Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. Aug. 2005 - 4 U 401/02-44
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 10.6.2002 - 4 O 279/85 - wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 76.693,78 EUR festgesetzt.
Gründe
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Urteil einreichenSaarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 09. Aug. 2005 - 4 U 401/02-44 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).
(1) Beschädigten, die eine Rente erhalten, kann zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes eine Kapitalabfindung gewährt werden.
(2) Eine Kapitalabfindung kann auch gewährt werden
- 1.
zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eines Wohnungseigentums nach dem Wohnungseigentumsgesetz, - 2.
zur Finanzierung von selbst genutztem Wohneigentum im Sinne des § 17 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes, wenn die baldige Übertragung des Eigentums auf den Beschädigten sichergestellt wird, - 3.
zum Erwerb eines Dauerwohnrechts nach dem Wohnungseigentumsgesetz, wenn der Dauerwohnberechtigte wirtschaftlich einem Wohnungseigentümer gleichgestellt ist und das Fortbestehen des Dauerwohnrechts im Falle der Zwangsversteigerung nach § 39 des Wohnungseigentumsgesetzes vereinbart wird, - 4.
zur Finanzierung eines eigenen Bausparvertrags mit einer Bausparkasse oder dem Beamtenheimstättenwerk für die Zwecke des Absatzes 1 und der Nummern 1 bis 3.
(3) Dem Eigentum an einem Grundstück steht das Erbbaurecht, dem Wohnungseigentum das Wohnungserbbaurecht gleich.
(1) Die Heilbehandlung umfaßt
- 1.
ambulante ärztliche und zahnärztliche Behandlung, - 2.
Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, - 3.
Versorgung mit Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie sowie mit Brillengläsern und Kontaktlinsen - 4.
Versorgung mit Zahnersatz, - 5.
Behandlung in einem Krankenhaus (Krankenhausbehandlung), - 6.
Behandlung in einer Rehabilitationseinrichtung, - 7.
häusliche Krankenpflege, - 8.
Versorgung mit Hilfsmitteln, - 9.
Belastungserprobung und Arbeitstherapie, - 10.
nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, - 11.
Psychotherapie als ärztliche und psychotherapeutische Behandlung und Soziotherapie.
(2) Stationäre Behandlung in einer Kureinrichtung (Badekur) kann Beschädigten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 gewährt werden, wenn sie notwendig ist, um den Heilerfolg zu sichern oder um einer in absehbarer Zeit zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustands, einer Pflegebedürftigkeit oder einer Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Die Leistung wird abweichend von § 10 Abs. 7 Buchstabe d nicht dadurch ausgeschlossen, daß eine Krankenkasse zu einer entsprechenden Leistung verpflichtet ist. Eine Badekur soll nicht vor Ablauf von drei Jahren nach Durchführung einer solchen Maßnahme oder einer Kurmaßnahme, deren Kosten auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften getragen oder bezuschußt worden sind, gewährt werden, es sei denn, daß eine vorzeitige Gewährung aus dringenden gesundheitlichen Gründen erforderlich ist. Wird die Badekur unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 gewährt, so sollen Gesundheitsstörungen, die den Erfolg der Badekur beeinträchtigen können, mitbehandelt werden.
(3) Zur Ergänzung der Versorgung mit Hilfsmitteln können Beschädigte unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 als Ersatzleistung Zuschüsse erhalten
- 1.
zur Beschaffung, Instandhaltung und Änderung von Motorfahrzeugen oder Fahrrädern anstelle bestimmter Hilfsmittel und deren Instandsetzung, - 2.
für Abstellmöglichkeiten für Rollstühle und für Motorfahrzeuge, zu deren Beschaffung der Beschädigte einen Zuschuß erhalten hat oder hätte erhalten können, - 3.
zur Unterbringung von Blindenführhunden, - 4.
zur Beschaffung und Änderung bestimmter Geräte sowie - 5.
zu den Kosten bestimmter Dienst- und Werkleistungen.
(4) Beschädigte erhalten unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1, 2, 7 und 8 Haushaltshilfe sowie einen Zuschuss zu stationärer oder teilstationärer Versorgung in Hospizen in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1) gelten.
(5) Die Heilbehandlung umfaßt auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, die nicht zu den Leistungen nach den §§ 11a, 26 und 27d gehören; für diese ergänzenden Leistungen gelten die Vorschriften für die entsprechenden Leistungen der Krankenkasse (§ 18c Abs. 2 Satz 1).
(6) Die Heil- und Krankenbehandlung umfasst die Versorgung mit Brillengläsern und Kontaktlinsen; in Fällen des § 10 Abs. 2, 4 und 5 jedoch nur, wenn kein Versicherungsverhältnis zu einer gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Der Anspruch auf Brillengläser umfasst auch die Ausstattung mit dem notwendigen Brillengestell, wenn die Brille zur Behandlung einer Gesundheitsstörung nach § 10 Abs. 1 oder wenn bei nichtschädigungsbedingt notwendigen Brillen wegen anerkannter Schädigungsfolgen eine aufwändigere Versorgung erforderlich ist.
(1) Schwerbeschädigte erhalten eine Ausgleichsrente, wenn sie infolge ihres Gesundheitszustands oder hohen Alters oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine ihnen zumutbare Erwerbstätigkeit nicht oder nur in beschränktem Umfang oder nur mit überdurchschnittlichem Kräfteaufwand ausüben können.
(2) Die volle Ausgleichsrente beträgt monatlich bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 oder 60 | 549 Euro, |
von 70 oder 80 | 663 Euro, |
von 90 | 797 Euro, |
von 100 | 891 Euro. |
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(1) Eine Beschäftigungsstelle kann auf ihren Antrag anerkannt werden, wenn
- 1.
sie insbesondere Aufgaben im sozialen Bereich, im Bereich des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchführt; überwiegend sollen Beschäftigungsstellen des sozialen Bereichs anerkannt werden, - 2.
sie die Gewähr bietet, dass Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Dienstleistenden dem Wesen des Zivildienstes entsprechen; eine Beschäftigung entspricht insbesondere nicht dem Wesen des Zivildienstes, wenn sie wegen der für den Dienstleistenden mit ihr verbundenen Belastung zu einer offensichtlichen Ungleichbehandlung des Dienstleistenden im Vergleich zu anderen Dienstleistenden oder zu den Wehrdienstleistenden führen würde, - 2a.
sie die Dienstleistenden nach den §§ 25a und 25b persönlich und fachlich begleitet und für die Betreuung der Dienstleistenden qualifiziertes Personal einsetzt, - 3.
sie sich bereit erklärt, Dienstpflichtige, die den von ihr geforderten Eignungsvoraussetzungen entsprechen, ohne besondere Zustimmung zur Person des Dienstpflichtigen zu beschäftigen, sofern nicht die Beschäftigung wegen ihrer Eigenart an die Person des Dienstpflichtigen besondere, über die geforderten Voraussetzungen hinausgehende Anforderungen stellt, und - 4.
sie sich bereit erklärt, Beauftragten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und des Bundesamtes Einblick in die Gesamttätigkeit der Dienstleistenden und deren einzelne Aufgaben zu gewähren sowie den Bundesrechnungshof bei der Rechnungsprüfung verausgabter Bundesmittel uneingeschränkt zu unterstützen. Die Anerkennung wird für bestimmte Dienstplätze ausgesprochen. Sie kann mit Auflagen verbunden werden.
(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht vorgelegen hat oder nicht mehr vorliegt. Sie kann auch aus anderen wichtigen Gründen widerrufen werden, insbesondere, wenn eine Auflage nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt worden ist.
Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
Mit Ausnahme der Klageschrift und solcher Schriftsätze, die Sachanträge enthalten, sind Schriftsätze und sonstige Erklärungen der Parteien, sofern nicht das Gericht die Zustellung anordnet, ohne besondere Form mitzuteilen. Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger, Eigentümer eines Wohn- und Geschäftshauses, hatte 1970 zunächst das Erdgeschoß und 1971 das gesamte Haus an die Beklagte zu 2, die mittlerweile geschiedene Ehefrau des Beklagten zu 1, zum Betrieb eines Spielclubs vermietet. Im Juni 1977 wurden zwei schriftliche Mietverträge über das Anwesen zum Zwecke des Betriebs eines Spielcasinos und einer Nachtbar geschlossen, von denen der erste Vertrag von beiden Beklagten, der zweite nur vom Beklagten zu 1 unterzeichnet wurde. Zwischen den Parteien war strei-tig, ob die Beklagte zu 2 seit 1977 Mitmieterin war. Das Mietverhältnis endete nach mehrfachen Verlängerungen, die der Beklagte zu 1 unterzeichnet hatte, zum 31. Dezember 1993. Laut Mietvertrag waren die Mieter zu notwendigen Instandhaltungsmaßnahmen, Schönheitsreparaturen und zum Rückbau etwaiger Einbauten verpflichtet. Das Haus befand sich bei der Übergabe am 28. Dezember 1993 in einem schlechten Zustand. Mit Anwaltsschreiben vom 29. Dezember 1993 forderte der Kläger die Beklagten unter Hinweis auf verschiedene , bei der ersten Besichtigung überschlägig festgestellte Schäden auf, bis spätestens 20. Januar 1994 alle Einbauten zu entfernen, das Objekt wieder benutzbar zu machen und die erforderlichen Schönheitsreparaturen durchzuführen. Für den Fall, daß die Beklagten innerhalb der gesetzten Frist weder die Arbeiten durchführen noch ein entsprechendes Anerkenntnis abgeben würden, kündigte er an, die Kosten durch einen Architekten ermitteln zu lassen und sie gegenüber den Beklagten geltend zu machen. Da die Beklagten dem in der Folge nicht nachkamen, reichte der Kläger am 10. Juni 1994 Klage auf Schadensersatz in Höhe von rund 311.435 DM wegen nicht durchgeführter Reparaturen und wegen eines Mietausfallschadens ein. Die Klage wurde den Beklagten am 24. Juni 1994 zugestellt. Später reduzierte der Kläger die Forderung auf rund 228.667 DM. Das Landgericht hat durch Teilurteil vom 13. Dezember 1994 die Klage gegen die Beklagte zu 2 mit der Begründung abgewiesen, daß sie seit Juni 1977 nicht mehr Mitmieterin gewesen sei und daher nicht hafte. Das vom Kläger angestrengte Berufungsverfahren endete mit Vergleich vom 17. September 1996. In dem in erster Instanz zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 anhängig gebliebenen Rechtsstreit wurde im Termin vom 7. März 1995 das
Ruhen des Verfahrens angeordnet, nachdem der Kläger in diesem Termin nicht erschien und der Beklagte keinen Sachantrag stellte. Nach Abschluß des Berufungsverfahrens über das Teilurteil nahm der Kläger mit am 21. Februar 1997 eingegangenen Schriftsatz das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 auf und verlangte nunmehr auf der Grundlage eines mittlerweile durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens Schadensersatz in Höhe von 156.375 DM. Der Beklagte zu 1 berief sich auf Verjährung. Das Landgericht hat durch Schlußurteil die Klage gegen den Beklagten zu 1 wegen Verjährung gemäß § 558 BGB abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers änderte das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts ab, erklärte die Klage für dem Grunde nach gerechtfertigt und verwies die Sache zur Verhandlung über die Höhe der Forderung an das Landgericht zurück. Dagegen richtet sich die Revision des Beklagten zu 1.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten zu 1 hat Erfolg, da die Forderung des Klägers verjährt ist.I.
Das Oberlandesgericht hat die Schadensersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der mietvertraglichen Pflichten dem Grunde nach angenommen. Diesen Ansprüchen stehe auch nicht die Einrede der Verjährung nach § 558 BGB entgegen. Der Ansicht des Landgerichts, daß die durch rechtzeitige Klageerhebung bewirkte Unterbrechung der Verjährung gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beendet worden sei und die Verjährung von neuem zu laufen begonnen habe, weil der Kläger das Verfahren gegen den Beklagten zu 1 nach Erlaß des Teilurteils gegen die Beklagte zu 2 zunächst nicht weiterbetrieben habe, sei nicht zu folgen. § 211 Abs. 2 BGB, der lediglich eine Umgehung des § 225 BGB verhindern und den Eintritt der Verjährung nicht dem Belieben der Parteien überlassen wolle, sei unanwendbar, wenn die Parteien zunächst die Berufungsentscheidung über ein Teilurteil abwarten wollten, welches für den noch nicht entschiedenen Teil bedeutsam sei. Das sei hier der Fall gewesen. Denn wäre im Berufungsverfahren gegen die Beklagte zu 2 deren Passivlegitimation bejaht worden, hätte in der Sache selbst zumindest ein Grundurteil ergehen müssen, das sich mit den Voraussetzungen des Anspruchsgrundes hätte auseinandersetzen müssen. Dieses hätte zumindest teilweise auch für den Anspruch gegen den Beklagten zu 1 Bedeutung gehabt. Dabei mache es keinen Unterschied, ob das Teilurteil einen von mehreren Streitgenossen betreffe oder einen Teil des gegen einen Beklagten geführten Rechtsstreites. Daher habe unter prozeßwirtschaftlichen Gesichtspunkten für den Beklagten zu 1 ein triftiger Grund bestanden, den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits bis zum rechtskräftigen Abschluß des Rechtsmittelverfahrens gegen die Beklagte zu 2 ruhen zu lassen. Davon sei im Grunde auch der Beklagte zu 1 ausgegangen, da er gegen den im Termin vom 7. März 1995 nichterschienenen Kläger nicht etwa ein Versäumnisurteil, sondern nur das Ruhen des Verfahrens beantragt habe.
II.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. 1. Zutreffend ist das Oberlandesgericht allerdings davon ausgegangen, daß sowohl für den Anspruch auf Erfüllung der vertraglichen Reparatur- und Beseitigungspflichten als auch für die Schadensersatzansprüche wegen Verzuges mit diesen Pflichten innerhalb der hierfür gesetzten Frist (§ 326 BGB) und wegen positiver Forderungsverletzung die kurze Verjährungsfrist von sechs Monaten ab Rückgabe der Mietsache beziehungsweise ab Umwandlung des Erfüllungsanspruches in den Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung gilt (§ 558 BGB; st.Rspr. vgl. BGHZ 107, 179, 182 ff.; Senatsurteil BGHZ 128, 74, 81; Senatsurteil vom 19. November 1997 - XII ZR 281/95 - MDR 1998, 272 ff. = NJW 1998, 1303 ff.). Die Verjährung der hier geltend gemachten Schadensersatzansprüche begann mit Ablauf der vom Kläger für die Reparaturarbeiten bis zum 20. Januar 1994 gesetzten Frist. Noch innerhalb der Frist hatte der Kläger die Schadensersatzansprüche mit der am 10. Juni 1994 eingereichten und am 24. Juni 1994 zugestellten Klage rechtshängig gemacht und die Verjährung unterbrochen (§§ 209 Abs. 1 BGB). Die Unterbrechung dauert gemäß § 211 Abs. 1 BGB an, bis der Prozeß rechtskräftig entschieden oder anderweit erledigt ist. Jedoch bestimmt § 211 Abs. 2 BGB, daß die Unterbrechung der Verjährung mit der letzten Prozeß-handlung des Gerichts oder der Parteien endet und die Verjährungsfrist erneut zu laufen beginnt, wenn der Prozeß infolge einer Vereinbarung oder dadurch, daß er nicht betrieben wird, in Stillstand gerät. Ein solcher Stillstand trat hier mit dem Beschluß des Landgerichts vom 7. März 1995 über das Ruhen des in erster Instanz anhängig gebliebenen Verfahrensteils gegen den Beklagten zu 1 ein (§ 251 Abs. 1 i.V.m. § 251 a Abs. 3 ZPO). Wegen der Sperrwirkung des § 251 Abs. 2 ZPO war die neue Verjährungsfrist insoweit allerdings gemäß § 202 Abs. 1 BGB auf drei Monate gehemmt, so daß sie erst nach Ablauf der weiteren drei Monate wieder zu laufen begann (§ 217 BGB; vgl. Palandt/ Heinrichs BGB 59. Aufl. § 211 Rdn. 6). Da der Kläger das Verfahren jedoch erst am 21. Februar 1997 aufnahm, war Verjährung eingetreten. Auch die zuvor am 26. September 1996 verfügte Terminsbestimmung des Gerichts, die auf Antrag des Klägers wieder aufgehoben wurde, konnte die bereits abgelaufene Verjährungsfrist nicht mehr unterbrechen. 2. Der Ansicht des Berufungsgerichts, daß § 211 Abs. 2 BGB hier nicht anwendbar sei, weil der Kläger einen triftigen Grund gehabt habe, das Berufungsurteil im Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abzuwarten, vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anwendungsbereich des § 211 Abs. 2 BGB dahin eingeschränkt, daß nicht jeder Prozeßstillstand ohne Rücksicht auf seinen Entstehungsgrund zu einer Beendigung der Verjährungsunterbrechung führt. § 211 Abs. 2 BGB soll verhindern , daß eine Partei unter Umgehung des § 225 BGB, wonach eine Verjährung durch Vereinbarung weder ausgeschlossen noch erschwert werden kann, den Verjährungseintritt durch Nichtbetreiben des Prozesses zu Lasten des Schuldners auf unbestimmte Zeit hinausschiebt. Hat die Partei jedoch einen triftigen Grund, das Verfahren einstweilen nicht weiterzuführen, soll ihr § 211 Abs. 2 BGB nicht zum Nachteil gereichen (Senatsurteil vom 27. Januar 1999
- XII ZR 113/97 - NJW 1999, 1101, 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - LM § 211 BGB Nr. 31 = NJW 1999, 3774 ff., jeweils m.w.N.). Die Anwendbarkeit des § 211 Abs. 2 BGB setzt dabei allerdings weder eine Absicht der Parteien voraus, § 225 BGB zu umgehen, noch kommt es allein auf ihre subjektiven Motive an, das Verfahren nicht weiterzuführen, mögen diese auch von vernünftigen und prozeßwirtschaftlich sinnvollen Erwägungen getragen sein. Aus Gründen der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs, für den der Zeitpunkt des Verjährungsbeginns klar erkennbar sein muß, und im Interesse des Schuldners, der durch die gemäß § 211 Abs. 2 BGB wieder beginnende Verjährung geschützt werden soll, sind vielmehr die nach außen erkennbaren Umstände des Prozeßstillstandes maßgebend, aus denen sich der erforderliche "triftige Grund" für die Untätigkeit der Partei ergeben muß (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO S. 1102; BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO; BGHZ 106, 295, 299 m.N.). So reicht es für den Ausschluß des § 211 Abs. 2 BGB noch nicht aus, wenn eine Partei lediglich aus prozeßwirtschaftlichen Erwägungen den Ausgang eines Musterprozesses abwartet (BGH, Urteile vom 21. Februar 1983 - VIII ZR 4/82 - NJW 1983, S. 2496 ff.; vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW 1998, 2274, 2276) oder wenn sie ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände lediglich wegen außergerichtlicher Verhandlungen das Verfahren nicht weiterbetreibt (Senatsurteil vom 27. Januar 1999 aaO). Daß auch die beklagte Partei mit dem Nichtbetreiben einverstanden ist, steht dem nicht entgegen. Die Parteien haben es in einem solchen Fall in der Hand, einen zeitweiligen Verzicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede zu verabreden, der deren Erhebung dann unzulässig macht (vgl. Staudinger/Peters, 12. Aufl. BGB Bearb. 1995 § 202 Rdn. 31).
Als triftigen, nach außen erkennbaren Grund, der die Anwendung des § 211 Abs. 2 BGB ausnahmsweise hindert, hat der Bundesgerichtshof es aber angesehen, wenn nach Auffassung des Gerichts der Ausgang des Rechtsmittelverfahrens gegen ein Teilurteil erhebliche Bedeutung für den noch nicht entschiedenen Verfahrensteil hat und die Parteien deshalb auf Antraten des Gerichts erst den Ausgang des Berufungsverfahrens abwarten (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - VII ZR 278/77 - NJW 1979, 810, 811). Hierauf stützt sich das Berufungsgericht mit seiner Rechtsansicht, daß das Verfahren über die Berufung gegen das Teilurteil betreffend die Beklagte zu 2 auch Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1 haben könne und daß deshalb für den Kläger ein triftiger Grund vorläge, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Das ist indes nicht richtig. Ein der Entscheidung des VII. Zivilsenats zugrunde liegender vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. In dem Teilurteil des Landgerichts war die Passivlegitimation der Beklagten zu 2 verneint und die Klage schon aus diesem Grunde abgewiesen worden. Es war zum einen ungewiß, ob das Berufungsgericht die Passivlegitimation bejahen und dann ein Grundurteil erlassen würde, in dem es sich mit allen Voraussetzungen des Anspruchsgrundes auseinandersetzen würde, die auch Bedeutung für die Klage gegen den Beklagten zu 1 hätten haben können. Selbst wenn dies aber der Fall gewesen wäre, hätte die Entscheidung des Berufungsgerichts zum anderen keinen Einfluß auf den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits gegen den Beklagten zu 1 gehabt, wovon im übrigen auch das Landgericht ausgegangen war, welches alsbald nach Erlaß seines Teilurteils erneut terminiert hatte. An die Rechtsansicht des Berufungsgerichts wäre das Landgericht nämlich nur insoweit gebunden gewesen , als sie der Aufhebung zugrunde gelegen hätte, mithin lediglich hinsichtlich der Frage der Passivlegitimation der Beklagten zu 2 (BGHZ 51, 131, 135). An
mögliche Ausführungen des Berufungsgerichts zum Anspruchsgrund hätte dagegen im Verhältnis zum Beklagten zu 1 keine Bindung bestanden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht es auch einen Unterschied, ob das Teilurteil - wie hier - einen von mehreren Streitgenossen betrifft oder - wie in dem vom VII. Zivilsenat entschiedenen Fall - einen Teil einer Forderung, für die der Einwand der Verjährung nur einheitlich beurteilt werden konnte und für die daher die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vorgreiflich war. Hier waren die Beklagten einfache Streitgenossen (vgl. § 425 BGB; Thomas/Putzo ZPO 22. Aufl. § 62 Rdn. 15). Ihr Verteidigungsvorbringen war jeweils gesondert zu prüfen, wobei das Vorbringen der Beklagten zu 2, die sich lediglich auf ihre fehlende Passivlegitimation berufen und die behaupteten Schäden mit Nichtwissen bestritten hatte, nicht zu einer für den Beklagten zu 1 vorgreiflichen Entscheidung führen konnte. Das ergibt sich auch aus materiell-rechtlichen Erwägungen mit Blick auf § 425 Abs. 2 BGB. Die dort aufgezählten Umstände, unter anderem der Eintritt der Verjährung oder die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils, wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Daher muß es jeweils ohne Einfluß auf den anderen Gesamtschuldner bleiben, ob sie gemeinsam oder in getrennten Prozessen verklagt werden. Die Entscheidung eines gegen einen der Gesamtschuldner geführten Verfahrens, auch in der Rechtsmittelinstanz, hat daher für das andere, parallel geführte Verfahren gegen den zweiten Gesamtschuldner nicht mehr Bedeutung als es ein Musterprozeß hätte. Für diesen aber kommt eine Ausnahme von der Regelung des § 211 Abs. 2 BGB nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 21. Februar 1983 aaO S. 2497; vom 23. April 1998 aaO S. 2276). 3. Daß auch der Beklagte zu 1 nicht an einer Fortführung des Prozesses vor Abschluß des Rechtsmittelverfahrens interessiert war, liegt auf der Hand, berechtigt aber noch nicht zu der Annahme, daß er damit stillschweigend mit
einer weiteren Unterbrechung der Verjährung einverstanden gewesen wäre. Für ein pactum de non petendo reicht der Vortrag des Klägers nicht aus. Hierfür wäre ein - auch konkludent möglicher - Vertrag zwischen den Parteien erforderlich , mit dem einverständlich die Verpflichtung des Gläubigers begründet wird, die gerichtliche Geltendmachung seiner Forderung etwa für einen beschränkten Zeitraum einstweilen zu unterlassen. Dieses Ergebnis muß von beiden Parteien gewollt sein. Es genügt nicht, daß der Schuldner das passive Verhalten des Gläubigers nur hinnimmt. Selbst die Vereinbarung des Ruhens des Verfahrens reicht für sich allein nicht aus (Staudinger/Peters aaO § 202 Rdn. 16 und 18). 4. Schließlich hat auch das vom Kläger eingeleitete selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO die Verjährung nicht unterbrochen (Senatsurteil BGHZ 128 aaO 79 f.). Davon geht auch der Kläger in seiner Revisionserwiderung aus. Er meint aber, die Einleitung des Beweisverfahrens am 18. Juli 1995 sei zumindest im Rahmen des § 211 Abs. 2 Satz 2 BGB als "Weiterbetreiben" des Prozesses anzusehen und führe hier zu einer erneuten Unterbrechung der Verjährung. Darin kann ihm nicht gefolgt werden. Zwar ist der Begriff des "Weiterbetreibens" weit zu verstehen (BGHZ 73, 8, 11 m.N.). Es muß sich aber um eine Prozeßhandlung handeln, die unmittelbar auf den Prozeß einwirkt und
dazu bestimmt und geeignet ist, ihn wieder in Gang zu setzen (Staudinger/ Peters aaO § 211 Rdn. 20, 21 m.N.). Das neben dem Prozeß geführte Beweisverfahren ist ein selbständiges Verfahren, das diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Daher war auf die Revision des Beklagten das klagabweisende landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Blumenröhr Krohn Hahne Gerber Wagenitz
(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden
- 1.
in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden sind; dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist; - 2.
in Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem 1. Juli 2004 rechtskräftig geworden ist; - 3.
in Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung für Kosten, die vor dem 1. Juli 2004 fällig geworden sind.