnraum. Eine rückwärtige Bebauung zu Wohnzwecken sei jedoch gerade nicht zulässig. Des Weiteren sei die Grenzwand keine Brandwand im Sinne des § 30 LBauO. Weder liege ein Nachweis über die Feuerbeständigkeit noch über die Standsicherheit der Grenzmauer vor. Ferner sei eine erhebliche Überschreitung der Grundflächenzahl festzustellen. Bei einer Grundstücksgröße von 209 Quadratmetern und einer Grundflächenzahl von 0,4 betrage die bebaubare Fläche maximal 83,60 Quadratmeter, insgesamt seien auf dem Nachbargrundstück mit dem Anbau und einer sich daran anschließenden Terrassenfläche allerdings 145,50 Quadratmeter überbaut. Weiterhin widerspreche die Bebauung § 22 Abs. 2 Baunutzungsverordnung – BauNVO – sowie dem Gebot der Rücksichtnahme. Die Bebauung des Nachbargrundstücks stelle sich in der jetzigen Form nicht mehr als wechselseitig in verträglicher Weise abgestimmter Gesamtbaukörper dar, sondern überschreite erheblich die Dimension ihres Hauses.
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Mit Urteil vom 5. November 2013 verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte, gegen den Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten und führte zur Begründung aus, ein Anspruch der Klägerin ergebe sich aus § 81 LBauO. Die Errichtung des im Streit stehenden Wintergartens verstoße gegen die im Bebauungsplan festgesetzte offene Bauweise, in der die einzelnen Häuser gemäß § 22 Abs. 2 BauNVO in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander zu bauen seien. Nach Überzeugung der Kammer überschreite der Anbau den von der Klägerin hinzunehmenden Rahmen der gemeinsamen Grenzbebauung innerhalb der bestehenden Hausgruppe. Dabei verkenne das Gericht nicht, dass die einzelnen Reihenhäuser nach wie vor zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut seien, während der Wintergarten nur eingeschossig in Erscheinung trete. Entscheidend seien hier jedoch die konkreten städtebaulichen Verhältnisse, die der einseitigen Erweiterung der Bautiefe auf dem Grundstück der Beigeladenen entgegenstünden. Hierdurch würden nämlich die ohnehin schon beengten Verhältnisse auf dem lediglich rund 120 Quadratmeter großen Grundstück der Klägerin weiter verschlechtert. Mit einer Tiefe von rund 3,40 Metern nehme der grenzständige Anbau etwa die Hälfte der rückwärtigen Freifläche auf dem Grundstück der Klägerin ein. Da ihre rückwärtige Grundstücksgrenze schräg verlaufe mit der Folge, dass die westliche Freifläche an der Grenze nur noch etwa fünf Meter ausmache, könnte sie schon aus abstandsflächenrechtlichen Gründen keinen vergleichbaren Anbau auf ihrem Grundstück verwirklichen. Unter Zugrundelegung der nach dem Bebauungsplan zulässigen Grundflächenzahl dürfte eine solche Erweiterung der Bebauung auf ihrem Grundstück ebenfalls ausgeschlossen sein, sodass sich die einseitige Veränderung der Grundstückssituation durch die Errichtung des Wintergartens für die Klägerin nicht einmal theoretisch durch eine vergleichbare Intensivierung der Nutzung ihres Grundstücks kompensieren lasse. Für die sich anschließenden Gebäude der Hausgruppe, deren rückwärtige Freiflächen teilweise noch geringer seien, würde sich das Problem in gleicher Weise stellen. Darüber hinaus könnte sich aufgrund der atypischen planungsrechtlichen Situation die Lage für die Klägerin und das anschließende westliche Nachbargrundstück im Falle einer Bebauung des südlich gelegenen Flurstücks Nr. 194/11 noch weiter verschlechtern. Der Bebauungsplan setze nämlich die überbaubare Grundstücksfläche dieses wegemäßig von Osten über die M… Straße erschlossenen Grundstücks bis an dessen nördliche Grenze fest. Auch wenn zur nördlich verlaufenden, nur etwa ein Meter schmalen Wegeparzelle Nr. 1462/6 und der dahinter liegenden Grundstücke der Hausgruppe vom Hauptgebäude grundsätzlich eine Abstandsfläche nach § 8 Abs. 1 LBauO einzuhalten sein werde, könne an der nördlichen Grundstücksgrenze jedenfalls ein Gebäude nach § 8 Abs. 9 LBauO mit einer mittleren Wandhöhe von 3,20 Metern errichtet werden, wie dies auch auf dem westlichen Nachbargrundstück P….-M…-Straße .. (Flurstück Nr. 194/43) geschehen sei. Durch eine solche plankonforme Bebauung würde die ohnehin schon kleine Freifläche des Grundstücks der Klägerin nicht nur nach Osten durch den Wintergarten der Beigeladenen, sondern zusätzlich nach Süden durch eine Grenzgarage oder ein vergleichbares Bauwerk förmlich abgeriegelt. Mit einer solchen Beeinträchtigung ihrer rückwärtigen Frei- und Ruheflächen durch eine sowohl südliche als auch östliche Grenzbebauung habe die Klägerin bei Errichtung bzw. Erwerb ihres Wohnhauses als Teil einer homogenen Hausgruppe nicht rechnen müssen, und es sei ihr überdies nicht zuzumuten, diese hinzunehmen. Da sie eine rechtmäßige Bebauung der südlichen Nachbarparzelle nicht verhindern könne und auch nicht die Möglichkeit habe, durch eine intensivere bauliche Nutzung ihres Grundstücks die Nachbarbebauung zu kompensieren, sei sie – wie ihre westlichen Grundstücksnachbarn – in besonderer Weise auf die Wahrung der wechselseitig abgestimmten rückwärtigen Baufluchten innerhalb der Hausgruppe angewiesen. Damit erweise sich der im Streit stehende Wintergarten mit der durch die Hausgruppe vorgegebenen Bebauung als unverträglich.
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Mit ihren vom Senat zugelassenen Berufungen wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Beigeladenen gegen das erstinstanzliche Urteil.
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Die Beklagte trägt im Einzelnen vor, der Wintergartenanbau falle in Anbetracht der Länge und Höhe der Gebäude sowie der gemeinsamen Grenzbebauung nur unwesentlich ins Gewicht. Von einem „Eingemauertsein“ des Grundstücks der Klägerin sei derzeit nicht auszugehen. Sollte die südlich angrenzende Parzelle Nr. 194/11 irgendwann bebaut werden, könne eine rücksichtslose Beeinträchtigung ihres Flurstücks durch Auflagen für das dann zu beurteilende Bauvorhaben verhindert werden.
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Die Beigeladenen vertreten die Auffassung, bei dem Wintergarten handele es sich um ein maßvolles und untergeordnetes Bauwerk. Hinzu komme, dass er entgegen der Rechtsansicht der Klägerin im Einklang mit den sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans stehe und sich namentlich innerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen befinde. Im Übrigen habe die Klägerin keinen Anspruch darauf, dass die bei Errichtung der Reihenhäuser gewählte Gebäudetiefe stets im selben Umfang bestehen bleibe. Dass sie einen vergleichbaren Anbau auf ihrer Parzelle nicht verwirklichen könne, liege an der geringen Grundstücksgröße und sei daher unerheblich. Zu berücksichtigen sei überdies, dass die Klägerin das Grundstück in voller Kenntnis der planungsrechtlichen Situation erworben habe.
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Die Beklagte und die Beigeladenen beantragen,
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unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 5. November 2013 die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufungen zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil und hält das Vorhaben ihr gegenüber weiterhin für rücksichtslos, da eine gleichmäßige und dauerhafte Besonnung ihres Grundstücks nicht mehr sichergestellt sei. Der Wintergarten durchbreche des Weiteren das bisherige Erscheinungsbild der Hausgruppe deutlich und wirke erdrückend. Ohne bauaufsichtliches Einschreiten der Beklagten komme dem Anbau Vorbildcharakter zu. Die damit verbundenen Nachteile müssten weder von ihr noch von weiteren Grundstückseigentümern in der Umgebung hingenommen werden. Hinzu komme, dass es der errichteten Grenzmauer an der erforderlichen Standsicherheit fehle. Zudem entsprächen die auf der Garage der Beigeladenen vorhandene Terrasse und die an der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze errichtete Aufschüttung entlang des Verbindungswegs nicht den Vorgaben des Bebauungsplans. Schließlich sei die Aufschüttung nicht gegen Einsturz bzw. Abrutschen ausreichend gesichert.
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Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus den zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätzen, den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgängen (ein Ordner Planaufstellungsunterlagen sowie zwei Hefte) sowie den Gerichtsakten 1 L 996/11.KO und 1 K 1037/12.KO.
Entscheidungsgründe
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Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.
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Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen den rückwärtigen Anbau auf dem Grundstück der Beigeladenen und wird deshalb durch den Ablehnungsbescheid vom 26. November 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO −).
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Rechtsgrundlage für die von der Klägerin begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Erlass einer Beseitigungsverfügung gegenüber den Beigeladenen ist § 81 Satz 1 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz – LBauO –, wonach die Bauaufsichtsbehörde gegen solche baulichen Anlagen einschreiten kann, die gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen. Dabei ist ein Einschreiten grundsätzlich in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt. Für die Bauaufsichtsbehörde besteht auf den Antrag eines Nachbarn nur dann eine Pflicht zur Beseitigung des baurechtswidrigen Zustandes, wenn die Errichtung oder Nutzung der Anlage zu einer Verletzung nachbarschützender Vorschriften führt (vgl. OVG RP, Urteil vom 22. September 2000 – 1 A 10952/00.OVG –, juris).
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Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die Errichtung des Wintergartens nicht gegen die im Bebauungsplan „W… Straße“ festgesetzte offene Bauweise, in der gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 Baunutzungsverordnung – BauNVO – Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet werden dürfen, wobei nach Satz 2 dieser Norm die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen höchstens 50 Meter betragen darf. Ein Doppelhaus im Sinne dieser Vorschrift ist eine bauliche Anlage, die dadurch entsteht, dass zwei Gebäude auf benachbarten Grundstücken durch Aneinanderbauen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu einer Einheit zusammengefügt werden (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 – 4 C 12/98 –, NVwZ 2000, 1055). Bei einer aus mehr als zwei Häusern bestehenden Hausgruppe müssen die innerhalb der Gesamtbaukörper selbständigen Gebäudeeinheiten an eine seitliche Grundstücksgrenze (Reihenendhäuser) bzw. an beide seitlichen Grundstücksgrenzen (Reihenmittelhäuser) gebaut werden (OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010 – 7 A 44/09 –, NVwZ-RR 2010, 911).
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Die Doppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise gemäß § 22 Abs. 2 Satz 1 BauNVO ist nachbarschützend. Der bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses: Weil und soweit der einzelne Eigentümer gemeinsam mit anderen – benachbarten – Eigentümern in der Ausnutzung seines Grundstücks öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er grundsätzlich deren Beachtung auch im Verhältnis zu den anderen Eigentümern verlangen. Der wechselseitige Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grenze, der den Begriff des Doppelhauses in der offenen Bauweise prägt, begründet ein derartiges nachbarliches Austauschverhältnis, das nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht werden darf. Insoweit enthält das Erfordernis einer baulichen Einheit nicht nur ein quantitatives, sondern auch ein qualitatives Element (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Diese Vorgaben gelten entsprechend für Hausgruppen, weil zwischen einem Reihenendhaus und einer Doppelhaushälfte ohnehin Kongruenz besteht und weil für die Reihenmittelhäuser durch den wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen ebenfalls eine Wechselbeziehung vergleichbar der von Doppelhaushälften besteht (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O.).
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Die ein Doppelhaus bzw. eine Hausgruppe im genannten Sinn bildenden Gebäude müssen nicht vollständig oder zumindest im Wesentlichen deckungsgleich errichtet werden. Die einzelnen Gebäudeeinheiten können vielmehr auch zueinander versetzt oder gestaffelt an der Grenze errichtet werden, sie müssen jedoch zu einem wesentlichen Teil aneinandergebaut sein. In welchem Umfang dies der Fall sein muss, lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Das eine Hausgruppe kennzeichnende nachbarschaftliche Austauschverhältnis muss durch einen maßvollen grenzständigen Wintergartenanbau an ein Reihenmittelhaus nicht in Frage gestellt sein (vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 2010, a.a.O., für einen vier Meter tiefen, eingeschossigen Wintergartenanbau an ein Gebäude, das mit dem Nachbarhaus in einer Tiefe von etwa 14 Metern miteinander verbunden bleibt).
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Vor diesem Hintergrund hält sich das Vorhaben der Beigeladenen im Rahmen der in einer offenen Bauweise gestatteten wechselseitigen Grenzbebauung. Insbesondere stellt der hinzutretende Wintergarten den Charakter der Hausgruppe nicht in Frage, denn die einzelnen Reihenhäuser bilden nach wie vor quantitativ und qualitativ eine bauliche Einheit. Dafür spricht, dass die Häuser der Klägerin und der Beigeladenen, wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, trotz des Anbaues zum weit überwiegenden Teil aneinandergebaut sind, da sie sich über eine Gesamttiefe von fast 11 Metern decken. Angesichts einer zusätzlichen Tiefe des Anbaues von ca. 3,40 Metern ändert sich an der Einheitlichkeit der Gesamtkubatur nichts. Zudem bleibt die Stellung der vorderen Gebäudefronten der Hauptbaukörper zueinander unverändert. Darüber hinaus ist der durch den Anbau entstandene Vorsprung nur etwa 1,40 Meter größer als der bereits vorhandene Versatz zwischen den Grundstücken Nrn. 1462/5 (W… Straße ..) und 1462/6 (W… Straße ..). Schließlich fällt ins Gewicht, dass die Hauptgebäude aus zwei Vollgeschossen bestehen, der Wintergarten dagegen lediglich eingeschossig angebaut wurde und nur ca. 90 cm höher ist als eine nach § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO zulässige Einfriedung in Form einer Grenzmauer.
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Im Übrigen hat die Klägerin, worauf die Beigeladenen zu Recht hinweisen, keinen Anspruch darauf, dass die bei der Errichtung der Reihenhäuser gewählte Gebäudetiefe stets in demselben Umfang bestehen bleibt. Insofern kann auch ein Bauherr bei der Errichtung einer Doppelhaushälfte, ohne dass zeitgleich auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude errichtet wird, nicht verlangen, dass der Eigentümer der später errichteten Doppelhaushälfte die überbaubare Grundstücksfläche nur in demselben eingeschränkten Umfang wie derjenige der zuerst gebauten Haushälfte ausnutzt. Dieser trägt das Risiko, dass die nachfolgende Nachbarbebauung den planerisch eröffneten Freiraum stärker ausschöpft als er selbst (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Gleiches muss für nachträgliche bauliche Erweiterungen gelten. Aus allem ergibt sich zugleich, dass die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit dem Bau des Wintergartens nicht rechnen müssen, unbeachtlich ist.
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Ferner vermag der Senat den Feststellungen der Vorinstanz, die Klägerin habe bei Errichtung bzw. Erwerb ihres Wohnhauses eine Beeinträchtigung ihrer rückwärtigen Freifläche durch eine Bebauung der südlich gelegenen Parzelle Nr. 194/11 keineswegs zu erwarten brauchen, nicht zu folgen. Zum einen kommt es für die Beantwortung der Frage, ob eine Verletzung des § 22 BauNVO zu Lasten eines Grundstückseigentümers anzunehmen ist, allein auf die Verhältnisse innerhalb der jeweiligen Hausgruppe an. Zum anderen kann aus einer etwaigen, zukünftigen und damit rein hypothetischen Bebauung grundsätzlich kein Verstoß gegen nachbarschützende Bestimmungen hergeleitet werden. Abgesehen davon übersieht das Verwaltungsgericht, dass die Errichtung der Reihenhäuser und der Eigentumserwerb durch die Klägerin dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes „W… Straße“ nachfolgte, die Klägerin mithin ihr Grundstück in Kenntnis der planungsrechtlichen Situation erworben hat und durch eine Bebauung der Parzelle Nr. 194/11 lediglich einen rechtlich nicht geschützten Lagevorteil verlieren würde.
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Weiterhin ist unerheblich, ob die Klägerin einen vergleichbaren Anbau verwirklichen kann. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass ihr Grundstück 86 Quadratmeter kleiner ist als die Parzelle der Beigeladenen. Außerdem handelt es sich bei ihrem Gebäude um ein Reihenmittelhaus, während die Beigeladenen ein Reihenendhaus bewohnen. Daraus folgt, dass ihr Grundstück anders ausnutzbar ist als dasjenige der Klägerin. Ein Anspruch auf vergleichbare Ausnutzung eines nicht vergleichbaren Grundstücks ist jedoch denknotwendig unmöglich. Hätte die Klägerin eine größere Ruhezone gewollt, wäre sie gehalten gewesen, ein größeres Grundstück zu erwerben.
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Mit ihrem Einwand, die Errichtung des Wintergartens stehe nicht mehr mit dem im Bebauungsplan zulässigen Maß der baulichen Nutzung in Bezug auf die Grundflächenzahl (GRZ) 0,4 in Einklang, kann die Klägerin gleichfalls nicht durchdringen. Derartige Regelungen verfolgen in der Regel ausschließlich städtebauliche Zwecke und dienen nur dann dem Nachbarschutz, wenn sich ein solcher Wille des Planungsträgers mit hinreichender Deutlichkeit aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, aus seiner Begründung oder aber aus der Entstehungsgeschichte ergibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 – 4 B 52/95 –, NVwZ1996, 170). Anhaltspunkte für einen solchen Willen der Beklagten lassen sich aber weder der Planurkunde des Bebauungsplans „W… Straße“, noch seinem Textteil bzw. den Planaufstellungsunterlagen entnehmen. Dessen ungeachtet ist eine Überschreitung aber auch nicht festzustellen. Auf die im Widerspruchsbescheid enthaltenen Ausführungen nimmt der Senat gemäß § 117 Abs. 5 VwGO Bezug.
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Ein nachbarliches Abwehrrecht lässt sich auch nicht erfolgreich auf das bauplanungsrechtliche Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme stützen. Dabei kann dahinstehen, ob und inwieweit § 22 BauNVO eine vorrangige und abschließende Regelung darstellt, die einen Rückgriff auf das Rücksichtnahmegebot grundsätzlich ausschließt (insoweit nicht eindeutig BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O.). Auch bleibt offen, ob insofern als Rechtsgrundlage auf den – lediglich die Art der baulichen Nutzung betreffenden − § 15 Abs. 1 BauNVO abzustellen ist (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000, a.a.O. unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16. März 1995 – 4 C 3.94 –, Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 24) Denn selbst wenn man zugunsten der Klägerin eine uneingeschränkte Anwendung des Rücksichtnahmegebots bejaht, ergibt sich daraus keine für sie günstigere Betrachtung.
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Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinander stoßenden Interessen angemessen ausgleichen; ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls kommt es demnach wesentlich auf eine Abwägung an zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 – 4 C 22.75 –, BRS 32, Nr. 155).
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Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erweist sich der Wintergarten nicht als rücksichtslos gegenüber der Klägerin. Eine Beeinträchtigung der Besonnung, Belichtung und Belüftung ist durch den eingeschossigen Anbau nur in geringem Umfang zu erwarten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin entlang der gemeinsamen Grenze zur Parzelle der Beigeladenen selbst einen ca. 1,90 bis zwei Meter hohen Sichtschutz angebracht hat, der in etwa die gleiche Tiefe aufweist wie der Anbau. Soweit hier im Zusammenhang mit der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens auch abstandsflächenrechtliche Aspekte zu berücksichtigen sind, ist festzuhalten, dass der Anbau nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBauO keine Abstandsfläche einzuhalten hat. Die Größe des Vorhabens führt weiterhin nicht zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Grundstücks der Klägerin im Sinne einer „erdrückenden“ Wirkung. Das ist in solchen Fällen anzunehmen, in denen durch eine neue bauliche Anlage für das Nachbargrundstück eine „Abriegelungswirkung“ oder das Gefühl des “Eingemauertseins“ entsteht (vgl. OVG RP, Beschluss vom 26. Februar 2004 – 1 A 11803/03.OVG; OVG Lüneburg, Urteil vom 29. September 1988 – 1 A 75/87 –, BRS 48, Nr. 104). Das Bundesverwaltungsgericht hat z.B. eine erdrückende Wirkung in einem Fall bejaht, in dem neben einem 2 ½-geschossigen Gebäude ein an der engsten Stelle nur 15 Meter entferntes 12-geschossiges Hochhaus unter Erteilung einer Befreiung von den entgegengesetzten Festsetzungen des zugrundeliegenden Bebauungsplanes genehmigt worden war (Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, BRS 38, Nr. 186). Demgegenüber kommt bei gleicher Geschoßhöhe eine erdrückende Wirkung grundsätzlich nicht in Betracht (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 – 4 C 16.80 –-, NJW 1984, 250). Demzufolge ist es zwar nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Grundstückssituation für die Klägerin unter diesem Gesichtspunkt durch die erweiterte Bebauung des Grundstücks der Beigeladenen verschlechtert hat. Das veränderte Gebäude der Beigeladenen hat aber nicht den Umfang einer erdrückenden Wirkung erreicht und führt auch nicht zu einer für die Klägerin unzumutbaren Abriegelung. Allein die Erhaltung der bisherigen Aussichtsmöglichkeiten bei Benutzung ihres Gartens ist, wie bereits erwähnt, grundsätzlich nachbarrechtlich nicht geschützt. Die Klägerin hat – so schmerzhaft es für sie sein mag – daher auch insoweit keinen Anspruch darauf, dass eine für sie zuvor günstige Situation unverändert erhalten bleibt. Ohne dass es noch entscheidungserheblich wäre, weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin davon abgesehen ihre Lage selbst verschärft hat, indem sie zum westlich gelegenen Nachbargrundstück Nr. 1462/7 (W… Straße ..) eine Grenzmauer anstelle eines zuvor dort vorhandenen lichtdurchlässigen Holzzaunes errichten ließ.
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Soweit die Klägerin beanstandet, die im Anschluss an den Wintergarten weiter geführte Grenzmauer überschreite das für Einfriedungen geltende Höhenmaß von maximal 2 Metern (vgl. § 8 Abs. 8 Satz 3 LBauO), geht auch diese Rüge ins Leere, da es an einem nach §§ 42 Abs. 1, 68 Abs. 2 VwGO erforderlichen Antrag bei der Beklagten fehlt. Von der Klägerin begehrt wurde in der Sitzung des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 10. September 2012 lediglich ein „bauaufsichtliches Einschreiten gegen den Anbau“ der Beigeladenen. Hierunter ist nach allgemeinem Sprachverständnis eine bauliche Maßnahme mit dem Zweck, die Nutzfläche eines bereits bestehenden Gebäudes zu erweitern sowie – als Ergebnis dieser Maßnahme – der entstandene Gebäudeteil, nicht aber eine bloße Einfriedung zu verstehen. Auch im Widerspruchsverfahren gegen den ablehnenden Bescheid vom 26. November 2012 hat die Klägerin allein das Ziel verfolgt, gegen den Anbau einzuschreiten (vgl. Protokoll des Stadtrechtsausschusses der Beklagten vom 8. Mai 2013). Aus den gleichen Gründen braucht der Senat den im Berufungsverfahren erhobenen weiteren Einwänden, die auf der Garage der Beigeladenen befindliche Terrasse sowie die an der südöstlich gelegenen Grundstücksgrenze errichtete Aufschüttung widersprächen den Vorgaben des Bebauungsplanes nicht nachzugehen. Insoweit ist unbeschadet dessen, dass der Vortrag zu unsubstantiiert ist, eine besondere, der Klägerin gerade als Nachbarin zustehende drittschützende Rechtsposition nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es zureichende Hinweise darauf, dass die auf der Grenze zum Grundstück der Klägerin errichtete Wand des Anbaus, die fortgeführte Grenzeinfriedung und die vorgenannte, von massiven, aufgeschichteten Pflanzringen umgebende Aufschüttung nicht standsicher (vgl. § 13 LBauO) sind. Daran, dass die Grenzmauer in ihrer gesamten Länge als feuerbeständige Brandwand im Sinne des § 30 LBauO ausgestaltet ist, bestehen schließlich ebenfalls keine Zweifel.
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Mithin ist der Berufung stattzugeben, ohne dass es einer richterlichen Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit bedurfte. Dem hierauf gerichteten Beweisantrag der Klägerin, den diese verfolgte, um „das Maß der Verletzung des Rücksichtnahmegebotes deutlich zu machen“, konnte nicht entsprochen werden, weil eine dahingehende Beweisaufnahme nicht erforderlich war. Im vorliegenden Verfahren waren zum einen Rechtsfragen zu beurteilen, zum anderen erschließen sich dem Gericht die örtlichen Verhältnisse durch die vorgelegten Lichtbilder und Karten.
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Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.
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Es entsprach der Billigkeit, der Klägerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese in beiden Rechtszügen einen Antrag gestellt bzw. Rechtsmittel eingelegt haben und damit ein eigenes Kostenrisiko eingegangen sind (§ 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
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Beschluss
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 7.500,00 € festgesetzt.
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Gründe
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Die Streitwertfestsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog).
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Annotations
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Im Bebauungsplan kann die Bauweise als offene oder geschlossene Bauweise festgesetzt werden.
(2) In der offenen Bauweise werden die Gebäude mit seitlichem Grenzabstand als Einzelhäuser, Doppelhäuser oder Hausgruppen errichtet. Die Länge der in Satz 1 bezeichneten Hausformen darf höchstens 50 m betragen. Im Bebauungsplan können Flächen festgesetzt werden, auf denen nur Einzelhäuser, nur Doppelhäuser, nur Hausgruppen oder nur zwei dieser Hausformen zulässig sind.
(3) In der geschlossenen Bauweise werden die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet, es sei denn, dass die vorhandene Bebauung eine Abweichung erfordert.
(4) Im Bebauungsplan kann eine von Absatz 1 abweichende Bauweise festgesetzt werden. Dabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit an die vorderen, rückwärtigen und seitlichen Grundstücksgrenzen herangebaut werden darf oder muss.
(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.
(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.