Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 11/06

published on 14/02/2008 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Feb. 2008 - 20 W 11/06
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Tenor

1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 21/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten insgesamt neu gefasst :

a) Der Antrag des unter der Nr. 32 geführten Antragstellers „Nachlass J.“ wird zurückgewiesen.

b) Die von der Antragsgegnerin zu leistende Barabfindung gem. § 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 251,18 EUR je Stückaktie festgesetzt.

c) Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem. § 4 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 11.05.2004 wird auf 15,97 EUR je Stückaktie abzüglich Körperschaftsteuerbelastung einschließlich Solidaritätszuschlag in Höhe des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.

d) Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten erster Instanz der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des unter a) genannten Antragstellers.

e) Für die erste Instanz wird der Geschäftswert auf 1.133.343,48 EUR festgesetzt.

2. Im Übrigen werden die Beschwerden und Anschlussbeschwerden zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

4. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.133.343,48 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Die Antragsteller sind oder waren Aktionäre der IAG mit Sitz in S., die mit der Antragsgegnerin als herrschender Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags abgeschlossen hat. Die Antragsteller halten die den außenstehenden Aktionären als Ausgleich oder Abfindung angebotenen Beträge für nicht angemessen und sie begehren in diesem Spruchverfahren deshalb eine höhere Festsetzung.
I.
Die IAG wurde 1923 gegründet, um nach der Verlegung des S. Hauptbahnhofs freigewordene Gleisflächen in der Innenstadt zu erwerben und zu bebauen. Sie ist Eigentümerin mehrerer gewerblich genutzter Grundstücke im Stadtgebiet von S.. Zunächst bewirtschaftete sie Grundstücke im ehemaligen Gleisbereich, heute in Bahnhofsnähe zwischen K., L. und B. gelegen, später erwarb sie weitere Grundstücke außerhalb dieses Gebiets hinzu, die ebenfalls mit gewerblich genutzten Gebäuden bebaut sind. Zu zwei Grundstücken hat die IAG Erbbaurechte vergeben, die übrigen ihr gehörenden Immobilien sind vermietet, ebenso vier weitere Gebäude, die sie als Erbbauberechtigte auf städtischen Grundstücken errichtet hat (diese Angaben wie alle weiteren im Folgenden genannten Daten beziehen sich auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Hauptversammlung vom 07.07.2004, sofern nicht anders angegeben).
Die IAG tritt zusammen mit zwei weiteren ebenfalls in den Zwanziger-Jahren des 20. Jahrhunderts gegründeten Gesellschaften, der SAG und der BAG, sowie der gemeinsamen Tochter G GmbH unter der Bezeichnung „B. Gesellschaften“ auf. Die IAG hält 57,58 % der Anteile an der BAG. Die G GmbH wurde von allen drei Gesellschaften als gemeinsame Tochtergesellschaft gegründet, die IAG hält einen Geschäftsanteil von 50 %. Die G GmbH ist Eigentümerin weiterer Geschäftsbauten im Zentrum von S.. Sie hat im Jahr 2000 aufgrund eines Servicevertrags mit den drei B. Gesellschaften die Besorgung sämtlicher Geschäfte dieser Gesellschaften mit Ausnahme der Geschäftsführung übernommen. Die Vorstände bzw. Geschäftsführer der drei Aktiengesellschaften und der G GmbH sind personenidentisch.
Das Grundkapital der IAG von 19.500.000 EUR ist in 750.000 Inhaber-Stückaktien aufgeteilt, wovon sich 43.293 Aktien (ca. 5,78 %) im Streubesitz befunden haben. Die restlichen Aktien wurden von der Antragsgegnerin (ca. 84,22 %) und der L. Holding GmbH (10 %), die ihrerseits mit 64,58 % an der Antragsgegnerin beteiligt ist, gehalten. Die Aktien der IAG werden im sog. Telefonhandel bei der V. gehandelt.
Durch Pressemitteilung der B. Gesellschaften vom 25.03.2004 wurde die Absicht der Antragsgegnerin bekannt gegeben, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag mit der IAG abzuschließen. Der Vertrag wurde am 11.05.2004 abgeschlossen und durch eine weitere Pressemitteilung vom 13.05.2004 bekannt gegeben. Im Unternehmensvertragsbericht wurde auf der Grundlage eines von der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ermittelten Ertragswerts von 165,7 Mio. EUR ein anteiliger Ertragswert je Aktie von 221,04 EUR angenommen. Im Unternehmensvertrag wurden eine Barabfindung von 225,00 EUR je Aktie und ein fester Ausgleich von 10,36 EUR je Aktie festgesetzt. Diese Festsetzungen wurden von den gerichtlich bestellten Vertragsprüfern, der ... Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, im Prüfbericht vom 13.05.2004 als angemessen bestätigt.
Die Hauptversammlung der IAG vom 07.07.2004 stimmte dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zu. Der Unternehmensvertrag wurde am 18.08.2004 im Handelsregister eingetragen, die Eintragung wurde letztmals am 28.08.2004 bekannt gemacht.
II.
Die Antragsteller haben eine Erhöhung der Barabfindung begehrt. Sie haben die Festsetzung für unangemessen gehalten, weil der durchschnittliche Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und ebenso ein Liquidationswert des Unternehmens der IAG auf Basis der richtig zu ermittelnden Grundstückswerte über seinem Ertragswert liege. Auch dieser sei zu niedrig angesetzt, weil die Ertragsüberschüsse zu niedrig prognostiziert seien, u.a. wegen zu Unrecht angesetzter Personalkosten für den Vorstand H., der erst im Februar 2004 als zusätzliches drittes Vorstandsmitglied bestellt worden und bereits im November 2004 ersatzlos wieder ausgeschieden war. Schließlich haben die Antragsteller Einwendungen gegen die nach ihrer Ansicht falsch angesetzten Parameter des Kapitalisierungszinssatzes vorgebracht.
Die Antragsgegnerin ist diesen Bewertungsrügen entgegen getreten. Zum Stichtag sei das Ausscheiden des Vorstandsmitglieds H. nicht geplant oder sonst absehbar gewesen. Auch im Übrigen seien die Ertragsprognosen ebenso wenig zu beanstanden wie die Ansätze zum Kapitalisierungszinssatz. Kurse aus dem Aktienhandel bei der V. hätten wegen Marktenge außer Betracht zu bleiben. Der lediglich zur Plausibilisierung ermittelte Liquidationswert liege ohnehin unter dem Ertragswert, er sei außerdem deshalb nicht zu berücksichtigen, weil das Unternehmen der IAG weder dauerhaft ertragslos noch seine Liquidation beabsichtigt gewesen sei.
Zur Ermittlung des festen Ausgleichs war vor allem umstritten, mit welchem Satz der Ertragswert zu verzinsen sein soll.
III.
10 
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 14.07.2006 die Barabfindung auf einen Betrag von 261,05 EUR je Aktie festgesetzt. Es hat die in den Planungs- und Prognoserechnungen angesetzten Personalkosten nach Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage des ehemaligen (bei allen B. Gesellschaften tätigen) Vorstandsmitglieds H. ab 2005 um den auf die IAG entfallenden Anteil an seiner Vergütung, also um 55.000,-- EUR jährlich, gekürzt.
11 
Auf der Grundlage eines Basiszinses von 5,5 %, einer Marktrisikoprämie von 4 %, eines wegen der herausragenden Lage der Grundstücke von 0,23 auf 0,18 herabgesetzten Beta-Faktors der IAG und eines typisierten Einkommensteuersatzes von 35 % hat das Landgericht einen Kapitalisierungszinssatz von 4,04 % für die Planjahre angenommen. Für die folgende Phase hat es einen von 1 % auf 1,25 % erhöhten Wachstumsabschlag und damit einen Kapitalisierungszinssatz von 2,79 % angesetzt. Dasselbe gilt für die Bewertung der Beteiligung an der BAG. Für die Berechnung des Ertragswerts der G GmbH blieb es beim Betafaktor von 0,23, so dass sich bei im Übrigen gleichen Werten Zinssätze von 4,17 % und 2,92 % ergaben (vgl. auch Anl. 1 und 2 zum angefochtenen Beschluss).
12 
Den Liquidationswert hat das Landgericht für nicht maßgeblich gehalten, weil das Unternehmen weder liquidiert werden sollte noch auf Dauer ertragslos sei. Wegen der fehlenden Börsennotierung der Aktien und des geringen Handels im Telefonhandel seien auch die gegenüber dem anteiligen Ertragswert höheren Kurse aus den dort erzielten Verkaufspreisen nicht zu berücksichtigen.
13 
Als festen Ausgleich hat das Landgericht aus dem von ihm ermittelten Ertragswert unter Ansatz eines risikoadjustierten Zinssatzes einen erhöhten Betrag von 11,53 EUR abgeleitet.
IV.
14 
Die Antragsgegnerin hat Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, weil sie der Ansicht ist, dass die Festsetzungen im Unternehmensvertrag angemessen und deshalb vom Landgericht zu Unrecht höher gesetzt worden seien. Die Antragssteller zu 1, 8, 9, 22, 24, 26 und 27 haben ebenfalls Beschwerde eingelegt (die Beschwerden der Antragsteller zu 3 und 30 sind zurückgenommen worden), die Antragsteller zu 2, 4, 10, 11, 13, 14, 28 und 33 Anschlussbeschwerde. Sie halten den vom Landgericht angesetzten Kapitalisierungszinssatz im Ergebnis für noch zu hoch. Der Liquidationswert sei als Untergrenze des Unternehmenswerts zu Unrecht nicht berücksichtigt worden; dazu sei eine Grundstücksbewertung zu veranlassen, denn die von der Antragsgegnerin veranlassten Grundstückswertermittlungen seien fehlerhaft.
15 
Der Antragsteller zu 13 wiederholt seinen Standpunkt, der Zinssatz für die Ermittlung des Ausgleichs könne bei richtiger Risikobetrachtung nicht herabgesetzt, sondern er müsse allenfalls erhöht werden.
B.
16 
Die Beschwerden sind zulässig, ebenso im Hinblick darauf, dass auch die Antragsgegnerin Beschwerde eingelegt hat, die Anschlussbeschwerden (vgl. dazu OLG Stuttgart NZG 2007, 237).
17 
Die Beschwerden und Anschlussbeschwerden sind nur teilweise begründet. Da der Senat einige Parameter des Kapitalisierungszinssatzes abweichend vom Landgericht bestimmt, ist die Barabfindung niedriger als im angefochtenen Beschluss festzusetzen. Insoweit haben die von Antragstellerseite erhobenen Beschwerden und Anschlussbeschwerden, mit denen eine noch höhere Festsetzung der Kompensationen begehrt wurde, keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich ein im Vergleich zur landgerichtlichen Festsetzung geringfügig höherer Ausgleichsbetrag nach Steuern; zudem ist der feste Ausgleich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als Bruttobetrag abzüglich der jeweiligen Körperschaftssteuerbelastung festzusetzen.
C.
18 
Die angemessene Barabfindung ist auf einen Betrag von 251,18 EUR je IAG-Aktie festzusetzen.
I.
19 
Dieser Abfindungsbetrag ergibt sich nach dem Ertragswertverfahren (hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff; AG 2006, 420, 425), das auch im Unternehmensvertragsbericht im Grundsatz unbeanstandet für die Bewertung herangezogen worden ist. Der Senat legt die Feststellungen der mit sachkundigen Handelsrichtern besetzten Kammer für Handelssachen des Landgerichts zu den zu prognostizierenden Zukunftserträgen zugrunde und nimmt auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug, soweit nicht das konkrete Beschwerdevorbringen die nachfolgenden Ergänzungen veranlasst (1.). Diese Erträge sind mit dem vom Senat angesetzten Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren (2).
20 
Dabei ist für die Tatsachenfeststellung zur Unternehmens- und Anteilsbewertung in Spruchverfahren § 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung in diesem Bereich naturgemäß nur eine mit Unsicherheiten behaftete Schätzung und keine punktgenaue Messung sein kann (vgl. auch § 738 Abs. 2 BGB, § 260 Abs. 2 Satz 3 AktG). Das folgt vor allem aus dem heute allgemein anerkannten Grundsatz, dass ein Unternehmen oder eine Unternehmensbeteiligung nach dem künftigen finanziellen Ertrag für den Eigner des Unternehmens oder der Beteiligung zu bewerten ist und die Bewertung deshalb notwendigerweise auf Prognosen über künftige Entwicklungen gestützt werden muss, von denen es nicht nur eine Richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen. Es kommt hinzu, dass für Bewertungen, nach denen die gleichmäßige (§ 53 a AktG) Kompensation für eine Vielzahl von Anteilseignern festzulegen ist, nicht auf subjektive Wertvorstellungen eines einzelnen Eigners abgestellt werden kann, weshalb in weitem Umfang mit typisierten Annahmen gerechnet werden muss. Der so ermittelte Wert ist deshalb nicht, wie oft formuliert wird, ein „wahrer“ Wert, sondern notwendigerweise ein typisierter, eher fiktiver Wert (OLG Stuttgart AG 2007, 705, 706 m.w.N.).
21 
1. Gegen die vom Landgericht zugrunde gelegten Annahmen zur Planung und Prognose der Zukunftserträge der IAG bestehen keine Bedenken.
22 
Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Erträge ohnehin nur eingeschränkt überprüfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 5907 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).
23 
a) Das Landgericht hat zu Recht die nach dem Unternehmensvertragsbericht (abgekürzt: UB) in der Planung unterstellte Mietsteigerung von 1,5 % (S. 53) mit der Überlegung gebilligt, für die konkrete Planungsphase sei nach dem Kenntnisstand zum Stichtag nicht mit einer durchgreifenden Erholung der Mieterlöse zu rechnen gewesen. Eine besondere Begutachtung ist nicht nur im Hinblick auf die im Beschluss dargelegte Sachkunde der Handelsrichter in Bezug auf den Immobilienmarkt in S., sondern auch aufgrund allgemein zugänglicher Daten nicht erforderlich. Nach dem Marktbericht der Deutschen Immobilien-Partner 2005 waren von 2002 bis 2004 die Bürospitzen- und ebenso die Bürodurchschnittsmieten in der S. Citylage gesunken (S. 7). Für 2005 wurden keine Steigerungen prognostiziert und erst ab 2006 eine allmähliche Markterholung erwartet (S. 7 und 29). Entsprechendes gilt für Einzelhandelsflächen, insbesondere für 1B-Lagen wurde für 2005 sogar eine fallende Tendenz prognostiziert (S. 9). Wegen steigender Flächen durch Neubauprojekte wurde mit einem weiteren moderaten Mietpreisrückgang auch in 1A-Lagen gerechnet; die Mieterträge früherer Jahre seien auch mittelfristig nur noch in Ausnahmefällen zu erzielen (S. 39). Unter diesen Umständen und im Hinblick auf durchschnittliche Steigerungsraten von 0,3 % bei den Mieterlösen der IAG in den zehn Jahren vor 2004 (UB S. 53) ist die Annahme einer Steigerung von 1,5 % jährlich nicht unangemessen, wenn nicht gar „ehrgeizig“ (UB S. 53).
24 
b) Der in erster Instanz von einigen Antragstellern erhobene Einwand, bei der Unternehmensbewertung sei ein geplanter Anbau an das Gebäude E. 9, das die IAG aufgrund eines Erbbaurechts hält, auf dem Grundstück E. 7 zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, geht fehl. Bereits der Geschäftsbericht 2003 der IAG weist auf S. 15 aus, dass entsprechende Pläne aufgegeben worden sind, weil die Stadt die nötigen Mittel für die Verlegung einer Parkhauseinfahrt nicht bewilligt hat. Gemeint ist das städtische Parkhaus R., das derzeit unter der Adresse E. 7 geführt wird und dessen Einfahrtsbereich die für einen - gerichtsbekannt bis heute nicht realisierten - Anbau erwogene Fläche ist. Auf dieser Grundlage sind zu Recht keine Erträge aus einem in absehbarer Zeit nicht zu realisierenden Vorhaben auf einem nicht zum Bestand der IAG gehörenden Grundstück (vgl. Geschäftsbericht 2003 S. 14) angesetzt worden.
25 
c) Die Antragsgegnerin hat sich in der mündlichen Verhandlung damit einverstanden erklärt, dass der streitige Ansatz einer Vergütung des kurz nach dem Stichtag ersatzlos ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds H. nicht als Aufwand berücksichtigt wird. In der Ertragswertberechnung ist deshalb, wie im angefochtenen Beschluss geschehen, ab dem Jahr 2005 das Jahresergebnis vor Steuern um den auf die IAG entfallenden Vergütungsanteil von jeweils 55.000 EUR zugunsten der außenstehenden Aktionäre zu korrigieren.
26 
d) Vom jeweiligen Jahresergebnis vor Steuern sind nicht nur die Unternehmenssteuern in Höhe von 26,38 % (Körperschaftsteuer 25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) abzusetzen, sondern es sind auch die typisierten persönlichen Ertragsteuern der Anteilseigner durch einen Abzug in Höhe von 17,5 % zu berücksichtigen.
27 
Der Senat hält trotz verschiedentlich in der Literatur geäußerter Bedenken (dazu ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 f m.w.N.) bis auf Weiteres an der Nachsteuerbetrachtung fest, die im juristischen und betriebswirtschaftlichen Schrifttum und in der Rechtsprechung vorherrscht (vgl. etwa OLG München BB 2007, 2395, 2397 m.w.N.; Reuter AG 2007, 1, 6; Wittgens/Redeke ZIP 2007, 2015, 2016; Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 765). Sie ist im Ausgangspunkt methodisch überzeugender, weil sich der Unternehmenswert als Barwert der künftigen Überschüsse darstellt, die dem Unternehmenseigner in Zukunft aus der Beteiligung zufließen. Dies ist für den steuerpflichtigen Anteilseigner der Nachsteuerwert. Die Steuerberücksichtigung ist auch bewertungsrelevant, weil sich der Steuerabzug bei der gebotenen Annahme von Wachstum (s.u. 2 d) und abweichender Besteuerung der Alternativanlage aus dem Ertragswertkalkül nicht herauskürzt (Siegel in FS Brönner, 2000, S. 391, 399 ff; Hüttemann Wpg. 2007, 812, 822). Bei der Berechnung einer ewigen Rente unter Annahme unendlichen konstanten Wachstums liegt so der Nachsteuerwert regelmäßig über dem Vorsteuerwert (vgl. bereits OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 308 m.w.N.; siehe zum sog. Steuerparadox etwa Ballwieser/Kruschwitz/Löffler Wpg. 2007, 765, 766; Wagner in FS Brönner, 2000, S. 425, 437; Siegel ebda. S. 391, 400 ff m.w.N.; übersehen etwa bei Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 5. Aufl., § 305 Rn. 63 a.E.).
28 
Es erscheint außerdem auch künftig sachgerecht, dabei einen typisierten Steuersatz von 35 % des inländischen Anteilseigners anzusetzen (siehe auch OLG München a.a.O.). An sich wäre auch zu diesem Punkt eine Prognose über die künftige Entwicklung der Steuerbelastung zu treffen, die schon wegen der mangelnden Vorhersehbarkeit der Steuerrechtsentwicklung nicht aufgrund konkreter Erwartungen an die Zukunft möglich ist (vgl. dazu Ballwieser u.a. Wpg. 2007, 65, 66). Deshalb ist hilfsweise auf Vergangenheitswerte zurückzugreifen. So ist der Wert von 35 % aus statistischen Daten des Jahres 1989 abgeleitet worden (Wagner u.a. Wpg. 2007, 1005, 1013, Fn. 65) und er erscheint auch für spätere Zeitpunkte als Grenzsteuersatz plausibel (Hüttemann a.a.O.; Heintzen u.a., Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät Hannover, Diskussionspapier Nr. 346, August 2006 zum Jahr 2005), so dass er weiterhin zugrunde gelegt werden kann.
29 
Mit diesem Satz ist wegen des anwendbaren Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte der ausschüttbaren Erträge zu versteuern. Rechnerisch entspricht dies einem Abzug von 17,5 %.
30 
2. Die geplanten oder prognostizierten Erträge sind mit dem Kapitalisierungszins zu diskontieren (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114). Der Senat hält für die Berechnung des Ertragswerts der IAG einen Kapitalisierungszins nach Steuern von 3,94 % (Planungsphase) bzw. 2,94 % (Prognosephase) für angemessen (§ 287 Abs. 2 ZPO). Dies liegt etwas über den vom Landgericht angewandten Sätzen von 3,89 % bzw. 2,64 %, so dass sich infolge der höheren Abzinsung ein niedrigerer Ertragswert ergibt (s.u.).
31 
a) Der Senat geht von einem Basiszins von 5,25 % aus. Der nach dem Unternehmensvertragsbericht angesetzte Wert von 5,5 % beruht auf der Empfehlung des IDW für den Zeitraum ab 01.01.2003 (vgl. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115), ab 01.01.2005 wurde ein Wert von 5,0 % empfohlen. Für den etwa ein halbes Jahr früher liegenden Zeitpunkt ist deshalb nach den Grundsätzen, die der Senat in ständiger Rechtsprechung zur Ableitung des Basiszinses aufgestellt hat (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 115 f) der Zwischenwert von 5,25 % angemessen. Ein Wert in dieser Größenordnung (5,18 %) ergibt sich auch aus der Zinsstrukturkurve nach der sog. Svensson-Methode zum Stichtag (vgl. OLG München BB 2007, 2395, 2396; Wüstemann BB 2007, 2223, 2224; siehe auch Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 15.02.2006). Der von der Antragsgegnerin insoweit angegebene Wert von 5,39 % beruht nicht nur auf einer Mittelung von drei Werten zum 30.04., 31.05. und 30.06.2004 (zweifelnd dazu Wüstemann a.a.O. m.w.N.), sondern offensichtlich auch auf damaligen Annahmen in Fachkreisen, es sei eine Umrechnung stetiger in diskrete Renditen erforderlich, was sich bei Zugrundelegung der Daten der Deutschen Bundesbank als unzutreffend erwiesen hat (vgl. Reese/Wiese ZBB 2007, 38, 42; Wiese/Gampenrieder, Der Schweizer Treuhänder 2007, 442, 445, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dessen ergibt sich auch bei einer Durchschnittsbildung sämtlicher Werte über drei Monate vor Stichtag ein Wert von ca. 5,26 %.
32 
b) Für den Risikozuschlag, um den der aus Renditen festverzinslicher, relativ risikoloser Anleihen abgeleitete Basiszins zu erhöhen ist, geht der Senat in ständiger Rechtsprechung von einer Marktrisikoprämie von 4,5 % vor Steuern aus (ausführlich OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116 f mit Stellungnahme auch zu den im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Argumenten).
33 
Er ist zu multiplizieren mit dem sog. Beta-Faktor zur Berücksichtigung der abweichenden Volatilität der Aktie des zu bewertenden Unternehmens. Aus den vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgeführten Gründen (geringer Verschuldungsgrad, ausgezeichnete Lage der Objekte) hält es der Senat für sachgerecht, abweichend von dem im Unternehmensvertragsbericht für Immobilienunternehmen angeführten, aus dem DIMAX abgeleiteten Durchschnittswert von 0,23 einen niedrigeren Wert von 0,18 anzusetzen. Eine weitere Herabsetzung ist dagegen nicht zu rechtfertigen, auch im Vergleich zu dem vom Senat entschiedenen Fall eines Immobilienunternehmens mit ausschließlicher Vermietung an Konzerngesellschaften, für das ebenfalls ein Beta-Faktor von 0,18 angesetzt worden ist (OLG Stuttgart NZG 2007, 307).
34 
Dies ergibt einen Risikozuschlag von 0,81.
35 
c) Daraus folgt ein Kapitalisierungszinssatz vor Steuern von 6,06 %, der um die typisierte Ertragsteuer der Anteilseigner von 35 % zu kürzen ist (s.o.), so dass sich ein Wert von 3,94 % ergibt.
36 
d) Ein Wachstumsabschlag für die Phase der ewigen Rente ist mit 1 % in ausreichender Höhe angesetzt. Er hat die Funktion, in dieser Phase die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt unverändert aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Er bezweckt nicht einen unbedingten Inflationsausgleich. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden, hier die Mieter, weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen (OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; NZG 2007, 112, 118, je m.w.N.). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist der Wert von 1 % im Unternehmensvertragsbericht nachvollziehbar hergeleitet, hierauf wird verwiesen (S. 61). Entgegen der Annahme des Landgerichts rechtfertigt die besondere Lage der Grundstücke mit der im Grundsatz zutreffenden Unterstellung, diese würden auch in Zukunft nachgefragt werden, keine Erhöhung des Wachstumsabschlags um 0,25 Prozentpunkte. Die anhaltende Nachfrage ist bereits in die Prognose der Zukunftserträge eingeflossen und begründet als solche kein zusätzliches Wachstum.
37 
3. Dem Ertragswert ist außerdem der Barwert des Körperschaftsteuerguthabens von 182.000 EUR hinzuzurechnen, der bei Abzinsung mit dem entsprechend oben 2 c) korrigierten Zinssatz gerundet 107.000 EUR beträgt (zur Berechnungsweise i.ü. vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.03.2005, S. 44).
38 
Schließlich sind die Werte der Beteiligung von 57,58 % an der BAG sowie des Geschäftsanteils von 50 % an der G GmbH anzusetzen, die ebenfalls richtigerweise und im Grundsatz unbeanstandet nach Ertragswertgesichtspunkten ermittelt worden sind. Beim Ansatz der zu diskontierenden Jahresergebnisse nach Steuern ergeben sich für die G GmbH keine Veränderungen gegenüber dem Unternehmensvertragsbericht, für die BAG ist entsprechend oben 1 b) eine Korrektur um den Aufwand für die Vorstandsvergütung ab 2005 vorzunehmen, hier in Höhe von jährlich 37.000 EUR vor Steuern. Bei beiden Gesellschaften können keine höheren Mietsteigerungen zugrunde gelegt werden (siehe oben 1. a; siehe insgesamt zur Bewertung der BAG auch die Ausführungen im heutigen Senatsbeschluss im Parallelverfahren 20 W 10/06). Wegen der einzelnen Faktoren des Kapitalisierungzinses kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden mit der Maßgabe, dass es für die G GmbH aus den vom Landgericht im angefochtenen Beschluss ausgeführten Gründen, auf die Bezug genommen wird, bei dem Beta-Faktor von 0,23 zu verbleiben hat.
39 
4. Danach ergibt sich der Ertragswert der IAG unter Einbeziehung der Beteiligung von 25 % an der G GmbH und von 57,58 % an der BAG wie folgt (Rechenwerte nur in der Darstellung gerundet, Betragsangaben in Tausend Euro):
40 
a) Unternehmenswert der G GmbH
41 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis nach
Ertragsteuern des
Unternehmens und der
Anteilseigner
 729,81
 883,40
 949,65
 978,76
 1.006,87
 1.035,48
 1.045,84
Zinssatz
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
 4,085 %
ab 2010
3,085 %
Kapitalisierungsfaktor
 0,96075
 0,92305
 0,88682
 0,85202
 0,81858
 0,78645
 25,49270688
Barwert
 701,16
 815,42
 842,17
 833,92
 824,20
 814,35
 26.661,20
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 31.492,43
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 29,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
31.521,43
42 
b) Unternehmenswert der BAG einschließlich Beteiligung an G GmbH
43 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis vor
Steuern
 2.376,00
 2.291,00
 2.531,00
 2.617,00
 2.679,00
 2.733,00
        
Korrektur Vorstands-
vergütung
        
 - 37,00
 - 37,00
 - 37,00
 - 37,00
 - 37,00
Korrigiertes Jahreser-
gebnis
 2.376,00
 2.328,00
 2.568,00
 2.654,00
 2.716,00
 2.770,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 - 626,79
 - 614,13
 - 677,44
 - 700,13
 - 716,48
 - 730,73
 (Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 1.749,21
 1.713,87
 1.890,56
 1.953,87
 1.999,52
 2.039,27
Pers. ESt Anteilseigner
17,5 %
 - 306,11
 - 299,93
 - 330,85
 - 341,93
 - 349,92
 - 356,87
Jahresergebnis nach
Steuern
 1.443,10
 1.413,95
 1.559,71
 1.611,95
 1.649,60
 1.682,40
  1.699,23
Zinssatz
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungsfaktor
 0,96209
 0,92562
 0,89054
 0,85678
 0,82430
 0,79306
 26,9746858
Barwert
 1.388,40
 1.308,78
 1.388,98
 1.381,08
 1.359,77
 1.334,24
 45.836,06
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 53.997,32
Beteiligung 25 % an
G GmbH (s.o. a)
        
        
        
        
        
        
 7.880,36
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 22,00
Unternehmenswert zum
31.12.2003
        
        
        
        
        
        
61.899,67
44 
c) Unternehmenswert der IAG einschließlich Beteiligungen an BAG und GmbHG
45 
        
 2004
 2005
 2006
 2007
 2008
 2009
 2010 ff
Jahresergebnis vor
Steuern
 4.813,00
  6.148,00
  6.427,00
  6.549,00
  6.688,00
  6.787,00
(Erhöhung
Wert 2009
um 1 %)
Korrektur Vorstands-
vergütung
        
 - 55,00
 - 55,00
 - 55,00
 - 55,00
 - 55,00
Korrigiertes Jahreser-
gebnis
 4.813,00
  6.203,00
  6.482,00
  6.604,00
  6.743,00
  6.842,00
Unternehmensteuer
26,38 %
 -1.269,67
 -1.636,35
 -1.709,95
 -1.742,14
 -1.778,80
 -1.804,92
Jahresergebnis nach
Unternehmensteuern
 3.543,33
  4.566,65
  4.772,05
  4.861,86
  4.964,20
  5.037,08
Pers. ESt Anteilseigner
17,5 %
 - 620,08
 - 799,16
 - 835,11
 - 850,83
 - 868,73
 - 881,49
Jahresergebnis nach
Steuern
 2.923,25
  3.767,49
  3.936,94
  4.011,04
  4.095,46
  4.155,59
  4.197,15
Zinssatz
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
 3,94 %
ab 2010:
2,94 %
Kapitalisierungsfaktor
 0,96209
 0,92562
 0,89054
 0,85678
 0,82430
 0,79306
 26,9746858
Barwert
 2.812,44
 3.487,27
 3.505,99
 3.436,58
 3.375,90
 3.295,62
 113.216,73
Summe Barwerte
        
        
        
        
        
        
 133.130,52
Beteiligung 50 % an
G GmbH (s.o. a)
        
        
        
        
        
        
 15.760,71
Beteiligung 57,58 % an
BAG (s.o. b)
        
        
        
        
        
        
 35.641,83
KSt-Guthaben
        
        
        
        
        
        
 107,00
Unternehmenswert
zum 31.12.2003
        
        
        
        
        
        
 184.640,07
Aufzinsung auf
07.07.2004
 Faktor
1,0203
        
        
        
        
        
188.383,83
46 
d) Aus dem Unternehmenswert von 188.383.830 EUR ergibt sich bei 750.000 Aktien ein Wert zum Stichtag 07.07.2004 von 251,18 EUR pro Aktie.
II.
47 
Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kurse, die beim Telefonhandel bei der V. mit den Aktien der IAG beobachtet wurden, bei der Bewertung unberücksichtigt bleiben müssen, weil angesichts des geringen Handels aus den Kursen kein Rückschluss auf eine Desinvestitionsmöglichkeit zu einem entsprechenden Preis möglich ist. Dies ist mit den antragstellerseits vorgelegten Beschwerdebegründungen auch nicht konkret beanstandet worden.
48 
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umfasst die Gewährleistung des Eigentums durch Art. 14 Abs. 1 GG das Anteilseigentum in Form der Aktie, das im Rahmen seiner gesellschaftsrechtlichen Ausgestaltung durch Privatnützigkeit und Dispositionsbefugnis gekennzeichnet ist (BVerfG ZIP 2007, 1055; ZIP 2003, 2114, 2115; BVerfGE 100, 289, 301; BVerfGE 14, 263, 276 f). Dieser grundrechtliche Schutz hindert den Gesetzgeber nicht, im Rahmen der aktienrechtlichen Ausgestaltung der Rechtsbeziehungen unter den Aktionären aus Gründen des Gemeinwohls Maßnahmen der Aktionärsmehrheit wie einen Unternehmensvertrag zuzulassen, die diese verfassungsrechtlich geschützte Stellung beeinträchtigen. Für diese Beeinträchtigung ist aber ein voller Ausgleich zu leisten. Weil die Aktie nicht nur eine mittelbare Beteiligung am Unternehmen der Gesellschaft darstellt, sondern im Unterschied zu anderen Formen gesellschaftsrechtlicher Beteiligung auch ein selbständig verkehrsfähiger, der unmittelbaren Verfügung des Aktionärs unterliegender Vermögenswert ist, darf der Börsenkurs nicht unberücksichtigt bleiben (BVerfGE 100, 289, 307 ff). Unter diesem Blickwinkel hat also eine unmittelbare, nicht aus dem Unternehmenswert abgeleitete Anteilsbewertung stattzufinden (BVerfGE 100, 289, 305; vgl. zu dieser Doppelnatur Schön in FS Ulmer, 2003, S. 1359, 1368 ff; Adolff, Unternehmensbewertung im Recht der börsennotierten Aktiengesellschaft, 2007, S. 297 ff, 324 ff; siehe auch OLG Stuttgart AG 2007, 705, 708 m.w.N.). Bei dieser Anteilsbewertung, die nicht mit einer schadensrechtlichen Betrachtung verwechselt werden darf (BVerfG ZIP 2007, 175, 177), wird also im Ergebnis ein Verkehrswert prognostiziert, den die Aktie am Stichtag hypothetisch aus Sicht eines typisierten Aktionärs gehabt hätte, wenn es nicht zu der fraglichen Maßnahme, die die Abfindungspflicht auslöst, gekommen wäre (Adolff a.a.O. S. 318 ff). Dieser Desinvestitionswert der Aktie kann vom anteiligen Unternehmenswert je Aktie abweichen, so dass es nicht darauf ankommt, ob der Kapitalmarkt hinreichend informationseffizient ist (vgl. näher heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06 m.w.N.).
49 
2. Es ist zweifelhaft, ob die Kurse bereits deshalb nicht zu berücksichtigen sind, weil die Preisfindung nicht wie bei der amtlichen Notierung an einer Börse auf einem staatlich überwachten Handelsplatz zustande gekommen ist, wie das Landgericht angenommen hat. Auch Kurse oder andere Werte aus außerbörslichem Handel könnten bei hinreichendem Handel ein bei der Wertfindung zu berücksichtigendes Marktgeschehen darstellen, aus dem sich ein Verkehrswert ableiten lässt. Entscheidend kommt es auf diese Frage aber nicht an.
50 
3. Der Börsenkurs stellt jedenfalls nur die Untergrenze der Abfindung dar, soweit er den Verkehrswert der Aktie abbildet (BVerfGE 100, 289, 307 ff), nicht aber, wenn er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).
51 
Das ist hier der Fall, weil die im Telefonhandel beobachteten Kurse wegen des nur marginalen Handels nicht in diesem Sinne für den Verkehrswert der Aktie zum Bewertungsstichtag aussagekräftig sind.
52 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre auf einen Durchschnittskurs aus dem Zeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung abzustellen (BGHZ 147, 108, 118 ff; BGHZ 156, 57). Aus den im Zeitraum von drei Monaten vor dem 07.07.2004 im Telefonhandel beobachteten Kursen ergibt sich ein Durchschnittswert von 311 EUR.
53 
Nach Ansicht des Senats kann allerdings dieser Referenzzeitraum nicht zugrunde gelegt werden, weil in diesem Zeitraum die abzufindende Maßnahme und der Abfindungswert regelmäßig wegen entsprechender Ad-hoc- oder Pressemeldungen und wegen der mit der Einladung zur Hauptversammlung gegebenen Informationen schon bekannt sind und diese Informationen im Kurs eingepreist werden, so dass er sich maßgeblich aus Abfindungserwartungen ergibt (siehe hierzu näher OLG Stuttgart NZG 2007, 302, 303 ff; AG 2007, 705, 710; heutiger Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06; vgl. auch KG NZG 2007, 71; OLG München AG 2007, 701, 705).
54 
Unabhängig davon kann der Durchschnittswert aus diesem Zeitraum aber schon deshalb nicht herangezogen werden, weil er angesichts der gegebenen Marktumstände den Verkehrswert der Aktie nicht widerspiegelt (vgl. zu dieser Ausnahme BVerfGE 100, 289, 309; BGHZ 147, 108, 122 f).
55 
Dabei kann nicht schon darauf abgestellt werden, ob es der Gesamtheit der außenstehenden Aktionäre möglich gewesen wäre, ihre Aktien zum Stichtag oder auch in einem überschaubaren Zeitraum zum festgestellten Börsenkurs zu verkaufen (siehe dazu näher den heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06).
56 
Der Börsendurchschnittskurs ist dann in dem Sinne aussagekräftig, dass er eine hinreichend verlässliche Ableitung des hypothetischen Verkehrswerts der Beteiligung zum Stichtag (s.o.) erlaubt, wenn die Börsenkurse auf einem realen und nicht nur marginalen Marktgeschehen beruhen.
57 
Das ist hier nicht der Fall. Bereits das Landgericht hat zutreffend aufgrund des unbestrittenen Vorbringens der Antragsgegnerin festgestellt, dass im Jahr 2003 nur 0,55 % und im ersten Halbjahr 2004 nur 0,56 % des Streubesitzes von 43.725 Aktien gehandelt wurden; das entspricht jeweils ca. 0,03 % aller Aktien. Dieser ohnehin auf den Telefonhandel beschränkte Markt war zusätzlich dadurch verengt, dass etwa der Antragsteller zu 22 alleine über 11 % der außenstehenden Aktien hält; weitere Antragsteller halten ebenfalls namhafte Anteile.
58 
Dieses Bild ergibt sich auch bei Betrachtung des Zeitraums von drei Monaten vor der Hauptversammlung. Im April 2004 wurden gar keine Aktien gehandelt, im Mai 2004 an zwei Tagen insgesamt 135 Stück bei Kursen von 317 EUR und 330 EUR. Ende Juni 2004 wurden an einem Tag 5 Stück zu 286 EUR gehandelt, danach gab es bis zur Hauptversammlung keinen Handel mehr. Die Kurse waren also zudem noch derart volatil, dass sie nicht nur wegen des nahezu fehlenden Handels, sondern auch wegen der sprunghaften Preisbewegungen nicht die Annahme erlauben, zu dem Durchschnitt dieser drei Werte von 298 EUR sei einem typisierten Aktionär am Tag der Hauptversammlung eine Desinvestition möglich gewesen.
59 
b) Dasselbe gilt, wenn ersatzweise auf die Kurse aus einem Zeitraum von drei Monaten vor der Pressemitteilung vom 25.03.2004, mit der ein Unternehmensvertrag angekündigt wurde, abgestellt werden sollte (siehe zu dieser Möglichkeit den heutigen Beschluss im Parallelverfahren 20 W 9/06). In diesem Zeitraum fand überhaupt nur an drei Tagen im März 2004 geringer Handel zu Kursen von 286 EUR und 276 EUR statt. Dies ist aus denselben, bereits unter a) genannten Gründen keine tragfähige Grundlage für die Ableitung eines Desinvestitionswerts zum Stichtag, der die oben unter I. ermittelte Abfindung übersteigt.
III.
60 
Eine höhere Barabfindung ist auch nicht aufgrund einer Liquidationsbewertung festzusetzen.
61 
Es kommt nicht auf die umstrittene Rechtsfrage an, ob bei der Ermittlung der angemessenen Abfindung ein Liquidationswert stets dann als Unternehmenswert anzusetzen ist, wenn er den unter Fortführungsgesichtspunkten ermittelten Ertragswert des Unternehmens übersteigt, oder ob ein höherer Liquidationswert zu vernachlässigen ist, wenn eine Liquidation weder notwendig noch beabsichtigt ist, sondern das Unternehmen fortgeführt werden soll und dies auch wirtschaftlich vertretbar ist (so in der Rechtsprechung v.a. OLG Düsseldorf AG 2004, 324, 327 m.w.N.; ebenso das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung; für gesellschaftsrechtliche Bewertungsanlässe grundsätzlich offen gelassen von BGH NZG 2006, 425 m.w.N. zum Streitstand).
62 
Denn ein Liquidationswert der IAG übersteigt nicht ihren Ertragswert von 188.383.830 EUR. Die von den Antragstellern in erster Instanz vorgebrachten Einwendungen gegen die überschlägige Liquidationswertermittlung, die anlässlich des Abfindungsangebots durchgeführt worden ist und einen Betrag von 101.992.000 EUR ergeben hat, greifen nicht durch. Soweit gegen die Berechnung im Detail konkrete Bewertungsrügen erhoben worden sind, sind diese nicht schlüssig oder jedenfalls nicht geeignet, einen den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert zu begründen.
63 
1. Der Liquidationswert ist der Erlös, der sich nach Auflösung der Gesellschaft bei bestmöglicher Einzelveräußerung der Vermögensgegenstände des Unternehmens abzüglich der Liquidationskosten erzielen ließe (vgl. etwa Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 203, 206).
64 
Anzusetzen sind also zunächst die Verkehrswerte dieser Vermögensbestandteile. Da die IAG ausschließlich Gewerbeimmobilien hält, ist es angemessen, dass die Verkehrswerte dieser Immobilien von dem hiermit von der IAG und der Antragsgegnerin beauftragten S., einem öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen u.a. für Grundstücksbewertungen, nach der für die Grundstücksbewertung anerkannten Ertragswertmethode bewertet worden sind. Diese Methode ist in §§ 15 ff WertV mit weiteren Details in der Wertermittlungsrichtlinie, zum Stichtag hier in der Fassung 2002 gültig (WertR 2002), beschrieben. Diese Regelungen gelten zwar unmittelbar für die Bewertung durch die Gutachterausschüsse nach §§ 192 ff BauGB, enthalten aber Grundsätze der Verkehrswertermittlung von Immobilien, wie sie auch in der Grundstücksbewertungsliteratur und -praxis allgemein anerkannt sind (vgl. nur Kleiber/Simon, Verkehrswertermittlung von Grundstücken, 5. Aufl., S. 620 Rn. 7 ff). Nach diesen Grundsätzen wird wie folgt vorgegangen: Aus dem Jahresrohertrag auf der Grundlage nachhaltig erzielbarer Mieten ergibt sich nach Abzug der Bewirtschaftungskosten der Jahresreinertrag (§§ 16 - 18 WertV). Der auf ihn entfallende Bodenwertanteil (Bodenwertverzinsungsbetrag) wird abgezogen, weil der Bodenwert als solcher am Ende der Berechnung dem Gebäudeertragswert hinzugerechnet wird. Der verbleibende Gebäudeanteil, immer noch ein Jahresbetrag, wird über einen Vervielfältiger kapitalisiert, was den Gebäudeertragswert ergibt. Der Vervielfältiger wird aus einem dem örtlichen Grundstücksmarkt und der Grundstückslage entsprechenden Liegenschaftszins unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer abgeleitet (siehe Vervielfältigertabelle in der Anl. zu § 16 Abs. 3 WertV). Die Summe von Gebäudeertragswert und Bodensachwert ergibt den Ertragswert, der im Einzelfall noch einer Anpassung wegen besonderer Umstände des Objekts (z.B. Reparaturstau) oder des Markts bedarf (ausführlich Kleiber/Simon a.a.O. S. 1381 ff Rn. 31 ff). Nach dieser Methode wurde der Verkehrswert auch in sämtlichen Einzelgutachten ermittelt, die die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren vorgelegt hat und die der Senat eingehend geprüft hat. Gegen die dort ausgewiesenen Ergebnisse (vgl. auch Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht) bestehen keine Bedenken.
65 
a) Zu Unrecht haben einige Antragsteller vor allem beanstandet, dass die Bodenwerte der Grundstücke unzutreffend ermittelt worden seien.
66 
Der sachverständige Grundstücksbewerter hat die Bodenwerte auf der Grundlage der Angaben in der vom Gutachterausschuss für die Ermittlung von Grundstückswerten in S. (kurz: Gutachterausschuss S.) herausgegebenen Bodenrichtwertkarte sachgerecht ermittelt. Die Ableitung aus diesen Bodenrichtwerten wird von den Antragstellern auch nicht beanstandet. Ihre Ansicht, ein Wert aus der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. sei immer dann unverändert zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche GFZ (Geschossflächenzahl, zulässige Geschossfläche je qm Grundstücksfläche nach § 20 BauNVO) des Objekts der nach dem Bebauungsplan für das Grundstück zulässigen GFZ entspreche, beruht auf einer Fehlvorstellung zur Ableitung von Bodenwerten aus Bodenrichtwerten.
67 
Die Angaben in der Bodenrichtwertkarte der Stadt S. beruhen vor allem auf tatsächlichen Grundstücksverkäufen und beziehen sich auf ein fiktives unbebautes Grundstück. Der für ein Gebiet angegebene qm-Preis ist dort jeweils in Beziehung gesetzt zu einer konkreten Geschossflächenzahl, die nicht der in einem Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl entsprechen muss. Die Geschossflächenzahl, auf die sich der Preis bezieht, ist unmittelbar aus der Richtwertkarte ersichtlich. Zur Ableitung des Bodenwerts des bebauten Gebäudes aus dem Bodenrichtwert müssen die GFZ des Gebäudes auf dem zu bewertenden Grundstück und die dem Bodenrichtwert zugeordnete GFZ in ein Verhältnis gesetzt und anschließend der Bodenrichtwert in diesem Verhältnis umgerechnet werden. Anders als etwa für bestimmte Wohngrundstücke sind für Grundstücke mit Geschäftsbauten vom Gutachterausschuss S. keine Umrechnungskoeffizienten vorgegeben (vgl. etwa Jahresbericht 2002 zum Grundstücksmarkt, S. 36; dto. für 2003, S. 45); hier ist vielmehr eine lineare Umrechnung sachgerecht (Wertermittlungsrichtlinie 2002, 2.3.4.2.).
68 
So hat auch der Sachverständige S. korrekt umgerechnet und dabei teils sogar im Hinblick auf die exponierte Lage einiger Grundstücke erhebliche Zuschläge auf den Rechenwert angesetzt. Beispielsweise ergibt sich für das Grundstück K bei einer GFZ von 6,0 für den Bodenrichtwert und einer tatsächlichen GFZ von gerundet 3,2 ein Umrechnungsfaktor von 3,2 : 6,0 = 0,5333. Damit ist der Bodenrichtwert von 14.500,00 EUR umzurechnen, was zu einem Wert von 7.733,33 EUR pro qm führt. Angesetzt wurde letztlich ein Quadratmeterpreis von 11.500,00 EUR. Vergleichbar wurden die für die Grundstücke in der L bei linearer Umrechnung ermittelten Beträge von ca. 1.500,00 EUR bzw. 2.500,00 EUR auf 3.000,00 EUR erhöht. Entsprechend ist der Sachverständige auch bei den anderen zu bewertenden Grundstücken verfahren, indem er jeweils linear umgerechnet und ggf. Zu- oder Abschläge zur Anpassung an die Lage oder an nutzungsspezifische Bebauungen vorgenommen hat, was hier nicht im einzelnen dargestellt werden muss (vgl. dazu bereits den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 30.03.2005, S. 59 ff). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Sachverständige den Bodenwert für das Grundstück W. mangels vorliegender Richtwerte auf 400,00 EUR/qm geschätzt hat: es handelt sich um das Planetariums-Grundstück, das für eine anderweitige Verwertung auf dem Markt nicht in Betracht kommt. Die Einwendungen, die auf die Berechnung des Bodenwerts der einzelnen Grundstücke zielen, sind deshalb nicht berechtigt.
69 
b) Entgegen der Annahme einiger Antragsteller wurde den Bewertungen kein durchschnittlicher Liegenschaftszins zugrunde gelegt. Der überflüssige Angabe eines Durchschnittswerts in der Anl. 2 zum Unternehmensvertragsbericht ist ohne Bewertungsrelevanz. Die dort ebenfalls ausgewiesenen Einzelwerte zwischen 4,5 % und 5,75 % für die Grundstücke liegen, wie die Antragsgegnerin zutreffend ausgeführt hat, am unteren Rand der im Grundstücksmarktbericht 2002 der Stadt S. auf S. 41 angegebenen Liegenschaftszinsen für Geschäfts- und Bürogrundstücke und begegnen deshalb keinen Bedenken. Aus dem Rahmen fällt lediglich der Wert 8 % bei dem Grundstück W., das auf die Nutzung für das Planetariumsgebäude beschränkt ist, weshalb auch dieser Wert unbedenklich ist.
70 
c) Fehler beim Ansatz der Restnutzungsdauer sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat dazu ausführlich und zutreffend erläutert, dass bei den beiden vermieteten Grundstücken der IAG, um die es hier nur geht, eine Gesamtnutzungsdauer von 70 bzw. 80 Jahren zugrunde gelegt wurde (Schriftsatz vom 15.02.2006, S. 22 ff). Dies ist für Geschäfts- bzw. Bürobauten wiederum am oberen Rand anzusiedeln (Anl. 4 zu WertR 2002; Kleiber/Simon a.a.O. S. 1423 Rn. 125). Aus dieser Gesamtnutzungsdauer wurde in den Gutachten die Restnutzungsdauer entsprechend dem jeweiligen Alter des Gebäudes korrekt abgeleitet. Die verhältnismäßig kurze Restnutzungsdauer des Planetariums erklärt sich wiederum aus der angesichts der besonderen Verhältnisse nachvollziehbar kurzen Gesamtnutzungsdauer.
71 
d) Zu Unrecht wurde in erster Instanz weiter beanstandet, dass anstelle der konkret entstandenen Kosten Pauschalen für nicht umlagefähige Betriebskosten (1 %), Verwaltungskosten (4 % bzw. beim Planetarium 2 %) und Bewirtschaftungskosten (zwischen 17,61 und 21,59 %) angesetzt worden seien, dass das Mietausfallwagnis von 4 % bzw. 2 % (Planetarium und Bezirksrathaus) zu hoch sei und dass auch die Instandhaltungskosten nicht nachzuvollziehen seien. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass Bewirtschaftungskosten der Oberbegriff ist, der die übrigen genannten Positionen umfasst (vgl. dazu § 18 WertV und hierzu Kleiber/Simon a.a.O. S. 1408 ff, 1655 ff). Nach den allgemeinen Grundsätzen der Immobilienbewertung sind für die Verkehrswertermittlung die üblichen, dem Objekt angemessenen Kosten anzusetzen, davon etwa abweichende tatsächliche Kosten des derzeitigen Eigentümers kommen nur in Betracht, wenn sie auf die Ertragsfähigkeit von Einfluss sind (Nr. 3.5.2. WertR 2002; vgl. auch § 18 WertV). Die pauschalen Ansätze sind deshalb nicht zu beanstanden. Auch der Höhe nach erscheinen sie im Vergleich mit den in der Anl. 3 der WertR 2002 angegeben Werte angemessen.
72 
e) Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob bei der Bewertung der Grundstücke K 6 und K 4, für die Erbbaurechte vergeben sind, anstelle des Wertfaktors 1,0 ein solcher von 0,7 (wie bei anderen erbbaurechtbelasteten Grundstück der B. Gesellschaften) hätte angesetzt werden müssen.
73 
Weil im Fall von Erbbaurechten die Gebäude dem Erbbauberechtigten gehören, wird der Wert im Grundsatz nur nach dem Bodenwert berechnet. Entspricht der Erbbauzins der angemessenen Bodenwertverzinsung, dann ist der Bodenwert mit dem Grundstückswert identisch. Die Situation kommt aber bei älteren Erbbaurechten, wie sie auch hier vorliegen, praktisch nicht vor, weil der für den Erbauzins vereinbarte Index erheblich unter der Bodenwertsteigerung liegt. Dann erleidet der Eigentümer einen Zinsverlust, der den Bodenwert mindert, also von ihm abgezogen werden muss. Er hängt wiederum von der Restlaufzeit des Erbbaurechts ab. Nach der WertR 2002 ist die Differenz zwischen angemessenem und tatsächlichem Erbbauzins über die Restlaufzeit zu kapitalisieren. Das Ergebnis ist mit einem sog. Wertfaktor von 0,3 bis 0,8 oder 0,9 zu multiplizieren, was zu höheren Bodenwerten für den Eigentümer führt; damit sollen Vor- und Nachteile aus der Höhe des Erbbauzinses und aus sonstigen Auswirkungen des Erbbauvertrags berücksichtigt werden; zudem sollen am Markt höhere Kaufpreise beobachtet worden sein, als sie sich rechnerisch ergeben haben. Der Faktor ist um so höher, je größer die Beeinträchtigungen des Grundstücks durch das Erbbaurecht sind (vgl. zu alldem WertR 2002 Nr. 4.2.2.3 und 4.2.1; Simon u.a. Handbuch der Grundstückswertermittlung S. 55 ff).
74 
Diese Umstände sind in den betreffenden Gutachten methodisch korrekt berücksichtigt. Eine Verringerung des Wertfaktors bei den beiden genannten Grundstücken um 0,3 auf 0,7 in diesen Berechnungen hätte einen Mehrwert der Grundstücke von insgesamt lediglich 0,53 Mio. EUR zur Folge, was den Liquidationswert nicht entscheidungserheblich anhebt.
75 
2. Bei der Ermittlung des Liquidationswerts sind zu Recht Liquidationskosten abgezogen worden. Da auch der Liquidationswert ein fiktiver Wert ist, sind neben den Verbindlichkeiten die Liquidationskosten einschließlich etwaiger Ertragsteuern oder auch bei Liquidation noch fortbestehender Verpflichtungen (z.B. Pensionsverpflichtungen) unabhängig davon abzuziehen, ob liquidiert wird oder eine Liquidationsabsicht besteht (vgl. BGH NJW 1972, 1269; 1973, 509; NJW-RR 1986, 1066; NJW-RR 2005, 153; außerdem nunmehr BGH NZG 2006, 425, Tz. 12; Großfeld a.a.O. S. 207 mit S. 172). Der in erster Instanz antragstellerseits vertretene Standpunkt, Liquidationskosten dürften nicht berücksichtigt werden, weil es sich um einen fiktiven Wert handele, ist gerade nicht richtig. Er lässt sich auch nicht auf die abweichende Ansicht des BayObLG zur Bewertung nicht betriebsnotwendigen Vermögens stützen, die im Übrigen durch die genannte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (NZG 2006, 425, Tz. 12) überholt ist.
76 
Zu den Liquidationskosten gehören auch die vom Unternehmen infolge der für die fiktive Liquidation unterstellten Veräußerung von Betriebsvermögen auf Veräußerungsgewinne nach § 11 KStG, § 7 Abs. 1 Satz 2 GewStG zu entrichtenden Steuern (vgl. BGH NJW-RR 2005, 153, 155; NJW 1978, 1316, 1319; OLG München BB 2007, 2395, 2398; OLG Düsseldorf DB 2000, 83; Hirte/Hasselbach in GroßKomm-AktG § 305 Rn. 231 m.w.N.), da nur das danach verbleibende Vermögen zur Verteilung an die Aktionäre nach § 271 Abs. 1 AktG zur Verfügung steht. Deshalb wurde bei der überschlägigen Ermittlung des Liquidationswerts im Unternehmensvertragsbericht (S. 64) diese Steuerlast zu Recht berücksichtigt. Der Einwand, eine Kapitalgesellschaft als potentielle Erwerberin zahle diese Steuern nicht und brauche sie nicht vom Kaufpreis abziehen, ist unschlüssig, weil es nicht um die Steuerlast eines potentiellen Erwerbers eines Grundstücks der Gesellschaft oder um sein Preiskalkül unter steuerlichen Gesichtspunkten geht, sondern um die von der veräußernden Gesellschaft auf den Betriebsaufgabegewinn (Differenz zwischen letztem Steuerbilanzwert und Verkehrswerten nach kompletter Veräußerung aller Vermögensbestandteile, § 11 Abs. 2 bis 4 KStG) zu zahlenden Steuern. Da bei dieser Betrachtung die Liquidation der Gesellschaft unterstellt wird, könnte sie der Steuerlast auch nicht etwa durch Übertragung von stillen Reserven auf ein neu angeschafftes Ersatzgrundstück nach § 6 b EStG entgehen. Die Unternehmenssteuern sind deshalb zu Recht als Liquidationskosten in Abzug gebracht worden.
77 
Ob der weitere Abzug typisierter persönlicher Ertragsteuern der Anteilseigner in Höhe von 9.590.000 EUR in diesem Fall richtig ist, kann dahingestellt bleiben, weil aus einem um diesen Wert korrigierten Liquidationswert vor Ertragsteuern keine höhere Abfindung folgt.
78 
3. Die Ausführungen unter 1. und 2. gelten entsprechend für die gleichartigen Rügen zur Ermittlung des Liquidationswerte der G GmbH und der BAG, die in Höhe der o.g. Anteile der IAG an diesen Unternehmen in die Liquidationsbewertung der IAG eingeflossen ist (Unternehmensbericht S. 62, 64, Anl. 2, Anl. 4); hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Zu ergänzen ist, dass im Gutachten zum H. der BAG, das im Verfahren 20 W 10/06 vorgelegt worden ist, die zusätzliche Fläche aus der zum Stichtag lediglich geplanten Aufstockung dieses Gebäudes mit den zu erwartenden nachhaltigen Mieterträgen berücksichtigt worden ist (vgl. zur Bewertung der BAG auch Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren 20 W 10/06).
79 
Soweit darüber hinaus in erster Instanz bei der Bewertung der Immobilien der G GmbH die Berechtigung eines Abzugs von Reparaturkosten in der Abdichtung der K.-Passage bezweifelt worden ist, kommt es darauf wegen des verhältnismäßig geringen, für die Entscheidung unerheblichen Differenzbetrags von 200.000 EUR (davon relevant für den Wert der IAG insgesamt ca. 64% = ca. 129.000 EUR) nicht an. Dasselbe gilt für den Einwand, beim Objekt R. hätte wegen laufender Prolongationsverhandlungen ein höherer Vervielfältiger angesetzt werden müssen: selbst wenn - wohl unberechtigt - eine Restlaufzeit von 14 Jahren anstelle von 4 Jahren angesetzt würde, würde sich damit bei einem Vervielfältiger von 9,59 und einem Abzinsungsfaktor von 0,47257 zur Berechnung der Wertminderung des Werts der baulichen Anlagen bei Vertragsende lediglich ein Mehrwert von ca. 640.000 EUR (64 % = ca. 410.000 EUR) ergeben.
IV.
80 
Somit bleibt es bei der Festsetzung einer angemessenen Barabfindung von 251,18 EUR je Aktie.
81 
Von der Festsetzung einer Verzinsung, wie sie die Antragsteller in erster Instanz verschiedentlich begehrt hatten, hat das Landgericht zu Recht abgesehen, denn die Verzinsung ergibt sich aus dem Gesetz (§ 305 Abs. 3 Satz 3 AktG; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.11.2006, 20 W 233/93, Juris Tz. 15; OLG Hamburg AG 2002, 89). Der Verfahrensgegenstand des Spruchverfahrens erstreckt sich nicht auf die in dieser Bestimmung geregelten Sekundäransprüche (Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 11 SpruchG Rn. 3 m.w.N.).
D.
82 
Der Ausgleich nach § 304 AktG ist abweichend von der Festsetzung des Landgerichts auf einen Betrag von 15,97 EUR (brutto) abzüglich der jeweiligen Körperschaftsteuerbelastung samt Solidaritätszuschlag festzusetzen.
I.
83 
Der nach Maßgabe des § 304 Abs. 2 AktG auf der Grundlage der bisherigen Ertragslage und künftigen Ertragsaussichten angemessene Ausgleich kann nach h.M. und gängiger Praxis aus dem Ertragswert, der für die Barabfindung berechnet worden ist, mittels dessen Verzinsung abgeleitet werden (vgl. nur BGHZ 156, 57, 63; Emmerich a.a.O. § 304 Rn. 39; Koppensteiner in KölnKomm-AktG, § 304 Rn. 67), denn damit kann methodisch der Durchschnitt der künftigen Gewinnerwartungen ermittelt werden (Jonas Wpg. 2007, 835, 836 f). Die Rechtsprechung des BVerfG, die bei der Bestimmung des variablen Ausgleichs nach der Verschmelzungswertrelation die Berücksichtigung der Börsenkurse des beherrschten Unternehmens verlangt, ist auf den festen Barausgleich nicht übertragbar (Koppensteiner a.a.O. § 304 Rn. 55 m.w.N.). Hier geht es ausschließlich um die Erwartungen an die künftige Ertragsfähigkeit des Unternehmens der beherrschten Gesellschaft; dafür ist ein Desinvestitionsinteresse ohne Belang (vgl. auch OLG Hamburg AG 2003, 583, 585).
II.
84 
Auszugehen ist deshalb vom Unternehmenswert zum 31.12.2003 in Höhe von 184.640.070 EUR (s.o.). Auch hier ist aus den o.g. methodischen Gründen zunächst von einem Nachsteuerwert auszugehen. Damit weicht der Senat im Ergebnis nicht von der Rechtsauffassung des OLG München (BB 2007, 2395, 2399; AG 2007, 411, 414) ab, das die Erforderlichkeit einer Bruttoberechnung aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.07.2003 (BGHZ 156, 57) ableiten will, obwohl es dort nicht um persönliche Ertragsteuern eines typisierten Anteilseigners, sondern um die den jeweils ausschüttungsfähigen Gewinn mindernde Körperschaftsteuer auf Unternehmensebene ging; auch insoweit wurde im Ergebnis kein Vorsteuerbetrag zugesprochen, sondern lediglich der Nachsteuerwert unter Abkehr vom Stichtagsprinzip von der künftigen Steuerrechtsentwicklung abhängig gemacht (siehe dazu noch unten V.). Tatsächlich führt aber auch die Berücksichtigung der persönlichen Ertragsteuer bei der Ermittlung des Ertragswerts und seiner Verzinsung (unten III.) nicht zu einem Nettowert des Ausgleichs, weil letztlich die typisierte Steuerlast auf die Ausgleichszahlung als Korrekturfaktor hinzu gerechnet wird (s.u. IV.). Damit erhält der im Unternehmen verbleibende Anteilseigner eine Brutto-Garantiedividende, die er je nach seinen individuellen steuerlichen Verhältnissen und nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Steuerrechts zu versteuern hat. Diese Berechnungsweise ist im Verfahren auch nicht bezweifelt worden.
III.
85 
Dieser Unternehmenswert ist mit dem Kapitalisierungszinssatz zu verzinsen. Der Senat lässt es dahin gestellt, ob grundsätzlich eine Risikoadjustierung des Kapitalisierungszinssatzes deshalb berechtigt ist, weil sich während der Laufzeit des Unternehmensvertrags die feste Ausgleichszahlung vergleichbar einer Anleihe als sicher erweist und nur der unsicheren, möglicherweise sogar schlechteren Risikostruktur nach Ende des Unternehmensvertrags Rechnung zu tragen ist (Maul DB 2002, 1423, 1425; OLG München BB 2007, 2395, 2400; AG 2007, 411, 414; OLG Celle ZIP 2007, 2025, 2028; LG Bremen AG 2003, 214, 215), oder ob es beim Ansatz des insoweit unveränderten Kapitalisierungszinssatzes (vgl. etwa BGHZ 156, 57, 63; i.Erg. auch OLG Stuttgart AG 2004, 43, 47) zu bleiben hat, weil sich möglicherweise beide Effekte in etwa kompensieren. Jedenfalls beruhen beide Ansichten auf der Überlegung, dass sich die Risikostruktur der festen Ausgleichszahlung von derjenigen einer Aktienrendite qualitativ unterscheidet und deshalb an sich einer eigenständigen Betrachtung bedarf. Ob dies im Regelfall quantitativ einen niedrigeren Zuschlag rechtfertigt, kann offen bleiben. Der Risikozuschlag ist hier ohnehin aus den oben ausgeführten Gründen äußerst gering (0,81). Eine weitere Reduzierung des Risikozuschlags um die Hälfte würde einen Wert nahe Null ergeben und dem verbleibenden Restrisiko kaum ausreichend Rechnung tragen. Zudem verändert sie das Endergebnis ohnehin nur um ca. 7 %, was noch innerhalb möglicher Bandbreiten der Bewertung liegt.
86 
Umgekehrt kommt eine Erhöhung des Risikofaktors erst recht nicht aus dem Grund in Betracht, weil das Risiko einer „Ausplünderung“ des Unternehmens durch die beherrschende Gesellschaft während der Vertragslaufzeit bestehe, wie einige Antragsteller unter Hinweis auf einschlägige betriebswirtschaftliche Untersuchungen vertreten (vgl. auch Knoll ZIP 2003, 2329, 2335). Für die zugrunde liegende Befürchtung, bei einem den Ertragswert übersteigenden Liquidationswert sei eine Vermögensveräußerung auf Veranlassung des herrschenden Unternehmens für dieses lohnend, fehlt es hier schon an den tatsächlichen Voraussetzungen.
87 
Aus diesen Gründen belässt es der Senat in diesem Fall bei dem Kapitalisierungszins vor Steuern von 6,06 %. Reduziert um den typisierten Einkommensteuersatz von 35 %, wie er auf die Erträge aus festverzinslichen Wertpapieren zu entrichten ist (dazu Unternehmensbericht S. 65), ergibt sich ein Verrentungszins von 3,94 %. Daraus folgt ein Netto-Ausgleichsbetrag von 9,69 EUR je Aktie.
IV.
88 
Da der typisierte Aktionär, auf den bei der Unternehmensbewertung und der daraus abgeleiteten Ausgleichsberechnung abzustellen ist, mit der Ausgleichsleistung der Einkommensteuer auf Ausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren unterliegt (Hasselbach/Hirte in GroßKomm-AktG, § 304 Rn. 164 f m.w.N.), ist der so ermittelte Nachsteuerbetrag auf der Grundlage des hälftigen typisierten Steuersatzes von 17,5 % in eine Brutto-Garantiedividende umzurechnen (Stephan in K.Schmidt/Lutter, AktG, § 304 Rn. 87; siehe auch die Darstellung auf S. 25 des Prüfungsberichts zu UB S. 62). Wird der Nachsteuerbetrag von 9,69 EUR mit 82,5 % gleichgesetzt, ergibt sich so ein Betrag (100 %) von 11,75 EUR.
V.
89 
Dem außenstehenden Aktionär ist als angemessener Ausgleich schließlich der voraussichtlich verteilungsfähige Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (BGHZ 156, 57) zu gewähren. In gleicher Weise ist der jeweilige Solidaritätszuschlag zu berücksichtigen (OLG München AG 2007, 411, 414; BayObLG AG 2006, 41, 45). Somit ist der oben unter IV. ermittelte Endbetrag um die in der Ertragswertberechnung berücksichtigte Steuerbelastung von insgesamt 26,38 % (25 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hieraus) zu korrigieren. Dies gibt einen Bruttoausgleichsbetrag von 15,97 EUR abzüglich jeweiliger Belastung mit diesen Unternehmenssteuern.
E.
90 
Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen, § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Sie ganz oder teilweise den Antragstellern aus Billigkeitsgründen (§ 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG) aufzuerlegen, ist nicht veranlasst. Das gilt auch in Bezug auf die zurückgenommenen Beschwerden der Antragsteller zu 3 und 30, nachdem dadurch gesonderte Kosten nicht entstanden sind.
91 
Im Hinblick auf den Verfahrensausgang war es nicht veranlasst, die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer abweichend vom Regelfall, dass eine Kostenerstattung nicht erfolgt, nach § 15 Abs. 4 SpruchG aus Billigkeitsgründen der Antragsgegnerin aufzuerlegen.
92 
Der Geschäftswert ist auf 1.133.343,48 EUR festzusetzen. Dies ist der Unterschiedsbetrag zwischen der angebotenen und der festgesetzten Barabfindung für alle außenstehenden Aktien (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Bei gleichzeitiger Entscheidung über Abfindung und Ausgleich kommt keine Zusammenrechnung in Betracht, weil beide Arten der Kompensation nur alternativ gewährt werden; maßgeblich ist in dem Fall der höhere Betrag (vgl. Drescher in Spindler/Stilz, AktG, § 15 SpruchG Rn. 5). Er liegt für den Ausgleich niedriger, denn abzustellen ist auf den 12,5-fachen Jahresbetrag (§ 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG i.V.m. § 24 Abs. 1 KostO, siehe Drescher a.a.O. Rn. 4) nur der Differenz zwischen dem Ausgleichsangebot der Antragsgegnerin und dem o.g. Nettobetrag von 11,75 EUR vor Hinzurechnung des Unternehmenssteueranteils, der wirtschaftlich dem festgesetzten Bruttobetrag abzüglich jeweiliger Unternehmensertragsteuer entspricht.
93 
Dementsprechend ist auch der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren herabzusetzen (vgl. OLG München, Beschluss vom 26.10.2006, 31 Wx 12/06, Juris Tz. 53), der insoweit auch als Gegenstandswert für die Gebühren der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin sowie der Vergütung des gemeinsamen Vertreters anzusetzen ist, ohne dass es dazu eines Ausspruchs bedarf. Auch die Gegenstandswerte für die Verfahrensbevollmächtigten erster Instanz auf Antragstellerseite ändern sich dadurch nach Maßgabe von § 31 RVG; die bisherigen Festsetzungen im angefochtenen Beschluss sind aber nicht zu ändern, sondern aufzuheben, da die nach § 33 Abs. 1 RVG erforderlichen Anträge nicht ersichtlich sind.
94 
Eine Änderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung war nicht veranlasst.
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 14/02/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten
published on 14/02/2008 00:00

Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin zu 3 gegen den Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 20/04 KfH wird zurückgewiesen. 2. a) Auf die übrigen Beschwerden und Anschlussbeschw
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published on 06/03/2008 00:00

Tenor 1. Die Anträge der Antragssteller Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 17 bis 21, Ziffer 31, Ziffer 39, Ziffer 55, Ziffer 56, Ziffer 63, Ziffer 64, Ziffer 70 werden zurückgewiesen. 2. Die Anträge, soweit sie das Delisting betre
published on 14/02/2008 00:00

Tenor 1. Auf die Beschwerden und Anschlussbeschwerden wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2006, 31 AktE 22/04 KfH teilweise abgeändert und unter Aufhebung der Festsetzung von Gegenstandswerten
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Annotations

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.

(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.

(1) Gegen abschließende Feststellungen der Sonderprüfer nach § 259 Abs. 2 und 3 können die Gesellschaft oder Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen, innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger den Antrag auf Entscheidung durch das nach § 132 Abs. 1 zuständige Gericht stellen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Der Antrag muß auf Feststellung des Betrags gerichtet sein, mit dem die im Antrag zu bezeichnenden Aktivposten mindestens oder die im Antrag zu bezeichnenden Passivposten höchstens anzusetzen waren. Der Antrag der Gesellschaft kann auch auf Feststellung gerichtet sein, daß der Jahresabschluß die in der abschließenden Feststellung der Sonderprüfer festgestellten Unterbewertungen nicht enthielt.

(2) Über den Antrag entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. § 259 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist anzuwenden. Soweit die volle Aufklärung aller maßgebenden Umstände mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden ist, hat das Gericht die anzusetzenden Werte oder Beträge zu schätzen.

(3) § 99 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 5 gilt sinngemäß. Das Gericht hat seine Entscheidung der Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch diesen zuzustellen. Es hat sie ferner ohne Gründe in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Die Beschwerde steht der Gesellschaft und Aktionären zu, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000 Euro erreichen. § 258 Abs. 2 Satz 4 und 5 gilt sinngemäß. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung im Bundesanzeiger, jedoch für die Gesellschaft und, wenn Aktionäre den Antrag nach Absatz 1 gestellt haben, auch für diese nicht vor der Zustellung der Entscheidung.

(4) Die Kosten sind, wenn dem Antrag stattgegeben wird, der Gesellschaft, sonst dem Antragsteller aufzuerlegen. § 247 gilt sinngemäß.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Als Vollgeschosse gelten Geschosse, die nach landesrechtlichen Vorschriften Vollgeschosse sind oder auf ihre Zahl angerechnet werden.

(2) Die Geschossflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschossfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche im Sinne des § 19 Absatz 3 zulässig sind.

(3) Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände ganz oder teilweise mitzurechnen oder ausnahmsweise nicht mitzurechnen sind.

(4) Bei der Ermittlung der Geschossfläche bleiben Nebenanlagen im Sinne des § 14, Balkone, Loggien, Terrassen sowie bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen (seitlicher Grenzabstand und sonstige Abstandsflächen) zulässig sind oder zugelassen werden können, unberücksichtigt.

(1)1Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen.2Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.

(4)1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist.2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre.3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Das nach der Berichtigung der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen der Gesellschaft wird unter die Aktionäre verteilt.

(2) Das Vermögen ist nach den Anteilen am Grundkapital zu verteilen, wenn nicht Aktien mit verschiedenen Rechten bei der Verteilung des Gesellschaftsvermögens vorhanden sind.

(3) Sind die Einlagen auf das Grundkapital nicht auf alle Aktien in demselben Verhältnis geleistet, so werden die geleisteten Einlagen erstattet und ein Überschuß nach den Anteilen am Grundkapital verteilt. Reicht das Vermögen zur Erstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Aktionäre den Verlust nach ihren Anteilen am Grundkapital zu tragen; die noch ausstehenden Einlagen sind, soweit nötig, einzuziehen.

(1)1Wird ein unbeschränkt Steuerpflichtiger im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nach der Auflösung abgewickelt, so ist der im Zeitraum der Abwicklung erzielte Gewinn der Besteuerung zugrunde zu legen.2Der Besteuerungszeitraum soll drei Jahre nicht übersteigen.

(2) Zur Ermittlung des Gewinns im Sinne des Absatzes 1 ist das Abwicklungs-Endvermögen dem Abwicklungs-Anfangsvermögen gegenüberzustellen.

(3) Abwicklungs-Endvermögen ist das zur Verteilung kommende Vermögen, vermindert um die steuerfreien Vermögensmehrungen, die dem Steuerpflichtigen in dem Abwicklungszeitraum zugeflossen sind.

(4)1Abwicklungs-Anfangsvermögen ist das Betriebsvermögen, das am Schluss des der Auflösung vorangegangenen Wirtschaftsjahrs der Veranlagung zur Körperschaftsteuer zugrunde gelegt worden ist.2Ist für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine Veranlagung nicht durchgeführt worden, so ist das Betriebsvermögen anzusetzen, das im Fall einer Veranlagung nach den steuerrechtlichen Vorschriften über die Gewinnermittlung auszuweisen gewesen wäre.3Das Abwicklungs-Anfangsvermögen ist um den Gewinn eines vorangegangenen Wirtschaftsjahrs zu kürzen, der im Abwicklungszeitraum ausgeschüttet worden ist.

(5) War am Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums Betriebsvermögen nicht vorhanden, so gilt als Abwicklungs-Anfangsvermögen die Summe der später geleisteten Einlagen.

(6) Auf die Gewinnermittlung sind im Übrigen die sonst geltenden Vorschriften anzuwenden.

(7) Unterbleibt eine Abwicklung, weil über das Vermögen des unbeschränkt Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, sind die Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

(1) Außer der Verpflichtung zum Ausgleich nach § 304 muß ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben.

(2) Als Abfindung muß der Vertrag,

1.
wenn der andere Vertragsteil eine nicht abhängige und nicht in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, die Gewährung eigener Aktien dieser Gesellschaft,
2.
wenn der andere Vertragsteil eine abhängige oder in Mehrheitsbesitz stehende Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien und das herrschende Unternehmen eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, entweder die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft oder eine Barabfindung,
3.
in allen anderen Fällen eine Barabfindung
vorsehen.

(3) Werden als Abfindung Aktien einer anderen Gesellschaft gewährt, so ist die Abfindung als angemessen anzusehen, wenn die Aktien in dem Verhältnis gewährt werden, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären, wobei Spitzenbeträge durch bare Zuzahlungen ausgeglichen werden können. Die angemessene Barabfindung muß die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag berücksichtigen. Sie ist nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag wirksam geworden ist, mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(4) Die Verpflichtung zum Erwerb der Aktien kann befristet werden. Die Frist endet frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens des Vertrags im Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist. Ist ein Antrag auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht gestellt worden, so endet die Frist frühestens zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

(5) Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht darauf gestützt werden, daß der Vertrag keine angemessene Abfindung vorsieht. Sieht der Vertrag überhaupt keine oder eine den Absätzen 1 bis 3 nicht entsprechende Abfindung vor, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die vertraglich zu gewährende Abfindung zu bestimmen. Dabei hat es in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2, wenn der Vertrag die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, das Verhältnis, in dem diese Aktien zu gewähren sind, wenn der Vertrag nicht die Gewährung von Aktien der herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Gesellschaft vorsieht, die angemessene Barabfindung zu bestimmen. § 304 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(1) Das Gericht entscheidet durch einen mit Gründen versehenen Beschluss.

(2) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein. Kommt eine solche Einigung aller Beteiligten zustande, so ist hierüber eine Niederschrift aufzunehmen; die Vorschriften, die für die Niederschrift über einen Vergleich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten gelten, sind entsprechend anzuwenden. Die Vollstreckung richtet sich nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung.

(3) Das Gericht hat seine Entscheidung oder die Niederschrift über einen Vergleich den Beteiligten zuzustellen.

(4) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Beteiligten

1.
dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder
2.
einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Beschluss ist den Beteiligten zuzustellen.

(1) Ein Gewinnabführungsvertrag muß einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Ein Beherrschungsvertrag muß, wenn die Gesellschaft nicht auch zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet ist, den außenstehenden Aktionären als angemessenen Ausgleich einen bestimmten jährlichen Gewinnanteil nach der für die Ausgleichszahlung bestimmten Höhe garantieren. Von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs kann nur abgesehen werden, wenn die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlußfassung ihrer Hauptversammlung über den Vertrag keinen außenstehenden Aktionär hat.

(2) Als Ausgleichszahlung ist mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Ist der andere Vertragsteil eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, so kann als Ausgleichszahlung auch die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der unter Herstellung eines angemessenen Umrechnungsverhältnisses auf Aktien der anderen Gesellschaft jeweils als Gewinnanteil entfällt. Die Angemessenheit der Umrechnung bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem bei einer Verschmelzung auf eine Aktie der Gesellschaft Aktien der anderen Gesellschaft zu gewähren wären.

(3) Ein Vertrag, der entgegen Absatz 1 überhaupt keinen Ausgleich vorsieht, ist nichtig. Die Anfechtung des Beschlusses, durch den die Hauptversammlung der Gesellschaft dem Vertrag oder einer unter § 295 Abs. 2 fallenden Änderung des Vertrags zugestimmt hat, kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, daß der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist. Ist der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag den vertraglich geschuldeten Ausgleich zu bestimmen, wobei es, wenn der Vertrag einen nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Ausgleich vorsieht, den Ausgleich nach dieser Vorschrift zu bestimmen hat.

(4) Bestimmt das Gericht den Ausgleich, so kann der andere Vertragsteil den Vertrag binnen zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

(1) Vertritt der Rechtsanwalt im Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz einen von mehreren Antragstellern, bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Bruchteil des für die Gerichtsgebühren geltenden Geschäftswerts, der sich aus dem Verhältnis der Anzahl der Anteile des Auftraggebers zu der Gesamtzahl der Anteile aller Antragsteller ergibt. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung der auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Anzahl der Anteile ist der jeweilige Zeitpunkt der Antragstellung. Ist die Anzahl der auf einen Antragsteller entfallenden Anteile nicht gerichtsbekannt, wird vermutet, dass er lediglich einen Anteil hält. Der Wert beträgt mindestens 5 000 Euro.

(2) Wird der Rechtsanwalt von mehreren Antragstellern beauftragt, sind die auf die einzelnen Antragsteller entfallenden Werte zusammenzurechnen; Nummer 1008 des Vergütungsverzeichnisses ist insoweit nicht anzuwenden.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.