Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2009 - 17 UF 112/09

published on 17/11/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2009 - 17 UF 112/09
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 - 18 F 458/07 -

abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- EUR

b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- EUR.

Tatbestand

 
I.
Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt, welchen die Klägerin vom Beklagten verlangt.
Die Parteien waren seit dem 20. April 2001 verheiratet. Aus der Ehe ist der am 31. Januar 2002 geborene Sohn C. hervorgegangen. Nach vorausgegangenem Trennungsurteil, das wegen grundlosen Verlassens einen Schuldspruch zu Lasten der Ehefrau enthielt, wurde die Ehescheidung ausgesprochen. Die Ehescheidung ist seit dem 31. März 2006 rechtskräftig.
Das Familiengericht hat die Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, sie könne ihren Bedarf nicht selbst decken.
Dagegen wendet sie sich mit der Berufung. Sie berechnet ihren Unterhaltsanspruch, indem sie von einem Unterhaltsbedarf in Höhe von 890,- EUR ausgeht und hierauf Eigeneinkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, monatlich 370,- EUR, anrechnet. Soweit sich der Beklagte auf die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie erhöhten Wohnkosten berufe, sei dem entgegen zu treten. Nutze er eine größere Wohnung als sein eigener Wohnbedarf erfordere, so liege das darin begründet, dass deren Bewohner aus ihm selbst, seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kinder bestünden.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 30. Januar 2009 (18 F 458/07) wird abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, ab 1. April 2007 nachehelichen Unterhalt von 571,- EUR und ab 10. August 2008 von 473,- EUR monatlich zu bezahlen, fällig zum 1. Werktag eines Monats im voraus.
b) Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt von 6.281,- EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken, ohne dass entsprechenden Obliegenheiten Belange der Kindesbetreuung entgegenstünden. Zur Zahlung des geforderten Unterhalts sei er jedenfalls nicht in der Lage. Im Jahre 2007 habe er nur bis zum 7. Mai über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfügt. Ab dem 8. Mai 2007 und über das Jahresende 2007 hinaus habe er Krankengeld bezogen.
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Außerdem seien Schulden bei der ... Bank zu berücksichtigen, die er mit 284,- EUR im Monat zurückführe. Den zugrunde liegenden Kreditvertrag habe er am 6. Oktober 2006 abgeschlossen und auch abschließen dürfen, weil die Ehescheidung der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits länger als ein halbes Jahr zurückgelegen und er mit einer Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr gerechnet habe, auch nicht mehr habe rechnen müssen. Der Kredit sei erforderlich geworden, um den (auch) durch zu leistenden Trennungsunterhalt bedingten Sollsaldo seines Girokontos umzuschulden. Außerdem habe er in Höhe von monatlich 2 * 30,- EUR Prozesskostenhilferaten zu zahlen, veranlasst durch zwei mit der Klägerin geführte Rechtsstreitigkeiten.
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Im Hinblick auf den für den Sohn C. gezahlten Unterhalt sowie seinen Selbstbehalt sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage. Ungeachtet dessen sei der Selbstbehalt wegen unvermeidbar hoher Mietkosten zu erhöhen. Wie durch die Parteien abgesprochen gewesen sei, habe er sich eine größere Wohnung angemietet, um dort den Umgang mit dem Sohn C. ausüben zu können. Das habe die Klägerin verlangt. Durch eine erforderlich werdende Parodontosebehandlung träfen ihn zukünftig noch weitere, erhebliche Kosten.
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Der Senat hat die das Ehetrennungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. Die Rückübertragung an öffentliche Träger übergegangener Unterhaltsansprüche ist nachgewiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, dort: Art. 5 Abs. 6 (legge di divorzio, im Folgenden: LD). Nach dieser Regelung ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur Verfügung zu stellen, wenn dieser keine hinreichenden Mittel hat oder sich solche aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann.
17 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt, sondern zugleich der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte beider. Der Unterhaltsgewährung liegt das soziale Erfordernis zugrunde, dass dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - nach Maßgabe seiner Bedürftigkeit - geholfen wird, also die nacheheliche Solidarität (vgl. Patti, FamRZ 1990, 703, 706).
18 
3. Anders als im Falle des Trennungsunterhalts wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist sonach lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung ( Breuer, Ehe- und Familiensachen in Europa, Länderteil Italien Rn. 493; Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 172; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 154). Nach Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht - vermögensrechtliche Folgen, S. 244, 246, kann die im Trennungsurteil vorgenommene Wertung als Orientierungshilfe für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts in Betracht gezogen werden. Indem Art. 5 Abs. 6 LD auch auf die Entscheidungsgründe des auf Ehescheidung lautenden Urteils abstellt, mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung verantwortlich ist (Funke, a.a.O., S. 216).
19 
Zusammengefasst bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt (assegno di divorzio) letztlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft herrschten ( Vecchi , in: Hohloch (Hrsg.), internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, Kap. 38 Rn. 154; Wendl/Dose , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9 Rn. 61 m.w.N.).
20 
4. a) Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, setzt es das Bestehen von Erwerbsobliegenheiten voraus (vgl. Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 173; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 155).
21 
Für deren Beurteilung sind auch die gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen ( Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderteil Italien, Rn. 177).
22 
Das am 31. Januar 2002 geborene Kind C. lebt bei der Mutter und wird durch sie betreut. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nicht präzisiert ( Grunsky, FamRZ 1988, 783, 785; DIV-Gutachten vom 17. September 1992 - Az. LI 8, ZfJ 1992, 650, 651). Art. 5 Abs. 6 LD stellt unter anderem darauf ab, dass sich der Berechtigte eigene Mittel aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann. Zu diesen Gründen dürfte auch die Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung gehören, so dass diese eine Grundlage für den zuzusprechenden Unterhalt ist, wenn sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dabei wird man auf die Grundsätze zurückgreifen können, die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt hat (DIV-Gutachten, a.a.O.).
23 
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mit Rücksicht auf das Kindesalter bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Stellt man weiter auf die zum Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretene Änderung des § 1570 BGB ab, so ist Betreuungsunterhalt nur bis zu demjenigen Zeitpunkt geschuldet, zu dem ein Kind sein drittes Lebensjahr vollendet (sog. Basisunterhalt). Zu Beginn des Jahres 2008 vollendete C. sein sechstes Lebensjahr. Dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt durch Belange der eigenen Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Erwerbseinkünfte gehindert gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
24 
C. ist nach dem Vortrag der Klägerin entwicklungsverzögert und hat unstreitig Sprachschwierigkeiten. Wegen letzterer nimmt er Förderunterricht in Anspruch. Das berührt aber keine Fragen der eigenen Kindesbetreuung, vielmehr die Förderung und Betreuung C. durch Dritte.
25 
b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18). Ausgehend davon, dass für den Unterhalt auf Seiten der berechtigten Partei deren Bedürftigkeit maßgeblich ist, bemisst der Senat den Unterhalt nicht abstrakt, sondern konkret (Senat, FamRZ 2004, 1496 = FamRBint 2005, 5 [ Finger ]; a.A. wohl OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387, 388). Wie der Senat in seiner die Parteien betreffenden Entscheidung zum Trennungsunterhalt zum Ausdruck gebracht hat, setzt sich der Unterhalt aus einem Bar- und einem Wohnbedarf zusammen (Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 17 UF 265/03 -). Stellt man insoweit auf die Eigenbedarfssätze in den Jahren 2005 bis 2007 ab, so ergeben sich diese mit 770,- EUR für Nichterwerbstätige, bis zum 30. Juni 2007 mit 890,- EUR für Erwerbstätige, danach mit 900,- EUR.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht verpflichtet, diesen Bedarf selbst zu decken. Tatsächlich verfügte sie aber bereits seinerzeit über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, nämlich solchen in Höhe von 370,- EUR. Dass das italienische Recht einer Anrechnung dieser Einkünfte entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
27 
Ermittelt man den Unterhaltsbedarf aus einem Durchschnittswert der soeben genannten Sätze, so ergibt sich jener in einer Größenordnung von monatlich 830,- EUR. Nach Abzug der um Berufskosten bereinigten Eigeneinkünfte von (370,- EUR ./. 5 % =) 351,50 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich aufgerundet (830,- EUR ./. 351,50 EUR =) 479,- EUR.
28 
Ab dem Jahr 2008 ist der Klägerin zuzumuten, Eigeneinkünfte zur vollständigen Bedarfsdeckung zu erzielen. Bereits ab dem Monat August 2008 weitete sie ihre Tätigkeit zu einer Vollbeschäftigung aus, aus welcher sie einen Bruttostundenlohn von 8,15 EUR erzielt. Hieraus ermittelt sich nach der Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) ein Monatsnettoeinkommen in der Größenordnung von 1.050,- EUR (LStK II/05, Kinderfreibeträge). Diese Einkünfte reichen zur Bedarfsdeckung hin. Erst recht gilt dies, soweit die Klägerin aus einer Geringverdienertätigkeit weitere Einkünfte erzielt (vgl. Arbeitsvertrag für Geringfügigbeschäftigte mit der Fa. M. W. mit Wirkung zum 10. September 2008).
29 
5. a) Im Jahre 2006hat der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 36.579,56 EUR erzielt. Nach der Schätzung des Senats leitet sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.894,45 EUR ab. Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen (s. unter Ziff. 6). Abzuziehen sind Berufskosten mit einer Pauschale von 5 %, die arbeitgeberseits gewährten vermögenswirksamen Leistungen (39,88 EUR) und weiter der Kindesunterhalt.Dieser ist im italienischen Recht mit den Zahlbeträgen anzusetzen, hier auch wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse.
30 
b) Zur Einkommensbestimmung in 2007:
31 
Für Mai 2007 ergeben sich kumulierte Jahreswerte von 10.798,58 EUR Gesamtbrutto, bei 10.313,71 EUR Steuerbrutto. Wie sich aus dem Krankengeldbescheid vom 21. Januar 2008 und dem Vorbringen des Beklagten ergibt, hat er vom 8. Mai 2007 bis Jahresschluss 2007 und darüber hinaus Krankengeld bezogen, das sich auf monatlich „brutto 1.496,70 EUR“ bzw. „netto 1.305,30 EUR“ belief.
32 
Für die Berechnung der Steuerlast unter Einbezug des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG hat der Senat das genannte Steuerbrutto um den „Brutto“-Betrag des Krankengelds erhöht, der sich anteilig für den Zeitraum vom 8. Mai bis zum 31. Dezember 2007 ergibt. Das ist ein Betrag von (7,74 Monate * 1.496,70 EUR =) 11.584,45 EUR.
33 
Die Summe beider Beträge, 21.898,16 EUR, führt für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer jährlichen Steuerlast von 2.773,68 EUR. Diesen Betrag hat der Senat zu dem bereits genannten Gesamtbetrag von 21.898,16 EUR ins Verhältnis gesetzt und ermittelte hierdurch einen Steuersatz von (2.773,68 EUR / 21.898,16 EUR =) 12,66 %. Mit diesem Steuersatz hat er das Steuerbrutto von 10.313,71 EUR multipliziert, was zu einem gesamten Steuerabzug von jährlich (10.313,71 EUR * 12,66 % =) 1.305,71 EUR führt.
34 
Das Jahresgesamteinkommen wird mit dem Gesamtbrutto von 10.798,58 EUR und den anschließenden 7,74 Monaten Netto-Krankengeldbezug (1.305,30 EUR * 7,74 Monate) addiert, ergibt 20.901,60 EUR. Die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung folgen sodann.
35 
Indem der Senat mit Jahresdurchschnittswerten gerechnet hat, hat er auch für die Berufskostenpauschale Durchschnittswerte gebildet (monatsdurchschnittliches Netto 1.452,51 EUR * 5 % = 72,62 EUR *4,26/12 Monate =) 25,78 EUR. In gleicher Weise sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig abgezogen, und zwar mit monatsdurchschnittlich 14,16 EUR.
36 
Die Zahlbeträge für Kindesunterhalt betrugen in 2007 in den unteren Gruppen der Altersstufe I nur noch 196,- EUR.
37 
6.a) Der dem Beklagten zu belassende notwendige Selbstbehalt belief sich in 2006 auf 890,- EUR, in 2007 auf 900,- EUR. Nach den Grundsätzen des italienischen Rechts und mit Rücksicht auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien setzt der Senat den zu belassenden Selbstbehalt durchgängig im Umfang des notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen an. Er brauchte deshalb insoweit auch nicht zwischen den Zeiträumen der Erwerbstätigkeit einerseits und der Krankheitszeit andererseits zu differenzieren, die nach deutschem materiellem Recht einen eheangemessenen Selbstbehalt von monatlich 1.000,- EUR bzw. monatlich 935,- EUR in Betracht kommen ließen.
38 
b) Die an die ... Bank gezahlten Kreditraten sind nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend machte, konnte sich der Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht sicher sein, solches werde auch in Zukunft unterlassen. So betreut die Beklagte ab Anbeginn den im Jahr 2002 geborenen Sohn C. und verfügte anfänglich ihrerseits lediglich über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit.
39 
Soweit der Beklagte vorträgt, der Kredit sei zur nachträglichen Finanzierung (auch) von Ehegattenunterhalt benötigt worden, würde die Klägerin späterhin ihren eigenen Unterhalt mitfinanzieren. Auch das steht einer Berücksichtigungsfähigkeit der Kreditraten entgegen.
40 
c) Prozesskostenhilferaten sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Die Absetzbarkeit von Verfahrenskosten ist einerseits fraglich, wenn sie mit der anderen Partei geführte Auseinandersetzungen betreffen. Andererseits hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, auf die Prozesskostenhilferaten tatsächlich nicht weiterhin Zahlungen zu erbringen.
41 
d) Unvermeidbar erhöhte Wohnkosten, die den Selbstbehalt beeinflussen könnten, sind bestritten geblieben. Der Beklagte zahlt eine monatliche Miete von 630,- EUR. Er trägt allerdings selbst vor, bis heute verweigere die Klägerin den Umgang mit C., weil dieser beim Beklagten kein eigenes Zimmer habe. Der Beklagte ließ Letzteres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigen. In der Wohnung, welche unter anteiliger Berücksichtigung des Balkons eine Wohnfläche von 65 m² aufweist, leben neben dem Beklagten seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, die zwölf und 14 Jahre alt sind. Diese beiden benutzen eines der beiden vorhandenen Zimmer, das andere dient dem Beklagten und seiner Partnerin als Schlafzimmer, zugleich als Ess- und Wohnzimmer. Ein weiteres Zimmer, in welchem das Kind C. übernachten könnte, steht nicht zur Verfügung. Eine Verknüpfung zwischen tatsächlich gezahlter Miete und Umgangsausübung besteht deshalb derzeit nicht.
42 
e) Abzüge für die Kosten einer erst zukünftigen Parodontosebehandlung sind nicht veranlasst. Dass er für diese Behandlung bereits derzeit Rücklagen gebildet hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
43 
7. Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
44 
                 
2006
2007
                                   
Eink. Mann, brutto p.a.
36.579,56 EUR
20.901,60 EUR
./. LSt., KiSt, Soli
-6.581,52 EUR
-1.305,71 EUR
./. RV
        
-3.271,56 EUR
-1.026,19 EUR
./. AV
        
-1.090,56 EUR
-216,58 EUR
./. KV
        
-2.533,44 EUR
-809,61 EUR
./. PV
        
-369,12 EUR
-113,44 EUR
Eink. Mann, netto mtl.
1.894,45 EUR
1.452,51 EUR
Berufspauschale, in 2007 anteilig
-94,72 EUR
-25,78 EUR
./. VL
        
-39,88 EUR
-14,16 EUR
Zwischensumme
        
1.759,84 EUR
1.412,57 EUR
./. Unterhalt C., Zahlbetrag
-199,00 EUR
-196,00 EUR
Summe:
        
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
                                   
Eink. Frau, netto mtl.
370,00 EUR
370,00 EUR
Berufspauschale
        
-18,50 EUR
-18,50 EUR
Zwischensumme
        
351,50 EUR
351,50 EUR
Bedarf Frau
        
830,00 EUR
830,00 EUR
offener Bedarf
        
479,00 EUR
479,00 EUR
verbleibende Einkünfte Mann, s.o.
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
Selbstbehalt Mann
-890,00 EUR
-900,00 EUR
Unterhaltsanspruch
479,00 EUR
317,00 EUR
45 
8. Eine Absenkung der errechneten Unterhaltsbeträge ist selbst im Hinblick auf die kurze Ehedauer und des im Trennungsurteil ausgesprochenen Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst, weil die Klägerin auch während der Trennungsdauer der Parteien das gemeinsame Kind betreut hat (hierzu: Cubeddu-Wiedemann , in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 158).
46 
Die Berufung hatte nach alledem teilweise Erfolg und führte dazu, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Dezember 2007 Unterhalt in einem Gesamtumfang von (479,- EUR* 3 + 317,- EUR * 12 =) 5.241,- EUR schuldet.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Gründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, dort: Art. 5 Abs. 6 (legge di divorzio, im Folgenden: LD). Nach dieser Regelung ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur Verfügung zu stellen, wenn dieser keine hinreichenden Mittel hat oder sich solche aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann.
17 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt, sondern zugleich der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte beider. Der Unterhaltsgewährung liegt das soziale Erfordernis zugrunde, dass dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - nach Maßgabe seiner Bedürftigkeit - geholfen wird, also die nacheheliche Solidarität (vgl. Patti, FamRZ 1990, 703, 706).
18 
3. Anders als im Falle des Trennungsunterhalts wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist sonach lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung ( Breuer, Ehe- und Familiensachen in Europa, Länderteil Italien Rn. 493; Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 172; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 154). Nach Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht - vermögensrechtliche Folgen, S. 244, 246, kann die im Trennungsurteil vorgenommene Wertung als Orientierungshilfe für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts in Betracht gezogen werden. Indem Art. 5 Abs. 6 LD auch auf die Entscheidungsgründe des auf Ehescheidung lautenden Urteils abstellt, mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung verantwortlich ist (Funke, a.a.O., S. 216).
19 
Zusammengefasst bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt (assegno di divorzio) letztlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft herrschten ( Vecchi , in: Hohloch (Hrsg.), internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, Kap. 38 Rn. 154; Wendl/Dose , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9 Rn. 61 m.w.N.).
20 
4. a) Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, setzt es das Bestehen von Erwerbsobliegenheiten voraus (vgl. Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 173; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 155).
21 
Für deren Beurteilung sind auch die gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen ( Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderteil Italien, Rn. 177).
22 
Das am 31. Januar 2002 geborene Kind C. lebt bei der Mutter und wird durch sie betreut. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nicht präzisiert ( Grunsky, FamRZ 1988, 783, 785; DIV-Gutachten vom 17. September 1992 - Az. LI 8, ZfJ 1992, 650, 651). Art. 5 Abs. 6 LD stellt unter anderem darauf ab, dass sich der Berechtigte eigene Mittel aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann. Zu diesen Gründen dürfte auch die Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung gehören, so dass diese eine Grundlage für den zuzusprechenden Unterhalt ist, wenn sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dabei wird man auf die Grundsätze zurückgreifen können, die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt hat (DIV-Gutachten, a.a.O.).
23 
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mit Rücksicht auf das Kindesalter bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Stellt man weiter auf die zum Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretene Änderung des § 1570 BGB ab, so ist Betreuungsunterhalt nur bis zu demjenigen Zeitpunkt geschuldet, zu dem ein Kind sein drittes Lebensjahr vollendet (sog. Basisunterhalt). Zu Beginn des Jahres 2008 vollendete C. sein sechstes Lebensjahr. Dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt durch Belange der eigenen Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Erwerbseinkünfte gehindert gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
24 
C. ist nach dem Vortrag der Klägerin entwicklungsverzögert und hat unstreitig Sprachschwierigkeiten. Wegen letzterer nimmt er Förderunterricht in Anspruch. Das berührt aber keine Fragen der eigenen Kindesbetreuung, vielmehr die Förderung und Betreuung C. durch Dritte.
25 
b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18). Ausgehend davon, dass für den Unterhalt auf Seiten der berechtigten Partei deren Bedürftigkeit maßgeblich ist, bemisst der Senat den Unterhalt nicht abstrakt, sondern konkret (Senat, FamRZ 2004, 1496 = FamRBint 2005, 5 [ Finger ]; a.A. wohl OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387, 388). Wie der Senat in seiner die Parteien betreffenden Entscheidung zum Trennungsunterhalt zum Ausdruck gebracht hat, setzt sich der Unterhalt aus einem Bar- und einem Wohnbedarf zusammen (Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 17 UF 265/03 -). Stellt man insoweit auf die Eigenbedarfssätze in den Jahren 2005 bis 2007 ab, so ergeben sich diese mit 770,- EUR für Nichterwerbstätige, bis zum 30. Juni 2007 mit 890,- EUR für Erwerbstätige, danach mit 900,- EUR.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht verpflichtet, diesen Bedarf selbst zu decken. Tatsächlich verfügte sie aber bereits seinerzeit über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, nämlich solchen in Höhe von 370,- EUR. Dass das italienische Recht einer Anrechnung dieser Einkünfte entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
27 
Ermittelt man den Unterhaltsbedarf aus einem Durchschnittswert der soeben genannten Sätze, so ergibt sich jener in einer Größenordnung von monatlich 830,- EUR. Nach Abzug der um Berufskosten bereinigten Eigeneinkünfte von (370,- EUR ./. 5 % =) 351,50 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich aufgerundet (830,- EUR ./. 351,50 EUR =) 479,- EUR.
28 
Ab dem Jahr 2008 ist der Klägerin zuzumuten, Eigeneinkünfte zur vollständigen Bedarfsdeckung zu erzielen. Bereits ab dem Monat August 2008 weitete sie ihre Tätigkeit zu einer Vollbeschäftigung aus, aus welcher sie einen Bruttostundenlohn von 8,15 EUR erzielt. Hieraus ermittelt sich nach der Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) ein Monatsnettoeinkommen in der Größenordnung von 1.050,- EUR (LStK II/05, Kinderfreibeträge). Diese Einkünfte reichen zur Bedarfsdeckung hin. Erst recht gilt dies, soweit die Klägerin aus einer Geringverdienertätigkeit weitere Einkünfte erzielt (vgl. Arbeitsvertrag für Geringfügigbeschäftigte mit der Fa. M. W. mit Wirkung zum 10. September 2008).
29 
5. a) Im Jahre 2006hat der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 36.579,56 EUR erzielt. Nach der Schätzung des Senats leitet sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.894,45 EUR ab. Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen (s. unter Ziff. 6). Abzuziehen sind Berufskosten mit einer Pauschale von 5 %, die arbeitgeberseits gewährten vermögenswirksamen Leistungen (39,88 EUR) und weiter der Kindesunterhalt.Dieser ist im italienischen Recht mit den Zahlbeträgen anzusetzen, hier auch wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse.
30 
b) Zur Einkommensbestimmung in 2007:
31 
Für Mai 2007 ergeben sich kumulierte Jahreswerte von 10.798,58 EUR Gesamtbrutto, bei 10.313,71 EUR Steuerbrutto. Wie sich aus dem Krankengeldbescheid vom 21. Januar 2008 und dem Vorbringen des Beklagten ergibt, hat er vom 8. Mai 2007 bis Jahresschluss 2007 und darüber hinaus Krankengeld bezogen, das sich auf monatlich „brutto 1.496,70 EUR“ bzw. „netto 1.305,30 EUR“ belief.
32 
Für die Berechnung der Steuerlast unter Einbezug des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG hat der Senat das genannte Steuerbrutto um den „Brutto“-Betrag des Krankengelds erhöht, der sich anteilig für den Zeitraum vom 8. Mai bis zum 31. Dezember 2007 ergibt. Das ist ein Betrag von (7,74 Monate * 1.496,70 EUR =) 11.584,45 EUR.
33 
Die Summe beider Beträge, 21.898,16 EUR, führt für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer jährlichen Steuerlast von 2.773,68 EUR. Diesen Betrag hat der Senat zu dem bereits genannten Gesamtbetrag von 21.898,16 EUR ins Verhältnis gesetzt und ermittelte hierdurch einen Steuersatz von (2.773,68 EUR / 21.898,16 EUR =) 12,66 %. Mit diesem Steuersatz hat er das Steuerbrutto von 10.313,71 EUR multipliziert, was zu einem gesamten Steuerabzug von jährlich (10.313,71 EUR * 12,66 % =) 1.305,71 EUR führt.
34 
Das Jahresgesamteinkommen wird mit dem Gesamtbrutto von 10.798,58 EUR und den anschließenden 7,74 Monaten Netto-Krankengeldbezug (1.305,30 EUR * 7,74 Monate) addiert, ergibt 20.901,60 EUR. Die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung folgen sodann.
35 
Indem der Senat mit Jahresdurchschnittswerten gerechnet hat, hat er auch für die Berufskostenpauschale Durchschnittswerte gebildet (monatsdurchschnittliches Netto 1.452,51 EUR * 5 % = 72,62 EUR *4,26/12 Monate =) 25,78 EUR. In gleicher Weise sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig abgezogen, und zwar mit monatsdurchschnittlich 14,16 EUR.
36 
Die Zahlbeträge für Kindesunterhalt betrugen in 2007 in den unteren Gruppen der Altersstufe I nur noch 196,- EUR.
37 
6.a) Der dem Beklagten zu belassende notwendige Selbstbehalt belief sich in 2006 auf 890,- EUR, in 2007 auf 900,- EUR. Nach den Grundsätzen des italienischen Rechts und mit Rücksicht auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien setzt der Senat den zu belassenden Selbstbehalt durchgängig im Umfang des notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen an. Er brauchte deshalb insoweit auch nicht zwischen den Zeiträumen der Erwerbstätigkeit einerseits und der Krankheitszeit andererseits zu differenzieren, die nach deutschem materiellem Recht einen eheangemessenen Selbstbehalt von monatlich 1.000,- EUR bzw. monatlich 935,- EUR in Betracht kommen ließen.
38 
b) Die an die ... Bank gezahlten Kreditraten sind nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend machte, konnte sich der Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht sicher sein, solches werde auch in Zukunft unterlassen. So betreut die Beklagte ab Anbeginn den im Jahr 2002 geborenen Sohn C. und verfügte anfänglich ihrerseits lediglich über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit.
39 
Soweit der Beklagte vorträgt, der Kredit sei zur nachträglichen Finanzierung (auch) von Ehegattenunterhalt benötigt worden, würde die Klägerin späterhin ihren eigenen Unterhalt mitfinanzieren. Auch das steht einer Berücksichtigungsfähigkeit der Kreditraten entgegen.
40 
c) Prozesskostenhilferaten sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Die Absetzbarkeit von Verfahrenskosten ist einerseits fraglich, wenn sie mit der anderen Partei geführte Auseinandersetzungen betreffen. Andererseits hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, auf die Prozesskostenhilferaten tatsächlich nicht weiterhin Zahlungen zu erbringen.
41 
d) Unvermeidbar erhöhte Wohnkosten, die den Selbstbehalt beeinflussen könnten, sind bestritten geblieben. Der Beklagte zahlt eine monatliche Miete von 630,- EUR. Er trägt allerdings selbst vor, bis heute verweigere die Klägerin den Umgang mit C., weil dieser beim Beklagten kein eigenes Zimmer habe. Der Beklagte ließ Letzteres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigen. In der Wohnung, welche unter anteiliger Berücksichtigung des Balkons eine Wohnfläche von 65 m² aufweist, leben neben dem Beklagten seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, die zwölf und 14 Jahre alt sind. Diese beiden benutzen eines der beiden vorhandenen Zimmer, das andere dient dem Beklagten und seiner Partnerin als Schlafzimmer, zugleich als Ess- und Wohnzimmer. Ein weiteres Zimmer, in welchem das Kind C. übernachten könnte, steht nicht zur Verfügung. Eine Verknüpfung zwischen tatsächlich gezahlter Miete und Umgangsausübung besteht deshalb derzeit nicht.
42 
e) Abzüge für die Kosten einer erst zukünftigen Parodontosebehandlung sind nicht veranlasst. Dass er für diese Behandlung bereits derzeit Rücklagen gebildet hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
43 
7. Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
44 
                 
2006
2007
                                   
Eink. Mann, brutto p.a.
36.579,56 EUR
20.901,60 EUR
./. LSt., KiSt, Soli
-6.581,52 EUR
-1.305,71 EUR
./. RV
        
-3.271,56 EUR
-1.026,19 EUR
./. AV
        
-1.090,56 EUR
-216,58 EUR
./. KV
        
-2.533,44 EUR
-809,61 EUR
./. PV
        
-369,12 EUR
-113,44 EUR
Eink. Mann, netto mtl.
1.894,45 EUR
1.452,51 EUR
Berufspauschale, in 2007 anteilig
-94,72 EUR
-25,78 EUR
./. VL
        
-39,88 EUR
-14,16 EUR
Zwischensumme
        
1.759,84 EUR
1.412,57 EUR
./. Unterhalt C., Zahlbetrag
-199,00 EUR
-196,00 EUR
Summe:
        
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
                                   
Eink. Frau, netto mtl.
370,00 EUR
370,00 EUR
Berufspauschale
        
-18,50 EUR
-18,50 EUR
Zwischensumme
        
351,50 EUR
351,50 EUR
Bedarf Frau
        
830,00 EUR
830,00 EUR
offener Bedarf
        
479,00 EUR
479,00 EUR
verbleibende Einkünfte Mann, s.o.
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
Selbstbehalt Mann
-890,00 EUR
-900,00 EUR
Unterhaltsanspruch
479,00 EUR
317,00 EUR
45 
8. Eine Absenkung der errechneten Unterhaltsbeträge ist selbst im Hinblick auf die kurze Ehedauer und des im Trennungsurteil ausgesprochenen Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst, weil die Klägerin auch während der Trennungsdauer der Parteien das gemeinsame Kind betreut hat (hierzu: Cubeddu-Wiedemann , in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 158).
46 
Die Berufung hatte nach alledem teilweise Erfolg und führte dazu, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Dezember 2007 Unterhalt in einem Gesamtumfang von (479,- EUR* 3 + 317,- EUR * 12 =) 5.241,- EUR schuldet.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 18/07/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 87/99 Verkündet am: 18. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP
published on 23/12/2003 00:00

Tenor Dem Kläger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen (18 F 677/03) vom 26. September 2003 verweigert. Gründe   1  Dem Kläger
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.