Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Feb. 2010 - 9 WF 17/10

bei uns veröffentlicht am03.02.2010

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht –Saarbrücken vom 16. Dezember 2010 - 52 F 535/09 EAGS - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gründe

Das Rechtsmittel des Antragsgegners ist statthaft und auch im Übrigen in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 6 Abs. 1, Abs. 2 FamFG, 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO.

In der Sache hat es jedoch keinen Erfolg.

Ein Richter kann im Zivilprozess ebenso in Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG), zu denen Gewaltschutzsachen gehören (§ 111 Nr. 6 FamFG), gemäß § 42 Abs. 2 ZPO wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein objektiver Grund vorliegt, der die ablehnende Partei bei vernünftiger Betrachtung befürchten lassen muss, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde deshalb nicht unparteiisch entscheiden. Maßgebend ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt des Ablehnenden genügende objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der betreffende Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit unparteiisch gegenüber (BVerfG, Beschl. V. 5.4.1990, 2 BvR 413/88, BVerfGE 82, 30/38; BGH, Beschl. v. 30.1.1986, X ZR 70/84, NJW–RR 1986, 738; Zöller- Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 42, Rdnr. 9, m.w.N.).

Indes rechtfertigen weder Rechtsauffassungen des Richters noch Maßnahmen der Prozessleitung einen Ablehnungsgrund, ebenso wenig stellen sachlich fehlerhafte Entscheidungen oder für eine Partei ungünstige Rechtsaufassungen für sich genommen bzw. Verfahrensverstöße im Rahmen der Prozessleitung einen Befangenheitsgrund dar. Ebenso begründen richterliche Initiativen im Zusammenhang mit einer umfassenden Erörterung des Rechtsstreits wie sachlich gerechtfertigte Anregungen, Hinweise, Belehrungen, Empfehlungen, Ratschläge oder sonstige Hilfestellungen an eine Partei die Ablehnung grundsätzlich nicht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass das Vorgehen des Richters auf einer unsachlichen Einstellung gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. BGH, Beschl. v. 12.11.1997, IV ZR 214/96, NJW 1998, 612; BAG, Beschl. v. 29.10.1992, 5 AZR 377/92, NJW 1993, 879; Zöller- Vollkommer, aaO, Rdnr. 28; Saarländisches Oberlandesgericht, 5. Zivilsenat, Beschl. v. 2. Mai 2007, 5 AR 1/07-1, m.w.N.).

Nach Maßgabe dessen hat das Familiengericht dem Befangenheitsantrag des Antragsgegners vom 8. Dezember 2009 zu Recht nicht stattgegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses des Familiengerichts vom 16. Dezember 2009 (Bl. 103 ff d.A.) sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 25. Januar 2010 (Bl. 141/142 d.A.), die insbesondere nicht durch die Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2010 in Frage gestellt werden, Bezug genommen werden. Im Übrigen kann dahinstehen, ob Rechts- oder Verfahrensverstöße objektiv vorliegen, da keine Umstände vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, aus denen sich ergibt, dass die Vorgehensweise der Richterin auf unsachlichen Erwägungen bzw. einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner beruht oder gar willkürlich ist. Die nämlichen Erwägungen gelten, soweit die abgelehnte Richterin, wie von dem Antragsgegner gerügt, von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen hat. Auch dies gehört zum Kern der richterlichen Entscheidungstätigkeit, die einer Nachprüfung im Verfahren der Richterablehnung entzogen ist. Auch insoweit liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schließen ließen, die Vorgehensweise der Richterin beruhe auf einer Voreingenommenheit gegenüber dem Antragsgegner.

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners war daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 41, 49 Abs. 1 FamGKG.

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Referenzen - Gesetze

Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 03. Feb. 2010 - 9 WF 17/10 zitiert 7 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 111 Familiensachen


Familiensachen sind 1. Ehesachen,2. Kindschaftssachen,3. Abstammungssachen,4. Adoptionssachen,5. Ehewohnungs- und Haushaltssachen,6. Gewaltschutzsachen,7. Versorgungsausgleichssachen,8. Unterhaltssachen,9. Güterrechtssachen,10. sonstige Familiensache

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 41 Einstweilige Anordnung


Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 49 Gewaltschutzsachen


(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro. (2) Ist der nach Absatz

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 21. Dez. 2011 - 9 WF 143/11

bei uns veröffentlicht am 21.12.2011

Tenor Die sofortige Beschwerde der Antragsteller zu 1. und 2. gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Ottweiler vom 7. November 2011 - 12 F 278/11 SO - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.Der Beschwerdewert wird auf 1.000 EUR festge

Referenzen

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Familiensachen sind

1.
Ehesachen,
2.
Kindschaftssachen,
3.
Abstammungssachen,
4.
Adoptionssachen,
5.
Ehewohnungs- und Haushaltssachen,
6.
Gewaltschutzsachen,
7.
Versorgungsausgleichssachen,
8.
Unterhaltssachen,
9.
Güterrechtssachen,
10.
sonstige Familiensachen,
11.
Lebenspartnerschaftssachen.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.