Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2009 - 20 U 8/08

published on 01/07/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. Juli 2009 - 20 U 8/08
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 34. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 05.11.2008 - Az. 34 O 65/08 KfH - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger und der Streithelfer tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je einem Drittel.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger und der Streithelfer können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 200.000 Euro.

Gründe

 
A.
Die Kläger wenden sich mit ihrer - am Montag, 09.06.2008, per Telefax bei Gericht eingegangenen und am 18.06.2008 zugestellten - Klage als Aktionäre (Bl. 117, 123) gegen die in der Hauptversammlung der Beklagten am 08.05.2008 gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2007 und über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 sowie gegen den festgestellten Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 (Bl. 1-3, 28 ff.).
I.
1.
Die Satzung der Beklagten mit Stand vom 24.05.2007 enthält unter anderem folgende Bestimmungen (vgl. B8):
„§ 6 Zusammensetzung, Beschlussfassung, innere Ordnung
        
(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus mindestens zwei Mitgliedern.
        
(2) …
§ 8 Zusammensetzung, Wahl von Ersatzmitgliedern, Ausschüsse
        
(1) Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zusammen.
        
(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen bei ihrer Bestellung durch die Hauptversammlung in der Regel nicht älter als 69 Jahre sein.
        
(3) …
        
(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden für die Zeit bis zur Beendigung derjenigen Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt; hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet. …
        
(5) Für jedes Aufsichtsratsmitglied der Aktionäre kann ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl nach Abs. 6 stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Die Wahl von Ersatzmitgliedern für die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz.
        
(6) Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
        
(7) Der Aufsichtsrat bildet einen Ausschuss nach § 27 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz. Zusätzlich kann der Aufsichtsrat weitere Ausschüsse für besondere Aufgaben und Befugnisse bilden. Die Ausschüsse erfüllen im Namen und in Vertretung des Gesamtaufsichtsrats die ihnen übertragenen Aufgaben, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
§ 9 Abberufung und Niederlegung des Amtes
        
(1) …
        
(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist durch eine an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung niederlegen. …“
Gemäß § 4 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Vorstands der Beklagten fasst der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit die Gesetze, die Satzung oder die Geschäftsordnung nichts anderes vorsehen (Bl. 104).
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Beklagten sind gemäß § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB zu prüfen. Die Hauptversammlung der Beklagten im Jahr 2007 hat die K. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S., (K.) zur Abschlussprüferin gewählt (Bl. 77).
2.
Mit Scheiben vom 24.08.2007 (vgl. B2), adressiert an den Vorsitzenden des Aufsichtrats, erklärte das Mitglied des Aufsichtsrats B., sein Amt zum 30.09.2007 niederzulegen. Mit Schreiben vom 27.08.2007 (vgl. B3), adressiert an den Vorsitzenden des Aufsichtrats, erklärte das Mitglied des Aufsichtsrats M., sein Amt zum nächstmöglichen Termin niederzulegen. Die unter B2 und B3 vorgelegten Schreiben tragen jeweils den Stempel „Dr. B. S. 31. Aug 2007“; sie waren vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats an den Vorstand weitergeleitet worden (Bl. 76, 157).
Nachdem auch die Mitglieder des Aufsichtsrats D., F. und S., deren Amtszeit regulär erst nach dem Jahr 2008 geendet hätte, ihre Ämter niederlegten, beantragte der Vorstand der Beklagten am 11.09.2007 bzw. 21.09.2007 beim Amtsgericht Stuttgart, G. A., F. C., U. G., Dr. M. W. und K. W.-S. als Anteilseignervertreter zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu bestellen. Das Amtsgericht Stuttgart entsprach diesem Antrag mit Beschluss vom 04.10.2007 und bestimmte dabei (vgl. B4):
10 
„Die Bestellung wird hinfällig sobald der Mangel der satzungsgemäßen Bestellung behoben ist, spätestens jedoch am Ende der laufenden Amtsperiode.“
11 
Bis zum 29.02.2008 waren Dr. B. S. (Vorsitzender), Dr. W. L., A. M. und J. R. Mitglieder des Vorstands der Beklagten. Dr. S. schied am 29.02.2008, Dr. L. schied am 05.03.2008 aus (Bl. 79). Am 05.03.2008 wurde H. F. zum Mitglied des Vorstands bestellt (Bl. 80).
3.
12 
Am 26.02.2008 fand eine Sitzung des Vorstands der Beklagten statt, an der die Mitglieder des Vorstands R., Dr. L. und M. teilnahmen; nicht aber das Vorstandsmitglied Dr. S. (Bl. 78, vgl. Auszug des Sitzungsprotokolls B10 Bl. 155).
13 
Die anwesenden Vorstandsmitglieder beschlossen, den Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 und den Lagebericht dem Aufsichtsrat vorzulegen (Bl. 77). Der Jahresabschluss war zu diesem Zeitpunkt noch nicht unterzeichnet (Bl. 78).
14 
Darüber hinaus fassten die anwesenden Vorstandsmitglieder folgenden Beschluss (Bl. 78, vgl. Auszug des Sitzungsprotokolls B5):
15 
„1. Es soll eine Ausschüttung einer Dividende von 1,45 EUR und einer Sonderdividende von 5,00 EUR je dividendenberechtigter Stammaktie sowie eine Ausschüttung einer Dividende von 1,46 EUR und einer Sonderdividende von 5,00 EUR je dividendenberechtigter Vorzugsaktie vorgeschlagen werden. Der Aufsichtsrat soll heute über den Dividendenvorschlag informiert und auf die Vertraulichkeit der Information (Insiderinformationen) hingewiesen werden;“
16 
Der Jahresabschluss der Beklagten, der Beschluss des Vorstands zur Gewinnverwendung und der Entwurf des Prüfungsberichts der Abschlussprüferin wurden den Mitgliedern des Aufsichtsrats am 27.02.2008 per Kurier übersandt (Bl. 79).
4.
17 
Der Aufsichtsrat der Beklagten befasste sich in seiner Sitzung am 05.03.2008 mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsvorschlags, eine Beschlussfassung wurde aber bis zur Sitzung am 11.03.2008 vertagt.
18 
Vor der Sitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008 unterschrieben die Verantwortlichen der Abschlussprüferin den Entwurf des Prüfungsberichts (Bl. 80, 252).
19 
Auf der Grundlage der am 27.02.2008 übersandten Unterlagen wurde die am 05.03.2008 vertagte Prüfung des Jahresabschlusses und des Gewinnverwendungsvorschlags anschließend in der Sitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008 fortgesetzt (Bl. 80).
20 
In einer Sitzungspause wurde den Vertretern der Abschlussprüferin mitgeteilt, dass am Jahresabschluss keine Änderungen mehr vorgenommen worden seien. Daraufhin erklärten diese den dem Aufsichtsrat vorliegenden Prüfungsberichtsentwurf für endgültig und „für den … Jahresabschluss der Beklagten einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen“ (Bl. 80 f. i.V.m. B6, Bl. 252).
21 
Im Protokoll der Sitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008 ist dazu vermerkt (vgl. Auszug des Sitzungsprotokolls B6):
22 
„Es lag der endgültige Prüfberichtsentwurf vor und hinsichtlich des vorgelegten Jahresabschlusses haben die Prüfer bestätigt, dass der uneingeschränkte Bestätigungsvermerk anschließend erteilt wird.“
23 
Der Aufsichtsrat beschloss mit der erforderlichen Mehrheit, den Jahresabschluss zu billigen und festzustellen; entsprechendes gilt für den Konzernabschluss der Beklagten und den Gewinnverwendungsvorschlag vom 26.02.2008 (Bl. 81).
24 
Der Jahresabschluss der Beklagten wurde daraufhin von den zu diesem Zeitpunkt bestellten Mitgliedern des Vorstands R., M. und F. unterzeichnet (Bl. 82).
25 
Das - unter anderem auf der Internetseite der Beklagten veröffentlichte - Dokument „Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und Lagebericht“ enthält den unter dem Datum 11.03.2008 von zwei Vertretern der Abschlussprüferin gezeichneten - uneingeschränkten - Bestätigungsvermerk sowie den Bericht des Aufsichtsrats. Letzterer weist folgende Passagen auf (Bl. 17, 236):
26 
„… Der Aufsichtsrat billigte daher in seiner Bilanzsitzung am 05. März 2008 den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss sowie die jeweiligen Lageberichte für das Geschäftsjahr 2007. Damit ist der Jahresabschluss der X. AG nach § 172 AktG festgestellt. …
        
… Schließlich schloss sich der Aufsichtsrat dem Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns an. Er diskutierte intensiv über die Liquiditätslage der Gesellschaft…“
27 
Der im „Geschäftsbericht 2007“ der Beklagten neben dem Konzernabschluss enthaltene Bericht des Aufsichtsrats enthält dagegen folgende Wendungen (Bl. 17, 83; vgl. Auszug B7; vgl. Anlage 5 zum Protokoll der Hauptversammlung B1; Bl. 236):
28 
„… Der Aufsichtsrat billigte daher in seiner Bilanzsitzung vom 11. März 2008 den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss sowie die jeweiligen Lageberichte für das Geschäftsjahr 2007. Damit ist der Jahresabschluss der X. AG nach § 172 AktG festgestellt. …
        
… Schließlich stimmte der Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 11. März 2008 dem Vorschlag des Vorstands zur Verwendung des Bilanzgewinns zu. Er diskutierte in diesem Zusammenhang intensiv über die Liquiditätslage der Gesellschaft…“
29 
In dem auf Seite 104 des Geschäftsberichts 2007 der Beklagten abgedruckten Konzernanhang ist außerdem ausgeführt (Bl. 238):
30 
„Der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht der X. AG, M., wurde durch Beschluss vom 11. März 2008 durch den Vorstand zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigegeben.“
5.
31 
Am 28.03.2008 wurde durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger die Hauptversammlung der Beklagten auf den 08.05.2008 einberufen. Von der Bekanntmachung an lag der Jahresabschluss in den Geschäftsräumen der Beklagten aus; er war außerdem auf der Internetseite der Beklagten verfügbar (Bl. 82).
32 
Am 08.05.2008 wurde jedem Aktionär und jedem Aktionärsvertreter am Saaleingang eine Tüte mit Informationsunterlagen angeboten, die unter anderem den Geschäftsbericht 2007 mit dem Konzernabschluss, nicht aber den Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 enthielt (Bl. 83).
33 
Die Kläger behauptete in erster Instanz, die Beklagte habe sich zu Beginn der Hauptversammlung geweigert, den Jahresabschluss den Aktionären zu überlassen (Bl. 19, 159). Nachdem der Kläger Ziffer 1) „(nach Stunden und Protesten)“ endlich den Jahresabschluss ausgehändigt bekommen hatte und auf Abweichungen der Aufsichtsratsberichte verwies, habe er die Frage gestellt, welcher Aktionär den Jahresabschluss 2007 denn erhalten hätte und um Handzeichen gebeten; niemand habe die Hand gehoben (Bl. 19).
34 
Die Beklagte behauptete demgegenüber, der Jahresabschluss sei von Beginn der Hauptversammlung an für jeden Aktionär frei zugänglich auf einem Tisch in einem Karton aufbewahrt und auf Anfrage sofort herausgegeben worden; der Kläger Ziffer 1) habe, nachdem er - als erster Aktionär - an den Tisch gekommen sei, auf seine Anfrage sofort ein Exemplar erhalten (Bl. 84).
35 
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats legte den im Geschäftsbericht 2007 der Beklagten enthaltenen Bericht des Aufsichtsrats, den er zuvor ergänzend zur aufgedruckten Unterschrift nochmals eigenhändig unterzeichnet hatte, am Wortmeldetisch aus (vgl. B1 S. 19).
36 
Zum Ablauf der am 08.05.2008 um 10:01 Uhr eröffneten (vgl. B1 S. 4) Hauptversammlung enthält das Protokoll unter anderem folgende Angaben (vgl. B1):
37 
- Seite 16 -
38 
„Der Vorsitzende eröffnete sodann die Diskussion zu allen Tagesordnungspunkten.
39 
Die Mitglieder des Vorstandes sowie der Vorsitzende beantworteten die von den Aktionären und Aktionärsvertretern gestellten Fragen, wobei dies jeweils in mehreren Frage- und Antwortrunden erfolgte.
40 
Im Verlauf seiner ersten Wortmeldung stellte der Aktionär M. G. den Antrag auf Absetzung der Hauptversammlung, führte aus, er behalte sich den Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers vor und erklärte Widerspruch zu allen Beschlüssen der Tagsordnung. Ferner mache er von seinem Recht nach § 125 Abs. 4 AktG Gebrauch.
41 
Der Aktionär K. T. erklärte, er mache sich alle Fragen und Ausführungen anderer Hauptversammlungsteilnehmer zu eigen. Er bat den Versammlungsleiter, die Hauptversammlung abzubrechen. Er bat darum, in das notarielle Protokoll aufzunehmen, dass auf seine Frage an die Versammlungsteilnehmer, welcher Aktionär den Abschluss der Aktiengesellschaft habe, niemand reagiert habe. Auch er erklärte Widerspruch gegen sämtliche Beschlüsse der Tagesordnung und kündigte Klage an.“
42 
- Seite 17 -
43 
„… Um 12:04 Uhr bat der Versammlungsleiter die Teilnehmer, sich rechtzeitig zu Wort zu melden …“
44 
- Seite 19 ff. -
45 
„Ferner ist auf Antrag des Aktionärs T. eine beglaubigte Abschrift des am Wortmeldetisch mit der Unterschrift des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. V. versehenen Berichts des Aufsichtsrats als - Anlage 5 - dieser Niederschrift beigefügt.
46 
Um 14:30 Uhr erklärte der Vorsitzende, er müsse nunmehr eine Rede- und Fragezeitbeschränkung verfügen: Wer zum ersten Mal spreche, verfüge über eine Rede- und Fragezeit von 10 Minuten. Rednern, die bereits das Wort erhalten haben, stünden fünf Minuten zur Verfügung.
47 
48 
Um 16:17 Uhr wiederholte der Vorsitzende die Rede- und Fragezeitbeschränkung, um die Versammlung ordnungsgemäß durchführen zu können … Außerdem forderte er die Teilnehmer auf, sich auf die Rednerliste setzen zu lassen, da er auch eine Schließung der Rednerliste verfügen müsse.
49 
50 
Um 16:34 Uhr erklärte der Vorsitzende, wer sich noch zu Wort melden wolle, solle sich jetzt melden, da er in 10 Minuten die Rednerliste schließen werde. Um 16:36 Uhr forderte er hierzu nochmals auf.
51 
52 
Um 16:55 Uhr ordnete der Vorsitzende die Schließung der Rednerliste an.
53 
54 
Um 17:51 Uhr erklärte der Vorsitzende, es würden keine Fragen mehr beantwortet und schloss die Generaldebatte.“
55 
- Seite 28 -
56 
„Anschließend rief der Vorsitzende auf:
57 
Punkt 2 der Tagesordnung
58 
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007“
59 
- Seite 31 -
60 
„Punkt 4 der Tagesordnung
61 
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007“
62 
- Seite 37 -
63 
„Um 18:40 Uhr setzte der Vorsitzende die Versammlung fort und teilte die Abstimmungsergebnisse zu den Tagesordnungspunkten 2-6, wie im einzelnen aus der - Anlage 9 - zu dieser Niederschrift ersichtlich, mit.“
64 
In Anlage 4 des Hauptversammlungsprotokolls wurden unter anderem folgende Fragen und Antworten protokolliert (vgl. B1):
65 
- Frage 30 -
66 
„Frage:
67 
Welche Unterlagen lagen sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern in der Sitzung am 5.3.08 vor?
68 
Antwort:
69 
Dem Aufsichtsrat lagen am 5.3. Jahresabschluss, Lagebericht sowie sämtliche Abschlussunterlagen, d.h. Prüfungsbericht des Abschlussprüfers sowie Abhängigkeitsbericht der X. AG und des X. Konzerns. Des weiteren wurde Berichts Aufsichtsrats und der Gewinnverwendungsvorschlag vorgelegt.“
70 
- Frage 68 -
71 
„Frage:
72 
Wann ging der vom Vorstand aufgestellte Jahresabschluss den Mitgliedern des Aufsichtsrats zu? Bitte sagen Sie, welches Mitglied ihn zuerst erhalten hat und welches zuletzt, ggf. unter Bekanntgabe der Uhrzeit.
73 
Antwort:
74 
Der Jahresabschluss der X. AG wurde endgültig erst am 11. März 2008 festgestellt. Der finale Entwurf wurde den Aufsichtsratsmitgliedern bereits vor der Sitzung vom 5. März 2008 zugeleitet, und zwar allen Aufsichtsratsmitgliedern gleichzeitig per Kurier und zwar am 27.02.2008.“
75 
- Frage 129 -
76 
„Frage:
77 
Sie haben hier zweimal erklärt, der Vorstand habe dem Aufsichtsrat am 26. Februar den Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet. Der Vorstand konnte das zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht vorschlagen, denn es lag ja noch kein Abschluss vor. Der lag erst am 11.3. vor. Zuvor war es unmöglich, einen Gewinnverwendungsvorschlag zu machen.
78 
Antwort:
79 
Nochmal zur Klarstellung:
80 
Der Vorstand hat über einen gemeinsamen Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat am 26. Februar 2008 beschlossen.
81 
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 5. März 2008 mit der Prüfung dieses Vorschlags begonnen und er hat diese Prüfung in seiner Sitzung am 11. März 2008 abgeschlossen und dem Vorschlags des Vorstands für den gemeinsamen Vorschlag an die Hauptversammlung zugestimmt.“
82 
- Frage 222 -
83 
„Frage:
84 
Lagen den einzelnen Mitgliedern des Aufsichtsrats zum Zeitpunkt der Feststellungshandlung bei der Aufsichtsratssitzung am 11.3. testierte Jahresabschlüsse über das Geschäftsjahr 2007 und auch der Abhängigkeitsbericht vor?
85 
Antwort:
86 
Am 11.3.08 lag der unterschriebene und bescheinigt Abhängigkeitsbericht vor. Die endgültigen Prüfungsberichte über den Jahresabschluss 2007 lagen in der Aufsichtsratssitzung am 11.3.2008 vor. K. hat bestätigt, dass in dieser Fassung Bestätigungsvermerke uneingeschränkt erteilt worden sind und unmittelbar nach der Aufsichtsratssitzung die Berichte ausgeliefert werden.“
87 
Wegen der festgestellten Beschlussergebnisse wird auf Anlage 9 zum Hauptversammlungsprotokoll verwiesen (vgl. B1).
88 
Der in der Hauptversammlung persönlich und zugleich als Vertreter des Klägers Ziffer 2) anwesende Kläger Ziffer 1) erklärte - auch namens des Klägers Ziffer 2) - zu Protokoll Widerspruch gegen sämtliche Beschlussfassungen (Bl. 4, 75, 153).
89 
Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf das angefochtene Urteil, insbesondere den dortigen Tatbestand (Bl. 195-200) verwiesen.
90 
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2008 (Bl. 177-182) Bezug genommen.
III.
91 
Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 05.11.2008 (Bl. 193 ff.) abgewiesen.
1.
92 
Die gegen den Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 erhobene Nichtigkeitsklage sei unbegründet.
93 
a) Dass der Jahresabschluss am 26.02.2008 aufgestellt war, folge aus dem Umstand, dass die in der Sitzung des Vorstands am 26.02.2008 ausweislich des Sitzungsprotokolls (vgl. B10) anwesenden drei Mitglieder einen Gewinnverwendungsvorschlag und die Zuleitung des Jahresabschlusses an den Aufsichtsrat beschlossen haben. Die Aussage der Zeugin E. belege, dass Jahresabschluss und Konzernabschluss nebst zugehörigen Lageberichten und Prüfberichten am 27.02.2008 den Mitgliedern des Aufsichtsrats zugeleitet worden seien (Bl. 202).
94 
Der Umstand, dass das Ende Februar 2008 ausgeschiedene Mitglied des Vorstands Dr. S. an der Sitzung nicht teilnahm (Bl. 202) und dass der Jahresabschluss zu diesem Zeitpunkt noch nicht von den Vorstandsmitgliedern unterschrieben war (Bl. 201), hindere seine wirksame Aufstellung nicht.
95 
b) Der Aufsichtsrat habe den Jahresabschluss in seiner Sitzung am 11.03.2008 gebilligt. Dem stehe der Einwand der Kläger nicht entgegen, dass keine Prüfung stattgefunden habe. Dieser beziehe sich zum einen auf den Konzernabschluss und sei zum anderen wegen seiner Pauschalität für die Beklagte nicht einlassungsfähig (Bl. 203).
96 
c) Es sei nicht davon auszugehen, dass die Prüfung des Jahresabschlusses durch die Abschlussprüferin nicht erfolgt sei. Durch die mündliche Erklärung der in der Aufsichtsratssitzung am 11.03.2008 teilnehmenden Vertreter der Abschlussprüferin, dass der von ihnen bereits vor der Sitzung unterschriebene Entwurf des Prüfungsberichts nunmehr das endgültige Berichtsexemplar sei, sei der im Prüfungsbericht enthaltene Bestätigungsvermerk endgültig geworden (Bl. 203).
97 
d) Der Aufsichtsrat sei ordnungsgemäß besetzt gewesen.
98 
Der Beschluss über die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern sei rechtskräftig gewesen; dies gelte auch für die darin enthaltene Feststellung, dass die durch die Bestellung ersetzten Mitglieder des Aufsichtsrats, insbesondere B. und M., ihr Amt wirksam niedergelegt hätten.
99 
Ihre entsprechenden Schreiben seien dem Vorstand trotz Adressierung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zugegangen, was aus dem Eingangsstempel (vgl. B2 und B3) sowie dem Umstand folge, dass der Vorstand die gerichtliche Bestellung von Ersatzmitgliedern beantragt habe (Bl. 203). Der Verstoß gegen § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten stehe der Wirksamkeit der Amtsniederlegung nicht entgegen (Bl. 204).
100 
e) Die Datierung der Feststellungshandlung des Aufsichtsrats in den ab Bekanntmachung der Hauptversammlung ausgelegten Druckexemplaren des Jahresabschlusses auf den 05.03.2008 sei unschädlich, weil sich der Aufsichtsrat an diesem Tag mit dem Jahresabschluss befasst, eine Beschlussfassung aber vertagt habe. Die unterlassene Korrektur des Datums in den Druckexemplaren sei ein unbeachtlicher Schreibfehler.
101 
Die Textpassagen betreffend die Haltung des Aufsichtsrats zum Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands im Jahresabschluss und im Konzernabschluss wichen zwar in der Wortwahl, nicht aber im Inhalt voneinander ab (Bl. 204).
102 
f) Zu der Behauptung der Kläger, der Bestätigungsvermerk sei noch nicht erteilt gewesen, als der Aufsichtsrat den Jahresabschluss feststellte, fehle es an einem tatsächlichen Vortrag (Bl. 204). Aus der Antwort auf Frage 222 in der Hauptversammlung folge, dass die Abschlussprüferin den Bestätigungsvermerk bereits uneingeschränkt erteilt hatte, weil dem Aufsichtsrat die endgültigen Prüfungsberichte vorgelegen hätten; zum Zeitpunkt der Feststellungshandlung des Aufsichtsrats könne der Jahresabschluss selbst noch nicht das Testat enthalten (Bl. 205).
2.
103 
Der Gewinnverwendungsbeschluss sei nicht anfechtbar.
104 
a) Aus dem insoweit unbestrittenen Vortrag der Beklagten folge, dass am 26.02.2008 lediglich eine Sitzung des Vorstands stattgefunden habe, der beschlossen habe, dem Aufsichtsrat auf der Grundlage des von ihm aufgestellten Jahresabschlusses einen Gewinnverwendungsvorschlag zu machen.
105 
Die Kläger hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Aufsichtsrat auf diesen Vorschlag Einfluss genommen hätte; eine etwaige Einflussnahme der Mehrheitsaktionärin sei unschädlich (Bl. 205 f.).
106 
b) Der Aufsichtsrat habe dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands in seiner Sitzung am 11.03.2008 als gemeinsamem Vorschlag beider Organe an die Hauptversammlung zugestimmt; damit lägen gleichlautende Vorschläge von Vorstand und Aufsichtsrat vor (Bl. 206). Aus der Antwort auf Frage 129 in der Hauptversammlung am 08.05.2008 ergebe sich nichts anderes (Bl. 206).
107 
c) Der Gewinnverwendungsbeschluss sei insbesondere nicht wegen der Verletzung von Informationsrechten der Aktionäre anfechtbar.
108 
Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe sich „geweigert“, den Jahresabschluss zu übergeben und diesen erst „nach Stunden und Protesten“ dem Kläger Ziffer 1) ausgehändigt, sei für die Beklagte schon nicht einlassungsfähig, insbesondere hätten die Kläger nichts zum Zeitpunkt der Forderung, zur Weigerung und zum Inhalt des Protests vorgetragen (Bl. 206). Zwar hätten die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Behauptung „nach Stunden“ dahin konkretisiert, dass es sich um vier Stunden gehandelt habe, hiergegen spräche aber das Protokoll (Bl. 207). Im Protokoll der Hauptversammlung sei zu Beginn der um 10:59 Uhr eröffneten Aussprache die Frage des Klägers Ziffer 1) vermerkt, welcher Aktionär den Abschluss habe; nach dem klägerischen Vortrag habe der Kläger Ziffer 1) auf die Aufnahme seiner Frage in das Protokoll allerdings erst bestanden, nachdem ihm der Jahresabschluss bereits ausgehändigt worden sei (vgl. Bl. 19).
109 
Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung pauschal aufgestellte Behauptung, das Protokoll sei nicht chronologisch, sei nicht nachvollziehbar und von der Beklagten - ebenso pauschal - bestritten; selbst bei rechtzeitigem Vortrag hätte dieser Frage indessen mangels eines einlassungsfähigen Beweisantritts nicht nachgegangen werden können (Bl. 207).
110 
Durch die Aussage der Zeugin E. sei jedenfalls bewiesen, dass der Jahresabschluss in der Hauptversammlung ausgelegen habe (Bl. 207). Die von den Klägern behauptete „Weigerung“ könne sich daher allenfalls auf den Umstand beziehen, dass der Jahresabschluss nicht in der den Aktionären am Eingang überreichten Tüte enthalten war (Bl. 207).
111 
d) Die Beschränkungen der Redezeit und der Fragezeit entsprächen der Satzung der Beklagten. Demgegenüber könnten die Kläger nicht einwenden, der Kläger Ziffer 1) habe beim Schluss der Rednerliste zwar zunächst von weiteren Wortmeldungen abgesehen, aber noch nicht wissen können, welche Antworten gegeben würden. Andernfalls müsste die Rednerliste nach jeder Antwort neu eröffnet werden (Bl. 207 f.).
3.
112 
Hinsichtlich des Beschlusses über die Entlastung des Aufsichtsrats fehle ein Anfechtungsgrund iS.v. § 243 AktG.
113 
a) Soweit die vormaligen Mitglieder des Aufsichtsrats B. und M. entgegen § 9 Abs. 2 der Satzung ihr Schreiben betreffend die Niederlegung ihres Amtes an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats anstelle des Vorstands adressiert haben, sei den Aktionären der Beklagten kein Schaden entstanden (Bl. 209).
114 
b) Der Umstand, dass in der Hauptversammlung am 08.05.2008 keine Angaben zur Beachtung der in § 8 Abs. 2 der Satzung geregelten Altersgrenze durch die gerichtlich bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats gemacht wurden, führe nicht zur Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses, da die Satzungsbestimmung für gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglieder nicht gelte und die Beachtung der Vorschrift jedenfalls nicht die ordnungsgemäße Tätigkeit der Betroffenen in Frage stelle (Bl. 209).
115 
c) Der Aufsichtsrat habe nicht auf den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands Einfluss genommen (Bl. 209).
116 
d) Der Aufsichtsrat habe die Prüfung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2007 nicht pflichtwidrig unterlassen.
117 
Die Formulierung in dem auf Seite 104 des Geschäftsberichts 2007 der Beklagten abgedruckten Konzernanhangs, mit Beschluss vom 11.03.2008 habe der Vorstand den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigegeben, könne nicht dahin ausgelegt werden, dass der Aufsichtsrat die Unterlagen zuvor habe nicht zur Kenntnis nehmen können. Durch die Aussage der Zeugin E. sei bewiesen, dass die Unterlagen den Mitgliedern des Aufsichtsrats bereits am 27.02.2008 zugeleitet worden seien (Bl. 209).
118 
e) Schließlich habe der Aufsichtsrat nicht gegen Gesetz oder Satzung verstoßen, indem er es unterließ, die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf die Tagesordnung der Hauptversammlung am 08.05.2008 zu setzen. Die Wahl neuer Aufsichtsratsmitglieder anstelle der gerichtlich Bestellten sei vor dem Ende der Amtszeit der durch die gerichtliche Bestellung ersetzten Aufsichtsratsmitglieder weder durch Gesetz noch durch die Satzung geboten gewesen (Bl. 210).
IV.
119 
Die Kläger haben gegen das ihnen am 25.11.2008 (Bl. 212) zugestellte Urteil am 23.12.2008 (Bl. 214) Berufung eingelegt und diese am 24.02.2009 (Bl. 223 ff.) begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.02.2009 (Bl. 222) verlängert worden war.
120 
Der Streithelfer hat sich der Berufung der Kläger angeschlossen (Bl. 220).
121 
Die Kläger begehren wie bereits in erster Instanz, die in der Hauptversammlung der Beklagten am 08.05.2008 gefassten Beschlüsse über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Jahr 2007 und über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 für nichtig zu erklären, sowie festzustellen, dass der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 nichtig ist (Bl. 223 f.).
1.
122 
a) Die Kläger sind der Auffassung, der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 sei von der Abschlussprüferin nicht ordnungsgemäß geprüft worden.
123 
Das Landgericht habe verkannt, dass der Abschlussprüfer nach § 321 Abs. 5 Satz 1 HGB seinen Prüfungsbericht zu unterzeichnen und den unterzeichneten Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen habe (Bl. 225). Jedenfalls sei die Prüfung der Abschlussprüferin im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Aufsichtsrats über die Billigung des Jahresabschlusses noch nicht abgeschlossen gewesen (Bl. 226).
124 
Dazu meinen die Kläger, dass die Prüfung erst mit der Unterzeichnung des Prüfungsberichts abgeschlossen sei (Bl. 226). Aus dem Protokoll der Aufsichtsratssitzung (vgl. B6) folge nur, dass der „endgültige Berichtsentwurf“ vorgelegen habe und die Vertreter der Abschlussprüferin nur zugesagt hätten, den Bestätigungsvermerk „anschließend“ zu erteilen (Bl. 229). Auch die Zeugin E. habe bekundet, dass die den Aufsichtsratsmitgliedern zugeleiteten Unterlagen - darunter die „Entwürfe der Prüfungsberichte“ - nicht unterschrieben gewesen seien (Bl. 230).
125 
Durch die mündliche Erklärung der Vertreter der Abschlussprüferin in der Sitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008, der von ihnen vor der Sitzung unterschriebene Entwurf des Prüfungsberichts sei nunmehr das endgültige Exemplar, sei die Prüfung entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht abgeschlossen worden, da nur der Entwurf, nicht aber der abgeschlossene Bericht unterzeichnet wurde (Bl. 226). Jedenfalls könne ein Berichtsentwurf nicht durch „Zuruf“ in ein endgültiges Berichtsexemplar umgewidmet werden (Bl. 232).
126 
Der Antwort der Beklagten auf die in der Hauptversammlung am 08.05.2005 gestellte Frage Nr. 222 sei nicht zu entnehmen, dass die Abschlussprüferin am 11.03.2008 die Bestätigungsvermerke zum Zeitpunkt der Feststellungshandlung schon erteilt hatte (Bl. 229). Im Übrigen habe die Beklagte bereits Frage Nr. 30 in der Hauptversammlung am 08.05.2008 zu den Unterlagen, die dem Aufsichtsrat am 05.03.2008 vorlagen, unrichtig beantwortet, da sie in Bezug auf den Prüfungsbericht nicht zum Ausdruck brachte, dass es sich lediglich um einen Entwurf gehandelt habe.
127 
Jedenfalls sei die Mitteilung der Absicht, einen Bestätigungsvermerk zu erteilen, noch nicht als Erteilung des Bestätigungsvermerks anzusehen (Bl. 232). Im Übrigen sei der Bestätigungsvermerk im Prüfungsbericht separat zu unterzeichnen; nach § 48 Abs. 1 WPO seien die Wirtschaftsprüfer zudem zur Siegelung verpflichtet (Bl. 232 f.). Eine mündliche Erklärung genüge danach nicht (Bl. 232). Dass den vorgenannten Anforderungen genügt wurde, habe die Beklagte nicht vorgetragen (Bl. 232).
128 
b) Der „fertige und endgültig unterzeichnete Prüfungsbericht“ sei dem Aufsichtsrat nicht rechtzeitig vor der Sitzung zugeleitet worden, in der dieser den Jahresabschluss feststellte (Bl. 227).
129 
Eine Vorlage am Tag der Bilanzsitzung sei selbst dann nicht ausreichend, wenn dem Aufsichtsrat zuvor Entwürfe vorlagen (Bl. 228). Im Übrigen stelle sich die Frage, warum die Entwürfe der Prüfungsberichte nicht dem vom Aufsichtsrat gebildeten Prüfungsausschuss zugeleitet worden seien (Bl. 227 f.).
130 
Das Landgericht habe zudem verkannt, dass der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht nach § 321 Abs. 5 Satz 2 HGB dem Aufsichtsrat vorzulegen habe und nicht der Vorstand, letzterem sei nur Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (Bl. 226).
131 
c) Die Kläger verweisen darauf, dass dem Aufsichtsrat am 11.03.2008 nur ein nicht vom Vorstand unterzeichneter Jahresabschluss vorlag. Die Zeugin E. habe bekundet, dass die den Aufsichtsratsmitgliedern zugeleiteten Unterlagen nicht unterschrieben gewesen seien (Bl. 230).
132 
Die Kläger meinen, dass der Aufsichtsrat nur einen vom Vorstand bereits unterschriebenen Jahresabschluss wirksam billigen könne. Erst durch die Unterzeichnung dokumentiere der Vorstand den Jahresabschluss und übernehme die Verantwortung, ohne Unterzeichnung sei seine Feststellung durch den Aufsichtsrat sinnlos (Bl. 231).
133 
Wenn der Vorstand erst den bereits vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschluss unterzeichnen müsse, könne und dürfe der Abschlussprüfer zudem keinen Prüfungsbericht und keinen Bestätigungsvermerk erteilen, da hierfür ein formell wirksamer Jahresabschluss erforderlich sei (Bl. 231). Andernfalls könne der Prüfer nicht bestätigen, dass der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften entspreche, weil die Unterzeichnung durch die Vorstandsmitglieder fehle (Bl. 231).
134 
d) Die Kläger rügen die ordnungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats (Bl. 234 ff.). Die Mitglieder des Aufsichtsrats B. und M. hätten ihr Amt nicht wirksam niedergelegt.
135 
Dazu behaupten sie, dass die Niederlegungsschreiben weder Datum noch Absender aufgewiesen hätten (Bl. 235).
136 
Sie sind zudem der Auffassung, dass der Verstoß gegen § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten durch Adressierung der Schreiben an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zur Unwirksamkeit der Erklärungen führe. Soweit das Oberlandesgericht Schleswig (AG 2006, 120) die Wirksamkeit der Amtsniederlegung wegen der Weiterleitung an den richtigen Empfänger bejaht habe, habe die Satzung nicht die Erklärung gegenüber einer bestimmten Person gefordert, sondern lediglich den Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens nach dem Zugang bei bestimmten Personen bemessen (Bl. 234); im Übrigen sei das Niederlegungsschreiben dort zumindest auch dem richtigen Adressaten übermittelt worden (Bl. 235).
137 
e) Die Kläger rügen schließlich, dass das in der Hauptversammlung am 08.05.2008 ausgelegte Exemplar des Berichts des Aufsichtsrats aus dem Jahresabschluss der Beklagten die Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat auf den 05.03.2008 datierte und bezüglich der Darstellung der Position des Aufsichtsrats zum Gewinnverwendungsvorschlag inhaltlich von dem im Geschäftsbericht 2007 der Beklagten enthaltenen Bericht des Aufsichtsrats abweiche.
138 
Die Kläger sind der Auffassung, dass die abweichende Wortwahl zum Gewinnverwendungsvorschlag schädlich sei. Zum einen könne den Aktionären nicht zugemutet werden, die Berichte Wort für Wort abzugleichen (Bl. 236). Zum anderen lasse die Wendung im Jahresabschluss nicht erkennen, wann sich der Aufsichtsrat dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands anschloss; zudem stelle nur der Konzernabschluss klar, dass der Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem Gewinnverwendungsvorschlag über die Liquiditätslage der Gesellschaft diskutierte (Bl. 236).
2.
139 
a) Der Gewinnverwendungsvorschlag sei anfechtbar, weil ihm kein ordnungsgemäß geprüfter Jahresabschluss zugrunde liege (Bl. 237).
140 
b) Er sei zudem gemäß § 253 Abs. 1 Satz 1 AktG nichtig, weil die Feststellung des Jahresabschlusses nichtig sei (Bl. 239).
141 
c) Aus der Antwort auf die in der Hauptversammlung am 08.05.2008 gestellte Frage Nr. 129 folge, dass der Aufsichtsrat auf den Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands Einfluss genommen habe, da der Vorstand danach am 26.02.2008 über einen „gemeinsamen Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat“ beschlossen habe (Bl. 237). Das Landgericht verkenne, dass es nicht um die Bekanntmachung der Tagesordnung der Hauptversammlung ging, so dass § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG nicht anzuwenden sei (Bl. 238).
142 
d) Die Kläger meinen schließlich, dass es nicht auf das Vorhandensein des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung ankomme, sondern auf dessen verzögerte Herausgabe (Bl. 241).
143 
Sie behaupten dazu, dass der Kläger Ziffer 1) entgegen der Auffassung des Landgerichts zum Zeitpunkt des Stellens seiner Frage in der Hauptversammlung, welcher Aktionär den Abschluss habe, selbst den Jahresabschluss noch nicht gehabt habe (Bl. 242); anderes sei dem Protokoll nicht zu entnehmen (Bl. 242).
144 
Sie verweisen insoweit auf den von ihnen zum Beweis der Tatsache, dass der Jahresabschluss erst nach Stunden und heftigen Protesten ausgehändigt wurde, benannten Zeugen M. G. (Bl. 242).
3.
145 
Die Kläger halten den Beschluss über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für anfechtbar.
146 
a) Sie rügen, dass das Landgericht den Verstoß gegen § 9 Abs. 2 der Satzung nicht als erheblich angesehen hat, weil die Rechte der Aktionäre nicht beeinträchtigt worden seien. Sie meinen, dass es auf eine solche Beeinträchtigung nicht ankomme. Sie verweisen außerdem auf die Bedeutung des Vorfalls für die ordnungsgemäße Besetzung des Aufsichtsrats (Bl. 240).
147 
b) Sie behaupten weiter, der Aufsichtsrat habe den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2007 nicht geprüft. Der Vorstand habe den Konzernabschluss erst am 11.03.2008 zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigegeben; dies ergebe sich eindeutig und entgegen der Auffassung des Landgerichts aus der Formulierung des auf S. 104 des Geschäftsberichts 2007 der Beklagten abgedruckten Konzernanhangs (Bl. 237). Der Aufsichtsrat habe deshalb vom Konzernabschluss keine Kenntnis haben können (Bl. 238). Auf die Aussage der Zeugin E. könne es in diesem Zusammenhang nicht angekommen, da Entscheidungsgrundlage die in der Hauptversammlung auszulegenden Unterlagen gewesen seien (Bl. 239).
148 
c) Die Kläger sind der Auffassung, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, in der Hauptversammlung am 08.05.2008 die gerichtlich bestellten durch von den Anteilseignern neu zu wählende Mitglieder des Aufsichtsrats ersetzen zu lassen; dies gelte jedenfalls dann, wenn alle Anteilseignervertreter ihr Amt niedergelegt hätten, da ansonsten der Vorstand seine eigenen Überwacher bestimmen könne (Bl. 240 f.). Sie rügen, dass Fragen der Aktionäre, unter anderem des Klägers Ziffer 1), durch welche diese nähere Informationen über die neuen Aufsichtsratsmitglieder erlangen wollten, in der Hauptversammlung nicht beantwortet worden seien (Bl. 268).
149 
d) Schließlich sei dem Aufsichtsrat vorzuwerfen, für das Geschäftsjahr 2007 inhaltlich abweichende Berichte in Umlauf gebracht zu haben.
150 
Die Kläger beantragen (Schriftsatz vom 24.02.2009, Bl. 223 f., Bl. 277),
151 
das am 05.11.2008 vom Landgericht Stuttgart verkündete Urteil (Az. 34 O 65/08) abzuändern und wie folgt zu erkennen:
152 
1. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 08.05.2008 über die Verwendung des Bilanzgewinns aus dem Geschäftsjahr 2007 mit folgendem Wortlaut „ Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen, den Bilanzgewinn der X. AG aus dem Geschäftsjahr 2007 in Höhe von 454.425.400,00 EUR wie folgt zu verwenden: a) Ausschüttung einer Dividende von 1,45 EUR und einer Sonderdividende von 5,00 EUR je dividendenberechtigter Stammaktie (35.331.445 Stück Stammaktien) für das Geschäftsjahr 2007 = 227.887.820,25 EUR b) Ausschüttung einer Dividende von 1,46 EUR und einer Sonderdividende von 1,46 EUR und einer Sonderdividende von 5,00 EUR je dividendenberechtigter Vorzugsaktie (33.684.722 Stück Vorzugsaktien) = 217.603.304,12 EUR c) Die von der X. AG im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung gehaltenen eigenen Aktien sind nach dem Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt. Der auf solche nicht dividendenberechtigte Aktien entfallende Betrag, derzeit Stück 528.555 Stammaktien und Stück 855.278 Vorzugsaktien, somit 8.934.274,63 EUR wird auf neue Rechnung vorgetragen. Sollte sich die Zahl der von der X. AG gehaltenen eigenen Aktien bis zur Hauptversammlung erhöhen oder vermindern, wird bei unveränderter Ausschüttung von 6,45 EUR (1,45 EUR Dividende und 5,00 EUR Sonderdividende) je dividendenberechtigter Stammaktie und 6,46 EUR (1,46 EUR Dividende und 5,00 EUR Sonderdividende) je dividendenberechtigter Vorzugsaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden“, wird für nichtig erklärt.
153 
2. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten vom 08.05.2008 über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2007 wird für nichtig erklärt.
154 
3. Es wird festgestellt, dass der festgestellte Jahresabschluss der Beklagten über das Geschäftsjahr 2007 nichtig ist.
155 
Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 23.04.2009, Bl. 249, Bl. 277),
156 
die Berufung zurückzuweisen.
157 
Die Beklagte wiederholt und ergänzt ihren Vortrag aus erster Instanz.
1.
158 
Der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 sei wirksam; die Prüfung der Abschlussprüferin sei bereits vor der Billigungsentscheidung des Aufsichtsrats abgeschlossen gewesen.
159 
a) Die bei der Abschlussprüferin verantwortlichen Wirtschaftsprüfer hätten den endgültigen Entwurf bereits vor der Sitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008 im Prüferzimmer der Beklagten in der Erwartung unterzeichnet, dass sich keine Änderungen an dem aufgestellten Jahresabschluss mehr ergeben. Nachdem ihnen mitgeteilt wurde, dass der Jahresabschluss nicht mehr geändert würde, hätten sie in der Aufsichtsratssitzung das vorliegende - zu diesem Zeitpunkt bereits unterzeichnete - Exemplar des Prüfungsberichts für endgültig erklärt (Bl. 252). Durch die Unterzeichnung und die Willensäußerung, den unterzeichneten Bericht als endgültigen gelten lassen zu wollen, sei der Entwurf des Prüfungsberichts zum endgültigen Berichtsexemplar geworden (Bl. 253).
160 
b) Die Beklagte meint, dass vor der Billigungsentscheidung des Aufsichtsrats nicht der Bestätigungsvermerk, sondern nur der Prüfungsbericht unterzeichnet sein müsse. Der Empfänger des unterzeichneten Prüfungsberichts könne sich auf den darin - wie in diesem Fall - bereits wiedergegebenen Bestätigungsvermerk verlassen (Bl. 252).
161 
Unabhängig davon sei der Bestätigungsvermerk aber schon vor der Beschlussfassung des Aufsichtrats wirksam erteilt worden. Die bei der Abschlussprüferin verantwortlichen Prüfer hätten ihn bereits vor der Aufsichtsratssitzung am 11.03.2008 unterzeichnet und mit ihren übrigen Unterlagen zu der Sitzung mitgebracht (Bl. 250). Nach dem Willen der Unterzeichner habe es sich dabei schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung nicht mehr um einen Entwurf, sondern um die rechtsverbindliche Endfassung des Bestätigungsvermerks gehandelt (Bl. 251). Nachdem feststand, dass der Jahresabschluss nicht mehr geändert werde, hätten die Prüfer den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteilt, indem sie unter Bezugnahme auf das vor ihnen auf dem Tisch liegende, unterzeichnete Dokument gegenüber dem Aufsichtsrat erklärten, den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen (Bl. 251). Dieser Vorgang sei im Protokoll der Aufsichtsratssitzung entsprechend der Wahrnehmung des Protokollführers verkürzt wieder gegeben worden (Bl. 251).
162 
c) Neben der Unterzeichnung des Bestätigungsvermerks und des Prüfungsberichts sei die gesonderte Unterzeichnung des im Prüfungsbericht wiedergegebenen Bestätigungsvermerks nicht erforderlich (Bl. 255).
163 
d) Schließlich habe der Aufsichtsrat den Jahresabschluss vor seiner Billigungsentscheidung auch selbst geprüft (Bl. 258 mit Verweis auf Bl. 80). In erster Instanz hätten die Kläger nur gerügt, dass der Aufsichtsrat die Prüfung des Konzernabschlusses unterlassen habe; dies sei aber für die Wirksamkeit des Einzelabschlusses unerheblich (Bl. 258).
2.
164 
Die Informationsrechte der Kläger seien nicht durch eine verzögerte Herausgabe des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung verletzt worden (Bl. 261). Dem Kläger Ziffer 1) sei sofort auf seine Bitte hin ein Exemplar des Jahresabschlusses ausgehändigt worden. Schon aus dem eigenen Vortrag der Kläger in der ersten Instanz, der Kläger Ziffer 1) habe gefragt, welche anderen Aktionäre den Jahresabschluss hätten, „nachdem“ er ihn selbst erhalten habe, folge dass der Kläger Ziffer 1) über den Jahresabschluss spätestens um 12:04 Uhr und damit fast 5 Stunden vor Schluss der Rednerliste erhalten habe (Bl. 261 f.). Im Übrigen sei der Klägervortrag zur verzögerten Herausgabe unsubstantiiert, weil ihm nicht zu entnehmen sei, wer sich in welcher Form geweigert haben soll, den Jahresabschluss herauszugeben (Bl. 262).
3.
165 
Der Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats sei nicht anfechtbar, da keine Gesetzes- oder Satzungsvorstöße des Aufsichtsrats vorgekommen seien, jedenfalls keine schwerwiegenden und eindeutigen (Bl. 263).
166 
Wegen des übrigen Vortrags der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Berufungsbegründung vom 24.02.2009 (Bl. 223 ff.), den Schriftsatz der Kläger vom 05.06.2009 (Bl. 265 ff.) sowie die Berufungserwiderung vom 23.04.2009 (Bl. 249 ff.) verwiesen.
167 
Nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 10.06.2009 hat der Streithelfer der Kläger am 17.06.2009 seinen Beitritt zurück genommen (Bl. 280).
B.
168 
Die Berufung der Kläger ist zwar zulässig, aber unbegründet.
I.
169 
Der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 ist nicht nichtig, da die Voraussetzungen der in § 256 AktG genannten Nichtigkeitsgründe nicht erfüllt sind.
170 
1. Der Nichtigkeitsgrund des § 256 Abs. 2 AktG ist nicht verwirklicht, da Vorstand und Aufsichtsrat an der Feststellung des Jahresabschlusses ordnungsgemäß mitgewirkt haben.
171 
a) Der Vorstand der Beklagten hat den Jahresabschluss wirksam aufgestellt.
172 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Mitglieder des Vorstands R., Dr. L. und M. am 26.02.2008 beschlossen haben, dem Aufsichtsrat den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und den Lagebericht vorzulegen. Umstritten ist lediglich, ob es sich bei dem Dokument, das der Beschlussfassung zugrunde lag und das den Mitgliedern des Aufsichtsrats am 27.02.2008 per Kurier zugeleitet wurde, bereits um den aufgestellten Jahresabschluss im Rechtsinne handelte, weil dieser nicht unterzeichnet war. Der vom Vorstand gemäß § 170 Abs. 1 Satz 1 AktG dem Aufsichtsrat vorgelegte Jahresabschluss musste indessen nicht unterschrieben sein (vgl. Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 170 Rn. 8; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 170 Rn. 2; Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 170 Rn. 14; Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 40; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 170 Rn. 7). Die fehlende Unterzeichnung steht der wirksamen Aufstellung des Jahresabschlusses entgegen der Auffassung der Kläger nicht entgegen.
173 
aa) Der Jahresabschluss ist bereits dann im Rechtssinne vom Vorstand aufgestellt, wenn dieser das gesamte Zahlen- und Erläuterungswerk vorbehaltlich seiner späteren Feststellung unterschriftsreif erstellt hat (Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 170 Rn. 3; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, § 170 Rn. 6). Zwar gebietet § 245 Satz 2 HGB die Unterzeichnung des Jahresabschlusses durch die Mitglieder des Vorstands der Beklagten. Zu unterzeichnen ist aber nicht schon der aufgestellte, sondern erst der festgestellte Jahresabschluss (Merkt in Baumbach, HGB, 33. Aufl., § 245 Rn. 1; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 170 Rn. 8; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 170 Rn. 2; Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 245 HGB Rn. 4; Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 170 Rn. 14; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 245 Rn. 7).
174 
bb) Die hiergegen geäußerten Bedenken der Kläger greifen nicht durch.
175 
(1) Zwar ist der nicht vom Vorstand unterschriebene Jahresabschluss Dritten gegenüber noch nicht verbindlich. Die Verbindlichkeit wird aber ohnehin nicht schon durch die Aufstellung, sondern erst durch die Feststellung des Jahresabschlusses herbeigeführt (vgl. Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 170 Rn. 15; Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 245 HGB Rn. 4). Andernfalls käme der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat keine eigenständige Bedeutung zu. Demzufolge kann der Vorstand den Jahresabschluss nach seiner Aufstellung bis zur Feststellung noch abändern. Dies ist durchaus sinnvoll, etwa um neuen Erkenntnissen oder Bedenken des Aufsichtsrats Rechnung zu tragen (vgl. Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 170 Rn. 15; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 170 Rn. 3; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 170 Rn. 8). Macht der Vorstand von seiner Änderungsmöglichkeit Gebrauch, ist gegebenenfalls eine Nachtragsprüfung durch den Abschlussprüfer gemäß § 316 Abs. 3 HGB geboten (vgl. Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 170 Rn. 3; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 170 Rn. 8).
176 
(2) Zwar stößt diese Rechtslage bei einzelnen Stimmen in der Literatur auf rechtspolitische Kritik; diese betonen aber zugleich, dass die Rechtslage als solche zwingend sei (vgl. Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 245 HGB Rn. 4).
177 
(3) Der Umstand, dass der Jahresabschluss erst nach seiner Feststellung von den Mitgliedern des Vorstands unterschrieben wird, hindert die Erstellung des Prüfungsberichts durch die Abschlussprüfer und die Erteilung des Bestätigungsvermerks nicht. Gegenstand der Prüfung der Abschlussprüfer ist nicht der festgestellte, sondern der aufgestellte Jahresabschluss. Dies zeigt bereits ein Umkehrschluss aus § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB, wonach der ungeprüfte Jahresabschluss nicht festgestellt werden kann, sowie aus § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG, wonach der nicht geprüfte Jahresabschluss nichtig ist, wenn er dennoch festgestellt wird. Dementsprechend gehören zu den vom Abschlussprüfer zu überprüfenden gesetzlichen Bestimmungen grundsätzlich nur die für die Aufstellung des Jahresabschlusses geltenden Rechnungslegungsvorschriften (vgl. Ebke in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 321 Rn. 35).
178 
b) Der Aufsichtsrat hat ebenfalls ordnungsgemäß mitgewirkt.
179 
Nach § 172 Satz 1 i.V.m. § 108 AktG billigt der Aufsichtsrat den vorgelegten Jahresabschluss und erklärt die Billigung gemäß § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG im Rahmen der Zuleitung seines Berichts an den Vorstand nach § 171 Abs. 3 AktG. Entscheidend für die ordnungsgemäße Mitwirkung des Aufsichtsrats ist demnach ein wirksamer Billigungsbeschluss (vgl. Rölike in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rn. 50; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 256 Rn. 19; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 12; Hüffer in Geßler/Hefermehl, AktG, § 256 Rn. 69; Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 41; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 26; Heidel in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 256 Rn. 21). Einen solchen hat der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 11.03.2008 gefasst.
180 
aa) Der Beschluss des Aufsichtsrats ist entgegen der Auffassung der Kläger nicht mangels ordnungsgemäßer Besetzung des Aufsichtsrats unwirksam. Die Kläger rügen zu Unrecht, die Mitglieder des Aufsichtsrats B. und M. hätten ihr Amt nicht wirksam niedergelegt.
181 
Zwar wäre ein im Rahmen des § 256 Abs. 2 AktG beachtlicher Einberufungsmangel (vgl. Geßler/Hefermehl, AktG, § 256 Rn. 69; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 256 Rn. 19; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 12; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 26; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 57) nicht auszuschließen, wenn die Mitglieder des Aufsichtsrats B. und M. - die von der Beklagten als ausgeschieden behandelt und demnach nicht zur Sitzung am 11.03.2008 eingeladen wurden - ihr Amt nicht wirksam niedergelegt hätten. Die Einwendungen der Kläger gegen die Wirksamkeit der Amtsniederlegung greifen aber nicht durch.
182 
(1) Entgegen der Auffassung des Landgerichts folgt die Wirksamkeit der Amtsniederlegung allerdings nicht schon aus der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.2007. Die Rechtskraft erfasst jedenfalls nur den Tenor die Entscheidung, nicht dagegen die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. Vollkommer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., Vor § 322 Rn. 32); in diesem Fall also nicht die Feststellungen des Gerichts zum Ausscheiden der Aufsichtsratsmitglieder aufgrund wirksamer Amtsniederlegung.
183 
(2) Die Erklärungen B. und M. sind jedoch wirksam zugegangen und nicht wegen Verstoßes gegen § 9 Abs. 2 der Satzung der Beklagten unwirksam.
184 
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Schreiben dem nach § 9 Abs. 2 der Satzung zum Erklärungsempfänger bestimmten Vorstand nach Weiterleitung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden tatsächlich zugegangen sind. Dies folgt neben dem auf den vorgelegten Schreiben angebrachten Eingangsstempel des Vorstandsmitglieds Dr. S. vom 31.08.2007 mittelbar auch aus dem Umstand, dass der Vorstand die gerichtliche Bestellung von Aufsichtsratsmitgliedern auch für B. und M. beantragt hat. Der Umstand, dass die Schreiben nicht an den Vorstand adressiert waren und diesem nur aufgrund der Weiterleitung durch den Aufsichtsratsvorsitzenden zugingen, hindert die Wirksamkeit der Amtsniederlegung nicht.
185 
(a) Nach allgemeinen Regeln genügt für das Wirksamwerden einer Erklärung unter Abwesenden, dass sie dem richtigen Empfänger - hier also einem Mitglied des in § 9 Abs. 2 der Satzung genannten Vorstands - zugeht, indem sie so in seinen Machtbereich gelangt, dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 130 Rn. 5). Diese Voraussetzung ist, wie oben dargelegt, erfüllt.
186 
(b) Hinzukommen muss zwar, dass die Erklärung an den richtigen Empfänger gerichtet wurde (vgl. Ellenberger in Palandt, BGB, 68. Aufl., § 130 Rn. 4). Dazu genügt es aber, wenn der Erklärende damit rechnen konnte und auch gerechnet hat, dass die Erklärung - wenn auch auf Umwegen - den richtigen Empfänger erreicht; dies hat die Rechtsprechung für ein Rücktrittsschreiben bejaht, das der Erklärende nicht an den Rücktrittsgegner, sondern an den Notar gerichtet hatte, der den Vertrag beurkundet hatte, von dem der Erklärende zurücktreten wollte (vgl. BGH, NJW 1979, 2032 [juris LS und Rn. 12]).
187 
Entsprechendes muss für den Fall gelten, dass ein Mitglied des Aufsichtsrats sein Amtsniederlegungsschreiben nicht an den Vorstand, sondern an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats richtet. Angesichts der Verantwortung des Organvorsitzenden für die Organmitglieder durften die Aufsichtsratsmitglieder B. und M. damit rechnen, dass ihre Erklärung vom Vorsitzenden an den satzungsgemäß richtigen Adressaten, nämlich den Vorstand weitergeleitet wird. Die Literatur nimmt sogar eine Weiterleitungspflicht des Aufsichtsratsvorsitzenden an, wenn an den Vorstand zu richtende Niederlegungsschreiben an ihn adressiert werden (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, AktG, § 103 Rn. 60; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, § 103 Rn. 18; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 103 Rn. 17). Es ist davon auszugehen, dass B. und M. tatsächlich mit einer solchen Weiterleitung rechneten. Regelmäßig ist nicht anzunehmen, dass der Erklärende die Erklärung nicht Wirksamwerden lassen will, sondern dass er sein Schreiben über den ausdrücklich genannten Adressaten dem zuständigen Empfänger zukommen lassen will; dabei wird die Adressierung an den Aufsichtsratsvorsitzenden dazu dienen, diesen wegen der Nähebeziehung innerhalb des Organs als ersten über die Amtsniederlegung zu informieren.
188 
(c) Vor diesem Hintergrund ist die Amtsniederlegung in den Fällen B. und M. nicht nur wirksam geworden. Es liegt auch keine Verletzung des Satzung der Beklagten vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Bestimmung eine Vorabinformierung des Aufsichtsratsvorsitzenden verhindern will. § 9 Abs. 2 wiederholt lediglich die aufgrund der Vertretungsbefugnis des Vorstands ohnehin geltende Rechtslage (vgl. zum Erklärungsempfänger bei Fehlen einer Satzungsregelung Spindler in Spindler/Stilz, AktG, § 103 Rn. 60; Bürgers/Israel in Bürgers/Körber, AktG, § 103 Rn. 18; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 103 Rn. 17).
189 
bb) Der Billigungsbeschluss des Aufsichtsrats ist nicht fehlerhaft.
190 
§ 171 Abs. 1 Satz 1 AktG bestimmt zwar, dass der Aufsichtsrat den Jahresabschluss zu prüfen hat; über das Ergebnis seiner Prüfung hat er nach § 171 Abs. 2 AktG schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Der Billigungsbeschluss des Aufsichtsrats ist aber nicht wegen Verstoßes gegen diese Vorschriften unwirksam.
191 
(1) Die Kläger stützen ihre Behauptung, der Aufsichtsrat habe den Jahresabschluss nicht geprüft, lediglich auf die Annahme, dem Aufsichtsrat habe bis zum 11.03.2008 kein vom Vorstand unterzeichneter und damit kein Jahresabschluss im Rechtssinne vorgelegen bzw. ihm sei ein rechtsverbindlicher Prüfungsbericht der Abschlussprüferin erst am Tag der Bilanzsitzung vorgelegt worden, weshalb eine Prüfung nicht mehr möglich gewesen sei (Bl. 228). Die in erster Instanz durch Vernehmung der Zeugin E. durchgeführte Beweisaufnahme hat allerdings bestätigt, dass der Jahresabschluss und der Prüfungsbericht der Abschlussprüferin den Mitgliedern des Aufsichtsrats am 27.02.2008 zugeleitet wurden (Bl. 178). Die darauf beruhenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts werden von den Klägern nicht angegriffen. Dass diese Dokumente nicht unterschrieben waren (Bl. 181), ist entgegen der Rechtsauffassung der Kläger für die Prüfung ihres Inhalts durch den Aufsichtsrat unbeachtlich. Entscheidend ist, dass die Aufsichtsratsmitglieder bereits ab dem 28.02.2008 vom Inhalt der Dokumente Kenntnis nehmen konnten, die unbestritten im Folgenden nicht mehr abgeändert wurden.
192 
(2) Eine mangelhafte Prüfung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat selbst würde die Wirksamkeit des Billigungsbeschlusses und damit die ordnungsgemäße Mitwirkung des Aufsichtsrats an der Feststellung ohnehin im Ergebnis nicht berühren. Entscheidend für die ordnungsgemäße Mitwirkung des Aufsichtsrats ist allein die Wirksamkeit des Billigungsbeschlusses (vgl. Rölike in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rn. 50; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 256 Rn. 19; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 12; Hüffer in Geßler/Hefermehl, AktG, § 256 Rn. 69; Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 41; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 26; Heidel in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 256 Rn. 21; vgl. auch Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 57 bis 61). Die Prüfung des Abschlusses ist nicht Bestandteil der Billigung (so ausdrücklich Hüffer in Geßler/Hefermehl, AktG, § 256 Rn. 40; vgl. auch die Differenzierung zwischen Billigung und Prüfung bei Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 171 Rn. 10).
193 
d) Der Vorstand hat den Jahresabschluss nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat wirksam unterzeichnet.
194 
Unbeachtlich ist dabei, dass der Kreis der Unterzeichner vom Kreis derer abwich, welche die Aufstellung des Jahresabschlusses beschlossen hatten. Entscheidend für die Unterzeichnung ist die Mitgliedschaft im Vorstand zum Zeitpunkt der Unterzeichnung (vgl. Ballwieser in Münchener Kommentar, HGB, 2. Aufl., § 245 Rn. 8; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 245 Rn. 14).
195 
2. Auch die Voraussetzungen des Nichtigkeitsgrundes des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG sind nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist der Jahresabschluss nichtig, wenn er im Fall einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 HGB geprüft worden ist.
196 
Die Nichtigkeitssanktion des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist die gesetzliche Folge des § 316 Abs. 1 Satz 2 HGB, der die Feststellung eines ungeprüften Jahresabschlusses untersagt (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 18). Dabei greift § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG nicht erst dann, wenn eine Prüfung vollständig unterblieben ist, sondern schon, wenn sie die Mindestanforderungen nicht erfüllt (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 20; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 16).
197 
a) Unerheblich ist, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Prüfungsbericht der Abschlussprüferin gemeinsam mit dem Jahresabschluss am 27.02.2008 vom Vorstand zugeleitet wurde.
198 
Zwar sieht § 321 Abs. 5 Satz 2 HGB vor, dass der Abschlussprüfer seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat direkt zuleitet, wenn er - wie im Fall der Aktiengesellschaft gemäß § 111 Abs. 2 Satz 3 AktG - von diesem beauftragt wurde. Dies schließt aber nicht aus, dass der Abschlussprüfer seinen Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat über den Vorstand zuleitet, dem er nach § 321 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz HGB vor der Zuleitung an den Aufsichtsrat Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben hat, die ihrerseits vom Vorstand an den Aufsichtsrat zu übermitteln ist (vgl. Herrmann in Heymann, HGB, 2. Aufl., § 321 Rn. 11). Ausweislich der Begründung zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG), durch den § 321 Abs. 5 HGB seine jetzige Fassung erhielt, sollte lediglich die Regelung in § 321 Abs. 3 HGB alter Fassung übernommen werden, wonach der Abschlussprüfer seinen Bericht den gesetzlichen Vertretern vorzulegen hatte (vgl. BT-Drs. 13/9712, S. 29). Die Ausdifferenzierung in § 321 Abs. 5 Satz 1 und 2 HGB trägt demnach zwar der in Artikel 1 Nr. 10 des KonTraG neu eingeführten Beauftragung des Abschlussprüfers durch den Aufsichtsrat Rechnung, will den Vorstand aber von der Vorlage des Prüfungsberichts nicht bewusst ausschließen (im Ergebnis ebenso Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 321 Rn. 172).
199 
b) Zu den Mindestanforderungen an die Abschlussprüfung zählt allerdings die Vorlage eines Prüfungsberichts vor Fassung des Billigungsbeschlusses durch den Aufsichtsrat (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 23; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 22; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rn. 31; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 16). Dieser Mindestanforderung wurde genügt.
200 
aa) Zwar liegt ein Prüfungsbericht im Rechtsinne erst vor, wenn der Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unterzeichnet ist (Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 23; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 22; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rn. 31; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 6; Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 321 HGB Rn. 34; Zimmer in Großkommentar, HGB, 4. Aufl., § 321 Rn. 46; Winkeljohann/Poullie in Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 321 Rn. 137; Heidel in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 256 Rn. 15; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 17 und HGB § 321 Rn. 161). Unstreitig haben die Vertreter der Abschlussprüferin den bis dahin nur als Entwurf behandelten Prüfungsbericht aber vor der Aufsichtsratssitzung unterzeichnet. Soweit die Kläger in erster Instanz erklärten, vorsorglich zu bestreiten, dass „der Prüfungsbericht unmittelbar oder während der Sitzung unterfertigt wurde“ (Bl. 162), bezieht sich dies auf die rechtliche Einordnung des unterzeichneten Dokuments, das die Kläger auch nach der Unterzeichnung weiterhin nicht als Prüfungsbericht im Rechtssinne, sondern als Entwurf einstufen (vgl. Bl. 232).
201 
bb) Entgegen der Auffassung der Kläger wurde der Entwurf jedoch durch die Unterzeichnung in Verbindung mit der Erklärung der Prüfer gegenüber dem Aufsichtsrat, den Entwurf als endgültigen Bericht behandeln zu wollen, zum rechtsverbindlichen Prüfungsbericht. Der Unterschied zwischen dem Entwurf und der endgültigen Erklärung liegt im erkennbaren Rechtsbindungswillen des Erklärenden. Ist eine Erklärung schriftlich abzugeben, liegt ohne ihre Unterzeichnung und willentliche Entäußerung in Richtung auf den Erklärungsempfänger nur ein Entwurf vor (vgl. dazu Singer/Benedict in Staudinger, BGB, 2004, § 130 Rn. 39). Wird allerdings ein Entwurf später unterzeichnet und vom Erklärenden willentlich dem Empfänger übermittelt, wandelt er sich zur rechtsverbindlichen Erklärung. Der willentlichen Übermittlung an den Empfänger steht es gleich, wenn der Erklärende in Anwesenheit des Empfängers unter Bezugnahme auf den von ihm bereits unterzeichneten Entwurf erklärt, diesen als rechtsverbindliche Erklärung behandeln zu wollen. Letzteres geschah hier durch die Erklärung der Vertreter der Abschlussprüferin in der Aufsichtsratssitzung, der Prüfungsbericht sei jetzt „endgültig“, nachdem zuvor von Seiten der Beklagten mitgeteilt worden war, dass der aufgestellte, der Prüfung zugrunde gelegte Jahresabschluss nicht mehr geändert wurde, so dass weder weitere Prüfungen noch Änderungen im Prüfungsbericht nötig waren.
202 
cc) Unschädlich ist, dass der Prüfungsbericht neben der eigenhändigen Unterzeichnung von den Vertretern der Abschlussprüferin nicht auch entsprechend § 48 Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung gesiegelt wurde. Die berufsrechtlich vorgeschriebene Siegelung des Prüfungsberichts gehört nicht zu den zur Vermeidung der Nichtigkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG gebotenen Mindestanforderungen (Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 322 HGB Rn. 26; Schnepel in Hense/Ulrich, WPO, § 48 Rn. 2; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 322 Rn. 338). Statt dessen genügt insoweit die einfache Schriftform gemäß § 321 Abs. 5 Satz 1 HGB i.V.m. § 126 Abs. 1 1. Alternative BGB (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 23; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 22; Rölike in Spindler/Stilz, AktG, § 256 Rn. 31; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 6). Der Siegelung käme im Verhältnis zwischen Abschlussprüfer und Aufsichtsrat, also zwischen Wirtschaftsprüfer und Auftraggeber, auch keine besondere Bedeutung zu, da für den Auftraggeber die Wirtschaftsprüfereigenschaft des von ihm beauftragten Abschlussprüfers regelmäßig anderweitig erkennbar sein dürfte. Zudem ist anerkannt, dass zur Vermeidung der Nichtigkeitsfolge des § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG auch ein unterschriebener Kurzbericht, ein vorläufiger Bericht oder ein Bericht in Briefform genügt (vgl. Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 24; Schwab in Schmidt/Lutter, AktG, § 256 Rn. 22; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 6; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 17).
203 
c) Neben der Vorlage des Prüfungsberichts ist zwar die Erteilung des Bestätigungsvermerks erforderlich. Auch diese Voraussetzung für den Abschluss der Prüfung war aber vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats erfüllt.
204 
aa) Zu den Mindestanforderungen an die Durchführung der Prüfung i.S.v. § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG gehört entgegen der Auffassung der Beklagten die Erteilung oder Versagung des Bestätigungsvermerks nach § 322 HGB, der das Ergebnis des Prüfungsberichts in bestimmter Form zusammenfasst (Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 25; Schulz in Bürgers/Körber, AktG, § 256 Rn. 6; Heidel in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 256 Rn. 13; für das Erfordernis der Erteilung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks zum Abschluss der Prüfung auch Förschle/Küster in Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 322 Rn. 11; Marsch-Barner in Gemeinschaftskommentar, HGB, 7. Aufl., § 316 Rn. 4; Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 322 HGB Rn. 4; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 256 Rn. 16). Für die Form der Erteilung bzw. Versagung des Bestätigungsvermerks gelten die Ausführungen zum Prüfungsbericht entsprechend. Der Bestätigungsvermerk muss also vor der Billigungsentscheidung des Aufsichtsrats grundsätzlich nach § 322 Abs. 7 Satz 1 HGB i.V.m. § 126 Abs. 1 1. Alternative BGB schriftlich erteilt worden sein (Hüffer in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 256 Rn. 25; Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 322 Rn. 334).
205 
bb) Nach dem von den Klägern im Schriftsatz vom 05.06.2009 nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten in der Berufungserwiderung lag der erforderliche Bestätigungsvermerk vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats in Gestalt einer gesondert unterzeichneten Erklärung vor (Bl. 251).
206 
(1) Zwar hatte die Beklagte in erster Instanz unter Verweis auf das insoweit ebenfalls unklare Sitzungsprotokoll (vgl. B6) mehrdeutig vorgetragen (Bl. 80 f.): „Daraufhin erklärten die Vertreter des Abschlussprüfers noch in der Sitzung den dem Aufsichtsrat vorliegenden Prüfbericht für endgültig und für den (ebenfalls dem Aufsichtsrat vorliegenden) Jahresabschluss der Beklagten einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen.“ In der Berufungserwiderung hat die Beklagte ihren Vortrag aber dahin klargestellt, dass die verantwortlichen Prüfer der Abschlussprüferin den Bestätigungsvermerk bereits vor der Sitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008 unterzeichnet und in der Sitzung - noch vor der Beschlussfassung - gegenüber dem Aufsichtsrat durch Bezugnahme auf die vor ihnen liegende, unterzeichnete Erklärung bekundet hätten, sie erteilten - hiermit - den uneingeschränkten Bestätigungsvermerk.
207 
(2) Fehl geht die Auffassung der Kläger (Bl. 267), dass schon nach dem eigenen Vortrag der Beklagten im Zeitpunkt des Billigungsbeschlusses des Aufsichtsrats kein unterzeichneter Bestätigungsvermerk vorgelegen habe. Soweit die Kläger zum Beleg ihrer Auffassung die Ausführungen auf Seite 4 der Berufungserwiderung unter Buchstabe aa) wiedergeben (Bl. 252), verkennen sie, dass die dortigen Passagen lediglich vom Prüfungsbericht handeln. Hinsichtlich des in einer gesonderten Erklärung niedergelegten Bestätigungsvermerks hat die Beklagte bereits auf Seite 2 f. ihrer Berufungserwiderung (Bl. 250 f.) vorgetragen, dass die Vertreter der Abschlussprüferin in der Sitzung des Aufsichtsrats durch Bezugnahme auf das vor ihnen auf dem Tisch liegende, bereits vor der Sitzung unterzeichnete Dokument - womit im Sinnzusammenhang gerade nicht der Prüfungsbericht gemeint ist, von dem erst ab der Folgeseite die Rede ist - die Erteilung des Bestätigungsvermerks erklärt hätten.
208 
cc) Jedenfalls war die Prüfung durch Erteilung des Bestätigungsvermerks vor der Billigungsentscheidung des Aufsichtsrats abgeschlossen, weil der Bestätigungsvermerk unstreitig im unterzeichneten Prüfungsbericht wieder gegeben war.
209 
Nach § 322 Abs. 7 Satz 2 HGB ist der erteilte Bestätigungsvermerk auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Gibt der unterzeichnete Prüfungsbericht den Bestätigungsvermerk wieder, ist davon auszugehen, dass der Bestätigungsvermerk erteilt wurde. Die Aufnahme des Bestätigungsvermerks in den Prüfungsbericht steht damit - jedenfalls in Bezug auf den hier entscheidenden Zeitpunkt des Abschlusses der Prüfung - seiner gesonderten Erteilung gleich (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 322 Rn. 45 - das dort angesprochene Problem des Zugangs der Erklärung beim Auftraggeber stellt sich angesichts der persönlichen Anwesenheit beider Seiten hier nicht). Daneben bedarf es zum Abschluss der Prüfung deshalb keiner schriftlichen Erteilung des Bestätigungsvermerks in einem gesonderten Dokument.
210 
Dem kann nicht entgegen gehalten werden, dass der Bestätigungsvermerk im Prüfungsbericht zwar von der dortigen Gesamtunterschrift gedeckt, aber nicht gesondert unterzeichnet war. Einzelne Stimmen in der Literatur verlangen zwar eine gesonderte Unterzeichnung mit dem Hinweis, dass der Bestätigungsvermerk nach § 32 WPO anders als der Prüfungsbericht nur von den gesetzlichen Vertretern der Abschlussprüferin unterzeichnet werden darf, die zugleich Wirtschaftsprüfer sind (Zimmer in Großkommentar, HGB, 4. Aufl., § 322 Rn. 29 i.V.m. § 321 Rn. 47). Diese Differenzierung überzeugt aber nur, wenn den gesetzlichen Vertretern der Abschlussprüferin, welche den Prüfungsbericht unterzeichnen, im konkreten Fall - anders als hier - die Wirtschaftsprüfereigenschaft fehlt; andernfalls handelt es sich bei dem Erfordernis doppelter Unterzeichnung um eine überflüssige Förmelei. Im Allgemeinen muss daher - wie hier - der in den Prüfungsbericht aufgenommene Bestätigungsvermerk nicht gesondert unterzeichnet werden (Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 322 Rn. 348; ebenso Förschle/Küster in Beck’scher Bilanzkommentar, 6. Aufl., § 322 Rn. 155 und Wiedmann, Bilanzrecht, § 322 Rn. 38; Wiedmann in Ebenroth/Boujong, HGB, 2. Aufl., § 322 Rn. 38).
211 
d) Die Prüfung der Abschlussprüferin wurde entgegen der Auffassung der Kläger auch rechtzeitig vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats abgeschlossen.
212 
aa) Dahin gestellt bleiben kann, ob mindestens ein Tag oder ein längerer Zeitraum zwischen der Übermittlung der Vorlagen nach § 170 Abs. 1 AktG, § 321 Abs. 5 Satz 1 HGB an den Aufsichtsrat und dessen Billigungsbeschluss liegen muss. Für die Vermeidung der Nichtigkeit gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG ist lediglich von Bedeutung, dass die Abschlussprüfung - gegebenenfalls unmittelbar - vor dem Billigungsbeschluss abgeschlossen ist. Es genügt demnach, wenn Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk unmittelbar vor der Beschlussfassung in Schriftform vorliegen.
213 
bb) Davon zu unterscheiden ist die Frage, wann die entsprechenden Dokumente dem Aufsichtsrat vorzulegen sind, um diesem eine sachgerechte Prüfung zu ermöglichen. Fehler in diesem Bereich können aber keine Nichtigkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 2 AktG, sondern allenfalls nach § 256 Abs. 2 AktG begründen. Es wurde indessen bereits ausgeführt, dass Fehler bei der Prüfung des Aufsichtsrats grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit führen und dem Aufsichtsrat bereits aufgrund der ihm seit dem 27.02.2008 vorliegenden, später nicht mehr abgeänderten Entwürfe eine Prüfung möglich war (vgl. oben 1. b) bb)).
II.
214 
Der unter TOP 2 der Hauptversammlung der Beklagten am 08.05.2008 gefasste Gewinnverwendungsbeschluss ist nicht mangelhaft.
215 
Nichtig wäre der Gewinnverwendungsbeschluss nur, wenn der Jahresabschluss der Beklagten für das Geschäftsjahr 2007 nichtig wäre (§ 253 Abs. 1 Satz 1 AktG). Dies ist nicht der Fall (vgl. oben I.).
216 
Der Gewinnverwendungsbeschluss ist auch nicht wegen eines Verstoßes gegen Gesetz oder Satzung gemäß § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar.
217 
1. Die Anfechtbarkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses kann nicht auf einen fehlerhaften Vorschlag des Vorstands gestützt werden.
218 
a) Der Vorstand hat den Gewinnverwendungsvorschlag in seiner Sitzung am 26.02.2008 wirksam beschlossen.
219 
aa) Die Feststellung das Landgerichts, dass die Wirksamkeit der am 26.02.2008 gefassten Vorstandsbeschlüsse nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass das Mitglied des Vorstands Dr. S. an der Sitzung nicht teilgenommen hat, haben die Kläger in der Berufungsbegründung nicht angefochten.
220 
bb) Da der Vorstand nach § 4 Abs. 4 seiner Geschäftsordnung seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasst, also im Zweifel mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (vgl. Fleischer in Spindler/Stilz, AktG, § 77 Rn. 12; vgl. auch Seibt in Schmidt/Lutter, AktG, § 77 Rn. 10 zur Behandlung von Enthaltungen), mussten lediglich zwei der anwesenden drei Vorstandsmitglieder zustimmen. Auch wenn eines der anwesenden Vorstandsmitglieder gegen den Gewinnverwendungsvorschlag gestimmt hätte, was von den Klägern erstinstanzlich für das Vorstandsmitglied Dr. L. behauptet (Bl. 15), aber in der Berufungsbegründung nicht mehr angesprochen wurde, wäre dieser also wirksam beschlossen worden.
221 
b) Eine unzulässige Einflussnahme des Aufsichtsrats ist nicht ersichtlich.
222 
aa) Die Kläger stützen ihre Behauptung lediglich auf die Antwort des Aufsichtsratsvorsitzenden in der Hauptversammlung am 08.05.2008 auf Frage Nr. 129, der Vorstand habe am 26.02.2008 über „einen gemeinsamen Gewinnverwendungsvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat“ beschlossen.
223 
Der protokollierten Antwort ist indessen nicht zu entnehmen, dass der Aufsichtsrat dem Vorstand vor dem 26.02.2009 einen entsprechenden Gewinnverwendungsvorschlag nahe gelegt hätte. Vielmehr ist die Antwort auf Frage Nr. 129 dahin zu verstehen, dass der Vorstand am 26.02.2008 einen Gewinnverwendungsvorschlag beschloss, welchen er der Hauptversammlung im Hinblick auf § 124 Abs. 3 Satz 1 AktG „gemeinsam“ mit dem Aufsichtsrat, d.h. in Gestalt zweier gleichlautender Vorschläge vorlegen wollte. Dem steht nicht entgegen, dass am 26.02.2008 die Hauptversammlung noch nicht einzuberufen war. Die Hauptversammlung ist nach § 175 Abs. 1 Satz 1 AktG unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses und Eingang des Berichts des Aufsichtsrats einzuberufen. Da der Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands dem Aufsichtsrat gemäß § 170 Abs. 2 AktG zugleich mit dem zu billigenden Jahresabschluss vorzulegen ist, liegt es nahe, die Vorbereitung der Hauptversammlung bei dem Beschluss des Gewinnverwendungsvorschlags bereits im Blick zu haben.
224 
bb) Soweit die Kläger im Übrigen die Mitwirkung des Aufsichtsrats an dem Gewinnverwendungsvorschlag unter Hinweis auf die Formulierung in dem auf S. 104 des Geschäftsberichts 2007 der Beklagten wieder gegebenen Konzernanhang rügen, der Vorstand habe den Konzernabschluss erst am 11.03.2008 zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigegeben (Bl. 158 f.), folgt daraus jedenfalls keine unzulässige Einflussnahme, sondern allenfalls ein Verstoß gegen die Verpflichtung des Aufsichtsrats, den Konzernabschluss zu prüfen (dazu siehe unten III. 2.).
225 
2. Die Anfechtbarkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses kann auch nicht auf die Fehlerhaftigkeit der Beschlussfassung der Hauptversammlung gestützt werden.
226 
Auf die von ihnen in erster Instanz gerügten Beschränkungen des Rede- und Fragerechts (Bl. 18, 160) gehen die Kläger in der Berufungsbegründung nicht mehr ein; die Entscheidung des Landgerichts wird insoweit nicht angegriffen. Statt dessen konzentrieren sich die Kläger auf das Geschehen in der Hauptversammlung um den Jahresabschluss der Beklagten. Insoweit sind jedoch schon nach dem Vortrag der Kläger keine relevanten Informationsmängel festzustellen.
227 
a) Der Jahresabschluss der Beklagten wurde entsprechend § 176 Abs. 1 Satz 1 AktG der Hauptversammlung vorgelegt.
228 
aa) Die Vorlage geschieht durch die Auslegung von Mehrfertigungen im Versammlungsraum (Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 176 Rn. 2). Die Auslegungspflicht erstreckt sich dabei zumindest vom Beginn bis zum Abschluss der Verhandlungen, welche die Vorträge des Vorstands und des Aufsichtsratsvorsitzenden nach § 176 Abs. 1 AktG sowie die Beschlussfassung über die Gewinnverwendung umfassen (vgl. Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 176 Rn. 2; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, § 176 Rn. 2 f.; das gilt nach Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 176 Rn. 9 auch für die Entlastung des Aufsichtsrats). Durch die Auslage des Jahresabschlusses soll den Aktionären nochmals die Möglichkeit gegeben werden, entscheidungserhebliche Informationen zu erhalten, bevor sie über die Entlastung und Gewinnverwendung beschließen (vgl. Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 176 Rn. 2). Wird das Auslegungsgebot missachtet, begründet dies die Anfechtbarkeit der zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten gefassten Beschlüsse (vgl. Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 176 Rn. 19; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 176 Rn. 6; Bürgers/Körber, AktG, § 176 Rn. 7; Brönner in Großkommentar, AktG, 4. Aufl., § 176 Rn. 11; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 176 Rn. 18; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, § 176 Rn. 9).
229 
bb) Das Landgericht hat indessen auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme festgestellt (Bl. 207), dass der Jahresabschluss in der Hauptversammlung auslag. Die Zeugin E. hatte bekundet (Bl. 182), der Jahresabschluss habe am Wortmeldetisch neben dem Podium sowie an den Tischen rechts und links des Eingangs ausgelegen, an denen den Aktionären die Tüten mit dem Geschäftsbericht für das Jahr 2007 und anderen Unterlagen ausgehändigt wurden. Die Kläger greifen diese Feststellung in der Berufungsbegründung (Bl. 241) ausdrücklich nicht an. Sie betonen, „klägerseits [sei] gar nicht gerügt [worden], dass der Jahresabschluss nicht vorhanden gewesen sein soll, gerügt wurde die verzögerte Herausgabe.“
230 
b) Die verzögerte Aushändigung des Jahresabschlusses in der Hauptversammlung (Bl. 19, 159) vermag die Anfechtbarkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses allerdings nicht zu begründen.
231 
aa) Die Vorlagepflicht umfasst nicht die Verpflichtung zur Aushändigung des Jahresabschlusses, sondern nur die Auslegung zur Ermöglichung der Einsichtnahme.
232 
Einen Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift hat der Aktionär lediglich im Vorfeld der Hauptversammlung (vgl. § 175 Abs. 2 Satz 2 AktG). In der Hauptversammlung ist dagegen nur entscheidend, dass der Jahresabschluss frei zugänglich ist (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 176 Rn. 2; Euler/Müller in Spindler/Stilz, AktG, § 176 Rn. 5; Claussen in Kölner Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 176 Rn. 2; Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 176 Rn. 2; für ein bloßes Einsichtsrecht auch Steiner in Heidel, Aktienrecht, 2. Aufl., § 176 Rn. 2 und Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., AktG § 176 Rn. 5). Die Behauptung der Beklagten, dass der Jahresabschluss von Beginn der Hauptversammlung frei zugänglich ausgelegen habe (Bl. 84), wurde von den Klägern indessen nicht bestritten.
233 
Im Übrigen bestand hier schon im Vorfeld der Hauptversammlung nach § 175 Abs. 2 Satz 4 AktG kein Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift, weil die Beklagte den Jahresabschluss nach ihrem von den Klägern nicht bestrittenen Vortrag (Bl. 82) im Internet eingestellt hatte.
234 
bb) Selbst wenn man die Aushändigung des Jahresabschlusses an die Aktionäre für erforderlich hielte, welche dies verlangen, wäre der Gewinnverwendungsbeschluss bei Zugrundelegung des Klägervortrags nicht anfechtbar.
235 
(1) Dass einem Aktionär die Aushändigung des von ihm ausdrücklich erbetenen Jahresabschlusses verweigert wurde, haben die Kläger nur für die Person des Klägers Ziffer 1) vorgetragen. Diesem soll der Jahresabschluss jedoch nicht vollständig verweigert, sondern lediglich erst „nach Stunden und Protesten“ - also verzögert - ausgehändigt worden sein (Bl. 19). Auch soweit die Kläger in späteren Bezugnahmen pauschal von der Verweigerung der Aushändigung des Jahresabschlusses sprechen (Bl. 159, 242), behaupten sie nicht, dass andere Aktionäre den Jahresabschluss nachgefragt hätten. Sie schließen lediglich aus dem Umstand, dass auf die Frage des Klägers Ziffer 1) in der Hauptversammlung, welcher Aktionär den Jahresabschluss habe, niemand reagierte, dass kein Aktionär über den Jahresabschluss verfügte (Bl. 242). Dies lässt sich allerdings damit erklären, dass ihn niemand sonst angefordert hat.
236 
(2) Selbst wenn man den Vortrag der Kläger als wahr unterstellte, bliebe die Wirksamkeit des Beschlusses unberührt.
237 
Bei der in diesem Fall einschlägigen Verletzung von Informationspflichten ist eine Relevanz des Mangels nur zu bejahen, wenn ein objektiv urteilender Aktionär angesichts des Ausmaßes und des Gewichts der vorenthaltenen Information seine Zustimmung verweigert hätte (vgl. Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 86; Kropff in Münchener Kommentar, AktG, 2. Aufl., § 175 Rn. 37; Leuering, ZIP 2000, 2052, 2058). Diese Auffassung hat sich der Gesetzgeber durch den mit dem Gesetz zur Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) eingeführten § 243 Abs. 4 Satz 1 AktG für den Bereich der Verletzung von Informationspflichten zu eigen gemacht (vgl. Würthwein in Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 25; Göz in Bürgers/Körber, AktG, § 243 Rn. 8). Ein objektiv urteilender Aktionär hätte die Zustimmung hier nur dann verweigert, wenn er den Jahresabschluss so spät erhalten hätte, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich zum Gegenstand der Beschlussfassung eine Meinung zu bilden bzw. an der Debatte teilzunehmen. Der Kläger Ziffer 1) hat den Jahresabschluss indessen so rechtzeitig erhalten hat, dass ihm die Meinungsbildung und die Debattenteilnahme möglich war.
238 
Zwar lässt sich der Aussage der Zeugin E. nicht entnehmen, wann der Kläger Ziffer 1) den Jahresabschluss erhielt, oder dass ihm der Jahresabschluss sofort auf seine Aufforderung hin ausgehändigt wurde (vgl. Bl. 182). Selbst wenn man den Vortrag der Kläger als wahr unterstellte, der Kläger Ziffer 1) habe den Jahresabschluss erst nach (vier) Stunden und Protesten erhalten (Bl. 19, 159, 242), wäre ihm der Jahresabschluss aber immer noch rechtzeitig ausgehändigt worden. Ausweislich des Hauptversammlungsprotokolls wurde die Rednerliste erst nach 16:55 Uhr geschlossen; mit der Beschlussfassung wurde erst nach 17:51 Uhr begonnen (vgl. B1 S. 19 ff, 28). Der Kläger Ziffer 1) verfügte indessen schon mehrere Stunden zuvor über den Jahresabschluss.
239 
(a) Dies folgt zunächst entsprechend den Feststellungen des Landgerichts (Bl. 207) aus den Angaben im Hauptversammlungsprotokoll (vgl. B1 S. 16) zu der Frage des Klägers Ziffer 1) an die übrigen Versammlungsteilnehmer, ob diesen der Jahresabschluss vorliege. Obwohl es sich dabei nicht um eine obligatorische Protokollangabe handelte, nimmt diese Frage an der Vermutungswirkung des § 415 Abs. 1 ZPO grundsätzlich teil (vgl. zur Beweiskraft des Protokolls bei fakultativen Angaben Wicke in Spindler/Stilz, AktG, § 130 Rn. 14). Da das Protokoll die Beurkundung eines vom Notar wahrgenommenen Vorgangs i.S.v. § 415 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. BGH, NJW 1994, 320 [juris Rn. 15]), ist davon auszugehen, dass sich seine Beweiskraft nicht nur auf die wiedergegebenen Einzelereignisse, sondern auch auf deren zeitliche Beziehung zueinander erstreckt, die Bestandteil der Wahrnehmung des Notars ist. Andenfalls könnte etwa anhand des Protokolls nicht nachgewiesen werden, dass eine Debatte vor der Beschlussfassung erfolgte oder wann und damit in welchem Umfang Frage- und Rederechte beschränkt wurden. Dies kann aber nur gelten, soweit der zeitliche Bezug im Protokoll selbst zum Ausdruck kommt. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, findet sich die Wiedergabe der Frage des Klägers Ziffer 1) im Protokoll zwischen zwei als Ober- und Untergrenze zu betrachtenden zeitlichen Angaben, nämlich der Eröffnung der Debatte um 10:59 Uhr einerseits (vgl. B1 S. 16) und der ersten Mahnung des Versammlungsleiters zur rechtzeitigen Wortmeldung um 12:04 Uhr (vgl. B1 S. 17) andererseits; jedenfalls aber vor der ersten Rede- und Fragezeitbeschränkung um 14:30 Uhr (vgl. B1 S. 19).
240 
(b) Demgegenüber können die Kläger nicht einwenden, aus dem Hauptversammlungsprotokoll ergebe sich nicht, dass der Kläger Ziffer 1) bei Stellung seiner Frage schon im Besitz des Jahresabschlusses gewesen sei. Die entsprechende Feststellung des Landgerichts (Bl. 206 f.) folgt zwar nicht aus dem Inhalt des Hauptversammlungsprotokolls, entspricht aber - worauf die Beklagte in der Berufungserwiderung zutreffend hinweist - dem ausdrücklichen Vortrag der Kläger in erster Instanz (Bl. 19) „nachdem der Kläger Ziffer 1) … endlich den Jahresabschluss ausgehändigt bekommen hatte … stellte er die Frage …“.
241 
(c) Selbst wenn man die im angefochtenen Urteil wiedergegebene Konkretisierung der Kläger, dem Kläger Ziffer 1) sei der Jahresabschluss nach vier Stunden ausgehändigt worden (Bl. 207), zugrunde legt und diese Zeitdauer ab der Eröffnung der Hauptversammlung um 10:01 Uhr rechnet, hätte er gegen 14:00 Uhr und damit gut drei Stunden vor Schließung der Rednerliste bzw. vier Stunden vor der Beschlussfassung über den Jahresabschluss verfügt.
III.
242 
Der unter TOP 4 der Hauptversammlung der Beklagten am 08.05.2008 gefasste Beschluss für die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist nicht für nichtig zu erklären.
243 
Die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses richtet sich grundsätzlich nach § 243 AktG; entscheidend ist danach, ob der Beschluss gegen Satzung oder Gesetz verstößt. Angesichts des breiten Ermessens, das der Hauptversammlung bei der Entlastung der Verwaltung zukommt, sind inhaltliche Mängel des Entlastungsbeschlusses allerdings nur bei schwerwiegenden Rechtsverstößen der Verwaltung anzunehmen (vgl. Hoffmann in Spindler/Stilz, AktG, § 120 Rn. 44 und 25 f.; ähnlich Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 120 Rn. 58; Reger in Bürgers/Körber, AktG, § 120 Rn. 19).
244 
1. Nach den Ausführungen unter I. 1. b) aa) ist nicht davon auszugehen, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats B. und M. durch die Adressierung ihres Amtsniederlegungsschreibens gegen § 9 Abs. 2 der Satzung verstoßen haben.
245 
Aus der von den Klägern (Bl. 239) angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.02.2009 (BB 2009, 339) folgt nichts Anderes. Danach können zwar fahrlässige Gesetzesverstöße - hier die Abgabe einer inhaltlich unzutreffenden Entsprechenserklärung nach § 161 AktG - die Anfechtbarkeit des Entlastungsbeschlusses begründen. Die Adressierung der Amtsniederlegungsschreiben an den Aufsichtsratsvorsitzenden stellte aber schon keinen Rechtsverstoß dar.
246 
2. Der Entlastungsbeschluss ist nicht anfechtbar, weil der Aufsichtsrat den Konzernabschluss der Beklagten nicht geprüft hat. Zwar hat der Aufsichtsrat nach § 171 Abs. 1 AktG neben dem Jahresabschluss auch den Konzernabschluss zu prüfen. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Prüfung unterblieben wäre.
247 
a) Die entsprechende Behauptung der Kläger beruht lediglich auf der Annahme, der Aufsichtsrat habe den Konzernabschluss erst in seiner Bilanzsitzung am 11.03.2008 erhalten, so dass eine Prüfung denknotwendig ausgeschlossen gewesen sei. Diese Annahme leiten die Kläger aus der Formulierung im Konzernanhang auf S. 104 des Geschäftsberichts 2007 der Beklagten ab, wo vermerkt ist, der Vorstand hätte den Konzernabschluss am 11.03.2008 zur Weiterleitung an den Aufsichtsrat freigegeben.
248 
b) Die Beweisaufnahme des Landgerichts durch die Vernehmung der Zeugin E. hat allerdings ergeben, dass den Mitgliedern des Aufsichtsrats der Konzernabschluss neben dem Jahresabschluss bereits am 27.02.2008 zugeleitet worden ist (Bl. 178). Unerheblich ist dabei, dass die Dokumente nicht unterschrieben waren (vgl. dazu oben I. 1. a)). Die auf dieser Grundlage getroffenen Feststellung des Landgerichts, dass dem Aufsichtsrat der Konzernabschluss bereits deutlich vor dem 11.03.2008 vorlag (Bl. 209), ist mit der Formulierung im Konzernanhang durchaus vereinbar. Nach dem von der Beklagten geschilderten, von den Klägern im Tatsächlichen nicht bestrittenen Ablauf der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats am 11.03.2008 zum Jahresabschluss ist davon auszugeben, dass mit der „Freigabe“ lediglich die Erklärung des Vorstands gemeint ist, am Konzernabschluss seien gegenüber der am 27.02.2008 zugeleiteten Fassung keine Änderungen mehr vorgenommen worden (vgl. Bl. 80).
249 
3. Der Entlastungsbeschluss ist auch nicht deshalb anfechtbar, weil der Aufsichtsrat divergierende Berichte in Umlauf gebracht hat.
250 
a) Bereits die Prämisse der Kläger, der Aufsichtsrat habe divergierende Berichte in Umlauf gebracht, ist falsch. Das Gesetz sieht in § 171 Abs. 1 AktG eine einheitliche Prüfung durch den Aufsichtsrat vor, über deren Ergebnis gemäß § 171 Abs. 2 AktG einheitlich zu berichten ist. Dementsprechend existiert hier nur ein Originalbericht des Aufsichtrats, nämlich der Text, der vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung am 08.05.2008 nochmals eigenhändig unterzeichnet und am Wortmeldetisch ausgelegt wurde (vgl. B1 S. 19). Dabei handelt es sich um den Text, der im Dokument „Geschäftsbericht 2007“ wieder gegeben ist (vgl. Auszug B7). Dort ist die Bilanzsitzung des Aufsichtsrats zutreffend auf den 11.03.2008 datiert. Der Aufsichtsratsbericht ist danach nicht fehlerhaft.
251 
b) Eine Divergenz ist lediglich hinsichtlich der drucktechnischen Wiedergabe des Aufsichtsratsberichts in dem Geschäftsbericht der Beklagten für das Jahr 2007 einerseits und in dem Dokument „Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und Lagebericht“ andererseits festzustellen. Die fehlerhafte drucktechnische Wiedergabe des Berichts des Aufsichtsrats in dem Dokument „Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und Lagebericht“ hindert die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder indessen nicht.
252 
aa) Es ist schon nicht ersichtlich, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats für den - vermutlich durch die nicht geplante Vertagung des Aufsichtsrats am 05.03.2008 verursachten - Druckfehler verantwortlich sind.
253 
bb) In jedem Fall würde eine etwaige Verantwortlichkeit der Aufsichtsratsmitglieder für die von den Klägern genannten Fehler angesichts des oben festgestellten Ermessens bei der Entlastungserteilung nicht dazu führen, dass die erteilte Entlastung gegen Gesetz oder Satzung verstieße. Die Bedeutung der Fehler für die Willensbildung der Aktionäre in der Hauptversammlung ist jedenfalls nur gering.
254 
(1) Das Datum der Bilanzsitzung des Aufsichtsrats hat für den Aktionär allenfalls insofern Bedeutung, als es Rückschlüsse darauf zulässt, ob der Jahresabschluss zum Zeitpunkt der Bilanzsitzung bereits geprüft war. Dies hat der Aufsichtsrat indessen zum einen in seinem Bericht ausdrücklich behauptet. Zum anderen wurde das Datum der Bilanzsitzung in der Hauptversammlung durch die Antwort auf Frage Nr. 129 klargestellt. Schließlich hatte sich der Aufsichtsrat in seiner Sitzung am 05.03.2008 tatsächlich mit dem Jahresabschluss befasst und lediglich die Beschlussfassung vertagt.
255 
(2) Der unterschiedlichen Formulierungen in Bezug auf den Zusammenhang zwischen der Diskussion der Liquidität der Gesellschaft einerseits und dem Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands andererseits kommt keine inhaltliche Bedeutung zu. Zwar wird dieser Zusammenhang im Geschäftsbericht 2007 durch die Wörter „in diesem Zusammenhang“ verstärkt. Auch im Dokument „Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2007 und Lagebericht“ wird der Zusammenhang aber nicht verschwiegen, sondern ergibt sich ohne weiteres aus der unmittelbaren Aufeinanderfolge der Erwähnung des Gewinnverwendungsvorschlags und der Liquiditätsdiskussion.
256 
4. Schließlich verstößt die Entlastung des Aufsichtsrats auch nicht deshalb gegen Gesetz oder Satzung, weil dieser in der Hauptversammlung anstelle der gerichtlich bestellten keine neuen Anteilseignervertreter wählen ließ.
257 
a) Dahin gestellt bleiben kann in diesem Zusammenhang, dass die Aufstellung der Tagesordnung für die Hauptversammlung nicht dem Aufsichtsrat oblag, sondern dem Vorstand, der sie einberufen hatte (vgl. zur Zuständigkeit für die Aufstellung der Tagesordnung Semler in Münchener Handbuch des Gesellschaftsrechts, Band 4, 2. Aufl., § 35 Rn. 38). Dem Aufsichtsrat kann daher allenfalls vorgeworfen werden, dass er beim Vorstand keine Ergänzung der Tagesordnung angeregt bzw. nicht von seinem Einberufungsrecht nach § 111 Abs. 3 Satz 1 AktG Gebrauch gemacht hat.
258 
b) Jedenfalls bestand keine Verpflichtung, in der Hauptversammlung am 08.05.2008 anstelle der gerichtlich Bestellten neue Aufsichtsratsmitglieder zu wählen.
259 
aa) Eine solche Verpflichtung folgte insbesondere nicht aus dem Tenor des Beschlusses des Amtsgerichts Stuttgart vom 04.10.2007. Soweit dort bestimmt wurde, dass die gerichtliche Bestellung hinfällig werde, sobald der Mangel der satzungsgemäßen Bestellung behoben ist, wurde lediglich die Regelung in § 104 Abs. 5 AktG wieder gegeben. Zwar endet das Aufsichtsratsmandat der gerichtlich bestellten Mitglieder automatisch, wenn der Mangel, welcher der Bestellung zugrunde lag, durch wirksame Wahl nebst Wahlannahme oder auf andere Weise behoben wird. Aus § 104 Abs. 5 AktG folgt aber keine Verpflichtung, eine Wahl durchzuführen. Andernfalls hätte es nahe gelegen, die Amtszeit der gerichtlich bestellten Mitglieder bis zum Ende der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu befristen.
260 
bb) Die Verpflichtung, anstelle der gerichtlich Bestellten in der Hauptversammlung am 08.05.2008 neue Anteilseignervertreter zu wählen, lässt sich auch nicht aus der Satzung der Beklagten ableiten. Dahin gestellt bleiben kann insoweit, ob die Regelungen der Satzung für Ersatzmitglieder auf gerichtlich bestellte Mitglieder anzuwenden sind. Nach § 6 Abs. 5 Satz 2 der Satzung erlischt zwar das Amt eines Ersatzmitglieds mit dem Ende der Hauptversammlung, in dem eine Ergänzungswahl durchgeführt wird; eine Verpflichtung zur Durchführung einer Ergänzungswahl in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung lässt sich der Satzung aber nicht entnehmen.
261 
cc) Entgegen der Auffassung der Kläger besteht auch kein allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, dass anstelle gerichtlich Bestellter neue Aufsichtsratsmitglieder in der nächsten ordentlichen Hauptversammlung zu wählen sind, wenn (nahezu) sämtliche Anteilseignervertreter nicht von der Hauptversammlung gewählt, sondern gerichtlich bestellt sind.
262 
(1) Ziffer 5.4.3 Satz 2 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 06.06.2008 empfiehlt zwar entsprechend der Vorfassung vom 02.06.2005, den Antrag des Vorstands auf eine Bestellung bis zum Ende der nächsten Hauptversammlung zu beschränken. Dabei handelt es sich aber um einen Verhaltensstandard ohne Gesetzeskraft (vgl. Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 161 Rn. 7; Runte in Bürgers/Köber, AktG, § 161 Rn. 29; Sester in Spindler/Stilz, AktG, § 161 Rn. 25).
263 
(2) Fehl geht die Auffassung der Kläger, die Legitimation der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder sei geringer als diejenige der von der Hauptversammlung Gewählten, weil die ersteren vom Vorstand bestimmt wären. Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied ist den anderen Aufsichtsratsmitgliedern grundsätzlich gleichgestellt (vgl. Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, § 104 Rn. 20; Geßler in Geßler/Hefermehl, AktG, § 104 Rn. 52; Bürgers/Israel in Bürgers/Köber, AktG, § 104 Rn. 11). Zwar wird der Antrag auf gerichtliche Bestellung gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 AktG vom Vorstand gestellt, der dabei - anders als bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern durch die Hauptversammlung, vgl. § 124 Abs. 3 Satz 1 2. Alternative AktG - Vorschläge unterbreiten darf (vgl. Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 104 Rn. 5). Die Bestellungsentscheidung des Gerichts erfolgt aber nach pflichtgemäßem Ermessen. Das Gericht ist dabei - vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Beschränkungen des § 104 Abs. 4 AktG - nicht an Vorschläge des Antrag stellenden Vorstands zur Person der zu Bestellenden gebunden (vgl. Spindler in Spindler/Stilz, AktG, § 104 Rn. 21; Bürgers/Israel in Bürgers/Köber, AktG, § 104 Rn. 7; Drygala in Schmidt/Lutter, AktG, § 104 Rn. 8; Hüffer, AktG, 8. Aufl., § 104 Rn. 5).
264 
dd) Schließlich ist der Entlastungsbeschluss auch nicht deshalb anfechtbar, weil sich die gerichtlich bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats in der Hauptversammlung nicht vorgestellt haben oder weil insoweit keine Fragen der Aktionäre beantwortet wurden (vgl. Bl. 268).
265 
(1) Eine von den Klägern postulierte Pflicht der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder, sich der Hauptversammlung vorzustellen, ist jedenfalls als Rechtspflicht nicht ersichtlich. Das Gesetz schreibt die Mitteilung von Angaben zur Person von Aufsichtsratsmitgliedern nur vor, wenn diese von der Hauptversammlung zu wählen sind (§§ 124 Abs. 3 Satz 3, 125 Abs. 1 Satz 3 AKtG). Eine Neuwahl von Aufsichtsratsmitgliedern stand aber gerade nicht an.
266 
(2) In Betracht zu ziehen ist deshalb lediglich eine Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre nach § 131 AktG. Insoweit sind indessen schon keine konkreten Rügen der Kläger erkennbar.
267 
Soweit im Hauptversammlungsprotokoll Fragen zu den gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitgliedern dokumentiert sind, wurden diese jedenfalls ausreichend beantwortet. Zu Frage Nr. 208 kritisierte der Aktionär M. K., dass von den (gerichtlich bestellten) Aufsichtsratsmitgliedern nur bei Herrn G. eine Berufsbezeichnung angegeben sei und bat um Mitteilung der Berufe bzw. Tätigkeiten der übrigen; die Antwort verwies den Fragesteller auf den Geschäftsbericht (vgl. B1 Anlage 4). In gleicher Weise wurde mit der unter Nr. 152 dokumentierten Frage des Klägers Ziffer 1) verfahren, in welcher Beziehung die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder zur Mehrheitsaktionärin bzw. deren Organen und Tochtergesellschaften stehen (vgl. B1 Anlage 4). Diese Verweisung genügte zur Beantwortung der Fragen, da der Geschäftsbericht 2007 der Beklagten, der jedem Aktionär am Eingang ausgehändigt wurde, auf Seite 16 f. sämtliche Aufsichtsratsmitglieder mit Berufs- und Tätigkeitsbezeichnung sowie Ortsangabe nennt. Außerdem ist bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats A. und C. ihre Tätigkeit für die P. A. S.p.A. sowie bei den Mitgliedern W.-S., Dr. W. und G. ihre Tätigkeit für die P. B. GmbH offengelegt. Da schon die Erforderlichkeit einer Auskunftserteilung in Frage gestellt wird, wenn den Aktionären bereits anderweitig, insbesondere durch die in der Hauptversammlung ausgelegten Unterlagen, Auskunft erteilt wurde (vgl. Spindler in Schmidt/Lutter, AktG, § 131 Rn. 28), muss erst Recht eine Antwort genügen, die auf diese Unterlagen verweist.
IV.
268 
Den Klägern und ihrem Streithelfer sind die Kosten der Berufung nach Kopfteilen aufzuerlegen. Hinsichtlich der Kläger folgt dies aus §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO. In Bezug auf den Streithelfer der Kläger ergibt sich die Kostenfolge aus §§ 101 Abs. 2, 100 Abs. 1 ZPO, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO analog; da der Beitritt erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung zurück genommen, die Berufung seitens der Kläger allerdings fortgeführt wurde, vermochte er sich kostenrechtlich nicht mehr zugunsten des Streithelfers auszuwirken. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
269 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Die für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits höchstrichterlich geklärt.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.

Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluß, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen. Die Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats sind in den Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung aufzunehmen.

(1) Der Vorstand einer Gesellschaft, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben hat, hat die Einberufung der Hauptversammlung mindestens 21 Tage vor derselben wie folgt mitzuteilen:

1.
den Intermediären, die Aktien der Gesellschaft verwahren,
2.
den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und
3.
den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt haben oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.
Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen. In der Mitteilung ist auf die Möglichkeiten der Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, hinzuweisen. Bei börsennotierten Gesellschaften sind einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beizufügen; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.

(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand einer Gesellschaft, die Namensaktien ausgegeben hat, den zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung im Aktienregister Eingetragenen zu machen sowie den Aktionären und Intermediären, die die Mitteilung verlangt haben, und den Vereinigungen von Aktionären, die die Mitteilung verlangt oder die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte ausgeübt haben.

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied kann verlangen, daß ihm der Vorstand die gleichen Mitteilungen übersendet.

(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem Aktionär sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten Beschlüsse mitzuteilen.

(5) Für Inhalt und Format eines Mindestgehaltes an Informationen in den Mitteilungen gemäß Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 gelten die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. § 67a Absatz 2 Satz 1 gilt für die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften sind die Intermediäre, die Aktien der Gesellschaft verwahren, entsprechend den §§ 67a und 67b zur Weiterleitung und Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 verpflichtet, es sei denn, dem Intermediär ist bekannt, dass der Aktionär sie von anderer Seite erhält. Das Gleiche gilt für nichtbörsennotierte Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 nicht anzuwenden sind.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1.Verteilung an die Aktionäre...
2.Einstellung in Gewinnrücklagen...
3.Gewinnvortrag...
4.Bilanzgewinn...

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

Der Jahresabschluß ist vom Kaufmann unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere persönlich haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die Beschlußfähigkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall müssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der Beschlußfähigkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder überreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, übergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse sind vorbehaltlich einer näheren Regelung durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung des Aufsichtsrats nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Jahresabschluß und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften, die nicht kleine im Sinne des § 267 Abs. 1 sind, sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Jahresabschluß nicht festgestellt werden.

(2) Der Konzernabschluß und der Konzernlagebericht von Kapitalgesellschaften sind durch einen Abschlußprüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann der Konzernabschluss nicht gebilligt werden.

(3) Werden der Jahresabschluß, der Konzernabschluß, der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Abschlußprüfer diese Unterlagen erneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungsvermerk ist entsprechend zu ergänzen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für diejenige Wiedergabe des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, welche eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, für Zwecke der Offenlegung erstellt hat.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sind verpflichtet, ein Siegel zu benutzen, wenn sie Erklärungen abgeben, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind. Sie können ein Siegel führen, wenn sie in ihrer Berufseigenschaft Erklärungen über Prüfungsergebnisse abgeben oder Gutachten erstatten.

(2) Die Wirtschaftsprüferkammer trifft im Rahmen der Berufssatzung die näheren Bestimmungen über die Gestaltung des Siegels und die Führung des Siegels.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2.
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3.
Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.

(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

Erteilen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich vorgeschriebene Bestätigungsvermerke, so dürfen diese nur von Wirtschaftsprüfern unterzeichnet werden; sie dürfen auch von vereidigten Buchprüfern unterzeichnet werden, soweit diese gesetzlich befugt sind, Bestätigungsvermerke zu erteilen. Gleiches gilt für sonstige Erklärungen im Rahmen von Tätigkeiten, die den Berufsangehörigen gesetzlich vorbehalten sind.

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1.Verteilung an die Aktionäre...
2.Einstellung in Gewinnrücklagen...
3.Gewinnvortrag...
4.Bilanzgewinn...

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

(1) Der Abschlußprüfer hat über Art und Umfang sowie über das Ergebnis der Prüfung zu berichten; auf den Bericht sind die Sätze 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 4a anzuwenden. Der Bericht ist schriftlich und mit der gebotenen Klarheit abzufassen; in ihm ist vorweg zu der Beurteilung der Lage der Kapitalgesellschaft oder Konzerns durch die gesetzlichen Vertreter Stellung zu nehmen, wobei insbesondere auf die Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung der Kapitalgesellschaft unter Berücksichtigung des Lageberichts und bei der Prüfung des Konzernabschlusses von Mutterunternehmen auch des Konzerns unter Berücksichtigung des Konzernlageberichts einzugehen ist, soweit die geprüften Unterlagen und der Lagebericht oder der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Außerdem hat der Abschlussprüfer über bei Durchführung der Prüfung festgestellte Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften sowie Tatsachen zu berichten, die den Bestand der geprüften Kapitalgesellschaft oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können oder die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung erkennen lassen.

(2) Im Hauptteil des Prüfungsberichts ist festzustellen, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen, der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. In diesem Rahmen ist auch über Beanstandungen zu berichten, die nicht zur Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks geführt haben, soweit dies für die Überwachung der Geschäftsführung und der geprüften Kapitalgesellschaft von Bedeutung ist. Es ist auch darauf einzugehen, ob der Abschluss insgesamt unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dazu ist auch auf wesentliche Bewertungsgrundlagen sowie darauf einzugehen, welchen Einfluss Änderungen in den Bewertungsgrundlagen einschließlich der Ausübung von Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechten und der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen insgesamt auf die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben. Hierzu sind die Posten des Jahres- und des Konzernabschlusses aufzugliedern und ausreichend zu erläutern, soweit diese Angaben nicht im Anhang enthalten sind. Es ist darzustellen, ob die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen und Nachweise erbracht haben.

(3) In einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts sind Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu erläutern. Dabei ist auch auf die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze einzugehen.

(4) Ist im Rahmen der Prüfung eine Beurteilung nach § 317 Abs. 4 abgegeben worden, so ist deren Ergebnis in einem besonderen Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Es ist darauf einzugehen, ob Maßnahmen erforderlich sind, um das interne Überwachungssystem zu verbessern.

(4a) Der Abschlussprüfer hat im Prüfungsbericht seine Unabhängigkeit zu bestätigen.

(5) Der Abschlußprüfer hat den Bericht unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und den gesetzlichen Vertretern vorzulegen; § 322 Absatz 7 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Hat der Aufsichtsrat den Auftrag erteilt, so ist der Bericht ihm und gleichzeitig einem eingerichteten Prüfungsausschuss vorzulegen. Im Fall des Satzes 2 ist der Bericht unverzüglich nach Vorlage dem Geschäftsführungsorgan mit Gelegenheit zur Stellungnahme zuzuleiten.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Der Beschluß über die Verwendung des Bilanzgewinns ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, des § 217 Abs. 2 und des § 241 nur dann nichtig, wenn die Feststellung des Jahresabschlusses, auf dem er beruht, nichtig ist. Die Nichtigkeit des Beschlusses aus diesem Grund kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Nichtigkeit der Feststellung des Jahresabschlusses nicht mehr geltend gemacht werden kann.

(2) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Der Vorstand hat den Jahresabschluß und den Lagebericht unverzüglich nach ihrer Aufstellung dem Aufsichtsrat vorzulegen. Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht. Nach Satz 1 vorzulegen sind auch der gesonderte nichtfinanzielle Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der gesonderte nichtfinanzielle Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), der Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs, sofern sie erstellt wurden.

(2) Zugleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Vorschlag ist, sofern er keine abweichende Gliederung bedingt, wie folgt zu gliedern:

1.Verteilung an die Aktionäre...
2.Einstellung in Gewinnrücklagen...
3.Gewinnvortrag...
4.Bilanzgewinn...

(3) Jedes Aufsichtsratsmitglied hat das Recht, von den Vorlagen und Prüfungsberichten Kenntnis zu nehmen. Die Vorlagen und Prüfungsberichte sind auch jedem Aufsichtsratsmitglied oder, soweit der Aufsichtsrat dies beschlossen hat, den Mitgliedern eines Ausschusses zu übermitteln.

(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach den §§ 289a und 315a des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute oder Wertpapierinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

(1) Vorstand und Aufsichtsrat der börsennotierten Gesellschaft erklären jährlich, dass den vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht. Gleiches gilt für Vorstand und Aufsichtsrat einer Gesellschaft, die ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinn des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinn des § 2 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt werden.

(2) Die Erklärung ist auf der Internetseite der Gesellschaft dauerhaft öffentlich zugänglich zu machen.

(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluß, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen, bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch den Konzernabschluß und den Konzernlagebericht. Ist der Jahresabschluss oder der Konzernabschluss durch einen Abschlussprüfer zu prüfen, so hat dieser an den Verhandlungen des Aufsichtsrats oder des Prüfungsausschusses über diese Vorlagen teilzunehmen und über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung, insbesondere wesentliche Schwächen des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems bezogen auf den Rechnungslegungsprozess, zu berichten. Er informiert über Umstände, die seine Befangenheit besorgen lassen und über Leistungen, die er zusätzlich zu den Abschlussprüfungsleistungen erbracht hat. Der Aufsichtsrat hat auch den gesonderten nichtfinanziellen Bericht (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), den gesonderten nichtfinanziellen Konzernbericht (§ 315b des Handelsgesetzbuchs), den Ertragsteuerinformationsbericht (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und die Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen, sofern sie erstellt wurden.

(2) Der Aufsichtsrat hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. In dem Bericht hat der Aufsichtsrat auch mitzuteilen, in welcher Art und in welchem Umfang er die Geschäftsführung der Gesellschaft während des Geschäftsjahrs geprüft hat; bei börsennotierten Gesellschaften hat er insbesondere anzugeben, welche Ausschüsse gebildet worden sind, sowie die Zahl seiner Sitzungen und die der Ausschüsse mitzuteilen. Ist der Jahresabschluß durch einen Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Aufsichtsrat ferner zu dem Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses durch den Abschlußprüfer Stellung zu nehmen. Am Schluß des Berichts hat der Aufsichtsrat zu erklären, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind und ob er den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluß billigt. Bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) finden die Sätze 3 und 4 entsprechende Anwendung auf den Konzernabschluss.

(3) Der Aufsichtsrat hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Wird der Bericht dem Vorstand nicht innerhalb der Frist zugeleitet, hat der Vorstand dem Aufsichtsrat unverzüglich eine weitere Frist von nicht mehr als einem Monat zu setzen. Wird der Bericht dem Vorstand nicht vor Ablauf der weiteren Frist zugeleitet, gilt der Jahresabschluß als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt; bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt das Gleiche hinsichtlich des Konzernabschlusses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.

(1) Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen.

(2) Der Aufsichtsrat kann die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, einsehen und prüfen. Er kann damit auch einzelne Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen. Er erteilt dem Abschlußprüfer den Prüfungsauftrag für den Jahres- und den Konzernabschluß gemäß § 290 des Handelsgesetzbuchs. Er kann darüber hinaus eine externe inhaltliche Überprüfung der nichtfinanziellen Erklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Berichts (§ 289b des Handelsgesetzbuchs), der nichtfinanziellen Konzernerklärung oder des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts (§ 315b des Handelsgesetzbuchs) beauftragen.

(3) Der Aufsichtsrat hat eine Hauptversammlung einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert. Für den Beschluß genügt die einfache Mehrheit.

(4) Maßnahmen der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat nicht übertragen werden. Die Satzung oder der Aufsichtsrat hat jedoch zu bestimmen, daß bestimmte Arten von Geschäften nur mit seiner Zustimmung vorgenommen werden dürfen. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, so kann der Vorstand verlangen, daß die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der Beschluß, durch den die Hauptversammlung zustimmt, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann weder eine andere Mehrheit noch weitere Erfordernisse bestimmen.

(5) Der Aufsichtsrat von Gesellschaften, die börsennotiert sind oder der Mitbestimmung unterliegen, legt für den Frauenanteil im Aufsichtsrat und im Vorstand Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten Frauenanteil am jeweiligen Gesamtgremium beschreiben und bei Angaben in Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legt der Aufsichtsrat für den Aufsichtsrat oder den Vorstand die Zielgröße Null fest, so hat er diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein. Wenn für den Aufsichtsrat bereits das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 oder 3 gilt, sind die Festlegungen nur für den Vorstand vorzunehmen. Gilt für den Vorstand das Beteiligungsgebot nach § 76 Absatz 3a, entfällt auch die Pflicht zur Zielgrößensetzung für den Vorstand.

(6) Die Aufsichtsratsmitglieder können ihre Aufgaben nicht durch andere wahrnehmen lassen.

(1) Gehört dem Aufsichtsrat die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern nicht an, so hat ihn das Gericht auf Antrag des Vorstands, eines Aufsichtsratsmitglieds oder eines Aktionärs auf diese Zahl zu ergänzen. Der Vorstand ist verpflichtet, den Antrag unverzüglich zu stellen, es sei denn, daß die rechtzeitige Ergänzung vor der nächsten Aufsichtsratssitzung zu erwarten ist. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so können auch den Antrag stellen

1.
der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat, sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernbetriebsrat,
2.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss sowie, wenn die Gesellschaft herrschendes Unternehmen eines Konzerns ist, der Konzernsprecherausschuss,
3.
der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat,
4.
der Gesamt- oder Unternehmenssprecherausschuss eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen, oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Sprecherausschuss besteht, der Sprecherausschuss,
5.
mindestens ein Zehntel oder einhundert der Arbeitnehmer, die selbst oder durch Delegierte an der Wahl teilnehmen,
6.
Spitzenorganisationen der Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen,
7.
Gewerkschaften, die das Recht haben, Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer vorzuschlagen.
Hat der Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so sind außer den nach Satz 3 Antragsberechtigten auch je ein Zehntel der wahlberechtigten in § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Mitbestimmungsgesetzes bezeichneten Arbeitnehmer oder der wahlberechtigten leitenden Angestellten im Sinne des Mitbestimmungsgesetzes antragsberechtigt. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(2) Gehören dem Aufsichtsrat länger als drei Monate weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl an, so hat ihn das Gericht auf Antrag auf diese Zahl zu ergänzen. In dringenden Fällen hat das Gericht auf Antrag den Aufsichtsrat auch vor Ablauf der Frist zu ergänzen. Das Antragsrecht bestimmt sich nach Absatz 1. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(3) Absatz 2 ist auf einen Aufsichtsrat, in dem die Arbeitnehmer ein Mitbestimmungsrecht nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz haben, mit der Maßgabe anzuwenden,

1.
daß das Gericht den Aufsichtsrat hinsichtlich des weiteren Mitglieds, das nach dem Montan-Mitbestimmungsgesetz oder dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz auf Vorschlag der übrigen Aufsichtsratsmitglieder gewählt wird, nicht ergänzen kann,
2.
daß es stets ein dringender Fall ist, wenn dem Aufsichtsrat, abgesehen von dem in Nummer 1 genannten weiteren Mitglied, nicht alle Mitglieder angehören, aus denen er nach Gesetz oder Satzung zu bestehen hat.

(4) Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so hat das Gericht ihn so zu ergänzen, daß das für seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmäßige Verhältnis hergestellt wird. Wenn der Aufsichtsrat zur Herstellung seiner Beschlußfähigkeit ergänzt wird, gilt dies nur, soweit die zur Beschlußfähigkeit nötige Zahl der Aufsichtsratsmitglieder die Wahrung dieses Verhältnisses möglich macht. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, das nach Gesetz oder Satzung in persönlicher Hinsicht besonderen Voraussetzungen entsprechen muß, so muß auch das vom Gericht bestellte Aufsichtsratsmitglied diesen Voraussetzungen entsprechen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied zu ersetzen, bei dessen Wahl eine Spitzenorganisation der Gewerkschaften, eine Gewerkschaft oder die Betriebsräte ein Vorschlagsrecht hätten, so soll das Gericht Vorschläge dieser Stellen berücksichtigen, soweit nicht überwiegende Belange der Gesellschaft oder der Allgemeinheit der Bestellung des Vorgeschlagenen entgegenstehen; das gleiche gilt, wenn das Aufsichtsratsmitglied durch Delegierte zu wählen wäre, für gemeinsame Vorschläge der Betriebsräte der Unternehmen, in denen Delegierte zu wählen sind.

(5) Die Ergänzung durch das Gericht ist bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, nach Maßgabe des § 96 Absatz 2 Satz 1 bis 5 vorzunehmen.

(6) Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds erlischt in jedem Fall, sobald der Mangel behoben ist.

(7) Das gerichtlich bestellte Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Ersatz angemessener barer Auslagen und, wenn den Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft eine Vergütung gewährt wird, auf Vergütung für seine Tätigkeit. Auf Antrag des Aufsichtsratsmitglieds setzt das Gericht die Auslagen und die Vergütung fest. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen. Aus der rechtskräftigen Entscheidung findet die Zwangsvollstreckung nach der Zivilprozeßordnung statt.

(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen.

(2) Steht die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern auf der Tagesordnung, so ist in der Bekanntmachung anzugeben, nach welchen gesetzlichen Vorschriften sich der Aufsichtsrat zusammensetzt; ist die Hauptversammlung an Wahlvorschläge gebunden, so ist auch dies anzugeben. Die Bekanntmachung muss bei einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz oder das Mitbestimmungsergänzungsgesetz gilt, ferner enthalten:

1.
Angabe, ob der Gesamterfüllung nach § 96 Absatz 2 Satz 3 widersprochen wurde, und
2.
Angabe, wie viele der Sitze im Aufsichtsrat mindestens jeweils von Frauen und Männern besetzt sein müssen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Absatz 2 Satz 1 zu erfüllen.
Soll die Hauptversammlung über eine Satzungsänderung, das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, die Vergütung des Aufsichtsrats nach § 113 Absatz 3, den Vergütungsbericht oder über einen Vertrag beschließen, der nur mit Zustimmung der Hauptversammlung wirksam wird, so ist bei einer Satzungsänderung der Wortlaut der Satzungsänderung, bei einem vorbezeichneten Vertrag dessen wesentlicher Inhalt, im Übrigen der vollständige Inhalt der Unterlagen zu den jeweiligen Beschlussgegenständen bekanntzumachen. Satz 3 gilt auch im Fall des § 120a Absatz 5.

(3) Zu jedem Gegenstand der Tagesordnung, über den die Hauptversammlung beschließen soll, haben der Vorstand und der Aufsichtsrat, zur Beschlussfassung nach § 120a Absatz 1 Satz 1 und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern und Prüfern nur der Aufsichtsrat, in der Bekanntmachung Vorschläge zur Beschlußfassung zu machen. Bei Gesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs sind, ist der Vorschlag des Aufsichtsrats zur Wahl des Abschlussprüfers auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses zu stützen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn die Hauptversammlung bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nach § 6 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes an Wahlvorschläge gebunden ist, oder wenn der Gegenstand der Beschlußfassung auf Verlangen einer Minderheit auf die Tagesordnung gesetzt worden ist. Der Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Prüfern hat deren Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort anzugeben. Hat der Aufsichtsrat auch aus Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer zu bestehen, so bedürfen Beschlüsse des Aufsichtsrats über Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nur der Mehrheit der Stimmen der Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre; § 8 des Montan-Mitbestimmungsgesetzes bleibt unberührt.

(4) Über Gegenstände der Tagesordnung, die nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht sind, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden. Zur Beschlußfassung über den in der Versammlung gestellten Antrag auf Einberufung einer Hauptversammlung, zu Anträgen, die zu Gegenständen der Tagesordnung gestellt werden, und zu Verhandlungen ohne Beschlußfassung bedarf es keiner Bekanntmachung.

(1) Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Macht eine Gesellschaft von den Erleichterungen nach § 266 Absatz 1 Satz 3, § 276 oder § 288 des Handelsgesetzbuchs Gebrauch, so kann jeder Aktionär verlangen, dass ihm in der Hauptversammlung über den Jahresabschluss der Jahresabschluss in der Form vorgelegt wird, die er ohne diese Erleichterungen hätte. Die Auskunftspflicht des Vorstands eines Mutterunternehmens (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) in der Hauptversammlung, der der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

(1a) Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Vorstand vorgeben kann, dass Fragen der Aktionäre bis spätestens drei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind. Für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Nicht fristgerecht eingereichte Fragen müssen nicht berücksichtigt werden.

(1b) Der Umfang der Einreichung von Fragen kann in der Einberufung angemessen beschränkt werden. Das Recht zur Einreichung von Fragen kann auf ordnungsgemäß zu der Versammlung angemeldete Aktionäre beschränkt werden.

(1c) Die Gesellschaft hat ordnungsgemäß eingereichte Fragen vor der Versammlung allen Aktionären zugänglich zu machen und bis spätestens einen Tag vor der Versammlung zu beantworten; für die Berechnung der Frist gilt § 121 Absatz 7. Bei börsennotierten Gesellschaften haben das Zugänglichmachen der Fragen und deren Beantwortung über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen. § 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 6 gilt für das Zugänglichmachen der Fragen entsprechend. Sind die Antworten einen Tag vor Beginn und in der Versammlung durchgängig zugänglich, darf der Vorstand in der Versammlung die Auskunft zu diesen Fragen verweigern.

(1d) Jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär ist in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation ein Nachfragerecht zu allen vor und in der Versammlung gegebenen Antworten des Vorstands einzuräumen. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für das Nachfragerecht.

(1e) Zudem ist jedem elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionär in der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation das Recht einzuräumen, Fragen zu Sachverhalten zu stellen, die sich erst nach Ablauf der Frist nach Absatz 1a Satz 1 ergeben haben. Absatz 2 Satz 2 gilt auch für dieses Fragerecht.

(1f) Der Versammlungsleiter kann festlegen, dass das Auskunftsrecht nach Absatz 1, das Nachfragerecht nach Absatz 1d und das Fragerecht nach Absatz 1e in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden dürfen.

(2) Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 kann den Versammlungsleiter ermächtigen, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken, und Näheres dazu bestimmen.

(3) Der Vorstand darf die Auskunft verweigern,

1.
soweit die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen;
2.
soweit sie sich auf steuerliche Wertansätze oder die Höhe einzelner Steuern bezieht;
3.
über den Unterschied zwischen dem Wert, mit dem Gegenstände in der Jahresbilanz angesetzt worden sind, und einem höheren Wert dieser Gegenstände, es sei denn, daß die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
4.
über die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, soweit die Angabe dieser Methoden im Anhang ausreicht, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Gesellschaft im Sinne des § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln; dies gilt nicht, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß feststellt;
5.
soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde;
6.
soweit bei einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem Wertpapierinstitut Angaben über angewandte Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie vorgenommene Verrechnungen im Jahresabschluß, Lagebericht, Konzernabschluß oder Konzernlagebericht nicht gemacht zu werden brauchen;
7.
soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist.
Aus anderen Gründen darf die Auskunft nicht verweigert werden.

(4) Ist einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden, so ist sie jedem anderen Aktionär auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann. Der Vorstand darf die Auskunft nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 verweigern. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn ein Tochterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs), ein Gemeinschaftsunternehmen (§ 310 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) oder ein assoziiertes Unternehmen (§ 311 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs) die Auskunft einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) zum Zwecke der Einbeziehung der Gesellschaft in den Konzernabschluß des Mutterunternehmens erteilt und die Auskunft für diesen Zweck benötigt wird.

(5) Wird einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann er verlangen, daß seine Frage und der Grund, aus dem die Auskunft verweigert worden ist, in die Niederschrift über die Verhandlung aufgenommen werden. Im Fall der virtuellen Hauptversammlung ist zu gewährleisten, dass jeder elektronisch zu der Versammlung zugeschaltete Aktionär sein Verlangen nach Satz 1 im Wege der elektronischen Kommunikation übermitteln kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.