Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 20. Sept. 2006 - 3 U 115/06

bei uns veröffentlicht am20.09.2006

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen (10 O 124/05)

abgeändert

und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.122,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.04.2005 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin 27 %, die Beklagte trägt 73 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des für sie je insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert:
Berufung 18.681,99 EUR
Anschlussberufung 16.982,00 EUR
somit insgesamt 35.663,99 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht als Versicherin aus übergegangenem Recht Ersatzansprüche gegen die Beklagte geltend, weil in deren Zuständigkeitsbereich im Rahmen eines Transports eine Palette und ein Beipack Rollenstößel (Gewicht 260 kg, Preis 36.563,99 EUR) der Versicherungsnehmerin der Klägerin verloren gingen.
Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat der Klage teilweise entsprochen. Es ging einerseits von einem qualifizierten Verschulden der Beklagten, andererseits von einem hälftigen Mitverschulden der Versicherungsnehmerin der Klägerin aus. Die Beklagte habe die Ein- und Ausgangskontrolle ungenügend organisiert, die Klägerin aber pflichtwidrig entgegen Ziff. 3.6 ADSp die zu transportierende Ware nicht wertdeklariert. Auch die Pflichtwidrigkeit der Versicherungsnehmerin der Klägerin sei schadenskausal geworden. Wegen der weiteren Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung, dass das Landgericht aufgrund einer Rechtsverletzung und fehlerhafter Tatsachenfeststellung zu Unrecht ein Mitverschulden der Klägerin bejaht habe. Der Wert der Sendung sei wegen der Firmierung von Absender und Empfänger für die Beklagte erkennbar gewesen. Wegen des Vorrangcharakters des § 425 Abs. 2 HGB sei § 254 BGB im Transportrecht nicht anwendbar. Ziff. 3.6 der ADSp sei nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden. Eine stillschweigende Einbeziehung der ADSp käme nicht in Betracht, weil ein deutscher Kaufmann diese nicht in Grundzügen kennen müsse. Das Beweisergebnis des Landgerichts, dass die Beklagte bei einer Wertangabe die Sendung ordentlicher behandelt hätte, sei fehlerhaft. Jedenfalls habe die Versicherungsnehmerin der Klägerin von einer etwaigen besseren Behandlung keine Kenntnis gehabt.
Die neue Rechtsprechung des BGH zu unterlassenen Wertdeklarationen bei Paketdienstleistern könne nicht auf Transportverträge mit einem Spediteur, der Stückgut transportiert, übertragen werden, weil es sich bei letzterem nicht um ein Massengeschäft handele.
Die Klägerin beantragt:
Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 24. April 2006, AZ 10 O 124/05 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 35.663,99 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.04.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
10 
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte:
11 
Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Ellwangen vom 24.04.2006 - Az 10 O 124/05 - wird die Klage vollständig abgewiesen.
12 
Die Klägerin beantragt hinsichtlich der Anschlussberufung
13 
kostenpflichtige Zurückweisung.
14 
Die Beklagte verteidigt die Einschätzung des Landgerichts zur Mitverantwortlichkeit der Versicherungsnehmerin der Klägerin.
15 
Sie stellt jedoch ihre Haftung insgesamt im Wege der Anschlussberufung in Frage mit der Behauptung, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Verlust der Sendung auf einem groben Organisationsmangel beruhe.
16 
Die Vermutung, dass bei fehlenden Ausgangskontrollen ein grober Organisationsmangel ursächlich für den Verlust war, gelte nur, solange der Spediteur nicht nachweisen könne, dass der Verlust auf einem anderen Umstand beruht. Zeugenaussagen würden dafür sprechen, dass die Ware an einen falschen Stellplatz gebracht und dann von einer anderen Sendung überstapelt wurde und deshalb mit der anderen Sendung zum falschen Empfänger gelangte, was nicht für ein Organisationsverschulden spreche.
17 
Dagegen wendet die Klägerin ein, der Schadenshergang liege völlig im Dunkeln. Die von der Beklagten angesprochene Fehlverladung sei eine reine Vermutung, die durch nichts belegt sei. Jedenfalls sei eine etwaige Fehlverladung nur wegen fehlender Ein- und Ausgangskontrollen möglich gewesen, indem Fahrer unkontrolliert Ware auf ihre Fahrzeuge laden konnten.
18 
Zu den weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift des Senats vom 23.08.2006 (Bl. 127 f d.A.) Bezug genommen.
II.
19 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet und führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils in der aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen Form. Dagegen bleibt die Anschlussberufung ohne Erfolg. Die Beklagte haftet für den Verlust der Sendung im Rahmen des von ihr zu verantwortenden Transports ohne Haftungsbegrenzung wegen eines leichtfertigen Verhaltens nach §§ 425 ff, 435 HGB ohne Begrenzung. Wegen entgegen den ADSp unterlassener Wertdeklaration trifft die Versicherungsnehmerin der Klägerin eine Mitverantwortlichkeit in Höhe von 1/4 des Schadensbetrages.
20 
1. Zwischen der Versicherungsnehmerin der Klägerin (im Folgenden VN) und der Beklagten war ein „Speditionsauftrag“ vereinbart. Die Wertung des Landgerichts, dass diese Zusammenarbeit jedenfalls zu festen Kosten erfolgte und damit die Regeln des Frachtvertrages entweder direkt oder aber über § 459 HGB anwendbar sind, wird von den Parteien nicht angegriffen. Sie lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Etwaige Ansprüche der VN sind auf die Klägerin übergegangen (§ 67 VVG bzw. § 398 BGB).
21 
2. Die Beklagte haftet aus diesem Vertrag wegen des Verlusts der Sendung ohne Haftungsbegrenzung nach §§ 425 Abs. 1, 428 HGB. Haftungsausschlussgründe nach §§ 426, 427 HGB sind nicht dargetan. Im Rahmen des deshalb nach § 429 HGB geschuldeten Wertersatzes scheidet eine Haftungsbegrenzung der Beklagten nach § 431 HGB über § 435 HGB aus, weil der Schaden auf ein Verhalten der Beklagten oder ihrer Leute zurückzuführen ist, der als leichtfertig einzustufen ist und in dem Bewusstsein erfolgte, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
22 
a) Das Tatbestandsmerkmal der Leichtfertigkeit erfordert einen besonders schweren Pflichtenverstoß, bei dem der Frachtführer oder seine „Leute“ sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen der Vertragspartner hinwegsetzen. Das subjektive Erfordernis des Bewusstseins von der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist eine sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängende Erkenntnis, es werde wahrscheinlich ein Schaden entstehen. Eine solche Erkenntnis als innere Tatsache ist anzunehmen, wenn das leichtfertige Verhalten nach seinem Inhalt und nach den Umständen, unter denen es aufgetreten ist, diese Folgerung rechtfertigt (zu diesen Kriterien BGH, NJW 2004, 2445 ff). Der Umschlag von Transportgütern stellt einen besonders schadensanfälligen Bereich dar, der deshalb so organisiert werden muss, dass in der Regel der Ein- und der Ausgang der Güter kontrolliert werden, damit Fehlbestände frühzeitig festgehalten werden können. Dabei erfordern die Ein- und Ausgangskontrollen in der Regel einen körperlichen Abgleich der papier- bzw. EDV-mäßig erfassten Waren, um einen verlässlichen Überblick zu haben über den Lauf und Verbleib der in den einzelnen Umschlagstationen ein- und abgehenden Güter mit der Folge, dass der Eintritt eines Schadens und der Schadensbereich in zeitlicher, räumlicher und personeller Hinsicht eingegrenzt werden kann. Bei einer Betriebsorganisation, die Ein- und Ausgangskontrollen beim Umschlag von Transportgütern nicht durchgängig vorsieht, ist im Regelfall der Vorwurf leichtfertigen Verhaltens gerechtfertigt, weil es sich bei diesen Maßnahmen um elementare Vorkehrungen gegen den Verlust von Ware handelt (BGH, NJW 2004, a.a.O.).
23 
b) Das Landgericht kam nach diesen Kriterien zu Recht zur Annahme des qualifizierten Verschuldens. Dabei stellte es zu Recht wesentlich darauf ab, dass die Beklagte weder durch ihre Organisation sicherstellt, dass von Nahverkehrsunternehmern angelieferte Waren tatsächlich von diesen an die ihnen jeweils zugewiesenen Relationsplätze verbracht werden, noch, dass kein falscher Relationsplatz angewiesen wird und dass es den Nahverkehrsunternehmern selbst überlassen bleibt, die Frachtpapiere ins Büro zu bringen. Geschieht hierbei ein Fehler, kann die Sendung allenfalls über die Rückladeliste ermittelt werden, die aber nur den Relationsplatz ausweist, der wiederum mangels entsprechender Kontrollen nicht der gesicherte tatsächliche Standplatz der Ware sein muss. Bei der Ausgangskontrolle fehlt der ausreichende Schutz vor Fehlverladungen, was sich bereits daran zeigt, dass es die Beklagte selbst für möglich hält, dass ein Unternehmer ohne weitere Kontrolle durch die Beklagte die Ware an einem falschen Relationsplatz zusammen mit anderer Ware aufladen konnte und dies entweder aufgrund des fehlenden Abgleichs von Papieren und gepackter Ware nicht bemerkte wurde oder aber die Ware wegen der sich einfach bietenden Gelegenheit bewusst entwendet wurde. Wegen des Lagerzutritts für Drittunternehmer ohne Kontrolle von deren Ladeverhalten sind unberechtigte Warenzugriffe erleichtert. Tatsächlich war die Organisation der Beklagten derart lückenhaft, dass sie selbst den Warenverlust erst durch Drittnachfrage entdeckte und ohne weitere Eingrenzung nur ziellos bei zahlreichen Vertragspartnern wegen des Warenverbleibes nachfragen konnte. Weil es sich bei all dem um der Beklagten bewusste Organisationsstrukturen handelt, hat das Landgericht auch das für das qualifizierte Verschulden erforderliche Bewusstsein zu Recht bejaht.
24 
c) Der mit der Anschlussberufung hiergegen erhobene Einwand der Beklagten, die Regel der Bejahung qualifizierten Verschuldens wegen fehlender Ausgangskontrollen greife vorliegend nicht, weil der Verlust nachgewiesenermaßen auf einem anderen Umstand beruhe, trägt keine andere Entscheidung.
25 
Nach den Angaben der Beklagten „spreche einiges dafür“, dass die Sendung an einen falschen Stellplatz gebracht und dann von einer anderen Sendung überstapelt worden sei, sodass sie, weil ihr Label überdeckt gewesen sei, fehlverladen worden sei. Die Ansicht der Beklagten, dass dieser Sachverhalt gegen ein Organisationsverschulden spreche, ist nicht zutreffend. Dann wäre nämlich einem Drittunternehmen erlaubt, in den Räumen der Beklagten Waren aufzunehmen ohne tatsächliche Kontrolle durch die Beklagte und ohne die Anweisung, die tatsächliche Ladung mit den Ladepapieren abzugleichen. Außerdem hat die Klägerin diesen tatsächlichen Ablauf bereits in erster Instanz zulässig bestritten, es gibt außer dem Buchstaben „S“ in der Rückladeliste, der auf einen fehlerhaft angewiesenen Relationsplatz hindeutet, keinen Anhaltspunkt für einen auch nur annähernd so stattgehabten Sachverhalt. Allein weil der Buchstabe „S“ in der Rückladeliste steht, ist nicht einmal gesichert, dass die Ware an dem entsprechenden Relationsort abgestellt wurde. Noch viel weniger ist klar, wie sie ggf. von dort wegverbracht wurde, insbesondere ob eine unabsichtliche oder absichtliche Fehlverladung vorlag.
26 
Auch der Einwand, die Beklagte hätte die Ware bei ausreichender Wertdeklaration an einen besonders gesicherten Stellplatz verbracht, hilft der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht weiter. Die Beklagte geht auch bei dieser Argumentation davon aus, dass es zu der von ihr vorgetragenen versehentlichen Fehlverladung der Ware an einem Relationsplatz kam. Dieser Sachverhalt ist aber wie dargelegt keinesfalls gesichert. Die unterlassene Wertdeklaration könnte allenfalls ein Mitverschulden der VN begründen (dazu nachfolgend). Entgegen dem Vortrag der Beklagten gelten ihre schlechten Sicherungsmaßnahmen als adäquat kausal für den Verlust der Sendung.
27 
3. Die Haftung der Beklagten ist jedoch aufgrund einer Mitverantwortlichkeit der VN in Höhe von 25 % des Schadens wegen unterlassener Wertangaben auf 75 % des eingetretenen Schadens beschränkt.
28 
a) Die VN hat Angaben zum Wert der Sendung (tatsächlich 36.563,99 EUR) unterlassen und damit zur Schadensverwirklichung beigetragen.
29 
Die VN kann sich nicht damit entlasten, dass der Beklagten aufgrund der Firmenbezeichnung von Absender und Empfänger die besondere Werthaltigkeit hätte bewusst sein müssen und deshalb die unterlassene Deklaration jedenfalls nicht schadenskausal sei. Eine solche Kausalität ist nur zu verneinen, wenn der Schädiger zumindest gleich gute Erkenntnisquellen vom Wert der Sendung hat wie der Geschädigte (BGH, TranspR 2006, 208 ff). Solches ist in keiner Weise ersichtlich.
30 
Das Landgericht hat sich die Überzeugung verschafft, dass die Beklagte die Sendung anders behandelt hätte bei durch die VN erfolgter Wertdeklaration. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist der Senat grundsätzlich an die von dem erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine neue Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Senats an die erstinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Landgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH NJW 2004, 1876). Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich dann vor, wenn die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist vor allem der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGH a.a.O.). Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen können sich aber auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben, insbesondere daraus, dass das Berufungsgericht das Ergebnis einer erstinstanzlichen Beweisaufnahme anders würdigt als das Gericht der Vorinstanz (vgl. BGH NJW 2005, 1583). Durchgreifende Gesichtspunkte, die die diesbezügliche erstinstanzliche Beweiswürdigung als fehlerhaft erscheinen ließen, sind von der Klägerin nicht vorgebracht. Eine Ergänzung oder Wiederholung der Beweisaufnahme durch den Senat ist nicht veranlasst. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Beklagte die Sendung, wäre sie wertdeklariert gewesen, an einem anderen Relationsplatz deponiert hätte, an dem der Lagermeister selbst verstärkte Ausgangskontrollen durchführt.
31 
b) Das Unterlassen der Wertdeklaration in dieser Situation führt zu einer Mitverantwortlichkeit der VN.
32 
aa) § 425 Abs.2 HGB regelt die Schadensteilung bei einer Mitverursachung durch den Absender und spricht insoweit nur allgemein als Haftungsvoraussetzung von einer Mitwirkung des Verhaltens des Absenders an der Schadensentstehung. Für die Ansicht der Klägerin, die Rechtsgedanken des § 254 BGB und insbesondere dessen Abs. 2 (und die dazu ergangene BGH-Rechtsprechung) seien nicht anwendbar, vielmehr habe der Gesetzgeber von einer solchen Regelung abgesehen, weil im Transportrecht in der Regel aufgrund der Angaben im Frachtbrief eine Werteinschätzung möglich sei, gibt es keinerlei Anhaltspunkt. § 425 Abs. 2 HGB ist umfassend formuliert. Der BGH hat zwischenzeitlich ausdrücklich klargestellt, dass diese Norm den Rechtsgedanken des § 254 BGB spiegelt und alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammenfasst. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 01.07.1998 zu § 254 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BGB ergangene Rechtsprechung ist ohne inhaltliche Änderung auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005), lediglich weitergehend zu Lasten des Versenders erfordert die handelsrechtliche Regelung vom Versender kein Verschulden.
33 
Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich damit u.a. daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen hat oder dass er vom Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat (BGH, I ZR 72/03 a.a.O.).
34 
bb) Dahingestellt bleiben kann, ob eine Mitverantwortlichkeit der VN über den Rechtsgedanken des § 254 Abs. 1 BGB eingreift wegen der unterlassenen Wertdeklaration trotz Kenntnis oder Kennenmüssen der Tatsache, dass mit der Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung auch eine sichere Beförderung verbunden wäre (dazu BGH I ZR 72/93 a.a.O.; BGH TranspR 2006, 108 ff). Der insoweit mit der Berufung geführte Angriff gegen das erstinstanzliche Urteil, dieses gehe ohne Tatsachengrundlage von der Kenntnis der VN zur Andersbehandlung bei Wertdeklaration aus, erweist sich als beachtlich. Die Klägerin hatte bestritten, dass die VN vor Vertragsschluss gewusst hätte oder hätte wissen müssen, dass mit der Angabe des tatsächlichen Werts der Sendung auch eine sichere Beförderung verbunden ist. Es ist nichts dargelegt, dass die Beklagte die VN auf diese Situation vor Vertragsschluss hingewiesen hätte, es ist nichts dargelegt, dass der VN die Möglichkeit der Versendung als Wertgut angeboten worden wäre. Es erscheint fraglich, ob die VN diese Kenntnis von sich aus haben musste. Die Beklagte wäre dann im übrigen vortragspflichtig.
35 
cc) Jedenfalls ist die Pflicht der VN zur Wertdeklaration unabhängig vom Kennenmüssen der Andersbehandlung bei Wertdeklaration in Ziff. 3.6 ADSp konstituiert. Diese Regel wurde in den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wirksam einbezogen und begründet deshalb eine kenntnisunabhängige Verpflichtung der VN zur Wertdeklaration.
36 
Die ADSp sind in den Vertrag einbezogen.
37 
Entgegen der Ansicht der Klägerin stellt sich nicht die Frage der stillschweigenden Unterwerfung unter die ADSp, also deren Geltung für den Vertrag ohne konkrete Einbeziehung. Die stillschweigende Unterwerfung war für die ADSp bis 1998 anerkannt. In der von der Klägerin angeführten Rechtsprechung (BGH, I ZR 174/00 = TranspR 2003, 119 f) schloss der BGH nur für eine Regelung zur Haftungsbeschränkung die stillschweigende Einbeziehung einer konkreten Einzelregelung der ADSp aus. Teilweise wird immer noch vertreten, dass, wenn man wissen muss, dass ein Spediteur die ADSp seinen Geschäften zugrunde zu legen pflegt, dies für eine stillschweigende Einbeziehung dieser AGB reicht (Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 32. A., Bearb. Merkt, ADSp Einl Rz. 2).
38 
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Senat sich dieser weiten Auffassung anschließen würde. Jedenfalls argumentiert nämlich das Landgericht zutreffend damit, dass die Beklagte im Speditionsauftrag extra auf die Geltung der ADSp verwies. Eine Übergabe der ADSp war zur vertraglichen Einbeziehung nicht zu fordern. Es gilt die Rechtsprechung zu § 305 Abs. 2 Ziff. 2 BGB. Die Beklagte durfte davon ausgehen, dass sich die VN als ein gewerbliches Unternehmen, dessen Unternehmensgegenstand zwangsläufig die häufigere Vergabe von Transportaufträgen bedingt, selbst ohne weiteres Kenntnis vom Inhalt dieses Bedingungswerkes verschaffen konnte, falls sie dieses nicht bereits kannte. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält die Ziff. 3.6 ADSp auch nichts Überraschendes oder Gesetzesfremdes, sie konkretisiert lediglich die Regelung des § 254 BGB.
39 
Nach Ziff. 3.6 ADSp besteht die Pflicht zur Wertdeklaration bei Gütern mit einem Wert von mehr als 50,00 EUR pro Kilogramm. Zutreffend ermittelte das Landgericht den Wert im konkreten Fall auf 140,00 EUR pro Kilogramm. Die VN hat damit gegen eine ihr nach Ziff. 3.6 ADSp aufgegebene Obliegenheit verstoßen.
40 
dd) Diese Obliegenheitsverletzung bedeutet eine Mitverursachung im Sinne des § 425 Abs. 2 HGB. Der Einwand der Mitverantwortlichkeit wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht, weil auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden könnte. Bei der Haftung wegen qualifizierten Verschuldens wird nämlich vermutet, dass die Ware gerade in dem Bereich der unzureichenden Kontrolle verloren gegangen ist. Das damit auf einer Vermutung beruhende Haftungsrisiko wird eingeschränkt, wenn der Weg der Ware im Falle der Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und sich daher bei einem Verlust genauer nachvollziehen lässt als bei einer nicht deklarierten Sendung. Für den Frachtführer erhöhen sich dann nämlich die Möglichkeiten, die Vermutung, dass ihr leichtfertiges Handeln schadensursächlich war, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren ging (BGH, TranspR 2006, 114 ff.). Von einer solchen verbesserten Situation ging das Landgericht zu Recht aus.
41 
ee) Dem Einwand der Klägerin, dieses Ergebnis gelte nicht, weil die Rechtsprechung des BGH zum Mitverschulden wegen unterlassener Wertdeklaration anhand von Transporten durch Paketdienstleister entwickelt worden sei, ist nicht zu folgen. Zwar ergingen die insoweit neuen einschlägigen Entscheidungen des BGH tatsächlich jeweils zu Paketbeförderungsdiensten, dabei wurde aber nicht mit den von der Klägerin angeführten Besonderheiten dieses Transportzweiges, insbesondere dem Massengeschäft, argumentiert (siehe BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff;). Ziff. 3.6 ADSp, der die Pflichten über § 254 BGB hinausgehend konkretisiert, gilt keineswegs nur für Pakettransporteure. Der BGH hat umgekehrt eine Haftungsprivilegierung der Paketbeförderungsdienste gegenüber anderen Spediteuren bei der Beurteilung des Organisationsverschuldens abgelehnt (BGHZ 149, 337 ff). Dann ist aber nicht ersichtlich, warum eine Gleichbehandlung nicht auch bei den Anforderungen an den jeweiligen Vertragspartner stattfinden sollte.
42 
4. Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen das Ergebnis des Landgerichts, ihre VN hätte wegen der unterlassenen Wertdeklaration für die Hälfte des Schadens einzustehen. Vielmehr erscheint hier eine Mitverantwortlichkeit in Höhe von nur 1/4 des Schadens als angemessen.
43 
Das Landgericht ging ohne weitere Begründung von einer hälftigen Quotierung aus. Bei der für die Ermittlung der Haftungsanteile erforderlichen Abwägung stellt die Reichweite des für wertdeklarierte Sendungen gesicherten Bereichs ebenso einen Abwägungsfaktor dar (BGH TranspR 2003, 946 f.; TranspR 2006, 114 ff) wie der Wert der transportierten Ware (BGH I ZR 72/03, Urteil vom 15.12.2005).
44 
Der Warenwert erreichte fast das Dreifache vom eine Deklarationspflicht auslösenden Wert und war damit erheblich. Andererseits beschränkten sich die Sicherungsmaßnahmen, die die Beklagte getroffen hätte, auf die Entscheidung, die Ware an einem besser überwachten Relationsplatz aufzubewahren, und, falls die Ware dann tatsächlich an diesem Ort angekommen wäre, darauf, in Zeiten der Anwesenheit des Lagermeisters den Bestand im Auge zu behalten und den Warenausgang zu kontrollieren. Die gegen die Wertung des Landgerichts erhobenen Einwände zum Vorhandensein eines solchen Platzes sind nicht durchgreifend. Die Zeugen mögen sich bei der Frage von dessen Größe verschätzt haben, dies ist kein tragfähiges Indiz gegen das Vorhandensein des Platzes.
45 
Es wäre also auch bei einer wertdeklarierten Sendung nicht kontrolliert worden, ob diese tatsächlich auf dem dafür vorgesehenen Relationsplatz abgestellt wird. Die Ware kann im Bereich der Beklagten fehlerhaft abgeladen oder auch überhaupt nicht abgeladen werden. Der Platz als solcher ist nicht verschlossen, obwohl sich im Lager auch Personen bewegen, die nicht zum Unternehmen der Beklagten gehören. Der Lagermeister kann eine sichere Kontrolle gegen Wegnahme nicht gewährleisten. Das Lager ist 22 Stunden am Tag geöffnet, ein Lagermeister hat auch während seiner Arbeitszeit andere Aufgaben im Lager, die ihn immer wieder zwingen, sich im Lager zu bewegen. Dann aber kann er den gesonderten Relationsplatz nicht überwachen. Die von der Klägerin gegen die Überwachung durch Büropersonal vorgebrachten Einwände sind nachvollziehbar. Dieses wird sich, auch wenn es eine Wegnahme von dem Platz beobachtet, keine Gedanken über die Rechtmäßigkeit dieses Vorganges machen, weil es nicht weiß, ob dem Transport nicht eine korrekte Freigabe durch den Lagermeister zugrunde liegt und weil es sich bei der Ware auch um beschädigte und damit nicht besonders zu sichernde Ware handeln kann, weil diese bei der Beklagten an gleicher Stelle gelagert wird.
46 
5. Das Ergebnis übertragen auf den konkreten Schaden in Höhe von 36.563,99 EUR bedeutet eine Ersatzpflicht der Beklagten in Höhe von insgesamt 27.422,99 EUR. Da die Klägerin aber von diesem berechtigten Anspruch den Anteil von 1.300 EUR, für den ihr eine Leistungszusage vorlag, nicht rechtshängig machte, ergibt sich der Zahlbetrag von 26.122,99 EUR.
47 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 ZPO.
48 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
49 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2003 - I ZR 174/00

bei uns veröffentlicht am 23.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 174/00 Verkündet am: 23. Januar 2003 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR

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(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

Soweit als Vergütung ein bestimmter Betrag vereinbart ist, der Kosten für die Beförderung einschließt, hat der Spediteur hinsichtlich der Beförderung die Rechte und Pflichten eines Frachtführers oder Verfrachters. In diesem Fall hat er Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen nur, soweit dies üblich ist.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

Der Frachtführer ist von der Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf Umständen beruht, die der Frachtführer auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte.

(1) Der Frachtführer ist von seiner Haftung befreit, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist auf eine der folgenden Gefahren zurückzuführen ist:

1.
vereinbarte oder der Übung entsprechende Verwendung von offenen, nicht mit Planen gedeckten Fahrzeugen oder Verladung auf Deck;
2.
ungenügende Verpackung durch den Absender;
3.
Behandeln, Verladen oder Entladen des Gutes durch den Absender oder den Empfänger;
4.
natürliche Beschaffenheit des Gutes, die besonders leicht zu Schäden, insbesondere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Austrocknen, Auslaufen, normalen Schwund, führt;
5.
ungenügende Kennzeichnung der Frachtstücke durch den Absender;
6.
Beförderung lebender Tiere.

(2) Ist ein Schaden eingetreten, der nach den Umständen des Falles aus einer der in Absatz 1 bezeichneten Gefahren entstehen konnte, so wird vermutet, daß der Schaden aus dieser Gefahr entstanden ist. Diese Vermutung gilt im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 nicht bei außergewöhnlich großem Verlust.

(3) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 1 nur berufen, soweit der Verlust, die Beschädigung oder die Überschreitung der Lieferfrist nicht darauf zurückzuführen ist, daß der Frachtführer besondere Weisungen des Absenders im Hinblick auf die Beförderung des Gutes nicht beachtet hat.

(4) Ist der Frachtführer nach dem Frachtvertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luftfeuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Einflüssen besonders zu schützen, so kann er sich auf Absatz 1 Nr. 4 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl, Instandhaltung und Verwendung besonderer Einrichtungen, getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(5) Der Frachtführer kann sich auf Absatz 1 Nr. 6 nur berufen, wenn er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und besondere Weisungen beachtet hat.

(1) Hat der Frachtführer für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadenersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung zu ersetzen.

(2) Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort und zur Zeit der Übernahme zur Beförderung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am Ort und zur Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, daß die zur Schadensminderung und Schadensbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entsprechen.

(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor Übernahme zur Beförderung verkauft worden, so wird vermutet, daß der in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist.

(1) Die nach den §§ 429 und 430 zu leistende Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung ist auf einen Betrag von 8,33 Rechnungseinheiten für jedes Kilogramm des Rohgewichts des Gutes begrenzt.

(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken (Sendung) und sind nur einzelne Frachtstücke verloren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung nach Absatz 1

1.
die gesamte Sendung zu Grunde zu legen, wenn die gesamte Sendung entwertet ist, oder
2.
der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwertet ist.

(3) Die Haftung des Frachtführers wegen Überschreitung der Lieferfrist ist auf den dreifachen Betrag der Fracht begrenzt.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannte Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des Internationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht am Tag der Übernahme des Gutes zur Beförderung oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berechnungsmethode ermittelt, die der Internationale Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine Operationen und Transaktionen anwendet.

Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 72/03 Verkündet am:
15. Dezember 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherungs-Assekuradeur der V. Versicherung AG, die ihrerseits führender Transportversicherer der S.
Handels GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) ist. Sie nimmt die Beklagte , die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Beklagten. Im Februar 1999 beauftragte sie die Beklagte mit dem Inlandstransport einer Sendung im Wert von umgerechnet 34.932,48 €, ohne diesen Wert zu deklarieren. Das Paket ging im Gewahrsamsbereich der Beklagten verloren. Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Schadensfall an die V. Versicherung AG und diese ihrerseits an die Klägerin ab.
3
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vereinbarten Haftungshöchstgrenze von 1.000 DM stattgegeben.
4
Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 34.421,19 € nebst Zinsen geführt.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in voller Höhe zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt :
7
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin für den in ihrem Gewahrsamsbereich eingetretenen Verlust der Frachtführerhaftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB und hafte, da der Verzicht auf Schnittstellenkontrollen den Vorwurf leichtfertigen Handelns rechtfertige, summenmäßig unbeschränkt. Der Wert des in Verlust geratenen Pakets stehe aufgrund der vorgelegten Handelsrechnung sowie der Einvernahme der Zeugen G. , L. und B. fest.
8
Die Klägerin brauche sich wegen der unterbliebenen Wertdeklaration kein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen zu lassen. Im Rahmen des § 254 BGB hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen gehabt , dass im Falle der Wertdeklaration für den konkreten Laufweg des abhanden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kontroll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden habe und auch tatsächlich praktiziert worden sei. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen.
9
II. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
10
1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz für den Verlust des Transportgutes gemäß § 425 Abs. 1, §§ 435 HGB, 398 BGB zugesprochen. Nach den getroffenen Feststellungen führt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ebenfalls zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen worden sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Wert des in Verlust geratenen Pakets der Versicherungsnehmerin.
11
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.
12
a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, Tz 11 m.w.N.).
13
b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht einen schadensursächlich gewordenen Mitverursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin verneint. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportwegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR 2004, 399, 401). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).
14
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht geprüft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren auf der Grundlage der Allgemeinen Organisationsbeschreibung der Beklagten nachzuholen haben.
15
Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - bislang geprüft, ob die Versicherungsnehmerin die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kannte oder immerhin kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Berücksichtigung der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nachzugehen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die dortige Regelung dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eines eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet.
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4. Sollte ein Mitverschulden unter Berücksichtigung des zu vorstehend 3. Ausgeführten zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Versicherungsnehmerin als Auftraggeber es zumindest unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die diese weder kannte noch kennen musste. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen , dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).
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Entgegen der vom Berufungsgericht in anderen Urteilen geäußerten Auffassung liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/ Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen , in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt.
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5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

19
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318).
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Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
21
III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2001 - 35 O 112/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2003 - 18 U 206/01 -

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 174/00 Verkündet am:
23. Januar 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja
BGHR : ja
HGB § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1; ADSp 1998 Nr. 23.1.1
Im Hinblick auf die Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB scheidet eine
stillschweigende Einbeziehung der die Haftung des Frachtführers in betragsmäßiger
Hinsicht beschränkenden Bestimmung der Nummer 23.1.1 ADSp 1998
in einem Frachtvertrag aus.
BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 - I ZR 174/00 - OLG Nürnberg
LG Nürnberg-Fürth
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Starck, Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 5. Juli 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die R. B. GmbH & Co. KG (im weiteren: Firma B. ) beauftragte am 11. November 1998 die Beklagte mit dem Transport einer Walzmaschine mit einem Bruttogewicht von 900 kg zu ihrem Firmensitz in Sch. . Der Auftrag umfaßte auch das Abladen und das Einbringen der Maschine.
Die Maschine stürzte bei ihrem Einbringen vom Hof des Werksgeländes in die Maschinenhalle der Firma B. von einem Gabelstapler und kippte um. Dadurch entstand an ihr ein Schaden in Höhe von 29.428,07 DM netto.
Die S. KG als Vertreterin der Verkehrshaftungsversicherer der Beklagten zahlte auf diesen Schaden an die Firma B. 8.500 DM. Sie ging hierbei von einer gemäß der Nr. 23.1.1 ADSp 1998 auf 10 DM für jedes Kilogramm Rohgewicht begrenzten Haftung sowie von einem Gewicht der Maschine von 850 kg aus.
Die Klägerin ist die Vertreterin des Transportversicherers der Firma B. und hat diese hinsichtlich des Restbetrages von 20.928,07 DM entschädigt. Sie nimmt die Beklagte im vorliegenden Verfahren aus abgetretenem und übergegangenem Recht auf Zahlung eines Betrag von 10.400 DM nebst Zinsen in Anspruch. Sie stützt sich insoweit auf Nr. 23.1.2 ADSp 1998 i.V. mit § 431 HGB, wobei sie den zu erstattenden Schaden auf der Grundlage des Bruttogewichts der Maschine von 900 kg und des Wertes von 8,33 Sonderziehungsrechten von je 21 DM mit 18.900 DM errechnet; hiervon bringt sie die bereits geleisteten 8.500 DM in Abzug.
Das Landgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben.
Im zweiten Rechtszug hat die Klägerin hilfsweise beantragt, die Beklagte zur Zahlung der 10.400 DM nebst Zinsen an die von der Klägerin vertretene Versicherung zu verurteilen.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung des Klagehauptantrags nach dem Hilfsantrag verurteilt (OLG Nürnberg TranspR 2000, 428).
Hiergegen richtet sich die (zugelassene) Revision der Beklagten. Mit ihr wendet sich die Beklagte, die nunmehr ebenfalls von einem für die Schadens-
ersatzleistung maßgeblichen Gewicht der Maschine von 900 kg ausgeht, dagegen , daß sie zur Zahlung von mehr als 500 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Anspruch aus §§ 459, 425, 429, 431 HGB zuerkannt. Hierzu hat es ausgeführt:
Die Klägerin mache als beauftragte Schadensabwicklerin in von der Beklagten nicht in Frage gestellter Prozeßstandschaft zu Recht den auf den Versicherer übergegangenen Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.400 DM geltend. Es könne insoweit dahinstehen, ob die ADSp 1998 durch stillschweigende Einbeziehung Gegenstand des Vertrages zwischen der Firma B. und der Beklagten geworden seien. Denn die Beklagte schulde die Klagesumme sowohl auf der Grundlage der dortigen Bestimmungen als auch nach den Regeln des gesetzlichen Speditions- und Frachtrechts. Die frachtrechtliche Obhutszeit i.S. des § 459 HGB habe erst nach der Durchführung des vertraglich ausdrücklich übernommenen Einbringens der Maschine nebst Zubehör an den Aufstellungsort im Betriebsgelände der Firma B. geendet. Im Falle der Geltung der ADSp 1998 wäre nicht deren Nr. 23.1.1 mit der Beschränkung auf 10 DM/kg einschlägig, sondern würde gemäß Nr. 23.1.2 ebenfalls die Haftungsgrenze des § 431 HGB gelten. "Transport" im Sinne der letzteren Bestimmung sei nicht nur die Ortsveränderung des Transportgutes bis zum Betriebs-
gelände, sondern umfasse ebenso die Ortsveränderung der Maschine auf dem Gelände. Der dabei benutzte Gabelstapler sei auch ein Beförderungsmittel i.S. der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß die Haftung der Beklagten in betragsmäßiger Hinsicht nicht nach Nr. 23.1.1 ADSp 1998 beschränkt ist.
1. Eine stillschweigende Einbeziehung dieser Bestimmung in den Vertrag zwischen der Firma B. und der Beklagten, wie sie für die am 30. Juni 1998 außer Kraft getretenen Vorschriften der ADSp a.F. bejaht wurde (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 - I ZR 235/86, TranspR 1989, 141, 142 = VersR 1989, 309; OLG Dresden TranspR 1999, 62, 63, je m.w.N.), scheidet - wie bereits das Landgericht mit Recht angenommen hat - schon im Hinblick auf die am 1. Juli 1998 in Kraft getretene Regelung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB aus (LG Memmingen TranspR 2002, 82, 83; Koller, TranspR 2000, 1, 3 f. und TranspR 2001, 359, 361 ff.; Hensen in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz, 9. Aufl., Anh. §§ 9-11 Rdn. 16; a.A. OLG Brandenburg TranspR 2001, 474, 476; Philippi, TranspR 1999, 375, 377 f.; Herzog, TranspR 2001, 244, 246 f.).
Nach dieser Bestimmung muß eine in vorformulierten Vertragsbedingungen enthaltene Begrenzung der vom Frachtführer zu leistenden Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes, die zugunsten des Verwenders von dem in § 431 Abs. 1 und 2 HGB vorgesehenen Betrag abweicht, in drucktechnisch deutlicher Gestaltung besonders hervorgehoben sein. Das danach bestehende Erfordernis qualifizierter Information entfällt nicht im Hinblick auf die von der Beklagten auch für die Neufassung behauptete Verkehrsüblichkeit der
ADSp. Die Bestimmung des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB ist weder im Hinblick darauf, daß durch sie nach der Begründung des Regierungsentwurfs zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (BT-Drucks. 13/8445, S. 88) die Frage der Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag nicht berührt werden sollte, noch aus Gründen der Praktikabilität dahingehend einschränkend auszulegen, daß sie für die Einbeziehung der ADSp 1998 als unter den Marktbeteiligten ausgehandelte und damit gemeinsam festgestellte Vertragsordnung nicht gilt (a.A. Philippi aaO S. 377 f.; Herzog aaO S. 247). Einer solchen einschränkenden Auslegung steht schon entgegen, daß keineswegs alle Verbände beider Seiten an der Aushandlung der ADSp 1998 beteiligt waren (Koller, TranspR 2001, 359, 362). Außerdem ist das in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochene Ziel, die Frage der Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen unberührt zu lassen, mit der Warnfunktion des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB unvereinbar (Koller, TranspR 2000, 1, 3; Herzog aaO S. 246 f.), wobei es - anders als diese - in der gesetzlichen Neuregelung keinen Niederschlag gefunden hat (Koller, TranspR 2001, 359, 362). Im übrigen gibt es, auch außerhalb laufender Geschäftsbeziehungen , regelmäßig ausreichend Möglichkeiten, um den - insoweit im übrigen zwingenden - Anforderungen des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB auch ohne unzumutbaren Aufwand und ohne unzumutbare Verzögerungen zu entsprechen (vgl. Koller, TranspR 2000, 1, 4 und TranspR 2001, 359, 361 f.). Dabei ist zu berücksichtigen, daß dem Vertragspartner nicht der gesamte Text der ADSp, sondern allein deren die Regelung des § 431 HGB durchbrechender Teil in qualifizierter Form zur Kenntnis gebracht werden muß (Koller, TranspR 2001, 359, 361).
2. Mit dem Vorbringen, eine den Erfordernissen des § 449 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 HGB entsprechende Unterrichtung der Firma B. sei erfolgt, kann die
Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie sich dabei nicht auf in den Vorinstanzen gehaltenen Sachvortrag stützen kann.
III. Dementsprechend stellt sich nicht die vom Berufungsgericht in den Vordergrund seiner Erwägungen gerückte Frage nach dem Anwendungsbereich der Nr. 23.1.2 ADSp 1998.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ullmann Starck Bornkamm
Büscher Schaffert

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.

(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 72/03 Verkündet am:
15. Dezember 2005
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und
Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Januar 2003 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin ist Transportversicherungs-Assekuradeur der V. Versicherung AG, die ihrerseits führender Transportversicherer der S.
Handels GmbH (im Folgenden: Versicherungsnehmerin) ist. Sie nimmt die Beklagte , die einen Paketbeförderungsdienst betreibt, aus abgetretenem Recht wegen des Verlusts von Transportgut auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Die Versicherungsnehmerin stand in ständiger Geschäftsbeziehung mit der Beklagten. Im Februar 1999 beauftragte sie die Beklagte mit dem Inlandstransport einer Sendung im Wert von umgerechnet 34.932,48 €, ohne diesen Wert zu deklarieren. Das Paket ging im Gewahrsamsbereich der Beklagten verloren. Die Versicherungsnehmerin trat ihre Rechte aus dem Schadensfall an die V. Versicherung AG und diese ihrerseits an die Klägerin ab.
3
Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe der in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten vereinbarten Haftungshöchstgrenze von 1.000 DM stattgegeben.
4
Die Berufung der Klägerin hat zur Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren 34.421,19 € nebst Zinsen geführt.
5
Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Klägerin beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:


6
I. Das Berufungsgericht hat der Klägerin den geltend gemachten Schadensersatzanspruch in voller Höhe zuerkannt. Zur Begründung hat es ausgeführt :
7
Die Beklagte unterliege als Fixkostenspediteurin für den in ihrem Gewahrsamsbereich eingetretenen Verlust der Frachtführerhaftung gemäß § 425 Abs. 1 HGB und hafte, da der Verzicht auf Schnittstellenkontrollen den Vorwurf leichtfertigen Handelns rechtfertige, summenmäßig unbeschränkt. Der Wert des in Verlust geratenen Pakets stehe aufgrund der vorgelegten Handelsrechnung sowie der Einvernahme der Zeugen G. , L. und B. fest.
8
Die Klägerin brauche sich wegen der unterbliebenen Wertdeklaration kein Mitverschulden der Versicherungsnehmerin anrechnen zu lassen. Im Rahmen des § 254 BGB hätte die Beklagte darzulegen und zu beweisen gehabt , dass im Falle der Wertdeklaration für den konkreten Laufweg des abhanden gekommenen Pakets ein lückenlos ineinander greifendes Kontroll- und Überwachungssystem zur Verfügung gestanden habe und auch tatsächlich praktiziert worden sei. Hierzu habe die Beklagte nichts vorgetragen.
9
II. Die Revision hat Erfolg, soweit das Berufungsgericht ein den Klageanspruch minderndes Mitverschulden der Klägerin verneint hat. Sie führt in diesem Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Revision zurückzuweisen.
10
1. Zu Recht und von der Revision unangegriffen hat das Berufungsgericht der Klägerin dem Grunde nach Schadensersatz für den Verlust des Transportgutes gemäß § 425 Abs. 1, §§ 435 HGB, 398 BGB zugesprochen. Nach den getroffenen Feststellungen führt die Beklagte keine Schnittstellenkontrollen durch. Das begründet den Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens (st. Rspr.; vgl. BGHZ 158, 322, 327 ff.; BGH, Urt. v. 17.6.2004 - I ZR 263/01, TranspR 2004, 399, 401; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 276/02, TranspR 2005, 208, 209). Ebenfalls zutreffend und von der Revision auch nicht angegriffen worden sind die Feststellungen des Berufungsgerichts zum Wert des in Verlust geratenen Pakets der Versicherungsnehmerin.
11
2. Mit Erfolg wendet sich die Revision aber gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Klägerin müsse sich keinen mitwirkenden Schadensbeitrag der Versicherungsnehmerin anrechnen lassen.
12
a) Gemäß § 425 Abs. 2 HGB hängen die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat. § 425 Abs. 2 HGB greift den Rechtsgedanken des § 254 BGB auf und fasst alle Fälle mitwirkenden Verhaltens des Ersatzberechtigten in einer Vorschrift zusammen (Begründung zum Regierungsentwurf des Transportrechtsreformgesetzes , BT-Drucks. 13/8445, S. 60). Ein mitwirkender Schadensbeitrag des Versenders kann sich daraus ergeben, dass er eine Wertdeklaration unterlassen oder von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens abgesehen hat. Die zur Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Transportrechtsreformgesetzes am 1. Juli 1998 zu § 254 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB ergangenen Senatsentscheidungen sind ohne inhaltliche Änderungen auf § 425 Abs. 2 HGB übertragbar (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 117/04, Tz 11 m.w.N.).
13
b) Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz von diesen Grundsätzen ausgegangen. Es hat aber zu Unrecht einen schadensursächlich gewordenen Mitverursachungsbeitrag der Versicherungsnehmerin verneint. Der Einwand des Mitverschuldens wegen unterlassener Wertdeklaration scheitert nicht bereits dann an der fehlenden Kausalität, wenn auch bei wertdeklarierten Sendungen ein Verlust nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. Ein bei der Entstehung des Schadens mitwirkender Beitrag des Versenders kommt auch dann in Betracht, wenn bei wertdeklarierten Sendungen trotz sorgfältigerer Überwachung des Transportwegs noch Lücken bei den Schnittstellenkontrollen verbleiben und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Sendung gerade in diesem Bereich verloren gegangen ist und die Angabe des Wertes der Ware daher deren Verlust nicht verhindert hätte (vgl. BGH, Urt. v. 8.5.2003 - I ZR 234/02, TranspR 2003, 317, 318 = VersR 2003, 1596; BGH TranspR 2004, 399, 401). Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass sich, wenn der Weg des Gutes im Falle einer Wertdeklaration weitergehend kontrolliert wird und daher im Verlustfall genauer nachzuvollziehen ist als bei einer nicht deklarierten Sendung, die Möglichkeiten der Beklagten erhöhen, die Vermutung, ein besonders krasser Pflichtenverstoß habe den Schadenseintritt verursacht, durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Ware in einem gesicherten Bereich verloren gegangen ist (BGH TranspR 2003, 317, 318; TranspR 2004, 399, 401 f.).
14
3. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - bislang nicht geprüft, ob die unterlassene Wertangabe den Schaden mitverursacht hat, weil die Beklagte bei richtiger Wertangabe ihre Sorgfaltspflichten besser erfüllt hätte. Dies wird es im wiedereröffneten Berufungsverfahren auf der Grundlage der Allgemeinen Organisationsbeschreibung der Beklagten nachzuholen haben.
15
Ebenso wenig hat das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus gleichfalls folgerichtig - bislang geprüft, ob die Versicherungsnehmerin die sorgfältigere Behandlung von Wertpaketen durch die Beklagte kannte oder immerhin kennen musste. Das Berufungsgericht wird dieser Frage unter Berücksichtigung der Nummer 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten nachzugehen haben. Es wird dabei zu berücksichtigen haben, dass die dortige Regelung dem Versender die Kenntnis vermittelt, dass die Beklagte nur bei einer Wertdeklaration über die in Nr. 10 genannte Haftungshöchstgrenze hinaus (1.000 DM oder Erstattungsbetrag nach § 54 ADSp a.F.) haften will. Bereits aus der versprochenen Haftung bis zum deklarierten Wert ergibt sich, dass die Beklagte alles daran setzen wird, Haftungsrisiken möglichst auszuschließen. Diese Haftung ist von der Zahlung eines Wertzuschlags nach der Tariftabelle der Beklagten abhängig. Die erhöhte Transportvergütung legt zusätzlich nahe, dass die Beklagte ihren Geschäftsbetrieb darauf ausgerichtet hat, wertdeklarierte Sendungen sorgfältiger zu behandeln. Dem steht nicht entgegen, dass Nr. 10 der Allgemeinen Beförderungsbedingungen der Beklagten die Möglichkeit eröffnet, die Wertzuschläge als Prämie für eine Versicherung weiterzugeben. Ein verständiger Versender, der die Möglichkeit der Versendung von Wertpaketen gegen höhere Vergütung ebenso kennt wie die erhöhte Haftung der Beklagten in diesem Fall, wird davon ausgehen, dass die Beklagte bei der Beförderung von Wertpaketen erhöhte Sorgfalt aufwendet. Er wird zur Vermeidung eines eigenen Schadens den Wert der Sendung deklarieren, wenn dieser den in den Beförderungsbedingungen des Spediteurs genannten Haftungshöchstbetrag überschreitet.
16
4. Sollte ein Mitverschulden unter Berücksichtigung des zu vorstehend 3. Ausgeführten zu verneinen sein, wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob die Versicherungsnehmerin als Auftraggeber es zumindest unterlassen hat, die Beklagte auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die diese weder kannte noch kennen musste. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Auftraggeber Kenntnis davon hatte oder hätte wissen müssen , dass der Frachtführer das Gut mit größerer Sorgfalt behandelt hätte, wenn er den tatsächlichen Wert der Sendung gekannt hätte. Den Auftraggeber trifft vielmehr eine allgemeine Obliegenheit, auf die Gefahr eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen, um seinem Vertragspartner die Möglichkeit zu geben, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Daran wird der Schädiger jedoch gehindert, wenn er über die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens im Unklaren gelassen wird (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 95/01, TranspR 2005, 311, 314 f.).
17
Entgegen der vom Berufungsgericht in anderen Urteilen geäußerten Auffassung liegt ein ungewöhnlich hoher Schaden nicht erst bei einem Wert der Sendung oberhalb von 50.000 US-Dollar vor. Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schaden lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation (etwa zwischen dem unmittelbar gefährdeten Gut und dem Gesamtschaden) angeben (vgl. Staudinger/Schiemann, BGB [2005], § 254 Rdn. 75). Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2002 - II ZR 355/00, NJW 2002, 2553, 2554; OLG Hamm NJW-RR 1998, 380; Bamberger/Roth/ Grüneberg, BGB, § 254 Rdn. 28). Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Da insoweit die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist vor allem zu berücksichtigen , in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass hier in ersterer Hinsicht ein Betrag von 1.000 DM und in letzterer Hinsicht 50.000 US-Dollar im Raum stehen, liegt es aus der Sicht des Senats nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens i.S. des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000 €, also etwa den zehnfachen Betrag der Haftungshöchstgrenze gemäß Nr. 10 der Beförderungsbedingungen der Beklagten, übersteigt.
18
5. Die Haftungsabwägung nach § 254 BGB obliegt grundsätzlich dem Tatrichter (BGHZ 149, 337, 355; BGH TranspR 2004, 399, 402).

19
Im Rahmen der Haftungsabwägung ist zu beachten, dass die Reichweite des bei wertdeklarierten Sendungen gesicherten Bereichs einen für die Bemessung der Haftungsquote relevanten Gesichtspunkt darstellt: Je größer der gesicherte Bereich ist, desto größer ist auch der Anteil des Mitverschuldens des Versenders, der durch das Unterlassen der Wertangabe den Transport der Ware außerhalb des gesicherten Bereichs veranlasst (BGH TranspR 2003, 317, 318).
20
Ferner ist der Wert der transportierten Ware von Bedeutung: Je höher der tatsächliche Wert der nicht wertdeklarierten Sendung ist, desto gewichtiger ist der in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Schadensbeitrag. Denn je höher der Wert der zu transportierenden Sendung ist, desto offensichtlicher ist es, dass die Beförderung des Gutes eine besonders sorgfältige Behandlung durch den Spediteur erfordert, und desto größer ist das in dem Unterlassen der Wertdeklaration liegende Verschulden des Versenders gegen sich selbst.
21
III. Danach war das Berufungsurteil aufzuheben, soweit das Berufungsgericht ein Mitverschulden verneint hat. In diesem Umfang war die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen war das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Ullmann Bornkamm Büscher
Schaffert Bergmann
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.08.2001 - 35 O 112/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.01.2003 - 18 U 206/01 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.