Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken Urteil, 31. Okt. 2012 - 1 U 442/11 - 131

bei uns veröffentlicht am31.10.2012

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 11. Oktober 2011 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken, 14 O 48/11, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist, ebenso wie das angegriffene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Oktober 2011, vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des nach den jeweiligen Urteilen zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Schadensersatz aufgrund Nichtdurchführung eines Belegarztvertrages.

Der Kläger betreibt eine orthopädische Praxis in V.. Er wurde ab dem 1. Januar 1992 als Belegarzt für sein Fachgebiet zugelassen und schloss am 28. Januar 1992 mit der M. K- und P.gesellschaft mbH (im Folgenden: M. GmbH) einen Belegarztvertrag. In diesem ist u.a. festgehalten, dass der Vertrag beiderseits mit einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres gekündigt werden kann. Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 13 ff. d.A. Bezug genommen. Am 17. August 2000 schloss der Kläger mit dem S. M.-Krankenhaus V., dessen Träger die M. GmbH war, eine Vereinbarung über die Durchführung ambulanter Operationen.

Im Jahr 2008 führten die Beklagte und die M. GmbH Verhandlungen betreffend der Übernahme des S. M. Krankenhauses durch die Beklagte. Mit Schreiben vom 7. Januar 2009 teilte die M. GmbH dem Kläger mit, es sei ein Übergang der Klinik an die Beklagte geplant, ihm würden jedoch weiterhin die erforderlichen OP-Kapazitäten und das zusätzliche OP-Kontingent donnerstags zugesichert.

In einem Schreiben der Beklagten an den Minister für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 5. Februar 2009 (Bl. 37 f. d.A.) führte die Beklagte u.a. aus:

„8 weitere Betten der Inneren Medizin und die 12 Betten der Belegabteilungen werden geschlossen.

6. Belegabteilungen (3 Betten Orthopädie, 6 Betten Frauenheilkunde, 3 Betten HNO)

Die Belegarztverträge werden gekündigt.“

Wegen des weiteren Inhalts wird auf Bl. 37 f. d.A. Bezug genommen.

Das Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, das zur Unterstützung der Übernahmegespräche in Auftrag gegeben wurde, kam zu dem Ergebnis, dass die Fortführung des S. M. Krankenhauses mit erheblichen organisatorischen und wirtschaftlichen Risiken verbunden sei. Im Februar 2009 zeichnete sich ab, dass eine Nachpersonalisierung – es lag eine Unterpersonalisierung im ärztlichen Bereich in Höhe von 9,5 Vollzeitkräften vor – aufgrund des Fachärztemangels nicht gelingen werde. Anfang März 2009 wurden die Belegärzte von den sich abzeichnenden Entwicklungen informiert. Es wurde ihnen angeboten, alle operativen und belegärztlichen Tätigkeiten mindestens bis Ende 2009 in den Einrichtungen der Beklagten in der R.straße in V. oder in B.-F. fortzuführen. Der Kläger lehnte dies ab, da in den genannten Einrichtungen die notwendige Infrastruktur nicht vorhanden war. Die Einladung zu einem Gespräch am 20. März 2009 sagten alle Belegärzte ab.

Am 10. März 2009 schlossen die Beklagte und die M. GmbH den Unternehmenskaufvertrag. Hinsichtlich des Inhalts wird auf Bl. 198 ff. d.A. Bezug genommen. Mit Wirkung zum 1. April 2009 übernahm die Beklagte das S. M. Krankenhaus. Dieses wurde zum gleichen Datum nach vorheriger Zustimmung der Krankenhauskonferenz aus dem Krankenhausplan herausgenommen und von der Beklagten geschlossen.

Mit Schreiben der jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 12. Juni 2009 wurde der Belegarztvertrag außerordentlich aus wichtigem Grund, hilfsweise ordentlich mit der vertraglichen Kündigungsfrist, gegenüber dem Kläger gekündigt. Mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 schloss der Kläger einen neuen Belegarztvertrag mit der Trägerin des E. Krankenhauses in S.. Der Kläger, der für den Zeitraum vom 1. April bis zum 30. September 2009 Ersatz entgangenen Gewinns in Höhe von 33.466,39 Euro begehrt, hat bei der Kassenärztlichen Vereinigung eine Aufstellung über Honorarbeiträge angefordert, wofür er 100 Euro aufwenden musste.

Der Kläger hat behauptet, ihm sei seitens der Beklagten noch Anfang März 2009 zugesichert worden, dass trotz der Übernahme alle Operationen und belegärztlichen Tätigkeiten mindestens bis Ende 2009 im S. M. Krankenhaus fortgeführt werden könnten.

Ihm sei ein Gewinn in Höhe von 33.466,39 Euro entgangen, der sich – orientiert an den Einnahmen des Vorjahres 2008 - wie folgt berechne:

Einnahmen aus belegärztlicher Behandlung:

- zweites Quartal 2008: 2.900,96 Euro

- drittes Quartal 2008: 2.116,49 Euro

Einnahmen aus belegärztlicher Leistung im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung:

- zweites Quartal 2008: 11.202,12 Euro

- drittes Quartal 2008: 11.981,20 Euro

Aus der Behandlung von Privatpatienten seien Einnahmen in Höhe von 3.149,12 Euro erzielt worden.

Der Kläger hat ursprünglich angekündigt, er werde beantragen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 33.466,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Klagezustellung, einen Betrag in Höhe von 100 Euro (Nebenkosten) sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.505,35 Euro nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 26. Januar 2010 zu zahlen. Mangels Anzeige der Verteidigungsabsicht erließ das Landgericht Saarbrücken am 31. März 2011 antragsgemäß ein Versäumnisurteil, welches dem Kläger am 6. April 2011 und der Beklagten am 7. April 2011 zugestellt wurde. Bereits mit Schriftsatz vom 6. April 2011, welcher am gleichen Tag bei Gericht einging, legte die Beklagte Einspruch ein.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

das Versäumnisurteil vom 31.03.2011 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 31.03.2011 die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, es sei ursprünglich geplant gewesen, das Krankenhaus als Ganzes weiterzuführen. Sie ist der Ansicht, infolge der Herausnahme der Betten aus dem Krankenhausplan sei die Geschäftsgrundlage für den Belegarztvertrag entfallen. Aufgrund dieses Umstandes hätten auch die Krankenkassen keine Vergütung mehr für die Kassenpatienten bezahlt, so dass sich der entgangene Gewinn ausschließlich auf Privatpatienten beziehen könne. Zudem müsse sich der Kläger ersparte Aufwendungen anrechnen lassen.

Mit am 11. Oktober 2011 verkündetem Urteil (Bl. 115 ff. d.A.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen.

Gegen dieses ihm am 14. Oktober 2011 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 11. November 2011 bei Gericht eingereichtem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 14. Dezember 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und ist der Ansicht, der Beklagten sei bereits im Januar 2009 eine Kündigung des Belegarztvertrages möglich gewesen. Der Beklagten sei ein Verschulden anzulasten, da diese die Herausnahme der Betten aus dem Krankenhausplan durch das zuständige Ministerium dem Kläger nicht frühzeitig mitgeteilt habe. Der Beklagten sei die Herausnahme der Belegarztbetten schon mindestens am 5. Februar 2009 bekannt gewesen. Sie habe zwei bis drei Monate verstreichen lassen, ohne ihrer Unterrichtungspflicht nachzukommen.

Das Landgericht Saarbrücken habe zu Unrecht einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht angenommen. Es habe nicht berücksichtigt, dass an den seitens der Beklagten angebotenen Alternativstandorten erst noch eine entsprechende orthopädische Infrastruktur hätte geschaffen werden müssen. Das Angebot sei auch nicht weiter konkretisiert worden. Dem Angebot stehe weiterhin die Zusage der Beklagten entgegen, die Fortführung der Belegarztverträge und ambulante Operationen seien bis Ende 2010 möglich.

Das Landgericht Saarbrücken könne nicht aus eigener Erkenntnis davon ausgehen, dass selbst bei rechtzeitiger Information es dem Kläger möglich gewesen wäre, vor dem 1. Oktober 2009 mit einem anderen Krankenhausträger einen Belegarztvertrag abzuschließen.

Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe auch aus § 628 Abs. 2 BGB bzw. aus § 314 Abs. 3, 4 BGB ein Schadensersatzanspruch zu.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil des Landgerichts Saarbrücken vom 31. März 2011 unter Aufhebung des angegriffenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Oktober 2011 aufrecht zu erhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und ist der Ansicht, es könne ihr keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden, da es sich bei der Änderung des Krankenhausplans um einen von ihr nicht beeinflussbaren hoheitlichen Akt gehandelt habe. Dieser Sachverhalt habe erst unmittelbar vor dem tatsächlichen Schließungszeitpunkt vorgelegen.

Die Beklagte sei nicht bereits am 5. Februar 2009 von der Schließung des S. M. Krankenhauses ausgegangen. Die Fortführung des Krankenhausbetriebes sei allein an der nicht gelungenen Personalisierung gescheitert. Dem Kläger sei die sich abzeichnende Personalsituation mindestens im Februar 2009 bekannt gewesen. Er selbst habe im Schreiben vom 3. März 2009, welchem ein informierendes Gespräch mit der Verwaltungsdirektorin der S.-Kliniken V. am 26. Februar 2009 vorausgegangen sei, vorgeschlagen, die Abteilungen mit Hilfe externer Kräfte aufrecht zu erhalten. Zudem sei die tatsächliche Schließung zum 31. März 2009 eine unübersehbare Tatsache gewesen.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschrift des Landgerichts Saarbrücken vom 6. September 2011, des Senats vom 12. September 2012 sowie das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 11. Oktober 2011 Bezug genommen.

Die Akte 16 O 224/10 des Landgerichts Saarbrücken war beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen.

Die Tatsachen, die der Senat gemäß den §§ 529, 531 ZPO seiner Beurteilung zugrunde zu legen hat, rechtfertigen keine dem Kläger rechtlich vorteilhaftere Entscheidung, § 513 ZPO. Das Landgericht Saarbrücken hat zutreffend gemäß § 343 ZPO das zuvor erlassene Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.

1. Dem Kläger steht kein Schadensersatzanspruch aufgrund Verschuldens bei Vertragsverhandlungen, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB, zu. Zwar können auch den Vertrags- bzw. Schuldübernehmer Hinweispflichten gegenüber seinem künftigen Gläubiger, hier dem Kläger, treffen (a.). Vorliegend war die Beklagte jedoch nicht verpflichtet, auf die beabsichtigte Kündigung der Belegarztverträge hinzuweisen (b.). Eine Hinweispflicht kann zwar hinsichtlich der geplanten Schließung des Krankenhauses angenommen werden. Dies wirkt sich jedoch nicht kausal auf den vorliegend geltend gemachten Schaden aus (c.).

a. Infolge der Verhandlungen zwischen der Beklagten und der M. GmbH hinsichtlich der Übernahme des S. M. Krankenhauses entstanden Hinweispflichten der Beklagten gegenüber dem Kläger.

(1.) Der Übernahmevertrag zwischen der Beklagten und der M. GmbH stellt eine Vertragsübernahme dar.

Diese ist von der Schuldübernahme – vorliegend läge ein Fall von § 415 BGB vor – abzugrenzen. Während bei der Schuldübernahme eine isolierbare Verpflichtung aus einem Schuldverhältnis auf ein anderes Haftungssubjekt übergeleitet wird, findet bei der Vertragsübernahme eine Auswechslung der Person auf einer Seite des Vertrages statt. Bleibt im ersten Fall die Schuldrechtsbeziehung zum Altschuldner im Übrigen bestehen – was vor allem für die Geltendmachung von Gestaltungsrechten Bedeutung hat –, scheidet bei der Vertragsübernahme die Altpartei völlig aus dem Vertragsverhältnis aus.Der Vertrag wird in der Gesamtheit seiner Rechte und Pflichten inhaltlich unverändert zwischen den neuen Vertragsparteien fortgesetzt (vgl. Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vorbemerkung §§ 414 ff. Rn. 7).

Ausweislich von § 3 Ziffer 1 des „Unternehmenskaufvertrages“ (vgl. hierzu BGHZ 65, 246, 251) zwischen der Beklagten und der M. GmbH tritt die Beklagte in „alle Rechte … und Pflichten“ hinsichtlich der näher bezeichneten „übernommenen Verträge“ ein. Zwar ist hinsichtlich der Übernahme der Pflichten von einer Schuldübernahme die Rede. Ersichtlich gewollt ist jedoch nicht lediglich die Übernahme der Schuld durch die Beklagte, sondern ein vollständiger Wechsel der Vertragspartei M. GmbH betreffend das S. M. Krankenhaus. So ist in § 3 Ziffer 5 auch davon die Rede, dass sich beide Parteien nach besten Kräften darum bemühen werden, die „Zustimmung Dritter zur Übertragung der vorgenannten Verträge“ zu erlangen. Auch dies spricht dafür, dass nicht lediglich die Übernahme der Verpflichtungen, sondern der gesamten Verträge gewollt war.

(2.) Vorvertragliche Hinweis- und Aufklärungspflichten im Sinne von § 311 Abs. 2 BGB können auch den Vertrags- bzw. Schuldübernehmer treffen.

Die Vertragsübernahme setzt die Mitwirkung der drei Parteien voraus. Sie kann dabei in der Form eines „dreiseitigen Vertrages“oder durch Vertrag zwischen ausscheidendem und eintretendem Vertragspartner unter Zustimmung der anderen Vertragspartei vorgenommen werden.Die Zustimmung kann als Einwilligungoder Genehmigung, ausdrücklich oder konkludenterteilt werden (vgl. Bydlinski, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, Vorbemerkung §§ 414 ff. Rn. 8; Rieble, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 414 Rn. 115 mwN).

Vorliegend wurde ein zweiseitiger Vertrag zwischen Übernehmer – der Beklagten – und dem bisherigen Vertragspartner – der M. GmbH – geschlossen, so dass es der Zustimmung des Klägers bedurfte. Diese ist – worauf es vorliegend jedoch nicht entscheidend ankommt – in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht erklärt worden, kann konkludent auch in der Klageerhebung gesehen werden.

Infolge dieser zwingenden Einbindung des Klägers – als Gläubiger – kann entweder von direkten vorvertraglichen Beziehungen diesem gegenüber ausgegangen werden oder ist der Übernehmer ihm gegenüber aufgrund des Vertrages mit dem bisherigen Schuldner gewissen Schutz- und Hinweispflichten, gleichsam im Sinne einer Schutzwirkung zugunsten Dritter, unterworfen.

So wird für den Fall der Schuldübernahme durchaus angenommen, dass der Übernehmer in einer „Sonderverbindung zum Gläubiger“ stünde, die ihn einer grundsätzlichen Haftung aus culpa in contrahendo, §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 BGB, aussetze (vgl. Rieble, in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2012, § 415 Rn. 59). Gleiches gilt im Falle der Vertragsübernahme. Der Gläubiger ist gleichberechtigter Vertragspartner, der in Konstellationen wie der vorliegenden den Vereinbarungen zwischen Übernehmer und bisherigem Schuldner zur Herbeiführung von dessen Wirksamkeit zustimmen muss. Tut er dies nicht, hat die Vertragsübernahme keine Wirkung. Diese Stellung rechtfertigt es durchaus, zu seinen Gunsten Aufklärungspflichten des Übernehmers zu begründen, wenn dies für die seitens des Übernehmers beabsichtigte weitere vertragliche Beziehung zum Gläubiger von Bedeutung ist.

Im Falle eines vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses treffen den einen Teil im Einzelfall Aufklärungspflichten. Er muss den anderen insbesondere aufklären, wenn er bemerkt, dass dieser für ihn erhebliche Umstände nicht kennt oder falsch beurteilt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1968 – VII ZR 126/65 -, WM 1968, S. 531).

Weiß der Übernehmer, dass Umstände, die nicht in der Sphäre des Gläubigers liegen, die künftige Vertragsdurchführung unmöglich machen werden, kann er durchaus im Einzelfall verpflichtet sein, den Gläubiger rechtzeitig hiervon in Kenntnis zu setzen.

Dies gilt gerade mit Blick auf den vorliegenden Belegarztvertrag, in welchen die Beklagte eintrat. Bei diesem handelt es sich um einen Dauervertrag atypischen Inhalts (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 – III ZR 145/05 -, NJW-RR 2006, S. 1427, 1428; BGH, Urteil vom 28. Februar 1972 – III ZR 212/70 -, NJW 1972, S. 1128; 1129). Aufgrund seines Gegenstands und der wechselseitigen Verpflichtungen ist dieser ganz auf die persönliche Beziehung des Arztes zum Krankenhaus aufgebaut und – nicht zuletzt mit Blick auf die zu behandelnden Patienten - mit sonstigen schuldrechtlichen Dauerverhältnissen nicht ohne weiteres vergleichbar (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2004 – 10 U 112/03 -, juris, Absatz-Nr. 17 aE). So darf der Belegarzt die bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel des Krankenhauses nutzen, vgl. § 121 Abs. 2 SGB V. Diese gewisse „persönliche“ Verbundenheit begründet für den Vertragsübernehmer durchaus Hinweispflichten, wenn er an dieser Bindung wesentliche Änderungen vorzunehmen gedenkt.

b. Hiervon ausgehend musste die Beklagte auf den Umstand der beabsichtigten Schließung der Belegabteilung des zu übernehmenden Krankenhauses und die damit einhergehende Kündigung der Belegarztverträge vorliegend jedoch nicht hinweisen.

Eine solche Pflicht kann in Fällen wie dem vorliegenden nur dann angenommen werden, wenn die geplante Vorgehensweise zu einer Verkürzung der Rechte des künftigen Gläubigers führt. Dies ist nicht der Fall.

Zwar wusste die Beklagte bereits am 5. Februar 2009, dass sie die Belegabteilung schließen und die Belegarztverträge kündigen werde. Eine Beeinträchtigung der Rechtsposition des Klägers ist dadurch jedoch nicht gegeben. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände hätte die Beklagte diese Kündigung nur unter Einhaltung der in § 8 Ziffer 1 des Belegarztvertrages vom 28. Januar 1992, in den sie im Wege der Vertragsübernahme eingetreten wäre, statuierten Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres aussprechen können. Da die Beklagte frühestens mit Wirkung zum 1. April 2009 Vertragspartner des Klägers wurde, wäre eine Kündigung auch erst hiernach möglich gewesen. Der Kläger hätte somit ausreichend Zeit gehabt, sich auf die bevorstehende Vertragsbeendigung einzustellen und anderweitig zu disponieren.

Die Beklagte ist demgegenüber nicht verpflichtet, auf eine beabsichtigte Kündigung hinzuweisen. Eine solche Pflicht besteht nicht. Von den Fällen notwendiger Abmahnung – etwa § 314 Abs. 2 BGB – abgesehen, muss eine Kündigung nicht zuvor ihrerseits angekündigt werden. Der Schutz des Vertragspartners wird über die Kündigungsfrist sichergestellt.

Der Kläger stand somit nicht schlechter als bei einer Fortführung der Vertragsbeziehung mit der M. GmbH. Auch diese hätte den Vertrag jederzeit – unter Einhaltung der Frist – kündigen können.

c. Die Beklagte traf jedoch eine Pflicht, den Kläger auf die bevorstehende Schließung des Krankenhauses hinzuweisen (im Zwei-Personen-Verhältnis offen gelassen von OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2001 – 9 U 156/00 -, juris, Absatz-Nr. 34).

Infolge der Schließung wird der Beklagten die weitere Erfüllung ihrer Pflichten aus dem Belegarztvertrag unmöglich. Ferner gibt ihr dies im Einzelfall das Recht zur fristlosen Kündigung des Belegarztvertrages (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. Januar 2004 – 10 U 112/03 -, juris, Absatz-Nr. 17). Dies sind Umstände, die einerseits für die Entscheidung über die Zustimmung des Klägers zum Übernahmevertrag und andererseits für seine weitere ärztliche Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sind. Der Umstand, dass der Kläger in diesem Fall aufgrund eintretender Unmöglichkeit der weiteren Vertragsdurchführung Schadensersatzansprüche geltend machen könnte, lässt eine Hinweispflicht nicht entfallen. Dies führt nicht zu einem gleichen Schutzniveau. Der Kläger kann daher nicht auf die mögliche Geltendmachung von Sekundäransprüchen verwiesen werden.

Jedoch wirkt sich die Verletzung dieser Hinweispflicht vorliegend nicht kausal auf den seitens des Klägers geltend gemachten entgangenen Gewinn aus.

Eine Pflicht zum Hinweis kann frühestens ab dem Zeitpunkt bestehen, zu dem die Beklagte nicht nur wusste, dass sie die Belegabteilung, sondern das gesamte Krankenhaus schließen werde. Für die eine solche Hinweispflicht begründende Kenntnis auf Seiten der Beklagten, trägt der Kläger die Beweislast (vgl. zur Beweislast bei § 311 Abs. 2 BGB Emmerich, in: Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2012, § 311 Rn. 203). Der Kläger konnte jedoch nicht beweisen, dass diese Kenntnis zeitlich wesentlich vor dem 13. März 2009 vorlag.

In der beigezogenen Akte 16 O 224/10 des Landgerichts Saarbrücken ist ein Schreiben der Beklagten vom 13. März 2009 enthalten (Bl. 100 der Beiakte), aus welchem sich ergibt, dass sie eine Schließung des Krankenhauses plant. Dafür, dass diese schon zu einem früheren Zeitpunkt von der künftigen Schließung des zu übernehmenden Krankenhauses ausging bzw. dies von Anfang an plante, hat der Kläger keinen Beweis erbracht. Aus dem Schreiben vom 5. Februar 2009 an das Ministerium für Justiz, Arbeit, Gesundheit und Soziales ergibt sich dies gerade nicht. Hierin ist lediglich von einer Schließung der Belegabteilung die Rede, nicht jedoch von einer Gesamtschließung. Auch das übrigen Vorgehen der Beklagten – Ausschreibung von Ärztestellen; Einholung eines Wirtschaftsprüfungsgutachtens – spricht nicht für eine schon früher vorhandene Schließungsabsicht.

Eine Pflicht der Beklagten zu einem Hinweis an den Kläger kann somit erst ab Mitte März 2009 angenommen werden. Die Verletzung dieser Pflicht wirkt sich vorliegend jedoch nicht kausal aus.

Ab dem 1. April 2009 war für den Kläger aufgrund der faktischen Schließung des Krankenhauses erkennbar, dass er dort keine Belegarzttätigkeit mehr entfalten kann. Aufgrund der ihn nach § 254 Abs. 1 BGB treffenden Schadensminderungspflicht war er danach gehalten, sich um Alternativmöglichkeiten zu bemühen. Ein rechtzeitiger Hinweis hätte den Kläger lediglich einen halben Monat früher in die Lage versetzt, bzw. ihm die Notwendigkeit aufgezeigt, sich mit anderen Krankenhausträgern ins Benehmen zu setzen. Es ist nicht ersichtlich und vom Kläger auch nicht vorgetragen, dass er bei einer derart zeitlich früheren Information seine Belegarzttätigkeit früher als zum 1. November 2009 hätte aufnehmen können (hierauf abstellend OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Januar 2001 – 9 U 156/00 -, juris, Absatz-Nr. 36).

Der Kläger trägt auch nicht näher dazu vor, wann er anfing, sich um einen anderen Vertragspartner zu bemühen, wann konkret der Vertrag mit dem Träger des E. Krankenhauses in S. geschlossen wurde und wie seine Bemühungen im Einzelnen aussahen.

Zudem ergibt sich aus seinem Schreiben vom 3. März 2009 (Bl. 60 ff. d.A.), dass er selbst zumindest mit der Möglichkeit rechnete, dass das Krankenhaus einschließlich der Belegabteilung geschlossen wird. So führt der Kläger aus, dass er der Beklagten seine Gedanken „zum Erhalt des S. M.-Krankenhauses“ mitteile. Dabei sollten die Belegabteilungen „unbedingt erhalten“ bleiben. Dies impliziert, dass ein Wegfall der Belegabteilungen bzw. eine Komplettschließung des Krankenhauses durchaus Thema und als mögliche Entwicklung in Betracht zu ziehen war. Gerade vor dem seitens des Klägers selbst geschilderten Hintergrund, dass der Erhalt der Belegabteilung zwingend das Aufrechterhalten weiterer Abteilungen (Anästhesie, Radiologie, Physikalische Abteilung) bedinge, wäre er gehalten gewesen im Einzelnen darzulegen, wann er konkret mit welchen anderen Trägern Gespräche über einen neuen Belegarztvertrag begonnen hat.

Aus diesem Grund ergibt sich auch dann kein ersatzpflichtiger Schaden, wenn man den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt, ihm sei noch Anfang März 2009 seitens der Beklagten versichert worden, bis Ende des Jahres die Tätigkeit im Krankenhaus S. M. ausführen zu können.

Zum einen schränkte der Kläger den Inhalt der Aussage in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Saarbrücken selbst ein. Er gab dort an, es könne auch sein, dass man ihm gesagt habe, man werde sich darum bemühen, dass es weiter gehe. Dies hat nicht die Qualität einer vertrauensbegründenden definitiven Zusage. Die Abgabe einer derartigen Erklärung seitens der Beklagten deckt sich auch mit dem Inhalt des klägerischen Schreibens vom 3. März 2009 an die Beklagte. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger mit der Möglichkeit der Schließung des gesamten Krankenhauses und damit auch der Belegabteilung rechnete. Hätte man ihm gegenüber eine definitive Zusage abgegeben, hätte er sich keine „Gedanken“, bzw. keine solchen Ausmaßes hinsichtlich der Weiterführung der Klinik machen müssen. Zum anderen war der Kläger wie aufgezeigt, spätestens ab dem 1. April 2009 zur Schadensminderung verpflichtet, so dass ein kausaler Schaden auch insoweit nicht ersichtlich ist. Hätte man dem Kläger die vermeintliche Zusage nicht gemacht, steht nicht fest, dass er sich früher um eine alternative belegärztliche Tätigkeit gekümmert hätte.

2. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 BGB zu.

Die zu späte Kündigung wirkt sich ebenfalls im Ergebnis nicht schadensbegründend aus.

Zwar hat die Beklagte ihre Pflicht zur frühzeitigen Kündigung durchaus verletzt. Auch kann dem Landgericht Saarbrücken nicht darin gefolgt werden, der Kläger hätte das Angebot, seine Tätigkeit in anderen Einrichtungen der Beklagten fortzuführen, annehmen müssen. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass in diesen Einrichtungen nicht die nötige Infrastruktur für die Durchführung der Tätigkeit des Klägers vorhanden gewesen sei. Es kann dem Kläger jedoch nicht zugemutet werden, sich auf das Angebot einzulassen und erst später festzustellen, dass die seitens der Beklagten bereitgestellten Räume etc. nicht zur adäquaten Behandlung genügen. In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger einen laufenden Praxisbetrieb führte, kann von ihm nicht verlangt werden, Patienten zu Operationen vor Ort zu bestellen und dort festzustellen, dass diese medizinisch-technisch nicht durchführbar sind und den Operationstermin wegen mangelnder Vertragstreue der Beklagten wieder abzusagen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Oktober 1987 – III ZR 197/86 -, NJW-RR 1988, S. 410). Mit Blick auf einzuhaltende Vorlaufzeiten bedeutete diese Vorgehensweise ein Risiko für Arzt und Patient.

Jedoch fällt dem Kläger ein anspruchsausschließendes Mitverschulden, § 254 Abs. 1 BGB zur Last.

Die Kündigung durch die Beklagte hätte frühestens am 1. April 2009 vorgenommen werden können, da erst ab diesem Zeitpunkt vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien bestanden und ein Grund vorlag. Wie aufgezeigt war jedoch für den Kläger ab diesem Zeitpunkt faktisch erkennbar, dass er seine Belegarzttätigkeit im S. M. Krankenhaus nicht wird durchführen können. Er kann sich nicht darauf berufen, erst nach Erhalt der Kündigung zu Bemühungen um Abschluss eines neuen Belegarztvertrages verpflichtet gewesen zu sein. Diese Pflicht traf ihn schon ab dem 1. April 2009.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.

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(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 343 Entscheidung nach Einspruch


Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung ni

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 121 Belegärztliche Leistungen


(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher F

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.

(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung nur bis zum Ablauf der Frist erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Vertragsparteien nach § 115 Abs. 1 wirken gemeinsam mit Krankenkassen und zugelassenen Krankenhäusern auf eine leistungsfähige und wirtschaftliche belegärztliche Behandlung der Versicherten hin. Die Krankenhäuser sollen Belegärzten gleicher Fachrichtung die Möglichkeit geben, ihre Patienten gemeinsam zu behandeln (kooperatives Belegarztwesen).

(2) Belegärzte im Sinne dieses Gesetzbuchs sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

(3) Die belegärztlichen Leistungen werden aus der vertragsärztlichen Gesamtvergütung vergütet. Die Vergütung hat die Besonderheiten der belegärztlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. Hierzu gehören auch leistungsgerechte Entgelte für

1.
den ärztlichen Bereitschaftsdienst für Belegpatienten und
2.
die vom Belegarzt veranlaßten Leistungen nachgeordneter Ärzte des Krankenhauses, die bei der Behandlung seiner Belegpatienten in demselben Fachgebiet wie der Belegarzt tätig werden.

(4) Der Bewertungsausschuss hat in einem Beschluss nach § 87 mit Wirkung zum 1. April 2007 im einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztliche Leistungen Regelungen zur angemessenen Bewertung der belegärztlichen Leistungen unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Absatz 3 Satz 2 und 3 zu treffen.

(5) Abweichend von den Vergütungsregelungen in Absatz 2 bis 4 können Krankenhäuser mit Belegbetten zur Vergütung der belegärztlichen Leistungen mit Belegärzten Honorarverträge schließen.

(6) Für belegärztliche Leistungen gelten die Richtlinien und Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses nach den §§ 136 bis 136b zur Qualitätssicherung im Krankenhaus bis zum Inkrafttreten vergleichbarer Regelungen für die vertragsärztliche oder sektorenübergreifende Qualitätssicherung. Die in der stationären Qualitätssicherung für belegärztliche Leistungen erhobenen Qualitätsdaten werden bei der Auswertung der planungsrelevanten Qualitätsindikatoren nach § 136c Absatz 1 und 2 sowie bei der qualitätsabhängigen Vergütung eines Krankenhauses nach § 5 Absatz 3a des Krankenhausentgeltgesetzes berücksichtigt. Die Folgen, die diese Berücksichtigung im Verhältnis zwischen dem Krankenhaus und dem Belegarzt haben soll, werden zwischen diesen vertraglich vereinbart.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.