Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Juli 2008 - 19 U 54/08

bei uns veröffentlicht am31.07.2008

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 13.03.2008 (Az. 3 O 340/07)

a b g e ä n d e r t und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.834,08 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.09.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat 1.9 TDI Kombi Trendline, Fahrgestellnummer WWW....

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 598,21 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen; außerdem verbleibt es bei der Abweisung der Widerklage.

II. Die weitergehende Berufung wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Die Beklagte/Widerklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H. v. 115 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin Sicherheit i. H. v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

VI. Streitwert in beiden Instanzen: 25.000,01 EUR bis 30.000,-- EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus Anfechtung, hilfsweise aus Rücktritt aus dem Kaufvertrag über einen Gebrauchtwagen geltend, wobei ein Teil des Kaufpreises durch Inzahlungnahme von zwei Gebrauchtwagen der Klägerin getilgt worden ist. Wegen Einzelheiten wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts Heilbronn Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage, wobei letztere nicht Gegenstand des Berufungsverfahren ist, abgewiesen, und zur Begründung ausgeführt, dass die Vorbenutzung des Pkw als Mietwagen keinen Sachmangel darstelle und auch eine Aufklärungspflicht über die Vorbenutzung als Mietwagen nicht bestanden habe. Zumindest wären Mängelansprüche aber deswegen ausgeschlossen, da der Klägerin die Mietwageneigenschaft, die die Beklagte auch nicht arglistig verschwiegen habe, nur infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben sei.
Gegen dieses Urteil, der Klägerin zugestellt am 18.03.2008, hat sie am 14.04.2008 Berufung eingelegt und die Berufung am 30.04.2008 begründet.
Sie trägt vor, dass eine Aufklärung über eine Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen durch die Beklagte nicht erfolgt sei. Über eine solche atypische Vorbenutzung bestehe eine Aufklärungspflicht; die atypische Vorbenutzung stelle auch einen Sachmangel des Fahrzeugs dar. Die Mietwageneigenschaft sei ihr auch nicht infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Die Klägerin beantragt,
1. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 29.125,-- EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 27.09.2007 Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs VW Passat 1.9 TDI Kombi Trendline mit der Fahrgestellnummer WWW... abzüglich gezogener Nutzungen zu bezahlen.
2. Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Heilbronn festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 27.09.2007 in Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren i. H. v. 1.196,43 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 20.11.2007 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
11 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil, wonach eine Aufklärungspflicht über die Vorbenutzung des Pkws als Mietwagen nicht bestanden habe. Im Übrigen sei die Klägerin über die Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen aufgeklärt worden.
12 
Der Senat hat Beweis erhoben zu der Frage, ob eine Aufklärung der Klägerin im Rahmen der Verkaufsverhandlungen über die Nutzung des Fahrzeugs beim Voreigentümer als Mietwagen erfolgt ist, durch Vernehmung der Zeugen R.G., M.L. und D.H.. Wegen Einzelheiten der Zeugenaussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 16.07.2008 (Bl. 118 - 128 d. A.) Bezug genommen.
13 
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze, die vorgelegten Urkunden und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
II.
14 
Die Berufung ist zulässig und weitgehend begründet.
15 
1. Der Klägerin steht aus Arglistanfechtung gem. §§ 123, 124, 143, 142, 812 Abs. 1 S. 1, 818, 816 BGB, die zu einem Ausschluss der vertraglichen Sachmängelansprüche führt (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rn. 1714 i. V. m. Rn. 1535), ein Anspruch i. H. v. 24.834,08 EUR nebst Zinsen zzgl. der Feststellung des Annahmeverzugs (§§ 256, 756 ZPO) zu.
16 
a) Für die Beklagte bestand eine Aufklärungspflicht über die Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen.
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Die ausschließliche Vorbenutzung eines Pkw als Mietfahrzeug beim Voreigentümer stellt beim Kauf aus „erster Hand“ für einen durchschnittlichen Privatkunden, auf den abzustellen ist, (immer noch) eine atypische Vorbenutzung dar und ist ein die Wertbildung negativ beeinflussender Faktor, der in der Regel einen merkantilen Minderwert des Fahrzeugs auslöst und üblicherweise zu einem Abschlag auf den „Normalpreis“ des Fahrzeugs führt. Diese Umstände begründen vorliegend die Aufklärungspflicht des gewerblichen Gebrauchtwagenverkäufers.
18 
Die Rechtsauffassung des Senats steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des OLG Köln vom 29.05.1996, abgedruckt NZV 1997, 312, und des OLG Düsseldorf vom 26.07.2000, abgedruckt in OLGR Düsseldorf, 2001, 19, wo eine Aufklärungspflicht verneint worden ist, da den Entscheidungen anders gelagerte Sachverhalte zu Grunde gelegen haben, nämlich dass die verkauften Fahrzeuge zwei Voreigentümer hatten und dass nur der kürzere Teil des Zulassungszeitraumes auf die Nutzung als Mietwagen entfallen ist.
19 
Soweit in der Literatur (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1261 - 1264 unter Bezugnahme auf Otting „Zur Offenbarungspflicht der Ex-Mietwageneigenschaft des Gebrauchtwagens“, ZGS 2004, 12) die Rechtsauffassung vertreten wird, die Nutzung eines Fahrzeugs beim Ersteigentümer als Mietwagen stelle heute keine atypische Vorbenutzung mehr dar, folgt dem der Senat nicht. Das Marktgeschehen kann nicht allein durch statistische Betrachtungsweisen erfasst werden, sondern wird maßgeblich durch die Käuferseite, deren Kenntnisse und deren Wertvorstellungen, geprägt.
20 
b) Der Senat ist auch davon überzeugt, dass die Beklagte die Klägerin im Rahmen der Verkaufsverhandlungen nicht über die Nutzung als Mietwagen beim „Vorbesitzer“ aufgeklärt hat.
21 
Der Zeuge G. hat ausgesagt, dass bei den Verkaufsverhandlungen der Mitarbeiter der Beklagten, der Zeuge H., auf eine Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen nicht hingewiesen habe, sondern die Nachfrage nach dem Grund für die relativ hohe Laufleistung des Pkw mit Erstzulassung 2006 und einem Vorbesitzer mit den offenbar vielen Langstreckenfahrten des Vorbesitzers erklärt habe. Es liegt nahe, dass ein Kaufinteressent die auffällig hohe Laufleistung des Pkws (35.658 km innerhalb von ca. 7,5 Monaten, d. h. über 4.700 km pro Monat) hinterfragt und dass eine Auskunft, der Pkw sei bislang als Mietfahrzeug benutzt worden, vom Kaufinteressenten nicht als unwichtiges Detail eingeordnet wird, sondern von ihm zumindest als Forderung für eine Preisherabsetzung genommen wird. Schon von daher überzeugt den Senat die Aussage des Zeugen H., die Klägerin und ihr Lebensgefährte (nunmehriger Ehemann R.G.) hätten auf die Mitteilung bei den Verkaufsverhandlungen, dass die Vorbesitzerin ein Mietwagenservice gewesen sei, keine Reaktion gezeigt, nicht.
22 
Hinzu kommt, dass die Klägerin bei den Verkaufsverhandlungen auch nach den Angaben des Zeugen H. nicht über den Zeitpunkt der nächsten Hauptuntersuchung aufgeklärt worden ist. Der Zeuge G. hat deshalb angegeben, von einer Frist von 36 Monaten für die erste Hauptuntersuchung (vgl. Anlage VIII. zu § 29 StVZO Ziff. 2.1.2.1.1) ausgegangen zu sein. Dies wird dadurch bestätigt, dass die Klägerin mit dem Fahrzeug monatelang, d.h. von Juni 2007 bis 19.9.2007 ohne „TÜV-Zulassung“ gefahren ist (vgl. Fahrzeugbrief Anl. K 18 = Bl. 60 d. A. i. V. m. dem Bericht über die Hauptuntersuchung vom 19.09.2007 Anl. K 16 = Bl. 58 d. A.). Wäre auf die Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen hingewiesen worden, so hätte es nahe gelegen, auch auf die rechtlichen Folgen, wie die Frist für die Hauptuntersuchung nach 12 Monaten (Anlage VIII. zu § 29 StVZO Ziff. 2.2), hinzuweisen; andererseits konnte bei einem Verschweigen dieses Umstandes bei den Kaufverhandlungen auch die atypische Vorbenutzung verheimlicht werden.
23 
Der unterlassenen Aufklärung steht zur Überzeugung des Senats auch nicht der Vermerk auf der von der Klägerin unterschriebenen schriftlichen Bestellung vom 03.01.2007 (Anlage K 1 = Bl. 8 sowie Bl. 130 d. A.), von der der Klägerin sogleich eine Mehrfertigung ausgehändigt worden war (unstreitig), sowie der Vermerk auf der von der Klägerin nachträglich unterschriebenen Bestellung, datierend auf den 05.01.2007 (Anlage K 20 = Bl. 67 d. A.), die von der Beklagten ausgestellt worden war, da sie in der ersten Bestellung nur den Endpreis, nicht aber den Nettopreis und die Umsatzsteuer ausgewiesen hatte, und die jeweils lauten: „Das Fahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Enterprise genutzt“, entgegen. Nach den Angaben des Zeugen H. sind ihm die einschließlich der Vermerke bereits ausgefüllten Bestellformulare von einem anderen Mitarbeiter der Beklagten jeweils übergeben worden. Sie dokumentieren bereits von daher nicht den Inhalt der Verhandlungen und eine dabei erfolgte Aufklärung. Auch aus dem Wortlaut der Vermerke selbst heraus ergibt sich aufgrund ihrer Unverständlichkeit kein entsprechender Hinweis. Insoweit hätte für die Klägerin lediglich Anlass bestehen können, nachzufragen, was diese unverständlichen Vermerke inhaltlich eigentlich bedeuten sollen. Jedoch ergibt sich aus der Aussage der Zeugin L., die bei der Unterzeichnung der Bestellung vom 03.01.2007 mit anwesend gewesen ist, nicht hinreichend sicher, dass die Klägerin dieses Detail, das gegenüber dem vorgedruckten Vertragstext nicht besonders hervorgehoben ist, beim Durchlesen vor ihrer Unterschrift tatsächlich wahrgenommen hat.
24 
c) Die Verletzung der Aufklärungspflicht beruht auch auf einem arglistigen Verhalten des Mitarbeiters der Beklagten, des Zeugen H., das der Beklagten zuzurechnen ist, da der Zeuge H. von der Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen Kenntnis hatte und es zumindest für möglich hielt, dass dieser nicht offenbarte Umstand für die Willensbildung der Klägerin von Bedeutung sein kann und sie bei Aufklärung den Vertrag nicht oder nur zu anderen Bedingungen abgeschlossen hätte (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Aufl., § 123 Rn. 11).
25 
d) Die Täuschung ist auch für die Willenserklärung der Klägerin ursächlich geworden, nachdem sie schlüssig dargelegt hat, dass sie ein Fahrzeug, das vom Voreigentümer als Mietwagen eingesetzt worden ist, nicht erworben hätte.
26 
e) Die Anfechtung ist form- und fristgerecht erklärt worden (§§ 124, 143 BGB).
27 
f) Hingegen ergibt sich aus der - bestrittenen - Behauptung der Klägerin, der Pkw sei laut dem am Fahrzeug angebrachten Auszeichnungsschild als Halb- bzw. Dreiviertel-Jahreswagen angeboten worden, wobei bereits der Begriff des Jahreswagens eine Nutzung als Mietwagen ausschließen würde (vgl. dazu BGH NJW 2006, 2694), kein Anfechtungsrecht, nachdem der Zeuge G. eine solche Ausschilderung nicht bestätigt hat.
28 
g) Rechtsfolge der Arglistanfechtung ist die Rückabwicklung gem. §§ 812 ff. BGB.
29 
aa) Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung des geleisteten Geldbetrags i. H. v. 12.100,-- EUR gemäß §§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, 818 Abs. 2 BGB (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1716).
30 
bb) Die beiden für zusammen 10.800,-- EUR in Zahlung genommenen Altwagen der Klägerin (vgl. dazu übereinstimmende Erklärung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 [Bl. 61 d. A.] in Abweichung von den vertraglich vereinbarten Kaufpreisen laut den schriftlichen Vereinbarungen vom 10.01.2007 [Anlage K 4 und K 5 = Bl. 13 u. 14 d. A.] wo Preise i. H. v. 6.300,-- EUR und 4.155,-- EUR ausgewiesen sind) kann die Beklagte nicht mehr herausgeben, da die Fahrzeuge von ihr weiterverkauft worden sind. Nach § 818 Abs. 2 BGB schuldet die Beklagte damit Wertersatz. Maßgebend ist der objektive Verkehrswert, nicht der bei der Veräußerung erzielte Gewinn (Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 18; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718). Mangels anderweitigem Sachvortrag der Parteien ist der Verkehrswert mit 10.800,-- EUR anzusetzen.
31 
cc) Allerdings hat die Beklagte - unstreitig - die beiden in Zahlung genommenen Fahrzeuge jeweils mit Gewinn weiterveräußert, den Pkw VW Golf zum Preise von 9.990,-- EUR und den Pkw Mitsubishi Colt zum Preise von 6.690,-- EUR, insgesamt also 16.680,-- EUR erlöst. Der Verkaufserlös, also auch der Gewinn von 5.880,-- EUR, unterfällt zwar nicht der Herausgabepflicht des § 818 Abs. 1 Hs. 2 BGB, da insoweit § 818 Abs. 2 BGB eine Sonderregelung enthält (BGH NJW 2004, 1314; Palandt/Sprau, a.a.O., § 818 Rn. 14; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718); er kann jedoch nach § 816 BGB herausverlangt werden (Palandt/Sprau, a.a.O., § 816 Rn. 23/24; Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718), nachdem bei der Anfechtung nach § 123 BGB von einer Gesamtnichtigkeit des angefochtenen Geschäfts unter Einschluss der dinglichen Seite auszugehen ist (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1718 i. V. m. Rn. 1714).
32 
dd) Die Klägerin ist im Gegenzug zur Herausgabe der gezogenen Nutzungen verpflichtet, die sie sich, wie sich auch aus ihrer Antragstellung ergibt, in Abzug bringen lassen will, deren Höhe sie aber der Schätzung des Senats unterstellt (§ 287 ZPO). Bei einem Kaufpreis von 22.900,-- EUR und einer zu erwartenden Restlaufleistung im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeugs von geschätzten weiteren 214.342 km ergibt sich eine Nutzungsvergütung von (aufgerundet) 11 Cent/km (vgl. dazu Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1454 - 1457). Bei gefahrenen Kilometern von 35.872 (71.530 km abzgl. 35.658 km) ergibt sich eine Nutzungsentschädigung von 3.945,92 EUR.
33 
ee) Aus den vorstehend aufgeführten Positionen aa) bis dd) ergibt sich damit ein Saldo von 24.834,08 EUR.
34 
h) Der Klägerin stehen Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27.09.2007 zu (§§ 286, 288 Abs. 1 BGB). Dass gemäß §§ 346, 348 BGB die Rückgewähr des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs zu erfolgen hat, steht dem nicht entgegen. Die Beklagte ist dadurch in Schuldnerverzug geraten, dass die Klägerin ihr das Fahrzeug in Annahmeverzug begründender Weise angeboten hat. Ein wörtliches Angebot der Rückgabe des Fahrzeugs war aufgrund der Weigerung der Beklagten, das Fahrzeug entgegenzunehmen, ausreichend (§ 295 S. 1 BGB).
35 
i) Die Klägerin hat auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung (§ 256 ZPO), dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet (§ 756 ZPO).
36 
j) Die zeitweise Sicherungsübereignung des Fahrzeugs auf die Volkswagen Bank GmbH zur Sicherung von deren Darlehens-Rückzahlungsanspruch (vgl. Ziff. 1 des Darlehensvertrages, Anlage K 2 = Bl. 9 - 11 d. A.) steht den schuldrechtlichen Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Im Übrigen ist nach Zahlung der letzten Darlehensrate i. H. v. 5.000,-- EUR durch die Klägerin am 21.01.2008 (Anlage K 10 = Bl. 50 d. A.) eine Rückübereignung unter Aushändigung des Fahrzeugbriefs erfolgt (vgl. Ziff. 4 der Darlehensbedingungen, Anlage K 2 = Bl. 9 - 11 d. A.).
37 
k) Auch besteht als Schadensersatz neben der Leistung (§§ 437 Nr. 3, 325, 280 Abs. 1 BGB [vgl. dazu BGHZ 170, 86, 98]) grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung der Anwaltskosten. Wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch den Klägervertreter zugestanden, hat die Rechtsschutzversicherung der Klägerin aufgrund der Aufforderungsschreiben vom 19.10.2007 und 26.10.2007 (Bl. 134 u. 135 d. A.) eine Zahlung von 1.196,43 EUR auf die Verfahrensgebühr gem. § 13, Nr. 3100 VV RVG geleistet, so dass nach § 67 VVG der Schadensersatzanspruch insoweit auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen ist. Allerdings macht die Klägerin klageweise die Geschäftsgebühr nach §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 1,3 geltend. Damit wird die Verfahrensgebühr, da es sich um denselben Gegenstand handelt und die vorgerichtliche Geschäftsgebühr selbst unangetastet bleibt, um die Hälfte vermindert (BGH MDR 2007, 984). Soweit die Geschäftsgebühr die Verfahrensgebühr verringert hat, ist die Versicherungsleistung nunmehr auf sie anzurechnen, mit der Folge eines entsprechenden Forderungsübergangs. Eine andere Rechtsauslegung hätte zur Folge, dass der Klägerin drei Gebühren zufließen würden. Damit besteht lediglich noch ein Anspruch in Höhe des hälftigen Betrags der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr zuzüglich der geltend gemachten Prozesszinsen.
38 
2. Der Klägerin stünden, falls (vorrangige) Ansprüche wegen Arglistanfechtung ausscheiden sollten (vgl. Ziff. 1), zumindest Rückgewähransprüche infolge des Rücktritts vom Kaufvertrag mit Ersetzungsbefugnis (vgl. dazu Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 364 Rn. 3 i. V. m. Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 480 Rn. 6) nach §§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 3 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323, 346 ff. BGB zu.
39 
a) Da es hinsichtlich der atypischen Vorbenutzung an einer Beschaffenheitsvereinbarung (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) fehlt und die in Rede stehende Sollbeschaffenheit sich auch nicht aus der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB) ergibt, ist das Fahrzeug nach § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB frei von Sachmängeln, wenn es sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (vgl. BGH NJW 2008, 53). Welche Beschaffenheit üblich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Beim Kauf eines Gebrauchtwagens mit einem Alter von weniger als einem Jahr aus „erster Hand“ kann der Käufer erwarten, dass keine atypische Vorbenutzung des Fahrzeugs vorgelegen hat, das Fahrzeug also nicht zuvor als Mietwagen benutzt worden ist. Auf die Ausführungen unter Ziff. 1 a) wird Bezug genommen.
40 
b) Da der Gebrauchtwagen bei Gefahrübergang einen Sachmangel aufgewiesen hat, konnte die Klägerin gem. §§ 437 Nr. 2 Alt. 1, 326 Abs. 5, 323 BGB vom Vertrag zurücktreten. Einer vorangehenden Fristsetzung zur Nacherfüllung durch Nachbesserung bedurfte es nicht, weil der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Durch Nachbesserung lässt sich der Charakter des Fahrzeugs als früheres Mietfahrzeug nicht korrigieren. Eine Ersatzlieferung ist bei dem hier vorliegenden Gebrauchtwagenkauf unmöglich (vgl. BGHZ 168, 64, 71; BGH NJW 2008, 53). Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung ist nicht unerheblich, so dass dem Rücktritt auch nicht § 323 Abs. 5 S. 2 BGB entgegensteht (vgl. BGH NJW 2008, 53).
41 
c) Spezielle, diese gesetzlichen Regeln abändernde Bestimmungen sind in den von der Beklagten verwendeten „Verkaufsbedingungen für gebrauchte Fahrzeuge und Anhänger“ (Bl. 131 - 132 d. A.) nicht enthalten (vgl. Ziff. VI. Sachmangel).
42 
d) Ein Ausschluss der Sachmängelansprüche infolge grob fahrlässiger Unkenntnis liegt nicht vor (§ 442 BGB). Auf die Ausführungen unter Ziff. 1. b) und c) wird Bezug genommen.
43 
Im übrigen sind eine hohe Laufleistung und eine kurze Zulassungszeit beim Vorbesitzer auch nicht bereits „selbsterklärend“ für eine Vorbenutzung des Fahrzeugs als Mietwagen (a. A. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1264).
44 
e) Rechtsfolge des Rücktritts ist eine Rückabwicklung des Kaufvertrages.
45 
aa) Die Klägerin hat Anspruch auf Wertersatz i. H. d. bezahlten Kaufpreises von 12.100,-- EUR gem. § 346 Abs. 1 BGB (vgl. Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 1451 i. V. m. Rn. 438).
46 
bb) Der Anspruch auf Wertersatz für die in Zahlung gegebenen, aber zwischenzeitlich von der Beklagten weiterveräußerten beiden Fahrzeuge der Klägerin ergibt sich aus § 346 Abs. 2 BGB. Der Wertersatz richtet sich nach der vertraglichen Bewertung der Altfahrzeuge (Reinking/Eggert, a.a.O., Rn. 658 i. V. m. Rn. 665). Nach dem übereinstimmenden Parteivortrag in der mündlichen Verhandlung vom 14.02.2008 (Bl. 61 d. A.) waren dies 10.800,-- EUR.
47 
cc) Die Klägerin hat gem. § 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 u. 3 auch Anspruch auf das stellvertretende commodum nach § 285 BGB. Durch den Anspruch auf das Surrogat nach § 285 BGB wird ihr nicht nur der Zugriff auf Schadensersatzansprüche gegen Dritte ermöglicht, vielmehr kann sie auch das durch Rechtsgeschäfte erlangte Entgelt verlangen (BGHZ 75, 203, 205). Daher steht ihr der durch den Weiterverkauf der Fahrzeuge durch die Beklagte erzielte Verkaufserlös i. H. v. 5.880,-- EUR zu (MünchKomm/Gaier, BGB, 5. Aufl., § 346 Rn. 47).
48 
dd) Andererseits besteht eine Verpflichtung zur Herausgabe der Gebrauchsvorteile gemäß § 346 Abs. 1 BGB. Diese errechnen sich auf 3.945,92 EUR (vgl. Ziff. 1. g) dd).
49 
ee) Nach den vorstehenden Positionen würde sich auch im Falle des Rücktritts ein Anspruch der Klägerin i. H. v. 24.834,08 EUR ergeben.
50 
f) Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. 1 h) - k), da sich insoweit keine Unterschiede zur Arglistanfechtung ergeben, Bezug genommen.
51 
3. Nebenentscheidungen:
52 
a) Bei der Bemessung des Streitwerts war zu berücksichtigen, dass die Klägerin eine Nutzungsentschädigung von 6 Cent/km für begründet erachtet hat, so dass sich der Streitwert in beiden Instanzen auf 25.000,01 EUR bis 30.000,-- EUR beläuft.
53 
b) Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO.
54 
c) Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO.
55 
d) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO n. F.).

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Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 142 Wirkung der Anfechtung


(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen. (2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgesc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 295 Wörtliches Angebot


Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die gesch

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

Zivilprozessordnung - ZPO | § 756 Zwangsvollstreckung bei Leistung Zug um Zug


(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Ver

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 67 Abweichende Vereinbarungen


Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 816 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so triff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 348 Erfüllung Zug-um-Zug


Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger


(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Koste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 442 Kenntnis des Käufers


(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend mac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 143 Anfechtungserklärung


(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat. (

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Juli 2008 - 19 U 54/08 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 31. Juli 2008 - 19 U 54/08.

Landgericht Kaiserslautern Beschluss, 25. März 2009 - 2 O 498/08

bei uns veröffentlicht am 25.03.2009

1. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs hat die Klägerin zu tragen. 2. Der Streitwert wird für den Rechtsstreit und den Vergleich auf 19071,60 € festgesetzt. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrte die Rückabwicklung des am 2

Referenzen

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind

1.
Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
2.
Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.
Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes entscheiden die zuständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder allgemein.

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1.
Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kennzeichen nachzuweisen, es sei denn, es handelt sich um ein Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen,
2.
Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.
Prüfplaketten sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Abgelaufene Prüfplaketten sowie gegebenenfalls vorhandene Plakettenträger sind vor Anbringung neuer Prüfplaketten oder neuer Prüfplaketten in Verbindung mit Plakettenträgern zu entfernen. Prüfmarken sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landesrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und angebracht werden, wenn die Vorschriften der Anlage VIII eingehalten sind. Durch die nach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte und angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass das Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vorschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist. Weist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so kann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt und angebracht werden, wenn die unverzügliche Beseitigung der Mängel zu erwarten ist.

(4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der Sicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3 der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften von Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.

(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die nach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach Absatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein.

(6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste

1.
Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,
a)
bei den im üblichen Zulassungsverfahren behandelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheinigung Teil I oder
b)
bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis in Verbindung mit dem Prüfstempel der untersuchenden Stelle oder dem HU-Code und der Kennnummer der untersuchenden Person oder Stelle,
2.
Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die Prüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll
vermerkt werden.

(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit Ablauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre Gültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei der Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Mängeln keine Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zugeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der Anlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem Fahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen sein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige Prüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige Behörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenannten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die betroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.

(8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht sein.

(9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahrzeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen, bei denen nach Nummer 2.1 Anlage VIII eine Sicherheitsprüfung durchzuführen ist, zusammen mit dem Prüfprotokoll, zuständigen Personen und der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf deren Anforderung hin, auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei der Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächsten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus einem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Von den §§ 60 bis 66 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

*

(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.