Landgericht Karlsruhe Urteil, 01. Sept. 2006 - 3 O 390/05

published on 01/09/2006 00:00
Landgericht Karlsruhe Urteil, 01. Sept. 2006 - 3 O 390/05
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 14.10.2005 – Az. 3 O 390/05 – wird in Höhe von 4.799,42 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 249,98 EUR aufrechterhalten.

Im Übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagten tragen die Kosten ihrer Säumnis. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 20 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 80 %.

3. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages fortsetzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten für die Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil wegen der Kosten für die Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils wegen der Kosten für sie zu vollstreckenden Betrages leisten.

Tatbestand

 
Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Er ist Halter und Eigentümer eines PKW Opel Omega 2.0, amtliches Kennzeichen .... Am 28.05.2005 fuhr mit diesem Fahrzeug seine Lebensgefährtin, die Zeugin G. D., gegen 10:40 Uhr die L. Straße in P. in stadtauswärtiger Richtung. Nach der Kreuzung mit der B. Straße fuhr sie zunächst auf dem linken Fahrstreifen, wechselte dann jedoch wegen eines anderen, vor ihr befindlichen Fahrzeugs nach rechts, als dieses unerwartet doch gerade aus fuhr. Zu diesem Zeitpunkt stand der PKW Audi, amtl. Kennzeichen … , dessen Halter der Beklagte Ziff. 1 und der bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversichert ist, am rechten Fahrbahnrand der L. Straße ebenfalls in stadtauswärtiger Richtung. Als die Zeugin das Fahrzeug des Beklagten Ziff. 1 passierte, kollidierte der von ihr geführte PKW mit dessen geöffneter Fahrertür. Der nähere Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Der Kläger errechnet seinen unfallbedingten Schaden wie folgt:
gemäß Rechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 (AHK 15-23)
     5.007,39 EUR,
Kosten für die Einholung eines Sachverständigengutachtens des
Sachverständigen V. C. gemäß Rechnung vom 11.06.2005
(AHK 1) für ein Gutachten vom 11.06.2005 (AS 75-97)
571,35 EUR,
Nutzungsentgang für acht Kalendertage à 50,00 EUR
400,00 EUR,
Auslagenpauschale
25,00 EUR,
vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von
295,60 EUR.
Der Kläger behauptet,
zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam, plötzlich und unerwartet die Tür in die Fahrspur der Zeugin D. hinein geöffnet habe, als die Zeugin mit dem PKW des Klägers mit ausreichendem Seitenabstand vorbeigefahren sei. Die Reparaturkosten gemäß Rechnung des Autohauses F. H. vom 14.06.2005 seien unfallbedingt entstanden.
Das Gericht hat die Beklagten mit Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO, ihnen zugestellt am 18.10.2005, antragsgemäß als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 6.004,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 24.06.2005 sowie 295,60 EUR zu zahlen. Gegen dieses Versäumnisurteil haben die Beklagten mit Anwaltsschriftsatz vom 19.10.2005, beim Landgericht Karlsruhe eingegangen am 24.10.2005, Einspruch eingelegt und diesen begründet.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe aufrecht zu erhalten.
10 
Die Beklagten beantragen,
11 
das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagten behaupten,
13 
die Zeugin D. sei gegen die ca. 30 cm weit geöffnete Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 geprallt, als dieser gerade in sein Auto habe einsteigen und die Tür schließen wollen.
14 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zwischen diesen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 18.01.2006 (AS 65-73) Bezug genommen.
15 
Die Akten des Amtsgerichts P. - Az. 4 C 294/05 lagen vor und waren zu Beweiszwecken Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Das Gericht hat ferner Beweis erhoben, gemäß Beschluss vom 31.01.2006 (AS 103/105) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. K. vom 20.06.2006 (AS 133-153) verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg.
17 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8).
19 
2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können.
20 
3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
21 
a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat.
22 
Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen.
23 
Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen.
24 
Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet.
25 
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei.
26 
Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten.
27 
Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht.
28 
b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor.
29 
c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde.
30 
4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB.
31 
a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind.
32 
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR.
33 
c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO.
34 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
35 
6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Beschluss
38 
Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Der zulässige Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil hat lediglich teilweise Erfolg.
17 
Der Kläger hat gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 14 StVO, 1, 3 PflVG, 426 BGB gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.799,42 EUR.
18 
1. Der Unfall ist allerdings für keine der Parteien durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht, so dass die Ersatzpflicht der einen oder anderen Seite nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Das Kraftfahrzeug des Beklagten Ziff. 1 befand sich im Betrieb im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, denn der Schaden an dem PKW des Klägers ist durch die dem KFZ-Betrieb typisch innewohnende Gefährlichkeit adäquat verursacht worden, die von dem Fahrzeug ausgehenden Gefahren haben sich bei seiner Entstehung ausgewirkt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG Rn. 4/ 8).
19 
2. Danach hängt gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz, wie auch der Umfang der Ersatzpflicht von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Im Rahmen der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge unter Berücksichtigung der von beiden Kraftfahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nach § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, 18 Abs. 1, Abs. 3 StVG, § 254 BGB sind neben unstreitigen und zugestandenen Tatsachen nur bewiesene Umstände zu berücksichtigen, wobei auch die Regeln des Anscheinsbeweises Anwendung finden. Die Ersatzpflicht ist nicht gemäß § 17 Abs. 3 StVG für eine der Parteien ausgeschlossen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (s.u.) erbringt der Kläger nicht den Beweis, dass die Zeugin D. nicht bei äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision noch hätte vermeiden können. Allerdings erbringen auch die Beklagten nicht den Nachweis, dass der Beklagte Ziff. 1 bei Wahrung äußerster möglicher Sorgfalt die Kollision nicht hätte abwenden können.
20 
3. Nach der danach gebotenen Abwägung der gegenseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist es gerechtfertigt, dass die Beklagten dem Kläger 80 % seines unfallbedingten Schadens ersetzen.
21 
a) Bei der Abwägung ist zu Lasten der Beklagten ein schuldhafter Verstoß des Beklagten Ziff. 1 gegen § 14 Abs. 1 StVO zu berücksichtigen. Kommt es - wie hier - in unmittelbarem örtlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Ein- oder Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO) zu einem Verkehrsunfall, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Ein- oder Aussteigende seine gesetzlichen Sorgfaltspflichten verletzt hat (KG, DAR 2004, 585; 2005, 217; OLG Hamm, NZV 2000, 209, 210; AG Tettnang, Schaden-Praxis 2005, 47, 48). Diesen haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht. Vielmehr ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Kollision durch ein unachtsames Öffnen der Fahrertür verursacht hat.
22 
Zwar hat er bei seiner informatorischen Befragung gemäß § 141 ZPO vorgetragen, er habe sich, als er habe einsteigen wollen, versichert, dass kein Auto käme. Die Zeugin D. sei mit dem von ihr geführten PKW, als er mit einem Fuß bereits in seinem Auto gewesen sei, von hinten gekommen und habe seinen PKW angefahren. Die Fahrzeugtür, die er gerade habe schließen wollen, sei zu diesem Zeitpunkt vielleicht noch ca. 20-25 cm geöffnet gewesen. Vor dem Amtsgericht hat er dagegen informatorisch noch erklärt (Beiakten, AS 63), er habe die Fahrertür geöffnet, sei eingestiegen und habe versucht, diese in einem Zug zuzumachen.
23 
Die Zeugin D. hat demgegenüber in Übereinstimmung mit ihren informatorischen Angaben vor dem Amtsgericht P. glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, sie habe bemerkt, wie der Beklagte Ziff. 1 neben seinem Fahrzeug gestanden sei, die Tür sei einen Spalt weit geöffnet gewesen. In dem Moment, als sie einem vorausfahrenden PKW, der zunächst nach links habe abbiegen wollen, dann jedoch wider Erwarten geradeaus gefahren sei, etwas nach rechts habe ausweichen wollen, habe der Beklagte Ziff. 1 die Tür weit geöffnet und es sei zur Kollision gekommen.
24 
Sowohl die Zeugin D. als Lebensgefährten des Klägers als auch der Beklagte Ziff. 1 als Partei haben ein unmittelbares eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits. Die Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. wird jedoch durch die überzeugenden und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. in den zu Beweiszwecken beigezogenen Akten des Amtsgerichts P. insoweit bestätigt, als der Sachverständige einen Schließvorgang der Tür - wie vom Kläger behauptet - zum Zeitpunkt der Kontaktphase oder zuvor aus technischer Sicht ausgeschlossen hat. Der Sachverständige hat dies anschaulich und überzeugend aus den Beschädigungsstrukturen der beteiligten Fahrzeuge hergeleitet.
25 
Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen ist das Gericht - wie bereits zuvor das Amtsgericht P. - überzeugt, dass sich der Verkehrsunfall grundsätzlich so zugetragen hat, wie die Zeugin D. ausgesagt hat; allerdings mit der Einschränkung, dass nach seinen überzeugenden Ausführungen die Tür des PKW des Beklagten Ziff. 1 jedenfalls zum Zeitpunkt der Kollision nicht ganz geöffnet war. Insoweit hat die Zeugin D. auch einschränkend gesagt, sie habe das „Gefühl“ gehabt, dass der Beklagte Ziff. 1 die Tür ganz aufgemacht habe, nachdem sie zuvor lediglich einen Spalt geöffnet gewesen sei.
26 
Danach hat der Beklagte Ziff. 1 schuldhaft gegen die ihn gemäß § 14 Abs. 1 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verstoßen. Er durfte die Fahrertür nur öffnen, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu besorgen war. Wer die linke Wagentür öffnen will, muss zunächst nach hinten beobachten.
27 
Für einen schuldhaften, unfallursächlichen oder zumindest die Betriebsgefahr erhöhenden Verstoß des Beklagten gegen § 41 StVO Zeichen 286 (eingeschränktes Halteverbot) hat der Kläger dagegen keinen Beweis angeboten. Der Beklagte Ziffer 1 hat vorgetragen, an Sonnabenden gelte das Verbot nicht.
28 
b) Zu Lasten des Klägers ist lediglich die allgemeine Betriebsgefahr seines PKW in Ansatz zu bringen. Die Beklagten erbringen nicht den Beweis, dass die Zeugin D. ein Mitverschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, dass sich der Kläger zurechnen lassen müsste. Allerdings hat die Zeugin grundsätzlich einen zu geringen Seitenabstand eingehalten. Nach den überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. betrug dieser ca. 30-40 cm bzw. ausgehend davon, dass der Beklagte Ziff. 1 links seines Fahrzeuges positioniert war, jedenfalls nicht mehr als 50 cm (vgl. die Ausführungen des Sachverständigen, Beiakten, AS 67). Dieser Seitenabstand war grundsätzlich unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes gemäß § 1 Abs. 2 StVO nicht ausreichend. Der fließende Verkehr darf nicht darauf vertrauen, dass die gesteigerte Sorgfaltspflicht allgemein beachtet wird. Er muss daher, wenn für ihn mit Sicherheit nicht erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten, einen solchen Abstand einhalten, dass ein Insasse die linke Tür ein wenig öffnen kann. Der an einem parkenden Wagen vorbeifahrende Verkehrsteilnehmer darf nur darauf vertrauen, dass die Tür nicht plötzlich mit einem Ruck weit geöffnet wird (BGH, DAR 1981, 148, 149). Vorliegend ist grundsätzlich zu Lasten des Klägers zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. nach ihrer eigenen Aussage den Beklagten Ziff. 1 links gegenüber seinem Fahrzeug gehen sehen hat und die Tür zu dem Fahrzeug einen Spalt weit geöffnet war. Welcher Seitenabstand von dem Vorbeifahrenden einzuhalten ist, entscheiden die Umstände des Einzelfalles. Liegen - wie hier - Anhaltspunkte dafür vor, dass die vom Vorbeifahrenden bemerkte, neben dem Fahrzeug sich befindliche Person die bereits einen Spalt weit geöffnete Tür weiter öffnen wird, hat der Seitenabstand jedenfalls mehr als 0,5 m zu betragen. Regelmäßig ist in solchen Fällen ein Seitenabstand von ca. 1 m einzuhalten (OLG Hamm, NZV 2004, 408; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 2 StVO Rn. 41 m. w. N.; KG Berlin, DAR 2005, 217). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. unstreitig und nach ihrer glaubhaften Aussage wegen eines anderen PKW-Fahrers, der mit seinem Fahrzeug nach links in die Grünstraße abbiegen wollte, dieses Vorhaben dann jedoch nicht umsetzte, weiter nach rechts ausweichen musste. Der Zeugin stand danach unerwartet und kurzfristig kein ausreichender Raum zur Verfügung, um einen größeren Seitenabstand einzuhalten. Unter diesen Umständen des Einzelfalles war der von ihr eingehaltene Seitenabstand ausreichend und liegt ein schuldhafter Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO nicht vor.
29 
c) Die Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensbeiträge rechtfertigt es, dass auf Seiten des Klägers allein dessen allgemeine Betriebsgefahr mit 20 % in Ansatz gebracht wird, während die Beklagten 80 % des unfallbedingten Schadens des Klägers zu ersetzen haben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass grundsätzlich bei der Einhaltung eines zu geringen Seitenabstandes seitens des Vorbeifahrenden bei Anhaltspunkten dafür, dass mit einem - auch nur weiteren Öffnen - der Tür gerechnet werden muss, regelmäßig von einer höheren Mithaftung des Vorbeifahrenden auszugehen ist (OLG Hamm, a. a. O.; KG Berlin, DAR 2006, 149; AG Langenfeld, Schaden-Praxis 2000, 409, 410, OLG Hamm 1992, 181, 182; KG Berlin, DAR 2005, 217; vergl. auch OLG Rostock, Schaden-Praxis 1998, 455, 456). Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zeugin D. - wie oben ausgeführt - in der konkreten Situation keinen zu geringen Seitenabstand schuldhaft eingehalten hat und deshalb lediglich die Betriebsgefahr auf Seiten des Klägers in Ansatz zu bringen ist. Das Gericht schließt sich unter Berücksichtigung der o. g. Umstände der vom Amtsgericht P. vorgenommenen und in der Berufungsinstanz vom Landgericht Karlsruhe - Az. 9 S 608/05 - bestätigten Haftungsverteilung an, auch wenn in diesen Entscheidungen die Frage eines zu geringen Seitenabstandes seitens der Zeugin nicht näher erörtert wurde.
30 
4. Der Kläger kann von seinem unfallbedingten Schaden in Höhe von insgesamt 5.999,28 EUR mithin 80 % und damit 4.799,42 EUR ersetzt verlangen, § 249 BGB.
31 
a) Die unfallbedingten Reparaturkosten belaufen sich auf die geltend gemachten 5.007,93 EUR. Der Kläger erbringt hierfür aufgrund des überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. K. vom 20.06.2006 den Beweis. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass der vorgelegten Reparaturrechnung der Firma F. H. vom 14.06.2005 aus technischer Sicht gefolgt werden kann und die Gesamtreparaturkosten mit 5.007,93 EUR inkl. Mehrwertsteuer zu ermitteln sind.
32 
b) Die vom Kläger geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 571,35 EUR stellen eine unfallbedingte ersatzfähige Schadensposition dar, ebenso die von den Beklagten nicht substantiiert bestrittenen acht Kalendertage Nutzungsentgang à 50,00 EUR in Höhe von insgesamt 400,00 EUR.
33 
c) Die Unkostenpauschale beträgt allerdings lediglich 20,00 EUR, § 287 ZPO.
34 
5. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB
35 
6. Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286 Abs. 1, 280 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB in Höhe von 249,98 EUR. Die halbe, nicht auf die gerichtlichen Gebühren anrechenbare, angemessene 1,3-Geschäftsgebühr beläuft sich auf 195,50 EUR. Hinzuzusetzen ist die Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie 16 % Mehrwertsteuer aus dem sich ergebenden Betrag in Höhe von 215,50 EUR, insgesamt mithin 249,98 EUR. Der Kläger erhält seine vorgerichtlichen, nicht anrechenbaren Anwaltskosten nur insoweit ersetzt, als der von ihm geltend gemachte Schadensersatzanspruch auch begründet ist.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
37 
Beschluss
38 
Es verbleibt bei dem gemäß Beschluss vom 14.10.2005 (AS 23) auf 6.004,28 EUR festgesetzten Streitwert.
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

18 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 08/05/2013 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012, Az. 25 O 77/11, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 23. August 2012 wird zurückgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfa
published on 30/12/2011 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 09.05.2011, Az.: 21 O 238/10, teilweisea b g e ä n d e r tund insgesamt wie folgt neu gefasst:1. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an die K
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.

(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.

(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Wer ein- oder aussteigt, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung anderer am Verkehr Teilnehmenden ausgeschlossen ist.

(2) Wer ein Fahrzeug führt, muss die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden, wenn das Fahrzeug verlassen wird. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

(1) Wer am Verkehr teilnimmt, hat die durch Vorschriftzeichen nach Anlage 2 angeordneten Ge- oder Verbote zu befolgen.

(2) Vorschriftzeichen stehen vorbehaltlich des Satzes 2 dort, wo oder von wo an die Anordnung zu befolgen ist. Soweit die Zeichen aus Gründen der Leichtigkeit oder der Sicherheit des Verkehrs in einer bestimmten Entfernung zum Beginn der Befolgungspflicht stehen, ist die Entfernung zu dem maßgeblichen Ort auf einem Zusatzzeichen angegeben. Andere Zusatzzeichen enthalten nur allgemeine Beschränkungen der Gebote oder Verbote oder allgemeine Ausnahmen von ihnen. Die besonderen Zusatzzeichen zu den Zeichen 283, 286, 277, 290.1 und 290.2 können etwas anderes bestimmen, zum Beispiel den Geltungsbereich erweitern.

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Wer am Verkehr teilnimmt hat sich so zu verhalten, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.