Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Jan. 2009 - 15 UF 76/08

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0126.15UF76.08.0A
bei uns veröffentlicht am26.01.2009

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Flensburg vom 30. Mai 2008 teilweise geändert und im Ganzen wie folgt gefasst:

1. Der Beklagte wird unter Abänderung des am 6. März 2006 vor dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht geschlossenen Vergleichs – 15 UF 197/05 – verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1. September 2007 bis zum 31. Dezember 2010 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 215,00 Euro zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit, abzüglich bis einschließlich Oktober 2008 monatlich gezahlter 160,00 Euro.

2. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.508,55 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 4.8.2007 zu zahlen.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der ersten Instanz zu ¾, der Beklagte zu ¼. Die Kosten der zweiten Instanz tragen die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klägerin macht im Wege der Abänderungsklage einen erhöhten Geschiedenenunterhalt geltend. Der Beklagte fordert im Wege der Widerklage, dass mit Wirkung ab 1.1.2008 der Unterhaltsanspruch der Klägerin entfällt.

2

Die Parteien hatten am 14.10.1966 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind zwei Kinder, geboren am 20.4.1974 und 15.12.1980, hervorgegangen. Auf den am 11.10.1993 zugestellten Scheidungsantrag ist die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht – Flensburg vom 26.9.1995, rechtskräftig seit dem 7.11.1995, geschieden worden (64 F 165/93), nachdem die Parteien sich am 1.9.1992 getrennt hatten.

3

Die Klägerin ist am 30.7.1941 geboren. Sie ist gelernte Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin und war bis zum 30.6.1970 als Bürovorsteherin bei Rechtsanwalt R in Hamburg beschäftigt. Anschließend arbeitete sie in Flensburg bei einem Rechtsanwalt, allerdings nicht als Bürovorsteherin. Nach der Geburt des ersten Kindes hat die Klägerin überhaupt nicht mehr in ihrem erlernten Beruf gearbeitet. Entsprechend der Übereinkunft der Parteien führte die Klägerin nach der Geburt des ersten Kindes den Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder. Nach der Trennung der Parteien nahm die Klägerin ihre kranke Mutter in ihrem Haushalt auf und pflegte diese bis zu ihrem Tode im Juli 2001. Seit dem 1.8.2004 erhält die Klägerin eine Altersrente für langjährig Versicherte.

4

Der Beklagte ist am 10.4.1940 geboren. Er war Geschäftsführer der …. Seit dem 1.1.2004 bezieht er eine Pension und seit dem 1.5.2005 eine gesetzliche Rente.

5

Die Parteien schlossen am 10.2.1997 vor dem Senat einen Vergleich, nach dem der Beklagte der Klägerin ab Januar 1994 Unterhalt zu zahlen hatte, für die Zeit ab Juli 1997 1.250,00 DM monatlich (15 UF 17/96). Durch Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 15.7.2003 (93 F 241/01 UE) wurde der Unterhalt auf 1.200,00 Euro ab 1.2.2003 geändert. Nach dem Vergleich vor dem Senat vom 6.3.2006 (15 UF 197/05) verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin für die Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2005 monatlich 150,00 Euro sowie für die Zeit ab Januar 2006 monatlich 160,00 Euro zu zahlen. Bei der Unterhaltsberechnung, die diesem Vergleich zugrunde lag, hatten die Parteien berücksichtigt, dass der Beklagte an das zweite Kind Kindesunterhalt in Höhe von 446,00 Euro monatlich zahlte. Nicht berücksichtigt wurde, dass der Beklagte auch eine gesetzliche Rente bezieht. Seit September 2007 ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zweiten Kind entfallen.

6

Im Wege der Abänderungsklage hat die Klägerin in diesem Verfahren erneut eine Änderung des Unterhalts ab 1.9.2007 auf 564,00 Euro monatlich begehrt mit der Begründung, dass die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem zweiten Kind entfallen sei und der Beklagte außerdem noch eine gesetzliche Rente von der Deutschen Rentenversicherung Bund beziehe. Für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 hat sie Schadensersatzansprüche in Höhe von 1.508,55 Euro, d.h. den hälftigen Betrag der vom Beklagten für diesen Zeitraum erhaltenen gesetzlichen Rente mit der Begründung geltend gemacht, der Beklagte habe im vorausgegangenen Verfahren zusätzliche Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung verschwiegen und sich dadurch den tatsächlich geschuldeten höheren Unterhaltsleistungen absichtlich entzogen. Der Beklagte hat im Wege der Widerklage beantragt, den Vergleich vom 6.3.2006 mit Wirkung ab 1.1.2008 dahingehend zu ändern, dass jegliche Verpflichtungen für ihn entfallen.

7

Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, unter Abänderung des vor dem Senat am 6.3.2006 abgeschlossenen Vergleichs an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.9.2007 bis zum 31.12.2007 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 466,00 Euro und ab dem 1.1.2008 monatlich 453,00 Euro zu zahlen. Es hat den Beklagten weiter verurteilt, an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 einen Betrag in Höhe von 1.508,55 Euro zu zahlen. - Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes und hinsichtlich der Begründung des Urteils wird auf das amtsgerichtliche Urteil Bezug genommen.

8

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung. Der Beklagte macht geltend, das Amtsgericht habe gemeint, die bisherigen Zahlungen und der Versorgungsausgleich würden bei einer derart langen Ehezeit die ehebedingten Nachteile nicht aufwiegen; die Nachteile wirkten auch über den Rentenbeginn hinaus. Unterhaltsrechtlicher Ausgleich während des Ruhestandes setze nur die Unterhaltszahlungen während der Erwerbstätigkeit fort. Eine Begründung für diese Auffassung finde sich in dem angefochtenen Urteil letztlich nicht. Die Auffassung sei auch mit der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unvereinbar. Nach dem Urteil vom 16.4.2008 – XII ZR 107/06 – (zwischenzeitlich u. a. veröffentlicht in FamRZ 2008, 1325) könnten ehebedingte Nachteile im Sinne von § 1578 b BGB unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden sei. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz sei dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließe. Demnach sei entgegen der Auffassung des Erstrichters kein Raum für zusätzliche Unterhaltszahlungen.

9

Es sei richtig, dass er den Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angegeben habe. Das beruhe aber nicht auf bösem Willen, wie bei der Höhe des Betrages, um den es gehe, auf der Hand liege. Er habe das Zusammenspiel von öffentlichrechtlichem Versorgungsausgleich, schuldrechtlichem Versorgungsausgleich und Unterhalt nie richtig verstanden und gemeint, hier sei bereits ein Ausgleich zugunsten der Klägerin erfolgt und habe sich in dieser Meinung noch bestärkt gesehen, als die Klägerin von der Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs Abstand genommen habe. Er habe keine Veranlassung zu der Annahme gehabt, die Klägerin habe von diesem Rentenbezug keine Kenntnis. Daher sei für die Feststellung, er habe sich der Leistung absichtlich entziehen wollen, kein Raum.

10

Die Abänderungsklage sei deshalb unbegründet, weil das Amtsgericht übersehen habe, dass die Klägerin keinen Anteil an seinen Steuervorteilen habe, die auf außergewöhnlichen Belastungen beruhten, denen wiederum Ausgaben zugrunde lägen, die er der Klägerin unterhaltsrechtlich nicht entgegenhalten könne. Es komme hinzu, dass das angefochtene Urteil hinsichtlich zukünftiger Steuererstattungen keine begründete Prognose enthalte, die aber erforderlich sei, wenn die Klägerin auch an zukünftigen Steuererstattungen beteiligt werden solle.

11

Der Beklagte beantragt,

12

das angefochtene Urteil zu ändern, die Klage im zuerkannten Umfang abzuweisen und den Vergleich vom 6.3.2006 – 15 UF 197/05 – mit Wirkung ab 1.1.2008 dahingehend abzuändern, dass jegliche Verpflichtung für ihn aus diesem Vergleich entfällt.

13

Die Klägerin beantragt,

14

die Berufung zurückzuweisen.

15

Die Klägerin erwidert, eine zeitliche Begrenzung der nachehelichen Unterhaltsansprüche komme nicht in Betracht. Sie habe ihre bereits vor der Heirat erlangte gehobene berufliche Position als Bürovorsteherin in einer Anwaltskanzlei in Hamburg um der Ehe willen aufgegeben und sei mit dem Beklagten nach Flensburg gezogen, wo dieser als Geschäftsführer der … Karriere habe machen können. Sie selbst habe in Flensburg nur noch kurze Zeit als "einfache" Rechtsanwalts- und Notarsgehilfin, und zwar nur vorübergehend ganztags und mit steigendem Arbeitspensum des Beklagten nur noch halbtags, gearbeitet. Dass der Beklagte sich einer anderen Partnerin zugewandt und von ihr getrennt habe, habe ihr – bildlich gesprochen – den Boden unter den Füßen weggezogen. Zu ihren eigenen psychischen Problemen sei hinzugekommen, dass sich die damals gerade 18-jährige Tochter einer Psychotherapie habe unterziehen müssen und ihren Beistand gebraucht habe und der gemeinsame Sohn große Schwierigkeiten in der Schule gehabt und in besonderem Maße der Betreuung und Beaufsichtigung durch sie bedurft habe.

16

Zu erwähnen sei auch abermals die mit 29 Jahren sehr lange Dauer der Ehe der Parteien. Auf Grund der gemeinsam gewählten Rollenverteilung sei diese mit einer starken wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Beklagten einhergegangen.

17

Entgegen der Auffassung des Beklagten würden auch die bisherigen Unterhaltszahlungen und der durchgeführte Versorgungsausgleich nicht die ehebedingten Nachteile aufwiegen. Die vom Beklagten zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs treffe den vorliegenden Fall nicht. Dort sei die Unterhaltsberechtigte schon vor der Scheidung wieder einer Erwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf nachgegangen, habe ihre Altersversorgung durch noch etwa 15-jährige Erwerbstätigkeit bis zum Rentenalter noch erheblich aufstocken können.

18

Nach ihrem Rentenbescheid habe sie im Jahr 1969, in dem sie zuletzt das ganze Jahr über als Bürovorsteherin tätig gewesen sei, Rentenanwartschaften von 1,2205 Entgeltpunkten erworben. Gehe  man für die restliche Ehedauer von 1970 bis 1993 im Hinblick auf Einkommenssteigerung und Änderung der Beitragssätze nur einmal von einer durchschnittlichen jährlichen Steigerung von 4 % aus, hätte sie für diesen Zeitraum insgesamt 51,8521 Entgeltpunkte erwerben können. Durch den Versorgungsausgleich seien ihr aber nur 45,9816 Entgeltpunkte übertragen worden. Dabei sei die angenommene jährliche Steigerung von 4 % noch äußerst maßvoll, berücksichtige man, dass sie als Bürovorsteherin Anfang 1970 zuletzt 1.250,00 DM brutto verdient habe, bis zu ihrem Eintritt ins Rentenalter aber zweifellos ein monatliches Bruttoeinkommen im Bereich von mindestens 3.000,00 Euro hätte erreichen können.

19

Sie habe schon im Alter von 24 Jahren eine leitende Position als Bürovorsteherin erlangt. Hätte sie nicht geheiratet, hätte sie ihre berufliche Qualifikation durch Fortbildung noch weiter verbessern und eine von vornherein höher bezahlte Anstellung in einer größeren Anwaltskanzlei oder in der Wirtschaft erlangen können. Sie habe aber um der Ehe und der Familie Willen auf eine eigene berufliche Karriere verzichtet.

20

Unter den dargelegten Umständen sei ihr ein dauerhafter unterhaltsrechtlicher Ausgleich zuzubilligen. Dafür spreche zusätzlich auch der in § 36 Nr. 1 EGZPO ausdrücklich normierte Vertrauensschutz.

21

Das Amtsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Beklagte mit seinem Vortrag, ihr falle eine Obliegenheitsverletzung zur Last, präkludiert sei. Die Umstände, die nach seiner Auffassung die Verletzung einer Erwerbsobliegenheit begründen sollten, habe er auch schon im vorangegangenen Unterhaltsverfahren vorgetragen. In dem Verfahren 93 F 241/01 sei rechtskräftig festgestellt worden, dass von ihr die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht mehr verlangt werden könne, so dass ihr kein fiktives eigenes Einkommen zuzurechnen sei. Die Frage einer Obliegenheitsverletzung sei auch schon nach der damaligen Rechtslage relevant gewesen und sei gerade nicht erst durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden.

22

Es unterliege keinem Zweifel, dass der Beklagte sich durch Verschweigen seiner Renteneinkünfte höheren Unterhaltszahlungen entziehen wollte. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht dem Beklagten ¼ der Steuererstattungen für 2005 und 2006 einkommenserhöhend zugerechnet habe.

23

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

24

Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.

I.

25

In dem gerichtlichen Vergleich der Parteien vom 6.3.2006 hatten die Parteien den Unterhaltsanspruch der Klägerin nach § 1571 BGB vertraglich ausgestaltet. Die Anpassung der Unterhaltsvereinbarung an veränderte Umstände erfolgt allein nach den Regeln des materiellen Rechts. Für die Frage, welche Umstände Geschäftsgrundlage der Unterhaltsvereinbarung waren und welche Veränderungen deshalb zu einer Anpassung des Vertrages führen (§ 313 Abs. 1 BGB), kommt es auf die Vorstellungen an, die für die Parteien bei der vertraglichen Bemessung des Unterhalts bestimmend waren. Die Anpassung ist demnach möglich, wenn die zukünftigen Umstände, welche nicht Inhalt des Vertrages geworden waren und eine Abänderung rechtfertigen, bei Vertragsschluss noch nicht ohne weiteres erkennbar oder voraussehbar waren, so dass die Parteien, wenn sie die schwerwiegenden Änderungen vorausgesehen hätten, den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten (Wendl/Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., Rn. 601, 601 a zu § 6).

26

Die Parteien hatten in dem gerichtlichen Vergleich nicht den Fortfall der Unterhaltspflichten gegenüber dem zweiten Kind und die Rente, die der Beklagte erhält, berücksichtigt. Dies sind wesentliche Umstände, die eine Abänderung rechtfertigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist folglich neu zu berechnen.

27

2007

        

Bruttopension des Beklagten von der …

2.907,49 Euro

abzüglich ½ Familienzuschlag

   - 52,64 Euro

        

2.854,85 Euro

Lohnsteuer nach Steuerklasse I

- 429,08 Euro

Solidaritätszuschlag

   - 23,59 Euro

        

2.402,18 Euro

Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund    

+ 108,58 Euro

        

2.510,76 Euro

Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

- 290,16 Euro

1/12 der an die Klägerin wegen der Versteuerung
der Unterhaltsleistung erstatteten Steuern

   - 17,80 Euro

        

2.202,80 Euro

28

Dem Beklagten sind mit Steuerbescheid vom 1.3.2007 für 2005 Steuern in Höhe von 5.755,77 Euro erstattet worden. Diese Steuererstattung ist nicht anrechenbar, denn sie beruht u.a. auf Aufwendungen für Arbeitsmittel in Höhe von 2.922,00 Euro und außergewöhnlichen Belastungen von 8.111,00 Euro, die in Höhe von 5.929,00 Euro steuerlich wirksam geworden sind. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel werden der Klägerin nicht entgegengehalten und können daher auch nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die 8.111,00 Euro betreffen Gerichts-, Anwalts- und Krankheitskosten und können aus dem gleichen Grund nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Die Steuern sind nach einer fiktiven Einzelveranlagung nach der Grundtabelle zu errechnen. Es ergibt sich sodann kein Steuererstattungsbetrag.

29

Rente der Klägerin

- 1.409,46 Euro

        

793,34 Euro

: 2

396,67 Euro

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt    
rechnerisch 396,67 Euro.

        

30

2008

        

Einkommen des Beklagten

        

Bruttopension

2.957,12 Euro

minus ½ Familienzuschlag

   - 54,17 Euro

        

2.902,95 Euro

Unter Berücksichtigung eines Versorgungsfreibetrages    
von 325,00 Euro beträgt die Lohnsteuer

- 444,00 Euro

Solidaritätszuschlag

   - 24,42 Euro

        

2.434,53 Euro

Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag

- 290,16 Euro

Rente durchschnittlich

  + 109,21 Euro

        

2.253,58 Euro

31

Der Beklagte hat im Jahr 2008 für das Jahr 2006 eine Steuererstattung in Höhe von 4.472,25 Euro erhalten. Nach dem Steuerbescheid sind außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 5.104,00 Euro steuermindernd berücksichtigt worden. Es handelt sich um Anwalts- und Krankheitskosten. Eine fiktive Steuerveranlagung nach der Grundtabelle ohne Berücksichtigung der Anwalts- und Gerichtskosten ergibt keinen Steuererstattungsbetrag.

32

Rente der Klägerin durchschnittlich

- 1.415,27 Euro

        

838,31 Euro

: 2

419,16 Euro

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt    
rechnerisch 419,16 Euro.

        

33

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin beträgt rechnerisch 419,16 Euro.

2009

34

Das Rechenwerk für das Jahr 2008 wird fortgeschrieben.

II.

35

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ist herabzusetzen und zeitlich zu befristen.

36

1. Nach § 1578 b n.F. BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.

37

Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre.

38

Die Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

39

Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, beginnend mit dem Urteil vom 12.4.2006, FamRZ 2006, 1006, kommt es nicht mehr entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung an, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.

40

Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin hinsichtlich der Höhe ihrer eigenen Rente keinen ehebedingten Nachteil erlitten hat. Kein ehebedingter Nachteil liegt im Altersruhestand vor, wenn der Bedürftige durch den Versorgungsausgleich eine so hohe Rente erhält, dass alle beruflichen Nachteile durch die Übernahme der Familienarbeit ausgeglichen wurden. Nach BGH FamRZ 2008, 1325, ist insoweit darauf abzustellen, ob der Bedürftige bei durchgehender Berufstätigkeit ohne Eheschließung und Kindererziehung höhere Rentenanwartschaften erzielt hätte.

41

Der Senat errechnet somit die Rentenanwartschaften, die die Klägerin erworben hätte, wenn sie weiterhin ohne Unterbrechung als Bürovorsteherin beruflich tätig gewesen wäre. Eine überschlägige Berechnung an Hand des Rentenbescheides der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 24.1.2005 (Bl. 125 – 139 d. GA.) ergibt:

42

Die Klägerin hat bis zum 31.12.1969 Entgeltpunkte
erworben in Höhe von

9,4059

Entgeltpunkte für beitragsgeminderte Zeiten

1,2330

Entgeltpunkte aus einer fiktiven weiteren Tätigkeit als      
Bürovorsteherin vom 1.1.1970 bis zum 31.7.2004:

        

1969: 1,2205 Entgeltpunkte

        

1.1.1970 bis 31.12.2003: 33 Jahre x 1,2205

40,2765

Entgeltpunkte für weitere 7 Monate

  0,7120

        

51,6274

43

Tatsächlich hat die Klägerin 63,9198 Entgeltpunkte erworben, die wegen vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente auf 59,3175 Entgeltpunkte gemindert sind.

44

Ein versichertes Einkommen in Höhe des durchschnittlichen Bruttoverdienstes aller Versicherten eines Kalenderjahres ergibt einen Entgeltpunkt. 2003 z.B. betrug der durchschnittliche Bruttoverdienst 28.938,00 Euro. Wenn in der obigen Berechnung 1,2205 Entgeltpunkte zugrunde gelegt werden, bedeutet dies, dass z.B. für 2003 für die Beklagte von einem Bruttoverdienst in Höhe von 35.318,83 jährlich (= 28.938,00 Euro x 1,2205) ausgegangen wird. Das fiktive monatliche Bruttoeinkommen beträgt dann 2.943,24 Euro.

45

Der durchschnittliche Bruttoverdienst aller Versicherten, der jährlich den Rentenberechnungen zugrunde gelegt wird, umfasst die durchschnittlichen jährlichen Lohnsteigerungen aller Versicherten. Es können nicht zusätzlich pro Jahr 4 % hinzugerechnet werden.

46

Bei der Prüfung der ehebedingten Nachteile kann nur von einem normalen hypothetischen Verlauf der beruflichen Entwicklung ausgegangen werden. Die Klägerin ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine "bessere Entwicklung" angelegt war. Der Vortrag der Klägerin ist hierzu so allgemein gehalten, dass von wesentlich höheren Gehältern z.B. in Wirtschaftsunternehmen nicht ausgegangen werden kann. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin tatsächlich 63,9198 Entgeltpunkte erworben hat, so dass auch höhere Entgeltpunkte aus einer fiktiven weiteren Tätigkeit als Bürovorsteherin zugrunde gelegt werden können.

47

Durch den Versorgungsausgleich sind seinerzeit für die Klägerin Rentenanwartschaften in Höhe von 2.045,72 DM – bezogen auf den 30.9.1993 als Ende der Ehezeit – begründet worden. Diese Rentenanwartschaften entsprechen 45,9816 Entgeltpunkte. Demnach kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin ehebedingte Nachteile erlitten hat.

48

Auf der anderen Seite kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden, dass sie nach dem Scheitern der Ehe ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachgekommen ist. In dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 17.7.2003 – 93 F 241/01 UE – ist der Klägerin ausdrücklich kein fiktives Einkommen zugerechnet worden.

49

Auf der einen Seite beträgt die Zeitspanne der Ehedauer und die sich noch anschließende Zeit der Kinderbetreuung (bis 15.12.1995 – das jüngere Kind vollendet das 15. Lebensjahr) 29 Jahre. Die Klägerin hat zwei Kinder großgezogen und dem Beklagten die berufliche Entwicklung ermöglicht. Auf der anderen Seite hat die Klägerin keine ehebedingten Nachteile erlitten, und der Beklagte hat ihr Unterhalt seit der Trennung der Parteien Ende 1992 gezahlt. Unter diesen Umständen hält der Senat eine Herabsetzung und zeitliche Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin für geboten.

50

2. § 36 Nr. 1 EGZPO steht einer Herabsetzung und zeitlichen Befristung des Unterhaltsanspruchs nicht entgegen. Die Vorschrift bestimmt, dass, wenn über den Unterhaltsanspruch vor dem 1. Januar 2008 u.a. ein vollstreckbarer Titel errichtet worden ist, die Umstände, die vor diesem Titel entstanden und durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts erheblich geworden sind, nur zu berücksichtigen sind, soweit eine wesentliche Änderung der Unterhaltsverpflichtung eintritt und die Änderung dem anderen Teil unter Berücksichtigung seines Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar ist. - Eine berechtigte Ausnahme von dem Grundsatz, dass nur eine Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse beachtlich ist, wird von der herrschenden Meinung für den Fall einer Gesetzesänderung zugelassen (vgl. Zöller-Vollkommer, 27. Aufl., Rn. 32 zu § 323 ZPO). Hierauf bezieht sich Nr. 1, so dass die Abänderung einer Unterhaltsverpflichtung nach dieser Bestimmung keine Abänderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt. Nr. 1 berücksichtigt vielmehr, dass Umstände, die der Erstentscheidung (hier: dem Unterhaltsvergleich) zugrunde lagen, durch das neue Recht eine andere Bewertung in Bezug auf Voraussetzung und Höhe des Unterhaltsanspruchs erfahren und zu einer anderen Unterhaltsverpflichtung oder deren Wegfall führen können.

51

Im vorliegenden Fall ist durch das Unterhaltsänderungsgesetz erstmalig die Möglichkeit eröffnet, auch einen Unterhaltsanspruch wegen Alters herabzusetzen oder zeitlich zu befristen, obwohl keine Ehe von kurzer Dauer vorliegt.

52

Der Senat hält es für billig, dass der Unterhaltsanspruch auf den Betrag herabgesetzt wird, der sich bis zum 31.8.2007 ergab. Dabei ist der vergleichsweise vereinbarte Betrag von 160,00 Euro monatlich um 55,00 Euro zu erhöhen. Wäre die Rente des Beklagten mit in die Unterhaltsberechnung eingeflossen, hätten die Parteien einen um die Hälfte der Rente höheren Unterhaltsanspruch vereinbart (Rente des Beklagten 2008 durchschnittlich 109,21 Euro : 2 = 54,61 Euro, gerundet 55,00 Euro). Es ist auch billig, dass der Unterhaltsanspruch bis zum 31.12.2010 begrenzt wird. Die Klägerin erhält so die Möglichkeit, sich auf den Fortfall des Unterhaltsanspruchs einzustellen. Diese Änderung ist ihr auch unter Berücksichtigung ihres Vertrauens in die getroffene Regelung zumutbar.

53

Zum – nicht nachgelassenen – Schriftsatz des Beklagten vom 22.1.2009 ist anzumerken, dass die Klägerin ihre durch den Versorgungsaugleich erhöhte Rente bereits seit dem 1.8.2004 bezieht. Bei der Prüfung des § 1578b BGB und des § 36 Nr.1 EGZPO ist auch das Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand des gerichtlichen Vergleiches vom 6.3.2006, der auf der Grundlage des beiderseitig durchgeführten Versorgungsausgleichs geschlossen worden ist, mit zu berücksichtigen. Für die Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 Abs. 1 ZPO besteht kein Anlass.

54

3. Für die Zeit vom 1.9.2007 bis 31.12.2007 folgt die Herabsetzung des Unterhalts aus § 1578 Abs. 1 a.F. BGB. Dabei wird § 1578 BGB vom Senat im Lichte der neuen BGH-Rechtsprechung vor 2008 zur Herabsetzung und Befristung von Unterhaltsansprüchen sowie des ab 1.1.2008 geltenden Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts interpretiert.

III.

55

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 1.508,55 Euro.

56

Nach § 1585 b Abs. 3 BGB kann für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat. – Der Beklagte muss sich also der Leistung absichtlich entzogen haben. Dies ist anzunehmen, wenn er – obwohl er dazu verpflichtet war - eine Einkommensänderung nicht mitgeteilt hat. Das Schweigen muss aber "evident unredlich" sein. In der Regel wird eine Auskunft nach den §§ 1580, 1605 BGB nur "auf Verlangen" geschuldet. Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte aber im Verfahren 90 F 148/04 UE eine Änderung seiner Unterhaltsverpflichtung geltend gemacht. Er hatte gegen die Klägerin eine Stufenklage erhoben. Im Laufe dieses Prozesses hatte der Beklagte die Rente von der DRB, beginnend ab 1.5.2005, erhalten. Indem der Beklagte eine Unterhaltsabänderung geltend machte und er selbst von der Klägerin umfassend Auskunft forderte, ergab sich für ihn nach § 242 BGB die Verpflichtung, nicht nur seine Pension, sondern auch ungefragt seine Rente anzugeben. Dem ist der Beklagte weder in erster Instanz (Termin 7.9.2005) noch in zweiter Instanz in jenem Verfahren nachgekommen.

57

Die Rente ist auch nicht unwesentlich. Die Parteien hatten ab 1.1.2006 einen Unterhalt i.H.v. 160,00 Euro vereinbart. Eine Aufstockung dieses Unterhaltsbetrages um 55,00 Euro führt zu einem wesentlich höheren Unterhaltsanspruch.

58

Der Berechtigte hat nur solche Umstände darzulegen und zu beweisen, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine "absichtliche Entziehung" rechtfertigen. Sache des Verpflichteten ist es dann, die gegen ihn sprechende Vermutung dadurch zu entkräften, dass er Tatsachen vorträgt und ggf. nachweist, die jene Schlussfolgerung zu erschüttern vermögen (Palandt – Brudermüller, Kommentar zum BGB, 68. Aufl.,  Rn. 8 zu § 1585 b).

59

Nach dem unstreitigen Vortrag liegen Umstände vor, die nach der Lebenserfahrung den Schluss auf eine absichtliche Entziehung rechtfertigen. Der Vortrag des Beklagten, er habe das Zusammenspiel von öffentlich-rechtlichem und schuldrechtlichem Versorgungsausgleich und Unterhalt nie richtig verstanden, entlastet  den Beklagten nicht. Der Vortrag ist nicht nachvollziehbar. Der Beklagte war verpflichtet, seine Rente im Unterhaltsverfahren anzugeben. Wenn der Klägerin bewusst gewesen wäre, dass der Beklagte neben seiner Pension auch eine Rente bezog, hätte sie diese mit Sicherheit im Prozess angegeben. Da sie dies nicht tat, musste der Beklagte annehmen, dass der Klägerin sein Rentenbezug nicht bewusst war. Der Beklagte handelte evident unredlich.

60

Er hat daher an die Klägerin für die Zeit vom 1.5.2005 bis zum 31.8.2007 einen Betrag in Höhe der Hälfte der von ihm in dieser Zeit bezogenen Rente zu zahlen.

IV.

61

Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Grundsätze für eine Begrenzung und Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578 b BGB insbesondere im Hinblick auf eine lange Ehedauer, die Erziehung von Kindern und den Versorgungsausgleich liegen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest. Demnach ist die Frage der Begrenzung und Herabsetzung des Unterhalts nach den Besonderheiten des Einzelfalles zu entscheiden.

62

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Jan. 2009 - 15 UF 76/08

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 26. Jan. 2009 - 15 UF 76/08 zitiert 15 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578 Maß des Unterhalts


(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf. (2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pfle

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1605 Auskunftspflicht


(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1578b Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhalts wegen Unbilligkeit


(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1571 Unterhalt wegen Alters


Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt1.der Scheidung,2.der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder3.des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1580 Auskunftspflicht


Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 36 Berufung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2008 - XII ZR 107/06

bei uns veröffentlicht am 16.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 107/06 Verkündet am: 16. April 2008 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 107/06 Verkündet am:
16. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden
Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte
den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen
Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997
- XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten
oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können
ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften
begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden
hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang
von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung
des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134).
BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm
AG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgegner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober 1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre vorehelich geborenen Töchter K., geboren am 15. Februar 1984, und F., gebo- ren am 8. Januar 1988, mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt lebte zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antragsgegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten.
3
Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus der Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in seinem Eigentum stehenden Haus.
4
Mit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 557 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeittätigkeit in einem Seniorenheim in Höhe von 800 € sowie monatlichen Nebeneinkünften in Höhe von 155 € aus. Schon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.184 € sowie weiterhin Nebeneinkünfte in der zuvor berücksichtigten Höhe. Dieses höhere Einkommen teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt auf ausdrückliche Anfrage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mit.
5
Mit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 66.500 € zu zahlen. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden , der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von insgesamt 609 € monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zusätzlich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 € monatlich weitere 451,27 € übertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskräftig.
6
Die Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte aus ihrer Teilzeittätigkeit als Krankenschwester in Höhe von 1.184 € sowie Nebeneinkünfte in Höhe von 155 € erzielt. Der Antragsgegner hat zunächst unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von 2.769,69 € erzielt, denen eine anteilige Steuererstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzurechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Einkünften schuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt.
7
Auf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in dem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleistungen , zuletzt für die Zeit ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt und 192,52 € Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während die Antragstellerin Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners begehrt, beantragt der Antragsgegner vollständige Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des Antragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochtenen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätzlich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € gekürzt. Die vom Antragsgegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen abgelehnt.
10
Für die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.900 € auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei und sie sich nicht hinreichend um eine Ausweitung ihrer Teilzeittätigkeit bemüht habe. Das aus ihrer Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 19,25 Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen von 18.892,36 € sei deswegen auf 37.785 € zu verdoppeln, woraus sich ein Nettomonatseinkommen in Höhe von 1.842 € ergebe. Unter Berücksichtigung steuerfreier Bezüge und möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.900 € monatlich als angemessen. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte in Höhe von 1.628,57 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag könne die Antragstellerin 60.000 € zu einem Zinssatz von 3 % anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 € erzielen , die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien.
11
Auf Seiten des Antragsgegners sei zunächst von seinem Einkommen als technischer Angestellter in Höhe von 2.769,69 € netto auszugehen. Dem sei ein Anteil der Steuererstattung in Höhe von monatlich 217,26 € hinzuzurechnen. Den Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit ei- ner Wohnfläche von 120 m² hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 € geschätzt. Davon hat es verbrauchsunabhängige Kosten in Höhe von monatlich 178 € sowie Kosten für Instandhaltung in Höhe von monatlich 54 € abgesetzt. Von dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkommen der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Elementarunterhalt.
12
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € zu kürzen, weil die Antragstellerin ihren Anspruch insoweit nach § 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am 29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt seien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 800 € monatlich ausgegangen. Tatsächlich habe sie seit Dezember 2003 ein deutlich höheres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Einkommens auch ungefragt mitzuteilen. Denn aus dem Unterhaltsvergleich ergebe sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten begründe, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert Umstände zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich berührten. Dabei könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe durch die Verletzung dieser Treuepflicht tatsächlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei. Eine Verwirkung könne schon bei schwerwiegender Gefährdung seiner Vermögensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im März 2004 an den Antragsgegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstanden sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil die Antragstellerin nicht davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner ebenfalls höhere Einkünfte zur Verfügung habe. Unter Abwägung aller Gesamtumstände erscheine eine Kürzung des nachehelichen Elementarunterhalts um monatlich 100 € für die Dauer eines Jahres angemessen.
13
Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C. aufgegeben. Außerdem könne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Unterhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen während der Ehezeit lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben habe. Gegen eine Befristung sprächen auch die lange Ehedauer von fast 13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse. Außergewöhnliche Umstände, die hier gleichwohl eine Befristung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte arbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei verkenne das Berufungsgericht nicht, dass die zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führe, obwohl die im Falle einer späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen würden und damit auch diesen träfen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht möglich, weil außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen.
14
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

B


I.

15
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Bemessung der unterhaltsrelevanten Einkünfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang steht und die vorübergehende Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 5 BGB1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnet.
16
1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses des Antragsgegners mit 600 € monatlich bemessen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
17
a) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 € monatlich behauptet und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht über die Umstände hinaus, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise bei der Bemessung der erzielbaren Marktmiete nach § 287 ZPO berücksichtigt hat. Denn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfläche und Ausstattung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und dem nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt. Damit hat das Berufungsgericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schätzung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des Wohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. und BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere lässt sich dem Berufungsurteil auch entnehmen , dass das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners durch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die Erneuerung der Sanitärausstattung berücksichtigt hat.
18
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antragsgegner hier auch keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung, selbst wenn der Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu einem geringeren Wohnwert führen würde, als dem Antragsgegner als Zinsgewinn im Falle einer Veräußerung des Hauses verbliebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des vorhandenen Vermögens verwirklicht wird. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf des Wohneigentums erzielen könnte. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391). Danach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner nämlich darauf hin, dass er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte und darin außer ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des auch sonst gewährleisteten Schutzes für ein angemessenes , selbst bewohntes Hausgrundstück (vgl. insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundvermögens nicht zumutbar.
19
2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemessen.
20
a) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ausgegangen.
21
Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teilzeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses verdoppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 € ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin erschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen.
22
Auch soweit das Berufungsgericht von einer realen Beschäftigungsmöglichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten Antragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Denn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester. Konkrete Umstände, die einer Ausweitung dieser Berufstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit entgegenstehen, hat die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen auf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeittätigkeit können die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance nicht rechtfertigen.
23
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiv zu berücksichtigenden Einkommens der Antragstellerin auch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten übergangen. Denn es hat solche beruflichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bezügen gegenübergestellt. Auch diese Schätzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
24
b) Nach § 1579 Nr. 5 BGB1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.
25
aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.). Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen , soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 615, 618).
26
bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Antragsgegners angenommen.
27
Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die - wie hier - dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 ff.).
28
Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steigerung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Vergleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Obliegenheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der vertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder unabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtlichen Treueverhältnis ergibt (so Büttner FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz FamRZ 1989, 337, 338 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 696 ff.).
29
Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
30
Der Auffassung der Antragstellerin, ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie die Erhöhung ihrer Einkünfte nicht bewusst verschwiegen , sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluss des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht sogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der Höhe ihres Verdienstes Vermögensvorteile zu verschaffen. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses über den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits anhängig und die Parteien verhandelten außergerichtlich über die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 "wunschgemäß" überreicht.
Erst im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht.
31
cc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der groben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen. Denn die Antragstellerin hat über die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer eigener Einkünfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebentätigkeit um annähernd 400 € monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antragsgegner im März 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies schließt eine grobe Unbilligkeit als Folge der verschwiegenen höheren Einkünfte der Antragstellerin allerdings nicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, dass die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 deutlich höheren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den höheren eigenen Einkünften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antragsgegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserhöhung durch die Antragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerfbare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemessung der Rechtsfolge des § 1579 BGB berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich maßvoll um 100 € monatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

II.

32
Die Revision des Antragsgegners ist hingegen begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
33
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstellerin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der Differenzmethode berücksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon während der Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseinkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Denn wenn das entsprechende Vermögen - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchführung des Zugewinnausgleichs – anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).
34
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ablehnung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Berufungsgericht.
35
a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungs- unterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i.S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
36
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.
37
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.).
38
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
39
aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder sicherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die Antragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder waren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586 a BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf § 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 22).
40
bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.
41
Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass während der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).
42
Solche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen könnten, nämlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teilnehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.
43
Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.
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3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB erneut über die Befristung des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2005 - 172 F 2200/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 -

Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt

1.
der Scheidung,
2.
der Beendigung der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder
3.
des Wegfalls der Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1572 und 1573
wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen, oder eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe unbillig wäre. Nachteile im Sinne des Satzes 2 können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.

(2) Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten ist zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Herabsetzung und zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs können miteinander verbunden werden.

Die Mitgliederversammlung ist in den durch die Satzung bestimmten Fällen sowie dann zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.