Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2003 - X ARZ 92/03

bei uns veröffentlicht am10.06.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 92/03
vom
10. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter
Dr. Meier-Beck und Asendorf
am 10. Juni 2003

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Berlin-Mitte bestimmt.

Gründe:


I. Die Beklagte wohnt in Berlin. Die Kläger sind Steuerberater in Hamburg und verlangen von der Beklagten Zahlung von Honorar für Steuerberatungsleistungen.
Nach Erlaß eines Mahnbescheids, Einlegung des Widerspruchs und Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg-Altona haben die Kläger beantragt, "die Klage an das zuständige Amtsgericht in Berlin-Mitte" zu verweisen. Mit Beschluß vom 13. Dezember 2002 hat sich das Amtsgericht HamburgAltona daraufhin für örtlich unzuständig erklärt und "den Rechtsstreit auf Antrag der Kläger gemäß § 281 ZPO an das für den Wohnsitz/Geschäftssitz der Beklagten örtlich zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte" verwiesen. Dieses Gericht hat sich mit Beschluß vom 15. Januar 2003 für örtlich unzuständig erklärt und
das Verfahren dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Bestim- mung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg möchte das Amtsgericht Berlin-Mitte als zuständiges Gericht bestimmen. Es verneint zwar eine Bindungswirkung des durch das Amtsgericht Hamburg-Altona ausgesprochenen Verweisungsbeschlusses, weil dieser jeglicher Rechtsgrundlage entbehre und sich damit als willkürlich darstelle. Da der Sozietätssitz der Kläger in Hamburg nicht der Erfüllungsort für die Klageforderung sei, sei jedoch gemäß § 13 ZPO das Wohnsitzgericht der Beklagten zuständig.
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg sieht sich an einer entsprechenden Bestimmung durch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Juli 1998 - 1 Sbd 46/98 - gehindert, nach der Steuerberater ihre Forderungen gemäß § 29 ZPO am Sitz ihrer Beraterpraxis gerichtlich geltend machen können.
II. Die Vorlage ist zulässig.
1. Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO mit einer Zuständigkeitsbestimmung befaßt ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daß Steuerberaterforderungen nicht gemäß § 29 ZPO am Geschäftssitz des Steuerberaters geltend gemacht werden können. Damit wür-
de es von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte (außer der vom vorlegenden Gericht genannten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm, abgedr. in Gl 1999, 241; OLG Köln NJW-RR 1997, 825; BayObLG NJW 2003, 1196, 1197; vgl. für Schadensersatzansprüche gegen Steuerberater auch BayObLG ZIP 1992, 1652, 1653; MDR 1996, 850) abweichen. Daß es - wie die nachfolgenden Ausführungen ergeben - auf die Frage der Anwendbarkeit des § 29 ZPO im Streitfall nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden. Angesichts dessen muß es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäß § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen , wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird (Sen.Beschl. v. 19.2.2002 - X ARZ 334/01, NJW 2002, 1425, 1426).
2. Zuständig zur Entscheidung über das Klagebegehren ist das Amtsgericht Berlin-Mitte, weil es an den Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg -Altona vom 13. Dezember 2002 gebunden ist.

a) Nach § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist ein Verweisungsbeschluß für das Gericht, an das verwiesen wird, bindend. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluß allerdings nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daß der Verweisungsbeschluß inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluß jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 9.7.2002 - X ARZ 110/02, NJW-RR 2002, 1498; Sen.Beschl. v.
19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn der Verweisungsbeschluß bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032). Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist der Verweisungsbeschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht willkürlich.
Das Amtsgericht Hamburg-Altona ist in diesem Beschluß zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl von der Literatur vielfach vertreten wird (Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 25; Baumbach/Lauterbach /Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 31; Münchner Kommentar /Patzina, ZPO, 2. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 81; Musielak/Schmid, ZPO, 3. Aufl., § 29 ZPO Rdn. 22) als auch der Rechtsprechung (BayObLG aaO; OLG Köln aaO; OLG Hamm NJW 2000, 1347; LG Darmstadt AnwBl 1984, 503) zugrunde gelegt worden ist. Allein dies vermag den Vorwurf der Willkür jedoch nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienwirkung grundsätzlich fremd ist (Sen.Beschl. v. 9.7.2002, aaO, m.w.N.). Für die Annahme, daß der Verweisungsbeschluß vom 13. Dezember 2002 jeder rechtlichen Grundlage entbehre, bedarf es deshalb zusätzlicher Umstände. Solche sind hier nicht gegeben.
Das vorlegende Hanseatische Oberlandesgericht hat in tatsächlicher Würdigung der beruflichen Tätigkeit eines Steuerberaters deren Erbringung nicht als ortsgebunden angesehen und deshalb die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 ZPO im Falle der gerichtlichen Geltendmachung der Vergütungsforderung am Sitz der Kanzlei des Steuerberaters verneint. Unabhängig davon, ob dem in der Begründung und/oder dem Ergebnis beigetreten werden kann, ist dies eine sachbezogene, nachvollziehbare Begründung für die Unzuständigkeit
des verweisenden Amtsgerichts Hamburg-Altona im Streitfall. Das schließt es aus, die Annahme einer Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte als Gericht des Erfüllungsorts als in der Sache schlechthin unhaltbar zu erachten. Etwas anderes läßt sich dann aber auch für den diese Verweisung an dieses Gericht aussprechenden Beschluß des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 nicht feststellen. Denn die vom Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg zur Rechtfertigung seiner Vorlage der Sache an den Bundesgerichtshof gegebene Begründung kann auch dieser Verweisungsbeschluß für sich in Anspruch nehmen.
Demgegenüber ist es in dem hier interessierenden Zusammenhang ohne Belang, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona in seinem Beschluß vom 13. Dezember 2002 eine den Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg entsprechende Begründung tatsächlich nicht gegeben hat, dem Verweisungsbeschluß als Begründung vielmehr nur entnommen werden kann, daß das Amtsgericht Hamburg-Altona das Wohnsitzgericht der Beklagten für örtlich zuständig hält. Denn selbst bei gänzlichem Fehlen einer Begründung ist ein Verweisungsbeschluß wegen dieses Mangels noch nicht offensichtlich gesetzwidrig , wenn die Entscheidung im Einvernehmen beider Parteien ergangen ist (vgl. Sen.Beschl. v. 26.2.2002 - X ARZ 9/02; BGH, Beschl. v. 23.3.1998 - IVb ARZ 8/88, FamRZ 1988, 943; Schmidt/Assmann in Maunz/Dürig, Grundgesetz , Art. 103 GG Rdn. 100). Das ist hier der Fall. Denn auch die Beklagte hat gegenüber dem Amtsgericht Hamburg-Altona beantragt, den Rechtsstreit an das Amtsgericht Berlin-Mitte zu verweisen.
Ob der oben wiedergegebenen Auffassung, daß Steuerberater ihre Forderungen am Sitz ihrer Beraterpraxis gemäß § 29 ZPO gerichtlich geltend machen können, insbesondere unter den tatsächlichen Umständen der heutigen
Zeit (noch) beigetreten werden kann, braucht daher im Streitfall nicht entschei- den werden. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Berlin-Mitte ist unabhängig davon, ob diese Frage zu verneinen ist, aufgrund des bindenden Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Hamburg-Altona vom 13. Dezember 2002 gegeben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Asendorf

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Tenor Zuständig ist das Landgericht B. 1Gründe: 2I. 3Die Klägerin hat vor dem Landgericht N Klage erhoben, mit der sie zu beantragen beabsichtigt, den Beklagten zur Zahlung von 69.616,11 Euro nebst Zinsen und einer Kostenpauschale zu verurteilen. 4

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(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 334/01
vom
19. Februar 2002
in Sachen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist, daß der Kläger eine
unerlaubte Handlung darlegt.
BGH, Beschl. v. 19. Februar 2002 - X ARZ 334/01 - OLG Karlsruhe
LG Konstanz
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Februar 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt und
Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und den Richter Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Konstanz bestimmt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet sich nach der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen fehlerhafter Beratung beim Abschluß von Anlagegeschäften in Anspruch.
Die Beklagte zu 1 bietet bundesweit Finanzprodukte an. Die Beklagte zu 2 ist eine ihrer Beteiligungsgesellschaften. Der Beklagte zu 3 war als selbständiger Anlageberater für die Beklagte zu 1 tätig.
Am 23. Oktober 1995 schloß die Klägerin, von Beruf Kindergärtnerin, nach einem Gespräch mit dem Beklagten zu 3 zwei Verträge ab, in denen sie sich als stille Gesellschafterin am Geschäftsbetrieb einer Aktiengesellschaft beteiligte. Diese Aktiengesellschaft ist mittlerweile auf die Beklagte zu 1 verschmolzen worden.
Zugleich unterzeichnete die Klägerin eine Vollmacht, die die Beklagte zu 1 ermächtigte, ähnliche Beteiligungsverträge mit anderen Gesellschaften abzuschließen. Aufgrund dieser Vollmacht schloß die Beklagte zu 1 am 1. Januar 1998 im Namen der Klägerin einen weiteren Beteiligungsvertrag mit der Beklagten zu 2.
Die Klägerin behauptete, der Beklagte zu 3 habe die Verträge als sichere und rentable Altersversorgung angepriesen. Er habe mündlich zugesichert, daß ein garantierter Gewinn zu erwarten sei. Auf Risiken habe er nicht hingewiesen. Den Emissionsprospekt, der unter anderem eine umfangreiche Risikobelehrung enthält, habe der Beklagte zu 3 erst nach der Unterschrift ausgehändigt ; dies gehöre zu der eingeschulten Vorgehensweise im Betrieb der Beklagten zu 1.
Die Klägerin hat vor dem Landgericht Konstanz zunächst die in G. ansässigen Beklagten zu 1 und 2 auf Rückzahlung aller geleisteten Einlagen verklagt. Später hat sie die Klage auf den im Landgerichtsbezirk Konstanz wohnhaften Beklagten zu 3 erweitert. Sie verlangt nunmehr auch entgangenen Gewinn.
Die Beklagten zu 1 und 2 haben die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts Konstanz gerügt. Nach einem entsprechenden Hinweis des Landgerichts hat die Klägerin beantragt, für die Beklagten gemäû § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO einen gemeinsamen Gerichtsstand zu bestimmen.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat den Antrag dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der Antrag zurückzuweisen, weil für alle Beklagten auch hinsichtlich konkurrierender vertraglicher Ansprüche der gemeinsame Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) gegeben sei.
II. Die Vorlage ist zulässig.
Gemäû § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das nach § 36 Abs. 2 ZPO anstelle des Bundesgerichtshofs mit der Zuständigkeitsbestimmung befaût ist, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, daû im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) nicht nur über Ansprüche aus Delikt entschieden werden darf, sondern auch über konkurrierende Ansprüche aus positiver Vertragsverletzung. Damit würde es von einer Rechtsauffassung abweichen, die bislang in ständiger Rechtsprechung vom Bundesgerichtshof vertreten wurde (vgl. BGH, Urt. v. 6.11.1973 - VI ZR 199/71, NJW 1974, 410, 411; Urt. v. 11.2.1980
- II ZR 259/78, VersR 1980, 846, 847; Beschl. v. 3.3.1983 - I ARZ 682/82, NJW 1983, 1799; Urt. v. 4.2.1986 - VI ZR 220/84, NJW 1986, 2436, 2437 und Urt. v. 17.10.1986 - V ZR 169/85, BGHZ 98, 362, 368) und die auch in neuerer Zeit von verschiedenen Oberlandesgerichten geteilt wird (KG KGR 1995, 202; OLG Hamburg OLGR Hamburg 1996, 347, 348; OLG Karlsruhe TranspR 1997, 166; OLG Köln MDR 2000, 170; a. A. BayObLG NJW-RR 1996, 508, 509; OLG Koblenz ZMR 1997, 77; OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1341; OLG Hamburg MDR 1997, 884; OLG Köln NJW-RR 1999, 1081, 1082; OLG Hamm NJW-RR 2000, 727 f.; KG MDR 2000, 413).
Daû es - wie noch auszuführen sein wird - auf diese Rechtsfrage im Ergebnis nicht ankommt, steht der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegen. Sinn des § 36 ZPO ist es, jedem langwierigen Streit der Gerichte untereinander über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen (BGHZ 17, 168, 170) und eine Ausweitung von solchen Streitigkeiten tunlichst zu vermeiden (BGHZ 44, 14, 15). Angesichts dessen muû es für die Zulässigkeit einer Vorlage gemäû § 36 Abs. 3 ZPO ausreichen, wenn die Rechtsfrage, die zur Vorlage an den Bundesgerichtshof führt, nach Auffassung des vorlegenden Gerichts entscheidungserheblich ist und wenn dies in den Gründen des Vorlagebeschlusses nachvollziehbar dargelegt wird.
Diesen Anforderungen wird der Vorlagebeschluû - noch - gerecht. Das Oberlandesgericht geht in seiner knappen Begründung davon aus, daû der Gerichtsstand des § 32 ZPO im Streitfall grundsätzlich gegeben ist. Von diesem Standpunkt aus ist die Frage, ob in diesem Gerichtsstand auch konkurrierende vertragliche Ansprüche geprüft werden dürfen, entscheidungserheblich.
III. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist zulässig und begründet.
1. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor.

a) Die Beklagten zu 1 und 2 und der Beklagte zu 3 haben keinen gemeinsamen allgemeinen Gerichtsstand.

b) Entgegen der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts ist für den Rechtsstreit kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand begründet.
Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob an der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach im Gerichtsstand des § 32 ZPO nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung geprüft werden dürfen, trotz der seit 1. Januar 1991 geltenden Neufassung des § 17a Abs. 2 GVG festzuhalten ist (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1997 - VI ZR 408/96, NJW 1998, 988, wo die Frage ebenfalls offengelassen wurde; zur internationalen Zuständigkeit siehe BGHZ 132, 105, 111 ff.). In der Literatur haben sich für eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung ausgesprochen: MünchKommZPO/Lüke, 2. Aufl., vor § 253 Rdn. 39 u. § 261 Rdn. 59; Zimmermann, ZPO, 5. Aufl., § 32 Rdn. 5; Zöller/Vollkommer, 22. Aufl., § 12 Rdn. 21 u. § 32 Rdn. 20; Rosenberg/Schwab/ Gottwald, 15. Aufl., § 36 VI 2, S. 181; Schwab, Festschrift Zeuner, 1994, S. 499, 505 ff.; Hoffmann, ZZP 107 (1994), 3, 11 ff.; Geimer, LM § 29 ZPO Nr. 8; Gottwald, JZ 1997, 92, 93; U. Wolf, ZZPInt 2 (1997), 125, 134 f.; Windel, ZZP 111 (1998), 3, 13 f.; Vollkommer, Festschrift Deutsch, 1999, S. 385, 395 ff.; a. A. MünchKommZPO/Patzina, 2. Aufl., § 32 Rdn. 19; Musielak/Smid, 2. Aufl., § 12 Rdn. 10 u. § 32 Rdn. 10; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl., § 32 Rdn. 17; Jauernig, Zivilprozeûrecht, 26. Aufl., § 12 II, S. 42; Würthwein, ZZP
106 (1993), 51, 75 f.; Hager, Festschrift Kissel, 1994, S. 327, 340 mit Fn. 51; Banniza von Bazan, Der Gerichtsstand des Sachzusammenhangs im EuGVÜ, dem Lugano-Abkommen und im deutschen Recht, 1995, S. 152 ff. (mit dem Vorschlag, das Gesetz zu ändern); Spickhoff, ZZP 109 (1996), 493, 495 ff.; Mankowski, IPRax 1997, 173, 178; Peglau, MDR 2000, 723.
Voraussetzung für eine Zuständigkeit nach § 32 ZPO ist jedenfalls, daû der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt (BGHZ 132, 105, 110; BGHZ 124, 237, 240 f. m.w.N.). Daran fehlt es hier hinsichtlich der Beklagten zu 1 und 2.
Die Klägerin bringt keine hinreichenden Umstände vor, aus denen eine deliktische Haftung der Beklagten zu 1 und 2 für das behauptete betrügerische Verhalten des Beklagten zu 3 resultieren könnte.

c) Ein gemeinsamer Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 7 HWiG. Die Beklagten haben unwidersprochen vorgetragen, daû beim Abschluû des Vertrages mit der Beklagten zu 2 eine Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 HWiG nicht bestanden hat. Daû die Klägerin die Vollmacht zum Abschluû dieses Geschäfts möglicherweise in einer solchen Situation abgegeben hat, reicht für die Anwendbarkeit des Haustür-Widerrufsgesetzes grundsätzlich nicht aus (BGHZ 144, 223, 226 ff.).
2. Nach allem war gemäû § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO antragsgemäû ein gemeinsamer Gerichtsstand zu bestimmen. Hierbei erschien es dem Senat zweckmäûig, die Zuständigkeit des Landgerichts Konstanz zu begründen.
Zwar ist in diesem Gerichtsbezirk nur der Beklagte zu 3 ansässig. Dieser hat aber die engsten Beziehungen zu dem Geschehen, aus dem die Klageansprüche hergeleitet werden. Zudem haben die Handlungen, aus denen die Klageansprüche hergeleitet werden, ihren Schwerpunkt im Landgerichtsbezirk Konstanz. Dies läût es zweckmäûig erscheinen, den Rechtsstreit in Konstanz zu führen.
Melullis Jestaedt Keukenschrijver
Mühlens Meier-Beck

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 110/02
vom
9. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Ein Verweisungsbeschluß ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer "ganz
überwiegenden" oder "fast einhelligen" Rechtsauffassung abweicht.
BGH, Beschl. v. 9. Juli 2002 - X ARZ 110/02 - OLG Dresden
AG Weißwasser
AG Alsfeld
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juli 2002 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen,
Keukenschrijver und die Richterin Mühlens

beschlossen:
Zuständig ist das Amtsgericht Alsfeld.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die Erstattung der sonstigen Kosten richtet nach der Kostentscheidung in der Hauptsache.

Gründe:


I. Die Klägerin nimmt den im Bezirk des Amtsgerichts Alsfeld wohnenden Beklagten auf Zahlung von Werklohn in Höhe von 2.154,19 DM (= 1.101,42 ?) für Fliesenlegerarbeiten an einem Bauvorhaben in W. in Anspruch. Das zunächst angerufene Amtsgericht Weiûwasser hat sich nach Anhörung der Parteien mit Beschluû vom 18. Dezember 2001 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Alsfeld verwiesen. Das Amtsgericht Alsfeld hat sich mit Beschluû vom 12. Februar 2002 ebenfalls für örtlich unzuständig erklärt und die Sache dem Oberlandesgericht Dresden zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.
Das Oberlandesgericht Dresden möchte das Amtsgericht Alsfeld als zuständiges Gericht bestimmen. Es sieht sich hieran durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig (Beschl. v. 24.5.2000 - 2 W 83/00, MDR 2000, 1453) und Naumburg (Beschl. v. 4.1.2001 - 1 AR 54/00, MDR 2001, 769) gehindert. Deshalb hat es die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
II. Die Vorlage ist zulässig. Das Oberlandesgericht Dresden würde sich mit der von ihm beabsichtigten Entscheidung in Widerspruch zu den zitierten Beschlüssen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg setzen. Diese haben entschieden, ein Verweisungsbeschluû sei willkürlich und deshalb nicht bindend, wenn das verweisende Gericht von der "fast einhelligen" (so das OLG Schleswig aaO) bzw. "ganz überwiegenden" (so das OLG Naumburg aaO) Auffassung abgewichen ist, wonach Erfüllungsort für eine Werklohnforderung regelmäûig der Ort des Bauwerks ist. Das vorlegende Oberlandesgericht Dresden hält es hingegen mit dem Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit für unvereinbar, eine Verweisung als willkürlich anzusehen, die auf einer vertretbaren Mindermeinung beruht, mag diese auch zahlenmäûig wenig Befürworter haben.
III. Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Alsfeld.
1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäû § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Amtsgericht Weiûwasser als auch das Amtsgericht Alsfeld haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt.
2. Das Amtsgericht Alsfeld ist örtlich zuständig. Der Verweisungsbeschluû des Amtsgerichts Weiûwasser ist gemäû § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Verweisungsbeschluû nicht als verbindlich hingenommen werden, wenn er auf Willkür beruht. Hierfür genügt es aber nicht, daû der Beschluû inhaltlich unrichtig oder sonst fehlerhaft ist. Willkür liegt vor, wenn dem Beschluû jede rechtliche Grundlage fehlt (Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständig erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BVerfGE 29, 45, 49; vgl. auch Sen.Beschl. v. 23.1.1996 - X ZB 3/95, MDR 1996, 1032).
Bei Anlegung dieser Maûstäbe ist der Verweisungsbeschluû des Amtsgerichts Weiûwassers nicht willkürlich. Das Amtsgericht Weiûwasser ist in se inem Verweisungsbeschluû zwar von einer Rechtsauffassung abgewichen, die sowohl vom Bundesgerichtshof als auch von zahlreichen Oberlandesgerichten vertreten wird. Dies vermag den Vorwurf der Willkür indes schon deshalb nicht zu begründen, weil dem deutschen Recht eine Präjudizienbindung grundsätzlich fremd ist, eine bloûe Abweichung von einer höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung kann daher nicht schon allein aus diesem Grunde als willkürlich in diesem Sinne angesehen werden. Es bedarf vielmehr zusätzlicher Umstände, die die getroffene Entscheidung als schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Sen.Beschl. v. 19.1.1993 - X ARZ 845/92, NJW 1993, 1273; BayObLG, Beschl. v. 22.7.1986 - Allg. Reg. 88/85, MDR 1987, 59; OLG Celle, Beschl. v. 15.11.2001 - 4 AR 79/01,
OLGRep. Celle 2002, 11; KG, Beschl. v. 10.2.1999 - 28 AR 13/99, KGRep. Berlin 1999, 242; OLG Brandenburg, Beschl. v. 8.3.2001 - 1 AR 7/01, OLGRep. Brandenburg 2001, 247, 249).
Derartige Umstände sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Weiûwasser hat sich mit der herrschenden Auffassung auseinandergesetzt und kurz begründet, warum es diese für nicht zutreffend hält. Es hat zudem mehrere Entscheidungen von Landgerichten zitiert, die ebenfalls seiner Auffassung sind. Seine Entscheidung mag rechtlich unzutreffend sein. Willkürlich ist sie nicht.
Einer weitergehenden Ausdehnung des Willkür-Begriffs vermag sich der Senat nicht anzuschlieûen. Allerdings haben die eingangs zitierten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Schleswig und Naumburg zum Teil auch in der Literatur Zustimmung gefunden. Die ihnen zugrunde liegende Rechtsauffassung wird dort als geeignetes Mittel angesehen, um einer miûbräuchlichen Anwendung der Verweisungsmöglichkeit des § 281 ZPO Einhalt gebieten zu können (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17; vgl. auch Musielak/Foerste, 3. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 17). Selbst wenn dies zuträfe, stünde die damit verbundene Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit aber in keinem Verhältnis zu dem angestrebten Ziel. Sofern es zu einer miûbräuchlichen Anwendung von Verfahrensvorschriften kommt, muû diese im Einzelfall festgestellt und unterbunden werden. Es ginge hingegen zu weit, eine Entscheidung
schon deshalb als willkürlich anzusehen, weil sie von einer als herrschend bezeichneten Auffassung abweicht (ebenso Womelsdorf, MDR 2001, 1161 f.; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 60. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 39; vgl. auch MünchKomm.ZPO/Prütting, 2. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 54; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 281 ZPO Rdn. 30).
Melullis Jestaedt Scharen
Keukenschrijver Mühlens

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.