Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. März 2015 - 20 W 7/14

bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tenor

1. Auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 84/07 KfH AktG) aufgehoben.
2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.
3. Die Antragsgegnerinnen tragen die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.
4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., der früheren Antragsgegnerin Ziff. 2, die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y S. A. - Antragsgegnerin Ziff. 1 - als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 17.04.2007, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein auf März 2007 datiertes Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 7,20 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von drei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs, jedoch mindestens bis zum Ablauf des 28.09.2007 unterbreitet (s. die Angebotsunterlage, Anlage AG 2). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 17.04.2007 u.a., dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde mit Ablauf des 23.08.2007 wirksam.
Die Anträge in dem Spruchverfahren gingen zwischen Mai und September des Jahres 2007 beim Landgericht ein. Soweit - was hinsichtlich der Antragsteller Ziff. 17, 18 und 19 der Fall ist - sie sich auch gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 richten, ist nunmehr nicht mehr die X AG, E., sondern die A GmbH, M., am Verfahren als Antragsgegnerin Ziff. 2 beteiligt; die X AG, E. ist zwischenzeitlich auf die A GmbH verschmolzen worden (s. den als Anlage Bf 1 vorgelegten Handelsregisterauszug, dort S. 4 [Bl. 408 d. A.]), weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war.
Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze seiner Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01 - ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren in Anbetracht dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit dem angefochtenen Zwischenbeschluss entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Der Bundesgerichtshof habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der Bundesgerichtshof im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des Bundesgerichtshofs durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der Bundesgerichtshof sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können; auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 habe sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar nicht angebahnt. Demgegenüber hätten die Antragsgegnerinnen kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller überwögen deshalb. Auch öffentliche Interessen geböten keine Rückwirkung. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die ihnen am 28.10.2014 zugestellte Zwischenentscheidung wenden sich die Antragsgegnerinnen, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerden eingelegt haben. Diese sind am 07.11.2014 beim Landgericht eingegangen.
Zur Begründung führen die Antragsgegnerinnen wie folgt aus:
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Der angefochtene Beschluss enthalte unrichtige Tatsachenfeststellungen. Die Annahmefrist des Erwerbsangebots der Antragsgegnerin Ziff. 1 habe nicht bereits am 23.08.2007, sondern nicht vor dem 28.09.2007 geendet. Die Antragsgegnerinnen hätten bereits mit Schriftsatz vom 20.02.2013 die Unzulässigkeit des Spruchverfahrens gerügt und nicht erst, wie das Landgericht unzutreffend annehme, nach Bekanntwerden der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Sachen Frosta. Die Ansicht des Landgerichts, auch nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 habe sich eine Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erkennbar nicht angebahnt, sei unzutreffend und bereits durch den Ablauf des vorliegenden Verfahrens widerlegt, wie sich allein schon aus der Verfügung des Landgerichts vom 07.08.2013 (Bl. 133 f. d. A.) ergebe.
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Die gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 gerichteten Anträge seien schon deswegen von Anfang an unzulässig gewesen, weil richtiger Antragsgegner im Falle eines Delisting allenfalls derjenige sein könne, der das Erwerbsangebot unterbreitet habe, hier also die Antragsgegnerin Ziff. 1. Die Einbeziehung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in das Verfahren sei auch in der Sache nicht nachvollziehbar, weil sie nicht Schuldnerin eines Abfindungsanspruchs sei.
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Das Landgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich hier die Frage einer Rückwirkung der Frosta-Entscheidung stelle; tatsächlich sei die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens als wesentliche Verfahrensvoraussetzung von dem Gericht zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und es sei hierfür der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgebend. Jedenfalls handle es sich hier nicht um eine echte, sondern allenfalls um eine unechte Rückwirkung
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Unabhängig davon sei die von dem Landgericht getroffene Abwägungsentscheidung fehlerhaft.
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Es bestehe von vornherein schon deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen in die Fortführung des Verfahrens, weil die Antragsteller inzwischen durch ein in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführtes Squeeze-Out-Verfahren ohnehin aus der X AG ausgeschieden seien, und zwar gegen eine Abfindung von 7,91 EUR je Aktie; im Hinblick darauf sei ein weiteres Spruchverfahren anhängig. Die Aktionäre, die seinerzeit das Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht angenommen hätten, könnten dies folglich heute ohnehin nicht mehr tun. Im Übrigen existiere die X AG mittlerweile aufgrund der zwischenzeitlichen Verschmelzung nicht mehr.
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Aus dem Erwerbsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 ergebe sich kein Vertrauenstatbestand. Im Übrigen sei in diesem Angebot die Überprüfung der angebotenen Abfindung durch ein Spruchverfahren auch überhaupt nicht vorgesehen. Zudem sei es den Parteien nicht möglich, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens vertraglich zu vereinbaren. Eine solche Vereinbarung sei hier auch nicht getroffen worden.
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Aus den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu höchstrichterlichen Rechtsprechungsänderungen ergebe sich kein den Antragstellern günstigeres Ergebnis. Die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei willkürfrei und damit unbedenklich. Sie sei hinreichend begründet und halte sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung. Daher komme es auf eine Einzelfallabwägung schon gar nicht mehr an. Unabhängig davon fehle es an einer materiell-rechtlichen Grundlage, auf der das laufende, nun unzulässige Spruchverfahren fortgesetzt werden könnte. Es existiere auch kein anderweitiger Vertrauenstatbestand. Etwaige Vermögensdispositionen im Hinblick auf das laufende Verfahren hätten die Antragsteller unter bewusster Inkaufnahme des Risikos getroffen, dass die Macrotron-Rechtsprechung ggf. keinen Bestand haben könnte.
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Die Antragsteller bzw. der gemeinsame Vertreter treten der Beschwerde entgegen und verteidigen die angegriffene Entscheidung.
18 
Die Einbeziehung der Antragsgegnerin Ziff. 2 in das Verfahren sei berechtigt gewesen, weil zum Zeitpunkt der Antragstellung noch keineswegs geklärt gewesen sei, dass Antragsgegnerin beim Delisting die die Abfindung anbietende Obergesellschaft sei. Die betroffene Gesellschaft mit einzubeziehen, sei zumindest für den Fall, dass die anbietende Gesellschaft im Ausland ansässig ist, im Hinblick auf die unsichere Durchsetzbarkeit des Abfindungsanspruchs notwendig.
19 
Die Rüge der Unzulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens sei präkludiert.
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Spruchverfahren seien auch nach der Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf der Basis einer privaten Vereinbarung zwischen den Parteien weiterhin zulässig. Eine solche Vereinbarung liege hier vor. Die Antragsgegnerinnen hätten sich mit der Verkürzung der sechsmonatigen Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung nach den einschlägigen Vorschriften der Börsenordnung der ... Wertpapierbörse auf die Durchführung eines Spruchverfahrens eingelassen, von dieser Vereinbarung könnten sie sich nicht nachträglich einseitig lösen. Im Übrigen sei in dem Erwerbsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Überprüfung der angebotenen Abfindung durch ein Spruchverfahren zumindest sinngemäß durchaus vorgesehen.
21 
Die Antragsteller genössen jedenfalls Vertrauensschutz, weil sie aufgrund der Versprechungen der Antragsgegnerinnen davon hätten ausgehen können, dass eine Überprüfung der geschuldeten Abfindung im Spruchverfahren erfolge und sie damit bis zwei Monate nach Rechtskraft und Veröffentlichung der Entscheidung Zeit hätten, die Abfindung in ursprünglicher Höhe noch entgegenzunehmen. Dem Aspekt des Vertrauensschutzes komme hier überragende Bedeutung zu, weil sich die Antragsgegnerin Ziff. 1 den Minderheitsaktionären seinerzeit bindend verpflichtet habe, ein Angebot auf Zahlung einer angemessenen Abfindung zu leisten, deren Höhe neutral überprüft werden könne.
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Die Antragsgegnerin Ziff. 1 habe den maßgebenden Vertrauenstatbestand selbst geschaffen, indem sie durch einen Hinweis in den einschlägigen Unterlagen bewusst den Eindruck erweckt habe, sie fühle sich an die Macrotron-Entscheidung gebunden und sei bereit, sie zu befolgen. Die Aufgabe dieser Rechtsprechung sei für die Antragsgegnerinnen selbst ein völlig überraschender Glücksfall gewesen. Sie habe diese Rechtsprechung selbst auch noch jahrelang nach Beginn des Verfahrens kritiklos zugrunde gelegt und sich damit im Einklang mit der zumindest weit überwiegenden Praxis befunden. Der Gesetzgeber habe die betreffende richterliche Rechtsfortbildung unangetastet gelassen, dafür, dass der Bundesgerichtshof selbst „wankelmütig“ werde, habe es keine Anzeichen gegeben.
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Dafür, die Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens nicht in Frage zu stellen, spreche auch die derzeitige gesetzgeberische Entwicklung, wofür von Seiten der Antragsteller auf Presseartikel (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.02.2015, S. 23; Drygala, in: Legal Tribune Online vom 11.02.2015) verwiesen wird.
24 
Das Spruchverfahren für unzulässig zu halten, sei auch prozessökonomisch wenig sinnvoll, da der Abfindungsanspruch der Antragsteller durch eine etwaige Unzulässigkeit unberührt bleibe und die angemessene Höhe der Abfindung dann notfalls im Wege der allgemeinen Feststellungsklage ermittelt werden müsse.
25 
Ob die Antragsteller noch immer Aktionäre der Gesellschaft oder in der Zwischenzeit durch ein Squeeze-Out-Verfahren ausgeschieden seien, sei für das vorliegende Verfahren unerheblich. Es komme auch nicht darauf an, ob Antragsteller in diesem Squeeze-Out-Verfahren inzwischen gegen eine Abfindung von 7,91 EUR je Aktie aus der X AG ausgeschieden seien; denn es stehe nicht fest, dass die Abfindung nach dem Delisting mit Sicherheit niedriger gelegen hätte.
26 
Die Antragsteller Ziff. 17, 18 und 19 haben mit Schriftsatz vom 27.01.2015 (Bl. 426 f.) ihre Anträge insoweit für erledigt erklärt, als sie gegen die X AG - die frühere Antragsgegnerin Ziff. 2 - gerichtet waren; diese Erklärung ist im Hinblick darauf abgegeben, dass die X AG mittlerweile aufgrund der zwischenzeitlichen Verschmelzung nicht mehr existiert. Die Antragsgegnerinnen sind dieser Erklärung entgegengetreten.
27 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten verweist der Senat auf deren Schriftsätze nebst Anlagen.
B.
28 
Die Beschwerden der Antragsgegnerinnen sind zulässig (hierzu unter I) und begründet (hierzu unter II).
I.
29 
Die Beschwerden stellen einfache Beschwerden im Sinne von §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. dar; sie sind als solche zulässig.
30 
1. Da das Spruchverfahren hier zwar nach dem 01.09.2003, jedoch vor dem 01.09.2009 eingeleitet worden ist, ist das Verfahrensrecht des Spruchverfahrensgesetzes in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-Reformgesetz anzuwenden (s. im Einzelnen hierzu Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 90 [juris]; Kölner Kommentar zum AktG/Rosskopf, 3. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 6, 13, 17; Simon/Winter, SpruchG, 1. Aufl., § 17 Rn. 21, 24). Nach den demnach maßgebenden §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. ist gegen die angegriffene Entscheidung die einfache Beschwerde statthaft. Mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbare Verfügungen im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. sind insbesondere - verfahrensrechtlich unbedenklich mögliche (s. nur BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5) - Zwischenentscheidungen, dass ein Spruchverfahren zulässig sei (s. etwa Senat, NZG 2004, 1162 - Tz. 5 [juris]; BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 m. w. N zur Rechtsprechung in Fn. 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5 m. w. N.; anders OLG Düsseldorf, ZIP 2005, 300 - Tz. 29 [juris]: Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde).
31 
2. Die von den Antragsgegnerinnen eingelegten Rechtsmittel stellen einfache Beschwerden nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. dar, wie sich aus der Auslegung der Rechtsmittelerklärungen ergibt. Es ist hierfür davon auszugehen, dass die Antragsgegnerinnen das statthafte Rechtsmittel einlegen wollten; überdies gingen sie - wie ihrem Vorbringen in dem Schriftsatz vom 28.01.2015 (dort S. 1 f.; Bl. 422 f. d. A.) zu entnehmen ist - selbst davon aus, dass hier die einfache Beschwerde nach §§ 17 Abs. 1 SpruchG a.F. i. V. m. § 19 Abs. 1 FGG a.F. das statthafte Rechtmittel darstellte und sie bezeichneten ihre Rechtsmittel als sofortige Beschwerden lediglich deshalb, weil dies der in dem angefochtenen Beschluss gegebenen Rechtsmittelbelehrung entsprach. Eine Fristbindung bestand für die demnach zulässigen Beschwerden nicht (vgl. BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 24). Abgesehen davon wäre hier die in § 22 Abs. 1 FGG a.F. für die sofortige Beschwerde bestimmte Frist jedenfalls eingehalten. Dass das Landgericht eine Abhilfeentscheidung nicht getroffen hat, hindert die Entscheidung des Senats nicht, einer Nachholung bedurfte es nicht (vgl. Senat, NZG 2004, 1162 - Tz. 5 [juris]).
II.
32 
Die Beschwerden sind begründet. Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 an die Aktionäre der X AG vom März 2007 (s. die Angebotsunterlage, Anlage AG 2) sind schon deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 62 [juris] m. w. N.), weil das Spruchverfahren unstatthaft ist. Es kann dahinstehen, ob - worauf die Beschwerde u.a. abhebt - die Anträge, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 richten, bereits im Hinblick darauf unzulässig sind, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 das erwähnte Abfindungsangebot unterbreitet hat, also allein diese richtige Antragsgegnerin ist (vgl. hierzu etwa Kölner Kommentar zum AktG/Wasmann, 3. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 6 m. w. N.; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 8; Simon/Leuering, SpruchG, 1. Aufl., § 5 Rn. 13). Jedenfalls ist das Spruchverfahren nicht statthaft, weil das auf März 2007 datierte Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 kein Pflichtangebot darstellt, das Spruchverfahren zur Überprüfung eines freiwilligen Angebots aber nicht eröffnet ist und auch aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht folgt, dass die gestellten Anträge hier als zulässig anzusehen wären. Die einseitig gebliebenen, von den Antragstellern Ziff. 17, 18 und 19 abgegebenen Erledigungserklärungen sind ohne Rechtswirkung (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 13). Ein erledigendes Ereignis liegt - sollte es darauf ankommen (vgl. etwa Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 11 SpruchG/Anh § 306 Rn. 5; Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 43) - in keiner Hinsicht vor, und zwar weder im Hinblick auf das in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführte Squeeze-Out-Verfahren, durch das alle Anteile an der X AG auf die Antragsgegnerin Ziff. 1 übergegangen sein mögen (vgl. etwa Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 46 ff.; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., Einführung Rn. 70; Bredow/Tribulowsky, NZG 2002, 841, 844 f.; s. auch OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 25 [juris]), noch im Hinblick auf die Verschmelzung der X AG auf die A GmbH (vgl. BVerfG, NZG 1999, 302, 304; OLG Karlsruhe, AG 2005, 45, 46; Ederle/Theusinger, in: Bürgers/Körber, AktG, 3. Aufl., § 11 SpruchG/Anh § 306 Rn. 5; Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 44), die lediglich Anlass zur Berichtigung des Rubrums gab (vgl. BGH, NJW 2004, 1528).
33 
1. Bei dem in Rede stehenden Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 an die Aktionäre der X AG handelte es sich nach im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltendem Recht, das maßgebend ist, um ein freiwilliges Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1, zu dessen Abgabe sie nicht verpflichtet war. Ein Spruchverfahren zur Überprüfung dieses freiwilligen Angebots ist unstatthaft.
34 
a) Maßgebend für die Beurteilung ist - wie der Senat in seinem Beschluss vom 18.02.2015 (20 W 8/14 - Tz. 31 ff. [juris]) bereits dargelegt hat - das im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats geltende Recht. Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 11 [juris]; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle Münchener Kommentar zur ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 11 [juris]; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Eine Präklusion der Zulässigkeitsrüge kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 125; LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 15 [juris]; Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
35 
b) Nach geltendem Recht ist das Spruchverfahren unstatthaft.
36 
aa) Es liegt hier ein freiwilliges Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 vor, zu dessen Abgabe sie nicht verpflichtet war.
37 
(1) Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01 - ZIP 2003, 387) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 u.a. - ZIP 2012, 1407) die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht. Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit - wie bereits in seinem Beschluss vom 18.02.2015 (20 W 8/14 - Tz. 34 ff. [juris]; vgl. auch OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 10 [juris]) - der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta).
38 
(2) Bei dem von der Antragsgegnerin Ziff. 1 abgegebenen Angebot handelt es sich folglich nicht um ein Pflichtangebot, sondern um ein freiwilliges Angebot (s. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 35, 43 [juris]; ferner etwa Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502). Die Antragsgegnerin Ziff. 1 hat zwar - wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt - das Angebot im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben; auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots unter Ziff. 1 hingewiesen sowie ausgeführt, es handle sich um ein solches Angebot. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot jedoch von vornherein nicht erforderlich. Es stellt rechtlich folglich ein freiwilliges Angebot dar.
39 
bb) Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung dieses freiwilligen Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin Ziff. 1 auf seine Angemessenheit nicht eröffnet (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 35 ff. [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 11 ff. [juris]).
40 
(1) Eine - grundsätzlich allerdings mögliche (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. m. N.; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.) - entsprechende Heranziehung der Regelungen über das Spruchverfahren kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (s. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 12 [juris]). Die von dem Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01 - ZIP 2003, 387) in richterlicher Rechtsfortbildung befürwortete entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting beruhte darauf, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Bedarf ein Delisting - nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta), der der Senat folgt - jedoch weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, entfällt diese Grundlage (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 33 f. [juris]; vgl. auch Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 279 f.; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904).
41 
(2) Weder der Umstand, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 seinerzeit das Barabfindungsangebot abgab, noch die näheren Umstände, unter denen sie es abgab, führen zu einer anderen Beurteilung.
42 
(a) Das folgt allein schon daraus, dass ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens nicht besteht, die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, vielmehr nicht zur Disposition der Parteien steht, sondern sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren richtet (Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 59 [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 13 [juris]; vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich folglich von vornherein nicht aus einem etwaigen rechtsgeschäftlichen Gehalt des von der Antragsgegnerin Ziff. 1 abgegebenen Barabfindungsangebots sowie aus weiterem Erklärungsverhalten im Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Delisting.
43 
(b) Abgesehen davon enthält - ohne dass es darauf jedoch ankäme - das auf März 2007 datierte Barabfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 im Zusammenhang mit dem Delisting keinen Verweis auf ein etwaiges Spruchverfahren, so dass ein entsprechender Erklärungsgehalt schon deshalb nicht nahe läge (vgl. im Übrigen LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 35 [juris]; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905). Dem Umstand, dass hier die Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung nach dem seinerzeit geltenden § 58 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse in der hier maßgebenden Fassung vom 26.03.2007 auf Antrag der X AG vom 26.04.2007 (Anlage AG 14) auf drei Monate verkürzt worden ist (s. das als Anlage AG 10 vorgelegte Schreiben vom 23.07.2010), könnte hier schon von vornherein ein entsprechender Erklärungswert nicht entnommen werden (vgl. dazu bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 59 [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 13 [juris]), zumal weder der Antrag noch die Entscheidung über die Verkürzung der Frist einen ausdrücklichen Bezug zur Durchführung eines Spruchverfahrens aufweisen. Es liegt nach allem auch nicht etwa ein selbstwidersprüchliches Verhalten der Antragsgegnerin Ziff. 1 vor (vgl. schon Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 59 [juris]; auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 125).
44 
(3) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht daraus, dass es - wie der gemeinsame Vertreter meint - prozessökonomisch wenig sinnvoll sei, das Spruchverfahren hier für unzulässig zu halten, da der Abfindungsanspruch der Antragsteller durch eine etwaige Unzulässigkeit unberührt bleibe und die angemessene Höhe der Abfindung dann notfalls im Wege der allgemeinen Feststellungsklage ermittelt werden müsse. Für eine gerichtliche Feststellung der angemessenen Höhe der mit dem hier in Frage stehenden Angebot offerierten Abfindung fehlt jede Grundlage. Es lag ein freiwilliges Barabfindungsangebot vor, über dessen Annahme die Minderheitsaktionäre frei entscheiden konnten und das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, soweit es nicht angenommen wurde. Dieses Angebot ist gerichtlich nicht auf Angemessenheit überprüfbar (vgl. etwa Wasmann/Glock, DB 2004, 105, 108; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33, 36). Es besteht für die Antragsteller keine Möglichkeit, die Angemessenheit der mit diesem Angebot offerierten Abfindung durch ein Gericht überprüfen zu lassen (vgl. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 43 [juris]).
45 
2. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta) gestellt worden sind (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 36 ff. [juris]). Der Senat befindet sich mit dieser Beurteilung im Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 14 ff. [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 124 f.; ebenso LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 30 ff. [juris]; abweichend LG Gera, Beschl. v. 10.06.2014 - 1 HK O 108/12) sowie mit der ganz überwiegenden Auffassung in der Literatur (Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Kocher/Widder, NJW 2014, 127, 129; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429, 2433; Linnerz, EWiR 2014, 709, 710; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33, 36; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3, 4; Wieneke, NZG 2014, 22, 25; Wollenschläger, EWiR 2015, 75 f.; Wasmann, BB 2015, 340; Auer, JZ 2015, 71, 73; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.; unentschieden Habersack, JZ 2014, 147, 149).
46 
a) Eine rückwirkende Anwendung einer gesetzlichen Regelung steht hier nicht in Rede. Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung keine normative Qualität (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 36 [juris]; ferner OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 22 [juris]). Das wäre selbst für den - nicht gegebenen (zu Unrecht anders Hippeli, jurisPR-HaGesR 8/2014 Anm. 4 unter C; Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 490) - Fall nicht anders, dass der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte. In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
47 
b) Soweit in diesem Verfahren unter Verweis auf Presseartikel (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 03.02.2015, S. 23; Drygala, in: Legal Tribune Online vom 11.02.2015) vorgebracht worden ist, die derzeitige gesetzgeberische Entwicklung spreche dafür, die Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens nicht in Frage zu stellen, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Es ist nicht absehbar, ob es überhaupt zu einer Reaktion des Gesetzgebers auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta) kommen wird. Zudem ist offen, ob eine solche etwaige Reaktion überhaupt die Frage der Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens nach einem Delisting beträfe, zumal sich der Gesetzgeber in der Vergangenheit mit guten Gründen einer Regelung insoweit enthalten hat (s. BT-Drucks. 16/2919, S. 28) und keine Gründe erkennbar sind, weshalb diese guten Gründe mittlerweile in Wegfall geraten sein sollten. Abgesehen davon kommt es auf etwaige gesetzgeberische Bestrebungen auch nicht an. Der Senat hat seine Entscheidung auf der Basis des derzeit geltenden Rechts zu treffen.
48 
c) Das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und der Grundsatz des Vertrauensschutzes führen nicht dazu, dass hier von der Zulässigkeit des Spruchverfahrens auszugehen wäre, weil es sich etwa um eine unzulässige „rückwirkende Heranziehung“ einer geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung handelte.
49 
aa) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben, wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird. So liegt es regelmäßig bei gerichtlichen Entscheidungen. Allerdings ist zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (s. zum Ganzen m. w. N. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 39 f. [juris] sowie OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 15 ff. [juris]).
50 
bb) Nach diesen Maßgaben ist hier für die auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes gestützte Annahme, das Spruchverfahren sei zulässig, kein Raum (s. zum Folgenden bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 41 ff. [juris]).
51 
(1) In der Beurteilung der Zulässigkeit des Spruchverfahrens nach geltendem Recht, also auf der Basis der von dem Senat geteilten Grundsätze der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta), liegt nicht eine echte, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (wie hier OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 23 [juris]; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.09.2014 - I-26 W 20/12 - ZIP 2015, 123, 124). Es wird hier nicht etwa ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben (a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 490 f.; echte Rückwirkung hält auch Wollenschläger, EWiR 2015, 75, 76 für gegeben).
52 
(a) Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin Ziff. 1 und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die veränderte Beurteilung der Rechtsprechung unberührt bleibt (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154 sowie Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f., jeweils auch zutreffend zur Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber - wie die Antragsteller - das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war angesichts der Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
53 
(b) Eine echte Rückwirkung liegt auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das freiwillige, mittlerweile angesichts des Ablaufs der Angebotsfrist aber entfallene Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht mehr annehmen und die Angemessenheit der mit diesem Angebot offerierten Abfindung auch nicht gerichtlich überprüfen lassen können, wodurch ihnen die Chance auf eine Erhöhung dieses Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen ist (s. schon oben unter II 1 b bb 3). Die geänderte Beurteilung durch die Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche, hier in Frage stehende Angebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des auf die Überprüfung der Angemessenheit des in Rede stehenden Angebots gerichteten Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Option genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden andernfalls noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sein mag (s. dazu und zum Ganzen noch unten unter B II 2 c bb 2 c aa).
54 
(2) Die demnach - allenfalls - gegebene unechte Rückwirkung rechtfertigt es nicht, unter Berufung auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes das Spruchverfahren hier für zulässig zu halten. Vielmehr ist über die Statthaftigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens nach Delisting nach geltendem Recht zu entscheiden, wie es der Senat erkennt. Der Beurteilung ist folglich die von dem Senat geteilte, erst nach Einleitung des vorliegenden Spruchverfahrens geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting zugrunde zu legen. Die für die Antragssteller damit verbundenen nachteiligen Folgen sind hinnehmbar und nicht unter Rückgriff auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu korrigieren. Die Voraussetzungen für eine solche Korrektur liegen nicht vor (s. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 45 ff. [juris]).
55 
(a) Die Macrotron-Rechtsprechung stellt und stellte von Anfang an keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 17 ff. [juris]; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Vielmehr war die Rechtslage zu Delisting und Downgrading seit der Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs von Anfang an nicht gefestigt; wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten, war die Entwicklung im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen. Schon deshalb scheidet hier eine Korrektur des sich nach geltendem Recht ergebenden Ergebnisses aus.
56 
(aa) Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist - von Anfang an (s. dazu nur - im Jahr 2005 - Kölner Kommentar zum SpruchG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 Rn. 27 m. w. N.) - auf zahlreiche und gewichtige Kritik gestoßen (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 19 [juris]; s. ferner - jeweils mit ausführlichen Nachweisen - Kölner Kommentar zum AktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 23 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung - nicht nur vereinzelt - angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168). Dies ist und war hier von Anfang an der Fall. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Macrotron-Entscheidung des Bundesgerichtshofs die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167 f.), zumal die verfassungsrechtliche Fundierung dieser Rechtsfortbildung vor dem Bundesverfassungsgericht gerade keinen Bestand hatte (vgl. Wollenschläger, EWiR 2015, 75, 76 sowie Hippeli, jurisPR-HaGesR 8/2014 Anm. 4 unter C und näher sogleich).
57 
(bb) Überdies verneinten die Instanzgerichte jedenfalls für den Wechsel vom regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens (s. hierzu näher m. w. N. bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 48 [juris] sowie OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 20 [juris]).
58 
(cc) Der Gesetzgeber schließlich lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
59 
(dd) Die weitere Entwicklung im Zusammenhang mit dem Verfahren des Bundesverfassungsgerichts und dessen Entscheidung vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 u.a. - ZIP 2012, 1407) bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier im Einzelnen noch entscheidungserheblich wäre (s. zu den Einzelheiten bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 51 [juris]).
60 
(b) Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254 - Frosta) war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 (1 BvR 3142/07 u.a. - ZIP 2012, 1407) folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar. Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, nach der der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der früheren Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (s. BGH, Beschl. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12 - Tz. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
61 
(c) Schon angesichts des Fehlens eines schutzwürdigen Vertrauens sowie der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung scheidet die hier in Rede stehende Korrektur der sich nach geltendem Recht ergebenden Beurteilung der Zulässigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens unter Rückgriff auf das verfassungsrechtlich gewährleistete Rückwirkungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes aus. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht mehr an. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die für die Antragsteller aus der hier getroffenen Entscheidung erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten (vgl. auch OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 24 f. [juris]).
62 
(aa) Die Antragsteller haben auf der Basis der Beurteilung des Senats - anders als nach einer auf den durch die Macrotron-Entscheidung aufgestellten Grundsätzen beruhenden Beurteilung (vgl. hierzu etwa OLG Frankfurt, Urt. v. 08.10.2009 - 15 U 125/08 - Tz. 20 ff. [juris]), woran sich auch durch den hier in den Jahren 2009 bzw. 2010 erfolgten Squeeze-Out nichts ändern dürfte (vgl. etwa Kölner Kommentar zum AktG/ Puszkajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 46 ff.; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., Einführung Rn. 70; Bredow/Tribulowsky, NZG 2002, 841, 844 f.) - nicht die Chance, die mit dem hier in Frage stehenden Angebot offerierte Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und ggf. eine durch die Entscheidung in diesem Spruchverfahren gegenüber der im Zuge des Delisting ursprünglich angebotenen erhöhte Abfindung zu erhalten, und auch nicht die Möglichkeit, zumindest das hier in Rede stehende Angebot innerhalb einer bestimmten Frist nach Ende des Spruchverfahrens noch anzunehmen (vgl. etwa LG Frankfurt, Urt. v. 20.12.2013 - 3-05 O 212/13 - Tz. 21 ff. [juris]). Der Verlust dieser Optionen stellt aber keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die es ermöglichen kann, über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens hier entgegen geltendem Recht zu entscheiden.
63 
(aaa) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin Ziff. 1 nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten haben mögen, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann (s. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 25 [juris]; vgl. auch Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 55 [juris]).
64 
(bbb) Im Übrigen sind die Antragsteller durch ein in den Jahren 2009 bzw. 2010 durchgeführtes Squeeze-Out-Verfahren ohnehin aus der X AG ausgeschieden; gegen das in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin Ziff. 1 unterbreitete Angebot einer Abfindung in Höhe von 7,91 EUR je Aktie ist ein weiteres Spruchverfahren anhängig. Dass die Antragsteller durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des vorliegenden Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten, ist vor diesem Hintergrund umso weniger ersichtlich (vgl. OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 24 f. [juris]).
65 
(bb) Auch der Umstand, dass hier die sechsmonatige Frist des § 58 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse in der maßgebenden Fassung vom 26.03.2007 für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf den Antrag der X AG vom 26.04.2007 (Anlage AG 14) hin auf drei Monate verkürzt wurde (s. das als Anlage AG 10 vorgelegte Schreiben vom 23.07.2010), führt nicht zu einer anderen Beurteilung.
66 
(aaa) Voraussetzung dieser Verkürzung war nach § 58 Abs. 3 der Börsenordnung in der maßgebenden Fassung vom 26.03.2007 lediglich, dass diese Verkürzung dem Interesse der Anleger nicht zuwiderlief. Das ist hier ohne ausdrücklichen Bezug auf die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Höhe der angebotenen Abfindung angenommen worden (s. das als Anlage AG 10 vorgelegte Schreiben vom 23.07.2010) und dementsprechend ist auch der einschlägige Antrag vom 26.04.2007 (Anlage AG 14) gefasst. Schon vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass sich die Antragsteller insoweit auf Vertrauensschutzaspekte berufen könnten, die sich eigneten, die hier in Rede stehende Entscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens in ihrem Sinne zu treffen.
67 
(bbb) Darüber hinaus ergäbe sich selbst dann keine andere Beurteilung, wenn die Möglichkeit eines Spruchverfahrens zur Überprüfung der Höhe der von der Antragsgegnerin Ziff. 1 in dem hier in Rede stehenden Angebot offerierten Abfindung wesentliche Grundlage oder gar Voraussetzung für die Verkürzung der maßgebenden Frist gewesen wäre. Dann war zwar auf der Basis der von dem Senat geteilten Grundsätze der Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12 - ZIP 2013, 2254) kein Raum für diese Verkürzung und es wäre die Verkürzung unterblieben, wäre die Rechtslage seinerzeit bereits nach diesen Grundsätzen beurteilt worden. Die Antragsteller hätten dann sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Doch wäre dann andererseits schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin Ziff. 1 unterbreitet worden, die Antragssteller hätten also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt, ihre Anteile binnen sechs Monaten - bis zur Wirksamkeit des Widerrufs - zu veräußern oder zu behalten. Durch das tatsächlich unterbreitete - freiwillige - Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis drei Monate nach Veröffentlichung des Widerrufs, jedoch mindestens bis zum Ablauf des 28.09.2007, anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit den unter Ziff. 2.2 der Angebotsunterlage näher dargelegten Verkaufspreis zu erhalten. Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung - also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Vor diesem Hintergrund fehlt es jedenfalls an einer gravierenden, im hier entscheidenden Zusammenhang - sieht man davon ab, dass bereits andere notwendige Voraussetzungen fehlen (s. oben unter B II 2 c bb 2 a und b) - relevanten Beeinträchtigung der Antragsteller (s. näher zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 57 [juris]; vgl. auch LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 34 [juris]; anders LG Gera, Beschl. v. 10.06.2014 - 1 HK O 108/12).
C.
I.
68 
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat war nicht geboten. Nach dem insofern maßgebenden (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 177 [juris];  Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 10; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 25) § 8 Abs. 1 SpruchG a. F. soll das Gericht zwar auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Keine mündliche Verhandlung ist hingegen regelmäßig erforderlich, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (s. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 60 [juris] m. w. N.). So ist es hier, zumal weitere Aufklärung nicht nötig (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist. Soweit hier § 280 Abs. 1 ZPO entsprechend heranzuziehen ist (vgl. dazu etwa BayObLG, NZG 2004, 1111 - Tz. 6 [juris]; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5), folgt daraus hinsichtlich des Erfordernisses mündlicher Verhandlung nichts anderes (s. auch dazu Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 60 [juris]).
II.
69 
Für die Kostenverteilung gilt Folgendes:
70 
1. Die Antragsgegnerinnen haben die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
71 
a) Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (s. Senat, Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 63 [juris]; vgl. auch BGH, Beschl. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12 - Tz. 17).
72 
b) Eine andere Beurteilung ergibt sich hier auch nicht daraus, dass die Anträge, soweit sie sich gegen die Antragsgegnerin Ziff. 2 richten, möglicherweise von vornherein bereits im Hinblick darauf unzulässig waren, dass die Antragsgegnerin Ziff. 1 das erwähnte Abfindungsangebot unterbreitet hat, also allein diese richtige Antragsgegnerin ist (vgl. hierzu etwa Kölner Kommentar zum AktG/Wasmann, 3. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 6 m. w. N.; Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 5 SpruchG Rn. 8; Simon/Leuering, SpruchG, 1. Aufl., § 5 Rn. 13). Die Frage des richtigen Antragsgegners im Spruchverfahren nach Delisting ist und war nicht gesetzlich geregelt; schon deshalb fehlt es jedenfalls an der hier erforderlichen Offensichtlichkeit; für diese Sicht spricht im Übrigen - unabhängig davon, ob den entsprechenden Ansätzen zu folgen ist - die Diskussion über abweichende rechtliche Gestaltungen auch noch in jüngerer Zeit (vgl. etwa Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 468 f.).
73 
2. Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich, also im Regelfall, selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners - ausnahmsweise - der Billigkeit entspricht (s. etwa Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20; Kölner Kommentar zum AktG/Rosskopf, 3. Auf., § 15 SpruchG Rn. 53 f.). Der Senat (s. schon Beschl. v. 18.02.2015 - 20 W 8/14 - Tz. 64 [juris]) hält es nicht für angezeigt, den Antragsgegnerinnen hier die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerinnen haben in dem Verfahren Erfolg, was regelmäßig ohne weiteres dazu führt, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller nicht der Antragsgegnerseite überbürdet werden (so der Senat in ständiger Rechtsprechung, s. nur etwa Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 265 [juris] sowie v. 17.07.2014 - 20 W 3/12 - Tz. 173 [juris]; ebenso etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 68, 71 [juris]; OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 18.12.2014 - 21 W 34/12 - Tz. 149 [juris]; OLG München, Beschl. v. 28.01.2015 - 31 Wx 292/14 - Tz. 28 [juris]; ebenso ferner die h. M. in der Literatur, s. etwa Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20; Kölner Kommentar zum AktG/Rosskopf, 3. Auf., § 15 SpruchG Rn. 53 f.; zu Unrecht abweichend LG München I, Beschl. v. 28.05.2014 - 5 HK O 19239/07 - Tz. 53 [juris] m. w. N.; ohne durchgreifende Gründe anders auch Emmerich, in: Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 18 ff.). Allein der Umstand, dass der Erfolg der Antragsgegnerinnen hier auf eine rechtliche Beurteilung zurückzuführen ist, die einer im Laufe des Verfahrens geänderten höchstrichterlichen Rechtsprechung folgt, führt nicht dazu, dass die Antragsgegnerinnen die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hätten. Ob und inwieweit die Antragsteller in dem Verfahren im Falle seiner Zulässigkeit in der Sache Erfolg gehabt hätten, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (s. auch die Kostenentscheidung in BGH, Beschl. v. 08.10.2013 - II ZB 26/12).
74 
3. Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff.).
III.
75 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a. F. bzw. § 74 Satz 1 GNotKG).
IV.
76 
Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben. Eine hier allenfalls - entsprechend § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. i.V.m. § 28 Abs. 2 und 3 FGG - zulässige Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof (vgl. zu ihr etwa Kölner Kommentar zum AktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 68 f.; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 22) kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil keine Divergenz vorliegt.

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(1) Sofern in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, finden auf das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Anwendung.

(2) Für Verfahren, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor dem 1. September 2003 gestellt worden ist, sind weiter die entsprechenden bis zu diesem Tag geltenden Vorschriften des Aktiengesetzes und des Umwandlungsgesetzes anzuwenden. Auf Beschwerdeverfahren, in denen die Beschwerde nach dem 1. September 2003 eingelegt wird, sind die Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(3) Die Änderungen der §§ 1 bis 6c, 10a bis 13, 16 und 17 durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) sind erstmals auf Spruchverfahren anzuwenden, in denen ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung ab dem 31. Januar 2023 gestellt wurde.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der formwechselnde Rechtsträger hat jedem Anteilsinhaber, der gegen den Formwechselbeschluss Widerspruch zur Niederschrift erklärt, den Erwerb seiner umgewandelten Anteile oder Mitgliedschaften gegen eine angemessene Barabfindung anzubieten; § 71 Abs. 4 Satz 2 des Aktiengesetzes und die Anordnung der Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts über einen verbotswidrigen Erwerb nach § 33 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind insoweit nicht anzuwenden. Kann der Rechtsträger auf Grund seiner neuen Rechtsform eigene Anteile oder Mitgliedschaften nicht erwerben, so ist die Barabfindung für den Fall anzubieten, daß der Anteilsinhaber sein Ausscheiden aus dem Rechtsträger erklärt. Der Rechtsträger hat die Kosten für eine Übertragung zu tragen.

(2) § 29 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

Mit der Übernahme aller Aktien durch die Gründer ist die Gesellschaft errichtet.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
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Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
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Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
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Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
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Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
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Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf das gerichtliche Verfahren für die Bestimmung

1.
des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
2.
der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
3.
der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
4.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern (§§ 15, 34, 72a, 125 Absatz 1 Satz 1, §§ 176 bis 181, 184, 186, 196, 212, 305 Absatz 2, §§ 313, 320 Absatz 2, §§ 327 und 340 des Umwandlungsgesetzes);
5.
der Zuzahlung oder der zusätzlich zu gewährenden Aktien an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer SE (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes);
6.
der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes).

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
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Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller, aus der Antragsgegnerin Ziff. 2 (im Folgenden: Y AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin Ziff. 1 (im Folgenden: X AG) als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG).
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionäre der Y AG.
Diese entstand im Jahr 1930 durch Zusammenschluss mehrerer Vorgängergesellschaften. Durch den Erwerb diverser Unternehmensbeteiligungen seit dem Jahr 1986 hat die Y AG neben dem angestammten Geschäftsfeld der Schuhproduktion und des Schuhhandels weitere Geschäftsfelder aufgebaut. Die Y AG ist die Muttergesellschaft der Y-Gruppe und fungiert seit 1999 als Holding-Gesellschaft, die den Immobilienbestand der Y-Gruppe betreut und zentrale Verwaltungsleistungen für die übrigen Unternehmen der Y-Gruppe erbringt.
Die Y-Gruppe umfasst vier Geschäftsfelder, nämlich das Geschäftsfeld „Holding/Immobilien“ mit dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung des Immobilienbestandes und der zentralen Verwaltungsleistungen für die übrigen Konzerngesellschaften, abgedeckt durch die Y AG, die Y V. GmbH, die R B. GmbH und die Y S. GmbH & Co. KG, das Geschäftsfeld „Schuhe“ mit den Tätigkeitsbereichen Schuhproduktion, abgedeckt durch die Y S. & T. C. GmbH, die YE. GmbH und die S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Schuhhandel, abgedeckt durch die ...handelsgesellschaft GmbH, die F. S. AG, die Y F. S., die Y H. Kft., die Y P. sp.z.o.o. und die Y C. s., das Geschäftsfeld „Service“ mit den Tätigkeitsbereichen Facility Management, Reinigung, Sicherheit, abgedeckt durch die G.-B.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Parkraumbewirtschaftung, abgedeckt durch die A.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, abgedeckt durch die E. S. L. GmbH, dem Tätigkeitsbereich Objektsicherheit, abgedeckt durch die O. S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Industrie- und Gebäudeinstandhaltung, abgedeckt durch die D. AG, schließlich das Geschäftsfeld „Industrie“ mit den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb von Kunststoffen, Fensterprofilen, technischen Teilen und Lederfaserstoffen, abgedeckt durch die Y I.-P. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Vertrieb von Schuh- und Lederpflegemitteln, abgedeckt durch die M. GmbH.
Zwischen der Y AG und der S., der M., der OSD S., der Y V., der R., der A. AG sowie der E.S. and F. bestehen Gewinnabführungsverträge.
Der Y-Konzern beschäftigte Mitte des Jahres 2002 rund 20.000 Mitarbeiter.
2.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X AG, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 22,71 EUR je Aktie der Y AG.
Grundlage dieser Barabfindung war eine von der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der X AG unter dem 19.07.2002 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 11.09.2002.
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.06.2002 - 32 AktE 19/02 KfH - wurde die B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S. (im Folgenden: B.) zum sachverständigen Prüfer nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Die B. erstattete unter dem 29.07.2002 den Prüfbericht. Dieser bestätigte die Höhe der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung.
10 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurde am 22.01.2003 im Handelsregister der Y AG eingetragen und im Anschluss daran im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
11 
In einem am 20.12.2002 vor dem Landgericht Stuttgart (40 O 127/02 KfH) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 11.09.2002 mit Einwilligung der X AG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde die Barabfindung für alle Aktionäre der Y AG auf 26,00 EUR erhöht.
3.
12 
Das Grundkapital der Y AG betrug am 19.07.2002, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens, 47.860.320,17 EUR und war eingeteilt in 18.721.330 nennwertlose Stückaktien. Die X AG hielt zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 95,42 % der Aktien, die restlichen 4,58 % befanden sich im Streubesitz.
13 
Die Y AG ist börsennotiert. Der durchschnittliche Börsenkurs betrug in dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, die am 29.04.2002 erfolgte, 11,32 EUR.
4.
14 
Grundlage der auf 22,71 EUR je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Gutachten des Bewertungsgutachters. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der Y AG unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
15 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG zum 31.12.2001 von 398.657.000 EUR, woraus sich unter Hinzurechnung von Sonderwerten ein Unternehmenswert zum 31.12.2001 in Höhe von 405.891.000 EUR ergibt. Diesen zinst der Bewertungsgutachter auf einen Unternehmenswert zum 11.09.2002 in Höhe von 425.168.000 EUR auf. Bezogen auf 18.721.330 nennwertlose Stückaktien entspricht dies einem Wert je Stückaktie in Höhe von 22,71 EUR.
16 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2006 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2005.
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge sind jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,9, somit ein Risikozuschlag von 4,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,825 % für die Phase I sowie von 6,325 % für die Zeit der ewigen Rente, diese jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen.
19 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den von B. erstellten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre vom 29.07.2002.
II.
20 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführer begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 26,00 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung.
21 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 12.05.2003 (Bl. 114 d. A.) Rechtsanwalt Dr. W. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
22 
Die Antragsgegnerseite ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
23 
Mit Beschluss vom 08.10.2003 (Bl. 224 ff. d. A.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts einer Aktie der Y AG zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB U. F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 29.06.2007 erstattet und dem Landgericht mit Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 289 d. A.) übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 (Bl. 335 ff. d. A.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 25.04.2008 (Bl. 308 ff. d. A.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet. Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt. Er hat seine sachverständige Beurteilung ferner mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.04.2012 (Bl. 693 ff. d. A.) ergänzt.
24 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 731 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen und der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der in erster Instanz beteiligten Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.
25 
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Barabfindung von 26,00 EUR je Aktie seien unbegründet. Diese Abfindung sei angemessen im Sinne von § 327 f AktG. Da der gerichtliche Vergleich für alle Minderheitsaktionäre Geltung habe, stehe einer erneuten Festsetzung der Barabfindung in dieser Höhe durch einen Spruchverfahrensbeschluss das fehlende Rechtsschutzinteresse der Anträge entgegen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 29.06.2007, seine mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 24.09.2008, sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 09.06.2011 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 12.04.2012 zugrunde. Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25,13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.
2.
26 
Die von dem gerichtlichen Sachverständigen ebenso wie von dem Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer auf der Basis der Ertragswertmethode angestellten Ermittlungen seien taugliche Grundlage für eine Schätzung der Kammer.
27 
Die den Bewertungen zugrunde liegende Planung sei nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die die Jahre 1999 bis 2001 umfassende Vergangenheitsanalyse sei zwar nicht um die Ergebnisse aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen bereinigt worden; das habe sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt gefolgt ist, auf die Plausibilität der Planungsrechnungen jedoch nicht ausgewirkt.
28 
In der Detailplanungsphase, die sich hier auf die Jahre 2002 bis 2005 und damit entsprechend der Üblichkeit bei derartigen Unternehmensplanungen auf einen vierjährigen Zeitraum beziehe, seien nicht etwa zu pessimistische Planannahmen zugrunde gelegt worden. Es sei sachgerecht gewesen, für Gesellschaften der Y AG mit lediglich untergeordneter Bedeutung keine Planung zu erstellen, sondern diese mit ihrem anteiligen Eigenkapital am Unternehmenswert zu berücksichtigen. Wesentliche Abweichungen zwischen den Planungsrechnungen und einem von dem Bewertungsgutachter für die Y AG erstellten sog. „Vendor Report“ seien nicht feststellbar gewesen, ein Vergleich der Planungen mit der Ist-Entwicklung für das Jahr 2002 habe eine deutlich negative Entwicklung der Ist-Zahlen im Verhältnis zu den Planungen gezeigt. Hieraus sei ersichtlich, dass dem Detailplanungszeitraum keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen habe.
3.
29 
Die Kammer folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seinen Auffassungen zu den maßgebenden Kapitalisierungszinssätzen.
a)
30 
Die Kammer lege hier die im Bewertungsstichtag geltenden Regeln des IDW S 1 2000 unabhängig davon zugrunde, dass auch diejenigen der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) herangezogen hätten werden können. Bei Heranziehung derjenigen des IDW S 1 2005 ergebe sich jedoch ein für die Antragsteller nachteiligeres Ergebnis; zu deren Gunsten lege die Kammer deshalb die Grundsätze des IDW S 1 2000 zugrunde.
b)
31 
Die Kammer habe keine Bedenken gegen den vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten, gegenüber der Annahme des Bewertungsgutachters sowie des sachverständigen Prüfers reduzierten Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern. Dieser bewege sich grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung und werde von der Kammer deshalb nicht beanstandet, sondern der Beurteilung zugrunde gelegt.
c)
32 
Die Kammer lege zur Bestimmung des Risikozuschlags die Grundsätze des CAPM-Modells mit den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zugrunde. Ein diesem Modell überlegenes sei der Kammer derzeit nicht ersichtlich.
33 
Die vom Bewertungsgutachter und dem gerichtlichen Sachverständigen angesetzte Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen bei Anwendung des IDW S 2000. Die Kammer lege den genannten Wert zugrunde, ohne in grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie einzutreten, nachdem in der Betriebswirtschaftslehre hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Das Spruchverfahren diene nicht der Fortbildung anderer Fachgebiete, hier der Betriebswirtschaftslehre. Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen der Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre zum Aspekt der Marktrisikoprämie seien daher nicht einzuholen.
34 
Der Betafaktor könne hier angesichts der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht aus der Kursentwicklung der Aktien abgeleitet werden. Folglich habe der Sachverständige zu Recht für die Ermittlung auf eine „Peer-Group“ zurückgegriffen. Die unmodifizierte Übernahme des derart aus der „Peer-Group“ abgeleiteten Betafaktors von 0,932 lehnt das Landgericht jedoch im Einklang mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ab, da sonst die spezifische Risikosituation der Y AG nur hilfsweise und ungenau abgebildet werde. Der genannte Faktor sei keinesfalls der einzig richtige, der bloße Rückgriff darauf stelle eine Scheinobjektivierung dar. Vielmehr bedürfe dieser Betafaktor einer kritischen Würdigung.
35 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Auffassung, diese Würdigung habe zu berücksichtigen, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer Group einbezogenen Unternehmen in einer vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe, dass ferner ein unternehmerischer Risikoausgleich zwischen den einzelnen Geschäftsfeldern des Unternehmens begrenzt möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass das unternehmensindividuelle Risiko der Y AG mit einem Betafaktor von 0,9 deutlich zu günstig abgebildet werde. Bei Berücksichtigung der erwähnten Risikosituation sei der Betafaktor vielmehr auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufzusetzen.
36 
Schließlich begegne auch der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % keinen Bedenken. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier die eher optimistische Planung insbesondere für das letzte Detailplanungsjahr 2005 die Basis für die Berechnung der ewigen Rente gebildet habe. Zudem sei zu sehen, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen.
4.
37 
Die in dem Bewertungsgutachten vorgenommene Abgrenzung des betriebsnotwendigen sowie des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei im Einklang mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zwar zu korrigieren. Das bleibe aber im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Ermittlung des Unternehmenswerts.
38 
Auch eine Betrachtung der Liquidationswerte der Beteiligungsunternehmen führe nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu einem höheren Unternehmenswert. Überzeugend habe der Sachverständige festgestellt, dass ein Sonderwert des betriebsnotwendigen Vermögens aufgrund stiller Reserven nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
39 
Nicht zu beanstanden sei ferner der Ansatz eines typisierten Steuersatzes von 35 %.
40 
Schließlich ergebe sich auch bei Zugrundelegung des Börsenkurses der Y AG keine höhere Barabfindung.
5.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
42 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
43 
Antragsteller
Ziff.
Zustellung
Beschluss
Eingang sofortige
Beschwerde
Begründung
3
31.10.2012,
Bl. 769 d. A.
05.11.2012,
Bl. 791 f. D. A.
14.07.2013,
Bl. 827 ff. D. A.
12
29.10.2012,
Bl. 758 d. A.
12.11.2012,
Bl. 794 d. A.
17.07.2013,
Bl. 841 d. A.
14 und 15
24.10.2012,
Bl. 774 d. A.
06.11.2012,
Bl. 788 f. d. A.
23.11.2012,
Bl. 796 ff. d. A.
sowie vom 12.07.2013,
Bl. 821 ff. d. A.
16
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
31.10.2012,
Bl. 786 f. d. A.
15.08.2013,
Bl. 842 d. A.
19
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
12.11.2012,
Bl. 795 d. A.
15.07.2013,
Bl. 836 ff. d. A.
44 
Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 26,00 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
45 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
46 
Die Handhabung der angegriffenen Entscheidung zum Basiszinssatz ist nach Ansicht der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 willkürlich. Der gerichtliche Sachverständige habe einen annuisierten einheitlichen Basiszinssatz von 5,4 % ermittelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Für eine Aufrundung auf 5,5 % fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Angesichts der um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindlichen vorherrschenden Tendenz zu niedrigeren Zinsen habe im Gegenteil eine Abrundung auf z. B. 5,25 % erfolgen müssen.
47 
Nach Auffassung des Antragstellers Ziff. 3 belief sich der Basiszinssatz nach der Zinsstrukturkurve zum Stichtag auf ungerundet 5,12 % und auf gerundet 5,00 %, im Dreimonatszeitraum vor dem Stichtag auf ungerundet 5,28 % und auf gerundet 5,25 %. Die Antragstellerin Ziff. 19 ist der Auffassung, der Basiszinssatz sei für die Zeit der ewigen Rente auf 5,3 %, für den Detailplanungszeitraum auf 4,63 % zu bemessen.
2.
48 
Die Beschwerden wenden sich ferner gegen den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % durch das Landgericht.
49 
Dieser Ansatz impliziere die Erwartung, dass eine Investition in Eigentumstitel Anfang des 21. Jahrhunderts dauerhaft in etwa das Doppelte an Erträgen bringe wie die Rendite der quasi-risikofreien Rentenpapiere. Diese Erwartung sei völlig utopisch.
50 
Abgesehen davon stehe der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % in Widerspruch zu dem angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 %.
51 
Zu Unrecht habe sich das Landgericht geweigert, die von dem gerichtlichen Sachverständigen für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die von dem Landgericht vertretene Handhabung zeuge von einem fehlenden Verständnis des Spruchverfahrens und führe zu einer mangels Überprüfbarkeit willkürlichen Festsetzung der Marktrisikoprämie. Es gehe nicht an, irgendeinen innerhalb der erheblichen Schwankungsbreite von gängigen Marktrisikoprämien liegenden Wert für „vertretbar“ oder für „nicht unvertretbar“ zu halten. Es dürften nicht irgendwelche Angaben von Gutachtern von den Gerichten ungeprüft übernommen werden. Das aber habe das Landgericht getan.
52 
Es seien die Grund- und Rohdaten der vom IDW herangezogenen vergangenheitsbezogenen Studien sachverständig zu überprüfen und es sei auf diese Weise die für die Bestimmung der Marktrisikoprämie erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln.
3.
53 
Ferner wenden sich die Beschwerden gegen den von dem Landgericht angesetzten Betafaktor.
54 
Das Landgericht habe verkannt, dass gerade die unterschiedlichen Geschäftsfelder des Unternehmens einen Diversifikationsvorteil bewirkten und dass die „Turn-around-Situation“ impliziere, dass die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung bereits geschaffen gewesen seien.
55 
Es sei außer Betracht geblieben, dass der unverschuldete Betafaktor der Y AG mit lediglich 0,552 ermittelt worden ist. Die Heraufsetzung auf 1,1 bis 1,4 sei willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“, zumal schon der mit 0,9 angesetzte Betafaktor nicht überprüft worden sei. Sie ergebe sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Sie sei ohne jede empirische Grundlage und nicht objektivierbar. Zudem vermenge der Sachverständige mit der Heraufsetzung zwei Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise.
56 
Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass der gerichtliche Sachverständige den von der Antragsgegnerseite zugrunde gelegten Betafaktor von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt habe. Selbst für diesen sei jedoch von vornherein kein Raum, wie eine Betrachtung von Betafaktoren von Unternehmen aus dem Immobilienbereich, aus der Textilien- bzw. Schuhbranche sowie die Betrachtung des Betafaktors der A. P. GmbH bzw. der A. P. H. GmbH zeige.
57 
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass für den Ansatz eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 von einer Vollausschüttungshypothese auszugehen wäre. Die Annahme einer Vollausschüttung sei jedoch eine wirklichkeitsfremde Fiktion. Nicht einmal eine Ausschüttungsquote von 50 % sei in der Realität tatsächlich zu beobachten.
4.
58 
Auch den vom Landgericht angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von nur 0,5 % beanstanden die Beschwerden.
59 
Das sei schon deshalb unplausibel, weil der Wachstumsabschlag nicht unter der Soll-Geldentwertungsrate von 2 % liegen könne; abzustellen sei auf einen Wachstumsabschlag, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche. Zudem liege das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.
60 
Das Aufsetzen der Ertragsplanung auf dem letzten Detailplanungsjahr rechtfertige - zumal die Planungen für das Detailplanungsjahr 2002 entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht optimistisch seien - den Ansatz nicht, derartige „Risiken“ erfasse der Zuschlag für Risiko auf den Basiszins. Gesättigte Märkte mit hoher Wettbewerbsintensität seien selbstverständlich und gestatteten ebenfalls keine Absenkungen. Die vom Landgericht angenommenen Wachstumsbarrieren existierten zumindest teilweise nicht.
61 
Der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % stehe in innerem Widerspruch dazu, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie von 5,0 % sowie einen Betafaktor für die Y AG von 1,1 bis 1,4 ansetze. Das bedeute, dass die Y AG qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdiente als den Basiszins und dass ihre Ergebnisse zugleich als Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag in der ewigen Rente realiter laufend ganz massiv schrumpften. Beides gleichzeitig könne aber nicht richtig sein, weil es sich diametral widerspreche.
62 
Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe.
63 
Schließlich liege der hier angesetzte Wachstumsabschlag am untersten Ende der in der Rechtsprechung akzeptierten Wachstumsabschläge; Anhaltspunkte für die Orientierung am untersten Ende der Skala lägen hier aber nicht vor.
IV.
64 
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 tritt den sofortigen Beschwerden entgegen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
65 
Die Beschwerdeführer griffen sich isoliert einzelne Elemente der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes heraus und machten diese zum Gegenstand ihrer Angriffe, blendeten aber die überaus optimistische Planung des Vorstands der Y AG aus; eine solche Vorgehensweise habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verkenne, dass Unternehmensplanung und Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang zueinander stünden.
66 
Darüber hinaus sei selbst bei isolierter Betrachtung, welche eine Gesamtwürdigung der Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung insbesondere der überaus optimistischen Unternehmensplanung unzulässig außer Acht lasse, der hier angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht überhöht.
67 
Der von dem Landgericht angesetzt Basiszinssatz von 5,5 % sei methodisch zutreffend abgeleitet und auch nicht überhöht.
68 
Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,0 % vor Steuern angesetzt habe. Die Kammer habe es insoweit zu Recht abgelehnt, grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie zu diskutieren, nachdem der Stand der Betriebswirtschaftslehre insoweit nach wie vor durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sei. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen zur Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre hinsichtlich der Marktrisikoprämie beruhten auf einer Verkennung der Funktion des Spruchverfahrens. Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie handle es sich um eine mit Zweifeln behaftete Schätzung; ihre tatsächliche Höhe könne nicht abschließend ermittelt werden und sei trotz jahrelanger intensiver Diskussion in betriebswirtschaftlichen Kreisen weiterhin ungeklärt. Auch ein von dem Gericht bestellter Sachverständiger sei nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung in der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind. In der Sache sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls im Rahmen einer Schätzung von § 287 Abs. 2 ZPO vertretbar; das entspreche auch der Linie der Rechtsprechung. Fehl gehe schließlich die Beanstandung der Beschwerden, die hier zu Betafaktor und Wachstumsabschlag gewählten Ansätze sprächen gegen die Plausibilität der herangezogenen Marktrisikoprämie; die Werte stünden bewertungsmethodisch vielmehr nicht in Wechselbeziehung, so dass sich aus keinem der Werte ein Rückschluss auf die Plausibilität des jeweils anderen ergebe.
69 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht den im Bewertungsgutachten angesetzten Betafaktor von 0,9 auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufgesetzt habe. Die von den Beschwerden erhobenen Rügen folgten auch insoweit einer unzulässigen isolierten Betrachtung einzelner Elemente der Ermittlung der Höhe der Barabfindung. Insbesondere wollten die Beschwerden die zu optimistische Unternehmensplanung bestehen lassen, das damit verbundene, im Betafaktor zu berücksichtigende individuelle Unternehmensrisiko wollten sie jedoch nicht hinnehmen. Tatsächlich sei der aus der Peer-Group abgeleitete Betafaktor hier zu Recht an die spezifische Risikosituation der betroffenen Gesellschaft angepasst worden; eine solche Gesamtwürdigung sei auch nicht eine Vermischung von CAPM und Zuschlagsmethode. Jeder Grundlage entbehre die in einer der Beschwerden aufgestellte Behauptung, die Voraussetzungen für eine Renditeverbesserung seien hier zur maßgebenden Zeit bei dem betroffenen Unternehmen bereits geschaffen gewesen. Die von ihnen gerügte Zugrundelegung der Vollausschüttungshypothese sei bei der Bestimmung der Barabfindung für die Beschwerdeführer von Vorteil gewesen.
70 
Das Landgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert sei bei einer Gesamtbetrachtung der Markt- und Wettbewerbslage der Beteiligungsunternehmen der Y AG nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei der Ansatz auch vor dem Hintergrund der eher zu optimistischen Planung der Y AG gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen. Der Wachstumsabschlag könne ohne weiteres unterhalb der Inflationsrate liegen. In der Rechtsprechung sei wiederholt ein Wachstumsabschlag von 0,5 % angesetzt worden. Auch einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation, legten kein anderes Ergebnis nahe. Denn eine gefestigte Auffassung dazu sei in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich. Schließlich führten auch die von den Beschwerden herangezogene Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die von den Beschwerden angeführten Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 nicht zu einer anderen Beurteilung.
V.
71 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den sofortigen Beschwerden nicht Stellung genommen.
B.
72 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
73 
Die Beschwerden sind zulässig.
1.
74 
Da alle Antragsteller das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet haben, die Beschwerden sämtlich jedoch erst nach dem 01.09.2003 eingelegt wurden, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist haben alle Beschwerdeführer eingehalten.
2.
75 
Beschwerden in Spruchverfahren anlässlich eines Squeeze-Out sind in jedem Fall allein gegen den Hauptaktionär, nicht gegen die Gesellschaft zu richten (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235 f.). Dementsprechend haben hier die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zu Recht allein gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 gerichtet. Soweit Beschwerdeführer dies nicht schon durch die Fassung des von ihnen angegebenen Rubrums klargestellt haben, legt der Senat die von ihnen eingelegten Beschwerden entsprechend aus. Das ist hier möglich. Ein Wille, die Beschwerde gegen die Gesellschaft zu richten, ist keinem der Beschwerdeschriftsätze zu entnehmen.
II.
76 
In der Sache haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Die übrigen Aktionäre, deren Aktien auf den Hauptaktionär, hier die X AG, übertragen wurden (Minderheitsaktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen. Dieser am 20.12.2002 abgeschlossene gerichtliche Vergleich sieht einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 26,00 EUR je Aktie vor und hat für alle Minderheitsaktionäre Geltung. Auch nach Auffassung des Senats liegt die angemessene Abfindung jedenfalls nicht über einem Betrag von 26,00 EUR je Aktie.
1.
77 
Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):
a)
78 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff.). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 - Tz. 53 ff. [juris]).
b)
79 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris]).
c)
80 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
d)
81 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
e)
82 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen sein, die auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren, als auch solche, die auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen basieren. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswerts in Spruchverfahren herangezogen werden.
2.
83 
Die Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Betrags in Höhe von 26,00 EUR je Aktie zum Vorteil der Beschwerdeführer ausscheidet. Der Senat schätzt - im Ergebnis mit dem Landgericht - den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als den genannten, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die teilweise davon abweichende Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden Abfindungsbetrag liegenden Wert.
a)
84 
Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Y AG durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 11.09.2002 (Tag der Hauptversammlung der Y AG; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
aa)
85 
Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhen. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
bb)
86 
Dahinstehen kann hier, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zugrunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 zugrunde zu legen ist. Jedenfalls die sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebende Abfindung ist sowohl bei Anwendung des zum Bewertungsstichtag aktuellen IDW S 1 2000 als auch bei Anwendung von IDW S 1 2005 angemessen, wie das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 109 ff. des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2007 sowie S. 7 der Ergänzung dazu vom 09.06.2011) zutreffend festgestellt hat. Die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114).
b)
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansätze sind nicht zu beanstanden.
aa)
88 
Die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.02.2006 - 20 W 5/05 - Tz. 62 ff. und v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Tz. 95 ff. sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Danach ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erheben dagegen auch keine Einwände.
bb)
89 
Insbesondere sind gegen die konkreten Ansätze im Detailplanungszeitraum (vgl. zu Detailplanungsphase und Phase der ewigen Rente WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 156 ff.) Bedenken nicht ersichtlich. Die Beschwerden zeigen solche Bedenken auch nicht auf. Vielmehr wenden sie sich nicht gegen die Richtigkeit dieser Ansätze und ebenso wenig gegen die Gesamtbeurteilung des Landgerichts, dem Detailplanungszeitraum habe keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen (s. aber noch unten unter B II 2 c cc 3 d bb aaa). Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Korrektur zugunsten der Beschwerdeführer nach den zu Grunde zu legenden rechtlichen Maßstäben geboten sei.
c)
90 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 2 c aa) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 2 c bb) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 2 c cc) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen - zum Teil im Einklang mit dem Bewertungsgutachter bzw. sachverständigen Prüfer - befürworteten und herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zugrunde zu legen. Die dagegen von den Beschwerden erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa)
91 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist zunächst der von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegte Basiszinssatz nicht zu beanstanden.
92 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
93 
(2) Der von dem Landgericht akzeptierte Basiszinssatz von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern bewegt sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen auch der Senat folgt, innerhalb einer plausiblen Bandbreite. Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung eines solchen Basiszinssatzes nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
94 
(a) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite zwischen 5,0 % und 6,0 %. Diese Bandbreite zeigt sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen in seinem Gutachten näher erläuterter einschlägiger Modelle (vgl. S. 24 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
95 
(b) Vor diesem Hintergrund liegt ein Rückgriff auf einen Basiszinssatz von 5,5 % ohne weiteres innerhalb der von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen, worauf es hier allein ankommt.
96 
(aa) Die von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen überschreitet der von dem Landgericht im Einklang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewählte Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % allein schon deshalb nicht, weil er im Mittel der erwähnten Bandbreite liegt, die sich bei Anwendung einschlägiger, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der Bewertungspraxis gebräuchlicher Bewertungsmethodik ergibt (s. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 110).
97 
(bb) Welchem der in diesem Zusammenhang in der Betriebswirtschaftslehre diskutierten Modelle letztlich der Vorzug zu geben ist, stellt eine Frage dar, die in der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre zu klären ist. Im Spruchverfahren ist eine solche Klärung nicht möglich, aber auch unter Zugrundelegung von § 287 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.). Die Beschwerden übersehen, dass im Spruchverfahren für eine Auseinandersetzung um in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärte Fragen grundsätzlich weder Bedürfnis besteht noch Raum ist.
98 
(3) Die gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen greifen nach allem nicht durch; sie gehen an den hier maßgebenden rechtlichen Maßstäben vorbei.
99 
(a) Aus dem bloßen Verweis der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf das Ergebnis der Ableitung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode (vgl. die Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.) verbunden mit dem Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz bzw. aus dem Verweis des Antragstellers Ziff. 3 auf angebliche nach der Zinsstrukturkurve berechnete Basiszinssätze zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Dreimonatszeitraum davor und der Bezugnahme auf die von dem Antragsteller Ziff. 3 vorgelegte Anlage B 1 ergeben sich keine hier erheblichen Bedenken gegen den in Frage stehenden Ansatz.
100 
(aa) Unabhängig von solchen Ableitungen und Berechnungen liegt der hier angesetzte Basiszinssatz, wie dargelegt, in jedem Fall innerhalb einer nach § 287 Abs. 2 ZPO akzeptablen Bandbreite, worauf es rechtlich allein ankommt.
101 
(bb) Im Übrigen entspricht die Ableitung des Basiszinssatzes aus der aktuellen Zinsstrukturkurve (vgl. S. 25 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) erst seit 2005 dem IDW-Standard (IDW S 1 2005 Rn. 127), nicht aber dem zum Bewertungsstichtag aktuellen (IDW S 1 2000 Rn. 121). Abgesehen davon, dass eine pauschale Vorverlagerung der Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt (s. näher etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 155 m. w. N.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 643), können die Minderheitsaktionäre nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 156).
102 
(cc) Überdies ließe sich selbst bei alleiniger Zugrundelegung des Ergebnisses, auf das sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 berufen, und damit eines Basiszinssatzes von 5,4 % schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich unter solchen Voraussetzungen eine - allein schon zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zumindest mögliche - Rundung auf 5,5 % ohne weiteres innerhalb des nach § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens hielte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 172; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 - Tz. 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.2012 - 21 W 17/11 - Tz. 50; eine Rundung ablehnend hingegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 5 W 39/09 - Tz. 34 f.). Daran ändert der Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz nichts.
103 
(dd) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 als Anlage B 1 vorgelegte Auflistung ist - von allem Bisherigen abgesehen - schon allein deshalb ungeeignet, die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, weil sie nicht konkrete Bedenken gegen dessen Ableitungen aufzeigt, sondern sich auf die Darstellung diverser Zahlenreihen beschränkt und damit selbst noch anführt, die hier aufgelisteten Zahlen seien erst noch „zu überprüfen“.
104 
(b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
105 
(c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).
bb)
106 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerden sind auch die von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Ansätze zum Risikozuschlag nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Bedenken, die vom Bewertungsgutachter angesetzte und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandete Marktrisikoprämie sowie die von dem gerichtlichen Sachverständigen für plausibel gehaltene Bandbreite des Betafaktors im Rahmen der erforderlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde zu legen.
107 
(1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217).
108 
(2) Der Senat legt von hier aus der Schätzung des Unternehmenswerts in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zugrunde.
109 
(a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).
110 
(b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40). Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
111 
(c) Die Beschwerden verkennen diese im Spruchverfahren maßgebenden rechtlichen Ansätze. Entscheidend ist allein, dass sich die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lässt, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (s. oben unter B II 1 d). Das ist für die hier angesetzte Marktrisikoprämie, wie dargelegt, der Fall. Schon deshalb stellt sie eine hinreichende Schätzgrundlage dar, worauf es allein ankommt. Unerheblich ist hingegen, welche der diversen, hierzu in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Auffassungen die Beschwerdeführer für „sachlich richtig“ halten oder aber welche dieser Auffassungen ein hierzu befragter gerichtlicher Sachverständiger für „sachlich richtig“ halten würde. Demgemäß besteht entgegen der Auffassung diverser Beschwerdeführer für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema weder Bedürfnis noch Raum (vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383, dort bereits unter Berücksichtigung u.a. der hier von den Beschwerden in Bezug genommenen Veröffentlichung von Lochner, AG 2011, 692 ff.).
112 
(d) Unbehelflich ist damit insbesondere die von der Antragstellerin Ziff. 19 vorgelegte Auflistung diverser Risikozuschläge von bis 3,0 %, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt worden sein mögen. Der Umstand, dass dies der Fall gewesen sein mag, erweist die hier herangezogene Marktrisikoprämie - zumal diese sich durchaus innerhalb der Bandbreite der in der Rechtsprechung gängigen Ansätze hält (vgl. etwa den Überblick bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.; ferner etwa auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) - nicht als ungeeignet für die nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderliche Schätzung. Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller Ziff. 3 angeführten Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 50 bezogen auf einen im zweiten Halbjahr des Jahres 2002 liegenden Bewertungsstichtag eine Marktrisikoprämie von 4,5 % herangezogen hat, zumal auch in dieser Entscheidung betont wird, dass „erhebliche Spielräume“ bestehen, die einschlägigen Fragen in der Betriebswirtschaftslehre nicht geklärt sind und jedenfalls eine Bandbreite plausibler Werte besteht, wobei derjenige von 4,5 % „im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln“ sei.
113 
(3) Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht in seinen Ansätzen zum Betafaktor. Auch der Senat legt der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO demgemäß einen Betafaktor zugrunde, der eine etwas höhere Volatilität der Rendite der Y AG gegenüber derjenigen der Rendite des Marktportfolios abbildet, mithin geht auch der Senat von einem Betafaktor in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,4 (verschuldet) aus.
114 
(a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer.
115 
Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).
116 
(b) Dass ein aus der Kursentwicklung der Aktie der Y AG abgeleiteter Betafaktor hier aufgrund der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht belastbar ist, entspricht insbesondere der Auffassung des Bewertungsgutachters (s. S. 69 des Bewertungsgutachtens), des sachverständigen Prüfers sowie des gerichtlichen Sachverständigen (s.S. 36 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass diese Beurteilung nicht zuträfe, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Beschwerden ziehen sie auch nicht mehr in Zweifel.
117 
(c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.). Den von hier aus von dem gerichtlichen Sachverständigen für richtig gehaltenen Einstufungen ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass diese Einstufungen innerhalb des hier maßgebenden Rahmens von § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt werden können.
118 
(aa) Der Bewertungsgutachter hat mit der erwähnten Methode, also durch Heranziehung einer Peer-Group, einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Aufgrund der erheblichen Verschuldung der Y AG gelangte der Bewertungsgutachter zu einem an die Kapitalstruktur angepassten Betafaktor von 0,932. Dessen Ermittlung ist vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen worden (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Er hielt einen unreflektierten Rückgriff auf den so ermittelten Wert zur Bestimmung des Betafaktors der Y AG jedoch für problematisch, weil bei Heranziehung der Daten einer Peer-Group die spezifische Risikosituation nur „hilfsweise“ und ungenau abgebildet werde, der ermittelte Wert deshalb lediglich eine „Orientierungsgröße“ sei, der einer kritischen Gesamtwürdigung bedürfe (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer-Group einbezogenen Unternehmen in einer derjenigen der Y AG vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe. Andererseits sei, da die Y AG zum Bewertungszeitpunkt in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei, bis zu einem gewissen Grad ein Risikoausgleich zwischen den Geschäftsfeldern - zwischen solchen mit risikoreicher und solchen mit eher risikoarmer Ertragssituation - möglich gewesen. Der Ansatz eines Betafaktors von 0,9 bedeute aber, dass das Investment in das Bewertungsobjekt ein geringeres Risiko darstelle als ein breites Investment in den gesamten deutschen Aktienmarkt. Angesichts des begrenzt möglichen Risikoausgleichs zwischen den Geschäftsfeldern der Y AG erscheine es zwar gerechtfertigt, einen Betafaktor von um 1,0 herum anzusetzen. Aufgrund der hohen Risiken der turn-around-Planung im Schuhbereich und der allgemein sehr optimistischen Unternehmensplanung sei das spezifische Risiko der Y AG zum Stichtag jedoch größer gewesen als das Marktrisiko. Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige den Ansatz eines Betafaktors für die Y AG in einer Spanne von 1,1 bis 1,4 für plausibel, nicht jedoch einen Ansatz kleiner als 1,0.
119 
(bb) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerden greifen nicht durch.
120 
(aaa) Soweit die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 monieren, es sei verkannt worden, dass die unterschiedlichen Geschäftsfelder einen Diversifikationsvorteil beinhalten, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Sachverständige hat die Möglichkeit eines Risikoausgleichs gerade als Aspekt berücksichtigt, dem eine risikoverringernde Bedeutung zukomme, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt.
121 
(bbb) Dass - wie die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 weiter vorbringen - die turn-around-Situation impliziere, die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung seien bereits geschaffen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 10 des Protokolls von diesem Tag [Bl. 344 d. A.]). Entscheidend ist jedenfalls, dass im Bewertungszeitpunkt die vorzufindende Situation instabil war und sich dadurch das Risiko erhöhte. Das hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend gesehen.
122 
(ccc) Dass der Bewertungsgutachter durch Heranziehung einer Peer-Group einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt hat (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.), ist entgegen der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 hier nicht außer Betracht geblieben. Der Sachverständige hat die Berechnungen vielmehr rechnerisch nachvollzogen (s. S. 37 des Sachverständigengutachtens) und davon geht auch das Landgericht aus (s. unter II 2 c c4 der Gründe des Beschlusses, Umdruck, S. 17). Auch im Übrigen teilt der Senat nicht die Ansicht mehrerer Beschwerdeführer, die Heraufsetzung des Betafaktors durch den gerichtlichen Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, sei hier willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“ gewesen oder ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat die Heraufsetzung vielmehr nachvollziehbar mit den bereits erwähnten Überlegungen begründet. Mit dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 gegebenen Hinweis, aus der letzten Seite der Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A., ergebe sich, dass der gerichtliche Sachverständige einen Betafaktor „von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt“ habe, lässt sich von vornherein nichts belegen; es handelt sich hier nicht um Berechnungen oder Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen, sondern um Unterlagen, die dieser von dem Bewertungsgutachter erhalten und sodann geprüft hatte (vgl. auch S. 9 f. des Protokolls vom 24.09.2008 [Bl. 343 f. d. A.]).
123 
(ddd) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang rügt, der Heraufsetzung fehle die erforderliche „empirische Grundlage“ und sie sei deshalb nicht objektivierbar, zudem seien hier zwei Methoden der Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise miteinander vermengt worden, sieht der Senat hierin keinen innerhalb des hier allein maßgebenden rechtlichen Rahmens des § 287 Abs. 2 ZPO erheblichen Einwand.
124 
(aaaa) Der gerichtliche Sachverständige hat beschrieben, dass und warum ein unkritischer Rückgriff auf die von dem Bewertungsgutachter mit erheblichem Aufwand ermittelten Zahlen nicht erfolgen kann. Es ist indes keine Möglichkeit zu sehen oder von den Beschwerden - auch der Antragsteller Ziff. 3 beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Darlegungen, wie Betafaktoren bei Heranziehung einer Peer-Group im Allgemeinen zu bestimmen und feinzujustieren seien - nachvollziehbar aufgezeigt, den hier maßgebenden Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen, als es hier geschehen ist. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 c) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Hinzu treten im Übrigen die unvermeidlichen grundsätzlichen Unschärfen gerade bei der Festlegung von Betafaktoren aus einer Peer-Group, die der Sachverständige in seinem Gutachten treffend beschrieben hat (s. S. 37 dieses Gutachtens). Sie sind gerade im Spruchverfahren hinzunehmen, erfolgt die maßgebende Schätzung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Es ist unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb kein Raum, aus Rechtsgründen die Schaffung weiterer empirischer Grundlagen zu fordern. Vielmehr erscheint die Vorgehensweise des Sachverständigen, von den ermittelten Daten zum Betafaktor auszugehen und unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sondersituation durch eine Heraufsetzung der ermittelten Betafaktoren im Wege der Schätzung zu einem plausiblen Ansatz zu gelangen, angesichts des Fehlens praktisch verfügbarer Alternativen und unter den geltenden, sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebenden Vorgaben durchaus sachgerecht. Dass hierin eine Vermischung von Methodik läge, die für die Zwecke eines Spruchverfahrens unzulässig sei, erkennt der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers Ziff. 3 nicht. Es geht im Spruchverfahren bereits nicht darum, betriebswirtschaftliche „Methodenreinheit“ zu gewährleisten; das Gericht hat lediglich zu einer praktisch belastbaren Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu gelangen, wobei lediglich eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, unzulässig wäre (s. oben unter B II 1 c); die von dem Sachverständigen angestellte Schätzung hält sich jedenfalls innerhalb dieses rechtlichen Rahmens, worauf es allein ankommt. Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden. Nichts anderes ist hier geschehen.
125 
(bbbb) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Beschwerdeverfahren angeführten durchschnittlichen Betafaktoren von Unternehmen aus diversen Branchen sind nicht geeignet, die von diesem Beschwerdeführer vermisste „empirische Grundlage“ für die Ermittlung des hier entscheidenden Betafaktors zu schaffen bzw. dessen Festlegung objektivierbar zu machen. Mit welchen Betafaktoren „grundsätzlich“ in der Immobilienbranche gerechnet wird, lässt - zumal der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung der anteiligen Unternehmenswerte hier für dieses Geschäftsfeld von einem Betafaktor (verschuldet) von 0,4 ausgegangen ist (s. S. 70 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) - keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Risikostruktur der Y AG zu. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem von dem Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang angeführten Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 - Tz. 81 f. etwas für den hier zu entscheidenden Fall entnommen werden könnte. Ferner ist der pauschale Rückgriff auf einen angeblichen „Branchenbeta“ der Branche Textilien hier nicht weiterführend. Bei all dem handelt es sich um mehr oder weniger allgemeine Daten über die Risikostruktur in gewissen Teilen der Wirtschaft, die schon angesichts der besonderen Umbruchsituation, in der sich die Y AG im Bewertungszeitpunkt befand, sowie angesichts deren starker Diversifikation belastbare Rückschlüsse auf das hier zu bewertende Unternehmen nicht zulassen. Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) „ein Beta von 0,47“ ermittelt habe. Der Sachverständige gelangte dort aufgrund eigener Untersuchungen anhand von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter dort für das genannte Unternehmen herangezogene Betafaktor von 0,7 (verschuldet) liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f., auch S. 75 ff. des im dortigen Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass dazu der Ansatz eines Betafaktors (verschuldet) von 0,8 für die A.-Gruppe (s. S. 70 des im vorliegenden Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens) in Widerspruch stehe, ist nicht ersichtlich.
126 
(eee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 steht der Heranziehung der hier zugrunde gelegten Ansätze zum Betafaktor auch nicht entgegen, dass sie auf der Hypothese der Vollausschüttung der Gewinne für die Anteilseigner beruhe, die unzutreffend sei.
127 
(aaaa) Zum einen befindet sich der gerichtliche Sachverständige, wenn er grundsätzlich von einer Vollausschüttung der Ergebnisse ausgeht (vgl. S. 108 des Gutachtens), in Übereinstimmung mit IDW S 1 2000 Rn. 44 f. und damit mit anerkannten und gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung, die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage sind (s. oben unter B II 1 d und e). Konkrete Anhaltspunkte für eine Thesaurierung sind hier so wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass andere der in IDW S 1 2000 Rn. 44 f. genannten Einschränkungen eingriffen.
128 
(bbbb) Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der hier zugrunde gelegte Ansatz zum Betafaktor nach § 287 Abs. 2 ZPO bei Abkehr von der Vollausschüttungshypothese nicht mehr taugliche Schätzungsgrundlage sein könnte. Der gerichtliche Sachverständige ist auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 davon ausgegangen, für den Betafaktor sei eine Spanne von 1,1 bis 1,4 plausibel (s. S. 111 des gerichtlichen Gutachtens). Die Beschwerden zeigen nichts dafür auf, dass das nach dem hier geltenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO zu beanstanden sei. Auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 und hier insbesondere dessen Rn. 45 ff., die eine Abkehr von der Vollausschüttungshypothese zum Gegenstand haben, ergäbe sich kein für die Antragsteller bzw. die Beschwerdeführer günstigerer Unternehmenswert. Ob hier noch auf IDW S 1 2000 zurückzugreifen oder IDW S 1 2005 heranzuziehen war, kann nach allem dahinstehen (vgl. oben unter B II 2 a bb).
cc)
129 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist schließlich der von dem Landgericht in seine Schätzung übernommene Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % durch den Bewertungsgutachter bzw. den sachverständigen Prüfer sowie den gerichtlichen Sachverständigen nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der Y AG.
130 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
131 
(2) Das Bewertungsgutachten, die Bestätigung durch den sachverständigen Prüfer sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 % nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO seiner Schätzung des Unternehmenswerts zugrunde legen kann.
132 
(a) Die von dem Bewertungsgutachter (vgl. S. 71 des Gutachtens) bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW (s. nur IDW S 1 2000 Rn. 101 ff., IDW S 1 2005 Rn. 103 ff. oder IDW S 1 2008 Rn. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 43) .
133 
(b) Die Ableitungen des gerichtlichen Sachverständigen sind auch im Übrigen nachvollziehbar und plausibel und nach den hier anzulegenden Kriterien taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
134 
(aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1,5 bis 2,0 % eine Wachstumsrate von 0,7 bis 0,9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276). Er hat ferner - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien, sämtlich jeweils unterschiedliche, näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht mehr zu erwarten seien, weil sie aus dem geplanten turn-around resultiert hätten (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige - zumal es nicht angemessen sei, den hier gegebenen optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, s. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]) - im zur Beurteilung stehenden Fall den Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb des erwarteten Gesamtdurchschnitts der deutschen Industrie für durchaus plausibel, berücksichtige man das Markt- und Wettbewerbsumfeld der Beteiligungsunternehmen der Y AG (vgl. S. 42 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
135 
(bb) Diese, das Bewertungsgutachten bestätigenden Ausführungen sind in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen. Die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger auch beachtet haben. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228). Betrachtet man diese üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge näher, liegen diese regelmäßig zwischen 0,5 und 3,0 % (s. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 46; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061) bzw. sogar lediglich zwischen 0,5 und 2,0 % (so WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.). Der Ansatz ist unter den hier vorliegenden Umständen plausibel und im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Grundlage für die Schätzung, bezieht man insbesondere die erwähnten erheblichen Aspekte - dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig sind, sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht zu erwarten waren, weil sie aus dem geplanten turn-around resultierten - mit in die Betrachtung ein.
136 
(3) Die gegen diese Ansätze gerichteten Einwände der Beschwerdeführer stellen die Eignung der Ansätze nicht in Frage, Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu sein. Der Senat folgt den Einwänden nicht.
137 
(a) Keinen Erfolg haben zunächst die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 mit ihrer Rüge, der Wachstumsabschlag könne schon deshalb nicht mit lediglich 0,5 % angesetzt werden, weil dies bei einer Sollgeldentwertungsrate von 2 % bedeutete, dass das zu bewertende Unternehmen „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ wäre, was für die Y AG nicht anzunehmen sei.
138 
(aa) Es begegnet entgegen der dieser Beanstandung offenbar zugrunde liegenden Vorstellung keinen grundsätzlichen Bedenken, den Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate anzusetzen.
139 
(aaa) Nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder -einbrüche, Kosteneinsparungen) können Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein (s. hierzu und zum Folgenden IDW S 1 2000 Rn. 102 f., IDW S 1 2005 Rn. 104 f. oder IDW S 1 2008 Rn. 95 f.). Die erwartete Geldentwertungsrate kann daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, können jedoch von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten (vgl. zum Ganzen auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).
140 
(bbb) Der Wachstumsabschlag muss - auch wenn er im Fall einer Nominalplanung dazu dient, die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden - demnach nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54). Von diesen Grundsätzen sind hier auch der Bewertungsgutachter, der sachverständige Prüfer sowie der gerichtliche Sachverständige ausgegangen.
141 
(ccc) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist - entgegen der Auffassung, die in der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 anklingt - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit „schrumpfe“ und damit notwendigerweise „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ sei. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).
142 
(bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67). Der Ansatz eines Wachstumsabschlags in einer solchen Größenordnung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. etwa WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479; Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061 ff.).
143 
(b) Die Eignung der einschlägigen Ansätze des Bewertungsgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen zum Wachstumsabschlag im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung stellt ferner nicht das Vorbringen in Frage, das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft liege, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegt hätten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts von 0,5 %, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und somit schon deshalb höchstens einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen bilden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114; s. auch etwa Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 288, 290), lassen sich die zitierten Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der deutschen Wirtschaft ohnehin nicht zuverlässig verifizieren, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass die hier herangezogenen Ansätze ihre Eignung verlören, Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein.
144 
(aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279). Hieran hat sich nichts geändert. Im Gegenteil mögen diverse empirische Untersuchungen gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (vgl. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 m. w. N. in Fn. 231), jedenfalls zeigen die angestellten Untersuchungen bestenfalls ambivalente Ergebnisse (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114). Erst recht vermag der Senat ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, nach wie vor nicht festzustellen; die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 ergeben nichts anderes. Den Beanstandungen fehlt demnach die Grundlage.
145 
(bb) Die Berücksichtigung der - hier von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (3) vorgelegten (Bl. 722 ff. d. A.), schon in der bisherigen Senatsrechtsprechung jedoch hinlänglich bekannten und zur Kenntnis genommenen - Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts anderes.
146 
(aaa) Der Senat hatte darauf gestützte, im Kern den nun auch hier erhobenen entsprechende Beanstandungen in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu behandeln und nicht für tragfähig gehalten. Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu. Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).
147 
(bbb) An dieser Beurteilung, mit der er sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen befindet (s. S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2012 [Bl. 698]), hält der Senat ungeachtet der von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 erhobenen Einwände fest. In der erwähnten Studie findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).
148 
(aaaa) Zu Unrecht zieht die Kritik den Hinweis des Senats darauf in Zweifel, es werde in der Studie selbst (auf S. 50) ausgeführt, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden. Das führt die Studie selbst als Aspekt an, der die Ergebnisse verzerren könne, weil die betroffenen Volkswirtschaften verbreitet besonders starke Wachstumsdynamik aufweisen (s. ebenso S. 50 der Studie).
149 
(bbbb) Den Umstand als solchen, dass in der Studie insbesondere darauf hingewiesen wird, die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen habe im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt, stellen die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 selbst nicht in Frage. Abgesehen davon geht die Studie davon aus, dass auch Kostensenkungsmaßnahmen Anfang der 2000er Jahre nach dem Platzen der IT-Blase zu einem zeitlich befristeten Anstieg der Unternehmensgewinne geführt hätten, was aber nur zu relativ kurzlebigen Auswirkungen führe.
150 
(cccc) Es verbleibt nach allem bei der vom Senat auch schon bisher ständig vertretenen Beurteilung, dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung aus der Studie allenfalls sehr bedingt möglich sind.
151 
(cc) Schließlich folgt auch aus dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (4) vorgelegten (Bl. 727 f. d. A.) Auszug aus einer Untersuchung von Christina Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011, S. 151, Tabelle 10) nichts anderes.
152 
(aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei. Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).
153 
(bbb) In der Sache ergibt sich auch aus dieser Untersuchung nichts Belastbares. Zwar lässt sich aus dem erwähnten Auszug ein geometrisches Wachstum der nominellen Jahresüberschüsse von 1988 bis 2007 im Durchschnitt aller Gewerbe von 3,00 % ablesen. Zum einen ist dieser Durchschnitt aber nicht unbesehen auf alle Branchen zu übertragen, ist vielmehr schon im vorgelegten Auszug selbst angeführt, hohe Wachstumsraten - deren nachhaltige Erzielbarkeit im Übrigen fraglich sei - ließen sich in jungen und wachstumsstarken Branchen beobachten, zumal der Auszug gerade für die Branche „Textil und Bekleidung“ ein Minuswachstum von 3,90 % anführt. Zum anderen und jedenfalls aber handelt es sich auch bei dieser Untersuchung lediglich um eine einzelne aus einem Kanon diverser Untersuchungen, die allenfalls ein ambivalentes Bild ergeben, wenn sie nicht sogar überwiegend gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (s. oben unter B II 2 c cc 3 b aa).
154 
(c) Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auch nicht im Widerspruch zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % bzw. eines mit Hilfe eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 ermittelten Risikozuschlags.
155 
(aa) Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).
156 
(bb) Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen (s. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 441).
157 
(cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 0,5 % mit demjenigen eines Betafaktors für die Y AG von 1,1 bis 1,4 in Widerspruch stehen soll. Eine am unteren Rand der gängigen Einstufungen angesiedelter Prognose über die nachhaltig erwartete Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente ist ohne weiteres vereinbar mit der durch den Ansatz eines Betafaktors von über 1 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, Renditeänderungen des Marktportfolios führten zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts.
158 
(d) Schließlich veranlassen auch die gegen die weitere Beurteilung des Landgerichts unter II 2 c c5 der Gründe des angegriffenen Beschlusses (Umdruck, S. 18) in den Beschwerden angeführten Einwände den Senat jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.
159 
(aa) Das gilt zunächst für die von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf S. 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.11.2012 (Bl. 803 d. A.) erhobenen Beanstandungen.
160 
(aaa) Der Hinweis des Landgerichts, es sei zu berücksichtigen, dass die Planung für die ewige Rente hier schwerpunktmäßig auf dem letzten Detailplanungsjahr (also dem Jahr 2005) aufbaue, erhält im vorliegenden Zusammenhang Gehalt durch den Umstand, dass hier die Planung für das Jahr 2005 als optimistisch einzustufen ist und diese optimistische Planung fortgeschrieben wurde, dass es ferner schon der gerichtliche Sachverständige für nicht angemessen hielt, den optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dem ist das Landgericht gefolgt. Es ist nicht ersichtlich, was daran zu beanstanden sein sollte, die Beschwerden zeigen hierfür auch nichts auf.
161 
(bbb) Soweit sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 dagegen wenden, dass das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen insoweit folgt, als dieser - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt hat, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche, dort näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens), bleiben die Beanstandungen pauschal. Sie stellen die erwähnten Umstände als solche nicht in Abrede, zeigen jedenfalls nicht auf, dass ihnen unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde lägen. Die Begründungen, mit denen sie ihnen die Bedeutung im hier gegebenen Zusammenhang absprechen, bleiben oberflächlich und zeigen ernsthafte Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen und damit deren Eignung als Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht auf.
162 
(bb) Jedenfalls im Ergebnis geben auch die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7 f.; Bl. 833 f. d. A.) erhobenen Einwände dem Senat keine Veranlassung für eine andere Sicht.
163 
(aaa) Sollte der Antragsteller Ziff. 3 in Zweifel ziehen, dass die Planung für das letzte Detailplanungsjahr 2005 optimistisch war, steht diese Einschätzung in Widerspruch zu derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 11 ff., 41 f. des gerichtlichen Gutachtens, vgl. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht belastbar ist, sind indes nicht ersichtlich und zeigt der Antragsteller Ziff. 3 auch nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale, nicht begründete Behauptung.
164 
(bbb) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 ferner moniert, für den Geschäftsbereich Immobilien sei in Wirklichkeit - anders als das Landgericht angenommen hat (s. S. 18 des angefochtenen Beschlusses) - eine eher schwache Geschäftsentwicklung nicht zu erwarten gewesen, mag das zutreffen. Eine solche Erwartung haben aber weder der Bewertungsgutachter (s. S. 34 f. des Gutachtens) noch der gerichtliche Sachverständige (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens) ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, auch wenn auf S. 29 des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003 (Bl. 209 d. A.) von einer solchen Erwartung die Rede ist. Auch der Senat geht von ihr nicht aus.
165 
(ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten (dort S. 83 ff.) für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH zwar einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten. Tatsächlich geht auch das im vorliegenden Verfahren erstattete Bewertungsgutachten davon aus, dass sich dieses Unternehmen insgesamt in einem Markt mit wachsender Nachfrage bewegt habe, wenn auch in Zukunft bei Parkhäusern in Deutschland nicht mehr von den hohen Fertigstellungszahlen der 1980er- und 1990er-Jahre auszugehen sei (s. S. 37 f. des Bewertungsgutachtens). Der gerichtliche Sachverständige hat diese Einschätzungen für plausibel gehalten (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens). Allerdings lassen sich die Ansätze für dieses Beteiligungsunternehmen ersichtlich nicht ohne weiteres auf die Y AG insgesamt übertragen. Der bloße Verweis auf einen höheren Wachstumsabschlag für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die hier für die Y AG herangezogenen Ansätze nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO etwa nicht belastbar seien.
d)
166 
Auch der Senat legt mit dem Landgericht hinsichtlich der Hinzurechnung von Sonderwerten der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die Ansätze des Bewertungsgutachters nach Maßgabe der diesen teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde.
aa)
167 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.). In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist. Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen. Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden. Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt.
bb)
168 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Ansätze des Bewertungsgutachtens (s. dort S. 73 ff.) weithin bestätigt, von ihm vorgenommene Korrekturen wirken sich im Ergebnis auf den hier entscheidenden Unternehmenswert nicht relevant aus (s. hierzu S. 44 ff. des gerichtlichen Gutachtens). Der Senat zieht diese Ansätze wie auch schon das Landgericht für die Schätzung des Unternehmenswerts heran. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Heranziehung dieser Ansätze als Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung Bedenken bestünden, sind nicht ersichtlich, die Beschwerden zeigen solche Anhaltspunkte auch nicht auf, vielmehr wenden sie sich von vornherein nicht gegen die Ansätze.
3.
169 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.
a)
170 
Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249). Das mag hier nicht schon im Hinblick auf das Transaktionsvolumen im relevanten Zeitraum (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) zu verneinen sein (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris]). Doch beziehen sich die Beschwerdeführer sämtlich selbst nicht auf den Börsenwert (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83).
b)
171 
Jedenfalls aber führte eine solche Wertermittlung hier nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11,32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26,00 EUR. Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Bekanntgabe am 29.04.2002 und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 11.09.2002 nur knapp fünf Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).
III.
1.
172 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Senats aber nicht vor. Der Antragsgegnerin Ziff. 1, die insoweit eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer verlangt, ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerden zumindest in weitem Umfang mit bekannten und in der Rechtsprechung gerade des Senats vielfach behandelten Einwänden gegen einzelne Aspekte der Bildung des Kapitalisierungszinssatzes wenden. Dies schon als ex ante offensichtlich von vornherein untauglichen Versuch zu werten, die Entscheidung des Landgerichts anzugreifen, erscheint dem Senat angesichts des konkreten Inhalts des Beschwerdebegründungen - unter Zurückstellung gewisser Bedenken - letztlich jedoch unangemessen.
173 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin Ziff. 1 aufzuerlegen.
174 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin Ziff. 1 den Beschwerdeführern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
175 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
176 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
177 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
178 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung - wenn auch teilweise unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation - nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Kostenschuldner

1.
in Betreuungssachen und betreuungsgerichtlichen Zuweisungssachen ist der Betroffene, wenn ein Betreuer oder vorläufiger Betreuer bestellt oder eine Pflegschaft angeordnet worden ist;
2.
bei einer Pflegschaft für gesammeltes Vermögen ist der Pfleger, jedoch nur mit dem gesammelten Vermögen;
3.
für die Gebühr für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen im Fall des § 2061 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist derjenige Miterbe, der die Aufforderung erlassen hat;
4.
für die Gebühr für die Entgegennahme
a)
einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags,
b)
einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge,
c)
einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf, auch in den Fällen des § 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
d)
eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
e)
der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 der Höfeordnung
ist derjenige, der die Erklärung, die Anzeige oder das Nachlassinventar abgegeben hat;
5.
(weggefallen)
6.
(weggefallen)
7.
in Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregistersachen bei Verfahren, die von Amts wegen durchgeführt werden, und bei Eintragungen, die von Amts wegen erfolgen, ist die Gesellschaft oder der Kaufmann, die Genossenschaft, die Partnerschaft oder der Verein;
8.
für die Gebühr für die Entgegennahme, Prüfung und Aufbewahrung der zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichenden Unterlagen ist das Unternehmen, für das die Unterlagen eingereicht werden;
9.
im Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache, soweit das Verfahren mit der Bestätigung der Dispache endet, sind die an dem Verfahren Beteiligten;
10.
im Verfahren über die gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats, das sich nach den §§ 98 und 99 des Aktiengesetzes richtet, ist die Gesellschaft, soweit die Kosten nicht dem Antragsteller auferlegt sind;
11.
im Verfahren über die Eintragung als Eigentümer im Wege der Grundbuchberichtigung von Amts wegen aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung ist der Eigentümer;
12.
für die Eintragung des Erstehers als Eigentümer ist nur dieser;
13.
für die Eintragung der Sicherungshypothek für Forderungen gegen den Ersteher sind der Gläubiger und der Ersteher;
14.
im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist nur der Antragsgegner, soweit das Gericht die Kosten den Antragstellern auferlegt hat, auch diese und
15.
in Freiheitsentziehungssachen sind nur der Betroffene sowie im Rahmen ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht die zu seinem Unterhalt Verpflichteten, wenn die Kosten nicht der Verwaltungsbehörde auferlegt sind.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist. In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen die Sätze 1 und 2 keine Anwendung finden, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.

(2) Für notarielle Verfahren oder Geschäfte, für die ein Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 26/12
vom
8. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG § 1; BörsenG § 39 Abs. 2; AktG § 119
Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt
auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf
eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung
noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. November 2002
- II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Antragsgegnerin und die Antragsteller tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Gegenstandswert: 200.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft. Mit einer Ad-hoc-Meldung vom 11. Februar 2011 gab die Antragsgegnerin den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wirksam ; seither sind die Aktien der Antragsgegnerin in den Entry Standard einbe- zogen. Mit ihren am 9. Mai 2011 bzw. 16. Mai 2011 eingegangenen Anträgen haben die Antragsteller ein Spruchverfahren zur Festlegung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Erfolg geblieben. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsteller.

II.

2
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Es ist kein Spruchverfahren zur Ermittlung einer Barabfindung durchzuführen. Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes.
3
1. Der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt nach § 39 Abs. 2 BörsenG auf Antrag der Gesellschaft führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Aktieneigentums. Der Bundesgerichtshof ist allerdings davon ausgegangen, dass für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, der Wegfall des Handels im regulierten Markt wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich bringt, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können, und dass daher der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre gebietet, dass ihnen mit dem Beschlussantrag an die Hauptversammlung, die über den Widerruf der Börsenzulassung zu entscheiden hat, ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder ihren Großaktionär vorzulegen ist (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).
Dieser Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts , nach der der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs nicht berührt (BVerfG, ZIP 2012, 1402), die Grundlage entzogen. Der Widerruf der Börsenzulassung nimmt danach dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt. Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit, während die tatsächliche Verkehrsfähigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance ist.
4
Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47,

54).

5
2. Ein Barabfindungsangebot ist nicht in entsprechender Anwendung von § 207 UmwG erforderlich. Teilweise wird zwar vertreten, dass wegen einer Ähnlichkeit des Verlustes der Börsennotierung mit einem Formwechsel die umwandlungsrechtlichen Vorschriften über den Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) entsprechend anwendbar seien (Drygala/Staake, ZIP 2013, 905, 912; aA Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2078; Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 653). Dagegen spricht aber schon, dass ein Formwechsel bei einer Aktiengesellschaft nicht immer zu einer Barabfindung führt. Nach § 250 UmwG ist § 207 UmwG auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder den umgekehrten Fall nicht anwendbar.
6
Die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft kommen einem Formwechsel auch nicht gleich, weil die Vorschriften, die eine Börsennotierung voraussetzen, weder die Organisationsstruktur noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend verändern. Zwar knüpfen zahlreiche Vorschriften des Aktienrechts an die Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt (§ 32 Abs. 1 BörsenG) an (§ 67 Abs. 6 Satz 2, § 87 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 6, § 100 Abs. 2 Nr. 4, § 110 Abs. 3, § 120 Abs. 4 Satz 1, § 121 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4a und Abs. 7, § 122 Abs. 2 Satz 3, § 123 Abs. 3 Satz 3, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 124a Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 3, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 130 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6, § 134 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 135 Abs. 5 Satz 4, § 149 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 2 Satz 1, § 176 Abs. 1 Satz 1, § 248a Satz 1, § 328 Abs. 3 und § 404 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG über die Legaldefinition in § 3 Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 8 AktG und § 21 Abs. 5 AktG über § 21 Abs. 2 WpHG, der im Inland ebenfalls nur die Zulassung im regulierten Markt betrifft [vgl. § 2 Abs. 5 WpHG, MünchKommAktG /Bayer, 3. Aufl., Anh. § 22, § 21 WpHG Rn. 12]). Weder die Börsenzulassung noch ihr Widerruf erfordern aber nach den genannten aktienrechtlichen Vorschriften in jedem Fall eine Satzungsänderung. Die grundlegende Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft oder die Beteiligungsrechte sind von den genannten Vorschriften nicht betroffen. Die Zulassung zum Handel im regulierten Markt kann schließlich auch ohne Antrag der Gesellschaft, etwa wegen eines geringen Handelsumsatzes, widerrufen werden (§ 39 Abs. 1 BörsenG). Wenn der Widerruf der Zulassung einem Formwechsel gleichkommen soll, müsste auch für diesen Fall ein Formwechsel angenommen werden. Regelun- gen für einen zwangsweisen Formwechsel enthalten die §§ 190 ff. UmwG jedoch nicht.
7
3. Das Erfordernis eines Pflichtangebots folgt auch nicht aus § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG. Teilweise wird vertreten, dass der Vorstand einen Beschluss der Hauptversammlung herbeiführen müsse, weil er nicht selbst über die rechtlichen Bedingungen entscheiden dürfe, unter denen er für die Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen treffe, und bei Vorhandensein eines Großaktionärs dieser einen ihm durch das Delisting bzw. Downlisting entstehenden Sondervorteil durch ein Abfindungsangebot nach § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG ausgleichen müsse (Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2079 f.). Dagegen spricht schon, dass aktienrechtlich eine Beteiligung der Hauptversammlung nicht vorgeschrieben ist (§ 119 Abs. 1 AktG). Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Vorstand nicht über die Regeln für seine eigene Vergütung (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG) mitbestimmen, Berichtspflichten abschaffen (§ 176 Abs. 1 AktG), die Verjährung seiner Haftung bei Pflichtverletzungen verkürzen (§ 93 Abs. 6 AktG), seine Strafbarkeit verringern (§ 404 Abs. 1 AktG) oder über das Stimmrecht von Aktionären entscheiden (§ 328 Abs. 3 AktG) soll. Dass eine Geschäftsführungsmaßnahme auch günstige Auswirkungen auf den Vorstand hat, nimmt ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis. Wenn der Vorstand Geschäftsführungsmaßnahmen nicht alleine verantworten soll, ist in erster Linie der Aufsichtsrat und nicht die Hauptversammlung zur Mitwirkung berufen (§ 111 Abs. 1 und 4 AktG). Abgesehen davon passt die Regelung in § 243 Abs. 2 AktG auf das Delisting nicht. Der Börsenrückzug ist nicht immer ein Sondervorteil, den ein Großaktionär gesucht hat. In § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG ist ein angemessener Ausgleich und keine Abfindung für die anderen Aktionäre vorgesehen, und das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs führt nicht zu einem Spruchverfahren, sondern zur Nichtigerklärung des Beschlusses (§ 243 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG).
8
4. Auf den Rückzug von der Börse ist auch nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG entsprechend anzuwenden (aA Klöhn, NZG 2012, 1041, 1045; Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 464 f.). Allerdings ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grundsätzlich abfindungsfrei ist. Wenn dennoch bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft ein Abfindungsangebot zu machen ist, beruht dies auf dem Wechsel aus dem regulierten Markt. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG einen allgemeinen Grundsatz anerkennen wollte, dass der Wechsel aus dem regulierten Markt in jedem Fall zu einer Abfindung führt. Dem Anerkenntnis eines solchen allgemeinen Grundsatzes steht entge- gen, dass für andere Fälle des „kalten“ Delistings, in denen Maßnahmen auf indirektem Weg zur Beendigung der Zulassung führen können, wie bei der Eingliederung in eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, keine Barabfindung vorgesehen ist (§ 320b Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Gesetzesbegründung verweist auch nicht auf einen allgemeinen Grundsatz, sondern sieht nur in der faktischen Erschwernis der Veräußerbarkeit der Aktien einen Grund zur Gleichbehandlung mit der Verschmelzung auf einen nicht börsenfähigen Rechtsträger (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes , BT-Drucks. 16/2919 S. 13). Bis zur Einfügung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG waren die Aktionäre vor einer Beeinträchti- gung durch das „kalte“ Delisting bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft nicht geschützt. Für das reguläre Delisting enthält dagegen bereits § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG eine Regelung, wonach der Widerruf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf.
9
Dass nur der spezielle Fall des sogenannten „kalten“ Delistings bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft geregelt werden sollte und § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, nach dem der Rückzug von der Börse mit einem Barabfindungsangebot einhergehen muss, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10). Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 16/2919 S. 28) abgelehnt, weil die Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle.
10
5. Eine Pflicht zu einem Barabfindungsangebot besteht auch nicht aufgrund einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, ZIP 2012, 1402, 1406) zulässigen Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG) (im Ergebnis ebenso Wasmann in KK-AktG, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 25; Bungert/Wettich, DB 2012, 2265, 2268 f.; Goetz, BB 2012, 2767, 2773; Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 651 f.). Da keine Gesamtanalogie zu diesen Vorschriften zu bilden ist und der Rückzug von der Börse auch nicht unter den Fällen genannt ist, in denen nach § 119 Abs. 1 AktG die Hauptver- sammlung beschließt, besteht auch keine aktienrechtliche Pflicht, einen Hauptversammlungsbeschluss herbeizuführen.
11
a) Der Widerruf der Börsenzulassung ist keine Strukturmaßnahme und ähnelt ihr nicht. Die Binnenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung (Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 651 f.; Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2078). Die aktienrechtlichen Vorschriften, die auf die Börsennotierung abstellen, dienen nur mittelbar den Vermögens- und Mitgliedsinteressen des einzelnen Aktionärs (BVerfG, ZIP 2012, 1402, 1405 f.). Sie berühren die Interessen des Aktionärs - wie etwa die Besonderheiten bei der Vorstandsvergütung oder der Vorstandshaftung - kaum oder führen - wie etwa die Veränderung der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung - nicht zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen der Beteiligung in einem Ausmaß, das einer Strukturänderung gleichkommt und eines entsprechenden Schutzmechanismus bedarf.
12
b) Auch die bedeutenderen Auswirkungen des Rückzugs aus dem regulierten Markt im Kapitalmarktrecht auf die Interessen der Anleger rechtfertigen eine analoge Anwendung der Vorschriften über Strukturmaßnahmen nicht. Die Meldepflichten für einen Beteiligungserwerb sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG bei börsennotierten Gesellschaften differenzierter als in § 20 Abs. 1 und 4 AktG; ein Kontrollwechsel kann aber grundsätzlich auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften nicht unbemerkt stattfinden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft kein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemacht werden muss. Allerdings genießen auch die Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft keinen vollständigen Schutz durch ein Barabfindungsangebot nach dem Kontrollerwerb. Die einzel- nen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, WM 2013, 1511 Rn. 11 ff.); vielmehr ist eine Kontrolle öffentlich-rechtlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht organisiert. Die Verbote bei Insidergeschäften (§ 14 WpHG) und das Marktmanipulationsverbot (§ 20a WpHG) gelten auch für nicht börsennotierte Gesellschaften, solange sie in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 12 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Lediglich die Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG trifft nach § 2 Abs. 7 WpHG nur Gesellschaften, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind oder die einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Der Verlust solcher Informationspflichten rechtfertigt aber keine gesellschaftsrechtlichen, sondern allenfalls kapitalmarktrechtliche Maßnahmen.
13
c) Der Schutz der Anleger ist in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG geregelt. Dass dieser Schutz vor den tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verkehrsfähigkeit durch den vollständigen Rückzug von der Börse oder den Wechsel in andere Börsensegmente durch das Börsengesetz unzureichend und darüber hinaus gesellschaftsrechtlich ein Barabfindungsangebot erforderlich ist, lässt sich entgegen der früheren Annahme des Senats (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54), die allerdings den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums im Blick hatte, nicht feststellen.
14
§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG verlangt, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf. Soweit die Börsenordnungen vorsehen, dass nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleiben muss, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt zu veräußern, und dazu die Wirksamkeit des Widerrufs bis zu sechs Monate hinausschieben, wenn den Aktionären nicht gleichzeitig ein Kaufangebot unterbreitet wird (z.B. § 40 Abs. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse), bleibt der Schutz der Anleger hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot nicht zurück. Der Aktionär kann sich damit selbst für eine Deinvestition entscheiden, wenn er Vermögensnachteile aus dem Börsenrückzug und der Veränderung der Rahmenbedingungen für seine Investition befürchtet. Dass schon die Ankündigung des Börsenrückzugs regelmäßig zu einem Kursverlust führt, lässt sich nicht feststellen (Heldt/Royé, AG 2012, 660, 667 f.). Wenn der Anleger sich unter diesen Voraussetzungen selbst für eine Deinvestition zum aktuellen Börsenkurs entscheidet, steht er im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders als bei einem Barabfindungsangebot. Auch bei einem Barabfindungsangebot muss sich der Anleger zeitnah entscheiden, ob er es annimmt. Er kann nicht die weitere Kursentwicklung abwarten und darf nicht zu Lasten der Gesellschaft oder ihres Großaktionärs spekulieren.
15
Auch wenn die Geschäftsführungen der Börse die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs ohne ein Kaufangebot an die Anleger zulassen, wie hier offensichtlich die Berliner Börse im Fall des Wechsels in den Freiverkehr der Frankfurter Börse, muss dies nicht notwendig dem in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG verlangten Schutz der Anleger widersprechen. Die plötzliche Veränderung der Grundlagen der Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Eigentumsbeeinträchtigung. Eine Beeinträchtigung der Liquidität der Beteiligung und des Veräußerungswerts muss mit dem Wechsel, etwa vom regulierten Markt einer kleinen Börse in ein gesuchtes Segment des Freiverkehrs einer großen Börse, nicht zwangsläufig verbunden sein. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kurswert der Aktie infolge des Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr grundsätzlich sinkt (Heldt/Royé, AG 2012, 660, 667 f.). Das war auch im Fall des Downlisting der Aktien der Antragsgegnerin nicht anders. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer einen Kursverlust von 10% zwischen Veröffentlichung des Widerrufs und Beschwerdeeinlegung beklagt haben, hat dem die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass der Kursverlust der allgemeinen Kursentwicklung entsprochen habe.
16
Wenn die Anleger in der Verwaltungspraxis nicht ausreichend geschützt werden, ist einer unzutreffenden Anwendung von § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG mit den verwaltungsrechtlichen, auch aufsichtsrechtlichen Mitteln zu begegnen. § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG bietet, wie der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 geführt haben, betont hat (1 BvR 3142/07, juris Rn. 35), ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre. Hierdurch kann ein effektiver Rechtsschutz auch unabhängig von einer Erstreckung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG auf die durch eine Börseneinführung gesteigerte Verkehrsfähigkeit der Aktien gewährleistet werden. Soweit der Gesetzgeber im Kapitalmarktrecht den Anlegerschutz allein öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, ist eine Ergänzung durch einen zivilrechtlichen Anspruch der Anleger nicht schon deshalb veranlasst, weil ein individuell durchsetzbarer Anspruch für sinnvoll oder effektiver gehalten wird.
17
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG, die auch für Rechtsmittelverfahren gelten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 21). Angesichts der ungeklärten Rechtslage bestand kein Anlass, aus Billigkeitsgründen die Gerichtskosten den Rechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2012 - 13 O 128/11 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2 W 25/12 -

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Zwischenbeschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.10.2014 über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens (Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG) aufgehoben.

2. Die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung werden als unzulässig verworfen.

3. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten beider Instanzen. Die Antragsteller und die Antragsgegnerin tragen in beiden Instanzen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

4. Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller des Spruchverfahrens begehren als Minderheitsaktionäre der X AG, E., die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen Verlustes der Börsenzulassung der Aktien am regulierten Markt (Delisting). Die Y Beteiligungsgesellschaft mbH (zwischenzeitlich verschmolzen auf die X AG) als Mehrheitsaktionärin hatte den Aktionären im Anhang der Einladung zu der Hauptversammlung vom 21.05.2012, bei der über den Rückzug der Gesellschaft von der Börse entschieden werden sollte, ein Angebot zum Kauf ihrer Aktien an der X AG zum Preis von 5,36 Euro je Aktie mit einer Annahmefrist von zwei Monaten ab Veröffentlichung des Widerrufs unterbreitet (Anlage AG 2, Bl. 222). Die Hauptversammlung der X AG beschloss am 21.05.2012, dass ihr Vorstand ermächtigt wird, den Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum regulierten Markt der ... Wertpapierbörse zu stellen. Der Widerruf wurde am 06.09.2012 wirksam.
Der erste Antrag in dem Spruchverfahren ging am 04.07.2012 ein. Das Spruchverfahren richtet sich gegen die Y Beteiligungsgesellschaft mbH, die zwischenzeitlich auf die X AG verschmolzen wurde, weshalb das Rubrum entsprechend zu berichtigen war. Am 08.10.2013 entschied der Bundesgerichtshof unter Aufgabe der Grundsätze der Macrotron-Entscheidung vom 25.11.2002 (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387), dass die Aktionäre bei einem Widerruf der Zulassung einer Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft keinen Anspruch auf eine Barabfindung haben (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta).
Die Parteien streiten um die Frage, ob das Spruchverfahren durch diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs unzulässig geworden ist.
Das Landgericht Stuttgart hat mit Zwischenbeschluss vom 20.10.2014, Az. 31 O 27/13 KfH SpruchG, entschieden, dass das Spruchverfahren zulässig sei.
Die Entscheidung des BGH vom 08.10.2013 habe keine rückwirkende Kraft. Für das laufende Spruchverfahren gelte weiterhin die Macrotron-Entscheidung des BGH. Der BGH habe seine Rechtsprechung in Form einer richterlichen Rechtsfortbildung geändert. In der Macrotron-Entscheidung habe der BGH im Wege richterlicher Rechtsfortbildung die Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots einschließlich dessen Überprüfung im Spruchverfahren statuiert. Dieser Rechtsfortbildung sei nach Auffassung des BGH durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.07.2012 die Grundlage entzogen worden, weshalb der BGH sie aufgegeben habe. Hierdurch sei die durch Richterrecht geschaffene Pflicht zur Abgabe eines Erwerbsangebots entfallen. Es könne dahinstehen, ob eine echte oder eine unechte Rückwirkung vorliege, denn in beiden Fällen sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes der antragstellenden Minderheitsaktionäre gegen eine Rückwirkung. Die Antragsteller hätten im Vertrauen auf den Fortbestand der Macrotron-Entscheidung den Weg der Nichtannahme des Pflichtangebots gewählt, weil sie davon ausgegangen seien, das Barangebot auf seine Angemessenheit durch ein gerichtliches Spruchverfahren überprüfen lassen zu können. Dem gegenüber hätten die X AG und die Antragsgegnerin kein schutzwürdiges Vertrauen darin, dass die Macrotron-Rechtsprechung aufgehoben würde. Die Interessen der Antragsteller würden deshalb überwiegen. Auch öffentliche Interessen würden keine Rückwirkung gebieten. Die Kammer räume deshalb der Rechtssicherheit den gewichtigeren Rang ein als der Einzelfallgerechtigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
Gegen die Zwischenentscheidung wendet sich die Antragsgegnerin, die hiergegen entsprechend der dem Beschluss angefügten Rechtsmittelbelehrung sofortige Beschwerde eingelegt hat.
Das Landgericht übersehe, dass die Frosta-Entscheidung des Bundesgerichtshofs bereits den Vertrauensschutz verneine. Der Bundesgerichtshof habe in der Entscheidung festgestellt, dass die Antragsteller in Spruchverfahren nicht auf die Macrotron-Entscheidung vertrauen dürften. Er habe den Antragstellern in dem von ihm entschiedenen Verfahren gerade keinen Vertrauensschutz gewährt und die Wirkung der Entscheidung gerade nicht auf künftige Spruchverfahren beschränkt. Dem entsprechend könne auch hier kein Vertrauensschutz gewährt werden, weil dies zu einem willkürlichen Ergebnis – kein Vertrauensschutz im Frosta-Verfahren, Vertrauensschutz dagegen im vorliegenden Verfahren – führen würde.
Zutreffend habe das Landgericht München I mit Beschluss vom 28.05.2014 einen Vertrauensschutz verneint. Die im angegriffenen Beschluss vorgebrachten Überlegungen zu einem Vertrauensschutz griffen dagegen nicht durch. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen sei ausschließlich der Schluss der mündlichen Verhandlung. Da eine analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes in Delisting-Fällen nicht mehr in Betracht komme, sei das Spruchverfahren kein statthafter Rechtsbehelf mehr.
10 
Unzutreffend gehe das Landgericht davon aus, dass die Frage der Rückwirkung einer Rechtsprechungsänderung sich grundsätzlich nach den Regeln der Rückwirkung für Gesetze richte. Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof stellten dagegen Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen gerade nicht gleich. Rechtsprechungsänderungen wirkten vielmehr grundsätzlich ab sofort. Eine geänderte Rechtsprechung sei grundsätzlich auf alle zur Entscheidung anstehenden Fälle anzuwenden, sofern das erkennende Gericht nicht ausnahmsweise eine Übergangslösung wähle. Die deutlich geringeren Anforderungen gegenüber Gesetzesrückwirkungen ergäben sich daraus, dass höchstrichterliche Rechtsprechung – auch richterliche Rechtsfortbildung – kein Gesetzesrecht sei. Prozessbeteiligte könnten deshalb von vornherein nicht darauf vertrauen, dass ein Gericht eine bestimmte Rechtsauffassung vertrete und stets an ihr festgehalten werde. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG komme nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in Betracht, wenn die Änderung der Rechtsprechung willkürlich sei. Nur dann seien Vertrauensschutzgesichtspunkte überhaupt zu prüfen. Hier liege schon keine willkürliche Rechtsprechungsänderung vor. Zudem sei kein relevanter Vertrauenstatbestand entstanden. Die Macrotron-Rechtsprechung sei keine besonders gefestigte und langjährige Rechtsprechung. Ein besonderer Vertrauensschutz der Antragsteller, denen es um eine mögliche Optimierung ihrer Finanzen, nicht aber um eine Existenzbedrohung ging, sei nicht geboten.
11 
Die Antragsteller halten dem gegenüber die Beschwerde teilweise bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet und die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Sie verweisen überwiegend zur Begründung auf die Gründe der landgerichtlichen Entscheidung. Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass das Spruchverfahren im Hinblick auf § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG iVm § 46 BörsO der... Wertpapierbörse statthaft sein müsse, weil auf Grund der Verkürzung der Widerrufsfrist von 6 Monaten auf 3 Monate (Bl. 1434) der Schutz der Aktionäre nur durch ein Spruchverfahren gewahrt sei. Der Bundesgerichtshof habe in der Frosta-Entscheidung ausgeführt, dass der Schutz der Anleger dann nicht hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot zurückbleibe, wenn der in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG vorgesehene Schutz eingehalten werde. Der BGH stelle damit insbesondere auf die den Anlegern zur Verfügung stehende Zeit von sechs Monaten für die Entscheidung über eine Deinvestition ab. Die ... Wertpapierbörse habe dem entsprechend nach § 46 Abs. 2, 3 BörsO angeordnet, dass die Fristverkürzung nur unter der Maßgabe erfolge, dass die Höhe der Barabfindung im Spruchverfahren überprüft werde. Die Aktionäre hätten mit Einräumung einer Abfindung, die ausdrücklich unter das Diktat eines Spruchverfahrens gestellt worden sei, ein vollständiges Recht erworben, das ihnen nicht rückwirkend entzogen werde könne.
12 
Zwei Antragsteller machen zudem geltend, dass auch die Antragsgegnerin immer von der Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ausgegangen sei und erstmals mit Schriftsatz vom 15.11.2013, also über ein Jahr nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine angebliche Unzulässigkeit gerügt habe. Einige Antragsteller verweisen darauf, dass der Gesetzgeber den Anwendungsbereich des Spruchverfahrensgesetzes nur deshalb nicht auf das Delisting erweitert habe, weil dieses bereits gerichtlich so entschieden worden sei. Eine vom Gesetzgeber ausdrücklich bestätigte, gefestigte Rechtsprechung könne nicht mit Wirkung in die Vergangenheit widerrufen werden.
13 
Der gemeinsame Vertreter hält die Entscheidung des Landgerichts für zutreffend. Er äußert zudem erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Jedenfalls sprächen überwiegende Gründe des Vertrauensschutzes für die Zulässigkeit der bereits eingeleiteten Spruchverfahren. Eine Vielzahl von Aktionären habe das Angebot nicht angenommen in dem Vertrauen, den Abfindungsbetrag gerichtlich überprüfen zu können. Zwischenzeitlich sei das Kaufangebot abgelaufen und die Aktionäre hätten keine Möglichkeit mehr, das Angebot anzunehmen. Der Sachverhalt sei mit dem Ablauf der Drei-Monats-Frist für die Aktionäre, die das Angebot nicht angenommen haben, abgeschlossen. Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung stelle eine echte Rückwirkung dar, die verfassungsrechtlich unzulässig sei.
14 
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
15 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig (hierzu unter 1.) und begründet (hierzu unter 2.).
1.
16 
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist als einfache Beschwerde zu behandeln und als solche zulässig.
17 
Nach überwiegender Ansicht ist jedenfalls in Spruchverfahren auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz (BGBl. I S. 2586, 2587) weiterhin eine Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens zulässig und hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der allerdings die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält; a. A.: Kölner KommAktG/Puskajler, 3. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 8; zögerlich Emmerich/Habersack/Emmerich, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., § 3 SpruchG Rn. 2a).
18 
Der Senat teilt die Auffassung der überwiegenden Ansicht und hält jedenfalls in Spruchverfahren weiterhin die analoge Anwendung von § 280 ZPO für zutreffend. Die erstinstanzliche Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens ist analog § 280 Abs. 2 ZPO in Betreff der Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen, so dass hiergegen die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft ist.
19 
Eine analoge Anwendung des § 280 ZPO auf das Spruchverfahren ist auch nach der Neuregelung des Verfahrensrechts durch das FGG-Reformgesetz zulässig und sachgerecht. Es liegen sowohl eine planwidrige Regelungslücke als auch eine vergleichbare Interessenlage vor:
20 
Bis zum Inkrafttreten des FGG-Reformgesetzes am 1. September 2009 fand gegen Verfügungen des Gerichts erster Instanz nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. die einfache Beschwerde statt. Als Verfügung im Sinne von § 19 Abs. 1 FGG a.F. wurden insbesondere auch Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit des Spruchverfahrens angesehen, die demnach nach allgemeiner Auffassung mit der einfachen Beschwerde nach § 19 Abs. 1 FGG a.F. anfechtbar waren (vgl. Spindler/Stilz//Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 23 mN zur Rechtsprechung in FN 81; Simon/Simon, SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 5). Eine sofortige Beschwerde nach § 12 SpruchG a.F. war dagegen nur gegen die Endentscheidungen nach § 11 SpruchG, also die die Instanz abschließenden Entscheidungen über das Spruchverfahren, statthaft.
21 
Durch das FGG-Reformgesetz wurde § 12 SpruchG dahingehend geändert, dass nunmehr die Beschwerde, nicht mehr die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidungen nach § 11 SpruchG gegeben ist. Weiterhin bezieht sich § 12 SpruchG grundsätzlich nur auf die Anfechtung der Endentscheidung nach § 11 SpruchG, nicht also auf Zwischenentscheidungen (allg. Ansicht, vgl. nur Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 12 SpruchG Rn. 1). Die über § 17 FamFG anwendbare allgemeine Vorschrift über Beschwerden im FamFG, § 58 FamFG, regelt nunmehr, dass die Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statthaft ist, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Nach § 58 Abs. 2 FamFG unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind, der Beurteilung durch das Beschwerdegericht.
22 
Das FamFG enthält an verschiedenen Stellen Sondervorschriften für Zwischenentscheidungen, die mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar sind (vgl. mit entsprechender Auflistung der geregelten Fälle: Musielak/Borth, FamFG, 4. Aufl., § 58 Rn. 2; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl. § 58 Rn. 93). Grundsätzlich kann eine Zwischenentscheidung nach der Intention des Gesetzgebers in anderen als diesen ausdrücklich geregelten Fällen nicht isoliert angefochten werden (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 203). Sinn der Regelung ist es insbesondere, ein geordnetes und zügiges Verfahren bis zur Hauptsachenentscheidung zu ermöglichen, was durch die Möglichkeit, jede Zwischenentscheidung, die nur der Vorbereitung dieser Hauptsachentscheidung dient, anzufechten, verhindert würde (vgl. MünchKomm FamFG/Fischer, 2. Aufl., § 58 Rn. 49). Dem entsprechend wurden in der Rechtsprechung seit Inkrafttreten des FamFG Beschwerden in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gegen Zwischenentscheidungen für unzulässig gehalten, weil sie nicht ausdrücklich zugelassen waren (vgl. BGH XII ZB 227/10, NJW-RR 2011, 577 für die Abgabeentscheidung nach §§ 4 S. 1, 273 S. 1 FamFG; OLG Frankfurt 21 W 29/11, AG 2012, 42 für die Entscheidung über die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters nach § 6 Abs. 1 SpruchG; OLG Düsseldorf I-26 W 19/12 (AktE), 26 W 19/12 (AktE), AG 2013, 226 für einen Beweisbeschluss und die Vorschussanforderung in Spruchverfahren). Für zulässig erachtet wurde dagegen auf Grund der Besonderheiten der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit die Beschwerde gegen eine Zwischenentscheidung über die internationale Zuständigkeit in einer Familiensache (OLG Stuttgart 17 UF 60/14, BeckRS 2014, 09719).
23 
Für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit enthält das FamFG keine gesonderte Regelung. Nach allgemeiner Ansicht ist in Familienstreitsachen über die allgemeine Verweisung in § 113 Abs. 1 FamFG die Regelung des § 280 Abs. 2 ZPO analog anwendbar (vgl. OLG Oldenburg 4 WF 82/12, BeckRS 2012, 19151). Eine derartige allgemeine Verweisungsnorm fehlt für den sonstigen Anwendungsbereich des FamFG, insbesondere auch für Spruchverfahren. Dies schließt aber jedenfalls für Spruchverfahren eine analoge Anwendung von § 280 Abs. 2 ZPO nicht aus. Die Neuregelung des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit steht nicht grundsätzlich einer analogen Heranziehung von Vorschriften des ZPO entgegen, vielmehr können die Vorschriften der ZPO insbesondere in echten Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie dem Spruchverfahren auch weiterhin zur Schließung bestehender Regelungslücken herangezogen werden, sofern das FamFG bzw. die speziellen Verfahrensvorschriften wie das SpruchG keine Regelung enthalten und die Grundsätze des Verfahrensrechts der freiwilligen Gerichtsbarkeit dem nicht entgegenstehen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 1 Rn. 36; MünchKomm FamFG/Ulrici, 2. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 23 ff. Rn. 4; für das Spruchverfahren: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 17 SpruchG Rn. 2; Preuß, NZG 2009, 961).
24 
Diese Voraussetzungen einer analogen Anwendung des § 280 ZPO liegen jedenfalls für das Spruchverfahren vor. Weder besteht eine ausdrückliche Regelung diesbezüglich in FamFG oder Spruchverfahrensgesetz, noch sind die Regelungen des FamFG und des Spruchverfahrensgesetzes insoweit abschließend und schließen nach ihren Grundsätzen eine derartige Analogie aus. Im Gegenteil ergibt sich aus der Begründung des Gesetzgebers zur Neuregelung des § 58 FamFG, dass der Gesetzgeber die bisherige Anfechtbarkeit von Zwischen- und Nebenentscheidungen entsprechend dem damals geltenden Recht regeln wollte und durch die Neuregelungen einen Beitrag zur Vereinheitlichung der Prozessordnungen leisten wollte (BT-Drucks. 16/6308, S. 166 und S. 203). Die Änderungen des Beschwerderechts im Spruchverfahren werden in der Gesetzesbegründung nur als Folgeänderungen bezeichnet (BT-Drucks. 16/6308, S. 330). Dafür, dass der Gesetzgeber die bisherige unstreitige Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit eines Spruchverfahrens und die bisher unstreitig statthafte Beschwerde hiergegen ändern wollte, bestehen demnach keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass insoweit gerade keine Änderung der bestehenden Rechtslage bewirkt werden sollte. Anders als bei den sonstigen Zwischenentscheidungen, die aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht selbständig anfechtbar sein sollen, hat die Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit einen eigenen Regelungsgehalt im Hinblick auf die Hauptsache, indem über einen Teil des Verfahrens mit Auswirkung auf die Hauptsachentscheidung abschließend, wenn auch nicht verfahrensabschließend, entschieden wird. Insoweit kommen die Argumente, die einen Ausschluss der Beschwerde gegen Zwischenentscheidungen stützen, hier nicht zum Tragen. Deshalb wird auch für echte Streitsachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit insgesamt eine analoge Anwendung von § 280 ZPO befürwortet (vgl. Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 38 Rn. 7; Bork/Jakoby/Schwab/Elzer, FamFG, 2. Aufl., § 38 Rn. 3.), jedenfalls aber für das Spruchverfahren, das als Randgebiet nicht im Fokus des Gesetzgebers des FGG-Reformgesetzes stand (ebenso Preuß, NZG 2009, 961; KölnerKommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14).
25 
Auch die für eine Analogiebildung erforderliche vergleichbare Interessenlage liegt vor. Ebenso wie im Zivilprozess besteht auch in Spruchverfahren als echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Bedürfnis für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit. Die Streitigkeit über Zulässigkeitsfragen, insbesondere auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens, ist mit den entsprechenden Streitigkeiten in Zivilprozessen vergleichbar. Gerade die Prüfung der Begründetheit von Spruchverfahren sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Begründetheit sind häufig zeit- und kostenintensiv und in vielen Fällen mit Kosten eines Sachverständigen oder zumindest des sachverständigen Prüfers verbunden. Es wäre deshalb auch in Spruchverfahren nicht prozessökonomisch, erst eine Entscheidungsreife bezüglich der Begründetheit herbeizuführen, um dann im Beschwerdeverfahren auch über die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens zu entscheiden, ggf. mit dem Ergebnis, dass das Spruchverfahren bereits unzulässig ist.
26 
§ 280 ZPO ist mithin analog anwendbar. Dies führt dazu, dass die Entscheidung über die Zulässigkeit in Betreff auf Rechtsmittel als Endentscheidung anzusehen ist und somit die Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist. Eine Anwendung der Regelungen über die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO scheidet dagegen aus, auch wenn das FamFG bei den Vorschriften, die ausnahmsweise ein Rechtsmittel gegen Zwischenentscheidungen vorsehen, auf diese Vorschriften über die sofortige Beschwerde verweist. Die Zivilprozessordnung orientiert sich für Zwischenentscheidungen über die Zulässigkeit an den Rechtsmitteln, die gegen die Endentscheidung statthaft sind. Diese Wertung gilt mithin auch bei einer analogen Heranziehung des § 280 ZPO (ebenso: Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 25; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 1; Kölner KommAktG/Wilske, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 14; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 3; Lutter/Mennicke, UmwG, 5. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 5; Preuß, NZG 2009, 961, 965; a. A. Heidel/Krenek, AktG, 1. Aufl., § 11 SpruchG Rn. 7, der die sofortige Beschwerde nach §§ 567 ff. ZPO für statthaft hält).
27 
Die – entsprechend der Rechtsmittelbelehrung – eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin kann als einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG ausgelegt werden, da davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin das statthafte Rechtsmittel einlegen wollte und zudem für die einfache Beschwerde eine längere Frist von 1 Monat gilt, die die Antragsgegnerin mit Einlegung ihrer sofortigen Beschwerde eingehalten hat.
2.
28 
Die Beschwerde ist begründet.
29 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin an die Aktionäre der X Aktiengesellschaft vom 10.04.2012 (AG 2) sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
30 
Ein Spruchverfahren betreffend dieses im Rahmen eines Delisting abgegebene Abfindungsangebot ist nicht statthaft. In Übereinstimmung mit der ganz überwiegend vertretenen Auffassung hält der Senat die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung auch für laufende Spruchverfahren für zulässig und geboten (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; OLG Düsseldorf I-26 W 20/12, ZIP 2015, 123; LG München I 5 HK O 19239/07, ZIP 2014, 1429; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 1 SpruchG Rn. 7; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; Schockenhoff, ZIP 2013, 2429; Linnerz, EWiR 2014, 709; Paschos/Klaaßen, AG 2014, 33; Bungert/Wettich, EWiR 2014, 3; Wieneke, NZG 2014, 22; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.)
a.
31 
Die Zulässigkeit des Antrags auf Durchführung eines Spruchverfahrens ist von Amts wegen und in jeder Lage des Verfahrens zu prüfen (vgl. OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 10 SpruchG Rn. 5; Hüffer/Koch, AktG, 11. Aufl., § 305 Anh. § 10 SpruchG Rn. 8). Die Zulässigkeitsvoraussetzungen sind nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen nach dem Stand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bei Verfahren ohne mündliche Verhandlung im Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen (vgl. für alle MünchKomm ZPO/Becker-Eberhard, 4. Aufl., vor § 253 Rn. 16; für das Spruchverfahren: OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 904). Vor diesem Hintergrund greift auch der Einwand von Antragstellerseite, die Zulässigkeitsrüge sei nach §§ 7 Abs. 2, 9 Abs. 3 SpruchG präkludiert, nicht.
32 
Unter Berücksichtigung der nach Verfahrenseinleitung ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 (II ZB 26/12, ZIP 2013, 2254 – Frosta), der der Senat folgt, ist das Spruchverfahren im Hinblick auf das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin wegen des Delisting der X AG nicht statthaft.
33 
Gesetzlich geregelt ist die Anwendung des Spruchverfahrensrechts für die Fälle des Delisting nicht. § 1 SpruchG zählt das Delisting nicht als mögliche Anwendungsfallgruppe auf und es existiert keine normative Grundlage, die für das Delisting auf das Spruchverfahrensgesetz verweist. Über die gesetzlich geregelten Anwendungsfälle hinaus kommt allerdings die analoge Anwendung der Bestimmungen über das Spruchverfahren in Betracht (vgl. Kölner KommAktG/Wasmann, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 16 f. mN; Hoffmann, Festschrift für Stilz, 2014, S. 267, 268 ff.). Die entsprechende Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes auf die Fälle des Delisting hatte der Bundesgerichtshof in der Macrotron-Entscheidung (II ZR 133/01, ZIP 2003, 387) bejaht vor dem Hintergrund, dass nach dieser Entscheidung den Minderheitsaktionären mit dem Beschlussantrag über ein Delisting ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien zum Anteilswert vorgelegt werden musste. Die analoge Anwendung des Spruchverfahrensgesetzes war die konsequente Folge hieraus, dient das Spruchverfahren doch gerade der Überprüfung eines Pflichtangebots auf Abfindung oder Ausgleich auf dessen Angemessenheit.
34 
Die Grundlage für die analoge Anwendung des Spruchverfahrensrechts auf das Delisting ist bei Zugrundelegung der Frosta-Rechtsprechung entfallen. Der Senat folgt dieser Entscheidung und deren Begründung. Bedarf ein Delisting hiernach weder eines Hauptversammlungsbeschlusses noch eines Pflichtangebots an die außenstehenden Aktionäre, besteht auch kein Angebot mehr, das im Wege des Spruchverfahrens zu überprüfen ist, so dass keine eine Analogie rechtfertigende vergleichbare Sachlage zu den sonstigen Strukturmaßnahmen, auf die das Spruchverfahren Anwendung findet, gegeben ist.
b.
35 
Auch die Überprüfung des von der Antragsgegnerin bereits vor Aufgabe der Macrotron-Entscheidung abgegebenen Angebots im Spruchverfahren scheidet aus. Das Angebot wurde – wie sich aus der Angebotsunterlage (AG 2) ergibt – zwar im Hinblick auf die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgegeben. Auf diese Rechtsprechung und das dort aufgestellte Erfordernis eines Pflichtangebots wird auf Seite 2 des Abfindungsangebots hingewiesen und ausgeführt, dass es sich um ein solches Angebot handelt. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, war das Angebot schon von vornherein nicht erforderlich. Dies ist auch für die Beurteilung der vergangenen Sachverhalte heranzuziehen mit der Folge, dass die noch unter Geltung der ursprünglichen Rechtsprechung abgegebenen Pflichtangebote als freiwillige Angebote zu behandeln sind (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 488, 502).
36 
Wird die in der Frosta-Entscheidung vertretene Auffassung – wie von dem Senat – geteilt, so ist sie auf alle nicht abgeschlossenen Fälle anzuwenden. Es handelt sich bei der Frosta-Entscheidung nicht um eine Gesetzesänderung für die Zukunft, sondern um eine Rechtsprechungsänderung. Entgegen der von Antragstellerseite vorgetragenen Auffassung läge auch dann kein Gesetzesrecht vor, wenn der Gesetzgeber die bisherige Rechtsprechung ausdrücklich gebilligt haben sollte. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Gesetzgebungsverfahren zur Novellierung des Umwandlungsgesetzes, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf die noch offene Diskussion zum Delisting gerade keine gesetzliche Regelung hierzu treffen wollte: In dem Gesetzgebungsverfahren wurde eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting abgelehnt, weil der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wollte (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
37 
Verfassungsrechtliche Gründe und Vertrauensschutzgesichtspunkte auf Seiten der Antragsteller stehen der Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für den vorliegenden Fall nicht entgegen.
38 
Auch wenn der Entscheidung des BGH selbst – entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin – für die Frage ihrer rückwirkenden Anwendung auf Delisting-Fälle keine Aussage entnommen werden kann, weil die Entscheidung zu einem Downgrading und gerade nicht zu einem Delisting erging, ergibt sich die Anwendbarkeit der Entscheidung auf laufende Spruchverfahren aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.
39 
Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt damit keine vergleichbare Rechtsbindung. Das Abweichen der Rechtsprechung von einer früher vertretenen Rechtsauffassung verstößt grundsätzlich nicht gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Es bedarf nicht des Nachweises, dass sich tatsächliche Verhältnisse oder allgemeine Anschauungen in einer bestimmten Weise geändert hätten. Gerichtliche Entscheidungen wirken regelmäßig auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. Diese sogenannte unechte Rückwirkung ist grundsätzlich rechtlich unbedenklich. Die Regeln über die Begrenzung rückwirkender Änderungen von Gesetzen können auf die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht ohne weiteres übertragen werden (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 25 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; vgl. BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 – Rügeverkrümmung; BVerfG 1 BvR 1557/01, juris Rn. 9 – Diplomchemiker jeweils mwN). Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält (BVerfG 2 BvR 2044/07, juris Rn. 85 mwN).
40 
Schranken der Rückwirkung können sich allenfalls aus Vertrauensschutzgesichtspunkten bei gefestigter langjähriger Rechtsprechung ergeben (vgl. BVerfGE 126, 369, juris Rn. 79 mwN), wenn die von der Rückwirkung betroffene Partei mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte und dieses Interesse bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit vorrangig ist. Bei der hiernach zu treffenden Abwägung ist zu beachten, dass die materielle Gerechtigkeit einen dem Grundsatz der Rechtssicherheit mindestens ebenbürtigen Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips begründet (BGH IX ZR 153/95, juris Rn. 26 mN zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts; BVerfG 1 BvR 2378/10, juris Rn. 50: Unechte Rückwirkung nur ausnahmsweise unzulässig, wenn kein angemessener Ausgleich zwischen dem Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage, der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für die Allgemeinheit und der grundrechtsgemäßen Ausgewogenheit zwischen den Beteiligten des Arbeitsverhältnisses erfolgt). In privatrechtlichen Streitigkeiten hat eine Partei grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass das Gericht nach dem geltenden materiellen Recht entscheidet und ihr ist es nur dann zuzumuten, ein ihr ungünstiges Urteil hinzunehmen, obwohl sie nach gegenwärtiger höchstrichterlicher Erkenntnis das Recht auf ihrer Seite hat, wenn die daraus für den Gegner erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes zu unbilligen, ihm nicht zumutbaren Härten führen würden (BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 27). Die unechte Rückwirkung durch eine Rechtsprechungsänderung wurde demnach in der Regel nur in Fällen eingeschränkt, wo es um den Fortbestand eines Dauerschuldverhältnisses ging und die Rückwirkung für den davon Betroffenen möglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hatte (so BGH, IX ZR 153/95, juris Rn. 28 mit Verweis u.a. auf BVerfGE 74, 129, juris Rn. 76 ff.; BGHZ 114, 127, 136 f.). Im Rahmen der Abwägung zwischen materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit ist allerdings zu beachten, dass die durch Rechtsfortbildung aufgestellten Grundsätze dem Gesetzesrecht näher liegen als die reine Gesetzesanwendung, so dass bei einer rechtsfortbildenden Rechtsprechung dem Gedanken der Rechtssicherheit größeres Gewicht zukommt als bei einer rein rechtsanwendenden Rechtsprechung (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 167).
41 
Die Anwendung dieser Grundsätze führt in der vorliegenden Konstellation dazu, dass die aus Sicht des Senats zutreffende geänderte Rechtsauffassung zu den Voraussetzungen eines Delisting rückwirkend auch in den Fällen anzuwenden ist, in denen zwar über das Delisting bereits durch die Hauptversammlung beschlossen und dieses bereits durchgeführt wurde unter Abgabe eines Abfindungsangebots für die Aktien der Minderheitsaktionäre, das Verfahren insoweit aber noch nicht abgeschlossen ist, als ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Höhe der Abfindung anhängig ist. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Macrotron-Entscheidung die Voraussetzungen für das Delisting nicht in Auslegung bestehenden Gesetzesrechts, sondern rechtsfortbildend aufstellte (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159).
42 
Entgegen der Auffassung einiger Antragsteller liegt keine echte Rückwirkung vor, sondern allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270). Die Anwendung der geänderten Rechtsprechung führt nicht dazu, dass ein bereits entstandener Anspruch der Antragsteller rückwirkend aufgehoben würde (a. A. mit nicht überzeugender Argumentation Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491). Ein Anspruch der Aktionäre auf Zahlung der angebotenen Abfindung entsteht erst mit der Annahme des Abfindungsangebots. Soweit Aktionäre das Abfindungsangebot bereits angenommen haben, ist ein schuldrechtlicher Vertrag zwischen der Antragsgegnerin und diesen Aktionären zu Stande gekommen, dessen Wirksamkeit durch die geänderte Rechtsprechung nicht berührt wird (vgl. Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 154; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 501 f. jeweils auch zutreffend mit Ablehnung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage). Soweit Aktionäre aber – wie die Antragsteller – das Angebot nicht angenommen haben, ist auch kein Anspruch dieser Aktionäre gegen die Antragsgegnerin auf Übernahme ihrer Aktien gegen Zahlung des angebotenen Betrags entstanden, so dass kein bereits entstandener Anspruch berührt wird. Vielmehr war im Zeitpunkt der Rechtsprechungsänderung durch die Einleitung des Spruchverfahrens der Sachverhalt insoweit noch nicht abgeschlossen, als die Angemessenheit der Abfindung noch zu überprüfen und daraufhin die Entscheidung über die Annahme des ggf. erhöhten Abfindungsangebots zu treffen war.
43 
Die Anwendung der neuen Rechtsprechung führt nunmehr dazu, dass das Angebot der Antragsgegnerin als freiwilliges Angebot zu werten ist, das mit Ablauf der Angebotsfrist entfiel, so dass die Antragsteller keine Möglichkeit mehr haben, die Angemessenheit der Abfindung überprüfen zu lassen. Ihnen wird die Chance auf eine Erhöhung des Angebots durch Entscheidung des Gerichts und auf ein Ausscheiden gegen die möglicherweise erhöhte Abfindung genommen. Die Antragsgegner bleiben vielmehr Aktionäre der X AG.
44 
Eine echte Rückwirkung liegt – entgegen dem Vorbringen von Antragstellerseite und des gemeinsamen Vertreters – auch nicht deshalb vor, weil das Delisting mit dem Widerruf der Zulassung abgeschlossen ist und die Antragsteller das Angebot der Antragsgegnerin nicht mehr annehmen können. Die Änderung der Rechtsprechung wirkt sich auf die Wirksamkeit des abgeschlossenen Delisting nicht aus. Der Widerruf der Zulassung und dessen Wirksamkeit bleiben hiervon unberührt. Keine Veränderung ergibt sich auch insoweit, als das ursprüngliche Angebot der Antragsgegnerin von den Antragstellern nicht mehr angenommen werden kann, da dessen Annahmefrist abgelaufen ist. Auch insoweit wirkt die Rechtsprechungsänderung nicht rückwirkend auf einen abgeschlossenen Sachverhalt ein. Auswirkungen hat die Entscheidung aber insoweit, als den Antragstellern die Chance genommen wird, eine höhere Abfindung im Wege des Spruchverfahrens zu erreichen, und als ihnen möglicherweise auch die Möglichkeit genommen wird, das ursprüngliche Angebot nach Entscheidung über das Spruchverfahren doch noch anzunehmen. Dies greift aber gerade nicht in einen abgeschlossenen vergangenen Sachverhalt ein, sondern bezieht sich auf den durch die Einleitung des Spruchverfahrens offen gehaltenen Sachverhalt. Den Antragstellern werden ansonsten noch offene Chancen und Gestaltungsmöglichkeiten genommen, was bei der Prüfung der Zulässigkeit einer unechten Rückwirkung im Rahmen der Abwägung (hierzu unter cc) zu berücksichtigen ist.
45 
Diese Folgen sind für die Antragssteller allerdings hinnehmbar und nicht unter Vertrauensschutzgesichtspunkten zu korrigieren. Die Voraussetzungen, unter denen eine Heranziehung der Rechtsprechungsänderung für laufende Verfahren abgelehnt werden könnte, liegen nicht vor. Es fehlt angesichts der bestehenden Diskussion zum Delisting und dessen Voraussetzungen bereits ein schützenswertes Vertrauen auf eine fortbestehende gefestigte Rechtsprechung (hierzu unter aa). Zudem war die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sachlich gerechtfertigt, auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar (hierzu unter bb). Letztlich entsteht den Antragstellern auch kein unzumutbarer Nachteil, der es rechtfertigen würde, von der Anwendung des nunmehr geltenden Rechts abzusehen (hierzu unter cc).
aa.
46 
Es fehlt bereits ein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand der Macrotron-Rechtsprechung. Die Macrotron-Rechtsprechung stellt keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen hätte gründen können (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270).
47 
Jedenfalls wenn eine Rechtsprechungslösung – nicht nur vereinzelt – angegriffen wird und umstritten ist und bleibt, kann sich kein schutzwürdiges Vertrauen in deren Fortbestand ergeben, da damit gerechnet werden muss, dass die Rechtsprechungslinie auf Grund dieser Kritik von dem Bundesgerichtshof überdacht wird (vgl. Goette, Festschrift für Stilz, 2014, S. 159, 168).
48 
Dies ist hier der Fall. Die Macrotron-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war von vornherein umstritten (vgl. jeweils mit ausführlichen Nachweisen Kölner KommAktG/Wasmann, 1. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 27 ff.; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 493; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155). Der Bundesgerichtshof hatte in der Macrotron-Entscheidung in einem obiter dictum erklärt, dass die gravierenden wirtschaftlichen Nachteile durch den Wegfall des Marktes auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können (vgl. BGH II ZR 133/01, juris Rn. 24), was dafür spricht, dass nach seinen Vorstellungen auch das Downgrading denselben Voraussetzungen unterliegen sollte. Diese Rechtsprechung wurde durch die Oberlandesgerichte überwiegend insoweit nicht fortgesetzt, als diese eine Anwendung der Macrotron-Grundsätze für ein Downgrading in den Bereich der Qualitätssegmente des Freihandels, die allerdings erst nach der Macrotron-Entscheidung entstanden, verneinten (vgl. OLG München 31 Wx 62/07, BB 2008, 1303; KG 2 W 119/08, BB 2009, 1496; OLG Bremen 2 W 25/12, NZG 2013, 749; OLG Frankfurt 21 W 8/11, ZIP 2012, 371: obiter dictum). Diese Entscheidungen zeigten auf, dass die Macrotron-Rechtsprechung jedenfalls nicht für alle Fälle des Rückzugs von dem geregelten Markt Geltung hat und die gesamte Rechtsentwicklung im Bereich Delisting und Downgrading noch im Fluss war.
49 
Der Gesetzgeber lehnte im Zuge der Novellierung des Umwandlungsgesetzes eine Erweiterung des § 1 SpruchG um das Delisting ab, weil er keine vorschnelle Antwort auf die noch nicht abgeschlossene Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delisting geben wolle (BT-Drucks. 16/2919, S. 28).
50 
Die Rechtslage zu Delisting und Downgrading war demnach seit der Macrotron-Rechtsprechung nicht gefestigt, wenn sich auch die Praxis und die Instanzgerichte für den Bereich des Delisting hieran orientierten. Die Entwicklung war aber im Fluss und offensichtlich noch nicht abgeschlossen, so dass eine gefestigte Rechtsprechung, von deren dauerhaftem Fortbestand ausgegangen werden konnte und die ein schützenswertes Vertrauen erwecken konnte, nicht anzunehmen ist (ebenso OLG München 31 Wx 292/14, ZIP 2015, 270; Glienke/Röder, BB 2014, 899, 905; Roßkopf, ZGR 2014, 487, 502; Arnold/Rothenburg, DStR 2014, 150, 155; a. A. Lochner/Schmitz, AG 2014, 489, 491 f.). Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung der Frosta-Entscheidung für laufende Spruchverfahren keine Bedenken, vielmehr scheint diese geboten.
51 
Die weitere Entwicklung bestätigt die fehlende Verfestigung der Macrotron-Rechtsprechung, ohne dass dies hier noch entscheidungserheblich wäre. So befasste sich das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG München (31 Wx 62/07) mit dem Downgrading in den qualifizierten Freiverkehr und auf eine Verfassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des KG (2 W 14/06) mit dem Delisting, was allgemein bekannt und auch im Rahmen einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 16.12.2011 (PM Nr. 79/20119), in dem die mündliche Verhandlung angekündigt wurde, publik gemacht wurde. In diesen Verfahren ging es entscheidend um die Eigentumsverletzung durch den Rückzug von dem geregelten Markt und damit um die Grundlage der Macrotron-Rechtsprechung. Die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerden erging am 11.07.2012 und war maßgeblicher Grund für die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Auch wenn das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung die Rechtsfortbildung hinsichtlich der Voraussetzungen des Delisting für zulässig gehalten hat, hat es mit der Entscheidung, dass das Delisting keine Eigentumsverletzung darstelle, der Argumentation der Macrotron-Entscheidung die Grundlage entzogen.
bb.
52 
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs war zudem sachlich gerechtfertigt sowie auf Grund der vorangegangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts folgerichtig und stellte keine willkürliche Rechtsprechungsänderung dar.
53 
Die Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gründet in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Delisting (1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE 132, 99), wonach der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt auf Antrag des Emittenten den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht berührt. Hierdurch wurde der Macrotron-Rechtsprechung die Grundlage entzogen, da sich diese maßgeblich auf den verfassungsrechtlichen Schutz des Aktieneigentums stützte. Der Bundesgerichtshof begründet seine Rechtsprechungsänderung deshalb folgerichtig mit Bezug auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BGH II ZB 26/12, juris Rn. 3). Eine willkürliche, den gebotenen Vertrauensschutz verletzende Rechtsprechungsänderung liegt somit nicht vor.
cc.
54 
Schon auf Grund des fehlenden schutzwürdigen Vertrauens, zudem auch auf Grund der Willkürfreiheit der Rechtsprechungsänderung ist die Heranziehung der Frosta-Rechtsprechung für laufende Spruchverfahren bedenkenfrei. Auf eine Interessenabwägung kommt es somit nicht an. Nur ergänzend sei deshalb angemerkt, dass das Interesse der Antragsteller bei einer Abwägung mit den Belangen der Gegenpartei und den Anliegen der Allgemeinheit nicht überwiegen würde. Die aus der Anwendung der Rechtsprechungsänderung für die Antragsteller erwachsenden Folgen führen nicht zu unbilligen, ihnen nicht zumutbaren Härten.
55 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsänderung ist, dass die Antragsteller die Chance verlieren, die angebotene Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen und möglicherweise gegen eine höhere Abfindung als ursprünglich angeboten aus der Gesellschaft auszuscheiden. Der Verlust dieser Chance stellt keine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller dar, die im Verhältnis zu dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit und dem berechtigten Interesse der Antragsgegnerin, dem geltenden Recht entsprechend behandelt zu werden, überwiegen würde. Im Gegenteil beeinträchtigt der Wegfall der Chance zur Überprüfung des Angebots die Antragsteller nicht in geschützten Rechtspositionen, insbesondere nicht in ihrem Eigentumsrecht.
56 
Folge der rückwirkenden Anwendung der Rechtsprechungsregeln ist weiter, dass die Antragsteller, die das nunmehr als freiwillig zu wertende Angebot auf Abfindung nicht angenommen haben, Aktionäre der X AG geblieben sind. Auch insoweit sind sie aber nicht gravierend in ihren Rechten verletzt. Ihnen ist die Rechtsposition verblieben, die sie vor Einleitung des Spruchverfahrens und auch vor dem Delisting hatten. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, beeinträchtigt der Wegfall der Zulassung zum regulierten Markt das Eigentumsrecht der Antragsteller nicht (vgl. 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08, BVerfGE132, 99). Eine grundrechtlich relevante Rechtsverletzung entsteht somit durch die rückwirkende Anwendung der Rechtsprechungsänderung nicht. Vielmehr bleibt ihnen ihr Eigentum in vollem Umfang erhalten, in Form der von ihnen selbst erworbenen Aktien. Keine für die aufgeworfene Frage entscheidende Beeinträchtigung stellt es dar, dass sie auf Grund der Rechtsprechungsänderung und der damit verbundenen Unzulässigkeit des Spruchverfahrens nicht mehr in der Lage sein dürften, das Angebot anzunehmen (hierzu LG Frankfurt 3-05 O 212/13, ZIP 2014, 320), während bei Statthaftigkeit des Spruchverfahrens auch ohne dessen Erfolg nach der Entscheidung über das Spruchverfahren noch Gelegenheit gewesen wäre, auch gegen Abfindung in ursprünglich angebotener Höhe aus der Gesellschaft auszuscheiden (zur Rechtskonstruktion diesbezüglich vgl. OLG Frankfurt 15 U 125/08, juris Rn. 23 ff.). Die Antragsteller hielten die angebotene Abfindung offensichtlich für zu niedrig, da sie diese ansonsten angenommen hätten. Ein Interesse ihrerseits an der Annahme dieses Angebots bestand somit grundsätzlich nicht, da sie – wie die Einleitung des Spruchverfahrens zeigt – der Auffassung waren, dass die angebotene Abfindung dem Wert ihrer Aktien nicht entspricht. Es beeinträchtigt die Antragsteller deshalb auch nicht in einer den geltend gemachten Vertrauensschutz rechtfertigenden Weise, wenn sie durch die Rechtsprechungsänderung nicht mehr in der Lage sind, dieses von ihnen für unangemessen gehaltene Angebot anzunehmen. Wäre es ihnen entscheidend darauf angekommen, aus der Gesellschaft auszuscheiden, und hätte dies ihrem Willen auch im Falle der Nichterhöhung durch das Spruchverfahren entsprochen, hätten sie dies sichern können, indem sie das Angebot nach Antragstellung im Spruchverfahren annahmen oder jedenfalls für alle Aktien bis auf eine Aktie annahmen. Hierdurch wäre ihnen sowohl die Durchführung des Spruchverfahrens und die Teilhabe an einer eventuellen erhöhten Abfindung gesichert gewesen als auch das Ausscheiden aus der Gesellschaft jedenfalls zu dem angebotenen Betrag. Das Unterlassen dieser Sicherung zeigt auf, dass die Annahme des Angebots zu dem angebotenen Preis für die Antragsteller jedenfalls nicht entscheidend war.
57 
Auch die Tatsache, dass die sechsmonatige Frist des § 45 Abs. 2 S. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse für die Wirksamkeit des Widerrufs der Zulassung auf drei Monate verkürzt wurde, führt nicht zu einem überwiegenden Vertrauensschutz, der die Heranziehung der neuen Rechtsprechung für den vorliegenden Fall unzulässig machen würde. Zwar war Voraussetzung dieser Verkürzung nach § 45 Abs. 3 der Börsenordnung, dass den Aktionären ein Kaufangebot unterbreitet wird, dessen Höhe im Wege eines gesonderten Verfahrens (z.B. Spruchverfahren) überprüft werden kann. § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse greift damit offensichtlich die bisherige Macrotron-Rechtsprechung auf und hält eine kürzere Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs für ausreichend, wenn die Aktionäre die Möglichkeit haben, die Aktien an die Emittentin bzw. den Großaktionär zu verkaufen und das Angebot auf Angemessenheit überprüft werden kann. Diese Voraussetzung ist bei Anwendung der geänderten Rechtsprechung insoweit nicht mehr gegeben, als das Kaufangebot nicht mehr im Wege des Spruchverfahren überprüft werden kann. Wäre dies bereits im Zeitpunkt des Widerrufs bekannt gewesen, wäre der Widerruf erst nach sechs Monaten wirksam geworden; die Antragsteller hätten demnach sechs Monate Zeit gehabt, über eine freiwillige Deinvestition zu entscheiden. Allerdings kann dabei auch nicht außer Acht gelassen werden, dass dann schon kein Kaufangebot seitens der Antragsgegnerin unterbreitet worden wäre, die Antragsgegnerin also von vornherein nur die Möglichkeit gehabt hätten, die Aktien binnen sechs Monaten – bis zur Wirksamkeit des Widerrufs – zu veräußern oder zu behalten. Durch das im Nachhinein betrachtet überobligatorische Angebot hatten die Aktionäre dagegen die Möglichkeit, das Angebot entsprechend der in der Angebotsunterlage angegebenen Frist bis zwei Monate nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung anzunehmen (vgl. Angebotsunterlage AG 2) und damit als Verkaufspreis den nach Umsätzen gewichteten durchschnittlichen Börsenkurs der letzten drei Monate vor Bekanntgabe der Widerrufsabsicht zu erhalten (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Wertes für das konkrete Angebot Angebotsunterlage AG 2, Seite 6). Sie hatten aber auch die Möglichkeit, binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Widerrufsentscheidung – also bis zum Wirksamwerden des Widerrufs - die Aktien über die Börse zu verkaufen. Indem die Antragsteller keine dieser Optionen wahrnahmen, zeigten sie, dass der Verkauf der Aktien zum Börsenkurs oder dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs der vergangenen drei Monate für sie keine Option darstellte, sie vielmehr den Wert der Aktien höher schätzten als den erzielbaren Verkaufspreis. Die Beeinträchtigung der Antragsteller dadurch, dass sie auf Grund der im Nachhinein nicht mehr erfüllten Anforderungen des § 45 Abs. 3 der Börsenordnung der... Wertpapierbörse nur drei und nicht sechs Monate Zeit hatten, über die freiwillige Deinvestition durch Verkauf über die Börse nachzudenken, stellt angesichts dessen keine gravierende Beeinträchtigung dar.
58 
Sind demnach schon keine gewichtigen Interessen der Antragsteller berührt, die eine Rückwirkung für die Antragsteller als unzumutbar oder auch nur erheblich beeinträchtigend erscheinen lassen, führt dies zu einem Überwiegen der materiellen Gerechtigkeit und des Interesses der Antragsgegnerin, nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht behandelt zu werden.
c.
59 
Ein vertraglicher Anspruch auf Durchführung eines Spruchverfahrens besteht nicht. Die Frage, ob ein Spruchverfahren statthaft ist, steht nicht zur Disposition der Parteien, sondern richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften über die Statthaftigkeit von Spruchverfahren (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 30). Die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens ergibt sich deshalb – entgegen der Auffassung einiger Antragsteller – weder daraus, dass die Antragsgegnerin selbst in ihrem Angebot auf das Spruchverfahren verwiesen hat, noch daraus, dass die X AG nach dem Vortrag einiger Antragsteller bei der Wertpapierbörse ... die Verkürzung der Frist für die Wirksamkeit des Widerrufs nach § 46 Abs. 3 der Börsenordnung für die... Wertpapierbörse beantragt hat im Hinblick auf die Überprüfbarkeit des Angebots in einem Spruchverfahren. Da die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens von Amts wegen zu prüfen ist, kann der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch nicht der Vorwurf des „venire contra factum proprium“ gemacht werden.
3.
60 
Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Nach § 68 Abs. 3 FamFG bestimmt sich das Beschwerdeverfahren nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Ob im Beschwerdeverfahren eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist, bestimmt sich somit grundsätzlich nach den Vorschriften des ersten Rechtszugs, ergänzt um die zusätzliche Möglichkeit des Absehens von einer mündlichen Verhandlung nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG (vgl. Prütting/Helms/Abramenko, FamFG, 3. Aufl., § 68 Rn. 26; Bork/Jacoby/Schwag/Müther, FamFG, 2. Aufl. § 68 Rn. 13). Wenn demnach schon in der ersten Instanz keine mündliche Verhandlung geboten war, ist sie dies auch in zweiter Instanz nicht. So liegt es hier. Nach § 8 Abs. 1 SpruchG soll das Gericht auf Grund mündlicher Verhandlung entscheiden. Eine Ausnahme wird allgemein und zu Recht angenommen, wenn nur über die Zulässigkeit der Anträge entschieden werden muss (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 20; Bürgers/Körber/Ederle/Theusinger, AktG, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1: wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist; KölnerKommAktG /Puszkajler, 3. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4: wenn kein zulässiger Antrag vorliegt; Schmidt/Lutter/Klöcker, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 1). Kann demnach eine Endentscheidung über das Spruchverfahren durch Zurückweisung der Anträge als unzulässig ohne mündliche Verhandlung ergehen, gilt dies erst recht für eine nicht verfahrensabschließende Zwischenentscheidung über die Zulässigkeit der Anträge. Aus § 280 Abs. 1 ZPO ergibt sich nichts anderes. Zwar ist in Verfahren nach der ZPO über die Zulässigkeit des Verfahrens bei beabsichtigter Zwischenentscheidung hierüber regelmäßig mündlich zu verhandeln (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 4). Dies ist vor dem Hintergrund, dass auch über die Klage an sich – auch bei Abweisung als unzulässig – nur auf Grund mündlicher Verhandlung entschieden werden kann, zu verstehen. Für die entsprechende Anwendung dieser Vorschrift auf das Spruchverfahren gilt dies nicht. Anders als in den Verfahren der Zivilprozessordnung können nach der Spezialvorschrift des § 8 SpruchG Anträge ohne mündliche Verhandlung als unzulässig zurückgewiesen werden, so dass dies auch für die die Zulässigkeit feststellende Zwischenentscheidung gelten muss.
61 
Nachdem somit schon in erster Instanz zulässigerweise auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wurde, ist auch in zweiter Instanz keine mündliche Verhandlung durchzuführen.
4.
62 
Die Anträge der Antragsteller auf Durchführung eines Spruchverfahrens sind mithin unzulässig. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Die Anträge sind als unzulässig zu verwerfen (vgl. BGH NJW 2008, 373, juris Rn. 17; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 280 Rn. 8).
5.
63 
Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Spruchverfahrens in beiden Instanzen zu tragen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a.F. für das erstinstanzliche Verfahren und § 23 Nr. 14 GNotKG für das Beschwerdeverfahren; zur Übergangsvorschrift vgl. § 134 GNotKG). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 1 SpruchG n.F. zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Antrag bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rn. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Im Zeitpunkt der Antragstellung konnten die Antragsteller noch von der Zulässigkeit eines Spruchverfahrens ausgehen, so dass es nicht der Billigkeit entspräche, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (so auch BGH, II ZB 26/12 – Frosta, juris Rn. 17).
64 
Nach § 15 Abs. 4 SpruchG a.F. bzw. § 15 Abs. 2 SpruchG n.F. tragen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst, sofern nicht die Kostentragungspflicht des Antragsgegners der Billigkeit entspricht (vgl. Spindler/Stilz/Drescher, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 20). Der Senat hält es nicht für angezeigt, der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin hat in dem Verfahren Erfolg. Allein die Tatsache, dass dies auf einer Änderung der Rechtsprechung beruht, führt nicht dazu, dass sie die Kosten zu tragen hätte. Ob und inwieweit das Verfahren ohne die Rechtsprechungsänderung erfolgreich gewesen wäre, ist nicht absehbar. Angesichts dessen verbleibt es bei der grundsätzlichen Kostentragungspflicht der Antragssteller für ihre eigenen Kosten (so auch die Kostenentscheidung in BGH, II ZB 26/12 – Frosta).
65 
Die entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin können den Antragstellern nicht auferlegt werden, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191, juris Rn. 11 ff.).
6.
66 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Verfahrens für beide Instanzen mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
7.
67 
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht (§ 79 Abs. 2 FamFG). Es entspricht – wie oben ausgeführt – nahezu einhelliger Auffassung, dass auf Grund der Änderung der Macrotron-Rechtsprechung bereits anhängige Spruchverfahren betreffend ein Delisting unzulässig werden. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage, also eine Rechtsfrage, zu der verschiedene Auffassungen vertreten werden und über die noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt, liegt demnach nicht vor. Eine vereinzelte andere Literaturauffassung ändert hieran nichts (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl,, § 543 Rn. 11). Gleiches gilt für die Frage der Zulässigkeit einer Zwischenentscheidung sowie einer dagegen gerichteten Beschwerde.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziffer 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.10.2010, Az. 32 O 116/08 KfH AktG, werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Barabfindung wegen des Abschlusses eines Beherrschungsvertrags der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft mit der X ... AG (X), N., als abhängiger Gesellschaft.
I.
1.
Die Antragsteller sind Minderheitsaktionäre der X.
Die X ist eine nach deutschem Recht gegründete Aktiengesellschaft mit Sitz in N.. Sie erbringt gemeinsam mit ihren Tochterunternehmen, insbesondere der X HR S. & S. GmbH und der X IT C. GmbH (X-Gruppe) Dienstleistungen und Entwicklungen im Bereich der Informationstechnologie. Zu dem Unternehmensgegenstand der X gehört auch das Halten und Verwalten von Beteiligungen an Unternehmen, die ebenfalls maßgeblich in diesem Bereich tätig sind. Die X-Gruppe ist in den operativen Geschäftsbereichen IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting tätig. Im Zeitraum Januar bis September 2007 tätigte die X rund 35 % des Umsatzes mit den 20 größten Kunden. Die Kunden in den Bereichen IT Outsourcing und IT Consulting kommen aus allen Branchen, während die Kunden im Bereich HR Services and Solutions aus dem öffentlichen und sozialen Sektor kommen.
Die X entstand 1998 durch Formumwandlung der im Januar 1975 in N. gegründeten T Gesellschaft ... GmbH. Mehrheitsaktionärin mit einem Anteil von 76,2 % wurde die A L.P.
Die 1993 als Limited nach englischem Recht gegründete Antragsgegnerin mit Sitz in L. ist eine Gesellschaft des globalen Y Konzerns. Sie ist eine 100 %ige Tochtergesellschaft der Y PLC, die innerhalb des Y Konzerns für den Bereich der IT-Dienstleistungen in der Region Europa, Naher Osten und Afrika zuständig ist. Der Gesellschaftszweck der Antragsgegnerin ist die Tätigkeit als Zwischenholdinggesellschaft für die Gesellschaften der Y S Gruppe außerhalb G`s.
2.
Im Januar 2007 erwarb die Antragsgegnerin die Aktien der X von der A L.P. und unterbreitete am 26.02.2007 ein öffentliches Angebot zur Übernahme aller Aktien der X gegen Zahlung von 2,80 Euro je Aktie.
Am 24.10.2007 machte die X in einer Ad-hoc-Mitteilung bekannt, dass der Abschluss eines Beherrschungsvertrags mit der Antragsgegnerin vorbereitet werde. Am 11.01.2008 wurde zwischen der X als beherrschtem und der Antragsgegnerin als herrschendem Unternehmen ein Beherrschungsvertrag abgeschlossen (AG 2, Bl. 876).
In dem Beherrschungsvertrag ist ein jährlich garantierter Ausgleich gemäß § 304 AktG von brutto 0,30 Euro und zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses netto 0,26 Euro vorgesehen. Das Abfindungsangebot gemäß § 305 AktG wurde auf 3,13 Euro je Stückaktie festgesetzt. Grundlage hierfür war eine Unternehmensbewertung der ... WP/StB-Gesellschaft (Z), S., vom 09.01.2008 (Bl. 880).
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft XX und Partner GmbH, die durch Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.11.2007 (31 O 219/07 KfH) zum sachverständigen Prüfer nach § 293 c AktG bestellt wurde (i.F. sachverständiger Prüfer), erstellte ihren Bericht am 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919). Der sachverständige Prüfer kam zu dem Ergebnis, dass der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehene Ausgleich und die vorgesehene Abfindung angemessen sind.
10 
Die Hauptversammlung der X stimmte auf Grundlage eines Berichts des Vorstands (AG 1, Bl. 843) dem Beherrschungsvertrag am 29.02.2008 mit 99,482 % der Stimmen zu.
11 
Der Beherrschungsvertrag wurde am 02.06.2008 in das Handelsregister der X eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im elektronischen Bundesanzeiger erfolgte am 09.06.2008.
3.
12 
Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags auf 29.296.116 Euro. Es ist eingeteilt in eine gleiche Anzahl auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien) mit einem Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro je Stückaktie. Die Antragsgegnerin war hieran im Bewertungszeitraum mit rund 82,29 % beteiligt, während sich 6,22 % der Aktien in den Händen der D Aktiengesellschaft, H., bzw. deren Tochterunternehmen befanden und weitere 11,49 % im Streubesitz (Bl. 856).
13 
Die Aktien der X werden im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse und im Freiverkehr der Börsen in Berlin/Bremen, Düsseldorf, Hamburg, München und Stuttgart gehandelt, wobei 21.714.326 Euro der X-Aktien im Zeitpunkt des Abschlusses des Beherrschungsvertrags zum regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen waren. Der gewichtete durchschnittliche Börsenkurs in den drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung der X AG vom 24.10.2007 betrug 2,82 Euro je Aktie.
4.
14 
Grundlage der Abfindung und des Ausgleichs ist das Gutachten von Z. Z ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Entwurfs-Fassung 2007 (IDW ES 1 2007) im Ertragswertverfahren.
15 
Hierbei gelangt Z zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 1. Januar 2008 von 88.795 TEUR (Seite 53). Zuzüglich von Sonderwerten für nicht betriebsnotwendige Grundstücke, eines Verwässerungseffekts für Aktienoptionen und eines Sonderwerts für nicht betriebsnotwendige Beteiligungen ermittelt Z einen Unternehmenswert zum 1. Januar 2008 von 90.159 TEUR, welchen sie mit einem Kapitalisierungszinssatz aufzinste (Aufzinsungsfaktor 1,0136) und auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 29. Februar 2008 von 91.385 TEUR kam. Bezogen auf 29.239.902 Stückaktien (Aktien abzüglich eigener Aktien) entspricht dies einem Wert je Aktie von 3,13 Euro (Seite 56).
16 
Die Wertermittlung durch Z gründete auf einer Vergangenheitsanalyse für die Jahre 2005, 2006 und 2007 sowie auf einer Ertragsplanung der Gesellschaft für die Jahre bis 2010/2011 einschließlich einer Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar bis März 2008, das wegen Umstellung des Geschäftsjahrs auf das abweichende Geschäftsjahr 1. April bis 31. März entstanden war.
17 
Die Planungen für die Detailplanungsphase wurden getrennt für die Geschäftsbereiche IT Outsourcing, IT Consulting und HR Services&Solutions durchgeführt. Neben den operativen Geschäftsbereichen wurden die Zentralbereiche Verwaltung und Vertrieb als eigener Geschäftsbereich gesondert geplant. Die Konzernplanung setzt sich aus den Einzelplanungen der Geschäftsbereiche zusammen (Seite 35). Für die Zeit der ewigen Rente wurden ausgehend von dem Ergebnis des letzten Planjahres insbesondere die Posten der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe der Wachstumsrate fortgeschrieben, die Abschreibung des Planjahres 2010/11 durch eine langfristige Reinvestitionsrate ersetzt und eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate berücksichtigt. Ab dem Jahr 2011/12 wurde eine Ausschüttungsquote von 45 % angesetzt orientiert an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group (Seite 36). Das Gutachten unterstellt typisierend eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes (Seite 40). Für Dividendenzahlungen ab 2009 wurde ein Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 % berücksichtigt. Der Wertbeitrag aus Thesaurierung wurde um den typisierten Veräußerungsgewinnsteuersatz von 12,5 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag vermindert (Seite 40).
18 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Dieser setzt sich aus einem Basiszinssatz von 4,75 % vor Steuern bzw. 3,50 % nach Steuern sowie einem Risikozuschlag zusammen. Letzterer ergibt sich aus einer Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern und einem unter Bildung einer Peer Group ermittelten unverschuldeten Betafaktor von 0,80 (Seite 49). Für die Phase der ewigen Rente wurde ein Wachstumsabschlag von 1,50 % angesetzt (Seite 51).
19 
Auf Grundlage des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes berechnete Z einen angemessenen Ausgleichsbetrag nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG in Höhe von 0,26 Euro netto. Hierzu wurde der Unternehmenswert je Aktie mit dem Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ermittelt (Seite 63). Berücksichtigt wurde dabei, dass die Zuflüsse aus der Ausgleichszahlung wie Dividenden der Abgeltungssteuer von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag unterliegen. Umgerechnet auf Bruttowerte ergab sich ein Bruttobetrag von 0,30 Euro.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das Gutachten von Z, AG 3, Bl. 880, verwiesen.
21 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der in dem Beherrschungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten wird auf den „Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags gemäß § 293 b Abs. 1 AktG“ vom 10.01.2008 (AG 4, Bl. 919) verwiesen.
II.
22 
Die Antragsteller begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 3,13 Euro je Aktie hinausgehenden Barabfindung und eines über 0,30 Euro je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.11.2008 (Bl. 693) die Verfahren bezüglich aller Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und Rechtsanwalt U W zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt. Der gemeinsame Vertreter der nicht antragstellenden Aktionäre hielt die angebotene Abfindung und die Ausgleichszahlung ebenfalls für zu niedrig bemessen (Bl. 1069).
24 
Die Antragsgegnerin ist dem Erhöhungsverlangen entgegen getreten.
25 
Der sachverständige Prüfer erläuterte in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182) entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 20.01.2010 (Bl. 1101) seinen Bericht über die Prüfung des Beherrschungsvertrags und nahm zu Fragen hierzu Stellung.
26 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 19.10.2010 (Bl. 1253 ff.) die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 verworfen und die Anträge der Antragsteller 1, 6, 8 bis 26, 30 bis 36, 40, 41, 43 bis 55 und 59 zurückgewiesen. Es hat der Antragsgegnerin die Gerichtskosten auferlegt sowie die Auslagen und die Vergütung des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Im Übrigen hat das Landgericht entschieden, dass die Antragsteller und die Antragsgegnerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.
27 
Das Landgericht hat seinen Beschluss wie folgt begründet:
1.
28 
Die Anträge der Antragsteller 2 bis 7, 27 bis 29, 37, 38, 39, 42, 56, 57 und 58 seien unzulässig, weil diese ihre Aktionärsstellung nicht stichtagsbezogen auf den Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen hätten. Teilweise fehle die fristgerechte Darlegung der Aktionärsstellung zum Zeitpunkt des gerichtlichen Eingangs des Antrags, teilweise habe sich die nachgereichte Bestätigung auf einen falschen Zeitpunkt bezogen, teilweise sei die Antragsberechtigung durch unzureichende Urkunden oder nicht für jeden Fall bestandsfähige Sperrvermerke der Banken nachgewiesen.
29 
Die Anträge der weiteren Antragsteller seien dagegen zulässig.
2.
30 
Die Anträge seien jedoch in der Sache nicht begründet.
a.
31 
Anzuwenden sei deutsches materielles Recht, da die §§ 293 ff. AktG den Schutz der antragstellenden außenstehenden Aktionäre der deutschen X als abhängiger Gesellschaft bezweckten. Der Schutz der Gesellschafter der englischen Antragsgegnerin unterliege dagegen nicht deutschem Recht, so dass § 293 AktG auf die Antragsgegnerin keine Anwendung finde. Es sei deshalb nicht zu prüfen, ob auch die Hauptversammlung der englischen Antragsgegnerin dem Beherrschungsvertrag zugestimmt habe. Zudem genüge die Erstellung auch nur eines Berichts durch den Vorstand der X, so dass der fehlende Bericht der Antragsgegnerin einer ordnungsgemäßen Berichterstattung nicht entgegen stehe.
b.
32 
Die festgelegte Höhe der Barabfindung von 3,13 Euro je Aktie entspreche den Verhältnissen der X bezogen auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung am 29.02.2008. Die Unternehmensbewertung von Z habe unter Anwendung richtiger Bewertungsmethoden den Wert der X und damit den Beteiligungswert der ausscheidenden Antragsteller korrekt ermittelt.
aa.
33 
Z sowie der sachverständige Prüfer hätten zu Recht der Ermittlung des Unternehmenswertes die Ertragswertmethode zu Grunde gelegt. Zutreffend seien die Planungsrechnungen des Unternehmens zu Grunde gelegt worden, die auf Prämissen beruhten, die innerhalb angemessener Bandbreiten gelegen hätten. Eine Tendenz zu unangemessen niedrigen Planansätzen zu Lasten der Antragsteller sei nicht zu erkennen gewesen.
34 
Zutreffend sei davon abgesehen worden, den Liquidationswert zu ermitteln. Anhaltspunkte dafür, dass seitens der Unternehmensführung der X die Absicht der Liquidation bestand und die Ertragsaussichten des Unternehmens auf Dauer negativ waren, bestünden nicht.
35 
Anhaltspunkte für eine unzureichende Vergangenheitsanalyse oder eventuell falsche Bereinigungen in der Vergangenheit bestünden nicht. Die zu hohen Rückstellungen für die Vergangenheit seien zutreffend im Wege der Bereinigung der Vergangenheitsanalyse für die Zukunft aufgelöst worden. Anhaltspunkte für fehlerhafte Bereinigungen im Aufwandsbereich, insbesondere beim reorganisationsbedingten Personalaufwand und den integrationsbedingten Aufwendungen habe die Kammer nicht. Auch die Bereinigungen im Ertragsbereich seien plausibel. Der Ertrag aus Weiterbelastungen/Verkäufen im Immobilienbereich in Höhe von 813.000 Euro resultiere aus der Veräußerung einer betrieblichen Immobilie im Sale- und Leaseback-Geschäft. Die Position Zuschreibung Immobilien im Jahr 2006 im Ertragsbereich in Höhe von 292.000 Euro habe aus einer Änderung der Verkehrswertbetrachtung resultiert.
36 
Gegen die Zugrundelegung der Planannahmen des Unternehmens bestünden keine Bedenken. Die Verringerung der Umsatzkosten bei der Position „sonstige Kosten“ durch den Bewertungsgutachter sei nicht zu beanstanden, da die Unternehmensplanung insoweit nicht auf realistischen Annahmen beruht habe. Gleiches gelte für die den Zentralbereich betreffenden zusätzlichen Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden. Die mit dem Vorstand abgesprochene Korrektur der Planung des Vorstands sei für die Kammer nachvollziehbar und plausibel.
37 
Die von dem Bewertungsgutachter angenommenen Wachstumsraten für die Umsatzerlöse zeigten eine durchaus ambitionierte Planung: Für den Bereich IT Outsourcing sei ein durchschnittliches jährliches Umsatzwachstum in der Planungsphase I von 6,5 % betreffend Deutschland angesetzt, während das Geschäft in Großbritannien rückläufig geplant worden sei, weil dort lediglich noch Bestandskunden zu betreuen seien. Für den Bereich HR Services & Solutions sei unter Annahme eines starken Marktwachstums ein Wachstum von 12 % bei den Umsatzerlösen zu Grunde gelegt worden, für den IT Consulting-Bereich von ca. 10 %. Anhaltspunkte für eine zu pessimistische Einschätzung der Zukunftsaussichten der X oder einzelner Teilbereiche bestünden nicht.
38 
Auch Anhaltpunkte für unzutreffende Planansätze in der ewigen Rente bestünden nicht. Die angesetzte Thesaurierung in der ewigen Rente begegne ebenfalls keinen Bedenken.
39 
Anhaltpunkte für einen falschen Wertansatz hinsichtlich des nicht betriebsnotwendigen Vermögens oder eine falsche Abgrenzung sehe die Kammer nicht. Zu Recht habe der Bewertungsgutachter das Recht an der Wertmarke dem betriebsnotwendigen Vermögen zugeschlagen. Zutreffend seien die zum Bewertungsstichtag noch bestehenden Aktienoptionen berücksichtigt.
bb.
40 
Die Kammer lege mit dem Bewertungsgutachter einen Basiszinssatz vor Ertragssteuern von 4,75 % zu Grunde ausgehend von den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für einen 3-Monats-Zeitraum von Oktober bis zur Berichterstattung am 09.01.08 und der Annahme, dass sich in den zwei Monaten bis zu dem Bewertungsstichtag keine Änderung ergeben habe.
41 
Der nach dem TAX-CAPM bemessene Risikozuschlag und der Ansatz einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern in Höhe von 4,5 % seien nicht zu beanstanden. Auch der unverschuldete Beta-Faktor von 0,8 sei plausibel. Zu Recht sei für die Ermittlung des Beta-Faktors der durchschnittliche Beta-Faktor aus einer Gruppe deutscher börsennotierter Vergleichsunternehmen herangezogen worden. Der hiernach ermittelte Betafaktor, der ein im Vergleich zu dem Marktportfolio niedrigeres Risiko ausdrücke, sei an Hand der Höhe der Anteile der wiederkehrenden Umsätze in den verschiedenen Geschäftsbereichen, insbesondere dem hohen Umsatzbeitrag von 50 % des unterdurchschnittlich risikobehafteten Bereichs Outsourcing, plausibel.
42 
Im Hinblick darauf, dass die durchschnittlichen Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets unter der Inflationsrate gelegen haben, nämlich relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate, sei auch der Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht zu beanstanden.
43 
Zu addieren seien Sonderwerte für Grundstücke und nicht notwendige Beteiligungen, abzuziehen der Verwässerungseffekt bei den Aktienoptionen, so dass sich insgesamt ein Unternehmenswert am 29.02.2008 in Höhe von 91.385.000 Euro ergebe.
44 
Der Abfindungswert je Aktie sei nicht wegen eines höheren Börsenkurses der Aktie nach oben anzupassen. Der durchschnittlich gewichtete Börsenkurs der X im 3-Monats-Zeitraum vor Ankündigung der Strukturmaßnahme habe 2,82 Euro betragen. Der Verlauf des DAX-Kurses für den Zeitraum 24.10.2007 bis 29.02.2008 gebiete keine Anpassung. Zum einen liege mit vier Monaten zwischen der ad-hoc-Mitteilung und dem Hauptversammlungsbeschluss kein längerer Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des BGH, zum anderen habe der DAX in diesem Zeitraum insgesamt einen abfallenden Verlauf genommen.
c.
45 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 4 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich könne aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden sei, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden. Zu beachten sei jedoch, dass die festen Ausgleichszahlungen zum einen während der Vertragslaufzeit einem geringeren Risiko unterlägen als die Dividenden eines unabhängigen Unternehmens und zum anderen, dass für die außenstehenden Aktionäre ein Risiko der Kündigung des Unternehmensvertrags verbunden mit einem Verlust der vertraglich fixierten Ausgleichszahlung bestehe. Der Verrentungszinssatz von 5,95 % als Mittelwert aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Ertragssteuer und Kapitalisierungszins begegne keinen Bedenken. Nach Transformation des Unternehmenswertes in eine wertgleiche unendliche Rente ergebe sich eine angemessene jährliche Ausgleichszahlung von netto 0,26 EUR je Stückaktie.
46 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung wird auf den Beschluss des Landgerichts verwiesen.
III.
47 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
48 
Antragsteller
Ziffer
Zustellung Beschluss
Eingang sofortige Beschwerde
Begründung
1       
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
27    
08.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
28    
06.11.10
18.11.10, Bl. 1325
28.02.11, Bl. 1355
30    
25.10.10
03.11.10, Bl. 1322
28.02.11, Bl. 1360
43    
22.10.10
29.10.10, Bl. 1318
28.02.11, Bl. 1340
45    
21.10.10
03.11.10, Bl. 1320
07.03.11, Bl. 1366
51    
29.10.10
12.11.10, Bl. 1324
21.03.11, Bl. 1372
49 
Die beschwerdeführenden Antragsteller begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 3,13 Euro je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 0,30 Euro brutto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
50 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen zusammengefasst wie folgt vor:
51 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
52 
Die Antragsteller sind der Auffassung, ihre Antragsberechtigung hinreichend nachgewiesen zu haben.
53 
Die Antragsteller Ziff. 27 und 28, deren Antrag seitens des Landgerichts wegen fehlenden Nachweises ihrer Aktionärsstellung im Antragszeitpunkt als unzulässig abgewiesen worden ist, tragen vor, sie hätten ihre Aktionärsstellung zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen (Bl. 1355). Erstinstanzlich hatten sie hierzu am 22.07.2008 ausgestellte Eintrittskarten für die Hauptversammlung am 11.08.2008 vorgelegt (Bl. 300 ff.).
54 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
55 
Die Antragsteller halten teilweise eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich schon deshalb für unabdingbar, weil es keine gesetzmäßige Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen gegeben habe (Bl. 1340). Es sei im Zuge des Vertragsabschlusses nicht nur ein Bericht der X, sondern auch ein Bericht der Antragsgegnerin erforderlich gewesen, der aber fehle. Deutsches Recht sei anzuwenden, weil es sich bei X um eine deutsche Aktiengesellschaft handele. Zu Unrecht gehe das Landgericht davon aus, dass die Anforderungen der §§ 293 a Abs. 1 Satz 1, 293 c Abs. 1 Satz 1 und 293 b Abs. 1 AktG für die Antragsgegnerin nicht erfüllt werden mussten, weil es sich um eine Gesellschaft englischen Rechts handele. Selbst wenn bei der Regelung der §§ 293 ff. AktG der Schutz der außenstehenden Aktionäre im Vordergrund stehe, schließe dies nicht aus, dass auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft in den Vorgang einen Schutz zu Gunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirken solle. Schließlich sei Schuldner der Abfindung und des Ausgleichs allein das herrschende Unternehmen und gemäß § 302 Abs. 1 AktG werde eine unbedingte Verpflichtung zur Verlustübernahme übernommen, was ebenfalls dem Schutz der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Informationen über Bonität und die weiteren Aussichten der Antragsgegnerin aus erster Hand seien deshalb unerlässlich (Bl. 1361). Bestätigt werde diese Rechtsauffassung durch § 293 a Abs. 3 AktG, wonach auch sämtliche Anteilsinhaber der herrschenden Gesellschaft einem etwaigen Verzicht zustimmen müssten. Die Einbindung des herrschenden Unternehmens diene auch dazu, dass etwaige Einwendungen des herrschenden Unternehmens gegen die Rechtsfolgen aus dem Unternehmensvertrag minimiert werden, was unmittelbar dem Schutz der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft diene (Bl. 1342). Die Überlegung, dass die Einbindung der herrschenden Gesellschaft nur dazu führen könne, dass Abfindung und Ausgleich noch niedriger ausfielen, greife nicht: Diese Überlegung sei angesichts der Vorgaben des Gesetzes unbeachtlich, im Übrigen könne dies nicht unterstellt werden und letztlich würden ansonsten die Ziele des herrschenden Unternehmens völlig ausgeblendet (Bl. 1343).
56 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
57 
Der Antragsteller Ziff. 51 wendet sich dagegen, dass das Landgericht seine Entscheidung auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers gestützt hat. Noch nie in der Geschichte deutscher Spruchverfahren habe ein Prüfer einen Fehler eingestanden und erfahrungsgemäß würde in 90 % aller Spruchverfahren ein neutraler Sachverständiger höhere Kompensationsleistungen ermitteln als die Parteigutachter und die sachverständigen Prüfer (Bl. 1372).
b.
58 
Zu der Unternehmensplanung tragen die Antragsteller 1 und 43 vor, dass die Scheinplanung, die den vertraglichen Festsetzungen zu Grunde gelegt worden sei, nicht hätte übernommen werden dürfen, weil schon über das erste Planjahr berichtet worden sei, dass Rekordumsätze mit Rekordrendite erwirtschaftet worden seien (Bl. 1344 mit Verweis auf Schriftsatz vom 26.08.2009, Bl. 1049).
59 
Mehrere Antragsteller sind der Auffassung, dass von der ursprünglichen Planung des Vorstands nicht abgewichen werden könne (Bl. 1356, Bl. 1362, Bl. 1344, Bl. 1375).
60 
Die Antragsteller 1 und 43 sind der Auffassung, das Landgericht habe das Recht auf rechtliches Gehör verletzt, weil es nicht nachvollziehbar habe angeben könne, wovon es ausgehe. So sei in dem Beschluss der Verweis auf das bereinigte EBIT 2004 enthalten, obwohl das Jahr 2004 nicht einmal Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei. Das Landgericht halte die Abweichungen in Höhe von 8.846.000 Euro zu der vorgesehenen Planung mit 9.655.000 Euro durch die Eingriffe in die Planung für erklärt, ohne dass in der zusammengefassten Planung beim EBIT und in dem Prüfungsbericht diese Beträge vorkämen. Die Annahme des Landgerichts, es hätte die langfristige Entwicklung der Fixkosten eine Änderung der Vorstandsplanung erzwungen, stehe im Widerspruch zu der wirtschaftlichen Lebenserfahrung. Ausweislich des Bewertungsberichts sei die Umsatzvergangenheit von X durch eher geringe Umsatzsteigerungen geprägt gewesen. Die Investitionen in den Vertriebsapparat hätten deshalb die langfristige Entwicklung der betreffenden Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet, während die umsatzmäßigen Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten. Es hätten deshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliegen können (Bl. 1345).
61 
Die Antragstellerin 30 hält die Anpassung der Aufwandsposition sonstige Kosten sowie der Aufwendungen für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden durch Z nicht für hinreichend begründet. Allein die Behauptung, die Planung des Vorstands sei zu optimistisch, genüge nicht (Bl. 1362). Die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, bedeute nicht, dass er überzeugt gewesen sei, dass seine früheren Planungen falsch gewesen seien (Bl. 1363). Was unter „bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis“ zu verstehen sei, bleibe das Geheimnis des Bewertungsgutachters (Bl. 1363).
62 
Einige Antragsteller kritisieren auch in der Beschwerdeinstanz weiterhin, dass in G. kein Neukundengeschäft angesetzt sei. Es sei unüblich, dass sich die Gesellschaft nur noch um ihre Bestandskunden kümmere (Bl. 1356; in erster Instanz ebenso Bl. 615; Bl. 329).
63 
Der Antragsteller 45 rügt die allgemeine Tendenz, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden (Bl. 1367).
64 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass keine Synergieeffekte aus der Konzernzugehörigkeit berücksichtigt seien. Die Synergieeffekte, die unabhängig von dem Beherrschungsvertrag aus der faktischen Konzernierung bestünden, seien zu berücksichtigen (Bl. 1368, 571).
c.
65 
Die Antragsteller halten teilweise die von Z angesetzte Ausschüttungsquote im Hinblick auf die Vollthesaurierung in der Vergangenheit für unzutreffend (Bl. 1368, 570).
66 
Die Antragsteller wenden sich zudem teilweise gegen die im Rahmen der ewigen Rente angesetzte Thesaurierung in Höhe von 451 TEUR (Bl. 1376, 614 und Bl. 1368, 570), da diese wegen der Vollausschüttungshypothese nicht angesetzt werden dürfe (Bl. 614) bzw. da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe (Bl. 570).
d.
67 
Zu dem Kapitalisierungszinssatz tragen die Antragsteller zusammengefasst vor:
68 
Die Antragsteller halten den Basiszinssatz teilweise für überhöht, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082). Auf Basis der Daten der Deutschen Bundesbank sei ein Basiszinssatz von 4,75 % nicht ableitbar (Bl. 609). Für die Planjahre vor Beginn der ewigen Rente weise die Zinsstrukturkurve deutlich niedrigere Werte als 4,75 % auf, so dass für jedes konkrete Planjahr der Basiszinssatz konkret zu bemessen sei (Bl. 609).
69 
Die Antragsteller kritisieren teilweise, dass zum damaligen Zeitpunkt nicht nach den IdW-Vorgaben mit der typisierten Steuer von 35 % gerechnet worden sei, sondern mit den Steuersätzen für die Abgeltungssteuer, die seinerzeit noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083).
70 
Die Antragsteller 1 und 43 wenden sich gegen die Marktrisikoprämie von 4,5 % und halten diese für überhöht. Das Landgericht gehe von falschen Voraussetzungen aus (Bl. 1346). Es gehe von einer ex-ante-Marktrisikoprämie aus, wie sie auf geplante Erträge per Bewertungsstichtag bezogen sei. Es sei falsch, die Unternehmenserträge der Zukunft mit Marktrisikoprämien der Vergangenheit in Unternehmenswerte zum Bewertungsstichtag umzusetzen. Es sei unplausibel, dass das bloße Faktum einer Investition in Eigentumstitel noch 2008 zu Renditen in Höhe eines Mehrfachen dessen, was erstklassige Staatspapiere bieten, geführt haben solle. Die Antragsteller legen hierzu als Anlagen verschiedene Zeitungsartikel und die Navigator-Studie von Prof. S vor (Bl. 1354).
71 
Der Antragsteller Ziff. 45 kritisiert, dass für eine betriebswirtschaftliche Zukunftsbewertung mit historischen Marktrisikoprämien operiert werde, die in der Vergangenheit auf Basiszinssätze bezogen gewesen seien, die bei einem Mehrfachen des angewandten Basiszinssatzes nach Steuern gelegen haben (Bl. 1367 mit Verweis auf Bl. 568). Vertretbar sei allenfalls ein Abschlag auf die Planergebnisse in der Größenordnung von 10 % bis 30 % (Bl. 568), mithin ein Risikozuschlag bei einem Ausgangszinssatz von 3,5 % zwischen 0,4 % und 1,5 % und bei einem Ausgangszinssatz von 2,8 % zwischen 0,3 % und 1,2 % (Bl. 569).
72 
Der Antragsteller Ziff. 51 trägt vor, die Überrendite von Aktien betrage im Zeitraum 1960 bis November 2008 weniger als 0,5 % (Bl. 1376). In den letzten Jahren habe der DAX gegenüber dem REX keine Mehrrenditen erwirtschaftet. Er legt hierzu Zeitungsartikel sowie die „Navigator-Studie“ von Prof. S vor (B. 1377 ff.).
73 
Die Antragsteller 27, 28 und 30 beanstanden, dass die Entscheidung nicht den eigenen Beta-Faktor von X, sondern den von Z mittels einer Peer-Group ermittelten Beta-Faktor zu Grunde lege (Bl. 1363; 1392). Es sei nicht zutreffend, dass Z die fehlende statistische Signifikanz des Beta-Faktors der X dargelegt habe, weil in dem Gutachten nur der Beta-Faktor auf Zwei-Jahres-Basis abgehandelt worden sei. Es sei zu prüfen, ob der Beta-Faktor über fünf Jahre nicht ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363).
74 
Die Antragsteller wenden sich teilweise weiter gegen die Festsetzung des Wachstumsabschlags von 1,5 % und halten einen höheren Wachstumsabschlag für geboten. Die Antragsteller 1 und 43, auf deren Ausführungen andere Antragsteller sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre Bezug nehmen, sind der Auffassung, dass die Meinung des Landgerichts, dass die Gewinnsteigerungen deutscher Unternehmen in der Vergangenheit stets relativ konstant bei 45 % der Inflationsrate gelegen hätten, den Stempel der Abwegigkeit tragen würde. Es gehe um den Erhalt der Erträge angesichts laufender Geldentwertung. Es sei nicht plausibel, dass die deutschen Unternehmen seit Jahrzehnten wegen der Geldentwertung von Jahr zu Jahr geschrumpft seien. Dies sei auch deshalb irreal, weil das Landgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Marktrisikoprämie davon ausgehe, dass deutsche Unternehmen bei weitem bessere Erträge einfahren würden als erstklassige Wertpapiere der öffentlichen Hand an Zinsen bieten. Die deutschen Unternehmen seien vielmehr im Wachstum des Bruttoinlandprodukts realiter gewachsen. Die deutsche Wirtschaft sei geprägt von ständigen Veränderungen der Produkte, einer massiv verbesserten Nutzung aller Einsatzstoffe, einer ständigen Erhöhung der Produktivität des Arbeitskräfteeinsatzes sowie der laufend verbesserten Produktivität des Produktivkapitals. Die Studie der Europäischen Zentralbank „Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“ (AB I (4), Bl. 1354) habe den Nachweis geführt, dass sich die Erträge börsennotierter Aktiengesellschaften seit Jahrzehnten im Einklang mit der Entwicklung der jeweiligen Brutto-Inlandsprodukte der jeweiligen Volkswirtschaften erhöht haben. Die Korrektur des „survivorship bias“, also des Ausscheidens gering rentierlicher Gesellschaften als insolvent aus der Zahlenerfassung, sei bedeutungslos. Im Übrigen sei die Entwicklung des DAX ebenso geschönt durch den survivorship bias (Bl. 1348 ff.).
75 
Auch weitere Antragsteller verweisen auf die Studie der Europäischen Zentralbank (Bl. 1364; 1393).
76 
Der Antragsteller 45 ist der Auffassung, dass die künftigen Wachstumsannahmen im Rahmen des Wachstumsabschlags im Widerspruch stünden zu den in Phase 1 angesetzten Steigerungsraten. Er hält auch die von Z herangezogene Studie für überholt, weil sich dann statt positiver Überrenditen eine Unterrendite ergeben müsste (Bl. 1368, Bl. 570).
77 
Der Antragsteller 51 hält einen Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate für denkgesetzlich absurd, weil dies fingiere, dass das Unternehmen bis zum Sanktnimmerleinstag auf Null schrumpfe. Er ist der Auffassung, dass dies auch nicht dem empirischen Befund entspreche und verweist auf Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 (Bl.1376 mit Verweis auf den erstinstanzlichen Vortrag, Bl. 612).
78 
4. Ausgleich nach § 304 Abs. 2 AktG
79 
Die Antragsteller halten den Verrentungszinssatz von 5,95 % für die Berechnung des Ausgleichs teilweise nicht für zutreffend. Die Antragsteller 30 und 45 sind der Auffassung, der Ansatz des Mittelwertes aus Basiszinssatz nach typisierter persönlicher Einkommenssteuer und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz entspreche nicht der Rechtsprechung des BGH. Vielmehr sei der volle risikoadjustierte Verrentungszinssatz zur Ermittlung des Ausgleichs anzuwenden (Bl. 1364; Bl. 573, 1088 ff., 1368). Die Antragstellerin 30 ist der Auffassung, dass es nicht auf das Risiko während der Dauer des Beherrschungsvertrags, sondern auf das Risiko bei Beendigung des Beherrschungsvertrags ankomme (Bl. 1364). Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts müssten sowohl Ausgleich als auch Abfindung zur vollen Entschädigung führen. Ein Ausgleich, der nicht berücksichtige, dass nicht nur eine Verzinsung zu gewähren sei, sondern auch das in Folge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital zu ersetzen sei, werde dieser Anforderung nicht gerecht (Bl. 1365).
80 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsteller wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
IV.
81 
Die Antragsgegnerin tritt den Beschwerden entgegen (Bl. 1397) und trägt zusammengefasst wie folgt vor:
82 
1. Zum Nachweis der Antragsberechtigung
83 
Die Antragsgegnerin hält die Anträge der Beschwerdeführer für unzulässig, weil sie ihre Antragsberechtigung nicht auch in dem Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde nachgewiesen hätten (Bl. 1398).
84 
Sie rügt weiter den unzureichenden Nachweis der Antragsberechtigung der Antragsteller 27 und 28 und hält die vorgelegten Eintrittskarten nicht für hinreichend und die Abweisung von deren Anträgen als unzulässig deshalb für zutreffend.
85 
2. Zum Zustandekommen des Beherrschungsvertrags
86 
Die Antragsgegnerin hält die Beanstandungen hinsichtlich des Verfahrens über den Abschluss des Beherrschungsvertrags im Rahmen des Spruchverfahrens nicht für relevant (Bl. 1400).
87 
Die Antragsgegnerin ist im Übrigen der Auffassung, dass das Verfahren nach §§ 293 a ff. AktG eingehalten sei. Eines Berichts des Vorstands der Antragsgegnerin hätte es nicht bedurft, da diese eine nach englischem Recht gegründete Limited sei (Bl. 1400). Das deutsche Recht finde auf Gesellschaften, die ihren Sitz nicht im Inland hätten, keine Anwendung. Zum Schutz der inländischen außenstehenden Aktionäre sei ein Bericht der Antragsgegnerin ebenso wenig erforderlich wie eine Prüfung des Beherrschungsvertrags durch einen von der Antragsgegnerin beauftragten sachverständigen Prüfer. Die Aktionäre hätten keinen Anspruch auf Informationen über die herrschende Gesellschaft „aus erster Hand“, da ein gemeinsamer Bericht zwar möglich, nicht aber zwingend sei. Zum Ausschluss von Einwendungen sei ein Bericht der herrschenden Gesellschaft nicht erforderlich, weil diese durch den Unternehmensvertrag gebunden sei (Bl. 1401).
88 
3. Zur Ermittlung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode
a.
89 
Die Antragsgegnerin hält eine Neubegutachtung nicht für erforderlich, da in dem Bewertungsgutachten von Z, dem Prüfbericht und den ergänzenden Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung alle Fragen beantwortet seien (Bl. 1402).
b.
90 
Zu der Unternehmensplanung trägt die Antragsgegnerin vor:
91 
Z sei von zutreffenden Planungsannahmen ausgegangen. Bei der von Z herangezogenen Planung handele es sich um die im Einvernehmen mit dem Vorstand der X angepasste und damit aktualisierte Vorstandsplanung. Die Anpassungen der ursprünglichen Planung seien erfolgt, nachdem der Vorstand der X darauf hingewiesen worden sei, dass die ursprüngliche Planung nicht auf realistischen Annahmen beruhe. Der Vorstand habe die aktualisierte Planung für realistischer gehalten. Die überholte Planung sei nicht im Sinne einer Meistbegünstigung zu Grunde zu legen. Die Unternehmensbewertung müsse sich nicht nach der Methode richten, welche zu dem höchsten Unternehmenswert führe (Bl. 1405). Zudem sei ein Planungsabschlag nicht zu beanstanden, um zu realistischen Prognosen zu gelangen (Bl. 1405).
92 
Die Plananpassungen in Bezug auf sonstige Kosten in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions seien in dem Bewertungsgutachten näher begründet. Die Antragsgegnerin verweist auf ihre tabellarische Kostendarstellung in der Erwiderung vom 09.04.2009 (Bl. 754). Bei der geplanten Umsatzerweiterung sei es nicht plausibel, dass die umsatzabhängigen sonstigen Kosten unverändert blieben, so dass eine angemessene Aufwandsquote festgelegt worden sei (Bl. 1405).
93 
Die Plananpassungen im Bereich der Akquisitionsaufwendungen seien auf Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands der X festgelegt worden, wobei berücksichtigt worden sei, dass die Neukundengewinnung mit überdurchschnittlichem Aufwand verbunden sei. Gegen die Vorstellung des gemeinsamen Vertreters, dass die Aufwendungen für die Akquisition von Neukunden asymptotisch gegen Null gehen müsse, spreche der normale Verlust an Bestandskunden und das unterstellte Geschäftswachstum, so dass auch in späteren Planjahren Aufwendungen für die Gewinnung von Neukunden anfielen (Bl. 1406).
94 
Die bewertungstechnische Anpassung des Finanz- und Steuerergebnisses durch Z entspreche der beruflichen Praxis und Tz. 27 der IDW S 1 i.d.F. 2008 und sei notwendig und sachgerecht. Die Anpassung des Zinsergebnisses sei erforderlich gewesen, weil die Vorstandsplanung keine Dividendenzahlungen enthalte, für die Kapitalisierung der Nettoeinnahmen aber von einer vollständigen Auskehrung des Jahresergebnisses ausgegangen werde (Bl. 1407). Eine Anpassung der Steuerberechnung sei weiter erforderlich gewesen, weil in dem IFRS-Konzernabschluss zum 31.12.2006 aktive latente Steuern auf Verlustvorträge aktiviert gewesen seien. Die steuerlichen Verlustvorträge seien aber zutreffend unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt.
95 
Die Planung sei nicht deshalb unzutreffend, weil die Prognosen von der späteren Realität überholt worden seien. Zum einen sei die spätere tatsächliche Entwicklung - außerhalb des Anwendungsbereichs der Wuzeltheorie - unerheblich, zum anderen hätten die Ist-Zahlen der Ergebnisgrößen für das Rumpfgeschäftsjahr 2008 unter den Planwerten gelegen und für das Jahr 2008/2009 nur auf Grund nicht zu berücksichtigender Sondereffekte darüber. Im Geschäftsjahr 2009/2010 habe das prognostizierte EBIT und die prognostizierte EBIT-Marge über den tatsächlichen Werten gelegen, auch für 2011 sei ein deutliches Zurückbleiben der tatsächlichen Werte hinter den prognostizierten Werten zu erwarten (Bl. 1409).
96 
Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegende Ergebnisplanung sei nach der Einschätzung des sachverständigen Prüfers ambitioniert, die geplanten EBIT-Margen lägen über den Vergangenheitswerten und dem Durchschnitt der Vergleichsunternehmen, was zeige, dass die Unternehmensplanung nicht zu pessimistisch sei (Bl. 1409).
97 
Die Abweichung des Unternehmensergebnisses für 2007 in dem Jahresabschluss 2007 von dem der Unternehmensbewertung zu Grunde gelegten Wert ergäbe sich nachvollziehbar und zutreffend aus den Bereinigungen, die in dem Bewertungsgutachten offen gelegt seien (Bl. 1410).
98 
Es sei seit Ende 2005 Strategie der X gewesen, in Großbritannien nur noch Bestandskunden zu betreuen. Seit März 2006 gebe es dort auch keine Mitarbeiter mehr. Die Entwicklung sei in den Planungen zutreffend berücksichtigt (Bl. 1412).
99 
In der vorliegenden Planung seien bereits die sich durch die Einbindung der X in den Y-Konzern ergebenden positiven Wachstumschancen abgebildet. Der Einfluss der Beteiligung von Y liege nicht in der Form berechenbarer Größen vor, sondern spiegele sich in tendenziell besseren Planergebnissen zu Gunsten der Minderheitsaktionäre (Bl. 1411).
c.
100 
Die nachhaltige Ausschüttungsquote von 45 % sei zutreffend. Eine nachhaltige Ausschüttungsquote bei 0 % würde gegen zwingendes Gesetzesrecht (§ 254 Abs. 1 AktG) verstoßen und sei nicht am Kapitalmarkt beobachtbar. Die Orientierung am durchschnittlichen Ausschüttungsverhalten der Peer Group sei zutreffend (Bl. 1412).
101 
Die Thesaurierung in der ewigen Rente in Höhe von 451.000 Euro sei sachgerecht in Höhe der nachhaltigen Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Planungszeitraums, weil hiermit ein dem Ergebniswachstum äquivalentes Wachstum der Bilanzposten sichergestellt werde (Bl. 1413).
d.
102 
Zum Kapitalisierungszinssatz trägt die Antragsgegnerin vor:
103 
Die Anwendung des TAX-CAPM sei zutreffend (Bl. 1414).
104 
Die Verprobung des Risikozuschlags über das Sicherheitsäquivalent, die der Antragsteller 45 vornehme, sei gescheitert - es liege ein Zirkelschluss vor, da das zu überprüfende Ergebnis als Zielgröße für den gesuchten Ergebnisabschlag herangezogen werde.
105 
Die Marktrisikoprämie sei zutreffend ermittelt. Für eine zukunftsorientierte Schätzung der Risikoprämie bilde der Mittelwert einer historischen Renditezeitreihe eine gute Ausgangsbasis. Andere Verfahren seien nicht ausgereift und es lägen für Deutschland nur wenige Untersuchungen und fast keine Erfahrungen vor (Bl. 1415).
106 
Die seitens der Antragsteller vorgelegten Untersuchungen seien für die Unternehmensbewertung nicht heranzuziehen, insbesondere wegen der willkürlichen Abgrenzung von Start- und Endzeitpunkt sowie der jeweils unterstellten langjährigen Haltedauer. Die Untersuchung von W (AG Sonderheft 2005, S. 9 ff) ziele darauf ab, Renditen bei sehr langen Haltedauern zu messen. Eine Anlagestrategie ausgehend von sehr langen Haltedauern sei aber für Zwecke der Unternehmensbewertung nicht sachgerecht (Bl. 1416). Die von den Antragstellern zitierte Stellungnahme von Prof. S vom 20. Juli 2010 sei nicht für die Unternehmensbewertung heranzuziehen. Die Fragestellung für diese Stellungnahme sei gewesen, ob Aktien oder langjährige Bundesanleihen eine optimale Kapitalanlage darstellten, um auf dieser Grundlage eine Anlageempfehlung für einen begrenzten Zeitraum auszusprechen. Deshalb seien nur Renditen vor Einkommenssteuer auf Grundlage des geometrischen Mittels erhoben worden. Dies sei für die Frage nach dem richtigen Abzinsungsfaktor im Rahmen von Unternehmensbewertungen, bei der auf einen unendlich langen Planungshorizont abgestellt werde, nicht relevant.
107 
Der Betafaktor der X habe auf Grund eines zweijährigen Bewertungsintervalls berechnet werden dürfen, sei aber auch bei einem fünfjährigen Intervall nur geringfügig niedriger (Bl. 1419). Der ermittelte Wert von 0,057 habe keine ausreichende statistische Signifikanz. Im Übrigen sei der Börsenkurs der X von der allgemeinen Marktentwicklung entkoppelt, so dass ein darauf basiertes Renditemaß nicht aussagekräftig sei. Die Kursentwicklung sei offensichtlich durch das vorangegangene Pflichtangebot der Antragsgegnerin vom Februar 2007 beeinflusst (Bl. 1420).
108 
Der eingestellte Wachstumsabschlag von 1,5 % sei zutreffend. Auf die Studie der Europäischen Zentralbank vom September 2007 könne nicht abgestellt werden. Die in der Studie angesprochenen Unternehmensgewinne basierten zu einem wesentlichen Anteil auf Gewinneinbehalten. Bei einer typischen Ausschüttungsquote von rund 50 % habe die Hälfte des tatsächlichen Gewinnwachstums aus der Thesaurierung resultiert. Im Rahmen der Unternehmensbewertung werde der thesaurierte Gewinnanteil dagegen den Anteilseignern fiktiv unmittelbar zugerechnet, so dass er für das weitere Gewinnwachstum nicht mehr zur Verfügung stehe.
109 
Der angesetzte Wachstumsabschlag von 1,5 % bewege sich auf einem durchaus hohen bzw. angemessenen Niveau. Die intensive Wettbewerbssituation sei hinreichend dargelegt (Bl. 1422).
e.
110 
Die Antragsgegnerin hält die Angaben zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen für ausreichend und verweist auf die Angaben im Schriftsatz vom 09.04.2009 (Bl. 822). Die Ermittlung der Sonderwerte für die Grundstücke sei auf Basis von Verkehrswertgutachten eines Immobiliensachverständigen erfolgt. Ergänzend zu den bereits mitgeteilten Grundstücksflächen teilt die Antragsgegnerin die Nutzflächen mit (Bl. 1423).
111 
4. Ausgleich
112 
Es entspreche der Praxis, der herrschenden Literatur und der obergerichtlichen Rechtsprechung, dass der feste Ausgleich als Verrentung des Abfindungsbetrags ermittelt werde, wobei als Verrentungsfaktor wegen eines niedrigeren Risikozuschlags ein niedrigerer Kapitalisierungszinssatz herangezogen werde. Der BGH habe zwar die Heranziehung des vollen, der Ertragswertermittlung zu Grunde gelegten Kapitalisierungszinssatzes für die Verrentung des Ertragswertes nicht beanstandet, er habe aber nicht entschieden, dass die Heranziehung des vollen Kapitalisierungszinssatzes geboten und die abweichende Verwendung des Mittelwertes gesetzeswidrig wäre.
113 
Es sei nicht zutreffend, dass der Ausgleich das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapitel“ ersetzen müsse. Der Ausgleich ersetze nur die Dividende. Im Übrigen sei angesichts der vertraglichen Verlustübernahme unklar, wie es zum einer „Auspowerung“ kommen solle.
114 
Wegen des weiteren Vorbringens der Antragsgegnerin wird auf deren Beschwerdeerwiderung verwiesen.
V.
115 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre weist auf Diskrepanzen in den Berichtsangaben hin (Bl. 1394). So zeichne Z ein anderes Bild von den Unternehmensperspektiven als die Geschäftsleitung. Dies betreffe die Abänderung des Unternehmensergebnisses vor Zinsen und Steuern nach dem Jahresabschluss für 2007 durch Z von 9.655.000 Euro auf 8.846.000 Euro. Die Erklärung des Zeugen B in der mündlichen Verhandlung, dass die Akquisitionsaufwendungen zu gering angesetzt gewesen seien, trage nicht. Die Akquisitionsaufwendungen dürften sich nicht konstant entwickeln wie die Umsatzausweitung, da der Aufwand für Erstakquise zwar hoch, für die Weiterbetreuung aber gering sei. Die Akquiseaufwendungen dürften deshalb nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planungsphase angesetzt werden (Bl. 1395).
116 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre hält es ohne nähere Informationen nicht für möglich, die von der Unternehmensführung nachträglich geplanten Akquisitionsaufwendungen und die weiteren Korrekturen im Bericht von Z zu verifizieren. Er hält zum einen die Vorlage der Arbeitspapiere von Z und zum anderen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für erforderlich (Bl. 1396). Zudem gelte die Meistbegünstigung. Der höhere Ansatz der Unternehmensführung sei bei der Bemessung der Abfindung zu berücksichtigen (Bl. 1396).
117 
Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre rügt, dass die für eine Überprüfung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens erforderlichen Angaben fehlten. So sei die Grundstücksgröße nicht bekannt. Die Antragsgegnerin habe sich nur auf die angeblich geringen Auswirkungen zurückgezogen, räume aber selbst ein, dass dies bis zu 1,5 % des Unternehmenswertes ausmachen könne (Bl. 1396).
118 
Befremdlich sei, dass zunächst lediglich ausschnittsweise auf ein Rumpfgeschäftsjahr im 1. Quartal des Geschäftsjahres 2007/2008 zurückgegriffen werde und dabei die unterjährigen Schwankungen außer Acht gelassen blieben. Zudem seien die vom Vorstand geplanten Kosteneinsparungen nicht berücksichtigt worden, ohne dass dies konkret und plausibel begründet sei (Bl. 1396).
119 
Im Übrigen verweist der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf seine erstinstanzlichen Ausführungen. Hierin hat er insbesondere auch den Kapitalisierungszinssatz sowie den Beta-Faktor als zu hoch angesehen (Bl. 1073).
B.
120 
Die Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
121 
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller 1, 27, 28, 30, 43, 45 und 51 sind zulässig. Sie wurden nach den gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG auf dieses Verfahren in der Fassung bis zum 31.08.2009 weiter anzuwendenden Vorschriften der §§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SpruchG, 22 Abs. 1 FGG form- und fristgerecht eingelegt.
122 
Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, die Anträge der Beschwerdeführer seien wegen fehlender Beschwerdebefugnis unzulässig, weil sie nicht nachgewiesen hätten, dass ihre Antragsberechtigung gemäß § 3 Sätze 2 und 3 SpruchG auch noch im Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde fortbestehe. Die Antragsbefugnis muss nach § 3 Satz 2 SpruchG im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, nicht auch noch im Zeitpunkt der Beschwerde (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 12 SpruchG Rz. 7; Simon, SpruchG, § 12 Rz. 12; OLG Hamburg, AG 2002, 406, juris Rz. 41; Ederle/Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 16; a.A. Wilske in Kölner Kommentar SpruchG, § 12 Rz. 15; Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl. § 12 Rz. 6). Die nach § 3 SpruchG für den Zeitpunkt der Antragstellung erforderliche und nach § 3 Satz 3 SpruchG durch Urkunden nachzuweisende Antragsberechtigung bezieht sich nur auf den erstinstanzlichen Antrag. Die Antragsteller waren deshalb nicht gehalten, ihre Aktionärseigenschaft auch für den Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung nachzuweisen.
123 
Von der Antragsberechtigung im Sinne von § 3 SpruchG zu unterscheiden ist die Frage der Beschwerdebefugnis. Beschwerdebefugt sind alle Beteiligten, deren Rechte durch die Entscheidung des Gerichts beeinträchtigt sind. Im Hinblick auf die Abweisung der erstinstanzlichen Anträge der Beschwerdeführer teilweise als unzulässig (Antragsteller 27 und 28) und im Übrigen als unbegründet, sind alle Antragsteller beschwerdebefugt. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Antragsteller bei Einlegung der Beschwerde noch Anteilseigner waren. Für die Veräußerung eines Anteils im laufenden Verfahren gilt § 265 ZPO (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, § 3 SpruchG, Rz. 22; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 3 SpruchG Rz. 5), so dass das Verfahren von einer etwaigen Veräußerung, die im Übrigen auch die Antragsgegnerin nicht behauptet, unberührt bliebe.
II.
124 
Zutreffend hat das Landgericht die Anträge der Antragsteller 27 und 28 bereits als unzulässig zurückgewiesen. Die Antragsteller 27 und 28 haben ihre Antragsberechtigung, mithin ihre Aktionärsstellung im Zeitpunkt der Antragsstellung, nicht nachgewiesen.
125 
Nach § 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SpruchG ist antragsberechtigt, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Anteilsinhaber ist. Dies ist dem Gericht nach § 3 Satz 3 SpruchG ausschließlich durch Urkunden nachzuweisen. Die Antragsteller 27 und 28, deren Antrag am 12.08.2008 bei Gericht einging (Bl. 294), haben hierzu Eintrittskarten über einen Teilbestand ihrer Aktien für die Hauptversammlung der X vom 11.08.2008 und 12.08.2008 (Bl. 300 ff.) vorgelegt. Diese sind ausgestellt am 22.07.2008. Aus den Eintrittskarten kann mithin allenfalls auf den Aktienbesitz am 22.07.2008, nicht aber auf den Aktienbesitz im Zeitpunkt des Antrags geschlossen werden.
126 
Im Beschwerdeverfahren haben die Antragsteller 27 und 28 keine weiteren Urkunden vorgelegt und sich lediglich darauf bezogen, ihre Aktionärsstellung stichtagsbezogen zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden nachgewiesen zu haben (Bl. 1355). Wie ausgeführt erfolgte ein entsprechender Nachweis nicht, so dass die Anträge der Antragsteller 27 und 28 weiterhin unzulässig sind und deren Beschwerde schon deshalb unbegründet ist.
127 
Gegen die Zulässigkeit der Anträge der weiteren Antragsteller bestehen dagegen keine Bedenken. Zutreffend hat das Landgericht diese bejaht.
III.
128 
Die Beschwerden bleiben aber in der Sache ohne Erfolg, da die angebotene Abfindung sowie der vorgesehene Ausgleich angemessen sind (§ 305 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2 AktG, § 304 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 AktG). Das Landgericht hat die Anträge auf Festsetzung einer höheren Abfindung sowie eines höheren Ausgleichs im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des sachverständigen Prüfers zurückgewiesen.
1.
129 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller darauf, dass eine gerichtliche Neufestsetzung von Abfindung und Ausgleich erforderlich sei, weil die Vorbereitung der Hauptversammlung sowie der vertraglichen Festsetzungen wegen fehlender Einhaltung der §§ 293 a ff. AktG auch durch die Antragsgegnerin nicht gesetzmäßig gewesen sei (Bl. 1340).
130 
Etwaige Mängel bei Zustandekommen des Beschlusses sind in dem Spruchverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr ist für das Spruchverfahren von einem wirksamen Beschluss auszugehen (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, 2. Aufl., § 1 Rz. 34). Die von den Antragstellern gerügte fehlende Berichterstattung durch den Vorstand der Antragsgegnerin nach § 293 a AktG sowie die fehlende gesonderte Beantragung einer Prüferbestellung und die gesonderte Vertragsprüfung für die Antragsgegnerin nach §§ 293 b f. AktG stellten allenfalls Anfechtungsgründe dar, die im Wege der Anfechtungsklage geltend zu machen wären. Im Spruchverfahren dagegen sind derartige zu einem anfechtbaren Hauptversammlungsbeschluss führende Mängel nicht zu prüfen.
131 
Abgesehen davon hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass die gerügten Mängel nicht vorliegen. Zwar ist zutreffend, dass sich die Wirksamkeit und Rechtsfolgen eines grenzüberschreitenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags mit einer deutschen Aktiengesellschaft als beherrschtem Unternehmen nach deutschem Recht richten, allerdings nur, soweit dieses die Interessen der abhängigen Gesellschaft, ihrer außenstehenden Aktionäre sowie Gläubiger schützt (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., vor § 291 Rz. 47 f.). Der Schutz der Aktionäre einer ausländischen Obergesellschaft ist dagegen nicht Zweck des deutschen Konzernrechts (vgl. Schenk in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 22; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 Rz.18). Die Hauptversammlung der ausländischen Obergesellschaft ist deshalb nicht wegen § 293 Abs. 2 AktG verpflichtet, dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag zuzustimmen (allgem. Ansicht, vgl. Altmeppen in Münchener Kommentar AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 119; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293 Rz. 37; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 Rz. 32). Dem entsprechend bestehen auch die Verpflichtungen nach §§ 293 a ff. AktG zur Berichtspflicht und Veranlassung einer Vertragsprüfung durch die Antragsgegnerin nicht. Eine Berichtspflicht nach § 293 a Abs. 1 AktG besteht schon nach dem Wortlaut der Vorschrift nur, soweit die Zustimmung der Hauptversammlung nach § 293 AktG erforderlich ist (vgl. Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 a Rz. 9). Auch eine Prüfung des Unternehmensvertrags nach §§ 293 b f. AktG ist für eine Gesellschaft nur dann erforderlich, wenn deren Hauptversammlung dem Vertragsschluss zuzustimmen hat. Insoweit ist § 293 b AktG, der seinem Wortlaut nach eine Vertragsprüfung für alle beteiligten Gesellschaften vorsieht, teleologisch zu reduzieren, da nur dies Sinn und Zweck der Vorschrift entspricht. Diese macht nur dann Sinn, wenn die Hauptversammlung der jeweiligen Gesellschaft zuständig ist und somit die Aktionäre ein Interesse daran haben, über den Vorgang informiert zu werden (vgl. Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293b Rz. 9; Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 293 b Rz. 7; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293 b Rz. 10 f; Koppensteiner in Kölner Kommentar AktG, 3. Aufl., § 293 b Rz. 8).
132 
Die Antragsteller dringen hiergegen insbesondere nicht mit dem Argument durch, dass die Berichtspflicht für die Antragsgegnerin sich deshalb ergebe, weil auch die Einbindung der herrschenden Gesellschaft einen - mittelbaren - Schutz zugunsten der außenstehenden Aktionäre der abhängigen Gesellschaft bewirke, da die Einbindung sicher stelle, dass etwaige Einwendungen gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Abfindung und Ausgleich ausgeschlossen seien (Bl. 1341 f.). Dies ist schon deshalb unzutreffend, weil sich die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung und des Ausgleichs aus dem Unternehmensvertrag ergibt, an den die Antragsgegnerin nach deren Abschluss gebunden ist. Die Pflicht, einen eigenen Vorstandsbericht zu erstellen und eine Vertragsprüfung durchzuführen, dient nicht dazu, Einwendungen der Antragsgegnerin gegen den Unternehmensvertrag auszuschließen.
2.
133 
Ohne Erfolg wendet sich ein Antragsteller mit grundsätzlichen Erwägungen dagegen, dass das Landgericht sich auf die Ausführungen des sachverständigen Prüfers bezogen, diesen ergänzend angehört und keinen weiteren Sachverständigen eingeschaltet hat. Einer vollständigen Neubegutachtung durch einen weiteren Sachverständigen bedurfte es nicht. Die Prüfung durch einen sachverständigen Prüfer soll nach dem Willen des Gesetzgebers die spätere gerichtliche Überprüfung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung im Spruchverfahren möglichst überflüssig machen, das Spruchverfahren also entlasten (vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks. 12/6699, Seite 178). Dementsprechend sieht § 8 Abs. 2 SpruchG vor, dass das Gericht den sachverständigen Prüfer in der mündlichen Verhandlung anhören soll, wenn nicht nach freier Überzeugung des Gerichts die Anhörung zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Zudem kann das Gericht danach die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen. Einer zusätzlichen vollumfänglichen Wertermittlung durch einen weiteren Sachverständigen bedarf es nicht grundsätzlich, vielmehr ist im Einzelfall zu entscheiden, ob zu bestimmten Fragen die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich ist. Die allgemeinen, nicht fallbezogenen Ausführungen des Antragstellers vermögen das Erfordernis einer Neubegutachtung nicht zu begründen.
3.
134 
Die angebotene Abfindung ist angemessen.
135 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist.
136 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4).
137 
Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
138 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen.
139 
Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108, 116 - „DAT/Altana“).
140 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rz. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449, juris Rz. 16; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 205; Stilz in Festschrift Goette, 2011, 529, 540; Prütting in Münchener Kommentar ZPO, 4. Aufl., § 287 Rz. 14; Foerste in Musielak, ZPO, 9. Aufl., § 287 Rz. 8).
141 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden.
142 
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute [Zeitpunkt der Entscheidung] nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697, juris Rz. 23).
143 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren als auch auf marktorientierten Methoden wie eine Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist.
144 
Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als Expertenauffassung eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 261; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 273, 304, 380). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die auf Grund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW – trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik – von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz in Festschrift Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
145 
Die Schätzung des Unternehmenswertes durch das Gericht unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptversammlung der X am 29.02.2008 beschlossene Barabfindung von 3,13 Euro je Stückaktie angemessen ist. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs ebenso wie das Landgericht jedenfalls nicht über diesen Betrag, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch Z und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode heranzieht (hierzu unter a.) als auch den Börsenkurs mitberücksichtigt (hierzu unter b.), nicht hingegen einen Liquidationswert, dessen zusätzliche Heranziehung das Landgericht mit zutreffenden Argumenten abgelehnt hat (vgl. Beschluss des LG, Seite 15).
a.
146 
Die Schätzung des Anteilswertes auf Grundlage der Unternehmensbewertung durch Z nach der Ertragswertmethode führt nicht zu einem über dem angebotenen Abfindungsbetrag liegenden Wert.
147 
Die von Z zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 29.02.2008 (Tag der Hauptversammlung; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bietet eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
148 
Das Bewertungsgutachten und der Bericht des sachverständigen Prüfers bieten nach den obigen Ausführungen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage, wenn die dortige Unternehmensbewertung auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruht. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen.
149 
Die von Z angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH NJW 2003, 3272 f., juris Rz. 7; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, 562, juris Rz. 102 m.w.N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289, 307, juris Rz. 61 ff.).
150 
Auch die konkrete Durchführung der Ertragswertmethode durch Z begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf die Geeignetheit dieser Unternehmensbewertung als Schätzgrundlage für den Senat. Nicht zu beanstanden ist insbesondere, dass Z und der sachverständige Prüfer bei der Anwendung der Ertragswertmethode die Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigen, da – wie ausgeführt – diese als allgemein anerkannt und gebräuchlich gelten und hierauf basierende Wertermittlungen somit taugliche Schätzgrundlage sind. Die von Z und dem sachverständigen Prüfer angewandte Entwurfsfassung IDW ES 1 i.d.F. 2007 entspricht inhaltlich der heute aktuellen Fassung IDW S 1 2008, soweit sie für diese Entscheidung relevant ist. Auch im Übrigen entspricht die Unternehmensbewertung durch Z einem in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlichen Vorgehen.
151 
Demnach sind nach der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge der X zu schätzen (hierzu unter aa.) und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz (hierzu unter bb.) abzuzinsen sowie um Sonderwerte (hierzu unter cc.) zu ergänzen.
aa.
152 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind insoweit keine Korrekturen der der Bewertung von Z sowie des sachverständigen Prüfers zu Grunde liegenden Unternehmensplanung veranlasst.
153 
Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 137). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 65; OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 28; OLG Stuttgart, AG 2010, 510, juris Rz. 106; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 180).
154 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge nicht zu beanstanden. Die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer nicht beanstandeten prognostizierten Erträge sind taugliche Schätzgrundlage für den Senat.
(1)
155 
Z hat zunächst in seinem Bewertungsgutachten vom 09.01.2008 (AG 3, Bl. 880) eine Vergangenheitsanalyse durchgeführt und hierbei insbesondere die Ergebnisrechnungen für die Jahre 2005 und 2006 sowie die Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2007 auf Basis der vorläufigen Istzahlen per Dezember 2007 herangezogen und die Ergebnisse um im Einzelnen dargelegte neutrale Effekte bereinigt. Die Vergangenheitsanalyse, die Grundlage für die Beurteilung der Planungsrechnungen ist, ist sachgerecht sowie hinreichend konkret und begegnet keinen Bedenken. Die Bereinigungen sind im Einzelnen aufgelistet und wurden von dem sachverständigen Prüfer für sachgerecht befunden, wie dessen Erläuterungen in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21. April 2010 bestätigen (Protokoll Seite 2 ff., Bl. 1183 ff.).
156 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 13) sowie der Vertreter der außenstehenden Aktionäre (Bl. 1395, 1071) insbesondere darauf, dass im Rahmen der Vergangenheitsanalyse für 2007 von einem Ergebnis vor Zinsen und Steuern von 8.846 TEUR ausgegangen werde, während tatsächlich das wirkliche Ergebnis 9.655 TEUR betragen habe. Diese Differenz erklärt sich dadurch, dass das Ergebnis der Vergangenheit - zu Recht - um außerordentliche oder periodenfremde Erträge und Aufwendungen bereinigt wurde, um eine sachgerechte Grundlage für die Beurteilung der Zukunftsplanungen zu erhalten. Das bereinigte EBIT für 2007 beträgt somit nach Z 8.846 TEUR (Bl. 893, 894). Die Bereinigungen im Einzelnen sind von Z auf Seite 21 des Gutachtens dargestellt, so dass der Vorwurf, die Bereinigungen seien nicht dargestellt, nicht trägt. Insgesamt ergibt sich für 2007 eine Bereinigung um 803.000 Euro. Wird dieser Betrag zu dem bereinigten Ergebnis für 2007 addiert, ergibt sich ein - unbereinigtes - Ergebnis von 9.649 TEUR, mithin nahezu der von den Antragstellern genannte Betrag von 9.655 TEUR. Die noch verbliebene geringe Differenz erklärt sich daraus, dass im Zeitpunkt der Unternehmensbewertung der Jahresabschluss für 2007 noch nicht vorlag, weshalb von einer Hochrechnung auszugehen war. Auf das Ergebnis hat dies keine Auswirkungen, da zum einen die Differenz nur gering ist und zum anderen die Vergangenheitsanalyse lediglich der Plausibilitätskontrolle dient und die Wertermittlung auf den Ergebnissen der zukünftigen Geschäftsjahre beruht.
157 
Vor dem Hintergrund des Vortrags der Antragsteller 1 und 43 in erster Instanz hat sich auch das Landgericht mit der Abweichung für das Jahr 2007 befasst (Seite 19 des LG-Beschlusses). Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 1 und 43 in der Beschwerdeinstanz darauf, dass die Ausführungen des Landgerichts nicht nachvollziehbar seien, weil von dem Jahr 2004 die Rede sei, das nicht Gegenstand der Vergangenheitsanalyse gewesen sei, und weil die von dem Landgericht genannten Zahlen überhaupt nicht vorkämen (Bl. 1345). Bei der Angabe „2004“ handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler, der von dem Landgericht genannte Betrag von 8.846 TEUR ist das bereinigte EBIT für 2007 und der Betrag von 9.655 TEUR der von den Antragstellern 1 und 43 selbst vorgetragene Ist-Wert für 2007.
(2)
158 
Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch Z erfolgt in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell. Hiernach wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente in der Regel eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77 f.; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.).
159 
Zutreffend beruht die Ertragsprognose von Z auf der Ertragsplanung von X, die einen Drei-Jahreszeitraum bis 2010/2011 sowie eine gesonderte Planung für das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 umfasst, das wegen der Umstellung des Geschäftsjahrs der X auf das Geschäftsjahr 1. April - 31. März des Folgejahres eintrat. Hierbei wurde entsprechend der Planung der Gesellschaft eine getrennte Planung für die drei Geschäftsbereiche IT Outsourcing, HR Services&Solutions und IT Consulting vorgenommen und die Bereiche Verwaltung und Vertrieb gesondert geplant. Entgegen der Auffassung einzelner Antragsteller ist nicht zu beanstanden, dass Z hierbei von einer 3-jährigen Detailplanungsphase zuzüglich Rumpfgeschäftsjahr ausgegangen ist. Dies liegt im Bereich der allgemein anerkannten und gebräuchlichen Dauer der Detailplanungsphase (vgl. IDW S 1 2008, Tz. 77; WP-Handbuch 2008, Band II, Rz. 156 ff.). Unternehmensspezifische Gründe, die eine Detailplanungsphase von 3 Jahren nicht für zulässig erscheinen lassen, z.B. längerfristige Investitions- oder Produktionszyklen, sind nicht ersichtlich.
160 
Die von Z zu Grunde gelegte, von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Planung der X ist plausibel und kann der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat zu Grunde gelegt werden. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass diese - entsprechend den rechtlichen Vorgaben - nicht auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufbaut oder in sich widersprüchlich ist.
161 
Die seitens der Antragsteller hiergegen vorgebrachten Rügen sind nicht begründet.
162 
Dies gilt insbesondere für die von vielen Antragstellern vorgebrachten Bedenken dagegen, dass die ursprüngliche Planung der Gesellschaft im Zuge der Bewertung angepasst wurde. Z hat in dem Bewertungsgutachten dargestellt und in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass Z in verschiedenen Bereichen die ursprüngliche Planung nicht für plausibel gehalten habe, dies mit dem Vorstand der X besprochen worden war und von diesem deshalb Anpassungen der Planung erfolgten. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Es ist Aufgabe des von dem Unternehmen mit der Unternehmensbewertung beauftragten Wirtschaftsprüfers, die Unternehmensplanung auf Plausibilität zu prüfen und bei fehlender Plausibilität darauf hinzuweisen (vgl. IDW S 1 2008 Rz. 81). Der von dem Unternehmen beauftragte Bewerter kann seiner Bewertung nicht eine seiner Einschätzung nach unplausible Unternehmensplanung zu Grunde legen, da dann der von ihm ermittelte Ertragswert nicht sachgerecht wäre und einem Abfindungsangebot nicht zu Grunde gelegt werden könnte. Hält der Bewerter deshalb Planungsannahmen nicht für plausibel, hat er dies dem Vorstand mitzuteilen. Ob der Vorstand seine Planungen deshalb anpasst, ist von diesem zu entscheiden. Passt er die Planung an, ist fortan diese neue Planung als solche des Vorstands anzusehen, von der im Zuge der weiteren Unternehmensbewertung und sodann auch in dem gerichtlichen Spruchverfahren auszugehen ist. Etwas anderes würde nur bei eigenmächtigen Änderungen der Planung des Vorstands durch den Bewertungsgutachter gelten. Um eigenmächtige Planänderungen durch Z handelt es sich vorliegend aber nicht, wie bereits in dem Gutachten von Z dargelegt und in der erstinstanzlichen Verhandlung bestätigt und auch von der Antragsgegnerin ausdrücklich erklärt wurde. Es handelt sich deshalb nicht - wie einige Antragsteller meinen - um Abweichungen von der Vorstandsplanung zum Nachteil der Antragsteller, sondern um eine Planungsänderung durch den Vorstand, die durch die Bedenken des Bewertungsgutachters bezüglich der bisherigen Planung veranlasst waren. Das Vorbringen der Antragstellerin 30, dass die Tatsache, dass der Vorstand den Vorstellungen des Bewertungsgutachters gefolgt sei, nicht bedeute, dass er davon überzeugt gewesen sei, dass seine ursprünglichen Berechnungen falsch gewesen seien (Bl. 1363), führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es ist die Entscheidung des Vorstands, ob er seine Planung auf Hinweis des Bewertungsprüfers anpasst. Zur Planänderung ist er grundsätzlich berechtigt. Passt er die Planung an, ist nicht zu untersuchen, ob die ursprüngliche Planung falsch war, sondern ob die neue Planung vertretbar ist.
163 
Zu prüfen ist deshalb in dem Spruchverfahren nicht mehr die überholte Planung von X, sondern die angepasste Planung von X, die Z der Begutachtung zu Grunde gelegt hat. Wenn diese auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen beruht und nicht in sich widersprüchlich ist, kann sie der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
164 
Auch unter dem von dem Vertreter der außenstehenden Aktionäre vorgebrachten Aspekt der „Meistbegünstigung“ ist der Schätzung des Unternehmenswertes nicht die ursprüngliche Unternehmensplanung zu Grunde zu legen. Zum einen gibt es keinen Grundsatz der Meistbegünstigung zu Gunsten der Anteilseigner (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 186 ff.). Abgesehen davon stehen hier nicht zwei mögliche Unternehmensplanungen nebeneinander, sondern eine - im Zuge der Bewertung auf Hinweis des Bewertungsgutachters durch den Vorstand korrigierte - Unternehmensplanung. Diese ist deshalb der weiteren Prüfung zu Grunde zu legen.
165 
Ohne Erfolg bleibt auch der allgemein gehaltene Einwand, dass Bewertungsergebnisse akzeptiert würden, die aus Ertragsplanungen am unteren Ende einer vielleicht gerade noch plausiblen Bandbreite entwickelt würden. Es gibt keinen Grundsatz, dass zu Gunsten der Anteilseigner möglichst vorteilhaft geplant werden muss. Eine Planung, die vertretbar ist, ist nach den oben dargestellten Grundsätzen zu Grunde zu legen und kann nicht durch eine - auch denkbare - für die Anteilseigner günstigere Planung ersetzt werden.
166 
Nicht zu beanstanden ist entgegen der Auffassung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auch, dass in der Detailplanungsphase auch das Rumpfgeschäftsjahr Januar-März 2008 berücksichtigt wurde. Da das Geschäftsjahr der X erstmals für 2008 auf ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr vom 1. April bis 31. März des Folgejahres umgestellt wurde, hat sich ein Rumpfgeschäftsjahr von Januar-März 2008 gebildet, das deshalb auch in die Planung einzubeziehen war.
167 
Ohne Erfolg verweisen einige Antragsteller auch darauf, dass die Planung schon wegen der zwischenzeitlich eingetretenen weiteren Entwicklung der Gesellschaft nicht hätte übernommen werden dürfen, seien doch bereits im ersten Planjahr Rekordumsätze und Rekordrenditen erwirtschaftet worden (Bl. 1344). Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 215). Es ist deshalb grundsätzlich kein Plan-Ist-Vergleich anzustellen und die Unvertretbarkeit einer Planung kann nicht mit dem Argument einer von dem Plan abweichenden tatsächlichen Entwicklung bejaht werden. Spätere Entwicklungen sind ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH, NJW 1973, 509, 511, juris Rz. 17; BGH, NZG 1998, 644, juris Rz. 25; OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 165; OLG Stuttgart AG 2011, 420, juris Rz. 199). Dass derartige hinreichend konkrete Umstände vorlagen, die bereits bei der Planung im Sinne der Wurzeltheorie hätten berücksichtigt werden müssen und deren Nichtberücksichtigung die Differenz zwischen den Planzahlen und den Istzahlen im ersten Planjahr begründet, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Antragsgegnerin ausführlich dargelegt, welche Ursachen dem überplanmäßigen Geschäftsverlauf im Jahr 2008/2009 zu Grunde liegen, insbesondere auch Synergieeffekte aus dem Beherrschungsvertrag, die im Rahmen der Unternehmensplanung nicht zu berücksichtigen waren (vgl. Schriftsatz vom 09.04.2010, Seite 8 f., Bl. 1172 f.). Dem gegenüber bietet die Behauptung, es sei unwahrscheinlich, dass diese Umstände zum Bewertungsstichtag noch nicht erkennbar gewesen seien (Bl. 1247), keine tatsächlichen Anhaltpunkte dafür, dass es sich um im Sinne der Wurzeltheorie bereits angelegte und absehbare Umstände gehandelt hat, die zu den überplanmäßigen Umsätzen führten.
168 
Der allgemeine Verweis des Antragstellers Ziff. 45 auf die künftigen Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen (Bl. 1368, Bl. 567) führt nicht dazu, dass die Planung der X nicht vertretbar wäre. Die Planungsannahmen auch hinsichtlich der künftigen Ertragsentwicklung sind in dem Bewertungsgutachten ausführlich dargestellt und von der Antragsgegnerin weiter erläutert. Der sachverständige Prüfer hat diese geprüft und als ambitioniert angesehen. Allgemeine Verweise auf künftige Wachstumsannahmen für IT-Unternehmen können diese detaillierte, auf das konkret zu bewertende Unternehmen bezogene Planung nicht in Frage stellen.
169 
Gleiches gilt für das allgemeine Vorbringen, dass Synergien aus der faktischen Konzernierung zu berücksichtigen seien und bestritten werde, dass diese berücksichtigt wurden (Bl. 1368, 1086, 571). Synergien, die sich aus dem Abschluss des Beherrschungsvertrags ergeben, sind bei der Bewertung nicht zu berücksichtigen, da dieses so zu bewerten ist, wie es ohne den dem Spruchverfahren zu Grunde liegenden Unternehmensvertrag stünde (stand alone, vgl. IDW S 1 2008, Tz. 33; WP Handbuch 2008, Band II, S. 29). Unechte Synergien dagegen, die sich ohne Durchführung der dem Bewertungsanlass zu Grunde liegenden Maßnahmen realisieren lassen, sind zu berücksichtigen, wenn sie bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept konkret oder plausibel dokumentiert sind (vgl. WP Handbuch 2008, Band II, S. 29 f.). Um die Berücksichtigung derartiger unechter Synergien geht es auch dem Antragsteller Ziff. 45, der von „Synergien, die sich aus der faktischen Konzernierung ergeben und auch ohne den Abschluss des Unternehmensvertrags erreichbar sind“ (Bl. 571) spricht. Derartige Synergieeffekte sind aber nach den Ausführungen von Z bereits berücksichtigt. Z erklärt hierzu in seinem Gutachten auf Seite 30, dass sich bei der Entwicklung der Umsatzerlöse insbesondere die Beteiligung der Y positiv auswirke, da insbesondere größere Kunden akquiriert sowie Synergieeffekte aus Kundenbeziehungen realisiert werden können. Nach den Ausführungen des Bewertungsgutachters ist die Beteiligung von Y mithin bei den prognostizierten Erträgen eingeflossen, ohne dass dies im Einzelnen quantifizierbar wäre. Der Senat hat keinen Anlass, hieran zu zweifeln. Die Berücksichtigung im Rahmen der künftigen Erträge begegnet keinen Bedenken und auch die Tatsache, dass diese Berücksichtigung nicht separierbar ist, wie die Antragsgegnerin vorträgt, ist nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund stellt das allgemeine Vorbringen zur Berücksichtigung der Synergieeffekte die Unternehmensplanung nicht in Frage.
170 
Die Planung ist auch nicht deshalb unvertretbar, weil das für die Zeit der ewigen Rente geplante Jahresergebnis unter dem Jahresergebnis der Vorjahre liegt. Ein Widerspruch zu dem angenommenen jährlichen Wachstum in der Detailplanungsphase liegt hierin entgegen der Auffassung einiger Antragssteller nicht. Wie sich aus der tabellarischen Darstellung auf Seite 35 des Gutachtens von Z ergibt, werden für die ewige Rente im Verhältnis zu dem letzten Detailplanungsjahr ein steigender Umsatzerlös sowie ein steigendes EBIT geplant. Das für 2011/12 ff. geplante Jahresergebnis ist nicht wegen verminderter Umsätze oder vermindertem EBIT niedriger, sondern wegen der erhöhten Steuerlast, die der Bewertungsgutachter aber nachvollziehbar durch das Auslaufen von Verlustvorträgen, die unmittelbar bei der Berechnung der betrieblichen Ertragssteuern berücksichtigt wurden, erklärt hat (Z-Gutachten Seite 37). Der sachverständige Prüfer hat die Berücksichtigung der Verlustvorträge überprüft und ist von deren Richtigkeit überzeugt (Bericht Seite 17). Anhaltspunkte für insoweit unvertretbare Annahmen bestehen nicht. Dies gilt auch für die angenommene Höhe des nachhaltig erzielbaren Ergebnisses in der ewigen Rente. Die Planzahlen des letzten Detailplanungsjahres wurden unter Zugrundelegung der langfristigen Wachstumsrate von 1,5 % entsprechend dem Wachstumsabschlag, gegen dessen Höhe keine Bedenken bestehen (hierzu ausführlich unten), fortgeschrieben, was nicht zu beanstanden ist.
171 
Es begegnet entgegen der Ansicht einiger Antragsteller auch keinen Bedenken, dass bei der Unternehmensplanung in Großbritannien für den Bereich IT-Consulting kein Neukundengeschäft angesetzt wurde. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidung ausführlich begründet und dargelegt, dass die englische Gesellschaft nur noch zwei Kunden habe, deren Verträge bis Ende August 2008 liefen, sie seit Jahren keine Mitarbeiter habe und bereits seit 2005 nur noch Bestandskunden betreut würden. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang in einem Land weitere Kunden gewonnen werden sollen oder nur noch Bestandskunden betreut werden sollen, ist eine Maßnahme der Geschäftsführung, die von dem Gericht nicht auf deren Zweckmäßigkeit zu überprüfen ist. Die bereits deutlich vor dem Bewertungsstichtag und unabhängig von dem Bewertungsanlass eingeleitete Aufgabe der Neukundengewinnung in Großbritannien ist deshalb zu Recht bei der Bewertung durch Z berücksichtigt worden und auch von dem Gericht seiner Schätzung zu Grunde zu legen.
172 
Auch die Einwendungen der Antragsteller gegen einzelne Positionen der Unternehmensplanung dringen nicht durch. Der Senat vermag nicht festzustellen, dass die Planungen insgesamt oder in einzelnen Punkten nicht vertretbar sind.
173 
So ist die in der geänderten Unternehmensplanung enthaltene Höhe der Position „sonstige Kosten“ in den Geschäftsbereichen IT Consulting und HR Services&Solutions nachvollziehbar und schlüssig begründet, widerspruchsfrei und vertretbar. Die sonstigen Kosten umfassen nach den Ausführungen der Antragsgegnerin Mietkosten, Kfz- und Reisekosten sowie Aufwendungen für Hard- und Software. Die angepasste Planung geht von einer Steigerung dieser Kosten auf Grund der geplanten Steigerung der Umsätze aus. Der prozentuale Anteil der Kosten wird in der geänderten Planung in dem Bereich der sich aus der Vergangenheitsanalyse ergebenden Quote angesetzt. Dies ist jedenfalls vertretbar. Die allgemein gehaltenen Verweise der Antragsteller 1 und 43 auf das „wirtschaftliche Erfahrungswissen“ und die „wirtschaftliche Lebenserfahrung“, wonach von Wirtschaftsprüfern die Fixkostendegression in ihrer Bedeutung für die Ertragsentwicklung von Unternehmen ganz erheblich unterschätzt werde (Bl. 1346), führen nicht zu einer anderen Beurteilung. Die Argumentation der Antragsteller 1 und 43, dass die Investitionen in den Vertriebsapparat die langfristige Entwicklung der Aufwandsquote in der Vergangenheit belastet habe, während die - umsatzmäßigen - Auswirkungen sich erst in den späteren Planjahren zeigen konnten, weshalb keine Erfahrungen zur Fixkostendegression bei dem im Einklang mit dem Marktwachstum geplanten Wachstum des Geschäftsvolumens vorliege, führt nicht dazu, dass die angenommene, aus der Vergangenheitsanalyse bestätigte Entwicklung der sonstigen Kosten abhängig von der Umsatzentwicklung nicht vertretbar wäre. Soweit für einzelne Jahre und Bereiche überdurchschnittliche sonstige Kosten geplant wurden, sind diese im Bewertungsgutachten nachvollziehbar begründet. So ist der für das Jahr 2008/2009 im Bereich HR Services&Solutions mit 17,9 % statt durchschnittlich 16,5 % hohe Ansatz der sonstigen Kosten mit dem erwarteten Umzug zweier Standorte in neue Räumlichkeiten erklärt (Seite 32 Bewertungsgutachten), der relative Anstieg der sonstigen Kosten im Rumpfgeschäftsjahr 2008 für den Bereich IT-Consulting (20,9 % statt durchschnittlich 13,1 %) mit Rekrutierungskosten für die Neueinstellung von Mitarbeitern insbesondere in der Schweiz (Seite 34 des Bewertungsgutachtens).
174 
Auch die im Gutachten von Z berücksichtigten, auf Grund einer Planänderung des Vorstands im Zuge der Bewertung zusätzlich eingestellten Akquisitionskosten für die Akquisitionsunterstützung von Neukunden und im Neugeschäft in Höhe von 419 TEUR für 2009/10 und 1.408 TEUR für das Folgejahr (vgl. Gutachten Z Seite 28) können bei der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes berücksichtigt werden. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass als Akquisitionskosten 0,5 % des geplanten Neugeschäftsvolumens eingestellt wurden, was dem Erfahrungswert des Vorstands entspreche (Schriftsatz vom 09.04.2009, Bl. 753 sowie vom 06.05.2011, Seite 10, Bl. 1406). Der sachverständige Prüfer hat in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass die zusätzlich eingestellten Akquisitionsaufwendungen der Gewinnung von Neukunden zur Erreichung des geplanten Wachstums dienen und auf Berechnungen des Vorstands beruhen (Protokoll Seite 8, Bl. 1189). Diese sind jedenfalls vertretbar. Es ist nachvollziehbar und schlüssig, dass für die Akquise von Neukunden Aufwendungen erforderlich sind, während für die Bestandskunden auch bei neuen Projekten keine erheblichen Akquiseaufwendungen entstehen. Es ist auch schlüssig, dass Wachstum die Akquise von Neukunden voraussetzt. Vor diesem Hintergrund ist das Vorgehen der Antragsgegnerin, an Hand der Zusammensetzung der geplanten Aufträge und Umsätze eine Prognose über den möglichen Umfang von Neuprojekten mit Bestandskunden und Neugeschäften mit neuen Kunden abzugeben und für die Neugeschäfte Akquiseaufwendungen in Höhe des bislang üblichen Prozentsatzes anzusetzen, sachgerecht. Das Argument des gemeinsamen Vertreters, dass die Akquiseaufwendungen nur für einen kurzen Zeitraum zu Beginn der Planphase angesetzt werden dürften und danach - unter Beibehaltung der Kunden und dem durch sie generierten Umsatz - „asymptotisch gegen Null“ streben müssten (Bl. 1395), greift nicht durch. Zwar ist zutreffend, dass dann, wenn ein neuer Kunde akquiriert ist, für diesen keine weiteren Akquiseaufwendungen erforderlich sein dürften. Um das weitere geplante Wachstum zu generieren und um den üblichen Wegfall von Bestandskunden auszugleichen, müssen aber weiter neue Kunden akquiriert werden, so dass auch weiterhin Aufwendungen anfallen. Vor diesem Hintergrund ist die vorgenommene, im Rahmen einer Planung unumgängliche Pauschalierung der künftigen Akquiseaufwendungen auf der Grundlage der Erfahrungswerte des Vorstands für die Vergangenheit jedenfalls vertretbar.
175 
Die bewertungstechnischen Anpassungen im Finanz- und Steuerergebnis, die der Bewertungsgutachter vorgenommen hat (Seite 28 des Gutachtens) sind entgegen der Auffassung des Antragstellers 30 von der Antragsgegnerin im Einzelnen erläutert worden und schlüssig (Schriftsatz vom 06.05.2011, Seite 11, Bl. 1407).
176 
Die geplanten Abschreibungen sind ebenso nachvollziehbar dargelegt und vertretbar. Die Erhöhung der Abschreibungen für den Bereich IT Outsourcing im Detailplanungszeitraum im Vergleich zur Vergangenheit wird vertretbar durch die hohen Investitionen in die Erweiterung der Rechenzentrumskapazitäten erklärt, deren nachvollziehbare Folge höhere Abschreibungen sind (Z-Gutachten Seite 30). Für den Bereich HR Services&Solutions sind für das erste Planjahr sinkende Abschreibungen angesetzt, für die Folgejahre steigende Abschreibungen, die mit erheblichen Aktivierungen von Weiterentwicklungen der selbst erstellten Software begründet werden, welche erhöhte Abschreibungen nach sich zieht (Z-Gutachten, Seite 32). Im Bereich IT-Consulting ist der zunächst geplante Rückgang und der dann erfolgende Anstieg ab dem Planjahr 2009/2010 erklärt mit dem Auslauf der selbsterstellten Software .... Ende 2006 und der für 2009/2010 geplanten Aktivierung und nachfolgenden Abschreibung der Software .... (Z-Gutachten, Seite 34). Entgegen der Ansicht einiger Antragsteller sind die angesetzten Abschreibungen nicht unplausibel, wenn sie stärker ansteigen sollten als die Umsatzentwicklung. Investitionen sind zwar Grundlage für die Beibehaltung und Weiterentwicklung des Umsatzes. Sie führen aber zunächst zu nur einem höheren Anlagevermögen und damit zu einer höheren Abschreibung, nicht aber unmittelbar und zwingend zu einem im selben Umfang erhöhten Umsatz.
177 
Im Ergebnis sind somit die Planungsansätze von X jedenfalls vertretbar. Das von Z auf Grundlage dieser Planung ermittelte Jahresergebnis sowohl für die Detailplanungsphase als auch für die Phase der ewigen Rente kann deshalb der Schätzung des Unternehmenswertes nach der Ertragswertmethode zu Grunde gelegt werden.
(3)
178 
Die Ausschüttungs- und Thesaurierungsannahmen des Gewinns sind nicht zu beanstanden und können der Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde gelegt werden.
179 
Insbesondere bestehen keine Bedenken gegen die Annahme einer Ausschüttungsquote von 45 % für die Phase der ewigen Rente, auch wenn in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten. Weder die Forderung des Antragstellers Ziff. 51 nach einer Eliminierung der Thesaurierungsannahme in der Phase der ewigen Rente (Bl. 614) noch die Forderung des Antragstellers 45 nach einer Erhöhung der Thesaurierung auf 100 % (Bl. 1368, 1086, 570) stehen dieser Annahme entgegen. Es entspricht den Empfehlungen des IDW und damit einer allgemein anerkannten und gebräuchlichen Methode, in der Phase der ewigen Rente das Ausschüttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens äquivalent zu dem Ausschüttungsverhalten der Alternativanlage zu planen (IDW S 1 2008 Tz. 37). Am Kapitalmarkt werden Ausschüttungsquoten zwischen 40 % bis 60 % beobachtet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1009). Die Annahme einer Ausschüttung in Höhe von 45 % für die Phase der ewigen Rente bewegt sich in diesem Rahmen. Sie orientiert sich zudem sachgerecht an dem Ausschüttungsverhalten der Peer-Group, so dass auch branchenspezifische Besonderheiten im Ausschüttungsverhalten beachtet sind.
180 
Die Annahme eines linearen Anstiegs der Ausschüttungsquote im Detailplanungszeitraum von 0 % im Jahr 2008 bis 45 % im Zeitraum der ewigen Rente ist vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht zu beanstanden. Im Detailplanungszeitraum entspricht es den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Rz. 36), die bisherige und geplante Ausschüttungspolitik zu berücksichtigen. Da in der Vergangenheit keine Ausschüttungen erfolgten, ist die Annahme einer bei 0 % beginnenden, langsam linear bis zu der für die ewige Rente angesetzten Quote ansteigenden Ausschüttungsquote sachgerecht. Der Ansatz bereits einer höheren Quote in der Detailplanungsphase würde wegen der geringeren Besteuerung der thesaurierten Beträge im Verhältnis zu den ausgeschütteten Beträgen zu Lasten der Anteilseigner den Unternehmenswert mindern. Der Ansatz einer noch niedrigeren Quote scheint dagegen angesichts der für die ewige Rente angesetzten Ausschüttungsquote jedenfalls nicht geboten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diesem Ansatz anderweitige Planungen entgegenstünden. Abgesehen davon sind die Auswirkungen einer linear ansteigenden im Verhältnis zu einer erst später ansteigenden Ausschüttungsquote auf den Unternehmenswert nur so gering, dass hierdurch nicht die Unangemessenheit der Abfindung begründet wäre.
181 
Der von Z für die Phase der ewigen Rente zusätzlich angesetzten Thesaurierung in Höhe von 5 % des Eigenkapitals liegt die Überlegung zu Grunde, dass zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums in der Phase der ewigen Rente eine Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums zu berücksichtigen ist (Z-Gutachten Seite 37 und 52). Dieser Ansatz ist somit im Zusammenhang mit dem angesetzten Wachstumsabschlag zu sehen und jedenfalls vertretbar (hierzu näher unten bei den Ausführungen zum Wachstumsabschlag).
(4)
182 
Keine Bedenken bestehen auch, die vorgenommene Nachsteuerbetrachtung sowie die zu Grunde gelegten Steuersätze der gerichtlichen Schätzung zu Grunde zu legen.
183 
Die Nachsteuerbetrachtung, wonach die Auswirkungen persönlicher Ertragssteuern der Anteilseigner zum einen auf der Ebene der künftigen Zuflüsse und zum anderen bei dem Kapitalisierungszinssatz berücksichtigt werden, ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers 30 (Bl. 332) - allgemein anerkannt und gebräuchlich und entspricht für den hier zu Grunde liegenden Bewertungsanlass den Empfehlungen des IDW (S 1 2008 Tz. 28-31, 43 ff.). Hierzu ist eine Typisierung der steuerlichen Verhältnisse der Anteilseigner erforderlich, die für den vorliegenden Bewertungsanlass allgemein anerkannt und gebräuchlich insoweit erfolgt, als auf eine inländische unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person als Anteilseigner abgestellt wird (IDW S 1 2008 Tz. 31).
184 
Bei der Berechnung der Steuern berücksichtigt Z zutreffend, dass durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 (Gesetz vom 14.08.2007 - BGBl. I 2007 Nr. 40) für Deutschland zum 01.01.2009 für private Kapitalerträge die Abgeltungssteuer eingeführt wurde. Hiernach werden private Kapitaleinkünfte - bei Außerachtlassung der Kirchensteuer - mit einem einheitlichen Einkommensteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag von 5,5 %, mithin insgesamt 26,375 %, besteuert (§ 43 a Abs. 1 EStG). Der einheitliche Steuersatz gilt sowohl für Zinsen und Dividenden, als auch für Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 1 und 2 EStG). Die Abgeltungssteuer ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31.12.2008 zufließen (§ 52 a Abs. 1 EStG). Hinsichtlich der Veräußerungsgewinne ist sie erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 erworben wurden (§ 52 a Abs. 10 EStG).
185 
Der nach der Abgeltungssteuer geltende Steuersatz wurde zutreffend für die ab 2009 zufließenden Dividenden angesetzt.
186 
Hinsichtlich der Thesaurierungen hat Z ab 2009 eine Veräußerungsgewinnbesteuerung in Höhe des hälftigen nominellen Steuersatzes angewandt. Die Anwendung bereits ab 2009 begründet Z damit, dass zwar die Besteuerung sämtlicher realisierter Veräußerungsgewinne erst für Unternehmensanteile vorgesehen sei, die nach dem 31.12.2008 erworben werden, sich die Besteuerung von Kursgewinnen aber in dem Preisbildungsprozess am Kapitalmarkt ab 01.01.09 niederschlagen dürfte, weil dann der vorübergehend noch steuerfreien Realisierung von Kursgewinnen durch die Veräußerung von Altbeständen von vor dem 01.01.2009 erworbenen Aktien ein Erwerb durch Anteilseigner gegenüberstehe, welche die Veräußerungsgewinnbesteuerung ihrerseits preismindernd berücksichtigen werden (Z-Gutachten Seite 39). Der Ansatz einer Veräußerungsgewinnbesteuerung bereits ab 01.01.2009 auch für davor liegende Bewertungsstichtage ist zumindest eine der derzeit in der Fachwissenschaft vertretenen Auffassungen und wird - auch wenn der FAUB den Ansatz der Veräußerungsgewinnbesteuerung erst für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009 favorisiert (FN-IDW 2007, S. 444) - auch von Mitgliedern des FAUB als sachgerechte Methode anerkannt, jedenfalls wenn diese Konsequenzen im Bewertungskalkül dann für Zähler und Nenner gleichermaßen angewandt werden (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 737). Da Z die Anwendung der Veräußerungsgewinnbesteuerung nicht nur im Rahmen des Zählers bereits ab 01.01.2009 vorsieht, sondern korrespondierend dazu auch im Rahmen der Marktrisikoprämie (dort zu Gunsten der Anteilseigner sogar bereits ab 2008), bestehen keine Bedenken, die gerichtliche Schätzung hierauf zu stützen. Abgesehen davon hat der sachverständige Prüfer Vergleichsberechnungen angestellt, in denen er die alternativen Möglichkeiten der Berücksichtigung der Veräußerungsgewinnbesteuerung im Zähler und folgerichtig auch im Nenner bei der Marktrisikoprämie eingestellt hat, und dabei festgestellt, dass dies nicht zu wesentlichen Änderungen des von dem Bewertungsgutachter ermittelten Ertragswertes führte (Bl. 929, Seite 19 des Berichts des sachverständigen Prüfers).
187 
Die angesetzte Höhe der Veräußerungsgewinnbesteuerung - hälftiger nominaler Steuersatz von 12,5 % zuzüglich Solidaritätszuschlag - entspricht der derzeit in der Fachwissenschaft anerkannten und gebräuchlichen Höhe (vgl. Wagner/Sauer/Willershausen, Wpg 2008, 731, 736; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 281) und kann deshalb der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden.
bb.
188 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten.
189 
Keine Bedenken bestehen dagegen, entsprechend der Entscheidung des Landgerichts der Schätzung des Gerichts die von Z angewandten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
190 
Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten (1)) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten (2)) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten (3)) zu berücksichtigen.
(1)
191 
Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 565). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. OLG Stuttgart, NZG 2007, 112, juris Rz. 38; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285).
192 
Die von Z eingestellte, von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete und von dem Landgericht zu Grunde gelegte Zinsprognose von 4,75 % vor Steuern kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden.
193 
Der Basiszinssatz wurde von Z in dem schriftlichen Gutachten entsprechend den Empfehlungen des IDW S1 2008 (vgl. IDW S 1 2008, Rz. 117; ebenso IDW ES 1 2008) aus den von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Zinsstrukturdaten und einer Fortschreibungsannahme anhand der Zinsstrukturkurve für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007 ermittelt. Sowohl Z als auch der sachverständige Prüfer haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Stuttgart erklärt, dass die ermittelten Werte auch für den Bewertungsstichtag 29.02.2008 gelten würden und sich insoweit keine Veränderung ergeben habe.
194 
Gegen die Ermittlung des Basiszinssatzes auf Grundlage der Zinsstrukturdaten entsprechend den Empfehlungen des IDW bestehen keine methodischen Bedenken. Der von Z angesetzte Basiszinssatz wurde nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt. Soweit hiergegen pauschal auf die aktuellen Zinssätze einer Anlage zum Bewertungsstichtag verwiesen wird, ist darauf hinzuweisen, dass für den Basiszinssatz nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich sind, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285). Auch der pauschale Hinweis, der Zinssatz sei zu hoch, wie sich aus einer Berücksichtigung von Vergleichsdaten aus anderen zeitnahen Gutachten ergebe (Bl. 568; 1082), führt nicht zum Erfolg, ebenso wenig wie der Vorhalt, die Berechnung des Basiszinssatzes sei nicht nachvollziehbar (Bl. 568; 1082). Die Methode zur Berechnung des Basiszinssatzes ist von Z nachvollziehbar und schlüssig dargelegt. Sie entspricht der anerkannten Expertenauffassung des IDW und wird deshalb auch in der Rechtsprechung regelmäßig als Schätzgrundlage anerkannt (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 285; OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 152 ff.; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 41 ff.).
195 
Ohne Erfolg beruft sich ein Antragsteller auch darauf, dass für die konkreten Planjahre nicht die konkreten Basiszinssätze aus der Zinsstrukturkurve herangezogen wurden, sondern der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde (Bl. 609). Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht der Empfehlung des IDW und somit einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (vgl. OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 44; Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1015).
196 
Unter Berücksichtigung persönlicher Ertragssteuern ergibt sich ein Basiszinssatz nach Steuern von 3,50 %.
197 
Zutreffend haben Z und dem folgend der sachverständige Prüfer bei der Berechnung des Basiszinssatzes nach Steuern berücksichtigt, dass für alle nach dem 31.12.2008 zufließenden Kapitalerträge die Abgeltungssteuer gilt, mithin ein Steuersatz von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag anzusetzen ist. Ohne Erfolg macht ein Antragsteller dagegen geltend, dass bei der Bewertung bereits die Abgeltungssteuer berücksichtigt wurde, obwohl diese zum damaligen Zeitpunkt noch keine Geltung gehabt habe (Bl. 1083). Die Neuregelungen der Besteuerung durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 waren und wurden bei der Bewertung zutreffend berücksichtigt, da das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bereits vor dem Bewertungsstichtag beschlossen und teilweise in Kraft getreten war, auch wenn die Abgeltungsteuer erst ab 01.01.2009 anzuwenden war. Als sichere gesetzliche Änderung der steuerlichen Gegebenheiten war diese bereits im Bewertungsstichtag zu berücksichtigen.
198 
Jedenfalls im Hinblick darauf, dass auch eine Anpassung der Marktrisikoprämie bereits ab dem Jahr 2008 auf Grund der Abgeltungssteuer vorgenommen wird, ist es schlüssig, auch hinsichtlich des Basiszinssatzes für den gesamten Planungszeitraum von der veränderten Besteuerung auszugehen (vgl. Wagner/Saur/Willershausen, WpG 2008, 731, 737).
(2)
199 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. OLG Stuttgart AG 2012, 275, juris Rz. 156; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 287).
200 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes wie das Landgericht den von Z verwendeten, von dem sachverständige Prüfer bestätigten Risikozuschlag (GA Z Seite 52) zu Grunde.
201 
Die von Z durchgeführte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Tax-Capital-Asset-Pricing-Modell (Tax-CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW seit 2005 und ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Rz. 297 ff. m.w.N.). Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Die auch in diesem Verfahren von einigen Antragstellern vorgebrachten, in der wirtschaftswissenschaftlichen Diskussion bekannten Bedenken gegen die Anwendung des Tax-CAPM ändern nichts daran, dass dieses eine anerkannte und gebräuchliche Methode darstellt, die deshalb im Rahmen der richterlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
202 
Dies gilt auch nach Einführung der Abgeltungssteuer, da hierdurch zwar die nominale Steuerlast für Zinsen, Dividenden und Kursgewinne einheitlich 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag beträgt, die effektive Steuerbelastung auf Kursgewinne aber von der Haltedauer der Aktien abhängig ist und somit effektiv weiterhin eine Unterscheidung zwischen der Besteuerung von Zinsen und Dividenden und der Besteuerung von Kursgewinnen in die Bewertung einzustellen ist. Die Anwendung des Tax-CAPM ist somit auch unter Berücksichtigung der Abgeltungssteuer nicht zu beanstanden und entspricht für den hier gegebenen Bewertungsanlass dem Vorgehen der Mitglieder des Fachausschusses für Unternehmensbewertung des IDW (vgl. IDW Fachnachrichten 12/2009 S. 697 mit Verweis auf Wagner/Saur/Willershausen, WPg 2008, 731; Zeidler/Schöninger/Tschöpel, FB 2008, 276, 284).
(2.1).
203 
Der Senat legt seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von Z angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 4,5 % nach Steuern zu Grunde.
204 
Für Bewertungsanlässe vor Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, basiert dieser Wert im Ausgangspunkt auf der bis zur Unternehmensteuerreform von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie von 4,0 % bis 5,0 % vor und 5,0 % bis 6,0 % nach persönlichen Steuern. Der Senat hat seiner Schätzung des Unternehmenswertes vor Einführung der Abgeltungssteuer basierend hierauf in ständiger Rechtsprechung eine Marktrisikoprämie von 5,5% nach Steuern zu Grunde gelegt (vgl. ausführlich zur Begründung und Herleitung OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, 20 W 7/11, juris Rz. 313 ff.). Es bestehen keine Bedenken, auch unter Geltung der Abgeltungssteuer diese historische Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern und 5,5 % nach Steuern als Ausgangspunkt der Schätzung heranzuziehen, wie dies auch der FAUB empfiehlt. Soweit gegen die Herleitung der historischen Marktrisikoprämie - auch in diesem Verfahren - Einwände vorgebracht werden und von den Antragstellern der Ansatz einer niedrigeren historischen Marktrisikoprämie gefordert wird oder die Herleitung aus Vergangenheitsdaten insgesamt abgelehnt wird, sind die Einwände und Bedenken in der Fachwissenschaft bekannt. Sie ändern nichts daran, dass die Herleitung und Höhe der von dem FAUB empfohlenen Marktrisikoprämie anerkannt und gebräuchlich sind. Somit kann der Senat die genannten Bandbreiten weiterhin als Ausgangspunkt seiner Schätzung verwenden.
205 
Die nunmehr von dem FAUB und dem folgend Z und dem sachverständigen Prüfer der Unternehmensbewertung für derartige Bewertungsanlässe explizit zu Grunde gelegte Annahme einer typischerweise langen Haltedauer (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung der FAUB, Seite 2; Wagner/Sauer/Willershausen, WPg 2008, 731, 736) steht dem nicht entgegen, auch wenn der FAUB bei der erwähnten Empfehlung zur historischen Marktrisikoprämie die einperiodische arithmetische Mittelwertbildung einbezieht und diese Empfehlung mit einem Abschlag von 1 - 2 Prozentpunkten von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Marktrisikoprämie begründet (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1019). Die Empfehlung des FAUB erfolgt im Bewusstsein und in Auseinandersetzung mit den verschiedenen Methoden der Mittelwertbildung und deren jeweiligen Schwächen, zu denen für die arithmetische Mittelung gerade deren üblicherweise verwendete Einperiodigkeit zählt. In Erkenntnis dessen, dass die Mittelwertbildung nach sämtlichen Methoden mit Problemen behaftet ist und zu Verzerrungen führt und dass die Frage, welcher Mittelwert verwendet werden sollte, umstritten und Gegenstand intensiv geführter Diskussion ist, hat der FAUB sich dazu entschieden, die arithmetische Mittelung in seine Überlegungen einzubeziehen, dieser aber keine Alleingültigkeit einzuräumen, sondern den wissenschaftlichen Diskussionen durch einen Abschlag Rechnung zu tragen (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1005, 1017 ff.). Die Frage, ob die Herleitung der Marktrisikoprämie auch unter Einbeziehung der arithmetischen Mittelung aufrecht erhalten werden kann, obwohl der FAUB nach Einführung der Abgeltungssteuer explizit von einer langen Haltedauer ausgeht, ist bereits seit längerem bekannt und insbesondere auch in der veröffentlichten Entscheidung des Senats vom vom 17.10.2011 (ZIP 2012, 133, juris Rz. 351 ff.) diskutiert, ohne dass dies den FAUB dazu veranlasst hätte, von der bisherigen Herleitung der historischen Marktrisikoprämie für die Zeit ab Geltung der Abgeltungssteuer abzuweichen. Deshalb ist die trotz dieses allgemein zugänglich aufgezeigten Widerspruchs zwischen der Annahme einer langjährigen Haltedauer und der einperiodischen arithmetischen Mittelung gebildete und beibehaltene Auffassung des FAUB, selbst wenn sie nicht unumstritten ist, jedenfalls als gebräuchlich und anerkannt anzusehen und damit geeignete Grundlage für die Schätzung des Senats.
206 
Für Bewertungsanlässe nach Inkrafttreten der steuerrechtlichen Änderungen, die Anlass zur Überarbeitung des IDW S1 in der Fassung von 2008 waren, bestehen dementsprechend keine Bedenken, der gerichtlichen Schätzung die unter Berücksichtung der Abgeltungssteuer auf 4,5 % nach Steuern angepasste Marktrisikoprämie entsprechend dem Ansatz im Gutachten von Z zu Grunde zu legen. Dieser Wert liegt in der Bandbreite des Vorschlags des FAUB, der nach Einführung der Abgeltungssteuer durch die Unternehmensteuerreform eine Marktrisikoprämie von 4,5 % bis 5,5 % vor Steuern und 4 % bis 5 % nach Steuern für sachgerecht hält (IDW-Fachnachrichten 12/2009, S. 697; zur Begründung vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 3; Wagner/Saur/Willershausen, Wpg 2008, 731, 740) und ist somit nach obigen Grundsätzen jedenfalls in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Bewertungspraxis gebräuchlich, so dass die entsprechende Bewertung durch Z der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden kann.
207 
Zu Gunsten der Antragsteller wirkt es sich aus, dass Z bereits diese reduzierte Marktrisikoprämie von 4,5 % ansetzt, die der FAUB jedenfalls für die Bewertungsstichtage ab 01.01.2009 empfiehlt, statt noch auf die höhere Marktrisikoprämie von 5,0 % nach Steuern abzustellen, die der IDW für den Zeitraum zwischen In-Kraft-Treten der Unternehmensteuerreform und Geltung der Abgeltungssteuer, also für Bewertungsstichtage zwischen dem 07.07.2007 und dem 01.01.2009 empfiehlt (vgl. Ergebnisbericht-Online über die 95. Sitzung des FAUB, Seite 4). Das Vorgehen ist konsequent, da auch bei der Ableitung der erwarteten Nettoerträge die Auswirkungen der Abgeltungssteuer ab dem Jahr 2009 einbezogen wurden.
(2.2)
208 
Nicht zu beanstanden ist weiter der von dem Landgericht seiner Schätzung zu Grunde gelegte Betafaktor von 0,8 % (unverschuldet). Auch der Senat legt diesen von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Betafaktor seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde.
209 
Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 93; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 728 f.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, S. 324). Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200; OLG Stuttgart, ZIP 2010, 274, juris Rz. 235 m.w.N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (OLG Stuttgart, AG 2011, 560, juris Rz. 200 m.w.N.).
210 
Der von Z mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Betafaktor von 0,8 unverschuldet stellt eine hinreichende Grundlage im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat dar. Die Ermittlung des Betafaktors ist in sich schlüssig und beruht auf gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung. Der mittels der Daten einer Peer Group ermittelte Wert wird auch durch die von dem sachverständigen Prüfer insbesondere in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 21.04.2010 (Bl. 1182, 1192) ausgeführten allgemeinen Überlegungen zum individuellen Unternehmensrisiko der X im Vergleich zu dem Risiko des Marktportfolios bestätigt, worauf sich auch das Landgericht gestützt hat (Seite 23).
211 
Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass die Heranziehung des eigenen Beta-Faktors der X, wie sie von einigen Antragstellern gefordert wird, geboten wäre.
212 
Z legt in dem Bewertungsgutachten schlüssig dar, warum der eigene Beta-Faktor der Antragsgegnerin nicht herangezogen wurde (Seite 44). Dies bestätigt der sachverständige Prüfer, der ebenfalls davon ausgeht, dass die für die X AG beobachteten Betafaktoren keine ausreichende statistische Signifikanz aufweisen und somit der statistische Zusammenhang zwischen der Marktrendite und der konkreten Rendite der X AG nicht hinreichend belegbar ist (Seite 22 des Gutachtens des Vertragsprüfers). Dem ist auch das Landgericht gefolgt.
213 
Substantielle Einwände hiergegen, die die Begutachtung durch Z in diesem Punkt als ungeeignete Schätzgrundlage erscheinen lassen, werden von den Antragstellern nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Wenn auch die Frage, wann von einer fehlenden statistischen Relevanz auszugehen ist, wie diese zu bemessen ist und wann deshalb auf den eigenen Betafaktor nicht mehr zurückgegriffen werden kann, in der Wissenschaft und Praxis nicht einheitlich beurteilt wird (vgl. hierzu Dörschell/Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmens-bewertung, S. 130 ff; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521 ff.), so ist die von Z und dem sachverständigen Prüfer vorgenommene Überprüfung der statistischen Relevanz Hand des Bestimmtheitsmaßes und des T-Tests jedenfalls eine der gebräuchlichen Herangehensweisen zur Beurteilung der Frage, ob der eigene Betafaktor eines Unternehmens herangezogen werden kann (vgl. Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S.134; Dörschen/ Franken/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, S. 135; Knoll, CFO aktuell, S. 210 ff.; Meitner/Streitferdt in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 521). Die fehlende statistische Relevanz der von Z auf Grundlage eine Analysezeitraums von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen ermittelten Betafaktors wird dem entsprechend in dem Spruchverfahren allgemein auch nicht in Zweifel gezogen.
214 
Ohne Erfolg berufen sich die Antragsteller 27, 28 und 30 dagegen darauf, dass zusätzlich zu prüfen sei, ob nicht der Betafaktor über einen Fünf-Jahres-Zeitraum bei monatlichen Beobachtungspunkten ein höheres Bestimmtheitsmaß habe (Bl. 1363 f., Antragstellerin 30) bzw. dass ein Zeitraum von 5 Jahren hätte zu Grunde gelegt werden müssen (Antragsteller 27 und 28). Der von Z in dem Bewertungsgutachten herangezogene Analysezeitraum von zwei Jahren mit wöchentlichen Messungen, der auch von dem sachverständigen Prüfer als repräsentativ bezeichnet wird, ist einer von mehreren in der Praxis und Wissenschaft üblicherweise herangezogenen Analysezeiträumen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, Rz. 736; Kruschwitz/Löffler/Essler, Unternehmensbewertung für die Praxis, S. 131; Spremann, Valuation, S. 139). Eine unumstrittene oder auch nur herrschende Meinung zu dem zutreffenden Analysezeitraum hat sich bislang nicht herausgebildet, was auch von den Antragstellern bestätigt wird (Bl. 333, Antragstellerin Ziff. 30). Da die Ermittlung des unternehmenseigenen Beta auf Schätzungen beruht und es keinen richtigen Wert gibt, ist es erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Ermittlung auf einer anerkannten, wenn auch nicht unumstrittenen Methode beruht. Dies ist hier der Fall.
215 
Abgesehen davon hat die Antragsgegnerin bereits erstinstanzlich (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 84) sowie in der Beschwerdeerwiderung (Schriftsatz vom 6. Mai 2011, Seite 22 f.) vorgetragen, dass der Bewertungsgutachter den Betafaktor auch über einen Fünfjahreszeitraum bei monatlichen Renditen ermittelt habe, dieser mit 0,52 nur leicht unter dem im Bewertungsgutachten angegebenen Wert von 0,58 für einen Zweijahreszeitraum liege und der Gutachter auch hierfür die fehlende statistische Signifikanz ermittelt habe. Dem sind die Antragsteller nicht entgegengetreten.
216 
Schließlich hat der Bewertungsgutachter die Ablehnung der Heranziehung des unternehmenseigenen Betafaktors auch damit begründet, dass die Entwicklung des Börsenkurses der X AG duch das Pflichtangebot der Antragsgegnerin beeinflusst war und der Betafaktor deshalb nicht statistisch signifikant sei. Dies hat die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 9. April 2009 (Bl. 714 ff.) ausführlich erläutert, ohne dass die Antragsteller dem konkret entgegengetreten wären. Die Darstellung der Entwicklung des 2-Jahres-Beta (Seite 87, Bl. 800) zeigt einen deutlichen Rückgang des unternehmenseigenen Betafaktors im Zeitraum ab Bekanntgabe des Pflichtangebots der Antragsgegnerin, ohne dass eine sonstige Risikoveränderung ersichtlich wäre, die dies erklären würde. Der Einfluss des Pflichtangebots auf den Börsenkurs der X ist auch aus dem dort dargelegten Kursvergleich zwischen der Aktie der X und dem CDAX zu erkennen (Seite 82, Bl. 805). Dies bestätigt das von Z rechnerisch ermittelte Ergebnis fehlender statistischer Signifikanz des unternehmenseigenen Betafaktors. Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass das Pflichtangebot eine Maßnahme des Hauptaktionärs war, die die Antragsteller nicht angenommen hätten und die nicht dazu führen könne, dass der unternehmenseigene Betafaktor ausgeblendet werde (so der Antragsteller 51, Bl. 611). Es kommt nicht darauf an, dass das Pflichtangebot - naturgemäß - von dem Mehrheitsaktionär abgegeben und nicht von den Minderheitsaktionären verursacht wurde, entscheidend ist, ob der Betafaktor durch dieses Pflichtangebot soweit beeinflusst wurde, dass er nicht mehr aussagekräftig ist und verwendet werden kann. Dies aber ist wie ausgeführt schlüssig dargelegt.
217 
Dass der unternehmenseigene Betafaktor der X nicht herangezogen wurde, ist mithin im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dies beruht auf anerkannten Methoden zur Ermittlung des Betafaktors sowie zur Überprüfung der statistischen Relevanz und ist gestützt durch die konkrete Entwicklung des Börsenkurses und des Betafaktors der X ab Bekanntgabe des Übernahmeangebots.
218 
Die Ermittlung des Betafaktors von 0,8 auf Grundlage einer Peer Group durch Z begegnet keinen Bedenken. Die Auswahl der Vergleichsgruppe und die Herleitung des Betafaktors hieraus ist von Z schlüssig dargelegt und von der Antragsgegnerin ausführlich erläutert (Schriftsatz vom 9. April 2009, Seite 92 ff.) Dies wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz auch nicht mehr angegriffen. Der von Z ermittelte Wert wird von den eigenen Ermittlungen des sachverständigen Prüfers bestätigt, der hierbei ausweislich seines Berichts (Seite 24, Bl. 932) sowie der mündlichen Erläuterungen in der erstinstanzlichen Verhandlung (Bl. 1182) auf solche börsennotierten Vergleichsunternehmen abgestellt hat, die auf Grund ihrer Geschäftstätigkeit in engem Wettbewerb zur X stehen, und zu demselben Ergebnis kam.
219 
Bestätigt wird der hierdurch gefundene Wert auch durch die Ausführungen des sachverständigen Prüfers in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung zu dem unternehmensspezifischen Risiko der X (Protokoll Seite 11 f., Bl. 1192). Insoweit wird auf die im Beschwerdeverfahren nicht angegriffenen Ausführungen des Landgerichts verwiesen (S. 23f. des Beschlusses).
220 
Im Ergebnis ist die Verwendung eines Betafaktors von 0,8 (unverschuldet) im Rahmen der Schätzung des Unternehmenswertes somit nicht zu beanstanden.
(3)
221 
Der Senat legt seiner Schätzung weiter den von Z angesetzten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Wachstumsabschlag für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % zu Grunde. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch Z beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der X, so dass der Senat mit dem Bewertungsgutachten und dem Bericht des sachverständigen Prüfers ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
222 
Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 189 m.w.N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
223 
Die von Z zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW S 1 2008 (Rz. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig – so auch hier (vgl. Z-Gutachten, Seite 50) – direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt – wie auch in dem Gutachten von Z - über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz.
224 
Nach IDW S 1 2008 (Rz. 95 f.) können nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder –einbrüche, Kosteneinsparungen) Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein. Die erwartete Geldentwertungsrate könne daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, könnten von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem könne nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten.
225 
Das Bewertungsgutachten von Z sowie die dieses bestätigenden Ausführungen des sachverständigen Prüfers bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den dort angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5 % seiner Schätzung des Unternehmenswertes zu Grunde legen kann.
226 
Z hat den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % ausgehend von dem durchschnittlichen Preisindex für Lebenshaltung für einen Dreijahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag begründet. Dieser betrage 1,91 %, was schlüssig dargelegt und in der Beschwerdeinstanz nicht mehr angegriffen wird. Z hat weiter darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen 45 % - 50 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate betrage, woraus sich bei einer Inflationsrate von ca. 2 % eine Wachstumsrate von 0,9 %- 1 % ergebe. Angesichts des zum Bewertungsstichtag hohen Wachstumspotenzials der Geschäftsbereiche HR Services&Solutions und IT Consulting schätzt Z für X einen höheren Wachstumsabschlag von 1,5 %, wobei Z davon ausgeht, dass sich die in den letzten Jahren der Detailplanungsphase beobachteten (hohen) Wachstumsraten langfristig dem gesamtwirtschaftlichen Gewinnwachstum annähern werden (Z-Gutachten Seite 51).
227 
Der sachverständige Prüfer hält den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % für sachgerecht und angemessen.
228 
Die Ausführungen von Z und dem sachverständigen Prüfer sind in sich schlüssig und korrespondieren – soweit sie nicht speziell auf X zugeschnitten sind – mit den in der Wissenschaft und Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen und die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Z auch beachtet hat. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind. Daraus ergibt sich, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate, wie er von einigen Antragsstellern grundsätzlich gefordert wird, in der Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt. Der angesetzte Wachstumsabschlag liegt eher im oberen Bereich der in jüngerer Zeit in Spruchverfahren angesetzten Wachstumsabschläge (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 188: 1 %; OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 432: 1 %; OLG Düsseldorf, AG 2012, 797, juris Rz. 67: 1 %), was sich für die Antragsteller günstig auswirkt und von Z nachvollziehbar mit den hohen Wachstumsraten von X vor Beginn der ewigen Rente begründet wird. Der Ansatz eines Wachstumsabschlag in der Größenordnung der Rechtsprechung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., Rz. 930 ff.; WP-Handbuch 2008 Band II, Tz. 479; Wagner/Jonas/ Ballwieser/Tschöpel, WPg 2006, 1020; Baetge/Niemeyer/Kümmel/Schulz, in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 5.Aufl., S. 449).
229 
Dem gegenüber vermögen die Einwendungen der Antragsteller den Ansatz eines Wachstumsabschlags von 1,5 % im Rahmen der gerichtlichen Schätzung nicht in Frage zu stellen.
230 
Der Wachstumsabschlag muss entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Denn der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (IDW S 1 2008, Rz. 96; vgl. auch OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 433; OLG Stuttgart AG 2012, 839, juris Rz. 192). Von diesen Grundsätzen sind – wie oben bereits dargestellt - auch Z und der sachverständige Prüfer ausgegangen.
231 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist nicht deswegen per se völlig unplausibel, wie die Antragsteller 1 und 43 sowie 51 meinen, weil sie fingiere, dass die Unternehmen damit „schrumpften“. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil ein Wachstumsabschlag von 1,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 17. Oktober 2011 – 20 W 7/11, juris Rz. 445).
232 
Auch die Einwendungen gegen die Annahme von Z, wonach in der Vergangenheit das Gewinnwachstum der Unternehmen im Durchschnitt die Inflationsrate nicht erreichte, sind nicht geeignet, das von Z gefundene und von dem sachverständigen Prüfer bestätigte Ergebnis als ungeeignet zur Schätzung des Unternehmenswertes erscheinen zu lassen. Die Auffassung von Z und dem sachverständigen Prüfer ist verbreitet und durch empirische Studien gestützt. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, dass einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation (vgl. etwa die von einigen Antragstellern zitierte Studie von Knoll/Sedlacek, ZSteu 2008, 135 ff.). Denn eine gefestigte Auffassung dazu ist in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 448 sowie eingehend OLG Stuttgart, AG 2011, 795, juris Rz. 279 m.w.N.). Ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, vermag der Senat im Gegensatz zu einigen Antragstellern nicht festzustellen; insbesondere genügen hierzu die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragsteller Ziff. 1 und 43 (Bl. 1348 ff.) nicht, um das empirisch gewonnene Ergebnis, auf das sich das Gutachten von Z stützt, für unanwendbar zu halten. Vor diesem Hintergrund besteht für den Senat kein Anlass, von den übereinstimmenden Annahmen der Bewertungsprüfer und des sachverständigen Prüfers abzuweichen.
233 
Auch die Berücksichtigung der von den Antragstellern 1, 27, 28, 30 und 43 angeführten Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.; Bl. 1354) ergibt nichts anderes. Zwar findet sich dort für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Dieses Ergebnis wird von der Studie aber selbst relativiert. Neben dem Umstand, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden, wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt hat, so dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung allenfalls sehr bedingt möglich sind (vgl. OLG Stuttgart, AG 2012, 839, juris Rz. 196 m.w.N.).
234 
Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 1,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragsteller 1 und 43 (Bl. 1349) und 45 (Bl. 570, 1368) auch nicht im Widerspruch zu einer Marktrisikoprämie von 4,5 %. Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt.
235 
Letztlich steht auch die Annahme hoher Wachstumsraten in der Detailplanungsphase (durchschnittliches Umsatzwachstum von 8,9 %, vgl. Gutachten Sachverständiger Prüfer Seite 17) einem Wachstumsabschlag von 1,5 % nicht entgegen. Die Wachstumsraten in der Detailplanungsphase können nicht in die Zeit der ewigen Rente fortgeschrieben werden, weil ein fortgesetztes konstantes Wachstum in dieser Höhe nicht realistisch ist (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl., S. 414) . Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der von Z angesprochenen (Seite 51 des Gutachtens) und von dem sachverständigen Prüfer in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegten Wettbewerbssituation der X (vgl. Protokoll vom 21.04.2010, Bl. 1192).
236 
Der angesetzte Wachstumsabschlag ist auch unter Berücksichtigung der zugleich in der ewigen Rente angesetzten Thesaurierung in Höhe der Wachstumsrate bezogen auf das bilanzielle Eigenkapital zum Ende des Detailplanungszeitraums (Z-Gutachten Seite 37 und 52) taugliche Grundlage der Schätzung des Senats. Die Thesaurierung wurde nach den Angaben von Z zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums angesetzt. Sie sei aus bewertungstechnischen Gründen notwendig zur Sicherung der Eigenkapitalquote. Diese Begründung ist nachvollziehbar, wenn auch letztlich hierdurch faktisch das im Zeitraum der ewigen Rente angenommene Wachstum insoweit relativiert wird, als zur Generierung des Wachstums Teile der Überschüsse verwendet werden.
237 
Im Ergebnis bieten die von Z ermittelten und von dem sachverständigen Prüfer bestätigten Kapitalisierungssätze somit eine sachgerechte und nicht zu beanstandende Grundlage für die gerichtliche Schätzung des Unternehmenswertes und können deshalb zu dieser Schätzung herangezogen werden.
cc.
238 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum 29.02.2008 sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. Hierzu gehören zum einen das nicht betriebsnotwendige Vermögen (hierzu unter 1.) und zum anderen die noch nicht verfallenen Aktienoptionen (hierzu unter 2.).
(1).
239 
In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen (vgl. Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl. 2009, Rz. 302 und 1023 ff.).
240 
Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1023 f.; IDW S 1 2008, Rz. 59 ff.).
241 
Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist (IDW S1 i.d.F. 2008, Tz. 60). Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen (vgl. Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 2. Aufl. 2010, S. 152).
242 
Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden (vgl. Paul in Peemöller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl. 2002, 4. Kapitel Rz. 920). Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt (vgl. Großfeld, a.a.O., Rz. 1028 f.).
243 
Z hat zum einen verschiedene Grundstücke in H. und N., die vermietet werden, als Sonderwerte berücksichtigt und mit dem von der Sachverständigensozietät ... ...., F., ermittelten Verkehrswert angesetzt (Seite 53 f. des Gutachtens). Der sachverständige Prüfer hat deren Wertansatz entsprechend den Verkehrswertgutachten für sachgerecht gehalten und zusätzlich darauf hingewiesen, dass die Verkehrswertgutachten aus dem Jahr 2006 stammen würden und eine zum 31.10.2007 für Zwecke der IFRS-Bilanzierung vorgenommene Marktbewertung der Grundstücke zu einem um 239.000 Euro geringeren Wertansatz geführt habe (Bericht sachverständiger Prüfer Seite 26).
244 
Es bestehen keine Bedenken dagegen, der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswertes die von Z angesetzten Verkehrswerte der Grundstücke zu Grunde zu legen. Jedenfalls durch den Vortrag der Antragsgegnerin in ihren Schriftsätzen vom 09.04.2009 (Bl. 714, 822) und vom 09.04.2010 (Bl. 1165, 1178) ist hinreichend klar, um welche Grundstücke es sich handelt und auf welcher Grundlage die von Z eingestellten Verkehrswerte beruhen. Die Antragsgegnerin hat insbesondere dargelegt, dass es sich um ein 7-geschossiges Wohn- und Geschäftshaus aus dem Jahr 1986 mit 1.936 qm Grundstücksfläche in H. und ein 1984/85 erbautes Gebäude mit einer Laden- und einer Büroeinheit und 896 qm Grundstücksfläche in N. handelt, diese Objekte vermietet waren und keine Absicht bestand, diese von X selbst zu nutzen, weshalb sie als nicht betriebsnotwendiges Vermögen angesetzt wurden. Der erstinstanzliche Einwand einiger Antragsteller und des Vertreters der außenstehenden Aktionäre, dass die Angaben zu den nicht betriebsnotwendigen Grundstücken und deren Bewertung zu gering seien, um überprüft werden zu können, ist damit auch ausgeräumt und wird von den Antragstellern in der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht. Soweit der Vertreter der außenstehenden Aktionäre im Beschwerdeverfahren unter Bezug auf seinen erstinstanzlichen Vortrag einwendet, dass die Angaben zu den Grundstücksgrößen fehlten und die Angaben zu den Grundstücken in dem Gutachten von Z nicht ausreichend seien (Bl. 1396), ist dieser Vortrag durch die erstinstanzlichen Konkretisierungen seitens der Antragsgegnerin sowie die weiteren Konkretisierungen in der Beschwerdeerwiderung vom 06.05.2011 (Bl. 1397, 1423) überholt.
245 
Die Zuordnung dieser Grundstücke zu dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen ist angesichts der unstreitigen Angaben der Antragsgegnerin, dass diese Grundstücke vermietet seien und nicht zu Betriebszwecken genutzt werden, nach obiger Definition zutreffend.
246 
Auch der Wertansatz in dem Z-Gutachten für die ihrem gesamten Umfang nach nur geringfügigen sonstigen Beteiligungen der X, der von dem sachverständigen Prüfer bestätigt wird, kann der gerichtlichen Schätzung zu Grunde gelegt werden. Das Gutachten von Z erläutert deren Qualifizierung als nicht betriebsnotwendig schlüssig und nachvollziehbar und der Senat sieht keinen Anlass, die vorgenommene Bewertung mit dem Buchwert oder dem anteiligen Eigenkapital zu beanstanden. Die Berücksichtigung und Bewertung der sonstigen Beteiligungen der X wurde erstinstanzlich nur von wenigen Antragstellern in Frage gestellt, in der Beschwerdeinstanz wird sie nicht mehr angegriffen.
(2)
247 
Der von Z als Sonderwert berücksichtigte Verwässerungseffekt aus Aktienoptionen, der in Höhe von 33.000 Euro zu einer Verminderung des Unternehmenswertes führte, kann der Schätzung des Senats zu Grunde gelegt werden. Dieser wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.
248 
Insgesamt kann somit der gerichtlichen Schätzung ein Unternehmenswert nach der Ertragswertmethode in Höhe des von Z ermittelten, von dem sachverständigen Prüfer bestätigten und von dem Landgericht zu Grunde gelegten Betrags von 91.385 TEUR zu Grunde gelegt werden. Daraus ergibt sich ein Wert je Aktie zum 29.02.2008 von 3,13 Euro, was dem Abfindungsangebot entspricht.
b.
249 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann. Ob die Voraussetzungen hierfür in dem hier zu entscheidenden Fall vorliegen, kann dahinstehen, da jedenfalls eine solche Wertermittlung nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führen würde, da der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 10 - „Stollwerck“), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Beherrschungsvertrags – mit 2,82 Euro unter dem angebotenen Betrag von 3,13 Euro liegt (vgl. Beschluss des LG, Seite 9).
250 
Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der ad hoc Mitteilung am 24.10.2007 (LGB 7) und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 29.02.2008 nur knapp über 4 Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 468 m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487, juris Rz. 29).
4.
251 
Auch der garantierte Ausgleich war angemessen.
252 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 2 AktG muss ein Beherrschungsvertrag, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG.
253 
Nach § 3 des Beherrschungsvertrags garantiert die Antragsgegnerin den außenstehenden Aktionären einen Ausgleich von 0,30 Euro brutto je Stückaktie abzüglich eines Betrags für Körperschaftssteuer sowie Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für das betreffende Jahr geltenden Satz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenen anteiligen Ausgleich von 0,27 Euro je Aktie aus mit deutscher Körperschaftssteuer belasteten Gewinnen zu berechnen ist. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses betrug der Ausgleich damit netto 0,26 Euro je Aktie.
254 
Z hat diesen Betrag ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft unter Berücksichtigung des betriebsnotwendigen Vermögens berechnet. Dabei wurde die Ausgleichszahlung durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 01.04.2008 mit dem Mittelwert von 5,95 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (3,50%) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (8,40%) ermittelt. Diese Berechnung führt zu einem jährlichen Ausgleich von 0,19 Euro zuzüglich typisierter Einkommenssteuer (26,375 %), mithin zu einem jährlichen Nettoausgleich von 0,26 Euro. Daraus berechnet Z einen Bruttoausgleich von 0,30 Euro.
255 
Der sachverständige Prüfer hält die Berechnung des Ausgleichs für zutreffend. Insbesondere sei der hälftige Risikozuschlag unter Abwägung der relativen Sicherheit der Ausgleichszahlung während der Dauer des Beherrschungsvertrags einerseits und dem Kündigungs- sowie Ausfallrisiko der Y Holdings andererseits angemessen. Die Berechnung, auch die Herleitung des Bruttoausgleichs aus dem Nettoausgleich, hat der sachverständige Prüfer nachgeprüft und für zutreffend erklärt.
256 
Gegen die Berechnung des Ausgleichs bestehen keine Bedenken.
257 
Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 12, „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57, juris Rz. 14 „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 49; OLG Stuttgart, ZIP 2008, 883, juris Rz. 116).
258 
Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von Z entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 „Ytong“) wird der voraussichtliche durchschnittliche Bruttoanteil ermittelt, von dem die Körperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich vorgesehenen Größe abzusetzen ist. Es begegnet dabei keinen Bedenken, dass zum einen für die Berechnung des Ausgleichs zunächst der Ertragswert verwendet wurde, der unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerbelastung des Unternehmens und der typisierten persönlichen Ertragsteuer der Anteilseigner als Nachsteuerwert ermittelt wurde, und zum anderen für die Verrentung auf Nachsteuerzinssätze abgestellt wurde. Nach der Verrentung dieses Nachsteuerwertes mit Nachsteuerzinssätzen wurde zur Ermittlung des festzusetzenden Bruttoausgleichsbetrags die Steuerbelastung aufgeschlagen und so der Nachsteuerwert in einen Vorsteuerwert umgerechnet. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden und ermöglicht es, eine vollständige Neuberechnung des Unternehmenswertes zu vermeiden und statt dessen auf das Ergebnis der obigen Nachsteuerwertermittlung zurückzugreifen (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 486, 506).
259 
Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Fachwissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Beherrschungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. ausführlich OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 494 ff.; OLG München AG 2008, 28, juris Rz. 52; OLG Düsseldorf, I-26 W 8/06 AktE, juris Rz. 63; Maul, DB 2002, 1423, 1525; zur Verbreitung in der Praxis, selbst aber kritisch Knoll, ZSteu 2007, 166, 168; Popp, WPg 2008, 23, 31 ff).
260 
Der Senat teilt nicht die Auffassung des Antragstellers Ziff. 45 (insbesondere Bl. 1088 ff.), dass § 304 Abs. 1 AktG die Verrentung mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz gebieten würde. Der Ausgleich soll gewährleisten, dass die Anteilseigner insgesamt Zahlungen in Höhe der ohne den Beherrschungsvertrag voraussichtlich anfallenden Dividende erhalten. Die Höhe der Dividende ist von der Entwicklung der Erträge abhängig und damit risikobehaftet, was im Rahmen der Unternehmensbewertung mittels des Kapitalisierungszinssatzes dargestellt ist. Da der Ausgleichsbetrag garantiert ist und durch die Verlustübernahme nach § 302 AktG sogar abgesichert ist, besteht ein geringeres Risiko als hinsichtlich der Dividende bestanden hätte. Der Ausgleichsbetrag fließt den Aktionären somit kontinuierlich und verlässlich zu, während die Dividende sich auch deutlich verringern oder ausbleiben kann. Deshalb führte auf längere Sicht die Verrentung des risikoarmen Ausgleichs mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu einem voraussichtlich höheren Ergebnis als die Anteilseigner bei Erhalt der Dividende ohne den Beherrschungsvertrag erhalten hätten. Dem trägt die Verwendung eines Mischzinssatzes Rechnung.
261 
Nicht zutreffend ist dagegen die Überlegung des Antragstellers Ziff. 45, dass das Risiko der künftigen Ertragsschwankungen einseitig bei den Anteilseignern liege, weil die Anteilseigner bei einer Ertragssteigerung durch eine zu niedrige Ausgleichszahlung benachteiligt wären und sich nicht wehren könnten, während der Großaktionär bei einer Ertragsminderung den Beherrschungsvertrag kündigen und sich so von der Ausgleichszahlung befreien könnte (Bl. 1090). Der Ausgleich stellt nur eine Absicherung nach unten dar, während die Anteilseigner an Ertragssteigerungen in Form der ihnen zustehenden Dividende auch weiterhin teilnehmen, so dass keine einseitige Benachteiligung der Anteilseigner gegeben ist.
262 
Der Anwendung eines Mischzinssatzes steht entgegen der Auffassung einiger Antragsteller auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Ytong-Entscheidung“ (BGHZ 156, 57) nicht entgegen, da der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung zwar den von dem dortigen Sachverständigen bei der Unternehmensbewertung verwendeten Verrentungszinssatz in Höhe des vollen Kapitalisierungszinssatzes übernommen hat, sich aber nicht mit der Frage der Höhe des Verrentungszinssatzes auseinandergesetzt hat (vgl. OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 505; OLG München, AG 2008, 28, juris Rz. 52). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebietet deshalb entgegen der Ansicht der Antragstellerin 30 und des Antragstellers 45 nicht den Ansatz des vollen risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatzes als Verrentungszinssatz.
263 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin Ziff. 30 darauf, dass der Ausgleich nicht nur die Verzinsung zu gewähren habe, sondern auch das „infolge der Auspowerung verschwindende Eigenkapital“ zu ersetzen sei. Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende während der Dauer des Beherrschungsvertrags (vgl. BGHZ 166, 195, juris Rz. 11). Dem kommt ein Ausgleich auf Grundlage eines Mischzinssatzes nach. Die allgemeinen Erwägungen der Antragstellerin Ziff. 30 zu nachteiligen Weisungen und einer üblicherweise folgenden Vermögenslosigkeit der beherrschten Gesellschaft ändern hieran nichts. Der Ausgleichsanspruch schützt nicht vor einer „Auszehrung“ der Gesellschaft durch nachteilige Maßnahmen des herrschenden Unternehmens; nach Beendigung des Unternehmensvertrages kann der außenstehende Aktionär auf die geringeren Erträge des „ausgezehrten“ Unternehmens verwiesen werden (OLG Stuttgart, ZIP 2012, 133, juris Rz. 504). Zutreffend hat die Antragsgegnerin zudem auf die Besonderheit des Beherrschungsvertrags in § 4 Abs. 7 hingewiesen, dass im Falle einer Kündigung durch die Antragsgegnerin jeder Aktionär seine Aktien gegen Zahlung der im Beherrschungsvertrag vorgesehenen Abfindung an die Antragsgegnerin veräußern kann. Hierdurch sind die Aktionäre zusätzlich vor der von der Antragstellerin Ziff. 30 befürchteten Auszehrung während der Dauer des Beherrschungsvertrags geschützt.
IV.
1.
264 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG zulasten der Antragsteller kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH NZG 2012, 191, juris Rz. 23). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
265 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller scheidet aus. Vor dem Hintergrund der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller gem. § 15 Abs. 4 SpruchG der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
266 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin den Antragstellern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 Rz. 11 ff.).
2.
267 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 Euro anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG).
3.
268 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
269 
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. OLG Stuttgart, Beschl. v. 4. Mai 2011 - 20 W 11/08, juris Rz. 238; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, § 12 Rz. 34 m.w.N. zur Rspr. des EGMR) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872, 874; Wilske in Kölner Komm.z.SpruchG, aaO).
270 
Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der sachverständige Prüfer angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15 unter Hinweis auf BVerfG, NJW 1998, 2273 f.), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Die für die Entscheidung relevanten Aspekte waren im Wesentlichen bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen und setzt sich dabei mit den im Wesentlichen auch bereits erstinstanzlich vorgetragenen schriftlichen Ausführungen der Beteiligten auseinander. Alle Beteiligten hatten umfassend Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände war eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller, aus der Antragsgegnerin Ziff. 2 (im Folgenden: Y AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin Ziff. 1 (im Folgenden: X AG) als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG).
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionäre der Y AG.
Diese entstand im Jahr 1930 durch Zusammenschluss mehrerer Vorgängergesellschaften. Durch den Erwerb diverser Unternehmensbeteiligungen seit dem Jahr 1986 hat die Y AG neben dem angestammten Geschäftsfeld der Schuhproduktion und des Schuhhandels weitere Geschäftsfelder aufgebaut. Die Y AG ist die Muttergesellschaft der Y-Gruppe und fungiert seit 1999 als Holding-Gesellschaft, die den Immobilienbestand der Y-Gruppe betreut und zentrale Verwaltungsleistungen für die übrigen Unternehmen der Y-Gruppe erbringt.
Die Y-Gruppe umfasst vier Geschäftsfelder, nämlich das Geschäftsfeld „Holding/Immobilien“ mit dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung des Immobilienbestandes und der zentralen Verwaltungsleistungen für die übrigen Konzerngesellschaften, abgedeckt durch die Y AG, die Y V. GmbH, die R B. GmbH und die Y S. GmbH & Co. KG, das Geschäftsfeld „Schuhe“ mit den Tätigkeitsbereichen Schuhproduktion, abgedeckt durch die Y S. & T. C. GmbH, die YE. GmbH und die S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Schuhhandel, abgedeckt durch die ...handelsgesellschaft GmbH, die F. S. AG, die Y F. S., die Y H. Kft., die Y P. sp.z.o.o. und die Y C. s., das Geschäftsfeld „Service“ mit den Tätigkeitsbereichen Facility Management, Reinigung, Sicherheit, abgedeckt durch die G.-B.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Parkraumbewirtschaftung, abgedeckt durch die A.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, abgedeckt durch die E. S. L. GmbH, dem Tätigkeitsbereich Objektsicherheit, abgedeckt durch die O. S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Industrie- und Gebäudeinstandhaltung, abgedeckt durch die D. AG, schließlich das Geschäftsfeld „Industrie“ mit den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb von Kunststoffen, Fensterprofilen, technischen Teilen und Lederfaserstoffen, abgedeckt durch die Y I.-P. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Vertrieb von Schuh- und Lederpflegemitteln, abgedeckt durch die M. GmbH.
Zwischen der Y AG und der S., der M., der OSD S., der Y V., der R., der A. AG sowie der E.S. and F. bestehen Gewinnabführungsverträge.
Der Y-Konzern beschäftigte Mitte des Jahres 2002 rund 20.000 Mitarbeiter.
2.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X AG, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 22,71 EUR je Aktie der Y AG.
Grundlage dieser Barabfindung war eine von der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der X AG unter dem 19.07.2002 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 11.09.2002.
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.06.2002 - 32 AktE 19/02 KfH - wurde die B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S. (im Folgenden: B.) zum sachverständigen Prüfer nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Die B. erstattete unter dem 29.07.2002 den Prüfbericht. Dieser bestätigte die Höhe der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung.
10 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurde am 22.01.2003 im Handelsregister der Y AG eingetragen und im Anschluss daran im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
11 
In einem am 20.12.2002 vor dem Landgericht Stuttgart (40 O 127/02 KfH) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 11.09.2002 mit Einwilligung der X AG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde die Barabfindung für alle Aktionäre der Y AG auf 26,00 EUR erhöht.
3.
12 
Das Grundkapital der Y AG betrug am 19.07.2002, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens, 47.860.320,17 EUR und war eingeteilt in 18.721.330 nennwertlose Stückaktien. Die X AG hielt zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 95,42 % der Aktien, die restlichen 4,58 % befanden sich im Streubesitz.
13 
Die Y AG ist börsennotiert. Der durchschnittliche Börsenkurs betrug in dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, die am 29.04.2002 erfolgte, 11,32 EUR.
4.
14 
Grundlage der auf 22,71 EUR je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Gutachten des Bewertungsgutachters. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der Y AG unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
15 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG zum 31.12.2001 von 398.657.000 EUR, woraus sich unter Hinzurechnung von Sonderwerten ein Unternehmenswert zum 31.12.2001 in Höhe von 405.891.000 EUR ergibt. Diesen zinst der Bewertungsgutachter auf einen Unternehmenswert zum 11.09.2002 in Höhe von 425.168.000 EUR auf. Bezogen auf 18.721.330 nennwertlose Stückaktien entspricht dies einem Wert je Stückaktie in Höhe von 22,71 EUR.
16 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2006 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2005.
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge sind jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,9, somit ein Risikozuschlag von 4,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,825 % für die Phase I sowie von 6,325 % für die Zeit der ewigen Rente, diese jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen.
19 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den von B. erstellten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre vom 29.07.2002.
II.
20 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführer begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 26,00 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung.
21 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 12.05.2003 (Bl. 114 d. A.) Rechtsanwalt Dr. W. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
22 
Die Antragsgegnerseite ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
23 
Mit Beschluss vom 08.10.2003 (Bl. 224 ff. d. A.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts einer Aktie der Y AG zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB U. F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 29.06.2007 erstattet und dem Landgericht mit Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 289 d. A.) übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 (Bl. 335 ff. d. A.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 25.04.2008 (Bl. 308 ff. d. A.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet. Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt. Er hat seine sachverständige Beurteilung ferner mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.04.2012 (Bl. 693 ff. d. A.) ergänzt.
24 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 731 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen und der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der in erster Instanz beteiligten Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.
25 
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Barabfindung von 26,00 EUR je Aktie seien unbegründet. Diese Abfindung sei angemessen im Sinne von § 327 f AktG. Da der gerichtliche Vergleich für alle Minderheitsaktionäre Geltung habe, stehe einer erneuten Festsetzung der Barabfindung in dieser Höhe durch einen Spruchverfahrensbeschluss das fehlende Rechtsschutzinteresse der Anträge entgegen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 29.06.2007, seine mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 24.09.2008, sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 09.06.2011 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 12.04.2012 zugrunde. Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25,13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.
2.
26 
Die von dem gerichtlichen Sachverständigen ebenso wie von dem Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer auf der Basis der Ertragswertmethode angestellten Ermittlungen seien taugliche Grundlage für eine Schätzung der Kammer.
27 
Die den Bewertungen zugrunde liegende Planung sei nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die die Jahre 1999 bis 2001 umfassende Vergangenheitsanalyse sei zwar nicht um die Ergebnisse aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen bereinigt worden; das habe sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt gefolgt ist, auf die Plausibilität der Planungsrechnungen jedoch nicht ausgewirkt.
28 
In der Detailplanungsphase, die sich hier auf die Jahre 2002 bis 2005 und damit entsprechend der Üblichkeit bei derartigen Unternehmensplanungen auf einen vierjährigen Zeitraum beziehe, seien nicht etwa zu pessimistische Planannahmen zugrunde gelegt worden. Es sei sachgerecht gewesen, für Gesellschaften der Y AG mit lediglich untergeordneter Bedeutung keine Planung zu erstellen, sondern diese mit ihrem anteiligen Eigenkapital am Unternehmenswert zu berücksichtigen. Wesentliche Abweichungen zwischen den Planungsrechnungen und einem von dem Bewertungsgutachter für die Y AG erstellten sog. „Vendor Report“ seien nicht feststellbar gewesen, ein Vergleich der Planungen mit der Ist-Entwicklung für das Jahr 2002 habe eine deutlich negative Entwicklung der Ist-Zahlen im Verhältnis zu den Planungen gezeigt. Hieraus sei ersichtlich, dass dem Detailplanungszeitraum keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen habe.
3.
29 
Die Kammer folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seinen Auffassungen zu den maßgebenden Kapitalisierungszinssätzen.
a)
30 
Die Kammer lege hier die im Bewertungsstichtag geltenden Regeln des IDW S 1 2000 unabhängig davon zugrunde, dass auch diejenigen der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) herangezogen hätten werden können. Bei Heranziehung derjenigen des IDW S 1 2005 ergebe sich jedoch ein für die Antragsteller nachteiligeres Ergebnis; zu deren Gunsten lege die Kammer deshalb die Grundsätze des IDW S 1 2000 zugrunde.
b)
31 
Die Kammer habe keine Bedenken gegen den vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten, gegenüber der Annahme des Bewertungsgutachters sowie des sachverständigen Prüfers reduzierten Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern. Dieser bewege sich grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung und werde von der Kammer deshalb nicht beanstandet, sondern der Beurteilung zugrunde gelegt.
c)
32 
Die Kammer lege zur Bestimmung des Risikozuschlags die Grundsätze des CAPM-Modells mit den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zugrunde. Ein diesem Modell überlegenes sei der Kammer derzeit nicht ersichtlich.
33 
Die vom Bewertungsgutachter und dem gerichtlichen Sachverständigen angesetzte Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen bei Anwendung des IDW S 2000. Die Kammer lege den genannten Wert zugrunde, ohne in grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie einzutreten, nachdem in der Betriebswirtschaftslehre hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Das Spruchverfahren diene nicht der Fortbildung anderer Fachgebiete, hier der Betriebswirtschaftslehre. Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen der Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre zum Aspekt der Marktrisikoprämie seien daher nicht einzuholen.
34 
Der Betafaktor könne hier angesichts der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht aus der Kursentwicklung der Aktien abgeleitet werden. Folglich habe der Sachverständige zu Recht für die Ermittlung auf eine „Peer-Group“ zurückgegriffen. Die unmodifizierte Übernahme des derart aus der „Peer-Group“ abgeleiteten Betafaktors von 0,932 lehnt das Landgericht jedoch im Einklang mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ab, da sonst die spezifische Risikosituation der Y AG nur hilfsweise und ungenau abgebildet werde. Der genannte Faktor sei keinesfalls der einzig richtige, der bloße Rückgriff darauf stelle eine Scheinobjektivierung dar. Vielmehr bedürfe dieser Betafaktor einer kritischen Würdigung.
35 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Auffassung, diese Würdigung habe zu berücksichtigen, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer Group einbezogenen Unternehmen in einer vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe, dass ferner ein unternehmerischer Risikoausgleich zwischen den einzelnen Geschäftsfeldern des Unternehmens begrenzt möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass das unternehmensindividuelle Risiko der Y AG mit einem Betafaktor von 0,9 deutlich zu günstig abgebildet werde. Bei Berücksichtigung der erwähnten Risikosituation sei der Betafaktor vielmehr auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufzusetzen.
36 
Schließlich begegne auch der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % keinen Bedenken. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier die eher optimistische Planung insbesondere für das letzte Detailplanungsjahr 2005 die Basis für die Berechnung der ewigen Rente gebildet habe. Zudem sei zu sehen, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen.
4.
37 
Die in dem Bewertungsgutachten vorgenommene Abgrenzung des betriebsnotwendigen sowie des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei im Einklang mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zwar zu korrigieren. Das bleibe aber im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Ermittlung des Unternehmenswerts.
38 
Auch eine Betrachtung der Liquidationswerte der Beteiligungsunternehmen führe nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu einem höheren Unternehmenswert. Überzeugend habe der Sachverständige festgestellt, dass ein Sonderwert des betriebsnotwendigen Vermögens aufgrund stiller Reserven nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
39 
Nicht zu beanstanden sei ferner der Ansatz eines typisierten Steuersatzes von 35 %.
40 
Schließlich ergebe sich auch bei Zugrundelegung des Börsenkurses der Y AG keine höhere Barabfindung.
5.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
42 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
43 
Antragsteller
Ziff.
Zustellung
Beschluss
Eingang sofortige
Beschwerde
Begründung
3
31.10.2012,
Bl. 769 d. A.
05.11.2012,
Bl. 791 f. D. A.
14.07.2013,
Bl. 827 ff. D. A.
12
29.10.2012,
Bl. 758 d. A.
12.11.2012,
Bl. 794 d. A.
17.07.2013,
Bl. 841 d. A.
14 und 15
24.10.2012,
Bl. 774 d. A.
06.11.2012,
Bl. 788 f. d. A.
23.11.2012,
Bl. 796 ff. d. A.
sowie vom 12.07.2013,
Bl. 821 ff. d. A.
16
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
31.10.2012,
Bl. 786 f. d. A.
15.08.2013,
Bl. 842 d. A.
19
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
12.11.2012,
Bl. 795 d. A.
15.07.2013,
Bl. 836 ff. d. A.
44 
Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 26,00 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
45 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
46 
Die Handhabung der angegriffenen Entscheidung zum Basiszinssatz ist nach Ansicht der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 willkürlich. Der gerichtliche Sachverständige habe einen annuisierten einheitlichen Basiszinssatz von 5,4 % ermittelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Für eine Aufrundung auf 5,5 % fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Angesichts der um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindlichen vorherrschenden Tendenz zu niedrigeren Zinsen habe im Gegenteil eine Abrundung auf z. B. 5,25 % erfolgen müssen.
47 
Nach Auffassung des Antragstellers Ziff. 3 belief sich der Basiszinssatz nach der Zinsstrukturkurve zum Stichtag auf ungerundet 5,12 % und auf gerundet 5,00 %, im Dreimonatszeitraum vor dem Stichtag auf ungerundet 5,28 % und auf gerundet 5,25 %. Die Antragstellerin Ziff. 19 ist der Auffassung, der Basiszinssatz sei für die Zeit der ewigen Rente auf 5,3 %, für den Detailplanungszeitraum auf 4,63 % zu bemessen.
2.
48 
Die Beschwerden wenden sich ferner gegen den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % durch das Landgericht.
49 
Dieser Ansatz impliziere die Erwartung, dass eine Investition in Eigentumstitel Anfang des 21. Jahrhunderts dauerhaft in etwa das Doppelte an Erträgen bringe wie die Rendite der quasi-risikofreien Rentenpapiere. Diese Erwartung sei völlig utopisch.
50 
Abgesehen davon stehe der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % in Widerspruch zu dem angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 %.
51 
Zu Unrecht habe sich das Landgericht geweigert, die von dem gerichtlichen Sachverständigen für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die von dem Landgericht vertretene Handhabung zeuge von einem fehlenden Verständnis des Spruchverfahrens und führe zu einer mangels Überprüfbarkeit willkürlichen Festsetzung der Marktrisikoprämie. Es gehe nicht an, irgendeinen innerhalb der erheblichen Schwankungsbreite von gängigen Marktrisikoprämien liegenden Wert für „vertretbar“ oder für „nicht unvertretbar“ zu halten. Es dürften nicht irgendwelche Angaben von Gutachtern von den Gerichten ungeprüft übernommen werden. Das aber habe das Landgericht getan.
52 
Es seien die Grund- und Rohdaten der vom IDW herangezogenen vergangenheitsbezogenen Studien sachverständig zu überprüfen und es sei auf diese Weise die für die Bestimmung der Marktrisikoprämie erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln.
3.
53 
Ferner wenden sich die Beschwerden gegen den von dem Landgericht angesetzten Betafaktor.
54 
Das Landgericht habe verkannt, dass gerade die unterschiedlichen Geschäftsfelder des Unternehmens einen Diversifikationsvorteil bewirkten und dass die „Turn-around-Situation“ impliziere, dass die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung bereits geschaffen gewesen seien.
55 
Es sei außer Betracht geblieben, dass der unverschuldete Betafaktor der Y AG mit lediglich 0,552 ermittelt worden ist. Die Heraufsetzung auf 1,1 bis 1,4 sei willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“, zumal schon der mit 0,9 angesetzte Betafaktor nicht überprüft worden sei. Sie ergebe sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Sie sei ohne jede empirische Grundlage und nicht objektivierbar. Zudem vermenge der Sachverständige mit der Heraufsetzung zwei Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise.
56 
Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass der gerichtliche Sachverständige den von der Antragsgegnerseite zugrunde gelegten Betafaktor von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt habe. Selbst für diesen sei jedoch von vornherein kein Raum, wie eine Betrachtung von Betafaktoren von Unternehmen aus dem Immobilienbereich, aus der Textilien- bzw. Schuhbranche sowie die Betrachtung des Betafaktors der A. P. GmbH bzw. der A. P. H. GmbH zeige.
57 
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass für den Ansatz eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 von einer Vollausschüttungshypothese auszugehen wäre. Die Annahme einer Vollausschüttung sei jedoch eine wirklichkeitsfremde Fiktion. Nicht einmal eine Ausschüttungsquote von 50 % sei in der Realität tatsächlich zu beobachten.
4.
58 
Auch den vom Landgericht angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von nur 0,5 % beanstanden die Beschwerden.
59 
Das sei schon deshalb unplausibel, weil der Wachstumsabschlag nicht unter der Soll-Geldentwertungsrate von 2 % liegen könne; abzustellen sei auf einen Wachstumsabschlag, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche. Zudem liege das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.
60 
Das Aufsetzen der Ertragsplanung auf dem letzten Detailplanungsjahr rechtfertige - zumal die Planungen für das Detailplanungsjahr 2002 entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht optimistisch seien - den Ansatz nicht, derartige „Risiken“ erfasse der Zuschlag für Risiko auf den Basiszins. Gesättigte Märkte mit hoher Wettbewerbsintensität seien selbstverständlich und gestatteten ebenfalls keine Absenkungen. Die vom Landgericht angenommenen Wachstumsbarrieren existierten zumindest teilweise nicht.
61 
Der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % stehe in innerem Widerspruch dazu, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie von 5,0 % sowie einen Betafaktor für die Y AG von 1,1 bis 1,4 ansetze. Das bedeute, dass die Y AG qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdiente als den Basiszins und dass ihre Ergebnisse zugleich als Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag in der ewigen Rente realiter laufend ganz massiv schrumpften. Beides gleichzeitig könne aber nicht richtig sein, weil es sich diametral widerspreche.
62 
Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe.
63 
Schließlich liege der hier angesetzte Wachstumsabschlag am untersten Ende der in der Rechtsprechung akzeptierten Wachstumsabschläge; Anhaltspunkte für die Orientierung am untersten Ende der Skala lägen hier aber nicht vor.
IV.
64 
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 tritt den sofortigen Beschwerden entgegen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
65 
Die Beschwerdeführer griffen sich isoliert einzelne Elemente der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes heraus und machten diese zum Gegenstand ihrer Angriffe, blendeten aber die überaus optimistische Planung des Vorstands der Y AG aus; eine solche Vorgehensweise habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verkenne, dass Unternehmensplanung und Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang zueinander stünden.
66 
Darüber hinaus sei selbst bei isolierter Betrachtung, welche eine Gesamtwürdigung der Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung insbesondere der überaus optimistischen Unternehmensplanung unzulässig außer Acht lasse, der hier angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht überhöht.
67 
Der von dem Landgericht angesetzt Basiszinssatz von 5,5 % sei methodisch zutreffend abgeleitet und auch nicht überhöht.
68 
Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,0 % vor Steuern angesetzt habe. Die Kammer habe es insoweit zu Recht abgelehnt, grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie zu diskutieren, nachdem der Stand der Betriebswirtschaftslehre insoweit nach wie vor durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sei. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen zur Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre hinsichtlich der Marktrisikoprämie beruhten auf einer Verkennung der Funktion des Spruchverfahrens. Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie handle es sich um eine mit Zweifeln behaftete Schätzung; ihre tatsächliche Höhe könne nicht abschließend ermittelt werden und sei trotz jahrelanger intensiver Diskussion in betriebswirtschaftlichen Kreisen weiterhin ungeklärt. Auch ein von dem Gericht bestellter Sachverständiger sei nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung in der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind. In der Sache sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls im Rahmen einer Schätzung von § 287 Abs. 2 ZPO vertretbar; das entspreche auch der Linie der Rechtsprechung. Fehl gehe schließlich die Beanstandung der Beschwerden, die hier zu Betafaktor und Wachstumsabschlag gewählten Ansätze sprächen gegen die Plausibilität der herangezogenen Marktrisikoprämie; die Werte stünden bewertungsmethodisch vielmehr nicht in Wechselbeziehung, so dass sich aus keinem der Werte ein Rückschluss auf die Plausibilität des jeweils anderen ergebe.
69 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht den im Bewertungsgutachten angesetzten Betafaktor von 0,9 auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufgesetzt habe. Die von den Beschwerden erhobenen Rügen folgten auch insoweit einer unzulässigen isolierten Betrachtung einzelner Elemente der Ermittlung der Höhe der Barabfindung. Insbesondere wollten die Beschwerden die zu optimistische Unternehmensplanung bestehen lassen, das damit verbundene, im Betafaktor zu berücksichtigende individuelle Unternehmensrisiko wollten sie jedoch nicht hinnehmen. Tatsächlich sei der aus der Peer-Group abgeleitete Betafaktor hier zu Recht an die spezifische Risikosituation der betroffenen Gesellschaft angepasst worden; eine solche Gesamtwürdigung sei auch nicht eine Vermischung von CAPM und Zuschlagsmethode. Jeder Grundlage entbehre die in einer der Beschwerden aufgestellte Behauptung, die Voraussetzungen für eine Renditeverbesserung seien hier zur maßgebenden Zeit bei dem betroffenen Unternehmen bereits geschaffen gewesen. Die von ihnen gerügte Zugrundelegung der Vollausschüttungshypothese sei bei der Bestimmung der Barabfindung für die Beschwerdeführer von Vorteil gewesen.
70 
Das Landgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert sei bei einer Gesamtbetrachtung der Markt- und Wettbewerbslage der Beteiligungsunternehmen der Y AG nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei der Ansatz auch vor dem Hintergrund der eher zu optimistischen Planung der Y AG gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen. Der Wachstumsabschlag könne ohne weiteres unterhalb der Inflationsrate liegen. In der Rechtsprechung sei wiederholt ein Wachstumsabschlag von 0,5 % angesetzt worden. Auch einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation, legten kein anderes Ergebnis nahe. Denn eine gefestigte Auffassung dazu sei in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich. Schließlich führten auch die von den Beschwerden herangezogene Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die von den Beschwerden angeführten Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 nicht zu einer anderen Beurteilung.
V.
71 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den sofortigen Beschwerden nicht Stellung genommen.
B.
72 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
73 
Die Beschwerden sind zulässig.
1.
74 
Da alle Antragsteller das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet haben, die Beschwerden sämtlich jedoch erst nach dem 01.09.2003 eingelegt wurden, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist haben alle Beschwerdeführer eingehalten.
2.
75 
Beschwerden in Spruchverfahren anlässlich eines Squeeze-Out sind in jedem Fall allein gegen den Hauptaktionär, nicht gegen die Gesellschaft zu richten (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235 f.). Dementsprechend haben hier die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zu Recht allein gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 gerichtet. Soweit Beschwerdeführer dies nicht schon durch die Fassung des von ihnen angegebenen Rubrums klargestellt haben, legt der Senat die von ihnen eingelegten Beschwerden entsprechend aus. Das ist hier möglich. Ein Wille, die Beschwerde gegen die Gesellschaft zu richten, ist keinem der Beschwerdeschriftsätze zu entnehmen.
II.
76 
In der Sache haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Die übrigen Aktionäre, deren Aktien auf den Hauptaktionär, hier die X AG, übertragen wurden (Minderheitsaktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen. Dieser am 20.12.2002 abgeschlossene gerichtliche Vergleich sieht einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 26,00 EUR je Aktie vor und hat für alle Minderheitsaktionäre Geltung. Auch nach Auffassung des Senats liegt die angemessene Abfindung jedenfalls nicht über einem Betrag von 26,00 EUR je Aktie.
1.
77 
Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):
a)
78 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff.). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 - Tz. 53 ff. [juris]).
b)
79 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris]).
c)
80 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
d)
81 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
e)
82 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen sein, die auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren, als auch solche, die auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen basieren. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswerts in Spruchverfahren herangezogen werden.
2.
83 
Die Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Betrags in Höhe von 26,00 EUR je Aktie zum Vorteil der Beschwerdeführer ausscheidet. Der Senat schätzt - im Ergebnis mit dem Landgericht - den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als den genannten, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die teilweise davon abweichende Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden Abfindungsbetrag liegenden Wert.
a)
84 
Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Y AG durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 11.09.2002 (Tag der Hauptversammlung der Y AG; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
aa)
85 
Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhen. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
bb)
86 
Dahinstehen kann hier, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zugrunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 zugrunde zu legen ist. Jedenfalls die sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebende Abfindung ist sowohl bei Anwendung des zum Bewertungsstichtag aktuellen IDW S 1 2000 als auch bei Anwendung von IDW S 1 2005 angemessen, wie das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 109 ff. des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2007 sowie S. 7 der Ergänzung dazu vom 09.06.2011) zutreffend festgestellt hat. Die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114).
b)
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansätze sind nicht zu beanstanden.
aa)
88 
Die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.02.2006 - 20 W 5/05 - Tz. 62 ff. und v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Tz. 95 ff. sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Danach ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erheben dagegen auch keine Einwände.
bb)
89 
Insbesondere sind gegen die konkreten Ansätze im Detailplanungszeitraum (vgl. zu Detailplanungsphase und Phase der ewigen Rente WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 156 ff.) Bedenken nicht ersichtlich. Die Beschwerden zeigen solche Bedenken auch nicht auf. Vielmehr wenden sie sich nicht gegen die Richtigkeit dieser Ansätze und ebenso wenig gegen die Gesamtbeurteilung des Landgerichts, dem Detailplanungszeitraum habe keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen (s. aber noch unten unter B II 2 c cc 3 d bb aaa). Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Korrektur zugunsten der Beschwerdeführer nach den zu Grunde zu legenden rechtlichen Maßstäben geboten sei.
c)
90 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 2 c aa) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 2 c bb) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 2 c cc) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen - zum Teil im Einklang mit dem Bewertungsgutachter bzw. sachverständigen Prüfer - befürworteten und herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zugrunde zu legen. Die dagegen von den Beschwerden erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa)
91 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist zunächst der von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegte Basiszinssatz nicht zu beanstanden.
92 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
93 
(2) Der von dem Landgericht akzeptierte Basiszinssatz von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern bewegt sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen auch der Senat folgt, innerhalb einer plausiblen Bandbreite. Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung eines solchen Basiszinssatzes nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
94 
(a) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite zwischen 5,0 % und 6,0 %. Diese Bandbreite zeigt sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen in seinem Gutachten näher erläuterter einschlägiger Modelle (vgl. S. 24 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
95 
(b) Vor diesem Hintergrund liegt ein Rückgriff auf einen Basiszinssatz von 5,5 % ohne weiteres innerhalb der von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen, worauf es hier allein ankommt.
96 
(aa) Die von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen überschreitet der von dem Landgericht im Einklang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewählte Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % allein schon deshalb nicht, weil er im Mittel der erwähnten Bandbreite liegt, die sich bei Anwendung einschlägiger, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der Bewertungspraxis gebräuchlicher Bewertungsmethodik ergibt (s. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 110).
97 
(bb) Welchem der in diesem Zusammenhang in der Betriebswirtschaftslehre diskutierten Modelle letztlich der Vorzug zu geben ist, stellt eine Frage dar, die in der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre zu klären ist. Im Spruchverfahren ist eine solche Klärung nicht möglich, aber auch unter Zugrundelegung von § 287 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.). Die Beschwerden übersehen, dass im Spruchverfahren für eine Auseinandersetzung um in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärte Fragen grundsätzlich weder Bedürfnis besteht noch Raum ist.
98 
(3) Die gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen greifen nach allem nicht durch; sie gehen an den hier maßgebenden rechtlichen Maßstäben vorbei.
99 
(a) Aus dem bloßen Verweis der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf das Ergebnis der Ableitung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode (vgl. die Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.) verbunden mit dem Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz bzw. aus dem Verweis des Antragstellers Ziff. 3 auf angebliche nach der Zinsstrukturkurve berechnete Basiszinssätze zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Dreimonatszeitraum davor und der Bezugnahme auf die von dem Antragsteller Ziff. 3 vorgelegte Anlage B 1 ergeben sich keine hier erheblichen Bedenken gegen den in Frage stehenden Ansatz.
100 
(aa) Unabhängig von solchen Ableitungen und Berechnungen liegt der hier angesetzte Basiszinssatz, wie dargelegt, in jedem Fall innerhalb einer nach § 287 Abs. 2 ZPO akzeptablen Bandbreite, worauf es rechtlich allein ankommt.
101 
(bb) Im Übrigen entspricht die Ableitung des Basiszinssatzes aus der aktuellen Zinsstrukturkurve (vgl. S. 25 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) erst seit 2005 dem IDW-Standard (IDW S 1 2005 Rn. 127), nicht aber dem zum Bewertungsstichtag aktuellen (IDW S 1 2000 Rn. 121). Abgesehen davon, dass eine pauschale Vorverlagerung der Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt (s. näher etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 155 m. w. N.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 643), können die Minderheitsaktionäre nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 156).
102 
(cc) Überdies ließe sich selbst bei alleiniger Zugrundelegung des Ergebnisses, auf das sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 berufen, und damit eines Basiszinssatzes von 5,4 % schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich unter solchen Voraussetzungen eine - allein schon zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zumindest mögliche - Rundung auf 5,5 % ohne weiteres innerhalb des nach § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens hielte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 172; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 - Tz. 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.2012 - 21 W 17/11 - Tz. 50; eine Rundung ablehnend hingegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 5 W 39/09 - Tz. 34 f.). Daran ändert der Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz nichts.
103 
(dd) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 als Anlage B 1 vorgelegte Auflistung ist - von allem Bisherigen abgesehen - schon allein deshalb ungeeignet, die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, weil sie nicht konkrete Bedenken gegen dessen Ableitungen aufzeigt, sondern sich auf die Darstellung diverser Zahlenreihen beschränkt und damit selbst noch anführt, die hier aufgelisteten Zahlen seien erst noch „zu überprüfen“.
104 
(b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
105 
(c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).
bb)
106 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerden sind auch die von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Ansätze zum Risikozuschlag nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Bedenken, die vom Bewertungsgutachter angesetzte und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandete Marktrisikoprämie sowie die von dem gerichtlichen Sachverständigen für plausibel gehaltene Bandbreite des Betafaktors im Rahmen der erforderlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde zu legen.
107 
(1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217).
108 
(2) Der Senat legt von hier aus der Schätzung des Unternehmenswerts in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zugrunde.
109 
(a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).
110 
(b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40). Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
111 
(c) Die Beschwerden verkennen diese im Spruchverfahren maßgebenden rechtlichen Ansätze. Entscheidend ist allein, dass sich die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lässt, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (s. oben unter B II 1 d). Das ist für die hier angesetzte Marktrisikoprämie, wie dargelegt, der Fall. Schon deshalb stellt sie eine hinreichende Schätzgrundlage dar, worauf es allein ankommt. Unerheblich ist hingegen, welche der diversen, hierzu in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Auffassungen die Beschwerdeführer für „sachlich richtig“ halten oder aber welche dieser Auffassungen ein hierzu befragter gerichtlicher Sachverständiger für „sachlich richtig“ halten würde. Demgemäß besteht entgegen der Auffassung diverser Beschwerdeführer für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema weder Bedürfnis noch Raum (vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383, dort bereits unter Berücksichtigung u.a. der hier von den Beschwerden in Bezug genommenen Veröffentlichung von Lochner, AG 2011, 692 ff.).
112 
(d) Unbehelflich ist damit insbesondere die von der Antragstellerin Ziff. 19 vorgelegte Auflistung diverser Risikozuschläge von bis 3,0 %, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt worden sein mögen. Der Umstand, dass dies der Fall gewesen sein mag, erweist die hier herangezogene Marktrisikoprämie - zumal diese sich durchaus innerhalb der Bandbreite der in der Rechtsprechung gängigen Ansätze hält (vgl. etwa den Überblick bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.; ferner etwa auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) - nicht als ungeeignet für die nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderliche Schätzung. Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller Ziff. 3 angeführten Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 50 bezogen auf einen im zweiten Halbjahr des Jahres 2002 liegenden Bewertungsstichtag eine Marktrisikoprämie von 4,5 % herangezogen hat, zumal auch in dieser Entscheidung betont wird, dass „erhebliche Spielräume“ bestehen, die einschlägigen Fragen in der Betriebswirtschaftslehre nicht geklärt sind und jedenfalls eine Bandbreite plausibler Werte besteht, wobei derjenige von 4,5 % „im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln“ sei.
113 
(3) Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht in seinen Ansätzen zum Betafaktor. Auch der Senat legt der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO demgemäß einen Betafaktor zugrunde, der eine etwas höhere Volatilität der Rendite der Y AG gegenüber derjenigen der Rendite des Marktportfolios abbildet, mithin geht auch der Senat von einem Betafaktor in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,4 (verschuldet) aus.
114 
(a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer.
115 
Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).
116 
(b) Dass ein aus der Kursentwicklung der Aktie der Y AG abgeleiteter Betafaktor hier aufgrund der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht belastbar ist, entspricht insbesondere der Auffassung des Bewertungsgutachters (s. S. 69 des Bewertungsgutachtens), des sachverständigen Prüfers sowie des gerichtlichen Sachverständigen (s.S. 36 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass diese Beurteilung nicht zuträfe, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Beschwerden ziehen sie auch nicht mehr in Zweifel.
117 
(c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.). Den von hier aus von dem gerichtlichen Sachverständigen für richtig gehaltenen Einstufungen ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass diese Einstufungen innerhalb des hier maßgebenden Rahmens von § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt werden können.
118 
(aa) Der Bewertungsgutachter hat mit der erwähnten Methode, also durch Heranziehung einer Peer-Group, einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Aufgrund der erheblichen Verschuldung der Y AG gelangte der Bewertungsgutachter zu einem an die Kapitalstruktur angepassten Betafaktor von 0,932. Dessen Ermittlung ist vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen worden (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Er hielt einen unreflektierten Rückgriff auf den so ermittelten Wert zur Bestimmung des Betafaktors der Y AG jedoch für problematisch, weil bei Heranziehung der Daten einer Peer-Group die spezifische Risikosituation nur „hilfsweise“ und ungenau abgebildet werde, der ermittelte Wert deshalb lediglich eine „Orientierungsgröße“ sei, der einer kritischen Gesamtwürdigung bedürfe (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer-Group einbezogenen Unternehmen in einer derjenigen der Y AG vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe. Andererseits sei, da die Y AG zum Bewertungszeitpunkt in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei, bis zu einem gewissen Grad ein Risikoausgleich zwischen den Geschäftsfeldern - zwischen solchen mit risikoreicher und solchen mit eher risikoarmer Ertragssituation - möglich gewesen. Der Ansatz eines Betafaktors von 0,9 bedeute aber, dass das Investment in das Bewertungsobjekt ein geringeres Risiko darstelle als ein breites Investment in den gesamten deutschen Aktienmarkt. Angesichts des begrenzt möglichen Risikoausgleichs zwischen den Geschäftsfeldern der Y AG erscheine es zwar gerechtfertigt, einen Betafaktor von um 1,0 herum anzusetzen. Aufgrund der hohen Risiken der turn-around-Planung im Schuhbereich und der allgemein sehr optimistischen Unternehmensplanung sei das spezifische Risiko der Y AG zum Stichtag jedoch größer gewesen als das Marktrisiko. Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige den Ansatz eines Betafaktors für die Y AG in einer Spanne von 1,1 bis 1,4 für plausibel, nicht jedoch einen Ansatz kleiner als 1,0.
119 
(bb) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerden greifen nicht durch.
120 
(aaa) Soweit die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 monieren, es sei verkannt worden, dass die unterschiedlichen Geschäftsfelder einen Diversifikationsvorteil beinhalten, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Sachverständige hat die Möglichkeit eines Risikoausgleichs gerade als Aspekt berücksichtigt, dem eine risikoverringernde Bedeutung zukomme, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt.
121 
(bbb) Dass - wie die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 weiter vorbringen - die turn-around-Situation impliziere, die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung seien bereits geschaffen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 10 des Protokolls von diesem Tag [Bl. 344 d. A.]). Entscheidend ist jedenfalls, dass im Bewertungszeitpunkt die vorzufindende Situation instabil war und sich dadurch das Risiko erhöhte. Das hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend gesehen.
122 
(ccc) Dass der Bewertungsgutachter durch Heranziehung einer Peer-Group einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt hat (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.), ist entgegen der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 hier nicht außer Betracht geblieben. Der Sachverständige hat die Berechnungen vielmehr rechnerisch nachvollzogen (s. S. 37 des Sachverständigengutachtens) und davon geht auch das Landgericht aus (s. unter II 2 c c4 der Gründe des Beschlusses, Umdruck, S. 17). Auch im Übrigen teilt der Senat nicht die Ansicht mehrerer Beschwerdeführer, die Heraufsetzung des Betafaktors durch den gerichtlichen Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, sei hier willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“ gewesen oder ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat die Heraufsetzung vielmehr nachvollziehbar mit den bereits erwähnten Überlegungen begründet. Mit dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 gegebenen Hinweis, aus der letzten Seite der Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A., ergebe sich, dass der gerichtliche Sachverständige einen Betafaktor „von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt“ habe, lässt sich von vornherein nichts belegen; es handelt sich hier nicht um Berechnungen oder Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen, sondern um Unterlagen, die dieser von dem Bewertungsgutachter erhalten und sodann geprüft hatte (vgl. auch S. 9 f. des Protokolls vom 24.09.2008 [Bl. 343 f. d. A.]).
123 
(ddd) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang rügt, der Heraufsetzung fehle die erforderliche „empirische Grundlage“ und sie sei deshalb nicht objektivierbar, zudem seien hier zwei Methoden der Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise miteinander vermengt worden, sieht der Senat hierin keinen innerhalb des hier allein maßgebenden rechtlichen Rahmens des § 287 Abs. 2 ZPO erheblichen Einwand.
124 
(aaaa) Der gerichtliche Sachverständige hat beschrieben, dass und warum ein unkritischer Rückgriff auf die von dem Bewertungsgutachter mit erheblichem Aufwand ermittelten Zahlen nicht erfolgen kann. Es ist indes keine Möglichkeit zu sehen oder von den Beschwerden - auch der Antragsteller Ziff. 3 beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Darlegungen, wie Betafaktoren bei Heranziehung einer Peer-Group im Allgemeinen zu bestimmen und feinzujustieren seien - nachvollziehbar aufgezeigt, den hier maßgebenden Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen, als es hier geschehen ist. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 c) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Hinzu treten im Übrigen die unvermeidlichen grundsätzlichen Unschärfen gerade bei der Festlegung von Betafaktoren aus einer Peer-Group, die der Sachverständige in seinem Gutachten treffend beschrieben hat (s. S. 37 dieses Gutachtens). Sie sind gerade im Spruchverfahren hinzunehmen, erfolgt die maßgebende Schätzung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Es ist unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb kein Raum, aus Rechtsgründen die Schaffung weiterer empirischer Grundlagen zu fordern. Vielmehr erscheint die Vorgehensweise des Sachverständigen, von den ermittelten Daten zum Betafaktor auszugehen und unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sondersituation durch eine Heraufsetzung der ermittelten Betafaktoren im Wege der Schätzung zu einem plausiblen Ansatz zu gelangen, angesichts des Fehlens praktisch verfügbarer Alternativen und unter den geltenden, sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebenden Vorgaben durchaus sachgerecht. Dass hierin eine Vermischung von Methodik läge, die für die Zwecke eines Spruchverfahrens unzulässig sei, erkennt der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers Ziff. 3 nicht. Es geht im Spruchverfahren bereits nicht darum, betriebswirtschaftliche „Methodenreinheit“ zu gewährleisten; das Gericht hat lediglich zu einer praktisch belastbaren Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu gelangen, wobei lediglich eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, unzulässig wäre (s. oben unter B II 1 c); die von dem Sachverständigen angestellte Schätzung hält sich jedenfalls innerhalb dieses rechtlichen Rahmens, worauf es allein ankommt. Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden. Nichts anderes ist hier geschehen.
125 
(bbbb) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Beschwerdeverfahren angeführten durchschnittlichen Betafaktoren von Unternehmen aus diversen Branchen sind nicht geeignet, die von diesem Beschwerdeführer vermisste „empirische Grundlage“ für die Ermittlung des hier entscheidenden Betafaktors zu schaffen bzw. dessen Festlegung objektivierbar zu machen. Mit welchen Betafaktoren „grundsätzlich“ in der Immobilienbranche gerechnet wird, lässt - zumal der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung der anteiligen Unternehmenswerte hier für dieses Geschäftsfeld von einem Betafaktor (verschuldet) von 0,4 ausgegangen ist (s. S. 70 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) - keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Risikostruktur der Y AG zu. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem von dem Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang angeführten Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 - Tz. 81 f. etwas für den hier zu entscheidenden Fall entnommen werden könnte. Ferner ist der pauschale Rückgriff auf einen angeblichen „Branchenbeta“ der Branche Textilien hier nicht weiterführend. Bei all dem handelt es sich um mehr oder weniger allgemeine Daten über die Risikostruktur in gewissen Teilen der Wirtschaft, die schon angesichts der besonderen Umbruchsituation, in der sich die Y AG im Bewertungszeitpunkt befand, sowie angesichts deren starker Diversifikation belastbare Rückschlüsse auf das hier zu bewertende Unternehmen nicht zulassen. Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) „ein Beta von 0,47“ ermittelt habe. Der Sachverständige gelangte dort aufgrund eigener Untersuchungen anhand von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter dort für das genannte Unternehmen herangezogene Betafaktor von 0,7 (verschuldet) liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f., auch S. 75 ff. des im dortigen Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass dazu der Ansatz eines Betafaktors (verschuldet) von 0,8 für die A.-Gruppe (s. S. 70 des im vorliegenden Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens) in Widerspruch stehe, ist nicht ersichtlich.
126 
(eee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 steht der Heranziehung der hier zugrunde gelegten Ansätze zum Betafaktor auch nicht entgegen, dass sie auf der Hypothese der Vollausschüttung der Gewinne für die Anteilseigner beruhe, die unzutreffend sei.
127 
(aaaa) Zum einen befindet sich der gerichtliche Sachverständige, wenn er grundsätzlich von einer Vollausschüttung der Ergebnisse ausgeht (vgl. S. 108 des Gutachtens), in Übereinstimmung mit IDW S 1 2000 Rn. 44 f. und damit mit anerkannten und gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung, die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage sind (s. oben unter B II 1 d und e). Konkrete Anhaltspunkte für eine Thesaurierung sind hier so wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass andere der in IDW S 1 2000 Rn. 44 f. genannten Einschränkungen eingriffen.
128 
(bbbb) Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der hier zugrunde gelegte Ansatz zum Betafaktor nach § 287 Abs. 2 ZPO bei Abkehr von der Vollausschüttungshypothese nicht mehr taugliche Schätzungsgrundlage sein könnte. Der gerichtliche Sachverständige ist auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 davon ausgegangen, für den Betafaktor sei eine Spanne von 1,1 bis 1,4 plausibel (s. S. 111 des gerichtlichen Gutachtens). Die Beschwerden zeigen nichts dafür auf, dass das nach dem hier geltenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO zu beanstanden sei. Auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 und hier insbesondere dessen Rn. 45 ff., die eine Abkehr von der Vollausschüttungshypothese zum Gegenstand haben, ergäbe sich kein für die Antragsteller bzw. die Beschwerdeführer günstigerer Unternehmenswert. Ob hier noch auf IDW S 1 2000 zurückzugreifen oder IDW S 1 2005 heranzuziehen war, kann nach allem dahinstehen (vgl. oben unter B II 2 a bb).
cc)
129 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist schließlich der von dem Landgericht in seine Schätzung übernommene Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % durch den Bewertungsgutachter bzw. den sachverständigen Prüfer sowie den gerichtlichen Sachverständigen nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der Y AG.
130 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
131 
(2) Das Bewertungsgutachten, die Bestätigung durch den sachverständigen Prüfer sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 % nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO seiner Schätzung des Unternehmenswerts zugrunde legen kann.
132 
(a) Die von dem Bewertungsgutachter (vgl. S. 71 des Gutachtens) bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW (s. nur IDW S 1 2000 Rn. 101 ff., IDW S 1 2005 Rn. 103 ff. oder IDW S 1 2008 Rn. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 43) .
133 
(b) Die Ableitungen des gerichtlichen Sachverständigen sind auch im Übrigen nachvollziehbar und plausibel und nach den hier anzulegenden Kriterien taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
134 
(aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1,5 bis 2,0 % eine Wachstumsrate von 0,7 bis 0,9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276). Er hat ferner - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien, sämtlich jeweils unterschiedliche, näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht mehr zu erwarten seien, weil sie aus dem geplanten turn-around resultiert hätten (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige - zumal es nicht angemessen sei, den hier gegebenen optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, s. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]) - im zur Beurteilung stehenden Fall den Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb des erwarteten Gesamtdurchschnitts der deutschen Industrie für durchaus plausibel, berücksichtige man das Markt- und Wettbewerbsumfeld der Beteiligungsunternehmen der Y AG (vgl. S. 42 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
135 
(bb) Diese, das Bewertungsgutachten bestätigenden Ausführungen sind in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen. Die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger auch beachtet haben. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228). Betrachtet man diese üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge näher, liegen diese regelmäßig zwischen 0,5 und 3,0 % (s. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 46; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061) bzw. sogar lediglich zwischen 0,5 und 2,0 % (so WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.). Der Ansatz ist unter den hier vorliegenden Umständen plausibel und im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Grundlage für die Schätzung, bezieht man insbesondere die erwähnten erheblichen Aspekte - dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig sind, sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht zu erwarten waren, weil sie aus dem geplanten turn-around resultierten - mit in die Betrachtung ein.
136 
(3) Die gegen diese Ansätze gerichteten Einwände der Beschwerdeführer stellen die Eignung der Ansätze nicht in Frage, Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu sein. Der Senat folgt den Einwänden nicht.
137 
(a) Keinen Erfolg haben zunächst die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 mit ihrer Rüge, der Wachstumsabschlag könne schon deshalb nicht mit lediglich 0,5 % angesetzt werden, weil dies bei einer Sollgeldentwertungsrate von 2 % bedeutete, dass das zu bewertende Unternehmen „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ wäre, was für die Y AG nicht anzunehmen sei.
138 
(aa) Es begegnet entgegen der dieser Beanstandung offenbar zugrunde liegenden Vorstellung keinen grundsätzlichen Bedenken, den Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate anzusetzen.
139 
(aaa) Nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder -einbrüche, Kosteneinsparungen) können Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein (s. hierzu und zum Folgenden IDW S 1 2000 Rn. 102 f., IDW S 1 2005 Rn. 104 f. oder IDW S 1 2008 Rn. 95 f.). Die erwartete Geldentwertungsrate kann daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, können jedoch von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten (vgl. zum Ganzen auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).
140 
(bbb) Der Wachstumsabschlag muss - auch wenn er im Fall einer Nominalplanung dazu dient, die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden - demnach nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54). Von diesen Grundsätzen sind hier auch der Bewertungsgutachter, der sachverständige Prüfer sowie der gerichtliche Sachverständige ausgegangen.
141 
(ccc) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist - entgegen der Auffassung, die in der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 anklingt - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit „schrumpfe“ und damit notwendigerweise „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ sei. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).
142 
(bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67). Der Ansatz eines Wachstumsabschlags in einer solchen Größenordnung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. etwa WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479; Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061 ff.).
143 
(b) Die Eignung der einschlägigen Ansätze des Bewertungsgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen zum Wachstumsabschlag im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung stellt ferner nicht das Vorbringen in Frage, das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft liege, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegt hätten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts von 0,5 %, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und somit schon deshalb höchstens einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen bilden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114; s. auch etwa Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 288, 290), lassen sich die zitierten Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der deutschen Wirtschaft ohnehin nicht zuverlässig verifizieren, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass die hier herangezogenen Ansätze ihre Eignung verlören, Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein.
144 
(aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279). Hieran hat sich nichts geändert. Im Gegenteil mögen diverse empirische Untersuchungen gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (vgl. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 m. w. N. in Fn. 231), jedenfalls zeigen die angestellten Untersuchungen bestenfalls ambivalente Ergebnisse (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114). Erst recht vermag der Senat ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, nach wie vor nicht festzustellen; die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 ergeben nichts anderes. Den Beanstandungen fehlt demnach die Grundlage.
145 
(bb) Die Berücksichtigung der - hier von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (3) vorgelegten (Bl. 722 ff. d. A.), schon in der bisherigen Senatsrechtsprechung jedoch hinlänglich bekannten und zur Kenntnis genommenen - Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts anderes.
146 
(aaa) Der Senat hatte darauf gestützte, im Kern den nun auch hier erhobenen entsprechende Beanstandungen in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu behandeln und nicht für tragfähig gehalten. Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu. Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).
147 
(bbb) An dieser Beurteilung, mit der er sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen befindet (s. S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2012 [Bl. 698]), hält der Senat ungeachtet der von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 erhobenen Einwände fest. In der erwähnten Studie findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).
148 
(aaaa) Zu Unrecht zieht die Kritik den Hinweis des Senats darauf in Zweifel, es werde in der Studie selbst (auf S. 50) ausgeführt, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden. Das führt die Studie selbst als Aspekt an, der die Ergebnisse verzerren könne, weil die betroffenen Volkswirtschaften verbreitet besonders starke Wachstumsdynamik aufweisen (s. ebenso S. 50 der Studie).
149 
(bbbb) Den Umstand als solchen, dass in der Studie insbesondere darauf hingewiesen wird, die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen habe im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt, stellen die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 selbst nicht in Frage. Abgesehen davon geht die Studie davon aus, dass auch Kostensenkungsmaßnahmen Anfang der 2000er Jahre nach dem Platzen der IT-Blase zu einem zeitlich befristeten Anstieg der Unternehmensgewinne geführt hätten, was aber nur zu relativ kurzlebigen Auswirkungen führe.
150 
(cccc) Es verbleibt nach allem bei der vom Senat auch schon bisher ständig vertretenen Beurteilung, dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung aus der Studie allenfalls sehr bedingt möglich sind.
151 
(cc) Schließlich folgt auch aus dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (4) vorgelegten (Bl. 727 f. d. A.) Auszug aus einer Untersuchung von Christina Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011, S. 151, Tabelle 10) nichts anderes.
152 
(aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei. Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).
153 
(bbb) In der Sache ergibt sich auch aus dieser Untersuchung nichts Belastbares. Zwar lässt sich aus dem erwähnten Auszug ein geometrisches Wachstum der nominellen Jahresüberschüsse von 1988 bis 2007 im Durchschnitt aller Gewerbe von 3,00 % ablesen. Zum einen ist dieser Durchschnitt aber nicht unbesehen auf alle Branchen zu übertragen, ist vielmehr schon im vorgelegten Auszug selbst angeführt, hohe Wachstumsraten - deren nachhaltige Erzielbarkeit im Übrigen fraglich sei - ließen sich in jungen und wachstumsstarken Branchen beobachten, zumal der Auszug gerade für die Branche „Textil und Bekleidung“ ein Minuswachstum von 3,90 % anführt. Zum anderen und jedenfalls aber handelt es sich auch bei dieser Untersuchung lediglich um eine einzelne aus einem Kanon diverser Untersuchungen, die allenfalls ein ambivalentes Bild ergeben, wenn sie nicht sogar überwiegend gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (s. oben unter B II 2 c cc 3 b aa).
154 
(c) Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auch nicht im Widerspruch zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % bzw. eines mit Hilfe eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 ermittelten Risikozuschlags.
155 
(aa) Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).
156 
(bb) Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen (s. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 441).
157 
(cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 0,5 % mit demjenigen eines Betafaktors für die Y AG von 1,1 bis 1,4 in Widerspruch stehen soll. Eine am unteren Rand der gängigen Einstufungen angesiedelter Prognose über die nachhaltig erwartete Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente ist ohne weiteres vereinbar mit der durch den Ansatz eines Betafaktors von über 1 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, Renditeänderungen des Marktportfolios führten zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts.
158 
(d) Schließlich veranlassen auch die gegen die weitere Beurteilung des Landgerichts unter II 2 c c5 der Gründe des angegriffenen Beschlusses (Umdruck, S. 18) in den Beschwerden angeführten Einwände den Senat jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.
159 
(aa) Das gilt zunächst für die von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf S. 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.11.2012 (Bl. 803 d. A.) erhobenen Beanstandungen.
160 
(aaa) Der Hinweis des Landgerichts, es sei zu berücksichtigen, dass die Planung für die ewige Rente hier schwerpunktmäßig auf dem letzten Detailplanungsjahr (also dem Jahr 2005) aufbaue, erhält im vorliegenden Zusammenhang Gehalt durch den Umstand, dass hier die Planung für das Jahr 2005 als optimistisch einzustufen ist und diese optimistische Planung fortgeschrieben wurde, dass es ferner schon der gerichtliche Sachverständige für nicht angemessen hielt, den optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dem ist das Landgericht gefolgt. Es ist nicht ersichtlich, was daran zu beanstanden sein sollte, die Beschwerden zeigen hierfür auch nichts auf.
161 
(bbb) Soweit sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 dagegen wenden, dass das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen insoweit folgt, als dieser - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt hat, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche, dort näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens), bleiben die Beanstandungen pauschal. Sie stellen die erwähnten Umstände als solche nicht in Abrede, zeigen jedenfalls nicht auf, dass ihnen unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde lägen. Die Begründungen, mit denen sie ihnen die Bedeutung im hier gegebenen Zusammenhang absprechen, bleiben oberflächlich und zeigen ernsthafte Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen und damit deren Eignung als Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht auf.
162 
(bb) Jedenfalls im Ergebnis geben auch die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7 f.; Bl. 833 f. d. A.) erhobenen Einwände dem Senat keine Veranlassung für eine andere Sicht.
163 
(aaa) Sollte der Antragsteller Ziff. 3 in Zweifel ziehen, dass die Planung für das letzte Detailplanungsjahr 2005 optimistisch war, steht diese Einschätzung in Widerspruch zu derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 11 ff., 41 f. des gerichtlichen Gutachtens, vgl. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht belastbar ist, sind indes nicht ersichtlich und zeigt der Antragsteller Ziff. 3 auch nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale, nicht begründete Behauptung.
164 
(bbb) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 ferner moniert, für den Geschäftsbereich Immobilien sei in Wirklichkeit - anders als das Landgericht angenommen hat (s. S. 18 des angefochtenen Beschlusses) - eine eher schwache Geschäftsentwicklung nicht zu erwarten gewesen, mag das zutreffen. Eine solche Erwartung haben aber weder der Bewertungsgutachter (s. S. 34 f. des Gutachtens) noch der gerichtliche Sachverständige (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens) ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, auch wenn auf S. 29 des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003 (Bl. 209 d. A.) von einer solchen Erwartung die Rede ist. Auch der Senat geht von ihr nicht aus.
165 
(ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten (dort S. 83 ff.) für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH zwar einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten. Tatsächlich geht auch das im vorliegenden Verfahren erstattete Bewertungsgutachten davon aus, dass sich dieses Unternehmen insgesamt in einem Markt mit wachsender Nachfrage bewegt habe, wenn auch in Zukunft bei Parkhäusern in Deutschland nicht mehr von den hohen Fertigstellungszahlen der 1980er- und 1990er-Jahre auszugehen sei (s. S. 37 f. des Bewertungsgutachtens). Der gerichtliche Sachverständige hat diese Einschätzungen für plausibel gehalten (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens). Allerdings lassen sich die Ansätze für dieses Beteiligungsunternehmen ersichtlich nicht ohne weiteres auf die Y AG insgesamt übertragen. Der bloße Verweis auf einen höheren Wachstumsabschlag für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die hier für die Y AG herangezogenen Ansätze nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO etwa nicht belastbar seien.
d)
166 
Auch der Senat legt mit dem Landgericht hinsichtlich der Hinzurechnung von Sonderwerten der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die Ansätze des Bewertungsgutachters nach Maßgabe der diesen teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde.
aa)
167 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.). In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist. Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen. Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden. Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt.
bb)
168 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Ansätze des Bewertungsgutachtens (s. dort S. 73 ff.) weithin bestätigt, von ihm vorgenommene Korrekturen wirken sich im Ergebnis auf den hier entscheidenden Unternehmenswert nicht relevant aus (s. hierzu S. 44 ff. des gerichtlichen Gutachtens). Der Senat zieht diese Ansätze wie auch schon das Landgericht für die Schätzung des Unternehmenswerts heran. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Heranziehung dieser Ansätze als Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung Bedenken bestünden, sind nicht ersichtlich, die Beschwerden zeigen solche Anhaltspunkte auch nicht auf, vielmehr wenden sie sich von vornherein nicht gegen die Ansätze.
3.
169 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.
a)
170 
Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249). Das mag hier nicht schon im Hinblick auf das Transaktionsvolumen im relevanten Zeitraum (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) zu verneinen sein (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris]). Doch beziehen sich die Beschwerdeführer sämtlich selbst nicht auf den Börsenwert (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83).
b)
171 
Jedenfalls aber führte eine solche Wertermittlung hier nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11,32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26,00 EUR. Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Bekanntgabe am 29.04.2002 und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 11.09.2002 nur knapp fünf Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).
III.
1.
172 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Senats aber nicht vor. Der Antragsgegnerin Ziff. 1, die insoweit eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer verlangt, ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerden zumindest in weitem Umfang mit bekannten und in der Rechtsprechung gerade des Senats vielfach behandelten Einwänden gegen einzelne Aspekte der Bildung des Kapitalisierungszinssatzes wenden. Dies schon als ex ante offensichtlich von vornherein untauglichen Versuch zu werten, die Entscheidung des Landgerichts anzugreifen, erscheint dem Senat angesichts des konkreten Inhalts des Beschwerdebegründungen - unter Zurückstellung gewisser Bedenken - letztlich jedoch unangemessen.
173 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin Ziff. 1 aufzuerlegen.
174 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin Ziff. 1 den Beschwerdeführern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
175 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
176 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
177 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
178 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung - wenn auch teilweise unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation - nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 dahin abgeändert werden, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten erster Instanz zu tragen hat.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller beanspruchen als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der E. eine Erhöhung der Barabfindung.
Die E. AG befasste sich im Jahre 2002 mit der Herstellung von Faserzementprodukten für die Bauindustrie. Sie hielt zu 100% Anteile an der E. Bau GmbH und der K. Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Anteile an anderen kleineren Gesellschaften, die keine nennenswerten wirtschaftlichen Aktivitäten entfalteten. Das eingetragene Grundkapital betrug EUR 25.600.000 und war eingeteilt in eine Million auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien waren nicht börsennotiert. Mehrheitsaktionär der E. AG war mit 998.895 Stückaktien (entsprechen 99,89% am Grundkapital) die E. Management Holding GmbH. Die restlichen Aktien befanden sich in Streubesitz.
Am 04.03.2002 verlangte der Hauptaktionär die Übertragung der im Streubesitz befindlichen Aktien. In der Hauptversammlung der E. AG vom 23. Juli 2002 wurde der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre der E. AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 88,00 je Aktie auf die E. Management Holding GmbH nach den §§ 327a ff AktG zu übertragen. In dem Übertragungsbericht der Hauptaktionärin hat diese nach einer nochmaligen Überarbeitung wegen Verlegung der Hauptversammlung einen Wert pro Aktie von 87,89 EUR dargelegt. Der vom Landgericht Berlin eingesetzte sachverständige Prüfer bestätigte diesen Betrag als angemessen.
Am 28.05.2004 erfolgte die Eintragung ins Handelsregister, die im Bundesanzeiger vom 01.07.2004 bekannt gemacht wurde. Mit bei Gericht am 30.08.2004 bzw. 24.09.2004 eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller eine höhere Festsetzung des Abfindungsbetrages.
Die Antragsteller haben ausgeführt, dass der Unternehmenswert zu niedrig angesetzt sei, was sich daran zeige, dass abweichend von der Planung nach dem Squeeze-Out eine regelrechte Gewinnexplosion eingesetzt habe. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien bei der Bewertung durch die Antragsgegnerin wesentlich zu hoch festgesetzt worden. Allenfalls mit 2% könne nach neueren Untersuchungen die Risikoprämie in Ansatz gebracht werden. Umgekehrt sei mit einem Wachstumsabschlag von 2,0% zu rechnen, so dass sich insgesamt ein erheblich höherer Ausgleichsbetrag ergebe. Dies zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Squeeze-Out die Aktien außerbörslich zwischen 500 DM und 700 DM gehandelt worden seien.
Die Antragsteller und der vom Gericht bestellte Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Festsetzung einer angemessenen Abfindung über den in der Hauptversammlung vom 23.07.2002 festgesetzten Betrag hinaus beantragt.
Die Antragsgegnerin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Wert für die Abfindung angemessen festgesetzt worden sei. Insbesondere verteidigt sie die von den Antragstellern angegriffene Berücksichtigung eines typisierten Steuersatzes und die Außerachtlassung von nach Durchführung des Squeeze-Out ersparten „Formalaufwandes“.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Landgericht eine Erhöhung der Abfindungszahlung auf 175,00 EUR bei Kostenübernahme bzw. auf 200,00 EUR bei Kostenwettschlagung angeboten. Der Antragsteller zu 14 hätte das erstgenannte Angebot auf Abschluss eines Vergleichs angenommen, ebenso wäre der Vertreter der außenstehenden Aktionäre zum Abschluss beider Vergleiche bereit gewesen.
10 
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Kfm. A. mit Beschluss vom 11.11.2011 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung zurückgewiesen. Das Landgericht ist den Feststellungen des Sachverständigens gefolgt, der zu einer angemessenen Barabfindung von 84,04 EUR pro Stückaktie gekommen ist, die unter der von der Antragsgegnerin von 88,00 EUR liegt. Die Gerichtskosten hat das Landgericht zu 80% den Antragstellern auferlegt und weiter ausgesprochen, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.
11 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13, mit der diese die Festsetzung einer höheren Abfindung beanspruchen.
12 
Die Antragsteller zu 1 bis 13 beantragen:
13 
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheims vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - die angemessene Abfindung gem. §§ 327a ff. AktG auf einen höheren Betrag als 88,00 EUR je Aktie der E. AG festzusetzen.
14 
2. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
II.
18 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist unbegründet, soweit die Antragsteller zu 1 bis 13 eine höhere als die von der Antragsgegnerin angebotene Abfindung von 88,00 EUR beanspruchen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den zutreffenden und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts an. Was die Antragsteller hiergegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere bedarf es - wie auszuführen sein wird - auch keiner weiteren Beweiserhebung, nachdem das Landgericht bereits ein umfängliches Sachverständigengutachten eingeholt hat und die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller - wie auszuführen sein wird - keine weitere Stellungnahme des Sachverständigen erfordern.
19 
Zum Abfindungsanspruch
20 
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Aktie der E. AG - entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 147, 108; BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 72). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 23. Juli 2002 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die angemessene Abfindung und der hier nicht im Streit stehende Ausgleich unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (BayObLG AG 2006, 41 - juris-Rn. 17).
21 
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller zu 1 bis 13
22 
1. Bewertungsstandard - IWD S 1 (2005)
23 
a) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass hier für den Bewertungsstichtag - 23.07.2002 - der Standard IWD S1 (2005) angewendet werden kann. Insbesondere steht das Stichtagsprinzip der Anwendung des IWD S 1 (2005) nicht entgegen. Dieses gilt nicht für die angewendete Bewertungsmethode. Das Gericht muss im Spruchverfahren weder eine Änderung der Expertenauffassung gegenüber dem Bewertungsstichtag zwingend berücksichtigen noch ist es umgekehrt daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung auch im Licht neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die im Standard des IWD zusammengefassten Empfehlungen. Diese enthalten Grundlagen für das methodische Vorgehen bei der fundamentalistischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Der Senat ist hieran aber nicht gebunden (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 261; Senat Beschluss vom 12. 04.2012 - 12 W 57/10). Wird bei der Ermittlung des Unternehmenswerts allerdings auf diese Erkenntnisquellen zurückgegriffen, wird in der Regel der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuelle Stand zu berücksichtigen sein. Dies begründet sich insbesondere damit, dass die Aktualisierung der Expertenauffassung regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurückzuführen ist und schon aus diesem Grund die aktuellere Expertenauffassung in der Regel auch die geeignetere ist (OLG Celle AG 2007, 865 - juris-Rn. 28; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris -Rn. 262 und Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
24 
Wirtschaftliche Prozesse unterliegen bekanntermaßen der dauernden Fortentwicklung und können deshalb zu besseren oder präziseren Bewertungsmethoden führen, die im Rahmen von Kontrollüberlegungen auch ergänzend herangezogen werden können, um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang methodisch und rechnerisch genauer zu bewerten und zu plausibilisieren. Hierbei wird der einzelne Rechenparameter lediglich durch eine neue Methode ermittelt, überprüft und unterlegt. Diesem Vorgehen steht auch nicht Art 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW-Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23; Senat - Beschluss vom 21. 01.2011 - 12 W 77/08; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 205 -juris-Rn. 172, 173 und 177).
25 
Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 anstelle des in IDW S 1 2000 empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das seit 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren. Dies belegt schon der Umstand, dass IDW S 1 2005 die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum begrenzt, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Dies ist hier unstreitig der Fall, da der Bewertungsstichtag nach dem 01.01.2001 liegt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 272).
26 
Die Anwendung des Tax-CAPM als aktuelle Erkenntnisquelle ist bei Durchführung der Nachbesteuerung im Spruchverfahren damit zulässig und im vorliegenden Fall angezeigt.
27 
b) Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Die Antragsteller führen aus, dass sich eine rückwirkende Anwendung von Bewertungsstandards verbiete. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus machen die Antragsteller geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts nicht im Einklang mit der Entscheidung anderer Landgerichte und Oberlandesgerichte stehe. Es habe deshalb eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu erfolgen (§ 28 Abs. 2 und 3 FGG).
28 
Das Verfahren ist nicht vorzulegen. Für Bewertungen, zu deren Stichtagen - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der IDW S1 (2005) nicht zu beanstanden. Der Senat ist hier in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Stuttgart (AG 2011, 420 - juris-Rn.272, 281 und NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 298 ff.). Ein Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten kann nicht festgestellt werden. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (5 W 52/05 in Der Konzern 2011, 179 -juris-Rn. 41 ff., 47) und des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411 - juris-Rn. 3) lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen für den jeweiligen Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch nicht galt. Dies trifft auch auf die Entscheidung des BayObLG (AG 2006, 41 - juris-Rn.1) zu. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des OLG München (OLGReport 2008, 450 - juris-Rn. 31). Dem dortigen Unternehmensgutachten lag die Grundform des CAPM zugrunde, so dass es auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM dort nicht entscheidend ankam. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr noch zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vorlegen, nehmen beide Entscheidungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.02.2010 (5 W 52/05) Bezug, die sich - wie oben ausgeführt - mit einem Sachverhalt vor Geltung des Halbeinkünfteverfahren befasst hat. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 (I-26 W 8/06 AktE) kam es letztlich nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Anwendung des IDW S 1 (2005) an, weil im dortigen Verfahren sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen einig waren, dass die Anwendung des aktuell empfohlenen Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 (2005) mit einer Neubewertung des Unternehmens verbunden gewesen wäre, was schon wegen der Dauer des bisherigen Spruchverfahrens nicht in Betracht kam.
29 
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass der IDW (2000) zu bis zu 30% höheren Abfindungen führt, kam nicht in Betracht. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach dem IDW S1 2005 zum maßgeblichen Bewertungsstichtag unter dem Unternehmenswert bei Anwendung des IDW 2000 liegen und damit tendenziell zu einem geringeren Unternehmenswert führen können (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Die Antragsteller können für sich nicht in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 312). Die Gesichtspunkte, die hier zur Anwendung des IDW S1 2005 führen, gründen auf der empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten Vorsteuerbetrachtung. Das Tax-CAPM erschöpft sich damit nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zu Lasten der Minderheitsaktionäre. Außerdem ist die Bewertungsmethode anzuwenden, die zu einem angemessenen Unternehmenswert führt (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
30 
d) Gegen die Anwendung des Tax-CAPM sprechen auch keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkungen sind bei den Empfehlungen für die Unternehmensbewertung (IDW) nicht einschlägig, da es sich bei den Empfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Expertenauffassung handelt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang deshalb angeführt, dass im privaten Baurecht die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bei der Abnahme nicht nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme, sondern nach demjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279 unter Hinweis auf Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, BGB, 2008, § 633 Rn. 190; Riegger in Kölner Komm., SpruchG, Anh. § 11 Rn. 40). Riegger befürwortet die Anwendung der IDW S1 2005 vor diesem Hintergrund selbst dann, wenn dem vom Hauptaktionär vorgelegten Unternehmensgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 (2000) zugrunde gelegt waren.
31 
Danach können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, bei einer zeitlich früheren Beauftragung des Sachverständigen wäre es nicht zur Anwendung von IDW S1 (2005) gekommen. Maßgeblich ist nicht der zeitliche Rahmen, in dem das Sachverständigengutachten erstellt wird, sondern ob der Stichtag für die Bewertung nach dem 01.01.2001 liegt und das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S 1 (2005) anstelle des in IDW S 1 (2000) empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren. IDW S 1 (2005) begrenzt die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Hier liegt der Stichtag (23.07.2002) nach dem 01.01.2001. Hierauf stellt mit zutreffender Begründung auch der Sachverständige A. (im Folgenden: Sachverständige) ab. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass der IDW S 1 2000 mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens auch zum damaligen Zeitpunkt erkennbar nicht sachgerecht war, da er dessen Besonderheiten unzureichend abgebildet hat. Im Ergebnis wurden nämlich - so weiter der Sachverständige - bei Anwendung von IDW 2000 für Zeiträume, in denen das Halbeinkünfteverfahren galt, die finanziellen Überschüsse des Unternehmens auf Ebene des Anteilseigners nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen, während der Kapitalisierungszinssatz um die volle persönliche Steuer reduziert wurde. Die typisierte persönliche Steuer wurde somit im Bewertungskalkül in Zähler mit 17,5% und Nenner mit 35% nicht adäquat abgebildet. Danach ist die Anwendung von IDW S 1 (2005) im vorliegenden Fall sachgerecht.
32 
2. Jahresüberschüsse in 2004 und in der ewigen Rente
33 
Die Antragsteller machen geltend, dass die vom Landgericht zugrunde gelegten Jahresüberschüsse in 2004, 2005 und 2006 sowie für die ewige Rente ab 2007 in Höhe von 4,6 Mio. EUR auf einer falschen Unternehmensplanung beruhten. Es hätten die nach 2002 tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse, die weit höher ausgefallen seien (2007: 19,7 Mio. EUR), zugrunde gelegt werden müssen. Insbesondere wäre bei seriöser Planung der Jahresüberschuss in der ewigen Rente um 300% höher ausgefallen. Der Senat hält nach Überprüfung die Ermittlung der Jahresüberschüsse durch den Sachverständigen für zutreffend und sachgerecht.
34 
a) Der Sachverständige hat den Zukunftserfolgswert im vorliegenden Fall nach dem so genannten DCF-Verfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren wie auch das DCF-Verfahren sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei gleichen Bewertungsannahmen und -vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, zu identischen Ergebnissen. Der Unternehmenswert ist ein Zukunftsüberschusswert (Zukunftserfolgswert) Maßstab dafür sind der Ertragsüberschuss (= Ertrag ./. Aufwand) oder der Einnahmeüberschuss (Cashflow = Einnahmen ./. Ausgaben). Beide Ansätze beruhen auf grundsätzlich gleichen Rechenwerken. Daher stehen das Ertragswertverfahren und verschiedene Discounted Cashflow-Verfahren nebeneinander. Beide Verfahren sind zulässig. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 267; BVerfG BB 2011, 1518).
35 
Die Ermittlung des Unternehmenswerts durch den Sachverständigen nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ist danach nicht zu beanstanden. Der Unternehmenswert nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ermittelt sich als der mit dem Kapitalisierungszinssatz abgezinste Barwert der den Unternehmenseignern künftig zufließenden Überschüsse, die aus den künftigen Cashflows des betriebsnotwendigen Vermögens sowie den finanziellen Ergebnissen aus Veräußerungen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgeleitet werden. Hiergegen wenden die Antragsteller mit ihrer Beschwerde weiter nichts ein.
36 
b) Eine Abänderung der vom Sachverständigen ermittelten Jahresüberschüsse in Höhe von 6.662 TEUR (2004), 7.404 TEUR (2005) und 4.638 TEUR (2006 ff.) kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, wie er bei der Bewertung des Konzerns vorgegangen ist. Dem Sachverständigen lagen hierzu sämtliche Unterlagen wie insbesondere Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Planbilanzen, Plankapitalflussrechnungen sowie interne Ergebnisrechnungen und Teilpläne vor.
37 
Der Sachverständige hat - methodisch richtig (Großfeld, a.a.O., Rn. 385 und 428) - zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen und hierbei die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse hinsichtlich besonderer außergewöhnlicher Ereignisse geprüft. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass er die im Übertragungsbericht dargestellten Vergangenheitsbereinigungen für sachgerecht hält.
38 
Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige sodann die zukünftigen finanziellen Überschüsse prognostiziert. Hier wurde der Detailplanungszeitraum für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005 (Phase I) und die Phase der ewigen Rente (Phase II) mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 festgelegt. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Sachverständige hat zunächst die nach Produktgruppen unterteilte Planung der Betriebsleitung analysiert und hierbei eine Auswertung der zum Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens vorliegenden Marktanalysen vorgenommen. Der Sachverständige hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - anhand detaillierter Marktanalysen nachvollziehbar dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine negative Entwicklung der Baubranche zu erwarten war. Der Sachverständige hat hier auch die einzelnen Geschäftsfelder betrachtet und analysiert.
39 
Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2008, 788 - juris Rn. 65; OLG Stuttgart WM 2010, 173 - juris Rn. 60; Senat Beschluss vom 12.02.2012 - 12 W 57/10¸ Großfeld, a.a.O., Rn. 401). Nach diesen Kriterien sind die vom Sachverständigen und vom Landgericht angenommenen Jahresüberschüsse/Ertragsüberschüsse nicht zu beanstanden. Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragsprognosen nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige bei seiner Bewertung der Planungsrechnung gelangt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Antragsteller erinnern hiergegen auch nur, dass die Jahresüberschüsse zu gering in Ansatz gebracht worden seien.
40 
Der Sachverständige hat bei der Überprüfung der Planungsphase richtigerweise nicht seine Auffassung anstelle der Prognoseentscheidung des Unternehmens gesetzt, sondern hat zutreffend eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der Planungen vorgenommen. Die Antragsteller machen geltend, dass die Erträge der E.-Gruppe zu niedrig geplant seien und stützen sich auf die in den Jahren 2007 bis 2010 tatsächlich erzielten Jahresüberschüsse. Hiermit können die Antragsteller nicht gehört werden, weil bei der Unternehmensbewertung eine Betrachtung auf Grundlage der zum Stichtag der Hauptversammlung bestehenden Erkenntnisse maßgeblich ist. Danach darf die Prognose grundsätzlich nicht durch eine Betrachtung im Nachhinein ersetzt werden. Zu berücksichtigen ist nur der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können (Großfeld, a.a.O., Rn. 315). Eine Abänderung der vom Sachverständigen für plausibel erachteten Jahresüberschüsse, auch derjenigen für die ewige Rente, kommt somit nicht in Betracht.
41 
3. Einwendungen zur Marktrisikoprämie
42 
Die Antragsteller führen aus, dass die vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angenommene Marktrisikoprämie nicht hingenommen werden könne und halten bei einem vom Sachverständigen angenommenen Basiszinssatz von 5,5% eine deutlich niedrigere Risikoprämie im Bereich von 2% vor Steuern für angemessen. Die Bandbreite der Marktrisikoprämie im Rahmen des geometrischen Mittels betrage 1,2 bis 6,7%. Soweit es um die Abdeckung besonderer Unternehmensrisiken gehe, sei festzuhalten, dass solche bereits unmittelbar in der Ertragsplanung abgebildet seien und nicht doppelt erfasst werden könnten. Außerdem sei eine arithmetische Mittelwertbildung im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem IDW-Standard deshalb fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und zudem mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei.
43 
Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch und rechtfertigen auch nicht die Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.
44 
Der Basiszinssatz - hier von 5,5% für alle Phasen - ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
45 
Die Marktrisikoprämie ist im Wege der Schätzung vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angesetzt worden (§ 287 Abs. 2 ZPO). Das führt jedenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsteller.
46 
Bei der Bewertung der Marktrisikoprämie bedarf jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung und können damit aus einem anderen Verfahren keine Rückschlüsse gezogen werden. Für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM und der hier anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Frage der Anwendung des Tax-CAPM auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dabei liegt der Nachsteuerwert über dem entsprechenden Vorsteuerwert. Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5,0% und 6,0% (Senat - Beschluss vom 12.04.2012- 12 W 57/10).
47 
Die Ausführungen der Antragsteller zur Höhe der Marktrisikoprämie belegen, dass es einen allein richtigen Weg für die Einschätzung der Marktrisikoprämie nicht gibt, sondern in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden vertreten werden. Die mit dem Fehlen eines in den Wirtschaftswissenschaften konsensfähigen Modells verbundenen Schwierigkeiten lassen sich auch nicht dadurch lösen, dass einzelne vom gerichtlichen Sachverständigen als Einschätzungsgrundlage verwendete Studien anderer Wissenschaftler von einem dritten Sachverständigen jeweils einzelnen auf ihre Datenbasis und Konsistenz überprüft werden. Es kann nicht erwartet werden, dass hierdurch eine genauere Basis für die vom Gericht anzustellende Schätzung gewonnen werden kann. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaft zu fördern. Es soll vielmehr in erster Linie die von einem Gerichtssachverständigen zu vermittelnden Ergebnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung heranziehen, um zu einer für die Zwecke des Spruchverfahrens brauchbaren Schätzung des Unternehmenswerts zu kommen. Auch ein weiterer Sachverständiger würde damit nicht in der Lage sein, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschafswissenschaft sind. Solange die wirtschaftwissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihr Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08 und vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). An diesen Grundsätzen für die Bewertung der Marktrisikoprämie hält der Senat auch im vorliegenden Spruchverfahren fest.
48 
Soweit die Antragsteller einwenden, statt des arithmetischen sei das geometrische Mittel heranzuziehen, ist auch diese Frage wissenschaftlich nicht geklärt, und es ist auch nicht belegt, dass sich die geometrische Methode gegenüber dem arithmetischen Mittel mittlerweile durchgesetzt hat. Diese Frage kann ebenfalls keiner abschließenden Klärung zugeführt, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Prognose. Solange das Problem, welche Durchschnittsbildung vorzugswürdig ist, nicht abschließend gelöst ist, erscheint es dem Senat vertretbar, sich als Ausgangspunkt an der Mitte der Bandbreite von 5% bis 6% als Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern bzw. von 4,0% und 5,0% als Vorsteuermarktrisikoprämie zu orientieren.
49 
Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (AKU) angeführt, dass der AKU eine Marktrisikoprämie ab 31.12.2004 nach persönlichen Steuern in Höhe von 5,0% bis 6,0% zugrunde legt, sofern nicht Besonderheiten im zu beurteilenden Einzelfall entgegenstehen. Die Empfehlung des AKU wird dabei insbesondere auf die Ergebnisse einer Kapitalmarktstudie von Strehle (WPg 2004, 906 ff.) gestützt, die - wie bekannt - explizit Marktrisikoprämien unter Berücksichtigung von persönlichen Steuern ermittelt hat. Daran hält auch der FAUB fest (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Unternehmensbewertung in der Praxis - Empfehlungen und Hinweise zur Anwendung von IDW S 1, WPg 20006, 1019).
50 
Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die Marktrisikoprämie unter einer verkürzten Zeitreihe errechnet und sich auch der Frage der Mittelwertbildung (arithmetisch oder geometrisch) gestellt, die auch aus Sicht des Sachverständigen bislang - wie oben bereits ausgeführt - nicht abschließend in der betriebswirtschaftlichen Forschung geklärt ist. Der Sachverständige hat sich auch damit beschäftigt, ob ein Abschlag von 1 bis 1,5 Prozentpunkte - wie von Strehle vorgeschlagen - auf die historisch beobachteten Werte zur Wahrung der Zukunftsbezogenheit der Unternehmensbewertung vorzunehmen ist. Auch ein solcher Abschlag wird in der Literatur kontrovers diskutiert und vom Sachverständigen in der vorgeschlagenen Höhe für nicht sachgerecht erachtet. Der Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der von ihm herangezogenen Kapitalmarktuntersuchung des Deutschen Aktieninstituts (DAI), die 37 Kapitalmarktuntersuchungen darstellt, und seiner Auswertung dieser Daten zu einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 4,5%. Die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Sachverständigen befasst sich somit mit den streitigen Fragen der Bestimmung der Marktrisikoprämie und gelangt unter Berücksichtigung der eigenen Berechnungen des Sachverständigen zu einem im vorliegenden Fall vertretbaren Wert von 4,5%.
51 
Der Sachverständige hält damit für die Bewertung der E. Aktie eine unter dem Mittelwert von 5,5% liegende Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5 % für sachgerecht. Die Annahme einer Risikoprämie von 4,5% nach Steuern liegt danach für die so genannte Nachsteuermarktrisikoprämie - wie hier - unterhalb der vom IDW angegebenen Bandbreite von 5 bis 6%. Eine Abänderung unter Berücksichtigung der Empfehlung des IWD für die Nachsteuerprämie und damit hier in Richtung eines Risikozuschlags von 5,5% im Mittel, hat nicht zu erfolgen. Die Entscheidung wurde nur von den Antragstellern angegriffen, so dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführer schon unzulässig wäre (reformatio in peius; Kölner Komm. a.a.O., §§ 12 Rn. 44). Der Senat schließt sich der vom Sachverständigen im Einzelnen für den vorliegenden Fall nachvollziehbar begründeten Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern an (§ 287 Abs. 2 ZPO).
52 
4. Wachstumsabschlag (0,5)
53 
Die Antragsteller halten Wachstumsabschläge von 1,5 bis 2,0% für angemessen. Auch im Beschwerdeverfahren werden die angenommenen Werte nicht weiter begründet. Der vom Sachverständigen angenommene Wachstumsabschlag von 0,5 ist nicht zu beanstanden.
54 
Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet - berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen, Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136).
55 
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige zunächst als Obergrenze für das langfristige Wachstum der finanziellen Überschüsse das in der Literatur hierfür angeführte Bruttoinlandsprodukt ermittelt. Für den Zeitraum von 1992 bis 2001 ergibt sich bei arithmetischer Durchschnittsbildung ein nominales Wachstum von 3,3%, wobei wegen Sonderentwicklungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit von allenfalls 3 % Wachstumsraten ausgegangen werden kann. Weiter ist die konkrete Situation der E. AG zu beachten. Der Sachverständige hat hierbei auch auf die Situation der Baubranche im Allgemeinen und der E. AG im Besonderen abgestellt. Zur Bestimmung des Wachstumsabschlags hat der Sachverständige den Bauwirtschaftlichen Bericht 2000/2001 vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) herangezogen. Diesem lässt sich - so weiter der Sachverständige - entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bewertung weltweit eine ausgeprägte konjunkturelle Schwächephase vorlag, von der auch die Baubranche betroffen war. In der Studie wird für das Jahr 2002 ein Rückgang von 2% der gesamten Bauinvestition in Deutschland prognostiziert. Der Sachverständige hält es deshalb für angemessen, für auf dem deutschen Markt tätige Bauunternehmen ein deutlich unterhalb der Inflationsrate liegendes Preiswachstum anzunehmen. Unter Berücksichtigung insbesondere auch der Verhältnisse bei der E. AG ist der vom Sachverständigen angenommen Wachstumsabschlag von 0,5 somit nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
56 
5. Keine Abänderung des Abfindungsbetrags von 88,00 EUR pro Stückaktie
57 
Weitere Einwendungen bringen die Antragsteller nicht vor. Der Senat folgt nach Überprüfung den im Übrigen nachvollziehbar und zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts. Nach der Berechnung des Sachverständigen ergibt sich für die E. Aktie ein Abfindungsbetrag von 84,04 EUR, so dass es bei der in der Hauptversammlung festgesetzten Barabfindung von 88,00 EUR pro Stückaktie verbleibt.
58 
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist danach in der Sache unbegründet.
III.
59 
Kostenentscheidung des Landgerichts
60 
Die Beschwerden der Antragsteller 1 bis 13 haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, dass den Antragstellern anteilig 80 % der Gerichtskosten in erster Instanz auferlegt worden. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts - wie aus I. des obigen Tenors ersichtlich - abzuändern gewesen (1). Im Übrigen hat es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu verbleiben (2).
61 
1. Die Entscheidung des Landgerichts war bezüglich der Entscheidung über die Gerichtskosten abzuändern.
62 
Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 SpruchG hat „in aller Regel“ (vgl. BT-Drs. 15/371, S. 17) die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt jedoch mehr als die bloße Erfolgslosigkeit ihrer Anträge voraus. Das Gesetz stellt nicht auf ein Obsiegen, sondern auf Billigkeit ab, weil den Antragstellern ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos verbaut wäre (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Eine Belastung von Antragstellern mit Gerichtskosten kommt erst in Betracht, wenn ihre Anträge oder das Rechtsmittel - bei einer Beurteilung ex ante - offensichtlich unzulässig, insbesondere eindeutig verspätet, offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sind oder die Antragsteller ihrer Verfahrensförderungspflicht nicht genügt haben (Simon, a.a.O., § 15 Rn. 63). Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 Spruchgesetz. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Die Antragsteller sind hinsichtlich der Information auf den in § 7 Abs. 3 S. 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten (BGH ZIP 2012, 266 - juris-Rn. 18).
63 
Es kann ausnahmsweise der Billigkeit entsprechen, den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn diese sich rechtsmissbräuchlich verhalten oder etwa ein offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt wird. Das Landgericht ist von Letzterem ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass das fast doppelt so hohe Angebot der Antragsgegnerin von 175,00 EUR statt 88,00 EUR klar auf die Vermeidung eines weiteren Sachverständigengutachtens ausgerichtet gewesen sei. Die Höhe des Angebots der Antragsgegnerin habe den erfahrenen Antragsteller auch gezeigt, dass ein darüber hinausgehender Barabfindungsbetrag nicht zu erreichen sein würde. Damit sei auch klar gewesen, dass nur die Vermeidung der Sachverständigenkosten die Motivation für eine derartige Aufstockung des Abfindungsbetrages gewesen sei. Damit sei die vorliegende Situation mit der eines offensichtlich unbegründeten Antrags vergleichbar.
64 
Die Erwägungen des Landgerichts tragen eine solche von den sonst angewandten Grundsätzen abweichende Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller nicht. Es fehlt schon deshalb an einer offensichtlich von vorneherein gegebenen Erfolgslosigkeit der Anträge, weil das Landgericht auf Grund des Vorbringens der Antragsteller nicht ohne weiteres Sachverständigengutachten in der Sache entscheiden konnte. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung waren erst nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen unbegründet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Angemessenheit der Abfindung spricht gegen die offensichtliche Unbegründetheit der Anträge, zumal hier eine Beurteilung ex ante zu erfolgen hat und die Begründung zur Auferlegung der Kosten nicht mit dem späteren wirtschaftlich erfolglosen Ergebnis eines Sachverständigengutachtens begründet werden kann.
65 
Das Beharren auf der Durchführung des Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern das gute Recht der Antragsteller, auch wenn sich - wie hier - die Einschätzung nachträglich als wirtschaftlich wenig sinnvoll darstellt (OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris-Rn. 34; OLG Stuttgart AG 2010, 758 - juris-Rn. 59). Ein Antragsteller kann die Angemessenheit einer angebotenen Barabfindung im Spruchverfahren auch dann überprüfen lassen, wenn das ursprüngliche Angebot durch einen Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre und damit im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter erhöht worden ist. Andernfalls könnte der Antragsgegner durch eine Erhöhung des Angebots unterhalb des angemessenen Betrags verhindern, dass die Anteilsinhaber „angemessen“ im Sinne des Gesetzes entschädigt werden (BGH NJW 2010, 2657 juris - Rn 8; OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris - Rn 34). Die Antragsteller waren demnach gerade auch aus diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, sich dem Vergleichsangebot anzuschließen. Dies würde selbst dann gelten, wenn zweifelhaft wäre, ob die Antragsteller eine möglicherweise höhere Barabfindung auf Grund einer Insolvenz einer Antragsgegnerin jemals realisieren werden könnten. Nichts anderes kann deshalb im vorliegenden Fall gelten, bei dem es nur um die Frage geht, ob trotz eines sehr hohen Vergleichsangebots die Barabfindung noch erhöht werden kann und es sich zudem um eine solvente Antragsgegnerin handelt.
66 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 8 den Vergleichsabschluss davon abhängig gemacht hat, dass es auch zu einer Einigung in einem Parallelverfahren kommen sollte, was nicht zu realisieren gewesen ist. Eine solche Erwägung eines Antragstellers mag sachfremd und auch wirtschaftlich - wie das Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit Deutlichkeit zeigt - wenig sinnvoll sein. Ein solches Vorgehen vermag aber noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen.
67 
Hinzukommt, dass die Aktien der Antragsgegnerin nicht an der Börse gehandelt worden sind und damit auch nicht auf eine vergleichende Betrachtung mit realistischen Börsenwerten zur Überprüfung des Vergleichsangebots abgestellt werden konnte. Nach alledem liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller vor, das eine teilweise Kostenbeteiligung zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall hat es deshalb bei der Kostenpflicht der Antragsgegnerin für die Gerichtskosten zu verbleiben. Eine Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten auf die Antragsteller entspricht nicht der Billigkeit.
68 
2. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz war hingegen nicht zu deren Gunsten abzuändern. Auf das vorliegende Verfahren, das mit Antrag vom 25.08.2004 - eingegangen beim Landgericht am 30.08.2004 - eingeleitet worden ist, gilt gemäß § 17 Absatz 2 das Spruchverfahrensgesetz und damit für die Kostenentscheidung § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach sollen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen. Die Erstattung durch die Antragsgegnerin ist die Ausnahme. Eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin ist dann anzuordnen, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit spricht. Während nach altem Recht (§ 13a FGG) die Kosten des Verfahrens regelmäßig die Vertragsteile des Unternehmensvertrags trafen, orientiert sich (nunmehr) die Billigkeitsentscheidung in erster Linie nach dem Ausgang des Verfahrens (BGH ZPI 2012, 266 - juris - Rn. 15; Simon, SpruchG, § 15 Rn. 91; Kölner Komm. a.a.O., § 15 Rn. 48). Hier wurde in erster Instanz keine Erhöhung der Leistung der Antragsgegnerin im Spruchverfahren erreicht, so dass die Antragsteller ihre Kosten selbst zu tragen haben.
IV.
69 
Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens
70 
1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt für die Gerichtskosten aus § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG. Danach hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG liegen nicht vor.
71 
2. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (Kölner Komm. /Rosskopf, SpruchG, 1. Aufl.; § 15 Rn. 48). Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache nicht abgeändert worden. Die Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auch von Amts wegen zu überprüfen gewesen ist, rechtfertigt keine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin (Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06).

Tenor

I.

Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden verworfen.

II.

Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 50), 51), 52), 53), 55) und 56) gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 28.05.2014 werden zurückgewiesen.

III.

Die Antragsgegnerinnen tragen als Gesamtschuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die Vergütung des gemeinsamen Vertreters.

IV.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet im Beschwerdeverfahren nicht statt.

V.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 Euro festgesetzt.

VI.

Die Vergütung des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.856,55 Euro festgesetzt.

Gründe

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob die nach einem Delisting angebotene Barabfindung im Spruchverfahren auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.

1. Die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) waren im geregelten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse notiert. Die Antragsgegnerin zu 1) hielt Mitte 2007 rund 86% der Aktien. Die Hauptversammlung fasste am 17.07.2007 den Beschluss, den Vorstand zu ermächtigen, einen Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien der Gesellschaft zum geregelten Markt (General Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zu stellen. Die Mehrheitsaktionärin bot zugleich an, die Aktien der übrigen Aktionäre gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 1,89 Euro je Stückaktie zu erwerben, entsprechend dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs des 3-Monats-Zeitraums vor der Ad-Hoc-Mitteilung. Ferner stimmte die Hauptversammlung dem Abschluss eines Beherrschungsvertrages zu. Beide Beschlüsse der Hauptversammlung wurden angefochten und in erster Instanz für nichtig erklärt. Hinsichtlich des Beschlusses zum Delisting wurde das Ersturteil in der Berufungsinstanz aufgehoben und die Anfechtungsklage zurückgewiesen. Nach Rechtskraft des Berufungsurteils beantragte der Vorstand im April 2009 den Widerruf der Börsenzulassung. Die Börse Frankfurt gab dem Antrag mit Beschluss vom 12.05.2009 statt, die Zulassung der Aktie endete am 12.08.2009. In der Folge schloss die Antragsgegnerin zu 2) erneut einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) ab, dem die Hauptversammlung am 10.1.2011 zustimmte. Zur Angemessenheit des Ausgleichs und der Abfindung in Höhe von 2,20 € ist ein Spruchverfahren anhängig.

Die Antragsteller haben geltend gemacht, die angebotene Abfindung von 1,89 € sei unangemessen niedrig. Das Spruchverfahren sei auch nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 aus Gründen des Vertrauensschutzes fortzuführen.

2. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 28.05.2014 die Anträge zurückgewiesen mit der Begründung, das Spruchverfahren sei nicht (mehr) statthaft. Der Bundesgerichtshof habe mit Beschluss vom 08.10.2013 seine in dem Urteil vom 25.11.2002 („Macrotron“) vertretene Auffassung aufgegeben, wonach ein Delisting ein der gerichtlichen Kontrolle in einem Spruchverfahren unterliegendes Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Weder aus Art. 14 Abs. 1 GG noch aus einfach-rechtlichen Vorschriften lasse sich das Erfordernis eines Pflichtangebots mit einem anschließenden Spruchverfahren ableiten. Bei bereits eingeleiteten, noch nicht rechtskräftig beendeten Spruchverfahren sei auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen. Darin liege keine unzulässige Rückwirkung und auch kein Verstoß gegen Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes. Schutzwürdiges Vertrauen in eine bestimmte Rechtsgrundlage aufgrund höchstrichterlicher Entscheidungen könne in der Regel nur bei Hinzutreten weiterer Umstände, insbesondere bei einer gefestigten und langjährigen Rechtsprechung entstehen. Eine unzumutbare Härte für die Antragsteller liege nicht vor. Zu einer Verringerung der in einem bestandskräftigen Hauptversammlungsbeschluss festgelegten Kompensation könne es im Spruchverfahren nicht kommen. Ein Vertrauen auf den Fortbestand der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend der Grundsätze der „Macrotron“-Entscheidung sei nicht schutzwürdig. Zudem habe der Bundesgerichtshof diese Entscheidung aus dem Jahre 2002 danach nicht mehr bestätigt. Auch wenn die Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse die Frist zur Veräußerung der Aktien im Falle eines nachfolgenden Spruchverfahrens von 6 auf 3 Monate verkürze, habe in dieser verkürzten Zeit hinreichend Zeit bestanden, die Aktien der Antragsgegnerin zu 2) zu veräußern. Aus der Bekanntmachung zur Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) lasse sich kein vertraglicher Anspruch auf Fortsetzung des Spruchverfahrens herleiten.

3. Die Beschwerdeführer und der gemeinsame Vertreter machen insbesondere geltend, die Abkehr des Bundesgerichtshofs von der „Macrotron“-Rechtsprechung sei eine Änderung der geltenden Rechtsregeln und qualitativ etwas anderes als die bloße Änderung einer richterlichen Einsicht zur Interpretation eines Gesetzes. Die Anwendung der geänderten Regeln auf schon zuvor rechtshängige Spruchverfahren wie das vorliegende stelle eine unzulässige echte Rückwirkung dar. Der Vertrauensschutz und der Eigentumsschutz der Antragsteller gebiete es, das Spruchverfahren fortzusetzen. Den Aktionären, die unverzüglich das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin angenommen hätten, werde einseitig zum einzigen Vorteil der Antragsgegnerin eine Vermögensposition in Form der zum damaligen Zeitpunkt nach beiderseitigem Verständnis bestehenden Nachbesserungsoption aus einem Spruchverfahren genommen, ohne dass ihnen -in verfassungskonformer Weise - ein Ausgleich für diesen Vermögenseingriff gewährt würde. Die Aktionäre, die wie die Antragsteller ihre Aktien gehalten hätten, stünden ohne Fortsetzung des Spruchverfahrens schutzlos, da sie nunmehr Aktien besäßen, welche mangels Börsennotiz weder zum Verkehrswert an der Börse noch an die Antragsgegnerin zu einer angemessenen Abfindung veräußert werden könnten. Dass sie die Aktien nicht zwischen Bekanntmachung und Wirksamkeit des Delistings über die Börse veräußert hätten, könne ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden, weil sie im Vertrauen auf die „Macrotron“-Rechtsprechung des BGH davon ausgegangen seien, ihre Aktien zu einer angemessenen Abfindung nach Beendigung des Spruchverfahrens an die Antragsgegnerin veräußern zu können.

Dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 habe ein Fall zugrunde gelegen, bei dem kein Abfindungsangebot unterbreitet worden sei. Hier habe die Antragsgegnerin zu 1) aber

ein Barabfindungsangebot abgegeben. Das Angebot habe sich eindeutig auch auf die bestehende Möglichkeit eines Spruchverfahrens und die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung bezogen. Wenn man darin nicht bereits eine vertragliche Anwendungsvereinbarung des Spruchverfahrens sehe, habe jedenfalls eine analoge Anwendung von § 1 SpruchG zu erfolgen. Das müsse insbesondere vor dem Hintergrund gelten, dass nach § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse der Widerruf der Börsenzulassung grundsätzlich sechs Monate nach Veröffentlichung wirksam werde, die Frist aber auf Antrag des Emittenten auf drei Monate verkürzt werden könne, wenn den Inhabern der Wertpapiere ein Kaufangebot unterbreitet werde, dessen Höhe in einem gesonderten Verfahren überprüft werden könne. Von dieser Möglichkeit habe die Antragsgegnerin zu 1) Gebrauch gemacht. Sich nachträglich von der impliziten Zusage der Überprüfbarkeit im Spruchverfahren zu lösen, stelle ein venire contra factum proprium dar. § 46 Abs. 2 Satz 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse stelle ein Schutzgesetz zugunsten der Anleger dar, das es den Aktionären, die bereits vor Bekanntmachung des Delisting Aktionäre gewesen seien, ermögliche, die Angemessenheit der Barabfindung gerichtlich überprüfen zu lassen, sei es in einem Spruchverfahren oder einem Schiedsverfahren nach den Regeln des Spruchverfahrensgesetzes. Durch § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsG sei der Anlegerschutz nicht ausreichend gewährleistet. Der Bundesgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 08.10.2013 keine Bedenken gegen ein Spruchverfahren geäußert, welches auf den Vorschriften in einer Börsenordnung basiere.

II.

A. Die Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) sind unzulässig, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sind. Nachdem das Verfahren vor dem 01.09.2009 begonnen hat, ist statthaftes Rechtsmittel die sofortige Beschwerde (Art. 111 Abs.1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17.12.20082008, BGBl I, 2586 - FGG-RG; 12 Abs. 1 S. 1 SpruchG aF; vgl. BGH NJW 2010, 2657 - Stollwerck - Rn. 5).

Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 17 Abs. 1 SpruchG aF i. V. m. § 22 Abs. 1 FGG aF). Diese Frist ist nicht gewahrt; die Entscheidung des Landgerichts ist dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zu 54) und 57) am 2.6.2014 zugestellt worden, die Beschwerdeschrift ist erst am 1.7.2014 bei Gericht eingegangen.

B. Im Übrigen sind die sofortigen Beschwerden zulässig, jedoch nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Der Widerruf der Börsenzulassung begründet keine Verpflichtung zu einem Abfindungsangebot und eröffnet kein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit einer angebotenen Abfindung. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes gebietet es nicht, ein bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 anhängiges Spruchverfahren fortzuführen und eine Sachentscheidung zu treffen (vgl. Roßkopf, ZGR 2014, 487/503f; Paschos/Klaaßen AG 2014, 33/36; Wienecke, NZG 2014, 22/25; Wasmann/Glock DB 2014, 105/108; a.A. nicht überzeugend Lochner/Schmitz AG 2014, 489/490; unklar Goette, Festschrift Stilz, S. 159ff).

1. Bei einem Widerruf der Zulassung der Akte zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Soweit der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25.11.2002 (BGHZ 153, 47 ff. „Macrotron“) aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einen Anspruch auf ein Barabfindungsangebot und dessen gerichtliche Überprüfung im Spruchverfahren abgeleitet hatte, ist dem durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 die Grundlage entzogen. Danach berührt der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nicht (BVerfG Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557). Ein Anspruch auf Barabfindung lässt sich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung von § 207 UmwG, § 243 Abs. 2 S. 2 AktG oder § 29 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Fall 2 UmwG herleiten, ebenso wenig aus einer Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen. Der Senat folgt insoweit der Begründung des Bundesgerichtshofs in dessen Entscheidung vom 08.10.2013 (NJW 2014, 146/147 ff „Frosta“).

2. Das Spruchverfahren ist zur Überprüfung des (freiwilligen) Barabfindungsangebots der Antragsgegnerin zu 1) auf seine Angemessenheit nicht eröffnet. Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, zu denen das Spruchverfahren gehört, der Zeitpunkt der Entscheidung. Die Prüfung der Zulässigkeit erfolgt von Amts wegen.

a) Eine entsprechende Anwendung von § 1 SpruchG kommt nicht in Betracht, denn ein Delisting ist mit den in § 1 SpruchG - nicht abschließend - aufgezählten Maßnahmen nicht vergleichbar. Diesen ist gemeinsam, dass es sich um Strukturmaßnahmen handelt, mit denen eine Beeinträchtigung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Aktieneigentums verbunden ist. Das ist bei einem Widerruf der Börsenzulassung nicht der Fall, denn dieser lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unberührt (BVerfG, Beschluss vom 11.7.2012, AG 2012, 557/559).

b) Ob ein Spruchverfahren statthaft ist oder nicht, unterliegt nicht der Disposition der Beteiligten. Diese können sich deshalb nicht durch ausdrückliche oder konkludente vertragliche Vereinbarung bzw. eine Schiedsabrede darauf verständigen, dass ein - von Gesetzes wegen nicht statthaftes - Spruchverfahren vor dem dafür zuständigen Gericht durchzuführen ist. Im Übrigen hat das Landgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung nicht die Erklärung enthält, ein Spruchverfahren ohne gesetzliche Grundlage durchführen zu wollen. Desgleichen ist der Verweis auf die Regelung des § 46 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse (in der Fassung vom 24.3.2011) nicht geeignet, die Statthaftigkeit eines Spruchverfahrens zu begründen. Wie nach der gleichlautenden, zum hier maßgeblichen Zeitpunkt gültigen Regelung des § 61 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1 der genannten Börsenordnung kann danach die Frist für das Wirksamwerden des Widerrufs für den Fall verkürzt werden, dass das „Kaufangebot... im Wege eines gesonderten Verfahrens (z. B. Spruchverfahrens) überprüft werden kann“. Wenn die Antragsgegnerinnen unter Verweis auf die damals geltende Auffassung zum Delisting und der Überprüfung eines entsprechenden Kaufangebots eine Verkürzung die Widerrufsfrist auf 3 Monate erreichten, gaben sie lediglich zu erkennen, sich an den Rahmen der durch die Börsenordnung in Bezug genommenen Regelungen halten zu wollen. Daraus ergibt sich aber nicht der Wille, sich für den Fall der Verbesserung der rechtlichen Rahmenbedingungen an den überholten Bedingungen festhalten lassen zu wollen, zumal ein vernünftiger Aktionär das Verhalten der Antragsgegnerinnen nicht dahin verstehen konnte, dass sie sich verpflichten wollte, den Aktionären auch für den Fall einen Anspruch auf Erhöhung der angebotenen Barabfindung einzuräumen, dass die Rechtsprechung einen solchen nicht mehr anerkennen würde (vgl. dazu auch BGH NJW 2013, 155 Rn.37).

3. Aus dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Rückwirkungsverbot und dem Grundsatz des Vertrauensschutzes folgt nicht, dass hier die Anträge auf gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung als zulässig zu behandeln wären, weil sie bereits vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.10.2013 gestellt worden sind.

a) Höchstrichterliche Rechtsprechung ist kein Gesetzesrecht und erzeugt keine damit vergleichbare Rechtsbindung. Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG. Die über den Einzelfall hinausreichende Geltung fachgerichtlicher Gesetzesauslegung beruht allein auf der Überzeugungskraft ihrer Gründe sowie der Autorität und der Kompetenzen des Gerichts. Es bedarf nicht des Nachweises wesentlicher Änderungen der Verhältnisse oder der allgemeinen Anschauungen, damit ein Gericht ohne Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG von seiner früheren Rechtsprechung abweichen kann. Die Änderung einer ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann unbedenklich, wenn sie hinreichend begründet ist und sich im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält. Soweit durch gefestigte Rechtsprechung ein Vertrauenstatbestand begründet wurde, kann diesem erforderlichenfalls durch Bestimmungen zur zeitlichen Anwendbarkeit oder Billigkeitserwägungen im Einzelfall Rechnung getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 15.1.2009, NJW 2009, 1469/1475 Rz. 85 m. w. N.; BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012, NJW 2013, 523/524).

Die mit einer Änderung von Rechtsvorschriften oder einer konsistenten höchstrichterlichen Rechtsprechung verbundene Rückwirkung zulasten Einzelner kann deren Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Rechtslage enttäuschen. Dem setzt das in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Rechtsstaatsprinzip durch das ihm innewohnende Teilgebot der Rechtssicherheit Grenzen. Dabei ist zwischen echter und unechter Rückwirkung zu unterscheiden. Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn nachträglich ändernd in einen abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen wird, wenn also ein von der Rückwirkung betroffener Tatbestand in der Vergangenheit nicht nur begonnen hat, sondern bereits abgewickelt war. Eine grundsätzlich zulässige unechte Rückwirkung liegt vor, wenn auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft eingewirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet wird (BVerfG, Beschluss vom 29.2.2012, ZIP 2012, 1979/1980 Rz. 53f. m. w. N.).

b) Die „Macrotron“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.11.2002 stellt keine gefestigte ständige höchstrichterliche Rechtsprechung dar, auf die sich ein schützenswertes Vertrauen der Aktionäre hinsichtlich der ihnen bei einem regulären Delisting zustehenden Ansprüche hätte gründen können.

(1) Gegenstand der Entscheidung vom 25.11.2002 war (neben der - erfolgreichen - Anfechtung der Entlastung des Aufsichtsrats) die Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses, mit dem der Vorstand ermächtigt worden war, den Widerruf der Börsenzulassung zu beantragen. Insoweit wies der BGH die Revision zurück, weil er im Ergebnis wie die Vorinstanzen einen Hauptversammlungsbeschluss für erforderlich und eine einfache Mehrheit für ausreichend hielt. Anders als die Vorinstanzen leitete er die Zuständigkeit der Hauptversammlung allerdings daraus ab, dass der Verkehrswert einschließlich der Verkehrsfähigkeit des Aktienanteils an der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG teilhabe. Weiter vertrat er die Auffassung, der Schutz der Minderheitsaktionäre sei nur gewährleistet, wenn ihnen der Wert ihrer Aktien ersetzt werde und ihnen die Möglichkeit offen stehe, die Richtigkeit der Wertbemessung in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen zu lassen. Diese Prüfung habe nicht im Anfechtungsverfahren, sondern im Spruchverfahren zu erfolgen. Entsprechend dem Hilfsantrag gab er deshalb für die Feststellung des Wertes der Aktien das Verfahren an das zuständige Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit ab.

(2) Aus welcher materiell rechtlichen Rechtsgrundlage der Anspruch auf Barabfindung beim regulären Delisting herzuleiten ist, lässt sich der „Macrotron“-Entscheidung nicht entnehmen,

(1) ebenso wenig Vorgaben zu wesentlichen verfahrensrechtlichen Fragen wie Antragsberechtigung, Antragsfrist, Antragsbegründung und Antragsgegner. Die „Macrotron“-Entscheidung hat somit weder die zu prüfende materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage für die Barabfindung vorgegeben noch die wesentlichen Bestimmungen für das Verfahren zur Prüfung von deren Angemessenheit. Beides haben in der Folge die Instanzgerichte entwickelt. Zudem ist die „Macrotron“-Entscheidung, insbesondere auch im Hinblick auf das Verständnis der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG, auf erhebliche Kritik gestoßen (zum damaligen Meinungsstand vgl. KKSpruchG/Wasmann 1. Aufl. 2005 § 1 Rn. 27 ff.). Bereits in einem 2004 beim Landgericht Berlin eingeleiteten Spruchverfahren hat die dortige Antragsgegnerin geltend gemacht, die Auffassung des Bundesgerichtshofs sei verfassungswidrig. Nachdem das Landgericht Berlin (Beschluss vom 17.1.2006), das Kammergericht (Beschluss vom 31.10.2007, AG 2008, 295) und der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 25.6.2008, NJW-RR 2008, 1355) über die aufgeworfenen Zulässigkeitsfragen entschieden hatten, hat die Antragsgegnerin Verfassungsbeschwerde eingelegt, die Gegenstand der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.7.2012 (AG 2012, 557) war.

(3) Was den Wechsel von regulierten Markt in den (qualifizierten) Freiverkehr („Downgrading“) anbelangt, haben mehrere Landgerichte und Oberlandesgerichte abweichend von der Auffassung des Bundesgerichtshofs in der „Macrotron“-Entscheidung einen Anspruch auf Barabfindung und damit die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens verneint (vgl. LG München I, Beschluss vom 30.8.2007, NZG 2007, 951; OLG München, Beschluss vom 21.5.2008, NZG 2008, 755; KG, Beschluss vom 30.4.2009, AG 2009, 697).

(4) In den von den Antragstellern zu 52) und 53) weiter angeführten Entscheidungen hat sich der Bundesgerichtshof nicht in der Sache mit einem Spruchverfahren nach Delisting befasst, sondern mit dem Wegfall der Vorlagevoraussetzungen bei der Frage der Referenzperiode für den Börsenkurs (AG 2011, 590) und der Nichtzulassung der Revision hinsichtlich der Voraussetzungen eines Hauptversammlungsbeschlusses zum Delisting (ZIP 2010, 622).

(5) Der Umstand, dass der Gesetzgeber keine von der „Macrotron“-Entscheidung abweichende Regelung geschaffen hat, verschafft dieser Entscheidung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu 52) und 53) keine normative Qualität. Im Übrigen wurde anlässlich der Änderung des Umwandlungsgesetzes vom Bundesrat vorgeschlagen, die Aufzählung in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern. Die Bundesregierung folgte dem jedoch nicht und verwies darauf, dass die Diskussion in Wissenschaft und Praxis andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle (BT-Drs. 16/2919, S. 25, 28).

c) Abgesehen davon entfaltet die Abkehr des Bundesgerichtshofs von „Macrotron“ allenfalls eine zulässige unechte Rückwirkung, denn sie greift nicht zulasten der Antragsteller und Beschwerdeführer in einen abgewickelten, der Vergangenheit angehörenden Sachverhalt ein. Der maßgebliche Sachverhalt beschränkt sich nicht auf die Beendigung der Börsenzulassung zum 12.8.2009, sondern umfasst auch die daraus folgenden Maßnahmen, insbesondere den Erwerb der Aktien auf Verlangen jeden außenstehenden Aktionärs durch die Antragsgegnerin zu 1) gegen eine Barabfindung. Dieser Sachverhalt war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesgerichtshofs noch nicht abgeschlossen, weil zahlreiche Antragsteller die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragt hatten. Die Frist für die Annahme des Barabfindungsangebots war folglich weiterhin offen, die endgültige Höhe der Abfindung stand noch nicht fest. Dass „theoretisch“ das Landgericht auch vor der „Frosta“-Entscheidung des BGH vom 8.10.2013 (NJW 2014, 146) das Verfahren hätte abschließen können, wie die Antragsteller zu 52) und 53) hervorheben, ändert nichts daran, dass tatsächlich noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen war und damit der Sachverhalt noch nicht abgeschlossen war.

d) Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass im hier zu entscheidenden Fall die Beschwerdeführer durch Vermögensdispositionen im Vertrauen auf die Statthaftigkeit des Spruchverfahrens konkrete nennenswerte Nachteile erlitten hätten.

(1) Dass Antragsteller das Abfindungsangebot der Antragsgegnerin zu 1) nicht angenommen haben, weil sie sich eine Erhöhung der Barabfindung im Spruchverfahren versprochen haben, begründet keinen Vertrauenstatbestand. Ein Spruchverfahren endet nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der Barabfindung. Soweit Antragsteller vortragen, im Vertrauen auf die infolge des anhängigen Spruchverfahrens noch offene Frist zur Annahme des Angebots ihre Aktien weiterhin gehalten zu haben, erfordert das jedenfalls keine Sachentscheidung im Spruchverfahren zum wahren Wert der Aktie, die ggf. erst nach umfangreicher und kostenaufwändiger Beweisaufnahme ergehen kann. Im Übrigen ist hier die Antragsgegnerin zu 1) ohnehin weiterhin verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung zu erwerben. Denn die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 2) hat am 10.1.2011 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der Antragsgegnerin zu 1) vom 25.11.2010 zugestimmt. Die Antragsgegnerin zu 1) hat sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die Aktien der außenstehenden Aktionäre gegen eine Barabfindung von 2,20 € zu erwerben; ein Spruchverfahren zur Angemessenheit dieser Barabfindung ist anhängig.

(2) Das Landgericht hat die Kostenentscheidung an den Regelungen des Spruchverfahrensgesetzes ausgerichtet und den Antragsgegnerinnen nicht nur die Gerichtskosten, sondern auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz auferlegt. Damit sind die Antragsteller nicht schlechter gestellt als bei einer Sachentscheidung, mit der eine tatsächlich geschuldete Barabfindung nicht erhöht wird.

III.

1. Es erscheint angemessen, dass die Antragsgegnerinnen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen (§ 15 SpruchG entsprechend). Das Spruchverfahren war zunächst statthaft. Es erscheint deshalb sachgerecht, die Kostenentscheidung an den Vorschriften des Spruchverfahrensgesetzes auszurichten Danach sind die Gerichtskosten grundsätzlich von den Antragsgegnern zu tragen. Es liegen keine durchgreifenden Gründe vor, abweichend hiervon den Antragstellern die Gerichtskosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Die unzulässigen Beschwerden der Antragsteller zu 54) und 57) haben keine gesonderten Kosten verursacht.

2. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten jeweils selbst. Nachdem die Beschwerden erfolglos sind, ist es nicht veranlasst, die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer durch die Antragsgegnerinnen anzuordnen.

3. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens schätzt der Senat entsprechend § 74 GNotKG auf 200.000 Euro.

4. Die Entscheidung über die Vergütung des gemeinsamen Vertreters folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 6 Abs. 2 SpruchG. Ohne Erfolg wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Beteiligung des gemeinsamen Vertreters im Beschwerdeverfahren und die daraus entstehenden Kosten. Das Spruchverfahren ist zum Zeitpunkt der Antragstellung von allen Beteiligten als statthaft angesehen worden, auch von den Antragsgegnerinnen selbst. Dementsprechend hat das Landgericht entsprechend § 6 Abs. 1 SpruchG einen gemeinsamen Vertreter bestellt. Die Zurückweisung der Anträge als unzulässig lässt weder die Bestellung noch die Vertretungsbefugnis gemeinsamen Vertreters entfallen.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 26/12
vom
8. Oktober 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG § 1; BörsenG § 39 Abs. 2; AktG § 119
Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt
auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf
eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung
noch eines Pflichtangebotes (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. November 2002
- II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).
BGH, Beschluss vom 8. Oktober 2013 - II ZB 26/12 - OLG Bremen
LG Bremen
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Oktober 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Prof. Dr. Strohn, die
Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 12. Oktober 2012 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Die Antragsgegnerin und die Antragsteller tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten; die Gerichtskosten trägt die Antragsgegnerin. Gegenstandswert: 200.000 €

Gründe:

I.

1
Die Antragsteller sind Aktionäre der Antragsgegnerin, einer Aktiengesellschaft. Mit einer Ad-hoc-Meldung vom 11. Februar 2011 gab die Antragsgegnerin den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossenen Wechsel vom regulierten Markt der Wertpapierbörse in Berlin in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) der Frankfurter Wertpapierbörse bekannt. Am 16. Februar 2011 wurde der Widerruf der Zulassung am regulierten Markt wirksam ; seither sind die Aktien der Antragsgegnerin in den Entry Standard einbe- zogen. Mit ihren am 9. Mai 2011 bzw. 16. Mai 2011 eingegangenen Anträgen haben die Antragsteller ein Spruchverfahren zur Festlegung einer angemessenen Barabfindung beantragt. Das Landgericht hat die Anträge als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerden der Antragsteller sind ohne Erfolg geblieben. Dagegen richten sich die Rechtsbeschwerden der Antragsteller.

II.

2
Die Rechtsbeschwerden haben keinen Erfolg. Es ist kein Spruchverfahren zur Ermittlung einer Barabfindung durchzuführen. Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung. Es bedarf weder eines Beschlusses der Hauptversammlung noch eines Pflichtangebotes.
3
1. Der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt nach § 39 Abs. 2 BörsenG auf Antrag der Gesellschaft führt nicht zu einer Beeinträchtigung des Aktieneigentums. Der Bundesgerichtshof ist allerdings davon ausgegangen, dass für die Minderheits- und Kleinaktionäre, deren Engagement bei einer Aktiengesellschaft allein in der Wahrnehmung von Anlageinteressen besteht, der Wegfall des Handels im regulierten Markt wirtschaftlich gravierende Nachteile mit sich bringt, die auch nicht durch die Einbeziehung der Aktien in den Freihandel ausgeglichen werden können, und dass daher der verfassungsrechtliche Schutz des Aktieneigentums der Minderheitsaktionäre gebietet, dass ihnen mit dem Beschlussantrag an die Hauptversammlung, die über den Widerruf der Börsenzulassung zu entscheiden hat, ein Pflichtangebot über den Kauf ihrer Aktien durch die Gesellschaft oder ihren Großaktionär vorzulegen ist (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 53 ff.).
Dieser Rechtsprechung ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts , nach der der Widerruf der Börsenzulassung für den regulierten Markt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Aktionärs nicht berührt (BVerfG, ZIP 2012, 1402), die Grundlage entzogen. Der Widerruf der Börsenzulassung nimmt danach dem Aktionär keine Rechtspositionen, die ihm von der Rechtsordnung als privatnützig und für ihn verfügbar zugeordnet sind; er lässt die Substanz des Anteilseigentums in seinem mitgliedschaftsrechtlichen und seinem vermögensrechtlichen Element unbeeinträchtigt. Zu dem von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Bestand zählt nur die rechtliche Verkehrsfähigkeit, während die tatsächliche Verkehrsfähigkeit eine schlichte Ertrags- und Handelschance ist.
4
Die mitgliedschaftsrechtliche Stellung des Aktionärs wird durch den Rückzug von der Börse nicht wie bei einer Mediatisierung seiner Mitwirkungsrechte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 25. Februar 1982 - II ZR 174/80, BGHZ 83, 122, 136 ff.; Urteil vom 26. April 2004 - II ZR 155/02, BGHZ 159, 30, 37 ff.) geschwächt (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47,

54).

5
2. Ein Barabfindungsangebot ist nicht in entsprechender Anwendung von § 207 UmwG erforderlich. Teilweise wird zwar vertreten, dass wegen einer Ähnlichkeit des Verlustes der Börsennotierung mit einem Formwechsel die umwandlungsrechtlichen Vorschriften über den Formwechsel (§§ 190 ff. UmwG) entsprechend anwendbar seien (Drygala/Staake, ZIP 2013, 905, 912; aA Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2078; Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 653). Dagegen spricht aber schon, dass ein Formwechsel bei einer Aktiengesellschaft nicht immer zu einer Barabfindung führt. Nach § 250 UmwG ist § 207 UmwG auf den Formwechsel einer Aktiengesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien oder den umgekehrten Fall nicht anwendbar.
6
Die Unterschiede zwischen einer börsennotierten und einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft kommen einem Formwechsel auch nicht gleich, weil die Vorschriften, die eine Börsennotierung voraussetzen, weder die Organisationsstruktur noch die Beteiligungsstruktur der Gesellschaft entscheidend verändern. Zwar knüpfen zahlreiche Vorschriften des Aktienrechts an die Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt (§ 32 Abs. 1 BörsenG) an (§ 67 Abs. 6 Satz 2, § 87 Abs. 1 Satz 2, § 93 Abs. 6, § 100 Abs. 2 Nr. 4, § 110 Abs. 3, § 120 Abs. 4 Satz 1, § 121 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4a und Abs. 7, § 122 Abs. 2 Satz 3, § 123 Abs. 3 Satz 3, § 124 Abs. 1 Satz 2, § 124a Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 3, § 126 Abs. 1 Satz 3, § 130 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6, § 134 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Sätze 3 und 4, § 135 Abs. 5 Satz 4, § 149 Abs. 1, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 171 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 2 Satz 1, § 176 Abs. 1 Satz 1, § 248a Satz 1, § 328 Abs. 3 und § 404 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG über die Legaldefinition in § 3 Abs. 2 AktG, § 20 Abs. 8 AktG und § 21 Abs. 5 AktG über § 21 Abs. 2 WpHG, der im Inland ebenfalls nur die Zulassung im regulierten Markt betrifft [vgl. § 2 Abs. 5 WpHG, MünchKommAktG /Bayer, 3. Aufl., Anh. § 22, § 21 WpHG Rn. 12]). Weder die Börsenzulassung noch ihr Widerruf erfordern aber nach den genannten aktienrechtlichen Vorschriften in jedem Fall eine Satzungsänderung. Die grundlegende Organisationsstruktur der Aktiengesellschaft oder die Beteiligungsrechte sind von den genannten Vorschriften nicht betroffen. Die Zulassung zum Handel im regulierten Markt kann schließlich auch ohne Antrag der Gesellschaft, etwa wegen eines geringen Handelsumsatzes, widerrufen werden (§ 39 Abs. 1 BörsenG). Wenn der Widerruf der Zulassung einem Formwechsel gleichkommen soll, müsste auch für diesen Fall ein Formwechsel angenommen werden. Regelun- gen für einen zwangsweisen Formwechsel enthalten die §§ 190 ff. UmwG jedoch nicht.
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3. Das Erfordernis eines Pflichtangebots folgt auch nicht aus § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG. Teilweise wird vertreten, dass der Vorstand einen Beschluss der Hauptversammlung herbeiführen müsse, weil er nicht selbst über die rechtlichen Bedingungen entscheiden dürfe, unter denen er für die Gesellschaft unternehmerische Entscheidungen treffe, und bei Vorhandensein eines Großaktionärs dieser einen ihm durch das Delisting bzw. Downlisting entstehenden Sondervorteil durch ein Abfindungsangebot nach § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG ausgleichen müsse (Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2079 f.). Dagegen spricht schon, dass aktienrechtlich eine Beteiligung der Hauptversammlung nicht vorgeschrieben ist (§ 119 Abs. 1 AktG). Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Vorstand nicht über die Regeln für seine eigene Vergütung (§ 87 Abs. 1 Satz 2 AktG) mitbestimmen, Berichtspflichten abschaffen (§ 176 Abs. 1 AktG), die Verjährung seiner Haftung bei Pflichtverletzungen verkürzen (§ 93 Abs. 6 AktG), seine Strafbarkeit verringern (§ 404 Abs. 1 AktG) oder über das Stimmrecht von Aktionären entscheiden (§ 328 Abs. 3 AktG) soll. Dass eine Geschäftsführungsmaßnahme auch günstige Auswirkungen auf den Vorstand hat, nimmt ihm nicht die Geschäftsführungsbefugnis. Wenn der Vorstand Geschäftsführungsmaßnahmen nicht alleine verantworten soll, ist in erster Linie der Aufsichtsrat und nicht die Hauptversammlung zur Mitwirkung berufen (§ 111 Abs. 1 und 4 AktG). Abgesehen davon passt die Regelung in § 243 Abs. 2 AktG auf das Delisting nicht. Der Börsenrückzug ist nicht immer ein Sondervorteil, den ein Großaktionär gesucht hat. In § 243 Abs. 2 Satz 2 AktG ist ein angemessener Ausgleich und keine Abfindung für die anderen Aktionäre vorgesehen, und das Fehlen eines angemessenen Ausgleichs führt nicht zu einem Spruchverfahren, sondern zur Nichtigerklärung des Beschlusses (§ 243 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AktG).
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4. Auf den Rückzug von der Börse ist auch nicht § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG entsprechend anzuwenden (aA Klöhn, NZG 2012, 1041, 1045; Habersack, ZHR 176 [2012], 463, 464 f.). Allerdings ist die Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass die formwahrende Verschmelzung grundsätzlich abfindungsfrei ist. Wenn dennoch bei der Verschmelzung einer börsennotierten auf eine nicht börsennotierte Gesellschaft ein Abfindungsangebot zu machen ist, beruht dies auf dem Wechsel aus dem regulierten Markt. Daraus kann aber nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber mit § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG einen allgemeinen Grundsatz anerkennen wollte, dass der Wechsel aus dem regulierten Markt in jedem Fall zu einer Abfindung führt. Dem Anerkenntnis eines solchen allgemeinen Grundsatzes steht entge- gen, dass für andere Fälle des „kalten“ Delistings, in denen Maßnahmen auf indirektem Weg zur Beendigung der Zulassung führen können, wie bei der Eingliederung in eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, keine Barabfindung vorgesehen ist (§ 320b Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Gesetzesbegründung verweist auch nicht auf einen allgemeinen Grundsatz, sondern sieht nur in der faktischen Erschwernis der Veräußerbarkeit der Aktien einen Grund zur Gleichbehandlung mit der Verschmelzung auf einen nicht börsenfähigen Rechtsträger (Gesetzentwurf der Bundesregierung eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes , BT-Drucks. 16/2919 S. 13). Bis zur Einfügung von § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG waren die Aktionäre vor einer Beeinträchti- gung durch das „kalte“ Delisting bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft nicht geschützt. Für das reguläre Delisting enthält dagegen bereits § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG eine Regelung, wonach der Widerruf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf.
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Dass nur der spezielle Fall des sogenannten „kalten“ Delistings bei der Verschmelzung einer börsennotierten Aktiengesellschaft auf eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft geregelt werden sollte und § 29 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 Fall 2 UmwG nicht Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes ist, nach dem der Rückzug von der Börse mit einem Barabfindungsangebot einhergehen muss, folgt auch aus der Gesetzgebungsgeschichte des zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes. Der Bundesrat hatte unter Berufung auf das Urteil des Senats vom 25. November 2002 (II ZR 133/01, BGHZ 153, 47) darum gebeten, die Aufzählung der dem Spruchverfahrensgesetz unterliegenden Verfahren in § 1 SpruchG um das Delisting zu erweitern (Stellungnahme des Bundesrats, BR-Drucks. 548/06 S. 10). Die Bundesregierung hat dies in ihrer Gegenäußerung (BT-Drucks. 16/2919 S. 28) abgelehnt, weil die Diskussion in Wissenschaft und Praxis über die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Delistings andauere und der Gesetzgeber keine vorschnelle Antwort geben solle.
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5. Eine Pflicht zu einem Barabfindungsangebot besteht auch nicht aufgrund einer nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, ZIP 2012, 1402, 1406) zulässigen Gesamtanalogie zu gesetzlichen Regelungen anderer gesellschaftsrechtlicher Strukturmaßnahmen (§§ 305, 320b, 327b AktG, §§ 29, 207 UmwG) (im Ergebnis ebenso Wasmann in KK-AktG, 3. Aufl., § 1 SpruchG Rn. 25; Bungert/Wettich, DB 2012, 2265, 2268 f.; Goetz, BB 2012, 2767, 2773; Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 651 f.). Da keine Gesamtanalogie zu diesen Vorschriften zu bilden ist und der Rückzug von der Börse auch nicht unter den Fällen genannt ist, in denen nach § 119 Abs. 1 AktG die Hauptver- sammlung beschließt, besteht auch keine aktienrechtliche Pflicht, einen Hauptversammlungsbeschluss herbeizuführen.
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a) Der Widerruf der Börsenzulassung ist keine Strukturmaßnahme und ähnelt ihr nicht. Die Binnenstruktur der Gesellschaft erfährt dadurch, dass sie sich aus dem regulierten Markt der Börse zurückzieht, keine Veränderung (Kiefner/Gillessen, AG 2012, 645, 651 f.; Wackerbarth, WM 2012, 2077, 2078). Die aktienrechtlichen Vorschriften, die auf die Börsennotierung abstellen, dienen nur mittelbar den Vermögens- und Mitgliedsinteressen des einzelnen Aktionärs (BVerfG, ZIP 2012, 1402, 1405 f.). Sie berühren die Interessen des Aktionärs - wie etwa die Besonderheiten bei der Vorstandsvergütung oder der Vorstandshaftung - kaum oder führen - wie etwa die Veränderung der Informationspflichten im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung - nicht zu einer Veränderung der Rahmenbedingungen der Beteiligung in einem Ausmaß, das einer Strukturänderung gleichkommt und eines entsprechenden Schutzmechanismus bedarf.
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b) Auch die bedeutenderen Auswirkungen des Rückzugs aus dem regulierten Markt im Kapitalmarktrecht auf die Interessen der Anleger rechtfertigen eine analoge Anwendung der Vorschriften über Strukturmaßnahmen nicht. Die Meldepflichten für einen Beteiligungserwerb sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG bei börsennotierten Gesellschaften differenzierter als in § 20 Abs. 1 und 4 AktG; ein Kontrollwechsel kann aber grundsätzlich auch bei nicht börsennotierten Gesellschaften nicht unbemerkt stattfinden. Ein wesentlicher Unterschied liegt darin, dass bei einer nicht börsennotierten Gesellschaft kein Pflichtangebot nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG gemacht werden muss. Allerdings genießen auch die Aktionäre einer börsennotierten Gesellschaft keinen vollständigen Schutz durch ein Barabfindungsangebot nach dem Kontrollerwerb. Die einzel- nen Aktionäre haben keinen Anspruch auf eine Gegenleistung, wenn entgegen § 35 Abs. 2 WpÜG kein Pflichtangebot veröffentlicht wird (BGH, Urteil vom 11. Juni 2013 - II ZR 80/12, WM 2013, 1511 Rn. 11 ff.); vielmehr ist eine Kontrolle öffentlich-rechtlich durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht organisiert. Die Verbote bei Insidergeschäften (§ 14 WpHG) und das Marktmanipulationsverbot (§ 20a WpHG) gelten auch für nicht börsennotierte Gesellschaften, solange sie in den Freiverkehr einbezogen sind (§ 12 Satz 1 Nr. 1 WpHG). Lediglich die Ad-hoc-Publizitätspflicht gemäß § 15 WpHG trifft nach § 2 Abs. 7 WpHG nur Gesellschaften, deren Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen sind oder die einen Antrag auf Zulassung gestellt haben (§ 15 Abs. 1 Satz 2 WpHG). Der Verlust solcher Informationspflichten rechtfertigt aber keine gesellschaftsrechtlichen, sondern allenfalls kapitalmarktrechtliche Maßnahmen.
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c) Der Schutz der Anleger ist in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG geregelt. Dass dieser Schutz vor den tatsächlichen Beeinträchtigungen der Verkehrsfähigkeit durch den vollständigen Rückzug von der Börse oder den Wechsel in andere Börsensegmente durch das Börsengesetz unzureichend und darüber hinaus gesellschaftsrechtlich ein Barabfindungsangebot erforderlich ist, lässt sich entgegen der früheren Annahme des Senats (BGH, Urteil vom 25. November 2002 - II ZR 133/01, BGHZ 153, 47, 54), die allerdings den grundrechtlichen Schutz des Aktieneigentums im Blick hatte, nicht feststellen.
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§ 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG verlangt, dass der Widerruf der Zulassung zum Handel im regulierten Markt nicht dem Schutz der Anleger widersprechen darf. Soweit die Börsenordnungen vorsehen, dass nach der Bekanntgabe der Widerrufsentscheidung den Anlegern ausreichend Zeit verbleiben muss, die vom Widerruf betroffenen Wertpapiere im regulierten Markt zu veräußern, und dazu die Wirksamkeit des Widerrufs bis zu sechs Monate hinausschieben, wenn den Aktionären nicht gleichzeitig ein Kaufangebot unterbreitet wird (z.B. § 40 Abs. 2 der Börsenordnung für die Frankfurter Wertpapierbörse), bleibt der Schutz der Anleger hinter dem Schutz durch ein Barabfindungsangebot nicht zurück. Der Aktionär kann sich damit selbst für eine Deinvestition entscheiden, wenn er Vermögensnachteile aus dem Börsenrückzug und der Veränderung der Rahmenbedingungen für seine Investition befürchtet. Dass schon die Ankündigung des Börsenrückzugs regelmäßig zu einem Kursverlust führt, lässt sich nicht feststellen (Heldt/Royé, AG 2012, 660, 667 f.). Wenn der Anleger sich unter diesen Voraussetzungen selbst für eine Deinvestition zum aktuellen Börsenkurs entscheidet, steht er im wirtschaftlichen Ergebnis nicht anders als bei einem Barabfindungsangebot. Auch bei einem Barabfindungsangebot muss sich der Anleger zeitnah entscheiden, ob er es annimmt. Er kann nicht die weitere Kursentwicklung abwarten und darf nicht zu Lasten der Gesellschaft oder ihres Großaktionärs spekulieren.
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Auch wenn die Geschäftsführungen der Börse die sofortige Wirksamkeit des Widerrufs ohne ein Kaufangebot an die Anleger zulassen, wie hier offensichtlich die Berliner Börse im Fall des Wechsels in den Freiverkehr der Frankfurter Börse, muss dies nicht notwendig dem in § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG verlangten Schutz der Anleger widersprechen. Die plötzliche Veränderung der Grundlagen der Beteiligung ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts keine Eigentumsbeeinträchtigung. Eine Beeinträchtigung der Liquidität der Beteiligung und des Veräußerungswerts muss mit dem Wechsel, etwa vom regulierten Markt einer kleinen Börse in ein gesuchtes Segment des Freiverkehrs einer großen Börse, nicht zwangsläufig verbunden sein. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Kurswert der Aktie infolge des Wechsels in den (qualifizierten) Freiverkehr grundsätzlich sinkt (Heldt/Royé, AG 2012, 660, 667 f.). Das war auch im Fall des Downlisting der Aktien der Antragsgegnerin nicht anders. Soweit die Rechtsbeschwerdeführer einen Kursverlust von 10% zwischen Veröffentlichung des Widerrufs und Beschwerdeeinlegung beklagt haben, hat dem die Antragsgegnerin unwidersprochen entgegengehalten, dass der Kursverlust der allgemeinen Kursentwicklung entsprochen habe.
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Wenn die Anleger in der Verwaltungspraxis nicht ausreichend geschützt werden, ist einer unzutreffenden Anwendung von § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG mit den verwaltungsrechtlichen, auch aufsichtsrechtlichen Mitteln zu begegnen. § 39 Abs. 2 Satz 2 BörsenG bietet, wie der 8. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts in seiner Stellungnahme zu den Verfassungsbeschwerden, die zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juli 2012 geführt haben, betont hat (1 BvR 3142/07, juris Rn. 35), ausreichende Ansatzpunkte für einen angemessenen, mit Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Widerruf der Zulassung durchsetzbaren Schutz der betroffenen Aktionäre. Hierdurch kann ein effektiver Rechtsschutz auch unabhängig von einer Erstreckung der grundrechtlichen Eigentumsgarantie nach Art. 14 GG auf die durch eine Börseneinführung gesteigerte Verkehrsfähigkeit der Aktien gewährleistet werden. Soweit der Gesetzgeber im Kapitalmarktrecht den Anlegerschutz allein öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat, ist eine Ergänzung durch einen zivilrechtlichen Anspruch der Anleger nicht schon deshalb veranlasst, weil ein individuell durchsetzbarer Anspruch für sinnvoll oder effektiver gehalten wird.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG, die auch für Rechtsmittelverfahren gelten (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11, ZIP 2012, 266 Rn. 21). Angesichts der ungeklärten Rechtslage bestand kein Anlass, aus Billigkeitsgründen die Gerichtskosten den Rechtsbeschwerdeführern aufzuerlegen.
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Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 06.01.2012 - 13 O 128/11 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 12.10.2012 - 2 W 25/12 -

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).

(1) Gegen die Entscheidungen nach § 11 findet die Beschwerde statt. Sie ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem Beschwerdegericht einzulegen; § 68 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Die Landesregierung kann die Entscheidung über die Beschwerde durch Rechtsverordnung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte einem der Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht übertragen, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.