Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 24. Nov. 2005 - 8 U 80/05 - 23

bei uns veröffentlicht am24.11.2005

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 28.01.2005 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 1 O 131/04 - wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht der Zeugin G. H., seiner Ehefrau, von der Beklagten die Freigabe eines Guthabensbetrages, nachdem seine Ehefrau dieser gemäß Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 (Bl. 3 f.) zur Sicherung des Kontokorrentkredits Nr. Ansprüche aus einem Berlin-Darlehen verpfändet hatte. Dieser Kontokorrentkredit ist bis auf einen Restbetrag in Höhe von 587,05 EUR, den der Kläger von dem freizugebenden Betrag in Abzug gebracht hat, getilgt. Es bestehen jedoch weitere Darlehensverbindlichkeiten der Ehefrau des Klägers aus den Darlehensverträgen vom 05.05./11.05.1999 (Bl. 52 ff., 65 ff.), die die Klageforderung übersteigen. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Verpfändung aufgrund der ergänzend vereinbarten AGB- auch diese Verbindlichkeiten absichert.

Durch das angefochtene Urteil (Bl. 80 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Die Beklagte sei gemäß Ziffer 9.1 der Vereinbarung über die Verpfändung von Wertpapieren vom 03.07./07.07.2000 zur Freigabe verpflichtet, nachdem die in Nr. 2 der Vereinbarung gesicherten Ansprüche befriedigt seien. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Ehefrau des Klägers aus zwei ihr von der Beklagten gewährten Darlehen noch Beträge in die Klageforderung übersteigender Höhe schulde, da das verpfändete Berlin-Darlehen auch nach den AGB der Beklagten für diese Forderungen nicht als Sicherheit in Betracht komme, denn die Vereinbarung des nur auf den Kontokorrentkredit begrenzten Sicherungszwecks gehe als Individualvereinbarung vor und stehe einer Ausdehnung des Sicherungszwecks aufgrund einer in AGB enthaltenen Regelung entgegen. Der Abschluss dieser Sicherungsabrede enthalte auch keinen Verzicht der Beklagten auf ein ihr nach ihren AGB zustehendes Pfandrecht, denn durch die auf einen bestimmten Sicherungszweck begrenzte Pfändungsvereinbarung sei ein Pfandrecht erst entstanden.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Darlehensverträge vom 05.05./11.05.1999 seien unter der Geltung des AGB-Pfandrechts abgeschlossen worden. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass der Pfandgegenstand zu diesem Zeitpunkt noch nicht in ihrem Besitz gewesen sei, denn Ziffer 21 der AGB- regele eine antizipierte Pfandrechtsbestellung, so dass die Pfandrechtswirkungen dieser AGB-Klausel spätestens zu dem Zeitpunkt der Erlangung der Verfügungsgewalt über den Pfandgegenstand einträten. Damit seien das AGB-Pfandrecht und das Individualpfandrecht nebeneinander entstanden. Die gesonderte Verpfändungserklärung verfolge auch nicht den Zweck einer individualvertraglich festgelegten und ausschließlichen Sicherung nur eines Darlehens, sondern sei allein im Hinblick auf die strengen Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) zum Nachweis einer ausreichenden Kreditsicherung ergangen. Die einzelvertragliche Verpfändung stelle keine Aufhebung, sondern nur eine schuldrechtliche Modifizierung des bestehenden AGB-Pfandrechts dar. Sie begründe zunächst eine vorrangige Haftung für ein bestimmtes Kreditengagement, nach dessen Rückführung dann der allgemeine Sicherungsumfang nach dem AGB-Pfandrecht wieder fortbestehe. Dieses AGB-Pfandrecht für die weiteren Verbindlichkeiten habe sie mit Schreiben vom 07.01.2004 geltend gemacht, woraus folge, dass sie keinen Verzicht habe erklären wollen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 114, 131),

unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 28.01.2005 - 1 O 131/04 - die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt (Bl. 104, 131),

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seines früheren Vorbringens entgegen. Nach Ziffer 9.1 der getroffenen Vereinbarung sei die Beklagte zur Freigabe verpflichtet, wenn die nach Ziffer 2 gesicherten Ansprüche befriedigt seien. Einer Erstreckung der Pfändungsvereinbarung auf die weiteren Darlehen stehe der getroffene Sicherungszweck entgegen, der als Individualabrede den Regelungen der AGB der Beklagten vorgehe.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 17.11.2005 (Bl. 131 f.) Bezug genommen.

B.

Die Berufung der Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig.

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).

I. Der Kläger hat gemäß Ziffer 9.1 der mit der mit seiner Ehefrau geschlossenen Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 (Bl. 3, 4) i. V. m. § 398 BGB Anspruch auf Freigabe des verpfändeten Berlin-Darlehens in der zuletzt geforderten Höhe von 38.138,23 EUR, denn die nach Ziffer 2 dieser Vereinbarung gesicherten Ansprüche der Beklagten gegen den Kreditnehmer aus dem Kontokorrentkredit Nr. sind - bis auf einen Restbetrag von 587,05 EUR, der von der verpfändeten Darlehensforderung in Abzug gebracht wurde - befriedigt.

II. Dieser Freigabeverpflichtung steht ein nach Nr. 21 der AGB der Beklagten, - die sowohl bei Abschluss der Darlehensverträge vom 05.05./11.05.1999 als auch bei Abschluss der Pfändungsvereinbarung vom 03.07./07.07.2000 wirksam in den Vertrag einbezogen wurden - entstandenes Pfandrecht nicht entgegen, denn ein solches ist an dem verpfändeten Berlin-Darlehen nicht entstanden, obwohl der Beklagten aus den beiden der Ehefrau des Klägers gewährten Krediten vom 05.05./11.05.1999 unstreitig noch eine die Klageforderung übersteigende Forderung zusteht.

1. Zwar wurde bei Abschluss dieser beiden Kreditverträge vom 05.05./11.05.1999 (Bl. 52 ff., 65 ff.) ebenfalls die Einbeziehung der AGB der Beklagten vereinbart, die in Nr. 21 Abs. 1 die Einigung über die Entstehung eines Pfandrechtes an Werten jeder Art, die im bankmäßigen Geschäftsverkehr durch den Kunden oder durch Dritte für seine Rechnung in ihren Besitz oder ihre sonstige Verfügungsmacht gelangen, enthalten. Diese Einigung besteht - sofern sie nicht widerrufen wurde - grundsätzlich in dem Zeitpunkt, in dem die Bank Besitz an der Pfandsache erwirbt, fort und führt damit zur Entstehung des Pfandrechts (Bunte in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 19 Rn. 13).

2. Vorliegend ist jedoch aufgrund dieser in den AGB der Beklagten enthaltenen Einigung neben dem individualvertraglich vereinbarten Pfandrecht zur Sicherung des Kontokorrents mit der Übergabe der Darlehensurkunde kein AGB-Pfandrecht zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers entstanden.

a. Grundsätzlich kann das AGB-mässige Pfandrecht durch Individualabsprachen oder formularmäßige Sondervereinbarungen abbedungen werden (Bunte aaO. § 19 Rn. 32), wobei der Abschluss einer konkreten Sicherungsabrede allerdings nicht ohne weiteres einen Verzicht der Bank auf ihr AGB-Pfandrecht an Werten des Kunden enthält, die sich bei Abschluss der konkreten Sicherungsabrede schon in ihrem Besitz oder ihrer Verfügungsgewalt befunden haben (BGH NJW 1983, 2101, 2102). Ein solcher Verzichtswille müsste jedenfalls klar und unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

b. Vorliegend liegt der Fall jedoch anders. In der Pfändungsvereinbarung vom 03.07./07.07.2000 (Bl. 3 f.) wurde unter Ziffer 2 ein konkreter Sicherungszweck vereinbart. Danach sollten durch die verpfändeten Papiere nur die Forderungen der Beklagten gegen die Ehefrau des Klägers aus dem Kontokorrentkredit Nr. gesichert werden, nicht aber alle bestehenden und künftigen Forderungen der Beklagten gegen die Kreditnehmerin. Nur zu diesem Zweck ist der Pfandgegenstand überhaupt in den Besitz der Beklagten gelangt. Damit haben die Vertragsparteien durch individualvertragliche Vereinbarung (§ 4 AGBG, jetzt § 305 b BGB) übereinstimmend zum Ausdruck gebracht, dass dieser bestimmte Pfandgegenstand nur zur Sicherung eines bestimmten Kredits übergeben werden soll (von Westphalen, Die AGB der Privatbanken im Licht der jüngsten Judikatur und Literatur, WM 1980, 1406, 1422; Kümpel, Die AGB und ihre Bedeutung für die Kreditsicherheiten - unter Berücksichtigung des AGB-Gesetzes, WM 1978, 970, 971[jeweils im Rahmen der Filialklausel nach Ziffer 19 Abs. 2 AGB-Banken a. F.]). Dies schließt das Entstehen auch eines AGB-Pfandrechts an diesem Gegenstand durch dessen Übergabe an die Beklagte aus (vgl. auch BGH MDR 1994, 769, 770 zur Sicherungszweckerklärung bei der Bürgschaft).

c. Hierin liegt entgegen der Auffassung der Beklagten auch kein Verzicht auf ein bereits bestehendes AGB-Pfandrecht, denn ein solches war zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 noch nicht entstanden, da die Beklagte noch keinen Besitz an der Darlehensurkunde erlangt hatte. Aufgrund der vorrangigen individualvertraglichen Sicherungsabrede ist ein solches AGB-Pfandrecht nicht entstanden, denn diese schließt ihrem Wortlaut nach die in Ziffer 21 Abs. 1 der AGB- enthaltene weitergehende Sicherungszweckerklärung gerade aus. Dem stehen auch weder die unter Ziffer 10 der Vereinbarung vom 03.07./07.07.2000 vereinbarte ergänzende Geltung der AGB- noch die in den Kreditverträgen vom 05.05./11.05.1999 durch die Einbeziehung der AGB- enthaltene vorweggenommene Einigung über die Entstehung des Pfandrechtes entgegen.

aa. Eine Ausdehnung des ausdrücklich vereinbarten begrenzten Sicherungszwecks durch die Bezugnahme auf die ergänzende Geltung der AGB, die einen weiten Sicherungszweck vorsehen, kommt wegen des Vorrangs der Individualvereinbarung (§ 4 AGBG, jetzt § 305 b BGB) nicht in Betracht (Palandt-Heinrichs, 63. Aufl. 2004, § 305 b Rn. 4).

bb. Auch die in den Kreditverträgen vom 05.05./11.05.1999 i. V. m. Nr. 21 Abs. 1 AGB- erklärte Einigung über die Entstehung eines Pfandrechts führt nicht zum Entstehen eines AGB-Pfandrechts durch die Übergabe der Darlehensurkunde, denn in der Beschränkung ihres Sicherungszwecks auf das bestimmt bezeichnete Kontokorrentverhältnis liegt eine Zweckbestimmung, die für diesen Pfandgegenstand die vorweggenommene Einigung widerruft.

Ein solcher Widerruf durch einseitige Erklärung eines besonderen Zwecks durch den Kunden ist jederzeit möglich (Bunte aaO. § 19 Rn. 14, 43). Dies rechtfertigt sich daraus, dass zur Pfandrechtsbestellung gemäß § 1205 Abs. 1 BGB nicht nur die Einigung sondern auch die Besitzübergabe gehört, d. h. die Einigung der Parteien darüber, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll, muss im Zeitpunkt der Übergabe noch bestehen, die Übergabe manifestiert also den fortbestehenden (dinglichen) Einigungswillen. Dieser ist im Gegensatz zu der schuldrechtlichen Einigung bis zum Zeitpunkt der Besitzerlangung frei widerruflich (Palandt-Bassenge, 63. Aufl. 2004, § 1205 Rn. 2, § 929 Rn 6; BGH NJW 1979, 213 f.; BGH WM 1987, 1457, 1459; BGHZ 74, 129, 132 f.) Dies erschließt sich auch daraus, dass § 873 Abs. 2 BGB für den Fall der Grundstücksübertragung ausdrücklich festschreibt, dass die Parteien vor der Eintragung an eine Einigung nur gebunden sind, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder in sonst grundbuchmäßig bindender Weise abgegeben sind. Dem trägt auch Ziffer 21 Abs. 2 AGB- Rechnung, wonach ein Pfandrecht der sich nicht auf solche Werte erstreckt, die mit der ausdrücklichen Zweckbestimmung für eine bestimmte Verwendung in die Verfügungsmacht der gelangt sind. Beispielhaft genannt werden hier die Bareinzahlung zur Einlösung eines Schecks, Wechsels oder Ausführung einer bestimmten Überweisung. Dies sind alles Fälle, in denen die Bank in den Besitz des Geldes oder anderer Werte des Kunden gelangt, in denen aber aufgrund der vorher getroffenen Zweckbestimmung klar ist, dass diese nur zu dem bestimmten Zweck verwendet werden sollen, was das Entstehen eines AGB-Pfandrechts ausschließt. Nichts anders kann gelten, wenn der nur aufgrund einer bestimmten Sicherungsvereinbarung ein Wert übergeben wird, denn auch in diesem Fall steht der bestimmte Verwendungszweck des - sonst dem AGB-Pfandrecht unterliegenden - Wertes oder Gegenstandes fest.

Will die Beklagte in diesem Fall neben dem tatsächlich vereinbarten begrenzten Sicherungszweck des Pfandrechts auch noch das AGB-Pfandrecht entstehen lassen, muss sie dies in der Vereinbarung klar und deutlich zum Ausdruck bringen, indem sie etwa darauf hinweist, dass nach Erledigung des vereinbarten Sicherungszwecks das AGB-mäßig weit gefasste Pfandrecht wieder auflebt. Vorliegend haben die Parteien aber unter Ziffer 9.1 die Freigabe des Sicherungsgutes für den Fall vereinbart, dass die Beklagte wegen der nach Ziffer 2 gesicherten Ansprüche befriedigt ist. Diese Formulierung deutet gerade darauf hin, dass die Wertpapiere der Beklagten allein zur Sicherung des Kontokorrentkredites übergeben wurden und daneben kein weitergehendes AGB-Pfandrecht entstehen sollte.

d. Etwas Anderes ergibt sich auch nicht aus der Darlegung der Beklagten, wonach die gesonderte Pfändungserklärung im Hinblick auf die strengen Anforderungen des Bundesaufsichtsamtes für das Kreditwesen (BAK) zum Nachweis einer ausreichenden Kreditsicherung erfolgt sei, denen das AGB-Pfandrecht bei der Bewertung von Risikoaktiva im Hinblick auf das Erfordernis einer angemessenen Eigenkapitalausstattung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG nicht genüge, weswegen die Banken dazu übergegangen seien, trotz der Geltung des AGB-Pfandrechts von dem Darlehensnehmer und Sicherungsgeber eine besondere Verpfändungserklärung für die einzelne Kreditvergabe zu verlangen, soweit dies nach der anzustellenden Risikobewertung erforderlich erscheine. Dies mag zwar aus Sicht der Beklagten der Grund für die Vereinbarung eines begrenzten Sicherungszwecks gewesen sein, das kommt aber in der getroffenen Vereinbarung nicht zum Ausdruck und führt deshalb nicht dazu, dass abweichend von deren klarem und eindeutigem Wortlaut, wonach nur die Sicherung des Kontokorrentkredites durch die Verpfändung der Wertpapiere beabsichtigt war, noch ein AGB-Pfandrecht mit weitem Sicherungszweck entsteht.

e. Auch die von der Beklagten zitierte Stellungnahme von Merkel (in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch, 2. Aufl. 2001, § 93 Rn. 205) führt nicht zu einer anderen Beurteilung, denn dieser geht davon aus, dass die separat verpfändeten Werte auch dem AGB-Pfandrecht unterliegen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die verpfändete Darlehensurkunde der Beklagten nur zum Zwecke der Absicherung eines bestimmten Kredites übergeben wurde. Ohne diese Abrede wäre sie nicht in den Besitz der Beklagten gelangt, so dass ein AGB-Pfandrecht überhaupt nicht entstanden wäre.

Danach war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 ZPO).

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 546 Begriff der Rechtsverletzung


Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

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(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1205 Bestellung


(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung übe

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Gläubiger übergibt und beide darüber einig sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. Ist der Gläubiger im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über die Entstehung des Pfandrechts.

(2) Die Übergabe einer im mittelbaren Besitz des Eigentümers befindlichen Sache kann dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer den mittelbaren Besitz auf den Pfandgläubiger überträgt und die Verpfändung dem Besitzer anzeigt.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Im Interesse der Erfüllung der Verpflichtungen der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere im Interesse der Sicherheit der ihnen anvertrauten Vermögenswerte, wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank in Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nähere Bestimmungen über die angemessene Eigenmittelausstattung (Solvabilität) der Institute, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen zu erlassen, insbesondere

1.
ergänzende Bestimmungen zu den Anforderungen für eine Zulassung interner Ansätze,
2.
Bestimmungen zur laufenden Überwachung interner Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Maßnahmen bei Nichteinhaltung von Anforderungen an interne Ansätze und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
3.
nähere Verfahrensbestimmungen zur Zulassung, zur laufenden Überwachung und zur Aufhebung der Zulassung interner Ansätze,
4.
nähere Bestimmungen zur Überprüfung der Anforderungen an interne Ansätze durch die Aufsichtsbehörde, insbesondere zu Eignungs- und Nachschauprüfungen,
5.
nähere Bestimmungen zur
a)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach § 10d, insbesondere zur Bestimmung eines Puffer-Richtwerts, zum Verfahren der Anerkennung antizyklischer Kapitalpuffer von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten, zu den Veröffentlichungspflichten der Bundesanstalt und zur Berechnung der institutsspezifischen Kapitalpufferquote,
b)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für systemische Risiken nach § 10e, insbesondere zur Berücksichtigung systemischer oder makroprudenzieller Risiken, zur Bestimmung der zu berücksichtigenden Risikopositionen und deren Belegenheit und zum Verfahren der Anerkennung der Kapitalpuffer für systemische Risiken von Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums und Drittstaaten,
c)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für global systemrelevante Institute nach § 10f, insbesondere zur Bestimmung der global systemrelevanten Institute und deren Zuordnung zu Größenklassen, zur Herauf- und Herabstufung zwischen den Größenklassen sowie zur Veröffentlichung der der quantitativen Analyse zugrunde liegenden Indikatoren,
d)
Anordnung und Ermittlung der Quote für den Kapitalpuffer für anderweitig systemrelevante Institute nach § 10g, insbesondere zur Bestimmung der anderweitig systemrelevanten Institute und zur Festlegung der Quote auf Einzelinstitutsebene, konsolidierter oder teilkonsolidierter Ebene,
e)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die kombinierte Kapitalpufferanforderung nach § 10i,
f)
Höhe und zu den näheren Einzelheiten der Berechnung des maximal ausschüttungsfähigen Betrags für die Anforderung an den Puffer der Verschuldungsquote nach § 10j,
6.
nähere Bestimmungen zur Festsetzung der Prozentsätze und Faktoren nach Artikel 465 Absatz 2, Artikel 467 Absatz 3, Artikel 468 Absatz 3, Artikel 478 Absatz 3, Artikel 479 Absatz 4, Artikel 480 Absatz 3, Artikel 481 Absatz 5 und Artikel 486 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
7.
nähere Bestimmungen zu den in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Antrags- und Anzeigeverfahren und
8.
Vorgaben für die Bemessung des Beleihungswerts von Immobilien nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 74 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der jeweils geltenden Fassung,
9.
nähere Bestimmungen zum aufsichtlichen Benchmarking bei der Anwendung interner Ansätze zur Ermittlung der Eigenmittelanforderungen, insbesondere nähere Bestimmungen zum Verfahren und zu Art, Umfang und Häufigkeit der von den Instituten vorzulegenden Informationen sowie nähere Bestimmungen über die von der Aufsichtsbehörde vorzugebenden Anforderungen an die Zusammensetzung besonderer Benchmarking-Portfolien und
10.
die Pflicht der CRR-Institute zur Offenlegung der in § 26a Absatz 1 Satz 2 genannten Angaben auf konsolidierter Ebene sowie der Kapitalrendite nach § 26a Absatz 1 Satz 4, einschließlich des Gegenstands der Offenlegungsanforderung, sowie des Mediums, des Übermittlungsweges, der Häufigkeit der Offenlegung und den Umfang der nach § 26a Absatz 1 Satz 5 vertraulich an die Europäische Kommission zu übermittelnden Daten.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. Vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute zu hören.

(2) Institute dürfen personenbezogene Daten ihrer Kunden, von Personen, mit denen sie Vertragsverhandlungen über Adressenausfallrisiken begründende Geschäfte aufnehmen, sowie von Personen, die für die Erfüllung eines Adressenausfallrisikos einstehen sollen, für die Zwecke der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der nach Absatz 1 Satz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung verarbeiten, soweit

1.
diese Daten unter Zugrundelegung eines wissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahrens nachweisbar für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sind,
2.
diese Daten zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos des Kreditinstituts erforderlich sind und
3.
es sich nicht um Angaben zur Staatsangehörigkeit oder um besondere Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 handelt.
Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen personenbezogenen Daten gleich. Zur Entwicklung und Weiterentwicklung der Ratingsysteme dürfen abweichend von Satz 1 Nummer 1 auch Daten verarbeitet werden, die bei nachvollziehbarer wirtschaftlicher Betrachtungsweise für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken erheblich sein können. Für die Bestimmung und Berücksichtigung von Adressenausfallrisiken können insbesondere Daten erheblich sein, die den folgenden Kategorien angehören oder aus Daten der folgenden Kategorien gewonnen worden sind:
1.
Einkommens-, Vermögens- und Beschäftigungsverhältnisse sowie die sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere Art, Umfang und Wirtschaftlichkeit der Geschäftstätigkeit der betroffenen Person,
2.
Zahlungsverhalten und Vertragstreue der betroffenen Person,
3.
vollstreckbare Forderungen sowie Zwangsvollstreckungsverfahren und ‑maßnahmen gegen die betroffene Person,
4.
Insolvenzverfahren über das Vermögen der betroffenen Person, sofern diese eröffnet worden sind oder die Eröffnung beantragt worden ist.
Diese Daten dürfen erhoben werden
1.
bei der betroffenen Person,
2.
bei Instituten, die derselben Institutsgruppe angehören,
3.
bei Ratingagenturen und Auskunfteien und
4.
aus allgemein zugänglichen Quellen.
Institute dürfen anderen Instituten derselben Institutsgruppe und in pseudonymisierter Form auch von den mit dem Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von Ratingsystemen beauftragten Dienstleistern nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten übermitteln, soweit dies zum Aufbau und Betrieb einschließlich der Entwicklung und Weiterentwicklung von internen Ratingsystemen für die Schätzung von Risikoparametern des Adressenausfallrisikos erforderlich ist.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut, eine Institutsgruppe, eine Finanzholding-Gruppe oder eine gemischte Finanzholding-Gruppe Eigenmittelanforderungen in Bezug auf nicht durch Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasste Risiken und Risikoelemente einhalten muss, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die zusätzliche Eigenmittelanforderung nach § 6c und nach einer nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung hinausgehen. Die Aufsichtsbehörde kann zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach Satz 1 insbesondere anordnen,

1.
um einer besonderen Geschäftssituation des Instituts, der Institutsgruppe, der Finanzholding-Gruppe oder der gemischten Finanzholding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäftstätigkeit, Rechnung zu tragen oder
2.
wenn das Institut, die Institutsgruppe, die Finanzholding-Gruppe oder die gemischte Finanzholding-Gruppe nicht über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 verfügt.
Bei Instituten, für die Aufsichtskollegien nach § 8e eingerichtet sind, berücksichtigt die Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über eine Anordnung nach Satz 1 die Einschätzungen des jeweiligen Aufsichtskollegiums.

(3a) Hat ein Institut eine Verbriefung mehr als einmal stillschweigend unterstützt, so ordnet die Aufsichtsbehörde an, dass der wesentliche Risikotransfer für sämtliche Verbriefungen, für die das Institut als Originator gilt, zur Berücksichtigung zu erwartender weiterer stillschweigender Unterstützungen nicht oder nur teilweise bei der Berechnung der erforderlichen Eigenmittel anerkannt wird.

(4) Die Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen oder von einzelnen Arten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen, Finanzholding-Gruppen und gemischten Finanzholding-Gruppen das Vorhalten von Eigenmitteln, die über die Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach der Rechtsverordnung nach Absatz 1 hinausgehen, für einen begrenzten Zeitraum auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung erforderlich ist,

1.
um einer drohenden Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Gefahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken und
2.
um erhebliche negative Auswirkungen auf andere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das allgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Marktteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu vermeiden.
Eine drohende Störung der Funktionsfähigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann gegeben sein, wenn auf Grund außergewöhnlicher Marktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit mehrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beeinträchtigt zu werden droht. Soweit sie Aufsichtsbehörde ist, kann die Bundesanstalt in diesem Fall die Beurteilung der Angemessenheit der Eigenmittel nach von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und von der Rechtsverordnung nach Absatz 1 abweichenden Maßstäben vornehmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen Rechnung tragen. Zusätzliche Eigenmittel können insbesondere im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur Stärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit des europäischen Bankensektors und zur Abwehr einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von Höhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zusätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeitpunktes für die Einhaltung der erhöhten Eigenmittelanforderungen berücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf deren Anwendung sich die zuständigen europäischen Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rahmen kann die Bundesanstalt verlangen, dass die Institute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch welche Maßnahmen sie die erhöhten Eigenmittelanforderungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 5 festgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungsfonds im Sinne des § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Stabilisierungsfondsgesetzes (Lenkungsausschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige Nachbesserung des vorgelegten Plans verlangen, wenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umsetzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das Institut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die Institute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabilisierungsmaßnahmen nach dem Stabilisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alternativen Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzureichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftragen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüttung von Gewinnen und die Auszahlung variabler Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange die angeordneten erhöhten Eigenmittelanforderungen nicht erreicht sind. Entgegenstehende Beschlüsse über die Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenstehenden Regelungen in Verträgen können keine Rechte hergeleitet werden.

(5) § 309 Nummer 3 und die §§ 313, 314, 489, 490, 723 bis 725, 727 und 728 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die §§ 132 bis 135 des Handelsgesetzbuchs und die §§ 254, 297 Absatz 1, § 304 Absatz 4 und § 305 Absatz 5 Satz 4 des Aktiengesetzes sind nicht anzuwenden, wenn Zweck einer Kapitalüberlassung die Überlassung von Eigenmitteln im Sinne des Artikels 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist. § 309 Nummer 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet auch keine Anwendung auf Verbindlichkeiten des Instituts, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1; L 101 vom 18.4.2015, S. 62) mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben. Die §§ 313, 314 und 490 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden auf Verträge, die Verbindlichkeiten des Instituts begründen, welche die Voraussetzungen des Artikels 12 Absatz 16 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 mit Ausnahme von dessen Buchstaben d oder des § 49 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes mit Ausnahme von dessen Nummer 4 erfüllen und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr haben, während der vereinbarten Laufzeit keine Anwendung. Kündigt ein stiller Gesellschafter, der sich am Handelsgewerbe eines Instituts mit einer Vermögenseinlage beteiligt, welche die in Satz 3 genannten Voraussetzungen erfüllt und eine Mindestlaufzeit von einem Jahr hat, die Gesellschaft oder seine Beteiligung außerordentlich, so wird der gesetzliche oder vertragliche Abfindungs- oder Auszahlungsanspruch nicht vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit fällig.

(6) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, dass ein Institut der Deutschen Bundesbank häufigere oder auch umfangreichere Meldungen einreicht als in Artikel 430 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a, b, d bis g, Artikel 430 Absatz 2 bis 5 sowie in den Artikeln 430a und 430b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehen.

(7) Die Aufsichtsbehörde kann auf die Eigenmittel nach Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen Korrekturposten festsetzen. Wird der Korrekturposten festgesetzt, um noch nicht bilanzwirksam gewordene Kapitalveränderungen zu berücksichtigen, wird die Festsetzung mit der Feststellung des nächsten für den Schluss eines Geschäftsjahres aufgestellten Jahresabschlusses gegenstandslos. Die Aufsichtsbehörde hat die Festsetzung auf Antrag des Instituts aufzuheben, soweit die Voraussetzung für die Festsetzung wegfällt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)