Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 9.3.2006 – 14 O 386/05 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.002,27 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt der im Jahr 1963 geborene Kläger die beklagte Versicherungsgesellschaft wegen eines Verkehrsunfalls auf Zahlung von Verdienstausfall in Anspruch.

Der Kläger erlitt am 8.4.1979 einen Verkehrsunfall, der von einem bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der A.-Versicherung, haftpflichtversicherten Verkehrsteilnehmer verursacht wurde. Die volle Haftung der Beklagten für die dem Kläger aus dem Unfallereignis entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Der Kläger wurde schwer verletzt.

Am 13.5.1980 schloss der Kläger, gesetzlich vertreten durch seine Eltern, mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Abfindungserklärung (Bl. 58 d. A.). Die Abfindungserklärung lautet auszugsweise:

„Für alle Ansprüche, die ich in meinem Namen und im Namen der durch mich gesetzlich vertretenen Personen gegen die A.-Versicherungs-Aktiengesellschaft…stellen kann, erkläre ich mich endgültig abgefunden, wenn mir die A. innerhalb drei Wochen nachdem diese Erklärung bei ihr eingegangen ist, eine Entschädigung von 10.000 DM überweist.“

Handschriftlich findet sich folgender Eintrag:

„Nicht erfasst ist ein eventueller unfallbedingter immaterieller ZS für den Fall, dass eine Verschlimmerung eintritt, die eine MdE von mehr als 30% nach sich zieht sowie ein eventueller unfallbedingter materieller ZS (Verdienstausfall) bis 30.6.1982.“

Vor dem Unfall war der Beklagte als Hauer unter Tage eingesetzt. Seit dem Unfall konnte er aufgrund der unfallbedingten gesundheitlichen Beschwerden lediglich über Tage arbeiten. Er erlitt hierdurch einen Verdienstausfall, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger bis Oktober 1994 unmittelbar erstattete. In den Jahren 1987 und 1988 wurden Verhandlungen über den entstandenen Verdienstausfall geführt. So kündigte die Rechtsvorgängerin der Beklagten in einem Schreiben vom 6.8.1987 (Anlage zur Klageschrift; Bl. 134) an, dass sie den monatlichen Verdienstausfall zunächst bis Dezember 1986 ausgleichen werde. Eine genaue Abrechnung könne „jedoch erst nach Ende eines jeden Jahres erfolgen“. Das Schreiben nimmt weiterhin Bezug auf eventuelle Ansprüche des Klägers wegen Kürzungen des Altersruhegeldes. Hierzu führt das Schreiben aus:

„Ihr Mandant kann eine etwaige Leistungskürzung erstattet verlangen, wenn sich diese bei Eintritt eines Versicherungsfalls konkret berechnen lässt. Es muss also in jedem Fall die spätere Rentenberechtigung abgewartet werden, um dann den unfallbedingten, konkreten Rentenverlust zu berechnen.“

Ab Oktober 1994 bezog der Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente von der Bundesknappschaft, die seine finanziellen Nachteile vollständig ausglich. Hierauf stellte die Rechtsvorgängerin der Beklagten die unmittelbaren Zahlungen an den Kläger ein. Sie wurde stattdessen von der Bundesknappschaft bis zur Höhe der Verdienstdifferenz regressiert. Dennoch nahm der Kläger die Rechtsvorgängerin zunächst außerprozessual auf Zahlung eines weiteren Verdienstausfalls in Anspruch. Mit einem an die Rechtsvertreter des Klägers gerichteten Schreiben vom 6.10.1995 (Bl. 29 d. A.) trat die Rechtsvorgängerin diesem Begehren entgegen. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„Ihre Ausführungen zur Neuberechnung der Rente von der Knappschaft sind uns unverständlich. Bekanntlich hatten wir in der Vergangenheit den jeweiligen Minderverdienst Ihres Mandanten voll ausgeglichen, weshalb ihm ein weiterer Anspruch nicht mehr zusteht. Dies gilt auch für die Zukunft, da die Rente wegen Berufsunfähigkeit den monatlichen Minderverdienst in jedem Falle übersteigt. Sollten Sie bezüglich der Berechnung der Rente begründete Zweifel haben, so wollen Sie sich bitte an die Bundesknappschaft wenden, da diese hierfür ausschließlich zuständig ist.“

Mit Schreiben vom 15.3.1996 (Anlage zur Klageschrift und Bl. 135 d. A.) wandte sich die Rechtsvorgängerin an den Vater des Klägers. Auch dieses Schreiben nimmt Bezug auf eine mögliche unfallbedingte Verkürzung des Altersruhegeldes. Das Schreiben lautet auszugsweise:

„Die fehlenden Beiträge konnten Ihrem Sohn nicht erstattet werden, weil er von der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung her keine Möglichkeit hatte, diese Beiträge als freiwillige Beiträge neben seinen Pflichtbeiträgen dort einzuzahlen. Die Rechtsprechung des BGH hat dem Geschädigten deshalb insoweit nur einen Feststellungsanspruch eingeräumt. Darauf haben wir auch in unserem Schreiben vom 6.8.1987 an den Rechtsanwalt Ihres Sohnes hingewiesen. Dieser mögliche Rentenverkürzungsschaden beim Altersruhegeld wird - da es sich um einen Teil des Erwerbsschadens handelt - von dem Vorbehalt hinsichtlich des Verdienstausfalls umfasst, so dass Ihrem Sohn insoweit kein Schadensersatzanspruch abgeschnitten ist.“

Der Verdienstausfallschaden war Gegenstand des vor dem Landgericht Saarbrücken geführten Rechtsstreits 1 O 465/05.

Zum 30.9.2004 schied der Kläger bei der D. S. AG aus. Er ist seitdem auf die neu berechnete Berufsunfähigkeitsrente angewiesen, die sich ab dem 1.12.2004 auf monatlich 1.173,09 EUR beläuft. Für die Zeit vom 1.9.2004 bis zum 30.11.2004 erhielt der Kläger auf die zuvor gezahlte Berufsunfähigkeitsrente eine Nachzahlung in Höhe von 2.734,53 EUR (Angaben aus Rentenbescheid).

Nachdem der Kläger die Beklagte vorprozessual auf Zahlung von Verdienstausfallschaden in Anspruch genommen hatte, erhob die Beklagte mit Schreiben vom 22.12.2004 die Einrede der Verjährung.

Der Kläger begehrt Zahlung von Verdienstausfall für den Zeitraum 1.9.2004 bis 30.9.2005. Er hat behauptet, er würde auf der Basis fiktiver, nicht unfallbedingt geminderter Erwerbstätigkeit eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.557,79 EUR erhalten. Die Differenz zur tatsächlich bezogenen Rente betrage monatlich 384,79 EUR. In jedem Fall hätte der Kläger ohne das Unfallgeschehen bis zum heutigen Tage ein Nettoeinkommen in Höhe von 1.974,18 EUR erzielt. Hiervon seien berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen. Steuerbereinigt betrage die Ersparnis 346,50 EUR. Mithin läge das fiktive Nettoeinkommen bei 1.627,68 EUR, folglich noch über dem Betrag der fiktiven Berufsunfähigkeitsrente.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 5.002,27 EUR nebst 5-Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.078,32 EUR seit dem 9.4.2005 und jeweils aus 384,79 EUR seit dem 1.5., 1.6., 1.7., 1.8. und 1.9.2005 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben.

Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil (Bl. 79 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger das abgewiesene Klagebegehren in vollem Umfang weiter. Er vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 12.6.2006 (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 9.3.2006 – 14 O 386/05 - nach Maßgabe des erstinstanzlichen Antrags zu erkennen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 20.7.2006 (Bl. 127 ff. d. A.) wird Bezug genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll vom 17.10.2006 (Bl. 178 ff. d. A.) verwiesen.

II.

A.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet, da die angefochtene Entscheidung nicht auf einem Rechtsfehler beruht und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen keine für den Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 ZPO). Aus den vom Landgericht dargelegten Gründen sind die Ansprüche des Klägers verjährt. Entgegen der Auffassung der Berufung verstößt die Erhebung der Verjährungseinrede nicht gegen Treu und Glauben.

1. Die Haftung der Beklagten für die dem Kläger entstandenen materiellen und immateriellen Unfallschäden steht dem Grunde nach außer Streit; sie beurteilt sich nach dem vor dem 1.8.2002 geltenden Recht, da das Unfallereignis vor dem 1.8.2002 eingetreten ist (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB; § 7 Abs. 1 StVG a.F., § 823 BGB i. V. m. § 3 Nr. 3 PflVG).

2. Der Kläger begehrt Erstattung eines Verdienstausfallschadens für den abgeschlossenen Zeitraum vom 1.9.2004 bis zum 30.9.2005. Der Verdienstausfallschaden findet seine Rechtsgrundlage in § 843 Abs.1 BGB, § 252 Satz 1 BGB und ist auf monatlich fällig werdende Leistungen gerichtet. Hier beginnt die Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres, in dem die Ansprüche entstanden, d. h. fällig geworden sind (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdnr. 3; vgl. BGH, Urt. v. 26.2.2002 – VI ZR 288/00, NJW 2002, 1791, 1792 m. w. Nachw.). Da der Kläger nur den ab September 2004 fällig gewordenen Verdienstausfallschaden begehrt, wäre die gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB maßgebliche regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB nicht abgelaufen. Allerdings haben diese Grundsätze eine Ausnahme erfahren: Der Geschädigte kann sich nicht auf den späteren Verjährungsablauf nach § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB berufen, wenn bereits das Stammrecht – im vorliegenden Fall: der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher – verjährt ist. Davon ist hier auszugehen.

a) Die Verjährung des Stammrechts richtet sich nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts geltenden Recht (im Folgenden: BGB a.F.). Denn der deliktsrechtliche Schadensersatzanspruch als solcher ist mit dem Unfallereignis im Jahre 1979, folglich vor dem maßgeblichen Stichtag des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, dem 1.1.2002, entstanden (Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB).

b) Deliktsrechtliche Ansprüche verjähren gemäß § 852 BGB a.F. in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von dem Schaden (und der Person des Ersatzpflichtigen) Kenntnis erlangt hat. Hierbei reicht bereits eine allgemeine Kenntnis vom eingetretenen Schaden aus. Auch solche Folgezustände gelten als bekannt, die zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung überhaupt nur als möglich vorhersehbar waren (st. Rspr.: RGZ 119, 204, 208; BGHZ 67, 37, 373; 33, 12, 116; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 199 Rdnr. 31). Dabei kommt es für die Beantwortung nach der möglichen Vorhersehbarkeit nicht stets auf die Sicht des Geschädigten an. Vielmehr ist insbesondere bei Körperschäden die Sicht der medizinischen Fachkreise entscheidend. Erst dann, wenn sich Folgezustände später als unerwartet einstellen, ist der Beginn der Verjährung i. d. R. von dem Zeitpunkt an zu rechnen, in dem der Verletzte von den nachträglich eingetretenen Schäden Kenntnis erhält (BGH, Urt. vom 16.11.1999 – VI ZR 37/99, NJW 2000, 861, 862; Urt. v. 3.6.1997 – VI ZR 71/96, NJW 1997, 2448; vgl. auch Urt. v. 27.11.1997 – VI ZR 2/90, NJW 1991, 973).

Im vorliegenden Sachverhalt tragen die Parteien nicht vor, welche konkreten Verletzungen der Kläger davontrug. Der Kläger beschränkt sich auf die Angabe, er sei sehr schwer verletzt worden. Auch fehlt ein Sachvortrag, aufgrund welcher Unfallfolge eine Beeinträchtigung der Berufsfähigkeit eintrat. Dennoch ist der Schluss erlaubt, dass die Möglichkeit der Verdienstminderung zeitnah zum Unfall in Betracht gezogen wurde. Denn ansonsten hätten die Parteien keine Veranlassung gesehen, Vermögenseinbußen wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit von der Abfindungswirkung eingeschränkt auszunehmen. Es ist nicht ersichtlich, dass die tatsächlich eingetretene Minderung der Erwerbfähigkeit aufgrund einer unvorhersehbaren Unfallfolge eintrat. Demnach begann die Verjährung des Stammrechts bereits im Jahr 1979 zu laufen.

c) Entgegen der Auffassung des Klägers ist die dreijährige Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F., nicht die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. maßgeblich.

aa) Nach dem vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes geltenden Recht konnte ein deklaratorisches Anerkenntnis im Rahmen eines Abfindungsvergleichs die Wirkung eines titelersetzenden Anerkenntnisses besitzen. Dies hatte zur Folge, dass sich der Anerkennende wie bei einem gerichtlichen Feststellungsurteil 30 Jahre der Verjährungseinrede begab (BGH, Urt. v. 28.1.2003 – VI ZR 263/02, NJW 2003, 1524; Urt. v. 23.10.1984 – VI ZR 30/83, VersR 1985, 62, 63; Urt. v. 23.6.1998 – VI ZR 327/97, VersR 1998, 1387). Es kann offen bleiben, ob diese Rechtsgrundsätze entgegen der Auffassung des Landgerichts auch im geltenden Recht Beachtung finden müssen: So wird insbesondere in der Literatur die Auffassung vertreten, dass auch nach neuem Recht ein anerkannter Anspruch wie ein rechtskräftig festgestellter Anspruch in 30 Jahren verjährt, wenn das Anerkenntnis von dem gemeinsamen Vertragswillen getragen wird, einen Titel zu ersetzen (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 197 Rdnr. 11; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 197 Rdnr. 19). Letztlich bedarf die Rechtsfrage keiner Vertiefung, da die hier zu beurteilende Abfindungserklärung vom 13.5.1980 die materiellen Voraussetzungen, die an ein titelersetzendes Anerkenntnis zu stellen sind, nicht erfüllt:

bb) Entscheidend sind die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 28.1.2003 angeführten Argumente: Auch in der vorliegend zu beurteilenden Abfindungserklärung findet sich gerade keine Formulierung, wonach die Ansprüche „in Grund und Höhe für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“. Hinzukommt, dass die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach offensichtlich unstreitig war. Es bestand kein nahe liegendes Interesse, die Haftungsfrage mit den Wirkungen eines Anerkenntnisses dem – hier nicht existierenden – Streit der Parteien zu entziehen. Anhaltspunkte dafür, dass der Abschluss der Abfindungsvereinbarung den Geschädigten davon abgehalten haben mag, ein Feststellungsurteil zu erwirken, sind nicht ersichtlich. Es ist nicht vorgetragen, dass der Geschädigte zeitlich vor der Abfindungsvereinbarung mit der Bitte um Abgabe eines Anerkenntnisses an die Beklagte herangetreten war und im Vertrauen auf die Anerkenntniswirkung der Vereinbarung von der prozessualen Option Abstand nahm, die Beklagte auf Feststellung der Einstandspflicht zu verklagen (vgl. OLGR Oldenburg 1997, 40; OLGR Hamm 1994, 69). Ein Erfahrungssatz, wonach Abfindungsvereinbarungen stets mit einem titelersetzenden Anerkenntnis verbunden zu werden pflegen, ist nicht nachgewiesen.

d) Weiterhin steht die Hemmungswirkung des § 852 BGB a. F. der Verjährung nicht entgegen: Alle etwaigen Verhandlungen waren jedenfalls nach Zugang des Schreibens vom 10.3.1996 beendet. Der Kläger trägt nicht vor, nach diesem Zeitpunkt, insbesondere nach dem für den Kläger negativen Ausgang des vor dem Landgericht geführten Rechtsstreits noch einmal in Verhandlungen mit der Beklagten eingetreten zu sein.

e) Auch die Unterbrechung, die durch die bis 2004 fortdauernde Zahlung des anteiligen Verdienstausfalls eingetreten war, hinderte die Verjährung nicht:

Zwar war es anerkannt, dass bei wiederkehrenden Leistungen die Bezahlung einer einzelnen Rate als verjährungsunterbrechendes Anerkenntnis zu qualifizieren ist, welches gem. § 208 BGB a.F. zugleich die Verjährung des Stammrechts unterbricht (Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 208 Rdnr. 5; BGH, NJW 1967, 2353). Allerdings ist mit einer Zahlung gegenüber dem Sozialversicherungsträger, auf den der Anspruch übergegangen ist, kein Anerkenntnis gegenüber dem Verletzten verbunden. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Sozialversicherungsträger die Tatsache der Leistungserbringung an den Versicherten weitergibt (Staudinger/Peters, BGB, 13. Auflage, § 208 Rdnr. 39; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 212 Rdnr. 7; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, § 212 Rdnr. 10; OLG Oldenburg, VersR 1967, 384, 385). Da die letzte Zahlung gegenüber dem Kläger selbst offensichtlich bereits im Oktober 1994 erbracht wurde, war das Stammrecht spätestens im Oktober 1997 verjährt.

f) Soweit das Landgericht in der Erhebung der Verjährungseinrede keinen Verstoß gegen Treu und Glauben erblickt hat, bleiben die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Klägers im Ergebnis ohne Erfolg:

aa) Die Besonderheit des Falles besteht darin, dass die Beklagte von Beginn des Unfallereignisses an bis ins Jahr 2004 den Verdienstausfallschaden lückenlos beglichen hat: Sie leistete zunächst in der Rechtsperson ihrer Rechtsvorgängerin unmittelbar an den Kläger und stellte hierbei ihre grundsätzliche Einstandspflicht weder in der Abfindungsvereinbarung vom 13.5.1980 noch in den Verhandlungen des Jahres 1987 und 1988 infrage. Ab 1994 wurde dann 10 Jahre lang Verdienstausfall gegenüber der Bundesknappschaft gezahlt.

Entscheidendes Gewicht kommt den Schreiben vom 6.8.1987 und vom 15.3.1996 zu. In beiden Schreiben lässt sich kein Anhaltspunkt dafür finden, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten sich nur für eine bestimmte Zeit zu Leistungen von Verdienstausfall verpflichtet gesehen hätte. Die gegenteilige Schlussfolgerung liegt nahe: Die Rechtsvorgängerin der Beklagten weist ausdrücklich darauf hin, dass dem Kläger bezüglich einer möglichen Rentenverkürzung zum Zeitpunkt der Abfassung der Schreiben keinerlei Nachteile drohen. Der Verfasser der Schreiben beruhigte den Kläger geradezu, indem er ausführt, in jedem Falle müsse die spätere Rentenberechnung abgewartet werden, um dann den unfallbedingten konkreten Rentenverlust auszugleichen. Das Schreiben vom 10.3.1996 formuliert noch drastischer, dem Kläger sei insoweit kein Schadensersatzanspruch abgeschnitten, da der mögliche Rentenverkürzungsschaden beim Altersruhegeld von dem Vorbehalt hinsichtlich des Verdienstausfalls umfasst werde.

bb) Bei verständiger Würdigung hat die Beklagte den Vertrauenstatbestand begründet, dass durch ein weiteres Zuwarten – ohne Differenzierung hinsichtlich einzelner Schadensfolgen (Rentenkürzung oder Verdienstausfall) – keine Rechtsnachteile entstünden. Insbesondere ist der Hinweis im Schreiben vom 15.3.1996 auf die Möglichkeit einer Feststellungsklage entgegen der Auffassung der Beklagten nicht so zu verstehen, als habe die Beklagte die Erhebung einer Feststellungsklage zur Vermeidung von Rechtsnachteilen angeregt. Der entsprechende Passus diente lediglich als Argumentationshilfe dafür, weshalb dem Leistungsbegehren des Klägers zum damaligen Zeitpunkt kein Erfolg beschieden sein konnte. In dieser Situation verstößt es zunächst gegen das Verbot des venire contra factum proprium, wenn die Beklagte ohne Vorankündigung die Einrede der Verjährung erhebt. Entgegen der Rechtsausfassung des Landgerichts ist eine für die Beklagte günstigere Bewertung nicht deshalb geboten, weil die Ansprüche im Jahr 1996 noch nicht verjährt gewesen sein mögen. Der Vorwurf lautet doch gerade, dass die Beklagte den Kläger durch die Erweckung des Vertrauens von der Einleitung verjährungshindernder Schritte abgehalten hat.

dd) Dennoch reicht der aus § 242 BGB herzuleitende Schutz nur so weit, wie der Vertrauenstatbestand in tatsächlicher Hinsicht aufrechterhalten wird. Nach dem Wegfall der die Unzulässigkeit der Rechtsausübung begründenden Umstände beginnt keine neue Verjährungsfrist. Vielmehr muss der Gläubiger in diesem Fall seinen Anspruch innerhalb einer angemessenen Zeitspanne gerichtlich geltend machen. Bei der Bemessung dieser Frist sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls von Bedeutung. Hierbei kommt es insbesondere auf den Umfang und die Schwierigkeit der Rechtssache an. Im Grundsatz besteht Einigkeit, dass der Gläubiger zügig handeln muss, wobei als Richtschnur eine Frist von 4 Wochen bzw. einem Monat nicht überschritten werden darf (BGH, Urt. v. 6.12.1990 – VII ZR 126/90, NJW 1991, 974, 975; OLG Hamburg, VersR 1978, 45, 46; Staudinger/Peters, BGB, 13. Aufl., § 222 Rdnr. 24; Palandt/Heinrichs, aaO., Überblick vor § 194 Rdnr. 20; BGH, Urt. v. 20.1.1976 – VI ZR 15/74, NJW 1976, 2344, 2345: 4 Monate jedenfalls zu lang; vgl. auch MüchKomm(BGB)/Grothe, 4. Aufl. § 225 Rdnr. 3).

Wendet man diese Rechtsgrundsätze an, so ist festzuhalten, dass die Beklagte das von ihrer Rechtsvorgängerin geschaffene Vertrauen, auf die Erhebung der Verjährungseinrede zu verzichten, in ihrem Schreiben vom 22.12.2004 beendete. In diesem an den späteren Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben nahm die Beklagte auf den vorangegangenen Schriftwechsel Bezug und stellte unmissverständlich klar, dass sie mit Blick auf die zwischenzeitlich eingetretene Verjährung der Ansprüche keine weitere Regulierung vornehmen werde. Dennoch hat der Kläger erst am 27.5.2005, mithin 5 Monate später, im beigezogenen Verfahren 14 O 213/05 einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung der ab dem 1.9.2004 aufgelaufenen Ansprüche auf Verdienstausfall eingereicht.

Diese Frist übersteigt die in Rechtsprechung und Literatur anerkannte Regelfrist bei weitem. Auch die Umstände des Einzelfalls bilden keine Grundlage, um dem Kläger eine so lange Bearbeitungsfrist ohne Rechtsnachteile zuzugestehen: Der anspruchsrelevante Sachverhalt ist überschaubar. Hinzu kommt, dass das die Verjährungseinrede beinhaltende Schreiben direkt an den Prozessbevollmächtigten adressiert war, der mithin ohne weitere Verzögerungen unmittelbar mit der rechtlichen Prüfung beginnen konnte. Schließlich darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Prüfung der Verjährungseinrede gerade zum Jahresende 2004 mit Blick auf die Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 EGB in den Fokus der rechtlichen Beratung trat.

Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 29.9.2006 (Bl. 154 ff. d. A.) die lange Frist damit zu erklären suchte, dass Nachforschungen bei den früheren Bevollmächtigten des Klägers anzustellen gewesen seien, verhilft dieser Vortrag der Berufung bereits deshalb nicht zum Erfolg, da nicht einlassungsfähig vorgetragen wurde, welche wichtigen Unterlagen nicht vorhanden waren und über welchen genauen Zeitpunkt sich die ergebnislose Nachforschung bei den früheren Bevollmächtigten erstreckte. Darüber hinaus müsste sich der Kläger eine eventuelle Nachlässigkeit seiner früheren Bevollmächtigten als eigenes Versäumnis zurechnen lassen.

3. Ungeachtet der Verjährungseinrede kann der Klage weiterhin deshalb nicht stattgegeben werden, weil der Kläger die Höhe des geltend gemachten Verdienstausfalls nicht schlüssig dargelegt hat:

a) Der Kläger kann den Anspruch nicht auf die rechnerische Differenz zu derjenigen Berufsunfähigkeitsrente stützen, die er erhalten würde, falls er bislang höhere Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hätte. Diese Betrachtungsweise verkennt, dass der Kläger ohne Unfallereignis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine, mithin auch nicht die höhere Berufsunfähigkeitsrente beziehen würde. Damit wurde das Unfallereignis für die in der Differenz der Berufsunfähigkeitsrenten liegende Vermögenseinbuße nicht kausal.

b) Soweit der Kläger geltend macht, dass er ohne Unfall derzeit ein höheres Arbeitsentgelt erzielen könne, ist die Kausalität auch dieses Schadens nicht nachgewiesen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass er seine bisherige Tätigkeit bei der D. S. AG unfallbedingt verloren hat. Aus der vorgelegten Bescheinigung ergibt sich lediglich, dass er zum 30.9.2004 aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Auch der ergänzende Sachvortrag, der Kläger habe sich deshalb zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses entschlossen, da eine leidensgerechte Beschäftigungsmöglichkeit nicht mehr bestanden habe, schließt die Schlüssigkeitslücke noch nicht: Es fehlt ein einlassungsfähiger Vortrag, unter welchen unfallbedingten Beschwerden der Kläger noch heute leidet und welchen Tätigkeiten der Kläger im Zeitraum des geltend gemachten Verdienstausfalls noch hätte nachgehen können.

B.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung besitzt und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

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2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Ist der Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer nicht zur Leistung verpflichtet, weil das Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nicht entsprach oder von einem unberechtigten Fahrer oder von einem Fahrer ohne die vorgeschriebene Fahrerlaubnis geführt wurde, kann der Versicherer den Dritten abweichend von § 117 Abs. 3 Satz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes nicht auf die Möglichkeit verweisen, Ersatz seines Schadens von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen. Soweit der Dritte jedoch von einem nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 von der Versicherungspflicht befreiten Fahrzeughalter Ersatz seines Schadens erlangen kann, entfällt die Leistungspflicht des Versicherers.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 263/02 Verkündet am:
28. Januar 2003
Holmes,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BGB a.F. §§ 218 Abs. 1, 208, 197
Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen nach einem Abfindungsvergleich
(Fortführung der Rechtsprechung BGH, Urteile vom 29. Januar 2002 - VI ZR
230/01 - VersR 2002, 474, 475; vom 8. Dezember 1998
- VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR
1992, 1091, 1092).
BGH, Urteil vom 28. Januar 2003 - VI ZR 263/02 - OLG Frankfurt a.M.
LG Wiesbaden
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter
Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. Juni 2002 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970, den er im Alter von nahezu acht Jahren erlitten hat. Am 31. Januar 1974 hat er, vertreten durch seine Eltern, eine Formularerklärung der Beklagten unterzeichnet. In deren Text heißt es u.a.: "Zur Abgeltung meiner Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis beanspruche ich DM 20.000 und erkläre, daß gegen Zahlung dieses Betrages alle Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis, die von mir oder meinen Nachfolgern gegen den Versicherungsnehmer, gegen die mitversicherte Person, gegen die C. Versicherung Aktiengesellschaft ... sowie gegen sonstige Dritte geltend gemacht werden können,
für jetzt und die Zukunft ohne Vorbehalt auf für etwaige heute nicht übersehbare Folgen abgefunden sind." Handschriftlich ist eingefügt worden: "Vorbehalten bleiben materielle Zukunftsansprüche nach einer Grundquote von 66 2/3 %." Die Beklagte zahlte im Anschluß an diese Erklärung 20.000 DM und rechnete weitere materielle Schadensersatzansprüche des Klägers ab. Ende November/Anfang Dezember 1975 zahlte sie auf eine erforderliche Narbenkorrektur einen Vorschuß über 1.000 DM. Nach Beibringung aller Rechnungen und Abzug von Erstattungen der Krankenkasse ergab sich eine Überzahlung der Beklagten in Höhe von 500,92 DM. Im September 1981 forderte der Kläger durch seinen damaligen Anwalt für eine erneute Narbenkorrektur einen Vorschuß von 2.150 DM. Die Beklagte verrechnete hierauf die Überzahlung und zahlte einen Vorschuß von 500 DM. Nach Vorlage der Rechnungen leistete sie im Januar 1982 restliche 98,58 DM sowie 32,22 DM restliche Anwaltskosten. Im Januar 1989 verwies die Beklagte den Kläger hinsichtlich anteiliger Kosten für einen Heimtrainer an die Krankenkasse. Der Kläger machte mit Schreiben vom 28. Januar 1999 Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Nachfolgender Schriftwechsel und Gespräche der Parteien blieben erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger Zahlung von 2.563,56 DM nebst Zinsen sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm 66 2/3 % sämtlicher materieller Schäden zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 8. Dezember 1970 künftig noch entstehen werden, sofern die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger übergegangen sind.
Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht meint, die dreijährige Verjährungsfrist habe gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. mit Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen zu laufen begonnen. Zur Kenntnis des Schadens sei die Kenntnis ausreichend, daß eine unerlaubte Handlung zu einem Schaden geführt habe. Diese Kenntnis umfasse auch diejenigen nachträglich auftretenden Schadensfolgen, die im Zeitpunkt der Kenntnis als möglich voraussehbar gewesen seien. Mit der Klage mache der Kläger zwar Schadensposten geltend, die erst ab dem Jahre 1999 angefallen seien. Dabei handele es sich aber um Auswirkungen des Unfalls, die sich bereits in den siebziger Jahren angekündigt hätten. Die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 habe lediglich zu einer Unterbrechung der Verjährung geführt. Sie enthalte kein selbständiges Anerkenntnis und führe nicht zu einer Verjährungsfrist von 30 Jahren. Zweck des Vorbehalts sei lediglich gewesen, den materiellen Zukunftsschaden von dem Anspruchsverzicht des Klägers auszunehmen. Die Parteien hätten keine selbständige Rechtsgrundlage schaffen wollen. Dafür sei die Interessenlage des Geschädigten allein nicht ausreichend.
Auch eine Vereinbarung mit urteilsersetzender Wirkung gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. sei nicht anzunehmen. Für die Beklagte habe kein Anlaß zu der Annahme bestanden, der Kläger werde andernfalls Ansprüche auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens einklagen. Sie habe den Kläger auch nicht klaglos stellen wollen. Schließlich sei auch ein Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zu verneinen. Das Regulierungsverhalten der Beklagten ergebe nichts anderes. Da die Hemmung der Verjährung nach § 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG spätestens mit der Zahlung des Abfindungsbetrages geendet habe, sei der Ersatzanspruch bei Klageerhebung verjährt gewesen.

II.

Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht in tatrichterlicher Auslegung des Abfindungsvergleichs der Parteien vom 31. Januar 1974 davon aus, der Vergleich sei nicht als konstitutives Anerkenntnis (§ 781 BGB) zu werten mit der Folge, daß sich die Verjährungsfrist nicht deshalb auf 30 Jahre verlängere. Die Revision beanstandet vergeblich, das Berufungsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, daß es ein gewichtiges Indiz für eine selbständige Verpflichtung darstelle, wenn der Schuldgrund in der Urkunde nicht oder nur in allgemeiner Form erwähnt werde. Nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs schließt zwar die Angabe eines nur allgemein bezeichneten Schuldgrunds die Annahme eines selbständigen Schuldanerkenntnisses nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1962 - V ZR 151/60 - WM 1962, 1138, 1139). Im Zweifel kann aber nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird (vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - VersR 2002, 996, 997; BGH, Urteil vom 15. Januar 1990 - II ZR 311/88 - NJW 1990, 2678). Das ist bereits nach dem Wortlaut der Erklärung der Fall. Im übrigen ist die Auslegung vertraglicher Vereinbarungen - wie die Revision nicht verkennt - Sache des Tatrichters und kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob das angefochtene Urteil Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder die Auslegung auf Verfahrensfehlern beruht, insbesondere wesentliches Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften außer acht gelassen worden ist (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474 m.w.N.). Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht der Revision weist die Abfindungserklärung auch ausreichend deutlich auf den Schuldgrund hin, weil sie die "Abgeltung" der "Ansprüche aus dem obigen Schadensereignis", das mit der Bearbeitungsnummer bei der Beklagten näher gekennzeichnet ist, regelt. Damit war für jeden mit der Sache Befaßten eine eindeutige Zuordnung der Abfindungserklärung zu dem hier zu entscheidenden Schadensfall hergestellt. Der Schuldgrund für die Haftung der Beklagten war so konkret angegeben, daß die Wertung der Abfindungserklärung als "abstraktes Schuldversprechen" fernliegt. Auch sonst zeigt die Revision keine Anhaltspunkte auf, welche die Annahme rechtfertigen könnten , die Parteien hätten ein von dem Schuldgrund der Haftung für den Ver-
kehrsunfall losgelöstes selbständiges Zahlungsversprechen der Beklagten vereinbaren wollen. Die Höhe der Schäden des Klägers vermag eine Verselbständigung der Haftung der Beklagten nicht zu rechtfertigen. Die Festschreibung einer Haftung der Beklagten von 66 2/3 % führt unter den genannten Umständen ebenfalls nicht zu einer Ablösung der Haftung von dem zugrundeliegenden Unfall und zur Schaffung des neuen Schuldgrundes einer vertraglichen Vereinbarung. 2. Ohne Rechtsfehler entnimmt das Berufungsgericht der Abfindungserklärung in Verbindung mit dem Vorbehalt künftiger materieller Ansprüche zugunsten des Klägers kein titelersetzendes Anerkenntnis gemäß § 218 Abs. 1 BGB a.F. (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Seine Auffassung, daß die Beklagte kein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgegeben hat, den Kläger klaglos zu stellen (wie das Voraussetzung für eine Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB wäre), begegnet aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Bedenken. Insbesondere ergab der Umstand, daß die Parteien in die Abfindungsvereinbarung keinen Verjährungsverzicht für materielle Zukunftsschäden aufgenommen haben, keine Anhaltspunkte für eine derartige Absicht. Hierfür kann allein die Interessenlage des Geschädigten bei Abschluß der Abfindungsvereinbarung nicht maßgebend sein (vgl. Senatsurteile vom 26. Mai 1992 - VI ZR 253/91 - VersR 1992, 1091, 1092; vom 8. Dezember 1998 - VI ZR 318/97 - VersR 1999, 382, 383; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - VersR 2002, 474, 475). Der Interessenlage der Beklagten hätte ein titelersetzendes Anerkenntnis nicht entsprochen; diese hätte sich dadurch der wirksamen Einrede der Verjährung für 30 Jahre wie nach einem gerichtlichen Feststellungsurteil begeben. Bei dieser Sachlage spricht nichts für eine übereinstimmende Willensrichtung beider Parteien im Sinne der Revision, wie sie jedoch für die Annahme eines titel-
ersetzenden Anerkenntnisses erforderlich wäre (vgl. Senatsurteile vom 23. Oktober 1984 - VI ZR 30/83 - VersR 1985, 62, 63 und vom 23. Juni 1998 - VI ZR 327/97 - VersR 1998, 1387, 1388). Die Vereinbarung enthielt auch keine Äußerung der Beklagten - wie sie der Entscheidung des Senats vom 6. März 1990 (VI ZR 44/89 - VersR 1990, 755) zugrunde lag -, wonach die Ansprüche des Klägers „dem Grunde und der Höhe nach für Vergangenheit und Zukunft ersetzt werden“ würden. Durch bloße Rückschlüsse aus nicht genutzten Möglichkeiten der Vereinbarung eines Verjährungsverzichts (dazu näher unten zu 3) können die erforderlichen Anhaltspunkte für den übereinstimmenden Willen beider Vertragsparteien nicht ersetzt werden. 3. Die Revision kann auch keine Rechtsfehler aufzeigen, soweit das Berufungsgericht einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung verneint hat. Allerdings wäre ein solcher Verzicht auf die Verjährung nicht ohne Rechtsfolgen, selbst wenn er lediglich stillschweigend erklärt worden wäre. Er wäre zwar wegen Verstoßes gegen § 225 BGB a.F. unwirksam. Die Berufung auf die Unwirksamkeit könnte aber einen Verstoß gegen Treu und Glauben darstellen, wenn die Beklagte beim Kläger den Eindruck erweckt hätte, sie werde dessen Ansprüche befriedigen oder doch nur mit sachlichen Einwendungen bekämpfen, und wenn sie dadurch den Kläger von einer rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten hätte (vgl. Senatsurteil vom 29. Januar 2002 - VI ZR 230/01 - aaO). Die Beklagte hat jedoch weder auf die Einrede der Verjährung verzichtet noch hat sie den Kläger von der rechtzeitigen Erhebung einer Feststellungsklage abgehalten. Die Revision vermag schon nicht darzulegen, daß die Abfindungserklärung vom 31. Januar 1974 einen ausdrücklichen oder stillschweigenden Ver-
zicht auf die Geltendmachung der Verjährungseinrede enthält. Der Wortlaut der Abfindungserklärung und die Interessenlage des Klägers bilden hierzu vorliegend keine tragfähige Grundlage. Darauf weist das Berufungsgericht zutreffend hin. Die Beklagte hat ferner nicht zu erkennen gegeben, sie werde die Ansprüche des Klägers ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen ; auch hat sie den Kläger nicht von der rechtzeitigen Klageerhebung abgehalten. Die Hinnahme des materiellen Vorbehalts des Klägers durch die Beklagte war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geeignet, ohne zusätzliche Umstände bei der Erklärung des Vorbehalts einen (stillschweigenden) Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung zum Ausdruck zu bringen. Der Vorbehalt stellte lediglich klar, daß Ansprüche auf Ersatz des materiellen Zukunftsschadens von dem in der Abfindungserklärung enthaltenen Verzicht des Klägers auf weitere Ansprüche nicht umfaßt waren. Einen darüber hinausgehenden Inhalt hat das Berufungsgericht der Erklärung in tatrichterlicher Auslegung ohne Rechtsfehler nicht entnommen. Ohne Erfolg weist die Revision in diesem Zusammenhang auf das Regulierungsverhalten der Beklagten in den Jahren 1982 - 1989 hin. 1989 hat die Beklagte eine Erstattung unter Hinweis auf die Zuständigkeit der Krankenkasse verweigert. Ein Vertrauen des Klägers darauf, er müsse seine behaupteten Ansprüche nicht klageweise durchsetzen, konnte durch eine solche Verweigerung nicht begründet werden. Soweit die Beklagte 1982 Ansprüche des Klägers reguliert hat, hat das Berufungsgericht - von der Revision nicht beanstandet - darauf hingewiesen, es habe sich um einen so unbedeutenden Betrag gehandelt , daß sich für die Beklagte weder ein genaues Studium der Akten noch eine Überprüfung der Rechtslage gelohnt habe. Die vereinzelte Zahlung eines unbedeutenden Kleinbetrages aber konnte in dem Kläger ebenfalls kein Vertrauen
darauf begründen, die Beklagte werde seine Ansprüche in Zukunft ohne Rücksicht auf die Einrede der Verjährung befriedigen. Die Revision kann schließlich nicht auf das Schreiben der Beklagten vom 18. Februar 1999 abstellen. Dieses Schreiben wäre zwar möglicherweise geeignet gewesen, den Ablauf der Verjährungsfrist zu hemmen (§ 852 Abs. 2 BGB a.F.). Es konnte aber auf die zum damaligen Zeitpunkt bereits abgelaufene Verjährungsfrist keinen Einfluß mehr haben. Allein der Wille des Ersatzverpflichteten , die Angelegenheit gegebenenfalls nochmals zu prüfen, führt nicht dazu, die bereits abgelaufene Verjährung erneut in Gang zu setzen. Hier war die Verjährungsfrist jedenfalls seit Beginn des Jahres 1979 abgelaufen. Sie war zwar mit Abschluß des Abfindungsvergleichs durch Zahlung der Abfindungssumme unterbrochen (§ 208 BGB a.F.) und neu in Gang gesetzt worden (§ 217 BGB a.F.). Die Zahlungen der Beklagten in den Jahren 1981 und später erfolgten aber auf den bereits verjährten Anspruch. Eine erneute Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung war daher nicht mehr möglich (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 1996 - IX ZR 159/95 - NJW 1997, 516, 517). 4. Das Berufungsgericht hat schließlich die Feststellungsklage auch insoweit zu Recht abgewiesen als sie den Ersatz eines Verdienstausfallschadens des Klägers umfaßte. Die Revision stellt allerdings zu Recht darauf ab, daß die Verjährung gemäß § 852 Abs. 1 BGB a.F. nur für das Stammrecht, nicht aber für die aus dem Stammrecht fließenden weiteren Ansprüche auf Ersatz des Verdienstausfallschadens gilt. Letztere verjähren vielmehr in vier Jahren nach Schluß des Jahres, in dem sie entstanden sind (§§ 197, 198, 201 BGB a.F.; vgl. Senatsurteil vom 26. Februar 2002 - VI ZR 288/00 - aaO). Anders als in dem der genannten Senatsentscheidung zugrundeliegenden Fall waren hier jedoch die
Ansprüche nicht immer wieder durch laufende Zahlungen der beklagten Versicherung anerkannt worden. Vielmehr war das Stammrecht seit 1979 verjährt. Davon wurden auch die Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen erfaßt (§§ 201, 197 BGB a.F.; vgl. Senatsurteile vom 11. Juli 1972 - VI ZR 85/71 - VersR 1972, 1078, 1079; vom 3. Juli 1973 - VI ZR 38/72 - VersR 1973, 1066, 1067; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 300/99 - VersR 2000, 1116, 1117). 5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr

Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer unerlaubten Handlung entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Dieser Anspruch verjährt in zehn Jahren von seiner Entstehung an, ohne Rücksicht auf die Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

Die Verjährung von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung ist bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs des Gläubigers gehemmt. Lebt der Gläubiger von Ansprüchen wegen Verletzung der sexuellen Selbstbestimmung bei Beginn der Verjährung mit dem Schuldner in häuslicher Gemeinschaft, so ist die Verjährung auch bis zur Beendigung der häuslichen Gemeinschaft gehemmt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.