Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Beschluss, 02. März 2011 - 9 W 17/11 - 3

bei uns veröffentlicht am02.03.2011

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 26. Oktober 2010 – 16 O 43/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: bis 2.500 EUR.

Gründe

I.

In dem Verfahren 16 O 43/10 des Landgerichts Saarbrücken nahm der Kläger nach einem vorgeschalteten Mahnverfahren die Beklagte, seine Tochter, auf Darlehensrückzahlung in Anspruch. Die Anspruchsbegründung vom 19. März 2010 ist der Beklagten am 24. März 2010 zugestellt worden war. Mit am 24. März 2010 eingegangenem Schriftsatz vom 23. März 2010 nahm der Kläger die Klage zurück. Der Schriftsatz vom 23. März 2010 ist der Beklagten am 26. März 2010 zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 25. März 2010, eingegangen am 30. März 2010, erwiderte die Beklagte auf die Anspruchsbegründung und beantragte Klageabweisung. Gemäß Beschluss des Landgerichts vom 27. April 2010 wurden dem Kläger antragsgemäß die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO auferlegt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 12. Juli 2010, Bl. 76 ff d.A.), blieb ohne Erfolg (Beschluss des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 21. Juli 2010, 4 W 182/10-34).

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Festsetzung der entstandenen Kosten in Höhe von 2.118,44 EUR, nämlich 1,3 Verfahrensgebühr aus einem Streitwert von 102.258,38 EUR zuzüglich Pauschale in Höhe von 20 EUR und Mehrwertsteuer. Dem ist der Kläger unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass mit Blick auf die Klagerücknahme für eine Festsetzung von 1,3 Verfahrensgebühren kein Raum sei, eine Anrechnung der außergerichtlichen Gebühren zu erfolgen habe und letztlich die Beklagte wegen Verletzung der ihrem Prozessbevollmächtigten aus § 49 b Abs. 5 BRAO obliegenden Pflichten zur Erstattung von Gebühren nicht verpflichtet sei, weshalb auch ein Kostenerstattungsanspruch nicht gegeben sei.

Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26. Oktober 2010, auf den Bezug genommen wird (Bl. 104 ff d.A.), die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 2.118,44 EUR nebst Zinsen festgesetzt und dies damit begründet, dass wegen des Verfassens der Einlassung der Beklagten vor Kenntnis von der Klagerücknahme die Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten der Beklagten entstanden und damit erstattungsfähig sei.

Gegen den ihm am 1. November 2010 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Kläger mit am 15. November 2010 eingegangenem Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und darauf verwiesen, dass ein Anspruch auf Bezahlung der Verfahrensgebühr mangels Belehrung gemäß § 49 b Abs. 5 BRAO nicht entstanden sei, folglich die Beklagte auch nicht mit einer Kostenverpflichtung gegenüber ihrem Anwalt beschwert sei, so dass ihr ein Kostenerstattungsanspruch nicht zustehe.

Das Landgericht – Rechtspflegerin – hat dem Rechtsmittel gemäß Beschluss vom 17. Januar 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Saarländischen Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Die Parteien hatten Gelegenheit, zum Nichtabhilfebeschluss Stellung zu nehmen.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von dem Kläger an die Beklagte zu erstattenden Kosten festgesetzt worden sind, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat eine erstattungspflichtige Verfahrensgebühr VV 3100 zu § 2 Abs. 2 RVG verdient. Dieser hatte nach Zustellung des Schriftsatzes vom 19. März 2010 (Anspruchsbegründung) mit Schriftsatz vom 25. März 2010, bei Gericht eingegangen am 30. März 2010, einen Sachantrag gestellt und sich zur Sache eingelassen. Zu diesem Zeitpunkt war ihm der Schriftsatz des Klägers vom 23. März 2010, mit dieser seine Klage zurückgenommen hatte, noch nicht zugegangen. Die Zustellung erfolgte ausweislich des bei den Akten befindlichen Empfangsbekenntnisses vielmehr erst am 26. März 2010 (Bl. 26 d.A.). Da der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die gegnerische Klage erwidert hat, ohne zu wissen oder wissen zu müssen, dass der Gegner die Klage bereits zurückgenommen hatte, ist die Gebühr VV 3100 entstanden, weil der Auftrag an den Anwalt der beklagten Partei noch nicht durch den Eingang der Klagerücknahme bei Gericht endete (vgl. statt aller: Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl., VV 3101, Rz. 33, 34, m.z.w.N.; OLG Düsseldorf, Beschl.v. 17. Januar 2008, VI-W (Kart) 10/07, m.w.N.).

Folglich sind auf Grund der Klagerücknahme und der hieraus resultierenden Kostengrundentscheidung des Landgerichts die von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit Schriftsatz vom 3. Mai 2010 geltend gemachten Kosten – 1,3 Verfahrensgebühr zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer – erstattungsfähig.

2. Der Kläger vermag sich auch nicht mit Erfolg darauf zu stützen, dass die Beklagte wegen der Verletzung der ihrem Prozessbevollmächtigten aus § 49 b Abs. 5 BRAO obliegenden Pflichten ein Gebührenerstattungsanspruch nicht zustehe. Das Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung. Es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGH, Beschl.v. 22. November 2006, IV ZB 18/06, NJW-RR 2007, 422, m.w.N.).

Soweit es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein kann, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können (vgl. BGH, aaO; Zöller/Herget, ZPO 28. Aufl. § 104 Rz. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen"; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., § 104 Rz. 8 ff.; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 104 Rz. 14 ff; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 28. Aufl., § 104 Rz. 12 ff), ergibt sich keine andere Beurteilung. Ein solcher Ausnahmefall, der es gerechtfertigt erscheinen lässt, dass materiell- rechtliche Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden können, liegt aktenersichtlich nicht vor. Die von dem Kläger erhobene Einwendung, dass die Beklagte im Innenverhältnis ihrem Prozessbevollmächtigten keine Gebühren schuldet, ist streitig. Sie kann an Hand der Aktenlage durch den Rechtspfleger auch keiner abschließenden Entscheidung zugeführt werden. Zwar hat der Rechtspfleger zu prüfen, ob die im Kostenfestsetzungsverfahren zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fragen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (BGH, aaO, m.w.N.). Letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren (siehe auch OVG für das Land Mecklenburg- Vorpommern, Beschl.v. 10. April 2008, 1 O 5/08, m.w.N.).

Es liegen letztlich auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rechtspflegerin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene Prüfung der Wirksamkeit des Entstehens eines Vergütungsanspruches aus dem Anwaltsvertrag selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen durfte. Dafür, dass die Einwendung offensichtlich begründet ist, spricht nichts. Bei dem erhobenen Einwand, dass Vergütungsansprüche des Anwaltes wegen Verletzung der sich aus § 49 b Abs. 5 BRAO ergebenden Pflichten nicht entstanden seien, handelt es sich um keine einfache Frage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre.Da die Einwände auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren selbst wurzeln, waren sie insgesamt der Prüfung der Rechtspflegerin der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt, entzogen.

3. Für die Anrechnung einer (außergerichtlich entstandenen) Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr gemäß § 15 a RVG ist unter den obwaltenden Umständen kein Raum. Sie kommt mangels Vorliegens der in § 15 a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen - eine Geschäftsgebühr ist nicht streitgegenständlich - im Verhältnis zum Kläger nicht in Betracht (vgl. zuletzt BGH, Beschl.v. 28. Oktober 2010, VII ZB 15/10, MDR 2011, 136, m.w.N.; OLG Oldenburg, AGS 2011, 42).

Nach alledem war die sofortige Beschwerde mit der auf § 97 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nicht erfordern (§ 574 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 269 Klagerücknahme


(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 2 Höhe der Vergütung


(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert). (2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Die Gebühren werden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat (Gegenstandswert).

(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 18/06
vom
22. November 2006
in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke
am 22. November 2006

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Mai 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert: 9.963,34 €

Gründe:


1
I. Der Beklagte wendet sich gegen die zugunsten der Klägerin erfolgte Festsetzung außergerichtlicher Prozesskosten, die im Berufungsrechtszug angefallen sind.
2
Die Klägerin suchte im April 1996 ihren späteren Prozessbevollmächtigten - einen Anwaltsnotar - auf, um sich in einer erbrechtlichen Angelegenheit beraten zu lassen. Es ging um die Auseinandersetzung der beiden Nachlässe ihrer kurz zuvor verstorbenen Eltern. Gesetzliche Erben nach der vorverstorbenen Mutter waren deren Ehemann, die Klä- gerin und ihr Bruder, der Beklagte. Der nachverstorbene Vater wurde von den Parteien gesetzlich beerbt. Einige Monate nach dieser Beratung setzte sich die Klägerin mit dem Bürovorsteher des Anwaltsnotars in Verbindung, der Entwürfe für zwei Erbscheinsanträge und einen Erbauseinandersetzungsvertrag fertigte, die der Klägerin mit einem Begleitschreiben übersandt wurden, das der spätere Prozessbevollmächtigte in seiner Eigenschaft als Notar unterzeichnet hatte. Ein auf den 5. September 1996 anberaumter Termin zur Beurkundung des Erbauseinandersetzungsvertrages wurde wieder abgesetzt, nachdem der Beklagte Bedenken gegen den Inhalt des ihm von der Klägerin zur Verfügung gestellten Entwurfs geäußert hatte.
3
Prozessbevollmächtigte Der der Klägerin beurkundete jedoch für diese am 12. Dezember 1996 und am 21. März 1997 die beiden Erbscheinsanträge. Zudem führte er das ihm von der Klägerin erteilte anwaltliche Mandat fort und setzte sich am 26. März 1997 zur Vorbereitung der erbrechtlichen Auseinandersetzung beider Vermögensmassen mit dem Beklagten in Verbindung. Im Juli 2002 erhob er Klage auf Feststellung , dass der Beklagte bei der Teilung des Nachlasses des Vaters der Parteien eine ihm bereits im Jahre 1991 zu Eigentum übertragene Immobilie in Höhe von 730.440,14 € nach den §§ 2050 ff. BGB auszugleichen habe. Das Landgericht verkündete am 22. Mai 2003 ein stattgebendes Grundurteil, das die Ausgleichspflicht "in Höhe eines noch zu bestimmenden Betrages" feststellte. Seine hiergegen gerichtete Berufung nahm der Beklagte zurück. Daraufhin wurden ihm die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Wert von 584.352 € auferlegt.

4
Klägerin Die hat am 14. September 2004 beantragt, gegen den Beklagten die ihr im Berufungsrechtszug erwachsenen Prozesskosten in Höhe von insgesamt 9.963,34 € festzusetzen. Am 27. Oktober 2004 zeigte ihr Prozessbevollmächtigter dem Landgericht an, dass er das Mandat niederlege. Dem vorausgegangen war ein Schreiben der zuständigen Rechtsanwaltskammer vom 18. Oktober 2004, in dem die Auffassung vertreten wurde, es liege im Hinblick auf die früheren Beurkundungen der Erbscheinsanträge ein Tätigkeitsverbot nach § 45 BRAO vor. Mit Beschluss vom 21. Dezember 2005 hat die Rechtspflegerin des Landgerichts den Kostenfestsetzungsantrag mit der Begründung zurückgewiesen , der zwischen der Klägerin und ihrem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag sei wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig , ein Vergütungsanspruch daher ausgeschlossen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hatte Erfolg. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Beschlusses.
5
II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorgelegen haben, weil die wesentlichen rechtlichen Fragen, die dem Beschwerdegericht Anlass für die Zulassung gegeben haben, bereits höchstrichterlich entschieden sind; jedenfalls ist der Senat an die Zulassung gebunden (§ 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
6
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Im Kostenfestsetzungsverfahren könnten materiell-rechtliche Einwendungen und Einreden ge- gen den prozessualen Kostenerstattungsanspruch - hier die angebliche Nichtigkeit des Anwaltsvertrages nach den §§ 134 BGB, 45 BRAO - grundsätzlich nicht berücksichtigt werden; mit diesen sei der Kostenschuldner auf die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO oder auf einen Rechtsbehelf nach § 775 Nr. 4, 5 ZPO zu verweisen. Der Rechtspfleger entscheide in dem auf Praktikabilität und Effektivität angelegten Verfahren nur über die Höhe der gemäß der vorliegenden Kostengrundentscheidung zu erstattenden Kosten. Eine Ausnahme könne lediglich dann geboten sein, wenn die materiell-rechtliche Einwendung oder Einrede zweifelsfrei bestehe und so gestaltet sei, dass sie - als offenkundiges Gegenrecht - einen bloß zahlenmäßigen Ausgleich innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens betreffe und nicht durch das Prozessgericht in einem besonderen Rechtsstreit zu lösen sei. Hier sei indes zwischen den Parteien im Streit, ob die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen habe.
7
2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
8
Das a) Kostenfestsetzungsverfahren, das mit dem Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses abschließt, ist eine Fortsetzung der zwischen den Prozessparteien ergangenen Kostengrundentscheidung (BGH, Beschluss vom 9. März 2006 - V ZB 164/05 - NZM 2006, 660 unter III 2 a); es behandelt daher allein die Frage, welcher Betrag nach der Kostengrundentscheidung zu erstatten ist. Schon das spricht dagegen, materiell-rechtliche Fragen innerhalb des Kostenfestsetzungsverfahrens zu klären, das auf eine formale Prüfung der Kostentatbestände und die Beurteilung einfacher Fragen des Kostenrechts zugeschnitten und deshalb dem Rechtspfleger übertragen ist. Die Entscheidung zwischen den Parteien streitiger Tatsachen und komplizierter Rechtsfragen ist in diesem Verfahren nicht vorgesehen und mangels der dafür notwendigen verfahrensrechtlichen Instrumente auch nicht sinnvoll möglich (BGH, Beschluss vom 23. März 2006 - V ZB 189/05 - Rpfleger 2006, 439 unter II 1). Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch sind deshalb grundsätzlich nicht zu berücksichtigen; vielmehr sind diese vorrangig mit der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen (BGHZ 5, 251, 253 f.).
9
b) Allerdings kann es unter dem Gesichtspunkt einer (prozessualen ) Gleichbehandlung und aus verfahrensökonomischen Gründen angezeigt sein, den Kostenerstattungsschuldner nicht auf die einen ungleich größeren Aufwand erfordernde Vollstreckungsgegenklage zu verweisen, wenn es um materiell-rechtliche Einwände geht, die keine Tatsachenaufklärung erfordern und sich mit den im Kostenfestsetzungsverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln ohne weiteres klären lassen, etwa wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, weil sie unstreitig sind oder vom Rechtspfleger im Festsetzungsverfahren ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermittelt werden können. Solche Einwände können dann ausnahmsweise auch im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2006 aaO; vom 17. März 2005 - IX ZB 247/03 - Rpfleger 2005, 382 unter III 1 b; BayVGH, Beschluss vom 9. März 2006 - 1 C 05.3053 - bei juris abrufbar und Rpfleger 2004, 65; HansOLG Hamburg MDR 2003, 294; München OLGR 2000, 30 und ZIP 2000, 555; OLG Hamm JurBüro 2000, 655 und 1993, 490; OLG Stuttgart Rpfleger 1992, 316; OLG Koblenz Rpfleger 1986, 319; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. § 104 Rdn. 25 f.; Zöller/Herget , ZPO 25. Aufl. § 104 Rdn. 21 "Materiell-rechtliche Einwendungen"; Musielak/Wolst, ZPO 4. Aufl. § 104 Rdn. 8 f.; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 104 Rdn. 14 f.; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO 27. Aufl. § 104 Rdn. 12 f.).
10
c) Ein solcher Ausnahmefall ist hier jedoch mit dem Beschwerdegericht zu verneinen.
11
Dem steht nicht entgegen, dass durch den im Kostenfestsetzungsverfahren zuständigen Rechtspfleger zu prüfen ist, ob die zur Erstattung angemeldeten Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Das bedeutet nicht, dass auch sämtliche damit verbundenen materiell-rechtlichen Fragen seiner Entscheidung unterfallen. Vielmehr hat seine Prüfung unter rein prozessualen und gebührenrechtlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ob die zur Erstattung angemeldeten Kosten nach dem konkreten Verfahrensablauf und den einschlägigen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes oder der - hier noch anwendbaren - Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung entstanden sind. Diese prozessuale Prüfungsbefugnis ist notwendige Folge daraus, dass mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss die betragsmäßige Umsetzung der Kostengrundentscheidung erreicht werden soll. Sie ist von der materiell-rechtlichen Beurteilung zu unterscheiden, ob die erstattungsberechtigte Partei ihrem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet (OLG Hamm JurBüro 2000, 655; anders SchlHOLG MDR 2002, 1459 und Stuttgart OLGR 1999, 383); letztere gehört nicht in das Kostenfestsetzungsverfahren.

12
d) Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Rechtspflegerin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - die ihr an sich verschlossene Prüfung der Wirksamkeit des Anwaltsvertrages selbst zuverlässig und für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch abschließend vornehmen durfte. Insbesondere handelt es sich bei dem Einwand, dass der zwischen dem erstattungsberechtigten Gegner und seinem Prozessbevollmächtigten geschlossene Anwaltsvertrag wegen Verstoßes gegen §§ 45 BRAO, 134 BGB nichtig sei, um keine einfache Rechtsfrage, hinsichtlich deren Beurteilung kein Zweifel bestünde und die daher zur Klärung im Kostenfestsetzungsverfahren geeignet wäre.
13
Einer eigenen rechtlichen Beurteilung war die Rechtspflegerin nicht schon deshalb enthoben, weil die zuständige Rechtsanwaltskammer in einem an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin gerichteten Schreiben die Auffassung vertreten hat, die Voraussetzungen eines Tätigkeitsverbotes nach § 45 BRAO seien erfüllt. Denn damit ist keine im Verhältnis der Klägerin zu ihrem Prozessbevollmächtigten bindende Feststellung über die (Un-)Wirksamkeit des anwaltlichen Vertrages getroffen , die es rechtfertigen könnte, der Klägerin die begehrte Festsetzung der Prozesskosten gegen den Beklagten ohne weiteres zu versagen. Um eine Entscheidung über die erhobene materiell-rechtliche Einwendung treffen zu können, hätte sich die Rechtspflegerin vielmehr umfassend damit auseinandersetzen müssen, ob der von der Rechtsanwaltskammer eingenommene Standpunkt zutreffend ist. Sie hätte insbesondere der Frage nachgehen müssen, ob die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgehaltene Pflichtverletzung im Bereich seiner anwaltlichen oder seiner notariellen Tätigkeit anzusiedeln ist. Denn die Klägerin hatte ihrem späteren Prozessbevollmächtigten bereits im Früh- jahr 1996 ein anwaltliches Mandat erteilt, so dass er zum Zeitpunkt des Entwurfes des Erbauseinandersetzungsvertrages und der Beurkundung der beiden Erbscheinsanträge schon in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt tätig geworden war. Es hätte mithin der Abgrenzung bedurft, ob der Prozessbevollmächtigte nach Übernahme des anwaltlichen Mandats an der Durchführung notarieller Amtshandlungen gehindert gewesen ist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BeurkG, § 14 Abs. 1 BNotO; Eylmann, in: Eylmann /Vaasen, Bundesnotarordnung/Beurkundungsgesetz, 2. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 48) oder ob und aus welchen Gründen ihm - gegebenenfalls in Nachwirkung notarrechtlicher Pflichten (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Dezember 1991 - NotZ 26/90 - DNotZ 1992, 455 unter 2) - nach dem Entfalten notarieller Tätigkeit die Fortsetzung des anwaltlichen Mandats versagt war (vgl. Kanzleiter, in: Schippel/Bracker, BNotO 8. Aufl. § 14 Rdn. 45 ff.; Armbrüster, in: Huhn/von Schuckmann, Beurkundungsgesetz und Dienstordnung für Notare, 4. Aufl. § 3 BeurkG Rdn. 81 ff.). Nur so hätte sich beurteilen lassen, ob - je nach Pflichtenverstoß - der anwaltliche Vertrag mit der Nichtigkeitssanktion des § 134 BGB i.V. mit § 45 BRAO belegt war oder dem Prozessbevollmächtigten wegen einer etwaigen fehlerhaften notariellen Sachbehandlung lediglich sein nach der Kostenordnung entstandener Gebührenanspruch verloren gegangen ist (vgl. Eylmann, aaO Rdn. 69).

14
e) Die aufgezeigten Fragen stehen zwischen den Parteien weder außer Streit, noch wurzeln sie im Kostenfestsetzungsverfahren selbst. Sie waren daher - wie vom Beschwerdegericht zu Recht angenommen - der Prüfung der Rechtspflegerin entzogen, der es an der Befugnis zur materiell-rechtlichen Entscheidung insoweit fehlt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 05.06.2003 - 9 O 318/02 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 03.05.2006 - 12 W 21/06 -

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Dezember 2007 - 3 C 204/06 - über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 02. November 2007 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss über die Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die Urkundsbeamtin auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers die vom Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 489,45 Euro festgesetzt hat, bleibt ohne Erfolg. Die Beschwerde, mit der unter umfangreicher Begründung im Wesentlichen geltend gemacht wird, der Antragsteller habe weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Kosten überhaupt entstanden bzw. seinerseits gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten geschuldet seien, ist aus den zutreffenden, maßgeblich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gestützten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, denen sich der Senat anschließt (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), zurückzuweisen.

2

Die vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Erwägungen stehen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschl. v. 05.12.2007 - 4 KSt 1007.07 -, JurBüro 2008, 142; Beschl. v. 21.03.2005 - 7 C 13.04 -, NJW 2005, 1962 - jeweils zitiert nach juris), der sich der Senat anschließt:

3

Materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Gegners bzw. streitige Einwendungen des Schuldners sind danach im Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §164 VwGO grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die materiell-rechtlichen Einwendungen offensichtlich begründet sind. Diese rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle nur bei eindeutigen Verhältnissen die ihm sonst nicht zugängliche und verwehrte Prüfung materiell-rechtlicher Einwendungen selbst zuverlässig vornehmen kann. Dem Schuldner werden damit Rechtschutzmöglichkeiten zudem nicht abgeschnitten, da ihm der Weg der Vollstreckungsgegenklage nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO offensteht. Dieses Verfahren erscheint auch als angemessener Weg zur Bewältigung der streitgegenständlichen Problematik, als insoweit die Zuständigkeit des Gerichts eröffnet ist, dem - anders als dem Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren, das auf Praktikabilität und Effektivität ausgerichtet ist - insbesondere das notwendige prozessuale Instrumentarium zur Verfügung steht. Diese Linie des Bundesverwaltungsgerichts entspricht im Übrigen zahlreichen obergerichtlichen Entscheidungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 14.07.2003 - 15 C 03.947 -, NVwZ-RR 2004, 227; Beschl. v. 09.03.2006 - 1 C 05.3053 -, BayVBl. 2007, 506; OVG HH, Beschl. v. 30.05.2006 - 3 So 38/06 -, NVwZ 2006, 1301; VGH Mannheim, Beschl. v. 25.08.1989 - NC 9 S 91/89 -, VBlBW 1990, 15; OVG Münster, Beschl. v. 22.02.2008 - 20 B 256/08 -; jeweils zitiert nach juris).

4

Von diesen Grundsätzen ausgehend können die vom Antragsgegner erhobenen materiellen Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch des Antragstellers keine Berücksichtigung finden, weil sie weder unstreitig noch offensichtlich begründet sind und folglich eine Ausnahme im vorstehenden Sinne nicht angenommen werden kann. Die fehlende Offensichtlichkeit der Begründetheit der erhobenen materiellen Einwendungen ergibt sich dabei aus folgenden Überlegungen:

5

Mit Schriftsatz vom 14. März 2008 hat der Antragsgegner u.a. vorgetragen, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers habe zur Frage seines Honorars unterschiedliche bzw. widersprüchliche Erklärungen abgegeben. Schon daraus ergibt sich, dass die entsprechenden Erklärungen im Hinblick auf die behauptete Widersprüchlichkeit einer näheren rechtlichen Prüfung zu unterziehen wären, u.a. dahingehend, ob sie einer Auslegung zugänglich sind, die einen vermeintlichen Widerspruch auflösen könnte. Im Übrigen erschließt sich der Bedeutungsgehalt der vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 24.10.2007 mitgeteilten Vergütungsvereinbarung zu Ziffer 6., bei der es sich offenkundig nur um eine Teilregelung zur Vergütung handelt, nicht ohne Kenntnis vom Vertrag im Übrigen. Schließlich kann derzeit ohne weitere Ermittlungen insbesondere hinsichtlich der mitgeteilten Vergütungsvereinbarung zu Ziffer 6. nicht gesagt werden, ob zwischen dem Antragsteller und seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden sein könnte, die nach § 49b BRAO unzulässig ist. Schon diese Gesichtspunkte rechtfertigen die Annahme, dass die erhobenen materiellen Einwendungen jedenfalls nicht offensichtlich begründet sind bzw. sich ihre Begründetheit dem Senat nicht geradezu aufdrängt. Die materiell-rechtliche Beurteilung, ob der nach der Kostengrundentscheidung erstattungsberechtigte Antragsteller seinem Prozessbevollmächtigten die geltend gemachten Gebühren im Innenverhältnis nach den dort bestehenden vertraglichen Beziehungen tatsächlich schuldet, gehört unter diesen Umständen nicht ins Kostenfestsetzungsverfahren (vgl. BGH, Beschl. v. 22.11.2006 - IV ZB 18/06 -, NJW-RR 2007, 422 - zitiert nach juris). Aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 04. April 2007 - III ZB 79/06 - (NJW 2007, 2493 - zitiert nach juris) kann der Antragsgegner zu seinen Gunsten nichts Gegenteiliges herleiten, da diese Entscheidung nicht die Frage betraf, in welchen Fällen im Kostenfestsetzungsverfahren Einwendungen des Kostenschuldners berücksichtigungsfähig sind, sondern - allenfalls im Sinne des Antragstellers - die davon zu unterscheidende Frage, welche Grundsätze für die Geltendmachung und Glaubhaftmachung des Erstattungsanspruchs durch den Kostengläubiger zu beachten sein sollen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr von 50,00 Euro anfällt (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 08.06.2007 - 3 TJ 966/07 -, juris).

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZB 15/10
vom
28. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Auch in Altfällen ist eine Geschäftsgebühr nur unter den Voraussetzungen
des § 15a Abs. 2 RVG auf die Verfahrensgebühr anzurechen (im Anschluss
an BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010,
456).

b) Die Rechtskraft einer Entscheidung im Kostenfestsetzungsverfahren über
einen Antrag, mit dem eine Verfahrensgebühr unter hälftiger Anrechnung
der Geschäftsgebühr geltend gemacht worden ist, steht einer Nachfestsetzung
der restlichen Verfahrensgebühr nicht entgegen.
BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - VII ZB 15/10 - OLG Dresden
LG Chemnitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz

beschlossen:
Auf die Beschwerden des Klägers werden der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 16. Februar 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 21. Januar 2010 aufgehoben. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Chemnitz vom 10. Dezember 2008 sind als Nachfestsetzung zum Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2009 von dem Beklagten an den Kläger weitere Kosten in Höhe von 318,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. November 2009 zu erstatten. Der Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 318,68 €

Gründe:

I.

1
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von Kostenvorschuss in Anspruch genommen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zah- lung von 7.691,49 € nebst Zinsen verurteilt und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Kläger lediglich eine um die 0,65-fache Geschäftsgebühr ermäßigte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat entsprechend entschieden. Am 5. November 2009 hat der Kläger einen Nachfestsetzungsantrag gestellt und darin die Festsetzung der restlichen Verfahrensgebühr von 318,68 € geltend gemacht, weil die Anrechnung der Geschäftsgebühr zu Unrecht erfolgt sei. Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Das Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die von ihm zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers, der seinen Antrag weiterverfolgt.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
3
1. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, die Nachfestsetzung sei unzulässig, da ihr die materielle Rechtskraft des Festsetzungsbeschlusses vom 12. Februar 2009 entgegenstehe. Das Landgericht habe über die Verfahrensgebühr rechtskräftig entschieden. Daran ändere nichts, dass der Kläger seinerzeit nur die Kosten der ermäßigten Verfahrensgebühr geltend gemacht habe. Mehr habe ihm nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zugestanden. Das Landgericht habe also nicht nur über einen Teil der Verfahrensgebühr entschieden, sondern über den Erstattungsanspruch in voller Höhe, so wie er dem Kläger zugestanden habe. Demnach bleibe kein Rest, der von den Wirkungen der Rechtskraft ausgenommen und daher einer Nachfestsetzung zugänglich wäre.
4
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Nachfestsetzungsantrag ist begründet. Eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr findet nicht statt (a). Einer Nachfestsetzung steht die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Chemnitz vom 12. Februar 2009 nicht entgegen (b).
5
a) Der Bundesgerichtshof hat bis zur Einführung des § 15a RVG durch Artikel 7 Abs. 4 Nr. 3 des Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 entschieden, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV Nr. 3100 auch im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen sei (vgl. grundlegend BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07, NJW 2008, 1323).
6
Nach Inkrafttreten des § 15a RVG vertreten alle mit der Entscheidung befassten Senate des Bundesgerichtshofs teilweise unter Aufgabe ihrer bisherigen Rechtsprechung die Auffassung, dass durch § 15a RVG lediglich eine Klarstellung der bisherigen Rechtslage erfolgt ist (BGH, Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn. 8; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07, FamRZ 2010, 456 Rn. 16; Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 82/08, AGS 2010, 159 Rn. 6; Beschluss vom 29. April 2010 - V ZB 38/10, AGS 2010, 263 Rn. 8; Beschluss vom 10. August 2010 - VIII ZB 15/10, bei juris). Danach findet auch für Kostenfestsetzungen vor Inkrafttreten dieser Norm eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen statt. Der VII. Zivilsenat schließt sich dieser Rechtsprechung an und nimmt zur Begründung Bezug auf die Entscheidung des XII. Zivilsenats vom 9. Dezember 2009 (XII ZB 175/07, aaO).
7
b) Danach ist auf den Nachfestsetzungsantrag des Klägers eine weitere Verfahrensgebühr in Höhe von 318,68 € nebst Zinsen festzusetzen. Dieser Festsetzung steht nicht die Rechtskraft des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts vom 12. Februar 2009 entgegen.
8
Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass Kostenfestsetzungsbeschlüsse der materiellen Rechtskraft fähig sein können (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - V ZB 51/02, NJW 2003, 1462). Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme, über den im Nachfestsetzungsverfahren geltend gemachten Teil der Verfahrensgebühr sei bereits entschieden. Dieser war nicht Gegenstand der Entscheidung vom 12. Februar 2009.
9
aa) Die Rechtskraft eines Kostenfestsetzungsbeschlusses bezieht sich nur auf die im Antrag geforderten und im Beschluss beschiedenen Beträge. Eine Nachforderung eines bislang nicht geltend gemachten Teils bezüglich desselben Postens hindert sie grundsätzlich nicht (Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 103 Rn. 12; PG/K. Schmidt, ZPO, 2. Aufl., § 103 Rn. 27; MünchKommZPO/Giebel, 3. Aufl., § 104 Rn. 128 f.; vgl. OLG Stuttgart, MDR 2009, 1136, zur Nachfestsetzung der Umsatzsteuer; BVerfG, Rpfleger 1995, 476, zur Nachfestsetzung der Erhöhungsgebühr für Mehrvertretung). Dies deckt sich auch mit dem allgemeinen Verständnis der Rechtskraftwirkung bei offenen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1985 - IVb ZR 67/83, BGHZ 93, 330) und verdeckten Teilklagen (BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178). Danach ergreift die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang; eine Erklärung des Klägers, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor, ist nicht erforderlich. Soweit ein Antrag nur beschränkt geltend gemacht worden ist, ist grundsätzlich über den überschießenden Teil nicht entschieden.
10
bb) Soweit in der Rechtsprechung von diesen Grundsätzen Ausnahmen gemacht worden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 9. April 1997 - IV ZR 113/96, BGHZ 135, 178, 182 m.w.N.), handelt es sich um besonders gelagerte Sachverhalte , deren Voraussetzungen nicht vorliegen. Der Kläger hat insbesondere durch seinen Antrag nicht zum Ausdruck gebracht, dass er eine abschließende, eine Nachforderung ausschließende Entscheidung über die Berücksichtigung der Verfahrensgebühr nur in gekürztem Umfang haben wollte. Allein der Umstand , dass er auf der Grundlage der damals gefestigten Rechtsprechung davon ausging, ihm stünde nur eine gekürzte Gebühr zu, rechtfertigt diese Annahme nicht. Etwas anderes kann auch nicht aus der Entscheidung des V. Zivilsenats vom 16. Januar 2003 (V ZB 51/02, NJW 2003, 1462) hergeleitet werden. Diese Entscheidung befasst sich lediglich mit der Auslegung eines Kostenfestsetzungsbeschlusses hinsichtlich des Zinsanspruchs und kann zu der hier entscheidungserheblichen Frage nichts beitragen.
11
cc) Der Kläger hat von vornherein nur eine um die hälftige Geschäftsgebühr gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Das Landgericht hat demgemäß auch nur darüber entschieden, dass dem Kläger eine Verfahrensgebühr in dieser Höhe zusteht. Eine Entscheidung über die Frage, ob dem Kläger eine höhere Verfahrensgebühr zusteht, hat es nicht getroffen. Demgemäß hat es auch über die höhere Verfahrensgebühr nicht rechtskräftig entschieden. Eine Nachfestsetzung des Teils der Verfahrensgebühr, über die im Kostenfestsetzungsverfahren nicht entschieden worden ist, weil eine anteilige Geschäftsgebühr von vornherein im Antrag abgezogen worden ist, ist danach möglich (vgl. auch N. Schneider, FamRZ 2009, 1823, 1824; Hansens, RVG-Report 2009, 354, 355; ders. RVG-Report 2009, 417, 418; Thiel, AGS 2010, 308).
12
3. Die angefochtenen Beschlüsse sind danach aufzuheben. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 5 ZPO), entscheidet der Senat selbst und gibt dem Nachfestsetzungsantrag in beantragter Höhe statt.
13
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Kniffka Bauner Eick Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.01.2010 - 2 O 2043/06 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 16.02.2010 - 3 W 170/10 -

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)