Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Juli 2016 - 8 UF 133/16

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:0712.8UF133.16.0A
bei uns veröffentlicht am12.07.2016

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - R vom 9. Juni 2016 (Ziffer II.) wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag der Beteiligten zu 1., die Vollziehung des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - R vom 9. Juni 2016 auszusetzen, wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Beschwerde werden der Beteiligten zu 1. auferlegt.

IV. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für den Beschwerderechtszug wird zurückgewiesen.

V. Dem Beteiligten zu 2. wird für den Beschwerderechtszug Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Ihm wird Rechtsanwältin W beigeordnet.

VI. Der Verfahrenswert der Beschwerde wird auf 1.500 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit der Beschwerde gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juni 2016, soweit dieses während der im Hauptsacheverfahren erfolgenden schriftlichen Begutachtung den Umgang des Beteiligten zu 2. mit dem gemeinsamen Kind I. geregelt hat.

2

1. Die Beteiligte zu 1. und der Beteiligte zu 2. sind die Eltern des acht Jahre alten Kindes I., das bei der sorgeberechtigten Beteiligten zu 1. lebt. Seit längerem besteht immer wieder erneut Streit über das Umgangsrecht des Beteiligten zu 2., der mit I. nach einer Unterbrechung der Umgangskontakte seit Juli 2015 zuletzt am 24. November 2015 in Anwesenheit einer mitwirkungsbereiten Dritten Umgang hatte. Die Beteiligte zu 1. hat mit Schreiben vom 13. März 2016 beim Familiengericht beantragt, den Umgang des Beteiligten zu 2. mit dem Kind I. auszusetzen, nach einem späteren Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten für mindestens ein halbes Jahr. Der Beteiligte zu 2. ist diesem Antrag entgegen getreten. Das Familiengericht hat dem Kind einen Verfahrensbeistand bestellt, das Kind in dessen Anwesenheit persönlich angehört und die Beteiligten zu 1. und 2., die Vertreterinnen des Jugendamtes und den Verfahrensbeistand im Termin zur mündlichen Erörterung vom 2. Juni 2016 persönlich angehört. Durch Beschluss vom 9. Juni 2016 hat das Familiengericht eine schriftliche Begutachtung durch eine psychologische Sachverständige angeordnet. Weiter hat das Familiengericht angeordnet, dass der Beteiligte zu 2. während der Erstellung des schriftlichen Gutachtens das Recht zum Umgang mit dem Kind I. habe alle zwei Wochen am Mittwochnachmittag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr in „Anwesenheit einer umgangsbegleitenden Person im Sinne des § 1684 Abs. 4, S. 3 BGB“. Zur „Umgangspflegerin“ hat das Familiengericht eine Rechtsanwältin bestellt. Weiter hat das Familiengericht die Umgangskontakte beschränkt auf acht Termine in der Zeit von 22. Juni 2016 bis 28. September 2016. Die Gestaltung des Umgangs in Bezug auf Unternehmungen und Räumlichkeiten hat das Familiengericht in das Ermessen der „Umgangspflegerin“ gestellt. Nach den bezeichneten Umgangsterminen solle die „Umgangspflegerin“ über die Umgangskontakte berichten. Sodann solle über etwaige weitere Umgangskontakte befunden werden. Schließlich hat das Familiengericht dem Beteiligten zu 2. für den Umgang Auflagen zu seinem Verhalten gemacht und der Beteiligten zu 1. aufgegeben, das Kind pünktlich zu den Umgangskontakten zu bringen und wieder abzuholen. Die vom Familiengericht ernannte Sachverständige hat am 20. Juni 2016 mitgeteilt, dass sie das Gutachten voraussichtlich Ende September des Jahres einreichen werde.

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2. Die Beteiligte zu 1. wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 9. Juni 2016. Durch diesen habe das Familiengericht Umgangskontakte während der Erstellung des Gutachtens angeordnet. Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss sei statthaft. Das Familiengericht habe eine „versteckte Endentscheidung“ getroffen, indem es den Antrag der Beteiligten zu 1. auf Aussetzung des Umgangs abgelehnt habe. In dem Beschluss vom 9. Juni 2016 sei nicht dargelegt, dass es sich um eine einstweilige Anordnung handele. Nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung sei die Beschwerde deshalb eröffnet. Die Anordnung der Umgangspflegschaft greife in das Sorgerecht der Beteiligten zu 1. ein, sodass die Beschwerde auch aus diesem Grund statthaft sei. Die Umgangspflegerin habe das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Hinzu komme das der Umgangspflegerin eingeräumte Ermessen hinsichtlich des Ortes und der Ausgestaltung des Umgangs. Die angeordneten Umgangskontakte widersprächen dem Wohl des Kindes I., das einen Umgang mit dem psychisch kranken Beteiligten zu 2. ablehne.

4

3. Der Beteiligte zu 2. tritt dem Antrag der Beteiligten zu 1. entgegen, die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen. Die Beteiligte zu 1. habe nach dem 24. November 2015 weitere Umgangskontakte vereitelt. Dem Kind I. drohe bei einem Umgang mit ihm keine Gefahr. Die Beteiligte zu 1. habe I. dahingehend beeinflusst, den Umgang abzulehnen. Unwahr sei, dass er bei Umgängen mit I. aggressiv, impulsiv und unkontrolliert sei. Er sei beim Zusammensein mit I. im Gegenteil als liebevoll zugewandt erlebt worden und habe versucht, diesem etwas beizubringen.

5

II. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nach den §§ 68 Abs. 2, 57 Satz 1 FamFG als unzulässig zu verwerfen. Sie ist an sich nicht statthaft.

6

1. Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar. Nicht anfechtbar sind danach insbesondere Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang mit dem Kind (vgl. Seiler, in: Thomas/Putzo ZPO 37. Aufl. § 57 FamFG Rn. 5; Zöller/Feskorn ZPO 31. Aufl. § 57 FamFG Rn. 6; Keidel/Giers FamFG 18. Aufl. § 57 Rn. 6).

7

2. Der Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juni 2016 ist eine Entscheidung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang mit dem Kind I.. Wird in einem Hauptsacheverfahren eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang nach § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG durch einstweilige Anordnung - von Amts wegen - regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören (§ 156 Abs. 3 Satz 3 FamFG). Das Familiengericht ist nach diesen gesetzlichen Vorgaben verfahren. Durch den Beschluss vom 9. Juni 2016 hat es eine schriftliche Begutachtung angeordnet und gleichzeitig den Umgang nach persönlicher Anhörung des Kindes I. ausdrücklich nur während der Erstellung dieses Gutachtens geregelt. Über die Hauptsache hat das Familiengericht nicht entschieden. Die Begutachtung dient vielmehr gerade der Ermittlung der für die Hauptsache entscheidungserheblichen Tatsachen. Dementsprechend hat das Familiengericht ausdrücklich bestätigt, dass es sich bei seinem Beschluss vom 9. Juni 2016 um eine Entscheidung in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung handelt.

8

3. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1. ist nicht deshalb statthaft, weil es sich bei dem Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juni 2016 um eine von ihr so bezeichnete „versteckte Endentscheidung“ handelt. Entscheidungen, durch die eine einstweilige Anordnung erlassen wird, sind stets Endentscheidungen im Sinne des § 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG, da es sich bei dem Anordnungsverfahren nach § 51 Abs. 3 Satz 1 FamFG, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist, um ein selbständiges, durch eine eigenständige Entscheidung abzuschließendes Verfahren handelt (vgl. Zöller/Feskorn a.a.O. § 38 FamFG Rn. 6). Für die Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. lässt sich auch nichts daraus ableiten, dass das Familiengericht in der Sache den Umgang des Beteiligten zu 2. nicht einstweilen ausgeschlossen hat. Das betrifft nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde, sondern deren Begründetheit. Soweit die Beteiligte zu 1. beanstanden will, dass durch den angefochtenen Beschluss die Hauptsache vorweggenommen wird, so liegt eine solche teilweise Vorwegnahme im Wesen einer einstweiligen Anordnung zum Umgang und im Zeitablauf begründet.

9

4. Der sog. Grundsatz der Meistbegünstigung führt ebenfalls nicht zur Zulässigkeit der Beschwerde der Beteiligten zu 1. Der Meistbegünstigungsgrundsatz soll einen Beteiligten lediglich vor Nachteilen durch ein unrichtiges Verfahren oder eine falsche Form der Entscheidung des Gerichts schützen, erweitert jedoch weder den Instanzenzug, noch vermehrt er die Anfechtungsmöglichkeiten. Eine inkorrekte Entscheidung führt demnach nicht dazu, dass ein Beteiligter eine Anfechtungsmöglichkeit erhält, die er bei korrekter Entscheidung nicht gehabt hätte (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss vom 7. März 2011 - 15 UF 7/11 - veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rn. 3; BGH FamRZ 2012, 1293 juris Rn. 18; Zöller/Heßler a.a.O. Vor § 511 Rn. 32). Ungeachtet dessen liegt kein unrichtiges Verfahren des Familiengerichts vor. Dieses entspricht vielmehr genau § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG.

10

5. Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nach § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG anfechtbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges auf Grund mündlicher Erörterung über die elterliche Sorge für ein Kind entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

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a. Das Familiengericht dürfte durch den Beschluss vom 9. Juni 2016 trotz der gewählten Bezeichnung „Umgangspflegerin“ in der Sache keine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB angeordnet haben. Denn das Familiengericht hat ausdrücklich allein nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB angeordnet, dass der Umgang des Beteiligten zu 2. mit dem Kind I. nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist („Der Umgang ist ausschließlich in Begleitung auszuüben, und zwar in Anwesenheit einer umgangsbegleitenden Person im Sinne des § 1684 Abs. 4, S. 3 BGB. Zur Umgangspflegerin wird bestimmt: …“). Ungeachtet der Bezeichnung der mitwirkungsbereiten Dritten als Umgangspflegerin ist dem Beschluss nichts dafür zu entnehmen, dass diese Dritte das Recht haben sollte, von der Beteiligten zu 1. die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Dementsprechend hat das Familiengericht angeordnet, dass die Beteiligte zu 1. selbst das Kind I. zu den Umgangskontakten zu bringen und wieder von dort abzuholen hat. Auch daraus, dass das Familiengericht „die Gestaltung des Umgangs in Bezug auf Unternehmungen und Räumlichkeiten“ in das Ermessen der mitwirkungsbereiten Dritten gestellt hat, lässt sich nicht ableiten, dass es sich bei dieser um eine Umgangspflegerin im Sinne des § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB handelt. Denn eine genaue und erschöpfende Bestimmung von Art, Zeit und Ort des Umgangs muss das Familiengericht für eine vollstreckbare Umgangsregelung sowohl bei der Anordnung begleiteten Umgangs als auch bei der Anordnung einer Umgangspflegschaft stets vornehmen (vgl. Palandt/Götz BGB 75. Aufl. § 1684 Rn. 19; BGH FamRZ 2012, 533 juris Rn. 18).

12

b. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB ist nach Auffassung des Senats keine Entscheidung über die elterliche Sorge für ein Kind (vgl. ebenso: OLG Celle FamRZ 2011, 574 juris Rn. 9 ff.; OLG Köln FamFR 2012, 109 juris Rn. 3 ff.; OLG Hamm Beschluss vom 8. Mai 2012 - II-7 UF 23/12 und 7 UF 23/12 - veröffentlicht in juris, dort insbesondere Rn. 24 ff; Zöller/Feskorn a.a.O. § 57 FamFG Rn. 6; Soyka, in: Münchener Kommentar zum FamFG 2. Aufl. § 57 Rn. 3; Bumiller/Harders/Schwamb FamFG 11. Aufl. § 57 Rn. 6; a. A.: Keidel/Giers a.a.O. § 57 Rn. 6 m. w. Nachw.; Palandt/Götz a.a.O. § 1684 Rn. 21; Büte, in: Johannsen/Henrich Familienrecht 6. Aufl. § 57 FamFG Rn. 6; Musielack/Borth FamFG 5. Aufl. § 57 Rn. 3; OLG Schleswig - 5. Senat für Familiensachen - FamRZ 12, 151 juris Rn. 38 [ohne nähere Begründung]; möglicherweise auch BGH FamRZ 2012, 99 juris Rn. 28 „Eingriff“; vgl. zusammenfassend zum Streitstand: BayVerfGH Entscheidung vom 30. Mai 2016 - Vf. 58-VI-15 - veröffentlicht in juris, dort insbes. Rn. 46). Eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB dient nach zutreffender Auffassung lediglich der Umsetzung des dem nicht betreuenden Elternteils zustehenden Umgangsrechts und sichert diese organisatorisch ab. Sie stellt keinen Eingriff in die elterliche Sorge des betreuenden Elternteils dar, weil das Familiengericht insoweit lediglich die grundrechtlich geschützten Rechtspositionen der Eltern untereinander ausgleicht (so überzeugend OLG Celle a.a.O. und dem folgend OLG Köln a.a.O.). „Die Umgangspflegschaft berührt die elterliche Sorge nur am Rande und nur so weit, wie es der Durchsetzung und Absicherung des Umgangsrechts des nicht betreuenden Elternteils dient. Dieser wesentlich engere Sachzusammenhang mit der Regelung des Umgangs rechtfertigt es, die Anordnung der Umgangspflegschaft nicht in den Anwendungsbereich des § 57 Satz 2 Nr. 1 FamFG einzubeziehen“ (OLG Hamm a.a.O. juris Rn. 29). Die Richtigkeit gerade dieser Überlegung wird auch dadurch bestätigt, dass ansonsten Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung zum Umgang teilweise anfechtbar wären, nämlich soweit eine Umgangspflegschaft angeordnet ist, und im Übrigen nicht. Dem Sachzusammenhang der aus Anlass der Beschwerde nicht überprüfbaren Umgangsregelung mit der Anordnung der Umgangspflegschaft könnte vom Beschwerdegericht und auch vom Familiengericht nicht angemessen Rechnung getragen werden. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft dient aber regelmäßig und wesentlich der Umsetzung der Umgangsregelung, die ohne Anordnung einer Umgangspflegschaft vom Familiengericht so nicht getroffen worden wäre.

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6. Eine „Auslegung und Umdeutung“ der Beschwerde der Beteiligten zu 1. in einen zulässigen Antrag nach § 54 Abs. 1 FamFG und eine darauf gründende Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht ist nicht möglich. Die Beteiligte zu 1. hält trotz mehrfacher Hinweise des Senats auf die Unzulässigkeit ihrer Beschwerde daran fest, dass diese zulässig sei. Für eine „Auslegung und Umdeutung“ des Rechtsbehelfs gegen diesen erklärten Willen der Beteiligten zu 1. ist damit kein Raum. Die Beteiligte zu 1. ist durch die Verwerfung ihrer Beschwerde nicht daran gehindert, einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses nach § 54 Abs. 1 FamFG beim Familiengericht zu stellen. Einen solchen Antrag kann auch der Beteiligte zu 2. stellen, um auf eine vollstreckbare einstweilige Anordnung hinzuwirken, die eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs enthält. Der Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juni 2016 dürfte im Übrigen auch deshalb noch nicht vollstreckbar sein, weil er entgegen § 89 Abs. 2 FamFG nicht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinweist. Ein solcher Hinweis ist auch nicht nachträglich erfolgt. Das Familiengericht erhält im Fall solcher Anträge der Beteiligten Gelegenheit, dem Umstand ausreichend Rechnung zu tragen, dass das Verfahren der einstweiligen Anordnung ein selbständiges Verfahren ist, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist, etwa durch Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Verfahren der einstweiligen Anordnung, eine gesonderte Kostenentscheidung und die getrennte Festsetzung eines Verfahrenswertes. Das Familiengericht kann auch klarstellen, ob es doch eine Umgangspflegschaft nach § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB anordnen oder nur einen mitwirkungsbereiten Dritten nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB bezeichnen wollte.

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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Verfahrenswert der Beschwerde ist festgesetzt nach den §§ 41, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung einer einstweiligen Anordnung findet die Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 4 FamFG nicht statt, sodass die Zulassung einer Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG nicht möglich ist. Eine gleichwohl erfolgte Zulassung würde keine Bindungswirkungen entfalten (vgl. Keidel/Meyer-Holz a.a.O. § 70 Rn. 48; BGH NJW 2003, 1531).

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IV. Die Voraussetzungen der §§ 76 Abs. 1 FamFG, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Beteiligte zu 1. liegen nicht vor. Diese hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie die Kosten der Beschwerde nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. Auf den Beschluss des Familiengerichts vom 9. Juni 2016 wird insoweit Bezug genommen.


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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 12. Juli 2016 - 8 UF 133/16 zitiert 16 §§.

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Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

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(1) Hält das Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, die Beschwerde für begründet, hat es ihr abzuhelfen; anderenfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Das Gericht ist zur Abhilfe nicht befugt, wenn die Beschwerde sich gegen eine Endentscheidung in einer Familiensache richtet.

(2) Das Beschwerdegericht hat zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Das Beschwerdeverfahren bestimmt sich im Übrigen nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Das Beschwerdegericht kann von der Durchführung eines Termins, einer mündlichen Verhandlung oder einzelner Verfahrenshandlungen absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Das Beschwerdegericht kann die Beschwerde durch Beschluss einem seiner Mitglieder zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen; § 526 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass eine Übertragung auf einen Richter auf Probe ausgeschlossen ist. Zudem kann das Beschwerdegericht die persönliche Anhörung des Kindes durch Beschluss einem seiner Mitglieder als beauftragtem Richter übertragen, wenn es dies aus Gründen des Kindeswohls für sachgerecht hält oder das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun. Gleiches gilt für die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von dem Kind.

(5) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 finden keine Anwendung, wenn die Beschwerde ein Hauptsacheverfahren betrifft, in dem eine der folgenden Entscheidungen in Betracht kommt:

1.
die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
2.
der Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder
3.
eine Verbleibensanordnung nach § 1632 Absatz 4 oder § 1682 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Die einstweilige Anordnung wird nur auf Antrag erlassen, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Der Antragsteller hat den Antrag zu begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft zu machen.

(2) Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, die für eine entsprechende Hauptsache gelten, soweit sich nicht aus den Besonderheiten des einstweiligen Rechtsschutzes etwas anderes ergibt. Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Eine Versäumnisentscheidung ist ausgeschlossen.

(3) Das Verfahren der einstweiligen Anordnung ist ein selbständiges Verfahren, auch wenn eine Hauptsache anhängig ist. Das Gericht kann von einzelnen Verfahrenshandlungen im Hauptsacheverfahren absehen, wenn diese bereits im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorgenommen wurden und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind.

(4) Für die Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung gelten die allgemeinen Vorschriften.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.

(1) Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.

(2) Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.

(3) Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Entscheidungen in Verfahren der einstweiligen Anordnung in Familiensachen sind nicht anfechtbar. Dies gilt nicht in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 und auch nicht, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs auf Grund mündlicher Erörterung

1.
über die elterliche Sorge für ein Kind,
2.
über die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil,
3.
über einen Antrag auf Verbleiben eines Kindes bei einer Pflege- oder Bezugsperson,
4.
über einen Antrag nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes oder
5.
in einer Ehewohnungssache über einen Antrag auf Zuweisung der Wohnung
entschieden hat.

(1) Das Gericht kann die Entscheidung in der einstweiligen Anordnungssache aufheben oder ändern. Die Aufhebung oder Änderung erfolgt nur auf Antrag, wenn ein entsprechendes Hauptsacheverfahren nur auf Antrag eingeleitet werden kann. Dies gilt nicht, wenn die Entscheidung ohne vorherige Durchführung einer nach dem Gesetz notwendigen Anhörung erlassen wurde.

(2) Ist die Entscheidung in einer Familiensache ohne mündliche Verhandlung ergangen, ist auf Antrag auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.

(3) Zuständig ist das Gericht, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Hat es die Sache an ein anderes Gericht abgegeben oder verwiesen, ist dieses zuständig.

(4) Während eine einstweilige Anordnungssache beim Beschwerdegericht anhängig ist, ist die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Entscheidung durch das erstinstanzliche Gericht unzulässig.

(1) Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Herausgabe von Personen und zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen. Die Anordnungen ergehen durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der die Herausgabe der Person oder die Regelung des Umgangs anordnet, hat auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen.

(3) Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für den Vollzug der Haft gelten § 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(4) Die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleibt, wenn der Verpflichtete Gründe vorträgt, aus denen sich ergibt, dass er die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten hat. Werden Gründe, aus denen sich das fehlende Vertretenmüssen ergibt, nachträglich vorgetragen, wird die Festsetzung aufgehoben.

(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.

(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entscheidungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht kann insbesondere anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Im Verfahren der einstweiligen Anordnung ist der Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Dabei ist von der Hälfte des für die Hauptsache bestimmten Werts auszugehen.

(1) In einer Kindschaftssache, die

1.
die Übertragung oder Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teils der elterlichen Sorge,
2.
das Umgangsrecht einschließlich der Umgangspflegschaft,
3.
das Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes,
4.
die Kindesherausgabe oder
5.
die Genehmigung einer Einwilligung in einen operativen Eingriff bei einem Kind mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung (§ 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)
betrifft, beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro.

(2) Eine Kindschaftssache nach Absatz 1 ist auch dann als ein Gegenstand zu bewerten, wenn sie mehrere Kinder betrifft.

(3) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Auf die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Prozesskostenhilfe entsprechende Anwendung, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ein Beschluss, der im Verfahrenskostenhilfeverfahren ergeht, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572, 127 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozessordnung anfechtbar.