Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Okt. 2008 - 2 U 56/08

published on 30/10/2008 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Okt. 2008 - 2 U 56/08
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3.  Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren : 10.000,- Euro.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt,
Die angegriffenen Werbeaussagen stellten eine unlautere Wettbewerbshandlung dar, die den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinflusse. Es bestehe Wiederholungsgefahr. Die Klägerin sei klagebefugt.
Die Unlauterkeit ergebe sich nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG. Das Schreiben und die heraustrennbare Kundenkarte stellten eine einheitliche Verkaufsförderungsmaßnahme i.S.d. § 4 Nr. 4 UWG dar. Die Werbung sei für den Verbraucher intransparent. Sie lasse nicht erkennen, welche Warengruppen von dem beworbenen Preisnachlass ausgenommen seien. Es könne dahinstehen, ob das schlagwortartige, fett gedruckte "auf alles - ohne Wenn und Aber" die Ausnahmen in den Hintergrund treten lasse. Denn der pauschale Verweis auf die in aktuellen Prospekten enthaltenen Waren genüge nicht den Anforderungen dieser Norm. Einschränkungen müssten klar und eindeutig genannt sein. In Bezug auf die genannten Marken sei dies gegeben, nicht aber soweit sich der Verbraucher erst den aktuellen Prospekt besorgen müsse, um feststellen zu können, welche Ware dort aufgeführt sei.
Gleiches gelte für den Sternchenhinweis auf der Kundenkarte. Das uneinheitliche Druckbild mache ihn missverständlich. Es bestehe keine optische Einheit. Erst im Kleingedruckten würden die Ausnahmen genannt, so dass sie für den Durchschnittsverbraucher nicht hinreichend klar erkennbar seien. Die Bagatellschwelle sei deutlich überschritten.
Der Kostenerstattungsanspruch bestehe in der geltend gemachten Höhe.
Die Beklagte hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Sie bringt vor:
10 
Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine unlautere Wettbewerbshandlung angenommen. Die gesetzliche Bestimmung diene dazu, dem Verbraucher eine informierte Entscheidung zu ermöglichen. Sie gebiete keine allumfassende Informationspflicht ihm gegenüber. Seine Interessen und diejenigen des werbenden Unternehmens seien gegeneinander abzuwägen. Die Grenzen der Norm seien dynamisch zu sehen entsprechend der Zielgruppe. Auch die Gesichtspunkte des konkreten Falles seien zu berücksichtigen.
11 
Die Werbung spreche ausweislich der aufgedruckten Kundennummer nur Kunden der Beklagten an. Ihnen sei die Werbung der Beklagten bekannt, namentlich die seinerzeit aktuell geltenden zwei Prospekte, was sie bereits in der Klageerwiderung vorgetragen habe. Diese stünden auch im Internet während der gesamten Werbezeit zur Verfügung, so dass sich jeder Verbraucher - wie er wisse - dort informieren könne. Sie beträfen nur zwei dem Verbraucher bekannte Abteilungen und lägen auch im Geschäftslokal für den Kunden aus. Es bestehe kein Informationsmangel.
12 
Die Anlage K 1 gehe weit über die ausgenommenen Segmente des Angebotes hinaus. Hierin liege keine relevante Behinderung einer informierten Entscheidung. Eine nähere Bezeichnung brächte den Kunden nicht weiter. Alle ausgenommenen Produkte abzubilden, sei unpraktikabel und in dem gewählten Rahmen auch gar nicht möglich.
13 
Den Sternchenhinweis habe das Landgericht zu Unrecht beanstandet. Der Leser werde von der Druckgröße her die Waren nicht überlesen; zumal im Werbeschreiben selbst darauf hingewiesen werde, dass nur einige Marken ausgenommen seien.
14 
Im Übrigen habe das Landgericht die gebotene Klarheit zutreffend bejaht.
15 
Die Klägerin habe ihren Klageantrag auf einen gerichtlichen Hinweis hin eingeschränkt, weshalb sie zumindest einen Teil der Kosten tragen müsse.
16 
Die Beklagte beantragt,
17 
unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
die Berufung zurückzuweisen.
20 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil:
21 
Das Rundschreiben nenne die Ausnahmen weder selbst, noch mittels eines Sternchenhinweises. Erst auf der Rückseite der beigefügten Kundenkarte würden sie im Kleinstdruck und mit Klammer aufgezählt; die Intransparenz des Rundschreibens werde dadurch nicht beseitigt. Es handele sich nicht um wenige Hersteller, sondern um eine ganze Reihe namhafter Firmen. Der Sternchenhinweis kläre den Verbraucher nicht hinreichend auf.
22 
Die Berufung könne sich nicht auf die aktuellen Werbeprospekte stützen. Dass es sich um zwei Prospekte handele, werde bestritten. Der gut informierte Verbraucher verstehe diese Bezugnahme nicht. Ihm sei der Zeitraum nicht klar, aus dem Prospekte relevant seien. Die Beklagte hätte zumindest auf ihren Internetauftritt verweisen können. Da ein Hinweis fehle, könne auf diesen Auftritt nicht abgestellt werden. Der Verbraucher suche auch nicht das Internet durch, ehe er ein Möbelhaus aufsuche.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 09. Oktober 2008 (GA 69/71) Bezug genommen.
II.
24 
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte vermag mit ihren Berufungsangriffen das nicht an von Amts wegen zu berücksichtigenden Fehlern leidende Urteil des Landgerichts Ellwangen jedenfalls im Ergebnis nicht zu erschüttern. Das Landgericht hat den Klageanspruch zurecht bejaht (soweit von § 4 Abs. 4 UWG die Rede ist, liegen offensichtliche Schreibfehler vor). Der Senat hat sich bereits in seinem Urteil vom 13. März 2008 (Az.: 2 U 87/07) zu den durch § 4 Nr. 4 UWG gezogenen Grenzen der Werbung geäußert. Auf die dort niedergelegten Grundsätze kann vorliegend zurückgegriffen werden. Nach diesen ist die beanstandete Werbung nach §§ 3, 4 Nr. 4 UWG unlauter.
1.
25 
Nach § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer bei Verkaufsförderungsmaßnahmen wie Preisnachlässen, Zugaben oder Geschenken die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme nicht klar und eindeutig angibt.
a)
26 
Dass die Berufungsklägerin vorliegend mit Preisnachlässen geworben hat, steht außer Zweifel und Streit.
b)
27 
Die Werbung mit Verkaufsförderungsmaßnahmen erfordert eine klare und eindeutige Information des Verbrauchers über die Bedingungen für deren Inanspruchnahme, insbesondere darüber, wie die Modalitäten der Gewährung oder Einlösung lauten, welche zeitlichen und sonstigen Umstände dafür maßgebend sind, ob eine Zuzahlung geleistet werden muss, ob Folgelasten auf den Kunden zukommen, bei Zugaben, mit welchem Geschäft diese verknüpft sind (Piper, in: Piper/Ohly, UWG, 4. Aufl. [2006], § 4, 4/4; Köhler, in: Hefermehl/Köhler/Bornkamm, WettbewerbsR, 26. Aufl. [2008], Rn. 4.11 zu § 4 UWG m.w.N.). Hierunter zählt auch die Bezeichnung, auf welche Waren sich das Angebot bezieht.
28 
Die Angaben müssen als solche erkennbar und leicht zugänglich sein (vgl. Piper, a.a.O., § 4, 4/6; Köhler, a.a.O., Rn. 4.13 zu § 4 UWG). Auch hier sind die Grundsätze der Blickfangwerbung zu berücksichtigen (Senat, WRP 2007, 1115, 1117; Köhler, a.a.O., Rn. 4.13 zu  § 4 UWG; Seichter, in: Ullmann, jurisPK-UWG [2006], § 4 Nr. 4, 21). Dabei gilt, dass eine blickfangmäßig herausgestellte Angabe für sich genommen nicht unrichtig oder für den Verkehr missverständlich sein darf. Eine irrtumausschließende Aufklärung kann in solchen Fällen nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, wenn dieser am Blickfang teilhat und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben gewahrt bleibt, so dass davon auszugehen ist, der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher werde die aufklärenden Hinweise wahrnehmen (BGH, GRUR 2007, 981 [Tz. 23] - [150 % Zinsbonus]; 2007, 251 [Tz. 32] - [Regenwaldprojekt II]; vgl. auch GRUR 2004, 961 [juris Tz. 16] - [Grundeintrag online]; ferner Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.96 bis 2.99 zu § 5 UWG). Ob mehrere Angaben innerhalb einer Werbeschrift oder einer sonstigen (äußerlich) einheitlichen Werbedarstellung selbst bei einer gewissen räumlichen Trennung (z.B. Abdruck auf verschiedenen Seiten eines umfangreichen Katalogs) gleichwohl, beispielsweise wegen eines inhaltlichen Bezugs oder wegen eines ausdrücklichen Verweises, als zusammengehörig aufgefasst werden, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls (BGH, GRUR 2005, 438 [juris Tz. 25] - [Epson-Tinte]; Bornkamm, a.a.O., Rn. 2.98 zu § 5 UWG). Es kann ausreichen, wenn die Aufklärung des Verbrauchers über Einzelheiten des Angebotes nicht in dem Sternchenhinweis selbst erfolgt. So hat der Senat in seinem Urteil vom 13. März 2008 die einem Sternchenhinweis gleichkommende Anmerkung: "Nähere Informationen finden Sie auf Seite 8." als ausreichend in Betracht kommen lassen, wenn der Kunde durch den Verweis, der am Blickfang teilhat, den hinführenden Fingerzeig erhält. Dass er die irrtumausschließende Aufklärung erst acht Seiten später erhält, wahre eine leichte Zugänglichkeit, da er den Prospekt in Händen halte, ohne Mühe weiterblättern könne und durch die dort gegebenen Informationen wiederum blickfangartig und in Anlehnung an die vorstehende Werbung gegliedert Erläuterung finde. Diese räumliche Trennung hebe den inneren Verbund zwischen Ankündigung und Mitteilung näherer Bedingungen nicht auf. Zudem sei der Verbraucher auch gewöhnt, in einem Katalog Informationen zusammengestellt in verschiedenen Abschnitten des werblichen Mediums zu finden. Ihm werde dadurch kein unzumutbarer Aufwand auferlegt und somit auch nicht der Informationsverbund aufgehoben.
2.
29 
An diesem Maßstab gemessen kann mit dem Landgericht zugunsten der Berufungsklägerin von einer einheitlich zu würdigenden Werbemaßnahme ausgegangen werden, obwohl die "Kundenkarte" dazu bestimmt war, abgetrennt zu werden, so dass davon auszugehen ist, dass sie einem Teil der Verbraucher ohne das Anschreiben zur Kenntnis kam, wobei die Möglichkeit, den Rabatt zu nutzen, nicht ersichtlich an die Identität des Empfängers des Schreibens gebunden ist (verlangt wird nur die Vorlage der Karte).
30 
Denn auch als Einheit ist die Werbung nicht transparent. Die Informationen, die dem Verbraucher Klarheit bringen könnten, werden ihm in der Werbeaussage vorenthalten und nicht in einer noch leicht zugänglichen Weise zur Kenntnis gebracht. Die Angriffe der Berufung gegen dieses Ergebnis des Landgerichts greifen nicht durch:
a)
31 
Die beanstandete Werbung ist intransparent. Sie erlangt die erforderliche Transparenz nicht durch die Bezugnahme auf Prospekte, wobei als richtig unterstellt werden kann, dass mit der Werbung nur Bestandskunden angesprochen worden seien, was das Landgericht zwar nicht festgestellt hat, aber von der Klägerin nicht bestritten wird.
(1)
32 
Anders als in dem der oben wiedergegebenen Senatsechtsprechung zu Grunde liegenden Fall besteht vorliegend kein enger räumlicher oder zugriffstechnischer (vgl. dazu bei Preisangaben BGH, Urteil vom 04. Oktober 2007 - I ZR 143/04 - GRUR 2008, 84 - [Versandkosten]) Zusammenhang zwischen der Werbung und den "aktuellen" Prospekten.
(2)
33 
Die Berufung setzt bei ihrer Argumentation voraus, dass der persönlich angeschriebene Kunde zuvor die Prospektwerbung zur Kenntnis genommen und deren Inhalt im Gedächtnis oder die Werbeprospekte zur Verfügung habe. Dafür spricht aber weder eine tatsächliche Vermutung, noch sind Umstände aus dem entscheidungserheblichen Vorbringen feststellbar, die diese Annahme stützen könnten. Weder findet es im landgerichtlichen Urteil eine Stütze, noch hat die Berufung auch nur schlüssig vorgetragen, wodurch die Werbeadressaten diese Kenntnis gehabt hätten.
34 
Auf Frage des Senates in der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ausgeführt, ihre beiden ins Feld geführten Prospekte als Beilage zu als Werbeblättern einzustufenden Publikationen gestreut zu haben. Zumindest der als nicht unerheblich anzusehende Teil ihrer Kunden, der sich durch einen Hinweis auf seinem Briefkasten den Einwurf derartiger Publikationen seinerzeit verbeten hatte, wird diese Werbung – von Ausnahmen abgesehen - überhaupt nicht erhalten haben. Daneben muss in Rechnung gestellt werden, dass eine nicht unerhebliche Zahl der angeschriebenen Kunden die Prospekte nie zu sehen bekommen hatten, ehe ein Mitbewohner sie entsorgt hat.
35 
Aber auch bei den übrigen Empfängern kann nicht unterstellt werden, dass sie den Prospektinhalt kannten oder die Prospekte noch in Besitz hielten, als sie die beanstandete Werbung lasen. Derartige Beilagen werden von vielen Verbrauchern und so auch von vielen bei der Beklagten mit einer Kundennummer registrierten überhaupt nicht wahrgenommen, nicht beachtet oder bloß flüchtig überflogen. Nur ein kleiner Bruchteil der Empfänger wird sie mit Interesse durchsehen, kaum einer sich den Inhalt über einzelne Angebote hinaus merken.
36 
Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die meisten Empfänger die Prospekte bereits vor dem Erhalt des streitgegenständlichen Anschreibens weggeworfen hatten.
37 
Dies alles kann der aus Verbrauchern und somit aus Adressaten derartiger Prospektwerbung zusammengesetzte Senat aus eigener Kenntnis beurteilen.
(3)
38 
Dagegen kann nicht mit Erfolg ins Feld geführt werden, die Prospekte stünden auch im Internet während der gesamten Werbezeit zur Verfügung, so dass sich jeder Verbraucher dort informieren könne. Weder substantiiert die Berufungsklägerin ihre Behauptung, dies sei dem Verbraucher bekannt, noch hat bis auf einen wettbewerbsrechtlich zu vernachlässigenden Teil jeder Angeschriebene Zugang zum Internet.
(4)
39 
Wodurch ihre Kunden an eine derart irreführende Werbung gewöhnt seien, hat die Beklagte gleichfalls nicht vorgetragen.  
(5)
40 
Es mag sein, dass diese Prospekte nur zwei dem Verbraucher bekannte Abteilungen im Geschäftslokal der Berufungsklägerin betrafen und dort wiederum auslagen. Dies wäre jedoch nicht geeignet, den Unlauterkeitsvorwurf zu entkräften. Um die Prospekte einzusehen, müsste sich der Kunde in das Geschäftslokal der Beklagten begeben. Bereits dadurch hätte diese aber einen wettbewerblichen Vorteil aus ihrer Werbung gezogen.
(6)
41 
Den zitierten Äußerungen des Gutachterausschusses für Wettbewerbsfragen kommt gegenüber der Rechtsprechung keine Bindungswirkung zu. Sie haben nur Empfehlungscharakter und tragen vorliegend keine abweichende Gesetzesauslegung.
(7)
42 
Dass die Anlage K 1 weit über die ausgenommenen, nur ca. 1 % des Gesamtangebotes umfassenden Segmente hinausgehe, bleibt im Ergebnis gleichfalls unerheblich. Der prozentuale Anteil der in den Prospekten aufgeführten Produkte am Gesamtsortiment lässt keinen Rückschluss auf deren Bedeutung für den Kunden zu. Die Relevanz kann folglich aus diesem – gleichfalls unsubstantiiert gebliebenen - Angriff schon im Ansatz nicht verneint werden.
(8)
43 
Eine nähere Bezeichnung brächte den Kunden entgegen der Berufung "weiter", sofern sie ihm offen legte, ob er auf die ihn interessierende Ware den Rabatt erhielte.
(9)
44 
Auch auf Praktikabilitätserwägungen sowie den begrenzten Umfang ihrer Werbung kann sich die Berufungsklägerin nicht zurückziehen. Interessenorientierte Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte können nicht dazu dienen, den Normzweck des § 4 Nr. 4 UWG zu unterlaufen. Es gibt kein berechtigtes Interesse an einer intransparenten Werbung.
45 
Zum anderen ist die Grundstruktur der beanstandeten Werbung nicht sachlich vorgegeben, sondern entspringt freier Entscheidung der Beklagten. Selbst geschaffene Zwänge sind aber insoweit unbeachtlich.
b)
46 
Auch das Vorteilsversprechen auf der Kundenkarte verstößt gegen § 4 Nr. 4 UWG. Die darin enthaltene blickfangmäßig herausgestellte Angabe lautet
47 
"12 %
48 
auf alles!*",
49 
wobei die Prozentzahl innerhalb der Angabe nochmals durch die Schriftgröße hervorgehoben ist.
(1)
50 
Diese Aussage ist schon unrichtig (nicht nur für den Verkehr missverständlich). Sie ist sprachlich eindeutig, und ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird sie dementsprechend dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt ausnahmslos auf das gesamte Sortiment gewährt wird. Diese Aussage dominiert, da sie drucktechnisch aus ihrer Umgebung heraussticht, die gesamte Werbung. Der Verbraucher, der einen solchen Werbetext liest, hat keinen Anlass, mit einer wie auch immer gearteten Beschränkung des Rabatts zu rechnen und rechnet auch nicht mit ihr.
51 
Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch das beigefügte Sternchen nichts. Zwar ist der Verbraucher daran gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem solchermaßen angezeigten Zusatz zu erfahren. Vorliegend fehlt es aber schon an dem gebotenen Zusammenhang zwischen dem Sternchen und dem Hinweistext, sodass dieser nicht mehr am Blickfang Teil hat, noch ist ein Zusammenhang zu den herausgestellten Angaben gewahrt. Die Erläuterung findet sich nicht auf derselben Seite der Kundenkarte. Dort wird dem Leser auch kein Hinweis gegeben, wo er eine Erläuterung finde. Ein nicht unerheblicher Teil der Angesprochenen wird nicht erahnen, dass ein Hinweistext auf der zunächst nicht sichtbaren Kartenrückseite steht, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der situationsadäquat aufmerksame Verbraucher die aufklärenden Hinweise wahrnimmt (vgl. BGH, GRUR 2007, 981 [Tz. 23] - [150 % Zinsbonus] und BGH, GRUR 2005, 438 [juris Tz. 25] - [Epson-Tinte]).
52 
Darüber hinaus ließe die die Einschränkungslosigkeit hervorhebende Aussage "auf alles" im Blickfang, welcher durch das Ausrufezeichen noch unterstrichen wird, auch keine inhaltliche Einschränkung im Hinweistext zu, da eine solche nicht erläutern würde, sondern dem Werbetext widerspräche.
(2)
53 
Auch demgegenüber kann die Beklagte ihre Werbung nicht damit verteidigen, diese spreche ausweislich der aufgedruckten Kundennummer nur Bestandskunden an (vgl. schon oben II.2.a).
c)
54 
Die Zusammenschau beider Elemente der Werbung führt zu keinem anderen Ergebnis.
55 
Insoweit kommt es nicht entscheidend darauf an, dass die Werbung in der Gesamtschau geprägt ist durch die auf der Karte aufgedruckte Passage
56 
"12 %
57 
auf alles!*",
58 
die, wie dargelegt, nicht in einem gesonderten Hinweis erläuterbar ist.
59 
Denn ließe man dies außer Acht, höbe doch keiner der beiden Teile die in dem jeweils anderen enthaltene Intransparenz auf. Nach der Lektüre des Briefes kann der Verbraucher zwar erkennen, dass die blickfangmäßige Rabattankündigung auf der Kundenkarte falsch sein dürfte; er erhält aber nicht die erforderlichen Informationen, um Umfang und Grenzen der Rabattgewährung zu erkennen. Die Kundenkarte ihrerseits erläutert den Brieftext nicht.
3.
60 
Der Verstoß gemäß § 4 Nr. 4 UWG ist wettbewerbswidrig, da unlauter und geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Diese auch bei Tatbeständen des § 4 UWG eigenständig zu prüfende Voraussetzung (Überschreiten der Bagatellgrenze; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1487 S. 17) ist vorliegend erfüllt. Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark anlockende Wirkung (Senatsurteil vom 13. März 2008, m.w.N.). Danach hat die Verletzung der gebotenen Informationspflicht vorliegend für sich schon großen wettbewerblichen Unwertgehalt. Er wird noch verstärkt und eigenständig begründet durch die von ihm ausgehende Gefahr der Nachahmung (Senat, a.a.O., und  WRP 2007, 694 [juris Tz. 59]).
III.
61 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat ihre Klage erstinstanzlich nicht teilweise zurückgenommen, indem sie ihren Antrag umformulierte. Die Verbindung "und/oder" stellte sich nicht als eine kumulative oder alternative Verbindung in Bezug auf Begleitumstände der beanstandeten Werbung dar, sondern als eine Verknüpfung zweier Werbeaussagen, wobei die neue Antragsfassung nicht bewirkt, dass der Berufungsklägerin nur verboten wäre, diese zusammen zu verwenden. Verboten ist vielmehr jede für sich, was sich auch aus der Wiederholung der Wörter "zu werben" ergibt. Somit bleibt der neue Klageantrag hinter dem alten inhaltlich nicht zurück.
62 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 ZPO.
63 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.
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published on 04/10/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 143/04 Verkündet am: 4. Oktober 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja Versan
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published on 19/11/2009 00:00

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 2009 (Az.: 10 O 38/09) im Kostenpunkt und soweit es zum Nachteil des Klägers
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.

(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.