Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2009 - 17 UF 112/09

bei uns veröffentlicht am17.11.2009

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Böblingen vom 30. Januar 2009 - 18 F 458/07 -

abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin nachehelichen Ehegattenunterhalt zu zahlen wie folgt:

a) für die Monate Oktober bis Dezember 2006 in Höhe von monatlich 479,- EUR

b) und für die Monate Januar bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 317,- EUR.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die weitergehende Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen haben die Klägerin 40 % und der Beklagte 60 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Berufungsstreitwert: 13.133,- EUR.

Tatbestand

 
I.
Die Parteien, beide italienische Staatsangehörige, sind geschiedene Eheleute und streiten um nachehelichen Unterhalt, welchen die Klägerin vom Beklagten verlangt.
Die Parteien waren seit dem 20. April 2001 verheiratet. Aus der Ehe ist der am 31. Januar 2002 geborene Sohn C. hervorgegangen. Nach vorausgegangenem Trennungsurteil, das wegen grundlosen Verlassens einen Schuldspruch zu Lasten der Ehefrau enthielt, wurde die Ehescheidung ausgesprochen. Die Ehescheidung ist seit dem 31. März 2006 rechtskräftig.
Das Familiengericht hat die Unterhaltsklage der Ehefrau abgewiesen, weil die Klägerin nicht dargetan habe, sie könne ihren Bedarf nicht selbst decken.
Dagegen wendet sie sich mit der Berufung. Sie berechnet ihren Unterhaltsanspruch, indem sie von einem Unterhaltsbedarf in Höhe von 890,- EUR ausgeht und hierauf Eigeneinkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, monatlich 370,- EUR, anrechnet. Soweit sich der Beklagte auf die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten sowie erhöhten Wohnkosten berufe, sei dem entgegen zu treten. Nutze er eine größere Wohnung als sein eigener Wohnbedarf erfordere, so liege das darin begründet, dass deren Bewohner aus ihm selbst, seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kinder bestünden.
Die Klägerin beantragt:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen vom 30. Januar 2009 (18 F 458/07) wird abgeändert:
a) Der Beklagte wird verurteilt, ab 1. April 2007 nachehelichen Unterhalt von 571,- EUR und ab 10. August 2008 von 473,- EUR monatlich zu bezahlen, fällig zum 1. Werktag eines Monats im voraus.
b) Der Beklagte wird verurteilt, rückständigen Unterhalt von 6.281,- EUR zu bezahlen.
Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er macht geltend, die Klägerin habe ihren Unterhaltsbedarf durch eigene Erwerbseinkünfte zu decken, ohne dass entsprechenden Obliegenheiten Belange der Kindesbetreuung entgegenstünden. Zur Zahlung des geforderten Unterhalts sei er jedenfalls nicht in der Lage. Im Jahre 2007 habe er nur bis zum 7. Mai über Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit verfügt. Ab dem 8. Mai 2007 und über das Jahresende 2007 hinaus habe er Krankengeld bezogen.
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Außerdem seien Schulden bei der ... Bank zu berücksichtigen, die er mit 284,- EUR im Monat zurückführe. Den zugrunde liegenden Kreditvertrag habe er am 6. Oktober 2006 abgeschlossen und auch abschließen dürfen, weil die Ehescheidung der Parteien zu diesem Zeitpunkt bereits länger als ein halbes Jahr zurückgelegen und er mit einer Inanspruchnahme auf nachehelichen Unterhalt nicht mehr gerechnet habe, auch nicht mehr habe rechnen müssen. Der Kredit sei erforderlich geworden, um den (auch) durch zu leistenden Trennungsunterhalt bedingten Sollsaldo seines Girokontos umzuschulden. Außerdem habe er in Höhe von monatlich 2 * 30,- EUR Prozesskostenhilferaten zu zahlen, veranlasst durch zwei mit der Klägerin geführte Rechtsstreitigkeiten.
13 
Im Hinblick auf den für den Sohn C. gezahlten Unterhalt sowie seinen Selbstbehalt sei er zu Unterhaltszahlungen nicht in der Lage. Ungeachtet dessen sei der Selbstbehalt wegen unvermeidbar hoher Mietkosten zu erhöhen. Wie durch die Parteien abgesprochen gewesen sei, habe er sich eine größere Wohnung angemietet, um dort den Umgang mit dem Sohn C. ausüben zu können. Das habe die Klägerin verlangt. Durch eine erforderlich werdende Parodontosebehandlung träfen ihn zukünftig noch weitere, erhebliche Kosten.
14 
Der Senat hat die das Ehetrennungsverfahren der Parteien betreffenden Akten beigezogen. Die Rückübertragung an öffentliche Träger übergegangener Unterhaltsansprüche ist nachgewiesen.

Entscheidungsgründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, dort: Art. 5 Abs. 6 (legge di divorzio, im Folgenden: LD). Nach dieser Regelung ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur Verfügung zu stellen, wenn dieser keine hinreichenden Mittel hat oder sich solche aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann.
17 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt, sondern zugleich der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte beider. Der Unterhaltsgewährung liegt das soziale Erfordernis zugrunde, dass dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - nach Maßgabe seiner Bedürftigkeit - geholfen wird, also die nacheheliche Solidarität (vgl. Patti, FamRZ 1990, 703, 706).
18 
3. Anders als im Falle des Trennungsunterhalts wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist sonach lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung ( Breuer, Ehe- und Familiensachen in Europa, Länderteil Italien Rn. 493; Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 172; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 154). Nach Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht - vermögensrechtliche Folgen, S. 244, 246, kann die im Trennungsurteil vorgenommene Wertung als Orientierungshilfe für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts in Betracht gezogen werden. Indem Art. 5 Abs. 6 LD auch auf die Entscheidungsgründe des auf Ehescheidung lautenden Urteils abstellt, mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung verantwortlich ist (Funke, a.a.O., S. 216).
19 
Zusammengefasst bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt (assegno di divorzio) letztlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft herrschten ( Vecchi , in: Hohloch (Hrsg.), internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, Kap. 38 Rn. 154; Wendl/Dose , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9 Rn. 61 m.w.N.).
20 
4. a) Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, setzt es das Bestehen von Erwerbsobliegenheiten voraus (vgl. Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 173; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 155).
21 
Für deren Beurteilung sind auch die gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen ( Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderteil Italien, Rn. 177).
22 
Das am 31. Januar 2002 geborene Kind C. lebt bei der Mutter und wird durch sie betreut. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nicht präzisiert ( Grunsky, FamRZ 1988, 783, 785; DIV-Gutachten vom 17. September 1992 - Az. LI 8, ZfJ 1992, 650, 651). Art. 5 Abs. 6 LD stellt unter anderem darauf ab, dass sich der Berechtigte eigene Mittel aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann. Zu diesen Gründen dürfte auch die Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung gehören, so dass diese eine Grundlage für den zuzusprechenden Unterhalt ist, wenn sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dabei wird man auf die Grundsätze zurückgreifen können, die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt hat (DIV-Gutachten, a.a.O.).
23 
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mit Rücksicht auf das Kindesalter bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Stellt man weiter auf die zum Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretene Änderung des § 1570 BGB ab, so ist Betreuungsunterhalt nur bis zu demjenigen Zeitpunkt geschuldet, zu dem ein Kind sein drittes Lebensjahr vollendet (sog. Basisunterhalt). Zu Beginn des Jahres 2008 vollendete C. sein sechstes Lebensjahr. Dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt durch Belange der eigenen Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Erwerbseinkünfte gehindert gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
24 
C. ist nach dem Vortrag der Klägerin entwicklungsverzögert und hat unstreitig Sprachschwierigkeiten. Wegen letzterer nimmt er Förderunterricht in Anspruch. Das berührt aber keine Fragen der eigenen Kindesbetreuung, vielmehr die Förderung und Betreuung C. durch Dritte.
25 
b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18). Ausgehend davon, dass für den Unterhalt auf Seiten der berechtigten Partei deren Bedürftigkeit maßgeblich ist, bemisst der Senat den Unterhalt nicht abstrakt, sondern konkret (Senat, FamRZ 2004, 1496 = FamRBint 2005, 5 [ Finger ]; a.A. wohl OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387, 388). Wie der Senat in seiner die Parteien betreffenden Entscheidung zum Trennungsunterhalt zum Ausdruck gebracht hat, setzt sich der Unterhalt aus einem Bar- und einem Wohnbedarf zusammen (Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 17 UF 265/03 -). Stellt man insoweit auf die Eigenbedarfssätze in den Jahren 2005 bis 2007 ab, so ergeben sich diese mit 770,- EUR für Nichterwerbstätige, bis zum 30. Juni 2007 mit 890,- EUR für Erwerbstätige, danach mit 900,- EUR.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht verpflichtet, diesen Bedarf selbst zu decken. Tatsächlich verfügte sie aber bereits seinerzeit über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, nämlich solchen in Höhe von 370,- EUR. Dass das italienische Recht einer Anrechnung dieser Einkünfte entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
27 
Ermittelt man den Unterhaltsbedarf aus einem Durchschnittswert der soeben genannten Sätze, so ergibt sich jener in einer Größenordnung von monatlich 830,- EUR. Nach Abzug der um Berufskosten bereinigten Eigeneinkünfte von (370,- EUR ./. 5 % =) 351,50 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich aufgerundet (830,- EUR ./. 351,50 EUR =) 479,- EUR.
28 
Ab dem Jahr 2008 ist der Klägerin zuzumuten, Eigeneinkünfte zur vollständigen Bedarfsdeckung zu erzielen. Bereits ab dem Monat August 2008 weitete sie ihre Tätigkeit zu einer Vollbeschäftigung aus, aus welcher sie einen Bruttostundenlohn von 8,15 EUR erzielt. Hieraus ermittelt sich nach der Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) ein Monatsnettoeinkommen in der Größenordnung von 1.050,- EUR (LStK II/05, Kinderfreibeträge). Diese Einkünfte reichen zur Bedarfsdeckung hin. Erst recht gilt dies, soweit die Klägerin aus einer Geringverdienertätigkeit weitere Einkünfte erzielt (vgl. Arbeitsvertrag für Geringfügigbeschäftigte mit der Fa. M. W. mit Wirkung zum 10. September 2008).
29 
5. a) Im Jahre 2006hat der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 36.579,56 EUR erzielt. Nach der Schätzung des Senats leitet sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.894,45 EUR ab. Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen (s. unter Ziff. 6). Abzuziehen sind Berufskosten mit einer Pauschale von 5 %, die arbeitgeberseits gewährten vermögenswirksamen Leistungen (39,88 EUR) und weiter der Kindesunterhalt.Dieser ist im italienischen Recht mit den Zahlbeträgen anzusetzen, hier auch wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse.
30 
b) Zur Einkommensbestimmung in 2007:
31 
Für Mai 2007 ergeben sich kumulierte Jahreswerte von 10.798,58 EUR Gesamtbrutto, bei 10.313,71 EUR Steuerbrutto. Wie sich aus dem Krankengeldbescheid vom 21. Januar 2008 und dem Vorbringen des Beklagten ergibt, hat er vom 8. Mai 2007 bis Jahresschluss 2007 und darüber hinaus Krankengeld bezogen, das sich auf monatlich „brutto 1.496,70 EUR“ bzw. „netto 1.305,30 EUR“ belief.
32 
Für die Berechnung der Steuerlast unter Einbezug des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG hat der Senat das genannte Steuerbrutto um den „Brutto“-Betrag des Krankengelds erhöht, der sich anteilig für den Zeitraum vom 8. Mai bis zum 31. Dezember 2007 ergibt. Das ist ein Betrag von (7,74 Monate * 1.496,70 EUR =) 11.584,45 EUR.
33 
Die Summe beider Beträge, 21.898,16 EUR, führt für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer jährlichen Steuerlast von 2.773,68 EUR. Diesen Betrag hat der Senat zu dem bereits genannten Gesamtbetrag von 21.898,16 EUR ins Verhältnis gesetzt und ermittelte hierdurch einen Steuersatz von (2.773,68 EUR / 21.898,16 EUR =) 12,66 %. Mit diesem Steuersatz hat er das Steuerbrutto von 10.313,71 EUR multipliziert, was zu einem gesamten Steuerabzug von jährlich (10.313,71 EUR * 12,66 % =) 1.305,71 EUR führt.
34 
Das Jahresgesamteinkommen wird mit dem Gesamtbrutto von 10.798,58 EUR und den anschließenden 7,74 Monaten Netto-Krankengeldbezug (1.305,30 EUR * 7,74 Monate) addiert, ergibt 20.901,60 EUR. Die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung folgen sodann.
35 
Indem der Senat mit Jahresdurchschnittswerten gerechnet hat, hat er auch für die Berufskostenpauschale Durchschnittswerte gebildet (monatsdurchschnittliches Netto 1.452,51 EUR * 5 % = 72,62 EUR *4,26/12 Monate =) 25,78 EUR. In gleicher Weise sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig abgezogen, und zwar mit monatsdurchschnittlich 14,16 EUR.
36 
Die Zahlbeträge für Kindesunterhalt betrugen in 2007 in den unteren Gruppen der Altersstufe I nur noch 196,- EUR.
37 
6.a) Der dem Beklagten zu belassende notwendige Selbstbehalt belief sich in 2006 auf 890,- EUR, in 2007 auf 900,- EUR. Nach den Grundsätzen des italienischen Rechts und mit Rücksicht auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien setzt der Senat den zu belassenden Selbstbehalt durchgängig im Umfang des notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen an. Er brauchte deshalb insoweit auch nicht zwischen den Zeiträumen der Erwerbstätigkeit einerseits und der Krankheitszeit andererseits zu differenzieren, die nach deutschem materiellem Recht einen eheangemessenen Selbstbehalt von monatlich 1.000,- EUR bzw. monatlich 935,- EUR in Betracht kommen ließen.
38 
b) Die an die ... Bank gezahlten Kreditraten sind nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend machte, konnte sich der Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht sicher sein, solches werde auch in Zukunft unterlassen. So betreut die Beklagte ab Anbeginn den im Jahr 2002 geborenen Sohn C. und verfügte anfänglich ihrerseits lediglich über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit.
39 
Soweit der Beklagte vorträgt, der Kredit sei zur nachträglichen Finanzierung (auch) von Ehegattenunterhalt benötigt worden, würde die Klägerin späterhin ihren eigenen Unterhalt mitfinanzieren. Auch das steht einer Berücksichtigungsfähigkeit der Kreditraten entgegen.
40 
c) Prozesskostenhilferaten sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Die Absetzbarkeit von Verfahrenskosten ist einerseits fraglich, wenn sie mit der anderen Partei geführte Auseinandersetzungen betreffen. Andererseits hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, auf die Prozesskostenhilferaten tatsächlich nicht weiterhin Zahlungen zu erbringen.
41 
d) Unvermeidbar erhöhte Wohnkosten, die den Selbstbehalt beeinflussen könnten, sind bestritten geblieben. Der Beklagte zahlt eine monatliche Miete von 630,- EUR. Er trägt allerdings selbst vor, bis heute verweigere die Klägerin den Umgang mit C., weil dieser beim Beklagten kein eigenes Zimmer habe. Der Beklagte ließ Letzteres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigen. In der Wohnung, welche unter anteiliger Berücksichtigung des Balkons eine Wohnfläche von 65 m² aufweist, leben neben dem Beklagten seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, die zwölf und 14 Jahre alt sind. Diese beiden benutzen eines der beiden vorhandenen Zimmer, das andere dient dem Beklagten und seiner Partnerin als Schlafzimmer, zugleich als Ess- und Wohnzimmer. Ein weiteres Zimmer, in welchem das Kind C. übernachten könnte, steht nicht zur Verfügung. Eine Verknüpfung zwischen tatsächlich gezahlter Miete und Umgangsausübung besteht deshalb derzeit nicht.
42 
e) Abzüge für die Kosten einer erst zukünftigen Parodontosebehandlung sind nicht veranlasst. Dass er für diese Behandlung bereits derzeit Rücklagen gebildet hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
43 
7. Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
44 
                 
2006
2007
                                   
Eink. Mann, brutto p.a.
36.579,56 EUR
20.901,60 EUR
./. LSt., KiSt, Soli
-6.581,52 EUR
-1.305,71 EUR
./. RV
        
-3.271,56 EUR
-1.026,19 EUR
./. AV
        
-1.090,56 EUR
-216,58 EUR
./. KV
        
-2.533,44 EUR
-809,61 EUR
./. PV
        
-369,12 EUR
-113,44 EUR
Eink. Mann, netto mtl.
1.894,45 EUR
1.452,51 EUR
Berufspauschale, in 2007 anteilig
-94,72 EUR
-25,78 EUR
./. VL
        
-39,88 EUR
-14,16 EUR
Zwischensumme
        
1.759,84 EUR
1.412,57 EUR
./. Unterhalt C., Zahlbetrag
-199,00 EUR
-196,00 EUR
Summe:
        
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
                                   
Eink. Frau, netto mtl.
370,00 EUR
370,00 EUR
Berufspauschale
        
-18,50 EUR
-18,50 EUR
Zwischensumme
        
351,50 EUR
351,50 EUR
Bedarf Frau
        
830,00 EUR
830,00 EUR
offener Bedarf
        
479,00 EUR
479,00 EUR
verbleibende Einkünfte Mann, s.o.
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
Selbstbehalt Mann
-890,00 EUR
-900,00 EUR
Unterhaltsanspruch
479,00 EUR
317,00 EUR
45 
8. Eine Absenkung der errechneten Unterhaltsbeträge ist selbst im Hinblick auf die kurze Ehedauer und des im Trennungsurteil ausgesprochenen Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst, weil die Klägerin auch während der Trennungsdauer der Parteien das gemeinsame Kind betreut hat (hierzu: Cubeddu-Wiedemann , in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 158).
46 
Die Berufung hatte nach alledem teilweise Erfolg und führte dazu, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Dezember 2007 Unterhalt in einem Gesamtumfang von (479,- EUR* 3 + 317,- EUR * 12 =) 5.241,- EUR schuldet.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

Gründe

 
II.
15 
1. Die Berufung ist nach § 511 ZPO statthaft, gemäß §§ 517, 519 und 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, nachdem er die erforderlichen Feststellungen nachgeholt hat.
16 
2. Der Unterhaltsanspruch ergibt sich dem Grunde nach aus dem italienischen Gesetz Nr. 898 vom 1. Dezember 1970 in der Fassung des Gesetzes Nr. 72 vom 6. März 1987, dort: Art. 5 Abs. 6 (legge di divorzio, im Folgenden: LD). Nach dieser Regelung ordnet das Gericht mit dem Urteil, das die Auflösung der Ehe oder die Beendigung ihrer zivilrechtlichen Wirkungen ausspricht, für einen Ehegatten die Verpflichtung an, dem anderen regelmäßig eine Rente zur Verfügung zu stellen, wenn dieser keine hinreichenden Mittel hat oder sich solche aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann.
17 
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Für die Unterhaltsbemessung werden dabei nicht nur die Verhältnisse der Eheleute berücksichtigt, sondern zugleich der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen sowie die Einkünfte beider. Der Unterhaltsgewährung liegt das soziale Erfordernis zugrunde, dass dem wirtschaftlich schwächeren Ehegatten - nach Maßgabe seiner Bedürftigkeit - geholfen wird, also die nacheheliche Solidarität (vgl. Patti, FamRZ 1990, 703, 706).
18 
3. Anders als im Falle des Trennungsunterhalts wird nicht darauf abgestellt, welchem Ehegatten ein Verschulden anzulasten ist. Das Verschulden an der Ehescheidung ist sonach lediglich für die Unterhaltshöhe von Bedeutung ( Breuer, Ehe- und Familiensachen in Europa, Länderteil Italien Rn. 493; Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 172; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 154). Nach Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht - vermögensrechtliche Folgen, S. 244, 246, kann die im Trennungsurteil vorgenommene Wertung als Orientierungshilfe für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts in Betracht gezogen werden. Indem Art. 5 Abs. 6 LD auch auf die Entscheidungsgründe des auf Ehescheidung lautenden Urteils abstellt, mindert sich der Unterhalt, wenn der Gläubiger für die Scheidung verantwortlich ist (Funke, a.a.O., S. 216).
19 
Zusammengefasst bestimmt sich der nacheheliche Unterhalt (assegno di divorzio) letztlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, die während des Bestehens der ehelichen Lebensgemeinschaft herrschten ( Vecchi , in: Hohloch (Hrsg.), internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht, Kap. 38 Rn. 154; Wendl/Dose , Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 9 Rn. 61 m.w.N.).
20 
4. a) Indem das italienische Recht auf die Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ehegatten abstellt, setzt es das Bestehen von Erwerbsobliegenheiten voraus (vgl. Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderbericht Italien, Rn. 173; dies., in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 155).
21 
Für deren Beurteilung sind auch die gegenüber Kindern bestehenden Unterhaltsverpflichtungen zu berücksichtigen ( Cubeddu-Wiedemann , in: Süß/Ring, Eherecht in Europa, Länderteil Italien, Rn. 177).
22 
Das am 31. Januar 2002 geborene Kind C. lebt bei der Mutter und wird durch sie betreut. Die im Falle der Kindesbetreuung bestehenden Erwerbsobliegenheiten werden durch das italienische Recht nicht präzisiert ( Grunsky, FamRZ 1988, 783, 785; DIV-Gutachten vom 17. September 1992 - Az. LI 8, ZfJ 1992, 650, 651). Art. 5 Abs. 6 LD stellt unter anderem darauf ab, dass sich der Berechtigte eigene Mittel aus objektiven Gründen nicht beschaffen kann. Zu diesen Gründen dürfte auch die Inanspruchnahme durch Kinderbetreuung gehören, so dass diese eine Grundlage für den zuzusprechenden Unterhalt ist, wenn sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindert. Dabei wird man auf die Grundsätze zurückgreifen können, die die deutsche Rechtsprechung zur Auslegung des § 1570 BGB entwickelt hat (DIV-Gutachten, a.a.O.).
23 
Das bedeutet im vorliegenden Fall, dass die Klägerin mit Rücksicht auf das Kindesalter bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verpflichtet war. Stellt man weiter auf die zum Beginn des Jahres 2008 in Kraft getretene Änderung des § 1570 BGB ab, so ist Betreuungsunterhalt nur bis zu demjenigen Zeitpunkt geschuldet, zu dem ein Kind sein drittes Lebensjahr vollendet (sog. Basisunterhalt). Zu Beginn des Jahres 2008 vollendete C. sein sechstes Lebensjahr. Dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt durch Belange der eigenen Kindesbetreuung an der Erzielung bedarfsdeckender Erwerbseinkünfte gehindert gewesen wäre, ist nicht erkennbar.
24 
C. ist nach dem Vortrag der Klägerin entwicklungsverzögert und hat unstreitig Sprachschwierigkeiten. Wegen letzterer nimmt er Förderunterricht in Anspruch. Das berührt aber keine Fragen der eigenen Kindesbetreuung, vielmehr die Förderung und Betreuung C. durch Dritte.
25 
b) Der der Klägerin zuzubilligende Unterhaltsbedarf folgt nicht den Berechnungsgrundssätzen des deutschen Rechts, insbesondere nicht der Halbteilungsmethode (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 -, FamRB 2002, 42 = juris Rn. 18). Ausgehend davon, dass für den Unterhalt auf Seiten der berechtigten Partei deren Bedürftigkeit maßgeblich ist, bemisst der Senat den Unterhalt nicht abstrakt, sondern konkret (Senat, FamRZ 2004, 1496 = FamRBint 2005, 5 [ Finger ]; a.A. wohl OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387, 388). Wie der Senat in seiner die Parteien betreffenden Entscheidung zum Trennungsunterhalt zum Ausdruck gebracht hat, setzt sich der Unterhalt aus einem Bar- und einem Wohnbedarf zusammen (Senat, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 17 UF 265/03 -). Stellt man insoweit auf die Eigenbedarfssätze in den Jahren 2005 bis 2007 ab, so ergeben sich diese mit 770,- EUR für Nichterwerbstätige, bis zum 30. Juni 2007 mit 890,- EUR für Erwerbstätige, danach mit 900,- EUR.
26 
Nach den vorstehenden Ausführungen war die Klägerin bis zum Ablauf des Jahres 2007 nicht verpflichtet, diesen Bedarf selbst zu decken. Tatsächlich verfügte sie aber bereits seinerzeit über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit, nämlich solchen in Höhe von 370,- EUR. Dass das italienische Recht einer Anrechnung dieser Einkünfte entgegenstünde, ist nicht ersichtlich.
27 
Ermittelt man den Unterhaltsbedarf aus einem Durchschnittswert der soeben genannten Sätze, so ergibt sich jener in einer Größenordnung von monatlich 830,- EUR. Nach Abzug der um Berufskosten bereinigten Eigeneinkünfte von (370,- EUR ./. 5 % =) 351,50 EUR verbleibt ein ungedeckter Bedarf in Höhe von monatlich aufgerundet (830,- EUR ./. 351,50 EUR =) 479,- EUR.
28 
Ab dem Jahr 2008 ist der Klägerin zuzumuten, Eigeneinkünfte zur vollständigen Bedarfsdeckung zu erzielen. Bereits ab dem Monat August 2008 weitete sie ihre Tätigkeit zu einer Vollbeschäftigung aus, aus welcher sie einen Bruttostundenlohn von 8,15 EUR erzielt. Hieraus ermittelt sich nach der Schätzung des Senats (§ 287 ZPO) ein Monatsnettoeinkommen in der Größenordnung von 1.050,- EUR (LStK II/05, Kinderfreibeträge). Diese Einkünfte reichen zur Bedarfsdeckung hin. Erst recht gilt dies, soweit die Klägerin aus einer Geringverdienertätigkeit weitere Einkünfte erzielt (vgl. Arbeitsvertrag für Geringfügigbeschäftigte mit der Fa. M. W. mit Wirkung zum 10. September 2008).
29 
5. a) Im Jahre 2006hat der Beklagte ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von insgesamt 36.579,56 EUR erzielt. Nach der Schätzung des Senats leitet sich hieraus ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 1.894,45 EUR ab. Auf die nachfolgende Tabelle wird verwiesen (s. unter Ziff. 6). Abzuziehen sind Berufskosten mit einer Pauschale von 5 %, die arbeitgeberseits gewährten vermögenswirksamen Leistungen (39,88 EUR) und weiter der Kindesunterhalt.Dieser ist im italienischen Recht mit den Zahlbeträgen anzusetzen, hier auch wegen der beengten wirtschaftlichen Verhältnisse.
30 
b) Zur Einkommensbestimmung in 2007:
31 
Für Mai 2007 ergeben sich kumulierte Jahreswerte von 10.798,58 EUR Gesamtbrutto, bei 10.313,71 EUR Steuerbrutto. Wie sich aus dem Krankengeldbescheid vom 21. Januar 2008 und dem Vorbringen des Beklagten ergibt, hat er vom 8. Mai 2007 bis Jahresschluss 2007 und darüber hinaus Krankengeld bezogen, das sich auf monatlich „brutto 1.496,70 EUR“ bzw. „netto 1.305,30 EUR“ belief.
32 
Für die Berechnung der Steuerlast unter Einbezug des Progressionsvorbehalts nach § 32 b EStG hat der Senat das genannte Steuerbrutto um den „Brutto“-Betrag des Krankengelds erhöht, der sich anteilig für den Zeitraum vom 8. Mai bis zum 31. Dezember 2007 ergibt. Das ist ein Betrag von (7,74 Monate * 1.496,70 EUR =) 11.584,45 EUR.
33 
Die Summe beider Beträge, 21.898,16 EUR, führt für Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag zu einer jährlichen Steuerlast von 2.773,68 EUR. Diesen Betrag hat der Senat zu dem bereits genannten Gesamtbetrag von 21.898,16 EUR ins Verhältnis gesetzt und ermittelte hierdurch einen Steuersatz von (2.773,68 EUR / 21.898,16 EUR =) 12,66 %. Mit diesem Steuersatz hat er das Steuerbrutto von 10.313,71 EUR multipliziert, was zu einem gesamten Steuerabzug von jährlich (10.313,71 EUR * 12,66 % =) 1.305,71 EUR führt.
34 
Das Jahresgesamteinkommen wird mit dem Gesamtbrutto von 10.798,58 EUR und den anschließenden 7,74 Monaten Netto-Krankengeldbezug (1.305,30 EUR * 7,74 Monate) addiert, ergibt 20.901,60 EUR. Die Abzüge für Steuer und Sozialversicherung folgen sodann.
35 
Indem der Senat mit Jahresdurchschnittswerten gerechnet hat, hat er auch für die Berufskostenpauschale Durchschnittswerte gebildet (monatsdurchschnittliches Netto 1.452,51 EUR * 5 % = 72,62 EUR *4,26/12 Monate =) 25,78 EUR. In gleicher Weise sind die vermögenswirksamen Leistungen nur anteilig abgezogen, und zwar mit monatsdurchschnittlich 14,16 EUR.
36 
Die Zahlbeträge für Kindesunterhalt betrugen in 2007 in den unteren Gruppen der Altersstufe I nur noch 196,- EUR.
37 
6.a) Der dem Beklagten zu belassende notwendige Selbstbehalt belief sich in 2006 auf 890,- EUR, in 2007 auf 900,- EUR. Nach den Grundsätzen des italienischen Rechts und mit Rücksicht auf die beengten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien setzt der Senat den zu belassenden Selbstbehalt durchgängig im Umfang des notwendigen Selbstbehalt eines Erwerbstätigen an. Er brauchte deshalb insoweit auch nicht zwischen den Zeiträumen der Erwerbstätigkeit einerseits und der Krankheitszeit andererseits zu differenzieren, die nach deutschem materiellem Recht einen eheangemessenen Selbstbehalt von monatlich 1.000,- EUR bzw. monatlich 935,- EUR in Betracht kommen ließen.
38 
b) Die an die ... Bank gezahlten Kreditraten sind nicht berücksichtigungsfähig. Selbst wenn die Klägerin zunächst keinen nachehelichen Unterhalt geltend machte, konnte sich der Beklagte entgegen seinem Vorbringen nicht sicher sein, solches werde auch in Zukunft unterlassen. So betreut die Beklagte ab Anbeginn den im Jahr 2002 geborenen Sohn C. und verfügte anfänglich ihrerseits lediglich über Einkünfte aus einer Geringverdienertätigkeit.
39 
Soweit der Beklagte vorträgt, der Kredit sei zur nachträglichen Finanzierung (auch) von Ehegattenunterhalt benötigt worden, würde die Klägerin späterhin ihren eigenen Unterhalt mitfinanzieren. Auch das steht einer Berücksichtigungsfähigkeit der Kreditraten entgegen.
40 
c) Prozesskostenhilferaten sind ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig. Die Absetzbarkeit von Verfahrenskosten ist einerseits fraglich, wenn sie mit der anderen Partei geführte Auseinandersetzungen betreffen. Andererseits hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgetragen, auf die Prozesskostenhilferaten tatsächlich nicht weiterhin Zahlungen zu erbringen.
41 
d) Unvermeidbar erhöhte Wohnkosten, die den Selbstbehalt beeinflussen könnten, sind bestritten geblieben. Der Beklagte zahlt eine monatliche Miete von 630,- EUR. Er trägt allerdings selbst vor, bis heute verweigere die Klägerin den Umgang mit C., weil dieser beim Beklagten kein eigenes Zimmer habe. Der Beklagte ließ Letzteres in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich bestätigen. In der Wohnung, welche unter anteiliger Berücksichtigung des Balkons eine Wohnfläche von 65 m² aufweist, leben neben dem Beklagten seine Lebensgefährtin und deren zwei Kinder, die zwölf und 14 Jahre alt sind. Diese beiden benutzen eines der beiden vorhandenen Zimmer, das andere dient dem Beklagten und seiner Partnerin als Schlafzimmer, zugleich als Ess- und Wohnzimmer. Ein weiteres Zimmer, in welchem das Kind C. übernachten könnte, steht nicht zur Verfügung. Eine Verknüpfung zwischen tatsächlich gezahlter Miete und Umgangsausübung besteht deshalb derzeit nicht.
42 
e) Abzüge für die Kosten einer erst zukünftigen Parodontosebehandlung sind nicht veranlasst. Dass er für diese Behandlung bereits derzeit Rücklagen gebildet hätte, hat der Beklagte nicht vorgetragen.
43 
7. Aus alledem ergibt sich folgende Unterhaltsberechnung:
44 
                 
2006
2007
                                   
Eink. Mann, brutto p.a.
36.579,56 EUR
20.901,60 EUR
./. LSt., KiSt, Soli
-6.581,52 EUR
-1.305,71 EUR
./. RV
        
-3.271,56 EUR
-1.026,19 EUR
./. AV
        
-1.090,56 EUR
-216,58 EUR
./. KV
        
-2.533,44 EUR
-809,61 EUR
./. PV
        
-369,12 EUR
-113,44 EUR
Eink. Mann, netto mtl.
1.894,45 EUR
1.452,51 EUR
Berufspauschale, in 2007 anteilig
-94,72 EUR
-25,78 EUR
./. VL
        
-39,88 EUR
-14,16 EUR
Zwischensumme
        
1.759,84 EUR
1.412,57 EUR
./. Unterhalt C., Zahlbetrag
-199,00 EUR
-196,00 EUR
Summe:
        
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
                                   
Eink. Frau, netto mtl.
370,00 EUR
370,00 EUR
Berufspauschale
        
-18,50 EUR
-18,50 EUR
Zwischensumme
        
351,50 EUR
351,50 EUR
Bedarf Frau
        
830,00 EUR
830,00 EUR
offener Bedarf
        
479,00 EUR
479,00 EUR
verbleibende Einkünfte Mann, s.o.
1.560,84 EUR
1.216,57 EUR
Selbstbehalt Mann
-890,00 EUR
-900,00 EUR
Unterhaltsanspruch
479,00 EUR
317,00 EUR
45 
8. Eine Absenkung der errechneten Unterhaltsbeträge ist selbst im Hinblick auf die kurze Ehedauer und des im Trennungsurteil ausgesprochenen Schuldspruchs im Ergebnis nicht veranlasst, weil die Klägerin auch während der Trennungsdauer der Parteien das gemeinsame Kind betreut hat (hierzu: Cubeddu-Wiedemann , in: Hofer/Schwab/Henrich, Scheidung und nachehelicher Unterhalt im europäischen Vergleich, S. 158).
46 
Die Berufung hatte nach alledem teilweise Erfolg und führte dazu, dass der Beklagte der Klägerin für den Zeitraum Oktober 2006 bis einschließlich Dezember 2007 Unterhalt in einem Gesamtumfang von (479,- EUR* 3 + 317,- EUR * 12 =) 5.241,- EUR schuldet.
III.
47 
Die Kostenentscheidung beruht nach dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen auf § 92 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO. Ein Grund für die Zulassung der Revision (§ 543 ZPO) liegt nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch wirft sie ungeklärte Rechtsfragen auf, die der höchstrichterlichen Klärung bedürften. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung anderer Obergerichte in vergleichbaren Fällen ab, so dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht berührt ist.

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2009 - 17 UF 112/09 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung


(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1570 Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes


(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit di

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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 17. Nov. 2009 - 17 UF 112/09 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99

bei uns veröffentlicht am 18.07.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 87/99 Verkündet am: 18. Juli 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein ZP

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 23. Dez. 2003 - 17 UF 265/03

bei uns veröffentlicht am 23.12.2003

Tenor Dem Kläger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen (18 F 677/03) vom 26. September 2003 verweigert. Gründe   1  Dem Kläger

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(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 87/99 Verkündet am:
18. Juli 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge
haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil
des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhandeln
im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den gesamten
nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 1. August 1995 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des italienischen ZivilgerichtesC. vom 23. März 1993 nach italienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem beantragt zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag,
den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die beiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch. Die Parteien leben seit Jahren in Deutschland. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1994 Unterhaltsansprüche geltend. Wegen der inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verlangt sie zum Teil Zahlung an das Sozialamt der Stadt T. . Die Parteien streiten darüber, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach italienischem Recht gehindert ist, seinen Unterhaltsanspruch, den er im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, anschließend in einem isolierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen. Das Familiengericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihren Antrag , ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte. Da das Berufungsgericht später zu erkennen gegeben hat, es halte die dem Beschluß über die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe zugrundeliegende Rechtsansicht nicht aufrecht, hat die Klägerin in dem Termin, auf den hin das Berufungsurteil ergangen ist, Anschlußberufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung will sie erreichen, daß ihr für den gesamten streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 1994 ein höherer Unterhaltsanspruch zugesprochen wird als der vom Familiengericht zuerkannte.
Der Beklagte hat lediglich seinen Berufungsantrag gestellt, dagegen keinen Antrag zur Anschlußberufung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat daraufhin in derselben Entscheidung zum Teil durch kontradiktorisches Urteil, zum Teil durch Versäumnisurteil entschieden. Durch kontradiktorisches Endurteil hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Durch Versäumnisurteil hat es der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben. Soweit es durch Endurteil entschieden hat, hat es die Revision zugelassen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt , über den noch nicht entschieden worden ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage insgesamt - auch soweit ihr das Familiengericht stattgegeben hat - abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht durch Endurteil über die Berufung des Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat insgesamt über den von der Klägerin ab Januar 1994 geltend gemachten Unterhalt entschieden, und zwar hinsichtlich der Berufung des Beklagten durch streitiges Urteil, hinsichtlich der (unselbständigen ) Anschlußberufung der Klägerin durch Versäumnisurteil. Die Revision rügt zu Recht, daß das Urteil in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Die
Entscheidung verstößt gegen die von der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlaß eines Teilurteils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312; Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - NJW 1987, 441). Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können. So hat der Senat die Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint, wenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselben Unterhaltstitels für denselben Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 aaO). Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in erster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Unterhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilung angreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.). In solchen Fällen ist der streitige Unterhaltsanspruch nicht teilurteilsfähig.
Zwar hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht der äußeren Form nach nicht in zwei aufeinanderfolgenden Teilakten entschieden, sondern gleichzeitig in einem Ausspruch. Der Sache nach kommt das Urteil aber zwei Teilurteilen über einen einheitlichen prozessualen Anspruch gleich, nämlich einem streitigen Teilurteil über die Berufung des Beklagten und einem Teilversäumnisurteil über die Anschlußberufung der Klägerin. Obwohl beide Teilentscheidungen in einem Ausspruch zusammengefaßt sind, besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, weil gegen das Teilversäumnisurteil der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 338 ZPO zulässig ist, durch den das Verfahren, soweit durch Teilversäumnisurteil entschieden worden ist, in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt würde. Auf diese Weise würde dieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit der Folge, daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil des Verfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO mit zustimmender Anmerkung Musielak, LM ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]). Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hin einheitlich über den Unterhaltsanspruch der Klägerin entschieden werden kann. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Sollte der Beklagte in der neuen Verhandlung wieder lediglich den Antrag zu seiner Berufung stellen, nicht dagegen einen ausdrücklichen Antrag zu der Anschlußberufung der Klägerin, so könnte daraus nicht gefolgert werden , daß er teilweise - wegen der Anschlußberufung der Klägerin - säumig wäre. Es ist zu unterschieden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln. Unvollständiges Verhandeln löst die Säumnisfolge
nicht aus (§ 334 ZPO). Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge haben kann, ist nur anzunehmen, wenn sich das Nichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht (MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 333 Rdn. 10 und § 334 Rdn. 1; Musielak/ Stadler, ZPO 2. Aufl. §§ 333, 334 Rdn. 4; Zöller/Herget ZPO 22. Aufl. § 333 Rdn. 3 und § 334 Rdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 333 Rdn. 9). Da die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht durch Teilurteil ergehen darf, kommt lediglich ein unvollständiges Verhandeln des Beklagten in Betracht, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über das gesamte in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren nicht entgegensteht. Dabei ist der Berufungsantrag des Beklagten, auf sein Rechtsmittel hin die Unterhaltsklage insgesamt abzuweisen, nach seinem Sinn auszulegen. Es liegt nahe anzunehmen, daß er auch das Begehren enthält, die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen. Es wäre nämlich nicht möglich, einerseits die Klage insgesamt abzuweisen, andererseits auf die Anschlußberufung der Klägerin hin den vom Familiengericht zugesprochenen Unterhaltsanspruch zu erhöhen (vgl. hierzu im einzelnen Musielak LM aaO).
b) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung, das Scheidungsurteil des Gerichts in C. enthalte die rechtskräftige Feststellung, der Ehefrau stehe materiell-rechtlich kein Unterhaltsanspruch zu, ist nicht zu folgen. Der Tenor dieses Urteils enthält keinen Ausspruch über die Unterhaltspflicht. Ob nach italienischem Recht eine solche Feststellung auch in den Entscheidungsgründen verbindlich getroffen werden kann, kann offenbleiben. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich nämlich kein Hinweis darauf, daß das Gericht geprüft hat, ob der Ehefrau ein Un-
terhaltsanspruch zuzusprechen wäre, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen und zutreffend festgestellt hat, darf nach italienischem Recht in dem Scheidungsurteil Unterhalt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen zugesprochen werden (vgl. hierzu Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. S. 99 m.N. aus der Rspr. in Fn. 24; Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht - vermögensrechtliche Folgen, Beiträge zum europäischen Familienrecht Bd. 4, S. 249). Das Scheidungsurteil führt aus, ein solcher Antrag sei von der Ehefrau nicht gestellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, entgegen der Meinung des Beklagten sei durch das italienische Scheidungsurteil die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren nicht ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich darauf, daß nach Art. 5 des italienischen Scheidungsgesetzes die Pflicht zur nachehelichen Unterhaltszahlung grundsätzlich im Scheidungsurteil auszusprechen ist. Soweit durch diese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein isoliertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für deutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex fori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114). Das Berufungsgericht geht zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nach italienischem Recht zu beurteilen ist, weil die Ehe nach italienischem Recht geschieden worden ist (Art. 8 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 2. Oktober 1973, dem Art. 18 Abs. 4 EGBGB nachgebildet ist). Die erwähnte Regelung im italienischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin demnach nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der Unter-
haltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - materiell - rechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im Zusammenhang mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387). Die Annahme des Berufungsgerichts, eine solche materiell-rechtliche Regelung sei dem italienischen Scheidungsrecht nicht zu entnehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Revision macht zwar zutreffend geltend, daß die Antworten der italienischen Regierung und des Direktors des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität Köln auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht aussagekräftig sind und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klären. Das Berufungsgericht hat sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte Oberlandesgerichtsentscheidungen berufen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 584 und OLG Düsseldorf aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach der Rechtsprechung des italienischen Kassationshofs Unterhaltsansprüche eines Ehegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeß nicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung dasselbe gelte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese mit Fundstellenangaben versehenen Feststellungen anderer Oberlandesgerichte hat ausreichen lassen (vgl. hierzu auch Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs, Erste Zivilkammer Nr. 1031 vom 2. Februar 1998).
c) Allerdings richtet sich auch die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs nach dem Scheidungsstatut, also nach italienischem Recht. Das bedeutet, daß die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach denjenigen Gesichtspunkten bestimmt werden muß, die ein italienisches Gericht in seiner Gerichtspraxis beachtet (vgl. MünchKomm/Siehr, 3. Aufl. Art. 18 EGBGB Anhang I Rdn. 212 f. m.w.N. in Fn. 190). In diesem Zusammenhang dürften
weitere Ermittlungen erforderlich sein. Das Berufungsgericht führt aus, nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 des italienischen Scheidungsgesetzes seien bei der Bemessung des Unterhalts die Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen, ferner die Ehescheidungsgründe sowie der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen jedes einzelnen und der Gemeinschaft, den jeder einzelne oder beide gemeinsam geleistet hätten, die Ehedauer und die Einkünfte beider Ehegatten. Daraus ergebe sich, daß im italienischen Recht für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ähnliche Grundsätze angewendet würden wie im deutschen Recht. Deshalb könne man die Grundsätze heranziehen, "die üblicherweise bei der Bedarfsbemessung angewendet werden". Sodann berechnet das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß in der italienischen Gerichtspraxis die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vergleichbarer Weise berechnet werden wie von deutschen Gerichten nach deutschem Recht (vgl. auch Funke aaO, Teil III A, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, S. 143 bis 267). So hat das Berufungsgericht z.B. darauf abgestellt, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Es ist offen, ob dieser Gesichtspunkt nach italienischem Recht eine Rolle spielt. Außerdem hat das Berufungsgericht Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt, ohne festzustellen , ob das italienische Recht einen Altersvorsorgeunterhalt überhaupt kennt. Blumenröhr Gerber Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Tenor

Dem Kläger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen (18 F 677/03) vom 26. September 2003 verweigert.

Gründe

 
Dem Kläger ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen zu versagen. Sein mit der Berufung weiter verfolgtes Klagebegehren, keinen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, verspricht in der Sache keinen Erfolg.
Der Höhe nach zutreffend hat das Amtsgericht der Ehefrau einen Unterhalt in Höhe von derzeit monatlich EUR 342,00 zugesprochen.
1. Die Parteien, die am 20.04.2001 die Ehe geschlossen hatten, sind seit 01.08.2001 faktisch getrennt lebende Eheleute italienischer Nationalität, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ihr gemeinschaftliches Kind C., geb. am 31.01.2002, lebt bei der Mutter, die es versorgt und betreut.
Im Verfahren (18 F 1603/01) schlossen die Eheleute am 19.12.2001 vor dem Amtsgericht Böblingen im vorausgegangenen Unterhaltsrechtsstreit einen Vergleich mit welchem sich der Ehemann verpflichtete, monatlich EUR 255,00 Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen. Am 26.06.2002 wurde die persönliche Trennung der Eheleute vom Familiengericht in Böblingen ausgesprochen und mit Urteil vom 26.11.2002 durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (17 UF 197/02) die Verantwortlichkeit der Ehefrau für die Trennung festgestellt, weil sie die Ehewohnung ohne rechtfertigenden Grund verlassen hatte.
Auf Klage des Mannes vom 14.05.2003 hat das Amtsgericht mit vorliegendem Urteil zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ab Dezember 2002 für unzulässig erklärt. Auf die Widerklage der Ehefrau hat es dann den Ehemann verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 342,00 zu zahlen. Letzteres will der Mann mit seiner beabsichtigten Berufung anfechten. Er will keinerlei Unterhalt mehr zahlen. Im Übrigen nehmen die Parteien das Urteil jeweils hin.
2. Soweit das Familiengericht allgemein die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen italienischen Heimatrechts wegen eines vermeintlich ausnahmslos geltenden Unterhaltsausschlusses für einen für die Trennung verantwortlichen Ehegatten als mit dem deutschen ordre public unvereinbar ansieht, trifft dies so nicht zu.
Das italienische Recht kennt zwei Arten von Unterhaltsansprüchen aus familienrechtlichen Verhältnissen (übersichtlich Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 7, Rn. 58, 59).
Zunächst leiten sich die Unterhaltsansprüche unmittelbar aus dem familienrechtlichen Verhältnis ab. Sie sind gerichtet auf die wirtschaftliche Beistandspflicht der Ehegatten, die beiderseits durch Vermögen, Beruf und Hausarbeit zum Unterhalt beizutragen haben (Art. 143 codice civile = mantenimento). Sie beschränken sich nicht auf das für das Überleben nötige, sondern dienen dazu, den Berechtigten in angemessenem Umfang - bedürftigkeitsorientiert - am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilnehmen zu lassen. Sie setzen eine Notlage nicht voraus (vgl. dazu insgesamt Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht 1998, Italien, Rn. 138). Man kann diesen Unterhaltsanspruch am ehesten mit einem Bedarf nach den eheangemessenen Verhältnissen umschreiben. Daneben - und dies hat das Amtsgericht übersehen - gewährt das italienische Recht grundsätzlich immer dann, wenn bei bestehender Ehe kein Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt besteht einen Anspruch auf den notwendigen Unterhalt (Art. 433 ff. cc = alimenti). Dieser setzt zwingend das Vorliegen einer Notlage voraus und ist seinen Voraussetzungen nach in der Bedürftigkeitsprüfung deutlich strenger (Art. 438 cc). Er deckt nur den unentbehrlichen Lebensbedarf unter Berücksichtigung der Stellung des Berechtigten (vgl. gleichfalls Hohloch, a.a.O.). Dies rechtfertigt allerdings keine Anwendung des deutschen ordre public auf die italienischen Sachnormen, denn auch das deutsche materielle Unterhaltsrecht kennt vergleichbare Fälle der Herabsetzung oder Versagung eines Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 1991, 925, 927; Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl., Art. 18 EGBGB, Rn. 35 m.w.N.).
3. Des weiteren sind im italienischen Recht die Trennungsbegriffe zu unterscheiden. Die bloß faktische Trennung, die rechtlich zumeist bedeutungslos ist (weil grundsätzlich dieselben Normen weiter gelten wie beim Zusammenleben der Ehegatten), ist von der förmlichen persönlichen Trennung zu unterscheiden.
10 
Während das italienische Recht im Rahmen der bloß faktischen Trennung regelt, dass der Anspruch auf mantenimento des Ehegatten, der sich ohne berechtigten Grund (z.B. Erhebung der Trennungsklage) von der Familie trennt, ruht (Art. 146 cc), ist streitig, ob das Recht auf alimenti gleichfalls und zwar nach Art. 146 cc analog ruht. Der überwiegende Teil der Literatur lehnt dies - entgegen einer Entscheidung des Kassationshofs vom 25.10.1978 (vgl. dazu Jayme, IPRax 1982, 30) - nach wie vor ab (so Gabrielli in Schwab/Henrich, Familiäre Solidarität, 1997, S 110).
11 
Der vorliegende Fall liegt allerdings anders, weil die persönliche Trennung der Eheleute gerichtlich ausgesprochen (separazione personale giudiziale) und der Ehefrau im Schuldspruch die Verantwortlichkeit für die Trennung angelastet worden ist. Bei einer derartigen Sachlage entfällt für sie der bedürftigkeitsabhängige Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt nach Art. 156 cc (mantenimento). Dagegen bleibt ihr Anspruch auf alimenti bei bestehendem Eheband, das auch im Trennungsverfahren nicht aufgelöst wird, unberührt (Hohloch, a.a.O., Rn. 140; Gabrielli, a.a.O., S. 110). Diese Anspruchsgrundlage hat das Familiengericht übergangen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH in FamRZ 1991, 925) für Fälle, in denen das anzuwendende ausländische Recht jeglichen Unterhaltsanspruch - auch für besondere Härtefälle - versagt, ist daher nicht einschlägig. Dabei liegt auf der Hand, dass die Ehefrau durch die Betreuung des knapp 2 Jahr alten gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensbedarf zu sichern und sie sich deshalb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, weil auch über anderweitige Einkunftsquellen nichts bekannt geworden ist. Auf die Betreuungsangebote des Klägers oder Dritter kann sie insoweit derzeit nicht verwiesen werden.
12 
Das Familiengericht hat für die Beklagte keinen Bedarf bestimmt. Der Ansatz eines notwendigen Selbstbehalts des Nichterwerbstätigen in den Süddeutschen Leitlinien mit EUR 730,00 enthebt das Familiengericht nicht von seiner Verpflichtung, unter Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts den Bedarf konkret zu bemessen. Das Vorgehen des Familiengerichts mag darin begründet sein, dass die Entscheidung eine Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht enthält. Italienische Rechtsvorschriften sind jedenfalls nicht benannt. § 1570 BGB, der für förmlich getrennte italienische Eheleute nicht einschlägig sein kann, scheidet gleichfalls aus. Aber auch eine Anwendung des § 1361 BGB dürfte vom Amtsgericht nicht gewollt gewesen sein, wie die rechtskräftig gewordene Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 19.12.2001 zeigt. Denn wenn der Anspruch aus § 1361 BGB nach Auffassung des Amtsgerichts fortbestünde, hätte es keinen Anlass gegeben, einen insoweit bereits bestehenden Vollstreckungstitel zu beseitigen.
13 
Der Senat bemisst vorliegend den Notbedarf der Beklagten in Anlehnung an die alimenti des italienischen Rechts mit monatlich EUR 650,00, bestehend aus einem Barbedarf in der Größenordnung von EUR 290 und einem Wohnbedarf in Höhe von EUR 360. Hierauf hat sie sich aus Billigkeitsgründen das von ihr bezogene Erziehungsgeld mit monatlich EUR 307,00 anrechnen zu lassen, weil in Höhe dieses Bezugs eine Notlage abgewendet wird. § 9 BErzGG steht dem unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des gemeinsamen Heimatrechts nicht entgegen. Ungedeckt bleiben somit monatlich noch EUR 343,00.
14 
3. Letztlich schuldet der Kläger jedoch Unterhalt auf der vorliegenden Grundlage nur nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Grenze für den Verpflichteten ist danach dann überschritten, wenn ihm nicht mehr genügend Mittel verbleiben, um den eigenen lebensnotwendigen Unterhalt zu bestreiten (Hohloch, a.a.O., Rn. 145). Insoweit ist nicht angegriffen, dass das Amtsgericht dem Kläger von seinem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.700 zunächst monatliche Beträge zur Zahlung von Prozesskostenhilferaten in Höhe von EUR 90,00 belassen hat. Der Kindesunterhalt für C. ist hingegen lediglich in Höhe des Zahlbetrags abzugsfähig (SüdL 23.1). Dass das Amtsgericht dem Kläger die im Selbstbehalt von EUR 840,00 enthaltenen Wohnkosten von EUR 360,00 um weitere EUR 240,00 erhöht hat und insoweit nicht untersucht hat, ob diese Überschreitung vermeidbar ist, kann auf sich beruhen, nachdem die Beklagte das Urteil so hinnehmen will. Jedenfalls bleibt auf jeden Fall eine Leistungsfähigkeit beim Kläger, die den im anzufechtenden Urteil der Höhe nach zu Recht ausgeworfenen Unterhalt abzudecken vermag.
15 
Bei dieser Sachlage weist die beabsichtigten Berufung des Klägers, der keinen Unterhalt zahlen will, keine Erfolgsaussicht auf. Auch der Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts zum Anspruchsgrund und zum Maß des Unterhalts der Beklagten keine verwertbaren Grundlagen enthält, begründet für den Kläger keine zusätzliche Beschwer, nachdem das Amtsgericht seine Unterhaltsverpflichtung lediglich im Rahmen einer allgemeinen Leistungsfähigkeitsbetrachtung abgerechnet hat und ihm dies zukünftig bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Erhebung einer Abänderungsklage offen hält. Sein Gesuch ist daher zurückzuweisen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 87/99 Verkündet am:
18. Juli 2001
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge
haben kann, liegt nur vor, soweit das Nichtverhandeln einen teilurteilsfähigen Teil
des Verfahrens betrifft. Andernfalls handelt es sich um ein unvollständiges Verhandeln
im Sinne des § 334 ZPO, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über den gesamten
nicht teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens nicht entgegensteht.
BGH, Urteil vom 18. Juli 2001 - XII ZR 87/99 - OLG Köln
AG Köln
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Juli 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Gerber, Sprick, Weber-Monecke und Fuchs

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 25. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln vom 23. Februar 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 1. August 1995 zurückgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Ehe der Parteien, die beide italienische Staatsangehörige sind, wurde durch Urteil des italienischen ZivilgerichtesC. vom 23. März 1993 nach italienischem Recht geschieden. Gegen dieses Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt. In dem dortigen Verfahren hatte der Ehemann unter anderem beantragt zu "erklären", daß er keine Unterhaltszahlungen an seine Ehefrau zu leisten habe. Die Ehefrau hat keine Anträge gestellt, insbesondere keinen Antrag,
den Ehemann zu Unterhaltszahlungen zu verurteilen. Das italienische Gericht hat lediglich in den Entscheidungsgründen ausgeführt, da der Ehemann für die beiden Kinder zu sorgen habe und die Ehefrau keinen entsprechenden Antrag gestellt habe, bestehe kein Unterhaltsanspruch. Die Parteien leben seit Jahren in Deutschland. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 1994 Unterhaltsansprüche geltend. Wegen der inzwischen aufgelaufenen Unterhaltsrückstände verlangt sie zum Teil Zahlung an das Sozialamt der Stadt T. . Die Parteien streiten darüber, ob ein unterhaltsberechtigter Ehegatte nach italienischem Recht gehindert ist, seinen Unterhaltsanspruch, den er im Scheidungsverfahren nicht geltend gemacht hat, anschließend in einem isolierten Verfahren gerichtlich geltend zu machen. Das Familiengericht hat der Klage unter Abweisung im übrigen zum Teil stattgegeben. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt, der Beklagte mit dem Antrag, die Klage insgesamt abzuweisen. Die Klägerin hat ihre Berufung zurückgenommen, nachdem das Berufungsgericht ihren Antrag , ihr zur Durchführung der Berufung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen hatte. Da das Berufungsgericht später zu erkennen gegeben hat, es halte die dem Beschluß über die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe zugrundeliegende Rechtsansicht nicht aufrecht, hat die Klägerin in dem Termin, auf den hin das Berufungsurteil ergangen ist, Anschlußberufung eingelegt. Mit der Anschlußberufung will sie erreichen, daß ihr für den gesamten streitigen Zeitraum seit dem 1. Januar 1994 ein höherer Unterhaltsanspruch zugesprochen wird als der vom Familiengericht zuerkannte.
Der Beklagte hat lediglich seinen Berufungsantrag gestellt, dagegen keinen Antrag zur Anschlußberufung der Klägerin. Das Berufungsgericht hat daraufhin in derselben Entscheidung zum Teil durch kontradiktorisches Urteil, zum Teil durch Versäumnisurteil entschieden. Durch kontradiktorisches Endurteil hat es die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Durch Versäumnisurteil hat es der Anschlußberufung der Klägerin stattgegeben. Soweit es durch Endurteil entschieden hat, hat es die Revision zugelassen. Gegen das Teilversäumnisurteil hat der Beklagte Einspruch eingelegt , über den noch nicht entschieden worden ist. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren weiter, die Klage insgesamt - auch soweit ihr das Familiengericht stattgegeben hat - abzuweisen.

Entscheidungsgründe:

Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht durch Endurteil über die Berufung des Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat insgesamt über den von der Klägerin ab Januar 1994 geltend gemachten Unterhalt entschieden, und zwar hinsichtlich der Berufung des Beklagten durch streitiges Urteil, hinsichtlich der (unselbständigen ) Anschlußberufung der Klägerin durch Versäumnisurteil. Die Revision rügt zu Recht, daß das Urteil in dieser Form nicht hätte ergehen dürfen. Die
Entscheidung verstößt gegen die von der Rechtsprechung zu der Zulässigkeit eines Teilurteils nach § 301 ZPO entwickelten Grundsätze. Danach ist ein Teilurteil nur zulässig, wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegenstand getroffen werden kann, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen ausgeschlossen ist. Der Erlaß eines Teilurteils ist bereits dann unzulässig, wenn sich diese Gefahr durch eine abweichende Beurteilung des Rechtsmittelgerichts im Instanzenzug ergeben kann (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. BGHZ 20, 311, 312; Senatsurteile BGHZ 107, 236, 242 f. sowie vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 88/85 - NJW 1987, 441). Insbesondere bei Unterhaltsansprüchen, die denselben Zeitraum betreffen, sind Teilurteile ausgeschlossen, wenn die Entscheidung über den Rest von Umständen abhängt, die auch für den bereits ausgeurteilten Teil maßgebend sind und die einer abweichenden Beurteilung, gegebenenfalls in der Rechtsmittelinstanz, unterliegen können. So hat der Senat die Zulässigkeit eines Teilurteils über die Klage oder die Widerklage verneint, wenn mit der Klage Herabsetzung und mit der Widerklage Erhöhung desselben Unterhaltstitels für denselben Zeitraum begehrt wird (Senatsurteil vom 29. Oktober 1986 aaO). Dasselbe gilt, wenn - wie im vorliegenden Fall - der Unterhaltsberechtigte mit seiner (Anschluß-)Berufung die Erhöhung des in erster Instanz nur teilweise zugesprochenen Unterhalts weiter begehrt, der Unterhaltspflichtige dagegen mit seinem Rechtsmittel die teilweise Verurteilung angreift (Senatsurteil vom 24. Februar 1999 - XII ZR 155/97 - FamRZ 1999, 992, 993 = NJW 1999, 1718, 1719 m.N.). In solchen Fällen ist der streitige Unterhaltsanspruch nicht teilurteilsfähig.
Zwar hat im vorliegenden Fall das Berufungsgericht der äußeren Form nach nicht in zwei aufeinanderfolgenden Teilakten entschieden, sondern gleichzeitig in einem Ausspruch. Der Sache nach kommt das Urteil aber zwei Teilurteilen über einen einheitlichen prozessualen Anspruch gleich, nämlich einem streitigen Teilurteil über die Berufung des Beklagten und einem Teilversäumnisurteil über die Anschlußberufung der Klägerin. Obwohl beide Teilentscheidungen in einem Ausspruch zusammengefaßt sind, besteht die Gefahr widersprechender Entscheidungen, weil gegen das Teilversäumnisurteil der Rechtsbehelf des Einspruchs nach § 338 ZPO zulässig ist, durch den das Verfahren, soweit durch Teilversäumnisurteil entschieden worden ist, in die Lage vor Eintritt der Versäumnis zurückversetzt würde. Auf diese Weise würde dieser Teil des Verfahrens wie bei jedem anderen Teilurteil abgetrennt mit der Folge, daß über ihn selbständig, ohne Rücksicht auf den anderen Teil des Verfahrens zu entscheiden wäre (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1999 aaO mit zustimmender Anmerkung Musielak, LM ZPO § 301 Nr. 61 [8/99]). Die Sache muß an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, damit auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin hin einheitlich über den Unterhaltsanspruch der Klägerin entschieden werden kann. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
a) Sollte der Beklagte in der neuen Verhandlung wieder lediglich den Antrag zu seiner Berufung stellen, nicht dagegen einen ausdrücklichen Antrag zu der Anschlußberufung der Klägerin, so könnte daraus nicht gefolgert werden , daß er teilweise - wegen der Anschlußberufung der Klägerin - säumig wäre. Es ist zu unterschieden zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln. Unvollständiges Verhandeln löst die Säumnisfolge
nicht aus (§ 334 ZPO). Teilweises Nichtverhandeln, das den Erlaß eines Teilversäumnisurteils zur Folge haben kann, ist nur anzunehmen, wenn sich das Nichtverhandeln auf einen teilurteilsfähigen Teil des Verfahrens bezieht (MünchKomm-ZPO/Prütting, 2. Aufl. § 333 Rdn. 10 und § 334 Rdn. 1; Musielak/ Stadler, ZPO 2. Aufl. §§ 333, 334 Rdn. 4; Zöller/Herget ZPO 22. Aufl. § 333 Rdn. 3 und § 334 Rdn. 1; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 333 Rdn. 9). Da die Entscheidung über die Anschlußberufung der Klägerin aus den dargelegten Gründen nicht durch Teilurteil ergehen darf, kommt lediglich ein unvollständiges Verhandeln des Beklagten in Betracht, das dem Erlaß eines streitigen Urteils über das gesamte in der Berufungsinstanz anhängige Verfahren nicht entgegensteht. Dabei ist der Berufungsantrag des Beklagten, auf sein Rechtsmittel hin die Unterhaltsklage insgesamt abzuweisen, nach seinem Sinn auszulegen. Es liegt nahe anzunehmen, daß er auch das Begehren enthält, die Anschlußberufung der Klägerin zurückzuweisen. Es wäre nämlich nicht möglich, einerseits die Klage insgesamt abzuweisen, andererseits auf die Anschlußberufung der Klägerin hin den vom Familiengericht zugesprochenen Unterhaltsanspruch zu erhöhen (vgl. hierzu im einzelnen Musielak LM aaO).
b) Der von der Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geäußerten Auffassung, das Scheidungsurteil des Gerichts in C. enthalte die rechtskräftige Feststellung, der Ehefrau stehe materiell-rechtlich kein Unterhaltsanspruch zu, ist nicht zu folgen. Der Tenor dieses Urteils enthält keinen Ausspruch über die Unterhaltspflicht. Ob nach italienischem Recht eine solche Feststellung auch in den Entscheidungsgründen verbindlich getroffen werden kann, kann offenbleiben. Auch in den Entscheidungsgründen findet sich nämlich kein Hinweis darauf, daß das Gericht geprüft hat, ob der Ehefrau ein Un-
terhaltsanspruch zuzusprechen wäre, wenn sie einen entsprechenden Antrag gestellt hätte. Wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang unangegriffen und zutreffend festgestellt hat, darf nach italienischem Recht in dem Scheidungsurteil Unterhalt nur auf Antrag, nicht von Amts wegen zugesprochen werden (vgl. hierzu Grunsky, Italienisches Familienrecht, 2. Aufl. S. 99 m.N. aus der Rspr. in Fn. 24; Funke, Trennung und Scheidung im italienischen Recht - vermögensrechtliche Folgen, Beiträge zum europäischen Familienrecht Bd. 4, S. 249). Das Scheidungsurteil führt aus, ein solcher Antrag sei von der Ehefrau nicht gestellt. Die Annahme des Berufungsgerichts, entgegen der Meinung des Beklagten sei durch das italienische Scheidungsurteil die Geltendmachung von nachehelichem Unterhalt in einem isolierten Verfahren nicht ausgeschlossen, ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte beruft sich darauf, daß nach Art. 5 des italienischen Scheidungsgesetzes die Pflicht zur nachehelichen Unterhaltszahlung grundsätzlich im Scheidungsurteil auszusprechen ist. Soweit durch diese Regelung verfahrensrechtlich ein Verbund zwischen dem Scheidungsverfahren und dem Unterhaltsverfahren zwingend vorgeschrieben und ein isoliertes Unterhaltsverfahren ausgeschlossen würde, wäre diese Regelung für deutsche Gerichte ohnehin unbeachtlich, weil für das Verfahrensrecht die lex fori gilt (Senatsurteil BGHZ 78, 108, 114). Das Berufungsgericht geht zu Recht - und von der Revision nicht angegriffen - davon aus, daß der von der Klägerin geltend gemachte Unterhaltsanspruch materiell-rechtlich nach italienischem Recht zu beurteilen ist, weil die Ehe nach italienischem Recht geschieden worden ist (Art. 8 des Haager Unterhaltsübereinkommens vom 2. Oktober 1973, dem Art. 18 Abs. 4 EGBGB nachgebildet ist). Die erwähnte Regelung im italienischen Scheidungsgesetz würde dem Unterhaltsanspruch der Klägerin demnach nur dann entgegenstehen, wenn aufgrund dieser Regelung der Unter-
haltsanspruch eines Ehegatten - jedenfalls bei unveränderter Sachlage - materiell - rechtlich ein für allemal ausgeschlossen wäre, falls über ihn nicht im Zusammenhang mit der Scheidung entschieden worden wäre (so zutreffend OLG Düsseldorf, NJW-RR 1997, 387). Die Annahme des Berufungsgerichts, eine solche materiell-rechtliche Regelung sei dem italienischen Scheidungsrecht nicht zu entnehmen, ist nicht zu beanstanden. Die Revision macht zwar zutreffend geltend, daß die Antworten der italienischen Regierung und des Direktors des Instituts für internationales und ausländisches Privatrecht der Universität Köln auf entsprechende Anfragen des Gerichts nicht aussagekräftig sind und die entscheidungserhebliche Rechtsfrage nicht klären. Das Berufungsgericht hat sich aber zusätzlich auf zwei veröffentlichte Oberlandesgerichtsentscheidungen berufen (OLG Frankfurt am Main, FamRZ 1994, 584 und OLG Düsseldorf aaO), in denen (unter anderem) darauf verwiesen wird, daß nach der Rechtsprechung des italienischen Kassationshofs Unterhaltsansprüche eines Ehegatten nicht ausgeschlossen seien, wenn er sie in dem Trennungsprozeß nicht geltend gemacht habe, und daß für Unterhaltsansprüche nach einer Scheidung dasselbe gelte. Es ist nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht diese mit Fundstellenangaben versehenen Feststellungen anderer Oberlandesgerichte hat ausreichen lassen (vgl. hierzu auch Urteil des italienischen Kassationsgerichtshofs, Erste Zivilkammer Nr. 1031 vom 2. Februar 1998).
c) Allerdings richtet sich auch die Höhe des der Klägerin zustehenden Unterhaltsanspruchs nach dem Scheidungsstatut, also nach italienischem Recht. Das bedeutet, daß die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach denjenigen Gesichtspunkten bestimmt werden muß, die ein italienisches Gericht in seiner Gerichtspraxis beachtet (vgl. MünchKomm/Siehr, 3. Aufl. Art. 18 EGBGB Anhang I Rdn. 212 f. m.w.N. in Fn. 190). In diesem Zusammenhang dürften
weitere Ermittlungen erforderlich sein. Das Berufungsgericht führt aus, nach Art. 5 Abs. 6 Satz 2 des italienischen Scheidungsgesetzes seien bei der Bemessung des Unterhalts die Verhältnisse der Eheleute zu berücksichtigen, ferner die Ehescheidungsgründe sowie der persönliche und wirtschaftliche Beitrag zur Lebensführung der Familie und zum Vermögen jedes einzelnen und der Gemeinschaft, den jeder einzelne oder beide gemeinsam geleistet hätten, die Ehedauer und die Einkünfte beider Ehegatten. Daraus ergebe sich, daß im italienischen Recht für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs ähnliche Grundsätze angewendet würden wie im deutschen Recht. Deshalb könne man die Grundsätze heranziehen, "die üblicherweise bei der Bedarfsbemessung angewendet werden". Sodann berechnet das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach deutschem Recht. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür festgestellt, daß in der italienischen Gerichtspraxis die Unterhaltsansprüche geschiedener Ehegatten in vergleichbarer Weise berechnet werden wie von deutschen Gerichten nach deutschem Recht (vgl. auch Funke aaO, Teil III A, Ehegattenunterhalt nach Scheidung, S. 143 bis 267). So hat das Berufungsgericht z.B. darauf abgestellt, welche Einkünfte die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hätten. Es ist offen, ob dieser Gesichtspunkt nach italienischem Recht eine Rolle spielt. Außerdem hat das Berufungsgericht Altersvorsorgeunterhalt berücksichtigt, ohne festzustellen , ob das italienische Recht einen Altersvorsorgeunterhalt überhaupt kennt. Blumenröhr Gerber Sprick Bundesrichterin Weber-Monecke und Bundesrichter Fuchs sind im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Tenor

Dem Kläger wird die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Böblingen (18 F 677/03) vom 26. September 2003 verweigert.

Gründe

 
Dem Kläger ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für seine beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Böblingen zu versagen. Sein mit der Berufung weiter verfolgtes Klagebegehren, keinen Unterhalt an die Beklagte zahlen zu müssen, verspricht in der Sache keinen Erfolg.
Der Höhe nach zutreffend hat das Amtsgericht der Ehefrau einen Unterhalt in Höhe von derzeit monatlich EUR 342,00 zugesprochen.
1. Die Parteien, die am 20.04.2001 die Ehe geschlossen hatten, sind seit 01.08.2001 faktisch getrennt lebende Eheleute italienischer Nationalität, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Ihr gemeinschaftliches Kind C., geb. am 31.01.2002, lebt bei der Mutter, die es versorgt und betreut.
Im Verfahren (18 F 1603/01) schlossen die Eheleute am 19.12.2001 vor dem Amtsgericht Böblingen im vorausgegangenen Unterhaltsrechtsstreit einen Vergleich mit welchem sich der Ehemann verpflichtete, monatlich EUR 255,00 Unterhalt an die Ehefrau zu zahlen. Am 26.06.2002 wurde die persönliche Trennung der Eheleute vom Familiengericht in Böblingen ausgesprochen und mit Urteil vom 26.11.2002 durch Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (17 UF 197/02) die Verantwortlichkeit der Ehefrau für die Trennung festgestellt, weil sie die Ehewohnung ohne rechtfertigenden Grund verlassen hatte.
Auf Klage des Mannes vom 14.05.2003 hat das Amtsgericht mit vorliegendem Urteil zunächst die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich ab Dezember 2002 für unzulässig erklärt. Auf die Widerklage der Ehefrau hat es dann den Ehemann verurteilt, monatlichen Unterhalt in Höhe von EUR 342,00 zu zahlen. Letzteres will der Mann mit seiner beabsichtigten Berufung anfechten. Er will keinerlei Unterhalt mehr zahlen. Im Übrigen nehmen die Parteien das Urteil jeweils hin.
2. Soweit das Familiengericht allgemein die unterhaltsrechtlichen Vorschriften des gemeinschaftlichen italienischen Heimatrechts wegen eines vermeintlich ausnahmslos geltenden Unterhaltsausschlusses für einen für die Trennung verantwortlichen Ehegatten als mit dem deutschen ordre public unvereinbar ansieht, trifft dies so nicht zu.
Das italienische Recht kennt zwei Arten von Unterhaltsansprüchen aus familienrechtlichen Verhältnissen (übersichtlich Wendl/Staudigl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 7, Rn. 58, 59).
Zunächst leiten sich die Unterhaltsansprüche unmittelbar aus dem familienrechtlichen Verhältnis ab. Sie sind gerichtet auf die wirtschaftliche Beistandspflicht der Ehegatten, die beiderseits durch Vermögen, Beruf und Hausarbeit zum Unterhalt beizutragen haben (Art. 143 codice civile = mantenimento). Sie beschränken sich nicht auf das für das Überleben nötige, sondern dienen dazu, den Berechtigten in angemessenem Umfang - bedürftigkeitsorientiert - am Lebensstandard des Unterhaltspflichtigen teilnehmen zu lassen. Sie setzen eine Notlage nicht voraus (vgl. dazu insgesamt Hohloch, Internationales Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht 1998, Italien, Rn. 138). Man kann diesen Unterhaltsanspruch am ehesten mit einem Bedarf nach den eheangemessenen Verhältnissen umschreiben. Daneben - und dies hat das Amtsgericht übersehen - gewährt das italienische Recht grundsätzlich immer dann, wenn bei bestehender Ehe kein Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt besteht einen Anspruch auf den notwendigen Unterhalt (Art. 433 ff. cc = alimenti). Dieser setzt zwingend das Vorliegen einer Notlage voraus und ist seinen Voraussetzungen nach in der Bedürftigkeitsprüfung deutlich strenger (Art. 438 cc). Er deckt nur den unentbehrlichen Lebensbedarf unter Berücksichtigung der Stellung des Berechtigten (vgl. gleichfalls Hohloch, a.a.O.). Dies rechtfertigt allerdings keine Anwendung des deutschen ordre public auf die italienischen Sachnormen, denn auch das deutsche materielle Unterhaltsrecht kennt vergleichbare Fälle der Herabsetzung oder Versagung eines Unterhaltsanspruchs (BGH FamRZ 1991, 925, 927; Johannsen/Henrich, Eherecht 4. Aufl., Art. 18 EGBGB, Rn. 35 m.w.N.).
3. Des weiteren sind im italienischen Recht die Trennungsbegriffe zu unterscheiden. Die bloß faktische Trennung, die rechtlich zumeist bedeutungslos ist (weil grundsätzlich dieselben Normen weiter gelten wie beim Zusammenleben der Ehegatten), ist von der förmlichen persönlichen Trennung zu unterscheiden.
10 
Während das italienische Recht im Rahmen der bloß faktischen Trennung regelt, dass der Anspruch auf mantenimento des Ehegatten, der sich ohne berechtigten Grund (z.B. Erhebung der Trennungsklage) von der Familie trennt, ruht (Art. 146 cc), ist streitig, ob das Recht auf alimenti gleichfalls und zwar nach Art. 146 cc analog ruht. Der überwiegende Teil der Literatur lehnt dies - entgegen einer Entscheidung des Kassationshofs vom 25.10.1978 (vgl. dazu Jayme, IPRax 1982, 30) - nach wie vor ab (so Gabrielli in Schwab/Henrich, Familiäre Solidarität, 1997, S 110).
11 
Der vorliegende Fall liegt allerdings anders, weil die persönliche Trennung der Eheleute gerichtlich ausgesprochen (separazione personale giudiziale) und der Ehefrau im Schuldspruch die Verantwortlichkeit für die Trennung angelastet worden ist. Bei einer derartigen Sachlage entfällt für sie der bedürftigkeitsabhängige Anspruch auf eheangemessenen Unterhalt nach Art. 156 cc (mantenimento). Dagegen bleibt ihr Anspruch auf alimenti bei bestehendem Eheband, das auch im Trennungsverfahren nicht aufgelöst wird, unberührt (Hohloch, a.a.O., Rn. 140; Gabrielli, a.a.O., S. 110). Diese Anspruchsgrundlage hat das Familiengericht übergangen. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH in FamRZ 1991, 925) für Fälle, in denen das anzuwendende ausländische Recht jeglichen Unterhaltsanspruch - auch für besondere Härtefälle - versagt, ist daher nicht einschlägig. Dabei liegt auf der Hand, dass die Ehefrau durch die Betreuung des knapp 2 Jahr alten gemeinsamen Kindes nicht in der Lage ist, durch eigene Erwerbstätigkeit ihren Lebensbedarf zu sichern und sie sich deshalb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, weil auch über anderweitige Einkunftsquellen nichts bekannt geworden ist. Auf die Betreuungsangebote des Klägers oder Dritter kann sie insoweit derzeit nicht verwiesen werden.
12 
Das Familiengericht hat für die Beklagte keinen Bedarf bestimmt. Der Ansatz eines notwendigen Selbstbehalts des Nichterwerbstätigen in den Süddeutschen Leitlinien mit EUR 730,00 enthebt das Familiengericht nicht von seiner Verpflichtung, unter Anwendung des gemeinsamen Heimatrechts den Bedarf konkret zu bemessen. Das Vorgehen des Familiengerichts mag darin begründet sein, dass die Entscheidung eine Anspruchsgrundlage für den Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht enthält. Italienische Rechtsvorschriften sind jedenfalls nicht benannt. § 1570 BGB, der für förmlich getrennte italienische Eheleute nicht einschlägig sein kann, scheidet gleichfalls aus. Aber auch eine Anwendung des § 1361 BGB dürfte vom Amtsgericht nicht gewollt gewesen sein, wie die rechtskräftig gewordene Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 19.12.2001 zeigt. Denn wenn der Anspruch aus § 1361 BGB nach Auffassung des Amtsgerichts fortbestünde, hätte es keinen Anlass gegeben, einen insoweit bereits bestehenden Vollstreckungstitel zu beseitigen.
13 
Der Senat bemisst vorliegend den Notbedarf der Beklagten in Anlehnung an die alimenti des italienischen Rechts mit monatlich EUR 650,00, bestehend aus einem Barbedarf in der Größenordnung von EUR 290 und einem Wohnbedarf in Höhe von EUR 360. Hierauf hat sie sich aus Billigkeitsgründen das von ihr bezogene Erziehungsgeld mit monatlich EUR 307,00 anrechnen zu lassen, weil in Höhe dieses Bezugs eine Notlage abgewendet wird. § 9 BErzGG steht dem unter Anwendung der Rechtsgrundsätze des gemeinsamen Heimatrechts nicht entgegen. Ungedeckt bleiben somit monatlich noch EUR 343,00.
14 
3. Letztlich schuldet der Kläger jedoch Unterhalt auf der vorliegenden Grundlage nur nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Die Grenze für den Verpflichteten ist danach dann überschritten, wenn ihm nicht mehr genügend Mittel verbleiben, um den eigenen lebensnotwendigen Unterhalt zu bestreiten (Hohloch, a.a.O., Rn. 145). Insoweit ist nicht angegriffen, dass das Amtsgericht dem Kläger von seinem Nettoeinkommen in Höhe von EUR 1.700 zunächst monatliche Beträge zur Zahlung von Prozesskostenhilferaten in Höhe von EUR 90,00 belassen hat. Der Kindesunterhalt für C. ist hingegen lediglich in Höhe des Zahlbetrags abzugsfähig (SüdL 23.1). Dass das Amtsgericht dem Kläger die im Selbstbehalt von EUR 840,00 enthaltenen Wohnkosten von EUR 360,00 um weitere EUR 240,00 erhöht hat und insoweit nicht untersucht hat, ob diese Überschreitung vermeidbar ist, kann auf sich beruhen, nachdem die Beklagte das Urteil so hinnehmen will. Jedenfalls bleibt auf jeden Fall eine Leistungsfähigkeit beim Kläger, die den im anzufechtenden Urteil der Höhe nach zu Recht ausgeworfenen Unterhalt abzudecken vermag.
15 
Bei dieser Sachlage weist die beabsichtigten Berufung des Klägers, der keinen Unterhalt zahlen will, keine Erfolgsaussicht auf. Auch der Umstand, dass das Urteil des Amtsgerichts zum Anspruchsgrund und zum Maß des Unterhalts der Beklagten keine verwertbaren Grundlagen enthält, begründet für den Kläger keine zusätzliche Beschwer, nachdem das Amtsgericht seine Unterhaltsverpflichtung lediglich im Rahmen einer allgemeinen Leistungsfähigkeitsbetrachtung abgerechnet hat und ihm dies zukünftig bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Erhebung einer Abänderungsklage offen hält. Sein Gesuch ist daher zurückzuweisen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.