Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2013 - 9 U 166/12

published on 08/05/2013 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Mai 2013 - 9 U 166/12
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012, Az. 25 O 77/11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten mit Ausnahme der Kosten des Streithelfers der Klägerin, der seine Kosten selbst trägt.

3. Das angefochtene Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht als Rechtsnachfolgerin Bereicherungsansprüche gegen die beklagte Fondsgesellschaft geltend.
Die Streithelfer der Beklagten zeichneten im Dezember 1989 jeweils Fondsanteile an der Beklagten, in welcher sie der Partner T. GmbH im Rahmen eines Treuhandvertrages Vollmacht für sämtliche ihren Gesellschaftsbeitritt betreffenden Rechtshandlungen und Rechtsgeschäfte erteilten. Die Partner T. GmbH wiederum erteilte dem Streithelfer der Klägerin, einem Steuerberater, Untervollmacht. Beide verfügten nicht über eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz. Der Streithelfer der Klägerin schloss im Namen der Streithelfer der Beklagten ohne Vorlage einer Urkunde über seine Vollmacht Darlehensverträge mit der D. Bank AG, die wiederum von den für die Streithelfer der Beklagten eingerichteten Darlehenskonten nach Anweisung des Streithelfers der Klägerin in den Jahren 1990 bis 1994 Buchungen auf ein Konto Nr. 220 1915…, welches sie der Beklagten zuordnet, tätigte. Die Streithelfer der Beklagten haben mit seit dem Jahr 2008 eingereichten Klagen die Klägerin und die D. Bank AG größtenteils erfolgreich - teilweise durch Urteile, teilweise durch Vergleiche - auf Rückzahlung der für die Darlehen entrichteten Beträge in Anspruch genommen. In den Verfahren hat die Klägerin jeweils der Beklagten den Streit verkündet. Die Klägerin möchte die an die Beklagte gebuchten Beträge ersetzt verlangen.
Wegen der Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 19. Juli 2012 in der Fassung des Beschlusses über die Tatbestandberichtigung vom 23. August 2012 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung (§ 214 Abs. 1 BGB) abgewiesen. Die Klägerin habe von den anspruchsbegründenden Tatsachen spätestens durch das Anwaltsschreiben des Anlegers F. vom 3. November 2004 Kenntnis erlangt bzw. ihre Unkenntnis beruhe danach auf grober Fahrlässigkeit. Das Schreiben betreffe zwar den Parallelfonds B.-H. II, stelle aber klar, dass der Streithelfer der Klägerin, der ebenfalls im Rahmen des Parallelfonds aufgetreten sei, keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt habe. Mit Erhalt des Schreibens sei die Klägerin verpflichtet gewesen, sämtliche Darlehensverträge im Zusammenhang mit den beiden Fonds auf ihre Wirksamkeit hin zu überprüfen. Verjährungshemmende Maßnahmen seien der Klägerin auch zumutbar gewesen.
Gegen das ihr am 27. Juli 2012 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 27. August 2012 Berufung ein, welches sie innerhalb der bis zum 29. Oktober 2012 verlängerten Frist begründete.
Die Klägerin hält das Urteil für grob unbillig, da es dazu führe, dass die Anleger ihre Fondsbeteiligung und die Beklagte die von der Klägerin bezahlten Beträge behalten dürften.
Es sei der Klägerin nach der Rechtsprechung aus dem Jahr 2000 und 2001 nicht zumutbar gewesen, sämtliche in vergleichbaren Konstellationen abgeschlossenen Darlehensverträge daraufhin zu überprüfen, ob eine notarielle Ausfertigung der Vollmacht bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen habe.
Eine solche Überprüfungspflicht sei auch nicht durch das Schreiben des Rechtsanwaltes des Anlegers F. vom 3. November 2004 entstanden. Herr F. sei nicht Anleger der Beklagten, sondern des Industrie- und Kommunalfonds B.-H. II gewesen. Das Schreiben enthalte keine Tatsachenbehauptung, sondern eine bloße Rechtsauffassung. Falls ihm doch eine Tatsachenbehauptung zu entnehmen sei, habe die Klägerin mangels Belegen nicht erkennen können, ob die Angaben ins Blaue hinein gemacht worden seien. Außerdem habe die Klägerin der Behauptung in dem konkreten Fall überhaupt nicht nachgehen müssen, da Herr F. seinen Darlehensvertrag persönlich unterzeichnet habe, weswegen es auf eine wirksame Bevollmächtigung der Treuhänders bzw. des Herrn J. überhaupt nicht angekommen sei. Erst mit der Geltendmachung der Ansprüche durch die Streithelfer der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 habe die Klägerin von der fehlenden wirksamen Bevollmächtigung der Treuhänderin bzw. von deren Unterbevollmächtigten erfahren.
Eine Klageerhebung sei der Klägerin zudem früher noch nicht zumutbar gewesen, da die Rechtslage unklar gewesen sei. Es sei aufgrund unterschiedlicher Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zumindest bis zum rechtskräftigen Abschluss der Vorprozesse mit den Streithelfern der Beklagten zweifelhaft gewesen, ob der Rechtsschein nach § 172 BGB bezüglich der Bevollmächtigung des Hauptbevollmächtigten auch für den Unterbevollmächtigten wirke. Unzumutbar sei der Klägerin eine frühere Klageerhebung auch deswegen gewesen, weil sie sich widersprüchlich verhalten hätte, wenn sie einerseits die Darlehensverträge als wirksam gegenüber den Streithelfern der Beklagten behandelt hätte, andererseits wegen einer Unwirksamkeit der Darlehensverträge gegen die Beklagte vorgegangen wäre. Die Rechtslage sei ferner unklar gewesen, da erst mit Urteil des BGH vom 17. Juni 2008 entgegen der bisherigen Rechtsprechung festgestellt worden sei, dass die Streithelfer der Beklagten nicht nach § 128 HGB analog als GbR-Gesellschafter haften würden.
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Die Klägerin beantragt:
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 (Az. 25 O 77/11) wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin EUR 529.230,93 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Die Beklagte und deren Streithelfer beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Streithelfer der Klägerin hat keinen Antrag gestellt.
II.
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Die zulässige Berufung ist zurückzuweisen.
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Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Forderung ist spätestens seit dem 1. Januar 2008 verjährt. Die Beklagte hat sich auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen (§ 214 Abs. 1 BGB).
1.
17 
Die Klägerin macht einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB geltend, den sie darauf stützt, dass es mangels wirksamer Darlehensverträge mit den Streithelfern der Beklagten und in der Folge mangels unwirksamer Anweisungen keinen Rechtsgrund für die Zahlungen bzw. Buchungen an die Beklagte gegeben habe. Die Unwirksamkeit der Darlehensverträge und Anweisungen ergebe sich daraus, dass die Streithelfer der Beklagten mangels Vertretungsmacht beim Abschluss der Darlehensverträge und den Überweisungsanweisungen durch den Streithelfer der Klägerin nicht wirksam vertreten worden seien. Die an die Treuhänderin Partner T. GmbH erteilte Vollmacht wie auch die von dieser an den Streithelfer der Klägerin erteilte Untervollmacht seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. § 172 Abs. 1 BGB greife nicht ein, da der Klägerin nur die notariell beurkundete Vollmacht der Partner T. GmbH als Hauptbevollmächtigte vorgelegen habe, nicht jedoch diejenige des als Unterbevollmächtigten handelnden Streithelfers der Klägerin.
18 
Für diesen Bereicherungsanspruch galt vor dem 1. Januar 2002 die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F.. Da diese am 1. Januar 2002 noch nicht abgelaufen war, beurteilt sich die Verjährungsfrist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB n. F. (vgl. auch BGH, Urteil vom 23 September 2008, Az. XI ZR 253/07, Rz. 29 nach juris). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Entstanden sind die behaupteten Ansprüche jeweils mit dem Eintritt der Bereicherung bei der Beklagten, also der Buchung der Beträge auf dem vermeintlichen Konto der Beklagten im Zeitraum von 1990 bis 1994.
2.
19 
Die Klägerin hatte spätestens im Jahr 2004 Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von sämtlichen den Anspruch begründenden Tatsachen.
20 
Der Begriff der Kenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB ist von einer absoluten Gewissheit abzugrenzen (Staudinger-Peters/Jacoby, BGB, Bearbeitung 2009, § 199, Rn. 71; Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 6. Auflage, § 199, Rn. 27). Wenn eine Person eine inhaltlich zutreffende Information aus einer verlässlichen Quelle erhält, hat sie Kenntnis hiervon. Die Überprüfung der Information, sowie die hierfür erforderliche Zeit bleiben außer Betracht, da sie allenfalls der Beschaffung von Beweismitteln dienen. Darauf kommt es für die Frage der Zumutbarkeit der Klageerhebung und somit für den Fristbeginn nicht an (BGH, Urteil vom 3. Juni 2008, Az. XI ZR 319/06).
21 
Es kann dahingestellt bleiben, ob sich die Klägerin bereits allgemein auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von Geschäftsbesorgungsverträgen und Treuhändervollmachten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteil vom 28. September 2000, Az. IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265; Urteil vom 11. Oktober 2001, Az. III ZR 182/00, WM 2001, 2260) in einer grob fahrlässigen Unkenntnis von sämtlichen Anspruchsvoraussetzungen befand. Dies wäre der Fall, wenn die Klägerin durch die BGH-Entscheidungen gehalten gewesen wäre, alle Darlehensverträge zu überprüfen, die im Zusammenhang mit Beteiligungen an Immobilienfonds geschlossen wurden, bei denen typischerweise Treuhänder eingeschaltet waren. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB spätestens im Jahr 2004 vor, so dass die Verjährung zum 1. Januar 2008 eingetreten war und sie durch die im Jahr 2008 erklärten Streitverkündungen nicht mehr nach § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB gehemmt werden konnte.
22 
a) Die Klägerin hatte mit Erhalt des Schreibens des Rechtsanwalts des Anlegers P. F. vom 3. November 2004 (Anlage B12) positive Kenntnis von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz des Unterbevollmächtigten, des Streithelfers der Klägerin, und damit von der Nichtigkeit der Vollmacht. Da das Schreiben jedenfalls Herrn Dr. H. als Mitglied der Rechtsabteilung der Klägerin, die mit der Abwicklung der Vorgänge befasst war, erreichte, wie sich aus seinem Antwortschreiben vom 11. November 2004 (Anlage B13) ergibt, bestand die Kenntnis bei der intern zuständigen Organisationseinheit, so dass eine Wissenszurechnung nach § 166 Abs. 1 BGB in jedem Fall vorzunehmen ist (MünchKomm-Grothe, BGB, 6. Aufl., § 199, Rn. 35; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 199, Rn. 14, welche jeweils die Rechtsprechung zur Wissenszurechnung bei Behörden auf Unternehmen übertragen, siehe hierzu zuletzt, BGH, Urteil vom 17. April 2012, VI ZR 108/11, insb. Rz. 13 m.w.N.). Inwiefern eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von nicht mit den Vorgängen befassten Abteilungen der Klägerin zuzurechnen wäre, bedarf deshalb vorliegend keiner Entscheidung.
23 
aa) In dem Schreiben vom 4. November 2004 teilt der Rechtsanwalt des P. F. der Klägerin ausdrücklich mit, dass der auch für ihn - und für eine Vielzahl von Anlegern - tätig gewordene Streithelfer der Klägerin über keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz verfügte. Dies ergibt sich daraus, dass er darauf verweist, dass die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten gemäß Art. 1 § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz nur mit behördlicher Erlaubnis gestattet ist und der Streithelfer der Klägerin lediglich zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen und nicht in sonstigen Rechtsangelegenheiten befugt ist. Eine andere Lesart des Schreibens ist angesichts dessen Eindeutigkeit nicht möglich. Es handelt sich um eine Tatsachenbehauptung und nicht um eine Rechtsansicht, wie die Klägerin meint. Warum diese aus einer unzuverlässigen Quelle stamme und damit keine Kenntnis der Klägerin auslösen solle, erschließt sich dem Senat nicht. Es handelt sich um eine leicht überprüfbare Tatsachenbehauptung. Somit konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein gehandelt haben könnte, zumal sie von einem Organ der Rechtspflege aufgestellt wurde. Aus den bereits früher vom Streithelfer der Klägerin an die Klägerin übersandten Schreiben (siehe z.B. Anlagenkonvolut K9) ergeben sich zudem keine Hinweise, dass der als Steuerberater auftretende Streithelfer der Klägerin eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz haben könnte. Es wäre wahrscheinlich gewesen, dass das auf seinem Briefkopf vermerkt gewesen wäre.
24 
Auch die Streithelfer der Beklagten Ziff. 8 (Ehepaar M.) haben bereits im Jahr 2004, nämlich mit Anwaltsschreiben vom 20. Dezember 2004, das der eingeschaltete Rechtsanwalt gleichlautend im Namen zahlreicher anderer Anleger der Beklagten an die Klägerin versandte, unter Hinweis auf das Urteil des BGH vom 14. Juni 2004, Az. II ZR 393/02, welches sich mit der Nichtigkeit der Vollmacht an einen Treuhänder nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 Rechtsberatungsgesetz befasst, ihre Forderungen gegen die Klägerin vorgebracht (enthalten in Anlagenkonvolut B18). Für den Senat nicht nachvollziehbar ist es, wenn die Klägerin meint (Schriftsatz vom 11. Juni 2012, Seite 9 ff. Bl. 369 ff.), aus dem Hinweis auf das Urteil nicht erkannt zu haben, auf welchen Aspekt das Ehepaar M. ihre Ansprüche stützte, nachdem das Urteil ansonsten eine anders gelagerte Fallgestaltung betraf. Das Vorbringen der Anleger, die erteilten Vollmachten seien wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig, enthält stets die Behauptung, eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz habe es nicht gegeben. Mit der Aktenlage nicht in Einklang steht auch die Behauptung der Klägerin, sie sei nicht mehr in der Lage gewesen, das Vorbringen der Anleger M. und zahlreicher weiterer im Jahr 2004 rechtlich einzuordnen, da die Schreiben an die Filiale M. und nicht an die zentrale Rechtsabteilung der Klägerin als zuständiger Organisationseinheit übersandt worden seien. Die Rechtsabteilung in Gestalt von Herrn Dr. H. hat die Schreiben am 29. Dezember 2004 beantwortet, in welchem explizit auf die Problematik um die Nichtigkeit der Vollmacht eingegangen wird (siehe Anlage B20).
25 
Unabhängig davon, dass die Schreiben der Anleger im Jahr 2004 eine Kenntnis der Beklagten im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB von der fehlenden Erlaubnis des Streithelfers der Klägerin nach dem Rechtsberatungsgesetz auslösten, zeigen auch die eigenen Schreiben der Klägerin, dass sie nicht von einer solchen ausging. Die Klägerin behauptete in der Korrespondenz Ende 2004 an keiner Stelle, der Streithelfer der Klägerin habe eine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz gehabt. In dem Antwortschreiben an den Rechtsanwalt von Herrn F. vom 11. November 2004 (Anlage B13) stützt die Klägerin ihre Rechtsposition jedenfalls ausschließlich auf §§ 171, 172 BGB. Gleiches ergibt sich aus dem Antwortschreiben der Klägerin vom 29. Dezember 2004 an weitere Anleger (Anlage B20).
26 
bb) Der Senat merkt an, dass sich die dargestellte Auffassung zur Kenntnis der Klägerin von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz mit der erstinstanzlich geäußerten Auffassung der Klägerin im Wesentlichen deckt. Dort hatte sie selbst behauptet, sie habe erst durch die Geltendmachung der Ansprüche der Streithelfer der Beklagten in den Jahren 2007 und 2008 von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz für die Treuhänderin und den Streithelfer der Klägerin erfahren bzw. könne ab diesem Zeitpunkt von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden (siehe Schriftsatz vom 28. Oktober 2011, Seite 9 ff., Bl. 194 ff.). Diese Darstellungen erweckten zugleich den unzutreffenden Eindruck, eine vorherige Geltendmachung der Ansprüche habe nicht stattgefunden. So führt die Klägerin auf Seite 11 (Bl. 196) wörtlich aus:
27 
„Von einer grob fahrlässigen Unkenntnis der Klägerin im Hinblick auf die fehlende Erlaubnis des Treuhänders nach dem Rechtsberatungsgesetz kann daher allenfalls erst nach dem Zeitpunkt ausgegangen werden, als die Klägerin erstmalig vom Darlehensnehmer unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Darlehensverträge in Anspruch genommen wurde. Denn erst ab diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin Anlass, die Wirksamkeit der Darlehensverträge zu überprüfen.“
28 
Warum die Geltendmachung der Ansprüche durch die Streithelfer der Beklagten im Jahr 2008 eine Kenntnis der Klägerin (bzw. nach Ansicht der Klägerin eine grob fahrlässige Unkenntnis) von der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz auslösen sollte, insbesondere diejenige durch Herrn F. im Jahr 2004 hingegen nicht, erschließt sich dem Senat nicht. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28. Oktober 2011 ist deshalb nicht nur in tatsächlicher Hinsicht missverständlich. Die mittlerweile vorgebrachte rechtliche Begründung ist unter der Prämisse der eigenen Rechtsauffassung der Klägerin ebenfalls nicht nachvollziehbar.
29 
b) Die Klägerin hatte zudem bereits vor Ende des Jahres 2004 Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis von der Tatsache, dass sie nicht im Besitz der Original-Vollmachtsurkunden des Streithelfers der Klägerin war (Anlage K6).
30 
aa) Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob sie allein auf Grund der vor Jahren archivierten Unterlagen diese Kenntnis ununterbrochen besessen hat, oder ob sie sich diese Kenntnis erst - da es sich um einen lange zurückliegenden Vorgang gehandelt hat - durch Sichtung der Akten beschaffen musste.
31 
bb) Spätestens nach Kenntnis der fehlenden Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz Anfang November 2004 hätte die Sichtung aller Darlehensverträge in Zusammenhang mit der Finanzierung der Gesellschaftanteile des Parallelfonds Industrie- und Kommunalfonds B.-H. II GdbR und der Beklagten erfolgen müssen. Irrelevant ist, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, dass sich das Anwaltsschreiben des Anlegers F. auf den Parallelfonds Industrie- und Kommunalfonds B.-H. II GbdR bezog. Die handelnden Personen und die Abläufe waren nahezu identisch. Das Schreiben musste die Klägerin veranlassen, sämtliche Vertragsverhältnisse im Zusammenhang mit den beiden Fonds und dem Steuerberater J. zu überprüfen.
32 
Grobe Fahrlässigkeit im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat. Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (BGH, Urteil vom 28. Februar 2012, Az. VI ZR 9/11, Rz. 17 nach juris).
33 
Mit dem Schreiben des Anlegers F. vom 4. November 2004 und den Schreiben weiterer Anleger (Anlagen B13 ff.) drängte sich der Klägerin bzw. deren Rechtsabteilung auf, dass die Darlehensverträge im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Beklagten und dem Parallelfonds, sofern von diesen nicht selbst unterschrieben, unwirksam sein könnten. Dabei ist es unerheblich, dass der Anleger F. den Darlehensvertrag selbst unterschrieben hat und sich in seinem Fall die Frage einer wirksamen Vollmacht nicht gestellt haben mag. Bereits die Einschaltung des Treuhänders und dessen Unterbevollmächtigten in die Vertragsabwicklung machte es für die Klägerin offenkundig, dass diese auch selbst in Vertretung der Anleger die Darlehensverträge schließen würden. Zudem ergab sich aus den Fällen der weiteren Anleger (siehe Anlagen B13 ff.), dass der Unterbevollmächtigte zumindest teilweise als Vertreter gehandelt hatte. Es war aus Sicht der Klägerin somit angezeigt, die Vorgänge vollumfänglich zu prüfen, um gegebenenfalls sich aus der Unwirksamkeit der Darlehensverträge ergebende eigene Ansprüche durchzusetzen. Keinesfalls konnte sie es dem Zufall überlassen, ob und in welchem Umfang weitere Anleger Ansprüche stellten. Sie durfte nicht darauf hoffen, dass die Anleger selbst nicht aktiv werden. Die Klägerin musste von sich aus eine wirtschaftliche Bewertung der Situation vornehmen. Hierzu waren die Sachfragen zu klären, insbesondere das jeweilige Zustandekommen der Darlehensverträge. Bei der Klägerin als Großunternehmen ist zu berücksichtigen, dass sie über ein Forderungsmanagement verfügen muss, was ihr eine Überprüfung erheblich erleichtert. Die Darlehensverträge, auf welcher die streitgegenständliche Forderung beruht, waren im Jahr 2004 überwiegend noch nicht abgewickelt, so dass die Klägerin insoweit nicht auf archivierte Daten zurückgreifen musste. Die Anzahl der betroffenen Anleger erscheint darüber hinaus begrenzt zu sein, nachdem die Klägerin mit der Klage und in den Parallelverfahren vor dem Senat, Az. 9 U 88/11 und 9 U 146/11, auf welche die Klägerin bei ihrem Antrag auf Ruhen des Verfahrens Bezug genommen hatte, keine Bereicherungsansprüche aufgrund einer Vielzahl von abgeschlossenen Darlehensverträgen geltend macht, sondern nur aufgrund einzelner Darlehensverträge. Es ist deshalb schlicht unverständlich, warum die Klägerin nicht eine umgehende Überprüfung vorgenommen haben soll. Die Bewertung der Darlehensforderungen gegen die Anleger bzw. die Einschätzung von deren Rückerstattungsansprüchen waren auch für die Bilanzerstellung erforderlich. Eine fundierte Risikoeinschätzung war hierfür unumgänglich. Die umgehende Überprüfungspflicht der Klägerin folgt schließlich aus den Vorgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mit „Rundschreiben 34/2002 - Mindestanforderungen an das Kreditgeschäft der Kreditinstitute“ (Anlage B7) vom 20.12.2002. Nach der Vorbemerkung dieses Rundschreibens stellt das Rundschreiben Mindestanforderungen, die von allen Kreditinstituten zur Begrenzung der Risiken aus dem Kreditgeschäft unter Berücksichtigung der jeweiligen Art und Umfanges des Geschäfts zu beachten sind. Auf Seite 13 wird ausdrücklich auf folgendes hingewiesen:
34 
„Außerordentliche Überprüfungen von Engagements einschließlich der Sicherheiten sind zumindest dann unverzüglich durchzuführen, wenn dem Kreditinstitut aus externen oder internen Quellen Informationen bekannt werden, die auf eine negative Änderung der Risikoeinschätzung der Engagements oder der Sicherheiten hindeuten. Derartige Informationen sind unverzüglich an alle zuständigen Stellen weiterzuleiten.“
35 
Eine Prüfung aller Darlehensverträge im Zusammenhang mit der Beklagten und dem Parallelfonds musste der Klägerin auch möglich gewesen sein. Die Obliegenheit des Gläubigers, sich über die anspruchsbegründenden Umstände Kenntnis zu verschaffen, beinhaltet eine Organisations-, Prüfungs- und Nachforschungskomponente. Im Rahmen seiner Organisationsobliegenheit hat der Gläubiger einen geeigneten Rahmen zu schaffen, um seine Forderungen zu verwalten (Münchener Kommentar-Grothe, BGB, 6. Aufl., § 199, Rn. 28). Die Klägerin hätte so ohne weiteres feststellen können, von wem die Verträge unterzeichnet wurden und ob eventuell eine rechtsscheinbegründende Vollmacht vorlag, insbesondere wenn die Verträge überwiegend nach dem gleichen Muster geschlossen worden waren. Unter Zugrundelegung der eigenen Schreiben der Klägerin Ende Dezember 2004, als die Anleger zunächst auf eine Verjährungsverzichtsvereinbarung drängten, hatte die Klägerin in Gestalt von Dr. H. binnen weniger Tage die Darlehensverträge überprüft. In den Antwortschreiben ging Herr Dr. H. jeweils auf die konkrete Fallgestaltung ein (siehe Anlagen B13, B15, B17, B20). Dies zeigt, dass die Prüfung für die Klägerin unkompliziert möglich war und zumindest teilweise durchgeführt wurde.
36 
c) Die weiteren Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs waren der Klägerin ebenfalls im Jahr 2004 bekannt. Insbesondere wusste sie aufgrund der Rechtsprechung des BGH aus den Jahren 2000 und 2001 (Urteile vom 28. September 2000, Az. IX ZR 279/99; vom 18. September 2001, Az. XI ZR 321/00; und vom 11. Oktober 2001, Az. III ZR 182/00) unabhängig von der Frage, ob es sich dabei um eine Tatsache oder um die Rechtslage handelt, dass die Vollmachten der Treuhänderin und des Streithelfers der Klägerin gegen das Rechtsberatungsgesetz verstießen und damit nichtig (§ 134 BGB) waren. Auch die Umstände um die Zuordnung des Kontos Nr. 220 1915… waren der Klägerin vollumfänglich bekannt. Beides wird von der Klägerin nicht in Abrede gestellt.
37 
Soweit die Klägerin behauptet, ihr habe vor den Klagen der Streithelfer der Beklagten die Kenntnis davon gefehlt, dass diese die Darlehensverträge trotz der jahrlangen Zins- und Tilgungsleistungen nicht als wirksam behandelt haben wollten oder sogar gegenüber dem Unterbevollmächtigten genehmigt hätten, geht diese Überlegung fehl. Die Klägerin hatte es mit Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände selbst in der Hand, die schwebende Unwirksamkeit der Darlehensverträge durch eine Aufforderung zur Genehmigung nach § 177 Abs. 2 BGB zu beseitigen. Mit der Aufforderung verliert eine gegenüber dem Vertreter erklärte Genehmigung oder Verweigerung ihre Wirkung (§ 177 Abs. 2 S. 1 Hs. 2 BGB), so dass die Klägerin die Bereinigung der Sachlage unabhängig von dem Verhältnis zwischen den Anlegern und dem Streithelfern der Klägerin herbeiführen konnte. Wenn sie untätig bleibt, darf sie sich nicht auf fehlende Kenntnis berufen, sondern handelt auch insoweit grob fahrlässig. Die Voraussetzungen des Bereicherungsanspruchs lagen ohne Erklärungen der Streithelfer der Beklagten über die Genehmigungen vor, indem die Darlehensverträge unwirksam waren, wenn auch bis zur endgültigen Verweigerung der Genehmigung nur schwebend. Die Klägerin kann dadurch, dass sie zur Beseitigung des Schwebezustands im Verhältnis zu den Streithelfern der Beklagten nichts unternimmt, nicht den Verjährungszeitpunkt gegenüber der Beklagten selbst herausschieben. Dazu dienen die Hemmungstatbestände der §§ 203 ff. BGB.
3.
38 
Der Klägerin war es zumutbar, verjährungshemmende Maßnahmen zu ergreifen. Maßgeblich für die Frage des Verjährungsbeginns ist, ob dem Gläubiger aufgrund der ihm bekannten - oder der grob fahrlässig unbekannt gebliebenen - Tatsachen zugemutet werden kann, zur Durchsetzung seines Anspruchs gegen eine bestimmte Person aussichtsreich, wenn auch nicht risikolos, Klage - und sei es nur in Form einer Feststellungsklage - zu erheben (BGH, Urteil vom 10. November 2009, Az. VI ZR 247/08, NJW-RR 2010, 681, Rz. 14 nach juris). Hierbei ist weder notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichend sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es - abgesehen von Ausnahmefällen - nicht auf eine zutreffende rechtliche Würdigung an. Vielmehr genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit im Grundsatz die Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (BGH, Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, NJW 2008, 2576 Rn. 27, zitiert nach juris). Nur im Einzelfall kann Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn es sich um eine so unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, dass sie selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, Urteil vom 23. September 2008, Az. XI ZR 263/07, Rz. 14 nach juris m.w.N.; Urteil vom 18. Dezember 2008, Az. III ZR 132/08, NJW 2009, 984, Rz. 14 nach juris). Die Voraussetzungen, wonach der - über eine Rechtsabteilung verfügenden - Klägerin verjährungshemmende Maßnahmen bis hin zu einer Klageerhebung nicht zuzumuten gewesen wären, liegen nicht vor.
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a) Die Frage der Anwendbarkeit des § 172 BGB im Falle einer mehrfachen Stellvertretung führt nicht dazu, dass von einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage in diesem Sinne ausgegangen werden kann. Weder eine divergierende oberlandesgerichtliche Rechtsprechung, noch das Fehlen einer höchstrichterlichen Rechtsprechung macht die Klageerhebung unzumutbar. Erforderlich ist vielmehr ein ernsthafter Meinungsstreit in Rechtsprechung und Schrifttum (BGH, Urteil vom 7. Dezember 2010, Az. XI ZR 348/09, NJW 2011, 1278, Rz. 21 nach juris). Einen solchen zeigt die Klägerin auch in der Berufungsbegründung nicht auf. Vielmehr nennt die Klägerin bis zum Eintritt der Verjährung ausschließlich das Urteil des OLG Bamberg vom 5. Februar 2002, Az. 5 U 22/99, WM 2002, 537, welches eine andere Auffassung als die Gerichte in den Vorprozessen mit den Streithelfern der Beklagten vertrete. Das Urteil äußert sich zu dieser Frage aber zumindest nicht explizit, da es die Frage überhaupt nicht problematisiert (siehe insb. Rz. 155 ff. nach juris). Begründete unterschiedliche Ansichten zu dieser Frage gab es im Jahr 2004 und bis zum Ablauf der Verjährungsfrist nicht. Zudem konnte das Urteil die Klägerin überhaupt nicht von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abhalten, nachdem es ihr, wie sich aus dem erstinstanzlichen Vortrag ergibt (Schriftsatz vom 28. Oktober 2011, Seite 13, Bl. 198), überhaupt nicht bekannt war. Die Klägerin hätte zur Klärung der Rechtsfrage Rechtsstreite führen können, was sie allerdings unterlassen hat.
40 
Darüber hinaus sieht der Senat keine zweifelhafte oder unsichere Rechtslage. Warum auf die Untervollmacht andere Grundsätze anzuwenden sein sollen als auf eine andere Vollmacht, erschließt sich dem Senat nicht und wird von der Klägerin nicht nachvollziehbar dargestellt. Die §§ 164 ff. BGB einschließlich der §§ 171 f. BGB gelten für eine Untervollmacht selbstverständlich ebenfalls. In gleicher Weise sieht es das OLG Frankfurt in den von der Klägerin vorgelegten Entscheidungen der Vorprozesse (Urteil vom 19. Mai 2010, Az. 23 U 144/08, S. 31; Urteil vom 19. Juli 2010, Az. 23 326/09, S. 11: „Es liegt auf der Hand, dass in Fällen der mehrstufigen Vertretung die Vorlage der Hauptvollmacht nicht ausreicht, um zu Gunsten des Unterbevollmächtigten eine Rechtsscheinsvollmacht zu erzeugen.“).
41 
b) Der Umstand, dass die Streithelfer der Beklagten die Darlehensverträge über Jahre hinweg als wirksam behandelten, begründet nicht die Unzumutbarkeit der Klageerhebung.
42 
Die Klägerin konnte erkennen, dass ihr die behaupteten Ansprüche gegen die Beklagte zustehen und dass die Zahlungen der Streithelfer der Beklagten rechtsgrundlos erfolgten. Sie verzichtete lediglich (möglicherweise aufgrund fehlerhafter rechtlicher Einschätzung) auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche, weil die Streithelfer der Beklagten - unter Verkennung der Rechtslage - die Darlehen weiterhin bedienten. Die Klägerin musste aber damit rechnen, dass die Streithelfer der Beklagten irgendwann Bereicherungsansprüche erheben und die geleisteten Zahlungen in noch unverjährter Zeit zurückverlangen. Zur Sicherung ihrer eigenen Position hätte die Klägerin die Situation klären müssen. Das wäre ihr ohne weiteres möglich gewesen. Die Klägerin hätte die Streithelfer der Beklagten unter Hinweis auf die Rechtslage zur Genehmigung der Darlehensverträge und der Zahlungsanweisungen auffordern können. Wenn die Klägerin hierauf - möglicherweise in der Hoffnung, die Streithelfer der Beklagten werden den fehlenden Rechtsgrund seiner Zahlungen nicht erkennen - verzichtet, hindert dies den Eintritt der Verjährung nicht. Ob dies das tragende Motiv der Klägerin gewesen ist, worauf auch der Umstand hindeutet, dass die Klägerin nur wegen denjenigen Darlehensverträgen Rückzahlung von der Beklagten verlangt, in welchen die Unwirksamkeit der Darlehensverträge durch Klagen der Anleger geklärt ist und von sich aus die Klägerin keine weiteren Fälle in die vorliegende Klage mit einbezogen hat, obwohl bereits aus dem von den Parteien genannten Verfahren des Landgerichts Tübingen, Az. 3 O 390/05, der Klägerin die Problemlage vor Augen geführt wurde, kann dahingestellt bleiben. Welchen Hintergrund das jahrelange Stillhalten der rechtlich versierten Klägerin gehabt haben mag, ist nicht aufzuklären. Eine unzumutbare Klage wurde der Klägerin jedenfalls nicht abverlangt.
43 
Von der Klägerin wird hierdurch auch kein prozessual widersprüchliches Verhalten gefordert. Anders als in der von der Klägerin zur Begründung hierfür herangezogenen Entscheidung (BGH, Urteil vom 6. Mai 1993, Az. II ZR 2/92, NJW 1993, 2303, Rz. 22 nach juris) führte die Klägerin zum damaligen Zeitpunkt keinen Prozess mit den Streithelfern der Beklagten, wodurch sie in beiden Verfahren unterschiedliche Standpunkte hätte einnehmen müssen. Die Klägerin hätte die Klage gegen die Beklagte innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist bis Ende 2007 erheben müssen und hätte in diesem Verfahren den jetzigen Streithelfern der Beklagten den Streit verkünden können. Die Streitverkündung ist gerade das Instrument, welches der Klägerin in der Situation alternativer Ansprüche geholfen hätte.
44 
c) Die Klageerhebung war der Klägerin nicht aufgrund der Rechtsprechung zu § 128 HGB unzumutbar, wonach der BGH mit Urteil vom 17. Juni 2008, Az. XI ZR 112/07, erstmalig festgestellt hat, dass die Streithelfer der Beklagten nicht nach § 128 HGB analog haften.
45 
Zwar hätte für die Klägerin in den Vorprozessen die Möglichkeit bestanden, wenn ein entsprechender Anspruch aus § 128 HGB analog gegen die Streithelfer der Beklagten bestanden hätte, mit diesem gegen deren Ansprüche aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB wegen der rechtsgrundlos geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen aufzurechnen. Jedoch betraf dies zum einen nur die bereits von den Anlegern auf die unwirksamen Darlehensverträgen gezahlten Zins- und Tilgungsleistungen. Soweit sich die Streithelfer der Beklagten gegen die weitere Inanspruchnahme aus den vermeintlichen Darlehensverträgen gewehrt haben, war eine Aufrechnung ohnehin nicht möglich. Es wäre auch gegen die Streithelfer der Beklagten ein Aktivprozess zur Zahlung, gestützt auf § 128 HGB analog erforderlich gewesen. Der Anspruch aus § 128 HGB analog wäre in gleicher Weise der Verjährung wie der Hauptanspruch gegen die Beklagte unterworfen gewesen, so dass er bis zum 31. Dezember 2007 hätte anhängig gemacht werden müssen, also vor der von der Klägerin genannten Entscheidung BGH, Urteil vom 17. Juni 2008, Az. XI ZR 112/07. Das zeigt, dass die vormalige Rechtsprechung des BGH die Klägerin nicht von einer Klage abgehalten hat.
46 
Zum anderen betrifft das Verhältnis der Klägerin zu den Streithelfern der Beklagten nicht dasjenige gegenüber der Beklagten. Eine mögliche unsichere Rechtslage hinsichtlich der Inanspruchnahme der Gesellschafter persönlich führt nicht zu einer unsicheren und zweifelhaften Rechtslage hinsichtlich der Beklagten (Senat, Urteil vom 27. Juni 2012, Az. 9 U 146/11, unter II.2.c). Wenn die Klägerin einen Teil ihrer Ansprüche wirtschaftlich durchsetzen kann, indem sie meint, gegenüber den Streithelfern der Beklagten aufrechnen zu können, deshalb auf eine Inanspruchnahme der gesamtschuldnerisch haftenden Beklagten verzichten zu können und den Anspruch gegen sie verjähren zu lassen, ist das eine riskante wirtschaftliche Entscheidung, die eine frühere Klage gegen die Beklagte aber nicht unzumutbar gemacht hätte.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
48 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Gründe des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die sich stellenden Rechtsfragen sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung, der der Senat folgt, jedenfalls hinreichend geklärt. Der Senat entscheidet auf dieser Grundlage einen Einzelfall.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 14/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 10/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 247/08 Verkündet am: 10. November 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 18/12/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 132/08 Verkündet am: 18. Dezember 2008 K i e f e r Justizangesteller als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 199 Ab
published on 18/09/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 321/00 Verkündet am: 18. September 2001 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ___
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.