Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 14. Juli 2008 - 10 U 232/07

bei uns veröffentlicht am14.07.2008

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2007 (Az. 40 O 26/06 KfH) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unzulässig abgewiesen wird.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit leisten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung: insg. 65.235,25 EUR

Gründe

 
I.
Gegenstand der Klage ist eine Hauptintervention i. S. d. § 64 ZPO.
Die Klägerin macht als GmbH in Liquidation geltend, ihr stünden Werklohnansprüche zu, die Gegenstand eines zwischen den nunmehrigen Beklagten des Interventionsprozesses am Landgericht Stuttgart (Az. 40 O 225/05 KfH) geführten Rechtsstreits sind. Das dortige Verfahren ist im Hinblick auf die vorliegende Klage derzeit ausgesetzt.
Die Klägerin hatte als noch werbend tätige GmbH Leistungen für ein Bauvorhaben erbracht und diese gegenüber den Beklagten Ziff.2 und Ziff.3 unter dem 07.03.2001 und, nachdem die fehlende Prüfbarkeit der Rechnung gerügt war, nochmals unter dem 28.02.2003 abgerechnet. Die Rechnung beinhaltete u.a. Nachträge, die ab August 2000 im Zusammenhang mit einem zuvor abgeschlossenen Werkvertrag erbracht worden waren. Erhebliche Teile der Rechnung waren Gegenstand eines am Landgericht B. - nicht von der Klägerin - geführten und durch Vergleich beendeten Rechtsstreits. Die übrigen Nachträge wurden, wiederum nicht von Klägerin, sondern von einer von ihr zu unterscheidenden juristischen Person, beim Landgericht Stuttgart im Verfahren 40 O 225/05 KfH eingeklagt. Die Klägerin hatte zugunsten verschiedener Rechtspersonen Globalzessionen vereinbart.
Die Klage im Hauptsacheverfahren wird laut Formulierung im Mahnbescheid von der X und laut der Anspruchsbegründung von der Y geführt. Die im Mahnbescheid benannte Gesellschaft war nie existent, die KG war bereits am … im Handelsregister gelöscht worden. Die vorliegende Klage wurde den Rechtsanwälten H. zugestellt. Diese sind für den Prozess bevollmächtigt von der X. Das Landgericht hat das Rubrum im Hauptsacheverfahren und im vorliegenden Verfahren dahin geändert, dass Klägerin bzw. Beklagte Ziff.1 des Hauptinterventionsprozesses diese GmbH sei.
Die Klägerin beruft sich zur Zulässigkeit der Klage darauf, dass sie durch einen ihrer Liquidatoren wirksam vertreten sei. Tatsächlich gibt es zwei frühere Geschäftsführer, die nunmehr als geborene Liquidatoren fungieren. Es ist nicht vorgetragen, dass der weitere Liquidator die Führung des vorliegenden Prozesses gebilligt hätte. Vielmehr besteht unter den Liquidatoren Streit über die Frage, wem die Werklohnforderung zusteht. Im Gesellschaftsvertrag war den beiden Geschäftsführern jeweils Einzelvertretungsmacht eingeräumt. Eine ausdrückliche Regelung der Vertretung für den Fall der Liquidation ist im Gesellschaftsvertrag nicht enthalten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhielt sein Mandat erst im Stadium der Liquidation der Klägerin.
Die Beklagte Ziff.1 bzw. die X bezweifelt die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch nur einen der Liquidatoren. Die Beklagten Ziff.2 und Ziff.3 berufen sich auf die Einrede der Verjährung.
Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils und auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 10 W 15/08 verwiesen. Mit diesem hat der Senat die vom Landgericht vorgenommene Parteiberichtigung korrigiert.
Das Landgericht hielt die Klage für zwar zulässig, aber unbegründet.
Es war unter Verweis auf die Kommentierung bei Baumbach/Hueck (GmbHG, 2006, § 68, RdNr.4) der Ansicht, die Klägerin sei durch den Liquidator Schulze wirksam vertreten. Die Klage richte sich gegen die X und damit gegen eine rechtlich existente Partei, die auch im Verfahren wirksam vertreten gewesen sei.
10 
Die Klage sei aber abzuweisen, weil die von der Klägerin beanspruchte Forderung nicht der Klägerin, sondern aufgrund einer Abtretung der Beklagten Ziff. 1 zustehe. Die Forderung habe nach Freigabe seitens der Z vom Dezember 2004 bzw. Januar 2005 aufgrund der Abtretung vom …, die als wirksam einzustufen sei, der Y zugestanden. Von dieser sei sie im Wege der Anwachsung bzw. Gesamtrechtsnachfolge zunächst auf die M und dann durch Abtretung auf die X, die als Beklagte Ziff. 1 einzustufen sei, übergegangen. Gleiches ergebe sich aus der weiteren von Klägerseite erfolgten Abtretung an die L..
11 
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
12 
Zwar sei das Landgericht zutreffend von der Zulässigkeit der Klage ausgegangen, habe aber fehlerhaft die X als Partei des Rechtsstreits eingestuft. Diese habe die Klägerin nie verklagen wollen. Selbst wenn die X durch Abtretung die streitige Forderung erworben haben sollte, rechtfertige dies nicht die Abweisung der gegen die in Wahrheit nicht mehr existente GmbH & Co. KG gerichteten negativen Feststellungsklage, in deren Namen die Klage im Hauptprozess erhoben gewesen sei.
13 
Hinsichtlich der Zahlungsklage gegen die weiteren Beklagten habe das Oberlandesgericht H. zur Frage der Wirksamkeit der Globalzession, auf die sich die M berufe, festgestellt, dass Rechte nur gewonnen werden konnten an Forderungen, bei denen Lieferungen nicht unter Eigentumsvorbehalt und verlängertem Eigentumsvorbehalt erfolgt seien. Im Übrigen werde auf den Sachvortrag I. Instanz Bezug genommen.
14 
Die Klägerin beantragt:
15 
Auf die Berufung der Klägerin wird das angefochtene Urteil aufgehoben; die Sache wird zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart zurückverwiesen.
16 
Die Beklagten Ziff.1, Ziff.2 und Ziff.3 beantragen,
17 
die Berufung zurückzuweisen.
18 
Die X als Beklagte Ziff.1 behauptet, die nach Ansicht der Klägerin nicht mehr existierende GmbH & Co. KG habe den Hauptprozess nicht geführt. Damit fehle eine Zulässigkeitsvoraussetzung für die Hauptintervention. Es sei auch kein anerkennenswertes rechtliches Interesse ersichtlich, einen Prozess gegen eine nicht mehr existente GmbH & Co. KG zu führen. Sie verweist auf ihre Ausführungen zur fehlenden Einzelvertretungsbefugnis des Liquidators.
19 
Die Beklagten Ziff.2 und Ziff.3 machen erneut Verjährung geltend.
II.
20 
Die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil ist zulässig, bleibt aber ohne Erfolg. Die Klage ist unzulässig und die Berufung deshalb mit dieser Maßgabe zurückzuweisen. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius ist damit nicht verbunden.
21 
1. Die von Amts wegen zu prüfende Frage der richtigen Parteibezeichnung der Beklagten zu 1 hat der Senat aus den dort näher dargelegten Gründen in einem gesonderten Beschluss vom heutigen Tage abgehandelt. Hierauf wird Bezug genommen.
22 
2. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht eingereicht. Der Umstand, dass die Klägerin, wie noch darzustellen sein wird, nicht ordnungsgemäß vertreten ist, ändert daran nichts. Sie ist in dem Streit um die Frage der Prozessfähigkeit als prozessfähig zu behandeln. Die für die Fälle, in denen die Parteifähigkeit bzw. die rechtliche Existenz der Partei in Frage stehen, geltenden Grundsätze (dazu BGH, NJW 1957, 989 ff; BGH, NJW-RR 2004, 1505 f.; BGH, NJW 2008, 528 f.) sind auf diese prozessuale Situation entsprechend anwendbar.
23 
3. Die Klägerin kann jedoch keine Sachprüfung erreichen. Ihre Klage ist entgegen der Ansicht des Landgerichts bereits wegen fehlender wirksamer Vertretung als unzulässig abzuweisen.
24 
Die Klägerin als juristische Person ist im vorliegenden Verfahren nicht prozessfähig (§ 51 ZPO). Denn sie ist nicht wirksam vertreten. Der für sie auftretende Rechtsanwalt verfügt außerdem nicht über eine wirksam erteilte Prozessvollmacht und ist somit nicht postulationsfähig.
25 
Die Klägerin wird im Verfahren nur durch einen ihren Liquidatoren und damit im Sinne der §§ 51 ZPO i.V.m.§§ 60 Abs.1 Ziff.5, 66, 68, 70 GmbHG nicht ausreichend vertreten. Sie befindet sich nach rechtskräftiger Ablehnung der Insolvenzeröffnung seit dem … in Liquidation. Die Liquidation erfolgt nach § 66 InsO durch die früheren Geschäftsführer, da anderes nicht bestimmt wurde. In diesem Stadium gilt für die Vertretungsmacht der früher einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und jetzigen Liquidatoren jedoch § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG und damit mangels anderer Regelung der Grundsatz der Gesamtvertretung. Mit dem anderen Liquidator bestehen erhebliche Differenzen; es wurde bereits die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen angemeldet, weil die Klägerin der Ansicht ist, der andere Liquidator beteilige sich daran, das Gesellschaftsvermögen zugunsten der Parteien des Hauptsacheprozesses zu verringern. Er hat den vorliegenden Rechtsstreit nicht genehmigt.
26 
(a) Dafür, dass diese gesetzliche Regel des § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG auf geborene Liquidatoren im Sinne des § 66 Abs.1 GmbHG keine Anwendung finden soll, findet sich im Gesetz keinerlei Stütze. Damit gilt die Regelung zur Gesamtvertretung grundsätzlich gerade auch für die in § 66 Abs.1 GmbHG als Normalfall statuierten geborenen Liquidatoren.
27 
(b) Eine von der Gesamtvertretung abweichende Regelung im Sinne der Einzelvertretung wurde für das Stadium der Liquidation nicht getroffen.
28 
Im Gesellschaftsvertrag war zwar die Einzelvertretungsmacht der Geschäftsführer festgelegt. Dagegen fehlt im Gesellschaftsvertrag eine ausdrückliche Regelung zur Frage der Vertretungsverhältnisse im Stadium der Liquidation der Gesellschaft. Entgegen einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung ist der Gesellschaftsvertrag ohne weitere konkrete Hinweise nicht dahin auszulegen, dass die für die Zeit der werbenden Geschäftstätigkeit vereinbarten Vertretungsverhältnisse auch für die Zeit der Liquidation fortgelten sollen, solange dann keine abweichende Regelung getroffen wird. In diesem Sinne haben bereits mehrere Obergerichte, wenn auch z.T. im Zusammenhang mit der Frage der Fortgeltung von der Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB (OLG Hamm, NJW-RR 1998, 1044 f.; OLG Rostock, NZG 2004, 288; BFH, GmbHR 2001, 927 ff; aus der Literatur Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16.A., § 68, Rz.2) entschieden. Die Frage wird kontrovers diskutiert (Schmid/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, 3.A., Rz. 748 bezeichnet die Nichtfortgeltung als überwiegende Meinung; für eine Fortgeltung der Vertretungsmacht: Schulze-Baumbach/Hueck, GmbH-Gesetz, 18.A., 2006, § 68, Rz. 4; OLG Koblenz, NJW-RR 1991, 808 ohne Begründung; hierzu tendierend BayObLG, MDR 1997, 249 f). Zwar könnte für eine Fortgeltung dahingehend argumentiert werden, im Gesellschaftsvertrag sei allgemein die Regelung enthalten, dass die vom Gesetz vorgesehene Gesamtvertretung durch eine Einzelvertretungsregelung ersetzt sei und somit gelte dies auch für die Zeit der Liquidation, weil die Geschäftsführer automatisch zu Liquidatoren werden können. Diese Auffassung berücksichtigt jedoch nicht in ausreichendem Maße die Unterschiedlichkeit des Geschäftsinhalts und Gesellschaftszwecks bzw. der Aufgaben zwischen einer werbenden und einer in Liquidation befindlichen Gesellschaft. Letztere sieht sich, wie in § 70 GmbHG statuiert, vor völlig andere Aufgaben gestellt als die werbende GmbH. Bei ihr geht es darum, für die Gesellschaft ein rechtliches und wirtschaftliches Ende zu finden (BFH, aaO). Es kann keinesfalls gesichert davon ausgegangen werden, dass auch diese Situation bereits mit geregelt werden sollte in dem Zeitpunkt, in dem im Gesellschaftsvertrag eine Regelung zur Einzelvertretung geschaffen wurde, um auf deren Basis mit der Gesellschaft am Markt werbend tätig zu sein. Nicht zuletzt ein Fall wie der Vorliegende zeigt, dass mit der Liquidation auch erhebliche Probleme und Meinungsverschiedenheiten über die Abwicklung der GmbH entstehen können. Hat man nicht mehr das gemeinsame Ziel der Umsatztätigkeit und Gewinnerzielung am Markt vor Augen, können sich die Interessen erheblich wandeln und ein Vertrauen in die Geschäftsführertätigkeit des Einzelnen, das zuvor Grundlage dafür war, diesen allein handeln zu lassen, kann erschüttert sein. Auch der häufige Hintergrund der Einräumung der Einzelvertretungsmacht, ein rasches und flexibles Handeln am Markt zu ermöglichen, ist mit dem Übergang in die Liquidation allenfalls noch in untergeordnetem Umfang vorhanden. Ohne weitere Anhaltspunkte ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die Gesellschafter mit ihrer Vereinbarung der Einzelvertretungsbefugnis auch eine Regelung für die Zeit der Liquidation treffen wollten. Die Einzelvertretungsmacht ist stets, wenn auch nicht in gleicher Schärfe wie die Befreiung von § 181 BGB, mit Gefahren für die Gläubiger und bei der mehrgliedrigen Gesellschaft auch für die Gesellschafter verbunden. Die Argumente, die zu § 181 BGB entwickelt wurden, gelten deshalb in entsprechender Weise (Wälzholz, Die Vertretung der GmbH im Liquidationsstadium, GmbHR 2002, 305/309). Letztlich zeigt sich gerade auch in der gesetzgeberischen Wertung, eine Regelung wie die des § 68 Abs.1 Satz 2 GmbHG für notwendig zu erachten, dass die Regeln der Geschäftsführung nicht ohne weiteres auf die Zeit der Liquidation zu übertragen sind.
29 
Das gegen dieses Ergebnis häufig vorgebrachte Argument, dass der Gesellschaftsvertrag jederzeit im Sinne einer Einschränkung der Vertretungsmacht geändert werden könne, ist nicht überzeugend. Gerade ein Fall wie der Vorliegende zeigt, dass dies bei der mehrgliedrigen Gesellschaft durch Zerwürfnisse, die nicht zuletzt durch das Scheitern der Gesellschaft bedingt sein können, stark erschwert sein kann. Gründe des Verkehrsschutzes können bei der Frage der Auslegung der Klausel des Gesellschaftsvertrages zur Vertretungsmacht keine Rolle spielen. Ihnen steht im übrigen entgegen, dass bei Vorhandensein des Zusatzes i.L. die Geschäftspartner nicht mehr ohne weiteres darauf vertrauen dürfen, dass frühere Vertretungsregeln weiterhin Geltung haben.
30 
4. Bei der damit gegebenen Notwendigkeit der Klagabweisung als unzulässig bleibt letztlich ohne Relevanz, dass die Klage der Beklagten Ziff.1 noch nicht einmal zugestellt wurde.
31 
Die Klage richtet sich tatsächlich gegen die Y als Beklagte Ziff.1. Dies ergibt die Auslegung der vorgenommenen Parteibezeichnungen. Auf die Ausführungen im Beschluss vom heutigen Tage wird verwiesen. Diese Gesellschaft ist rechtlich nicht mehr existent, die Klage ist ihr bislang nicht zugestellt. Ein Prozessrechtsverhältnis zu ihr ist damit noch nicht entstanden. Dieses zunächst zu begründen, um die Klage dann aus anderen Gründen abzuweisen, wäre unzweckmäßig. Durch dieses Vorgehen wird keine der Parteien ungerechtfertigt benachteiligt. Der Klägerin bleiben zusätzliche Kosten erspart, die Beklagte Ziff.1 kann sich zwar künftig auf eine Rechtskraftwirkung nicht berufen, sie war aber auch durch das bisherige Verfahren nicht belastet.
32 
5. Die Klagabweisung als unzulässig aufgrund der klägerischen Berufung stellt sich nicht als Verstoß gegen § 528 ZPO in Form einer unzulässigen reformatio in peius dar. Der Klägerin war durch das klagabweisende Urteil noch nichts zuerkannt, was ihr nunmehr genommen werden würde (BGH, NJW 1999, 1113).
33 
6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
34 
Der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr.10, 711 ZPO zugrunde.
35 
Die Revision war nach § 543 Abs.2 Ziff.1 ZPO zuzulassen. Die Frage der Fortwirkung der für die werbende GmbH getroffenen Regelungen zur Vertretungsmacht für die Gesellschaft in Liquidation ohne ausdrückliche diesbezügliche Regelung wird von den Oberlandesgerichten unterschiedlich beurteilt. Sie ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt, beim Bundesgerichtshof ist ein Verfahren unter dem dortigen Aktenzeichen II ZR 255/07 anhängig. Die Frage erscheint im Hinblick auf die große Praxisrelevanz als klärungsbedürftig.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 181 Insichgeschäft


Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 528 Bindung an die Berufungsanträge


Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 51 Prozessfähigkeit; gesetzliche Vertretung; Prozessführung


(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschrift

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 66 Liquidatoren


(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung


(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 70 Aufgaben der Liquidatoren


Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 64 Hauptintervention


Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch ei

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 68 Zeichnung der Liquidatoren


(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen. (

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Okt. 2008 - II ZR 255/07

bei uns veröffentlicht am 27.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 255/07 Verkündet am: 27. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

(1) In den Fällen der Auflösung außer dem Fall des Insolvenzverfahrens erfolgt die Liquidation durch die Geschäftsführer, wenn nicht dieselbe durch den Gesellschaftsvertrag oder durch Beschluß der Gesellschafter anderen Personen übertragen wird.

(2) Auf Antrag von Gesellschaftern, deren Geschäftsanteile zusammen mindestens dem zehnten Teil des Stammkapitals entsprechen, kann aus wichtigen Gründen die Bestellung von Liquidatoren durch das Gericht erfolgen.

(3) Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Gericht unter derselben Voraussetzung wie die Bestellung stattfinden. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch Beschluß der Gesellschafter vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.

(4) Für die Auswahl der Liquidatoren findet § 6 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechende Anwendung.

(5) Ist die Gesellschaft durch Löschung wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst, so findet eine Liquidation nur statt, wenn sich nach der Löschung herausstellt, daß Vermögen vorhanden ist, das der Verteilung unterliegt. Die Liquidatoren sind auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht zu ernennen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Gesellschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämtliche Liquidatoren erfolgen.

(2) Die Zeichnungen geschehen in der Weise, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre Namensunterschrift beifügen.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 255/07 Verkündet am:
27. Oktober 2008
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein
mehrerer Liquidatoren schlechthin, unabhängig davon, ob die letzten Geschäftsführer
so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren
durch die Gesellschaft oder das Registergericht bestellt wurden.

b) Eine für die Geschäftsführer einer GmbH bestimmte Alleinvertretungsbefugnis
setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern
endet mit der Auflösung der Gesellschaft. Dies gilt auch dann, wenn die Geschäftsführer
als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind.
BGH, Urteil vom 27. Oktober 2008 - II ZR 255/07 - OLG Karlsruhe
LG Heidelberg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 9. Oktober 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen haben.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin zu 1, eine GmbH in Liquidation, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Restwerklohn (393.776,77 €) aus einem Bauvorhaben in Anspruch. Sie wird im vorliegenden Rechtsstreit durch den Kläger zu 2 vertreten, der - wie sein Mitgesellschafter F. S. - hälftig an der Klägerin zu 1 beteiligt ist. Der Kläger zu 2 macht außerdem die Klageforderung in gewillkürter Prozessstandschaft aus dem Recht der Klägerin zu 1 geltend. Nach der Satzung der Klägerin zu 1 waren beide Gesellschafter einzelvertretungsberechtigte, von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführer der werbenden Gesellschaft. Für die Liquidatoren enthält die Satzung keine Vertretungsregelung.
2
Die Beklagte hat sich auf die Unzulässigkeit beider Klagen berufen, weil der Kläger zu 2 die Klägerin zu 1 nicht vertreten könne, und hat außerdem Einwendungen gegen die Berechtigung der Klageforderung erhoben. Das Landge- richt hat die Klagen als unzulässig abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen und in Abänderung der Kostenentscheidung des Landgerichts die Kosten beider Instanzen dem Kläger zu 2 auferlegt. Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:


3
Die Revision hat keinen Erfolg.
4
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
5
Der Kläger zu 2 sei als Liquidator der Klägerin zu 1 nicht alleinvertretungsberechtigt. Habe die Gesellschaft mehrere alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer, seien diese vorbehaltlich einer anders lautenden Regelung des Gesellschaftsvertrags als Liquidatoren nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG nur gesamtvertretungsberechtigt. Eine anderweitige Regelung sei weder der Satzung noch den von den Klägern herangezogenen Gesellschafterbeschlüssen zu entnehmen. Die in der Satzung statuierte Einzelvertretungsmacht der Geschäftsführer gelte für diese als geborene Liquidatoren nicht weiter, sondern ende mit Auflösung der Gesellschaft. Der Mitliquidator S. habe den Kläger zu 2 weder zur Prozessführung ermächtigt noch diese genehmigt. Weil sich demnach der Kläger zu 2 als Liquidator allein nicht von der Gesellschaft zur Führung des Rechtsstreits im eigenen Namen habe ermächtigen können, sei auch seine Klage unzulässig. Zudem sei kein schutzwürdiges Sonderinteresse des Klägers zu 2 erkennbar, neben der dafür allein zuständigen Gesellschaft eine Gesellschaftsforderung im eigenen Namen geltend zu machen.
6
II. Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand.
7
Mit Recht hat das Berufungsgericht beide Klagen als unzulässig abgewiesen.
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1. Die Klägerin zu 1 ist im Prozess nicht ordnungsgemäß vertreten. Der Kläger zu 2 ist nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG auch als geborener Liquidator nur gemeinsam mit dem Mitliquidator S. vertretungsberechtigt. Die hier für die Geschäftsführer bestimmte Alleinvertretungsbefugnis setzt sich nicht als Alleinvertretungsberechtigung der Liquidatoren fort, sondern endet mit der Auflösung der Gesellschaft.
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a) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG besteht für mehrere Liquidatoren - vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Gesellschaftsvertrag oder eines abweichenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung - nur Gesamtvertretungsberechtigung. Die Vorschrift regelt die Aktivvertretungsbefugnis bei Vorhandensein mehrerer Liquidatoren einer GmbH schlechthin (Senat, BGHZ 121, 263, 264; Sen.Beschl. v. 7. Mai 2007 - II ZB 21/06, ZIP 2007, 1367, 1368 Tz. 10) unabhängig davon, ob - wie im Regelfall des § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG - die letzten Geschäftsführer so genannte geborene Liquidatoren sind oder ob die Liquidatoren durch die Gesellschaft oder durch das Registergericht bestellt wurden. Die Auffassung der Revision, § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG gelte nur für bestellte, nicht aber für geborene Liquidatoren wie den Kläger zu 2, findet weder im eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die - ebenso wie §§ 68 Abs. 2, 67 GmbHG und gerade anders als § 66 GmbHG - nicht zwischen geborenen und gekorenen Liquidatoren unterscheidet, noch in der Gesetzessystematik eine hinreichende Stütze. Ein derartiges Verständnis des § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG widerspricht zudem dem Willen des historischen Gesetzgebers, der sich bei der Schaffung dieser Vorschrift von der gemeinrechtlichen Vorstellung hat leiten lassen, dass mit der Auflösung der Gesellschaft die bisherigen Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter enden (ROHG, Urt. v. 13. April 1872 - R 202/72, ROHGE V, 386, 390; Puchelt, Commentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 1874 Art. 133 Anm. 3; vgl. auch Staub, Kommentar zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch 5. Aufl. 1897 Art. 136 § 3). Der Gesetzgeber hat in das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung vom 20. April 1892 (RGBl 477, 495) inhaltsgleich die Bestimmung des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 1. Mai 1889 (RGBl 55, 75) übernommen (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nebst Begründung und Anlagen, Amtliche Ausgabe Berlin 1891 S. 112 §§ 66 bis 71). Die betreffende Regelung des Genossenschaftsgesetzes knüpft an § 42 Abs. 2 des Gesetzes des Norddeutschen Bundes betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften vom 4. Juli 1868 (Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes 415, 426) an (vgl. Entwurf eines Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirthschaftsgenossenschaften nebst Begründung, Berlin 1888 S. 106 §§ 80 bis 82), der wiederum Art. 136 ADHGB in der Fassung des preußischen Einführungsgesetzes zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch vom 24. Juni 1861 (Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten 449, 508) zum Vorbild hat (vgl. Beuthien/Hüsken/Aschermann, Materialien zum Genossenschaftsgesetz - II. Parlamentarische Materialien [1866-1922], S. 104) und ebenso wie dieser bestimmt, dass eine von der gesetzlichen Gesamtvertretung abweichende Regelung ausdrücklich getroffen werden muss.
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Aus § 68 Abs. 1 Satz 1 GmbHG ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die Formulierung "in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form" regelt nur, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob die Liquidatoren einzeln oder nur gemeinschaftlich handeln können. Anders als es der Wortlaut nahe legen könnte, kann - eine von der gesetzlichen Gesamtvertretungsbefugnis abweichende Regelung - allerdings nicht nur bei der Bestellung der Liquidatoren, sondern auch im Gesellschaftsvertrag oder durch späteren Beschluss der Gesellschafterversammlung getroffen werden (h.M., vgl. z.B. Schulze-Osterloh/ Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG 18. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Hachenburg/ Hohner, GmbHG 8. Aufl. § 68 Rdn. 4 ff.; Lutter/Kleindiek in Lutter/Hommelhoff, GmbHG 16. Aufl. § 68 Rdn. 2).
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b) Die Satzung der Klägerin zu 1 sieht für die Liquidatoren keine - vom gesetzlichen Grundsatz der Gesamtvertretung durch sämtliche Liquidatoren abweichende - Vertretungsregelung vor, sondern bestimmt nur die Alleinvertretungsbefugnis der Geschäftsführer. Anders als die Revision unter Berufung auf zahlreiche Stimmen insbesondere im Schrifttum meint (vgl. Scholz/K. Schmidt, GmbHG 9. Aufl. § 66 Rdn. 5; § 68 Rdn. 5; Schulze-Osterloh/Noack in Baumbach/Hueck aaO § 68 Rdn. 4; Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG 5. Aufl. § 66 Rdn. 15; § 68 Rdn. 12; Rasner in Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 68 Rdn. 3; Paura in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG § 68 Rdn. 4; Michalski/Nerlich, GmbHG 2002 § 68 Rdn. 10; BayObLG ZIP 1996, 2110, 2111; vgl. auch BFH, Urt. v. 12. Juli 2001 - VII R 19/00, - VII R 20/00, GmbHR 2001, 927, 931 für Befreiung des Gesellschaftergeschäftsführers einer Einmann-GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB), setzt sich eine Einzelvertretungsbefugnis der Geschäftsführer einer GmbH auch dann nicht ohne weiteres in der Liquidationsphase fort, wenn diese nach Auflösung der Gesellschaft gemäß § 66 Abs. 1 Halbs. 1 GmbHG als geborene Liquidatoren weiterhin für die Gesellschaft tätig sind (Lutter/Kleindiek aaO § 68 Rdn. 2; Hachenburg/Hohner aaO § 68 Rdn. 7; OLG Rostock NZG 2004, 288; OLG Düsseldorf ZIP 1989, 917, 918 f.; BayObLG GmbHR 1986, 392; OLG Hamm GmbHR 1997, 553; OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 237, 238; vgl. schon OLG Colmar Jur. Zeitschr. f. Elsaß-Lothringen 1907, 545; offen gelassen, aber tendenziell anders BayObLG GmbHR 1994, 478, 479). Dies gilt für jede gesellschaftsvertragliche Vertretungsregelung, gleichgültig, ob den Geschäftsführern Einzelvertretungsbefugnis eingeräumt war oder ob sie von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit waren (anders wohl nur Rowedder/ Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 68 Rdn. 6). Der in § 66 Abs. 1 GmbHG statuierte Grundsatz der Amtskontinuität besagt nur, dass die Geschäftsführer mangels abweichender Regelung ihr Amt für die Gesellschaft - wenn auch mit verändertem Zweck - weiterführen. Dass auch ihre bisherige Vertretungsmacht als Geschäftsführer - im Sinne einer mit der Amtskontinuität einhergehenden Kompetenzkontinuität (so Scholz/K. Schmidt aaO § 68 Rdn. 5) - in dem nunmehr von ihnen ausgeübten Amt als Liquidatoren unverändert fortbestehen würde, ergibt sich aus § 66 Abs. 1 GmbHG nicht. Das Gesetz trifft vielmehr in § 68 Abs. 1 GmbHG für die Liquidationsphase eine eigene Vertretungsregelung, mag diese inhaltlich auch mit der Vertretungsregelung für mehrere Geschäftsführer einer werbenden GmbH (§ 35 Abs. 2 GmbHG) übereinstimmen. Dementsprechend hat auch eine in der Satzung enthaltene oder durch Gesellschafterbeschluss getroffene Bestimmung, die allein die Vertretung durch die Geschäftsführer regelt, von vornherein nur im Stadium der werbenden Gesellschaft Gültigkeit und endet mit ihrer Auflösung.
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Dieser Beurteilung kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es entspreche regelmäßig dem Willen der Gesellschafter, dass eine für mehrere Geschäftsführer bestehende Alleinvertretungsregelung ohne weiteres auch für ihre Funktion als geborene Liquidatoren gelte. Für eine solche Vermutung besteht keine hinreichende Grundlage. Ihr steht nicht nur die gesetzliche, die Inte- ressen der Gesellschafter und der Gesellschaft in der Liquidationsphase besonders in den Blick nehmende Wertung in § 68 Abs. 1 Satz 2 GmbHG entgegen; diese Vorschrift bestimmt eindeutig, dass die Liquidatoren nur dann gesamtvertretungsberechtigt sind, wenn die Gesellschafter für die Liquidation keine andere Regelung getroffen haben. Die genannte Vermutung ist auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil sich durch die Auflösung der Gesellschaft der Gesellschaftszweck ändert und nach Beendigung der Geschäftstätigkeit für die Gesellschafter nicht mehr - wie bei der werbenden Gesellschaft - die jederzeitige Handlungsfähigkeit der Gesellschaft im Vordergrund stehen, sondern der Schutz der Gesellschaft, ihrer Gläubiger und/oder der der Mitgesellschafter höher zu bewerten sein kann. Soll nach dem wirklichen Willen der Gesellschafter die bis zur Auflösung der Gesellschaft für die Geschäftsführer maßgebliche Vertretungsregelung auch für die Liquidatoren gelten, haben sie es jederzeit in der Hand, einen solchen von der gesetzlichen Regelung abweichenden Beschluss zu fassen, sofern nicht bereits in der Satzung Entsprechendes niedergelegt ist. Dies ist ihnen im Interesse des Rechtsverkehrs an der Klarheit der Vertretungsverhältnisse in der Abwicklungsphase auch zumutbar.
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c) Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , eine Einzelvertretungsbefugnis der Liquidatoren könne auch den Gesellschafterbeschlüssen vom 8. Februar 1999 und vom 25. April 1999 nicht entnommen werden. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist revisionsrechtlich einwandfrei. Die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzeigen.
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d) Weiterhin zutreffend hat das Berufungsgericht eine Genehmigung der Prozessführung des Klägers zu 2 durch den Mitliquidator S. verneint. Hiergegen wird von der Revision nichts erinnert. Dass dem Berufungsgericht insoweit ein Rechtsfehler unterlaufen wäre, ist auch nicht ersichtlich.
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2. Ebenso mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Kläger zu 2 nicht befugt war, einen Anspruch der Klägerin zu 1 gegen einen Dritten im eigenen Namen einzuklagen. Es fehlt bereits an der - für die gerichtliche Geltendmachung eines fremden Rechts im eigenen Namen erforderlichen - Ermächtigung des Rechtsinhabers. Dies ist schon deshalb der Fall, weil der Kläger zu 2 sich mangels Alleinvertretungsbefugnis für die Klägerin zu 1 nicht zur Geltendmachung der Forderung ermächtigen konnte. Abgesehen davon war der Kläger zu 2 als Liquidator auch nicht von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Eine für die Geschäftsführer geltende Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens gilt - ebenso wie eine Regelung über ihre Alleinvertretungsbefugnis - im Liquidationsstadium auch für geborene Liquidatoren nicht fort. Darauf, dass das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ein - nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderliches (Sen.Urt. v. 2. Juni 1986 - II ZR 300/85, NJW-RR 1987, 57, 58; BGHZ 96, 151, 152 ff.) - eigenes schutzwürdiges Interesse des Klägers zu 2 an der Durchsetzung des fremden Rechts ebenfalls zutreffend verneint hat, kommt es nicht mehr an.
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III. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sind die Kosten des Rechtstreits nicht vom Kläger zu 2 allein, sondern von beiden Klägern zu tragen (§§ 97, 91 Abs. 1 ZPO). Zwar sind bei fehlender wirksamer Bevollmächtigung die Prozesskosten grundsätzlich demjenigen aufzuerlegen, der den nutzlosen Verfahrensaufwand veranlasst hat. Der vollmachtlose Vertreter kommt als Veranlasser allerdings nur dann in Betracht, wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (BGHZ 121, 397, 400). Ob diese Grundsätze auf den nicht legitimierten gesetzlichen Vertreter anzuwenden sind, kann dahinstehen (vgl. hierzu Zöller/ Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 88 Rdn. 11; OLG Karlsruhe FamRZ 1996, 1335). Eine Kostentragungspflicht des Klägers zu 2 auch für die Klage der Klägerin zu 1 scheidet jedenfalls deshalb aus, weil die Frage, ob eine in der Satzung für mehrere Geschäftsführer geregelte Alleinvertretungsbefugnis für die geborenen Liquidatoren fortwirkt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum unterschiedlich beantwortet wird und der Kläger zu 2 deshalb keine Kenntnis davon haben musste, dass er die Klägerin zu 1 als Liquidator allein nicht vertreten konnte.
Goette Kraemer Strohn Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 09.03.2007 - 3 O 357/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.10.2007 - 8 U 63/07 -