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| Zwischen dem Kläger als Pächter und dem Beklagten sowie dessen Ehefrau, der „Drittwiderklägerin“, bestehen verschiedene Pachtverhältnisse über landwirtschaftliche Grundstücke. Der Kläger hat von der „Drittwiderklägerin“ die landwirtschaftlichen Grundstücke Flurstücke .…, .…, .… sowie .… in H. gepachtet. Aus den Pachtverhältnissen sind verschiedene Streitigkeiten entstanden, die Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren und sind. Bezüglich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Teil-Urteils des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen vom 24.10.2011, Az: 1 XV 2/11, verwiesen. |
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| Mit diesem Teil-Urteil hat das Amtsgericht die „Drittwiderklage“ als unzulässig abgewiesen. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Tübingen sei aufgrund der bindenden Verweisung durch das Amtsgericht Münsingen für das Verfahren zuständig. Im Gegensatz zum übrigen Streitgegenstand sei die „Drittwiderklage“ entscheidungsreif und deshalb durch Teil-Urteil abzuweisen, weil keine streitgenössische oder isolierte Drittwiderklage, sondern eine Widerklage durch eine dritte Person vorliege. Eine Abtrennung der „Drittwiderklage“ sei nicht möglich, weil dafür die Voraussetzungen einer Widerklage nach § 33 ZPO dem Grunde nach vorliegen müssten. Selbst wenn dies möglich wäre, sei dies tatsächlich unmöglich, weil im Widerklageantrag Nr. 1 bezüglich der Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten der Widerkläger und die „Drittwiderklägerin“ als Gesamtgläubiger auftreten. Eine solche Gesamtgläubigerschaft liege aber nicht vor, weil eigenständige Ansprüche des Widerklägers einerseits und der widerklagenden dritten Person andererseits vorlägen. |
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| Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. |
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| Dagegen wendet sich die Berufung der Drittwiderklägerin. Die Bindungswirkung der Verweisung des Rechtsstreits durch das Amtsgericht Münsingen beziehe sich auch auf die Zulässigkeit der „Drittwiderklage“, weil ansonsten das Amtsgericht Münsingen die „Drittwiderklage“ habe abtrennen müssen. Wenn die „Drittwiderklage“ unzulässig sei, habe sie antragsgemäß abgetrennt werden müssen. Hinsichtlich der im Widerklagantrag Ziff. 1 als Gesamtgläubiger geltend gemachten Forderung sei mangels Trennbarkeit gemäß der Auffassung des Amtsgerichts der Erlass eines Teil-Urteils unzulässig. Tatsächlich sei jedoch auch bezüglich dieses Widerklagantrags eine Abtrennung möglich. Wenn der Erstattungsanspruch hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten dem Beklagten und der „Drittwiderklägerin“ nicht als Gesamtgläubiger zustehen sollte, seien die vorgerichtlichen Anwaltskosten der „Drittwiderklägerin“, soweit die von ihr geltend gemachten Ansprüche betroffen seien, als Nebenforderung an sie zu erstatten, was mit dem Hilfsantrag zu Ziff. 2 a geltend gemacht werde. Vorsorglich berechnet die „Drittwiderklägerin“ die ihr entstandenen Anwaltskosten aus dem Streitgegenstand ihrer eigenen Klaganträge mit einem Gegenstandswert von 6.140,80 EUR mit brutto 827,05 EUR. Die A Rechtsschutzversicherung AG habe ihren Erstattungsanspruch an die „Drittwiderklägerin“ rückabgetreten, so dass die „Drittwiderklägerin“ aktivlegitimiert sei. |
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| Die „Drittwiderklägerin“ beantragt: |
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| 1. Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht Tübingen - Landwirtschaftsgericht - zurückverwiesen. |
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| Hilfsweise: Das Verfahren der Berufungsklägerin wird zur gesonderten Verhandlung abgetrennt und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Tübingen - Landwirtschaftsgericht - zurückverwiesen. |
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| 2. Das Teil-Urteil des Amtsgerichts Tübingen - Landwirtschaftsgericht - vom 24.10.2011, Az: 1 XV 2/11 wird abgeändert und der Kläger verurteilt, |
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| a) als Nebenforderung vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.321,85 an die Berufungsklägerin als Gesamtgläubigerin zusammen mit dem Beklagten Ziff. 1, hilfsweise als Nebenforderung vorgerichtlich angefallene Anwaltskosten in Höhe von EUR 595,00 an die Berufungsklägerin als Gesamtgläubigerin zusammen mit dem Beklagten Ziff. 1 und in Höhe von EUR 726,85 an die A Rechtsschutzversicherungs AG ... zu zahlen, |
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| höchst hilfsweise als Nebenforderung an die Berufungsklägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 827,05, hilfsweise als Nebenforderung vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von EUR 599,45 an die Berufungsklägerin und in Höhe von EUR 227,60 an die A Rechtsschutzversicherungs AG ... zu zahlen, |
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| b) der Berufungsklägerin bezüglich der Grundstücke Flurstück Nr. …., …. und …. in H. die Ergebnisse der in den Jahren 2006, 2007, 2008, 2009 und 2010 durchgeführten Bodenproben vorzulegen, aktuelle Bodenproben zu nehmen und die Laborergebnisse der Bodenproben vorzulegen, |
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| c) bezüglich der Grundstücke der Berufungsklägerin Flurstück Nr. …., …., …. und …. in H. die Grenzabmarkungen zu überprüfen und fehlende Grenzabmarkungen wieder herstellen zu lassen mit Ausnahme des Grenzverlaufs zwischen den Flurstücken Nr. …. und …. in H., wobei insoweit beantragt wird, festzustellen, dass der Rechtsstreit bezüglich der Überprüfung und Feststellung der Grenzabmarkung des Grenzverlaufs zwischen den Flurstücken Nr. …. und …. in H. erledigt ist. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Drittwiderklage sei zu Recht abgewiesen worden, weil sie durch eine bisher am Prozess nicht beteiligte Person erhoben worden sei. Nachdem die Klage der Berufungsklägerin als Drittwiderklage bezeichnet worden sei, sei eine Abtrennung der Drittwiderklage nicht möglich gewesen. Außerdem scheitere eine Abtrennung an der behaupteten Gesamtgläubigerschaft des Widerklägers und der Drittwiderklägerin, obwohl mangels Konnexität eine solche Gesamtgläubigerschaft nicht bestehe. |
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| Die Drittwiderklage sei im Übrigen unbegründet. Für die Erstattung von Rechtsanwaltskosten fehle eine Rechtsgrundlage, nachdem sich der Kläger zum Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts nicht im Verzug befunden habe. Die Anwaltskosten würden dem Grund nach und der Höhe nach bestritten. Gleiches gelte für die in Ansatz gebrachten Streitwerte. Der Streitwert erreiche sicherlich nicht den Betrag, der für die Wiederherstellung sämtlicher Grenzpunkte erforderlich sei. Bei den Bodenproben werde weitgehend nur die Vorlage der Ergebnisse verlangt. Der Ansatz einer 1,8 Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts der Drittwiderklägerin sei überhöht. Eine quotenmäßige Verteilung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren komme nicht in Betracht. |
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| Die Berufung der „Drittwiderklägerin“ ist zulässig. Im Übrigen war dem Teil-Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Tübingen keine Rechtsmittelbelehrung gemäß § 48 Abs. 2 Satz 2 LwVG beigefügt. |
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| Die Berufung ist weitgehend begründet und führt antragsgemäß nach § 48 Abs. 1 LwVG i.V.m. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht. Das Amtsgericht hätte von vornherein die „Drittwiderklage“ als eigenständige Klage in einem vom Rechtsstreit zwischen dem Kläger und dem Beklagten getrennten Verfahren verhandeln und nach Prüfung in der Sache entscheiden müssen. |
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| Unzutreffend ist die Auffassung der Berufungsbegründung, durch Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Tübingen sei dieses gehindert, die „Drittwiderklage“ als unzulässig abzuweisen. Ein Verweisungsbeschluss nach § 281 ZPO ergeht allein aufgrund einer Prüfung der örtlichen oder/und sachlichen Zuständigkeit. Die Bindungswirkung umfasst daher lediglich die Zuständigkeit des empfangenden Gerichts, nicht aber Fragen der Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage bzw. Widerklage. |
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| Eine Widerklage setzt begrifflich eine Klage voraus, die schon und noch anhängig ist. Hieraus folgt, dass zumindest der Widerkläger ein Beklagter sein muss (vgl. BGH WM 1972, 784). Die „Drittwiderklägerin“ war bei Erhebung ihrer „Widerklage“ nicht Partei des Rechtsstreits und deshalb zur Erhebung einer Widerklage nicht befugt. Auch eine sog. „Drittwiderklage“ liegt nicht vor, weil nicht von einer Partei des Rechtsstreits ein Dritter, der nicht Partei des Rechtsstreits ist, verklagt worden ist. |
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| Nicht endgültig geklärt ist bislang, wie die durch einen bislang nicht beteiligten Dritten erhobene „Widerklage“ prozessrechtlich zu behandeln ist. |
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| Nach überzeugender Auffassung ist auf eine solche Klagerhebung § 33 ZPO nicht anwendbar (BGH NJW 2000, 1871, juris Rn. 10). Es liegt vielmehr ein Parteibeitritt vor, der nichts weiter als eine gewöhnliche Klageerhebung bedeutet, an die sich die unverbindliche Anregung knüpft, das Gericht möge den neu begründeten Rechtsstreit mit dem bereits anhängigen verbinden und künftig über beide in einem gemeinsamen Verfahren verhandeln und entscheiden (BGH WM 1972, S. 784, 785). Ein Widerklagantrag eines Dritten ist deshalb als eigenständige Klage zu behandeln, die mit der Anregung erhoben wird, den neuen mit dem bereits anhängigen Rechtsstreit nach § 147 ZPO zu verbinden (BGH a.a.O.; Musielak-Heinrich, ZPO, 7. Aufl., § 33 Rn. 19; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rn. 45; offen gelassen in BGH MDR 1985, 911, juris Rn. 65). Zutreffend wird darauf hingewiesen, dass die Privilegien der Widerklage und damit deren Rechtsfolgen aus §§ 261 Abs. 2, 33 ZPO und § 12 Abs. 2 Nr. 1 GKG auf eine von einem Dritten erhobene „Widerklage“ nicht passen (Stein/Jonas-Roth, a.a.O.). |
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| Danach hätte das Amtsgericht die „Widerklage“ der „Drittwiderklägerin“ von Anfang an als selbständige Klage behandeln müssen und diese nicht als unzulässige Widerklage abweisen dürfen. |
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| Nichts anderes gilt, wenn eine Widerklage eines Dritten über eine Klageänderung gestattet werden würde (vgl. BGHZ 40, 185, 189; MDR 1985, 911, juris Rn. 65). Nachdem der Kläger in den Parteibeitritt der „Drittwiderklägerin“ nicht eingewilligt hat, ist die mit dem Parteibeitritt auf Seiten des Beklagten verbundene Klageänderung nur zulässig, wenn sie gemäß § 263 ZPO sachdienlich ist. Die Sachdienlichkeit wird durch die objektive Prozesslage, nicht durch die subjektiven Interessen der Parteien oder gar des Gerichts bestimmt (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 29. Aufl., § 263 Rn. 13). Sachdienlichkeit fehlt in der Regel, wenn mit dem neuen Anspruch ein völlig neuer Streitstoff eingeführt wird, bei dessen Beurteilung die bisherigen Prozessergebnisse nicht verwertet werden können (Zöller-Greger, a.a.O.). Vorliegend stehen die Streitgegenstände der „Widerklage“ der „Drittwiderklägerin“ nicht in einem ausreichenden tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang mit den ursprünglichen Streitgegenständen der Klage und Widerklage des Beklagten, so dass die Sachdienlichkeit eines Parteibeitritts der „Drittwiderklägerin“ abzulehnen ist. |
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| Zu dem mit Ziff. 2 a der Berufungsanträge geltend gemachten Anwaltskosten ist eine Gesamtgläubigerschaft zwischen dem Beklagten und der „Drittwiderklägerin“ nicht schlüssig dargelegt. Voraussetzung dafür wäre, dass die beiden ihrem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen gesamtschuldnerisch zu zahlen verpflichtet wären. Gemäß § 7 RVG schulden mehrere Auftraggeber die Gebühren eines Rechtsanwalts nur dann gemeinschaftlich, wenn der Rechtsanwalt für diese Auftraggeber in derselben Angelegenheit tätig wird. Da die vom Beklagten und der „Drittwiderklägerin“ geltend gemachten Ansprüche in keinem rechtlichen Zusammenhang stehen, sind sie ihrem Rechtsanwalt jeweils als eigenständige Auftraggeber gegenübergetreten. Jeder der beiden schuldet dem Rechtsanwalt für die vorgerichtliche Tätigkeit nur bezüglich des jeweils von ihm bzw. ihr erteilten Auftrags die Anwaltsvergütung. Mangels Gesamtschuld können deshalb der Beklagte und die „Drittwiderklägerin“ nicht als Gesamtgläubiger einen einheitlichen Erstattungsanspruch gegen den Kläger geltend machen. |
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| Mit der Berufungsbegründung hat die Berufungsklägerin einen eigenen Erstattungsanspruch in Höhe von 827,05 EUR schlüssig dargelegt und hilfsweise mit den Berufungsanträgen geltend gemacht. Eine Gesamtgläubigerschaft mit dem Beklagten wird insoweit nicht behauptet. Dieser Streitgegenstand ist daher völlig unabhängig von der Widerklage des Beklagten. Ob der schlüssig vorgetragene Anspruch in der Sache begründet ist, bleibt der inhaltlichen Überprüfung des Anspruchs vorbehalten. |
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| Die Berufungsanträge Ziff. 2 b und c beziehen sich auf Grundstücke, die im Alleineigentum der „Drittwiderklägerin“ stehen. Die „Drittwiderklägerin“ macht deshalb auch insoweit eigenständige, von den Ansprüchen des Beklagten rechtlich unabhängige Ansprüche geltend. |
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| Die vom Beklagten und der „Drittwiderklägerin“ geltend gemachten Ansprüche erfordern eine zwar parallele, jedoch eigenständige Prüfung der Begründetheit. Im Einzelfall kann zwar eine Parallelität der Prüfung der Begründetheit aus prozesswirtschaftlichen Gesichtspunkten die Annahme einer Sachdienlichkeit rechtfertigen. Dennoch ist eine Sachdienlichkeit hier abzulehnen, weil die Parallelität der inhaltlichen Prüfung der Begründetheit der Ansprüche keine Überschneidungen mit sich bringt, die eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Ansprüche des Beklagten und der Drittwiderklägerin erforderlich erscheinen ließe, sondern voraussichtlich weitgehend voneinander unabhängige Beweisaufnahmen durchzuführen sein werden. Letztlich ist hier deshalb die Sachdienlichkeit der Klagänderung abzulehnen. |
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| Da die Sachdienlichkeit nur die Frage betrifft, ob die „Drittwiderklägerin“ Partei des Rechtsstreits zwischen dem Kläger und dem Beklagten werden konnte, bleibt die mit der „Widerklage“ erhobene Klage eigenständig bestehen. Durch den bereits erstinstanzlich vorgebrachten Antrag auf Abtrennung der „Drittwiderklage“ hat die „Drittwiderklägerin“ deutlich gemacht, dass sie ihre Klage auch für den Fall weiterverfolgen möchte, dass ein Parteibeitritt zum vorliegenden Rechtsstreit nicht für sachdienlich erachtet wird. Das Amtsgericht hätte auch auf der Grundlage einer Klagänderung nach § 263 ZPO die „Drittwiderklage“ der Beklagten nicht als unzulässig abweisen dürfen, sondern hätte in einem eigenständigen Prozess die Schlüssigkeit und Begründetheit der Klage der „Drittwiderklägerin“ prüfen müssen. |
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| Zutreffend weist der BGH darauf hin, dass bei fehlender Sachdienlichkeit die beiden oben dargestellten Auffassungen ihre Bedeutung verlieren. Eine Verneinung der Sachdienlichkeit und damit die Weigerung, die beiden Rechtsstreitigkeiten in einem Verfahren zu entscheiden, enthält gleichzeitig die gerichtliche Entscheidung, die beiden Klagen nicht zu verbinden (vgl. BGH WM 1972, 784, 785). |
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| Die Frage, ob das Amtsgericht verpflichtet gewesen wäre, die „Drittwiderklage“ nach § 145 Abs. 1, Abs. 2 ZPO abzutrennen, kann danach dahingestellt bleiben. |
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| Die Berufung ist in Höhe von 494,80 EUR Anwaltskosten mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit nicht als unzulässig, sondern als unbegründet abgewiesen wird. |
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| Nach den obigen Ausführungen unter Ziff. 2 b) aa) ist die Klage auf Erstattung von Anwaltskosten insoweit nicht schlüssig dargelegt, als die Anwaltskosten auf einen Auftrag des Beklagten entfallen. Das Verschlechterungsverbot und § 528 ZPO stehen einer Sachabweisung nicht entgegen, wenn erstinstanzlich eine Prozessabweisung erfolgt ist (vgl. Zöller-Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 528 Rn. 32 m.w.N.). |
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| Im Übrigen ist der Rechtsstreit antragsgemäß gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO an das Gericht des ersten Rechtszugs, also das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Tübingen, zurückzuverweisen. |
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| Die Kostenentscheidung ist dem erstinstanzlichen Urteil vorzubehalten (vgl. Zöller-Heßler, ZPO 29. Aufl. § 538 RN 58). Die abzuweisenden 494,80 EUR wurden ausdrücklich als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung (§ 4 Abs. 1 ZPO), wenn auch im Ergebnis unbegründete Nebenforderung geltend gemacht. Das Unterliegen mit dieser Nebenforderung führt deshalb nicht zu einer Kostenlast der „Drittwiderklägerin“. |
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| bleibt unberücksichtigt, da Nebenforderung |
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| Für die Vorlage der Ergebnisse der durchgeführten Bodenproben ist der Zeit- und Kostenaufwand für diese Auskunft maßgeblich, weil diese nicht zur Vorbereitung einer Leistungsklage dienen: 50,00 EUR |
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| Für die Vornahme der Bodenproben für drei Grundstücke: Kostenaufwand für diese Bodenproben: geschätzt 300,00 EUR. |
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| Berufungsantrag Ziff. 2 c: |
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| Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist das Begehren der klagenden Partei. Es kommt entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, ob tatsächlich alle Grenzpunkte wiederhergestellt werden müssen. Der Antrag der „Drittwiderklägerin“ ist in Zweifel auf ein solches Verlangen gerichtet. Der Beklagte und die „Drittwiderklägerin“ haben die Kosten für die Grenzabmarkungen erstinstanzlich mit 8.663,20 EUR für vier Grundstücke angegeben. In der Berufung sind drei Grundstücke im Streit, wobei sich eine Grenze der Grundstücke erledigt hat. In der Berufungsbegründung hat die „Drittwiderklägerin“ nähere Angaben zu den Vermessungsgebühren und zum Umfang der erforderlichen Vermessungen gemacht. Nach Teilerledigung werden die Vermessungsgebühren für die Grundstücke der Beklagten 2 auf 5.712,00 EUR beziffert. Unter Berücksichtigung des Streitwerts des Feststellungsantrags nach einseitiger Teilerledigungserklärung ist hier der Streitwert auf bis 6.000,00 EUR festzusetzen. Entgegen der Auffassung der „Drittwiderklägerin“ sind davon nicht nur 80 % anzusetzen, weil kein Feststellungs-, sondern ein Leistungsantrag vorliegt. |
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