Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 16. März 2006 - 2 U 147/05

bei uns veröffentlicht am16.03.2006

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten Ziff. 1- 3 und 6 - 9 gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 28.07.2005 wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner 2/9 der Gerichtskosten in beiden Instanzen.

Die übrigen Gebühren und Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen tragen die in Ziff. 1 des Tenors bezeichneten Beklagten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Kläger in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 EUR abwenden, diejenigen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: 30.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, der Sache nach jedoch ohne Erfolg.
A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Zusammenfassend:
Die Beklagten - die Beklagte Ziff. 1 als von Rechtsanwälten und Steuerberatern gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagten Ziff. 2 bis 9 als bei der Beklagten Ziff. 1 jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung tätige Rechtsanwälte oder Steuerberater - haben, nach Verlegung des Kanzleisitzes von R. weg, ab März 2005 in F. ihren Kanzleisitz begründet und treten dort im geschäftlichen Verkehr, zum Teil mit einer graphischen Ausschmückung, als B. auf.
Darin sehen die Kläger, unterschiedliche Anwalts- und teilweise Notarkanzleien aus F., eine irreführende Spitzenstellungsberühmung, weil damit dem angesprochenen Verkehr neben einem gewissen geographischen Verweis jedoch auch eine Sonderstellung am Markt, sei es qualitativ oder quantitativ, suggeriert werde, welche den Beklagten nicht zukomme.
Die Kläger haben beantragt:
- wie zuerkannt -.
Die Beklagten haben beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
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Sie haben hauptsächlich eingewandt,
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der maßgebliche durchschnittlich informierte, aufmerksame (und verständige) Verbraucher sehe in dieser Bezeichnung nur eine Orts- und Herkunftsangabe, nicht die von Klägerseite ihr beigelegte Spitzenstellungsbehauptung. Dies werde auch darin sinnfällig, dass es den Bodensee nicht als Region gebe, sondern nur als Naturdenkmal in Form eines Sees. Der Verkehr sei auch, wie vielfältig zu belegen sei, an den Einsatz geographischer Namenselemente auch von Unternehmen gewöhnt und messe solchem Gebrauch nicht die Berühmung einer wirtschaftlichen oder qualitativen Dominanz zu, jedenfalls wenn eine gewisse Relation zwischen wirtschaftlicher Raumschaft und unternehmerischer Stärke nicht verlassen werde. So liege es hier. Denn die Beklagte Ziff. 1 sei immerhin nach der Klägerin Ziff. 1, was die Anzahl der Berufsträger anbelange, die zweitgrößte Kanzlei in F., bzw. habe nach einer gewissen personellen Veränderung auf Seiten der Beklagten mit ihr gleichgezogen. Jedenfalls liege das Verfolgungsinteresse der Kläger unter der Bagatellschwelle des § 3 UWG und greife zudem unvertretbar in das auch durch Art. 12 GG geschützte berufliche Werberecht ein.
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Das Landgericht sprach wie beantragt aus:
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Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten Ziffer 1 an ihren Gesellschaftern zu vollstrecken ist, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Bezeichnung „B.“ zu werben,
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denn im angegriffenen werblichen Auftreten liege eine beanstandungswürdige „Hegemoniekomponente“.
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Dagegen wendet sich die Berufung der Beklagten ,
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welche unter vertiefender Wiederholung an ihrem erstinstanzlichen Vorbringen und den damit verbundenen Wertungen festhalten. Ergänzend heben sie u.a. darauf ab, dass der Richter erster Instanz für diese eigene Bewertung seine Sachkunde nicht nachgewiesen habe, gegen die auch stehe, dass er als der Rechtspflege selbst Angehöriger nicht zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehöre. Zudem verbiete das landgerichtliche Urteil insgesamt den werblichen Einsatz des Begriffes. Es sei jedenfalls eine unterschiedliche Betrachtung angezeigt hinsichtlich des Werbemediums (Zulässigkeit als Domainname) und bezüglich der jeweiligen Berufsgruppe (Zulässigkeit für die Steuerberater in der Kanzlei), da insoweit ein unterschiedliches Verkehrsverständnis herrsche.
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Unstreitig ist, dass die Beklagten Ziff. 4 und 5 zwischenzeitlich aus der Kanzlei der Beklagten Ziff. 1 ausgeschieden und dass in diese weitere Personen eingetreten sind.
18 
Die Beklagten beantragen:
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Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 28. Juli 2005 - 6 O 176/05 - wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Zudem sehen sie für sich einen großen Nachteil, falls durch übergeordnete Gerichte die angegriffene Begriffsverwendung im Ergebnis gestattet würde, sie aber aufgrund instanzgerichtlicher Titel - und sei es nur vorübergehend - gezwungen wären, diese ihre Selbstdarstellung und die auch auf diese Weise im Wirtschaftsleben erfolgte Verankerung aufzugeben.
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Sie beantragen deshalb ergänzend:
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Vollstreckungsschutz gemäß § 712 ZPO.
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Die Kläger haben mit Zustimmung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die
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Klage gegen die Beklagten Ziff. 4 und 5 zurückgenommen,
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im Übrigen beantragen sie,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Ferner sind sie dem
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Antrag gemäß § 712 ZPO entgegengetreten.
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Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung als richtig.
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Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze sowie die Verhandlungsniederschriften verwiesen (§ 313 Abs. 2 S. 2 ZPO).
B.
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1. Zwar hat das Gericht im Anwaltsprozess einer vom Verfahrensgegner vorgebrachten Rüge mangelnder Vollmacht nachzugehen (§ 88 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. hierzu Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 88, 5; Vollkommer in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 88, 2 und 3). Eine solche Rüge liegt jedoch nicht vor. In der Wendung: „Der möglicherweise bestehende Mangel der fehlenden Prozessvollmacht ...“ (Bl. 135) ist keine Rüge zu sehen, vielmehr werden nur Zweifel angemeldet. Diese Einschätzung durch den Senat haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage bestätigt.
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2. a) Die Frage der Irreführung einer Werbung, bei welcher auf das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers abzustellen ist, welcher der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (zuletzt BGH NJW 2005, 2229 = GRUR 2005, 690 [II 2 a] - Internet-Versandhandel ; evtl. auch nur der Durchschnittsverbraucher, der angemessen gut unterrichtet und angemessen aufmerksam und kritisch ist, so Helm WRP 2005, 931, 940), kann das Gericht unter Umständen aus eigener Sachkunde beurteilen. Die Beurteilung der Verkehrsauffassung aus eigener Sachkunde setzt u.a. voraus, dass es sich bei dem verwendeten Begriff um einen solchen handelt, dessen Verständnis in einem bestimmten Sinn einfach und nahe liegend ist, und dass keine Gründe vorliegen, die Zweifel an dem vom Gericht angenommenen Verkehrsverständnis wecken. Diese Annahme liegt umso näher, wenn die Richter selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und sich die Angabe auf Gegenstände des allgemeinen Bedarfs richtet (BGHZ 156, 250 = NJW 2004, 1163, 1164 - Marktführerschaft ; bestätigt in GRUR 2006, 79, 81 [Rz. 27] - Jeans ; WRP 1999, 650, 653/54 - Holsteiner Pferd ).
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b) Die Richter des Senates gehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen, da es sich vorliegend um eine an das rechtsuchende Publikum gerichtete werbliche Aussage handelt. Danach ist eine alltägliche Werbebotschaft mit dem der Begrifflichkeit innewohnenden Bedeutungsgehalt zu beurteilen, den auch die zur Entscheidung aufgerufenen Richter selbst ermitteln können. Der Umstand, dass bei Richtern eine besondere Sachnähe zur Rechtspflege und auch zur Rechtsanwaltschaft besteht, beschränkt sie nicht auf eine reine Binnenschau mit der Folge, dass sie die Außenwirkung von werblichen Verlautbarungen von Rechtsanwälten gegenüber Nichtrichtern nicht zu erfassen vermögen (vgl. auch OLG München NJW 2002, 2113).
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3. a) Die Parteien haben aus Rechtsprechung und Literatur zum Irreführungspotenzial von geographischen Zusätzen bei Berufs- oder beruflichen Tätigkeitsbezeichnungen (vgl. hierzu BGH GRUR 1990, 52, 53 - Ortsbezeichnung [„Bad Säckingen ... Steuerberatungsgesellschaft“]; 1975, 380, 381 - Die Oberhessische ; 1968, 702, 703 - Hamburger Volksbank ; OLG Düsseldorf GRUR 1980, 315 [„W & P Düsseldorfer Revisions- und Beratungsgesellschaft mbH“]; OLG Stuttgart [8. ZS] B. v. 03.07.2003 - 8 W 425/02 [dort Beschwerde im Rahmen des § 18 Abs. 2 HGB zu „Sparkasse Bodensee“]; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Aufl. [2006]; § 5 UWG, 5.100 und 2.148; Marx in Fezer, UWG [2005], § 4-S10, 194 f und Peifer a.a.O. § 5 UWG, 373; Helm in Gloy/Loschelder, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 3. Aufl., § 61, 20; Dreyer in Harte/Henning, UWG [2004], § 5, 721 und 705; vgl. zu Domainnamen etwa: OLG München NJW 2002, 2113 [www.rechtsanwaelte-dachau.de]; OLG Celle NJW 2001, 2100 [www.rechtsanwaelte-hannover.de]; ferner OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1582 [www.rechtsanwalt.com]; Kleine-Cosack, Das Wettbewerbsrecht der rechts- und steuerberatenden Berufe, 2. Aufl. [2004] Rdn. 614 f), wonach es zu dieser Frage keinen eindeutigen Grundsatz und damit auch keine eindeutige Antwort gibt, die ihnen günstigen Elemente der jeweiligen Fundstelle wechselseitig entnommen.
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b) Das OLG Hamm hatte über den werblichen Auftritt einer der drei in Dortmund ansässigen Tauchschulen u.a. mit „Tauchschule Dortmund“ zu befinden. Es hat eine darin liegende Irreführung bejaht und dazu ausgeführt: Die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ erweckt nicht nur den Eindruck, dass es sich um eine Tauchschule in Dortmund handelt, sondern dass es sich gewissermaßen um d i e Tauchschule in Dortmund handelt. Wird - wie hier - die Ortsbezeichnung zugleich mit dem Namen des Geschäftsbetriebs verknüpft, geht der Verkehr von einer überragenden Stellung des so bezeichneten Geschäftsbetriebs in der entsprechenden Branche aus ... Dem Verkehr mag zwar bekannt sein, dass es in einer Stadt der Größe von Dortmund noch weitere Tauchschulen geben mag, sodass hier keine Alleinstellungswerbung vorliegt. Es liegt aber zumindest eine Spitzenstellungswerbung vor. Denn die Gleichsetzung des Namens der Tauchschule mit dem Stadtnamen, wo sie residiert, erweckt auch den Eindruck einer Gleichsetzung mit der Größe der so in Bezug genommenen Stadt. Die Kunden gewinnen den Eindruck, dass es in Dortmund jedenfalls eine Tauchschule, die sich mit der des Beklagten vergleichen kann, nicht gibt, wenn der Beklagte glaubt, allein schon durch die Wahl des Namens der Stadt, in der er residiert, sich hinreichend von den anderen Tauchschulen abgrenzen zu können. Für die Irreführung durch den Domainnamen und die E-Mail-Adresse gilt nichts anderes. Es geht hier nicht um die Problematik der Verwendung von Gattungsbegriffen als Domainnamen ... In der Wahl solcher bloßen Gattungsbegriffe mag der Verkehr lediglich einen Branchenhinweis sehen, der über die Größe und sonstigen Geschäftsverhältnisse des Domaininhabers noch nichts aussagt ... Einen solchen Gattungsbegriff hat der Beklagte hier aber als Domain gerade nicht gewählt. Der Beklagte hat nicht den bloßen Gattungsbegriff der Tauchschule gewählt, sondern die Bezeichnung „Tauchschule Dortmund“ (GRUR-RR 2003, 289). Der BGH hat die dagegen eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen (B. v. 23.11.2003 - I ZR 117/03; vgl. auch Bornkamm a.a.O. § 5 UWG, 4.106 und 2.148). Diese Fallgestaltung erscheint dem Senat dem vorliegenden Streitstoff in so hohem Maße angenähert, dass die dortigen Wertungen und das dortige Ergebnis auf die vorliegende Konstellation übertragen werden können. „B.“ ist neben der reinen Naturerscheinung eine Tourismusregion und auch ein Wirtschaftsraum, möglicherweise in der Zusammenfassung wirtschaftlicher Raumschaften, die je nach Anrainerstaat oder Bundesland unterschiedlich gestreut oder untergliedert sind. Ein intensiverer geographischer Bezug zum Bodensee als allen dort in den umliegenden Kommunen ansässigen Kanzleien steht den Beklagten nicht zu Gebote (etwa Lage auf einer Insel o.Ä.). Deshalb verfängt das von den Beklagten herangezogene Beispiel „S.“ nicht, wo es um eine punktuelle geographische Anbindung an eine lokale städtebauliche Erscheinung geht. Die Wortschöpfung der Beklagten nimmt vielmehr die ganze Region und den ganzen Wirtschaftsraum Bodensee auf und setzt das eigene Unternehmen mit ihm in Beziehung, indem es - als allgemeinen Bezug - sich als Unternehmen für diesen Wirtschaftsraum anbietet, was aber auch die Deutung eröffnet, als Unternehmen zu diesem Wirtschaftsraum in ganz besonderer Beziehung zu stehen. Damit transportiert die werbliche Botschaft dieser Begriffsbildung jedenfalls für einen erheblichen (vgl. hierzu BGH NJW 2005, 2085, 2086 - Traumcabrio ; Bornkamm a.a.O. § 5, 2.106) Teil des angesprochenen Verkehrs, dass die Beklagten sich den Rechtsuchenden in diesem Wirtschaftsraum in gegenüber anderen Kanzleien hervorgehobener Weise in diesem Dienstleistungsbereich anbieten zu können vorgeben. Dies kann sich nur beziehen auf Qualität und/oder Quantität. Damit nehmen die Beklagten mit dieser Bezeichnung eine Spitzenstellung für sich in Anspruch.
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c) Dieses Verständnis eines besonderen Geltungsanspruches der Beklagten spaltet sich auch nicht - anders als die Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geltend gemacht haben - auf nach Zugehörigkeit des Werbenden zu einer jeweiligen Berufsgruppe der rechtsberatenden Berufe. Zum einen macht die Klagebegründung und - folgerichtig auch - die Reaktion der Kläger auf das Ausscheiden oder Eintreten von Berufsträgern bei der Beklagten Ziff. 1 deutlich, dass Streitgegenstand ausschließlich diese Selbstbenennung der Beklagten mit ihren Mitgliedern ist, sei es als Gesellschafter, sei es durch sonstige Beschäftigungsverhältnisse verbundene Rechtsberater. Danach ist unzweifelhaft angegriffen diese Bezeichnung von Berufsträgern in dieser Kanzlei. Befinden sich Steuerberater unter deren Dach und unter dieser Bezeichnung, nehmen sie an dieser für wettbewerbsrechtlich anstößig zu erachtenden Bezeichnung teil, sind mithin Störer und damit ungeachtet eines für diesen Berufsstand in Anspruch genommenen gelockerten Werberechtes unterlassungspflichtig. Wie diese Berufsgruppe unter dem Dach der Beklagten Ziff. 1 diese Bezeichnung für sich allein in Anspruch nehmen wolle, ist auch auf Nachfrage nicht vollziehbar gemacht. Ob diese Parteien bei Ausscheiden aus der Kanzlei der Beklagten Ziff. 1, bei Begründung einer eigenständigen Kanzlei oder beim Anschluss an bestimmte Kanzleien diese Bezeichnung dort dann führen dürfen, ist nicht Streitgegenstand und damit auch nicht zu bescheiden. Zudem vermag der Senat nicht zu erkennen, dass für diese Berufsgruppe in Bezug auf die streitbetroffene Bezeichnung andere wettbewerbsrechtliche Maßstäbe gelten würden, zumal auch die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen (§ 43 b BRAO, § 57 a StBerG) praktisch wortgleich sind.
37 
4. Dass die Beklagten diesem in dieser Werbung suggerierten Anspruch nicht gerecht werden, ergibt der Sachstand. Dabei muss der Senat - ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer nur darauf bezogenen geographischen Angabe - nicht etwa über die Stellung der Beklagten unter den Kanzleien im Wirtschaftsraum F. oder R. unter dem Gesichtspunkt der Kopfzahl der jeweiligen Berufsträger befinden. Denn die Beklagte greift mit ihrer Selbstbezeichnung über diesen lokalen Ausschnitt hinaus und bezieht zumindest alle Rechtsberatung im deutschen Recht anbietenden Kanzleien am Bodensee ein. Dass sie bei diesem gebotenen Fokus der insinuierten Spitzenstellung gerecht würde, behauptet sie selbst nicht.
38 
5. Die Berühmung mit einer Sonderstellung gehört zu den besonders schlagkräftigen Waffen im Marketing. Daraus folgt die wettbewerbliche Relevanz einer (unberechtigten) Inanspruchnahme einer solchen Position und auch das Überschreiten der Bagatellgrenze des § 3 UWG.
39 
6. a) Danach haben die Beklagten den Einsatz dieser Berühmung im geschäftlichen Verkehr gemäß §§ 3, 5 UWG zu unterlassen. Ob daneben auch eine Rechtsverletzung nach § 43 b BRAO i.V.m. § 4 Nr. 11 UWG vorliegt (vgl. hierzu etwa Becker-Eberhard in Fezer a.a.O. § 4-S3, 78; ferner Kleine-Cosack a.a.O. 192), bedarf danach keiner Entscheidung.
40 
b) aa) Ob mit weiteren Zusätzen oder einer anderen Einbindung der Bezeichnung zulässigerweise geworben werden dürfte, muss, anders als die Beklagten meinen, nicht - auch nicht über einen einschränkenden Ausspruch - entschieden werden. Denn es ist Sache eines Beklagten, Wege zu finden, die aus dem Verbotsbereich herausführen (BGH NJW 1999, 3638 [I] - Kontrollnummernbeseitigung ; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 12, 2.45).
41 
bb) Der Verbotsausspruch bedarf auch keiner Einschränkung dahin, dass ein Auftreten der Beklagten unter einer entsprechenden Internet-Adresse auszunehmen wäre.
42 
Soweit die Beklagten dabei auf Rechtsprechung verweisen, wonach etwa www.rechtsanwaelte.de für zulässig angesehen worden sei, fehlt es an der Vergleichbarkeit solcher Beispiele. Zwar wird eine solche Domain im Allgemeinen für noch nicht unlauter angesehen (Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm a.a.O. § 4 UWG, 10.95; vgl. auch LG Berlin NJW 2004, 1254, 1255 [zu: www.rechtsbeistand.info]; vgl. auch OLG Hamburg NJW-RR 2002, 1582, 1583 [www.rechtsanwalt.com], dort aber Verwendung durch Betreiber, welche der Berufsgruppe nicht angehörten und in diesem Auftritt sich auch nicht auf einen reinen Anwaltssuchdienst beschränkten). Zwar kann mit der Verwendung eines Gattungsbegriffs eine gewisse Kanalisierung von Kundenströmen einhergehen. Der Verbraucher kennt insoweit aber die Besonderheiten des Internets und weiß um die Besonderheiten dieser Suchmethode (vgl. hierzu Köhler a.a.O. 10.95), so dass eine Irreführung bei diesem Gebrauch in vielen Fällen ausgeschlossen ist. Gleichwohl kann aber eine irreführende Werbung gegeben sein, insbesondere wenn darin eine unzulässige Alleinstellungswerbung aufscheint (Köhler a.a.O. 10.95 m.N.). So ist denn auch die Verwendung der Domain www.rechtsanwalt-dachau.de untersagt worden, weil der unzutreffende Eindruck erweckt werde, dort sei ein örtliches Anwaltsverzeichnis zu finden (OLG München NJW 2002, 2113; vgl. auch OLG Celle NJW 2001, 2100 [Rz. 5]). Vorliegend geht es aber schon nicht um die Verwendung eines Gattungsbegriffes (vgl. insoweit auch OLG Hamm GRUR 2003, 289). Vielmehr wird auch in einem solchen Internet-Auftritt der vom Senat dargestellte Irreführungsgehalt transportiert, weshalb auch diese Irreführung in diesem Medium vom Verletzungs- und damit Untersagungsbereich nicht auszunehmen ist.
43 
7. a) Dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gestellten Antrag der Beklagten gemäß § 712 ZPO, der als in der Berufungsinstanz noch nachholbar unterstellt sein mag (vgl. zum Streitstand insoweit Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., § 714, 3 und 5), kann nicht entsprochen werden.
44 
aa) Voraussetzung dafür ist ein unersetzbarer Nachteil. Dafür genügen bloße finanzielle Nachteile nicht, solange sie nicht mit irreparablen Folgeschäden verbunden sind wie Verlust der Existenzgrundlage (Herget in Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 712, 1 i.V.m. § 707, 13; Lackmann in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 712, 1 i.V.m. § 707, 9; vgl. auch Putzo a.a.O. § 712, 4). In Betracht kommen also Fälle des Schweregrades, dass die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners sicher erscheint (Lackmann a.a.O. § 712, 1). Im Zweifel haben die Interessen des Gläubigers Vorrang, insbesondere bei Unterlassungsansprüchen (Putzo a.a.O. § 712, 5).
45 
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist ein nicht zu ersetzender Nachteil schon nicht dargetan. Müssten die Beklagten im Falle eines letztlichen Obsiegens vor einem dem Senat übergeordneten Gericht vorübergehend auf dieses - wie sie meinen - nur eingängige Wiedererkennungszeichen verzichten, so mag im einen oder anderen Falle die Mundpropaganda oder der Wiedererkennungseffekt für einen zur erneuten Mandatierung bereiten Mandanten etwas erschwert sein, wenn ihnen dieses Schlagwort nicht zu Gebote gestanden hatte. Dass dies jedoch von existenzgefährdender Auswirkung sein soll, ist weder nachvollziehbar gemacht noch sonst ersichtlich. Auch ist bei der gebotenen Abwägung der Interessen der Beteiligten gerade angesichts der Anspruchsart ein Zurücktreten der Gläubigerinteressen nicht angezeigt. Soweit die Beklagten - zur Begründung dieses Antrages als zweites Argument in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - anführten - insoweit nicht protokolliert -, im - dann - Hin und Her des Schlagwortes fiele es den Beklagten schwer, Mandanten sich als Rechtsberater in deren Angelegenheit vertrauenswürdig darzustellen, wenn man die eigenen rechtlichen Angelegenheiten nicht verlässlich betreiben könne, so besteht schon kein Anlass, den Mandanten diesen Vorgang so und mit diesen Einzelheiten zu erläutern.
46 
Im Übrigen ist nicht zu erkennen, dass die Beklagten durch den ohnehin gebotenen Ausspruch im Rahmen der Vollstreckbarkeit nicht hinreichend geschützt wären.
47 
b) Auch ist keine Aufbrauchsfrist zu gewähren. Trotz eines entsprechenden Hinweises der Kläger haben die Beklagten diesen Gesichtspunkt nicht - auch nicht hilfsweise - aufgegriffen. Selbst wenn in ihrem Antrag gemäß § 712 ZPO als Minus ein solches Anliegen zu ihren Gunsten mitgedacht würde, fehlt es dafür schon an jeglichem hinlänglichen Vorbringen. Die Beklagten mussten aber etwa bei Ausscheiden und Eintreten von neuen Kanzleimitgliedern ebenfalls recht kurzfristig mit dem Austausch von Briefbögen oder der Änderung etwa ihrer Homepage reagieren. Dass ihnen dies bei Untersagung der streitbetroffenen Bezeichnung schwerer fiele, ist weder ersichtlich und insbesondere auch nicht vorgetragen.
II.
48 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 269 Abs. 3, 708 Nr. 10, 711, 542, 543 i.V.m. § 3 ZPO.
49 
Durch die Rücknahme der Klage gegen die Beklagten Ziff. 4 und 5 trifft die Kläger insoweit die Kostenfolge nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Kostenausspruch insoweit muss sich jedoch nicht auf die außergerichtlichen Kosten dieser vormaligen Beklagten beziehen. Durch deren Verzicht auf Kostenerstattung (B 1 und 2 = Bl. 149 und 150) fehlt ihnen ein Rechtsschutzinteresse an einer solchen Kostengrundentscheidung (vgl. hierzu Reichold in Thomas/Putzo a.a.O. § 269, 20).
50 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat folgt anerkannten, auch höchstrichterlich gebilligten Rechtsgrundsätzen. Die Fallbehandlung erschöpft sich einzig in deren Umsetzung auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls.

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 03. Juli 2003 - 8 W 425/02

bei uns veröffentlicht am 03.07.2003

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.8.2002 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin deren auß

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
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3.
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4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Tenor

1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.8.2002 wird

zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin deren außergerichtliche Kosten im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Beschwerdewert: 50.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die antragstellende Bezirkssparkasse R. erstrebt - nunmehr in dritter Instanz - die Löschung der Firma der Antragsgegnerin - "Sparkasse Bodensee" - im Handelsregister von Amts wegen gemäß § 142 FGG, weil diese Unternehmensbezeichnung gegen das Irreführungsverbot des § 18 Abs. 2 HGB verstoße.
1. a) Am 2.4.2001 ist im Handelsregister des Amtsgerichts Tettnang unter HRA 1121 die "Sparkasse Bodensee" eingetragen worden, die aus einem - vom Regierungspräsidium Tübingen als zuständiger Aufsichtsbehörde zuvor genehmigten - Zusammenschluss der "Kreissparkasse Friedrichshafen" und der "Sparkasse Überlingen (Bodensee)" hervorgegangen ist. Sie hat am 1.4.2001 ihre Tätigkeit aufgenommen. Rechtsgrundlage dieser "Vereinigung durch Neubildung" ist § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Sparkassengesetzes für Baden-Württemberg (SpG), dessen aktuelle Fassung - nach dem letzten Änderungsgesetz vom 6.12.1999 - zum 1. April 2003 neu bekannt gemacht wurde (GBl BW 2003, 215). Sitz dieser neu gebildeten Sparkasse ist Friedrichshafen. Sie ist - abgesehen von der Sparkasse Salem-Heiligenberg - die einzige Sparkasse im Sinne des Sparkassengesetzes im durch das Verwaltungsreformgesetz vom 26.7.1971 neu geschaffenen "Bodenseekreis".
b) Mit Wirkung zum 1.1.2002 ist - nach Genehmigung durch die zuständige Aufsichtsbehörde vom 14.9.2001 - der "Sparkasse Bodensee" die bisherige "Sparkasse Konstanz" in der Form beigetreten, dass ihr Vermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die aufnehmende Sparkasse übertragen wurde ("Vereinigung durch Aufnahme" gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 SpG). Die diesbezügliche Eintragung im Handelsregister Tettnang ist am 4.2.2002 erfolgt.
Noch nicht im Handelsregister vollzogen ist die Eintragung eines weiteren Sitzes der Antragsgegnerin in Konstanz. Die Klärung der strittigen Frage einer Zulässigkeit von Doppelsitzen bei (baden-württembergischen) Sparkassen ist zurückgestellt und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
2. a) Mit Schreiben vom 29.6./3.7.2001 hatte sich die Antragstellerin im Hinblick auf die beabsichtigte Fusion der "Sparkasse Konstanz" mit der "Sparkasse Bodensee" erstmals gegen die Firmierung der Antragsgegnerin gewandt (HBd I, 18) und geltend gemacht, diese sei irreführend, weil am Bodensee auch andere bedeutende Sparkassen tätig seien, nämlich - allein in Deutschland - außer ihr selbst die Sparkasse Stockach, die Sparkasse Singen-Radolfzell, die Sparkasse Salem-Heiligenberg sowie die Sparkasse Lindau - Memmingen - Mindelheim. Die Antragsgegnerin ist diesen Einwendungen entgegengetreten.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 7.1.2002 hat die Antragstellerin beim Registergericht förmlich angeregt, wegen Verstoßes der eingetragenen Firma gegen § 18 Abs. 2 HGB das Amtslöschungsverfahren gegen die Antragsgegnerin einzuleiten (HBd I, 70 f.).
Durch Beschluss vom 25.2.2002 hat der Richter des Amtsgerichts diesen Antrag - ohne erneute Anhörung der Antragsgegnerin - mit näherer Begründung als unbegründet zurückgewiesen (HBd I, 101/104).
b) Dagegen hat sich die Antragstellerin mit der Beschwerde vom 18./19.4.2002 (HBd II,135) gewandt, die sie mit Schriftsatz vom 20.6.2002 (HBd II,154/156) begründet hat.
Mit Beschluss vom 27.8.2002 hat das Landgericht Ravensburg die Beschwerde der Antragstellerin "kostenpflichtig" zurückgewiesen (HBd II,159 f.); eine Irreführungsgefahr nach § 18 Abs. 2 HGB sei nicht gegeben und ein eventuell in Betracht kommender Verstoß gegen § 3 UWG sei im registergerichtlichen Verfahren nicht zu prüfen.
10 
c) Gegen die am 5.9.2002 zugestellte Beschwerdeentscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der "weiteren sofortigen Beschwerde" vom 11./16.9.2002, die sie - nach Akteneinsicht beider Beteiligten - mit Schriftsatz vom 28.11.2002 unter Beifügung eines Gutachtens des Instituts für Demoskopie Allensbach vom 23.9.2002 begründet hat. Sie begehrt, unter Aufhebung der beiden Entscheidungen der Vorinstanzen das Registergericht zur Einleitung des Amtslöschungsverfahrens anzuweisen, hilfsweise die Sache an das Beschwerdegericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Die Antragsgegnerin ist dem Rechtsmittel insbesondere mit Schriftsatz vom 31.1.2003 entgegengetreten.
11 
d) Am 21.2.2003 hat das Registergericht für die Antragsgegnerin eine weitere Satzungsänderung (betr. Aufgaben und Vertretungsbefugnis; SdBd Bl.65) und am 20.5.2003 eine Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands (SdBd Bl.71) im Handelsregister eingetragen.
II.
12 
1. Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist als (unbefristete) weitere Beschwerde im Sinne einer Rechtsbeschwerde (§ 27 Abs. 1 FGG) statthaft und zulässig, insbesondere formgerecht eingelegt.
13 
Soweit die Rechtsbeschwerdeführerin - im Anschluss an diesbezügliche (insoweit rechts-fehlerhafte) Ausführungen des Landgerichts im angefochtenen Beschluss - der Annahme ist, durch die in § 142 Abs. 3 FGG enthaltene Verweisung auf § 141 Abs. 3 FGG sei das gegebene Rechtsmittel die sofortige Beschwerde, ist dies rechtsirrig.
14 
Die "sofortige Beschwerde" ist nur dann gesetzlich vorgesehen, wenn das Registergericht einen Widerspruch (der Antragsgegnerin) gegen die von ihm beabsichtigte Löschung zurückweist, wenn also hier Amtsgericht bzw. Landgericht die Firmierung der Antragsgegnerin für firmenrechtlich unzulässig erachtet und die Löschung angekündigt hätten. Weist dagegen das Registergericht (und/oder das Beschwerdegericht) - wie hier - einen Löschungsantrag zurück, ist dagegen "nur" die einfache (= unbefristete) Beschwerde bzw. Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. zB BayObLGZ 1978,353,355; OLG Zweibrücken FGPrax 2002,132; Keidel/Winkler, FG 15. Aufl., Rn 4, Rn 21 f; Bumiller/Winkler, FGG, 7.Aufl., Rn 23; Bassenge/Herbst/Roth, FGG... 9.Aufl., Rn 15, je zu § 142 FGG).
15 
Deshalb hat das Amtsgericht zu Recht von einer förmlichen Zustellung seiner Entscheidung abgesehen, weshalb das Landgericht eine Verfristung des eingelegten Rechtsmittels nicht feststellen konnte und - richtigerweise - in der Sache entschieden hat. Die von der Antragsgegnerin im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachten Zulässigkeitsbedenken gegen die "sofortige weitere Beschwerde" beruhen ebenfalls auf einer Verkennung der Rechtslage und greifen deshalb nicht durch.
16 
2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg, da sich die Entscheidung des Landgerichts in der Sache als rechtsfehlerfrei erweist. Die von der Antragstellerin gerügten Rechtsfehler liegen nicht vor. Die eingetragene Firma "Sparkasse Bodensee" ist nicht ersichtlich geeignet, die angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irrezuführen, und verstößt somit nicht gegen § 18 Abs. 2 HGB (nF).
17 
a) Ein als Rechtsfehler zu bewertender Begründungsmangel der Beschwerdeentscheidung liegt nicht vor; sowohl der beschiedene Sachverhalt als auch die maßgebenden Erwägungen des Gerichts sind in ausreichendem Maße dargestellt, weshalb auch der Hilfsantrag der Antragstellerin auf Zurückverweisung an das Beschwerdegericht ohne Erfolg bleibt. Ebenso wenig greift die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unzureichender Auseinandersetzung mit den Argumenten der Beschwerdeführerin durch. Es ist vielmehr anerkannt, dass das Gericht sich darauf beschränken kann, den wesentlichen Kern des Vorbringens zu bescheiden, und nicht verpflichtet ist, sich mit sämtlichen, gegebenenfalls auch fern liegenden Einwendungen eingehend auseinander zu setzen (vgl. allgemein Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl., Rn 6b vor § 128 m.Nw. der Rspr. des BVerfG; Keidel/Meyer-Holz, aaO Rn 18 vor § 8, Rn 28 ff zu § 25). Der 4-seitige Beschluss des Landgerichts genügt den Anforderungen, zumal sinngemäß auf die (ebenfalls 4-seitige) Begründung der amtsrichterlichen Entscheidung Bezug genommen ist.
18 
Auch ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdekammer nicht mit dem "Schreiben" der IHK Hochrhein-Bodensee vom 19.7.2001 näher auseinandergesetzt hat, denn dabei handelt es sich - wie die Rechtsbeschwerdeführerin den Akten entnehmen konnte - nur um einen (vom früheren Rechtszustand geprägten) internen Entwurf, dem durch das Schreiben dieser IHK vom 3.8.2001 (HBd I,23 f) jede Relevanz genommen worden ist.
19 
b) Eine entscheidungsrelevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Landgericht die unter dem 23.8.2002 angekündigte Vorlage eines Umfragegutachtens nicht abgewartet hat. Denn nach der näher begründeten Rechtsansicht des Landgerichts konnte eine solche Repräsentativumfrage allenfalls für ein wettbewerbsrechtliches Unterlassungsverfahren nach §§ 3 UWG, 37 Abs. 2 HGB, nicht aber für eine registerrechtliche Entscheidung nach §§ 17 ff HGB erheblich sein, so das eine Kausalität dieser angeblichen Gehörsverletzung für die Entscheidung nicht gegeben ist.
20 
Diese Beurteilung des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden. Denn Maßstab für die Beurteilung der Irreführungseignung ist - wie die Antragsgegnerin zutreffend hervorgehoben hat - nicht mehr eine kleine, nicht informierte Minderheit, die früher als "nicht unerheblicher Teil der Verkehrskreise" die deutschen Maßstäbe der Irreführungsgefahr geprägt hat, sondern nach europäischen Vorgaben der "durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher" (EuGH EuZW 1998,526 m.Anm. Leible). Es kommt also objektiviert auf die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung an; der Richter darf, jedenfalls soweit er sich auch als Angehöriger der angesprochenen Verkehrskreise verstehen kann, selbst die ersichtliche Irreführungseignung beurteilen (vgl. Baumbach/Hopt, HGB 30. Aufl. 2000, Rn 12/13; Ammon in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 2. Aufl. 2001, Rn 27/28; Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer, HGB (2001), Rn 35-43; Bokelmann in Münch-Komm HGB (ErgänzgBd 1999) Rn 36 ff, je zu § 18 HGB).
21 
Es war erklärtes Ziel der Reform des Firmenrechts im Rahmen des im wesentlichen am 1.7.1998 in Kraft getretenen Handelsrechtsreformgesetzes (HRG), der "Versteinerung" des deutschen Firmenrechts im Hinblick auf die Rechtsentwicklung in Europa ein Ende zu machen und das überzogene Irreführungsgebot zu "entschärfen"; durch die Einführung der sog. "Wesentlichkeitsschwelle" und der "Ersichtlichkeitsschwelle" sollte der register-rechtliche Prüfungsmaßstab nachhaltig gesenkt und auf ein "Grobraster" beschränkt werden (vgl. Schaefer, Handelsrechtsreformgesetz ... anhand der Materialien, 1999, S. 39-41, 44, 178 ff; Baumbach/Hopt, aaO, Rn 20; Koller/Roth/Morck, HGB, 3. Aufl. 2002, Rn 10, je zu § 18 HGB). Die "Feinsteuerung" der Zulässigkeitsprüfung unter wettbewerbs-rechtlichen Gesichtspunkten soll dagegen im Rahmen der Unterlassungsklage (§ 37 Abs. 2 HGB bzw §§ 3, 13a UWG erfolgen, worauf das Landgericht zutreffend hingewiesen hat. Deshalb sind Publikumsbefragungen nach Ansicht des Senats für das registerrechtliche Eintragungs- oder Löschungsverfahren in der Regel nicht (mehr) erforderlich (so Ammon, aaO, § 18 Rn 27 aE; ähnlich: Koller/Roth/Morck, aaO Rn 9: "oftmals überflüssig"; vgl. auch Ebenroth/Boujong/Joost/Zimmer § 18 Rn 42 aE) und folglich auch nicht entscheidungsrelevant.
22 
Die Entscheidung des Landgerichts beruht deshalb nicht auf der gerügten Gehörsverletzung, weshalb auch dem Hilfsantrag auf Zurückverweisung an das Landgericht nicht stattzugeben war. Die Frage, ob die von der Antragstellerin vorgelegte Repräsentativbefragung - die als neues tatsächliches Vorbringen in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich unbeachtlich ist - nach ihrem Ergebnis überhaupt geeignet ist, eine (firmenrechtliche) Irreführungsgefahr zu belegen, bedarf deshalb keiner Vertiefung, obwohl die sachlichen Einwendungen der Antragsgegnerin gegen diese Umfrage und die daraus hergeleiteten Folgerungen nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen sind.
23 
c) Ein Rechtsfehler kann auch nicht darin gesehen werden, dass das Registergericht vor Eintragung keine gutachterliche Stellungnahme der örtlich zuständigen Industrie- und Handelskammer Bodensee-Oberschwaben eingeholt (§ 126 HGB) und das Beschwerdegericht dies nicht beanstandet hat. Die Rechtsbeschwerde übersieht, dass das HRG auch § 23 HRV dahin geändert hat, dass eine solche Stellungnahme der Kammer(n) nur dann einzuholen ist, wenn das Registergericht Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der neuen Firma hat; hat es - wie hier - keine Zweifel, bedarf es einer Beteiligung der Organe des Handelstandes nicht mehr. Der Verzicht auf die schematische "Regelanfrage" bei den Kammern soll nach der erklärten Absicht des Reformgesetzgebers (vgl. Schaefer, aaO, S. 255 f) zur Befreiung des Firmenrechts von den bisherigen Zwängen und zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen.
24 
d) Im Ergebnis zutreffend haben die Vorinstanzen eine ersichtliche Eignung zur Irreführung über wesentliche geschäftliche Verhältnisse der eingetragenen Firma "Sparkasse Bodensee" verneint. Dabei sind die beiden Firmenbestandteile jeweils für sich und in ihrem Zusammenhang zu prüfen, zum einen unter allgemeinen firmenrechtlichen Gesichtspunkten, zum anderen aus dem besonderen Blickwinkel des Rechts der Kreditinstitute und speziell der öffentlich-rechtlichen Sparkassen - deren Eintragungspflicht sich nunmehr aus § 33 HGB ergibt, nachdem das Handelsrechtsreformgesetz 1998 die Befreiung der Sparkassen von der Registerpflicht (§ 36 HGB aF; RGZ 166, 334) beseitigt hat (vgl. Bay-ObLG NJW-RR 2001,26,27).
25 
Die Ersichtlichkeit der Irreführungseignung setzt voraus, dass sich diese dem objektiven Betrachter und damit dem Registerrichter ohne weiteres, insbesondere ohne Erhebung von Beweisen aufdrängen muss (vgl. BayObLGZ 1999, 114 = FGPrax 1999, 157 = RPfl 1999, 448 = NJW-RR 2000,111 m. Bespr. Karsten Schmidt JuS 2000,497; Ebenroth/Zimmer aaO Rn 69 ff; Ammon aaO Rn 29), wobei auf die gleichartige Regelung in § 37 MarkenG zu verweisen ist (vgl. Fezer ZHR 161 (1997) 52, 59 ff).
26 
aa) Für den speziellen Geschäftszweig der Kreditinstitute enthalten die Bestimmungen der §§ 39 - 43 KWG vorab zu prüfende Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Firma. Hat auch über die Einhaltung dieser Bestimmungen in erster Linie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin - früher: Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen - § 42 KWG) zu wachen, können sie im registergerichtlichen Verfahren nicht ausgeblendet werden.
27 
Da die Antragsgegnerin - wie die Antragstellerin - unbestritten eine "Sparkasse" iSd (baden-württembergischen) Sparkassengesetzes ist, lassen sich aus § 40 KWG keine firmenrechtlichen Bedenken herleiten. Solche sind auch weder von der Antragstellerin noch von der Bundesanstalt noch vom Regierungspräsidium - als spezieller Aufsichtsbehörde für die Sparkassen (§ 49 SpG) - geltend gemacht worden.
28 
Die bei der Neubildung der Antragsgegnerin denkbare Benennung "Kreis-Sparkasse" hätte - ähnlich wie die Bezeichnung "Sparkasse Bodenseekreis" - im Hinblick darauf, dass im (1971 neu gebildeten) "Bodenseekreis" neben der Antragsgegnerin auch die Sparkasse Salem-Heiligenberg tätig ist, hinsichtlich der Irreführungseignung eher Bedenken hervorgerufen als die eingetragene Firma. Mit dem Beitritt der Sparkasse Konstanz und dem damit verbundenen Überschreiten der Grenze des Bodenseekreises wäre die Eignung zu einer Irreführung tendenziell noch gestiegen.
29 
bb) Der von der Antragstellerin in erster Linie beanstandete Firmenbestandteil "Bodensee" ist ebenfalls nicht ersichtlich zur Irreführung iSd § 18 Abs. 2 HGB geeignet.
30 
(1) Die - früher in der firmenrechtlichen Rechtsprechung verbreitete und auch vom Senat geteilte (zB RPfl 1982, 108) - Auffassung, die Aufnahme einer geografischen Bezeichnung in die Firma enthalte auch eine Aussage über die (derzeitige tatsächliche) Größe oder die Marktstellung des (kaufmännischen) Unternehmens, ist weithin überholt. Schon vor dem Handelsrechtsreformgesetz hatte ein Bedeutungswandel eingesetzt, der durch das neue Firmenrecht stark beschleunigt worden ist. Inzwischen werden solche geografischen Bezeichnungen regelmäßig nur als Hinweis auf den Sitz (Ort oder Region) oder das Haupttätigkeitsgebiet verstanden, wie der Senat für das neue Firmenrecht bereits ausgesprochen hat (Besch. v. 17.11.2000, Die Justiz 2001,81 = OLGRep 2001,90 = RPfl 2001,186 = NJW-RR 2001,755 = DB 2001,697). Dies liegt im übrigen in einer Linie mit der sonstigen neueren Senatsrechtsprechung in Umsetzung der gesetzgeberischen Zielvorstellung von der "Entsteinerung" des deutschen Firmenrechts (vgl. Beschl. v. 31.5.1999, Die Justiz 2000,126 - "Dachtechnik" -; unveröff. Beschl. v. 21.3.2000 - 8 W 83/98 - "Bürotechnik").
31 
Diese gewandelte Auffassung des Senats steht im Einklang mit der überwiegenden neueren Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (zB BayObLGZ 1999,114; OLG Hamm RPfl 1999, 545 = NJW-RR 1999,1710 = FGPrax 1999,232; OLG Oldenburg BB 2001,1373; ebenso zB LG Heilbronn RPfl 2002,158; vgl. auch Bokelmann in Münch-Komm HGB (ErgänzgBd 1999) Rn 30 ff, 43 f; Ammon in Röhricht/Graf von Westphalen Rn 65 ff; Ebenroth/Zimmer, aaO, Rn 53 ff, je zu § 18; Ensthaler/Nickel/Kunst, Gem-Komm z. HGB, 6. Aufl. 1999, Rn 4,25/27,33; Koller/Roth/Morck, Rn 14, je zu § 18 HGB). Die abweichende Äußerung des OLG Frankfurt (MDR 2001,1177 = RPfl 2001,428 = NJW/RR 2002,459) gibt keinen Anlass zu einer Vorlage an den BGH (§ 28 Abs. 2 FGG), da die Entscheidung nicht auf der ergänzenden Erwägung über den regionalen Zusatz beruht.
32 
Wie die IHK Hochrhein-Bodensee in ihrer dem Registergericht Konstanz erstatteten Stellungnahme vom 3.8.2002 ausgeführt und beide Vorinstanzen bestätigt haben, gibt es (seit geraumer Zeit) zahllose Unternehmen unterschiedlichster Art rund um den - schweizerischen, österreichischen, bayerischen und baden-württembergischen - Bodensee, die diese geografische Bezeichnung in der Firma führen, ohne dass ernsthafte Klagen über eine Irreführung der jeweiligen Verkehrskreise laut geworden sind. Das Gleiche gilt für ähnliche Landschaftsbezeichnungen wie etwa Hochschwarzwald, Rhein-Neckar, Hohenlohe oder Allgäu. Der informierte Durchschnittsverbraucher verbindet damit nicht die - mit dem Erscheinungsbild der modernen Wettbewerbswirtschaft im Widerspruch stehende - Vorstellung, das so firmierende Unternehmen sei das einzige oder einzige bedeutende Unternehmen dieser Art in der Region.
33 
(2) Hinzukommt, dass der baden-württembergische Landesgesetzgeber im Zuge der Verwaltungsreform 1971 den aus dem (alt-württembergischen) Kreis Tettnang und dem größeren Teil des (alt-badischen) Kreises Überlingen neugebildeten Kreis mit Sitz des Landratsamts in Friedrichshafen "Bodenseekreis" genannt hat (§ 3 Nr. 3 des KreisreformG v. 26.7.1971, GBl. 314), obwohl dieser Kreis angesichts des weiteren neugebildeten Kreises Konstanz nicht einmal das gesamte Bodensee-Ufer des Landes Baden-Württemberg umfasst. Die Antragstellerin hätte also den Einwand der Irreführung in erster Linie schon dem vor über 30 Jahren tätig gewesenen Landesgesetzgeber entgegenhalten müssen. Deshalb ist der Ansatz der Antragstellerin, die Firma der Antragsgegnerin hätte schon bei der Ersteintragung im April 2001 wegen Irreführungseignung nicht erfolgen dürfen, nicht tragfähig. Vielmehr war der größte Gewährträger der Antragsgegnerin namensstiftend.
34 
Durch den Beitritt der "Sparkasse Konstanz" zur "Sparkasse Bodensee" - der erstmals bei der Antragstellerin firmenrechtliche Bedenken ausgelöst hat - ist die zu Recht eingetragene Firma der Antragsgegnerin ebenfalls nicht irreführend geworden. Im Gegenteil hat die von der Antragstellerin geltend gemachte Gefahr, die angesprochenen Verkehrskreise könnten die Antragsgegnerin zu Unrecht für eine "führende Sparkasse" am (deutschen) Bodenseeufer halten, abgenommen. Denn Gewicht und Verbreitung der Antragsgegnerin haben dadurch deutlich zugenommen haben und damit ist eine denkbare Diskrepanz zwischen (behaupteter) Erwartung der Verkehrskreise und der Wirklichkeit tatsächlich geringer geworden.
35 
Die - ersichtlich (vgl. Parteigutachten HBd I,75 ff.) wettbewerbsrechtlich geprägte - Argumentation der Antragstellerin ist also unter firmenrechtlichen Gesichtspunkten hochgradig widersprüchlich.
36 
cc) Auch im Zusammenhang beider Bestandteile geht von der Firma "Sparkasse Bodensee" keine ersichtliche Irreführungsgefahr über "wesentliche" (und deshalb firmenrechtlich relevante) geschäftliche Verhältnisse aus, auch nicht im Hinblick auf die besonderen rechtlichen Verhältnisse der Sparkassen.
37 
Das von der Antragstellerin ins Feld geführte sparkassenrechtliche Regionalprinzip, nach dem das Tätigkeitsgebiet einer Sparkasse aus haftungsrechtlichen Gründen grundsätzlich auf das Gebiet der als Gewährsträger fungierenden Gebietskörperschaft beschränkt ist (vgl. § 2 SpG), mag zwar bei Gemeinde-Namen die Behauptung einer gewissen Alleinstellung enthalten. Dagegen ist die Annahme, die Antragsgegnerin sei die einzige Sparkasse am Bodensee oder auch nur am deutschen Bodensee, fernliegend, weil "Bodensee" als Bezeichnung eines internationalen Gewässers bzw einer auf mehrere Staaten verteilten Region in den vielfältigsten Bezeichnungen von Unternehmen und sonstigen Organisationen geläufig ist, ohne dass eine Alleinstellung behauptet oder von den angesprochenen Verkehrskreisen angenommen wird.
38 
Für die beteiligten Verkehrskreise ist nach Einschätzung des Senats ohnehin der erste Firmenbestandteil "Sparkasse" von weit größerer Bedeutung als die nachgestellte geografische Bezeichnung, weil die Zugehörigkeit zur - durch ein gemeinsames Erscheinungsbild geprägten - (deutschen) Sparkassenorganisation und die damit verbundene "Freizügigkeit" von Sparbüchern und Geldautomatenkarten viel wichtiger ist als der nachfolgende Name einer Gemeinde, eines Gemeindeverbands oder einer Region. Welche Ortsangabe das nächstgelegene Geschäftslokal einer Sparkasse trägt und ob diese - mehr oder weniger - selbständig ist, ist für den durchschnittlichen Verbraucher ziemlich gleichgültig. Gerade das Regionalprinzip der öffentlich-rechtlichen Sparkassen und die damit verbundene Gewährträgerschaft von Gebietskörperschaften hat zur Folge, dass die dem Firmenteil "Sparkasse" beigefügte geografische Angabe eher geringes Gewicht hat; angesichts der vielfältigen Zusammenfassungen von Gebietskörperschaften im Zuge von Verwaltungsreformen einerseits und der fortgesetzten Zusammenschlüsse von Kreditinstituten aller Arten andererseits (etwa auch innerhalb der früher ebenfalls stark örtlich geprägten Genossenschaftsbanken) vermag der durchschnittliche Kunde von Kreditinstituten die Relativität der nachfolgenden geografischen Bezeichnung zutreffend zu bewerten. Das von der Antragstellerin vorgelegte und von den Beteiligten kontrovers erörterte Umfragegutachten - das im Rechtsbeschwerdeverfahren allerdings nicht verwertbar ist - könnte für diese Einschätzung übrigens als Bestätigung herangezogen werden.
39 
Schließlich kommt für die Prüfung der (ersichtlichen) Täuschungseignung hier noch hinzu, dass das Tätigkeitsgebiet der Antragsgegnerin - jedenfalls nach dem Beitritt der Sparkasse Konstanz - tatsächlich den größeren Teil des deutschen Bodenseeraums abdeckt.
40 
e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich die Vorinstanzen zutreffend auf den Rechtsstandpunkt gestellt haben, dass die eingetragene Firma "Sparkasse Bodensee" nicht ersichtlich irreführend iSd § 18 Abs. 2 HGB ist, weshalb das Rechtsmittel der Antragstellerin zurückzuweisen war.
41 
3. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. Für die Gerichtskosten gilt § 131 Abs. 1 KostO, ohne dass dies eines förmlichen Ausspruchs bedarf.
42 
Die Festsetzung des Gegenstandswerts der weiteren Beschwerde - eine Festsetzung für die Erstbeschwerde ist noch nicht erfolgt - beruht auf § 131 Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 unter Berücksichtigung von § 26 Abs. 3 Nr. 3 KostO.

(1) Die Firma muß zur Kennzeichnung des Kaufmanns geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen.

(2) Die Firma darf keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Im Verfahren vor dem Registergericht wird die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.