| |
|
|
|
|
|
| | Das vorliegende Verfahren richtet sich gegen drei Führungsfunktionäre der „Devrimci Halk Kurtulus Partisi - Cephesi“ („Revolutionäre Volksbefreiungspartei - Front“, im Folgenden: „DHKP-C“), die seit Inkrafttreten des § 129b StGB am 30. August 2002 bis zu ihrer Festnahme im November 2006 (Angeklagte Ziff. 1 und 3) bzw. April 2007 (Angeklagter Ziff. 2) durchgängig Mitglieder der innerhalb der „DHKP-C“ bestehenden terroristischen Vereinigung waren. Die „DHKP-C“ agiert auch in Europa organisatorisch verfestigt als sog. „Rückfront“. Deren Ziel war und ist es, das derzeitige politische System der Türkei zu stürzen und stattdessen eine marxistisch-leninistische Gesellschaftsordnung zu errichten. Diese Zielsetzungen und den zu deren Verwirklichung von der Organisation geführten bewaffneten Kampf in der Türkei, zu dem auch Tötungsverbrechen gehören, billigten und förderten die Angeklagten von Deutschland aus als Regions- und später als Generalverantwortlicher (Angeklagter Ziff. 1), Führungskader mit Sonderaufgaben (Angeklagter Ziff. 2) sowie Gebietsleiter (Angeklagter Ziff. 3) durch vielfältige Aktivitäten innerhalb der „Rückfront“ der „DHKP-C“. |
|
|
|
| | Zur beschleunigten Beendigung des Verfahrens ist dem Urteil eine Verständigung vorausgegangen. Bestandteil dieser Verständigung waren (teil-)einräumende Einlassungen der Angeklagten. Der Senat hat Strafobergrenzen angegeben. |
|
|
|
| | I. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten |
|
|
|
| | Der ledige Angeklagte Ziff. 1 wurde am ... in ... / Gemeinde ..., Ortsteil ..., in der ... als Sohn des ... und der ... ... geboren. Er ist ... Staatsangehöriger. Er wuchs bei seinen (zwischenzeitlich verstorbenen) Eltern als drittes von fünf Geschwistern, die alle in der Türkei leben, auf. Sein Vater führte am Wohnort ein Lebensmittelgeschäft. |
|
| | Er besuchte in ... zunächst die Grund- und Mittelschule, anschließend das Gymnasium („Lyzeum“) bis zum Erwerb der Hochschulreife. Hierauf nahm er im Jahre 1976 ein Forstingenieursstudium an der Universität Istanbul auf. Aufgrund des Studiums wurde er vom Wehrdienst zurückgestellt. Während des Studiums betätigte er sich politisch, wobei er sich in einer Zeit der starken Links-Rechts-Polarisierung in der Türkei in den 70er Jahren, die auch in den Universitäten zutage trat, für sozialistische Ideen einsetzte. Nach dem Militärputsch vom 12. September 1980 stellte er sich aktiv gegen das nach seiner Überzeugung faschistische Regime der Militärjunta. Als Folge dieser Aktivitäten wurde er mehrfach vorläufig festgenommen, erstmals am Tag des Putsches. Anfang 1981 stand sein Studium kurz vor dem Abschluss, ihm fehlte nur noch die Diplom-Prüfung. Diese konnte er aufgrund seiner ersten längeren Inhaftierung ab Januar 1981 nicht ablegen. Ihm wurde die Zugehörigkeit zur „Devrimci Sol“ - der Vorgängerorganisation der „DHKP-C“ - vorgeworfen. In der Zeit seiner Inhaftierung, insbesondere im Polizeigewahrsam, in dem er sich zunächst bis März 1981 befand, aber auch während der nachfolgenden Zeit in Haft, wurde er nach seinen Angaben massiv gefoltert. Aus der Haft entlassen wurde er erst im März 1990. Im Jahre 1991 wurde er durch Urteil der 2. Kammer des Ausnahmezustands-Militärgerichts in Istanbul wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation, der „Devrimci Sol“, zu einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und 4 Monaten verurteilt; das Urteil wurde angefochten und schließlich im Jahre 2003 vom Kassationsgericht in Abwesenheit des Angeklagten bestätigt. Sein Studium durfte er nach seiner Entlassung nicht abschließen, auch kein anderes beginnen. Eine andere Berufsausbildung absolvierte er in der Folgezeit nicht mehr. Nach der Haftentlassung hielt er sich in Istanbul auf und war weiterhin politisch aktiv; er nahm an Versammlungen und Veranstaltungen teil, organisierte 1.-Mai-Treffen und engagierte sich in der Arbeitergewerkschaft. Er lebte von Gelegenheitsarbeiten, die ihm frühere Studienfreunde verschafften, und schrieb Artikel für verschiedene Zeitschriften. Zu einer weiteren vorläufigen Festnahme kam es während der 1.-Mai-Demonstration des Jahres 1992, er wurde jedoch alsbald wieder entlassen. Im November 1992 wurde er erneut festgenommen; im 14 Tage andauernden Polizeigewahrsam in Bursa wurde er nach seinen Angaben wieder gefoltert. Er befand sich daran anschließend in Haft bis März 2000. Der Grund der Inhaftierung war erneut der Vorwurf der Mitgliedschaft in der „Devrimci Sol“. In der Haftanstalt von Ümraniye, in der er diese verbüßte, wurde er im Januar 1996 bei der Erstürmung des Gefängnisses durch Polizeibeamte, die infolge einer Protestaktion der Gefangenen erfolgte, schwer verletzt. Er erlitt eine Fraktur des 2. Lendenwirbels, die zu einer 3- bis 4-monatigen Bettlägerigkeit und schließlich zu einer dauerhaften erheblichen Bewegungseinschränkung führte, sowie Frakturen beider Handgelenke und Kopfplatzwunden. Insbesondere die Wirbelverletzung führt bis heute dazu, dass er nur wenige Minuten am Stück gehen kann. Ab Mai 1996 nahm er in der Haft über einen Zeitraum von 69 Tagen an einem Hungerstreik teil, der sich gegen die Haftbedingungen richtete, was seinen Allgemeinzustand weiter dauerhaft verschlechterte. In der Anklage der Staatsanwaltschaft wurde ihm vorgeworfen, das System der türkischen Verfassung in bewaffneter Form verändern und ein neues System mit marxistisch-leninistischen Inhalten gründen zu wollen. Er habe einen gefälschten Ausweis benutzt; bei Wohnungsdurchsuchungen seien Waffen, Munition, aufgezeichnete Informationen und Aktionsentwürfe gefunden worden. Am 17. Mai 2000 wurde er von der Dritten Kammer des Staatssicherheitsgerichts in Istanbul zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren und 9 Monaten verurteilt; ein Teil der Verurteilung (Bestrafung nach § 350 Türk. Strafgesetzbuch) wurde später aufgrund Verjährung aufgehoben; ihm wurden die Kosten auferlegt, sein Eigentum wurde beschlagnahmt. Diese Freiheitsstrafe wurde in der Rechtsmittelinstanz in seiner Abwesenheit durch Urteil vom März 2006 auf 12 Jahre und 6 Monate herabgesetzt; insofern besteht noch ein Haftbefehl gegen den Angeklagten Ziff. 1 in der Türkei. |
|
| | Um der weiteren Vollstreckung von Freiheitsstrafe zu entgehen, flüchtete er aus der Türkei und reiste im Juli 2000 in Deutschland ein; die Organisation der Ausreise und die „Betreuung“ in Deutschland übernahm die „DHKP-C“-Führung der „Rückfront“. In Abstimmung mit dieser meldete er sich am 18. August 2000 bei der Stadt Dortmund als Asylsuchender und stellte am 25. August 2000 bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge einen Asylantrag. Bei Antragstellung gab er an, in der Türkei eine „demokratisch und revolutionär eingestellte Person“ gewesen zu sein und „gegen Faschismus gekämpft“ zu haben. Er bestritt, Mitglied der „Devrimci Sol“ gewesen zu sein; er habe lediglich an Kundgebungen teilgenommen, Vereine besucht, Flugblätter verteilt und Plakate angebracht. Der Asylantrag wurde durch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 2000 nach der Drittstaatenregelung abgelehnt. Der Grund hierfür war, dass er keinerlei Nachweis dafür erbrachte, dass die Einreise nicht über einen sicheren Drittstaat erfolgt war. Seine angebliche Einreise nach Deutschland auf dem Luftweg habe er nur behauptet. Zugleich wurde ihm aber Abschiebeschutz gewährt. Der Bescheid ist seit Dezember 2003 bestandskräftig. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde der Angeklagte zunächst einer Aufnahmeeinrichtung in Oldenburg zugewiesen. Ab Oktober 2000 war er in Seevetal-Maschen, ab 01. November 2001 - bis zur Abmeldung wegen unbekannten Aufenthaltes im November 2002 - in Hamburg und Umgebung und schließlich ab 06. Mai 2003 bis zu seiner Festnahme im November 2006 in Winsen/Luhe bei ... ... gemeldet. Tatsächlich hielt er sich an den gemeldeten Wohnsitzen nicht auf, sondern nutzte diese nur als Postanschriften. |
|
| | Ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis übte er zu keiner Zeit aus; vom 01. November 2001 bis 31. Juli 2002 war er als geringfügig Beschäftigter bei der Firma ..., Hamburg, gemeldet. Seit Oktober 2002 bezog er durchgehend Sozialleistungen. Eigene Vermögenswerte besaß und besitzt der Angeklagte Ziff. 1 nicht. Eine Fahrerlaubnis hat der Angeklagte weder in der Türkei noch in Deutschland erworben. |
|
| | Der Angeklagte ist aufgrund der genannten Frakturen beider Handgelenke und des 2. Lendenwirbels sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung seit April 2001 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 50 % anerkannt. Wegen der posttraumatischen Belastungsstörung befand er sich von November 2000 bis April 2006 ungefähr 3 bis 5 Mal jährlich in psychiatrischer Behandlung in Bremen. |
|
| | Am 18. Oktober 2006 musste er sich wegen einer koronaren Gefäßerkrankung im Deutschen Herzzentrum / Standort P. Krankenhaus in Berlin einer Bypassoperation unterziehen; er befand sich dort in stationärer Behandlung bis 31. Oktober 2006. Ab 07. November 2006 hielt er sich im Herz- und Gefäßzentrum, Klinik für Kardiologische Rehabilitation, in Bad B. zur Rehabilitation auf, wo er am 15. November 2006 vorläufig festgenommen wurde. Seit diesem Tage befindet er sich in vorliegender Sache in Untersuchungshaft aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 09. November 2006 (Az.: 6 BGs 97/2006), der durch Haftbefehl des Senats vom 25. Februar 2008 dem Umfang der Anklage angepasst wurde, zurzeit in der Justizvollzugsanstalt ... |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 ist in Deutschland nicht vorbestraft. |
|
|
|
| | Der ledige Angeklagte Ziff. 3 wurde am ... in der Stadt ..., Gemeinde ... geboren. Er ist ... Staatsangehöriger ... Volkszugehörigkeit. Von 1970 bis 1975 besuchte er die Grundschule in ...; von 1975 bis 1976 hielt er sich dort noch ein Jahr auf. Dann zog er nach Ankara, wo er zunächst in einer Stahlfabrik arbeitete und ab 1977 die Mittelschule besuchte. Diese verließ er im Jahre 1980 ohne Abschluss. In den Folgejahren war er zunächst in einer Möbelfabrik in Ankara beschäftigt, sodann als Gelegenheitsarbeiter auf Baustellen, meist in Izmir. |
|
| | Er wurde im Jahre 1979 Mitglied der sozialistischen „Vatanpartei“ („SVP“), für die er sich in der Folgezeit bis zu seiner Ausreise politisch engagierte. Bereits während der Schulzeit organisierte er Kundgebungen und Veranstaltungen; überwiegend beteiligte er sich an Flugblattaktionen u.ä.. Erstmals befand er sich in der Türkei von Februar bis Juli 1980 in Haft aufgrund des Vorwurfs, die „Devrimci Sol“ zu unterstützen; in seiner Wohnung waren zahlreiche Bücher mit politischem Inhalt und politisch orientierte Zeitschriften sichergestellt worden. Zu Beginn dieser Haft befand er sich in 15-tägiger Polizeihaft in Ankara. In dieser Zeit wurde er nach eigenen Angaben gefoltert. Nur deshalb habe er zugegeben, für die „Devrimci Sol“ Flugblätter verteilt zu haben, obwohl dies nicht der Wahrheit entsprochen habe. Nach 5-monatiger Untersuchungshaft wurde der Haftbefehl außer Vollzug gesetzt. Durch Urteil des Ausnahmezustandsgerichts in Ankara vom 09. Februar 1982 wurde er wegen des Vorwurfs der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation, der „Devrimci Sol“, zu der Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Um weiterer Strafverbüßung zu entgehen, tauchte er in die Illegalität unter. Er lebte bis April 1984 im Untergrund und arbeitete auf Baustellen in Izmir. |
|
| | Schließlich wurde er am 30. April 1984 ergriffen und verbüßte in der Folgezeit einen Großteil der vorgenannten Freiheitsstrafe bis März 1986 im Gefängnis der Stadt ... Nach seiner Haftentlassung begab er sich erneut in die Illegalität; er hielt sich in Istanbul mit Falschpapieren auf, um dem Militärdienst zu entgehen. Da er den türkischen Staat in seiner damaligen Form ablehnte, betätigte er sich weiter mit Propaganda, Agitation und Organisation des Widerstands. Er hielt bei Veranstaltungen und Demonstrationen Reden, um, so der Angeklagte in seiner Anhörung im Asylverfahren, die Leute „in unserem Sinne“ zu beeinflussen. Er beteiligte sich jedoch nicht an bewaffneten Aktionen. Seinen Lebensunterhalt bestritt er durch eine Beschäftigung als Montagearbeiter. |
|
| | Im Mai 1988 erfuhr er von seinem damaligen türkischen Rechtsanwalt, dass ein weiteres Strafverfahren gegen ihn anhängig sei und er mit einer erneuten Bestrafung mit ähnlichem Strafmaß wie 1982 rechnen müsse. Aufgrund der drohenden Strafverfolgung entschloss er sich Anfang Juni 1988, nach Deutschland zu flüchten. Unter Verwendung eines gefälschten türkischen Reisepasses reiste er mit Hilfe von „Schleusern“ auf dem Landweg über Österreich am 12. Juni 1988 nach Deutschland. Hier stellte er am 16. Juni 1988 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Er bestritt, in der Türkei Mitglied der „Devrimci Sol“ gewesen zu sein. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. April 1989 wurde er als Asylberechtigter anerkannt; ihm wurde eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Die Entscheidung ist bestandskräftig. Erst später erfuhr er, dass er wegen der „SVP“-Mitgliedschaft und wegen Widerstands gegen die Ausnahmezustandsregeln in Abwesenheit zu der Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt worden war. |
|
| | Im Zeitraum von Juni 1988 bis Oktober 1998 bezog er Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz. In der Folgezeit bezog er bis zu seiner Festnahme in vorliegendem Verfahren keine öffentlichen Leistungen, eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung übte er ebenfalls nicht aus. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 war zunächst in Duisburg zwar gemeldet, hielt sich aber an seiner Meldeanschrift jedenfalls ab Ende der 90er Jahre kaum auf. Ohne dort polizeilich gemeldet zu sein, war er seitdem überwiegend in Süddeutschland, vor allem in Ulm aufhältlich. Nachdem er im Oktober 2004 von der Stadt Duisburg von Amts wegen nach Unbekannt abgemeldet worden war, wurde den Ausländerbehörden eine postalische Anschrift erst wieder durch seine Anmeldung am 15. Mai 2006 in Berlin als Untermieter des ... ... bekannt. In dessen Wohnung zog er aber nicht ein, sondern suchte sie nur zwei- bis drei Mal wöchentlich mit einem Koffer auf, um dort zu übernachten. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 gehört der alevitischen Glaubensrichtung an. Er betätigte sich jedenfalls in Deutschland als alevitischer „Pir“ (Geistlicher). |
|
| | Er ist in Deutschland nicht vorbestraft. |
|
| | Gegen ihn wurden bisher zwei Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit seiner Betätigung für die „DHKP-C“ geführt, die ohne Anklageerhebung abgeschlossen wurden. |
|
| | Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf stellte ein Verfahren wegen des Verdachts, von 1996 bis 17. November 1998 die innerhalb der „DHKP-C“ in Deutschland bestehende terroristische Vereinigung unterstützt zu haben, mit Verfügung vom 20. Januar 2003 mit gerichtlicher Zustimmung nach § 153 Abs. 1 StPO ein. |
|
| | Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe sah in einem Verfahren wegen des Verdachts, vom 19. bis 30. August 2002 in Neuhausen-Schellbronn/Enzkreis an einer Schulungsveranstaltung der „DHKP-C“ teilgenommen und dadurch einen verbotenen Verein unterstützt zu haben, mit gerichtlicher Zustimmung durch Verfügung vom 15. April 2005 gemäß § 153b Abs. 1 StPO von der Erhebung der öffentlichen Klage ab. |
|
| | Im vorliegenden Verfahren wurde der Angeklagte Ziff. 3 am 28. November 2006 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes vom 20. November 2006 (Az.: 6 BGs 99/2006) in den neuen Vereinsräumlichkeiten des „DHKP-C“-Tarnvereins „Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung“ (IKAD e.V.) in Berlin in der ... ergriffen und befand sich seither - bis zur Urteilsverkündung - durchgehend in Untersuchungshaft; der Senat erließ am 25. Februar 2008 einen dem Umfang der Anklage angepassten neuen Haftbefehl. Zuletzt befand sich der Angeklagte Ziff. 3 in der Justizvollzugsanstalt ... Der Haftbefehl wurde mit dem vorliegenden Urteil außer Vollzug gesetzt. |
|
|
|
| | Der ledige Angeklagte Ziff. 3 wurde am ... in ..., an der ... geboren, wo er bei seiner Familie auch aufgewachsen ist. Dazu gehörten drei Geschwister. Nach altersgemäßer Einschulung besuchte er von 1975 bis 1983 zunächst die örtliche Grund- und Mittelschule und anschließend das „Lyzeum“. In der zweiten Gymnasialklasse brach er diese Schulausbildung ab und zog Mitte Februar 1985 im Wege der Familienzusammenführung zu seinem damals bereits in Deutschland lebenden Vater. Zwei ältere Brüder (... und ...) des Angeklagten Ziff. 2 leben ebenfalls in Deutschland. Seine Mutter verblieb in der Türkei und hielt zu ihrem Ehemann bzw. ihren Kindern lediglich besuchsweise Kontakt. Nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis besuchte der Angeklagte Demirtas zunächst Deutschkurse und - von Anfang März 1985 bis Ende Juli 1986 - die Berufsbildende Schule für Technik, Hauswirtschaft und Sozialwesen des Kreises Aachen in A.. Danach absolvierte er in der Zeit von Anfang September 1986 bis Mitte Juli 1987 an der Volkshochschule des Zweckverbandes A.-B. einen Vorbereitungslehrgang und erwarb den Hauptschulabschluss. Sodann setzte er ab August 1987 seine schulische Ausbildung an der Berufsfachschule für Technik in A. fort und erlangte dort im Juni 1989 die Fachoberschulreife. Im Anschluss besuchte er in der Zeit von August 1989 bis Anfang Juni 1990 die örtliche Fachoberschule für Technik. Im September 1990 begann er bei einem Autohaus in Aachen eine Ausbildung zum Kraftfahrzeugmechaniker, die er im Juli 1993 auch erfolgreich abschloss. In diesem Beruf war der Angeklagte Ziff. 2, dem im November 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war, im Anschluss jedoch nicht beschäftigt. Er übte vielmehr unterschiedliche, kurzfristige Arbeitstätigkeiten aus; daneben besuchte er auch Schweißerkurse. Ab 1996 ging er keiner gemeldeten Arbeitstätigkeit mehr nach. |
|
| | Im März 1999 beantragte der Angeklagte Ziff. 2 seine Einbürgerung. Seit Mai 2002 ist er deutscher Staatsangehöriger. Aus der türkischen Staatsangehörigkeit wurde er im Oktober 2002 entlassen. Seit seiner Einreise in das Bundesgebiet ist er behördlich am Wohnsitz seines Vaters, ... ..., in Herzogenrath gemeldet. 1996/1997 unterhielt er für einen kurzen Zeitraum einen Nebenwohnsitz in Hagen. Tatsächlich hielt er sich spätestens seit 1998 überwiegend in Wohnungen Dritter auf. Die väterliche Wohnanschrift diente ihm ab diesem Zeitpunkt lediglich als Postadresse. |
|
| | Am 21. August 2006 erließ der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof in vorliegender Sache Haftbefehl (Az. 6 BGs 90/2006). Der Angeklagte Ziff. 2 wurde daraufhin am 08. April 2007 in einer Hagener Wohnung festgenommen. Seit dem 09. April 2007 befand er sich bis zum Tag der Urteilsverkündung ununterbrochen in Untersuchungshaft, zuletzt in der JVA ... |
|
| | Der Vollzug der Untersuchungshaft führte bei ihm zu multiplen, teilweise unspezifischen gesundheitlichen Beschwerden, die neben einem Zittern der Extremitäten vor allem Schlaf- und Konzentrationsstörungen umfassten. Diesen Beeinträchtigungen musste zeitweise durch eine ärztlich verordnete Medikation mit Neuroleptika entgegengewirkt werden. Eine psychiatrische Erkrankung oder wesentliche psychische Störungen des Angeklagten Ziff. 2 waren nicht festzustellen. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 2 ist nicht vorbestraft. |
|
| | II. Entwicklung der „DHKP-C“ |
|
|
|
| | Die „DHKP-C“ ist eine Nachfolgerin der im Jahre 1978 entstandenen „Devrimci Sol“ („Revolutionäre Linke“, Kurzbezeichnung: „Dev Sol“). Anknüpfend an die Ideologie der – von Mahir Cayan im Jahre 1970 ins Leben gerufenen - „Türkischen Volksbefreiungspartei – Front“ („THKP-C“), die sich Anfang der siebziger Jahre im kommunistisch orientierten Parteienspektrum der sogenannten „Neuen Linken“ in der Türkei etabliert hatte, verfolgte die aus einer Aufsplitterung der Organisation „Devrimci Yol“ („Revolutionärer Weg“) hervorgegangene „Devrimci Sol“ das Ziel, in der Türkei einen Umsturz der dortigen politischen Verhältnisse herbeizuführen und eine Gesellschaftsordnung nach marxistisch-leninistischem Muster zu errichten. Neben der Kaderorganisation verfügte die „Devrimci Sol“ auch über einen bewaffneten Arm, die sogenannten „Bewaffneten Revolutionären Einheiten“ („Silahli Devrimci Birlikler“, kurz „SDB“). Sie bekannte offen ihren Willen zu revolutionärer Gewalt, bei der auch Mord als legitimes Mittel angesehen wurde und war bestrebt, das Regierungssystem in der Türkei durch eine „revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte“ zu ersetzen. Im September 1980 wurde die seit ihrer Gründung mit terroristischen Mitteln agierende „Dev Sol“ als linksextremistische Terror-Organisation in der Türkei verboten. Neben zahlreichen Überfällen und (Bomben-) Anschlägen gegen staatliche und militärische Einrichtungen sowie einer Flugzeugentführung verübte diese Vereinigung Attentate, denen zahlreiche Menschen zum Opfer fielen. |
|
| | Schon frühzeitig hatte die „Dev Sol“ ihre - auf die Anwendung revolutionärer Gewalt ausgerichteten - Aktivitäten auch auf Europa mit dem Schwerpunkt Deutschland erstreckt und hier unter der Bezeichnung „Devrimci Sol im Ausland“ eigene Strukturen mit einer in Köln ansässigen „Zentrale“ aufgebaut, die zugleich als „Schaltstelle“ zu anderen europäischen und außereuropäischen Teilorganisationen dieser Vereinigung eingesetzt wurde. Sie verstand ihre Tätigkeit im Bundesgebiet als im Ausland geführten „Kampf bis zur Befreiung“ gegen die türkische Regierung. Nachdem im Jahr 1982 im Bundesgebiet schwerwiegende Straftaten, zu denen unter anderem eine Geiselnahme im Türkischen Generalkonsulat Köln sowie die Besetzung von Kirchen und Geschäftsräumen in mehreren deutschen Städten gehörten, und massive, äußerst gewalttätige Ausschreitungen durch Mitglieder der „Dev Sol“ festgestellt worden waren, wurde diese Organisation nebst ihrer zugehörigen, der Tarnung dienenden Teilorganisationen „HALK DER“ („Volksvereine“) durch Verfügung des Bundesministers des Innern vom 27. Januar 1983 in Deutschland bestandskräftig verboten. Dessen ungeachtet setzte die „Dev Sol“ in der Folgezeit ihre Aktivitäten in Deutschland in konspirativer Form und in der Absicht fort, den Widerstand der in der Türkei agierenden Organisationsangehörigen und deren bewaffneten Kampf gegen das dortige „Regime“ zu fördern. |
|
| | Ab 1992 kam es zu innerorganisatorischen Meinungsverschiedenheiten und persönlichen Auseinandersetzungen, die schließlich zur Spaltung der „Devrimci Sol“ in zwei konkurrierende Flügel führten. Diese bezeichneten sich nach ihren damaligen Führungsfunktionären, Dursun Karatas und Bedri Yagan als „Karatas“- bzw. „Yagan“-Flügel. Die miteinander verfeindeten Gruppierungen verstanden sich jeweils als alleiniger Sachwalter der wahren „Dev Sol“ und kämpften bis Anfang 1998 rücksichtslos und häufig unter Schusswaffeneinsatz um die Führung der Bewegung. Die damit einhergehenden, rigoros und mit äußerster Gewalt ausgetragenen Konflikte führten schließlich zur formellen Spaltung der Organisation. In dem Bestreben, die „revolutionäre Bewegung“ der „Dev Sol“ im Zuge einer Neuformierung zu einer „revolutionären Partei“ weiterzuentwickeln, konstituierten sich die Anhänger der „Karatas-Fraktion“ auf einem vom 30. März 1994 bis 09. Mai 1994 abgehaltenen Parteigründungskongress in Damaskus (Syrien) zur „DHKP-C“ als Zusammenschluss der „Revolutionären Volksbefreiungspartei“ („Devrimci Halk Kurtulus Partisi“, kurz: „DHKP“) bzw. der „Revolutionären Volksbefreiungsfront“ („Devrimci Halk Kurtulus Cephesi“, kurz: „DHKC“) und beschlossen, ihren revolutionären Kampf fortan unter dieser Bezeichnung fortzusetzen. Die Delegierten des Kongresses verabschiedeten ein Parteiprogramm und Satzungen für die „DHKP“ bzw. „DHKC“ sowie zahlreiche Grundsatzbeschlüsse, in denen die Leitlinien der „DHKP-C“ festgelegt wurden. Die darin enthaltene Programmatik der Organisation gilt unverändert bis heute. Als Gründungstag wurde der 30. März 1994, das Datum der (Partei-) Kongresseröffnung, festgelegt. |
|
| | Die Anhänger der „Yagan-Fraktion“, die zur Abgrenzung ab Mitte 1994 unter der Bezeichnung „THKP-C“ bzw. dem früheren Namen „Devrimci Sol“ agierten, wurden von der „DHKP-C“ fortan als „ Putschisten “ bzw. „ Verräter “ bezeichnet. |
|
|
|
| | Die „DHKP-C“ versteht sich als „wahre“ Vertreterin der Traditionen der radikalen türkischen Linken. Sie sieht sich als Repräsentantin der „Dev Sol“, an deren Ideologie festgehalten wird. Dementsprechend verfolgt die „DHKP-C“ seit ihrer Gründung konsequent das Ziel, das verfassungsmäßige Regierungssystem in der Türkei im Wege eines revolutionären Umsturzes zu beseitigen und durch ein kommunistisches Regime marxistisch-leninistischer Prägung zu ersetzen. Nach der erstrebten Auflösung sämtlicher staatlicher Strukturen wird als Endziel eine „ klassenlose Ordnung und eine Welt ohne Ausbeutung “ propagiert. Als „ grundlegende Aufgabe der Volksbefreiungsfront der Türkei “ wird die Zerschlagung der „Feindesfront der Imperialisten und deren Verbündeter“ proklamiert. |
|
| | Zur Realisierung dieser Vorhaben wird - unter dem Leitspruch „ Wir sind im Recht, wir werden siegen “ („Hakliyiz Kazanacagiz“) - der bewaffnete (Volks-) Kampf bzw. „ Befreiungskrieg “ in einer „ Revolutionären Volksherrschaft “ als unabdingbares Instrument angesehen. |
|
| | Angriffsziele sind neben Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates auch so genannte „Feinde des Volkes“ , zu denen insbesondere der „westliche Imperialismus“ , allen voran die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) sowie das Nordatlantische Verteidigungsbündnis (NATO) gerechnet werden. Die Zerschlagung dieser „Feindesfront … und deren Verbündeter“ wird als grundlegende Aufgabe der Volksbefreiungsfront der Türkei bezeichnet. |
|
| | Die in der Türkei verbotene „DHKP-C“ tritt dort unter ihrem Namen auf, nutzte aber auch - soweit nach außen der Eindruck legaler Aktivitäten vermittelt werden soll - Tarnbezeichnungen / -organisationen wie etwa „Temel Haklar Birligi“ („Vereinigung für grundlegende Rechte“). Ihre propagandistischen und militanten Aktivitäten sind auf größere, in der Westtürkei gelegene Städte und Ballungsräume wie Istanbul und Ankara konzentriert. |
|
|
|
| | In organisatorischer Hinsicht besteht die zentralistisch und hierarchisch aufgebaute „DHKP-C“ aus einem politischen Bereich, der „DHKP“, und einem militärischen Arm, der „DHKC“. |
|
|
|
| | Die „DHKP“ bestimmt die politischen Leitlinien der Organisation und überwacht bzw. koordiniert die Durchführung der (Partei-) Beschlüsse. Das höchste (Partei-) Organ bildet der (Partei-) Kongress, der als Leitungsgremium den Generalsekretär sowie die Mitglieder des Zentral- und Generalkomitees bestimmt. |
|
| | Der an der Spitze des Zentralkomitees stehende Generalsekretär ist faktisch nicht absetzbar und mit umfassenden Vollmachten ausgestattet. Er repräsentiert die „DHKP-C“ auf nationaler und internationaler Ebene. Ihm obliegt die Kontrolle sämtlicher Organe der „DHKP“ und „DHKC“. Auf dem Parteigründungskongress im Jahre 1994 wurde Dursun Karatas zum Generalsekretär der „DHKP-C“ gewählt, der schon ab dem Jahre 1978 bei der „Dev Sol“ als Gründungsmitglied Führungsverantwortung innehatte. Karatas, der sich zuletzt in den Niederlanden aufhielt, übte dieses Amt in der Folge ununterbrochen bis zu seinem Tod am 11. August 2008 aus. Über seine Nachfolge ist derzeit nichts bekannt. |
|
| | Das Zentralkomitee, dem formal die Leitung der Partei obliegt, kann vom Generalsekretär in seinen Befugnissen beschränkt werden. Als „ Befehlshaber des Krieges “ hat es über „ politische Vorgehensweisen und Taktiken “ zu beschließen. Neben Dursun Karatas wurden auf dem Parteigründungskongress Faruk Ereren und Arslan Tayfun Özkök in das dreiköpfige Zentralkomitee der „DHKP“ berufen. Ereren wurde am 08. April 2007 zusammen mit dem Angeklagten Ziff. 2 in Hagen festgenommen. Özkök, der sein Führungsamt innerhalb der „DHKP-C“ einer organisationsinternen Verlautbarung zufolge im September 2007 verloren hatte, wurde im August 2008 auf Zypern verhaftet. Welche Parteikader derzeit dem Zentralkomitee angehören, ist nicht bekannt. Trotz des Todes des Dursun Karatas bzw. der Verhaftung von Ereren und Özkök besteht die Organisation weiterhin fort. |
|
| | Zur Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Zentralkomitees ist das sogenannte Generalkomitee berufen. Bei Vorliegen außerordentlicher (Krisen-) Situationen kann dieses Gremium – auch anstelle des Parteikongresses - vorläufige Anordnungen treffen. Zur personellen Besetzung des Generalkomitees liegen keine Erkenntnisse vor. |
|
| | Darüber hinaus ist die Partei in Form von Komitees und Zellen organisiert, die sowohl nach geographischen Gesichtspunkten wie auch nach Sach- bzw. Arbeitsbereichen gegliedert sind. |
|
| | Als Mitglied der Partei kann nur aufgenommen werden, wer auch Mitglied der Front ist. Erforderlich ist weiter das Vorliegen einer Empfehlung zweier Parteimitglieder, ein positives Votum des Zentralkomitees sowie die Bereitschaft, jedwede Aufgabe nach Anweisung der Partei bedingungslos zu erfüllen. Personen, die als Mitglieder aufgenommen werden, leisten einen Eid auf die Partei. |
|
|
|
| | Die „DHKC“ ist als „ Kriegskraft “ die kämpfende (Front-) Organisation der „DHKP-C“, welche die in den Gremien der „DHKP“ getroffenen Entscheidungen auszuführen hat. Hierarchisch ist die Front der Partei nachgeordnet. Die Leitungsorgane der „DHKP“ sind damit auch höchste Organe der „DHKC“. Diese besteht im Wesentlichen aus bewaffneten, von Parteimitgliedern kommandierten (Propaganda-) Einheiten und Milizverbänden. Diese Kampftruppen sollen im Rahmen eines Guerillakrieges den „ feindlichen Kräften wirksame Schläge versetzen “. Gleichzeitig haben sie den Auftrag, Propaganda zu betreiben und „ Schritte für die Offensive der Partei und der Front “ einzuleiten. Nach den Vorgaben und auf Weisung der Parteiorgane wird insbesondere auch der bewaffnete Kampf in der Türkei durch Mitglieder der Front geführt. Die Mitgliedschaft in der „DHKC“ steht sämtlichen Personen offen, die sich „die Regeln und Prinzipien der Front zu eigen machen und die kämpfen wollen“ . Sie müssen von zwei Frontmitgliedern vorgeschlagen werden und benötigen die Zustimmung des örtlich zuständigen Parteikomitees. Personen, die aus Sicht des Zentralkomitees der „DHKP“ nicht geeignet sind, können nicht in die „DHKC“ aufgenommen werden. |
|
| | Die militärischen Kampfverbände der Frontorganisation setzen sich aus den in Großstädten agierenden „ Bewaffneten Propagandaeinheiten “ („Silahli Propaganda Birlikleri“, kurz: „SPB“) und den in ländlichen Gebieten bzw. Vororten größerer Städte eingesetzten (Guerilla-) Milizen zusammen. Sämtliche dieser Einheiten sind unmittelbar der Parteiführung unterstellt, welche die Aufträge für die Durchführung von Anschlägen erteilt. |
|
| | Dem absoluten Herrschaftsanspruch einer marxistisch-leninistischen Kaderpartei gemäß sind die Mitglieder der „DHKP-C“ eng in die Organisationsstrukturen eingebunden. Sie sind zu bedingungslosem Gehorsam verpflichtet und haben sich (letztendlich) ohne weiter zu diskutieren an die Parteidisziplin zu halten. Sie unterliegen einer organisationsinternen Strafordnung. Diese sieht bei Fehlverhalten und „schweren Verbrechen“, zu denen unter anderem die Initiierung eines „Putschs“, der Verrat, die Kapitulation vor dem „Feind“ sowie die Nichterfüllung von Befehlen und Anweisungen der Partei gerechnet werden, Sanktionsmaßnahmen vor, die vom Entzug der Parteimitgliedschaft bzw. Ausschluss aus der Front bis hin zur Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe reichen. |
|
|
|
| | Die führenden Funktionäre der „DHKP-C“ haben sich zu einer Vereinigung zusammengeschlossen, die den „ revolutionären Kampf “ unter anderem durch Mord und Totschlag voranzutreiben versucht. |
|
| | Ihre Zielsetzung, das „ blutige Ausbeuterregime in der Türkei “ gewaltsam zu beseitigen und durch eine „ revolutionäre Volksmacht aller Volkskräfte “ zu ersetzen, verfolgt die „DHKP-C“ seit ihrer Gründung dadurch, dass sie Repräsentanten und Einrichtungen des türkischen Staates wie auch Führer von Wirtschaftsunternehmen sowie „ Treffpunkte und Vergnügungsorte des Kleinbürgertums “ unter Einsatz von Waffen und Sprengstoffen angreift. Als bewaffnete Propagandamaßnahmen soll durch dieses Vorgehen die Sympathie des Volkes - von dem die angestrebte Revolution ausgehen soll - geweckt und Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit für die Zielsetzungen der Organisation erlangt werden. Seit dem Jahr 1994 wurden in der Türkei durch „ Bewaffnete Propaganda-Einheiten “ der „DHKP-C“ eine Vielzahl von Tötungsdelikten sowie Brand- und Sprengstoffanschlägen begangen, die ab dem Jahr 2001 auch durch Selbstmordattentäter, in der organisationsinternen Sprachregelung als „Aufopferungskämpfer“ bezeichnet, ausgeführt werden. Exemplarisch hervorzuheben ist die Ermordung des ehemaligen Justizministers der Türkei, ... ..., im Jahre 1994, der - im Jahre 1996 erfolgte - Angriff auf das „Sabanci-Center“, in dessen Verlauf die Unternehmer ... ... und ... ... sowie eine Sekretärin ermordet wurden sowie der Selbstmordanschlag auf eine Polizeistation in Istanbul durch das Frontmitglied ... ... im September 2001. |
|
| | An dieser terroristischen Zielsetzung hält die „DHKP-C“ bis heute fest. |
|
| | Die mit der Durchführung von Anschlägen beauftragten Attentäter rekrutieren sich aus speziellen Kampfeinheiten, denen in Ausbildungscamps profunde Kenntnisse für den Guerillakampf vermittelt werden. Zu diesem Zweck werden die entsprechenden Kommandos mit Finanzmitteln und Gegenständen wie Waffen, Sprengstoffen und Zeitzündern ausgestattet. Bei Bombenanschlägen kommen in der Regel unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen (kurz: USBV) zum Einsatz, die aus militärisch-gewerblichen Sprengstoffen oder Selbstlaboraten zusammengesetzt sind. Die Zündung der Sprengsätze erfolgt in der Regel durch Zeitzündung mittels Uhren bzw. Fernzündung per Mobiltelefon. Zur Vorbereitung eines Anschlags haben die hiermit beauftragen Aktivisten auf Anweisung der Organisationsführung zunächst ein - zumeist mit einem Deck-/Codenamen bezeichnetes - Angriffsziel auszuspähen. Hierbei sind die geplante Annäherung an den möglichen Tatort, dessen Beschaffenheit, die beabsichtigte Vorgehensweise bei der Anschlagsausführung sowie Fluchtmöglichkeiten in den Blick zu nehmen. Über die hierzu gewonnenen Erkenntnisse ist - ebenso wie über den Aufbau des für den Einsatz vorgesehenen Sprengsatzes, des Zünders sowie etwaige Funktionsüberprüfungen - an die Organisationsführung zu berichten. Diese entscheidet darüber, ob und in welcher Form ein Anschlag verübt wird. Nach Begehung der Anschläge werden von der „DHKC“ regelmäßig - mit „ Revolutionäre Volksbefreiungsfront “ unterzeichnete Bekennerschreiben veröffentlicht. Diese - jeweils mit Begründungen versehenen - Selbstbekennungen werden im Internet oder in den Organisationszeitschriften verbreitet. Darüber hinaus wurden von Organisationsmitgliedern Videoaufzeichnungen hergestellt, die zu späteren Propagandazwecken die Vorbereitung von Selbstmordattentaten dokumentieren. |
|
| | Auch nach Inkrafttreten des § 129b StGB kam es zu einer Vielzahl von Anschlägen der „DHKP-C“ in der Türkei, durch die zahlreiche Menschen getötet oder schwer verletzt wurden. Auch bei Anschlägen, bei denen - z. B. durch rechtzeitige Evakuierung von Gebäuden - lediglich Sachschäden entstanden, waren die Taten aufgrund der eingesetzten Mittel (Sprengsätze) jeweils geeignet, die Tötung von Personen herbeizuführen. Dies nahmen die Täter billigend in Kauf. Infolge dieser Angriffe entstand eine hohe Verunsicherung in der türkischen Bevölkerung. Im Einzelnen gehören hierzu folgende - exemplarisch genannte - Vorgänge: |
|
| | - am 15. April 2003 explodierte in Istanbul im Gebäude der „Stiftung zur Stärkung der Rechtsorgane“, einer Sozialeinrichtung für Richter, eine im Bereich der dortigen Cafeteria deponierte - mit einer Zeitschaltvorrichtung versehene - Splitterbombe mit Druckwirkung. Es entstand erheblicher Sachschaden; |
|
| | - zwei weitere, ebenfalls am 15. April 2003 vor Filialen der Schnellimbisskette McDonald´s in Istanbul deponierte Sprengsätze konnten rechtzeitig vor ihrer Detonation von der Polizei entdeckt und durch kontrollierte Explosionen unschädlich gemacht werden. Es entstanden ebenfalls Sachschäden; |
|
| | - am 20. Mai 2003 explodierte in einem Café in Ankara-Cankaya eine Bombe, welche die „DHKP-C“-Kämpferin ... ... bei der Vorbereitung einer „Aufopferungsaktion“ in einem Gürtel an ihrem Körper befestigt hatte, um einen Anschlag auf das türkische Justizministerium durchzuführen. Bevor die Selbstmordattentäterin ihr Ziel erreicht hatte, kam es zur vorzeitigen Detonation der Sprengvorrichtung. Die 26-jährige ... wurde dabei getötet. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden; |
|
| | - am 03. Juni 2003 verübte eine „Aufopferungseinheit“ der „DHKP-C“ mittels einer ferngezündeten (Splitter-) Bombe in Istanbul einen Anschlag auf einen (Service-) Bus der türkischen Justizbehörden, in dem sich Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts befanden. Durch die Explosion mit Schrapnell- und Druckwirkung wurden insgesamt sieben Fahrzeuginsassen leicht verletzt. Außerdem entstand erheblicher Sachschaden an mehreren Kraftfahrzeugen. Der Explosionsort befand sich an einer stark frequentierten Küstenstraße, auf der zum Tatzeitpunkt sehr dichter Verkehr herrschte; |
|
| | - am 15./16. Juli 2003 wurde in einem Parkgelände des Vergnügungszentrums „Laila“ in Istanbul-Besiktas ein Sprengsatz deponiert. Zu der geplanten Detonation der ferngesteuerten Bombe kam es in der Folge nicht. Die Sprengvorrichtung konnte von türkischen Sicherheitskräften aufgefunden und entschärft werden; |
|
| | - am 06. August 2003 war ein (Shuttle-) Bus des türkischen Militärs, in dem an diesem Tag mindestens 30 Angehörige eines Pionierbatallions befördert wurden, Ziel eines Bombenanschlags. Die - durch Fernsteuerung gezündete - Sprengvorrichtung, der zur Verstärkung der Explosionswirkung Eisenteile beigefügt waren, wurde hierzu in Istanbul im Bereich einer Lichtzeichenanlage am Straßenrand abgelegt. Es entstand lediglich Sachschaden am Transportbus und an einem weiteren Fahrzeug; |
|
| | - am 22. April 2004 detonierte unter einem Dienstwagen des türkischen Militärs sowie zwei weiteren Kraftfahrzeugen, die in Istanbul eine Verbindungsstraße zum Flughafen befuhren, eine (Splitter-) Bombe. Es entstand Sachschaden an den drei Fahrzeugen; |
|
| | - am 24. Juni 2004 explodierte in Istanbul in einem Linienbus der städtischen Verkehrsbetriebe ein Sprengkörper. Infolge der Explosion wurden außer der Attentäterin, der „DHKP-C“-Kämpferin ... ..., drei Fahrgäste getötet. 21 weitere Personen erlitten Verletzungen; |
|
| | - am 01. Juli 2005 kam es zu einem versuchten Selbstmordanschlag auf das türkische Justizministerium in Ankara. Der Attentäter, das „DHKP-C“-Mitglied ... ..., wurde von türkischen Sicherheitskräften aufgegriffen und erlitt bei dem Versuch, sich seiner Festnahme durch die Polizei zu entziehen, tödliche Verletzungen; |
|
| | - am 26. Dezember 2005 schossen Mitglieder einer „Bewaffneten Propagandaeinheit“ in Istanbul in Tötungsabsicht auf die Insassen eines Streifenwagens der örtlichen Sicherheitspolizei. Ein Polizeibeamter wurde hierbei verletzt; |
|
| | - im Februar 2006 töteten Kämpfer der „DHKP-C“ im Rahmen sogenannter „Bestrafungsaktionen“ die beiden türkischen Staatsangehörigen ... ... und ... ...; |
|
| | - am 13. Februar 2006 wurde in Istanbul der türkische Polizeibeamte ... ... ... in Tötungsabsicht beschossen. Dieser wurde bezichtigt, ein „Folterpolizist“ zu sein und zwei unbewaffnete Revolutionäre getötet zu haben. ... ... erlitt mehrere (Schuss-) Verletzungen; |
|
| | - am 19. Juni 2006 wurde in Istanbul aus einem Hinterhalt heraus ein Mannschaftstransportfahrzeug der Polizei mit Handfeuerwaffen unter Beschuss genommen, um die darin befindlichen Personen zu töten. Der Fahrer des Kraftfahrzeugs wurde getroffen und erlag in der Folge seinen Schussverletzungen; |
|
| | - am 18. August 2006 kam es in Istanbul zu einem Schusswaffenattentat auf ein Polizeifahrzeug, um die darin befindlichen Polizeibeamten zu töten. Ein Polizeibeamter wurde durch einen Schuss in die Brust lebensgefährlich verletzt. Ein weiterer Beamter erlitt einen Streifschuss im Gesicht. |
|
| | Trotz erheblichen polizeilichen Fahndungsdrucks und eines nur geringen Rückhalts in der türkischen Bevölkerung halten die Terroraktivitäten der „DHKP-C“ bis heute an. Nach ihrem Selbstverständnis hält sich diese Organisation nach wie vor für die schlagkräftigste Gruppierung innerhalb der linksextremistischen Vereinigungen in der Türkei. Auch nach der Festnahme der Angeklagten kam es zu weiteren Anschlägen: |
|
| | - im Juni/Juli 2007 kam es zu mehreren - teilweise unter Einsatz von Bomben durchgeführten - Angriffen auf Wahlbüros verschiedener Parteien und anderer Gebäude in Istanbul. Es entstanden jeweils Sachschäden; |
|
| | - am 29. April 2009 wurde in Ankara ein versuchter Selbstmordanschlag auf den ehemaligen türkischen Justizminister ... ... ... in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität in Ankara verübt. ... blieb unverletzt, da es der 25-jährigen Attentäterin, ... ..., die vier Kilogramm TNT sowie eine Pistole nebst Munition mit sich führte, nicht gelang, den Sprengsatz zur Explosion zu bringen bzw. von ihrer Schusswaffe Gebrauch zu machen. |
|
| | III. Die „Rückfront“ der „DHKP-C“ |
|
|
|
| | Entsprechend ihrer Zielsetzung, die Herbeiführung einer Weltrevolution erreichen und das System des Imperialismus stürzen zu wollen, haben nach der Parteiprogrammatik Aktivitäten und bewaffneter Kampf nicht nur in der – organisationsintern mit dem Synonym „Heimat“ bzw. „Land“ bezeichneten - Türkei, sondern auch in anderen Staaten zu erfolgen. Von dem Bestehen einer (Kampf-) Front wird überall dort ausgegangen, wo sich „Kämpfer“ aufhalten. |
|
| | Vor diesem ideologischen Hintergrund hat sich die „DHKP-C“ außerhalb der Türkei insbesondere in zahlreichen (west-) europäischen Ländern (Deutschland, Frankreich, England, Italien, Niederlande, Belgien, Österreich und Schweiz) sowie in Südosteuropa (Griechenland, Rumänien und Bulgarien) - organisationsintern als „Rückfront“ bzw. „Hinterfront“ bezeichnet - strukturell verfestigt. Ebenso wie die Front in der Türkei dient die in den genannten Staaten bestehende „Rückfront“ der Aufrechterhaltung und Fortführung des bewaffneten Kampfes der „DHKP-C“ in der Türkei. |
|
| | Entsprechend ihrer auf dem Parteigründungkongress formulierten Programmatik, ist die „DHKP-C“ davon überzeugt, dass der in der Türkei geführte „Krieg … nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen …“ wird. Die „Rückfront“ der „DHKP-C“ ist daher für die Verwirklichung der Zielsetzungen dieser Vereinigung von herausragender Bedeutung. |
|
| | Innerhalb der „Rückfront“ der „DHKP-C“ ist Deutschland aufgrund der hohen Anzahl der hier lebenden türkischstämmigen Personen, deren finanziellen Möglichkeiten und des daraus resultierenden Potentials zur personellen und materiellen Unterstützung von Aktivitäten der „DHKP-C“ in der Türkei, das wichtigste Betätigungsgebiet dieser Organisation. Diese ist bestrebt, die im Bundesgebiet ansässigen türkischstämmigen Personen zur aktiven Mitarbeit in der „DHKP-C“, mindestens aber zur finanziellen Förderung ihrer Partei- und Frontarbeit zu veranlassen. |
|
| | Entsprechend den auf dem Gründungskongress beschlossenen Vorgaben, wurden ab dem Jahre 1994 in einer Reihe westeuropäischer Staaten, von denen die „DHKP-C“ annahm, dort ohne strafrechtliche Verfolgung agieren zu können, sogenannte „Büros“ eingerichtet. Hierzu zählte auch die „Presseagentur ...“ in Amsterdam. |
|
| | Ebenso wie in der Türkei hatte sich im Bundesgebiet spätestens ab dem Jahr 1995 eine personell die Führungsfunktionäre umfassende, sich von untergeordneten Aktivisten abschottende, terroristische Vereinigung innerhalb der „DHKP-C“ gebildet. Entsprechend wurde beschlossen, auch in Deutschland aus propagandistischen Zwecken durch Gewaltaktionen gegen türkische Einrichtungen vorzugehen. In zahlreichen deutschen Städten kam es daher in der Folge zu - von der türkischen Mutterorganisation angeordneten und den Führungsfunktionären der Deutschlandorganisation bzw. nachgeordneten Kadern ausgeführten - militanten Aktionen. |
|
| | Ab etwa Mitte des Jahres 1996 konzentrierten sich die Gewalttätigkeiten auf die Auseinandersetzung mit Anhängern des „Yagan-Flügels“ oder sonstiger „Abweichler“, gegen die nunmehr rigoros vorgegangen wurde, um das andauernde „ Putschisten-Problem “ endgültig zu lösen. Auf Anordnung des damaligen Deutschlandverantwortlichen kam es im Jahre 1997 zu entsprechenden Vergeltungsaktionen. |
|
| | Nachdem seitens der deutschen Sicherheitsbehörden festgestellt wurde, dass die Organisation den personellen und organisatorischen Apparat bildete, der den revolutionären Kampf der früheren „Devrimci Sol“ fortführte, wurde die „DHKP-C“ durch Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 06. August 1998 als Ersatzorganisation der „Devrimci Sol“ bestandskräftig verboten und deren Auflösung angeordnet. Die „DHKP-C“ verlagerte daraufhin ihre „Zentrale“ nach Belgien und (später) in die Niederlande. |
|
| | Im Februar 1999 gab der damalige Generalsekretär der „DHKP-C“, ... ..., unter dem Eindruck einer Vielzahl von Festnahmen und Verurteilungen hoher Funktionäre der „DHKP-C“ eine Erklärung dahin ab, dass sich die von ihm geführte Organisation in Deutschland fortan ausschließlich auf den politischen Kampf beschränken und hier keine Gewalt mehr anwenden wolle. Seit dieser Gewaltverzichtserklärung sind terroristische Gewalttaten der „DHKP-C“ im Bundesgebiet nicht mehr registriert worden. Gleichwohl ist diese Vereinigung in Deutschland weiterhin - wegen der in der Türkei fortbestehenden Gefährdungslage - verboten. |
|
| | Die „DHKP-C“ verfügte beispielsweise im Jahre 2008 bundesweit über eine Personalstärke von etwa 650 Aktivisten, die sich in der „Rückfront“ betätigten. |
|
| | 2. Zielsetzung und Aufbau |
|
| | An ihrer Zielsetzung, den in der Türkei geführten bewaffneten Kampf der Organisation personell und materiell zu fördern, hielt die „Rückfront“ der „DHKP-C“ auch nach Februar 1999 fest. Zur Verwirklichung dieses Ziels werden auch Verstöße gegen Gesetze in Kauf genommen. Hierzu hat die „DHKP-C“ in Deutschland - anknüpfend an bereits von der „Dev Sol“ geschaffene Organisationseinheiten - festgefügte, hierarchisch gegliederte und nahezu flächendeckende Strukturen aufgebaut. An der Spitze steht ein - von der Organisationsführung („Zentrale“) eingesetzter - Führungsfunktionär als Deutschlandverantwortlicher, der - aufgrund der besonderen Bedeutung der Deutschlandorganisation innerhalb der „Rückfront“ als Teil der Gesamt-organisation „DHKP-C“ - regelmäßig in Personalunion auch als Verantwortlicher für Westeuropa agiert. |
|
| | Die Europaführung hat die Aufgabe, die „DHKP-C“ innerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs nach den vom Zentralkomitee bzw. dem Generalsekretär erteilten Weisungen zu führen und die praktische Umsetzung einzelner Anordnungen in eigener Verantwortung sicherzustellen. Als höchste Hierarchieebene in der Europaorganisation ist der/die Europaverantwortliche unmittelbar der Partei-/ Organisationsführung unterstellt und weisungsgebunden. In dieser Position agierte ab Anfang 1995 der frühere „Dev Sol“-Funktionär ... ... Mitte 1995 wurde dieser durch ... ... abgelöst. Nachdem ... im September 1997 festgenommen worden war, fungierte ..., auch unter dem Decknamen „...“, bis zu seiner Festnahme im Oktober 1999 erneut als Deutschland- und Europaverantwortlicher der „DHKP-C“. Zu seiner Nachfolgerin wurde eine namentlich nicht identifizierte weibliche Person bestimmt, die bis Mitte Juli 2002 unter der Bezeichnung „...“ auftrat und anschließend bis mindestens Anfang 2004 unter dem Decknamen „...“ agierte. An der Spitze steht auch weiterhin ein von der „DHKP-C“ bestimmter Führungsfunktionär. |
|
| | Der Europaführung nachgeordnet sind nationale Organisationseinheiten in den verschiedenen, zur „Rückfront“ der „DHKP-C“ in (West-) Europa gehörenden Staaten, die jeweils durch Länderverantwortliche (an-) geführt werden, die als Einzelperson oder innerhalb mehrköpfiger (Länder-) Komitees agieren. |
|
| | Die in Deutschland bestehende „Rückfront“ der „DHKP-C“ ist in räumlicher Hinsicht darüber hinaus in verschiedene, als „Bölge“ bezeichnete Regionen und Gebiete aufgeteilt, deren geographischer Zuschnitt von Zeit zu Zeit verändert wird. So wurden die ursprünglich fünf Regionen (Nord, Westfalen, Mitte, Ost, Süd) im Laufe des Jahres 2000 zu drei Regionen (Nord, Westfalen und Süd) zusammengefasst. Der „Region Nord“ sind die Gebiete Berlin und Hamburg mit den Städten Bremen und Hannover angegliedert. Zur „Region Westfalen“ gehören unter anderen die Gebiete Dortmund, Duisburg, Wuppertal, Köln, Aachen und Bielefeld. Der „Region Süd“ sind die Gebiete Stuttgart, Ulm sowie München/Augsburg/Nürnberg zugeordnet. Das ursprünglich ebenfalls zur „Region Süd“ zählende Gebiet Mitte, bestehend aus den Städten Frankfurt a. M., Mannheim und Saarbrücken, bildet seit etwa Oktober 2002 eine eigenständige, vierte „Region Mitte“. |
|
| | Die „Bölge“-Leitung obliegt auf sämtlichen dieser Strukturebenen professionellen Führungskadern, den sogenannten Regions- bzw. Gebietsverantwortlichen, die entweder als Einzelpersonen oder innerhalb mehrköpfiger (Gebiets- bzw. Regions-) Komitees agieren. Teilweise werden einzelne, besonders geeignete Führungskader auch zu Generalverantwortlichen bestimmt und in dieser Funktion mit der Leitung mehrerer Regionen bzw. der Überwachung der jeweiligen Regionsleiter beauftragt. Sämtliche verantwortlichen Führungsfunktionäre - bis hin zu den Gebietsleitern - in der „Rückfront“ werden unmittelbar von der Parteiführung oder auf deren Weisung von der Europaführung eingesetzt und abberufen. |
|
| | Daneben existieren besondere, nach sachlichen Kriterien abgegrenzte Arbeitsgebiete bzw. Organisationseinheiten, die ebenfalls einem - für die jeweilige Sonderaufgabe - verantwortlichen - teilweise direkt der Organisationsführung der „DHKP-C“ unterstellten - Führungsfunktionär zugeordnet sind. Neben der Jugendorganisation „Devrimci Genclik“ („Revolutionäre Jugend“) gehört hierzu insbesondere der (Arbeits-) Bereich Nachschub und Logistik. |
|
| | Schließlich verfügt die „DHKP-C“ im Bundesgebiet über verschiedene, von ihr kontrollierte Einrichtungen, über die Anhänger und Sympathisanten in die Organisation eingebunden werden. Sie treten eigenständig nach außen in Erscheinung und verfolgen in Übereinstimmung mit der Programmatik der „DHKP-C“ deren Zielsetzung. Sie dienen ferner der Umsetzung von Vorgaben der Führungskader, dem Nachrichtenaustausch, als Treffpunkte und Anlaufstellen für Funktionäre und Aktivisten sowie der Verteilung von Publikationen und Propagandamaterial. Neben der „Front für Rechte und Freiheiten“ („Halklar Özgürlükler Cephesi“, kurz: „HÖC“) mit Sitz in Dortmund und dem - aus dem „Komitee gegen Isolationshaft“ (Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Kimitese“, kurz: „IKM“) als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei hervorgegangenen TAYAD-Komitee e. V. („Tutuklu Aileleri ile Yardimlasma Dernegi“) in Hamburg und Berlin gehört hierzu auch die aus dem „Verband anatolischer Volkskulturvereine e. V.“ („Anadolu Halk Kültür Dernegi Federasyonu“) hervorgegangene „Anatolische Föderation“ („Anadolu Federasyonu“) in Köln, die als Dachverband auf Bundesebene für verschiedene Vorfeldorganisationen der „DHKP-C“ auf örtlicher Ebene fungiert. Im Jahre 2005 waren dies das „Anatolische Volkskulturhaus e. V.“ (Anadolu Halk Kültür Evi“) in Köln, das „Kultur- und Bildungszentrum e. V.“ („Anadolu Egitim Kültür Merkezi“) in Duisburg, das „Anatolische Kulturzentrum e. V.“ („Anadolu Kültür Merkezi“) in Dortmund, der „Anadolu Der e. V.“ in Hamburg, der „Verein gegen Rassismus und für Völkerverständigung e. V.“ („Irkciliga Karsi Mücadele Dernegi“, kurz: „IKAD“) in Berlin, das „Anatolische Kultur- und Kunsthaus e. V.“ („Anadolu Kultur ve Sanat Evi“) in Stuttgart sowie das „Volkskulturhaus e. V.“ („Halk Kültür Evi“) in Nürnberg. |
|
| | Sämtliche Funktionäre der „DHKP-C“ schulden übergeordneten Kadern jederzeit unbedingten Gehorsam. Sie nehmen Befehle und Anweisungen vorgesetzter Kader verbindlich entgegen. Für weiterreichende Entscheidungen muss die Zustimmung des jeweils vorgesetzten Funktionärs eingeholt werden. Die Gebiets- und Regionsverantwortlichen haben über die von ihnen geplanten bzw. durchgeführten Arbeiten und zu jedem besonderen Ereignis innerhalb ihres Verantwortungsbereichs in regelmäßig konspirativ zu verfassenden Lage-/Tätigkeitsberichten Stellungnahmen und Einschätzungen abzugeben, die in der Hierarchie nach oben weiter gegeben werden. Diese Berichtspflicht gilt auch für die mit der Wahrnehmung von Sonderaufgaben betrauten Führungskader, die unmittelbar der Parteiführung unterstellt sind. Bei Ausführung ihrer Aufgaben kooperieren sie arbeitsteilig mit der Europaführung und nachgeordneten Kadern. Sie sind innerhalb ihres jeweiligen Zuständigkeitsbereichs für sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art verantwortlich. |
|
| | Die - in der „Rückfront“ der „DHKP-C“ eingesetzten - Führungsfunktionäre haben ihr Privatleben zugunsten der Organisation vollständig aufgegeben und sind in der Regel nicht (mehr) in der Lage, ihren Lebensunterhalt vollständig selbst zu finanzieren; allenfalls Beschäftigungen geringeren Umfangs sind möglich. Eine vollzeitige berufliche Tätigkeit ist neben dem umfassenden Einsatz eines Kaders für die Organisation ausgeschlossen. Sie werden durch finanzielle Zuwendungen von der „DHKP-C“ alimentiert und/oder leben von staatlichen Leistungen bzw. Zuwendungen ihrer Familien. Ihr Lebenswandel wird durch Vorgaben der Organisationsführung streng reglementiert und überwacht. Bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen sich die Funktionäre der als „Sympathisanten“ und „Aktivisten“ bezeichneten Anhängerschaft der „DHKP-C“, die ihnen auch Unterkünfte, Kraftfahrzeuge und Kommunikationseinrichtungen zur Verfügung stellt. Wohnungen von Anhängern werden ebenso wie Räumlichkeiten von Einrichtungen, die von der Organisation kontrolliert werden oder dieser nahestehen, auch für Funktionärstreffen genutzt. Auf sämtlichen Hierarchieebenen werden regelmäßig verdeckt abgehaltene Versammlungen verantwortlicher Funktionäre zur Besprechung und Koordinierung allfälliger Arbeiten für die Organisation durchgeführt. |
|
| | Aus Gründen der Tarnung und Mobilität verfügen die Führungsfunktionäre mitunter zwar über wechselnde Meldeadressen, leben aber tatsächlich an unterschiedlichen, häufig wechselnden Aufenthaltsorten. Zwischenmenschliche Beziehungen werden außerhalb der Organisation nicht aufgebaut. Aus Sicherheitsgründen agiert jeder Funktionär konspirativ nach Maßgabe von Sicherheitsvorschriften, die von der Parteiführung vorgegeben werden. Neben Anordnungen zur Handhabung der fernmündlichen Kommunikation und des elektronischen Nachrichtenaustauschs gehören hierzu insbesondere Weisungen zur Benutzung von Fahrzeugen, dem Tragen und Besitz von Waffen sowie Regelungen über die von der Organisation beherrschten Vereine. Die Führungsfunktionäre der „DHKP-C“, die in Deutschland für die „Rückfront“ der „DHKP-C“ tätig sind, verwenden Decknamen, die im Bedarfsfall häufig gewechselt werden. Überdies benutzten sie Tarnbezeichnungen und Synonyme zur Verschleierung ihrer illegalen Aktivitäten. Beispielsweise werden Sprengstoffe als „Seifen“, Faustfeuerwaffen als „Radios“. Patronen als „Knöpfe“, Magazine als „Antennen“, Panzerfäuste als „Tulpen“, Kalaschnikow-Infanteriegewehre als „Kles“, Schrotflinten als „Pumpen“ und Passdokumente als „Hefte“, „Brillen“ oder „Zeitungen“ bezeichnet. Für den fernmündlichen Nachrichtenaustausch werden überwiegend Mobiltelefone, die auf Dritte angemeldet sind oder öffentliche Telekommunikationsanlagen genutzt. Der elektronische Nachrichtenaustausch erfolgt über - zumeist mehrfach - verschlüsselte E-Mails oder andere Speichermedien wie z. B. „Flashcards“. Regelmäßig werden - aus Gründen der Konspiration - mobile Datenträger (Laptops bzw. Notebooks) genutzt. Festplatten werden häufig getrennt von der übrigen (Computer-) Hardware verwahrt. Datenspeicher werden von Zeit zu Zeit gelöscht oder physikalisch zerstört. Den Organisationsangehörigen ist es untersagt, bei Reisen belastende Gegenstände oder Unterlagen mit sich zu führen. Auf erwartete polizeiliche Maßnahmen wird unverzüglich durch Abänderung telefonischer Erreichbarkeiten, E-Mail-Adressen, Decknamen und Verschlüsselungsprogramme reagiert. Sobald die Organisation mit der Gefahr einer bevorstehenden Enttarnung oder Festnahme eines ihrer Kader rechnet, wird die betreffende Person zeitnah einer anderen „Bölge“ zugewiesen oder erforderlichenfalls außer Landes gebracht. |
|
| | Der - überwiegend auf elektronischen Datenträgern gespeicherte - organisationsinterne Nachrichtenaustausch und Schriftverkehr mit der Europaführung bzw. höheren Funktionären wird von der „DHKP-C“ an zentralen Orten zusammengeführt und archiviert. Entsprechende Sammelstellen unterhielt die Organisation im Jahre 1999 in Knokke-Heist (Belgien) bzw. Chur (Schweiz) und im Jahre 2004 in Amsterdam (Niederlande). |
|
| | Ob ein Organisationsmitglied in der Türkei zum Einsatz kommt oder in der „Rückfront“ Aufgaben zu erfüllen hat, wird auf zentraler Ebene von der Parteiführung festgelegt. In ausführlichen Fragenkatalogen haben Personen, über deren weitere Verwendung zu entscheiden ist, im Rahmen einer lückenlosen Schilderung ihres Lebenslaufs unter anderem auch darzulegen, ob sie zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in der Türkei bereit sind oder nicht. |
|
| | 3. Aufgaben und Aktivitäten |
|
| | Die „Rückfront“ der „DHKP-C“ in (West-) Europa, die der Organisation auch als sicherer Rückzugsraum dient, bildet die Basis für den Guerillakampf in der Türkei und ist für die Aufrechterhaltung und Fortführung der dort entfalteten Aktivitäten dieser Vereinigung unerlässlich. Um die erstrebte Förderung des bewaffneten Kampfes in der „Heimat“ aus dem Ausland möglichst effektiv zu gestalten, entwickelt die „DHKP-C“ unter Nutzung ihrer Organisationsstrukturen insbesondere in Deutschland vielfältige Aktivitäten. Hierzu im Einzelnen: |
|
| | a. Beschaffung von Finanzmitteln |
|
| | Entsprechend den Vorgaben im Parteigründungsbeschluss Nr. 11, wonach die Partei „… zur Ausdehnung des Krieges die erforderlichen finanziellen Ressourcen schaffen …“ muss, gehört die laufende Geldbeschaffung zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes in der Türkei zu den wichtigsten Aufgaben der an der „Rückfront“ in (West-) Europa eingesetzten Funktionäre. |
|
|
|
| | Die Haupteinnahmequelle bilden Spendensammlungen, die nach festen, streng überwachten Regeln von den Regions- und Gebietsleitern in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen als sogenannte „Kampagnen“ bei (türkischen) Landsleuten durchgeführt werden. Neben einer jährlichen, regelmäßig im Zeitraum Oktober / November bis etwa März europaweit durchgeführten „Frontkampagne“ gehören hierzu auch gesonderte, anlassbezogene Sammlungen wie z. B. „Veteranen- oder Inhaftiertenkampagnen“, deren Aufkommen der Finanzierung spezieller Vorhaben wie etwa der finanziellen Unterstützung nicht mehr aktiver oder inhaftierter Mitglieder der „DHKP-C“ bzw. deren Angehörigen dienen. Der jeweilige Zeitraum der Sammlungstätigkeit, die Mindesthöhe der erwarteten Spenden, das sogenannte „Limit“, die Verbringung und Verwendung der vereinnahmten Spendengelder sowie die bei der Sammlung eingesetzten Propagandathemen/-mittel werden zentral von der Parteiführung vorgegeben. Die entsprechenden Regelungen haben in sämtlichen Gebieten und Regionen Gültigkeit; ihre Einhaltung wird streng überwacht. Die Führungsfunktionäre sind dem jeweils übergeordneten Kader über den Verlauf und das Ergebnis der „Kampagnen“ berichtspflichtig. Die Europaführung leitet die Berichte und Abrechnungen, die ihr über die Regionsverantwortlichen zugehen, an die Parteiführung weiter. Die in die Durchführung der Spendenkampagne eingebundenen „Bölge-“Leiter haben nach Festlegung des Spenden-„Limits“ zusammen mit Aktivisten vorab in ihrem jeweiligen räumlichen Zuständigkeitsbereich Zusagen von potentiellen Spendern einzuholen. Deren Namen werden zusammen mit einer bestimmten (Spenden-) Summe auf vorgedruckten Quittungen schriftlich fixiert. Mitunter wird hierbei in Auflistungen zwischen erwarteten bzw. zugesagten („geschriebenen“) und vereinnahmten („gegebenen“) Spendenbeträgen differenziert. Die tatsächlich gesammelten Spenden erreichten nicht immer die zuvor „geschriebenen“ Beträge. Unterschieden wird überdies zwischen der sogenannten „inneren“ Kampagne bei Mitgliedern und Aktivisten der „DHKP-C“ und der sogenannten „äußeren“ Kampagne bei türkischen Geschäftsleuten und Familien. Erforderlichenfalls haben die Verantwortlichen Spenden, die im Einzelfall auch durch Sachleistungen erbracht werden können, bei den genannten Personen mit Nachdruck einzufordern. |
|
| | Die „DHKP-C“ ist bestrebt, bei ihren Geldsammlungen mindestens das Spendenaufkommen der jeweils vorhergehenden „Kampagne“ zu erreichen. Mit dieser Maßgabe wurde beispielhaft im Rahmen der Spendenkampagne 1999/2000 für Deutschland eine Zielvorgabe von über DM 1.000.000,-- festgesetzt. Das entsprechende „Limit“ für den Zeitraum 2002/2003 bezifferte sich auf EUR 650.000 bis EUR 700.000,--. Für die „Kampagne“ 2003/2004 war dabei für die Gebiete Frankfurt, Mannheim, Saarbrücken, Dortmund, Duisburg, Köln, Hamburg, Berlin, Stuttgart sowie die Länder Österreich, Schweiz und Frankreich ein Gesamtbetrag in Höhe von EUR 412.000,-- festgesetzt. |
|
| | Bei der Spendensammlung 2004/2005 hat die „DHKP-C“ bereits im Dezember 2004 allein in der Region Westfalen Gelder in Höhe von knapp EUR 400.000,-- eingenommen. Darüber hinaus konnte die Organisation in den Niederlanden eine Einzelspende in Höhe von EUR 300.000,-- vereinnahmen. |
|
| | Bei der folgenden „Kampagne“ 2005/2006 wurden bereits bis Ende November 2005 in Deutschland EUR 230.000,-- und in Frankreich EUR 30.000,-- Spendengelder vereinnahmt. |
|
| | Eine im Namen des „TAYAD-Komitees“ unter dem Motto „ Isolation bedeutet Tod und soll abgeschafft werden “ ab Mitte des Jahres 2003 veranstaltete „Inhaftierten- / Gefangenenkampagne“, für die ein Limit von EUR 70.000,-- bis EUR 80.000,-- festgesetzt worden war, erbrachte bis September 2003 ein Spendenaufkommen von EUR 31.564,--. |
|
| | Die über Tarnvereine oder Mitglieder der Organisation, die mit entsprechenden Inkassomaßnahmen beauftragt sind, vereinnahmten Spendengelder werden über vorgesetzte Funktionäre ungekürzt und unverzüglich an die Parteiführung weitergeleitet. Hierfür nutzt die „DHKP-C“ zentrale Geldsammelstellen, sogenannte „Tampons“, in denen die Spendengelder deponiert werden, bevor schließlich der Transfer in die Türkei veranlasst wird. |
|
|
|
| | Eine weitere Finanzierungsquelle der „DHKP-C“ bilden Beitragszahlungen, die bei Mitgliedern der Organisation als „Frontbeitrag“ und bei Anhängern, Sympathisanten oder sonstigen Personen als einfacher Beitrag bzw. „Händlerbeitrag“ erhoben werden. Die auf diese Weise realisierten Geldzuflüsse – beispielsweise wurden im Gebiet Berlin im Jahre 2003 „Händlerbeiträge“ in Höhe von EUR 19.200,-- vereinnahmt - dienen im Wesentlichen der Finanzierung laufender Kosten der Gebietsarbeiten und werden unter anderem zur Zahlung der Mietzinsen für Räumlichkeiten der Tarn-vereine, Telefongebühren oder Reisekosten sowie für die Alimentierung von Führungskadern verwendet. Ein eventuell verbleibender Teil des Beitragsaufkommens ist von den Funktionären an die Parteiführung weiterzuleiten. |
|
| | cc. Kommerzielle Veranstaltungen |
|
| | Auf die Erzielung von Einnahmen ist auch die Durchführung kommerzieller Veranstaltungen und von Konzerten auf zentraler und regionaler Ebene („Regional- bzw. Gebiets- und Zentralabende“) ausgerichtet. Zu den auf überregionaler Ebene durchgeführten Großveranstaltungen gehört das jährliche Parteifest, das die „DHKP-C“ regelmäßig anlässlich des Jahrestags ihrer Gründung und zum Gedenken an die „Gefallenen der Revolution“ feiert. Voraussetzung für den Besuch dieser Veranstaltung ist der Erwerb von Eintrittskarten. Tickets, die sich nicht an teilnehmende Besucher absetzen lassen, werden von den verantwortlichen Funktionären im Vorverkauf als sogenannte „Sympathiekarten“ bzw. „Solidaritätstickets“ angeboten und verkauft. Die Gesamtverantwortung für diese und andere Großveranstaltungen auf überregionaler Ebene trägt der/die Europaverantwortliche. Diese(r) legt die Rahmenbedingungen fest und erteilt nachgeordneten Funktionären konkrete Handlungsanweisungen zur arbeitsteiligen Vorbereitung und Durchführung der betreffenden Veranstaltung. Neben der Verpflichtung und Betreuung von Künstlern, Anmietung von Veranstaltungsräumen, Beschaffung technischer Ausrüstung und Durchführung von Werbemaßnahmen gehört dazu auch der Verkauf bzw. Vertrieb der (Eintritts-) Tickets. |
|
| | Zu den häufig von bzw. über Tarnorganisationen (z. B. die „Anatolische Föderation“) durchgeführten Veranstaltungen in einzelnen Gebieten bzw. Regionen gehören neben Konzerten auch Lieder- und Gedichtabende bzw. Filmvorführungen sowie sogenannte „Picknicks“. Die Planung, organisatorische Vorbereitung und Abwicklung derartiger Veranstaltungen obliegt grundsätzlich den jeweiligen Gebietsverantwortlichen, die - nach vorheriger Abstimmung mit der Führung - auch die Anzahl und Preise der hierfür zu verkaufenden Eintrittskarten festlegen. Engagiert werden regelmäßig populäre, den politischen Vorstellungen der „DHKP-C“ nahestehende Künstler, zu denen sehr häufig auch Musiker der (türkischen) „... ...“ gehören. |
|
| | Sofern Veranstaltungen auf regionaler oder überregionaler Ebene zu finanziellen Gewinnen führen, werden die jeweiligen Überschüsse von den verantwortlichen Funktionären regelmäßig mit Bilanzierungsberichten an die Organisationsführung weitergeleitet. Teilweise dürfen vereinnahmte Gelder nach Genehmigung durch die Führung auch für andere Vorhaben auf örtlicher Ebene in den jeweiligen Gebieten verwendet werden. |
|
| | dd. Verkauf von Publikationen |
|
| | Der Erzielung von Einnahmen dient auch der Vertrieb von Publikationen, zu denen insbesondere der Verkauf einer organisationseigenen Wochenzeitschrift gehört. Die Durchführung entsprechender Aktivitäten gehört zum Aufgabenbereich der jeweiligen Gebietsverantwortlichen, die hierbei meist durch unterstellte Aktivisten unterstützt werden. Erzielte Verkaufserlöse werden – zusammen mit Tätigkeits- / Ergebnisberichten - über vorgesetzte, mit der Abrechnungskontrolle befasste, Funktionäre oder unmittelbar dem „Zeitschriftenbüro“ der Organisation zugeleitet. Dieses befand sich mindestens bis zum Jahre 2003 in Köln. Falls eingenommene Gelder aus dem Zeitschriftenverkauf durch die verantwortlichen Funktionäre nicht bzw. nicht rechtzeitig abgeliefert werden oder ein vollständiger Verkauf der Publikationen nicht realisiert werden konnte, werden die entsprechenden Defizite der betreffenden „Bölge“, die jeweils eine bestimmte Anzahl von Zeitschriften verbindlich abzunehmen haben, als „Zeitungsschulden“ belastet. Die jeweiligen Gebiets- bzw. Regionsleiter haben sodann für einen Ausgleich dieser „Schulden“ zu sorgen. Ein nach Abzug der Druckkosten und notwendiger Ausgaben zur Unterhaltung des Zeitschriftenbüros verbleibender Überschuss aus dem Zeitschriftenverkauf ist nach den organisationsinternen Vorgaben für den Transfer in die Türkei zur Finanzierung der dortigen Aktivitäten der „DHKP-C“ bestimmt. Häufig konnten mangels vollständigen Absatzes der Zeitschriften oder ausbleibender Zahlungen der Abnehmer tatsächlich keine Einnahmen durch den Zeitschriftenvertrieb erzielt werden. Ob - durch den Verkauf von Publikationen - vereinnahmte Gelder tatsächlich in die Türkei transferiert wurden, konnte nicht festgestellt werden. |
|
| | b. Nachschub und Logistik |
|
| | Zu den von Funktionären in der „Rückfront“ wahrgenommenen Aufgaben gehört auch die Bereitstellung von Nachschub und Logistik für den bewaffneten Kampf in der Türkei durch Organisation von Materialbeschaffungen und Kurierdiensten. Hierdurch wird ein konstanter Transfer von Geld, Waffen, Sprengstoff und anderer, für den bewaffneten Kampf benötigter Gegenstände gewährleistet. Darüber hinaus werden dadurch die verdeckte Nachrichtenübermittlung an Organisationsangehörige in der Türkei sowie Rückmeldungen von kämpfenden Einheiten an verantwortliche Parteifunktionäre garantiert. Die in Deutschland und anderen Ländern der „Rückfront“ agierenden Parteikader sind seit spätestens 1998 an der Beschaffung entsprechender Materialien und der Vorbereitung bzw. Durchführung zugehöriger Transporte in die Türkei beteiligt. Mit der Vornahme derartiger Aktivitäten werden hochrangige Funktionäre betraut, die unmittelbar der Parteiführung unterstellt sind. Nach deren Weisung obliegt diesen Verantwortlichen neben der Bereitstellung präparierter Transportfahrzeuge insbesondere die Einweisung der jeweiligen Kurierfahrer. Darüber hinaus sind auch die Europa-/Deutschlandführung sowie nachgeordnete „Bölge-“Leiter in die Organisation von Materialbeschaffungen und Kurierdiensten eingebunden. Die jeweiligen Regions- und Gebietsverantwortlichen haben permanent nach potentiellen Kurieren Ausschau zu halten und der Europaführung geeignete Kandidaten zu benennen sowie deren Zuverlässigkeit zu überprüfen. Ausgewählt werden regelmäßig Personen aus dem Sympathisantenumfeld der „DHKP-C“, die keine engeren bzw. polizeibekannten Verbindungen zur Organisation aufweisen. Aus dieser Zielgruppe rekrutieren sich auch die Personen, die der „DHKP-C“ Wohnungen oder andere, als Verstecke oder Depots geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stellen, in denen Waffen, Sprengstoff, Speichermedien oder Pässe u. a. gelagert oder Funktionäre untergebracht werden können. Außerhalb der Türkei verfügt die „DHKP-C“ in Bulgarien und Griechenland sowie in Westeuropa auf diese Weise über geheime Lager für Waffen und Sprengstoffe. |
|
| | Die auf dem Land-/See- oder Luftweg durchgeführten Kuriertransporte werden durch Funktionäre der Organisation geplant, vor- und nachbereitet. Waffen- und Sprengstofftransporte werden regelmäßig mittels Kraftwagen, die mit Verstecken zur Aufnahme von Gegenständen präpariert wurden, durchgeführt. Die Kuriere sind angewiesen, über den Verlauf der Transporte regelmäßig in verdeckter Form zu berichten. Neben Waffen und Sprengstoffen werden auch Ausweispapiere, Bargeld, elektronische Speichermedien sowie Pässe innerhalb eines Landes wie auch grenzüberschreitend transportiert. Im Falle von Waffen-/Sprengstofftransporten ist das Bestimmungsland regelmäßig die Türkei. Ausgangspunkte für entsprechende Kurierfahrten sind neben Deutschland auch andere Länder der „Rückfront“. Bei Waffentransporten, die im Bundesgebiet ihren Anfang nehmen, werden die zur Beförderung in die Türkei vorgesehenen Gegenstände in der Regel erst im Ausland wie z. B. in Griechenland oder Bulgarien in die Kurierfahrzeuge verladen. Gelegentlich werden Waffen und Sprengstoff auch durch Funktionäre der „Rückfront“ in westeuropäischen Staaten beschafft und in Wohnungen von Sympathisanten mit oder ohne deren Wissen bis zum Transport in die Türkei zwischengelagert. |
|
| | c. Propaganda und Publikationen |
|
| | Ein weiteres wichtiges Aufgabengebiet der Rückfront bilden propagandistische Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind, den „… Kampf in aller Ausführlichkeit der gesamten Welt bekannt zu machen …“ . In Staaten, in denen die „DHKP-C“ verfolgt wird, erfolgt diese Propagandaaktivität konspirativ und unter Einschaltung von Tarnorganisationen. Neben der Durchführung von Veranstaltungen und Demonstrationen umfasst die auf eine Massenmobilisierung ausgerichtete Öffentlichkeitsarbeit insbesondere den Vertrieb eigener Zeitungen/Zeitschriften. Als offizielles Publikationsorgan sämtlicher „legaler und illegaler Veröffentlichungen“ und wichtigstes Mittel zur Schulung von Funktionären wird von der „DHKP-C“ die Zeitschrift „Devrimci Sol“ eingesetzt. Die organisationsintern aus Gründen der Konspiration häufig mit dem Synonym „Ds“ bezeichnete Zeitschrift erscheint unregelmäßig und soll die ideologischen Leitlinien für alle sonstigen „ legalen und illegalen Veröffentlichungen “ der Organisation vorgeben. |
|
|
|
| | Von der Organisation wird zur Verbreitung ihrer Zielsetzungen und Aktivitäten auch eine wöchentlich herausgegebene Zeitschrift genutzt. Dies war bis Oktober 1994 die schon von der Organisation „Dev Sol“ herausgegebene Wochenzeitung „Mücadele“ („Kampf“). Ab Januar 1995 erschien - ebenfalls in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift „Kurtulus“ („Befreiung“), die im August/September 1999 von dem Journal „Vatan“ („Heimat“) abgelöst wurde, deren Redaktion in Köln ansässig war. In Anschluss wurde in der Zeit von März 2002 bis Mitte Mai 2005 die Wochenzeitung „Ekmek ve Adalet“ („Brot und Gerechtigkeit“) herausgegeben; Redaktion und Verlag dieser Publikation waren ebenfalls in Köln angesiedelt. Seit Ende Mai 2005 wird in wöchentlichem Abstand die Zeitschrift „Yürüyüs“ („Marsch“), die im August 2006 eine Auflage von 2.500 Stück pro Ausgabe erreichte, veröffentlicht. Neben der Printausgabe wird die Zeitschrift in elektronischer Fassung auf der Seite www.yuruyus.com auch im Internet verbreitet. Die Inhalte der veröffentlichten Berichte und Kommentare spiegeln im Wesentlichen die ideologischen Grundsätze und politischen Einschätzungen / Aussagen der „DHKP-C“ wider. Neben Reportagen über Mitglieder bzw. „Märtyrer“ dieser Organisation gehört hierzu unter anderem die journalistische Begleitung zentraler Agitationsthemen der „DHKP-C“ wie etwa das sogenannte „Todesfasten“ von Gesinnungsgenossen in türkischen Haftanstalten. Darüber hinaus werden auch Tatbekennungen der Organisation zu Anschlägen in der Türkei sowie Berichte über gerichtliche Verfahren gegen Mitglieder der „DHKP-C“ publiziert. |
|
| | Die redaktionellen Arbeiten für die - organisationsintern aus Gründen der Konspiration mit dem (Tarn-) Begriff „Wöchentliche“ bezeichnete - Parteizeitschrift sowie deren Druck und Vertrieb erfolgen sowohl in der Türkei wie auch in (West-) Europa. Für den Verkauf tragen die einzelnen Gebiete und Regionen die Verantwortung. Ursprünglich wurde der Zeitschriftenvertrieb für die einzelnen Gebiete in Deutschland zentralisiert von Köln aus abgewickelt. Die verschiedenen „Bölge-“Leiter oder von ihnen beauftragte Aktivisten hatten dort die bereitgestellten und zur Verteilung bestimmten Zeitschriftenexemplare wöchentlich abzuholen. Spätestens seit Mitte des Jahres 2006 wird die „Yürüyüs“ unmittelbar von der mit ihrer Herstellung beauftragten Druckerei anhand einer von der „DHKP-C“ vorgegebenen Verteilerliste postalisch an Stützpunkte der Organisation in Deutschland und anderen westeuropäischen Staaten (Niederlande, Belgien, England, Frankreich und Österreich) in unterschiedlichen Stückzahlen versandt. Verteilt oder verkauft werden die Publikationen an Abonnenten, Gewerbetreibende, Inhaftierte, Familien und andere Einzelabnehmer. |
|
| | bb. Bulletins, Internet, Rundfunk |
|
| | Außerdem verbreitet die „DHKP-C“ ihre Mitteilungen über (Nachrichten-) „Bulletins“, die unter der Kontrolle der „Zentrale“ herausgegeben werden. Während das „DHKP-Bulletin“ zur Veröffentlichung von Erklärungen der Partei bestimmt ist, dient das „DHKC-Bulletin“ zur Verbreitung sämtlicher Erklärungen sonstiger Art wie zum Beispiel „Kriegsnachrichten“, „Richtigstellungen“ und „Warnungen“. Die entsprechenden Publikationen und Aufrufe werden über das Internet auf den dort gesondert für die „DHKP“ und die „DHKC“ eingerichteten, teilweise mehrsprachig betriebenen Seiten veröffentlicht. Auf diesen Plattformen werden auch Stellungnahmen der Europaführung, der „HÖC“ und anderer Verbände präsentiert. Überdies werden die bezeichneten Bulletins auch für die Verbreitung von Tatbekennungen zu Anschlägen, die von Kämpfern der „DHKP-C“ in der Türkei verübt wurden, genutzt. Anders als bei den Zeitschriften der Organisation, bei denen die „DHKP-C“ formell nicht als Herausgeber in Erscheinung tritt, erfolgen die Verlautbarungen im Internet regelmäßig im Namen der Partei oder der Front. |
|
|
|
| | Ferner betreibt die „DHKP-C“ zur Propagierung ihrer Ziele an einem nicht bekannten Ort eine eigene Rundfunkstation (Halkinsesi TV - übersetzt: „Stimme des Volkes“). |
|
| | Propagandistischen Zwecken dienen auch die von der „DHKP-C“ durchgeführten Konzerte und sonstigen Veranstaltungen, bei denen die Organisation durch Informationsstände mit Schriften und Plakaten, Auftritten und Reden von Parteikadern sowie anderweitigen Darbietungen für ihre ideologischen Vorstellungen wirbt, um die Teilnehmer für die Ziele der Organisation in der Absicht einzunehmen, auf diese Weise neue Anhänger bzw. Mitglieder für die „DHKP-C“ zu gewinnen. |
|
| | Auch die Durchführung von bzw. Teilnahme an Demonstrationen, Gedenkfeiern, Kundgebungen, Pressekonferenzen oder Ausstellungen wird von der „DHKP-C“ zur Verbreitung ihrer Ideologie genutzt. Inhaltlich werden bei derartigen Gelegenheiten regelmäßig wichtige Propagandathemen der „DHKP-C“ in plakativer Form zur Sprache gebracht. Beherrschendes Agitationsthema der „DHKP-C“ in den letzten Jahren war das sogenannte „Todesfasten“. Mit diesem Begriff werden von der „DHKP-C“ im Oktober 2000 in türkischen Haftanstalten begonnene Hungerstreikaktionen bezeichnet, an denen sich zahlreiche Personen aus Protest gegen die Einführung und Belegung neuer Haftanstalten mit Einzelzellen (sogenannte F-Typ-Gefängnisse) anstelle der bisherigen Unterbringung in Großraumzellen beteiligt haben; diese dauerten bis zum Jahre 2007 an. Die „DHKP-C“ behauptet, die Gefangenen seien dadurch in stärkerem Maße der Gefahr von Übergriffen durch Vollzugsbedienstete ausgesetzt. Sie befürchtete, dass infolge dieser Strafvollzugsreform die bis dahin bestehende und von ihr genutzte Möglichkeit der Steuerung von Aktivitäten durch inhaftierte Organisationsangehörige aufgehoben und die Einfluss- und Zugriffsmöglichkeiten der Vereinigung auf inhaftierte „Kämpfer“ eingeschränkt werden könnten. So wurden im „System der Sammelzellen“ durch (Führungs-) Funktionäre der „DHKP-C“ Anschläge aus Vollzugsanstalten befehligt und Schulungen im Bombenbau, der Handhabung von Waffen sowie der Passfälschung durchgeführt. Organisationsmitglieder, die im Verdacht standen, von der „Parteidisziplin“ abgewichen zu sein bzw. mit den Sicherheitskräften kooperieren zu wollen, wurden in den Haftanstalten von Funktionären „verhört“ und - gegebenenfalls - als „Verräter“ in unterschiedlicher Form „bestraft“. |
|
| | An den Folgen des bezeichneten Hungerstreiks sind, organisationsinternen Erklärungen zufolge, insgesamt 122 - als „Märtyrer“ bzw. „Todesfastenkämpfer“ bezeichnete - „Genossen“ verstorben. Im Rahmen von öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen wird von der „DHKP-C“ auch an der „Rückfront“ im Rahmen der Propagierung ihrer politischen Zielsetzung die angebliche „Isolationshaft“ in „F-Typ“-Gefängnissen angeprangert und über Schicksale einzelner inhaftierter Organisationsmitglieder informiert. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang an ein Vorkommnis erinnert, bei dem in verschiedenen Haftanstalten in der Zeit vom 19. bis 22. Dezember 2000 mehrere (28) „revolutionäre Gefangene“ durch türkische Sicherheitskräfte getötet worden seien. Die nach Auffassung der „DHKP-C“ in türkischen „F-Typ-Gefängnissen“ ausgeübte „Isolationsgewalt“ wird von der Organisation überdies häufig als Legitimation für die Anschläge angeführt, die von bewaffneten Einheiten bzw. Selbstmordattentätern der „DHKP-C“ in der Türkei verübt werden. Häufig trat dabei nach außen als Verantwortlicher das von der „DHKP-C“ als Tarnorganisation genutzte „TAYAD-Komitee“ als Solidaritätsverein mit den politischen Gefangenen und deren Familien in der Türkei auf. |
|
|
|
| | Zu den wesentlichen Aufgaben der „Rückfront“ der „DHKP-C“ gehören auch Schulungen. Dabei wird zwischen der Kader- und der sog. „Massenschulung“ sowie der Waffenschulung für militärische Einheiten, die mit der Durchführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei unmittelbar betraut sind, differenziert. Sämtliche Schulungsaktivitäten sind dazu bestimmt, den bewaffneten Kampf der Organisation in der Türkei zu fördern. |
|
|
|
| | Die Kaderschulung umfasst neben der Kadergewinnung die Unterweisung von Anhängern, die zu Funktionären ausgebildet werden sollen sowie Fort- bzw. Weiterbildungsmaßnahmen für bereits verantwortliche Kader. Die in Form von Schulungsgruppen oder Einzelschulungen durchgeführten Maßnahmen werden zentral gesteuert. Die Europaführung legt fest, welche Funktionäre zukünftig als Lehrer in den einzelnen Gebieten Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen haben. Im Rahmen der Schulungen werden Kader unter anderem dazu verpflichtet, bestimmte - in (organisations-) eigenen Beständen vorgehaltene - Bücher zu lesen und Berichte hierüber anzufertigen, die - versehen mit einer Bewertung - an die Führungsebene übermittelt werden. Die - an den Vorgaben des Parteiprogramms orientierten - Inhalte dieser Schulungen werden von der Organisationsführung vorgegeben. Neben den Themenbereichen Philosophie, Gesellschaft, Klassen, Staat, Imperialismus, Faschismus, Revolutionismus, gehören hierzu im Wesentlichen auch Fragestellungen zur Leitung und Führung von Menschen sowie Organisierung der Revolution und der „Massenarbeit“. Ein wesentliches Ziel der Kaderschuldung besteht darin, dass „… die revolutionäre Begeisterung, der Enthusiasmus, die Entschlossenheit, der Hass und die Wut, die man dem Feind gegenüber empfindet … motiviert werden“ . |
|
|
|
| | Die „Massenschulung“ ist regelmäßig in die propagandistischen Aktivitäten der „DHKP-C“ und Rekrutierungsmaßnahmen eingebettet. Als integraler Bestandteil von sogenannten „Camps“, die unter den Bezeichnungen „Winter-, Sommer-, Jugend-, Vereins- oder Familiencamp“ - teilweise über Tarnorganisationen wie die „Anatolische Föderation“ - in unregelmäßigen Abständen durchgeführt werden, versucht die Organisation den Kreis ihrer Anhängerschaft auszuweiten, um gleichzeitig möglichst viele Personen zu gewinnen, die bereit sind, sich an den terroristischen Aktivitäten der „DHKP-C“ zu beteiligen. |
|
| | Hierzu gehörte auch die in der Zeit vom 19. bis 30. August 2002 in einer angemieteten (Pfadfinder-) Hütte in Neuhausen-Schellbronn durchgeführte, als „Familientreffen“ bezeichnete Schulungsveranstaltung, an der zeitweise bis zu 30 Personen, die aus dem gesamten Bundesgebiet sowie aus Belgien und den Niederlanden angereist waren, teilgenommen haben. Diese Veranstaltung war darauf ausgerichtet, den Teilnehmern durch tägliche, ein- bis zweistündige Unterrichtseinheiten die Ziele und Agitations- und Kampagnenthemen der „DHKP-C“ nahe zu bringen, um diese Personen zu befähigen, die Ideologie der Organisation weiterzuverbreiten. Überdies sollten neue Anhänger und Mitglieder für die „DHKP-C“ rekrutiert werden. Mit der gleichen Zielrichtung wurde von der „DHKP-C“ Anfang August 2004 über die „Anatolische Föderation“ auch eine als „Familien- und Jugendcamp“ bezeichnete Schulungsveranstaltung in Form eines Zeltlagers auf einem Campingplatz in Eberbach a. N. mit bis zu 49 Teilnehmern durchgeführt. |
|
| | Darüber hinaus finden „Massenschulungen“, die der Organisation durch das Werben von Anhängern gleichzeitig neue Finanzquellen erschließen sollen, auch im Rahmen von Seminar- und Bildungsveranstaltungen in Vereinsräumlichkeiten, Podiumsdiskussionen, Symposien sowie sogenannten „Familien-“ oder „Hausbesuchen“ durch hiermit beauftragte Funktionäre der „DHKP-C“ statt. |
|
| | cc. Militärische Schulung |
|
| | Militärische Schulungen erhalten insbesondere solche Kader, die für eine Verwendung in einer Kampfeinheit in der Türkei vorgesehen sind. Innerhalb der zu Westeuropa gehörenden Staaten beschränken sich derartige Ausbildungsmaßnahmen auf theoretische Unterweisungen in Waffenkunde sowie Arten und Wege der Tarnung. Die weitergehende praktische Schulung im Umgang mit Waffen und Sprengstoffen wird vorwiegend in speziellen Ausbildungslagern durchgeführt. Derartige Einrichtungen unterhält die „DHKP-C“ in Staaten außerhalb ihrer „Rückfront“ in (West-) Europa. Mitglieder von kämpfenden Einheiten werden in derartigen Ausbildungscamps in Taktiken des Guerillakampfes unterwiesen. Neben Anleitungen zum Herstellen von Bombenvorrichtungen, Zeitzündern und Fernsteuerungen erstreckt sich die praktische Ausbildung auch auf ein Waffen- und Schießtraining. |
|
|
|
| | Darüber hinaus werden von der „DHKP-C“ auch gesonderte Schulungen zu speziellen Themenbereichen wie z. B. Spendensammlungen, Passfälschungen oder über die Bedienung von Computern durchgeführt. |
|
| | e. Schleusungen und Fälschungsaktivitäten |
|
| | Notwendiger Bestandteil für die Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei sind auch die von Funktionären der „DHKP-C“ in der „Rückfront“ organisierten Schleusungen und Fälschungsaktivitäten. Die zur „Rückfront“ gehörenden Staaten werden von der „DHKP-C“ als sicherer Rückzugsraum für ihre „Kämpfer“ genutzt. So werden Organisationsmitglieder, die in der Türkei strafrechtlich verfolgt werden, aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft oder zeitweise nicht mehr am dortigen bewaffneten Kampf teilnehmen können oder die aus sonstigen Erwägungen die „Heimat“ verlassen müssen, nach (West-) Europa, insbesondere Deutschland eingeschleust. Darüber hinaus kommt es innerhalb der zur „Rückfront“ der „DHKP-C“ gehörenden Staaten zu Schleusungsaktivitäten der Organisation, um hier agierende Funktionäre vor Strafverfolgungsmaßnahmen wie z. B. drohenden Verhaftungen in Sicherheit zu bringen. Die Entscheidung, ob, wann und in welcher Weise Schleusungen aus derartigen Anlässen durchgeführt werden, trifft die Parteiführung. Die Ausführung entsprechender Anordnungen obliegt der Europaführung und nachgeordneten Funktionären. Diese sind unter anderem für die Beschaffung und Bereitstellung von Falschpapieren und Unterkünften verantwortlich. Bei Schleusungen innerhalb der „Rückfront“ wird von den jeweils verantwortlichen Funktionären auch der Transport der betreffenden Person über die Grenze übernommen. |
|
| | Die mit der Beschaffung von Falschpapieren für Organisationsangehörige, die keinen legalen Aufenthaltsstatus besitzen oder geschleust werden sollen, befassten Führungsfunktionäre der „Rückfront“ haben auf Weisung der Europaführung nach geeigneten Landsleuten oder Sympathisanten zu suchen, die bereit sind, der Organisation ihre Personaldokumente auf Dauer oder zeitweilig zu überlassen. Die - bei türkischen Nationalpässen - regelmäßig durch Lichtbildauswechslungen unter Verwendung unechter Präge- bzw. sog. Feuchtsiegel ausgeführte Verfälschung dieser Ausweispapiere erfolgt durch hierzu geeignete Funktionäre der „Rückfront“. Anschließend werden diese Falschpapiere den jeweiligen Empfängern für illegale Grenzübertritte bzw. zur scheinbaren Legitimierung eines illegalen Aufenthalts in konspirativer Form weitergeleitet. Die Passüberlasser werden angewiesen, das betreffende Personaldokument bei der zuständigen Behörde als verloren oder gestohlen zu melden. |
|
| | IV. Einbindung der Angeklagten in die „DHKP-C“ und ihre Taten |
|
|
|
|
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 war seit seiner Einreise nach Deutschland im Juli 2000 durchgängig bis zu seiner Festnahme am 15. November 2006 als Führungsfunktionär für die „DHKP-C“ tätig. Bereits Mitte September 2000 wurde ihm die Leitung des „DHKP-C“-Gebiets Bremen übertragen; er nahm dort die damit verbundenen Arbeiten eines „Bölgeleiters“ wahr. Spätestens von November 2001 bis zum Frühjahr 2002 war er zusätzlich mit der Leitung des Gebiets England betraut, wo er sich zumindest zeitweise aufhielt; danach oblag ihm weiter die Kontrolle dieses Gebiets. Mitte Juli 2002 übertrug ihm die „DHKP-C“-Führung die Verantwortung für die „DHKP-C“-Region Süd, nachdem der vormalige Verantwortliche dieser Region, ... ..., am 12. Juli 2002 festgenommen worden war. Die „Region Süd“ umfasste damals den gesamten süddeutschen Raum mit den Städten Stuttgart, München, Augsburg, Ulm und Nürnberg sowie das spätere „Gebiet Mitte“ mit den Städten Frankfurt a.M., Mannheim und Saarbrücken. |
|
|
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 behielt diese Aufgaben - Leitung der „Region Süd“ und Kontrolle der Gebietsarbeiten in England - auch nach dem 30. August 2002. |
|
| | Mit der Schaffung einer eigenständigen „Region Mitte“ etwa im Oktober 2002, bestehend aus den Städten Frankfurt a.M., Mannheim und Saarbrücken, wurde die Zuständigkeit des Angeklagten Ziff. 1 auf die „Region Süd“ neuen Zuschnitts, das heißt auf Süddeutschland mit den Städten Stuttgart, München, Augsburg, Ulm und Nürnberg beschränkt. |
|
| | Er hatte zumindest bis Frühjahr 2003 Schwierigkeiten, sich in die Hierarchie der Rückfront einzufügen. Es kam immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Europaverantwortlichen „...“. In diesem Zusammenhang äußerte er mehrfach den Wunsch, am unmittelbaren Kampf in der Türkei teilzunehmen; Anfang des Jahres 2003 erklärte er auch seine Bereitschaft, für eine „Aufopferungsaktion“ in der Türkei zur Verfügung zu stehen. Die „DHKP-C“-Führung lehnte dies ab, zumal Rückkehrer aus Europa in der „Heimat“ grundsätzlich in ländlichen Regionen eingesetzt würden, wofür man ihn aufgrund seines Gesundheitszustandes aber als ungeeignet ansah. |
|
| | Wie sämtliche Führungskräfte nutzte der Angeklagte Ziff. 1 ausschließlich wechselnde Decknamen. Zunächst wurde er „...“ bzw. „...“ genannt. Von Oktober 2002 bis Mai 2003 wechselte er auf Anweisung der Führung, die seine Enttarnung befürchtete, monatlich seinen Decknamen und nannte sich nacheinander „...“ (Oktober 2002), „...“ (November 2002), „...“ (Dezember 2002), „...“ (Januar 2003), „...“ (Februar bis März 2003), „...“ (Mitte März 2003), „...“ (Ende März bis Anfang April 2003), „...“ (ab 10. April bis Anfang Mai 2003) und schließlich ab Mai 2003 „...“. Häufig wurde die türkische Ehrbezeugung „Abi“ nachgestellt. |
|
| | Mit der ihm übergeordneten Europaverantwortlichen und den ihm untergeordneten Funktionären kommunizierte er äußerst konspirativ. Daten wurden nur verschlüsselt ausgetauscht, die Datenträger regelmäßig gewechselt; persönliche Treffen erfolgten überwiegend in „sauberen Wohnungen“ zuvor unverdächtiger Sympathisanten. |
|
| | Im März 2003 setzte ihn die Führung als Generalverantwortlichen sowohl für die „Region Nord“, zu der die Gebiete Berlin und Hamburg gehörten, als auch für die „Region Süd“ ein; daneben oblag ihm weiterhin die Kontrolle der Gebietsarbeiten in England. |
|
| | Etwa im August / September 2003 brachte ihn die Organisation, weil sie eine strafrechtlichte Verfolgung im Zusammenhang mit dem - noch auszuführenden - gescheiterten Waffentransport mit dem Kurier ... ... fürchtete, in die Niederlande. Er hielt sich zwar überwiegend in Amsterdam auf, blieb aber zuständig für die Kontrolle der Gebietsarbeiten in England und insbesondere für die Überwachung der „Regionen Nord und Süd“ in Deutschland. Letztere fand sowohl über Schriftverkehr mit den in Deutschland verantwortlichen Funktionären als auch durch persönliche Treffen statt, zu denen ihn diese entweder in den Niederlanden aufsuchten oder der Angeklagte Ziff. 1 jeweils nach Deutschland ein- und nach den Besprechungen sogleich wieder ausreiste. Ab Oktober 2003 war er zusätzlich vorübergehend mit der Durchführung von Gebietsarbeiten in Amsterdam beauftragt, die er aber wenig aktiv betrieb. Spätestens ab Januar 2005 hielt er sich wieder maßgeblich in Deutschland auf. |
|
| | Er blieb bis zu seiner Festnahme am 15. November 2006 Generalverantwortlicher der „Regionen Nord und Süd“ und übte auch weiterhin die Kontrolle über die Gebietsarbeiten in England aus. |
|
| | Als Regions- und später als Generalverantwortlicher übte er im Tatzeitraum die Kontrolle über die gesamte Parteiarbeit in den genannten Regionen aus. |
|
| | Zu seinen Aufgaben gehörten insbesondere die Organisation der alljährlich durchgeführten Spendenkampagne und weiterer Spendensammlungen, das Sammeln der Beiträge, der Vertrieb der Organisationszeitschrift und anderer Publikationen sowie die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen, insbesondere von Konzertveranstaltungen, die der Erzielung von Einnahmen dienten. Dabei handelte er in dem Wissen und mit dem Willen, dass die Gelder jedenfalls auch zur Finanzierung der terroristischen Aktivitäten in der Türkei dienten. Zur Umsetzung dieser Maßnahmen bediente er sich der Mithilfe durch die ihm untergeordneten Funktionäre und Aktivisten. Ihm als verantwortlichem Führungsfunktionär oblagen unter anderem die Kontrolle der Abrechnungen der vereinnahmten Gelder und die Fertigung der diesbezüglichen Berichte an die Europaverantwortliche, die diese, wie er wusste, an die Führung weiterleitete. |
|
| | Im Zeitraum 2002 bis 2003 wurden folgende Geldbeträge gesammelt und in Kenntnis derer weiterer Verwendung an die Führung weitergeleitet: |
|
| | - die „Jahreskampagne 2002/2003“ erbrachte für das Gebiet Stuttgart 34.250 EUR, für das Gebiet Hamburg 21.150 EUR, für das Gebiet Berlin 12.750 EUR, mithin insgesamt in den von dem Angeklagten Ziff. 1 kontrollierten Gebieten 68.150 EUR, außerdem in England umgerechnet 37.750 EUR. In der „Region Süd“ beteiligte er sich auch persönlich am Sammeln von Spenden. Die in den Gebieten Stuttgart, Berlin und Hamburg gesammelten Spendengelder leitete er bis zum Juni 2003 fast vollständig an die „DHKP-C“-Führung weiter; |
|
| | - im Herbst 2002 erbrachte eine „Veteranenkampagne“ in England Einnahmen in Höhe von umgerechnet mindestens 24.500 EUR. |
|
| | Außerdem vereinnahmte er Gelder von Veranstaltungen , an deren Organisation und Vorbereitung er sich für die „DHKP-C“ beteiligte, und leitete diese, soweit nach Bestreitung der Ausgaben im jeweiligen Gebiet, Gewinne verblieben, an die Organisationsführung weiter, beispielsweise aus folgenden Veranstaltungen: |
|
| | - Ende November 2002 wurden aus England (umgerechnet) etwa 6.100 EUR als „Einnahmen des Abends mit Ruri“ an die Führung geschickt; |
|
| | - am 10. November 2002 rechnete er gegenüber „...“ die Einnahmen und Ausgaben einer Abendveranstaltung ab, bei der insgesamt 34.557 EUR eingenommen wurden; abzüglich der Ausgaben verblieb ein Guthaben i.H.v. 1.838 EUR; |
|
| | - aus einem von dem Angeklagten Ziff. 3 organisierten Konzert leitete er im Januar 2003 einen Gewinn von 3.000 EUR weiter; |
|
| | - für das am 26. April 2003 in Rotterdam-Ahoy stattfindende Parteigründungsfest wurden allein im Gebiet Ulm, Augsburg und München insgesamt 350 Eintrittskarten verkauft; |
|
| | - aus einer Abendveranstaltung in Berlin am 25. Mai 2003 verblieb ein Gewinn i.H.v. 3.091 EUR, der indes - bis auf einen Betrag von 150 EUR - für laufende Kosten (Vereinsmiete etc.) verwendet wurde. |
|
| | Die Einnahmen setzten sich nicht nur aus den Eintrittsgeldern und dem Verkauf von Speisen und Getränken zusammen; bei Veranstaltungen - und bei Hochzeiten von Anhängern - wurden jeweils auch Verkaufsstände aufgestellt, an denen Zeitschriften der Organisation, Bücher, Kassetten etc. angeboten wurden. |
|
| | Auch über die eingenommenen und an die Organisation weitergeleiteten Gelder aus dem Verkauf der Parteizeitschrift und anderen Publikationen legte er gegenüber der Europaführung Rechenschaft ab. |
|
| | Schließlich war er auch für die Kontrolle der Beitragszahlungen in den ihm unterstellten Regionen zuständig. Allein in Berlin und Hamburg wurden jährlich mindestens 25.000 EUR an Beiträgen eingenommen. Ein Teil dieser Einnahmen stand ihm als „Einkommen“ zur Verfügung. |
|
| | Eine weitere Aufgabe des Angeklagten Ziff. 1 bestand in der Suche von Kurieren zum Transport von Geld und Gegenständen in die Türkei. Im April 2003 forderte ihn die Europaverantwortliche im Auftrag der Parteiführung auf, aus jeder der ihm unterstellten Regionen mindestens eine als Kurier geeignete Person zu benennen, um einen Laptop und eine Flashkarte „in die Heimat“ zu bringen, außerdem müsse eine Liste von Personen erstellt werden, die mit dem Auto „in die Heimat“ fahren würden, weil es notwendig sei, „Material“ zu bringen. Er solle wöchentlich Bericht erstatten, was er in dieser Hinsicht unternommen habe. Er wurde zugleich ausdrücklich angewiesen, die Gespräche mit den ausgewählten Personen - anders als zuvor mit ... ... - nur jeweils einen Verantwortlichen führen zu lassen. Weisungsgemäß wählte er gemeinsam mit den ihm unterstellten Führungsfunktionären mehrere Personen aus, die er der Europaverantwortlichen als für Kurierdienste geeignet benannte. Bis Ende Mai 2003 hatten sich bereits drei Personen bereit erklärt, Kurierdienste durchzuführen, mit drei weiteren potentiellen Kurieren sollte noch gesprochen werden. Zu einzelnen der Personen teilte der Angeklagte Ziff. 1 codiert mit, sie könnten „kleinen Zucker“ oder „großen Zucker“ mitnehmen; hierbei handelt es sich um Codewörter für Sprengstoffe. |
|
| | Im Juli 2003 forderte ihn die Europaverantwortliche „...“ auf, eine Person aus dem Gebiet Hamburg abzuklären, die „ins Land“ in Urlaub fahre und bereit sei, ein „14er“ - eine Codebezeichnung für ein Magazin - mitzunehmen. Der Angeklagte Ziff. 1 nahm sich dieser Aufgabe sogleich an und erstattete wenig später Bericht, nachdem er über einen Vermittler die Zusage des Kuriers eingeholt hatte. Damit war sein Beitrag erledigt. |
|
| | Als Führungsfunktionär war er überdies für die Beschaffung und Weiterleitung von Ausweispapieren zuständig, die Sympathisanten der „DHKP-C“ auf Verlangen vorübergehend Funktionären der Organisation zur Nutzung zur Verfügung stellten sowie auch für die Beschaffung gefälschter Personaldokumente für Aktivisten der „DHKP-C“; jedenfalls in der Zeit von Dezember 2002 bis Frühjahr 2003 erhielt er von „...“ wiederholt entsprechende Aufträge. |
|
| | Zu seinem Aufgabenbereich gehörte weiter die Beschaffung von Siegeln zur Herstellung gefälschter Ausweispapiere. Zu diesem Zweck ließ er ab Mai 2003 im Auftrag der Europaführung in Zusammenarbeit mit dem ihm unterstellten Funktionär „...“ aus Hamburg unter Mitwirkung jeweils mindestens eines weiteren Unterstützers durch eine unbekannte Person sowohl mehrere Feucht- als auch Prägesiegel zur Fälschung von Ausweispapieren anfertigen. Damit sollten Stempel- und Prägesiegelabdrucke der Ausstellungsbehörden nachgeahmt werden. Bis Juli 2003 überbrachte er der Organisationsführung in mindestens 3 Einzelhandlungen mittels Kurieren mindestens 10 dieser gefälschten Stempel zu einem von der Organisation zu entrichtenden Gesamtpreis von 2.420 EUR und zwar zunächst ein Feuchtsiegel, dann ein Prägesiegel und schließlich - anlässlich der letzten Lieferung - jeweils 4 Feucht- und 4 Prägesiegel. |
|
| | Außerdem war der Angeklagte Ziff. 1 an der „Kurierfahrt ...“ beteiligt; dieser mitgliedschaftliche Betätigungsakt wird später - für sämtliche Angeklagten gemeinsam - erörtert. |
|
| | Sämtliche Aktivitäten setzte der Angeklagte Ziff. 1 bis zu seiner Festnahme in gleicher Weise fort. Dabei waren ihm Zwecke und Ziele der Aktivitäten immer bewusst. |
|
| | Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund körperlicher und psychischer (posttraumatische Belastungsstörung) Erkrankungen schränkten den Angeklagten Ziff. 1 zwar in seiner Bewegungsfreiheit und Leistungsfähigkeit ein; seine Unrechtseinsicht und sein Steuerungsvermögen waren dadurch aber nicht rechtserheblich vermindert. |
|
|
|
|
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 schrieb ab Ende 1996 in der alevitischen Zeitschrift „Kerbela“, deren Chefredakteur er war, Artikel über Hungerstreikaktionen in türkischen Gefängnissen, die aus Protest gegen die dortigen Haftbedingungen durchgeführt wurden. Diese Artikel erregten die Aufmerksamkeit der Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ in Deutschland. Sie beschlossen deshalb, mit dem Angeklagten Ziff. 3 in Kontakt zu treten, um die Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit ihm zu erörtern. Die Führungsfunktionäre waren bestrebt, über den Angeklagten Ziff. 3 aus dem Kreis der Aleviten Anhänger für die „DHKP-C“ zu gewinnen. Der Angeklagte Ziff. 3 erklärte sich nach Lektüre der Satzung und der Programme der „DHKP-C“ zur Zusammenarbeit bereit. Im Laufe der Zeit verstärkte sich diese. |
|
| | Bereits Ende der 90er Jahre war er - neben seiner Betätigung als alevitscher Geistlicher - in Ulm für die „DHKP-C“ als Funktionär tätig; er stand mit den Führungs-funktionären der „Rückfront“ in Kontakt. Während eines Besuchs eines „Wintercamps“ der „DHKP-C“ Ende 1999, an dem er über das Alevitentum referierte, erklärte er sich in einem Gespräch mit der damaligen Europaverantwortlichen „...“ bereit, sich voll und ganz für die „DHKP-C“ einzusetzen. |
|
| | Seine Bemühungen, unter den Aleviten Anhänger für die „DHKP-C“ zu werben, blieben indes wenig erfolgreich. Weil der rasche Aufbau von Kontakten der „DHKP-C“ zu den alevitischen Vereinen nicht gelang, wurde er von der „DHKP-C“-Führung kritisiert. |
|
| | Spätestens Anfang August 2000 mietete der Angeklagte Ziff. 3 in Ulm einen Vereinsraum an, der sowohl als Büro der Zeitschrift „Kerbela“ als auch - auf seinen Vorschlag - als Sitz eines Tarnvereins der „DHKP-C“ genutzt wurde. Diese Räumlichkeiten dienten ihm zeitweise als Unterkunft. |
|
| | Es gelang ihm in der Folgezeit nicht, die Zeitschrift „Kerbela“ in den alevitischen Vereinen in einer Weise zu verbreiten, die deren regelmäßiges Erscheinen möglich gemacht hätte; sie erschien daher auch in der Folge nur sporadisch. |
|
|
|
| | Spätestens ab Mitte 2002 und auch noch nach In-Kraft-Treten des § 129b StGB übte er die ihm von der Organisationsführung übertragene Funktion des„Bölgeleiters“ in Ulm aus; daneben betätigte er sich jedenfalls ab März 2003 in den Städten München und Augsburg. Sein übergeordneter Kader war der Leiter der „Region Süd“, mithin zunächst der Angeklagte Ziff. 1 und ab März 2003 ein Kader, der unter dem Decknamen „...“ auftrat. |
|
| | Er nutzte den Decknamen „...“ bzw. „...“, ab Oktober 2002 - jedenfalls zeitweise im Schriftverkehr mit der Organisationsführung - überdies den Decknamen „...“. Er wurde auch als „...“, eine Ehrbezeichnung hinsichtlich seiner Betätigung als alevitischer Geistlicher, oder mit ähnlichen Bezeichnungen aus dem religiösen Bereich angesprochen. Unter seinem Klarnamen trat er auf, soweit er sich nach außen für das Alevitentum betätigte, beispielsweise als Chefredakteur der Zeitschrift „Kerbela“. |
|
| | Er betätigte sich ausschließlich für die Organisation sowie als alevitischer Geistlicher. Er ging keiner weiteren Arbeit nach. |
|
| | Als „Bölgeleiter“ war er für sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art zuständig, die in „seinem“ Gebiet anfielen. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 hat sich in der „Bölge Ulm“ sowie - jedenfalls ab März 2003 - in den Städten München und Augsburg an Maßnahmen beteiligt, deren Zweck es entsprechend der ihm bekannten Programmatik der „DHKP-C“ auch war, der Organisation in der Türkei Gelder zur Verfügung zu stellen. |
|
| | Insbesondere organisierte er die jährliche Spendenkampagne in seinem Gebiet. Bei der Jahreskampagne 2002/2003 sammelte er mindestens 3.150 EUR. Dies teilte er im Februar 2003 dem ihm übergeordneten Regionsverantwortlichen, dem Angeklagten Ziff. 1, mit. Darüber hinaus hatte er Zusagen über die Zahlung von Spendengeld in Höhe von 13.600 EUR. Der Angeklagte Ziff. 3 wurde im März 2003 beim Sammeln der noch ausstehenden Spenden von dem Angeklagten Ziff. 1 unterstützt. Ob dies zu weiteren Einnahmen führte, konnte nicht geklärt werden. |
|
| | Außerdem hat er gemeinsam mit den ihm unterstellten Aktivisten durch weitere Spenden- und Beitragssammlungen, kommerzielle Veranstaltungen, sowie durch den Verkauf der Parteizeitung und anderer Publikationen Gelder beschafft. |
|
| | Er organisierte die Weiterleitung der „Wöchentlichen“ von Stuttgart und Köln in die von ihm geleitete „Bölge“ Ulm sowie - jedenfalls ab März 2003 - in die Städte München und Augsburg. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 wurde als Führungsfunktionär regelmäßig von dem ihm übergeordneten Verantwortlichen der „Region Süd“ geschult; er selbst wiederum führte in seiner Funktion als „Bölgeleiter“ Schulungen ihm nachgeordneter Anhänger durch. |
|
| | Er beteiligte sich beispielsweise an der Organisation folgender Veranstaltungen: |
|
| | - am 5. Januar 2003 organisierte er ein Konzert mit dem Künstler „...“, das mindestens 500 Personen besuchten, die jeweils Eintrittskarten zum Preis von 12 EUR kauften. Bei der Veranstaltung verblieb ein Gewinn in Höhe von 3.000 EUR, den er an den Angeklagten Ziff. 1 weiterleitete; |
|
| | - im Zeitraum Februar / Anfang März 2003 war er in die Organisation eines Konzerts der Gruppe „...“ in Augsburg vor 700 bis 800 Besuchern eingebunden, woraus aber lediglich ein Gewinn von 23 EUR erzielt werden konnte; der bei dieser Veranstaltung gleichzeitig durchgeführte Verkauf von Musikkassetten, die an den bei Veranstaltungen üblichen Verkaufsständen angeboten worden waren, erbrachte Einnahmen von 295 EUR; |
|
| | - im März 2003 beschäftigte er sich mit der Planung einer Abendveranstaltung für Sonntag, den 16. März 2003, in Heidenheim an der Brenz bei Ulm. Auf dieser Veranstaltung hielt er eine kurze Rede vor 600 anwesenden Personen. Trotz Einnahmen aus Ticketverkäufen im Vorverkauf in Höhe von 4.000 EUR sowie 110 verkaufter Tickets an der Abendkasse entstand aufgrund hoher Gagen für die Künstler ein Verlust. Aufgrund einer Vereinbarung des Angeklagten Ziff. 3 mit dem Konzertveranstalter standen der „DHKP-C“ dennoch 5.000 EUR zu; |
|
| | - am 24. April 2004 organisierte er eine weitere Abendveranstaltung in seinem Gebiet mit, zu der nur 200 Personen kamen, weshalb der veranstaltende Tarnverein und damit auch die Organisation einen Verlust erlitt; |
|
| | - er verkaufte in Ulm, Augsburg und München für das am 26. April 2003 in Rotterdam / Ahoy durchgeführte Parteigründungsfest mindestens 100 Eintrittskarten; |
|
| | - am 8. Mai 2004 wies er ihm unterstellte Aktivisten an, zu einer Abendveranstaltung zu gehen und dort Eintrittskarten („Tickets“) zu verkaufen. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 war auch zuständig für die Weiterleitung der vereinnahmten Gelder an seinen übergeordneten Kader bzw. die Organisationsführung. |
|
| | Ferner war er über seinen Zuständigkeitsbereich hinaus an der Organisation von Diskussionsabenden und Demonstrationen beteiligt. Mitte Juli 2004 und im Juni 2006 nahm er - wie er dies in den vergangenen Jahren bereits mehrfach getan hatte - an von dem „Tayad-Komitee“ veranstalteten „Solidaritätshungerstreiks“ gegen die türkischen F-Typ-Gefängnisse teil. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 war zudem weiterhin bestrebt, aus der alevitischen Bewegung Anhänger für die „DHKP-C“ zu gewinnen. Zu diesem Zweck besuchte er alevitische Vereine, beispielsweise in Ulm, München, Nagold und Singen, hielt Vorträge und nahm an Podiumsdiskussionen teil, in denen er auch über Themen der „DHKP-C“, wie z.B. das „Todesfasten“ und die „Einheit von Kampf- und Volkskräften“ referierte; zudem verkaufte er sowohl die Organisationszeitschrift als auch die Zeitschrift „Kerbela“. Im März 2003 und im Juli 2004 brachte er neue Ausgaben der Zeitschrift „Kerbela“ heraus. Dies allerdings - wie schon in den 90er Jahren - mit mäßigem Erfolg für die „DHKP-C“. Im Mai 2004 plante er, 13 weitere Podiumsdiskussionen mit Aleviten zu veranstalten. |
|
| | Mitte Mai 2004 übernahm er die Funktion des „Bölgeleiters“ in Berlin mit den Städten Dresden und Pirna. Grund seiner „Versetzung“ war, dass der vorherige „Bölgeleiter“, ... ..., festgenommen worden war. Der Angeklagte Ziff. 3 wurde am 17. Mai 2004 telefonisch angewiesen, noch am gleichen Tag nach Berlin zu fahren; es habe sich dort eine Arbeit ergeben. Ohne zu zögern und ohne sich eine Bedenkzeit zu erbeten, ordnete er sich dem Willen der Organisationsführung unter und reiste unverzüglich nach Berlin. Bereits am 18. Mai 2004 traf er dort ein und begann sofort mit der Erledigung der anstehenden „Bölge“-Arbeiten. |
|
| | In der Folgezeit verabredete er sich regelmäßig mit den „DHKP-C“-Aktivisten aus diesem Gebiet zu persönlichen Treffen. Für diese Unterredungen hielt er sich in Dresden, Pirna und Freital auf. Er stand ferner im Kontakt mit einem Verantwortlichen des Gebiets Hamburg. |
|
| | Auch in Berlin kümmerte er sich um den Transport der Organisationszeitung, deren Verteilung und das Einsammeln des durch den Verkauf eingenommenen Geldes; beispielsweise hatte er in den Monaten Juni / Juli 2004 Zahlungen von monatlich 490 EUR an den Verlag in Köln zu leisten. |
|
| | Außerdem organisierte er in der „Bölge Berlin“ Veranstaltungen und Spendensammlungen, insbesondere die Jahreskampagne. Er war als Gebietsverantwortlicher des weiteren für die Sammlung der Beiträge und sonstigen Spenden zuständig. Ferner beteiligte er sich an der Organisation und Durchführung überregionaler Veranstaltungen zur Beschaffung von Finanzmitteln; exemplarisch wie folgt: |
|
| | - sogleich nach seinem Eintreffen übernahm er die Organisation einer Busreise am 22. Mai 2004 zu dem von dem „Anadolu Kultur Merkez“ („Anatolisches Kulturzentrum“) in `s-Hertogenbosch/Niederlande veranstalteten Gründungsfest der „DHKP-C“. |
|
| | Von Berlin aus betrieb er den Verkauf von Eintrittskarten zum Preis von 30 EUR, zugleich wies er seinen Nachfolger im Gebiet Ulm, Augsburg und München an, von welchen Personen er noch Gelder zu verlangen hatte. An der von ihm in Berlin organisierten Busreise nahmen mindestens 50 Personen teil, so dass an Eintrittsgeldern mindestens 1.500 EUR eingenommen wurden; |
|
| | - vom 28. bis 31. Mai 2004 wirkte er an einem viertägigen Fest in der Nähe von Hamburg mit, das er mitorganisiert hatte. Durch den Verkauf von Speisen und Getränken wurde ein Umsatz von 10.000 bis 12.000 EUR erzielt. Für die Organisation verblieb ein Gewinn in Höhe von mindestens 6.000 EUR; |
|
| | - in einem Telefonat vom 30. Juni 2004 ordnete er überdies den Transfer eines Betrages in Höhe von 960 EUR in die Türkei an. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 blieb bis zu seiner Verhaftung am 28. November 2006 durchgängig im Gebiet Berlin für die „DHKP-C“ tätig. |
|
| | Die terroristischen Ziele der „DHKP-C“ waren dem Angeklagten Ziff. 3, der deren Satzung und Programm gelesen hatte, bekannt. Er wusste, dass die bewaffneten Propagandaeinheiten und Milizverbände der „DHKC“ einen bewaffneten Kampf führten. Jedenfalls durch Bekennungen und Berichte in der Organisationszeitschrift und durch die Medien erhielt er Kenntnis von den Anschlägen. Dies nahm er billigend in Kauf. |
|
| | Auch der Angeklagte Ziff. 3 war an der „Kurierfahrt ...“ beteiligt; dieser mitgliedschaftliche Betätigungsakt wird später erörtert. |
|
|
|
|
|
| | Als Sonderbeauftragter für den (Arbeits-) Bereich Nachschub und Logistik war der Angeklagte Ziff. 2 seit mindestens Anfang 1998 vollständig in die „Rückfront“ der „DHKP-C“ in Europa eingebunden. In der Art eines Rüstmeisters hatte er dafür zu sorgen, dass jederzeit Material, das für den bewaffneten Kampf benötigt wird, beschafft und in die Türkei geliefert wurde. |
|
| | - Stellung in der „Rückfront“ |
|
| | In hierarchischer Hinsicht war er unmittelbar der Organisationsführung („Zentrale“) unterstellt. Die Europaführung hatte ihm gegenüber keine Weisungsbefugnis. Unter dem Decknamen „...“ unterhielt er mittels verschlüsselter Nachrichten konspirative Kontakte zur „Zentrale“ sowie anderen Organisationsangehörigen. In den Jahren 1998/1999 kooperierte er bei der Planung und Durchführung seiner - von der Organisationsführung vorgegebenen - Aufgaben eng mit dem damaligen Europaverantwortlichen, ... ... („...“), bzw. nachgeordneten Führungsfunktionären („... und Co.“). Im Zuge dessen verwendete er - anderen Personen gegenüber - auch weitere Codenamen wie etwa „...“, „...“ „...“ oder „...“. Als professioneller, organisationsintern geschulter Führungsfunktionär verfügte der Angeklagte Ziff. 2 über kein geregeltes Einkommen aus einer gemeldeten Beschäftigung, sondern wurde von der „DHKP-C“ alimentiert. |
|
| | - Materialbeschaffung / -lager |
|
| | Im Rahmen seiner Aktivitäten als Führungsfunktionär in der „Rückfront“ kaufte er militärische und zivile Ausrüstungsgegenstände aller Art. Neben Waffen und Munition, die der Angeklagte Ziff. 2 überwiegend auf („Material-“) Messen oder bei Waffenhändlern erwarb, zählten hierzu auch EDV-Systeme (Computer) sowie Kommunikationsmittel wie etwa Funkgeräte, Mobilfunk- bzw. Satellitentelefone. Auch die Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Organisationsangehörige sowie die Wartung der entsprechenden Pkw´s gehörte zu seinen Aufgaben. |
|
| | Außerdem befasste er sich mit der Suche und Einrichtung von Depots („Tampons“), in denen Waffen, Munition und andere Gegenstände (zwischen-) gelagert werden konnten. Über die jeweilige Anzahl der von ihm vorgehaltenen Ausrüstungsgegenstände erstattete er regelmäßig Bericht. Ende März 1998 verfügte er etwa über fünf Panzerfäuste („Lav“), eine Maschinenpistole („Skorpion“), eine „Pumpgun“ sowie diverse weitere Schusswaffen (Pistolen und Revolver) nebst zugehörigen Magazinen und Munition. Die von ihm verwahrten bzw. gekauften (Schuss-) Waffen hatte er auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und - im Bedarfsfall - deren Reparatur vorzunehmen bzw. zu veranlassen. |
|
| | - Vorbereitung von Transporten |
|
| | Ein weiterer, zentraler Tätigkeitsbereich des Angeklagten Ziff. 2 war die Vorbereitung von Transporten in die Türkei. Hierzu beschaffte er weisungsgemäß geeignete Kraftfahrzeuge, die er so präparierte bzw. präparieren ließ, dass darin Waffen, Munition und andere militärische oder zivile Gerätschaften versteckt werden konnten. Für einzelne Fahrzeugtypen wie z. B. den Audi 80 der Baujahre 1987 bis 1991 und den Mercedes der Baureihen W 123 und W 126, hatte er detaillierte Anleitungen zum Einbau entsprechender Verstecke ausgearbeitet und schriftlich fixiert. Die Kraftfahrzeuge, die für Kuriertransporte vorgesehen waren, wurden von ihm auf geheimen Stellplätzen vorgehalten und je nach Bedarf entweder stillgelegt oder kurzfristig auf die Kuriere oder andere Personen zugelassen. |
|
| | Neben der Beschaffung, Bereithaltung und Wartung von (Kurier-) Fahrzeugen kümmerte sich der Angeklagte Ziff. 2 auch um deren Bestückung mit den in die Türkei zu verbringenden Gegenständen. Teilweise wurde dies in Deutschland von ihm selbst vorgenommen bzw. veranlasst. In anderen Fällen waren damit andere, im Auftrag der Organisation agierende Personen im Ausland beauftragt. |
|
| | Zu seinem Aufgabenbereich gehörte ferner die Vorbereitung von Kurieren. Die entsprechenden Einweisungen wurden regelmäßig nach einem - mit der „Zentrale“ abgestimmten - standardisierten (Schulungs-) Muster durchgeführt. Dazu suchte der Angeklagte Ziff. 2 die von der Organisation ausgewählten und benannten Personen in unverdächtigen „sauberen Wohnungen“ Dritter auf, um die Kuriere dort mit den Einzelheiten des anstehenden Transports vertraut zu machen. Neben den Modalitäten der Aufnahme und Übergabe der zu transportierenden Gegenstände gehörte hierzu auch die Einweisung in die bei (fernmündlichen) Kontaktaufnahmen mit der Organisation und dem damit verbundenen Nachrichtenaustausch zu verwendende Codierung. Sodann sorgte er für die Zulassung des jeweiligen Transportfahrzeugs auf den betreffenden Kurier und die Beschaffung der notwendigen Versicherungen sowie eines Schutzbriefs des ADAC. Spätestens bei der sich anschließenden Übergabe des Transportfahrzeugs instruierte er die Kuriere sodann über die Fahrtroute und - sofern das Fahrzeug bis dahin noch nicht mit den zu verbringenden Gegenständen bestückt war - die Einzelheiten des weiteren Vorgehens bei der Übernahme des Transportguts. Abschließend händigte er den Fahrern Mobilfunktelefon und Bargeld aus. Über den Verlauf dieser vorbereitenden Maßnahmen erstattete er der Organisationsführung laufend Bericht. |
|
|
|
| | Schließlich war der Angeklagte Ziff. 2 auch mit der Beschaffung von Ausweispapieren und Lichtbildern hierfür sowie der Verfälschung von Pässen befasst. |
|
| | Die zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten Finanzmittel wurden ihm von der Organisation über andere Führungsfunktionäre entweder direkt zugeleitet oder in Depots zur Abholung hinterlassen. Teilweise wurde die Abwicklung entsprechender Geldtransfers auch durch Einschaltung von Familienangehörigen des Angeklagten Ziff. 2 bewerkstelligt. |
|
|
|
| | Diese Aktivitäten setzte der Angeklagte Ziff. 2 auch nach dem Inkrafttreten des § 129b StGB in dieser Weise und im gleichen Umfang fort. Wie zuvor befasste er sich bis zu seiner Festnahme als unmittelbar der Organisationsführung unterstellter Führungskader mit Sonderaufgaben durchgängig konspirativ insbesondere mit |
|
|
|
| - der Beschaffung von Waffen/-ersatzteilen, |
|
| - dem Erwerb und der Präparierung von Kraftfahrzeugen, |
|
| - der Vorbereitung von (Waffen-) Transporten in die Türkei sowie |
|
| - der damit verbundenen Einweisung/Schulung von Kurieren. |
|
|
| | Im Zuge dessen beteiligte er sich auch an einem - noch darzustellenden - Waffentransport in die Türkei im September 2002. |
|
| | Darüber hinaus erstreckten sich seine Aktivitäten auch weiter auf die Mitwirkung bei der - auf Weisung der Organisationsführung arbeitsteilig im Zusammenwirken mit anderen Organisationsmitgliedern durchgeführten - Vorbereitung der Fälschung von Ausweispapieren. Zu diesem Zweck führte er im April 2007 Abformungen eines Prägesiegels mit Motiv des Türkischen Generalkonsulats Hamburg und zweier Prägestrukturen für Passbildränder sowie weitere, ebenfalls zur Fälschung entsprechender Dokumente geeignete und bestimmte Utensilien mit sich. |
|
| | Neben - zur Speicherung und Versendung konspirativ verschlüsselter Nachrichten geeigneter - Speichermedien war er außerdem im Besitz eines Reiseweckers, der aufgrund manipulativer Veränderungen zur Verwendung als Verzögerungseinrichtung geeignet war. Er diente jedenfalls zu Anschauungszwecken; zur Vorbereitung oder Durchführung eines Anschlags war er nicht bestimmt. |
|
| | Bei seiner Festnahme wurde er in derselben Wohnung wie ... ..., ein Mitglied des Zentralkomitees der „DHKP-C“, angetroffen. |
|
| | In Kenntnis der Programmatik und der terroristischen Ziele der „DHKP-C“ handelte der Angeklagte Ziff. 2 in dem Wissen und mit dem Willen, den bewaffneten Kampf dieser Organisation in der Türkei zu fördern. |
|
| | 4. Betätigungsakt sämtlicher Angeklagter: „Waffentransport ...“ |
|
| | Zu einem der mitgliedschaftlichen Betätigungsakte der Angeklagten gehörte auch ein grenzüberschreitender Waffentransport der „DHKP-C“ im August/September 2002. Hierzu kam es wie folgt: |
|
| | Im April oder Mai 2001 knüpfte der damals in Germersheim wohnhafte türkische Staatsangehörige ... ... über ... ..., einem Mitarbeiter des Türkischen Generalkonsulats Mainz, in Frankfurt a. M. Kontakte zum türkischen Geheimdienst („Milli Istihbarat Teskilati“, nachfolgend: MIT), dem als Auslands-Nachrichtendienst auch die Beobachtung und Informationsbeschaffung über außerhalb der Türkei agierende türkische Oppositionelle obliegt. ... ... war bereits im Oktober 1990 aus der Türkei nach Deutschland zu seiner - ebenfalls aus der Türkei stammenden - Ehefrau übergesiedelt. Nach Erhalt einer Arbeitserlaubnis hatte er sich in Annweiler bis Ende 1998/Anfang 1999 als Pizza- und Flammkuchenbäcker betätigt. In der Folgezeit übte er jeweils kurzfristige Tätigkeiten aus oder war arbeitslos. ... erklärte sich gegenüber dem MIT dazu bereit, als Agent bzw. Informant zu arbeiten. Vom MIT wurde er beauftragt, Verbindung zur „DHKP-C“ aufzunehmen, um über deren Mitglieder, Struktur und Aktivitäten zu berichten. ... willigte ein. Es gelang ihm, in der Folgezeit zu verschiedenen Aktivisten und Funktionären der „DHKP-C“ Kontakte zu knüpfen. Über seine hierbei gewonnenen Erkenntnisse informierte er seine Ansprechpartner beim MIT, mit denen er sich in regelmäßigen Abständen zu Besprechungen traf. Als Verbindungsführer fungierte zunächst ... ..., der Anfang des Jahres 2002 durch ... ... abgelöst wurde. Sowohl ... wie auch ... waren seinerzeit beim Türkischen Generalkonsulat Frankfurt a. M. beschäftigt. Nachdem er sich - einer Weisung des MIT Folge leistend - gegenüber Verantwortlichen der „DHKP-C“ Anfang des Jahres 2002 zu Kurierfahrten grundsätzlich bereit erklärt hatte, wurde ... von der Organisation mit der Durchführung eines Transports von Gegenständen nach Istanbul beauftragt. Im Zuge der - im Mai 2002 erfolgten - Durchführung dieses Transports lernte ... ... auch ... ... kennen, der seinerzeit unter dem Decknamen „...“ als Verantwortlicher der „DHKP-C“ für die Region Süd agierte und organisationsintern auch als „...“ bezeichnet wurde. |
|
| | Neben seiner Tätigkeit für den MIT war ... ... in der Zeit von März bis September 2002 auch als Informant für den Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz tätig und berichtete in diesem Rahmen gegen eine monatliche Entlohnung von EUR 400,-- bis EUR 500,-- seinem Ansprechpartner beim rheinland-pfälzischen Innenministerium über Aktivitäten der „DHKP-C“. Der MIT war über diese Betätigung ... informiert. Einer Weisung des MIT Folge leistend, verschwieg ... dem Verfassungsschutz in Rheinland-Pfalz sowohl seine Kontakte zum MIT wie auch seine Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung des - nachfolgend geschilderten - anstehenden Waffentransports. |
|
| | Im Juni 2002 traf sich ... ... in Mannheim mit ... ..., der ihm dort den Auftrag zur Durchführung eines Transports erteilte, bei dem mittels eines Pkw „Sachen“ in die Türkei verbracht werden sollten. Auf Nachfrage ... wurde dieser von ... dahingehend instruiert, dass es sich hierbei um einen Waffentransport handle. Nach dieser Unterredung traf sich ... mit seinem Verbindungsführer beim MIT und unterrichtete diesen über den geplanten Transport. Kurze Zeit später wurde ... vom MIT mitgeteilt, dass künftig ausschließlich „...“, ein Geheimdienstagent in der Türkei, als Ansprechpartner zu kontaktieren sei. Entsprechend dieser Anweisung hielt ... ... daher in der Folge „...“ durch fernmündliche Kontaktaufnahmen über den Fortgang der Ereignisse auf dem Laufenden. Auf diese Weise war der MIT jederzeit über den aktuellen Stand der Vorbereitung und (späteren) Durchführung des Waffentransports in allen wesentlichen Einzelheiten im Bilde. |
|
| | Auf die Fragen ob, wann oder wie dieser Waffentransport vorzubereiten bzw. durchzuführen war, nahm der MIT keinen bestimmenden Einfluss. |
|
| | Nach der Festnahme ... am 12. Juli 2002 in Pforzheim oblag die weitere Vorbereitung dieser Kurierfahrt dem Angeklagten Ziff. 1. Dieser war von der Organisationsführung als Nachfolger ... noch im Juli 2002 zum Verantwortlichen für die „Region Süd“ bestimmt worden. In dieser Position war auch der Angeklagte Ziff. 1 über den bevorstehenden Waffentransport in die Türkei vollständig informiert. Er wusste, dass er als Regionsverantwortlicher die reibungslose Durchführung der Kurierfahrt in die Wege zu leiten und sicherzustellen hatte. Um sich über die Zuverlässigkeit und Geeignetheit ... für dieses Transportvorhaben zu vergewissern, traf er sich mit diesem daher Ende Juli 2002 in Köln im dortigen Kulturverein. Mit dabei war auch „...“, ein weiterer Angehöriger der „DHKP-C“. Bei diesem Treffen und einer anschließenden Pkw-Fahrt, verschaffte sich der Angeklagte Ziff. 1, der sich als „...“ bzw. „...“ ausgab, einen persönlichen Eindruck von ... ... |
|
| | In der Folge kam es bis Mitte August 2002 zu zwei weiteren Treffen zwischen dem Angeklagten ... und ... Dieser wollte Näheres über den geplanten Transport in Erfahrung bringen und wurde daraufhin vom Angeklagten Ziff. 1 angewiesen, auf weitere Informationen zu warten. |
|
| | Um eine ungestörte Vorbereitung des Waffentransports und des vorgesehenen Kuriers zu ermöglichen, wurde der Angeklagte Ziff. 3 Ende August 2002 vom Angeklagten Ziff. 1 angewiesen, in seinem Gebiet Ausschau nach einem hierzu geeigneten Ort zu halten. Weisungsgemäß nahm der Angeklagte Ziff. 3 deshalb Kontakt zu den seinerzeit in Neu-Ulm wohnhaften türkischen Eheleuten ... und ... ... auf, die sich bereit erklärten, ... vorübergehend in ihrer damaligen Mietwohnung im Gebäude ... ... aufzunehmen. Auch der Angeklagte Ziff. 3 wusste, dass die Vorbereitung einer Kurierfahrt in die Türkei anstand und rechnete damit, dass dieser Transport der Verbringung von Waffen diente. Dies billigte er. |
|
| | Ende August 2002 wurde ... ... von dem genannten „...“ mit dem Pkw zur weiteren Vorbereitung des Waffentransports nach Ulm/Neu-Ulm gebracht. Dort traf sich „...“ mit dem Angeklagten Ziff. 3, der ihn und ... ... in die Wohnung der Eheleute ... führte. ... wurde angewiesen, seine wahre Identität gegenüber den Wohnungsinhabern zu verschleiern und den Decknamen „...“ zu benutzen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er auf einen - namentlich nicht benannten - „Freund“ zu warten habe, der ihn abholen und weiter instruieren werde. Nachdem er einige Zeit vergebens auf das Eintreffen dieser Person gewartet hatte, wurde ... in der Wohnung der Eheleute ... von den Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 aufgesucht und angewiesen, weiter zu warten. |
|
| | Bei dem avisierten „Freund“ handelte es sich um den Angeklagten Ziff. 2, der die weiteren Vorbereitungen der bevorstehenden Kurierfahrt - so wie bereits bei vorangegangenen Transporten - übernahm. Hierzu kontaktierte er am Abend des 12. September 2002 ... in der Wohnung der Eheleute ... in Neu-Ulm und wies diesen in Details des bevorstehenden Transports sowie Verschlüsselungscodes ein. Anschließend teilte er mit, dass ein Auto bereitstehen würde, mit dem ... - nachdem das Fahrzeug auf ihn zugelassen worden sei - „Dokumente oder Waffen“ in die Türkei zu verbringen habe. |
|
| | Am Folgetag fuhren beide mit dem Zug nach Germersheim. Bei der dortigen Zulassungsstelle wurde der für den Transport vorgesehene Pkw durch den Angeklagten Ziff. 2 auf den Namen ... angemeldet. Bei dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen GER-... ... handelte es sich um einen Mercedes, der von der „DHKP-C“ bereits zuvor für Transportfahrten verwendet worden war. Der Pkw verfügte über einen eigens für diese Zwecke durch Ausbau der Heizungsanlage präparierten, unter dem Armaturenbrett bzw. Handschuhfach befindlichen Hohlraum. Anschließend trennte sich der Angeklagte Ziff. 2 von ... mit dem Hinweis, dass das Kurierfahrzeug einige Tage später an ihn übergeben werde. |
|
| | Zu dieser Übergabe kam es bei einem erneuten Treffen zwischen dem Angeklagten Ziff. 2 und ... am 20. September 2002 in Germersheim. ... ... wurde in die Fahrtroute und die Identifizierung der Kontaktperson in Bulgarien, die als „...“ benannt wurde, eingewiesen. „...“ sollte die Zuladung der in die Türkei zu verbringenden Gegenstände in Sofia veranlassen. Der Angeklagte Ziff. 2, der wusste, dass es sich um einen Waffentransport handelte, erklärte nunmehr, dass mit großer Wahrscheinlichkeit „Kalaschnikows“ verladen werden sollen. Außerdem zeigte er ... ... das im Mercedes befindliche Versteck und die darin angebrachten, zur sicheren Befestigung der Waffen dienenden Drähte. Anschließend übergab er ein Mobiltelefon, das ... zur Kontaktaufnahme mit der „Zentrale“ verwenden sollte. |
|
| | Außerdem erhielt ... vom Angeklagten Ziff. 2 Telefonkarten sowie einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 2.300,-- zur Bestreitung seiner Auslagen. ... führte mit dem ihm überlassenen Mobiltelefon - einer Weisung des Angeklagten Ziff. 2 folgend - sodann ein erstes Telefonat mit der „Zentrale“ und erhielt von einer unbekannt gebliebenen weiblichen Person in codierter Form Anweisungen für den anstehenden Transport. |
|
| | Entsprechend dieser Vorgaben fuhr ... ... am späten Abend des 20. September 2002 von Germersheim mit dem ihm überlassenen Kraftfahrzeug in Richtung Bulgarien, wo er am 21. September 2002 einreiste und - wie vorgegeben - nach Sofia weiterfuhr. Dort traf er sich tags darauf an dem ihm vom Angeklagten Ziff. 2 bezeichneten Ort mit der Person, die er anhand der ihm zuvor benannten Erkennungszeichen als seinen Kontaktmann „...“ identifizierte. Auf fernmündliche Anweisung der „Zentrale“, mit der er während der gesamten Fahrt regelmäßig Kontakt hielt, überließ er diesem den Mercedes zum Zwecke der Beladung. „...“ veranlasste daraufhin die Befüllung des beschriebenen Hohlraums mit 10 Schusswaffen (5 Maschinenpistolen und 5 automatische Gewehre), Magazinen und Munition. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Gegenstände: |
|
|
|
| - eine Maschinenpistole, Kaliber 7.62x39mm mit einer Lauflänge von 21 cm und der Bezeichnung „1-2 4-5 6“ auf der festen Kimme; |
|
| - drei Maschinenpistolen, Kaliber 7.62x39mm mit einer Lauflänge von 21 cm und der Bezeichnung „4-5 π“ auf der festen Kimme; |
|
| - eine Maschinenpistole, Kaliber 7.65mm, Marke „Skorpion“ mit der Nummer „1985-27992“ nebst zwei zugehörigen Magazinen und passendem Schalldämpfer; |
|
| - ein automatisches Gewehr, Kaliber 7.62x39mm mit der Bezeichnung „4-5 π“ auf der festen Kimme bzw. „Bπ7911“ auf den Federbolzen, hergestellt in Bulgarien; |
|
| - ein automatisches Gewehr, Kaliber 7.62x39mm mit der Bezeichnung „4-5 π“ auf der festen Kimme; |
|
| - zwei automatische Gewehre, Kaliber 7.62x39mm mit der Bezeichnung „4-5 S-1“ auf der festen Kimme; |
|
| - ein automatisches Gewehr, Kaliber 7.62x39mm, Marke Kalaschnikow mit der Num-mer „BE35 1961-1961“, hergestellt in Bulgarien; |
|
| - 2255 Projektile des Kalibers und Typs 7.62x39mm nebst 24, zur Aufnahme derarti-ger Projektile passenden Magazinen; |
|
| - 49 Projektile des Kalibers 7.65m. |
|
|
| | Sämtliche Schusswaffen, Projektile und sonstigen Waffenteile waren funktionsfähig. Lediglich ein automatisches Gewehr wies am Magazinschacht eine Deformation auf, so dass kein Magazin eingesetzt werden konnte. |
|
| | Am Folgetag erhielt ... das solchermaßen beladene Fahrzeug zurück. Er setzte seine Fahrt am 23. September 2002 weisungsgemäß in Richtung bulgarisch-türkische Grenze fort. Noch am gleichen Tag traf er dort am Spätnachmittag am Kontrollpunkt Kapikule/Edirne ein. Er stellte den Mercedes nach Passieren der bulgarischen Ausreisekontrolle im Bereich der Duty-Free-Geschäfte auf dem türkischen Zollareal verschlossen ab. Dort wurde ... von „...“, den er über die Vorbereitung und den Verlauf der Kurierfahrt (fernmündlich) auf dem Laufenden gehalten hatte sowie einer weiteren Person erwartet und nach Istanbul mitgenommen, wo er sich in der Folge in einer vom MIT bereitgestellten Unterkunft aufhielt. |
|
| | Die in dem Hohlraum unter dem Armaturenbrett bzw. Handschuhfach des Mercedes versteckten Gegenstände wurden noch am selben Tag von türkischen Zoll- bzw. Polizeibeamten aufgefunden und - ebenso wie der Pkw - sichergestellt. |
|
| | Am 27. September 2002 kehrte ... ... schließlich auf dem Luftweg von Istanbul nach Deutschland zurück. Neben einem Bargeldbetrag von USD 2.500,--, der ihm von „...“ in Istanbul übergeben wurde, erhielt ... ... vom MIT mittels mehrerer Geldüberweisungen insgesamt weitere EUR 8.300,-- als Agentenlohn. |
|
| | Nachdem ... ... von den türkischen Ermittlungsbehörden als Fahrer des Kurierfahrzeugs identifiziert worden war, wurden die deutschen Strafverfolgungsbehörden am 27. September 2002 über Interpol von dem Waffentransport in Kenntnis gesetzt. Im Zuge der daraufhin auch in Deutschland gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen wurde ... ..., der auch nach seiner Rückkehr aus der Türkei weiter Kontakt zu „...“ hielt, am 18. Februar 2003 festgenommen. |
|
| | Wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit wurde er am 01. April 2004 vom Oberlandesgericht Koblenz rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ein Auslieferungs-ersuchen der Türkei wegen der Kurierfahrt wurde von deutscher Seite abgelehnt. |
|
|
|
| | I. Die Einlassungen der Angeklagten |
|
|
|
| | Im Rahmen der getroffenen Verständigung gab Rechtsanwalt ... am 20. Juli 2009 für den Angeklagten Ziff. 1 folgende mit diesem abgesprochene Erklärung ab, die sich der Angeklagte Ziff. 1 als seine Sachdarstellung zu Eigen machte: |
|
|
|
| | Seit 15 Jahren habe ich ernsthafte gesundheitliche Beschwerden. Hauptsächlich habe ich mich um diese gekümmert. Trotz meiner gesundheitlichen Probleme habe ich mich in Deutschland an dem Kampf gegen Folter, Menschenrechtsverstöße und Massaker, die von der Türkischen Republik praktiziert werden, beteiligt. |
|
| | Aus meiner Sicht ist die Linie der sozialistischen Volksbewegung DHKP-C richtig. Ich habe deren Satzungen, Programm und Gründungsbeschlüsse gelesen. |
|
| | Demgemäß habe ich seit meiner Einreise in Deutschland bis zu meiner Festnahme - aus meiner Sicht für mich berechtigte - entsprechende Aktivitäten betrieben.“ |
|
|
|
| | Im Rahmen der getroffenen Verständigung gab Rechtsanwältin ... am 20. Juli 2009 für den Angeklagten Ziff. 3 folgende, mit diesem abgesprochene Erklärung ab, die sich der Angeklagte Ziff. 3 als seine Sachdarstellung zu Eigen machte: |
|
| | „Ich möchte zunächst erklären, wie ich Kontakt zur DHKP-C bekommen habe. |
|
| | Als alevitischer Geistlicher (Pir) haben mich die Ende 1996 und dann seit dem Jahre 2000 intensivierten Hungerstreik-Aktionen in den türkischen Gefängnissen sehr berührt. Aus meiner eigenen Geschichte weiß ich, wie grausam die Verhältnisse in den türkischen Gefängnissen sind. Schließlich bin ich selbst bereits als 17-Jähriger in der Türkei in Polizeihaft schwer gefoltert worden und habe ich mich wegen der menschenverachtenden Haftbedingungen auch an Hungerstreiks im Gefängnis beteiligt. Ich selbst habe keine Illusionen darüber, wozu der türkische Staat fähig ist. Spätestens seit den Geschehnissen in der Stadt Sivas im Jahre 1993, bei denen viele demokratische und alevitische Menschen in einem Hotel bei lebendigem Leib verbrannten, weiß man, dass der türkische Staat auch vor größten Verbrechen nicht zurückschreckt. Zu den Grundüberzeugungen eines praktizierenden Aleviten gehört es, dass jede Inhaftierung eines Menschen durch eine staatliche Gewalt ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellt, gegen die man verpflichtet ist, sich zu wehren. Dies gilt bei dem Unrechtsregime, welches in der Türkei herrscht, in besonderem Maße. Ich kann aus meinen religiösen Überzeugungen heraus meine Ohren nicht vor einem derartigen Unrecht verschließen. Bei den Hungerstreiks handelt es sich um die legitimen Versuche, menschlichere Lebensbedingungen in den Gefängnissen zu erreichen. Für dieses Ziel haben unzählige Menschen ihr Leben oder ihre Gesundheit gelassen. Die Unerträglichkeit, dieses Leiden beobachten zu müssen, hat mich dazu gebracht, dass ich in der alevitischen Zeitschrift „Kerbela“, dessen Chefredakteur ich war, über die Zustände in den türkischen Gefängnissen berichtet habe. Ich habe also in der Folgezeit einige Artikel zu dem Überlebenskampf der hungerstreikenden Gefangenen veröffentlicht. Ich habe in diesen Artikeln insbesondere die Aleviten dazu aufgerufen, dass sich jeder dafür einsetzt, dass das Sterben in den Gefängnissen aufhört und die Forderungen der Gefangenen Gehör finden. |
|
| | Im Zusammenhang mit diesem Engagement habe ich dann auch in Köln Menschen kennen gelernt, die die Hungerstreikenden in der Türkei unterstützt haben. Diese Menschen hatten auf öffentlichem Gelände ein Zelt aufgeschlagen, in dem man sich über die aktuelle Situation in der Türkei informieren konnte. Dabei wurden auch Filmaufnahmen zur Situation der Gefangenen gezeigt, die mich sehr stark berührt haben. Es wurden Gefangene gezeigt, die völlig entkräftet waren, Blut spuckten und mit dem Tode rangen. In diese Zeit fällt auch meine Bekanntschaft mit einem Anhänger der DHKP-C. Über diesen habe ich erfahren, dass man in dieser Organisation meine Artikel in der „Kerbela“ zum Hungerstreik aufmerksam gelesen habe und sich über mein entsprechendes Engagement gefreut habe. Aus diesem Grunde wollte man seitens der Organisation zu mir Kontakt haben, um die Möglichkeit einer Zusammenarbeit zu erörtern. Ich habe dem zugestimmt, da ich natürlich an einer weiteren Verbreitung meiner Meinung interessiert bin. In der Folgezeit kam es dann zu einigen Treffen mit Anhängern der DHKP-C, bei denen wir über das Verhältnis des Alevitentums zum Sozialismus diskutiert haben. Im Zusammenhang mit diesen Gesprächen entwickelte sich bei mir über die persönlichen Beziehungen hinaus so etwas wie eine politische Freundschaft. Ich begann, mich für die Politik der DHKP-C und insbesondere dem Verhältnis der Organisation zu den Aleviten, zu interessieren und habe dann auch die Satzung und das Programm dieser Organisation gelesen. Das sozialistische Selbstverständnis dieser Organisation und ihre Position zum Alevitentum haben mich überzeugt. Auf der Grundlage dieser Übereinstimmung habe ich auch ab Mitte 2002 bis zur Festnahme im Rahmen der Organisation Verantwortung übernommen. So habe ich Aktivitäten mitorganisiert und mich an diesen beteiligt, wie zum Beispiel dem Zeitschriftenverkauf, der Organisation von Veranstaltungen, Spendensammlungen u.a..“ |
|
|
|
| | Im Rahmen der getroffenen Verständigung gab Rechtsanwältin ... am 20. Juli 2009 in der Hauptverhandlung für den Angeklagten Ziff. 2 folgende mit diesem abgesprochene Erklärung ab, die sich der Angeklagte Ziff. 2 als seine Sachdarstellung zu Eigen machte: |
|
| | „Ich erkläre, dass ich im Anklagezeitraum durchgängig durch die Beschaffung und Präparierung von Fahrzeugen Transportfahrten für in der Türkei von den Genossen der DHKP-C benötigte Gegenstände vorbereitet habe. Hierzu habe ich mich überwiegend mit dem Erwerb und der Vorbereitung von Schmuggelfahrzeugen sowie der Einweisung der Kurierfahrer beschäftigt. Überdies habe ich an der Vorbereitung der Fälschung von Ausweispapieren mitgewirkt. Die Programmatik der DHKP-C war und ist mir bekannt.“ |
|
| | II. Die persönlichen Verhältnisse der Angeklagten Ziff. 3 und Ziff. 2 |
|
|
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 hat sich im Wesentlichen nur hinsichtlich seines Glaubens und - insoweit in Übereinstimmung mit den Angaben im Asylverfahren - der im Alter von 17 Jahren erlittenen Folter im Polizeigewahrsam in der Türkei eingelassen. |
|
| | Die Feststellungen des Senats zu seiner Herkunft, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seinen politischen Aktivitäten in der Türkei sowie die dortige Verfolgung und Inhaftierung sowie die Umstände seiner Ausreise aus der Türkei nach Deutschland bis zur Anerkennung als Asylberechtigter beruhen auf den Urkunden aus dem Asylverfahren, und zwar dem Asylantrag vom 15. Juni 1988, der Niederschrift über die Anhörung im Rahmen der Vorprüfung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28. März 1989 sowie dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. April 1989. |
|
| | Die weiteren Feststellungen, insbesondere zu den Meldeverhältnissen in Deutschland, zur Dauer des Bezugs von öffentlichen Leistungen, der Nichtausübung einer abhängigen Beschäftigung sowie zu den Umständen der Festnahme, beruhen auf den Angaben der Zeugin KHK’in ..., die über das Ergebnis ihrer eigenen Beobachtungen im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten Ziff. 3 sowie über die von Behörden erteilten Auskünfte berichtete. |
|
| | Die Feststellung, dass er in Deutschland nicht vorbestraft ist, beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug. Die Feststellungen zu früheren Ermittlungsverfahren beruhen hinsichtlich des von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf geführten auf deren Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2003 mit den Gründen des Vermerks vom 26. November 2002 (Az.: 3 OJs 1/99), hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe geführten auf Angaben der Zeuginnen KHK’in ... und KOK’in ..., BKA. |
|
|
|
| | Der Angeklagte Ziff. 2 hat sich in der Hauptverhandlung zu seinen Personalien geäußert und hinsichtlich seines Namens, Geburtsdatums, -ortes, Familienstandes und seiner Staatsangehörigkeit die in den Feststellungen mitgeteilten Angaben gemacht. Hinsichtlich seines Geburtsortes hat er einen in der Türkei gelegenen Ort mit der Bezeichnung „Kardz Eregli“ benannt. Zu seinen weiteren persönlichen Verhältnissen hat er sich nicht eingelassen. |
|
| | Die hierzu getroffenen Feststellungen, insbesondere zu seinem Lebenslauf, seiner schulischen und beruflichen Entwicklung, seiner finanziellen bzw. wirtschaftlichen Situation sowie den Gründen für seine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland beruhen auf den Angaben des Zeugen KHK ..., der bei den durchgeführten Ermittlungen unter anderem mit der Erhebung personenbezogener Daten hinsichtlich des Angeklagten Ziff. 2 betraut war. Neben einer Überprüfung der Meldeverhältnisse (-daten) erstreckten sich die hierbei vom Zeugen KHK ... durchgeführten Ermittlungen insbesondere auf die Sichtung und Auswertung der Einbürgerungsakte des Angeklagten. |
|
| | Darüber hinaus stützt der Senat seine Feststellungen zur Person des Angeklagten auch auf die Angaben des Sachverständigen Prof. Dr. ... Dieser hat den Angeklagten Ziff. 2 zur Erstattung eines psychiatrischen Gutachtens am 26. Juni 2008 zur Frage der Haftfähigkeit und der Ausgestaltung der Haftbedingungen in der Justizvollzugsanstalt Stuttgart im Beisein eines Dolmetschers für die türkische Sprache eingehend untersucht und über die hierbei zur Biographie des Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse - insoweit als Zeuge - berichtet. |
|
| | Der Senat zweifelt an diesen ermittelten Erkenntnissen nicht. |
|
| | Die zum gesundheitlichen Zustand des Angeklagten Ziff. 2 getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... Der Senat sah sich zur Einholung des bezeichneten Gutachtens veranlasst, nachdem der Angeklagte Ziff. 2, bei dem im Verlauf des Untersuchungshaftvollzugs akute psychische Auffälligkeiten festgestellt worden waren, in der Hauptverhandlung die Fortdauer diverser, unter anderem mit erheblichen Konzentrationsstörungen verbundener, psychischer Beschwerden hatte vortragen lassen. |
|
| | Der Sachverständige Prof. Dr. ... kam in seinem psychiatrischen, mündlich in der Hauptverhandlung erstatteten, Gutachten zu dem Ergebnis, dass nicht auszuschließen sei, dass der Angeklagte Ziff. 2 während des Vollzugs der Untersuchungshaft tatsächlich eine reaktive psychotische Episode (ICD-10: F23.9) entwickelt hat. Aktuell lasse sich jedoch keine psychische Erkrankung oder wesentliche psychische Störung bei ihm feststellen. Die vom Angeklagten Ziff. 2 geschilderte Symptomatik entspreche weder der einer reaktiven Haftpsychose noch der einer paranoid-halluzinatorisch schizophrenen Psychose. Das beschriebene Hören von Stimmen, Rockmusik, Froschgeräuschen und Elefantentrompeten sei ausgesprochen untypisch für akustische Halluzinationen im Rahmen schizophrener Psychosen. Für die vom Angeklagten Ziff. 2 hierzu gemachten Angaben, wonach das Hineinstecken der Finger ins Ohr zum isolierten Verstummen des Trompetens der Elefanten bei Fortbestand der übrigen Geräusche und Stimmen führe, gebe es ebenfalls keinerlei medizinische Erklärung. Die von ihm mitgeteilten weiteren Beschwerden wie etwa „akute Angstzustände, Angst vor dem Alleinsein, Leeregefühl im Kopf, starke Vergesslichkeit, Gefühl der Sinnesüberflutung wurden vom Sachverständigen als nicht erlebnisbasiert bewertet. Eine psychiatrische Erklärung lasse sich hierfür nicht finden. |
|
| | Konkrete Hinweise dafür, dass beim Angeklagten Ziff. 2 bereits vor Beginn seiner Inhaftierung eine - für die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit relevante - psychische Symptomatik aufgetreten ist, haben sich nicht ergeben. Zwar wurde nach den Darlegungen des Sachverständigen Prof. Dr. ... zu einem früheren Zeitpunkt durch eine (externe) Psychiaterin in der JVA Stuttgart eine paranoid-halluzinatorische Psychose (ICD-10: F20.0) beim Angeklagten Ziff. 2 diagnostiziert, die sich - ausweislich der Anmerkungen im zugehörigen Arztbericht - durch die „Einzelhaft erst richtig manifestiert“ und „schon vorher“ bestanden haben soll. Der Sachverständige Prof. Dr. ... hat hierzu ausgeführt, dass diese Diagnose nicht nachzuvollziehen sei. Für das Vorliegen einer solchen Erkrankung des Angeklagten Ziff. 2 gebe es keinerlei Hinweise. Grundlage der bezeichneten ärztlichen Einschätzung seien „offenbar“ Angaben des Angeklagten Ziff. 2 über „Déjà-vu“-Erlebnisse, die jedoch dem eigentlichen „Déjà-vu-Phänomen“ nicht entsprächen. Selbst wenn es sich um derartige - in der Allgemeinbevölkerung weit verbreitete und von keinem gängigen psychiatrischen Klassifikationssystem erfasste - Erlebnisweisen handeln sollte, wäre dies allein kein hinreichender Grund, die Diagnose einer paranoiden Psychose zu rechtfertigen. |
|
| | Der Senat macht sich die einleuchtenden und schlüssigen Darlegungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen Prof. Dr. ... nach eigener Überzeugungsbildung zu eigen und ist daher, nachdem sich für das Vorliegen anderweitiger psychischer Auffälligkeiten des Angeklagten Ziff. 2 vor Beginn seiner Inhaftierung keine Anhaltspunkte ergeben haben, davon überzeugt, dass dessen Schuldfähigkeit bei Begehung der Tat weder ausgeschlossen noch (rechts-) erheblich vermindert war. |
|
| | III. Bewertung einzelner Beweismittel |
|
| | Vor der umfassenden Würdigung sämtlicher in die Hauptverhandlung eingeführter Erkenntnisquellen im Einzelnen, sind folgende (allgemeine) Bewertungen zur Qualität einzelner Beweismittel veranlasst. |
|
| | 1. Angaben von Zeugen deutscher Polizeibehörden und des Verfassungs-schutzes |
|
| | Die Aussagen der vernommenen Zeugen des Bundeskriminalamts (BKA), die im Rahmen ihrer Tätigkeit als ermittlungsführende Polizeibeamte umfassende Erkenntnisse zur „DHKP-C“, insbesondere deren Aktivitäten und Vorgehensweise in der Türkei und Europa erlangt und hierüber in der Hauptverhandlung anschaulich und umfassend zu den verschiedenen Bereichen im Sinne der Feststellungen zum Sachverhalt berichtet haben, sind nach Überzeugung des Senats glaubhaft und richtig. Weder aus dem Aussageverhalten der einzelnen Zeugen, noch aus ihren Bekundungen haben sich Unstimmigkeiten oder Anhaltspunkte auf fehlerhafte Erkenntnisse bzw. Angaben ergeben. Ein übergebührliches Verfolgungsinteresse war nicht festzustellen. |
|
| | Dies gilt uneingeschränkt auch für den Zeugen RD ..., der dem Senat die beim Bundesamt für Verfassungsschutz (im Folgenden: BfV) vorliegenden Erkenntnisse zur „DHKP-C“ und deren Aktivitäten in- und außerhalb der Türkei vermittelt hat. Diese - sachkundig und widerspruchsfrei vorgetragenen - Erkenntnisse beruhen - wie der Zeuge RD ... glaubhaft angegeben hat - neben der Erhebung und Auswertung von Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen bzw. der Sichtung organisationsinterner Dokumente bzw. Publikationen der „DHKP-C“ insbesondere auch auf - nicht näher benannten - nachrichtendienstlichen Mitteilungen. Der Zeuge RD ... hat hierzu erläuternd dargelegt, dass Erkenntnisse, die für die Verwendung in einem Strafverfahren bestimmt sind, durch das BfV nicht ungeprüft weitergegeben werden. Es sei sichergestellt, dass es sich insoweit ausschließlich um Informationen aus zuverlässigen Quellen handle, deren Berichte sich in der Vergangenheit regelmäßig als zutreffend herausgestellt hätten. Eine Weitergabe entsprechender Mitteilungen erfolge darüber hinaus nur unter der Voraussetzung, dass mehrere, sich gegenseitig bestätigende Informationen vorliegen oder durch einen Abgleich mit anderweitigen verlässlichen Erkenntnissen wie zum Beispiel Bestätigungen durch ausländische Behörden verifiziert werden konnten. |
|
| | 2. Auskünfte der Generalsicherheitsdirektion Ankara, Rechtshilfeunterlagen aus der Türkei, Zeuge ... |
|
| | Die - von dem Zeugen EKHK ..., BKA vermittelten - Auskünfte der General-sicherheitsdirektion Ankara (im Folgenden: GSD) beruhen ausschließlich auf Erkenntnissen, die anhand von Tatortbefunden und anderen Sachbeweisen erlangt wurden. Es handelt sich dabei nicht um die Wiedergabe von Vernehmungsinhalten. An der Zulässigkeit dieser Beweiserhebung und der Verwertbarkeit der daraus resultierenden Beweisergebnisse bestehen daher - ebenso wie bei den in Ausführung eines Rechtshilfeersuchens des Senats aus der Türkei übermittelten, den Waffentransport im September 2002 betreffenden, Unterlagen - keinerlei Zweifel. Der Senat hat auch nur objektive Beweise verwertet. |
|
| | Der Zeuge ... hat als türkischer Polizeibeamten und Leiter des Referats „DHKP-C“ in der Abteilung für Terrorismusbekämpfung beim Polizeipräsidium Istanbul in der Hauptverhandlung umfassende Angaben zu Terroranschlägen dieser Organisation in der Türkei gemacht. Er verfügt aufgrund seiner dienstlichen Tätigkeit über umfassende Kenntnisse zu den terroristischen Aktivitäten der „DHKP-C“ und deren Strukturen in der Türkei. Seine Erkenntnisse beruhen auf - auch im Internet verbreiteten - Selbstbezichtigungen und Bekennervideos sowie der Auswertung von - in polizeilichen Ermittlungsakten enthaltenen - objektiven Tatortbefunden und zugehöriger Untersuchungsberichte. Über Aussagen festgenommener bzw. inhaftierter Mitglieder der „DHKP-C“ hat er keine Angaben gemacht. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, diese Aussagen des Zeugen ... zu verwerten. Sein Aussageverhalten war sachlich bestimmt. Ein übertriebener Belastungseifer war zu keinem Zeitpunkt festzustellen. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge ... unwahre Angaben gemacht hätte, liegen nicht vor. Seine Bekundungen fügen sich nahtlos in das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme ein. |
|
|
|
| | Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die nachfolgend im Rahmen der Beweiswürdigung zu den einzelnen Feststellungen der „DHKP-C“ und deren Funktionäre zugeordneten - bei polizeilichen Durchsuchungen in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und der Schweiz oder im Internet gesicherten - Textdokumente und Videoaufzeichnungen von dieser Organisation stammen und inhaltlich richtig sind. |
|
| | a. Asservate aus Belgien und der Schweiz |
|
| | Nach den Bekundungen des Zeugen KHK ..., BKA wurden am 26. September 1999 bei einer Durchsuchung in Knokke-Heist (Belgien) unter anderem CDs, Disketten und schriftliche Unterlagen beschlagnahmt. Die Schriftstücke und Datenträger seien im Zuge eines Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft in der Folge in Belgien von Beamten des Bundeskriminalamts unter Hinzuziehung von Dolmetschern für die türkische Sprache durchgesehen worden. Von beweisrelevanten Unterlagen habe man Kopien anfertigen lassen, die in der Folge von den belgischen Behörden dem Bundeskriminalamt überstellt worden seien. Die Sichtung und Auswertung dieser Unterlagen habe ergeben, dass es sich um einen Teil des damaligen „Archivs“ der „DHKP-C“ handelte. Der Senat hat keine Zweifel an der Authentizität dieser (Text-) Dokumente. Dies gilt auch für die in der Schweiz sichergestellten Unterlagen. Diese wurden - wie der Zeuge KHK ... angegeben hat - im Zuge einer Durchsuchungsmaßnahme in Chur im Anschluss an die Festnahme ... ..., des damaligen Europaverantwortlichen der „DHKP-C“ am 15. Oktober 1999 aufgefunden und ebenfalls auf dem Rechtshilfeweg der deutschen Ermittlungsbehörde zugeleitet. |
|
| | Der überwiegende Teil der in Belgien sichergestellten Textdokumente wurde - nach den Bekundungen des Zeugen KHK ... - offensichtlich als „E-Mail“-Nachricht auf elektronischem Weg versandt/empfangen und sodann - versehen mit einem Dateinamen bzw. Zugriffspfad auf Datenträgern gespeichert. Auf Grund des Aufbaus des Dateinamens, der Textinhalte, der Über-/Unterschriften sei die Identifizierung des Verfassers bzw. Adressaten der jeweiligen Dokumente nahezu vollständig möglich gewesen. Auf diese Weise habe sich herausgestellt, dass Dokumente, die im Dateinamen mit dem Buchstaben „b“ vor dem angegebenen Datumskürzel versehen waren, von der Organisationsführung der „DHKP-C“ verfasst wurden. Adressat sei in diesen Fällen die Person gewesen, deren Decknamen davor eingetragen war. Bei Dokumenten, die vor dem Datumskürzel mit dem Buchstaben „o“ gekennzeichnet waren, stamme die jeweilige Nachricht jeweils von der Person, deren Deckname davor vermerkt sei. |
|
| | b. Asservate aus den Niederlanden |
|
| | Zum Anlass, Verlauf und Ergebnis der am 01. April 2004 erfolgten Durchsuchung des „Pressebüros ...“ im Gebäude ... in Amsterdam hat der Senat die niederländischen Polizei-/Kriminalbeamten ..., ... und ... ... gehört, die an der bezeichneten Untersuchungsmaßnahme sowie der Beweissicherung bzw. -auswertung beteiligt waren. Nach den übereinstimmenden Angaben der genannten Zeugen wurden die bezeichneten Ermittlungen in den Niederlanden im Zuge der Erledigung eines italienischen Rechtshilfeersuchens ausgeführt, in dem - so der Zeuge ... - unter anderen auch der durch Urteil des Schwurgerichts Perugia (Italien) vom 20. Dezember 2006 wegen Betätigung für die „DHKP-C“ verurteilte ... Er benannt worden sei. |
|
| | Die Zeugen ... und ... haben übereinstimmend und glaubhaft bekundet, dass bei der Durchsuchung Computer sowie zahlreiche Datenträger bzw. elektronische Speichermedien wie Festplatten, Disketten, CD´s und USB-Sticks sichergestellt werden konnten. Überdies sei in der abgehängten Decke eines Zimmers ein Bargeldbetrag von EUR 16.500,-- aufgefunden worden. Der Zeuge ... hat als sogenannter „digitaler Kriminalbeamter“ die Inhalte der aufgefundenen elektronischen Speichermedien gesichert und gesichtet. Nach seinen glaubhaften Angaben wurden sämtliche Inhalte dieser Datenträger von Computerforensikern der niederländischen Polizei kopiert und der gesamte, 1,2 Terabyte umfassende Datenbestand, bestehend aus 66 Festplatten („Harddisks“), 116 Disketten, 3 CD-ROM, 1 USB-Stick und 1 CF-Karte, als „Backup Images“ gesichert. Die Original-Datenträger wurden im weiteren Verlauf von der niederländischen Polizei an die letzten Gewahrsamsinhaber zurückgegeben. Auf einem im Zuge der Durchsuchungsmaßnahme sichergestellten „Notebook“ konnte - wie der Zeuge ... weiter glaubhaft bekundete - das Verschlüsselungs-/Codierungsprogramm „Keysafe“ aufgefunden werden. |
|
| | Der Zeuge ... hat bestätigt, dass sich unter den aufgefundenen Datenträgern auch neun lose in einer Schachtel verwahrte Festplatten befanden, die unter einem Schreibtisch in einem als Büro und Schlafzimmer genutzten Raum in der ersten Etage des Gebäudes gelagert waren. Zu diesen neun Datenträgern habe auch eine Festplatte gehört, die mit der Bezeichnung „04-033-69 HD7“ in die polizeiliche Asservatenliste aufgenommen worden sei. Nach den Angaben des Zeugen ... wurde im Verlauf der weiteren Untersuchungen festgestellt, dass sich auf diesem Datenträger im sogenannten Unallocated-Cluster-Bereich Hinweise auf gelöschte Textdateien befanden. Ausweislich des Gutachtens des Niederländischen Forensischen Instituts (im Folgenden: NFI) vom 05. August 2005 handelt es sich bei „unallocated clusters“ um den sogenannten „ungenutzten Platz“ eines Datenträgers, der Daten von gelöschten Dateien enthalten kann. Der Zeuge ... hat bestätigt, dass die in diesem Bereich aufgespürten Dateien mit Hilfe forensischer Software („Encase Version 4“) zu insgesamt 8217 türkischsprachigen Textdateien lesbar wiederhergestellt werden konnten. Ausweislich der NFI-Gutachten vom 05. August 2005 und 12. September 2005 fanden sich auf dem nicht genutzten Platz dieser Festplatte darüber hinaus 13110 Dateien, die mit dem Codierungsprogramm „KeySafe.exe“ verschlüsselt waren und computerforensisch nach Ermittlung von Passwörtern entschlüsselt und lesbar gemacht wurden. |
|
| | Die wiederhergestellten und entschlüsselten, von der Festplatte mit der Bezeichnung „04-033-69 HD7“ stammenden Textdateien wurden - wie der Zeuge ... bekundete - sodann auf Datenträger (CD-R und DVD+R) übertragen, die am 08. November 2005 bzw. 07. Dezember 2005 im Zuge eines Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft dem Bundeskriminalamt zugeleitet wurden. Dieser Übergabevorgang wurde vom Zeugen KHK ..., BKA bestätigt. Darüber hinaus wurden dem Bundeskriminalamt - wie der Zeuge KHK ... und der sachverständige Zeugen ... angegeben haben - von der niederländischen Polizei physikalische Kopien des gesamten, bei der Durchsuchungsmaßnahme in den Niederlanden sichergestellten Datenbestandes übergeben. Darunter befand sich auch eine vollständige Kopie der gespiegelten Festplatte mit der Asservatennummer „04-033-69 HD7“ in der ursprünglichen, fragmentierten bzw. verschlüsselten Form. |
|
| | Zu der Untersuchung dieser Datenträger hat der Senat den sachverständigen Zeugen ... gehört, der seit 1989 beim Kriminaltechnischen Institut des Bundeskriminalamts als Computerforensiker beschäftigt ist. Dieser hat angegeben, dass es sich bei den auf der CD (Asservat 1) und der DVD (Asservat 2) gespeicherten Dateien überwiegend um komplette Textdokumente im Word 6.0- bzw. RTF-Format gehandelt habe. Diese Dateien seien dupliziert und sodann zur Aufbereitung für die Übertragung in ein System zur inhaltlichen Datenträgerauswertung (IDA-System) teilweise mit spezifischen Untersuchungsprogrammen/-tools („Easy Recovery“) bearbeitet und sodann in das IDA-System des Bundeskriminalamts importiert worden. Jeder Datei wurde bei diesem Vorgang automatisiert eine individuelle, sechsstellige, nicht fortlaufende Identifizierungsnummer (Datei ID-Nr.) zugeordnet. Die in den bezeichneten Asservaten 1 und 2 enthaltenen (elektronischen) Textdokumente wurden auf diese Weise mit den Datei ID-Nummern 729 987 bis 741 964 (Asservat 1) bzw. 748 626 bis 764 551 (Asservat 2) gekennzeichnet. |
|
| | Der Senat hat keinerlei Zweifel, dass die Inhalte der einzelnen Dateien im Zuge der bei der niederländischen Polizei bzw. beim NFI oder beim Bundeskriminalamt durchgeführten Wiederherstellungs-, Entschlüsselungs-, Übertragungs- und Aufbereitungsvorgänge unverändert geblieben sind. Der sachverständige Zeuge ... hat bestätigt, dass die auf einzelnen Dateien vorhandenen farblichen Markierungen bereits vor Sicherstellung des zugehörigen Datenträgers vorhanden waren. |
|
| | Zur methodischen Vorgehensweise bei der Sichtung und Auswertung dieser Textdateien und den hierbei gewonnenen Erkenntnissen haben die daran beteiligten Beamten des BKA, die Zeugen EKHK ..., EKHK ..., KHK ..., KHKin ..., KHKin ..., KHK ... und KHK ... ausführlich berichtet. Demzufolge waren die Textdateien überwiegend in türkischer und englischer Sprache verfasst. Bei den englischsprachigen Dokumenten habe es sich um Nachrichten, Pressemeldungen, Literatur, Programme, Bedienungsanleitungen, eingescannte Bücher u. a. gehandelt, die für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz gewesen seien. Die in türkischer Sprache verfassten Textdokumente enthielten hiernach gleichfalls Meldungen von Nachrichtenagenturen, theoretische Abhandlungen zu marxistisch-leninistischen Themen, eingescannte Bücher und Zeitschriften, Erklärungen verschiedener Organisationen, Adresslisten von politischen Parteien und Rechtsanwälten sowie Teilnehmerlisten betreffend Hungerstreikaktionen in der Türkei. |
|
| | Darüber hinaus fanden sich Tätigkeitsberichte von Mitgliedern kämpfender Einheiten in der Türkei über Ausspähungsvorgänge und die Durchführung von Anschlägen. Wie zahlreiche Textdokumente (z.B. Datei ID-Nr. 748 657, 749 615, 750 001, 750 311, 752 091, 752 092, 753 127, 754 371 und 762 224) belegen, erhielten die „Kämpfer“ durch verschlüsselte Nachrichten Anweisungen zur Ausspähung von Anschlagszielen, denen jeweils Codenamen zugeordnet wurden. Die entsprechend beauftragten Frontmitglieder berichteten in der Folge – wie die Mitteilungen in den Dateien ID-Nr. 749 615, 750 153, 750 153, 750 195, 750 325, 751 219, 751 385, 751 624, 752 317, 753 127, 755 197, 755 245, 755 652, 761 884, 761 907, 761 913, 762 226, 762 845 und 764 217 zeigen – über die mögliche Annäherung an den Tatort, die geplante Ausführung des jeweiligen Anschlags und über bestehende Fluchtmöglichkeiten. Dass die Organisationsführung in diesem Zusammenhang den „Kämpfern“ konkrete Handlungsanweisungen vorgibt, belegen die Ausführungen in den Dateien ID-Nr. 752 269, 752 317 und 753 096. Aus den Dateien ID-Nr. 752 091, 752 092, 752 269 und 761 907 ergibt sich, dass vor Ausführung eines Anschlages eine Genehmigung bei der „Zentrale“ zu beantragen ist. Nach Durchführung einer Aktion werden die hierüber gefertigten Berichte der „Kämpfer“ einer Bewertung unterzogen (Dateien ID-Nr. 753 275, 754 383, 755 104 und 762 258). |
|
| | Außerdem beinhalten die sichergestellten Dateien eine Vielzahl von Mitteilungen hochrangiger Funktionäre der Organisation aus der Zeit von November 1999 bis Ende 2003 über deren Aktivitäten an der „Rückfront“. Wie noch näher auszuführen ist, belegen diese Berichte, dass die in Deutschland und anderen Teilen (West-) Europas agierenden Führungsfunktionäre vollständig in die hierarchischen Strukturen der „DHKP-C“ implementiert sind und der Befehlsgewalt der Organisationszentrale unterstehen. |
|
| | Bei diesen Berichten wurde regelmäßig der Name des Verfassers und Absenders der jeweiligen Nachricht in Klammern gesetzt und an eine Datumsangabe angefügt, während dies bei dem Empfänger einer Mitteilung nicht der Fall ist. So heißt es beispielhaft in dem Dokument der Europaverantwortlichen „Gülsen“ vom 09. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 471) wie folgt: |
|
|
|
|
|
|
|
| Am 9.10. schicke ich 3 Zip Dateien. |
|
| Notiz, die ich an ... ... geschrieben habe: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| | Anhand dieser systematisch verwendeten Begrüßungsformel und den jeweiligen Textinhalten, waren die verschiedenen Berichte den Verfassern, Absendern oder Empfängern der Nachricht eindeutig zuzuordnen. Anhand ausdrücklich vorangestellter Datumangaben, inhaltlichen Angaben im Berichtstext oder der dem jeweiligen elektronischen Textdokument beigefügten Dateibezeichnung konnte auch eine zweifelsfreie zeitliche Fixierung vorgenommen werden. |
|
| | Die Inhalte dieser Berichte und Mitteilungen wurden im Ermittlungsverfahren in Gegenwart der genannten polizeilichen Sachbearbeiter von Übersetzern zunächst mündlich zusammengefasst in die deutsche Sprache übertragen, um auf dieser Grundlage eine erste Prüfung der Verfahrens-/Beweisrelevanz zu ermöglichen und die Entscheidung über die Notwendigkeit einer schriftlichen Übersetzung der jeweiligen Texte treffen zu können. Anschließend wurde bei Textdateien, die nach Bewertung durch den jeweiligen polizeilichen Sachbearbeiter als verfahrensrelevant eingestuft wurden, die Verschriftung der Datei und deren vollständig oder teilweise wörtliche Übersetzung in die deutsche Sprache bzw. die Fertigung von Inhaltsangaben angeordnet. Auf diese Weise wurden, wie die Zeugen KHK ... und KHK ... bekundet haben, sämtliche auf Asservat 2 (DVD) gespeicherten Dateien und - auf der Grundlage einer Schlagwortsuche - eine Vielzahl der in Asservat 1 (CD) enthaltenen Dokumente überprüft. Prüfungsmaßstab für die Einstufung als verfahrensrelevant seien unter anderem die Klar- und bekannte Decknamen der Angeklagten und anderer Führungsfunktionäre der „DHKP-C“, die Schilderung von Sachverhalten zur Struktur und Aktivitäten der Organisation wie zum Beispiel die Vorbereitung und Durchführung von Anschlägen, Spendensammlungen und andere Maßnahmen zur Beschaffung von Finanzmitteln, Kuriertätigkeiten, Urkundenfälschungen, Schleusungen, Schulungen, Propagandatätigkeiten, Kodierungen sowie das Vorliegen eines Deutschland- oder Europabezuges gewesen. |
|
| | Der Senat ist allem nach von der Authentizität dieser Textdokumente überzeugt. Er hat keine Zweifel, dass es sich um organisationsinterne Schriftstücke der „DHKP-C“ handelt. Hierfür sprachen vor allem deren - noch darzulegende - Inhalte mit zahlreichen originellen Details und gegenseitigen Bezügen, die nur der Führung der „DHKP-C“ bekannt sind. Anhaltspunkte für eine manipulative Erstellung oder Fälschung der großen Anzahl und teils sehr umfangreichen Dateien durch Dritte haben sich nicht ergeben. |
|
|
|
| | Bezüglich der im Internet gesicherten Erklärungen wurde von den Zeugen RD ..., EKHK ... und KHK ... übereinstimmend angegeben, dass die „DHKP-C“ Erklärungen über ihre Aktivitäten, insbesondere von der Organisation in der Türkei verübte Anschläge, über eigene Internetseiten verbreitet. Nach den Bekundungen der Zeugen EKHK ..., EKHK ..., KHK ... und KHK ..., die beim Bundeskriminalamt umfangreiche Internetrecherchen zur „DHKP-C“ durchgeführt haben, sind die Internetseiten „www.dhkc.org“, „www.dhkc.net“, „www.dhkc.info“, „www.halkinsesi.tv“ und „www.ozgurluk.org“ der „DHKP-C“ zuzuordnen. Für die Authentizität der auf diesen Internetseiten veröffentlichten Erklärungen sprechen bereits deren namentliche Bezeichnung, die sich aus den in die Hauptverhandlung eingeführten Ausdrucken ergeben. Ferner standen die auf diesem Weg verbreiteten Mitteilungen durchgängig mit den – aufgrund anderer Beweismittel, z.B. Tatortbefunden, festgestellten – Zielen und Aktivitäten der „DHKP-C“ sowie der internen Sprachregelung dieser Organisation im Einklang. Anhaltspunkte für systemfremde Abweichungen oder sonstige, mit der Programmatik der „DHKP-C“ nicht zu vereinbarende Diskrepanzen, die auf Manipulationen als solcher nicht gekennzeichneter Dritter schließen lassen könnten, konnte der Senat – in der umfangreichen Beweisaufnahme hierzu – nicht feststellen. Hinweise für eine Verfälschung der Webseiten hat die Beweisaufnahme ebenfalls nicht ergeben. |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass die über diese Internetseiten oder auf anderem Wege verbreiteten Selbstbekennungen der „DHKP-C“ zu den festgestellten Anschlägen von dieser Organisation stammen und inhaltlich richtig sind. So ist – wie die Zeugen KHK ... und RD ... übereinstimmend bestätigt haben - in keinem einzigen Fall ein Dementi oder eine Richtigstellung der „DHKP-C“ hinsichtlich eines Anschlags, zu dem sich diese Organisation selbst bekannt hat, erfolgt. An der Authentizität der jeweiligen Tatbekennungen habe es zu keinem Zeitpunkt Zweifel gegeben. Der Senat ist überzeugt, dass eine entsprechende Distanzierung bzw. Berichtigung durch die „DHKP-C“ erfolgt wäre, wenn sie für die jeweiligen Anschläge nicht verantwortlich bzw. die in ihrem Namen verbreiteten Tatbekennungen von Dritten gefertigt oder verfälscht worden wären. Die Richtigkeit zahlreicher Selbstbekennungen belegen auch die in den Niederlanden sichergestellten, organisationsinternen Textdokumente. Daraus ergibt sich, dass die Organisationsführung der „DHKP-C“ die Begehung von Anschlägen in der Türkei angeordnet hat, die von ihren dort kämpfenden Einheiten nach Ausspähung möglicher Ziele und genauer Planungen, die in den Dateien detailliert geschildert werden, auch ausgeführt wurden. |
|
| | Zweifel an der Urheberschaft der „DHKP-C“ für diese terroristischen Anschläge ergeben sich auch nicht aus den Erkenntnissen der türkischen Strafverfolgungsbehörden, die dem sogenannten „Ergenekon-Verfahren“ zugrunde liegen. Insbesondere ergaben sich auch - wie der Vermerk des Bundeskriminalamts vom 25. März 2009 zeigt - im Zuge der vorläufigen Auswertung der im Internet auf der Seite „www.i.milliyet.com“ veröffentlichten, 2455 Seiten umfassenden („Ergenekon-“) Anklageschrift keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die türkischen Strafverfolgungsbehörden Zweifel an der Existenz der „DHKP-C“ als Terrororganisation und/oder an der Urheberschaft der „DHKP-C“ an den ihr zugeschriebenen Anschlägen haben. |
|
| | Für die Authentizität der Selbstbekennungen sprechen ferner die von der „DHKP-C“ im Internet auf den Seiten „www.ozgurluk.org“ und „www.halkinsesi.tv“ verbreiteten Erklärungen Nr. 376 und Nr. 377. Darin werden Behauptungen, wonach es zwischen ihrer Organisation und „Ergenekon“ Verbindungen oder Überschneidungen gegeben habe, mit Nachdruck zurückgewiesen. Wörtlich heißt es in der Erklärung Nr. 376 wie folgt: |
|
| | „In der von der Revolutionären Volksbefreiungsfront am 15. Januar 2009 gemachten Erklärung mit der Überschrift `Die Konterguerilla kann nur mit der REVOLUTION zerschlagen werden´ wird dargelegt, dass die Operation Ergenekon eine Form der internen Auseinandersetzung der Oligarchie ist. (…) |
|
| | Wir müssen hier Folgendes anmerken: ausgehend von den in den Munitionslagern entdeckten LAW-Waffen, von denen behauptet wird, sie würden Ibrahim Sahin gehören, versucht man dieses Mal den Namen unserer Organisation in Verbindung mit den Leuten von Ergenekon und Konterguerilla zu bringen. (…) Es ist unlogisch und absurd, dass man sich darum bemüht, unsere Organisation an die Seite von den Konterguerilleros zu stellen. Jedoch wird der Psychokrieg gegen die Revolutionäre in unserem Land sowieso auf diese Weise betrieben. (…)“ |
|
| | In der „DHKC Erklärung Nummer 377“ vom 16. Februar 2009 tritt die Organisation jeglichen Zweifeln an ihrer Urheberschaft an einem als „Bestrafungsaktion“ bezeichneten Tötungsdelikt mit folgender Formulierung entgegen: |
|
| | „REVOLUTIONÄRE AKTIONEN DÜRFEN NICHT DIFFAMIERT WERDEN! |
|
| | Wir haben die Leute von der Konterguerilla immer bestraft und werden die Bestrafungsaktionen auch fortsetzen! (…) |
|
| | Letzte Woche sind wir erneut Zeuge für ein Beispiel der Diffamierungsbemühungen der Oligarchie in Bezug auf eine von unserer Organisation realisierten Aktion geworden. Man hat versucht, unsere Bestrafungsaktion, die wir gegen ... ..., einem Mitglied der Konterguerilla durchgeführt haben, in Verbindung zum `Ergenekon Verfahren´ zu setzen, da Notizen aufgetaucht sind, die man angeblich bei einem Intellektuellen gefunden haben will. Die verquere psychologische Kriegsführung wurde in der Presse mit Überschriften wie `Aktion der DHKP-C in Ergenekon involviert´ wiedergegeben. (…) |
|
| | Wir haben die Bestrafung von ... ... mit der Veröffentlichung der Erklärung Nummer 355 des DHKC Pressebüros vom 06. Februar 2006 unter der Überschrift `WIR HABEN EINEN VOLKSFEIND, EINEN VON DER KONTERGUERILLA BESTRAFT´ bekanntgegeben. In unserer Erklärung ist alles klar und offen wiedergegeben worden. (…) |
|
| | Diffamierungen, psychologische Kriegsmethoden, Verschwörungstheorien können die Aktionen, die ein Ausdruck von der Gerechtigkeit des Volkes sind, nicht diffamieren und verhindern. Gegen Lügen, Diffamierung und Anschwärzung werden wir die Bestrafungen der Volksfeinde fortsetzen. |
|
| | REVOLUTIONÄRE VOLKSBEFREIUNGSFRONT“ |
|
| | Allem nach ist der Senat davon überzeugt, dass die „DHKP-C“ existent und für die ihr zugeschriebenen Anschläge verantwortlich ist. Wesentliche Einflussnahmen anderer Organisationen oder durch Geheimdienste, die diese Verantwortlichkeit aufheben würden (auch wenn es durchaus zu Überschneidungen der Ziele mit anderen Organisationen gekommen sein kann), schließt der Senat aus. |
|
| | d. Übersetzungen aus der / in die türkische Sprache |
|
| | Bei den im Urkundsbeweis eingeführten Schriftstücken mit türkischsprachigem Ursprungstext hat der Senat die Richtigkeit bereits vorliegender deutscher Übersetzungen durch die Sprachsachverständigen ..., ... und ... überprüfen lassen. Diese haben - soweit erforderlich - sinnentstellende Fehler und Auslassungen korrigiert und über das Ergebnis ihrer Begutachtungen in der Hauptverhandlung nachvollziehbar und überzeugend berichtet. Soweit sich in den Akten keine deutsche Übersetzungen fanden oder lediglich zusammenfassende Inhaltsangaben vorlagen, hat der Senat die verwerteten, entsprechenden türkischsprachigen Schriftstücke durch die Sprachsachverständigen ..., ... und ... übersetzen lassen. Soweit nach § 249 Abs. 2 StPO verfahren wurde, ist der jeweilige Übersetzer ergänzend als Sachverständiger gehört worden. Vom Werdegang, der beruflichen Qualifikation und Berufserfahrung der Sachverständigen ..., ... und ...hat sich der Senat zuverlässig Kenntnis verschafft. Die Genannten haben in der Hauptverhandlung zugleich als Dolmetscher fungiert. Auch insoweit hat sich der Senat von ihrer Sachkunde überzeugt. |
|
| | Hinsichtlich der gemäß § 249 Abs. 2 StPO eingeführten Urkunden aus der belgischen Rechtshilfe wurde die Richtigkeit der vorhandenen deutschen Übersetzungen von den Verfahrensbeteiligten nicht in Zweifel gezogen. Anhaltspunkte für das Vorliegen von sinnentstellenden Fehlern und/oder Auslassungen haben sich nicht ergeben. |
|
|
|
| | 1. Historische Entwicklung bis zur Gründung |
|
| | Die Erkenntnisse zur historischen Entwicklung bis zur Gründung der „DHKP-C“ beruhen auf den hierzu getroffenen Feststellungen in den Verbotsverfügungen des Bundesministeriums des Innern vom 27. Januar 1983 und vom 27. August 1998 sowie auf organisationsinternen Dokumenten bzw. von der „DHKP-C“ verbreiteten Erklärungen. So heißt es in der „Satzung der Revolutionären Volksbefreiungspartei“ unter anderem wie folgt: |
|
| | „Bei unserer Partei handelt es sich um eine Neugründung der Volksbefreiungspartei der Türkei (THKP) unter dem Namen DHKP, durch die sich als Fortsetzung der THKP, welche 1972 in Kizildere physisch vernichtet wurde, organisierende und kämpfende Organisation der DEVRIMCI SOL, die die Stufe der Parteiwerdung im Kriege abgeschlossen hat und die in einer den Bedingungen des sich entwickelnden Krieges entsprechenden Form auf der ideologischen, politischen und organisatorischen Ebene stattfand. (…)“ |
|
| | Auch in den regelmäßig zum Jahrestag der Parteigründung im Internet veröffentlichten Mitteilungen bezeichnet sich die „DHKP-C“ als Nachfolgerin der „THKP-C“ bzw. der „Devrimci Sol“. In der Erklärung „DHKP 34: 30. März - 17. April Dieses Datum steht für die Verbreitung der Hoffnung“ vom 29. März 2005 wird Folgendes ausgeführt: |
|
|
|
| „(…) Wir sind die stolzen Vertreter einer 35jährigen Geschichte. (…) |
|
| THKP-C, die den Weg der Befreiung geebnet hat |
|
| DEVRIMCI SOL, die sich auf den Weg gemacht hat, um die notwendige Partei zu gründen |
|
| DHKP-C, die diesen Traum in die Realität umgesetzt hat |
|
| Kurz gefasst lautet unsere Geschichte `von THKP-C zu Devrimci Sol, von Devrimci Sol zur DHKP-C´. (…)“ |
|
|
|
|
| | Die Feststellungen zur Zielsetzung der „DHKP-C“ hat der Senat auf der Grundlage des Parteiprogramms der Organisation, den auf dem Parteigründungskongress verabschiedeten Grundsatzbeschlüssen sowie weiteren, von der Organisation veröffentlichten Erklärungen festgestellt. Zum „ Endziel “ wird gleich zu Beginn des Parteiprogramms der „DHKP“ dazu Folgendes ausgeführt: |
|
| | „Unsere Partei ist eine Partei, die sich die marxistisch-leninistische Weltanschauung zu eigen gemacht hat und die für diese kämpft. Ihr Endziel ist es, eine klassenlose Ordnung und eine Welt ohne Ausbeutung zustande zu bringen. Aber ihr heutiges Ziel ist nicht dies, sondern die Revolutionäre Volksherrschaft, die die Herrschaft sämtlicher Kräfte des Volkes ist, die gegen den Imperialismus und die Oligarchie sind.“ |
|
| | Diese Zielsetzung und die darin implizierte weltweite Stoßrichtung wird in der Satzung der „DHKP“ folgendermaßen präzisiert: |
|
| | „(…) 5. DAS ALLGEMEINE PROGRAMM UNSERER PARTEI: Die Revolutionäre Volksbefreiungspartei ist die politische Organisation des Proletariats, das sich aus der türkischen, kurdischen und allen anderen Nationen zusammensetzt. Sie hat sich auf den Weg gemacht, um die Welt auch einmal von der Türkei und von Kurdistan aus zu erschüttern. Sie kämpft für die Errichtung einer Ordnung in unserem Land, in der jede Art von Druck, Ausbeutung und Zwang verschwunden sind, und in der die Menschen in freier Weise denken, kollektiv produzieren und teilen. Durch das Erringen des Sieges in diesem Kampf in unserem Land betrachtet sie diesen Sieg als einen Teil der Weltrevolution, und sie setzt diesen Kampf fort, um in der ganzen Welt dieselbe Ordnung zu errichten. Dieses Programm ist das endgültige Programm der DHKP. (…)“ |
|
| | Als „ Weg zur Befreiung “ propagiert die Organisation in ihrem Parteiprogramm den „bewaffneten Kampf des Volkes“ unter ihrer Führung. Durch einen „Guerillakrieg in der Stadt und auf dem Land“ soll die staatliche und gesellschaftliche Ordnung beseitigt und stattdessen die „ Revolutionäre Volksherrschaft “ errichtet werden. Wie sich aus den Festlegungen im - auf dem Parteigründungskongress gefassten - Beschluss Nr. 5 „Über die Neuorganisierung des bewaffneten Krieges“ ergibt, werden dabei die „Guerilla-Taktiken und -ziele“ nicht auf „die einzelnen einfachen klassischen Aktionen beschränkt bleiben (…)“ , sondern „(…) in der Weise durchgeführt werden, dass sie die breiten Volksmassen zum Diskutieren bringen, dass sie eine hohe Propagandawirkung haben, und dass sie bei dem Feind eine Schockwirkung hervorrufen. (…)“ „Feind“ in diesem Sinne und damit Angriffsziel für die Guerilla ist - ausweislich des Parteiprogramms und der (Parteigründungs-) Beschlüsse Nr. 5 und Nr. 6 - jedes „… Hindernis für den revolutionären Kampf“ . Neben den staatlichen Organen und Einrichtungen in der Türkei werden hierzu auch der „US-Imperialismus“ , „kollaborierende Monopol-Kapitalisten“ , „sämtliche ausbeutenden Klassen und Schichten, Zinswucherer, Händler“ sowie „Spitzel, Verräter, Agenten und Provokateure“ gerechnet. |
|
| | Dass die „DHKP-C“ an dieser Zielsetzung festhält, zeigen die in der Erklärung „DHKP 34“ vom 29. März 2005 enthaltenen Programmsätze, in denen unter anderem Folgendes festgeschrieben wird: |
|
| | „Unsere Partei ist der Auffassung, dass die Befreiung nur durch einen bewaffneten Volkskampf zu erreichen ist. In der Erklärung der THKP aus dem Jahre 1971 mit der Überschrift `der Weg zur Regierung´ heißt es: `Unsere Partei ist der Auffassung, dass die Befreiung nur durch einen bewaffneten Volkskampf zu erreichen ist.´ |
|
| | Dasselbe sagen wir auch heute noch. Seit 35 Jahren wurde immer wieder unter Beweis gestellt, dass es keinen anderen Ausweg gibt. (…)“ |
|
| | 3. Organisatorischer Aufbau |
|
| | Die Feststellungen des Senats zum - hierarchisch-zentralistischen - Aufbau der „DHKP-C“, zu deren Organen bzw. Untergliederungen und internen Organisationsstrukturen beruhen im Wesentlichen auf den hierzu in den Satzungen der „DHKP“ bzw. „DHKC“ enthaltenen Bestimmungen. |
|
| | Demzufolge werden sämtliche organisatorischen Einheiten von der Parteiführung geleitet. Die Organe der Partei („DHKP“) bilden mithin auch die höchsten Organe der Front („DHKC“), die über „… bewaffnete Einheiten und Milizen …“ verfügt und als militärischer Arm der „DHKP-C“ mit der praktischen Durchführung des Volkskrieges beauftragt ist. In der Satzung der „DHKC“ heißt es hierzu wie folgt: |
|
| | „4. (…) Die Revolutionäre Volksbefreiungsfront ist die kämpfende Organisation unter der Führung der Revolutionären Volksbefreiungspartei sämtlicher Volksklassen und -schichten, die im Widerspruch zum Imperialismus und zur Oligarchie stehen, und von jedermann, der anti-imperialistisch, patriotisch, ehrenhaft und stolz ist. (…)“ |
|
| | Ausweislich der in den Beschlüssen Nr. 5 und Nr. 6 des Parteigründungskongresses getroffenen Bestimmungen wird dabei zwischen „ ländlichen Guerilla-Einheiten “, die „ den Regionalkomitees unterstehen “ sowie sogenannten „ Bewaffneten Propagandaeinheiten “, die „direkt der Zentrale unterstehen“ und „… den feindlichen Kräften wirksame Schläge versetzen, Propaganda betreiben und Schritte für die Offensive der Partei und der Front unternehmen …“ müssen, differenziert. Zu Kommandanten der „ Bewaffneten Propagandaeinheiten “ können ausschließlich Parteimitglieder berufen werden. Ausdrücklich wird klargestellt, dass die Parteimitglieder in „sämtlichen bewaffneten Einheiten“ das „letzte Wort und das Entscheidungsrecht bei der Festlegung der politischen Taktik und der politischen Vorgehensweise und bei der Festlegung der Aktionsziele …“ haben. |
|
| | Neben diesen Kampfeinheiten werden in der Front-Satzung weitere, nicht näher bezeichnete „legale und illegale Massen-Organisationen“ als Teilelemente der „DHKC“ benannt. Bestandteil der „demokratischen Organisation der Front“ ist - wie sich aus „Beschluss: 8“ ergibt - auch die „ Europa-Organisation “ an der „Rückfront“. Wörtlich heißt es: |
|
| | „(…) Die Europa-Organisation wird auf alle Fälle von einer Genehmigung des Imperialismus unabhängig gemacht werden, und für bestimmte Ziele wird eine Untergrund-Organisation geschaffen werden. Dies wird in der Weise geschehen, dass die Tatsache nicht in Abrede gestellt wird, dass die Aktivität in Europa hauptsächlich eine demokratische Aktivität sein muss. (…) Die Europa-Organisation wird der demokratischen Organisation der Front angehören. Es müssen legale Einrichtungen geschaffen werden, die als Sprecher der Front auftreten können. (…)“ |
|
| | Nach den Satzungsbestimmungen der „DHKP“ setzt die Mitgliedschaft in der Partei die (mitgliedschaftliche) Zugehörigkeit zur Front voraus. Neben der Empfehlung zweier Parteimitglieder und der „ Zustimmung des Verantwortlichen des betreffenden Gebietes “ ist überdies die Zustimmung des Zentralkomitees erforderlich. |
|
| | Die beim „ zuständigen Komitee “ zu beantragende Mitgliedschaft in der Front können - nach den Satzungsbestimmungen der „DHKC“ - „… sämtliche anti-faschistischen und anti-imperialistischen Patrioten, die die Rolle der Vorhut der Revolutionären Volksbefreiungspartei akzeptieren, die sich das Front-Programm, die Disziplin, die Regeln und Prinzipien der Front zu eigen machen und die kämpfen wollen …“ nach Ablauf einer bestimmten „Probezeit“ erlangen. Weiter heißt es präzisierend wie folgt: „(…) Jedes Mitglied der Front ist ein Kämpfer, der in irgend einer Organisation der Front eingesetzt ist und der regelmäßig seinen Beitrag bezahlt. (…)“ |
|
| | Aus den Satzungsbestimmungen ergibt sich weiter, dass die Mitglieder der Partei und der Front zu bedingungslosem Gehorsam verpflichtet sind. Sie haben „unter der Anweisung der Partei unter jeder Bedingung ihre Aufgabe zu erfüllen …“ und müssen sich „… ohne Diskussionen an die Prinzipien, die Disziplin, die Regeln und Anweisungen der Front … “ halten und empfangene Befehle ausführen. |
|
| | Für den Fall von Disziplinlosigkeiten oder anderer, in den Satzungen enumerativ aufgeführter und als „schwere Verbrechen“ bezeichneter Verhaltensweisen wie z. B. „… Verrat zu üben oder sich dem Verrat zuzuwenden (…)“ , Befehlsverweigerung bzw. Nichterfüllung von Anweisungen der Partei oder Front oder „…vor dem Krieg zu fliehen, Cliquenwirtschaft, Miesmacherei…“ sind jeweils Sanktionen vorgesehen, die vom Entzug bzw. der Aberkennung der Partei-/Frontmitgliedschaft bis hin zur „Todesstrafe“ reichen. So haben etwa auch Personen, die sich einem Einsatzbefehl der Parteiführung zur Teilnahme am bewaffneten Kampf in der Türkei verweigern, mit entsprechender Bestrafung zu rechnen. Dass auch innerhalb der Europaorganisation der Vereinigung entsprechende Sanktionsmaßnahmen vorgesehen sind und vollstreckt werden, belegt ein Bericht „Aysels“ unter dem Datum vom „26.8.2000“ in der Datei ID-Nr. 734 494. Dort wird unter anderem folgender Vorgang geschildert: |
|
| | „1. Wir haben mit ... ein letztes Mal gesprochen. Wieder haben wir gefragt, ob er in die Heimat gehen werde oder nicht. Wir haben gesagt, wenn er aufgibt, soll er es in der Heimat tun. Er sagte, er könne nicht in die Heimat gehen, er habe Angst, er mache das nicht. Nachdem wir ihm einige Ohrfeigen verpasst hatten, sagte er, schlagt (mich) nicht, ich werde in die Heimat gehen. Man sagte, du willst also gehen, wenn du Schläge bekommst? Daraufhin wurde er geschlagen und hinausgeworfen. Zu Anfang versuchten drei Leute (ihn) zu schlagen. Sie haben ihm die Hände zusammengebunden und ihn auf den Stuhl gesetzt. Aber da fing er an zu schreien, riss die Schnüre an seinen Händen ab, und die Genossen konnten ihn nicht überwältigen. Er sagte ich bin doch kein Verräter, warum schlagt ihr (mich)? Als die Genossen ihn mit drei Leute nicht überwältigen konnten, schlugen sie ihn zu fünft. Sie haben ihn ziemlich verprügelt, er hat sich in die Hose gemacht, zwischendurch hatte er etwas wie `ihr Ehrlosen´ gesagt, irgendwann sagte er auch, die Partei ist groß, werft mich nicht hinaus. Er möchte, dass man ihn ins Krankenhaus bringt. Er möchte Aspi(ri)n haben. Danach haben ihm die Genossen gesagt, er solle nicht zur Polizei gehen und ihn hinausgeworfen. (…)“ |
|
| | Dass der auf dem Parteigründungskongress zum Generalsekretär gewählte ... ... diese Führungsposition in der Folge ununterbrochen bis zu seinem Tod am 11. August 2008 ausgeübt hat, ergibt sich aus der im Internet auf der Seite „www.dhkc.org“ als „Bulletin Nr.: 39“ verbreiteten Verlautbarung der „DHKP“ vom 11. August 2008. Darin heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Wir haben unseren Kommandanten unseren revolutionären Führer unseren `Dayi´ verloren. (…) Unser Schmerz ist unbeschreiblich, unser Verlust groß, unser revolutionärer Führer, unser Genosse ... ..., der Generalsekretär unserer Partei ist am 11. August gegen 5.00 Uhr morgens gefallen. Ein Herz, das 38 Jahre lang für die Revolution geschlagen hat, sich der Befreiung der Weltvölker, der Unabhängigkeit unseres Landes, der Freiheit unseres Volkes widmete, hat aufgehört zu schlagen. (…)“ |
|
| | Unter Bezugnahme auf den Gründungskongress der „DHKP-C“ im Jahre 1994 heißt es sodann: |
|
| | „(…) Die Devrimci Sol fasste auf diesem Kongress den Beschluss, dass der revolutionäre Kampf als DHKP fortgesetzt werden sollte und unser Genosse ... ... wurde zum Generalsekretär der DHKP gewählt. (…) |
|
| | Unser Genosse widmete sich dieser Aufgabe 14 Jahre lang, und er setzte sie bis zum letzten Moment fort. (…)“ |
|
| | Der Tod von ... ... in den Niederlanden wird auch in dem (Ermittlungs-) Vermerk des Bundeskriminalamts vom 22. August 2008 bestätigt. |
|
| | Die zur personellen Zusammensetzung des Zentralkomitees der „DHKP“ getroffenen Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK ... Dieser hat angegeben, dass im Zuge der Sichtung und Auswertung der in Belgien sichergestellten Textdokumente das Protokoll einer gemeinsamen Sitzung der Mitglieder des Zentral- bzw. Generalkomitees der Partei unter Führung des Generalsekretärs aus dem Jahre 1994 aufgefunden wurde, in dem als Mitglieder des Zentralkomitees ... ..., ... ... und ... ... ... benannt werden. |
|
| | ... ... konnte, wie sich aus den Bekundungen des Zeugen POM ... ergibt, zusammen mit dem Angeklagten Ziff. 2 am 08. April 2007 in einer im Gebäude ... ... ... in Hagen gelegenen Wohnung festgenommen werden. ... war im Besitz gefälschter portugiesischer Ausweispapiere (Reisepass und Führerschein). Ausweislich der Angaben des Zeugen EKHK ... befindet er sich seither in Untersuchungshaft. |
|
| | Die weiteren Erkenntnisse des Senats betreffend ... ... ... beruhen auf der Erklärung der „Revolutionären Volksbefreiungspartei“ im „Bulletin Nr. 40 der DHKP“ vom 17. August 2008, die auf der Internetseite „www.halkinsesi.tv“ verbreitet und gesichert wurde. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) ... ... ... hat seit dem 9. September 2007 keinerlei Beziehung zu unserer Partei! ... ... ..., dessen Festnahme am 14. August im griechischen Teil von Zypern von Presse- und Publikationsorganen bekannt gegeben wurde, hat seit dem 9. September 2007, seit ca. 11 Monaten, keinerlei Beziehungen zu unserer Partei. Daher hat unsere Partei keine Kenntnis über seine Aufenthaltsorte und sein Leben. Anfang 2007 begann mit ihm eine Zeit, um ihn auf verschiedene Aufgaben vorzubereiten. (…)“ |
|
| | Ausweislich der im Vermerk des Bundeskriminalamts vom 06. Oktober 2008 fixierten Erkenntnisse wurde im Rahmen des polizeilichen Informationsaustausches seitens der zypriotischen Behörden am 20. August 2008 unter anderem mitgeteilt, dass ... am 09. August 2008 bei dem Versuch der Einreise nach Zypern festgenommen worden sei. Ein unter Heranziehung der internationalen Ausschreibung ... zur Festnahme durch die türkischen Behörden durchgeführter Fingerabdruckvergleich habe Personenidentität ergeben. |
|
| | 4. Bewaffneter Kampf in der Türkei |
|
| | Die Feststellungen zum bewaffneten Kampf der „DHKP-C“ in der Türkei beruhen im Wesentlichen auf Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe, Erkenntnissen aus Dokumenten, die von der „DHKP-C“ im Internet verbreitet oder in anderen, der Organisation zuzuordnenden Publikationen veröffentlicht worden sind sowie den Angaben der Zeugen EKHK ..., KHK ..., KHK ..., RD ... und ... |
|
| | Dass die „DHKP-C“ den bewaffneten Kampf in der Türkei entsprechend ihrer Programmatik betreibt, terroristische Anschläge plant und durchführt belegen zahlreiche Textdokumente, in denen „Kämpfer“, die mit der Ausspähung von Anschlagszielen beauftragt wurden, über entsprechende Erkundungsmaßnahmen berichten. So heißt es etwa in einem mit „5. März 2003 guten Tag die Notiz von ...“ überschriebenen Bericht (Datei ID-Nr. 748 657) unter anderem wie folgt: |
|
| | „Punkt 2- an das Haus, über das ihr aus Informationsgründen geschrieben habt kann ich mich erinnern. Ich kann mich an die Anschrift und auch das Innere erinnern. An dem Tag an dem wir dort hin gegangen sind, hatten die Ehefrauen der Richter einen Vergnügungstag. Aus diesem Grunde hatten wir die Gegend / Umgebung in aller Ruhe / bequem auskundschaften können. (…)“ |
|
| | Unter dem Datum „20.06.2003“ bestätigt „...“ in seiner Mitteilung (Datei ID-Nr. 749 615), dass „… der Punkt bezüglich der Ausspähung …“ verstanden worden sei. |
|
| | In einer „Notiz von ...“ (Datei ID-Nr. 750 001) bestätigt die Verfasserin am 03. Juli 2003, dass die „… Tatsache, dass wir bis zum ersten Tag des Todesfasten unbedingt etwas machen müssen …“, verstanden worden sei. Unter Punkt (Artikel) 11 ihrer Mitteilung berichtet sie sodann wie folgt: |
|
| | „- Ihre Datei bestehend aus 4 Artikeln vom 2. JULI, die mit dem Satz `1. Wir möchten, dass du nähere Angaben zu zwei Vergnügungslokalen machst´, beginnt (…) wurde verstanden.“ |
|
| | Den Erhalt weiterer Instruktionen zu Ausspähungen und Anschlagsvorbereitungen bestätigt „...“ in ihrer „Notiz“ unter dem Datum „14. Juli 2003“ (Datei ID-Nr. 752 092) durch folgende Mitteilung: |
|
| | „Punkt 1- Eure Dateien EKEM1 und EKEM1YEDEK (Ersatz) vom 12. Juli 2003 wurden verstanden. Sie beginnen mit dem Satz `1- schaue dich nicht nach den Vergnügungs- und Tourismusstätten um, nach denen du dich bisher umgeschaut hast und sage sie vorläufig ab …´ und hören mit dem Satz auf `2- wie hast du die restlichen drei Kilo geteilt, wo hast du sie versteckt und wo sind sie jetzt?... kannst du sie sofort an die Stelle bringen, die wir dir nennen, wenn wir sie haben wollen? Ende´. |
|
| | Punkt 2- Die Angelegenheit, dass die Vergnügungs- und Tourismusstätten abgesagt wurden, wurde verstanden. (…) |
|
| | Punkt 3- Bezüglich der restlichen drei Kilo Seife, die ich habe. Ich habe ein Kilo von dieser Seife und dessen zwei Schaumstücke in einen Autoradiorecorder versteckt. Die restlichen zwei Kilo und drei Seife habe ich in einem anderen Radio versteckt. Beide befinden sich in der Wohnung/im Haus, wo ich mich aufhalte. Wenn ihr mir eine Stelle nennt, wo ich sie hinbringen soll, werde ich das umgehend tun. (…)“ |
|
| | Am 10. Juli 2003 bestätigt „...“ in einer Notiz (Datei ID-Nr. 753 127) den Abschluss seiner Auskundschaftung wie folgt: |
|
| | „(…) 5- Bezüglich des Punktes `zurzeit haben wir eine klare Ausspähung. Wenn wir euch sagen, macht es, wo könnt ihr es dann machen? Es müssen mindestens zwei zur Verfügung stehen. Wenn wir beide nicht zusammen machen können, dann können sie getrennt durchgeführt werden. Aber zwei sollten bereit stehen. Wir wollen schnellstens Antwort darauf.´:..., ... und Offizierswohnhäuser sind klar. Alle drei sind klar. Zusätzlich werde ich ein Hotel und eine Reisegesellschaft arrangieren. (…)“ |
|
| | Dass die Organisationsführung diese Berichte einer Prüfung unterzieht, bevor die erforderliche Genehmigung zur Ausführung des jeweiligen Anschlags erteilt wird, zeigen beispielhaft die Darlegungen in „... NOTIZ“ vom 02. August 2003 (Datei ID-Nr. 755 197): |
|
| | „(…) ARTIKEL -3- BEZÜGLICH DES RINGVERKÄUFERS: |
|
| | Sie haben geschrieben, dass ein zweites Paket notwendig wäre. Dieses Thema wurde verstanden: Ein Auszug aus meiner alten Notiz: ´C- AUF DER TEM LANDSTRASSE, KREUZUNG AUSFAHRT HALKALI, DIE NOCH NICHT FERTIG GESTELLT IST, ABER VON FAHRZEUGEN BEREITS GENUTZT WIRD. - Ich weiß nicht, ob der Bus dort entlang fährt oder nicht, aber ich werde das morgen feststellen. Wenn er hier entlang fährt, ist es meiner Überzeugung nach besser als die oben beiden aufgeführten Möglichkeiten.´(…) Wenn sie sagen, dort ist es nicht notwendig: Ein AUSZUG AUS MEINER ALTEN NOTIZ: (…) DER ORT, AN DEM ICH WARTEN WERDE: Etwa 60-70 Meter weiter unten, dort wo der Friedhof beendet ist. Dort gibt es gleichzeitig eine Haltestelle, die Menschen warten auf Sammeltaxi und Bus. Es wäre für mich einfacher, dort in ein Sammeltaxi einzusteigen, und mich vom Ort des Anschlags zu entfernen. Zwischen dem Zielobjekt und mir befindet sich der Friedhof. Bei dem Friedhof handelt es sich gleichzeitig um einen Ort, an dem Bäume sind. WENN WIR DAS PAKET DORT LASSEN, KANN ICH DEN ANSCHLAG VON NUN AUS AN DEM TAG, AN DEM WIR ES MÖCHTEN, AUSFÜHREN. AUSSERDEM, WIE VIELE SCHÄUME WERDE ICH BENUTZEN? (…)“ |
|
| | Die Erteilung konkreter Vorgaben zur Durchführung des Anschlags belegt auch die Mitteilung „Nedims“ in seiner unter dem Datum „13.07.2003“ (Datei ID-Nr. 752 269) gefertigten Notiz: |
|
| | „(…) 3- Der Punkt wurde verstanden `Wir müssen das Paket so ablegen, indem wir es mit der Hälfte des Sprengstoffs, das wir hier zur Verfügung haben, dem Pulver und explodierenden Spraydosen verstärken. Es darf definitiv nicht teilchenwirksam sein. Das heißt, wir dürfen auf keinen Fall Nägel usw. hineintun. Menschen dürfen nicht zu schaden kommen.´ 4- Das Thema Uhrzeit der Aktion wurde verstanden. (…)“ |
|
| | Im Zusammenhang mit Darlegungen über durchgeführte Anschlagsvorbereitungen schreibt „...“ in seiner Notiz vom 28. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 907) wie folgt: „(…) 6- Das ist im Moment alles, was ich zu schreiben habe. Ich warte beim Thema Diskettenarbeit die Genehmigung beim Thema Datum und Ablauf (…)“ |
|
| | Dass nach Durchführung eines Anschlages die übermittelten Angaben der Kämpfer von der Organisationsführung analysiert und bewertet werden, belegt die Notiz „...“ vom 09. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 258) in der Folgendes ausgeführt ist: |
|
| | „1- Ich habe die Bewertungen zum Anschlag ein Paar Mal gelesen und habe meine Gedanken nach dem Anschlag mit dem, was ihr geschrieben habt, erneut bewertet. Es gibt natürlich nicht viel hinzuzufügen, zu dem, was ihr gesagt habt. (…)“ |
|
| | Dass zwischen den Einheiten der „DHKP-C“ in der Türkei und Europa ein personeller Austausch stattfindet und einerseits Funktionäre von der „Rückfront“ für die Teilnahme am bewaffneten Kampf „in die Heimat“ geschickt und im Gegenzug auch (ehemalige) „Kämpfer“ aus der Türkei nach (West-) Europa verschubt werden, um hier als Kader Verantwortung zu übernehmen, wird ebenfalls durch Textdokumente belegt, die von der „DHKP-C“ im Internet verbreitet bzw. in den Niederlanden sichergestellt worden sind. |
|
| | So berichtet die „Revolutionäre Volksbefreiungsfront (DHKC)“ in einer auf der Internetseite „www.dhkc.org“ veröffentlichten Erklärung „DHKC 367: Durch Morde könnt ihr uns nicht fertig machen!“ vom 11. April 2007 über eine „bewaffnete Auseinandersetzung“ im Regierungsbezirk Hozat in Dersim „ zwischen unseren Guerilleros und militärischen Kräften der Oligarchie “. Weiter wird mitgeteilt, dass hierbei vier „Frontguerilleros“, darunter eine Person namens „... ...“ getötet wurden. Aus dem anschließend mitgeteilten Lebenslauf dieses „Genossen“ geht hervor, dass ... vor seinem Kampfeinsatz „ für die Befreiung des Volkes “ in der Türkei, ab 1996 „illegal“ in Deutschland lebte, die „Zeitschrift Kurtulus“ gelesen und sich im Jahr 1999 dem „organisierten Kampf“ angeschlossen hatte. Wörtlich wird hierzu ausgeführt: |
|
| | „(…) Er hat an den demokratischen Aktivitäten in Dortmund und Duisburg teilgenommen. Bei den Arbeiten Verein, Zeitschrift, Kampagne und Abend hat er Pflichten übernommen. Von Anfang hatte er den Wunsch, ein Guerillero zu werden. (…)“ |
|
| | In dem Textdokument mit der Datei ID-Nr. 740 922 wird der Lebenslauf des früheren Verantwortlichen für die Region Nord, „... ... ...“, vom 14. Mai 2000 wiedergegeben. Daraus wird ersichtlich, dass ... Ende 1988/Anfang 1989 in Istanbul Kontakt „zur Organisation“ aufgenommen und sich „… an den ersten SDB´s, die gebildet wurden, als Kämpfer beteiligt …“ hat. Zu den „Aktionen“ an denen er mitgewirkt hat, gehörten die in „ der Zeit 89-90“ erfolgte „Bombardierung des Polizeikollegs Etiler“ sowie die „Bombardierung der Eczacibasi Holding“ , die „Bombardierung des Kreisgebäudes Kücükcekmece der ANAP in Sefaköy sowie - im Jahre 1991 - der „Molotow-Anschlag auf das türkische Konsulat in Athen/Griechenland“ . Nach zweijähriger, bis Mitte des Jahres 1994 andauernder Inhaftierung wurde ... sodann von ... ... nach Deutschland berufen, wo er bis Ende 1995 unter dem Decknamen „...“ verschiedene Aktivitäten entfaltete. Wörtlich heißt es hierzu: |
|
| | „(…) Als ich rauskam, berief ... ... mich nach Deutschland und steckte mich dort in eine sehr vielseitige Arbeit. Einerseits war ich damit beschäftigt, das Gebiet Nord in Deutschland (Berlin, Hannover, Hamburg, Bremen, Bremerhaven, Kiel, Lübeck u. a.) zu organisieren, das heißt, ich war für dieses Gebiet verantwortlich, andererseits habe ich in der Parteischule, die in der Zeit (im Jahre 95) neu gegründet wurde, als Ausbilder gearbeitet, außerdem war ich im Schulungs- und Propaganda-Komitee und gab in verschiedenen Gebieten Seminare (über die Osmanische Geschichte, den Neokolonialismus und die Geschichten der Türkischen Republik), darüber hinaus habe ich eine Reihe von bewaffneten Aktivitäten durchgeführt. (…)“ |
|
| | Aus den weiteren Darlegungen ergibt sich, dass ... danach wieder „ in die Heimat “ zurückkehrt und dort als „Kommandeur“ einer Kampfeinheit an „bewaffneten Aktivitäten“ beteiligt war. |
|
| | Dass die Führung der Organisation über die jeweilige Verwendung ihrer Mitglieder entscheidet, zeigt eine Mitteilung der Europaverantwortlichen vom 17. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 553). „...“ schreibt dort im Zusammenhang mit einem Bericht über ein zweitägiges Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 („... ...“) unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) – Ich habe gesagt, dass er seitdem er gekommen ist, immer wieder davon gesprochen hat, in die Heimat zurückzukehren. Darüber sei die Bewegung natürlich wütend gewesen. (…) Die Bewegung erstelle für jeden Menschen eine Rechnung. Man würde hohe Kosten und Risiken in Kauf nehmen, um Menschen nach Europa zu bringen. (…) |
|
| | - Ich habe darüber erzählt, dass dies Dinge sind, die in der Willkür der Bewegung liegen. Wenn sie das so überlegt hätten, dann hätten sie ihn nicht hierher gebracht. Sie hätten sich andere Dinge überlegt. Bei diesem Thema dürfte man keinen Widerstand leisten. Das Wichtige ist, dass man die Aufgabe an dem Ort durchführt, die von der Bewegung vorgegeben worden ist. Ein Kader muss so sein. Genauso wie sie uns eines Nachts gesagt haben, dass wir nach Europa gehen werden, können sie genauso eines Tages sagen, dass wir in die Heimat gehen müssen, wenn dies notwendig sein sollte. Ich habe erzählt, dass wir ständig auf so etwas vorbereitet sein müssen.“ |
|
| | Dass die „DHKP-C“ über die zur Durchführung terroristischer Anschläge notwendige Bewaffnung bzw. Ausrüstung verfügt, belegen verschiedene, in den Niederlanden sichergestellte Textdokumente. So berichtet etwa „...“ beispielsweise in einer Mitteilung vom 25. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 258) wie folgt: |
|
|
|
| „… Die Liste der gesamten Materialien, die wir vorrätig haben: |
|
|
|
|
|
| 1 Fast DEER Automatikwaffe chinesischer Herkunft plus Schalldämpfer (…) |
|
| 1 CZ 99 (9mm, 15`er) plus Magazin |
|
| 1 Micro Uzi plus 6 Stück 32`er Magazine plus 2 Stück 25`er Magazin |
|
| 2 Macro Uzi; eine mit Schalldämpfer (die anderen Uzi Magazine passen dazu) |
|
| 2 CZ 91 Automatikwaffe plus 3 Magazine |
|
| 1 Taurus PT92AF (9mm, 15`er) plus 3 Magazine |
|
| 1 Intratec TEC9B Automatikwaffe (9mm) plus 1 Schalldämpfer plus 1 Magazin (32`er) |
|
| 1 Zagi M91 (in den Maßen von Macro Uzi, 9mm) plus 1 Magazin (32`er) plus 1 |
|
|
|
| 1 Glock Automatikwaffe (9mm) plus 3 Magazine (32`er) plus 1 Schalldämpfer |
|
| 1 Smith Wessen Modell 5904 (9mm, 15`er) plus 3 Magazine |
|
|
|
|
|
|
| | Unter Berücksichtigung weiterer, in Berichten vom 18. März 2003 (Datei ID-Nr. 764 286) und 14. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 755 665) übermittelter, Materiallisten ergibt sich, dass die „DHKP-C“ zur damaligen Zeit unter anderem über acht Pistolen, acht Maschinenpistolen, acht verschiedene Gewehre und rund 3.900 Schuss Munition verfügen konnte. |
|
| | In Berichten vom 19. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 603) und 02. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 749 988) übermittelt „...“ ebenfalls Aufstellungen über vorrätige „Materialien“. Demnach hatte die Organisation seinerzeit „eine Rakete“ , dreizehn Maschinenpistolen, acht Pistolen nebst diversem Zubehör sowie 2.380 Schuss Munition in einem „Depot“ - außerhalb der Türkei - gelagert. |
|
| | 5. (Exemplarisch aufgeführte) Anschläge der „DHKP-C“ bis zum 30. August 2002 |
|
| | - Anschlag auf den ehemaligen Justizminister der Türkei, ... ... |
|
| | Die Feststellungen zu dem am 29. September 1994 verübten Anschlag auf den früheren Justizminister der Türkei, ... ..., ergeben sich aus der schriftlichen Tatbekennung zu diesem Attentat im „Nachrichtenbulletin der Revolutionären Volksbefreiungsfront NUMMER: 1“ vom 30. September 1994. Dort heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) In dem jetzigen Stadium unseres Kampfes haben unsere Kämpfer, die der KOMMANDANTUR der MURAT GÜL-BEWAFFNETEN-PROPAGANDAEINHEITEN, REVOLUTIONÄRE VOLKSBEFREIUNGSFRONT in Ankara unterstehen, den Justizminister a. D. ... ..., den einen der Vertreter des abgewrackten Justizsystems, der während der Regierungszeit der ANAP, die dem Schein nach die zivile Fortsetzung der faschistischen Militärjunta vom 12. September darstellte, dem Imperialismus und seinen Kollaborateuren, einer Handvoll Verrätern, diente, am 29. September 1994 um 14:50 Uhr im Gegenzug seiner Straftaten mit dem Tod bestraft. Nach der Aktion sind unsere Kämpfer zu ihren Stützpunkten zurückgekehrt. (…)“ |
|
|
|
| | Auch für den am 09. Januar 1996 erfolgten Angriff auf das „Sabanci-Center“ bei dem neben dem Vorstandsmitglied ... ... und dem Generaldirektor der Toyota SA, ... ..., auch eine Sekretärin durch Mitglieder einer „ Bewaffneten Propagandaeinheit “ getötet wurden, hat die „DHKP-C“ - ausweislich der glaubhaften Bekundungen des Zeugen EKHK ... - in einem Bekennerschreiben die Verantwortung übernommen. Die Urheberschaft für dieses Attentat wurde von der „DHKP-C“ - wie sich aus dem Vermerk des Bundeskriminalamts vom 05. Mai 2009 ergibt - auch in der Erklärung Nr. 378 der „DHKC“ vom 29. April 2009 im Zusammenhang mit einer Tatbekennung zu einem versuchten Mordanschlag auf den früheren Justizminister der Türkei, ... ..., thematisiert. Die Überzeugung des Senats, dass dieser Anschlag der „DHKP-C“ zuzurechnen ist, stützt sich ferner auf die Darlegungen im Beschluss Nr. 5 des Zentralkomitees der „DHKP-C“ vom 28. Mai 1994. Darin wird über „… das Maßnahmenprogramm der ... ... ... Bewaffnete Propaganda-Einheiten in Istanbul …“ informiert. Nach der Darstellung verschiedener, bereits „realisierter“ Aktionen wird auch über mögliche weitere Anschläge berichtet. Wörtlich heißt es: |
|
| | „(…) 2. Zusätzlich werden folgende Aktionen durchgeführt, sofern sie nach Prüfung der Lage möglich erscheinen: Beschuss der Verwaltungszentrale von ... mit Maschinengewehren bzw. ein andersartiger Angriff darauf (Codebezeichnung der Aktion: M 7) (…)“ |
|
| | Die Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ für diesen Anschlag ergibt sich zur Überzeugung des Senats auch aus einem organisationsinternen Bericht vom 04. Dezember 2001 (Datei ID-Nr. 730 254). Darin schildert „...“ unter Punkt 8. der Mitteilung den Inhalt eines Entwurfs eines Artikels, der unter anderem folgende Passage enthält: |
|
| | „(…) Die DHKP-C führt seit 30 Jahren einen städtischen Guerillakampf. Bis heute sind bei diesem Kampf fast 600 Militante gestorben. (…) Diese Personen sind bei Demonstrationen oder bewaffneten Auseinandersetzungen mit der Polizei oder Soldaten oder Selbstmordaktionen ums Leben gekommen. (…) Anfang 1996 hat diese radikal linke Organisation eine ihrer blutigsten Aktionen durchgeführt. In den frühen Morgenstunden wurde ... ... in Istanbul in seinem Büro in einem sehr streng bewachten Zentralgebäude hinter seinem Arbeitstisch getötet. `... war schuldig. Er hat das Militär mit dem Geben von Fahrzeugen unterstützt.` (…)“ |
|
| | Anschließend erklärt „...“, dass man den Autor dieses Artikels „ gefunden und mit ihm 4-5 Stunden gesprochen “ habe. Sodann benennt „..“ die „…Stellen, von denen wir eine Korrektur verlangt haben “ und schildert in diesem Zusammenhang unter anderem Folgendes: |
|
| | „h. Über die ...-Aktion haben wir eine lange Zeit diskutiert. Die Geschichte ist sehr komisch, warum ... schuldig ist. Ich habe ihm gesagt, dass es ein kollaborierendes Monopol ist, er Killer beauftragt hat, um Revolutionäre zu erschießen, er Folterhallen anfertigen ließ, er den Faschismus in jeder Form wie das Bereitstellen von Fahrzeugen unterstützt hat und Mitfinanzierer der MHP ist. Ihr schreibt darüber, als ob ihr uns auf den Arm nehmen wollt, aber ihr schreibt erst danach, dass 82 (83) Personen zu Märtyrern geworden sind. … Wenn ihr unbedingt etwas schreiben wollt, dann schreibt es so auf, wie wir darauf geantwortet haben. In der Endfassung des Artikels hat er unsere Worte aufgeschrieben im Hinblick darauf, warum ... schuldig ist. (…)“ |
|
| | Bestätigt wurden diese Erkenntnisse durch die Angaben des Zeugen RD ..., der bekundet hat, dass der Anschlag auf das „...-Center“ im Jahre 1996 nach den beim BfV hierzu vorliegenden Erkenntnissen durch Kämpfer der „DHKP-C“ verübt worden ist. |
|
| | - (Selbstmord-) Anschlag ... |
|
| | Die Feststellungen zu dem durch ... ... begangenen Selbstmordanschlag beruhen auf der im Internet veröffentlichten Selbstbekennung „Erklärung: 208“ der „DHKP-C“ vom 10. September 2001, in welcher das Attentat als „ Abrechnung “ für eine Aktion der türkischen Sicherheitsbehörden vom 19. Dezember 2000 in türkischen Vollzugsanstalten gerechtfertigt wird. Unter anderem wird Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) Am 10. September um 17:40 Uhr haben wir mit der Aufopferungsaktion, die gegen die Cevvik Kuvvet Einheit durchgeführt wurde, Rechenschaft verlangt, von den Handlangern, die Menschen lebendig verbrennen, die in den F-Typen KZ-Lagern tyrannisieren, in 326 Tagen 64 unserer Menschen ermordeten, versuchen Demonstrationen mit Terror zu zerschlagen, im Namen des IWF foltern, morden und massakrieren. (…) Unser Aufopferungskämpfer ... ... hat sich unter die Mörder gemischt und in einem Land, wo es die Freiheit massakriert wird, vom legitimen Recht des Volkes Gebrauch gemacht, Rechenschaft zu verlangen. (…) Wir werden Widerstand leisten und kämpfen. (…) Genossen wie ... und ... opfern sich dafür auf. (…) ... ..., einst Todesfastenkämpfer, hat sich auf der Polizeiwache von Sisli selbst gesprengt, von ihm bis ... ... werden noch Tausende von Aufopferungskämpfern für Gerechtigkeit, Freiheit und Gleichheit Widerstand leisten und kämpfen. (…)“ |
|
| | Darüber hinaus stützen sich die Feststellungen des Senats zu diesem Anschlag auf eine Videoaufzeichnung, die nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen KHK ... und ... im Rahmen einer Durchsuchungsmaßnahme in den Niederlanden am 01. April 2004 aufgefunden und sichergestellt worden ist. Eine Kopie dieses Videofilms wurde im Wege der Rechtshilfe dem Bundeskriminalamt zugeleitet. In dieser Videoaufzeichnung kündigt eine männliche Person die bevorstehende Durchführung eines Selbstmordanschlags wie folgt an: |
|
| | „Ich bin ein Mitglied der … Familie, und ich fühle mich geehrt, ein Mitglied dieser Familie zu sein. Heute erlebt man in der Türkei einen großen Krieg. An der einen Front dieses Krieges stehen die Imperialisten und deren Kollaborateure, an der anderen Front stehen die Völker, die man zum Hunger und zur Armut verurteilen will. Heute hat die Kollaborateurregierung am 19. Dezember auf alle Gefängnisse, in denen sich Revolutionäre befinden, eine Operation durchgeführt, um ihre IWF Politik ins Leben zu rufen. Sie hat zig unserer Freunde ermordet, der Folter unterzogen. Das Ziel war ihre IWF Politik ins Leben zu rufen. Das heißt, das Volk gefangen zu nehmen. Der Weg, das Volk gefangen zu nehmen hingegen führte über das Gefangennehmen der Revolutionäre. Indem die Revolutionäre im Angesicht des imperialistischen Willens keinen Schritt zurück gemacht haben, um ihre Entschiedenheit zu zeigen, haben sie ihre Körper dem Tode hingelegt und befinden sich seit 11 Monaten im Todesfasten. In dieser Zeit habe ich annähernd 64 meiner Freunde und Genossen als Märtyrer verloren. Heute werde ich, um dafür Rechenschaft zu verlangen, eine Aktion machen. Vieler Worte bedarf es nicht. Wir sind im Recht. Und unser im Recht sein werden wir bis zum Tode verteidigen. Unser Ziel ist es, die ganze Welt, unser Land in eine lebenswerte Lage zu bringen, gegen den Imperialismus zu kämpfen. In etwa ein paar Stunden werde ich im Gehirn des Feindes wie eine Bombe explodieren. Da ich sehr aufgeregt bin, kann ich nicht viel sagen. Es sind ohnehin nicht viele Worte vonnöten. Ich danke meiner Partei dafür, dass sie mir diese Aufgabe gegeben hat. Entweder ein freies Vaterland oder Tod. Nieder mit dem Imperialismus. Nieder mit dem IWF. Es lebe die Revolutionäre Volksbefreiungsfront. Es lebe die Revolutionäre Volksbefreiungspartei! Es lebe unser Anführer/Führer ... ... Oh, was bin ich für ein ungeschickter Mann. Schwere Angelegenheit, schwer.“ |
|
| | Währenddessen ist zu sehen, wie der Sprecher vor laufender Kamera einen Sprengstoffgürtel an seinem Körper befestigt, was ihm – wie das Ende des Films zeigt – Schwierigkeiten bereitete. |
|
| | 6. (Exemplarisch aufgeführte) Anschläge nach dem 30. August 2002 |
|
| | - 15. April 2003: Anschläge auf ein Justizgebäude und zwei (Schnellimbiss-) Restaurants |
|
| | Die zur Urheberschaft der „DHKP-C“ hinsichtlich dieser Anschläge getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der im Internet veröffentlichten „Erklärung: 299“ des „DHKC-Informationsbüros“ vom 16. April 2003. In dieser mit der Überschrift „ Die McDonalds Restaurants und die Erholungsbereiche in den Richterwohnungen sind zerstört worden “ versehenen Erklärung heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Am 15. April 2003 haben unsere KämpferInnen in den Istanbuler Stadtteilen Pendik und Sirkeci McDonalds-Restaurants, sowie Wohnbezirke von Richtern in Istanbul bombardiert und zerstört, nachdem sie die Menschen evakuierten. Wir haben diese Aktionen gemacht, um von Amerika sowie der mit Amerika kollaborierenden Regierung für die Massaker im Irak und in unserem Land Rechenschaft zu verlangen. … Unsere Aktionen sind noch nicht die Rechenschaft, sie sollten als ´Warnung´ verstanden werden. (…)“ |
|
| | Die Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ für den Anschlag auf das Justizgebäude belegt ferner ein Textdokument aus der niederländischen Rechtshilfe. So wird in einem Schreiben vom 20. März 2003 (Datei ID-Nr. 764 217) über die Ausspähung von möglichen Anschlagszielen berichtet und unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) 3- Bezüglich Ausspähung: A) Ich habe mich nach Offizierswohnungen in Balmumcu umgeschaut. Die befinden sich neben der Behörde für Öffentliche Arbeit und Siedlungswesen, wo wir zuvor einen Anschlag gemacht hatten, und direkt gegenüber der Münzprägeanstalt. … B) Ich habe kein Ergebnis im Internet zu Wohnungen von Offizieren und Generälen gefunden. Außer dem Richterhaus gibt es keine Institution, die dem Justizministerium angeschlossen sind. Es gibt etwas, wie die Stiftung zur Stärkung von Justizbehörden, die allerdings keine Institution aufweist. (…)“ |
|
| | - 20. Mai 2003: Versuchter Bombenanschlag auf das türkische Justizministerium |
|
| | Seine Feststellungen zur Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ hinsichtlich dieses Vorkommnisses stützt der Senat auf die im Internet als „Erklärung: 302“ des „DHKC“-Informationsbüros verbreitete Tatbekennung vom 20. Mai 2003. Diese enthält unter anderem folgenden Passus: |
|
| | „(…) Die opferbereiten KämpferInnen sind unerschöpflich! Die ... werden ihren Weg fortsetzen! Man kann uns nicht an den Fingern abzählen. Darum kann man uns nicht brechen. Unsere Genossin hatte ihr Ziel noch nicht erreicht. Sie hat ihr Ziel nicht erreicht, weil ein technisches Problem aufgetreten ist. Aber dennoch wurden jene, die sich dessen ganz bewusst waren auf der Zielscheibe zu stehen, durch diese Explosion erschüttert. Sie haben sich zu Tode erschrocken… Die sich aufopfernde Kämpferin ... ... ist infolge einer Explosion während der Vorbereitung einer Aufopferungsaktion in Ankara Kizilay, in den Morgenstunden des 20. Mai gefallen. Die sich aufopfernde Kämpferin ... ... hat sich auf den Weg gemacht, um Rechenschaft für die von Amerika und seinen Kollaborateuren angewandte Vernichtungspolitik, die Unterdrückung durch Isolation und unsere 106 Gefallenen zu verlangen. (…)“ |
|
| | In der weiteren, ebenfalls im Internet verbreiteten, „Erklärung 305“vom 03. Juni 2003 wird die vorangegangene Tatbekennung mit den Worten: „… AufopferungskämpferInnen gehen nicht aus; die ... werden ihren Weg fortsetzen!“ nochmals bekräftigt. |
|
| | Diese Selbstbezichtigungen passen zu einer Videoaufzeichnung, die - wie die Zeugen KHK ... und KHK ... übereinstimmend bekundet haben - im Rahmen von Durchsuchungen bei Anhängern der „DHKP-C“ in Süddeutschland und in den Niederlanden aufgefunden wurde. In der ersten Filmsequenz wird eine Aufschrift mit folgendem Inhalt eingeblendet: |
|
| | „ Die Aufopferungskämpferin ... ... ist am 20. Mai 2003 in Ankara Kizilay durch eine Explosion während der Vorbereitung einer Aufopferungsaktion gefallen. Sie hatte ihr Ziel noch nicht erreicht. Daran hinderte sie ein technische Hindernis. Aber diejenigen. Die sehr gut wussten dass sie am Ziel war, wurden durch diese Explosion erschüttert.“ |
|
| | Die sich daran anschließenden Filmaufnahmen zeigen eine weibliche Person, die ihre rechte Hand auf eine Fahne der Organisation legt, die linke - zur Faust geballte - Hand in die Höhe streckt und sich sodann folgendermaßen erklärt: |
|
| | „Ich schwöre auf unsere Fahne, die die Gerechtigkeit unseres Volkes und das Blut unserer Märtyrer symbolisiert, dass ich bis zur Unabhängigkeit unseres Landes und der Befreiung unserer Völker vom Imperialismus und Faschismus, welche für Armut und Grausamkeit sowie die nationale Unwürdigkeit verantwortlich sind, kämpfen werde. Mein Eid ist meine revolutionäre Würde und Ehre. Sollte ich dies nicht realisieren, soll meine Strafe ein unwürdiger Tod sein. Alles für das Volk! Alles für die Front! Hoch lebe unser Führer/Vorsitzender ... ...! Hoch lebe die Revolutionäre Volksbefreiungspartei/-front!“ |
|
| | Im Anschluss an die Einblendung der Worte: „Helden sind unsterblich“ propagiert die Person nach Darstellung ihres Lebenslaufs den revolutionären Kampf und erklärt ihre unumstößliche Absicht, sich nunmehr „ opfern “ zu wollen. Die Aufnahmen zeigen, wie die Person den Sprengstoffgürtel an ihrem Körper befestigt. Sodann wird folgender Text visualisiert: „... ... hat sich geopfert, um wegen der Vernichtungspolitik der USA und deren Kollaborateure, der Grausamkeit durch Isolation, sowie unseren 106 Märtyrern Rechenschaft zu verlangen“. |
|
| | Die Urheberschaft der „DHKP-C“ für diesen versuchten Selbstmordanschlag bestätigen darüber hinaus zahlreiche Textdokumente aus der niederländischen Rechtshilfe. Diese enthalten neben der Schilderung umfangreicher Vorbereitungshandlungen insbesondere auch Ausführungen zur Herstellung einer Videodokumentation. Sie belegen, dass die Vorbereitung und Durchführung des geplanten Anschlags durch die Selbstmordattentäterin ... ... von einer übergeordneten Organisationsebene der „DHKP-C“ gesteuert und überwacht wurde. |
|
| | So berichtet „ ... “ am 24. April 2003 (Textdatei: /Bronbestanden (ALL)/Export-4/Unallocated Clusters~144), dass sie zu „ ... “ fahren und deren Meinung einholen werde. Sie werde mit dieser jedoch „... nicht über das Ziel …“ reden. Sodann wird der Stand der Vorbereitungen betreffend die Ausstattung „...“ mit einem Sprengstoffgürtel wie folgt erläutert: |
|
| | „(…) Was Sie/Ihr vorher geschickt haben/habt, ist kein Thema Gürtel bei der Vorrichtung für ... erwähnt. Beim letzten Stand für diese Vorrichtung war auch die Vorbereitung eines Gürtels dabei. Das heißt, wir haben die Seifenpakte in die Taschen hineingetan, die im Innern des Gürtels angefertigt wurden. Und ... hat dann diesen Gürtel um den Körper gebunden und mit den Seilen an den Seiten ihren Rumpf umwickelt und festgebunden. Und dann haben wir versucht, das oberflächliche Aussehen mit Hilfe eines Korsetts verschwinden zu lassen. (…)“ |
|
| | Dass es sich bei der mit „ ... “ bezeichneten Person um die Selbstmordattentäterin ... ... handelte, ergibt sich aus einem auf den 14. Mai 2003 datierten Textdokument (Datei ID-Nr. 755 651), in dem in einer „Notiz von ...“ auf den „Lebenslauf von ..“ hingewiesen wird. Nach den Angaben „… 1-... ... 2- 18. Mai 1977 - Malatya …“ folgen detaillierte Darlegungen zum Werdegang ..., deren Familie und Fähigkeiten sowie ihrer Beziehung und Einstellung zur „… Bewegung …“ . Auszugsweise wird ein Teil dieses Lebenslaufs auch in der Erklärung des „DHKC“-Informationsbüros Nr. 302, in der sich die „DHKP-C“ zu dem von ... ... geplanten Selbstmordanschlag bekannt hat, wiedergegeben. |
|
| | In einer auf den 27. April 2003 datierten Notiz (Textdatei: /Bronbestanden (ALL)/Export-4/Unallocated Clusters~123) berichtet „ ... “ über die weitere Vorbereitung des beabsichtigten Anschlags. Sie habe ... ... („ ... “ ) aufgesucht. Diese sei nach 2 Jahren und 4 Monaten Wartezeit nunmehr bereit und habe lediglich Angst, dass „… irgend etwas dazwischen kommt. …“ |
|
| | Eine auf den 14. Mai 2003 datierte „Notiz von ...“ (Datei ID-Nr. 755 650) enthält ein „Schreiben von ...“, in dem ... ... unter anderem die Motivation für ihren Tatentschluss und die Beweggründe ihres Handelns folgendermaßen umschreibt: |
|
| | „(…) Ich will sofort mitteilen, dass es für mich eine große Ehre ist, dass unsere Bewegung mich als einen ihrer einfachen Soldaten für diese Aufgabe als würdig betrachtet hat. Ich bin sehr glücklich darüber. (…) Wir können unser eigenes Schicksal nur mit der Revolutionären Volksregierung bestimmen. Lasst uns in den Reihen der Revolutionären Volksbefreiungsfront vereinigen und kämpfen. (…)“ |
|
| | Nach dem fehlgeschlagenen Attentat setzt sich „ ... “ in mehreren Textdokumenten mit dem Grund für das Scheitern des Anschlags auseinander. In einer auf den 20. Mai 2003 datierten „Notiz“ (Textdatei: /Bronbestanden (ALL)/Export-3/Unallocated Clusters~414) schreibt sie unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) Punkt 2- Ich habe den Bericht über die Apfelverkäuferin in den 11.00 Uhr Nachrichten gesehen. Sie war sehr aufgeregt gewesen. Ihr war im Bus übel geworden. Sie hat sich drei Mal übergeben müssen, als wir von der europäischen zur anatolischen Seite gefahren sind. (…) In Ankara angekommen, sollte sie in ein Taxi einsteigen und bis Kizilay (Stadtteil von Ankara) fahren. Von Kizilay aus war das Ziel nicht weit entfernt. In Kizilay würde sie in ein Taxi einsteigen und bis zum Ziel fahren. Sie wusste, dass sie die Batterie anbringen und den Knopf in ihrer Hand halten musste, als sie sich dem Ziel näherte. Das hatten wir wieder und wieder besprochen. (…)“ |
|
| | In einer Mitteilung vom 22. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 749 664) befasst sich „ ... “ mit Erwägungen zu der Frage, aus welchem Grund der Anschlag ohne Erfolg geblieben ist. Überdies beschreibt sie detailliert, wie sie die Vorrichtungen bei „ ... “ angebracht und diese eingewiesen habe. |
|
| | Am 21. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 845) teilt „ ... “ schließlich unter anderem mit, dass sie ein „… gebrauchtes Sony-Videogerät …“ gekauft und - wie zuvor angeordnet - „… 4 Kopien von ... Kassette vorbereitet …“ habe. |
|
| | Die Urheberschaft der „DHKP-C“ für diesen versuchten Anschlag belegt schließlich auch ein Bericht vom 03. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 077). Dort heißt es unter Punkt 1.2 und 1.3 wie folgt: |
|
| | „(…) 1.2- Die Gedenkfeier für ... fand am letzten Samstag (31. Mai) in Karlsruhe und am Freitag in Wien auf der Grundlage der Erklärung Nummer 302 statt. Dabei wurde die Opfertradition hervorgehoben, wobei die Artikel der 18. Ausgabe von Ds zugrunde gelegt wurden. Es war nicht schlecht. In Karlsruhe nahmen 30, in Wien dagegen 42 Personen teil. Die Berichte wurden am gleichen Tag an die Wöchentliche geschickt. In Frankfurt konnte am gleichen Wochenende kein geeigneter Saal gefunden werden. Deshalb findet das nächste Woche statt. Auch in Saarbrücken ist das erst nächste Woche. 1.3- Natürlich hat der Märtyrertod von ... in unseren Reihen Moral und Kraft verliehen. Es wurde gesagt, dass die Größe des Anschlags eine heftigere Auswirkung gehabt hätte, wenn sie ihr Ziel erreicht hätte. Jeder der die Nachricht hörte, hat im Internet nach einer Erklärung und Nachricht gesucht und gelesen… Im Süden haben die vorrangigen Leute der Opportunisten des Gebietes zufällig unsere Leute getroffen und neugierig nach der Phase gefragt: ´Wie sind die Entwicklungen?´(…)“ |
|
| | Sowohl die namentliche Bezeichnung der verstorbenen Person („...“), wie auch die Einordnung ihrer Tat („Opfertradition“) bzw. ihres Todes („Märtyrertod“) und die Mitteilung, dass das Anschlagsziel nicht erreicht wurde, passen zu der von der Selbstmordattentäterin ... ... am 20. Mai 2003 durchgeführten „Aktion“. Der Bericht nimmt überdies auf die „Erklärung Nummer 302“ Bezug. Das „DHKC“-Informationsbüro hat sich - wie dargelegt - in der „Erklärung: 302“ zu der Tat ... ... bekannt. Der Senat ist daher überzeugt, dass in dem bezeichneten Abschnitt der genannten Textdatei, dieser versuchte Bombenanschlag thematisiert worden ist. Gestützt wird diese Überzeugung auch durch einen weiteren Bericht vom 07. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 089). Dort heißt es unter der Überschrift „11- Informationsnotizen Frankreich:“ wie folgt: |
|
| | „a- Die Erklärung bezüglich der AUFOPFERUNGSAKTION haben wir zum Schulungsthema gemacht, einen Aushang gemacht, und jeweils ein Stück an die Gebiete geschickt, aber nicht weitläufig vervielfältigt und verteilt. B- Bei der SCHULUNGSARBEIT haben wir diese Woche den letzten Brief von ... ... gelesen. (Die Fronterklärung war in der Woche zuvor gelesen und diskutiert worden) Darüber wurde gesprochen. (…)“ |
|
| | - 03. Juni 2003: (Bomben-) Anschlag auf einen Bus der türkischen Justizbehörden |
|
| | Die Feststellungen zur Urheberschaft der „DHKP-C“ für diesen Anschlag beruhen auf der über das Internet verbreiteten, als „Erklärung 305“ des „DHKC“-Informations-büros vom 03. Juni 2003 bezeichneten Selbstbekennung. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „Die Isolation geht weiter… das Massaker geht weiter… Wir gebrauchen unser Recht zur Vergeltung. Wir attackierten die Vertreter der ´Gerichte´, diejenigen, die die Massaker freisprachen, die Vertreter des Staatssicherheitsgerichts (DGM). SCHAFFT DIE ISOLATION AB! Heute haben wir von unserem Vergeltungsrecht Gebrauch gemacht und einen Angriff gegen die Staatsanwälte und Richter der Staatssicherheitsgerichts durchgeführt. Auf der Küstenstrecke in Bakirköy wurde am 3. Juni 2003 um 08:15 Uhr auf die Shuttlebusse der Richter und Staatsanwälte des Staatssicherheitsgerichts von unserer Aufopferungseinheit ein Angriff mit einer ferngezündeten Bombe durchgeführt. Während die Shuttlebusse, welche die Staatsanwälte und Richter des Staatssicherheitsgerichts beförderten und die Polizeieskorte zerstört wurden, sind auch einige unserer Zielobjekte verletzt worden. Die Aktion verlief erfolgreich. Unsere KämpferInnen führten ihren Auftrag aus und warten nun auf einen neuen Auftrag für das nächste Ziel. (…)“ |
|
| | Bestätigt wird die Richtigkeit und Authentizität dieser Selbstbezichtigung durch verschiedene Textdokumente aus der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | So werden in einer Notiz vom 23. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 311) durch „ Aysegül “ die Abfahrtszeiten/-orte sowie die Fahrtroute eines Fahrdienstes für Richter und Staatsanwälte mit Stand vom 18./19. Oktober 2002 mitgeteilt. In einem Dokument vom 30. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 751 624) wird berichtet, dass die Anschlagsvorbereitungen weiter vorangetrieben und unter anderem eine Fernzündungsprobe an dem Ort, „… wo die Sache stattfinden wird …“ durchgeführt worden sei. Abschließend zeigt sich der Verfasser davon überzeugt, „… dass wir auf jeden Fall den Konvoi kriegen werden. …“ . In einer Notiz vom 31. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 913) werden Strecken- und Zeitangaben zu der Bewegung eines Fahrzeugkonvois konkretisiert. Es folgt eine Erklärung, dass die Wahrscheinlichkeit, das Ziel („ein großes Verkehrsmittel“ ) zu verfehlen, als sehr gering eingeschätzt wird. |
|
| | Am 02. Juni 2003 wird in einer weiteren Notiz (Datei ID-Nr. 761 884) unter anderem wie folgt berichtet: |
|
| | „(…) Es gibt keinerlei Probleme. Bis 07:45 Uhr laufen die Müllleute umher, aber ich denke, dass es für uns kein Problem sein wird. Das heißt, sie durchwühlen nicht das, was wir deponiert haben, ich werde auch bis in die letzten Minuten so in der Nähe sein, dass ich in solch einen Fall eingreifen könnte. (…) 3. Um 08:13 Uhr kommt der Konvoi. Die sind jedes Mal zur selben Zeit gekommen. Heute war starker Verkehr, sie sind mit etwa 30 km/h vorwärts gekommen. Wenn es so ist, ist es natürlich noch viel besser. Wenn die Sache erledigt ist, habe ich in 3 Minuten die nähere Umgebung und in 7 - 10 Minuten den Stadtteil verlassen. Andere Probleme gibt es nicht. (…)“ |
|
| | Im Schreiben vom 03. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 761 926) sind detaillierte Schilderungen zur Tatausführung enthalten. Nach Darlegungen zum Aufbau des Sprengsatzes und der Zündvorrichtung wird über die Annäherung an den Tatort und die Platzierung der Bombenvorrichtung berichtet. Sodann heißt es wie folgt: |
|
| | „(…) Um 08:14 Uhr konnte man den Konvoi sehen. Der Verkehr, der bis vor fünf Minuten frei und schnell geflossen war, war in den Minuten dichter geworden. Das Servicefahrzeug hatte vier Begleitwagen, einen vorne und drei hinten. Als der Konvoi unter die Brücke fuhr, habe ich genau auf Höhe des Servicefahrzeugs auf den Knopf gedrückt. Zuerst war eine etwa einen Meter hohe Flamme und noch mehr schwarzer Rauch zu sehen. Ich sah, dass das Servicefahrzeug getroffen war. (…)“ |
|
| | In der Folge wird der Verlauf der Absetzbewegung geschildert. Schließlich wird mitgeteilt, dass sich nach Kenntnisnahme der Fernsehberichte über den Anschlag Enttäuschung breit gemacht habe. Man habe mit einem größeren Schaden gerechnet und sei davon ausgegangen, dass es „… mindestens einige Tote geben …“ werde. Als Resümee wird festgehalten: „(…) Im Ergebnis ist die Aktion genau so, wie wir sie uns gedacht haben, genau nach unserem Plan verlaufen. Nur der Effekt war nicht so groß, wie wir erwartet hatten. (…)“ Die Notiz vom 09. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 258) enthält sodann folgende Schlussfolgerung: „… Wie ihr es bereits gesagt habt, müssen wir uns darauf konzentrieren und Taktiken entwickeln, wie solche Anschläge noch effektiver sein und mehr Schaden anrichten können. (…)“ |
|
| | - 15./16. Juli 2003: Versuchter Bombenanschlag auf das Vergnügungszentrum „Laila“ |
|
| | Die Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ für diesen Anschlag belegen mehrere, in den Niederlanden sichergestellte Textdokumente, aus denen sich ergibt, dass das Istanbuler Vergnügungszentrum „ Laila “ im Auftrag der „DHKP-C“ ausgespäht und dort sodann eine USBV mit Fernzündung deponiert wurde. So berichtet „ ... “ in einem Schreiben unter dem Datum 23. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 750 274) von seinem Entschluss, „… ... auch zu Laila schicken …“ zu wollen. In einer ebenfalls mit dem Datum 23. Juni 2003 und der Überschrift „Guten Tag, ... Notizen“ versehenen Notiz (Datei ID-Nr. 750 281) heißt es unter anderem: |
|
| | „ARTIKEL -10- Das THEMA bezüglich VERGNÜGUNGSSTÄTTEN Laila und so weiter; die Bevölkerung weiß schon längst, was das für Orte sind, wurde verstanden. Ich möchte zunächst Tourismusunternehmen ausfindig machen und deren Orte finden. Dann können wir es klären, welches wir als Ziel auswählen werden. (…) ARTIKEL -12- Laila und Reina sind Orte, bei denen die Bevölkerung Scham empfindet, wenn sie diese sehen würde. (…) Wenn wir dennoch nicht rein sollten, werde ich nachschauen, wie ich bei den Hotels und auch bei den Vergnügungsstätten dieser Art in der näheren Umgebung Schaden anrichten kann, wie wir in der Nähe etwas platzieren können. (…)“ |
|
| | In einem Schreiben bestätigt „ ... “ am 25. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 750 325), die „Zeitungsartikel über Laila und Reina“ bekommen zu haben. Anschließend berichtet er über bereits durchgeführte bzw. noch bevorstehende Ausspähungen betreffend diese Objekte und teilt sodann mit: „… Ich denke, dass es sehr schön und wirksam sein wird, diese Ziele zu treffen. …“ |
|
| | In einem Textdokument vom 26. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 750 195) wird ebenfalls über die Ausspähung von „ Laila “ berichtet. Es werden Zugangsmöglichkeiten und Sicherheitsvorkehrungen beschrieben. Dabei sei auch geprüft worden, „… Ob wir es außerhalb / draußen abstellen können…“ . Schließlich wird gefragt, ob „… für diese Örtlichkeiten die Fernsteuerungen über Mobiltelefone …“ vorbereitet werden sollen. |
|
| | In einer Notiz vom 03. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 750 001) erklärt „ ... “ , dass sie „Laila und Reina“ weiter ausspähen werde. In einem Schreiben vom 10. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 127) berichtet „ ... “ unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) 2- Die Klärung der Unterhaltungsorte sollte nicht bis zum 15. Juli warten. Das muss vor dem 15. geklärt und mitgeteilt werden. (…) |
|
| | b) Bezüglich Laila können wir in der Art, wie ich zuvor in den Notizen erwähnt habe, vom Park, der sich links befindet, wenn man von der Straße auf Laila schaut, an die Seite von Laila gelangen. Das heißt, wir können hier ein Paket liegen lassen. Wenn wir hierhin legen, können wir zeitgesteuert oder telefonisch auf diese zwei Arten durchführen. Wir können zuvor anrufen und evakuieren lassen. Wir können die Form, die wir gelegt haben, verstärken. Dafür können wir Gase benutzen, in den Maßen von Insektenvernichtungssprays, die dazu verwendet werden, mit Schießpulver Gase zu füllen. Flammen in Verbindung mit der Detonation können Angst und Panik erhöhen. Da die Stelle, wo wir legen werden, mit vielen Bäumen umgeben und dunkel ist, fällt sie nicht weiter auf. (…)“ |
|
| | Unter Punkt 5 des Berichts wird mit dem Hinweis: „… Laila, Reina und Offizierswohnhäuser sind klar. Alle drei sind klar. …“ versichert, dass die genannten Örtlichkeiten vollständig ausgekundschaftet worden seien. |
|
| | In der Notiz vom 13. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 752 269) wird der bevorstehende Anschlag auf das Vergnügungszentrum erneut wie folgt thematisiert: |
|
| | „(…) 6- Bei dem Punkt: `Da wir Laiyla am Abend machen werden, sollten wir - wenn möglich - am gleichen Tag am Morgen von den Tourismus Unternehmen ... ... machen. Auch hier können wir es so machen, dass wir die übrig gebliebene Hälfte des Sprengstoffes und wiederum Pulver und Spraydosen hineintun und verstärken. Auch hier müssen wir eine Warnung machen. Sie müssen es auf jeden Fall räumen. Wir müssen an einer Stelle sein, bevor es explodiert. (…)“ |
|
| | Unter dem Datum 20. Juli 2003 wird in einer Notiz (Datei ID-Nr. 754 383) schließlich detailliert über die Ausführung des Anschlags berichtet. Es wird mitgeteilt, dass man Fernsehsender über die Deponierung einer Bombe „im Laila“ informiert und sodann „… mit Bekennung der DHKC aufgelegt …“ habe. Auch die Betreibergesellschaft der Vergnügungsstätte „Laila“ sei unterrichtet und aufgefordert worden, das Gelände evakuieren zu lassen. |
|
| | - 06. August 2003: (Bomben-) Anschlag auf einen Bus des türkischen Militärs |
|
| | Die zur Urheberschaft der „DHKP-C“ bezüglich dieses Anschlags getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Selbstbekennung in der (Internet-) „Erklärung 309“ des „DHKC“-Informationsbüros vom 06. August 2003. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „Wir werden die Einzelzellen und die Isolation nicht hinnehmen! Wir werden damit fortfahren, Rechenschaft für 107 Tote zu verlangen! Am 06. August 2003 haben unsere KämpferInnen einen Bombenangriff auf einen Bus durchgeführt, welcher die unmittelbar am Gefängnismassaker vom 19. Dezember beteiligten Kommandanten der Gendarmerie-Kommandobrigade beförderte.(…)“ |
|
| | Die Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ für diese Tat wird überdies durch mehrere Textdokumente der niederländischen Rechtshilfe belegt. |
|
| | In einer „Notiz von ...“ vom 31. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 755 245) wird mitgeteilt, dass „…Die Busse, unsere Ziele, ….“ seien. Anschließend beschreibt sie „…Die Stelle, wo wir unser Ziel treffen werden, …“ . Als Zielobjekte werden „Ringverkäufer“ benannt. Mit dieser Tarnbezeichnung werden Angehörige des Militärs umschrieben, wie folgende Passage in der bezeichneten Notiz belegt: |
|
| | „(…) Bezüglich des Zieles A- Die Ringverkäufer befinden sich in Zivilbussen 304. B- Diese Busse sind in der Regel voll. Manchmal sind sie aber auch nur halb voll. Das heißt, jeder 2. Bus ist voll. Wenn wir bedenken, dass nur die Hälfte voll ist, dann sind mindestens 25 Ringverkäufer vorhanden. Wenn er voll ist, dann sind 45-50 Ringverkäufer in einem Bus. C- Ja, diese Ringverkäufer haben hohen Rang. Ich denke, dass es solche sind, die ihre Militärausbildung abgeschlossen haben, und danach geblieben sind. Ich habe mir noch die Uniform der im Bus befindlichen angesehen. Soweit ich weiß, sind die die am Arm Kerben haben Hochrangige. Die einfachen Soldaten haben nichts am Arm. (…)“ |
|
| | In der Notiz vom 02. August 2003 (Datei ID-Nr. 755 197) wird über Ausspähungen „… Bezüglich des Ringverkäufers …“ . berichtet und verschiedene Örtlichkeiten beschrieben, an denen der geplante Anschlag durchgeführt werden kann. |
|
| | Unter dem Datum 04. August 2003 (Textdatei: /Bronbestanden (ALL)/Export-6/Unallocated Clusters~205) teilt „...“ unter anderem Folgendes mit: |
|
| | „…PUNKT 3- ALLE MEINE VORBEREITUNGEN SIND ABGESCHLOSSEN. ICH WERDE DEN ANSCHLAG MORGEN, DIENSTAG, DEN 5. AUGUST 2003, ETWA 07.45 UHR DURCHFÜHREN. ICH WERDE EUCH/IHNEN CA. 09.30 / 10.00 UHR DIE NOTIZ SCHICKEN. (…)“ |
|
| | Im Schreiben vom 10. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 096) beschreibt „...“ schließlich den (Bomben-) Anschlag auf einen Bus, in dem Offiziere befördert wurden. Ihr sei aufgefallen, dass die Passagiere im Bus danach nicht ausgestiegen seien. Neben Darlegungen zum Aufbau des Sprengsatzes wird bestätigt, dass die Explosion per Fernsteuerungerfolgt sei. |
|
| | - 22. April 2004: Bombenanschlag auf ein Militärfahrzeug |
|
| | Die Feststellungen zur Urheberschaft der „DHKP-C“ beruht auf der mit „DHKC 330: Das Massaker vom 19. Dezember wird Gerechtigkeit erlangen!“ überschriebenen Selbstbekennung vom 22. April 2004. Darin wird zu dem Vorgang unter anderem wie folgt Stellung genommen: |
|
| | „(…) Am 22. April haben wir um 7.45 Uhr in Halkali ein(en) Bombenanschlag auf ein Dienstfahrzeug verübt, welches Offiziere der Militäreinheit beförderte. Bei diesem Anschlag unter der Brücke Altinyildiz der TEM Autobahn in Bahcelievler wurde das Fahrzeug der massakrierenden Angehörigen der Armee zerstört. Unser Anschlag ist eine Fortsetzung von Anschlägen, um für das Massaker in Gefängnissen in der Zeit vom 19. - 22. Dezember Rechenschaft zu verlangen. Wir werden auch weiterhin Rechenschaft für das Massaker fordern. Wir werden die Mörder nicht in Ruhe lassen, so wie unsere Kämpfer die Mörder weiterhin verfolgen werden. (…)“ |
|
| | - 24. Juni 2004: Bombenexplosion in einem Linienbus der Verkehrsbetriebe Istanbul |
|
| | Dass auch dieser Anschlag der „DHKP-C“ zuzurechnen ist, belegt zur Überzeugung des Senats die als „DHKC 335: Entschuldigung und Erklärung“ bezeichnete, im Internet veröffentlichte Selbstbezichtigung vom 25. Juni 2004. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „Am 24. Juni gegen 15:00 Uhr hat unsere Genossin ... ... eine Bombe mit sich getragen. Sie wollte das Massaker ihrer Genossen im Gefängnis rächen. Die Bombe ist im Bus explodiert, unsere Genossin ... ... und die Passagiere ... ..., ... ... und ... ... sind gestorben. (…) Wir wiederholen noch einmal unsere Verantwortung für eine Bombe, die für die Volksfeinde gedacht war und durch ein Unglück explodierte. (…)“ |
|
| | - 01. Juli 2005: Versuchter Selbstmordanschlag auf das türkische Justizministerium |
|
| | Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ für diese Tat beruhen auf einer Tatbekennung, die am 03. Juli 2005 unter der Überschrift: „DHKC 350: ... ... und Seinesgleichen werden weiterhin Rechenschaft verlangen“ über das Internet verbreitet wurde. Darin wird zu dem Anschlag unter anderem wie folgt Stellung genommen: |
|
| | „(…) Die AKP Regierung ist für das Isolationsmassaker verantwortlich. Diejenigen, die denken, dass sie für die 119 Toten keine Rechenschaft ablegen werden, täuschen sich. Wir standen an der Tür des Justizministeriums, um Rechenschaft zu fordern. (…) Am 1. Juli wurde von unserem Kämpfer ... ... eine Aufopferungsaktion gegen das Justizministerium durchgeführt. Aus irgendeinem Grund, den wir noch nicht kennen, ist es nicht zur Explosion gekommen. Unser Genosse wurde von den Todesschwadronen der AKP-Regierung, die den Auftrag haben, ihre folternden, mörderischen, diebischen und pro-amerikanischen Minister zu schützen, ermordet. (…) Die Journalisten, Fernsehreporter, die Beauftragten des Justizministeriums, sie alle wussten, dass ... ... dort war, um für die 119 Toten Rechenschaft zu fordern. (…) Es ist unser legitimes Recht, von den Verantwortlichen der 119 Toten Rechenschaft zu verlangen. Das ist auch der Grund, weshalb wir das Justizministerium zur Zielscheibe genommen haben und weiter nehmen werden. (…)“ |
|
| | - 26. Dezember 2005: Angriff mit Schusswaffen auf einen Streifenwagen der Polizei |
|
| | Die zur Urheberschaft für diesen Anschlag getroffenen Feststellungen beruhen auf der mit „DHKC 351: Wegen dem Massaker vom 19.-22. Dezember (2000) wird Rechenschaft verlangt“ überschriebenen, im Internet verbreiteten Selbstbezichtigung. Darin wird unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) Am 26. Dezember wurde um 04:00 Uhr morgens ein Polizeiwagen, der voller Folterer war, von einer bewaffneten Propagandaeinheit durchschossen. Während die folternden Polizisten von den Kugeln verletzt wurden, sind unsere KämpferInnen von diesem Gebiet abgezogen (…)“ |
|
| | - Februar 2006: Tötungsdelikte zum Nachteil von ... und ... |
|
| | Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ für diese Tötungsdelikte beruhen auf den mit „DHKC 355: Wir haben einen Volksfeind, einen Contra bestraft“ bzw. „DHKC 356: Denunzianten und Mörder werden nicht unbestraft bleiben!“ bezeichneten, im Internet verbreiteten Selbstbekennungen vom 06. bzw. 19. Februar 2006. Hinsichtlich der Tötung des ... ... heißt es in der Erklärung Nr. 355 unter anderem nach Ausführungen zum Lebensweg des Tatopfers und der ihm zur Last gelegten Betätigung wie folgt: |
|
| | „(…) ... ... wurde von unseren Kämpfern in Gewahrsam genommen. Aufgrund all dieser Straftaten wurde er seitens unserer Organisation am 2. Februar 2006 bestraft und seine Leiche wurde im Organisationsindustriegebiet von Ikitelli liegengelassen. Kein Volksfeind und kein Contra wird sich vor der Gerechtigkeit des Volkes retten können. (…)“ |
|
| | Mit nachfolgender - ebenfalls in das Internet eingestellter - „Erklärung Nummer 377“ hat die „DHKP-C“ am 16. Februar 2009 unter Bezugnahme auf die genannte Selbstbekennung die Tötung ... ... - wie bereits dargelegt wurde - erneut für sich reklamiert. |
|
| | Betreffend die Tötung ... ... wird in der bezeichneten Erklärung Nr. 356 unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) Wir haben ... ..., Denunziant und Mörder der Revolutionäre, bestraft. (…) ... ... ist ein Kollaborateur, der in Tokat/Niksar gemeinsam mit der Gendarmerie an sehr vielen Operationen teilgenommen hat. (…) Wir haben ... ... gefunden und ihn in Gewahrsam genommen. Wir haben ihn verhört und seine Straftaten wurden nochmals mit seiner eigenen Aussage konkretisiert. Er wurde am 14. Februar von unseren Kämpfern in den Topcular-Park gebracht und mit fünf Schüssen in seinen Kopf und sein Herz bestraft. In den Medien wurde im Zusammenhang mit der Bestrafung des Denunzianten ... ... ... genannt. Sein richtiger Name ist ... ... Nachdem er nach Istanbul gekommen war, hat er seinen Nachnamen in ´...´ geändert, um sich zu tarnen. Jedoch hat dies auch nicht dafür gereicht, dass er sich retten kann. (…)“ |
|
| | - 13. Februar 2006: (Schusswaffen-) Attentat auf den Polizeibeamten ... ... |
|
| | Seine Feststellungen zur Urheberschaft der „DHKP-C“ betreffend diesen Anschlag hat der Senat auf die „Erklärung 356“ der „DHKC“ vom 19. Februar 2006 gestützt. Darin heißt es unter anderem: „… 2- Wir haben den Mörder zweier unserer Genossen, den Folterpolizisten ... ... ... bestraft . …“ Nach Schilderung eines Polizeieinsatzes, bei dem „ zwei Revolutionäre “ am 26. Juni 1993 „von Polizisten in Folge eines Hinterhalts standrechtlich erschossen worden“ seien, enthält die Selbstbekennung folgenden Passus: |
|
| | „(…) Der Polizist namens ... ... .. war einer dieser Schakale, die diesen Hinterhalt gestellt haben. Sie haben zwei unserer Genossen umgebracht und sind mit ihren blutigen Schuhen auf ihnen herumgetrampelt. (…) Und dieser ... ... ... war einer derer mit diesen blutigen Schuhen. (…) ... ... ..., Folterer und Mörder, wurde am 13. Februar gegen 16:00 Uhr auf dem Weg zu seiner Wohnung in Bayrampasa von unseren Kämpfern bestraft. (Der Mörderpolizist hat sich im Moment von dieser Aktion verletzt retten können. Nur wird ihn die Gerechtigkeit des Volkes nicht in Ruhe lassen.)…“ |
|
| | - 19. Juni 2006: Schusswaffenanschlag auf ein Transportfahrzeug der Polizei |
|
| | Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ hinsichtlich dieser Tat beruht auf der mit der Bezeichnung „DHKC 363: Diejenigen, die mit Isolationsgewalt und Massaker in Gefängnissen fortfahren, werden Rechenschaft ablegen!“ im Internet verbreiteten Selbstbezichtigung vom 25. Juni 2006. Dort heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „Als Vergeltungsschlag für die seit dem 19. Dezember 2000 hartnäckig angewandte Isolationsgewalt in Gefängnissen haben unsere Kämpfer am 18. Juni einen Bus in Brand gesteckt und vernichtet, der Vollzugsbeamte beförderte, und am 19. Juni einen bewaffneten Anschlag auf ein Polizeiauto in Bahcelievler verübt. Dabei wurde ein Polizist schwer verletzt. (…)“ |
|
| | - 18. August 2006: Schusswaffenanschlag auf Polizeibeamte |
|
| | Die Feststellungen zur Verantwortlichkeit der „DHKP-C“ betreffend dieses Attentats beruhen auf der mit „DHKC 364: Wir werden Rechenschaft für unsere 122 Märtyrer verlangen!“ überschriebenen Selbstbekennung vom 26. August 2006. Darin wird unter anderem Folgendes dargelegt: |
|
| | „(…) Um Rechenschaft für den Tod von 122 unserer Genossen zu verlangen, die als Folge der seit 6 Jahren andauernden Isolierungspolitik zu Märtyrer geworden sind, wurde am Freitag, den 18. August um 18.00 Uhr in Bagcilar ein bewaffneter Anschlag auf ein Polizeiauto verübt. Dabei wurden 2 Polizisten verletzt. (…)“ |
|
| | - Juni/Juli 2007: Angriffe auf Wahlbüros |
|
| | Die zu den Angriffen auf Wahlbüros verschiedener türkischer Parteien und andere Gebäude im Juni/Juli 2007 getroffenen Feststellungen beruhen auf den im Bericht des Auswärtigen Amts vom 06. April 2009 enthaltenen Angaben. |
|
| | - 29. April 2009: Attentat auf den ehemaligen türkischen Justizminister ... ... |
|
| | Die Überzeugung des Senats, dass die „DHKP-C“ auch für das am 29. April 2009 verübte Attentat auf den früheren Justizminister der Türkei, ... ... ..., verantwortlich ist, stützt sich auf die Vermerke des Bundeskriminalamts vom 05./14. Mai 2009. Hierin wird dargelegt, dass bei einer am 30. April 2009 durch KHK .. auf den Internetseiten „www.halkinsesi.tv“ und „www.ozgurluk.org“ durchgeführten Recherche die Veröffentlichung der „Erklärung Nr. 378 der DHKC“, datiert auf den 29. April 2009 festgestellt worden sei. Darin werde mitgeteilt, dass „der ehemalige Justizminister ... ... ... `sich im letzten Moment davor retten konnte, Rechenschaft für seine begangenen Straftaten abzugeben.´ (…)“ Weiter heißt es in dem Vermerk, dass laut Erklärung ein Frontkämpfer am 29. April 2009 einen versuchten Selbstmordanschlag auf ... in der Rechtsfakultät der Bilkent Universität in Ankara verübt habe. Aufgrund einer nicht bekannten Störung sei das Attentat nicht vollendet worden. Außerdem sei angekündigt worden, dass ... früher oder später „das Schwert der Gerechtigkeit“ treffen werde. Als Begründung für das versuchte Attentat habe die Organisation ... Verantwortung für die Einführung der „F-Typ“-Gefängnisse benannt. |
|
| | In dem Vermerk vom 14. Mai 2009 wird mitgeteilt, dass die türkische Tageszeitung `Hürriyet´ in ihrer Ausgabe vom 30. April 2009 über den versuchten Anschlag berichtet habe. Sodann heißt es hierzu, dass in dem Zeitungsartikel die 25-jährige ... ... als Attentäterin bezeichnet worden sei. Deren Begleiter, ... ..., sei ebenfalls in Gewahrsam genommen worden. Beide seien - laut dem Zeitungsartikel - wegen Mitgliedschaft in der „DHKP-C“ und anderer Straftaten vorbestraft. |
|
| | Ausweislich des Vermerks des Bundeskriminalamts vom 29. Juni 2009 konnte im Rahmen der von KHK ... zu diesem Vorgang durchgeführten Untersuchungen festgestellt werden, dass die Tat auch in der Zeitschrift „Yürüyüs“, Ausgabe 12, vom 03. Mai 2009 thematisiert wurde. Neben der Erklärung Nr. 378 der „DHKC“ sei dort ein mehrseitiger Artikel abgedruckt gewesen, in dem der Selbstmordanschlag detailliert beleuchtet und gutgeheißen wurde. |
|
| | Aus den bezeichneten polizeilichen Ermittlungs- und Erkenntnisberichten ergibt sich überdies, dass die tatsächliche Durchführung des Selbstmordanschlags auf ... ... ... von der Generalsicherheitsdirektion Ankara bestätigt wurde. Zum Tathergang sei mitgeteilt worden, dass die Attentäterin acht Pakete mit insgesamt 4 Kilogramm TNT in Pulverform sowie eine Pistole Kaliber 7,65 mm nebst 14 Patronen bei sich getragen habe. Sie habe im Ergebnis erfolglos versucht, den Sprengstoff zu zünden. Die Attentäterin sei - ebenso wie ihr männlicher Begleiter - festgenommen worden. ... ... sei unverletzt geblieben. |
|
| | Dass auch die übrigen Anschläge in der Türkei tatsächlich so wie vom Senat festgestellt verübt worden sind, steht fest aufgrund der hierzu von der GSD auf entsprechende Anfragen des Bundeskriminalamts erteilten Auskünfte, deren Inhalte dem Senat durch den Zeugen EKHK ... vermittelt worden sind. Hinsichtlich der ab dem Jahre 2002 durchgeführten Anschläge wurden diese Auskünfte der GSD durch die glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... vollumfänglich bestätigt. |
|
| | Seine Feststellungen zu den Folgen der einzelnen Anschläge und der hieran als Attentäter beteiligten Personen hat der Senat auf die hierzu gemachten detaillierten Angaben des Zeugen .. und die hiermit im Einklang stehenden, durch den Zeugen EKHK ... berichteten Auskünfte der GSD gestützt. |
|
| | V. Struktur der „Rückfront“ der „DHKP-C“ |
|
| | 1. Organisatorische Verankerung in der Gesamtorganisation |
|
| | Die Feststellungen zur organisatorischen Verankerung der Rückfront innerhalb der Gesamtorganisation beruhen auf verschiedenen Grundsatzbeschlüssen (Nr. 8, 9, 11, 13) sowie organisationsinternen Textdokumenten, die in den Niederlanden sichergestellt wurden. |
|
| | Die Bedeutung der „Rückfront“ innerhalb der „DHKP-C“ und für den in der Türkei geführten „ Krieg “ wird im „Beschluss: 8“ wie folgt zum Ausdruck gebracht: |
|
| | „(…) Eine Partei, die selbst einen Krieg führt, die Herrschaft zu übernehmen, und die auf jedem Gebiet des Lebens einen Kampf führt, muss die Rückfront in der Weise organisieren, dass sie den Bedürfnissen dieses Krieges entsprechen kann. Die Aussage `Der Krieg wird nicht an der Front, sondern an der Rückfront gewonnen´ bringt deren Wichtigkeit zum Ausdruck und betont sie. (…) An dem Punkt, den unser Krieg heute erreicht hat, wird damit begonnen werden, gemäß der Qualität des Krieges mit einer Partei und einer Front durch eine neue Perspektive Organisationen der Rückfront aufzubauen. (…)“ |
|
| | Hierbei richtet sich das Augenmerk der Vereinigung insbesondere auf den „Kontinent Europa“, da dort „… drei Millionen Menschen aus der Türkei leben …“ und überdies „… gesellschaftliche Erschütterungen und unkontrollierte Länder und Regionen …“ vorzufinden seien. |
|
| | Die Erkenntnisse zum organisatorischen Aufbau, der personellen Führung der „Rückfront“ und der terroristischen Vereinigung, die in den neunziger Jahren innerhalb des Funktionärskörpers der Organisation bestand, einschließlich der Auseinandersetzungen zwischen dem „Karatas-“ bzw. „Yagan“-Flügel, hat sich der Senat durch die hierzu gemachten Angaben der Zeugen EKHK ... und RD ... sowie anhand der Urteile des Hanseatischen Oberlandesgerichts gegen ... ... vom 17. Februar 1999 (2 StE 1/98) und ... ... vom 05. Januar 2001 (2 StE 6/00) sowie des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen ... ... vom 29. November 2006 (III - II 2/06) verschafft. Es sind keine Umstände hervorgetreten, die aus heutiger Sicht Anlass für ein Abweichen von den in diesen rechtskräftigen, gegen namhafte Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ ergangenen Urteilen getroffenen Feststellungen bieten könnten. |
|
| | Hinsichtlich des Zeitraums ab 1999 stützen sich die Feststellungen zur Organisationsstruktur der „Rückfront“ in Europa, zur personellen Führung, zu den allgemeinen Grundsätzen der Kadertätigkeit, zu den auf (über-) regionaler und örtlicher Ebene bestehenden Einrichtungen und Stützpunkten sowie zu den verschiedenen Aufgaben- und Tätigkeitsbereichen der an der „Rückfront“ der „DHKP-C“ agierenden Funktionäre insbesondere auf die Inhalte organisationsinterner Textdokumente, die bei Durchsuchungen in den Niederlanden sichergestellt wurden oder Erklärungen, die von der „DHKP-C“ in anderen, öffentlich zugänglichen Quellen verbreitet worden sind. |
|
| | Dass die Europaführung nach der - Ende September 1999 erfolgten - Festnahme des früheren - organisationsintern zeitweise auch mit dem Tarnbegriff „der Komponist“ bezeichneten - Deutschland- und Europaverantwortlichen ... ... von einer zunächst unter dem Decknamen „...“ und ab Mitte Juli 2002 unter der Tarnbezeichnung „...“ agierenden weiblichen Person übernommen wurde, belegen die Dateien der niederländischen Rechtshilfe (Dateien ID-Nr. 734 838, 740 197 und 740 199). Aus den Überschriften („Keamemka 10. November, Hallo (...)“, „Hallo, 28. Dezember (...)“, „Hallo, 30. Januar“) sowie den zugehörigen Datei-/Pfadnamen („10Kas99-1...txt“, „28.12.9901aysel.txt“ und „31.129901aysel.txt“) dieser Textdokumente ergibt sich, dass die Schriftstücke „...“ zuzuordnen sind und die Zeit November 1999 bis Januar 2000 betreffen. Dies belegt auch ein Vergleich mit dem Dokument Datei ID-Nr. 740 180. Im dortigen Bericht ist ebenfalls „(..)“ sowie die Datei-/Pfadbezeichnung „o8ar9901...txt“ enthalten. Unter Punkt 24 dieser Mitteilung wird der „27. November“ als Samstag angeführt. Tatsächlich handelte es sich bei diesem Datum im Jahr 1999 um den bezeichneten Wochentag (davor erst wieder 1993, danach erst wieder im Jahr 2004). |
|
| | Inhaltlich befassen sich die darin enthaltenen Mitteilungen mit Hinweisen auf die (erfolgte) Erörterung von Grundsatzfragen wie z. B. „… Organisierung, Funktionalität, Neuregelung der Modem-Telefonzentrale, Komitees, Räte, unsere Gespräche als Komitee, Wintercamp, Kampagne, Abendveranstaltung, Schulung, Überwachung, Massenarbeit, Kulturaktivitäten, Begleichung der Rückstände von Vatan, Neuregelung von Verkäufen, neue Verfahren in dieser Hinsicht, internationale Beziehungen, Verfahren, Gewährleistung unserer Legitimität in Europa, Veröffentlichungen, Schreibarbeiten, unsere Stimme, technische Arbeiten …“ (Datei ID-Nr. 734 838) sowie Erwägungen und Analysen zur „ Situation in Deutschland “ und Europa (Datei ID-Nr. 740 197 und 740 199). In einem Schreiben vom Dezember 1999 (Datei ID-Nr. 740 197) weist „...“ darauf hin, dass es „… wohl drei Monate her…“ sei, dass „… sie die Aufgabe begonnen habe. …“ . In ihrer Mitteilung vom Januar 2000 (Datei ID-Nr. 740 199) erklärt sie im Anschluss an Berichte zur aktuellen Lage in Europa und verschiedenen „ Gebieten “ Deutschlands Folgendes: |
|
| | „(…) Das ist das Ergebnis, zu dem ich gekommen bin, nachdem ich mir die Arbeiten in einer dreimonatigen Phase in Europa angeschaut habe. Ich denke darüber nach, was ich in meiner eigenen Front als Führungskraft gemacht habe. Obwohl ich meinen eigenen Arbeitsbereich überhaupt nicht kannte, habe ich im Hinblick auf Europa in einer sehr wichtigen Phase die Aufgabe begonnen und habe versucht, Versammlungen zur Organisierung von Kampagnen durchzuführen, Räte durchzuführen, Komitees zu gründen, eine kollektive Arbeit zu schaffen, und ein Programm hervorzubringen. (…)“ |
|
| | Diese Darlegungen rechtfertigen den Schluss, dass „...“ als Verantwortliche der „DHKP-C“ für Deutschland und Europa agiert hat. Dafür spricht auch der mit „11. Mai, Hallo (...)“ überschriebene Bericht (Datei ID-Nr. 734 641), in dem „ Protokolle der Komiteeversammlung “ übermittelt werden aus denen sich ergibt, dass über die „GEBIETE“ (Holland, Belgien, England, Frankreich, Österreich, Schweiz und Deutschland), das „ORGANISATIONSMODELL“ und das „PROGRAMM“ sowie die „KADERBILDUNG“ diskutiert wurde. |
|
| | Die Identität zwischen „...“ und ...“ belegt folgender Schriftverkehr: In einer Mitteilung vom 15. Juli 2002 (Datei ID-Nr. 732 562) teilt „ ... “ (Deckname des Angeklagten Ziff. 1, vgl. hierzu die dortigen Ausführungen) mit, dass verstanden worden sei, dass er sich „… um das Gebiet von Tamer kümmern …“ solle, da dieser verhaftet worden sei. Er kündigt an: „(…) Unsere Arbeit hier ist beendet, ich bespreche mich mit ... und gehe in ... Gebiet rüber. Wie ich hingehe, wen ich finden werde, und was ich alles machen soll, bespreche ich mit ... (…)“ |
|
| | Am 19. Juli 2002 bestätigt sodann „...“ in einem Bericht (Datei ID-Nr. 731 673), Informationen mit „... ...“ bezüglich des Gebiets von „...“ ausgetauscht zu haben. Wörtlich heißt es: „… Ich habe zusammen mit ... ... Informationen bezüglich des Gebiets von ... gegeben, da ihr gesagt habt, dass er sich vorerst um ... Gebiet kümmern soll, (…)“ |
|
| | Die Verantwortlichkeit „...“ für Deutschland und Europa belegt auch eine Notiz vom 31. Oktober 2003, in der über ein Gespräch zwischen „...“ und „... ...“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 1, vgl. hierzu die dortigen Ausführungen) berichtet wird (Datei ID-Nr. 756 071). Unter Punkt „c-“ vermerkt „...“ dort folgenden Dialog: |
|
| | „Er hat gesagt: `Du bist Führungskraft, weil es einen Unterschied zwischen uns gibt. Natürlich müssen Führungskräfte anders sein.´ Daraufhin habe ich gesagt: `Wenn mir etwas passiert, dann bist du einer der Menschen, die es könnten. Die Menschen in Europa kennt man ja. Ich habe dich unter diesem Aspekt betrachtet. Auch du kannst das schaffen. (…)“ |
|
| | Die Dokumente aus der niederländischen Rechtshilfe belegen ferner, dass dieser personelle Wechsel in der Europa- bzw. Deutschlandführung in der Folge zu keinen wesentlichen Veränderungen der - in den bezeichneten Urteilen der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Hamburg festgestellten - Organisationsstrukturen der „DHKP-C“ in Deutschland und Europa und dem Vorgehen der dort eingesetzten Führungskader geführt hat. Hierzu im Einzelnen: |
|
| | Die in den Jahren 2000 und 2002 in Deutschland erfolgten Umstrukturierungen auf regionaler Ebene ergeben sich - ebenso wie die festgestellten Gebietszugehörigkeiten - aus Berichten der Europaführung in den Dateien ID-Nr. 734 641 und 735 830. Demzufolge wurden aus ursprünglich fünf Regionen (Nord, Mitte, Westfalen, Ost und Süd) zunächst drei Regionen (Nord, Westfalen und Süd) gebildet, bevor in einem zweiten Schritt das Gebiet Mitte als eigenständige, vierte Region aus der Region Süd ausgegliedert wurde. |
|
| | Die Textdokumente der niederländischen Rechtshilfe belegen ferner, dass die Regionen und Gebiete („Bölge“) nach wie vor durch Regions- und Gebietsverantwortliche oder von (mehrköpfigen) Regions- und Gebietskomitees geführt werden. Hierzu heißt es in dem Bericht der Europaverantwortlichen „...“ unter dem Datum des 11. Mai 2000 (Datei ID-Nr. 734 614) wie folgt: |
|
| | „(… ) Westfalen: ... ist verantwortlich. (…) Süddeutschland: ... wird verantwortlich sein. (…) Stuttgart: Unter der Verantwortung von ... arbeiten 5 Personen als Komitee. (…) ORGANISATIONSMODELL: In den Gebieten wird es Gebietskomitees geben. Diese werden die Nord, Süd und Westfalen Komitees sein. (…)“ |
|
| | Im Bericht der Europaführung vom 21. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 755 902) bemerkt „...“ hierzu unter anderem Folgendes: |
|
| | (…) Außerdem gibt es in Deutschland sowieso für jedes Gebiet Einheits-Verantwortliche, die die praktischen Arbeiten erledigen. Zeitschriften, Kampagnen, der Verein, Schulungen, Versammlungen, Beiträge etc. All diese Arbeiten machen die Einheits-Verantwortlichen. (…) Ein Einheits-Verantwortlicher muss im Mindestmaß all diese Arbeiten machen und macht sie auch. (…)“ |
|
| | Teilweise werden Führungsfunktionäre - wie der Zeuge RD ... bestätigt hat - als sogenannte Generalverantwortliche auch mit der Überwachung und Leitung mehrerer Regionen beauftragt. |
|
| | Die in den Niederlanden sichergestellten Textdokumente belegen weiter, dass die in Deutschland für die Europaorganisation der „DHKP-C“ eingesetzten Führungsfunktionäre als professionelle Kader konspirativ vorgehen. Neben der Verwendung von - häufig geänderten - Decknamen werden demzufolge auf sämtlichen Hierarchieebenen regelmäßig verdeckte Versammlungen der verantwortlichen Funktionäre abgehalten, bei denen anstehende Aktivitäten erörtert und deren Umsetzung koordiniert werden. Hierzu heißt es etwa in den von „...“ unter dem Datum „20. November“ übermittelten Beschlüssen der „Ratsversammlung der Europaverantwortlichen“ (Datei ID-Nr. 740 141) wie folgt: |
|
| | „5- Komitees, Räte: Das Deutschlandkomitee, Gebietskomitee Deutschland, die Komitees Holland, Belgien und Frankreich sollen ihre Versammlungen jede Woche regelmäßig durchgeführten. Es werden Protokolle erstellt, ein Programm angefertigt und berichtet. - Jede Woche werden die Versammlungen der Gebiets- und Länderkomitees durchgeführt. - Alle 15 Tage werden die Gebietsräte abgehalten. - Einmal im Monat machen die Verantwortlichen ihre Ratsversammlungen. Ratsversammlungen: |
|
|
|
|
|
| 11. Dezember: Rat Westfalen |
|
| 18. Dezember: Versammlung Süden und Mitte |
|
| 25. Dezember: Rat Holland, Frankreich, Schweiz, Belgien |
|
| 26. Dezember: Durchführung der Ratsversammlung der Verantwortlichen“ |
|
|
| | Dass die an der „Rückfront“ der „DHKP-C“ in (West-) Europa agierenden Führungskader strikten, auch ihren allgemeinen Lebenswandel erfassenden, Reglementierungen unterliegen, ergibt sich ebenfalls aus organisationsinternen Dokumenten. So heißt es etwa in einer an den Funktionär „...“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 2) gerichteten Anweisung vom 28. September 1998 (Asservat 33.92.132) unter Punkt 4. wie folgt: „Du musst, was die Diät angeht, unbedingt durchhalten… Du musst abnehmen… Du musst 65 Kilo sein…“ |
|
| | Aus zahlreichen Dateien geht hervor, dass der Nachrichtenaustausch zwischen Führungsfunktionären grundsätzlich in verschlüsselter Form auf elektronischem Wege durch E-Mails oder Verwendung anderer digitale Datenträger auf denen schriftliche Mitteilungen als Text-/Bilddateien abgespeichert wurden unter Einhaltung zahlreicher, von der Organisationsführung vorgegebener Sicherheits- bzw. Verhaltensregeln abgewickelt wird. Die Verschlüsselung der jeweiligen Texte bzw. Informationen erfolgt - wie beispielsweise die Berichte vom 27. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. ID 763 696) und vom 17. Oktober 2000 (Datei ID-Nr. 734 465) zeigen - unter Zuhilfenahme handelsüblicher Software oder der Verwendung organisationsinterner Codierungssysteme. Für telefonische Kontaktaufnahmen sind - wie sich aus Asservat 2.2.5/Disk 6/zhg icin.txt ergibt - von den „ verantwortlichen Genossen und deren Helfern “ sowie „ Komiteeangehörigen “ in einer Anweisung enthaltene „ Regeln über Telefongespräche und die Verwendung von Telefonapparaten “ zu befolgen. Telefone dürfen nur zu fest vereinbarten Zeiten außerhalb von Wohnungen eingeschaltet werden, um eine Ortung und Rückschlüsse auf den Aufenthaltsort des jeweiligen Funktionärs zu vermeiden bzw. zu erschweren. Hierzu schreibt „...“ in einem Bericht vom 29. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 604) bei Punkt 16 ihrer Mitteilung Folgendes: |
|
| | „(…) Ich sage ‚3 Mal am Tag müssen die Telefone eingeschaltet sein. In den Wohnungen/Häusern, wo ihr euch aufhaltet, sollt ihr sie nicht einschalten. Ich möchte, dass ihr in ein Gebiet wechselt und dann erst einschaltet´. (…)“ |
|
| | Bei ausgeschalteten Telefongeräten sind überdies die SIM-Karten zu entfernen. Hierzu bemerkt „...“ in einer Mitteilung vom 25. Mai 2003 in der über Gespräche „ mit den verantwortlichen Freunden “ berichtet wird (Datei ID-Nr. 751 229) Folgendes: |
|
| | „ (…) 7-... ... (…) h- (…) Als er am nächsten Tag zum Gespräch kam, habe ich ihm erklärt, wie man sich an die Regeln hält, und dass wir von nun an noch vorsichtiger sein müssten. Das Treffen mit ihm sei eigentlich sehr riskant. Ich habe ihn gefragt, wie er gekommen ist, was er getan hat, und ob er die Telefonkarte herausgenommen hatte oder nicht. Er hat gesagt, wie er gekommen ist. Ferner hat er gesagt, dass das Telefon, welches er mit uns benutzt, zwar ausgeschaltet sei. Aber die Karte habe er nicht herausgenommen. Er habe nicht gewusst, dass das so gemacht wird. Ich habe daraufhin gesagt, dass ich auch das erklärt hätte, als ich die Regeln erklärt hatte, an die man sich halten müsse, dass es keinen Sinn habe, das Telefon auszuschalten. Das Telefon werde abgehört, auch wenn es ausgeschaltet sei. Er hat gesagt, er wisse das nicht. Ich habe ferner gesagt, dass alle Nachrichtendienste auf diese Weise alle Telefongespräche überwachen würden. Das Ausschalten des Telefons würde nichts daran ändern. (…)“ |
|
| | Bei der Übermittlung sensibler Informationen werden zur Verdeckung illegaler Aktivitäten Tarnbegriffe verwendet. So zeigen die in den Dateien ID-Nr. 751 484 und 754 014 enthaltenen Berichte, dass die Begriffe „Seife“, „Radio“, „Knöpfe“ und „Antenne“ als Umschreibungen für Sprengstoff(e), Waffe(n), Patronen („Kugeln“) bzw. Munition und Magazin(e) verwendet werden. In einem organisationsinternen Bericht vom 31. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 246) schreibt „Davut“ beispielsweise wie folgt: |
|
| | „b- Kleines Radio: 7,65 Kaliber. Marke Beretta. (…) Wir haben damit ausprobiert. (…) Wir haben es zusammen ausprobiert und vier Schüsse abgegeben. Auf dem großen Radio (9`er) steht belgisches Fabrikat. (…) Wir haben damit 5-mal ausprobiert. (…)“ |
|
| | Nach den Bekundungen des Zeugen EKHK ... ergibt sich aus dem jeweiligen Kontext bzw. der Gesamtschau der in den Niederlanden sichergestellten Asservate, dass Reisepässe in der organisationsinternen Kommunikation als „Heft“, „Zeitung“ und „Brille“ bezeichnet und international anerkannte Fremdenpässe mit den Begriffen „.,..“, „...“ umschrieben werden. |
|
| | Weitere Tarnbezeichnungen konnten - wie der Zeuge KHK ... überzeugend dargelegt hat - im Zuge der Sichtung und Auswertung der in Belgien sichergestellten Textdokumente zweifelsfrei entschlüsselt werden. Demzufolge wurde festgestellt, dass beispielweise Schusswaffen der Marke Kalaschnikow als „Kles“, Panzerfäuste als „Tulpen“, „LAV“ oder „RPG“, Schrotgewehre bzw. Pumpguns als „Pumpen“, (Patronen-) Magazine als „14er“, „16er“, „30er“ bzw. „40er“ und (Waffen-) Verstecke als „Tampon“ bzw. „Stoßdämpfer“ bezeichnet wurden. Aus dem jeweiligen Sachzusammenhang ergab sich ferner, dass für (Schuss-) Waffen weitere (Tarn-) Begriffe wie etwa „Material“, „BKC“, „38er“, „Rohre“, „Agram“, „Cek“, „SIGs“, „SHE“ „RPK“ Verwendung fanden. |
|
| | Diesen Bewertungen der Zeugen EKHK ... und KHK ... schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. |
|
| | Dass die „DHKP-C“ in Deutschland für ihre Aktivitäten auch Tarnorganisationen nutzt, geht aus den Urteilen des Oberlandesgerichts Düsseldorf gegen ... ... ... vom 21. Juni 2005 (Az. III - II 1/05) und gegen ... ... vom 29. November 2006 (Az. III - II 2/06) hervor. |
|
| | Auch nach den Erkenntnissen aus dem Behördenzeugnis des BND vom 17. September 2007 wickelt die „DHKP-C“ Propagandatätigkeiten wie z. B. die Durchführung kultureller Veranstaltungen oder Demonstrationen sowie den Zeitschriftenverkauf in Deutschland über Tarnvereine ab. |
|
| | Dies steht im Einklang mit den Bekundungen des Zeugen RD ... Dieser hat angegeben, dass die „DHKP-C“, nachdem sie 1998 in Deutschland verboten wurde, verstärkt bestrebt war, Tarnorganisationen zur Propagierung ihrer Ziele, Schulung von Anhängern und Sympathisanten, Gewinnung neuer Mitglieder und Abdeckung sonstiger illegaler Aktivitäten auf angeblich „legaler“ Grundlage nutzen zu können. Verantwortliche der Organisation wurden angewiesen, bundesweit sogenannte „Anatolische Volkskulturvereine“ zu gründen, die nach außen als unpolitisch erscheinen und keine unmittelbaren Bezüge zur „DHKP-C“ erkennen lassen sollten. |
|
| | Die Umsetzung dieser Vorgabe belegt ein Bericht der Europaverantwortlichen „...“ vom 21. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 755 902) in der unter anderem Folgendes festgestellt wird: „(…) In Deutschland oder England gibt es Vereine, und im Umfeld der Vereine gab es Massen. (…). Bezogen auf den Angeklagten Ziff. 1 („... ...“) fährt „...“ sodann wie folgt fort: |
|
| | „Was der ... gemacht hat, war, die Arbeiten der Einheits-Verantwortlichen zu kontrollieren. (…) Ein Jahr hat er in Stuttgart Gebietsarbeit geleistet, Schulungstätigkeiten hat er nicht gemacht. In Deutschland lag die eigentliche Verantwortung bei den Einheits-Verantwortlichen, im Umfeld des Vereins waren zahlreiche Häuser, zu denen er gehen konnte. (…) “ |
|
| | Überdies werden in einer Vielzahl von organisationsinternen Dokumenten unterschiedlichste Vereinsaktivitäten und -strukturen beschrieben. Beispielhaft gehören hierzu die Ausführungen der Europaverantwortlichen „...“ und des Angeklagten Ziff. 1 („... ...“) in den Mitteilungen bzw. Notizen der Dateien ID-Nr. 750 781 und 750 818. In anderen Berichten (Dateien ID-Nr. 730 254, 734 472, 734 619, 734 622, 735 413, 740 203, 756 186, 761 878 und 762 074) werden Vereine bzw. Kulturzentren in Berlin, Stuttgart, Ulm, Nürnberg, Dortmund, Frankfurt, Hamburg, Bremen, Wien und Ternitz/Österreich benannt. Zahlreiche Berichte der Europaverantwortlichen oder nachgeordneter Kader befassen sich mit Vereinsmieten (Datei ID-Nr. 761 873), Vereinsschulden und Vereinseinnahmen (Dateien ID-Nr. 761 878, 763 419 und 763 787), Vereinscamps bzw. Schulungsversammlungen und Gedenkveranstaltungen im Verein (Dateien ID-Nr. 730 254, 761 878 und 763 419) sowie Fragen betreffend die personelle Zusammensetzung von Vereinsvorständen (Datei ID-Nr. 755 134). Dass (Tarn-) „Vereine“ von der „DHKP-C“ für Aktivitäten der Organisation genutzt werden, belegt auch der Bericht der Europaverantwortlichen vom 16. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 201) in dem „...“ im Zusammenhang mit der Schilderung einer (Kader-) „Schulung Westfalen“ unter anderem über Folgendes unterrichtet: |
|
| | „(…) 12- Wir haben über die Funktionalität der Vereine gesprochen und wie ein Verein sein muss. (…) Wir haben über die Durchführung der allgemeinen Regeln in den Vereinen gesprochen. Es muss auf Legitimität geachtet werden. (…) Wir hatten gesagt, dass unsere Gebietsverantwortlichen Vereinsvorsitzende werden können, (…)“ |
|
| | Unter der Rubrik „ZUSATZNOTIZEN“ berichtet „...“ sodann über Verhaltensweisen der Aktivisten „...“ und „...“ in Vereinsräumlichkeiten wie folgt: |
|
| | „(…) 2. ... hat im Kölner Verein eine der Töchter von dem ... geohrfeigt. Sie haben das Mädchen unter Druck gesetzt, dass sie an dem Hungerstreik, der in Köln durchgeführt werden soll, teilnehmen und dafür drei Tage Urlaub von ihrer Arbeitsstelle nehmen soll. (…) ... hatte den Kölner Verein überall und den Desktop des Computers mit Fahnen und Märtyrerfotos ausgestattet. Wir hatten interveniert und alles einsammeln lassen. Wir hatten ... und ... erklärt, dass sie Sachen dieser Art nicht machen sollen, weil unsere Situation hier nicht anders wie die in der Heimat ist. Dieses Mal hat ... im Duisburger Verein einen riesengroßen Stern der Front aufgehängt, als man die Märtyrertafel zusammengestellt hat. (…)“ |
|
| | Um eine Tarnorganisation der „DHKP-C“ handelt es sich auch bei der „Anatolischen Föderation“, die - wie sich aus den Bekundungen des Zeugen KHK ..., BKA ergibt - im Jahre 2004 durch Umbenennung des im Jahre 1997 in Hagen gegründeten „Verband Anatolischer Volksvereine e. V.“ in Dortmund entstand. Der Zeuge RD ... hat bekundet, dass sowohl die Vorstandsmitglieder der „Anatolischen Föderation“ wie auch überwiegend die im Zusammenhang mit Aktivitäten dieses Dachverbandes und der zugehörigen Vereine bekanntgewordenen Personen als Anhänger, Aktivisten oder Funktionäre der „DHKP-C“ einzustufen sind. |
|
| | Gestützt werden diese Angaben durch zahlreiche Dokumente aus der niederländischen Rechtshilfe. Hierzu gehört insbesondere ein Bericht der Europaverantwortlichen vom 23. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 748 826), in dem sich „...“ ausführlich mit der anstehenden (Neu-) Gründung der „ Föderation “ auseinandersetzt und insoweit auch „ die alte Föderation “ sowie deren Auflösung wie folgt thematisiert: |
|
| | „6. Wir haben mit den Arbeiten für die Gründung der Föderation begonnen. A. Um diese Arbeit kümmern sich Zeliha und Servet. (…)C. Wir lösen die alte Föderation auf, wir fragen den Anwalt, der sich um die Föderation kümmert, ständig, aber es passieren gar keine Entwicklungen. Die alte Föderation ist in einer kriminellen Situation, und seit drei Jahren haben wir überhaupt keine Entwicklung feststellen können. (…) E. Wir werden die Föderation mit drei Vereinen gründen, die die Gemeinnützigkeit haben. Die Kulturvereine Köln und Duisburg und der Verein zur Bekämpfung von Rassismus in Berlin. F. Unsere Namensvorschläge für die Föderation:- Mein Vorschlag: Föderation der anatolischen Kultur-, Bildungs- und Solidaritätsvereine Kurzform: AKEF oder AKF-ADF - Die Vorschläge des verantwortlichen Genossen in Westfalen: Föderation der Kultur- und Bildungszentren KMF Föderation der Kulturzentren. Föderation der Kultur-, Bildungsvereine in Deutschland, Kurzform AKDF. |
|
| | G. Was ... darüber in Erfahrung gebracht hat, wie wir die Föderation gründen müssen: |
|
| | - Die Satzung unterscheidet sich nicht von einer Vereinssatzung. (…) |
|
| | - In der Föderation können Vereine, Institutionen oder Personen Mitglied werden. (…) |
|
| | - Wenn gegen einen der Vereine, die Mitglied der Föderation sind, ein Verfahren eröffnet wurde, so hat dies keinen Einfluss auf die anderen Vereine oder die Föderation. Und auch ein Verfahren, das gegen die Föderation eingeleitet wird, hat keinen Einfluss auf die Vereine. Ob das natürlich auch in unserem Falle gültig ist, da bin ich mir nicht ganz sicher. Wenn einer kriminalisiert wird, dann kann es dazu führen, dass alle abgestempelt sind [sinngemäß]. |
|
| | - Bevor die Satzung der Föderation verabschiedet wird, können Vereine nicht Mitglied in der Föderation werden. Daher müssen wir warten, bis sie verabschiedet worden ist. |
|
| | - Das günstigste Bundesland für die Föderation ist Westfalen. Und die günstigste Stadt ist Köln. Das Gericht hier ist als das Beste bekannt. Außerdem sagen wir mal, auch im Süden ist ein Verein Mitglied geworden, und dort wurde ein Verfahren eingeleitet, dann kann die Föderation von der Zentrale aus, wo sie sich befindet, klagen. Und das Kölner Gericht ist angeblich als ein wenig demokratisch bekannt, daher seien wir in einer vorteilhaften Position. In ganz Deutschland soll das Kölner Gericht als das Demokratischste bekannt sein. Die Richter dort seien Demokraten. Diese Auskunft hat der Dolmetscher gegeben, von dem wir Informationen bekommen haben. (…) |
|
| | - Unsere Satzungen beziehen sich vornehmlich auf die kulturellen Aktivitäten. (…) |
|
| | - Wenn die Namen und Mitglieder geklärt sind, bereiten wir die Satzung vor und übergeben sie dem Notar. |
|
| | H. (…) Wir müssen für die Föderation einen Vorstand festlegen. (…) ... und die werden festlegen, wer aus dem Kölner Verein den Vorsitz machen kann. Entweder werden wir nach der Gründung der Föderation beginnen, ihren Namen zu benutzen, oder wir werden, damit sie nicht kriminalisiert wird, ihren Namen nicht benutzen, bis sie legalisiert ist. (…)“ |
|
| | In ihrem Bericht vom 13. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 756 150) über Verlauf und Inhalte einer „Komiteeversammlung“ setzt sich „...“ erneut mit dem Thema „Föderation“ wie folgt auseinander: |
|
| | „d- Am 29. November werden wir auf der Seite von ... und den anderen auf Europaebene eine Versammlung bezüglich der Föderation durchführen. (…) Auf dieser Versammlung wird man über folgende Dinge diskutieren: |
|
|
|
| | - Wie müssen ein Verein und eine Föderation aussehen? |
|
| | - Was beabsichtigen wir mit einer Föderation? (…) |
|
| | Auf dieser Versammlung werden wir eine Föderationsexekutive wählen. (…) Wir werden auch auf dieser Versammlung darüber diskutieren und Vorschläge einholen, wer seinen Platz im Vorstand einnehmen soll. Auf der Versammlung werden wir über die zurzeit bestehende Föderationssatzung diskutieren lassen. (…) Die Föderation wird grundsätzlich auf dem Verein in Deutschland gegründet. Nachdem wir Erfahrung mit der Föderation in Deutschland gesammelt haben, können wir jeweils in Österreich und Frankreich Föderationen bilden. (…) Auf dieser Versammlung wird man über nichts anderes als die Arbeiten der Föderation und der Vereine reden. (…) |
|
| | - Ende Februar werden wir wiederum auf der Seite von ... und den anderen die Gründungsversammlung der Föderation durchführen. (…) Es wird festgelegt, welche Personen sich im Vorstand befinden sollen. |
|
| | Da zurzeit außerdem eine Föderation existiert, ist die Durchführung einer Veränderung des Föderationsvorstands notwendig. Dafür muss Ende Februar in Deutschland ein Generalkongress der Föderation mit der Teilnahme der Masse durchgeführt werden. (…) |
|
| | Mittels der Föderationsexekutive, die wir wählen werden, werden wir eine Koordinierung zusammensetzen, die sich deutschlandweit um die Arbeiten für die Umfragen und Analysen aller Gebiete kümmern und die Vereinsaktivitäten kontrollieren wird. (…) |
|
| | - Bis zu der Komiteeversammlung, die wir im November durchführen werden, wird jeder noch einmal über die Föderation und das Programm nachdenken. (…) |
|
| | Wir werden die Föderation in ein Zimmer im Kölner Verein umziehen lassen.“ |
|
| | Tatsächlich wurde - wie sich aus den Bekundungen des Zeugen KHK ... ergibt – im Rahmen einer Mitgliederversammlung am 28. Februar 2004 in Köln als Sitz der „Anatolischen Föderation“ eine Anschrift bestimmt, in der sich auch Vereinsräumlichkeiten des „Anadolu Halk Kültür Evi e. V.“, Köln befinden. |
|
| | Dass die „DHKP-C“ auch den „Verband Anatolischer Volksvereine e. V.“ („alte Föderation“) für ihre Zwecke instrumentalisiert hat, belegt ein Bericht der Europaverantwortlichen „...“ (Datei ID-Nr. 734 494) in der über eine „Kampagne bezüglich Rassismus“ wie folgt berichtet wird: |
|
| | 6- (…) 1- Name der Kampagne: Vereinigen wir uns gegen Rassismus! |
|
| | 2- Forderungen: 1. Rassistische, faschistische Organisationen und Parteien sollen verboten werden, Kapitalismus und seine Verantwortlichen sollen vor Gericht gestellt werden /verurteilt werden. 2. Es sollen allen in Deutschland Lebenden die gleichen Rechte eingeräumt werden. |
|
| | 3- Das Ausländergesetz soll abgeschafft werden. (Wir haben darüber diskutiert ob eine Forderung bezüglich 129 a und gegen die Angriffe auf die Linke und gegen das Verbot von Ansichten formuliert werden soll. Es hat sich die Auffassung durchgesetzt diese Forderungen derzeit nicht einzubringen, weil wir weite Kreise erreichen wollen, und im Nachhinein diese Forderungen ergänzen werden, wenn wir große Kreise erreicht haben). (…) |
|
| | 4- In wessen Namen wird die Kampagne durchgeführt werden: Wir denken dass es angemessen ist, wenn die Kampagne im Namen der Föderation der anatolischen Volkskulturvereine durchgeführt wird. Es wird der Ort der Vereinsföderation in Dortmund aufgeführt. Dies werden wir noch genauer klar machen.“ |
|
| | Als weitere „Vorfeldorganisationen“ der „DHKP-C“ fungieren nach den Bekundungen des Zeugen RD ... auch der - häufig bei Demonstrationen und Kundgebungen mit anderen linksextremistischen Gruppierungen in Deutschland in Erscheinung tretende – Verein „Front für Rechte und Freiheiten“ („HÖC“) in Dortmund sowie das „TAYAD-Komitee e. V.“, Hamburg, das als Gefangenen-Hilfsorganisation regelmäßig den als „Todesfasten“ bezeichneten Hungerstreik der in türkischen Vollzugsanstalten inhaftierten Anhänger bzw. Mitglieder der „DHKP-C“ thematisiert. Wie der Zeuge KHK ... bekundet hat, wurde die „HÖC“ im März 2004 gegründet. Das TAYAD-Komitee ist demzufolge aus einer - im Jahre 2002 erfolgten - Umbenennung des im Jahre 2000 in Hamburg gegründeten „Komitee gegen Isolationshaft e. V“. („Izolasyon Iskencesine Karsi Mücadele Komitesi“, kurz „IKM“) hervorgegangen. Im Internet ist das „TAYAD-Komitee“ unter „ www.tayad.de “ zu erreichen. Als Inhaber dieser Internetadresse ist ... ..., der auch als stellvertretender Vorsitzender der „Anatolischen Föderation“ fungiert, mit dem Zusatz „SILA Verlag“ eingetragen. Im „SILA Verlag“ wurde – wie der Zeuge KHK ... angegeben hat – die Zeitung „Vatan“ verlegt. Bei diesem Druckwerk handelt es sich - wie noch darzustellen ist – um die frühere Parteizeitung der „DHKP-C“. |
|
| | Dass sowohl die „HÖC“ wie auch das „TAYAD-Komitee“ der „DHKP-C“ zuzurechnen sind, wird auch durch zahlreiche Textdokumente aus der niederländischen Rechtshilfe belegt. Exemplarisch sind folgende Dateien anzuführen: |
|
| | Im Bericht der Europaführung vom 13. Oktober 2003 wird über eine „Komiteeversammlung“ zum Thema „HÖC“ (Datei ID-Nr. 756 150) wie folgt Stellung genommen: |
|
| | „j- Im Zusammenhang mit der Gründung von HÖC konnten wir immer noch nichts machen. Wir wollen keine Firma gründen, da es zu einem Steuerproblem kommt. Wir werden einen Verein aufmachen. Wir haben darüber gesprochen, dass wir in Dortmund oder Bielefeld eine kleine Vereinsräumlichkeit mieten, die Satzung vorbereiten, Menschen für den Vorstand finden und bis zu der folgenden Komiteeversammlung einen Schritt unternehmen sollen. Der Vorsitzende und Sprecher von HÖC wird ... ... sein.“ |
|
| | Bereits am 19. Dezember 2002 hatte sich „...“ unter Punkt 4. ihrer Mitteilung (Datei ID-Nr. 763 017) wie folgt erkundigt: „Ich hatte an ... ..., als ich zuerst geschrieben habe, unter Haklar ve Özgürlükler Cephesi geschrieben. Ich habe es wohl falsch ausgedrückt, als (wäre es ein) Verein. Sollen wir die Haklar ve Özgürlükler Cephesi nicht als Verein legalisieren lassen?“ |
|
| | Auch in ihrer Notiz vom 24. Dezember 2002 (Datei ID-Nr. 763 173) setzt sich „...“ mit dem Thema „HÖC“ auseinander und teilt hierzu Folgendes mit: |
|
| | „2- Wir werden die Front für Rechte und Freiheiten als eine auf eine Person zugelassene Gesellschaft gründen. … |
|
| | - Ich denke an HÖC als eine Institution, die uns in Deutschland im politischen Sinne demokratisch zum Ausdruck bringen, Erklärungen zu täglichen Ereignissen in Europa und im Land abgeben, an alle Institutionen Mails verschicken und Propaganda im Hinblick auf die türkische und deutsche Öffentlichkeit machen kann. |
|
| | Wir können in Europa auf der demokratischen Plattform in jedem Land unter der Bezeichnung HÖC Aktivitäten führen. Wir werden in Deutschland als HÖC Plakate tragen. (…) |
|
| | A- Wir müssen diese Institution in einem Gebiet, wie Westfalen, Hamburg, Berlin oder Frankfurt eröffnen. (…) |
|
| | H- Diese Institution muss in Zusammenhang mit den aktuellen politischen Entwicklungen in Europa und im Land die Presse und unsere eigenen Erklärungen verfolgen, Erklärungen schreiben und über Internet Propaganda machen können. (…) |
|
| | I- Diese Institution muss uns in Deutschland auf der politischen Plattform demokratisch repräsentieren können. (…)“ |
|
| | Im Bericht vom 05. März 2003 (Datei ID-Nr. 748 668) wird im Zusammenhang mit Schilderungen über Aktivitäten des Angeklagten Ziff. 3 (Deckname „...“) unter anderem Folgendes mitgeteilt: |
|
| | „(…) Er versucht, sich über das Alevitentum zu betätigen. Zum Beispiel hat er zwei Mal Podiumsdiskussionen gemacht, dabei hatten wir ihm gesagt, er soll auch über die Front `Rechte und Freiheiten´ erzählen, aber er ist entweder gar nicht darauf eingegangen, oder er war sehr oberflächlich. (…)“ |
|
| | Auch das „TAYAD-Komitee“ wird in zahlreichen Berichten der Europaführung thematisiert. So heißt es beispielsweise in einem Bericht vom 29. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 604) unter anderem wie folgt: |
|
| | „2. Beim Tayad Komitee haben sie eine Säuberung gemacht und mit denen in der Führung gesprochen. Ich habe verlangt, dass sie mit denen in der Führung noch einmal sprechen, einen Anwalt nehmen und mit dem Anwalt über finanzielle Belange sprechen. (…) |
|
| | 11. (…) Die beim Tayad Komitee werden Mailadressen in jedem Gebiet ausfindig machen. Die werden wir an die Gebiete schicken. Die Gebiete können diese nicht alleine finden. (…) |
|
| | 17. (…) h- Wir haben darüber gesprochen, was wir im 3. Jahr des Todesfastens und am Jahrestag den 19. Dezember machen könnten? |
|
| | - Sie werden im Namen des Tayad Komitees beim Bundespräsidenten, Bundestagsvorsitzenden und Bundeskanzlers Termine vereinbaren. |
|
| | - Das Tayad Komitee wird eine Broschüre zum 3. Jahr vorbereiten, von der 2000 Stück gedruckt werden. Wir sollten diese Broschüren sowohl in den Gebieten verteilen, als auch deutschen Institutionen schicken. |
|
| | - Sie werden als Tayad Komitee in der Universität Hamburg eine Podiumsdiskussion veranstalten, an der auch Deutsche teilnehmen werden. (...)“ |
|
| | In einer Nachricht „...“ vom 25. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 752 925) übermittelt diese eine „Notiz von ... ... in Bezug auf die Durchsuchungen im Gebiet Mitte …“ . Darin wird zum „TAYAD-Komitee“ Folgendes ausgeführt: |
|
| | „5- Ich hatte verlangt, dass das Tayad Komitee gesäubert wird, und dass man mit denen aus dem Vorstand darüber spricht, sich für Quittungen und Mitteilungen einzusetzen. ... und die anderen haben gesprochen. |
|
| | Ich hatte gefragt, ob in der Satzung des Tay. Kom. beinhaltet ist, dass Geld zu Solidaritätszwecken gesammelt werden kann. Sie haben gesagt, dass das drin stehe.“ |
|
| | Die Instrumentalisierung des „TAYAD-Komitees“ für die Sammlung von (Spenden-) Geldern durch die „DHKP-C“ belegt ein Bericht „...“ vom 27. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 444). Punkt 4 dieses Berichts lautet wie folgt: |
|
| | „Zu dem Punkt beginnend mit dem Satz `Ihr sagt, dass die Tayad-Komiteekampagne legitim wäre. Wie legitim?´: - Wir haben keine Genehmigung zum Thema Sammeln von Geld erhalten. Da das Tayad-Komitee eine legitime Institution ist, haben wir auf die Quittungen offen den Namen und ihren Telefonnummern drucken lassen. Wir haben diese Kampagne offen durchgeführt. Außerdem habe ich nachgefragt, ob in der Satzung des tay. Komitee das Sammeln von Spenden enthalten ist. Sie sagten, das wäre enthalten. Um sicherzugehen, frage ich noch einmal nach.“ |
|
| | In einem von der Europaverantwortlichen am 27. Februar 2003 übermittelten Bericht des Funktionärs „...“ vom 21. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 792) schildert dieser unter Punkt 2 die „ Finanzsituation Dezember-Januar “. Darin werden unter der Überschrift „ Ausgaben Dezember “ unter anderem die Rechnungsposten „ Tayad Toilettenpapier 2.95 (12. Dezember 02) “ und „ Zürich Tayad Miete 558.00 (13. Dezember 02) “ aufgeführt. Unter „ Abgetretene Schulden “ finden sich die Eintragungen „ Tayad Telefon Swisscom 25.25 “ sowie „ Tayad Telefon Sunrise 174.60 “. Auch in der Rubrik „ Ausgaben Januar “ ist „ Miete Tayad 558.00 (03. Januar 03) “ sowie die Eintragung „ Tayad Tel. Sunrise 174.60 (14. Januar 03) “ bzw. „ Tayad Tel. Sunrise 144.10 (31. Januar 03) “ verzeichnet. |
|
| | Schließlich wurden - wie sich aus den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen KOKin ... und KHK ... ergibt - bei der am 12. Juli 2002 erfolgten Festnahme ... ..., des früheren Verantwortlichen der „DHKP-C“ Region Süd, in dessen Kraftfahrzeug unter anderem zwei Spendenquittungsblöcke mit dem Aufdruck „TAYAD“ nebst zugehörigem „Logo“ aufgefunden. |
|
| | Die Feststellungen zur Anzahl der an der „Rückfront“ der „DHKP-C“ in Deutschland für diese Organisation agierenden Personen beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen RD ... |
|
| | 2. Aufgaben und Aktivitäten der in der „Rückfront“ tätigen Führungs-funktionäre |
|
| | a. Geldbeschaffung/Finanzierung |
|
| | Die zur Finanzierung der „DHKP-C“ getroffenen Feststellungen beruhen neben organisationsinternen Schriftstücken im Wesentlichen auf den Bekundungen der Zeugen EKHK ..., KHKin ... und KHK ..., die mit der Sichtung und Auswertung der in den Niederlanden sichergestellten Textdokumente befasst waren, sowie den Angaben des Zeugen RD ... |
|
| | Die herausragende Bedeutung der Geldbeschaffung zur Finanzierung des bewaffneten Kampfes der „DHKP-C“ in der Türkei verdeutlicht der auf dem Parteigründungskongress gefasste „Beschluss: 11“, in dem als „ Hauptquelle “ die „ beständigen und freiwilligen Spenden unseres Volkes “ bezeichnet und unter anderem folgende Festlegungen getroffen werden: |
|
| | „Die Stärke einer Organisation steht im Verhältnis zu ihren Kadern, Waffen und finanziellen Ressourcen. Unsere Partei muss zur Ausdehnung des Krieges die erforderlichen finanziellen Ressourcen schaffen. Sämtliche Gebiete und Räume, sämtliche Partei-Organisationen, Kader, Sympathisanten und Anhänger von uns müssen in dem Bewusstsein handeln, dass die Ausgaben einer Organisation, die einen Krieg führt, übernommen werden müssen. (…) Wir können sagen, dass die Lösung unserer finanziellen Probleme zu einem strategischen Problem dafür geworden ist, dass wir den Krieg ausdehnen können und eine Offensive als Partei durchführen können. (…)“ |
|
| | Unter Hinweis darauf, dass die „ Ausrüstung eines Guerillakämpfers “ und die Fortentwicklung der „ bewaffneten Kräfte “ mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sind, wird sodann folgende Anordnung getroffen: |
|
| | „(…) Für sämtliche Organisationen der Gebiete, Räumen und Einheiten wird ein regelmäßiger Beitrag festgesetzt werden, und diese Beiträge werden an die Parteizentrale weitergeleitet werden, ohne dass sie in irgendeiner Weise ausgegeben werden. (…)“ |
|
| | Jede der genannten Untergliederungen hat hiernach ständige Einnahmequellen zu schaffen und monatliche Aufstellungen über die jeweiligen Einnahmen und Ausgaben an die Parteiführung zu übermitteln. |
|
|
|
| | Die einzelnen Organisationseinheiten der „Rückfront“ wirken – wie die Zeugin KHKin ... bekundet hat - entsprechend diesen Vorgaben bei der Beschaffung von finanziellen Mitteln für den bewaffneten Kampf in der Türkei mit. Dies belegen auch zahlreiche, aus der niederländischen Rechtshilfe stammende Textdokumente mit Berichten über jährlich durchgeführte, organisationsintern als „Kampagnen“ deklarierte Spendensammlungen in verschiedenen, zur „Rückfront“ gehörenden, (west-) europäischen Staaten. So wird von der Deutschland- / Europaverantwortlichen „...“ in einem Tätigkeitsbericht (Datei ID-Nr. 740 214) unter anderem Folgendes mitgeteilt: „(… )7- Hinsichtlich der Spendekampagne schreibe ich allen Gebieten nach und nach. … Hinsichtlich der Spendenkampagne; die Gebiete haben begrenzte Geldbeträge, ich habe von ihnen verlangt, dass sie diese schicken. (…)“ |
|
| | Nachfolgend werden von „...“ durchgeführte bzw. geplante „ Kampagnen “, in „England, Belgien, Deutschland Nord, Österreich, Süddeutschland und Westfalen“ erörtert, Prognosen zum Erreichen von „Kampagnenlimits“ abgegeben und Vorschläge zur verbesserten bzw. vereinfachten Durchführung des „ Kampagnenprogramms “ gemacht. |
|
| | Dass die Abwicklung dieser Jahreskampagnen („ Kassettenarbeiten “) nach einheitlichen, für sämtliche Regionen und Gebiete verbindlichen, von der Organisationsführung vorgegeben „Regeln“ erfolgt, in denen neben dem Zeitraum der Sammlungstätigkeit, Anordnungen zum Verbringen der - organisationsintern auch als „Kassetten“ oder „ Kassettengelder “ bezeichneten - Spenden sowie den einzusetzenden Propagandathemen/-mittel insbesondere auch die Höhe des erwarteten Spendenaufkommens („Limit“) festgelegt werden, belegt zum Beispiel ein organisationsinterner Bericht vom 27. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 696). Darin heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Kassettenabrechnungen: 1- Im Zusammenhang mit den Buchabrechnungen für dieses Jahr: Regeln: A- Wir werden die M. Kampagne als Kassettenabrechnung bezeichnen. B- Name der Kassettenabrechnung: Wir leisten Widerstand und wir gewinnen. C- Beginn: 01. November Ende: Am 01. März muss der größte Teil übergeben worden sein. D- Regeln: - Die Verantwortlichen der Gebiete und Länder müssen regelmäßig ihre eigenen Abrechnungen anfertigen. Wenn zum Tampon Geld geschickt wird, müssen sie das sowohl als Handnotiz als auch Datei mitteilen. Bei Fällen, wo es nicht mitgeteilt wird, ist der Gebietsfunktionär für das verloren gegangene Geld verantwortlich. Alle Verantwortlichen müssen Abrechnungen führen, an welchem Datum wie viel Geld geschickt worden ist. - Die Verantwortlichen der Länder und Gebiete müssen mit denen, die sich zur Kampagne hinausbegeben, regelmäßig wöchentliche Versammlungen durchführen und die Kampagnenergebnise kontrollieren. - Jeder Gebiets- und Landesverantwortliche muss über die Kampagnenergebnisse zweimal die Woche berichten. … - Die Kampagnenlisten dürfen nicht offen aufgeschrieben und mit sich getragen werden. Im Oktober müssen Versammlungen mit der Masse durchgeführt und die Limits festgelegt werden. Jedes Land und Gebiet muss sein eigenes Kampagnenprogramm erstellen. G- Als Propaganda für die Kampagne können wir über folgende Themen erzählen: - Unsere zweijährige Phase vor dem Beginn der Phase des 3. Jahres des Widerstands des Todesfastens - Angriffswut der USA, Angriffe gegen den Irak und oppositionelle Staaten, Krieg in Palästina - Verbotslisten der USA und EU (…)“ |
|
| | Aus den Asservaten ergibt sich ferner, dass die Jahreskampagnen im Herbst eines Jahres beginnen und regelmäßig bis zum Frühjahr des folgenden Jahres andauern. Teilweise erstrecken sich diese „ Kampagnen “ - wie Darlegungen der Europaverantwortlichen in Berichten vom 16. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 201) bzw. 17. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 755 657) belegen - auch auf kürzere oder längere Zeiträume. Dabei werden zunächst sogenannte „ Limits “ festgelegt, die - wie die organisationsinternen Berichte in den Textdokumenten der Dateien ID-Nr. 755 657 und 763 696 zeigen - betragsmäßig an den vereinnahmten Spenden des Vorjahrs orientiert sind. Sodann werden die potentiellen Spender aufgesucht und die jeweils erwarteten Spendenbeträge aufgeschrieben, bevor - in einem weiteren Schritt - die eigentliche, als „ Kassettenarbeit “ bezeichnete Spendensammlung durchgeführt wird. So schreibt „...“ in einer - von „...“ mitgeteilten - Notiz vom 14. Dezember 2002 (Datei ID-Nr. 763 289), unter Punkt 11 seines Berichts wie folgt: |
|
|
|
|
|
| Aufgeschrieben: 29 Tausend Euro, 51 Personen |
|
| übrig/vorhanden: 1400 Euro |
|
|
|
| Aufgeschrieben: 4750 Euro, 10 Personen |
|
| übrig/vorhanden: 750 Euro |
|
|
|
|
|
|
|
| Aufgeschrieben: 31055 Euro, 211 Personen |
|
| übrig/vorhanden: 4135 Euro |
|
|
|
| Aufgeschrieben: 8700 Euro, 10 Personen |
|
| übrig/vorhanden: 1600 Euro |
|
| Wir liegen allgemein zurück. Wir müssen in Schwung kommen. Diese Woche oder nächste Woche werden wir aus drei Gebieten ca. 15.000 aushändigen.“ |
|
|
| | Am 11. Januar 2003 übermittelt „..“ eine mit „08.01.2003 (...) Hallo“ überschriebene Notiz (Datei ID-Nr. 748 762), die unter Punkt 4 einen Zwischenbericht über die „ Kassetten “ enthält, in dem ebenfalls zwischen „ übergeben “ und „ aufgeschrieben “ wie folgt unterschieden wird: |
|
|
|
| „a) Gestern, das heißt am 08. Januar: |
|
| Es wurden von Frankfurt 7750 (siebentausendsiebenhundertfünfzig) |
|
| von Saarbrücken 970 (neunhundertsiebzig) |
|
| insgesamt 8720 (achttausendsiebenhundertzwanzig) Euro übergeben. |
|
| b) Bis jetzt haben Frankfurt 10800 (zehntausendachthundert) |
|
| Saarbrücken 970 (neunhundertsiebzig) |
|
| Österreich 4000 (viertausend) |
|
| Schweiz 1400 (eintausendvierhundert) |
|
|
|
| c) Österreich hatte gestern 5480 zur Verfügung. Sie werden die Sammlung beschleunigen und beim Kommen gemeinsam bringen (die Eskorte wird es transportieren) . … Die Schweiz hat 1650 zur Verfügung. Auch sie werden sammeln, soviel sie können, und es bringen. |
|
| d) Aufgeschrieben wurden: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| | In einer an „...“ gerichteten „Notiz“ (Datei ID-Nr. 750 792) heißt es unter dem Datum „26.02.2003“ in einem weiteren „Kassetten“-Bericht in Punkt 1. C) bezüglich der Situation in Frankfurt: |
|
| | „Für Frankfurt ist ein Betrag zwischen 7-10 Tausend übrig. Wird zwischen 35-38 Tausend zu Ende gehen. Die Gebiete im Umfeld von Frankfurt sind fertig. Der übrig gebliebene Betrag ist der, den ... mit ... in Frankfurt-Zentrum sammelt. Sie arbeiten nicht. Sie haben nur ungefähr die Hälfte von dem gesammelt, den sie aufgeschrieben haben. (…)“ |
|
| | Die Einbindung der Führungsfunktionäre in der „Rückfront“ der „DHKP-C“ in Spendensammlungen belegen ferner zahlreiche Berichte der Europaverantwortlichen bzw. nachgeordneter Funktionäre zu „ Kassettenabrechnungen “ und „ Kampagnenversammlungen “. So heißt es etwa in einer Mitteilung vom 03./08. März 2003 (Datei ID-Nr. 749 474) unter Punkt 5. wie folgt: |
|
| | „Was die Kassettenabrechnungen angeht: |
|
| | A- Die Kassettenarbeit in Frankfurt sieht gut aus. Es wäre gut, wenn ihr 35-38 einsammeln könntet. (…) Wir müssen bis Ende April so viel einsammeln, wie wir schaffen. Die Kassettenarbeit dauert immer noch an. Die Frist ist noch nicht abgelaufen, wenn noch was gesammelt werden kann, dann muss es gesammelt werden. Es ist noch zu früh, um die Kassettenarbeit zu beenden. |
|
| | B- Die Kassettenarbeit in Mannheim liegt ziemlich weit zurück. Letztes Jahr waren 41 Tausend Mark gesammelt worden. Dieses Jahr dagegen sind erst 8 Tausend Eu gesammelt worden. (…) |
|
| | C- Saarbrücken wiederum hatte das Jahr davor etwa 22.5 Tausend Mark gesammelt. (…) 5… Frankfurt waren bisher immer mindestens 40 Tausend gewesen. (…)“ |
|
| | In einer Notiz vom 07. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 419) wird berichtet, dass „… die Daten für die Kampagnensitzungen festgelegt …“ wurden. Unter Punkt 4. des Berichts wird sodann ausgeführt: |
|
| | „Wir haben mit ... und ... über die Kampagne, die Veranstaltung und den 26. Oktober gesprochen. (…) Wegen des Namens der diesjährigen Kampagne; Wir werden gewinnen. Wir werden durch ständigen Widerstand gewinnen. Wir werden gewinnen. Diese Namen schlagen wir vor. (…) Wir werden Quittungen für fünftausend Leute drucken. Wir werden den Gebieten so viele Quittungen austeilen, wie sie brauchen. Im Oktober werden in allen Gebieten Kampagnen-Versammlungen stattfinden und Listen erstellt werden. Wir haben darüber gesprochen, dass diese Versammlungen massenhaft sein müssen. (…)“ |
|
| | „ Kampagnenlimits “ werden im Bericht der Europaverantwortlichen vom 09. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 474) thematisiert. |
|
| | Dass die jeweiligen Gebiets- und Regionsverantwortlichen Rechenschaft über den Verlauf und das Ergebnis der „ Kampagnen “ gegenüber der Europaführung abzulegen haben, die ihrerseits entsprechende Mitteilungen an die Parteiführung weiterleitet, belegen die Berichte in den Dateien ID-Nr. 734 622, 749 688, 749 789, 751 229, 761 873, 761 902 und 762 099. |
|
| | Aus mehreren Textdokumenten (Dateien ID-Nr. 754 604, 756 150 und 763 696) ergibt sich, dass zwischen sogenannten „ inneren und äußeren Kampagnen “ unterschieden wird. |
|
| | Die zur Höhe der für die Jahresspendenkampagnen 1999/2000, 2002/2003 und 2003/2004 vorgegebenen „Limits“ und der tatsächlich im Rahmen dieser Sammlungen vereinnahmten Spendengelder getroffenen Feststellungen beruhen ebenfalls auf organisationinternen Dokumenten aus der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | So stellt „...“ in dem Textdokument Datei ID-Nr. 740 203 unter dem Datum „9. Februar“ unter anderem fest: „(…) Die Kampagnenlimits, die wir zu Beginn festgelegt haben: Deutschland; Westfalen 500 Tausend Mark, Süden: 480 Tausend Mark, Norden 325 Tausend Mark Gesamt: 1 Million 305 Tausend. (…)“ In ihrem Bericht unter dem Datum „13.3.2000“ (Datei ID-Nr. 734 622) äußert sich „...“ zur erwarteten Spendenhöhe unter Punkt 5. ihrer Mitteilung ergänzend wie folgt: |
|
|
|
| „Das Kampagnenlimit von Deutschland ist eine Million. Aber in der derzeitigen Situation schafft man das nicht. Wir haben dementsprechend die Limits erneut festgesetzt. |
|
|
|
|
|
| Westfalen: wird versuchen, das Kampagnenlimit von 395 Tausend zu erreichen. (…)“ |
|
|
| | „...“ notiert in ihrer Notiz vom 09. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 524) unter anderem Folgendes: „(…) 2- Entsprechend den von den Gebieten genannten Zahlen war unser Kassettenlimit zwischen 650-700 Tausend Euro. Darin war das Limit von England in Höhe von 165 Tausend Euro inbegriffen. (…)“ |
|
| | Die festgestellten „ Limit -“Vorgaben betreffend die Spendenkampagne 2003/2004 ergeben sich aus den Berichten der Europaverantwortlichen „...“ vom 21./23. Oktober 2003 (Dateien ID-Nr. 755 792 und 755 882). Der Senat hat keine Zweifel daran, dass es sich bei den mit keiner Währungseinheit versehenen Zahlenangaben in den bezeichneten Berichten jeweils um Euro-Beträge handelt. Wie bereits ausgeführt, sind die festgesetzten „ Limits “ betragsmäßig an den Ergebnissen der vorangegangenen Spendenkampagne orientiert. Im Rahmen der hiernach maßgeblichen „ Kampagne “ 2002/2003 wurden – wie sich aus einem organisationsinternen Bericht über die „ Kassettenarbeit in Westfalen “ vom 15. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 592) ergibt - in Köln „ 22.500 Euro übergeben “ und in Duisburg „ 9150 Euro gesammelt “. Im einem Bericht vom 19. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 789) wird „ in Bezug auf die Kassetten “ für Hamburg ein Betrag von „ 22000 – zweiundzwanzigtausend Euro “ und für Stuttgart ein gesammelter Betrag in Höhe von „ 34250 – vierunddreißigtausendzweihundertfünfzig eu “ angegeben. Vor diesem Hintergrund ist der Senat auch davon überzeugt, dass es sich bei den im Bericht Datei ID-Nr. 755 882 bezüglich der Gebiete Dortmund, Frankreich, Hamburg und Berlin benannten „Limits“ („45bi“, „60“, „45“, „35-40“) um die abgekürzte Bezeichnung der Zahlen 45.000, 60.000, 45.000 und 35.000 – 40.000 handelt. |
|
| | Die Feststellungen zu den im Rahmen der Spendenkampagnen 2004/2005 und 2005/2006 von der „DHKP-C“ vereinnahmten Gelder beruhen auf dem Behördenzeugnis des BND vom 17. September 2007. |
|
| | Dass neben der jährlich stattfindenden Spendenkampagne weitere, als „ Veteranen-, „Gefangenen-/Inhaftierten- und Bücherkampagnen “ bezeichnete Geldsammlungen vorgesehen sind, die regelmäßig außerhalb der „ Hauptkampagne “ durchgeführt werden, wird ebenfalls durch zahlreiche, in den Niederlanden sichergestellten Dokumente (Dateien ID-Nr. 749 592, 754 570, 762 099 und 763 486) belegt. Auch bei derartigen „ Kampagnen “ werden Spendenziele festgesetzt. So wurden etwa bei einer Spendensammlung für „ Gefangene und Veteranen “ im Mai 2003 ausweislich eines Berichts der Europaverantwortlichen „Gülsen“ vom 25. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 751 229) folgende Anordnung getroffen: |
|
|
|
| „- Spendenkampagne für Gefangene und Veteranen: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Dortmund wird 4 Tausend Euro sammeln.“ |
|
|
| | Auch in Mitteilungen vom 03. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 077) und 03. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 762 099) berichten „...“ bzw. „...“ unter anderem über eine „Inhaftiertenkampagne“. Es werden (Geld-) Beträge genannt, die „übergeben“ werden können bzw. als „Limits“ für die Städte Hamburg, Berlin und Stuttgart „festgelegt“ worden sind. In ihrem Bericht vom 16. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 201) berichtet „...“, dass die „… notwendigen Gelder für die Inhaftierten von den Geldern“ eingezahlt würden, „… die wir gesammelt haben …“ |
|
| | Die Feststellungen zu der im Juli/August 2003 im Namen des „TAYAD-Komitees“ unter dem Leitspruch „ Isolation bedeutet Tod und soll abgeschafft werden “ bzw. „ Todesfasten von 2000 dauert an “ durchgeführten „Inhaftiertenkampagne“ beruhen auf organisationsinternen Berichten vom 15. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 592), 24. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 754 559) und dem Bericht der Europaführung vom 25. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 570), in dem „...“ unter anderem Folgendes vermerkt: |
|
|
|
| „2- Von den Gefangenengeldern haben wir |
|
|
|
| b- außerdem in den Gebieten fast 10.000. (…)“ |
|
|
| | Auch der weitere Verbleib vereinnahmter Spendengelder wird in zahlreichen Textdateien aus der niederländischen Rechtshilfe thematisiert. Diese sind – wie sich etwa aus Berichten in den Dateien ID-Nr. 748 982, 763 696, 763 925 und den Bekundungen des Zeugen RD ... ergibt – zusammen mit Abrechnungen über zentrale, konspirativ mit dem Tarnbegriff „Tampons“ umschriebene Sammelstellen an vorgesetzte Kader zu übergeben und von verantwortlichen Funktionären an die (Partei-/ Organisations-) Führung weiterzuleiten. So wurde im Rahmen der Jahreskampagne 2002/2003 von „...“ am 07. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 419) unter anderem vorgeschlagen, „… zwei Depots (Tampons) …“ einzurichten, von denen eines in den Niederlanden (für Frankreich, Niederlande und Belgien) und eines in Deutschland (für die Schweiz, Österreich, England und Deutschland) anzulegen sei. In den für diese Kampagne - im Textdokument Datei ID-Nr. 763 696 - aufgestellten „Regeln“ wird unter anderem festgelegt, dass „… die gesammelten Kassettengelder jede Woche und die weiter entfernten Gebiete alle 15 Tage bei einem Tampon …“ zu hinterlassen sind. Außerdem wird folgende Anordnung getroffen: „… Man soll das Geld nicht in den Gebieten warten lassen …“ . Der Transport von „Kassetten“ (-Geldern) zu den Depots („Tampons)“ wird - wie die Berichte in den Dateien ID-Nr. 762 099 („… Er hat den Transfer der Kassetten geregelt. Es gibt Gewerbetreibende, die ständig dorthin zu ... fahren. Die Kassetten werden sie mit denen schicken. ...“ ) und ID-Nr. 763 696 („… Kassettenabrechnungen: … Regeln: … Die Gelder müssen von Personen transportiert werden, die das erklären können, falls man einen hohen Geldbetrag bei ihnen sicherstellt. …“ ) belegen - häufig durch unverdächtige Kurierpersonen abgewickelt. „...“ schreibt in einem Bericht unter dem Datum „10.2.2000“ (Datei ID-Nr. 740 203) in diesem Zusammenhang Folgendes: |
|
| | „5- Wir haben ein Programm gemacht, wie die Kampagnengelder gesammelt werden sollen. Es wird zwei Kuriere geben, einer wird innerhalb Deutschland aus drei Gebieten entgegen nehmen, die Gelder werden in den Gebieten gesammelt und im Namen des Gebiets durch die einzige Person dem ersten Kurier übergeben, dieser Kurier wird das Geld dem zweiten Kurier übergeben, der das Geld an dem Ort übergeben wird, wo Sie es entgegennehmt. (…)“ |
|
| | Aus zahlreichen Textdokumenten ergibt sich, dass Führungsfunktionäre der Rückfront auch in den Transfer von (Spenden-) Geldern in die Türkei eingebunden sind, der durch Banküberweisungen oder Kuriertransporte abgewickelt wird. So berichtet etwa „...“ im Rahmen eines Berichts zu „ Kassettenabrechnungen “ in der Datei ID-Nr. 749 688, dass „… für die Heimat bei der Bank insgesamt 11000 (elftausend) Euro eingezahlt …“ worden seien. Auch in dem Bericht Datei ID-Nr. 749 684 wird die Überweisung von „ Kampagnengeldern “ thematisiert. Die Durchführung von Geldtransporten „ in die Heimat “ auf dem Kurierweg wird durch Berichte über entsprechende Vorgänge in den Dateien ID-Nr. 749 592, 761 911 und 762 089 belegt. |
|
| | Die Feststellung, dass die Verantwortlichen angewiesen sind, Personen, die einem Spendenaufruf nicht freiwillig nachkommen, mit Nachdruck zur Zahlung zu veranlassen, beruht auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen RD ... sowie einem organisationsinternen, mit dem Datum „9.5.2000“ versehenen Bericht (Datei ID-Nr. 734 665). Dass in Einzelfällen anstelle von Bargeld auch Sachspenden von der „DHKP-C“ akzeptiert werden, belegt der Bericht „...“ in dem Dokument Datei ID-Nr. 740 180. Dort heißt es unter Punkt „23- Erklärungen von ... ...“ wie folgt: |
|
| | „In Berlin habe er ca. 400 14`er Kugeln, die in einer Wohnung/einem Haus versteckt seien. Sie hätten eine Beziehung gefunden, einen ehemaligen TKP-Angehörigen. Dieser Mann war es, der bei der letzten Kampagne diese Kugeln gegeben habe. Bei dieser Kampagne hätten sie gesprochen, wie viel er geben würde. Dieser Mann habe Skorpionwaffen ungarischer Herstellung, die bei 700-800 Mark liegen. Können wir so eine Waffe gebrauchen? (…)“ |
|
|
|
| | Auch die Erhebung von Beitragszahlungen zur Finanzierung der „DHKP-C“ ergibt sich aus den Textdokumenten der niederländischen Rechtshilfe. Dabei wird - wie etwa die in den Dateien ID-Nr. 751 229, 751 277 und 761 873 enthaltenen Berichte zeigen - zwischen „ Frontbeiträgen “, die von „Anhängern“ bzw. („ Internen “) zu zahlen sind, und den von Sympathisanten oder sonstigen Personen zu leistenden Beitragszahlungen bzw. „ Händlerbeiträgen “ unterschieden. Die zur Verwendung der hierdurch erschlossenen Finanzmittel getroffenen Feststellungen stützt der Senat auf die in den Dateien ID-Nr. 748 762, 750 395, 750 818, 751 277, 754 604, und 761 873 enthaltenen Textdokumente. Die festgestellte Höhe der im Gebiet Berlin im Jahre 2003 von der „DHKP-C“ vereinnahmten „ Händlerbeiträge “ wird durch den Bericht vom 04. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 761 873) belegt. |
|
| | cc. Kommerzielle Veranstaltungen |
|
| | Wie sich aus den Bekundungen des Zeugen RD ... ergibt, versucht die „DHKP-C“ auch durch kommerzielle Veranstaltungen wie z. B. Konzerte oder Kulturabende und dem damit einhergehenden Verkauf von Eintrittskarten sowie dem Betrieb von Imbiss-/Bücherständen mit Speisen und Getränken bzw. Propagandamaterial (z. B. Zeitschriften, Bücher, Tonträger (CD´s), Kassetten) Einnahmequellen zu erschließen. Die Durchführung entsprechender Aktivitäten ergibt sich auch - wie vom Zeugen KHK ... angegeben - aus zahlreichen organisationsinternen Dokumenten, wie z. B. den in den Dateien ID-Nr. 731 287, 734 466, 740 180, 749 473, 749 474, 750 781, 750 791, 751 947, 752 043, 761 902 und 762 089 enthaltenen Berichten. |
|
| | Wie Mitteilungen in den Dateien ID-Nr. 749 473, 749 474 und 751 277 belegen, ist hierbei zwischen Veranstaltungen auf regionaler bzw. örtlicher Ebene („Regional-“ bzw. „Gebietsabend“) und überregionalen, sowohl in Deutschland wie auch anderen Ländern der „Rückfront“ in (West-) Europa stattfindenden, „Zentralabenden“ zu unterscheiden. Zu den wichtigsten Großveranstaltungen der „DHKP-C“ zählt - wie der Zeuge RD ... berichtet hat - das jährlich im Zusammenhang mit dem Jahrestag der Parteigründung im März oder April stattfindende Parteifest, das regelmäßig von ungefähr 2.500 bis 4.000 Personen besucht wird und im Jahre 2008 zum Beispiel in/bei Paris durchgeführt wurde. Gleichwohl werden - wie der Zeuge RD ... weiter angegeben hat - für diese europaweite Großveranstaltung unabhängig vom Fassungsvermögen des jeweiligen Veranstaltungsorts vorab meist 10.000 Eintrittskarten zu Preisen zwischen 15,-- und 20,-- Euro gedruckt, von denen möglichst viele im Vorverkauf angeboten und verkauft werden. Dabei werden von den hiermit beauftragten Funktionären der „DHKP-C“ Tickets als „Sympathie“- bzw. „Solidaritätskarten“ auch an Personen abgesetzt, die an der betreffenden Veranstaltung nicht teilnehmen können bzw. wollen. |
|
| | Aus organisationsinternen Dokumenten (Dateien ID-Nr. 750 791, 751 229, 754 604 und 756 121) geht ferner hervor, dass es der Europaführung vorbehalten ist, über die Art der durchzuführenden Veranstaltungen zu bestimmen. Ihr obliegt die Entscheidung über die Frage, ob eine Veranstaltung als Regional-/Gebietsabend in einer einzelnen „Bölge“ oder als überregionaler „Zentralabend“ abgewickelt werden soll. Darüber hinaus werden von der Europaführung auch die Zeitpunkte von Veranstaltungen auf örtlicher Ebene vorgegeben. So heißt es etwa in dem Bericht vom 02. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 791) unter Punkt 4: „Wir werden zentral über die Daten der örtlichen Abendveranstaltungen entscheiden.“ |
|
| | Über eine solche Abendveranstaltung wird beispielsweise in einem Bericht vom 15. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 592) wie folgt informiert: „9- Programm im Kölner Kulturzentrum: a- Sonntag, 15. Juni, Volksliederabend (... ..., ein Lehrer für Langhalslaute und Gitarre, wird kommen und Lieder singen. Er singt in der Art von Ruhi Su.) (…)“ |
|
| | Die Durchführung eines Konzerts in Köln, an dem Ende 2003 etwa „1300-1500 Leute“ teilgenommen haben, wird in Berichten der Europaverantwortlichen „...“ vom 18. November 2003 (Datei ID-Nr. 761 767) und 19. November 2003 (Datei ID-Nr. 761 965) thematisiert. |
|
| | Zahlreiche Textdokumente, in denen die Organisation einer zentralen Abendveranstaltung in „Rotterdam Ahoy“ am 26. April 2003 thematisiert wird (Dateien ID-Nr. 749 473, 749 474, 749 631, 750 339, 750 781, 763 070, 763 471, 763 474 und 763 534) zeigen, dass die Europaführung den Verkauf und die Verteilung der Tickets für Großveranstaltungen, der grundsätzlich durch die einzelnen Gebiete abgewickelt wird, dahingehend reglementiert, dass Mindestverkaufszahlen bzw. Mindestteilnehmerzahlen vorgegeben und die Gebietsleiter angewiesen werden, die Ticketverkäufe regelmäßig zu kontrollieren. |
|
| | In einem Bericht vom 03. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 635) macht „...“ hierzu folgende Vorgaben: |
|
| | „(…) 3- Wir veranstalten am 26. April einen Zentralabend in Rotterdam. |
|
| | A- Die Zahl der Menschen, die Sie Gebieten entsprechend herbringen müssen, und die Zahl der Tickets, die verkauft werden müssen, sind wie folgt: Dementsprechend müssen Sie eine Arbeit bezüglich des Abends durchführen: |
|
|
|
|
|
| 120 Personen - 350 Tickets |
|
|
|
| 50 Personen - 150 Tickets |
|
|
|
| 120 Personen - 300 Tickets |
|
|
|
| 80 Personen - 150 Tickets |
|
|
|
| 45 Personen - 100 Tickets (…) |
|
|
| | C- Der Zentralabend muss gut besetzt sein. Wir müssen in allen Gebieten dementsprechend eine Massenarbeit durchführen. (…) |
|
| | E- Wir müssen das Ziel an Tickets und Masse erreichen. (…)“ |
|
| | Durch zahlreiche Textdokumente (Dateien ID-Nr. 734 472, 750 617, 750 781, 750 818, 750 856, 751 277 und 756 121) wird überdies die Einbindung der „Bölge-“Leiter in die Vorbereitung und Durchführung von Veranstaltungen der Organisation bestätigt. Neben der Anmietung geeigneter Veranstaltungsräume (Dateien ID-Nr. 750 781 und 751 229), Beschaffung technischer Ausstattung (Dateien ID-Nr. 729 366 und 734 472) und Werbung (Datei ID-Nr. 756 121) gehört hierzu insbesondere auch die Verpflichtung der auftretenden Künstler (Dateien ID-Nr. 750 617, 750 781 und 752 331) sowie der Ticketverkauf (Dateien ID-Nr. 750 818, 750 856 und 751 384). |
|
| | Die im Rahmen von Veranstaltungen der „DHKP-C“ auftretenden Künstler sind - wie sich aus organisationsinternen Berichten in den Dateien ID-Nr. 749 473, 750 418 und 752 043 ergibt - regelmäßig in ein Rahmenprogramm eingebunden, das neben politischen Redebeiträgen von Funktionären in der Regel auch propagandistische Darbietungen in Form von Theaterstücken, folkloristischen Aufführungen, Transparenten und Plakatierungen mit politischen Parolen umfasst. Häufig werden – wie die Berichte von „...“ bzw. eines „...“ in den Dateien ID-Nr. 730 254, 734 465, 734 472, 734 494, 739 374 und 740 180 zeigen - von der Organisation die Musiker der türkischen „... ...“ für derartige (Abend-) Veranstaltungen und Konzerte engagiert. So fand - wie der Zeuge KHK ... glaubhaft bekundete - etwa auch am 12. März 2006 ein, vom örtlichen „DHKP-C“-Verein in Stuttgart veranstaltetes „... ...-“ Konzert in Fellbach statt, das von circa 1500 Zuhörern besucht wurde. Hierbei war - wie der Zeuge KHK ... unter Bezugnahme auf Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz Bayern weiter angegeben hat - der Veranstaltungssaal mit Transparenten der „Anadolu Federasyonu“ („Anatolische Föderation“), die wie gezeigt als Tarnorganisation der „DHKP-C“ fungiert, dekoriert. |
|
| | Die Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe belegen auch, dass die „DHKP-C“ mit der Durchführung von Veranstaltungen nur teilweise finanzielle Gewinne erwirtschaften konnte. So berichtet „...“ in einer Konzertabrechnung (Datei ID-Nr. 749 474) über einen Gewinn aus Konzerteinnahmen in Höhe von „7820“, von dem nach Abzug eines zur Tilgung anderweitiger Schulden bezahlten Geldbetrages eine Summe von „6540 Euro“ übrig geblieben sei. In einem weiteren Bericht (Datei ID-Nr. 761 902) über eine durchgeführte Abendveranstaltung wird die Erzielung eines Gewinns von (lediglich) „150 Euro“ errechnet. In dem Textdokument mit der Datei ID-Nr. 762 089 wird unter Punkt 12 des Berichts folgendes ausgeführt: „Vom Dänemark Konzert wurden 24100 dänische Kronen, 120 schwedische Kronen, 380 Euro Geld eingenommen. Die Europa Musiker haben dieses Geld an die Zeitschrift geschickt. Wir werden dieses Geld zum Zug schicken.“ |
|
| | In dem Bericht der Europaverantwortlichen vom 03. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 762 099) wird berichtet, dass auf dem „Berliner Abend“ kein Gewinn gemacht werden konnte. Die Datei ID-Nr. 750 339 enthält eine Notiz, in der über eine im Gebiet Ulm durchgeführte Abendveranstaltung mit 600 Teilnehmern berichtet und festgestellt wird: „… Der Abend hatte einen Verlust zu verzeichnen. …“ |
|
| | Die zur Verwendung vereinnahmter Gelder aus der Durchführung kommerzieller Veranstaltungen getroffenen Feststellungen beruhen auf Berichten in den Dateien ID-Nr. 734 512, 740 180, 761 902 und 762 089. |
|
| | dd. Verkauf von Publikationen |
|
| | Dass auch der Verkauf von Publikationen neben propagandistischen Zwecken auf die Erzielung von Einnahmen für die „DHKP-C“ zur Finanzierung terroristischer Aktivitäten in der Türkei ausgerichtet ist, belegt der Bericht der Europaverantwortlichen „...“ vom 30.Oktober 2000 (Datei ID-Nr. 734 512). Dort heißt es unter anderem wie folgt: „20- Heute wurden für die Heimat 6000 (sechstausend) Mark Zeitschriftengeld eingezahlt. Nummer des Kontoauszugs: .... (…)“ |
|
| | Entsprechende Verkaufsaktivitäten in Deutschland und anderen Ländern der „Rückfront“ werden, wie der Zeuge EKHK ... bekundete und wie sich aus einem Bericht der Europaverantwortlichen „...“ (Datei ID-Nr. 734 641) ergibt, organisationsintern als wichtige Aufgabe der dort agierenden Funktionäre und Aktivisten angesehen. Dass tatsächlich entsprechende Verkaufsaktivitäten entfaltet werden, ergibt sich - wie die Zeugin KHKin ... dargelegt hat - aus zahlreichen Dateien der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | b. Nachschub und Logistik |
|
| | Dass die Beschaffung militärischer und ziviler Ausrüstung und der Transport entsprechender Gegenstände in die Türkei zu den von der Rückfront wahrzunehmenden Aufgabenbereichen gehört, ergibt sich aus „Beschluss: 8“ des Parteigründungskongresses. Darin heißt es hierzu wie folgt: |
|
| | „(…) Es werden Einrichtungen geschaffen werden, die für den Transfer von materieller Unterstützung, Waffen, verschiedener Technologien, die in jedem Gebiet eingesetzt werden können, und für die Deckung des Bedarfes nach militärischer Schulung sorgen werden, was zu den unverzichtbaren Funktionen der Rückfront gehört, und diese Einrichtungen werden diesen Transfer beständig und dauerhaft machen. (…)“ |
|
| | aa. Dateien der belgischen Rechtshilfe |
|
| | Die tatsächliche Vornahme entsprechender Aktivitäten durch Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ in Europa belegen - wie der Zeuge KHK ... bekundet hat - zahlreiche Dokumente aus der belgischen Rechtshilfe. |
|
| | So wird in einem Schreiben vom 28. März 1998 (Asservat 33.92.29) der Funktionär „...“ (wie noch dargestellt wird handelt es sich hierbei um einen Decknamen des Angeklagten Ziff. 2) aufgefordert, eine „… Materialliste erneut …“ zu übermitteln und gefragt: „…Sind zur Zeit 1 Stück Skorpion 7.65´er zwei Stück 20´er Magazine immer noch bei Dir befindlich? …“ . „...“ bestätigt dies am gleichen Tag schriftlich (Asservat 33.92.30) und übermittelt eine Aufstellung über (Schuss-) Waffen (Pistolen, Revolver, „pumpgun“), Waffenzubehör („Kles Magazine“, „M-16 Magazine“, „Uzi Magazine“, „Klassische 14´er Magazine“) und Munition („9 mm“, „7.65“, „Kles“, „Magnum“). |
|
| | Am 26. April 1998 (Asservat 33.92.45) wird unter Punkt 10 eines Berichts ergänzend mitgeteilt, dass außer der „7.65´er“ folgende „Pistolen“ vorhanden seien: |
|
| | „(…) a) 1 SHE + 170 Patronen (ohne Ersatz) b) 1 automatische Pistole argentinischer Herkunft (9 mm 40´er, ohne Ersatz). Die sind lang, könnte sein, dass sie nicht hinein passen. c) 1 Browning, 14´er, kam von der Seite/Gegend der schmutzigen abla. Diese haben genügend Ersatz vorhanden. (…)“ |
|
| | Am 10. August 1998 (Asservat 33.92.93) wird eine weitere (Schusswaffen-) „MATERIALLISTE“ übersandt, in der unter anderem zwei Kalaschnikows ( „2 Stück Kles“ ), drei Panzerfäuste ( „3 Stück LAV“ ) und eine „automatische Pistole chinesischer Herstellung, 45´er“ aufgeführt werden. |
|
| | Die Lagerung von Waffen, Waffenzubehör, Munition und anderen Ausrüstungsgegenständen in hierzu geeigneten Verstecken wird ebenfalls durch zahlreiche Dokumente belegt. Hierzu wird am 27. März 1998 (Asservat 33.92.27) Folgendes mitgeteilt: |
|
| | „(…) 1- ... und Co. Werden am Montag eine Kles und eine Uzi im Versteck hinterlassen. Wenn das Versteck nicht geeignet ist und es Deiner Meinung nach woanders geeigneter ist, sage Bescheid. Dann sollten wir es in der Weise machen. (…)“ |
|
| | Dass für derartige Verstecke auch Erddepots genutzt wurden, zeigt der Bericht in dem bezeichneten Asservat 33.92.93 in dem es unter anderem heißt: |
|
| | „(…) 357´er Munition 19 Stück (die 38´er und die 357´er Munitionen sehen aber gleich aus. Beide sind für Trommelrevolver. Ihre Durchmesser sind gleich, manche Munitionen fangen jedoch langsam zu korrodieren an. Diese sind welche, die wir zuvor von dem Cavus. Diese waren in der Erde gewesen)…“ |
|
| | Die Dokumente belegen ferner, dass auch der Ankauf von Kraftfahrzeugen für Transporte und deren Präparierung zu den Aufgaben der „Rückfront“ gehört. Bevorzugte Autos waren die Fahrzeugtypen Audi 80, Baujahr 1989, sowie Mercedes der Baureihen 123 und 126. So berichtet „...“ in einer Mitteilung vom 24. März 1998 (Asservat 33.92.24) unter anderem, dass in einem „Audi 80 (Modell Typ 89)“ ein Versteck eingebaut worden sei. Am 28. März 1998 (Asservat 33.92.28) wird er angewiesen „…schnellstens zwei Autos zu kaufen, die zum Bunkern geeignet und mit allem bis Dienstag bereit sind. …“ Am 04. April 1998 informiert „...“ über seine Absicht, ein Fahrzeug neueren Baujahres anzumieten, um prüfen zu können, ob es sich zum „bunkern“ eignet (Asservat 33.92.38). Am 27. Mai 1998 (Asservat 33.92.58) erhält er die Anweisung, er solle „… sofort ein Auto kaufen und es bereit halten. …“ Mit Schreiben vom 21. Juni 1998 (Asservat 33.92.75) teilt „...“ mit, dass der Auftrag erledigt wurde. |
|
| | Die Suche nach - für Transporte in die Türkei geeigneten - Kraftfahrzeugen wird auch aus einem Schreiben vom 29. Mai 1998 (Asservat 33.92.60) ersichtlich, in dem sich „...“ nach „… Anhängern in Holland, die einen Mercedes mit 123 Chassis fahren …“ erkundigt und anschließend unter anderem Folgendes ausführt: |
|
| | „(…) Zum Bunkern müsste diese auch geeignet sein. Ich weiß jedoch nichts über das Innenvolumen. Deswegen müsste ich es überprüfen. Diese Autos sind ältere Modelle, keine neueren. Diese wurden bis zum Jahr 1986 produziert. Nachdem das 124´er Fahrgestell herauskam, hat man es nicht mehr produziert. Die neueren können wir nicht gebrauchen. (…)“ |
|
| | In einem Bericht vom 30. August 1998 (Asservat 33.83.187) weist „...“ erneut darauf hin, dass „… ältere Modelle von Mercedes …“ zum „… Verstecken …“ von Gegenständen am geeignetsten seien und mehr aufnehmen könnten „… als die Audis …“ Im Schreiben vom 08. April 1999 (Asservat 33.57) empfiehlt er „Autos von Mercedes bis Produktionsjahr 86 der Modellreihe 200-220-230-250, die innen sehr groß sind. …“ Neben diesem „Typ 123“ käme auch die „noch größere Karosserie der Modellreihe 280, oder 380 … Typ 126 …“ in Betracht. In einer Mitteilung vom 27. Mai 1999 (Asservat 33.59) wird sodann detailliert beschrieben, wie in Mercedes-Fahrzeuge der „ … Typenreihe 123 und 126 …“ Hohlräume eingebaut werden können. |
|
| | Auch die Beladung von Kurierfahrzeugen wird in verschiedenen Berichten und Mitteilungen dokumentiert. So heißt es beispielsweise in einem Schreiben vom 26. April 1998 (Asservat 33.92.44) unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) 2- In den Wagen nach/von Dersim sind auch zwei Paar Funkgeräte reinzulegen. 3- In den Wagen nach/von Sivas sind zudem noch Plastik Funkantennen, die wir früher geschickt hatten, beizulegen. Diese müssten sich in den von dem Suat dagelassenen Taschen befinden. Legt alles, was in der Tasche ist, dazu. 4- In den Wagen nach/von Sivas sind außerdem noch beizufügen: 7.75´er mit Kühleinheit und zwei Magazinen und 200 Stück 7.65´er Munition. Was für Pistolen/Revolver sind außerdem bei dir noch befindlich? Gib eine Liste hierüber durch. Wenn im Auto nach/von Sivas noch Platz verbleiben sollte, werden wir der Situation nach noch eine Pistole/eine Revolver reinlegen. (…)“ |
|
| | Am 11. September 1998 berichtet „...“, dass zwei Panzerfäuste ( „… Tulpen …“ ) in dem Versteck eines Kurierfahrzeugs deponiert wurden (Asservat 33.92.118). |
|
| | bb. Dateien der niederländischen Rechtshilfe |
|
| | Auch die in den Niederlanden sichergestellten Dateien enthalten - wie der Zeuge KHK ... bekundet hat - eine Vielzahl von Dokumenten, welche die Anwerbung von Kurieren, die konspirative Lagerung von Schusswaffen, Sprengstoff oder anderer Gegenstände sowie die Vorbereitung und Durchführung von Transportfahrten zum Gegenstand haben und belegen, dass in der „Rückfront“ tätige Funktionäre dieser Vereinigung weiterhin mit dem Transfer von Geldern (Dateien ID-Nr. 749 592, 761 911 und 762 089), Waffen und Sprengstoff (Datei ID-Nr. 754 561) in die Türkei sowie dem verdeckten Nachrichtenaustausch (Dateien ID-Nr. 749 474, 750 266, 752 124, 751 225, 752 331, 761 911, 762 089 und 762 524) mit dort agierenden Einheiten befasst sind. Hierzu im Einzelnen: |
|
| | Die generelle Einbindung der „Rückfront“ in derartige Aktivitäten bestätigt ein von „...“ an einen „Orhan Abi“ gerichtetes Schreiben, über das am 04. April 2003 berichtet wird (Datei ID-Nr. 752 331). Darin führt „...“ unter anderem Folgendes aus: |
|
| | „(…) Wir müssen eine Liste über diejenigen erstellen, die dieses Jahr in die Heimat mit dem Auto fahren werden. Es ist notwendig, dass Material gebracht wird. Es könnte soviel sein, dass es eine Familie bringen kann. Es ist notwendig, dass man über diese Sache eine Liste so erstellt, wer mit was fahren kann. Mit denen, die mit dem Auto fahren werden, muss man in angemessener Form reden. (…)“ |
|
| | In einer Notiz an „...“ schreibt „...“ am 05. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 752 124) über einen konspirativen Nachrichtenaustausch unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) 8- Ein Kurier ist erforderlich, um Laptop und Flash Card ins Land zu schicken. Die Person die gehen wird, muss sie an einen ihr bekannten Ort da lassen. Die Freunde im Land werden von dort holen. Sie müssen noch die Referenz nennen. (…)“ |
|
| | In den Dateien ID-Nr. 749 592, 761 911 und 762 089 wird sodann über eine Person berichtet, die als Kurier ausgewählt und eingesetzt wurde. Dazu heißt es in dem Bericht der Europaverantwortlichen an die Organisationsführung vom 31. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 911) wie folgt: |
|
| | „(…) 2. Es ist verstanden worden, dass wir eine Flash-Karte in die Heimat schicken sollen. Es wurde verstanden, dass der Bügler/Büglerin, der/die gehen wird, sagen soll, ich bin ... Cousin bzw. Cousine, ich wollte sie sehen, ich habe ein Geschenk. Nach den FÜNFTAUSEND EU, die wir zuletzt in die Heimat geschickt hatten, müssten in unseren Verstecken/Depot noch tausend EU sein. Wenn noch dreitausend EU da sind, schicken wir auch die dreitausend. (…)“ |
|
| | Eine nachfolgende Mitteilung vom 07. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 762 089) lautet unter Punkt 1: |
|
| | „Der Bügler, der ins Land gehen sollte, war gefunden worden. Man hat es so organisiert, dass er am Samstag gehen kann, da die Flashkarte jedoch nicht gekommen ist, hat man ihn nicht schicken können.“. Unter Punkt 7 dieser „Informationsnotizen“ wird Folgendes berichtet: „Ab dem 1. Juni befinden sich in unserem Tampon 3000 eu. Wir können mit dem Bügler, der gehen wird, dieses Geld schicken.“ |
|
| | Im Bericht vom 15. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 592) wird unter Punkt 1 sodann Folgendes festgestellt: |
|
| | „Auf der Fahrt des Büglers in die Heimat hat der Zug Verspätung gehabt, in den er eingestiegen ist. Aus diesem Grund konnte er nicht eine Stunde vor dem Abflug am Flughafen sein. Später dann ist er am gleichen Tag mittags mit einem Flugzeug geflogen. Er hat die 3000 - dreitausend - Euro und die Flashcard gebracht. (…) Außerdem geben wir die Codierungs-Flashkarte nicht während unserer Hin- und Rückreise, sondern einen oder einige Tage vorher dem Fuat diesseits der Grenze und schicken ihn. Es gibt da einen Ort, an dem jeder rübergeht, der ist geeignet zum Rüberbringen einer Flashkarte… Auf die Sicherheitsregeln ist zu achten, schreibe ich oft in den Dateien und frage (auch) danach. (…)“ |
|
| | Die Asservate belegen ferner, dass auch Gelder durch Kuriere weitergeleitet werden. So heißt es beispielsweise in einer mit „Hallo ...“ überschriebenen Mitteilung vom 27. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 696) wie folgt: |
|
| | „(…) - Die Kassettengelder dürfen nicht in bekannten Wohnungen und Geschäften versteckt werden. Die verantwortlichen Freunde dürfen die Gelder nicht mit sich tragen. Die Gelder müssen von Personen transportiert werden, die das erklären können, falls man einen hohen Geldbetrag bei ihnen sicherstellt. Geldbeträge höher wie 15 Tausend Euro dürfen nicht transportiert werden. (…)“ |
|
| | In verschiedenen Textdokumenten werden ferner grenzüberschreitende Transporte von Waffen und Sprengstoffen, die für die Türkei bestimmt sind, thematisiert. Neben Deutschland sind danach auch die Niederlande und Griechenland sowie Österreich Ausgangspunkte für derartige Kurierfahrten. Die Zuladung der Gegenstände erfolgt bei den Transporten, die von einem westeuropäischen Land ausgehen, teilweise erst in ost- bzw. südosteuropäischen Ländern. Diese Vorgehensweise wird neben der - noch darzustellenden - Abwicklung eines Waffentransports im September 2002 - durch die in den Dateien ID-Nr. 752 003, 752 456, 752 870, 753 214, 753 338, 753 357, 753 606, 754 041, 754 870, 755 330 und 761 832 enthaltenen Berichte belegt, in denen über eine Kurierfahrt eines „neuen Bräutigam/Schwiegersohn“ informiert wird, bei der im August/September 2003 unter anderem 13,5 Kilogramm „ Dynamitstaub “ und 2 Kilogramm „ Dynamit-Gel“ , versteckt in einem „Golf 3“, in die Türkei transportiert wurden. |
|
| | Aus den Berichten eines „...“ (Dateien ID-Nr. 755 330, 754 041 und 753 357) geht hervor, dass der - namentlich als Sahin Akdag bezeichnete - „neue Bräutigam“ mit einem präparierten Fahrzeug von den Niederlanden aus zunächst nach Griechenland fuhr, wo die - in „ Nylontüten, Aluminiumfolie und Karbonpapier “ verpackten - Sprengstoffe („ Seifen “ ) für den Weitertransport aufgenommen wurden. Weiter belegen die bezeichneten Berichte, dass parallel zu dieser Fahrt ein weiterer Transport durch einen als „ Basketballspieler “ bezeichneten Kurier vorbereitet wurde. |
|
| | Dass sich die Europaführung auch mit dem Transport von Schusswaffen befasst hat, belegen neben dem noch darzustellenden Waffentransport vom September 2002 weitere Berichte, in denen „...“ Lebensläufe und Einschätzungen von/über zwei Personen übermittelt, die „… das Radio ins Land bringen …“ (Datei ID-Nr. 753 360) bzw. „… ins Land ein Radio mitnehmen ….“ (Datei ID-Nr. 754 561) werden bzw. können. In einem Bericht vom 07. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 622) wird der Transport von Sprengstoff („Seife“) beschrieben, der in etwa 8 bis 10 präparierten und gekennzeichneten Telefaxgeräten versteckt in die Türkei verbracht und „… in Istanbul an einen Mann, der Celal genannt wird …“ übergeben werden sollte. |
|
| | Mit der Organisation der Kurierfahrten zum Transport von Waffen, Sprengstoff und anderem Material beauftragt die Führung zum einen hochrangige Funktionäre, die ihr direkt unterstellt sind. Diese Kader sind - wie beim Angeklagten Ziff. 2 noch zu zeigen sein wird - zuständig für die Beschaffung und das Präparieren der Fahrzeuge sowie die Vorbereitung und Einweisung der Kuriere vor Durchführung des Transports. Dass auch die Europaführung und die ihr nachgeordneten Regions- und Gebietsleiter der „Rückfront“ mit der Planung bzw. Vorbereitung entsprechender Aktivitäten befasst sind, belegen beispielsweise organisationsinterne Berichte in den Dateien ID-Nr. 750 331 und 750 819. |
|
| | Die verantwortlichen Funktionäre auf Regions- bzw. Gebietsebene werden - wie sich aus den Dateien ID-Nr. 752 127 und 752 331 ergibt - durch die Deutschland- / Europaverantwortliche aufgefordert, Personen zu finden, die als Kuriere geeignet und bereit sind, entsprechende Transporte durchzuführen. Am 26. April 2003 leitet „...“ verschiedene, an „...“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 1) bzw. „... ...“ gerichtete „Notizen“ weiter (Datei ID-Nr. 752 127). Darin heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) 4- Für die bekannten Transportarbeiten in die Heimat mit einem Auto sind Leute erforderlich, wer könnten diese sein. Einer müsste Gespräche führen. Darüber hinaus müssen wir klar machen welche Familien sich in den Urlaub begeben. Ihr müsst jede Woche bezüglich dessen, was Ihr macht Informationen mitteilen. Ihr müsst in der Lage sein, Euch selbst ein Programm vorzulegen, auf diesen beiden Punkten / an diesen beiden Themen planvoll zu arbeiten und aus jedem Gebiet jeweils ein Person zu überzeugen. (…)“ |
|
| | Weiter erkundigt sich „...“ bei „...“, ob dieser mit der Benennung bzw. Festlegung der „Anhänger“, die „… mit dem Auto in die Heimat fahren …“ bereits begonnen habe. Sodann heißt es wie folgt: |
|
| | „(…) Wir legen auf diesen Punkt im besonderen Wert. Wir müssen unbedingt aus jedem Gebiet Leute finden, die in der Lage sind, mit dem Auto hinzufahren. Es können Familien sein die in den Urlaub fahren und es können solche sein, die speziell / im Besonderen für diese Arbeit es machen. (…)“ |
|
| | Anschließend benennt „...“ verschiedene Personen, die angesprochen werden könnten, um herauszufinden, ob sie zur Durchführung entsprechender Kurierdienste geeignet und bereit seien. |
|
| | Dementsprechend wurden etwa im Jahre 2003 mehrere potentielle Kurierfahrer für den Transport von Waffen, Computern bzw. elektronischen Datenträgern und anderen - nicht näher bekannten - Gegenständen benannt. So schreibt etwa „... ...“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 1) am 30. Mai 2003 in einem an „...“ gerichteten Tätigkeitsbericht (Datei ID-Nr. 761 902), dass mit mehreren Personen, die „für uns fahren“ können, gesprochen worden sei. Man habe einen „Asylant“ gefunden, der „ einverstanden “ sei. Eine - namentlich nicht bezeichnete - Person, könne im Rahmen einer Urlaubsreise „kleinen Zucker hin bringen“ . Außerdem gebe es einen Lkw-Fahrer, mit dem man noch sprechen wolle. Weiter wird mitgeteilt, dass bis jetzt mit drei Personen in drei Gebieten gesprochen worden sei. Alle seien einverstanden gewesen. |
|
| | Am 2. August 2003 teilt „...“ (Datei ID-Nr. 753 338) unter anderem mit, dass er einen Lkw-Fahrer gefunden habe, der gegen Bezahlung Transporte durchführen könne. Die betreffende Person sei daran interessiert, mit illegalen Geschäften Geld zu verdienen. Wörtlich heißt es sodann: |
|
| | „(…) Er hat gesagt, dass es keine Kontrolle bei der Einreise ins Land gibt, sondern lediglich bei der Ausreise. Daher könne er es ohne weiteres transportieren. Er hat gesagt, er möchte es sich bis morgen überlegen. Morgen werde ich zu ihm gehen, und erneut mit ihm sprechen. (…)“ |
|
| | Auch in Berichten der Europaverantwortlichen „...“ vom 02. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 360) und 11. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 754 561) werden Transporte von Waffen („Radio“) in die Türkei („ins Land“) und damit zusammenhängende Kuriertätigkeiten angesprochen. |
|
| | Die Beladung der Kurierfahrzeuge erfolgt teilweise bereits - wie ein Bericht „...“ vom 15. März 2003 (Datei ID-Nr. 764 275) zeigt - vor der Abfahrt. Dort heißt es unter anderem: |
|
| | „(…) 1. Özca… macht sich Dienstag auf den Weg. Es gab Probleme mit dem Auto. Man musste einige Teile tauschen und (es dann) durch die Kontrolle bringen. Das haben wir machen lassen. Morgen werden wir die Materialien verstauen. (…)“ |
|
| | Der Senat geht - den hierzu gemachten Bekundungen des Zeugen KHK ... folgend - davon aus, dass die „DHKP-C“ den größten Teil ihrer Waffen- und Sprengstoffe in der Türkei beschafft bzw. vorrätig hält. Dass die Organisation auch in Bulgarien und Griechenland über entsprechende Zugriffsmöglichkeiten verfügt, belegen die in den Jahren 2002 und 2003 durchgeführten Transporte der Kuriere ... ... und ... ... |
|
| | Darüber hinaus beschafft und verwahrt die Organisation auch in der „Rückfront“ in (West-) Europa Schusswaffen und Sprengstoffe. So wird in einem mit dem Namen „Talat“ überschriebenen Bericht vom 25. April 2000 (Datei ID-Nr. 728 987) im Zusammenhang mit Informationen zu organisationsinternen Vorgängen in den Niederlanden und Belgien Folgendes mitgeteilt: |
|
| | „(…) Es gab wiederum einen Armenier aus dem Libanon, den ich im Gefängnis kennen gelernt hatte. Er hat an einer Stelle, zwei 14er Beretta vergraben. Er hatte mir die Stelle genannt und von mir verlangt, dass wir sie als Geschenk annehmen sollen. Ich habe dem Hakan von diesem Thema erzählt. Aufgrund der Hektik wegen der Abendveranstaltung hatten wir nicht die Möglichkeit gehabt, diese zu holen. Diese Woche werden wir auch die holen. Das bedeutet, dass ich denke, dass wir das, was wir für diese Arbeit benötigen, regeln werden. (…)“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 731 267 teilt „...“ in einer Notiz vom 03. Oktober 2001 als Punkt 11 seiner Mitteilung Folgendes mit: |
|
| | „In Charleroi könnte sich folgende Gelegenheit ergeben: mit Hilfe eines Bekannten von uns haben wir erfahren, dass ein Belgier, der Beziehung zu Jugoslawen hat, nächste Woche 4-5 Stück 9mm Material mit 18`er Magazin israelischer Herkunft mit der Bezeichnung Jerico bringen wird. Er denkt daran, das Stück für 42-44 Tausend Francs zu verkaufen. Die Magazine haben keinen Ersatz und Schalldämpfer können nicht angebracht werden. Sollen wir uns damit beschäftigen?“ |
|
| | In einer Mitteilung vom 28. September 2003 fragt „...“ unter Punkt 2 ihres Berichts (Datei ID-Nr. 754 604), ob das „Radio“ aus Hamburg, welches „Eser“ kontrolliert habe, und das „Radio“ aus Bremen zu „...“ geschickt werden soll. |
|
| | Mehrere Asservate belegen, dass die durch Funktionäre der „Rückfront“ beschafften Materialien bis zu ihrem Abtransport in die Türkei sodann in Wohnungen von Sympathisanten - teilweise ohne deren Wissen - versteckt zwischengelagert werden. So heißt es etwa in einem Bericht vom 03. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 749 999) wie folgt: |
|
| | „(…) Beide werden normal in die Wohnung gehen, um dort zu bleiben, und es von dort, wo sie es versteckt haben, herausholen und mitbringen. Zu dem Ort oder der Person, die wir vorgeben. Diese Wohnung soll sehr sauber sein, sie hätten sie nur für diese Angelegenheit benutzt, darum kann es auch hier bleiben, sagt er. Sollen Radio(s) und Handgranate(n) an dem Ort, den sie genannt haben, bleiben? Wenn ihr uns sagt, das geht nicht, sagt 68-1, dann forschen wir nach, aber dies hier ist wirklich ein sehr sauberer Ort, hat er noch einmal hinzugefügt. Das wäre es zurzeit. (…)“ |
|
| | Am 18. August 2003 schreibt „ ... “ in seinem Bericht (Datei ID-Nr. 753 214) unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) Die Radios, die wir von ihm erhalten haben, befinden sich jetzt im Keller einer Wohnung/eines Hauses. Der Wohnungs-/Hausbesitzer und seine Frau (eigentlich sind sie nicht verheiratet) haben Streit und wollten sich trennen. Daher müssen wir sie dort holen. Jetzt schauen wir uns nach einer Stelle um, wo wir sie lassen können. Diese Radios sind schon auf der Liste, die ich euch gegeben hatte. (…)“ |
|
| | Wie sich aus den Berichten in den Dateien ID-Nr. 751 362, 751 377, 751 400 und 763 048 ergibt, wurde im November 2002 in Deutschland ein Versteck für „10 Taschen“ mit „Material“ gesucht und gefunden, in dem bis mindestens zum Frühjahr 2003 Schusswaffen („Radios“) verwahrt wurden. |
|
| | Aus den Dateien der niederländischen Rechtshilfe geht weiter hervor, dass die „DHKP-C“ ständig nach Personen Ausschau hält, die als Kuriere in Betracht kommen. Hierbei handelt es sich in der Regel um Personen aus dem Sympathisantenumfeld die keine polizeibekannten Verbindungen zur Organisation aufweisen. Häufig werden, wie der Bericht der Europaführung vom 26. April 2003 (Datei ID-Nr. 752 127) belegt, Landsleute angesprochen, die ihm Rahmen eines Heimaturlaubes in der Türkei Gegenstände dorthin mitnehmen. |
|
| | In einem weiteren Bericht (Datei ID-Nr. 750 331) vom 27. Juni 2003 wird unter Punkt 8 folgendes mitgeteilt: |
|
| | „Von der Person, die wir in die Heimat zum Urlaub schicken wollten, wurden vergangenes Jahr beim durchgeführten Camp in Stuttgart die Personalien festgestellt. Wir sollten es ausprobieren und diesen Freund mit dem Flugzeug schicken. Falls es zu keinem Problem kommt, überlege ich, ihn mit dem Auto zu schicken. Ich habe nochmals verlangt, dass sie diesen Freund fragen sollen, ob er damit einverstanden, mit einem vollen Auto zu fahren.“ |
|
| | In dem Bericht „...“ vom 02. März 2003“ (Datei ID-Nr. 750 819) äußert sich dieser unter Punkt 1. wie folgt: |
|
| | „Es gibt einen Kurier, der nach Griechenland gehen kann. Sein Name lautet… ... Er ist ein bisschen ein Schwätzer, aber eine vertrauenswürdige Person. Die Materialien hatten wir zuletzt in sein Haus gelegt. Ich hatte eigentlich an die Radios gedacht; er hatte eigentlich vor, nächste Woche ins Land zu gehen. Ich wollte vorschlagen, dass wir ihn in einem Auto schicken könnten, in dem wir einen Minibus oder ein Radio in einer angemessenen Weise verstecken können. Er selbst hatte auch zugestimmt. Steht der Tag fest, an dem er nach Griechenland gehen soll? Denn er geht zur Eheschließung ins Land. Er sagte, dass er in einer Woche, 10 Tagen gehen würde.“ |
|
| | Am 26. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 751 225) teilt „...“ unter anderem mit, dass „...“ mit jemandem gesprochen habe, der, „… wie der „Pizzabäcker, ins Land in Urlaub nur für uns fahren wird. …“ . Über weitere Sondierungen wird sodann wie folgt berichtet: |
|
| | „(…) Es gab noch eine weitere Person, mit der ... gesprochen hat. Er ist ein Anhänger von uns und kommt aus Trabzon und beschäftigt sich mit Bauarbeiten. Er hat eine Firma. Diese Personen haben diese Arbeit für sich selbst erledigt. Er habe gesagt, dass sie unbemerkt ein Paar Mal weggebracht hätten. Er könne einen Mitarbeiter in seiner Firma mit dem Auto schicken. Es werde keine Probleme geben. Dieser könne in Istanbul, wo auch immer, hinterlegen. Dieser Anhänger wird allerdings diese Sache nicht im Namen der Organisation durchführen lassen, sondern so, als würden sie das selbst machen. (…) Das heißt, wir können ein Auto schicken, in der Menge, die wir wollen, ohne dass das als Organisationssache erledigt wird. Derjenige, der fahren wird, wird weder wissen, was er transportiert, noch für wen er das macht. (…) Der Anhänger, mit dem wir gesprochen haben, hat für die Person, die diese Arbeit erledigen wird, garantiert. Er bürgt für ihn. Die Person, die diese Arbeit erledigen wird, ist jemand, der bei ihrer Baufirma arbeitet. (…)“ |
|
| | Anschließend fragt „...“, ob man mit dieser Vorgehensweise einverstanden sei. In diesem Fall werde sie „...“ mitteilen, dass die Anschrift und die Telefonnummer des Firmeninhabers beschafft werden soll. |
|
| | c. Propaganda und Publikationen |
|
| | Dass auch Propaganda- und Publikationsaktivitäten an der Rückfront entfaltet werden, ergibt sich ebenfalls aus „Beschluss: 8“ des Parteigründungskongresses. Dort ist hierzu richtschnurartig Folgendes festgelegt: |
|
| | „(…) Die Möglichkeiten, die die bürgerlichen Demokratien bieten, werden auf die bestmögliche Weise genutzt werden, die Anprangerung und die Isolation des faschistischen Regimes in der Heimat, die wirkungsvollste Propaganda für unseren Kampf werden unter einem zeitgemäßen Blickwinkel betrieben werden, und neben Publikations-Aktivitäten, die dafür geeignet sind, werden sämtliche Kommunikationsmittel wie Rundfunk, Fernsehen, Video usw. in einer Weise genutzt werden, die diesem Zweck entsprechen. (…) An unsere Publikations-Aktivität und an den ideologischen Kampf wird mit der Perspektive herangegangen werden, langfristig eine internationalistische ideologische Plattform zu errichten, die gemäß unserer M/L-Linie geformt wird. In diesem Rahmen muss auch unser Publikations-Organ, das in englischer Sprache erscheint, diese historische und ideologische Mission erfüllen. Auf dem Gebiet der Propaganda wird man sich von klassischen Ausdrucksweisen und Blickwinkeln befreien, und es werden spezialisierte und professionelle Organe geschaffen werden. Es ist Aufgabe dieser Propaganda-Organe und -Zentren, unseren Kampf in aller Ausführlichkeit der gesamten Welt bekannt zu machen, und die Aktivität, eine wirksame Unterstützung der Massen zu erreichen, zu lenken. (…)“ |
|
| | Hinsichtlich der geforderten „Publikations-Aktivitäten“ werden diese Vorgaben durch „Beschluss: 9“ des Parteigründungskongresses weiter präzisiert. Darin wird festgelegt, dass die „… ZEITSCHRIFT DEVRIMCI SOL …“ zukünftig das „Zentrale Publikationsorgan“ der „DHKP“ darstellt, periodisch erscheinen und „… die ideologische Führung für unsere sämtlichen anderen legalen und illegalen Veröffentlichungen …“ übernehmen werde. Darüber hinaus wird die Notwendigkeit einer Um- bzw. Neustrukturierung „… bei dem wöchentlichen Publikationsorgan …“ festgestellt und angeordnet, dass „… sich die wöchentlich erscheinende Zeitung vor allem auf Nachrichten, Propaganda, Agitationen, Kommentare und Anprangerungs-Aktivitäten konzentrieren …“ muss. |
|
|
|
| | Dass es sich bei den Zeitschriften „Mücadele“ („Kampf“), „Kurtulus“ („Befreiung“), „Vatan“ („Heimat“), „Ekmek ve Adalet“ („Brot und Gerechtigkeit“) um Publikationen der „DHKP-C“ handelte und auch die Zeitschrift „Yürüyüs“ („Marsch“) als Wochenzeitung der Organisation herausgegeben wird, ergibt sich aus Folgendem: |
|
| | Ausweislich der Feststellungen in der Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern vom 06. August 1998 wurde bereits von der „Dev Sol“-Publikation „Devrimci Sol Nr. 2, Ausgabe Januar 1994 die Zeitung „Mücadele“ in einer Liste der Veröffentlichungen der Vereinigung aufgeführt, die auch nach Gründung der „DHKP-C“ bis Oktober 1994 weiter erschien. An ihre Stelle trat sodann die ebenfalls wöchentlich herausgegebene „Kurtulus“, die - wie ebenfalls aus der genannten Verbotsverfügung ersichtlich - in ihrer Erstausgabe vom 28. Januar 1995 auf die „Mücadele“ als Vorgängerpublikation Bezug nimmt. Nach den Darlegungen des Zeugen KHK ... stellte die „Kurtulus“ ihr Erscheinen im September 1999 ein und wurde von der seit August 1999 herausgegebenen Wochenzeitung „Vatan“ abgelöst. Dass sowohl die „Kurtulus“ wie die „Vatan“ Parteizeitungen der „DHKP-C“ waren, zeigt überdies ein Tätigkeitsbericht der Europaverantwortlichen („Aysel“) in der Datei ID-Nr. 740 214, in dem Folgendes dargelegt wird: |
|
| | „(…) Das Kümmern von ... um die Hungerstreiks bezog sich auf die technischen Arbeiten. Sie hat geschaut, was gemeinhin in Westfalen bei den Hungerstreiks gemacht wird. Sie hat das, was ich über die Plakate und die Druckerei gesagt und gewünscht habe, gemacht. Sie hat mit denen bei der Vatan gesprochen und hat auch einmal mit ... in der Druckerei gearbeitet. … 6- Wir haben mit den Gebieten darüber gesprochen, die Auflagen der VATAN herunter zu setzen, die haben angerufen, sowohl ich, aus auch die Vatancilar haben angerufen, im Ergebnis haben alle die Zahlen zu sehr herabgesetzt. (…)“ |
|
| | Im Anschluss daran folgt nach dem Hinweis: „ Die Gebiete: die vorher abgenommene Auflage, die gewünschte Auflage, die Auflage die man bezahlen will.“ eine Aufzählung verschiedener Städte im Bundesgebiet sowie westeuropäischer Länder (Österreich, Belgien, Frankreich Holland England, Schweiz) denen jeweils bis zu drei Zahlen zugeordnet sind. Unter Ziffer 9 wird sodann darüber berichtet, welche Themen mit „… ... über die Arbeiten im Gebiet besprochen…“ worden sind. Darin hießt es unter anderem: |
|
| | „(…) Danach habe ich mit ... besprochen, dass die Auflage der Vatan herabgesetzt werden wird, dass er das mit den Personen, die aus den anderen Gebieten kommen, bespricht und Zahlen erhält. (…)“ |
|
| | Im weiteren Verlauf berichtet „ ... “ darüber, dass es auch „… ein Gespräch mit ... ... und den Seinigen…“ gegeben habe. Zu dessen Inhalt werden folgende Ausführungen gemacht: |
|
| | „(…) Dort haben wir gesprochen. In jener Nacht haben wir auch bis morgens um fünf gesprochen. Tatsächlich ging es um Hungerstreik, die Versammlung mit ... ..., die Verkäufe der Kurtulus, im Einzelnen wer wie viel verkauft hat, die Entgegennahme der Zahlen der Vatan, die Bestimmung, wann wir mit wem eine Versammlung machen werden. (…) 10- ... ist diejenige, die vorher bei der Vatan war, und die wir später zum Frontbüro Belgien geschickt haben. Sie ist die Person, von der ihr/Sie hinsichtlich der ersten Ausgabe der Vatan gesagt habt/haben, dass es das kleine Mädchen gemacht hat. Der Name, den sie jetzt benutzt, lautet ... (…)“ 15- Die Verteilung der Kurtulus: Die Werbungen, die wir vergangenen Samstag erhalten haben: Aachen: hat 50 Stück erhalten, hat nicht verkauft. Berlin: hat 175 Stück erhalten, 40 Stück wurden verkauft. Bielefeld: hat 80 Stück erhalten, 18 Stück verkauft. Bremen: hat 60 erhalten, 40 Stück verkauft. Dortmund: hat 150 Stück erhalten, 23 Stück verkauft. Duisburg: hat 130 Stück erhalten, 21 Stück sind übrig geblieben. Frankfurt: hat 130 Stück erhalten, 21 Stück verkauft. Hamburg: hat 130 Stück erhalten, hat 69 Stück verkauft. Hannover: hat 30 Stück erhalten, nicht verkauft. Köln: 140 Stück wurden erhalten, 15 Stück wurden verkauft. Mannheim: 50 Stück wurden erhalten, 20 Stück wurden verkauft. München-Ulm: 100 Stück wurden erhalten, 42 Stück wurden verkauft. Saarbrücken: 40 stück wurden erhalten, 15 Stück wurden verkauft. Stuttgart: 175 Stück wurden erhalten, 80-90 Stück wurden verkauft. Wuppertal: 80 Stück wurden erhalten, wurden nicht verkauft. Österreich: 200 Stück wurden erhalten, Belgien: 130 Stück wurden erhalten, 40 Stück wurden verkauft. Frankreich: 200 Stück wurden erhalten. England: 400 Stück wurden erhalten, 103 Stück wurden verkauft. Schweiz: hat 135 Stück erhalten, 30 Stück wurden verkauft. Holland: hat 200 Stück erhalten, 70 Stück verkauft. 16- Das, was ihr/Sie über die neue Ausgabe der Kurtulus gesagt habt/haben, wurde verstanden. Wir werden das innere Papier auf ein dickeres Papier drucken. (…)“ |
|
| | In einem weiteren, mit „ HALLO (...) 20. NOVEMBER “ überschriebenen Bericht (Datei ID-Nr. 740 141) wird über „Beschlüsse der Ratsversammlung der Europaverantwortlichen“ informiert. Punkt 1 dieser Unterrichtung befasst sich mit Vorgaben für „Verantwortliche“ im Zusammenhang mit dem Vertrieb „von Vatan“ und Richtlinien für den Verkauf durch „Anhänger“. |
|
| | Unter der Überschrift „ 24. August, Hallo (...) “ wird in der Datei ID-Nr. 734 494 unter Ziffer 5 des Berichts Folgendes mitgeteilt: |
|
| | „Diese Woche haben wir 2500 - zweitausendfünfhundert - Mark an Vatan-Geldern überwiesen. Wir werden versuchen die Summe noch zu komplettieren. Für Kurtulus haben wir 7000 - siebentausend - Mark an Zeitschriftengeldern eingesammelt. Wir werden unsere Schulden in der von ihnen / euch vorgegebenen Zeit bezahlen.“ |
|
| | In einem weiteren Bericht der Europaverantwortlichen „ ... “ (Datei ID-Nr. 735 693) informiert diese über eine organisationsinterne „Diskussion“ über die „Vatan“. In diesem Zusammenhang wird unter anderem Folgendes ausgeführt: „(…) Ich habe im Bezug auf die Vatan gesagt, sie hat eine Sprache, die jeder versteht, sie spricht jeden an. Die Vatan ist nicht alles, aber ein Propagandamittel. (…)“ |
|
| | Unter der Überschrift „23. Februar Guten Tag, ( ... )“ berichtet die Europaverantwortliche unter Punkt 4 einer Mitteilung (Datei ID-Nr. 737 832) über die „ Abrechnung für Vatan “. Die gedruckte Anzahl der Zeitschrift wird hierbei mit 4500 angegeben. Die Zahl der Zeitschriften, die „… in den Gebieten verteilt werden und bezahlt werden müssen …“ wird mit 3705, das „… Geld, das insgesamt von den verkauften Zeitschriften kommen muss …“ mit 18.525 benannt. Anschließend folgt eine Aufschlüsselung weiterer Rechnungsposten betreffend das (Zeitschriften-) Büro, die Druckereien in Deutschland und „in der Heimat“ sowie eine Bezifferung der an „Makas“ bzw. „in die Heimat“ zu schickenden Geldbeträge aus dem Zeitschriftenverkauf. |
|
| | Dass es sich auch bei der Zeitschrift „Ekmek ve Adalet“ um eine Parteizeitung der „DHKP-C“ handelte, ergibt sich daraus, dass - wie die Zeugen KHK ... und KHK ... übereinstimmend bekundeten - auf der Internetseite „www.vatan-online.com“ für die letzte Ausgabe der „Vatan“ das zukünftige Erscheinen der „Ekmek ve Adalet“ angekündigt wurde. Im Zuge der polizeilichen Ermittlungen konnte nach den Angaben des Zeugen KHK ... überdies festgestellt werden, dass die Redaktionsarbeiten für die „Ekmek ve Adalet“ offensichtlich von denselben Personen vorgenommen wurden, die auch für die „Vatan“ verantwortlich waren. |
|
| | Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen KHK ... und KHKin ... wurde in der Ausgabe 158 der „Ekmek ve Adalet“ vom 15. Mai 2005 angekündigt, dass die Zeitschrift ihr Erscheinen einstellen werde. Im Zuge dessen sei auf der Internetseite „www.ekmekveadalet.com“ auf die neue wöchentliche Zeitschrift „Yürüyüs“ hingewiesen und deren erstmaliger Erscheinungstermin mit dem Datum 22. Mai 2005 angegeben worden. Entsprechend dieser Ankündigung sei die Erstausgabe der „Yürüyüs“ sodann am genannten Tag tatsächlich auch herausgegeben worden. |
|
| | Allem nach handelt es sich bei der „Yürüyüs“ um die Nachfolgepublikation der „Ekmek ve Adalet“ und somit um eine Parteizeitung der „DHKP-C“. Für eine solche Einstufung sprechen auch die Inhalte der dortigen Veröffentlichungen und Stellungnahmen, die - wie der Zeuge KHK ... bekundet hat - mit der Programmatik der „DHKP-C“ und deren ideologischer Zielrichtung weitestgehend deckungsgleich sind. Wie auch der Zeuge RD ... bekundet hat, gehören hierzu neben Veröffentlichungen zu „DHKP-C“-Mitgliedern bzw. „Märtyrern“ und Tatbekennungen zu Anschlägen dieser Organisation in der Türkei auch Berichte zu sonstigen Aktivitäten dieser Organisation wie etwa dem „Kampf der politischen Gefangenen“ gegen „F-Typ“-Gefängnisse in der Türkei und damit im Zusammenhang stehende Hungerstreikaktionen („Todesfasten“), Agitationen gegen den „US-Imperialismus“ oder Reportagen über Gerichtsverfahren gegen „DHKP-C“-Mitglieder. |
|
| | Wie von der Zeugin KHKin ...bekundet, belegen Textdokumente aus der niederländischen Rechtshilfe, dass für Arbeiten an den Wochenzeitungen auch ein „Zeitschriftenbüro“ in Deutschland (Köln) genutzt wurde. So heißt es etwa in einer Mitteilung von „...“ (Datei ID-Nr. 740 203) unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Wir haben über den Widerstand von …, die Kampagne, Publikationen, Kontrolle und die täglichen Entwicklungen gesprochen. Der Widerstand von … wird in allen Gebieten positiv aufgenommen. Niemand weiß, dass ... es von selbst eingestellt hat, in Köln haben einige Leute bei Vatan das Fax gelesen, darüber hinaus hatten wir es niemanden lesen lassen, aus diesem Grund wissen nur eine begrenzte Zahl von Menschen und niemand hat im Kopf einen anderen Gedanken. (…)“ |
|
| | Am 18. Juli 2003 übermittelt „…“ unter Punkt 2 ihres Berichts (Datei ID-Nr. 752 378) eine „… von … gekommene Notiz bezüglich der Durchsuchungen in Köln …“ Die durchsuchten Räumlichkeiten werden darin wie folgt benannt: „Zeitschriftenbüro, Verein Köln, Wohnung von …, Wohnung von ….“ |
|
| | Überdies geht aus den verschiedenen Dokumenten hervor, dass die Europaführung in die redaktionellen Arbeiten für die Wochenzeitschriften in der Türkei eng eingebunden ist. So fordert „…“ in Mitteilungen vom 27. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 750 520) und 05. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 752 124) dazu auf, Nachrichten und/oder Fotos von „ Aktionen “ sowie Gebietsberichte an die „ Zeitschrift “ zu schicken. In einem Bericht vom 31. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 947) wird zu dieser Thematik unter anderem Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) Nachdem wir die Zeitschrift bekommen haben, sammeln wir die Notizen bezüglich der Fotos aus den Artikeln. Aus diesen sortieren wir die heraus, die wir finden können (allgemein stehen sie im Zusammenhang mit dem Archiv; außerdem sind es Personen aus der Welt und Fotos von Aktionen) und nennen diese denen in der Heimat, die sie selbst finden können. Wir beginnen dann unsere Arbeit. Diejenigen in der Heimat fangen im Schnitt nach drei bis vier Stunden damit an, uns das zu schicken, was sie selbst gefunden haben, nachdem wir ihnen die Liste gegeben haben. Aufgrund der Verbindung dauert es sehr lange, bis sie es geschickt und erhalten haben. Im Anschluss sammeln wir das, was aus der Heimat gekommen ist, und das was wir selbst gemacht haben. Wir überarbeiten das und schicken ihnen dann die Endfassung. Nachdem wir es geschickt haben, dauert es fast zwei Stunden, bis sie die Fotos erhalten haben. (…)“ |
|
| | Weitere Berichte der Europaführung („…“) - Dateien ID-Nr. 740 139, 736 255 und 732 920 - zeigen, dass der Zeitschriftendruck sowohl in der Türkei („ Heimatdruckerei “), wie auch in der „Rückfront“ („ hiesige Druckerei “) erfolgt ist. Die Datei ID-Nr. 740 180 enthält eine Notiz von „…“ in dem diese unter Punkt 17 Folgendes erklärt: „Wir werden den Unterschied bezüglich des Drucks von Vatan in Europa und im Land verbessern.“ |
|
| | Die Einbindung der in der „Rückfront“ agierenden Funktionäre in die Herstellung organisationsinterner Publikationen und Wochenzeitschriften belegen ferner Berichte der Europaführung, in denen „…“ unter anderem Zahlungsverpflichtungen „an die Druckerei“ thematisiert oder sich mit der Frage, ob der Druck der Zeitschrift veranlasst werden soll, beschäftigt (Dateien ID-Nr. 734 498 und 732 920). In einem unter dem Datum „19.7.2000“ gespeicherten Bericht der Europaverantwortlichen „…“ (Datei ID-Nr. 741 732) teilt diese unter den Punkten 11 und 16 ihrer Mitteilung Folgendes mit: |
|
| | „Die Zeitschrift Devrimci Sol kommt heute in den Druck. An die Stelle, wo das Impressum für Europa genannt ist, haben wir die Adresse, Telefonnummer und Faxnummer des Belgischen Frontbüros geschrieben. Wir werden 2000 (zweitausend) große und 1000 (tausend) kleine drucken lassen. Wir schicken Zeitschriften in der von euch/ihnen gewünschten Menge. (…) Ich werde Druck machen, dass sie die Englische Devrimci Sol Zeitschrift in dieser Woche drucken sollen.“ |
|
| | Aus zahlreichen Textdokumenten der niederländischen Rechtshilfe geht hervor, dass es beim Verkauf der Zeitschriften immer wieder zu finanziellen Engpässen und Schwierigkeiten bei Bezahlung der Druckkosten kommt. In verschiedenen Berichten (Dateien ID-Nr. 763 419, 740 139, 734 619, 738 734, 732 920, 740 360 und ID-Nr. 763 551) werden in diesem Zusammenhang „Zeitschriftenschulden“ bzw. „Druckereischulden“ vermerkt und problematisiert. |
|
| | Die Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe belegen ferner, dass immer wieder Anstrengungen unternommen werden, die finanziellen Probleme, die sich im Zusammenhang mit dem Zeitschriftenvertrieb ergeben, zu lösen. Neben der Durchführung von speziellen Schulungsveranstaltungen bzw. Versammlungen zum Thema „Zeitschriften“ (Dateien ID-Nr. 734 622 und 763 419) gehören hierzu gezielte Anweisungen der Europaführung zur Abwicklung bzw. Überwachung des Zeitschriftenvertriebs und der zugehörigen Abrechnungsvorgänge (Dateien ID-Nr. 740 180, 740 203 und 734 622). In einem „Bericht über die Komiteeversammlung“ vom 13. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 756 150) schreibt „…“ unter Punkt 1 Folgendes: |
|
| | „(…) j- Wir haben ziemlich über das Zeitschriftenproblem diskutiert. Die Gebiete mit den meisten Schulden sind Westfalen, Holland-Belgien, Berlin, Hamburg und England. Wir haben 10 Tausend Euro für die Zeitschriftenschulden der Gebiete gezahlt. Jedoch hat dies auch keine Wirkung gehabt. … Wenn alle Gebiete ihre erhaltenen Zeitschriften verkaufen und die Zeitschrift und alle Gebietsverantwortlichen die Zeitschriftenarbeit an jedem Punkt kontrollieren, kann das Problem in einer bestimmten Zeit gelöst werden, denn es ist ein viel größeres Problem, sich ständig Geld zu leihen. Ich erzähle allen Gebieten, dass wenn bei ihnen Zeitschriften übrig bleiben und niemand diese verkaufen will, dann die Gebietsverantwortlichen diese verkaufen und das Geld bezahlen müssen. (…)“ |
|
| | Dass der Zeitschriftenvertrieb in der „Rückfront“ der „DHKP-C“ bis mindestens 2003 zentral von Köln aus gesteuert wurde, ergibt sich aus einem Bericht der Europaführung vom 03. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 635), in welchem „…“ eine - an einen Kader mit dem Decknamen „… …“ gerichtete - Notiz übermittelt. Darin heißt es bei Punkt 9 wie folgt: |
|
| | „(…) Wir sollten alle Anhänger mit Führerschein der Reihe nach zur Abholung von Zeitschriften schicken. Das Abholen von Zeitschrift sollte die Arbeit eines Anhängers sein. Wir sollten diese Arbeit von unseren Anhängern machen lassen. Kein Anhänger wird jede Woche Zeitschriften holen, aber einmal im Monat oder alle 2 Monate kann jeder Zeitschriften holen. Die Organisierung würde natürlich ein anderes Problem sein. So sollten wir das aber machen. … Die Tatsache, dass … die Zeitschriften holt, bedeutet, dass er sich einmal in der Woche in Köln aufhält, nach Hause geht, spazieren geht usw. (…)“ |
|
| | Dass dieses Vertriebsmodell spätestens Mitte des Jahres 2006 modifiziert und durch ein dezentrales Verteilersystem abgelöst wurde, ergibt sich aus den Bekundungen des Zeugen …, der ab August 2006 mit dem Druck der Zeitschrift „Yürüyüs“ beauftragt war. Er hat angegeben, die in seinem Druckereibetrieb in einer Gesamtauflage von etwa 2.500 Exemplaren pro Ausgabe hergestellten Zeitschriften nach Maßgabe einer ihm von seinen Auftraggebern überlassenen Adressenliste auf postalischem Weg an verschiedene Empfänger in Deutschland, Österreich, Frankreich, England, Belgien sowie die Niederlande versandt zu haben. Lediglich die für Stuttgart vorgesehenen Zeitschriftenexemplare seien nicht versandt, sondern direkt bei der Druckerei abgeholt worden. |
|
| | Aus verschiedenen Berichten der niederländischen Rechtshilfe geht ferner hervor, dass die Zeitschrift im Abonnementvertrieb (Dateien ID-Nr. 739 984 und 763 925) und Einzelverkauf an unterschiedliche Abnehmer wie z. B. „Geschäftsleute“ bzw. „Einzelhändler“ (Dateien ID-Nr. 752 043 und 734 660), Gefangene (Dateien ID-Nr. 739 984 und 734 642) und Familien (Dateien ID-Nr. 734 641 und 734 660) verteilt wird. |
|
| | Aus Dokumenten der niederländischen Rechtshilfe ergeben sich auch die Zahlungsempfänger der durch den Zeitschriftenverkauf vereinnahmten Gelder. Neben Druckereibetrieben in Deutschland und der Türkei gehört hierzu auch eine als „Makas“ bezeichnete Einrichtung. So heißt es etwa in einem mit „23. Februar Guten Tag (…)“ überschriebenen Bericht (Datei ID-Nr. 737 832) unter Punkt 4 der Mitteilung wie folgt: |
|
|
|
| | Zahlen für die Verteilung der Zeitschrift: |
|
| | Gedruckte Zahl der Zeitschriften: 4500 (viertausendfünfhundert)(…) |
|
| | Geld, das insgesamt von den verkauften Zeitschriften kommen muss: 18525 (achtzehntausendfünfundzwanzig). |
|
| | Davon sind 1875 (eintausendachthundertfünfundsiebzig) DM Zeitschriftengeld für Holland. Dieses Geld wird direkt an Makas geschickt. (…)“ |
|
| | Bei „Makas“ handelt es sich nach den Darlegungen der Zeugin KHKin … um eine Art „Schnittstelle“, die sowohl innerhalb der Europaorganisation wie auch zwischen der „Rückfront“ und der Partei-/Organisationsführung scharnierartig als Bindeglied und Hinterlegungsort dient. |
|
| | bb. Bulletins, Internet, Rundfunk |
|
| | Im „Beschluss: 9“ des Parteigründungskongresses wird unter Punkt 4 die Umwandlung des Nachrichtenbulletins der „Devrimci Sol“ in das „DHKP-Bulletin“ angeordnet, das „… Erklärungen der Partei beinhalten“ werde. Darüber hinaus wird (unter Punkt 5.) das Erscheinen eines „DHKC-Bulletins“ angekündigt, in dem „… sämtliche Erklärungen, Kriegsnachrichten, Richtigstellungen, Warnungen usw. …“ veröffentlicht werden sollen. Weiter wird festgelegt, dass beide Bulletins „unter der Kontrolle der Zentrale“ herausgegeben bzw. erscheinen werden. |
|
| | In dem - ebenfalls auf dem Parteigründungskongress verabschiedeten - „Beschluss: 13“ ist ergänzend ausgeführt, dass bei der Propaganda „ Wert auf die Nutzung der Kommunikationstechnologie gelegt “ wird. Weiter wird angeordnet, dass „… legale und illegale, regionale und örtliche Rundfunksendungen angestrebt …“ und „… Methoden der Propaganda mit Tonband und Video …“ anzuwenden sind. Diesbezüglich sei eine „ Vervollkommnung “ zu erreichen. |
|
| | Die im „Beschluss: 9“ bezeichneten Bulletins werden - wie der Zeuge EKHK … dargelegt hat - im Internet auf organisationseigenen Seiten der Öffentlichkeit in unterschiedlichen Sprachen zugänglich gemacht. Neben Bekennerschreiben zu den von der „DHKP-C“ in der Türkei begangenen Anschlägen und sonstigen Erklärungen der „DHKP“ bzw. „DHKC“ finden sich darunter auch Stellungnahmen der Europaführung, des Tarnvereins „HÖC“ sowie anderer Organisationen. |
|
| | Die Feststellung, dass die „DHKP-C“ ihre Ideologie - entsprechend den Vorgaben im „Beschluss: 13“ - auch über einen eigenen Rundfunksender („Halkinsesi TV“) verbreitet, beruht auf den Angaben des Zeugen RD …. |
|
|
|
| | Dass die Organisation auch kommerzielle Veranstaltungen und anderen Aktivitäten wie etwa die Durchführung von bzw. Teilnahme an Demonstrationen, Pressekonferenzen etc. zur propagandistischen Verbreitung ihrer Zielsetzungen nutzt, belegen ebenfalls zahlreiche - unter B. V. 1., B. V. 2. a. cc. bereits angeführte - Dokumente der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | Die zum sogenannten „Todesfasten“ und den Hintergründen bzw. Folgen der Einführung der „F-Typ“-Gefängnisse in der Türkei getroffenen Feststellungen beruhen auf den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen EKHK …, EKHK … und RD …. |
|
|
|
| | Dass auch Schulungsaktivitäten ein wichtiges Aufgabenfeld der „Rückfront“ darstellen, zeigt der auf dem Parteigründungskongress gefasste „Beschluss: 13“. Hierbei wird zwischen einer Kaderschulung einerseits und der „Massenschulung“ andererseits sowie zwischen der theoretischen und praktischen Schulung für militärische Einheiten unterschieden. Hinsichtlich der auf die Vermittlung bzw. Verdeutlichung der „Revolutionsstrategie“, des Programms der Partei und deren „Taktiken“ ausgerichteten Schulung von Kaderangehörigen wird gefordert, dass „(…) die revolutionäre Begeisterung, der Enthusiasmus, die Entschlossenheit, der Hass und die Wut, die man dem Feind gegenüber empfindet, und sogar die persönlichen Empfindungen, die die Kader dem Feind gegenüber haben, motiviert werden. (…)“ |
|
| | Zur Schulung der Massen heißt es: „(…) Neben der Schulung der Kader müssen wir dazu in der Lage sein, in den Gebieten und Räumen, in denen die Bedingungen dafür geeignet sind, alle Teile des Volkes, von den Kindern bis hin zu den Alten, als Masse zu schulen. (…)“ Hinsichtlich der Waffenschulung wird ausgeführt: |
|
| | „(…) Wenn wir beispielsweise eine militärische Einheit aufbauen wollen, dann ist es nicht möglich, dadurch, dass man einen Verantwortlichen ernennt und zu ihm sagt `Geht hin und macht´, eine militärische Einheit aufzubauen. Dann gehört es zu den Themen der Schulung, dass darüber informiert wird, über welche Art von Waffen die Einheit verfügen wird, ob sie über Waffen verfügen wird, wie sie zusammenkommen wird, was für Aktionen sie durchführen wird, die Ziele der Aktion, die Planung einer Aktion, die psychologischen und moralischen Auswirkungen, die die Waffe auf uns selbst und auf den Feind hat, und alle anderen dieser Themen. (…)“ |
|
| | Dass Schulungen in der „Rückfront“ tatsächlich in einheitlicher Form und zentral gesteuert auch durchgeführt werden, ergibt sich aus den Dateien der niederländischen Rechtshilfe, in denen - wie auch der Zeuge KHK … anschaulich und umfassend bekundet hat - derartige Aktivitäten permanent thematisiert werden. So heißt es etwa in dem Bericht der Europaführung in der Datei ID-Nr. 735 830 unter der Überschrift „Programm“ unter anderem wie folgt: |
|
| | (…) 3- Schulung: Die Schulungsgruppen sollen Unterschulungsgruppen bilden. In Dortmund, Köln, Frankfurt, Nürnberg, Ulm, Stuttgart, Berlin, Hamburg, Rotterdam, Bergen op Zoom und Belgien werden Schulungsgruppen gebildet. Wir haben darüber gesprochen, wie diese Schulung ablaufen soll. (…)“ |
|
|
|
| | Innerhalb der Kaderschulung wird - wie sich etwa aus organisationsinternen Textdokumenten in den Dateien ID-Nr. 731 363, 748 889, 750 818 und 753 201 ergibt - zwischen Schulungsmaßnahmen zur Gewinnung von Funktionären aus dem Kreis der Organisationsanhänger und deren Ausbildung einerseits und der Kaderbildung (Fort-/Weiterbildung von Funktionären der Organisation) andererseits differenziert. |
|
| | Inhaltlich erstrecken sich Kaderschulungen hauptsächlich auf politische Themen, die Ideologie der „DHKP-C“ sowie organisatorische Fragestellungen zur praktischen Umsetzung der programmatischen Vorgaben. So heißt es etwa in einem von „…“ übermittelten Bericht „…“ (Deckname des Funktionärs … …) an die Europaführung über Schulungsaktivitäten (Datei ID-Nr. 735 292) hierzu wie folgt: |
|
| | „(…) In drei Gebieten Deutschlands (Süden, Norden und Westfalen) haben wir drei Schulungsgruppen gebildet. Mit den von Ihnen geschickten Schulungsakten haben wir begonnen zu arbeiten. (…) Jeden Freitag kommen wir zusammen. Wir werden der Reihe nach die Themen `Philosophie - Gesellschaften - Klassen - Staat - Imperialismus -Faschismus´ bearbeiten. In unserem ersten Unterricht haben wir die Themen `Im revolutionären Kampf dauerhaft existieren und ein Leben lang revolutionäres Sein´ bearbeiten. (…)“ |
|
| | In einer Mitteilung vom 22. März 2003 (Datei ID-Nr. 748 889) informiert „…“ unter Punkt 11 („Bericht über die Fortbildung“) wie folgt: |
|
| | „(…) A- Der Bericht über die Fortbildungen in Köln: Wie haben die Fortbildungsarbeiten diese Woche fort gesetzt. Wie haben das Thema von letzter Woche `Der Weg der Revolution in der Türkei´ diese Woche fort gesetzt. (…) Nach diesen Themen haben wir aus der Zeitschrift von Seite 2 den Artikel `Mein unter Besatzung befindliches Volk´ und von Seite 3 den Artikel `Die Volksfront gegen den imperialistischen Faschismus´ gelesen. (…) C- Mein Fortbildungsprogramm das ich dem … für die leitenden Freunde vorgeschlagen habe: (…) - Fortbildungsprogramm könnten sein: Alltägliche Themen, die Organisation der Revolution und die Arbeit mit den Massen. (…) Es muss eine Fortbildung geben die sich mit der Persönlichkeit eines Leitenden / Anführenden befasst und mit der Persönlichkeit einer Person befasst, die die Revolution machen soll / wird. Daher müsst ihr die Persönlichkeiten, die Arbeitsweise, das Leben der revolutionären Führer aufgreifen. (…)“ |
|
| | Die Inhalte von Schulungen zur Ausbildung von Kadern aus dem Kreis der „DHKP-C“-Anhänger werden von der Europaführung in einer „Notiz“ vom 27. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 818) unter anderem folgendermaßen umschrieben: |
|
| | „(…) 18- … Falls es eine Schulung zur Ausbildung von Kadern sein sollte, müssen wir Basiswissen über ML geben. Sie müssen unsere Geschichte und Ideologie lernen. Sie müssen über aktuelle Themen diskutieren können. (…)“ |
|
| | „…“ weist darauf hin, dass bei der Schulung auch „… die visuelle Seite nicht aus den Augen …“ vernachlässigt werden darf. Überdies müssten auch soziale Aktivitäten in die Schulungen integriert werden. Hierzu wird Folgendes ausgeführt: |
|
| | „(…) Im Sommer kann man unter freien Himmel ein Picknick mit einer Schulung machen. Ihr müsst die Schulungsarbeiten in eine solche Lage bringen, dass auch sie das mögen und es abwechslungsreich ist. Ihr könnt Wissensspiele vorbereiten. Ab und an könnt ihr Prüfungen machen. Außerdem muss es eine Schulung der Persönlichkeit geben. (…) Wenn wir über die Schulungsthemen erzählen, können wir diese mit Beispielen aus den von uns gelesenen Romanen anreichern. (…) Es muss eine Schulungsarbeit sein, die erfreut und schult, die Teilnehmerzahl steigen lässt, ihre Persönlichkeiten stärkt, der visuellen Seite eine Bedeutung schenkt, neben der Schulung auch soziale Aktivitäten beinhaltet und über aktuelle Themen diskutieren lässt. Unsere Schulungen werden viel anziehender sein, wenn man mit ihnen einen Film anschaut, in einem Cafe sitzt und Tee trinkt, Sport machen, Picknicks macht usw. Wir können eine Kontinuität gewährleisten, wenn wir die Schulung gemeinsam mit sozialen Aktivitäten dieser Art in eine noch attraktivere Lage bringen. (…)“ |
|
| | Zielrichtung und praktische Handhabung der Kaderschulung ergeben sich auch aus einem Bericht der Europaführung vom 09. September 2000 (Datei ID-Nr. 740 361). Dort heißt es hierzu unter anderem wie folgt: |
|
| | „6- Gestern habe ich eine Schulung gemacht. Wir haben Sofies Welt angeschaut. Wir haben darüber gesprochen, was sie von diesem Film verstanden haben. Wir haben über Philosophie, Entwicklungen der Volksgemeinschaften, Bedeutung des Denkens und Stellen von Fragen gesprochen. (…) Der Kern der Schulung war, neue Persönlichkeiten zu schaffen und sich an die Herzen und Gehirne der Menschen zu richten. Das haben wir betont. (…) Es wurde gesagt, dass wir zuerst uns selbst schulen und mit uns selbst kämpfen müssen, bevor wir zu anderen Menschen gehen. (…)“ |
|
| | Dass auch Einzelschulungen durchgeführt werden, zeigt ein Bericht „…“ vom 16. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 201), in der die Europaverantwortliche ausführlich über Inhalte und Verlauf einer „ Schulungsarbeit “ berichtet, die mit dem Angeklagten Ziff. 1 („… …“) sowie „…“ durchgeführt wurde. Darin berichtet „…“ unter anderem darüber, dass sie im Rahmen eines Gesprächs mit „… …“ erzählt habe, dass „… es keinen Unterschied zwischen dem Kampf in der Heimat und in Europa …“ gebe. Auch in ihrem Bericht vom 13. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 756 150) informiert „…“ über Schulungen, die mit einzelnen Kadern durchgeführt worden seien bzw. durchzuführen sind und stellt bei Punkt 3 ihrer Mitteilungen resümierend fest: „( …) Ich hatte die Absicht gehabt, mit allen Gebietsverantwortlichen Schulungen durchzuführen. Das habe ich realisiert. (…)“ |
|
| | Dass Funktionäre dazu verpflichtet sind, bestimmte, von der Führung vorgegebene Bücher zu lesen und hierüber schriftliche „Bewertungen“ vorzulegen, wird ebenfalls durch organisationsinterne Berichte bestätigt. So heißt es etwa in einer von „….“ an „… …“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 1) gerichteten „Notiz“ vom 27. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 818) im Zusammenhang mit Ausführungen über eine durchzuführende „Schulungsarbeit“ unter Punkt 18 wie folgt: „(…) Außerdem müssen alle über die von ihnen gelesenen Romane diskutieren. Sie müssen selbst eine schriftliche Bewertung darüber schreiben, was für Folgerungen sie gewonnen haben (…)“ |
|
| | Dass auch der Angeklagte Ziff. 2 („…“) entsprechende, von der Organisationsführung erteilte, Anweisungen zu befolgen hatte, belegt eine Anordnung im Schreiben vom 28. September 1998 (Asservat 33.92.132). Dort heißt es unter Punkt 14. wie folgt: |
|
| | „Du musst das Buch, das du an der Hand hast, bis 1. Oktober beendet haben, und wir werden dir ein neues Buch zum Lesen finden… Wenn du es beendet hast, sagst du Bescheid im Sinne, ich habe es beendet. (…)“ |
|
| | Mit Schreiben vom 21. November 1998 (Asservat 33.92.171) fragt die Organisationsführung sodann bei „…“ nach, ob dieser das Buch bekommen habe, „… das wir geschickt haben“ . |
|
| | Auch die Europaführung steuert und kontrolliert diese Lektüreverpflichtung. So berichtet „…“ am 10. Dezember 2002 über eine von ihr an einen „… …“ versandte „Notiz“ (Datei ID-Nr. 763 226) in der unter Punkt 9 Folgendes ausgeführt wird: |
|
| | „(…) 9- Hat … angefangen, das Buch `Wie haben wir gelernt zu führen?´ zu lesen? Sie muss dieses Buch in 3 Wochen lesen und die Zusammenfassung und das, was sie verstanden hat, schicken. Liest … Bücher? Er soll eines der Bücher lesen: Widerstandskampf; Ich verurteilte dich im Namen des Volkes zum Tod; Haydari Camp. Sie können das Stalin Buch erneut lesen. Was lesen Sie? Nachdem … und … diese Bücher gelesen haben, können sie `Zeit der Ungeduld´ lesen. … muss die Bewertung von jedem Buch machen, das sie liest. Was lesen … und … ? Welche Bücher hat … gelesen? Welches Schulungsprogramm haben Sie für Frankfurt-Mannheim und andere Orte? Einmal im Monat müssen wir in allen Gebieten zu unserer politischen Tagesordnung Seminare veranstalten.“ |
|
| | Die praktische Handhabung dieser Lesepflicht und die hierbei zu beachtenden Vorgaben und Reglementierungen bringt „…“ in ihrer „Mitteilung an … …“ vom 01. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 432) folgendermaßen zum Ausdruck: |
|
| | „(…) 6. Es gab Bücher, die die Partei empfohlen hatte. Ich hatte euch mitgeteilt, welche das sind. Außerdem gab es auch bei den Genossen von der Zeitschrift eine Reihe von Büchern, die zuletzt gelesen werden sollten. Ihr könnt von dort die Namen sämtlicher Bücher bekommen. Es sollen keine Bücher gelesen werden außer denen, die die Partei empfohlen hat. Insbesondere unsere verantwortlichen Genossen sollen kein einziges Buch außer den von der Partei empfohlenen Büchern lesen. Auch müssen wir kontrollieren können, wer welches Buch liest, was er von dem Buch, das er liest, verstanden hat und welche Schlüsse er für sich daraus gezogen hat. Die zu lesenden Bücher müssen innerhalb eines bestimmten Programms gelesen werden. Niemand darf einfach so Bücher lesen. Jedes Land, jedes Gebiet muss die zu lesenden Bücher bestellen. Wenn diese Bestellungen aufgegeben werden, müsst ihr darüber informieren. Sämtliche Bücher, die zuletzt zum Lesen empfohlen wurden, müssen beschafft werden, und das Beschaffen oder Nicht-Beschaffen dieser Bücher darf nicht der Initiative der Genossen im Gebiet überlassen werden.“ |
|
| | Dass die Europaführung der „DHKP-C“ die entsprechenden Bücher vorrätig hält und zumindest im Jahr 2003 in Deutschland eine eigene Bücherei eingerichtet hatte, belegt ein Bericht „…“ vom 27. Januar 2003, in dem diese über eine von ihr gefertigte Notiz an „… …“ (Datei ID-Nr. 750 520) informiert. Darin heißt es unter Punkt 9 wie folgt: |
|
| | „9- Lesen … und … Bücher? - Was ist in ihrem Schulungsprogramm für die Gebiete und verantwortlichen Freunde enthalten? - In Deutschland hatten wir bei der Zeitschrift eine Bibliothek aufgebaut. Für Deutschland könnt ihr von hier Bücher nehmen und lesen. Die verantwortlichen Freunde werden von dieser Bibliothek profitieren. (…) Die gleichen Bibliotheken müssen wir auch für die Gebiete zusammensetzen. (…)“ |
|
| | Die Realisierung dieser Kaderschulung innerhalb der „Rückfront“ der „DHKP-C“ ergibt sich aus einer Mitteilung „…“ aus dem Jahre 2003 (Datei ID-Nr. 750 635), in der sie über eine von ihr gefertigte Notiz berichtet. Dort heißt es bei den Punkten 23 und 24 unter anderem wie folgt: |
|
| | „23- Welche unserer verantwortlichen Freunde liest das Wöchentliche? Wie viele Seiten werden gelesen? Sie sollten nachfragen und uns darüber berichten. (…) |
|
| | 24- (…) B- Die Freunde, die wir zu Kadern machen werden, werden wir einem speziellen Schulungsprogramm unterziehen. Sie müssen mitteilen, wer diese Freunde sind und welche Eigenschaften sie haben. Für Freunde, die in eine solche Schulung aufgenommen werden, werden wir das Schulungsprogramm zentral festlegen. Kein verantwortlicher Freund wird auf eigene Faust Schulungsprogramme praktizieren. (…) |
|
| | D- Verantwortliche Freunde müssen die Bücher, die wir ihnen vorschlagen haben, lesen. Sie werden keine anderen, als diese lesen. Darüber hinaus werden sie über jedes Buch, das sie gelesen haben, eine Bewertung vornehmen und aufschreiben, was sie daraus für sich folgern. Diese Bewertungen müssen Sie auch an uns schicken. (…)“ |
|
|
|
| | Die „Massenschulung“ soll entsprechend den Vorgaben im „Beschluss: 13“ darüber informieren, „… wozu unsere Partei und unsere Front kämpfen, was wir den Volksmassen geben wollen, wie die Volksmassen an dem Krieg teilnehmen sollen, was die Massen von uns wollen, was ihre Probleme sind usw. …“ . Neben der Rekrutierung von Aktivisten, die zu Kadern ausgebildet werden sollen, dient die „Massenschulung“ auch der Gewinnung von Personen, die sich als Anhänger bzw. Sympathisanten die Zielsetzungen der „DHKP-C“ zu Eigen machen und deren Aktivitäten unterstützen. Gleichzeitig sollen dadurch - wie ein Bericht der Europaverantwortlichen „…“ im Textdokument mit der Datei ID-Nr. 734 619 belegt - neue Finanzquellen für die Organisation erschlossen werden. Dort heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „Es kommen keine Beiträge von nirgendwo… kein Geld… (…) Ein Großteil der Arbeiten basiert auf Geld… Natürlich bedeutet Geld nicht alles, aber in der Praxis ist das nicht so. (…) Ich sage die Lösung ist, zum Volk zu gehen, Massen zu bilden, Menschen zu schulen. (…)“ |
|
| | Inhaltlich sind derartige Schulungsmaßnahmen auf die propagandistische Verbreitung der Zielsetzung und Aktivitäten der „DHKP-C“ durch Unterrichtung über „aktuelle Themen“ angelegt. Hierzu heißt es etwa in dem Dokument Datei ID-Nr. 750 635 unter Punkt 24 wie folgt: |
|
| | „(…) C- Für unsere Freunde und Anhänger, die Aktivitäten durchführen, müssen wir über aktuelle Themen Schulungen machen. Unsere aktuellen Themen sollten sein: Zeitschrift, Artikel in der Ds und Fronterklärungen, Nachrichten in der täglichen Presse. Für einen Menschen, der nicht zum Kader gemacht und nicht bleiben wird, ist keine andere Schulung erforderlich. (…) |
|
| | Die praktische Umsetzung dieser Schulungen erfolgt - wie Berichte der Europaführung (Dateien ID-Nr. 733 870, 740 197, 740 200 und 754 147) zeigen - zum einen in sogenannten „Winter-, Sommer-, Familien-, Vereins- oder Jugendcamps“ bzw. Zeltlagern oder „Picknicks“, die darüber hinaus auch der Rekrutierung von Sympathisanten dienen und europaweit durchgeführt werden. Die entsprechende Vorgehensweise belegt ein Bericht der Europaführung vom 09. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 147) in dem „…“ über eine entsprechende (Schulungs-) Veranstaltung in den Niederlanden wie folgt informiert: |
|
| | „2- An dem Camp, das wir in Holland durchgeführt haben, haben insgesamt 14 Personen teilgenommen. Es hat eine Woche gedauert. (…) In dem Camp wollte … die Lehrstunden erteilen. Die Veteranen wollten Lehrstunden bezüglich des Todesfastens geben. (…) Im Camp erteilen … und … die Lehrstunden. (…) … hat das Programm geändert, das wir vorher für das Camp festgelegt hatten. Da die Teilnahme gering war und er selbst auch nicht daran teilnehmen konnte, habe er beschlossen, dass man mit jedem einzeln eine Schulung durchführen soll. (…) Dieses Camp ist nicht so abgelaufen, wie wir es am Anfang festgelegt haben. In Holland werden wir erneut für die Jugendlichen ein Wintercamp machen. (…)“ |
|
| | Auch die im Bericht der Europaführung vom 28. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 604) enthaltene „Campbewertung“ belegt den Schulungscharakter derartiger Veranstaltungen wie folgt: |
|
| | „17- Fortsetzung der Campbewertung von … : |
|
| | `1- Das Camp ging ohne Zwischenfälle, wie geplant war, zu Ende. (…) |
|
| | 2-CAMPBEWERTUNG - Das Berghotel für 30 Personen, welches als Ort für das Camp gemietet wurde, war nicht ausreichend. (…) - Das Camp war als Familiencamp gedacht.(…) - Nachmittags wurden zwischen 17 und 19 Uhr Versammlungen bezüglich der politischen, aktuellen Entwicklungen, wie geplant gemacht. (…) - Ein Freund, der sich zuvor am Camp der Anhänger von Atilim beteiligt hatte, hat gesagt, dass er unser Camp in Hinblick auf Freundschaft, Schulung, Aufrichtigkeit besser fand´. (…)“ |
|
| | Über ein am 22. Juni 2003 im „Kölner Kulturzentrum“ geplantes „Picknick“ wird in einem organisationsinternen Bericht vom 15. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 749 592) folgendermaßen informiert: |
|
| | „b- Sonntag, 22. Juni, Picknick. Man hat angefangen, Flugblätter und Plakate zu verteilen und Tickets zu verkaufen. Im Programm gibt es Grup Boran, Grup Seslenis, Haydar Guray, Volkstänze, Gedichtsgruppe und verschiedene Spiele und Wettbewerbe. Soundsystem wird aufgebaut. Es wird Trommeln und Oboen geben. Sie werden ein Picknickkomitee bilden. Das Picknick wird anlässlich des 1000. Tages des Widerstands durchgeführt. Es werden Aufrufe für das Hungerstreikzelt und Brüsseler Demonstration gemacht. Die Inhaftiertenkampagne wird verkündet. (…)“ |
|
| | In ihrer Mitteilung vom 29. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 830) berichtet die Europaverantwortliche „…“ im Zusammenhang mit der Schilderung von Schulungsaktivitäten unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) Ich habe erzählt, dass ich selbst in dem Gebiet monatelang in Wohnungen, an der Universität und bei Picknicks Schulungen durchgeführt hätte, dass die Menschen dort daran gewöhnt seien, dass derartige Schulungen die Menschen im allgemeinen beeinflusse, dass sie die Tagesordnung politisierten, und dass nur so lange, wie Bildungsarbeit geleistet würde, die Massen davon beeinflusst würden, und wenn dies ständig geschehe, es Sinn mache. (…)“ |
|
| | Die Feststellungen zu dem in der Zeit vom 19. August 2002 bis zum 30. August 2002 in …-… durchgeführten „Familientreffen“ und dessen Einstufung als Schulungsveranstaltung der „DHKP-C“ stützt der Senat auf das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Karlsruhe gegen … … und … … vom 24. Januar 2005 (5 Kls 57 Js 41581/02) wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz. Darin wurde unter anderem Folgendes festgestellt: |
|
|
|
| | Zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens im Juli 2002, beschlossen nicht ermittelte Funktionäre der DHKP-C, im August 2002 in Süddeutschland eine mehrtägige ´Schulungsveranstaltung´ durchzuführen. Ziel dieser Veranstaltung sollte sein, den daran teilnehmenden Personen die Ziele und Agitationsthemen der DHKP-C nahe zu bringen, namentlich die Beseitigung des Regierungssystems in der Türkei und Errichtung eines marxistisch-leninistischen Systems, den revolutionären Kampf insbesondere gegen den US-Imperialismus, den Faschismus und Kapitalismus sowie das `Todesfasten´ in türkischen Haftanstalten, damit diese Personen in der Folge die Ziele der DHKP-C verbreiten können. Unter den Teilnehmern der Veranstaltung sollten auch neue Anhänger und Mitglieder der DHKP-C gewonnen werden, die dann ihrerseits die Ziele der DHKP-C verbreiten und dadurch die Organisation selbst und deren Zusammenhalt stärken sollten. Zur Durchführung dieses Vorhabens mietete die rechtskräftig verurteilte …… bei dem für die katholische Pfandfinderschaft St. Georg in Pforzheim ehrenamtlich tätigen …… am 30.07.2002 in dessen Wohnung in … , …… , die Pfadfinderhütte … - … in … - … für die Zeit vom 19.08.2002 bis zum 30.08.2002 an. Die vom ebenfalls rechtskräftig verurteilten …… begleitete …… gab bei der Anmietung wahrheitswidrig an, die Hütte für ein Familientreffen ihrer Familie zu benötigen. In der Folgezeit wurde die Schulungsveranstaltung wie geplant durchgeführt. (…) An der Schulungsveranstaltung nahmen insgesamt zwischen 20 und 30 Personen teil, die aus dem gesamten Bundesgebiet, aber auch aus Belgien und den Niederlanden angereist waren. (…) Jeden Tag wurden die anwesenden Personen vormittags etwa ein bis zwei Stunden unterrichtet. (…) U. a. wurden folgende Themen behandelt: |
|
|
|
| - Am 20.08.2002 die Gesellschaftsformen, namentlich die klassenlose Gesellschaft und die sogenannte `Sklavengesellschaft´, |
|
| - am 21.08.2002 die Geschichte des Imperialismus, Faschismus, Marxismus, Leninismus, Sozialismus und verschiedene sozialistische Revolutionen, |
|
| - am 24.08.2002 die Revolution in Kuba, |
|
| - am 25.08.2002 die Welt und die Türkei, Globalisierung, zukünftige Regierungsform, Todesfasten, |
|
| - am 28.08.2002 das Todesfasten in türkischen Haftanstalten mit Beispielen, die Bedeutung der Revolution und unter der Überschrift `unsere Geschichte´ die Entwicklung der revolutionären Linken von 1978 bis 2000, von der `Devrimci Sol´, deren Aufspaltung 1992, die THKP-C, die Gründung der DHKP-C am 30.03.1994 und deren beherrschendes Agitationsthema, das große Todesfasten seit dem Jahr 2000, |
|
| - am 29.08.2002 der revolutionäre Prozess als Hoffnung der unterdrückten Völker mit dem Hinweis, dass große Ziele und Wünsche große Opfer verlangen und für die Freiheit `unseres Volkes´ gekämpft werde. (…)“ |
|
|
| | Ergänzend hat der Senat die Zeugin KOKin …, die beim BKA mit der Erhebung der vorliegenden polizeilichen Erkenntnisse zu der bezeichneten Schulungsveranstaltung befasst war, hierzu vernommen. Diese hat auch über Verlauf und Ergebnis der durchgeführten Personenüberprüfungen berichtet. Hierbei habe sich herausgestellt, dass 20 von insgesamt 30 Teilnehmern an der Veranstaltung einen sogenannten „DHKP-C-Bezug“ aufwiesen und polizeilich wegen Verstoßes gegen das Vereinsgesetz, unerlaubten Plakatierungen und als Anmelder von Veranstaltungen erfasst waren. Im Zuge dessen seien auch die Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 am Veranstaltungsort von der Polizei festgestellt worden. Diese Aussage stimmt überein mit den Feststellungen im bezeichneten Urteil des Landgerichts Karlsruhe. |
|
| | Nach den Bekundungen der Zeugin KOKin … konnten im Rahmen der erfolgten Durchsuchung der (Pfadfinder-) Hütte bzw. der in der näheren Umgebung abgestellten (Kraft-) Fahrzeuge überdies verschiedene, auf die „DHKP-C“ und deren Agitationsthemen hinweisende Flugblätter, Schriftstücke bzw. Druckschriften, mehrere Ausgaben der Organisationszeitschrift „Ekmek ve Adalet“ sowie eine Sammlung mit den Gründungsbeschlüssen der „DHKP-C“ aus dem Jahre 1994 aufgefunden werden. Allem nach hat der Senat keine Zweifel, dass das Treffen als Schulungsveranstaltung der „DHKP-C“ konzipiert war und als solches auch durchgeführt wurde. |
|
| | Die zum „Familien- und Jugendcamp“ der „Anatolischen Föderation“ in Eberbach a. N. getroffenen Feststellungen beruhen auf den Bekundungen des Zeugen KOK …. Dieser war beim BKA mit der Erhebung und Auswertung der zu dieser Veranstaltung vorliegenden Erkenntnisse der Polizei und des Verfassungsschutzes befasst. Demzufolge konnten im Rahmen einer am 05. August 2004 erfolgten Durchsuchung des Veranstaltungsgeländes neben Büchern zum Themenbereich Leninismus, Marxismus, Kapitalismus, Faschismus auch handschriftliche Aufzeichnungen über die „ Bedeutung des bewaffneten Kampfes für eine Revolution “ oder die „ Bedeutung der revolutionären Theorie “ aufgefunden werden. Darüber hinaus seien neben mehreren Ausgaben der Zeitschrift „Ekmek ve Adalet“ und Schrift-/Videomaterial zum Thema „ Todesfasten “ mehrere Exemplare der Zeitschrift „Devrimci Sol“ sowie des Buches „ Kararlar - Kongre Belgeleri 2 “ mit einer Dokumentation der „DHKP-C“ -Gründungsbeschlüsse sowie ein Schreibheft mit dem Titel „Ausbildung“ sichergestellt worden. Nach den Darlegungen des Zeugen KOK … hat die polizeiliche Überprüfung der am 05. August 2004 angetroffenen, insgesamt 49 Veranstaltungsteilnehmer ergeben, dass über 20 dieser Personen bereits einen „DHKP-C“-Bezug aufwiesen. |
|
| | Die in den Niederlanden sichergestellten Textdokumente belegen ferner, dass die „Massenschulung“ auch auf anderweitigem Weg wie z. B. durch Veranstaltungen in den von der „DHKP-C“ beherrschten Vereinen oder bei sogenannten „Familienbesuchen“ von Anhängern durch verantwortliche Kader der Organisation erfolgt. So regt „…“ in einer „Mitteilung an … …“ vom 01. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 432) an, dass man in Frankfurt „… für unsere Anhänger und unsere aktive Genossen Seminare mit dem Zweck der Fortbildung geben. …“ könne. In ihrem Bericht vom 29. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 830) nimmt „…“ zu der „Bildungsarbeit“ in den Gebieten unter anderem wie folgt Stellung: |
|
| | „(…) Ich habe gesagt, ihr könnt in den Wohnungen mit denjenigen, die die Aktivitäten betreiben, selbst wenn es nur drei-fünf Leute sind, (sowie) mit den Familien in kleinen Gruppen Schulungen durchführen. (…)“ |
|
| | cc. Militärische Schulung |
|
| | Wie im „Beschluss: 13“ ausdrücklich klargestellt wird, dienen sämtliche Schulungs-Aktivitäten dem „bewaffneten Kampf“ der „DHKP-C“ und müssen auf dessen „Bedürfnisse“ eingehen. Diese Zielsetzung wird im „Beschluss: 8“ des Parteigründungskongresses folgendermaßen bekräftigt: |
|
| | „(…) Bei der Massenbetätigung im Ausland wird mit der Perspektive vorgegangen werden, Kader heranzuziehen, die an dem heißen Kampf in der Heimat teilnehmen werden. (...)“ |
|
| | Mitgliedern von Kampfeinheiten werden daher - wie zahlreiche Asservate aus den Niederlanden belegen - in speziellen Ausbildungscamps Kenntnisse für den Guerillakampf vermittelt. Neben Anleitungen zum Bau von Bomben und zur Herstellung von Fernzündungsvorrichtungen bzw. Zündmitteln, gehören hierzu auch das Waffen- und Schießtraining. Über entsprechende Schulungen mehrerer Personen („…“, „…“, „…“ und „…“) wird etwa in einem Bericht vom 26. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 847) folgendermaßen berichtet: |
|
| | „(…) PUNKT 5 - DIE ARBEIT, DIE MIT DEN FREUNDEN DURCHGEFÜHRT WURDE A-) …: 1- Wir haben an einem Fernsteuerungsschaltkreis gearbeitet, haben ihm den Schaltkreis eines Autoalarms gegeben, er hat es selbst vorbereitet. … 2- Er hat einen selbst gemachten, normalen Zünder vorbereitet und wir haben sie durch Anbringen einer Lunte zur Explosion gebracht. 3- Er hat Schießübungen gemacht, er hat mit der Luftpistole, die wir haben, zuhause Schießübungen gemacht. 4- Man ging zum Schießen. (…)“ |
|
| | Nach dem Hinweis „DIES IST DIE ERZÄHLUNG VON …“ wird im bezeichneten Bericht sodann Folgendes ausgeführt: „Wir haben mit 7,65, 9 mm und einem Revolver 375 Magnum geschossen. Er hat 50 Stück 9 mm, 30 Stück 7,65 und 15 Stück mit dem Revolver geschossen. Im Vergleich zu den anderen waren seine Schüsse sehr gut. (…)“ Bezüglich „…“ wird unter anderem angemerkt: „(…) 2- Er hat einen normalen, handgemachten Zünder vorbereitet. Das Haus, wo er sich aufhält, ist am Samstag und Sonntag leer, unsere Versuche müssen wir an diesen Tagen machen. Morgen werden wir es versuchen. 3- Er hat einen elektrischen, handgemachten Zünder vorbereitet. (…)“ |
|
| | Über „…“ wird mitgeteilt, dass dieser „… einen Fernsteuerungsschaltkreis vorbereitet …“ habe, der anschließend ausprobiert worden sei. |
|
| | In einer weiteren Notiz vom 26. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 939), in der über „… die Antwort von … zum Thema des STARKEN ZÜNDERS und von … zum Thema der Waffenschulung …“ berichtet wird, heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Unterpunkt 4- Was bedeutet starker ZÜNDER? Die Wendung starker Zünder verwenden wir für Zünder mit großen Nummern. … Ein Zünder der Nummer 10 ist verglichen mit der Nummer 1 größer. Wenn er größer ist, ist mehr Sprengstoff enthalten. Und wir interpretieren das als stärker. Woher wissen wir, dass er größer ist? In den Schulungsordnern, die wir hatten, stand, dass elektrische Zünder nummeriert sind und dass mit zunehmender Zahl das Volumen größer wird. Später haben wir das bei dem gesehen, den wir hier gekauft haben und bei den Zündern, die aus BURSA gekommen sind. (…)“ |
|
| | Im dem sich anschließenden Unterpunkt wird sodann detailliert über Schießübungen berichtet, die „…“ mit „der Pistole und der Kles“ durchgeführt habe. |
|
| | In einer Notiz vom 07. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 761 889) berichtet ein unbekannter Verfasser erneut über die Ausbildung und Schulung von „…“, „…“ und „…“ und teilt mit, dass die Genannten im Umgang mit Waffen, der Anfertigung von „ Volkssprengstoffen “ und „ Fallenbomben “ sowie Fernsteuerungseinrichtungen unterwiesen wurden. Zum Ort, an dem derartige Schulungsmaßnahmen durchgeführt wurden, wird keine Aussage getroffen. |
|
| | Unter der Datumangabe „19-0502003“ berichtet „…“ in dem Dokument mit der Datei ID-Nr. 761 922 über die im Zuge militärischer Ausbildungsmaßnahmen erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten mit folgenden Worten: |
|
| | „(…) Ich kann jede Art von Pistolen benutzen. Ich kann sie auseinander nehmen, zusammenbauen, warten. (…) Ich kann eine normale (gewöhnliche) Lunte in eine Lunte umwandeln, die mit Elektrizität ist. (…) Ich weiß, wie man eine handgemachte Lunte vorbereitet. (…) Ich habe gelernt zeitgesteuerte (digitale und normale) Bomben zu machen. (…) Ich habe gelernt, mit einem Telefon eine Bombe zu machen. (…) Ich habe gelernt, mit einer Fernsteuerung eine Bombe zu machen. (…) Ich kann außer dem Telefon mit 4 (vier) Fernsteuerungen Bomben machen. (…)“ |
|
|
|
| | Für bestimmte Aufgabenbereiche wie z. B. Spendensammlungen ist die Durchführung spezieller Schulungsmaßnahmen vorgesehen, wie ein Bericht über die „Beschlüsse der Ratsversammlung der Europaverantwortlichen (Datei ID-Nr. 740 141) zeigt. Darin heißt bei den Punkten 2 und 4 unter anderem wie folgt: |
|
| | „2- KAMPAGNE: Bis zum Ende dieses Monats sollen folgende Dinge gemacht werden: - Die Schulungen sollen an den Orten abgeschlossen werden, wo sie noch nicht durchgeführt worden sind. (…) - Innerhalb von einer Woche sollen die unten genannten Gelder gesammelt werden: (…) |
|
| | 4- SCHULUNG: - Die Kampagnenschulungsarbeit soll an den Orten durchgeführt werden, an denen es noch nicht stattgefunden hat. (…)“ |
|
| | Darüber hinaus werden auch Schulungen zur Herstellung von Falschpapieren durchgeführt. Dies belegt der Bericht eines „Firat“ vom 28. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 750 124), der neben der Aufzählung der hierzu notwendigen Materialien und Werkzeuge eine detaillierte Handlungsanweisung bezüglich der einzelnen Arbeitsschritte und folgende Feststellung enthält: |
|
| | „(…) 7- Es wurde verstanden, dass die Ausweisschulung direkt an den Ausweisen, und nicht zuerst am Scanner erfolgen soll. Auf eure/Ihre Nachricht hin haben wir mit …, …, … und … geübt. Alle vier haben gelernt, Ausweise zu machen. Sie werden euch/Ihnen einen Bericht schreiben, wie man das macht. Jede von ihnen hat an zwei Ausweisen den Versuch gemacht, die Folie auf dem Ausweis zu öffnen. Bei einem Teil der bearbeiteten Ausweise war das Siegel ziemlich abgerieben, bei einem Teil alt und in unbrauchbarem Zustand. Wir haben deren Personendaten genommen, sie sind ungebraucht. Wir haben uns gedacht, dass man auf Ausweisen, die unbeschrieben und nagelneu sind, diese Daten verwenden und so neue Ausweise machen kann. Wir werden sie per manuellem Code von … kodieren und zukommen lassen. (…)“ |
|
| | In einem Bericht vom 01. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 761 851) wird über die Vermittlung von Computerkenntnissen und Kodierungen wie folgt berichtet: |
|
| | „(…) UNTERPUNKT 4- Sowohl AHMET, als auch … wurde beigebracht, vom IPAQ PC und aus dem Internet Ordner zu holen/nehmen, zu verschicken, zu tarnen, eine Site zu öffnen, auf die Site ein Programm zu stellen und runterzunehmen. Es wurde gemeinsam mehrmals geübt. (…) Wir haben alle Teile von IPAQ und auch das Schreiben, das diesbezüglich vorbereitet wurde, übergeben. Wir haben beobachtet, ob sie es mit ihren Computerkenntnissen, die sie bis zu diesem Tage gesammelt hatten, installieren können oder nicht. Beide haben es geschafft. Damit haben sie gelernt zu kodieren, Kodierungen aufzulösen, zu zippen, zu tarnen. (…)“ |
|
| | e. Schleusungen und Fälschungsaktivitäten |
|
| | Die Feststellung, dass die „DHKP-C“ ihre in (West-) Europa bestehende „Rückfront“ auch als sicheren Rückzugsraum für Organisationsmitglieder, die in der Türkei strafrechtlich verfolgt werden oder aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder vorübergehend nicht mehr aktiv am dort geführten bewaffneten Kampf mitwirken können, beruht auf den Bekundungen des Zeugen EKHK …. So wurde etwa auch der Angeklagte Ziff. 1 mit Hilfe der Organisation aus der Türkei nach (West-) Europa gebracht und in der dortigen „Rückfront“ mit neuen Aufgaben betraut. |
|
| | Dass die in Europa tätigen Führungskader der „DHKP-C“ in die Schleusung von Organisationsmitgliedern und die Beschaffung und Herstellung gefälschter Personaldokumenten eingebunden sind, belegt - wie vom Zeugen EKHK … bekundet - eine Vielzahl von Berichten, die in den Textdokumenten aus der niederländischen Rechtshilfe enthalten sind. |
|
| | aa. Passbeschaffung und -fälschung |
|
| | Aus verschiedenen Asservaten ergibt sich, dass Mitglieder der Organisation mit Falschpapieren zur scheinbaren Legitimierung eines illegalen Aufenthalts oder für illegale Grenzübertritte ausgestattet werden. So berichtet „…“ in einer Mitteilung unter dem Datum „23.10.2000“ (Datei ID-Nr. 734 472) unter Punkt 24 unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) Es gibt 3 Frauen, die ich zu mir holen und erziehen kann. Die eine ist .., die andere …, die Duisburg Verantwortliche und …, die Köln Verantwortliche. Außer diesen gibt es keine andere Frau. … hat gar keinen Ausweis. Ihr Asylverfahren läuft in England. Sie hält sich mit einem gefälschten Ausweis auf. … ist zu allem bereit. Sie will zum Guerilla. Ich kenne sie aus Ankara. (…)“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 752 925 übersendet „…“ am 25. Juli 2003 eine „Notiz von … … in Bezug auf die Durchsuchungen im Gebiet Mitte…“ . Sie gibt zu verschiedenen, in der Mitteilung von … … bezeichneten, Personen erläuternde Beschreibungen ab und erklärt, wessen „Heft“ sie in der Vergangenheit bereits selbst „benutzt“ habe. |
|
| | Aus organisationsinternen Dokumenten geht weiter hervor, dass die Aufträge zur Beschaffung gefälschter Papiere im Zusammenhang mit Schleusungsvorhaben in der Regel durch die „Zentrale“ an die Europaführung erteilt werden, die anschließend über die konkrete Umsetzung berichtet. So heißt es in der Datei ID-Nr. 734 622 in einer Notiz von „…“ unter anderem wie folgt: „(…) 1. Der Genosse, den wir (nach) I… rüberschleusen wollen, ist am Samstag nicht rübergeschleust worden. Einer von denen, der den Weg kennt, wo man (ihn) rüberschleusen kann, kommt nicht. Er wird am Montag geschleust werden. (…)“ Unter Punkt 10. dieses Berichts stellt „…“ sodann zunächst die Frage: „Geht für die Brille der Abla ein Asylantenheft?“ und schreibt anschließend wie folgt: |
|
| | „Für die anderen Brillen, die ihr haben wollt, habe ich erneut mit sämtlichen Gebieten gesprochen. Für eine Frauenbrille wird der gebietsverantwortliche Genosse im Norden selbst hingehen und fragen. Ich kenne ein-zwei Frauen. Ich habe verlangt, dass er zu denen geht und (mit ihnen) spricht.“ |
|
| | Über die Aktivitäten zur Beschaffung eines Personaldokuments berichtet „…“ auch in der Datei ID-Nr. 735 413. Dort heißt es unter Punkt 5 wie folgt: |
|
| | „Für das Heft hinsichtlich einer 23-25 jährigen Frau haben sich sowohl …, als auch … umgesehen, die Menschen mit denen sie gesprochen haben, haben es nicht gegeben, weil sie vor haben in Urlaub / in die Ferien zu fahren. In Hamburg habe ich mich umgesehen, in unserer Umgebung / unserem Umfeld gibt es keine Frau in diesem Alter, die ein türkisches Ausweispapier hätte. Es gibt Jugendliche in Österreich. Ich hab die in Österreich gefragt und die haben Nein / gibt es nicht gesagt, ich lasse heute erneut nachfragen. Wir werden erneut nachsehen.“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 736 325 schreibt „…“ unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) 2- Anstelle der 34er Brille, die wir Euch geschickt hatten, haben wir Euch eine 38er Brille geschickt…1: Diese Brille war aus dem Gebiet von Rüstem gekommen. Ich hatte von Rüstem erbeten / verlangt, dass er sowohl nach Stuttgart, als auch nach Köln Dateien mit den Angaben / Informationen zum Ausweispapier schickt. (…)“ |
|
| | In einer Nachricht vom 28. November 2002 (Datei ID-Nr. 763 070) berichtet „…“ über eine - von ihr - für „… …“ vorbereitete schriftliche Mitteilung. Darin schreibt sie unter anderem: |
|
| | „(…) 11. Wir hatten mit … über die Angelegenheit mit den Heften gesprochen. In Hanau gibt es eine Frau mit Kindern, versucht wenigstens das Heft dieser Frau für eine Zeit zu bekommen. Erstens. Da er/sie für sein/ihr Heft eine Verlustanzeige erstattet hat, wird das andere Heft dringend benötigt. Versucht das von der Frau wenigstens vorübergehend zu bekommen. (…)“ |
|
| | Weitere Berichte über die Beschaffung von Ausweispapieren bzw. den zur Fälschung entsprechender Personaldokumente benötigten Materialien sind in Berichten der Europaverantwortlichen „…“ in den Dateien ID-Nr. 753 205, 761 830, 763 279, 763 467 und 763 998 enthalten. |
|
| | Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen EKHK … und RD … obliegt den Führungskadern der „Rückfront“ die Suche nach geeigneten Landsleuten oder Sympathisanten, die bereit sind, der Vereinigung ihre Personalpapiere entweder dauerhaft oder zeitweilig zu überlassen und die entsprechenden Papiere als verloren oder gestohlen zu melden. Entsprechende Aktivitäten belegt zum Beispiel auch der in den Dateien ID-Nr. 749 632, 749 638, 750 331, 750 781 und 750 818 dokumentierte Nachrichtenaustausch zwischen dem Angeklagten Ziff. 1 und der Europaverantwortlichen „…“. |
|
| | Die mit der Beschaffung solcher Personaldokumente beauftragten Führungskader erhalten - wie der Zeuge EKHK … weiter dargelegt hat - entsprechend der Person, die das Dokument erhalten soll, genaue Vorgaben hinsichtlich Nationalität, Geschlecht und Alter des gesuchten Passinhabers. So heißt es etwa in einer „Notiz“ der Europaverantwortlichen „…“ an „… …“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 1) vom 27. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 818) hierzu wie folgt: „5- Ich habe irrtümlicherweise 46erHeft geschrieben. Eigentlich sollte es ein 50er sein. Es kann jedoch ein paar Jahre jünger oder älter sein. (…)“ |
|
| | Je nach beabsichtigtem Verwendungszweck wird - wie der Zeuge EKHK … glaubhaft bekundete - darüber hinaus auch die Art des benötigten Personaldokumentes - internationaler Reiseausweis für Asylberechtigte, Reisepass bzw. türkischer Personalausweis - vorgegeben. Die Verfälschung der auf diesem Wege erlangten Papiere wird Führungskadern der „Rückfront“ übertragen, von denen zumindest einzelne über die hierzu notwendigen Fertigkeiten verfügen. Hierzu gehörte beispielsweise auch … Er. Dieser erklärt in seinen „Antworten auf die Fragen zum Lebenslauf“ in der Datei ID-Nr. 731 226 zu seinen Kenntnissen und Fähigkeiten unter anderem Folgendes: |
|
| | „(…) Gemeinsam damit hat … … für diese Freunde die notwendigen Hefte klargemacht, die ich abgeholt und mit dem … zusammen angefertigt habe. Der … hat mir die Sachen beigebracht, die ihm über diese Sache bekannt waren. Manchmal hat er die von mir angefertigten Hefte kontrolliert. Wenn er damit einverstanden war, haben wir sie benutzt. Wenn die Hefte fertig waren, waren auch die Freunde bereit gewesen, die in die Heimat zum Kämpfen gehen wollten. (…)“ |
|
| | In einem Bericht von „…“ (Datei ID-Nr. 734 472) wird unter dem Datum „23.10.2000“ unter Punkt 10 Folgendes mitgeteilt: |
|
| | „Die Anfertigung von Pässen hatte ich dort bei … und den anderen gelernt. Besser gesagt, sie hatten 2 gemacht, und ich hatte dabei zugesehen. Ich habe mir das in Grundzügen gemerkt. … hat gesagt, sie wisse das. Ich könnte das mit ihr noch mal wiederholen.“ |
|
| | In ihrem Bericht vom 21. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 751 322) teilt die Europaverantwortliche unter anderem Folgendes mit: „1- … hat jemanden gefunden, der Ausweise macht. Dort können wir es machen lassen. (…)“ |
|
| | Wenige Tage später informiert „…“ am 26. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 750 774) unter anderem über einen namentlich nicht benannten Inhaber einer Autowerkstatt, bei dem man gegen Bezahlung „… Ausweise machen lassen kann …“ . Sodann schreibt sie wie folgt: |
|
| | „(…) Für mich habe ich in der Heimat den Personalausweis (Nüfus) selbst angefertigt. Nachdem ich das einige Male ausprobiert habe, konnte ich es machen. Ich habe Angst davor, es kaputt zu machen, weil wir ihn schwer gefunden hatten. Asylausweise fertige ich selbst an. (…)“ |
|
| | Die eigenhändige Fälschung von Ausweispapieren wurde von der Europaverantwortlichen zuvor bereits in einem Bericht vom 19. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 750 805) in folgendem Zusammenhang thematisiert: |
|
| | „4- Ich habe nicht verstanden, warum der … den Personalausweis nicht machen konnte. (…) Ich hatte es in der Heimat einmal für mich selbst gemacht. Ich kann es noch einmal probieren. Ich habe jedoch gezweifelt, ob ich es machen kann. (…)“ |
|
| | Dazu passen auch die Äußerungen der Europaverantwortlichen vom 23. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 748 826), in der sie unter der Überschrift: „B- Seine/ihre Antwort bezüglich der Herstellung eines Ausweises“ Folgendes berichtet: |
|
| | „Ich habe Pässe gemacht und (sag,) kann (er) auch diesen machen. Ich habe mir den Ausweis angesehen, das PVC geht nur schwer ab. Als außerdem der … gesagt hat, ich kann es nicht machen, habe ich offen gesagt mir nicht vertraut.“ |
|
| | Die Einbindung der Regions- und Gebietsverantwortlichen in entsprechende Aktivitäten belegen die in den Dateien ID-Nr. 734 619, 748 630, 749 631, 749 632, 749 638, 750 331, 750 781, 763 474 und 763 743 enthaltenen Berichte. |
|
| | Die Fälschung erfolgt im Regelfall durch die Auswechslung des Lichtbildes. Die Vorgehensweise belegt detailliert eine in der Datei ID-Nr. 750 124 enthaltene Anleitung, wie bei der Herstellung eines Ausweispapiers zu verfahren ist. Unter dem Datum „28. Juni 2003“ übermittelt dort eine Person unter der Bezeichnung „…“ unter anderem einen „Bericht bezüglich technischer Themen“ . Darin wird unter Punkt A) die „Herstellung eines Ausweises“ beschrieben. Nach allgemeinen Vorbemerkungen zur Auswahl und Gestaltung des Arbeitsplatzes zählt „…“ die benötigten Materialien |
|
| | „(…) Stahlkitt und Bindemittel (oder Karosseriekitt) .Ausweis .Zwei Lichtbilder (eines davon als Ersatz) .Lineal .Schere und Teppichmesser .Klebeband .elektrischer Heizer mit Widerstand .Transparentpapier .gespitzter Bleistift .PVC und Bügeleisen .eine gebogene Zange oder etwas Ähnliches, um den Ausweis halten zu können .eine Stecknadel mit farbigem Kugelkopf oder ein Utensil, das diese Funktion hat .Pritt und Uhu Kleber (…)“ |
|
| | auf. Anschließend wird detailliert dargelegt, welche Arbeitsschritte erforderlich sind, um in einem Ausweispapier ein Lichtbild auszuwechseln. |
|
| | Zur Nachahmung von Eintragungen der passausstellenden Behörden beteiligten sich Führungsfunktionäre aus Deutschland auch an der Beschaffung von Präge- bzw. sogenannte Feuchtsiegel, die organisationsintern als „Warm-“ bzw. „Kaltstempel“ bezeichnet werden. So berichtet „…“ in ihrem Bericht vom 16. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 205) detailliert und ausführlich über den Umgang mit entsprechenden Gegenständen und schreibt dabei unter anderem: |
|
| | „(…) - Am 9. August wurden zum Bus 2 Kalt- und 2 Warmstempel für Ausweise und 2 Kalt- und 2 Warmstempel für Zeitungen, insgesamt 8 Stück gebracht. … hat sie gebracht. (…) B- Die zuletzt geschickten sind die Kalt- und Warmstempel im Zusammenhang mit Heften. (…)“ |
|
| | Dass die „DHKP-C“ und die in der „Rückfront“ agierenden Funktionäre dazu in der Lage sind, entsprechende Siegel herzustellen bzw. zu beschaffen, belegt die Datei ID-Nr. 761 911. Dort schreibt „…“ am 31. Mai 2003 unter Punkt 3 ihres Berichts Folgendes: |
|
| | „Bezüglich des Punktes der mit dem Satz beginnt: Deine Notiz - … hat ein mit Stuttgart unterschriebenes Kaltsiegel einbezahlt: - Ich habe das Kaltsiegel das … hat anfertigen lassen an den Zug geschickt. Ein heißes Siegel hatten wir nicht herstellen lassen, wir können es jedoch herstellen lassen. - Es gibt die Möglichkeit es für Geld machen zu lassen. - Wir haben ein Kaltsiegel für 200 - zweihundert eu machen lassen. - Wer diese Beziehung ist, weiß ich nicht. Es war eine Beziehung, die wir mit Hilfe von … … gefunden hatten, dies sind Leute, die er aus dem Gefängnis und aus den bekannten Kreisen kennt und die diese Sache für Geld machen. Es gibt Niemanden außer …, der kennt, der wiederum hatte es von … erfahren.“ |
|
| | Aus einer - von der Europaverantwortlichen am 30. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 902) übermittelten - „Notiz“ des Angeklagten Ziff. 1 („… …“) geht hervor, dass „…“ einen „Kaltstempel“ beschafft und dafür „200“ bezahlt („gegeben“) hat. |
|
| | Organisationsinterne Dokumente belegen auch, dass die zu fälschenden bzw. gefälschten Personaldokumente in der Regel konspirativ an die jeweiligen Adressaten weitergeleitet werden, wobei teilweise Depots zur Zwischenlagerung und Kurierpersonen für die Übergabe genutzt bzw. eingesetzt werden. So heißt es in einem Bericht von „…“ in dem Dokument mit der Datei ID-Nr. 734 619 unter anderem wie folgt: „… 15- die 41`er Männerbrille wird … morgen am Puffer lassen… Ich sage euch Bescheid, wenn abgegeben wurde. (…)“ In der Datei ID-Nr. 740 214 wird von „…“ unter anderem Folgendes berichtet: „… 19- Der Pass von … wurde aus dem Tampon/aus der Stoßstange herausgenommen. Außerdem haben wir auch den Pass, den ihr/sie zurückgelassen habt/haben, genommen. (…)“ |
|
| | Am 01. Februar 2003 hält „…“ in einer Mitteilung (Datei ID-Nr. 750 432) unter anderem Folgendes fest: „(…) 11. Den Personalausweis einer Frau wird … am 8. Februar dem … übergeben. Sagt auch … Bescheid, er solle ihn von … nehmen, dass das nicht vergessen wird. (…)“ |
|
| | In einem Bericht unter dem Datum „18.07.2003“ (Datei ID-Nr. 753 314) schreibt „…“ unter anderem: |
|
| | „(…) 1- Ich bin dorthin zu … … gegangen, so wie es gesagt wurde, und bin wieder zurückgekommen. Ich habe das von den Freunden dort versteckt übergebene Heft wiederum versteckt an … ausgehändigt, so wie mir das gesagt wurde. (…)“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 755 434 bemerkt „…“ hierzu: |
|
| | „(…) 11- Als Antwort auf den Punkt, der mit den Worten beginnt `Versteckt ihr erneut die Ausweispapiere/Identitäten, die versteckt kommen´: Es wurde verstanden, dass Ausweispapiere/Identitäten, die zu uns in einer versteckten Form kommen von uns erneut versteckt und mit der Post an … … geschickt werden müssen. Es wurde verstanden, dass es erforderlich ist, dass, nachdem es auf gleiche Weise geschickt wurde in codierter Form … … und euch / ihnen von uns mitgeteilt werden muss, wie viel Ausweispapiere / Identitäten es waren und welches die Post-Übersendungsnummer ist. (…)“ |
|
| | In dem Dokument mit der Datei ID-Nr. 761 830 berichtet „…“ unter anderem wie folgt: „(…) 5. Die abgeschaffte/gekündigte Zeitung werde ich auch zum Zug schicken. Ein Genosse wird die Zeitungen, das Prägesiegel, das wir haben machen lassen und das Bild zur Eisenbahn mitnehmen. (…)“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 762 051 heißt es unter anderem: |
|
| | „(…) 1- Über den Punkt, der mit dem Satz beginnt `In Ordnung, schickt die Zeitung mit Geburtsdatum 33 zum Zug´: Wir werden diese Zeitung, die andere Zeitung und den Kaltstempel, den wir für euch/sie angefertigt haben, zum Zug schicken. Wir werden auf die Umschläge der Zeitungen schreiben. Dass sie nicht geöffnet werden sollen. (…)“ |
|
| | Am 18. Dezember 2002 schreibt „…“ unter Punkt 7. ihrer Mitteilung (Datei ID-Nr. 763 014) Folgendes : „Das Heft, das zur Bearbeitung geschickt wurde, hat … … heute mitgenommen.“ . Eine weitere Notiz „…“ vom 21. Dezember 2002 (Datei ID-Nr. 763 998) enthält unter Punkt 3. und 4. folgenden Text: |
|
| | „3-Bei der Abendveranstaltung wollte Ihnen … ein Foto und … ein Heft geben… Nur Sie sollten das wissen und anfertigen lassen. Sie sollten das verschlossen zur Hochzeit von … bringen und … übergeben. 4- Beim angefertigten Männerheft gab es auch einen Personalausweis, der nicht zurückgekommen sein soll. Ist er verloren gegangen. Sie sollten das noch einmal kontrollieren.“ |
|
| | In dem Dokument mit der Datei ID-Nr. 763 533 berichtet „…“ über eine Notiz an „… …“ der unter anderem wie folgt angewiesen wird: |
|
| | „(…) Geben Sie das Frauenheft an … und sagen Sie ihm, er soll es nicht verlieren. Er soll darauf aufpassen. Ich werde ihn auch darauf hinweisen. Wenn das 2. Photo nicht notwendig ist, dann schicken Sie auch das Photo. Verpacken Sie das Photo und Heft so, dass man sie nicht erkennt. (…)“ |
|
|
|
| | Die Verwendung gefälschter Ausweispapiere für Schleusungen von Organisationsmitgliedern wird durch zahlreiche - aus der niederländischen Rechtshilfe stammende - Berichte der Europaverantwortlichen bzw. nachgeordneter Funktionäre bestätigt. So wird beispielweise in den Dateien ID-Nr. 734 641, 734 660, 749 637, 750 553, 750 791, 751 686 und 763 419 über die erfolgreiche Schleusung einer Person mit dem Decknamen „…“ von Deutschland nach Italien informiert. „…“ war im Jahre 2000 - wie sich aus der von „…“ unter der Datumangabe „24.5.2000“ Datei ID-Nr. 734 660) an die Organisationsführung übersandten Mitteilung über „ Gespräche mit den verantwortlichen Freunden in Deutschland vom 19., 20. und 21. Mai “ ergibt - im „ Gebiet von Duisburg “ als Zeitschriftenverkäufer für die „DHKP-C“ aktiv. Es wird mitgeteilt, dass „…“ den „ … organisierten Kampf ein bisschen gelernt “ habe, „ bis zum Schluss Revolutionismus betreiben “ und „ ein Kämpfer “ werden wolle. In ihrem Bericht unter dem Datum „11.5.2000“ (Datei ID-Nr. 734 641) übermittelt „…“ die „ Protokolle der Komiteeversammlung “ und teilt darin unter der Rubrik „4- KADERBILDUNG“ mit, dass „…“ 18 Jahre alt, Asylant aus Corum und „ zu allem bereit sei “. Am 07. Oktober 2002 berichtet „…“ (Datei ID-Nr. 763 419) unter anderem über ein Treffen mit „…“ und führt in diesem Zusammenhang aus: „Sie werden (für) … einen Ausweis und eine Zeitung finden. (…) … soll sich ziemlich gefreut haben, er wird mit niemandem darüber sprechen, dass er gehen wird. (…)“ |
|
| | In ihrer Notiz vom 17. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 750 553) berichtet „…“ unter anderem über ein „ Gespräch mit … “ und teilt dabei mit, dass die im Bericht vom 07. Oktober 2002 bezeichneten Unterlagen nunmehr vorliegen. Wörtlich heißt es hierzu wie folgt: |
|
| | „- Die Zeitungen von … sind fertig und er wartet. Sein Asyl wird nicht abgeschlossen. Jedoch ist sein Aufenthalt abgelaufen. Wir schicken ihn nicht nochmals zum Asylort und lassen ihn abwarten. Falls man ihn bei einer Kontrolle aufgreifen sollte, wird man ihn erneut zum Asylort schicken. Jedoch wird man sich mit ihm beschäftigen, wenn er zum Asylort gehen sollte. Falls nochmals vom Gericht ein Ablehnungsbeschluss kommen sollte, gibt es vielleicht die Möglichkeit der Abschiebung. Deshalb wollen wir ihn nicht zum Asylort schicken.“ |
|
| | Am 25. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 749 637) unterrichtet die Europaverantwortliche die Organisationsführung über den weiteren Fortgang der Schleusung „…“ unter Punkt 7 ihrer Mitteilung wie folgt: „Wir können … AM SONNTAG ZUM STIEFEL rüberbringen. Ich habe sowohl …, als auch … geschrieben. Ich denke, wir können es bis Sonntag schaffen.“ Entsprechend dieser Ankündigung wurde die Schleusung „…“ sodann am 02. März 2003, einem Sonntag, mit Erfolg abgeschlossen. Dies bestätigt die Europaverantwortliche „…“ in ihrem Bericht vom 02. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 791) mit folgenden Worten: „15- … haben wir heute zum Stiefel rübergebracht. Kein Problem. (…)“ |
|
| | Die Schleusung von Personen und damit zusammenhängende Probleme werden überdies in einer Notiz der Europaverantwortlichen vom 23. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 755 792) ausführlich thematisiert. „…“ teilt mit, dass sie „… … bezüglich der Sache des Herüberbringens geschrieben“ habe. Dessen Antwort wird unter anderem wie folgt wiedergegeben: |
|
| | „A) Bis jetzt ist es bei der Sache mit dem Herüberbringen nur einmal zu einem Problem gekommen. Bis jetzt haben wir das dutzende Male gemacht. Wir haben das immer organisiert und penibel gemacht, damit es von keinem Zufall abhängt. (…) Wenn man die Menschen nicht über die Grenze zur Schweiz, sondern Schengen gebracht hat, verlieren sie den Weg und müssen nachts in Hotels unterkommen. Du weißt, dass man solche Übertritte in Europa erlebt. (…) b- Wenn Du sagst, dass Menschen unterwegs verloren gehen. Beim Abholen von … und … hat man ein Problem erlebt. Ich habe keine direkte Verbindung zu den Kurieren, die sie gebracht haben. Ich teile den Treffpunkt … mit und er sagt das dem Kurier. Der Kurier, der sie gebracht hat, ist eine Person aus dem Gebiet von …. … hat es … gesagt. … hat den Treffpunkt durcheinander gebracht und dem Kurier den Namen des vorherigen Ortes genannt. Aus diesem Grund haben wir beim ersten Termin an unterschiedlichen Orten gewartet und konnten sie nicht abholen. Am nächsten Tag haben wir erfahren, wo sie sich aufhalten. Sie haben eine Nacht in einer Pension verbracht. Später dann habe ich … gefragt, warum das so geschehen ist. Wir haben niemanden verloren.“ |
|
| | VI. Weitere Entwicklung der „DHKP-C“ |
|
| | Dass sich an den bezeichneten Strukturen, Zielsetzungen und Aktivitäten der „DHKP-C“ bis zuletzt nichts Wesentliches geändert hat, belegt die zum Jahrestag der Parteigründung verbreitete Erklärung Nr. 38 der „DHKP“ vom 25. März 2008. Diese wurde - wie der Zeuge KHK … bekundete - auf der Seite „www.dhkc.org“ im Internet sowohl in türkischer wie auch deutscher Sprache veröffentlicht. Dort heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Es war im Mai 1971, als UNSERE FÜHRENDEN GENOSSEN dieses Flugblatt veröffentlichten. Seither hat sich im Bezug auf den Hauptfeind, auf das Ziel des revolutionären Kampfes in der Türkei und die grundlegende revolutionäre Strategie nichts Wesentliches geändert. Ebenso wenig hat sich an unserer Behauptung und Entschlossenheit als Marxisten-Leninisten, den Imperialismus zu vertreiben und die oligarchische Regierung zu stürzen, geändert. (…) Die 38 Jahre, die sich von der THKP-C bis zur DHKP-C erstrecken, bedeuten Stabilität und Entschlossenheit. (…) Die revolutionäre Linie, die sich von der THKP-C bis zur DHKP-C erstreckt, ist eine Machtlinie. Wir werden früher oder später die Macht erlangen; in diesem Land wird früher oder später die REVOLUTIONÄRE MACHT DES VOLKES errichtet werden.(…)“ |
|
| | Die feste Entschlossenheit der Organisation, ihren bewaffneten Kampf in der Türkei zur Beseitigung des dortigen Regierungs- und Gesellschaftssystems fortzuführen, belegt folgende - ebenfalls in der bezeichneten Verlautbarung enthaltene - Formulierung: |
|
| | „(…) Als Volksbefreiungsfront erklären wir: 1- Der einzige Weg, um die Herrschaft des amerikanischen Imperialismus und die Regierung seiner ansässigen Knechte, der ausbeuterischen Klassen zu stürzen und die Unabhängigkeit zu gewinnen ist der bewaffnete Befreiungskrieg. 2- Die Volksbefreiungsfront der Türkei ist entschlossen zu kämpfen, bis der amerikanische Imperialismus und seine Hunde aus dem Land vertrieben und … ihren Krieg unter allen Bedingungen fortzusetzen. 3- Die Feinde der Volksbefreiungsfront der Türkei sind die amerikanischen Imperialisten, die Finanzkapitalisten, die Großgrundbesitzer, Makler und Wucherer, die pro-amerikanischen Soldaten und zivilen Bürokraten und alle Feinde des Volkes. 4- Die grundlegende Aufgabe der Volksbefreiungsfront der Türkei ist es, die Feindesfront der amerikanischen Imperialisten und deren Verbündeter zu zerschlagen und zu stürzen. (…)“ |
|
| | Entsprechende Proklamationen mit weitgehend übereinstimmendem Inhalt finden sich überdies in den vorangegangenen (Jahres-) Erklärungen der „DHKP“ vom 30. März 2004 sowie 29. März 2005, die ebenfalls im Internet verbreitet worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass die auf dem (Partei-) Gründungskongress der „DHKP-C“ verabschiedete Programmatik abgeändert worden wäre, liegen nicht vor. Wie die Zeugen RD … und EKHK … übereinstimmend bekundet haben, konnte die Durchführung eines weiteren Parteikongresses nicht festgestellt werden. Der Senat ist daher überzeugt, dass die im Jahre 1994 gefassten Grundsatzbeschlüsse der Organisation und die darin enthaltenen Vorgaben seit diesem Zeitpunkt uneingeschränkte Gültigkeit haben. |
|
| | Das Fehlen struktureller Veränderungen in der (west-) europäischen „Rückfront“ der „DHKP-C“ wurde schließlich auch durch den Zeugen KHK …, BKA bestätigt. Dieser war - wie er glaubhaft bekundet hat - mit der Auswertung von Asservaten (Datenträger und schriftliche Unterlagen), die in einem laufenden „Strukturverfahren“ betreffend die „DHKP-C“ bei einem näher nicht benannten Beschuldigten sichergestellt wurden, befasst. Hierbei habe er - bezogen auf den Zeitraum von Anfang 2008 bis November 2008 - unter anderem die Erkenntnis gewonnen, dass es nach wie vor Gebietsstrukturen gebe, in denen von der Organisation Geld- bzw. Spendensammlungen durchgeführt werden. Im Zuge der Ermittlungen seien von der Polizei entsprechende Geldsummen sowie „Notizzettel“ mit Auflistungen von gesammelten Beträgen aufgefunden worden. Auch finde weiterhin ein Verkauf organisationsinterner Publikationen wie z. B. der wöchentlich erscheinenden Zeitschrift „Yürüyüs“ statt. Darüber hinaus habe man auch Schulungsaktivitäten wie beispielsweise die Durchführung von „Picknicks“ festgestellt. |
|
| | Die unverminderte Fortsetzung des bewaffneten Kampfes in der Türkei belegt der bereits benannte Bericht des Auswärtigen Amts vom 06. April 2009, wonach sich die „DHKP-C“ durch eine im Internet veröffentlichte Erklärung zu insgesamt 19, in der Zeit vom 18. Juni 2007 bis 19. Juli 2007 verübten, Anschlägen auf Wahlbüros verschiedener Parteien (darunter die „CHP, AKP und SP“), die Parteizentrale der Demokratischen Partei und „Landkreisgebäude“ der „MHP und AKP“ in Istanbul und anderen Orten bekannt hat. Durch die mittels „ Bomben- und Molotowangriff “ durchgeführten Taten entstand jeweils Sachschaden. Als Begründung für diese terroristischen Akte wurde Folgendes angegeben: |
|
| | „Unsere Handlungen (Angriffe) im Zusammenhang mit Wahlen: Wir, die ´Revolutionäre Volksbefreiungsfront´ (DHKP-C), haben mit unseren Handlungen (Angriffen) gegen die Wahlbüros, die von Parteien gegründet werden um die Bevölkerung hinters Licht zu führen, auf der Grundlage der revolutionären Gewalt gegen den Wahlbetrug unsere Position dargestellt. Während des gesamten Wahlprozesses sind wir gegen faschistische und reaktionäre Parteien wie folgt vorgegangen: (…)“ |
|
| | Dass die innerhalb der „DHKP-C“ bestehende terroristische Vereinigung nach wie vor über die zur Durchführung von bewaffneten Anschlägen und Attentaten notwendigen personellen und sächlichen Ressourcen verfügt und diese auch zum Einsatz bringt, wurde zuletzt durch den - dargestellten - Angriff auf den früheren Justizminister der Türkei, … … …, am 29. April 2009 unter Beweis gestellt. |
|
| | VII. Einbindung der einzelnen Angeklagten |
|
|
|
|
|
| | Eine Beweiswürdigung hinsichtlich des Angeklagten Ziff 1 erfolgt nur insoweit, als diese für die Mitangeklagten von Bedeutung ist, insbesondere zur Beurteilung des Über- / Unterordnungsverhältnisses zwischen den Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 innerhalb der „Region Süd“ und später in der „Region Nord“ sowie den dort entfalteten Aktivitäten. |
|
| | b. Übernahme der Leitung der „Region Süd“ im Juli 2002 |
|
| | Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Angeklagte Ziff. 1 im Juli 2002 die Verantwortung für die „Region Süd“ übernahm und diese auch noch nach dem In-Kraft-Treten des § 129b StGB inne hatte; insoweit war er der übergeordnete Kader des Angeklagten Ziff. 3. Der Angeklagte Ziff. 1 folgte … … nach, der diese Funktion bis zu seiner Festnahme am 12. Juli 2002 ausübte. |
|
| | Die teilgeständige Einlassung des Angeklagten Ziff. 1 konnte durch die durchgeführte Beweisaufnahme verifiziert werden. Insbesondere aus den in den Niederlanden sichergestellten Dateien ergeben sich detailliert die Zuständigkeiten, Funktionen und Betätigungsakte des Angeklagten Ziff. 1 im Zeitraum 2000 bis 2003. Diese enthalten zahlreiche an den Angeklagten Ziff. 1 gerichtete, von ihm stammende oder ihn betreffende Berichte. |
|
| | aa. Leitung der „Region Süd“ durch … … bis 12. Juli 2002 |
|
| | Die Feststellung, dass … … sein Vorgänger war, beruht zunächst auf den Feststellungen zum Nachtatgeschehen des gegen diesen ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2003, rechtskräftig seit 18. Februar 2003 (Az.: VI 20/02). |
|
| | Danach wurde … … am 12. Juli 2002 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 2002 in Pforzheim festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt hielt er sich in der Wohnung des … … auf; bei der Festnahme wurden u.a. zwei Handys, je eines für den ausgehenden und den eingehenden Telefonverkehr, zwei Spendenquittungsblöcke, eine Spenden- und eine Codierungsliste, drei Disketten und zwei CD-ROMs sowie 47 Ausgaben der Verbandszeitschrift sichergestellt. Zum Nachtatverhalten für die Zeit ab Sommer 2001 ist Folgendes festgestellt: |
|
| | „Spätestens im Sommer 2001 übernahm der Angeklagte die Verantwortung für die Region Süd. So wurde er am 04. August 2001 in Stuttgart beim unerlaubten Plakatieren angetroffen, als er Plakate zum Thema 'Todesfasten in türkischen Gefängnissen', die im Impressum die verbotene DHKP-C-Zeitschrift ‚Vatan’ aufführten, an Geschäften und Verteilerkästen anbrachte. Am 07. September 2001 wurde der Angeklagte im Rahmen einer Verkehrskontrolle im Stadtgebiet von Stuttgart festgestellt. In dem von ihm geführten Fahrzeug befanden sich neun aktuelle Ausgaben der ‚Vatan’. Am 08. November 2001 wurde der Angeklagte anlässlich einer Personen- und Fahrzeugkontrolle auf der Autobahn 81 von Heilbronn in Fahrtrichtung Stuttgart festgestellt. In dem von ihm geführten Fahrzeug befand sich Propagandamaterial der DHKP-C, darunter 14 Ausgaben der ‚Vatan’.“ |
|
| | Nach den weiteren Urteilsfeststellungen verwendete … … die verschiedensten Decknamen, zuletzt den Decknamen „…“. Organisationsintern wurde er - wie bereits ausgeführt - auch „…“ genannt. |
|
| | bb. Angeklagter Ziff. 1 in der Nachfolge … … |
|
| | Die Feststellung, dass der Angeklagte Ziff. 1 … …. in der Leitung der „Region Süd“ nachfolgte, beruht zunächst auf Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe; exemplarisch sind folgende zu nennen: |
|
| | - am 15. Juli 2002, mithin drei Tage nach der Festnahme des … …, berichtet der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „…“; vgl. nachf. f.) an die Führung Folgendes (Datei ID-Nr. 732 562): |
|
| | „Es ist verstanden, dass ich mich um das Gebiet von … kümmern soll, okay. Dass er verhaftet wurde, war nicht gut. Es ist verstanden, dass zusammen mit dieser Aufgabe der Kontakt zu der Gegend von Ley... fortgeführt werden soll, okay. Unsere Arbeit hier ist beendet, ich bespreche mich mit … und gehe in … Gebiet rüber.“ |
|
| | - am 19. Juli 2002 schreibt „…“ an die Führung u.a. (Datei ID-Nr. 731 673): |
|
| | „2- Ich habe zusammen mit … … Informationen bezüglich des Gebiets von … gegeben, da ihr gesagt habt, dass er sich vorerst um … Gebiet kümmern soll, und … … habe ich Informationen zu Österreich gegeben, weil ihr gesagt habt, er solle schnell nach Österreich gehen. Darüber hinaus habe ich nichts gesagt, solange nicht von euch eine Mitteilung ergangen ist, welche Gebiete sie kontrollieren sollen.“ |
|
| | - am 08. August 2002 übermittelt „…“ eine Datei an die Führung, die sie „für … …“ geschrieben habe und die sie auch ihm selbst schicke (Datei ID-Nr. 731 363). Anschließend wird eine Mitteilung an „…“ wiedergegeben. Auch in dieser gibt es Hinweise auf Einsatzorte: „9. Wie viele Spenden wurden in Stuttgart, Ulm, Regensburg, Nürnberg und an den anderen Orten gesammelt...“; |
|
| | - am 17. Februar 2003 berichtet „…“ der Führung, dass sie mit „… …“ (zum Decknamen vgl. nachf. f.), zwei Tage gesprochen habe (Datei ID-Nr. 750 553). Sie berichtet über Schwierigkeiten mit dem Angeklagten Ziff. 1, der, nachdem er „ in das Gebiet gegangen “ sei, „ protestierende Antworten “ gegeben habe. Er habe gesagt, dass er zum ersten Mal „ von der Bewegung eine solch strenge Kritik “ erhalten habe. Wörtlich wird er wie folgt zitiert: „ Es kann für mich kein Leben geben außerhalb revolutionären Seins, ich kann nicht anders denken. “ Im weiteren Bericht ergeben sich folgende Hinweise auf den Betätigungsort: |
|
| | „Bis er jedoch nach Stuttgart gefahren ist, hat er keine Antworten dieser Art gegeben. (...) Er hat gesagt, dass es in Stuttgart Probleme geben würde. Es gäbe ein Autoproblem und Probleme mit den Menschen. Die Menschen seien problematisch. (...) Sie haben zuerst gesagt, dass er in Hamburg sein sollte. Jedoch hat sich durch die Festnahme von … eine andere Konstellation ergeben. Er wäre dann nach Stuttgart gekommen.“ |
|
| | Bestätigt wird der Führungswechsel durch die Aussage des Zeugen RD …, BfV; nach den dortigen Erkenntnissen sei der Angeklagte Ziff. 1 in der Zeit von Juli 2002 bis März 2003 als Leiter der „DHKP-C“-Region Süd tätig gewesen. |
|
| | Auch nach der amtlichen Erklärung des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz vom 01. Oktober 2007 war der Angeklagte Ziff. 1 „in den Jahren 2002 und 2003 innerhalb der ‚DHKP-C’-Anhängerschaft als Leiter des Gebietes Süddeutschland bekannt.“ |
|
| | Allem nach ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 im Juli 2002 in der Nachfolge von … … die Leitung der „Bölge Süd“ übernahm. |
|
| | c. Ausgliederung der „Region Mitte“ im Oktober 2002 |
|
| | Wie bereits dargelegt, wurde das „Gebiet Mitte“ im Oktober 2002 als selbstständige 4. Region aus der „Region Süd“ ausgegliedert. Zur Überzeugung des Senats endete damit auch die Zuständigkeit des Angeklagten Ziff. 1 für das „Gebiet Mitte“. |
|
| | Diese Feststellung, dass der Angeklagte Ziff. 1 fortan für das „Gebiet Mitte“ nicht mehr zuständig war, beruht auf der Datei ID-Nr. 763 471. Darin leitet „…“ am 09. Oktober 2002 eine Mitteilung weiter, die sie am Vortag an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) geschrieben habe; in dieser teilt sie ihm mit, dass seine Zuständigkeit für das Gebiet Frankfurt, Mannheim und Umgebung endet, für die verbleibende „Region Süd“, die - wie auch in anderen Dateien - mit „Stuttgart“ bezeichnet wird, indes bestehen bleibt: |
|
| | „6- … … wird sich um Frankfurt- Mannheim und Umgebung kümmern. Es ist nicht mehr nötig, dass sie mit … sprechen. Sie können sich allein um Stuttgart kümmern.“ |
|
| | d. Übernahme der Generalverantwortung für die „Regionen Nord und Süd“ im März 2003 |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 im März 2003 die Verantwortung für die „Region Süd“ an „…“ abgab und Generalverantwortlicher für die „Regionen Nord und Süd“ wurde. Folglich stand ab diesem Zeitpunkt der Angeklagte Ziff. 1 hierarchisch zwar weiterhin über dem Angeklagten Ziff. 3, jedoch war fortan „…“ als neuer Regionsleiter dazwischen geschaltet. |
|
| | Die Feststellungen zur Planung, Umsetzung und späteren Ausgestaltung dieses Funktionswechsels beruhen ebenfalls auf Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | aa. Planungen der Organisationsführung |
|
| | Zunächst schlägt „…“ der Organisationsführung am 25. Februar 2003 vor, dass der Angeklagte Ziff. 1 die Gebiete Hamburg und Berlin überwachen könne, „…“ könne in Stuttgart und Umgebung Aktivitäten durchführen; da derzeit die „ Kassettenarbeit “ laufe, könnten sie „ … … nicht sofort aus seinem Gebiet abziehen “ (Datei ID-Nr. 749 637). Daran anknüpfend schreibt „…“ - Bezug nehmend auf eine nicht bekannte Notiz der Führung vom 01. März 2003 - am 02. März 2003 an diese und erörtert ausführlich die Gründe, die für eine Zuständigkeitsänderung sprechen (Datei ID-Nr. 750 791); sie schlägt vor, „…“ nach Stuttgart und „… …“, der sich im ausgedehnten Gebiet Stuttgart ohne Fahrerlaubnis nicht so gut wie „…“ bewegen könne, nach Hamburg und Berlin („Region Nord“) zu schicken. Zuvor könne „… …“ noch ein paar Wochen mit „…“ unterwegs sein, um „ Beziehungen kennen zu lernen “ und „ die Kassettenarbeiten gemeinsam durchzuführen “. In Berlin sei „…“, in Hamburg „…“ verantwortlich; diese Gebiete müssten überwacht und unterstützt werden. |
|
| | bb. Entscheidung der Organisationsführung |
|
| | Am 07. März 2003 übermittelt „…“ eine weitere Mitteilung an die Organisationsführung, die sie „ an … … geschrieben habe “ (Datei ID-Nr. 750 617). In dieser teilt sie dem Angeklagten Ziff. 1 folgende neue Zuständigkeit mit und bittet zum Gespräch zu Fragen der Umsetzung: |
|
| | „6- Ka…il wird im Gebiet Stuttgart verantwortlich sein und an euch gebunden arbeiten. Sie werden generalverantwortlich sein für die Gebiete Hamburg, Berlin und Stuttgart. Der Schriftwechsel in Bezug auf England wird fortgesetzt. Wir müssen noch einmal über die Details sprechen. Zusammen mit … können Sie sich ein paar Wochen im gesamten Gebiet bewegen, und … kann die Beziehungen übernehmen. … beschäftigt sich zudem mit den Gefangenen, was er auch weiterhin machen wird. Sie können in dieser Woche zum Gespräch kommen. Dann können wir rasch die Regelungen treffen. (...)“ |
|
| | Am 15. März 2003 teilt „…“ der Organisationsführung das Ergebnis des Gesprächs und das erzielte Einverständnis über den Funktionswechsel vom Regionsleiter zum - mehr überwachenden - Generalverantwortlichen der „Regionen Nord und Süd“ mit (Datei ID-Nr. 751 051): |
|
|
|
| „3. (...) B- Ich habe mit … … über Berlin und Hamburg geredet. (...) Der … wird im Grunde genommen die allgemeine Überwachung der Arbeiten von Berlin, Hamburg und Stuttgart übernehmen, wird sich um die Schulung der Verantwortlichen kümmern, in den Gebieten Seminare und Versammlungen abhalten, sich um die neuen Leute kümmern, saubere und neue Kontakte kennen lernen, sich besonders um die Kontakte kümmern, über die man die Bedürfnisse der Bewegung abdecken kann und sich darauf konzentrieren. (...) |
|
| 5. Die Mitteilung, die ich an … … geschrieben habe: |
|
|
|
|
|
|
|
| 3. Wenn … ins Gebiet gekommen ist und ihr mit ihm schnell sämtliche Gebiete aufgesucht habt, wäre es gut, wenn ihr in den Norden gingt. Ihr könnt in beiden Gebieten je eine Versammlung für die Veranstaltung und die Kassetten abhalten. (...) Wenn ihr ins Gebiet gegangen seid, übernehmt ihr die Korrespondenz.“ |
|
|
| | cc. Umsetzung des Funktionswechsels |
|
| | Dass diese Zuständigkeitsänderung umgesetzt wurde, ergibt sich schließlich auch aus einer Mitteilung von „…“ vom 19. März 2003 an die Führung (Datei ID-Nr. 748 982); sie berichtet der Führung über eine Mitteilung, die sie an „… …“ geschrieben hat: |
|
| | „4. Bleibt ihr vornehmlich in Berlin. Ihr müsst neben der Kontrolle und der Schulungen in Berlin de facto die Aktivitäten leiten. (...) |
|
| | 8. Zieht mit … umher, stellt ihm innerhalb von zwei Wochen eure sämtlichen Kontakte vor und geht danach in den Norden.(...)“ |
|
| | Auch dem Behördenzeugnis des BND vom 17. September 2007 ist ein solcher Funktionswechsel zu entnehmen. Danach soll der Angeklagte Ziff. 1 im Jahre 2003 die Verantwortung für die DHKP-C-Region „Nordosten Deutschlands“, bestehend aus Hamburg (hieran angegliedert Kiel, Bremerhaven und Bremen) und Berlin (mit Dresden) sowie für Teile Süddeutschlands (Stuttgart und Nürnberg) übernommen haben. Er habe diese Position bis zu seiner Verhaftung am 15. November 2006 innegehabt und zu dieser Zeit sowohl in Hamburg als auch in Berlin gelebt. |
|
| | Allem nach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der Angeklagte Ziff. 1 im März 2003 in der Hierarchie der „Rückfront“ aufstieg und fortan die Generalverantwortung für die „Regionen Nord und Süd“ trug. Diese Funktion übte er in der Folge durchgängig bis zu seiner Festnahme aus, wie noch im Einzelnen auszuführen ist. |
|
| | e. Aufenthalt in Amsterdam ab August 2003 |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte Ziff. 1 ab August 2003 auf Weisung der Organisationsführung überwiegend in Amsterdam / Niederlande aufhielt und dass diese Anordnung nur deshalb getroffen wurde, weil seine Festnahme aufgrund des gescheiterten Waffentransports mit dem Kurier … … befürchtet wurde. Er behielt aber seine Funktionen als Generalverantwortlicher für die „Regionen Nord und Süd“ in Deutschland (sowie seine Kontrollfunktion für das Gebiet England). Diese Feststellungen basieren auf Folgendem: |
|
| | aa. Planung und Umsetzung der „Herausnahme“ aus Deutschland |
|
| | Die Tatsache, der Grund und die Dauer des Auslandsaufenthaltes ergeben sich aus den Dokumenten der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | Zunächst kündigt „…“ diesen Umstand in mehreren Dateien an. Am 26. Juli 2003 schreibt sie an die Führung (Datei ID-Nr. 754 525): „In dieser Woche werden wir … … aus Deutschland herausbringen. “ Außerdem befürchtet sie seine Festnahme: „ Ich denke, dass Deutschland hinter einer noch ernsthafteren Operation und hinter noch größeren Berechnungen her ist. (...) Auch … … haben sie nicht mitgenommen.“ |
|
| | Bereits am 27. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 445) antwortet „…“ auf eine Notiz der Organisationsführung vom gleichen Tag und teilt im Zusammenhang mit der Anfrage nach „Stempeln“ mit, dass „… …“ heute in eine „ saubere Wohnung “ gewechselt sei und „seine Telefone ausgeschaltet“ habe. Außerdem kündigt sie seine Ausreise an: „W ir werden ihn aus Deutschland rausholen .“ |
|
| | Aus der Datei von „…“ vom 28. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 604), in der sie an die Führung über Schulungsaktivitäten berichtet, die „… …“ für Funktionäre seiner Gebiete, die „ in Zweitposition arbeiten “, zu entfalten hat, geht hervor, dass der Angeklagte Ziff. 1 etwa im August / September 2003 nach Amsterdam ging: |
|
| | „ 16. Mit … … habe ich nach der Arbeit alleine gesprochen. (...) |
|
| | Als er kam, hat er auch Holland und … kritisiert. … … muss für Amsterdam eine Arbeit machen. Wir hatten die Lage Hollands erklärt, als er nach Amsterdam ging. (...) Auch er müsse in 3 Gebiete Nachrichten verschicken. Anstelle von Nachrichten könne er auch Dateien schicken.“ |
|
| | In einem an die Führung gerichteten „ Bericht über die Komiteeversammlung “ macht „…“ am 13. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 756 150) Ausführungen über das Problem, eine geeignete Wohnung für den Angeklagten … zu finden und sodann über die Schwierigkeiten der Fortführung der Aufgaben als Generalverantwortlicher in Deutschland, hierzu auszugsweise wie folgt: |
|
| | „(...) Wir denken, dass die Gebiete wieder ohne Kontrolle geblieben sind, dadurch dass … … Deutschland verlassen hat. (...) Sie sprechen von … … so, als ob er der Verantwortliche ist, der über jedem steht. (...) Zurzeit hält er sich in Amsterdam auf. (...) In Stuttgart wurden die Analysen und Umfragen immer noch nicht begonnen. (...) … … versucht im Rahmen der monatlichen Schulungen und Versammlungen das zu machen, was er machen kann. |
|
| | - Ich habe über die Notwendigkeit erzählt, dass wir den erlebten Bruch mit den Gebieten, um die sich … … und ... kümmern, so überwinden können, in dem ich mit den Abis noch öfter Gespräche führe. (...) Ich habe von … … verlangt, dass er von allen Gebieten jeden Tag persönliche Notizen mit Informationen erhalten soll. Auch ich werde von allen Gebieten wöchentliche Kassettenberichte erhalten. (...) |
|
| | j- Wir haben ziemlich über das Zeitschriftenproblem diskutiert. (...) Er hat den Schulden widersprochen, die ich ihm genannt habe. Er sagt, wir haben bezahlt. (...)“ |
|
| | Auch aus „…“ Bericht vom 19. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 755 605) geht hervor, dass der Angeklagte Ziff. 1 weiterhin für die Überwachung „seiner“ Gebiete in Deutschland verantwortlich blieb; unter Punkt 4 teilt sie mit: „Es wurde verstanden, dass … … nach Deutschland hin- und zurückfahren wird.“ Dieser habe berichtet, dass er es gesundheitlich / körperlich nicht schaffe, „ die anderen Arbeiten und hier die Gebietsarbeit “ zu leisten. Sie schlage vor, dass „er in Amsterdam keine Gebietsarbeit durchführt und ab und zu nach Deutschland hin- und zurückfährt. Man könnte in Holland in verschiedenen Gebieten Wohnungen / Häuser finden, wo er sich aufhalten kann.“ |
|
| | Am 31. Oktober 2003 teilt „…“ der Führung über 19 Seiten den Inhalt eines zweitägigen Gesprächs mit dem Angeklagten Ziff. 1 mit (Datei ID-Nr. 756 071); aus dem Gespräch geht nicht nur hervor, dass er Generalverantwortlicher in den „Regionen Nord und Süd“ in Deutschland blieb, sondern auch, dass Funktionäre der „Rückfront“ nicht von der Europaverantwortlichen, sondern direkt von der Führung der „DHKP-C“ eingesetzt werden. Außerdem zeigt die Datei exemplarisch auf, dass die Kader den Anordnungen der Führung nicht widersprechen dürfen. „…“ stellt gegenüber dem Angeklagten Ziff. 1 klar, dass „ die Bewegung “ ihm die Aufgabe übertragen habe, „mit 3 Gebieten Schriftwechsel (zu) führen und in einem Gebiet Gebietsarbeit aus(zu)führen“ . Er habe nicht die „ Fähigkeit “, sich dem zu widersetzen und fragt ihn: „Was würdest du tun, wenn die, die dir untergeordnet arbeiten, dir sagen‚ wir machen die Arbeit nicht’, und nicht machen würden?“ Wenn er Einschränkungen machen würde, dann wisse er, was das bedeuten würde; sie weist ihn ausdrücklich darauf ihn, dass sie mit ihm „ im Namen der Bewegung“ spreche. Auch seine Krankheiten seien „ kein Hindernis für die Gebietsarbeit “. Er erklärt schließlich seine Bereitschaft, in Amsterdam „die Zeitschrift“ zu verteilen und für die „Kampagne“ zu sammeln, mithin - neben dem Schriftwechsel mit seinen Gebieten - auch Gebietsarbeit zu leisten. |
|
| | bb. Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2005 |
|
| | Die Überzeugung des Senats, dass sich der Angeklagte Ziff. 1 ab dem Jahr 2005 wieder maßgeblich in Deutschland aufhielt, beruht auf dem Umstand, dass er nach Angaben der Zeugin KHK’in … im Zeitraum Ende Januar bis Mitte August 2005 eine rege Reisetätigkeit innerhalb Deutschlands - auch zwischen den „Regionen Nord und Süd“ - mit der Deutschen Bahn AG entfaltete. Die Zeugin berichtete detailliert über die Auskunft, die sie Anfang November 2005 von der Deutschen Bahn AG erhalten hat. Danach war der Angeklagte Ziff. 1 seit Januar 2004 im Besitz einer BahnCard 50 (mit Lichtbild) für die 2. Klasse. Die Zeugin berichtete im Einzelnen über die 9 zurückgelegten Fahrten, hiervon 4 zwischen den „Regionen Süd und Nord“; vor dem 30. Januar 2005 angefallene Daten waren bereits gelöscht. |
|
| | Für das Jahr 2006 belegen die Finanzermittlungen, dass der Angeklagte Ziff. 1 in diesem Jahr die empfangenen Sozialleistungen durch Barabhebungen von seinem Konto abhob und somit weiterhin Bezüge zu Deutschland hatte. Ausweislich der von der Zeugin KHK’in … gefertigten Vermerke vom 8. und 23. November 2006 verfügte der Angeklagte Ziff. 1 seit 14. Oktober 2002 über ein Konto bei der Hamburger Sparkasse (Haspa). Von diesem Konto wurden im Zeitraum Januar bis Oktober 2006 insgesamt 14 Mal Gelder zwischen 100 und 450 EUR von Geldautomaten in Hamburg abgehoben. Erkenntnisse über weitere Konten, Kreditkarten bzw. Transaktionen über Finanztransferdienstleister (… und …) ergaben sich nicht. |
|
| | Allem nach ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 seine Funktionen auch während der allein dem Verfolgungsdruck erfolgten „Herausnahme“ aus Deutschland behielt und sich immer wieder temporär zur Kontaktaufnahme mit den ihm nachgeordneten Kadern in Deutschland aufhielt, ab dem Jahre 2005 wieder maßgeblich. |
|
| | f. Verwendung wechselnder Decknamen |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 - wie alle anderen Kader der Organisation auch - wechselnde Decknamen nutzte. |
|
| | aa. Ab August 2000: „…“ bzw. „… …“ |
|
| | Im September 2000, als der Angeklagte Ziff. 1 die Funktion des „Bölgeleiters“ in Bremen übernahm und auch noch zu Beginn seiner Tätigkeit als Leiter der „Region Süd“, verwendete er die Decknamen „…“ bzw. „… …“. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Beweismittel: |
|
| | Aufgrund der engen Verzahnung der in den Dokumenten aus der niederländischen Rechtshilfe beschriebenen Person mit der Lebensgeschichte des Angeklagten Ziff. 1 bzw. mit nachgewiesenen tatsächlichen Begebenheiten, steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der in den nachfolgenden Dateien beschriebenen Person um den Angeklagten Ziff. 1 handelt: |
|
| | - am 22. August 2000 berichtet die damalige Europaverantwortliche „…“ der Führung über die Einreise des Angeklagten Ziff. 1 und die anschließende erste Kontaktaufnahme (Datei ID-Nr. 734 493): |
|
| | „1. … … hat Freitag einen Asylantrag gestellt. Heute hat sich ergeben, wo er fürs Asyl hinkommt. (...) Von der Örtlichkeit ist es auch nicht sehr weit zu unseren Gebieten. (...) Ich bin am Montagabend zu … … gegangen und habe (mit ihm) gesprochen. Ich habe ihm noch einmal erzählt, was er in dem Lager erleben wird und wie er sich zu verhalten hat. Wir haben ziemlich lange geredet. Er hat gegen uns Kritik vorzubringen. Ich versuche, ihm von Europa und von unserer Situation zu erzählen. Der Hauptgrund für seine Kritik ist, dass wir ihn zu lange hätten warten lassen. Ich warte, seit ich aus dem Gefängnis heraus bin. Es sind Monate (vergangen), warum warte ich, lautete seine Kritik. Ich bin einen Monat in Griechenland geblieben, in Belgien war ich zehn Tage, in Deutschland warte ich seit anderthalb Monaten, warum warte ich, im Gefängnis werden Menschen ermordet, ich muss so schnell wie möglich mit meinen Aufgaben beginnen, aber ich warte nur, sagte er. (...) Ich habe ihm gesagt, dass seine Reise von der Heimat nach Deutschland lange gedauert hätte, dass dafür viel Organisation nötig war, dass er sowieso nicht viel hätte machen können, solange diese Angelegenheiten nicht erledigt wären, dass er erst nach Klärung seiner Asylangelegenheiten und nachdem er seine Gesundheitsprobleme gelöst hätte, mit der Arbeit hätte anfangen können. (...) Er sagte, mit meiner Gesundheit ist nichts, deswegen bin ich nicht ins Ausland gegangen. Da sagte ich, er selbst habe gesagt, er habe Gesundheitsprobleme, er könne nicht länger als 15 Minuten gehen, er werde im Winter gelähmt werden, und seine Wirbelsäule sei zweimal gebrochen gewesen. Ich sagte, er benötige sowieso wegen ÖO., eine Behandlung, und dass es besser wäre, wenn er erst mit den Aufgaben beginnen würde, nachdem er dies gelöst hätte. Er beharrte aber auf dem Punkt, er sei nicht wegen einer Behandlung hergekommen. (...) Das Asylbewerberlager ist im Norden... (...) Wir haben den … heute ins Asylbewerberlager gebracht und ihn dort angemeldet.“. |
|
| | Folgende Umstände belegen, dass es sich bei „… …“ um den Decknamen des Angeklagten Ziff. 1 handelt: |
|
| | - der Angeklagte Ziff. 1 meldete sich ausweislich der Anhörungsniederschrift im Asylverfahren am Freitag, dem 18. August 2000, bei der Stadt Dortmund als Asylsuchender, |
|
| | - die Gemeinschaftsunterkunft Oldenburg, die nach Angaben der Zeugin KHK’in … als Aufnahmeeinrichtung bestimmt wurde, liegt im Norden Deutschlands, mithin regional in der Nähe der Gebiete Bremen und Hamburg, |
|
| | - die berichteten Gesundheitsprobleme (Wirbelbruch) und die Gehschwierigkeiten bestehen beim Angeklagten Ziff. 1, wobei kein Zustand nach 2-fachem Wirbelsäulenbruch, sondern - ausweislich der Niederschrift über die Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30. August 2002 - nach Fraktur des 2. Lendenwirbels vorliegt, |
|
| | - die Teilnahme an einem Hungerstreik führte bei dem Angeklagten Ziff. 1 zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen; diese Feststellung beruht ebenfalls auf der genannten Anhörungsniederschrift sowie auf dem handschriftlichen Lebenslauf des Angeklagten Ziff. 1 zu seinem Asylantrag. Die Abkürzung „ÖO.“ bedeutet in diesem Kontext „Todesfasten“; nach Angaben des Sprachsachverständigen Boztepe handelt es sich um die beiden Anfangsbuchstaben der beiden türkischen Wörter für diesen Begriff (ölüm orucu - übersetzt: Todes - Fasten). Dieses Buchstabenkürzel ist eine innerhalb der „DHKP-C“ gebräuchliche Abkürzung für den Begriff des „Todesfastens“, |
|
| | - der Angeklagte Ziff. 1 befand sich viele Jahre in der Türkei im Gefängnis; diese Feststellung beruht ebenfalls auf den genannten Urkunden aus dem Asylverfahren sowie auf dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22. September 2000. |
|
| | Bereits am 09. September 2000 fragt „…“ bei der Organisationsführung wie folgt an (Datei ID-Nr. 740 361): „- Können wir … … in Bremen eine Verantwortung übergeben?“ Kurze Zeit später, am 25. September 2000, schreibt „…“ unter anderem (Datei ID-Nr. 734 495): „In Bremen wird … … arbeiten.“ |
|
| | Am 18. Oktober 2000 teilt „…“ Folgendes mit (Datei ID-Nr. 734 466): „7- Ich habe mit … … gesprochen. In ein paar Wochen wird er seinen Pass von 51 erhalten. Er lernt langsam Bremen kennen. Die Zeitschrift wird verkauft. Sein Aufenthaltsort ist in der Nähe von Hamburg. Sein Zustand ist gut.“ |
|
| | Der Hinweis, dass er „ seinen Pass von 51 “ erhalten wird, deckt sich mit der durch Bescheid vom 22. September 2000 getroffenen Feststellung, dass die Voraussetzungen des §51 Abs. 1 des Ausländergesetzes hinsichtlich der Türkei vorliegen. |
|
| | Am 30. Oktober 2000 berichtet „…“ der Führung u.a. wie folgt (Datei ID-Nr. 734 512): |
|
| | „Die Quittungen für Bremen bringt … … zum Verein. Mit … … wurde in Hamburg gesprochen. Wir hatten über die Kampagne gesprochen. Außerdem hatte ich einen Schulungstext gegeben, in dem sich die Regeln betreffend der Kampagne befunden haben. Nachdem er die Quittungen genommen hatte, hat er sich zum Verein begeben. Danach kamen die Polizisten. Wir haben darüber gesprochen, dass keine Quittungen in die Vereine kommen dürfen, die Vereine sauber sein sollen und er keine Gelder und Quittungen bei sich tragen soll. Vor einigen Tagen ist wieder die Polizei zum Verein in Bremen gekommen. … … war zu diesem Zeitpunkt nicht im Verein. Ich werde über die Details schreiben, nachdem ich diese erfahren habe.“ |
|
| | Ausweislich der von POM …, Polizeipräsidium Bremen, gefertigten Strafanzeige vom 20. Oktober 2000 (Registrier-Nr.: 191000 2135 S0284 58010) wurde der Angeklagte Ziff. 1 am 19. Oktober 2000 um 21:35 Uhr im „Imece Kulturzentrum“ in Bremen, Steffensweg Nr. 73 e, von der Polizei anlässlich einer Kontrolle angetroffen. |
|
| | Neben den beschriebenen engen Verzahnungen des Inhalts der Dateien mit tatsächlichen Ereignissen sowie der Lebens- und Krankheitsgeschichte des Angeklagten Ziff. 1, gibt es weitere Umstände, die die Verwendung des Decknamens „… …“ belegen: |
|
| | Auch der Zeuge … hat den Angeklagten Ziff. 1 Mitte 2002 als „…“ und „…“ kennen gelernt (hierzu später mehr). |
|
| | Nach den Erkenntnissen aus dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes (BND) vom 17. September 2007 verwendete der Angeklagte Ziff. 1 die Decknamen „…“ (andere Schreibweise: „…“) und „…“; eine Bölgeleitertätigkeit in Bremen ist dem Behördenzeugnis nicht zu entnehmen. In diesem werden im Jahr 2000 nur Vorgänge in der Türkei aufgeführt. Die Beschreibung der Aktivitäten nach der Ausreise beginnt nach dem Behördenzeugnis im Jahre 2001 mit der Leitung der Region Großbritannien. |
|
| | Auch nach den Angaben des Zeugen RD …, BfV, wurde der Angeklagte Ziff. 1 erstmals im September 2000 als Funktionär der „DHKP-C“ in Bremen bekannt. Er habe nach den dortigen Erkenntnissen die Decknamen „…“ und „…“ verwendet. |
|
| | Allem nach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei der in den Berichten genannten Person mit dem Decknamen „… …“ um den Angeklagten Ziff. 1 handelt, dessen Ausreise von der Türkei nach Deutschland von der „DHKP-C“-Führung vorbereitet und der nach seiner Einreise sogleich von der Führung der „Rückfront“ betreut wurde und der bereits im September 2000 die Leitung der „Bölge“ Bremen übernommen hat. Aus den weiteren Beweisumständen ergibt sich weiter, dass er auch den Decknamen „…“ verwendet hat. |
|
| | bb. Monatlich wechselnde Decknamen ab Oktober 2002 bis Mai 2003 |
|
| | Von Oktober 2002 bis Mai 2003 wechselte der Angeklagte Ziff. 1 seinen Decknamen monatlich, um eine Enttarnung zu verhindern. Auch diese Feststellung basiert auf Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe. Im Einzelnen verwendete er nacheinander folgende weitere Decknamen, häufig mit dem Zusatz „…“ - laut Ausführungen des Sprachsachverständigen Boztepe eine türkische Ehrbezeichnung (wörtlich übersetzt: „älterer Bruder“): |
|
|
|
| | Ab Oktober 2002 wurde der Angeklagte Ziff. 1 „…“ genannt. Am 07. Oktober 2002 schreibt „…“ an die Führung u.a., „… … ist in Stuttgart und kann daher Stuttgart und England überwachen“ (Datei ID-Nr. 751 686); dieser Zuständigkeitsbereich stimmt mit dem des Angeklagten Ziff. 1 überein. Am 09. Oktober 2002 übermittelt „…“ an die Führung eine Datei, die sie am 08. Oktober 2002 an „… …“ geschrieben habe (Datei ID-Nr. 763 471): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| (...) 6- … … wird sich um Frankfurt-Mannheim und Umgebung kümmern. Es ist nicht mehr nötig, dass sie mit … sprechen. Sie können sich allein um Stuttgart kümmern.“ |
|
|
|
|
| | Am 01. November 2002 gibt „…“ die Anweisung der Führung wieder und teilt - dieser Anweisung folgend - seinen neuen Decknamen mit, den er im November 2002 verwendet (Datei ID-Nr. 763 787): |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| 1- Sie hatten gesagt, man soll einmal im Monat den Namen ändern. In diesem Monat soll es … sein. Natürlich hat … seine Dankesschuld nicht beglichen. ...“ |
|
|
| | Der Text endet mit dem Hinweis, dass er körperliche Beschwerden habe, deshalb sei es notwendig zum Arzt zu gehen und Medikamente zu nehmen, die er noch nicht bekommen habe. |
|
| | Am 10. November 2002 leitet „…“ eine Nachricht von „…“ vom gleichen Tag weiter (Datei ID-Nr. 763 816). Er berichtet über verschiedene Veranstaltungen und deren Vorbereitung, gesammelte Ticketgelder (u.a. in Stuttgart), Kassettenabrechnungen („Stut... Süden...“), Gelder für die „Wöchentliche“, überwiesene Geldbeträge an Inhaftierte in der Türkei. Schließlich teilt er die Verlängerung seiner Aufenthaltsbefugnis mit: „13- Mein Aufenthalt wurde um zwei weitere Jahre verlängert. (...) “ |
|
|
|
| | Am 15. Dezember 2002 teilt „…“ Folgendes mit (Datei ID-Nr. 763 926): „Der Name von … … ist … geworden.“ Sodann leitet sie eine Nachricht des „…“ vom gleichen Tag weiter; in dieser teilt er unter Nr. 1 Folgendes mit: „…... soll … heißen. Mein Name ist ….“ Unter Nr. 19 teilt er zu einem „Camp“ Folgendes mit: |
|
| | „Stut... Sie haben gegen … und … aufgrund des Camps ein Verfahren eingeleitet, gegen beide. … hatte den Ort gemietet. Gegen … haben sie Verfahren eingeleitet mit der Begründung, er habe dem Besitzer der Räumlichkeit Geld gegeben, und er sei der Campverantwortliche. (...) Was … gesagt hat, wurde nicht aufgeschrieben. Laut Schreiben des Gerichts war … Campverantwortliche und diejenige, die Unterricht erteilt hat. (...)“ |
|
| | Diese Datei bezieht sich ersichtlich auf die Schulungsveranstaltung vom 19. bis 30. August 2002 in …. … … mietete diese Pfadfinderhütte in Anwesenheit des … … an. Bei der Durchsuchungsaktion am 30. August 2002 wurden u.a. die beiden Angeklagten Ziff. 3 und Ziff. 1 angetroffen; insoweit wird auf die Ausführungen vorst. V.2.d.bb. verwiesen. |
|
| | Am 29. Dezember 2002 leitet „…“ eine Datei von „… …“ vom gleichen Tag weiter (ID-Nr. 763 743); in dieser teilt er u.a. Folgendes mit: |
|
| | „11- Da ich am 2. Januar in Bremen zum Arzt gehen werde, habe ich für den 1. Januar einen Fahrschein nach Bremen gekauft mit Rückfahrt am 4. Januar.“ |
|
| | Nach seinen Angaben bei der Exploration durch Prof. Dr. … suchte er, so der Zeuge Prof. Dr. …, verschiedene Ärzte in Bremen auf. Er befand sich u.a. in nervenärztlicher Behandlung bei … …, Arzt für Psychiatrie und Neurologie, in Bremen. |
|
|
|
| | Am 19. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 750 805) teilt „…“ der Führung mit, sie habe nicht verstanden, warum „…“ den Personalausweis nicht habe machen können. Sie habe „… …“ zigfach gefragt, aber keine Antwort erhalten. Diese Frage knüpft an frühere Anfragen an, beispielsweise vom 16. Dezember 2002 (Datei ID-Nr. 763 925); in dieser leitet „…“ eine Nachricht weiter, die sie an „… … geschrieben habe“; in der Anrede der Nachricht richtet sie sich dann aber an „…“. In dieser fragt sie unter Punkt 12 an, wann das Heft fertig ist, das der „…“ anfertigen sollte. |
|
| | Am 21. Januar 2003 leitet „…“ eine Nachricht von „…“ weiter (Datei ID-Nr. 751 322). „…“ schreibt versehentlich „20. 2 .2003“; dass es sich um ein Versehen handelt, ergibt sich aus dem weiteren Text: Unter Pkt. 12 kündigt er an, dass am 8. Februar das Meeting sei, unter Pkt. 16 teilt er mit, dass vor allem im Februar gesammelt werden wird. Der Senat ist daher - angesichts der auch sonst stets üblichen zeitnahen Weiterleitung „…“ - davon überzeugt, dass die Nachricht am 20. Januar 2003 geschrieben wurde. Der Angeklagte Ziff. 1 nimmt Bezug auf Arbeiten im Süden und schildert Probleme mit „…“ (Deckname des Angeklagten Ziff. 3, hierzu später), den ihm unterstellten „Bölgeleiter Ulm“. |
|
| | Am gleichen Tag leitet „…“ eine weitere Nachricht von „…“ weiter (Datei ID-Nr. 748 630). Vorab beanstandet sie, er würde sich beleidigend verhalten. Im Zusammenhang mit der Beanstandung seiner Schulungstätigkeit teilt sie mit, dass er vor 7 Monaten „ins Gebiet gegangen“ sei. „…“ habe er zum „Revolutionär-Pascha“ erklärt, weil er keine Schulung gemacht habe. Stuttgart sei „sein Gebiet“, da dürfe sich niemand einmischen. Auch diese Bezüge (Übernahme der Verantwortung in der „Region Süd“ im Juli 2002 als Nachfolger des „…“) belegen, dass „…“ ein Deckname des Angeklagten Ziff. 1 war. |
|
| | Am 28. Januar 2003 leitet „…“ zwei Mitteilungen von „…“ vom 27. Januar 2003 weiter (Datei ID-Nr. 750 452); „…“ schreibt versehentlich 2002 statt 2003; dass es sich um ein Versehen handelt, ergibt sich wiederum aus dem Datum der Weiterleitung sowie in der Gesamtschau mit den nachfolgenden Dateien. Danach trug er diesen Decknamen Anfang 2003 und berichtet nachfolgend auch über den in dieser Datei angekündigten Arztbesuch in Bremen. In der ersten Mitteilung nimmt er Bezug auf seine 17-jährige Inhaftierung; diese Dauer der Inhaftierung deckt sich mit der Lebensgeschichte des Angeklagten Ziff. 1. In der zweiten Notiz berichtet er über verschiedene Aktivitäten sowie über eine Kontrolluntersuchung am 30. Januar bei einem Arzt in Bremen. Tatsächlich befand sich der Angeklagte Ziff. 1, wie ausgeführt, bei Ärzten in Bremen in Behandlung. |
|
| | Allem nach ist der Senat davon überzeugt, dass es sich bei der mit dem Decknamen „…“ bezeichneten Person um den Angeklagten Ziff. 1 handelt. |
|
| | - im Februar / Anfang März 2003: „…“ |
|
| | Am 13. Februar 2003 leitet „…“ eine Mitteilung des „… …“ weiter und stellt dieser den Hinweis auf den Wechsel des Decknamens voraus (Datei ID-Nr. 750 402): „(...) … … wird diesen Namen benutzen. … 11.2.2003“. |
|
| | In der Datei ID-Nr. 750 781 leitet „…“ eine Mitteilung von „… …“ vom 02. März 2003 weiter (versehentlich schreibt der Angeklagte Ziff. 1 „2.2.2003“; aus dem Datum der Weiterleitung, dem 2.3.2003, die - wie sich aus den weiteren Dateien ergibt - jeweils unverzüglich erfolgte, sowie dem Kontext und den in der Datei genannten Daten ergibt sich auch hier, dass es sich insoweit um ein Versehen handelt). In dieser Datei finden sich unter Nr. 18 Bezüge zum Angeklagten Ziff. 1, zum einen zu Arztbesuchen in Bremen und Hamburg, zum anderen zu einem von ihm gestellten Umverteilungsantrag. Der Angeklagte Ziff. 1 stellte, so die Zeugin KHK’in …, einen Antrag auf Zuzug in den Bereich der Ausländerbehörde Hamburg. Auf diesen Umverteilungsantrag geht „…“ auch in der Mitteilung vom 07. März 2003 ein (Datei ID-Nr. 750 617). |
|
|
|
| | „…“ berichtet am 15. März 2003 unter Ziff. 3 über ihre Gespräche mit „…“, „… …“ und „…“ (Datei ID-Nr. 751 051). Die neuen Verantwortlichkeiten, die sie „… …“ zuweist, belegen - in der Gesamtschau mit den nachfolgenden Dateien - dass es sich um den neuen Decknamen des Angeklagten Ziff. 1 handelt. |
|
| | - Ende März / Anfang April 2003: „…“ |
|
| | Unter dem Datum vom 22. März 2003 teilt „…“ der Führung unter Nr. 13 Folgendes mit (Datei ID-Nr. 748 889): |
|
|
|
| „13- … … wird bei seinem Schriftverkehr den Namen … benutzen. Ich schicke an den … die Notizen, die ich … und … geschickt habe und die Notizen, die von ihnen gekommen sind. (...) |
|
|
|
|
|
| 1- Lass uns diesen Namen benutzen. (...)“ |
|
|
| | Im weiteren Verlauf fordert sie schnelle Antworten auf Fragen / Anweisungen zum gescheiterten Waffentransport des … … („Pizzabäcker“), insbesondere von oder über „…“. Der Angeklagte Ziff. 1 war einer der wenigen, die - wie noch auszuführen ist - in den gescheiterten Waffentransport mit … … verstrickt waren und Kontakt zu „…“ hatte. |
|
| | - ab 10. April bis Anfang Mai 2003: „…“ |
|
| | Am 10. April 2003 teilt „…“ Folgendes mit (Datei ID-Nr. 752 061): |
|
|
|
| „1- Notizen, die ich an … und … … geschrieben habe. Ich habe den Namen von … … geändert. (...) |
|
| 3- Ich leite auch die Notiz, die von … … gekommen ist, weiter. |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
| 1- Benutzen wir diesen Namen.“ |
|
|
| | In der Mitteilung vom 07. Mai 2003 (ID-Nr. 756 023) befasst sich „…“ wiederum mit dem „Pizzabäcker“ (… …) und der Beteiligung u.a. des „… …“, der mit diesem in Nachfolge des „…“ gesprochen habe. |
|
| | - ab Mai 2003 schließlich „…“ |
|
| | „…“ antwortet am 13. Mai 2003 auf eine aus 15 Punkten bestehenden Notiz der Führung vom 11. Mai 2003; unter Ziffer 8. weist sie u.a. auf die Namensänderung des „…“ hin (Datei ID-Nr. 755 780): „8- Das bezüglich … … wurde verstanden. Ich habe es an … (…) … weitergeleitet.“ |
|
| | Allem nach ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 von Oktober 2002 bis Mai 2003 monatlich wechselnde Decknamen verwendet hat. |
|
| | g. Konspirative Kommunikationsmethoden |
|
| | Die konspirativen Kommunikationsmethoden zwischen Führungskräften der „DHKP-C“ im Allgemeinen wurde bereits ausführlich dargestellt. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass auch der Angeklagte Ziff. 1 - neben der durchgängigen Verwendung wechselnder Decknamen in der organisationsinternen Kommunikation - Nachrichten codiert versandt und empfangen hat: |
|
| | aa. Verschlüsselung von Daten |
|
| | Informationen zwischen Führungsfunktionären wurden grundsätzlich nur verschlüsselt / codiert ausgetauscht. Dass dies auch für den Angeklagten Ziff. 1 galt, zeigen exemplarisch folgende Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | - in der Nachricht vom 16. Dezember 2002 (Datei ID-Nr. 763 925) ist eine Mitteilung an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) enthalten, in der er unter Ziff. 3 angewiesen wird, die Korrespondenz über das Internet durchzuführen. Wie schon früher sollte eine „Handcodierung“ gemacht werden, getarnt mit Fotos. Am Ende der Nachricht (Nr. 18) wird er aufgefordert, „Pocket und Codierungen in einem Geheimversteck“ zu verwahren. Sie sollten „die Codierung ändern“ und zur nächsten Codierung übergehen; Ihre „Ersatzcodierungen sollten in einer getarnten Form in einem Foto verbleiben“; |
|
| | - am 15. März 2003 berichtet „…“ über ein Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“): „Er wird keinen Pocket und Codierungen bei sich tragen, in allen drei Gebieten gibt es Pockets. Er wird die Codierungen, die er mit uns benutzt, und die, die er mit den Gebieten verwenden wird, in allen drei Gebieten getarnt hinterlegen, und in welchem Gebiet er sich auch gerade aufhält, von dort aus wird er seine Korrespondenz führen. Es gibt zurzeit auch fertige Codierungen.“ (Datei ID-Nr. 751 051); |
|
| | - am 19. März 2003 schreibt „…“ an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“): „1. Habt ihr versucht, die Datei von … entsprechend den Codes zu dechiffrieren, die ich gegeben habe?“ (Datei ID-Nr. 748 982); |
|
| | - am 22. März 2003 teilt „…“ dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) mit, sie hätten gemäß der „ eins später folgenden Codierung “ eine Probeakte / Datei geschickt; „wenn diese aufgemacht ist, lass uns zur neuen Codierung übergehen“ (Datei ID-Nr. 748 889); |
|
| | - am 04. April 2003 beschreibt „…“ in einer an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) den Umgang mit Codierungen („Es muss von allen von Euch benutzten Codierungen einen Ersatz / eine Reserve geben, Ihr müsst sie in Bildern tarnen. (...) Das Tarnkennwort soll der wahre Name des Mitarbeiters sein. Es soll nur sein Vorname sein.“) . Außerdem beschreibt sie die Vorgehensweisen mit Mailadressen, Telefonen und Codierungen nach möglichen Festnahmen (Datei ID-Nr. 752 331). |
|
| | bb. Regelmäßiger Wechsel der verwendeten Flashcards |
|
| | Die Organisation verwendete zum Austausch von Dateien Flashcards. Da mit einem polizeilichen Zugriff aufgrund des gescheiterten Waffentransports durch … … gerechnet wurde, ordnete „…“ den (zumindest) monatlichen Wechsel der Flashcard an. |
|
| | Diese Feststellung beruht auf der Datei ID-Nr. 749 632. Am 23. Februar 2003 leitet „…“ eine an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) gerichtete Nachricht vom gleichen Tag an die Führung weiter. In dieser weist sie den Angeklagten Ziff. 1 unter Ziffer 4 wie folgt an: |
|
| | „4- Bei der Verhandlung von … habe ich den Ausdruck gehört 'die Zentrale haben sie nach Süden verlagert.' Aber bezüglich des Pizzabäckers wurde nichts mitgeteilt. Die Polizei forscht diesbezüglich nach. Seien Sie vorsichtig. Sie sollten nichts dabei haben, was mit der Organisation zu tun hat. Ändern Sie auch ihre Flash Card. Von nun an wechseln Sie einmal im Monat die Flash Card. Wenn Sie die ... (lt. Sprachsachverständigem … folgt ein nicht zu übersetzendes Wort) haben, sie früher zu wechseln, wäre das besser.“ |
|
| | cc. Konspirative Treffen in sog. „sauberen Wohnungen“ |
|
| | Treffen mit der Organisationsführung und nachrangigen Funktionären / Aktivisten hatten, wie ausgeführt, konspirativ stattzufinden. Der Senat ist davon überzeugt, dass sich auch der Angeklagte Ziff. 1 an diese Vorgabe hielt. |
|
| | Hinsichtlich eines Treffens mit der Führung ist exemplarisch die Datei ID-Nr. 752 331 zu nennen. In dieser schlägt „…“ dem Angeklagten am 04. April 2003 vor, sie könnten sich im Norden bei „…“ in einer „ sauberen Wohnung “ treffen, in der eine allein lebende Frau wohne; in dieser Wohnung habe er sich früher aufgehalten. |
|
| | Die nachrangigen Funktionäre hatten die Wohnungen zu suchen und die Vorbereitungen zu treffen ( „Eine Zeitlang war der Kontakt von … und den anderen zu der Frau abgerissen. Jetzt hingegen müsste er wieder bestehen. Fall es diese Wohnung der Frau sein könnte und es bei den Kontakten von … und den anderen keine Probleme gibt, dann könnte dies dort sein.“). |
|
| | Auch am Tage des Treffens waren Vorkehrungen zur Geheimhaltung zu beachten. |
|
| | Für den Fall, dass das Treffen stattfindet, weist sie „…“ an, dieser solle |
|
|
|
| - nicht mit seinem eigenen Auto und nicht vom Verein aus zu dem Ort kommen, an dem er sie abholt, |
|
| - 4-5 Stunden nicht an Orten vorbeischauen, die vorher bekannt sind, |
|
| - zuerst mit Fahrzeugen (wie bsp. der U-Bahn) zwischen den Stadtteilen umherfahren, Straßenbahnen, U-Bahnen und Busse wechseln und in den Stadtvierteln herumgehen, |
|
| - erst dann, wenn er sicher sei, „sauber“ zu sein, das in einem anderen Gebiet geparkte Auto holen; über das „ Gebietstelefon “ des … könne … schließlich anrufen und sagen: „ Lass uns einen Tee trinken “. |
|
|
| | h. Durchführung und Kontrolle von Maßnahmen zur Beschaffung von Geldern für die Organisation |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte … in seinen Funktionen als Führungsfunktionär der „Rückfront“ der „DHKP-C“ in Europa und zwar sowohl als Regions- als auch später als Generalverantwortlicher für die Durchführung und Kontrolle verschiedener Maßnahmen zuständig war, deren Zweck es war, der terroristischen Vereinigung Gelder und sonstige finanzielle Vermögenswerte zur Verfügung zu stellen. Hierzu zählten im Wesentlichen folgende Aktivitäten: |
|
| | aa. Verantwortlichkeit für die jährliche Spendenkampagne |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 war verantwortlich für die Organisation der alljährlich - auch in den Folgejahren bis zur Festnahme unter seiner Beteiligung - durchgeführten Spenden- / Jahreskampagne. Die Feststellungen, wie der Angeklagte Ziff. 1 in die Jahreskampagne 2002/2003 eingebunden war und welche Aktivitäten er entfaltete, basieren auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | - Bestimmung der Leitsprüche |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 beteiligte sich, ebenso wie andere Gebietsverantwortliche, an der Findung der Leitsprüche für die Kampagne 2002 / 2003. „…“ teilt der Führung am 07. Oktober 2002 mit, sie würden den Leitspruch „Wir werden siegen. Widerstand leisten und siegen. Wir werden siegen.“ vorschlagen (Datei ID-Nr. 751 686). |
|
| | - Festlegung der „Limits“ |
|
| | Vorab wurde er zudem an der Festlegung der „Limits“ beteiligt. Die Zahlen orientierten sich an den Summen des Vorjahres, mithin der Jahreskampagne 2001/2002. In der an den Angeklagten Ziff. 1 gerichteten Mitteilung vom 08. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 471) fragt „…“ bezüglich der „Limits“ für anstehende Jahreskampagne bei diesem an: „20- Welches Limit gilt für die Kampagne in Stuttgart und Umgebung. Letztes Jahr haben sie 99.000 übergeben. 120.000 Mark hatten sie gesagt und über einen Betrag von 160.000 Mark berechnet.“ |
|
| | - „Aufschreiben“ der potentiellen Spender nebst erwarteter Spende |
|
| | Zu Beginn der „Kampagne“ mussten zunächst sämtliche potentiellen Spender mit ihrer jeweiligen Summe notiert werden; dieser Vorgang sollte spätestens zum Jahresende abgeschlossen sein. Parallel hierzu wurden bereits in geringerem Umfang Spenden gesammelt, Anfang 2003 sollte das „Aufschreiben“ abgeschlossen sein und nur noch gesammelt werden. Diesbezügliche Anweisungen sind der Datei ID-Nr. 763 242 zu entnehmen; in einer Mitteilung an die Führung vom 28. Dezember 2002 leitet „…“ die Notizen weiter, die sie u.a. an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) geschrieben hat. Unter Ziff. 1 gibt sie folgende Anweisungen: „Wir liegen mit den Kassettenabrechnungen weit zurück. Im Januar müssen wir uns darauf konzentrieren. Im Januar muss das Schreiben beendet sein, und wir müssen sammeln. Wir müssen direkt nach Silvester mit dem Sammeln beginnen.“ |
|
| | - regelmäßige Berichte über den Verlauf der Kampagne |
|
| | Während der laufenden Kampagne berichtete der Angeklagte Ziff. 1 regelmäßig über deren Fortgang, den Stand der „geschriebenen“, der bereits gesammelten und der übergebenen Spendengelder (Tarnbezeichnung: „Kassetten“). Entsprechende Rechenschaftsberichte erstattete er, wie sich aus den Dateien der niederländischen Rechtshilfe für die „Kampagne“ 2002/2003 ergibt, für „seine“ Gebiete. Für die „Region Süd“ ergibt sich danach folgender Verlauf: |
|
| | Am 10. November 2002 leitet „…“ eine Nachricht von … vom gleichen Tag weiter (Datei ID-Nr. 763 816); zum Stand der Kampagne berichtet er wie folgt „4- Für die Kassettenabrechnungen Stut... Süden wurden zwischen 9950-11.200 aufgeschrieben und gesprochen.“ |
|
| | Am 26. Dezember 2002 leitet „…“ eine „Notiz von … …“ vom gleichen Tage an die Führung weiter (Datei ID-Nr. 763 534); der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „… …“) teilt Folgendes mit: „1- Aufgeschriebene Kassettenrechnungen: 31150. Gesammelte 600. Ausgehändigte 600.“ |
|
| | In der Mitteilung vom 21. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 751 322) leitet „…“ eine Notiz des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) vom 20. Januar 2003 weiter; hierin berichtet er über den aktuellen Stand der Spendensammlung; danach wurden 47.800 EUR aufgeschrieben, mit drei nicht geklärten Personen ca. 50.000 EUR. Gesammelt worden seien 8.000 EUR, 600 EUR seien bereits ausgehändigt worden. |
|
| | Am 21. Januar 2003 leitet sie eine weitere Mitteilung des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) weiter, in der sich dieser beklagt, dass ihm zu kurze Fristen gesetzt worden seien; sie würden die Kassettenabrechnungen schicken, sobald sie eingesammelt seien: „ Jeder, unsere Anhänger oder die Bevölkerung eben, mit jedem haben wir eine Absprache, was soll geschehen, die Menschen müssen es doch von irgendwoher finden. Ende Februar sollten die Kassetten normalerweise zu Ende gehen, nein jetzt wird es hier Ende März. Das wird nicht vollständig beendet sein .“ Verärgert teilt er „…“ mit, sie solle halt jemanden schicken, der das zu Ende bringe (Datei ID-Nr. 748 630). |
|
| | Am 27. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 750 452) berichtet der Angeklagte unter dem Decknamen „…“ an „…“ zum aktuellen Stand der „Kassettenrechnungen“ wie folgt: „Für die Kassettenrechnungen wurden 51.900 Euro geschrieben. Gesammelt sind 10 Tausend Euro. Übergeben wurden 8 Tausend. Über 2 Tausend wird verfügt. Es könnte dazu kommen, dass noch weitere 10 Tausend Euro aufgeschrieben werden. Seit Anfang Dezember wird jetzt aufgeschrieben. Die Sammlung insgesamt wird hier Ende März zu Ende gehen.“ |
|
| | In der Datei vom 01. Februar 2002 (Datei ID-Nr. 750 398) leitete „…“ eine Nachricht des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) vom 31. Januar 2003 an die Führung weiter (der Angeklagte schrieb versehentlich 2002 statt 2003; aus dem Kontext - der Weiterleitung am 01. Februar 2003, des zu dieser Zeit verwendeten Decknamens „….“ und Ausführungen zu der Auseinandersetzung mit „…“ und seiner geäußerten Bereitschaft zu „ Tod oder Aufopferung “ (Pkt. 15), die Anfang 2003 in einem umfangreichen Schriftwechsel mündeten - ergibt sich, dass es sich um ein Versehen handelt). Unter Ziff. 5 wird zum Stand der Kampagne im Bereich Stuttgart mitgeteilt: „ Unter diesen Umständen wurden ca. 52 Tausend geschrieben. Es gibt noch welche, die aufgeschrieben werden. Das Limit wurde aufgeschrieben. Es wird hier allerdings schwierig werden, einzusammeln.“ |
|
| | Am 18. März 2003 leitet „…“ eine Datei des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) vom 17. März 2003 an die Führung weiter; in dieser berichtet er über den Stand der „Kassetten“ bezüglich Stuttgart wie folgt (Datei ID-Nr. 750 339): |
|
| | „In Stut... eingesammelte Kassette 27.945, übergeben 20, ins Land geschickt 1750. Es steht zur Verfügung 6195. Aber die Zahl, die die Freunde übergeben haben sollen und die Zahl, die … ... angenommen haben soll, sind widersprüchlich. Wir werden sie vergleichen. Soweit … ... gesagt hat, fehlen zwischen 450-650 Euro. …... hat 200 mehr, … 350 mehr, … hat 200 zu wenig. … scheint sich nicht zu erinnern, denn er hat diese 200 gegeben. Demnach fehlen 750 in den Rechnungen von …... Ich glaube nicht, dass …... ausgegeben hat. Irgendwie liegt ein Fehler vor. Das werden wir am Mittwoch klären. Soweit die Freunde selbst mitgeteilt haben, wurden …... 28395 Euro ausgehändigt. Mit dem von … müssten es insgesamt 28.695 Euro sein.“ |
|
| | Unter dem Datum vom 31. März 2003 kann der Angeklagte Ziff. 1 unter dem Decknamen „…“ wie folgt aktuell berichten (Datei ID-Nr. 751 952): „1- Hinsichtlich / bezüglich der Kassetten eingesammelt 30 900. Übrig sind 1650. Übergeben wurden 27 500, in die Heimat gesendet 1750.“ |
|
| | Eine detaillierte Schilderung des Verlaufs der Kampagne 2002/2003 enthält der Bericht von „…“ an die Führung vom 03. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 761 878); sie berichtet über ein Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 („… …“) und den ihr mitgeteilten Stand wie folgt: |
|
|
|
|
|
| 1- Hamburg: bis Ende dieses Monats werden 3.000 eingesammelt. |
|
| 2- Berlin: bis Ende dieses Monats werden 3.000 eingesammelt,... (...) |
|
| 3- Stuttgart: Es gibt keine Klarheit, wie viel noch eingesammelt werden kann. |
|
| 4- Eingesammelte Kassettenmengen: |
|
|
|
|
|
|
|
| Kassettenmengen, die eingesammelt werden können: |
|
| Hamburg: muss 30.000 vervollständigen. |
|
| Berlin: muss 20-25.000 vervollständigen. |
|
| Stuttgart: muss 45.000 vervollständigen, aber … sagt, es werden 42.000. Ich habe verlangt, dass bis zum 15. Juni die endgültigen Summen, die eingesammelt werden können, eingesammelt werden. Sie sollen den Monatsanfang nutzen und es einsammeln.“ |
|
|
| | In der Region Süd beteiligte sich der Angeklagte Ziff. 1 auch persönlich am Sammeln, unter anderem ab März 2003 in der „Region Süd“ zusammen mit „…“ (Datei ID-Nr. 750 791) sowie im Gebiet Ulm zusammen mit Angeklagter Ziff. 3 (hierzu später mehr). |
|
| | - Endergebnis der Kampagne und Weiterleitung der gesammelten Spenden |
|
| | Die in den Gebieten Stuttgart, Berlin und Hamburg gesammelten Spenden - insgesamt 68.150 EUR („Region Nord“: 33.900 EUR / „Region Süd“: 34.250 EUR) - wurden bis Juni 2003 fast vollständig an die Führung weitergeleitet. |
|
| | Diese Feststellung basiert auf der Datei ID-Nr. 761 873 des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) vom 04. Juni 2003. Unter Ziff. 5 berichtet er ausführlich über die „ aktuelle Lage bezüglich Kassetten “: |
|
| | - Hamburg: „A- Hamb... eingesammelt 21.150. Das Ganze wurde übergeben. Davon wurden 200 Euro für den Warmstempel ausgegeben. Wir haben leider nicht gefunden und gezwungenermaßen gegeben...“ |
|
| | - Berlin: „B- Berl... 12.750. Das Ganze wurde übergeben.“ |
|
| | - Stuttgart: „C- Stut... Es müssten entweder 33.250 oder 34.250 übergeben worden sein. … ist durcheinander gekommen. Ich erinnere mich auch nicht mehr. Diesen Montag wird das hier geklärt sein. Oder ihr müsst das klären. Es stehen 1000 Euro zur Verfügung. Eingesammelt wurden 34.250 oder 35.250.“ |
|
| | Der Senat geht davon aus, dass es sich hierbei um das Endergebnis der Jahreskampagne handelte; nach dem weiteren Bericht würden die „bei den Kassetten einzusammelnden Beträge jeden Tag geringer“ . Hinsichtlich Stuttgart geht der Senat von dem geringeren Betrag (34.250 EUR) aus. |
|
| | - Verfahrensweise bei der Hinterlegung der gesammelten Gelder |
|
| | Zunächst sollten zwei zentrale Sammelstellen gebildet werden. In der genannten Datei vom 07. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 751 686) teilt „…“ mit, sie könnten zwei Tampons (Puffer) machen. Frankreich, Holland, Belgien könnten in Holland und Deutschland, Schweiz, Österreich und England in Deutschland gesammelt werden. |
|
| | „…“ teilte dem Angeklagten Ziff. 1 später mit, was mit den gesammelten Geldern zu geschehen habe; in dem in der Datei vom 16. Dezember 2002 enthaltenen Anschreiben an den Angeklagten Ziff. 1 (Datei ID-Nr. 763 925) weist sie ihn wie folgt an: |
|
| | „7- Von … können wir die Tamponadresse für die Kassettenabrechnungen in Erfahrung bringen. Ich schreibe sie nicht auf, damit sie in den Dateien nicht auftaucht. Bringt es nächste Woche zum Tampon. Besser ist es, wenn ihr versucht, das ab Montag zu machen. |
|
| | A- Es ist notwendig, dass man die Abrechnungen sehr gut anfertigt. Registriert das mit den Daten. |
|
| | B- Wenn ihr es im Tampon hinterlässt, teilt es per Datei und persönlich mit. Auf diese Weise können wir die Abrechnungen kontrollieren. |
|
| | C- Es soll kein Kleingeld sein. Es sollen Fünfhunderter und Zweihunderter sein. |
|
| | D- Ihr müsst die Gelder im Tampon hinterlassen. Es darf nicht an … und die anderen oder an die Zeitschrift übergeben werden. Sie werden das nicht in Empfang nehmen, auch wenn ihr ihnen das geben solltet. |
|
| | E- Die Geldscheine dürfen nicht gefälscht sein. Ihr müsst sie kontrollieren. |
|
| | F- Falls ihr es machen könnt, müsst ihr jede Woche die gesammelten Gelder übermitteln. Oder es kann alle 15 Tage übermittelt werden. Der Freund, der das Geld überbringt, muss auf eine saubere Weise sich dorthin begeben.“ |
|
| | Teilweise schickte er gesammelte Spenden auch direkt in die Türkei (Dateien ID-Nr. 750 339, 751 952). |
|
| | bb. Organisation weiterer Spendensammlungen |
|
| | Daneben war der Angeklagte Ziff. 1 für die Organisation weiterer Spendensammlungen zuständig, beispielsweise für die unter dem Namen des „…-Komitees“ durchgeführte „Gefangenenkampagne“ Mitte 2003 in den „Regionen Nord und Süd“. Diese Kampagne wurde von der „DHKP-C“ organisiert. |
|
| | Diese Feststellung basiert auf einem Bericht „…“ an die Führung vom 24. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 754 559) über ein diesbezüglich geführtes Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“): |
|
| | „5- (...) a- Ich hatte … … geschrieben, damit beim … Komitee Vorkehrungen getroffen werden, und man sich für die eingeleitete Gefangenenkampagne einsetzt. Sie wollten mit denen im Vorstand sprechen. Es könnte sein, dass er gesprochen hat. Im Namen des … Komitees haben wir bezüglich des Todesfastens eine Mitteilung in jeder Sprache gedruckt und in ganz Europa verteilt. In der Mitteilung sind Adresse, Telefonnummer und Mailadresse aufgeführt. |
|
| | b- Auf diesen Quittungen ist die Telefonnummer des … Komitees angegeben. (...)“ |
|
| | Im Weiteren wird mehrfach betont, dass die Kampagne, da im Namen des „…-Komitees“ durchgeführt, „ legal “ sei. Aus der Datei ergibt sich jedoch zur Überzeugung des Senats, dass es sich tatsächlich um eine von der „DHKP-C“ organisierte Kampagne handelte. Das „…-Komitee“ sollte sich lediglich dafür „einsetzen“. Entsprechend wurde mit dem Vorstand des „…-Komitees“ erst nach deren Einleitung gesprochen. Die „DHKP-C“ („wir“) - nicht das „…-Komitee“ - machte die Kampagne durch mehrsprachige Flyer bekannt. |
|
| | Auch deren Ablauf war fest in der Hand der „DHKP-C“. Zunächst legte „…“ vorab die Limits fest, mit dem Angeklagten Ziff. 1 für Hamburg und Berlin je 7500 EUR, für Stuttgart 10.000 EUR, sowie die voraussichtliche Dauer der Kampagne. Diese Feststellung beruht auf der Datei ID-Nr. 761 878, in der „…“ am 03. Mai 2003 unter Ziff. 1 über ein Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 zur „Gefangenenkampagne“ berichtet: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| Stuttgart: 10 Tausend als Limit festgelegt. |
|
| Wir haben darüber gesprochen, dass im Juli und August ziemlich organisiert und das Geld übergeben wird.“ |
|
|
| | Über den Fortgang der Kampagne berichtete „…“ der Führung am 28. September 2003 (Datei ID-Nr. 754 604); am 4. Tag einer Schulungsveranstaltung habe sie mit dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) über „praktische Themen“ gesprochen (Nr. 17 der Mitteilung); das Ergebnis des Gesprächs hinsichtlich der Gefangenenkampagne schildert sie wie folgt: |
|
|
|
| „b- Wir haben über die Gefangenenkampagne gesprochen. |
|
| Hamburg hat 2700 Euro geschrieben, 820 gesammelt. |
|
| Berlin hat 3500 Euro geschrieben, 1200 Euro gesammelt. |
|
| Ich habe verlangt, dass sie sich sofort mit den Komitees versammeln und Anfang dieses Monats sammeln und im September abschließen.“ |
|
|
| | cc. Sammeln von Beiträgen |
|
| | Auch das Sammeln von Beiträgen sowie die Überwachung solcher Aktivitäten gehörten zum Aufgabenbereich des Angeklagten Ziff. 1. Diese Beiträge dienten zur Finanzierung der Mietkosten sowie Mietnebenkosten für die Vereinsräumlichkeiten der Tarnvereine (hierzu später mehr) nebst Bürokosten (Telefon, Internet, Kopierkosten etc.), zur Bestreitung der persönlichen Ausgaben der Mitglieder und Unterstützer und zur Finanzierung von Fahrzeugen von Organisationsangehörigen (incl. Kosten für KFZ-Steuer, Versicherung, Wartung, Treibstoff). Zur Tragung dieser Unkosten standen lediglich die Beiträge sowie Einnahmen aus Verkaufsständen zur Verfügung. Die „Kassettengelder“ der Jahreskampagne durften hierfür nicht verwendet werden. |
|
| | Diese Feststellungen basieren auf folgenden Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | - Erfassung der Beitragszahler in Listen |
|
| | Am 08. August 2002 fordert „…“ von dem Angeklagten Ziff. 1 unter Nr. 8 zunächst die Erstellung entsprechender Listen (Datei ID-Nr. 731 363): „Man muss eine Liste erstellen, von wem Beiträge eingezogen werden, macht das. Sprecht auch mit …. Von August an müssen wir Beiträge einnehmen auch von denen, die es gibt.“ |
|
| | - Ausgaben, die mit Beiträgen bestritten werden |
|
| | Am 27. Februar 2003 teilt „…“ der Führung eine Notiz mit, die sie an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) geschrieben habe; in dieser befasst sie sich im Rahmen der Vereinsarbeit auch mit der Finanzierung durch Beiträge (Datei ID-Nr. 750 818): |
|
| | „ D- Wir müssen als Gebiet berechnen, von wie viel Personen wir Beiträge sammeln können. Wir müssen die Miete mit den Beiträgen bezahlen können, die wir sammeln. |
|
| | Falls mit den Beiträgen die Vereinsmiete nicht gezahlt werden kann, wird dies später für uns zu einem Desaster. Dann fängt man nach zusätzlichen Quellen zu suchen, um die Vereinsmiete jeden Monat bezahlen zu können. Und dies verbraucht unsere gesamte Energie. Aus diesem Grund muss die Vereinsmiete mit den Beiträgen bezahlt werden, die im Gebiet gesammelt werden. Man ... zusätzliche Einnahmen aus Essen, Feiern, kleinen Verkäufen usw. haben. Wir dürfen jedoch darauf nicht vertrauen. Wir müssen auch die Kosten für Strom, Telefon, Internet, Fotokopien, Bringen von Zeitschriften, Versicherung und Steuer für das Auto und persönliche Ausgaben berechnen.“ |
|
| | In der Datei vom 05. März 2003 (Datei ID-Nr. 748 668) berichtet er unter dem Decknamen „…“ - nicht ausdrücklich, aber dem Kontext nach an „…“ bzw. eine andere, ihm übergeordnete Stelle - unter Nr. 13 über Einnahmen (z.B. aus dem Verkauf von 3 Teppichen bei einer Veranstaltung in Darmstadt) und Ausgaben (z.B. KFZ-Steuer). Ihnen blieben 80 Euro sowie die Erwartung von Einnahmen aus einer Veranstaltung in Ulm. Andere Einnahmen gebe es zurzeit nicht. „ Beiträge so viel, wie gesammelt werden .“ Auch aus dieser Datei geht mithin hervor, dass zum einen Beiträge gesammelt werden, zum anderen diese zur Bestreitung der Ausgaben im Gebiet verwendet werden dürfen. |
|
| | - Beitragseinnahmen in der „Bölge Nord“ |
|
| | Am 04. Juni 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 unter dem Decknamen „…“ an die Führung unter Pkt. 9 über die „Möglichkeiten für Jahreseinnahmen in Berlin und Hamburg“ (Datei ID-Nr. 761 873); neben Einnahmen aus Veranstaltungen etc. werden auch Beiträge von insg. ca. 25.000 Euro erwartet („Berlin: Die Vereinsmiete wird von Händlern, d.h. von Beiträgen gedeckt... 19.200 Euro. - Hamburg: jährliche Gesamtbeiträge 6 Tausend.“). |
|
| | - Bestreitung des Lebensunterhaltes aus Beiträgen |
|
| | Am 28. September 2003 berichtet „…“ darüber, dass der Angeklagte Ziff. 1 von den „Frontbeiträgen“ einen Teil für sich verwenden dürfe (Datei ID-Nr. 754 604): „17- (...) c. Ich wollte, dass sie die Beitragslisten erneut aufstellen, und Ende September Frontbeiträge leisten. … … wird von den Frontbeiträgen, die aus allen 3 Gebieten kommen, 300-350 Euro nehmen. 230 Euro ist sein eigenes Einkommen. Seine finanzielle Lage können wir so lösen.“ |
|
| | dd. Vertrieb der Organisationszeitschrift und anderer Publikationen |
|
| | Für die Organisation der Verteilung und des Verkaufs der wöchentlich erscheinenden Organisationszeitschrift („die Wöchentliche“) und anderer Publikationen war der Angeklagte Ziff. 1 ebenfalls zuständig. Auch hierüber hatte er der Europaführung zu berichten und war deren maßgeblicher Ansprechpartner. Diese Feststellung basiert auf Dokumenten aus der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | Am 08. August 2002 teilt „…“ dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) mit, dass aus sämtlichen Gebieten wöchentlich Bericht über den Verkauf der „Wöchentlichen“ zu erstatten sei; bei Problemen hinsichtlich der Abrechnungen dürfe sich ausschließlich der Angeklagte Ziff. 1 direkt an sie wenden (Datei ID-Nr. 731 363): „Bei der Zeitschrift werden jede Woche die Abrechnungsaufzeichnungen für sämtliche Gebiete geführt, aber nicht jeder darf über die Abrechnungen für die Zeitschriften diskutieren, derartige Diskussionen müsst ihr mit mir führen.“ |
|
| | In der Folgezeit berichtet der Angeklagte Ziff. 1 über die Abrechnungen in „seinen“ Gebieten, wobei sich in den Dateien keine detaillierten Abrechnungen befinden; beispielsweise teilt er in der Datei vom 10. November 2002 (Datei ID-Nr. 763 816) mit, dass „ das hiesige Geld für das Wöchentliche “ - in Absprache mit „…“ - mit dem Ticketgeld vervollständigt werde, das seien „550 Euro Ulm inbegriffen“; 200 Euro hiervon habe er als Inhaftiertengeld eingezahlt. |
|
| | In ihrem Bericht vom 13. Oktober 2003 an die Führung (Datei ID-Nr. 756 150) berichtet „…“ über Probleme mit dem Angeklagten Ziff. 1, der sich zu dieser Zeit, wie bereits ausgeführt, in den Niederlanden aufhielt; sie überlege, mit ihm nochmals zu sprechen. Sie hätten „im Moment mit dem … eine Diskussion über die Zeitschriftenschulden der Gebiete“ . Unter lit. j. des Berichts über die Komiteeversammlung berichtet sie über Probleme im Zusammenhang mit der Zeitschrift, unter anderem über Diskussionen mit dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) hierüber, insbesondere über Versäumnisse bei Wahrnehmung seiner Kontrollaufgaben und Diskussionen über Zeitschriftenschulden, denen der Angeklagte Ziff. 1 widersprochen habe („Er sagt, wir haben bezahlt.“) . Sodann beschreibt „…“ detailliert die (Kontroll-) Pflichten der Verantwortlichen bezüglich der Zeitschrift sowie das Ziel, vorhandene Schulden alsbald zu tilgen: |
|
| | „Bei der Zeitschrift wird jeden Tag und Woche für Woche aufgeschrieben, wer jede Woche wie viel bezahlt hat und wie viele neue Schulden verblieben sind. Die Gebietsverantwortlichen sollen hingehen und mit denen von der Zeitschrift das gemeinsam kontrollieren. Ich habe gesagt, dass sie sich auch um ihre eigene Berechnung kümmern sollen. |
|
| | Wenn alle Gebiete ihre erhaltenen Zeitschriften verkaufen und die Zeitschrift und alle Gebietsverantwortlichen die Zeitschriftenarbeit an jedem Punkt kontrollieren, kann das Problem in einer bestimmten Zeit gelöst werden, denn es ist ein viel größeres Problem, sich ständig Geld zu leihen. Ich erzählte allen Gebieten, dass wenn bei ihnen Zeitschriften übrig geblieben sind, dann die Gebietsverantwortlichen diese verkaufen und das Geld bezahlen müssen. (...) |
|
| | - Im Ergebnis können wir diese Woche Schulden für zwei Ausgaben begleichen. Gemeinsam mit dieser Woche haben wir einen Rückstand für drei Ausgaben. Wir haben darüber gesprochen, dass wir innerhalb von zwei Monaten diese drei Ausgaben begleichen werden und nicht noch einmal Schulden machen dürfen. (...)“ |
|
| | Nach allem ist erwiesen, dass die Organisationsführung hinsichtlich der „Wöchentlichen“ aus sämtlichen Gebieten detaillierte Berichte forderte und diese zunächst von den Gebietsverantwortlichen tagesaktuell zu führen und wöchentlich weiterzuleiten waren. |
|
| | ee. Organisation von Veranstaltungen |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 war nach der Überzeugung des Senats eingebunden in die Vorbereitung der sog. „Zentralabende“ und weiterer Veranstaltungen, die von Tarnvereinen angemeldet wurden, wobei der wahre Veranstalter die „DHKP-C“ war. Auch diese Feststellungen basieren auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe; exemplarisch sind folgende zu nennen: |
|
| | - Parteigründungsfest in Rottderdam-Ahoy am 26. April 2003 |
|
| | Diesbezüglich wurde der Ticketverkauf direkt von der Führung gesteuert und überwacht. Dementsprechend berichtet der Angeklagte Ziff. 1 mehrfach über den Stand des Ticketverkaufs (Dateien ID-Nr. 763 534; 750 452), exemplarisch am 05. März 2003 wie folgt (Datei ID-Nr. 748 668): „11- Wegen der Zentralveranstaltung ergibt sich folgendes Bild. Salih Nürn... Regensburg ... 100, Ulm, München, Augsburg … 150, … 80, ….. 100, … 100 das wäre das Mindeste. Diejenigen, die kommen werden, sind einschließlich Ulm 200-250. Wir versuchen die Zahlen, die ihr gesagt habt, zu erreichen.“ |
|
| | Am 17. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 an „…“ über den Fortgang des „Ticketvertriebs in Stuttgart für den Zentralabend“ (Datei ID-Nr. 750 339): „... hat 150 Tickets verteilt. 100 sind belastet. …, …: 150 Tickets, 100 sind belastet, Sie haben nur 50 verteilen können. ... 150 Tickets, 100 belastet. Er hat nur 50 verteilen können. … 200 Tickets. Er sagt, dass er 100 Stück verteilt habe, 150 sind belastet. …, 100 Tickets, 80 belastet, die Hälfte verteilt. … 50 Tickets, 40 belastet, gestern gegeben.“ |
|
| | In der Mitteilung vom 21. April 2003 (Datei ID-Nr. 752 043) berichtet der Angeklagte Ziff. 1 zeitnah vor dem Zentralabend über den Stand des Ticketverkaufs und der Planungen: |
|
|
|
| | - Sie hatten für den Abend 400 Tickets geholt, die sie verteilt hatten. Sie haben noch 50 Stück geholt. |
|
| | - Die Zahl der Personen, die zum Abend mit dem Bus kommen werden, beträgt einschließlich aus Bremen, 80-85. Es sollen noch 10-12 Personen mit dem Auto kommen. Er sagt, dass die Zahl der Tickets, für die das Geld gesammelt wurde, nicht unter 300 liegen wird. |
|
| | - Ausgehändigtes Ticketgeld 700. Er sagt, dass er morgen zur Wöchentlichen gehen und mindestens noch 500 übergeben wird. (...) |
|
| | 9- Dort bei … haben wir heute eine Versammlung abgehalten über Entwicklungen weltweit und in der Türkei, ca. 1,5 Stunden lang. Danach haben wir über den Zentralabend, Abend in Berlin, Zeitschriftenverteilung insgesamt 4 Stunden gesprochen. |
|
| | - Abendtickets sind 300 Stück gekommen, von denen das Geld für 250 eingesammelt werden kann. Zum Abend können 50 Personen kommen, vielleicht noch 1-2 Autos mehr. Plakate und Handzettel sind nicht fertig, aber diese Woche müssten sie fertig sein. (...) |
|
| | - … hat für den Zentralabend 1470 Ticketgelder gesammelt, wobei 180 dieses Geldes fehlen. Er sagt, dass es mit den Zeitschriftengeldern durcheinander gekommen sein könnte. Es wurde verstanden, dass er das verfügbare Geld für die Zeitschrift zuvor gegeben hätte. (...)“ |
|
| | Bei „…“ handelt es sich um den damaligen Verantwortlichen für Hamburg (vgl. bsp. Datei ID-Nr. 761873), bei „…“ - wie sich aus den Schilderungen zum „Abend in Berlin“ ergibt - um den damaligen Berlinverantwortlichen … |
|
| | Am 30. Mai 2003 folgt ein Bericht des Angeklagten Ziff. 1 über den Stand der eingenommenen Ticketgelder für den „zentralen Abend“, den „…“ am gleichen Tag - zusammen mit einer von ihr an ihn geschriebenen Notiz - an die Führung weiterleitete (Datei ID-Nr. 761 902); bezüglich des Zentralabends führt er Folgendes aus: |
|
| | „Übergebenes Geld von den Tickets für den zentralen Abend: |
|
| | … hat diese Woche 1000 Euro an das Wöchentliche übergeben. Nachdem mit dem Mitarbeiter eine Abrechnung gemacht worden ist, wird er den Rest übergeben. 270 wurden von … und 720 von … übergeben.“ |
|
| | - regionale Veranstaltungen |
|
| | Daneben war der Angeklagte Ziff. 1 auch für die Organisation und Durchführung von regionalen (Abend-)Veranstaltungen zuständig, insbesondere von Musikveranstaltungen. Neben der Verbreitung der Ideologie der „DHKP-C“ dienten diese der Gewinnerzielung sowie - wie die Beiträge auch - der Finanzierung der laufenden Kosten. Auch diese Feststellung beruht auf zahlreichen Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | Zunächst war von dem Angeklagten Ziff. 1 zu beachten, dass durch regionale Veranstaltungen der „Zentralabend“ nicht beeinträchtigt wird. Entsprechend schreibt „…“ an den Angeklagten Ziff. 1 in der „Notiz“ vom 27. Februar 2003 unter Pkt. 3 (Datei ID-Nr. 750 818): |
|
| | „Wir sollten die örtlichen Abende durchführen, falls sie nicht zu einer zusätzlichen Belastung für uns werden. (...) Wenn sie sagen sollten, dass beide den zentralen Abend nicht beeinflussen werden, werden wir diese Abende durchführen. Nur sollten diese Abende die Motivation der Freunde beim Ticketverkauf für unseren zentralen Abend nicht reduzieren. Sie betrachten diese Abende aus einem finanziellen Aspekt oder nicht?“ |
|
| | Von den Verantwortlichen wird jeweils eine vollständige Abrechnung der Ein- und Ausgaben verlangt. Beispielsweise berichtet der Angeklagte Ziff. 1 am 30. Mai 2003 in der Datei ID-Nr. 761 902 detailliert über den „Abend in Berlin“ vom 25. Mai 2003, der von 500 Personen besucht wurde; es verblieb ein Gewinn von 3.091 EUR, über dessen Verwendung ebenfalls berichtet wird. Dieser diente - bis auf einen Betrag von 150 EUR - der Bestreitung der laufenden Ausgaben in der „Bölge Berlin“ (von der Vereinsmiete i.H.v. 1.700 EUR bis hin zum Kauf von Kleidung für „…“); diesen Bericht leitet „…“ am gleichen Tag an die Führung weiter. |
|
| | Dass die Durchführung der Veranstaltungen (auch) auf finanzielle Vorteile abzielt, belegt auch folgende Datei. Am 11. November 2003 schreibt „…“ an die Führung bezogen auf ein „Liederfest“ in Stuttgart (Datei ID-Nr. 755 560): |
|
| | „1. (...) - Die politischen Gruppierungen kommen und stellen Stände auf, wir sagen nichts dazu, wenn sie Zeitschriften, Publikationen etc. verkaufen, wenn sie politische Stände aufstellen, wir lassen es nur nicht zu, dass sie Geschäftsstände aufmachen, sie verkaufen neben ihren Publikationen eine Menge anderer Dinge und verdienen an unseren Massen Geld.“ |
|
| | Die Verantwortlichkeit des Angeklagten Ziff. 1 bezog sich auch auf die Weiterleitung von Geldern, die aus regionalen Veranstaltungen als Gewinn verblieben; in der Datei ID-Nr. 763 787 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 am 01. November 2002 unter Nr. 33 darüber, dass Gelder „geschickt“ wurden, wobei nähere Einzelheiten hierzu weder mitgeteilt werden noch bekannt sind: |
|
| | „Am Mittwoch wurden 100 Pfund, die von dem Abend mit … übrig geblieben sind, und 60 Pfund, die von Veteranencamp übrig geblieben sind, geschickt. Von dem Abend haben sie keine Schulden. 4250 Pfund wurden als Einnahmen des Abends geschickt.“ |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 1 war diesbezüglich nicht nur überwachend tätig, sondern trat in direkten Kontakt mit den als Veranstalter auftretenden Personen; in der Datei ID-Nr. 763 787 berichtet er weiter über die Kosten für die Anmietung eines Saals für eine Abendveranstaltung. Als Veranstalter trat „…“ auf, der eine Rechnung erhalten hatte und sich daraufhin an den Angeklagten Ziff. 1 wandte. Die Kosten beliefen sich auf 16.280 EUR. Das Geld sollte der Angeklagte Ziff. 1 - wie zuvor vereinbart - am kommenden Montag in bar übergeben; er teilt mit, wie er das Bargeld vorhandene Bargeld in Höhe von 7.700 EUR „vervollständigen“ wird. Am 10. November 2002 berichtet er „…“, dass hinsichtlich der Abendveranstaltung - bei Einnahmen von 34.557 Euro und Ausgaben von 32.720 Euro (u.a. „16.820 für Saal und Bühne“) - 1.838 Euro „verblieben“ seien (Datei ID-Nr. 763 816). |
|
| | Soweit der Angeklagte Ziff. 1 an Veranstaltungen mitgewirkt hat, an denen auch der Angeklagte Ziff. 3 beteiligt war, erfolgen Ausführungen bei diesem. |
|
|
|
| | Eine weitere Einnahmequelle auf den Veranstaltungen sowie bei anderen Anlässen, beispielsweise auf Hochzeiten von Anhängern, waren Verkaufsstände, an denen Zeitschriften der Organisation, Bücher, Kassetten etc. verkauft wurden, um Gelder zur Bestreitung der laufenden Ausgaben zu erzielen. Der Angeklagte Ziff. 1 musste über deren Zusammensetzung und Höhe zwar ebenfalls der Führung berichten, konnte aber über deren Verwendung selbst entscheiden. Auch diese Feststellung beruht auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe; exemplarisch kann dies anhand folgender Datei zur Hochzeit des „…“ aufgezeigt werden: |
|
| | In einer Mitteilung vom 07. Oktober 2002 an „…“ (Datei ID-Nr. 763 486) berichtet der Angeklagte Ziff. 1 unter Nr. 11 über die Einnahmen und deren Verwendung: |
|
| | „Auf der Hochzeit von … kamen als Bücher-, Kassetten- und Teegeld 263 Euro zusammen. Die Kassettenschulden von der vorherigen Hochzeit von 150 Euro hatten wir nicht bezahlt. Wenn wir das hinzufügen und einige Beiträge usw. dann sind es 522 Euro. Wir werden die Steuer und Versicherung für den Passat für 3 Monate bezahlen. Die 160 Euro Campschulden haben wir uns von … geliehen und bezahlt.“ |
|
|
|
| | Auch der Zeuge RD … bestätigte, dass der Angeklagte Ziff. 1 als Leiter der „Region Süd“ die Anhänger der „DHKP-C“ in Baden-Württemberg und Bayern bei der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen und Demonstrationen sowie bei Spendensammlungen und dem Verkauf von Publikationen angewiesen habe. Ferner sei er für die bei Veranstaltungen angefallenen Einnahmen zuständig gewesen. Vor allem sei er für die Durchführung der jährlichen Spendensammlungen und die Weiterleitung der Spendengelder verantwortlich gewesen. |
|
| | i. Suche und Auswahl geeigneter Kuriere sowie deren Überwachung |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 durchgängig auch für die Suche und Auswahl geeigneter Kuriere sowie deren Überwachung zuständig war. Die Beauftragung des … … durch seinen Vorgänger … … zeigt exemplarisch, dass diese Aufgaben zu denen eines Regionsverantwortlichen gehörten. Sogleich nach Übernahme der Verantwortung für die „Region Süd“ übernahm der Angeklagte Ziff. 1 diese Aufgabe (ausführlich hierzu später). |
|
| | Auch nach der Übernahme der Generalverantwortung für die „Gebiete Nord und Süd“ zählte es zu seinen Aufgaben, in den kontrollierten Gebieten, geeignete Kuriere zu suchen. Eine erste Anfrage nach potentiellen Kurieren erhielt der Angeklagte Ziff. 1 Anfang April 2003 mit dem Auftrag, wöchentlich Bericht über seine diesbezüglichen Bemühungen zu erstatten. Bis Ende Mai 2003 hatte er drei Personen gefunden, die sich zu Kurierdiensten bereit erklärt hatten, mit drei weiteren potentiellen Kurieren sollte noch gesprochen werden. Diese Feststellungen - und der weitere Fortgang der Suche von Kurieren - basieren auf folgenden Dateien der niederländischen Rechtshilfe, aus denen folgender chronologischer Ablauf zu entnehmen ist: |
|
| | - Anfang April 2003 forderte „…“ von dem Angeklagten Ziff. 1 die Erstellung einer Liste von Personen aus seinen Gebieten („Norden und Süden“), um einen Laptop und eine Flashkarte „in die Heimat“ zu bringen, sowie einer Liste von Personen, die mit dem Auto „in die Heimat“ fahren, weil es notwendig sei, „Material“ zu bringen - „es könnte so viel sein, dass es eine Familie bringen kann“ (Datei vom 04. April 2003, ID-Nr. 752 331); |
|
| | - am 26. April 2003 übermittelt „…“ der Führung zwei Nachrichten vom 24. und vom 26. April 2003, die sie an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) geschrieben hat; sie trifft Anweisungen, dass in jedem Gebiet „für die bekannten Transportarbeiten in die Heimat mit einem Auto“ eine Person zu finden sei, mit der - anders als mit dem „Pizzabäcker“ (gemeint ist … …) - jeweils nur einer zu sprechen habe, und fordert wöchentliche Berichte über den Stand der Suche nach Kurieren (Datei ID-Nr. 752 127); |
|
| | - am 30. Mai 2003 leitet „…“ eine Notiz des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) an die Führung weiter, in der dieser ausführlich über den Stand der Suche von Kurieren in den verschiedenen Gebieten berichtet (Datei ID-Nr. 761 902); im Ergebnis teilt er mit, dass sich 3 Personen bereit erklärt hätten und 3 weitere potentielle Kuriere hinzukommen könnten. Dass die Beurteilung der Verfolgungsgefahr bei einer Einreise in die Türkei für die Frage, ob eine Person als Kurier eingesetzt werden kann, für die Organisation von großer Bedeutung war, zeigt die Vorbereitung, die bei einem der Kuriere geplant war; bei einer Ein- und Ausreise mit dem Flugzeug vor der Kurierfahrt sollte getestet werden, wie die türkischen Sicherheitsbehörden reagieren. Im Einzelnen teilt der Angeklagte Ziff. 1 den Stand seiner Bemühungen „für den Konditor“ wie folgt mit: |
|
| | „A- Dort beim … wird ein … Ende Juni gemeinsam mit seiner Familie in Urlaub fahren. ... Hat aus wirtschaftlichen Gründen Asyl gestellt. Später hat er geheiratet und seinen Asylantrag zurückgezogen. Wir wollen mal schauen, er soll mal in Urlaub fahren und zurückkommen. Später kann er dann für uns fahren. ... Falls er fahren wird, dann wird es im August sein. ... Man hat mit ihm gesprochen. Er ist einverstanden. ... Es gibt noch eine weitere Person. Wenn er in Urlaub fahren sollte, kann er kleinen Zucker bringen. ... Man wird mit ihm reden. Außerdem gibt es hier einen LKW-Fahrer. Er ist noch nicht gekommen. Wenn er kommt, wird man mit ihm sprechen. Sie sagen, das könnte gehen. |
|
| | B- Dort beim … hatte eine Person in Ordnung gesagt. ... Das Datum wird geklärt. ... Als kleiner Zucker... - Außerdem könnte es noch eine weitere Person sein. ... |
|
| | C- Dort beim … hingegen hat man mit dem älteren Bruder von dem Jugendlichen gesprochen. Er sagt, es könnte gehen. Er ist damit einverstanden. ... Nur hat er das Camp-Verfahren. Er sollte vorher mit dem Flugzeug erst fliegen und zurückkommen. ... Mal schauen... Mit dem wollte der Mitarbeiter reden. … hat mit ihm persönlich geredet. ... Er ist damit einverstanden. |
|
| | D- Bis jetzt hat man in drei Gebieten mit drei Personen gesprochen. Sie sind damit einverstanden gewesen. ... Es ist notwendig, dass wir ein Ereignis erreichen, indem wir zwei von ihnen vorher schicken. ... Außerdem könnten es noch drei weitere Personen sein. ... Insgesamt sind es dann sechs Personen.“ |
|
| | Der Sprachsachverständige … wies zu Recht darauf hin, dass die Übersetzung des Wortes „wirtschaftlichen“ - im Kontext „aus wirtschaftlichen Gründen“ (erster Abs. des Zitats) - auf einer Deutung beruhe, da das türkische Wort hierfür abgekürzt sei („ekon..“). Eine andere Deutungsmöglichkeit kann aber ausgeschlossen werden. Es handelt sich nach der Überzeugung des Senats um die Abkürzung des türkischen Wortes „ekonomik“ (in deutscher Übersetzung: wirtschaftlich); eine andere Bedeutung für einen Asylgrund kann ausgeschlossen werden. Auch der Kontext spricht dafür; der Zusatz des Asylgrundes erfolgt ersichtlich, um deutlich zu machen, dass der potentielle Kurier nicht etwa geltend machte, politisch verfolgt worden zu sein, da dies seinem Einsatz wegen der Gefahr der Festnahme in der Türkei entgegen stehen könnte. |
|
| | - am 04. Juni 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 erneut an die Führung über Personen, die „kleinen Zucker“ oder „großen Zucker“ mitnehmen können - wie vorstehend ausgeführt handelt es sich um Codewörter für Sprengstoffe (Datei ID-Nr. 761 873); „für den Zuckerverkäufer“ teilt er Folgendes mit: |
|
| | „A- …... eine Person, die mit … gesprochen hat: Je nach Urlaub seiner Frau wird er entweder mit dem Auto fahren oder mit dem Flugzeug fliegen. Er kann kleinen Zucker mitnehmen... das wird in ein bis zwei Wochen geklärt sein. |
|
| | - Mit einer Person wurde indirekt gesprochen, die gesagt hat, dass sie mit dem Auto einen kleinen Zucker mitnehmen kann. |
|
| | - Eine weitere Person, mit der indirekt gesprochen wurde, kann sein Auto vorher geben und einen großen Zucker mitnehmen. |
|
|
|
| | - Es wurde indirekt mit jemandem gesprochen. Er hat gesagt, dass er kleinen Zucker mitnehmen kann. |
|
|
|
| | Wie ich bereits erwähnt habe, hat es der Bruder des jungen Mannes akzeptiert. Aber man müsste vorher einmal ausprobieren.“ |
|
| | - am 27. Juni 2003 berichtet ein unbekannter Absender über den potentiellen Kurier, gegen den wegen des Camps ein Verfahren eingeleitet wurde; nach dem Inhalt handelt es sich um einen Führungsfunktionär, da er auch über weitere Aktivitäten des Angeklagten Ziff. 1 berichtet; außerdem scheint ihm die Vorkorrespondenz zu dem Thema Kuriersuche bekannt zu sein. Unter Ziff. 8 schreibt er Folgendes (Datei ID-Nr. 750 331): |
|
| | „Von der Person, die wir in die Heimat zum Urlaub schicken wollten, wurden vergangenes Jahr beim durchgeführten Camp in Stuttgart die Personalien festgestellt. Wir sollten es ausprobieren und diesen Freund mit dem Flugzeug schicken. Falls es zu keinem Problem kommt, überlege ich, ihn mit dem Auto zu schicken. Ich habe nochmals verlangt, dass sie diesen Freund fragen sollen, ob er damit einverstanden, mit einem vollen Auto zu fahren.“ |
|
| | - am 21. Juli 2003 berichtet „…“ zunächst ausführlich über Durchsuchungen in Köln (Datei-ID-Nr. 752 425), schließlich unter Nr. 27 über einen Kurier, der „eine 14’er“ mitnehmen könne (wie bereits ausgeführt handelt es sich um eine Codebezeichnung für ein Magazin): |
|
| | „Auf der Seite dort bei … und den anderen wird Ende dieses Monats oder Anfang des nächsten Monats eine Person ins Land in Urlaub fahren. |
|
| | Er hat gesagt, er könne eine 14’er mitnehmen. Ich habe … … gefragt, wer diese Person ist und habe nach der Referenz und der Anschrift gefragt, wo sie abgeben wird. Wird es möglich sein, innerhalb dieser Zeit der Person, die fahren wird, zukommen zu lassen?“ |
|
| | - in einer Mitteilung an die Führung vom 25. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 752925) teilt „…“ - neben der Weiterleitung von Berichten über Durchsuchungen im Gebiet Mitte - unter 4. eine Antwort des Angeklagten Ziff. 1 auf ihre Anfrage mit ( „Ich hatte … … gefragt, wer der Mann sei, den … für den Transport des Radios gefunden habe.“): |
|
| | „Die Person die … für den Transport des Radios gefunden hat, ist eine Beziehung aus dem Kreis junger Männer. Mit seiner Vermittlung wurde er gefunden. Dieser Vermittler wollte es so schicken, als schicke er es zu seinem Verwandten. Aber, die Person, die es verbringen sollte, ist derzeit arbeitslos und wollte nicht in Urlaub fahren. Wir haben gefragt, ob er fahren würde, wenn wir seine Kosten und sein Fahrgeld übernehmen. Er hat gesagt, das ginge in Ordnung... Der Mann war sowieso nicht in der Lage zu fahren. Es kann natürlich passieren, dass er in letzter Minute sagt, er werde nicht gehen. Aber der Vermittler hat gesagt, dass er gesprochen, und dass dieser akzeptiert habe, zu transportieren, und dass er zu seinen Verwandten schicken werde. Die Person, die es verbringen wird, ist nicht jemand von unseren direkten Beziehungen und nicht aus unserem Umfeld... Es handelt sich um jemanden aus dem Kreis junger Männer, der Beziehung zu uns hat, und den er uns vermittelt hat...“ |
|
| | Der Begriff „Radio“ ist, wie ausgeführt, eine in der Organisation gebräuchliche Tarnbezeichnung für Schusswaffen (vgl. beispielsweise Datei ID-Nr. 751484; ein … schreibt am 10. März 2003: „Es wurde verstanden, dass Radio für Waffe (...) benutzt wird.“ Außerdem Datei ID-Nr. 753 246 vom 31. Juli 2003; ein … schreibt u.a. „Kleines Radio: 7,65 Kaliber. Marke Beretta (...) Auf dem großen Radio (9’er) (...)“). |
|
| | - am 27. Juli 2003 antwortet „…“ auf eine Notiz der Führung vom gleichen Tage (Datei ID-Nr. 753 445); unter Ziff. 9 teilt sie Folgendes mit: |
|
| | „Bezüglich des Punktes, der mit dem Satz beginnt: Gibt es womöglich ein Missverständnis bezüglich des Radioproblems des Servet; |
|
| | - ich hatte dem … … es so erzählt, ob wir einen Wagen voll oder mit den sich dorthin Begebenden zumindest eins / eine schicken können, ob wir - falls erforderlich - dies machen lassen können, ohne dass verstanden wird, dass es mit uns zu tun hat. Die haben von ein paar Leuten erzählt. Das waren Personen, die nicht wissen sollten / würden, dass dies mit einer politischen Absicht gemacht würde. Ich hatte es so gesagt, wie Sie / Ihr es erzählt habt, aber er hatte in der letzten Datei / Akte geschrieben, dass es auf diese Art und Weise sein kann. Wenn ich ihn sehe, frage ich erneut.“ |
|
| | Nach allem ist erwiesen, dass sich der Angeklagte Ziff. 1 auch bei der Suche nach Kurieren engagiert hat und er auch wusste, welche Gegenstände in die Türkei verbracht werden sollten. |
|
| | j. Beschaffung echter, falscher oder gefälschter Personalpapiere |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass die Beschaffung echter sowie falscher oder gefälschter Personalpapiere zu den Aufgaben des Angeklagten Ziff. 1 und zwar sowohl als Gebiets- als auch als Generalverantwortlicher gehörte. Diese Überzeugung beruht auf den allgemein ausgeführten Zuständigkeiten eines Führungsfunktionärs. Die Feststellungen, dass der Angeklagte Ziff. 1 diese grundsätzliche Aufgabe jedenfalls von Dezember 2002 bis Frühjahr 2003 tatsächlich aktiv wahrgenommen hat, seine diesbezüglichen Bemühungen jedoch wenig erfolgreich waren, basieren auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe; im Einzelnen: |
|
| | aa. Beschaffung echter Ausweisdokumente zur Überlassung an „DHKP-C“-Aktivisten |
|
| | Die Suche nach echten Ausweisdokumenten zur temporären Überlassung an Parteimitglieder ergibt sich beispielhaft aus folgendem Schriftwechsel: |
|
| | - am 23. Februar 2003 leitet „…“ eine Notiz an den Angeklagten Ziff. 1 (Decknamen: „…“) vom gleichen Tag an die Führung weiter (ID-Nr. 749 632); unter Ziff. 6 erteilt sie folgenden Auftrag: |
|
| | „6- Es ist ein Heft der Türkischen Republik für einen Mann Jahrgang 46 für 4-5 Monate erforderlich. Sie müssen in der Umgebung intensiv danach suchen. Vielleicht gibt es einen weiter entfernt. Wir müssen noch mal absuchen.“ |
|
| | - in der Antwort vom 25. Februar 2003 (ID-Nr. 749 638) antwortet der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „…“) wie folgt: |
|
| | „Das 46er Männerheft wurde verstanden. Wir werden nachforschen lassen / danach suchen lassen.“ |
|
| | - am 27. Februar 2003 teilt „…“ dem Angeklagten Ziff. 1 Folgendes mit (Datei ID-Nr. 750 818): „5- Ich habe irrtümlicherweise 46er-Heft geschrieben. Eigentlich sollte es ein 50er sein. Es kann jedoch ein paar Jahre jünger oder älter sein.“ |
|
| | - am 02. März 2003 leitet „…“ eine Mitteilung des Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) an die Führung weiter. In dieser schreibt er unter Punkt 8, Datei ID-Nr. 750 781: „Das Männerheft von 50 Jahren wurde verstanden.“ . |
|
| | - am 27. Juni 2003 berichtet ein unbekannter Absender („Hallo“ - ohne Namenszusatz) u.a. Folgendes (Nr. 750 331): |
|
| | „6- Wir suchen für die drei Freunde in Syrien Zeitungen. In Berlin wurden zwei Personen gefragt. Sie waren nicht einverstanden. In Hamburg wurden zwei Personen gefragt. Sie waren nicht einverstanden. In Deutschland sucht man in den anderen Gebieten. Ich werde verlangen, dass sie mit zwei Personen sprechen, eine 30 Jahre tc, das Alter der anderen noch älter als 45 Asylhefte. |
|
| | a. In Berlin gibt es die Botschaft. Es wurde in der Botschaft angerufen und gefragt, ob sie Asylhefte akzeptieren. Sie haben geantwortet, dass sie es akzeptieren würden, jedoch könnte die Nachforschung zwei Monate dauern. |
|
| | b. Um ein Visum zu bekommen, muss man eine Adresse benennen. Wir fragen arabische Familien, zu denen wir Kontakt haben, ob sie in Syrien Bekannte haben. Wir werden in Erfahrung bringen, ob man ein Antrag für ein Visum akzeptiert wird, wenn man eine Hoteladresse benennt. Allerdings sollen sie schneller antworten, wenn eine Einladung von dort kommt. Können sie uns von dort eine Adresse geben oder haben sie die Möglichkeit, eine Einladung zu schicken?...“ |
|
| | - am 10. Oktober 2003 berichtet „…“ an die Führung, dass „… …“ ein „Männerheft“ gefunden habe (Datei ID-Nr. 755 134): |
|
| | „8- Von … … ist folgende Information gekommen. Der arabische Freund hat für uns ein Männerheft mit folgenden Besonderheiten gefunden: Jahrgang 1970, irakischer Staatsangehöriger, mit Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren für Holland. Mit diesem Heft ist vor einem Monat eine Person aus der Türkei über den Süden Zyperns problemlos nach Holland gekommen. (...) Wäre dieses Heft für uns nützlich? (...) Würden wir dieses Heft brauchen? Wenn ja, werden wir es fordern!“ |
|
| | bb. Beschaffung falscher oder gefälschter Personalpapiere |
|
| | Auch der Auftrag, falsche Personalpapiere anfertigen zu lassen, lässt sich anhand folgendem Schriftwechsel belegen: |
|
| | - in der Notiz vom 16. Dezember 2002 leitet „Gülsen“ eine Notiz an die Führung, die sie an den Angeklagten Ziff. 1 (Decknamen: „…“) weitergeleitet hat (Datei ID-Nr. 763 925); hierbei handelt es sich um den Auftrag, durch „…“ mehrere falsche Personalpapiere (Hefte) anfertigen zu lassen: |
|
| | „12- Wann ist das Heft fertig, das der … anfertigen sollte? Außerdem werden wir euch / ihnen noch ein weiteres Heft schicken. Wir schicken auch ein Foto. Schaut ihr / euch nur das Foto an. Es wäre besser, wenn der … das nicht sieht. Niemand anderes soll es sehen. Ihr / sie werdet / werden es verstehen, wenn sie / ihr das Foto anschaut / anschauen. Auch das Frauenheft muss sofort angefertigt werden, denn für das bestehende Heft wurde eine Verlustanzeige gestellt.“ |
|
| | - am 25. Dezember 2002 leitet „…“ eine Notiz an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) an die Führung weiter (Datei ID-Nr. 763 533); in dieser gibt sie ihn unter Ziff. 3 Anweisungen, was mit dem „Frauenheft“ zu geschehen hat: |
|
| | „Geben Sie das Frauenheft an … und sagen Sie ihm, er soll es nicht verlieren. Er soll darauf aufpassen. Ich werde ihn auch darauf hinweisen. Wenn das 2. Photo nicht notwendig ist, dann schicken sie auch das Photo. Verpacken sie das Photo und Heft so, dass man sie nicht erkennt.“ |
|
| | - am 29. Dezember 2002 teilt „…“ der Führung u.a. eine Notiz mit, die sie an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „…“) geschrieben hat (ID-Nr. 763 743); in dieser teilt sie ihm ergänzend mit: |
|
| | „3- Wenn für den … ein PVC-Gerät erforderlich ist, dann kaufen wir es. Ich werde das Geld dafür schicken. Auch das andere Heft muss schleunigst gemacht werden. Es ist notwendig. Warum es ist gefährlich, es zu machen. Er soll es sofort machen. Wenn es nicht geht, können Sie den PVC irgendwo machen lassen. |
|
| | 4- Übersenden Sie / Übersendet das Frauen-Heft sofort. … soll es bringen und … aushändigen. Andernfalls würde es zu lange dauern. Warten Sie nicht auf …. Sie ist eine Weile nicht da.“ |
|
| | - am 19. Januar 2003 berichtet „…“ der Führung, dass „…“ den Personalausweis nicht habe machen können (ID-Nr. 750 805): |
|
| | „4- Ich habe nicht verstanden, warum der … den Personalausweis nicht machen konnte. Ich habe … … zigfach gefragt. Ich habe keine Antwort erhalten, warum der … das nicht hat machen können. |
|
| | - Ich habe … gefragt. Sie sagte, sie könne das nicht machen. |
|
| | - Ich hatte es in der Heimat einmal für mich selbst gemacht. Ich kann es noch einmal probieren. Ich habe jedoch gezweifelt, ob ich es machen kann. |
|
| | - … würde jemanden kennen, der solche Sachen macht. Er wird diese Person fragen, ob er das machen kann oder nicht.“ |
|
| | - am 21. Januar 2003 berichtet „…“ gegenüber der Führung über ein Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“) und den Umstand, dass „…“ das „Heft“ von … nicht machen könne (ID-Nr. 748 630): |
|
| | „Das Heft von … ist seit Wochen dort, ich frage, wieso hat der … das nicht machen können und kriege keine Antwort, ich sage, schickt das Heft (zurück), aber das Heft kommt nicht. Der Preis für das Bringen des Heftes ist soundso, das ziehst du vom Veranstaltungsgeld ab, sagt er.“ |
|
| | - in gleicher Weise berichtet sie an die Führung in der Datei vom 04. Februar 2003 (ID-Nr. 750 395): |
|
| | „Seit 3 Monaten soll ein Heft angefertigt werden. Ich sage, lasst es machen oder bringt es her. Es geschieht nichts. … … aber sagt ganz gelassen, ich solle doch einen meiner Leute schicken und es holen lassen.“ |
|
| | - zu diesem Zeitpunkt war bereits eine andere Person im Bereich Hamburg mit dieser Aufgabe betraut; am 21. Januar 2003 schreibt „…“ an die Führung, „… hat jemand gefunden, der Ausweise macht. Dort können wir es machen lassen“ (Datei ID-Nr. 751 322). In der Antwort an die Führung vom 26. Januar 2003 geht „…“ näher auf die Person des Fälschers ein (ID-Nr. 750 774): |
|
| | „3- Die Person, bei der … Ausweise machen lassen kann, ist jemand, der eine Autowerkstatt hat und diese Arbeiten für Geld macht. Er hat ihn unter seinen Kontakten aus dem bekannten Umfeld kennen gelernt. Für mich habe ich in der Heimat den Personalausweis (Nüfus) selbst angefertigt. Nachdem ich das einige Male ausprobiert habe, konnte ich es machen. Ich habe Angst davor, es kaputt zu machen, weil wir ihn schwer gefunden hatten. Asylausweise fertige ich selbst an. Ich werde versuchen, es vorsichtig zu machen. Bei der Sache mit dem Ausweis habe ich nichts montiert.“ |
|
| | cc. Kritik der Europaführung |
|
| | In der Nachricht vom 31. Oktober 2003 (ID-Nr. 756 071) berichtet „…“ über ein Gespräch mit dem Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „… …“); hierin wirft sie ihm vor, bei der Beschaffung von Ausweispapieren erfolglos gewesen zu sein; im Einzelnen berichtet sie folgenden Dialog und geht hierbei auch auf die vorstehend genannten „Hefte“ ein, die „für Syrien“ benötigt werden: |
|
| | „Ich habe gefragt: ‚(...) Seit Monaten warten wir auf ein Heft für Syrien, ein Frauenheft, ein Heft für einen jungen Menschen. Hast du welchen gefunden? (...) Du erledigst seit 2 Jahren Gebietsarbeit. Hast du einen einzigen Menschen, eine Wohnung, ein Heft gefunden? (...)’ Er hat geantwortet: 'Ich habe versucht, zu finden. Für dich habe ich eine Wohnung gefunden (...)' Ich habe gesagt: 'Ich suche eine Zeitung für mich selbst seit Monaten. Das Heft gehört einer Frau, die mich seit Monaten unter Druck setzt. Ich brauche ein Heft. Seit Monaten will ich eins. Die Frau wird eine Verlustanzeige stellen. Warum findest du keins? Denn ich hatte in der Datei / Akte gefragt, wer hat in drei Gebieten wie viele Personen gefragt, sie geben ein, zwei, drei Personen umfassende Zahlen an. Und du sagst, ich habe es … und … gesagt, sie finden keins. (...) Wir haben gesagt, dass das für die Freunde in Syrien sehr dringend und wichtig ist. (...) Es gab einen Mann, der hatte akzeptiert, sein Heft zu geben. Der Mann hat auch eine Vollmacht gegeben. Du konntest für … 2 Monate kein Visum arrangieren.' Ich habe gefragt: 'Sind die Dinge, die Du nicht geregelt bekommst, nicht etwa Dinge, die weit mehr lebenswichtige Bedeutung haben? Was ist, wenn es nicht um diese geht?' Er hat gesagt: 'Ich habe versucht zu finden, du bist verärgert über mich, und ich bin verärgert über die.' (...) Wir suchen für den Dayi (Onkel) ein Heft für einen älteren. Du führst seit 2 Jahren Aktivität, hast du eins gefunden? Wir finden für unseren Führer noch nicht einmal ein Heft (...). Jetzt brauche ich einen Ausweis, und ich frage seit Monaten. Ihr findet keinen. Und du weißt, ich werde keinen Ausweis haben, wenn etwas passiert (...)“ |
|
| | k. Organisation und Durchführung von Schulungen |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 1 von der Europaführung regelmäßig geschult wurde und diese Inhalte an die ihm untergeordneten Kader weiterzugeben hatte. Dies ergibt sich, wie ausgeführt, bereits grundsätzlich aus der Übertragung des Amtes eines Gebiets- bzw. Generalverantwortlichen. |
|
| | Die Feststellung, dass der Angeklagte Ziff. 1 die ihm nachgeordneten Funktionäre tatsächlich geschult hat, basieren auf Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | - bereits am 08. August 2002 übermittelte „…“ der Führung eine Datei vom gleichen Tag, die sie für den Angeklagten Ziff. 1 geschrieben habe (Datei ID-Nr. 731 363). In dieser geht sie auch auf die Schulungstätigkeit ein: |
|
|
|
|
|
| | DAS IST DIE DATEI; DIE ICH FÜR SINAN ABI GESCHRIEBEN HABE, ich schicke sie auch ihm selbst. |
|
|
|
| | (...) 6. … müssen wir schulen, kümmert euch besonders (um ihn). Lasst uns ihn an den Ort von … geben. Er soll sich bei der Fahrschule anmelden und den Führerschein machen. In der Zeit legt mit … ein Datum fest und macht mit ihm eine systematische Schulung über Führung und revolutionäre Massenarbeit, wie man organisiert, schult, Kaderbildung etc., alle Themen, die man als Führungskraft braucht. Wir müssen … zur Führungskraft ausbilden, … dagegen taugt nichts, er ist unzuverlässig. Dementsprechend müssen wir auch den Kontakt fortsetzen.“ |
|
| | - am Ende einer Notiz an den Angeklagten Ziff. 1, die „…“ am 25. Dezember 2002 an die Führung weiterleitet, gibt sie unter Nr. 15 dem Angeklagten den Auftrag, „…“ einer „Intensivschulung“ zu unterziehen (Datei ID-Nr. 763 533): |
|
| | „Bevor … nach Frankfurt genommen wird, sollte er eine Woche bei Ihnen bleiben. Sie sollten eine Intensivschulung machen, was Führungskraft, Arbeitsweise und Regeln betrifft. Ich hatte Ihnen über unsere Schulung bezüglich … geschrieben. Sie müssen auf gleicher Grundlage eine Schulung machen. Erklären Sie ihm, was er in der Praxis zu tun hat, wie er etwas zu tun hat, die Regeln, an die er sich halten muss. Wir sollten ferner wissen, wie sehr er sich von der Ordnung loslösen und unserem Willen fügen wird. |
|
| | Wie betrachtet er den organisierten Kampf? Wozu ist er bereit? Was versteht er darunter, dem Willen zu unterliegen? Wo liegen die Grenzen des Revolutionismus? Das soll er schriftlich erklären. Er soll seinen Lebenslauf schreiben (...)“ |
|
| | - auch in der Datei ID-Nr. 749 638 macht der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „…“) unter Nr. 19 Ausführungen zu Fortbildungsmaßnahmen: „Wir haben vor, die Fortbildungsmaßnahmen in geeigneter Form einen Tag in der Woche oder alle 15 Tage ein bis zwei Tage zu machen und uns dabei irgendwo einzuschließen.“ |
|
| | - in einer sehr ausführlichen Mitteilung an die Führung berichtet „…“ am 16. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 201) darüber, dass der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „… …“) eine Woche bei ihr geblieben sei; sie hätten drei Tage mit ihm und drei Tage mit „…“ eine Schulungsarbeit gemacht. Am ersten Tag hätten sie mit „… …..“ „über die Situation, praktischen Arbeiten, Phase und letzten Operationen in den Gebieten gesprochen. Am zweiten und dritten Tag fand es in der Art und Weise einer Schulung statt“ . Im Rahmen des vorher aufgeschriebenen Programms habe sie sowohl mit „.. …“ als auch mit „…“ „eine Arbeit durchgeführt“ . Zum Inhalt der Schulung des Angeklagten Ziff. 1, die sich in Pkt. 11 auch mit der Organisation der „illegalen Arbeiten“ in den Gebieten befasste, berichtet sie ausführlich wie folgt: |
|
|
|
| | 1- Er fand das Programm generell positiv. Er hat gesagt, dass ihn ein solches Programm motivieren wird. Eine solche Arbeit sei professionell und in der Art und Weise der Partei. Wenn man so arbeiten würde, könne man ein Ergebnis erreichen. |
|
| | 2- Wir haben bestimmt, wer in den Komitees Berlin, Hamburg und Stuttgart sein soll. |
|
| | 3- Wir haben bestimmt, mit wem man in jedem Gebiet speziell Schulungen durchführen und mit wem welche Bücher gelesen werden müssen. Ferner sprachen wir die Methodik des Lesens von Büchern. |
|
| | 4- Wir haben festgelegt, in welchen Gebieten mit wem man Gebietsanalysen durchführen kann. |
|
| | 5- Er hat vorgeschlagen, dass es besser wäre, wenn man die Fragen zur Analyse als vorbereitete Analysefragen im Namen des Vereins strukturieren würde. Er sagte, dass man die Analysefragen, die wir intern durchführen werden, getrennt davon behandeln sollte. Bei den Gebietsanalysen müsse man auch die Sportvereine in Erfahrung bringen. |
|
| | 6- Er hat vorgeschlagen, dass man die Fragen gerichtet an die Jugend bei dieser Umfrage getrennt voneinander machen soll. Er hat die zusätzliche Frage bei der Meinungsumfrage verlangt, was einem einfällt, wenn man Türkei sagt. Außerdem hat er zusätzliche Fragen bezüglich Kinder, Gesundheit, Schulsystem verlangt. |
|
| | 7. Wir haben bewertet, in welchen Gebieten mit wem und zu welchen Themen wir die Menschen aus dem Volk schulen können. |
|
| | 8- Er hat gefragt, wie wir dieses Programm auf den Maßstab des Gebiets reduzieren. Darüber haben wir gesprochen. |
|
| | 9- Er hat gesagt, dass es notwendig ist, Arbeiten in Richtung der Deutschen und der deutschen Linken durchzuführen. Er hat gesagt, dass es notwendig ist, dafür Kontakt mit der PDS und den Grünen aufzunehmen. |
|
| | 10- Ich habe gefragt, ob er generell Fragen zu dem hat, worüber ich erzählt habe. |
|
| | Er hat die Fragen gestellt: |
|
|
|
| - Wie ist die Arbeitsweise des Feindes in Deutschland? |
|
| - Warum stellen wir die demokratische Arbeit in den Vordergrund? |
|
| - Wie werden in den Gebieten internationale Beziehungen erzeugt? |
|
|
| | Darüber hinaus haben wir abschnittsweise erzählt und geredet. Er hat keine Haltung gezeigt, die sich gegen das Programm widersetzt hat. Er hat nicht gesagt, wir können das nicht machen. Er hat auch nicht viele Fragen gestellt. Er hat gesagt, es sei ein gut vorbereitetes Programm. Er fand die Arbeit generell betrachtet positiv. |
|
| | 11- Wir haben darüber gesprochen, wie wir in den Gebieten die illegalen Arbeiten organisieren können, mit wem wir diese machen können, was mit den Wohnungen ist und was es für andere Möglichkeiten geben könnte. (...) |
|
| | Im Ergebnis denke ich, dass ihm das Programm gefallen hat und er dadurch motiviert wurde.“ |
|
| | - am 28. September 2003 berichtet „…“, dass sie mit „… und … eine 3,5-tägige Schulung durchgeführt“ habe (Datei ID-Nr. 754 604). Über die danach folgende Einbindung des Angeklagten Ziff. 1 und seine Verantwortlichkeit für die weitere Schulung teilt sie der Führung Folgendes mit: |
|
| | „9. (...) Wir werden über Faschismus, Imperialismus, demokratischer Kampf, kurdischer Nationalismus Schulungen machen. … … wird jeden Monat 2-3tägige Schulungen und Versammlungen machen, an denen sich Servet, Enver und Kasim beteiligen werden. Zuerst werden wir die Verantwortlichen in die Schulung aufnehmen, die wiederum die gleiche Arbeit in den Gebieten machen werden, wenn sie in die Gebiete zurückgekehrt sind. (...) |
|
| | 13. Ich habe für … und … einen Plan Stunde für Stunde pro Woche aufgestellt. Es wurde Tag für Tag und Stunde für Stunde festgelegt, an welchem Tag sie Komiteeversammlung abhalten, Zeitschriften verteilen, sich bei den Familien aufhalten, Dateien schreiben, Schulung machen, Zeit für ihre eigene Schulung einteilen, Vereinsversammlung abhalten, Gebietsanalysen machen werden. |
|
| | Ich habe dieses Programm … … gegeben und ihm gesagt, dass er auf der Grundlage dieses Programms jeden Tag für Tag überwachen soll, und dass die Zeit produktiv genutzt werden soll. (...) |
|
| | 15. (...) Ich habe gesagt, dass … … monatlich 2-3tägige Versammlungen und Schulungen machen wird und verlangt, dass sie bei diesen Versammlungen Kritik und Selbstkritik üben. Ich habe auch erklärt, wie sie wöchentliche Aktivitäts- und Schulungsberichte schreiben müssen. |
|
| | 16. Mit … … habe ich nach der Arbeit alleine gesprochen. (...) |
|
| | Ich habe erklärt, dass die Freunde diese Arbeit verstanden hätten. Die eigentliche Verantwortung läge bei … selbst. Jeder bräuchte Schulung, Überwachung und Interesse. Je mehr wir schulen, überwachen und mit regelmäßigen Monatsversammlungen den Weg weisen, desto mehr würden sie auch differenzieren. (...) |
|
| | Er sei derjenige, der machen lassen, schulen und überwachen werde.(...)“ |
|
| | Auch der Zeuge RD … bestätigte, dass der Angeklagte Ziff. 1 in seiner Funktion als Leiter der „DHKP-C“-Region Süd bei Schulungsveranstaltungen der „DHKP-C“ als Funktionär auftrat. |
|
| | l. Gründung von „DHKP-C“-Tarnvereinen |
|
| | Zum Aufgabenkreis des Angeklagten Ziff. 1 gehörte nach der Überzeugung des Senats auch die Gründung von „DHKP-C“-Tarnvereinen in den ihm unterstehenden Gebieten. Voraussetzung für die Gründung war nach der Vorgabe der Europaführung, dass ein Kader im Gebiet vorhanden ist, der die Anweisungen strikt befolgt; ein Verein, der lediglich an die Organisation gebunden arbeitete, kam als (Tarn-)Verein nicht in Betracht. Die Vereine waren die maßgeblichen Anlaufstellen für Aktivisten. Der Angeklagte Ziff. 1 sah die Vereine als unerlässlich an, um vorhandene Strukturen aufrechtzuerhalten bzw. zu bilden. Er sah die Gefahr, dass in Gebieten, in denen keine Vereine bestehen, „Potential vergeudet “ wird. Diese Feststellungen beruhen auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe, exemplarisch auf folgenden: |
|
| | - in einer Notiz an den Angeklagten Ziff. 1 vom 27. Februar 2003 befasst sich „…“ mit der Vereinsarbeit (Datei ID-Nr. 750 818): |
|
| | „9- Das im Zusammenhang mit der Vereinsarbeit wurde verstanden. |
|
| | A- Im Vorstand müssen mindestens der Vorsitzende, Sekretär und Finanzsekretär eine Vereinsleitung durchführen können. |
|
| | B- Außer denen, die Aktivitäten durchführen, müssen auch unsere Anhänger sich den Verein zu Eigen machen. Es darf keine Institution sein, die nur an uns gebunden arbeitet. Menschen, die den Status eines Anhängers haben, die außerhalb von uns stehen, müssen es sich zu Eigen machen. |
|
| | C- Wir müssen eine Örtlichkeit mieten, die bescheiden ist und deren Miete wir bezahlen können. |
|
|
|
| | E- Wer wird den Verein konkret aufmachen? |
|
| | F- Welche Arten von Aktivitäten werden im Verein organisiert?Wir müssen das alles so machen, indem wir mit unseren Anhängern Versammlungen durchführen und sie an der Phase beteiligen, damit sie es sich zu Eigen machen. Ein Verein funktioniert nicht, wenn nur ein Verantwortlicher ihn auf- und zumacht und die Anhänger an den Arbeiten nicht beteiligt werden. (..) |
|
| | 10- In Nürnberg geht kein Verein. Dort wird niemand den Verein betreiben können. Genauso wie der Verein in Ulm nicht funktioniert hat, wird ein Verein in Nürnberg auch nicht funktionieren. (...) … und … verkaufen noch nicht einmal Zeitungen. Sie haben ein Problem, dass sie heiraten wollen. Einen Verein könnten sie niemals betreiben. (...) In Stuttgart ist ein Verein für uns ausreichend. Wenn sie ständig im Gebiet bleiben sollten, können vielleicht Vereine betrieben werden. Das grundsätzliche Problem tritt jedoch erst dann auf, wenn der Verantwortliche das Gebiet verlässt, eine Operation erlebt wird oder dem Gebiet kein anderer Verantwortlicher zugeteilt wird. (...) Wenn wir aus diesem Grund in einem Gebiet einen Verein eröffnen, dann wird zumindest dieses Gebiet diese Arbeit verfolgen. Er wird so arbeiten, dass er sich unserem Willen unterwirft und die Verantwortung selbst unternimmt. Wir müssen einen ernstzunehmenden Kader haben.Falls wir in einem Gebiet nicht einen solchen Freund haben sollten, dann ist es auch nicht notwendig, dass wir in diesem Gebiet einen Verein eröffnen. Jemand, der nicht diese Eigenschaft hat, wird die Masse nicht organisieren können. (...)“ |
|
| | - am 25. Februar 2003 (ID-Nr. 749 638) berichtet der Angeklagte Ziff. 1 der Führung über die Vereine in seinem Zuständigkeitsbereich, insbesondere über Vereinsgründungen. Auch in diesem Dokument wird an mehreren Stellen deutlich, dass der Angeklagte Ziff. 1 selbst in die Gründung der Vereine eingebunden ist und Organisationsangehörige bestimmt, die sich um diese „kümmern“, um dadurch Anlaufstellen für die Aktivisten bilden. Beispielsweise beschreibt er eine beabsichtigte Vereinsgründung im März in Nürnberg. Dort gebe es Menschen für den Vorstand, außerdem hätten sie „ordentliche Familien“; allerdings fehle eine Person, die sich mit dem Verein „eins zu eins auseinandersetzt und dauerhaft bleibt“ . Es gebe zwar … …, bei dem es aber Probleme mit der Zeitschrift gebe; diese sei „in ordentlicher Art und Weise“ unterwegs bzw. komme nicht zurück. Darüber hinaus gebe es „ in Ulm den Versuch, einen Volksverein zu schaffen“ , die Personen werde er kennen lernen. „Zwei Personen sollen auf unserer Seite / in unserer Gegend im Vorstand gewesen sein. Sie suchen nach einem Ort.“ Weiter berichtet er über Schulden eines bestehenden Vereins in Ulm und über eine deswegen bevorstehende Gerichtsverhandlung am 25. März, die „mit den Einkünften aus den Abendveranstaltungen“ beglichen werden sollen; |
|
| | - am 04. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 761 873) teilt der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „…“) den Stand bezüglich der Vereine in seinen Gebieten mit: |
|
|
|
| | - Dort bei … ist die Gründung einfach nicht abgeschlossen... Ich werde eine Frist setzen, und wenn nichts geschehen ist, werde ich es selber machen... Ich werde auch Geld und Räumlichkeiten finden... Der Verein wird eröffnet... Mit den Gründungsmitgliedern wurde noch nicht über diese und jene Gründe gesprochen. |
|
| | - Dort bei … gibt es eine Räumlichkeit für 1000 Euro, 100 m 2 , aber etwas abseits gelegen. Damit warten wir jetzt. Morgen wird ein anderer Ort geklärt (...) |
|
|
|
| | Die Dekoration der Vereine wird erneuert... mit neuem günstigem Naturdekor... Bäume, Höhle, Wasserfall usw... |
|
| | Im Untergeschoss vom Berliner Verein wird ein Märtyrermuseum eingerichtet... mit Symbolen, wie Berge, Gefängnisse usw. wird es natürlicher aussehen... (...) Das Aussehen der Vereine wird sich ändern...“ |
|
| | m. Schuldfähigkeit des Angeklagten Ziff. 1 |
|
| | Der Senat hat sich zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten Ziff. 1 von Prof. Dr. med. … …, Facharzt für forensische Psychiatrie und Psychotherapie, … des Instituts für Forensische Psychiatrie der Universität …, einem (auch) forensisch langjährig erfahrenen Gutachter, sachverständig beraten lassen. Dieser hat den Angeklagten Ziff. 1 ausführlich persönlich exploriert. Basierend hierauf sowie auf der Kenntnis eines Aktenauszuges, auf beigezogenen ärztlichen Befundberichten und auf der Einsichtnahme in die Gesundheitsakte der Justizvollzugsanstalt hat der Sachverständige sein Gutachten mündlich erstattet. |
|
| | In den Ausführungen des Sachverständigen fanden sich keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen der Eingangsmerkmale „krankhafte seelische Störung“, „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ und „Schwachsinn“. Hinsichtlich der Frage einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ i.S.d. §§ 20, 21 StGB sei anhand der von dem Angeklagten gemachten Angaben zu Foltererlebnissen, das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) - im Folgenden: PTBS - anzunehmen; zu diesem Beschwerdebild zu rechnen seien die von ihm beschriebenen Alpträume und die sich aufdrängenden Erinnerungen, Ängste und Schlafstörungen. |
|
| | Der Sachverständige wies darauf hin, dass sich die Diagnose PTBS ausschließlich auf die Angaben des Angeklagten Ziff. 1 stützen könne; auch sei gutachterlich nicht nachweisbar, inwiefern er tatsächlich Folter erlitten habe. Die beschriebenen Beschwerden seien zwar typisch für eine PTBS, teilweise gingen sie aber auch darüber hinaus, zudem sei die diesbezügliche Darstellung oft recht vage und allgemein gehalten gewesen. |
|
| | Zumindest hinsichtlich des Ausmaßes der von dem Angeklagten Ziff. 1 beklagten Beschwerden ließen sich durchaus Zweifel äußern. Hinweise auf Aggravationstendenzen zeigten sich beispielsweise in Bezug auf seine Gewichtsabnahme während der Untersuchungshaft. In gleicher Weise habe er zunächst behauptet, „ständig“ bei seinem Psychiater in Bremen gewesen zu sein, um dies auf konkrete Nachfrage auf drei-, vier-, fünfmal im Jahr zu reduzieren. Die Vermutung eines deutlich übertriebenen Beschwerdebildes gelte vor allem dann, wenn man hypothetisch die Richtigkeit der Anklagevorwürfe unterstelle. Das ihm zur Last gelegten Vorgehen wäre kaum mit einer psychischen Abnormisierung, die dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ entspreche, in Einklang zu bringen. |
|
| | Aber auch dann, wenn man bei ihm von einer derart schwerwiegenden PTBS ausgehen würde, die ihn in seinem täglichen Leben und Erleben derartig beeinträchtigen würde, dass sie einer „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ gleichzusetzen wäre, ergäben sich daraus keine Hinweise auf eine Beeinträchtigung seiner Schuldfähigkeit im Hinblick auf die ihm jetzt vorgeworfenen Handlungen. Zum einen spreche nichts dafür, dass er aufgrund einer solchen Krankheitssymptomatik in seiner Unrechtseinsichtsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sein könnte; zum anderen wäre das hier angeklagte Handeln für sich genommen kaum mit einer stärkeren Beeinträchtigung des Steuerungsvermögens vereinbar, habe es sich doch um ein sich über mehrere Jahre lang hinweg ziehendes, kontinuierliches und komplexes Geschehen gehandelt, das auf einem gemeinschaftlichen Planen und Handeln basiere und ein entsprechend konspiratives Vorgehen erfordert habe. |
|
| | Zudem hätte der Angeklagte, sofern die Anklageschrift zutreffe, sich in dem hier fraglichen Zeitraum in Deutschland dadurch straffällig gemacht, dass er sich innerhalb einer linksterroristischen türkischen Organisation betätigt habe, für die er sich zuvor schon in der Türkei betätigt haben soll. Er hätte sich also trotz der in diesem Zusammenhang erlittenen Foltererfahrungen weiterhin innerhalb der „DHKP-C“ aktiv gezeigt, möglicherweise auch weil er sich durch die Folterungen in seiner Entscheidung zum „Kampf“ bestätigt gefühlt habe. Die Weiterführung dieses „Kampfes“ wäre sicher nicht kausal auf eine nunmehr bestehende psychische Beeinträchtigung zurückzuführen. |
|
| | Zwar seien auch bei posttraumatischen Belastungssyndromen zuweilen delinquente Verhaltensaspekte beschrieben worden; hier läge aber - ausgehend von den Tatvorwürfen und dem Persönlichkeitsbild des Angeklagten - weder eine Handlung im Rahmen einer „Flash-Back“-Symptomatik noch eine Handlung aufgrund einer generell gesteigerten aggressiven Gereiztheit bzw. eines „sensation seeking behaviour“ vor. Ansonsten zeichneten sich traumatisch bedingte psychische Syndrome eher durch ein passives bzw. autoaggressives Verhalten aus. |
|
| | Insgesamt ergäben sich aus psychiatrischer Sicht keine Hinweise auf eine Verminderung oder gar Aufhebung seiner strafrechtlichen Schuldfähigkeit. |
|
| | Der Senat hat dieses nach den Regeln der forensischen Psychiatrie erstattete Gutachten eingehend geprüft und sich zu Eigen gemacht. Der Senat ging von dem Vorliegen einer PTBS als Folge der Foltererlebnisse aus; mit dem Sachverständigen ist der Senat jedoch der Überzeugung, dass diese keine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Einsichts- oder Steuerungsvermögens zur Folge hat. |
|
|
|
| | Ausgehend von der im Rahmen der Verständigung abgegebenen Einlassung des Angeklagten Ziff. 3, dass ihm die Programmatik der „DHKP-C“ bekannt war, ergibt sich hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass ihm auch die terroristischen Ziele der „DHKP-C“, insbesondere das Führen eines „bewaffneten Kampfes“, bekannt waren und er diese billigte. Dem Angeklagten Ziff. 3 war die „DHKC“ als kämpfende Frontorganisation und deren bewaffnete Propagandaeinheiten und Milizverbände bekannt, die im Rahmen eines Guerillakrieges den „feindlichen Kräften wirksame Schläge versetzen“ sollten und - wie er durch Kenntnis der Anschläge wusste - auch versetzt hat. |
|
| | Die eingeräumte Übernahme von Verantwortung für die Organisation und die Mitorganisation von und die Beteiligung an Aktivitäten der „DHKP-C“ wurden durch die Beweisaufnahme bestätigt; im Einzelnen: |
|
| | a. Werdegang in der „Rückfront“ vor dem Tatzeitraum |
|
| | Die Feststellungen zum Vortatgeschehen beruhen hinsichtlich der ersten Kontakte zwischen dem Angeklagten Ziff. 3 als alevitischem Geistlichen („Pir“) mit den Verantwortlichen der „DHKP-C“ in Deutschland auf seiner Einlassung. |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 nicht erst ab Mitte 2002 Verantwortung getragen hat, sondern dass dies schon wesentlich früher der Fall war. Jedenfalls Ende der 90er Jahre hielt sich der Angeklagte Ziff. 3 bereits im Bereich Ulm auf und entfaltete Aktivitäten (auch) für die „DHKP-C“. |
|
| | Die weiteren Feststellungen zum „Werdegang“ des Angeklagten Ziff. 3 innerhalb der „DHKP-C“ ab 1996 beruhen auf Erkenntnissen aus einem früheren von der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf gegen ihn geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 3 OJs 1/99, nachf. aa.), die für die Zeit ab Ende 1999 durch Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe (nachf. bb) und dem Ergebnis einer Verkehrskontrolle i.a.S. (nachf. cc.) bestätigt werden, und schließlich auch im Einklang stehen mit Erkenntnissen verschiedener Verfassungsschutzämter (nachf. dd.). Im Einzelnen: |
|
| | aa. Ermittlungsverfahren der GenStA Düsseldorf |
|
| | Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass die Kontaktaufnahme der „DHKP-C“-Verantwortlichen mit dem Angeklagten Ziff. 3 in Deutschland bereits im Jahre 1996 erfolgte; diese hatte das Ziel, die „DHKP-C“ und die alevitischen Organisationen zusammenzuführen. Auch im Jahre 1997 hielt der Angeklagte Ziff. 3 direkte Kontakte mit dem damaligen Europaverantwortlichen. Die Pläne, die Zeitschrift „Kerbela“ zur alevitischen Zeitschrift der Front zu machen und außerdem in den alevitischen Vereinen Anhänger für die „DHKP-C“ zu gewinnen, blieben indes wenig erfolgreich. Ende der 90er Jahre wurde der Angeklagte Ziff. 3 dann stärker in die „DHKP-C“ eingebunden, indem ihm Verantwortung für ein Gebiet, u.a. für den Bereich Ulm, übertragen wurde. Die Feststellungen beruhen auf dem Ergebnis der Ermittlungen in dem früher gegen den Angeklagten geführten Ermittlungsverfahren. Die diesbezüglichen Erkenntnisse führte der Senat durch Vernehmung der Zeuginnen KOK’in ... und KOK’in ..., BKA, ein. |
|
| | Die Zeugin KOK’in ... wertete im damaligen Verfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf von März 2000 bis März 2001 Beweismittel aus; diese stammten aus Durchsuchungen im Rahmen der Festnahme des ... ... am 15. Oktober 1999 in Chur / Schweiz sowie aus Durchsuchungen am 26. September 1999 in Knokke-Heist / Belgien, bei denen ein Teil des „Archivs“ der Organisation beschlagnahmt werden konnte, und schließlich aus einer gegen ... ... (Deckname: „... ...“) gerichteten Telefonüberwachungsmaßnahme. |
|
| | Nach Angaben der Zeugin berichtete der Angeklagte Ziff. 3 in selbst verfassten Schriftstücken aus seinem Werdegang darüber, dass er mit Mitgliedern des Dachverbandes der Alevitischen Organisation die „DDAH“ („Demokratische Widerständige Alevitische Bewegung“) gründete, die er selbst als illegal organisiert bezeichnete und die nur 2 Jahre bestand. Später gründete er mit Mitgliedern der „DDAH“ die „Al Genc“ („Alevitische Jugend“). Bereits im Jahre 1996 nahm er an einer „DHKP-C“-Versammlung teil, in der es darum ging, wie man die „DHKP-C“ und die alevitischen Organisationen zusammenführen kann. Im Juli 1997 nutzte er den Decknamen „...“, ab August 1999 den Decknamen „... ...“ sowie - hinsichtlich seiner alevitenbezogenen Aufgaben - die Decknamen „...“ bzw. „... ...“ oder er wurde „... ...“ genannt. Den Decknamen „...“ benutzte er auch, als er am 14. Juli 1997 gegen 21:00 Uhr nach seiner vorläufigen Festnahme in anderer Sache, mit der er nichts zu tun gehabt habe, auf dem Mobiltelefon des ... ..., dem damaligen Deutschland- und Europaverantwortlichen der „DHKP-C“, anrief. Nach den weiteren Angaben der Zeugin ... befand sich das Redaktionsbüro der Zeitschrift „...“ im örtlichen „DHKP-C“-Verein in Ulm, ... ... ... ... äußerte im Jahre 1997 bei einem Treffen, dass die Zeitschrift „...“ die alevitische Zeitschrift der Front („DHKC“) werden solle. Der Angeklagte Ziff. 3 erhielt den Auftrag, seine alevitenbezogenen Tätigkeiten zu verstärken. Im Jahre 1998 wurde er von der Führung kritisiert, weil er nicht vorangekommen ist. Exemplarisch schilderte die Zeugin die in zwei Asservaten („Knokke-Heist“ / Belgien) geäußerte Kritik an dem Angeklagten Ziff. 3: |
|
| | - in dem Ass. 33.83. übermittelt „...“ (Deckname des ... ...) am 28. März 1998 ein Protokoll der Europakomitee-Versammlung vom 24. März 1998; er teilt in Punkt 17. unter anderem mit, dass beschlossen wurde, die Beziehungen zu „... ...“ neu zu überdenken. Die Stellung der „... Arbeit“ sollte auch innerhalb der Frontarbeit geklärt werden. Zu diesem Zweck sollten Gespräche mit ihm geführt werden. Die Kritik zielt darauf, dass er seine Versprechungen nicht hält, keine Kaderbildung für seine eigene Arbeit schafft, die Zeitschrift „Kerbela“ nicht regelmäßig herausbringt und keine Ergebnisse erzielt; |
|
| | - auch 1 ½ Jahre später wird in dem Ass. 33.50 Kritik geübt; „...“ berichtet am 01. August 1999 u.a., dass „... von der (Zeitschrift) Kerbela“ in ganz Europa „wie ein Derwisch“ herumwandert, öffentliche Diskussionen veranstaltet und Hausbesuche organisiert, aber letztlich im Zusammenhang mit der Organisation nichts dabei herauskommt. Der Angeklagte Ziff. 3 wurde dann - wie sich aus weiteren Asservaten entnehmen lasse - stärker in die Aufgaben der „DHKP-C“ einbezogen und war - zusammen mit zwei weiteren Funktionären - für den Bereich Ulm, Nürnberg und München verantwortlich. Er hielt sich in den Vereinsräumlichkeiten in Ulm auf, ohne dort gemeldet zu sein. Die Etablierung der „Vatan“ wurde in einem Asservat im Oktober 1999 als seine Hauptaufgabe bezeichnet; in einem Asservat wurde die Schuldenlage hinsichtlich der Zeitschrift dargestellt und berichtet, der Angeklagte Ziff. 3 habe 520 DM aus dem Verkauf der „Vatan“ nach Köln gebracht. Eine weitere Aufgabe war die jährliche Spendengeldkampagne; in einer Broschüre heißt es, die „Alevitische Bewegung Kerbela“ nimmt an der Kampagne 1999/2000 teil; ob dies tatsächlich der Fall gewesen sei, könne sie nicht sagen. Außerdem hatte er die Aufgabe, im Oktober 1999 ein Konzert der „... ...“ in Süddeutschland vorzubereiten. Als alevitenbezogene Aufgabe nahm er weiter an Versammlungen teil. Im September 1999 fragte er nach, welchen Standpunkt er hierbei vertreten soll. Im November / Dezember 2000 fand in Ulm, ... ..., ein Hungerstreik statt, an dem er teilgenommen hat; es handelte sich um eine Protestaktion gegen die türkischen F-Typ-Gefängnisse. |
|
| | Die Zeugin KOK’in ... , BKA, die für das vorliegende Verfahren Auswerteberichte und Vernehmungen aus dem früheren Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf sichtete und diesbezüglich neue Erkenntnisse mit auswertete, schilderte ergänzend zwei Begebenheiten aus den Jahren 1997 und 1998, als der Angeklagte Ziff. 3 jeweils bei Durchsuchungen angetroffen wurde. Zum einen am 25. November 1997 in den Räumlichkeiten des „Informationszentrums für freie Völker“ in Köln - zusammen mit 10 weiteren Personen -, das von den damals ermittelnden Beamten als Deutschlandzentrale für den Vertrieb der Zeitschrift „Kurtulus“ angesehen worden sei. Zum anderen am 17. November 1998 in München in einer Wohnung; damals führte er ein Adressbuch sowie einen Spendenquittungsblock der „Al Genc“ mit sich. Im Adressbuch befand sich u.a. der Deckname des ... ... mit einer Telefonnummer. Die Zeugin nahm die diesbezüglichen Auswertungen aber nicht selbst vor, sondern stützte sich ihrerseits auf von ihr gelesene frühere Auswertungsberichte anderer Beamter. Sie wertete aber die in den Vorgang aufgenommene Vernehmung des ... ..., einem früheren Funktionär, der sich von der „DHKP-C“ losgesagt hatte, vom 06. Oktober 1998 aus. Dieser gab an, dass es sich bei der „Al Genc“ um eine linksorientierte Organisation handelt, über die die „DHKP-C“ versuchte, aus dem alevitischen Lager Sympathisanten zu gewinnen. Der Angeklagte Ziff. 3 hatte eine Führungsfunktion bei der „Al Genc“ eingenommen. ... ..., ebenfalls ein früherer Funktionär, der sich von der Organisation getrennt hatte, sagte in der Vernehmung vom 30. Dezember 1998 aus, dass der Angeklagte Ziff. 4 ab Februar 1998 regelmäßig an „Meclis“ (Parteiversammlungen) der „DHKP-C“ für die Aleviten teilnahm. |
|
| | Nach Angaben der Zeugin ... befand sich in den Räumlichkeiten in Ulm das „Informationsbüro der Aleviten“; in diesem fand auch der Hungerstreik im November / Dezember 2000 statt. Dass der Angeklagte Ziff. 3 Chefredakteur der Zeitschrift „Kerbela“ war, ergebe sich, so die Zeugin KOK’in ... weiter, auch aus dem Impressum eines Exemplars der Zeitschrift, das am 15. Juli 2003 bei der Durchsuchung des „Anatolischen Kulturhauses“ in Köln i.a.S. beschlagnahmt wurde; zu deren Inhalt und Verbreitungsgrad konnte die Zeugin keine Angaben machen. Die Auswertung des Asservats 2.2.5. (Chur / Schweiz) ergab, so die Zeugin weiter, dass man sich bei der Verteilung der Zeitschrift „Kerbela“ der Strukturen der Organisationszeitschrift „Kurtulus“ bedienen wollte; man hatte aber vor, ein eigenes Vertriebsnetz aufzubauen. Ob dies versucht worden sei, könne sie nicht sagen. In dem Asservat wird eine Aussage des „... ...“ wiedergegeben, der äußerte, die „Kerbela“ solle eine alevitische Zeitschrift der Front werden. |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass die beiden Zeuginnen den Inhalt der Urkunden, früherer Vermerke und Protokolle, die sie ausgewertet haben, zutreffend wiedergegeben haben. Die Zeuginnen haben sehr zurückhaltend und ohne eigene Wertungen schlicht objektive Umstände wiedergegeben, ohne eigene Schlüsse zu ziehen; sie machten jeweils deutlich, wenn sie über die bloße Mitteilung der Fakten hinaus keine eigenen bzw. keine weiteren Erkenntnisse hatten. |
|
| | Für die Richtigkeit der Angaben spricht auch der Umstand, dass sie im Einklang stehen mit der Darstellung der Beweissituation und der zusammenfassenden Würdigung in dem Vermerk der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 26. November 2002 , in dem die Beweismittel bezeichnet sind; auf diesen nimmt die Einstellungsverfügung vom 20. Januar 2003 Bezug. Der Vermerk enthält unter I.1. allgemeine Ausführungen zur „DHKP-C“ bis zur Gewaltverzichtserklärung am 12. Februar 1999 und fasst den Beweisstand unter I.2.-3. wie folgt zusammen: |
|
| | „2. Erstmals im Rahmen des vorliegenden Ermittlungsverfahrens wurde den Ermittlungsbehörden eine weitere Organisation bekannt, die den Namen ‚Al Genc’ trägt. Den Angaben des Zeugen ... zufolge handelt es sich bei der ‚Al Genc’ um eine linksorientierte Organisation, die zur DHKP-C gehört. Dies sei bisher indes noch nicht publik gemacht worden, da versucht werden solle, über die ‚Al Genc’ in die alevitischen Vereine einzudringen (...). |
|
| | Weitergehende Erkenntnisse zu der ‚Al Genc’ liegen den Ermittlungsbehörden bisher nicht vor. Insbesondere haben sich keine Hinweise darauf ergeben, dass auch diese Organisation Katalogtaten des § 129 a StGB begeht. |
|
| | 3. Anlässlich einer Durchsuchung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens gegen Dritte wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung innerhalb der DHKP-C wurde der hier Beschuldigte Ziff. 3 im Kreis der in jenem Verfahren Tatverdächtigen angetroffen. (...). Die weiteren Ermittlungen führten hinsichtlich seiner Person im Wesentlichen zu folgenden Erkenntnissen: |
|
| | a. In seinem Besitz befand sich ein persönliches Telefonbuch, das Decknamen von DHKP-C-Funktionären enthielt (...). |
|
| | b. In einem weiteren, ihm gehörenden Telefonverzeichnis war die Mobilfunknummer des damaligen Deutschlandverantwortlichen der DHKP-C, ... ..., notiert (...). |
|
| | c. Die Zeugen ... und ..., ehemalige DHKP-C-Funktionäre, identifizierten den Beschuldigten als Europaleiter der ‚Al Genc’ und bekundeten, dass er seit Februar 1998 regelmäßig an den „Meclis“ teilgenommen habe (...). |
|
| | Die Auswertung von in der Schweiz und Belgien sichergestellten Unterlagen, die zahlreiche Kontakte des Beschuldigten zu hochrangigen Mitgliedern der DHKP-C belegen und denen zu entnehmen ist, dass der Beschuldigte bei der Spendengeld-Kampagne unterstützend tätig werden sollte, hat darüber hinaus im Wesentlichen zu folgenden Erkenntnissen geführt: |
|
| | d. Der Beschuldigte verfügte über eine Vielzahl von Decknamen wie ..., ... ..., ... ..., ... und ... ... (...). |
|
| | e. Nach seiner vorläufigen Festnahme in anderer Sache (Juli 1997) nahm der Beschuldigte zu dem Deutschlandverantwortlichen Gül unter dessen Mobilfunknummer fernmündlich Kontakt auf und unterrichtete ihn über seine Festnahme (...). |
|
| | f. Die Unterlagen bestätigen ferner die Bekundungen der Zeugen, dass es Aufgabe des Beschuldigten gewesen sei, die alevitischen Vereine der DHKP-C zuzuführen (...). |
|
| | g. Aus den Unterlagen geht weiter hervor, dass der Beschuldigte sich im Oktober 1999 im Bölge Stuttgart mit den dortigen Verantwortlichen traf, um sich mit diesen „über den Zustand der Gebiete, die Zeitschrift ‚Vatan’ sowie Konzerte der der DHKP-C nahestehenden ‚... ... abzusprechen (...). |
|
| | h. Spätestens im Jahre 1999 schließlich wurde der Beschuldigte von den DHKP-C-Führungskräften offensichtlich damit betraut, die Zeitschrift ‚Vatan’, die den ‚Kurtulus’ ablöste, im süddeutschen Raum zu etablieren (...).“ |
|
| | (In den Klammern werden in der Einstellungsverfügung jeweils die Akten-fundstellen bzw. die Asservatennummern mitgeteilt.) |
|
| | bb. Dateien der niederländischen Rechtshilfe |
|
| | Auch den Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe ist zu entnehmen, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 bereits ab Ende der 90er Jahre im Bereich Ulm aufhielt und für die „DHKP-C“ Aktivitäten entfaltete, ohne besonders erfolgreich zu sein. Andererseits hielt die „DHKP-C“-Führung seine Betätigung in den alevitschen Vereinen für wichtig. Exemplarisch sind folgende Dateien zu nennen: |
|
| | - am 28. Dezember 1999 berichtet die damalige Europaverantwortliche „...“ der Führung u.a. über Gespräche mit dem Angeklagten Ziff. 3, in denen sich dieser bereit erklärte, sich voll und ganz für die „DHKP-C“ einzusetzen (Datei ID-Nr. 740 197): |
|
| | „7- Mit ... haben wir zwei Mal gesprochen. Im Moment haben wir im Camp noch detaillierter miteinander gesprochen. Er sagt, dass er in dieser Phase dazu bereit wäre, jede Art von Unterstützung zu leisten. Wir haben darüber gesprochen, was er machen kann. (...)“ |
|
| | „...“ berichtet weiter, dass sie seit Samstagabend im Camp sei. Es seien 35 Personen anwesend, die an den Lehrstunden teilnehmen würden; zu deren Stand teilt sie mit: „Bis heute haben die Lehrstunden ..., ... und ich gegeben.“ Aus der Datei geht weiter hervor, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 bereits damals in Ulm aufhielt: „(...) Außerdem hat ... in Ulm gehört, dass man über ... im Zusammenhang mit einer Frau reden würde. Der Name der Frau ist ... (...) Darüber hinaus hat ... (...) ... gesagt, dass es einen undurchsichtigen Typen namens ..., der in der Druckerei arbeitet und früher einer von uns gewesen ist, geben würde. (...) ... und ... reden mit diesem Mann. (...)“; |
|
| | - das Wintercamp, das in der Zeit vom 17. Dezember 1999 bis 03. Januar 2000 stattfand, wurde bereits am 20. November 1999 als Nr. 10 der „Beschlüsse der Ratsversammlung der Europaverantwortlichen“ der Führung berichtet; unter „Fächer und Schulungen“ wird auch der Angeklagte Ziff. 3 aufgeführt: „Alevitentum: Kerbela“ (Datei ID-Nr. 740 141); |
|
| | - über die Europaführung erhielt der Angeklagte Ziff. 3 Nachrichten direkt von der Führung der „DHKP-C“ übermittelt; unter dem Datum vom „25. Mai“ des Jahres 2000, wie sich aus dem Dateinamen (Ass1/phase1/ 04527_26.5.2000aysel.txt) ergibt, berichtet „...“ an die Führung unter Nr. 6 (Datei ID-Nr. 735 693): „Ich habe die Diskette, die ihr für ... geschickt habt, bekommen. Ich werde sie ihm zukommen lassen.“; |
|
| | - in der Mitteilung vom 10. August 2000 (Datei ID-Nr. 736 271) beschreibt „...“ unter Nr. 4 detailliert den Inhalt eines mit dem Angeklagten Ziff. 3 geführten Gesprächs. Hieraus geht hervor, dass der Angeklagte Ziff. 3 bereits im Sommer 2000 in Ulm aufhältlich war und die Räume der Zeitschrift „Kerbela“ - auf seinen Vorschlag - zugleich für den „DHKP-C“-Tarnverein nutzte. Nach Einschätzung von „...“ werde die Arbeit des Angeklagten Ziff. 3 „bei der Frontarbeit einen sehr wirksamen Einfluss haben“ ; sie beschreibt einerseits die vielfältigen Aktivitäten, die der Angeklagte Ziff. 3 entfaltet, andererseits aber die Schwierigkeiten, die sie mit ihm hat; im Wortlaut berichtet sie auszugsweise wie folgt: |
|
| | „4- Ich habe mit ... gesprochen. Er wird auf Datei antworten. |
|
| | a- Wie wird das sein, wenn die ...-Stiftung mit ähnlichen Organisationen zusammenkommen und zusammen Religionslehre für sunnitische und alevitische Schichten erteilen? Wie kann man mit denen von der Milli Görüs zusammenkommen? Falls die Aleviten einen gesonderten Religionsunterricht verlangen, wie wird dann unsere Haltung sein? (...) Wir sollten gemeinsam mit dem Volk entscheiden, um sowohl anzuprangern als auch unsere eigene Propaganda zu machen. Er sagt, dass wir dies machen könnten. |
|
| | b- Außerdem sagt er, dass wir einen alevitisch-sunnitischen Brüderlichkeits- oder Solidaritätsverein gründen sollten. Die Zentrale sollte in Köln sein. (...) |
|
| | c- Er bereitet die neue Ausgabe von Kerbela vor. (...) |
|
| | Außerdem hat er von uns für die neu erscheinende Ausgabe verlangt, dass wir ein Interview mit ... über die Einzelzellen machen.(...) |
|
| | d- ... hat in Ulm eine Örtlichkeit. Diese Örtlichkeit wurde jedoch gleichzeitig als Verein benutzt. Eigentlich jedoch ist es die Örtlichkeit von ... Anstelle der Eröffnung einer neuen Örtlichkeit wird er die Örtlichkeit in Ulm als ...-Büro benutzen. Alle alevitischen Organisationen sind an zentralen Örtlichkeiten versammelt. Aus der Sicht des alevitischen Potentials in Süddeutschland jedoch ist es ein guter und nicht besetzter Raum. Er sagt, dass wir auch dort sein sollten. Ich habe in Ordnung gesagt. Er hat einen Computer. Ich habe verlangt, dass er für das Büro ein Telefon und Fax kauft. Diese kann er ganz leicht kaufen lassen. Er sagt, dass wir später dann hingegen in Köln ein Kontaktbüro gründen könnten. |
|
| | e- Es gibt zwei Jugendliche, die sich an den ...-Arbeiten in Ulm beteiligen können. Außerdem verlangt er einen von uns, der als Fahrer fungieren kann. Es gibt aber sehr wenige Menschen, die fahren könnten. Dies sind generell verantwortliche Freunde. |
|
| | f- ... hat mich kritisiert. Ich hatte ihn nicht zu den Gebietsversammlungen gerufen. Eine Zeitlang hat er an einigen Gebietsversammlungen teilgenommen. Er fragt, ob er an die Gebiete angebunden sei, an wen er angebunden sei. Er kritisiert die Beziehungen zu den Gebieten. Ich hatte auch überlegt, dass ihn unsere internen Diskussionen auch nichts angehen, weil er keine Gebietsarbeit macht. Eigentlich ist ... nicht ganz wie einer unserer Menschen. Ich hatte gesagt, dass es für uns ein Bedürfnis ist, dass ... sich um seine Arbeit kümmert. Es kommt aber zwischen ... und uns nicht zu einer regelmäßigen Kommunikation, denn er ist unterwegs. (...) Er hat gesagt, dass man ihn wie ein Stiefkind behandeln würde, und gefragt, warum man ihn nicht zu den Versammlungen ruft. Ich habe ihm gesagt, dass er selbst keine Gebietsarbeit machen will, die gebietsverantwortlichen Freunde seine Art und Weise des Kontakts kritisiert haben, wir darüber geredet haben, dass er sich um seine eigene Bereichsarbeit kümmern soll, wir entschieden haben, dass er sich im Zusammenhang mit dem Bereich intensivieren muss, dies im zentralen Sinne eine wichtige Entwicklung ist und er jedoch über seine Arbeiten uns nicht regelmäßig informiert. |
|
| | ... hat eine Art und Weise, immer alleine zu arbeiten. Er reist in unseren Gebieten umher. Eigentlich ist er uns bei unseren dortigen Arbeiten behilflich.(...) |
|
| | Eigentlich hat er mit seiner Kritik Recht. ... ist jemand, der über das Alevitentum äußerste Kenntnisse hat. Ich hingegen kann ihn nicht vollständig steuern. Die Arbeit von ... wird bei der Frontarbeit einen sehr wirksamen Einfluss haben. Es gibt keinen Ort und Gebiet, wo ... noch nicht gewesen ist. Trotzdem hat ... bis heute keinen Menschen für die Front gewonnen. Er hat auch keine Möglichkeiten geschaffen. ... kann innerhalb seiner Organisierung das nicht machen. Er ist ständig allein. ... ist gleichzeitig ein Dede. Er hat Einfluss auf das Volk, gleichzeitig wird er geliebt.(...)“ |
|
| | Nach den Angaben des Sprachsachverständigen ... handelt es sich bei einem „Dede“ um eine Person, die im alevitischen Glauben eine herausragende Stellung hat. Umgangssprachlich werde der Begriff für Großvater verwendet. Nach dem Kontext steht zur Überzeugung des Senats fest, dass hier die erste Bedeutung des Wortes gemeint ist. |
|
| | - in dem Bericht vom 06. September 2000, den „...“ erneut am 09. September 2000 an die Führung übersendet (Datei ID-Nr. 740 360), macht sie unter Nr. 17 Ausführungen über „Zeitschriftenschulden“ in Höhe von „fast zweihunderttausend“, die deswegen verhängte „Strafe“ und die erfolgreichen Bemühungen, die Außenstände durch den Verkauf von „Solidaritätskarten“ zu begleichen. Alle Gebiete hätten am Dienstagabend „ihre Gelder übergeben“. In einer Tabelle wird unter anderem „... 5000 - fünftausend“ aufgeführt; |
|
| | - der Umstand, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 bereits seit Ende der 90er Jahre in Süddeutschland und nicht an seiner Meldeadresse in Duisburg aufhielt, ergibt sich auch aus einer späteren Notiz der „...“, die diese an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „... ...“) am 07. März 2003 schrieb (Datei ID-Nr. 750 617). „...“ wendet sich mit folgenden Fragen an den Angeklagten Ziff. 1: |
|
| | „11- Warum will ... seine Adresse in Westfalen behalten? Er kann seine Anmeldung nach Ulm oder in ein Gebiet im Süden holen. Ich weiß, dass er sich seit 4 Jahren im Süden aufhält. Warum will er die Adresse in Westfalen haben. Im Übrigen müsste er einen politischen Pass haben. Er könnte seine Anmeldung überall in Deutschland haben. Auch ... sollte die Bücher lesen, die wir lesen.“ |
|
| | Dass es sich bei „...“ um einen Decknamen des Angeklagten Ziff. 3 handelt, wird noch ausgeführt. |
|
| | cc. Fahrzeugkontrolle vom 12. Juni 2000 |
|
| | Für den (von der Zeugin KOKin ... bekundeten) gemeinsamen Vertrieb der beiden Zeitschriften, der „Wöchentlichen“ und der „Kerbela“, spricht auch das Ergebnis einer Fahrzeugkontrolle in anderer Sache vom 12. Juni 2000 auf der A 81 auf Gemarkung Freiberg. Nach Angaben der Zeugen PHM ... (Kontrollbeamter) und KOK ... (Auswertebeamter) konnten in einem VW Golf mit Kölner Kennzeichen ... Zeitschriften „Vatan“, Ausgabe „5 Haziran 2000“ (Haziran = Juni), 5 Zeitschriften „Vatan“, Ausgabe „29 Mayis 2000“ (Mayis = Mai), und 19 Zeitschriften „Kerbela“, Ausgabe „13 Mayis / Haziran 2000“ sichergestellt werden; in einer der „Vatans“, Ausgabe „29 Mayis 2000“ hätten sich zwei Flugblätter der „DHKP-C“ befunden. |
|
| | dd. Erkenntnisse der Verfassungsschutzämter |
|
| | Der Senat sieht seine Überzeugung von den Aktivitäten des Angeklagten Ziff. 3 für das Alevitentum und zugleich für die „DHKP-C“ vor dem Tatzeitraum - jedenfalls ab Ende der 90er Jahre - durch die Erkenntnisse verschiedener Verfassungsschutzämter, insbesondere des LfV Baden-Württemberg, bestätigt. |
|
| | Nach der Behördenerklärung des LfV Baden Württemberg vom 05. Juni 2009 nebst zugrunde liegenden Quellenmeldungen nahm der Angeklagte Ziff. 3 im Zeitraum von Anfang 1999 bis Juni 2002 als Vertreter der „DHKP-C“ an folgenden Veranstaltungen teil - deren Inhalt jeweils zusammengefasst wiedergegeben wird: |
|
| | - Veranstaltung vom 23. Januar 1999 in Ulm, ... ... |
|
| | An diesem Tag wurde ein Verein eröffnet. Der Vorstand erklärte, es handle sich um einen bei dem Amtsgericht eingetragenen, legalen Verein. Im Anschluss beklagte sich der Vereinsvorstand, dass in Ulm wöchentlich 30-40 Exemplare der Zeitschrift „Kurtulus“ nicht verkauft würden. Die Finanzierung müsse über Vereinsbeiträge erfolgen, was zu einer Verschuldung des Vereins führe. Im Verlauf der folgenden Diskussion beschwerte sich ein aus München angereister Versammlungsteilnehmer, dass sie eigentlich an einer Eröffnungsfeier teilnehmen wollten. Daraufhin erklärte der Angeklagte Ziff. 3, dies sei eine andere Art von Eröffnungsfeier. Am Ende der Veranstaltung erklärte der Angeklagte Ziff. 3, man müsse sich erneut zusammensetzen, um die Probleme einer Lösung zuzuführen. |
|
| | - Veranstaltung am 14. März 1999 in Ulm, ... ... |
|
| | Bei dieser Veranstaltung zum Thema „Doppelte Staatsbürgerschaft“ erklärte der Angeklagte Ziff. 3, nachdem sich der Referent, ein Rechtsanwalt, verabschiedet hatte, dass dieses Thema lediglich ein Aufhänger sei, um mit politisch Interessierten ins Gespräch zu kommen und neue Anhänger für die „DHKP-C“ zu gewinnen. |
|
| | - Veranstaltung am 18. April 1999 in Giengen |
|
| | Bei dieser Veranstaltung zum Thema „Die Aleviten“ hielt der Angeklagte Ziff. 3 den abschließenden Vortrag. Er führte aus, dass heute die „DHKP-C“ die Rolle der revolutionären Führer der Aleviten eingenommen habe. Für die Aleviten, die sich jetzt an einem Scheideweg befänden, stelle sich die Frage, ob sie sich auf die Seite der Faschisten oder auf die der Revolutionäre schlagen sollten. Allerdings müsse jeder Alevit wissen, dass die alevitische Föderation es nicht hinnehme, wenn sich ein alevitischer Verein nicht auf die Seite der Revolution stelle. Wenn ein Verein dies nicht mache, verrate er die Geschichte der Aleviten und könne in der Öffentlichkeit nicht als deren Exponent auftreten. Abschließend kündigte Angeklagter Ziff. 3 für die nahe Zukunft die Durchführung gleichartiger Veranstaltungen an. |
|
| | - Kundgebung am 04. Dezember 2000 in Stuttgart-Mitte |
|
| | Bei einer Solidaritätskundgebung mehrerer linksextremistischer türkischer Gruppierungen, u.a. der „DHKP-C“, an der ca. 100 Personen teilnahmen, trat der Angeklagte Ziff. 3 nach Erkenntnissen des LfV als Redner auf. |
|
| | - Kundgebung in Frankfurt-Bornheim am 26. Mai 2001 |
|
| | Am 26. Mai 2001 nahm er nach Erkenntnissen des LfV in Frankfurt-Bornheim an einer Kundgebung der Vereinigung der „Alevitengemeinden in Europa (AABF)“ zur Thematik „Aleviten fordern Anerkennung / Schluss mit Isolationshaft“ teil, die von ca. 1000 Personen besucht wurde. An dieser beteiligten sich auch linksextremistische Organisationen, u.a. ca. 70 der „DHKP-C“ zuzurechnende Personen, die ca. 1 Stunde lang Parolen gegen den türkischen Staat und die Haftbedingungen in der Türkei skandierten. |
|
| | - Veranstaltung am 30. Juni 2001 in Ulm-Eselsberg, Mehrzweckhalle |
|
| | Nach Erkenntnissen des LfV nahm der Angeklagte Ziff. 3 an diesem Abend an einer Kulturveranstaltung teil, die von ca. 450 Personen besucht wurde. Im Vorraum der Halle errichtete die „DHKP-C“ einen Informationsstand. Die Veranstaltung begann mit einer Schweigeminute für die „Märtyrer“, die von der Mehrheit der Teilnehmer mit revolutionärem Gruß entboten wurde. Der Programmablauf war durch Musik- und Theateraufführungen geprägt. |
|
| | In einem 10-minütigen Vortrag schilderte der Angeklagte Ziff. 3 die Geschichte der Aleviten und spann den Bogen zu den Vorfällen in Sivas im Jahre 1993. Hierfür gab er der türkischen Regierung die Verantwortung und sagte wörtlich: „Die Regierung verbrennt Aleviten und Revolutionäre.“ Diese Äußerung erfolgte in Anspielung auf die Erstürmung türkischer Gefängnisse. Daneben gab der Angeklagte Ziff. 3 den Hungertod der am Veranstaltungstag Verstorbenen ... ... in der Türkei bekannt; in diesem Zusammenhang wurde zu einer Spendensammlung aufgerufen. |
|
| | - Veranstaltung am 10. November 2001 in Stuttgart-Mitte |
|
| | Nach Erkenntnissen des LfV nahm der Angeklagte Ziff. 3 an diesem Tag an einer Kundgebung linksextremistischer türkischer Organisationen, u.a. der „DHKP-C“, mit ca. 180-200 Teilnehmern zum Thema „Polizeiaktion im Istanbuler Stadtteil Kücük Armutlu am 05. November 2001 teil. |
|
| | - Veranstaltung am 30. Juni 2002 in Stuttgart-Untertürkheim (Arbeiterbildungszentrum) |
|
| | Bei dieser Veranstaltung zum Thema „Die Zeugen des Todesfastenwiderstandes berichten“ begrüßte der Angeklagte Ziff. 3 die Teilnehmer. Die anschließenden Redner - unter anderem ein Anhänger namens ..., der zwei Töchter durch das Todesfasten verloren hatte, und bekannte, dass sein Herz für die „DHKP-C“ schlage - forderten, das Todesfasten fortzuführen und dieses in Europa durch verschiedene Aktionen zu unterstützen. Der „Tayad“ wurde bescheinigt, die revolutionäre Seite zu vertreten. |
|
| | Am 23. Juli 2009 fragte der Senat ergänzend bei dem LfV Baden-Württemberg nach Anzahl und Glaubwürdigkeit der Quellen, evtl. Auffälligkeiten, sowie weiterer Erkenntnisse an. Die daraufhin abgegebene ergänzende Erklärung des LfV Baden-Württemberg vom 28. Juli 2009 ändert an der Zuverlässigkeit der Behördenerklärung nebst Quellenmeldungen nichts; diese lautet - zusammengefasst - wie folgt: |
|
| | Die Erkenntnisse zu Veranstaltungen beruhten auf mehreren verschiedenen menschlichen Quellen, wobei jeweils nur eine Quelle pro Veranstaltung anwesend gewesen sei; eine konkrete Zuordnung sei aus Quellenschutzgründen nicht möglich. Die Zuverlässigkeit der von dem LfV geführten Quellen werde laufend überprüft. Dies geschehe unter anderem dadurch, dass die von Quellen gelieferten Berichte durch Abgleich mit dem bisherigen Informationsaufkommen und mit anderen offenen oder verdeckten Erkenntnisquellen bzw. Berichten des hiesigen Amtes und anderer Verfassungsschutzbehörden abgeglichen würden. Auf diese Weise würden Wahrheitsgehalt, Vollständigkeit und Genauigkeit der Quellenberichte fortlaufend kontrolliert. Bei einer Vielzahl von Abgleichen, welche hier nicht berichtete Veranstaltungen beträfen, hätten sich keinerlei Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der am vorliegenden Erkenntnisaufkommen beteiligten Quellen des LfV ergeben. Auch die immer wieder durchgeführten Überprüfungen der menschlichen Quellen des LfV anhand von Observationsergebnissen, Behördenermittlungen, Abgleich mit Polizeierkenntnissen etc. hätten keine derartigen Zweifel ergeben. |
|
| | Bei einer der hier in Bezug genommenen Quellen hätten sich später - also in erheblichem zeitlichen Abstand zur letzten in der Behördenerklärung berichteten Veranstaltung - Führungsprobleme ergeben. Diese hätten die allgemeinen Voraussetzungen der Zusammenarbeit betroffen, nämlich zweimal aufgetretene Unregelmäßigkeiten bei der Auslagenabrechnung. Ab dem Zeitpunkt des Auftretens dieser Probleme seien die auflaufenden Erkenntnisse aus Veranstaltungsberichten nicht mehr an Gerichte und Behörden außerhalb des Verfassungsschutzverbunds übermittelt, sondern nur noch als Ansatzpunkt für weitere Ermittlungen des LfV verwendet worden; hierbei handle es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme. Auch in dieser Phase der Quellenführung hätten sich jedoch zu keinem Zeitpunkt Zweifel hinsichtlich der Berichterstattung der Quelle zu den durch das LfV abgefragten Veranstaltungen ergeben. Die besagten Führungsprobleme begründeten aus Sicht des LfV deshalb auch keine rückwirkenden Zweifel im Hinblick auf die von dieser Quelle gelieferten Veranstaltungsberichte, vielmehr erschienen diese - wie auch die der anderen Quellen - auch aus retrospektiver Betrachtung als glaubhaft. |
|
| | Dem Senat war zwar die Vernehmung der „Quellen“ mangels Bekanntgabe der Personalien und ladungsfähigen Anschriften dieser Personen und infolge der nur beschränkten Aussagegenehmigung des beamteten Zeugen ORR ... verwehrt; zudem kann auch nicht nachvollzogen werden, wie im Einzelnen die Überprüfung der Zuverlässigkeit der „Quellen“ erfolgt. Dennoch geht der Senat davon aus, dass der Inhalt der Behördenerklärung zutrifft. Durch die Vorlage der nur teilweise geschwärzten Quellenberichte in Ergänzung zur Erklärung, konnte sich der Senat - anders als im Falle von bloßen Kurzzusammenfassungen ohne Quellenberichte - einen gewissen Eindruck von der Authentizität der Quellenberichte verschaffen, insbesondere aufgrund der Schilderung origineller Details bei den Veranstaltungen. Die von dem LfV gegebene Begründung, weshalb die erheblich späteren Unregelmäßigkeiten bei der Auslagenabrechnung einer Quelle keine Zweifel an der Richtigkeit der Veranstaltungsberichte begründen, ist überzeugend und führt zu keiner anderen Bewertung. |
|
| | Durch die Behördenerklärung wird daher der dargelegte Zeugen- und Sachbeweis bestätigt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 250 Rdnr. 5 m.w.N.). |
|
| | Auch nach den Erkenntnissen des BfV und des Bayerischen LfV war der Angeklagte Ziff. 3 bestrebt, aus den alevitischen Vereinen Mitglieder für die „DHKP-C“ zu gewinnen: |
|
| | Nach Angaben des Zeugen RD ... ist der Angeklagte Ziff. 3 dem BfV seit 1997 als Geschäftsführer bzw. Redakteur der Zeitschrift „...“ bekannt. Bei dieser Zeitschrift handelt es sich nach Erkenntnissen des BfV um eine verdeckt von der „DHKP-C“ herausgegebene Publikation, mit deren Hilfe die „DHKP-C“ in der Vergangenheit versucht habe, Einfluss auf die alevitischen Vereine zu gewinnen und neue Mitglieder aus diesem Personenkreis zu rekrutieren. Ab Ende 2000 leitete der Angeklagte Ziff. 3 nach Erkenntnissen des BfV die „DHKP-C“ in Ulm und München. Er habe für die „DHKP-C“ Veranstaltungen organisiert, bei denen er als Redner aufgetreten sei. Außerdem habe er als Aktivist für die „DHKP-C“ an Demonstrationen teilgenommen. |
|
| | In der amtlichen Erklärung des Bayerischen LfV vom 01. Oktober 2007 teilt dieses Folgendes mit: |
|
| | „Die DHKP-C bediente sich im Jahr 1997 der Organisation „Alevitische Jugend“ (Alevi Genclik, abgekürzt Al-Genc) für die Werbung neuer Mitglieder. Dafür besuchten DHKP-C-Mitglieder die Alevitenvereine unter dem Deckmantel der Al-Genc oder deren Sprachrohr „...“. Angeklagter Ziff 3 wurde erstmals im Jahr 1997 als Chefredakteur der „Kerbela“ benannt. Am 17.10.97 suchte Angeklagter Ziff. 3 im Namen dieser Zeitschrift den Kontakt zum Alevitenverein „Türkisches Alevitisches Kulturzentrum München e.V.“, um neue DHKP-C-Mitglieder zu rekrutieren. |
|
| | Angeklagter Ziff. 3 stand in persönlichem Kontakt zu dem damaligen DHKP-C-Europaverantwortlichen. Dies zeigte sich, als beide Personen am 12.09.1997 gemeinsam in Hamburg einer Polizeikontrolle unterzogen wurden. Nach der Festnahme des Europaverantwortlichen wurde Angeklagter Ziff. 3wie alle anderen DHKP-C-Funktionäre vom Festgenommenen angewiesen, die Handyrufnummer zu wechseln. |
|
| | Angeklagter Ziff. 3 hat in den Jahren seit 1997 bis 2005 im süddeutschen Raum die Aktivitäten der DHKP-C unterstützt. Der genaue Aufgabenbereich wurde nicht bekannt. |
|
|
|
| | Sämtliche Erkenntnisse stammen aus nachrichtendienstlichen Quellen, die nicht benannt werden können. Die Bewertung und Überprüfung der Quellen erfolgte im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten unter Beteiligung der sachkundigen Mitarbeiter des Bayerischen Landesamtes für Verfassungsschutz. Die Gewinnung bzw. die Beschaffung der Informationen erfolgte rechtmäßig unter Berücksichtigung der bestehenden Befugnisse. Detaillierte Auskünfte kann ich aus Gründen der Gefährdung unserer Arbeitsweise nicht geben. |
|
| | Die Bewertung und Überprüfung der nachrichtendienstlichen Quellen ergaben, dass der oben dargestellte Sachverhalt schlüssig ist und sich das Informationsaufkommen nicht widerspricht. Nach meiner Auffassung ist von der Richtigkeit der Erkenntnisse auszugehen. Gegenteilige Ansatzpunkte gibt es nicht.“ |
|
| | Auch insoweit berücksichtigte der Senat den eingeschränkten Beweiswert und zog diese Berichte nur insoweit heran, als sie mit dem erhobenen Personal- und Sachbeweis im Einklang stehen und diesen bestätigen. |
|
| | b. Übertragung der Verantwortlichkeit für die „Bölge Ulm“ mit (späteren) Aufgaben in den Städten München und Augsburg |
|
| | aa. Übernahme der Leitung der „Bölge Ulm“ |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 spätestens ab Mitte 2002 als Leiter der „Bölge“ Ulm und - jedenfalls ab März 2003 - zusätzlich mit der Übernahme von Aufgaben in den Städten München und Augsburg eingesetzt wurde und entsprechende Aktivitäten eines „Bölgeleiters“, der sich in die Hierarchie der Organisation einfügt und den Anweisungen der ihm übergeordneten Funktionäre Folge zu leisten hat, entfaltet hat. Die Organisation von Diskussionsabenden und Demonstrationen übernahm er auch außerhalb seines regionalen Zuständigkeitsbereichs. Diese Überzeugung basiert - über die pauschale einräumende Einlassung hinausgehend - auf folgenden erhobenen Beweisen: |
|
| | - Kontakte zum „Regionsverantwortlichen Süd“ ... ... Mitte 2002 |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 hatte im Juli 2002 Kontakt zu dem damaligen „Regionsverantwortlichen Süd“, ... ... Diese Feststellung beruht darauf, dass er sich am 12. Juli 2002 mit diesem in der Wohnung des ... ... in Pforzheim getroffen hatte. |
|
| | Die Zeugin KOK’in ... schilderte, dass sich ... ... am 12. Juli 2002 kurz vor seiner Festnahme in der Wohnung des ... ... in Pforzheim aufgehalten habe. Bei der daraufhin erfolgten Durchsuchung dieser Wohnung seien - neben dem Wohnungsinhaber ... ... - ... ... sowie der Angeklagte Ziff. 3 angetroffen worden. Außerdem schilderte die Zeugin KOK’in ..., welche Beweismittel beschlagnahmt werden konnten; inhaltlich stimmte die Schilderung mit den Feststellungen im Urteil gegen ... ... sowie den Angaben des Zeugen KHK ... der die Durchsuchung der Person des ... ... und der Wohnung zusammen mit der Zeugin KOK’in ... und die Durchsuchung des Fahrzeugs zusammen mit KHK ... vorgenommen hatte und diese in der Hauptverhandlung schilderte, überein. Die Zeugin ergänzte diese dahingehend, dass die Codierungsliste bei Durchsuchung der Person des ... ... beschlagnahmt worden sei; bei dieser stünden hinter Zahlen jeweils Wörter. Ein Dokument, das aus Zahlen bestehe und sich mit dieser Liste habe dechiffrieren lassen, sei ihr nicht bekannt. Hier ist anzumerken, dass der äußerst erfahrene Zeuge EKHK ... diese Art der Codierung als eine in der „DHKP-C“ bereits früher übliche bezeichnete. In dem von ... ... genutzten VW Passat wurden im Handschuhfach 2 Spendenquittungsblöcke mit der Aufschrift „Tayad“, außerdem im Kofferraum zahlreiche Exemplare zweier Ausgaben der Zeitschrift „Ekmek ve Adalet“ beschlagnahmt, in der Wohnung des ... ... in einem Rucksack weitere 12 Exemplare zweier Ausgaben der Zeitschrift „Ekmek ve Adalet“, hinsichtlich derer ... ... erklärt habe, diese gehörten ihm. |
|
| | - Kontakte zum neuen Regionsverantwortlichen Angeklagter Ziff. 1 und dessen Nachfolger „...“ |
|
| | Nachdem ... ... festgenommen worden war, wurde der Angeklagte Ziff. 1 als neuer Leiter der „Region Süd“ der dem Angeklagten Ziff. 3 übergeordnete Kader. Der Angeklagte Ziff. 1 stand mit dem Angeklagten Ziff. 3 auch noch in Verbindung, als der Angeklagte Ziff. 1 im März 2003 Generalverantwortlicher u.a. der „Region Süd“ wurde. Zu den vielfältigen Kontakten zu dem Angeklagten Ziff. 1 folgen Ausführungen im Rahmen der einzelnen Betätigungsakte bzw. in der Beweiswürdigung zum „Waffentransport ...“, bei dem der Angeklagte Ziff. 3 im August / September 2002 ebenfalls als Leiter der „Bölge Ulm“ in Erscheinung trat. Sein Verhalten in der Vorbereitung dieses Waffentransports belegt auch, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 in die Hierarchie einfügte, Aufträge seines übergeordneten Kaders ausführte, konspirativ arbeitete und auch bereit war, an der Vorbereitung einer Kurierfahrt mitzuwirken, die, wie er jedenfalls billigend in Kauf nahm, dem Verbringen von Waffen in die Türkei diente. |
|
| | Die Vorstellung des neuen Regionsverantwortlichen Süd, der unter dem Decknamen „...“ auftrat, im März 2003 übernahm der Angeklagte Ziff. 1; hierzu beraumte er am Mittwoch, 19. März 2003, eine Versammlung an, zu der er u.a. den Angeklagten Ziff. 3 unter dem Decknamen „...“ - zum Decknamen vgl. nachfolgend d. - einlud; diese Feststellung beruht auf der Datei ID-Nr. 750 339; am 17. März 2003 teilt der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „... ...“) „...“ unter anderem Folgendes mit: |
|
| | „1- Bezüglich Stut... (...) |
|
| | I- ... muss morgen kommen. Am Mittwoch werden wir mit den hiesigen Freunden zusammen eine Versammlung machen. ..., ..., ..., ..., ..., ... und ich werden teilnehmen. |
|
| | J- Es wird mindestens zwei Wochen dauern, bis wir mit ... zusammen überall im Gebiet gewesen sind und ich ihn mit bestimmten Personen bekannt gemacht habe. Entweder werden wir das so machen, oder ich werde ihn mit den Leuten bekannt machen, die Hauptaktivitäten durchführen. In der kommenden Woche könnte ich in die anderen Gegenden gehen.“ |
|
| | - Aktivitäten des Angeklagten Ziff. 3 in der „Bölge Ulm“ |
|
| | Die Überzeugung, dass der Angeklagte Ziff. 3 in der „Bölge Ulm“ „Gebietsarbeit“ leistete, basiert weiter auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | Beispielsweise weist der Angeklagte Ziff. 3 in der Mitteilung vom 04. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 597) auf eine bevorstehende Abendveranstaltung in Ulm hin - hierzu später mehr - und führt aus, er führe „ Gebietsarbeit “ durch und kümmere sich um die „ Kassette “, die jährliche Spendenkampagne. Zu dieser Datei ID-Nr. 750 597 ist anzuführen, dass „...“ in dieser zwei Schreiben an die Führung weiterleitet, wobei der Senat davon überzeugt ist, dass das erste - zitierte - Schreiben vom Angeklagten Ziff. 3 (an den Angeklagten Ziff. 1 gerichtet), das zweite von dem Angeklagten Ziff. 1 (an die Europaverantwortliche gerichtet) verfasst wurde. Diese Feststellung basiert auf zahlreichen Bezügen zu den beiden Angeklagten in den Schreiben, bezüglich Ziff. 1 hinsichtlich der Aktivitäten in alevitischen Vereinen und insbesondere aufgrund des Umstands, dass es sich um Antworten auf Fragen handelt, die „...“ über den Angeklagten Ziff. 1 an den Angeklagten Ziff. 3 stellen ließ, vgl. Datei ID-Nr. 750 818 - hierzu später mehr; bezüglich Ziff. 1 darauf, dass dieser auf ein früheres Gespräch mit „...“ Bezug nimmt, das sich in der Datei ID-Nr. 750 791 findet; außerdem macht er Vorschläge hinsichtlich der Verpflichtung von Künstlern u.a. für „die Insel“ - die organisationsinterne Bezeichnung für England, seinem Zuständigkeitsbereich. |
|
| | Zudem wurde er als „Bölgeleiter“ regelmäßig geschult und gab die Schulungsinhalte an die Aktivisten seines Gebiets weiter (vgl. insoweit die Ausführungen zum Angeklagten Ziff. 1, der als Regions- und später als Generalverantwortlicher die ihm nachgeordneten Kader zu schulen hatte). Gegenüber der Organisationsführung hatte er zu berichten, welche Bücher er liest (vgl. Nr. 8 der Datei ID-Nr. 750 597, nachf. dd.) |
|
| | Er nahm auch an einer Schulungsveranstaltung vom 19. bis 30. August 2002 in Neuhausen-Schellbronn teil; am Morgen des 30. August 2002 wurde er bei der Durchsuchungsaktion schlafend in einem PKW angetroffen. Ob er sich bereits längere Zeit vor dem 29. August dort aufgehalten hat, blieb offen. Diese Feststellung beruht auf den Angaben der Zeugin KOK’in ..., BKA, die die Ermittlungsakten der für den Versammlungsort örtlich zuständigen Polizeidirektion Pforzheim ausgewertet hat. |
|
| | Weitere Ausführungen zu den einzelnen Aktivitäten folgen unter lit. e. |
|
| | bb. Aktivitäten in den Städten Augsburg und München ab März 2003 |
|
| | Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Angeklagte ... jedenfalls ab März 2003 überdies Aktivitäten in den Städten Augsburg und München entfaltete. Auch diese Feststellung basiert auf Dateien der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | Beispielsweise berichtet der Angeklagte Ziff. 1 am 05. März 2003 an die Führung über die „Kassettenarbeit“ des Angeklagten Ziff. 3 (Deckname: „...“ - s. nachf. d.) sowie über dessen Mitwirkung an bevorstehenden bzw. durchgeführten Veranstaltungen in Ulm und - insoweit ist eine Ausdehnung seines Betätigungsgebietes ersichtlich - in Augsburg sowie über die Verteilung von Publikationen in Ulm, Augsburg und München (Datei ID-Nr. 748 668): |
|
| | „9. Was die Veranstaltung in Ulm angeht, gingen wir davon aus, dass ... sie machen wird und wir dabei behilflich sind, und nun stellt es sich als eine Sache von ... dar, die er selbst organisiert hat. (...) Bei der Augsburger Veranstaltung haben wir nichts verdient. ... war nicht einmal bereit, mit dem Mann auf dieser Basis zu reden. (...) |
|
| | „15. ... kümmert sich nach der Veranstaltung von Ulm um ... und seine anderen Dinge, in der Woche reichen in Ulm, Augsburg und München für die Publikationen drei Tage aus.“ |
|
| | Weitere Aktivitäten in diesen Städten werden unter lit. e geschildert. |
|
| | cc. Mitwirkung an der Vorbereitung überregionaler Veranstaltungen |
|
| | In seiner Funktion als „Bölgeleiter“ war er zur Überzeugung des Senats auch für den Verkauf von Eintrittskarten für das Parteigründungsfest zuständig, das am 26. April 2003 in Rotterdam / Ahoy stattfand (den Veranstaltungsort und das Datum teilt „...“ dem Angeklagten Ziff. 1 in der Datei ID-Nr. 749 632 am 23. Februar 2003 mit). |
|
| | Wie bereits beim Angeklagten Ziff. 1 ausgeführt, berichtet dieser am 05. März 2003 über den Stand des Ticketverkaufs für die „Zentralveranstaltung“ (Datei ID-Nr. 748 668) unter Ziff. 11 unter anderem wie folgt: „Ulm, München, Augsburg ... 150“ . Am 17. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 an „...“ über den Fortgang des „Ticketvertriebs in Stuttgart für den Zentralabend“ (Datei ID-Nr. 750 339) unter anderem: „... 200 Tickets. Er sagt, dass er 100 Stück verteilt habe, 150 sind belastet.“ Zugunsten des Angeklagten Ziff. 3 ging der Senat von (nur) 100 verkauften Tickets aus. |
|
| | dd. Betätigung als alevitischer Geistlicher / Herausgeber der Zeitschrift „Kerbela“ |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte zum einen Aktivitäten für die „DHKP-C“ wahrnahm und entsprechend den generellen Anweisungen für die Führungsfunktionäre den ihm übergeordneten Kadern jeweils Rechenschaft ablegte und zum anderen neben dieser Tätigkeit sich weiterhin als alevitischer Geistlicher betätigte und unverändert auch für die alevitischen Belange der Vereinigung zuständig war. Er organisierte weiterhin Veranstaltungen für die alevitischen Vereine und nahm an deren Diskussionsveranstaltungen teil, um Anhänger für die „DHKP-C“ zu werben. Diese Vereinsbesuche beschränkten sich nicht auf die „Bölge Ulm“. Den Aktivitäten des Angeklagten Ziff. 3 maß die Europaführung eine hohe Bedeutung bei, zumal die „DHKP-C“-Führung ein großes Interesse daran hatte, aus der alevitischen Bewegung Anhänger für die „DHKP-C“ zu gewinnen. Deshalb wurden die diesbezüglichen Betätigungen des Angeklagten Ziff. 3 unterstützt, obgleich eine weitere Betätigung neben der für die „DHKP-C“ für einen Führungsfunktionär ansonsten nicht zulässig war. Die dadurch entstehenden Schwierigkeiten wurden zwar immer wieder beanstandet, hatten jedoch keine Konsequenzen für die Funktionärseigenschaft des Angeklagten Ziff. 3. |
|
| | Die Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe belegen dieserlei Aktivitäten; exemplarisch sind folgende zu nennen: |
|
| | Am 20. Januar 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „...“) an „...“ unter Nr. 18 über ein von dem Angeklagten Ziff. 3(Deckname: „...“) abgehaltenes Seminar in Singen. Hieraus geht hervor, dass die Führung über solche Seminare informiert war und in deren Interesse lag, zumal nicht nur das Alevitentum, sondern auch „der Kampf“ thematisiert wurde. Wörtlich teilt er Folgendes mit: „Beim alevitischen Verein in Singen gab es ein Seminar über das Alevitentum und den Kampf, den Ahmet abgehalten hat. Es haben 50 Personen teilgenommen. Es hat 5-6 Stunden gedauert.“ |
|
| | Am 23. Februar 2003 fragt „...“ bei dem Angeklagten Ziff. 1 wie folgt an: „Denkt ... nicht daran, eine neue Zeitschrift herauszubringen?“ (Nr. 11 der Datei ID-Nr. 749 632). Am 25. Februar 2003 antwortet der Angeklagte Ziff. 1 wie folgt (Datei ID-Nr. 749 638, Nr. 12): „... sagt zwar, dass er eine neue Zeitschrift herausgeben möchte, ihr kennt ja seine Lebensweise, einerseits macht er sich breit, andererseits sind ein, zwei Beziehungen dahin. Er spricht ständig von einem Auto. Alles klar, haben wir gesagt. Jedoch / Allerdings begebe ich mich zu ihm hin und wir reisen zusammen herum / laufen zusammen herum.“ |
|
| | Am 27. Februar 2003 leitet „...“ eine Mitteilung an die Führung weiter, die sie dem Angeklagten Ziff. 1 geschrieben hat (Datei ID-Nr. 750 818 ; „Notiz, die ich an ... ... geschrieben habe“ ). Unter Nr. 13 weist sie wiederum den Angeklagten Ziff. 1 an, eine „Notiz“ an den Angeklagten Ziff. 3 (Deckname: „...“) weiterzuleiten. In dieser stellt sie - über den Angeklagten Ziff. 1 - mehrere Fragen an den Angeklagten Ziff. 3, im Einzelnen wie folgt: |
|
| | „13- ... soll sein Problem mit dem Aufenthalt lösen. Bis er das Problem mit der Anschrift gelöst hat, soll er keine Arbeiten durchführen. Gibt es denn nicht außerdem ein Ermittlungsverfahren gegen ihn? Wird kein Verfahren gegen ihn eröffnet? Gegen jeden wird eins eröffnet. Wer ist sein Anwalt? Er würde das noch nicht einmal wissen, wenn man gegen ihn einen Haftbefehl erlassen würde. Übermittelt diese Notiz an den ... Er soll sofort antworten. |
|
|
|
| | Wir haben uns seit längerer Zeit nicht mehr geschrieben. Wir sehen jedoch, dass immer noch nicht einige Dinge gemacht worden sind, über die wir in der Vergangenheit gesprochen haben. Aus diesem Grund werden wir einige Fragen haben. Wir verlangen eine Antwort darauf. |
|
| | A- Warum habt ihr immer noch nichts für die Legitimierung der Zeitschrift getan? |
|
| | B- Warum hast du immer noch nicht dein Problem mit der Anschrift gelöst? |
|
| | C- Du wirst dich mit keiner Arbeit beschäftigen, bis du das erledigt hast. |
|
| | Im Moment ist es deine einzige Aufgabe, die Legitimität der Zeitschrift zu gewährleisten und für dich eine Adresse zu finden. |
|
| | D- Gibt es ein Ermittlungsverfahren gegen dich? Verfolgst du deine juristische Situation? Hast du Erkenntnisse zu dieser Sache? |
|
| | E- Überlegst du, eine neue Zeitschrift zu veröffentlichen? Wann wirst du das machen? Was werden die Themen für die Artikel sein? Hast du ein Programm und ein Ziel für die Veröffentlichung einer Zeitschrift? |
|
| | F- Wir haben seit zwei Jahren viele Dinge über dieses Thema geschrieben und erzählt. Wir verstehen nicht, warum du immer noch nicht keine Schritte unternommen hast. Du musst die Gründe dafür darlegen. |
|
| | E- In wie viel Tagen wirst du die Legitimität der Zeitschrift und dein Adressenproblem lösen? Zu wem wirst du deine Anschrift nehmen? In welcher Zeit und wie wirst du diese Probleme lösen? Gib Informationen zu diesen Themen. |
|
| | G- Was machst du sonst noch so? Wie laufen die Arbeiten? Bezüglich Aleviten schickst du überhaupt keine Infonotizen. Liest du keine Bücher? Was liest du? |
|
|
|
|
|
| | Am 02. März 2003 schreibt der Angeklagte Ziff. 1 an „...“ unter Nr. 16 - u.a. Folgendes (Datei ID-Nr. 750 781): "16- Ich werde an ... weiterleiten. (...)". |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 antwortet am 04. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 597; zur Urheberschaft des Angeklagten s. vorst. b.aa.) mit einer über den Angeklagten Ziff. 1 an „...“ gesandten Mitteilung, in der er seine Aktivitäten bezüglich der alevitischen Vereine schildert und kündigt das baldige Erscheinen einer neuen Ausgabe der Zeitschrift „Kerbela“ an, wobei er hinsichtlich der aufzunehmenden Artikel auf „Meinung und Vorschläge“ der Organisationsführung wartet. |
|
| | Aus der Antwort des Angeklagten Ziff. 3 lässt sich entnehmen, dass er anlässlich der Besuche der alevitischen Vereine für die „DHKP-C“ „Aktivitäten“ durchführte (Nr. 7); er referierte - neben dem Alevitentum - über typische „DHKP-C“-Themen, wie das „Todesfasten“ und die „Einheit von Kampf- und Volkskräften.“ Zum Wortlaut der Mitteilung: |
|
|
|
| | 1- Ich habe mich etwas mit der Anmeldung und Legalisierung der Zeitschrift beschäftigt. Da ich aber das Problem mit der Anmeldung nicht lösen konnte, habe ich automatisch auch das Zeitschriftenproblem nicht lösen können. Ich hatte auch bei unseren Gesprächen gesagt, dass ich die Zeitschrift nur auf meine Person selbst legalisieren kann. Das ist der erste Grund. Der zweite Grund ist, dass ich mich innerhalb der Gebietsarbeit befinde. Daher konnte ich nicht nach Köln und mich um diese Angelegenheit kümmern. Nicht weil ich nicht feinfühlig war. Ich bin ein paar Mal hingegangen, habe aber kein Resultat erzielt. Die Adresse wird zum Problem. |
|
| | 2- In Ordnung. Ich werde mich um keine Arbeit mehr kümmern, bis ich diese erledigt habe. Jedoch findet in Ulm am 16. März der Abend statt. Von diesem werden fünf Tausend Euro kommen. Es könnte sein, dass es nicht besonders gut läuft, weil ich mich nicht um die Arbeit kümmere. Ich möchte Urlaub bis zum Abend haben. Ich werde mich heute nach Köln begeben wegen der Anmeldung. Ich muss spätestens am Freitag wegen der Veröffentlichung und des Abends wieder zurück sein. |
|
| | 3- Es gibt eine Ermittlung gegen mich. Es gibt auch Akten, die ich auch Ihnen / euch wegen des Camps geschickt hatte. Anwältin ist ... Sie kümmert sich darum. Ich hatte in Duisburg einen Anwalt. Er hatte die Akten, die wir Ihnen / euch geschickt hatten, verfolgt. Wir hätten 500 Euro zahlen müssen. Wir konnten das nicht zahlen. Ich weiß nicht, ob er sich derzeit darum kümmert. Das werde ich herausfinden. Nach dem Verfahren, das zuvor eröffnet wurde, wurde ich einige Mal von der Polizei kontrolliert. Es gab kein Problem. |
|
| | 4- Ich denke darüber nach, eine neue Zeitschrift herauszubringen. Bezüglich der April Zeitschrift gibt es Artikel zum Krieg, zu den US-Angriffen, zur Haltung der alevitischen Bewegung gegenüber dem Krieg und dazu, dass sich die alevitische Bewegung europäisch gibt. Die Artikelreihe zur allevitischen Bewegung und zur Volksfront und der Artikel über die alevitischen Massaker sind fertig. Der kritische Artikel in Bezug auf die alevitische Bewegung - Für wen läuten die Glocken? - ist fertig. Gunst des Sklaven ist fertig. Schahmeran und Verrat ist fertig. Bezüglich der Volksaufstände gedenke ich einen der Artikel ... und Vater ... einzubringen. Diese sind auch fertig. Der Artikel über ... ... ist fertig. Ich warte auf Ihre Meinung und Vorschläge zu den Artikeln, die in die Zeitschrift kommen. |
|
| | 5- Ein Grund dafür, dass in Bezug auf diese seit zwei Jahren kein Schritt unternommen wurde, ist die Gebietsarbeit. Ich habe keine Adresse finden können. Wir waren nicht verantwortungsvoll genug, um dieser Angelegenheit Bedeutung beizumessen und dafür Zeit aufzuwenden. |
|
| | 6- Ich kann das Problem mit der Legalisierung der Zeitschrift und Adresse in einem Monat lösen. Das mit der Anmeldung versuche ich, früher zu lösen. Das mit der Zeitschriftenadresse kann einen Monat dauern. Ich kann im Moment nichts Konkretes dazu sagen, bei wem ich die Anmeldung machen werde. Ich werde das mitteilen, wenn ich sie gefunden habe. |
|
| | 7- Was ich bezüglich Aleviten gemacht habe: Ich gehe zu den alevitischen Vereinen in den Gebieten, in denen ich Aktivitäten durchführe. Es finden Diskussionen statt. Ich verteile die Zeitschrift in diesen Vereinen. Es sind die alevitischen Vereine in München, Gasslingen, Gingen und Ulm. Ich habe zwei Podiumsdiskussionen geführt. Ich habe zwei Podiumsdiskussionen veranstaltet in Naguald und Singen über das Alevitentum, Todesfasten, Einheit von Kampf- und Volkskräften. An diesen haben sich jeweils 50 Personen beteiligt. Der Grund, weshalb ich die Notiz bezüglich der Aleviten nicht geschickt habe, ist der, dass in dieser Hinsicht nichts verlangt wurde. |
|
| | 8- Ich lese ein Buch, und zwar das Buch 'Rückkehr nach Almuta'. Die Bücher, die ich lese, handeln hauptsächlich über das Alevitentum. |
|
| | 9- Was machst du? Ich führe Gebietsaktivität durch. Ich kümmere mich um die Kassette. Ich führe die diesjährige Kassette auf der Grundlage meiner eigenen Selbstkritik. |
|
|
|
| | Allem nach ist erwiesen, dass der Angeklagte seine Kontakte zu den alevitischen Vereinen nicht nur als alevitischer „Pir“, sondern stets auch deshalb wahrgenommen hat, um für die „DHKP-C“ Anhänger zu gewinnen bzw. zumindest materielle Unterstützung durch den Verkauf der „Wöchentlichen“. |
|
| | ee. „ Berichtspflichten“ gegenüber dem ihm übergeordneten Regions-verantwortlichen |
|
| | Die vorstehend zitierte Mitteilung (ID-Nr. 750 597) zeigt überdies exemplarisch auf, dass auch der Angeklagte Ziff. 3 gegenüber dem für ihn zuständigen Verantwortlichen der „Region Süd“ „berichtspflichtig“ war. |
|
| | Eine direkte Kontaktaufnahme zwischen dem „Bölgeverantwortlichen“ und der „Europaverantwortlichen“ erfolgte nicht. Die „Europaverantwortliche“ setzte sich bezüglich ihrer Fragen an den Angeklagten Ziff. 3 nicht direkt mit diesem in Verbindung, sondern schaltete den zuständigen Regionsverantwortlichen dazwischen. |
|
| | Aus der genannten Mitteilung geht weiter hervor, dass bereits zuvor Mitteilungen ausgetauscht wurden und zukünftig werden (Ziff 4: „Ich warte auf ihre Meinung und Vorschläge...“ ; Ziff 6: „Ich werde das mitteilen...“ ). |
|
| | Nach allem ist der Senat davon überzeugt, dass auch auf dieser hierarchischen Ebene regelmäßig berichtet wurde, wenngleich sich ansonsten in den Dokumenten der niederländischen Rechtshilfe weit überwiegend Berichte zwischen Regionsleitern und der Europaverantwortlichen finden, die wiederum die Korrespondenz an die Organisationsführung weiterleitet (vgl. beispielsweise Datei ID-Nr. 750 774 vom 26. Januar 2003, in der „...“ über ein Gespräch mit „... ...“ berichtet, in dem sie diesem mitteilt, dass die Bewegung die „Kontrolle über die Korrespondenz“ habe, die an sie weitergeleitet werde und ggf. zu einer Intervention führe). In den übrigen Fällen wurden die Berichte der Gebietsverantwortlichen nicht im Wortlaut weitergeleitet. Diese wurden vielmehr in den Mitteilungen der Regionsverantwortlichen an die Europaverantwortliche teils zusammengefasst, teils wörtlich wiedergegeben. |
|
| | ff. Aktivitäten im Jahre 2004 bis zum Wechsel nach Berlin |
|
| | Die Feststellung, dass der Angeklagte Ziff. 3 bis zu seinem Wechsel nach Berlin (s. nachf. c.) auch im Jahre 2004 in der „Bölge Ulm“ sowie in den Städten München und Augsburg aktiv war, beruht auf den eingeführten Gesprächen der TKÜ „by-Tec“ (Tel. 0162/5228230). |
|
| | Zu diesen ist vorab anzumerken, dass der Senat bei den im Selbstleseverfahren eingeführten Dokumenten, wie bereits in der Hauptverhandlung klargestellt, namentliche Sprecherzuordnungen, die sich nicht ausdrücklich aus dem gesprochenen Wort (Telefonat) bzw. geschriebenen Text (SMS) ergeben, sondern auf einer Wertung des damit befassten Dolmetschers beruhen, nicht verwertet hat; dies gilt für sämtliche verwerteten Gespräche aus Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen. |
|
| | Soweit Neuübersetzungen des Dolmetschers ... vorlagen, was bei der TKÜ „by-Tec“ durchgehend der Fall war, wurden ausschließlich diese zugrunde gelegt (zu den Besonderheiten bei zwei Gesprächen erfolgen später Ausführungen); dieser wurde hierzu überdies als Sprachsachverständiger gehört. Die ursprünglichen Übersetzungen dienten dem Senat zur Kontrolle, ob die Gespräche den daran Beteiligten zutreffend zugeordnet wurden, was nahezu durchgehend der Fall war. Die ursprünglichen Übersetzungen ordneten den überwachten Anschluss stets dem Teilnehmer A (bei mehreren Sprechern: A, A1) zu; da die TKÜ „by-Tec“ im Zweikanaltonverfahren aufgezeichnet wurde, konnte die Zuordnung auf technischem Wege erfolgen. Diese Zuordnung übernahm der Senat aus den TKÜ-Protokollen. |
|
| | In zwei Fällen - der 72 eingeführten Gespräche - kam es vor, dass der Dolmetscher ... diese Zuordnung abweichend vornahm (Gespräch Nr. 647) bzw. im laufenden Gespräch die Sprecher kurzzeitig verwechselte (Gespräch Nr. 263). Insoweit schloss sich der Senat der technischen Zuordnung, die sich in der Inhaltszusammenfassung des vorbefassten Dolmetschers zutreffend widerspiegelte, an (hierzu später im Zusammenhang mit der Verwertung der beiden Gespräche noch ausführlich). |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 war, wie die Zeugin KHK’in ... nach Auswertung der aufgezeichneten Gespräche bekundet hat, der tatsächliche Nutzer des auf den Inhaber „by-Tec Elektronikhandelsgesellschaft“ in Köln gemeldeten Anschlusses. |
|
| | Ausgangspunkt dieser Telekommunikationsmaßnahme sei eine Durchsuchung im ... Verlag in Köln gewesen in einem Verfahren gegen ... ...; bei ... ... sei eine codierte Telefonliste sichergestellt worden; die Nummer eines „...“ habe dechiffriert werden können. Hierbei habe es sich um die Nummer des Anschlusses „by-Tec“ gehandelt. Zunächst habe sich das Verfahren gegen Dursun Karatas und weitere unbekannte Mitglieder der „DHKP-C“ gerichtet. Gegen diese habe sich auch der erste Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs gerichtet (Beschluss vom 30. März 2004); nachdem sich bei Auswertung der aufgezeichneten Gespräche ab 31. März 2004 herausgestellt hatte, dass der Anschluss von Angekl. Ziff. 3 genutzt werde, sei der Verlängerungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2004 im Verfahren gegen Angekl. Ziff. 3 ergangen. Die Überwachung sei vom 31. März 2004 bis 30. September 2004 erfolgt. Für die Zeit vom 18. Januar bis 30. März 2004 seien die Verbindungsdaten angefordert worden. Der Angeklagte Ziff. 3 habe das Handy im überwachten Zeitraum bis auf wenige Ausnahmen als so genanntes Empfangshandy genutzt und sei in den Gesprächen mit seinen Decknamen „...“ und „...“ angesprochen worden. Abgehende Gespräche seien in der Regel nicht erfolgt; eine Ausnahme bildeten SMS nach Belgien und in die Türkei sowie Kontakte zu einer ... ... und einem ... ... |
|
| | Dass der Angeklagte Ziff. 3 auf konspiratives Verhalten achtete, wird in den Gesprächen ebenfalls deutlich. Beispielsweise fragt er am 23. Juli 2004 den Anrufer, ob er vom Handy aus angerufen habe; als dieser angab, er habe von einer anderen, unbenutzten, fremden Nummer angerufen, erklärte der Angeklagte Ziff. 3, dies sei in Ordnung; hinsichtlich des bevorstehenden Treffens gab er die Anweisung, dass dieses nicht in der Wohnung des ..., sondern in der Cafeteria stattfinden sollte (Nr. 631). Ebenso untersagte er in einem Telefonat vom 28. Juli 2004 einem Anrufer, der aus Heidenau anrief, die Weitergabe seiner Telefonnummer (Nr. 651). |
|
| | Wie der Angeklagte in den eingeführten (ausschließlich eingehenden) 72 Gesprächen sowie in einer eingehenden SMS bezeichnet wurde, wird nachf. 3. unter den verwendeten Decknamen im Einzelnen ausgeführt. In 7 Gesprächen wird er mit seinem richtigen Vornamen ... angesprochen, in 10 Gesprächen mit „...“. In den übrigen Gesprächen, soweit überhaupt eine Namensnennung erfolgt, mit religiösen / alevitischen Begrifflichkeiten (vor allem mit „(mein) ...“). |
|
| | Dass jeweils der erwartete Gesprächspartner die Gespräche entgegengenommen hat, ergibt sich auch aus dem Kontext der Gespräche; beispielsweise nahm - bei den eingeführten Gesprächen - nur vereinzelt ein Dritter das Gespräch entgegen; dies führte zu Rückfragen, beispielsweise im Gespräch Nr. 519 zu der Frage des Anrufers: „Ist mein ... nicht da?“ |
|
| | Außerdem finden sich in den Gesprächen häufig Hinweise auf Betätigungen des Angeklagten Ziff. 3, die durch andere Beweismittel verifiziert wurden (z.B. Gespräche über die Zeitschrift „Kerbela“ sowie die Teilnahme an Hungerstreiks) - hierzu später mehr. |
|
| | Die wechselnden Aufenthaltsorte des Angeklagten Ziff. 3 in der Zeit bis zu seinem Wechsel nach Berlin, ergeben sich für den Zeitraum ab 22. April 2004 aus der TKÜ „by-Tec“. Ausweislich der eingeführten Gespräche der TKÜ „by-Tec“ hielt sich der Angeklagte Ziff. 3 in folgenden Funkzellen auf: |
|
|
|
| - am 22. April 2004 in München (Gespräch Nr. 77) |
|
| - am 25. April 2004 in Ulm (Gespräch Nr. 81) |
|
| - am 26. April 2004 in Stuttgart (Gespräch Nr. 95) |
|
| - am 29./ 30. April 2004 in Köln (Gespräch Nr. 134 / 137) |
|
| - am 03. Mai 2004 in Stuttgart (Gespräch Nr. 172) |
|
| - am 05. Mai 2004 in Köln (Gespräch Nr. 180) |
|
| - am 07. Mai 2004 in Neu-Ulm (Gespräch Nr. 186) |
|
| - am 08. / 09. Mai 2004 in München (Gespräch Nr. 200, 201, 218) |
|
| - am 10. / 12. / 13. Mai 2004 in Ulm (Gespräche Nr. 221, 243, 246) |
|
| - am 17. Mai 2004 in Langenau , später in Neusäß und schließlich in München (Gespräche Nr. 261, 263, 264). |
|
|
| | Aus diesen Gesprächen geht nicht nur der regionale Aufenthalt hervor; auch inhaltlich ist mehreren Gesprächen zu entnehmen, dass der Angeklagte Ziff. 3 weiterhin für die DHKP-C aktiv war, „Gebietsarbeit“ leistete und sich um die „Wöchentliche“ kümmerte (ausführlich hierzu im Rahmen der mitgliedschaftlichen Betätigungsakte). |
|
| | Schließlich geht aus dem Gespräch vom 30. April 2004 (Nr. 137) hervor, dass er sich auch weiterhin als alevitischer Geistlicher betätigt hat. In diesem Gespräch unterhält er sich mit einem Musiker über ein mögliches Engagement, anschließend bittet ihn dieser um Übermittlung des „Lokma-Gebets“, was der Angeklagte Ziff. 3 zusagt. In diesem Zusammenhang teilt er ihm mit, dass „bald schon“ die Zeitschrift herauskomme; der Umstand, dass die Organisationszeitschrift wöchentlich erscheint, und der Kontext lassen den Schluss zu, dass nicht die „Wöchentliche“, sondern die Zeitschrift „Kerbela“ gemeint ist. |
|
|
|
| | Wie bereits ausgeführt, bekundete der Zeuge RD ..., dass der Angeklagte Ziff. 3 bereits seit Ende 2000 „die DHKP-C“ in Ulm und München geleitet habe. |
|
| | c. Wechsel als „Bölgeleiter“ nach Berlin im Mai 2004 |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte ab 18. Mai 2004 nach Berlin wechselte, um die dortige „Bölge“, zu der auch die Städte Dresden und Pirna gehörten, zu leiten. Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 bis zu seiner Festnahme am 28. November 2006 seine Stellung behielt. Im Einzelnen: |
|
| | aa. Anordnung und Umsetzung des Wechsels |
|
| | Der Wechsel nach Berlin Mitte Mai 2004, die Übernahme von Verantwortung für die „Bölge Berlin“ und die dort entfalteten Aktivitäten bis zu seiner Festnahme ergeben sich für den Zeitraum von April bis September 2004 im Wesentlichen aus der Vielzahl der Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung „by-Tec Elektronik“, Mobilfunkanschluss 0162/5228230. |
|
| | Wie die Zeugin KHK’in ... ausgeführt hat, stand die Aufforderung, nach Berlin zu kommen, in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Festnahme des ... ... am 15. Mai 2004 in Dresden, der nach dortigen Erkenntnissen den Decknamen „...“ getragen habe und zuvor in diesem Gebiet verantwortlich gewesen sei. Ein Vergleich der Funkzellenauswertungen zwischen ... ... und dem Angeklagten Ziff. 3 habe ergeben, dass beide überwiegend im Raum Berlin-Kreuzberg anzutreffen gewesen seien; in der häufig festgestellten Funkzelle befänden sich der Verein ... e.V., ... ... ..., außerdem im gleichen Objekt der Verein „... ... ...“, beide Tarnvereine der DHKP-C. |
|
| | Dass es sich bei „...“ um den damaligen Berlinverantwortlichen handelte, deckt sich mit den Erkenntnissen aus Dateien der niederländischen Rechtshilfe (ID-Nr. 750 791 vom 2. März 2003, Nr. 13, sowie ID-Nr. 755 902 vom 21. Oktober 2003, Nr. 1.d.). |
|
| | Der Wechsel des Angeklagten Ziff. 3 nach Berlin lässt sich anhand der TKÜ „by-Tec“ nachvollziehen: |
|
| | Am 17. Mai 2004 um 16:14 Uhr (TKÜ „by-Tec“, Nr. 263) erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich zu diesem Zeitpunkt in Neusäß aufhielt, einen Anruf aus einer öffentlichen Telefonzelle in Ludwigsburg von einer nicht ermittelten Person, in dem er angewiesen wurde, nach Berlin zu fahren; aufgrund der Art der Anordnung handelt es sich nach der Überzeugung des Senats um einen höherrangigen, dem Angeklagten Ziff. 3 übergeordneten Funktionär; zum Inhalt dieses Gesprächs im Einzelnen: |
|
| | - der vorbefasste Dolmetscher fasste das Gespräch - entsprechend der technischen Zuordnung (Überwachter Anschluss / Angerufener = A, Anrufer = B) - wie folgt zusammen: |
|
| | „B sagt, dass sich für den A eine Arbeit ergeben hat. A müsse nach Berlin fahren, weil dort Sachen erledigt (werden) müssten. B fragt, ob A sich heute vorbereiten und dorthin fahren kann. A sagt, er könne das machen, wenn er Geld auftreiben kann. A sei jetzt auf dem Weg zum ... B sagt, dass A dorthin fahren soll, wenn er Geld findet. A soll dem B aber Bescheid geben. A sagt, dass B ihn anrufen müsste, weil er kein Telefonnummer und so hätte. B fragt, ob A das dort nicht finden kann. A sagt, das könne er schon. B sagt, er würde sich beim A melden, das wäre kein Problem. Es würde ausreichen, dass sie untereinander telefonieren würden: A sagt, das wäre in Ordnung. B sagt, dass A den B heute Abend anrufen soll. A solle sich aber jetzt darum bemühen, dorthin zu kommen.“ |
|
| | Die wörtliche Übersetzung des Dolmetschers ... lautet wie folgt: |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| B: Mein Iman, wie geht's, wie steht's. Was machst Du? |
|
|
|
| B: Also es hat sich eine Arbeit ergeben, eine Arbeit. |
|
|
|
| B: Es hat sich eine Arbeit ergeben, eine Arbeit. |
|
|
|
|
|
| A: Es ist erforderlich, dass Du Dich heute nach Berlin begibst. |
|
|
|
| A: Ja. (Schmunzelt). Also dort sind Arbeiten liegen geblieben und so... |
|
| Es ist erforderlich, dass Du Dich in die Gegend / Richtung begibst. Kannst Du heute die / Deine Vorbereitungen treffen und Dich da hin begeben? |
|
| B: Also, wenn sich Geld auftreiben lässt, gehe ich, Mann. Ich bin jetzt auf dem Weg zu dem Ort von ... (?) ... |
|
| A: Alles klar. Falls Du Geld auftreiben kannst, geht rüber. Alles klar? |
|
|
|
| A: Gib mir aber Informationen, heute... |
|
| B: Aber dann musst Du mich mal anrufen, ich habe von Dir überhaupt keine Telefonnummer oder so etwas. |
|
| A: Kannst Du das da nicht finden? Den Ort? |
|
| B: Also, den Ort finde ich zwar... |
|
| A: Ja..., alles klar, ich werde Dich anrufen, das ist kein Problem. |
|
|
|
| A: Also wir telefonieren untereinander. Das ist ausreichend. |
|
|
|
|
|
| B: Du rufst mich zum Abend hin mal an... |
|
|
|
| B: ... versuch heute rüber zu gehen. |
|
|
|
| B: Alles klar? Also mach's gut. |
|
| A: Also wir sehen / sprechen uns.“ |
|
|
| | Aus dem Vergleich der Zusammenfassung und der wörtlichen Übersetzung ergibt sich eindeutig, dass es in der wörtlichen Übersetzung in einem Teil der von dem Dolmetscher ... übersetzten Gesprächs, der zur Verdeutlichung kursiv gedruckt wurde, zu einer Verwechslung bei der Zuordnung gekommen ist. Aus dem Beginn und dem Ende des wörtlichen Gesprächs ergibt sich zweifelsfrei, dass der Angerufene A nach Berlin gehen soll und dies auch zusagt, sofern er die finanziellen Mittel hierfür beschaffen kann. Auch die Aussage, er habe von ihm keine Telefonnummer, passt ausschließlich auf den A, da dieser der Angerufene ist. |
|
| | Ob es sich bei „...“ um den „...“ handelt, nach dessen Verhalten sich der Angeklagte Ziff. 3 im Gespräch Nr. 409 am 10. Juni 2004 erkundigte - er wurde dort von einem Münchener Festnetzanschluss aus angerufen - wurde zwar nicht geklärt. |
|
| | Aus dem nachfolgenden Gespräch (Nr. 264) ergibt sich jedoch jedenfalls, dass der Angeklagte Ziff. 3 nicht in Neusäß verblieb, sondern nach München weiterreiste. |
|
| | Die Überzeugung des Senats, dass es sich um den Angeklagten Ziff. 3 handelte, der sich nach Berlin begeben sollte, ist auch durch die nachfolgenden Telefonate belegt: |
|
| | Am gleichen Tag, dem 17. Mai 2004, um 21:29 Uhr erhielt der Angeklagte Ziff. 3 einen Anruf von der Festnetznummer der NWP Communications GmbH in Hamburg (Gespräch Nr. 264); der Angeklagte befand sich inzwischen in München. Von dem Anrufer wird er mit „mein ...“ angesprochen; dieser fragt ihn: „Wirst du kommen, also wird Du hingehen zu / nach (Wort unverständlich)?“, woraufhin der Angeklagte Ziff. 3 antwortet „Ja, morgen früh bin ich dort, Mann. So um acht oder so.“ Auf die Frage, „kennst du das da? Unseren Ort?“, antwortet er, „Das finde ich“ oder er rufe irgendwelche Leute an, wenigstens finde er den Stadtteil. |
|
| | Am Folgetag, mithin am Dienstag, den 18. Mai 2004, um 12:20 Uhr, erhielt der Angeklagte Ziff. 3 einen Anruf aus einer Telefonzelle in Köln (Nr. 265); er befand sich inzwischen im Bereich der Funkzelle in Berlin, ...straße; er teilt dem Anrufer mit, dass er gut angekommen sei. Er bestätigt auf Frage, dass er in Empfang genommen wurde. Sodann stellt der Anrufer die Frage, ob es eine „Entwicklung“ hinsichtlich des „Landsmanns“ geben würde; mit „Landsmann“ werden üblicherweise Mitglieder / Unterstützer der „DHKP-C“ bezeichnet, so dass die Frage ersichtlich auf die wenige Tage zuvor erfolgte Festnahme des ... ... abzielt; der Angeklagte Ziff. 3 verneint dies („Nein Mann. Es ist nach wie vor so.“). |
|
| | bb. Übernahme der Organisation des Besuchs des Parteigründungsfestes |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 übernahm in Berlin sogleich die Organisation der Anreise zu dem Gründungsfest der „DHKP-C“, das, wie die Zeugin KHK’in ... bekundete, am 22. Mai 2004 in `s-Hertogenbosch/Niederlande stattfand; als Organisator sei das „Anadolu Kultur Merkez“ (Anatolisches Kulturzentrum) aufgetreten. |
|
| | Sein Vorgänger ... ... hatte laut Bekundungen der Zeugin KHK’in ... noch wenige Tage vorher über den Preis eines Busses verhandelt; dies habe die Auswertung aus der - ebenfalls im Verfahren gegen ... ... und weitere unbekannte Mitglieder - geschalteten Telefonüberwachungsmaßnahme hinsichtlich des Anschlusses 0170/4257382 ergeben, dessen Nutzer, wie sich herausgestellt habe, ... ... gewesen sei. |
|
| | Hierbei entfaltete der Angeklagte Ziff. 3 nicht nur Aktivitäten in Berlin; er erteilte auch Anweisungen an seinen Nachfolger in seinem ursprünglichen Zuständigkeitsbereich München und Augsburg, zumal er dort die Vorbereitungen schon weit vorangetrieben hatte. |
|
| | Schon vor seinem Wechsel nach Berlin hatte er vor, das Parteigründungsfest selbst zu besuchen. Am 07. Mai 2002 schrieb er in einer von ihm verfassten SMS (TKÜ „by-Tec“ Nr. 189) unter anderem: „ Es wäre schön, wenn ich dich und alle Freunde bei der Feier am 22. Mai in Holland sehen würde.“ Die Adressatin ist unbekannt; bei der in der Anrede bezeichneten „Schwester“ (türkisch: abla) muss es sich nach Angaben des Sprachsachverständigen ... nicht um die leibliche Schwester handeln; dieser Begriff kann auch als Anrede von weiblichen Personen, die älter als der Ansprechende sind, oder gegenüber weiblichen Respektspersonen, die man kennt, verwendet werden (wie bei männlichen Personen die Bezeichnung als Abi). |
|
| | Die Feststellungen zu seinen Aktivitäten im Vorfeld des Parteigründungsfestes des Jahres 2004 beruhen auf Gesprächen der TKÜ „by-Tec“. Im Ergebnis teilte er hinsichtlich seiner neuen Zuständigkeit zunächst mit, sie hätten „42 erreicht“, mithin 42 Personen, die mitfahren; das Ticket koste 30 EUR, später teilte er mit, dass sie den Bus vollgemacht hätten; der Senat ging hierbei von mindestens 50 Personen aus. Bei einem Ticketpreis von 30 EUR wurden mithin 1.500 EUR Ticketgeld gesammelt; Fahrtkosten wurden gesondert berechnet. Zum Ablauf der von dem Angeklagten Ziff. 3 geführten Gespräche im Einzelnen: |
|
| | - am 20. Mai 2004 um 21:02 Uhr erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich zu dieser Zeit in Berlin aufhielt, einen Anruf (Nr. 274). Dieses Gespräch war laut Angaben des äußerst erfahrenen Sprachsachverständigen ... fehlerhaft aufgezeichnet, da sich die Stimmen überdeckten; er schilderte überzeugend, dass die Zweikanaltontechnik es problemlos ermöglichte, die beiden aufgezeichneten Kanäle - anhand des Beginns und des Endes der jeweiligen Aufzeichnungen - zeitlich wieder so zu versetzen, dass der ursprüngliche Gesprächsablauf wieder hergestellt werden konnte. |
|
| | Der Anrufer, der sich nicht mit seinem Namen meldete, sprach ihn mit „mein ...“ an. Der Angeklagte Ziff. 3 erklärte, „wir versuchen, den Bus voll zu bekommen“ . Derzeit hätten sie „42 erreicht“ . Der Anrufer erklärt sodann: „Und wir versuchen Deinen Bus voll zu bekommen.“ Dann fragt der Anrufer den Angeklagten Ziff. 3: „Aus Augsburg, München. Wer wollte / sollte da kommen?“ Im Anschluss teilt der Angeklagte Ziff. 3 den Anrufer über den Stand seiner früheren Bemühungen in diesem Bereich („vier kommen... dieser ... und die Seinen“ (...) „dieser ... kommt“ (...) „..., es gibt da noch den ... und der Neffe von ...“ (...) „mit dem Neffen von ..., dieser Junge, der ... genannt wird...“ ). Auf die Aufforderung, der Anrufer solle den ... anrufen, erklärt dieser, er befinde sich im Moment bei diesem. Daraufhin weist ihn der Angeklagte Ziff. 3 an: „ Alles klar. Sagt das dem ... Gib ihm auch die Tickets und so. ... wollte selber schicken.“ Sodann erteilt er Anweisungen, dass er auch ein „Busticket“ zu übergeben hat, die „ anderen Tickets“ solle er ... ... geben. Er müsse noch „ Weg- und Ticketgeld“ nehmen, in diesem Zusammenhang nennt er die Namen ..., ..., ... und ... Der Angeklagte erklärt: „ Das hier wird voll werden, versuch es voll zu bekommen.“ Auf Frage teilt der Angeklagte mit, dass der Bus „ 1400 Lira“ koste; sie würden „das Ticket zu 30 Lira“ verkaufen. Abschließend erklärt der Anrufer, „wir sehen uns dann bei der Abendveranstaltung“ . Der Angeklagte Ziff. 3 antwortet: „ Also dann .“ |
|
| | Soweit in dem Telefonat die Währung Lira genannt ist, ist nach der Überzeugung des Senats der Euro gemeint. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Kontext - die Verhandlungen über den Bus werden in Deutschland geführt -, sondern auch aus den Ausführungen des Sprachsachverständigen ..., nach denen türkischsprachige Personen, die in Deutschland leben, häufig von ihrer Heimatwährung Lira sprechen, obwohl sie Euro meinen. |
|
| | - in der Folge erhielt der Angeklagte Ziff. 3 weitere Anrufe; zunächst noch am 20. Mai 2004 gegen 22:57 Uhr von einem ... (Anschlussinhaber des Mobiltelefonanschlusses: ... ... aus Birkenfeld bei Pforzheim). Der Angeklagte Ziff. 3 erklärt diesem, auch er habe ihn anrufen wollen; er müsse morgen Abend nach Berlin kommen. Auf die Frage, wie und mit wem er kommen solle, antwortete der Angeklagte Ziff. 3, dass „... und die Seinen“ morgen von dort kämen. Er könnte mit diesen gemeinsam kommen; er bat um Rückruf am Folgetag gegen 12 Uhr (Nr. 275). Am 21. Mai 2004 um 13:03 Uhr rief er ihm zurück (Nr. 276). Der Angeklagte Ziff. 3 erteilte ... den Ratschlag, er solle in den Zug springen und kommen, sie würden ihn am Bahnhof abholen. Von dort kämen weitere 3 bis 4 Personen mit dem Zug. Als ... erklärte, er würde mit dem Auto kommen und die weiteren Personen mitnehmen, erwiderte der Angeklagte Ziff. 3, die hätten gerade ihre Fahrscheine gekauft. Im weiteren Gespräch fordert der Angeklagte Ziff. 3 ihn immer wieder nachdrücklich auf zu kommen; ... weist darauf hin, dass er zwei bis drei Tickets gekauft habe, was den Angeklagten Ziff. 3 aber nicht zufriedenstellt („ kann ja ruhig sein ...“); ... macht sein Kommen schließlich von der Bedingung abhängig, dass der Mann, der Arbeiten an seinem Haus erledige, fertig werde. Um 23:29 Uhr ruft er ihn erneut an (Nr. 286) und teilt mit, er habe bis gegen 21:00 Uhr Reparaturarbeiten am Haus ausgeführt; er wäre dort gewesen, es habe aber keinen Zug gegeben. Schließlich verabreden sich die beiden, dass der Angeklagte Ziff. 3 sein Gast ist, wenn er in seine Gegend kommt, weil er dort noch „eine Arbeit“ hat (auch dieses Gespräch wurde von Herrn ... wegen des Zeitversatzes bearbeitet). |
|
| | - am 21. Mai 2004 um 15:07 Uhr teilt die Anruferin dem Angeklagten Ziff. 3 mit, dass sie morgen auch gerne kommen würde, aber nicht wisse wo und wie. Der Angeklagte Ziff. 3 erklärt, dass es in Ulm am Bahnhof - soweit er wisse - um 7 Uhr losgehe. Sodann werden die Möglichkeiten erörtert, bei wem sich die Anruferin wegen der Details erkundigen kann (Nr. 279); vom selben Mobilfunkanschluss teilt die Anruferin, die auf Nachfrage sagt, sie sei ..., am 23. Mai 2004 dem Angeklagten Ziff. 3 mit, sie sei gegangen. |
|
| | - am 21. Mai 2004 um 18:16 Uhr erhielt der Angeklagte Ziff. 3 einen Anruf aus einer Telefonzelle in München; er erklärt dem Anrufer, „wir haben es hier vollgemacht / ausgefüllt.“ Sodann gibt der Angeklagte Ziff. 3 dem Anrufer Anweisungen, von welchen Personen er Ticket- / Busgelder zu nehmen hat; dies hat der Anrufer bereits getan, aber „es macht es trotzdem nicht voll“. |
|
| | Die zitierten Telefongespräche belegen, dass der Angeklagte Ziff. 3 an einem zahlreichen Besuch des Parteigründungsfestes und einem damit einhergehenden finanziellen Erfolg für die „DHKP-C“ ein großes Interesse hatte, deshalb die Aktivisten mit Nachdruck zur Teilnahme anhielt und es ihm jedenfalls gelang, in seinem neuen Zuständigkeitsbereich sämtliche Plätze des Busses zu füllen. |
|
| | cc. Zuständigkeit für die Städte Dresden und Pirna |
|
| | Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass die Leitung der „Bölge Berlin“ sich auch auf die Städte Dresden und Pirna erstreckte; er verabredete sich mit „DHKP-C“-Aktivisten aus diesen Städten mehrfach zu persönlichen Treffen. |
|
| | Auch diese Feststellung beruht auf Erkenntnissen aus der TKÜ „by-Tec“, beispielhaft auf folgenden Gesprächen / Standortkennungen (zur Verdeutlichung, dass sich der Angeklagte dazwischen immer wieder - jedenfalls zu den Zeitpunkten, in denen er die Gespräche entgegennahm - in Berlin befand, werden auch diese Gespräche in die nachfolgende Auflistung aufgenommen): |
|
| | - am 21. Mai 2004 hielt er sich in Berlin auf (Nr. 276, 279, 284, 286); |
|
| | - am 23. Mai 2004 um 19:37 Uhr war er ebenfalls in Berlin (Nr. 288); |
|
| | - am 26. Mai 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, einen Anruf aus einer Telefonzelle in Pirna (Nr. 318; auch dieses Gespräch musste der Dolmetscher ... - in gleicher Weise wie das Gespräch Nr. 263 - zeitversetzt bearbeiten); der Anrufer fragt, spreche ich mit „... ...“, woraufhin der Angeklagte Ziff. 3 antwortet: „Ja.“ Der Anrufer stellte sich als „... ... aus Dresden“ vor und erklärt, er habe ihn gestern erwartet; der Angeklagte erwidert, er sei gestern an einem anderen Ort gewesen. Der Angeklagte erklärt, der heutige Besuch sei gescheitert, weil er kein Auto habe auftreiben können. Wenn ihm dies heute gelinge, werde er am Abend kommen. Der Anrufer fordert den Angeklagten Ziff. 3 auf, er müsse den „...“ anrufen und solle es dem „... ...“ sagen; |
|
| | - am 29., 30., und 31. Mai und 1. Juni 2004 hielt er sich in Berlin auf (Nr. 345, 346, 351, 358, 360, 363, 364); |
|
| | - am 02. Juni 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3 erneut einen Anruf von ..., wiederum aus der gleichen Telefonzelle in Pirna (Nr. 370); erneut wird er von diesem darauf angesprochen, dass er auf einen Besuch kommen wollte; es sei wichtig. Der Angeklagte Ziff. 3 erklärt, er könne heute nicht kommen und verweist ihn auf den nächsten bzw. übernächsten Tag; |
|
| | - am 08. Juni 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, einen Anruf aus vorgenannten Telefonzelle in Pirna (Nr. 389); er fordert den Anrufer auf, zusammen mit ... heute zur Erledigung einer wichtigen Angelegenheit zu ihm kommen; |
|
| | - am 10. Juni 2004 hielt er sich gegen 12:19 Uhr in Pirna-Copitz auf (Nr. 405); der Anrufer „...“ spricht ihn mit „...“ an; auf die Frage des Angeklagten Ziff. 3, ob ..., bei dem sich der Anrufer befand, seinen Laden aufgemacht hat, fragt ihn „...“: „Hat ... ... nichts gesagt?“ Der Angeklagte verneint dies, woraufhin der Anrufer fragt, ob der ... ... diese Woche nicht komme. Darauf erwidert der Angeklagte Ziff. 3: „Er wird kommen, er wird wohl kommen.“ |
|
| | Um 15:25 Uhr befand er sich in Dresden (Nr. 409); er erhielt einen Anruf eines Festnetzanschlusses aus München; der Anrufer erklärt, sie hätten ihn vermisst, und fragt: „ Woher kommt denn diese Berlin-Geschichte ?“ Der Angeklagte antwortet auf die Frage knapp: „ Also, das ist so .“ Er kündigt einen baldigen Besuch an. Der Anrufer erkundigt sich weiter, wie es ... ... gehe; der Angeklagte Ziff. 3 antwortet, es gehe ihm gut, er werde wohl am nächsten Tag bei ihnen vorbeikommen; |
|
| | - am 12. und 18. Juni 2004 hielt er sich in Berlin auf (Nr. 428, 443); |
|
| | - am Nachmittag des 23. Juni 2004 hielt er sich in Nossen in der Nähe von Dresden auf (Nr. 447); dem Anrufer, der sich in Berlin befand, erklärte er, er sei in Dresden; wenn er zurück sei, solle er ihn anrufen; |
|
| | - am 28. und 30. Juni 2004 hielt er sich in Berlin auf (Nr. 463, 467, 476); |
|
| | - am Abend des 7. Juli 2004 war er in München (Nr. 542-543), am 08. Juli 2004 ab dem Nachmittag wieder in Berlin (Nr. 544-547); |
|
| | - am 16. Juli 2004 befand er sich in Stuttgart (Nr. 600); |
|
| | - am späten Abend des 22. Juli 2004 bestätigt der Angeklagte Ziff. 3 gegenüber dem Anrufer, der ihn mit „... ...“ anspricht, dass er sich auf dem Weg zum Hauptbahnhof in Dresden befinde; der Anrufer erklärt, er warte auf ihn (Nr. 625); um 23:45 Uhr teilt der Angeklagte Ziff. 3 auf Nachfrage mit, dass er in 2 Minuten ankommen werde (Nr. 628); am Vormittag des 23. Juli 2004 hielt er sich in Pirna auf (Nr. 630), um die Mittagszeit im Bereich Pirna-Copitz, wo er sich mit dem Anrufer, der mitteilt, er sei gekommen und mit ... zusammen, „nicht dort“, sondern in der Cafeteria verabredet (Nr. 631). Am Nachmittag hielt er sich in Dresden auf (Nr. 637); sie unterhalten sich um die Telefonnummer eines ..., der nicht da sei; er bittet den Anrufer, er solle den ... anrufen, die hätten die Telefonnummer. Er selbst habe es auch schon versucht. Wenn er die Nummer von ... bekomme, „ dann geht das“; |
|
| | - am 27. und 28. Juli 2004 war er in Berlin (Nr. 647, 651); |
|
| | - am 05. August 2004 um 10:21 Uhr hielt er sich in Freital auf (Nr. 670); die Frage des Anrufers, ob er an seinem Ort sei, bejaht er. Der Anrufer teilt ihm mit, dass an den Ort, wo ihre Jugendlichen hingehen würden, Besucher gekommen seien. Man habe noch keine detaillierten Informationen. Die wären gekommen und würden eine Kontrolle machen. Um 12:44 Uhr erhielt er einen weiteren Anruf, er hielt sich nach wie vor in Freital auf (Nr. 672), in dem er aufgefordert wird, sofort in den Verein zu kommen. Auf Frage des Angeklagten Ziff. 3, wer dies gesagt habe, antwortete der Anrufer, „ das Geld-Dings sei nötig, man brauche Geld“ . Der Angeklagte erwidert: „ Dann treibt es auf und zahlt es ein, warum ist es nötig, dass ich sofort komme? Und, wie redest du am Telefon?“ Der Anrufer erklärt, die Freunde hätten das so gesagt. Der Angeklagte fordert ihn auf, zu diesen Freunden zu gehen; er soll ihn anrufen. Er komme am Abend; |
|
| | - am 21. August 2004 erhielt er um 16:59 Uhr einen Anruf einer Festnetznummer aus Berlin (Nr. 721; Anschlussinhaber: ... ...); er hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Pirna auf. Der Anrufer erklärt, es sei erforderlich, dass er komme; den Grund nennt der Anrufer nicht. Im Verlauf des Gesprächs wird vereinbart, dass der Angeklagte Ziff. 3 am nächsten Morgen „an dem Ort, den Du kennst (...) in Dings“, „spätestens um 11 bei uns dort“ erscheint; |
|
| | - am 24., 25. und 26. August 2004 hielt er sich in Berlin auf (Nr. 733, 763, 739); |
|
| | - am 27. August erhielt er um 11:53 Uhr einen Anruf von dem Festnetzanschluss des ... ... (Berlin); er hielt sich zu diesem Zeitpunkt in Pirna auf (Nr. 740). Der Anrufer berichtet, „ dein / der Freund“ habe „ das Gerichtsverfahren gewonnen“ ; nächste Woche ließen sie ihn frei, worauf der Angeklagte antwortet: „ In Ordnung, gut.“ Wenige Minuten später, um 11:59 Uhr, hielt er sich in Pirna-Copitz auf (Nr. 741); ein weiterer Anrufer teilt mit, dass sie den Freund in der kommenden Woche freilassen würden, er habe „ das Gerichtsverfahren gewonnen “. Am gleichen Tag empfing er um 22:15 Uhr eine SMS; zu diesem Zeitpunkt hielt er sich in Dresden auf (Nr. 742); |
|
| | - am Abend des 08. September 2004 erhielt der Angeklagte, der sich in Dresden aufhielt, zwei Anrufe aus einer öffentlichen Telefonzelle (Nr. 773, 774); der Anrufer erklärt, er halte sich „ bei ... und denen“ auf. Eine halbe Stunde später erklärt der Angeklagte Ziff. 3, sie seien gekommen, woraufhin der Anrufer erklärt, „ wir sehen uns“; |
|
| | - am 22. September 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, einen Anruf eines ... aus einer Telefonzelle in Pirna (Nr. 835). Auf Frage erklärt der Anrufer: „Ich bin hier und fahre herum, was soll ich machen.“ Auf Frage, wo er sich aufhalte, erklärte der Angeklagte Ziff. 3: „ Ich bin bei uns, an meinem Ort .“ Sodann erkundigt sich der Anrufer bei ihm, ob er nicht komme, woraufhin der Angeklagte Ziff. 3 zunächst antwortet, auf absehbare Zeit könne er nicht kommen, dann erklärt, er werde „zwischendurch“ kommen. Schließlich wird darüber gesprochen, ob der Anrufer zu ihm kommen kann. |
|
| | dd. Aktivitäten bis zur Festnahme |
|
| | Die Feststellung, dass der Angeklagte Ziff. 3 seine Stellung bis zu seiner Festnahme behielt, beruht auf seinem Geständnis; er räumte ein, durchgängig bis zur Festnahme für die Organisation Verantwortung übernommen zu haben.Das Geständnis ist auch hinsichtlich des Zeitraums ab Oktober 2004 (nach der TKÜ „by-Tec“) bis zur Festnahme am 28. November 2006 glaubhaft. |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 lebte zur Überzeugung des Senats weiterhin ohne festen Wohnsitz und ohne eine abhängige Beschäftigung überwiegend in Berlin. Seine melderechtliche Anmeldung in Berlin, ... ..., bei ... ..., erfolgte nach Angaben der Zeugin KHK’in ... erst zum 15. Mai 2006. Auch nach diesem Zeitpunkt zog er nicht fest als Untermieter in die Wohnung des ... ... ein. |
|
| | Diese Feststellung beruht auf den Angaben des Zeugen ... Der Zeuge ... schilderte, dass er den Angeklagten Ziff. 3 ca. 1 Jahr vor der polizeilichen Zeugenvernehmung, die am 28. November 2006 stattfand, in einem Kaffeehaus in Berlin kennen gelernt habe. Ungefähr zwei bis drei Monate später habe er ihn in seine Wohnung aufgenommen; er sei 2-3 Mal wöchentlich jeweils abends mit einem Koffer gekommen, habe bei ihm übernachtet und sei frühmorgens wieder gegangen. Er habe ihn bis zur Rückkehr seiner Kinder, die am 10. November 2006 aus der Türkei zurückgekehrt seien, in seiner Wohnung aufgenommen, weil er ein alevitischer ... sei; er habe manchmal 80 bis 100 Lira, gemeint Euro, bar bezahlt. Einen Mietvertrag oder einen anderen Vertrag, „etwas kleines“, habe es gegeben, dies sei aber verschwunden. Der Angeklagte Ziff. 3 habe ihm erklärt, auf dem Bau zu arbeiten und häufiger bei einer Freundin zu nächtigen. Nach dem 10. November 2006 habe er ihn nicht mehr gesehen. |
|
| | Die weiteren Angaben des Zeugen ... waren ersichtlich von dem Bemühen getragen, keine die Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 belastenden Angaben zu machen. Zwar bestätigte er, den Angeklagten Ziff. 1 aus einer gemeinsamen Haftzeit in der Türkei zu kennen. Er habe sich von 1995 bis 1998 zu Unrecht wegen des Vorwurfs von Aktivitäten für die „DHKP-C“ in Haft in einer Gemeinschaftszelle mit 40-50 anderen Personen befunden, denen ebenfalls Straftaten im Zusammenhang mit der „DHKP-C“ vorgeworfen worden seien; hierunter sei auch der Angeklagte Ziff. 1 gewesen. Ganz zufällig sei dieser im Jahre 2006 in Berlin ein- bis zweimal zu seiner Arbeitsstelle in die Bäckerei gekommen und habe ihm gesagt, dass er wegen Herzproblemen operiert werden müsse; er habe ihn etwa einen Monat später im Krankenhaus besucht, seine Wäsche mitgenommen und gewaschen wieder zurückgebracht. Weder davor noch danach hätten sie sich in Deutschland getroffen, auch sonst wisse er nichts von ihm. Den Angeklagten Ziff. 3 habe er im Verein IKAD nur zwei bis drei Mal gesehen. Die Zeitschriften „Mücadele“ bzw. „Yürüyüs“ habe er im Verein von Zeit zu Zeit gekauft. Auf Frage, bei wem er sie gekauft habe, antwortete er: „Die lag so auf dem Tisch. Von Verkaufen weiß ich nichts.“ |
|
| | Der Senat ist weiter davon überzeugt, dass der Zeuge ... für den Verein IKAD neue Räumlichkeiten in der ... ... angemietet hat, nachdem diejenigen in der ... Straße Ende Oktober 2006 gekündigt worden waren. Die diesbezüglichen lebensfremden Angaben des Zeugen ... sind widerlegt. |
|
| | Der Zeuge ... bestätigte zwar, dass er ca. zehn Tage vor seiner Vernehmung, die am 28. November 2006 durchgeführt wurde, einen Mietvertrag über ein Kultur- und Kaffeehaus in der ..., ganz in der Nähe der alten Vereinsräumlichkeiten, abgeschlossen habe. Am Tag der Vernehmung sei es geöffnet gewesen, obwohl es noch nicht offiziell eröffnet gewesen sei. Die weiteren Ausführungen des Zeugen sind jedoch unglaubhaft; er sagte aus, den Schlüssel einer Frau gegeben zu haben, die für ihn dort ohne Arbeitsvertrag gearbeitet habe und die er nicht näher, auch nicht namentlich kenne; wörtlich erklärte er: „Bei uns Türken ist es so, dass wir nicht so sehr danach fragen, wie er heißt, wo er wohnt. Man gibt ihm den Schlüssel.“ Auf die Frage, ob diejenigen Personen, die sich zuvor im IKAD aufgehalten hätten, dort gewesen seien, antwortete er: „Das weiß ich nicht, ich war vielleicht ein bis zwei Mal da. Ich arbeitete zu der Zeit.“ |
|
| | Festgenommen wurde der Angeklagte Ziff. 3 in den von dem Zeugen ... angemieteten Räumlichkeiten in der ... ... in Berlin, in denen sich nach Angaben der Zeugin KHK’in ... die neuen Räumlichkeiten des IKAD-Vereins befanden. Nachträglich sei diese Adresse auch im Internet in Presseerklärungen der „Anatolischen Föderation“ angegeben worden. An der Eingangstür habe sich ein Schild befunden mit der Aufschrift: „Nur für Mitglieder“. Der Angeklagte Ziff. 3 führte, so die Zeugin KHK’in ... weiter, bei der Festnahme mehrere Visitenkarten und Notizzettel mit sich, auf denen unter anderem Telefonnummern von „DHKP-C“-Aktivisten vermerkt waren. Beispielsweise fand sich die Visitenkarte eines ... ... ..., Projektleiter einer Marketingagentur; dieser wurde im Jahre 2002 durch Urteil des Bayr. Obersten Landesgerichts wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung („DHKP-C“) zu einer Bewährungsstrafe verurteilt; bei seiner Festnahme im damaligen Verfahren wurde er nach Angaben der Zeugin KHK’in ... zusammen mit dem Angeklagten Ziff. 3 in einer Wohnung in München angetroffen. Weiter war auf einem Notizzettel die Mobiltelefonnummer eines „...“ handschriftlich notiert; Anschlussinhaber dieser Rufnummer ist nach Angaben der Zeugin KHK’in ... ... ..., der am 05. August 2004 bei der Durchsuchung anlässlich der Schulungsveranstaltung in Eberbach angetroffen wurde. |
|
| | Auf demselben Notizzettel waren weitere Mobiltelefonnummern notiert und zwar unter „...“ eine Mobiltelefonnummer des ... ..., der bereits als Sympathisant der „DHKP-C“ in Erscheinung getreten sei, sowie eine weitere Mobiltelefonnummer mit einer unleserlichen Namensbezeichnung, die auch auf einer Visitenkarte notiert war, die bei der Festnahme des Angeklagten Ziff. 1 sichergestellt werden konnte. |
|
| | Schließlich war auf einem weiteren Notizzettel eine E-Mail-Adresse des „Halkinsesi TV“, eines - wie ausgeführt - organisationseigenen Fernsehsenders, notiert. |
|
| | ee. Nachrichtendienstliche Erkenntnisse zum Wechsel nach Berlin |
|
| | Diese Feststellung wird auch bestätigt durch die nachrichtendienstlichen Erkenntnisse. Den Wechsel des Angeklagten Ziff. 3 nach Berlin bestätigen der Zeuge RD ..., BfV, sowie die Behördengutachten des Bayrischen LfV und des BND, wobei die Veränderungen teilweise erst später bekannt geworden sind; im Einzelnen: |
|
| | Nach Angaben des Zeugen RD ... wurde dort der Wechsel nach Berlin erst im Oktober 2004 bekannt. In dieser Funktion sei er für die Organisation von Veranstaltungen und die Weiterleitung der Einnahmen aus der Jahresspendenkampagne verantwortlich gewesen. |
|
| | Noch später wurde die örtliche Veränderung dem Bayerischen LfV bekannt: |
|
| | In der Behördenerklärung des Bayrischen LfV vom 01. Oktober 2007 wird ausgeführt, der Angeklagte Ziff. 3 habe im Jahre 2006 die Funktionärstätigkeit als „Ortsgruppenleiter der DHKP-C in Berlin“ ausgeübt. |
|
| | Der BND differenziert zwischen einer interimsmäßigen Übernahme der Gebietsverantwortung im Jahre 2004 ohne „offizielle Ernennung“ und einer (offiziellen) Leitung ab Juli 2005. Im Einzelnen führte der BND in dem Behördengutachten vom 17. September 2007 hinsichtlich des Angeklagten Ziff. 3 Folgendes aus: |
|
| | „... (..., ...) wurde am 03.03.1963 geboren. |
|
| | In 2004 soll ... interimsmäßig die Gebietsverantwortung für Berlin übernommen haben. Eine offizielle Ernennung seitens der für Deutschland zuständigen Führungskader sei nicht erfolgt, ... habe aber als Ansprechpartner für alle Themen der Region Berlin gegolten. Am 15.09.2004 nahm er an einem Treffen hochrangiger DHKP-C-Funktionäre in Rotterdam teil. |
|
| | Seit Juli 2005 war ... offensichtlich Leiter der DHKP-C von Berlin. Darüber hinaus war er Leiter des Tarnvereins IKAD (... Straße).“ |
|
| | ff. Kontakte zu anderen Führungsfunktionären |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 stand in Kontakt mit einem führenden Organisationsangehörigen in Hamburg, von dem er wegen der vielen Arbeit in seinem Gebiet personelle Unterstützung fordert. Auch diese Feststellung beruht auf Erkenntnissen aus der TKÜ „by-Tec“: |
|
| | In einem Gespräch vom 25. August 2004 (TKÜ „by-Tec“, Nr. 736) fordert der angerufene Angeklagte Ziff. 3 von dem Anrufer, der aus einer Telefonzelle in Hamburg anruft, personelle Unterstützung durch ein „Mädchen“. Über mehrere Minuten diskutieren die beiden darüber, ob dieses im Gebiet des Anrufers bleibt oder in sein Gebiet kommt. Der Angeklagte Ziff. 3 verweist auf eine vorherige Vereinbarung mit dem Anrufer und einem anderen „Bürger“ / „Bürgerin“ sowie darauf, dass in seinem Gebiet viele Dinge zu erledigen und zahlreiche geplant seien; außerdem stehe ein Anwaltstermin an. Als der Anrufer unter Hinweis darauf, dass es auch bei ihm viel Arbeit gebe, nicht auf das Anliegen des Angeklagten Ziff. 3 eingeht, erklärt dieser abschließend, dass er das nicht akzeptiere. |
|
| | In einem Gespräch vom Vortag hatte der Angeklagte Ziff. 3 über einen solchen Anwaltstermin berichtet (Nr. 733 der TKÜ „by-Tec“); in dem Gespräch teilte er dem Anrufer mit: „Wir haben den Rechtsanwalt beauftragt, der kümmert sich d’rum.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs wird über eine Frau gesprochen, die von dem Angeklagten Ziff. 3 am gleichen Tag erwartet und nach ihrem Eintreffen zu dem Anwalt in Dresden gehen wird. |
|
| | Am 26. August 2004 erhält der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, erneut einen Anruf aus einer Telefonzelle aus Hamburg; auf Frage des Anrufers, dass er heute kommen wollte, erwidert er, es habe nicht geklappt: „Ich muss woanders hinfahren.“ Ob es Morgen klappe, könne er noch nicht sagen; er (auch mögliche Übersetzung: sie) habe gesagt, er müsse „irgendwohin “ fahren. Wenn er wieder da sei, melde er sich. |
|
| | d. Verwendung wechselnder Decknamen |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 verschiedene Decknamen verwendete, jedoch - insbesondere aufgrund seiner zugleich ausgeübten Funktion als alevitischer Geistlicher - in Telefonaten gelegentlich mit seinem richtigen Vornamen ... angesprochen wurde (vgl. TKÜ „by-Tec“, Gespräche Nr. 137, 279, 318, 346, 443, 548, 625); in fast der Hälfte der eingeführten 72 Gespräche aus der TKÜ „byTec“ (Nr. 134, 180, 218, 288, 351, 360, 364, 370, 389, 428, 447, 463, 467, 476, 542-547, 60, 628, 630-631, 651, 721, 736, 739-741, 773-774, 835) sowie den beiden von seinem Handy versandten SMS (Nr. 189, 403) wurde jede Namensnennung vermieden. |
|
| | Im Einzelnen verwendete der Angeklagte Ziff. 3 folgende Decknamen: |
|
|
|
| | Wie die Zeugin KOK’in ... bekundet hat, trat der Angeklagte Ziff. 3 bereits vor dem Tatzeitraum unter dem Decknamen „...“ auf; in der Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. Januar 2003 wird er überdies auch „... ...“ genannt. |
|
| | Im Tatzeitraum hat der Zeuge ... den Angeklagten Ziff. 3 im Zusammenhang mit dem „Waffentransport ...“ ebenfalls als „...“ identifiziert (hierzu später mehr); der Zeuge ... sagte überdies aus, er habe ihn bereits zuvor an mehreren Orten gesehen, unter anderem in Frankfurt, nach seiner Erinnerung im Zusammenhang mit einer Hungerstreikaktion. |
|
| | Den Decknamen „...“ verwendete der Angeklagte Ziff. 3 - neben weiteren - auch nach den Erkenntnissen des BfV und des BND: |
|
| | Der Zeuge RD ... bekundete, dass der Angeklagte Ziff. 3 nach den Erkenntnissen des BfV die Decknamen „...“ oder „...-...“ geführt habe. |
|
| | Im Behördengutachten des BND vom 01. Oktober 2007 werden, wie ausgeführt, die Decknamen „...“ und „...“ genannt. |
|
|
|
| | Die Überzeugung, dass der Deckname des Angeklagten Ziff. 3 ab Oktober 2002 - jedenfalls zeitweise im schriftlichen Verkehr mit der Organisationsführung - von „...“ zu „...“ wechselte, beruht auf Dokumenten der niederländischen Rechtshilfe. |
|
| | Am 08. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 471) sandte „...“ eine Mitteilung an den Angeklagten Ziff. 1 (Deckname: „...“), in der sie ihn unter Ziffer 1 aufforderte, ein Gespräch mit „...“ zu führen; aus dem Inhalt der Mitteilung geht hervor, dass es sich hierbei um den Angeklagten Ziff. 3 handelt (Gespräche über die „Legalisierung der Zeitschrift“, an die später, wie zur Datei ID-Nr. 750 597 ausgeführt, angeknüpft wird; bloße Meldeanschrift in Duisburg, anhängiges Ermittlungsverfahren wegen der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung in Neuhausen-Schellbronn): |
|
| | „1- Sie können mit ... über die Legalisierung der Zeitschrift sprechen. Auf wen wird sie legal laufen? Im Übrigen war seine Anmeldung in Duisburg. Ist er jetzt woanders angemeldet? Wie steht es um sein Verfahren? Die Zeitschrift und Einnahmen und Ausgaben müssten so sein, wie Sie gesagt haben. Bis heute hat er das aber nicht getan.“ |
|
| | Am 05. März 2003 leitet „...“ eine „Datei von ... ...“ an die Führung und weist diese darauf hin, dass es sich bei „...“, dem Verfasser der ersten Mitteilung, um „...“ handelt(Datei ID-Nr. 750 597); der Eingang der Mitteilung lautet wie folgt: |
|
|
|
|
|
|
|
| - Ist die Datei von ... ... ... ist ... (...)“ |
|
|
| | Es wurde bereits dargelegt, dass das erste der beiden mit der Datei weitergeleiteten Schreiben dem Angeklagten Ziff. 3 zuzuordnen ist. Aus der Datei geht nicht nur hervor, dass der Angeklagte Ziff. 3 der Europaverantwortlichen „...“ bekannt war; durch den Hinweis „... ist ...“ ergibt sich weiter, dass der Angeklagte Ziff. 3 unter dem Decknamen „...“ auch dem innersten Zirkel der „DHKP-C“ bekannt war, an den die Europaverantwortliche zu berichten hatte, andernfalls hätte der Hinweis keinen Sinn. |
|
| | Gegenüber „...“ verwendete der Angeklagte Ziff. 1 den Decknamen „...“ in der bereits zitierten Mitteilung vom 25. Februar 2003 (vgl. Ziff. 12 der Datei ID-Nr. 749638); auch „...“ bezeichnete den Angeklagten Ziff. 3 in der Mitteilung an den Angeklagten Ziff. 1 vom 27. Februar 2003 - wie bereits ausgeführt - unter Nr. 13 als „...“ (Datei ID-Nr. 750818). |
|
| | Schließlich verwendete „...“ den Decknamen „...“ auch in der „Notiz“ vom 7. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 617). |
|
|
|
| | Der Angeklagte Ziff. 3 bezeichnete sich selbst als „...“. Dass er als solcher auch angesprochen wurde, belegen folgende Gespräche aus der TKÜ „by-Tec“: |
|
| | Nr. 264, 286, 345, 363, 519, 647, 670, 672, 733 sowie (eingehende) SMS Nr. 742. |
|
| | Bei dieser Begrifflichkeit - wörtlich übersetzt: „alt und weise“ - handelt es sich ausweislich der Ausführungen des Sprachsachverständigen ... um eine Ehrbezeichnung für alevitische Geistliche und kann allgemeiner auch als geistlicher Führer und Ordensvorsteher übersetzt werden. |
|
| | dd. Aus dem religiösen / alevitischen Bereich |
|
| | Um die Nennung des Klarnamens zu vermeiden bzw. in seiner Funktion als alevitischer Geistlicher, wurde er im Rahmen der TKÜ „by-Tec“ im Jahre 2004 auch mit weiteren, von dem Sprachsachverständigen ... erläuterten Begrifflichkeiten aus dem religiösen / alevitischen Bereich angesprochen, im Einzelnen mit |
|
| | - „(mein) ...“, übersetzt: Lehrer, Gelehrter, Religionsgelehrter (Gespräch Nr. 81) |
|
| | - „...“ (TKÜ "by-Tec", Gespräch Nr. 405) |
|
| | - „...“ (Gespräch Nr. 409); Bedeutung: bei den Aleviten eine Person, die zum Blutsverwandten wird, ohne dass es tatsächlich eine Verwandtschaft gibt, eine Person, die einen niemals im Stich lässt) sowie recht häufig als |
|
| | - „(mein) ...“ (Gespräche Nr. 77, 95, 172, 181, 186, 201, 221, 243, 246, 255, 261, 263, 265, 274-276, 285) bzw. in einem Fall mit „...“ (Nr. 358). |
|
| | e. Durchführung und Kontrolle von Maßnahmen der Geldbeschaffung |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 sich in den seiner Aufsicht unterstehenden Gebieten an Maßnahmen beteiligt hat, deren Zweck es war, der terroristischen Vereinigung Gelder zur Verfügung zu stellen. Aufgrund der Kenntnis der Programmatik der „DHKP-C“ wusste er, dass diese jedenfalls teilweise auch der Finanzierung des bewaffneten Kampfes dienten. Er beteiligte sich in Erfüllung seiner Aufgaben als „Bölgeleiter“ an Spenden- und Beitragssammlungen, an der Organisation und Durchführung kommerzieller Veranstaltungen sowie am Verkauf der Parteizeitung, anderer Publikationen, Bücher und Musikkassetten. |
|
| | Sowohl die Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe als auch aufgezeichnete Telefongespräche aus dem Jahre 2004 (TKÜ „by-Tec“) bestätigen die insoweit geständige Einlassung des Angeklagten Ziff. 3, er habe „im Rahmen der Organisation Verantwortung übernommen und Aktivitäten wie Zeitschriftenverkauf, Veranstaltungen und Spendengeldkampagnen organisiert und sich daran beteiligt.“ |
|
| | In seiner Verantwortung als „Bölgeleiter Ulm“ sowie - jedenfalls ab März 2003 - bei seinem Wirken in den Städten München und Augsburg sowie ab Mitte Mai 2004 als „Bölgeleiter Berlin“ mit den Städten Dresden und Pirna wurden Maßnahmen zur Geldbeschaffung für die „DHKP-C“ durchgeführt. Exemplarisch sind folgende zu nennen: |
|
| | aa. Mitwirkung an der jährlichen Spendenkampagne |
|
| | Am 02. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 781) berichtet der Angeklagte Ziff. 1 an „...“ unter Nr. 16 über den Stand und Verlauf der Spendenkampagne im Gebiet des Angeklagten Ziff. 3. Danach hat ihm der Angeklagte Ziff. 3 mitgeteilt, dass er bisher 3.150 EUR Spenden gesammelt hat; „aufgeschrieben“ habe er 13.600 EUR. Der Angeklagte Ziff. 1 kündigt an, zusammen mit dem Angeklagten Ziff. 3 zu den einzelnen Sympathisanten zu gehen, um die zugesagten Spenden einzusammeln; im Wortlaut lautet die Mitteilung wie folgt: |
|
| | „16- Ich werde an ... weiterleiten. Wir müssen die, die er für die Kassette aufgeschrieben hat, sammeln. Er hat 13.600 Euro aufgeschrieben, hat aber 3150 gesammelt. Er selbst geht nicht hin. Ich werde mit ihm gehen. Wir sollten die, die er aufgeschrieben hat, holen. Wir müssen für die Kassette mit ihm gehen, während er die Sache mit der Anmeldung und der Anschrift für die Zeitung erledigt. (...)“ |
|
| | Die „geschriebenen“ Spenden des Angeklagten Ziff. 3 setzten sich u.a. aus Zusagen zweier Diskothekenbesitzer in Höhe von je 2.000 EUR zusammen, über die der Angeklagte Ziff. 3 dem Angeklagten Ziff. 1 mitteilte, dass deren Situation nicht gut sei. Dies berichtete der Angeklagte Ziff. 1 an die Führung bereits am 25. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 749 638). Es ist daher fraglich, ob bzw. in welchem Umfang die „geschriebenen“ Gelder tatsächlich gesammelt werden konnten. Weiter berichtet der Angeklagte Ziff. 1 in der Datei, dass „ die Südseite“ (...) „ beim Kassetten einsammeln am Boden / platt " sei. „...“ würde sich offensichtlich nicht bemühen. Im März werde er selbst „ auf der Seite einsammeln“ . Der Süden sei „mit Problemen behaftet“. |
|
| | Die Mitteilung des Angeklagten Ziff. 1 vom 05. März 2003 (Datei ID-Nr. 748 668) enthält eine Beschreibung der Schwierigkeiten, die er mit dem Angeklagten Ziff. 3 hat. Danach entfaltet der Angeklagte Ziff. 3 zwar die von ihm erwarteten Aktivitäten, jedoch häufig nicht zur Zufriedenheit der Führung. Insbesondere wird kritisiert, dass er sich neben seinen Aufgaben für die „DHKP-C“ zu viel mit dem Alevitentum beschäftige, bei diesen Betätigungen nicht oder zu oberflächlich auf die Belange der „DHKP-C“ eingehe, und nicht vollständig berichte; im Wortlaut schreibt der Angeklagte Ziff. 1 Folgendes an die Führung: |
|
| | „1. Ich habe ... Datei gestern geschickt. ... kann man in vielen Aspekten nicht verstehen. Er kann kein Mensch der Organisation (sein) bzw. keine Organisationsarbeit machen. Er versucht, sich über das Alevitentum zu bestätigen. Zum Beispiel hat er zwei Mal Podiumsdiskussionen gemacht, dabei hatten wir ihm gesagt, er soll auch über die Front 'Rechte und Freiheiten' erzählen, aber er ist entweder gar nicht darauf eingegangen oder er war sehr oberflächlich. Auch die Kassettenarbeit ist ebenso, diese Angelegenheit wird zeitweilig geradezu rätselhaft. Wir haben durch eine Nachforschung von unten einige Dinge entdeckt. Zum Beispiel soll er in Ulm 50 Euro genommen und irgendwo hingelegt haben, sagt das aber überhaupt nicht. In Augsburg soll vor einem Monat 200 Euro irgendwo hinterlegt worden sein, er holt das Geld nicht ab und sagt, er wisse nichts davon, der Ort an dem das Geld abgelegt wurde, aber sagt, sie hätten es ihm gesagt, so ist das. Er lügt viel. Für den Döner-Verkauf u.a. bei der Augsburger Veranstaltung sagt er, er hätte dem Mann im Voraus 1000 Euro gegeben, wobei wir überhaupt kein Geld verdient haben, wir wollten entsprechend mit dem Mann reden, dem hat er den Boden entzogen. Er lässt sich sehr leicht beeinflussen, und das nutzen die Leute bewusst entweder aus oder sie vergessen es bei vielen Dingen oder versuchen es vergessen zu machen. Eines aber steht fest: Wegen der Kassetten in Ulm hat er uns von den 50 Euro nichts gesagt, wir haben es aufgedeckt. Wegen der 200 Euro in Augsburg aber sagt er, er hätte nichts gewusst, dabei hätten die ihm das gesagt, und er soll gesagt haben, ich hole es später ab. Bei einigen Themen versteht man nicht, was er tut. (...)“ |
|
| | In der Mitteilung vom 17. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 339) berichtet der Angeklagte Ziff. 1 schließlich über den Stand der in Stuttgart eingesammelten „Kassetten“ (insg. 27.945); „...“ habe 200 zu wenig. Mit dem von „...“ müssten es insgesamt 28.695 Euro sein. |
|
| | bb. Organisation von Veranstaltungen |
|
| | - Konzert von „...“ am Sonntag, den 05. Januar 2003 |
|
| | Als Gewinn dieses von dem Angeklagten Ziff. 3 organisierten Konzerts leitete er zumindest 3.000 EUR an seinen übergeordneten Kader, den Angeklagten Ziff. 1, weiter. Das Konzert wurde von mindestens 500 Personen besucht; die Eintrittskarte kostete 12 EUR. Der Angeklagte Ziff. 1 kündigte Nachforschungen an, weil über die Summe Zweifel bestünden. |
|
| | Diese Feststellung basiert auf der Datei ID-Nr. 751 322; darin teilt der Angeklagte Ziff. 1 am 20. Januar 2003 unter dem Decknamen „...“ der „...“ unter Nr. 16 Folgendes mit: |
|
| | „Die Geldangelegenheiten von ... sind zweifelhaft. Er hat gesagt, am 5. Januar seien beim Konzert von ... 500 Personen gewesen. Die Hälfte ist für uns übrig geblieben. Die Tickets kosten 12 Euro. Wir sollten nachforschen. Die Gebietszeitung sagt, dass dieses Konzert für 1000 Personen sei. Es war besprochen worden, dass der Konzertveranstalter 4 Tausend erhält und der Rest für uns bleibt. Wir haben drei Tausend erhalten. Mal sehen. Wir werden nachforschen. Da wird sich etwas herausstellen. Wir werden erst mal überall hingehen. Wer weiß, was dabei herauskommt. |
|
| | Wir hatten dafür, dass ... bei diesen Angelegenheiten hin und wieder stiehlt, Verständnis gezeigt, weil er kein Geld hatte. Aber über die Summe bestehen zurzeit Zweifel.“ |
|
| | - Abendveranstaltung in Augsburg im Februar / Anfang März 2003 |
|
| | Die Feststellung zu dieser Abendveranstaltung, die trotz der hohen Besucherzahl von 700 bis 800 Personen nur einen Gewinn von 23 EUR sowie Einnahmen aus dem Verkauf von Musikkassetten in Höhe von 295 EUR erbrachte, basieren auf zwei Dateien der niederländischen Rechtshilfe: |
|
| | Am 04. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 an „...“ über ein Konzert in Augsburg, bei dem (nahezu) kein Gewinn erzielt wurde (Datei ID-Nr. 750 597): |
|
| | „1- Beim Konzert der Gruppe ... in Augsburg haben wir Döner und Getränke verkauft. Für 1000 Euro hatten wir diesen Verkauf erworben. Die Kasse beläuft sich auf insgesamt 1923 Euro. Kosten: 100 Kilo 350 Döner. 154 Getränke, 90 Brot, 100 Salat und ..., 128 Tee, Kaffee, Zucker, Salz, Öl. 50 Spritgeld für ..., 28 Reisekosten von ... und den anderen, 1000 Euro für den Konzertveranstalter. Übrig sind 23 Euro. Es sind 50 Kilo Döner weggegangen. 300 Döner wurden zu drei Euro das Stück verkauft. 50 Kilo sind übrig geblieben. |
|
| | 2- Wir haben bei diesem Abend auch Kassetten verkauft. Die diesbezüglichen Ein- und Ausgaben werde ich später aufschreiben. (...)“ |
|
| | Auf diese Datei Bezug nehmend teilt der Angeklagte Ziff. 1 am 05. März 2003 (Datei ID-Nr. 748 668) unter Nr. 13 mit: „ Was für uns vom Kassettenverkauf von der Augsburger Veranstaltung übrig geblieben ist, sind 295 EUR. (...)“; unter Nr. 1 führt er aus, dass bei der Augsburger Veranstaltung nichts verdient worden sei und beklagt sich über „...“ (s. vorst. b.bb.). |
|
| | Da die Dateien vom 4./5. März 2003 stammen, könnte die Veranstaltung im Februar 2003 oder am ersten Märzwochenende des Jahres 2003 stattgefunden haben; für Letzteres spricht, dass üblicherweise sehr zeitnah berichtet wird. |
|
| | - Abendveranstaltung in Heidenheim an der Brenz am 16. März 2003 |
|
| | Am 04. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 3 dem Angeklagten Ziff. 1 über einen bevorstehenden „Abend“ in Ulm; er schreibt: „ Von diesem Abend werden fünftausend Euro kommen .“ Er weist darauf hin, dass es sein könne, dass der Abend „nicht besonders gut läuft“, weil er wegen anderer Arbeiten sich nicht darum kümmern könne (Datei ID-Nr. 750 597); am 05. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 an die Führung u.a. über eine Veranstaltung in Ulm; trotz Verlusten besteht er auf die vorher zugesagten 5.000 Euro (vgl. Nr. 9 der Datei ID-Nr. 748 668: „So ist die Absprache, und wir werden die 5.000 EUR nehmen.“ ). |
|
| | Am 17. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 an „...“ über eine Abendveranstaltung vom 16. März 2003. Zwar wird in sämtlichen Dateien von der „Abendveranstaltung in Ulm“ geschrieben; die Veranstaltung fand, wie in der Datei ID-Nr. 750339 ausgeführt ist, in Heidenheim statt („In Ulm fand gestern eine Abendveranstaltung statt. (...) Der Abend war in Heidenheim.“ ); bei Ulm liegt Heidenheim an der Brenz. Die Hinweise auf Ulm und den Angeklagten Ziff. 3 machen indes deutlich, dass nicht der exakte Veranstaltungsort, sondern die zuständige „Bölge Ulm“ und deren Leiter gemeint waren. Der Angeklagte Ziff. 1 berichtet, dass „...“, mithin der Angeklagte Ziff. 3, die Arbeit zur Abendveranstaltung durchgeführt habe. Zu diesem Zweck habe er ihm „ das Auto für 3 Tage nach Ulm “ geschickt; ..., der neue Fahrer, habe des Auto gefahren. Die Veranstaltung habe unter dem Motto gestanden „Nein zum Angriff Amerikas und zur Isolierung“ / „Es lebe die unabhängige Türkei“ . „...“ habe eine „kurze Rede zum Krieg gehalten“ . |
|
| | Außerdem berichtet er über die Einnahmesituation des Abends; „ am Eingang “ seien 110 Tickets verkauft worden, das zuvor gesammelte Ticketgeld habe „mit Ausgaben“ ca. 4000 betragen, wobei die genauen Rechnungen noch nicht vorlägen, auch nicht die Einnahmen aus dem Kassetten- und Bücherverkauf. Mit ..., dem Betreiber einer Konzertagentur, der bekannte Künstler aus der Türkei nach Deutschland vermittelt, sei aber vereinbart worden, dass „ er uns 5000 gibt, egal ob es Gewinne oder Verluste gibt “. ... habe sein Wort gehalten, könne das Geld aber nicht bar geben. |
|
| | Am 19. März 2003 verlangt „...“ bei dem Angeklagten Ziff. 1 unter Nr. 5 Bericht, warum das mit der Veranstaltung in Ulm so gelaufen sei; „...“ dürfe nicht noch einmal die Organisation der Veranstaltung übernehmen (Datei ID-Nr. 748 982). |
|
| | - Abendveranstaltung am 24. April 2004 |
|
| | Am Samstag, dem 24. April 2004 war er zumindest mitverantwortlich für die Organisation einer Abendveranstaltung in seinem Gebiet, wobei er die Aktivisten vor Ort selbstständig agieren ließ; die Veranstaltung endete mit einem Verlust für den veranstaltenden „Tarnverein“. Diese Feststellung beruht auf Gesprächen aus der TKÜ „by-Tec“: |
|
| | Am 22. April 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in München aufhielt, einen Anruf aus einer Telefonzelle in Stuttgart. Auf Frage des Anrufers äußert der Angeklagte, die Abendveranstaltung sei morgen, am Samstag. Der Anrufer erklärt: „Alles klar, ihr werdet das (schon) demgemäß regeln / erledigen.“ (Nr. 77). |
|
| | Am 25. April 2004 teilt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Ulm aufhielt, dem Anrufer auf Frage, wie die Abendveranstaltung gelaufen sei, mit, es sei ein Fiasko gewesen, zweihundert Personen seien gekommen. Er erklärt wörtlich: „Sie sind untergegangen (...) und wir haben uns gar nicht eingemischt, sie haben es selber gemacht.“ (Nr. 81) |
|
| | - am 26. April 2004 erklärte er einem Anrufer auf die Frage „ Wie ist das Dings gelaufen ?“, es sei schlecht gewesen und verweist auf die geringe Besucherzahl von 200 Personen. Er erklärt: „ Ja, die sind (...) untergegangen “, woraufhin der Anrufer sagt: „ Ist gut so... “ (Nr. 95). |
|
| | - Abendveranstaltung am 08. Mai 2004 |
|
| | Am 08. Mai 2004 ordnete der Angeklagte Ziff. 3, der sich in München befand, den Ticketverkauf auf einer Abendveranstaltung an: |
|
| | Er verneinte in einem Telefongespräch die Frage des Anrufers, ob er kommen könne und äußerte, sie sollten „auf diese Abendveranstaltung“ gehen. Der Anrufer teilt mit, sie könnten nicht hingehen. Daraufhin erklärt der Angeklagte, der „...“ solle hingehen und Tickets verkaufen. Der Anrufer erwidert, der ... gehe hin; die Frage des Angeklagten, ob dieser das schaffe, bejaht der Anrufer (TKÜ „by-Tec“ Nr. 200). |
|
| | - viertägiges Fest in Hamburg vom 28. bis 31. Mai 2004 |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 am Pfingstwochenende des Jahres 2004 an einem viertägigen Fest in der Gegend von Hamburg, das er mitorganisiert hatte, stark engagierte. Es wurde ein Umsatz von 10.000 bis 12.000 EUR erzielt; für die Organisation verblieb ein Gewinn in Höhe von mindestens 6.000 EUR. Diese Überzeugung beruht auf Gesprächen aus der TKÜ „by-Tec“; im Einzelnen: |
|
| | Am 29. Mai 2004 um 11:56 Uhr erhielt der Angeklagte Ziff. 3 einen Anruf aus einer öffentlichen Telefonzelle aus Ulm. Der Angeklagte Ziff. 3 erklärte, bei ihnen würde es ein viertägiges Fest geben, mit dem er sich beschäftige. Der Anrufer erklärte, er habe dies von einem Dritten (von „ Dings “) erfahren, da habe er gedacht, „ ich rufe mal an und frage wie die Lage bei meinem ... so ist “. Am Ende des Gesprächs erklärt der Angeklagte Ziff. 3, dass er „ womöglich heute (...) nach Brüssel rüber gehen “ werde (Nr. 345). |
|
| | Am gleichen Tag um 14:13 Uhr erhielt er einen Anruf einer ...; auch dieser berichtet er von einem am Vortag begonnenen Fest „ in der Gegend von Hamburg “, bei dem sie „ Döner und so “ sowie „ Raki und so “ verkaufen würden (Nr. 346). |
|
| | Am 30. Mai 2004 um 16:13 Uhr berichtet der Angeklagte Ziff. 3 einem Anrufer, auf die Frage, wie seine Situation sei „ Bei Gott, sie ist gut. Heut gibt es eine viertätige Dings, eine Veranstaltung. (...) Heute ist der dritte Tag davon. (...) Damit beschäftigen wir uns. Und morgen ist noch, dann werden wir Ruhe haben, heute Nacht haben wir auch überhaupt nicht geschlafen. “ (Nr. 351). |
|
| | Am 31. Mai 2004 um 21:20 Uhr gibt der Anrufer zunächst eine Rufnummer durch und fragt sodann den Angeklagten Ziff. 3 („...“), ob er ihnen bis Freitag „2.500 geben“ würde, sie würden das „15. Juli geben“, womit der Angeklagte Ziff. 3 einverstanden war. Am Ende des Gesprächs fragt der Anrufer unvermittelt, ob „ wenigstens etwas übrig bleiben wird “, woraufhin der Angeklagte Ziff. 3 antwortet, derzeit seien es „ über zehntausend “ Umsatz; „ es werden wohl sechs übrig bleiben “. Abschließend fragt der Anrufer: „ Dann könnt Ihr Eure Schulden bezahlen und vielleicht den Verein mieten, oder? “ Dies bejaht der Angeklagte Ziff. 3 (Nr. 358). |
|
| | Am gleichen Tag gegen 22:05 Uhr ruft erneut ... an, der er erklärt, es sei gut, gerade hätten sie das Fest beendet; er erklärte, „ zehntausend oder so, sind Dings gekommen “ (Nr. 360). |
|
| | Am 01. Juni 2004 gegen 17:48 Uhr erklärt der Angeklagte Ziff. 3 auf Frage des Anrufers, der aus einer Telefonzelle aus Ulm, mithin aus seiner früheren „Bölge“ anrief, wie das Fest gewesen sei, es sei gestern Abend zu Ende gegangen, sie hätten „ 12.000 Lira oder so etwas gemacht “. Auf die Frage des Anrufers, „ wir haben wohl nicht einen Teilanspruch darauf?“, erklärt der Angeklagte Ziff. 3 „ Nein, Mann, woher solltet ihr so etwas haben. “, woraufhin der Anrufer das Gespräch mit der Äußerung „ Das ist schlecht !“ beendet (Nr. 363). |
|
| | - Vertrieb der „Wöchentlichen“ |
|
| | Der Senat ist davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 die Weiterleitung und den Verkauf der „Wöchentlichen“ in seinem jeweiligen Zuständigkeitsbereich organisierte; diese Aufgabe nahm er zunächst in der „Bölge Ulm“ sowie jedenfalls ab März 2003 bis zu seinem Wechsel nach Berlin auch in den Städten München und Augsburg wahr. Danach übernahm er diese Aufgabe in seinem neuen Zuständigkeitsbereich, der „Bölge Berlin“. |
|
| | Diese Feststellungen beruhen auf Erkenntnissen aus der niederländischen Rechtshilfe sowie der TKÜ „by-Tec“, durch die das pauschale Geständnis des Angeklagten Ziff. 3, er habe bis zu seiner Festnahme den Zeitschriftenverkauf mitorganisiert und sich daran beteiligt, verifiziert und konkretisiert werden konnte: |
|
| | Die Zuständigkeit für die Verteilung der „Wöchentlichen“ in seiner Zeit als „Bölgeleiter“ in Ulm erstreckte sich - jedenfalls ab März 2003 - über das Gebiet Ulm hinaus auf die Städte München und Augsburg; mit dieser Aufgabe war er an 2 bis 3 Tagen pro Woche befasst. |
|
| | Am 02. März 2003 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „...“) an „...“ (Datei ID-Nr. 750 781) unter Ziff. 16 über den Angeklagten Ziff. 3 (Deckname: „...“): |
|
| | „(...) Wir müssen für die Kassette mit ihm gehen, während er die Sache mit der Anmeldung und der Anschrift für die Zeitschrift erledigt. Im Übrigen gibt er die Zeitschriften von München und Augsburg. 2-3 Tage in der Woche reicht hierfür. Wenn es gänzlich mit der Adresse und Zeitschriftenadresse klappt, was passiert dann mit der Zeitschrift und Kassette?“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 748 668 berichtet der Angeklagte Ziff. 1 (Deckname: „...“) drei Tage später, am 05. März 2003, an die Führung unter Nr. 15 wie folgt: |
|
| | „... kümmert sich nach der Veranstaltung von Ulm um ... und seine anderen Dinge, in der Woche reichen in Ulm, Augsburg und München für die Publikationen drei Tage aus.“ |
|
| | Gespräche der TKÜ „by-Tec“ belegen, dass der Angeklagte Ziff. 3 auch im Jahre 2004 mit dem Vertrieb der „Wöchentlichen“ befasst war: |
|
| | Am 25. April 2004 äußerte der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Ulm aufhielt, gegenüber einem Anrufer, „sollen sie kommen und abholen. Die hier sind komplett / abgeschlossen... die Wöchentlichen... (...) ... ich habe die alle / alles übersandt“ (Nr. 81). |
|
| | Am 05. Mai 2004 wies der Angeklagte Ziff. 1, der sich in Köln aufhielt, den Anrufer, der von einer öffentlichen Telefonzelle in Ulm aus anrief, an, er „ komme morgen in die Gegend ...“ und weiter: „Macht ihr auch ein Auto Dings, damit ihr auch die Wöchentlichen abholt.“ (Nr. 180). |
|
| | Am 06. Mai 2004 erklärte der Angeklagte, der sich auf der A 81 in Höhe von Sindelfingen befand, gegenüber dem Anrufer, der aus einer Telefonzelle in Stuttgart anrief: „Ich bin gekommen und begebe mich jetzt zum Dings, zu dem Jugendlichen / Halbstarken da, der ... setzt mich ab, ich habe ich die Wöchentlichen genommen / mitgenommen...“ (Nr. 181). |
|
| | Am 10. Mai 2004 erklärte der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Ulm aufhielt, er sei jetzt „bei dem Jugendlichen / Halbstarken da“. Daraufhin erklärt der Anrufer (B), dass er Bescheid wisse und weist den Angeklagten Ziff. 3 (A) wie folgt an (Nr. 221): |
|
|
|
| „B: (...) Nimm Du deren Dings - Geld, Mann... |
|
|
|
| B: ... das Geld für die Wöchentliche. |
|
| A: ... ein wenig... die sehen / treffen, so in einer Stunde. Ich hatte gestern angerufen, da hatten sie es noch nicht zusammen. |
|
| A: Ja, die hatten 90 Lira... |
|
| A: Ja... sie müssen die letzte ... die letzte Ausgabe komplett machen und noch diese Ausgabe. |
|
| B: Von einer Ausgabe hätten sie 90 Lira und ich habe es so / somit gefragt... |
|
|
|
| B: Was sie auch immer in den Händen haben, nimm Du das an Dich... |
|
|
|
| B: Und bezüglich dem Rest hol’ doch mal eine Information ein: Was sie gemacht haben und so... Bei dem Jungen kommt nichts bei raus. Wie auch immer, was dabei nun auch rauskommt. Was sollen wir machen? |
|
|
|
|
|
| A: Es ist gut, Mann... (...)“ |
|
|
| | Am 12. Mai 2004 fragt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Ulm aufhielt, den Anrufer, der von einer Festnetznummer aus Stuttgart anruft (Anschlussinhaber: ... ...), „... hast Du Deine Zeitschriften abgeholt?“ , was dieser mit den Worten „ Hab ich abgeholt, hab ich abgeholt...“ bejaht (Nr. 243). Aus dem folgenden Gespräch (Nr. 246) ergibt sich, dass diese Passage von dem Übersetzer ... richtig zugeordnet wurde, da der Angeklagte Ziff. 3 danach keine Zeitschriften abgeholt hatte (der vorbefasste Übersetzer ordnete diese Frage - bei im Übrigen gleicher Zuordnung - dem Angeklagten Ziff. 3 zu). |
|
| | Am 13. Mai 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in der Innenstadt von Ulm aufhielt, einen Anruf aus einer öffentlichen Telefonzelle in Stuttgart (Nr. 246). Im Verlauf des Gesprächs rügt der Anrufer den Angeklagten Ziff. 3, weil die Zeitschriften nicht abgeholt wurden, wie folgt: |
|
|
|
| „B: (...) Habt Ihr die Zeitschriften von dieser Woche genommen / abgeholt, letzte Woche, diese Woche oder wenn nicht dann nicht (auch mögliche Übersetzung : oder etwa nicht)? |
|
| A: Ich habe sie nicht genommen / abgeholt, Mann. |
|
| B: Diese Woche habt Ihr Sie auch nicht genommen / abgeholt? |
|
|
|
| B: Ja und wer wird sie bringen? Sollen wir sie da mit einem Helikopter absetzen? |
|
| A: Also, der Mann muss kommen und sie abholen, Mann. |
|
| B: Mann, wieso soll der Mann für zehn Zeitschriften hierhin kommen, Freund? |
|
| Die Männer ... wenn es denn so ist ... wenn Ihr Serkan und denen eingeschärft hättet / beauftragt hättet, oder wenn er es selber hin gebracht hätte.. |
|
| A: Also die ... normalerweise ... |
|
|
|
| A: ... müssten die genommen / abgeholt haben... eigentlich... |
|
| B: Ja habe ich ja verstanden, (aber) soll ich die Zeitschrift für dort jetzt mit dem Helikopter schicken? Wie auch immer, also dann, wir sehen uns / sprechen uns? |
|
|
|
|
| | Die Aufgabe des Vertriebs der Zeitschrift „Ekmek ve Adalet“ übernahm der Angeklagte Ziff. 3 auch in seinem neuen Gebiet, der „Bölge Berlin“. |
|
| | Exemplarisch ergibt sich dies aus dem Gespräch Nr. 519 der TKÜ „by-Tec“ vom 05. Juli 2004, das, wie ausgeführt, von einem Dritten (A) entgegengenommen wurde. |
|
| | Der Anruf kam von einer Kölner Festnetznummer (Anschlussinhaber: ... ..., ... Str. ...). Nach der Begrüßung, die ohne Namensnennung erfolgte, sprach der Anrufer über Gutscheine für die Post, „Zeitschriftengeld“ und über einen befreundeten Reporter aus Hamburg: |
|
|
|
| „B: (...) Ist mein ... nicht da? |
|
| A: Bei Gott, er ist nicht, er ist noch nicht gekommen. |
|
| B: Ha. Ich wollte Dings sagen. Ich rufe aus Köln an. |
|
|
|
| B: Also, Ihre Gutscheine gehen zu Ende. |
|
|
|
|
|
|
|
| B: Ja, Ihre Gutscheine gehen zu Ende. Aus diesem Grund müssen Sie diese Woche 100 Euro mehr schicken, sonst ziehen wir das von dem Zeitschriftengeld, das Sie uns geschickt haben, automatisch ab. Sie müssen entweder extra 100 Euro mehr schicken oder wir ziehen das von dem Geld ab, was Sie geschickt haben. |
|
| A: Hm, in Ordnung. Ich teile das dem ... mit. |
|
| B: In Ordnung, Sie besprechen das, denn diese Woche wird noch mehr geschickt. |
|
|
|
| B: Also, sie haben noch zwei Gutscheine, beide werden aufgebraucht. |
|
|
|
| B: Sie gehen zu Ende. Wir müssen die Gutscheine kaufen. Derzeit kaufen wir mindestens zehn Stück, 100 Euro. In Ordnung? |
|
|
|
| B: Sie müssen uns die 100 Euro schicken. Sonst machen wir Dings. Ich wollte noch Folgendes sagen. Können sie denn Freund Reporter in Hamburg erreichen? |
|
| A: Nein, wir können ihn nicht erreichen. Im Augenblick ist niemand da, wir sind hier ein, zwei Freunde. |
|
| B: Nein, nein. In Hamburg, ich frage Sie, ob Sie den Freund Reporter erreichen können, in Hamburg? |
|
| A: Also, bei Gott, ich kann ihn augenblicklich nicht erreichen, aber wenn die Freunde kommen mache ich Dings, sie (... - unverständlich), sie kommen alle heute Abend. |
|
| B: In Ordnung, Sie sagen das dann, diese Gutscheinsache, in Ordnung, Sie haben das verstanden, nicht wahr? |
|
| A: Das sage, ich habe das verstanden. |
|
| B: OK; dann ist es in Ordnung. |
|
|
|
| B: Und noch etwas, diese Woche wird ja mehr verschickt, dass er das weiß. (...)“ |
|
|
| | Jedenfalls im Zeitraum Juni bis Juli 2004 hatte der Angeklagte Ziff. 3 regelmäßige Zahlungen in Höhe von 490 EUR nach Köln, wo sich Redaktion und Verlag der Zeitschrift befanden, zu entrichten. Auch diese Feststellung beruht auf Erkenntnissen aus der TKÜ „by-Tec“, Gespräch Nr. 428, vom 12. Juni 2004. Der Anrufer, der von einer Festnetznummer aus Köln anruft (Anschlussinhaber: ... GmbH i.Gr., ... Str. ...), erinnert den Angeklagten Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, dass sie 10 EUR zu wenig geschickt hätten (480 EUR statt 490 EUR) und deshalb das nächste Mal 500 EUR schicken müssten. Die Regelmäßigkeit der geforderten Zahlungen, die gleichbleibenden Beträge sowie die Zahlungen nach Köln, dem damaligen Sitz der Redaktion und des Verlags der „Wöchentlichen“, zu diesem Zeitpunkt der Zeitschrift „Ekmek ve Adalet“, belegen, dass es sich um Zahlungen für diese handelt; zudem wurde das vorherige Gespräche (Nr. 519) in örtlicher Nähe in der ... Straße geführt. Hierfür spricht weiter, dass die Jahreskampagne zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen war, bei anderen Kampagnen jeweils die „gesammelten Gelder“ weitergeleitet und von Beiträgen jeweils die laufenden Kosten in den Gebieten abgesetzt wurden. |
|
| | Die diesbezügliche Passage im Telefonat lautet wie folgt (B = Angeklagter Ziff. 3; A = Anrufer): |
|
|
|
| „B: (...) Ich habe Dein Geld geschickt, ist es gekommen? |
|
| A: Ja, habe ich erhalten. Danke. |
|
|
|
| A: Aber Du hast zu wenig geschickt. |
|
| B: Es war nicht zu wenig, wie zu wenig? |
|
|
|
| B: Nein, ich habe es vollständig geschickt. |
|
| A: Zehn Lira fehlen, 490. |
|
| B: Wie viel Lira sind gekommen. |
|
| A: 490 müssen das sein, 490. |
|
|
|
| A: Nein, 490. Also, lasst das, wenn ihr Gott liebt. |
|
| B: Wie auch immer, das noch mal, noch mal |
|
| A: Beim nächsten Mal schickt ihr 500, dann ist es vollständig. |
|
| B: He, Mann, hör bloß auf. Von überall Geld, ich bin völlig fertig, ständig Geld aufzutreiben. Wie geht es Dir? (...)“ |
|
|
| | Insoweit ist anzumerken, dass der Übersetzer ... den Angeklagten Ziff. 3 in diesem Gespräch zwar als B bezeichnet hat, jedoch aus der anderweitigen Zuordnung des vorbefassten Dolmetschers, der Anrufer und Angerufener technisch zugeordnet hat (überwachter Anschluss stets A), eindeutig hervorgeht, dass es sich bei B um den Angerufenen, mithin um den Angeklagten Ziff. 3 gehandelt hat. |
|
| | - Transfer von Geld in die Türkei |
|
| | Nach der Überzeugung des Senats ordnete der Angeklagte Ziff. 3 zumindest in einem Fall auch die Weiterleitung gesammelter Gelder direkt in die Türkei an. |
|
| | Am 30. Juni 2004 veranlasste er den Transfer eines Betrages in Höhe von 960 EUR. Diese Feststellung beruht auf dem Gespräch Nr. 476 der TKÜ „by-Tec“; der Angeklagte Ziff. 3 (Angerufener = A) weist den Anrufer (B), der von einem Festnetzanschluss in Köln anruft, wie folgt an: |
|
|
|
| „A: Schau, wir haben 560 Lira geschickt, Ihr müsst da noch 400 Lira drauf tun und direkt in die Türkei schicken, also 960 Lira. |
|
| B: OK, in Ordnung. Wenn wir es erhalten, ergänzen wir das noch. Wenn wir das haben, ergänzen wir das, wenn nicht, warten wir. |
|
| A: Also, mach das nicht (...). Ich habe das gegeben, eine Woche bevor es eingezahlt wurde.“ |
|
|
| | f. Beteiligung an Hungerstreikaktionen |
|
| | In den Jahren 2003 bis 2006 beteiligte sich der Angeklagte Ziff. 3 an verschiedenen überregionalen Protestaktionen, insbesondere an „Solidaritätshungerstreiks“ zur Unterstützung des „Todesfastenwiderstandes“ der in den sog. F-Typ-Gefängnissen in der Türkei Inhaftierten, unter denen sich auch diejenigen befinden, die wegen Mitgliedschaft in der „DHKP-C“ verurteilt wurden. |
|
| | Diese Feststellung beruht auf den Angaben der Zeugen KHK’in ..., auf Telefongesprächen der TKÜ „by-Tec“ sowie auf den Angaben des Zeugen RD ...; |
|
|
|
| | Nach Angaben der Zeugin KHK’in ... veröffentlichte der Angeklagte Ziff. 3 unter dem Datum vom 29. Dezember 2003 im Internet unter der Adresse „www.linkeseite.de“ einen Artikel, in dem er sich als Chefredakteur der Zeitschrift „Kerbela“ bezeichnete und über seinen am 23. Dezember 2003 begonnenen, von dem „Tayad-Komitee“ organisierten 50-tägigen Hungerstreik im Rahmen einer Aktion zur Unterstützung des „Todesfastenwiderstandes“ der Gefangenen in der Türkei, der sich gegen die „Isolationshaft“ richte, berichtete. Als Kontaktadressen wurden der IKAD e.V., Berlin-Kreuzberg, sowie Anschriften in Innsbruck, Brüssel und London angegeben. Der Artikel schließe mit „Angeklagter Ziff. 3 TAYAD Komitee“. In einem Artikel des „Tayad Komitees Brüssel“ im „Angehörigeninfo“ wurde, so die Zeugin KHK’in ..., in der Ausgabe vom 20. Januar 2004 mitgeteilt, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 in Brüssel an einem 50-tägigen Hungerstreik beteilige; bei den „Angehörigeninfos“ handle es sich um Veröffentlichungen, die im Zusammenhang mit der Hilfe für Gefangene in der Türkei stünden. Bestätigt werden diese Erkenntnisse von den Angaben des Zeugen RD ..., BfV. Dieser sagte aus, der Angeklagte Ziff. 3 habe sich von Dezember 2003 bis Februar 2004 an einer Hungerstreikaktion in Belgien beteiligt. |
|
| | Am 29. Mai 2004 erzählte der Angeklagte Ziff. 3 der Anruferin ..., dass er bei einem früheren Hungerstreik beinahe gestorben wäre; zu der aktuellen Befindlichkeit sagte er, es gebe ein paar Probleme, aber sie sei gut. Er habe „ wirklich abgenommen “, bei ihm sei es „ ja nun schon der der Dritte“ . Wenn ein Mensch einen klaren / gesunden Kopf habe, dann erhole sich der Körper wieder. Er habe sich auch erholt (TKÜ „by-Tec“ Nr. 346). Wann und wo der beschriebene dritte Hungerstreik stattgefunden hat, blieb offen. |
|
| | Um den 17. Juli 2004 nahm der Angeklagte Ziff. 3 an einer weiteren, offiziell von dem „Tayad-Komitee“ europaweit organisierten Hungerstreikaktion gegen die F-Typ-Gefängnisse in der Türkei teil, die nach Angaben der Zeugin KHK’in ... auch in mehreren Großstädten in Deutschland durchgeführt wurden. Die Mitorganisation und Teilnahme des Angeklagten Ziff. 3 hieran beruht auf Gesprächen der TKÜ „by-Tec“: |
|
| | Am Abend des 7. Juli 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in München aufhielt, einen Anruf, in dem es um „Zelte“ und die „Genehmigung“ ging (Nr. 542); das Gespräch zeigt, dass der Angeklagte Ziff. 3 sich auch um „Zelte“ für andere Gebiete kümmerte und überdies mit der Einholung der erforderlichen Genehmigung in Berlin befasste. Nach der Begrüßung, die ohne jede Nennung von Namen erfolgte, verlief der Dialog wie folgt (A= Angeklagter Ziff. 3 / B = Anrufer): |
|
|
|
| „B: Also, ich, Du hattest gestern bei der Frau nachgefragt. Bei Euch müssten zwei Zelte sein. |
|
| A: Zelte, es gab ein großes, es gibt ein kleines, das ist kaputt. |
|
|
|
| A: He, also wir müssen eins auch besorgen. |
|
|
|
| A: Eins ist sowieso sehr groß. |
|
|
|
|
|
| B: He, wir brauchen Zelte. |
|
| A: He. Ich will trotzdem noch mal schauen. |
|
|
|
| A: In Ordnung, ruf Du morgen an. |
|
| B: Habt Ihr die Genehmigung erhalten, haben sie sie Euch gegeben? |
|
| A: Also, bei Gott, ich bin also nicht dort. Ich werde morgen da sein. |
|
|
|
| A: He. Also, normalerweise muss das geklappt haben. |
|
|
|
| A: Habt Ihr sie eingeholt? |
|
| B: He, sie haben sie heute erteilt. |
|
| A: Also, ich schaue nach, wenn es Zelte gibt, könnt ihr eins haben. |
|
|
|
|
| | Am 8. Juli 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, zunächst um 12:46 Uhr einen Anruf - laut Äußerung im Gespräch - aus Frankfurt (Nr. 544); ihm wurde mitgeteilt, dass sie zur „ Politika “ gehen wollten und „ wegen der Stände und der Zelte eine Nachricht hinterlassen “ wollten. Auf die Frage, „In Berlin und Hamburg, wissen Sie etwas darüber, an welchem Tag in Berlin wo aufgestellt wird? “ antwortete er, „Ich werde das nachfragen, ruf’ so in einer halben Stunde an.“ |
|
| | Anders als der vorbefasste Dolmetscher übersetzte ... ... den Begriff „Politika“ mit Politik; hier ist aber, wie sich aus dem Kontext ergibt, zur Überzeugung des Senats gemeint, dass die Nachricht zur öffentlichkeitswirksamen Verbreitung an die Redaktion der Zeitschrift „Özgür Politika“ übergeben werden sollte und nicht der „Politik“. |
|
| | Um 15:16 Uhr erhielt er einen Anruf aus einer Telefonzelle in Neu-Isenburg (Nr. 545); in diesem gibt der Angeklagte Ziff. 3 die Adresse in Hamburg durch: Hamburg-Altona, ... ...; die Adresse in Berlin wird sodann von einer Person mitgeteilt, an die der Angeklagte Ziff. 3 das Mobiltelefon weitergibt: Berlin-Kreuzberg, ... Der Senat ging hierbei von der (technischen) Sprecherzuordnung des vorbefassten Übersetzers aus. Um 15:19 Uhr ging ein weiterer Anruf aus derselben Telefonzelle in Neu-Isenburg (Nr. 546) ein, in dem von einer dritten Person dem Anrufer mitgeteilt wird, dass es in Berlin keinen Stand geben wird; das „ Zelt, das ist am 17 .“ Die Äußerung des Anrufers „Zelt, aber, nicht wahr, Hungerstreikzelt“, wird bejaht. |
|
| | Am Abend des 9. Juli 2004 erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Berlin aufhielt, einen Anruf aus einer Telefonzelle in Pirna (Nr. 548); der Angeklagte Ziff. 3 äußerte auf im Zusammenhang mit einer von dem Anrufer angesprochenen gemeinsamen Fahrt nach Stuttgart, dass er nicht mitkommen könne und äußerte: „Morgen, Du weißt, werden die Zelte aufgebaut. (...) Es findet ein Hungerstreik statt.“ |
|
| | Am 16. Juli 2004 um 19:06 Uhr erhielt der Angeklagte Ziff. 3, der sich in Stuttgart aufhielt, einen Anruf aus einer Telefonzelle in Berlin (Nr. 600). Der Anrufer erklärt, er sei bereits angekommen, er sei im Zelt. Der Angeklagte Ziff. 3 kündigt sein Kommen am Folgetag um 10 Uhr an und empfiehlt dem Anrufer, dass er bis dahin „die Zeitschrift und so“ lesen könne. |
|
| | Zuletzt nahm der Angeklagte Ziff. 3 nach Angaben des Zeugen RD ... im Juni 2006 an einem 2-tägigen Solidaritätshungerstreik im Rahmen einer bundesweiten Hungerstreikaktion des „Tayad-Komitees“ teil. |
|
| | g. Betätigung als alevitischer Geistlicher und für die Zeitschrift „Kerbela“ |
|
| | Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass sich der Angeklagte Ziff. 3 auch in der Zeit als „Bölgeleiter Berlin“ für das Alevitentum engagierte. Es gelang ihm auch von Zeit zu Zeit, die Zeitschrift „Kerbela“ herauszugeben, deren Chefredakteur er war. Diese verkaufte er in den alevitischen Vereinen. Auch die „DHKP-C“ hatte Interesse an der Herausgabe der „Kerbela“, da sie auf deren Inhalt, wie ausgeführt, einwirken konnte und - jedenfalls hinsichtlich der F-Typ-Gefängnisse und des „Todesfastenwiderstandes“ - dieselben Positionen vertreten wurden, wie der Angeklagte Ziff. 3 für die frühere Zeit eingeräumt hat. Dass die Führung weiterhin Einfluss auf die Auswahl der Artikel hatte, wurde bereits ausgeführt. |
|
| | Die Feststellungen zur weiteren Betätigung für das Alevitentum und für die Zeitschrift „Kerbela“ beruhen auf einer SMS sowie auf Gesprächen aus der TKÜ „by-Tec“; exemplarisch sind folgende zu nennen: |
|
| | Am 7. Mai 2004 versandte er eine SMS (Nr. 189), in der er seine gegenwärtigen und bevorstehenden Aktivitäten für das Alevitentum schildert; er berichtet, er habe den letzten Abschnitt eines Buches geschrieben und habe viel zu tun und weiter: „An 13 Orten gibt es Podiumsdiskussionen mit Aleviten.“ Die SMS enthält auch einen „DHKP-C“-Bezug, zumal der Angeklagte Ziff. 3 schreibt, er würde sich freuen, wenn er die Adressatin und alle Freunde bei der Feier am 22. Mai in Holland sehen würde. |
|
| | Am 29. Mai 2004 äußerte der Angeklagte Ziff. 3 gegenüber der Anruferin ..., nachdem diese ihm mitgeteilt hatte, dass sie sich mit Computern auskenne und gerade in der Berufschule das Zehnfingersystem lerne, dass sie ab und zu einen Satz - im Sinne von Drucksatz / Layout - machen würden; es komme vor, dass sie jemanden bräuchten, um für die „Kerbela“ Artikel zu schreiben. Nachdem sich ... hierzu bereit erklärte, sagte er, „ natürlich, also, du bist ja ein Aleviten-Mädchen (...)“ (Nr. 346). |
|
| | Am 18. Juni 2004 führte der Angeklagte Ziff. 3 mit einem Anrufer (Onkel ... aus Holland), der von einer Festnetznummer in Frankfurt anrief (Anschlussinhaber: ... ...) und ihn mit „...“ anspricht, ein Gespräch über das Erscheinen der „Kerbela“; als Erscheinungstermin gibt der Angeklagte Ziff. 3 „um den 15.“ an. Abschließend teilt der Anrufer mit, dass sein Bruder die Zeitschrift „Kerbela“ nicht kenne und dieser gefragt habe, ob sie gegen die Föderation sei; hierauf entgegnete der Angeklagte Ziff. 3: „ Nein, wir sind nicht gegen irgendwas. Warum sollen wir uns gegen die Föderation wenden. (...) Im Ergebnis ist die Föderation unsere... (...) ... unsere Massenorganisation, die Aleviten-Föderation.“ (Nr. 443). |
|
| | Allem nach entfaltete der Angeklagte Ziff. 3 - entsprechend seiner einräumenden Einlassung - auch im Jahre 2004 sowohl Aktivitäten als alevitischer Geistlicher als auch für die „DHKP-C“. Dass er versuchte, ... für die Zukunft als Mitarbeiterin der Zeitschrift zu gewinnen, zeigt, dass er vorhatte, diese seit mehreren Jahren unregelmäßig erscheinende Zeitschrift weiter herauszugeben. Dies steht im Einklang mit seiner einräumenden Einlassung, er habe durchgängig bis zur Festnahme sowohl für das Alevitentum als auch für die „DHKP-C“ Aktivitäten entfaltet. |
|
|
|
| | Der Senat ist von der Richtigkeit der vom Angeklagten Ziff. 2 im Rahmen der Verständigung abgegebenen Einlassung überzeugt. Sie steht im Einklang mit den Ergebnissen der durchgeführten Beweisaufnahme. |
|
| | a. Werdegang in der „Rückfront“ vor dem Tatzeitraum |
|
| | Dass sich der Angeklagte Ziff. 2 bereits vor dem 30. August 2002 für die „DHKP-C“ in der „Rückfront“ als Führungsfunktionär mit Sonderaufgaben betätigt hat, wird durch zahlreiche Dokumente aus der belgischen Rechtshilfe belegt. Diese beinhalten - wie der mit der Auswertung dieser Unterlagen befasste Zeuge KHK ... dargelegt hat - umfangreichen Schriftverkehr einer Person mit dem Decknamen „...“ und der Organisationsführung der „DHKP-C“ aus der Zeit von Anfang 1998 bis September 1999. |
|
|
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 2 in der genannten Zeit (auch) unter dem Decknamen „...“ agiert und - wie die Zeugen KHK ... und KHK ... übereinstimmend bekundet haben - unter dieser Tarnung an dem bezeichneten Nachrichtenaustausch teilgenommen hat. So berichtet „...“ in einer Nachricht vom 16. Januar 1999 (Asservat 33.92.188) unter anderem Folgendes: |
|
| | „1- Heute bin ich in meinem Heimatland (in meiner Stadt) zur Polizei gegangen. Sie haben die Angelegenheit nicht bearbeitet, weil die geschlossen war. Sie haben mir gesagt , dass ich am Montag kommen soll… Es ist erforderlich, dass ich am Montag nach der Polizei zur Versicherung und zum Straßenverkehrsamt gehe. (…) 3- Wie ich heute morgen gesagt habe, haben sie bezüglich des verlorenen Wagens nicht viel gefragt… Als ich gestern in Belceka die Situation erklären wollte, habe ich keine Schwierigkeit gehabt. Der Mann war Türke (…)“ |
|
| | Ausweislich der Bekundungen des Zeugen KHK ... ergab die Auswertung der Akten eines bei der Staatsanwaltschaft Aachen geführten Ermittlungsverfahrens gegen Unbekannt wegen Verdachts des Pkw-Diebstahls in Lüttich (Belgien), dass der Angeklagte Ziff. 2 am Freitag, den 15. Januar 1999 bei einem belgischen Polizeibeamten mit dem (türkischen) Namen „... ...“ in Lüttich und am Montag, 18. Januar 1999, bei der Polizeiinspektion Herzogenrath den Diebstahl eines Ford Escort, amtliches Kennzeichen ...-... ..., angezeigt hat. |
|
| | Weiter berichtet „...“ in der bezeichneten Nachricht vom 16. Januar 1999, dass er seinem Vater, ... ..., gesagt habe, dass er auf dessen Namen „das Auto … melden werde“ . Er wolle seinen Vater am Montag fragen, „ob der neue Wagen auf seinen Namen gemeldet werden darf“ . Sodann teilt „...“ mit, dass er den „ Reno-Cenic kaufen …“ werde, aber erst am „Montag Nachmittag zur Galerie gehen…“ könne und wegen des Preises „… noch feilschen…“ müsse. Am 17. Januar 1999 erhält „...“ eine Mitteilung von der Organisationsführung, die unter anderem folgende Anweisungen enthält: „1- Ja. Den Wagen Renault Megan Cenic, den du gefunden hast, kannst ihn für 37 Tausend kaufen. Verhandle bisschen über den Preis. Sprich mit deinem Vater und nimm seine Genehmigung….“ . (Asservat 33.92.189). Ein Kraftwagen dieses Typs (Renault Scenic 1.9 dti) wird am 21. Januar 1999 auf den Namen des Vaters des Angeklagten Ziff. 2 bei einem Renault-Vertragshändler (Firma „... ...“) in Düsseldorf zum (Haus-) Preis von DM 33.700,-- verbindlich bestellt (Asservat 31.204). Im Rahmen der durchgeführten Ermittlungen wurde - wie der Zeuge KHK ... berichtet hat - festgestellt, dass dieses Kraftfahrzeug vom Angeklagten Ziff. 2 am 02. Februar 1999 unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht seines Vaters bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auf ... ... angemeldet worden ist. |
|
| | bb. Stellung in der „Rückfront“ |
|
| | Dass der Angeklagte Ziff. 2 unmittelbar der Organisationsführung unterstellt war bzw. mit dieser in direktem Kontakt stand und von dort Anweisungen entgegennahm, schließt der Senat aus einer Nachricht vom 10. Januar 1999 (Asservat 33.92.187), in welcher „..." angewiesen wird, fortan Informationen nicht mehr über „...“, den damaligen Europaverantwortlichen ... ..., zuzuleiten. Wörtlich heißt es hierzu wie folgt: |
|
|
|
| | 1. Von nun an sollst du ... übers Telefon ÜBERHAUPT NICHT ANRUFEN… Das heißt du wirst mit ... ÜBERHAUPT KEINEN KONTAKT HABEN… Das gilt auch für die Festival-Gelder… was du mitteilen willst, schreibst du uns als Datei… wir werden es übermitteln. (…) Das heißt, du wirst mit ... überhaupt keinen Kontakt haben… DAS IST EINE ABSOLUTE ANORDNUNG…" |
|
| | Bereits zuvor war „..." mit Schreiben vom 28. August 1998 (Asservat 33.83.186) darauf hingewiesen worden, dass seine Mitteilungen (Notizen) von der Organisationsführung entgegen genommen und sodann per E-Mail zeitnah an die Europaführung weitergeleitet würden. Wörtlich heißt es im bezeichneten Schreiben unter Punkt 6. hierzu wie folgt: „Ja, mit ... können wir jeden Abend eine Modemverbindung aufbauen. Lange Notizen kannst du abgeben.“ |
|
| | Entsprechend dieser Vorgabe ersucht „..." in einem Schreiben vom 16. September 1998 (Asservat 33.92.124) seine „ Notiz “ dem „ ... ... zu übermitteln. “ Dass Nachrichten bzw. Berichte des Angeklagten Ziff. 2 in der Folge von der Organisationsführung dem (damaligen) Europaverantwortlichen ... zugeleitet wurden, belegt ein Schreiben vom 28. September 1998 (Asservat 33.92.132), in dem „..." unter anderem wie folgt unterrichtet wird: „10. Wir haben die Nachricht, die du ... übermittelt hast, an ... weitergeleitet, aber er hat uns nicht geantwortet, wir wissen nicht, ob er dir (Antwort) gegeben hat.“ |
|
| | Dass der Angeklagte Ziff. 2 als Sonderbeauftragter der „DHKP-C“ in den Jahren 1998/1999 enge Kontakte zu dem damaligen Europaverantwortlichen der Organisation unterhielt und mit diesem - bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben - kooperierte, belegen ebenfalls zahlreiche, in Belgien sichergestellte Dokumente. So heißt es etwa in dem - an „..." gerichteten - Schreiben der Organisationsführung vom 28. März 1998 (Asservat 33.92.33) unter Punkt 2 der Anweisung wie folgt: |
|
| | „In Ordnung, ... wird morgen, das heißt am Sonntagmittag um 11 Uhr in Düsseldorf vor ... sein. Er/sie wird Dir die Kodierung für die/den mit europäischem Heft mitbringen. Die Fahrtkosten und das Telefon für die/den mit europäischem Heft werden ... und Co. geben. Besprich dieses morgen früh mit dem ...“ |
|
| | In einer weiteren, ebenfalls an „...“ gerichteten Mitteilung vom 28. März 1998 (Asservat 33.92.31) wird angefragt, welchen „… Wagen mit Bunker …“ der Angeklagte Ziff. 2 „… bei ... und Co. abgeben“ werde. Am 04. April 1998 (Asservat 33.92.38) berichtete „Ugur“, dass er eine „… für Abla bestimmte Tasche …“ bei „Cemil und Co. abgegeben“ und „… eine Nachricht hinterlassen“ habe. Am 11. August 1998 (Asservat 33.92.94) wird der Angeklagte Ziff. 2 von der Organisationsführung angewiesen, dass „ alle Materialien “ die er von „ ... und Co.“ übernehme „ ausprobiert“ sein müssen. In seinem Schreiben vom 03. September 1998 (Asservat 33.92.113) berichtet „...“ unter anderem über das Fassungsvermögen eines Fahrzeugs und ein geplantes Treffen mit einem/einer Fahrer/Fahrerin aus Österreich. Anschließend heißt es wie folgt: „Deswegen wollten „... und Co.“ die Adresse und den Namen durchgegeben haben.“ |
|
| | Dass dem Angeklagten Ziff. 2 von der „DHKP-C“ Geldbeträge zur Erfüllung seiner Aufgaben organisationsintern über Funktionäre bzw. Depots oder auf anderem Wege zugeleitet wurden, ergibt sich ebenfalls aus verschiedenen Dokumenten der belgischen Rechtshilfe. So erklärt „...“ etwa in seinem Schreiben vom 16. September 1998 (Asservat 33.92.124), dass er für „den/die Fahrer/-in“ von „... und Co. 3500 Mark erhalten“ habe. Am 17. Dezember 1998 unterrichtet „...“ die Organisationsführung unter Punkt 8 seiner Mitteilung wie folgt: |
|
| | „Der ... und die anderen haben mir 83 Tausend Mark für die Telefonrechnung seit dem Monat Mai und für den Wagen gegeben, den ich an sie verkauft habe. (…) Zur Zeit haben sie durch Telefonkosten über 17 Tausend Mark Schulden, die sie mir zu zahlen haben. Das Monatsende nähert sich. Die Rechnungen müssen bezahlt werden. Sagen Sie / Sagt, dass sie mir Geld abgeben müssen. (…)“ |
|
| | In Berichten vom 26. März 1998 (Asservat 33.92.26) und 22. Juni 1998 (Asservat 33.92.76) bestätigt „...“ jeweils, dass „ ... und die “ bzw. „ ... ... und Co. “ Gelder für ihn „ hinterlegt “ hätten bzw. „ hinterlassen “ haben. |
|
| | Dass auch Familienangehörige des Angeklagten Ziff. 2 in entsprechende Geldtransfers eingebunden waren, belegt ein an „...“ gerichtetes Schreiben vom 08. September 1998 (Asservat 33.83.188). Dort heißt es wie folgt: „2- Wir haben dir Geld in Höhe von zehntausend Mark geschickt. Hole es am Abend von deinem jüngeren Bruder/deiner jüngeren Schwester ab.“ |
|
| | Die Beweisaufnahme hat ferner ergeben, dass der Angeklagte Ziff. 2 neben seinem organisationsinternen Decknamen („...“) auch unter weiteren Tarnbezeichnungen agiert hat. Hierzu gehörte etwa der Name „...“, wie sich aus einem Schreiben des Angeklagten Ziff. 2 vom 08. September 1998 (Asservat 33.83.189) ergibt. Dort heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) 3- Es ist erforderlich, dass ich dem von mir erwähnten Schmuggler von Angesicht zu Angesicht die Lage übertrage. (…) Zur Zeit habe ich seine Anschrift nicht. Jedoch ist seine Telefonnummer vorhanden. Handyrufnummer: ..., Rufnummer von zu Hause: ..., sein Vorname: ... Mich kennt er als ... (…)“ |
|
| | Auch der Zeuge ... kannte - wie noch darzulegen ist - den Angeklagten Ziff. 2 unter dem Namen „...“. |
|
| | Im September 1998 trat der Angeklagte Ziff. 2 - wie sein Bericht vom 25. September 1998 (Asservat 33.92.131) belegt - unter dem Decknamen „...“ auf. Dort heißt es bei Punkt 7. der Mitteilung unter anderem wie folgt: „Die Stadt von ... ... ist Wuppertal, Tel. ... Die kennen mich als ... (…)“ |
|
| | Im Oktober 1998 agierte der Angeklagte Ziff. 2 als „...“, wie sich aus seiner Mitteilung vom 08. Oktober 1998 (Asservat 33.92.136) ergibt, in der im Zusammenhang mit der (Zwischen-) Lagerung von Waffenteilen („Klesch-Fernrohr“) in einer Wohnung unter anderem folgende Passage enthalten ist: |
|
| | „(…) 2. Ich habe die Sachen bei der Messe gekauft. Die Sachen sind in Berlin bei einem Deutschen im Hause. (…) Der Junge heißt ... (Lichterfelde), ... Str. 12203 Berlin, Tel. ..., er kennt mich unter dem Namen ..., und die Freunde sollen sagen, wir sind die Freunde von ..., nur muss ich wissen, wann sie dorthin gehen, denn ich werde vorher anrufen und mitteilen, dass sie kommen werden. (…)“ |
|
| | Im Rahmen seiner Kontakte zu der in Frankfurt a. M. ansässigen Firma ... und dem damit verbundenen Erwerb von Satellitentelefonen gab sich der Angeklagte Ziff. 2 - wie sich aus den noch darzustellenden Angaben des Zeugen ... ergibt - als „...“ aus. |
|
| | Die zu den finanziellen Verhältnissen des Angeklagten Ziff. 2 getroffenen Feststellungen beruhen auf dessen eigenen, im Zuge des Einbürgerungsverfahrens gemachten Angaben, über deren Inhalt der Zeuge KHK ..., der mit der Sichtung und Auswertung der zugehörigen (Einbürgerungs-) Akten befasst war, detailliert berichtet hat. Der Zeuge KHK ... hat bestätigt, dass die Dokumente aus der belgischen Rechtshilfe auch Schriftstücke enthielten, in denen „...“ gegenüber der Organisationsführung seine Lebenshaltungskosten abgerechnet hat. |
|
|
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 2 in seiner Funktion als Sonderbeauftragter der Organisation in die Beschaffung von Waffen und anderen militärischen oder zivilen Ausrüstungsgegenständen für die „DHKP-C“ eingebunden war und - zumindest temporär - auch über derartige Materialien verfügte. Dies belegen - wie vom Zeugen KHK ... bekundet - zahlreiche Dokumente aus der belgischen Rechtshilfe. |
|
| | Neben den bereits oben (Beweiswürdigung Nachschub und Logistik) genannten Asservaten 33.92.29, 33.92.30 und 33.92.45 gehört hierzu etwa eine Nachricht „...“ vom 11. September 1998 (Asservat 33.92.119) die unter Punkt 1. folgende Aufzählung enthält: |
|
|
|
| „Die Materialien, die ich an der Hand habe und die gehen können, sind: |
|
| a) 2 Kleschs und ausreichend Ladung/Magazine und 735 Patronen und 25 Schuss Munition mit Spuren |
|
|
|
|
|
|
|
| e) Die Taschenaufhängungen, die ihr geschickt habt, 30 Stück. |
|
| f) Außerdem 16 Stück 4´er Klesch-Patronentaschen. |
|
| g) 9 Stück 3´er Klesch-(Patronen-)Gurte, die man sich an die Schulter hängt. |
|
| h) 2 Stück 250´er BKC-Magazine (…)“ |
|
|
| | Den Erwerb entsprechender Gegenstände auf (Waffen-) Messen wird durch weitere Berichte des Angeklagten Ziff. 2 belegt. So schreibt er etwa in seiner Mitteilung vom 16. September 1998 (Asservat 33.92.123) hierzu Folgendes: |
|
| | „6. Was ich alles auf der Messe gekauft habe: 10 Klesch-Fernrohre, 10 Patronentaschen, 10 Behälter für Handgranaten, 50 4´er Patronentaschen, außerdem (an) Taschen, mit Zehra und denen zwei Rucksäcke, ein (Paar) wasserfeste Handschuhe, 1 Pullover und 1 Poncho. Das Geld, was ich insgesamt ausgegeben habe, beträgt 4960 DM. Die Klesch-Fernrohre kosten Stück 150 Mark, die 3´er Patronentaschen Stück 20 Mark, die beiden Rucksäcke und die Handschuhe 300 DM, die Handgranatenbehälter Stück 3 Mark, Pullover und Poncho 130 Mark. (…)“ |
|
| | In einem anderen, ebenfalls vom 16. September 1998 stammenden, Schreiben (Asservat 33.92.124) erklärt „...“, dass er „Materialien“ auf der „Materialien-Messe“ in der Meistersinger Halle in Nürnberg gekauft habe. |
|
| | Die Feststellung, dass sich der Angeklagte Ziff. 2 auch mit der Beschaffung von Satellitentelefonen für die Organisation beschäftigt hat, beruht auf den Bekundungen des Geschäftsführers der Firma ..., dem Zeugen ... Dieser hat in der Hauptverhandlung den Angeklagten Ziff. 2 als diejenige Person bezeichnet, die ab 1997/1998 mindestens sieben Satellitentelefone zum Preis von jeweils circa DM 6.000,-- bei ... erworben habe. Der Angeklagte Ziff. 2 habe sich seinerzeit als „Herr ...“ vorgestellt. Als Käufer der Satellitentelefone seien Namen verschiedener Personen von ihm benannt worden. Sämtliche Geräte habe „...“ persönlich abgeholt und (jeweils bar) bezahlt. Zuletzt habe er (...) am 10. Januar 2002 mit „Herrn ...“ (fern-) schriftlich bzw. fernmündlich wegen eines Satellitentelefons in Kontakt gestanden. |
|
|
|
| | Dass der Angeklagte Ziff. 2 auch mit der (Zwischen-) Lagerung von Waffen, Waffenzubehör, Munition und anderen Ausrüstungsgegenständen in hierzu geeigneten Verstecken befasst war, wird ebenfalls durch Dokumente aus der belgischen Rechtshilfe belegt. So berichtet er mit Schreiben vom 25. März 1998 (Asservat 33.92.25), dass er bei dem Haus angekommen sei „… wo wir die Materialien hinterlegen sollen, …“ . Er habe sich „… mit der Frau getroffen, um die Materialien (hinein-) zu tun, …“ . Wörtlich heißt es sodann: |
|
| | „(…) Die Hälfte der Munition haben die dort unten, in ihren/seinen Vorratsraum/Keller gelegt, aber ich habe das dort nicht für günstig erachtet, denn drum herum ist es mit Holzgeflecht umgeben, aber wenn jemand gegen die Tür tritt, kommt er herein, darum haben wir, da gibt es so einen kleinen abgeteilten Raum, beschlossen, sie dorthin zu legen. Es gibt einen Schlüssel, der bei uns bleiben wird. (…)“ |
|
| | Am 27. März 1998 (Asservat 33.92.27) wird „...“ von der Organisationsführung wie folgt unterrichtet: |
|
| | „1- ... und Co. werden am Montag eine Kles und eine Uzi im Versteck hinterlassen. Wenn das Versteck nicht geeignet ist und es Deiner Meinung nach woanders geeigneter ist, sage Bescheid. Dann sollten wir es in der Weise machen (…)“ |
|
| | Mit Schreiben vom 09. August 1998 (Asservat 33.92.90) erhält „...“ unter anderem folgende Anweisung: |
|
| | „3- Hast du von dem Mann, den du als verrückt bezeichnest, unsere Materialien entnommen? Wenn du diese noch nicht abgeholt haben solltest, dann hast du diese sofort abzuholen. Zu diesem Punkt hast du uns zu antworten. (…)“ |
|
| | Noch am gleichen Tag (Asservat 33.92.91) antwortet „...“, dass er das „Material“ von dem „paranoiden Typen“ bereits abgeholt habe. |
|
| | Am 08. September 1998 (Asservat 33.83.189) erklärt „...“ unter anderem Folgendes: |
|
| | „1- die Notiz des Bruder ... habe ich verstanden. In den von diesen abzustellenden Wagen werde ich die Tulpe nebst der Beschreibung platzieren und am Abend im Versteck belassen. (…)“ |
|
| | Neben Häusern und Wohnungen von Sympathisanten wurden im Einzelfall auch Erddepots angelegt, wie der Bericht vom 10. August 1998 (Asservat 33.92.93) belegt. |
|
|
|
| | Aus den Dokumenten der belgischen Rechtshilfe ergibt sich ferner, dass der Angeklagte Ziff. 2 im Auftrag der Organisationsführung mit dem Ankauf von Kraftfahrzeugen für Transporte in die Türkei und deren Präparierung betraut war. Die hierfür bevorzugten Autos waren die Fahrzeugtypen Audi 80, Baujahr 1989 sowie Mercedes der Baureihen W 123 und W 126. Insoweit wird auf die bereits bezeichneten Berichte in den Asservaten 33.92.24, 33.92.28, 33.92.38, 33.92.58 und 33.92.75 Bezug genommen. |
|
| | Dass der Angeklagte Ziff. 2 auch mit der Beschaffung von Kraftfahrzeugen für Organisationsangehörige sowie der Wartung entsprechenden Pkws beauftragt war, belegen ebenfalls zahlreiche organisationsinterne Berichte, zu denen beispielsweise die Dokumente in den Asservaten 33.92.21, 33.92.24, 33.92.26, 33.92.180, 33.92.34, 33.92.171 und 33.92.235 gehören. |
|
| | Die Einbindung des Angeklagten Ziff. 2 in die Präparation und Wartung von Kurierfahrzeugen ergibt sich aus den ebenfalls bereits benannten Asservaten 33.83.187, 33.57, 33.59, 33.92.38, 33.92.58, 33.92.75 und 33.92.60. |
|
| | Aus verschiedenen organisationsinternen Dokumenten ergibt sich überdies, dass die für Kurierfahrten oder andere - von der Organisation vorgegebene Einsatzzwecke bestimmten Fahrzeuge an geheimen Stellplätzen bzw. Verstecken vorgehalten wurden. So berichtet „...“ in seinem Schreiben vom 11. September 1998 (Asservat 33.92.118) im Zusammenhang mit dem von dem Kurier ... ... („...“) genutzten Pkw wie folgt: |
|
| | „3. An dem Tag war auch der Mercedes, den ich in die Garage gestellt hatte (der, der auf ... angemeldet ist), nicht an seinem Platz, auch den hatten die von dort weggeholt. Als ich das so sah, erstarrte ich förmlich, (weil ich mich fragte), wo fährt dieses Auto hin. Die Ursache dieser Angelegenheit klärte sich heute. Heute haben wir uns mit ... ... darum bemüht, es zu bekommen. (…) Ich habe das Auto, nachdem ich es vom Fahrer bekommen hatte, in die Garage von ... ... gestellt, ich habe es nicht draußen gelassen, da die Scheibe zerbrochen war. (…) Aber wenn ich das Auto abstelle, mache ich auf jeden Fall die Kennzeichen ab, damit nicht klar sein soll, wo es herkommt. In der Zwischenzeit muss einer der Polizei Anzeige erstattet haben, die Polizei kam und hat angeblich Fotos gemacht, zu der Zeit war das Auto auf ... Namen angemeldet und aus diesem Grund geht die Polizei zu ... nach Hause. (…) |
|
| | Weiter informiert „...“ auch in seinem Bericht vom 21. Juni 1998 (Asservat 33.92.75) ausführlich über eine Örtlichkeit („Stelle“), wo er „ die Fahrzeuge abgestellt“ habe. Es handle sich um einen „… Ort, den unsere Leute nicht kennen.“ |
|
| | ff. Vorbereitung von Transporten |
|
| | Auch die Beteiligung des Angeklagten Ziff. 2 an der Bestückung von Kurierfahrzeugen mit Gegenständen geht aus Dokumenten der belgischen Rechtshilfe hervor. So wird er am 27. März 1998 angewiesen, dem Kurier („… dem/der mit europäischem Heft …“ ) eine Kalaschnikow ( „… diese Kles…“ ) mitzugeben, die von „…... und Co. …“ zusammen mit einer „… Uzi im Versteck …“ hinterlassen worden sei (Asservat 33.92.27). |
|
| | Am 26. April 1998 erhält „...“ die Weisung, in zwei Kurierfahrzeuge ( „… Wagen nach/von ... …“ und „… Auto nach/von ... …“ ) Schusswaffen ( „… 7.75´er mit Kühleinheit …“ bzw. „…eine Pistole/einen Revolver ….“ ), Magazine, Munition ( „… 200 Stück 7.65´er“ ) und Funkgeräte zu verladen (Asservat 33.92.44). |
|
| | Am 17. September 1998 teilt „...“ unter Hinweis auf seine Abfahrt zu einem Kurierfahrer mit, dass er „… insgesamt 39 Teile …“ verpackt habe (Asservat 33.92.125). |
|
| | Die in Belgien sichergestellten Dokumente belegen ferner, dass der Angeklagte Ziff. 2 maßgeblich für die Vorbereitung von Kurierfahrern verantwortlich war. Diese wurden von „...“ kontaktiert und vor einer Fahrt „in die Regeln“ eingewiesen sowie mit Geld ausgestattet. Er erhielt hierzu Codierungen, die zur konspirativen Kommunikation zwischen dem Kurier und der „DHKP-C“-Führung benötigt wurden. Die Transportfahrzeuge wurden auf den Namen des jeweiligen Kuriers angemeldet. |
|
| | So berichtet „...“ am 04. August 1998 über ein am Abend des Vortags stattgefundenes Treffen mit der Person, „die in die Heimat gehen wird. …“ . Dieser habe er „… kurz gesagt, was er zu tun hatte. …“ . Es habe sich herausgestellt, dass die Person nicht „… offiziell angemeldet …“ sei, weshalb die „… Zulassung des Autos …“ aufgeschoben werden müsse (Asservat 33.92.114). |
|
| | Am 19. August 1998 teilt „...“ mit, dass „… für die Heimat …“ ein Wagen bereit stehe. Er könne ein durch ihn gekauftes Fahrzeug „…hergeben …“ und werde Bescheid sagen wenn er „… ... bereitgestellt habe. …“ (Asservat 33.92.99). Kurz darauf berichtet er am 21. August 1998: „… Mit ... habe ich gesprochen. Die Fahrzeugpapiere habe ich ihr/ihm gegeben. Ich habe erklärt, was sie/er machen muss und 1000 Mark an Geld mitgegeben. …“. Weiter teilt er mit, dass er „… ... am Montag auf die Straße bringen. …“ wolle und erkundigt sich, ob es nicht besser wäre, „… wenn ... mit dem Schiff nach Griechenland fährt? …“ (Asservat 33.92.100). Am 24. August 1998 will er wissen, ob für ... „… eine Schlüsselliste …“ übersandt werde (Asservat 33.92.103). Tags darauf wird „...“ darüber informiert, dass die/der nunmehr „...“ genannte ... „… zuerst nach Athen zu fahren …“ habe. Dort solle sie/er Kalaschnikow- („Kles-“ ) Ersatzteile abliefern, „andere Sachen mitnehmen “ und dann nach Istanbul fahren (Asservat 33.92.108). |
|
| | Am 03. September 1998 beantwortet „...“ eine am 02. September 1998 an ihn gerichtete Anfrage zum Zeitpunkt des Eintreffens eines/einer Fahrers/Fahrerin „… aus Österreich …“ (Asservat 33.92.112) und erklärt, dass dieser/diese „…zum Wochenende kommen. …“ werde (Asservat 92.92.113). |
|
| | Am 11. September 1998 erläutert „...“ in zwei Berichten den aktuellen Stand seiner Vorbereitungen bezüglich „… unserem Kellner …“ , der „… insgesamt einen Monat in der Türkei bleiben ….“ könne (Asservate 33.92.118 und 33.92.119). |
|
| | Über eine weitere Vorbereitung eines Kuriers berichtet „...“ in seiner Nachricht vom 27. Oktober 1998 (Asservat 33.92.150) wie folgt: |
|
| | „(…)1- Da ich mich heute erst spät mit dem Kurier treffen konnte, habe ich diesen die Regeln nicht Auswendiglernen lassen können. Der Junge habe an verkehrter Stelle auf mich gewartet. Fast hätte ich mich mit ihm nicht treffen können. Zum Glück hat er die Kodierungen usw. sehr schnell begriffen. Sonst hätte er heute nicht fahren. Der für das Telefon zuständige Genosse sollte dennoch nicht vergessen zu sagen, dass er umsichtig sein müsse. Was er zu tun hat, weiß er schon. (…)“ |
|
| | In seinem Bericht vom 05. September 1999 erwähnt „...“ eine „… Kurierin, die in die Heimat gefahren ist …“ . Er habe sich mit dieser nach ihrer Rückkehr getroffen und „… ihr im Namen der Partei gedankt…“ (Asservat 31.301.3). |
|
| | Am 09. September 1999 teilt der Angeklagte Ziff. 2 mit, dass der „… Fahrer, der in die Heimat fahren soll …“ von „… ... ... & co. …“ in das Gebäude „… ... Str. ..., Neuss-Furth …“ verbracht werden solle. Dort könne er „diesem noch leichter Kodierungen usw. beibringen …“ (Asservat 31.301.11). |
|
| | gg. Ausweismanipulationen |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 2 auch in die Beschaffung von Ausweispapieren und Lichtbildern hierfür sowie in die Vorbereitung oder Verfälschung von Pässen eingebunden war. So heißt es etwa in dem Schreiben „...“ vom 28. Juli 1998 (Asservat 33.92.86) wie folgt: „(…) 9. Ich habe den Schwiegervater von Ipek nicht finden können. Ich gebe das Bild, wenn die zu Hause sind. 10. Ich habe das Heft von ... ... bekommen. (…)“ |
|
| | Dem vorausgegangen war eine Mitteilung des Angeklagten Ziff. 2 vom 31. Mai 1998 (Asservat 33.92.61). In diesem schreibt „...“ unter Punkt 2 seines Berichts wie folgt: |
|
| | „Das restliche Teil des Passes habe ich entfernt. Unser Genosse hat es jedoch in der Größe einer Kichererbse beschädigt. Eigentlich wollte ich das Lichtbild des ... ... geklebt haben. Wegen der Beschädigung muss jedoch eine Retuschierung vorgenommen werden. Deswegen habe ich den ... hergerufen. (…)“ |
|
| | Mit Schreiben vom 04. Juni 1998 (Asservat 33.92.66) hatte „...“ in diesem Zusammenhang ergänzend berichtet: |
|
| | „5- Wir versuchen jetzt, den Pass von ... ... zu bekleben. Letztes Jahr hatten wir es waschen lassen. Dieses Mal meinten wir, wir machen es so. Auch wenn wir es waschen lassen sollten, wird es durch das Waschen nicht beeinträchtigt, da die Stelle der Beschädigung unter dem Kunststoff ist. Deswegen haben wir die Blätter beklebt. Es ist immer noch nicht trocken. Wenn wir es bis zum Morgen trocken bekommen sollten, werden wir morgen den Auftrag für einen neuen stellen. (…)“ |
|
| | Im nachfolgenden Schreiben vom 05. Juni 1998 (Asservat 33.92.97) konkretisiert „...“ die Fälschungsaktivitäten mit folgender Darstellung: |
|
| | „5- Bei der Erneuerung des Passes von ... ... sind keine Schwierigkeiten aufgekommen. Ich dachte, dass man es bemerken werde. Man hat es nicht bemerkt. Am Abend haben wir viel Uhu benutzt. Ob es wegen dem Verfalldatum war, ich weiß es nicht, der Uhu war nicht trocken geworden. (…) Mit einem Haarfön haben wir es getrocknet. Trotzdem konnte man es bemerken. Zum Glück habe die Leute sich um die anderen Seiten interessiert. Deren Aufmerksamkeit hat es nicht sehr gezogen. Das heißt, bei der Ausstellung hatten wir keine große Anstrengung gehabt. Am Montag werden wir vom Ausländeramt die Aufenthaltserlaubnis/Gestattung einholen. Danach wird es zur Bearbeitung bereit stehen. Das heißt, am Dienstagabend wird es fertig sein. Am Mittwoch wird es in ihren/euren Händen sein.“ |
|
| | Am 10. August 1998 (Asservat 33.92.92) erkundigt sich der Angeklagte Ziff. 2 bei der Organisationsführung unter Punkt 3 seiner Mitteilung wie folgt: „Ihr schickt/sie schicken mir doch für den Pass einige von ... Lichtbildern, oder?“ |
|
|
|
| | Dass der Angeklagte seine Tätigkeit als Funktionär der „DHKP-C“ fortgesetzt hat, nachdem die Deutschland-/Europaführung von „...“ im Jahre 1999 übernommen wurde, zeigen verschiedene, in Dokumenten aus der niederländischen Rechtshilfe enthaltene Berichte der damaligen Europaverantwortlichen. So heißt es beispielsweise in einem mit „7. Dezember, Hallo (...)“ überschriebenen Bericht (Datei ID-Nr. 740 180) unter Punkt 25 der Mitteilung wie folgt: |
|
| | „Als Telefongeld habe ich dem ... 5000 Mark geschickt. Ich habe es ... ausgehändigt/anvertraut. Darüber hinaus kümmerten sich um ..., die sich im Haus von ... aufhält, die dortigen Freunde. ... ... habe gesprochen, er sagt: Die Freunde kommen zu mir, und meint damit den ... (…)“ |
|
| | In der Datei ID-Nr. 740 199 wird unter anderem wie folgt berichtet: |
|
| | „16- Lasst mich den Ort und die Uhrzeit des Treffens wegen Ugur und Hoca mitteilen, nachdem ich mit Hoca gesprochen habe. |
|
| | 17- Die 5000 Mark, die wir für Ugur dagelassen hatten, wurden vor der Verhaftung von Ufuk und anderer dagelassen. (…)“ |
|
| | In dem Dokument Datei ID-Nr. 735 354 mit der Überschrift „10. April, Hallo, (...)“ teilt die Europaverantwortliche unter Punkt 11 ihres Berichts folgendes mit: „Bezüglich des Telefons von ... ... hat ... zufällig ... gesehen. ... hat gesagt, er habe Geld erhalten und werde bezahlen…“ In einem weiteren Bericht (Datei ID-Nr. 735 693) informiert „...“, dass „wegen „...“ mit dem Hoca ein Termin vereinbart worden sei. Auch in den Dateien ID-Nr. 733 870 und 739 374 wird „...“ von der Europaverantwortlichen „...“ erwähnt. |
|
| | b. Funktionen und mitgliedschaftliche Betätigungsakte im Tatzeitraum |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 2– in gleicher Weise - auch nach Inkrafttreten des § 129b StGB als Führungsfunktionär der „DHKP-C“ in der „Rückfront“ agierte und in dieser Funktion mit der Beschaffung von Gegenständen für den bewaffneten Kampf der Organisation in der Türkei, der Vorbereitung zugehöriger Transporte einschließlich der Einweisung von Kurieren sowie der Vorbereitung der Fälschung von Ausweispapieren befasst war. Neben seiner geständigen Einlassung und der - noch auszuführenden - Beteiligung an dem Waffentransport im September 2002 stützt sich diese Feststellung auch auf die Umstände seiner Festnahme am 08. April 2007. |
|
| | So wurde der Angeklagte Ziff. 2 - ausweislich der glaubhaften Angaben des Zeugen POM ... - an diesem Tag mit ... ..., einem Mitglied des Zentralkomitees der „DHKP-C“ angetroffen. Überdies war er im Besitz zahlreicher Gegenstände, die zur Überzeugung des Senats belegen, dass er sich bis zu seiner Festnahme als Funktionär für diese Organisation betätigt hat. |
|
| | Der Zeuge ... hat angegeben, dass in der Wohnung, in der die Festnahme erfolgte, auf dem Wohnzimmertisch ein Geldbündel aufgefunden wurde. Der Angeklagte Ziff. 2 habe hierzu angegeben, dass es sich um etwa EUR 2.000,-- handeln würde, die ihm gehörten. Tatsächlich bezifferte sich der Geldbetrag, wie der Zeuge KOK ... bestätigt hat, auf eine Summe von insgesamt EUR 2.470,--, die am 09. April 2007 bei den persönlichen Gegenständen des Angeklagten Ziff. 2 im Polizeigewahrsam sichergestellt worden sei. Die Zeugin KHKin ... hat bekundet, dass in einer Brieftasche des Angeklagten Ziff. 2 verschiedene Fahrausweise, darunter zwei Monatstickets für den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr sowie eine Bahncard der Deutsche Bahn AG mit einer Gültigkeit für den Zeitraum August 2006 bis Juli 2007 aufgefunden wurden. Darüber hinaus war der Angeklagte Ziff. 2 - wie die Zeugen KOK ... und KHKin ... übereinstimmend angegeben haben - im Besitz eines Mobilfunktelefons und eines 4 Gigabyte Speicher-Sticks. Ausweislich der Untersuchungsberichte des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamts vom 14. März 2007 und 15. Oktober 2007 handelte es sich hierbei um einen „USB-Speicherstick“ auf dem sich Installationsdateien verschiedener, handelsüblicher Softwareprodukte befanden. Neben Software für ein wirkungsvolles Löschen von Protokolldateien, wie sie gemeinhin beim Betrieb eines Computers und der Nutzung des Internets erzeugt werden, gehörte hierzu auch Software zum Erstellen von verschlüsselten Speicherbereichen mit Passwortschutz, Software zum Erstellen von versteckten Bereichen auf Datenträgern sowie Software zum Entpacken komprimierter Dateien. Überdies fand sich eine gelöschte und passwortgeschützte, komprimierte Archivdatei mit der Bezeichnung „gülicek.exe“, die nicht entschlüsselt werden konnte. Der Angeklagte Ziff. 2 verfügte somit über einen zur Speicherung und Versendung verschlüsselter Informationen geeigneten Datenträger. Dass entsprechende Gegenstände von Funktionären der „DHKP-C“ zur konspirativen Nachrichtenübermittlung eingesetzt werden, wurde bereits dargelegt. |
|
| | Darüber hinaus wurde nach den Angaben der Zeugin KHKin ... bei der Durchsuchung der Wohnung, in welcher der Angeklagte Ziff. 2 zusammen mit ... ... festgenommen worden war, auch eine Umhängetasche aufgefunden, in der unter anderem eine Ausgabe der Organisationszeitschrift „Ekmek ve Adalet“ aus dem Jahr 2004, Informationsmaterial zu Computersoftware einschließlich einer ASCII-Tabelle (Standartcode für den Informationsaustausch), ein türkischsprachiger Text mit einer 12-seitigen Anleitung zum Computerhacking, Prospektmaterial über Schiffsverbindungen zwischen Italien und Griechenland bzw. der Türkei aus dem Jahre 1997 sowie verschiedene Sammelbeilagen (Waffenbeschreibungen) der Zeitschrift „Visier“ verwahrt wurden. Hierzu gehörte - wie die Zeugin KHKin ... ebenfalls bestätigt hat - auch eine Klarsichthülle mit einer Sammelbeilage der Zeitschrift „VISIER“ vom Oktober 2003 mit Abbildungen und Beschreibungen des Revolvers „S&W Mountain Gun“ und der Langwaffe „Beretta Cx4 Storm“. An dieser Waffenbeschreibung konnte - wie sich aus dem Bericht des Bundeskriminalamts vom 29. Oktober 2007 ergibt - eine (Finger-) Spur gesichert werden. Dieser Abdruck des linken Daumens konnte - ausweislich des Auswerteberichts des Bundeskriminalamts vom 05. November 2007 - im Zuge der durchgeführten daktyloskopischen Vergleichsuntersuchung dem Angeklagten Ziff. 2 zugeordnet werden. |
|
| | Wie sich aus einem organisationsinternen Schreiben vom 29. März 1998 (Asservat 33.92.34) ergibt, war der Angeklagte Ziff. 2 von der Organisation angewiesen worden, Waffenzeitschriften „ auf Dauer “ zu abonnieren und Daten zu „ Schiffsverbindungen nach Istanbul oder Izmir in Erfahrung “ zu bringen. |
|
| | Der Senat ist daher überzeugt, dass die bezeichnete Umhängetasche nebst Inhalt dem Angeklagten Ziff. 2 gehörte. |
|
| | Schließlich wurde - wie die Zeugin KHKin ... bekundete - im Schlafzimmer der Wohnung, in welcher die Festnahme des Angeklagten Ziff. 2 erfolgte, unter anderem ein Schuhkarton „Mephisto“, Schutzhandschuhe, drei Plastiktüten sowie eine Schutzweste aufgefunden. Eine Rücksprache mit den an der Durchsuchungsmaßnahme beteiligten Polizeibeamten habe ergeben, dass sich sämtliche Gegenstände ursprünglich in einer - ebenfalls im Schlafzimmer aufgefundenen - Sporttasche befunden hatten. Dies steht im Einklang mit den glaubhaften Angaben des Zeugen KOK ... Dieser hat ausgesagt, im Schlafzimmer des Durchsuchungsobjekts eine (Reise-) Tasche aufgefunden zu haben, in der neben einer schusssicheren Weste und (Waffen-) Zeitschriften/Katalogen auch ein offensichtlich manipulierter Wecker verwahrt gewesen sei. Daraufhin habe man die Durchsuchungsmaßnahme zunächst abgebrochen und das Bundeskriminalamt informiert. Die Zeugin KHKin ... hat bestätigt, dass die Wohnungsdurchsuchung zunächst durch die eingesetzten Kräfte des Polizeipräsidiums Hagen erfolgt sei. Wegen des Verdachts, dass es sich bei dem aufgefundenen mechanischen Wecker um den Bestandteil einer USBV handeln und in der Wohnung Sprengstoff gelagert sein könnte, sei diese Maßnahme jedoch unterbrochen und erst nach weiteren Abklärungen mit Unterstützung durch Beamte des BKA fortgesetzt worden. |
|
| | Im Zuge der kriminaltechnischen Untersuchung der bezeichneten Reise-/Sporttasche und der darin verwahrten Gegenstände konnten, wie sich aus dem Spurensicherungsbericht des Bundeskriminalamts vom 19. Juli 2007 und den Bekundungen der Zeugin KHKin ... ergibt, an einer Plastiktüte, einer Gebrauchsanleitung, einem Briefumschlag, einem Karton mit 10 Bögen Photopapier für verschiedene Bildformate und einer Plastikhülle mit -20- Laminierhüllen DIN A5 (Finger-) Spuren gesichert werden. Ausweislich der Identifizierungsberichte des Bundeskriminalamts vom 14. Mai 2007, 19./29. Juni 2007 wurde im Rahmen der weiteren kriminaltechnischen Untersuchung festgestellt, dass diese daktyloskopischen Spuren jeweils durch den Angeklagten Ziff. 2 verursacht worden sind. Allem nach ist der Senat daher davon überzeugt, dass die Reise-/Sporttasche sowie die darin befindlichen Gegenstände dem Angeklagten Ziff. 2 zuzuordnen sind. |
|
| | Der vom Angeklagten Ziff. 2 in der Reise-/Sporttasche verwahrte Wecker war - wie das Behördengutachten des Kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamts vom 23. Juli 2007 belegt - so manipuliert, dass er als Verzögerungsvorrichtung bei der Herstellung einer Sprengvorrichtung verwendet werden könnte. |
|
| | Aus verschiedenen, in den Niederlanden sichergestellten Dokumenten wiederum ergibt sich, dass Uhren mit Alarmfunktion von der „DHKP-C“ bei Anschlägen zur Auslösung von Sprengstoffexplosionen eingesetzt worden sind. Exemplarisch ist hierzu der Bericht des Funktionärs „...“ vom 17. Juli 2003 (Datei ID Nr. 754 686) anzuführen. Dort heißt es im Zusammenhang mit den Vorbereitungen eines Bombenanschlags auf Offizierswohnungen unter anderem wie folgt: |
|
| | „(…) Ich habe eine Vorrichtung aus einer Kunststoffuhr vorbereitet. Bei den Versuchen mit der Kontrolllampe gab es kein Problem. Ich habe die Form in eine 2,5 l Kunststoffflasche vorbereitet. Für die letzte Verbindung habe ich einen Schalter benutzt. Den ganzen Rest habe ich angeschlossen und verpackt. Den Ein- und Ausschalteknopf des Alarms der Uhr habe ich mit Sekundenkleber in eingeschaltetem Zustand festgeklebt, damit nichts passiert und der Knopf nicht ausgeschaltet wird. Ich hatte die Uhr auf 23.30 Uhr gestellt. Ich habe sie wie ein Geschenkpaket verpackt. Um 21.40 Uhr war ich bei den Wohnungen. (…) |
|
| | Auch der Bericht des „...“ vom 28. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 750 124) enthält im Zusammenhang mit der Anleitung zum Herstellen einer „Bombe mit Zeitzünder/Zeitbombe“ detaillierte Ausführungen über „Die Vorbereitung der Vorrichtung mit der Uhr“ . Wörtlich heißt es dazu: |
|
| | „Man nehme dafür einen Wecker. Auf der Rückseite des Weckers werden die Schrauben gelöst und der Deckel wird abgenommen. Das innere Teil wird aus dem Gehäuse herausgenommen. Der Wecker wird zum Summen gebracht und dabei die Position des Buzzers festgestellt. Das Papier auf dem Buzzer wird angehoben und beide Enden des Buzzers werden freigelegt. Auf diese zwei Enden werden jeweils Kabel der Nummer 0 angelötet und befestigt. Um das Verrutschen oder Abreißen zu vermeiden, werden die Kabel mit einem Band befestigt. Die Kabelenden werden (aus) zwei angebrachten Bohrlöchern herausgeführt. (…) Nachdem man beobachtet hat, dass die Vorrichtung richtig funktioniert, wird der Wecker für die Zeit des Anschlages eingestellt. Anstelle der Glühbirne wird die Bombe eingebaut und ist somit bereit, an den Anschlagsort gelegt zu werden. Vor dem Verbinden der Bombe wird die Batterie entfernt und dann die Bombe verbunden. Die Batterie wird erst am Anschlagsort eingebaut und die Bombe am Anschlagsort in getarnter Art und Weise gelegt.“ |
|
| | Der Senat geht davon aus, dass der Reisewecker lediglich zu Anschauungszwecken, nicht aber zur Vorbereitung bzw. Durchführung eines Anschlags bestimmt war. |
|
| | Die Schulung von Kadern im theoretischen und praktischen Umgang mit Waffen und Sprengstoff ist - wie bereits dargelegt - ein wesentliches Aufgaben- und Betätigungsfeld von Funktionären der „Rückfront“. |
|
| | Der Senat ist entsprechend der Einräumung des Angeklagten Ziff. 2 überzeugt, dass sich dieser im Rahmen seiner Aktivitäten als Führungsfunktionär für Sonderaufgaben auf Weisung der „Zentrale“ im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Organisationsangehörigen auch an der Vorbereitung der Fälschung von Ausweispapieren beteiligt hat. Zum einen hat er - wie bereits ausgeführt - entsprechende Aufgaben bereits in den Jahren 1998/1999 übernommen bzw. erledigt. Zum anderen war er - wie die Zeugin KHKin ... bekundet hat - bei seiner Festnahme im Besitz eines Abdrucks eines Prägesiegels des Türkischen Generalkonsulats Hamburg (Asservat Nr. 2.6.2.1.1.3) sowie zweier Abdrücke von Prägestrukturen für Passbildränder (Asservate Nr. 2.6.3.1.6 und 2.6.3.3). Ausweislich des Behördengutachtens des kriminaltechnischen Instituts des Bundeskriminalamts vom 12. Dezember 2007 handelt es sich bei Asservat Nr. 2.6.2.1.1.3. um eine ausgehärtete Abformmasse, die in erhabener seitenrichtiger Darstellung ein Motiv in der Art eines Prägesiegels des Türkischen Generalkonsulats Hamburg wiedergibt. Derartige Prägesiegel werden unter anderem zur Sicherung von Lichtbildern in türkischen Ausweis- und Reisedokumenten verwendet. Es sei davon auszugehen, dass die Abformung von der Rückseite eines mit einem entsprechenden Prägesiegel versehenen Materials abgenommen wurde. Die Abformung sei daher geeignet, das Siegelmotiv auf ein dünnes verformbares Material, z. B. Papier zu übertragen und komme in dieser Weise als „Zwischenprodukt“ zur Herstellung einer vertieften Prägesiegelform in Frage. |
|
| | Die Asservate Nr. 2.6.3.1.6 und Nr. 2.6.3.3 bestehen nach den gutachtlichen Darlegungen aus ausgehärteten Abformmassen, die in erhabener (Asservat Nr. 2.6.3.1.6) bzw. vertiefter (Asservat Nr. 2.6.3.3) Darstellung die Oberfläche eines rechtwinklig begrenzten Objekts wiedergeben, das Merkmale der Vorderseite eines Ausweislichtbilds aufweist. Es sei davon auszugehen, dass beide Asservate von einem Objekt abgeformt wurden, das typische Merkmale von Sicherungstechniken aufweist, wie sie bei der Anbringung von Lichtbildern in Ausweispapieren angewandt werden. Bezüglich der abgeformten Perforationsrasterprägung waren beide Abdrücke geeignet, eine derartige Prägung auf einem Lichtbild zu imitieren. |
|
| | Der Senat hat keine Zweifel, dass diese Abformungen auch zur Fälschung und/oder Verfälschung von Ausweispapieren und Lichtbildausweisen bestimmt waren. Der Angeklagte Ziff. 2 war - wie die Zeugin KHKin ... angegeben hat - bei seiner Festnahme auch im Besitz zahlreicher, zusammen mit den Prägesiegel-/Prägestruktur-Abdrücken aufgefundener - Gegenstände, die nach organisationsinternen Vorgaben für Passfälschungen benötigt werden. So wird in einer detaillierten Arbeitsanleitung zur „ Herstellung eines Ausweises “ vom 28. Juni 2003 in dem bereits benannten Dokument (ID-Nr. 750 124), von „FIRAT“ die Verfälschung eines Ausweisdokuments durch Lichtbildauswechslung wie folgt beschrieben: |
|
| | „(…) Es gilt für alle technischen Arbeiten. Es ist an einem ordentlichen und sauberen Platz zu arbeiten. Während der Herstellung von Ausweisen ist der Gebrauch von Dingen, die dem Ausweis Schaden zufügen können, wie Zigaretten, Tee usw. zu unterlassen. Unnötige Materialien, die für Verwirrung und Unordnung sorgen könnten, sind nicht auf dem Tisch oder dem Arbeitsplatz zu bewahren. Die Arbeitsbedingungen müssen bequem und ordentlich sein. Zur Herstellung von Ausweisen notwendige Materialien (…) Herstellung: (…)“ |
|
| | Die in der Reise-/Sporttasche des Angeklagten Ziff. 2 aufgefundenen Büromaterialien und Handwerks- bzw. Haushaltsartikel (Schere, Rasierklinge, Klebefolie, Transparentpapier, Schrift-/Loch-/Kreisschablonen, Geodreieck, Teppichmesser, Spachtelmasse, Härterpaste, Glätteisen, Fön, Druckbleistiftminen, Bleistifte, Kugelschreiber, Spitz- bzw. Telefonzangen, Metall-/Häkel-/Sicherheitsnadel, Klebertube/-stift, Radiergummis Teelöffel und Pinzetten) wiesen - wie der Zeuge KHK ... bestätigt hat - einen hohen Grad an Übereinstimmung mit der in diesem organisationsinternen Schriftstück (Datei ID-Nr. 750 124) enthaltenen Materialliste auf. |
|
|
|
| | Dass die Angeklagten Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 als Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ in der „Rückfront“ auch an dem im September 2002 durchgeführten Waffentransport in der vom Senat festgestellten Weise beteiligt waren, ergibt sich im Wesentlichen aus den Bekundungen des Zeugen ..., die dieser in der Hauptverhandlung sowie - als Beschuldigter - bei vorangegangenen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen gemacht hat. Hierzu im Einzelnen: |
|
| | Der Zeuge ... wurde - wie das Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01. April 2004 (3 StE 2/04) belegt - wegen geheimdienstlicher Agententätigkeit rechtskräftig zu der Freiheitsstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ausweislich der in den Urteilsgründen getroffenen Feststellungen befand sich der Zeuge ... in dortiger Sache nach seiner - am 18. Februar 2003 erfolgten - Festnahme bis zum 18. April 2003 sowie in der Zeit vom 15. Januar 2004 bis 01. April 2004 in Untersuchungshaft. Vom 19. April 2003 bis 24. April 2003 wurde - aufgrund eines gegen ... ... wegen des nachfolgend geschilderten Vorgangs gerichteten türkischen Auslieferungsersuchens - vorläufige Auslieferungshaft gegen ihn vollzogen. Tatbedingt an einer schweren Depression erkrankt, unternahm er am 17. April 2003 einen Suizidversuch. Nach den weiteren Feststellungen des Staatsschutzsenats des OLG Koblenz befand er sich anschließend in psychiatrischer Behandlung. Hierzu gehörte - wie der Zeuge Dr. ... bestätigt hat - auch ein stationärer Aufenthalt in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Kiel in der Zeit vom 23. bis 27. Juni 2003. Anschließend erfolgte, wie der Zeuge Dr. ... angegeben hat, in der Zeit vom 30. Juli 2003 bis 30. September 2003 eine stationäre Behandlung ... ... in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie des Universitätsklinikums Mainz. |
|
| | Der Senat sah sich daher veranlasst, die Vernehmungsfähigkeit und Aussagetüchtigkeit des Zeugen ... durch den Sachverständigen Dr. ... überprüfen zu lassen. Dieser hat ... ... am 23. April 2008 ambulant psychiatrisch und klinisch im Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen eingehend untersucht. Aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse des Zeugen ... wurde diese Exploration im Zusammenwirken mit dem türkischstämmigen Psychotherapeuten Dr. ... durchgeführt. Überdies war der Sachverständige Dr. ... bei den am 06. August 2008 und 12. Januar 2009 in der Hauptverhandlung durchgeführten Vernehmungen ... ... anwesend. |
|
| | Der Sachverständige Dr. ... hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten dargetan, dass ... ... seit 2003 an einer schizoaffektiven Psychose erkrankt sei. Eine derartige Erkrankung sei grundsätzlich dazu geeignet, die Vernehmungsfähigkeit einer Person zu beeinträchtigen. Hinsichtlich des Zeugen ... sei jedoch bei - vorliegender - engmaschiger psychiatrischer Betreuung, konstanter Medikamenteneinnahme und Gewährung ausreichender Pausen bzw. Unterbrechungen die Vernehmungsfähigkeit als gegeben einzustufen. |
|
| | Der Senat hat sich dieser Beurteilung aufgrund eigener Überzeugungsbildung angeschlossen und den Zeugen ... in der Zeit vom 28. Juli 2008 bis 07. April 2009 an insgesamt 14 Sitzungstagen unter Beachtung dieser Vorgaben vernommen. |
|
| | a. Angaben des Zeugen ... in der Hauptverhandlung |
|
| | Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung seinen Werdegang wie im bezeichneten Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz festgestellt geschildert. Dort heißt es hierzu wie folgt: |
|
| | „(…) Während der Schulzeit wurden dem Angeklagten linksgerichtete politische Aktivitäten unterstellt, derentwegen er sich fünf Monate in Untersuchungshaft befand. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft erkaufte er sich die Erlaubnis zum weiteren Gymnasiumsbesuch durch Bestechung. Nach deren Entdeckung durfte er nicht weiter zur Schule gehen. Deshalb arbeitete er seit 1983 als Taxi-Fahrer in Istanbul. |
|
| | Im November 1984 wurde er zum Wehrdienst eingezogen, den er bis Frühjahr 1986 ableistete. Anschließend arbeitete er bis zum Tod seiner Mutter im Dezember 1988 erneut als Taxi-Fahrer. Von seinem Verdienst unterstützte er seine Mutter und seine Geschwister. Nach dem Tod der Mutter nahm er eine Einladung seiner in Meckesheim (Rhein-Neckar-Kreis) lebenden Schwester an und reiste 1989 für drei Monate nach Deutschland. Dort lernte er anlässlich einer Hochzeitsfeier seine spätere Ehefrau ... ... kennen. Noch während des Deutschland-Aufenthalts verlobten sich die beiden. Im Dezember desselben Jahres fand in Istanbul die Hochzeit statt. Im Oktober 1990 verließ er die Türkei endgültig und folgte seiner bereits in Deutschland wohnhaften Ehefrau. Fortan lebte das Ehepaar ... in Annweiler, wo auch seine beiden Kinder, ... ..., geboren ..., und ... ..., geboren ..., zur Welt kamen. Nachdem der Angeklagte ab Januar 1991 befristete Aufenthaltserlaubnisse und im September 1991 auch eine Arbeitserlaubnis erhalten hatte, wurde ihm am 7. November 1997 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. |
|
| | In Deutschland arbeitete der Angeklagte - mit einer einmonatigen Unterbrechung als Arbeiter in einer Keramik-Fabrik - als angestellter Flammkuchenbäcker, bevor er sich 1997 in Annweiler als Pizza- und Flammkuchenbäcker selbständig machte. Der Geschäftsbetrieb war auf den Namen seiner Ehefrau angemeldet. Nachdem es am 25. Dezember 1998 zu einer tätlichen Auseinandersetzung mit seinen der rechten Szene zuzuordnenden Nachbarn gekommen war - diese hatten ihn bis in seine Wohnung verfolgt, wo er sich mit einem Messer zur Wehr setzte und dabei zwei der Angreifer verletzte -, gab er den Geschäftsbetrieb Ende 1998/Anfang 1999 auf und zog mit seiner Familie aus Furcht vor weiteren Übergriffen von Annweiler nach Germersheim. Aus der Zeit der Selbstständigkeit rühren Schulden des Angeklagten ihn Höhe von etwa 85.000 Euro. |
|
| | Nach Aufgabe des Geschäftsbetriebs war er zunächst arbeitslos. Im Juli/August 1999 fand er Arbeit als Küchenhelfer in einem Mc Donalds-Restaurant. Nachdem sein befristeter Arbeitsvertrag im Januar/Februar 2000 nicht verlängert worden war, meldete er sich erneut arbeitslos. Seine Lage wurde durch die Schuldenlast aus der Zeit der Selbständigkeit zunehmend prekärer, weil Arbeitslosen- und Wohngeld nicht ausreichten, den finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Ende 2000 kündigte der Vermieter ihm die Wohnung. Im Sommer 2001 arbeitete er kurzfristig in einer Pizzeria, dann als Leiharbeiter bei der BASF, Ende 2001 für zwei Monate als Paketzusteller bei der Post und ab Mitte April 2002 erneut einen Monat lang in einem Leiharbeitsverhältnis in Edenkoben. Seither war er arbeitslos gemeldet und lebte mit seiner Familie von Arbeitslosengeld, zu dem Sozialhilfeleistungen, Wohn- und Kindergeld hinzukamen. (…)“ |
|
| | Ergänzend bekundete der Zeuge ... auf Nachfrage, dass er sich bei seinen linksgerichteten Aktivitäten während der Schulzeit für die Organisation „Devrimci Sol" engagiert habe. |
|
| | Am 11. August 1999 wurde ... ... vom Amtsgericht Landau in der Pfalz (Az. 7028 Js 14360/98 1 Ds) rechtskräftig wegen Betruges zu einer - mittlerweile erlassenen - Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde: |
|
| | „Durch Bescheid des Arbeitsamtes Landau erhielt der Angeklagte ab 24. Mai 1996 Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe. Obwohl er wusste, dass alle für die Leistung erheblichen Veränderungen mitzuteilen sind, setzte er das Arbeitsamt nicht davon in Kenntnis, dass er bereits ab dem 24. Mai 1996 in einem mehr als kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnis stand bzw. mehr als kurzzeitig selbständig tätig und damit nicht mehr arbeitslos war. Er arbeitete ganztags in einer auf seine Ehefrau zugelassenen Pizza- und Flammkuchenbäckerei, mit nicht unerheblichem Einkommen. Bis zum 25. Oktober 1997 bezahlte das Arbeitsamt Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe, auf die der Angeklagte keinen Anspruch hatte. Auf diese Weise kam es zu einer ungerechtfertigten Überzahlung von 24.840,82 DM an Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe sowie 6.738,72 DM an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen.“ |
|
| | Auch dieser Vorgang wurde vom Zeugen ... als zutreffend bestätigt. |
|
| | Weiter machte er in der Hauptverhandlung im Wesentlichen folgende Angaben: |
|
| | Ungefähr im Jahr 2001 habe er Kontakte zur „DHKP-C“ aufgenommen. Er habe Zeitschriften („Vatan“) ge- und verkauft, an Abendveranstaltungen, Konzerten sowie Protestmärschen teilgenommen, (Eintritts-) Tickets veräußert und – allerdings erfolglos – versucht, Spenden für die „DHKP-C“ zu sammeln. Er habe sich regelmäßig mit Verantwortlichen dieser Organisation in Deutschland getroffen. Hierzu habe auch ein Funktionär mit dem Decknamen „...“ gehört. Die Organisation habe ihn nach einiger Zeit beauftragt, Gegenstände in die Türkei zu schmuggeln. Daraufhin habe er einmal bei einem Flug in die Türkei ein elektronisches Gerät mitgenommen. Kurze Zeit danach sei es zu der Kurierfahrt mit dem Mercedes gekommen. Bei einem Treffen in Mannheim mit „...“, einem Funktionär der „DHKP-C“, habe ihm dieser gesagt, dass er (...) eine „Kalaschnikow“ in die Türkei verbringen solle. Anschließend habe man ihn etwa zwei Monate lang auf diesen Waffentransport vorbereitet. Im Zuge dessen sei er zeitweilig in einer Zwei-Zimmer-Wohnung in Neu-Ulm untergebracht worden. Man habe ihn angewiesen, den Decknamen „...“ zu verwenden und auf weitere Instruktionen zu warten. Der Wohnungsbesitzer habe sich „...“ genannt. Auch dessen Ehefrau habe er kennengelernt. Nachdem er ein oder zweimal kurzfristig nach Germersheim gefahren und dann wieder nach Neu-Ulm zurückgekehrt sei, habe ihn dort eines Nachts eine männliche Person, die sich namentlich nicht vorgestellt habe, aufgesucht. Diese habe ihm weitere Informationen zu der anstehenden Kurierfahrt in die Türkei, einschließlich einer Chiffrierliste gegeben, die er - teilweise - auswendig lernen sollte. Hierzu habe auch ein Zettel mit dem Namen einer Kontaktperson, die er in Sofia treffen sollte, gehört. Am nächsten Tag sei er zusammen mit diesem Besucher nach Germersheim gefahren, wo das (Transport-) Fahrzeug auf ihn zugelassen sowie eine Versicherung und ein ADAC-Schutzbrief abgeschlossen worden sei. Sein Begleiter habe Zulassungspapiere und Kennzeichen an sich genommen. Einige Zeit später habe er sich mit diesem erneut in Germersheim zur Übergabe des Kurierfahrzeugs getroffen. Die Person habe ihm das – bereits eingebaute - Versteck für die Aufnahme der in die Türkei zu schmuggelnden Gegenstände gezeigt. Es habe sich im vorderen Bereich zwischen dem Motor und der Fahrgastkabine, dort wo normalerweise die Heizung eingebaut sei, befunden. Das Versteck sei leer gewesen. Anschließend habe er von dieser Person mehr als EUR 2.000,-- sowie ein Telefon, Telefonkarten und eine Telefonnummer mit dem Hinweis, sich dort unverzüglich zu melden, erhalten. Nach entsprechender telefonischer Kontaktaufnahme habe er chiffrierte Anweisungen von einer Frau erhalten und sich anschließend nachts mit dem ihm überlassenen Kraftfahrzeug, einem Mercedes, auf den Weg nach Sofia gemacht. Währenddessen habe er regelmäßig fernmündlich Kontakt zu der bezeichneten Frau gehalten, die ihm ständig weitere Anweisungen erteilt hätte. In Sofia habe er sich mit der ihm bezeichneten Kontaktperson getroffen und dieser den Pkw übergeben. Die Person habe ihm gesagt, dass eine ganze Menge „Kalaschnikows“ in dem Fahrzeug versteckt würden, die für ein Attentat in der Türkei gebraucht würden. Tags darauf sei ihm der Wagen zurückgegeben worden. Er habe gefragt, was in dem Auto versteckt worden sei. Ihm sei daraufhin gesagt worden, dass es sowohl Waffen als auch andere Gegenstände sein könnten. Man habe ihm zuerst nichts zeigen wollen, ihn dann aber das an einer Ecke noch offene Versteck kontrollieren lassen. Dabei habe er das, in einer Nylon-/Plastikverpackung befindliche, Metallstück einer Waffenspitze erkannt. Er habe festgestellt, dass es sich um einen Gewehrlauf handelte. Anschließend sei er weiter bis zur bulgarisch-türkischen Grenze gefahren. Diese habe er überschritten und das Fahrzeug in einem dort befindlichen Puffergebiet zwischen Bulgarien und der Türkei verschlossen abgestellt. Sodann sei er – aus Angst vor der Polizei – geflüchtet. |
|
| | Eine Zusammenarbeit mit dem MIT und deutschen Verfassungsschutzbehörden hat der Zeuge ... in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt. Bei dieser Darstellung blieb er auch auf Vorhalt anders lautender Aussagen aus Niederschriften über seine früheren Vernehmungen, wonach er sowohl mit dem MIT wie auch mit dem deutschen Verfassungsschutz kooperiert habe und für diese Betätigung als Informant entlohnt worden sei. Er äußerte sich hierzu im Wesentlichen wie folgt: |
|
| | Er habe derartige Angaben niemals gemacht bzw. keine Erinnerung mehr an seine früheren Aussagen. Möglicherweise habe er die Polizei seinerzeit belogen bzw. in die Irre geführt, um diese „durcheinander zu bringen“. Er akzeptiere diese Aussagen nicht. Sie seien falsch. Richtig sei ausschließlich, was er jetzt in der Hauptverhandlung (aus-) gesagt habe bzw. aussage. Frühere Aussagen seien, soweit er Angaben zum MIT und dem deutschen Verfassungsschutz gemacht habe, Szenarien gewesen, die er frei erfunden habe, um wichtig zu erscheinen bzw. von der Polizei in Ruhe gelassen zu werden. Die Namen ... (...) und ... (...) kenne er nicht. |
|
| | Auf Vorhalt von Lichtbildern dieser beiden Personen (... und ...) gab er an, weder ... noch ... jemals gesehen zu haben. Hinsichtlich ... ... behauptete der Zeuge ... zunächst, dass ihm dieser Name nichts sage und er eine solche Person nicht kenne. Erst auf wiederholte Vorhalte bekundete er, dass es sich um einen Mitarbeiter beim Türkischen Generalkonsulat Mainz handle, den er in der dortigen Passabteilung kennen gelernt habe. Weiter machte der Zeuge ... in der Hauptverhandlung folgende Angaben: |
|
| | Durch einen Besuch zweier Mitarbeiter des Innenministeriums sei er inspiriert worden, bei der Polizei Beziehungen zum deutschen Verfassungsschutz zu schildern. Tatsächlich habe es eine derartige Zusammenarbeit aber nicht gegeben. Zwar habe er sich Anfang des Jahres 2002 innerhalb von etwa drei Wochen dreimal im Mannheimer „Café Journal“ mit einem „...“ getroffen. Er habe angenommen, dass diese, aus Rheinland-Pfalz stammende Person, ein deutscher Polizist gewesen sei. „...“ habe ihn zunächst fernmündlich unter dem Vorwand, über eine Arbeit als Lkw-Fahrer sprechen zu wollen, kontaktiert. Beim ersten Treffen habe ihn „...“ aufgefordert, Informationen über die Organisation „DHKP-C“ und deren Aktivitäten zu beschaffen. Er (...) habe jedoch sofort jegliche Zusammenarbeit abgelehnt. Aus reiner Neugier habe er sich danach zu einem zweiten und dritten Gespräch mit „...“ getroffen. Dieser habe ihn mit dem Hinweis: „Wir haben auch Leute in dieser Organisation“ zu einer Kooperation überreden wollen und gesagt, dass er keine Angst haben müsse. An seinem Entschluss, mit „...“ bzw. dessen Dienststelle nicht zu kooperieren, habe dies jedoch nichts geändert. |
|
| | Ebenfalls in der Absicht, die Polizei hinters Licht zu führen, habe er schließlich den Geschehensablauf nach dem Abstellen des Kurierfahrzeugs auf dem Zollgebiet am bulgarisch-türkischen Grenzübergang bis zu seiner Rückkehr nach Germersheim bei früheren Vernehmungen bewusst wahrheitswidrig geschildert und angegeben, vom MIT zunächst nach Istanbul gebracht und von dort mit dem Flugzeug nach Deutschland zurückgeflogen zu sein. Dies sei jedoch falsch. In Wirklichkeit sei er nach Verlassen des Kurierfahrzeugs am bezeichneten Grenzübergang wieder nach Bulgarien eingereist und in die Stadt Kirci Ali gefahren. Dort habe er sich mit früheren Arbeitskollegen aus Deutschland, ... und ... ..., getroffen. Zwei Tage später hätten ihn Lkw-Fahrer bis zum Rasthof Sinsheim mitgenommen, von wo er mit dem Taxi bzw. Zug schließlich nach Hause gelangt sei. |
|
| | Es könne sein, dass er bei einer früheren Vernehmung angegeben habe, (auch) nach dem Waffentransport per Telefon bzw. SMS mit einem Führungsoffizier des MIT in der Türkei Kontakt gehabt zu haben. Dabei handle es sich jedoch um ein Missverständnis. Tatsächlich habe er auf diesem Wege lediglich Nachrichten mit seinem neun Jahre älteren, in Istanbul lebenden Bruder, ... ..., ausgetauscht, der von ihm auch als „...“ bezeichnet werde. Er sei weder vom MIT noch vom deutschen Verfassungsschutz entlohnt worden. Gelder, die ihm seinerzeit seine Schwester aus der Türkei überwiesen habe, stammten aus einer familieninternen Erbauseinandersetzung. |
|
| | Im Hinblick auf seine Verurteilung durch das Oberlandesgericht Koblenz führte der Zeuge ... in der Hauptverhandlung Folgendes aus: |
|
| | Man habe ihm seinerzeit eine „Spritze“ gegeben. Er habe von diesem (Straf-) Verfahren keine Vorstellung (mehr) und akzeptiere es in keiner Weise. Man habe ihn damals inhaftiert, weil er die gegen ihn erhobene Beschuldigung nicht akzeptiert habe. Es sei ein Komplott gewesen. Mit Geheimdiensten habe er nichts zu tun (gehabt), jedoch Angst vor der Polizei und auch vor der Organisation („DHKP-C“). |
|
| | b. Aussagen des Zeugen ... in früheren Vernehmungen |
|
| | Zum Aussageverhalten des Zeugen ... bei vorangegangenen, polizeilichen und richterlichen Vernehmungen in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren hat der Senat die Zeugen KOK ..., KHK ..., Richterin am Amtsgericht ..., Richterin am Amtsgericht ... und den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Verhörspersonen vernommen. |
|
| | Nach den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen KOK ..., KHK ... und ... hat ... ... bei seiner ersten polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 18. Februar 2003 und der richterlichen Vernehmung am 19. Februar 2003 eine Betätigung als Kurierfahrer bei einem illegalen Waffentransport bestritten und die in Rede stehende Fahrt nach Sofia/Bulgarien bzw. in die Türkei mit einem angeblich geplanten Pkw-Verkauf zu erklären versucht. |
|
| | Bei den nachfolgenden, innerhalb der Zeit vom 06. März 2003 bis 26. März 2003 durchgeführten, polizeilichen Vernehmungen hat er sodann, wie die Zeugen KOK ... und KOK ... angegeben haben, ein umfassendes Geständnis abgelegt und im Wesentlichen Folgendes eingeräumt: |
|
| | Er habe im Frühjahr 2001 über den beim Türkischen Generalkonsulat Mainz beschäftigten ... ... Kontakte zum MIT geknüpft und sich dort zu einer Betätigung als Informant verpflichtet. Auf Veranlassung des MIT habe er in der Folge Verbindung zur „DHKP-C“ aufgenommen und seinen Verbindungsführern, zunächst „...“ und „...“ vom Türkischen Generalkonsulat Frankfurt a. M. und sodann „...“ in der Türkei über Strukturen, Mitglieder und Aktivitäten dieser Organisation regelmäßig berichtet. Nach einem erfolgreich verlaufenen, im Auftrag der „DHKP-C“ durchgeführten Kurierflug nach Istanbul, habe ihn die Vereinigung im Juli 2002 zu einer auf dem Landweg mittels Pkw durchzuführenden Kurierfahrt angehalten. Zur Vorbereitung dieses Transports habe man ihn anschließend vorübergehend in einer Wohnung in Ulm/Neu-Ulm untergebracht, bevor ihm Mitte September 2002 das Kurierfahrzeug, ein kurz zuvor von der Organisation auf ihn zugelassener, mit einem (leeren) Versteck unter dem Armaturenbrett/Handschuhfach präparierter Mercedes übergeben worden sei. Mit diesem sei er sodann weisungsgemäß nach Sofia (Bulgarien) gefahren, wo er den Pkw der ihm zuvor benannten Kontaktperson („...“) überlassen habe. Nachdem ihm das Fahrzeug mit nunmehr gefülltem Versteck zurückgegeben worden sei, habe er seine Fahrt – wie von der (Organisations-) „Zentrale“, zu der er ebenso wie zum MIT über (Mobil-) Telefon laufend Kontakt gehalten habe, vorgegeben - bis zur bulgarisch-türkischen Grenze fortgesetzt und das Fahrzeug im dortigen Zollbereich abgestellt. |
|
| | Neben – noch darzustellenden – Angaben zum weiteren Geschehensablauf bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland habe ... ... seinerzeit auch Aussagen zu seiner finanziellen Entlohnung durch den MIT sowie seiner Zusammenarbeit mit dem Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz gemacht. |
|
| | Ebenso wie in der Hauptverhandlung hat ... ... - wie der Zeuge KOK ... glaubhaft bekundet hat - bereits im Rahmen dieser Vernehmungen bei Lichtbildvorlagen die Angeklagten Ziff. 1 („... / ...“), Ziff. 3 („...“) und Ziff. 2 sowie den früheren Mitangeklagten ... („...“) erkannt und deren Einbindung in den Waffentransport so wie vom Senat festgestellt, bekundet. Überdies hat der Zeuge ... den früheren Mitangeklagten ... in der Hauptverhandlung und - wie der Zeuge KOK ... bestätigt hat - in seiner polizeilichen Vernehmung als diejenige Person identifiziert, die er als „..., der Anwalt“ in der Organisation kennen gelernt habe. Schließlich wurde nach den weiteren Angaben des Zeugen KOK ... im Rahmen einer Lichtbildvorlage bei der Polizei auch „...“ (... ...) von ... ... zutreffend erkannt. |
|
| | Im Rahmen seiner richterlichen Vernehmung am 01. April 2003 hat ... ... seine geständige Einlassung - wie sich aus den Darlegungen der Zeugin ... ergibt - bekräftigt. |
|
| | Erst im Zuge der - am 14. Januar 2004 durchgeführten - polizeilichen (Nach-) Vernehmung - deren Verlauf und Inhalt dem Senat ebenfalls durch den Zeugen KOK ... vermittelt wurde - hat der Zeuge ... sein zuvor abgelegtes Geständnis in pauschaler Form widerrufen und behauptet, zu keinem Zeitpunkt mit dem MIT zusammengearbeitet zu haben. Seine bisher dazu gemachten Angaben seien gelogen. Darüber hinaus bestritt ... ... auch die Richtigkeit seiner vorangegangenen Angaben zur „DHKP-C“ und dem in diesem Zusammenhang von ihm geschilderten Waffentransport. An dieser Darstellung hielt er auch in seiner Vernehmung durch die Ermittlungsrichterin beim Bundesgerichtshof am 15. Januar 2004 – über deren Inhalt und Verlauf der Zeuge KHK ... berichtet hat – fest. |
|
| | In seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung im Verfahren vor dem Oberlandesgericht Koblenz hat ... ... am 01. April 2004 - wie der Zeuge ... glaubhaft bekundete - zunächst keine Angaben zur Sache machen wollen. Sodann habe er den erhobenen Tatvorwurf pauschal bestritten. Nachdem ihm anschließend seine geständige Einlassung aus den Niederschriften früherer Vernehmungen (Ab-) Satz für (Ab-) Satz vorgehalten worden sei, habe ... jeweils durch Kopfnicken bestätigt, entsprechende Angaben gemacht zu haben, jedoch weiter behauptet, diese seien falsch. Erst im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung habe er die Richtigkeit seines früheren Geständnisses eingeräumt. |
|
| | Im Rahmen einer - aufgrund eines Rechtshilfeersuchens der türkischen Justizbehörden beim Amtsgericht Germersheim durchgeführten - weiteren Vernehmung hat ... ... am 30. November 2004 – ausweislich der Bekundungen der Zeugin ... erneut zugegeben, Waffen transportiert zu haben, die für die „DHKP-C“ bestimmt gewesen seien. Den Hintergrund und Ablauf der Fahrt hat er nunmehr wie folgt geschildert: |
|
| | Er sei in Deutschland in der Absicht, in Bulgarien ein Fahrzeug zu verkaufen, losgefahren. Dort sei er mit Leuten von der „DHKP-C“ zusammengetroffen, die ihm befohlen hätten, Waffen, welche die Organisation zur Durchführung von Anschlägen benötige, nach Istanbul zu bringen. Nach Beladung seines Wagens habe man ihn gezwungen, mit dem Pkw in Richtung Türkei zu fahren. An der bulgarisch-türkischen Grenze habe er das Fahrzeug im Zollbereich zurückgelassen und sei auf dem Landweg per Anhalter nach Deutschland zurückgekehrt. |
|
| | c. Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ... |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass die einräumenden Einlassungen, die der Zeuge ... im Rahmen seiner Vernehmungen im März/April 2003 gemacht hat und dessen Bekundungen in der Hauptverhandlung, soweit diese mit den geständigen Angaben in den bezeichneten früheren Vernehmungen übereinstimmen, glaubhaft und inhaltlich zutreffend sind. Das aufgezeigte Aussageverhalten und die darin enthaltenen Widersprüche ändern daran nichts. |
|
| | aa. MIT und Verfassungsschutz |
|
| | Soweit der Zeuge ... in der Hauptverhandlung eine Kooperation mit dem MIT und die Zusammenarbeit mit deutschen Verfassungsschutzbehörden in Abrede gestellt und behauptet hat, bei früheren Vernehmungen insoweit gelogen und derartige Agententätigkeiten lediglich erfunden zu haben, sind seine Angaben unglaubhaft. Tatsächlich hat die Beweisaufnahme ergeben, dass ... ... sowohl für den MIT wie auch den Verfassungsschutz des Landes Rheinland-Pfalz in der vom Senat festgestellten Art und Weise als Informant gearbeitet hat. Die Zeugen KOK ... und KHK ... haben übereinstimmend bekundet, dass sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme einer Unrichtigkeit bezüglich der von ... ... zum MIT bei seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 gemachten Angaben ergeben hätten. ... habe lediglich zu Beginn dieser Vernehmungen versucht, seine Betätigung als Informant des MIT nicht offenzulegen und insbesondere ... ... „in Schutz genommen“. Nach Vorhalten von sich ergebenden Ungereimtheiten habe er letztlich umfassende, in sich stimmige, schlüssige, widerspruchsfreie Angaben gemacht und ein rückhaltloses Geständnis abgelegt. Ein überhöhtes Geltungsbewusstsein ... ... sei hierbei - auch ansatzweise - nicht ersichtlich gewesen. ... ... habe von sich aus Angaben zum MIT gemacht und die - bis dahin nicht bekannten - Namen seiner dortigen Kontaktpersonen beim Türkischen Generalkonsulat Frankfurt a. M. („...“ und „...“) bzw. in der Türkei („...“) benannt. |
|
| | Seine Aussagen hätten - wie der Zeuge KOK ... bekundet hat - auch zu anderen, bereits erhobenen Erkenntnissen aus der Überwachung eines von ... ... genutzten Telefonanschlusses gepasst, bei der Kontaktaufnahmen per SMS/Telefon zwischen ihm und einem (mutmaßlichen) Agenten des MIT in der Türkei festgestellt worden seien. Nach Vorhalten entsprechender - mittlerweile gelöschter - (Gesprächs-) Aufzeichnungen habe ... ... bei seinen polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen unumwunden eingeräumt, dass er - einer Weisung des MIT Folge leistend - auch nach seiner Rückkehr mit „...“, dem zuletzt für ihn zuständigen Verbindungsführer beim MIT, in Kontakt gestanden habe. Per SMS und Telefon habe er „...“, den er teilweise auch als „...“ bezeichnet habe, über die weitere Entwicklung (in Deutschland) auf dem Laufenden gehalten und von diesem Anweisungen entgegengenommen. Obwohl sich im Laufe der Zeit seine Einstellung zum MIT geändert hätte, habe er diese Kontakte nicht abgebrochen, weil er bis zuletzt gehofft habe, dass „Ankara“ - wie versprochen - für ihn „etwas mache“. |
|
| | Darüber hinaus wurden – wie sich aus den Angaben der Zeugen KHK ... und KOK ... ergibt – durch die Ermittlungen auch die Bekundungen ... zu Geldüberweisungen aus der Türkei als Entlohnung für seine Informantentätigkeit verifiziert. ... ... hat – wie der Zeuge KOK ... berichtete – bei seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 angegeben, Geldzahlungen des MIT erhalten zu haben. Die Zahlungen seien von seiner Schwester in der Türkei auf sein Konto bei der IS-Bank, Karlsruhe oder über die dortige Bankverbindung seiner damaligen Bekannten ... ... transferiert worden. Die Zeugin ..., geschiedene ..., hat in der Hauptverhandlung bestätigt, mit ... ..., den sie im Jahre 2001 kennen gelernt habe, in Kontakt gestanden und diesem „womöglich“ auch in der Weise „behilflich“ gewesen zu sein, dass sie zum Zwecke der Durchführung eines Geldtransfers bei der IS-Bank ein Konto eröffnet oder ... ... zu diesem Zweck eine Vollmacht erteilt hatte. Nach den Angaben des Zeugen KHK ... wurden durch Erhebungen bei dem genannten Kreditinstitut auf Konten ... ... und ... ... innerhalb der Zeit von Mitte August 2002 bis Anfang Februar 2003 entsprechende Zahlungseingänge in Höhe von insgesamt EUR 8.300,-- Euro festgestellt. |
|
| | Auch die von ... ... bei den Vernehmungen im März 2003 zu „...“ (...) und „...“ (...), seinen Kontaktpersonen beim MIT, gemachten Aussagen wurden - wie der Zeuge KOK ... glaubhaft bekundete – durch polizeiliche Ermittlungen bestätigt. So habe das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen mitgeteilt, dass beim Türkischen Generalkonsulat Frankfurt a. M. seinerzeit zwei Mitarbeiter mit den Namen ... ... und ... ... beschäftigt gewesen seien, die - nach Bekanntwerden des in Rede stehenden Waffentransports „dann auch ziemlich schnell abgetaucht seien“. Der Senat ist ferner überzeugt, dass ... ... auch mit ... ... in Kontakt stand. So hat der Zeuge ... („... der Boxer“) bestätigt, zusammen mit ... ... und ... ... anlässlich des „Atatürk-Tags“ in Frankfurt a. M. eine Veranstaltung besucht zu haben. Dazu passen die Aussagen des Zeugen ... in seiner polizeilichen Vernehmung vom März 2003, in der er - ausweislich der Angaben des Zeugen KOK ... – ebenfalls ein solches Zusammentreffen geschildert und überdies angegeben hatte, dass ... ... ihn regelmäßig über ... ... (fernmündlich) kontaktiert habe. ... kenne er seit dem Jahre 1999. Im Frühjahr 2001 habe ihn dieser nach Frankfurt a. M. bestellt und dort mit „...“ vom MIT bekannt gemacht. Auch nach Durchführung des Waffentransports im September 2002 habe er (...) seine Verbindungen zu ... – der ihm unter anderem bei einem „Passproblem“ behilflich gewesen sei – aufrechterhalten und sich mit diesem gelegentlich getroffen. |
|
| | Die Feststellung, dass der MIT auf die Vorbereitung und Durchführung des Waffentransports in die Türkei im September 2002 keinen bestimmenden Einfluss genommen hat, beruht auf den hierzu von ... ... im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen im März 2003 - über die der Zeuge KOK ... dem Senat berichtet hat - gemachten glaubhaften Bekundungen. Demzufolge hatte der Zeuge ... seinerzeit nichts über derartige Direktiven des MIT berichtet. Die Kurierfahrt sei demzufolge initiativ ausschließlich von der „DHKP-C“ veranlasst worden. Auf eine Anfrage eines Funktionärs hatte er bereits zuvor seine grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Kurierfahrten erklärt. Davon setzte er den MIT in Kenntnis. Sowohl die Vorbereitung wie auch die Abwicklung des konkreten Waffentransports habe aber allein in den Händen der hierfür verantwortlichen Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ gelegen. |
|
| | Dass ... ... darüber hinaus in der Zeit von März bis September 2002 gegen eine monatliche Entlohnung von EUR 400,-- bis EUR 500,-- auch die rheinland-pfälzische Landesverfassungsschutzbehörde über Aktivitäten der „DHKP-C“ informierte, wurde durch das Oberlandesgericht Koblenz im bezeichneten Urteil vom 01. April 2004 festgestellt. Nach den Bekundungen des Zeugen ... ergaben sich entsprechende Erkenntnisse auch aufgrund von Schriftstücken, die im damaligen Verfahren im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden seien. Dazu gehörte unter anderem ein Behördenzeugnis des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz, in dem - so der Zeuge ... - eine entsprechende Abschöpfung ... ... bestätigt worden sei. Diese behördliche Auskunft habe auch die weitere Feststellung des Senats im bezeichneten Urteil, wonach der rheinland-pfälzische Verfassungsschutz zum damaligen Zeitpunkt über die nachrichtendienstliche Tätigkeit ... für den MIT nicht unterrichtet war und auch von dem Waffentransport keine Kenntnis hatte, gestützt. |
|
| | Wie die Zeugen KHK ... und KOK ... übereinstimmend bekundeten, hat ... ... auch bei den polizeilichen Vernehmungen im März 2003 eine Betätigung für den deutschen Verfassungsschutz plausibel dargelegt. Er habe von sich aus geschildert, in der Zeit von März bis September 2002 gegen eine monatliche Entlohnung von EUR 400,-- bis EUR 500,-- für das rheinland-pfälzische Innenministerium gearbeitet und über Aktivitäten der „DHKP-C“ berichtet zu haben. Sämtliche zu diesem Themenkomplex gemachten Angaben ... ... seien - wie der Zeuge KHK ... bekundete - „schlüssig“ gewesen. |
|
| | Dazu passt, dass der Zeuge ... - wie der Sachverständige Dr. ... als Zeuge glaubhaft dargelegt hat – auch im Rahmen seiner Exploration am 23. April 2008 im Zuge der Schilderung eines biographischen Werdegangs angegeben hat, als „…. Agent für die Deutschen (…)“ tätig gewesen zu sein. |
|
| | Für die Richtigkeit der bei den polizeilichen Vernehmungen im März 2003 zur Zusammenarbeit mit dem deutschen Verfassungsschutz gemachten Angaben des Zeugen ... sprechen auch die Aussagen der Zeugin ... ..., der Ehefrau ... ... Diese hat in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung hierzu angegeben, dass sie zweimal von unbekannten Personen aufgesucht worden sei. Diese hätten sich als Mitarbeiter des Innenministeriums vorgestellt, die (angeblich) eine Umfrage durchführen wollten. Beim ersten Mal sei ihr Mann nicht zu Hause gewesen. Beim zweiten Besuch hätten sich die Personen dann mit ihrem Ehemann in ihrem Beisein über Terrorismus und andere, damit zusammenhängende Fragen unterhalten. |
|
| | bb. Rückkehr aus der Türkei |
|
| | Unglaubhaft sind schließlich die Angaben, die der Zeuge ... in der Hauptverhandlung zu seinem Verhalten nach dem Verlassen des Kurierfahrzeugs an der bulgarisch-türkischen Grenze bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland gemacht hat. Sie stehen im Widerspruch zu den hierzu im Rahmen seiner Vernehmungen bei der Polizei im März 2003 gemachten, plausiblen Aussagen. Wie sich aus den Bekundungen des Zeugen KOK ... ergibt, hatte ... ... seinerzeit angegeben, nach dem Abstellen des Kurierfahrzeugs auf dem Parkplatz vor den Duty-Free-Läden von „...“ sowie einer weiteren Person in Empfang genommen worden zu sein. Diese hätten ihn nach Istanbul verbracht. Dort habe er eine vorbereitete Erklärung unterzeichnen und einige Tage warten müssen, bevor er schließlich Bargeld erhalten habe und von „...“ zum Flughafen gebracht worden sei. Im Büro der Turkish Airlines habe er ein für ihn bereits reserviertes Flugticket bezahlt, um sodann am 27. oder 28. September 2002 nach Frankfurt zu fliegen. |
|
| | Dazu passt, dass - wie sich aus den Feststellungen im Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01. April 2004 ergibt - in einer Passagierliste der Fluggesellschaft Turkish Airlines betreffend einen Flug am 27. September 2002 von Istanbul nach Frankfurt a. M. eine Person mit dem Namen „... ...“ registriert war. |
|
| | Gegen die Richtigkeit des in der Hauptverhandlung vom Zeugen ... geschilderten Geschehensablaufs nach seinem Eintreffen an dem bezeichneten Grenzkontrollpunkt bis zu seiner Rückkehr nach Germersheim spricht auch, dass diese Angaben offensichtlich an Vorgaben orientiert sind, die ... ... nach den Feststellungen des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01. April 2004 vom MIT erhalten hatte. Demzufolge sollte er als Legende gegenüber der „DHKP-C“ das Scheitern des Waffentransports damit erklären, dass er aus Furcht vor Entdeckung das Fahrzeug an der Grenze abgestellt und die Flucht ergriffen habe, um sodann auf dem Landweg per Anhalter nach Deutschland zurückzukehren. Der Zeuge KOK ... hat bestätigt, dass ... ... bei seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 bekundet hatte, während seines Aufenthalts in Istanbul vom MIT entsprechende Instruktionen erhalten zu haben und angewiesen worden zu sein, eine solche Geschichte gegenüber der Organisation („DHKP-C“) zu erzählen. |
|
| | d. Beurteilung des Aussageverhaltens |
|
| | Die zwischen den Angaben des Zeugen ... betreffend seine Zusammenarbeit mit dem MIT und dem deutschen Verfassungsschutz sowie zu seiner Rückkehr in das Bundesgebiet nach Beendigung der Kurierfahrt an der bulgarisch-türkischen Grenze in den bezeichneten früheren polizeilichen und richterlichen Vernehmungen vom März bzw. April 2003 einerseits und den von ihm in der Hauptverhandlung hierzu gemachten Angaben andererseits bestehende Diskrepanz wird durch die vorliegende psychische Erkrankung ... ... plausibel erklärt. |
|
| | Dieser befand sich – wie sich aus dem Bericht des Sachverständigen Dr. ... über die von ihm erhobenen Vorbefunde ergibt – am 08. Juli 2004 bis zum 06. Oktober 2004 in der Pfalzklinik Klingenmünster, wo er wegen verstärkter Suizidgedanken, erheblichen Schlafstörungen, starken Schuldgefühlen und Grübelzwang aufgenommen worden war. Diagnostisch wurde das Vorliegen einer schweren depressiven Episode, aktuell ohne psychotische Symptome festgestellt. Im November 2005 wurde ... ... unter anderem wegen einer Angst vor Menschen und zeitweiliger Lebensüberdrussgedanken in der Tagesklinik Speyer aufgenommen. Die teilstationäre Behandlung wurde wegen geringer Therapiemotivation ... ... auf dessen eigenen Wunsch bereits nach einer Woche beendet. Während eines stationären Aufenthalts in der Rhein-Haardt-Klinik, Bad Dürkheim in der Zeit vom 27. Dezember 2006 bis 31. Januar 2007 wurde bei ... ... eine schizoaffektive Psychose mit schizodepressiver Ausprägung diagnostiziert. Parallel hierzu wird der Zeuge ... - nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... - seit dem Frühjahr 2004 ambulant-psychiatrisch durch Dr. ... behandelt. |
|
| | Im Rahmen seiner Exploration hat ... ... - wie der Sachverständige Dr. ... insoweit als Zeuge dargelegt hat - unter anderem Folgendes angegeben: |
|
| | Seine Depression habe erst in der JVA Mainz im Jahre 2003 so richtig begonnen. Dort habe er erstmals Dämonen gesehen, die zu ihm sprechen und sein Handeln kommentieren würden. Während des Vollzugs der Untersuchungshaft habe er versucht, sich mit einem Bettlaken zu erhängen. Auch nach seiner Entlassung seien erneut suizidale Gedanken aufgetreten. Sein Tagesablauf werde seither - in Zeiten des Alleinseins - durch Stimmen kommentiert. Er habe große Angst vor diesen Dämonen. Vor etwa 3 bis 4 Jahren sei ihm erstmals auch ... ..., verkleidet als „...“, der sich andauernd über ihn lustig mache, erschienen. Daneben gebe es noch einen „richtigen ...“, der ihm befehle, ... ... zu töten. Dieser „...“, der ihm auch im Gefängnis unmittelbar vor dem Suizidversuch im April 2003 erschienen sei, habe ihn gewürgt und sodann gesagt, dass er kein Mann sei und sich erhängen bzw. vor den Zug werfen solle. „... und seine Freunde“ kämen jede Nacht und sprächen mit ihm. Dagegen könne er sich nur mit einem bestimmten Gebet oder Schlaftabletten erfolgreich zur Wehr setzen. |
|
| | Nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... kann dieser Glaube an „...“, zwar nicht „per se“ als Wahnerleben bewertet werden. Ein solcher Glauben sei dem Islam immanent, vergleichbar mit dem Glauben an Engel oder Wunder in der Christenheit. Auch unter Berücksichtigung dieses religiösen Bezugs und des kulturellen Hintergrundes ... ..., der als Angehöriger der sunnitischen Religionsgemeinschaft in einer traditionell dörflich sozialisierten Familie in der Türkei aufgewachsen ist, handle es sich bei den geschilderten Erlebnisinhalten nichts desto trotz eindeutig um Symptome einer ernsthaften psychiatrischen (psychotischen) Erkrankung. |
|
| | Die bei der Exploration zeitweilig ebenfalls anwesende Ehefrau ... ... hat nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... angegeben, dass ihr Ehemann der Meinung sei, die Türkei verraten zu haben und von dieser Überzeugung überhaupt nicht abzubringen sei. Dazu passen die Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. ... Dieser hat bestätigt, dass ... ... im Rahmen des Aufnahmegesprächs zu Beginn seiner stationären Behandlung im Universitätsklinikum Kiel angegeben habe, dass er seit einigen Wochen unter Selbstvorwürfen und Schuldgefühlen gegenüber der türkischen Regierung bzw. der „Partei“ leide und sich als „Verräter“ fühle. Der sachverständige Zeuge Dr. ... hat dargelegt, dass ... ... während seines Aufenthalts im Universitätsklinikum Mainz anfänglich schwer depressiv gewesen sei und beinahe mutistisch anwirkende Rückzugstendenzen aufgewiesen habe. Er habe über praktisch ununterbrochene, mit Schuldvorwürfen und Ängsten besetzte Grübelphasen geklagt. Neben dieser ängstlich-depressiven Symptomatik habe ... ... während der gesamten Behandlungsdauer unter Durchschlafstörungen mit schreckhaftem Erwachen gelitten. Im Einklang mit dem Zeugen Dr. ... wurde auch vom Zeugen Dr. ... dargelegt, dass ... ... seinerzeit unter Verfolgungsangst gelitten habe, weil er „irgend jemand verraten“ habe. In diesem Zusammenhang habe er (...) angegeben, während seiner Tätigkeit für die „DHKP-C“ auch zum MIT Kontakte unterhalten zu haben, die ihm über das „türkische Konsulat“ vermittelt worden seien. |
|
| | Der Sachverständige Dr. ... hat in seinem Gutachten zu den Auswirkungen der bestehenden psychischen Erkrankung ... ... auf dessen Aussagetüchtigkeit dargelegt, dass die vorliegende schwere chronische Psychose mit wahnhaftem Denken in Form eines überhöhten Schulderlebens verbunden sei. Dieser Umstand sei jedoch keinesfalls ausreichend bzw. geeignet, die Annahme einer Aussageuntüchtigkeit zu rechtfertigen. Grundsätzlich sei ein Mensch, der an einer durch Beziehungs- und Beeinträchtigungserleben geprägten Wahnsymptomatik leide, nicht außer Stande, bestimmte Sachverhalte wahrzunehmen, abzuspeichern und nach einer gewissen Zeit korrekt wiederzugeben. Diese Fähigkeit sei auch bei ... ... zweifelsfrei vorhanden. Trotz der psychischen Erkrankung sei daher grundsätzlich von dessen Aussagetüchtigkeit auszugehen. Bei Hinzutreten real erlebter Angstsituationen könne es bei ihm jedoch zu gravierenden Beeinträchtigungen der Aussagetüchtigkeit kommen, so dass eine zielgerichtete Beantwortung von Fragen nicht mehr möglich ist. Hochgradig angstbesetzt seien insbesondere Fragestellungen, die eine Zusammenarbeit ... mit dem MIT thematisieren. Bei diesem Themenbereich, der den Zeugen ... sehr berühre, sei dessen Aussagetüchtigkeit infolge eines Aufeinandertreffens von wahnhaften Vorstellungen und real erlebten Ängsten zweifelsfrei in erheblichem Umfang beeinträchtigt. |
|
| | Auch deutsche Geheimdienste bilden – nach den Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... - einen für den Zeugen ... ausgestanzten, angstbesetzten Themenkomplex. Dieser sei jedoch - anders als der Bereich MIT - nicht von dessen psychischer Erkrankung tangiert. ... ... sei aus psychiatrischer Sicht daher durchaus in der Lage, Fragen nach einer Zusammenarbeit mit deutschen Geheimdiensten wahrheitsgemäß zu beantworten. Mithin bestehe auch die Möglichkeit, dass er insoweit unwahre Angaben gemacht und gelogen hat. |
|
| | Da letztlich eine eindeutige und abschließende Fixierung, worauf sich der bei ... ... bestehende Schuldwahn bzw. dessen Schulderleben beziehe, nicht möglich sei, könne die Aussagetüchtigkeit ... ... ausschließlich anhand eines Abgleichs zwischen seinen Aussagen in der Hauptverhandlung und früheren - vor Beginn seiner Erkrankung - gemachten Angaben beurteilt werden. Eine Übereinstimmung der jeweiligen Bekundungen sei als deutlicher Hinweis gegen wahnhafte Verfälschungen zu werten. Bei Abweichungen sei dagegen von einer fehlenden, zumindest aber erheblich beeinträchtigten Aussagetüchtigkeit auszugehen. |
|
| | Der Senat schließt sich den einleuchtenden und schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... aus eigener Überzeugungsbildung an. Dessen Sachkompetenz steht außer Frage. Dr. ... ist seit 1993 als Oberarzt mit der Zusatzbezeichnung Psychotherapie am Institut für Forensische Psychiatrie der Universität Duisburg-Essen beschäftigt. Er habilitierte sich im Jahre 2006 und hat seither einen Lehrauftrag für forensische Psychiatrie am Institut für Kriminalwissenschaften an der Juristischen Fakultät der Universität Münster. |
|
| | Es bestehen für den Senat keine Zweifel, dass die Aussagetüchtigkeit ... ... im Rahmen seiner Vernehmungen im März/April 2003 vollständig erhalten war und seine damaligen Angaben keine krankheitsbedingten Verfälschungen enthalten. Nach den übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen der Zeugen KOK ... und KHK ... zeigte ... ... während der gesamten Dauer dieser Beschuldigtenvernehmungen weder in psychischer noch in sonstiger Hinsicht Auffälligkeiten. Die Vernehmungsatmosphäre sei „locker“, die Kommunikation „sehr freundlich“ und „ruhig“ gewesen. ... habe durchgehend flüssig, und von sich aus frei zusammenhängend erzählt und sei „normal“, zugänglich, sehr mitteilungswillig sowie sachorientiert gewesen. Er habe „alles parat gehabt“, von sich aus sehr viel berichtet und einen gefestigten, glaubwürdigen Eindruck gemacht. Dies habe sich erst ab seinem, nach Abschluss der polizeilichen Vernehmungen erfolgten Suizidversuch geändert. ... ... sei anschließend völlig verändert, in sich gekehrt, unzugänglich, abgeschottet und praktisch nicht mehr ansprechbar gewesen. Er habe einem „Wrack“ geglichen und sich ab diesem Zeitpunkt - so der Zeuge KHK ... - als ein komplett anderer Mensch gezeigt. An diesem (Erscheinungs-) Bild habe sich in der weiteren Folge nichts mehr geändert. |
|
| | Damit stimmen die Bekundungen der Zeugin ... überein, die angegeben hat, dass der Zeuge ... bei den von ihr am 19. Februar 2003 und 01. April 2003 durchgeführten richterlichen Vernehmungen keinerlei psychische Auffälligkeiten gezeigt habe. Dieser sei vielmehr jeweils in „normaler Verfassung“ gewesen und habe zusammenhängend berichtet. |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass die beschriebenen Loyalitätskonflikte und Verfolgungsideen bei ... ... im Wesentlichen erst durch die Aussagen ausgelöst bzw. begründet wurden, die er zur „DHKP-C“ und dem MIT in den - im März und April 2003 erfolgten - Vernehmungen gemacht hat. Er schließt aus, dass dessen Aussagetüchtigkeit zum damaligen Zeitpunkt durch die bezeichnete Erkrankung oder sonstige Umstände beeinträchtigt gewesen ist. |
|
| | Das Bestreiten einer Betätigung als Informant für den MIT bzw. den Landesverfassungsschutz Rheinland-Pfalz durch den Zeugen ... sowie die unrichtige Schilderung seines Verhaltens nach Beendigung des Transports bis zu seiner Rückkehr nach Deutschland in der Hauptverhandlung, stellt vor diesem Hintergrund die Glaubhaftigkeit seiner übrigen Angaben zum Waffentransport, die bis ins Detail mit seinen früheren geständigen Aussagen übereinstimmen, nicht in Frage. Die Glaubwürdigkeit des Zeugen ... im genannten Umfang wird auch durch dessen Aussageverhalten in den polizeilichen und richterlichen Vernehmungen im Jahre 2004 nicht in Zweifel gezogen. ... ... war in dieser Zeit bereits psychisch schwer erkrankt. Der Senat ist daher überzeugt, dass es sich auch bei den in diesen Vernehmungen gemachten, von früheren Aussagen abweichenden Angaben um krankheitsbedingte Verfälschungen handelt. Hinsichtlich seiner in den Vernehmungen vom 18./19. Februar 2003 und somit vor dem Ausbruch seiner psychischen Erkrankung gemachten, mit seinem späteren Geständnis nicht in Einklang stehenden, Angaben, hat der Zeuge ... sein Aussageverhalten - wie der Zeuge KOK ... glaubhaft bekundete - bereits gegenüber der Polizei plausibel damit erklärt, dass ihm diese Einlassung von der „DHKP-C“ so vorgegeben worden sei. Dass ... ... entsprechende Anweisungen, wie er sich für den Fall einer Festnahme durch die Polizei verhalten solle erhalten hatte, belegt eine organisationsinterne Notiz der Europaverantwortlichen vom 09. Oktober 2002 in der Datei ID-Nr. 763 486, in dem unter anderem Folgendes ausgeführt wird: |
|
| | „(…) a- ...… ist erst nicht aufrichtig. (…) |
|
| | b- Wie bereits zuvor erzählt er zuerst nicht, dass er a… t… im Gebiet gelassen und den türkischen Polizeiwachposten passiert hat. ...… setzt ihn etwas unter Druck. Daraufhin sagt er, dass er das Auto an der türkischen Grenze gelassen hat. Den bulgarischen Zoll passiert er, indem er Pass, Fahrzeugschein usw. zeigt. Er fährt durch einen kleinen Graben mit Wasser. Dann zeigt er am Wachposten der türkischen Polizei den Pass und fährt zur türkischen Grenze. Er sagt, dass zwischen dem türkischen Zoll und der türkischen Polizei eine Entfernung von 150 Meter liegt. Sobald er den Wachposten passiert, sieht er, dass an der Grenze Kontrollen durchgeführt werden. Er lässt dort das Auto stehen und geht hinter den Wachposten. Als die Polizei auf der einen Seite des Postens steht, steigt er auf der anderen Seite in ein Taxi und fährt rüber. Er passiert die Passkontrolle an der bulgarischen Grenze. Angeblich fährt er raus und wird nicht gefragt, wo das Auto ist, und warum er jetzt passiert, obwohl er gerade rein gefahren ist. (…) d- ... hat erklärt, was er machen soll, wenn die Polizei ihn mitnimmt. (…) Seiner Frau hat er gesagt, sie solle sagen, ihr Mann habe das, was ihm passiert ist, so und so geschildert. Sie hat gesagt, das ginge in Ordnung. (…) i- Er hat gesagt: `Du wusstest von Anfang an, was das ist. Warum denkst du, dort könnte Heroin sein?´ (…) j- Er hat gesagt, er habe Angst gehabt.“ |
|
| | Der Senat ist unter Berücksichtigung des in diesem Bericht geschilderten Sachverhalts überzeugt, dass es sich um eine Kontaktaufnahme zwischen einem Funktionär der Organisation („...“) und ... ... („...…“) gehandelt hat. Bei „...“ handelt es sich um „...“ (siehe unten). |
|
| | Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen ..., soweit ihnen gefolgt werden konnte, ergeben sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass ... ... im Verlauf seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung wiederholt zu Aggressionsanfällen und emotionalen Ausbrüchen gegenüber den Angeklagten neigte. Hierbei bezeichnete er sich mehrfach als „geborenen Krieger“, „Kämpfer gegen den Kommunismus“, „Held“ und „Träumer“. Bei den Ausbrüchen beschimpfte er sämtliche oder einzelne Angeklagte, die seine „Feinde“ seien und gegen die er „bis zum Ende kämpfen“ werde, als „Vaterlandsverräter“, „Penner“ oder „Mistkerle“, die mit dem bewaffneten Kampf nichts erreichen und die Türkei nicht stürzen könnten. Zu entsprechenden Äußerungen kam es beim Zeugen ... insbesondere unmittelbar vor Beginn seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung, als er erstmalig im Sitzungssaal mit den Angeklagten konfrontiert wurde, bei eindringlicher, teils perseverierender Befragung durch die Verteidigung zu seinen Familienverhältnissen sowie im Zusammenhang mit Fragestellungen zu geheimdienstlichen Aktivitäten. Wie der auch zu diesen Vorgängen gehörte Sachverständige Dr. ... überzeugend dargelegt hat, ist diese Verhaltensweise eindeutiger Ausdruck der psychischen Erkrankung ... ... und der bei ihm bestehenden realen Angstsituation, die entsprechende, dysphorisch-aggressiv geprägte Stimmungsausbrüche und Verbalattacken auslösen könne, wenn eine besondere Belastungssituation hinzutrete, was bei einer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung und damit verbundenen Memorierungen unzweifelhaft anzunehmen sei. Es handle sich um Zeichen äußerster Anspannung des Zeugen in Situationen, in denen er Ängste wie z. B. die Besorgnis von - gegen ihn oder seine Familie gerichteten - Racheakten der Angeklagten bzw. der „DHKP-C“, tatsächlich erlebe. Zweifelsfrei krankheitsbedingt sind demzufolge auch entsprechende Äußerungen des Zeugen ... im Rahmen seiner Exploration. Dort hat er - den Darlegungen des Sachverständigen Dr. ... zufolge - im Rahmen der Erhebung seines momentanen Beschwerdebildes unter Hinweis auf die ihm zugegangene Zeugenladung des Gerichts - bezogen auf die Angeklagten - unter anderem mitgeteilt, dass er mit „ den Hurensöhnen “ nichts zu tun haben wolle, da dies „ Teufel “ seien; er werde „ jetzt vor Gericht gehen und dafür sorgen, dass sie niemals mehr aus dem Knast herauskommen “. Im Zuge der psychiatrischen Anamnese habe der Zeuge ... ergänzend angegeben, dass er sich „ nicht so recht “ traue, vor Gericht auszusagen und dies - verbunden mit dem Hinweis, dass es ihm, seit er von dem (Vernehmungs-) Termin wisse, in psychischer Hinsicht „ nicht unbedingt besser “ gehe - anschließend mit den Worten: „Werden die mich nicht auslachen, ... und seine Freunde? Aber ich gehe doch dahin und beschuldige sie, dann lässt der Richter sie nicht raus und das ist dann auch besser für mich!“ erläutert. |
|
| | Dass sich die psychische Verfassung ... ... nach Erhalt der Ladung als Zeuge im vorliegenden Verfahren erheblich verschlechtert hat, wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. ... durch dessen Ehefrau, die bei der Exploration am 23. April 2008 teilweise anwesend war, bestätigt. ... ... habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass ihr Ehemann Racheakte seitens der Angeklagten befürchte; überdies hätten sich die bei ihm vorliegenden Schuldgefühle, die Türkei verraten zu haben, seither wieder verstärkt. |
|
| | Der Zeuge ... ist bei seinen polizeilichen und richterlichen Vernehmungen zu keiner Zeit in unzulässiger Weise beeinflusst worden. Dies ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie aus den glaubhaften Bekundungen der gehörten Vernehmungszeugen. Anhaltspunkte für die Annahme, dass ihm ein gesetzlich nicht vorgesehener Vorteil versprochen oder gewährt wurde, haben sich nicht ergeben. Die zeitweilige Aufnahme des Zeugen ... und dessen Familie in ein Zeugenschutzprogramm des Landes Rheinland-Pfalz stellt kein unzulässiges Versprechen im Sinne des § 136a StPO dar. Dass ... über diese Hilfestellung hinaus immaterielle oder materielle Vorteile gewährt oder in Aussicht gestellt wurden, ist nicht ersichtlich. |
|
| | e. Verifikation der Zeugenangaben |
|
| | Die Richtigkeit der Bekundungen des Zeugen ... in der Hauptverhandlung zur Vorbereitung und Durchführung des Waffentransports sowie zur Beteiligung der Angeklagten an dieser Kurierfahrt wird überdies - wie von der Zeugin KHKin ..., die mit der Überprüfung der früheren Aussagen ... ... befasst war, bekundet - durch zahlreiche weitere Beweismittel konkret gestützt und bestätigt. Hierzu im Einzelnen: |
|
| | - Waffentransport der „DHKP-C“ |
|
| | Dass ... ... - wie von ihm bekundet - von Funktionären der „DHKP-C“ mit der Abwicklung einer von dieser Vereinigung organisierten Kurierfahrt in die Türkei beauftragt wurde, belegt der - in zahlreichen Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe dokumentierte - organisationsinterne Nachrichtenaustausch der Europaführung nach der Durchführung dieses Transports. Hierzu gehört insbesondere ein Bericht der Europaverantwortlichen vom 26. April 2003 (Datei ID-Nr. 752 127), in dem „...“ im Zusammenhang mit der Erörterung von „ Transportarbeiten in die Heimat “ unter anderem Folgendes mitteilt: |
|
| | „(…) Natürlich darf es nicht so aussehen wie bei dem Vorgang / dem Problem mit dem Pizzabäcker. (…) 5- Haben Sie begonnen festzulegen / zu nennen, welches die Anhänger sind, die mit dem Auto in die Heimat fahren? (…) Die Freunde legen auf diese Thema besonderen Wert, wir müssen unbedingt Leute finden, die diese Sache ausführen können. Jedoch dürfen wir bei dieser Angelegenheit die Fehler, die wir im vergangenen Jahr bei der Sache / dem Problem mit dem Pizzabäcker gemacht haben nicht machen, die Gespräche darf allein eine Person nur führen. (…)“ |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass mit der als „ Pizzabäcker “ bezeichneten Person ... ... gemeint ist. Dieser war nach seinen eigenen, mit den Feststellungen zu seiner Person in dem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 01. April 2004 und dem Urteil des Amtsgerichts Landau in der Pfalz vom 11. August 1999 (Az. 7028 Js 14360/98 1 Ds) übereinstimmenden Angaben, früher als - angestellter bzw. selbstständiger - Pizza- / Flammkuchenbäcker beschäftigt. Außerdem heißt es in einem Bericht vom 28. November 2002 (Datei-ID-Nr. 763 070) unter Punkt 27 wie folgt: „Zu ... sagen wir türkische Pizza Mann/Pizzabäcker, gibt es eine Entwicklung, mit dieser Angelegenheit/diesem Problem soll sich ausschließlich ... befassen, mischt Ihr Euch/mischen Sie sich in diese Sache nicht ein.“ |
|
| | Am 10. Dezember 2002 informiert „...“ (Datei-ID-Nr. 763 226) über eine weitere, von ihr stammende Notiz. Darin heißt es unter Punkt 5 wie folgt: „Gibt es keine Entwicklung in Bezug auf ... ...? Wir nennen diesen Mann Pizzabäcker. ... soll mit ihm sprechen und in Erfahrung bringen, wie der letzte Stand ist.“ Am 30. Dezember 2002 leitet „...“ Nachrichten weiter, die sie an den Funktionär „...“ und den Angeklagten Ziff. 1 („... ...“) geschrieben hat. Darin heißt es unter anderem: „1. Wir wollen SOFORT Informationen über den türkischen PIZZAMANN. Wochen sind vergangen, und wir haben immer noch keine Informationen erhalten. Wieso kriegen wir keine Infos.“ |
|
| | Die Identität ... ... mit der in verschiedenen organisationsinternen Dokumenten als „ Pizzamann“ bzw. „Pizzaverkäufer“ / „-bäcker “ bezeichneten Person belegt auch ein Bericht der Europaverantwortlichen vom 15. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 051). Darin informiert „...“ unter Punkt 1 ihrer Mitteilung, dass in der Zeitschrift Focus ein „ Artikel über den türkischen Pizzamann erschienen “ sei. Nach der Erklärung, dass „ die Übersetzung “ dieses Artikels beigefügt werde, heißt es anschließend, wenn auch teilweise orthographisch fehlerhaft, wie folgt: |
|
| | „(…) Die Spur zum Konsulat. Die Kripo Mainz hat bei ihren Recherchen über einen Waffenschmuggler Verbindungen zu einem türkischen Diplomaten aufgedeckt. Der Polizeichef der Pfalz fasste die Angelegenheit in 15 Zeilen zusammen. Der leitende Generalstaatsanwalt in Landau, ... ..., erläuterte die monatelangen mühseligen Recherchen gegen fünf türkische Waffenschmuggler. ... erklärte, der Hauptverdächtige sei am 18. Februar in Germersheim festgenommen worden. Bis heute hielt er sich zurück, detaillierte Informationen über seine illegale Kooperation preiszugeben. ... Stellvertreter ... ... sagte letzten Donnerstag auf die Frage des Focus, er könne wegen der kriminaltaktischen Untersuchungen keine näheren Informationen geben. Die strenge Nachrichtensperre stellt einen bedeutenden politischen Teil der Untersuchungsakte unter Schutz. Nach Informationen der Kriminalpolizei handelt es sich bei dem Inhaftierten, der als Führer dieser Waffenschieberbande gilt, um den ... ... ... hat eine heimliche Beziehung zum türkischen Konsulat. Es wird behauptet, dass ... ... mit ihnen darüber gesprochen habe, die Waffen sollten besorgt und ins Land geschmuggelt werden. Die Kriminalbeamten von Landau und Mainz arbeiten derzeit weiterhin daran, wie diese Beziehung zum Konsulat zu bewerten sei. Handelt es sich bei dem Bekannten von ... um einen Kollaborateur und ist dieser daher in Sinne des (Kriegs-) Waffenkontrollgesetzes ein Mittäter, oder ist es ein Geheimdienstspezialist, der unter dem Schutz der diplomatischen Immunität versucht, ... in eine Falle zu locken? Die Staatsschutzabteilung der Mainzer Polizeiwache hegt derzeit den Verdacht, ... ... sei (auf welche Weise auch immer) zur Zusammenarbeit mit dem türkischen Geheimdienst MIT gezwungen worden, es könne sich jedoch auch um einen Agenten handeln, der durch Spionage die Feinde Ankaras im Ausland aufdeckt. Derartige Tätigkeiten werden häufig von verdeckten Beamten in diplomatischen Institutionen geleitet. ... ... ist als Aktivist der linksextremistischen Organisation DHKP-C aktenkundig. Diese seit 1998 in Deutschland verbotene Gruppe ist hier für die Ermordung einiger Personen, die sich in ihrer politischen Überzeugung von ihnen abgespalten haben, verantwortlich. Die DHKP-C propagiert in der Türkei den gewaltsamen Sturz des Staates und organisiert häufig Widerstände in Gefängnissen. Trotz des Verbotes verfügt die DHKP-C in Deutschland immer noch über ca. 1000 Anhänger und stellt somit für die türkischen Sicherheitskräfte eine ständige Provokation dar. Daher vermutete die Polizei in Mainz, dass Ankara die DHKP-C durch eine empfindliche Spitzeloperation in die Falle locken wollte. Durch ... sollte bewiesen werden, dass die Untergrundkämpfer in Deutschland von hier aus Waffen an ihre Genossen in die Türkei schickten. Ein Teil der geheimen Ermittlungsakten weist auf dieses Ergebnis hin. ... ... der aufgrund seiner Mitgliedschaft in der DHKP-C von Zeit zu Zeit von den staatlichen Sicherheitsinstitutionen in Gewahrsam genommen und verhört wurde, hat nach diesem Vorfall seinen Kontakt über das Einführen der Waffen informiert. Die Auswertung der Protokolle zeigt, wer hierbei der Wortführer war. Die Person, die vermutlich leitender Agent ist, gab klare Anweisungen und sprach Empfehlungen aus. Während der heißen Phase danach machten sich einige Maschinengewehre, Pistolen und Munition im Vorderteil eines PKWs auf den Weg in die Türkei. Wie zuvor bereits geplant, fand man dann den aus Germersheim stammenden Wagen offensichtlich rein zufällig an der türkisch-bulgarischen Grenze wieder, vom Fahrer fehlte jede Spur. Später dann wurden die vorn im Wagen versteckten Waffen gefunden. Die Schlagzeile der türkischen Presse, die ganz schnell informiert wurde, war schon bereit: `Geheimer Waffenverkehr aus Deutschland gestoppt´. Wären da nicht die Mainzer Polizisten, die die Verhör- und Gewahrsamsprotokolle Stück für Stück auswerteten, so hätte es wie eine erfolgreiche Geheimdienstoperation ausgesehen. Am 18. Februar wurde er um 8 Uhr in Germersheim von einer Kommandoeinheit völlig überrascht und festgenommen. Seit diesem Tag befindet sich ... in U-Haft und sagt nichts über die möglichen Beziehungen zum türkischen Konsulat in Mainz aus. Letzten Freitag sorgte diese Frage des Focus dort für heftige Reaktionen. Der Generalkonsul ... ... ... sagte, ´an dieser Sache ist nichts Wahres dran`. Allerdings braucht es Zeit, um dies in Erfahrung zu bringen. Die Experten vermuten, dass sich nun das BKA selbst mit dieser Spur zum Konsulat befassen wird. Außerdem werden die illegalen Agententätigkeiten untersucht werden. ´Wenn es so geschieht, dann kommt es zu einem wahren Vorfall mit der Türkei` heißt es. Ende.“ |
|
| | Schließlich wird der Klarname des Zeugen ... in einer - noch darzustellenden - Mitteilung vom 14. September 2003 (Datei ID-Nr. 753 666), in der die Europaverantwortliche über eine Kurierfahrt des ... ... („...“) in die Türkei berichtet, benannt. Tatsächlich war - wie noch zu zeigen sein wird - der von ... ... bei dem Waffentransport benutzte Mercedes im Jahre 1998 zur Durchführung einer von der „DHKP-C“ organisierten Kurierfahrt in die Türkei auf den seinerzeit unter dem Decknamen „...“ agierenden ... ... zugelassen worden. |
|
| | Dass sich ... ... - wie von ihm bekundet - als Kurier für die „DHKP-C“ betätigt hat, wird auch durch die intensiven Aufklärungsbemühungen belegt, die die Europaführung der Organisation insbesondere nach der Festnahme ... entfaltet hat. So berichtet „...“ dem Angeklagten Ziff. 1 („...“) am 23. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 749 632) unter anderem Folgendes: „4- Bei der Verhandlung von ... habe ich den Ausdruck gehört `die Zentrale haben sie nach Süden verlagert´. Aber bezüglich des Pizzabäckers wurde nichts mitgeteilt. Die Polizei forscht diesbezüglich nach. Seien Sie vorsichtig. (…)“ |
|
| | Am 25. Februar 2003 (Datei ID-Nr. 749 638) wird „...“ von „...“ wie folgt weiter informiert: „3- Ich hatte ... gesagt, die Dinge, die bei ... ... bezüglich des Pizzabäckers vorkommen zu übermitteln, soweit er sie versteht. (…) |
|
| | Am 18. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 339) übermittelt „...“ eine vom Angeklagten Ziff. 1 („... ...“) übersandte Datei, in der sich dieser unter anderem wie folgt äußert: |
|
| | „4- Bezüglich des Lahmacun (türk. Pizza) Verkäufers gab es letzte Woche einen Artikel in der ... oder ... ... hat ihn gelesen. Er kann sich nicht erinnern, welcher Tag und welche Zeitung es war. In der Nachricht gab es Dinge wie Waffenschmuggel, seine Beziehungen zur Front, dass sich der Mainzer Attaché (die Mainzer Auslandsvertretung) eingeschaltet habe. Er sagt, es sei ein konfuser Artikel. (…) |
|
| | Am 22. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 433) unterrichtet „...“ die Führung über eine tags zuvor von „...“ erhaltene (Text-) Datei. In dieser sind zwei Berichte „...“ vom 16./19. März 2003 enthalten. In der Notiz vom 16. März 2003 wird bei Punkt 21. folgendes mitgeteilt: |
|
| | „... ging seit einiger Zeit zum dem (türkischen) Pizzamann, konnte ihn aber nicht finden. Sie trafen sich nicht zu Hause, sondern woanders. Dass er festgenommen worden sei, hat er von den Leuten im Umfeld erfahren, als er nach ihm suchte. Er hat sich letztens mit seiner Familie getroffen und hat die Informationen erhalten, die wir übermittelt haben. Er hätte angeblich kein Geld, da hat er ein wenig Geld gegeben. Um einen Anwalt zu nehmen, geht er jetzt schon seit Tagen hin, um seine Frau zu sehen, findet die aber nicht. (…) Wir werden einen Anwalt nehmen und in Erfahrung bringen, was in der Akte steht.“ |
|
| | Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass es zu entsprechenden Kontaktaufnahmen zwischen dem in der Datei bezeichneten „...“ und Angehörigen ... ... gekommen ist. So hat dessen Ehefrau, die Zeugin ... ..., glaubhaft angegeben, dass eine Person namens „...“, die sie über ihren Ehemann bereits zuvor kennen gelernt habe, noch in der Nacht seiner (...) Rückkehr aus der Türkei vor ihrer Wohnung gestanden und nach ... ... gefragt habe. Überdies habe „...“ die Telefonnummern von dessen Schwester bzw. Bruder in der Türkei in Erfahrung bringen wollen. „...“ habe erklärt, dringend mit ihrem Ehemann reden zu müssen und habe unbedingt in die Wohnung gewollt. Dies habe sie jedoch nicht zugelassen und - einer Bitte ihres zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung befindlichen Mannes folgend - wahrheitswidrig behauptet, dass sie alleine zuhause sei. Dazu passt eine Nachricht vom 09. Oktober 2002 (Datei-ID-Nr. 763 486), in der „...“ einen Bericht des Angeklagten Ziff. 1 („...“) betreffend eine Kontaktaufnahme mit dem „Pizzabäcker“ übersendet. Wörtlich heißt es unter anderem wie folgt: |
|
| | „1- … hat am Donnerstag in der Nacht um 01.30 Uhr mit dem Pizzabäcker in seinem/Ihrem Haus gesprochen. Das Gespräch hat 2 Stunden gedauert. Einen Tag vorher war er zur gleichen Zeit dort und hat ihn zuhause nicht angetroffen. Er hat erklärt, sie seien bei Verwandten gewesen. Er hat das Gespräch zuerst mit ihm selbst geführt. Später kam dessen Frau, mit der er auch gesprochen hat. (…)“ |
|
| | Dass es sich bei der im genannten Bericht - bewusst oder versehentlich - als „...“ bezeichneten Person - wie von den Zeugen ... und ... ... jeweils bekundet - tatsächlich um „...“ gehandelt hat, belegt der Bericht „...“ vom 07. Oktober 2002 (Datei ID-Nr. 763 437), in dem die Europaverantwortliche die Organisationsführung darüber informiert, dass sie eine Nachricht „…. bezüglich des Pizzabäckers an ... und ... ... weitergeleitet“ habe. ... bestätigt, dass „...“ mit dem „Pizzabäcker“ gesprochen und hierüber den Angeklagten Ziff. 1 („... ...“ ) unterrichtet habe. Dieser werde hierüber „ … morgen eine Akte / Datei senden (…) “ |
|
| | Die Zeugin ... ... hat weiter bestätigt, dass „...“, den sie in der Hauptverhandlung - auf den Angeklagten ... zeigend - wiedererkannt hat, nach der Verhaftung ihres Ehemannes noch einmal bei ihr aufgetaucht sei. Er habe die Wände ihrer Wohnung kontrolliert und geprüft, ob die Polizei etwas „ gesteckt “ hat, um die Räumlichkeit(en) abzuhören. Sodann habe „...“ gesagt, sie brauche sich keine Sorgen zu machen. Überdies habe er ihr Bargeld in Höhe von EUR 100,-- gegeben und mitgeteilt, dass er einen Rechtsanwalt besorgen werde. Das Geld habe sie unverzüglich an „Herrn ...“ weitergeleitet. Der Zeuge KOK ... hat bestätigt, dass ... ... seinerzeit eine entsprechende Geldsumme verbunden mit dem Hinweis, diese stamme von „...“, übergeben habe. Dazu passt der - bereits erwähnte - Bericht des Funktionärs „...“ vom 16. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 433), in dem über den „türkischen Pizzamann“ berichtet und mitgeteilt wird, dass „...“ dessen „ Familie “ ein „ wenig Geld gegeben “ habe. |
|
| | Dass „...“ über die Festnahme ... ... informiert war und hierüber berichtet hat, belegt ein Anfang März 2003 erfolgter Nachrichtenaustausch zwischen „...“ und „... ...“ bzw. „...“ (Datei ID-Nr. 749 474). Unter Punkt 28. der Notiz heißt es dort wir folgt: |
|
| | „(…) Eben erst um Mitternacht hat ... mitgeteilt, der türkische Pizzabäcker/-verkäufer sei festgenommen worden und hätte keinen Anwalt. Ich kenne die Details noch nicht, wir werden versuchen, sie in Erfahrung zu bringen.“ |
|
| | In einer - von ... am 22. März 2003 übersandten - Mitteilung „...“ vom 19. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 433) wird ausgeführt: „3. Es gibt einen Anwalt, den wir für den türkischen Pizzamann organisieren wollen, aber die Frau von dem Mann ist verschwunden. ... geht fast jeden Tag hin, kann sie aber nicht finden.“ |
|
| | Ebenfalls am 22. März 2003 (Datei ID-Nr. 748 889) schreibt „...“ in einer für den Angeklagten Ziff. 1 („...“) bestimmten Notiz hierzu wie folgt: |
|
| | „(…) 8. Ich werde eine dringende Notiz für ... haben, er soll in sauberer Form an ihre Seite / zu Ihnen kommen, ... ... soll gesagt haben, dass er wegen dem Pizzabäcker verfolgt wird. (…) Darüber hinaus: Falls es eine Verfolgung gibt, dann hat der Pizzabäcker geredet, dann werden sie ... in Kürze auch nehmen / einkassieren und verhaften. Aus diesem Grunde ist es erforderlich, dass wir ... in sauberer Form in ein anderes Land verbringen. (…) Kennt ... die Situation des Pizzabäckers, ist ein Rechtsanwalt beauftragt, haben sie neue Informationen? (…)“ |
|
| | Am 23. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 856) informiert „...“ über - an „...“ und „... ...“ gerichtete - Mitteilungen, in denen folgende Passagen enthalten sind: |
|
|
|
| | 15- Ihr müsst sofort mit ... sprechen und über sine Situation informieren. |
|
| | A- Wo befindet sich die Ehefrau vom Pizzabäcker? Haben sie keine weiteren Informationen über den Pizzabäcker erhalten? Wurde ein Anwalt beauftragt? |
|
| | B- Wird nach ... gefahndet oder nicht? Dementsprechend könnte es notwendig werden, dass wir ... aus Deutschland rausholen müssen. |
|
| | C- Der Pizzabäcker kannte auch den ... oder nicht? Hat ... ihn zu der Wohnung gebracht, wo er sich zuletzt aufgehalten hat? Es ist notwendig, dass man in einer angemessenen Weise mit dem Wohnungsinhaber spricht. |
|
| | D- Es kann sein, dass der Pizzabäcker geredet hat. aus diesem Grund müssen wir vorsichtig handeln. (…) |
|
|
|
| | 9- Falls es notwendig sein sollte, dass wir ... aus Deutschland aufgrund der Sache mit dem Pizzabäcker rausholen müssen, so denke ich, dass er für den Moment in die Umgebung vom ... gehen soll. Bis sich zumindest die Sache mit dem Pizzabäcker klärt, ist es notwendig, dass wir diese Vorsichtsmaßnahme treffen. (…)“ |
|
| | In einer Mitteilung vom 31. März 2003 (Datei ID-Nr. 752 165) berichtet „...“ wie folgt: |
|
| | „2- Soweit ... mitgeteilt hat, gibt es zurzeit keine ernsthafte Verfolgung. Bis das Verfahren des Pizzabäckers abgeschlossen ist, gibt es dennoch ein Risiko im Hinblick auf ... Wir müssen in Erfahrung bringen, was der Pizzabäcker gesagt hat, was in seine Akte aufgenommen wurde. |
|
| | - ... muss die Frau des Pizzabäckers finden und einen Anwalt nehmen. (…)“ |
|
| | Am 05. Mai 2003 unterrichtet „...“ (Datei ID-Nr. 752 124) die Führung über eine an „...“ gerichtete Notiz vom gleichen Tag. Darin heißt es unter anderem: |
|
| | „(…) 4- Bis heute hat ... keine richtige Antwort in Bezug auf den Pizzabäcker gegeben. Wir kriegen diese Informationen nur, weil wir nachfragen und ihn zwingen. Er soll zum anderen Bruder/zur anderen Schwester der Frau gehen und auch dort nachschauen. 5- Soweit Sie mitgeteilt haben, scheint der Pizzabäcker ein Geständiger geworden zu sein. Unter diesen Umständen hat er eine Aussage zu ... und anderen Freunden gemacht. (…)“ |
|
| | Dass auch diese Anweisungen umgesetzt wurden, belegen die Angaben des Zeugen ..., dem Bruder der Zeugin ... ... Dieser hat in der Hauptverhandlung glaubhaft bestätigt, dass seinerzeit eine Person vor seiner Tür gestanden sei, die sich als „...“ vorgestellt habe. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge ... den Angeklagten ... als jenen „...“ identifiziert. Dieser habe ihn nach dem Verbleib seines Schwagers (... ...) und dessen Familie befragt. „...“ habe behauptet, mit ... befreundet zu sein und mitgeteilt, dass „seine Freunde“ unbedingt wissen wollten, wo sich dieser jetzt befinde. Weiter habe „...“ erklärt, dass „...“ mit einem Auto in die Türkei gefahren sei, in dem sich Waffen befunden hätten. Er (...) sei von „...“ sodann aufgefordert worden, „...“ auszurichten, dass er sich von der Polizei nicht unter Druck setzen lassen bzw. dieser nicht glauben, sondern „standhaft“ bleiben solle. Einige Zeit später habe ihn „...“ erneut aufgesucht und sich nach dem Aufenthalt der Ehefrau ... ... erkundigt. „...“ habe EUR 100,-- als Unterstützung angeboten, was er (...) jedoch abgelehnt habe. |
|
| | Im Bericht vom 14. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 755 653) informiert „...“ über „Notizen von ... ...“. Dieser teilte am 13. Mai 2003 unter anderem Folgendes mit: |
|
| | „4. Die Bewachung der Familie im Umfeld des Pizzabäckers gegen uns findet nach wie vor statt. Zuletzt hat ein Neffe des Pizzabäckers gesagt `Er sitzt nicht. Das stimmt nicht. Wir haben zuletzt telefoniert. Seine Kinder und Frau waren bei ihm´. Ein anderer Angehöriger hat ähnliches gesagt und seine Festnahme abgestritten. Sie lügen alle. Es ist definitiv, dass er festgenommen wurde. Es kann nicht sein, dass er wegen Geständigkeit freigelassen wurde. Auch einen Geständigen würden sie nicht in zwei Monaten freilassen, ohne ihre Angelegenheit mit diesem erledigt zu haben. ... hat heute einen Bekannten über den Neffen des Pizzabäckers nach der Telefonnummer der Frau des Pizzabäckers fragen lassen. Der Neffe habe gesagt, er wisse die Nummer nicht. ... wird also zum Gefängnis in Trier gehen und mit Hilfe von Besuchern anderer türkischer Gefangener nachfragen lassen, ob es da drinnen diesen gewissen Mann gibt. Er wird versuchen, auf diese Weise an Informationen zu kommen.“ |
|
| | In ihrem Bericht vom 27. Juli 2003 (Datei ID-Nr. 753 444) beantwortet „...“ eine vorangegangene Anfrage der Führung unter anderem wie folgt: |
|
| | „9- Zu dem Punkt, der mit dem Satz beginnt `Es ist nicht mehr unnormal, dass die deutsche und türkische Polizei zusammenarbeiten. Die Leute habe offizielle Vereinbarungen getroffen und unterschrieben´: (…) |
|
| | - Auch die Türkei forscht wegen der Sache mit dem Pizzabäcker nach. Deutschland macht das auch. Es sieht so aus, als ob es bei dieser Sache eine gemeinsame geheimdienstliche Arbeit geben würde. Deutschland und die Türkei könnten sich auf einen ernsthaften Angriff vorbereiten. Die Sache mit dem Pizzabäcker hat ihnen konkretes Material geliefert, damit sie basierend auf deren Vereinbarung eine Begründung für diese Maßnahmen bilden können.“ |
|
| | In einem Bericht vom 16. August 2003 (Datei ID-Nr. 753 201) über Schulungsarbeiten, die von der Europaführung mit dem Angeklagten Ziff. 1 („... ...“) und „...“ durchgeführt wurden, erwähnt „...“ im Zusammenhang mit Schilderungen zur „ Schulung von ... “ schließlich auch folgenden Vorgang: |
|
| | „5. Wir haben über den Pizzabäcker gesprochen. Der Pizzabäcker sieht, bevor er sich auf den Weg macht, den ... im Kölner Verein und fragt: `Sie haben mir so eine Aufgabe gegeben, was soll ich machen?´ Und ... habe gesagt, sprich mit den Freunden, die mit Dir gesprochen haben. Ich weiß es nicht. Es wird Geständnisse des Pizzabäckers über den ... gegeben haben. (…)“ |
|
|
|
| | Als zutreffend haben sich auch die in der Hauptverhandlung gemachten Angaben des Zeugen ... zu seinem Aufenthalt in Ulm/Neu-Ulm erwiesen. Diese stimmen mit seinen - vom Zeugen KOK ... berichteten - Aussagen im Rahmen der polizeilichen Vernehmungen im März 2003 vollständig überein. |
|
| | Dass ... ... - wie von ihm bekundet – im Rahmen der Vorbereitung der Kurierfahrt in die „Bölge“ Ulm verbracht und dort in einer Neu-Ulmer Wohnung zeitweilig auf weitere Instruktionen durch Verantwortliche der „DHKP-C“ gewartet und im Verlauf dieses Aufenthalts wiederholt bei seinem Ansprechpartner in der Organisation angerufen hat, belegen mehrere Gesprächsaufzeichnungen aus überwachter Telekommunikation (Gespräche Nr. 991, 994, 995, 996, 1042, 1043, 1051, 1058, 1095 und 1115 der „TKÜ C“ - betreffend den Anschluss 0160/4543952). Der Zeuge ... hat auf Vorhalt dieser Aufzeichnungen angegeben, bei den einzelnen Telefonaten jeweils „...“ angerufen und mit diesem auch gesprochen zu haben. Dass sich ... ... bei den am 01., 04., 05., 06., 09. und 12. September 2002 geführten Telefonaten - wie von ihm angegeben - im Bereich Neu Ulm/Ulm aufgehalten hat, ergibt sich aus den erhobenen Verbindungsdaten, die für den Anrufer jeweils Anschlussnummern aus dem Vorwahlbereich „0731“ ausweisen. Hierbei handelt es sich - wie die Zeugin KHKin ... bestätigt hat - um öffentliche Telefonanschlüsse in Ulm bzw. Neu-Ulm. Im Telefonat vom 01. September 2002, 16:12 Uhr (Gespräch Nr. 991) wird ... ... von „...“ gefragt, ob er noch „ an dem Ort … an Deinem Ort “ sei, was ... bejaht. Im Verlauf des Telefonats vom 06. September 2002, 14:10 Uhr (Gespräch-Nr. 1058) versichert ... unter anderem Folgendes: „… ich bin hier, ich bin an dem Ort, an dem Du mich zurück gelassen hast / abgesetzt hast. “. |
|
| | Dass ... ... - wie von ihm bekundet - während seines Aufenthalts in Neu-Ulm vorübergehend nach Germersheim zurückgekehrt war, belegt das am 02. September 2002, 09:56 Uhr (Gespräch Nr. 996) geführte Telefonat. ... benutzt für seinen Anruf den Anschluss „07274/777034“. Nach den Bekundungen der Zeugin KHKin ... handelte es sich hierbei um einen Festnetzanschluss im Ortsnetz Germersheim, dem (damaligen) Wohnort ... |
|
| | Der Senat hat keine Zweifel, dass die bezeichneten Gespräche vom Zeugen ... - wie von diesen bekundet - geführt wurden. So erkundigt sich im Telefonat vom 01. September 2002 (Gespräch Nr. 991) der Anrufer bei seinem Gesprächspartner nach der Möglichkeit eines Treffens. Die angerufene Person ist sich zunächst nicht sicher, mit wem er spricht und äußert: „Eine Minute. Ich werde dir zwar sagen, ob wir uns treffen oder nicht, wenn ich deine Stimme erkennen würde.“ . Der Anrufer erklärt daraufhin lachend: „ … ..., ...“ . Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei „...“ um den Decknamen ..., der diesem für die Dauer seines Aufenthalts in der „Bölge“ Ulm von der Organisation zugewiesen worden ist. |
|
| | Auch die Gesprächsinhalte der einzelnen Telefonate stimmen mit den Angaben, die der Zeuge ... hierzu bereits in den polizeilichen Vernehmungen im März 2003 gemacht und in der Hauptverhandlung bestätigt hat, überein. Demzufolge hat er sich seinerzeit von Neu-Ulm aus mit seinem Gesprächspartner über die Notwendigkeit kurzfristiger Rückreisen nach Germersheim besprochen sowie damit verbundene Fragen und mögliche (Zusammen-) Treffen erörtert. Dazu passt der Inhalt des Telefonats vom 01. September 2002 (Gespräch Nr. 991), in dem „...“ wiederholt die Frage stellt, ob die Möglichkeit besteht, „dass wir uns sehen/treffen“ verbunden mit dem Hinweis: „Wir sollten uns sehen/treffen“ . Der Angerufene stimmt zu und erklärt: „ Dann ist okay, wir werden uns um 7 Uhr sehen/treffen “. In dem von Germersheim aus geführten Telefonat vom 02. September 2002 (Gespräch-Nr. 996) erklärt der Anrufer unter anderem Folgendes: „Pass´ mal auf, also ich warte jetzt hier in der Schlange, … Dings… wäre es möglich dass Du eine Stunde später kommst, als Du gesagt hast?“ Der Angerufene teilt daraufhin mit: „Alles klar, das geht…“ |
|
| | Auch in den Telefonaten vom 04. September 2002, 16:54 und 20:39 (Gespräche Nr. 1042 und 1043) sowie 05. September 2002, 20:21 Uhr (Gespräch Nr. 1051) geht es im Wesentlichen um die Frage, ob, wann und wo die beiden Gesprächspartner miteinander Kontakt aufnehmen. In den Telefonaten vom 06. September 2002, 19:48 Uhr (Gespräch Nr. 1095) und 12. September 2002, 14:08 Uhr (Gespräch Nr. 1115) erkundigt sich der Anrufer erneut, wann der andere Sprecher „… in diese Gegend kommen“ wird und erklärt diesem: „Also wenn Du kommst, wäre es besser, Mensch.“ |
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass sich ... ... in Neu-Ulm in der Wohnung der Zeugen ... und ... ... aufgehalten hat. Diese haben eine solche Beherbergung in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung zwar bestritten und angegeben, ... ... nicht zu kennen, diesen Namen noch nie gehört zu haben. Beide haben übereinstimmend ausgesagt, in der Zeit von 2000/2001 bis 2004 getrennt gelebt zu haben. Die in der obersten (5.) Etage gelegene, etwa 55 m² große Wohnung im Gebäude ... ... in Neu-Ulm sei in dieser Zeit alleine von ... ... genutzt worden. Diese Angaben sind jedoch widerlegt. |
|
| | Zum einen hat der Zeuge ... ... bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 17. Januar 2007 - über deren Verlauf und Inhalt die damalige Verhörsperson KHK ... als Zeuge berichtet hat - nichts von einem nunmehr behaupteten Getrenntleben berichtet. Zum anderen hat der Zeuge ... - wie der Zeuge KOK ... bekundete - bei einer im Januar 2009 erfolgten Wahlgegenüberstellung unter jeweils fünf Vergleichspersonen in verschiedenen Durchgängen sowohl ... wie auch ... ... sofort und eindeutig wiedererkannt. Dabei habe er auch den Kosenamen der Zeugin ... ... benannt und bekundet, dass diese von ihrem Ehemann des öfteren „...“ gerufen wurde. Der Zeuge ... ... hat in der Hauptverhandlung - insoweit glaubhaft - bestätigt, dass er seine Ehefrau von Zeit zu Zeit mit dem Kosenamen „ ... “ (eventuell phonetisch) anspreche. |
|
| | Der Senat ist außerdem überzeugt, dass Verantwortliche der „DHKP-C“ auf die Eheleute ... eingewirkt und diese veranlasst haben, wahrheitswidrige Angaben zu machen. Grundlage hierfür ist der Inhalt des bereits benannten organisationsinternen Berichts vom 23. März 2003 (Datei ID-Nr. 750 856), in welchem der Angeklagte Ziff. 1 („...“) von „...“ nachdrücklich auf die Notwendigkeit hingewiesen wird, dass „ man in einer angemessenen Weise mit dem Wohnungsinhaber spricht“, bei dem sich der „Pizzabäcker“ aufgehalten hat. |
|
| | Gestützt werden die Bekundungen des Zeugen ... zu seinem Aufenthalt in Neu-Ulm auch durch Folgendes: Am 11. Dezember 2008 hat ... ... – wie der Zeuge POK ... glaubhaft bekundete – die Wohnung, in welcher er sich nach seinen Angaben zur Vorbereitung des Waffentransports im September 2002 aufgehalten hatte, im Rahmen einer Ortsbegehung exakt lokalisiert. Nach den Angaben des Zeugen POK ... habe ihn ... ... nach seinem Eintreffen in der Polizeiinspektion Neu-Ulm in die ... in Neu-Ulm gelotst. Dort habe ... ... zunächst die Gebäude ... ... bzw. ... betreten, einen früheren Aufenthalt in diesen Anwesen jedoch sicher ausgeschlossen. Im weiteren Verlauf der Ortsbegehung habe sich ... ... in das Gebäude ... ... begeben und dort die im 5. Stockwerk links am Treppenaufstieg gelegene Wohnung als die Räumlichkeiten benannt, in denen er im Jahre 2002 vorübergehend untergebracht gewesen sei. Der Zeuge POK ... hat bekundet, dass im Anschluss - auf seine Veranlassung - noch das baugleiche Anwesen ... ... zusammen mit ... ... aufgesucht worden sei. Dieser habe erklärt, dass es sich hierbei nicht um das gesuchte Haus handeln würde. |
|
| | Der Senat hat an der Richtigkeit der vom Zeugen ... vorgenommenen Wohnungsbezeichnung keine Zweifel. Wie der Zeuge POK ... glaubhaft bekundete, stellte sich im Zuge der Ortsbegehung heraus, dass ... ... „relativ“ genaue Erinnerungen an die Örtlichkeit hatte, obwohl sich das Erscheinungsbild des betreffenden Gebäudes und der angrenzenden Anwesen durch den Einbau neuer Haustüranlagen bzw. neuer Wohnungseingangstüren sowohl von außen wie von innen deutlich verändert habe. Ferner sei aufgefallen, dass sich ... ... bei der Suche nach der in Rede stehenden Wohnung sehr gut an verschiedene Örtlichkeiten habe erinnern können. Hierzu habe insbesondere eine im Hinterhof des Gebäudes ... ... gelegene türkische Backstube, die von der Straße aus nicht zu sehen sei, gehört. Auch ein am Beginn der Häuserzeile in der ... befindlicher Kebapstand sei dem Zeugen ... bekannt gewesen. Vom Treppenhaus des 4. Obergeschosses des Gebäudes ... ... aus sichtbare, markante Bauwerke (wie das Ulmer Münster und das Hotel „Maritim“) in der näheren Umgebung habe ... ... ebenso wie den Hinterhof des Hauses bereits vor Betreten dieses Anwesens zutreffend beschrieben. Schließlich hätten sich auch die von ihm gemachten detaillierten Angaben zu der Raumeinteilung der von ihm benannten Wohnung als richtig erwiesen. |
|
| | Wie der Zeuge POK ... weiter bekundet hat, wurde im Zuge der von der Polizei durchgeführten Befragung der Wohnungseigentümer/Vermieter festgestellt, dass die von ... ... im Gebäude ... ... bezeichnete Wohnung im August/September 2002 an eine Familie ... vermietet war und von dieser auch genutzt wurde. Die Abfrage beim Einwohnermeldeamt der Stadt Neu-Ulm habe ergeben, dass ... und ... ... in fraglicher Zeit unter dieser Anschrift gemeldet und dort auch wohnhaft waren. |
|
| | Für die Richtigkeit der Angaben des Zeugen ..., wonach er sich zur Vorbereitung auf den Waffentransport eine Zeit lang in Ulm/Neu-Ulm aufgehalten habe, sprechen schließlich auch die Aussagen der Zeugin ... ... Diese hat glaubhaft bekundet, über einen solchen (mehrtägigen) Aufenthalt von ihrem Ehemann (... ...) seinerzeit in Kenntnis gesetzt worden zu sein. Der (Hinter-) Grund hierfür sei ihr nicht mitgeteilt worden, jedoch habe sie gespürt, dass „ ein Mist im Gange war “. Kurze Zeit nach der Rückkehr ihres Ehemannes habe sich dieser erneut von ihr verabschiedet und dabei lediglich erklärt, dass er möglicherweise „ gar nicht mehr kommen “ könne. |
|
|
|
| | Die Ermittlungen der Polizei haben - nach den Angaben des Zeugen KOK ... - weiter ergeben, dass – wie vom Zeugen ... bekundet - am 13. September 2002 bei der Zulassungsstelle in Germersheim ein Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... auf ... ... zugelassen worden ist. Nach den Aussagen des Zeugen KOK ... hat ... ... im Rahmen eines informatorischen (Vor-) Gesprächs vor Beginn der polizeilichen Vernehmungen im März 2003 angegeben, dass sich der Fahrzeugschein des Kurierfahrzeugs im Handschuhfach seines eigenen Kraftfahrzeugs befinde. Der Zeuge KHK ... hat bestätigt, dass bei der daraufhin erfolgten Nachsuche dieser Fahrzeugschein an der von ... ... bezeichneten Stelle aufgefunden wurde. |
|
|
|
| | Als richtig erwiesen sich auch die Bekundungen des Zeugen ..., wonach er mit dem bezeichneten Mercedes im September 2002 nach Bulgarien eingereist und dieses Land mit dem Pkw zwei Tage später in Richtung Türkei wieder verlassen hat. Nach den Bekundungen des Zeugen KOK ... haben die durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergeben, dass ... ... nach den Registern der bulgarischen Grenzpolizei am 21. September 2002 gegen 22:00 Uhr über den Grenzübergang Kalotina mit einem Mercedes, amtliches Kennzeichen ...-... ... nach Bulgarien eingereist und am 23. September 2002 gegen 17:00 Uhr mit diesem Kraftfahrzeug über den Grenzübergang Kapitan Andreevo in Richtung Türkei (Kapikule / Edirne) wieder ausgereist ist. Diese Einreise-/Ausreisevorgänge dokumentierende Stempelabdrücke bulgarischer Grenzbehörden seien auch im – sichergestellten - türkischen Reisepass ... ... vorgefunden worden. |
|
| | Die Feststellungen zum Standort des Kurierfahrzeugs am bulgarisch-türkischen Grenzübergang und dem Ergebnis der dort erfolgten Durchsuchung des Pkws beruhen auf dem „Protokoll über Überprüfung, Untersuchung /Ermittlung, Festnahme und Beschlagnahme bei einem Vorfall“ vom 24. September 2002, das im Zuge der in der Türkei geführten Ermittlungen erstellt und im Wege der Rechtshilfe übersandt worden ist. |
|
|
|
| | Die zur Art, Anzahl und Funktionsfähigkeit der sichergestellten Waffen, Waffenteile und Munition getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Sachverständigengutachten des Kriminalpolizeilabors Istanbul vom 26. September 2002. |
|
| | Dass sämtliche dieser Gegenstände in dem unter dem Armaturenbrett bzw. Handschuhfach befindlichen Hohlraum problemlos versteckt werden konnten steht fest aufgrund der glaubhaften Bekundungen des Sachverständigen EKHK ... Dieser hat auf Veranlassung des Senats Untersuchungen zu der Frage durchgeführt, ob zur Aufnahme der festgestellten Anzahl von Waffen, Magazinen, Munition und sonstigem Zubehör bei einem PKW der Marke Mercedes, Typ 230 E der Baureihe W 123, Baujahr 1984 wie von ... benutzt, in einem durch Umbauten geschaffenen Hohlraum unterhalb des Armaturenbrettes bzw. Handschuhfachs ausreichend Platz ist. Der Sachverständige EKHK ... ist Fachgruppenleiter des Kriminaltechnischen Instituts beim Landeskriminalamt. Innerhalb seines Aufgabenbereichs (Spurensuche und Spurensicherung) ist er insbesondere mit der Untersuchung von (Kraft-) Fahrzeugen auf Verstecke zum Transport von Gegenständen befasst. Er hat – über das Mercedes-Benz-Classic-Zentrum in Fellbach, das über „Museumsfahrzeuge“ der Baureihe W 123 der Baujahre 1976 bis 1984 verfügt - entsprechende Abklärungen unter Zugrundelegung einer Anleitung vorgenommen, die in einem - mit den Angaben „UGUR 27. Mai 1999“ versehenen - Dokument aus der belgischen Rechtshilfe enthalten ist (Asservat 33.59). Darin wird der Umbau „… von MERCEDES der Typenreihe 123 und 126 …“ zu einem Schmuggelfahrzeug detailliert beschrieben. Nach den nachvollziehbaren und überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen EKHK ..., die sich der Senat zu eigen macht, handelt es sich bei dieser Anleitung um eine detailgenaue Beschreibung zum Ausbau von Fahrzeugteilen bei einem Mercedes der Baureihe W 123. Diese Erkenntnis habe er durch die Befragung zweier Kfz-Meister gewonnen, die sich – wie der Sachverständige EKHK ... bestätigt hat - mit Fahrzeugen der Baureihe W 123 „auskennen“. Da die vorhandenen technischen Datenblätter keine Maßangaben enthalten hätten und Ausbauten an den Museumsfahrzeugen nicht durchführbar gewesen seien, habe er den möglichen Hohlraum, der durch die Entfernung von Fahrzeugteilen entsprechend der bezeichneten Anleitung hinter der Armaturentafel rechts der Lenksäule hergestellt werden kann, ausgemessen und dabei folgende (mittlere) Maße festgestellt: Breite/Länge: 99 cm, Tiefe: 40 cm, Höhe: 30 cm. Ein solcher Hohlraum entstehe, wenn man die in der genannten Anleitung beschriebenen Ausbauten vornehme. Dieser Hohlraum sei ausreichend, um darin die in Rede stehenden Gegenstände (10 Schusswaffen, Magazine und Munition) vollständig unterzubringen. Die Verifizierung des Fassungsvolumens sei unter Hinzuziehung eines Schusswaffensachverständigen anhand eines - den Dimensionen des Hohlraumes entsprechenden - angefertigten Behältnisses mit den Innenmaßen 99 cm (Länge/Breite) x 40 cm (Tiefe) x 30 cm (Höhe) erfolgt. Nach Belegung mit neun Kalaschnikow-Infanteriegewehren unterschiedlicher Bauart, sei dieser Nachbau erst bis zu einer Höhe von etwa 16 cm und damit nur etwa zur Hälfte gefüllt gewesen. Sämtliche Gewehre hätten von der Länge her - auch mit aufgeklappten Schulterstützen - in das Behältnis hineingepasst. Von der verbleibenden „freien Höhe“ (14 cm) würden für eine Maschinenpistole „Scorpion“ maximal weitere 5 cm benötigt, so dass auch nach Verstauung einer solchen Schusswaffe noch ausreichend Raumkapazität für weitere Teile wie z. B. Magazine und Munition zur Verfügung gestanden habe. Es sei auch ohne Weiteres möglich, in den Hohlraum eine Aufhängevorrichtung zur sicheren Befestigung der Waffen bzw. Waffenteile anzubringen. Eine Verstärkung/Versteifung der Fußraumabdeckung, z. B. durch Hineinlegen eines Bretts, stelle ebenfalls kein Problem dar. Die Beladung/Befüllung des Hohlraums sei technisch von unten oder – „einfacher“, nach vorherigem, ohne Schwierigkeit vorzunehmenden, Ausbau des lediglich mit zwei Schraubverbindungen befestigten „Kombiinstruments“ (Tachometer etc.) – von „oben“ möglich. |
|
| | - Einbindung der Angeklagten |
|
| | Die Feststellungen zur Einbindung der Angeklagten in den Waffentransport beruhen ebenfalls auf den - insoweit glaubhaften - Bekundungen des Zeugen ... Dieser hat die Angeklagten Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 2 wie auch den früheren Mitangeklagten ... sowohl in der Hauptverhandlung als auch anhand von Lichtbildvorlagen – wie die Zeugen KHK ... und KOK ... bestätigt haben - bei seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 als diejenigen Personen identifiziert bzw. wiedererkannt, die an der Vorbereitung der von ihm im September 2002 durchgeführten Kurierfahrt beteiligt waren. Dies erfolgte - bei der Polizei - anhand einer, die Lichtbilder von 37 Personen umfassenden Lichtbildmappe (Angeklagte Ziff. 1 und Ziff 3 bzw. ...) sowie anhand der Vorlage eines Einzellichtbildes (Angeklagter Ziff. 2), welches im Zuge der Überprüfung von Halterdaten eines, von ... ... beschriebenen und der Person, die ihn auf den Waffentransport vorbereitet und (später) das Kurierfahrzeug übergeben hatte, zugeordneten Pkws (dunkelblauer Opel Kadett, Typ E mit Aachener Kennzeichen) im Zuge der durchgeführten Ermittlungen beschafft worden war. |
|
| | Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben, den Angeklagten Ziff. 1 unter dem Decknamen „...“ bzw. „...“ in Köln im dortigen „Verein“ erst kennen gelernt zu haben, als ihm „...“ den Auftrag für den Waffentransport bereits erteilt hatte. Aus dem Auftreten und dessen äußerem Erscheinungsbild habe er angenommen, dass „...“/„...“ ein „wichtiger Mann“ mit einer „Karriere“ innerhalb der Organisation war. Man habe sich unterhalten. Dabei sei klar geworden, dass „...“/„...“ über die bevorstehende Kurierfahrt Bescheid gewusst habe. Der Angeklagte Ziff. 3 („...“) sei derjenige gewesen, der ihn zusammen mit „...“ in Neu-Ulm zu einer Wohnung gebracht und angewiesen habe, dort unter dem Namen „...“ zu warten, bis jemand komme und ihn abhole. Die Wohnungsinhaber hätten „...“ gekannt. Auch er (...) sei mit dem Angeklagten Ziff. 3 bereits zuvor zusammen getroffen. In der Folge sei er in dieser Wohnung von Angeklagte Ziff. 1 und Ziff. 3 zum Zwecke einer gemeinsamen Besprechung aufgesucht worden. „... / ...“ habe ihm dabei auch die Erlaubnis für eine (vorübergehende) Rückkehr nach Germersheim erteilt. |
|
| | Diese Angaben stehen im Einklang mit den Bekundungen, die ... ... bei früheren Vernehmungen im März/April 2003 gemacht hat. Ihre Richtigkeit wurde durch weitere Beweisergebnisse wie folgt bestätigt: |
|
| | Die Dateien aus der niederländischen Rechtshilfe belegen, dass - wie vom Zeugen ... bekundet - zunächst ... ... („... / ...“) und sodann der Angeklagte Ziff. 1 („... / ...“) sowie der Angeklagte Ziff. 3 („...“) an der Vorbereitung des Waffentransports beteiligt waren. So berichtet „...“ in einer Mitteilung vom 23. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 362) unter anderem wie folgt: |
|
| | „1- Mit dem Pizzabäcker haben ... und ... gesprochen. Nach der Festnahme von ... hat ... ... mit ihm gesprochen. Er hatte ihn zu einer Wohnung gebracht, damit er bei ... bleibt. (…)“ |
|
| | „...“ war - wie dargelegt - Mitte März 2003 der aktuelle Deckname des Angeklagten Ziff. 1. Dass es sich bei der organisationsintern mit „...“ bezeichneten Person um ... ... handelte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einem Bericht der Europaverantwortlichen vom 23. Januar 2003 (Datei ID-Nr. 748 826). Unter Punkt 4 informiert „...“ dort über „... Mitteilung“ wie folgt: |
|
| | „- ... Gerichtsverhandlung sei heute entschieden worden. Genauer gesagt, hätten sie sich geeinigt. Er solle insgesamt zweieinhalb Jahre Haft bekommen. Am 30. Januar wird er seine Verteidigungsrede/Plädoyer halten. Und am 10. Februar soll dann das Urteil ergehen. Also unter diesen Umständen wird er ein weiteres Jahr sitzen. ... ist zur Zeit im Düsseldorfer Gefängnis. Bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens wird er dort bleiben. (…)“ |
|
| | ... ... wurde, wie sich aus dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2003 (VI 20/02) ergibt, an dem im Bericht bezeichneten Tag wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit versuchter schwerer Brandstiftung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es wurde festgestellt, dass er ab Sommer 2001 bis zu seiner Festnahme am 12. Juli 2002 (auch) unter dem Decknamen „...“ als („Bölge-„) Leiter der Region Süd Führungsfunktionen in der „DHKP-C“ ausgeübt hat. |
|
| | Am 07. Mai 2003 (Datei ID-Nr. 756 023) beantwortet „...“ eine „Notiz“ der Führung vom 06. Mai 2003 wie folgt: |
|
| | „1- Der Pizzabäcker wird zu Beginn den ... benennen. Mit dem Pizzabäcker hatte als erster der ... gesprochen. Als ... festgenommen wurde, hat sich ... ... um das Gebiet gekümmert, hauptsächlich /prinzipiell hat er (mit ihm) gesprochen und (ihn) geschickt. Er kennt auch den ... von früher. ... war an der Organisierung dieser Sache nicht beteiligt. Auch ... hatte ihn in ein anderes Gebiet gebracht und in einer Wohnung untergebracht.(…)“ |
|
| | „... ...“ war - wie bereits dargelegt - im April 2003 der organisationsinterne Deckname des Angeklagten Ziff. 1. Der Angeklagte Ziff. 3 agierte seinerzeit als „Bölgeleiter“ im Gebiet Ulm unter dem Decknamen „...“. |
|
| | Zur Überzeugung des Senats steht daher fest, dass der Angeklagte Ziff. 1 als Nachfolger ... ... in die Betreuung ... ... vor Beginn der Kurierfahrt eingebunden und der Angeklagte Ziff. 3 damit beauftragt war, eine geeignete Unterkunft zur ungestörten Vorbereitung des Zeugen ... auf den bevorstehenden Transport zu beschaffen. |
|
| | Auch nach dem Scheitern des Waffentransports, war der Angeklagte Ziff. 1 wie sich aus zahlreichen - bereits dargestellten - Berichten der Europaverantwortlichen ergibt, in die von der „Zentrale“ angeordneten und von der Europaführung koordinierten Aufklärungsarbeiten eingebunden. |
|
| | Seine Überzeugung, dass der Angeklagte Ziff. 3 am Verbringen des Zeugen ... in eine „ saubere Wohnung “ zu den Eheleuten ... nach Neu-Ulm beteiligt war, stützt der Senat auch auf - am 22. und 23. August 2002 - aufgezeichnete Telefongespräche an dem überwachten Mobilfunkanschluss 0160/4543952 (TKÜ C). |
|
| | Im Telefonat vom 22. August 2002, 17:30 Uhr (Gespräch Nr. 928) erfährt der Anrufer, dass sich der Angerufene noch nicht auf den Weg machen, sondern erst morgen kommen wird. Der Anrufer erwidert, dass er am nächsten Tag verhindert sei. Daraufhin vereinbaren die Gesprächspartner, dass die anrufende Person seine „ Arbeit / Angelegenheit “ verschiebt, damit sie sich „morgen gegen ein, zwei Uhr“ sehen können. Im Telefonat vom 22. August 2002, 19:12 Uhr (Gespräch Nr. 931) teilt der Angerufene mit, dass sich „ nichts verändert“ habe. Er werde morgen „… gerade mal um zwei Uhr kommen…“ . Auf Nachfrage des Anrufers bestätigt die angerufene Person, dass sie mit dem Freund gesprochen habe. Beide vereinbaren, sich am nächsten Tag zu treffen. Am 23. August 2002 berichtet der Angerufene in einem weiteren Telefonat um 13:35 Uhr (Gespräch Nr. 937) darüber, dass „….. sie etwa in einer halben Stunde da sein werden. “ . Der Anrufer schlägt daraufhin vor, dass man sich dort treffen solle, wo sie sich zuletzt getrennt hätten. Der Angerufene erklärt, dass er diesen Ort nicht mehr finden werde. |
|
| | Bei sämtlichen Gesprächen nutzt der Anrufer einen Telefonanschluss aus dem Vorwahlbereich Ulm/Neu-Ulm (0731) und mithin einer Örtlichkeit, in dem - wie bereits ausgeführt - zum damaligen Zeitpunkt der Angeklagte Ziff. 3 als Gebietsleiter der „DHKP-C“ agierte. Die jeweils angewählte Telefonnummer ist mit dem Anschluss identisch, den der Zeuge ... für Kontaktaufnahmen mit „...“ bezeichnet hat. Überdies passen die Gesprächsinhalte der bezeichneten Telefonate zu der Aussage des Zeugen ..., wonach er von „...“ nach Ulm gefahren worden sei. Dort habe man zunächst den Angeklagten Ziff. 3 („...“) abgeholt und sei dann - zu dritt - zu der Wohnung gefahren, in der er (...) sich in der Folgezeit aufgehalten habe. Allem nach steht für den Senat daher zweifelsfrei fest, dass es sich bei dem Anrufer in den bezeichneten Gesprächen jeweils um den Angeklagten Ziff. 3 gehandelt hat. |
|
| | Der Zeuge ... hat in der Hauptverhandlung angegeben, dass der Angeklagte Ziff. 2 diejenige Person war, die ihn am Ende seines Aufenthalts in Neu-Ulm kontaktiert und sodann die weiteren Vorbereitungen und Einweisungen für den Waffentransport übernommen habe. Der Angeklagte Ziff. 2 habe ihm in der Folge auch das Kurierfahrzeug übergeben. Der Senat ist überzeugt, dass auch diese – mit den früheren Bekundungen ... ... in der polizeilichen Vernehmung im März 2003 übereinstimmenden - Angaben zutreffen. Dies ergibt sich aus Folgendem: |
|
| | Der Angeklagte Ziff. 2 hat – wie bereits dargelegt - spätestens seit dem Jahre 1998 als Führungskader mit Sonderaufgaben eine zentrale Funktion bei der Beschaffung von Waffen, Munition und Logistik für die „DHKP-C“ wahrgenommen und unter dem Decknamen „...“ Transporte mit entsprechenden Gegenständen in die Türkei organisiert. Er war auch für die Bereitstellung der hierbei benötigten Transportmittel, deren Präparation mit Verstecken sowie der Bestückung verantwortlich. |
|
| | Die in Belgien und den Niederlanden sichergestellten Unterlagen belegen, dass hierbei auch der Mercedes eingesetzt wurde, der dem Zeugen ... vom Angeklagten Ziff. 2 als Transportfahrzeug für den Waffentransport überlassen worden war. |
|
| | So hat Zeuge KHK ... dargelegt, dass dieses Kraftfahrzeug ausweislich der - im Zuge einer durchgeführten Fahrzeug-Historienüberprüfung - erhobenen Halterdaten in der Zeit vom 07. Juli 1998 bis 01. Oktober 1998 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... ... auf ... ... zugelassen war. Dieser wurde unter dem Decknamen „...“ von der „DHKP-C“ mit der Durchführung einer Kurierfahrt in die Türkei beauftragt, wie folgende Dokumente belegen: |
|
| | Am 04. Juli 1998 berichtet „...“ der Organisationsführung (Asservat 33.92.78), dass „... ... und die“ keinen Ersatzfahrer für „...“ finden konnten. |
|
| | In seinem Bericht vom 09. Juli 1998 Asservat 33.92.79 schreibt der Angeklagte Ziff. 2 unter anderem Folgendes: „1. Das Kennzeichen von ... Auto ist ...-... ..., es ist ein Mercedes 230 E, die Farbe ist dunkelblau. (…) |
|
| | Am 19. Juli 1998 (Asservat 33.92.81) wird der Angeklagte Ziff. 2 von der Organisationsführung unter anderem wie folgt informiert: „3. ... wird heute ihre/seine erste Tour machen“ |
|
| | In einer Übersicht zu den im August 1998 getätigten Ausgaben listet der Angeklagte Ziff. 2 in einem Bericht an die Organisationsführung (Asservat 33.92.122) unter anderem auch folgende Positionen auf: „… An ... geschickt 1.010 (…) Auto-Scheiben-Reparatur (Unfall von Gümüş´Fahrer) 730 (…)“ |
|
| | Am 14. September 2003 berichtet die Europaverantwortliche „...“ über eine „Informationsnotiz, die ... ... ... geschickt hat“ (Datei ID-Nr. 753 666). Diese hat unter anderem folgenden Inhalt: |
|
| | „WICHTIGE NOTIZ; Es steht fest, was die Angelegenheit mit ... ... auf sich hat. Er ist aus dem Urlaub zurückgekommen. Es gab einen interessanten Vorfall. Diese Information muss an die Freunde geschickt werden. Der Vorfall ist folgender: Nachdem ... ins Land eingereist war, wurde er in Gewahrsam genommen. Der Grund für die Ingewahrsamnahme war, dass das Auto der Marke Mercedes, den ... ... gefahren hatte, zuvor auf seinen Namen registriert war, und dass er 1998 in die Türkei ein- und ausgereist ist. (…) KURZ GESAGT: es wird behauptet, dass dieses Fahrzeug das gleiche Fahrzeug sei, welches ... ... gefahren habe, und dass es auch zuvor beim Transport von Organisationsmitgliedern benutzt worden sei. (…)“ |
|
| | In ihrem Bericht vom 11. Oktober 2003 (Datei ID-Nr. 754 561) nimmt die Europaverantwortliche unter Punkt 14 ihrer Mitteilung zu diesem Vorgang ergänzend wie folgt Stellung: |
|
| | „... hat mit ... ... gesprochen, ... Notiz; |
|
| | `Er wurde damit beschuldigt, der ehemalige Besitzer eines Fahrzeugs zu sein, das Ende 2002 von einer Person namens ... ... verlassen wurde. (…) Der psychische Zustand des Mannes ist relativ gut. Er ist ein bisschen gekränkt, denn wir hatten ihm die Risiken, ins Land zu gehen, obwohl er gefragt hatte, nicht übermittelt. (…) Zwischenzeitlich hat er selbst einen Bericht vorbereitet. Er hat ihn schriftlich eingereicht. Ich habe ihn unten genauso niedergeschrieben; DER BERICHT BEGINNT; |
|
| | Als ich am 04.08.2003 in den Urlaub ging, wurde ich bei der Passkontrolle am Flughafen Atatürk verhaftet. (…) Die Person, die deren Kommissar war, fragte, ob ich 1998 mit einem blauen Mercedes in den Urlaub gekommen sei. Ich sagte, dass ich gekommen sei. Sie sagten, dass dieses Auto, zusammen mit den beladenen Materialien, verlassen im Jahr 2002 am Zollübergang in Edirne aufgefunden wurde. (…) |
|
| | Es wurde gefragt, warum ich 1998 mit dem aufgegriffenen blauen Mercedes eingereist bin, und wer die Person bei mir war. Den Namen der Person, die ich namentlich nicht erinnern konnte, haben sie mir später gesagt. Und ich sagte, dass er stimmen würde. Denn all diese Dinge befinden sich in Registrierungen in Edirne. (…) |
|
| | Ich möchte eine Kritik äußern, wenn ich das wagen darf; |
|
| | Ich habe der Person, die Gebietsverantwortliche ist, 3 Wochen vorher mitgeteilt, dass ich in den Urlaub gehen werde. Ich wollte, dass sie herausfinden, ob es ein Problem gibt oder nicht. (…) |
|
| | Meine Frage an euch/Sie ist folgende; mit dem Fahrzeug, das im Jahr 2002 aufgegriffen wurde, und ihr/Sie wisst/wissen, dass es aufgegriffen wurde und ihr/Sie kennt/kennen sicherlich mehr oder weniger die Verfahrensweise in der Türkei, so habt ihr/haben Sie die Ein- und Ausreisenden über diesen Zustand nicht benachrichtigt. Ich weiß, dass die Menschen ihre Leben aufopfern. Was soll´s wenn wir einmal verhaftet werden, aber ich habe hier eine Arbeit, eine Familie und Kinder. Wer hätte Rechnung für diese Verantwortungslosigkeit getragen, wenn etwas schief gelaufen und ich inhaftiert worden wäre? (…) |
|
| | Eine simple Verhaftung, 2 bis 3 Tage Untersuchungshaft, ein bisschen psychologischer Druck, diese Dinge können mich nicht einschüchtern. Jedoch hoffe ich, dass auch ihr/Sie die kleinste Unebenheit wichtig nehmt/nehmen. Für mich hat einer, der eine Zeitschrift liest, die gleichen Rechte inne, wie das wichtigste Mitglied der Organisation. Und das müsste die Gerechtigkeit unserer Organisation sein. Wenn ich einen Fehler begangen haben sollte, bitte ich um Vergebung. |
|
|
|
| | Weiter steht aufgrund der Bekundungen des Zeugen KHK ... fest, dass der von ... und dem Zeugen ... bei Kurierfahrten genutzte Mercedes in der Zeit vom 17. September 1999 bis 09. November 1999 auf ... ..., geb. ... zugelassen war. Auch diese war als Kurier eingesetzt und wurde hierbei vom Angeklagten Ziff. 2 auf diese Aufgabe vorbereitet, wie folgende organisationsinterne Dokumente belegen: |
|
| | Am 13. September 1999 (Asservat 31.226) berichtet „...“ an die Organisationsführung unter anderem wie folgt: |
|
| | „1- Heute habe ich die weibliche Person gesehen, die in die Heimat fahren/fliegen wird…. |
|
| | 2- NAME DER FAHRERIN LAUTET: ... ..., VORNAME DES VATERS: ..., GEBURTSDATUM: ... (…)“ |
|
| | Bereits zuvor wurde in einem Bericht vom 07. September 1999 (Asservat 31.301.10) unter Punkt 2 folgendes mitgeteilt: „2- Bereitet die ... vor… diese sollten wir sofort wegschicken. Teilt einen Treffpunkt mit… ... kann es/sie von dort abholen… Gebt ihr wieder dreitausendfünfhundert Lira mit.“ |
|
| | Wie der Zeuge KHK ... bekundet hat, ergaben die polizeilichen Ermittlungen, dass die letzte Hauptuntersuchung (HU) des bei der Kurierfahrt ... ... eingesetzten Mercedes am 20. August 2002 im Betrieb des ... ... in Brandenburg durchgeführt wurde. Der Senat ist überzeugt, dass auch dies durch den Angeklagten Ziff. 2 veranlasst wurde. So hat der Inhaber dieses Kraftfahrzeugsbetriebs, der Zeuge ..., in seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung bestätigt, „Angeklagter Ziff. 2“ (...) zu kennen. Er habe diesen immer nur „...“ genannt und ungefähr 1996 in einem Dortmunder Kulturverein für „deutsch-türkische Freundschaft“, in welchem er (...) seinerzeit als Tanzlehrer für Volkstänze tätig gewesen sei, kennen gelernt. Zwischen „...“ und ihm habe sich eine engere Freundschaft entwickelt. „...“ sei auch des öfteren in seiner - im Jahre 2000 eröffneten - Kraftfahrzeugwerkstätte in Brandenburg erschienen und habe dort Reparaturen an verschiedenen Kraftfahrzeugen, darunter ein „200er Mercedes-Benz“ durchführen lassen. |
|
| | Dazu passt die Aussage des Zeugen ... Dieser war - wie er in der Hauptverhandlung glaubhaft angegeben hat - im Jahre 2002 im Betrieb des Zeugen ... als Kraftfahrzeugschlosser beschäftigt und dort mit der Reparatur von Fahrzeugen befasst. Etwa einmal im Monat sei eine Person gekommen, um sein Auto reparieren zu lassen. Weiter hat der Zeuge ... bestätigt, dass ihm bei einer (polizeilichen) Vernehmung zur Identifizierung dieser Person mehrere „Fotos“ vorgelegt worden seien. Seinerzeit habe er auch auf eines der Lichtbilder gezeigt und angegeben, dass es sich bei dem darauf Abgebildeten um den Gesuchten handle. Diese Person sei jedoch im Gerichtssaal nicht anwesend. Auf Vorhalt einer - bei der früheren polizeilichen Vernehmung des Zeugen ... verwendeten - Lichtbildmappe gab er an, niemanden zu erkennen. Nach anschließender Vorlage des, den Angeklagten Ziff. 2 zeigenden Einzelbildes Nr. 18 aus dieser Lichtbildmappe, bestätigte der Zeuge ..., dass dieses Foto in der polizeilichen Vernehmung von ihm bezeichnet worden sei, weil er damals geglaubt habe, dass dies die in Rede stehende Person gewesen sei. Der Zeuge KHK ... hat bestätigt, dass der Zeuge ... im Verlauf seiner polizeilichen Vernehmung nach Vorlage einer Lichtbildmappe auf das dort enthaltene Bild Nr. 18 des Angeklagten Ziff. 2 gezeigt und angegeben habe, er „glaube“ diese Person zu kennen, ohne sich jedoch „ganz sicher“ zu sein. |
|
| | Die durch organisationsinterne, in Belgien sichergestellte Dokumente belegte Mitwirkung des Angeklagten Ziff. 2 an der Vorbereitung und Einweisung von Kurieren stimmt mit der durch den Zeugen ... geschilderten Vorgehensweise bei dem in Rede stehenden Waffentransport vollständig überein. Hierzu im Einzelnen: |
|
| | Nach den Angaben des Zeugen ... wurde er während seines Aufenthalts in der Wohnung in Neu-Ulm vom Angeklagten Ziff. 2 nicht nur über die Modalitäten des Zusammentreffens mit einer Kontaktperson in Sofia (Bulgarien), sondern auch über die für den verdeckten Nachrichtenaustausch benötigten Verschlüsselungscodes in Kenntnis gesetzt. Die in Belgien sichergestellten Unterlagen belegen, dass der Angeklagte Ziff. 2 bereits zuvor mit der Einweisung von Kurieren in organisationsinterne Codierungen betraut war. Exemplarisch sind folgende Asservate anzuführen: |
|
| | In seinem Schreiben vom 24. März 1998 (Asservat 33.92.24) berichtet „...“, dass er sich - an diesem Tag - mit einer Person getroffen habe. Man habe „… die allgemeinen Regeln durchgesprochen …“ und er habe „… das ... beigebracht …“ . |
|
| | Zwei Tage später, am 26. März 1998 (Asservat 33.92.26), informiert „...“ die Organisationsführung über Schwierigkeiten mit der „… Frau mit dem europäischen Heft …“ . Wörtlich heißt es: |
|
| | „(…) Entsprechend der Antwort, die ihr jetzt geben werdet, werde ich am Morgen früh zu ihr gehen, um im Detail zu reden. Ich gedenke sogar, heute Abend dorthin zu gehen. Nun, weil es eine sehr neue Frau ist, kann ich auch am Telefon nichts sagen. Können wir das nicht folgendermaßen machen, diese Frau scheint zum Problem zu werden, sowieso müsste vom 1. April an für uns die Visumspflicht für Griechenland aufgehoben werden, was, ist, wenn ich gehe und komme, geht das nicht?. Ich habe sowieso keine Sorgen mit Arbeit und Attesten, wenigstens wären wir auf diese Weise von diesen Sorgen erlöst und ich wäre für zwei Wochen von hier erlöst. Ich habe heute das griechische Konsulat angerufen, da es Nachmittag war, konnte ich keine Informationen bekommen, ich werde es morgen klären, und weil ich schnell eine Nachricht senden wollte, konnte ich auch wegen der Materialien nicht zu der Frau gehen. Was sagt ihr zu diesem Vorschlag von mir, ich warte auf Antwort. (…)“ |
|
| | Am 27. März 1998 (Asservat 33.92.27) wird „...“ darüber unterrichtet, dass „... und Co. … am Montag eine Kles und eine Uzi im Versteck hinterlassen“ . „...“ wird angewiesen die Geeignetheit dieses Verstecks zu überprüfen und anschließend wie folgt instruiert: |
|
| | „2- Hiernach/demnach kann der/die mit europäischem Heft am Dienstag oder Mittwoch rauskommen/losfahren. |
|
| | 3- Auch diese Kles hast du dem/der mit europäischem Heft zu geben. (…) |
|
| | 5- Sprich demnach mit dem/der mit europäischem Heft. Das Datum hast Du natürlich auch uns mitzuteilen (…)“ |
|
| | Am 11. April 1998 (Asservat 33.92.43) wird der Angeklagte Ziff. 2 von der Führung wie folgt angewiesen: „3. Der Fahrer aus Dersim ist aufgefunden worden, nimm seine Adresse etc. von ... und sprich/triff dich mit ihm und beginn mit den Formalitäten.“ |
|
| | Am 17. Mai 1998 (Asservat 33.92.55) übermittelt „...“ nach dem Hinweis „… Betreffend der/dem mit europäischem Heft …“ die Personalien eines „... ...“ . Er bestätigt, mit diesem gesprochen zu haben und berichtet danach wie folgt: |
|
| | „Er wird zuerst nach Griechenland und von dort aus nach Bulgarien gehen. Er hat es akzeptiert, ohne irgend welche Probleme zu machen. Er hat keine Probleme Urlaub zu bekommen. Er ist derzeit arbeitslos. (…) Ich habe ihn über alle Regeln aufgeklärt und ihm beigebracht, was er an- und abmontieren muss. Er wird auf eine Antwort von uns warten. (…) Er weiß, dass er Material befördern wird. Wann er sich auf den Weg macht, hängt von uns ab. Sobald wir sagen, dass er losfahren soll, wird er sich auf den Weg machen. Was die Dauer betrifft, sagte ich ihm, dass es auch zwei Wochen dauern könnte. Er meinte, das ginge in Ordnung. (…)“ |
|
| | In einer weiteren Mitteilung (Asservat 33.92.57) berichtet „...“ über ein Gespräch mit einem Kurier namens ... ... Dieser habe zunächst „ein wenig Bedenken“ gehabt, „… ob er fahren oder nicht fahren solle. …“ Sodann führt „...“ aus: |
|
| | „(…) Die Rede usw., alles habe ich erklärt. Nur in Bezug auf die Kodierung müssen wir noch ein wenig arbeiten. Deswegen werde ich vor der Fahrt noch einmal mit ihm arbeiten. (…) Wenn Sie mir seine Kodierung des Montag Abend schicken können, wäre es gut. (…)“ |
|
| | Am 01. August 1998 (Asservat 33.92.89) informiert der Angeklagte Ziff. 2 die Führung über die Vorbereitung eines anderen Kuriers wie folgt: |
|
| | „1- Ich habe mit dem nach Dersim fahrenden Ersatzfahrer gesprochen. Alles ist in Ordnung. (…) Dessen Name lautet ... ...; (…) Alle Regeln habe ich beigebracht. Spätestens am Dienstag werden diese losgefahren sein. Auf dem Landweg schicke ich diese. (…) |
|
| | 4- Sie müssten/ihr müsst mir die Kodierungen so schicken, dass ich diese spätestens am Montagabend in der Hand habe. Am Dienstag werden diese losfahren. (…)“ |
|
| | Am 26. August 1998 (Asservat 33.92.106) erhält der Angeklagte Ziff. 2 von der Organisationsführung folgende Anweisung: |
|
|
|
| „1- ... sollten wir bereitstellen. Diese/r sollte sofort losfahren. Dessen/deren Alphabet werden wir dir so schicken, dass es am Donnerstag in deinen Händen sich befinden wird. |
|
| 2- Legt in den Wagen von Fintöz folgendes: |
|
| zwei Stück Gaskolbenrohre |
|
|
|
| zwei Putzstöcke, wenn vorhanden legt zwei Schäfte dazu. Außer diesen werden wir von hier nichts mitgeben. Bring auf jeden Fall das Alphabet und die Örtlichkeit des Versteckten gut bei. (…)“ |
|
|
| | In seinem Bericht an die Organisationsführung vom 07. September 1998 (Asservat 33.92.116) informiert „...“ über seine Aktivitäten unter anderem wie folgt: |
|
| | „7. Der Jugendliche, der in das Land ohne Registrierung/Anmeldung gehen soll, wird heute seine Registrierung/Anmeldung machen lassen. (…) Wenn ihr sagt, er soll so schnell wie möglich rausgehen/rauskommen, kann ich ihn frühestens am Donnerstag ausstellen lassen. (…) Die bürokratischen Angelegenheiten des Autos kann ich erst am Mittwoch erledigen lassen. Dort hin- und zurück, dann kann ich erst am Abend spät zurückkehren. Er wohnt weit weg. Und ich muss noch die Hälfte der Regeln beibringen. (…)“ |
|
| | Am 15. September 1998 (Asservat 33.92.120) erhält der Angeklagte Ziff. 2 folgende Anweisung: |
|
|
|
| „Bereite du den/die Fahrer/in und schicke diese/n los… Was du in den Wagen rein tun musst, sind die folgenden: |
|
|
|
| 2- VIERUNDDREISSIG STÜCK MAGAZINE |
|
| 3- In diese Magazine sind insgesamt 500 Munitione zu stopfen. In jedes Magazin FÜNFZEHN STÜCK |
|
|
|
| 5- Das Alphabet des/der Fahrers/Fahrerin werden wir morgen schicken. (…) |
|
| 9- Der Fahrer/die Fahrerin wird von hier aus nach Griechenland fahren. Von dort aus wird er/sie in die Heimat fahren… unterhaltet euch demnach. (…)“ |
|
|
| | In seinem (Tätigkeits-) Bericht vom 17. Dezember 1998 (Asservat 33.92.180) informiert der Angeklagte Ziff. 2 wie folgt. |
|
| | „1- Der Kurier, der zuletzt abgefahren ist, ist höchstwahrscheinlich festgenommen worden. (…) |
|
| | 2- Außerdem betrachte ich seine Festnahme als unseren Fehler. |
|
| | A- Die Zeit wird weniger. Die Zeit reicht nicht aus. Es ist erforderlich, dass ich mindestens 24 Stunden vorher mit ihm sprechen muss. Wir können das nicht realisieren. (…) |
|
| | 3- Ich möchte noch diese Frage stellen. Kann/Darf ich die Fahrt verschieben, wenn ich Kuriere habe, an deren Fähigkeit ich zweifle.. An dem Kurier habe ich gezweifelt, der zuletzt gefahren/gegangen ist. (…) Für das letzte Ereignis halte ich mich auch verantwortlich. Die Codierung hat er zu spät verstanden. Unter Berücksichtigung dieser Tatsache hätte ich die Fahrt stornieren müssen. So denke ich. Er hat seine Arbeit gemacht/ausgeführt und kommt wieder zurück, aber er hat die Regelungen nicht beachtet, die ich genannt habe…“ |
|
| | Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen ... wurde das Transportfahrzeug vom Angeklagten Ziff. 2 auf ihn zugelassen. Der Angeklagte Ziff. 2 habe ihm vor Beginn der Fahrt auch das im Kurierfahrzeug befindliche Versteck für die in die Türkei zu verbringenden Gegenstände gezeigt. Die in Belgien sichergestellten Asservate belegen, dass der Angeklagte Ziff. 2 in ähnlicher Weise im Zusammenhang mit früheren Transporten vorgegangen ist. Exemplarisch sind folgende Asservate zu nennen: |
|
| | In seinem Bericht betreffend den Kurier ... ... (Asservat 33.92.57) erläutert der Angeklagte Ziff. 2 unter anderem: „… Am Dienstag werde ich den Wagen auf seinen Namen zulassen und ihn am Mittag losfahren lassen. (…)“ |
|
| | Am 28. August 1998 (Asservat 33.83.186) wird „...“ von der Organisationsführung wie folgt angewiesen: „1- beginne mit den Arbeiten für zwei Fahrer (über die ... & Co. Dir berichtet haben) und melde die Fahrzeuge auf deren Namen an und teile uns mit, wann dieses fertig gestellt ist. (…)“ |
|
| | Am 28. März 1998 (Asservat 33.92.33) erhält „...“ im Zusammenhang mit der Vorbereitung eines Kuriers unter anderem folgende Instruktionen: „Der/die mit europäischem Heft hat jedoch die Bunkerorte, wie man es auf und zu macht zu wissen und nach Athen zu fahren. (…)“ |
|
| | Am 26. August 1998 (Asservat 33.92.106) wird der Angeklagte Ziff. 2 von der Organisationsführung angewiesen, im Zuge der Vorbereitung einer Kurierfahrt den/die Fahrer/-in insbesondere auch über „… die Örtlichkeit des Versteckten …“ in Kenntnis zu setzen. |
|
| | Der Zeuge ... hat - ausweislich der Bekundungen des Zeugen KOK ... - in seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 angegeben, dass ihm bei der Inaugenscheinnahme des im Kurierfahrzeug eingebauten Verstecks aufgefallen sei, dass in dem Hohlraum Drähte angebracht gewesen seien. Er sei - nachdem ihm der Angeklagte Ziff. 2 gesagt habe, dass mit großer Wahrscheinlichkeit Kalaschnikows transportiert würden - davon ausgegangen, dass die Gewehre mit dieser Drahtvorrichtung fixiert werden sollten, um ein Herunterfallen in den Fahrgastraum zu verhindern. Der Angeklagte Ziff. 2 habe diese Annahme bestätigt und ihn (...) angewiesen, die Kontaktperson in Sofia entsprechend zu instruieren. |
|
| | Zu dieser Aussage des Zeugen ... passt ein Bericht des Funktionärs „...“ vom 10. März 2003 (Datei ID-Nr. 751 484), der belegt, dass die „DHKP-C“ auch nach der Kurierfahrt ... ... mit entsprechenden Vorrichtungen präparierte Kraftfahrzeuge für Waffentransporte vorgehalten hat. Im einzelnen heißt es in der bezeichneten Mitteilung hierzu wie folgt: |
|
| | „1. Bezüglich der Angelegenheit mit … |
|
| | a. Es wurde verstanden, dass es in den Autos nicht unter dem Sitz, in der Verkleidung und in der Tür sein wird. |
|
| | b. Der Grund weshalb ich gefragt habe, welches Auto besser sei, ist folgender: wenn wir für Panzerfaust Radio sagen (ich hatte das immer so verstanden), würde es nicht möglich sein, diese mit einem normalen Auto zu schicken. Dann hätten wir ein anderes Auto arrangieren müssen. Aber, jetzt werde ich in den von euch genannten Bereichen in seinem eigenen Auto nachschauen, d. h. ich werde nach dem Hohlraum hinter dem Armaturenbrett schauen, indem ich den Teil zwischen Frontscheibe und Lenkrad ausbaue. Hierher werde ich es mit Drähten festmachen, damit es nicht runter fällt. Unter diesen Umständen glaube ich, dass wir, wie ihr es gesagt habt, ohne weiteres eine Stelle für das Material finden, welches wir schicken werden. (…)“ |
|
| | Nach den Bekundungen des Zeugen ... hat ihm der Angeklagte Ziff. 2 kurz vor Beginn der Transportfahrt ein Mobilfunktelefon nebst Telefonkarten sowie Bargeld zur Deckung der Reisekosten überlassen habe. Aus den in Belgien sichergestellten Unterlagen ergibt sich, dass „...“ bereits zuvor Kurierfahrer mit Mobiltelefonen und finanziellen Mitteln ausgestattet hat. |
|
| | So wird die Organisationsführung in dem in Asservat 33.92.49 enthaltenen Bericht über die Vorbereitung eines Kuriers unter anderem mit folgenden Worten informiert: „1- Morgen werden wir uns mit dem/der Fahrer/Fahrerin um zwölf Uhr in Dortmund treffen. (…) Ihm/ihr selbst werde ich 3 tausend Mark geben. (…)“ |
|
| | Einen weiteren Beleg für diese Vorgehensweise enthält die bereits benannte Mitteilung vom 28. März 1998 (Asservat 33.92.33), in der „...“ von der Organisationsführung darüber unterrichtet „WAS IN DAS FAHRZEUG DES/DER MIT EUROPÄISCHEM HEFT REINGELEGT WERDEN WIRD“ |
|
| | In seinem Bericht vom 26. August 1998 (Asservat 33.83.185) schreibt der Angeklagte Ziff. 2 Folgendes: |
|
| | „7-Wichtig: wohin genau soll unsere/unser ... hingehen/hinfahren? Diesbezüglich habt Ihr mir keine Information durchgegeben. Dementsprechend werde ich ihr/ihm Geld mitgeben (von ... & Co. nehme ich weswegen 3000 Mark). Sobald ich morgen die Kodierung erhalte, werde ich diese/diesen fort schicken. Die bei ihr/ihm befindliche Telephonnummer: ... Zu eurer Information. (…)“ |
|
| | Der Zeuge ... hat ferner bekundet, dass ihn der Angeklagte Ziff. 2 aufgefordert habe, mit dem ihm überlassenen Mobilfunktelefon ein Probegespräch mit der „Zentrale“ zu führen. Er gab weiter an, dass eine entsprechende fernmündliche Kontaktaufnahme nach Mitteilung eines Zahlencodes, den er entschlüsseln musste, auch stattgefunden hat. |
|
| | Die in Belgien sichergestellten Asservate belegen, dass ein entsprechendes Procedere bereits zuvor bei anderen Transporten, die durch den Angeklagten Ziff. 2 vorbereitet worden sind, praktiziert wurde. |
|
| | So wird „...“ in einer schriftlichen Mitteilung vom 02. Oktober 1998 (Asservat 33.92.134) von der Organisationsführung wie folgt angewiesen: |
|
|
|
|
|
| 1. Lasst uns den neuen Kellner von nun an den Fotografen nennen, denn Kellner ist die Bezeichnung von ... und denen, |
|
| a) wie viel Geld gebt ihr |
|
| b) wir schicken euch das Alphabet dafür, druck es mit Vorder- und Hinterseite aus und mach Spalten, zwei Ausfertigungen, eine soll er gut verstecken, eine soll er verwenden, aber die soll natürlich nicht offen rumliegen… du weißt das. |
|
| c) er soll nicht alles Geld an derselben Stelle transportieren und sich klauen lassen. |
|
| d) bring du seinen Vor- und Zunamen, seinen Vaternamen und das Geburtsdatum in Erfahrung, bevor er (ab-) fährt. |
|
| e) er wird erst nach Griechenland fahren und von dort aus in die Heimat. |
|
|
|
|
|
| b) hundert Stück 7,65 mm Munition |
|
| c) wenn du es kriegst und deponieren/hineinbekommen kannst, Pistolenhüllen/-taschen für eine Vierzehner und eine 7,65´er. |
|
| d) kauf fünf Dosen Waffenfett und tu sie hinein |
|
| e) noch zwei Klesch-Fernrohre |
|
| 3. Welche Klesch-Ersatzteile habt ihr an der Hand. |
|
| 4. Das/der muss so schnell wie möglich rauskommen/losfahren, und gib uns seine Telefonnummer… wir wollen einen Versuch machen, natürlich wenn er das Telefon bekommt. |
|
| 5. Schreib auf jedes Paket, was darin ist… Schreib es auf jeden Fall auf das Paket. |
|
| Ende der Nachricht, Grüße. Liebe.“ |
|
|
| | Auch der vom Zeugen ... geschilderte Umstand, dass er vor dem Waffentransport mittels eines Kraftfahrzeugs zunächst den Auftrag erhalten hatte, Gegenständen per Flugzeug in die Türkei zu transportieren, passt zur Vorgehensweise der „DHKP-C“ bei Einbindung von Kurieren, wie ein Bericht vom 27. Juni 2003 (Datei ID-Nr. 750 331) belegt. Dort heißt es unter Punkt 8 hierzu wie folgt: |
|
| | „Von der Person, die wir in die Heimat zum Urlaub schicken wollten, wurden vergangenes Jahr beim durchgeführten Camp in Stuttgart die Personalien festgestellt. Wir sollten es ausprobieren und diesen Freund mit dem Flugzeug schicken. Falls es zu keinem Problem kommt, überlege ich, ihn mit dem Auto zu schicken. Ich habe nochmals verlangt, dass sie diesen Freund fragen sollen, ob er damit einverstanden (sei), mit einem vollen Auto zu fahren.“ |
|
| | f. Glaubwürdigkeit des Zeugen ... |
|
| | Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung abgesehen von seinen krankheitsbedingten Ausbrüchen sachliche Angaben gemacht. Er war stets darum bemüht, die einzelnen Tatbeiträge der an dem Waffentransport beteiligten Angeklagten wahrheitsgemäß zu schildern. |
|
| | Die Frage, von wem er den Auftrag zur Durchführung der Kurierfahrt erhalten habe, hat er dahingehend beantwortet, dass diese Person nicht (mehr) hier, sondern in der Türkei inhaftiert sei. Bei seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 hat er - wie die Zeugen KOK ... und KHK ... übereinstimmend bestätigt haben - angegeben, dass bei seinen Kontakten mit den Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 nicht darüber gesprochen worden sei, welche Gegenstände bei dem in Rede stehenden Transport konkret befördert werden sollten. In der Hauptverhandlung hat er dies bestätigt und weitergehend bekundet, dass es nach seinem Dafürhalten durchaus sein könne, dass „...“ keine konkrete Kenntnis davon gehabt habe, dass Waffen transportiert werden sollten, da die ganze Sache sehr geheim gehalten wurde. Mit „... / ...“ sei er erst zusammengetroffen, nachdem die Polizei „...“ festgenommen habe. Er wisse nicht mehr genau, was er im Einzelnen mit „... / ...“ gesprochen habe. Möglicherweise sei es um die geplante Kurierfahrt gegangen sein. Explizit über Waffen habe er mit diesem jedoch nicht geredet. Im Hinblick auf den Angeklagten Ziff. 2 hat der Zeuge ... in der Hauptverhandlung bekundet, dass er heute nicht mehr wisse, ob bei der Fahrzeugübergabe (nochmals) über den Gegenstand des bevorstehenden Transports gesprochen worden sei. Das Versteck in dem Mercedes, sei in dem Zeitpunkt, als er das Fahrzeug vom Angeklagten Ziff. 2 übernommen habe, jedenfalls leer gewesen. |
|
|
|
| | Der Senat ist überzeugt, dass die Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 wussten, dass es sich bei der Kurierfahrt ... ... um einen Waffentransport handelte. Hinsichtlich des Angeklagten Ziff. 1 ergibt sich dies bereits aus seiner hochrangigen Stellung als Verantwortlicher der Region „Süd“, die er seinerzeit innerhalb der „Rückfront“ der „DHKP-C“ innehatte. Als solcher hatte er die umfassende Kontrolle über sämtliche Angelegenheiten organisatorischer, personeller, finanzieller und sonstiger Art in dem ihm unterstehenden Gebieten. Hinzu kommt, dass der Angeklagte Ziff. 1 in dieser Funktion als direkter Nachfolger ... ... in die Vorbereitung der Kurierfahrt ... ... eingebunden war. ... wiederum war - wie sich aus den insoweit glaubhaften Bekundungen des Zeugen ... in der Hauptverhandlung ergibt - darüber informiert, dass die Durchführung eines Waffentransports in die Türkei anstand. Auch in der weiteren Folge war der Angeklagte Ziff. 1 - wie gezeigt - mit der Suche und Auswahl geeigneter Kuriere für Transporte von Waffen, Waffenteilen und Sprengstoff befasst. Dies rechtfertigt den vom Senat gezogenen Schluss, dass er auch im Hinblick auf die Kurierfahrt ... ... organisationsintern entsprechend unterrichtet und darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass (Schuss-) Waffen in die Türkei transportiert werden sollten. |
|
| | Dass auch der Angeklagte Ziff. 2 wusste, dass es sich bei der Kurierfahrt des ... ... um einen Waffentransport in die Türkei handelte, belegt schon dessen jahrelange Erfahrung in der Organisation von Kurierfahrten und der damit verbundenen Vorbereitung von Verstecken für die jeweils zu transportierenden Gegenstände. Hierbei war der Angeklagte Ziff. 2 als Sonderbeauftragter an der „Rückfront“ - wie gezeigt - auch wiederholt mit der Planung und Abwicklung von Waffentransfers in die Türkei befasst. Überdies hat ... ... - wie der Zeuge KOK ... angegeben hat - bei seinen polizeilichen Vernehmungen im März 2003 glaubhaft bekundet, dass ihm der Angeklagte Ziff. 2 bei Übergabe des Transportfahrzeugs erklärt habe, dass in Sofia mit großer Wahrscheinlichkeit „Kalaschnikows“ in das Fahrzeug geladen würden. |
|
| | Der Senat hat keine Zweifel, dass auch der Angeklagte Ziff. 3 wusste, dass er sich an der Vorbereitung eines Transports in die Türkei beteiligte. Er war zum damaligen Zeitpunkt als Verantwortlicher des Gebiets Ulm eingesetzt. In dieser Funktion hatte der Angeklagte Ziff. 3 auch direkten Kontakt mit ... ..., dem unmittelbaren Vorgänger des Angeklagten Ziff. 1. Allem nach ist der Senat davon überzeugt, dass der Angeklagte Ziff. 3 auch damit rechnete und billigte, dass es sich bei der Kurierfahrt des ... ... um die Durchführung eines Waffentransports in die Türkei handelte. |
|
|
|
|
|
| | Die nach § 129b Abs. 1 S. 3 - 4 StGB erforderliche Verfolgungsermächtigung des Bundesministeriums der Justiz liegt vor (II B 1 - 4030 E (94) - 2 G 22/2003). |
|
| | 1. a. Voraussetzung für die Annahme einer Vereinigung i.S.d. §§ 129 a, b StGB ist ein freiwilliger organisatorischer, auf eine gewisse Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die bei Unterordnung des Willens des Einzelnen unter den Willen der Gesamtheit gemeinsame Zwecke verfolgen und unter sich derart in Beziehung stehen, dass sie sich untereinander als einheitlicher Verband fühlen (BGHSt 28, 147; 31, 202, 204 f.; 31, 239 f.; 45, 26, 35). Das hiernach bestehende Erfordernis eines Mindestmaßes an fester Organisation mit einer gegenseitigen Verpflichtung der Mitglieder und die subjektive Einbindung der Beteiligten in die Zielsetzung(en) der Organisation sowie in deren Willensbildung unter Zurückstellung individueller Einzelmeinungen liegt vor. |
|
| | Die Mitgliedschaft setzt voraus, dass der Täter sich unter Eingliederung in die Organisation deren Willen unterordnet und eine Tätigkeit zur Förderung der Ziele der Organisation entfaltet. Notwendig ist eine auf Dauer oder zumindest längere Zeit angelegte Teilnahme am „Verbandsleben“. Eine organisierte Beteiligung ist nicht erforderlich, weshalb es etwa einer förmlichen Beitrittserklärung oder einer förmlichen Mitgliedschaft mit etwa listenmäßiger Erfassung, Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder gar Ausstellung eines Mitgliedsausweises nicht bedarf (vgl. BGHSt 18, 296, 299 f.; 29, 114, 121). |
|
| | b. Nach diesen Maßstäben gehören der innerhalb der „DHKP-C“ bestehenden terroristischen Vereinigung neben den mit der Planung und Ausführung von Anschlägen betrauten Kadern jedenfalls auch solche Führungsverantwortliche mitgliedschaftlich an, die innerhalb der europäischen „Rückfront“ der „DHKP-C“ in herausgehobener Funktion agieren und durch ihre Aktivitäten zur Fortführung bzw. Verstärkung des bewaffneten Kampfes in der Türkei beitragen. |
|
| | Diesem engeren Funktionärskreis gehörten die Angeklagten an. Als führende Kader der „DHKP-C-Rückfront“ waren sie Teil eines auf Dauer angelegten organisatorischen Verbandes unter einheitlicher Führung. Als herausgehobene Führungsfunktionäre an der europäischen „Rückfront“ haben sie an der Erfüllung von Aufgaben, die für die Fortführung des bewaffneten Kampfes in der Türkei unverzichtbar und von besonderer Bedeutung sind, maßgeblich mitgewirkt und sich damit mitgliedschaftlich an der terroristischen Vereinigung beteiligt. Diese ist schon in ihrer Struktur so angelegt, dass nur durch das Zusammenwirken der einzelnen Organisationseinheiten der beabsichtigte Erfolg erzielt werden soll und kann. Dabei kommt den in Europa agierenden Führungskadern eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der terroristischen Zielsetzungen der „DHKP-C“ zu. |
|
| | Zu ihnen zählen neben Sonderbeauftragten auch die sog. „Bölgeleiter“ in verschiedenen Regionen Deutschlands, erst Recht die „Regionsleiter“ und die „Generalverantwortlichen“. Diese Funktionäre sind Teil des auf Dauer angelegten organisatorischen Zusammenschlusses und durch ein Berichts- und Kontrollsystem fest in die hierarchischen Strukturen der Gesamtorganisation eingebunden. Sie unterstehen der einheitlichen Führung durch den Generalsekretär und das Zentralkomitee. |
|
| | Der Umstand, dass die Angeklagten weder direkt an der Planung noch an der Durchführung terroristischer Anschläge in der Türkei beteiligt waren, steht einer mitgliedschaftlichen Betätigung i.S.d. § 129a StGB nicht entgegen. Hierfür genügt nach ständiger Rechtsprechung eine auf Dauer ausgerichtete Teilnahme an der Tätigkeit der Organisation, die sich in aktiven Handlungen zur Förderung von Aufbau, Fortdauer oder Tätigkeit der Organisation ausdrücken. |
|
| | Die Angeklagten haben die Vereinigung überdies nicht lediglich von außen, sondern von innen her gefördert. Zwar hielten sie sich nicht im unmittelbaren, ausländischen Betätigungsgebiet der Organisation in der Türkei auf. Durch ihre Stellung als Führungsfunktionäre an der von der „DHKP-C“ in Westeuropa errichteten „Rückfront“ waren sie jedoch fester Bestandteil der dort bestehenden Vereinigungsstrukturen, erhielten direkt von dort (Angeklagter Ziff. 2) oder vermittelt durch die Europaverantwortliche (Angeklagte Ziff. 1 und Ziff. 3) Anweisungen und waren jeweils über einen langen Zeitraum in die Organisation eingegliedert. |
|
| | c. Ob die „DHKP-C“ materiell-rechtlich insgesamt als ausländische terroristische Vereinigung im Sinne von § 129b StGB einzustufen ist, was nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes in Haftfortdauerbeschlüssen des vorliegenden Verfahrens nahe liegt, lässt der Senat offen; für diese Feststellung bedürfte es weiterer Beweiserhebung zur Struktur der „DHKP-C“. |
|
| | 2. Die Beschaffung von Falschpapieren und die Vorbereitung von Fälschungen waren Bestandteil der Aufgaben, die die Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 als Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ an deren Rückfront in Deutschland zu erfüllen hatten. Hierbei agierten die Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 jeweils auf Anweisung der „DHKP-C“-Führung und im gemeinschaftlichen Zusammenwirken mit anderen Organisationsangehörigen. Deren Tatbeiträge sind ihnen nach § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Ihr Vorgehen ist jeweils als bandenmäßiges Handeln im Sinne von § 275 Abs. 2 StGB zu qualifizieren. |
|
| | Zugunsten des Angeklagten Ziff. 1 ging der Senat - wie im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt – davon aus, dass die Beschaffung und Lieferung der Siegel in 3 Einzelhandlungen erfolgte; bei gleichzeitiger Bestellung mehrerer Siegel liegt nur ein Vergehen vor. |
|
| | 3. Soweit den Angeklagten ein Verstoß gegen das Außenwirtschaftsgesetz zur Last gelegt worden war, wurde im Rahmen der Verständigung von der Verfolgung gemäß § 154 a Abs. 2 StPO abgesehen. |
|
| | 4. Der Auslandsaufenthalt des Angeklagten Ziff. 1 in Amsterdam unterbrach die Mitgliedschaft nicht, da er seinen Aufgaben und Funktionen in Deutschland weiterhin nachkam, sowohl elektronisch, fernmündlich und bei gelegentlichen Aufenthalten persönlich, so dass er auch in Deutschland handelte. Im Übrigen war der temporäre Auslandsaufenthalt allein dem Fahndungsdruck geschuldet. |
|
| | Die (rechtskräftige) Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens bezüglich der von der Staatsanwaltschaft Karlsruhe am 17. Dezember 2002 erhobenen Anklage durch Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23. Februar 2005 führt nicht zu einem Strafklageverbrauch. Der Angeklagte Ziff. 1 konnte nicht darauf vertrauen, dass diese unter dem Stichwort des Vereinsgesetzes beleuchtete Einzelhandlung zum Strafklageverbrauch hinsichtlich des Verbrechens der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung führte (vgl. BGHSt 46, 349, 358 und BGH NStZ 2001, 436, 438). |
|
| | 5.Auch bei dem Angeklagten Ziff. 3 ist kein Strafklageverbrauch eingetreten. |
|
| | a. Die Einstellungsverfügung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf vom 20. Januar 2003 nach § 153 Abs. 1 StPO, die sich ausdrücklich auf einen Zeitraum bis Ende 1998 bezieht (vor der Zäsur durch Inkrafttreten des § 129 b StGB) begründet keinen Strafklageverbrauch für die Tat des vorliegenden Verfahrens (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 Rn. 37-38). |
|
| | b. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Karlsruhe vom 15. April 2005 gemäß § 153b Abs. 1 StPO verbraucht die Strafklage hinsichtlich eines Verstoßes gegen § 129 b StGB am 30. August 2002 bereits deshalb nicht, weil das Absehen im Ermittlungsverfahren keine Rechtskraftwirkung hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 153 b Rn. 2). |
|
|
|
| | Bei der Strafzumessung war bei sämtlichen Angeklagten vom Strafrahmen des § 129b Abs. 1 i.V.m. § 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB auszugehen, der Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht. Dieser Strafrahmen gilt durchgängig seit dem Inkrafttreten des § 129b Abs. 1 StGB und wurde durch die teilweise Neufassung von § 129a, 129b StGB vom 22. Dezember 2003 nicht berührt. |
|
| | Der Strafrahmen für das von den Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 2 jeweils tateinheitlich begangene Vergehen der Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen beträgt gemäß § 275 Abs. 2 StGB nur Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren. Die zu verhängende Strafe ist damit für alle Angeklagten nach dem höheren Strafrahmen des §§ 129b Abs. 1 i.V.m. 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB zu bemessen. |
|
| | Eine Milderung der Strafe nach § 129a Abs. 6 StGB (entsprechend § 129a Abs. 4 in der Fassung vom 22. August 2002) kommt angesichts der langen Dauer der Mitgliedschaft der Angeklagten in der terroristischen Vereinigung, ihrer herausgehobenen Stellung innerhalb dieser Organisation und des Umfangs ihrer Betätigung nicht in Betracht. Von einer geringen Schuld der Angeklagten oder einer untergeordneten Bedeutung ihres Handelns kann nicht gesprochen werden. |
|
| | Auch der Fall einer „tätigen Reue“ liegt nicht vor. |
|
| | I. Für alle Angeklagten geltende Strafzumessungsgesichtspunkte |
|
| | Strafmildernd berücksichtigte der Senat bei sämtlichen Angeklagten folgende Umstände: |
|
| | Die Angeklagten haben einräumende Erklärungen zu den gegen sie erhobenen Tatvorwürfen abgegeben. Dies dürfte ihnen - angesichts ihrer Stellung in der Organisation - nicht leicht gefallen sein. Die in diesem Rahmen zwischen den Verfahrensbeteiligten getroffene Verständigung - mit der in diesem Zusammenhang erfolgten Rücknahme sämtlicher gestellten Anträge und erhobenen Widersprüchen - hat zu einer erheblichen Verkürzung der Beweisaufnahme geführt. Die Angeklagten haben durch die Rücknahme sämtlicher Anträge und Widersprüche einen Abschluss des Verfahrens zum jetzigen Zeitpunkt ermöglicht. Außerdem sind sämtliche Angeklagten in Deutschland nicht vorbestraft. Ihre mitgliedschaftliche Beteiligung an der terroristischen Vereinigung basiert auf fehlgeleiteten ideologischen Überzeugungen, die sie bereits in jungen Jahren geprägt haben und die infolge strenger, innerorganisatorischer Indoktrination weiter verfestigt worden sind. |
|
| | Bei sämtlichen Angeklagten fiel überdies mildernd ins Gewicht, dass sämtliche Waffen- und Waffenteile, die im Zuge der Kurierfahrt im September 2002 in die Türkei verbracht werden sollten, von den dortigen Sicherheitskräften sichergestellt worden sind. Die von diesem Waffentransport ausgehende Gefährdung war durch die von Anfang an bestehende Überwachung des Vorgangs ausgeschlossen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt eine ernsthafte Gefahr, dass die geschmuggelten Waffen in die Hände der „DHKP-C“ in der Türkei gelangen. Der Senat hat zugunsten der Angeklagten auch berücksichtigt, dass sich ... ... im Auftrag des MIT der Organisation zu einer Kurierfahrt, wenn auch nicht im Sinne einer Tatprovokation, bereit erklärt hat. Hinzu kommt, dass dieser Betätigungsakt nunmehr fast sieben Jahre und damit schon erhebliche Zeit zurückliegt. |
|
| | Zudem gibt es keine Anhaltspunkte für eine konkrete, direkte Beteiligung der Angeklagten an Katalogtaten im Sinne des § 129a StGB. |
|
| | Schließlich wurde auch die lange Dauer der Untersuchungshaft mit den gesetzlich vorgegebenen, massiven Beschränkungen (wie z.B. Trennung und Ausschluss von sonst üblichen Gemeinschaftsveranstaltungen), die lange Verfahrensdauer und der dadurch eingetretene Zeitablauf zwischen Tatbeendigung und Verurteilung mildernd berücksichtigt. |
|
| | Die Angeklagten Ziff. 1 und Ziff. 3 haben überdies ausländerrechtliche Sanktionen zu befürchten. |
|
| | Zu Lasten sämtlicher Angeklagter hat der Senat gewertet, dass diese sich über einen (langen) Zeitraum von mehr als vier Jahren als Führungsfunktionäre der „DHKP-C“ betätigt haben. |
|
| | Über diese, alle Angeklagten berührenden Erwägungen hinausgehend, hat der Senat bei den einzelnen Angeklagten weiter berücksichtigt: |
|
|
|
| | 1. Bei dem Angeklagten Ziff. 1 hat der Senat strafmildernd gewertet, dass seine Erfahrungen in der Türkei, die lange dortige Inhaftierung und die erlebte Folter in jungen Jahren seine feindselige Haltung gegenüber dem türkischen Staat verstärkt und seine Ideologie geprägt haben. |
|
| | Erheblich strafmildernd war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte aufgrund seines vorgerückten Alters und seines Gesundheitszustandes, und zwar sowohl aufgrund seiner Schwerbehinderung als auch aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung (wenn auch nicht für § 21 StGB relevant), besonders haftempfindlich war und ist. Auch die lang dauernde, sich über 108 Sitzungstage erstreckende Hauptverhandlung hat den Angeklagten Ziff. 1 sehr angestrengt. |
|
| | Wegen seiner gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere der Folgen des Wirbelbruches und der posttraumatischen Belastungsstörung, war die Einsatzfähigkeit des Angeklagten für die „DHKP-C“ häufiger beeinträchtigt; auch diesen Gesichtspunkt wertete der Senat zugunsten des Angeklagten. |
|
| | 2. Demgegenüber fiel straferschwerend fiel ins Gewicht, dass der Angeklagte Ziff. 1 schon unmittelbar nach seiner Einreise für die „DHKP-C“ Verantwortung in der Organisation der „Rückront“ übernommen hat. Unter seiner Verantwortung konnten hohe Geldbeträge gesammelt werden. |
|
| | Die tateinheitliche Fälschung amtlicher Ausweise wurde indes nicht gesondert bei der Strafzumessung berücksichtigt; eine Strafschärfung kommt bei tateinheitlichen Vergehen vor allem dann in Betracht, wenn das Delikt selbständiges Unrecht verkörpert, was hier nicht der Fall ist. |
|
| | Der Senat hielt bei ihm hiernach die |
|
| | Freiheitsstrafe von 5 Jahren |
|
| | für tat- und schuldangemessen und hat hierauf erkannt. |
|
|
|
| | 1. Strafmildernd ist bei dem Angeklagten Ziff. 3 zu berücksichtigen, dass er von seinen Erfahrungen und Erlebnissen in Haft in der Türkei geprägt war und in jungen Jahren selbst Folter erlebt hat; all dies hat auch bei ihm eine feindselige Haltung gegenüber dem türkischen Staat genährt und seine Ideologie geprägt. Außerdem stand er in der Hierarchie der Organisation unter dem Angeklagten Ziff. 1. Sein Funktionsbereich ging in seine Betätigung für das Alevitentum über. |
|
| | 2. Straferschwerend war auch bei dem Angeklagten Ziff. 3 zu berücksichtigen, dass er erhebliche Geldmittel - auch für den Transfer in die Türkei - gesammelt hat. |
|
| | Der Senat hielt bei dem Angeklagten Ziff. 3 die |
|
| | Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 11 Monaten |
|
| | für tat- und schuldangemessen und hat hierauf erkannt. |
|
|
|
| | Strafmildernd hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte Ziff. 2, der überhaupt erstmalig inhaftiert war, unter der gegen ihn vollzogenen Untersuchungshaft in besonderem Maße zu leiden hatte. Hinzu kommt, dass bei ihm während des Vollzugs der Untersuchungshaft multiple gesundheitliche Beschwerden auftraten, die eine Behandlung mit Neuroleptika erforderlich gemacht haben. |
|
| | Strafmildernd wurde überdies berücksichtigt, dass er in der Hauptverhandlung auf die Rückgabe der bei ihm sichergestellten Gelder und Gegenstände verzichtet hat. |
|
| | Strafschärfend fiel ins Gewicht, dass er innerhalb der „DHKP-C“ als unmittelbar der Organisationsführung unterstellter Fühungsfunktionär für Sonderaufgaben eine vergleichsweise hohe Position eingenommen hat. |
|
| | Die tateinheitlich bandenmäßig begangene Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen fiel - aus dem bei dem Angeklagten Ziff. 1 schon genannten Grund - nicht gesondert strafschärfend ins Gewicht. |
|
| | Der Senat hielt bei ihm die |
|
| | Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten |
|
| | für tat- und schuldangemessen und hat hierauf erkannt. |
|
| | V. Keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung |
|
| | Der Senat hat erwogen, ob eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung vorliegt. Eine solche ist auszuschließen, weil der Zeitraum zwischen den Verhaftungen im November 2006 (Angeklagte Ziff. 1 und Ziff. 3) bzw. April 2007 (Angeklagter Ziff. 2) und der Anklage, die am 07. November 2007 erhoben wurde, angesichts des Gegenstands und des Umfangs des Verfahrens angemessen ist und keine Verzögerungen erkennen lässt. Der Senat hat das Verfahren sodann zeitnah eröffnet und die am 17. März 2008 begonnene Hauptverhandlung zügig geführt. Angesichts des komplexen Prozeßstoffes ändert hieran auch die Dauer der Hauptverhandlung bis Anfang August 2009 nichts. |
|
|
|
|
|