Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. März 2012 - 5 W 32/11

published on 12.03.2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. März 2012 - 5 W 32/11
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Tenor

Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2011 - Az. 19 T 12/11 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

Gründe

 
I.
Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten begehrt im eigenen Namen die Erhöhung des Streitwerts für die vorliegende Wohnungseigentumssache.
Die klagende Miteigentümerin focht mit der vorliegenden Klage die in der Wohnungseigentümerversammlung vom 14.08.2009 gefassten Beschlüsse über die Jahresabrechnung 2008, die Entlastung der Verwalterin und den Wirtschaftsplan 2009 an. Die Sache endete nach mündlicher Verhandlung vor dem Amtsgericht aufgrund außergerichtlicher Einigung, indem die Klägerin die Klage gegen Verzicht auf Kostenerstattung zurücknahm.
Das Amtsgericht Tübingen (Az. 2 C 973/09 WEG) setzte durch Beschluss vom 10.01.2011 den Streitwert auf 25.000,- EUR fest (Bl. 104 d.A.). Auf die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten begründete das Amtsgericht durch Beschluss vom 10.01.2011 (Bl. 114 ff. d.A.) die Entscheidung damit, dass das kostenmäßige Interesse der Klägerin am Rechtsstreit (§ 49a GKG) unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht nach dem Nennbetrag der Jahresabrechnung bzw. des Wirtschaftsplans, sondern einerseits nach dem Einzelinteresse der Klägerin zu bestimmen sei, nämlich nach dem auf sie entfallenden Anteil der streitgegenständlichen Heiz- und Warmwasserkosten, andererseits nach dem Interesse der Gesamtheit der Eigentümer an der Wirksamkeit der Beschlüsse, das zusätzlich mit einem Viertel der verbleibenden Jahreskosten anzusetzen sei („Hamburger Formel“). Maßgeblich sei der in der Klagbegründung konkretisierte Umfang der Anfechtung, nämlich die auf die Heizungs- und Warmwasserkosten entfallenden Beträge. Für die Entlastung der Verwalterin sei das Interesse mit 5 % der strittigen Heizkostenabrechnung zu bewerten, weil die Anfechtung nur unter diesem Gesichtspunkt erfolgt sei. Der Streitwert belaufe sich nach § 49a GKG auf die Hälfte des so ermittelten Interesses.
Im angegriffenen Beschluss vom 22.06.2011 (Bl. 127 ff. d.A.) wies das Landgericht Stuttgart (Az. 19 T 12/11) die Beschwerde des Beklagtenvertreters zurück. Der Wert von Beschlussanfechtungsklagen sei - wie vor der Einführung von § 49a GKG - nicht nach dem Nennwert von Jahresabrechnung oder Wirtschaftsplan zu bestimmen, sondern in der Regel mit einem Bruchteil von 20 bis 25 % davon, und zwar nach dem Umfang der konkretisierten Anfechtung zum Zeitpunkt der Klagbegründung. Das führe vorliegend zu keinem höheren Streitwert als vom Amtsgericht festgesetzt, so dass die Anwendung der „Hamburger Formel“ nicht zu beanstanden sei. Das Interesse an der Anfechtung der Entlastung der Verwalterin decke sich vorliegend weitgehend mit der Anfechtung der Heizkostenabrechnung und sei daher mit 500,- EUR pauschal zu bewerten.
Mit der vom Landgericht zugelassenen weiteren (Rechts-) Beschwerde vom 26.07.2011 macht der Beklagtenvertreter geltend, mit Einführung des klaren 50%-Schnitts habe § 49a GKG die bis dahin bestehenden Unsicherheiten und Unterschiede bei der Bemessung des Kosteninteresses von Beschlussanfechtungsklagen beseitigen wollen. Die „Hamburger Formel“ führe insbesondere bei Teilanfechtungen zu nicht sachgerechten Ergebnissen. Die wirtschaftliche Betrachtung der Vorinstanzen sei falsch, denn nach den am Streitgegenstandsbegriff orientierten zivilprozessualen Grundsätzen richte sich der Wert einer Anfechtung nach dem nominellen Wert des Anfechtungsgegenstands, insbesondere bei dem uneingeschränkt angefochtenen Wirtschaftsplan. Dabei sei vorliegend die Vollanfechtung der Jahresabrechnung in der Klage und nicht die Teilanfechtung der Heizungs- und Warmwasserkosten in der Klagbegründung maßgeblich. Die Anfechtung der Entlastung der Verwalterin sei nach der BGH-Rechtsprechung mit dem Regelbetrag von 1.000,- EUR zu bewerten.
Das Landgericht hat durch Nichtabhilfebeschluss vom 16.08.2011 die Akten dem Oberlandesgericht vorgelegt.
Der Beklagtenvertreter beantragt,
den Streitwert auf 82.174,70 EUR festzusetzen.
Die Klägerin beantragt,
10 
die weitere Beschwerde zurückzuweisen.
11 
Sie hält die Beschlüsse der Vorinstanzen für richtig.
12 
Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellungen in den Beschlüssen des AG Tübingen vom 10.01.2011 und des Landgerichts Stuttgart vom 22.06.2011 sowie auf die Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II.
1.
13 
Die weitere (Rechts-) Beschwerde ist gem. §§ 66 Abs. 5, 68 Abs. 1 S. 6 GKG, 32 Abs. 2 RVG zulässig, weil sie vom Landgericht als Beschwerdegericht zugelassen worden ist. Rechtsbeschwerdegericht ist das Oberlandesgericht (BGH, B. v. 10.07.2007, VIII ZB 27/07, NJW-RR 2008, 121). § 567 Abs. 1 ZPO steht nicht entgegen, da das Verfahren für Streitwertbeschwerden in den §§ 66, 68 GKG gesondert und eigenständig geregelt ist (Hartmann, Kostengesetze, 41. Aufl., § 68 GKG Rn. 3; OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11, OLG Zweibrücken, B. v. 03.09.2009, Az. 7 W 57/09). Die Formerfordernisse und die Fristen sind eingehalten.
2.
14 
Die Beschwerde ist jedoch im Ergebnis nicht begründet. Auch nach der Einführung des § 49a GKG ist der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen nach dem hinter der Anfechtung stehenden wirtschaftlichen Interesse und nicht nach dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands zu bemessen (nachfolgend lit. a). Maßgeblich ist der Umfang der Anfechtung in der Klagschrift (lit. b). Für die Bewertung des Interesses im Einzelfall ist die Anwendung der sog. „Hamburger Formel“ nicht zwingend (nachfolgend lit. c).
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a) „Interesse“ bei Beschlussanfechtungsklagen
16 
Gemäß § 49a Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Wohnungseigentumssachen auf 50 % des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen. Er darf das Interesse des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen an der Entscheidung nicht unterschreiten und das Fünffache des Wertes ihres Interesses nicht überschreiten. Der Wert darf in keinem Fall den Verkehrswert des Wohnungseigentums des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen übersteigen.
17 
Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters ist das „Interesse“ in Beschlussanfechtungsklagen nicht mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen, sondern unter wirtschaftlicher Betrachtung zu bestimmen. Das entsprach bereits der Rechtsprechung und h.M. zur Zeit der Geltung des § 48 GKG a.F. (BayObLG, B. v. 29.08.1979, Az. BReg 2 Z 40/79, BayObLGZ 1979, 312; OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00, NZM 2001, 549). Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es dem Anfechtenden in der Regel (nur) darum geht, anteilige, individuelle Belastungen zu reduzieren, andererseits, dass auch das Interesse der übrigen Eigentümer am Bestand einmal gefasster Beschlüsse betroffen ist, und schließlich, dass es insbesondere in Konstellationen wie der vorliegenden nur um eine andere Umverteilung von in der Summe fest stehenden Lasten geht.
18 
Die Einführung des § 49a GKG hat daran nichts geändert (OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11, juris-Tz. 15; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010, Az. 1 W 54/10, NZM 2011, 813, juris-Tz. 13; OLG Saarbrücken, B. v. 14.07.2009, Az. 5 W 109/09, NZM 2010, 408; a.A. OLG Bamberg, B. v. 29.07.2010, Az. 3 W 94/10 u. 3 W 105/10, ZMR 2011, 887, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung). Aus der Begründung des Gesetzesentwurfes zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze (BT-Ds. 16/887, dort S. 53/54) ergibt sich, dass die Halbierung des nach allgemeinen Regeln ermittelten Interesses in § 49a Abs. 1 S. 1 GKG ausschließlich dazu dient, einen Ausgleich zu schaffen für das durch die Reform des Wohnungseigentumsrechts gesteigerte Prozessrisiko. Die Begründung des Gesetzentwurfs nennt in diesem Zusammenhang die Anwendbarkeit des GKG anstelle der KostenO, den Beibringungsgrundsatz mit verstärkter Einschaltung von Anwälten und die Kostenerstattungspflicht. Diese gesteigerten Risiken betreffen alle Wohnungseigentumssachen. Speziell für Beschlussanfechtungsklagen lässt sich deshalb aus der Gesetzesänderung nichts herleiten. Im Gegenteil: Die Intention des Reformgesetzes, den Streitwert niedrig zu halten, würde geradezu konterkariert, wenn mit § 49a Abs. 1 GKG die bislang anerkannten Bewertungsregeln für Beschlussanfechtungsklagen hätten beseitigt werden sollen, die das für den Streitwert maßgebliche Interesse deutlich unterhalb des Nennwerts des Anfechtungsgegenstands angesiedelt haben. Der Streitwert von Beschlussanfechtungsklagen ist daher dreistufig zu bestimmen, indem zunächst das (wirtschaftliche) Interesse der Parteien ermittelt, dieses in der zweiten Stufe wegen § 49a Abs. 1 S. 1 GKG halbiert und dieser Wert ggf. an die Unter- und Obergrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 GKG angepasst wird.
19 
b) Zeitpunkt der Wertberechnung
20 
Maßgeblich ist der Umfang der Beschlussanfechtung in der Klagschrift, vorliegend das Interesse an der (Un-) Gültigkeit des Beschlusses über die gesamte Jahresabrechnung 2008. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen vermag die in der Klagbegründung vorgenommene Beschränkung auf die Heizungs- und Warmwasserkosten daran nichts zu ändern.
21 
Nach § 40 GKG richtet sich der Streitwert nach den Anträgen zu Beginn des jeweiligen Rechtszugs. Zwar ist anzuerkennen, dass die einmonatige Klagfrist des § 46 Abs. 1 S. 2 WEG (zu) knapp bemessen sein kann, um den zweckmäßigen Umfang einer Beschlussanfechtung abschließend zu beurteilen, insbesondere wenn das jeweilige Versammlungsprotokoll erst mit größeren Verzögerungen verschickt wird. Ausweislich der Begründung des WEG-Reformgesetzes (BT-Ds. 16/887, dort S. 73) hat der Gesetzgeber dieses Problem jedoch gesehen und dem (nur) dadurch Rechnung getragen, dass dem Anfechtenden zwei weitere Monate zur Begründung der Beschlussanfechtung eingeräumt werden (§ 46 Abs. 1 S. 2 WEG). Somit dient diese lange Frist nicht dazu, den Umfang der Anfechtung zu klären, sondern die Begründungslast abzumildern und genügend Zeit einzuräumen, um die Gründe für die Anfechtung darzulegen, insbesondere entsprechenden Sachverhalt vorzutragen (BGH, U. v. 16.01.2009, Az. V ZR 74/08, NJW 2009, 999, juris-Tz. 10). Denn nach Ablauf der Begründungsfrist ist - anders als vor der WEG-Reform - das Nachschieben von Gründen ausgeschlossen (BGH a.a.O.).
22 
Insbesondere hat der Gesetzgeber die Beschlussanfechtung nicht nach dem Modell des Berufungsverfahrens in Zivilsachen ausgestaltet, in dem der Umfang der Anfechtung ausdrücklich erst mit Ablauf der Begründungsfrist klargestellt werden muss (vgl. § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Das hat zur Folge, dass Teilrücknahmen zwischen Berufungseinlegung und (rechtzeitiger) Berufungsbegründungsschrift keine Kostenfolgen haben (Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 520 Rn. 29 u. § 516 Rn. 6) und bei der Bemessung des Streitwerts außer Betracht bleiben. Bei der Beschlussanfechtung nach dem WEG verhält es sich dagegen anders: Wie bei der aktienrechtlichen Beschlussanfechtungsklage, der die Beschlussanfechtung nach dem WEG nachgebildet ist, muss im Interesse der Rechtssicherheit und Funktionsfähigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bereits mit Ablauf der Klagfrist fest stehen, in welchem Umfang Beschlüsse angegriffen sind (vgl. etwa Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 246 Rn. 26; Abramenko in Riecke/Schmid, Fachanwaltskommentar WEG, 2. Aufl. § 46 Rn. 12 m.w.N.).
23 
Dass eine Reduzierung des Umfangs der Anfechtung zwischen Klagfrist und Klagbegründungsfrist im WEG-Verfahren als Teilrücknahme anzusehen ist, die u.U. Kostenfolgen auslöst, entspricht auch der breiten Auffassung von Rechtsprechung und Literatur (BayObLG, B. v. 30.05.1995, Az. 2Z BTR 41/95, NJW-RR 1995, 1166, 1167; OLG Köln, B. v. 02.02.1998, Az. 16 Wx 337/97, NZM 1998, 970, 971; Jennißen/Suilmann, WEG, § 46 Rn. 87 u. § 49a GKG Rn. 18; Abramenko in: Riecke/Schmid a.a.O.). Soweit etwa ein unklares oder verspätetes Versammlungsprotokoll Ursache einer zu weitgehenden Anfechtung war, können die Mehrkosten wie bisher anteilig dem Verwalter auferlegt werden, § 49 Abs. 2 WEG (BayObLG, B. v. 25.11.1993, Az. 2Z BR 81/93, WuM 1994, 160; Abramenko a.a.O.). Die im Beschluss des AG Tübingen vom 10.01.2011 angeführte Literaturstimme (Jennißen/Suilmann, WEG, § 49a GKG Rn. 18), wonach bei Teilanfechtungen der Betrag der von vornherein beschränkten Anfechtungsklage maßgeblich ist, spricht nicht dagegen, weil die hiesige Klägerin ihren Antrag erst nachträglich beschränkt hat. Aus der vom Landgericht zitierten BGH-Entscheidung (U. v. 27.03.2009, Az. V ZR 196/08, NJW 2009, 2132) ergibt sich ebenfalls nicht, dass sich der Umfang der Anfechtung erst aus der Begründungsschrift ergeben dürfte, sondern setzt sich nur mit den Anforderungen an diese auseinander.
24 
c) Bewertungsmethoden
25 
Bei der Bestimmung des „Interesses“ der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung im Sinn des § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG steht dem Gericht ein - pflichtgemäß auszuübendes - Ermessen zu (OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, Az. 13 W 38/11; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010, Az. 1 W 54/10 a.a.O.; Hartmann, a.a.O., § 49a GKG Rn. 2). Zwar wäre im Rahmen der vorliegenden weiteren Beschwerde vor dem Rechtsbeschwerdegericht eigentlich nur zu prüfen, ob die Entscheidung des (Erst-) Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Rechts im Sinne der §§ 546, 547 ZPO beruht (§ 66 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 5 GKG), also ob das Beschwerdegericht das ihm eingeräumte Ermessen nicht oder nicht richtig gebraucht hat (OLG Stuttgart v. 12.01.2012 a.a.O., OLG Koblenz v. 30.08.2010 a.a.O.). Weil das Landgericht seiner Entscheidung aber nicht den Wert der Anträge zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu Grunde gelegt hat, ist die Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung dieser Korrektur erneut zu treffen. Diese Beurteilung kann der Senat anstelle des Landgerichts selbst vornehmen, weil weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu erwarten und keine Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, die das Landgericht übersehen oder für unerheblich gehalten hat, so dass mit weiterem Sachvortrag der Parteien nicht zu rechnen ist (st.Rspr., z.B. BGH, U. v. 25.09.2006, Az. VIII ZR 172/95, NJW 1996, 3338, 3341; MünchKomm-ZPO/Wenzel, 3. Aufl., § 563 Rn. 21 zur gleichgelagerten Frage im Rahmen der Rechtsbeschwerde nach der ZPO):
26 
Teil der am Einzelfall orientierten Ermessensentscheidung über die Höhe des Streitwerts ist bereits die Wahl der Methode, nach der das (wirtschaftliche) Interesse sowohl der anfechtenden Partei als auch der Gemeinschaft der übrigen Wohnungseigentümer bestimmt wird. Neigen süddeutsche Gerichte eher zur pauschalen Quote von 20 bis 25 % aus dem Nennbetrag des Anfechtungsgegenstands (so zuletzt OLG Stuttgart, B. v. 12.01.2012, allerdings für den Fall einer Gesamtanfechtung; OLG Koblenz, B. v. 30.08.2010 a.a.O.; LG Nürnberg-Fürth, B. v. 13.04.2010, Az. 14 T 2469/10 WEG; aber auch OLG Hamm, B. v. 19.05.2000, Az. 15 W 118/00 a.a.O. (Gesamtanfechtung)), ermitteln vorwiegend norddeutsche Gerichte bei der hier interessierenden Teilanfechtung das Interesse anhand der „Hamburger Formel“, nämlich aus dem Einzelinteresse der anfechtenden Partei zuzüglich eines Bruchteils von 25 % des (nach Abzug des Einzelinteresses) verbleibenden Gesamtinteresses, was zu tendenziell höheren Werten führt (vgl. z.B. OLG Hamburg, B. v. 17.06.2010, Az. 9 W 34/10, ZMR 2010, 943; LG Hamburg, B. v. 17.09.2009, Az. 318 T 34/09, ZMR 2010, 144). Daneben wird auch vertreten, das Einzelinteresse im Hinblick auf das daneben bestehende Gesamtinteresse zu verfünffachen (OLG Saarbrücken, B. v. 14.07.2009, Az. 5 W 109/09 a.a.O.).
27 
Zwar weist die Hamburger Formel den Vorzug auf, das Verhältnis von Einzel- und Gesamtinteresse im Streitwert mit abzubilden, während die „Pauschallösung“ auf die Größe des Miteigentumsanteils des Anfechtenden keine Rücksicht nimmt und daher Anfechtungsklagen von Eigentümern mit ganz geringer Beteiligung im Grundsatz gleichstellt mit Anfechtungsklagen eines Mehrheitseigentümers. Andererseits ist die Bemessung nach einer pauschalen Quote einfach, flexibel und praktikabel, weshalb im Rahmen der Ermessensausübung zulässigerweise auch auf diese Methode zurückgegriffen werden kann. Deshalb ist - je nach dem konkreten Fall - das Ermessen der Gerichte nicht von vornherein dahin reduziert, dass das „Interesse“ stets und ausschließlich nach der „Hamburger Formel“ ermittelt werden muss.
28 
Dies gilt umso mehr, als auch Varianten der genannten Ansätze zu einer korrekten Ermessensentscheidung führen können. So erscheint es in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden, in der der Umfang der Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft nicht im Streit ist (also nicht um die Berechtigung von Forderungen gestritten wird, denen die ganze Eigentümergemeinschaft ausgesetzt ist oder die sie gegen Dritte möglicherweise hat), nicht zwingend, das Bestandsinteresse der Gemeinschaft gerade mit 25 % zu bewerten. Vielmehr erscheint ein Ansatz mit 20 % ausreichend und angemessen, und zwar unabhängig davon, ob diese Quote aus dem Nennwert der gesamten Jahresabrechnung ermittelt wird („süddeutsche“ Methode) oder aus dem auf die nicht anfechtenden Eigentümer entfallenden Anteil („Hamburger Formel“).
29 
Der vom Beklagtenvertreter hilfsweise angestrebte Streitwert von 30.000,- EUR ergäbe sich nur dann, wenn man die Anträge aus der Klagschrift nach der „Hamburger Formel“ mit der üblichen 25 %-Quote bewertete, wie in der Beschwerdeschrift - in sich folgerichtig - dargestellt wird. Legte man einer Bewertung nach der „Hamburger Formel“ - hier zu Demonstrationszwecken - stattdessen eine Quote von 20 % zu Grunde, ergäbe sich stattdessen ein Streitwert bis 25.000,- EUR wie folgt:
30 
TOP 4/Jahresabrechnung
Einzelinteresse
7.515,59
        
Gesamtinteresse
45.053,47
        
verbleibendes Gesamtinteresse
37.537,88
        
davon 20 %
7.507,58
        
Summe Einzel-/ant. Gesamtinteresse      
15.023,17
        
Streitwert (§ 49a GKG, d.h. 50 %)
7.511,58
        
        
        
TOP 5/Verwalterentlastung 
nach BGH (s.u.)
1.000,00
        
        
        
TOP 8/Wirtschaftsplan
Einzelinteresse
8.269,35
        
Gesamtinteresse
116.255,00
        
verbleibendes Gesamtinteresse
107.985,65
        
davon 20 %
21.597,13
        
Summe Einzel-/ant. Gesamtinteresse
29.866,48
        
Streitwert (§ 49a GKG, d.h. 50 %)
14.933,24
        
        
        
Summe 
        
23.444,82
31 
Dagegen würde eine Bewertung nach der Pauschalmethode zu einem Streitwert von 17.130,88 EUR führen, wenn man die Quote mit 20 % annimmt, und zu einem Streitwert von 21.163,55 EUR, wenn die Quote 25 % beträgt. Alle Bewertungen blieben innerhalb der Korrekturgrenzen des § 49a Abs. 1 S. 2 u. 3 GKG.
32 
Wie dargelegt wird eine der Methoden, die mit 20 % quotiert, der Sache am besten gerecht. Ob generell der Pauschalmethode der Vorzug gebührt gegenüber der „Hamburger Formel“, kann jedoch offen bleiben. Denn nachdem der Rechtsstreit in der Hauptsache bereits länger als sechs Monate rechtskräftig erledigt ist, ist eine nach der Pauschalmethode u.U. gebotene Herabsetzung des Streitwerts von Amts wegen ausgeschlossen, vgl. § 63 Abs. 3 GKG.
33 
d) Verwalterentlastung
34 
In die oben dargestellten Bewertungen hat der Senat den Teilstreitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung der Verwalterin (TOP 4) mit 1.000,- EUR eingestellt mit Rücksicht auf die Entscheidung des BGH vom 31.03.2011 (Az. V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026). Ob dieser vergleichsweise hohe Wert, der einem „Interesse“ (im Sinn von § 49a GKG) in Höhe von 2.000,- EUR entspricht, allen Fallgestaltungen gerecht werden kann, insbesondere bei kleineren Wohnanlagen, braucht nicht entschieden zu werden, weil sich nach den oben dargestellten Zahlen an der einschlägigen Streitwertstufe (22.000,- bis 25.000,- EUR) auch dann nichts ändern würde, wenn - wie dies häufig geschieht - das entsprechende Interesse pauschal mit 500,- EUR oder 250,- EUR bewertet würde. Nach Anwendung von § 49a Abs. 1 GKG ergäbe sich daraus ein Teilstreitwert mit lediglich 250,- EUR oder 125,- EUR, was für die Begründetheit der vorliegenden Beschwerde aber keine Rolle mehr spielt.
III.
35 
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
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(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh
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published on 10.07.2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 27/07 vom 10. Juli 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GKG § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 "Nächsthöheres Gericht" im Sinne von § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66
published on 16.01.2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 74/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 12.01.2012 00:00

Tenor Die im eigenen Namen eingelegte Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 28. Juli 2011 - 19 S 27/10 - wird mit der Maßgabe z u r ü c k g e w i e s e n
published on 30.08.2010 00:00

Tenor Die weiteren Beschwerden der Streithelferin der Beklagten und des ehemaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Koblenz (Einzelrichter) vom 4. November 2009 (in Verbindung mit dem Beschluss vom 23. Dez
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Annotations

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Werden Rechtsverhältnisse, mit denen ein Rechtserfolg bezweckt wird, der den durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen entspricht, in solche Rechtsformen umgewandelt, so ist als Geschäftswert für die Berechnung der hierdurch veranlassten Gebühren der Gerichte und Notare im Fall des Wohnungseigentums ein Fünfundzwanzigstel des Einheitswerts des Grundstückes, im Falle des Dauerwohnrechtes ein Fünfundzwanzigstel des Wertes des Rechts anzunehmen.

(2) Durch Landesgesetz können Vorschriften zur Überleitung bestehender, auf Landesrecht beruhender Rechtsverhältnisse in die durch dieses Gesetz geschaffenen Rechtsformen getroffen werden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen,

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat;
5.
wenn die Entscheidung auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt sind;
6.
wenn die Entscheidung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht mit Gründen versehen ist.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.