Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2004 - 3 U 148/03

bei uns veröffentlicht am14.01.2004

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Juli 2003 wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 28.737,50 EUR

Gründe

I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung des Landgerichts zur Leistung von Schadensersatz im Rahmen einer Paketbeförderung.
Die Beklagte übernahm am 10.10.2002 die Beförderung zweier Pakete der Firma, der Versicherungsnehmerin der Klägerin. Eines dieser Pakete ist nicht angekommen. Die Klägerin ist Transportversicherer der Firma und hat den Versicherungsfall in Höhe eines Schadens von 25.000,00 EUR reguliert. Insgesamt sollen in dem verloren gegangenen Paket 475 Computerarbeitsspeicher im Warenwert von 28.737,50 EUR enthalten gewesen sein.
Die Klägerin hat den Gesamtschaden aus abgetretenem Recht, in Höhe eines Regulierungsbetrags von 25.000,00 EUR auch aus übergegangenem Recht geltend gemacht.
Die Beklagte hat die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und darüber hinaus auch den Paketinhalt und dessen Wert. Außerdem hat sie auf die Haftungsbegrenzung in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen verwiesen und Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin eingewandt.
Wegen des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit dem am 17. Juli 2003 verkündeten Urteil stattgegeben.
Es hat die Aktivlegitimation der Klägerin aufgrund der Abtretungen ihrer Versicherungsnehmerin für gegeben angesehen. Eine Unwirksamkeit dieser Abtretung wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG läge nicht vor. Schon der Tatbestand des Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 5 RBerG sei nicht gegeben, wenn die Forderungseinziehung nur ausnahmsweise und nicht geschäftsmäßig vorgenommen werde. Im vorliegenden Fall liege die primäre Geschäftstätigkeit der Klägerin darin, in Korrelation zur Verpflichtung zu Versicherungsleistungen auch entsprechenden Regress zu nehmen. Die Vorgehensweise hinsichtlich der Abtretung sei vernünftig und prozessökonomisch und liege darüber hinaus auch im Interesse der Beklagten. Dies gelte auch hinsichtlich der über die Leistungsverpflichtung der Klägerin gegenüber ihrer Versicherungsnehmerin hinausgehenden Forderung in Höhe von 3.737,50 EUR.
Darüber hinaus sei auch ein Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG gegeben, da die Geltendmachung von Regreßforderungen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Versicherungstätigkeit stehe. Auch der Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes erfordere im vorliegenden Fall nicht dessen Anwendung.
Hinsichtlich der verlustig gegangenen Lieferung hat das Landgericht prima facie als erwiesen betrachtet, dass die übergebene Gesamtsendung 16 Arbeitsspeicher zum Wert von 1.868,80 EUR netto und 475 Arbeitsspeicher zum Wert von 28.737,50 EUR enthalten habe. Aufgrund der Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen und  hat es darüber hinaus für erwiesen erachtet, dass ein Paket mit 475 Arbeitsspeichern im Wert von 28.737,50 EUR verloren gegangen sei.
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Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Organisation des Transports nicht nachgekommen sei, seien die im Rahmen des § 435 HGB geltenden Grundsätze zum groben Organisationsverschulden anzuwenden und der Beklagten leichtfertiges Handeln vorzuwerfen. Aus diesem Grunde könne sie sich auch nicht auf Haftungsbegrenzungen in Nr. 9.2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen berufen. Schließlich sei gerade für den Fall der Leichtfertigkeit und des Vorsatzes diese Haftungsbeschränkung selbst nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten nicht anwendbar.
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Eine Kürzung des Anspruchs wegen eines Mitverschuldens der Versicherungsnehmerin sei nicht vorzunehmen. Die Beklagte habe den Wert der Sendung nicht in einer Weise abgefragt, die für die Versicherungsnehmerin der Klägerin habe erkennbar werden lassen, dass eine Wertdeklaration zu einer besonders sorgsamen Beförderung der Beklagten führen würde. Auch im Hinblick darauf, dass ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen könne, läge im vorliegenden Fall ein Mitverschulden der Firma nicht vor. Eine entsprechende Obliegenheit im Sinne des § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB sei nur dann gegeben, wenn der Schuldner die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens weder kannte noch kennen musste. Die Beklagte habe jedoch aufgrund ihrer Geschäftsbeziehung mit der Versenderin und aus der hohen Zahl der täglichen Transportaufträge gewusst oder jedenfalls wissen müssen, dass die Sendungen in der Regel hochwertige Bauteile von Computern enthalten.
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Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts verwiesen.
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Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22. Juli 2003 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. August 2003 mit dem Ziel der Klagabweisung Berufung eingelegt und diese am 1. September 2003 form- und fristgerecht begründet.
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Die Beklagte macht geltend, die Parteien hätten im Rahmen ihrer Privatautonomie eine Massenbeförderung ohne Kontrolle des Transportweges wirksam vereinbart. Dies ergebe sich aus Nr. 2 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen. Eine solche Leistungsbeschreibung unterläge auch nicht der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes bzw. §§ 307 ff BGB. Die Beklagte biete drei verschiedene Leistungen an, die jeweils unterschiedliche Servicestandards aufwiesen. Ohne besondere Vereinbarung sei nach den Bedingungen im Interesse eines niedrigen Beförderungsentgelts eine Massenbeförderung ohne Kontrolle des Transportwegs wie bei Briefen gewählt worden. Um einen höheren Sicherheitsstandard zu erhalten, hätte die Versicherungsnehmerin eine Wertangabe treffen müssen. Die Beförderung als Wertpaket sei jedoch gerade nicht in Auftrag gegeben worden.
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Es könne nicht angehen, dass der Kunde bewusst eine Standardsendung, die die billigste Form darstelle, wähle, im Nachhinein jedoch den dadurch vereinbarten Sicherheitsstandard umgehe und einen viel höheren Standard verlange. § 449 HGB stehe einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Sendungen wie die hier vorliegende seien als briefähnlich anzusehen, weil sie im postalischen Massenverkehr transportiert würden.
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Die Vereinbarung einer solchen Massenbeförderung ohne Kontrolle des Transportwegs stelle eine ausgehandelte Leistungsbeschreibung im Sinne des § 449 Abs. 2 HGB dar. Wenn die Beklagte drei verschiedene Arten einer Versendung anböte, biete sie der Versenderin maximale Wahlmöglichkeiten und umfassende Entscheidungsfreiheit.
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Die drei Versendungsarten seien auf dem Markt allgemein bekannt. Sie würden den Kunden vor Auftragserteilung auch vorgestellt, indem diese Broschüren und Merkblätter ausgehändigt bekommen.
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Im Rahmen dieses vereinbarten, geringen Sorgfaltsstandards habe die Beklagte nicht leichtfertig gehandelt.
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Selbst wenn man zu einer Haftung käme, wäre die nach Nr. 9 der Beförderungsbedingungen vereinbarte Haftungsgrenze von 1.000,00 DM zu beachten. Dem Versender werde dort vor Augen geführt, dass die Wertangabe entscheidendes Kriterium für den Umfang der Beförderungskontrollen und die Schadensabwicklung sei. Mit dem Unterlassen der Wertangabe und der Wahl der Standardsendung lege der Versender verbindlich fest, dass seine Sendung keinen über 1.000,00 DM hinausgehenden kommerziellen Wert habe und er deswegen keine Wert auf besondere Sicherungsmaßnahmen lege. Nur so könne die Beklagte eine angemessene Versicherung der Sendung ermöglichen.
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Der Versender könne im Verhältnis zum Transporteur auch nicht besser gestellt werden, als gegenüber der Transportversicherung, die die Versicherungssumme ebenfalls beschränkt habe.
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Es sei Sache des Versenders, vor einer Versendung zu überprüfen, welche Sicherheitsanforderungen an die Versendung gestellt werden müssten. Dies geschehe in der Praxis auch, insbesondere mit Blick auf den wirtschaftlichen Wert der Sendung.
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Darüber hinaus sei es dem Versender mit den Beförderungsbedingungen zur Obliegenheit gemacht, bei höheren Werten als 1.000,00 DM eine Wertangabe zu treffen. Das Unterlassen einer Wertangabe komme einer falschen Angabe und damit einer Obliegenheitsverletzung aus dem Beförderungsvertrag gleich. Schon aus diesem Gesichtspunkt müsse der Schadensersatz auf 1.000,00 DM begrenzt sein.
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Bei der Beurteilung der an den Transporteur zu stellenden Sorgfaltsanforderungen hätten die Gerichte darüber hinaus Art. 12 GG und die dadurch geschützte Berufsfreiheit der Beklagten zu beachten. Diese befriedige einen offensichtlich auf dem Markt bestehenden erheblichen Bedarf an preiswerter Massenbeförderung zu Briefbedingungen und übe damit einen abgrenzbaren Beruf aus. Die Ausübung dieser Tätigkeit dürfe nicht durch übersteigerte Sorgfaltsanforderungen unmöglich werden.
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Schließlich treffe den Versender bei Unterlassen einer Wertangabe ein erhebliches Mitverschulden. Denn der Beklagten werde die Möglichkeit genommen, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und dem Vorwurf grob fahrlässigen Organisationsverschuldens entgegenzutreten. Dieses Mitverschulden sei hier in Höhe von 80 % anzunehmen.
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Weiterhin werde auch die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten. Die Einziehung fremder Forderungen durch die Klägerin bedürfe einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Diese Erlaubnispflichtigkeit könne nicht durch eine Auslegung der Gerichte umgangen werden.
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Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts seien insofern anzugreifen, als nach wie vor bestritten sei, dass die angeblich verloren gegangene Sendung den von der Klägerin behaupteten Inhalt gehabt habe. Die Zeugenaussagen hätten insoweit keinen Beweis erbringen können. Es könne auch kein Anscheinsbeweis in Betracht kommen, weil weder Empfangsbestätigung noch Lieferschein vorhanden seien. Die Rechnung lasse keinen Bezug auf das verlorene Paket erkennen. Es bleibe offen, welche Ware in welchem der beiden Pakete gewesen sei. Darüber hinaus sei der Rechtsprechung zum Anscheinsbeweis hinsichtlich der versendeten Waren nicht zu folgen. Der BGH verkenne, dass es dem Frachtführer praktisch unmöglich sei, den Anscheinsbeweis durch substanziierten Vortrag zu erschüttern. Denn die Verpackung der Sendung geschehe im Bereich des Versenders, auf den der Frachtführer keinerlei Einblick habe.
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Die Rüge der Klägerin, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien nicht einbezogen, sei verspätet.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.7.2003 (Az.: 36 O 34/03 KfH) die Klage abzuweisen.
30 
Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie führt aus, die Geltendmachung der konkreten Schadensersatzansprüche unter-falle nicht dem Rechtsberatungsgesetz.
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Der Inhalt der streitgegenständlichen Sendung sei durch die Sendungspapiere belegt und prima facie bewiesen.
34 
Die wirksame Einbeziehung der Beförderungsbedingungen der Beklagten sei ausdrücklich bestritten. Der angeblich vereinbarte Kontrollverzicht sei unwirksam.
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Der Beklagten habe außerdem im Hinblick auf die Firmierung der Versicherungsnehmerin der Klägerin sowie auch aufgrund der Vielzahl der für die Versicherungsnehmerin beförderten Sendungen bekannt sein müssen, mit welcher Art Gütern die Versicherungsnehmerin Handel treibe und dass diese Computerteile regelmäßig einen hohen Wert hätten. Eine andersartige Behauptung der Beklagten sei treuwidrig. Eine Wertdeklaration führe nicht zu einer höheren Sorgfalt, da die Wertsendungen in den normalen Sendungsverkehr eingespeist und mit den übrigen Sendungen befördert würden. Ein- und Ausgangskontrollen an den verschiedenen Umschlagsbasen fänden nicht statt. Die unterlassene Wertdeklaration habe daher auch keine Kausalbeziehung zum streitgegenständlichen Schaden.
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Wegen des weiteren Parteivortrags im Berufungsverfahren wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen, sowie das Sitzungsprotokoll vom 17.12.2003 (Bl. 159 f. d.A.) Bezug genommen.
37 
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
38 
Die Klägerin hat Anspruch auf Erstattung des Warenwerts der verloren gegangenen Sendung aus abgetretenem Recht.
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1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
40 
Gemäß § 67 VVG ist der Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin der Klägerin durch Regulierung des Versicherungsfalls in Höhe von 25.000,00 EUR übergegangen. Einwände hiergegen sind nicht erhoben.
41 
Unabhängig davon ist jedoch auch die Abtretung in einem Gesamtumfang der Schadensersatzforderung wirksam. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG verbietet eine entsprechende Abtretung nicht.
42 
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Abtretung selbst bereits unter den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG fällt oder nur die reine Forderungseinziehung (OLG Oldenburg TranspR 2003, 76, 77) und ob die Klägerin derartige Abtretungen geschäftsmäßig vornimmt, um die Forderungen für die Versicherungsnehmer einzuziehen.
43 
Von Transportversicherungen wird die Abtretung der Gesamtschadensersatzforderung der Versicherungsnehmer oft deshalb gewählt, um Beweisschwierigkeiten hinsichtlich des Umfangs des gesetzlichen Forderungsübergangs gemäß § 67 VVG zu vermeiden.
44 
Letztlich kann auch offen bleiben, ob überhaupt von einer Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten auszugehen ist, weil die Regressforderung der Klägerin eindeutig im Vordergrund steht. In Höhe des regulierten Betrags von 25.000,00 EUR erfolgt die Forderungseinziehung und die hierfür vorgenommene Abtretung in Wahrnehmung eigener Interessen. Insoweit die Klägerin auf den Versicherungsfall geleistet hat, erstrebt sie berechtigterweise einen Regress. Insoweit ist die Forderungseinziehung nicht als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.d. Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG anzusehen (vgl. OLG Stuttgart NJW-RR 1988, 1311). Die abgetretene Forderung überschreitet den Betrag der Regulierung demgegenüber nur geringfügig.
45 
Zu Recht weist das Landgericht auf die Freistellung vom Erlaubniszwang des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG hin (OLG Oldenburg aaO; OLG Köln TranspR 2003, 116, 117; a.A. OLG Düsseldorf, Urteil v. 12.02.2003, Az.: 18 U 265/00). Es gehört zum Geschäftsbetrieb der Klägerin, Versicherungsfälle zu regulieren, was zu einem gesetzlichen Forderungsübergang führt, der einen Regress der Versicherung beim Schadensverursacher ermöglicht. Damit stellt schon das Gesetz einen engen, gesetzlichen Zusammenhang zwischen Versicherungsleistung und Geltendmachung der Schadensersatzforderung im Regresswege her. Der Regreß gehört damit zum Geschäftsbetrieb der Versicherung. Er ist von der versicherungswirtschaftlichen Tätigkeit, in die die Schadensregulierung fällt, nicht zu trennen (OLG Oldenburg aaO).
46 
Wenn über den regulierten Betrag hinaus auch ein kleiner weiterer Teil der Schadensersatzforderung abgetreten wird, um eine einheitliche Inanspruchnahme des Schadensverursachers zu ermöglichen, so ist auch dies in unmittelbarem und engem Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb des Versicherers zu sehen und die Forderungseinziehung für den Versicherungsnehmer gemäß Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 RBerG entzogen.
47 
Zwar kann die Klägerin ihre versicherungswirtschaftliche Haupttätigkeit auch ohne die Einziehung der Forderung des Versicherungsnehmers ausführen, dies schließt die Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG jedoch nicht aus (Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Art. 1 § 5 Rn. 8, OLG Oldenburg aaO). Die Anwendung des Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der rechtsbesorgende Charakter der Tätigkeit der Klägerin im Vordergrund stünde (vgl. OLG Oldenburg aaO). Die Einziehung der Schadensersatzforderung gegen den Schädiger stellt gegenüber der Haupttätigkeit der Versicherung ein untergeordnetes Hilfs- oder Nebengeschäft dar, das der Kunde im Sinne einer prozessökonomischen und beschleunigten Schadensabwicklung erwarten kann. Im Vordergrund steht aber weiterhin die eigentliche Haupttätigkeit der Versicherung, die Prüfung und Regulierung des Versicherungsfalls, nicht aber eine Rechtsbesorgung für den Versicherungsnehmer.
48 
2. Zu Recht ist das Landgericht von einer Haftung der Beklagten auf Grund eines qualifizierten Verschuldens i.S.d. § 435 HGB ausgegangen.
49 
Die Beklagte ist ihrer sekundären Darlegungslast über die Transportwege, die organisatorischen Sicherungsmaßnahmen, insbesondere die notwendigen Schnittstellenkontrollen nicht nachgekommen.
50 
Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird insoweit Bezug genommen.
51 
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, den Anspruch der Klägerin in Frage zu stellen.
52 
a) Wenn die Beklagte vorträgt, mit der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei ein Vertrag zustandegekommen, bei dem auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten wie bei Briefsendungen verzichtet worden sei und dies unterliege nicht der gerichtlichen Kontrolle, so kann dem nicht gefolgt werden.
53 
Zwischen den Parteien ist ein Frachtvertrag über Paketsendungen zustande gekommen, dessen Hauptleistungspflichten in der Beförderung der Pakete gegen Entgelt besteht. Kommt es hierbei zu einer Beschädigung oder einem Verlust der Sendung, so führt dies bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 425 ff. HGB) zu eine Schadensersatzhaftung. Die Sorgfaltspflichten, deren Verletzung das Verschulden begründen, sind daher lediglich Haftungsvoraussetzungen. Jede vertragliche Änderung der gesetzlich vorgesehenen Sorgfaltsanforderungen ist daher an § 449 HGB zu messen.
54 
Dies gilt auch hinsichtlich der von der Beklagten behaupteten Beförderungsleistung ohne jegliche Kontrollen. Es handelt sich nicht um eine Beförderungsvereinbarung sui generis, sondern um einen typischen Frachtvertrag mit der behaupteten Einschränkung der Sorgfaltsanforderungen. Ziel einer solchen Vereinbarung ist allein die Haftungsbeschränkung. Wenn ein Frachtvertrag abgeschlossen ist, so unterliegt dieser in vollem Umfang den gesetzlichen Regelungen und damit auch dem § 449 HGB.
55 
b) Die Voraussetzungen des § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB sind schon nicht vorgetragen.
56 
Die Beförderung von Paketen, die in aller Regel einen Inhalt von gewissem Wert haben und nicht ohne Kundenkontakt stattfindet, kann nicht mit der Brief- oder briefähnlichen Sendung gleichgesetzt werden (Koller, Transportrecht, 4. Aufl. § 449 HGB Rn. 29 f. unter Bezug auf die Begründung des Gesetzentwurfs zum TRG). Für eine Änderung der gesetzlich geregelten Haftungsvoraussetzungen, insbesondere der Haftungsbeschränkung, bedarf es daher einer individualvertraglichen Vereinbarung. Die differenzierte Regelung im § 449 Abs. 2 HGB zeigt auf, dass grundsätzlich die Einbeziehung allgemeiner Geschäftsbedingungen hierfür nicht ausreicht.
57 
Zu einer solchen Individualabrede zwischen den Parteien ist nicht vorgetragen. Die pauschale Behauptung, der Versenderin seien drei verschiedene Sendungsarten angeboten worden, ist nicht näher substantiiert. Aus den vorgelegten Beförderungsbedingungen ergibt sich derartiges nicht. Die Einbeziehung der von der Beklagten herangezogenen Beförderungsbedingungen ist darüber hinaus schon seit Klagerhebung streitig und weder substantiiert dargelegt noch bewiesen. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob eine entsprechende Vereinbarung dann vorliegt, wenn die Allgemeinen Beförderungsbedingungen vom Versender akzeptiert wurden. Dies würde aber voraussetzen, dass darüber verhandelt wurde oder zumindest die ernsthafte Bereitschaft des Verwenders offengelegt wurde, über Klauseln zu diskutieren oder sie zu ändern (Koller aaO Rn. 46). Hiervon ist bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ohne weiteren Vortrag auszugehen.
58 
Die pauschale Behauptung Broschüren und Merkblätter würden den Kunden vor Auftragserteilung ausgehändigt, vermag eine Vereinbarung nicht zu begründen.
59 
c) Eine Beschränkung der Sorgfaltsanforderungen bei Massenpaketbeförderungen ist auch nicht aus anderen Gründen geboten.
60 
Dagegen, dass die beteiligten Verkehrskreise bei günstigen Preisen nicht mit der Einhaltung von herkömmlichen Sorgfaltsanforderungen, insbesondere Schnittstellenkontrollen rechnen dürfen, spricht schon die gesetzliche Regelung des § 449 HGB. Für alle anderen als Brief- oder briefähnlichen Sendungen ist die Abweichung von den Vorschriften der §§ 425 - 438 HGB entweder gar nicht, oder nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Dies spricht dafür, dass die Sicherheitsvorkehrungen im Massenverkehr mit Paketen nicht herabgesetzt werden sollten (vgl. BGH TranspR 2002, 452, 456).
61 
Die Beklagte ist auch nicht schutzlos einem Missbrauch der Massenbeförderung zu günstigen Tarifen durch die Kunden ausgesetzt Die Beklagte kann einerseits den Wert der Leistungen konkret abfragen und hieran die Tarife koppeln, gegebenenfalls die Beförderung ablehnen. Das Gesetz unterscheidet nicht zwischen Massenbeförderung von Paketen und individuellen Frachtverträgen für werthaltige Güter, vielmehr macht die Regelung des § 449 HGB gerade deutlich, dass der Gesetzgeber über die dortige Ausnahme für Briefe und briefähnliche Sendungen nicht hinausgehen wollte.
62 
Auch Art. 12 Abs. 1 GG gebietet keine andere Beurteilung. Die Sorgfaltsanforderungen, bzw. die Möglichkeiten einer Haftungsbeschränkung, sind gesetzlich geregelt und für alle beteiligten Unternehmen gleich. Sie können allenfalls unter dem Gesichtspunkt einer Berufsausübungsbeschränkung beurteilt werden. Solche sind jedoch durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (Jarass/Pieroth, GG, 6 Aufl., Art. 12, Rn. 36 m.w.N.). Ob Frachtführer die Beförderung, unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen, rentabel anbieten können, ist letztlich eine Frage des Markts und des Wettbewerbs. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Art. 12 Abs. 1 GG, den Frachtführern durch Herabsetzung von Sorgfaltsanforderungen und damit der Möglichkeit einer günstigeren Tarifgestaltung ein bestimmtes Wettbewerbsniveau zu eröffnen, vielmehr verbietet Art. 12 GG Wettbewerbsverzerrungen (Jarass/Pieroth aaO). Außerdem ist die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung für den unternehmerischen Bereich durch Individualabrede in § 449 Abs. 2 Satz 1 HGB geschaffen.
63 
Der Vergleich mit Haftungshöchstgrenzen bei Transportversicherung greift nicht durch. Versicherungsverträge haben eine andere Hauptleistungspflicht zum Gegenstand. Begrenzungen ergeben sich dort in aller Regel aus dem Gesetz oder den konkreten Vereinbarungen. Entsprechende Vereinbarungen stünden der Klägerin im Rahmen des § 449 HGB auch offen.
64 
d) Hinsichtlich des Vorliegens eines qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB kann vollumfänglich auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden. Hiergegen bringt die Berufung nichts vor.
65 
3. Nicht zu beanstanden ist die Beweiswürdigung der ersten Instanz, wonach das verloren gegangene Paket 475 Computerspeicher enthalten hat und deren Wert 28.737,50 EUR betragen hat.
66 
a) Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht an die Feststellungen erster Instanz gebunden, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen gegeben sind. Solche Anhaltspunkte sind nicht gegeben.
67 
Zwar gab der Zeuge an, dass kein Lieferschein angekommen sei. Auch ist der Berufung zuzugeben, dass die Rechnung (K1) nichts darüber aussagt, wie die beiden Pakete jeweils bestückt waren. Mit K3, dem sogenannten „Manifest“, das vom Abholer auf die Anzahl der angegebenen Pakete hin überprüft wird, ist jedenfalls von 2 übergebenen Paketen auszugehen, was auch unstreitig ist. Ebenfalls unstreitig ist, dass nur ein Paket angekommen ist, was auch die Zeugenvernehmung ergeben hat. In erster Instanz war jedoch unter den Parteien nicht streitig, ob ein Lieferschein existiert hat. Vielmehr hat der Vertreter der Beklagten, Herr , in der ersten mündlichen Verhandlung bestätigt, dass der Beklagten mit der Schadensmeldung der Inhalt des Pakets unter Vorlegung von Rechnung und Lieferschein mitgeteilt worden sei. Problematisiert wurde lediglich, dass der Lieferschein den Gesamtinhalt beider Pakete auflistete. Auf dieser Grundlage ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (TranspR 03, 156, 159) von einem Anscheinsbeweis ausging. Demgegenüber ist die in zweiter Instanz erstmals und ohne nähere Erläuterung erhobene Behauptung, ein Lieferschein fehle vollkommen, unsubstantiiert und verspätet (§ 530 ZPO).
68 
Darüber hinaus betrifft die Frage, welchen Inhalt und Wert das verlorengegangene Paket hatte, die haftungsausfüllende Kausalität, an deren Beweis die reduzierten Anforderungen des § 287 ZPO zu stellen sind (Zöller/Greger, 23. Aufl., § 287 ZPO Rn 3 m.w.N.). Es genügt, je nach Lage des Einzelfalls, eine höhere oder deutlich höhere Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung (ständ. Rspr.: BGH NJW 92, 3298). Unter Beachtung des vom BGH (TranspR 03, 156, 159) aufgestellten Erfahrungssatzes, dass im gewerblichen Bereich eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür spreche, dass an den gewerblichen Kunden exakt die bestellten und dann berechneten Waren versandt wurden, sowie unter Zugrundelegung der Zeugenaussagen, besteht daher kein Zweifel an den gerichtlichen Feststellung.
69 
Die Angriffe gegen die Zeugenaussagen sind unbegründet. Sie waren zum zeitlichen Zusammenhang zwischen Bestellung und Auslieferung aussagekräftig sowie zur Frage, ob und welche Differenz zwischen Bestellung und Rechnung aufgetreten war und sind im Zusammenhang mit dem Gesamtverlauf der Beförderung durchaus geeignet, die richterliche Überzeugung über die verlorengegangenen Waren zu bilden.
70 
b) Hinsichtlich der Höhe des Schadens gilt § 429 Abs. 3 Satz 2 HGB.
71 
c) Die Haftungshöchstgrenzen der Nr. 9 der Beförderungsbedingungen kommen schon deshalb nicht zum Zuge, weil die Fälle des qualifizierten Verschuldens per se ausgenommen sind. Im übrigen ist die Einbeziehung der Beförderungsbedingungen nicht nachgewiesen.
72 
4. Dem erstinstanzlichen Urteil ist auch darin zu folgen, dass die Beklagte mit ihrem Mitverschuldenseinwand nicht durchdringen kann.
73 
a) Zwar spricht weder eine Regelung in Beförderungsbedingungen über die Haftungsbegrenzung bei fehlender Wertdeklaration (im vorliegenden Fall: Nr. 9 der Beförderungsbedingungen), noch eine Ausnahme von der Haftungsbegrenzung bei grobem Verschulden gegen die Feststellung eines Mitverschuldens des Versenders (BGH TranspR 2002, 452, 456; Urteil vom 05.06.2003, Az: I ZR 234/00). Ebensowenig wird ein Mitverschuldenseinwand dadurch abgeschnitten, dass eine fehlende Wertangabe des Versenders nicht kausal werden konnte (BGH Urteil vom 08.05.2003, Az.: I ZR 234/02).
74 
Der BGH hat darauf abgestellt, dass ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch gerate, wenn er trotz Kenntnis, dass der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandele, von einer solchen Wertdeklaration absehe und dennoch vollen Schadensersatz verlange.
75 
Im Unterschied zu der genannten Entscheidung und auch der Entscheidung des OLG Bamberg (v. 29.07.2003, Az.: 5 U 119/03) ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich, dass die Versicherungsnehmerin davon Kenntnis hatte, dass der Spediteur die Sendung im Falle einer Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandeln werde.
76 
Auch die mit der Berufung vorgelegte Anlage B 4, aus der sich der Beförderungsvorgang bei einer Wertsendung ergibt, hilft hierzu nicht weiter, da sie nichts zur Kenntnis der Versenderin aussagt.
77 
b) Auch unter dem Gesichtspunkt des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ein Mitverschulden der Versenderin nicht begründet. Die entsprechenden tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils, wonach die Beklagte aufgrund der Geschäftsbeziehung zur Versenderin und der Vielzahl der täglich zu befördernden Sendungen gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass in der Regel höherwertige Computerbauteile zu befördern seien, sind nicht angegriffen.
78 
Die Einwände der Beklagten hierzu betreffen nur die Frage der von der Versenderin zu wählenden Beförderungsart, nicht aber ob die Versenderin nach einer solchen Wahl eine Schadensminderungspflicht trifft.
79 
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
80 
5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
81 
Entgegen den Anträgen der Parteien ist die Revision nicht zuzulassen. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch für die Fortbildung des Rechts ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erforderlich. Im Wesentlichen beruht die Entscheidung auf den tatsächlichen Feststellungen zu den Umständen der Sendung.

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Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 435 Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen


Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person

Zivilprozessordnung - ZPO | § 530 Verspätet vorgebrachte Angriffs- und Verteidigungsmittel


Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 429 Wertersatz


(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen. (2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wer

Handelsgesetzbuch - HGB | § 449 Abweichende Vereinbarungen über die Haftung


(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2004 - 3 U 148/03 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Jan. 2004 - 3 U 148/03 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 08. Mai 2003 - I ZR 234/02

bei uns veröffentlicht am 08.05.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/02 Verkündet am: 8. Mai 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juni 2003 - I ZR 234/00

bei uns veröffentlicht am 05.06.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 234/00 Verkündet am: 5. Juni 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja H

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Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvorschriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Absatz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445 Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein, die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten abweicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein benannten Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1.
zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt und der Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen Betrag vorsehen, oder
2.
für den Verwender der vorformulierten Vertragsbedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vorformulierte Vertragsbedingungen die vom Absender nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe nach beschränkt werden.

(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1 Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung des Gutes im Inland liegen.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

Werden Angriffs- oder Verteidigungsmittel entgegen den §§ 520 und 521 Abs. 2 nicht rechtzeitig vorgebracht, so gilt § 296 Abs. 1 und 4 entsprechend.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 234/00 Verkündet am:
5. Juni 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs kommen
auch nach Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli
1998 zur Anwendung.

b) Bei einem völlig ungeklärten Schadenshergang ist der Fixkostenspediteur
grundsätzlich verpflichtet, detailliert zum Organisationsablauf in seinem Betrieb
und zu den von ihm gegen einen Verlust von Transportgut eingerichteten
Sicherheitsmaßnahmen vorzutragen. Kommt er dem nicht einmal ansatzweise
nach, läßt das im allgemeinen den Schluß darauf zu, daß der eingetretene
Schaden durch Leichtfertigkeit i.S. von § 435 HGB und in dem Bewußtsein
, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, verursacht
wurde.

c) Die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrages nach § 425
Abs. 2 HGB kommt auch dann in Betracht, wenn dem Frachtführer ein qualifiziertes
Verschulden i.S. von § 435 HGB anzulasten ist.
BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 - I ZR 234/00 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 5. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der E. Computersysteme in Essen (im folgenden: Versicherungsnehmerin). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlustes von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin kaufte von der H. Computersysteme in Essen diverse Computerteile, für die ihr die Verkäuferin unter dem
11. November 1998 insgesamt 95.615 DM netto in Rechnung stellte. Gemäß dem zu der Sendung gehörenden Lieferschein sollte die Ware per Paketdienst an den Messestand der Versicherungsnehmerin auf einer Messe in Köln geliefert werden. Mit der Beförderung der Ware von Essen zu dem Messestand in Köln beauftragte die Verkäuferin die Beklagte zu festen Kosten. Dem Beförderungsvertrag lagen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten (Stand Februar 1998) zugrunde, die Regelungen zum Haftungsumfang unter anderem bei einer vom Versender unterlassenen Wertangabe enthalten. Ferner ist in Nr. 10 Abs. 5 der Beförderungsbedingungen bestimmt, daß die darin vorgesehenen Haftungsbeschränkungen nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Beklagten, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gelten. Nach einem Absendebeleg der Beklagten übergab die Verkäuferin einem Fahrer der Beklagten am 12. November 1998 zwei Pakete (28 und 29 kg schwer) zur Beförderung zu dem Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln, wo sie jedoch nicht ankamen. Die Beklagte teilte unter dem 22. Januar 1999 mit, daß sie einen Zustellnachweis nicht ermitteln könne.
Die Klägerin hat behauptet, in den beiden Paketen, die dem Fahrer der Beklagten übergeben worden seien, hätten sich die ihrer Versicherungsnehmerin unter dem 11. November 1998 in Rechnung gestellten Computerteile befunden. Die Beklagte habe für den Verlust der Sendung lediglich 1.000 DM Entschädigung gezahlt. In Höhe des Restbetrages habe sie ihrer Versicherungsnehmerin , die ihre etwaigen Schadensersatz- und Regreßansprüche am 1. März 1999 an sie, die Klägerin, abgetreten habe, den Schaden ersetzt.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte angesichts ihrer gerichtsbekannt mangelhaften Organisation für den Verlust der beiden Pakete unbeschränkt.
Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 94.615 DM nebst Zinsen zu zahlen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie ist der Ansicht, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Spediteurs/Frachtführers (im weiteren : Fixkostenspediteur) könne nach dem seit 1. Juli 1998 geltenden Transportrecht nicht unverändert aufrechterhalten bleiben. Ihr könne auch nicht vorgeworfen werden, zu ihrer Organisation nicht genügend vorgetragen zu haben. Sie habe erstinstanzlich ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls das Gericht nähere Angaben über ihre Organisation für erforderlich halten sollte. Ein derartiger Hinweis sei ihr nicht erteilt worden. Zudem sei es rechtsmißbräuchlich , trotz unterlassener Wertangabe vollen Schadensersatz zu verlangen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte hafte für den Verlust der beiden ihr zur Beförderung anvertrauten Pakete gemäß § 425 Abs. 1, § 435 HGB (in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) i.V. mit § 398 BGB und § 67 Abs. 1 VVG unbeschränkt auf Schadensersatz. Dazu hat es ausgeführt:
Die Beklagte unterliege gemäß § 459 HGB der Frachtführerhaftung, da sie die Beförderung des Transportgutes zu festen Kosten übernommen habe. Die für den Messestand der Versicherungsnehmerin in Köln bestimmten Pakete seien der Beklagten übergeben worden. Die Sendung sei im Gewahrsam der Beklagten verlorengegangen, da sie einen Ablieferungsnachweis nicht führen könne.
Die Beklagte hafte für den Verlust gemäß § 435 HGB unbeschränkt, weil - wie das Berufungsgericht näher ausgeführt hat - davon auszugehen sei, daß der Schaden durch ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten oder ihrer Leute verursacht worden sei. Auf die Haftungsbeschränkungen in ihren Allgemeinen Beförderungsbedingungen könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, da diese in dem hier gegebenen Fall grober Fahrlässigkeit nicht zur Anwendung kämen.
Die unterlassene Wertdeklaration ändere weder an der grundsätzlichen Einlassungsobliegenheit der Beklagten etwas noch rechtfertige sie den Vorwurf des Rechtsmißbrauchs oder des Mitverschuldens. Aufgrund der Beweisauf-
nahme stehe fest, daß sich in den beiden abhanden gekommenen Paketen die in der Rechnung vom 11. November 1998 aufgeführten Computerteile befunden hätten.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat keinen Erfolg.
1. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer vertraglichen Haftung der Beklagten nach § 425 HGB bejaht.
Es ist dabei zutreffend und von der Revision auch unbeanstandet davon ausgegangen, daß die Beklagte von der Versenderin als Fixkostenspediteurin i.S. des § 459 HGB beauftragt worden ist und daß sich ihre Haftung daher grundsätzlich nach den Bestimmungen über die Haftung des Frachtführers (§§ 425 ff. HGB) und - aufgrund vertraglicher Einbeziehung - ihren Beförderungsbedingungen beurteilt, soweit diese mit den in § 449 Abs. 2 HGB enthaltenen Regelungen in Einklang stehen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 23.1.2003 - I ZR 174/00, TranspR 2003, 119, 120).
2. Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Beklagte hafte für den eingetretenen Schaden gemäß § 435 HGB unbeschränkt.
Nach § 435 HGB gelten die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätz-
lich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein begangen hat, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, grundsätzlich sei zwar die Klägerin als Anspruchstellerin darlegungs- und beweisbelastet für ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten. Jedoch treffe den Fixkostenspediteur zumindest dann vorab eine Einlassungspflicht hinsichtlich der seiner betrieblichen Sphäre zuzurechnenden und damit der Wahrnehmung des Auftraggebers entzogenen Umstände der generellen und konkreten Abwicklung des Beförderungsauftrags , wenn der Anspruchsteller plausible Anhaltspunkte für ein qualifiziertes Verschulden des Fixkostenspediteurs vorbringe oder - wie im Streitfall - der Schadenshergang völlig im Dunkeln liege. An dieser Verteilung der Darlegungs - und Beweislast habe sich durch das Inkrafttreten des neuen Transportrechts , welches im Streitfall zur Anwendung komme, nichts geändert. Der Umstand, daß § 435 HGB statt grober Fahrlässigkeit Leichtfertigkeit verlange, rechtfertige ebenfalls keine andere Beurteilung der Frage, in welchem Umfang den Fixkostenspediteur eine Einlassungspflicht treffe. Denn die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs seien unabhängig vom Grad des Verschuldens, das für dessen unbeschränkte Haftung gefordert werde.
Die Beklagte sei - so hat das Berufungsgericht weiterhin angenommen - ihrer Einlassungspflicht nicht ansatzweise nachgekommen. Dies begründe die Vermutung qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB. Wer als Fixkostenspediteur seine generellen und konkreten Sicherheitsmaßnahmen nicht darlege bzw. nicht darlegen könne, zeige damit regelmäßig, daß seine Sicherheitsstandards so ungenügend seien, daß sie den Vorwurf des Vorsatzes oder jedenfalls
der Leichtfertigkeit rechtfertigten. Im Streitfall sei der Beklagten auch deshalb Leichtfertigkeit vorzuwerfen, weil ihr aus zahlreichen vom Berufungsgericht entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie ihre Betriebsorganisation gleichwohl nicht entsprechend geändert habe. Damit habe die Beklagte rücksichts- und bedenkenlos die gegenüber den Vermögensinteressen ihrer Kunden gebotenen Schutzvorkehrungen unterlassen.

b) Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für den Bereich der ADSp- und CMR-Haftung trägt grundsätzlich der Anspruchsteller die Darlegungs - und Beweislast für ein grob fahrlässiges Verhalten des Anspruchsgegners. Die ihm obliegende Darlegungslast erfüllt er aber bereits dann, wenn sein Klagevortrag nach den Umständen des Falles ein grob fahrlässiges Verschulden mit gewisser Wahrscheinlichkeit nahelegt und allein der Fixkostenspediteur zur Aufklärung des in seinem Bereich entstandenen Schadens zumutbarerweise beitragen kann. Gleiches gilt, wenn sich die Anhaltspunkte für das Verschulden aus dem unstreitigen Sachverhalt ergeben. In diesem Fall darf sich der Anspruchsgegner zur Vermeidung prozessualer Nachteile nicht darauf beschränken , den Sachvortrag schlicht zu bestreiten. Er ist vielmehr gehalten, das Informationsdefizit des Anspruchstellers durch detaillierten Sachvortrag zum Ablauf des Betriebs und zu den ergriffenen Sicherungsmaßnahmen auszugleichen (st. Rspr.; vgl. BGHZ 127, 275, 283 f.; 129, 345, 349 f.; BGH, Urt. v. 25.9.1997 - I ZR 156/95, TranspR 1998, 262, 263 f. = VersR 1998, 657 m.w.N.). Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH, Urt. v.
6.10.1994 - I ZR 179/92, TranspR 1995, 106, 110 = VersR 1995, 320 m.w.N., zu § 15 Abs. 2 GüKUMT; BGHZ 127, 275, 284).
Diese Darlegungs- und Beweislastgrundsätze hat der Bundesgerichtshof auch im Bereich des internationalen Luftverkehrs hinsichtlich der verschärften Haftung des Luftfrachtführers nach Art. 25 des Warschauer Abkommens in der Fassung von Den Haag 1955 (WA 1955) anerkannt (vgl. BGHZ 145, 170, 183 ff.), dessen Umschreibung qualifizierten Verschuldens in der deutschen Übersetzung in § 435 HGB übernommen worden ist (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 71).
bb) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, daß diese Darlegungs - und Beweislastgrundsätze auch hinsichtlich der Voraussetzungen für den Wegfall der zugunsten des Fixkostenspediteurs bestehenden gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gemäß §§ 435, 461 Abs. 1 Satz 2 HGB Anwendung finden. Danach trägt der Anspruchsteller die Beweislast dafür, daß der Fixkostenspediteur oder seine "Leute" i.S. von § 428 HGB leichtfertig und in dem Bewußtsein gehandelt haben , daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 72). Hinsichtlich der Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs und der insoweit bestehenden Beweislastverteilung hat das Transportrechtsreformgesetz ebenfalls keine sachlichen Änderungen mit sich gebracht (vgl. Piper, Festgabe für Herber, S. 135, 143 f.; Koller, Transportrecht, 4. Aufl., § 435 HGB Rdn. 20 f.; Gass in: Ebenroth /Boujong/Joost, HGB, § 435 Rdn. 11; Fremuth in: Fremuth/Thume, Transportrecht , § 435 HGB Rdn. 20).
cc) Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast - und damit auch für die Haftung des Fixkostenspediteurs aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen - ohne Bedeutung, ob und inwieweit aufgrund des nunmehr in § 435 HGB verwendeten Verschuldensbegriffs der Leichtfertigkeit, zu der das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts hinzukommen muß, strengere Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden zu stellen sind als nach § 430 HGB (in der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung), der grobe Fahrlässigkeit vorausgesetzt hat (vgl. Piper aaO S. 144). Die Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs sowie die Rechtsfolge der Nichterfüllung dieser Pflicht folgt bereits aus den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und im Schrifttum anerkannten Grundsätzen der sogenannten sekundären Behauptungslast. Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöller /Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003, 164, 165).
dd) Auch der weitere Einwand der Revision, die Rechtsprechung zur Haftung des Fixkostenspediteurs für grobes Organisationsverschulden aufgrund ungenügender Einlassungen zu den in seiner Sphäre liegenden Umständen führe faktisch zu einer Beweislastumkehr, greift nicht durch. Denn die Einlassungsobliegenheit besteht nur dann, wenn das prozessuale Geschehen, also der Klagevortrag oder der unstreitige Sachverhalt, Anhaltspunkte für ein Orga-
nisationsverschulden bieten. Auch dann, wenn der Fixkostenspediteur seine Einlassungsobliegenheit erfüllt, bleibt der Anspruchsteller beweisbelastet dafür, daß der vorgetragene Organisationsablauf den Vorwurf qualifizierten Verschuldens i.S. von § 435 HGB rechtfertigt (vgl. BGHZ 145, 170, 184 f.).
ee) Die Revision rügt des weiteren ohne Erfolg, das Berufungsgericht hätte die Beklagte darauf hinweisen müssen, daß sie auch in der zweiten Instanz ihrer Einlassungspflicht nicht nachgekommen sei.
(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt das Gericht seiner Hinweispflicht nach § 139 Abs. 1, § 278 Abs. 3 ZPO a.F. nur dann, wenn es die Parteien auf fehlenden Sachvortrag, der von seinem materiellrechtlichen Standpunkt aus gesehen entscheidungserheblich ist, unmißverständlich hingewiesen und der Partei die Möglichkeit eröffnet hat, ihren Sachvortrag sachdienlich zu ergänzen (vgl. BGHZ 127, 254, 260 m.w.N.). Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, daß sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGHZ 127, 254, 260; BGH, Urt. v. 27.11.1996 - VIII ZR 311/95, NJW-RR 1997, 441; Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 179/98, WRP 2001, 699, 701 = NJW 2001, 2548 - Impfstoffe, m.w.N.). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter nach dem bisherigen Prozeßverlauf rechnen mußte (vgl. BGH, Urt. v. 26.9.1997 - V ZR 65/96, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG NJW 1994, 1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das
Verhalten einer Partei den Schluß zuläßt, daß sie nicht näher vortragen kann oder will (vgl. Zöller/Greger aaO § 139 Rdn. 3). So liegt der Fall hier.
(2) Die Klägerin hatte bereits in der Klageschrift auf die Senatsrechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs hingewiesen und die Auffassung vertreten, daß sich daran durch das Transportrechtsreformgesetz nichts geändert habe. Dem hiervon abweichenden Standpunkt der Beklagten ist schon das Landgericht in seinem Urteil entgegengetreten. Die Beklagte hätte sich daher in ihrer Berufungsbegründung nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, sie habe im Hinblick auf die Zweifel an der schlüssigen Darlegung der Anspruchsvoraussetzungen und den fehlenden erstinstanzlichen Hinweis auf die Notwendigkeit ergänzenden Sachvortrags keinen Anlaß gesehen , näher zum Organisationsablauf in ihrem Unternehmen vorzutragen. Aufgrund des vorausgegangenen Prozeßverlaufs mußte ein gewissenhafter und kundiger Prozeßbeteiligter damit rechnen, daß auch das Berufungsgericht dem abweichenden Standpunkt der Beklagten, die Rechtsprechung zur Einlassungsobliegenheit des Fixkostenspediteurs könne nicht unverändert aufrechterhalten bleiben, nicht beitritt. Das gilt im Streitfall um so mehr deshalb, weil die prozessuale Darlegungslast des Fixkostenspediteurs zu seiner Betriebsorganisation grundsätzlich nichts mit der Frage zu tun hat, welche materiellrechtlichen Anforderungen an ein qualifiziertes Verschulden i.S. des § 435 HGB zu stellen sind. Die Beklagte konnte sich für ihren abweichenden Standpunkt zudem nicht auf entsprechende Stimmen in der Rechtsprechung oder im Schrifttum stützen. Daß sie vor diesem Hintergrund jegliche Darlegung zu ihrer Betriebsorganisation und insbesondere zu den von ihr zum Schutz der ihr anvertrauten Güter ergriffenen Maßnahmen unterlassen hat, durfte das Beru-
fungsgericht rechtsfehlerfrei dahingehend werten, daß die Beklagte hierzu keinen Vortrag halten konnte oder wollte.
Auf die Rüge, die die Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts erhoben hat, wonach der Beklagten die Rechtsprechung des Berufungsgerichts zu der sie treffenden Darlegungslast unter der Geltung des neuen Transportrechts bekannt sei, kommt es mithin nicht mehr an.
ff) Entgegen der Auffassung der Revision sind an die Einlassungspflicht des Fixkostenspediteurs hinsichtlich seines betrieblichen Organisationsablaufs auch dann keine geringeren Anforderungen zu stellen, wenn es sich bei ihm um einen Paketdienst handelt, bei dem es auf Massenumschlag, Massenlagerung und Massenbeförderung ankommt und dessen Kunden eine kostengünstige Abholung und Zustellung binnen 24 Stunden erwarten. Denn nach der Rechtsprechung des Senats gelten für solche Paketdienstunternehmen keine geringeren Sorgfaltsanforderungen (vgl. BGHZ 149, 337, 349 ff. sowie BGH, Urt. v. 13.2.2003 - I ZR 128/00, TranspR 2003, 255, 257).

c) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht die Beklagte mit Recht für verpflichtet gehalten, den von der Klägerin vorgetragenen Vorwurf eines groben Organisationsverschuldens durch konkrete Angaben zum Ablauf des Warenumschlags zu entkräften. Denn nach der unangegriffen gebliebenen Feststellung des Berufungsgerichts liegt der Schadenshergang völlig im Dunkeln. Nimmt man die Weigerung der Beklagten hinzu, auch nur ansatzweise zu den von ihr gegen den Verlust von Transportgut ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen vorzutragen, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht angenommen hat, der von der Klägerin vorgetragene
Sachverhalt biete hinreichende Rückschlüsse auf ungenügende Sicherheitsstandards , die den Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden der Beklagten i.S. des § 435 HGB rechtfertigten.
aa) Wenn wie im Streitfall der Schadenshergang völlig ungeklärt ist und der Frachtführer sich weigert, auch nur ansatzweise zum Organisationsablauf in seinem Betrieb vorzutragen, ist der Schluß auf ein qualifiziertes Verschulden schon aufgrund einer generalisierenden Betrachtungsweise geboten, weil der Anspruchsteller von den näheren Umständen der Behandlung des Transportgutes im Gewahrsamsbereich des Fixkostenspediteurs keine Kenntnis hat und eine solche Kenntnis auch nicht haben kann, während jener nähere Informationen in zumutbarem Umfang unschwer erteilen könnte. Unterläßt er dies, ist nicht nur der Schluß auf das objektive Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit, sondern - entgegen der Auffassung der Revision - auch der Schluß auf das subjektive Erfordernis des Bewußtseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt. Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinwegsetzt (vgl. BGH, Urt. v. 12.1.1982 - VI ZR 286/80, TranspR 1982, 100, 101 = VersR 1982, 369; BGHZ 145, 170, 183), sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (vgl. hierzu BGHZ 74, 162, 168).
bb) Dieser Annahme steht nicht entgegen, daß der Verschuldensbegriff der Leichtfertigkeit in § 435 HGB, der vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit
des Schadenseintritts getragen sein muß, nicht mit dem in den bisherigen transportrechtlichen Regelungen verwendeten Begriff der groben Fahrlässigkeit gleichzusetzen ist.
Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, daß nicht mit jedem leichtfertigen Verhalten ein Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts verbunden sein muß (vgl. BGHZ 74, 162, 168). Das ändert jedoch nichts daran, daß der Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts auch im Rahmen typischer Geschehensabläufe naheliegen kann. Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen , wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
Entgegen der Auffassung der Revision widerlegt die von ihr behauptete, im Verhältnis zu der Anzahl der bei der Beklagten umgeschlagenen Pakete äußerst geringe Verlustquote für sich allein nicht die Annahme des Bewußtseins der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dem steht schon entgegen, daß die Beklagte verpflichtet ist, jeglichem Verlust des in ihre Obhut gelangten Gutes durch geeignete und ausreichende Sicherheitsvorkehrungen entgegenzuwirken. Aus der geringen Verlustquote ergeben sich im übrigen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, daß in der theoretischen oder praktischen Durchführung der Organisation der Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum schwerwiegende Mängel nicht vorgelegen haben (vgl. BGH TranspR 1998, 262, 264 f. = VersR 1998, 657).
cc) Auf die Rügen der Revision gegen die Hilfserwägung des Berufungsgerichts , ein leichtfertiges und vom Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts getragenes Verhalten der Beklagten sei auch deshalb anzunehmen , weil ihr aus zahlreichen von ihm entschiedenen Rechtsstreitigkeiten bekannt sei, welche Sicherheitsstandards von ihr gefordert würden, und sie diese Erfahrungen nicht zum Anlaß genommen habe, ihre Betriebsorganisation zu verändern, kommt es danach nicht mehr an.
3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Klägerin müsse sich die unterlassene Wertdeklaration bei der in Verlust geratenen Sendung nicht als Mitverschulden der Absenderin anrechnen lassen.

a) Der Senat hat zur Rechtslage vor Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 allerdings entschieden, daß ein Paketversender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht. Mit seinem Verzicht auf die vom Spediteur angebotenen weitergehenden Schutzvorkehrungen setzt der Versender das Transportgut bewußt einem erhöhten Verlustrisiko aus mit der Folge, daß ihm der eingetretene Schaden bei wertender Betrachtung gemäß § 254 BGB anteilig zuzurechnen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 353; BGH TranspR 2003, 255, 258). Ein anspruchsminderndes Mitverschulden kann sich gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen mußte (vgl. BGHZ 149, 337, 353).


b) Hieran hat sich durch das Transportrechtsreformgesetz grundsätzlich nichts geändert. Maßgeblich sind nunmehr § 425 Abs. 2 und § 461 Abs. 3 HGB. Diese Bestimmungen, die den Rechtsgedanken des § 254 BGB aufgreifen und an Art. 17 Abs. 2 und 5 CMR angelehnt sind, fassen alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (vgl. Begr. z. Gesetzentwurf d. Bundesregierung, BT-Drucks. 13/8445, S. 60; MünchKomm. HGB/Dubischar, Aktualisierungsband zum Transportrecht, § 425 Rdn. 4; Fremuth aaO § 425 HGB Rdn. 2, 63; Gass aaO § 425 Rdn. 44 f.).
Zwar wird die Auffassung vertreten, daß im Falle eines qualifizierten Verschuldens des Frachtführers i.S. des § 435 HGB die Berücksichtigung eines mitwirkenden Schadensbeitrags nach § 425 Abs. 2 HGB ausscheide, weil dann alle Haftungsbefreiungen und -begrenzungen und somit auch diejenigen des § 425 Abs. 2 HGB entfielen (vgl. Gass aaO § 425 Rdn. 48; Koller aaO § 425 HGB Rdn. 83, Art. 29 CMR Rdn. 8; vgl. auch BGH, Urt. v. 27.6.1985 - I ZR 40/83, TranspR 1985, 338, 340 = VersR 1985, 1060 zu Art. 17 Abs. 5 u. Art. 29 CMR). Dem kann jedoch nicht beigetreten werden. Die unbeschränkte Haftung des Frachtführers gemäß § 435 HGB gründet sich ausschließlich auf Umstände aus seiner Sphäre. Die Vorschrift besagt dagegen nichts über eine Mithaftung des Versenders oder Empfängers aufgrund von schadensursächlichen Umständen aus deren Bereich.
Im vorliegenden Fall kann aber nicht davon ausgegangen werden, daß die unterlassene Wertdeklaration den Schaden tatsächlich mitverursacht hat (vgl. dazu BGHZ 149, 337, 355 sowie BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 6 f.). Voraussetzung hierfür wäre, daß die Beklagte bei richtiger Wert-
angabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte und es dann zumindest zu einer Verringerung des Verlustrisikos gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, Umdr. S. 7). Dazu läßt sich den Feststellungen im Berufungsurteil nichts entnehmen. Die Revision macht nicht geltend, daß das Berufungsgericht einen entsprechenden Sachvortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen verfahrensfehlerhaft übergangen hat.
III. Danach war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Pokrant
Büscher Schaffert

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 234/02 Verkündet am:
8. Mai 2003
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß,
daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt
wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich
anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit
nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von
einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung
freizukommen.
BGH, Urt. v. 8. Mai 2003 - I ZR 234/02 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 8. Mai 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Starck, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 24. Juli 2002 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu deren Nachteil erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin ist Transportversicherer der K. GmbH in H. (im weiteren: K. GmbH). Sie nimmt die Beklagte, die einen Paketbeförderungsdienst betreibt , aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte führte für die K. GmbH, mit der sie in laufender Geschäftsbeziehung stand, den Transport von Paketsendungen zu fest vereinbarten Preisen im Wege der Sammelladung durch. Den dabei geschlossenen Verträgen lagen die Beförderungsbedingungen der Beklagten mit Stand September 1996 zugrunde. Diese enthielten unter anderem folgende Bestimmungen :
1 Allgemeines ... Die Transporte werden auf Grundlage dieser Beförderungsbedingungen durchgeführt. In Deutschland ... gelten weiterhin jeweils die Regelungen der ADSp (ausgenommen §§ 39 - 41)... ... 10 Haftung ... In den Fällen, in denen das WA oder das CMR-Abkommen nicht gelten, wird die Haftung von U. durch die vorliegenden Beförderungsbedingungen geregelt. U. haftet bei Verschulden für nachgewiesene direkte Schäden bis zu einer Höhe von ... DM 1.000,- pro Sendung ... oder bis zu dem nach § 54 ADSp... ermittelten Erstattungsbetrag , je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Versender hat, wie im folgenden beschrieben, einen höheren Wert angegeben. Die Wert- und Haftungsgrenze wird angehoben durch die korrekte Deklaration des Wertes der Sendung auf der Vorderseite des Frachtbriefs, und wenn der in der Tariftabelle aufgeführte Zuschlag entsprechend der Frankatur auf der Vorderseite des Frachtbriefs entrichtet wird. Diese Wertangabe gilt als Haftungsgrenze. Der Versender erklärt durch die Unterlassung der Wertangabe, daß sein Interesse an den Gütern die oben genannte Grundhaftung nicht übersteigt. ...

Vorstehende Haftungsbegrenzungen gelten nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von U., seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Sofern vom Versender nicht anders vorgeschrieben, kann U. die Wertzuschläge als Prämie für die Versicherung der Interessen des Versenders in seinem Namen an ein oder mehrere Versicherungsunternehmen weitergeben. ... ... Die K. GmbH die Beklagte am 20. Februar 1997 unter anderem mit dem Transport von vier Paketen zu der Firma S. in F. beauftragt, ohne hierbei eine Wertdeklaration vorzunehmen. Die Beklagte hat die von ihr am selben Tag übernommenen Pakete beim Empfänger nicht ausgeliefert, da diese zu einem unbekannten Zeitpunkt an einem unbekannten Ort abhanden gekommen waren.
Die Klägerin hat den der K. GmbH dadurch entstandenen Schaden gegen Abtretung der dieser gegenüber der Beklagten zustehenden Ersatzansprüche reguliert. Sie hat die Beklagte deswegen auf Zahlung von 59.425 DM nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der infolge des Verlusts der Pakete entstandene und gemäß § 51a ADSp a.F. i.V. mit Ziffer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten in der geltend gemachten Höhe begründete vertragliche Schadensersatzanspruch der K. GmbH sei mit der Schadensregulierung durch die Klägerin auf diese übergegangen. Der Anspruch sei auch nicht im Hinblick auf die unterbliebene Wertdeklaration gemäß § 254 BGB zu mindern. Der Umstand, daß der Versender nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 149, 337, 353) in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten könne, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandle , von einer Wertdeklaration absehe und bei Verlust gleichwohl den vollen Schadensersatz verlange, ändere daran nichts. Die Beklagte müsse, da bei einem groben Mangel in ihrer Betriebsorganisation dessen Schadensursächlichkeit vermutet werde, im Rahmen des § 254 BGB im einzelnen darlegen und beweisen, daß bei einer Wertdeklaration in bezug auf den konkreten Laufweg des abhanden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kontroll - und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden und auch praktiziert worden wäre. Im Streitfall müßte daher feststehen, daß die Beklagte bei den wertdeklarierten Paketen die notwendigen Schnittstellenkontrollen während des gesamten Laufwegs durchgeführt hätte. Der Betriebsorganisation der Beklagten und deren Arbeitsanweisung für Wertpakete sei jedoch zu entnehmen, daß zwar ein Eingangsscan erfolge und dieser an das Auslieferungscenter übermittelt werde, auf dem Laufweg dann aber keine weiteren Schnittstellenkontrollen mehr stattfänden.
II. Diese Beurteilung unterliegt, soweit die Aktivlegitimation der Klägerin und die Haftung der Beklagten dem Grunde nach bejaht wird, keinen Bedenken und wird in dieser Hinsicht auch von der Revision nicht angegriffen. Sie hält der rechtlichen Nachprüfung aber insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht ein den Klageanspruch gemäß § 254 BGB minderndes Mitverschulden der K. GmbH verneint hat.
Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Versender in einen nach § 254 Abs. 1 BGB beachtlichen Selbstwiderspruch geraten kann, wenn er trotz Kenntnis, daß der Spediteur die Sendung bei zutreffender Wertangabe mit größerer Sorgfalt behandelt, von einer Wertdeklaration absieht und gleichwohl vollen Schadensersatz verlangt. Es hat auch nicht verkannt , daß sich ein anspruchsminderndes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB daraus ergeben kann, daß der Geschädigte es unterlassen hat, den Schädiger im Hinblick auf den Wert des Gutes auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen (vgl. BGHZ 149, 337, 353). Bei seinen Erwägungen zur fehlenden Kausalität der unterlassenen Wertdeklaration für den eingetretenen Schaden ist es den Besonderheiten des Falls jedoch nicht gerecht geworden. Der Transportweg einer dem Wert nach deklarierten Sendung unterliegt weiterreichenden Kontrollen als der Weg einer nicht deklarierten Sendung. Zwar kann nach den vom Berufungsgericht getroffenen und von der Revision nicht beanstandeten Feststellungen zu den auch bei wertdeklarierten Sendungen verbleibenden Lücken in der Kontrolle bei den Schnittstellen nicht ausgeschlossen werden, daß die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Werts der Ware deren Verlust daher nicht verhindert hätte. Das rechtfertigt es für die Konstellation des Streitfalls aber nicht, den Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassenen
Hinweises auf den Wert der Ware an der fehlenden Kausalität scheitern zu lassen.
Ungeklärt ist, in welcher Phase des Transports der Schaden eingetreten ist. Er kann also auch in einem Bereich eingetreten sein, in dem die Beklagte ihre Sorgfalt bei dem Transport der wertdeklarierten Ware nicht oder nicht in grob fahrlässiger Weise verletzt hätte. Die Haftung wegen grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruht auf dem Vorwurf unzureichender Kontrolle der Schnittstellen und der daraus folgenden Vermutung, daß die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verlorengegangen ist (vgl. BGHZ 149, 337, 345 f.). Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird aber eingeschränkt , wenn die Ware in ihrem Wert deklariert worden ist. Der Weg einer wertdeklarierten Ware wird von der Beklagten weitergehend kontrolliert und läßt sich bei einem Verlust genauer nachvollziehen als der einer nicht deklarierten Sendung. Hat der Versender den Wert angegeben, erhöhen sich die Möglichkeiten der Beklagten, die Vermutung, daß ihr grob fahrlässiges Verhalten für den Eintritt des Schadens ursächlich gewesen ist, durch den Nachweis zu widerlegen , daß die Ware in einem gesicherten Bereich verlorengegangen ist.
Wer den Wert der zum Versand gebrachten Ware nicht angibt, obwohl er weiß, daß diese bei einer entsprechenden Angabe besonderen Sicherungen unterstellt wird, hat sich das daraus folgende Mitverschulden als schadensursächlich anrechnen zu lassen, wenn sein Verhalten dem Schuldner die Möglichkeit nimmt, den Ort des Schadenseintritts einzugrenzen und auf diese Weise von einer mit dem Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens begründeten Schadenshaftung freizukommen.
III. Danach konnte das angefochtene Urteil keinen Bestand haben; es war aufzuheben.
Im Rahmen der neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Beru- fungsgericht zu berücksichtigen haben, daß die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs ein Gesichtspunkt für die Quote des Mitverschuldens sein kann. Je größer der gesicherte Bereich ist, um so größer kann die Quote des Mitverschuldens des Versenders sein, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlaßt.
Ullmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.