Oberlandesgericht Stuttgart Entscheidung, 21. Okt. 2015 - 14 U 4/14

21.10.2015

Tenor

1. Die Weigerung des Zeugen Prof. Dr. X., Fragen zum Inhalt seines Telefonats mit Rechtsanwalt Dr. Z. aus dem Jahr 2003 zu beantworten, ist berechtigt und der Zeuge daher nicht verpflichtet, Urkunden zum Inhalt dieses Gesprächs vorzulegen.

2. Die Weigerung des Zeugen Prof. Dr. Y., Fragen zum Inhalt des Telefonats von Prof. Dr. X. mit Rechtsanwalt Dr. Z. aus dem Jahr 2003 zu beantworten, ist berechtigt und der Zeuge daher nicht verpflichtet, Urkunden zum Inhalt dieses Gesprächs vorzulegen.

3. Die Kosten dieses Zwischenstreits trägt der Kläger.

4. Das Zwischenurteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Zwischen dem Kläger und den Zeugen Prof. Dr. X. und Prof. Dr. Y. steht die Frage der Berechtigung der Zeugnisverweigerung der Zeugen im Termin zur Beweisaufnahme vor dem Senat am 30.09.2015 und - daran anschließend - die Verpflichtung zur Vorlage eines Aktenvermerks im Streit.
Die Zeugen sind Notare bzw. ehemalige Notare in H.. Sie waren im Jahr 2003 von den Beklagten und der Zeugin Dr. A. wegen stiftungsrechtlicher Fragestellungen im Zusammenhang mit der geplanten Aufhebung der ... Stiftung kontaktiert worden. Der Kläger hat die Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass es zwischen den fünf Stiftungsvorständen eine verbindliche Vereinbarung über die Beteiligung des Klägers an der ... Beteiligungs-GmbH gegeben habe, benannt. Der Senat hat die Zeugen hierauf nach § 273 Abs. 2 ZPO zur Vernehmung über dieses Beweisthema auf den 30.09.2015 geladen. Im Vorfeld der Vernehmung haben die Beklagten und die Zeugin Dr. A. erklärt, die Zeugen Prof. Dr. X. und Prof. Dr. Y. von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht hinsichtlich des Beweisthemas zu entbinden.
Bei der Vernehmung hat zunächst der Zeuge Prof. Dr. Y. darauf hingewiesen, dass ihm ein Aktenvermerk vorliege, in dem Anmerkungen von Prof. Dr. X. zu einem Telefonat mit Rechtsanwalt Dr. Z. von der Sozietät C. enthalten seien. Über den Inhalt des Vermerks dürfe er aber in Ansehung seiner beruflichen Verschwiegenheitspflicht nichts aussagen und den Vermerk auch nicht an das Gericht herausgeben. Dieser Sachverhalt ist durch den Zeugen Prof. Dr. X. bestätigt worden. Ergänzend hat der Zeuge ausgeführt, dass Rechtsanwalt Dr. Z. ihn kontaktiert habe, da die Sozietät C. erfahren hatte, dass der Kläger sich an der Stiftungsaufhebung und dem Erwerb der Gesellschaftsanteile beteiligen wolle. Diesbezüglich habe Rechtsanwalt Dr. Z. weitere Ausführungen gemacht, die jedoch der beruflichen Verschwiegenheitspflicht unterlägen. Bezüglich weitergehender Auskünfte und der Herausgabe des Aktenvermerks hat sich der Zeuge Prof. Dr. X. ebenfalls auf sein Zeugnisverweigerungsrecht als Notar berufen. Auf Nachfrage des Senats hat der im Gerichtssaal anwesende Rechtsanwalt Dr. Z. erklärt, die beiden Zeugen bezüglich des Inhalts des Telefonats nicht von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht als Notare zu entbinden.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die beiden Zeugen sich nicht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berufen könnten, weil sie von ihren Auftraggebern und sämtlichen an der Beratung beteiligten Personen von der Verschwiegenheitspflicht befreit worden seien. Da zu Rechtsanwalt Dr. Z. keine Mandatsbeziehung bestanden habe, treffe die Zeugen insofern keine Verschwiegenheitspflicht.
Der Beklagte Ziffer 2 ist der Auffassung des Klägers entgegengetreten. Der Beklagte Ziffer 1 hat sich nicht geäußert.
II.
Der Senat hat gemäß § 387 ZPO durch Zwischenurteil über die Rechtmäßigkeit der Zeugnisverweigerungen zu entscheiden, wobei Parteien des Zwischenverfahrens der Kläger als Beweisführer sowie die die Aussage verweigernden Zeugen sind (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 387 Rn. 3) .
Die Weigerung der Zeugen Prof. Dr. X. und Prof. Dr. Y., Fragen zum Inhalt des Telefongesprächs mit Rechtsanwalt Dr. Z. zu beantworten, ist nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO berechtigt. Die Zeugen haben die Umstände, die das Zeugnisverweigerungsrecht begründen, im Vernehmungstermin nach § 386 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht.
Insoweit kann dahinstehen, ob die Fragen des Klägers zum Inhalt des Telefonates des Zeugen Prof. Dr. X. mit Rechtsanwalt Dr. Z. und dem darauf fußenden Aktenvermerk angesichts des Beweisthemas überhaupt zulässig waren (§ 397 Abs. 3 ZPO). Denn es erscheint jedenfalls zweifelhaft, inwieweit der Inhalt eines Telefonats aus dem Sommer/Herbst 2003 zwischen den an der streitgegenständlichen Transaktion nicht unmittelbar beteiligen Dr. Z. und Prof. Dr. X. belastbare Rückschlüsse auf die durch den Kläger behauptete Vereinbarung mit den Beklagten und den übrigen Stiftungsvorständen zulassen würde oder auch nur relevante Indizien für die Beweistatsache beinhalten könnte. Allein der durch den Klägervertreter angeführte Umstand, der Inhalt des Telefonats und des Aktenvermerks seien relevant, um den Kenntnisstand des Zeugen Prof. Dr. X. bei Abfassung seines Schreibens vom 24.09.2003 beurteilen zu können, erscheint hierfür nicht ausreichend. Insbesondere könnte mit dieser Begründung letztlich jedes vor einem bestimmten Zeitpunkt liegende Ereignis, solange es nur einen entfernten Bezug zum Gegenstand des Rechtsstreits hat, über das Beweisthema hinaus zum Gegenstand der Beweiserhebung gemacht werden.
Den Zeugen Prof. Dr. X. und Prof. Dr. Y. steht aber nach § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO in Verbindung mit § 18 Abs. 1 BNotO ein Zeugnisverweigerungsrecht wegen einer beruflichen Verschwiegenheitspflicht zu, auf welches sich beide Zeugen wirksam berufen haben. Für den Zeugen Prof. Dr. Y. als ehemaligen Notar folgt der Fortbestand seiner Verschwiegenheitspflicht auch nach seinem Ausscheiden aus dem Notariat aus § 18 Abs. 4 BNotO.
10 
Da § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO keine eigenen Voraussetzungen für eine berufliche Verschwiegenheitspflicht konstituiert, ergeben sich deren Voraussetzungen und Grenzen im konkreten Fall aus § 18 BNotO (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948; OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 9 U 70/98, zitiert nach Juris). Nach § 18 Abs. 1 S. 2 BNotO bezieht sich die Verschwiegenheitspflicht des Notars auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Hierfür ist es ohne Relevanz, ob die dem Notar bekannt gewordenen Informationen diesem anvertraut oder nur sonst in Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948). Entscheidend ist vielmehr allein die Tatsache, dass er die jeweilige Information im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Notar erlangt hat (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 19.11.2003 - 9 U 70/98, zitiert nach Juris; für Steuerberater bereits: BGH, Urteil vom 20.04.1983 - VIII ZR 46/82 = ZIP 1983, 735). Hiervon ist nach den Angaben des Zeugen Prof. Dr. X. auszugehen. Denn danach rief ihn Rechtsanwalt Dr. Z. deswegen an, weil diesem bekannt geworden war, dass die Zeugen Prof. Dr. X. und Prof. Dr. Y. im Zusammenhang mit der beabsichtigen Stiftungsauflösung der ... Stiftung und der Veräußerung der Geschäftsanteile an der ... Beteiligungs-GmbH beratend tätig waren. Allein im Hinblick auf diese berufliche Tätigkeit der Zeugen teilte Rechtsanwalt Dr. Z. dem Zeugen Prof. Dr. X. weitere Informationen mit, die dieser in einem Aktenvermerk niederlegte und seinem Sozius Prof. Dr. Y. weitergab. Mithin sind diese Informationen den Zeugen bei Ausübung ihres Amtes bekannt geworden.
11 
Entgegen der Auffassung des Klägers liegt auch keine wirksame Entbindung der Zeugen von ihrer beruflichen Verschwiegenheitspflicht im Sinne des § 385 Abs. 2 ZPO vor. Dies würde nach § 18 Abs. 2 BNotO voraussetzen, dass die Beteiligten hiervon Befreiung erteilt haben. Da die notarielle Verschwiegenheitspflicht nicht allein den Interessen des jeweiligen Auftraggebers des Notars dient, sondern vor allem auch die besondere öffentliche Stellung des Notars schützen soll, ist der Begriff des Beteiligten im Sinne dieser Vorschrift weit auszulegen (vgl. Eylmann in Eylmann/Vaasen, BNotO, 3. Aufl. 2011, § 18 Rn. 3; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 18 Rn. 6; Schwipps in Diehn, BNotO, 2015, § 18 Rn. 6).
12 
Er umfasst daher nicht nur die eigentlichen Auftraggeber im gebührenrechtlichen Sinn, sondern auch dritte Personen, wenn diese dem Notar in Ausübung dessen Amtes Informationen mitgeteilt haben (vgl. BGH, Urteil vom 31.01.2013 - V ZB 168/12 = NJW-RR 2013, 697 und Urteil vom 09.12.2004 - IX ZB 279/03 = NJW 2005, 1948). Unter diesen Umständen bedarf es aber gerade auch einer Befreiung des Notars von der beruflichen Schweigepflicht durch den Dritten (vgl. Sandkühler in Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl. 2012, § 18 Rn. 98 f.; Kanzleiter in Schippel/Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 18 Rn. 7; Schwipps in Diehn, BNotO, 2015, § 18 Rn. 24). Eine solche Befreiung hat Rechtsanwalt Dr. Z. jedoch nicht erteilt.
13 
Aus denselben Gründen ist es den Zeugen auch gemäß § 142 Abs. 2 ZPO unzumutbar, den bezüglich des Inhalts des Telefonats gefertigten Aktenvermerk herauszugeben (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 13.11.2006 - 6 U 165/06 = NJW-RR 2007, 250), so dass es nicht darauf ankommt, ob sonst Gründe für die Anordnung der Urkundenvorlage vorliegen.
III.
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 387 Rn. 5).
15 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO entnommen (vgl. Ahrens in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2014, § 387 Rn. 26).
16 
Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, weil dem vorliegenden Zwischenstreit keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.

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Oberlandesgericht Stuttgart Entscheidung, 21. Okt. 2015 - 14 U 4/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 383 Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen


(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:1.der Verlobte einer Partei;2.der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;2a.der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;3.diejenigen, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 397 Fragerecht der Parteien


(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten. (2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 273 Vorbereitung des Termins


(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen. (2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere1.den Parteien die Ergänzung oder E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 386 Erklärung der Zeugnisverweigerung


(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 387 Zwischenstreit über Zeugnisverweigerung


(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden. (2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. (3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Bes

Zivilprozessordnung - ZPO | § 385 Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht


(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:1.über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;2.über Geburten, Verheiratungen oder

Bundesnotarordnung - BNotO | § 18 Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedü

Referenzen

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Über die Rechtmäßigkeit der Weigerung wird von dem Prozessgericht nach Anhörung der Parteien entschieden.

(2) Der Zeuge ist nicht verpflichtet, sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen.

(3) Gegen das Zwischenurteil findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Der Zeuge, der das Zeugnis verweigert, hat vor dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder in diesem Termin die Tatsachen, auf die er die Weigerung gründet, anzugeben und glaubhaft zu machen.

(2) Zur Glaubhaftmachung genügt in den Fällen des § 383 Nr. 4, 6 die mit Berufung auf einen geleisteten Diensteid abgegebene Versicherung.

(3) Hat der Zeuge seine Weigerung schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle erklärt, so ist er nicht verpflichtet, in dem zu seiner Vernehmung bestimmten Termin zu erscheinen.

(4) Von dem Eingang einer Erklärung des Zeugen oder von der Aufnahme einer solchen zum Protokoll hat die Geschäftsstelle die Parteien zu benachrichtigen.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1.
der Verlobte einer Partei;
2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:

1.
über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war;
2.
über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern;
3.
über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen;
4.
über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen.

(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.

(1) Der Notar ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm bei Ausübung seines Amtes bekannt geworden ist. Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit entfällt, wenn die Beteiligten Befreiung hiervon erteilen; sind Beteiligte verstorben oder ist eine Äußerung von ihnen nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erlangen, so kann an ihrer Stelle die Aufsichtsbehörde die Befreiung erteilen.

(3) Bestehen im Einzelfall Zweifel über die Pflicht zur Verschwiegenheit, so kann der Notar die Entscheidung der Aufsichtsbehörde nachsuchen. Soweit diese die Pflicht verneint, können daraus, daß sich der Notar geäußert hat, Ansprüche gegen ihn nicht hergeleitet werden.

(4) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach dem Erlöschen des Amtes bestehen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.