Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Jan. 2007 - 10 W 84/06

bei uns veröffentlicht am18.01.2007

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 3.11.2006 wird die Kostenentscheidung des Landgerichts Ellwangen im Beschluss vom 9. Oktober 2006 - Az. 5 O 429/05 - wie folgt abgeändert:

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 85% und die Beklagte 15%.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 3.000,00 Euro.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als Versicherungsnehmer die Bezahlung einer von der Beklagten angeforderten Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung von der Erteilung bestimmter Informationen durch den Versicherer abhängig machen darf.
Der Kläger schloss zum 1.6.1994 für sich selbst und seine Söhne einen Vertrag über eine private Krankenversicherung bei der Beklagten ab. Mit Versicherungsschein vom 28.1.2004 (Anlage K 2) teilte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserhöhung im Tarif (ambulante Heilbehandlungskosten, Selbstbehalt jährlich 1.200,00 EUR) zum 1.3.2004 von bisher 48,29 EUR monatlich um 27,71 EUR auf nunmehr 76,00 EUR monatlich mit. Der Kläger bat daraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 4.2.2004 (Anlage K 11) um eine Begründung für die Erhöhung des Beitrages.
Mit weiterem Versicherungsschein vom 6.5.2005 (Anlage K 5 a) teilte die Beklagte dem Kläger eine Beitragserhöhung im Tarif (stationäre Heilbehandlung) zum 1.3.2005 von bisher monatlich 104,34 EUR um 4,94 EUR auf nunmehr 109,28 EUR mit. Der Kläger widersprach dieser Beitragserhöhung und forderte die Beklagte auf, ihm die zur Überprüfung der Beitragserhöhungen „in einem Prozess vorzulegenden Unterlagen“ zu überlassen.
Der Kläger behielt die angeforderten Erhöhungsbeträge zunächst ein und forderte die Beklagte mit weiterem Schreiben vom 3. Juni 2005 „zum wiederholten Male“ unter Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.6.2004 auf, ihm die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche die Beklagte dem Treuhänder vor Erhöhung der Tarife zur Prüfung gem. § 12 b VAG, § 15 KalV vorgelegt habe, um überprüfen zu können, ob sich aus diesen Unterlagen die Voraussetzungen und der Umfang der vorgenommenen Anpassung nachvollziehen lasse. Gleichzeitig kündigte er eine unverzügliche Zahlung des Erhöhungsbetrages für den Fall an, dass sich aus diesen Unterlagen die Berechtigung des Anpassungsverlangens ergebe.
Die Beklagte reagierte mit Schreiben vom 14.6.2005 (Anlage K 6) und übersandte dem Kläger zwei anonymisierte Zustimmungserklärungen des Treuhänders (Anlage K 7 und K 8) und teilte mit, der zuständige unabhängige Treuhänder habe die Beitragsanpassung bestätigt. Weiter „bat sie um Verständnis, dass keine weitere Stellungnahme diesbezüglich abgegeben werde“.
Da der Kläger seine Versicherungsprämien in der Folge weiterhin lediglich ohne die Erhöhungsbeträge zahlte, forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 18.8.2005 (Anlage K 9) auf, die bis dahin aus ihrer Sicht aufgelaufenen Rückstände in Höhe von 528,56 EUR innerhalb von zwei Wochen zu bezahlen. Gleichzeitig kündigte die Beklagte unter Hinweis auf § 39 Abs. 3 VVG vorsorglich das Versicherungsverhältnis für den Fall, dass innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt des Schreibens die Rückstände nicht vollständig beglichen würden.
Daraufhin bezahlte der Kläger innerhalb der gesetzten Frist „unter Rechtsvorbehalt“ die aufgelaufenen Rückstände. Gleichzeitig erhob er Klage und begehrte zum einen die Feststellung, dass die oben genannten Prämienerhöhungen in den Tarifen und „ nicht fällig, hilfsweise nicht wirksam seien und am 18.8.2005 kein Rückstand in Höhe von 528,42 EUR bestanden habe “.
Außerdem begehrte er die Feststellung,
dass das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien durch eine Kündigung, die die Beklagte
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erklärt unter der aufschiebenden Bedingung, dass eine Forderung, die ausschließlich aus von ihr behaupteten Beitragsrückständen im Vertragsteil des Klägers
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- iHv monatlich 27,71 EUR ab 01.09.2005 im Tarif
- iHv monatlich 4,94 EUR ab 01.09.2005 im Tarif
- zzgl. bei deren Anmahnung etwa angefallener Mahnkosten
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besteht, innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht oder nicht vollständig eingeht,
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im Falle des Eintritts dieser Bedingung nicht beendet wird, sofern die Beklagte im Zeitpunkt des Ausspruchs die im Klagantrag 1. genannten Prämienerhöhungen nicht dem Urteil des BGH vom 16.6.2004 entsprechend begründet und dem Kläger nicht erstens den Namen des Treuhänders offen gelegt und zweitens alle Unterlagen zur Verfügung gestellt hat, die dem Treuhänder zur Prüfung gem. § 12 b VAG, § 15 KalV vorgelegt wurden “.
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Zur Begründung verwies der Kläger auf die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (VersR 2000, 214) sowie des Bundesgerichtshofs (VersR 2004, 991), wonach die Versicherer im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens verpflichtet seien, zur Ermöglichung der inhaltlichen Kontrolle der Prämienerhöhung die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, welche der Versicherer seinerseits dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt hat. Der Kläger vertritt die Auffassung, der Versicherer sei im Falle von Beitragserhöhungen auch außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens zur Vorlage dieser Unterlagen verpflichtet, da es nicht Sinn der höchstrichterlichen Rechtsprechung sein könne, dass man zunächst negative Feststellungsklage erheben müsse, um über die Gerichtsakten Einsicht in die entsprechenden Unterlagen zu erhalten. Bis zur Vorlage der angeforderten Unterlagen seien die angeforderten Erhöhungsbeträge zumindest nicht fällig.
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Die Beklagte ging im Rahmen der Klagerwiderung ausführlich auf die Hintergründe der Beitragserhöhungen ein und gab außerdem Name und Adresse des Treuhänders bekannt. Bereits vorab überließ sie dem Kläger mit Schreiben vom 27.9.2005 (Anlage B 16) die Beitragsberechnungsbögen für den Kläger und dessen mitversicherten Sohn (Anlage B 14 und 15).
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Daraufhin haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Beide Parteien haben beantragt, die Kosten des Rechtsstreits jeweils der anderen Seite aufzuerlegen.
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Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei bereits vorgerichtlich zur Erteilung der mit der Klageerwiderung mitgeteilten Informationen verpflichtet gewesen. Erst durch die Auskunft sei er in die Lage versetzt worden, die Rechtmäßigkeit der Prämienerhöhung zu beurteilen und zu entscheiden, wie er sich zu verhalten habe. Vorher habe er weder Namen noch Adresse des Treuhänders gekannt und nicht einmal gewusst, ob es einen solchen überhaupt gebe. Die Beklagte habe ihn durch ihr Verhalten praktisch zur Klage gezwungen. Bis zur Erteilung der Auskünfte sei der Anspruch auf den erhöhten Teil der Prämien nicht fällig gewesen, sondern es habe ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bis zur Vorlage der Unterlagen bestanden.
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Die Beklagte hält die Klage für unzulässig und beruft sich im übrigen darauf, der ordnungsgemäß bestellte unabhängige Treuhänder habe nach vorangegangener Prüfung der Beitragserhöhung zugestimmt. Ein Versicherungsnehmer habe keinen Anspruch auf außergerichtliche Offenlegung der Berechnungsgrundlagen. Zumindest seien die Angabe des Treuhänders und die Vorlage der geforderten Unterlagen keine Voraussetzungen für die Fälligkeit der Beiträge. Sie sei daher zur Kündigung des Versicherungsvertrages wegen der ausbleibenden Zahlung der Erhöhungsbeträge berechtigt gewesen.
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Das Landgericht hat mit Beschluss vom 9.10.2006 in Anwendung von § 91 a Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten auferlegt. Es ging davon aus, der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Nichtbestehens eines Beitragsrückstandes von 528,42 EUR sei mangels Feststellungsinteresses unzulässig. Hinsichtlich der im übrigen zulässigen Klage hat das Landgericht den Ausgang des Rechtsstreits als völlig offen angesehen, weil die Wirksamkeit der Prämienerhöhung und damit auch der Kündigung nicht ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens habe beurteilt werden können. Dennoch hat das Landgericht die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten mit der Begründung auferlegt, diese habe dem Kläger vorgerichtlich keine Möglichkeit gegeben, die Wirksamkeit der Prämienerhöhung zu überprüfen und habe diesen damit zu der Klage gezwungen. Unabhängig davon, ob die Verweigerung der vorgerichtlichen Auskunft zu Recht oder zu Unrecht erfolgt sei, sei es mit Blick auf Art. 19 Abs. 4, Art. 2 Abs. 2 GG daher angezeigt, dem Versicherer in diesem Fall die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
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Zur Begründung der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde wiederholt die Beklagte im wesentlichen die in I. Instanz vorgebrachten Argumente. Ergänzend weist sie darauf hin, die Pflicht zur Offenlegung der Hintergründe der Beitragserhöhung im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens lasse nicht den Schluss darauf zu, jeder Versicherungsnehmer könne Einblick in die entsprechenden Unterlagen nehmen. Innerhalb eines zivilgerichtlichen Verfahrens sei das Geheimhaltungsinteresse des Versicherers durch die §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2 und 174 Abs. 3 Satz 1 GVG wesentlich besser geschützt als im Rahmen der außergerichtlichen Korrespondenz.
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Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren mit Beschluss vom 1. Dezember 2006 dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt.
II.
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1. Die nach § 91 a Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig; insbesondere wurde sie innerhalb der Frist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtzeitig und formgerecht eingelegt.
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2. Die Beschwerde ist teilweise begründet mit der Folge, dass der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 85% und die Beklagte zu 15% zu tragen hat.
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Nach § 91 a ZPO ist über die Verteilung der Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei hat sich die zu treffende Kostenentscheidung in erster Linie an dem zu erwartenden Ausgang des Verfahrens zu orientieren (vgl. Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 91 a, Rdziff. 24 mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung).
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Die allein auf die Klagveranlassung durch die Beklagte abstellende Argumentation des Landgerichts ist aus Sicht des Senats dabei zu pauschal. Richtigerweise hat man sich im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung mit den Erfolgsaussichten der unterschiedlichen Klaganträge im einzelnen auseinanderzusetzen.
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a) Mit dem Klagantrag Ziff. 1 begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Prämienerhöhungen vor Mitteilung des Namens und der Adresse des Treuhänders - welcher die Prämienerhöhungen nach § 178 g VVG zu genehmigen hatte - sowie vor der Zurverfügungstellung der dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegten Unterlagen nicht fällig, hilfsweise nicht wirksam gewesen seien und am 18.8.2005 kein Rückstand in Höhe von 528,42 EUR bestanden habe.
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(1) Dabei bestehen bezüglich der begehrten Feststellung der mangelnden „Fälligkeit“ der Prämienerhöhungen keine durchgreifenden Zweifel an deren Zulässigkeit. Das nach § 256 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ergab sich für die vom Kläger in Frage gestellte Fälligkeit der Prämienerhöhung daraus, dass bei einem Erfolg der begehrten Feststellung geklärt gewesen wäre, dass die Erhöhungsbeträge nicht zu zahlen waren (solange die Beklagten die geforderten Informationen nicht zur Verfügung stellt).
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(2) Erhebliche Bedenken an den Erfolgsaussichten des Klagantrags Ziffer 1 im Zeitpunkt der übereinstimmenden Erledigungserklärung bestünden nach Ansicht des Senats allerdings, wenn man den Antrag des Klägers wörtlich nehmen würde und auf die „Fälligkeit“ der Erhöhungsbeträge im engen rechtlichen Sinne abzustellen hätte. Der Kläger brachte nach Vorlage der Klagerwiderung der Beklagten und der darin enthaltenen Informationen über den Hintergrund der Prämienerhöhungen selbst zum Ausdruck, dass die Berechtigung dieser beiden Erhöhungen letztlich nicht (mehr) in Frage gestellt werde. Waren die Prämienerhöhungen aber nicht zu beanstanden, so waren diese nicht nur wirksam, sondern der Anspruch der Beklagten auf Bezahlung des erhöhten Beitrags war gegenüber dem Kläger nach § 8 Abs. 3 MB/KK 94 am Monatsersten des jeweiligen Beitragszeitraums auch fällig. Selbst wenn entsprechend der Auffassung des Klägers bis zur Namhaftmachung des Treuhänders und Vorlage der entsprechenden Unterlagen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB bestanden haben sollte - dazu unten - gab dies dem Kläger jedoch lediglich eine Einrede, die an der Wirksamkeit und Fälligkeit einer Forderung als solcher grundsätzlich nichts ändert (vgl. Palandt, BGB, 66. Aufl., § 273 Rdziff. 20).
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Unbeschadet seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt war der Kläger jedoch nicht am Wortlaut seines Antrags festzuhalten. Die im Prozess gestellten Verfahrensanträge sind regelmäßig so auszulegen, dass im Zweifel dasjenige als gewollt gilt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage des Antragstellers entspricht (vgl. BGH NZM 2003, 372 mit weiteren Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Sowohl aus der Begründung seines Antrags als auch insbesondere aus dem vorgerichtlichen Schreiben des Klägers vom 3.6.2005 (Anlage K 14)ergibt sich eindeutig, dass es dem Kläger letztlich auf die Feststellung ankam, die Prämienerhöhungen vor Erteilung der angeforderten Informationen vorläufig nicht bezahlen zu müssen. Dies wäre bei einer mangelnden Fälligkeit des Anspruchs auf die Prämienerhöhung, aber auch bei Annahme eines Zurückbehaltungsrechts bis zur Erteilung der gewünschten Informationen der Fall.
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Ausgehend davon waren dem Klagantrag Ziffer 1 auch Erfolgsaussichten beizumessen. Dem Kläger stand ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der von der Beklagten geltend gemachten Prämienerhöhung zum Zeitpunkt der Klagerhebung zu. Die Beklagte hat dem Kläger vor Erhebung der Klage trotz mehrfacher Aufforderung jegliche Auskünfte über die Hintergründe der Prämienerhöhung verweigert. Die gegenteilige Verpflichtung folgt aus dem Versicherungsvertrag, der jedenfalls die Nebenpflicht des Versicherers begründet, dem Versicherungsnehmer die Informationen an die Hand zu geben, die ihm die eigenständige Überprüfung der Entscheidung über die Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses ermöglichen. Dazu gehört insbesondere auch, dem Versicherungsnehmer auf Nachfrage wenigstens den Treuhänder namhaft zu machen, damit dieser dessen Unabhängigkeit und sachliche Eignung überprüfen lassen kann (so auch Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 187 g Rdziff. 18; Prölss, VAG, 12. Aufl., § 11 b Rz. 37 mit zahlreichen weiteren Nachweisen).Außerdem dürfte es der Beklagten auch zumutbar sein, dem Kläger wenigstens dessen persönlichen Berechnungsbogen zur Ermittlung seines Beitrags zu übersenden, wie dies kurze Zeit nach Klagerhebung mit Scheiben vom 25.9.2006 dann auch geschehen ist. Dabei kann an dieser Stelle offen bleiben, ob die Beklagte tatsächlich verpflichtet ist, dem Versicherungsnehmer außergerichtlich sämtliche Unterlagen zugänglich zu machen, die auch dem Treuhänder zur Überprüfung vorgelegt wurden.
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(3) Da somit der in Ziffer 1 enthaltene Hauptantrag des Klägers erfolgreich gewesen wäre, kam es auf die Erfolgsaussichten der gestellten Hilfsanträge im Rahmen der zu treffenden Kostenentscheidung nicht mehr an. Dabei spielt es keine Rolle, dass der Hilfsantrag, mit welchem der Kläger ggf. die Wirksamkeit der Prämienerhöhung geklärt haben wollte, nur wenig sinnvoll erscheint, weil dieser über den Hauptantrag sogar noch hinausging; letztlich bleibt es Sache des Klägers, dem Gericht die Reihenfolge vorzugeben, in welcher dieses Haupt- und Hilfsantrag zu prüfen hat.
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b) Mit dem Klagantrag Ziff. 2 begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Beklagte wegen ausbleibender Bezahlung der Erhöhungsbeiträge den Versicherungsvertrag nicht wirksam kündigen kann, bevor sie dem Versicherungsnehmer nicht die erforderlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.
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Dabei konnte es - entgegen der Annahme des Landgerichts - um die Wirksamkeit der Kündigung vom 18.8.2005 nicht mehr gehen, weil diese Kündigung zwischen den Parteien unstreitig nicht wirksam geworden ist (vgl. oben). Dem Kläger ging es ersichtlich vielmehr um die Feststellung, dass die Beklagte künftig nicht erneut kündigen kann, wenn er wiederum - unter den zur Klärung gestellten Voraussetzungen - Erhöhungsbeträge einbehält. Insoweit ist ein Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO zu bejahen, nachdem die Beklagte ihre mit Schreiben vom 18.8.2005 erklärte Kündigung auf ihren abweichenden Rechtsstandpunkt gestützt hat und dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse an Rechtssicherheit für den Fall zuzubilligen ist, dass dies künftig erneut geschieht.
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Zu klären ist daher - dem Wortlaut des Antrags folgend - die materiell-rechtliche Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beklagte bei Nichtzahlung von Erhöhungsbeträgen das Versicherungsverhältnis zwischen den Parteien nicht kündigen kann. Dies lässt sich nur in dem Sinne verstehen, dass der Kläger hinsichtlich aller nach seiner Auffassung bestehender Hinderungsgründe eine entsprechende Klärung wünschte.
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Der Antrag des Klägers wäre daher nur dann erfolgreich gewesen, wenn er von der Beklagten kumulativ die genannten Informationen allesamt verlangen konnte, denn er begehrte die Feststellung, dass die Kündigung nicht wirksam ist, solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Eine einschränkende Auslegung des Antrags dahingehend, dass der Kläger ein Zurückbehaltungsrecht für den Fall alternativer Nichterfüllung einer der genannten Voraussetzungen geltend macht, kam angesichts der Tatsache, dass der Kläger bereits außergerichtlich und auch im Rahmen seiner Klagebegründung ausdrücklich die Auffassung vertreten hatte, die Beklagte müsse auch im außergerichtlichen Bereich sämtliche Voraussetzungen erfüllen, die der Bundesgerichtshof für den Fall einer gerichtlichen Klärung der Zulässigkeit der Prämienerhöhung aufgestellt hat, nicht in Betracht.
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(a) Es kann dahingestellt bleiben, ob der Antrag des Klägers allein deshalb erfolglos geblieben wäre, weil ein Zurückbehaltungsrecht nicht schon durch das Bestehen eines Informationsanspruchs, sondern erst durch dessen Geltendmachung wirksam wird. Erfolgsaussichten für den Klagantrag Ziffer 2 fehlen jedenfalls schon deswegen, weil die erstgenannte vom Kläger aufgestellte Voraussetzung, die Prämienerhöhung dem Urteil des BGH vom 16.6.2004 - IV 117/02 - entsprechend zu begründen, aus sich heraus nicht verständlich und deshalb zu unbestimmt ist.
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(b) Während dem Kläger - wie bereits ausgeführt - ansonsten ein Zurückbehaltungsrecht zumindest solange zuzubilligen ist, bis ihm auf Anforderung wenigstens die Person des Treuhänders bekannt gegeben ist, kann der Kläger als Versicherungsnehmer nach Ansicht des Senats vom Versicherer nicht darüber hinaus verlangen, dass ihm vorprozessual sämtliche Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, die dem Treuhänder zur Prüfung vorgelegt wurden. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar klargestellt, dass der aus dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes abgeleitete Anspruch auf einen wirkungsvollen Rechtsschutz eine gerichtliche Überprüfungsmöglichkeit auch solcher Prämienerhöhungen ermöglichen muss, die vom Treuhänder nach § 178 g VVG genehmigt worden sind (vgl. BVerfG, VersR 2000, 214). Es hat in seiner Entscheidung aber zugleich deutlich gemacht, dass eine Abwägung zwischen dem Interesse des Beschwerdeführers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen einerseits und dem schutzwürdigem Interesse der beklagten Krankenversicherung an der Geheimhaltung der Berechnungsgrundlagen andererseits zu treffen ist. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei in den Raum gestellt, dem Interesse der Beklagten an der Geheimhaltung ihrer Berechnungsgrundlagen könnte im Rahmen eines Gerichtsverfahrens durch die Vorschriften der §§ 172 Nr. 2, 173 Abs. 2 und 174 Abs. 3 Satz 1 GVG sowie § 353 e Nr. 2 StGB Rechnung getragen werden. Durch diese Vorschriften ist die Geheimnissphäre im Rahmen eines Gerichtsverfahrens in jedem Fall besser geschützt als im vorgerichtlichen Bereich.
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Aufbauend darauf hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass diese Kontrolle der Prämienerhöhung auf der Grundlage der dem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zu erfolgen hat und diese daher im Gerichtsverfahren vom darlegungs- und beweisbelasteten Versicherer vorzulegen sind (BGH VersR 2004, 991). Aus dieser Pflicht zur Vorlage von Unterlagen im Verlaufe eines Rechtstreits kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, der Versicherungsnehmer habe einen generellen Anspruch auf außergerichtliche Offenlegung sämtlicher für die Prüfung der Prämienänderungen erforderlichen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten Nachweise und Daten.
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Dabei ist nicht zu übersehen, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens die Unterlagen ohnehin vorzulegen wären und der Versicherungsnehmer deshalb gegebenenfalls in einen Prozess gedrängt werden kann. Umgekehrt kann dem schützenswerten Interesse des Versicherungsnehmers an der tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung aber auch dadurch Rechnung getragen werden, dass diesem die Hintergründe für die Erhöhung der Beiträge zusammenfassend erläutert werden.
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Abgesehen davon werden die Interessen der Versicherungsnehmer dadurch geschützt, dass Prämienänderungen in der privaten Krankenversicherung nach § 178 g Abs. 2 VVG i. V. m. § 12 b Abs. 1 VAG erst in Kraft gesetzt werden dürfen, wenn ein unabhängiger Treuhänder der Änderung zugestimmt hat, dem zuvor sämtliche für die Prüfung erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen einschließlich der hierfür benötigten kalkulatorischen Herleitungen vorzulegen sind. Dieser hat dabei die Interessen der Versicherten zu wahren. Die Stellung des Treuhänders ist von dessen Unabhängigkeit geprägt; er unterliegt keinen Weisungen des Versicherungsunternehmens und kann von diesem nur aus wichtigem Grund von seinem Aufgaben entbunden werden (vgl. dazu Prölss, VAG, 12. Aufl. 2005; § 11b, Rz. 37).
41 
Nach § 12 b Abs. 3 VAG darf zum Treuhänder nur bestellt werden, wer zuverlässig, fachlich geeignet und von dem Versicherungsunternehmen unabhängig ist. Dabei muss die in Aussicht genommene Person nach § 12 b Abs. 4 VAG vor ihrer Bestellung der Aufsichtsbehörde (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) benannt werden. Werden nach Bestellung des Treuhänders Tatsachen bekannt, die Zweifel an seiner Zuverlässigkeit oder Eignung wecken, so kann (und muss) die Aufsichtsbehörde die Einsetzung eines anderen Treuhänders verlangen. Durch diese starke Stellung des Treuhänders wird dem unbestreitbaren Interesse des Versicherungsnehmers an einer umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Überprüfung der Berechnung der Prämienerhöhungen weitgehend Rechnung getragen. Ein darüber hinausreichender genereller Anspruch auf Aushändigung und Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen, die auch dem Treuhänder zur Prüfung gem. § 12 b VAG, § 15 KalV vorzulegen sind, lässt sich vor diesem Hintergrund angesichts des legitimen Geheimhaltungsinteresses des Versicherers nicht mehr begründen. Ohnehin dürfte es wegen des damit verbundenen Aufwandes des Versicherers kaum praktikabel sein, jedem Versicherungsnehmer auf Anforderung sämtliche Daten und Kalkulationen offen zulegen. Ein Schutz der Geheimnissphäre des Versicherers würde in diesem Fall zu reiner Makulatur.
42 
c. Ausgehend von den oben genannten Umständen war im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostenentscheidung eine angemessene Gesamtkostenquote zu bilden. Aufgrund der unterschiedlichen Erfolgsaussichten der gestellten Anträge erschien es unter Abwägung der Gesamtumstände angemessen, dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu 85% und der Beklagten zu 15% aufzuerlegen.
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Der Senat hat sich dabei an den Streitwerten der beiden Anträge orientiert. Während das Landgericht den Streitwert für den Klagantrag Ziffer 1 zutreffend mit 1.899,72 EUR ermittelt hat, beträgt dieser für den Klagantrag Ziffer 2 richtigerweise 10.964,94 EUR ( der 3,5-fache Jahresbetrag des Versicherungsbeitrages einschließlich der streitgegenständlichen Erhöhungsbeträge von monatlich insgesamt 261,07 EUR - Anlage K1). Unter Berücksichtigung, dass der Kläger mit dem Klagantrag Ziffer 1 erfolgreich, mit dem Klagantrag Ziffer 2 jedoch unterlegen wäre, ergibt sich die genannte Kostenquote.
III.
44 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.
45 
Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Zwar hat die höchstrichterliche Rechtsprechung die zwischen den Parteien streitige Frage, ob dem Versicherungsnehmer im Falle der Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung ein genereller Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Unterlagen zusteht, die auch dem Treuhänder zur Prüfung gem. § 12 b VAG, § 15 KalV vorzulegen sind, bisher nicht geklärt, doch bleibt der Klagantrag Ziffer 2 schon deswegen erfolglos, weil die vom Kläger aufgestellte Forderung, die Prämienerhöhung müsse dem Urteil des BGH vom 16.6.2004 - IV 117/02 - entsprechend begründet werden, zu unbestimmt ist.
46 
Die Festsetzung des Werts des Beschwerdeverfahrens beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, 3 ZPO.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

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(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat. Wird das Versicherungsverhältnis durch Rücktritt auf Grund des § 19 Abs. 2 oder durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, steht dem Versicherer die Prämie bis zum Wirksamwerden der Rücktritts- oder Anfechtungserklärung zu. Tritt der Versicherer nach § 37 Abs. 1 zurück, kann er eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen.

(2) Endet das Versicherungsverhältnis nach § 16, kann der Versicherungsnehmer den auf die Zeit nach der Beendigung des Versicherungsverhältnisses entfallenden Teil der Prämie unter Abzug der für diese Zeit aufgewendeten Kosten zurückfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Das Gericht kann für die Verhandlung oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit ausschließen, wenn

1.
eine Gefährdung der Staatssicherheit, der öffentlichen Ordnung oder der Sittlichkeit zu besorgen ist,
1a.
eine Gefährdung des Lebens, des Leibes oder der Freiheit eines Zeugen oder einer anderen Person zu besorgen ist,
2.
ein wichtiges Geschäfts-, Betriebs-, Erfindungs- oder Steuergeheimnis zur Sprache kommt, durch dessen öffentliche Erörterung überwiegende schutzwürdige Interessen verletzt würden,
3.
ein privates Geheimnis erörtert wird, dessen unbefugte Offenbarung mit Strafe bedroht ist,
4.
eine Person unter 18 Jahren vernommen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.