Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 30. Juli 2010 - 1 Sch 3/10

bei uns veröffentlicht am30.07.2010

Tenor

I. Der am 18.2.2010 in Stuttgart ergangene, im Rubrum durch Berichtigungsbeschluss vom 8.4.2010 berichtigte Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) Dr. … - DIS-SV-B-890/08 - mit dem Wortlaut

1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin EUR 1 Mio sowie Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins pro Jahr auf 500.000.-EUR seit dem 2.Januar 2009 und auf weitere 500.000.-EUR seit dem 2.Juli 2009 zu zahlen.

2. Die Schiedsbeklagte wird zudem verurteilt, an die Schiedsklägerin weitere 6.500.-EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5% pro Jahr ab Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen.

wird - unter Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin, den Schiedsspruch aufzuheben -

für vollstreckbar erklärt.

II. Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als darin die Schiedsklage abgewiesen wurde, wird

zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 1/3, die Antragsgegnerin 2/3.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

Streitwert: 1.500.000.-EUR

Gründe

 
A.
Die Parteien streiten über die Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung eines Schiedsspruchs, den der Einzelschiedsrichter Dr. … als Schiedsrichter der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) am 18.2.2010 in Stuttgart erlassen hat. Durch den Schiedsspruch wurde die Antragsgegnerin zur Zahlung von 1 Mio EUR an die Antragstellerin nebst Zinsen verurteilt; der weitergehende Antrag, gerichtet auf die Verurteilung zur Zahlung weiterer 500.000.-EUR, wurde abgewiesen. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch im Umfang der Verurteilung für vollstreckbar zu erklären, während die Antragsgegnerin die Zurückweisung des Antrags und die Aufhebung des Schiedsspruchs im Umfang der Verurteilung begehrt. Die Antragstellerin wiederum möchte den Schiedsspruch insoweit aufgehoben und die Sache an den Schiedsrichter zurückverwiesen wissen, als ihr Antrag abgewiesen wurde. Beide Parteien machen im Wesentlichen geltend, der Schiedsrichter habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem er Beweisanträge übergangen bzw. notwendige Hinweise nicht erteilt habe.
I.
1. Die Antragsgegnerin hatte als Generalunternehmerin die Errichtung einer Produktions- und Abfüllanlage für die „P ... B...T...“ in St. Petersburg übernommen. Als Kaufpreis waren 40,7 Mio EUR vereinbart, von denen 8 Mio EUR durch Wechsel beglichen werden sollten. Am 17.3.2004 wurde vereinbart, dass Auftraggeberin nicht - wie zunächst vorgesehen - die Fa. W...T..., sondern die Fa. V... Ltd., ein zypriotisches Unternehmen, sein sollte.
Die Antragstellerin sollte als Subunternehmerin der Antragsgegnerin die Herstellung der Abfüllanlage übernehmen.
Nach einem Gespräch vom 22.1.2004 bestätigte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26.1.2004 (Bl. 110 d.A.) den Auftrag für eine Vergütung von 10 Mio EUR ( „Vorab-Bestellung“, vgl. Bl. 112 d.A.). Die Vergütung sollte durch eine Anzahlung von 2 Mio EUR und fünf weitere Zahlungen von vier Mal 1,5 Mio und einmal 500.000.-EUR entrichtet werden. Der Rest von 1,5 Mio EUR sollte über eine „Promissory note“ der Fa. W...T... Inc.c/o ausgeglichen werden und zwar unter Ausschluss jeglichen Rückgriffs auf die Antragsgegnerin.
Am 16.4.2004 unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Werkvertrag (K 5-1 Anlagenband), der in § 3 eine Vergütung von 10 Mio EUR vorsieht. § 4 regelt die Zahlungsmodalitäten in Anlehnung an das Schreiben vom 26.1.2004. Demnach waren 2 Mio EUR als Anzahlung zu entrichten, weitere 6 Mio EUR sollten aus einem Akkreditiv in 4 Raten zu je 1,5 Mio gezahlt werden. Weitere 500.000.-EUR waren teils durch Verrechnung mit einem anderen Auftrag, teils durch Zahlung nach Abnahme zu begleichen.
In § 4.1 Ziff.7 ist bezüglich des Restbetrags von 1,5 Mio EUR bestimmt:
„Über 1.500.000.-EUR erhält der Unternehmer nach Stellung einer Zahlungsanforderung mit Erfüllungswirkung („an Erfüllung statt“) in Bezug auf die Werkvergütung in Höhe von 1.500.000.-EUR ein „Promissory note“ des Kunden. Eine Haftung des Bestellers ist ausgeschlossen. Der Besteller wird mit der Übergabe von den vertraglichen Zahlungsansprüchen in Höhe von 1.500.000.-EUR frei. Kann ein „Promissory note“ des Kunden trotz Fristsetzung an ihn nicht durch den Besteller übergeben werden, vermindert sich die vereinbarte Werkvergütung um 1.500.000.-EUR. Dem Unternehmer ist das Risiko des „Promissory note“ und das damit eventuell verbundene Verlustrisiko bekannt.“
Am 11.5.2004 wurde der Vertrag in Ziff.16 um eine Schiedsklausel ergänzt (K 0-1 Anlagenband). Mit Schreiben der Antragstellerin vom 2.6.2004 (Bl. 113 d.A.) wurden die die Zahlung betreffenden Seiten 8 und 9 des Vertrags auf Wunsch der Antragstellerin hinsichtlich der Zahlungstermine geändert (Spätesttermine). Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 8.6.2004 (Bl. 120 d.A.), dem ein Telefonat vom 4.6.2004 der Parteien vorangegangen war, wurden die Raten teilweise modifiziert (ohne Änderung der Regelung in § 4.1.Nr.7). Mit Schreiben vom 25.6.2004 übersandte die Antragsgegnerin schließlich die Austauschseiten 8 und 9 des Vertrags mit den Zahlungsbedingungen unterzeichnet an die Antragstellerin zurück. Sie entsprechen inhaltlich - was Zahlung der letzten Rate betrifft - dem Vertrag vom 16.4.2004 (Bl. 123/124 d.A.).
2. Im Rahmen der Vertragsdurchführung erhielt die Antragstellerin insgesamt Zahlungen in Höhe von 8,5 Mio EUR. Im September 2005 forderte sie die Antragsgegnerin auf, ihr bis 30.9.2005 Wechsel in Höhe der ausstehenden 1,5 Mio EUR zu übergeben „rechtsverbindlich unterschrieben von der I...“. Im Januar 2006 indossierte die Antragsgegnerin einen am 15.10.2005 von V... unterzeichneten Wechsel über 500.000.-EUR auf die Antragstellerin, den diese knapp drei Wochen später zurückgab, weil er nicht vom „Endkunden“ stamme und daher nicht vertragskonform sei. Nachdem der Wechsel von der Antragsgegnerin wieder an die Antragstellerin zurück gegeben worden war, legte diese ihn im Juni 2008 bei der P... Bank zur Zahlung vor, wo er aber nicht eingelöst wurde.
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Weitere Wechsel wurden nicht übergeben, auch nicht von V... an die Antragsgegnerin. Somit hat die Antragstellerin als Werklohn insgesamt 8,5 Mio EUR erhalten.
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3. Die Antragstellerin hat die ausstehenden 1,5 Mio EUR im Wege der Schiedsklage geltend gemacht (Bl. 211 ff.d.A.). Der Schiedsrichter Dr. ... hat am 26.5.2009 mündlich verhandelt (Protokoll Bl. 125 ff.d.A.) und den Parteien Schriftsatzfristen bis 21.8.2009 (für die Antragstellerin zur Replik) und 20.11.2009 (für die Antragsgegnerin zur Duplik) gesetzt. Erörtert wurde unter anderem, ob es sich bei der Zahlungsklausel in § 4.1 Nr.7 des Werkvertrags um Allgemeine Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin handele und ob insoweit rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit bestünden. Streitig war ferner, wer als „Kunde“ im Sinne der Zahlungsklausel anzusehen war (V... oder I...).
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Nachdem die Antragsgegnerin die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens bzw. die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt hatte, erließ der Schiedsrichter am 15.6.2009 einen positiven Zwischenbescheid über seine Zuständigkeit, der durch die Antragsgegnerin vor dem Oberlandesgericht Stuttgart angefochten wurde. Der Senat hat den Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mit Beschluss vom 10.9.2009 zurückgewiesen (1 SchH 1/09).
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Mit Schriftsatz vom 20.11.2009 (Bl. 133 ff.d.A.) trug die Antragsgegnerin ergänzend zum Zustandekommen der Zahlungsklausel in § 4.1.Nr.7 vor; sie behauptete unter Benennung mehrerer Zeugen, diese Klausel sei zwischen den Parteien - wie auch mit weiteren Lieferanten - individuell ausgehandelt worden (Bl. 140 ff.d.A.).
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Mit Verfügung vom 3.12.2009 (Bl. 166 ff.d.A.) gab der Schiedsrichter den Hinweis, dass die Frage, ob die Zahlungsbedingungen ausgehandelt wurden und durch wen die „Promissory notes“ zu stellen seien, nur dann näher aufzuklären sei, wenn die jeweils beweisbelastete Partei dazu substantiiert vortrage. Insoweit genüge bei einem Bestreiten der Gegenseite die „schlichte Behauptung des betreffenden Umstandes nicht“ (Bl. 168 d.A.).
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Am 14.12.2009 nahm die Antragstellerin schriftsätzlich Stellung (Bl. 312 ff.d.A.). In der Schiedsverhandlung vom 16.12.2009 (Bl. 171 ff.d.A.) wurden die streitigen Fragen nochmals ausführlich erörtert. Der Schiedsrichter schloss die Verhandlung mit dem Hinweis, dass er auf der Grundlage des Ergebnisses der Verhandlung eine Entscheidung in der Sache oder über das weitere Verfahren treffen werde, nachdem die Parteivertreter auf Nachfrage erklärt hatten, dass keine Punkte mehr offen seien.
16 
Mit Schriftsatz vom 23.12.2009 (Bl. 174 ff.d.A.) nahm die Antragsgegnerin nochmals zur Frage des „Aushandelns“ Stellung und vertrat die Ansicht, dass die Unterlassung einer Beweisaufnahme als Verfahrensfehler anzusehen sei. Sie habe konkret genug behauptet und unter Beweis gestellt, dass über die fragliche Zahlungsregelung im Rahmen der Vertragsverhandlungen und „mannigfaltiger Gespräche“ mit den Mitarbeitern Schw... und Z... mehrfach diskutiert worden sei. Es überspanne die Anforderungen, konkreten Vortrag zu Tag und Stunde der Gespräche zu verlangen. Es verletze die Regeln des fairen Verfahrens, diese Überlegung erst in der mündlichen Verhandlung zu artikulieren.
II.
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Am 18.2.2010 erging der Schiedsspruch (Bl. 4 ff.d.A.), dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin beantragt. Die Antragsgegnerin wurde verurteilt, an die Antragstellerin 1 Mio EUR zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszins aus 500.000.-EUR seit 2.1.2009 und aus weiteren 500.000.-EUR seit 2.7.2009. Ferner wurde die Antragsgegnerin verurteilt, weitere 6.500.-EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % p.a. ab Zustellung des Schiedsspruchs zu zahlen. In Höhe weiterer 500.000.-EUR wurde die Schiedsklage abgewiesen.
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1. Der Schiedsrichter hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, in Höhe von 1 Mio EUR bestehe der Werklohnanspruch fort, weil die Zahlungsklausel in § 4.1 Nr.7, die ein Erlöschen des Anspruchs auch dann vorsehe, wenn Wechsel nicht übergeben werden könnten, gemäß § 307 BGB unwirksam sei.
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Es handele sich hierbei um AGB, die von der Antragsgegnerin gestellt worden seien. Dafür streite der Beweis des ersten Anscheins, den die Antragsgegnerin nicht erschüttert habe. Für das Vorliegen einer vorformulierten Klausel spreche zum einen der Umstand, dass die Antragstellerin an keiner Stelle namentlich erwähnt, sondern sie mit „Unternehmer“ angesprochen werde, während die Antragsgegnerin mit ihrer Firmenbezeichnung (ZIE... L... (Ortsname) GmbH) aufgeführt sei. Zum anderen lasse die Fußzeile der Austauschseiten darauf schließen, dass es noch mehrere gleichlautende Verträge mit Unterlieferanten gebe. Den Anscheinsbeweis habe die Antragsgegnerin nicht entkräftet, sondern durch den eigenen Vortrag bestätigt. So habe sie die mit anderen Subunternehmern vereinbarten Zahlungsbedingungen vorgelegt, die jeweils Klauseln enthielten, die derjenigen in § 4.1 entsprächen. Die Regelung sei auch nicht ausgehandelt worden. Die Antragsgegnerin habe nicht bewiesen, dass sie die Klausel in ihrem Kerngehalt ernsthaft zur Disposition gestellt habe. Insoweit habe sie nicht mehr vorgetragen als die abstrakten Voraussetzungen einer individuellen Vereinbarung. Details oder Belege sei sie schuldig geblieben, so dass mangels substantiierten Vortrags eine Vernehmung der angebotenen Zeugen nicht statthaft sei, zumal der Schriftsatz vom 23.12.2009 verspätet eingereicht worden sei. Rechtlich seien die Ausführungen nicht überzeugend, soweit ein Aushandeln bereits mit der Begründung angenommen werde, die Antragstellerin habe die Austauschseiten paraphiert und damit ihr Einverständnis erklärt. Dies genüge auch im kaufmännischen Verkehr nicht, um von einem Aushandeln ausgehen zu können.
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Als AGB sei die fragliche Klausel aber unwirksam, weil sie das Ausfallrisiko des Generalunternehmers einseitig auf den Subunternehmer verlagere, obwohl dieses außerhalb seiner Einflusssphäre liege. Zudem erlösche der Anspruch gegebenenfalls auch dann, wenn der Generalunternehmer den Wechsel nach Ablauf der Frist für den Kunden noch erhalte, was möglich sei, weil der schuldrechtliche Anspruch nicht abgetreten sei.
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2. In Höhe von 500.000.-EUR sei der Vergütungsanspruch aber erloschen, weil die Antragstellerin einen Wechsel der Fa. V... erhalten habe, der als vertragskonforme Leistung an Erfüllungs statt anzusehen sei. Die entsprechende Regelung des § 4.1. des Vertrags sei wirksam, weil lediglich das Durchsetzungsrisiko auf die Antragstellerin verlagert werde. Der von V... gegebene Wechsel sei erfüllungstauglich. Der Begriff des „Kunden“, auf den es ankomme, sei im Vertrag nicht definiert. Dort sei nur klargestellt, dass „Endkunde“ die Fa. I...B... sei. Diese begriffliche Differenzierung spreche dagegen, I...B... auch als „Kunden“ anzusehen, weil die Unterscheidung bewusst erfolgt sei. Dafür spreche auch das Schreiben vom 18.6.2004 (Anlage B 8 der Schiedsakte), wo die Antragstellerin die Übergabe von Wechseln des „Endkunden“ statt des „Kunden“ verlangt habe, was zeige, dass sie selbst darin einen Unterschied erkannt habe. Auch das Schreiben vom 2.6.2005 stehe nicht entgegen. Die entsprechende Anlage K 43 (der Schiedsakte), die verspätet vorgelegt worden sei und zurückgewiesen werde, belege nicht, dass die Parteien davon ausgegangen seien, dass I...B... die Wechsel ausstellen solle. Vielmehr könne die dortige Formulierung nahe liegender Weise auch so verstanden werden, dass I...B... die Zahlungsweise von V... beeinflussen könne. Die Antragstellerin habe nicht substantiiert vorgetragen, dass die Parteien Abweichendes besprochen hätten, so dass auch insoweit keine Beweisaufnahme erforderlich sei.
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3. Der Schiedsspruch wurde am 8.4.2010 hinsichtlich der Bezeichnung der Antragsgegnerin berichtigt (Bl. 192 ff.d.A.).
III.
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Mit Schriftsatz vom 1.3.2010, eingegangen beim Oberlandesgericht Stuttgart am 2.3.2010 hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24.3.2010, eingegangen am selben Tag, beantragt , den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Die Antragstellerin wiederum hat mit Schriftsatz vom 21.4.2010, eingegangen am 26.4.2010, beantragt, den Aufhebungsantrag abzuweisen. Sie hat ihrerseits beantragt, den Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als die Schiedsklage abgewiesen wurde. Die Antragsgegnerin schließlich beantragt, diesen Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise ihn als unbegründet zurückzuweisen (Schriftsatz vom 19.7.2010).
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1. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsspruch sei unter Verletzung des rechtlichen Gehörs ergangen, weil der Schiedsrichter den Standpunkt vertreten habe, die Antragsgegnerin habe ihrer Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer individuellen Vereinbarung nicht genügt und er insoweit auch die angebotenen Zeugen nicht vernommen habe. Hätte der Schiedsrichter die Zeugen vernommen, so hätte seine Entscheidung anders ausfallen können.
25 
Die Auffassung, die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert zu den Verhandlungen der fraglichen Klausel vorgetragen, sei falsch und ignoriere den Vortrag. Die Antragsgegnerin habe dargelegt, wie sich der Vertrag in seinem Inhalt entwickelt habe. So hätten verschiedene Gespräche vor und nach Vertragsschluss am 16.4.2004 stattgefunden, die am 25.6.2004 in eine weitere Vertragsänderung gemündet hätten, indem die Seiten 8 und 9 aus dem ursprünglichen Vertragstext herausgenommen und zwei neue Seiten eingefügt worden seien. Vorangegangen seien die Schreiben vom 2.6.2004 und vom 8.6.2004, welches sich auf ein Gespräch vom 4.6.2004 beziehe.
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Dies alles sei im Schiedsverfahren im Schriftsatz vom 20.11.2009 ausdrücklich vorgetragen worden unter Benennung der Zeugen Gu..., Geh..., Schw... und Z..., die alle zum Gang der Vertragsverhandlungen aus eigener Kenntnis hätten Angaben machen können.
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Soweit der Schiedsrichter in der Verhandlung vom 16.12.2009 die Auffassung vertreten habe, dass eine Beweisaufnahme im Hinblick auf die fehlende Substantiierung des Vortrags nicht zu erfolgen habe, sei dem umgehend schriftsätzlich widersprochen worden mit dem Hinweis, dass in der Übergehung der Beweisantritte ein schwerer Verfahrensfehler liege, der das rechtliche Gehör verletze, zumal der Schiedsrichter an den Sachvortrag Anforderungen stelle, mit denen eine verständige Partei nicht rechnen müsse. Der völlig unbestimmte Hinweis in der Verfügung vom 3.12.2009 lasse nicht erkennen, wo konkret der Schiedsrichter die Defizite im Vortrag gesehen habe. Die Zurückweisung des Vorbringens vom 23.12.2009 verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör.
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2. Die Antragstellerin, die den Schiedsspruch im Umfang der Verurteilung verteidigt, ist ihrerseits der Auffassung, der Schiedsrichter habe durch die Teilabweisung der Klage ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Sie habe bereits schriftsätzlich zur Begründung, dass nur Wechsel von I...B... erfüllungstauglich gewesen seien, auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.6.2005 verwiesen, wo ausgeführt sei, dass sich der Endkunde, I..., Puschkin, gegebenenfalls entscheide, die 7. Rate nicht in Form von Promissory notes zu leisten, sondern durch Zahlung bei kundenseitiger Endabnahme der Gesamtanlage. Dieses Schreiben habe der Schiedsrichter - überraschend und ohne jeden Hinweis - in abwegiger Interpretation dahingehend ausgelegt, dass der Hinweis auch bedeuten könne, dass I...B... als Endkunde die Entscheidung über die Art der Zahlung von V... beeinflussen könne, ohne selbst die Zahlung vorzunehmen. Mit einer so fern liegenden Auslegung habe niemand rechnen müssen, so dass ein Hinweis geboten gewesen wäre. Dann hätte die Antragstellerin näher dargelegt, dass die beabsichtigte Interpretation nicht zutreffe.
29 
3. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze mitsamt den Anlagen verwiesen. Die Parteien haben die Akten des schiedsgerichtlichen Verfahren in Fotokopie vorgelegt.
B.
30 
Der Schiedsspruch ist auf Antrag der Antragstellerin gemäß §§ 1060, 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 Abs.2 ZPO nicht gegeben sind. Dementsprechend hat der Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin keinen Erfolg. Dies gilt aber auch für den Aufhebungsantrag der Antragstellerin. Auch insoweit liegen die Voraussetzungen des § 1059 Abs.2 ZPO nicht vor.
I.
31 
Vollstreckbarerklärung
32 
Der Schiedsspruch des Schiedsrichters Dr. ... vom 18.2.2010 ist gemäß § 1060 Abs.1 ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil keine Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs.2 ZPO) gegeben sind.
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1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart folgt aus § 1062 Abs.1 Nr.4 ZPO, da die Parteien als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Stuttgart bestimmt haben.
34 
2. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist durch den Beschluss des Senats vom 10.9.2009 (1 SchH 1/09) rechtskräftig festgestellt.
35 
3. Aufhebungsgründe i.S. der §§ 1060 Abs.2, 1059 Abs.2 ZPO, die zur Ablehnung der Vollstreckbarerklärung und zur Aufhebung des Schiedsspruchs führten, liegen nicht vor. Insbesondere hat der Schiedsrichter den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt (§ 1059 Abs.2 Nr.1 b, Nr.2 b ZPO). Er hat weder erheblichen Sachvortrag noch zu berücksichtigende Beweisanträge übergangen und alle gebotenen Hinweise erteilt.
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a) Im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruch können gemäß § 1060 Abs.2 ZPO zur Begründung eines Aufhebungsantrags nur die in § 1059 Abs.2 ZPO bezeichneten Gründe geltend gemacht werden. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs ist den staatlichen Gerichten dagegen versagt (sog. Verbot der „Revision au fond“, vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, RN 74 zu § 1059, allgemeine Meinung). Dementsprechend kann der Schiedsspruch vom 18.2.2010 inhaltlich nur auf Verstöße gegen das rechtliche Gehör und den ordre public im Übrigen überprüft werden (§ 1060 Abs.1 i.V.m. § 1059 Abs.2 Nr.1 b, Nr.2 b ZPO).
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b) Derartige Verstöße liegen nicht vor.
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aa) Die Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsrichter habe entgegen § 26 DIS-Schiedsordnung und Art. 103 GG) ihren schriftsätzlichen Vortrag zur behaupteten individuellen Aushandlung der Zahlungsklausel (§ 4.1 Nr.7) nicht berücksichtigt und verfahrenswidrig den angebotenen Zeugenbeweis nicht erhoben. Er habe die Anforderungen an die Substantiierung in einer Weise überspannt, mit der sie nicht habe rechnen müssen. Die benannten Zeugen hätten bestätigt, dass die Klausel nicht als allgemeine Geschäftsbedingung von der Antragsgegnerin gestellt wurde, sondern von beiden Parteien ausgehandelt worden sei (§ 305 Abs.1 Satz 3 BGB). Damit aber wäre die Klage abzuweisen gewesen, weil die Wechsel nicht innerhalb der dem Kunden gesetzten Frist vorgelegt worden seien und die Forderung somit nach der vertraglichen Regelung erloschen sei.
39 
Zumindest hätte der Schiedsrichter einen deutlichen Hinweis erteilen müssen, damit der Vortrag hätte substantiiert werden können. Der in der Verfügung vom 3.12.2009 enthaltene allgemeine Hinweis, dass eine Beweisaufnahme nur erfolge, wenn die jeweils die Darlegungslast tragende Partei substantiiert vortrage, habe nicht erkennen lassen, in welcher Hinsicht der Schiedsrichter den Vortrag für ergänzungsbedürftig gehalten habe.
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bb) Der Schiedsrichter hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Er war weder zu weitergehenden Hinweisen verpflichtet, noch waren die benannten Zeugen zu vernehmen.
41 
(1) Die Erwägungen des Schiedsrichters zum Anscheinsbeweis, der dafür spreche, dass § 4.1.Nr.7 des Werkvertrags von der Antragsgegnerin für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert und von ihr in den Vertrag eingeführt worden sei und die Annahme, dass die Antragsgegnerin diesen Anschein nicht entkräftet habe (Schiedsspruch S. 18/19, Bl. 21/22 d.A.), sind der inhaltlichen Überprüfung entzogen (Verbot der Revision au fond). Die Rechtsauffassung ist in der Sache vertretbar und jedenfalls nicht willkürlich. Der Schiedsrichter hat einleuchtend als maßgeblich darauf abgestellt, dass die Bezeichnung der Parteien als „Unternehmer“ auf der einen und „ZIE... L... (Ortsname) GmbH“ auf der anderen Seite für eine vorformulierte Klausel spricht.
42 
(2) Auch die weitere Annahme, die Antragsgegnerin habe nicht substantiiert dargelegt und nicht bewiesen, dass § 4.1 Ziff.7 i.S. des § 305 Abs.1 Satz 3 BGB individuell ausgehandelt wurde (Schiedsspruch S.19 ff., Bl. 22 ff.d.A.), ist ebenfalls sachlich vertretbar. Sie verletzt die Antragsgegnerin auch nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.
43 
Die Beweislast für den Ausnahmetatbestand des § 305 Abs.1 Satz 3 BGB lag - wie der Schiedsrichter zutreffend angenommen hat - auf Seiten der Antragsgegnerin als Verwenderin der Formularklausel. Sie war daher gehalten, die Tatsachen schlüssig vorzutragen, aus denen sich ein „Aushandeln“ ergeben konnte, während eine Beweisaufnahme nur nach entsprechendem - bestrittenem - Vortrag in Betracht zu ziehen war.
44 
Wie der Schiedsrichter zutreffend ausgeführt hat, setzte ein „Aushandeln“ grundsätzlich voraus, dass die Antragsgegnerin die fragliche Klausel inhaltlich zur Disposition gestellt hatte und gegebenenfalls bereit war, der Antragstellerin insoweit Gestaltungsfreiheit einräumen. Der Schiedsrichter hat auch zutreffend erkannt, dass im kaufmännischen Verkehr unter Umständen geringere Voraussetzungen bestehen konnten, dass aber in jedem Fall inhaltliche Gespräche über die Klausel erforderlich waren.
45 
(3) Die Antragstellerin hatte nach diesen Maßstäben die tatsächlichen Voraussetzungen eines „Aushandelns“ nicht schlüssig dargelegt. Insoweit hat der Schiedsrichter die Anforderungen an die Darlegung keineswegs überspannt.
46 
Die Antragstellerin hatte in ihrem Schriftsatz vom 20.11.2009 (Bl. 140 d.A.) nur die allgemeine Behauptung aufgestellt, die Zahlungsbedingungen seien allesamt sowohl mit der Antragsgegnerin als auch mit weiteren Lieferanten individuell ausgehandelt worden. Sie hat zur Konkretisierung ihres Vortrags auf den Inhalt anderer Subunternehmerverträge verwiesen und die Auffassung vertreten, der Umstand, dass diese anders formuliert seien als die fragliche Klausel, zeige, dass die Parteien über den Inhalt der Bestimmung gesprochen und eine zahlenmäßige Bezifferung vereinbart hätten.
47 
Aus diesem Vorbringen ergab sich gerade nicht, dass die maßgeblichen Modalitäten der Erfüllung ausgehandelt wurden. Das Vorbringen sprach eher für das Gegenteil.
48 
Erkennbare Unterschiede zu den vorgelegten Klauseln in den anderen Verträgen bestehen zwar im Hinblick auf die jeweilige Höhe der Schlussrate. Darauf kommt es aber für die Beurteilung nicht entscheidend an. Maßgeblich ist vielmehr, ob auch derjenige Teil der Regelung, wonach die Übergabe von „Promissory notes“ an Erfüllungs statt erfolgen und der Anspruch gegebenenfalls bereits dann erlöschen sollte, wenn entsprechende „Promissory notes“ trotz Fristsetzung nicht übergeben würden, zwischen den Parteien ausgehandelt worden war. In diesem Punkt stimmen die Verträge aber wortgleich überein, was eher gegen als für ein „Aushandeln“ der Klausel spricht. Jedenfalls konnte daraus nichts im Sinne der Antragsgegnerin hergeleitet werden.
49 
Weitere konkrete Tatsachen hat die Antragsgegnerin nicht vorgebracht. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, dass, wann, zwischen wem und mit welchem Inhalt die Klausel Gegenstand von Gesprächen war.
50 
Auch der nachfolgende Schriftsatz vom 23.12.2009 (Bl. 174 ff.d.A.) enthält keinen weitergehenden schlüssigen Sachvortrag. Die Antragsgegnerin hat im Wesentlichen auf den vorangegangene Schriftsatz Bezug genommen. Ergänzend hat sie lediglich behauptet, es hätten „mannigfaltige weitere Gespräche“ mit den Mitarbeitern Schw... und Z... stattgefunden und es überspanne die Substantiierungsanforderungen, konkreten Vortrag zu Tag und Stunde zu verlangen.
51 
Dies war als Sachvortrag ebenfalls bei weitem nicht ausreichend, um die Voraussetzungen des § 305 Abs.1 Satz 3 ZPO schlüssig darzutun. Die Behauptung, es hätten „mannigfaltige Gespräche“ stattgefunden, enthält einen Tatsachenkern nur insoweit, als es um die Durchführung der Gespräche selbst geht. Inhaltlich führte die Behauptung aber nicht weiter, weil für die Anwendung des § 305 Abs.1 Satz 3 BGB nicht genügte, dass Gespräche stattgefunden hatten. Ob - was maßgeblich war - bei den Gesprächen die fragliche Klausel auch inhaltlich erörtert wurde und mit welchem Inhalt, hatte die Antragsgegnerin weiterhin nicht vorgetragen. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Antragsgegnerin entsprechender Vortrag unmöglich oder unzumutbar gewesen sein könnte, vorausgesetzt, dass tatsächlich über den Klauselinhalt verhandelt wurde.
52 
(4) Bei der gegebenen Sachlage waren auch die benannten Zeugen nicht zu vernehmen. Die Zeugenvernehmung ist - als Mittel der Beweisaufnahme - erst dann zulässig und erforderlich, wenn erhebliche Behauptungen bestritten wurden. Dagegen ist eine Ermittlung von weiteren, nicht vorgetragenen Tatsachen nicht Aufgabe der Zeugen, sondern der Parteien (sog. Ausforschungsbeweis).
53 
Daher war im vorliegenden Fall eine Vernehmung der Zeugen, die allenfalls dazu dienen konnte, näheres über den - nicht vorgetragenen - Inhalt der behaupteten Gespräche zu erfahren, nicht zulässig.
54 
cc) Schließlich hat der Schiedsrichter auch das rechtliche Gehör nicht dadurch verletzt, dass er der Antragsgegnerin keine weiteren Hinweise erteilt hat.
55 
(1) Die Verletzung von Hinweispflichten (§ 24.2 DIS-Schiedsordnung, § 139 Abs.1 und 2 ZPO) kann zwar - je nach Einzelfall - eine Gehörsverletzung bedeuten und gegebenenfalls gegen den ordre public i.S. des § 1059 Abs.2 Nr. 2 b ZPO verstoßen, wenn der betroffenen Partei dadurch Sachvortrag abgeschnitten wird. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gibt dagegen keinen Anspruch darauf, vorab die Rechtsauffassung des Gerichts kennen zu lernen (BGHZ 31, 43; BGH NJW 1990, 3210; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap.15, RN 3).
56 
Eine Gehörsverletzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Richter ohne vorherigen Hinweis von einer bereits geäußerten oder sonst erkenntlich gemachten Rechtsauffassung abweicht und die Parteien im Vertrauen auf diese Auffassung davon abgesehen haben, weiter vorzutragen.
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(2) So liegt der Fall aber nicht. Der Schiedsrichter hat offenbar bereits in der mündlichen Verhandlung vom 26.5.2009 den Hinweis erteilt, dass es sich bei § 4.1 Ziff.7 möglicherweise um AGB handle. Anders ist nicht zu erklären, dass die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 20.11.2009 (Bl. 133 ff.d.A.) zur Frage des Aushandelns ergänzend vorgetragen hat. Damit war aber klar, dass insoweit schlüssiger Vortrag erforderlich war. In der Verfügung vom 3.12.2009 (Bl. 166 d.A.) hat der Schiedsrichter den ergänzenden Hinweis erteilt, dass eine Aufklärung nur erfolge, wenn die die Darlegungslast tragende Partei substantiiert vortrage.
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Damit war klargestellt, dass der Schiedsrichter den bisherigen Vortrag als nicht ausreichend ansah und weiteres Vorbringen für erforderlich hielt. Es lag für die anwaltlich vertretene Antragsgegnerin auf der Hand, dass mit weiterem Vortrag solcher zum Ablauf und Inhalt der Gespräche gemeint war, so dass es einer weiteren Konkretisierung des Hinweises nicht bedurfte.
59 
In der mündlichen Verhandlung vom 16.12.2009 wurde ausweislich des Protokolls ausführlich über die Frage diskutiert, ob die Parteien relevante Bestimmungen des Vertrags ausgehandelt hatten (Bl. 172 d.A.). Der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 23.12.2009 (Bl. 174 ff.d.A.) zeigt, dass der Schiedsrichter deutlich gemacht hat, dass er das Vorbringen weiterhin nicht für ausreichend erachtete. Dennoch hat die Antragsgegnerin weiterhin zum Inhalt der Gespräche nichts vorgetragen, sondern nur auf ein Gespräch vom 22.1.2004 verwiesen, ohne dessen Inhalt zu erläutern.
60 
In Anbetracht dieser Hinweise ist der Vorwurf nicht berechtigt, durch die Verfahrensweise gegen das rechtliche Gehör verstoßen zu haben, zumal die Antragsgegnerin auch im vorliegenden Verfahren nicht aufgezeigt hat, welchen Vortrag sie bei einem weitergehenden Hinweis gehalten hätte. Sie hat weiterhin nicht dargelegt, wie die Klausel inhaltlich erörtert worden sein soll, so dass die Voraussetzungen des § 305 Abs.1 Satz 3 BGB immer noch nicht schlüssig dargetan sind.
61 
Im Ergebnis steht damit fest, dass keine Aufhebungsgründe vorliegen, die eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigen, soweit der Schiedsspruch zum Nachteil der Antragsgegnerin ergangen ist.
II.
62 
Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung im Umfang der Abweisung der Schiedsklage
63 
Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch insoweit aufzuheben, als die Schiedsklage abgewiesen wurde, ist zwar zulässig, erweist sich aber in der Sache als nicht begründet. Aufhebungsgründe i.S. des § 1059 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere hat der Schiedsrichter nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
64 
1. Der Antrag ist in entsprechender Anwendung der §§ 260, 263 ZPO als nachträgliche Antragshäufung zulässig, weil insbesondere zur Vermeidung eines weiteren Verfahrens sachdienlich. Er wurde auch innerhalb der Frist des § 1059 Abs.3 ZPO eingereicht.
65 
2. Der Antrag ist aber in der Sache unbegründet.
66 
a) Der Schiedsrichter hat die Klage in Höhe von 500.000.-EUR abgewiesen, weil die Forderung der Antragstellerin durch die Übergabe des - nicht eingelösten - Wechsels von V... an Erfüllungs statt erloschen sei. Er hat die entsprechende Regelung des § 4.1. Nr.7 insoweit für rechtswirksam gehalten, insbesondere keinen Verstoß gegen § 307 BGB gesehen. V... sei auch im Sinne der Regelung als „Kunde“ anzusehen, wie der Schriftverkehr zwischen Januar 2004 und Januar 2005 zeige, wo deutlich zwischen „Endkunden“ einerseits und „Kunden“ andererseits unterschieden werde. Das Schreiben der Antragsgegnerin vom 2.6.2005 (K 43 im Schiedsverfahren) hat er als verspätet zurückgewiesen, weil es nach Ablauf der in der Verfügung vom 3.12.2009 (Bl. 166 ff.d.A.) gesetzten Frist eingereicht wurde, aber dennoch zur Sache ausgeführt, dass dieses Schreiben keine andere Auslegung erfordere, weil es auch so interpretiert werden könne, dass der dort genannte „Endkunde“ I...B... die Zahlung nicht selbst vorzunehmen gedenke, sondern entsprechenden Einfluss auf die Zahlungsweise von V... nehmen könne. Zu abweichenden Vereinbarungen sei nicht substantiiert vorgetragen worden.
67 
b) Der Schiedsrichter hat weder das rechtliche Gehör der Antragstellerin verletzt, noch sonst gegen den ordre public verstoßen (§ 1059 Abs.2 Nr.1 b, Abs.2 Nr. 2 b ZPO).
68 
aa) Die Anwendung des materiellen Rechts, zu der auch die Vertragsauslegung gehört, unterliegt wegen des Verbots der Revision au fond grundsätzlich nicht der Inhaltskontrolle durch die staatlichen Gerichte. Ein Überprüfung kann allenfalls insoweit erfolgen, als die Rechtsanwendung willkürlich ist.
69 
Dies ist nicht der Fall.
70 
(1) Die Frage, ob die Klausel des § 4.1 Nr.7 in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufgespalten werden kann oder ob sie mit Blick auf das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion insgesamt unwirksam ist, ist eine Frage der materiellen Rechts. Dass der Schiedsrichter die Klausel für teilbar gehalten hat, ist jedenfalls vertretbar.
71 
(2) Gleiches gilt für die Vertragsauslegung mit Blick auf den Begriff des „Kunden“.
72 
Der Schiedsrichter hat die vorgelegten Schreiben der Parteien zur Interpretation des unklaren und auslegungsbedürftigen Begriffs herangezogen und auf die Unterscheidung zwischen „Endkunde“ einerseits und „Kunde“ andererseits abgestellt, was gut nachvollziehbar ist. Soweit er das Schreiben vom 2.6.2005 (K 43) ausgelegt hat, mag die Interpretation zwar als nicht zwingend erscheinen. Sie steht aber in der Zusammenschau mit den sonstigen Schreiben und ist ebenfalls zumindest vertretbar und keinesfalls willkürlich.
73 
bb) Der Schiedsrichter hat nicht gegen das rechtliche Gehör der Antragstellerin verstoßen und zwar weder durch die „Zurückweisung“ der Anlage K 43 noch dadurch, dass er die beabsichtigte Auslegung derselben den Parteien nicht vorab mitgeteilt hat.
74 
(1) Der Schiedsrichter durfte die Anlage K 43 (Schreiben vom 2.6.2005) zurückweisen. Er hatte in seiner Verfügung vom 3.12.2009 (Bl. 166 ff.d.A.) unter II.2. darauf hingewiesen, dass die Parteien hinreichend Gelegenheit zum Vorbringen i.S. des § 31 DIS-Schiedsordnung gehabt hätten und eventuelles weiteres Vorbringen nach Ablauf des 14.12.2009 nicht mehr berücksichtigt werde. Damit hatte die Antragstellerin genügend Zeit, die Anlage K 43, aus der sie ohnehin schon schriftsätzlich zitiert hatte (vgl. die Schriftsätze vom 22.5.2009, Bl. 258 d.A und vom 21.8.2009, Bl. 297 d.A.), vorzulegen, zumal der Urkunde selbst kaum eigenständige Bedeutung mehr zukommen konnte, nachdem die maßgeblichen Textpassagen unstreitig waren.
75 
Außerdem hat der Schiedsrichter aus der „Zurückweisung“ der Urkunde keine Konsequenzen gezogen, sondern - wie die Entscheidungsgründe belegen - den Inhalt zur Kenntnis genommen und ihn bei der Entscheidung berücksichtigt.
76 
bb ) Der Schiedsrichter war auch nicht verpflichtet, zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Hinweise zur beabsichtigten Auslegung zu erteilen.
77 
(1) Eine Verletzung richterlicher Hinweispflichten kann zwar - wie ausgeführt - je nach Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bedeuten, soweit der betroffenen Partei die Möglichkeit genommen wird, Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzubringen (Schwab/Walter, aaO, Kap.15, RN3). Allerdings ist das Schiedsgericht grundsätzlich nicht verpflichtet, den Parteien die jeweilige Rechtsansicht in jeder einzelnen Frage vorab mitzuteilen und sie zur Äußerung darüber aufzufordern (BGHZ 31, 43 = NJW 1959, 2213; BGH NJW 1990, 3210).
78 
(2) Im vorliegenden Fall musste der Schiedsrichter auf die von ihm favorisierte Auslegung der Textpassage aus K 43 im Schiedsverfahren nicht hinweisen. Er hatte sich vor der Entscheidung dazu weder in der einen noch in der anderen Richtung geäußert und auch sonst nicht den Eindruck erweckt, dass er den fraglichen Passus zu Gunsten der Antragsgegnerin zu würdigen beabsichtigte. Das Schreiben war lediglich eines von mehreren Argumenten, die zu berücksichtigen waren, ohne dass eine Partei damit rechnen konnte, dass es in ihrem Sinne interpretiert werden würde. Daher konnte die Antragstellerin auch nicht darauf vertrauen, dass der Schiedsrichter ihrer Ansicht folgen würde und hatte auch ohne Hinweis Veranlassung, umfassend vorzutragen und alle rechtlichen Argumente vorzubringen. Soweit der Schiedsrichter - eher floskelhaft - ausgeführt hat, dass zu abweichenden Vereinbarungen nicht substantiiert vorgetragen worden sei (Schiedsspruch S. 30 unter 6.), bezieht sich dies nicht im Sinne einer Vorhaltung auf die Interpretation der Anlage K 43, sondern ganz allgemein auf die Problematik des Kundenbegriffs.
79 
3. Im Ergebnis hat daher auch der Aufhebungsantrag der Antragstellerin keinen Erfolg, so dass er zurückzuweisen ist.
III.
80 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs.1 ZPO. Der Beschluss ist gemäß § 1064 Abs.2 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Streitwert bemisst sich nach dem Interesse der Parteien an der Vollstreckbarerklärung bzw. der Aufhebung des Schiedsspruchs. Er beträgt dementsprechend insgesamt 1,5 Mio EUR, wobei der Aufhebungsantrag der Antragstellerin mit 500.000.-EUR zu bemessen ist, weil er darauf abzielt, die Voraussetzungen für eine Fortsetzung des Schiedsverfahrens und eine Verurteilung der Antragsgegnerin in der genannten Höhe zu schaffen.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag


(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 263 Klageänderung


Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1062 Zuständigkeit


(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend1.die Beste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1059 Aufhebungsantrag


(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

Zivilprozessordnung - ZPO | § 260 Anspruchshäufung


Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1064 Besonderheiten bei der Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen


(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 305 Urteil unter Vorbehalt erbrechtlich beschränkter Haftung


(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen. (2) Das Gleiche gilt

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 10. Sept. 2009 - 1 SchH 1/09

bei uns veröffentlicht am 10.09.2009

Tenor 1. Der Antrag, den Zwischenbescheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wirdzurückgewiesen.2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Streitwert: 100.000.-EUR Gründe  A

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Tenor

1. Der Antrag, den Zwischenbescheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 100.000.-EUR

Gründe

 
A.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 16.7.2009 eingegangenen Antrag gegen den Zwischenentscheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 (Bl. 3 d.A.), durch den festgestellt wurde, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Schiedsklage vom 12.12.2008 zuständig sei. Die Antragstellerin macht - wie bereits gegenüber dem Schiedsrichter - geltend, die in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 (ASt 2) enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam. Sie entspreche nicht ihrem Geschäftswillen und stehe auch im Widerspruch zu der in § 17 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung (Bl. 4 ff.d.A.) sowie die beigefügten Anlagen Bezug genommen.
B.
Der Antrag ist zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Schiedsrichter hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Schiedsklausel wirksam und er daher für die Entscheidung zuständig ist.
I.
Der Antrag ist zulässig. Ob im Falle der Begründetheit eine Aufhebung des Zwischenentscheids oder (nur) die Feststellung, dass das Schiedsgericht unzuständig ist (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 15 zu § 1040 ZPO), herbeigeführt werden könnte, berührt die Zulässigkeit nicht, weil das inhaltliche Begehren der Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gelangt ist und der Antrag entsprechend ausgelegt werden kann.
1. Das OLG Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, §§ 1040 Abs.3 Satz 2, 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
2. Die Frist des § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Der Zwischenentscheid des Schiedsrichters wurde der Antragstellerin nicht vor dem 16.6.2007 mitgeteilt, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 16.7.2007 endete (§§ 222 Abs.1 ZPO, 188 Abs.2 BGB). Der Antrag ging am 16.7.2009 und damit innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. 1 d.A.). Dass er erst mit Schriftsatz vom 12.8.2009 (Bl. 4 ff.d.A.) begründet wurde, ist unschädlich. § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO verlangt zur Fristwahrung keine Begründung, sondern nur den rechtzeitigen Eingang des Antrags.
3. Gemäß § 1063 Abs.1 und 2 ZPO entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
II.
Der Antrag ist in der Sache nicht begründet. Auf Grund der in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (Bl. 48 d.A.) ist der der ...angehörige Schiedsrichter Dr. D... für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig. Die Schiedsklausel ist nicht unwirksam.
1. Die Schiedsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Antragstellerin das Bewusstsein fehlte, eine bindende, die staatlichen Gerichte verdrängende Vereinbarung zu unterzeichnen.
10 
a) Dass der Antragstellerin bei der Unterzeichnung der Vertragsergänzung vom 11.4.2006 nicht klar gewesen sein soll, dass in § 16 Abs.2 eine Schiedsvereinbarung enthalten war, die Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht unterstellte, ist in Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlauts der Klausel nahezu ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertragstext offensichtlich von der Antragstellerin selbst in die Verhandlungen eingeführt wurde.
11 
§ 16 Abs.2 besagt eindeutig und unmissverständlich, dass „alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis und/oder dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der D...e.V. (D...) in B... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs unter Anwendung deutschen Rechts durch einen Einzelschiedsrichter endgültig entschieden“ werden. Bei diesem an Klarheit schwer zu übertreffenden Wortlaut bleibt für die angebliche Vorstellung, nur eine Vereinbarung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts treffen zu wollen, kein Raum.
12 
b) Auf die inneren Vorstellungen der Antragstellerin kommt es aber aus Rechtsgründen ohnehin nicht entscheidend an. Maßgeblich für die Auslegung einer Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) ist nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach außen hin zum Ausdruck gelangte Erklärungsinhalt, wie er sich aus der Sicht eines verobjektivierten Erklärungsempfängers darstellt. Weicht der innere Wille davon ab, kommt gegebenenfalls eine Anfechtung nach § 119 Abs.1 BGB in Betracht (sog. Inhaltsirrtum).
13 
Aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin konnte § 16 Abs.2 nach seinem eindeutigen Wortlaut nur so verstanden werden, dass nicht nur eine Rechtswahl, sondern auch und vor allem eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Dementsprechend ist der Passus auszulegen.
14 
Eine - zumal rechtzeitige (§ 121 BGB) - Irrtumsanfechtung gegenüber der Antragsgegnerin (§ 143 Abs.1 BGB) wird nicht geltend gemacht. Sie ist nicht schlüssig behauptet. Ein Inhaltsirrtum liegt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs.2 ZPO auch fern.
15 
2. § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags ist auch nicht wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit zu § 17 des Vertrags vom 16.4.2004 unwirksam.
16 
a) Eine Unwirksamkeit käme nur dann in Betracht, wenn die genannten Bestimmungen zueinander derart widersprüchlich wären, dass nicht mehr festgestellt werden könnte, was die Parteien vereinbaren wollten. Schließen sich mehrere Bestimmungen eines Vertrags inhaltlich gegenseitig aus und kann auch durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht festgestellt werden, was als Vertragsinhalt gelten soll, so liegt eine vertragliche Einigung in Wahrheit nicht vor (§ 155 BGB).
17 
b) Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Widerspruch zwischen § 17 einerseits, § 16 Abs.2 andererseits aber nicht gegeben. Daher kann offen bleiben, ob die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 durch die Neufassung des Vertrags konkludent aufgehoben haben.
18 
aa) Eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem Inhalt, dass ein privates Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte entscheiden soll, schließt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht automatisch und in jedem Falle aus. Es bleibt vielmehr den Parteien überlassen, sich auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen und dies durch entsprechende Prozesseinrede geltend zu machen (§ 1032 Abs.1 ZPO). Wird diese nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so sind die staatlichen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig und haben in der Sache zu entscheiden. Ohnehin unberührt bleibt die Zuständigkeit in den Fällen der §§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719).
19 
bb) Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der Schiedsgerichtsklausel (§ 16 Abs.2) und der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 17) schon im Ansatz kein innerer unauflösbarer Widerspruch.
20 
Erhebt bei der gegebenen Vertragslage eine Partei vor den staatlichen Gerichten Klage und wendet die andere Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Einrede des Schiedsvertrags ein, so sind die staatlichen Gericht zur Entscheidung berufen; in diesem Fall kommt für die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls der Regelung des § 17 maßgebliche und die Zuständigkeit begründende Bedeutung zu (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719). Daher gibt diese Bestimmung ungeachtet der Schiedsgerichtsklausel einen nachvollziehbaren und vernünftigen Sinn.
21 
Ob § 16 Abs.2 im vorliegenden Fall auch diejenigen Streitigkeiten betrifft, in denen ungeachtet der Schiedsvereinbarung die Zuständigkeit den staatlichen Gerichten verbleibt (§§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 ZPO), kann daher dahinstehen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 779).
22 
3. Im Ergebnis ist jedenfalls gemäß § 16 Abs.2 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben, so dass der Antrag keinen Erfolg haben kann.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der nach den Angaben der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, mit 500.000.-EUR zu beziffern ist.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

Tenor

1. Der Antrag, den Zwischenbescheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Streitwert: 100.000.-EUR

Gründe

 
A.
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem am 16.7.2009 eingegangenen Antrag gegen den Zwischenentscheid des Schiedsrichters Dr. D... vom 15.6.2009 (Bl. 3 d.A.), durch den festgestellt wurde, dass das Schiedsgericht für die Entscheidung über die Schiedsklage vom 12.12.2008 zuständig sei. Die Antragstellerin macht - wie bereits gegenüber dem Schiedsrichter - geltend, die in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 (ASt 2) enthaltene Schiedsklausel sei unwirksam. Sie entspreche nicht ihrem Geschäftswillen und stehe auch im Widerspruch zu der in § 17 des Vertrags getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsbegründung (Bl. 4 ff.d.A.) sowie die beigefügten Anlagen Bezug genommen.
B.
Der Antrag ist zulässig, er hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der Schiedsrichter hat zu Recht und mit zutreffender Begründung angenommen, dass die Schiedsklausel wirksam und er daher für die Entscheidung zuständig ist.
I.
Der Antrag ist zulässig. Ob im Falle der Begründetheit eine Aufhebung des Zwischenentscheids oder (nur) die Feststellung, dass das Schiedsgericht unzuständig ist (vgl. Münch in Münchener Kommentar zur ZPO, 2. Auflage, RN 15 zu § 1040 ZPO), herbeigeführt werden könnte, berührt die Zulässigkeit nicht, weil das inhaltliche Begehren der Antragstellerin deutlich zum Ausdruck gelangt ist und der Antrag entsprechend ausgelegt werden kann.
1. Das OLG Stuttgart ist für die Entscheidung über den Antrag zuständig, §§ 1040 Abs.3 Satz 2, 1062 Abs.1 Nr.2 ZPO. Der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist Stuttgart.
2. Die Frist des § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO ist gewahrt. Der Zwischenentscheid des Schiedsrichters wurde der Antragstellerin nicht vor dem 16.6.2007 mitgeteilt, so dass die Frist frühestens mit Ablauf des 16.7.2007 endete (§§ 222 Abs.1 ZPO, 188 Abs.2 BGB). Der Antrag ging am 16.7.2009 und damit innerhalb der Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart ein (Bl. 1 d.A.). Dass er erst mit Schriftsatz vom 12.8.2009 (Bl. 4 ff.d.A.) begründet wurde, ist unschädlich. § 1040 Abs.3 Satz 2 ZPO verlangt zur Fristwahrung keine Begründung, sondern nur den rechtzeitigen Eingang des Antrags.
3. Gemäß § 1063 Abs.1 und 2 ZPO entscheidet der Senat ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
II.
Der Antrag ist in der Sache nicht begründet. Auf Grund der in § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags vom 11.5.2004 enthaltenen Schiedsgerichtsklausel (Bl. 48 d.A.) ist der der ...angehörige Schiedsrichter Dr. D... für die Entscheidung über die Schiedsklage zuständig. Die Schiedsklausel ist nicht unwirksam.
1. Die Schiedsklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil der Antragstellerin das Bewusstsein fehlte, eine bindende, die staatlichen Gerichte verdrängende Vereinbarung zu unterzeichnen.
10 
a) Dass der Antragstellerin bei der Unterzeichnung der Vertragsergänzung vom 11.4.2006 nicht klar gewesen sein soll, dass in § 16 Abs.2 eine Schiedsvereinbarung enthalten war, die Streitigkeiten aus dem Vertrag einem Schiedsgericht unterstellte, ist in Anbetracht des klaren und eindeutigen Wortlauts der Klausel nahezu ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vertragstext offensichtlich von der Antragstellerin selbst in die Verhandlungen eingeführt wurde.
11 
§ 16 Abs.2 besagt eindeutig und unmissverständlich, dass „alle Streitigkeiten, die sich aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis und/oder dessen Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der D...e.V. (D...) in B... unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs unter Anwendung deutschen Rechts durch einen Einzelschiedsrichter endgültig entschieden“ werden. Bei diesem an Klarheit schwer zu übertreffenden Wortlaut bleibt für die angebliche Vorstellung, nur eine Vereinbarung über die Anwendbarkeit deutschen Rechts treffen zu wollen, kein Raum.
12 
b) Auf die inneren Vorstellungen der Antragstellerin kommt es aber aus Rechtsgründen ohnehin nicht entscheidend an. Maßgeblich für die Auslegung einer Willenserklärung (§§ 133, 157 BGB) ist nicht der innere Wille des Erklärenden, sondern der nach außen hin zum Ausdruck gelangte Erklärungsinhalt, wie er sich aus der Sicht eines verobjektivierten Erklärungsempfängers darstellt. Weicht der innere Wille davon ab, kommt gegebenenfalls eine Anfechtung nach § 119 Abs.1 BGB in Betracht (sog. Inhaltsirrtum).
13 
Aus der maßgeblichen Sicht der Antragsgegnerin konnte § 16 Abs.2 nach seinem eindeutigen Wortlaut nur so verstanden werden, dass nicht nur eine Rechtswahl, sondern auch und vor allem eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden sollte. Dementsprechend ist der Passus auszulegen.
14 
Eine - zumal rechtzeitige (§ 121 BGB) - Irrtumsanfechtung gegenüber der Antragsgegnerin (§ 143 Abs.1 BGB) wird nicht geltend gemacht. Sie ist nicht schlüssig behauptet. Ein Inhaltsirrtum liegt angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 16 Abs.2 ZPO auch fern.
15 
2. § 16 Abs.2 des Ergänzungsvertrags ist auch nicht wegen inhaltlicher Widersprüchlichkeit zu § 17 des Vertrags vom 16.4.2004 unwirksam.
16 
a) Eine Unwirksamkeit käme nur dann in Betracht, wenn die genannten Bestimmungen zueinander derart widersprüchlich wären, dass nicht mehr festgestellt werden könnte, was die Parteien vereinbaren wollten. Schließen sich mehrere Bestimmungen eines Vertrags inhaltlich gegenseitig aus und kann auch durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) nicht festgestellt werden, was als Vertragsinhalt gelten soll, so liegt eine vertragliche Einigung in Wahrheit nicht vor (§ 155 BGB).
17 
b) Im vorliegenden Fall ist ein derartiger Widerspruch zwischen § 17 einerseits, § 16 Abs.2 andererseits aber nicht gegeben. Daher kann offen bleiben, ob die Parteien die Gerichtsstandsvereinbarung in § 17 durch die Neufassung des Vertrags konkludent aufgehoben haben.
18 
aa) Eine Schiedsgerichtsvereinbarung mit dem Inhalt, dass ein privates Schiedsgericht an Stelle der staatlichen Gerichte entscheiden soll, schließt die Zuständigkeit der staatlichen Gerichtsbarkeit nicht automatisch und in jedem Falle aus. Es bleibt vielmehr den Parteien überlassen, sich auf die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zu berufen und dies durch entsprechende Prozesseinrede geltend zu machen (§ 1032 Abs.1 ZPO). Wird diese nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so sind die staatlichen Gerichte für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig und haben in der Sache zu entscheiden. Ohnehin unberührt bleibt die Zuständigkeit in den Fällen der §§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 Satz 1 und 2 ZPO (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719).
19 
bb) Vor diesem Hintergrund besteht zwischen der Schiedsgerichtsklausel (§ 16 Abs.2) und der Gerichtsstandsvereinbarung (§ 17) schon im Ansatz kein innerer unauflösbarer Widerspruch.
20 
Erhebt bei der gegebenen Vertragslage eine Partei vor den staatlichen Gerichten Klage und wendet die andere Partei nicht oder nicht rechtzeitig die Einrede des Schiedsvertrags ein, so sind die staatlichen Gericht zur Entscheidung berufen; in diesem Fall kommt für die örtliche Zuständigkeit gegebenenfalls der Regelung des § 17 maßgebliche und die Zuständigkeit begründende Bedeutung zu (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1719). Daher gibt diese Bestimmung ungeachtet der Schiedsgerichtsklausel einen nachvollziehbaren und vernünftigen Sinn.
21 
Ob § 16 Abs.2 im vorliegenden Fall auch diejenigen Streitigkeiten betrifft, in denen ungeachtet der Schiedsvereinbarung die Zuständigkeit den staatlichen Gerichten verbleibt (§§ 1032 Abs.2, 1033, 1040 Abs.3 ZPO), kann daher dahinstehen (vgl. dazu BGH NJW 2006, 779).
22 
3. Im Ergebnis ist jedenfalls gemäß § 16 Abs.2 die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben, so dass der Antrag keinen Erfolg haben kann.
III.
23 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der nach den Angaben der Antragstellerin, denen die Antragsgegnerin nicht entgegen getreten ist, mit 500.000.-EUR zu beziffern ist.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Durch die Geltendmachung der dem Erben nach den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehenden Einreden wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Erben nicht ausgeschlossen.

(2) Das Gleiche gilt für die Geltendmachung der Einreden, die im Falle der fortgesetzten Gütergemeinschaft dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner nach dem § 1489 Abs. 2 und den §§ 2014, 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zustehen.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.

Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.