Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Jan. 2008 - 4 AR 9/07

bei uns veröffentlicht am15.01.2008

Tenor

Das Bestimmungsverfahren wird gem. § 36 Abs. 3 ZPO dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

 
I.
Die Klägerin, eine GmbH mit Sitz im Bezirk des Landgerichts F., nahm die Beklagte, eine GmbH mit Sitz im Bezirk des Landgerichts H., zunächst im Wege des Mahnverfahrens auf Zahlung von Werklohn in Anspruch. Im Mahnbescheidsantrag ist als das für die Durchführung des streitigen Verfahrens zuständige Gericht das Landgericht H. angegeben. Nach Widerspruch der Beklagten und Abgabe des Verfahrens an das Landgericht H. begründete die Klägerin ihren Anspruch und beantragte, den Rechtsstreit an das Landgericht F. - Kammer für Handelssachen - zu verweisen; zur Begründung bezog sie sich auf den im Dezember 2003 schriftlich abgeschlossenen Vertrag zwischen den Parteien, in dessen § 15 es heißt: „Als Gerichtsstand wird das Gericht am Sitz des Auftragnehmers vereinbart.“ Das Landgericht H. stellte die Anspruchsbegründung der Beklagten zu und setzte ihr eine Frist zur Stellungnahme zum Verweisungsantrag. Hierauf erklärte die Beklagte, sie stimme dem Verweisungsantrag zu, es treffe zu, dass vertraglich als Gerichtsstand das Landgericht F. vereinbart sei.
Mit Beschluss vom 14.11.2007 hat sich das Landgericht H. für örtlich unzuständig erklärt und die Sache gem. § 281 ZPO an das Landgericht F. - Kammer für Handelssachen verwiesen. Zur Begründung wird in dem Beschluss nur hingewiesen auf den Antrag der Klägerin, die Zustimmung der Beklagten und die aus § 38 ZPO, §§ 95, 96 Abs. 1 GVG herzuleitende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts F..
Das Landgericht F. seinerseits (bei dem eine Kammer für Handelssachen nicht eingerichtet ist) hat sich, weil der Verweisungsbeschluss willkürlich und daher nicht bindend sei, durch Beschluss vom 29.11.2007 unter Ablehnung der Verfahrensübernahme für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Stuttgart vorgelegt.
II.
Der Senat möchte als zuständiges Gericht das Landgericht H. bestimmen.
1. Nachdem sich sowohl das Landgericht H. als auch das Landgericht F. im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO rechtskräftig für unzuständig erklärt haben, obliegt die Bestimmung des zuständigen Gerichts dem Oberlandesgericht Stuttgart, weil in dessen Bezirk das Landgericht H. als zuerst mit der Sache befasstes Gericht liegt, § 36 Abs. 2 ZPO.
2. Die von § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO angeordnete Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses entfällt ausnahmsweise dann, wenn der Beschluss als objektiv willkürlich erscheint und nicht mehr als auf § 281 ZPO beruhend angesehen werden kann. Zu den Fallgruppen, in denen Willkürlichkeit angenommen wird, gehört auch der Fall, dass das verweisende Gericht eine offenkundig gegebene eigene Zuständigkeit übersieht bzw. der Verweisungsbeschluss jede Begründung der eigenen Unzuständigkeit vermissen lässt; denn nach der gesetzlichen Regelung ist die eigene Unzuständigkeit des zunächst angegangenen Gerichts die erste Voraussetzung einer Verweisung (BGH NJW 2006, 847; BGH NJW 2002, 3634; BayObLG Beschl. v. 9.2.2005 - 1Z AR 20/05 - n.v., zit. nach juris; BayObLG, NJW-RR 1994, 891; KG, NJW-RR 1999, 1011; OLG Frankfurt a.M., NJW-RR 1996, 1403; OLG München, MDR 2007, 1278; OLG Braunschweig, OLGR Braunschweig 2006, 652; vgl. auch Tombrink , NJW 2003, 2364 [2366 zu Fn. 36], Fischer , MDR 2005, 1091 zu VI.).
Dieser Fall ist hier gegeben: Das Landgericht H. ist als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zuständig (§§ 12, 17 Abs. 1 ZPO). Unzuständig wäre es nur, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien als Bestimmung eines ausschließlichen, d.h. auch den allgemeinen Gerichtsstand ausschließenden Gerichtsstandes zu verstehen wäre. Ein ausschließlicher Gerichtsstand wird in § 15 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages aber nicht bestimmt; insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffenden Erwägungen im Beschluss des Landgerichts F.. Es ist der Akte auch nichts dafür zu entnehmen, dass das Landgericht H. die Gerichtsstandsabrede überhaupt einer Auslegung dahingehend unterzogen hätte, ob damit der allgemeine Gerichtsstand derogiert sein soll. Ihr bereits im Zeitpunkt des Mahnbescheidsantrags bestehendes (zu diesem Kriterium OLG Schleswig, OLGR Schleswig 2007, 750, OLG München, MDR 2007, 1154) Wahlrecht zwischen dem allgemeinen und dem vertraglich begründeten Gerichtsstand gem. § 35 ZPO hat die Klägerin dadurch, dass sie im Mahnbescheidsantrag gem. § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das Landgericht H. als Streitgericht angab, mit bindender Wirkung ausgeübt (vgl. BGH NJW 1993, 1273).
3. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass ein nach diesen Grundsätzen als willkürlich anzusehender Verweisungsbeschluss seine Willkürlichkeit auch durch ein Einvernehmen der Parteien nicht verliert, wenn die Parteien erst aufgrund einer fehlerhaften Anregung des Gerichts übereinstimmend die Verweisung beantragen (BGH NJW 2002, 3634).
4. Der Senat ist der Auffassung, dass ein übereinstimmender Verweisungsantrag auch dann, wenn er - wie hier - unaufgefordert gestellt wird und nicht - wie im Fall BGH NJW 2002, 3634 - eine Anregung des Gerichts zugrunde liegt, nicht geeignet ist, in einem Fall wie dem vorliegenden einem Verweisungsbeschluss seine Willkürlichkeit zu nehmen.
10 
Eine nachträgliche Prorogation wird wegen des Grundsatzes der perpetuatio fori (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) ganz allgemein und auch vom Senat als unzulässig angesehen (vgl. die umfangreichen Nachweise - auch zur vereinzelt vertretenen Gegenauffassung - bei OLG Brandenburg, NJW 2006, 3444 [3446] und bei OLG Zweibrücken, MDR 2005, 1187 [juris-Tz. 10]). Wollte man gleichwohl in einem Fall wie dem vorliegenden allein wegen des übereinstimmenden Verweisungswunsches der Parteien die offenkundig gesetzwidrige Verweisung als bindend betrachten, hätte dies im Ergebnis die Wirksamkeit einer derartigen nachträglichen Prorogation zur Folge.
11 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass angesichts der bei OLG Brandenburg und OLG Zweibrücken, jew. a.a.O., zitierten Gegenstimmen zur Frage der nachträglichen Prorogation ein Gericht auch bei zunächst gegebener eigener Zuständigkeit den Rechtsstreit bei ausdrücklich erklärtem Einverständnis der Parteien mit jedenfalls vertretbarer Begründung verweisen kann. Nach Auffassung des Senats setzt eine Behandlung der Verweisung als zwar fehlerhaft, aber nicht willkürlich jedoch voraus, dass das verweisende Gericht sich mit einer aufgeworfenen Frage befasst und begründet Position bezieht (wie dies bei OLG Zweibrücken a.a.O. der Fall war). Denn auf diese Weise kann die aufgeworfene Frage einer Klärung zugeführt werden - sei es, dass eine bislang herrschende (bzw. als solche dargestellte) Auffassung ausdrücklich aufgegeben wird (vgl. BGHZ 157, 20 zum Gerichtsstand des Erfüllungsortes beim Anwaltshonorar), sei es dass die herrschende Auffassung unter Verarbeitung der Gegenargumente in einer Weise höchstrichterlich bekräftigt wird, dass ein Abweichen künftig als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung zu § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO angesehen werden müsste.
12 
Lässt man dagegen bereits die bloße Möglichkeit, die eigene Unzuständigkeit vertretbar zu begründen, in Verbindung mit dem Einverständnis der Parteien dafür genügen, dass eine Verweisung jedenfalls nicht als willkürlich anzusehen ist (so neben den nachfolgend unter IV. referierten Entscheidungen auch Tombrink a.a.O. S. 2366 und Fischer a.a.O. zu VIII.), könnte, allein weil zur Frage der nachträglichen Prorogation auch abweichende Meinungen vertreten werden, bei Einvernehmen der Parteien stets begründungslos und gleichwohl bindend verwiesen werden.
III.
13 
An der beabsichtigten Entscheidung sieht sich der Senat aber gehindert durch die Beschlüsse des OLG Koblenz vom 6.1.1997 (4 SmA 19/96; OLGR Koblenz 1997, 74), des BGH vom 10.6.2003 (X ARZ 92/03; NJW 2003, 3201) und des OLG Schleswig vom 26.7.2004 (2 W 136/04; MDR 2005, 233).
14 
Zu der im vorliegenden Bestimmungsverfahren entscheidungserheblichen Frage,
15 
ob eine Verweisung dann als nicht willkürlich anzusehen ist, wenn zwar das verweisende Gericht eine offenkundig gegebene eigene Zuständigkeit übersehen hat bzw. den Akten nicht zu entnehmen ist, dass das verweisende Gericht die Frage der eigenen Unzuständigkeit auch nur geprüft hätte, eine Unzuständigkeit aber vertretbar begründet werden kann und die Parteien übereinstimmend und ohne dass dem eine Anregung des Gerichts zugrunde läge die Verweisung beantragt haben,
16 
weichen die genannten Entscheidungen von der oben unter II.4 dargestellten Auffassung des Senats ab.
17 
1. Der Entscheidung des OLG Koblenz lag eine dem vorliegenden Fall fast identische Fallgestaltung zugrunde. Das OLG Koblenz begriff die Verweisung durch das im Mahnbescheidsantrag genannte Gericht an das vertraglich bestimmte Gericht als nicht willkürlich. Zur Begründung verwies es darauf, dass - anders als im Fall BGH NJW 1993, 1273 - beide Parteien einvernehmlich die Verweisung wollten. Zwar werde ganz überwiegend vertreten, dass eine nachträgliche Prorogation einem zuständigen Gericht, bei dem bereits Rechtshängigkeit begründet ist, die Zuständigkeit nicht mehr nehmen könne; nachdem aber auch die Gegenauffassung vertreten werde, könne - unabhängig davon, ob man dieser folgen wolle - der Verweisungsbeschluss nicht als willkürlich angesehen werden.
18 
Der Beschluss des OLG Koblenz enthält keine Ausführungen dazu, inwieweit das verweisende Gericht sich mit der Frage der nachträglichen Prorogation auseinandergesetzt hat. Gerade weil jeglicher Hinweis auf eine dem Verweisungsbeschluss ausdrücklich zugrunde gelegte rechtliche Prüfung durch das verweisende Gericht fehlt, versteht der Senat den Sachverhalt so, dass der Verweisungsbeschluss eine nähere Begründung nicht enthält. Nach dem Verständnis des Senats hält das OLG Koblenz einen - trotz an sich gegebener eigener Zuständigkeit und ohne nähere Ausführungen hierzu erfolgten - Verweisungsbeschluss, der unter Hinweis auf eine vorprozessual getroffene Gerichtsstandsvereinbarung ergeht, allein dann schon für nicht willkürlich, wenn er auf übereinstimmendem Antrag der Parteien beruht.
19 
2. Frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes bezogen zur aufgeworfenen Frage noch nicht dezidiert Stellung. Im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 23.3.1988 (IVb ARZ 8/88; FamRZ 1988, 943) ist zwar ausgeführt, dass die fehlende Begründung eines Verweisungsbeschlusses jedenfalls dann unschädlich sei, wenn der Verweisung ein übereinstimmender Antrag der Beteiligten zugrunde liegt. Allerdings ist darin ausdrücklich klargestellt, dass Willkür des verweisenden Gerichts bei der Annahme eigener Unzuständigkeit im konkreten Fall nicht zu erkennen sei. Unter Berufung auf diesen Beschluss des IVb-Zivilsenates judizierte auch der X. Zivilsenat bereits mit Beschluss vom 26.2.2002 (X ARZ 9/02; NJOZ 2002, 1161 [1163]), dass selbst das gänzliche Fehlen einer Begründung einen Verweisungsbeschluss nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen lasse, wenn die Verweisung im Einvernehmen beider Parteien erging. Im Beschluss vom 10.9.2002 (NJW 2002, 3634) allerdings nahm der X. Zivilsenat den Beschluss des IVb-Zivilsenates vom 23.3.1988 nur in eher distanzierter Weise in Bezug („teilweise vertretene Auffassung“, „in manchen Fällen“) und beschränkte sich anschließend auf die Aussage, dass das Einverständnis der Prozessparteien jedenfalls dann der Annahme von Willkür nicht entgegenstehe, wenn das Einverständnis vom Gericht unzulässig veranlasst wurde.
20 
Im Beschluss vom 10.6.2003 (NJW 2003, 3201) entschied der X. Zivilsenat dann aber ausdrücklich, es sei ohne Belang, dass das verweisende Gericht eine nähere Begründung seiner Unzuständigkeit selbst nicht vorgenommen habe; es genüge, dass der Sache nach eine solche Begründung zumindest vertretbar darzulegen gewesen wäre. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung sei der Verweisungsbeschluss wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig, wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien erging.
21 
Ersichtlich beantwortet also der X. Zivilsenat des BGH die aufgeworfene Rechtsfrage dahingehend, dass auch wenn das verweisende Gericht eine offenkundig gegebene eigene Zuständigkeit übersieht und zur Begründung der Verweisung nichts zur eigenen Unzuständigkeit darlegt, dies jedenfalls dann kein Fall fehlender Bindungswirkung wegen Willkürlichkeit sei, wenn sich die eigene Unzuständigkeit an sich jedenfalls vertretbar begründen lässt und wenn beide Parteien die Verweisung wollen, solange nicht das Gericht den Verweisungsantrag zu Unrecht erst angeregt hat.
22 
3. Im Fall des OLG Schleswig schließlich bestimmten die Parteien nach Rechtshängigkeit einen anderen Gerichtsstand. Das OLG Schleswig hielt die daraufhin erfolgte Verweisung an das nachträglich bestimmte Gericht für bindend, obwohl der Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung enthielt und insbesondere eine Auseinandersetzung mit der ganz herrschenden Meinung zur Frage der nachträglichen Prorogation vermissen ließ; zur Begründung verwies das OLG Schleswig (unter Hinweis auf BGH NJW 2003, 2301) darauf, dass die nachträgliche Prorogation jedenfalls teilweise auch für wirksam gehalten werde und beide Parteien mit der Verweisung einverstanden waren.
23 
4. Nachdem die übrigen Voraussetzungen gegeben sind - insbesondere ist das Oberlandesgericht Stuttgart nicht als gemeinsames nächsthöheres Gericht mit der Gerichtsstandsbestimmung befasst, sondern anstelle des Bundesgerichtshofs (Zöller- Vollkommer , ZPO 26. Aufl. 2007, § 36 Rn. 10) -, ist gem. § 36 Abs. 3 S. 1 ZPO das Bestimmungsverfahren dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

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(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren

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Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 690 Mahnantrag


(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;2.die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;3.die Be

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(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird: 1. gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genosse

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 96


(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat. (2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht z

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in denen durch die Klage ein Anspruch geltend gemacht wird:

1.
gegen einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, sofern er in das Handelsregister oder Genossenschaftsregister eingetragen ist oder auf Grund einer gesetzlichen Sonderregelung für juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht eingetragen zu werden braucht, aus Geschäften, die für beide Teile Handelsgeschäfte sind;
2.
aus einem Wechsel im Sinne des Wechselgesetzes oder aus einer der im § 363 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Urkunden;
3.
auf Grund des Scheckgesetzes;
4.
aus einem der nachstehend bezeichneten Rechtsverhältnisse:
a)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft oder zwischen dieser und ihren Mitgliedern oder zwischen dem stillen Gesellschafter und dem Inhaber des Handelsgeschäfts, sowohl während des Bestehens als auch nach Auflösung des Gesellschaftsverhältnisses, und aus dem Rechtsverhältnis zwischen den Vorstehern oder den Liquidatoren einer Handelsgesellschaft oder Genossenschaft und der Gesellschaft oder deren Mitgliedern;
b)
aus dem Rechtsverhältnis, welches das Recht zum Gebrauch der Handelsfirma betrifft;
c)
aus den Rechtsverhältnissen, die sich auf den Schutz der Marken und sonstigen Kennzeichen sowie der eingetragenen Designs beziehen;
d)
aus dem Rechtsverhältnis, das durch den Erwerb eines bestehenden Handelsgeschäfts unter Lebenden zwischen dem bisherigen Inhaber und dem Erwerber entsteht;
e)
aus dem Rechtsverhältnis zwischen einem Dritten und dem, der wegen mangelnden Nachweises der Prokura oder Handlungsvollmacht haftet;
f)
aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus denen, die sich auf die Reederei, auf die Rechte und Pflichten des Reeders oder Schiffseigners, des Korrespondentreeders und der Schiffsbesatzung, auf die Haverei, auf den Schadensersatz im Falle des Zusammenstoßes von Schiffen, auf die Bergung und auf die Ansprüche der Schiffsgläubiger beziehen;
5.
auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb;
6.
aus den §§ 9, 10, 11, 14 und 15 des Wertpapierprospektgesetzes oder den §§ 20 bis 22 des Vermögensanlagengesetzes.

(2) Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes sind ferner

1.
die Rechtsstreitigkeiten, in denen sich die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 246 Abs. 3 Satz 1, § 396 Abs. 1 Satz 2 des Aktiengesetzes, § 51 Abs. 3 Satz 3 oder nach § 81 Abs. 1 Satz 2 des Genossenschaftsgesetzes, § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, es sei denn, es handelt sich um kartellrechtliche Auskunfts- oder Schadensersatzansprüche, und § 13 Abs. 4 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes richtet,
2.
die in § 71 Abs. 2 Nr. 4 Buchstabe b bis f genannten Verfahren.

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Der Antrag muss auf den Erlass eines Mahnbescheids gerichtet sein und enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts, bei dem der Antrag gestellt wird;
3.
die Bezeichnung des Anspruchs unter bestimmter Angabe der verlangten Leistung; Haupt- und Nebenforderungen sind gesondert und einzeln zu bezeichnen, Ansprüche aus Verträgen gemäß den §§ 491 bis 508 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch unter Angabe des Datums des Vertragsabschlusses und des gemäß § 492 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzugebenden effektiven Jahreszinses;
4.
die Erklärung, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhängt oder dass die Gegenleistung erbracht ist;
5.
die Bezeichnung des Gerichts, das für ein streitiges Verfahren zuständig ist.

(2) Der Antrag bedarf der handschriftlichen Unterzeichnung.

(3) (weggefallen)

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 92/03
vom
10. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 10. Juni 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.

Gründe:


I. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Hamburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen.
Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger beantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verweisen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht HamburgAltona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gericht hat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und
das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht Berlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bindungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen Verweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg nicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO das Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre Forderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend machen können.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit wür-
de es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, abgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003, 1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch BayObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Daß es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des § 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen , wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg -Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.

a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v.
19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kommentar /Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO, 3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503) zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme, daß der Verweisungsbeschluß vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind hier nicht gegeben.
Das vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Würdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung nicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforderung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob dem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist dies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit
des verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es aus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht des Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas anderes läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht aussprechenden Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluß für sich in Anspruch nehmen.
Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluß vom 13. Dezember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Verweisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich zuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig , wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz , Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte hat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.
Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre Forderungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend machen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen
Zeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entschei- den werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig davon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gegeben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 9/02
vom
26. Februar 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die
Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck und Asendorf

beschlossen:
Die Bestimmung des zuständigen Gerichts wird abgelehnt.

Gründe:


I. Die Klägerin hat Klage beim Amtsgericht G. erhoben, mit der sie von der Beklagten 2.259,68 DM nebst Zinsen verlangt. Sie hat vorgetragen, daß sie von der Beklagten als Teamleiterin für die Messe "C." vermittelt worden sei und auf dem Messestand eines Dritten habe arbeiten sollen. Gegenstand des Rechtsstreits sei die nicht gezahlte, ihr aber zustehende Vergütung aus einem Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien. Die Beklagte hat gerügt, daß das Arbeitsgericht zuständig sei, da nach dem klägerischen Vortrag die Klägerin als Arbeitnehmerin verpflichtet worden sei und sie Arbeitsentgelt geltend mache. Die Klägerin hat hierauf beantragt, die Sache an das Arbeitsgericht H. abzugeben. Die Beklagte hat erklärt, daß gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht H. keine Bedenken bestünden.
Mit Beschluû vom 15. Oktober 2001 hat sich das Amtsgericht für "funktionell und sachlich unzuständig" erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht H. verwiesen. Der Beschluû enthält keine Begründung. Er wurde beiden Parteien zugestellt. Die Akten wurden noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Arbeitsgericht H. übersandt.
Das Arbeitsgericht H. hat am 26. November 2001 beschlossen, daû die Gerichtsakte an das Amtsgericht G. zurückgereicht werde, weil der Rechtsstreit nicht bei ihm anhängig geworden sei. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es unter anderem ausgeführt, daû es eines Beschlusses bedürfe, der begründet und förmlich zugestellt werden müsse, da gegen den Beschluû das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben sei und daher eine Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt werde. Das möge nachgeholt werden. Der Beschluû enthalte keine Begründung und sei auch deshalb greifbar gesetzwidrig.
Das Amtsgericht G. hat daraufhin den Rechtsstreit nach Anhörung der Parteien dem Bundesgerichtshof mit der Bitte um Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
II. Die Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ist abzulehnen.
1. Der Antrag ist allerdings statthaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige entsprechend anwendbar (BGHZ 17, 168, 170; BAGE 23, 167, 169). Die §§ 17a, 17b GVG stehen dem nicht entgegen. Zwar hat der
Bundesgerichtshof entschieden, daû das Verfahren der Rechtswegverweisung in den genannten Vorschriften abschlieûend geregelt ist (BGHZ 144, 21, 24). Hieraus folgt indes nur, daû die Parteien sich nicht auf das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO verweisen lassen müssen, solange eine Entscheidung nach § 17a GVG noch mit Rechtsmitteln angefochten werden kann. Soweit solche Rechtsmittel nicht zur Verfügung stehen, kann unter besonderen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO hingegen möglich sein (Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, zur Veröffentlichung vorgesehen; Sen.Beschl. v. 26.7.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632).
Der Bundesgerichtshof ist als derjenige oberste Gerichtshof des Bundes, der zuerst darum angegangen wird, für die hier zu treffende Entscheidung zuständig (BGHZ 44, 14, 15; Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; BAGE 23, 167, 170). Die Neufassung des § 36 ZPO durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) hat an der früheren Rechtslage insoweit nichts geändert (Sen.Beschl. v. 26.7.2001, aaO; ebenso BAG, Beschl. v. 14.12.1998 - 5 AS 8/98, NZA 1999, 390, 392).
2. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor.
Eine Zuständigkeitsbestimmung nach dieser Vorschrift ist nur zulässig, wenn verschiedene Gerichte, von denen eines zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Daran fehlt es hier. Das Arbeitsgericht H. hat sich nicht für unzuständig erklärt. Es hat in seinem Beschluû entscheidend darauf abgestellt, daû der Rechtsstreit mangels Anhängigkeit zurückgereicht
werde. Es hat damit ersichtlich den am 26. November 2001 noch fehlenden Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zum Anlaû für die Rückgabe der Akten genommen. Daû das Arbeitsgericht gegenüber dem Amtsgericht seine Kompetenz zur Entscheidung des Rechtsstreits nicht abschlieûend geleugnet hat, ergibt sich insbesondere auch aus der im Beschluû gebrauchten Wendung "Das möge nachgeholt werden".
Die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kommt regelmäûig nicht in Betracht, wenn ein Gericht seine Zuständigkeit nicht endgültig leugnet, sondern die Anhängigkeit des Rechtsstreits gemäû § 17b Abs. 1 Satz 1 GVG wegen fehlender Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses verneint , da in einem solchen Fall der Streit der beteiligten Gerichte nicht die Zuständigkeit betrifft (Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Aufl., § 36 Rdn. 24; vgl. auch OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 821).
Die Sache ist daher an das vorlegende Amtsgericht G. zurückzugeben.
III. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin: Das Amtsgericht G. wird die Akten erneut dem Arbeitsgericht H. vorzulegen haben, nachdem der Verweisungsbeschluû vom 15. Oktober 2001, der den Parteien gemäû § 329 Abs. 3 ZPO zugestellt wurde, inzwischen rechtskräftig geworden ist. Das Arbeitsgericht ist durch die nach Gewährung rechtlichen Gehörs ergangene und nicht offensichtlich gesetzwidrige Rechtswegentscheidung des Amtsgerichts gebunden (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Die Bindungswirkung nach dieser Vorschrift entfällt nicht etwa wegen der fehlenden Begründung des Beschlusses vom 15. Oktober 2001. Zwar hat das Amtsgericht verfahrensfehlerhaft nicht beachtet, daû der Verweisungsbeschluû nach § 17a
Abs. 4 Satz 2 GVG zu begründen ist. Die Bindungswirkung nach § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG besteht jedoch auch bei gesetzwidrigen Verweisungen (BGHZ 144, 21, 24). Die fehlende Begründung läût den Verweisungsbeschluû des Amtsgerichts noch nicht als offensichtlich gesetzwidrig erscheinen, nachdem die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien erging (vgl. BGH, Beschl. v. 23.3.1988 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt-Aûmann in: MaunzDürig , Kommentar z. Grundgesetz, Art. 103 Rdn. 100).
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.