Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 13. März 2012 - 4 U 77/11 - 22


Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 31. Januar 2011 - 6 O 171/10 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis soll von der … P. Bank finanziert werden. Einwendungen aus dieser Zusatzvereinbarung kann der Kunde nicht gegenüber der P. Bank geltend machen. Hinsichtlich der Zahlung der letzten Darlehensrate (Restrate) treffen Händler und Kunde die nachstehende Vereinbarung:
1. Bei vertragsgemäßer Zahlung der vorausgehenden Darlehensrate ist der Händler verpflichtet, das Fahrzeug auf Anbieten des Kunden zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate zurückzukaufen.
2. Der Rücknahmepreis entspricht mindestens der Schlussrate in Höhe von 7.489,08 EUR. Dabei ist vorausgesetzt, dass das Fahrzeug bei Rücknahme eine Kilometerleistung von nicht mehr als 36.000 km aufweist, sich in einem dem Alter dieser Kilometerleistung entsprechenden Erhaltungszustand befindet, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher und nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt worden ist. …Der Rückkaufpreis reduziert sich weiter um den Minderwert des Fahrzeugs, der dadurch begründet ist, dass es sich zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Restrate nicht in einem dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechenden verkehrs- und betriebssicheren sowie fahrbereiten Zustand, frei von Schäden befindet.
3. Die Rückgabe des Fahrzeugs an den Händler hat spätestens am Tage der Fälligkeit der Restrate zu verfolgen. Zur Ermittlung des Kaufpreises wird der Kunde das Fahrzeug dem Händler spätestens 14 Tage vor Fälligkeit der Restrate zur Bewertung vorführen.
4. Nach erfolgtem Rückkauf wird der Kunde den zur Zahlung kommenden Rückkaufpreis am Tage der Fälligkeit der Restrate an die P. Bank auf die bei der Bank offene Forderung aus dem Darlehensvertrag zahlen.
5. Mit Ausgleich der Forderung der P. Bank geht das Eigentum bzw. der Anspruch des Kunden gegen die Bank auf Übereignung des Fahrzeugs auf den Händler über.
das am 31.1.2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6 O 171/10 - abzuändern und festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
die Berufung zurückzuweisen.
II.

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Annotations
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.
(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.