vorgehend
Amtsgericht Dortmund, 172 F 2200/02, 11.07.2005
Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 208/05, 08.06.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 107/06 Verkündet am:
16. April 2008
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB §§ 1578 b, 1579 Nr. 5; BGB a.F. §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2

a) Der objektive Tatbestand des für eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB sprechenden
Härtegrundes kann auch dadurch erfüllt sein, dass der Unterhaltsberechtigte
den Verpflichteten nicht ungefragt über einen erheblichen Anstieg des eigenen
Einkommens informiert (Fortführung des Senatsurteils vom 29. Januar 1997
- XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483).

b) Hat der Unterhaltsberechtigte eine vollzeitige Erwerbstätigkeit in dem von ihm erlernten
oder vor der Ehe ausgeübten Beruf aufgenommen, können
ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB nicht mit den durch die Unterbrechung
der Erwerbstätigkeit während der Ehe bedingten geringeren Rentenanwartschaften
begründet werden, wenn für diese Zeit ein Versorgungsausgleich stattgefunden
hat. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang
von beiden Ehegatten zu tragen und damit vollständig ausgeglichen (Fortführung
des Senatsurteils vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134).
BGH, Urteil vom 16. April 2008 - XII ZR 107/06 - OLG Hamm
AG Dortmund
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. April 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Die Revision der Antragstellerin gegen das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. Juni 2006 wird zurückgewiesen. Auf die Revision des Antragsgegners wird das vorgenannte Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
2
Die 1956 geborene Antragstellerin und der 1957 geborene Antragsgegner hatten am 23. Juni 1989 die Ehe geschlossen, aus der die am 30. Oktober 1989 geborene Tochter C. hervorgegangen ist. Die Antragstellerin hatte ihre vorehelich geborenen Töchter K., geboren am 15. Februar 1984, und F., gebo- ren am 8. Januar 1988, mit in die Ehe gebracht. In dem ehelichen Haushalt lebte zudem die am 21. Oktober 1983 geborene Pflegetochter D., die der Antragsgegner und seine verstorbene erste Ehefrau aufgenommen hatten.
3
Im Juli 2002 zog die Antragstellerin mit ihren drei Töchtern aus der Ehewohnung aus. Der Antragsgegner verblieb mit seiner Pflegetochter in dem in seinem Eigentum stehenden Haus.
4
Mit gerichtlichem Vergleich vom 29. September 2003 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin ab Oktober 2003 Trennungsunterhalt in Höhe von monatlich 557 € zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin aus Teilzeittätigkeit in einem Seniorenheim in Höhe von 800 € sowie monatlichen Nebeneinkünften in Höhe von 155 € aus. Schon ab Dezember 2003 erzielte die Antragstellerin aus ihrer halbschichtigen Erwerbstätigkeit in dem erlernten Beruf als Krankenschwester durchschnittliche Nettoeinkünfte in Höhe von monatlich 1.184 € sowie weiterhin Nebeneinkünfte in der zuvor berücksichtigten Höhe. Dieses höhere Einkommen teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner erst im Rahmen der Verhandlungen über den nachehelichen Unterhalt auf ausdrückliche Anfrage mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 mit.
5
Mit Teilvergleich vom 20. April 2005 verpflichtete sich der Antragsgegner, an die Antragstellerin einen Zugewinnausgleich in Höhe von 66.500 € zu zahlen. Mit Verbundurteil vom 11. Juli 2005 wurde die Ehe der Parteien geschieden , der Versorgungsausgleich durchgeführt und der Antragsgegner zur Zahlung nachehelichen Altersvorsorge- und Aufstockungsunterhalts in Höhe von insgesamt 609 € monatlich verurteilt. Von dem Rentenversicherungskonto des Antragsgegners wurden auf das Versicherungskonto der Antragstellerin zusätzlich zu den ehezeitlich selbst erworbenen 86,76 € monatlich weitere 451,27 € übertragen. Der Scheidungsausspruch und die Entscheidung zum Versorgungsausgleich sind seit dem 29. November 2005 rechtskräftig.
6
Die Antragstellerin hat nachehelich zunächst monatliche Einkünfte aus ihrer Teilzeittätigkeit als Krankenschwester in Höhe von 1.184 € sowie Nebeneinkünfte in Höhe von 155 € erzielt. Der Antragsgegner hat zunächst unterhaltsrelevante Einkünfte in Höhe von 2.769,69 € erzielt, denen eine anteilige Steuererstattung sowie der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus hinzuzurechnen sind. Seit Juli 2006 bezieht er Kurzarbeitergeld. Von diesen Einkünften schuldet der Antragsgegner auch der gemeinsamen Tochter C. Barunterhalt.
7
Auf die Berufung des Antragsgegners gegen den Unterhaltsausspruch in dem Verbundurteil hat das Oberlandesgericht die amtsgerichtliche Entscheidung abgeändert und den Antragsgegner zu zeitlich gestaffelten Unterhaltsleistungen , zuletzt für die Zeit ab Dezember 2006 in Höhe von monatlich 48,63 € Altersvorsorgeunterhalt und 192,52 € Elementarunterhalt, verurteilt. Gegen diese Entscheidung richten sich die zugelassenen Revisionen beider Parteien. Während die Antragstellerin Zurückweisung der Berufung des Antragsgegners begehrt, beantragt der Antragsgegner vollständige Abweisung des Antrags auf nachehelichen Unterhalt.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet. Die Revision des Antragsgegners führt in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A

9
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2007, 215 veröffentlicht ist, hat die Unterhaltspflicht des Antragsgegners aus dem angefochtenen Urteil herabgesetzt und den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zusätzlich für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € gekürzt. Die vom Antragsgegner begehrte Befristung des nachehelichen Unterhalts hat es hingegen abgelehnt.
10
Für die Antragstellerin sei von einem fiktiven monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von 1.900 € auszugehen, da ihr im Hinblick auf das Alter der gemeinsamen Tochter von 16 Jahren bei Rechtskraft der Ehescheidung eine vollschichtige Tätigkeit zumutbar sei und sie sich nicht hinreichend um eine Ausweitung ihrer Teilzeittätigkeit bemüht habe. Das aus ihrer Tätigkeit im Umfang von wöchentlich 19,25 Stunden erzielte Bruttojahreseinkommen von 18.892,36 € sei deswegen auf 37.785 € zu verdoppeln, woraus sich ein Nettomonatseinkommen in Höhe von 1.842 € ergebe. Unter Berücksichtigung steuerfreier Bezüge und möglicher beruflicher Aufwendungen erscheine ein Nettoeinkommen aus Vollzeittätigkeit in Höhe von 1.900 € monatlich als angemessen. Abzüglich des Erwerbstätigenbonus seien somit Einkünfte in Höhe von 1.628,57 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen. Von dem im Zugewinnausgleich erhaltenen Betrag könne die Antragstellerin 60.000 € zu einem Zinssatz von 3 % anlegen und daraus - nach Abzug von Steuern - monatlich 140 € erzielen , die ebenfalls im Wege der Differenzmethode zu berücksichtigen seien.
11
Auf Seiten des Antragsgegners sei zunächst von seinem Einkommen als technischer Angestellter in Höhe von 2.769,69 € netto auszugehen. Dem sei ein Anteil der Steuererstattung in Höhe von monatlich 217,26 € hinzuzurechnen. Den Wohnvorteil des vom Antragsgegner genutzten Einfamilienhauses mit ei- ner Wohnfläche von 120 m² hat das Berufungsgericht auf monatlich 600 € geschätzt. Davon hat es verbrauchsunabhängige Kosten in Höhe von monatlich 178 € sowie Kosten für Instandhaltung in Höhe von monatlich 54 € abgesetzt. Von dem verbleibenden Einkommen sei der Kindesunterhalt für die gemeinsame Tochter C. nach der 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle abzusetzen. Aus der Differenz des verbleibenden Einkommens zu dem Einkommen der Antragstellerin ergebe sich der ausgeurteilte Altersvorsorge- und Elementarunterhalt.
12
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin sei allerdings für die Dauer eines Jahres um monatlich 100 € zu kürzen, weil die Antragstellerin ihren Anspruch insoweit nach § 1579 Nr. 4 BGB a.F. verwirkt habe. In dem am 29. September 2003 abgeschlossenen Vergleich über den Trennungsunterhalt seien die Parteien von einem Nettoeinkommen der Antragstellerin in Höhe von 800 € monatlich ausgegangen. Tatsächlich habe sie seit Dezember 2003 ein deutlich höheres Einkommen erzielt, das sie dem Antragsgegner aber erst mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2004 zur Kenntnis gebracht habe. Die Antragstellerin sei verpflichtet gewesen, dem Antragsgegner die Steigerung ihres Einkommens auch ungefragt mitzuteilen. Denn aus dem Unterhaltsvergleich ergebe sich eine vertragliche Treuepflicht, die eine Obliegenheit des Unterhaltsberechtigten begründe, dem Unterhaltspflichtigen jederzeit und unaufgefordert Umstände zu offenbaren, die dessen Verpflichtung aus dem Vergleich berührten. Dabei könne offen bleiben, ob und in welcher Höhe durch die Verletzung dieser Treuepflicht tatsächlich ein Schaden des Antragsgegners entstanden sei. Eine Verwirkung könne schon bei schwerwiegender Gefährdung seiner Vermögensinteressen eintreten, auch wenn wegen der im März 2004 an den Antragsgegner ausgezahlten Steuererstattung allenfalls ein geringer Schaden entstanden sei. Gleichwohl sei eine Sanktionierung des Fehlverhaltens geboten, weil die Antragstellerin nicht davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner ebenfalls höhere Einkünfte zur Verfügung habe. Unter Abwägung aller Gesamtumstände erscheine eine Kürzung des nachehelichen Elementarunterhalts um monatlich 100 € für die Dauer eines Jahres angemessen.
13
Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F. hat das Berufungsgericht abgelehnt. Zwar habe die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor der Schwangerschaft mit dem gemeinsamen Kind C. aufgegeben. Außerdem könne sie seit der Scheidung wieder vollschichtig in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester arbeiten. Einer Befristung des Unterhaltsanspruchs stehe allerdings die ehezeitliche Betreuung des gemeinsamen Kindes entgegen, zumal die Antragstellerin deswegen während der Ehezeit lediglich Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben habe. Gegen eine Befristung sprächen auch die lange Ehedauer von fast 13 Jahren und die dadurch eingetretene ehebedingte Verflechtung der beiderseitigen Verhältnisse. Außergewöhnliche Umstände, die hier gleichwohl eine Befristung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Die 50 Jahre alte Angestellte arbeite zwar wieder in ihrem alten Beruf. Dabei sei allerdings zu bedenken, dass aufgrund der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten. Dabei verkenne das Berufungsgericht nicht, dass die zu berücksichtigende Ehe- und Kinderbetreuungsdauer praktisch zu einem dauerhaften Unterhaltsanspruch führe, obwohl die im Falle einer späteren vollschichtigen Erwerbstätigkeit verbleibenden ehebedingten Nachteile des Unterhaltsberechtigten in der Regel von dem Unterhaltspflichtigen durch den Versorgungsausgleich aufgefangen würden und damit auch diesen träfen. Im Ergebnis sei eine Begrenzung des Unterhalts aber nicht möglich, weil außergewöhnliche Umstände nicht vorlägen.
14
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.

B


I.

15
Die Revision der Antragstellerin ist unbegründet, weil die Bemessung der unterhaltsrelevanten Einkünfte mit der Rechtsprechung des Senats im Einklang steht und die vorübergehende Kürzung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 5 BGB1579 Nr. 4 BGB a.F.) aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnet.
16
1. Soweit das Berufungsgericht den Wohnvorteil des Einfamilienhauses des Antragsgegners mit 600 € monatlich bemessen hat, ist dies aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
17
a) Zwar hatte die Antragstellerin insoweit einen Wert von 750 € monatlich behauptet und dafür Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens angetreten. Der Sachvortrag der Antragstellerin geht allerdings nicht über die Umstände hinaus, die das Berufungsgericht in zulässiger Weise bei der Bemessung der erzielbaren Marktmiete nach § 287 ZPO berücksichtigt hat. Denn das Berufungsgericht hat sowohl die unstreitige Wohnfläche und Ausstattung als auch die Lage des Objekts zwischen einem Landschaftsschutzgebiet und dem nahe gelegenen Flughafen berücksichtigt. Damit hat das Berufungsgericht die wertbildenden Faktoren in hinreichendem Umfang in seine Schätzung einbezogen und sein tatrichterliches Ermessen bei der Ermittlung des Wohnwerts in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1534). Das Berufungsgericht hat seine Bemessung weder auf falsche Erwägungen gestützt noch hat es für die Bemessung der Marktmiete (vgl. insoweit Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963, 965) wesentliche Tatsachen außer Acht gelassen (zur tatrichterlichen Schätzung vgl. BGHZ 3, 162, 175 f. und BGHZ 6, 62, 63). Insbesondere lässt sich dem Berufungsurteil auch entnehmen , dass das Berufungsgericht die Investitionen des Antragsgegners durch Einbau einer Gas-Zentralheizung, eines Parkettbodens und durch die Erneuerung der Sanitärausstattung berücksichtigt hat.
18
b) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin trifft den Antragsgegner hier auch keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung, selbst wenn der Abzug verbrauchsunabhängiger Kosten und der Instandhaltungskosten zu einem geringeren Wohnwert führen würde, als dem Antragsgegner als Zinsgewinn im Falle einer Veräußerung des Hauses verbliebe. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann zwar eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, wenn nach den gegenwärtigen Verhältnissen keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des vorhandenen Vermögens verwirklicht wird. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der verbleibende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte nach einem Verkauf des Wohneigentums erzielen könnte. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der geschiedene Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (Senatsurteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - FamRZ 2006, 387, 391). Danach ergibt sich hier jedenfalls keine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Verkauf des Einfamilienhauses. Zu Recht weist der Antragsgegner nämlich darauf hin, dass er dieses Haus in die Ehe eingebracht hatte und darin außer ihm auch seine Pflegetochter wohnt. Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung des auch sonst gewährleisteten Schutzes für ein angemessenes , selbst bewohntes Hausgrundstück (vgl. insoweit § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII) ist dem Antragsgegner eine Umschichtung seines Grundvermögens nicht zumutbar.
19
2. Auch das Einkommen der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zutreffend und in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats bemessen.
20
a) Weil die gemeinsame Tochter der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung bereits 16 Jahre alt war, ist das Berufungsgericht auch auf der Grundlage der ständigen Rechtsprechung zur früheren Fassung des § 1570 BGB von einer vollschichtigen Erwerbsobliegenheit der Antragstellerin ausgegangen.
21
Bei der Bemessung des aus einer solchen Erwerbstätigkeit erzielbaren Einkommens ist es von dem seinerzeit erzielten Bruttoeinkommen aus der Teilzeittätigkeit von 19,25 Stunden wöchentlich ausgegangen und hat dieses verdoppelt. Dagegen ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern. Aus dem so errechneten Bruttoeinkommen hat das Berufungsgericht durch Abzug der gesetzlichen Abgaben und unter Berücksichtigung beruflicher Aufwendungen einerseits sowie steuerfreier Bezüge als Krankenschwester andererseits ein durchschnittlich erzielbares Nettoeinkommen in Höhe von monatlich 1.900 € ermittelt. Auch das wird von der Revision der Antragstellerin nicht substantiiert angegriffen und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Insbesondere wird diese konkrete Berechnung nicht durch die pauschale Behauptung der Antragstellerin erschüttert, sie könne allenfalls monatlich 1.500 € netto erzielen. Mangels hinreichend substantiierten Sachvortrags war das Berufungsgericht deswegen auch nicht gehalten, das von der Antragstellerin beantragte Sachverständigengutachten zur Höhe des erzielbaren Einkommens einzuholen.
22
Auch soweit das Berufungsgericht von einer realen Beschäftigungsmöglichkeit der im Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung 49 Jahre alten Antragstellerin ausgegangen ist, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Denn sie arbeitet bereits einige Zeit wieder in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester. Konkrete Umstände, die einer Ausweitung dieser Berufstätigkeit auf eine Vollzeittätigkeit entgegenstehen, hat die Antragstellerin in den Tatsacheninstanzen ebenfalls nicht vorgetragen. Die beiden vorliegenden Absagen auf Bewerbungen der Antragstellerin um eine Vollzeittätigkeit können die Annahme einer fehlenden Beschäftigungschance nicht rechtfertigen.
23
Entgegen der Rüge der Antragstellerin hat das Berufungsgericht bei der Bemessung des fiktiv zu berücksichtigenden Einkommens der Antragstellerin auch nicht ihre eventuellen Fahrtkosten übergangen. Denn es hat solche beruflichen Aufwendungen den steuerlichen Vorteilen aus steuerfreien Bezügen gegenübergestellt. Auch diese Schätzung ist aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.
24
b) Nach § 1579 Nr. 5 BGB1579 Nr. 4 BGB a.F.) ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat.
25
aa) Die Begrenzung des Unterhalts verlangt somit neben dem Härtegrund der Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen stets auch eine grobe Unbilligkeit für den Unterhaltspflichtigen unter Wahrung der Belange des Unterhaltsberechtigten (Senatsurteil BGHZ 146, 391, 399 = FamRZ 2001, 541, 543 f.). Je schwerer ein Härtegrund wiegt, umso mehr ist es dem Unterhaltsberechtigten zuzumuten, die unterhaltsrechtlichen Folgen seines Verhaltens weitgehend selbst zu tragen und entsprechende Einschränkungen auf sich zu nehmen , soweit nicht das Kindeswohl eine andere Beurteilung erfordert (vgl. auch Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 4 Rdn. 615, 618).
26
bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin hat das Berufungsgericht zu Recht eine mutwillige Verletzung schwerwiegender Vermögensinteressen des Antragsgegners angenommen.
27
Zwar setzt der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB objektiv ein gravierendes Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraus, was sich aus der Wortwahl "schwerwiegende" und "hinwegsetzen" ergibt. Damit stellt die Vorschrift nicht allein auf den Umfang der Vermögensgefährdung ab, sondern auch auf die Intensität der Pflichtverletzung. Nicht erforderlich ist es, dass dem Unterhaltspflichtigen tatsächlich ein Vermögensschaden entsteht. Es genügt eine schwerwiegende Gefährdung seiner Vermögensinteressen, die - wie hier - dadurch entstehen kann, dass der Unterhaltsschuldner bereits geleisteten Unterhalt trotz angestiegenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten später nicht zurückfordern kann (vgl. insoweit Senatsurteil vom 22. April 1998 - XII ZR 221/96 - FamRZ 1998, 951 ff.).
28
Diese objektive Voraussetzung der Verwirkung hat das Berufungsgericht zu Recht als erfüllt angesehen, weil die Antragstellerin die erhebliche Steigerung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens seit dem Abschluss des Vergleichs dem Antragsgegner nicht mitgeteilt hat. Damit hat sie gegen ihre Obliegenheit zur ungefragten Information über spätere Einkommensänderungen verstoßen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind jedenfalls die Parteien eines Unterhaltsvergleichs verpflichtet, sich gegenseitig ungefragt zu informieren, wenn ihr Verdienst das für die Bemessung des Unterhalts berücksichtigte Einkommen deutlich übersteigt (Senatsurteile vom 29. Januar 1997 - XII ZR 257/95 - FamRZ 1997, 483, 484 und vom 19. Februar 1986 - IVb ZR 71/84 - FamRZ 1986, 450, 453). Weil sich die Parteien hier im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs über den Trennungsunterhalt geeinigt hatten, kommt es nicht darauf an, ob sich diese Verpflichtung zur ungefragten Information nur aus der vertraglichen Treuepflicht nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs oder unabhängig von der Art des Unterhaltstitels schon aus dem unterhaltsrechtlichen Treueverhältnis ergibt (so Büttner FF 2008, 15; vgl. auch Hoppenz FamRZ 1989, 337, 338 f. und Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 696 ff.).
29
Subjektiv erfordert der Härtegrund des § 1579 Nr. 5 BGB ein mutwilliges Handeln, das zumindest leichtfertiges Verhalten des Unterhaltsberechtigten voraussetzt (Senatsurteile BGHZ 146, 391, 399 f. = FamRZ 2001, 541, 544 und vom 13. Juli 1988 - IVb ZR 39/87 - FamRZ 1988, 1031, 1033; Gerhardt/ von Heintschel-Heinegg/Klein Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. Kap. 6 Rdn. 458). Auch dies hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen.
30
Der Auffassung der Antragstellerin, ihr könne allenfalls Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil sie die Erhöhung ihrer Einkünfte nicht bewusst verschwiegen , sondern nicht daran gedacht habe, folgt der Senat nicht. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt vielmehr den Schluss des Oberlandesgerichts, dass die Beklagte zumindest mit bedingtem Vorsatz handelte, wenn es ihr nicht sogar darauf ankam, sich durch das Verschweigen der Höhe ihres Verdienstes Vermögensvorteile zu verschaffen. Denn im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses über den Trennungsunterhalt war das Scheidungsverfahren der Parteien bereits anhängig und die Parteien verhandelten außergerichtlich über die Höhe des nachehelichen Unterhalts. Mit dem außergerichtlichen Schreiben vom 9. Dezember 2004 wurde dem Antragsgegner die Verdienstabrechnung für den Zeitraum von Dezember 2003 bis November 2004 "wunschgemäß" überreicht.
Erst im Anschluss daran hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11. Januar 2005 ihren Unterhaltsantrag im Verbundverfahren eingereicht.
31
cc) Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen der Verwirkung nach § 1579 Nr. 5 BGB auch unter Berücksichtigung des strengen Maßstabs der groben Unbilligkeit hier zu Recht angenommen. Denn die Antragstellerin hat über die Dauer eines Jahres Unterhalt auf der Grundlage deutlich geringerer eigener Einkünfte bezogen, obwohl ihr Einkommen aus Teilzeit- und Nebentätigkeit um annähernd 400 € monatlich angestiegen war. Zwar hat der Antragsgegner im März 2004 eine Steuererstattung erhalten, die jedenfalls teilweise unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist. Dies schließt eine grobe Unbilligkeit als Folge der verschwiegenen höheren Einkünfte der Antragstellerin allerdings nicht aus, weil es auch in Anbetracht dieser Steuererstattung dabei bleibt, dass die Antragstellerin in der Zeit von Dezember 2003 bis März 2004 deutlich höheren Trennungsunterhalt bezogen hat, als ihr nach den höheren eigenen Einkünften zustand. Das Verschweigen der Steuererstattung durch den Antragsgegner kann das Verschweigen der deutlichen Einkommenserhöhung durch die Antragstellerin nicht ungeschehen machen und das unterhaltsbezogen vorwerfbare Verhalten deswegen nicht wieder aufheben. Zu Recht hat das Berufungsgericht das Verhalten des Antragsgegners hier deswegen erst bei der Bemessung der Rechtsfolge des § 1579 BGB berücksichtigt. Wenn das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Antragstellerin lediglich maßvoll um 100 € monatlich und auch nur befristet auf ein Jahr herabgesetzt hat, ist auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.

II.

32
Die Revision des Antragsgegners ist hingegen begründet und führt insoweit zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Berufungsgericht.
33
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die von der Antragstellerin erzielbaren Zinsen aus dem erhaltenen Zugewinnausgleich im Wege der Differenzmethode berücksichtigt, weil entsprechende Zinsen schon während der Ehezeit der Parteien angefallen waren. Zinseinkünfte, die dem Unterhaltsberechtigten aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Denn wenn das entsprechende Vermögen - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse bestimmt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchführung des Zugewinnausgleichs – anteilig auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen beeinflussen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehelichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (Senatsurteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - FamRZ 2007, 1532, 1537).
34
2. Mit Erfolg rügt die Revision des Antragsgegners allerdings die Ablehnung der Befristung des nachehelichen Ehegattenunterhalts durch das Berufungsgericht.
35
a) Schon die im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts geltende Rechtslage sah in § 1573 Abs. 5 BGB a.F. und in § 1578 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB a.F. eine Möglichkeit zur zeitlichen Begrenzung des Aufstockungs- unterhalts vor, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig war. Bei der Subsumtion unter diese Ausnahmetatbestände hat der Senat in seiner neueren Rechtsprechung nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf abgestellt, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann. Schon nach dieser früheren Rechtslage bot der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB a. F. deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie i.S. einer fortwirkenden Mitverantwortung. War die nacheheliche Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen, dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, konnte es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen zu verzichten und sich statt dessen mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135; zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.).
36
b) Diese Rechtsprechung ist in die Neuregelung des § 1578 b BGB zum 1. Januar 2008 eingeflossen. Nach § 1578 b Abs. 2 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zeitlich zu begrenzen, wenn ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege und Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche ehebedingten Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben. Maßgebend ist deswegen darauf abzustellen, ob im Zeitpunkt der Entscheidung des Tatrichters ehebedingte Nachteile absehbar sind.
37
Wie das frühere Recht setzt auch die Begrenzung des nachehelichen Unterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1578 b BGB nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände im Zeitpunkt der Entscheidung bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für die Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 135 f.).
38
c) Nach diesen rechtlichen Maßstäben hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen eine Befristung des nachehelichen Unterhalts zu Unrecht abgelehnt.
39
aa) Zwar kommt es entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht darauf an, dass die Antragstellerin ihre Berufstätigkeit schon vor Beginn der Schwangerschaft mit der gemeinsamen Tochter aufgegeben hatte, um die Betreuung ihrer beiden aus einer anderen Beziehung stammenden Kinder sicherzustellen. Denn jedenfalls mit der Geburt des gemeinsamen Kindes war die Antragstellerin auch wegen der Betreuung dieses Kindes an einer Erwerbstätigkeit gehindert. Unterhaltsansprüche gegen den Vater ihrer weiteren Kinder waren nach § 1586 Abs. 1 BGB erloschen. Nach § 1586 a BGB in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung leben solche Ansprüche, die nicht auf § 1570 BGB beruhen, auch nicht wieder auf (vgl. BT-Drucksache 16/1830 S. 22).
40
bb) Das Berufungsgericht verkennt allerdings, dass es nach der neueren Rechtsprechung des Senats nicht entscheidend auf die Dauer der Ehe und der Kindererziehung, sondern auf das Vorliegen ehebedingter Nachteile ankommt, wofür die Ehedauer und die zunehmende Verflechtung der gemeinsamen Verhältnisse lediglich Indizien sind.
41
Hier hat das Berufungsgericht festgestellt, dass die Antragstellerin verpflichtet und in der Lage ist, eine vollschichtige Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf auszuüben. Schon dieser Umstand spricht gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt hat, dass während der Betreuung des gemeinsamen Kindes die Gelegenheit zu Fort- und Weiterbildungen eingeschränkt gewesen sei und deshalb Gehaltseinbußen nicht ausgeschlossen werden könnten, verkennt es die Darlegungs- und Beweislast. Diese trägt für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, grundsätzlich der Unterhaltsverpflichtete, weil § 1578 b BGB - wie schon die früheren Vorschriften der §§ 1573 Abs. 5, 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - als Ausnahmetatbestand konzipiert ist. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - FamRZ 2008, 134, 136).
42
Solche Umstände, die trotz der Obliegenheit zur Übernahme einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit fortdauernde ehebedingte Nachteile begründen könnten, nämlich dass sie infolge ihrer Berufspause an keiner Fortbildung teilnehmen konnte und deswegen heute über ein geringeres Einkommen verfügt, als es ohne die Ehe und Kindererziehung der Fall wäre, hat die Antragstellerin nicht substantiiert vorgetragen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgen diese auch nicht aus den infolge der Kindererziehung und Haushaltstätigkeit nicht unerheblich reduzierten eigenen Rentenanwartschaften. Zwar weist das Berufungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Antragstellerin während der Ehezeit lediglich Anwartschaften in Höhe von monatlich 86,76 € erworben hat. Im Rahmen des Versorgungsausgleichs sind ihr allerdings vom Versicherungskonto des Antragsgegners weitere Anwartschaften in Höhe von 451,27 € übertragen worden. Allein aus der knapp 13-jährigen Ehezeit verfügt die Antragstellerin deswegen über Rentenanwartschaften in Höhe von 538,03 €. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass dieser Anteil der Altersversorgung deutlich unter dem Wert liegt, den die Antragstellerin auf der Grundlage der erzielbaren Einkünfte in ihrem erlernten Beruf als Krankenschwester ohne Ehe und Kindererziehung während derselben Zeit erworben hätte.
43
Unabhängig von der Höhe der im Versorgungsausgleich übertragenen Anrechte können ehebedingte Nachteile i.S. von § 1578 b BGB regelmäßig nicht mit der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit während der Ehe und den dadurch bedingten geringeren Rentenanwartschaften begründet werden, wenn für diese Zeit der Versorgungsausgleich vollständig durchgeführt worden ist. Der Nachteil in der Versorgungsbilanz ist dann in gleichem Umfang von beiden Ehegatten zu tragen und damit in der Regel vollständig ausgeglichen, was einen zusätzlichen unterhaltsrechtlichen Ausgleich ausschließt.
44
3. Danach kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand haben und ist daher insoweit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte Aufgabe des Tatrichters ist. Sie kann vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgeblichen Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das Berufungsgericht wird deswegen auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats und unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung in § 1578 b BGB erneut über die Befristung des Anspruchs der Antragstellerin auf Aufstockungsunterhalt zu befinden haben. Hahne Sprick Weber-Monecke RiBGH Prof. Dr. Wagenitz ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben. Hahne Dose
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 11.07.2005 - 172 F 2200/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.06.2006 - 4 UF 208/05 -

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(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 141/05 Verkündet am:
4. Juli 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse
bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf
genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung
als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf
Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei
ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener
Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen
, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und
Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach
einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet
worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996
- XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284).

b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind
eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils
vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - OLG Hamm
AG Herne-Wanne
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 1998 bis zum 17. April 2000 sowie um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 18. April 2000.
2
Die 1946 geborene Klägerin und der 1943 geborene Beklagte hatten am 1. April 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei volljährige Kinder hervorgegangen sind. Im Herbst 1998 trennten sie sich; seit dem 18. April 2000 sind sie rechtskräftig geschieden.
3
Während der Ehezeit betrieb der Beklagte bis 1996 als Handwerksmeister einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezieht er eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich von 2.462,26 DM brutto in der Zeit bis Juni 1999 mehrmals auf zuletzt 1.159,65 € netto für die Zeit ab Januar 2004 erhöhte. Daneben bezieht er eine monatliche Berufsunfähigkeitszusatzrente, die ursprünglich 625 DM betrug und über 362,45 € ab Januar 2002 auf zuletzt 373,70 € für die Zeit ab Januar 2003 anstieg. Außerdem erhält er rückwirkend ab Mitte Mai 2000 eine Zusatzversorgung aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von monatlich 33 €. Der Beklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Die Erdgeschosswohnung mit einer Größe von 91 m² diente zunächst als Ehewohnung; seit der Trennung der Parteien wird sie vom Beklagten allein genutzt. Eine weitere Wohnung war bis Ende 2000 für 400 DM monatlich (293,42 DM netto + Nebenkosten) an die Tochter der Parteien vermietet und wurde - wie die dritte Wohnung - sodann fremd vermietet.
4
Während der Ehezeit hatte der Beklagte erhebliches Kapital auf Bankkonten , zunächst in Deutschland und später in Luxemburg, angesammelt, das sich im Jahre 1995 auf 1.291.818 DM belief. Die Zinseinkünfte daraus, die sich 1992 auf 99.485 DM, 1993 auf 76.449 DM, 1994 auf 91.083 DM, 1995 auf 57.551 DM, 1996 auf 27.767 DM und 1997 auf 27.386 DM beliefen, setzte der Beklagte allerdings nicht für den Familienunterhalt ein. Im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen hatte der Beklagte 1996 Beträge zwischen 600.000 DM und 700.000 DM von seinen Luxemburger Konten abgehoben und dieses Geld versteckt. Später transferierte er es nach Luxemburg zurück; Ende Februar 1999 verfügte er wieder über ein Anlagevermögen im Wert von mindestens 1.290.000 DM.
5
Die Klägerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souterrain -Räumlichkeiten des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang 2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren inzwischen fertig gestellten Neubau. Schon während der letzten Ehejahre erzielte die Klägerin eigene Einkünfte aus Tätigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich während der Trennungszeit auf monatlich 656 DM (268 DM + 268 DM + 120 DM) beliefen. Diese Tätigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ließ die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seinerzeit eine regelmäßige und vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Während der gesamten unterhaltsrelevanten Zeit unterstützte die Klägerin ihre Tochter in der Haushaltsführung, auch nach dem Umzug in deren neu errichtetes Haus. Über den Zugewinnausgleich einigten sich die Parteien abschließend mit Vergleich vom 9. April 2002. Nachdem die Klägerin um den Jahreswechsel 2000/2001 einen Betrag in Höhe von 256.000 DM und Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM erhalten hatte, zahlte ihr der Beklagte vereinbarungsgemäß Ende April 2002 weitere 290.000 DM.
6
Der Beklagte zahlte an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt im Januar und Februar 1999 jeweils 1.000 DM, im März 1999 2.000 DM, im April 1999 535,72 DM und in der Zeit von Mai 1999 bis April 2000 monatlich 935 DM. Zudem lässt sich die Klägerin für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 monatliche Beträge in Höhe von 400 DM auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen , die ihre Tochter an sie leistete, um damit die dem Beklagten in gleicher Höhe geschuldete Miete zu erfüllen. Auf den nachehelichen Unterhalt zahlte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935 DM sowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 DM. Weiteren Unterhalt leistete er nicht.
7
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab Oktober 2002 in Höhe von monatlich 83 € zu zahlen. In ihrer Berufungsbegründung vom 8. März 2004 hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 mit monatlich 107,06 € (Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt) und monatlich 200 € (Altersvorsorgeunterhalt ) beziffert hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung höheren Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, zuletzt für die Zeit ab Mai 2005 in Höhe von 870 €, verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten und die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin, mit denen sie ihre Berufungsanträge weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind begründet und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Anspruch ergebe sich für die Trennungszeit der Parteien aus § 1361 Abs. 1 BGB und für die nacheheliche Zeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) stehe der 1946 geborenen Klägerin, die somit zum Zeitpunkt der Scheidung 54 Jahre alt gewesen sei, nicht zu, weil von ihr auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen sei. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) scheide aus, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt dauerhaft außerstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Sachverständige, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, habe aufgrund der Untersuchung vom 9. Oktober 2002 als Diagnose lediglich ein leichtes Übergewicht, einen nicht ausreichend therapierten Bluthochdruck sowie eine ausreichend therapierte reaktive Depression diagnostiziert. Im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin für vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, wovon lediglich Nachtarbeit, Arbeit unter besonderem Zeitdruck , ständiger Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Überkopfarbeiten ausgenommen seien. Die depressive Erkrankung der Klägerin stehe einer weiteren Erwerbstätigkeit ab Mai 2000 ebenfalls nicht entgegen , nachdem die seit 1999 durchgeführte ambulante Therapie eine psychische Stabilisierung ergeben hatte.
10
Allerdings stehe der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, zumal sie nicht auf eine vollschichtige Berufstätigkeit verwiesen werden könne. Die Klägerin sei während der mehr als 30 Jahre dauernden Ehe nur in den letzten neun Jahren stundenweise tätig gewesen. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit scheide jetzt schon wegen der finanziellen Verhältnisse der Parteien aus. Im Hinblick auf den sozialen Zuschnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft und das ihn mitbestimmende eigene Verhalten der Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe sei eine Haushalts- tätigkeit im Umfang von etwa acht Zeitstunden pro Woche zumutbar. Daraus könne die Klägerin Einkünfte in Höhe von monatlich rund 520 DM brutto steuerund sozialversicherungsfrei erzielen, wovon nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus 446 DM unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien.
11
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien zuletzt nicht mehr durch die selbständige Tätigkeit des Beklagten geprägt gewesen, zumal er diese Tätigkeit im Einvernehmen mit der Klägerin schon Ende 1996 aufgegeben habe. Anhaltspunkte für eine leichtfertige Aufgabe dieser Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Stattdessen seien die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings durch die Renteneinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei handele es sich um die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die rückwirkend ab Mitte 2000 hinzugetretene Zusatzversorgung. Dem eheprägenden Einkommen des Beklagten seien nur die tatsächlich erlangten Nettomieten hinzuzurechnen, zumal es dem Beklagten nicht vorzuwerfen sei, dass die Wohnungen in nicht unerheblichen Zeiträumen leer gestanden hätten. Wegen der wechselnden Vermietung sei jeweils von einem Mehrjahresdurchschnitt auszugehen. Die Zahlungen der Tochter in Höhe von monatlich 400 DM, die diese direkt an die Klägerin geleistet habe, seien hingegen nicht als eheprägend zu berücksichtigen, sondern auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Der Wohnvorteil des Beklagten in der Erdgeschosswohnung seines Mehrfamilienhauses belaufe sich für die Trennungszeit der Parteien als ersparte Miete auf 500 DM und für die nacheheliche Zeit als objektiver Mietwert auf 865 DM.
12
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien außerdem durch die Kapitaleinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei sei für die Zeit bis einschließlich Februar 1999 von jährlichen Zinseinkünften des Beklagten auszugehen, wie sie mit 27.386 DM jährlich für das Jahr 1997 nachgewiesen seien. Für die Zeit ab März 1999 habe der Beklagte wieder über Kapital in Höhe von 1.290.000 DM verfügt, das bei einem Zinssatz von 5 % Einkünfte in Höhe von 5.375 DM monatlich habe erbringen können. Das Kapital und somit die entsprechenden Zinseinkünfte habe sich erst in der Folgezeit durch die Zahlungen auf den Zugewinnausgleich vermindert. Auch wenn die Kapitalerträge selbst nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 1996 nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt worden seien, müsse der Beklagte sich diese als eheprägend anrechnen lassen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse dürften sich nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientieren. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse sich deswegen eine unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten lassen, auch wenn sie während des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hingenommen worden sei. An einem zugunsten der Vermögensbildung gewählten Konsumverzicht müsse sich der Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe somit nicht festhalten lassen, wobei für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen sei.
13
Hier sei von einer solch unangemessen sparsamen Lebensführung auszugehen. Denn die Beklagte habe während der Ehezeit lediglich ein Wirtschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM erhalten. Demgegenüber habe der Beklagte in den Jahren 1990 bis 1994 überdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von monatlich 11.000 DM und in der hier relevanten Zeit ab Dezember 1998 jedenfalls in Höhe von monatlich rund 6.000 DM verfügt. Weil davon monatlich mehr als 2.000 DM aus Zinseinkünften herrührten, seien die objektiv zu bestimmenden Lebensverhältnisse auch von diesen Einkünften entscheidend mitbestimmt. Ob die Klägerin während intakter Ehe von dem entsprechenden Kapital und den Zinseinkünften gewusst habe, sei nicht erheblich.
14
Die Zinseinkünfte des Beklagten seien aber auch deswegen eheprägend, weil sie zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzuziehen seien. Nachdem an die Stelle des höheren Erwerbseinkommens ein erheblich niedrigeres Renteneinkommen getreten sei, sei die Grundlage für eine weitere Vermögensbildung auf bisherigem Niveau nach allgemeiner Lebensanschauung ohnehin entfallen. Die Ersparnisse bzw. die daraus zu ziehenden Früchte seien vielmehr zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzuziehen und bereits aus diesem Grunde eheprägend.
15
Weiter seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit geprägt worden. Dadurch habe sie zwar nicht die vom Beklagten behaupteten Einkünfte von 1.200 DM monatlich erzielt, wohl aber monatlich 656 DM. Die Klägerin habe solche Haushaltstätigkeit auch in der Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung weiter ausüben und dadurch - nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - monatlich rund 446 DM erzielen können. Die zunächst nur sporadische Haushaltstätigkeit für ihre Tochter sei mit eheprägenden Einkünften von monatlich 100 DM und - seit dem gemeinsamen Umzug in das neue Haus der Tochter - mit monatlich 200 DM zu bemessen. Der Wohnvorteil der Klägerin von der Zeit der Trennung der Parteien bis Ende 2000 im Souterrain des Mehrfamilienhauses sei lediglich mit 100 DM monatlich zu bewerten, zumal die Wohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken verfüge und eine Kochgelegenheit nicht vorhanden sei. Das gelegentliche Aufsuchen der Ehewohnung könne den Wohnwert nicht erhöhen. Soweit die Klägerin sich in der Wohnung der Tochter aufgehalten habe, habe diese ihr das nicht gestattet, um den unterhaltspflichtigen Beklagten zu entlasten. Die von der Tochter in der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 geleisteten Zahlungen in Höhe der dem Beklagten geschuldeten Miete (monatlich 400 DM) seien auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen, ohne dass dadurch ihr Unterhaltsbedarf geprägt werde.
16
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt der Trennung über ein eigenes Vermögen in Höhe von 84.342,05 DM verfügt habe, aus dem sie Kapitalerträge habe erzielen können. Die Klägerin sei dem substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach sie eigenes Guthaben in dieser Höhe u.a. bei der C.-Bank und der P.-Bank unter dem Namen der Tochter angelegt habe, nicht in gleicher Weise substantiiert entgegen getreten. Die Einlassung der Klägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie noch im Jahre 1995 bei der C.-Bank eigene Mittel angelegt habe und könne auch nicht sagen, wohin diese Gelder transferiert worden seien, überzeuge nicht. Die Aussage der Tochter, wonach nie Geld der Mutter auf ihren Namen angelegt worden sei, sei schon dadurch widerlegt, dass nach Auskunft der C.Bank im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen seien. Durch Anlage des vorhandenen Kapitals von 84.342,05 DM habe die Klägerin bei einem Zinssatz von jährlich 4 % monatlich 281 DM bzw. 144 € erzielen können. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte aus den später erhaltenen Abschlagsbeträgen auf den Zugewinnausgleich. Auch diese seien in der Folgezeit mit 4,5 % bzw. 4 % anzulegen gewesen.
17
Der von der Klägerin hilfsweise begehrte Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt stehe ihr erst für die Zeit ab dem 14. April 2005 zu, nachdem sie diese Ansprüche konkret beziffert habe.
18
Weder der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt noch ihr Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt sei verwirkt. Allerdings habe die Klägerin zunächst unzutreffend behauptet, sie habe monatlich nicht mehr als 200 DM aus ihrer Putz- und Haushaltstätigkeit erzielt. Dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien, habe die Klägerin im Senatstermin vom 14. April 2005 selbst eingeräumt. Der ursprünglich bewusst falsche Vortrag erfülle die Voraussetzungen eines versuchten Prozessbetruges, der geeignet sei, sich auf Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs auszuwirken. Zudem habe die Klägerin den Beklagten unzutreffend einer Urkundenfälschung bezichtigt, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 geäußert habe, der Beklagte habe die Unterschrift unter einer Glückwunschkarte der Familie S. gefälscht , um so den Erhalt einer besonderen Zuwendung zu belegen. Weil die Klägerin diese Behauptung nicht belegen könne, sei von einer Straftat gegen den Beklagten auszugehen. Ein versuchter Prozessbetrug der Klägerin liege auch darin, dass sie in erster Instanz abgestritten habe, ihrer Tochter Haushaltsleistungen in nennenswertem Umfang zu erbringen. Die Relevanz dieses Verhaltens sei allerdings "nicht sehr hoch" einzuschätzen, zumal ihr letztlich nur eine eingeschränkte Mitarbeit im Haushalt der Tochter nachweisbar sei. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, wonach sie wegen ihrer gesundheitlichen Situation ab Mai 2000 keine Einkünfte mehr erzielt habe, sei wahrheitswidrig erfolgt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie noch bis Ende 2000 Reinigungsarbeiten erledigt. Im Haushalt S. habe sie die Arbeiten Ende Mai/Anfang Juni 2000 zudem mit der Bemerkung eingestellt, ihr Mann spioniere ihr hinterher. Ein betrügerisches Verhalten sei in der Erklärung zur Arbeitsaufgabe allerdings nicht zu sehen, weil sie sich im Frühjahr 2000 einer Operation unterzogen und unter psychischen Problemen gelitten habe. Auch sei nicht ersichtlich , dass das Verschweigen der noch fortdauernden Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung der Klägerin gehabt habe. Trotz des versuchten Prozessbetrugs und der weiteren Straftat gegen den Beklagten sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings nach einer umfassenden Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nicht verwirkt. Dem vorsätzlichen schädigenden Verhalten der Klägerin stehen die Dauer der Ehe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüchen entgegen.
19
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision in mehreren Punkten nicht stand.

II.

20
Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass sich sowohl die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse widerspricht allerdings in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Senats.
21
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von dem früheren Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern von den an dessen Stelle getretenen Renten geprägt sind. Dabei kommt es nicht auf die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen an, wonach grundsätzlich auch eine nachehelich eingetretene Einkommensminderung bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 m.w.N.). Denn der Beklagte hatte seine Erwerbstätigkeit bereits im Jahre 1996 und somit zwei Jahre vor der Trennung der Parteien im Einvernehmen mit der Klägerin aufgegeben. Damit sind die Renten des Beklagten als Surrogat an die Stelle des früheren Erwerbseinkommens des rentenberechtigten Ehegatten getreten (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). Zwar war der im Jahre 1943 geborene Beklagte bei Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 1996 erst 53 Jahre alt und hatte somit noch keinen Anspruch auf Vollrente wegen Alters. Gleichwohl beruht der Wegfall seiner Erwerbseinkünfte nicht auf einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit. Denn der Beklagte hatte seine Erwerbstätigkeit schon während der intakten Ehe im Einvernehmen mit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Entsprechend erhält er ab der hier relevanten Zeit seit Dezember 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem wurde ihm später Rente aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes bewilligt. Damit sind die Renten schon für den Anspruch auf Trennungsunterhalt als eheprägend an die Stelle des früher erzielten Erwerbseinkommens getreten. Ob und in welchem Umfang der Beklagte den dadurch bedingten Rückgang seines Einkommens durch zumutbaren Einsatz seiner Vermögenserträge auffangen kann, wird unabhängig davon zu prüfen sein.
22
2. Weil das Dreifamilienhaus des Beklagten bereits im Jahre 1990 fertig gestellt war und seither als weitere Einkommensquelle diente, hat das Berufungsgericht zu Recht auch die daraus erzielten Mieten abzüglich der Kosten als eheprägend berücksichtigt. Zutreffend und von der Anschlussrevision der Klägerin auch nicht weiter angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte sich insoweit nur die tatsächlich erzielten Einkünfte zurechnen lassen muss, weil es ihm nicht vorwerfbar ist, dass die Wohnungen zeitweilig leer standen.
23
Soweit das Berufungsgericht die Höhe der in den einzelnen Unterhaltsabschnitten erzielten Mieten allerdings nicht konkret, sondern nach einem Mehrjahresdurchschnitt ermittelt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.), ist für die in der Vergangen- heit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. Von durchschnittlichen Einkünften aus mehreren Jahren darf das Gericht hingegen nur dann ausgehen , wenn es den rückständigen Unterhalt für diese Gesamtzeit ermittelt oder der laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprognose ermittelt werden muss.
24
3. Den eheprägenden Wohnvorteil des Beklagten durch mietfreie Nutzung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungsgericht zutreffend für die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881) und für die nacheheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951) bemessen. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens die ersparte angemessene Miete mit monatlich 500 DM und den objektiven Mietwert der 91 m² großen Wohnung mit monatlich 865 DM ermittelt hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht.
25
4. Soweit das Berufungsgericht für die gesamte unterhaltsrelevante Zeit Zinseinkünfte aus dem Vermögen des Beklagten als eheprägend berücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nicht stand.
26
a) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die sowohl für die Bemessung des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 1 BGB) als auch für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Allerdings wird das verfügbare Einkommen - gerade bei gehobenen Einkünf- ten - häufig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht , sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt. Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151).
27
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839).
28
Soweit das Berufungsgericht die Lebensführung der Parteien als unangemessen sparsam beurteilt hat, weil die Klägerin lediglich ein Wirtschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM erhielt, während der Beklagte ursprünglich 11.000 DM monatlich erzielt hatte und über Vermögen in Höhe von rund 1,3 Mio. DM verfügte, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
29
b) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten steht der eheprägenden Berücksichtigung von Zinseinkünften auch nicht entgegen, dass er sein Vermögen in thesaurierenden Fonds angelegt hat, die keine laufenden Erträge abwerfen. Diese Anlageform steht der Berücksichtigung von Zinseinkünften schon deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte mit Blick auf die objektiv geprägten ehelichen Lebensverhältnisse aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten war, laufende Vermögenseinkünfte für die allgemeine Lebensführung vorzuhalten. Wenn er nach der Trennung gleichwohl im Februar 1999 erhebliche Teile seines Vermögens in thesaurierenden Fonds angelegt hat, ist er nicht anders zu behandeln, als wenn die Erträge laufend ausgeschüttet und von ihm selbst wieder angelegt worden wären. Er ist deswegen fiktiv so zu behandeln, als wären seine Vermögenserträge laufend verfügbar gewesen (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 425, 428 ff.). Allein durch die Anlageform kann der Beklagte also nicht bestimmen, ob Gewinne eines erheblichen Vermögens den unterhaltsrelevanten Einkünften zuzuordnen sind oder ob sie einer Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleiben.
30
c) Mit der Feststellung einer unangemessen sparsamen Lebensführung steht allerdings noch nicht abschließend fest, in welchem Umfang Vermögenseinkünfte des Beklagten, die er in der Vergangenheit gerade nicht für den allgemeinen Lebensbedarf eingesetzt hatte, gleichwohl eheprägend sind. Denn auch unter Berücksichtigung des gebotenen objektiven Maßstabs ist ein Unterhaltsschuldner - insbesondere bei erheblichen Vermögensbeträgen - nicht gehalten, sämtliche Vermögenseinkünfte dem Verbrauch zuzuführen. Der für eine Korrektur der unangemessenen Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nämlich nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen und Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als prägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). In welchem Umfang solches hier der Fall ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat eine solche Gesamtwürdigung bisher nicht vorgenommen, sondern hat pauschal alle erzielbaren Zinseinkünfte zugrunde gelegt.
31
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte des Beklagten schließlich zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden:
32
aa) Nachehelichen Unterhalt schuldet der Beklagte lediglich unter Berücksichtigung der nach Durchführung des Zugewinnausgleichs noch vorhandenen Vermögenseinkünfte. Umgekehrt muss sich die Klägerin für diesen Unterhaltsanspruch das im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltene Vermögen und somit die daraus erzielbaren Einkünfte entgegenhalten lassen. Weil der unterhaltspflichtige Beklagte nach § 1581 Satz 2 BGB grundsätzlich nur die Vermögenseinkünfte und nicht den Vermögensstamm einsetzen muss, führt dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung ein und desselben Vermögensbetrages im Zugewinnausgleich und im Unterhaltsrecht.
33
bb) Insoweit unterscheidet sich die Situation allerdings von derjenigen beim Trennungsunterhalt, was das Berufungsgericht verkannt hat. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deswegen in der vereinbarten Höhe durchsetzen, weil der Beklagte die Vermögensgewinne während der Ehezeit und auch später nicht für die eheliche Lebensführung verwendet, sondern damit sein Vermögen gemehrt hatte. Auch während der hier relevanten Trennungszeit sind die Vermögenseinkünfte also dem Vermögen zugeflossen, das für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits über den Zugewinn ausgeglichen worden ist. Ist ein und dieselbe Vermögensmasse allerdings bereits durch den Zugewinn ausgeglichen, steht das Verbot der Doppelberücksichtigung einem erneuten Ausgleich dieses Betrages im Wege des Unterhalts entgegen (vgl. zur arbeitsrechtlichen Abfindung Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). Jedenfalls für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durfte das Berufungsgericht deswegen nur von dem sonstigen Einkommen des Beklagten abzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen. Kapitaleinkünfte konnten die ehelichen Lebensverhältnisse für diese Zeit hingegen nicht rückwirkend prägen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f.)
34
5. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Unterhaltsberechnung allerdings ein (fiktives) Erwerbseinkommen der Klägerin berücksichtigt. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin während der Trennungszeit Haushaltstätigkeiten in drei verschiedenen Haushalten verrichtet und daraus monatlich insgesamt 656 DM erzielt. Gegen die Angemessenheit dieses Einkommens bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin schon während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens gleiche Arbeiten verrichtet hatte (§ 1361 Abs. 2 BGB). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für den nachehelichen Aufstockungsunterhalt.
35
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden, war die Klägerin auch in der Folgezeit körperlich in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die festgestellten Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit (keine Nachtarbeit, kein zusätzlicher Zeitdruck, kein ständiger Publikumsver- kehr, keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel und keine Überkopfarbeit) standen der Fortsetzung der zuvor ausgeübten Haushaltstätigkeit jedenfalls nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor während der Ehe und der Trennungszeit ausgeübten Haushaltstätigkeit, war diese Tätigkeit auch für die nacheheliche Zeit angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 84/89 - FamRZ 1991, 170, 171). Weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Bemühungen der Klägerin um (Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit feststellen konnte, hat es ihr zu Recht im Rahmen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts ein fiktives Einkommen als eheprägend zugerechnet (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981).
36
b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision entfällt die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin auch nicht wegen einer fehlenden Beschäftigungschance. Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912, 913). Insoweit obliegt dem Unterhaltsberechtigten, der trotz seiner Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, allerdings die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 531). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend nachgekommen. Die bloß pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbarkeit liefe deswegen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Das Berufungsgericht hat es deswegen zu Recht abgelehnt, ein weiteres Gutachten zur realen Beschäftigungschance der Klägerin einzuholen.
37
c) Unabhängig davon kann die Erwerbslosigkeit der Klägerin die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Denn nach § 1579 Nr. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dabei muss es sich zwar nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten handeln, sondern es genügt auch eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der ehelichen Solidarität, die § 1579 BGB gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen abgrenzt, würde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mittragen müsste. Das Verhalten muss aber zu der Unterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt. Denn die Klägerin, die während der letzten Ehejahre und auch während der Trennungszeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, hat diese Tätigkeit trotz fortbestehender Erwerbsfähigkeit aufgegeben. Auch der Unterhaltsbezug dieser leichtfertigen Aufgabe des Arbeitsplatzes steht außer Zweifel. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl für den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 446 DM (6/7 von 520 DM) und nicht das zuvor erzielte Einkommen von 562 DM (6/7 von 656 DM) berücksichtigt hat, belastet dies - entgegen der Anschlussrevision - die Klägerin jedenfalls nicht.
38
6. Soweit das Berufungsgericht weitere Einkünfte der Klägerin für Leistungen im Haushalt der Tochter berücksichtigt hat, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174 f. zu Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft). Auch die Höhe des fiktiven monatlichen Entgelts von zunächst 100 DM und - ab dem gemeinsamen Umzug in das Haus der Tochter - später 200 DM wird von der Anschlussrevision der Klägerin nicht angegriffen.
39
7. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings, soweit das Berufungsgericht - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die monatlichen Zahlungen der gemeinsamen Tochter an die Klägerin in Höhe von 400 DM während der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht als eheprägend berücksichtigt hat. Zu Recht und im Einvernehmen mit der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr diese Zahlungen zwar als Einkommen angerechnet, weil sie als Mietzahlungen an den Beklagten geschuldet waren und mit dieser einvernehmlichen Regelung der Anspruch des Beklagten erfüllt sein soll. Dann haben die Zahlungen, die ihren Rechtsgrund in der geschuldeten Miete finden, aber auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind deswegen auch bei der Bedarfsermittlung der Klägerin zu berücksichtigen.
40
8. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin für die Trennungs- und nacheheliche Zeit bis Ende 2000 wegen ersparter Mietkosten den Wohnwert der von ihr genutzten Souterrainwohnung zugerechnet.
41
Zur Höhe ist die tatrichterliche Ermittlung der ersparten Wohnkosten vom Revisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Bemessung der ersparten Wohnkosten auf lediglich 100 DM monatlich allerdings nicht. Selbst wenn die Souterrainwohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken und nicht über eine Kochgelegenheit verfügte , hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin zum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der Trennungszeit jedenfalls höhere Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Auch ist nicht nachvollziehbar , aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für die Zeit von Mai bis Dezember 2000 mit dem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, sondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).
42
9. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hingegen, soweit das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte aus einem ursprünglich eigenen Vermögen in Höhe von 84.342,05 DM zugerechnet hat. Das Berufungsurteil widerspricht insoweit - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch nicht der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, sondern stützt sich auf weitere, vom Amtsgericht nicht berücksichtigte, Umstände, insbesondere den Vortrag der Parteien und die Auskunft der C.-Bank. Danach sind im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen, ohne dass die Klägerin dies im Einzelnen erklären konnte oder wollte. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach es sich weiterhin um Vermögen der Klägerin in dieser Größenordnung handelte, ist das pauschale Bestreiten der Klägerin teilweise widerlegt und insgesamt unerheblich. Dass die Klägerin aus diesem - nach wie vor ihr zurechenbaren - Vermögen jedenfalls Zinsgewinne erzielen konnte und diese für ihren eigenen Unterhalt einsetzen muss, steht deswegen außer Zweifel, wobei es auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens nicht ankommt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 403 ff. m.w.N.).
43
10. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht Zinseinkünfte zugerechnet, die sie aus den sukzessive gezahlten Beträgen auf den Zugewinnausgleich erzielen kann.
44
a) Unstreitig hat die Klägerin auf ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich um den Jahreswechsel 2000/2001 256.000 DM, Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM und Ende April 2002 nochmals 290.000 DM erhalten. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht obliegt es ihr, diese Beträge möglichst zinsträchtig anzulegen und jedenfalls die Vermögenserträge für den eigenen Unterhalt zu verwenden (§ 1577 Abs. 1, 3 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vermögen handelt, dass schon zuvor im Eigentum des Unterhaltsberechtigten stand, oder ob das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs erworben wurde (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).
45
b) Auch insoweit hält die Bemessung der zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Während das Berufungsgericht dem Beklagten durchweg Kapitaleinkünfte auf der Grundlage eines erzielbaren Zinssatzes von 5 % zurechnet, geht es bei den Kapitaleinkünften der Klägerin nur hinsichtlich eines Anfang 2001 anzulegenden Betrages in Höhe von 200.000 DM von 4,5 % und sonst durchweg lediglich von einem erzielbaren Zinssatz in Höhe von 4 % aus. Die unterschiedliche Behandlung lässt sich jedenfalls nicht durch die Höhe der anzulegenden Beträge begründen , zumal die Klägerin auf den Zugewinnausgleich insgesamt 696.000 DM erhalten hat, was auch ihr entsprechend günstige Konditionen ermöglichen müsste. Zudem weist das Berufungsgericht selbst darauf hin, dass der Beklagte ein Angebot der P.-Bank vom 12. Juni 2002 vorgelegt hat, wonach seinerzeit jedenfalls noch Zinsen in Höhe von 4,3 % jährlich erzielbar waren.
46
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht den Stamm ihres Vermögens für Unterhaltszwecke einsetzen muss. Nach § 1577 Abs. 3 BGB muss der Unterhaltsberechtigte den Vermögensstamm nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das ist hier der Fall. Denn nach Durchführung des Zugewinnausgleichs verfügen beide Parteien über ganz erhebliche Vermögenswerte, die hinreichende Vermögenserträge abwerfen. Wegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags des Beklagten ist das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten nach Durchführung des Zugewinnausgleichs jedenfalls Vermögen verblieben ist, das den Vermögensstamm der Klägerin erreicht.
47
d) Soweit der Klägerin Zinseinkünfte aus ihrem ursprünglichen Vermögen und insbesondere aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet wurden, sind diese Einkünfte nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch als eheprägend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberechnung einzustellen" seien. Wenn das entsprechende Vermögen allerdings - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchführung des Zugewinnausgleichs - auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen prägen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehe- lichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zum Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161).
48
11. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin den hilfsweise geltend gemachten Vorsorgeunterhalt für die Zeit von März 2004 bis zum 13. April 2005 mit der Begründung versagt, diese Unterhaltsansprüche seien erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 beziffert worden, hält auch dies den Angriffen der Anschlussrevision nicht stand.
49
a) Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 1360 a Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt, sowie nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (zur Verzugswirkung durch ein bloßes Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, dessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts in § 1585 b Abs. 2 BGB-E [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch für den nachehelichen Unterhalt übernehmen will, vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195 f.).
50
b) Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Beginn des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtshängig wird (hier: August 1999), gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Gesetz sorgt auf diese Weise für eine lückenlose soziale Biografie, da der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Monats umfasst, der der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und § 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind der Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196).
51
Nach § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit. Zwar entstehen regelmäßig mit der Trennung der Ehegatten - solange sie noch nicht geschieden sind - noch keine zusätzlichen Krankenversicherungskosten , sofern die Krankenvorsorge durch die Mitversicherung bei dem erwerbstätigen Ehegatten sichergestellt ist. Eine solche Mitversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V, bei Ersatzkassen und Privatkassen nach Maßgabe der jeweiligen Satzung. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte eine eigene private Krankenversicherung unterhält, umfasst sein Unterhaltsbedarf auch schon während der Trennungszeit nach § 1361 BGB die Kosten der Krankenvorsorge. Auch dieser Anspruch bildet mit dem Anspruch auf Elementarunterhalt einen einheitlichen Unterhaltsanspruch.
52
c) Mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs reicht es für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus, wenn von ihm ein einheitlich bezifferter Unterhaltsanspruch geltend gemacht ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde damit auch Krankenvorsorge- bzw. Altersvorsorgeunterhalt in bestimmter Höhe verlangt, bedarf es dabei nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann. Weil die Klägerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch später hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196).
53
12. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 4 und 7 BGB abgelehnt hat, hält seine tatrichterliche Ermessensentscheidung den Angriffen der Revision stand.
54
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Klägerin ihr eigenes Einkommen aus Putz- und Haushaltstätigkeit bewusst erheblich niedriger dargestellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Klägerin den Beklagten ohne haltbare Begründung einer Urkundenfälschung bezichtigt. Auch den Umfang ihrer Haushaltstätigkeit zugunsten der Tochter hatte die Klägerin falsch dargestellt, um dadurch - wenn auch geringe - unterhaltsrechtliche Vorteile zu gewinnen.
55
Wenn das Berufungsgericht trotz der erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Trennungsunterhalt weder zu versagen, noch herabzusetzen, noch zeitlich zu begrenzen sind, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehe bis zur Trennung der Parteien 32 Jahre und bis zur Scheidung 34 Jahre gedauert hat und dass auch der Beklagte durch unrichtigen Sachvortrag versucht hat, sich der Unterhaltsforderung der Klägerin zu entziehen. Insoweit stellt die Revision des Beklagten lediglich ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Berufungsgerichts, was ihr versagt ist.
56
b) Soweit das Berufungsgericht mit der gleichen Begründung auch eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, wird aus der Ent- scheidung allerdings nicht hinreichend deutlich, ob es sich des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung aus § 1569 BGB hinreichend bewusst war. Denn dadurch gewinnt auch die Bedeutung der Verwirkungsgründe für den nachehelichen Unterhalt stärkeres Gewicht, als es für den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3 BGB) der Fall ist. Weil der Unterhalt, auch wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1-7 des § 1579 BGB erfüllt sind, ohnehin nicht zwingend in vollem Umfang zu versagen ist, sondern auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, hätte das Berufungsgericht auch diese Möglichkeiten in seine Billigkeitsprüfung einbeziehen müssen.

III.

57
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deswegen keinen Bestand haben. Weil das angefochtene Urteil Rechtsfehler teils zu Lasten des Beklagten und teils zu Lasten der Klägerin enthält, ist es auf die Revision und die Anschlussrevision insgesamt aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird darüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 F 129/99 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 51/03 Verkündet am:
23. November 2005
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die ehelichen Lebensverhältnisse können auch dadurch geprägt werden, dass ein Ehegatte
mit Rücksicht auf eine zu erwartende Erbschaft davon absieht, in angemessener
Weise für sein Alter vorzusorgen. In einem solchen Fall können auch erst nach der Scheidung
anfallende Einkünfte aus einer Erbschaft insoweit als prägend angesehen werden,
als sie - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung
erforderlich gewesen wären.

b) Zur unterhaltsrechtlichen Berücksichtigungsfähigkeit von Betriebskosten (hier: Personalkosten
eines Rechtsanwalts).

c) Zur Beachtlichkeit von Aufwendungen für eine erst nach der Scheidung abgeschlossene
Lebensversicherung.

d) Zur Berücksichtigung des Wohnvorteils, wenn einer der Ehegatten mit seinem Anteil an
dem Erlös aus der Veräußerung des früheren Familienheims neues Wohneigentum erworben
hat (im Anschluss an Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ
2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 92 und vom
13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991).

e) Soweit Einkünfte eines Ehegatten nicht aus Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung
vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard
der besonderen Begründung.
BGH, Urteil vom 23. November 2005 - XII ZR 51/03 - OLG Hamburg
AG Hamburg-Wandsbek
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die
Richter Sprick, Weber-Monecke, Fuchs und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Februar 2003 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab 1. Januar 2001 betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um den der Klägerin zustehenden nachehelichen Unterhalt.
2
Die 1936 geborene Klägerin und der 1935 geborene Beklagte haben 1961 geheiratet. Die Ehe, aus der drei inzwischen volljährige Kinder hervorgegangen sind, wurde durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. März 1996 geschieden, nachdem die Parteien bereits seit 1978 getrennt gelebt hatten.
3
Der Beklagte ist Rechtsanwalt. Im November 1998 erlitt er eine schwere Erkrankung, die eine längere stationäre Behandlung erforderte. Seitdem ist er nicht mehr in vollem Umfang erwerbsfähig und deshalb nur noch eingeschränkt tätig. Im September 2000 verstarb die Mutter des Beklagten und wurde von diesem allein beerbt. Zu dem Nachlass gehören verschiedene Immobilien, aus denen Mieteinkünfte erzielt werden.
4
Die Klägerin ist seit über 30 Jahren nicht mehr erwerbstätig, sondern hat sich der Haushaltsführung und der Erziehung der Kinder gewidmet. Die Parteien lebten in einem in ihrem Miteigentum stehenden Haus, das die Klägerin mit den Kindern nach der Trennung weiterhin bewohnte. Im Jahr 1999 wurde das Anwesen veräußert. Die Klägerin erwarb von dem auf sie entfallenden Anteil an dem - nach Ausgleich von Kreditverpflichtungen - verbliebenen Veräußerungserlös ein 1972 errichtetes Fertighaus mit einer Wohnfläche von etwa 120 m². Dort wohnt sie seit dem 1. November 1999.
5
Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis zum 30. April 2001 Unterhalt in Höhe von insgesamt 310.500 DM zuzüglich Zinsen und ab 1. Mai 2001 von monatlich 6.500 DM (einschließlich Altersvorsorgeunterhalt in Höhe von 1.200 DM und Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt in Höhe von 500 DM) zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, die von dem Beklagten angegebenen Einkünfte aus seiner selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt bedürften der Korrektur, weil den Einnahmen unangemessen hohe Betriebsausgaben, insbesondere Personalkosten , gegenüberstünden. Darüber hinaus verfüge der Beklagte über Kapitaleinkünfte. Außerdem seien die Mieteinnahmen aus dem ererbten Vermögen eheprägend gewesen, weil der Beklagte immer darauf hingewiesen habe, dass der Unterhalt eines Tages aus diesen Einnahmen zu bestreiten sei.
6
Der Beklagte hält die Unterhaltsansprüche der Klägerin für verwirkt, weil sie im Rahmen eines von ihr beantragten Arrestverfahrens vorsätzlich eine unrichtige eidesstattliche Versicherung abgegeben und dadurch erreicht habe, dass ein Teilbetrag von 220.000 DM aus dem Veräußerungserlös des Hauses arretiert worden sei. Im Übrigen vertritt er die Meinung, dass der Unterhaltsbedarf der Klägerin ohne Berücksichtigung seiner Einkünfte aus dem geerbten Vermögen zu bemessen sei, weshalb ihre Ansprüche, soweit sie überhaupt bestünden , aufgrund der erbrachten Zahlungen erfüllt seien.
7
Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten - unter Klageabweisung im Übrigen - für die Zeit vom 1. April 1996 bis zum 30. April 2001 rückständigen Unterhalt von insgesamt 92.531 DM nebst Zinsen und ab 1. Mai 2001 monatlichen Unterhalt von 3.160 DM zu zahlen, davon jeweils 500 DM als Altersvorsorgeunterhalt und als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt. Die hiergegen gerichteten Berufungen beider Parteien hatten jeweils Teilerfolge. Sie führten für die im Revisionsverfahren allein noch streitgegenständliche Zeit ab 1. Januar 2001 zu monatlichen Unterhaltsbeträgen zwischen 2.442,61 DM und 2.754,76 DM, in denen bis zum 30. September 2001 Altersvorsorgeunterhalt von monatlich 470,35 DM und für den Gesamtzeitraum Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt von monatlich 500 DM bzw. 424,10 DM enthalten ist.
8
Mit der zugunsten des Beklagten hinsichtlich des Zeitraums ab 1. Januar 2001 zugelassenen Revision verfolgt dieser sein Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin hat sich der Revision angeschlossen. Sie verlangt für Januar bis Oktober 2001 monatlichen Unterhalt von 3.754,95 € (= 7.344,04 DM) und für die Zeit ab 1. November 2001 von monatlich 2.812,11 € (= 5.500 DM), davon jeweils 511,92 € (= 1.000 DM) als Altersvorsorgeunterhalt und 255,65 € (= 499,95 DM) als Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt.

Entscheidungsgründe:

I.

9
Revision und Anschlussrevision sind in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Zulässigkeit der Anschlussrevision begegnet insbesondere nicht deshalb Bedenken, weil das Berufungsgericht die Revision nur zugelassen hat, soweit der Beklagte für die Zeit ab 1. Januar 2001 zur Zahlung von Unterhalt verurteilt worden ist. Einer Zulassung des Rechtsmittels bedarf die Anschließung nach dem hier anwendbaren neuen Recht (§ 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001) nicht. Damit ist zugleich der entscheidende Grund dafür entfallen, die Zulässigkeit der Anschlussrevision bei einer nur zugunsten einer Partei ausgesprochenen Zulassung der Revision davon abhängig zu machen, ob sie allein den Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (BGH, Kartellsenat, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02 - BGHZ 155, 189, 191 f.).

II.

10
Die Revision sowie die Anschlussrevision haben jeweils auch in der Sache Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses den Unterhaltsanspruch der Klägerin für die Zeit ab Januar 2001 betrifft, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
11
1. Das Berufungsgericht hat die Klägerin nach § 1571 BGB für unterhaltsberechtigt gehalten. Dagegen bestehen mit Rücksicht auf das Alter der Klägerin, die zu Beginn des allein noch im Streit befindlichen Zeitraums 64 Jahre alt war und seit über 30 Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, aus Rechtsgründen keine Bedenken. Auch die Revision erhebt insoweit keine Einwendungen.
12
2. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen, nach denen sich gemäß § 1578 Abs. 1 BGB das Maß des Unterhalts bestimmt, hat das Berufungsgericht ausgeführt: Soweit der Unterhaltsanspruch sich auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beziehe und das Einkommen des Beklagten während dieses Zeitraums feststehe, seien die betreffenden Beträge der Entscheidung zugrunde zu legen, ohne dass auf einen auf mehreren Jahren beruhenden Einkommensdurchschnitt zurückgegriffen werde. Die Klägerin habe als geschiedene Ehefrau an den Höhen und Tiefen des Einkommens des Beklagten teilzunehmen. Dessen Erkrankung stelle eine außerordentliche Zäsur in seinem Arbeitsleben dar, die zu einer Einschränkung seines Einkommens und damit auch zu einer Einschränkung seiner Unterhaltspflicht führe. Zur Bestimmung des bedarfsprägenden Einkommens des Beklagten sei grundsätzlich von den Feststellungen des Sachverständigen U. auszugehen, in Einzelpunkten sei jedoch eine hiervon abweichende Bewertung veranlasst. Dies gelte zunächst hinsichtlich des Gehalts der in der Kanzlei des Beklagten angestellten Frau B. . Deren Entlohnung liege zwar deutlich über dem Betrag, der normalerweise in Kanzleien von der Größe der des Beklagten für Sekretärinnen, Chefsekretärinnen und Bürovorsteherinnen gezahlt werde. Einen Anhaltspunkt für diese Annahme bilde die zu den Akten gereichte Umfrage des Hamburgischen Anwaltsvereins für das Jahr 1999, in der für Bürovorsteherinnen von Sozietäten ein Spitzengehalt von 86.500 DM und von Einzelanwälten von 67.500 DM - jeweils jährlich - ausgewiesen sei. Demgegenüber habe Frau B. in den Jahren 1996 bis 1999 ein Jahresgehalt bezogen, das zwischen 95.993 DM (1999) und 118.667,30 DM (1997) gelegen habe. Der insofern der Höhe nach bestehende Unterschied könne aber für sich genommen nicht bereits zu der Feststellung führen, dass das Gehalt der Frau B. unangemessen hoch sei. Sie habe bereits in den Jahren 1993 bis 1995 eine Vergütung in der vorgenannten Größenordnung bezogen (1993 sogar 121.766,60 DM), obwohl davon ausgegangen werden müsse, dass die persönliche Beziehung zwischen dem Beklagten und ihr in dem in Rede stehenden Gesamtzeitraum nicht mehr bestanden habe. Zu berücksichtigen sei ferner, dass Frau B. bereits seit 1966 für den Beklagten tätig sei und es ihm schon deshalb nicht ohne weiteres möglich gewesen sei, ihr Gehalt einseitig zu kürzen. Diese Gesichtspunkte sprächen dafür, dass die Höhe des Gehalts an das Betriebsergebnis angelehnt sei, worauf auch der Umstand hinweise, dass die Bezahlung mit sinkendem Umsatz geringer geworden sei. Deshalb sei anzunehmen, dass das Gehalt sich noch in dem unterhaltsrechtlich vertretbaren und angemessenen Rahmen bewegt habe. Zur Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Gewinns sei daher insoweit von den in den Gewinnermittlungen angegebenen Beträgen auszugehen und nicht - wie von dem Sachverständigen U. vorgeschlagen - ein Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem tatsächlich gezahlten und dem von ihm für angemessen angesehenen Gehalt hinzuzurechnen. Die Notwendigkeit von Einkommenskorrekturen ergebe sich aber bei den sonstigen Personalkosten sowie den Positionen Bankgebühren/Zinsen, Bürobedarf, Bewirtungskosten und Gerichtskosten.
13
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten Stand.
14
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen , dass dem krankheitsbedingten Rückgang des Einkommens des Beklagten aus seiner Anwaltskanzlei unterhaltsrechtlich Bedeutung zukommt. Auch wenn sich der Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt, schließt dieser Bezug die Berücksichtigung nachehelicher Entwicklungen nicht aus. So können sich Einkommensverbesserungen , die erst nach der Scheidung beim unterhaltspflichtigen Ehegatten eintreten , bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war und wenn diese Erwartung die ehelichen Lebensverhältnisse bereits geprägt hatte. Umgekehrt können auch nach der Scheidung eintretende Einkommensminderungen für die Bedarfsbemessung nicht grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen beruhen oder durch dessen freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen veranlasst sind und von ihm durch zumutbare Vorsorge hätten aufgefangen werden können. Auch die dauerhafte Absenkung der Erwerbseinkünfte des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung beeinflusst nicht erst dessen Leistungsfähigkeit, sondern bereits die ehelichen Lebensverhältnisse. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung im Grundsatz nicht besser stellen, als er ohne die Scheidung stünde. Bei Fortbestehen der Ehe hätte ein Ehegatte die - etwa krankheitsbedingte - negative Einkommensentwicklung des anderen Ehegatten aber wirtschaftlich mit zu tragen. Die Scheidung soll ihm dieses Risiko nicht abnehmen (Senatsurteile vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01 - FamRZ 2003, 590, 591 f. = BGHZ 153, 358 ff. mit Anm. Büttner FamRZ aaO S. 594 und Graba S. 746 und vom 5. Februar 2003 - XII ZR 29/00 - FamRZ 2003, 848, 849 f. = BGHZ 153, 372 ff.).
15
Das gilt auch im vorliegenden Fall. Auch unter den hier gegebenen Umständen muss die Klägerin es hinnehmen, dass der Bemessungsmaßstab der ehelichen Lebensverhältnisse nach Eintritt der die Erwerbsfähigkeit des Beklagten einschränkenden Erkrankung abgesunken ist. Demnach ist im Grundsatz von den niedriger gewordenen Erwerbseinkünften des Beklagten auszugehen.
16
c) Das schließt es indessen nicht aus, Einkommenskorrekturen vorzunehmen , die das Berufungsgericht hinsichtlich einzelner Kostenpositionen der Überschuss-Rechnung auch für angemessen erachtet hat. Soweit es dies - bezüglich des an die Angestellte Frau B. gezahlten Gehalts - abgelehnt hat, rechtfertigen die getroffenen Feststellungen, wie die Anschlussrevision zu Recht geltend macht, die erfolgte Beurteilung für die Zeit ab Januar 2001 allerdings nicht. Das Berufungsgericht ist zwar im Ansatz zu Recht davon ausgegangen , dass Betriebskosten unterhaltsrechtlich grundsätzlich nur berücksichtigt werden können, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zu dem Betriebsergebnis stehen. Dass dies für die hier maßgebliche Zeit der Fall war, ist indessen nicht ersichtlich. Nach der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Überschuss-Rechnung für das Jahr 2001 betrugen die Betriebseinnahmen 438.946,03 DM, während sich die Betriebsausgaben auf 416.946,70 DM beliefen, so dass sich ein Überschuss von (nur) 21.999,33 DM bzw. unter Hinzurechnung als nicht betriebsbedingt angesehene Gerichtskosten von 22.179,65 DM errechnet. In den Betriebskosten sind Personalkosten von insgesamt 243.660,77 DM enthalten; dies entspricht einem Anteil von 55,51 % an den (nicht um Gerichtskosten erhöhten) Betriebseinnahmen. Inwieweit die Personalkosten auf das Gehalt von Frau B. entfallen, ist nicht festgestellt. Deshalb entzieht es sich der Beurteilung, ob sich deren Vergütung noch in einem aus unterhaltsrechtlicher Sicht angemessenen Rahmen hält, insbesondere ob sie - wie teilweise in den Vorjahren - an das Betriebsergebnis angepasst worden ist. Mit Rücksicht auf die Ausführungen des Sachverständigen U., dass nach den Daten der Bundesrechtsanwaltskammer für Gehälter und Sozialkosten ein Anteil von circa 25 % der Einnahmen als angemessen einzustufen ist, durfte das Berufungsgericht sich nicht auf die Beurteilung der bis einschließlich 1999 im Einzelnen vorgetragenen Personalkosten beschränken, zumal in der Folgezeit ein weiterer Gewinnrückgang zu verzeichnen war; im Jahr 2000 erwirtschaftete der Beklagte bei Betriebseinnahmen von 448.715,16 DM sogar einen Verlust von 28.435,54 DM. Jedenfalls dieser Umstand musste ihm Anlass geben, die Betriebsausgaben zu überprüfen und mögliche Maßnahmen der Kostensenkung zu ergreifen.
17
d) Im Rahmen der Vorsorgeaufwendungen des Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Prämien für eine im September 1999 abgeschlossene Lebensversicherung von jährlich 4.220 DM als abzugsfähig anerkannt. Dazu hat es ausgeführt: Daraus, dass die versicherte Person der - jüngere - Schwiegersohn seiner Lebensgefährtin sei, lasse sich nicht schließen, dass die Versicherung nicht für eigene Versicherungszwecke des Beklagten abgeschlossen worden sei. Einer Berücksichtigung stehe ebenso wenig entgegen, dass die Versicherung bis 2011 laufe, also erst ausgezahlt werde, wenn der Beklagte 76 Jahre alt sei. Denn gerade im vorgerückten Alter sei in besonderem Maße finanzielle Vorsorge vonnöten. Das gelte auch dann, wenn umfangreiches Immobilienvermögen vorhanden sei oder in Aussicht stehe.
18
Auch diese Beurteilung beanstandet die Anschlussrevision zu Recht.
19
Zwar können Lebensversicherungen notwendige Vorsorgemaßnahmen von Personen darstellen, die der gesetzlichen Versicherungspflicht nicht unterliegen. Wenn diese nicht anderweitig Vorsorge für ihr Alter getroffen haben, können die Versicherungsprämien in angemessener Höhe von dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen abgezogen werden (Kalthoener/Büttner/Niep- mann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 987). Angemessen ist dabei regelmäßig der Betrag, den ein Nichtselbständiger für seine Altersversorgung entrichtet, in der Regel circa 20 % des Bruttoeinkommens (vgl. Senatsurteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860, 863 für den Elternunterhalt). Darüber hinaus ist einem Ehegatten grundsätzlich zuzubilligen , einen Betrag von bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres für eine - über die primäre Altersversorgung hinausgehende - zusätzliche Altersversorgung einzusetzen (Senatsurteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR 211/02 - FamRZ 2005, 1817, 1821 f.). Ist die Altersversorgung des Unterhaltspflichtigen allerdings schon auf andere Weise gesichert, dienen Lebensversicherungen der Vermögensbildung und haben deshalb bei der Unterhaltsbemessung unberücksichtigt zu bleiben, es sei denn, die ehelichen Lebensverhältnisse wären hiervon bereits geprägt gewesen (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 1991 - XII ZR 2/91 - FamRZ 1992, 423, 424).
20
Nach den vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang getroffenen Feststellungen ist der Beklagte während des gesamten Zeitraums seiner vollen Berufstätigkeit davon ausgegangen, dass ihm eines Tages die Mieten aus dem Grundeigentum seiner Mutter zustehen würden und er damit ausreichend für das Alter versorgt sei. Auch der Beklagte hat mit der Revision geltend gemacht, dass er seine Altersversorgung jedenfalls bis zum Abschluss der streitigen Lebensversicherung als auf andere Weise hinreichend gesichert angesehen habe, nämlich zum einen durch seine fortdauernde Berufstätigkeit und zum anderen durch das frühere Familienheim in T., dessen Belastungen er - unter anderem durch eine 1995 fällig gewordene Lebensversicherung - abgetragen habe, sowie durch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich rund 500 DM.
21
Bei dieser Sachlage begegnet der Abzug der Lebensversicherungsprämien durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die ehelichen Lebensverhältnisse waren zur Zeit der Scheidung nicht davon geprägt, dass der Beklagte in dieser Form Altersvorsorge betrieben hat. Entsprechende Maßnahmen hat er nicht für notwendig erachtet, weil er seine Altersversicherung als auf andere Weise abgedeckt angesehen hat. Das war, wie insbesondere das nach dem Tod der Mutter des Beklagten angetretene Erbe zeigt, auch nicht unrealistisch.
22
3. a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Mieteinnahmen , über die der Beklagte seit Oktober 2000 als Erbe seiner im September 2000 verstorbenen Mutter verfüge, seien unterhaltsrechtlich in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dazu hat es ausgeführt: Der Beklagte sei während des gesamten Zeitraums seiner vollen beruflichen Tätigkeit davon ausgegangen , dass ihm eines Tages die betreffenden Mieteinnahmen zustehen würden und er damit ausreichend für das Alter versorgt sei. Anders sei es auch nicht zu erklären, dass der über Jahre hinweg gut verdienende Beklagte nicht mehr Vorsorge für sein Alter getroffen habe. Neben der geringen Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung habe er sich auf die Finanzierung des Familienheims in T., dessen Veräußerung allerdings einen Erlös von 844.536,35 DM erbracht habe, und die Lebensversicherung bei der A. beschränkt, aus der im Jahre 1995 ein Betrag von 219.757,30 DM ausgezahlt worden sei, mit dem seinem Vorbringen zufolge ein der Finanzierung des Hauses dienendes Darlehen seiner Mutter abgelöst worden sei. Der Beklagte habe mithin seine Versorgungssituation selbst so gesehen, wie er in einem Schreiben an die Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausgeführt habe, in dem es insoweit heiße: "In Wahrheit werden eines Tages die Mieteinnahmen aus dem Grundeigentum meiner Mutter die Basis für meinen Unterhalt und - soweit ihr noch Ansprüche zustehen - auch die Basis für den Unterhalt Ihrer Mandantin darstellen". Der Beklagte habe deshalb Aufwendungen erspart, die er sonst zur Finanzierung einer an- gemessenen Altersversorgung habe aufbringen müssen. Diese Ersparnis habe die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt mit der Folge, dass dem Beklagten die Mieten als Einkommen zuzurechnen seien.
23
Demgegenüber macht die Revision geltend, der Beklagte habe - auch wenn er das einzige Kind seiner Eltern und in deren Berliner Testament als deren Schlusserbe eingesetzt sei - keine sichere Erwartung hinsichtlich des Zeitpunkts und des Umfangs der künftigen Erbschaft hegen können. Hinsichtlich seiner Altersvorsorge sei seine Lebensplanung dahin gegangen, dass er bis ins hohe Alter als Rechtsanwalt tätig sein werde. Hinzugekommen sei das Familienheim , dessen Belastungen er abgetragen habe, die Lebensversicherung bei der A. sowie eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich ca. 500 DM. Aber auch unabhängig davon seien die Mieteinnahmen im Rahmen der Bedarfsbemessung nicht zu berücksichtigen, weil die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung hiervon nicht mitbestimmt gewesen seien.
24
Mit diesem Einwand hat die Revision teilweise Erfolg.
25
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats werden die ehelichen Lebensverhältnisse nicht nur durch Erwerbseinkünfte geprägt, sondern ebenso durch Kapital- und andere Vermögenserträge sowie sonstige wirtschaftliche Nutzungen, soweit diese den Eheleuten zur Verfügung standen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. März 1995 - XII ZR 45/94 - FamRZ 1995, 869, 870). Davon können auch Erträge aus einem durch Erbfall erworbenen Vermögen eines Ehegatten nicht ausgenommen werden, soweit sie zum Unterhalt der Familie zur Verfügung standen (Senatsurteile vom 8. Juni 1988 - IVb ZR 68/87 - FamRZ 1988, 1145, 1146 und vom 7. Juli 1982 - IVb ZR 738/80 - FamRZ 1982, 996, 997 bezüglich Einkünften aus einem Pflichtteil).
26
Vorliegend ist der Erbfall, aufgrund dessen der Beklagte über Mieteinkünfte verfügt, allerdings erst im Jahr 2000 eingetreten, während die Ehe der Parteien bereits 1996 geschieden wurde. Das schließt eine Berücksichtigung der Einkünfte aber nicht von vornherein aus. Auch wenn sich der Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) bestimmt, bedeutet dieser Bezug, wie bereits ausgeführt, nicht, dass nacheheliche Entwicklungen in jedem Fall außer Betracht zu bleiben hätten. Sie können sich vielmehr unter bestimmten Voraussetzungen bedarfssteigernd auswirken. Denn Ehegatten pflegen sich auf hinreichend sichere Einkommensverbesserungen schon im Vorhinein bei der Gestaltung ihrer Verhältnisse einzustellen und sie in ihre Entscheidungen einzubeziehen. In dieser Weise können voraussehbare Einkommensverbesserungen - bereits bevor sie eingetreten sind - eine die eheliche Lebensverhältnisse prägende Wirkung entfalten. Für diese Beurteilung ist der Gesichtspunkt maßgebend, dass die ehelichen Lebensverhältnisse mehr sind als die aktuellen Einkommensverhältnisse. Sie umfassen alles, was für den Lebenszuschnitt der Ehegatten tatsächlich eine Rolle spielt. Dazu gehört aber auch die begründete Aussicht, dass sich die Lebensumstände in kalkulierbarer Weise künftig günstiger gestalten werden. Bei der Einbeziehung künftiger Entwicklungen in die ehelichen Lebensverhältnisse ist indessen Zurückhaltung angezeigt. Eine Einkommensentwicklung, die zur Zeit der Scheidung noch im Ungewissen lag, muss daher außer Betracht bleiben. Entscheidend ist, ob sie bei Scheidung derart wahrscheinlich war, dass die Ehegatten ihren Lebenszuschnitt vernünftigerweise schon darauf einstellen konnten (Senatsurteile vom 11. Februar 1987 - IVb ZR 20/86 - FamRZ 1987, 459, 461 und vom 29. Januar 2003 aaO S. 591 f.).
27
Die zuletzt genannte Voraussetzung ist nach den getroffenen Feststellungen als erfüllt anzusehen. Der Beklagte war in dem von seinen Eltern errichteten Berliner Testament als (einziger) Schlusserbe eingesetzt und sein Vater bereits verstorben, als die Parteien noch nicht getrennt lebten. Damit bestand die Testierfreiheit der Mutter gemäß § 2271 Abs. 2 BGB nicht mehr, allerdings war sie an lebzeitigen Verfügungen nicht gehindert. Dass konkreter Anlass bestanden hätte, mit Rücksicht darauf eine erhebliche Schmälerung des beträchtlichen Erbes in Rechnung zu stellen, hat das Berufungsgericht insoweit, von der Revision unbeanstandet, aber nicht festgestellt. Auch für den Fall längerer Pflegebedürftigkeit der Mutter hätte sie ihr Vermögen nicht verbrauchen können. Als hinreichend voraussehbar kann danach bereits zur Zeit der Scheidung angesehen werden, dass die Mutter des Beklagten ihm ein nicht unerhebliches Vermögen hinterlassen würde. Offen war allein die Frage, wann der Erbfall eintreten würde und ob der 1935 geborene Beklagte seine 1910 geborene Mutter überleben würde. Insofern kann allerdings nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass Kinder in der Regel ihre Eltern überleben. Allein mit Rücksicht auf die Möglichkeit des Vorversterbens eines Kindes den Eintritt der Erbschaft nach seinen Eltern als derart im Ungewissen liegend zu bezeichnen, dass eine diese einbeziehende Lebensplanung als unvernünftig angesehen werden müsste, erscheint jedenfalls nicht gerechtfertigt. Dass der Beklagte eines Tages das Erbe nach seiner Mutter antreten würde, kann deshalb als bereits zum Zeitpunkt der Scheidung sich abzeichnende Entwicklung angesehen werden.
28
c) Daraus folgt indessen - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - nicht, dass die Mieteinnahmen des Beklagten in voller Höhe seinem bedarfsprägenden Einkommen hinzuzurechnen wären. Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat die Erwartung des Erbes dazu geführt, dass der Beklagte keine weitergehende Vorsorge für sein Alter getroffen hat. Soweit die Revision diese Annahme angreift, bleibt sie ohne Erfolg. Es ist nach den getroffenen Feststellungen, insbesondere angesichts der günstigen Einkommensverhältnisse des Beklagten in der Zeit vor seiner Erkrankung, nicht nachvollziehbar, dass er seinen Lebensbedarf im Alter maßgeblich durch seine fortdauernde Berufstätigkeit sichern wollte, ohne eine mögliche krankheitsbedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit in Rechnung zu stellen. Das Familienheim hätte ihm - nach Ablösung der Belastungen, für die dem Vortrag des Beklagten zufolge auch die 1995 ausgezahlte Lebensversicherung bei der A. eingesetzt wurde - lediglich mietfreies Wohnen ermöglicht, daneben war nur eine geringe Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorhanden.
29
Danach ist allerdings allein die Schlussfolgerung gerechtfertigt, dass der Beklagte im Hinblick auf das Erbe von weitergehenden Aufwendungen für seine Altersversicherung abgesehen hat und die dafür an sich in angemessener Weise aufzuwendenden Mittel den ehelichen Lebensstandard erhöht, mithin die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Diese Ersparnis ist aber, worauf die Revision zu Recht hinweist, nicht mit den Erträgen aus dem Nachlass identisch. Insofern besteht hinsichtlich der Höhe auch weder ein kausaler noch ein sonstiger Zusammenhang. Deshalb kann als eheprägend nur ein Teil der Einkünfte angesehen werden, nämlich derjenige, den der Beklagte - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversicherung hätte aufwenden müssen. Ausgehend davon, dass als angemessene (primäre) Altersvorsorge regelmäßig der Betrag anzusehen ist, den ein Nichtselbständiger für seine Altersversicherung entrichtet, in der Regel also ca. 20 % des Bruttoeinkommens, und für eine zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres eingesetzt werden können (vgl. oben unter 2. d), ist die (eheprägende) Ersparnis - bezogen auf die Zeit bis zur Rechtskraft der Scheidung - unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Aufwendungen zur Altersversicherung zu ermitteln. Zu diesen gehören allerdings auch die Tilgungsraten, die mit der Finanzierung des Erwerbs und des Ausbaus des Familienheims verbunden waren (vgl. Senatsurteil vom 11. Mai 2005 aaO). Mit Rücksicht darauf bedarf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob das Berufungsgericht die Mieteinnahmen zu Recht um die steuerrechtlich vorgenommenen Absetzungen für Abschreibung erhöht hat, auch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung (vgl. hierzu zuletzt Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1160). Denn angesichts der beträchtlichen Höhe der Mieteinnahmen verbleiben auch ohne einen Aufschlag wegen der Abschreibungen jedenfalls Einkünfte in einer Höhe, die den Betrag übersteigt, der für eine - über die tatsächlich, auch in Form der Tilgungsleistungen , betriebene Altersversorgung hinaus - angemessene Alterssicherung erforderlich gewesen wäre.
30
4. a) Zu den ehelichen Lebensverhältnissen hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt:
31
Neben dem Einkommen des Beklagten, der seit Januar 2001 auch eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beziehe, sei der Wohnwert des Familienheims in T., den die Parteien übereinstimmend mit monatlich 2.500 DM (bei Annuitäten von monatlich 1.250 DM) angegeben hätten, in Ansatz zu bringen. Nach dem Verkauf des Hauses habe der Beklagte aus seinem Anteil am Veräußerungserlös teilweise Zinseinkünfte erzielt, die seinem Einkommen - neben weiteren Einkünften aus Kapitalvermögen - hinzuzurechnen seien. In Abzug zu bringen seien die Vorsorgeaufwendungen des Beklagten sowie der von ihm in der noch streitigen Zeit bis 31. Mai 2001 für den Sohn K. geleistete Unterhalt.
32
Die Klägerin habe für 400.000 DM ein Fertighaus des Baujahres 1972 erworben, das sie seit dem 1. November 1999 bewohne. Seitdem verfüge sie als Surrogat des früheren Wohnvorteils über ihren Anteil an dem Veräußerungserlös in Höhe von 422.500 DM. Zur Bedarfsbestimmung sei davon auszugehen , dass die Höhe des (früheren) Wohnvorteils grundsätzlich mit 1.250 DM monatlich anzusetzen sei. Unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles sei der auf die Klägerin entfallende Anteil aber nur mit 2/3 dieses Betrages , also mit 833 DM, zu berücksichtigen. Denn die Parteien seien sich auch nach der Trennung darüber einig gewesen, dass die Klägerin mit den gemeinsamen Kindern das Haus bewohne. Erst später, als die Kinder das Elternhaus nach und nach verlassen hätten, habe der Beklagte auf eine Veräußerung des Anwesens gedrängt. Er habe es damit übernommen, die Wohnkosten seiner Familie und der inzwischen erwachsenen Kinder zu tragen. Deshalb sei es angemessen , von dem Halbteilungsgrundsatz abzuweichen und den Betrag von 833 DM der Unterhaltsquote bedarfssteigernd hinzuzurechnen.
33
Hinsichtlich des Einkommens der Klägerin ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass sie seit dem 1. Oktober 2001 eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und ihr Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung sich seitdem auf 424,10 DM (= 216,84 €) beläuft. Der Erlös aus dem Verkauf des Familienheims in T. erbringe bei einer Verzinsung von maximal 4 % jährliche Zinseinkünfte von 16.900 DM, monatlich also von 1.408,33 DM. In dieser Höhe sei die Klägerin in der Lage, ihren Unterhaltsbedarf selbst zu decken. In welcher Weise sie das Geld konkret investiert habe, sei ihre Sache. Auf dieser Grundlage könne die Klägerin Elementarunterhalt, Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt sowie bis einschließlich September 2001 auch Altersvorsorgeunterhalt verlangen. Da letzterer grundsätzlich nur bis zum 65. Lebensjahr bzw. dem Bezug von Altersruhegeld geschuldet werde, bestehe ab Oktober 2001 insoweit kein Anspruch mehr. Die Klägerin habe keine Gründe vorgetragen , die ausnahmsweise einen weitergehenden Anspruch rechtfertigen könnten.
34
Ihr Bedarf ergebe sich grundsätzlich als Quote von 3/7 des - um die Kosten ihrer Kranken- und Pflegeversicherung bereinigten - Einkommens des Be- klagten. Dies gelte auch, soweit Einkommen aus Kapitalvermögen und aus Vermietung zu berücksichtigen sei, denn die Wohnungsvermietung habe einen Umfang angenommen, der einer professionellen wohnungswirtschaftlichen Betätigung nahe komme. Da der inzwischen kranke und im Rentenalter stehende Beklagte Verwaltungskosten nur sehr eingeschränkt angesetzt habe, sei es angemessen , ihm auch insoweit den Berufsbonus von 1/7 einzuräumen. Der 3/7-Quote hinzuzurechnen sei danach der Wohnvorteil mit 833 DM, in Abzug zu bringen seien die fiktiven Zinseinkünfte aus dem Verkaufserlös des Familienheims in T. Bis einschließlich September 2001 sei von dem sich ergebenden Betrag zunächst der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin zu errechnen und vor der Ermittlung des endgültigen Elementarunterhalts zusätzlich vom Einkommen des Beklagten abzusetzen.
35
Diese Ausführungen halten nicht in allen Punkten der rechtlichen Nachprüfung stand.
36
b) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings das Renteneinkommen des Beklagten sowie dessen Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse berücksichtigt. Wie die Revision zu Recht rügt, hat es indessen versäumt, auch die von der Klägerin bezogene Rente in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zur Berücksichtigung der Rente vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2001 - XII ZR 292/99 - FamRZ 2002, 88, 90 f.).
37
c) Auch hinsichtlich der Berücksichtigung des Wohnvorteils begegnet die Vorgehensweise des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken.
38
Nicht zu beanstanden ist dabei der gewählte Ausgangspunkt. Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien waren dadurch geprägt, dass sie gemeinsam Eigentümer eines Hauses waren, in dem sie zunächst zusammen mietfrei wohnten und das die Klägerin seit der Trennung von dem Beklagten im Einvernehmen mit diesem mit den gemeinsamen Kindern nutzte. Der eheangemessene Bedarf erhöhte sich deshalb durch die gezogenen Nutzungsvorteile (st. Rspr. des Senats, vgl. etwa Senatsurteil vom 22. Oktober 1997 - XII ZR 12/96, FamRZ 1998, 87, 88). Diese Nutzungsvorteile entfallen, wenn das gemeinsam genutzte Haus im Zusammenhang mit der Scheidung - oder wie hier nach dem Auszug der Kinder, die das Haus bis dahin mitbewohnen konnten - veräußert wird. An ihre Stelle treten die Vorteile, die die Ehegatten aus dem Erlös ihrer Miteigentumsanteile ziehen oder ziehen könnten. Das können entweder Zinseinkünfte sein oder, soweit mit dem Erlös ein neues Eigenheim finanziert worden ist, der Vorteil, der in dem mietfreien Wohnen in diesem besteht (Senatsurteile vom 3. Mai 2001 - XII ZR 62/99 - FamRZ 2001, 1140, 1143; vom 31. Oktober 2001 aaO S. 92 und vom 13. Juni 2001 - XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986, 991). Nach der Rechtsprechung des Senats kann zwar auch in solchen Fällen eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung bestehen, etwa wenn andernfalls keine wirtschaftlich angemessene Nutzung des Verkaufserlöses verwirklicht worden ist. Davon kann aber nicht schon dann ausgegangen werden, wenn der nunmehr zuzurechnende Wohnvorteil nicht den Ertrag erreicht, den der Ehegatte aus dem erhaltenen Erlös hätte erzielen können. Vielmehr muss sich die tatsächliche Anlage des Vermögens - unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls - als eindeutig unwirtschaftlich darstellen, bevor der ein neues Eigenheim erwerbende Ehegatte auf eine andere Anlageform und daraus erzielbare Erträge verwiesen werden kann (vgl. Senatsurteile vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1162 und vom 3. Mai 2001 aaO S. 1143).
39
Feststellungen, die eine solche Beurteilung zuließen, hat das Berufungsgericht indessen nicht getroffen. Für die Annahme einer Obliegenheit zur Vermögensumschichtung sind - bisher - auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Dann besteht aber kein Anlass, von dem Bedarf der Klägerin die aus dem Ver- äußerungserlös erzielbaren Zinseinkünfte in Abzug zu bringen. Vielmehr ist zunächst bei der Bemessung des Bedarfs nach Maßgabe der ehelichen Lebensverhältnisse das jeweilige Surrogat des früheren Wohnvorteils zu berücksichtigen , nämlich auf Seiten des Beklagten die aus seinem Anteil am Veräußerungserlös erzielten Zinsen und auf Seiten der Klägerin der Wohnwert des neu erworbenen Hauses. Diesen Wohnwert hat das Berufungsgericht - aus seiner Sicht folgerichtig - nicht festgestellt, sondern ist weiterhin von dem Wohnwert des früheren Familienheims in T. ausgegangen, den es im Hinblick auf die gemeinsame Nutzung durch die Klägerin und die Kinder mit (nur) 833 DM veranschlagt und der ermittelten Unterhaltsquote hinzugerechnet hat. Die Bedarfsbemessung kann deshalb auch insoweit keinen Bestand haben. Das gilt gleichermaßen für die weitere Annahme, der Bedarf der Klägerin sei in Höhe der - mit 1.408,33 DM monatlich veranschlagten - erzielbaren Zinseinkünfte gedeckt.
40
d) Die Bemessung des Bedarfs der Klägerin begegnet aber auch in einem weiteren Punkt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Bedarf als Quote von 3/7 des Einkommens des Beklagten bemessen , das dieser aus seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus der bezogenen Rente erzielt. Damit hat es ihm insgesamt vorweg einen Bonus von 1/7 belassen. Ein solcher ist im vorliegenden Fall indessen nur bezüglich des Erwerbseinkommens gerechtfertigt.
41
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats widerspricht es dem Halbteilungsgrundsatz zwar nicht, zugunsten des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen von einer strikt hälftigen Aufteilung in maßvoller Weise abzuweichen, um dem mit einer Berufsausübung verbundenen höheren Aufwand Rechnung zu tragen und zugleich einen Anreiz zur Erwerbstätigkeit zu schaffen (Senatsur- teile vom 26. September 1990 - XII ZR 45/89 - FamRZ 1991, 304, 305 und vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - FamRZ 1988, 265, 267). Soweit Einkünfte nicht aus einer Erwerbstätigkeit herrühren, bedarf eine Abweichung vom Grundsatz der gleichmäßigen Teilhabe der Ehegatten am ehelichen Lebensstandard aber einer besonderen Begründung (Senatsurteil vom 10. Juli 1991 - XII ZR 166/90 - FamRZ 1991, 1163, 1166).
42
Eine solche Begründung hat das Berufungsgericht nicht gegeben, soweit es dem Beklagten einen Bonus auch hinsichtlich der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus seiner Rente zugebilligt hat. Hierfür ist auch eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Bezüglich des Einkommens aus Vermietung und Verpachtung hat das Berufungsgericht für seine Vorgehensweise maßgeblich darauf abgestellt, der Umfang der Vermietungen komme einer entsprechenden beruflichen Betätigung nahe. Dies vermag den Abzug eines Bonus im vorliegenden Fall nicht zu tragen. Denn die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung haben, wie bereits ausgeführt, die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht insgesamt geprägt, sondern nur in Höhe eines Teilbetrages, den der Beklagte - über die tatsächlich betriebene Altersvorsorge hinaus - für eine angemessene Altersversorgung hätte aufwenden müssen. Dann ist der entsprechende Teilbetrag aber in voller Höhe als bedarfsprägend zu berücksichtigen. Abgesehen davon würde wegen dieses Teilbetrages auch die vom Berufungsgericht angeführte Begründung die Einräumung eines Bonus nicht rechtfertigen.
43
e) Gegen die Bemessung des Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalts bestehen dagegen keine Bedenken. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin entstehen hierfür Aufwendungen in der vom Berufungsgericht berücksichtigten Höhe.
44
f) Altersvorsorgeunterhalt hat das Berufungsgericht der Klägerin zutreffend nur bis einschließlich September 2001 zuerkannt, da sie seit dem 1. Oktober 2001 Altersruhegeld bezieht. Für die Begrenzung des Anspruchs auf Altersvorsorgeunterhalt ist regelmäßig - d.h. abgesehen von Ausnahmefällen, in denen etwa ein Vorsorgebedürfnis bereits vorher entfällt - auf das allgemeine Renteneintrittsalter abzustellen; bis zu diesem Zeitpunkt können grundsätzlich Rentenanwartschaften erworben werden (Senatsurteil vom 20. Oktober 1999 - XII ZR 297/97 - FamRZ 2000, 351, 354).
45
5. a) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nicht gemäß § 1579 Nr. 6 und 7 BGB wegen grober Unbilligkeit ausgeschlossen sei. Dazu hat es ausgeführt: Die in dem von der Klägerin angestrengten Arrestverfahren (das in Höhe von 220.000 DM zum Erfolg geführt habe) vorgelegte eidesstattliche Versicherung vom 2. September 1999 erfülle den Tatbestand der vorgenannten Bestimmung nicht. Die eidesstattliche Versicherung der Klägerin laute im zweiten Absatz wie folgt: "Mein geschiedener Ehemann … versucht nach meiner festen Überzeugung seit geraumer Zeit, früher vorhandene Vermögenswerte bei Seite zu bringen, um auf diese Weise die Durchsetzung meiner erheblichen Ansprüche zu erschweren oder unmöglich zu machen. Diese Überzeugung hat sich bei mir aufgrund verschiedener Merkwürdigkeiten bis zur Gewissheit verfestigt."
46
Dieser einleitende Satz stelle eine Präambel dar, mit der die Klägerin ihre folgende Erklärung unter den Vorbehalt ihrer subjektiven Überzeugung gestellt habe. Sie habe nicht Wissen der Umstände, die zu ihrer Überzeugung geführt hätten, behauptet, sondern Gewissheit, also einen Grad von Überzeugtheit, der unterhalb der Schwelle behaupteten Wissens liege. Den Adressaten der Erklä- rung sei deshalb ohne weiteres erkennbar gewesen, dass es sich um die persönliche Einschätzung des Verhaltens des Beklagten durch die Klägerin handele. Die Erklärung sei deshalb als Instrument einer Manipulation der mit dem Arrestverfahren befassten Entscheidungsträger offensichtlich ungeeignet und deshalb als solches auch nicht gedacht gewesen. Auch soweit die eidesstattliche Versicherung sich mit der Behauptung des Beklagten befasse, die Lebensversicherungssumme von 211.000 DM sei zur Schuldentilgung an seine Mutter gezahlt worden, sei dies als unter dem Vorbehalt der Präambel gestellt anzusehen. Aber selbst wenn diese Erklärung als zur Täuschung geeignete Tatsachenbehauptung zu werten sei, stehe aufgrund der sonstigen Umstände nicht fest, dass sie objektiv falsch gewesen sei.
47
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
48
b) Die Würdigung der vorstehenden Passage der eidesstattlichen Versicherung stellt eine Auslegung der von der Klägerin abgegebenen Willenserklärung dar. Eine solche Auslegung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters und unterliegt der revisionsrechtlichen Prüfung lediglich darauf, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze , gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze und Erfahrungssätze verletzt sind oder ob sie auf Verfahrensfehlern beruht, etwa indem unter Verstoß gegen Verfahrensvorschriften wesentliches Auslegungsmaterial außer Acht gelassen wurde (BGH, Urteil vom 25. Februar 1992 - X ZR 88/90 - BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Vertragsauslegung 1). Solche Fehler zeigt die Revision nicht auf, sondern versucht lediglich, ihre eigene Auslegung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts zu setzen. Das gilt insbesondere für den Einwand, angesichts der Kundgabe bloßer Überzeugungen einerseits und Tatsachenbehauptungen andererseits sei es sinnwidrig, von bloßen Einschätzungen der Klägerin auszugehen, zumal es zu dem angestrebten Zweck nicht genügt habe, Überzeugungen darzutun und glaubhaft zu machen. Das Beru- fungsgericht konnte den in den Vordergrund der Auslegung gestellten Teil der eidesstattlichen Versicherung rechtlich möglich und in vertretbarer Weise dahin verstehen, dass der gesamte Inhalt der eidesstattlichen Versicherung unter dem einleitend formulierten Vorbehalt stehen sollte. Dann brauchte dieser Vorbehalt aber nicht im jeweiligen Zusammenhang der weiteren Ausführungen wiederholt zu werden. Die Klägerin brauchte auch keine Tatsachenbehauptungen aufzustellen, vielmehr reichte es aus, dass ihr Vortrag das mit dem Arrestverfahren befasste Gericht zu den erforderlichen Schlussfolgerungen veranlassen konnte.
49
c) Soweit die Revision geltend macht, das Berufungsgericht habe dem unter Beweis durch Parteivernehmung des Beklagten, hilfsweise der Klägerin, gestellten Vortrag des Beklagten nachgehen müssen, die Klägerin habe gewusst , dass das behauptete Treuhandverhältnis zwischen ihm und seiner Mutter nicht existiere und die Darlehensforderung der Mutter, deretwegen die Versicherungssumme an diese gezahlt worden sei, bestanden habe, vermag sie auch damit nicht durchzudringen.
50
Eine Parteivernehmung des Beklagten kam nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 448 ZPO nicht vorliegen. Insoweit ist erforderlich, dass die richterliche Gesamtwürdigung von Verhandlung und bisheriger Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung erbringt (Zöller/Greger ZPO 25. Aufl. § 448 Rdn. 4). Dass dies der Fall war, hat die Revision nicht dargelegt. Bei den von ihr als Beleg angeführten Schreiben handelt es sich - mit einer Ausnahme - um solche des Beklagten selbst, denen folglich für die behauptete Kenntnis der Klägerin kein Beweiswert zukommt. Ein weiteres Schreiben stammt zwar von dem Rechtsanwalt der Klägerin ; in diesem wird aber nur ein eventueller Anspruch der Mutter angeführt. Die von der Revision weiter in Bezug genommenen Urkunden, die belegen sol- len, dass die Mutter die Mittel für die angeblich treuhänderisch für den Beklagten erworbenen Immobilien selbst aufgebracht habe, verhalten sich nicht über die Herkunft der Mittel, sondern nur über die Person des Einzahlers, und sind deshalb hinsichtlich der in Rede stehenden Behauptung nicht aussagekräftig.
51
Auch dem auf Parteivernehmung der Klägerin gerichteten Antrag brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen, da insofern ein unzulässiger Beweisermittlungsantrag vorliegt. Ohne Darlegung tatsächlicher Anhaltspunkte oder Erkenntnisquellen stellt sich die Behauptung, die Klägerin habe in ihrer eidesstattlichen Versicherung bewusst falsch vorgetragen, als Behauptung "aufs Geratewohl" dar. Dass der Beklagte von der aufgestellten Behauptung keine gesicherte Kenntnis haben konnte, ist nicht vorgetragen worden (vgl. Zöller /Greger aaO § 445 Rdn. 3 a; Rdn. 5 vor § 284).
52
6. Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschließend zu entscheiden, da weitere Feststellungen zu den für die Unterhaltsbemessung maßgebenden ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Die Sache war deshalb an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
53
7. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
54
Das Berufungsgericht hat bereits bisher steuerrechtlich berücksichtigte Kostenpositionen des Beklagten unterhaltsrechtlich teilweise nicht anerkannt. Mit Rücksicht darauf wird - in Abweichung von dem Grundsatz, dass zur Feststellung des unterhaltsrelevanten Einkommens die tatsächlich entrichtete Steuer in Abzug zu bringen ist - eine fiktive Steuerberechnung vorzunehmen, nämlich zu ermitteln sein, in welcher Höhe Steuern auf das nicht durch die betreffenden Kosten reduzierte übrige Einkommen des Unterhaltspflichtigen zu entrichten wären (vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 aaO S. 1161). Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Wandsbek, Entscheidung vom 03.07.2001 - 734 F 271/97 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.02.2003 - 12 UF 115/01 -

(1) Einzusetzen ist das gesamte verwertbare Vermögen.

(2) Die Sozialhilfe darf nicht abhängig gemacht werden vom Einsatz oder von der Verwertung

1.
eines Vermögens, das aus öffentlichen Mitteln zum Aufbau oder zur Sicherung einer Lebensgrundlage oder zur Gründung eines Hausstandes erbracht wird,
2.
eines nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes geförderten Altersvorsorgevermögens im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes; dies gilt auch für das in der Auszahlungsphase insgesamt zur Verfügung stehende Kapital, soweit die Auszahlung als monatliche oder als sonstige regelmäßige Leistung im Sinne von § 82 Absatz 5 Satz 3 erfolgt; für diese Auszahlungen ist § 82 Absatz 4 und 5 anzuwenden,
3.
eines sonstigen Vermögens, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks im Sinne der Nummer 8 bestimmt ist, soweit dieses Wohnzwecken von Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder einer drohenden wesentlichen Behinderung (§ 99 Absatz 1 und 2 des Neunten Buches) oder von blinden Menschen (§ 72) oder pflegebedürftigen Menschen (§ 61) dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde,
4.
eines angemessenen Hausrats; dabei sind die bisherigen Lebensverhältnisse der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
5.
von Gegenständen, die zur Aufnahme oder Fortsetzung der Berufsausbildung oder der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind,
6.
von Familien- und Erbstücken, deren Veräußerung für die nachfragende Person oder ihre Familie eine besondere Härte bedeuten würde,
7.
von Gegenständen, die zur Befriedigung geistiger, insbesondere wissenschaftlicher oder künstlerischer Bedürfnisse dienen und deren Besitz nicht Luxus ist,
8.
eines angemessenen Hausgrundstücks, das von der nachfragenden Person oder einer anderen in den § 19 Abs. 1 bis 3 genannten Person allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird und nach ihrem Tod von ihren Angehörigen bewohnt werden soll. Die Angemessenheit bestimmt sich nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf (zum Beispiel behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen), der Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des Wohngebäudes,
9.
kleinerer Barbeträge oder sonstiger Geldwerte; dabei ist eine besondere Notlage der nachfragenden Person zu berücksichtigen,
10.
eines angemessenen Kraftfahrzeuges.

(3) Die Sozialhilfe darf ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist bei der Leistung nach dem Fünften bis Neunten Kapitel insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

Ein Unterhaltsanspruch ist zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1.
die Ehe von kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2.
der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3.
der Berechtigte sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4.
der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5.
der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6.
der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7.
dem Berechtigten ein offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8.
ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 141/05 Verkündet am:
4. Juli 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die für das Maß des Unterhalts ausschlaggebenden ehelichen Lebensverhältnisse
bestimmen sich grundsätzlich nach den für den allgemeinen Lebensbedarf
genutzten Einkünften. Um sowohl eine zu dürftige Lebensführung
als auch einen übermäßigen Aufwand als Maßstab für die Ansprüche auf
Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt auszuschließen, ist dabei
ein objektiver Maßstab anzulegen. Der für eine Korrektur unangemessener
Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf allerdings nicht dazu führen
, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen wird und
Vermögenseinkünfte als eheprägend zugrunde gelegt werden, die auch nach
einem objektiven Maßstab nicht für die allgemeine Lebensführung verwendet
worden wären (Fortführung des Senatsurteils vom 20. November 1996
- XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284).

b) Erträge aus einem im Zugewinnausgleich erworbenen Vermögen sind
eheprägend, wenn sie zuvor als Erträge des ausgleichspflichtigen Ehegatten
die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten (Fortführung des Senatsurteils
vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).
BGH, Urteil vom 4. Juli 2007 - XII ZR 141/05 - OLG Hamm
AG Herne-Wanne
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Trennungsunterhalt für die Zeit von Dezember 1998 bis zum 17. April 2000 sowie um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab dem 18. April 2000.
2
Die 1946 geborene Klägerin und der 1943 geborene Beklagte hatten am 1. April 1966 die Ehe geschlossen, aus der zwei volljährige Kinder hervorgegangen sind. Im Herbst 1998 trennten sie sich; seit dem 18. April 2000 sind sie rechtskräftig geschieden.
3
Während der Ehezeit betrieb der Beklagte bis 1996 als Handwerksmeister einen Kfz-Betrieb. Seit Dezember 1998 bezieht er eine monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung, die sich von 2.462,26 DM brutto in der Zeit bis Juni 1999 mehrmals auf zuletzt 1.159,65 € netto für die Zeit ab Januar 2004 erhöhte. Daneben bezieht er eine monatliche Berufsunfähigkeitszusatzrente, die ursprünglich 625 DM betrug und über 362,45 € ab Januar 2002 auf zuletzt 373,70 € für die Zeit ab Januar 2003 anstieg. Außerdem erhält er rückwirkend ab Mitte Mai 2000 eine Zusatzversorgung aus der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes in Höhe von monatlich 33 €. Der Beklagte ist Eigentümer eines Mehrfamilienhauses mit insgesamt drei Wohnungen. Die Erdgeschosswohnung mit einer Größe von 91 m² diente zunächst als Ehewohnung; seit der Trennung der Parteien wird sie vom Beklagten allein genutzt. Eine weitere Wohnung war bis Ende 2000 für 400 DM monatlich (293,42 DM netto + Nebenkosten) an die Tochter der Parteien vermietet und wurde - wie die dritte Wohnung - sodann fremd vermietet.
4
Während der Ehezeit hatte der Beklagte erhebliches Kapital auf Bankkonten , zunächst in Deutschland und später in Luxemburg, angesammelt, das sich im Jahre 1995 auf 1.291.818 DM belief. Die Zinseinkünfte daraus, die sich 1992 auf 99.485 DM, 1993 auf 76.449 DM, 1994 auf 91.083 DM, 1995 auf 57.551 DM, 1996 auf 27.767 DM und 1997 auf 27.386 DM beliefen, setzte der Beklagte allerdings nicht für den Familienunterhalt ein. Im Zusammenhang mit steuerstrafrechtlichen Ermittlungen hatte der Beklagte 1996 Beträge zwischen 600.000 DM und 700.000 DM von seinen Luxemburger Konten abgehoben und dieses Geld versteckt. Später transferierte er es nach Luxemburg zurück; Ende Februar 1999 verfügte er wieder über ein Anlagevermögen im Wert von mindestens 1.290.000 DM.
5
Die Klägerin lebte seit der Trennung der Parteien teilweise in den Souterrain -Räumlichkeiten des Hauses, teilweise in der Wohnung der Tochter. Anfang 2001 zog sie mit der gemeinsamen Tochter in deren inzwischen fertig gestellten Neubau. Schon während der letzten Ehejahre erzielte die Klägerin eigene Einkünfte aus Tätigkeiten in drei fremden Haushalten, die sich während der Trennungszeit auf monatlich 656 DM (268 DM + 268 DM + 120 DM) beliefen. Diese Tätigkeiten gab sie mit Rechtskraft der Scheidung auf. Nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichts ließ die körperliche Leistungsfähigkeit der Klägerin seinerzeit eine regelmäßige und vollschichtige Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu. Während der gesamten unterhaltsrelevanten Zeit unterstützte die Klägerin ihre Tochter in der Haushaltsführung, auch nach dem Umzug in deren neu errichtetes Haus. Über den Zugewinnausgleich einigten sich die Parteien abschließend mit Vergleich vom 9. April 2002. Nachdem die Klägerin um den Jahreswechsel 2000/2001 einen Betrag in Höhe von 256.000 DM und Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM erhalten hatte, zahlte ihr der Beklagte vereinbarungsgemäß Ende April 2002 weitere 290.000 DM.
6
Der Beklagte zahlte an die Klägerin auf den Trennungsunterhalt im Januar und Februar 1999 jeweils 1.000 DM, im März 1999 2.000 DM, im April 1999 535,72 DM und in der Zeit von Mai 1999 bis April 2000 monatlich 935 DM. Zudem lässt sich die Klägerin für die Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 monatliche Beträge in Höhe von 400 DM auf ihren Unterhaltsanspruch anrechnen , die ihre Tochter an sie leistete, um damit die dem Beklagten in gleicher Höhe geschuldete Miete zu erfüllen. Auf den nachehelichen Unterhalt zahlte der Beklagte der Klägerin für die Zeit von Mai bis Oktober 2000 monatlich 935 DM sowie im Oktober 2000 weitere 1.126,91 DM. Weiteren Unterhalt leistete er nicht.
7
Das Amtsgericht hat den Beklagten verurteilt, an die Klägerin Trennungsunterhalt sowie nachehelichen Unterhalt in zeitlich gestaffelter Höhe, zuletzt ab Oktober 2002 in Höhe von monatlich 83 € zu zahlen. In ihrer Berufungsbegründung vom 8. März 2004 hat die Klägerin ihren Unterhaltsanspruch hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt, den sie in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 mit monatlich 107,06 € (Kranken- und Pflegevorsorgeunterhalt) und monatlich 200 € (Altersvorsorgeunterhalt ) beziffert hat. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das Urteil abgeändert und den Beklagten zur Zahlung höheren Trennungs- und nachehelichen Unterhalts, zuletzt für die Zeit ab Mai 2005 in Höhe von 870 €, verurteilt. Die Berufung des Beklagten hat es zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Berufungsgericht zugelassene - Revision des Beklagten und die unselbständige Anschlussrevision der Klägerin, mit denen sie ihre Berufungsanträge weiter verfolgen.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision der Klägerin sind begründet und führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Der Anspruch ergebe sich für die Trennungszeit der Parteien aus § 1361 Abs. 1 BGB und für die nacheheliche Zeit als Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch auf Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB) stehe der 1946 geborenen Klägerin, die somit zum Zeitpunkt der Scheidung 54 Jahre alt gewesen sei, nicht zu, weil von ihr auch weiterhin eine Erwerbstätigkeit zu erwarten gewesen sei. Auch ein Unterhaltsanspruch wegen Krankheit (§ 1572 BGB) scheide aus, da die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu keinem Zeitpunkt dauerhaft außerstande gewesen sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Sachverständige, eine Fachärztin für Arbeitsmedizin, habe aufgrund der Untersuchung vom 9. Oktober 2002 als Diagnose lediglich ein leichtes Übergewicht, einen nicht ausreichend therapierten Bluthochdruck sowie eine ausreichend therapierte reaktive Depression diagnostiziert. Im Einklang mit der Einschätzung der Sachverständigen sei von einer körperlichen Leistungsfähigkeit der Klägerin für vollschichtige Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen, wovon lediglich Nachtarbeit, Arbeit unter besonderem Zeitdruck , ständiger Publikumsverkehr, besondere Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg sowie Überkopfarbeiten ausgenommen seien. Die depressive Erkrankung der Klägerin stehe einer weiteren Erwerbstätigkeit ab Mai 2000 ebenfalls nicht entgegen , nachdem die seit 1999 durchgeführte ambulante Therapie eine psychische Stabilisierung ergeben hatte.
10
Allerdings stehe der Klägerin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zu, zumal sie nicht auf eine vollschichtige Berufstätigkeit verwiesen werden könne. Die Klägerin sei während der mehr als 30 Jahre dauernden Ehe nur in den letzten neun Jahren stundenweise tätig gewesen. Eine Verpflichtung der Klägerin zur Aufnahme einer vollschichtigen Berufstätigkeit scheide jetzt schon wegen der finanziellen Verhältnisse der Parteien aus. Im Hinblick auf den sozialen Zuschnitt der ehelichen Lebensgemeinschaft und das ihn mitbestimmende eigene Verhalten der Unterhaltsberechtigten bei bestehender Ehe sei eine Haushalts- tätigkeit im Umfang von etwa acht Zeitstunden pro Woche zumutbar. Daraus könne die Klägerin Einkünfte in Höhe von monatlich rund 520 DM brutto steuerund sozialversicherungsfrei erzielen, wovon nach Abzug eines Erwerbstätigenbonus 446 DM unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen seien.
11
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien zuletzt nicht mehr durch die selbständige Tätigkeit des Beklagten geprägt gewesen, zumal er diese Tätigkeit im Einvernehmen mit der Klägerin schon Ende 1996 aufgegeben habe. Anhaltspunkte für eine leichtfertige Aufgabe dieser Tätigkeit seien nicht ersichtlich. Stattdessen seien die ehelichen Lebensverhältnisse allerdings durch die Renteneinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei handele es sich um die gesetzliche Erwerbsunfähigkeitsrente, die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung sowie die rückwirkend ab Mitte 2000 hinzugetretene Zusatzversorgung. Dem eheprägenden Einkommen des Beklagten seien nur die tatsächlich erlangten Nettomieten hinzuzurechnen, zumal es dem Beklagten nicht vorzuwerfen sei, dass die Wohnungen in nicht unerheblichen Zeiträumen leer gestanden hätten. Wegen der wechselnden Vermietung sei jeweils von einem Mehrjahresdurchschnitt auszugehen. Die Zahlungen der Tochter in Höhe von monatlich 400 DM, die diese direkt an die Klägerin geleistet habe, seien hingegen nicht als eheprägend zu berücksichtigen, sondern auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen. Der Wohnvorteil des Beklagten in der Erdgeschosswohnung seines Mehrfamilienhauses belaufe sich für die Trennungszeit der Parteien als ersparte Miete auf 500 DM und für die nacheheliche Zeit als objektiver Mietwert auf 865 DM.
12
Die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien seien außerdem durch die Kapitaleinkünfte des Beklagten geprägt. Dabei sei für die Zeit bis einschließlich Februar 1999 von jährlichen Zinseinkünften des Beklagten auszugehen, wie sie mit 27.386 DM jährlich für das Jahr 1997 nachgewiesen seien. Für die Zeit ab März 1999 habe der Beklagte wieder über Kapital in Höhe von 1.290.000 DM verfügt, das bei einem Zinssatz von 5 % Einkünfte in Höhe von 5.375 DM monatlich habe erbringen können. Das Kapital und somit die entsprechenden Zinseinkünfte habe sich erst in der Folgezeit durch die Zahlungen auf den Zugewinnausgleich vermindert. Auch wenn die Kapitalerträge selbst nach Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit Ende 1996 nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt worden seien, müsse der Beklagte sich diese als eheprägend anrechnen lassen. Denn die ehelichen Lebensverhältnisse dürften sich nicht an einer übertrieben sparsamen Lebensführung orientieren. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte müsse sich deswegen eine unangemessen einschränkende Vermögensbildung nicht entgegenhalten lassen, auch wenn sie während des Zusammenlebens der Ehegatten widerspruchslos hingenommen worden sei. An einem zugunsten der Vermögensbildung gewählten Konsumverzicht müsse sich der Ehegatte nach dem Scheitern der Ehe somit nicht festhalten lassen, wobei für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse ein objektiver Maßstab anzulegen sei.
13
Hier sei von einer solch unangemessen sparsamen Lebensführung auszugehen. Denn die Beklagte habe während der Ehezeit lediglich ein Wirtschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM erhalten. Demgegenüber habe der Beklagte in den Jahren 1990 bis 1994 überdurchschnittliche Einkünfte in Höhe von monatlich 11.000 DM und in der hier relevanten Zeit ab Dezember 1998 jedenfalls in Höhe von monatlich rund 6.000 DM verfügt. Weil davon monatlich mehr als 2.000 DM aus Zinseinkünften herrührten, seien die objektiv zu bestimmenden Lebensverhältnisse auch von diesen Einkünften entscheidend mitbestimmt. Ob die Klägerin während intakter Ehe von dem entsprechenden Kapital und den Zinseinkünften gewusst habe, sei nicht erheblich.
14
Die Zinseinkünfte des Beklagten seien aber auch deswegen eheprägend, weil sie zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzuziehen seien. Nachdem an die Stelle des höheren Erwerbseinkommens ein erheblich niedrigeres Renteneinkommen getreten sei, sei die Grundlage für eine weitere Vermögensbildung auf bisherigem Niveau nach allgemeiner Lebensanschauung ohnehin entfallen. Die Ersparnisse bzw. die daraus zu ziehenden Früchte seien vielmehr zum Ausgleich der rentenbedingten Einkommensminderung heranzuziehen und bereits aus diesem Grunde eheprägend.
15
Weiter seien die ehelichen Lebensverhältnisse durch die Einkünfte der Klägerin aus ihrer Erwerbstätigkeit geprägt worden. Dadurch habe sie zwar nicht die vom Beklagten behaupteten Einkünfte von 1.200 DM monatlich erzielt, wohl aber monatlich 656 DM. Die Klägerin habe solche Haushaltstätigkeit auch in der Zeit ab Rechtskraft der Ehescheidung weiter ausüben und dadurch - nach Abzug des Erwerbstätigenbonus - monatlich rund 446 DM erzielen können. Die zunächst nur sporadische Haushaltstätigkeit für ihre Tochter sei mit eheprägenden Einkünften von monatlich 100 DM und - seit dem gemeinsamen Umzug in das neue Haus der Tochter - mit monatlich 200 DM zu bemessen. Der Wohnvorteil der Klägerin von der Zeit der Trennung der Parteien bis Ende 2000 im Souterrain des Mehrfamilienhauses sei lediglich mit 100 DM monatlich zu bewerten, zumal die Wohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken verfüge und eine Kochgelegenheit nicht vorhanden sei. Das gelegentliche Aufsuchen der Ehewohnung könne den Wohnwert nicht erhöhen. Soweit die Klägerin sich in der Wohnung der Tochter aufgehalten habe, habe diese ihr das nicht gestattet, um den unterhaltspflichtigen Beklagten zu entlasten. Die von der Tochter in der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 geleisteten Zahlungen in Höhe der dem Beklagten geschuldeten Miete (monatlich 400 DM) seien auf den Unterhaltsanspruch der Klägerin anzurechnen, ohne dass dadurch ihr Unterhaltsbedarf geprägt werde.
16
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei davon auszugehen, dass die Klägerin schon im Zeitpunkt der Trennung über ein eigenes Vermögen in Höhe von 84.342,05 DM verfügt habe, aus dem sie Kapitalerträge habe erzielen können. Die Klägerin sei dem substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach sie eigenes Guthaben in dieser Höhe u.a. bei der C.-Bank und der P.-Bank unter dem Namen der Tochter angelegt habe, nicht in gleicher Weise substantiiert entgegen getreten. Die Einlassung der Klägerin, sie wisse nicht mehr, ob sie noch im Jahre 1995 bei der C.-Bank eigene Mittel angelegt habe und könne auch nicht sagen, wohin diese Gelder transferiert worden seien, überzeuge nicht. Die Aussage der Tochter, wonach nie Geld der Mutter auf ihren Namen angelegt worden sei, sei schon dadurch widerlegt, dass nach Auskunft der C.Bank im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen seien. Durch Anlage des vorhandenen Kapitals von 84.342,05 DM habe die Klägerin bei einem Zinssatz von jährlich 4 % monatlich 281 DM bzw. 144 € erzielen können. Hinzuzurechnen seien Kapitaleinkünfte aus den später erhaltenen Abschlagsbeträgen auf den Zugewinnausgleich. Auch diese seien in der Folgezeit mit 4,5 % bzw. 4 % anzulegen gewesen.
17
Der von der Klägerin hilfsweise begehrte Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt stehe ihr erst für die Zeit ab dem 14. April 2005 zu, nachdem sie diese Ansprüche konkret beziffert habe.
18
Weder der Anspruch der Klägerin auf Trennungsunterhalt noch ihr Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt sei verwirkt. Allerdings habe die Klägerin zunächst unzutreffend behauptet, sie habe monatlich nicht mehr als 200 DM aus ihrer Putz- und Haushaltstätigkeit erzielt. Dass diese Angaben unzutreffend gewesen seien, habe die Klägerin im Senatstermin vom 14. April 2005 selbst eingeräumt. Der ursprünglich bewusst falsche Vortrag erfülle die Voraussetzungen eines versuchten Prozessbetruges, der geeignet sei, sich auf Bestand und Höhe des Unterhaltsanspruchs auszuwirken. Zudem habe die Klägerin den Beklagten unzutreffend einer Urkundenfälschung bezichtigt, indem sie in der mündlichen Verhandlung vom 4. April 2000 geäußert habe, der Beklagte habe die Unterschrift unter einer Glückwunschkarte der Familie S. gefälscht , um so den Erhalt einer besonderen Zuwendung zu belegen. Weil die Klägerin diese Behauptung nicht belegen könne, sei von einer Straftat gegen den Beklagten auszugehen. Ein versuchter Prozessbetrug der Klägerin liege auch darin, dass sie in erster Instanz abgestritten habe, ihrer Tochter Haushaltsleistungen in nennenswertem Umfang zu erbringen. Die Relevanz dieses Verhaltens sei allerdings "nicht sehr hoch" einzuschätzen, zumal ihr letztlich nur eine eingeschränkte Mitarbeit im Haushalt der Tochter nachweisbar sei. Auch der weitere Vortrag der Klägerin, wonach sie wegen ihrer gesundheitlichen Situation ab Mai 2000 keine Einkünfte mehr erzielt habe, sei wahrheitswidrig erfolgt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sie noch bis Ende 2000 Reinigungsarbeiten erledigt. Im Haushalt S. habe sie die Arbeiten Ende Mai/Anfang Juni 2000 zudem mit der Bemerkung eingestellt, ihr Mann spioniere ihr hinterher. Ein betrügerisches Verhalten sei in der Erklärung zur Arbeitsaufgabe allerdings nicht zu sehen, weil sie sich im Frühjahr 2000 einer Operation unterzogen und unter psychischen Problemen gelitten habe. Auch sei nicht ersichtlich , dass das Verschweigen der noch fortdauernden Erwerbstätigkeit Auswirkungen auf das Ergebnis der Begutachtung der Klägerin gehabt habe. Trotz des versuchten Prozessbetrugs und der weiteren Straftat gegen den Beklagten sei der Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings nach einer umfassenden Würdigung des beiderseitigen Verhaltens der Parteien nicht verwirkt. Dem vorsätzlichen schädigenden Verhalten der Klägerin stehen die Dauer der Ehe und das seinerseits verschleiernde Verhalten des Beklagten im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Zugewinnausgleichs- und Unterhaltsansprüchen entgegen.
19
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision in mehreren Punkten nicht stand.

II.

20
Im Ansatz zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass sich sowohl die Höhe des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach § 1361 Abs. 1 BGB als auch der Anspruch auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt nach §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB nach den ehelichen Lebensverhältnissen bestimmt. Die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse widerspricht allerdings in mehreren Punkten der Rechtsprechung des Senats.
21
1. Zutreffend ist das Berufungsgericht zunächst davon ausgegangen, dass die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien nicht mehr von dem früheren Arbeitseinkommen des Beklagten, sondern von den an dessen Stelle getretenen Renten geprägt sind. Dabei kommt es nicht auf die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen an, wonach grundsätzlich auch eine nachehelich eingetretene Einkommensminderung bei der Bedarfsbemessung zu berücksichtigen ist (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 795 m.w.N.). Denn der Beklagte hatte seine Erwerbstätigkeit bereits im Jahre 1996 und somit zwei Jahre vor der Trennung der Parteien im Einvernehmen mit der Klägerin aufgegeben. Damit sind die Renten des Beklagten als Surrogat an die Stelle des früheren Erwerbseinkommens des rentenberechtigten Ehegatten getreten (Senatsurteil vom 8. Juni 2005 - XII ZR 294/02 - FamRZ 2005, 1479, 1480). Zwar war der im Jahre 1943 geborene Beklagte bei Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit im Jahre 1996 erst 53 Jahre alt und hatte somit noch keinen Anspruch auf Vollrente wegen Alters. Gleichwohl beruht der Wegfall seiner Erwerbseinkünfte nicht auf einer Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit. Denn der Beklagte hatte seine Erwerbstätigkeit schon während der intakten Ehe im Einvernehmen mit der Klägerin aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Entsprechend erhält er ab der hier relevanten Zeit seit Dezember 1998 Erwerbsunfähigkeitsrente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Außerdem wurde ihm später Rente aus der Zusatzversorgung des Baugewerbes bewilligt. Damit sind die Renten schon für den Anspruch auf Trennungsunterhalt als eheprägend an die Stelle des früher erzielten Erwerbseinkommens getreten. Ob und in welchem Umfang der Beklagte den dadurch bedingten Rückgang seines Einkommens durch zumutbaren Einsatz seiner Vermögenserträge auffangen kann, wird unabhängig davon zu prüfen sein.
22
2. Weil das Dreifamilienhaus des Beklagten bereits im Jahre 1990 fertig gestellt war und seither als weitere Einkommensquelle diente, hat das Berufungsgericht zu Recht auch die daraus erzielten Mieten abzüglich der Kosten als eheprägend berücksichtigt. Zutreffend und von der Anschlussrevision der Klägerin auch nicht weiter angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass der Beklagte sich insoweit nur die tatsächlich erzielten Einkünfte zurechnen lassen muss, weil es ihm nicht vorwerfbar ist, dass die Wohnungen zeitweilig leer standen.
23
Soweit das Berufungsgericht die Höhe der in den einzelnen Unterhaltsabschnitten erzielten Mieten allerdings nicht konkret, sondern nach einem Mehrjahresdurchschnitt ermittelt hat, widerspricht dies der Rechtsprechung des Senats. Während die Bemessung eines Unterhaltsanspruchs für die Zukunft stets auf einer Einkommensprognose beruht (Senatsurteil vom 3. November 2004 - XII ZR 120/02 - FamRZ 2005, 101, 102 f.), ist für die in der Vergangen- heit liegenden Unterhaltszeiträume stets von den in dieser Zeit tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen, wobei zur Vereinfachung der Berechnung von einem Jahresdurchschnitt ausgegangen werden kann. Von durchschnittlichen Einkünften aus mehreren Jahren darf das Gericht hingegen nur dann ausgehen , wenn es den rückständigen Unterhalt für diese Gesamtzeit ermittelt oder der laufende Unterhaltsanspruch auf der Grundlage einer Einkommensprognose ermittelt werden muss.
24
3. Den eheprägenden Wohnvorteil des Beklagten durch mietfreie Nutzung der Erdgeschosswohnung in seinem Dreifamilienhaus hat das Berufungsgericht zutreffend für die Trennungszeit der Parteien mit einer ersparten Miete (Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881) und für die nacheheliche Zeit mit dem objektiven Mietwert der Wohnung (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951) bemessen. Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens die ersparte angemessene Miete mit monatlich 500 DM und den objektiven Mietwert der 91 m² großen Wohnung mit monatlich 865 DM ermittelt hat, bestehen dagegen keine rechtlichen Bedenken. Auch die Revision wendet sich dagegen nicht.
25
4. Soweit das Berufungsgericht für die gesamte unterhaltsrelevante Zeit Zinseinkünfte aus dem Vermögen des Beklagten als eheprägend berücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nicht stand.
26
a) Die ehelichen Lebensverhältnisse, die sowohl für die Bemessung des Trennungsunterhalts (§ 1361 Abs. 1 BGB) als auch für die Bemessung des nachehelichen Unterhalts (§ 1578 Abs. 1 BGB) relevant sind, richten sich nach den für die allgemeine Lebensführung verfügbaren Einkünften der Ehegatten. Allerdings wird das verfügbare Einkommen - gerade bei gehobenen Einkünf- ten - häufig nicht in vollem Umfang für den allgemeinen Lebensbedarf verbraucht , sondern teilweise auch der Vermögensbildung zugeführt. Solche der Vermögensbildung vorbehaltene Einkommensteile dienen dann nicht mehr der Befriedigung laufender Lebensbedürfnisse und sind damit grundsätzlich der Unterhaltsbemessung entzogen (Senatsurteile vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 68/85 - FamRZ 1987, 36, 39 und vom 23. November 1983 - IVb ZR 21/82 - FamRZ 1984, 149, 151).
27
Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl bei der Bemessung des Trennungsunterhalts als auch bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts ein objektiver Maßstab anzulegen. Entscheidend ist derjenige Lebensstandard, der nach dem vorhandenen Einkommen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus als angemessen erscheint. Dabei hat, gemessen am verfügbaren Einkommen, sowohl eine zu dürftige Lebensführung als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Nur in diesem Rahmen kann das tatsächliche Konsumverhalten der Ehegatten während des Zusammenlebens berücksichtigt werden (Senatsurteile vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284, vom 12. Juli 1989 - IVb ZR 66/88 - FamRZ 1989, 1160, 1161 und vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 73/86 - FamRZ 1989, 838, 839).
28
Soweit das Berufungsgericht die Lebensführung der Parteien als unangemessen sparsam beurteilt hat, weil die Klägerin lediglich ein Wirtschaftsgeld in Höhe von wöchentlich 240 DM sowie ein Taschengeld in Höhe von monatlich 200 DM erhielt, während der Beklagte ursprünglich 11.000 DM monatlich erzielt hatte und über Vermögen in Höhe von rund 1,3 Mio. DM verfügte, ist dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
29
b) Im Gegensatz zur Rechtsauffassung des Beklagten steht der eheprägenden Berücksichtigung von Zinseinkünften auch nicht entgegen, dass er sein Vermögen in thesaurierenden Fonds angelegt hat, die keine laufenden Erträge abwerfen. Diese Anlageform steht der Berücksichtigung von Zinseinkünften schon deswegen nicht entgegen, weil der Beklagte mit Blick auf die objektiv geprägten ehelichen Lebensverhältnisse aus unterhaltsrechtlicher Sicht gehalten war, laufende Vermögenseinkünfte für die allgemeine Lebensführung vorzuhalten. Wenn er nach der Trennung gleichwohl im Februar 1999 erhebliche Teile seines Vermögens in thesaurierenden Fonds angelegt hat, ist er nicht anders zu behandeln, als wenn die Erträge laufend ausgeschüttet und von ihm selbst wieder angelegt worden wären. Er ist deswegen fiktiv so zu behandeln, als wären seine Vermögenserträge laufend verfügbar gewesen (Senatsurteil vom 4. November 1987 - IVb ZR 81/86 - FamRZ 1988, 145, 149; vgl. auch Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 425, 428 ff.). Allein durch die Anlageform kann der Beklagte also nicht bestimmen, ob Gewinne eines erheblichen Vermögens den unterhaltsrelevanten Einkünften zuzuordnen sind oder ob sie einer Vermögensbildung zu Lasten des Unterhaltsberechtigten vorbehalten bleiben.
30
c) Mit der Feststellung einer unangemessen sparsamen Lebensführung steht allerdings noch nicht abschließend fest, in welchem Umfang Vermögenseinkünfte des Beklagten, die er in der Vergangenheit gerade nicht für den allgemeinen Lebensbedarf eingesetzt hatte, gleichwohl eheprägend sind. Denn auch unter Berücksichtigung des gebotenen objektiven Maßstabs ist ein Unterhaltsschuldner - insbesondere bei erheblichen Vermögensbeträgen - nicht gehalten, sämtliche Vermögenseinkünfte dem Verbrauch zuzuführen. Der für eine Korrektur der unangemessenen Vermögensbildung heranzuziehende Maßstab darf nämlich nicht dazu führen, dass der Boden der ehelichen Lebensverhältnisse verlassen und Einkünfte des Unterhaltspflichtigen als prägend zugrunde gelegt werden, die auch nach einem objektiven Maßstab nicht für die Kosten der allgemeinen Lebensführung verwendet werden (vgl. Senatsurteil vom 20. November 1996 - XII ZR 70/95 - FamRZ 1997, 281, 284). In welchem Umfang solches hier der Fall ist, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalles ab. Das Berufungsgericht hat eine solche Gesamtwürdigung bisher nicht vorgenommen, sondern hat pauschal alle erzielbaren Zinseinkünfte zugrunde gelegt.
31
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist bei der Berücksichtigung der Kapitaleinkünfte des Beklagten schließlich zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden:
32
aa) Nachehelichen Unterhalt schuldet der Beklagte lediglich unter Berücksichtigung der nach Durchführung des Zugewinnausgleichs noch vorhandenen Vermögenseinkünfte. Umgekehrt muss sich die Klägerin für diesen Unterhaltsanspruch das im Wege des Zugewinnausgleichs erhaltene Vermögen und somit die daraus erzielbaren Einkünfte entgegenhalten lassen. Weil der unterhaltspflichtige Beklagte nach § 1581 Satz 2 BGB grundsätzlich nur die Vermögenseinkünfte und nicht den Vermögensstamm einsetzen muss, führt dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung ein und desselben Vermögensbetrages im Zugewinnausgleich und im Unterhaltsrecht.
33
bb) Insoweit unterscheidet sich die Situation allerdings von derjenigen beim Trennungsunterhalt, was das Berufungsgericht verkannt hat. Die Klägerin konnte ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich nur deswegen in der vereinbarten Höhe durchsetzen, weil der Beklagte die Vermögensgewinne während der Ehezeit und auch später nicht für die eheliche Lebensführung verwendet, sondern damit sein Vermögen gemehrt hatte. Auch während der hier relevanten Trennungszeit sind die Vermögenseinkünfte also dem Vermögen zugeflossen, das für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits über den Zugewinn ausgeglichen worden ist. Ist ein und dieselbe Vermögensmasse allerdings bereits durch den Zugewinn ausgeglichen, steht das Verbot der Doppelberücksichtigung einem erneuten Ausgleich dieses Betrages im Wege des Unterhalts entgegen (vgl. zur arbeitsrechtlichen Abfindung Senatsurteil vom 21. April 2004 - XII ZR 185/01 - FamRZ 2004, 1352, 1353). Jedenfalls für die Zeit bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags durfte das Berufungsgericht deswegen nur von dem sonstigen Einkommen des Beklagten abzüglich der Kosten für Kranken- und Pflegeversicherung ausgehen. Kapitaleinkünfte konnten die ehelichen Lebensverhältnisse für diese Zeit hingegen nicht rückwirkend prägen (zur Unterscheidung zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichen Unterhalt beim Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 881 f.)
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5. Zu Recht hat das Berufungsgericht bei der Unterhaltsberechnung allerdings ein (fiktives) Erwerbseinkommen der Klägerin berücksichtigt. Nach seinen Feststellungen hat die Klägerin während der Trennungszeit Haushaltstätigkeiten in drei verschiedenen Haushalten verrichtet und daraus monatlich insgesamt 656 DM erzielt. Gegen die Angemessenheit dieses Einkommens bestehen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken, zumal die Klägerin schon während der letzten Jahre des ehelichen Zusammenlebens gleiche Arbeiten verrichtet hatte (§ 1361 Abs. 2 BGB). Nichts anderes gilt im Grundsatz auch für den nachehelichen Aufstockungsunterhalt.
35
a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, die insoweit von der Anschlussrevision auch nicht angegriffen werden, war die Klägerin auch in der Folgezeit körperlich in der Lage, einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die festgestellten Einschränkungen hinsichtlich der Art der Tätigkeit (keine Nachtarbeit, kein zusätzlicher Zeitdruck, kein ständiger Publikumsver- kehr, keine besonderen Anforderungen an Aufmerksamkeit und Verantwortung, kein Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg ohne Hilfsmittel und keine Überkopfarbeit) standen der Fortsetzung der zuvor ausgeübten Haushaltstätigkeit jedenfalls nicht entgegen. Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der schon zuvor während der Ehe und der Trennungszeit ausgeübten Haushaltstätigkeit, war diese Tätigkeit auch für die nacheheliche Zeit angemessen im Sinne des § 1574 Abs. 1 und 2 BGB (Senatsurteil vom 26. September 1990 - XII ZR 84/89 - FamRZ 1991, 170, 171). Weil das Berufungsgericht keine hinreichenden Bemühungen der Klägerin um (Wieder-)Aufnahme einer entsprechenden Erwerbstätigkeit feststellen konnte, hat es ihr zu Recht im Rahmen des nachehelichen Aufstockungsunterhalts ein fiktives Einkommen als eheprägend zugerechnet (vgl. insoweit Senatsurteil vom 7. September 2005 - XII ZR 311/02 - FamRZ 2005, 1979, 1981).
36
b) Entgegen der Auffassung der Anschlussrevision entfällt die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens der Klägerin auch nicht wegen einer fehlenden Beschäftigungschance. Zwar setzt die Hinzurechnung fiktiver Erwerbseinkünfte grundsätzlich neben nicht ausreichenden Bemühungen um eine Erwerbstätigkeit auch eine reale Beschäftigungschance auf dem Arbeitsmarkt voraus (Senatsurteil vom 8. April 1987 - IVb ZR 39/86 - FamRZ 1987, 912, 913). Insoweit obliegt dem Unterhaltsberechtigten, der trotz seiner Erwerbslosigkeit Unterhalt beansprucht, allerdings die Darlegungs- und Beweislast für seine Bedürftigkeit (Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 531). Dieser Darlegungslast ist die Klägerin insbesondere unter Berücksichtigung der vorliegenden gutachtlichen Stellungnahmen zu ihrem Gesundheitszustand nicht hinreichend nachgekommen. Die bloß pauschale Behauptung einer alters- und gesundheitsbedingten Unvermittelbarkeit liefe deswegen - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - auf einen reinen Ausforschungsbeweis hinaus. Das Berufungsgericht hat es deswegen zu Recht abgelehnt, ein weiteres Gutachten zur realen Beschäftigungschance der Klägerin einzuholen.
37
c) Unabhängig davon kann die Erwerbslosigkeit der Klägerin die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auch aus einem weiteren Grund nicht zu ihren Gunsten beeinflussen. Denn nach § 1579 Nr. 3 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit der Unterhaltsberechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Dabei muss es sich zwar nicht um ein vorsätzliches oder gar absichtliches Verhalten handeln, sondern es genügt auch eine leichtfertige Handlungsweise. Denn der Bereich der ehelichen Solidarität, die § 1579 BGB gegen grob unbillige Unterhaltsforderungen abgrenzt, würde auch verlassen, wenn der Unterhaltspflichtige die Folgen einer leichtfertigen Herbeiführung der Bedürftigkeit durch den anderen Ehegatten unterhaltsrechtlich mittragen müsste. Das Verhalten muss aber zu der Unterhaltsbedürftigkeit in einer Beziehung stehen, die sich nicht in bloßer Ursächlichkeit erschöpft; erforderlich ist vielmehr eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit (Senatsurteil vom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367 f.). Diese Voraussetzungen sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ebenfalls erfüllt. Denn die Klägerin, die während der letzten Ehejahre und auch während der Trennungszeit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen war, hat diese Tätigkeit trotz fortbestehender Erwerbsfähigkeit aufgegeben. Auch der Unterhaltsbezug dieser leichtfertigen Aufgabe des Arbeitsplatzes steht außer Zweifel. Wenn das Berufungsgericht gleichwohl für den Anspruch auf nachehelichen Ehegattenunterhalt lediglich ein fiktives Erwerbseinkommen der Klägerin in Höhe von 446 DM (6/7 von 520 DM) und nicht das zuvor erzielte Einkommen von 562 DM (6/7 von 656 DM) berücksichtigt hat, belastet dies - entgegen der Anschlussrevision - die Klägerin jedenfalls nicht.
38
6. Soweit das Berufungsgericht weitere Einkünfte der Klägerin für Leistungen im Haushalt der Tochter berücksichtigt hat, bestehen auch dagegen aus revisionsrechtlicher Sicht keine Bedenken (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174 f. zu Versorgungsleistungen in einer neuen Lebensgemeinschaft). Auch die Höhe des fiktiven monatlichen Entgelts von zunächst 100 DM und - ab dem gemeinsamen Umzug in das Haus der Tochter - später 200 DM wird von der Anschlussrevision der Klägerin nicht angegriffen.
39
7. Rechtliche Bedenken bestehen allerdings, soweit das Berufungsgericht - abweichend von der amtsgerichtlichen Entscheidung - die monatlichen Zahlungen der gemeinsamen Tochter an die Klägerin in Höhe von 400 DM während der Zeit von Dezember 1998 bis April 1999 nicht als eheprägend berücksichtigt hat. Zu Recht und im Einvernehmen mit der Klägerin hat das Berufungsgericht ihr diese Zahlungen zwar als Einkommen angerechnet, weil sie als Mietzahlungen an den Beklagten geschuldet waren und mit dieser einvernehmlichen Regelung der Anspruch des Beklagten erfüllt sein soll. Dann haben die Zahlungen, die ihren Rechtsgrund in der geschuldeten Miete finden, aber auch die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt und sind deswegen auch bei der Bedarfsermittlung der Klägerin zu berücksichtigen.
40
8. Wiederum zu Recht hat das Berufungsgericht der Klägerin für die Trennungs- und nacheheliche Zeit bis Ende 2000 wegen ersparter Mietkosten den Wohnwert der von ihr genutzten Souterrainwohnung zugerechnet.
41
Zur Höhe ist die tatrichterliche Ermittlung der ersparten Wohnkosten vom Revisionsgericht zwar nur auf Rechtsfehler zu überprüfen. Die Begründung des Berufungsgerichts trägt die Bemessung der ersparten Wohnkosten auf lediglich 100 DM monatlich allerdings nicht. Selbst wenn die Souterrainwohnung nur über eine Toilette mit Waschbecken und nicht über eine Kochgelegenheit verfügte , hätte das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, dass die Klägerin zum Ausgleich gelegentlich auch die Ehewohnung aufsuchte und damit in der Trennungszeit jedenfalls höhere Mietkosten erspart hat (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007 - XII ZR 21/05 - FamRZ 2007, 879, 880 f.). Auch ist nicht nachvollziehbar , aus welchem Grund das Berufungsgericht den Wohnwert hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts für die Zeit von Mai bis Dezember 2000 mit dem gleichen Betrag angesetzt hat, obwohl nach der Rechtsprechung des Senats für den nachehelichen Unterhalt nicht mehr auf ersparte Wohnkosten, sondern auf den objektiven Mietwert abzustellen ist (Senatsurteil vom 5. April 2000 - XII ZR 96/98 - FamRZ 2000, 950, 951).
42
9. Keine rechtlichen Bedenken bestehen hingegen, soweit das Berufungsgericht der Klägerin Zinseinkünfte aus einem ursprünglich eigenen Vermögen in Höhe von 84.342,05 DM zugerechnet hat. Das Berufungsurteil widerspricht insoweit - entgegen der Auffassung der Anschlussrevision - auch nicht der Beweiswürdigung des Amtsgerichts, sondern stützt sich auf weitere, vom Amtsgericht nicht berücksichtigte, Umstände, insbesondere den Vortrag der Parteien und die Auskunft der C.-Bank. Danach sind im Jahre 1995 Gelder der Klägerin als Sparbriefanlage auf ein Konto der Tochter geflossen, ohne dass die Klägerin dies im Einzelnen erklären konnte oder wollte. Im Hinblick auf den substantiierten Vortrag des Beklagten, wonach es sich weiterhin um Vermögen der Klägerin in dieser Größenordnung handelte, ist das pauschale Bestreiten der Klägerin teilweise widerlegt und insgesamt unerheblich. Dass die Klägerin aus diesem - nach wie vor ihr zurechenbaren - Vermögen jedenfalls Zinsgewinne erzielen konnte und diese für ihren eigenen Unterhalt einsetzen muss, steht deswegen außer Zweifel, wobei es auf die Herkunft des ertragbringenden Vermögens nicht ankommt (vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 403 ff. m.w.N.).
43
10. Schließlich hat das Berufungsgericht der Klägerin ebenfalls zu Recht Zinseinkünfte zugerechnet, die sie aus den sukzessive gezahlten Beträgen auf den Zugewinnausgleich erzielen kann.
44
a) Unstreitig hat die Klägerin auf ihren Anspruch auf Zugewinnausgleich um den Jahreswechsel 2000/2001 256.000 DM, Anfang Januar 2002 weitere 150.000 DM und Ende April 2002 nochmals 290.000 DM erhalten. Aus unterhaltsrechtlicher Sicht obliegt es ihr, diese Beträge möglichst zinsträchtig anzulegen und jedenfalls die Vermögenserträge für den eigenen Unterhalt zu verwenden (§ 1577 Abs. 1, 3 BGB). Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Vermögen handelt, dass schon zuvor im Eigentum des Unterhaltsberechtigten stand, oder ob das Vermögen im Wege des Zugewinnausgleichs erworben wurde (Senatsurteil vom 16. Januar 1985 - IVb ZR 59/83 - FamRZ 1985, 357, 359).
45
b) Auch insoweit hält die Bemessung der zu berücksichtigenden Kapitaleinkünfte der revisionsrechtlichen Prüfung allerdings nicht stand. Während das Berufungsgericht dem Beklagten durchweg Kapitaleinkünfte auf der Grundlage eines erzielbaren Zinssatzes von 5 % zurechnet, geht es bei den Kapitaleinkünften der Klägerin nur hinsichtlich eines Anfang 2001 anzulegenden Betrages in Höhe von 200.000 DM von 4,5 % und sonst durchweg lediglich von einem erzielbaren Zinssatz in Höhe von 4 % aus. Die unterschiedliche Behandlung lässt sich jedenfalls nicht durch die Höhe der anzulegenden Beträge begründen , zumal die Klägerin auf den Zugewinnausgleich insgesamt 696.000 DM erhalten hat, was auch ihr entsprechend günstige Konditionen ermöglichen müsste. Zudem weist das Berufungsgericht selbst darauf hin, dass der Beklagte ein Angebot der P.-Bank vom 12. Juni 2002 vorgelegt hat, wonach seinerzeit jedenfalls noch Zinsen in Höhe von 4,3 % jährlich erzielbar waren.
46
c) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht den Stamm ihres Vermögens für Unterhaltszwecke einsetzen muss. Nach § 1577 Abs. 3 BGB muss der Unterhaltsberechtigte den Vermögensstamm nicht verwerten, soweit dies unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Das ist hier der Fall. Denn nach Durchführung des Zugewinnausgleichs verfügen beide Parteien über ganz erhebliche Vermögenswerte, die hinreichende Vermögenserträge abwerfen. Wegen des insoweit unsubstantiierten Vortrags des Beklagten ist das Berufungsgericht im Rahmen der Billigkeitsabwägung auch zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beklagten nach Durchführung des Zugewinnausgleichs jedenfalls Vermögen verblieben ist, das den Vermögensstamm der Klägerin erreicht.
47
d) Soweit der Klägerin Zinseinkünfte aus ihrem ursprünglichen Vermögen und insbesondere aus dem im Zugewinnausgleich erlangten Vermögen zugerechnet wurden, sind diese Einkünfte nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch als eheprägend bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat die Revision insbesondere wegen der Frage zugelassen, "ob angesichts des Senatsurteils vom 13. Juni 2001 (XII ZR 343/99 - FamRZ 2001, 986) die infolge eines vollzogenen Zugewinnausgleichs auf Seiten des Unterhaltsgläubigers erzielten oder erzielbaren Erträge im Rahmen der Unterhaltsberechnung als eheprägend anzusehen und mithin in die Differenzberechnung einzustellen" seien. Wenn das entsprechende Vermögen allerdings - wie hier - auch schon vor der Durchführung des Zugewinnausgleichs vorhanden war und die Vermögenserträge (§ 100 BGB) schon seinerzeit die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hatten, macht es keinen Unterschied, ob sie nach wie vor von einem Ehegatten gezogen werden oder ob sie jetzt - nach Durchführung des Zugewinnausgleichs - auf beide Ehegatten verteilt sind. In beiden Fällen prägen die dann zu berücksichtigenden Vermögenseinkünfte auch die ehe- lichen Lebensverhältnisse und sind deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen (zum Wohnvorteil vgl. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161).
48
11. Soweit das Berufungsgericht der Klägerin den hilfsweise geltend gemachten Vorsorgeunterhalt für die Zeit von März 2004 bis zum 13. April 2005 mit der Begründung versagt, diese Unterhaltsansprüche seien erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 14. April 2005 beziffert worden, hält auch dies den Angriffen der Anschlussrevision nicht stand.
49
a) Nach § 1613 Abs. 1 Satz 1 BGB, der gemäß § 1360 a Abs. 3 BGB auch für den Trennungsunterhalt gilt, sowie nach § 1585 b Abs. 2 BGB kann Unterhalt für die Vergangenheit u.a. von dem Zeitpunkt an gefordert werden, in dem der Unterhaltspflichtige in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Jedenfalls von diesem Zeitpunkt an wird der Unterhaltspflichtige vom Gesetzgeber nicht mehr als schutzwürdig angesehen, weil er das Unterhaltsbegehren kennt und ggf. Rücklagen bilden muss (zur Verzugswirkung durch ein bloßes Auskunftsverlangen beim Trennungsunterhalt, dessen Regelung der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Unterhaltsrechts in § 1585 b Abs. 2 BGB-E [BT-Drucks. 16/1830 S. 21 f.] auch für den nachehelichen Unterhalt übernehmen will, vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 195 f.).
50
b) Der Altersvorsorgeunterhalt gehört ab Beginn des Monats, in dem die Scheidungsklage rechtshängig wird (hier: August 1999), gemäß § 1361 Abs. 1 Satz 2 BGB zum Lebensbedarf im Rahmen des Trennungsunterhalts. Das Gesetz sorgt auf diese Weise für eine lückenlose soziale Biografie, da der Versorgungsausgleich gemäß § 1587 Abs. 2 BGB nur die Zeit bis zum Ende des Monats umfasst, der der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage vorangeht, und § 1578 Abs. 3 BGB erst ab dem Tag der Rechtskraft der Scheidung eingreift. Dabei sind der Elementar- und Altersvorsorgeunterhalt nicht Gegenstand eigenständiger Ansprüche, sondern lediglich Teile des einheitlichen, den gesamten Lebensbedarf umfassenden Unterhaltsanspruchs (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196).
51
Nach § 1578 Abs. 2 BGB gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit. Zwar entstehen regelmäßig mit der Trennung der Ehegatten - solange sie noch nicht geschieden sind - noch keine zusätzlichen Krankenversicherungskosten , sofern die Krankenvorsorge durch die Mitversicherung bei dem erwerbstätigen Ehegatten sichergestellt ist. Eine solche Mitversicherung besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 10 SGB V, bei Ersatzkassen und Privatkassen nach Maßgabe der jeweiligen Satzung. Nur wenn der Unterhaltsberechtigte eine eigene private Krankenversicherung unterhält, umfasst sein Unterhaltsbedarf auch schon während der Trennungszeit nach § 1361 BGB die Kosten der Krankenvorsorge. Auch dieser Anspruch bildet mit dem Anspruch auf Elementarunterhalt einen einheitlichen Unterhaltsanspruch.
52
c) Mit Rücksicht auf die Einheitlichkeit des Unterhaltsanspruchs reicht es für die Inanspruchnahme des Unterhaltspflichtigen aus, wenn von ihm ein einheitlich bezifferter Unterhaltsanspruch geltend gemacht ist. Eines gesonderten Hinweises, es werde damit auch Krankenvorsorge- bzw. Altersvorsorgeunterhalt in bestimmter Höhe verlangt, bedarf es dabei nicht. Ob der Unterhaltsberechtigte letztlich auch Vorsorgeunterhalt beanspruchen kann, wird maßgeblich durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, die dieser selbst beurteilen kann. Weil die Klägerin ihren bezifferten Unterhaltsanspruch später hilfsweise auch auf Krankenvorsorge- und Altersvorsorgeunterhalt gestützt hat, stand ihr im Rahmen dieses Antrags von Beginn an der Anspruch auf Vorsorgeunterhalt zu, was das Berufungsgericht ebenfalls verkannt hat (vgl. Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193, 196).
53
12. Soweit das Berufungsgericht schließlich eine Verwirkung des Anspruchs auf Trennungsunterhalt nach §§ 1361 Abs. 3, 1579 Nr. 2, 4 und 7 BGB abgelehnt hat, hält seine tatrichterliche Ermessensentscheidung den Angriffen der Revision stand.
54
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht zunächst die Voraussetzungen des § 1579 Nr. 2 und 4 BGB festgestellt, zumal die Klägerin ihr eigenes Einkommen aus Putz- und Haushaltstätigkeit bewusst erheblich niedriger dargestellt hat, als es den Tatsachen entsprach. Ebenso hat die Klägerin den Beklagten ohne haltbare Begründung einer Urkundenfälschung bezichtigt. Auch den Umfang ihrer Haushaltstätigkeit zugunsten der Tochter hatte die Klägerin falsch dargestellt, um dadurch - wenn auch geringe - unterhaltsrechtliche Vorteile zu gewinnen.
55
Wenn das Berufungsgericht trotz der erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen im Rahmen der umfassenden Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Trennungsunterhalt weder zu versagen, noch herabzusetzen, noch zeitlich zu begrenzen sind, ist dagegen revisionsrechtlich nichts zu erinnern. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht berücksichtigt, dass die Ehe bis zur Trennung der Parteien 32 Jahre und bis zur Scheidung 34 Jahre gedauert hat und dass auch der Beklagte durch unrichtigen Sachvortrag versucht hat, sich der Unterhaltsforderung der Klägerin zu entziehen. Insoweit stellt die Revision des Beklagten lediglich ihr eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des Berufungsgerichts, was ihr versagt ist.
56
b) Soweit das Berufungsgericht mit der gleichen Begründung auch eine Verwirkung des nachehelichen Unterhalts abgelehnt hat, wird aus der Ent- scheidung allerdings nicht hinreichend deutlich, ob es sich des Grundsatzes der nachehelichen Eigenverantwortung aus § 1569 BGB hinreichend bewusst war. Denn dadurch gewinnt auch die Bedeutung der Verwirkungsgründe für den nachehelichen Unterhalt stärkeres Gewicht, als es für den Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 3 BGB) der Fall ist. Weil der Unterhalt, auch wenn die Voraussetzungen der Ziff. 1-7 des § 1579 BGB erfüllt sind, ohnehin nicht zwingend in vollem Umfang zu versagen ist, sondern auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden kann, hätte das Berufungsgericht auch diese Möglichkeiten in seine Billigkeitsprüfung einbeziehen müssen.

III.

57
Die Entscheidung des Berufungsgerichts kann deswegen keinen Bestand haben. Weil das angefochtene Urteil Rechtsfehler teils zu Lasten des Beklagten und teils zu Lasten der Klägerin enthält, ist es auf die Revision und die Anschlussrevision insgesamt aufzuheben. Das Verfahren ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, weil ergänzende tatrichterliche Feststellungen zu den ehelichen Lebensverhältnissen erforderlich sind. Das Berufungsgericht wird darüber unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats neu zu befinden haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

Vorinstanzen:
AG Herne-Wanne, Entscheidung vom 18.12.2003 - 3 F 129/99 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.07.2005 - 3 UF 10/04 -

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

(1) Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf.

(2) Zum Lebensbedarf gehören auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit sowie die Kosten einer Schul- oder Berufsausbildung, einer Fortbildung oder einer Umschulung nach den §§ 1574, 1575.

(3) Hat der geschiedene Ehegatte einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1573 oder § 1576, so gehören zum Lebensbedarf auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der verminderten Erwerbsfähigkeit.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 16/07 Verkündet am:
14. November 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete
, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige
allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen
Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe
ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung
des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten
, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung
oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg
AG Eberswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 26. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die
Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Streitwert: 1.320 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Der am 22. Februar 1958 geborene Antragsteller und die am 2. Januar 1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15. Juni 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 18. Oktober 1984 und am 9. Juli 1988 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 17. Juli 2006 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 27. Oktober 2006 rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wur- de die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.941,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist seit dem 9. Juni 2007 rechtskräftig.
3
Die Parteien sind je zu 1/2 Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im Verfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 € bewertet wurde und seinerzeit noch mit 71.051,52 € belastet war. Außerdem ist der Antragsteller zu 1/4 Miterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 €.
4
Nachdem die Parteien während ihrer Ehe zunächst in ihrem gemeinsamen Haus in der früheren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre 1992 nach Nordhrein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufstätig ist. Er erzielt ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 2.375,62 €, wovon er monatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundstücks 459,12 € zahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufmännische Angestellte berufstätig ist. Daraus erzielt sie monatliche Einkünfte, die sich zuzüglich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 € beliefen und ab 2007 1.809 € betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 € auf die Darlehen für das gemeinsame Hausgrundstück. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück alsbald zu veräußern.
5
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84 € und für die Zeit ab Januar 2007 in Höhe von 110 € zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Aufstockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Parteien abzüglich eines Erwerbstätigenbonus errechnet, zumal die gemeinsamen volljährigen Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Es hat den Unterhaltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 zeitlich begrenzt, weil ein zeitlicher unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung unbillig sei. Dabei komme der Ehedauer von etwa 18 Jahren zwar einiges Gewicht zu. Es widerspreche jedoch Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Gesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu berücksichtigen , von der ab ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sei. Die Möglichkeit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbessert , werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe. Vorrangig abzustellen sei deswegen darauf, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe , als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit auch in der beruflichen Entwicklung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall.
8
Dass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. in der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden sei, sei weder vorgetragen, noch seien nach den Umständen Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch habe die Antragsgegnerin seit der Trennung 2001/2002 hinreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, und ihre Erwerbstätigkeit ab Januar 2006 zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Sie behaupte selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen beruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche. Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte stelle sich nicht als ehebedingter Nachteil dar. Es sei auch weder vorgetragen noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, die regelmäßig nicht länger als bis zum 16. Lebensjahr erforderlich sei, berufliche Nachteile oder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten habe. Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zulasten des Antragstellers erscheine unbillig, zumal die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt gewesen sei und gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich seien. Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auf weitere fünf Jahre gebe der Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Auch nach Wegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers könne die Antragsgegnerin mit ihrem Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten. Hinzu komme, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hauses planten. Dann verfüge die Antragsgegnerin nicht nur über zusätzliche Rücklagen , sondern erspare die monatlichen Tilgungsraten von gegenwärtig 150 €. Weitere Umstände, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen seien, habe die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend gemacht.
9
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

10
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
11
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.
12
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich zur Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
13
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe- grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1293).
14
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
15
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
16
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
17
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.
18
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits- abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
19
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006).
20
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli- che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen , dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen ; vgl. auch BT-Drucks. 10/2888, S. 19).
21
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).
22
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete , weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Hahne FamRZ 1986, 305, 310; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296).
23
e) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
24
3. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die relativ lange Dauer der Ehe von mehr als 18 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags berücksichtigt.
25
a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht die unstreitigen Tatsachen berücksichtigt, dass die Parteien bereits seit 2001/2002 dauernd getrennt leben und die Antragsgegnerin seit Januar 2006 wieder in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau tätig ist. Ebenso durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt war und gesundheitliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit nicht ersichtlich sind.
26
Wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf und des Alters der Antragsgegnerin bei Ehescheidung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass wesentliche ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, was eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach Ablauf einer "Schonfrist" rechtfertigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hätte es deswegen der Antragsgegnerin oblegen, weitere konkrete Umstände vorzutragen , die trotz dieser gewichtigen unstreitigen Tatsachen für die Fortdauer wesentlicher ehebedingter Nachteile sprechen. Weil die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Ehegatten nicht auf einen ehebedingten Nachteil, sondern auf deren allgemeine berufliche Qualifikation zurückzuführen ist.
27
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zu einem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet. Denn die Parteien waren bereits in der Güteverhandlung vor dem Amtsgericht vom 19. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass nachehelicher Unterhalt allenfalls für eine befristete Zeit in Betracht komme. Auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin solche Umstände - ausweislich des Inhalts des angefochtenen Urteils - nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die ausdrücklich beantragte Befristung und die unstreitigen gewichtigen Gesichtspunkte gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile hätte die Antragsgeg- nerin auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erkennen müssen, dass es ihr obliegt, gleichwohl fortbestehende Nachteile substantiiert vorzutragen.
28
b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung der langen Trennungszeit auf etwa fünf Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
29
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene mehr als fünfjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit berücksichtigt, dass die Einkünfte der Ehegatten nach Abzug der Kreditverpflichtungen nur relativ gering voneinander abweichen, so dass sich gegenwärtig nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 110 € errechnet. Weiterhin durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, dass die Ehegatten beabsichtigen, ihr gemeinsames Hausgrundstück zu veräußern, wodurch die monatliche Belastung der Antragsgegnerin in Höhe von 150 € entfällt. Allein dadurch wird die Antragsgegnerin aus ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verfügung haben, als ihr gegenwärtig aus Einkommen und Unterhalt nach Abzug der Belastungen verbleiben. Zudem dürfte im Hinblick auf den Wert des Hausgrundstücks und die Höhe der Belastungen ein Verkaufserlös verbleiben, der für jeden Ehegatten 30.000 € deutlich übersteigt. Aus diesem Betrag kann die Antragsgegnerin weitere Vermögenseinkünfte erzielen. Sie kann davon aber auch unvorhersehbare größere Ausgaben tätigen, was es ihr zusätzlich erleichtert, sich nach einer Übergangszeit auf die eigenen Einkünfte zu beschränken. Wenn das Berufungsgericht die Übergangszeit - nachdem bereits 5 Jahre seit der Trennung vergangen waren - gleichwohl mit weiteren fünf Jahren bemessen hat, belastet dies die Antragsgegnerin nicht in unzumutbarer Weise und ist deswegen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, Entscheidung vom 17.07.2006 - 3 F 271/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 UF 164/06 -

(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.

(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.

(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.

(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 37/05 Verkündet am:
28. Februar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das
Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).
Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft
der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.
b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt
voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet
werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.
c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum
Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte
erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364).
d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit,
als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch
freiwillig erfüllt.
e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer
geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung
des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen
(Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981).
f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen
nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der
Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt
und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt
werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ
2004, 1357).
g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom
12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 -
FamRZ 2007, 200, 203).
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - OLG Hamm
AG Hamm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2006 aufgehoben. Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
2
Die Parteien hatten im Juli 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nach Trennung im Januar 1984 wurde die Ehe mit Urteil vom 29. Juli 1986 geschieden. Die minderjährigen Kinder verblieben bei der Klägerin in der früheren Ehewohnung.
3
Bei Zustellung des Scheidungsantrags verfügte der Beklagte über ein Vermögen von mehr als 1,1 Mio. DM, das überwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter stammte; die Klägerin verfügte über Vermögenswerte von knapp 200.000 DM. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Parteien übertrugen den Miteigentumsanteil des Beklagten an der als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte auf die Klägerin. Im Gegenzug erhielt der Beklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an einem unbebauten Grundstück.
4
Mit Vergleich vom 26. Juni 1987 (11 UF 478/86 OLG Hamm) verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab Juli 1987 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM (200 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 385 DM Altersvorsorgeunterhalt sowie 1.025 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Zur Grundlage des Vergleichs vereinbarten die Parteien: "3 … Insoweit ist bei der Höhe des Elementarunterhalts bereits ein Abzug von 350,-- DM für anteiligen Wohnwert des Hauses Z. berücksichtigt. Sobald die Hauslasten des Hauses Z. gemäß der vorgesehenen Vereinbarung vergleiche Ziffer 2 des Vergleichs auf die Antragsgegnerin übergehen , erhöht sich der Elementarunterhalt um 350,-- DM auf monatlich 1.375,-- DM. 4. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass für den nachehelichen Unterhalt allein das Erwerbseinkommen des Antragstellers als Lehrer (einschließlich VHS) bei Abzug der endgültig vom Finanzamt festgestellten Steuern, maßgebend sein soll. Abgesetzt sind vorweg 200,-- DM Werbungskosten sowie 168,50 DM Krankenkasse."
5
Im Oktober 1987 heiratete der Beklagte erneut. Seine zweite Ehefrau ist wegen der Erziehung ihres Sohnes aus erster Ehe nicht erwerbstätig, erzielt allerdings eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit in einem Kommunalparlament.
6
Nachdem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte aufgenommen hatte, änderten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit Vergleich vom 27. Juli 1990 (3 F 133/90 AG Hamm) ab. Der Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin ab Oktober 1990 monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.000 DM (57,50 DM Krankenvorsorgeunterhalt , 178,98 DM Altersvorsorgeunterhalt und 763,52 DM Elementarunterhalt ) zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von folgenden Grundlagen aus: "Das Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich auf 79.953,21 DM im Jahr. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrau beläuft sich auf 1.264,58 DM netto monatlich. Die Beklagte hat Fahrtkosten in Höhe von monatlich 175,00 DM. Der Kläger hat Einkünfte bei der Volkshochschule in Höhe von 1.035,00 DM jährlich. Er zahlt 186,90 DM monatlich für die Krankenversicherung. Er hat Fahrtkosten in Höhe von 150,00 DM monatlich. Er zahlt für die Kinder aus erster Ehe jeweils 685,00 DM monatlich."
7
Nachdem die Klägerin ab April 1995 in Vollzeit berufstätig war, wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 (11 UF 224/96) erneut herabgesetzt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin zeitlich gestaffelten Unterhalt, ab Januar 1998 in Höhe von 824,87 DM (92,08 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 150,91 DM Altersvorsor- geunterhalt und 581,88 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei wurde die Gehaltssteigerung des Beklagten wegen seiner Beförderung vom Oberstudienrat zum Studiendirektor nicht berücksichtigt. Die Steuervorteile des Beklagten in seiner neuen Ehe und dessen Ortszuschlag einschließlich der kinderbezogenen Bestandteile wurden in voller Höhe berücksichtigt. Auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde das eigene Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ein Wohnvorteil der Klägerin blieb mit folgender Begründung unberücksichtigt: "Die Anrechnung des Wohnvorteils scheidet aus, weil die Beklagte schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt hat und weil die Parteien damals davon abgesehen haben, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. An diese Regelung sind die Parteien auch heute noch gebunden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, welche eine Abänderung der damaligen Einigung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht dargetan."
8
Nach Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung eines nachehelich erzielten Einkommens als Surrogat einer früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung begehrt die Klägerin nunmehr eine Erhöhung des geschuldeten Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab April 2002. Der Beklagte verlangt mit seiner im November 2003 eingegangenen Abänderungswiderklage Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts, weil nach neuerer Rechtsprechung des Senats weder der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe noch sein Familienzuschlag bei der Ermittlung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sei. Zudem sei auf Seiten der Klägerin ein Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei zudem zeitlich zu begrenzen, weil ehebedingte Nachteile inzwischen nicht mehr vorhanden seien.
9
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet. Das Berufungsgericht hat - ohne nähere Begründung - für beide Parteien die Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlussrevision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision und die Anschlussrevision haben - zeitlich gestaffelt - nur teilweise Erfolg und führen insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber hält die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts bis Dezember 2006 beiden - gegenläufigen - Angriffen stand.

A

11
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 1177 veröffentlicht ist, hat der Klage auf Erhöhung des geschuldeten nachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf die Widerklage des Beklagten auf die Zeit bis Ende 2006 befristet. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.

I.

12
Zwar sei über eine Abänderung des Urteils vom September 1997 zu entscheiden. In der Sache handle es sich aber um eine Abänderung des früheren Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil schon das abzuändernde Urteil seinerseits einen Unterhaltsvergleich abgeändert habe. Dabei sei sowohl auf eine Änderung der ursprünglichen Vergleichsgrundlage als auch auf eine Änderung der Grundlage des abzuändernden Urteils abzustellen.

II.

13
1. Das Einkommen des Beklagten sei auf der Grundlage fiktiver Bezüge aus der Gehaltsstufe A 14 zu ermitteln, weil der Gehaltssprung aus der Beförderung zum Studiendirektor (A 15) schon in dem früheren Verfahren nicht als eheprägend bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten sei fraglich, ob die Familienzuschläge des Beklagten weiterhin Berücksichtigung finden könnten. Der vom Bundesverfassungsgericht zum Ehegattensplitting entwickelte Gedanke, dass die vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile ihr nicht durch den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten entzogen werden dürften, habe über diesen Sachverhalt hinaus allgemeinverbindlichen Charakter. Auch der nach Beamtenrecht gewährte Familienzuschlag für Stiefkinder sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neuen Ehe zuzuordnen. Der Familienzuschlag für einen neuen Ehegatten werde nach § 40 Abs. 1 BBesG allerdings nicht nur einem verheirateten, sondern auch einem zum Unterhalt verpflichteten geschie- denen Beamten gewährt. Wenn ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte erneut heirate, beruhe die Gewährung des Familienzuschlags nach Stufe 1 also auf zwei Gründen, weswegen der Zuschlag - anders als der Splittingvorteil - nicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden könne. Dem Bestreben des Bundesverfassungsgerichts , den wirtschaftlichen Status der bestehenden (neuen) Ehe zu stärken, sei daher dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verheiratetenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufgeteilt und nur zur Hälfte der neuen Ehe zugeordnet werde. Auf diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin erst ab Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts berufen. Der Beklagte könne die dadurch bedingte Herabsetzung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens gegenüber dem Abänderungsverlangen der Klägerin allerdings ohne zeitliche Beschränkung geltend machen. Dem berechtigten Begehren der Klägerin, den Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach der Differenzmethode zu berechnen, könne der Beklagte daher zeitlich unbeschränkt entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur noch hälftig in die Berechnung einbezogen werden könne. Auf die Nichtberücksichtigung des Familienzuschlags für den Stiefsohn T. könne der Beklagte sich ebenfalls schon ab dem Erhöhungsverlangen der Klägerin für die Zeit ab April 2002 berufen. Gleiches gelte für den in dem abzuändernden Urteil noch in vollem Umfang berücksichtigten Splittingvorteil des Beklagten.
14
Dass der Beklagte für 2002 kein Realsplitting in Anspruch genommen habe, hindere eine fiktive Berücksichtigung dieses Steuervorteils nicht. Der insoweit absetzbare Betrag richte sich danach, welcher Unterhalt bei richtiger Berechnung zu zahlen gewesen wäre. Für die Zeit ab November 2003 sei der Beklagte zur Eintragung eines Freibetrags weder verpflichtet noch imstande gewesen, weil er den fast gänzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht habe.
15
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen für den Beklagten und den Sohn B. sowie dem Krankenvorsorgeunterhalt für die Klägerin, dem Unterhalt für den Sohn B. und den Fahrtkosten des Beklagten seien keine weiteren Beträge für eine zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Solches komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dann andererseits auch der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin entsprechend höher sein müsse.
16
Dem Einkommen der Klägerin sei ein Wohnvorteil nicht hinzuzurechnen, zumal ein solcher weder in dem letzten Unterhaltsvergleich noch in dem abzuändernden Senatsurteil berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei auch das Vermögen des Beklagten, das im Zeitpunkt der Ehescheidung deutlich höher gewesen sei als dasjenige der Klägerin, unberücksichtigt geblieben. Der Verlust dieses Vermögens sei auf eine riskante Anlage zurückzuführen und bleibe deswegen als unterhaltsrechtlich leichtfertig unberücksichtigt. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin sei bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht konkret, sondern im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Der spätere Kirchenbeitritt des Beklagten sei ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen, weil der Beklagte schon zu Beginn der Ehe Kirchenmitglied gewesen sei.
17
2. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei allerdings auf die Zeit bis Dezember 2006 zu befristen. Zwar sei hier unter Einschluss der Kindererziehungszeiten von einer Ehedauer auszugehen, die sogar 20 Jahre übersteige. Das führe aber nicht zwangsläufig zu einer zunehmenden Verflechtung der Verhältnisse und einer Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Hier könne von einer solchen Verflechtung nicht die Rede sein, zumal die Klägerin im April 1990 eine Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgenommen habe , die sie im April 1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige Tätigkeit habe aufstocken können. Zwar bleibe als wesentliches Kriterium für die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts, ob sich der Unterhaltsberechtigte we- gen der langen Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard habe einrichten können und eingerichtet habe, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortführen könnte. Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards müsse trotz der den Unterhaltspflichtigen stärker belastenden Anwendung der Differenzmethode auch weiterhin gelten. Die Teilhabe der Klägerin an dem höheren Einkommensniveau des Beklagten werde aber im angemessenen Rahmen schon dadurch dauerhaft gesichert, dass sie voraussichtlich ab Anfang 2007, nach Auslaufen des Hauptkredits, über ein im Wesentlichen unbelastetes Haus verfügen könne. Ab diesem Zeitpunkt könne die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen einen angemessenen Lebensstandard halten, so dass Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus unbillig seien.

B

18
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nur teilweise stand.

I.

19
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage für die Zeit bis Dezember 2006 höheren Unterhalt zugesprochen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
20
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einem Einkommen des Beklagten als Oberstudienrat ausgegangen, weil nur dieses Einkommen nach den Ausführungen des abzuändernden Urteils die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat.
21
An dieser Bewertung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nichts geändert (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Zwar sind danach nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen , sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie.
22
Umgekehrt hat der Senat wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Solches war nach dem Inhalt der abzuändernden Entscheidung bezüglich der Beförderung zum Studiendirektor nicht der Fall.
23
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht für die Zeit ab November 2003 von dem Einkommen des Beklagten die von ihm gezahlte Kirchensteuer abgesetzt. Dabei kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte bei Rechtskraft der Ehescheidung Kirchensteuer entrichten musste oder ob in diesem Zeitpunkt ein späterer Kircheneintritt zu erwarten war.
24
Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie , deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden könnten. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f. und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591).
25
Bei fortbestehender Ehe hätte die Klägerin den Kircheneintritt des Beklagten aber akzeptieren und die Verringerung des verfügbaren Nettoeinkommens mit tragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihr das Risiko einer solchen - auch den unterhaltspflichtigen Beklagten treffenden - Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht abnehmen.
26
3. Ebenso zu Recht hat es das Berufungsgericht unter den hier obwaltenden Umständen abgelehnt, vom Einkommen des Beklagten weitere Beträge für eine zusätzliche Rentenversicherung abzusetzen.
27
Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass im Rahmen der früheren Unterhaltsvergleiche und der gerichtlichen Abänderung solche Beträge nicht abgesetzt worden sind. Denn insoweit weist die Anschlussrevision des Beklagten zutreffend darauf hin, dass nach der - nach Erlass des abzuändernden Urteils aus dem Jahre 1997 geänderten - Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.) betragen kann. Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f.).
28
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine weitere Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten abgelehnt. Soweit der Beklagte eine Rentenversicherung auf das Leben seiner zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall verfügt hat, erfüllt dies die Voraussetzungen einer eigenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht. Nach der gegenwärtigen Regelung fiele die Zusatzrente bei Fälligkeit nicht dem Beklagten, sondern seiner zweiten Ehefrau zu und ist schon deswegen nicht zu seiner eigenen Altersvorsorge bestimmt. Darauf, ob der Beklagte das Bezugsrecht seiner zweiten Ehefrau jederzeit widerrufen könnte, kommt es nicht entscheidend an, solange er den Widerruf nicht tatsächlich erklärt hat. Weil der Beklagte auch sonst keine eigene zusätzliche Altersvorsorge, etwa auch in Form der Bildung von Kapital oder anderen Vermögenswerten, nachgewiesen hat, können entsprechende Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.
29
4. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wohnvorteil der Klägerin im eigenen Haus bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen.
30
Zwar ist der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 311 ff.).
31
Hier kommt eine Berücksichtigung des Wohnwerts aber deswegen nicht in Betracht, weil dies schon im Rahmen des Unterhaltsvergleichs vom 27. Juli 1990 trotz des auch damals unstreitig vorhandenen Wohnvorteils unterblieben ist. Entsprechend hat auch das nunmehr abzuändernde Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 ausgeführt, dass eine Anrechnung des Wohnvorteils ausscheide, weil die Klägerin schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt habe und die Parteien damals davon abgesehen hätten, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dafür, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 im Hinblick auf das Alter der Kinder nur zeitlich befristet von einer Berücksichtigung des Wohnvorteils absehen wollten, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nichts ersichtlich. Dagegen spricht sogar, dass die Parteien in dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 26. Juni 1987 einen anteiligen Wohnwert berücksichtigt hatten und dies in dem späteren Vergleich vom 27. Juli 1990 nicht wieder aufgegriffen haben.
32
5. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht schon für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 von einem fiktiven Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse I ausgehen durfte, zumal die abzuändernde Entscheidung den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe - im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin berücksichtigt hatte.
33
a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat sich der Senat inzwischen angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
34
b) Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rahmen der - hier gebotenen - Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit ab Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003.
35
Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch materiell-rechtlich nach § 323 ZPO und nicht - wie bei der Abänderung von Prozessvergleichen - nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die Unterhaltspflicht des Beklagten ergab sich aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997. Auch wenn dieses Urteil einen früheren Prozessvergleich der Parteien abgeändert hatte, ist eine Durchbrechung seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe der materiellen Voraussetzungen einer Abänderungsklage in § 323 ZPO möglich.
36
Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nämlich nur unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die Durchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindungswirkung des Ersturteils darf deswegen auf Abänderungsklage nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Bereits seit längerem ist anerkannt, dass sich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung aber erst ab Verkündung des maßgeblichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs in Betracht. Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe für weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich hingewiesen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825).
37
c) Eine entsprechende zeitliche Schranke gilt im Rahmen der hier vorliegenden Abänderungsklage auch für den Beklagten, sodass er sich auch im Rahmen der Verteidigung gegen die Abänderungsklage der Klägerin erst für die Zeit ab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil darauf berufen kann.
38
Zwar gilt die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger eines Abänderungsverfahrens angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen nicht uneingeschränkt auch für den Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). Diese Rechtsprechung des Senats beschränkt sich allerdings nach § 323 Abs. 2 ZPO auf die Präklusion solcher Tatsachen, die schon früher vorhanden und lediglich nicht geltend gemacht waren. Sie ist auf die nach § 323 Abs. 1 ZPO relevante Frage, ob und ab wann überhaupt wesentliche Änderungen der früher zugrunde gelegten Verhältnisse eingetreten sind, nicht in gleicher Weise übertragbar. Hier ist eine solche Änderung erst durch die Änderung der Rechtsprechung zum Splittingvorteil mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 eingetreten (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823); früher konnte und kann auch der Beklagte diese nicht für sich in Anspruch nehmen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
39
6. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht einen Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksichtigt hat.
40
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon , ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen , durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen , die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit , mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
41
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (zur Steuerpflicht des Unterhaltsberechtigten vgl. BFH HFR 2006, 568). Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten einen Realsplittingvorteil auf der Grundlage der erst jetzt neu berechneten Unterhaltspflicht berücksichtigt hat.
42
b) Nach dem Inhalt des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 war der Beklagte zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 824,87 DM (= 421,75 €) verpflichtet. Nur diesen Betrag musste er deswegen im Rahmen seiner Obliegenheit zur bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmöglichkeiten im Wege des Realsplittings von seinem steuerlich relevanten Einkommen absetzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seiner Abänderungswiderklage vom 12. November 2003 eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 121 € monatlich beantragt hatte. Wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, das Realsplitting in einem höheren Umfang geltend zu machen. Sonst hätte er bei Erfolg seiner Abänderungswiderklage eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung leisten müssen. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, das steuerliche Realsplitting in Anspruch zu nehmen, bestand deswegen nur in Höhe der jeweils rechtskräftig feststehenden Unterhaltsschuld und hätte vom Berufungsgericht auch nur in diesem Umfang der Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden dürfen.
43
Andererseits hat das Berufungsgericht zu Unrecht für die Zeit von November 2003 bis Dezember 2004 jegliches Realsplitting abgelehnt. Denn mit dem Antrag seiner Abänderungswiderklage hat der Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 121 € unangegriffen gelassen, sodass ihn wegen der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung insoweit auch weiterhin eine Obliegenheit zur Durchführung des Realsplittings trifft. Das wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 592 b, 593).
44
7. Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien relevanten Einkommens des Beklagten den hälftigen Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG berücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nur im Grundsatz, nicht aber für den gesamten relevanten Unterhaltszeitraum stand.
45
a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kinderzuschlag auch der übrige Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung hält der Senat zwar aus Gründen, die auch gegen die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen , nicht uneingeschränkt fest. Allerdings lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe nicht unmittelbar auf die Behandlung des Familienzuschlags übertragen.
46
b) Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet sind oder wenn sie geschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familien- zuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Ortszuschlag nach früherem Recht vgl. BVerwG FamRZ 1992, 176, 177; Millack/Engelking/Laatermann/ Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [Stand Sept. 1998] § 40 BBesG Nr. 3 Satz 19). Ist ein Ehegatte - wie hier - seinem geschiedenen Ehegatten aus erster Ehe vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1582 Abs. 1 BGB) und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, beruht die Zahlung des Familienzuschlags somit auf zwei alternativen Rechtsgründen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBesG). Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - nicht stets der neuen Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastungen mildern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Einem vorrangig unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags deswegen nicht nachträglich durch Eingehung einer zweiten Ehe vollständig entzogen werden (OLG Celle FamRZ 2005, 716, 717 f.; OLG Oldenburg 2006, 1127 f.).
47
Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des "familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden sollte (BT-Drucks. 13/3994 S. 29, 42). Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen. Weil der Familienzuschlag somit auch die zusätzlichen Belastungen in der neuen Familie abmildern will, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin in vollem Umfang für einen - gegenüber dem neuen Ehegatten vorrangigen - Un- terhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu verwenden (OLG Celle FamRZ 2006, 1126). Das wäre aber der Fall, wenn der Familienzuschlag stets voll als Einkommen berücksichtigt würde und deswegen der jeweils nach § 1582 Abs. 1 BGB bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte. Wird der Familienzuschlag also wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck auf beide Ansprüche aufzuteilen und deswegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127).
48
c) Wie schon ausgeführt, ist eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung im Abänderungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem das dieser Änderung zugrunde liegende höchstrichterliche Urteil verkündet wurde. Hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag ) ergibt sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings noch nicht aus dem Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Wie bereits ausgeführt, ist der Verheiratetenzuschlag wegen seiner vielschichtigen Zweckrichtung nicht mit dem Ehegattensplitting vergleichbar, das stets nur der bestehenden Ehe zugute kommen soll. In welchem Umfang dies bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, war bislang streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf der Grundlage des Vergleichs der Parteien vom 27. Juli 1990 und des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 hätte das Berufungsgericht den Verheiratetenzuschlag deswegen - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - auch weiterhin in voller Höhe be- rücksichtigen müssen. Eine Abänderung wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt somit auch für den Beklagten erst für die Zeit ab Verkündung der Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.). Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin kommt eine darauf gestützte Abänderung nicht mehr in Betracht, weil dieser - wie nachstehend ausgeführt - zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet war.
49
8. Gleiches gilt für die Beurteilung des Familienzuschlags des Beklagten, soweit er für den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Sohn seiner zweiten Ehefrau gewährt wird (§ 40 Abs. 2 BBesG).
50
Auch insoweit entsprach es der früheren Rechtsprechung des Senats, kinderbezogene Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag als Einkommen für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen , soweit der einem früheren Ehegatten unterhaltspflichtige Beamte das zugrunde liegende Kindergeld für das Stiefkind bezog, auch wenn er dem Kind nicht unterhaltspflichtig war (Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 173).
51
An dieser Rechtsprechung kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 zum Ehegattensplitting nicht mehr festgehalten werden, weil der Familienzuschlag für das Stiefkind allein der bestehenden Ehe, in der das Kind lebt, eingeräumt wird und deswegen den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht erhöhen kann (vgl. schon Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Änderung der Rechtsprechung aber zu Unrecht schon für die Zeit ab April 2002 zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Wie hinsichtlich des Splittingvorteils hat die Revision der Klägerin auch mit dem Ziel der Nichtberücksichtigung dieses Teils des Familienzuschlags für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 Erfolg.

II.

52
Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet hat, steht die Entscheidung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
53
1. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich allein aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB, zumal die Klägerin inzwischen wieder in ihrem Beruf erwerbstätig ist und ihren Unterhaltsbedarf im Umfang dieser Einkünfte selbst nachhaltig sichern kann. Weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ehebedingten Nachteile mehr erleidet, kommt grundsätzlich eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Befristung in dem abzuändernden Urteil noch nicht ausgesprochen wurde.
54
a) Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB schuldete der Beklagte der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings schon seit Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit, und zwar neben dem Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB. Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Sobald der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererziehung teilweise berufstätig ist, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur den Unterhalt bis zur Höhe eines Mehreinkommens, das er durch eine angemessene Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte. Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB gewährt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494).
55
b) Obwohl sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin seit Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 teilweise und seit Erlass des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB ergab und seinerzeit nicht befristet worden ist, ist der Beklagte mit seinem Befristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
56
aa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel aus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend geänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). Die den abzuändernden Titeln zugrunde liegende frühere Rechtslage ging nämlich davon aus, dass ein späteres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf einen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen sei, der sich allein nach dem tatsächlich erzielten Einkommen während der Ehezeit ergab (Anrechnungsmethode). Wie die früheren Unterhaltsabänderungen zeigen, führte diese Methode mit zunehmendem Einkommen des Unter- haltsberechtigten zu einer entsprechend zunehmenden Deckung dieses Unterhaltsbedarfs. Sie führte schon dann zu einer vollständigen Bedarfsdeckung, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen bezog, das den ursprünglichen Unterhaltsbedarf, regelmäßig also weniger als die Hälfte des eheprägenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen, erreichte.
57
Das gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner (zitierten) neueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom Unterhaltsberechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt und dieses Einkommen deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einbezieht. Dadurch erhöhen absehbare Steigerungen des Einkommens des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst viel später zu einer vollständigen Bedarfsdeckung kommt, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der Unterhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine größere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991).
58
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe wirkt sich deswegen unmittelbar auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umstände aus, die der Gesamtwürdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts zugrunde zu legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtsprechung des Senats deswegen einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Präklusion entgegensteht. Soweit der Senat dies nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend beurteilt hat (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), hält er daran nicht mehr fest.
59
bb) Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall seit Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 auch tatsächliche Änderungen ergeben haben, die inzwischen sicher beurteilt werden können und eine Befristung rechtfertigen.
60
Zwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB über eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht voraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906). Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände aber nur, wenn sie - etwa wie das Alter der Kinder - vom bloßen Zeitablauf abhängen. Konnte im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung hingegen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die ehebedingten Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleicht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204), waren die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB noch nicht erfüllt, was eine Präklusion mit solchen Umständen ausschließt. So liegt der Fall hier:
61
Ob die Klägerin schon im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Einkommen erzielte, das sie bei fortdauernder Berufstätigkeit ohne die Ehe erzielt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Auch das annähernd mietfreie Wohnen in der eigenen Doppelhaushälfte hat sich erst jetzt realisiert und war seinerzeit noch davon abhängig, dass die Klägerin den darauf lastenden Kredit weiterhin fortlaufend abtragen würde. Mit hinreichender Sicherheit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien deswegen erst nach Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts entflochten, was eine Präklusion der insoweit relevanten Tatsachen ausschließt.
62
2. Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich. Die Voraussetzungen einer Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen hier aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - vor.
63
a) Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens- standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
64
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt hat durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung und den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensverhältnissen ein noch stärkeres Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung beeinflussen jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989 und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem dauerhaft höheren Unterhaltsanspruch führt, wie der vorliegende Fall verdeutlicht.
65
b) Das Berufungsgericht hat die Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats nicht an der Ehedauer scheitern lassen.
66
Das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
67
3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bis Dezember 2006.
68
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensverhältnisse der Parteien schon seit langem "entflochten" sind und die Klägerin inzwischen eine vollschichtige, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB ausübt. Damit sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin nicht mehr ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Alleineigentum an der Doppelhaushälfte einen Vermögenswert erlangt hat, der ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert und insoweit auch im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Denn inzwischen ist der überwiegende Teil der Belastungen entfallen, so dass der Wohnwert die noch verbliebene monatliche Rate von rund 105 € deutlich übersteigt.
69
b) Insoweit bleibt aber auch der Anschlussrevision des Beklagten ein Erfolg versagt, weil die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts auch deren Angriffen standhält und von Rechts wegen keine kürzere Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt geboten ist. Immerhin war die Klägerin nach der Heirat im Juli 1973 und der Geburt des ältesten Sohns im Dezember 1975 bis April 1990 nicht erwerbstätig. Erst dann hat sie ihre Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte und im April 1995 eine Vollzeittätigkeit aufgenommen. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zunächst noch vorhandenen höheren Belastungen der übernommenen Doppelhaushälfte von einer früheren Befristung abgesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

70
Das Urteil war deswegen lediglich wegen des Unterhaltsanspruchs für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2004 auf die Revision der Klägerin und für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 sowie für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 auf die Anschlussrevision des Beklagten aufzuheben. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung versagt, weil keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten vorliegen. Insbesondere die Feststellungen zum Realsplittingvorteil des Beklagten entsprechen nicht der Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und sodann erneut über diese Unterhaltsansprüche zu entscheiden haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 16/07 Verkündet am:
14. November 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete
, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige
allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen
Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe
ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung
des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten
, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung
oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg
AG Eberswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 26. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die
Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Streitwert: 1.320 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Der am 22. Februar 1958 geborene Antragsteller und die am 2. Januar 1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15. Juni 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 18. Oktober 1984 und am 9. Juli 1988 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 17. Juli 2006 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 27. Oktober 2006 rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wur- de die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.941,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist seit dem 9. Juni 2007 rechtskräftig.
3
Die Parteien sind je zu 1/2 Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im Verfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 € bewertet wurde und seinerzeit noch mit 71.051,52 € belastet war. Außerdem ist der Antragsteller zu 1/4 Miterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 €.
4
Nachdem die Parteien während ihrer Ehe zunächst in ihrem gemeinsamen Haus in der früheren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre 1992 nach Nordhrein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufstätig ist. Er erzielt ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 2.375,62 €, wovon er monatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundstücks 459,12 € zahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufmännische Angestellte berufstätig ist. Daraus erzielt sie monatliche Einkünfte, die sich zuzüglich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 € beliefen und ab 2007 1.809 € betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 € auf die Darlehen für das gemeinsame Hausgrundstück. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück alsbald zu veräußern.
5
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84 € und für die Zeit ab Januar 2007 in Höhe von 110 € zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Aufstockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Parteien abzüglich eines Erwerbstätigenbonus errechnet, zumal die gemeinsamen volljährigen Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Es hat den Unterhaltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 zeitlich begrenzt, weil ein zeitlicher unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung unbillig sei. Dabei komme der Ehedauer von etwa 18 Jahren zwar einiges Gewicht zu. Es widerspreche jedoch Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Gesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu berücksichtigen , von der ab ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sei. Die Möglichkeit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbessert , werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe. Vorrangig abzustellen sei deswegen darauf, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe , als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit auch in der beruflichen Entwicklung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall.
8
Dass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. in der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden sei, sei weder vorgetragen, noch seien nach den Umständen Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch habe die Antragsgegnerin seit der Trennung 2001/2002 hinreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, und ihre Erwerbstätigkeit ab Januar 2006 zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Sie behaupte selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen beruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche. Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte stelle sich nicht als ehebedingter Nachteil dar. Es sei auch weder vorgetragen noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, die regelmäßig nicht länger als bis zum 16. Lebensjahr erforderlich sei, berufliche Nachteile oder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten habe. Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zulasten des Antragstellers erscheine unbillig, zumal die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt gewesen sei und gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich seien. Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auf weitere fünf Jahre gebe der Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Auch nach Wegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers könne die Antragsgegnerin mit ihrem Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten. Hinzu komme, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hauses planten. Dann verfüge die Antragsgegnerin nicht nur über zusätzliche Rücklagen , sondern erspare die monatlichen Tilgungsraten von gegenwärtig 150 €. Weitere Umstände, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen seien, habe die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend gemacht.
9
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

10
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
11
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.
12
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich zur Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
13
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe- grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1293).
14
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
15
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
16
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
17
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.
18
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits- abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
19
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006).
20
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli- che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen , dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen ; vgl. auch BT-Drucks. 10/2888, S. 19).
21
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).
22
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete , weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Hahne FamRZ 1986, 305, 310; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296).
23
e) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
24
3. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die relativ lange Dauer der Ehe von mehr als 18 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags berücksichtigt.
25
a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht die unstreitigen Tatsachen berücksichtigt, dass die Parteien bereits seit 2001/2002 dauernd getrennt leben und die Antragsgegnerin seit Januar 2006 wieder in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau tätig ist. Ebenso durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt war und gesundheitliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit nicht ersichtlich sind.
26
Wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf und des Alters der Antragsgegnerin bei Ehescheidung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass wesentliche ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, was eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach Ablauf einer "Schonfrist" rechtfertigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hätte es deswegen der Antragsgegnerin oblegen, weitere konkrete Umstände vorzutragen , die trotz dieser gewichtigen unstreitigen Tatsachen für die Fortdauer wesentlicher ehebedingter Nachteile sprechen. Weil die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Ehegatten nicht auf einen ehebedingten Nachteil, sondern auf deren allgemeine berufliche Qualifikation zurückzuführen ist.
27
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zu einem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet. Denn die Parteien waren bereits in der Güteverhandlung vor dem Amtsgericht vom 19. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass nachehelicher Unterhalt allenfalls für eine befristete Zeit in Betracht komme. Auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin solche Umstände - ausweislich des Inhalts des angefochtenen Urteils - nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die ausdrücklich beantragte Befristung und die unstreitigen gewichtigen Gesichtspunkte gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile hätte die Antragsgeg- nerin auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erkennen müssen, dass es ihr obliegt, gleichwohl fortbestehende Nachteile substantiiert vorzutragen.
28
b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung der langen Trennungszeit auf etwa fünf Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
29
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene mehr als fünfjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit berücksichtigt, dass die Einkünfte der Ehegatten nach Abzug der Kreditverpflichtungen nur relativ gering voneinander abweichen, so dass sich gegenwärtig nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 110 € errechnet. Weiterhin durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, dass die Ehegatten beabsichtigen, ihr gemeinsames Hausgrundstück zu veräußern, wodurch die monatliche Belastung der Antragsgegnerin in Höhe von 150 € entfällt. Allein dadurch wird die Antragsgegnerin aus ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verfügung haben, als ihr gegenwärtig aus Einkommen und Unterhalt nach Abzug der Belastungen verbleiben. Zudem dürfte im Hinblick auf den Wert des Hausgrundstücks und die Höhe der Belastungen ein Verkaufserlös verbleiben, der für jeden Ehegatten 30.000 € deutlich übersteigt. Aus diesem Betrag kann die Antragsgegnerin weitere Vermögenseinkünfte erzielen. Sie kann davon aber auch unvorhersehbare größere Ausgaben tätigen, was es ihr zusätzlich erleichtert, sich nach einer Übergangszeit auf die eigenen Einkünfte zu beschränken. Wenn das Berufungsgericht die Übergangszeit - nachdem bereits 5 Jahre seit der Trennung vergangen waren - gleichwohl mit weiteren fünf Jahren bemessen hat, belastet dies die Antragsgegnerin nicht in unzumutbarer Weise und ist deswegen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, Entscheidung vom 17.07.2006 - 3 F 271/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 UF 164/06 -

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

(1) Soweit ein geschiedener Ehegatte keinen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, kann er gleichwohl Unterhalt verlangen, solange und soweit er nach der Scheidung keine angemessene Erwerbstätigkeit zu finden vermag.

(2) Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt (§ 1578) nicht aus, kann er, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1572, 1575 zu gewähren war, die Voraussetzungen dieser Vorschriften aber entfallen sind.

(4) Der geschiedene Ehegatte kann auch dann Unterhalt verlangen, wenn die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit wegfallen, weil es ihm trotz seiner Bemühungen nicht gelungen war, den Unterhalt durch die Erwerbstätigkeit nach der Scheidung nachhaltig zu sichern. War es ihm gelungen, den Unterhalt teilweise nachhaltig zu sichern, so kann er den Unterschiedsbetrag zwischen dem nachhaltig gesicherten und dem vollen Unterhalt verlangen.

(5) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 16/07 Verkündet am:
14. November 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder
Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete
, weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2
BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige
allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie die Aufnahme einer vollzeitigen
Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe
ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung
des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten
, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung
oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.
BGH, Urteil vom 14. November 2007 - XII ZR 16/07 - OLG Brandenburg
AG Eberswalde
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach
Schriftsatznachlass bis zum 26. Oktober 2007 durch den Richter Sprick, die
Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Dezember 2006 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Streitwert: 1.320 € Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten im Scheidungsverbundverfahren noch um den nachehelichen Ehegattenunterhalt.
2
Der am 22. Februar 1958 geborene Antragsteller und die am 2. Januar 1966 geborene Antragsgegnerin hatten am 15. Juni 1985 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 18. Oktober 1984 und am 9. Juli 1988 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nachdem sich die Parteien Ende 2001/Anfang 2002 getrennt hatten, wurde ihre Ehe auf den im August 2003 zugestellten Scheidungsantrag durch Verbundurteil vom 17. Juli 2006 geschieden. Der Scheidungsausspruch ist seit dem 27. Oktober 2006 rechtskräftig. Im Berufungsverfahren wur- de die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller einen Zugewinnausgleich in Höhe von 17.941,21 € nebst Zinsen zu zahlen. Dieser Ausspruch ist seit dem 9. Juni 2007 rechtskräftig.
3
Die Parteien sind je zu 1/2 Eigentümer eines Hausgrundstücks, das im Verfahren des Zugewinnausgleichs mit 149.000 € bewertet wurde und seinerzeit noch mit 71.051,52 € belastet war. Außerdem ist der Antragsteller zu 1/4 Miterbe eines weiteren Grundbesitzes mit einem Gesamtwert von 65.000 €.
4
Nachdem die Parteien während ihrer Ehe zunächst in ihrem gemeinsamen Haus in der früheren DDR gelebt hatten, zog der Antragsteller im Jahre 1992 nach Nordhrein-Westfalen, wo er als Vulkaniseur berufstätig ist. Er erzielt ein unterhaltsrelevantes Monatseinkommen in Höhe von 2.375,62 €, wovon er monatlich auf die Belastungen des gemeinsamen Hausgrundstücks 459,12 € zahlt. Die Antragsgegnerin ist Ende 2005 aus der früheren Ehewohnung ausgezogen und lebt seitdem in Hessen, wo sie inzwischen in Vollzeit als kaufmännische Angestellte berufstätig ist. Daraus erzielt sie monatliche Einkünfte, die sich zuzüglich Steuererstattungen im Jahre 2006 auf 1.871 € beliefen und ab 2007 1.809 € betragen. Davon zahlt sie monatlich 150 € auf die Darlehen für das gemeinsame Hausgrundstück. Die Parteien beabsichtigen, das Grundstück alsbald zu veräußern.
5
Das Amtsgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt mangels Bedürftigkeit abgewiesen. Auf die Berufung der Antragsgegnerin hat das Oberlandesgericht ihr monatlichen Aufstockungsunterhalt für die Zeit bis Dezember 2006 in Höhe von 84 € und für die Zeit ab Januar 2007 in Höhe von 110 € zugesprochen und den Unterhaltsanspruch auf die Zeit bis 31. Dezember 2011 begrenzt. Gegen diese Begrenzung des Aufstockungsunterhalts richtet sich die Revision der Antragsgegnerin.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

7
Das Oberlandesgericht hat den Anspruch der Antragsgegnerin auf Aufstockungsunterhalt aus der Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Parteien abzüglich eines Erwerbstätigenbonus errechnet, zumal die gemeinsamen volljährigen Kinder nicht mehr unterhaltsbedürftig seien. Es hat den Unterhaltsanspruch allerdings auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2011 zeitlich begrenzt, weil ein zeitlicher unbegrenzter Unterhaltsanspruch unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls im Rahmen einer umfassenden Billigkeitsabwägung unbillig sei. Dabei komme der Ehedauer von etwa 18 Jahren zwar einiges Gewicht zu. Es widerspreche jedoch Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Gesichtspunkt der Dauer der Ehe im Sinne einer festen Zeitgrenze zu berücksichtigen , von der ab ein Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sei. Die Möglichkeit einer Befristung des Aufstockungsunterhalts beruhe auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur angemessen sei, wenn der Unterhaltsberechtigte u.a. erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen habe. Seien diese Voraussetzungen nicht gegeben oder habe sich der Lebensstandard des Unterhaltsberechtigten durch die Ehe sogar verbessert , werde es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspreche, den er vor der Ehe gehabt habe. Vorrangig abzustellen sei deswegen darauf, ob sich die Einkommensdifferenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründe , als ein ehebedingter Nachteil in der Einkommenssituation und damit auch in der beruflichen Entwicklung darstelle. Das sei vorliegend nicht der Fall.
8
Dass die Antragsgegnerin durch die Ehe in ihrer beruflichen Entwicklung bzw. in der Steigerung ihres Qualifikationsniveaus gehindert worden sei, sei weder vorgetragen, noch seien nach den Umständen Anhaltspunkte dafür ersichtlich. Auch habe die Antragsgegnerin seit der Trennung 2001/2002 hinreichend Gelegenheit gehabt, sich auf die neue Lebenssituation einzustellen, und ihre Erwerbstätigkeit ab Januar 2006 zu einer Vollzeittätigkeit ausgeweitet. Sie behaupte selbst nicht, dass das von ihr bezogene Gehalt nicht der eigenen beruflichen Qualifikation als Wirtschaftskauffrau entspreche. Die Differenz der beiderseitigen Einkünfte stelle sich nicht als ehebedingter Nachteil dar. Es sei auch weder vorgetragen noch bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin durch die Betreuung der beiden gemeinsamen Söhne, die regelmäßig nicht länger als bis zum 16. Lebensjahr erforderlich sei, berufliche Nachteile oder wesentliche Einkommenseinbußen erlitten habe. Eine unbegrenzte Lebensstandardgarantie zulasten des Antragstellers erscheine unbillig, zumal die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt gewesen sei und gesundheitliche Einschränkungen nicht ersichtlich seien. Eine Befristung des Aufstockungsunterhalts auf weitere fünf Jahre gebe der Antragsgegnerin hinreichend Gelegenheit, sich auf die neuen, allein an ihrer eigenen beruflichen Qualifikation ausgerichteten wirtschaftlichen Verhältnisse einzustellen. Auch nach Wegfall der Unterhaltszahlungen des Antragstellers könne die Antragsgegnerin mit ihrem Eigeneinkommen einen angemessenen Lebensstandard aufrechterhalten. Hinzu komme, dass die Parteien den Verkauf des gemeinsamen Hauses planten. Dann verfüge die Antragsgegnerin nicht nur über zusätzliche Rücklagen , sondern erspare die monatlichen Tilgungsraten von gegenwärtig 150 €. Weitere Umstände, die im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung zu ihren Gunsten zu berücksichtigen seien, habe die Antragsgegnerin auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Senatstermin nicht geltend gemacht.
9
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

II.

10
Gegen die vom Berufungsgericht ausgesprochene Begrenzung des Aufstockungsunterhalts auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2011 ist aus revisionsrechtlicher Sicht nichts zu erinnern.
11
1. Schon aus der Entstehungsgeschichte der Vorschriften des § 1573 Abs. 5 und des § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB folgt, dass der nacheheliche Unterhalt in erster Linie ehebedingt entstandene Nachteile des unterhaltsberechtigten Ehegatten ausgleichen will.
12
Allerdings verschafft der Aufstockungsunterhalt dem unterhaltsberechtigten Ehegatten schon dem Grunde nach einen Anspruch auf Teilhabe an dem während der Ehe erreichten Lebensstandard (BVerfG FamRZ 1981, 745, 750 f.). Insoweit unterscheidet er sich zur Höhe von anderen Tatbeständen des nachehelichen Unterhalts wie dem Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB (vgl. insoweit BVerfG FamRZ 2007, 965, 971 und Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 798), dem Unterhaltsanspruch bis zur Erlangung einer angemessenen Erwerbstätigkeit nach § 1574 BGB oder dem Ausbildungsunterhalt nach § 1575 BGB, die im Ansatz auf den Ausgleich ehebedingter Nachteile abstellen (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 15).
13
Gleichwohl sah das durch das 1. EheRG eingeführte Unterhaltsrecht ursprünglich keine ausdrückliche Befristungsmöglichkeit und auch kaum Raum für Billigkeitsabwägungen vor. Schon seinerzeit wurde jedoch ein zeitlich unbe- grenzter Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen als mit dem Grundsatz der Eigenverantwortung nach § 1569 BGB unvereinbar kritisiert. Vor allem in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte durch die Ehe keine nennenswerten beruflichen Nachteile erlitten hatte und die Ehe nicht von längerer Dauer war, wurde eine zeitlich unbegrenzte Lebensstandardgarantie als unbillig empfunden (Griesche in FamGb [1992] § 1578 Rdn. 58). Um solche Unbilligkeiten im Einzelfall ausschließen zu können, hat der Gesetzgeber bereits durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB eine Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen eingeführt (BT-Drucks. 10/2888, S. 18; vgl. auch Dose FamRZ 2007, 1289, 1293).
14
Außerdem war seinerzeit wegen der ungünstigen Entwicklung am Arbeitsmarkt weit häufiger und für längere Zeiträume Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit nach § 1573 Abs. 1 BGB und Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugesprochen worden, als es der Gesetzgeber vor Inkrafttreten des 1. EheRG vorausgesehen hatte (Griesche in FamGb [1992] § 1573 Rdn. 42). Dadurch hatten der Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit und der Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 1 und 2 BGB) eine Bedeutung erlangt, die dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB widersprach. Weil diese Rechtswirklichkeit mit der Sicherung des angemessenen Unterhalts als vorrangigem Ziel des nachehelichen Unterhalts nur noch schwer vereinbar war, führte der Gesetzgeber neben der Möglichkeit zur Begrenzung des Unterhalts nach § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB auch die Möglichkeit zur zeitlichen Befristung der Ansprüche auf Arbeitslosen- und Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 5 BGB) ein (BT-Drucks. 10/2888, S. 18).
15
Beide Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers unbillige Ergebnisse durch einen lebenslangen Unterhaltsanspruch nach den ehelichen Lebensverhältnissen verhindern und somit auch den Widerspruch zwischen dem Grundsatz der nachehelichen Eigenverantwortung und dem Zweck des Aufstockungsunterhalts lösen.
16
2. Nach dem Wortlaut des § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindeserziehung steht dabei der Ehedauer gleich.
17
a) Trotz dieses Wortlauts scheidet eine Befristung des Aufstockungsunterhalts nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des Senats nicht schon allein wegen einer langen Ehedauer aus, selbst wenn diese mehr als 20 Jahre beträgt.
18
Zwar hat § 1573 Abs. 5 BGB als unterhaltsbegrenzende Norm Ausnahmecharakter und findet deswegen vor allem bei kurzen und kinderlosen Ehen Anwendung. Die Vorschrift ist allerdings nicht auf diese Fälle beschränkt. Denn das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat inzwischen mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeits- abwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit (Senatsurteile vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 - FamRZ 2007, 1232, 1236, vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 und vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
19
Die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt somit - wie die Begrenzung des Unterhalts nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB - stets eine individuelle Billigkeitsabwägung voraus, die alle Umstände des Einzelfalles einbezieht. Das Ergebnis dieser Billigkeitsabwägung kann deswegen auch bei länger als 20 Jahre andauernden Ehen zu einer Begrenzung des nachehelichen Unterhalts führen, während sie bei erheblich kürzeren Ehen aus anderen Gründen ausgeschlossen sein kann (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006).
20
b) In seiner neueren Rechtsprechung stellt der Senat im Einklang damit und mit dem vorrangigen Zweck des nachehelichen Unterhalts nicht mehr entscheidend auf die Ehedauer, sondern darauf ab, ob sich eine nacheheliche Einkommensdifferenz , die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründen könnte, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigen kann (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Dose FamRZ 2007, 1289, 1294 f.). Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB bietet deswegen keine - von ehebedingten Nachteilen unabhängige - Lebensstandardgarantie im Sinne einer fortwirkenden Mitverantwortung. Ist die nacheheli- che Einkommensdifferenz nicht auf ehebedingte Nachteile, sondern darauf zurückzuführen , dass beide Ehegatten schon vorehelich infolge ihrer Berufsausbildung einen unterschiedlichen Lebensstandard erreicht hatten, kann es im Einzelfall dem unterhaltsberechtigten Ehegatten nach einer Übergangszeit zumutbar sein, auf einen Lebensstandard nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu verzichten und sich mit dem Lebensstandard zu begnügen, den er auch ohne die Ehe erreicht hätte (Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen ; vgl. auch BT-Drucks. 10/2888, S. 19).
21
c) Die Begrenzung des Aufstockungsunterhalts aus Billigkeitsgründen nach § 1573 Abs. 5 BGB setzt nicht zwingend voraus, dass der Zeitpunkt, ab dem der Unterhaltsanspruch entfällt, bereits erreicht ist. Wenn die dafür ausschlaggebenden Umstände bereits eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist eine Entscheidung über eine Begrenzung nicht einer späteren Abänderung nach § 323 Abs. 2 ZPO vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren zu treffen (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 799). Ob die für eine Begrenzung ausschlaggebenden Umstände allerdings bereits im Ausgangsverfahren zuverlässig vorhersehbar sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beantworten (vgl. Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1008 und vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 einerseits sowie Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204 und vom 23. Mai 2007 - XII ZR 245/04 – FamRZ 2007, 1232, 1236 andererseits).
22
d) Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, die zu einer Befristung oder Beschränkung des nachehelichen Unterhalts führen können, trägt der Unterhaltsverpflichtete , weil sowohl § 1573 Abs. 5 als auch § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB als Ausnahmetatbestände konzipiert sind. Hat der Unterhaltspflichtige allerdings Tatsachen vorgetragen, die - wie z.B. die Aufnahme einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit in dem vom Unterhaltsberechtigten erlernten oder vor der Ehe ausgeübten Beruf - einen Wegfall ehebedingter Nachteile und damit eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahe legen, obliegt es dem Unterhaltsberechtigten , Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen (Hahne FamRZ 1986, 305, 310; Dose FamRZ 2007, 1289, 1296).
23
e) Die Abwägung aller für die Billigkeitsentscheidung in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob dieser die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe verkannt oder für die Einordnung unter diese Begriffe wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (Senatsurteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - FamRZ 2007, 793, 800 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall.
24
3. Auf der Grundlage dieser neueren Rechtsprechung des Senats (vgl. auch Senatsurteile vom 26. September 2007 - XII ZR 11/05 und XII ZR 15/05 - zur Veröffentlichung vorgesehen) hat das Berufungsgericht zu Recht entscheidend auf die Fortdauer ehebedingter Nachteile abgestellt und in diesem Zusammenhang die relativ lange Dauer der Ehe von mehr als 18 Jahren bis zur Zustellung des Scheidungsantrags berücksichtigt.
25
a) Soweit das Berufungsgericht im Rahmen seiner Billigkeitsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt ist, ehebedingte Nachteile der Antragsgegnerin seien schon jetzt nicht mehr ersichtlich, wendet sich die Revision dagegen ohne Erfolg. Insbesondere hat das Berufungsgericht zu Recht die unstreitigen Tatsachen berücksichtigt, dass die Parteien bereits seit 2001/2002 dauernd getrennt leben und die Antragsgegnerin seit Januar 2006 wieder in Vollzeit in ihrem erlernten Beruf als Wirtschaftskauffrau tätig ist. Ebenso durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Scheidung erst 40 Jahre alt war und gesundheitliche Einschränkungen ihrer Erwerbsfähigkeit nicht ersichtlich sind.
26
Wegen der Vollzeiterwerbstätigkeit in ihrem erlernten Beruf und des Alters der Antragsgegnerin bei Ehescheidung durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass wesentliche ehebedingte Nachteile nicht mehr vorliegen, was eine zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach Ablauf einer "Schonfrist" rechtfertigt. Im Gegensatz zur Rechtsauffassung der Revision hätte es deswegen der Antragsgegnerin oblegen, weitere konkrete Umstände vorzutragen , die trotz dieser gewichtigen unstreitigen Tatsachen für die Fortdauer wesentlicher ehebedingter Nachteile sprechen. Weil die Antragsgegnerin dem nicht nachgekommen ist, durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, dass die Differenz der unterhaltsrelevanten Einkünfte beider Ehegatten nicht auf einen ehebedingten Nachteil, sondern auf deren allgemeine berufliche Qualifikation zurückzuführen ist.
27
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht auch nicht zu einem ausdrücklichen rechtlichen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO verpflichtet. Denn die Parteien waren bereits in der Güteverhandlung vor dem Amtsgericht vom 19. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass nachehelicher Unterhalt allenfalls für eine befristete Zeit in Betracht komme. Auch im Rahmen der Erörterung der vorgesehenen Befristung im Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht hat die Antragsgegnerin solche Umstände - ausweislich des Inhalts des angefochtenen Urteils - nicht vorgetragen. Im Hinblick auf die ausdrücklich beantragte Befristung und die unstreitigen gewichtigen Gesichtspunkte gegen fortdauernde ehebedingte Nachteile hätte die Antragsgeg- nerin auch ohne ausdrücklichen gerichtlichen Hinweis erkennen müssen, dass es ihr obliegt, gleichwohl fortbestehende Nachteile substantiiert vorzutragen.
28
b) Auch soweit das Berufungsgericht den Aufstockungsunterhalt unter Berücksichtigung der langen Trennungszeit auf etwa fünf Jahre nach rechtskräftiger Ehescheidung begrenzt hat, hält dies den Angriffen der Revision stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats muss sich die Übergangszeit vom Wegfall ehebedingter Nachteile bis zum Fortfall des Unterhaltsanspruchs aus § 1573 Abs. 2 BGB nicht schematisch an der Ehedauer orientieren. Vielmehr findet die Übergangszeit ihren Grund darin, dass der Unterhaltsberechtigte nach der Ehescheidung Zeit benötigt, um sich auf die Kürzung des eheangemessenen Unterhalts einzustellen (Senatsurteil vom 9. Juli 1986 - IVb ZB 39/85 - FamRZ 1986, 886, 889). Zwar kann auch dabei die Dauer der Ehe nicht völlig unberücksichtigt bleiben; auch bei sehr langer Ehedauer wird es dem Unterhaltsberechtigten aber in Fällen wie dem hier vorliegenden regelmäßig möglich sein, seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse innerhalb einer mehrjährigen Übergangszeit auf die Einkünfte einzurichten, die er ohne die Unterhaltsleistung des geschiedenen Ehegatten zur Verfügung hat.
29
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist die vom Berufungsgericht ausgesprochene mehr als fünfjährige Übergangszeit revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit berücksichtigt, dass die Einkünfte der Ehegatten nach Abzug der Kreditverpflichtungen nur relativ gering voneinander abweichen, so dass sich gegenwärtig nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe von monatlich 110 € errechnet. Weiterhin durfte das Berufungsgericht berücksichtigen, dass die Ehegatten beabsichtigen, ihr gemeinsames Hausgrundstück zu veräußern, wodurch die monatliche Belastung der Antragsgegnerin in Höhe von 150 € entfällt. Allein dadurch wird die Antragsgegnerin aus ihrem eigenen Einkommen mehr zur Verfügung haben, als ihr gegenwärtig aus Einkommen und Unterhalt nach Abzug der Belastungen verbleiben. Zudem dürfte im Hinblick auf den Wert des Hausgrundstücks und die Höhe der Belastungen ein Verkaufserlös verbleiben, der für jeden Ehegatten 30.000 € deutlich übersteigt. Aus diesem Betrag kann die Antragsgegnerin weitere Vermögenseinkünfte erzielen. Sie kann davon aber auch unvorhersehbare größere Ausgaben tätigen, was es ihr zusätzlich erleichtert, sich nach einer Übergangszeit auf die eigenen Einkünfte zu beschränken. Wenn das Berufungsgericht die Übergangszeit - nachdem bereits 5 Jahre seit der Trennung vergangen waren - gleichwohl mit weiteren fünf Jahren bemessen hat, belastet dies die Antragsgegnerin nicht in unzumutbarer Weise und ist deswegen aus revisionsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Sprick Weber-Monecke Wagenitz Vézina Dose
Vorinstanzen:
AG Eberswalde, Entscheidung vom 17.07.2006 - 3 F 271/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 10 UF 164/06 -

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 37/05 Verkündet am:
28. Februar 2007
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
a) Ein nachehelicher Karrieresprung ist auch nach der neueren Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren
ehelichen Lebensverhältnissen nicht als eheprägend zu berücksichtigen (im Anschluss an das
Senatsurteil BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683).
Anderes gilt für eine Verringerung des Nettoeinkommens, wenn der Unterhaltspflichtige nach Rechtskraft
der Ehescheidung in eine Religionsgemeinschaft eintritt.
b) Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt
voraus, dass solche Beträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet
werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.
c) Auf eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung (hier: zum Splittingvorteil in zweiter Ehe und zum
Familienzuschlag für einen in den Haushalt aufgenommenen Stiefsohn) kann sich auch der Abänderungsbeklagte
erst ab Verkündung des entsprechenden höchstrichterlichen Urteils stützen (Abgrenzung
zum Senatsurteil vom 21. Februar 2001 -XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364).
d) Den Unterhaltsschuldner trifft eine Obliegenheit zur Geltendmachung des Realsplittings nur insoweit,
als er den Unterhaltsanspruch anerkannt hat, dieser rechtskräftig feststeht oder soweit er den Unterhaltsanspruch
freiwillig erfüllt.
e) Wenn der Familienzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG sowohl wegen des Unterhaltsanspruchs aus einer
geschiedenen Ehe als auch wegen einer bestehenden (zweiten) Ehe gezahlt wird, ist er bei der Bemessung
des vorrangigen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen
(Abweichung von dem Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981).
f) Der Unterhaltsschuldner ist mit den für eine Befristung des Aufstockungsunterhalts relevanten Tatsachen
nicht nach § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert, wenn die abzuändernde Entscheidung aus einer Zeit vor der
Änderung der Senatsrechtsprechung zur eheprägenden Haushaltstätigkeit und Kindererziehung stammt
und die für die notwendige Gesamtwürdigung maßgebenden Umstände seinerzeit noch nicht sicher abgeschätzt
werden konnten (Abweichung vom Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ
2004, 1357).
g) Zur Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt (im Anschluss an die Senatsurteile vom
12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 -
FamRZ 2007, 200, 203).
BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05 - OLG Hamm
AG Hamm
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Februar 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose

für Recht erkannt:
Auf die Revisionen beider Parteien wird das Urteil des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Januar 2005 im Kostenpunkt sowie hinsichtlich des Unterhalts für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2006 aufgehoben. Im Übrigen werden die Revision und die Anschlussrevision zurückgewiesen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Abänderung des nachehelichen Ehegattenunterhalts.
2
Die Parteien hatten im Juli 1973 die Ehe geschlossen, aus der zwei 1975 und 1977 geborene Söhne hervorgegangen sind. Nach Trennung im Januar 1984 wurde die Ehe mit Urteil vom 29. Juli 1986 geschieden. Die minderjährigen Kinder verblieben bei der Klägerin in der früheren Ehewohnung.
3
Bei Zustellung des Scheidungsantrags verfügte der Beklagte über ein Vermögen von mehr als 1,1 Mio. DM, das überwiegend aus einer Erbschaft nach seiner Mutter stammte; die Klägerin verfügte über Vermögenswerte von knapp 200.000 DM. Ein Zugewinnausgleich wurde nicht durchgeführt. Die Parteien übertrugen den Miteigentumsanteil des Beklagten an der als Ehewohnung genutzten Doppelhaushälfte auf die Klägerin. Im Gegenzug erhielt der Beklagte den Miteigentumsanteil der Klägerin an einem unbebauten Grundstück.
4
Mit Vergleich vom 26. Juni 1987 (11 UF 478/86 OLG Hamm) verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab Juli 1987 monatlich nachehelichen Unterhalt in Höhe von 1.610 DM (200 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 385 DM Altersvorsorgeunterhalt sowie 1.025 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Zur Grundlage des Vergleichs vereinbarten die Parteien: "3 … Insoweit ist bei der Höhe des Elementarunterhalts bereits ein Abzug von 350,-- DM für anteiligen Wohnwert des Hauses Z. berücksichtigt. Sobald die Hauslasten des Hauses Z. gemäß der vorgesehenen Vereinbarung vergleiche Ziffer 2 des Vergleichs auf die Antragsgegnerin übergehen , erhöht sich der Elementarunterhalt um 350,-- DM auf monatlich 1.375,-- DM. 4. Die Parteien gehen dabei davon aus, dass für den nachehelichen Unterhalt allein das Erwerbseinkommen des Antragstellers als Lehrer (einschließlich VHS) bei Abzug der endgültig vom Finanzamt festgestellten Steuern, maßgebend sein soll. Abgesetzt sind vorweg 200,-- DM Werbungskosten sowie 168,50 DM Krankenkasse."
5
Im Oktober 1987 heiratete der Beklagte erneut. Seine zweite Ehefrau ist wegen der Erziehung ihres Sohnes aus erster Ehe nicht erwerbstätig, erzielt allerdings eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit in einem Kommunalparlament.
6
Nachdem die Klägerin im April 1990 eine Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte aufgenommen hatte, änderten die Parteien die Unterhaltspflicht des Beklagten mit Vergleich vom 27. Juli 1990 (3 F 133/90 AG Hamm) ab. Der Beklagte verpflichtete sich, an die Klägerin ab Oktober 1990 monatlichen Unterhalt in Höhe von insgesamt 1.000 DM (57,50 DM Krankenvorsorgeunterhalt , 178,98 DM Altersvorsorgeunterhalt und 763,52 DM Elementarunterhalt ) zu zahlen. Dabei gingen die Parteien von folgenden Grundlagen aus: "Das Bruttoeinkommen des Klägers beläuft sich auf 79.953,21 DM im Jahr. Das Einkommen der geschiedenen Ehefrau beläuft sich auf 1.264,58 DM netto monatlich. Die Beklagte hat Fahrtkosten in Höhe von monatlich 175,00 DM. Der Kläger hat Einkünfte bei der Volkshochschule in Höhe von 1.035,00 DM jährlich. Er zahlt 186,90 DM monatlich für die Krankenversicherung. Er hat Fahrtkosten in Höhe von 150,00 DM monatlich. Er zahlt für die Kinder aus erster Ehe jeweils 685,00 DM monatlich."
7
Nachdem die Klägerin ab April 1995 in Vollzeit berufstätig war, wurde die Unterhaltspflicht des Beklagten durch Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 (11 UF 224/96) erneut herabgesetzt. Der Beklagte wurde verurteilt, an die Klägerin zeitlich gestaffelten Unterhalt, ab Januar 1998 in Höhe von 824,87 DM (92,08 DM Krankenvorsorgeunterhalt, 150,91 DM Altersvorsor- geunterhalt und 581,88 DM Elementarunterhalt) zu zahlen. Dabei wurde die Gehaltssteigerung des Beklagten wegen seiner Beförderung vom Oberstudienrat zum Studiendirektor nicht berücksichtigt. Die Steuervorteile des Beklagten in seiner neuen Ehe und dessen Ortszuschlag einschließlich der kinderbezogenen Bestandteile wurden in voller Höhe berücksichtigt. Auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin wurde das eigene Einkommen in voller Höhe angerechnet. Ein Wohnvorteil der Klägerin blieb mit folgender Begründung unberücksichtigt: "Die Anrechnung des Wohnvorteils scheidet aus, weil die Beklagte schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt hat und weil die Parteien damals davon abgesehen haben, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. An diese Regelung sind die Parteien auch heute noch gebunden. Eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, welche eine Abänderung der damaligen Einigung rechtfertigen könnte, hat der Kläger nicht dargetan."
8
Nach Änderung der Rechtsprechung des Senats zur Bewertung eines nachehelich erzielten Einkommens als Surrogat einer früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung begehrt die Klägerin nunmehr eine Erhöhung des geschuldeten Aufstockungsunterhalts für die Zeit ab April 2002. Der Beklagte verlangt mit seiner im November 2003 eingegangenen Abänderungswiderklage Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts, weil nach neuerer Rechtsprechung des Senats weder der Splittingvorteil aus seiner neuen Ehe noch sein Familienzuschlag bei der Ermittlung des Unterhalts seiner geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen sei. Zudem sei auf Seiten der Klägerin ein Vorteil mietfreien Wohnens zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei zudem zeitlich zu begrenzen, weil ehebedingte Nachteile inzwischen nicht mehr vorhanden seien.
9
Das Amtsgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht der Klage in geringerem Umfang stattgegeben und den Unterhaltsanspruch der Klägerin auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet. Das Berufungsgericht hat - ohne nähere Begründung - für beide Parteien die Revision zugelassen. Gegen das Berufungsurteil richten sich die Revision der Klägerin und die unselbständige Anschlussrevision des Beklagten.

Entscheidungsgründe:

10
Die Revision und die Anschlussrevision haben - zeitlich gestaffelt - nur teilweise Erfolg und führen insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Demgegenüber hält die vom Oberlandesgericht ausgesprochene Befristung des Unterhalts bis Dezember 2006 beiden - gegenläufigen - Angriffen stand.

A

11
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung auszugsweise in FamRZ 2005, 1177 veröffentlicht ist, hat der Klage auf Erhöhung des geschuldeten nachehelichen Unterhalts teilweise stattgegeben und den Unterhaltsanspruch auf die Widerklage des Beklagten auf die Zeit bis Ende 2006 befristet. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen.

I.

12
Zwar sei über eine Abänderung des Urteils vom September 1997 zu entscheiden. In der Sache handle es sich aber um eine Abänderung des früheren Unterhaltsvergleichs wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, weil schon das abzuändernde Urteil seinerseits einen Unterhaltsvergleich abgeändert habe. Dabei sei sowohl auf eine Änderung der ursprünglichen Vergleichsgrundlage als auch auf eine Änderung der Grundlage des abzuändernden Urteils abzustellen.

II.

13
1. Das Einkommen des Beklagten sei auf der Grundlage fiktiver Bezüge aus der Gehaltsstufe A 14 zu ermitteln, weil der Gehaltssprung aus der Beförderung zum Studiendirektor (A 15) schon in dem früheren Verfahren nicht als eheprägend bewertet worden sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Nichtberücksichtigung des Splittingvorteils aus einer neuen Ehe bei der Bemessung des Unterhalts eines geschiedenen Ehegatten sei fraglich, ob die Familienzuschläge des Beklagten weiterhin Berücksichtigung finden könnten. Der vom Bundesverfassungsgericht zum Ehegattensplitting entwickelte Gedanke, dass die vom Gesetzgeber allein der bestehenden Ehe eingeräumten Vorteile ihr nicht durch den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten entzogen werden dürften, habe über diesen Sachverhalt hinaus allgemeinverbindlichen Charakter. Auch der nach Beamtenrecht gewährte Familienzuschlag für Stiefkinder sei entgegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der neuen Ehe zuzuordnen. Der Familienzuschlag für einen neuen Ehegatten werde nach § 40 Abs. 1 BBesG allerdings nicht nur einem verheirateten, sondern auch einem zum Unterhalt verpflichteten geschie- denen Beamten gewährt. Wenn ein unterhaltspflichtiger geschiedener Ehegatte erneut heirate, beruhe die Gewährung des Familienzuschlags nach Stufe 1 also auf zwei Gründen, weswegen der Zuschlag - anders als der Splittingvorteil - nicht allein der neuen Ehe zugeordnet werden könne. Dem Bestreben des Bundesverfassungsgerichts , den wirtschaftlichen Status der bestehenden (neuen) Ehe zu stärken, sei daher dadurch Rechnung zu tragen, dass der Verheiratetenzuschlag entsprechend seiner doppelten Zweckbestimmung aufgeteilt und nur zur Hälfte der neuen Ehe zugeordnet werde. Auf diese Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung könne sich die Klägerin erst ab Erlass des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts berufen. Der Beklagte könne die dadurch bedingte Herabsetzung seines unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens gegenüber dem Abänderungsverlangen der Klägerin allerdings ohne zeitliche Beschränkung geltend machen. Dem berechtigten Begehren der Klägerin, den Aufstockungsunterhalt nicht mehr nach der Anrechnungs-, sondern nach der Differenzmethode zu berechnen, könne der Beklagte daher zeitlich unbeschränkt entgegenhalten, dass der Familienzuschlag der Stufe 1 nur noch hälftig in die Berechnung einbezogen werden könne. Auf die Nichtberücksichtigung des Familienzuschlags für den Stiefsohn T. könne der Beklagte sich ebenfalls schon ab dem Erhöhungsverlangen der Klägerin für die Zeit ab April 2002 berufen. Gleiches gelte für den in dem abzuändernden Urteil noch in vollem Umfang berücksichtigten Splittingvorteil des Beklagten.
14
Dass der Beklagte für 2002 kein Realsplitting in Anspruch genommen habe, hindere eine fiktive Berücksichtigung dieses Steuervorteils nicht. Der insoweit absetzbare Betrag richte sich danach, welcher Unterhalt bei richtiger Berechnung zu zahlen gewesen wäre. Für die Zeit ab November 2003 sei der Beklagte zur Eintragung eines Freibetrags weder verpflichtet noch imstande gewesen, weil er den fast gänzlichen Wegfall des Unterhaltsanspruchs geltend gemacht habe.
15
Neben den Krankenversicherungsbeiträgen für den Beklagten und den Sohn B. sowie dem Krankenvorsorgeunterhalt für die Klägerin, dem Unterhalt für den Sohn B. und den Fahrtkosten des Beklagten seien keine weiteren Beträge für eine zusätzliche Altersversorgung abzusetzen. Solches komme schon deswegen nicht in Betracht, weil dann andererseits auch der Altersvorsorgeunterhalt der Klägerin entsprechend höher sein müsse.
16
Dem Einkommen der Klägerin sei ein Wohnvorteil nicht hinzuzurechnen, zumal ein solcher weder in dem letzten Unterhaltsvergleich noch in dem abzuändernden Senatsurteil berücksichtigt worden sei. Im Übrigen sei auch das Vermögen des Beklagten, das im Zeitpunkt der Ehescheidung deutlich höher gewesen sei als dasjenige der Klägerin, unberücksichtigt geblieben. Der Verlust dieses Vermögens sei auf eine riskante Anlage zurückzuführen und bleibe deswegen als unterhaltsrechtlich leichtfertig unberücksichtigt. Der Unterhaltsbedarf der Klägerin sei bei den vorliegenden Einkommensverhältnissen nicht konkret, sondern im Wege der Differenzmethode zu ermitteln. Der spätere Kirchenbeitritt des Beklagten sei ebenfalls als eheprägend zu berücksichtigen, weil der Beklagte schon zu Beginn der Ehe Kirchenmitglied gewesen sei.
17
2. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin sei allerdings auf die Zeit bis Dezember 2006 zu befristen. Zwar sei hier unter Einschluss der Kindererziehungszeiten von einer Ehedauer auszugehen, die sogar 20 Jahre übersteige. Das führe aber nicht zwangsläufig zu einer zunehmenden Verflechtung der Verhältnisse und einer Abhängigkeit des unterhaltsbedürftigen Ehegatten. Hier könne von einer solchen Verflechtung nicht die Rede sein, zumal die Klägerin im April 1990 eine Halbtagstätigkeit in ihrem erlernten Beruf aufgenommen habe , die sie im April 1995 auf eine angemessen entlohnte vollschichtige Tätigkeit habe aufstocken können. Zwar bleibe als wesentliches Kriterium für die zeitliche Begrenzung des Aufstockungsunterhalts, ob sich der Unterhaltsberechtigte we- gen der langen Ehedauer zu Recht auf einen Lebensstandard habe einrichten können und eingerichtet habe, den er ohne Unterhaltszahlungen nicht fortführen könnte. Diese Garantie des ehebedingten Lebensstandards müsse trotz der den Unterhaltspflichtigen stärker belastenden Anwendung der Differenzmethode auch weiterhin gelten. Die Teilhabe der Klägerin an dem höheren Einkommensniveau des Beklagten werde aber im angemessenen Rahmen schon dadurch dauerhaft gesichert, dass sie voraussichtlich ab Anfang 2007, nach Auslaufen des Hauptkredits, über ein im Wesentlichen unbelastetes Haus verfügen könne. Ab diesem Zeitpunkt könne die Klägerin unter Berücksichtigung ihrer eigenen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit und Vermögen einen angemessenen Lebensstandard halten, so dass Unterhaltszahlungen über diesen Zeitpunkt hinaus unbillig seien.

B

18
Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision und der Anschlussrevision nur teilweise stand.

I.

19
Soweit das Berufungsgericht der Klägerin unter Abweisung der weitergehenden Klage und der Widerklage für die Zeit bis Dezember 2006 höheren Unterhalt zugesprochen hat, hält dies der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
20
1. Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings von einem Einkommen des Beklagten als Oberstudienrat ausgegangen, weil nur dieses Einkommen nach den Ausführungen des abzuändernden Urteils die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt hat.
21
An dieser Bewertung hat sich auch durch die neuere Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nichts geändert (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591). Zwar sind danach nachehelich eingetretene Einkommensminderungen bei der Bedarfsbemessung grundsätzlich zu berücksichtigen , sofern sie nicht auf einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten beruhen oder durch freiwillige berufliche oder wirtschaftliche Dispositionen des Unterhaltsverpflichteten veranlasst sind und von diesem durch zumutbare Vorsorge aufgefangen werden können. Denn die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie.
22
Umgekehrt hat der Senat wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortlichkeit in § 1569 BGB daran festgehalten, dass nacheheliche Einkommenssteigerungen des Unterhaltspflichtigen sich nur dann bedarfssteigernd auswirken, wenn ihnen eine Entwicklung zugrunde liegt, die aus der Sicht zum Zeitpunkt der Scheidung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Solches war nach dem Inhalt der abzuändernden Entscheidung bezüglich der Beförderung zum Studiendirektor nicht der Fall.
23
2. Ebenfalls zu Recht hat das Berufungsgericht für die Zeit ab November 2003 von dem Einkommen des Beklagten die von ihm gezahlte Kirchensteuer abgesetzt. Dabei kommt es nach der zitierten Rechtsprechung des Senats zu den wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte bei Rechtskraft der Ehescheidung Kirchensteuer entrichten musste oder ob in diesem Zeitpunkt ein späterer Kircheneintritt zu erwarten war.
24
Die Anknüpfung der nach § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB maßgebenden Umstände an den Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils begründet schon nach ihrem Zweck für den unterhaltsberechtigten Ehegatten keine die früheren ehelichen Lebensverhältnisse unverändert fortschreibende Lebensstandardgarantie , deren Erfüllung nur in den Grenzen fehlender Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Ehegatten an dessen dauerhaft veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepasst und nur insoweit auch "nach unten korrigiert" werden könnten. Für eine solche Absicherung böte das Recht des nachehelichen Unterhalts, das - jedenfalls im Prinzip - nur die Risiken der mit der Scheidung fehlgeschlagenen Lebensplanung der Ehegatten und der von ihnen in der Ehe praktizierten Arbeitsteilung angemessen ausgleichen will, keine Rechtfertigung. Das Unterhaltsrecht will den bedürftigen Ehegatten nach der Scheidung wirtschaftlich im Grundsatz nicht besser stellen, als er sich ohne die Scheidung stünde (Senatsurteile BGHZ 166, 351 = FamRZ 2006, 683, 685 f. und BGHZ 153, 358, 364 f. = FamRZ 2003, 590, 591).
25
Bei fortbestehender Ehe hätte die Klägerin den Kircheneintritt des Beklagten aber akzeptieren und die Verringerung des verfügbaren Nettoeinkommens mit tragen müssen. Dann kann auch die Scheidung ihr das Risiko einer solchen - auch den unterhaltspflichtigen Beklagten treffenden - Verringerung des verfügbaren Einkommens nicht abnehmen.
26
3. Ebenso zu Recht hat es das Berufungsgericht unter den hier obwaltenden Umständen abgelehnt, vom Einkommen des Beklagten weitere Beträge für eine zusätzliche Rentenversicherung abzusetzen.
27
Dabei kommt es allerdings nicht darauf an, dass im Rahmen der früheren Unterhaltsvergleiche und der gerichtlichen Abänderung solche Beträge nicht abgesetzt worden sind. Denn insoweit weist die Anschlussrevision des Beklagten zutreffend darauf hin, dass nach der - nach Erlass des abzuändernden Urteils aus dem Jahre 1997 geänderten - Rechtsprechung des Senats grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden darf, die unterhaltsrechtlich beim Elternunterhalt bis zu 5 % des Bruttoeinkommens (Senatsurteile vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792, 793 und vom 30. August 2006 - XII ZR 98/04 - FamRZ 2006, 1511, 1514) und im Übrigen bis zu 4 % des Bruttoeinkommens (BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821 f.) betragen kann. Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (Senatsurteil vom 22. November 2006 - XII ZR 24/04 - FamRZ 2007, 193 f.).
28
Auf dieser rechtlichen Grundlage hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht eine weitere Kürzung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten abgelehnt. Soweit der Beklagte eine Rentenversicherung auf das Leben seiner zweiten Ehefrau abgeschlossen und zu ihren Gunsten ein widerrufliches Bezugsrecht im Erlebensfall verfügt hat, erfüllt dies die Voraussetzungen einer eigenen Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen nicht. Nach der gegenwärtigen Regelung fiele die Zusatzrente bei Fälligkeit nicht dem Beklagten, sondern seiner zweiten Ehefrau zu und ist schon deswegen nicht zu seiner eigenen Altersvorsorge bestimmt. Darauf, ob der Beklagte das Bezugsrecht seiner zweiten Ehefrau jederzeit widerrufen könnte, kommt es nicht entscheidend an, solange er den Widerruf nicht tatsächlich erklärt hat. Weil der Beklagte auch sonst keine eigene zusätzliche Altersvorsorge, etwa auch in Form der Bildung von Kapital oder anderen Vermögenswerten, nachgewiesen hat, können entsprechende Aufwendungen bei der Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden.
29
4. Schließlich hat das Berufungsgericht den Wohnvorteil der Klägerin im eigenen Haus bei der Ermittlung ihres Unterhaltsbedarfs im Rahmen der Abänderungsklage nach § 323 ZPO ebenfalls zu Recht unberücksichtigt gelassen.
30
Zwar ist der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich als Vermögensertrag unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 1. Dezember 2004 - XII ZR 75/02 - FamRZ 2005, 1159, 1161; Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 311 ff.).
31
Hier kommt eine Berücksichtigung des Wohnwerts aber deswegen nicht in Betracht, weil dies schon im Rahmen des Unterhaltsvergleichs vom 27. Juli 1990 trotz des auch damals unstreitig vorhandenen Wohnvorteils unterblieben ist. Entsprechend hat auch das nunmehr abzuändernde Urteil des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 ausgeführt, dass eine Anrechnung des Wohnvorteils ausscheide, weil die Klägerin schon bei Abschluss des abzuändernden Vergleichs über diesen Wohnvorteil verfügt habe und die Parteien damals davon abgesehen hätten, diese Einkommensposition bedarfsmindernd zu berücksichtigen. Dafür, dass die Parteien bei Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 im Hinblick auf das Alter der Kinder nur zeitlich befristet von einer Berücksichtigung des Wohnvorteils absehen wollten, ist im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut des Vergleichs nichts ersichtlich. Dagegen spricht sogar, dass die Parteien in dem ursprünglichen Unterhaltsvergleich vom 26. Juni 1987 einen anteiligen Wohnwert berücksichtigt hatten und dies in dem späteren Vergleich vom 27. Juli 1990 nicht wieder aufgegriffen haben.
32
5. Zu Recht weist die Revision allerdings darauf hin, dass das Berufungsgericht nicht schon für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 von einem fiktiven Einkommen des Beklagten nach der Steuerklasse I ausgehen durfte, zumal die abzuändernde Entscheidung den Splittingvorteil des Beklagten aus seiner zweiten Ehe - im Einklang mit der früheren Rechtsprechung des Senats - bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin berücksichtigt hatte.
33
a) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Oktober 2003 entschieden, dass steuerliche Vorteile, die der neuen Ehe eines geschiedenen Unterhaltspflichtigen durch das Ehegattensplitting erwachsen, von Verfassungs wegen nicht schon in der früheren Ehe angelegt sind und deswegen die Lebensverhältnisse dieser Ehe auch nicht bestimmt haben. Denn diese steuerlichen Vorteile, die in Konkretisierung des Schutzauftrags aus Art. 6 Abs. 1 GG durch das Gesetz allein der bestehenden Ehe eingeräumt sind, dürfen ihr durch die Gerichte nicht wieder entzogen und an die geschiedene Ehe weitergegeben werden (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Dem hat sich der Senat inzwischen angeschlossen. Danach ist für den Ehegattenunterhalt bei der Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens eines wiederverheirateten Unterhaltspflichtigen ein gegebenenfalls vorhandener Splittingvorteil außer Betracht zu lassen und eine fiktive Steuerberechnung anhand der Grundtabelle vorzunehmen (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
34
b) Wegen der Rechtskraft des abzuändernden Urteils gilt dies im Rahmen der - hier gebotenen - Abänderung nach § 323 ZPO aber erst für die Zeit ab Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003.
35
Die Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels richtet sich hier entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auch materiell-rechtlich nach § 323 ZPO und nicht - wie bei der Abänderung von Prozessvergleichen - nach den Grundsätzen über die Änderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage. Denn die Unterhaltspflicht des Beklagten ergab sich aus der materiellen Rechtskraft des Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997. Auch wenn dieses Urteil einen früheren Prozessvergleich der Parteien abgeändert hatte, ist eine Durchbrechung seiner Rechtskraft nur nach Maßgabe der materiellen Voraussetzungen einer Abänderungsklage in § 323 ZPO möglich.
36
Dabei ergeben sich aus der Zielsetzung des § 323 Abs. 1 ZPO, nämlich nur unvorhersehbare Veränderungen der maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse nachträglich berücksichtigen zu können, zugleich die Grenzen für die Durchbrechung der bestehenden Rechtskraft. Die sich aus der Rechtskraft ergebende Bindungswirkung des Ersturteils darf deswegen auf Abänderungsklage nur insoweit beseitigt werden, als das Ersturteil auf Verhältnissen beruht, die sich nachträglich geändert haben. Bereits seit längerem ist anerkannt, dass sich eine wesentliche Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht nur aus einer Änderung der Gesetzeslage, sondern auch aus einer ihr gleichkommenden verfassungskonformen Auslegung einer Norm durch das Bundesverfassungsgericht ergeben kann (Senatsurteil vom 12. Juli 1990 - XII ZR 85/89 - FamRZ 1990, 1091, 1094). Außerdem hat der Senat inzwischen entschieden, dass dies auch für die Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch den Bundesgerichtshof gilt (BGHZ 148, 368, 377 f. = FamRZ 2001, 1687, 1690 für die Abänderung von Vergleichen sowie BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f. für die Abänderung von Urteilen). In beiden Fällen kommt eine Abänderung des Unterhaltstitels wegen Änderung der Rechtsprechung aber erst ab Verkündung des maßgeblichen Urteils des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesgerichtshofs in Betracht. Auf diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe für weitere Verfahren, die nicht Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren, ausdrücklich hingewiesen (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1825).
37
c) Eine entsprechende zeitliche Schranke gilt im Rahmen der hier vorliegenden Abänderungsklage auch für den Beklagten, sodass er sich auch im Rahmen der Verteidigung gegen die Abänderungsklage der Klägerin erst für die Zeit ab der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil darauf berufen kann.
38
Zwar gilt die in § 323 Abs. 2 ZPO für den Kläger eines Abänderungsverfahrens angeordnete Präklusion von Abänderungsgründen nicht uneingeschränkt auch für den Beklagten dieses Verfahrens. Vielmehr kann der Beklagte zur Verteidigung des Ersturteils gegen das Abänderungsbegehren des Klägers auch solche Tatsachen in den Prozess einführen, die bereits während des Erstprozesses vorgelegen haben, dort aber nicht vorgetragen wurden und infolgedessen unberücksichtigt geblieben sind (Senatsurteil vom 21. Februar 2001 - XII ZR 276/98 - FamRZ 2001, 1364, 1365). Diese Rechtsprechung des Senats beschränkt sich allerdings nach § 323 Abs. 2 ZPO auf die Präklusion solcher Tatsachen, die schon früher vorhanden und lediglich nicht geltend gemacht waren. Sie ist auf die nach § 323 Abs. 1 ZPO relevante Frage, ob und ab wann überhaupt wesentliche Änderungen der früher zugrunde gelegten Verhältnisse eingetreten sind, nicht in gleicher Weise übertragbar. Hier ist eine solche Änderung erst durch die Änderung der Rechtsprechung zum Splittingvorteil mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 eingetreten (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823); früher konnte und kann auch der Beklagte diese nicht für sich in Anspruch nehmen. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
39
6. Die Bemessung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten ist ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern, soweit das Berufungsgericht einen Realsplittingvorteil aus der Unterhaltspflicht gegenüber der Klägerin berücksichtigt hat.
40
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist bei der Ermittlung der ehelichen Lebensverhältnisse gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich von den tatsächlich erzielten Einkünften auszugehen. Im Regelfall ist deswegen auch die Steuerlast in ihrer jeweils realen Höhe maßgebend, unabhängig davon , ob sie im konkreten Fall seit der Trennung gestiegen oder gesunken ist und ob das auf einem gesetzlich vorgeschriebenen Wechsel der Steuerklasse oder auf einer Änderung des Steuertarifs beruht. Berichtigungen der tatsächlichen , durch Steuerbescheid oder Lohnabrechnung nachgewiesenen Nettoeinkünfte sind nur in besonders liegenden Fällen vorzunehmen, etwa dann, wenn nicht prägende Einkünfte eingeflossen sind, steuerliche Vergünstigungen vorliegen , die - wie z.B. das Ehegattensplitting - dem Unterhaltsberechtigten nicht zugute kommen dürfen oder wenn erreichbare Steuervorteile entgegen einer insoweit bestehenden Obliegenheit nicht in Anspruch genommen worden sind (Senatsurteil vom 31. Januar 1990 - XII ZR 35/89 - FamRZ 1990, 503, 504). Entsprechend trifft den Unterhaltspflichtigen grundsätzlich auch eine Obliegenheit , mögliche Steuervorteile im Wege des Realsplittings nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu realisieren, soweit dadurch nicht eigene Interessen verletzt werden (Senatsurteil vom 29. April 1998 - XII ZR 266/96 - FamRZ 1998, 953, 954).
41
Die Verpflichtung des Unterhaltsschuldners zur Inanspruchnahme steuerlicher Vorteile aus dem Realsplitting geht allerdings nur so weit, wie seine Unterhaltspflicht aus einem Anerkenntnis oder einer rechtskräftigen Verurteilung folgt oder freiwillig erfüllt wird. Denn die steuerlichen Voraussetzungen des Realsplittings erfordern eine tatsächliche Unterhaltszahlung in dem jeweiligen Steuerjahr (zur Steuerpflicht des Unterhaltsberechtigten vgl. BFH HFR 2006, 568). Auch das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Beklagten einen Realsplittingvorteil auf der Grundlage der erst jetzt neu berechneten Unterhaltspflicht berücksichtigt hat.
42
b) Nach dem Inhalt des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 war der Beklagte zu monatlichem Unterhalt in Höhe von 824,87 DM (= 421,75 €) verpflichtet. Nur diesen Betrag musste er deswegen im Rahmen seiner Obliegenheit zur bestmöglichen Ausschöpfung seiner Einkommensmöglichkeiten im Wege des Realsplittings von seinem steuerlich relevanten Einkommen absetzen. Hinzu kommt, dass der Beklagte mit seiner Abänderungswiderklage vom 12. November 2003 eine Herabsetzung des geschuldeten Unterhalts auf 121 € monatlich beantragt hatte. Wegen des ungewissen Ausgangs des Rechtsstreits war er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verpflichtet, das Realsplitting in einem höheren Umfang geltend zu machen. Sonst hätte er bei Erfolg seiner Abänderungswiderklage eine nicht unerhebliche Steuernachzahlung leisten müssen. Eine unterhaltsrechtliche Obliegenheit, das steuerliche Realsplitting in Anspruch zu nehmen, bestand deswegen nur in Höhe der jeweils rechtskräftig feststehenden Unterhaltsschuld und hätte vom Berufungsgericht auch nur in diesem Umfang der Einkommensermittlung zugrunde gelegt werden dürfen.
43
Andererseits hat das Berufungsgericht zu Unrecht für die Zeit von November 2003 bis Dezember 2004 jegliches Realsplitting abgelehnt. Denn mit dem Antrag seiner Abänderungswiderklage hat der Beklagte einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 121 € unangegriffen gelassen, sodass ihn wegen der Rechtskraft der abzuändernden Entscheidung insoweit auch weiterhin eine Obliegenheit zur Durchführung des Realsplittings trifft. Das wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner neuen Entscheidung zu berücksichtigen haben (vgl. insoweit Wendl/Gerhardt Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. § 1 Rdn. 592 b, 593).
44
7. Soweit das Berufungsgericht bei der Ermittlung des für die Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien relevanten Einkommens des Beklagten den hälftigen Verheiratetenzuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG berücksichtigt hat, hält auch dies den Angriffen der Revision nur im Grundsatz, nicht aber für den gesamten relevanten Unterhaltszeitraum stand.
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a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats war neben dem Kinderzuschlag auch der übrige Ortszuschlag aus einer neuen Ehe für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen. Insoweit hat der Senat das jeweilige Nettoeinkommen für maßgebend gehalten, auch soweit es auf im Besoldungssystem vorgesehenen Zuschlägen beruht, die den persönlichen Verhältnissen des Einkommensbeziehers Rechnung tragen (Senatsurteil vom 14. Februar 1990 - XII ZR 51/89 - FamRZ 1990, 981, 983). An dieser Rechtsprechung hält der Senat zwar aus Gründen, die auch gegen die Berücksichtigung des Splittingvorteils aus zweiter Ehe sprechen , nicht uneingeschränkt fest. Allerdings lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Senats zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe nicht unmittelbar auf die Behandlung des Familienzuschlags übertragen.
46
b) Einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG erhalten Beamte, Richter oder Soldaten u.a., wenn sie verheiratet sind oder wenn sie geschieden und aus der geschiedenen Ehe mindestens in Höhe des Familien- zuschlags zum Unterhalt verpflichtet sind (zum Ortszuschlag nach früherem Recht vgl. BVerwG FamRZ 1992, 176, 177; Millack/Engelking/Laatermann/ Henkel, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder [Stand Sept. 1998] § 40 BBesG Nr. 3 Satz 19). Ist ein Ehegatte - wie hier - seinem geschiedenen Ehegatten aus erster Ehe vorrangig unterhaltspflichtig (§ 1582 Abs. 1 BGB) und ist er nach der Scheidung eine zweite Ehe eingegangen, beruht die Zahlung des Familienzuschlags somit auf zwei alternativen Rechtsgründen (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BBesG). Der Familienzuschlag ist deswegen - anders als der Splittingvorteil in der neuen Ehe - nicht stets der neuen Ehe vorbehalten und soll auch nicht nur deren Belastungen mildern. Nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wird er vielmehr auch bewilligt, um die Unterhaltslasten aus einer geschiedenen Ehe abzumildern. In solchen Fällen entsteht durch die neue Ehe des Unterhaltspflichtigen keine finanzielle Veränderung. Der Familienzuschlag wird dann nicht erst durch die neue Ehe ausgelöst, weil er schon zuvor wegen der fortdauernden Unterhaltspflicht aus erster Ehe gewährt wurde. Einem vorrangig unterhaltsberechtigten ersten Ehegatten kann der Anteil des Familienzuschlags deswegen nicht nachträglich durch Eingehung einer zweiten Ehe vollständig entzogen werden (OLG Celle FamRZ 2005, 716, 717 f.; OLG Oldenburg 2006, 1127 f.).
47
Andererseits ergibt sich aus der Begründung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts, mit dem der bis Juni 1997 geltende Ortszuschlag durch den neuen Familienzuschlag ersetzt wurde, dass damit die Funktion des "familienbezogenen Bezahlungsbestandteils" verdeutlicht werden sollte (BT-Drucks. 13/3994 S. 29, 42). Sinn und Zweck des Familienzuschlags ist es danach, den unterschiedlichen Belastungen des Familienstands Rechnung zu tragen. Weil der Familienzuschlag somit auch die zusätzlichen Belastungen in der neuen Familie abmildern will, ist es auch nicht gerechtfertigt, ihn weiterhin in vollem Umfang für einen - gegenüber dem neuen Ehegatten vorrangigen - Un- terhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten zu verwenden (OLG Celle FamRZ 2006, 1126). Das wäre aber der Fall, wenn der Familienzuschlag stets voll als Einkommen berücksichtigt würde und deswegen der jeweils nach § 1582 Abs. 1 BGB bevorrechtigte Unterhaltsberechtigte davon profitieren könnte. Wird der Familienzuschlag also wegen der bestehenden (zweiten) Ehe und zugleich nach § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG wegen einer fortdauernden Unterhaltspflicht aus einer früheren Ehe gezahlt, ist er nach seinem Sinn und Zweck auf beide Ansprüche aufzuteilen und deswegen bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau nur hälftig zu berücksichtigen. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt (a.A. OLG Oldenburg FamRZ 2006, 1127).
48
c) Wie schon ausgeführt, ist eine geänderte höchstrichterliche Rechtsprechung im Abänderungsverfahren erst ab dem Zeitpunkt zu berücksichtigen, in dem das dieser Änderung zugrunde liegende höchstrichterliche Urteil verkündet wurde. Hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 (Verheiratetenzuschlag ) ergibt sich eine solche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - allerdings noch nicht aus dem Inhalt des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts zum Splittingvorteil aus zweiter Ehe (BVerfGE 108, 351 = FamRZ 2003, 1821, 1823). Wie bereits ausgeführt, ist der Verheiratetenzuschlag wegen seiner vielschichtigen Zweckrichtung nicht mit dem Ehegattensplitting vergleichbar, das stets nur der bestehenden Ehe zugute kommen soll. In welchem Umfang dies bei der Bemessung des Unterhaltsanspruchs einer geschiedenen Ehefrau zu berücksichtigen ist, war bislang streitig und höchstrichterlich noch nicht entschieden. Auf der Grundlage des Vergleichs der Parteien vom 27. Juli 1990 und des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 1997 hätte das Berufungsgericht den Verheiratetenzuschlag deswegen - im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung des Senats - auch weiterhin in voller Höhe be- rücksichtigen müssen. Eine Abänderung wegen wesentlicher Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nach § 323 Abs. 1 ZPO kommt somit auch für den Beklagten erst für die Zeit ab Verkündung der Entscheidung des Senats im vorliegenden Fall in Betracht (BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.). Für den Unterhaltsanspruch der Klägerin kommt eine darauf gestützte Abänderung nicht mehr in Betracht, weil dieser - wie nachstehend ausgeführt - zu Recht auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet war.
49
8. Gleiches gilt für die Beurteilung des Familienzuschlags des Beklagten, soweit er für den in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebenden Sohn seiner zweiten Ehefrau gewährt wird (§ 40 Abs. 2 BBesG).
50
Auch insoweit entsprach es der früheren Rechtsprechung des Senats, kinderbezogene Steigerungsbeträge zum Ortszuschlag als Einkommen für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten zu berücksichtigen , soweit der einem früheren Ehegatten unterhaltspflichtige Beamte das zugrunde liegende Kindergeld für das Stiefkind bezog, auch wenn er dem Kind nicht unterhaltspflichtig war (Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVb ZR 20/88 - FamRZ 1989, 172, 173).
51
An dieser Rechtsprechung kann nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Oktober 2003 zum Ehegattensplitting nicht mehr festgehalten werden, weil der Familienzuschlag für das Stiefkind allein der bestehenden Ehe, in der das Kind lebt, eingeräumt wird und deswegen den Unterhaltsanspruch eines geschiedenen Ehegatten nicht erhöhen kann (vgl. schon Schürmann FamRZ 2003, 1825, 1826). Auch insoweit hat das Berufungsgericht die Änderung der Rechtsprechung aber zu Unrecht schon für die Zeit ab April 2002 zugunsten des Beklagten berücksichtigt. Wie hinsichtlich des Splittingvorteils hat die Revision der Klägerin auch mit dem Ziel der Nichtberücksichtigung dieses Teils des Familienzuschlags für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 Erfolg.

II.

52
Soweit das Berufungsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin allerdings auf die Zeit bis Dezember 2006 befristet hat, steht die Entscheidung im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des Senats und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
53
1. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin ergibt sich allein aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB, zumal die Klägerin inzwischen wieder in ihrem Beruf erwerbstätig ist und ihren Unterhaltsbedarf im Umfang dieser Einkünfte selbst nachhaltig sichern kann. Weil die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine ehebedingten Nachteile mehr erleidet, kommt grundsätzlich eine Befristung ihres Unterhaltsanspruchs nach § 1573 Abs. 5 BGB in Betracht. Dem steht nicht entgegen, dass eine solche Befristung in dem abzuändernden Urteil noch nicht ausgesprochen wurde.
54
a) Aufstockungsunterhalt aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB schuldete der Beklagte der Klägerin nach ständiger Rechtsprechung des Senats allerdings schon seit Aufnahme ihrer Teilzeittätigkeit, und zwar neben dem Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB. Denn der Betreuungsunterhalt findet seinen Rechtsgrund stets darin, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes (teilweise) nicht erwerbstätig sein kann und deswegen das nach seinen persönlichen Verhältnissen erzielbare Einkommen nicht erzielt. Sobald der Unterhaltsberechtigte neben der Kindererziehung teilweise berufstätig ist, erfasst der Anspruch auf Betreuungsunterhalt nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur den Unterhalt bis zur Höhe eines Mehreinkommens, das er durch eine angemessene Vollerwerbstätigkeit erzielen könnte. Erreicht der ihm hiernach zustehende Unterhalt zusammen mit dem Einkommen aus Teilerwerbstätigkeit nicht den vollen Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen aus § 1578 BGB, kommt zusätzlich ein Unterhaltsanspruch aus § 1573 Abs. 2 BGB in Betracht. Diese Unterscheidung findet ihren Grund darin, dass es nicht gerechtfertigt ist, den Aufstockungsteil des Unterhaltsanspruchs in die Privilegien einzubeziehen, die das Gesetz allein für den Anspruch auf Betreuungsunterhalt aus § 1570 BGB gewährt (Senatsurteil vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 79/89 - FamRZ 1990, 492, 494).
55
b) Obwohl sich der Unterhaltsanspruch der Klägerin seit Abschluss des Vergleichs vom 27. Juli 1990 teilweise und seit Erlass des abzuändernden Urteils vom 19. September 1997 in vollem Umfang aus § 1573 Abs. 2 und 3 BGB ergab und seinerzeit nicht befristet worden ist, ist der Beklagte mit seinem Befristungsbegehren nicht gemäß § 323 Abs. 2 ZPO präkludiert.
56
aa) Das ergibt sich hier schon daraus, dass die früheren Unterhaltstitel aus einer Zeit stammen, als die Frage der Befristung des Aufstockungsunterhalts noch nicht den Stellenwert hatte, den sie nunmehr nach der grundlegend geänderten Rechtsprechung des Senats zur Berücksichtigung der Haushaltstätigkeit und Kindererziehung bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse nach § 1578 BGB hat (Senatsurteil BGHZ 148, 105 = FamRZ 2001, 986). Die den abzuändernden Titeln zugrunde liegende frühere Rechtslage ging nämlich davon aus, dass ein späteres Einkommen des Unterhaltsberechtigten voll auf einen Unterhaltsbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen anzurechnen sei, der sich allein nach dem tatsächlich erzielten Einkommen während der Ehezeit ergab (Anrechnungsmethode). Wie die früheren Unterhaltsabänderungen zeigen, führte diese Methode mit zunehmendem Einkommen des Unter- haltsberechtigten zu einer entsprechend zunehmenden Deckung dieses Unterhaltsbedarfs. Sie führte schon dann zu einer vollständigen Bedarfsdeckung, wenn der Unterhaltsberechtigte ein Einkommen bezog, das den ursprünglichen Unterhaltsbedarf, regelmäßig also weniger als die Hälfte des eheprägenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen, erreichte.
57
Das gilt nicht mehr in gleicher Weise, seit der Senat in seiner (zitierten) neueren Rechtsprechung bei der Bedarfsbemessung auch ein vom Unterhaltsberechtigten erst nachehelich erzieltes Einkommen als Surrogat der früheren Haushaltstätigkeit und Kindererziehung berücksichtigt und dieses Einkommen deswegen im Wege der Differenzmethode in die Unterhaltsberechnung einbezieht. Dadurch erhöhen absehbare Steigerungen des Einkommens des Unterhaltsberechtigten regelmäßig auch dessen Unterhaltsbedarf, sodass es erst viel später zu einer vollständigen Bedarfsdeckung kommt, nämlich dann, wenn der Unterhaltsberechtigte mindestens das gleiche Einkommen erzielt wie der Unterhaltspflichtige. Auch deswegen hat der Senat dem Umstand der zeitlichen Befristung des Aufstockungsunterhalts in seiner neueren Rechtsprechung eine größere Bedeutung beigemessen (vgl. insoweit Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 f., vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203 f. und schon BGHZ 148, 105, 121 = FamRZ 2001, 986, 991).
58
Die neuere Rechtsprechung des Senats zur Bewertung der Kindererziehung und Haushaltsführung während der Ehe wirkt sich deswegen unmittelbar auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts und damit zugleich auf die Umstände aus, die der Gesamtwürdigung im Rahmen der Befristung des Aufstockungsunterhalts zugrunde zu legen sind. Auch insoweit kommt die neuere Rechtsprechung des Senats deswegen einer wesentlichen Änderung der den früheren Unterhaltstiteln zugrunde liegenden Verhältnisse gleich (vgl. insoweit BGHZ 153, 372, 383 f. = FamRZ 2003, 848, 851 f.), die einer Präklusion entgegensteht. Soweit der Senat dies nach der Änderung seiner Rechtsprechung zur Anrechnungs- und Differenzmethode zunächst abweichend beurteilt hat (Senatsurteil vom 9. Juni 2004 - XII ZR 308/01 - FamRZ 2004, 1357, 1359 f.), hält er daran nicht mehr fest.
59
bb) Hinzu kommt, dass sich im vorliegenden Fall seit Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. September 1997 auch tatsächliche Änderungen ergeben haben, die inzwischen sicher beurteilt werden können und eine Befristung rechtfertigen.
60
Zwar setzt die Billigkeitsentscheidung nach § 1573 Abs. 5 BGB über eine Befristung des Aufstockungsunterhalts ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht voraus, dass dieser Zeitpunkt bereits erreicht ist. Wenn sämtliche relevanten Umstände eingetreten oder zuverlässig voraussehbar sind, ist die Befristung vielmehr schon im Ausgangsverfahren auszusprechen und nicht einem späteren Abänderungsverfahren zu überlassen (Senatsurteile vom 17. Mai 2000 - XII ZR 88/98 - FamRZ 2000, 1499, 1501 und vom 5. Juli 2000 - XII ZR 104/98 - FamRZ 2001, 905, 906). Zuverlässig voraussehbar sind solche relevanten Umstände aber nur, wenn sie - etwa wie das Alter der Kinder - vom bloßen Zeitablauf abhängen. Konnte im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung hingegen noch nicht abschließend beurteilt werden, ob das Einkommen aus einer neu aufgenommenen Vollzeittätigkeit die ehebedingten Nachteile vollständig und nachhaltig ausgleicht (vgl. insoweit Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 204), waren die Voraussetzungen einer Befristung nach § 1573 Abs. 5 BGB noch nicht erfüllt, was eine Präklusion mit solchen Umständen ausschließt. So liegt der Fall hier:
61
Ob die Klägerin schon im Zeitpunkt der abzuändernden Entscheidung des Oberlandesgerichts ein Einkommen erzielte, das sie bei fortdauernder Berufstätigkeit ohne die Ehe erzielt hätte, hat das Oberlandesgericht nicht festgestellt. Auch das annähernd mietfreie Wohnen in der eigenen Doppelhaushälfte hat sich erst jetzt realisiert und war seinerzeit noch davon abhängig, dass die Klägerin den darauf lastenden Kredit weiterhin fortlaufend abtragen würde. Mit hinreichender Sicherheit waren die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien deswegen erst nach Verkündung des abzuändernden Urteils des Oberlandesgerichts entflochten, was eine Präklusion der insoweit relevanten Tatsachen ausschließt.
62
2. Nach § 1573 Abs. 5 BGB kann u.a. ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre; dies gilt in der Regel nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte nicht nur vorübergehend ein gemeinschaftliches Kind allein oder überwiegend betreut hat oder betreut. Die Zeit der Kindesbetreuung steht insoweit der Ehedauer gleich. Die Voraussetzungen einer Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt liegen hier aber - wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat - vor.
63
a) Die erst durch das Unterhaltsrechtsänderungsgesetz vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301) eingeführte Möglichkeit zur Befristung des Aufstockungsunterhalts beruht auf dem Gedanken, dass eine lebenslange Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards nur dann angemessen ist, wenn etwa die Ehe lange gedauert hat, wenn aus ihr gemeinsame Kinder hervorgegangen sind, die der Berechtigte betreut oder betreut hat, wenn er erhebliche berufliche Nachteile um der Ehe willen auf sich genommen hat oder wenn sonstige Gründe (z.B. Alter oder Gesundheitszustand des Berechtigten) für eine dauerhafte Lebens- standardgarantie sprechen. Liegen diese Voraussetzungen dagegen nicht vor, hat sich aber der Lebensstandard des Berechtigten durch die Ehe verbessert, wird es oft angemessen sein, ihm nach einer Übergangszeit einen Lebensstandard zuzumuten, der demjenigen entspricht, den er vor der Ehe gehabt hat. Ein Aufstockungsunterhalt kommt dann nicht mehr bis zum vollen eheangemessenen Unterhalt (§ 1578 Abs. 1 BGB) in Betracht. Mit dem Moment der Ehedauer will das Gesetz auf die Unangemessenheit hinweisen, einen Ehegatten, der in seinem beruflichen Fortkommen durch die Ehe nicht benachteiligt wurde, selbst dann zu begünstigen, wenn die Ehe nicht lange gedauert hat (Senatsurteil vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007).
64
Bei einer diese Zweckrichtung berücksichtigenden Gesetzesanwendung hat der Tatrichter vorrangig zu prüfen, ob sich die Einkommensdivergenz der Ehegatten, die den Anspruch auf Aufstockungsunterhalt begründet, als ein ehebedingter Nachteil darstellt, der einen dauerhaften unterhaltsrechtlichen Ausgleich zugunsten des bedürftigen Ehegatten rechtfertigt. Dieser Gesichtspunkt hat durch die Änderung der Rechtsprechung des Senats zur eheprägenden Haushaltsführung und den sich daraus ergebenden ehelichen Lebensverhältnissen ein noch stärkeres Gewicht erhalten. Denn die Haushaltsführung und die Kindererziehung beeinflussen jetzt - über den Wert des später an ihre Stelle tretenden Surrogats (Senatsurteile BGHZ 148, 105, 115 f. = FamRZ 2001, 986, 989 und vom 5. Mai 2004 - XII ZR 132/02 - FamRZ 2004, 1173, 1174) - die ehelichen Lebensverhältnisse, was zu einem erhöhten Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten und, im Falle hinreichender Leistungsfähigkeit, zu einem dauerhaft höheren Unterhaltsanspruch führt, wie der vorliegende Fall verdeutlicht.
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b) Das Berufungsgericht hat die Befristung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5 BGB zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats nicht an der Ehedauer scheitern lassen.
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Das Gesetz legt in § 1573 Abs. 5 BGB, ebenso wie in § 1578 Abs. 1 Satz 2 BGB, keine bestimmte Ehedauer fest, von der ab eine zeitliche Begrenzung des Unterhaltsanspruchs nicht mehr in Betracht kommt. Wie der Senat mehrfach ausgeführt hat, widerspräche es auch dem Sinn und Zweck des § 1573 Abs. 5 BGB, den Billigkeitsgesichtspunkt "Dauer der Ehe" im Sinne einer festen Zeitgrenze zu bestimmen, von der ab der Unterhaltsanspruch grundsätzlich keiner zeitlichen Begrenzung mehr zugänglich sein kann. Vielmehr stellt das Gesetz die Ehedauer als Billigkeitsgesichtspunkt gleichrangig neben die "Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit". Bei der Billigkeitsabwägung sind zudem die Arbeitsteilung der Ehegatten und die Ehedauer lediglich zu "berücksichtigen"; jeder einzelne Umstand lässt sich also nicht zwingend für oder gegen eine Befristung ins Feld führen. Zudem beanspruchen beide Aspekte , wie das Wort "insbesondere" verdeutlicht, für die Billigkeitsprüfung keine Ausschließlichkeit. Die Abwägung aller danach in Betracht kommenden Gesichtspunkte ist Aufgabe des Tatrichters. Sie kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob der Tatrichter die im Rahmen der Billigkeitsprüfung maßgebenden Rechtsbegriffe nicht verkannt und alle für die Einordnung unter diese Begriffe wesentlichen Umstände berücksichtigt hat (Senatsurteile vom 12. April 2006 - XII ZR 240/03 - FamRZ 2006, 1006, 1007 und vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 190/03 - FamRZ 2007, 200, 203).
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3. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung bestehen keine Bedenken gegen die Befristung des Unterhaltsanspruchs der Klägerin bis Dezember 2006.
68
a) Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Lebensverhältnisse der Parteien schon seit langem "entflochten" sind und die Klägerin inzwischen eine vollschichtige, angemessen vergütete Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1574 BGB ausübt. Damit sind ehebedingte Nachteile auf Seiten der Klägerin nicht mehr ersichtlich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit dem Alleineigentum an der Doppelhaushälfte einen Vermögenswert erlangt hat, der ihre wirtschaftlichen Verhältnisse verbessert und insoweit auch im Rahmen der hier gebotenen Gesamtwürdigung zu berücksichtigen ist. Denn inzwischen ist der überwiegende Teil der Belastungen entfallen, so dass der Wohnwert die noch verbliebene monatliche Rate von rund 105 € deutlich übersteigt.
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b) Insoweit bleibt aber auch der Anschlussrevision des Beklagten ein Erfolg versagt, weil die Billigkeitsabwägung des Berufungsgerichts auch deren Angriffen standhält und von Rechts wegen keine kürzere Befristung des Anspruchs auf Aufstockungsunterhalt geboten ist. Immerhin war die Klägerin nach der Heirat im Juli 1973 und der Geburt des ältesten Sohns im Dezember 1975 bis April 1990 nicht erwerbstätig. Erst dann hat sie ihre Halbtagsbeschäftigung als kaufmännische Angestellte und im April 1995 eine Vollzeittätigkeit aufgenommen. Wenn das Berufungsgericht im Hinblick darauf und auf die zunächst noch vorhandenen höheren Belastungen der übernommenen Doppelhaushälfte von einer früheren Befristung abgesehen hat, ist das revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

III.

70
Das Urteil war deswegen lediglich wegen des Unterhaltsanspruchs für die Zeit von April 2002 bis Dezember 2004 auf die Revision der Klägerin und für die Zeit von April 2002 bis Oktober 2003 sowie für die Zeit von Januar 2005 bis Dezember 2006 auf die Anschlussrevision des Beklagten aufzuheben. Insoweit ist dem Senat eine abschließende Entscheidung versagt, weil keine rechtsfehlerfreien Feststellungen zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Beklagten vorliegen. Insbesondere die Feststellungen zum Realsplittingvorteil des Beklagten entsprechen nicht der Rechtsprechung des Senats. Das Berufungsgericht wird dies nachzuholen und sodann erneut über diese Unterhaltsansprüche zu entscheiden haben.
Hahne Sprick Weber-Monecke Bundesrichter Prof. Dr. Wagenitz ist Dose krankheitsbedingt an der Unterschriftsleistung verhindert. Hahne

Vorinstanzen:
AG Hamm, Entscheidung vom 18.02.2004 - 3 F 150/02 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 14.01.2005 - 11 UF 59/04 -