Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. Aug. 2005 - 4 U 401/02-44

bei uns veröffentlicht am09.08.2005

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2002 - 4 O 279/85 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.693,78 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger beantragte beim Versorgungsamt A. mit Antrag vom 11.03.1974 (eingegangen am 19.03.1974, GA I Bl. 157) die Gewährung von Versorgung wegen multipler Sklerose. Den Antrag begründet er damit, dass die Krankheit als Folge einer entweder im Jahre 1944 oder 1962/1963 erfolgten Polio-Schluckimpfung entstanden sei. Da der Kläger das Jahr 1974 als das Jahr angab, in dem die ersten Symptome der Krankheit aufgetreten seien, holte das Versorgungsamt A. verschiedene Auskünfte ein und lehnte schließlich durch Bescheid vom 05.02.1975 (GA I Bl. 69) die Gewährung der sog. "Kannversorgung" gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 Bundesseuchengesetz (künftig BSeuchG) mit der Begründung ab, dass der Zeitpunkt der Impfung und damit die zeitliche Verbindung von sechs Wochen zwischen Impfung und dem Auftreten der Erstsymptome nicht habe festgestellt werden können. Auf den Widerspruch des Klägers hob das Versorgungsamt A. den Bescheid vom 05.02.1975 wegen örtlicher Unzuständigkeit auf (Abhilfebescheid vom 18.08.1975, GA I Bl. 72) und gab den Antrag an das Versorgungsamt S. ab. Dieses lehnte eine Kannversorgung nach § 52 Abs. 2 S. 2 BSeuchG durch Bescheid vom 01.10.1976 (GA I Bl. 73 f.) ebenfalls ab und begründete dies damit, dass trotz intensiver Nachforschung nicht habe festgestellt werden können, dass die Erstsymptome der multiplen Sklerose in einer engen zeitlichen Verbindung – nämlich einer Zeitspanne bis zu sechs Wochen – zu einer Poliomyelitis-Schluckimpfung aufgetreten seien. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesversorgungsamt S. durch Widerspruchsbescheid vom 09.12.1977 als unbegründet zurück (GA I Bl. 57 f.). Auf die hiergegen erhobene Klage des Klägers vor dem Sozialgericht in A. wurde das beklagte Land durch Urteil vom 12.09.1980 (Az. S 7 V 6/78 [nicht bei den Akten]) verurteilt, unter Beachtung der Auffassung des Gerichts einen neuen Bescheid zu erlassen. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, dass die ergangenen Bescheide rechtsfehlerhaft seien, weil der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt gewesen sei. Ein Teil der vernommenen und bereits im Verwaltungsverfahren als Auskunftspersonen benannten Zeugen hätten für einen Zeitraum von 6 Wochen nach der Impfung am 26.03.1962 Krankheitsbilder bekundet, die nach dem beigezogenen ärztlichen Gutachten Erstsymptome einer multiplen Sklerose darstellten.

Am 18.12.1981 erteilte der Minister des S. für Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung gem. § 54 Abs. 3 BSeuchG die Zustimmung zur Gewährung der "Kannversorgung", weil die Voraussetzungen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 BSeuchG dem Grunde nach erfüllt seien (GA I Bl. 233). Daraufhin bewilligte das Versorgungsamt S. dem Kläger durch Bescheid vom 05.07.1982 (nicht bei den Akten) mit Wirkung ab dem 01.03.1974 die "Kannversorgung" dem Grunde nach. Zur Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit hielt es weitere Gutachten für erforderlich. In einer Stellungnahme vom 30.09.1982 vertrat der ärztliche Dienst des Versorgungsamtes S. die Auffassung, dass nach den fachneurologischen Gutachten eine MdE von 100 % seit 1974 vorliege, dass jedoch für die Einschätzung der Pflegezulage sowie der Einzel-MdE-Sätze für die Schwerstbehindertenzulage eine klinische Untersuchung erforderlich sei (Anlage B9 zum Schriftsatz des beklagten Landes vom 20.08.1993 [GA IV Bl. 754 ff.], künftig bloß Anlage ...). Daraufhin bewilligte das Versorgungsamt S. dem Kläger durch Bescheid vom 05.10.1982 (GA I Bl. 157) für die Gesundheitsstörung "Organisches Nervenleiden (Multiple Sklerose)" mit Wirkung ab dem 01.03.1974 eine Grundrente nach einer MdE von 100 %. Eine Entschädigung über die Gewährung einkommensabhängiger Leistungen behielt es sich nach Eingang und Auswertung von Fragebögen vor. Da sich aus vom Versorgungsamt beigezogenen Unterlagen ergab, dass der Kläger den Beginn der Erstsymptome der multiplen Sklerose auf das Jahr 1964 datiert hatte, erhob das beklagte Land Restitutionsklage vor dem Sozialgericht A. (Az. S 7 (9) V 67/83). Durch Rücknahmebescheid vom 09.08.1983 (nicht bei den Akten) nahm das Versorgungsamt die Bescheide vom 05.07.1982 und vom 05.10.1982 zurück und ordnete die Rückzahlung seiner Ansicht nach zu Unrecht gezahlter 71.020,- DM Versorgungsbezüge an. Nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers durch Bescheid vom 12.01.1984 erhob der Kläger Klage vor dem Sozialgericht A. (S 7 V 7/84). Dieses verband die beiden Klagen, wies die Restitutionsklage ab und hob die Bescheide vom 09.08.1983 und vom 12.01.1984 auf (Urteil vom 16.11.1984, Az. S 7 V 7/84 = GA I Bl. 26 ff.).

Mit Bescheid vom 21.06.1983 (Anlage B18) lehnte das Landesversorgungsamt S. die am 11.03.1974 gestellten Anträge auf Kapitalabfindung (§ 72 BVG) und auf Zuschuss zur Beschaffung eines Motorfahrzeugs, zu dessen Instandhaltung, zur Garagenmiete und zur Herstellung einer Garage (§ 11 Abs. 3 BVG) ab. Der Widerspruch des Klägers hiergegen wurde am 06.07.1983 zurückgewiesen (Bescheid nicht bei den Akten). Auf die Klage des Klägers vor dem Sozialgericht A. hob dieses die Bescheide vom 21.06.1983 und vom 06.07.1983 auf und verurteilte das beklagte Land, dem Kläger ab dem 01.03.1977 das Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 13 und ab dem 01.08.1978 der Besoldungsgruppe A 14 nach Dienstaltersstufen 4 und 11 nebst Ortszuschlag nach Stufe 2 zu gewähren (Urteil vom 16.11.1984, Az. 7 (9) V 93/83 = GA I Bl. 37 ff.).

In einem weiteren Bescheid vom 21.06.1983 lehnte das Versorgungsamt die Anträge des Klägers vom 11.03.1974 auf Pflegezulage, Schwerstbehindertenzulage, Pauschbetrag für Kleider, Berufsschadensausgleich und Ausgleichsrente ab mit der Begründung, dass sich der Kläger nicht habe untersuchen lassen; nach Aktenlage hätten die medizinischen Voraussetzungen nicht vorgelegen (GA I Bl. 82). Auf den Widerspruch des Klägers hob das Versorgungsamt den Bescheid vom 21.06.1983 wieder (Abhilfebescheid vom 29.04.1986 = GA II Bl. 292 d.A. = B24) und gewährte dem Kläger Pflegezulage ab dem 01.03.1974 nach Stufe I und ab 01.08.1982 nach Stufe II, Schwerstbeschädigtenzulage ab dem 01.01.1978 nach Stufe I und ab dem 01.08.1982 nach Stufe III, Pauschbeträge für Kleider- und Wäscheverschleiß ab 01.03.1974 und Ausgleichsrente nach § 32 BVG ab 01.03.1974.

Mit Bescheid vom 15.04.1985 (GA I Bl. 95 = Anlage B43) ordnete das Versorgungsamt S. in Ausführung des Urteils des Sozialgerichts A. vom 16.11.1984 die Zahlung der Beschädigtenversorgung nach der MdE von 100 % an.

Am 25.09.1989 beantragte der Kläger erneut die Kapitalisierung der Rente. Der Antrag (nicht bei den Akten) wurde durch Bescheid vom 01.06.1990 (Anlage B31a ) abgelehnt. Dem Widerspruch des Klägers wurde nicht abgeholfen. Die daraufhin erhobene Klage vor dem Sozialgericht A. ruht (S 14 (3) 152/90). Der weitere Antrag des Klägers auf Kapitalisierung der Rente vom 07.06.1991 (nicht bei den Akten) wurde durch Bescheid vom 04.08.1993 ebenfalls abgelehnt (Anlage B 38). Auch die hiergegen vor dem Sozialgericht eingereichte Klage ruht (S 14 V 141/93). Der letzte Antrag auf Gewährung von Kapitalabfindung datiert vom 29.06.1996. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs eingereichte Klage vor dem Sozialgericht wurde im Wege des Vergleichs zurückgenommen (Az. S 17 V 84/97), wobei das beklagte Land die Sache als Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 03.07.1997 fortführte. Eine Entscheidung ist bisher nicht ergangen.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger das beklagte Land wegen der Bearbeitung seines Antrags auf Entschädigung nach § 52 Abs. 2 BSeuchG auf Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch genommen, die Entscheidung über die Anträge sowie die Zahlung trotz des Vorliegens aller entscheidungserheblichen Tatsachen schuldhaft hinausgezögert zu haben. Außerdem habe es Intimdaten rechtswidrig an Dritte weitergegeben. Hierdurch sei dem Kläger ein erheblicher Schaden entstanden. Da die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei, sei ihm eine genaue Schadensbezifferung noch nicht möglich. Das beklagte Land habe ihm amtspflichtwidrig nicht die Pflegestufe V zugebilligt. Außerdem habe es sich bis zum heutigen Tage geweigert, die Rente zu kapitalisieren.

Der Kläger hat Feststellungsklage erhoben und den Klageantrag mit Schriftsatz vom 17.10.1986 konkretisiert (GA II Bl. 281, 378). Das Landgericht hat sodann durch das am 09.10.1987 verkündete Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen, weil der Kläger die Möglichkeit von Zukunftsschäden nicht hinreichend substantiiert dargetan habe (GA II Bl. 386 ff.). Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers, in der dieser die Feststellungsanträge erneut konkretisiert hat (vgl. den Berufungsantrag GA II Bl. 406 ), hat der Senat durch Urteil vom 12.05.1989 zurückgewiesen (Az. 4 U 169/87, GA II Bl. 452 ff.). Auf die hiergegen vom Kläger eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof das Urteil vom 12.05.1989 - mit Ausnahme der abgewiesenen Feststellungsklage hinsichtlich der Schadenersatzpflicht des beklagten Landes wegen der Versendung der Intimdaten - aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (Urteil des BGH vom 21.02.1991, III ZR 204/89 = GA III Bl. 578 ff.). Mit seinem Berufungsantrag hat der Kläger sodann die Feststellungsklage mit Ausnahme des Antrags zu Ziffer 1 g Halbsatz 1 weiterverfolgt, hilfsweise die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung von 150.000,- DM nebst Zinsen verlangt und ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld wegen der rechtswidrigen Versendung der Intimdaten geltend gemacht (GA III Bl. 605 f. i.V.m. Bl. 619). Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat durch Urteil vom 04.10.1991 (GA III Bl. 624) die Klage auf Zahlung eines Schmerzensgeldes abgewiesen, das Urteil des Landgerichts vom 09.10.1997 im Übrigen - mit Ausnahme des Teils über die Versendung der Intimdaten - aufgehoben und die Sache im Umfange der Aufhebung an das Landgericht zurückverwiesen (GA III Bl. 624 ff.). Die hiergegen hinsichtlich der Abweisung der Schmerzensgeldklage vom Kläger eingereichte Revision hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 12.11.1992 nicht angenommen (II ZR 180/91 = GA IV Bl. 709). Das Landgericht hat sodann mehrere Termine zur mündlichen Verhandlung bestimmt, von denen die meisten auf Grund von Anträgen des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgehoben bzw. verlegt werden mussten. So wurde der Termin vom 16.03.1994 auf Antrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf den 15.06.1994 verlegt, weil dieser in Akten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen nicht habe Einsicht nehmen können (GA IV Bl. 811, 813). Wegen Urlaubs des Prozessbevollmächtigten des Klägers sowie immer noch fehlender Einsicht in die Akten des Landessozialgerichts erfolgte auf den Antrag des Klägervertreters eine weitere Verlegung auf den 28.09.1994 (GA IV Bl. 816, 818 Rs.). Als der Klägeranwalt auch die Verlegung dieses Termins beantragt hat, weil er immer noch keine Einsicht in die bereits erwähnten Akten hat nehmen können (GA IV Bl. 821 f.), hob der Erstrichter den Termin auf und bat die Parteien durch Verfügung vom 19.08.1994 um Mitteilung, wann dem Verfahren durch Terminsbestimmung Fortgang gegeben werden soll (GA IV Bl. 823 Rs.). Am 22.02.1995 wurde das Verfahren, weil seit mehr als sechs Monaten nicht mehr betrieben, weggelegt (GA IV Bl. 828). Mit Schriftsatz vom 23.04.1997 bestellten sich die Streitverkündeten (RAe) zu Prozessbevollmächtigten des Klägers und baten um Akteneinsicht, die bewilligt wurde, wovon die neuen Prozessbevollmächtigten laut Vermerk vom 29.04.1997 telefonisch benachrichtigt wurden (Bl. 829 d.A.). Gleichzeitig legten die bisherigen Prozessbevollmächtigten (RAe) das Mandat nieder (GA IV Bl. 830). In der Folgezeit kam es ab Juli 1998 zum Schriftverkehr zwischen dem Landgericht und dem Kläger wegen der Kostenfestsetzung für die bisherigen Prozessbevollmächtigten nach § 19 BRAGO, in dessen Verlauf das Landgericht den Wert des Streitgegenstandes für das Verfahren bis zur Berufung und für das Verfahren nach Zurückverweisung durch Beschluss vom 28.09.1998 auf 80.000,- DM festsetzte (GA IV Bl. 847 f.). Mit Schriftsatz vom 24.11.1998, eingegangen am 25.11.1998, bat das beklagte Land um Terminsbestimmung und erhob die Einrede der Verjährung mit der Begründung, dass das Verfahren seit der Verfügung des Gerichts vom 19.08.1994 nicht mehr betrieben worden sei (GA IV Bl. 863).

Der Kläger, der mehreren Personen den Streit verkündet hat (Bl. 317, 923, 929, 1176 d.A.), hat unter näherer Darlegung die Ansicht vertreten, dass die Abladung vom 19.08.1984 die Unterbrechung der Verjährung nicht beendet habe.

Das Landgericht hat sodann durch das am 10.06.2002 verkündete Urteil (Az. 4 O 279/85, GA V Bl. 1013 ff.) die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dass dahingestellt bleiben könne, ob das beklagte Land Amtspflichten verletzt habe, weil jedenfalls hinsichtlich der vor 1994 begangenen Pflichtverletzung Verjährung eingetreten sei. Auf die angefochtene Entscheidung wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Er ist der Ansicht, dass die Verjährungszeit auf Grund der vertragsähnlichen Sonderbeziehung zwischen den Parteien 30 Jahre betrage. Ob die Unterbrechung der Verjährung durch Klageerhebung ihre Wirkung mit dem Zugang der Verfügung des Gerichts verloren habe, könne dahinstehen. In dem Antrag des Klägers auf Akteneinsicht vom 23.04.1997 sei nämlich ein erster Schritt zur Fortführung des Verfahrens zu sehen. Der Kläger behauptet, seine damaligen Prozessbevollmächtigten hätten weder die Akten noch eine telefonische Nachricht über die bewilligte Akteneinsicht erhalten. Der Kläger habe triftige Gründe für die Nichtweiterbetreibung des Verfahrens vorgetragen, die in der Beschaffung von Beweisen sowie im Bemühen um Akteneinsicht in Akten des Sozialgerichts bestanden hätten. Wesentlich sei auch, dass sich der Kläger mit dem Vorschlag des Gerichts in der Verfügung vom 19.08.1994 nicht (ausdrücklich) einverstanden erklärt habe. In seinem bloßen Schweigen liege keine Zustimmung. Die zusammengehörigen Feststellungsanträge des Klägers auf Einstufung in die höchste Pflegeklasse habe das Landgericht entgegen der Entscheidung des BGH in Einzelteile zerlegt. Außerdem habe der Erstrichter die an den Kläger zu stellenden Anforderung überspannt.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils

1. festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm ab dem 01.01.1977 dadurch entstanden ist, dass der Beklagte wegen mangelnder Sachaufklärung die Anträge des Klägers zur Kannversorgung ab dem 01.01.1976 nicht beschieden hat, und zwar

a. den jetzt und künftig entstehenden Schaden, der durch beharrliche Amtspflichtverletzungen verschiedenster Art seit dem 01.01.1980 unter anderem dadurch entsteht, dass die Gewährung der ab 01.03.1974 dem Kläger zustehenden Versorgungsleistung, auf die dieser in seinen Dispositionen vertraut hat, verzögert wird, wobei als untere Grenze für die Bezifferung der Schadenshöhe der entgangene Gewinn anzusehen ist,

b. den durch die amtspflichtwidrige Nichtaufklärung und Nichtbescheidung trotz Vorliegens von Zeugenaussagen aus dem Jahre 1976 in Verbindung mit den Klägerangaben aus den Jahren 1974 bis 1986 entstandenen Vorenthaltungsschaden der zwingend und fortlaufend zu gewährenden Kannversorgungsleistung,

c. den Schaden, der dadurch entstanden ist, dass die ab 01.01.1981 zu gewährenden Leistungen nicht erstattet wurden,

d. den durch die beharrliche Missachtung der rechtlichen Bindung an die Ministererlasse vom 06.11.1975 und 29.06.1976 unter Missachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Bindung an die amtsärztliche/versorgungsrechtliche Beurteilung des MdE-Grades von 100 %, der außergewöhnlichen Pflegebedürftigkeit, der Missachtung von gerichtlichen Feststellungsinhalten und Sozialhilfemindesteinstufungen entstandenen Verzögerungs- und Vorenthaltungsschaden der ab dem 01.03.1974 zu erstattenden Leistungen,

e. den Schaden, der durch den amtspflichtwidrigen, zum 01.03.1974 rückwirkenden "Widerruf" der Pflegezulagenmindestgewährung durch die Sozialhilfe am 15.04.1985 und 29.04.1986 entstanden ist,

f. den sodann durch weiteres beharrliches Unterlaufen der Bestimmungen des Urteils vom 12.09.1980 und durch Missachtung der ministeriellen Zustimmung vom 18.12.1981 entstandenen Verzögerungs- und Vorenthaltungsschaden,

g. den Verzögerungsschaden durch die Versäumung zur Anfertigung eines wissenschaftlichen Gutachtens ab 06.02.1981, 26.02.1983, 23.02.1983 und im April 1983,

h. den durch die fortgesetzte Verweigerung der Subsumtion der zahlreichen vom Kläger vorgelegten Gutachten unter die gesetzlichen Vorschriften entstandenen Schaden,

i. den durch das arglistige Verschweigen ärztlicher Stellungnahmen insbesondere der Gutachten vom 12.09.1982 und 04.12.1985 entstandenen zusätzlichen Verzögerungsschaden,

j. den durch die Anordnung nicht erforderlicher Untersuchungen des Klägers ab 1982 entgegen bereits vorliegender rechtlicher Bindung entstandenen Verzögerungsschaden,

k. den wider besseres Wissen trotz der Angaben des Klägers durch sein im Schreiben vom 03.11.1975 und 22.11.1986 durch Erhebung der Restitutionsklage am 14.06.1983 entstandenen Vorenthaltungs- und Verzögerungsschaden sowie den Schaden, "der durch die Aufhebung der Teilbescheide vom 09.08.1983 sowie durch die Bescheide vom 21.06.1983 und 09.08.1983 entstanden ist", wobei arglistig verschwiegen wurde, dass durch die Beklagte rückwirkend nie eine Klärungsmitwirkungshandlung des Klägers angeordnet war entgegen der tatsächlichen Mitwirkung, wobei die Erforderlichkeit der ärztlichen Gutachten jedoch nie begründet wurde,

l. den wegen der amtspflichtwidrigen Nichtbescheinigung zahlreicher Anträge bis heute entstandenen und auch zukünftig noch entstehenden Schaden;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Verzögerungsschaden zu ersetzen, und zwar

a. der durch amtspflichtwidrige Missachtung des bereits überreichlich vorliegenden Gutachtenmaterials und Stellungnahmen entstanden ist,

b. der durch zusätzliche beharrliche Missachtung der Bindung an Gesetz und höchstrichterliche Rechtsprechung in die seit 1973 fortlaufend erfolgten Feststellung der Sozialämter, der Versorgungsämter und den Gerichtsfeststellungen zu den Auswirkungen der multiple Sklerose entstand,

c. den zusätzlichen neuen Vorenthaltungsschaden, der dem Kläger durch den zuständigkeitsüberschreitenden und auch sonst rechtswidrigen Rücknahmebescheid vom 15.04.1986 und 29.04.1986 durch die anderen Ämter seit 1974 gewährten höchsten Pflegestufezahlungen entstand,

d. der durch das amtspflichtwidrige Verschweigen der ebenfalls für den Kläger positiven Gutachten und Stellungnahmen vom 12.09.1987, 07.03.1992 zur Erstellung des Gutachtens nach Aktenlage und 03.12.1985 (Universitätsklinik A.) entstanden ist und

e. den Verzögerungs- und Vertrauensschaden, der durch Vorspiegelung einer angeblichen Mitwirkungsverpflichtung entstand, wobei die Beklagte dem Kläger verschwieg, dass sie überhaupt keine rückwirkende Mitwirkungshandlung ab August 1975 laut den Akten verlangt hatte,

3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch fortlaufende Amtspflichtverletzung verschiedenster Art des zwischen den Parteien bestehenden Sozialgerichtsverhältnisses ab 01.01.1977 entstanden ist und künftig entstehen wird, insbesondere

a. den Verzögerungsschaden, der dem Kläger durch nicht ordnungsgemäße Aufklärung und Missachtung des Bundesministererlasses vom 16.07.1973 und 25.04.1968 ab Bestehen des Sozialrechtsverhältnisses vom August 1975 einerseits und der durch die verzögerte Vollstreckung des positiven Urteils des Sozialgerichts A. vom 12.09.1980 und Missachtung der eigenen Ministerzustimmung vom 18.12.1981 zur Kannversorgung entstanden ist,

b. den Verzögerungsschaden, der dem Kläger weiterhin laufend ab 01.01.1981 durch rechtswidriges Versenden der Intimdaten an Nichtleistungsträger ohne Einwilligung des Klägers und ohne Erforderlichkeit entstanden ist, wobei durch diese beharrlichen Persönlichkeitseingriffe vom 06.02.1981, 26.02.1982, 23.02.1982 und April 1983 schuldhaft Amtspflichten verletzt wurden,

c. den Verzögerungsschaden, der dem Kläger wiederum neu fortlaufend entstanden ist und durch die missbräuchliche wider besseres Aktenwissen aus den Jahren 1975 und 1976 am 14.06.1983 angestrengte Restitutionsklage entstanden ist.

hilfsweise

das beklagte Land zu verurteilen, an den Kläger 76.693,78 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil, die in diesem Rechtsstreit ergangenen weiteren Urteile des Landgerichts, des Senats und des Bundesgerichtshofs sowie die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 26.7.2005 (GA VII Bl. 1579) verwiesen.

II. A. Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung weder auf einem Rechtsfehler beruht, noch nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO).

Der Kläger hält seine Feststellungsklage aufrecht, soweit sie das Revisionsgericht im Urteil vom 21.2.1991 für zulässig erachtet hat. Die Klage ist in Feststellungs- und hilfsweisen Leistungsanspruch nicht begründet. Dem Kläger stehen keine Schadensersatzansprüche zu, da die Beklagte den allein aus dem rechtlichen Aspekt der Amtshaftung herzuleitenden Schadensersatzansprüchen mit Erfolg die Einrede der Verjährung entgegensetzt.

1. Die streitgegenständlichen Ansprüche unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Fassung.

a) Als Anspruchsgrundlage der dem Feststellungsbegehren zugrunde liegenden Schadensersatzansprüche kommt nur § 839 GG i. V. m. Art 34 GG in Betracht. Entgegen der Auffassung der Berufung ist zwischen den Parteien kein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis zustande gekommen.

Die Annahme eines solchen Schuldverhältnisses setzt voraus, dass ein besonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet worden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelungen ein Bedürfnis für eine angemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts vorliegt (BGHZ 21, 214, 216; 54, 299, 303; 59, 303, 305; 135, 341, 344).

aa) In der Kasuistik werden diese Voraussetzungen zunächst hinsichtlich des Betriebs einer gemeindlichen Abwasserkanalisation im Verhältnis eines Anschlussnehmers zur Gemeinde anerkannt (BGHZ 54, 299, 303; vgl. auch BGHZ 59, 303, 305 zur Wasserversorgung). Auch im Rahmen eines anstaltlichen Nutzungsverhältnisses zwischen Benutzer und hoheitlichem Betreiber einer kommunalen Einrichtung können die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses je nach Lage des Einzelfalls gegeben sein (die Entscheidung BGHZ 61, 7, 11 betrifft die Rechtsbeziehungen zwischen Betreiber und Nutzer eines kommunalen Schlachthofs). Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass ein besonderes Bedürfnis für die Übertragung des schuldrechtlichen Haftungssystems vor allem dann besteht, wenn der Bürger in gegenseitige Rechte und Pflichten begründende Leistungsbeziehungen zur öffentlichen Hand tritt, die ebenso gut durch einen privaten Unternehmer hätten erbracht werden können. Hier liegt es nahe, die Verantwortlichkeit zwischen dem öffentlich-rechtlichen Träger und Abnehmer nach den Vorschriften des vertraglichen Schuldrechts zu regeln. Diese Erwägungen sind auf die vorliegend zu beurteilenden Rechtsbeziehungen nicht übertragbar. Denn die durch die Normen des Sozialrechts begründeten Leistungsbeziehungen betreffen einen Kernbereich der verwaltungsrechtlichen Leistungsverwaltung und schaffen keine gegenseitigen Rechte und Pflichten, die das typische Gepräge vertraglicher Leistungsbeziehungen zeigen. Hierbei kann es dahinstehen, ob der Leistungserbringer bei der Leistungsprüfung spezifischen Fürsorgepflichten unterliegt. Denn nur als Nebenpflicht bestehende Schutzpflichten bieten noch keinen Anlass dafür, ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis anzuerkennen (BGHZ 21, 214, 220).

bb) In der von der Berufung zitierten Entscheidung (BGHZ 134, 341) hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen eines öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnisses weiterhin zwischen dem Bund und dem Träger einer Beschäftigungsstelle nach § 4 ZDG anerkannt. Dieser Entscheidung lag die Erwägung zu Grunde, dass mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle hoheitliche Befugnisse verliehen werden, die zur Erreichung des gemeinsamen Ziels – der Durchführung des Zivildienstes – gegenseitige Rechte und Pflichten begründen. In dieser gesteigerten Rechts- und Pflichtenstellung ist das entscheidende Merkmal für die Annahme einer schuldrechtsähnlichen Beziehung zu erblicken (vgl. BGH, Urt. v. 1.3.1988 – VI ZR 190/87, DVBl 1988, 788, 789; Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., § 43, 2a). Auch diese Entscheidung findet im vorliegend zu beurteilenden Fall keine Entsprechung: Der Kläger und das beklagte Land arbeiten nicht etwa zweckgerichtet zusammen auf das Erreichen eines gemeinsamen Zieles hin. Vielmehr tritt das beklagte Land dem Kläger in der typischen Funktion als Träger der Leistungsverwaltung gegenüber. Der Interessenausgleich ist in dieser Funktion zunächst im Rahmen der die Leistung unmittelbar gewährenden Normen vorzunehmen. Ergänzend bietet der Amtshaftungsanspruch eine hinreichende Grundlage dafür, eine pflichtwidrige Aufgabenerfüllung durch die Anerkennung von Schadensersatzansprüchen zu ahnden. Hier bleibt für die Anerkennung einer die Amtshaftung flankierenden vertragsähnlichen Haftung kein Raum.

2. Hinsichtlich aller vom Kläger geltend gemachten Pflichtverletzungen einschließlich der gerügten Nichteinordnung in die höchste Pflegestufe sowie der Nichtkapitalisierung der Rente hat der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB a. F. spätestens vor Ende des Jahres 1993 begonnen:

a) Gem. § 852 BGB a.F. beginnt die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Diese Voraussetzungen waren zum vorgenannten Zeitpunkt unproblematisch erfüllt, soweit der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren Verzugschäden hinsichtlich solcher Leistungen geltend macht, die ihm zwischenzeitlich gewährt worden sind. Denn mit der Leistungsgewährung ist die Verzögerung beendet worden und der Verzögerungsschaden in vollem Umfang entstanden.

b) Soweit die Berufung einwendet, das Landgericht habe den Umfang der bereits gewährten Sozialleistungen rechtsfehlerhaft bestimmt, kann die Tatfrage, ob dem Kläger tatsächlich Ende des Jahres 1993 alles beschieden wurde, was Gegenstand des Klagebegehrens ist (LG-Urt. v. 10.6.2002; Seite 14), im Ergebnis offen bleiben. Denn bei der gebotenen Gesamtbetrachtung des der Verjährung unterliegenden Anspruchs begann die Verjährungsfrist nicht erst mit der Vornahme der aus Sicht des Klägers verzögerten Leistungshandlung, sondern bereits zu dem Zeitpunkt, in dem die Beklagte die aus Sicht des Klägers gebotene Leistungshandlung auf Gewährung der jeweiligen Sozialleistung erstmals unterließ.

aa) Nach anerkannten Grundsätzen ist der aus einem bestimmten Ereignis erwachsende Schaden als einheitlicher Anspruch aufzufassen. Die einheitliche Verjährungsfrist für den Ersatz dieses Schadens erfasst alle weiteren adäquat verursachten Nachteile, sobald irgendein Teil eines Schaden entstanden ist und schon beim Auftreten des ersten Schadens mit den später eintretenden Schäden zu rechnen ist (BGHZ 50, 21, 23 f.; 114, 150, 153; Urt. v. 18.12.1997 – IX ZR 180/96, NJW 1998, 1488, 1489; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 199 Rdnr. 15; MünchKomm(BGB/Grothe, BGB, 4. Aufl., § 198 Rdnr. 3). Diese Gesamtbetrachtung beansprucht auch im vorliegenden Fall Geltung.

bb) Die rechtliche Besonderheit eines aus einer verzögerten Leistung hergeleiteten Schadensersatzanspruchs besteht darin, dass sich der letztlich aus der Nichtleistung hergeleitete Anspruch so lange schadenserhöhend vertieft, bis der Schuldner die geschuldete Leistung erbringt. In verjährungsrechtlicher Hinsicht führt dies jedoch nicht dazu, dass der Anspruch gewissermaßen fortlaufend neu entsteht und der Beginn der Verjährung auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung hinauszuschieben ist. Denn dies hätte zur Konsequenz, dass sich ein zur Leistung außer Stande befindlicher Schuldner hinsichtlich des Verzögerungsschadens nie auf die Einrede der Verjährung berufen könnte. Ein solches Ergebnis erscheint nicht interessengerecht: Bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung beginnt die Verjährung bereits dann, wenn der Schuldner in anspruchsbegründender Weise die gebotene Leistungshandlung unterlässt.

Dem steht nicht entgegen, dass die Verjährung eines auf eine dauernde Leistung gerichteten Anspruchs nicht in dem Zeitpunkt beginnt, in dem der Anspruch erstmalig entsteht (BGH, Urt. v. 26.4.1995 – XII ZR 105/93, NJW 1995, 2548, 2549). Ebenso wenig sind die Rechtsgrundsätze zu übertragen, wonach die Verjährung eines auf wiederkehrende Leistungen gerichteten Anspruchs erst mit der Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen beginnt (Münch-Komm(BGB)/Grothe, aaO. § 198 Rdnr. 2). Denn diese Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtbetrachtung eines der Verjährung unterliegenden Anspruchs tragen dem Umstand Rechnung, dass der Anspruch, dessen Verjährung zu prüfen ist, auf eine fortdauernde Leistung gerichtet ist, weshalb sich die geschuldete Leistungshandlung gewissermaßen über die gesamte zeitliche Dauer erstreckt. Darin unterscheiden sich die vorliegend zu beurteilenden Ansprüche: Der Kläger wirft der Beklagten nicht vor, einer über die gesamte Zeitspanne des geltend gemachten Verzögerungsschadens regelmäßig wiederkehrenden Leistungspflicht nicht nachgekommen zu sein, sondern – bezogen auf die jeweiligen Sozialleistungen – zu einem definierten Zeitpunkt die geschuldeten Handlungen nicht vorgenommen zu haben. Hierbei war die geschuldete Leistungshandlung nicht etwa – wie beispielsweise ein sich über ein bestimmtes Zeitintervall erstreckender Anspruch auf Nutzungsgewährung – über einen Zeitraum hinweg zu erbringen. Vielmehr handelt es sich bei den Handlungen, aus deren Nichtvornahme der Kläger sein Klagebegehren herleitet, in Gestalt der jeweiligen sozialrechtlichen Leistungsprüfungen um Einzelereignisse, die nach der Darstellung des Klägers zu den jeweiligen, in den Feststellungsanträgen genannten Zeitpunkten hätten vorgenommen werden müssen. Die vorliegend zu beurteilende Konstellation entspricht in verjährungsrechtlicher Hinsicht eher demjenigen Fall, in dem eine einmalige Handlung eine dauernde Beeinträchtigung nach sich zieht. Nach richtiger Auffassung beginnt in diesen Fällen die Verjährung für alle adäquaten Schadensfolgen unmittelbar mit der Entstehung des Schadens (MünchKomm(BGB)/Grothe, aaO, § 198 Rdnr. 5).

cc) Mithin kommt es bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung nicht darauf an, ob der aus einem in der Vergangenheit liegenden Versäumnis resultierende Verzögerungsschaden durch ein fortdauerndes Untätigbleiben weiter vertieft wurde. Vielmehr ist es für den Beginn der Verjährung allein entscheidend, dass alle der Feststellungs- und hilfsweisen Leistungsklage zugrunde liegenden Schadensersatzbegehren im Kern aus Versäumnissen hergeleitet werden, die jedenfalls vor Ende 1993 lagen. Davon ist schon deshalb auszugehen, weil der Kläger den Feststellungsantrag mit Ausnahme des rechtskräftig abgewiesenen Anspruchsinhalts nach wie vor in Gestalt der Antragstellung vom 18.12.1987 aufrechterhält (GA II Bl. 406).

Auch hinsichtlich seines durch Bescheid vom 3.7.1996 zurückgewiesenen erneuten Antrags auf Kapitalisierung der Rente vom 29.6.1996 hat der Kläger weder ein pflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes noch einen ihm hierdurch etwa entstandenen Verzögerungsschaden dargelegt: Die beim Sozialgericht eingelegte Klage (S 17 V 84/97) wurde im Vergleichswege zurückgenommen. Zwar hat das beklagte Land die Sache im Vergleichswege als Widerspruch gegen seinen Ablehnungsbescheid vom 03.07.1997 fortführen sollen, ohne dass bisher eine Entscheidung ergangen ist (vgl. hierzu die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Gründe hierfür sind jedoch nicht dargetan worden.

3. Zwar wurde die Verjährung durch Klageerhebung unterbrochen ( § 209 Abs. 1 BGB a.F, § 270 Abs. 3 ZPO). Die Unterbrechung endete jedoch gem. § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. dadurch, dass der Prozess nach Zugang der gerichtlichen Verfügung vom 19.8.1994 (GA IV Bl. 823 Rs) nicht mehr weiterbetrieben wurde.

a) Nach dieser Vorschrift endet die Unterbrechung mit der letzten Prozesshandlung der Parteien oder des Gerichts, wenn der Prozess dadurch, dass er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Hierbei erfasst § 211 Abs. 2 BGB a.F. nicht jeden Prozessstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund. Da die Vorschrift verhindern will, dass eine Partei insbesondere unter Umgehung des § 225 BGB a.F. den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Gegners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt, ist die Anwendung des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. jedenfalls dann unproblematisch, wenn die Ursache des Verfahrensstillstandes im Verantwortungsbereich der Parteien liegt und keine triftigen Gründe erkennbar sind, weshalb dem Verfahren kein Fortgang gegeben wird. Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 Satz 1 BGB setzt weder die Absicht der Parteien voraus, bewusst gegen verjährungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen, noch kommt es darauf an, ob die Parteien bei objektiver Betrachtung vernünftige Motive für das Nichtbetreiben des Prozesses geltend machen können. Maßgeblich ist allein, ob die Umstände des Prozessstillstandes nach außen erkennbar aus Sicht des Gerichts und des Prozessgegners triftig erscheinen (BGH, Urt. v. 18.10.2000 – XII ZR 85/98, NJW 2001, 218, 219; Urt. v. 27.1.1999 – XII ZR 113/97, NJW 1999, 1101, 1102; Urt. v. 28.9.1999 – VI ZR 195/98, NJW 1999, 3774; Urt. v. 23.4.1998 – III ZR 7/97, NJW 1998, 2274, 2277).

Ein solcher triftiger Grund ist in der Kasuistik beispielsweise dann gegeben, wenn die Verfahrensunterbrechung durch einen Hinweis des Gerichts angeregt wurde, das mit Blick auf eine im Rechtsmittelverfahren zu treffende Entscheidung gegen ein im selben Verfahren erlassenes Teilurteil Bedenken gegen die Fortführung des in der unteren Instanz noch anhängigen Prozesses aufgezeigt hat (BGH, Urt. v. 1.7.1986, NJW 1987, 371). Im vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt ist ein solcher triftiger Grund nicht gegeben; vielmehr liegen die Voraussetzungen für die Beendigung der verjährungsunterbrechenden Wirkung der Klageerhebung vor:

b) Das Verfahren ist durch Nichtbetreiben in Stillstand geraten: Das Landgericht hat die Termine zur mündlichen Verhandlung vom 16.03.1994 (GA IV Bl. 804 Rs.), 25.06.1994 (GA IV Bl. 813) und 28.09.1994 (GA IV Bl. 818 Rs.) auf Anträge des Klägers (GA IV Bl. 811 f, 816, 821 f.) aufgehoben. Anlässlich der Aufhebung des letzten Termins hat der Erstrichter die Parteien durch Verfügung vom 19.08.1994 gebeten mitzuteilen, wann dem Verfahren durch Terminsbestimmung Fortgang gegeben werden soll (GA IV Bl. 823 Rs.). Mangels einer Reaktion der Parteien hat das Landgericht die Akten sechs Monate später weggelegt (GA IV Bl. 828). Mit Schriftsatz vom 23.4.1997 haben sich die Rechtsanwälte zu Prozessbevollmächtigten bestellt und Akteneinsicht beantragt (GA IV Bl. 829 d.A.). Nachdem der Kläger Gebührenfestsetzung gegen seine bisherigen Prozessbevollmächtigten beantragt hatte, hat das Landgericht am 28.9.1998 (GA IV Bl. 847) den Streitwert festgesetzt. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27.10.1998 (GA IV Bl. 857) hat das Landgericht die Kosten der früheren Rechtsanwälte des Klägers festgesetzt. Erst mit Schriftsatz vom 24.11.1998 (GA IV Bl. 863) haben die Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes den Rechtsstreit wieder aufgenommen und Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt.

Dieser Sachverhalt zeigt zunächst, dass das Verfahren seit der gerichtlichen Verfügung vom 19.08.1984 über mehrere Jahre nicht mehr betrieben worden bzw. in Stillstand geraten ist. Darüber hinaus ist es für die rechtliche Bewertung von Bedeutung, dass das Nichtbetreiben des Prozesses allein in der Verantwortlichkeit der Parteien gelegen hat:

Das Landgericht hat die Parteien mit Blick auf die wiederholt gestellten Anträge um Terminsaufhebung in der Terminsaufhebungsverfügung vom 19.08.1994 ausdrücklich um Mitteilung gebeten, wann dem Verfahren durch Terminsbestimmung Fortgang gegeben werden soll (GA IV Bl. 823 Rs.). Die Verfahrensweise ist prozessrechtlich nicht zu beanstanden: Zwar hat die Terminsbestimmung gem. § 216 Abs. 1 ZPO von Amts wegen zu erfolgen. Nach § 216 Abs. 2 ZPO hat der Vorsitzende die Termine unverzüglich zu bestimmen. Dem ist das Gericht nachgekommen, indem es zeitnah insgesamt drei Termine zur mündlichen Verhandlung bestimmt hat. Nachdem der Kläger jedoch – vom beklagten Land unbeanstandet – die Aufhebung aller drei Termine beantragt hatte, musste sich aus Sicht des Gerichts der Eindruck verdichten, dass die Prozessparteien an einer Fortsetzung des Verfahrens kein nachhaltiges Interesse besaßen. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger jeweils nur um kurzfristige Verlegung (GA IV Bl. 812, 816) bzw. um Verlegung des anberaumten Verhandlungstermins auf das Jahr 1995 (GA IV Bl. 822 d.A.) gebeten hatte. Der entscheidende Grund für die Terminsverlegungsanträge war die fehlende Einsicht in die Akten des Sozial- bzw. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen. In dieser Situation war es allein zur Vermeidung des mit den Ladungen verbundenen Verwaltungsaufwandes sachgerecht, den Fortgang des Verfahrens in die Parteiherrschaft zurückzugeben und die Ansetzung eines erneuten Verhandlungstermins von einem entsprechenden Antrag der Parteien abhängig zu machen.

Insbesondere kann sich der Kläger seiner Verantwortung für die unterbliebene Prozessfortführung nicht mit dem Hinweis entziehen, er habe der beabsichtigten Verfahrensweise nicht ausdrücklich zugestimmt: Mit Recht stellt das Landgericht heraus, dass die gerichtliche Verfügung vom 19.8.1994 mit dem im Schriftsatz der damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8.8.1994 enthaltenen Antrag korrespondiert, "den Verhandlungstermin auf einen späteren Zeitpunkt (nämlich im Jahr 1995) zu verlegen" (GA IV Bl. 822). Diese Anregung hat das Gericht modifizierend aufgegriffen, indem es die weitere Terminierung von einem ausdrücklichen Antrag der Prozessparteien abhängig gemacht hat. Aus Sicht des Gerichts hat die von ihm vorgeschlagene Verfahrensweise dem Interesse des Klägers in weitgehendem Maße Rechnung getragen. Nachdem keine der Parteien Einwände gegen die beabsichtigte Verfahrensweise vorgetragen hatte, durfte das Gericht davon ausgehen, zumindest in konkludentem Einverständnis der Prozessparteien zu handeln (vgl. BGH, Urt. v. 27.1.2005 – VII ZR 238/02, NJW-RR 2005, 606 f.). In jedem Fall ist es dem Kläger aus den auch im Prozessrecht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (BGHZ 20, 206; 31, 83; 112, 349; Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Einl. Rdnr. 55; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., vor § 1 Rdnr. 221) verwehrt, die Verantwortung für die ausgebliebene Terminierung an das Landgericht zurückzureichen.

c) Auch kann der Kläger für sein Untätigbleiben im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung keine triftigen Gründe anführen.

Im Jahre 1994 hat der Kläger drei Anträge auf Terminsaufhebung bzw. Terminsverlegung gestellt und diese in erster Linie mit der noch fehlenden Einsicht in Akten des Sozial- bzw. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen begründet (GA IV Bl. 811, 816, 821). Die fehlende Akteneinsicht zieht sich wie ein roter Faden durch alle Aufhebungsanträge. Aus der Sicht des Gerichts und des beklagten Landes wurde deutlich, dass der Kläger die Anberaumung und Durchführung eines Verhandlungstermins erst nach erfolgter Akteneinsicht wünschte. Wann er Akteneinsicht erhalten würde, war jedoch offen. Ein konkreter Zeitpunkt war nicht abschätzbar. Insbesondere konnte nicht mit einer baldigen Akteneinsicht gerechnet werden, weil der Kläger schon im Schriftsatz vom 31.01.1994 darauf hingewiesen hatte, dass ihm die Akteneinsicht bisher nicht gelungen sei (GA IV Bl. 811).

Die ausstehende Akteneinsicht in die sozialgerichtlichen Verfahren stellte aus Sicht der Verfahrensbeteiligten keinen triftigen Grund für die Verfahrensunterbrechung dar. Sie diente insbesondere nicht dem Ziel, Beweismittel aufzuspüren. Vielmehr wird nicht erkennbar, welchen konkreten Nutzen sich der Kläger aus der Akteneinsicht für den vorliegenden Rechtsstreit versprach. Sein bis zur Unterbrechung vorgetragener Sachvortrag lässt nur den Schluss zu, dass der Kläger alle zur Begründung des Klageanspruchs erforderlichen Tatsachen gekannt hat: So hat er dem beklagten Land bereits in der Klageschrift vom 12.08.1985 und damit rund neun Jahre vor seinem Bemühen um Akteneinsicht vorgeworfen, seinen Antrag schuldhaft nicht bearbeitet bzw. hinausgezögert zu haben, obwohl alle entscheidungserheblichen Tatsachen, insbesondere Gutachten, spätestens 1982 vorgelegen hätten (GA I Bl. 7 f.). Außerdem hat er vorgetragen, dass die Sozialgerichte bereits in den Urteilen vom 12.10.1980 (S 7 V 6/78), 16.11.1984 (S 7 V 718/82) und 11.11.1984 (S (9) V 93/83) entschieden haben, dass die Ablehnung und Vorenthaltung der Leistung rechtswidrig gewesen sei, so dass die Rechtsfehlerhaftigkeit der Ablehnung und Vorenthaltung der Leistung rechtskräftig festgestanden habe (Schriftsatz vom 12.01.1999 = GA IV Bl. 873). Inwieweit die 1994 und damit teilweise mehr als 10 Jahre später begehrte Einsicht in Akten des Sozial- bzw. Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen der Beschaffung von Beweismitteln gedient haben soll, ist nicht erkennbar.

4. Eine erneute Unterbrechung der seit August 1994 laufenden Verjährung ist nicht mehr eingetreten, da der Prozess erst nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist mit dem Terminsbestimmungsantrag der Prozessbevollmächtigten des beklagten Landes vom 24.11.1998 weiterbetrieben worden ist.

a) Nach § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. beginnt nach Beendigung der Unterbrechung die neue Verjährung erst, wenn eine Partei den Prozess weiterbetreibt. Hierfür genügt jede Prozesshandlung einer Partei, die bestimmt und geeignet ist, den Prozess wieder in Gang zu setzen, auch wenn die Handlung im Ergebnis erfolglos bleibt (BGHZ 73, 8, 11; BGH, Urt. v. 12.10.1999 – VI ZR 19/99, NJW 2000, 132, 133; Palandt/Heinrichs, BGB, § 204 Rdnr. 50).

b) Zunächst waren die vom Kläger selbst verfassten Eingaben im Zusammenhang mit der Gebührenfestsetzung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten nicht geeignet, eine neue Verjährungsfrist in Lauf zu setzen. Denn die Schreiben des Klägers betrafen ausschließlich das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht die Hauptsache. Ein Rückschluss, dass der Kläger mit der Gebührenfestsetzung seiner bisherigen Prozessbevollmächtigten zugleich die Hauptsache wieder aufnehmen wollte, verbietet sich schon deshalb, weil das für die bisherige Tätigkeit angefallene Anwaltshonorar auch dann festgesetzt werden musste, falls der Kläger von einer Fortsetzung des streitgegenständlichen Verfahrens hätte Abstand nehmen wollen. Darüber hinaus fehlte dem Kläger hinsichtlich eines das Hauptsacheverfahren betreffenden Antrags gem. § 78 ZPO die Postulationsfähigkeit.

b) Entgegen der Ansicht des Klägers (GA VI Bl. 1168 ff.) liegt auch in dem Antrag des damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23.04.1997 auf Gewährung von Akteneinsicht (GA IV Bl. 829) kein Antrag auf Weiterbetreiben des Verfahrens. Der Antrag auf Akteneinsicht sollte – anders als die Mitteilung einer Partei über den Ausgang eines denselben Lebenssachverhalt betreffenden Strafverfahrens (vgl. hierzu BGH, NJW 2000, 133) – das Gericht nicht unmittelbar dazu veranlassen, dem Prozess einen Fortgang zu geben, sondern diente aus der Sicht des Landgerichts erkennbar der notwendigen Information der neuen Prozessbevollmächtigten über den Akteninhalt. Mithin besaß der Antrag auf Akteneinsicht hinsichtlich der möglichen Fortführung des Verfahrens allenfalls vorbereitende Funktion, indem sich der neue Prozessbevollmächtigte des Klägers Klarheit darüber verschaffen wollte, ob der aus den Akten ersichtliche Sach- und Streitstand einen Fortgang des Rechtsstreit erfordere. Diese Schlussfolgerung liegt erst recht nahe, wenn man berücksichtigt, dass die neuen Prozessbevollmächtigten erst im Januar 1999 (Schriftsatz vom 12.01.1999 = GA IV Bl. 866) und damit mehr als 1 ½ Jahre nach dem Antrag auf Akteneinsicht tätig geworden sind, nachdem das beklagte Land die Anberaumung eines Verhandlungstermins beantragt und sich auf Verjährung berufen hatte (GA IV Bl. 863). An dieser Einschätzung ändert sich nichts, wenn die Prozessbevollmächtigten des Klägers entgegen dem Inhalt des Aktenvermerks vom 23.04.1997 ("telef. benachr. " GA IV Bl. 829) nicht über die bewilligte Akteneinsicht informiert wurden. Denn dann ist erst recht nicht nachvollziehbar, weshalb die Prozessbevollmächtigten mehr als ein Jahr untätig blieben. Auch aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit reicht dies für eine erneute Verjährungsunterbrechung nach § 211 II 2 BGB a.F.nicht aus.

Nach alledem war der Berufung in ihren Hauptanträgen und dem Hilfsantrag ein Erfolg zu versagen. Die Voraussetzungen für die vom ohnehin nicht postulationsfähigen Kläger beantragte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sind nicht geben.

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Hinsichtlich der Streitwertfestsetzung war lediglich der höhere Wert des gleichfalls entschiedenen Hilfsantrags maßgeblich (§§ 72 Nr. 1 GKG n.F., 19 I 3 GKG a.F.). Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. Aug. 2005 - 4 U 401/02-44 zitiert 21 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

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Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

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Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden 1. in Recht

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(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden. (2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden 1. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen S

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Bundesgerichtshof Urteil, 18. Okt. 2000 - XII ZR 85/98

bei uns veröffentlicht am 18.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 85/98 Verkündet am: 18. Oktober 2000 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden.

(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden

1.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz,
2.
zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, wenn die baldige Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten sichergestellt wird,
3.
zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart wird,
4.
zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.

(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Wohnungserbbaurecht gleich.

(1) Die Heilbehandlung umfaßt

1.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung,
2.
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln,
3.
Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen
4.
Versorgung mit Zahnersatz,
5.
Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung),
6.
Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung,
7.
häusliche Krankenpflege,
8.
Versorgung mit Hilfsmitteln,
9.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
10.
nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen,
11.
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.
Die Vorschriften für die Leistungen, zu denen die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) ihren Mitgliedern verpflichtet ist, gelten für die Leistungen nach Satz 1 entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.

(3) Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten

1.
zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung,
2.
für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß erhalten hat oder hätte erhalten können,
3.
zur Unterbringung von Blindenführhunden,
4.
zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie
5.
zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.
Bei einzelnen Leistungen können auch die vollen Kosten übernommen werden. Empfänger einer Pflegezulage mindestens nach Stufe III können einen Zuschuß nach Satz 1 Nr. 1 auch erhalten, wenn er nicht anstelle eines Hilfsmittels beantragt wird.

(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe sowie einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.

(5) Die Heilbehandlung umfaßt auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu den Leistungen nach den §§ 11a, 26 und 27d gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).

(6) Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine aufwändigere Versorgung erforderlich ist.

(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.

(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen

von 50 oder 60549 Euro,
von 70 oder 80663 Euro,
von 90797 Euro,
von 100891 Euro.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn

1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden,
2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde,
2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt,
3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und
4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.

(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.

Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 85/98 Verkündet am:
18. Oktober 2000
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein

a) Zur Frage der Beendigung der Verjährungsunterbrechung, wenn das Gericht nach
Abweisung der Klage gegen einen Streitgenossen das Ruhen des Verfahrens gegen
den anderen Streitgenossen anordnet und dieser das Verfahren erst nach
Beendigung eines Rechtsmittelverfahrens über das Teilurteil aufnimmt.

b) Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens stellt kein "Weiterbetreiben"
des Prozesses im Sinne von § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB dar.
BGH, Urteil vom 18. Oktober 2000 - XII ZR 85/98 - OLG Köln
LG Bonn
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne, Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 3. März 1998 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Schlußurteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 16. Mai 1997 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970 zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2, die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war strei-
tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwaiger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am 28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf verschiedene , bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf, bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden, kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Schadensersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Reparaturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den Beklagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forderung auf rund 228.667 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni 1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Kläger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September 1996. In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das
Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Schadensersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjährung. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.

Entscheidungsgründe:

Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Klägers verjährt ist.

I.

Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenommen. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des § 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben der Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen. Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegitimation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil ergehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen betreffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. Daher habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1 ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der Beklagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nicht
erschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen des Verfahrens beantragt habe.

II.

Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- und Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB) und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.). Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum 20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am 24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeß-
handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1 ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des § 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß § 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Berufungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht jeder Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhindern , daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999
- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.). Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es allein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des § 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl. Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).
Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 haben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten haben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt, wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gewesen , als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An
mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte dagegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob das Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier waren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nichtwissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichen Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände, unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamtschuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276). 3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand, berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit
einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre. Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hierfür wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien erforderlich , mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen beschränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 16 und 18). 4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwiderung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995 sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben" des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und
dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/ Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweisverfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden

1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist;
2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist;
3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.