Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2009 - 1 SchH 1/09

bei uns veröffentlicht am10.09.2009

Tenor

1. Der Antrag, den Zwischenbescheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 100.000.-EUR

Gründe

 
A.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 16.7.2009 eingegangenen Antrag gegen den Zwischenentscheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 (Bl. 3 d.A.), durch den festgestellt wurde, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Schiedsklage vom 12.12.2008 zuständig sei. Die Antragstellerin macht - wie bereits gegenüber dem Schiedsrichter - geltend, die in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 (ASt 2) enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam. Sie entspreche nicht ihrem Geschäftswillen und stehe auch im Widerspruch zu der in § 17 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung (Bl. 4 ff.d.A.) sowie die beigefügten Anlagen Bezug genommen.
B.
Der Antrag ist zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Schiedsrichter hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Schiedsklausel wirksam und er daher für die Entscheidung zuständig ist.
I.
Der Antrag ist zulässig. Ob im Falle der Begründetheit eine Aufhebung des Zwischenentscheids oder (nur) die Feststellung, dass das Schiedsgericht unzuständig ist (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 15 zu § 1040 ZPO), herbeigeführt werden könnte, berührt die Zulässigkeit nicht, weil das inhaltliche Begehren der Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gelangt ist und der Antrag entsprechend ausgelegt werden kann.
1. Das OLG Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, §§ 1040 Abs.3 Satz 2, 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
2. Die Frist des § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Der Zwischenentscheid des Schiedsrichters wurde der Antragstellerin nicht vor dem 16.6.2007 mitgeteilt, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 16.7.2007 endete (§§ 222 Abs.1 ZPO, 188 Abs.2 BGB). Der Antrag ging am 16.7.2009 und damit innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. 1 d.A.). Dass er erst mit Schriftsatz vom 12.8.2009 (Bl. 4 ff.d.A.) begründet wurde, ist unschädlich. § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO verlangt zur Fristwahrung keine Begründung, sondern nur den rechtzeitigen Eingang des Antrags.
3. Gemäß § 1063 Abs.1 und 2 ZPO entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
II.
Der Antrag ist in der Sache nicht begründet. Auf Grund der in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (Bl. 48 d.A.) ist der der ...angehörige Schiedsrichter Dr. D... für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig. Die Schiedsklausel ist nicht unwirksam.
1. Die Schiedsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Antragstellerin das Bewusstsein fehlte, eine bindende, die staatlichen Gerichte verdrängende Vereinbarung zu unterzeichnen.
10 
a) Dass der Antragstellerin bei der Unterzeichnung der Vertragsergänzung vom 11.4.2006 nicht klar gewesen sein soll, dass in § 16 Abs.2 eine Schiedsvereinbarung enthalten war, die Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht unterstellte, ist in Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlauts der Klausel nahezu ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertragstext offensichtlich von der Antragstellerin selbst in die Verhandlungen eingeführt wurde.
11 
§ 16 Abs.2 besagt eindeutig und unmissverständlich, dass „alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis und/oder dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der D...e.V. (D...) in B... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs unter Anwendung deutschen Rechts durch einen Einzelschiedsrichter endgültig entschieden“ werden. Bei diesem an Klarheit schwer zu übertreffenden Wortlaut bleibt für die angebliche Vorstellung, nur eine Vereinbarung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts treffen zu wollen, kein Raum.
12 
b) Auf die inneren Vorstellungen der Antragstellerin kommt es aber aus Rechtsgründen ohnehin nicht entscheidend an. Maßgeblich für die Auslegung einer Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) ist nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach außen hin zum Ausdruck gelangte Erklärungsinhalt, wie er sich aus der Sicht eines verobjektivierten Erklärungsempfängers darstellt. Weicht der innere Wille davon ab, kommt gegebenenfalls eine Anfechtung nach § 119 Abs.1 BGB in Betracht (sog. Inhaltsirrtum).
13 
Aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin konnte § 16 Abs.2 nach seinem eindeutigen Wortlaut nur so verstanden werden, dass nicht nur eine Rechtswahl, sondern auch und vor allem eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Dementsprechend ist der Passus auszulegen.
14 
Eine - zumal rechtzeitige (§ 121 BGB) - Irrtumsanfechtung gegenüber der Antragsgegnerin (§ 143 Abs.1 BGB) wird nicht geltend gemacht. Sie ist nicht schlüssig behauptet. Ein Inhaltsirrtum liegt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs.2 ZPO auch fern.
15 
2. § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags ist auch nicht wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit zu § 17 des Vertrags vom 16.4.2004 unwirksam.
16 
a) Eine Unwirksamkeit käme nur dann in Betracht, wenn die genannten Bestimmungen zueinander derart widersprüchlich wären, dass nicht mehr festgestellt werden könnte, was die Parteien vereinbaren wollten. Schließen sich mehrere Bestimmungen eines Vertrags inhaltlich gegenseitig aus und kann auch durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht festgestellt werden, was als Vertragsinhalt gelten soll, so liegt eine vertragliche Einigung in Wahrheit nicht vor (§ 155 BGB).
17 
b) Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Widerspruch zwischen § 17 einerseits, § 16 Abs.2 andererseits aber nicht gegeben. Daher kann offen bleiben, ob die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 durch die Neufassung des Vertrags konkludent aufgehoben haben.
18 
aa) Eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem Inhalt, dass ein privates Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte entscheiden soll, schließt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht automatisch und in jedem Falle aus. Es bleibt vielmehr den Parteien überlassen, sich auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen und dies durch entsprechende Prozesseinrede geltend zu machen (§ 1032 Abs.1 ZPO). Wird diese nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so sind die staatlichen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig und haben in der Sache zu entscheiden. Ohnehin unberührt bleibt die Zuständigkeit in den Fällen der §§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719).
19 
bb) Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der Schiedsgerichtsklausel (§ 16 Abs.2) und der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 17) schon im Ansatz kein innerer unauflösbarer Widerspruch.
20 
Erhebt bei der gegebenen Vertragslage eine Partei vor den staatlichen Gerichten Klage und wendet die andere Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Einrede des Schiedsvertrags ein, so sind die staatlichen Gericht zur Entscheidung berufen; in diesem Fall kommt für die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls der Regelung des § 17 maßgebliche und die Zuständigkeit begründende Bedeutung zu (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719). Daher gibt diese Bestimmung ungeachtet der Schiedsgerichtsklausel einen nachvollziehbaren und vernünftigen Sinn.
21 
Ob § 16 Abs.2 im vorliegenden Fall auch diejenigen Streitigkeiten betrifft, in denen ungeachtet der Schiedsvereinbarung die Zuständigkeit den staatlichen Gerichten verbleibt (§§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 ZPO), kann daher dahinstehen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 779).
22 
3. Im Ergebnis ist jedenfalls gemäß § 16 Abs.2 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben, so dass der Antrag keinen Erfolg haben kann.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der nach den Angaben der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, mit 500.000.-EUR zu beziffern ist.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

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Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 155 Versteckter Einigungsmangel


Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch oh

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(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung o

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1033 Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen


Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahre

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(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner.

(2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.

(3) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft, das einem anderen gegenüber vorzunehmen war, ist der andere der Anfechtungsgegner. Das Gleiche gilt bei einem Rechtsgeschäft, das einem anderen oder einer Behörde gegenüber vorzunehmen war, auch dann, wenn das Rechtsgeschäft der Behörde gegenüber vorgenommen worden ist.

(4) Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft anderer Art ist Anfechtungsgegner jeder, der auf Grund des Rechtsgeschäfts unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt hat. Die Anfechtung kann jedoch, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben war, durch Erklärung gegenüber der Behörde erfolgen; die Behörde soll die Anfechtung demjenigen mitteilen, welcher durch das Rechtsgeschäft unmittelbar betroffen worden ist.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Haben sich die Parteien bei einem Vertrag, den sie als geschlossen ansehen, über einen Punkt, über den eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt, so gilt das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Wird vor einem Gericht Klage in einer Angelegenheit erhoben, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, so hat das Gericht die Klage als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache rügt, es sei denn, das Gericht stellt fest, dass die Schiedsvereinbarung nichtig, unwirksam oder undurchführbar ist.

(2) Bei Gericht kann bis zur Bildung des Schiedsgerichts Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens gestellt werden.

(3) Ist ein Verfahren im Sinne des Absatzes 1 oder 2 anhängig, kann ein schiedsrichterliches Verfahren gleichwohl eingeleitet oder fortgesetzt werden und ein Schiedsspruch ergehen.

Eine Schiedsvereinbarung schließt nicht aus, dass ein Gericht vor oder nach Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens auf Antrag einer Partei eine vorläufige oder sichernde Maßnahme in Bezug auf den Streitgegenstand des schiedsrichterlichen Verfahrens anordnet.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.