Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2004 - 3 U 19/04

bei uns veröffentlicht am21.07.2004

Tenor

1.Die Berufung der (erstinstanzlichen) Beklagten Ziff. 2 gegen das Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 9. Januar 2004 - Az.: 3 O 366/01 - wird als unbegründet zurückgewiesen.

2.Die Beklagte Ziff. 2 trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Auslagen des Streithelfers in der Zeit zwischen dem Beitritt auf Seiten der Beklagten Ziff. 2/ Berufungsklägerin bis zur Erklärung der Rücknahme dieses Beitritts; diese außergerichtlichen Auslagen hat der Streithelfer selbst zu tragen.

3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages kann die Beklagte Ziff. 2 die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert Berufungsverfahren:23.854,78 Euro

Gründe

I. Die Kläger haben vor dem Landgericht von den beiden Beklagten Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistung verlangt. Der erstinstanzlichen Beklagten Ziff. 1 betreibt ein Stuckateur-Unternehmen, die Beklagte Ziff. 2 ist ein Rohbauunternehmen. Beiden waren bei der Erstellung des 2-Familien-Hauses der Kläger im in tätig.
Dem Beklagten Ziff. 1 oblag die Ausführung der Gipserarbeiten, der Beklagten Ziff. 2 die Ausführung der Erd-, Kanalisation-, Dichtungs-, Beton- und Maurerarbeiten. Beiden Aufträgen lag jeweils ein sog. Auftrags-Leistungsverzeichnis vom 01.06.1994 zugrunde, welches der von den Klägern mit der Planung und Bauüberwachung beauftragte Architekt, der spätere Zeuge aufgestellt hatte (LV vorgelegt im Beweissicherungsverfahren - vgl. Beiblatt 9 der Beiakte 3 OH 31/99 - LG Ellwangen). Im LV ist unter Pos. 24 (nicht 28!) vorgesehen
"Waagrechte Isolierung gegen aufsteigende Feuchtigkeit auf OK-Fundamentenort unter den aufgehenden Wänden sowie unter der Deckenauflage der UG-Decke. Die Abdichtung erfolgt durch Lieferung und Aufbringen von Dichtungsschlämme bzw. Dachpappestreifen bei Mauerwerk."
Nachdem die Kläger am 29.12.1994 in das erstellte 2-Familien-Haus eingezogen und im Januar/Februar 1995 auch die bei Einzug noch fehlenden Außenputzarbeiten durchgeführt worden waren, traten seit Anfang 1996 Risse im Außenputz sowohl der Garage wie auch an der Süd-, Ost-, Nord- und Westfassade auf (Einzelheiten: unstreitiger Tatbestand des angefochtenen Urteils ab S. 3 unten).
Beide Beklagten haben schon vor Einleitung des Beweissicherungsverfahrens jede Verantwortung für die aufgetretenen Risse abgelehnt.
Die Kläger haben die Ursachen für die aufgetretenen zahlreichen Risse dagegen in Fehlleistungen der beiden Beklagten gesehen. Sie haben diese Fehlleistungen getrennt für jede der beiden Beklagten benannt (Einzelheiten: Tatbestand des angefochtenen Urteils auf S. 6).
Im Wege des Schadensersatzes haben sie vor dem Landgericht von den beiden Beklagten als Gesamtschuldner die Kosten für die - ihrer Ansicht nach notwendige - komplette Überarbeitung der Fassade im Gesamtbetrag von 27.097,60 DM (13.854,78 Euro) verlangt. Ihr darüber hinaus gestellter Feststellungsantrag zielte darauf ab, die Ersatzpflicht der beiden Beklagten als Gesamtschuldner für die darüber hinausgehenden, noch bezifferbaren Schäden, konkret: die Mängel in der Baukonstruktion, festzustellen.
Vor dem Landgericht haben die Kläger beantragt,
1. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner an die Kläger 27.097,60 DM (13.854,78 Euro) nebst 7 % (Verzugs-) Zinsen hieraus seit 15.09.1999 zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern den über 27.097,60 DM (13.854,78 Euro) hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der durch die mangelhafte Ausführung der werkvertraglichen Leistungen im Bauprojekt der Kläger, 2-Familien-Haus in , entstanden ist und noch entsteht.
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Hilfsweise haben sie beantragt, jede der beiden Beklagten für sich genommen (also nicht als Gesamtschuldner) zur Zahlung des verlangten Schadensersatzes zzgl. Zinsen sowie gemäß ihrem Feststellungsantrag zu verurteilen.
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Beide Beklagte haben demgegenüber beantragt, die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte Ziff. 1 hat seine Verantwortlichkeit für die aufgetretenen Risse bestritten und darüber hinaus vortragen lassen, sie habe die ihr obliegende Leistung (Verputzen) ordnungsgemäß ausgeführt.
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Die Beklagte Ziff. 2 hat ebenfalls bestritten, für die vorhandenen Risse verantwortlich zu sein. Wenn anstelle der ausgeschriebenen Dachpappe Kunststofffolie eingebaut worden sei, so beruhe dies auf einer ihr erteilten Weisung des Architekten der Kläger. Darüber hinaus sei der Einbau von Kunststofffolie anstelle von Dachpappe nicht falsch, sondern entspreche der DIN 18195. Soweit im Bereich der Westfassade (Giebel) der nach dem Plan vorgesehene Betonpfeiler durch einen Mauerpfeiler ersetzt worden sei, der darüber hinaus nicht im Mauerverbund gemauert worden sei, hat sie dies zwar nicht bestritten. Sie hat aber vortragen lassen, sie sei dazu auf der Baustelle vom Statiker der Klägerin, nämlich einem Mitarbeiter des Ingenieurbüros angewiesen worden.
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Das Landgericht hat nach umfangreicher Beweisaufnahme die Beklagten in der Hauptsache antragsgemäß als Gesamtschuldner zur Zahlung des verlangten Schadensersatzes in Höhe von 13.854,78 Euro verurteilt und darüber hinaus dem in der Hauptsache gestellten Feststellungsantrag entsprochen.
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Hinsichtlich der Schadensersatzpflicht des Beklagten Ziff. 1 hat das Landgericht ausgeführt, die aufgetretenen Risse beruhten auf Ausführungsfehlern. Da sie ihre Verantwortlichkeit für die eingetretenen Putzrisse von Anfang an geleugnet habe, habe es der an sich erforderlichen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung nicht bedurft (§ 634 Abs. 2 BGB in der maßgeblichen a.F.). Die Höhe des bezifferten Schadens sei durch das vom Landgericht eingeholte weitere Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 31.05.2003 belegt und belaufe sich damit auf die von den Klägern geforderten 27.097,60 DM. Dass die fehlerhafte Ausführung kausal für die aufgetretenen Risse sei, sei ebenfalls mit Hilfe des Sachverständigen bewiesen. Sein fehlendes Vertretenmüssen habe der Beklagte Ziff. 1 nicht bewiesen, so dass auch davon auszugehen sei, dass seine Leistung schuldhaft mängelbehaftet sei.
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Bejaht hat das Landgericht darüber hinaus einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe im Verhältnis der Kläger zur Beklagten Ziff. 2.
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Entgegen der Vorgabe in Pos. 24 des LV habe sie nämlich statt des geforderten Streifens aus Dachpappe eine Folie mit einer Stärke von lediglich 0,4 mm eingebaut. Dass dem eine Anweisung des Architekten der Kläger zugrunde gelegen habe, habe die durchgeführte Beweisaufnahme nicht bestätigt.
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Gefolgt ist das Landgericht auch der Auffassung des Gerichtssachverständigen, wonach die Verwendung der eingebauten Folie mit einen Nennstärke von lediglich 0,4 mm keine gleichwertige Alternative zu der ausgeschriebenen Dachpappe darstelle. Vielmehr sei im Anschluss an die Darlegungen des Gerichtssachverständigen im OH-Verfahren (Gutachten vom 14.09.2000 - Bl. 48 ff. der Beiakte) davon auszugehen, dass durch diese - als Feuchtigkeitssperre an der eingebauten Stelle überhaupt nicht erforderliche - Folie der Kraftfluss in der Folie gestört sei, es dadurch zu Relativverschiebungen der Fugenflanken komme und sich deshalb Risse bildeten. Festgestellt hat das Landgericht unter Hinweis auf das weitere, im streitigen Verfahren eingeholte Gutachten des Gerichtssachverständigen vom 31.05.03 (Bl. 231-239 der Gerichtsakte) ferner, dass die einschlägige DIN 18195 es zwar zulasse, die Bitumenpappe durch eine Kunststofffolie zu ersetzen, die aber eine Stärke von 1,2 mm haben müsse und nicht nur eine solche von 0,4 mm. Der gegenteilige Sachvortrag der Beklagten Ziff. 2, gestützt u.a. auf das von ihr vorgelegte Privatgutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. vom 19.03.2002, sei damit widerlegt. Anlass für die Einholung eines weiteren Gutachtens gemäß § 412 ZPO böten auch die weiteren Ausführungen im nachgelassenen Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beklagten Ziff. 2 vom 11.11.2003 nicht.
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Mangelhaft sei auch der von der Beklagten Ziff. 2 am Westgiebel gesetzte Mauerpfeiler. Da er nicht mit dem angrenzenden Mauerwerk verbunden sei, könne es, wie der Sachverständige ebenfalls überzeugend ausgeführt habe, zu Rissbildungen kommen. Den Beweis für ihre Behauptung, sie sei vom Statiker der Kläger angewiesen worden, die nach dem Plan vorgesehenen Betonpfeiler durch die jetzt vorgenommene Ausführungsart zu ersetzen, habe die Beklagte Ziff. 2 nicht führen können. Der Zeuge, der für die Kläger als verantwortlicher Statiker den konkreten Bau berechnet habe, habe überzeugend ausgeführt, er habe auf der Baustelle keine Weisungen erteilt und könne dies auch für seinen Partner, den ebenfalls vom Landgericht vernommenen Zeugen ausschließen. Die gegenteilige Aussage des Zeugen könne deshalb nicht überzeugen, weil der genannte Zeuge sich an konkrete Einzelheiten nicht mehr habe erinnern können und ihm nicht einmal mehr sein damaliger Gesprächspartner in Erinnerung gewesen sei. Der vom Beklagtenvertreter beantragten nochmaligen Vernehmung des Zeugen bedürfe es nicht. Hinsichtlich der weiteren Anspruchsvoraussetzungen sowie zur Schadenshöhe gelte dasselbe wie schon hinsichtlich des Beklagten Ziff. 1 ausgeführt. Beide Beklagten hafteten nach der Rechtsprechung des BGH für den geschuldeten Schadensersatz als Gesamtschuldner (Hinweis auf BGH-Urteil vom 26.06.2003 - VII ZR 126/02 = NJW 2003, 980 f.).
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Begründet sei schließlich auch der darüber hinausgehende Feststellungsantrag der Kläger.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
23 
Gegen dieses Urteil haben zunächst beide Beklagte Berufung einlegen lassen. Jedoch hatte der Beklagte Ziff. 1 seine Berufung zurückgenommen, nachdem er darauf hingewiesen worden war, dass er sein Rechtsmittel um einen Tag zu spät eingelegt hat (vgl. Bl. 388 und 396 d. A.). Daraufhin hat er zunächst erklärt, er trete dem Rechtsstreit als Nebenintervenient auf Seiten der Berufungsklägerin (erstinstanzliche Beklagte Ziff. 2) bei (Schriftsatz vom 10.05.2004 - Bl. 425), später hat er statt dessen den Beitritt auf Seiten der Kläger erklärt. (Schriftsatz vom 29. 06. 2004 - Bl. 464).
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Während es dem Beklagten Ziff. 1 in seiner (zwischenzeitlich zurückgenommenen) Berufung offensichtlich nur darum gegangen ist, eine bescheidene Korrektur des Feststellungstenors zu erreichen (keine Verantwortlichkeit für solche Arbeiten, die nur das Gewerk der Beklagten Ziff. 2 betreffen - vgl. Bl. 390-392), verfolgt die Beklagte Ziff. 2 ihren erstinstanzlichen Klagabweisungsantrag unverändert weiter.
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In ihrer Berufungsbegründung wiederholt und vertieft sie ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die von ihr eingebaute Folie (statt des im LV vorgesehenen Dachpappestreifens) fachgerecht sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang wiederum auf die DIN 18195, dort Ziff. 7.2, wonach dies zulässig sei und auf die von ihr schon erstinstanzlich als Anlage B 14 vorgelegte Bestätigung der Firma vom 12.11.2003, aus der sich ergäbe, dass heute kein Mensch mehr Dachpappe verwende, sondern Folien, weil nämlich die Verwendung von Dachpappe technisch überholt sei. Die ursprünglich vom Gerichtssachverständigen (im Beweissicherungsverfahren) vertretene Auffassung, wonach die DIN 18195 insoweit falsch sei, als sie Kunststofffolien aufführe, habe der Sachverständige im anschließenden Schadensersatzprozess vor dem Landgericht relativiert (BB S. 5). Später habe er seine Bedenken gegen die von der Beklagten Ziff. 2 eingebaute Folie damit begründet, diese sei zu dünn und deshalb nicht reißfest genug, was aber nicht stimme, weil sich aus dem bei den Gerichtsakten befindlichen Muster ergebe, dass diese Folie annähernd reißfest sei. Verschwiegen habe er darüber hinaus, dass heute kein Mensch mehr Dachpappe verwende, sondern Folie. Die vom Gerichtssachverständigen geäußerten Bedenken, dass eine solche Folie schon im Rahmen der Verarbeitung perforiert werde, könnten nicht geteilt werden. Die von ihm zitierte Bauschädensammlung stamme aus dem Jahre 1985, was aber der Gutachter verschwiegen habe. Nicht erklären können habe der Sachverständige auch seine Behauptung, eine dicke Folie könne sich besser mit anderen Oberflächen verzahnen als eine dünne. Insgesamt habe sich der Gerichtssachverständige von Anfang an dahin festgelegt, Ursache des Risses sei eine Folie, welche entweder überhaupt nicht hineingehöre oder nicht zweckmäßig sei und dass man dem Untersuchungsbericht nicht Glauben schenken dürfe. Das Auswechseln der Begründungen sei jeweils nach Vorlage der DIN-Normen in verschiedenen Stellungnahmen erfolgt. Es könne aber nicht überzeugen, wenn jemand seine Begründungen wechsele, um an der Ursachenfeststellung festhalten zu können.
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Im Folgenden wiederholt die Berufungsbegründung den schon erstinstanzlich von der Beklagten Ziff. 2 eingenommenen Standpunkt, der Einbau solcher Folien, anstelle von Dachpappe, sei schon immer üblich; sie behauptet dem gegenüber sogar, sie nicht einzubauen sei ein Mangel. Dem entsprechendes ergebe sich aus der DIN 18195 seit über 30 Jahren bis zur neuesten Fassung. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf eine ganze Reihe von Stellungnahmen, die die Beklagte Ziff. 2 zur Stützung ihres Standpunktes schon in 1. Instanz vorgelegt hatte und darüber hinaus auf insgesamt 3 von ihr vorgelegte Stellungnahmen des von ihr beauftragten Privatsachverständigen (Einzelheiten: BB S. 10-12). Schließlich belege die Aussage des Gerichtssachverständigen im Termin vom 21.10.2003 (Protokoll S. 10 Mitte = Bl. 287 d. A.), er habe die ihm vorgelegten Berechnungen des Privatgutachters aus dessen Stellungnahme vom 22.08.2003 seinerseits nicht nachgerechnet und könne dies nachträglich auch nicht tun, dass der Sachverständige überfordert gewesen sei (BB S. 13 unter 4.).
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Auch mit den Ausführungen des Gerichtssachverständigen im Zusammenhang mit dem mangelhaften Mauerpfeiler auf der Westseite setzt sich die Berufungsbegründung kritisch auseinander (S. 14-16 zu B.). Darüber hinaus wendet sie sich gegen die Würdigung der Zeugenaussagen und durch das Landgericht. Sie meint, aufgrund der allein überzeugenden Aussage ihres Vorarbeiters hätte das Landgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die tatsächlich ausgeführte Konstruktion der Stahlbetongurte der Giebelwand auf einer Anweisung des Statikers beruhe. Allerdings sei die Zeugenaussage über den Inhalt und die Anweisung des Statikers vom Landgericht nicht sonderlich aussagekräftig protokolliert worden, weil der Richter Schwierigkeiten mit den technischen Zusammenhängen gehabt habe. Vorgeworfen wird dem Landgericht in diesem Zusammenhang außerdem, es habe die Beweislast verkannt. Denn die tatsächliche Ausführung (völlig anders als im Statikplan) sei so offenkundig und bis zur Fertigstellung des Bauwerks sichtbar gewesen, dass die Kläger dafür beweispflichtig seien, die Abänderung sei eigenmächtig erfolgt. Darüber hinaus bestehe auch ein Anscheinsbeweis dafür, dass eine so gravierende Abänderung nicht einfach eigenmächtig durch einen Vorarbeiter durchgeführt werde. Gerügt wird darüber hinaus die Zurückweisung des Antrags auf Vernehmung des Zeugen zu der Behauptung, er habe den Statiker beauftragt, die Gurtproblematik vor Ort zu klären (BB S. 19 unten unter Hinweis auf S. 24 unten des angefochtenen Urteils). Schließlich wendet sich die Beklagte Ziff. 2 gegen ihre Verurteilung als Gesamtschuldnerin auf Schadensersatz auch hinsichtlich der ihrer Ansicht nach allein von der Beklagten Ziff. 1 zu vertretenden Mängel, z.B. an der Garage wie auch dem zu tiefen Einbau der Eckschutzschienen und dem Verstoß gegen die Putzregeln durch Auftragung des harten Oberputzes auf einen weichen Unterputz sowie dem Überputzen ungeeigneter Platten. Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts sei von der dort zitierten Entscheidung BGH NJW 2003, 2980 f. nicht gedeckt (Einzelheiten: BB unter III.).
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Nach alledem lässt die Beklagte Ziff. 2 beantragen, das Urteil des Landgerichts Ellwangen vom 09.01.2004 abzuändern und die Klage, soweit gegen die Beklagte Ziff. 2 gerichtet, abzuweisen.
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Die Kläger wie auch der Streithelfer beantragen dem gegenüber, die Berufung der Beklagten Ziff. 2 als unbegründet zurückzuweisen.
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Dazu verteidigen sie das Urteil des Landgerichts als richtig.
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In ihrer Berufungserwiderung verweisen die Kläger nochmals auf die Ausschreibung unter Pos. 24 des LV, wonach vertraglich eben nichts anderes als eine Dachpappe, also eine besandete Bitumenbahn geschuldet gewesen sei. Denn Dachpappe sei der landläufige Ausdruck für die fachliche Bezeichnung "Bitumendachbahn". Eine Bitumendachbahn sei aber stets besandet. Eine solche besandete Bitumendachbahn verlange in erster Linie auch die einschlägige DIN 18195, Stand August 1983. Eine sog. "nackte" Bitumenbahn sei dagegen für waagrechte Abdichtungen von der DIN nicht zugelassen. Zur näheren Illustration lassen die Kläger als Anlage K 13 zur BE ein Stück der hier ausgeschriebenen Dachpappe vorlegen. Sie verweisen darauf, dass die Beklagte Ziff. 2 eigenmächtig von den vertraglichen Vorgaben abgewichen sei, weil sie eine Kunststoffbahn eingebaut habe, die darüber hinaus nicht den Vorgaben der DIN entsprochen habe. Die Behauptung der Berufungsbegründung, das heute kein Mensch mehr Dachpappe verwende, sondern Folien, weil die Verwendung von Dachpappe technisch überholt sei, sei vollkommen aus der Luft gegriffen. Dagegen spräche schon, dass Dachpappe auch in den DIN-Vorschriften noch an erster Stelle stehe (Beweis: Sachverständigengutachten). Sie lassen in diesem Zusammenhang vortragen, dass die Nenndicken aller in der einschlägigen DIN 18195 - Stand 1983 - genannten Dichtungsbahnen zwischen 1,2 und 2 mm liegen und lt. DIN 2000 sogar nur Dichtungsbahnen zwischen 1,2 und 3 mm zugelassen seien. Dem gegenüber habe die Beklagte eine hauchdünne "Folie" unbekannter Herkunft eingebaut, ohne bis heute überhaupt vortragen zu lassen, was sie eigentlich genau eingebaut habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf Bl. 444 bis 458 d. A. verwiesen.
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II. Die Berufung ist zulässig. Auch die Bedenken der Beklagten Ziff. 2 gegen die Rücknahme des zunächst auf ihrer Seite erfolgten Beitritts des (früheren) Beklagten Ziff. 1 und den statt dessen erklärten Beitritt als Nebenintervenient der Kläger teilt der Senat nicht. Denn eine Rücknahme ist zulässig, wenn sie, wie hier, der Form des § 269 Abs. 2 ZPO genügt. Nach Rücknahme kann der Streithelfer der anderen Partei beitreten, ohne dass es dazu einer Zustimmung der bis dato unterstützten Partei bedarf (BGHZ 18, 110, 112 f.; Zöller/Vollkommer, 23. A., § 66 Rn 17). Ein rechtliches Interesse für den Beitritt auf Seiten des Gegners muss der Beklagte Ziff 2 nicht darlegen - anders im Falle einer Streitverkündung - vgl dazu.: OLG Stuttgart, MDR 1970, 148 und Zöller, § 74 Rn1. Allerdings ist eine solches rechtliches Interesse hier offensichtlich gegeben. Es folgt daraus, dass dem Nebenintervenienten daran gelegen ist, dass es bei der gesamtschuldnerischen Verurteilung der Beklagten Ziff. 2 bleibt. Anderenfalls entfiele sein Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 oder Abs. 2 BGB.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Dazu im Einzelnen:
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1. Die Ursache für die unstreitig aufgetretenen Risse im Putz sämtlicher 4 Fassaden des Wohngebäudes der Kläger ist einmal eine mangelhafte Werkleistung des (erstinstanzlichen) Beklagten Ziff. 1. Insgesamt hat das Landgericht dazu festgestellt, dass die Werkleistung des Beklagten Ziff. 1 in 4 Punkten mangelhaft ist und auch die weiteren Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 635 BGB in der geforderten Höhe feststehen. Da das Urteil gegen den Beklagten Ziff. 1 rechtskräftig ist, kann insoweit auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (dort unter I. 2.; ergänzend unter II. wegen der Begründetheit des weitergehenden Feststellungsantrags).
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Die Schadensursache für die aufgetretenen Risse liegt jedoch tiefer, nämlich in Mängeln des Werks der Vorunternehmerin, also der Beklagten Ziff. 2.
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Der erste Mangel liegt darin, dass die Beklagte Ziff. 2 im Rahmen der geschuldeten Feuchtigkeitsisolierung (Pos. 24 des LV) die waagrechte Fuge zwischen EG-Fußboden und erster Mauersteinschicht nicht mit Hilfe des ausgeschriebenen und vertraglich vereinbarten Dachpappestreifens abgedichtet hat. Stattdessen hat sie eine Kunststofffolie verwendet. Diese Abweichung vom Leistungsverzeichnis war schon in erster Instanz unstreitig. Soweit die Beklagte noch gegenüber dem Landgericht behauptet hatte, die abweichende Art der Ausführung sei in einem Gespräch mit dem Architekten der Kläger, dem Streitverkündeten , vereinbart worden, hat das Landgericht dies anhand der auch dazu durchgeführten Beweisaufnahme (Zeugenvernehmung und = Vorarbeiter der Beklagten Ziff. 2) nicht feststellen können. Beide Zeugen sind im Rahmen des ersten Termins zur Beweisaufnahme, nämlich am 11.06.2002 zur Frage der angeblich vom klägerischen Architekten erteilten abweichenden Weisung vernommen worden (Bl. 151-156 d. A.). Das Landgericht hat ihren Aussagen - wohl zu Recht - nicht entnehmen können, dass es zu einer solch abweichenden Absprache zwischen dem Architekten der Kläger und der Beklagten (vertreten durch ihren Vorarbeiter, den Zeugen ) gekommen ist (wegen Einzelheiten der Beweiswürdigung vgl. Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils auf S. 17, dort 2. und 3. Abschnitt von oben). Die Berufung greift die Beweiswürdigung des Landgerichts in diesem Punkt nicht an. Weitere Ausführungen dazu sind deshalb nicht notwendig.
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a) Damit steht einmal fest, dass die eingebaute Kunststofffolie nicht vertragsgerecht ist. Sie ist aber auch nicht DIN-gerecht. Denn die einschlägige DIN 18195 (maßgebliche Fassung: Ausgabe 1983) sah für waagrechte Abdichtungen in Wänden nur die Verwendung entweder von Bitumendachbahnen oder aber von Kunststoffdichtungsbahnen vor, die aber je nach Material eine Mindestnennstärke von 1,2 oder gar 1,5 mm aufweisen mussten. Die Verwendung einer lediglich 0,3 mm starken Kunststofffolie, wie von der Beklagten Ziff. 2 eingesetzt, ist von der Norm nicht vorgesehen (so der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten vom 31.05.03 S. 10 bis einschließlich 11 oben = Bl. 230 f. d. A.). Damit ist bis zum Beweis des Gegenteils davon auszugehen, dass die eingebaute Folie auch deshalb mangelhaft ist, weil sie den Vorgaben der DIN 18195 nicht genügt. Denn schon die Nichteinhaltung einer DIN-Norm begründet die vom Auftragnehmer zu widerlegende Vermutung für einen Mangel seines Werks (vgl. nur: Werner/Pastor, Der Bauprozess, 10. Aufl., Rn. 1461 m. w. N.).
38 
b) Den ihr obliegenden Beweis dafür, dass die eingebaute glatte Folie von lediglich 0,3 mm (lt. Feststellung des LG: 0,4 mm) Stärke vertrags- und DIN-gerecht ist, hat die Beklagte Ziff. 2 vor dem Landgericht nicht führen können. Diesem Ziel nicht näher bringt die Beklagte Ziff. 2 auch ihre Kritik am Gerichtssachverständigen (BB ab S. 3 f.). Denn im Kern ist dessen Aussage klar und unmissverständlich: Die von der Beklagten Ziff. 2 eingebrachte waagrechte Abdichtung ist weder vertrags- noch DIN-gerecht. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass diese Art der Ausführung dem damaligen oder heutigen Stand der Technik entsprach.
39 
Sollte die Kritik am Gerichtssachverständigen dem Ziel dienen, die Einholung eines neuen Gutachtens zu erreichen (§ 412 Abs. 1 ZPO) kann diesem Anliegen aus prozessualen Gründen nicht entsprochen werden. Denn einen entsprechenden Antrag hat die Beklagte Ziff. 2 zwar erstinstanzlich gestellt, in ihrer Berufungsbegründung aber nicht wiederholt. Als Folge der Umgestaltung der Berufungsinstanz in ein Mittel der Fehlerkontrolle muss aber ein erstinstanzliches Beweisangebot ausdrücklich in der Berufungsbegründung wiederholt werden. Erstinstanzliche Beweisantritte wirken selbst dann nicht fort, wenn die Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Sachvortrag einschließlich der in 1. Instanz gestellten Beweisanträge ausdrücklich Bezug nimmt (Zöller, 24. Aufl., § 520 ZPO Rn. 41), was hier nicht einmal geschehen ist.
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Von daher erübrigt sich im Grunde genommen schon jede Auseinandersetzung mit der Kritik am Gerichtssachverständigen 1. Instanz.
41 
c) Die denkbare Alternative, nämlich die Einholung eines weiteren Gutachtens von Amts wegen (dazu Zöller, § 412 Rn. 1) kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn der Berufungsbegründung gelingt es nicht, die oben festgehaltenen Kernaussagen in den verschiedenen Stellungnahmen des Gerichtssachverständigen zu erschüttern. Dazu im Einzelnen:
42 
(1) Die Behauptung, die Dachpappe müsse nicht besandet sein (BB S. 3 unten), haben die Kläger eingehend und unter Hinweis auf die von der einschlägigen DIN 18195 in Bezug genommene DIN 52128 bestritten (BE S. 2 f. = Bl. 445 f. d. A.). Da es sich insoweit um neuen und streitigen Beklagtenvortrag handelt, kann er nur in Ausnahmefällen zugelassen werden. Einer der denkbaren Ausnahmefälle des § 531 Abs. 2 ZPO ist hier aber nicht gegeben.
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(2) Dass heute angeblich kein Mensch mehr Dachpappe verwendet, sondern Folien und die Verwendung von Dachpappe technisch überholt ist, ist ebenfalls eine bloße Behauptung der Beklagten Ziff. 2. Sie widerspricht aber dem Inhalt der maßgeblichen DIN 18195, die eben an erster Stelle die Verwendung von Dachpappe oder Bitumendachbahnen vorschreibt. Dass die heute nur noch PE-Mauersperrbahnen verkauft (so deren als Anlage B 14 zum nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters Ziff. 2 vom 20.11.2003 vorgelegtes Schreiben vom 12.11.2003 - Bl. 312 d. A.), ändert daran nichts. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass der von der Beklagten Ziff. 2 selbst als Anlage B 13 vorgelegte Prüfbericht der Materialprüfanstalt H zu Scherfestigkeit einer Kunststoffbahn eingangs ausdrücklich darauf hinweist, dass üblicherweise eine besandete Bitumenbahn (!) im Mauerwerk eingebaut wird (vgl. S. 2 von Anlage B 13 unter 1. "Allgemeines").
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(3) Auch der Versuch der Berufungsbegründung, mit Hilfe von Zitaten aus den Stellungnahmen des Gerichtssachverständigen im Beweissicherungsverfahren und späteren Prozessverfahren nachzuweisen, dieser habe seine Begründungen ausgewechselt, ist misslungen.
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Das Zitat der Berufungsbegründung aus der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im OH-Verfahren belegt nicht, dass der Sachverständige selbst die Einbeziehung von Bitumenpappe zwischen Geschossdecke und Mauerwerk als unverantwortlich bezeichnet hat. Hingewiesen hat er vielmehr nur auf eine entsprechende Äußerung in dem von ihm genannten Buch von Prof. "Rissschäden an Mauerwerk". Auf S. 5 oben des Anhörungsprotokolls ist demgegenüber festgehalten, dass der Gerichtssachverständige die von der DIN vorgesehene Alternativlösung, nämlich Einzug einer Kunststofffolie für falsch und auch nicht üblich hält, weil normalerweise immer noch Bitumenpappe verwendet wird (Beiakte Bl. 112 und 113 ganz oben). Ob dieser vom Gerichtssachverständigen im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehaltene Standpunkt richtig ist, der alternativ von der DIN vorgesehene Einbau einer Folie sei falsch, mag dahinstehen. Denn unstreitig hat die Beklagte Ziff. 2 keine DIN-gerechte Stoffabdichtungsbahn eingebaut. Dies liegt schon daran, dass die von der DIN angegebenen Mindestdicken hier eindeutig verfehlt werden.
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(4) Es kann auch dahinstehen, ob der Einbau einer Feuchtigkeitssperre erforderlich war. Dies mag in der Tat zweifelhaft sein -vgl. die auf S. 5 der BB b) und c) gebrachten Zitate, entnommen aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren einerseits - Beiakte Bl. 48 ganz unten - und im schriftlichen Ergänzungsgutachten vom 31.05.2003 andererseits - dort S. 11 ganz unten = Bl. 231 d. A. Denn der Beklagten Ziff. 2 wird nicht vorgeworfen, dass sie hier eine nicht erforderliche Feuchtigkeitssperre eingebaut hat; eine solche war vielmehr unstreitig von den Klägern im Rahmen der Ausschreibung vorgegeben worden. Vorgeworfen wird ihr vielmehr, dass sie diese Feuchtigkeitssperre nicht vertrags- und DIN-gerecht eingebaut hat. Dies steht auch nicht in Widerspruch zu der protokollierten Aussage des Sachverständigen, es sei üblich, dass eine Horizontalsperre eingebaut werde (Anhörungsprotokoll LG vom 21.10.03 S. 10 = Bl. 287). Was üblich ist, muss nämlich nicht gleichzeitig zwingend erforderlich sein.
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Im Übrigen führen die Zweifel hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Feuchtigkeitssperre in die Irre. Denn Ursache der Rissbildung sind nicht Funktionsmängel der Feuchtigkeitssperre. Die Ursache liegt vielmehr darin, dass nach den Feststellungen des Sachverständigen die eingebaute Folie so glatt ist, dass der Kraftfluss in der Fuge gestört wird und die dadurch ermöglichten Relativverschiebungen der Fugenflanken zu entsprechender Rissbildung führen (so zu Recht das Landgericht unter Hinweis auf die Feststellungen des schriftlichen Gutachtens im OH-Verfahren - dort S. 13 ff. = Bl. 48 ff. der Beiakte). Diesen Grundsatz hat der Gerichtssachverständige nochmals in seiner Anhörung vom 21.10.2003 verdeutlicht (Protokoll S. 9 = Bl. 286 d. A.). Er hat dort insbesondere darauf hingewiesen, eine dickere (DIN-gerechte) Folie könne sich besser mit den anderen Oberflächen verzahnen und weise deshalb im Hinblick auf die Gleitproblematik bessere Eigenschaften auf. Er hat dies näher damit begründet, eine solche dickere Folie sei besser geeignet, eine Verbindung mit dem anliegenden Bauteil zu schaffen als eine dünnere. Weshalb es im Gegenteil so sein soll, dass eine dünne Folie sich besser anpasst als eine dicke und weshalb dies eine Selbstverständlichkeit sein soll, für die man wohl keinen Sachverständigen braucht (so wörtlich: BB S. 7) kann vor dem Hintergrund der gegenteiligen Ausführungen des Sachverständigen nicht nachvollzogen werden. Letzten Endes kommt es aber darauf nicht an. Entscheidend ist nur, dass der Kraftfluss in der Fuge durch die konkret von der Beklagten Ziff. 2 eingebaute, zu dünnen Folie gestört ist und es deshalb zur Bildung von Rissen kommt. Dass die vertraglich geschuldete Bitumenbahn ebenfalls zu Rissbildung gleichen Ausmaßes führen würde, kann schlechterdings nicht angenommen werden. Entsprechendes folgt nicht einmal aus dem schon erwähnten Prüfbericht (Anlage B 13 = Bl. 300). Denn auch danach hält eine Bitumenpappe eine höhere Scherspannung aus als die dort alternativ geprüfte Kunststoffbahn, bei der es sich immerhin um eine solche von 0,4 mm Dicke mit beidseitiger Profilierung handelte (Prüfbericht S. 2 unter 3.1; zur Scherspannung vgl. Tafel 3 des Prüfberichts).
48 
(5) Erst recht nicht gelungen ist es der Beklagten Ziff. 2, dem Gerichtssachverständigen nachzuweisen, er habe aus einer veralteten Auflage der von ihm zitierten Bauschädensammlung zitiert (BB S. 6 unten - wohl im Zusammenhang mit der Reißfestigkeit der Folie). Diesen Einwand hat schon das Landgericht mit überzeugender Begründung zurückgewiesen (Entscheidungsgründe S. 22, 2. Abschnitt von oben). Im Folgenden sei darauf hingewiesen, dass der Vertreter der Beklagten Ziff. 2 noch in seinem Schriftsatz an das Landgericht vom 10.11.2003 dem Sachverständigen lediglich vorgeworfen hatte, er habe "die Auflage 1993 zu Rate gezogen" (Bl. 307 d. A.). Er widerspricht sich also teilweise selbst, wenn er jetzt behauptet, der Sachverständige habe sich auf die 8 Jahre ältere Auflage aus dem Jahre 1985 bezogen. Selbst wenn aber der Sachverständige aus einer Vorauflage zitiert hätte, wäre dies für sich allein genommen unschädlich. Anders wäre dies nur dann, wenn das betreffende Zitat aus der Vorauflage ausweislich der Neuauflage überholt wäre. Dazu hat die Berufungsklägerin aber nichts vorgetragen.
49 
(6) Auch der Verweis auf die erstinstanzlich vorgelegten Stellungnahmen (BB S. 10 ff.) überzeugt nicht. Abgesehen davon hat sich das Landgericht in den Entscheidungsgründen mit einer ganzen Reihe dieser Stellungnahmen auseinandergesetzt; die Berufungsbegründung sagt jedoch nicht, was da nicht stimmen soll und erfüllt deshalb insoweit nicht die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung. Abgesehen davon gelingt es der Berufungsbegründung nicht, Zweifel an den sachlichen Feststellungen des Landgerichts zu wecken. Dazu im Einzelnen:
50 
Herstellerbeschreibung der Firma (Anlage B 8 - hinter Bl. 258 d. A.):
51 
Diese Herstellerbeschreibung gilt einer Folie von 0,4 mm Dicke mit beidseitiger Profilierung. Eine Folie mit solchen Eigenschaften ist aber nicht DIN-gerecht; ihre Verwendung entspricht ebenso wenig dem (damaligen) Zustand der Technik (vgl. SV Dr. am 21.10.03 gegenüber dem Landgericht Protokoll S. 8 unten = Bl. 285).
52 
Prüfbericht des (Anlage B 5 - hinter Bl. 131):
53 
Insoweit ist schon streitig, ob es sich tatsächlich um die von der Beklagten Ziff. 2 verwendete Folie handelt, auf welche sich der Prüfbericht bezieht (BE S. 7 unter 3 b) = Bl. 450 f.). Darauf kommt es aber letztendlich nicht an. Denn der Prüfbericht äußert sich nur zur Tauglichkeit der dort geprüften Folie als Mauerisolierfolie. Dass die dort geprüfte Folie von knapp unter 4 mm Dicke nicht den Anforderungen der DIN genügt, ist offensichtlich. Im Übrigen bezieht sich der Prüfbericht nicht auf die hier festgestellte eigentliche Mängelursache, nämlich eine Störung des Schubkraftflusses durch eine zu dünne/zu glatte Folie.
54 
Stellungnahme der vom 24.01.01
55 
(Anlage 1 im Beweissicherungsverfahren - Beiakte hinter Bl. 102):
56 
Diese Stellungnahme kann den Standpunkt der Beklagten Ziff. 2 nicht stützen. Denn danach ist die Anordnung einer Trennschicht aus - so wörtlich - "Bitumenpappe zwischen Ziegelmauerwerk und Stahlbetondecke üblich" und von der Ziegelindustrie empfohlen (vgl. dort unter 2.0 Stellungnahme). Dem angeschlossen ist der von der Berufungsbegründung nur auszugsweise zitierte Satz, man könne nicht unterstellen, dass sich beim Einbau einer horizontalen Trennlage "sofern es sich im Grundsatz um einen geeigneten Baustoff handelt" (!) - insoweit von der Berufungsbegründung nicht zitiert! - um einen bautypischen Fehler handele, durch den der vorliegende Schaden verursacht werden kann. Das bedeutet doch nichts anderes als dass in der zitierten Stellungnahme auf jeden Fall eine Trennschicht aus Bitumenpappe als üblich und geeignet angesehen wird/jedenfalls die Frage, ob die konkret eingebaute Folie schadensursächlich ist, ausgespart wird.
57 
Mit der Stellungnahme des Dipl.-Ing. hat sich schon das Landgericht eingehend auseinandergesetzt (Entscheidungsgründe ab S. 18, letzter Abschnitt). Die Berufungsbegründung wiederholt insoweit lediglich einzelne Passagen aus der vorgelegten Stellungnahme, ohne aber das Urteil konkret anzugreifen (BB S. 11 unter d); zur Stellungnahme vgl. Anlage B 4 = Bl. 131).
58 
Aus dem schon mehrfach genannten Prüfbericht der vom 27.06.1997 Anlage B 13) ergibt sich - entgegen Berufungsbegründung - gerade nicht, dass die eingebaute Folie geeignet ist (so aber BB S. 11).
59 
Die von der Berufungsbegründung angesprochene weitere Stellungnahme des Sachverständigen vom 11.11.03 (Anlage B 15) war dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 20.11.03 beigefügt (vorgelegt als Anlage B 15 - hinter Bl. 311). Sie gehört deshalb nicht mehr zum erstinstanzlichen Vorbringen und unterliegt damit den strengen Zulassungsvoraussetzungen des § 531 Abs. 2 ZPO, die hier nicht erfüllt sind. Unabhängig davon ist seine Aussage inhaltlich nur allgemein gehalten, weil er eigenen Angaben nach konkrete Bauvorhaben nicht kennt; auch stimmt im Grundsatz den Aussagen Dr. sogar ausdrücklich zu (vgl. seine Stellungnahme vom 11.11.03 auf S. 2, letzter Abschnitt).Hinweis auf Privatgutachten vom 19.04.02(vgl. Anlage 7 OH-Akte und BB S. 12 unter g): Hier ist wiederum daran zu erinnern, dass es hier nicht um den Streit geht, ob eine Horizontalsperre hätte eingebaut werden dürfen oder nicht. Im Übrigen stimmt es nicht, dass der Gerichtssachverständige ebenfalls die Auffassung vertreten hätte, eine Horizontalsperre hätte nicht eingebaut werden dürfen.
60 
Weitere Stellungnahme vom 22.08.03 (BB unter Hinweis auf Anlage B 9 bei Bl. 273):
61 
Der dort vertretenen Auffassung, die gewählte Konstruktion führe immer zur Rissbildung hat der Gerichtssachverständige klar und eindeutig widersprochen (Sitzungsprotokoll LG vom 21.10.03 S. 10 unten/11 oben). Im Übrigen muss sich die Beklagte Ziff. 2 fragen lassen, weshalb sie keine Bedenken gegen die gewählte Ausführungsart angemeldet hat, wenn es tatsächlich so ist, wie von ihr behauptet, nämlich dass die gewählte Konstruktion immer zu Rissen führt. Der gleiche Einwand gilt dem Vortrag, basierend auf der weiteren Stellungnahme des Privatgutachters vom 31.08.2003 - B 10 = hinter Bl. 273 und dazu BB S. 12 unter e)
62 
Aus seiner Erklärung, er könne die Berechnungen des Privatgutachtens aus dessen Stellungnahme vom 22.08.03 nicht nachrechnen, ergibt sich keinesfalls, dass der Sachverständige überfordert war (so aber BB S. 13 unter 4.). Denn der Sachverständige hat plausibel dargelegt, weshalb er diese Berechnungen des Privatgutachters zum Ausdehnungsverhalten der verwendeten Baumaterialien nicht nachvollziehen kann (Sitzungsprotokoll LG vom 21.10.03 S. 10 und S. 11 = Bl. 287 f.). Seiner Auffassung, wonach eine Nachberechnung nicht möglich sei, war das Landgericht gefolgt (Einzelheiten mit Begründung: Entscheidungsgründe S. 19, 1. Abschnitt). Anhaltspunkte gegen die Richtigkeit/Vollständigkeit dieser Feststellungen des Landgerichts vermag die Berufungsbegründung nicht aufzuzeigen. Solche Bedenken ergeben sich insbesondere nicht aus der von der Berufungsbegründung auszugsweise zitierten Äußerung des Sachverständigen zum gleichen Schwindmaß sowohl für Ziegel als auch Beton (- 0,1 mm/m). Denn der Gerichtssachverständige darf keinesfalls so verstanden werden, er habe damit behauptet, Beton und Ziegel hätten dasselbe Schwindmaß. Er hat nur gesagt, er halte eine Näherungsberechnung für nicht sinnvoll, weil man dazu die Ausgangsparameter regelrecht beliebig wählen könne und dies anhand eines identisch angenommenen Schwindmaßes für Ziegel wie auch Beton illustriert. Dass der Sachverständige damit aber sagen wollte, das Schwindmaß von Ziegel und Beton sei gleich, kann der genannten Stelle im Sitzungsprotokoll gerade nicht entnommen werden.
63 
2. Vergeblich wendet sich die Beklagte Ziff. 2 auch gegen ihre Verantwortlichkeit für die unstreitig mangelhafte Ausführung der Maurerarbeiten am Westgiebel. Wegen der Feststellungen zur Schadensursache kann auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen werden (S. 23, 2. Abschnitt). Diese Feststellungen hat die Beklagte Ziff. 2 in ihrer Berufungsbegründung nicht angegriffen. Soweit sie später unter Hinweis auf eine Passage aus der BE gemeint hat, die Kläger selbst hielten eine Schadensursächlichkeit nicht für gegeben (vgl. SS des Beklagtenvertreters Ziff. 2 vom 09.06.2004, S. 2 unter Bezugnahme auf Seite 15 der BE, 1. Abschnitt), hat der Klägervertreter in der Berufungsverhandlung auf Nachfrage ausdrücklich klargestellt, dass damit die Ausführungen des Gerichtssachverständigen zur Kausalität wie auch die daran anknüpfenden Feststellungen des Landgerichts nicht in Frage gestellt würden.
64 
Die Behauptung, die ursprünglich vorgesehene Konstruktion sei schon mangelbehaftet gewesen und hätte ebenfalls zu Rissen geführt, kann (wiederum) nicht geteilt werden. Das Gegenteil ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen (vgl. Sitzungsprotokoll LG vom 21.10.03 S. 11 unten unter Hinweis auf den Bewehrungsplan Giebelgurte = Bl. 288).
65 
Fest steht, dass die tatsächlich ausgeführte und mangelhafte Konstruktion der Stahlbetongurte in der Westgiebelwand nicht auf einer anders lautenden mündlichen Anweisung des Statikers beruht/jedenfalls solches nicht bewiesen ist.
66 
Der Beweiswürdigung des Landgerichts, wonach der verantwortliche Statiker, der Zeuge , überzeugend ausgeführt habe, dass er auf der Baustelle keine solche Weisungen erteilt habe, ist auch vor dem Hintergrund der gegenteiligen Aussage des Zeugen beizutreten (vgl. Entscheidungsgründe ab S. 23 - Mitte). Allein die Möglichkeit, die Beweiswürdigung unter Zugrundelegung der Aussage auch anders vorzunehmen, rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil. Gegen die Aussage spricht jedenfalls, dass er sich an seinen konkreten Gesprächspartner, der ihm die angebliche Weisung erteilt haben soll, abweichend von den übergebenen Plänen zu bauen, nicht benennen konnte und eingestandenermaßen auch keine konkrete Erinnerung mehr an den konkreten Gesprächspartner hatte (vgl. einmal Sitzungsprotokoll LG vom 21.10.03 S. 5 oben = Bl. 282; zum anderen Sitzungsprotokoll LG vom 06.08.2002 S. 3 Mitte = Bl. 169). Zu dem von der Berufungsbegründung behaupteten Austausch der alten gegen neue Pläne (BB S. 18 unten) hat der Zeuge überhaupt nichts gesagt. Auch einer erneuten Vernehmung des Architekten bedarf es nicht. Denn insoweit beschränkt sich die Berufungsbegründung darauf, das erstinstanzliche Urteil anzugreifen, das die Vernehmung des Architekten als verspätet zurückgewiesen habe (BB ab S. 19 unten i. V. m. den Entscheidungsgründen, S. 24 letzter Abschnitt). Dies reicht aber nicht, um das Berufungsgericht zu einer (nochmaligen) Vernehmung des Zeugen zu veranlassen. Denn es fehlt der in der Berufungsinstanz notwendige erneute Beweisantritt. Im übrigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts zur Unergiebigkeit einer nochmaligen Zeugenaussage (vgl. LGU ab S. 24, letzter Satz).
67 
Unverständlich sind schließlich die Ausführungen zur Umkehr der Beweislast (BB S. 21 f.). Denn der Mangel steht fest. Weshalb auf einmal die Kläger dafür beweispflichtig sein sollen, dass die Abänderung eigenmächtig erfolgt sein solle, kann nicht nachvollzogen werden.
68 
3. Zu Recht hat das Landgericht in vollem Umfang eine Gesamtschuldnerschaft der Beklagten Ziff. 1 und 2 hinsichtlich der Beseitigung der Risse am Putz (Entscheidungstenor Nr. 1) wie auch hinsichtlich der darüber hinausgehenden konstruktiven Grundprobleme bejaht.
69 
a) Die vom Landgericht zitierte Entscheidung BGH NJW 2003, 2980 bejaht eine gesamtschuldnerische Haftung von Vor- und Nachunternehmer schon dann, wenn die Mängelursachen "zumindest teilweise in beiden Gewerken" liegen und diese Mängel "wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können". Der entscheidende Gesichtspunkt ist danach die gleichstufige Verbundenheit zweier Gewerke im Rahmen der Gewährleistungsansprüche, um den geschuldeten einheitlichen Erfolg herbeizuführen. Haben, wie hier, Mängel am Rohbau, gleich zu welchem Prozentsatz, zur Rissbildung im Putz beigetragen und ist nach Beseitigung der Mängel am Rohbau, ebenfalls wie hier, insgesamt neu zu verputzen, so kommt es gerade nicht mehr darauf an, ob damit auch Risse an der einen oder anderen Stelle beseitigt werden, die ihre Ursache nicht unmittelbar in einem Rohbaumangel haben (wie hier z. B. vom Sachverständigen hinsichtlich der Risse an der Garage oder beim Küchenfenster festgestellt - vgl. GA vom 31.05.03 S. 15 f. = Bl. 235 f. d. A.).
70 
Zu eng ist dagegen die Auffassung der Beklagten, die gesamtschuldnerische Haftung bestehe, wenn überhaupt, nur in den Bereichen, in denen zwei Mängel beider Handwerker vorlägen. Schließlich war es auch im Fall der zitierten BGH-Entscheidung so, dass die Klägerin (und dortige Rohbauunternehmerin) nur einen Teil der Risse im Putz aufgrund mangelhafter eigener Arbeit verursacht hatte (BGH NJW 03, 2981). Trotzdem war dort ein umfassendes Gesamtschuldverhältnis zwischen der Rohbauunternehmerin und der Nachunternehmerin, die mit den Innen- und Außenputzarbeiten beauftragt worden war, bejaht worden, weil der Schaden wirtschaftlich sinnvoll nur durch das Auftragen eines zusätzlichen Putzes beseitigt werden könne. Unterschiede zur vorliegenden Sachverhaltsgestaltung vermag der Senat nicht zu erkennen (a.a.O. S. 2981).
71 
b) Mit Schriftsatz vom 19.05.2004 hat die Beklagte Ziff. 2 noch ein Merkblatt der wissenschaftlich-technischen vorgelegt (Anlage B 16 = Bl. 432 f.). Daraus wird auf einen Abschnitt hingewiesen, wonach unterschiedliche Bauteile / unterschiedliche Massen das Risiko der Rissbildung erhöhen, weshalb diese Schwachstellen vom Architekten oder Tragwerksplaner konstruktiv berücksichtigt werden müssen.
72 
Was sich daraus für den konkreten Fall ergeben soll, ist aber unklar. Offensichtlich versteht die Beklagte Ziff. 2 selbst diesen Beitrag lediglich als weiteres Mittel, um dem Gerichtssachverständigen zu disqualifizieren (so jedenfalls Schriftsatz vom 19.05.04, S. 2, letzter Abschnitt = Bl. 431). Dies kann aber schon deshalb nicht gelingen, weil der Gerichtssachverständige sehr wohl zwischen Rissbildung aufgrund konstruktiver Vorgaben des Architekten/Statikers einerseits und ausführungsbedingten Rissen andererseits unterschieden hat (vgl. nochmals Sitzungsprotokoll LG vom 21.10.03 S. 10 unten = Bl. 287). Mehr als die abstrakte Möglichkeit einer Rissbildung aufgrund einer vorgegebenen Konstruktion vermag die Beklagte Ziff. 2 mit Hilfe des vorgelegten WTA-Merkblatts also nicht aufzuzeigen.
73 
c) Das tatsächliche Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Beklagten Ziff. 2 vom 14. 07. 2004 war nicht mehr zu berücksichtigen ( § 525 i.V.m. § 296 a ZPO) und gibt auch keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§ 156 ZPO). Mit den dort wiederum enthaltenen Rechtsausführungen hat sich dieses Urteil bereits eingehend auseinandergesetzt.
74 
Die Kostenentscheidung zum Nachteil der Beklagten Ziff. 2/Berufungsklägerin folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Dass der (frühere) Beklagte Ziff. 1 und jetzige Nebenintervenient die Kosten seiner ursprünglich zu Gunsten der Beklagten Ziff. 2 eingelegten, inzwischen aber wieder zurückgenommenen Nebenintervention zu tragen hat, folgt aus § 269 Abs. 3 ZPO analog (Bischof, MDR 1999, 787, 790; Zöller, § 66 Rn. 17).
75 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO.
76 
Gründe für eine Revisionszulassung sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2 ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2004 - 3 U 19/04

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Juli 2004 - 3 U 19/04 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 426 Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang


(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Zivilprozessordnung - ZPO | § 412 Neues Gutachten


(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02

bei uns veröffentlicht am 26.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 126/02 Verkündet am: 26. Juni 2003 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGB §§ 421,

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 126/02 Verkündet am:
26. Juni 2003
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Unternehmer mit unterschiedlichen Gewerken, deren fehlerhafte Leistungen zu Mängeln
geführt haben, die nur einheitlich beseitigt werden können, haften als Gesamtschuldner.
BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - VII ZR 126/02 - OLG Nürnberg
LG Ansbach
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter
Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Klägerin und des Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. Februar 2002 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 74% und der Beklagte zu 26%.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin fordert vom Beklagten Zahlung im Wege des Gesamtschuldnerausgleiches. Die Firma h & h M. GmbH (künftig: Auftraggeberin) beauftragte die Klägerin 1989 mit den Rohbauarbeiten für ein Einfamilienhaus; die VOB/B war vereinbart. Nach Fertigstellung beauftragte sie den Beklagten mit den Innen- und Außenputzarbeiten. Bei Abnahme der Arbeiten stellte sie u.a. an den Außenwänden des Hauses Mauerrisse und Risse im Putz fest. Nachdem sich die Parteien über ihre Verantwortlichkeit nicht verständigen konnten, einigten sich der Beklagte und die Auftraggeberin darüber, ein Schiedsgutachten einzuholen.
Aufgrund des 1994 erstatteten Gutachtens verglichen sie sich 1998 auf einen Betrag von 1.709,07 DM; das entsprach 5% des Werklohns des Beklagten. Die Klägerin verklagte 1995 die Auftraggeberin auf Zahlung ihres Restwerklohns in Höhe von 19.600 DM. In diesem Rechtsstreit verkündeten sowohl die Klägerin als auch die damalige Beklagte dem jetzigen Beklagten den Streit, der auf Seiten der damaligen Beklagten beitrat. Das Berufungsgericht wies die Klage 1997 rechtskräftig ab. Es führte zur Begründung aus, die Klägerin sei jedenfalls wegen drei im einzelnen bezeichneter Ausführungsfehler beim Rohbau für die aufgetretenen Risse mitverantwortlich. Auch wenn hierbei nach den Feststellungen des Sachverständigen die vom jetzigen Beklagten zu vertretenden Fehler beim Verputz mitgewirkt hätten, seien die geschätzten Sanierungskosten von 22.040 DM der Klägerin durch Minderung ihres Werklohnanspruchs auf Null anzulasten, da die Leistungsbereiche der Klägerin und des jetzigen Beklagten in technischer Hinsicht nicht zweifelsfrei voneinander trennbar seien und weil die vom Sachverständigen aufgezeigte allein mögliche Sanierungsmaßnahme zu einer Beseitigung der Risse insgesamt führe. Die Klägerin hat daraufhin den Beklagten, soweit in der Revision von Interesse , als Gesamtschuldner auf Zahlung von 19.600 DM, der im Vorprozeß entstandenen Kosten von 33.062,07 DM sowie der Kosten für ein Privatgutachten von 1.840 DM in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ein Gesamtschuldverhältnis bejaht und der Klägerin 7.297,53 DM) zugesprochen; im übrigen hat es die Klageabweisung bestätigt. Hiergegen richten sich die zugelassenen Revisionen der Klägerin und des Beklagten, mit denen sie ihr Begehren weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

Beide Revisionen sind unbegründet. Auf das Schuldverhältnis findet das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A. Zur Revision der Klägerin

I.

1. Das Berufungsgericht, sachverständig beraten, stellt eine mangelhafte Werkleistung beider Parteien fest; für die aufgetretenen Risse im Putz lastet es dem Beklagten einen Verursachungsbeitrag von 3/4 und der Klägerin von 1/4 an. Die einzige Sanierungsmöglichkeit bestehe darin, auf den mangelhaften Putz einen zweiten Putz zu geschätzten Kosten von 22.040 DM aufzubringen. Die faktische Verbundenheit beider Parteien im Rahmen ihrer Gewährleistung rechtfertige es, ein Gesamtschuldverhältnis zwischen ihnen anzunehmen, so daß die Klägerin grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB geltend machen könne. 2. Diese der Revision günstigen Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zwischen den Parteien besteht ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 421 BGB, so daß die Klägerin vom Beklagten grundsätzlich Ausgleich nach § 426 BGB verlangen kann.
a) Bauen die Leistungen mehrerer Unternehmer aufeinander auf, so schuldet jeder von ihnen nur die Erfüllung seiner eigenen Leistung; für die An-
nahme einer Gesamtschuld fehlt es an der Identität der übernommenen Pflichten.
b) Der Senat hat die Frage der gesamtschuldnerischen Haftung eines Vor- und Nachunternehmers, die wegen Mängel gewährleistungspflichtig sind, die ihre Ursachen zumindest teilweise in beiden Gewerken haben und die wirtschaftlich sinnvoll nur auf eine einzige Weise beseitigt werden können, bislang nicht entschieden. Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur verneint ein Gesamtschuldverhältnis mit der Erwägung, es fehle angesichts der unterschiedlichen Bauverträge an einer Zweckgemeinschaft. Diese lasse sich auch nicht im Hinblick auf die Verpflichtung zur Beseitigung der Mängel feststellen (OLG München, NJW-RR 1988, 20; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 10. Aufl., Rdn. 1969; Ingenstau /Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 4 Rdn. 239; Diehl, Festschrift Heiermann (1995), 37, 43; offen: Heiermann/Riedl/Rusam, VOB, 9. Aufl., Einführung zu B § 13 Rn. 27). Ein anderer Teil bejaht ein Gesamtschuldverhältnis mit der Begründung , die gegen jeden der beiden Unternehmer gerichteten Gewährleistungsansprüche dienten dem selben Zweck; sie seien gleichstufig (OLG Hamm NJW-RR 1996, 273; Staudinger/Peters, 13. Bearb. (2000), § 633 Rdn. 153; Hdb. priv. BauR/Merl, 2. Aufl., § 12 Rdn. 812; MünchKomm - Soergel, 3. Aufl., § 635 Rdn. 90 f.; Beck'scher VOB-Kommentar/Ganten, Vor B § 13 Rdn. 67 u. 74 f; Weise, BauR 1992, 685, 690). Letzteres trifft zu. Das maßgebliche Kriterium sieht der Senat in der gleichstufigen Verbundenheit der beiden Unternehmer im Rahmen ihrer Gewährleistungspflicht , gemeinsam und in vollem Umfang für die von ihnen mitverursachten Mängel einstehen zu müssen, sofern nur eine Sanierungsmöglichkeit in Betracht kommt. In diesem Fall ist ein einheitlicher Erfolg geschuldet.
Es wäre zudem nicht nachvollziehbar, wenn bei einer inhaltlich sich überlagernden Gewährleistungspflicht der zunächst in Anspruch genommene Unternehmer die Kosten der Sanierung zu tragen hätte, ohne zu einem internen Ausgleich berechtigt zu sein. Die Annahme eines Gesamtschuldverhältnisses ermöglicht es, im Rahmen des Ausgleichsanspruchs nach § 426 Abs. 1 BGB § 254 BGB anzuwenden und damit dem jeweiligen Verursachungsanteil des Vor- und Nachunternehmers gerecht zu werden. Eines Rückgriffs auf andere denkbare Anspruchsgrundlagen, wie sie teilweise in Rechtsprechung und Literatur befürwortet werden, bedarf es daher nicht.
c) Die Voraussetzungen eines Gesamtschuldverhältnisses und damit eines Ausgleichsanspruchs der Klägerin liegen vor. Die Gewährleistungspflicht der Klägerin und des Beklagten kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein durch Auftragen eines zusätzlichen Putzes erfüllt werden.

II.

1. Das Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe bei Errichtung des Rohbaus mangelhaft gearbeitet. Diese Mängel seien für einen Teil der Risse im Putz ursächlich geworden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei der Riß in Höhe des Auflagers der Betondecke über dem Erdgeschoß darauf zurückzuführen, daß sich die Decke durchgebogen habe. Zwar verforme sich jede Decke in gewissem Umfang. Bei richtiger bautechnischer Gestaltung führe diese Verformung aber nicht zu Rissen. Für die Risse im Bereich der Rolladenkästen im Erdgeschoß sei die Klägerin gleichfalls mitverantwortlich. Sie habe diese Kästen nicht hinreichend gegen Witterungseinflüsse geschützt. Einen solchen Schutz habe sie auch ohne gesonderten Auftrag geschuldet. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei nur eine grobe Schätzung der jeweiligen Verantwortungsanteile der Parteien möglich. Die Ris-
se an der Stützmauer des Kellerabgangs sowie die Risse im Bereich des Deckenauflagers hätten nur untergeordnete Bedeutung. Angesichts der dem Beklagten insgesamt anzulastenden Risse an der Fassade müsse dieser die überwiegende Verantwortung tragen. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft ; er erachtet sie nicht für durchgreifend und sieht von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).
b) Zu Unrecht führt die Revision aus, die Klägerin habe die Rolladenkästen nicht ohne Auftrag gegen Witterungseinflüsse schützen müssen. Das Gegenteil ergibt sich bereits aus § 4 Nr. 5 VOB/B (vgl. Ingenstau/Korbion aaO., B § 4 Rdn. 283). Nach den Feststellungen des Sachverständigen wären außer einem Spritzbewurf, für den die Revision einen besonderen Auftrag für erforderlich hält, auch andere Schutzmaßnahmen in Betracht gekommen. Insoweit zieht die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts, (auch) diese seien geschuldet gewesen, nicht in Zweifel.
c) Die Bedenken der Klägerin, gemäß § 254 BGB dem Grunde nach zu einem Viertel haften zu müssen, sind unbegründet. Die dazu erhobenen Verfahrensrügen hält der Senat ebenfalls nicht für durchgreifend; er sieht von einer Begründung ab (§ 564 ZPO).

III.

1. Das Berufungsgericht meint, die Kosten des Vorprozesses sowie die Kosten für ein im Vorprozeß eingeholtes Privatgutachten seien nicht ausgleichsfähig. Der Beklagte sei hierfür auch nicht schadensersatzpflichtig; er habe seine Mitwirkungspflicht bei der Abwicklung der gemeinsamen Verbindlichkeit nicht verletzt. Er habe sich mit der Auftraggeberin auf die Einholung eines Schiedsgutachtens einigen und auf dessen Richtigkeit vertrauen dürfen. Daher sei ihm nicht vorzuwerfen, wenn er sich später mit der Auftragnehmerin auf 1.709,07 DM als Abzug von seiner Werklohnforderung verglichen und die streitgegenständlichen Mängel damit als erledigt angesehen habe. 2. Das zieht die Revision zu Unrecht in Zweifel. Sie verkennt nicht den in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsatz, daß einem klageweise in Anspruch genommenen Gesamtschuldner kein Anspruch auf Ausgleich der Prozeßkosten gegenüber dem anderen Gesamtschuldner zusteht (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69, NJW 1971, 884, 885; Staudinger/Noack (1999), § 426 Rdn. 37). Jeder Gesamtschuldner muß nämlich mit der Inanspruchnahme auf das Ganze rechnen; es ist ihm daher selbst anzulasten, wenn er den Gläubiger nicht streitlos befriedigt. Die Rechtsprechung schließt allerdings einen Schadensersatzanspruch auf Erstattung von Prozeßkosten gegen den Mitschuldner dann nicht aus, wenn dieser den vom Gläubiger zunächst in Anspruch genommenen Gesamtschuldner durch Verweigerung oder verzögerliche Erfüllung seiner Pflicht zur anteiligen Befriedigung des Gläubigers gezwungen hat, ein ungünstiges Prozeßrisiko einzugehen oder sich einer offensichtlich berechtigten Klage auszusetzen (BGH, Urteil vom 16. Februar 1971 - VI ZR 150/69 aaO.).
Zu Unrecht sieht die Revision die Voraussetzungen hierfür als gegeben an. Die Frage, ob die Verantwortlichkeit der Parteien ausschließlich durch das Führen des Vorprozesses geklärt werden konnte, kann offenbleiben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Pflicht, an der Erfüllung des Gesamtschuldnerausgleichs mitzuwirken, setzt Verschulden voraus (MünchKomm – Bydlinski BGB, 4. Aufl., § 426 Rdn. 71). Das Berufungsgericht stellt hierzu rechtsfehlerfrei fest, der Beklagte habe nicht schuldhaft zu dem der Klägerin ungünstigen Ausgang des Vorprozesses beigetragen. Damit scheidet ein Anspruch auf Ersatz der Prozeßkosten sowie ein Anspruch auf Kostenerstattung des im Vorprozeß von der Klägerin eingeholten Privatgutachtens aus.
B. Zur Revision des Beklagten

I.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Ausgleichsanspruch der Klägerin sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Beklagte aufgrund der Schiedsgutachtenabrede mit der Auftraggeberin in einem mit dieser abgeschlossenen Vergleich 1.709,07 DM von seiner Werklohnforderung nachgelassen habe. Dieser Vergleich sei erst im September 1998 und damit nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses geschlossen worden. Es spräche nichts dafür, daß mit diesem Vergleich auch Ansprüche der Auftraggeberin gegen die Klägerin mit der Folge abgegolten werden sollten, daß ein Rückgriffsanspruch der Klägerin ausgeschlossen sei. Der Vergleich habe demgemäß lediglich Einzelwirkung. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Der Vergleich hat keine Gesamtwirkung und enthält auch keine beschränkte Gesamtwirkung. Das gilt ebenfalls für die Abrede, ein Schiedsgutachten einzuholen.

a) Nach § 423 BGB wirkt ein zwischen einem Gläubiger und einem Gesamtschuldner vereinbarter Erlaß auch für die übrigen Schuldner, wenn die Vertragschließenden das ganze Vertragsverhältnis aufheben wollten. Entsprechendes gilt für den Abschluß eines Vergleiches und zwar auch für eine lediglich beschränkte Gesamtwirkung.
b) Ein solcher Wille der Auftraggeberin, das Gesamtschuldverhältnis insgesamt aufzuheben oder dafür Sorge zu tragen, daß der Beklagte von der Klägerin im Rahmen eines Gesamtschuldnerregresses nicht in Anspruch genommen werden kann, ist nicht erkennbar. Vielmehr ist der Vergleich zwischen der Auftraggeberin und dem Beklagten erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses geschlossen worden. Durch diesen Prozeß hatte die Auftraggeberin von der Klägerin im Wege der Minderung bereits rechnerisch 19.600 DM erhalten. Der zu diesem Zeitpunkt bestehende Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten konnte ihr nicht mehr entzogen werden. Der Beklagte ist zwar durch die Erfüllung des Vergleichs von seiner Haftung gegenüber der Auftraggeberin als Gläubigerin frei geworden. Er bleibt jedoch im Innenverhältnis gegenüber der Klägerin als der anderen Gesamtschuldnerin zum Ausgleich entsprechend seiner tatsächlichen Haftungsquote verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1985 - VI ZR 90/84, NJW 1986, 1097). Soweit die Revision auf den Zeitpunkt der Einigung des Beklagten mit der Auftraggeberin, ein Schiedsgutachten einzuholen, abstellen will, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Auftraggeberin hatte damit nicht die Pflicht übernommen, für eine beschränkte Gesamtwirkung Sorge zu tragen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt aus, hinsichtlich der Verantwortlichkeit beider Parteien für die Gewährleistungsansprüche der Auftraggeberin sei eine
Haftungsverteilung von 1/4 zu 3/4 zu Lasten des Beklagten angemessen. Es hat, sachverständig beraten, den Anteil der Sanierungskosten für die Risse an der Stützmauer des Kellerabgangs, des Deckenauflagers und an den Rolladenkästen als verhältnismäßig gering beurteilt. Folglich liege die ganz überwiegende Verantwortung bei dem Beklagten. 2. Das hält den Angriffen der Revision des Beklagten stand. Sie vermißt zu Unrecht eine überprüfbare Begründung für die Haftungsverteilung. Das Berufungsgericht hat in dem von der Revision nicht zitierten Teil seiner Entscheidungsgründe die Verantwortlichkeit des Beklagten für das Auftreten der Putzrisse dargelegt. Es hat im einzelnen ausgeführt, der Beklagte habe nach den Feststellungen des Sachverständigen den Putz bei zu niedrigen Temperaturen aufgetragen, so daß er an Festigkeit verloren habe und beim Schwinden risseanfällig geworden sei. Schließlich besagt die Tatsache, daß die Klägerin rechnerisch 19.600 DM zahlen mußte, entgegen der Annahme der Revision nichts über den Umfang ihrer Verantwortlichkeit. Die Höhe dieses Betrages beruht allein auf der mangelbedingten Notwendigkeit eines vollständigen Neuverputzens der gesamten Fassade, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Beseitigung der von der Klägerin allein verursachten Risse zwar theoretisch möglich , in der Sache aber sinnlos gewesen wäre.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO. Dressler Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.