Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 25. Aug. 2004 - 3 U 76/04

bei uns veröffentlicht am25.08.2004

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 15. 03. 2004 - AZ.: 40 O 101/01 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert Berufungsverfahren: 96.808,80 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin war Transportversicherer der Firma Maschinenfabrik L. H. L. AG mit Sitz in E.. Sie verlangt von der beklagten Spedition aus abgetretenem oder übergegangenem Recht der Firma L.h Ersatz des von ihr regulierten Schadens an einer Entenfeder-Wasch- und Trockenanlage. Diese war beim Transport auf dem Weg von E. zum Bestimmungsort M./I., USA beschädigt worden. Konkret kam es zu dem Schaden, als das Transportfahrzeug mit der Trockenmaschine am 12. oder 13.10.2000 gegen eine Brücke der Mautstation P. T. im Gebiet S., USA fuhr (turnpike bedeutet Mautschranke, gebührenpflichtige Autobahn - vgl. die Kopie aus dem Wörterbuch Englisch/Deutsch, vorgelegt als Anlage K 24).
Die Beklagte hatte vorprozessual eine Haftung abgelehnt.
Vor dem Landgericht hatte die Klägerin die Kosten für die Reparatur der Anlage in Deutschland auf 198.821,70 DM beziffert, wovon die Klägerin der Firma L. 198.500,-- DM erstattet hat. Zzgl. 9.994,19 DM als Kosten für die Schadensfeststellung ergebe sich somit ein von der Beklagten zu erstattender Betrag in Höhe von 208.494,19 DM. Diesen Betrag schulde die Beklagte ihr als Schadensersatz - so die Rechtsauffassung der Klägerin in erster Instanz..Sie hat diese Meinung u.a. damit begründet, ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten habe zu dem Unfall geführt, weil die Ladehöhe überschritten worden sei. Ziff. 23.1.3 ADSp gelte nicht für die Fälle des bekannten Schadensortes.
Sie hat deshalb vor dem Landgericht beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 208.494,19 DM nebst 5 % Zinsen über Basiszins seit 15.05.2001 zu verurteilen.
Die Beklagte hat dem gegenüber beantragt,
die Klage abzuweisen.
Vor dem Landgericht hat sie u.a. die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten, darüber hinaus aber auch den Abschluss eines Frachtvertrags, ihre eigene Verantwortlichkeit und die Schadenshöhe. Darüber hinaus hat sie gemeint, auf den vorliegenden Sachverhalt sei US-amerikanisches Recht anwendbar, welches die Schadenshöhe auf 500 USD begrenze. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, gelte Ziff. 23 1.3 ADSp mit seiner Beschränkung auf zwei Sonderziehungsrechte pro kg.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme, nämlich Vernehmung der Zeugen P. (von der Firma L. AG) und S. zum Umfang des eingetretenen Schadens sowie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. Arndt S. ebenfalls zur Schadenshöhe der Klage im Hauptsachebetrag von 96.808,60 EUR stattgegeben. Dazu hat das Landgericht die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Anwendbarkeit deutschen Rechts bejaht. Auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 23.1.3 ADSp könne sich die Beklagte nicht berufen, weil dem Fahrer ein grobes Verschulden zur Last falle und die genannte Haftungsbegrenzung, wie die parallele Formulierung zu § 452 HGB zeige, nur auf die Haftung bei unbekanntem Schadensort anwendbar sei. Im Übrigen sei Ziff. 23.1.2 ADSp gegenüber der genannten Ziff. 23.1.3 ADSp vorrangig und führe zu einem erstattungsfähigen Höchstbetrag von 358.400,-- DM, also mehr als dem mit der Klage verlangten Betrag.
10 
Die Reparaturkosten hat das Landgericht, gestützt auf die Ausführungen im schriftlichen Gutachten Seidel, geschätzt auf 179.346,97 DM = 91.698,65 EUR. Dazugeschlagen hat es die geltend gemachte Schadensfeststellungskosten in Höhe von 9.994,19 DM = 5.109,95 EUR. Dies ergibt den vom Landgericht in der Hauptsache zugesprochenen Betrag von 96.808,60 EUR. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
11 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung einlegen lassen. Mit ihrem Rechtsmittel will sie erreichen, dass die gegen sie gerichtete Klage insgesamt abgewiesen wird.
12 
In ihrer Berufungsbegründung wendet sie sich zunächst gegen die Anwendung deutschen Rechts durch das Landgericht auf den hier zu beurteilenden multimodalen Transport. Die Auffassung des Landgerichts, falls die Firma L. und die Beklagte einen Vertrag über die Teilstrecke abgeschlossen hätten, wäre deutsches Recht anwendbar, sei von dem im angefochtenen Urteil zitierten Aufsatz von Koller (VersR 2000, 1187, 1189) nicht gedeckt. Dort würden nämlich nur die verschiedenen Meinungen aufgezeigt und „auch“ darauf abgehoben, dass der Gesetzgeber das Problem nicht eindeutig gelöst habe. In der 5. Auflage von Koller, Transportrecht, sei die Rede davon, dass an das hypothetische Teilstreckenrecht separat anzuknüpfen sei und eine Rechtswahl für den Gesamttransport nicht auf das Teilstreckenrecht durchschlage. Sei aber von US-amerikanischem Landfrachtrecht auszugehen, so könne der Frachtführer, wie schon erstinstanzlich vorgetragen, sich auf eine Haftungsbeschränkung von 500 USD berufen.
13 
Des weiteren wendet sich die Beklagte gegen die Anwendung von Ziff. 23.1.2 ADSp als hier speziellerer Vorschrift gegenüber Ziff. 23.1.3. Sie meint demgegenüber, auch bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts seien die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden und verweist in diesem Zusammenhang auf ein Urteil des OLG Celle (Transportrecht 2003, 253 f.). Im Übrigen sei der Anwendungsbereich von Ziff. 23.1.3 ADSp eröffnet. Denn Voraussetzung hierfür sei lediglich eine Beförderung mit verschiedenen Beförderungsmittel unter Einschluss einer Seebeförderung. Diese Voraussetzung sei hier gegeben und führe zu einer Haftungsbeschränkung auf 2 SZR pro kg. Dass die genannte Bestimmung der ADSp sowie die des § 452 HGB nur gelten solle, wenn der Schadensort unbekannt sei, lasse sich diesen Bestimmungen dagegen nicht entnehmen.
14 
Schließlich wendet sich die Berufung gegen die vom Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen S. festgestellte Höhe der Reparaturkosten in Höhe von 179.346,97 DM = 91.698,65 EUR. Der Sachverständige S. habe nämlich den Schaden im Einzelnen nicht gekannt und ebenso wenig die Konstruktion des Trockners. Auch der Neuwert des Trockners sei ihm nicht geläufig gewesen. Es sei deshalb unzulässig, die Reparaturkosten, wie es der Sachverständige gemacht habe, unter Berücksichtigung der Fotos lediglich grob zu schätzen. Abschließend wendet sich die Berufungsbegründung gegen die vom Sachverständigen wie auch vom Landgericht noch akzeptierten Zuschläge von 10% auf die ohnehin schon hoch angesetzten Stundensätze der Fa. L. und den Aufschlag von ebenfalls 10 % auf die Kosten der Firma F.
15 
Nach alledem beantragt die Beklagte,
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das Urteil der Vorsitzenden der 40. Kammer für Handelssachen beim Landgericht Stuttgart vom 15.03.2004 - Aktenzeichen 40 O 101/01 KfH - abzuändern und die Klage abzuweisen.
17 
Die Klägerin beantragt dem gegenüber,
18 
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
19 
Dazu verteidigt sie das Urteil des Landgerichts als richtig.
20 
Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze und die dazu vorgelegten Anlagen verwiesen.
II.
21 
Die Berufung der Beklagten ist zwar zulässig. Erfolg in der Sache hat sie aber nicht Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage in der zugesprochenen Höhe begründet ist.
22 
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin hat das Landgericht auf die Abtretungserklärung vom 14.11.2000 (Anlage K 7) und darüber hinaus auf § 67 VVG gestützt (Entscheidungsgründe unter 1.). Einwendungen dagegen erhebt die Berufungsbegründung nicht. Weitere Ausführungen dazu sind somit nicht nötig.
23 
2. Zu Recht ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass Grundlage für den auf die Klägerin übergegangenen Schadensersatzanspruch der Firma L. AG die §§ 459, 425 ff. HGB bilden.
24 
a) Der mit der Klage geltend gemachte Schadensersatzanspruch beurteilt sich nach deutschem Recht.
25 
Dies gilt einmal für den gesamten Vertrag zwischen den Parteien. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob von einer konkludenten Rechtswahl nach Art. 27 Abs. 1 Satz EGBGB auszugehen ist. Immerhin spricht für eine solche konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts, dass der Vertrag über die Multimodal - Beförderung zwischen zwei im Inland ansässigen Parteien abgeschlossen worden ist und zwar in deutscher Sprache - Anlage K 1 (zu diesem wie auch zu weiteren Indizien vgl. Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, § 452 a HGB Rn. 15). Unabhängig davon liegen die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 4 EGBGB hier vor. Güterbeförderungsverträge, um einen solchen geht es hier, da Fixkostenspedition, unterliegen bei Fehlen einer Rechtswahl aufgrund der Vermutung dieser Bestimmung kraft engster Verbindung dem Recht der Hauptniederlassung des Beförderers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sofern sie sich im gleichen Staat wie auch der Verladeort oder der Entladeort oder aber die Hauptniederlassung des Absenders befindet (vgl. nur Palandt/Heldrich, BGB, 63. Aufl., EGBGB 28 Rn. 6 m. w. Rechtsprechungsnachweisen.). Schließlich ergibt sich dasselbe aus Ziff. 30.3 ADSp. Was die Anwendbarkeit der ADSp angeht, darf daran erinnert werden, dass es die Beklagte war, die vorgetragen hatte, in ihrem Angebot vom 06.09.2000 (Anlage B 3) habe sie ausdrücklich darauf hingewiesen, sie arbeite ausschließlich aufgrund der ADSp - neueste Fassung (Schriftsatz Beklagtenvertreter vom 09.01.2002 = Bl. 68 unter Bezugnahme auf Anlage B 3 - befindet sich am Ende von Band 1 der Akte hinter den von der Klägerin vorgelegten Anlagen).
26 
Ist aber auf den Gesamtfrachtvertrag deutsches Recht anzuwenden, wird es auch dem mutmaßlichen Willen der Parteien entsprechen, die Beurteilung des Teilstreckenrechts nach diesem Recht vorzunehmen. Denn bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde (OLG Dresden TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 1187, 1191), wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrages, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (Herber, TranspR 2001, 101, 102 f.). Der Schadensort ist hier bekannt (Pennsylvania Turnpike im Gebiet Somerset/USA). Es ist deshalb zu prüfen, ob auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag deutsches oder US-amerikanisches Recht/evtl.: das Recht des Bundesstaates P. anzuwenden ist. Dies richtet sich aber nicht nach § 452 a HGB, sondern nach den Regeln des IPR (OLG Dresden, TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 11193; derselbe in TranspR, 5. Aufl., § 452 a HGB Rn. 5). Auch dies führt wiederum zur Anwendung deutschen Rechts. Denn jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EGBGB ist die engste Verbindung zu Deutschland zu vermuten, weil dort sowohl die Beklagte als auch die Versicherungsnehmerin der Klägerin ihren Hauptsitz haben (ebenso: OLG Dresden, TranspR 2002, 32 für den dort entschiedenen Fall; vgl. ferner: OLG Düsseldorf TranspR 1995, 77, 79, Fremuth/Thume, § 452 a HGB Rn. 11). Dies entspricht auch der Auffassung, die der Senat in vergleichbaren Fällen vertreten hat (vgl. einmal Urteil vom 19.02.2003 - 3 U 182/02, S. 3 f., zum anderen Urteil vom 21.01.2004 - 3 U 193/03, S. 9 f. - dort für den unterstellten Fall, dass der Schaden, wie von der Beklagten behauptet, in Großbritannien eingetreten war).
27 
Vergeblich beruft sich die Beklagte somit wiederum auf die Haftungsbeschränkung auf 500 USD (pro Schadensfall?) im US-amerikanischen Landfrachtrecht (sog. „Paramount Clause“ - vgl. BB S. 2 = Bl. 214). Vielmehr gilt für die Bemessung des Schadens und die Haftungshöchstsumme das maßgebliche Teilstreckenrecht (Koller, § 452 a HGB Rn. 6), hier also deutsches Recht.
28 
b) Über die Anwendung von deutschem Recht gelangt man hier auch (über § 459 HGB) zur Haftung der Beklagten, begrenzt auf den hier aber ausreichenden Haftungshöchstbetrag gem. § 431 HGB oder gar zur unbegrenzten Haftung der Beklagten gemäß § 435 HGB.
29 
Für die Anwendbarkeit von § 435 HGB kann dabei als nicht entscheidungserheblich offen bleiben, ob man ein grobes Verschulden des Fahrers hier positiv feststellt (so das Landgericht auf S. 6 unter Ziff. 2 c der Entscheidungsgründe) oder aber, und hier auch denkbar, davon ausgeht, es sei offen geblieben, was der Fahrer unternommen hat, um eine Kollision mit der Brücke/Durchfahrt der Mautstation zu vermeiden. Da nämlich dieses Fehlverhalten im Organisationsbereich des Frachtführers, also der Beklagten oder deren Leuten liegt, hat diese substantiiert vorzutragen, welche Sorgfalt aufgewendet worden ist. Dies folgt aus den Grundsätzen der sog. sekundären Behauptungslast (BGH TranspR 2003, 1, 3 - dort zur entsprechenden Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs; OLG Köln, TranspR 2003, 111, 113). Bleibt dies aber, wie hier, im Dunkeln, haftet der Frachtführer für vermutetes qualifiziertes Verschulden gemäß § 435 HGB (ebenso: OLG Hamburg, TranspR 191, 294, 295 für den dort entschiedenen Parallelfall - Hängenbleiben bei Brückendurchfahrt). Soweit der Bundesgerichtshof dem gegenüber in einem Urteil vom 10.04.2003 für einen Schadensfall, der ebenfalls auf das Hängenbleiben des Transportfahrzeugs an einer Brückenunterführung zurückzuführen war, nur einfache Fahrlässigkeit angenommen hat, beruhte dies darauf, dass dort der Frachtführer/der von ihm eingesetzte Fahrer auf die in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrtshöhe vertraut hatte (BGH, Urteil vom 10.04.2003 - I ZR 228/00 - veröffentlicht in TranspR 2003, 303-305). Damit fehlt aber die Vergleichbarkeit zur vorliegenden Fallgestaltung. Auf das soeben zitierte BGH-Urteil kann sich die Beklagte deshalb nicht berufen, was sie im übrigen auch nicht getan hat.
30 
Soweit die Beklagte dem gegenüber unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle (TranspR 2003, 253) vorträgt, auch bei grundsätzlicher Anwendung deutschen Rechts seien die lokalen Sorgfaltsmaßstäbe anzuwenden, kann dem nicht gefolgt werden. Denn ist deutsches Transportrecht anwendbar, so umfasst dies auch die hier herangezogenen Grundsätze zur sog. sekundären Behauptungslast (ebenso schon Senatsurteil vom 21.01.2004 - 3 U 193/03, S. 10 unten). Dies schließt die Anwendung von sog. „lokalen Sorgfaltsmaßstäben“ aus, zu deren Inhalt im Übrigen die Berufungsbegründung nichts vorträgt. Soweit das OLG Celle in der angesprochenen Entscheidung offensichtlich die Auffassung vertreten hat, es sei dem Schädiger nicht zuzumuten, Art und Umfang von Schadensverhütungsmaßnahmen darzulegen, wenn der Schaden im Ausland entstanden sei, so bezog sich diese Entscheidung auf die Haftung bei unbekanntem Schadensort mit einer Vielzahl von denkbaren Geschehensabläufen. Da hier aber der Schadensort bekannt ist und der zum Schaden führende Geschehensablauf im Wesentlichen feststeht, besteht kein Grund, die Anforderungen an die Darlegungslast der Beklagten hier herabzusetzen. Ob der Auffassung des OLG Celle zur begrenzten Haftung des Speditionsfrachtführers bei unbekanntem Schadensort und -hergang gefolgt werden kann (dagegen: Koller, § 435 HGB Rn. 21), kann als nicht entscheidungserheblich offenbleiben.
31 
Dass die Grundsätze über die sekundäre Darlegungslast des Frachtführers auch in den Fällen anzuwenden sind, in denen nicht der Verlust, sondern, wie hier, die Beschädigung des Gutes geltend gemacht wird, entspricht feststehender Rechtsprechung (Senatsurteil vom 11.06.2003 - 3 U 222/02, veröffentlicht in TranspR 2003, 308).
32 
c) Vergeblich beruft sich die Beklagte - für den Fall der Anwendbarkeit deutschen Rechts - wiederum auf die Haftungsbegrenzung gemäß Ziff. 23.1.3 ADSp.
33 
Denn es kann schon nicht davon ausgegangen werden, dass eine der in Ziff. 23. 1. ADSp vorgesehenen Haftungsbegrenzungen überhaupt in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen worden ist. Dagegen steht, dass eine - hier allenfalls denkbare stillschweigende Einbeziehung einer Haftungsbegrenzung für Güterschäden an den Formvorschriften des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheitert (BGHZ 153, 308 = TranspR 2003, 119 f. - dort gegen die stillschweigende Einbeziehung der Haftungsbegrenzung gemäß Nr. 23.1.1 ADSp 1998). § 449 Abs. 2 Nr. 1 HGB lässt zwar gegenüber einem Vertragspartner, der nicht Verbraucher ist, auch eine Haftungsbegrenzung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Abs. 1 und Abs. 2 HGB vorgesehenen Betrag zu. Dies aber nur, wenn dieser (niedrigere) Betrag zwischen zwei und vierzig Rechnungseinheiten liegt und in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben ist. Dem genügt der Hinweis im Angebot der Beklagten vom 06.09.2000 (Anlage B 3) aber keinesfalls. Denn weder ist dort der Hinweis auf die Geltung der ADSp drucktechnisch besonders hervorgehoben noch wird überhaupt ein Haftungshöchstbetrag genannt, der unterhalb dessen liegt, was § 431 HGB vorgibt.
34 
Selbst wenn man aber, entgegen der hier erfolgten Lösung, einmal davon ausgeht, die ADSp seien wirksam einbezogen, wäre es der Beklagten versagt, sich auf eine der Haftungsbegrenzungen gemäß Ziff. 23 zu berufen (vgl. vielmehr Ziff. 27 ADSp).
35 
Geht man aber allein von der dann maßgeblichen Haftungsgrenze gemäß § 431 HGB aus, so liegt der hier von der Beklagten verlangte Schaden schon unter dieser Grenze (vgl. die von der Berufung nicht angegriffene Berechnung des Landgerichts auf S. 7 der Entscheidungsgründe). Von daher kann dahinstehen, ob die Beklagte wegen qualifizierten Verschuldens unbegrenzt gemäß § 435 HGB auf Schadensersatz haftet.
36 
d) Auch die Einwendungen der Berufung gegen die vom Landgericht festgestellte Schadenshöhe überzeugen nicht. Konkrete Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des Landgerichts zur Schadenshöhe vermag die Berufungsbegründung nämlich nicht aufzuzeigen.
37 
Aufgabe des Gerichtssachverständigen S. war es lediglich, die Angaben der vom Landgericht zuvor zur Höhe der Reparaturkosten vernommenen Zeugen So. (Privatgutachter für die Klägerin) und P. (früherer Vorstand der Firma L. AG) auf ihre Plausibilität zu prüfen (so zutreffend das schriftliche Gutachten S. vom 04.12.2003 auf S. 5; zum Bericht des Havarie-Kommissars Sontopski vom 23.02.2001 vgl. Anlage K 4). Dem ist der Sachverständige S. nachgekommen und hat die Reparaturkosten in seinem schriftlichen Gutachten mit insgesamt 91.698,65 EUR angesetzt (GA S. 10 unten). Der Umstand, dass der Sachverständige S. die Maschine selbst nicht gesehen hat, ist unschädlich. Denn dem Gerichtssachverständigen lagen sehr wohl aussagekräftige Unterlagen vor, nämlich einmal der schon erwähnte Havariebericht des Privatgutachters und Zeugen S., zum anderen der Schadensbericht der Firma E., B. , New York (vgl. dazu Anlage K 17 und Übersetzung vorlegt als Anlage K 23). Darüber hinaus hat der Gerichtssachverständige die nach dem Schadensereignis gefertigten Fotos (Anlage K 25) in seine Bewertung miteinbezogen.
38 
Auch der Umstand, dass der Gerichtssachverständige S. die Reparaturkosten teilweise geschätzt hat, ist nicht zu beanstanden. Denn auch diese Schätzung erfolgte nicht ohne tragfähige Grundlage, sondern stützte sich einmal auf die vom Privatgutachter S. vorgenommenen Schätzungen der Reparaturkosten im Einzelnen und zum anderen auf das aus den vorgelegten 13 Fotos erkennbare Schadensbild (GA S. 6-8). Mehr als eine solche Schätzung, gestützt auf Erfahrungswerte, konnte vernünftigerweise vom Gerichtsgutachter nicht erwartet werden. Dass eine solche Schätzung nicht exakt ausfallen kann, versteht sich von selbst. Diesen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Schadenshöhe trägt aber das Gesetz selbst Rechnung (§ 287 Abs. 1 ZPO). Insoweit genügt für die richterliche Überzeugungsbildung eine mehr oder weniger höhere Wahrscheinlichkeit. Diese ist hier gegeben.
39 
Einzelheiten der Feststellungen zu den geschätzten Reparaturkosten greift die Berufungsbegründung nicht an, mit Ausnahme der vom Landgericht akzeptierten Gemeinkostenzuschläge in Höhe von jeweils 10 % auf die Stundensätze der Firma C. und L.. Aber auch diese Zuschläge beruhen auf den - durchaus zurückhaltenden - Schätzungen des Gerichtssachverständigen (vgl. dessen schriftliches GA auf S. 9, letzter Abschnitt „Zu Pos. 7“ und auf S.10, vorletzter Abschnitt „Zu Pos. 9 und 7“). Die darauf aufbauende Schadensschätzung des Landgerichts ist deshalb auch insoweit nicht zu beanstanden.
40 
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 und S. 2 i. V. m. dem dort für entsprechend anwendbar erklärten § 709 S. 2 ZPO.
41 
Der Anregung des Beklagtenvertreters, die Revision zuzulassen (vgl. Sitzungsprot. vom 21. 07. 2004, S. 3 a. E.) war nicht zu folgen. Denn einer der Revisionszulassungsgründe des § 543 Abs. 2 ZPO liegt hier nicht vor. Insbesondere besteht hier kein entscheidungserheblicher Widerspruch zum Urteil des OLG Celle, TransportR 2003, 253 ff. (vgl. vielmehr oben unter II. Ziff 2. b der Gründe).

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1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 21 O 74/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.681,60 EUR

Gründe

I. Am 02.10.2002 beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Fa. ... die Beklagte mit dem Transport von 26 Paketen von ihrem Sitz in ... zur Fa. ... mit Sitz in ... in Großbritannien. Während des Transports sind 8 dieser Pakete verloren gegangen. Auf welchem Abschnitt dieses Transports der Verlust eingetreten ist, ist streitig.
Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin zum Ausgleich des Schadens insgesamt 14.681,68 EUR gezahlt und verlangt nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem sowie abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz dieses Betrages zzgl. Zinsen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands vor dem Landgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte ohne Abstriche zum vollständigen Ersatz des verlangten Schadensersatzes zzgl. Zinsen verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Verlust der insgesamt 8 Pakete sei in Großbritannien eingetreten. Somit sei gemäß § 452 a HGB englisches Recht anwendbar, welches aber eine sekundäre Einlassungsobliegenheit des Frachtführers nicht kenne. Fälschlicherweise habe zudem das Landgericht die sekundäre Darlegungslast allein dem Prozessrecht zugeordnet. Darüber hinaus bestreite die Beklagte nach wie vor den von der Klägerin behaupteten Inhalt der 8 verloren gegangenen Pakete. Rechnung und Lieferschein (Anlagen K 6 und K 7) bezögen sich lediglich auf die Gesamtlieferung von 26 Paketen. Dem entsprechend beschränke sich der nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH TranspR 2003, 56) auf die genannten Papiere gründende Anscheinsbeweis auch auf den Gesamtinhalt aller 26 Pakete, nicht aber auf den Inhalt der lediglich 8 verloren gegangenen Pakete. Den ihr obliegenden Vollbeweis über den Inhalt der verloren gegangenen 8 Pakete habe aber die Klägerin nicht erbringen können. Die Vermutungen des Landgerichts könnten einen solchen Vollbeweis keinesfalls ersetzen. Denn aus dem bloßen Gewicht der einzelnen Pakete könne nicht auf deren Inhalt geschlossen werden.
Die Beklagte beantragt dem gemäß,
das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 21 O 74/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt dem gegenüber,
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die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
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Dazu verteidigt sie das Urteil des Landgerichts als richtig.
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II. Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
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Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten Ersatz für die verlorenen 8 Pakete verlangen kann. Anspruchsgrundlage hierfür bilden die § 425 Abs. 1, 435 HGB i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG/hilfsweise § 398 BGB, nicht dagegen, wie vom Landgericht angenommen, Art. 17, 29 CMR. Denn weder wurde eine grenzüberschreitende Beförderung der verlorenen Ware mittels eines Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien des Frachtvertrages vereinbart noch, was dem gleich steht, in das Ermessen der Beklagten als Auftragnehmerin gestellt (vgl. zu diesen Anwendungsvoraussetzungen den CMR nur: Koller, TranspR, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 5). Gemäß § 435 HGB haftet die Beklagte unbeschränkt, weil davon auszugehen ist, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Beklagten zurückzuführen ist, die sie oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB kann sich die Beklagte dem gegenüber nicht berufen.
14 
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im Berufungsverfahren außer Streit. Ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten Deckblatts des Versicherungsscheins (K 9 = Bl. 42) war die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (nach dem 02.10.2002) alleiniger Transportversicherer der Fa. ... . Die Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin ist erfolgt (vgl. die Erklärung der Fa. ... vom 26.02.2003 - Anlage K 2 = Bl. 8). Allerdings ging diese Abtretung wohl ins Leere. Denn in K 2 hat die genannte VN gegenüber der Klägerin die dort erwähnte Zahlung in Höhe von 14.681,68 EUR bestätigt. Somit ist die hier geltend gemachte Schadensersatzforderung schon als Folge dieser Zahlung auf die Klägerin übergegangen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG).
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2. Die Übernahme des Transportguts als solche hat die Beklagte zu keiner Zeit in Zweifel gezogen und ebenso wenig den Verlust von 8 der insgesamt 26 Pakete mit den von der Klägerin vorgetragenen Endnummern (vgl. dazu Klageschrift S. 3 i. V. m. den eigenen Angaben der Beklagten in deren Schreiben an die Klägerin vom 09.12.02 - Anlage K 4 = Bl. 15). Unbestritten ist ferner, dass 6 dieser Pakete ein Gewicht von jeweils 12,8 kg sowie weitere 2 Pakete ein solches von jeweils 14,05 kg aufwiesen, woraus sich ein Gesamtgewicht von 104,9 kg errechnet (ebenso: Klagerwiderung S. 3 = Bl. 27 unter Ziff. 3). Auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn sie haftet ohne Rücksicht auf eine solch gewichtsabhängige Haftung gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last fällt. Das ist nämlich zu vermuten, weil die Beklagte ihrer sog. sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt diese sog. sekundäre Darlegungslast u.a. dann zum Tragen, wenn, wie hier, der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich der Beklagten abgespielt hat (OLG Stuttgart, TranspR, 2002, 200, 201 m. w. N.). Verlangt wird somit vom Frachtführer, dass er substantiiert die Umstände darlegen muss, die seines Wissens nach zum Schaden geführt haben. Dazu muss er unter Benennung der beteiligten Personen samt ihrer ladungsfähigen Anschrift den Organisationsablauf in seinem Betrieb offen legen und in zumutbarer Weise dartun und beweisen, welche Schadensverhütungsmaßnahmen er oder seine Hilfspersonen getroffen haben (Koller § 435 HGB Rn. 21). Diesen Anforderungen hat schon der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten (vgl. Klagerwiderung S. 3 unten = Bl. 27 d. A.) nicht genügt (so zu Recht das Landgericht unter I. 3. der Entscheidungsgründe). Gegen die dahingehende Wertung des Landgerichts wendet sich die Berufungsbegründung konsequenterweise auch nicht. Genügt der Frachtführer aber, wie hier die Beklagte, seiner sekundären Darlegungslast nicht, wird dessen qualifiziertes Verschulden vermutet (OLG Stuttgart a.a.O.). Entscheidungsrelevant ist deshalb nur, ob es einmal der Klägerin gelungen ist, einen Schaden zu beweisen, der über dem Haftungshöchstbetrag des § 431 HGB liegt und andererseits der Beklagten nicht darin gefolgt werden kann, über § 452 a HGB sei hier englisches Recht anzuwenden, welches aber eine Einlassungsobliegenheit des Frachtführers nicht kenne. Die erste Frage ist im Sinne der Klägerin zu beantworten, die zweite gegen die Beklagte.
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3. Schadenshöhe:
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a) Die Übernahme der 26 Pakete durch die Beklagte ist ebenso unstreitig wie der Verlust von 8 Paketen. Streitig ist nach wie vor der Inhalt dieser verloren gegangenen 8 Pakete. Dies ist eine Frage der Schadenshöhe.
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b) Insoweit hat das Landgericht aus der als Anlage K 3 vorgelegten Übernahmequittung sowie der damit korrespondierenden Rechnung der Fa. ... geschlossen, prima facie spreche alles dafür, dass die dort (in Anlage K 3) aufgeführten Waren tatsächlich in den vom Fahrer der Beklagten übernommenen (insgesamt 26) Paketen gewesen seien. Ausdrücklich offen gelassen hat das Landgericht dagegen die Frage, ob dieser Anscheinsbeweis sich auch auf den Inhalt der 8 verschwundenen Pakete erstrecke (Entscheidungsgründe S. 4 ganz unten). Es hat jedoch anhand der Übernahmequittung (Anlage K 3) festgestellt, dass 6 der 8 verschwundenen Pakete mit den Endnummern 7871, 7899, 7906, 7915, 7933 und 7942 jeweils ein Gewicht von 12,780 kg aufgewiesen haben, was darauf schließen lasse, dass sich in ihnen auch jeweils der selbe Inhalt befunden habe. Da die verschwundenen 6 Pakete zu einer Gruppe von insgesamt 8 Paketen gehörten und diese 8 Pakete jeweils 12,780 kg aufgewiesen hätten, ließen sich die insgesamt 160 bestellten Festplatten der Marke „Maxtor, Typ Fireball 2 F 040J0, 40 GB“ gleichmäßig auf diese 8 Pakete verteilen. Inhalt pro Paket somit 20 Festplatten. Dementsprechend ermittelt hat das Landgericht den Inhalt der darüber hinaus verschwundenen zwei Pakete mit den Endnummern 8085 und 8101 (Einzelheiten: Entscheidungsgründe S. 5 unter I. 2.).
19 
c) Gegen diese Feststellungen des Landgerichts wendet sich die Berufung vergeblich.
20 
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nämlich das Berufungsgericht an die Feststellungen 1. Instanz gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.
21 
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts zum Inhalt der 26 versandten Pakete: Sofern Güter, wie hier, in verschlossenen Behältnissen (Kartons) von einem Kaufmann zum Versand gebracht werden, ist nämlich prima facie anzunehmen, dass im Lieferschein und der korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich dort enthalten waren. Denn im gewerblichen Bereich spricht nach der Lebenserfahrung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der gewerbliche Kunde exakt die bestellten und sodann seinem Abnehmer in Rechnung gestellten Waren auch tatsächlich versandt hat (BGH TranspR 2003, 156, 159; Koller, § 425 HGB Rn. 41). In der Begründung bedarf das Urteil des Landgerichts nur in soweit einer Korrektur als es die Übernahmequittung (Anlage K 3) als Lieferschein gewertet hat. Tatsächlich ist jedoch der als Anlage K 6 (Bl. 17) vorgelegte „Kommissionierschein“ als Lieferschein anzusehen. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus (vgl. jedenfalls BB S. 4 unter II. 2.). Mit Hilfe einer Übernahmequittung (hier: Übernahmequittung der Beklagten - Anlage K 3) kann dagegen nur der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke, im Zweifel jedoch nicht für den Inhalt einer verschlossenen Sendung geführt werden (BGH a.a.O. S. 158 m. w. N.). Ob darüber hinaus mit Hilfe einer solchen Übernahmequittung auch der Beweis für das Gewicht der  übergebenen Frachtstücke geführt werden kann, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn das Gewicht sowohl der Gesamtsendung wie der Einzelpakete ist hier zwischen den Parteien unstreitig.
22 
bb) Soweit die Beklagte meint, der auf Lieferschein und korrespondierender Rechnung basierende Anscheinsbeweis beziehe sich nur auf den Gesamtinhalt aller 26 von ihr übernommenen Pakete, nicht aber auf den Inhalt der 8 verloren gegangen Pakete, mag dies richtig sein. Jedenfalls behandelt die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH TranspR 2003, 156 f. nur den Fall einer Sendung, die insgesamt nicht bei der Empfängerin angekommen war, weil der Fahrer des dortigen Beklagten sie unterschlagen hatte. Der Fall, dass nur ein Teil der Sendung auf dem Transport verloren geht, war somit vom BGH nicht zu entscheiden. Dem entsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für den entsprechenden Fall eines solchen Teilverlusts angenommen, es bleibe trotz der genannten BGH-Entscheidung beim Grundsatz, dass der Versender den Inhalt der verloren gegangenen Einzelpakete beweisen müsse. Denn würden sich aus dem Lieferschein (wie auch hier - Anlage K 6) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Waren in welchem Paket verpackt gewesen seien, so könne der Lieferschein nicht den Anschein dafür begründen, dass ein einzelnes Packstück einen bestimmten Teil der gesamten auf mehrere Pakete verteilten Warensendungen enthalten habe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.03 - I - 18 U 6/03 S. 7 unten - vorgelegt vom Beklagtenvertreter als Anlage B2).
23 
Selbst wenn man dem OLG Düsseldorf folgt, verbessert sich dadurch die Situation der Beklagten nicht. Denn auch nach dessen Auffassung kann der Wert einzelner, verloren gegangener Pakete und damit die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dem entsprechend ist nicht nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in der erwähnten Entscheidung verfahren (vgl. S. 8 oben und 9 oben des Urteils vom 30.07.2003), sondern auch das Landgericht im angegriffenen Urteil. Hinsichtlich der Grundlagen für seine Schätzung hat das Landgericht - zu Recht - auf Anlage K 3 zurückgegriffen, nämlich die dort angegebenen Paketnummern und das jeweils dahinter gesetzte Gewicht eines Einzelpakets. Diese Schätzgrundlagen werden im Übrigen von der Berufung ebenso wenig angegriffen wie die Annahme des Landgerichts, der Warenwert habe sich gleichmäßig auf alle Pakete der einschlägigen Gewichtsgruppe verteilt (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003, S. 8 sowie 9 oben für den dort entschiedenen Fall). Soweit die Beklagte meint, es bedürfe eines Vollbeweises zum Paketinhalt, das Landgericht habe sich deshalb nicht mit Wahrscheinlichkeitserwägungen begnügen dürfen, kann dem schon im Grundsatz nicht gefolgt werden. Denn es geht hier nicht um einen Fall der haftungsbegründenden Kausalität. Dass 8 Pakete nicht angekommen sind und damit ein Schaden entstanden ist, steht nämlich als unstreitig fest. Vielmehr geht es um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative) oder die Frage nach der Höhe des entstandenen Schadens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative ZPO). Der Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist somit eröffnet (vgl. nur Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 287 ZPO Rn. 11 und Zöller/Greger, 24. Aufl., § 287 ZPO Rn. 2 und 3).
24 
4. Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts:
25 
Ihrer unbegrenzten Haftung nach deutschem Recht (§ 435 HGB) entgehen kann die Beklagte schließlich auch nicht dadurch, dass sie sich auf englisches Recht beruft, welches angeblich den Grundsatz der sekundären Darlegungslast des Frachtführers nicht kennt.
26 
a) Schon im Ansatz verfehlt ist der Versuch der Beklagten, über § 452 a Satz 1 HGB zur Anwendung von englischem Recht zu kommen. Denn nur bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde (OLG Dresden TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 1187, 1191), wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrags, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (Herber, TranspR 2001, 101, 102 f.). Die Beklagte hat zwar behauptet, der Verlust der Pakete sei erst in England eingetreten. Doch hat die Klägerin dies zu Recht als gänzlich unsubstantiiert bestritten (zuletzt: BE S. 2 = Bl. 151). Den Beweis für den von ihr behaupteten Schadensort hat die Beklagte zu führen (Koller TranspR § 452 a Rn. 9). Den diesbezüglichen Beweis hat sie aber nicht angetreten (und kann dies offensichtlich auch nicht, weil sie den Lauf des Pakets nicht/nicht ausreichend dokumentiert hat). Der Versuch eines solchen Beweisantritts auf Seite 4 oben des erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09. 04. 2003 - „Zeugnis eines Mitarbeiters der Beklagten, Name und Anschrift werden nachgereicht“- war zu unbestimmt und deshalb untauglich; er ist in der Berufungsbegründung auch nicht wiederholt worden. Es ist deshalb hier von einem unbekannten Schadensort auszugehen.
27 
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten aber einmal unterstellt, dass sich die Teilstrecke, auf welcher die Pakete verloren gegangen sind, in Großbritannien befindet, gilt nichts anderes. Denn dann wäre zu prüfen, ob auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag deutsches oder britisches/englisches Recht anzuwenden ist, was sich aber nicht nach § 452 a HGB, sondern nach IPR richtet (OLG Dresden, TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 1193).
28 
Da die Parteien keine Vereinbarung für Teilstrecken getroffen haben, gilt nicht Art. 27, sondern Art. 28 EGBGB, der aber wiederum zur Anwendung deutschem Rechts führt (§§ 425 ff. HGB). Denn jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EGBGB ist die engste Verbindung zu Deutschland zu vermuten, da dort sowohl die Beklagte als auch die VN der Klägerin dort ihren Hauptsitz haben (ebenso: OLG Dresden, TranspR 2002, 32 für den dort entschiedenen Fall).
29 
b) Bei unbekanntem Schadensort bestimmt sich die Haftung des Multimodalbeförderers (als solcher will die Beklagte behandelt werden - vgl. Schriftsatz vom 21.11.03 Bl. 147 f.) dagegen nach § 452 HGB; dessen Satz 1 verweist direkt auf die §§ 425 ff. HGB (OLG Dresden, TranspR 2002, 32; OLG Düsseldorf, TranspR, 2003, 33, 34).
30 
c) Keiner Entscheidung bedarf somit die Frage, ob die sekundäre Darlegungslast des Frachtführers dem materiellen Recht zu entnehmen ist (so die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung) oder aber dem deutschen Prozessrecht (so das Landgericht auf S. 6 der Entscheidungsgründe - unter I. 3.). Sollte es darauf ankommen, wäre auch diese Frage zu Lasten der Beklagten zu entscheiden. Denn die Einlassungsobliegenheit des Frachtführers sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Obliegenheit folgt den Grundsätzen der sog. sekundären Behauptungslast (BGH TranspR 2003, 1, 3 - dort zur entsprechenden Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs - Kopie: Bl. 158 f. d. A.; ebenso: OLG Köln, TranspR 2003, 111, 113). Diese Grundsätze sind somit auch für das vorliegende Verfahren vor einem deutschen Gericht maßgeblich.
31 
5. Soweit die Beklagte sich in 1. Instanz zudem auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration berufen hatte, hat das Landgericht diesen Einwand - zu Recht als unbeachtlich angesehen (Entscheidungsgründe S. 6 unter I. 4.). Die Berufungsbegründung greift die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt nicht an.
32 
6. Zinsanspruch:
33 
Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes unter Hinweis auf Art. 27 CMR zugesprochen. Im Anwendungsbereich der CMR wäre dieser Zinssatz zu hoch. Art. 27 Nr. 1 CMR begrenzt nämlich den konkreten Verzugsschaden auf 5 % der zu gewährenden Entschädigung und ist insoweit abschließend (Koller, Art. 27 CMR Rn. 6). Im Anwendungsbereich des HGB gilt dagegen der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB (5 % über Basiszins - vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 352 Rn. 5). Eine Reduzierung des Zinssatzes ist somit nicht angezeigt.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 228/00 Verkündet am:
10. April 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
CMR Art. 17 Abs. 2
Der in Art. 17 Abs. 2 CMR vorausgesetzte optimale Frachtführer darf jedenfalls
bei erkennbaren erheblichen Schadensrisiken nicht darauf vertrauen, daß eine
in einer behördlichen Transportgenehmigung angesprochene Durchfahrthöhe in
jedem Fall gewährleistet ist.
BGH, Urt. v. 10. April 2003 - I ZR 228/00 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. September 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger nimmt den Beklagten als Frachtführer wegen der Beschädigung einer Motorjacht gemäß Art. 17 Abs. 1 CMR auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger beauftragte den Beklagten im Herbst 1993 damit, die von ihm über die in Österreich ansässige F. GmbH erworbene und bei der Firma Fa. P.L.C. in England hergestellte Jacht "L. " zunächst von der Her-
stellerwerft über den Kanal nach Frankreich und dort dann auf dem Landweg zu dem Mittelmeerhafen La Grande Motte zu transportieren. Während des von der zuständigen Verwaltungsstelle in Frankreich genehmigten und von Mitarbeitern eines Begleitunternehmens sowie von französischen Motorradpolizisten begleiteten Landtransports blieb die Jacht auf der französischen Nationalstraße 109 in der Nähe von Montpellier an einer Brückenunterführung hängen.
Der Kläger hat den hierdurch an der Jacht, die der Beklagte ihm dann am 26. November 1993 abgeliefert hat, entstandenen Schaden auf 656.000 DM beziffert. Mit seiner deswegen gegen den Beklagten erhobenen Klage hat er zuletzt - unter Berücksichtigung von seiner Kaskoversicherung gezahlter 258.580 DM - beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 397.420 DM nebst 6,5 % Zinsen seit dem 29. März 1994 zu zahlen.
Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, der Unfall sei für ihn ein unabwendbares Ereignis gewesen. Außerdem hat er die Einrede der Verjährung erhoben.
Das Landgericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von 57.264,60 DM nebst Zinsen stattgegeben.
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Anschlußberufung des Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen (OLG Celle TranspR 2001, 119).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er den Klageanspruch in voller Höhe weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
Die Klage scheitere zwar nicht an der vom Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung, aber daran, daß der Unfall für den Beklagten ein unvermeidbares Ereignis i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR dargestellt habe. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Fahrtstrecke zu benutzen, die ihm die zuständige französische Verwaltungsstelle in der Genehmigung vom 9. November 1993 vorgeschrieben habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß die Gesamthöhe des Transports maximal 4,72 m betragen habe. Da die Höhe des Transports in der Verfügung der Verwaltungsstelle mit 4,70 m angegeben gewesen sei, habe der Beklagte grundsätzlich darauf vertrauen dürfen, daß die vorgeschriebene Fahrtroute keine Hindernisse mit einer geringeren Durchfahrthöhe aufgewiesen habe. Der Beklagte habe zudem darauf vertrauen dürfen, daß die Fahrtstrecke auch noch bei einer geringfügigen Überschreitung der angegebenen Transporthöhe sicher gewesen sei.
Der Beklagte sei auch weder in der Lage noch verpflichtet gewesen, bei Brückendurchfahrten selbst zu prüfen, ob ein Durchfahren gefahrlos möglich gewesen sei. Zu einer derartigen Überprüfung hätte er auf einer französischen
Nationalstraße vor jeder zweifelhaften Brückendurchfahrt anhalten und mit entsprechenden Meßgeräten die Höhe der jeweiligen Durchfahrt ermitteln müssen, was bei sorgfältiger Durchführung zu einer erheblichen Gefährdung des sonstigen Verkehrs geführt hätte und von der begleitenden Polizeieskorte aus Sicherheitsgründen nicht gestattet worden wäre. Außerdem bedeutete die Annahme einer solchen Prüfpflicht eine Überspannung der Sorgfaltspflichten. Im übrigen sei bei der fraglichen Brücke die Einfahrthöhe ausreichend gewesen und die Jacht erst im Bereich der Ausfahrt mit der Brückendecke kollidiert.
Bei dieser Sachlage sei die Beschädigung der Jacht durch Umstände verursacht worden, die der Beklagte nicht habe vermeiden und deren Folgen er nicht habe abwenden können. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß die Transporthöhe in der Genehmigung vom 9. November 1993 mit 4,70 m angegeben gewesen sei, tatsächlich aber möglicherweise bis zu 4,72 m betragen habe. Denn bei der Genehmigung der Fahrtstrecke durch die französischen Behörden müsse ein Sicherheitsabstand von der angegebenen Obergrenze des Transports zur Untergrenze der zu durchfahrenden Brücken von einigen Zentimetern berücksichtigt worden sein, so daß eine eventuelle Minimalabweichung von zwei Zentimetern den Unfall nicht hätte herbeiführen können.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen ist entgegen der von diesem geäußerten Auffassung davon auszugehen, daß der Beklagte für den infolge des Unfalls an der Jacht entstandenen Schaden dem Grunde nach haftet (zu nachstehend 1.). Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt (zu nachstehend 2.).
1. a) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß Unvermeidbarkeit i.S. des Art. 17 Abs. 2 CMR nur anzunehmen ist, wenn der Frachtführer darlegt und gegebenenfalls beweist, daß der Schaden auch bei Anwendung der äußersten ihm möglichen und zumutbaren Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 18.1.2001 - I ZR 256/98, TranspR 2001, 369, 371 = VersR 2001, 1134 m.w.N.). Dies setzt bei Verkehrsunfällen voraus, daß sich der Frachtführer völlig verkehrsgerecht verhalten, d.h. der Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis i.S. des § 7 Abs. 2 StVG a.F. dargestellt hat (BGH, Urt. v. 28.2.1975 - I ZR 40/74, VersR 1975, 610, 611; Helm in Großkomm.HGB, 4. Aufl., Anh. VI nach § 452: CMR Art. 17 Rdn. 100). Ein solches unabwendbares Ereignis liegt immer schon dann nicht vor, wenn ein - sei es auch nur geringfügiges - Verschulden des Fahrers für den Unfall ursächlich gewesen oder ein solcher Ursachenzusammenhang zumindest nicht auszuschließen ist (vgl. OLG Bremen VersR 1976, 584, 585; Helm aaO CMR Art. 17 Rdn. 100 und Rdn. 54 mit Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 CMR).

b) Gemäß diesen Grundsätzen kann - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht davon ausgegangen werden, daß der Beklagte von seiner Haftung befreit ist. Wenn auch an das Maß der von ihm zu beachtenden Sorgfalt wohl hohe, jedoch keine unzumutbaren Anforderungen zu stellen sind, hätte er wegen der Höhe des Transports Unterführungen, deren sicheres Durchfahren mangels Anzeige einer Durchfahrthöhe nicht ohne weiteres gewährleistet war, nur mit einer Geschwindigkeit befahren dürfen, bei der ein rechtzeitiges Anhalten noch möglich war, wenn sich abzeichnete, daß die Durchfahrthöhe nicht ausreichte. Zumal unter Berücksichtigung des sehr erheblichen Wertes des Transportgutes und des schon bei schwacher Berührung erkennbar drohenden erheblichen Schadens durfte ein besonders sorgfältiger
Frachtführer nicht darauf vertrauen, daß die erteilte Genehmigung einen hinreichenden Sicherheitsabstand zur angegebenen Höhe des Transportguts berücksichtigte. Dabei ist auch zu beachten, daß die Durchfahrthöhe sich nach der Lebenserfahrung etwa durch die Aufbringung eines neuen Fahrbahnbelages oder durch die Absenkung des unterfahrenen Bauwerks in gewissem Umfang verringern kann, ohne daß dies bei dem Bescheid der Straßenverkehrsbehörde berücksichtigt sein konnte. Den Beklagten trifft dabei entgegen der Ansicht der Revision nicht ein dem Vorsatz gleichzustellendes Verschulden i.S. des Art. 32 Abs. 1 Satz 2 CMR, sondern, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nur der Vorwurf einfacher Fahrlässigkeit.
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht im Ergebnis als zutreffend dar (§ 563 ZPO a.F.). Der dem Grunde nach zu bejahende Klageanspruch ist nicht verjährt.
Die bei einfacher Fahrlässigkeit gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR einjährige Verjährungsfrist hat mit der Ablieferung der Jacht, d.h. dem Ablauf des 26. November 1993 begonnen (Art. 32 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, Satz 4 CMR). Die Verjährung war nachfolgend, wie der Beklagte in der Revisionserwiderung zutreffend ausgeführt hat, im Hinblick auf das Reklamationsschreiben des Klägers vom 22. Dezember 1993 in der Zeit vom 24. Dezember 1993 bis zum Zugang des Ablehnungsschreibens der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 29. März 1994 beim Kläger am 1. April 1994, d.h. für einen Zeitraum von 99 Tagen, gehemmt (Art. 32 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 CMR i.V. mit § 205 BGB a.F.). Die danach am 6. März 1995 ablaufende Verjährung ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bereits durch die Klageerhebung am 25. November 1994 gemäß Art. 32 Abs. 3 Satz 2 CMR i.V. mit § 209 Abs. 1 BGB a.F. unterbrochen worden; denn der Kläger war zu diesem Zeitpunkt nicht
Inhaber der Klageforderung, nachdem er seine gesamten Ansprüche gegenüber dem Beklagten mit schriftlicher Erklärung vom 8. Oktober 1994 an seine Kaskoversicherung abgetreten hatte. Die Verjährung wurde aber aufgrund der von der Kaskoversicherung des Klägers mit Schreiben vom 9. Juni 1995 erklärten Rückabtretung unterbrochen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Verjährung ein weiteres Mal gehemmt. Die Versicherer der Parteien haben gemäß dem Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 20. Oktober 1994, wonach auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Januar 1995 verzichtet werde, ein Stillhalteabkommen abgeschlossen, so daß die Verjährung ab diesem Zeitpunkt erneut geruht hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.12.1998 - VIII ZR 197/97, NJW 1999, 1022, 1023; MünchKomm.BGB/Grothe, 4. Aufl., Bd. 1a, § 205 Rdn. 5 f., jeweils m.w.N.). Unter Berücksichtigung des genannten Zeitraums wäre die Verjährung erst Mitte Juni 1995 abgelaufen, weshalb die Rückabtretung an den Kläger als Berechtigten in nicht verjährter Zeit erfolgt ist und seine Klage zur Unterbrechung der Verjährung führte (vgl. BGH, Urt. v. 6.4.1995 - VII ZR 73/94, NJW 1995, 1675, 1676).
III. Danach konnte das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben ; es war aufzuheben. Da die abschließende Entscheidung des Rechtsstreits weitergehende Feststellungen in tatsächlicher Hinsicht erfordert, die in der Revisionsinstanz nicht getroffen werden können, war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Dieses wird im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung die Höhe des dem Kläger zu leistenden Schadensersatzes festzustellen haben. Dabei wird es die den Haftungsumfang begrenzenden Bestimmungen der Art. 23, 25 CMR sowie hinsichtlich der Zinsen die Vorschrift des Art. 27 CMR zu beachten haben. Art. 29 CMR ist dagegen mangels grob fahrlässigen Verhal-
tens des Beklagten nicht anzuwenden (vgl. BGHZ 88, 157, 159 ff.; BGH, Urt. v. 16.7.1998 - I ZR 44/96, TranspR 1999, 19, 21 = VersR 1999, 254).
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 21 O 74/03 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.681,60 EUR

Gründe

I. Am 02.10.2002 beauftragte die Versicherungsnehmerin der Klägerin, Fa. ... die Beklagte mit dem Transport von 26 Paketen von ihrem Sitz in ... zur Fa. ... mit Sitz in ... in Großbritannien. Während des Transports sind 8 dieser Pakete verloren gegangen. Auf welchem Abschnitt dieses Transports der Verlust eingetreten ist, ist streitig.
Die Klägerin hat an ihre Versicherungsnehmerin zum Ausgleich des Schadens insgesamt 14.681,68 EUR gezahlt und verlangt nunmehr von der Beklagten aus übergegangenem sowie abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin Ersatz dieses Betrages zzgl. Zinsen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands vor dem Landgericht wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Beklagte ohne Abstriche zum vollständigen Ersatz des verlangten Schadensersatzes zzgl. Zinsen verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten. Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag weiter.
Sie ist nach wie vor der Auffassung, der Verlust der insgesamt 8 Pakete sei in Großbritannien eingetreten. Somit sei gemäß § 452 a HGB englisches Recht anwendbar, welches aber eine sekundäre Einlassungsobliegenheit des Frachtführers nicht kenne. Fälschlicherweise habe zudem das Landgericht die sekundäre Darlegungslast allein dem Prozessrecht zugeordnet. Darüber hinaus bestreite die Beklagte nach wie vor den von der Klägerin behaupteten Inhalt der 8 verloren gegangenen Pakete. Rechnung und Lieferschein (Anlagen K 6 und K 7) bezögen sich lediglich auf die Gesamtlieferung von 26 Paketen. Dem entsprechend beschränke sich der nach der jüngsten BGH-Rechtsprechung (BGH TranspR 2003, 56) auf die genannten Papiere gründende Anscheinsbeweis auch auf den Gesamtinhalt aller 26 Pakete, nicht aber auf den Inhalt der lediglich 8 verloren gegangenen Pakete. Den ihr obliegenden Vollbeweis über den Inhalt der verloren gegangenen 8 Pakete habe aber die Klägerin nicht erbringen können. Die Vermutungen des Landgerichts könnten einen solchen Vollbeweis keinesfalls ersetzen. Denn aus dem bloßen Gewicht der einzelnen Pakete könne nicht auf deren Inhalt geschlossen werden.
Die Beklagte beantragt dem gemäß,
das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25.09.2003 - Aktenzeichen 21 O 74/03 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt dem gegenüber,
10 
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
11 
Dazu verteidigt sie das Urteil des Landgerichts als richtig.
12 
II. Die Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
13 
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin von der Beklagten Ersatz für die verlorenen 8 Pakete verlangen kann. Anspruchsgrundlage hierfür bilden die § 425 Abs. 1, 435 HGB i. V. m. § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG/hilfsweise § 398 BGB, nicht dagegen, wie vom Landgericht angenommen, Art. 17, 29 CMR. Denn weder wurde eine grenzüberschreitende Beförderung der verlorenen Ware mittels eines Kraftfahrzeuges zwischen den Parteien des Frachtvertrages vereinbart noch, was dem gleich steht, in das Ermessen der Beklagten als Auftragnehmerin gestellt (vgl. zu diesen Anwendungsvoraussetzungen den CMR nur: Koller, TranspR, 4. Aufl., Art. 1 CMR Rn. 5). Gemäß § 435 HGB haftet die Beklagte unbeschränkt, weil davon auszugehen ist, dass der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung der Beklagten zurückzuführen ist, die sie oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat. Auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB kann sich die Beklagte dem gegenüber nicht berufen.
14 
1. Die Aktivlegitimation der Klägerin ist im Berufungsverfahren außer Streit. Ausweislich des als Anlage K 9 vorgelegten Deckblatts des Versicherungsscheins (K 9 = Bl. 42) war die Klägerin zum Zeitpunkt des Schadenseintritts (nach dem 02.10.2002) alleiniger Transportversicherer der Fa. ... . Die Abtretung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche an die Klägerin ist erfolgt (vgl. die Erklärung der Fa. ... vom 26.02.2003 - Anlage K 2 = Bl. 8). Allerdings ging diese Abtretung wohl ins Leere. Denn in K 2 hat die genannte VN gegenüber der Klägerin die dort erwähnte Zahlung in Höhe von 14.681,68 EUR bestätigt. Somit ist die hier geltend gemachte Schadensersatzforderung schon als Folge dieser Zahlung auf die Klägerin übergegangen (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VVG).
15 
2. Die Übernahme des Transportguts als solche hat die Beklagte zu keiner Zeit in Zweifel gezogen und ebenso wenig den Verlust von 8 der insgesamt 26 Pakete mit den von der Klägerin vorgetragenen Endnummern (vgl. dazu Klageschrift S. 3 i. V. m. den eigenen Angaben der Beklagten in deren Schreiben an die Klägerin vom 09.12.02 - Anlage K 4 = Bl. 15). Unbestritten ist ferner, dass 6 dieser Pakete ein Gewicht von jeweils 12,8 kg sowie weitere 2 Pakete ein solches von jeweils 14,05 kg aufwiesen, woraus sich ein Gesamtgewicht von 104,9 kg errechnet (ebenso: Klagerwiderung S. 3 = Bl. 27 unter Ziff. 3). Auf die Haftungsbeschränkung des § 431 HGB kann sich die Beklagte nicht berufen. Denn sie haftet ohne Rücksicht auf eine solch gewichtsabhängige Haftung gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil ihr ein qualifiziertes Verschulden im Sinne dieser Vorschrift zur Last fällt. Das ist nämlich zu vermuten, weil die Beklagte ihrer sog. sekundären Darlegungslast nicht ausreichend nachgekommen ist. Nach der Rechtsprechung des Senats kommt diese sog. sekundäre Darlegungslast u.a. dann zum Tragen, wenn, wie hier, der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich der Beklagten abgespielt hat (OLG Stuttgart, TranspR, 2002, 200, 201 m. w. N.). Verlangt wird somit vom Frachtführer, dass er substantiiert die Umstände darlegen muss, die seines Wissens nach zum Schaden geführt haben. Dazu muss er unter Benennung der beteiligten Personen samt ihrer ladungsfähigen Anschrift den Organisationsablauf in seinem Betrieb offen legen und in zumutbarer Weise dartun und beweisen, welche Schadensverhütungsmaßnahmen er oder seine Hilfspersonen getroffen haben (Koller § 435 HGB Rn. 21). Diesen Anforderungen hat schon der erstinstanzliche Vortrag der Beklagten (vgl. Klagerwiderung S. 3 unten = Bl. 27 d. A.) nicht genügt (so zu Recht das Landgericht unter I. 3. der Entscheidungsgründe). Gegen die dahingehende Wertung des Landgerichts wendet sich die Berufungsbegründung konsequenterweise auch nicht. Genügt der Frachtführer aber, wie hier die Beklagte, seiner sekundären Darlegungslast nicht, wird dessen qualifiziertes Verschulden vermutet (OLG Stuttgart a.a.O.). Entscheidungsrelevant ist deshalb nur, ob es einmal der Klägerin gelungen ist, einen Schaden zu beweisen, der über dem Haftungshöchstbetrag des § 431 HGB liegt und andererseits der Beklagten nicht darin gefolgt werden kann, über § 452 a HGB sei hier englisches Recht anzuwenden, welches aber eine Einlassungsobliegenheit des Frachtführers nicht kenne. Die erste Frage ist im Sinne der Klägerin zu beantworten, die zweite gegen die Beklagte.
16 
3. Schadenshöhe:
17 
a) Die Übernahme der 26 Pakete durch die Beklagte ist ebenso unstreitig wie der Verlust von 8 Paketen. Streitig ist nach wie vor der Inhalt dieser verloren gegangenen 8 Pakete. Dies ist eine Frage der Schadenshöhe.
18 
b) Insoweit hat das Landgericht aus der als Anlage K 3 vorgelegten Übernahmequittung sowie der damit korrespondierenden Rechnung der Fa. ... geschlossen, prima facie spreche alles dafür, dass die dort (in Anlage K 3) aufgeführten Waren tatsächlich in den vom Fahrer der Beklagten übernommenen (insgesamt 26) Paketen gewesen seien. Ausdrücklich offen gelassen hat das Landgericht dagegen die Frage, ob dieser Anscheinsbeweis sich auch auf den Inhalt der 8 verschwundenen Pakete erstrecke (Entscheidungsgründe S. 4 ganz unten). Es hat jedoch anhand der Übernahmequittung (Anlage K 3) festgestellt, dass 6 der 8 verschwundenen Pakete mit den Endnummern 7871, 7899, 7906, 7915, 7933 und 7942 jeweils ein Gewicht von 12,780 kg aufgewiesen haben, was darauf schließen lasse, dass sich in ihnen auch jeweils der selbe Inhalt befunden habe. Da die verschwundenen 6 Pakete zu einer Gruppe von insgesamt 8 Paketen gehörten und diese 8 Pakete jeweils 12,780 kg aufgewiesen hätten, ließen sich die insgesamt 160 bestellten Festplatten der Marke „Maxtor, Typ Fireball 2 F 040J0, 40 GB“ gleichmäßig auf diese 8 Pakete verteilen. Inhalt pro Paket somit 20 Festplatten. Dementsprechend ermittelt hat das Landgericht den Inhalt der darüber hinaus verschwundenen zwei Pakete mit den Endnummern 8085 und 8101 (Einzelheiten: Entscheidungsgründe S. 5 unter I. 2.).
19 
c) Gegen diese Feststellungen des Landgerichts wendet sich die Berufung vergeblich.
20 
Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist nämlich das Berufungsgericht an die Feststellungen 1. Instanz gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich.
21 
aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst der Ausgangspunkt des Landgerichts zum Inhalt der 26 versandten Pakete: Sofern Güter, wie hier, in verschlossenen Behältnissen (Kartons) von einem Kaufmann zum Versand gebracht werden, ist nämlich prima facie anzunehmen, dass im Lieferschein und der korrespondierenden Rechnung aufgeführten Waren tatsächlich dort enthalten waren. Denn im gewerblichen Bereich spricht nach der Lebenserfahrung eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der gewerbliche Kunde exakt die bestellten und sodann seinem Abnehmer in Rechnung gestellten Waren auch tatsächlich versandt hat (BGH TranspR 2003, 156, 159; Koller, § 425 HGB Rn. 41). In der Begründung bedarf das Urteil des Landgerichts nur in soweit einer Korrektur als es die Übernahmequittung (Anlage K 3) als Lieferschein gewertet hat. Tatsächlich ist jedoch der als Anlage K 6 (Bl. 17) vorgelegte „Kommissionierschein“ als Lieferschein anzusehen. Davon geht offensichtlich auch die Beklagte aus (vgl. jedenfalls BB S. 4 unter II. 2.). Mit Hilfe einer Übernahmequittung (hier: Übernahmequittung der Beklagten - Anlage K 3) kann dagegen nur der Beweis für die Anzahl der übergebenen Frachtstücke, im Zweifel jedoch nicht für den Inhalt einer verschlossenen Sendung geführt werden (BGH a.a.O. S. 158 m. w. N.). Ob darüber hinaus mit Hilfe einer solchen Übernahmequittung auch der Beweis für das Gewicht der  übergebenen Frachtstücke geführt werden kann, braucht hier nicht vertieft zu werden. Denn das Gewicht sowohl der Gesamtsendung wie der Einzelpakete ist hier zwischen den Parteien unstreitig.
22 
bb) Soweit die Beklagte meint, der auf Lieferschein und korrespondierender Rechnung basierende Anscheinsbeweis beziehe sich nur auf den Gesamtinhalt aller 26 von ihr übernommenen Pakete, nicht aber auf den Inhalt der 8 verloren gegangen Pakete, mag dies richtig sein. Jedenfalls behandelt die schon mehrfach zitierte Entscheidung BGH TranspR 2003, 156 f. nur den Fall einer Sendung, die insgesamt nicht bei der Empfängerin angekommen war, weil der Fahrer des dortigen Beklagten sie unterschlagen hatte. Der Fall, dass nur ein Teil der Sendung auf dem Transport verloren geht, war somit vom BGH nicht zu entscheiden. Dem entsprechend hat das Oberlandesgericht Düsseldorf für den entsprechenden Fall eines solchen Teilverlusts angenommen, es bleibe trotz der genannten BGH-Entscheidung beim Grundsatz, dass der Versender den Inhalt der verloren gegangenen Einzelpakete beweisen müsse. Denn würden sich aus dem Lieferschein (wie auch hier - Anlage K 6) keine Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Waren in welchem Paket verpackt gewesen seien, so könne der Lieferschein nicht den Anschein dafür begründen, dass ein einzelnes Packstück einen bestimmten Teil der gesamten auf mehrere Pakete verteilten Warensendungen enthalten habe (OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.03 - I - 18 U 6/03 S. 7 unten - vorgelegt vom Beklagtenvertreter als Anlage B2).
23 
Selbst wenn man dem OLG Düsseldorf folgt, verbessert sich dadurch die Situation der Beklagten nicht. Denn auch nach dessen Auffassung kann der Wert einzelner, verloren gegangener Pakete und damit die Schadenshöhe gemäß § 287 ZPO geschätzt werden. Dem entsprechend ist nicht nur das Oberlandesgericht Düsseldorf in der erwähnten Entscheidung verfahren (vgl. S. 8 oben und 9 oben des Urteils vom 30.07.2003), sondern auch das Landgericht im angegriffenen Urteil. Hinsichtlich der Grundlagen für seine Schätzung hat das Landgericht - zu Recht - auf Anlage K 3 zurückgegriffen, nämlich die dort angegebenen Paketnummern und das jeweils dahinter gesetzte Gewicht eines Einzelpakets. Diese Schätzgrundlagen werden im Übrigen von der Berufung ebenso wenig angegriffen wie die Annahme des Landgerichts, der Warenwert habe sich gleichmäßig auf alle Pakete der einschlägigen Gewichtsgruppe verteilt (ebenso: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.07.2003, S. 8 sowie 9 oben für den dort entschiedenen Fall). Soweit die Beklagte meint, es bedürfe eines Vollbeweises zum Paketinhalt, das Landgericht habe sich deshalb nicht mit Wahrscheinlichkeitserwägungen begnügen dürfen, kann dem schon im Grundsatz nicht gefolgt werden. Denn es geht hier nicht um einen Fall der haftungsbegründenden Kausalität. Dass 8 Pakete nicht angekommen sind und damit ein Schaden entstanden ist, steht nämlich als unstreitig fest. Vielmehr geht es um eine Frage der haftungsausfüllenden Kausalität (§ 287 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative) oder die Frage nach der Höhe des entstandenen Schadens (§ 287 Abs. 1 Satz 1, 2. Alternative ZPO). Der Anwendungsbereich des § 287 ZPO ist somit eröffnet (vgl. nur Thomas/Putzo, 25. Aufl., § 287 ZPO Rn. 11 und Zöller/Greger, 24. Aufl., § 287 ZPO Rn. 2 und 3).
24 
4. Zur Anwendbarkeit deutschen Rechts:
25 
Ihrer unbegrenzten Haftung nach deutschem Recht (§ 435 HGB) entgehen kann die Beklagte schließlich auch nicht dadurch, dass sie sich auf englisches Recht beruft, welches angeblich den Grundsatz der sekundären Darlegungslast des Frachtführers nicht kennt.
26 
a) Schon im Ansatz verfehlt ist der Versuch der Beklagten, über § 452 a Satz 1 HGB zur Anwendung von englischem Recht zu kommen. Denn nur bei bekanntem Schadensort gilt gemäß § 452 a HGB das Recht, das für einen hypothetischen Teilstreckenvertrag gelten würde (OLG Dresden TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 1187, 1191), wobei von einem Teilstreckenvertrag zwischen den Parteien des Gesamtvertrags, nicht aber zwischen dem Auftragnehmer und einem Subunternehmer auszugehen ist (Herber, TranspR 2001, 101, 102 f.). Die Beklagte hat zwar behauptet, der Verlust der Pakete sei erst in England eingetreten. Doch hat die Klägerin dies zu Recht als gänzlich unsubstantiiert bestritten (zuletzt: BE S. 2 = Bl. 151). Den Beweis für den von ihr behaupteten Schadensort hat die Beklagte zu führen (Koller TranspR § 452 a Rn. 9). Den diesbezüglichen Beweis hat sie aber nicht angetreten (und kann dies offensichtlich auch nicht, weil sie den Lauf des Pakets nicht/nicht ausreichend dokumentiert hat). Der Versuch eines solchen Beweisantritts auf Seite 4 oben des erstinstanzlichen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 09. 04. 2003 - „Zeugnis eines Mitarbeiters der Beklagten, Name und Anschrift werden nachgereicht“- war zu unbestimmt und deshalb untauglich; er ist in der Berufungsbegründung auch nicht wiederholt worden. Es ist deshalb hier von einem unbekannten Schadensort auszugehen.
27 
Selbst wenn man zugunsten der Beklagten aber einmal unterstellt, dass sich die Teilstrecke, auf welcher die Pakete verloren gegangen sind, in Großbritannien befindet, gilt nichts anderes. Denn dann wäre zu prüfen, ob auf den hypothetischen Teilstreckenvertrag deutsches oder britisches/englisches Recht anzuwenden ist, was sich aber nicht nach § 452 a HGB, sondern nach IPR richtet (OLG Dresden, TranspR 2002, 32; Koller, VersR 2000, 1193).
28 
Da die Parteien keine Vereinbarung für Teilstrecken getroffen haben, gilt nicht Art. 27, sondern Art. 28 EGBGB, der aber wiederum zur Anwendung deutschem Rechts führt (§§ 425 ff. HGB). Denn jedenfalls gemäß Art. 28 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 EGBGB ist die engste Verbindung zu Deutschland zu vermuten, da dort sowohl die Beklagte als auch die VN der Klägerin dort ihren Hauptsitz haben (ebenso: OLG Dresden, TranspR 2002, 32 für den dort entschiedenen Fall).
29 
b) Bei unbekanntem Schadensort bestimmt sich die Haftung des Multimodalbeförderers (als solcher will die Beklagte behandelt werden - vgl. Schriftsatz vom 21.11.03 Bl. 147 f.) dagegen nach § 452 HGB; dessen Satz 1 verweist direkt auf die §§ 425 ff. HGB (OLG Dresden, TranspR 2002, 32; OLG Düsseldorf, TranspR, 2003, 33, 34).
30 
c) Keiner Entscheidung bedarf somit die Frage, ob die sekundäre Darlegungslast des Frachtführers dem materiellen Recht zu entnehmen ist (so die Beklagte in ihrer Berufungsbegründung) oder aber dem deutschen Prozessrecht (so das Landgericht auf S. 6 der Entscheidungsgründe - unter I. 3.). Sollte es darauf ankommen, wäre auch diese Frage zu Lasten der Beklagten zu entscheiden. Denn die Einlassungsobliegenheit des Frachtführers sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Obliegenheit folgt den Grundsätzen der sog. sekundären Behauptungslast (BGH TranspR 2003, 1, 3 - dort zur entsprechenden Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs - Kopie: Bl. 158 f. d. A.; ebenso: OLG Köln, TranspR 2003, 111, 113). Diese Grundsätze sind somit auch für das vorliegende Verfahren vor einem deutschen Gericht maßgeblich.
31 
5. Soweit die Beklagte sich in 1. Instanz zudem auf den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration berufen hatte, hat das Landgericht diesen Einwand - zu Recht als unbeachtlich angesehen (Entscheidungsgründe S. 6 unter I. 4.). Die Berufungsbegründung greift die Entscheidung des Landgerichts in diesem Punkt nicht an.
32 
6. Zinsanspruch:
33 
Das Landgericht hat der Beklagten antragsgemäß Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten oberhalb des Basiszinssatzes unter Hinweis auf Art. 27 CMR zugesprochen. Im Anwendungsbereich der CMR wäre dieser Zinssatz zu hoch. Art. 27 Nr. 1 CMR begrenzt nämlich den konkreten Verzugsschaden auf 5 % der zu gewährenden Entschädigung und ist insoweit abschließend (Koller, Art. 27 CMR Rn. 6). Im Anwendungsbereich des HGB gilt dagegen der höhere Zinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB (5 % über Basiszins - vgl. Baumbach/Hopt, HGB, 31. Aufl., § 352 Rn. 5). Eine Reduzierung des Zinssatzes ist somit nicht angezeigt.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10 und 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind weder ersichtlich noch vorgetragen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2002 (37 O 95/02 KfH)

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.498,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 15.3.2002 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 43 %, die Beklagte 57 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren:

9.644,25 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Schadensersatz wegen Beschädigung eines sog. Flügelanschlagzentrums in Anspruch, welches im grenzüberschreitenden Lkw-Verkehr ohne Zwischenumladung von Deutschland nach Griechenland transportiert wurde und dort beschädigt ankam.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit am 27.11.2002 verkündetem Urteil in vollem Umfang stattgegeben. Nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens kam es zu dem Ergebnis, dass der Beklagten es nicht gelungen ist, den Beweis dafür zu erbringen, dass ein Verpackungs- oder Verlademangel im Sinne des Art. 17 Abs. 4 CMR schadensursächlich war. Ferner hat das Landgericht die Voraussetzungen einer unbeschränkten Haftung gemäß Art. 29 CMR – aufgrund entsprechender Vermutung wegen Nichterfüllung von Darlegungsobliegenheiten durch die Beklagte – bejaht.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingelegte und ordnungsgemäß begründete Berufung der Beklagten, die ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.
Die Berufung der Beklagten macht im Wesentlichen geltend:
Das Landgericht sei zu Unrecht von einer unbeschränkten Haftung der Beklagten ausgegangen. Die Voraussetzungen von Art. 29 CMR seien nicht gegeben und auch nicht nachgewiesen. Die Beklagte habe entgegen der Ansicht des Landgerichts auch ausreichend zum Verlauf des Transportes des Frachtgutes von der Übernahme in am 30.3.2001 bis zur Ablieferung in ... vorgetragen. Abgesehen davon greife die sog. sekundäre Darlegungslast hier nicht, da der Ersatzberechtigte ... plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziert leichtfertiges Verhalten der Beklagten gar nicht vorgebracht habe. Von daher seien auch die Grundsätze der Entscheidung des BGH vom 21.9.2000 (TranspR 2001, 29 ff) auf vorliegenden Fall gerade nicht anwendbar, im Übrigen auch deshalb, weil es hier um die Beschädigung von Frachtgut und nicht um dessen Verlust gehe. Nach einem ersten Hinweis des Gerichts an die Klägerin, dass auch ein schadensursächlicher Ladefehler in Betracht komme, habe die Beklagte davon ausgehen können, dass auch nach Auffassung des Landgerichts bis dahin die Klägerin ihrer grundsätzlichen Darlegungslast für das Vorliegen von Anhaltspunkten für eine Leichtfertigkeit im Sinne des Art. 29 CMR nicht nachgekommen gewesen sei. Das Landgericht hätte daher nicht ohne weiteren Hinweis an die Beklagte seinen Standpunkt bezüglich der Darlegungs- und Beweislast zur Frage der Leichtfertigkeit im Sinne des Art. 29 CMR wechseln dürfen.
Die Annahme des Landgerichts, die Beklagte hätte einen Verpackungs- oder Verlademangel nicht bewiesen, beruhe auf einer unzureichenden Tatsachenfeststellung. Insoweit hätte sich das Landgericht nicht auf die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ... verlassen dürfen, vielmehr hätte es dem Beweisantritt der Beklagten auf Einholung eines ausführlichen schriftlichen Sachverständigengutachtens entsprechen müssen. Ein nunmehr von der Beklagtenseite eingeholtes Gutachten zur Ursachenanalyse vom 20.1.2003 habe bestätigt, dass durch entsprechende Transportsicherungsmaßnahmen die eingetretenen Beschädigungen hätten vermieden werden können.
Ein Verfahrensfehler liege auch insoweit vor, als von der Beklagten benannte Zeugen in Griechenland nicht geladen bzw. vernommen worden seien. Rechtsfehlerhaft sei schließlich die Ansicht des Landgerichts, dass der vom Fahrer in griechischer Schrift angebrachte Vorbehalt nichts an der Bestätigung der Übernahme der Ware in ordnungsgemäßem Zustand ändern würde. Die Übernahme des Gutes in unbeschädigtem Zustand werde auch bestritten.
10 
Die Beklagte beantragt:
11 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27.11.2002 (37 O 95/02 KfH) wird aufgehoben und die Klage kostenpflichtig abgewiesen.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie verweist darauf, dass die Übernahme des Gutes in unbeschädigtem Zustand unstreitig gewesen sei, zum Vorliegen eines Haftungsausschlusses gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR die Beklagte schon nicht substantiiert vorgetragen habe und ihre Einwendungen gegen das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme verspätet seien. Zu Recht habe das Gericht erster Instanz im Übrigen angenommen, dass die Beklagte ihren Darlegungsobliegenheiten nicht nachgekommen sei, da sie zu Umständen und Ursache der Beschädigung in keiner Weise vorgetragen habe.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
16 
Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß Art. 17 i. V. m. Art. 23, 25 CMR Ersatz für die Beschädigung des transportierten Gutes in Höhe von 5.498,27 EUR verlangen. Im Übrigen ist die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen, da die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung gemäß Art. 29 CMR nicht vorliegen.
17 
Die weitergehende Berufung der Beklagten ist zurückzuweisen.
1.
18 
Die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten für die am Flügelanschlagzentrum eingetretenen Beschädigungen gemäß Art. 17 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 CMR liegen vor. Die Regelungen des CMR finden auf vorliegenden internationalen Straßentransportauftrag Anwendung.
19 
Entsprechend den landgerichtlichen Feststellungen ist auch von einem Schadenseintritt während des Transportes durch die Beklagte bzw. deren Unterfrachtführer auszugehen, da konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen des Landgerichts begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht ersichtlich sind (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Solche Anhaltspunkte zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Soweit hierin gerügt wird, das Landgericht habe einen in griechischer Schrift angebrachten Vorbehalt des Abholfahrers nicht hinreichend berücksichtigt, ist weder ersichtlich noch erst- oder zweitinstanzlich vorgetragen worden, dass mit etwaigen neben der Unterschrift handschriftlich eingefügten Worten vom Fahrer inhaltlich die Beschädigung des übernommenen Gutes geltend gemacht worden sei.
20 
Die Beklagte kann mit ihrem, im Schriftsatz vom 29.4.2003 als solchem klargestellten Bestreiten, das Gut in unbeschädigtem Zustand übernommen zu haben, nicht mehr gehört werden. Dieses Vorbringen ist neu im Sinne von § 531 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufungsbegründung macht keine Angaben im Sinne von § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 4 ZPO darüber, aus welchen Gründen dieses neue Verteidigungsmittel zuzulassen wäre, insbesondere hat sich die Beklagte auch nicht im Sinne von § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO vom Vorwurf der Nachlässigkeit entlastet (vgl. Thomas/Putzo, 24. Aufl., § 531 Rn. 16). Offen bleiben kann, ob die Beklagte eine diesbezügliche Einwendung vorliegend in erster Instanz hat fallen lassen (vgl. dazu BGH NJW 1998, 2977, 2978), da das in erster Instanz mit der Klagerwiderung vorsorglich erfolgte einfache Bestreiten mit Nichtwissen unwirksam war. Was den Zustand des übernommenen Frachtgutes anging, bestand eine Erkundigungspflicht der Beklagten bei dem von ihr eingeschalteten Unterfrachtführer und hiernach eine entsprechende Erklärungspflicht im Prozess (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., § 139 Rn. 16 m. w. N.). Außerdem hat die Beklagte nach Beweisaufnahme am 13.11.2002 gegen die Ausführungen des Sachverständigen, welcher gleichfalls eine Beschädigung während des Transportes annahm, keine Einwendungen vorgebracht, vielmehr ausweislich des Sitzungsprotokolls von solchen ausdrücklich abgesehen.
2.
21 
Auf eine Haftungsbefreiung gemäß Art. 17 Abs. 2 CMR hat sich die Beklagte nicht berufen. Sie hat nicht geltend gemacht, dass der Schaden durch einen von ihr unvermeidbaren Umstand eingetreten ist.
3.
22 
Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte von ihr geltend gemachte Haftungsbefreiungstatbestände gemäß Art. 17 Abs. 4 CMR nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht nachzuweisen vermochte (Art. 18 Abs. 1 CMR). Insbesondere aus der Tatsache eines vorliegend unbestrittenermaßen behaupteten, normal verlaufenden Transportes kann nicht prima facie auf einen Verpackungs- oder Verlademangel geschlossen werden (BGH TranspR 1985, 125 ff; Art. 41 Abs. 2 CMR).
23 
Die Berufung hat konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen zum Vorliegen eines Verlade- oder Verpackungsmangels begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten, nicht aufgezeigt, ebenso wenig Rechtsverstöße bei der Tatsachenfeststellung. Der Senat hat deshalb nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom Landgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme festgestellten Tatsachen seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
24 
Mit der Berufung macht die Beklagte in erster Linie geltend, es liege eine unzureichende Tatsachenfeststellung vor, denn das Landgericht hätte ihrem Beweisantritt bezüglich fehlender Transportsicherung als Ursache für den Schaden durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens entsprechen müssen. Dem kann nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, ob die Beklagte mit der behaupteten unzureichenden Transportsicherung einen Verladefehler oder möglicherweise einen Verpackungsfehler, was nach den von ihr in zweiter Instanz vorgelegten Privatgutachten vom 20.1.2003 näher läge, behaupten will, bleibt festzuhalten, dass nach der Beweisaufnahme am 13.11.2002 nach entsprechend vorheriger Ankündigung erfolgter Befragung des sachverständigen Zeugen ... als Sachverständigen ein mündliches Sachverständigengutachten sowohl zu der Frage des Vorliegens eines Verladefehlers als auch zur Frage des Vorliegens eines Verpackungsfehlers erstattet war. Letzteren Punkt betreffend hat der Sachverständige im Rahmen seiner Anhörung auch ausdrücklich auf seinen Bericht vom 26.7.2001 (Anl. K 3, dort S. 4, Bl. 9 ff d. A.) Bezug genommen, in welchem der Verpackungszustand beschrieben und hiernach als geeignet bewertet worden war.
25 
Warum das Landgericht das somit erstattete Sachverständigengutachten für ungenügend hätte erachten müssen (vgl. auch BGH NJW 1986, 1928 ff), führt die Beklagte, welche mit ihrem Berufungsvorbringen geltend macht, ein neues, weiteres Gutachten hätte eingeholt werden müssen (§ 412 ZPO), nicht aus. Im Übrigen geben die Ausführungen des Sachverständigen ... inhaltlich auch keine Anhalte auf Lücken, Widersprüchlichkeiten oder Unzulänglichkeiten (BGH NJW 1999, 1778 f), sodass davon ausgegangen werden könnte, dass das Gericht nach der mündlichen Verhandlung noch ein weiteres Gutachten hätte in Auftrag geben müssen oder sich nunmehr eine Notwendigkeit erneuter Feststellungen in zweiter Instanz ergäbe (vgl. Schumann/Kramer, Die Berufung in Zivilsachen, 6. Aufl., Rn. 442).
26 
Soweit die Beklagte, welche sich nur auf das nunmehr nachträglich von ihr eingeholte Privatgutachten beruft, hierdurch Einwände gegen die Feststellungen des Sachverständigen, ggf. auch gegen die von ihm zu Grunde gelegten Anknüpfungstatsachen, z. B. zu vorhandener Verpackung und Fixierung zwischen Grundrahmen und Arbeitstisch des Flügelanschlagzentrums erheben will, mangelt es an Vortrag, warum ohne Nachlässigkeit nicht schon in erster Instanz entsprechende Einwendungen erfolgt sind (§ 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO).
27 
Auch ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler (§ 520 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO, § 531 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO) ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die Vernehmung des sachverständigen Zeugen ... als gerichtlich beauftragter Sachverständiger war angekündigt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagten nach durchgeführter Anhörung des Sachverständigen irgendwelches Vorbringen abgeschnitten worden wäre oder dass ihr auf Antrag hin nicht auch noch ein Schriftsatzrecht eingeräumt worden wäre. Ausweislich des Protokolls hat die Beklagte vielmehr in der mündlichen Verhandlung nach Vernehmung und Vereidigung des Sachverständigen sowie nach Erörterung des Beweisergebnisses und Kundgabe des Richters von seiner vorläufigen Auffassung, dass ein Verpackungsfehler nicht nachgewiesen sei (§ 279 Abs. 3 ZPO), erklärt, dass nichts weiter vorgetragen werden soll.
28 
Auch die weitere Rüge der Berufung, das Gericht habe verfahrensfehlerhaft der Anregung der Beklagten nicht entsprochen, die von ihr benannten Zeugen in Griechenland zu laden bzw. in Griechenland vernehmen zu lassen, greift nicht durch.
29 
Für eine Vernehmung des von der Beklagten benannten Fahrers des Lkws zum Beweis dafür, dass die Ladung direkt nach Griechenland verbracht wurde und auf der Fahrt von Deutschland nach Griechenland keine besonderen Vorkommnisse zu verzeichnen waren, bestand, weil dies unbestritten war, keine Veranlassung. Auch einer Vernehmung des Zeugen ... bedurfte es entgegen der Auffassung der Berufung nicht, insoweit mangelte es schon an Vortrag der Beklagten, welche Tatsachen der Zeuge ... bekunden soll. Soweit dieser zum Beweis für die Mangelhaftigkeit der Verpackung benannt wurde, handelt es sich um eine Sachverständigenfrage und nicht um in das Wissen des Zeugen gestellte Tatsachen. Auch insoweit verbliebe es jedoch im Übrigen dabei, dass die Beklagte spätestens im Anschluss an die erfolgte Beweisaufnahme in erster Instanz konkrete Einwendungen gegen die Feststellungen des Sachverständigen und etwaige von ihm zu Grunde gelegte Anknüpfungstatsachen hätte vorbringen müssen. Auch ist nicht ersichtlich, warum die schließlich erfolgte Hinzuziehung eines Privatgutachters – zur Unterstützung entsprechenden tatsächlichen Vorbringens hinsichtlich eines Verpackungs- oder Verlademangels – zu einem früheren Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, zumal spätestens mit dem Bericht vom 26.7.2001 (Anl. K 3) tatsächliche Äußerungen und Einschätzungen auch zur Verpackungs-/Versandform vorlagen.
3.
30 
Der Höhe nach beschränkt sich die Ersatzpflicht der Beklagten auf die Haftungshöchstsumme von 8,33 Sonderziehungsrechten pro Kilogramm, was vorliegend (bei 533 kg) einem Betrag von 5.498,27 EUR entspricht.
31 
Der Klägerin steht ein weitergehender Anspruch auf Schadensersatz nicht zu, insoweit war der Berufung stattzugeben.
32 
Ein vorsätzliches oder dem Vorsatz gleichstehendes schadensursächliches Fehlverhalten des Frachtführers oder seiner Bediensteten und Verrichtungsgehilfen hat die insoweit beweisbelastete Klägerin (vgl. nur Koller, Kommentar zum Transportrecht, 4. Aufl., Art. 29 CMR Rn. 7, § 435 HGB Rn. 21; Gass in Ebenroth/Boujong/Joost, HGB, Bd. 2, 2001, Art. 29 CMR Rn. 16) nicht nachzuweisen vermocht.
33 
Die Annahme eines qualifizierten Verschuldens im Sinne von Art. 29 CMR i. V. m. § 435 HGB ist auch nicht wegen Vorliegens eines schweren Organisationsmangels anzunehmen oder aufgrund Verletzung von Darlegungsobliegenheiten des Frachtführers im Übrigen widerleglich zu vermuten.
34 
Soweit in diesem Zusammenhang die Berufung einen Verstoß gegen Hinweispflichten und eine Verkennung der Beweislast beanstandet, greifen diese Rügen nicht. Auch der landgerichtlichen Entscheidung liegt die zutreffende Auffassung zu Grunde, dass die Klägerin für ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des Art. 29 CMR darlegungs- und beweispflichtig ist. Entgegen der Auffassung der Berufung können dem Hinweis des Gerichts vom 26.6.2002 an die Klägerin zu notwendigen Darlegungen zum Vorliegen eines Verpackungs- oder Verladefehlers keine weiteren Folgerungen hinsichtlich der Frage notwendiger Darlegungen für eine unbegrenzte Haftung nach Art. 29 CMR entnommen werden. Auch hat das Gericht sowohl im Beweisbeschluss vom 18.9.2002 wie auch im Termin am 13.11.2002 auf eine mögliche uneingeschränkte Verurteilung der Beklagten zur Zahlung hingewiesen, jedenfalls aber hat die Beklagte keinen Vortrag zu einer möglichen Kausalität eines behaupteten unterlassenen Hinweises gehalten (vgl. § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 ZPO; Zöller/Greger, a. a. O., § 139 Rn. 20).
35 
Zutreffend ist das Landgericht in seinem rechtlichen Ansatzpunkt auch davon ausgegangen, dass nach den Umständen vorliegenden Einzelfalls jedenfalls ein vorsätzliches oder dem gleichstehendes Fehlverhalten der Beklagten oder ihrer Leute nicht dargelegt ist, ein qualifiziertes Verschulden allerdings bei Verletzung der sog. sekundären Darlegungslast vermutet werden kann (vgl. nur Urteil des Senats vom 27.3.2002 – 3 U 210/01 = TranspR 2002, 200 ff m. w. N.; BGH TranspR 2001, 29 ff (zu WA); Fremuth/Thume, Kommentar zum Transportrecht, 2000, Art. 29 Rn. 27, 29). An dieser Rechtsprechung, wonach eine sekundäre Darlegungslast zum Tragen kommen kann, wenn der Geschädigte plausible Gründe für ein grobes Verschulden des Frachtführers vorträgt oder der Schadensfall im Dunkeln liegt, weil er sich völlig im Verantwortungsbereich des Frachtführers abgespielt hat, wird festgehalten.
36 
Entgegen der Auffassung der Berufung kommt eine sekundäre Darlegungslast auch sowohl in Verlustfällen wie in Beschädigungsfällen in Betracht. Wie die bislang von der Rechtsprechung entschiedenen Fälle zeigen, wird sie relevant regelmäßig bei innerhalb des Betriebs des Frachtführers auftretenden Zwischenlagerungen oder Umverladungen (vgl. auch BGH TranspR 2002, 408 ff; OLG München TranspR 2000, 133 ff).
37 
Offen bleiben kann, ob vorliegend schon die Voraussetzungen für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten gegeben waren, zumal von der Klägerin plausible Gründe für ein grobes Verschulden des Frachtführers nicht vorgetragen sind und von vornherein ein möglicher Verlade- oder Verpackungsmangel, welchen vorliegend die Klägerin zu verantworten gehabt hätte, im Raum stand. Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann aber jedenfalls in vorliegendem Einzelfall von einer Verletzung etwaiger Darlegungsobliegenheiten der Beklagten nach Auffassung des Senats nicht gesprochen werden. Die Besonderheit vorliegenden Falles liegt darin, dass unbestrittenermaßen die Verladung des Frachtguts Sache der Klägerin war, das Frachtgut hiernach ohne weitere Umverladungen nach Griechenland gebracht wurde und dort beschädigt ankam. Die Beklagte hat insoweit, als hiernach möglicherweise ein ihrem Verantwortungsbereich zuzurechnender Umstand während des Transportes als Schadensursache in Betracht kam, von Anfang an dargelegt, dass der Transport selbst ohne besondere Vorkommnisse ablief und den Fahrer als Zeugen benannt. Infolge der Benennung des Fahrers ist es auch in einem solchen Fall – wie im Falle eines Unfalls (vgl. Urteil des Senats vom 27.5.2001 – 3 U 12/01 – OLGR 2001, 421 ff) – dem Anspruchsteller grundsätzlich zuzumuten, weitere Anhalte und Feststellungen ggf. im Rahmen einer von ihm sodann zu beantragenden Vernehmung des Fahrers zu erhalten. Ein solcher Antrag wurde trotz entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht gestellt. Die Forderung nach weiteren konkreten Darlegungen, hier möglicherweise zum Fahrtablauf im Einzelnen, würde die Darlegungsobliegenheit der Beklagten überspannen.
38 
Die Beklagte ist vorliegend auch Verpflichtungen zur Schadensfeststellung und Dokumentation und deren Weitergabe dadurch nachgekommen, indem sie den Bericht des Sachverständigen der Firma ... vom 3.5.2001 (Anl. B 1, Bl. 42 ff d. A.) zu den Schadensfeststellungen in Griechenland vorgelegt hat, außerdem den verantwortlich zeichnenden Zeugen ... insoweit benannte.
39 
Informationen zu Organisation und Betriebsablauf bei der Beklagten waren im vorliegenden Fall nicht angezeigt, da die Ware zu keinem Zeitpunkt sich in diesem Bereich befand. In diesem Sinne sind auch die Ausführungen des BGH in TranspR 2002, 302 ff zu verstehen, wonach aus mangelnden Darlegungen zur Organisation nur dann auf grobes Verschulden geschlossen werden darf, wenn ein Organisationsverschulden als Schadensursache ernsthaft in Betracht kommt.
40 
Da die Voraussetzungen für ein vermutetes qualifiziertes Verschulden nicht vorliegen und die Klägerin weiteren Beweis nicht angetreten hat, verbleibt es bei der beschränkten Haftung der Beklagten gemäß Art. 17, 23 ff CMR.
41 
Infolgedessen reduziert sich der Zinssatz für die hier ab 15.3.2002 beantragten Zinsen gemäß Art. 27 CMR auf 5 %.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
43 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
44 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.