Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2006, 12 O 465/04, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 150.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2004 sowie die hälftigen gemäß RVG VV 2503 nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß RVG VV 2500 in Höhe von 1.206,64 EUR zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

IV. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 150.000 EUR festgesetzt.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der am 10.6.2004 verstorbene Ehemann der Klägerin (im Folgenden: Versicherungsnehmer) unterhielt bei der Beklagten unter der Versicherungsschein-Nr. ... mit Ausstellungsdatum 27.1.2003 und einer Versicherungsdauer vom 1.12.2002 bis 1.12.2024 zu Gunsten der Klägerin als der Bezugsberechtigten eine Risiko-Lebensversicherung unter Einschluss der Allgemeinen Bedingungen für die Risiko-Lebensversicherung, die für den Todesfall des Versicherten eine Versicherungssumme in Höhe von 150.000 EUR vorsah (Bl. 32 ff d.A.). In dem formularmäßigen Versicherungsantrag vom 12.12.2002 , der über den Versicherungsagenten H. der Beklagten zugeleitet worden war, beantwortete der Versicherungsnehmer die Frage "Bestehen oder bestanden in den letzten 5 Jahren Beschwerden, Störungen, Krankheiten oder Vergiftungen (z.B. Herz, Kreislauf, Bluthochdruck, Schlaganfall, Atmungs-, Verdauungs-, Harn- oder Geschlechtsorgane, Gehirn, Krämpfe, Nerven, Rückenmark, Psyche, Depressionen, Selbsttötungsversuch, geistige Schwäche, Sucht, Augen, Ohren, Haut, Drüsen, Milz, Blut, Leber, Galle, Nieren, Infektionskrankheiten, Geschwülste, Stoffwechsel, Gicht, Rheuma, Allergie, Blutfette, Diabetes, Epilepsie, Drogen, Rauschmittel, Alkohol)?" mit "Nein". Ebenso verneinte er die Frage "Fanden in den letzten 5 Jahren stationäre Behandlungen oder Kuren/Heilverfahren statt?". Unter der Rubrik "Wurden Sie in den letzten 5 Jahren beraten, untersucht oder behandelt? Wenn ja, bitte nähere Angaben unter 'weitere Erläuterungen' " gab er "Dr. S., Sch." an (Bl. 29 d.A.).Zugleich erklärte der Versicherungsnehmer unter den Allgemeinen Hinweisen und Schlusserklärungen, jede bis zur Annahme des Antrages noch eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person(en) unverzüglich der betreffenden Gesellschaft schriftlich anzuzeigen.

Bereits am 27.11.2002 hatte der Versicherungsnehmer einen Rollerunfall erlitten und befand sich in der Zeit vom 1.12.2002 bis zum 20.12.2002 in stationärer Behandlung im Städtischen Klinikum N.. Im Verlaufe dieser Behandlung und eingeleiteten Untersuchungen wurde bei dem Versicherungsnehmer ein kleinzelliges Bronchialkarzinom festgestellt, über das der Versicherungsnehmer und die Klägerin am 16.12.2002 in der Klinik unterrichtet wurden (Bl. 47 d.A.). Im Anschluss hieran unterzog sich der Versicherungsnehmer wiederholten stationären Aufenthalten zur Chemotherapie sowie Strahlentherapie. Am 10.6.2004 verstarb er an Hirnmetastasen bei kleinzelligem Bronchialkarzinom (Bl. 46 d.A.).

Am 20.1.2003 erlitt die Klägerin einen Verkehrsunfall, der dem Agenten H. gemeldet wurde.

Nachdem die Klägerin den Tod des Versicherungsnehmers gegenüber der Beklagten angezeigt hatte, trat die Beklagte in die Leistungsprüfung ein, im Rahmen derer ihr am 24.6.2004 bzw. 1.7.2004 die ärztlichen Berichte des Dr. M. vom Städtischen Klinikum N. (Bl. 46 ff, 53 ff d.A.) sowie des Hausarztes Dr. S. zugingen. Sie erklärte mit Schreiben vom 29.6.2004 unter Hinweis darauf, dass der Versicherungsnehmer die am 16.12.2002 offenbarte Krebserkrankung entgegen der ihm obliegenden Nachmeldepflicht nicht mitgeteilt habe, wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit den Rücktritt vom Versicherungsvertrag sowie die Anfechtung des Vertrages (Bl. 48- 50 d.A.).

Hinsichtlich einer an die Bank S. am 14.1.2004 ausgebrachten Teilabtretung in Höhe von 5.000 EUR aus der in Rede stehenden Lebensversicherung wurde am 14.2.2005 gegenüber der Klägerin eine Freigabeerklärung abgegeben (Bl. 71 d.A.).

Die Klägerin, die die Beklagte auf Auszahlung der Versicherungsleistung in Höhe 150.000 EUR in Anspruch nimmt, macht geltend, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag bzw. eine Anfechtung desselben nicht vorlägen. Denn der Versicherungsnehmer habe, bevor ihm am 16.12.2002 erstmals die Krebserkrankung offenbart worden sei, keine Kenntnis hiervon gehabt. Auch habe er dem Agenten H. bereits am 10.1.2003 das diagnostizierte Krebsleiden offenbart und nochmals am 20.1.2003 in ihrem Beisein anlässlich der Meldung des Verkehrsunfalles, den sie, die Klägerin, erlitten habe. Frühere Erkrankungen, wie sie in dem Arztbericht des Dr. S. vom 28.6.2004 niedergelegt seien (Bl. 51 f d.A.), habe er dem Agenten H. im Zuge der Antragstellung ebenfalls mitgeteilt, wobei dieser erklärt habe, es handele sich um kurzfristige Erkrankungen, die, da Bagatellerkrankungen, nicht relevant seien. Auch habe der Versicherungsnehmer dem Agenten H. die am 2.12.2002 eingeleitete stationäre Behandlung mitgeteilt, woraufhin dieser wiederum eine Relevanz verneint habe, da zum damaligen Zeitpunkt noch keine konkrete Diagnose gestellt gewesen sei und die stationäre Behandlung lediglich der Abklärung eines anlässlich des Rollerunfalles erhobenen und nicht klaren Röntgenbefundes - Prellung, Blutung, kein Befund - gedient habe. Auch seien die ersten Untersuchungen und Proben, die nach der stationären Aufnahme am 2.12.2002 erfolgt seien, ebenso wie die anlässlich der Thoraxprellung im August 2002 gefertigte Röntgenaufnahme zunächst sämtlich ohne positiven Befund gewesen.

Die Beklagte hat demgegenüber darauf verwiesen, dass der Versicherungsnehmer bereits am 2.12.2002 und damit vor Antragstellung wegen eines kleinzelligen Bronchialkarzinoms in stationärer Behandlung und über die Erkrankung ausführlich informiert gewesen sei, wie sich dies dem Arztbericht des Städtischen Klinikums N. vom 20.12.2002 (Bl. 53 d.A.) entnehmen lasse, so dass bereits aus diesem Grund die Antragsfragen falsch beantwortet seien. Im Übrigen habe eine - schriftliche- Nachmeldung nicht, auch nicht nach dem 16.12.2002, stattgefunden, insbesondere auch nicht am 10.1.2003 bzw. am 20.1.2003. Eine Unfallmeldung sei im Übrigen erst am 21.1.2003 erfolgt, und zwar durch den Versicherungsnehmer allein. Auch hierbei sei das Krebsleiden nicht offenbart worden. Im Übrigen habe der Versicherungsnehmer auch die von Dr. S. behandelten Erkrankungen nicht angegeben. Jedenfalls hätte sie in Kenntnis der Krebserkrankung den Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16, 17 VVG vorlägen, weil der Versicherungsnehmer jedenfalls seiner Nachmeldepflicht, nämlich eine in der Zeit zwischen Antragstellung und Annahme des Antrages eintretende oder bekannt werdende nicht unerhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes anzuzeigen, nicht nachgekommen sei. Dass der Versicherungsnehmer dem Agenten H. nach dem 16.12.2002 die Krebserkrankung mitgeteilt habe, könne auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme nämlich nicht festgestellt werden. Soweit die Klägerin Zeugen dafür benannt habe, dass der Versicherungsnehmer auf einer Geburtstagsfeier am 10.1.2003 erklärt habe, er habe seinem Arzt das Krebsleiden mitgeteilt, handele es sich nur um Zeugen vom "Hören- Sagen", deren Aussagen nicht geeignet seien, die eindeutige Aussage des Zeugen H. zu erschüttern. Die nämlichen Erwägungen beanspruchten Geltung, soweit die Klägerin bei ihrer informatorischen Anhörung erklärt habe, der Versicherungsnehmer habe in ihrem Beisein am 20.1.2003 anlässlich der Unfallmeldung die Krankheit offenbart. Da die verschwiegene Erkrankung kausal für den Tod gewesen sei, sei die Beklagte auch nicht gemäß § 21 VVG zur Leistung verpflichtet.

Das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde der Klägerin am 7.2.2006 zugestellt (Bl. 148 d.A.). Mit am 7.3.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin unter Beifügung des Entwurfes einer Berufungsbegründungsschrift beantragt, ihr für die Durchführung des Berufungsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie macht geltend, dass das erstinstanzliche Urteil auf einer Rechtsverletzung beruhe und die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Beurteilung rechtfertigten, weil das Landgericht es unterlassen habe, die für die Offenbarung des Krebsleidens am 10.1.2003 benannten Zeugen vom „Hören- Sagen" zu vernehmen. Auch habe das Landgericht verkannt, dass die Zeugin H. bestätigt habe, dass zwischen dem Agenten H. und dem Versicherungsnehmer in ihrer, der Klägerin, sowie der Zeugin Anwesenheit ein Gespräch stattgefunden habe, bei dem über das Krebsleiden gesprochen worden sei. Hierbei habe es sich um die Unterredung vom 20.1.2003 anlässlich der Meldung des Verkehrsunfalles gehandelt. Dafür, dass die Meldung am 20.1.2003 und nicht, wie von dem Zeugen H. bekundet, am 21.3.2003 erfolgt ist, habe sie Zeugen vom „Hören- Sagen" benannt, die das erstinstanzliche Gericht nicht vernommen habe. Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen H. sei es jedoch geboten gewesen, auch diese Zeugen zu hören. Auch habe das erstinstanzliche Gericht ihre im Rahmen der informatorischen Anhörung gemachte Aussage nicht hinreichend gewürdigt.

Mit Beschluss vom 11.5.2006 wurde der Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Berufungsverfahrens bewilligt (Bl. 192/193 d.A.), der der Klägerin am 18.5.2006 zugestellt worden ist (Bl. 196 d.A.).

Mit am 22.5.2006 eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin unter Wiederholung ihres Vorbringens in dem Entwurf einer Berufungsbegründungsschrift Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist für die Einlegung der Berufung begehrt (Bl. 197 ff d.A.).

Weiterhin beantragt die Klägerin,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 2.2.2006, 12 O 465/04, die Beklagte zu verurteilen, an sie 150.000 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 7.8.2004 sowie die hälftigen gemäß RVG VV 2403 nicht anrechenbaren außergerichtlichen Anwaltskosten gemäß RVG VV 2400 in Höhe von 1.206,64 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Widerholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Der Senat hat gemäß den prozessleitenden Verfügungen vom 28.7.2006 und 17.10.2006 Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15.11.2006 (Bl. 235 ff d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat Erfolg. Sie kann von der Beklagten auf der Grundlage des abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrages die vereinbarte Versicherungssumme in Höhe von 150.000 EUR sowie die geltend gemachten Nebenforderungen beanspruchen.

Die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Versicherungsvertrag §§ 16, 17 VVG oder gar für eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB, sind nicht erfüllt. Denn die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass der Versicherungsnehmer seine Obliegenheit, der Beklagten gefahrerhebliche Umstände bis zur Schließung des Vertrages mitzuteilen, wozu auch die Nachmeldung von einer nicht unerheblichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der zu versichernden Person gehört, verletzt hat.

A.

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere sind die in §§ 517, 520 ZPO bestimmte Fristen für die Einlegung und Begründung der Berufung gewahrt. Denn die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist sind erfüllt, §§ 233, 234, 236 ZPO. Die Klägerin war ohne ihr Verschulden gehindert, die Notfrist für die Einlegung der Berufung, § 517 S. 2 ZPO, zu wahren, weil sie ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Rechtsmittel nicht hat einlegen bzw. das Rechtsmittelverfahren nicht hat durchführen können. Sie hat auch innerhalb der im Gesetz bestimmten Frist von zwei Wochen nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe die versäumte Prozesshandlung nachgeholt.

B.

Ein wirksamer Rücktritt vom Versicherungsvertrag gemäß §§ 16, 17 VVG liegt nicht vor.

1. a. Gemäß § 16 Abs. 2 VVG kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss einen nach § 16 Abs. 1 VVG anzeigepflichtigen Umstand verschwiegen hat. Nach dieser Vorschrift hat der Versicherungsnehmer bei Schließung des Vertrages "alle ihm bekannten Umstände", die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben, anzuzeigen. Die Anzeigeobliegenheit setzt positive Kenntnis des Versicherungsnehmers von den gefahrerheblichen und erfragten Umständen voraus. Sie kann sich aus Angaben der ihn zuvor behandelnden Ärzte ergeben. Aber auch ohne Vorliegen einer ärztlichen Einschätzung oder Diagnose ist der Antragsteller gehalten, symptomatische Beschwerden zu offenbaren, und zwar auch dann, wenn er sich deswegen (noch) nicht in ärztliche Behandlung begeben hat oder den symptomatischen Beschwerden keinen Krankheitswert beimisst, weil die Bewertung und Beurteilung dem Versicherer überlassen sein muss.

Diese Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Anzeige entfällt auch nicht dadurch, dass erst nach Antragstellung gefahrerhebliche und damit offenbarungspflichtige Umstände bekannt geworden sind. Denn die Anzeigeobliegenheit besteht bis zur Schließung des Vertrages, also in der Regel bis zur Annahme des Antrages durch den Versicherer (BGH, Urt. v. 21.3.1990, IV ZR 39/89, NJW 1990, 1851; vgl. auch Langheid, aaO, Rdnr. 31, m.w.N.). Da allerdings nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass diese sogenannte „Nachmeldeobliegenheit“ einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer ohne weiteres bekannt ist, ist in aller Regel Voraussetzung der auf ihre Verletzung gestützten Rechte des Versicherers, dass er bei Aufnahme des Antrags ausdrücklich über sie belehrt worden ist oder es sich jedenfalls um erhebliche Verschlechterungen seines gesundheitlichen Zustands handelt, deren Bedeutung für den Versicherer sich ihm aufdrängen muss (vgl. hierzu auch Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, 3. Aufl., §§ 16,17, Rdnr. 34, m.w.N.; BGH, Urt. v. 20.4.1994, IV ZR 70/93, VersR 1994, 799; OLG Bamberg, OLGR 2003, 213). Diese Voraussetzungen liegen vor.

b. Dass der Versicherungsnehmer schon bei Antragsaufnahme von seinem Krebsleiden wusste, steht allerdings nicht fest. Denn nach dem Arztbericht des Dr. M. vom Städtischen Klinikum N. vom 15.6.2004, (Bl. 46, 47 d.A.), hat erst am 16.12.2002 ein Aufklärungsgespräch mit dem Patienten und seiner Ehefrau, der Klägerin, stattgefunden. Dass er schon zu einem früheren Zeitpunkt wegen dieser Grunderkrankung Beschwerden hatte oder sich ihm der Verdacht einer nicht unerheblichen gesundheitlichen Störung aufdrängen musste, ist nicht ersichtlich.

Jedoch musste der Versicherungsnehmer seine lebensbedrohlichen Erkrankung der Beklagten nach dem 16.12.2002 „nachmelden“. Davon ist er, nach dem Vortrag der Klägerin, selbst ausgegangen, war hierzu aber auch nach dem Gesetz gehalten und von der Beklagten vorsorglich belehrt.

c. Zu offenbaren war – bei Antragsaufnahme – aber auch, dass sich der Versicherungsnehmer ab dem 2.12.2002 in stationäre Behandlung zur Abklärung eines nicht eindeutigen Röntgenbefundes nach dem am 27.11.2002 erlittenen Rollerunfall begeben hat. Die entsprechende Gesundheitsfrage hat der Versicherungsnehmer im Antragsformular verneint.

Das Unterlassen der Anzeige dieser Behandlung ist auch im Hinblick auf § 21 VVG von Bedeutung. Denn es ist davon auszugehen, dass der im Versicherungsantrag falsch angegebene Umstand Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hat. Zwar betrifft diese im Formular falsch beantwortete Frage nur einen indizierenden Umstand. Auf dem Krankenhausaufenthalt und den dort durchgeführten Untersuchungen beruht der Eintritt des Versicherungsfalles nicht. Gleichwohl bliebe die Beklagte deshalb nicht trotz Rücktritts gemäß § 21 VVG wegen Fehlens einer Kausalität zur Leistung verpflichtet. Umstände, die wie symptomatische Beschwerden oder Krankenhausaufenthalte lediglich auf eine tatsächliche Erkrankung hinweisen, gelten nämlich dann als ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalles, wenn sie zur Feststellung eines gefahrerheblichen Zustandes geführt haben würden und letzterer für den Versicherungsfall ursächlich war (vgl. statt aller Langheid in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 21, Rdnr. 11, m.z.w.N.; OLG Karlsruhe, RuS 2003, 516). Die Offenlegung des Krankenhausaufenthaltes hätte zur Feststellung eines gefahrerheblichen Zustandes jedenfalls ab dem 16.12.2002 als dem Zeitpunkt, an dem die Diagnose eröffnet worden ist, geführt. Denn der Antrag ist erst am 12.12.2002 gestellt und anschließend der Beklagten zugeleitet worden, so dass diese im Rahmen der hieran anschließenden Risikoprüfung zwangsläufig Kenntnis von der am 16.12.2002 gestellten Diagnose erlangt hätte. Dass der Zustand, der bei der Untersuchung im Städtischen Klinikum N. festgestellt worden ist, zum Tod des Versicherungsnehmers geführt hat, steht außer Zweifel.

Soweit in dem Arztbericht des Dr. S. vom 28.6.2004 ab 1998 verschiedene Erkrankungen genannt sind – Epicondylitis humeroradialis, Prellung linke Zehe, akute Pharyngitis, akute Bronchitis, Gastroenteristis, akute Tracheobronchitis, HWS-Syndrom, akute Sinubronchitis, Lumbago, Z.n. Milzruptur, akute Gastroenteritis, Thoraxprellung rechts, akute Bronchitis – sind diese ungeachtet der Frage, ob die Erkrankungen dem Agenten H. mitgeteilt worden sind, im Hinblick auf § 21 VVG ohne Belang.

2. Die Beklagte hat den Nachweis zu erbringen, dass der Versicherungsnehmer die ihm obliegende Anzeigepflicht verletzt hat. Diesen Beweis hat sie nicht erbracht.

Grundsätzlich ist der Versicherer für alle den Rücktritt begründenden Umstände wie Kenntnis der Gefahrumstände, Gefahrerheblichkeit sowie die unrichtige oder unterbliebene Beantwortung der Antragsfragen beweispflichtig. Dies gilt auch, soweit der Versicherungsnehmer einwendet, die Anzeigeobliegenheit mündlich erfüllt zu haben. Behauptet der Versicherungsnehmer substantiiert, den Agenten zutreffend mündlich informiert zu haben, muss folglich der Versicherer das Gegenteil beweisen (Voit, aaO, Rdnr. 78; Prölss in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., §§ 16, 17, Rdnr. 41, 42,m.w.N.).

a. Die Klägerin hat hinreichend substanziiert vorgetragen, der Versicherungsnehmer habe seine Anzeigeobliegenheitpflicht erfüllt, indem er dem Agenten H. sowohl die Krebserkrankung in einem am 10.1.2003 sowie am 20.1.2003 geführten Gespräch mitgeteilt als auch im Zuge der Antragstellung den Krankenhausaufenthalt offenbart hat.

Bei der Entgegennahme eines Versicherungsantrages sowie den bei dieser Gelegenheit abgegebenen mündlichen Erklärungen auf alleinige Veranlassung des Versicherers steht dem Versicherungsnehmer der empfangsbevollmächtigte Versicherungsagent bildlich gesprochen als das Auge und Ohr des Versicherers gegenüber. Was ihm in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist auch dem Versicherer gesagt und vorgelegt.

Das gilt auch für Erklärungen im Rahmen der Nachmeldeobliegenheit. Denn sie ist Teil der Anzeigeobliegenheit (§ 16 Abs. 1 S.1 VVG), von der Vollmacht des Agenten zur Entgegennahme des Antrags auf Abschluss eines Versicherungsvertrages also umfasst. Auch insoweit kann die Antragsaufnahme nicht willkürlich in eine auf den Empfang des Antragsformulars beschränkten Teil und weitere, ihm folgende Erklärungen des Versicherungsnehmers aufgespalten werden. Folgerichtig gelten die Beschränkungen der Vollmacht des Agenten, die § 14 Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten enthält, auch „erst“ für Mitteilungen, die das „Versicherungsverhältnis“ betreffen, also nach Abschluss des Vertrages. Daher genügt zur Erfüllung der Anzeigeobliegenheit auch nach Antragstellung eine mündliche Anzeige der gefahrerheblichen Umstände dem Agenten gegenüber.

Soweit in dem Antragsformular die Erfüllung der Nachmeldeobliegenheit an die Schriftform geknüpft ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Zwar sind Schriftformklauseln durch § 34 a S. 2 VVG im Grundsatz zugelassen. Wenn sich der Versicherer allerdings im Rahmen der Anbahnung des Vertrages Hilfspersonen bedient und diese auch an der Beantwortung der Gefahrfragen mitwirken lässt, darf er dem Versicherungsnehmer nicht gleichzeitig die Möglichkeit nehmen, durch mündliche Beantwortung der Fragen, beispielsweise in einem Frage-Antwort-Verfahren, das der Agent mit Wissen des Versicherers veranlasst, seiner Anzeigeobliegenheit nachzukommen (vgl. Voit in Berliner Kommentar zum VVG, 1998, § 16, Rdnr. 77, § 47 Rdnr. 7). Nichts anderes kann dann für die mündliche Erfüllung der Anzeigeobliegenheit „bis zur Schließung des Vertrages“ durch Nachmeldung gefahrerheblicher Umstände (nach Antragstellung) gelten. Im übrigen lässt § 34a S. 2 VVG eine Abweichung von der nach § 16 Abs. 1 VVG möglichen Anzeige nur zu, wenn sie vereinbart ist. Von einer solchen Vereinbarung kann nicht ausgegangen werden, wenn der Versicherer in einem Anhang zu seinem Antragsformular unter „Allgemeine Hinweise und Schlusserklärung“ die Schriftlichkeit der Nachmeldung einfordert.

b. Auf der Grundlage der im Berufungsrechtszug durchgeführten Beweisaufnahme (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) kann der von der Beklagten zu erbringende Nachweis, dass der Versicherungsnehmer gegenüber dem Agenten H. weder das Krebsleiden offenbart noch den Krankenhausaufenthalt mitgeteilt hat, nicht als geführt angesehen werden.

Der Zeuge H. hat allerdings in den zentralen Punkten seine erstinstanzliche Aussage bestätigt, wonach es weder am 10.1. noch am 20.1.2003 ein Gespräch gegeben habe, anlässlich dessen der Versicherungsnehmer ihm seine Krebserkrankung offenbart habe. Wenn der Versicherungsnehmer ihm etwas Derartiges mitgeteilt hätte, wüsste er das, das sei ja nichts Alltägliches. Auf konkreten Vorhalt, dass der Versicherungsnehmer ihm gesagt haben soll, er sei an Krebs erkrankt, hat der Zeuge dies verneint und auf mehrfache Nachfrage erklärt, sich nicht daran erinnern zu können, dass ihm der Versicherungsnehmer bei dieser Gelegenheit die Krebserkrankung mitgeteilt und er gegenüber dessen Ehefrau im Hinblick auf die Umstände Verständnis für den Unfall geäußert habe. Von der Krebserkrankung des Herrn S. habe er erst nach dessen Tod erfahren.

Dass dem Zeugen H. die entsprechenden Informationen erteilt worden sind, kann auch nicht den Bekundungen der Zeugin H. entnommen werden, die sich bei ihrer Vernehmung durch den Senat – bemerkenswert abweichend von ihrer Aussage erster Instanz, aus der sich ergab, dass zwischen den Eheleuten S. und ihr in Gegenwart ihres Mannes über die Krebserkrankung gesprochen worden sei – vollständig darauf zurückgezogen hat, sich an nichts erinnern zu können. Schon die Art und Weise des Aussageverhaltens – die Zeugin ließ deutlich erkennen, dass es ihr ausgesprochen unangenehm war, erneut vernommen zu werden, und dass sie die Nachfragen des Senats als Zumutung betrachtete – haben jedoch Zweifel geweckt, ob nicht doch genau das geschehen ist, was die Klägerin vorgetragen hat.

Sie hat im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung erklärt, dass sie ihren Mann nach dem Unfall zu dem Agenten begleitet habe, da sie nicht mehr habe fahren und nur sie Angaben zu dem Unfallgeschehen habe machen können. Sie hätten vor dem Schreibtisch des Zeugen H. gesessen, der alles aufgenommen habe, als dessen Ehefrau hereingekommen sei und sich nach ihrer beider Befinden erkundigt habe. Die Zeugin habe ihren Mann immer im Krankenhaus, wo die Behandlung (Chemotherapie usw.) sofort nach der Diagnose eingeleitet worden sei, gesehen. Den gesamten Gesprächsinhalt habe der Zeuge H. mitbekommen, der noch geäußert habe, sie solle sich nichts daraus machen, er könne verstehen, dass man nach einer solchen Diagnose durcheinander sei.

Dafür, dass die Klägerin und der Versicherungsnehmer den Verkehrsunfallschaden am 20.1.2003 gemeinsam gemeldet haben und daher im Büro des Zeugen H. anwesend waren spricht im übrigen entscheidend, dass, wie der unbeteiligte Zeuge Neuruhr, der Unfallgegner des Verkehrsunfalles vom 20.1.2003, unter anderem bekundet hat, die Eheleute gegen 18.00 Uhr zu ihm nach Hause gekommen seien und -entsprechend der Ankündigung des von einem Kind an den Unfallort gerufenen Herrn S.- gesagt hätten, sie kämen eben vom Versicherungsvertreter und hätten den Schaden gemeldet. Diese Schilderung des Gangs der Ereignisse wird im Übrigen von den Bekundungen der Zeugin S. zu dem von ihr erlebten Geschehnisablauf getragen. Da ausgeschlossen werden kann, dass die Eheleute S. entgegen ihrer Ankündigung gegenüber dem Zeugen Neuruhr sowie der Zeugin S. sozusagen im Vorgriff auf den zum damaligen Zeitpunkt nicht absehbaren Eintritt des Versicherungsfalles einen Besuch bei dem Versicherungsagenten vorgetäuscht haben, spricht viel dafür, dass tatsächlich beide Eheleute den Agenten H. nach dem Verkehrsunfall und damit noch am 20.1.2003 aufgesucht haben. Damit kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass Gegenstand der Unterredung gleichfalls ein Gespräch über die Krebserkrankung war.

Es kommt hinzu, dass der Zeuge auf die Frage, was er gemacht hätte, wenn er von der Erkrankung des Herrn S. erfahren hätte, weiter erklärt hat, dies eigentlich nicht zu wissen, das wäre ja „eine schlimme Sache“ gewesen. Die Notwendigkeit, der Beklagten eine solche Information weiterzuleiten, zu unterrichten, erwogen zu haben, hat er in diesem Zusammenhang nicht einmal im Ansatz zu erkennen gegeben. Es liegt daher nahe, dass dem Zeugen, der nach seinen Angaben im Jahr vielleicht 10 Lebensversicherungs- und Berufsunfähigkeitsversicherungsverträge abschließt, überhaupt nicht bewusst war, dass auch nach Antragstellung Erkrankungen von erheblichem Gewicht zu offenbaren sind und welche Rolle ihm bei der Nachmeldung als Versicherungsagent zukommt. Dass er sich unter Umständen deshalb nicht mehr an die Vorfälle zu erinnern vermag, ist nicht fern liegend. All dies schließt es aus für bewiesen zu erachten, dass der Agent der Beklagten am 20.1.2003 nicht von der nachzumeldenden Erkrankung erfahren hat.

Ob das allerdings schon genügt, der Beklagten ein Rücktrittsrecht zu versagen, kann dahinstehen. Dem Versicherer ist – aufgrund der Untrennbarkeit der Empfangsvollmacht für Willens- und Wissenserklärungen – mitgeteilt, was seinem bevollmächtigten Agenten bei der Antragsaufnahme vom Versicherungsnehmer mitgeteilt wird. Zur Antragsaufnahme mag eine erneute Befassung des Agenten mit dem Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages nach dessen Abgabe zählen. Ob der Agent eines Versicherers auch dann als sein „Auge- und- Ohr“ gilt, wenn mit ihm im Zusammenhang mit der Meldung eines Versicherungsfalls einen anderen Versicherungsvertrag betreffend nachzumeldende Informationen gegeben werden, vor allem, ob auch in einem solchen Fall der Versicherer beweisen muss, dass dies nicht geschehen ist, - oder ob nicht in einem solchen Fall, was der Versicherungsnehmer zu beweisen hätte, von einer Vorkenntnis des Versicherers ausgegangen werden könnte (§ 16 Abs. 3 VVG) oder eine Verletzung der vorvertraglichen Beratungspflicht in Betracht kommt, muss nicht entschieden werden.

c. Denn es ist nicht ausgeschlossen, dass der Versicherungsnehmer bereits zu einem früheren Zeitpunkt, nämlich am 10.1.2003, bei dem Zeugen H. vorgesprochen und diesen über die Krebserkrankung – gezielt in Bezug auf seinen Versicherungsantrag und damit im Rahmen der Antragsaufnahme – unterrichtet hat. Das trägt die Klägerin vor.

Allerdings bestreitet dies der Zeuge H.. Nach seiner Erinnerung habe er wegen der Lebensversicherung nur ein einziges Mal Kontakt zu dem Versicherungsnehmer wegen einer Prämienfrage gehabt. Seine Erinnerung hat sich allerdings schon dort als nicht besonders verlässlich erwiesen, wo die Aufklärung des Gesprächs vom 20.1.2003 in Frage stand. Auch die langjährige nach seinen Angaben unbeanstandete Praxis des Zeugen ist als Indiz nicht von besonderem Gewicht, nachdem sich der Zeuge offenbar mit einer Reaktionsbedürftigkeit auf Nachmeldungen gefahrerheblicher Umstände noch nie befasst hat.

Demgegenüber spricht für das Vorbringen der Klägerin, dass sowohl der Zeuge S. als auch die Zeugin Schu bekundet haben, der Versicherungsnehmer habe ihnen berichtet, am 10.1.2003, dem Tag des Geburtstages der Zeugin Schu, bei dem Agenten H. gewesen zu sein und über die Krankheit gesprochen zu haben. Dies habe er, so die Zeugin Schu, auch als Erklärung dafür genannt, erst ein bis zwei Stunden später als seine Ehefrau und die Kinder zur Geburtstagsfeier erschienen zu sein. Durchgreifende Bedenken gegen die Glaubwürdigkeit dieser Zeugen bestehen nicht. Gründe, warum der Versicherungsnehmer entgegen dem tatsächlichen Geschehnisablauf von einer Offenbarung der Krankheit gegenüber dem Agenten H. berichtet und insbesondere ein verspätetes Erscheinen auf der Geburtstagsfeier der Zeugin Schu hiermit rechtfertigt haben soll, sind nicht erklärlich. Die Diagnose war bekannt, und der Versicherungsnehmer musste damit rechnen, dass bei Eintritt des Versicherungsfalles der Beklagten die Verletzung der Nachmeldepflicht ebenfalls bekannt wird.

Mit Blick auf diese widersprüchlichen Aussagen ist letztlich offen, ob eine Anzeige der Krebserkrankung erfolgt ist. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, die es erlaubten, einer der Zeugenaussagen den Vorzug zu geben, auch wenn ein Interesse vor allem der Zeugin Schu am Ausgang des Rechtstreits nicht erkennbar ist und daher ihre Bekundung besonderes Gewicht hat. Da jedenfalls die Beklagte nicht bewiesen hat, dass ihr Agent nicht durch ihren Versicherungsnehmer unterrichtet wurde, ist ihr ein Rücktrittsrecht wegen des Verschweigens der Krebserkrankung genommen.

d. Davon, dass der Versicherungsnehmer den Krankenhausaufenthalt wegen des Rollerunfalles bei Antragsaufnahme nicht angezeigt hat, kann gleichfalls nicht ausgegangen werden.

Hierzu hat der Zeuge H. bereits im ersten Rechtszug bekundet, dass der Versicherungsnehmer ihm bei seinem ersten Besuch – mit dem die Antragsaufnahme begann – erklärt habe, er wolle seine Familie absichern, er habe einen Rollerunfall gehabt und sei deswegen im Krankenhaus (Bl. 126 d.A.). Da der Versicherungsnehmer bereits am 2.12.2002 (bis 20.12.2002) stationär im Krankenhaus aufgenommen und der Antrag auf Abschluss des Lebensversicherungsvertrages am 12.12.2002 gestellt worden war, bestehen keine Bedenken, die Bekundungen des Zeugen H. zu diesem Punkt in Zweifel zu ziehen. Dessen ungeachtet hat die Klägerin bei ihrer Anhörung bestätigt, ihr Mann habe ihr von einem entsprechenden Gespräch mit dem Zeugen H. berichtet. Das überzeugt.

Auf die weitere Behauptung der Klägerin, der Agent H. habe eine Relevanz dieses Umstandes bei der Antragsaufnahme verneint, weil zum damaligen Zeitpunkt noch keine konkrete Diagnose gestellt gewesen sei und die stationäre Behandlung lediglich der Abklärung eines nicht klaren Röntgenbefundes gedient habe, kommt es deswegen nicht mehr an (vgl. hierzu auch BGH, Urt.v. 10.10.2001 – IV ZR 6/01 – NVersZ 2002, 60;BGH NVersZ 2002, 254). .

C.

Kann nicht festgestellt werden, dass der Versicherungsnehmer seiner Anzeige- und Nachmeldepflicht nicht genügt hat, liegen auch nicht die Voraussetzungen für eine Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung, § 22 VVG i.V.m. § 123 BGB, die wirksam binnen Jahresfrist erfolgt ist (§ 124 BGB), vor.

III.

Die Verzugskosten, die nach Grund und Höhe unstreitig sind, sind gemäß § 286 BGB gerechtfertigt.

Weiterhin kann die Klägerin von der Beklagten vorprozessuale Anwaltskosten in Höhe von 1.206,64 EUR gemäß § 286 BGB als nicht streitwerterhöhende Nebenforderung beanspruchen, weil nun keine vollständige Anrechnung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltsgebühren auf die anwaltliche Verfahrensgebühr des wegen desselben Gegenstandes geführten nachfolgenden Rechtsstreits mehr erfolgt (RVG GG 2500, 2503, vgl. Ruess, MDR 2005, 313 ff, 317; Hartung, MDR 2004, 1409 ff, 1415); die Forderung ist im Übrigen nach Grund und Höhe unstreitig.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

Die Revision war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

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(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten. (2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 124 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im F

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(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam. (2) Die Vorschriften d

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 22 Arglistige Täuschung


Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 21 Ausübung der Rechte des Versicherers


(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend g

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 17 Abtretungsverbot bei unpfändbaren Sachen


Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen gel

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. Dez. 2006 - 5 U 137/06 - 28 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Okt. 2001 - IV ZR 6/01

bei uns veröffentlicht am 10.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 6/01 Verkündet am: 10. Oktober 2001 Heinekamp Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein __________

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(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

Soweit sich die Versicherung auf unpfändbare Sachen bezieht, kann eine Forderung aus der Versicherung nur auf solche Gläubiger des Versicherungsnehmers übertragen werden, die diesem zum Ersatz der zerstörten oder beschädigten Sachen andere Sachen geliefert haben.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Der Versicherer muss die ihm nach § 19 Abs. 2 bis 4 zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet, Kenntnis erlangt. Der Versicherer hat bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt; er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

(2) Im Fall eines Rücktrittes nach § 19 Abs. 2 nach Eintritt des Versicherungsfalles ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet.

(3) Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.

(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 6/01 Verkündet am:
10. Oktober 2001
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten
des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende
Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben
und in das Formular aufzunehmen ist.
BGH, Urteil vom 10. Oktober 2001 - IV ZR 6/01 - OLG Dresden
LG Zwickau
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den
Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Oktober 2001

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Dezember 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von dem beklagten Versicherungsunternehmen eine Berufsunfähigkeitsrente.
Der Kläger, von Beruf Elektroinstallateur, stellte am 1. Juni 1996 bei der Beklagten den Antrag auf Abschluß einer Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Das Antragsformular wurde vom Agenten der Beklagten ausgefüllt. Zwischen den Parteien ist strei-

tig, ob der Agent dem Kläger sämtliche Gesundheitsfragen vorlas und was der Kläger darauf im einzelnen antwortete. Unstreitig erwähnte der Kläger jedenfalls Rückenbeschwerden und kreuzte der Agent gleichwohl bei der Frage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden u.a. der Wirbelsäule die Antwort "nein" an. Der Kläger war seit April 1994 wegen Rückenschmerzen zunächst bei Dr. G. und ab Januar 1995 bei der Orthopädin V. in Behandlung. Auf Veranlassung der letzteren wurde er vom 30. August bis 2. September 1995 im V.klinikum P. untersucht und vom 6. März bis 3. April 1996 in der Rehabilitationsklinik B. behandelt, wo als Befund eine fortgeschrittene Spondylosis deformans (degenerative Erkrankung der Wirbelkörper und Bandscheibenschaden) der Lendenwirbelsäule mit fortgeschrittener Osteochondrose (Knochen- und Knorpeldegeneration ) geschildert wurde. Aus der Rehabilitation wurde der Kläger als voll arbeitsfähig entlassen. Aufgrund zunehmender Beschwerden an der Lendenwirbelsäule wurde er jedoch ab 6. November 1998 arbeitsunfähig krankgeschrieben und in der Folgezeit zweimal operiert.
Die Beklagte lehnte die Zahlung der vereinbarten Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 375 DM ab, weil der Kläger sie nicht ausreichend über sein Rückenleiden informiert habe. Sie trat vom Vertrag zurück und focht ihn außerdem wegen arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Begründung , es sei dabei von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs abgewichen, hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen. Der

Kläger begehrt nunmehr die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte sei zur Anfechtung des Versicherungsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen, und hierzu ausgeführt:
Der Kläger habe die Gesundheitsfragen im Antragsformular zumindest bezüglich seines Rückenleidens unrichtig beantwortet. Angesichts seiner Krankengeschichte, aus der ein ernsthaftes, hartnäckiges Rückenleiden hervorgehe, habe die Erklärung des Klägers gegenüber dem Versicherungsvertreter, er leide an gelegentlichen Kreuzschmerzen, die manchmal mit einer Ischiasspritze behandelt würden, eine grobe Verharmlosung des wahren Krankheitsbildes dargestellt. Dies sei dem Kläger auch bewußt gewesen. Falls seine Behauptung zutreffe, der Versicherungsvertreter habe erwidert, daß nur ernsthafte Erkrankungen angegeben werden müßten, nicht aber Kreuzschmerzen, die wohl jeder einmal habe, so habe der Kläger daraus ersehen müssen, daß er dem Versicherungsvertreter ein falsches Bild von seinen Beschwerden vermittelt hatte. Der Kläger habe auch arglistig gehandelt, nämlich damit gerechnet, daß sich die Mitteilung des wahren Sachverhalts negativ auf den gewünschten Abschluß des Versicherungsvertrages auswirken könne. Hierfür spreche sowohl, daß seine Rückenerkrankung seine Berufs-

fähigkeit gefährdet habe, was ihm nicht verborgen geblieben sei, als auch, daû er keine plausible Erklärung für die verfälschende Darstellung seiner Beschwerden gegeben habe.
Die Anfechtungserklärung der Beklagten verstoûe auch nicht gegen Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt, daû die Beklagte eine gebotene Risikoprüfung unterlassen habe. Zwar treffe den Versicherer im Rahmen der Vertragsverhandlungen eine Obliegenheit zur Risikoprüfung , bei deren Verletzung er später nicht mit der Begründung vom Vertrag zurücktreten könne, der Versicherungsnehmer habe seine Anzeigeobliegenheit verletzt. Nicht gefolgt werden könne hingegen aber der weitergehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dem Versicherer sei, wenn er die gebotene Nachfrage unterlassen habe, auch die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung verwehrt (BGHZ 117, 385, 387 f.). Der arglistig Täuschende verdiene keinen Schutz seines Vertrauens auf den Bestand des erschlichenen Vertrages. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn sich dem Versicherer beim Vertragsschluû aufdrängen müsse, daû der Versicherungsnehmer eine arglistige Täuschung versuche. So liege es hier aber nicht.
II. Diese Erwägungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. a) Der Kläger hat die Antragsfrage nach Krankheiten, Störungen oder Beschwerden nicht objektiv unrichtig beantwortet. Das Berufungsgericht hat insoweit den Prozeûstoff nicht vollständig gewürdigt.

Unerheblich ist, daû der Agent im Antragsformular die Frage nach Vorerkrankungen verneinte. Es kommt allein auf die mündlichen Erklärungen des Klägers an. Bei Entgegennahme eines Antrags auf Abschluû eines Versicherungsvertrages steht dem Antragsteller der empfangsbevollmächtigte Vermittlungsagent des Versicherers, bildlich gesprochen, als dessen Auge und Ohr gegenüber. Was ihm mit Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Agent es nicht in das Formular aufgenommen hat (BGHZ 116, 387, 389).
Soweit es um den Inhalt der mündlichen Erklärungen des Klägers geht, ist im Revisionsverfahren die Richtigkeit seines diesbezüglichen Vortrags zu unterstellen. Die Beweislast dafür, daû er etwas anderes gesagt hat, als er behauptet, trifft die Beklagte. Nach der Auge-und-OhrRechtsprechung läût sich, wenn der Agent das Formular ausgefüllt hat, allein mit dem Formular nicht beweisen, daû der Versicherungsnehmer falsche Angaben gemacht hat, sofern dieser substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Dann muû vielmehr der Versicherer beweisen, daû der Versicherungsnehmer den Agenten mündlich nicht zutreffend unterrichtet hat. Dieser Beweis ist regelmäûig nur durch die Aussage des Versicherungsagenten zu führen (BGHZ 107, 322, 325). Hier hat das Landgericht den Versicherungsagenten und gegenbeweislich die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Das Berufungsgericht hat aber ausdrücklich offengelassen, ob es der Aussage des Agenten Glauben schenkt, wonach der Kläger lediglich von einmalig aufgetretenen Kreuzschmerzen sprach, die der Arzt als belanglos einge-

stuft habe. Deshalb ist im Revisionsverfahren zugunsten des Klägers seine anderslautende Darstellung als wahr zu unterstellen. Die Darstellung des Klägers ergibt sich aus der Zeugenaussage seiner Ehefrau. Das Berufungsgericht hat lediglich auf den schriftsätzlichen Vortrag des Klägers Bezug genommen, er habe dem Agenten angegeben , daû er Rückenschmerzen habe und sich deshalb ab und zu vom Arzt eine Ischias-Spritze geben lassen müsse. Dabei hat es übersehen , daû der Kläger sich im Berufungsverfahren ausdrücklich die Zeugenaussage seiner Ehefrau zu eigen gemacht hat. Aber auch ohne die ausdrückliche Berufung des Klägers auf diese Aussage müûte davon ausgegangen werden, daû er sie, als ihm günstig, zum Gegenstand seines eigenen Vortrags machen wollte. Die Ehefrau hat folgendes bekundet : Ihr Mann habe gesagt, daû er Rückenschmerzen habe und, wenn diese aufträten, er zum Arzt - der Orthopädin V. - gehe und dort immer eine Spritze bekomme, die dann je nach Arbeitsbelastung oder sonstigen Umständen auch unterschiedlich lange anhalte.
Schon danach steht fest, daû der Kläger dem Agenten nicht nur angegeben hat, unter Rückenschmerzen zu leiden; aus seiner Antwort ergibt sich vielmehr zugleich, daû diese Schmerzen wiederholt auftraten und jeweils - bei unterschiedlichem Erfolg - ärztlich mit Spritzen behandelt werden muûten.

b) Zu weiteren Angaben auf die ihm gestellte Gesundheitsfrage war der Kläger nicht aufgerufen.

Das Berufungsgericht nimmt insoweit bereits nicht hinreichend in den Blick, daû nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - von denen im Revisionsverfahren auszugehen ist - der Agent der Beklagten auf die Schilderung des Klägers geantwortet hat, es handele sich insoweit um eine Bagatelle, um eine Volkskrankheit, die eigentlich jeder habe und die man nicht in den Antrag aufnehmen müsse. Schon danach muûte sich der Kläger zu ergänzenden Angaben nicht veranlaût sehen, zumal ihm - wie der Antrag ausweist und sich nach dieser Antwort des Agenten als folgerichtig darstellt - die ergänzende Frage nach Art, Verlauf und Folge der Erkrankung (einschlieûlich Operationen, Kuren ...) offensichtlich nicht mehr gestellt worden ist.

c) Dem Kläger oblag es nicht, den kurzen Krankenhausaufenthalt und die Behandlung in der Reha-Klinik B. ungefragt anzuzeigen. Das gilt zum einen schon deshalb, weil die Reaktion des Agenten auf die Angaben des Klägers diesem den Blick darauf verstellen muûte, daû noch ergänzende Erklärungen geboten sein könnten. Zum anderen ergaben sich aus diesen stationären Krankenhausaufenthalten jedenfalls aus der Sicht des Klägers über die bereits gemachten Angaben hinaus keine weiteren gefahrerheblichen Umstände.
Der erste, nur viertägige Klinikaufenthalt diente der diagnostischen Abklärung des Leidens und brachte kein greifbares Ergebnis. Die Verdachtsdiagnose der behandelnden Ärztin V. auf Verengung des Wirbelkanals und Wirbelgleiten wurde nicht bestätigt, eine Operationsindikation wurde verneint und die Fortsetzung der konservativen Therapie durch Spritzen wurde befürwortet. Die zweite "stationäre Behandlung"

war eine Rehabilitationskur, hinsichtlich derer der Kläger richtig vorgetragen hat, daû sie einer Therapie des Rückenleidens durch Stärkung der Rückenmuskulatur diente.

d) Damit fehlt es nicht nur an einer objektiven Verletzung der Anzeigeobliegenheit durch den Kläger. Zugleich erweist sich vielmehr auch die Annahme des Berufungsgerichts als nicht tragfähig, der Kläger habe sein Leiden gegenüber dem Agenten der Beklagten verharmlost. Das Leiden verharmlost hat - nach den Angaben der Ehefrau des Klägers - der Agent. Ihn hinsichtlich der Frage zu kontrollieren, was in das Antragsformular aufzunehmen ist, war nicht Sache des Antragstellers. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigeobliegenheit so ausgestaltet , daû der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Agent dadurch, daû er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen. Anhaltspunkte für ein kollusives Zusammenwirken von Kläger und Agent hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; sie sind auch nicht ersichtlich.

e) Ist danach davon auszugehen, daû der Kläger der Anzeigeobliegenheit genügt und ihn der Vorwurf, sein Leiden verharmlost zu haben , nicht trifft, fehlt es an einer Grundlage für die Annahme des Berufungsgerichts , der Kläger habe die Beklagte durch Täuschung zum Abschluû des Vertrages bewegen wollen. Eine arglistige Täuschung des

Klägers scheidet schon deshalb aus, ohne daû es insoweit auf weiteres ankommt.
2. Demgemäû hatte der Senat schon aus diesem Grunde die Grundsatzfrage, deretwegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich eine Verletzung der Nachfrageobliegenheit des Versicherers diesem auch die Arglistanfechtung verwehrt, nicht zu entscheiden (vgl. zur Wissenszurechnung bei arglistigem Verschweigen von Gesundheitsumständen das Senatsurteil vom 7. März 2001 - IV ZR 254/00 - VersR 2001, 620 unter 2 b bb).
Terno Seiffert Ambrosius
Wendt Dr. Kessal-Wulf

Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.

(2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.