Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 03. Juli 2009 - 14 U 96/08

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0703.14U96.08.0A
bei uns veröffentlicht am03.07.2009

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. Mai 2008 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Die Klägerin begehrt von der Beklagten (vormals E-GmbH) die Erstattung von Kabel- und Umspannerweiterungskosten in Höhe von insgesamt 373.291,43 €.

2

Die Klägerin beschäftigt sich gewerbsmäßig mit der Projektierung von Windenergieanlagen und Windparks. Sie errichtete in E drei Windenergieanlagen des Typs Repower MM82 mit einer Leistung von jeweils 2000 kW. Mit der Anfrage vom 19.04.2004 bat sie die Beklagte um Prüfung, ob die Einspeiseleistungen im UW-Quickborn aufgenommen werden könnten. Mit Schreiben vom 14.07.2004 beantwortete die Beklagte die Frage positiv und bestätigte die zuvor schon telefonisch erteilte Netzzusage. Sie übermittelte der Klägerin auf deren Bitten ein schriftliches Antragsformular mit dem entsprechenden Angebot, das diese unter dem 16.07.2004 annahm.

3

Aufgrund der Neuregelungen im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 07.07.2005 war die Beklagte als vertikal integriertes Unternehmen der Energieversorgung zur Trennung ihres Netzes von den anderen Aktivitäten zur Energieversorgung gehalten. Zur Umsetzung dieser Verpflichtung und für die Zwecke eines Netzbetriebes nach dem EnWG überließ die Beklagte der E GmbH, einem von ihr beherrschten Unternehmen, gemäß Pachtvertrag vom 20.12.2006 ihre Netze zur entgeltlichen Nutzung. Die E GmbH, die ursprüngliche Beklagte, übernahm den Betrieb der Energieversorgungsnetze als Netzbetreiber gemäß § 4 Abs. 1 EnWG. Der Pachtvertrag bezog sich auf den technischen Betrieb von Stromverteilungsnetzen mit einer Betriebsspannung bis zu 110 kV, wobei die Pächterin das alleinige betriebliche und unternehmerische Risiko für die Instandhaltung, den Betrieb und die Vermarktung der von ihr betriebenen Energieversorgungsnetze übernahm. Gemäß Verschmelzungsvertrag vom 21.08.2008 fiel der Tätigkeitsbereich an die Beklagte zurück.

4

Die Klägerin hat vorgetragen, dass die E GmbH die Rechtsnachfolgerin der E AG gewesen sei. Ihr, der Klägerin, sei das Umspannwerk B als geeignet benannt worden, das sich in ca. 8 km Entfernung vom Anlagenstandort befinde. Das Umspannwerk habe ausgebaut werden müssen. Insgesamt seien ihr an Kabelkosten 322.507,43 € entstanden. Des Weiteren verlange sie die Erstattung der Netzanschlusskosten in Höhe von 50.784,00 €, die von der Beklagten als Kosten der Netzverstärkung zu tragen seien. Wie sich nämlich jetzt herausgestellt habe, befänden sich im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zu den Windenergieanlagen Kabel des 20-kV-Netzes der Beklagten, an denen auch bereits zwei 600-kW-Anlagen angeschlossen seien. Gemäß § 4 Abs. 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) sei der Netzbetreiber verpflichtet gewesen, die Windenergieanlagen unverzüglich und vorrangig an das Netz anzuschließen, und zwar an jenem Punkt, der die kürzeste Entfernung zwischen Standort der Anlage und dem für die Aufnahme geeigneten Netz darstelle. Das in der Nähe befindliche 20-kV-Netz sei grundsätzlich technisch geeignet gewesen i.S.d. EEG.

5

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat ihre Passivlegitimation bestritten und im Übrigen vorgetragen, dass die Beklagte zu keinem Zeitpunkt um die Benennung eines Verknüpfungspunkts gebeten worden sei. Dieser sei vielmehr von der Klägerin vorgegeben gewesen. Technisch habe es auch keine günstigere Variante gegeben.

6

Wegen der geltend gemachten Ansprüche nach §§ 280, 683 und 812 BGB hat die Beklagte ferner die Verjährungseinrede erhoben.

7

Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen, auf das wegen der weiteren Einzelheiten einschließlich der darin enthaltenen Verweisungen sowie der erstinstanzlich gestellten Anträge Bezug genommen wird.

8

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Klägerin.

9

Sie trägt vor, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtstreit an das Landgericht zurückzuverweisen sei, weil das Landgericht irrigerweise eine fehlende Passivlegitimation der ursprünglichen Beklagten angenommen und sich mit dem Streitgegenstand selbst nicht auseinandergesetzt habe. In der Sache sei es so, dass sie bei der jetzigen Beklagten sehr wohl einen Antrag gemäß § 4 Abs. 4 EEG gestellt habe. Ein solcher Antrag könne formlos und somit auch telefonisch erfolgen. Das sei hier geschehen. Ihr zuständiger Mitarbeiter, der Zeuge E, habe von dem Zeugen F, einem Mitarbeiter der Beklagten, wissen wollen, wo der wirtschaftlich günstigste nächste Netzverknüpfungspunkt liege und habe hierfür auch die erforderlichen Daten übermittelt. Die von dem Zeugen F erhaltene Auskunft, es käme nur eine Stichleitung zum 8 km entfernten Umspannwerk B in Betracht, sei falsch gewesen. Schon im Jahre 2003 sei die Klägerin mit ihren konkreten Planungen für Windkraftwerke in E angefangen. Eine Anfrage habe sie damals am 07.02.2003 an den Amtsvorgänger Timm des Zeugen F gerichtet. Daraufhin habe es im Frühjahr 2003 ein Treffen gegeben, bei dem die Klägerin erfahren habe, dass der geeignete Netzanschlusspunkt im Umspannwerk in B liege. Vor Ort könnten die Leitungen der geplanten Anlage nicht angeschlossen werden. Grund der dann erneuten Anfrage bei dem Zeugen F sei gewesen, dass sich die örtlichen Netzkapazitäten möglicherweise zu Gunsten der Anlagebetreiber geändert hätten. Herr F habe sich in seinem Hause erkundigt und einige Tage später dem Zeugen E telefonisch mitgeteilt, dass ein Anschluss nach wie vor vor Ort nicht möglich sei. Vor diesem Hintergrund habe ihr Geschäftsführer das Schreiben vom 19.04.2004 verfasst, in dem er der jetzigen Beklagten die maßgeblichen Daten für das UW B mitgeteilt habe.

10

Die Klägerin beantragt,

11

die Beklagte unter Abänderung des am 21.05.2008 verkündeten Urteils des Landgerichts Itzehoe, 2 O 310/07, zu verurteilen, an sie 373.291,43 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 322.507,43 € seit dem 15.01.2008 und auf weitere 50.784,00 € seit dem 26.03.2008, sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 3.147,80 € nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 15.01.2008 zu zahlen.

12

Die Beklagte stellt den Antrag,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Sie wiederholt im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz und trägt im Übrigen ergänzend vor, dass die E GmbH als ursprüngliche Beklagte nicht passivlegitimiert gewesen sei. Etwaige Ansprüche seien auch deshalb verjährt. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom 07.02.2003 habe sich auf ein anderes Projekt bezogen. Es habe sich in einem weggelegten Vorgang befunden. Bestritten werde, dass der Zeuge E im März 2004 unter Hinweis auf der Beklagten bereits vorliegende Unterlagen angefragt habe, ob ein Anschluss für die drei geplanten Windenergieanlagen mit jeweils 2000 kW am Standort E möglich sei. Bestritten werde auch, dass der Zeuge F sich nach Einholung von Erkundigungen einige Tage später bei dem Zeugen E gemeldet und mitgeteilt habe, ein Anschluss vor Ort sei nach wie vor nicht möglich. Unabhängig davon bleibe sie aber auch dabei, dass das UW B der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt gewesen sei.

15

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

16

Der Senat hat den Geschäftsführer der Klägerin nach § 141 ZPO angehört und sodann gemäß dem hiermit einbezogenen Beweisbeschluss vom 03. April 2009 durch Vernehmung der Zeugen E und F Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 27. März 2009 und 19. Juni 2009 verwiesen.

II.

17

Die zulässige Berufung ist im Ergebnis unbegründet.

18

Der Klägerin steht gegen die Beklagte, bzw. gegen ihre Rechtsvorgängerin, die E GmbH, der geltend gemachte Erstattungsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

19

Anders als das Landgericht geht der Senat allerdings davon aus, dass die von der Klägerin zunächst verklagte E GmbH passivlegitimiert war. Im Ausgangspunkt ist zwar zutreffend, dass nicht diese, sondern die Beklagte selbst noch Vertragspartnerin der Klägerin war. Der entsprechende Vertrag datiert vom 16.07.2004, so dass die gegenseitigen Rechte und Pflichten ursprünglich im Verhältnis der jetzigen Parteien bestanden haben. Das Landgericht hat jedoch zu Unrecht angenommen, dass es an der Übernahme eines Handelsgeschäfts der jetzigen Beklagten durch die E GmbH gefehlt habe. Der Gegenstand des Unternehmens hat den Betrieb, die Unterhaltung und den Ausbau von örtlichen und regionalen Verteilungsanlagen für Elektrizität und Gas einschließlich der Wahrnehmung aller dazugehörigen Aufgaben und Dienstleistungen betroffen. Diese Tätigkeit hat die E GmbH bezüglich des im Eigentum der jetzigen Beklagten verbliebenen Strom- und Gasversorgungsnetzes übernommen. Die Auffassung, sie habe das Netz nicht erworben und es liege auch keine Übertragung von Befugnissen auf die E GmbH vor, ist jedoch so nicht richtig.

20

Von einer näheren Begründung wird insoweit aber abgesehen, weil es darauf nach dem nunmehr vorliegenden Verschmelzungsvertrag, nach dem die jetzige Beklagte wieder passiv legitimiert ist, nicht mehr ankommt.

21

Gemäß § 6 Abs. 1 EnWG war die Beklagte als vertikal integriertes Energieversorgungsunternehmen zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebes verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, musste sie nach § 6 Abs. 1 S. 2 EnWG die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach §§ 7 - 10 EnWG sicherstellen. Dazu gehörte nach § 7 Abs. 1 EnWG, dass vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen sicherstellen mussten, dass die Netzbetreiber, die mit ihnen verbunden waren, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung waren. Nach § 8 EnWG war für diese Unternehmen die Unabhängigkeit der i.S.v. § 3 Nr. 38 EnWG verbundenen Netzbetreiber hinsichtlich der Organisation, der Entscheidungsgewalt und der Ausübung des Netzgeschäftes sicherstellen. Das bedeutete für die Beklagte, dass sie unter Verwendung eines Mantels die E GmbH zum Erwerb des Netzbetriebs benutzte. Das geschah formal durch den Abschluss des Pachtvertrages vom 20.12.2006.

22

Zum 31.10.2008 trat diese gesetzliche Regelung dann aber außer Kraft. Gemäß Handelsregisterauszug vom 05.11.2008 (Anlage B 17) wurde die Abspaltung durch Verschmelzung wieder rückgängig gemacht, indem das Vermögen der E GmbH unter Auflösung ohne Abwicklung als Ganzes auf die Beklagte übertragen wurde.

23

In der Sache stand und steht der Klägerin wegen eines Beratungsverschuldens ein Schadensersatz gegen den Netzbetreiber nicht zu, und zwar egal, wen sie dazu konkret in Anspruch nehmen musste.

24

Die Klägerin hat schon nicht den Beweis zu führen vermocht, dass der Beklagten als damaliger Netzbetreiberin ein Beratungsverschulden anzulasten ist, das nach § 280 BGB einen Schadensersatzanspruch begründen könnte. Der Umfang und die Grenzen der Beratungspflicht der Netzbetreiber werden durch die §§ 3, 10 EEG in der bis zum 31.07.2004 geltenden Fassung bestimmt. Die Bestimmungen beziehen sich auf die Anschluss- und Vergütungspflicht sowie auf die Tragung der Netzkosten. Da es Übergangsregelungen im Bereich der Anschlusspflicht und der Kostentragung nicht gibt, traten die neuen Vorschriften mit Wirkung vom 01.08.2004 nur an die Stelle der bis dahin geltenden Bestimmungen. Das bedeutet, dass im vorliegenden Fall § 4 EEG der zum 01.08.2004 in Kraft getretenen Fassung noch nicht anwendbar ist. Ein etwaiges zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten der Beklagten fällt in die Zeit vor dem 01.08.2004. Denn die Verhandlungen über den Anschluss der Anlage endeten mit dem Auftrag der Klägerin vom 16.07.2004. Anwendbar ist danach § 3 des bis zum 01.08.2004 geltenden EEG 2000.

25

Nach § 3 Abs. 1 S. 4 der maßgeblichen Fassung des EEG 2000 war der Netzbetreiber zwar verpflichtet, Netzdaten offen zu legen, soweit dies für die Planung des Einspeisewilligen und die Feststellung der Eignung des Netzes erforderlich war. Dem Einspeisewilligen war damit die Möglichkeit eröffnet, sich vom Netzbetreiber den günstigsten Verknüpfungspunkt mitteilen zu lassen. Von sich aus brauchte der Netzbetreiber insoweit aber nicht tätig zu werden. Die Ermittlungen musste er vielmehr nur dann durchführen, wenn er durch den Einspeisewilligen darum ersucht worden war. Ein solches Ersuchen behauptet die Klägerin zwar, indem sie vorträgt, dass sie die Beklagte um die Benennung des technisch geeigneten Verknüpfungspunktes für die drei geplanten Windenergieanlagen gebeten habe. Der Mitarbeiter F der Beklagten habe ihr daraufhin das Umspannwerk B als geeignet benannt.

26

Die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hat diesen Vortrag der Klägerin aber nicht bestätigt. Aufgrund ihrer Anfrage an die Beklagte vom 19.04.2004 ist vielmehr davon auszugehen, dass die Klägerin den gewünschten Verknüpfungspunkt im UW B aufgrund einer eigenen unternehmerischen Entscheidung wünschte. Schriftliche Unterlagen, dass die Klägerin bei der Beklagten angefragt hatte, ob ein näher liegender Verknüpfungspunkt in Frage kam, gibt es nicht. Insbesondere war dafür die mit Schriftsatz vom 12.05.2009 vorgelegte Anfrage vom 07.02.2003 nicht geeignet. Denn diese bezog sich zwar auf den Standort E, betraf aber ganz andere Windenergieanlagen, nämlich zwei vom Typ Repower MD 70 mit je 1,5 MW statt drei vom Typ Repower MM 82 mit je 2,0 MW. Insoweit hat auch der Zeuge E bekundet, dass er bei dem hier streitigen Anruf bei dem Zeugen F nicht auf diese alte Anfrage Bezug genommen habe. Er hat bekundet, sie würden bei einem Mitarbeiterwechsel versuchen, neu anzufangen. Nach seiner Erinnerung habe er sich bei dem Gespräch mit Herrn F nicht auf die alte Anfrage und die Äußerungen des Amtsvorgängers T bezogen. Man fange immer neu an.

27

Das war hier ohnehin selbstverständlich, weil die von der Klägerin geplante Windenergieanlage mit derjenigen, wegen der sie eine Prüfungsbitte an die Rechtsvorgängerin der Beklagten, die S AG, seinerzeit gerichtet hatte, in keinem Zusammenhang stand. Insoweit hat sich auch der Geschäftsführer der Klägerin bei seiner Anhörung vor dem Senat auf den alten Vorgang nicht berufen. Er hat vielmehr erklärt, dass zwischen dem Zeugen E und dem Zeugen F Gespräche stattgefunden hätten, wobei Herr Ehlers gefragt habe, wo der günstigste Netzanschlusspunkt sei. Daraufhin sei von dem Zeugen F die Antwort erfolgt, das sei B. Im Rahmen der Planung habe es natürlich mehrere Gespräche gegeben. Diese Gespräche hätten in den ersten Monaten des Jahres 2004 stattgefunden.

28

Deutlich wird daraus, dass aus der Sicht aller Beteiligten der alte Vorgang abgeschlossen war. Entsprechend hatte die Beklagte, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, den Vorgang auch weggelegt. Für die Prüfung eines möglichen Beratungsverschuldens hat dieser Vorgang keine erhebliche Bedeutung mehr gehabt.

29

Abzustellen ist vielmehr auf die Behauptung der Klägerin, dass der Zeuge E den Mitarbeiter F der Beklagten telefonisch im Jahre 2004 nach dem wirtschaftlich günstigsten und nächsten Verknüpfungspunkt zum Anschluss der streitgegenständlichen Windenergieanlage in E ausdrücklich gefragt habe und dass darauf von dem Zeugen F das Umspannwerk B genannt worden sei.

30

Der Zeuge E hat bekundet, dass er wohl im März 2004 bei dem Zeugen F angerufen habe, um nochmals nach dem nächstgelegenen Anschlussort zu fragen. F habe ihm erklärt, dass er sich informieren müsse. Er habe sich dann einige Tage später gemeldet und mitgeteilt, dass der Anschluss vor Ort nicht gehe und dass B der nächste Ort sei. Daraufhin sei das Schreiben der Klägerin vom 19.04.2004 durch ihren Geschäftsführer verfasst worden. Bezug genommen werde in diesem Schreiben auf ein Telefonat des Zeugen F mit dem Geschäftsführer. Er, der Zeuge, E habe einige Tage vorher schon einmal mit Herrn F telefoniert. Dieser habe zurückgerufen und mitgeteilt, dass es vor Ort (E) nicht gehe. Der Zeuge F habe sich auch beim Geschäftsführer der Klägerin selbst gemeldet. Hierbei habe es sich um ein weiteres Telefonat gehandelt, auf das in dem Schreiben vom 19.04.2004 Bezug genommen werde. Dass er dem Zeugen F technische Daten übersandt habe, glaube er nicht. Die hätten diesem eigentlich vorliegen müssen, nachdem ein Jahr zuvor die technischen Daten wegen der Prüfungsbitte schon übersandt worden seien. Dazu müsse man wissen, dass zwar die streitgegenständlichen Anlagen größer als die im Jahr 2003 geplanten gewesen seien. Wenn aber schon die kleineren nicht angeschlossen werden konnten, habe das für die streitgegenständlichen erst Recht gegolten.

31

Der Zeuge F hat demgegenüber bekundet, dass er sich an ein Telefonat mit dem Zeugen E wegen des Verknüpfungspunktes nicht erinnern könne. Wie sich aus dem Schreiben der Klägerin vom 19.04.2004 ergebe, habe er mit dem Geschäftsführer der Klägerin telefoniert. Er habe ihm gesagt, wegen der vielen geplanten Vorhaben solle er erst einmal schriftlich niederlegen, um was es gehe. Das sei mit Schreiben vom 19.04.2004 dann geschehen. In der Folgezeit sei es auch zu dem in dem Schreiben erwähnten Gesprächstermin gekommen. Das sei nach seiner Erinnerung das erste Gespräch gewesen, was er mit der Klägerin in dieser Angelegenheit geführt habe. Wie es zu der Benennung des Verknüpfungspunktes Umspannwerk B gekommen sei, wisse er nicht. Auch könne er nicht sagen, ob er B genannt habe. Regelmäßig verhalte es sich allerdings so, dass der Betreiber an sie herantrete und frage, wo der geeignete Verknüpfungspunkt sei. Sie antworteten dann, dass insoweit eine umfangreiche Netzberechnung nötig sei. Das habe gerade auch für den Standort E gegolten. Die für den Betreiber kostenlose Netzberechnung stellten sie dann nur an, wenn der Betreiber ihnen schriftliche Unterlagen wie Bauvorbescheide oder ähnliche Genehmigungen vorlegen könne. Hier hätten solche Unterlagen nicht vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei die unternehmerische Entscheidung der Klägerin für ein Anschlusskabel nach B auch schon gefallen gewesen, wie der städtebauliche Vertrag gezeigt habe. Deswegen habe er das Projekt freigegeben. Seit Januar 2004 habe er den hiesigen Bereich bearbeitet. Über das Netz, also wie man zu dem Verknüpfungspunkt hinkomme, habe er mit jemanden von Klägerin sonst nie gesprochen. Telefonisch habe er dazu ohnehin keine Stellung nehmen können. Die Netzberechnung würde durch zwei andere Kollegen durchgeführt.

32

Im Ergebnis hat der Zeuge F vom Zeugen E bekundeten zwei Gespräche praktisch ausgeschlossen, wobei er sich ersichtlich nur aus Vorsicht darauf zurückgezogen hat, dass er sich an solche Gespräche nicht erinnern könne. Indessen geht der Senat davon aus, dass der Zeuge sich daran erinnert hätte, wenn es die Gespräche tatsächlich gegeben hätte. Das gilt vor allem dann, wenn der Zeuge F bei dem Zeugen E zurückgerufen hätte, um ihm mitzuteilen, dass es keinen näheren Verknüpfungspunkt als B gebe.

33

Die Aussage des Zeugen E begegnet erheblichen Plausibilitätsbedenken, während die Aussage des Zeugen F in sich nachvollziehbar ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Netzberechnungen für die Beklagte einen erheblichen Aufwand bedeuten, den sie ihren Kunden nicht in Rechnung stellen können. Der Zeuge F hat glaubhaft immer wieder betont, dass das der Grund dafür sei, dass sie von dem Betreiber bereits schriftliche Unterlagen wie z.B. einen Vorbescheid benötigen, bevor sie überhaupt solche Berechnungen in die Wege leiten. Dass der Zeuge F, der nach eigener Bekundung erst seit Januar 2004 den Bereich übernommen hatte, ohne eine entsprechende Grundlage in Form einer Netzberechnung gegenüber dem Zeugen E eine Zusage gemacht hat, ist unwahrscheinlich. Anhaltspunkte, dass der Zeuge F bewusst ein Fehlverhalten verschweigen wollte, gibt es nicht. Im Gegenteil hat der Zeuge deutlich gemacht, dass er sehr sorgfältig in seiner Erinnerung nachgeforscht hat, bevor er Angaben macht. Irgendeine Verteidigungshaltung, die Misstrauen erwecken könnte, hat sich an keiner Stelle bei seiner Vernehmung gezeigt. Das bedeutet, dass seine Aussage, dass er sich an den Anruf des Zeugen E nicht erinnern könne, eher dafür spricht, dass es diesen in der Form einer Anfrage um Mitteilung des nächsten Verknüpfungspunkts nicht gegeben hat. Gerade wenn es nicht nur bei diesem Anruf geblieben sein sollte und der Zeuge F noch weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen, ist es eher fern liegend, dass sich der Zeuge heute daran überhaupt nicht mehr erinnern könnte.

34

Demgegenüber ist bei dem Zeugen E zu berücksichtigen, dass er - anders als der Zeuge F - deutlich im Lager einer Partei steht. Der Zeuge E hat offen gelegt, dass er mit den Prozessbevollmächtigten der Klägerin wegen des Sachverhalts direkten Kontakt gehabt und diesen insoweit auch informiert habe. Unter diesen Umständen bleiben bei dem Senat Zweifel, ob es die von ihm behaupteten Telefonate mit dem Zeugen F gegeben hat, vor allem aber, dass der Zeuge F dem Zeugen E B als den wirtschaftlich günstigsten und nächsten Verknüpfungspunkt zum Anschluss der geplanten Windkraftanlagen mitgeteilt hat. Diese Zweifel gehen zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin, die die Möglichkeit gehabt hätte, durch eine entsprechende Anfrage Klarheit über den günstigsten und nächsten Verknüpfungspunkt zu schaffen.

35

Kein Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen lässt sich für die Klägerin ferner aus den §§ 683 und 812 BGB herleiten.

36

Die Aufwendungen der Klägerin, deren Erstattung sie verlangt, beruhen weder auf einem Geschäft der Beklagten, noch war die Beklagte ohne Rechtsgrund ungerechtfertigt bereichert. Denn zwischen den Parteien gab es insoweit eine verbindliche vertragliche Regelung. Zwar wäre der Netzbetreiber nach § 3 Abs. 1 S. 2 EEG möglicherweise zur Verlegung des Kabels als Netzausbau verpflichtet gewesen. Für die Abgrenzung zwischen Netzausbau und Netzanschluss, für den der Betreiber selbst aufkommen muss, kommt es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz liegt (BGH Urteil vom 28.11.2007, VIII ZR 306/04, zitiert nach Juris). Nach § 10 Abs. 1 EEG trägt der Anlagenbetreiber nur die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes. Einen solchen Anspruch hat die Klägerin seinerzeit aber nicht geltend gemacht, sondern die Verlegung als eigenes Geschäft nach B aufgrund der Vereinbarung mit dem Netzbetreiber durchgeführt. Da § 10 Abs. 2 EEG in der bis zum 01.08.2000 geltenden Fassung dispositives Recht ist, kommt die Bestimmung nur zum Tragen, wenn keine Vereinbarung über die Kosten getroffen worden wäre (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 20.02.2006, 4 O 122/05, zitiert nach Juris). Die an die Beklagte erbrachten Zahlungen in Höhe von 50.784,00 € sind nach allem mit Rechtsgrund erfolgt.

37

Die Frage, ob die Forderung der Klägerin jedenfalls teilweise - im Umfange der Klagerweiterung - verjährt ist, stellt sich unter diesen Umständen nicht, da materiell ein Anspruch in der Sache nicht besteht.

38

Nach allem konnte die Berufung keinen Erfolg haben und war mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

39

Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

40

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.


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(1) Die Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes bedarf der Genehmigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet die nach Landesrecht zuständige Behörde innerhalb von sechs Monaten nach Vorliegen vollständiger Antragsunterlagen.

(2) Die Genehmigung nach Absatz 1 darf nur versagt werden, wenn der Antragsteller nicht die personelle, technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt, um den Netzbetrieb entsprechend den Vorschriften dieses Gesetzes auf Dauer zu gewährleisten. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch der Betrieb einer in Absatz 1 genannten Anlage untersagt werden, für dessen Aufnahme keine Genehmigung erforderlich war.

(3) Im Falle der Gesamtrechtsnachfolge oder der Rechtsnachfolge nach dem Umwandlungsgesetz oder in sonstigen Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 oder den §§ 8 bis 10 geht die Genehmigung auf den Rechtsnachfolger über.

(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bei einem Verstoß gegen Absatz 1 den Netzbetrieb untersagen oder den Netzbetreiber durch andere geeignete Maßnahmen vorläufig verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das einen Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 2 darstellen würde.

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1.
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a)
69 Gigawatt im Jahr 2024,
b)
84 Gigawatt im Jahr 2026,
c)
99 Gigawatt im Jahr 2028,
d)
115 Gigawatt im Jahr 2030,
e)
157 Gigawatt im Jahr 2035 und
f)
160 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser installierten Leistung nach dem Jahr 2040,
2.
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3.
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a)
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b)
128 Gigawatt im Jahr 2026,
c)
172 Gigawatt im Jahr 2028,
d)
215 Gigawatt im Jahr 2030,
e)
309 Gigawatt im Jahr 2035 und
f)
400 Gigawatt im Jahr 2040
sowie den Erhalt dieser Leistung nach dem Jahr 2040 und
4.
eine installierte Leistung von Biomasseanlagen von 8 400 Megawatt im Jahr 2030.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.

(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.

(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

Vertikal integrierte Unternehmen und rechtlich selbstständige Betreiber von Elektrizitäts- und Gasversorgungsnetzen, die im Sinne des § 3 Nummer 38 mit einem vertikal integrierten Unternehmen verbunden sind, sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Netzbetriebs verpflichtet. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen sie die Unabhängigkeit der Netzbetreiber von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung nach den §§ 6a bis 10e sicherstellen. Die §§ 9 bis 10e sind nur auf solche Transportnetze anwendbar, die am 3. September 2009 im Eigentum eines vertikal integrierten Unternehmens standen.

(2) Die in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der rechtlichen und operationellen Entflechtung eines Verteilernetzes, eines Transportnetzes oder eines Betreibers von Gasspeicheranlagen nach § 7 Absatz 1 und §§ 7a bis 10e übertragenen Wirtschaftsgüter gelten als Teilbetrieb im Sinne der §§ 15, 16, 18, 20 und 24 des Umwandlungssteuergesetzes. Satz 1 gilt nur für diejenigen Wirtschaftsgüter, die unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung übertragen werden. Für die Anwendung des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungssteuergesetzes gilt auch das Vermögen als zu einem Teilbetrieb gehörend, das der übertragenden Körperschaft im Rahmen des Organisationsakts der Entflechtung verbleibt. § 15 Absatz 2 und § 22 des Umwandlungssteuergesetzes, § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes sowie § 6 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 4 bis 6 sowie § 16 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes sind auf Maßnahmen nach Satz 1 nicht anzuwenden, sofern diese Maßnahme von Transportnetzbetreibern im Sinne des § 3 Nummer 31f oder Betreibern von Gasspeicheranlagen bis zum 3. März 2012 ergriffen worden sind. Satz 4 gilt bezüglich des § 22 des Umwandlungssteuergesetzes und der in § 34 Absatz 7a des Körperschaftsteuergesetzes genannten Fälle nur für solche mit der siebenjährigen Sperrfrist behafteten Anteile, die zu Beginn der rechtlichen oder operationellen Entflechtung bereits bestanden haben und deren Veräußerung unmittelbar auf Grund des Organisationsakts der Entflechtung erforderlich ist. Für den Erwerber der Anteile gilt Satz 4 nicht und dieser tritt bezüglich der im Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile noch laufenden Sperrfrist unterBesitzzeitanrechnungin die Rechtsstellung des Veräußerers ein. Bei der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anwendung der Sätze 1 und 2 vorliegen, leistet die Regulierungsbehörde den Finanzbehörden Amtshilfe (§ 111 der Abgabenordnung).

(3) Erwerbsvorgänge im Sinne des § 1 des Grunderwerbsteuergesetzes, die sich für Verteilernetzbetreiber, Transportnetzbetreiber oder Betreiber von Gasspeicheranlagen aus der rechtlichen oder operationellen Entflechtung nach § 7 Absatz 1 und den §§ 7a bis 10e ergeben, sind von der Grunderwerbsteuer befreit. Absatz 2 Satz 4 und 7 gelten entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für diejenigen Unternehmen, die eine rechtliche Entflechtung auf freiwilliger Grundlage vornehmen.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sicherzustellen, dass Verteilernetzbetreiber, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, hinsichtlich ihrer Rechtsform unabhängig von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung sind. Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben.

(2) Vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, sind hinsichtlich der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen, die mit ihnen im Sinne von § 3 Nummer 38 verbunden sind, von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen. Satz 1 gilt für Gasverteilernetze entsprechend.

(1) Vertikal integrierte Unternehmen haben sich nach Maßgabe der folgenden Absätze zu entflechten, soweit sie nicht von einer der in § 9 oder den §§ 10 bis 10e enthaltenen Möglichkeiten Gebrauch machen.

(2) Der Transportnetzbetreiber hat unmittelbar oder vermittelt durch Beteiligungen Eigentümer des Transportnetzes zu sein. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über einen Betreiber eines Transportnetzes oder ein Transportnetz oder Rechte an einem Betreiber eines Transportnetzes oder einem Transportnetz auszuüben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über einen Transportnetzbetreiber oder ein Transportnetz ausüben, sind nicht berechtigt, unmittelbar oder mittelbar Kontrolle über ein Unternehmen, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen auszuüben. Insbesondere sind Übertragungsnetzbetreiber nicht berechtigt, Eigentümer einer Energiespeicheranlage zu sein oder eine solche zu errichten, zu verwalten oder zu betreiben. Personen, die unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über ein Unternehmen ausüben, das eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, oder Rechte an einem solchen Unternehmen ausüben, sind nicht berechtigt, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Betreibers von Transportnetzen zu bestellen. Personen, die Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe eines Unternehmens sind, das eine Funktion der Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnimmt, sind nicht berechtigt, Mitglied des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe des Transportnetzbetreibers zu sein. Rechte im Sinne von Satz Satz 2, 3 und 5 sind insbesondere:

1.
die Befugnis zur Ausübung von Stimmrechten, soweit dadurch wesentliche Minderheitsrechte vermittelt werden, insbesondere in den in § 179 Absatz 2 des Aktiengesetzes, § 182 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 193 Absatz 1 des Aktiengesetzes geregelten oder vergleichbaren Bereichen,
2.
die Befugnis, Mitglieder des Aufsichtsrates oder der zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe zu bestellen,
3.
das Halten einer Mehrheitsbeteiligung.
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn zwei oder mehr Unternehmen, die Eigentümer von Transportnetzen sind, ein Gemeinschaftsunternehmen gründen, das in zwei oder mehr Mitgliedstaaten als Betreiber für die betreffenden Transportnetze tätig ist. Ein anderes Unternehmen darf nur dann Teil des Gemeinschaftsunternehmens sein, wenn es nach den Vorschriften dieses Abschnitts entflochten und zertifiziert wurde. Transportnetzbetreiber haben zu gewährleisten, dass sie über die finanziellen, materiellen, technischen und personellen Mittel verfügen, die erforderlich sind, um die Aufgaben nach Teil 3 Abschnitt 1 bis 3 wahrzunehmen.

(3) Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Entflechtungsvorgang nach Absatz 1 dürfen weder wirtschaftlich sensible Informationen nach § 6a, über die ein Transportnetzbetreiber verfügt, der Teil eines vertikal integrierten Unternehmens war, an Unternehmen übermittelt werden, die eine der Funktionen Gewinnung, Erzeugung oder Vertrieb von Energie an Kunden wahrnehmen, noch ein Personalübergang vom Transportnetzbetreiber zu diesen Unternehmen stattfinden.

Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet

1.
AbrechnungsinformationenInformationen, die üblicherweise in Rechnungen über die Energiebelieferung von Letztverbrauchern zur Ermittlung des Rechnungsbetrages enthalten sind, mit Ausnahme der Zahlungsaufforderung selbst,
1a.
Aggregatorennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die eine Tätigkeit ausüben, bei der Verbrauch oder Erzeugung von elektrischer Energie in Energieanlagen oder in Anlagen zum Verbrauch elektrischer Energie auf einem Elektrizitätsmarkt gebündelt angeboten werden,
1b.
AusgleichsleistungenDienstleistungen zur Bereitstellung von Energie, die zur Deckung von Verlusten und für den Ausgleich von Differenzen zwischen Ein- und Ausspeisung benötigt wird, zu denen insbesondere auch Regelenergie gehört,
1c.
Ausspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann,
1d.
Ausspeisepunktein Punkt, an dem Gas aus einem Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers entnommen werden kann,
2.
Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Betreiber von Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen sind,
3.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Elektrizität wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
4.
Betreiber von EnergieversorgungsnetzenBetreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen oder Gasversorgungsnetzen,
5.
Betreiber von FernleitungsnetzenBetreiber von Netzen, die Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkte aufweisen, die insbesondere die Einbindung großer europäischer Importleitungen in das deutsche Fernleitungsnetz gewährleisten, oder natürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbstständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Fernleitung von Erdgas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau eines Netzes,
a)
das der Anbindung der inländischen Produktion oder von LNG-Anlagen an das deutsche Fernleitungsnetz dient, sofern es sich hierbei nicht um ein vorgelagertes Rohrleitungsnetz im Sinne von Nummer 39 handelt, oder
b)
das an Grenz- oder Marktgebietsübergangspunkten Buchungspunkte oder -zonen aufweist, für die Transportkunden Kapazitäten buchen können,
6.
Betreiber von Gasspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer Gasspeicheranlage verantwortlich sind,
7.
Betreiber von Gasversorgungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die Gasversorgungsnetze betreiben,
8.
Betreiber von Gasverteilernetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verteilung von Gas wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Verteilernetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
9.
Betreiber von LNG-Anlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Verflüssigung von Erdgas oder der Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas wahrnehmen und für den Betrieb einer LNG-Anlage verantwortlich sind,
9a.
Betreiber technischer Infrastrukturennatürliche oder juristische Personen, die für den sicheren Betrieb technischer Infrastrukturen verantwortlich sind, wobei technische Infrastrukturen alle Infrastrukturen sind, an denen durch Einwirken eines Elektrizitätsversorgungsnetzes elektromagnetische Beeinflussungen auftreten können; hierzu zählen insbesondere Telekommunikationslinien im Sinne des § 3 Nummer 64 des Telekommunikationsgesetzes, Rohrleitungsanlagen aus leitfähigem Material, Steuer- und Signalleitungen oder Hoch- und Höchstspannungsleitungen innerhalb eines Beeinflussungsbereichs von bis zu 1 000 Metern um die beeinflussende Anlage,
10.
Betreiber von Übertragungsnetzennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Übertragung von Elektrizität wahrnehmen und die verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Übertragungsnetzes in einem bestimmten Gebiet und gegebenenfalls der Verbindungsleitungen zu anderen Netzen,
10a.
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortungdie Unternehmen 50Hertz Transmission GmbH, Amprion GmbH, TenneT TSO GmbH und TransnetBW GmbH sowie ihre Rechtsnachfolger,
10b.
Betreiber von Wasserstoffnetzennatürliche oder juristische Personen, die die Aufgabe des Transports oder der Verteilung von Wasserstoff wahrnehmen und verantwortlich sind für den Betrieb, die Wartung sowie erforderlichenfalls den Ausbau des Wasserstoffnetzes,
10c.
Betreiber von Wasserstoffspeicheranlagennatürliche oder juristische Personen oder rechtlich unselbständige Organisationseinheiten eines Energieversorgungsunternehmens, die die Aufgabe der Speicherung von Wasserstoff wahrnehmen und für den Betrieb einer Wasserstoffspeicheranlage verantwortlich sind,
10d.
Bilanzkreisim Elektrizitätsbereich innerhalb einer Regelzone die Zusammenfassung von Einspeise- und Entnahmestellen, die dem Zweck dient, Abweichungen zwischen Einspeisungen und Entnahmen durch ihre Durchmischung zu minimieren und die Abwicklung von Handelstransaktionen zu ermöglichen,
10e.
Bilanzzoneim Gasbereich der Teil eines oder mehrerer Netze, in dem Ein- und Ausspeisepunkte einem bestimmten Bilanzkreis zugeordnet werden können,
10f.
BiogasBiomethan, Gas aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Grubengas sowie Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, wenn der zur Elektrolyse eingesetzte Strom und das zur Methanisierung eingesetzte Kohlendioxid oder Kohlenmonoxid jeweils nachweislich weit überwiegend aus erneuerbaren Energiequellen im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) stammen,
11.
dezentrale Erzeugungsanlageeine an das Verteilernetz angeschlossene verbrauchs- und lastnahe Erzeugungsanlage,
12.
Direktleitungeine Leitung, die einen einzelnen Produktionsstandort mit einem einzelnen Kunden verbindet, oder eine Leitung, die einen Elektrizitätserzeuger und ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen zum Zwecke der direkten Versorgung mit ihrer eigenen Betriebsstätte, Tochterunternehmen oder Kunden verbindet, oder eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Gasleitung zur Versorgung einzelner Kunden,
13.
EigenanlagenAnlagen zur Erzeugung von Elektrizität zur Deckung des Eigenbedarfs, die nicht von Energieversorgungsunternehmen betrieben werden,
13a.
Einspeisekapazitätim Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann,
13b.
Einspeisepunktein Punkt, an dem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen,
14.
EnergieElektrizität, Gas und Wasserstoff, soweit sie zur leitungsgebundenen Energieversorgung verwendet werden,
15.
EnergieanlagenAnlagen zur Erzeugung, Speicherung, Fortleitung oder Abgabe von Energie, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dienen, dies schließt die Verteileranlagen der Letztverbraucher sowie bei der Gasversorgung auch die letzte Absperreinrichtung vor der Verbrauchsanlage ein,
15a.
Energiederivatein in Abschnitt C Nummer 5, 6 oder 7 des Anhangs I der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2001, S. 1, ABl. L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung genanntes Finanzinstrument, sofern dieses Instrument auf Elektrizität oder Gas bezogen ist,
15b.
EnergieeffizienzmaßnahmenMaßnahmen zur Verbesserung des Verhältnisses zwischen Energieaufwand und damit erzieltem Ergebnis im Bereich von Energieumwandlung, Energietransport und Energienutzung,
15c.
EnergielieferantGaslieferant oder Stromlieferant,
15d.
EnergiespeicheranlageAnlage in einem Elektrizitätsnetz, mit der die endgültige Nutzung elektrischer Energie auf einen späteren Zeitpunkt als den ihrer Erzeugung verschoben wird oder mit der die Umwandlung elektrischer Energie in eine speicherbare Energieform, die Speicherung solcher Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in elektrische Energie oder Nutzung als ein anderer Energieträger erfolgt,
16.
EnergieversorgungsnetzeElektrizitätsversorgungsnetze und Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Spannungsebenen oder Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen im Sinne der Nummern 24a und 24b sowie im Rahmen von Teil 5 dieses Gesetzes Wasserstoffnetze,
17.
Energieversorgungsnetze der allgemeinen VersorgungEnergieversorgungsnetze, die der Verteilung von Energie an Dritte dienen und von ihrer Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Letztverbraucher ausgelegt sind, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Letztverbrauchers offen stehen,
18.
Energieversorgungsunternehmennatürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen; der Betrieb einer Kundenanlage oder einer Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung macht den Betreiber nicht zum Energieversorgungsunternehmen,
18a.
Energieversorgungsvertragein Vertrag über die Lieferung von Elektrizität oder Gas, mit Ausnahme von Energiederivaten,
18b.
ErlösobergrenzeObergrenzen der zulässigen Gesamterlöse eines Netzbetreibers aus den Netzentgelten,
18c.
erneuerbare EnergienEnergien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
18d.
ErzeugungsanlageAnlage zur Erzeugung von elektrischer Energie,
18e.
europäische Strommärktedie Strommärkte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Königreichs Norwegen,
19.
Fernleitungder Transport von Erdgas durch ein Hochdruckfernleitungsnetz, mit Ausnahme von vorgelagerten Rohrleitungsnetzen, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Versorgung der Kunden selbst,
19a.
GasErdgas, Biogas, Flüssiggas im Rahmen der §§ 4 und 49 sowie, wenn sie in ein Gasversorgungsnetz eingespeist werden, Wasserstoff, der durch Wasserelektrolyse erzeugt worden ist, und synthetisch erzeugtes Methan, das durch wasserelektrolytisch erzeugten Wasserstoff und anschließende Methanisierung hergestellt worden ist,
19b.
Gaslieferantnatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
19c.
Gasspeicheranlageeine einem Gasversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Gas, einschließlich des zu Speicherzwecken genutzten Teils von LNG-Anlagen, jedoch mit Ausnahme des Teils, der für eine Gewinnungstätigkeit genutzt wird, ausgenommen sind auch Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Leitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
19d.
Gasverbindungsleitungen mit DrittstaatenFernleitungen zwischen einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem Drittstaat bis zur Grenze des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten oder dem Küstenmeer dieses Mitgliedstaates,
20.
Gasversorgungsnetzealle Fernleitungsnetze, Gasverteilernetze, LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen, die für den Zugang zur Fernleitung, zur Verteilung und zu LNG-Anlagen erforderlich sind und die einem oder mehreren Energieversorgungsunternehmen gehören oder von ihm oder von ihnen betrieben werden, einschließlich Netzpufferung und seiner Anlagen, die zu Hilfsdiensten genutzt werden, und der Anlagen verbundener Unternehmen, ausgenommen sind solche Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
20a.
grenzüberschreitende ElektrizitätsverbindungsleitungenÜbertragungsleitungen zur Verbundschaltung von Übertragungsnetzen einschließlich aller Anlagengüter bis zum jeweiligen Netzverknüpfungspunkt, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen einem Mitgliedstaat und einem Staat, der nicht der Europäischen Union angehört, queren oder überspannen und einzig dem Zweck dienen, die nationalen Übertragungsnetze dieser Staaten zu verbinden,
21.
Großhändlernatürliche oder juristische Personen mit Ausnahme von Betreibern von Übertragungs-, Fernleitungs-, Wasserstoff- sowie Elektrizitäts- und Gasverteilernetzen, die Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs innerhalb oder außerhalb des Netzes, in dem sie ansässig sind, kaufen,
21a.
H-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit H-Gas,
22.
HaushaltskundenLetztverbraucher, die Energie überwiegend für den Eigenverbrauch im Haushalt oder für den einen Jahresverbrauch von 10 000 Kilowattstunden nicht übersteigenden Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen,
23.
Hilfsdienstesämtliche zum Betrieb eines Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzes erforderlichen Dienste oder sämtliche für den Zugang zu und den Betrieb von Fernleitungs- oder Gasverteilernetzen oder LNG-Anlagen oder Gasspeicheranlagen erforderlichen Dienste, einschließlich Lastausgleichs- und Mischungsanlagen, jedoch mit Ausnahme von Anlagen, die ausschließlich Betreibern von Fernleitungsnetzen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
23a.
Kleinstunternehmenein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und dessen Jahresumsatz oder dessen Jahresbilanzsumme 2  Millionen Euro nicht überschreitet,
24.
KundenGroßhändler, Letztverbraucher und Unternehmen, die Energie kaufen,
24a.
KundenanlagenEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
für die Sicherstellung eines wirksamen und unverfälschten Wettbewerbs bei der Versorgung mit Elektrizität und Gas unbedeutend sind und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24b.
Kundenanlagen zur betrieblichen EigenversorgungEnergieanlagen zur Abgabe von Energie,
a)
die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden,
b)
mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind,
c)
fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und
d)
jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden,
24c.
L-Gasversorgungsnetzein Gasversorgungsnetz zur Versorgung von Kunden mit L-Gas,
24d.
landseitige Stromversorgungdie mittels einer Standardschnittstelle von Land aus erbrachte Stromversorgung von Seeschiffen oder Binnenschiffen am Liegeplatz,
24e.
Landstromanlagendie Gesamtheit der technischen Infrastruktur aus den technischen Anlagen zur Frequenz- und Spannungsumrichtung, der Standardschnittstelle einschließlich der zugehörigen Verbindungsleitungen, die
a)
sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet in oder an einem Hafen befinden und
b)
ausschließlich der landseitigen Stromversorgung von Schiffen dienen,
25.
LetztverbraucherNatürliche oder juristische Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen; auch der Strombezug der Ladepunkte für Elektromobile und der Strombezug für Landstromanlagen steht dem Letztverbrauch im Sinne dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen gleich,
26.
LNG-Anlageeine Kopfstation zur Verflüssigung von Erdgas oder zur Einfuhr, Entladung und Wiederverdampfung von verflüssigtem Erdgas; darin eingeschlossen sind Hilfsdienste und die vorübergehende Speicherung, die für die Wiederverdampfung und die anschließende Einspeisung in das Fernleitungsnetz erforderlich sind, jedoch nicht die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG-Kopfstationen,
26a.
Marktgebietsverantwortlicherist die von den Fernleitungsnetzbetreibern mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Netzbetriebs beauftragte bestimmte natürliche oder juristische Person, die in einem Marktgebiet Leistungen erbringt, die zur Verwirklichung einer effizienten Abwicklung des Gasnetzzugangs durch eine Person zu erbringen sind,
26b.
Messstellenbetreiberein Netzbetreiber oder ein Dritter, der die Aufgabe des Messstellenbetriebs wahrnimmt,
26c.
Messstellenbetriebder Einbau, der Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen,
26d.
Messungdie Ab- und Auslesung der Messeinrichtung sowie die Weitergabe der Daten an die Berechtigten,
27.
NetzbetreiberNetz- oder Anlagenbetreiber im Sinne der Nummern 2 bis 5, 7 und 8, 10 und 10a,
28.
Netznutzernatürliche oder juristische Personen, die Energie in ein Elektrizitäts- oder Gasversorgungsnetz einspeisen oder daraus beziehen,
29.
Netzpufferungdie Speicherung von Gas durch Verdichtung in Fernleitungs- und Verteilernetzen, ausgenommen sind Einrichtungen, die Betreibern von Fernleitungsnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
29a.
neue Infrastruktureine Infrastruktur, die nach dem 12. Juli 2005 in Betrieb genommen worden ist,
29b.
oberste UnternehmensleitungVorstand, Geschäftsführung oder ein Gesellschaftsorgan mit vergleichbaren Aufgaben und Befugnissen,
29c.
Offshore-AnbindungsleitungenAnbindungsleitungen im Sinne von § 3 Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
29d.
örtliches Verteilernetzein Netz, das überwiegend der Belieferung von Letztverbrauchern über örtliche Leitungen, unabhängig von der Druckstufe oder dem Durchmesser der Leitungen, dient; für die Abgrenzung der örtlichen Verteilernetze von den vorgelagerten Netzebenen wird auf das Konzessionsgebiet abgestellt, in dem ein Netz der allgemeinen Versorgung im Sinne des § 18 Abs. 1 und des § 46 Abs. 2 betrieben wird einschließlich von Leitungen, die ein örtliches Verteilernetz mit einem benachbarten örtlichen Verteilernetz verbinden,
30.
Regelzoneim Bereich der Elektrizitätsversorgung das Netzgebiet, für dessen Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve ein Betreiber von Übertragungsnetzen im Rahmen der Union für die Koordinierung des Transports elektrischer Energie (UCTE) verantwortlich ist,
31.
selbstständige Betreiber von grenzüberschreitenden ElektrizitätsverbindungsleitungenBetreiber von Übertragungsnetzen, die eine oder mehrere grenzüberschreitende Elektrizitätsverbindungsleitungen betreiben, ohne
a)
Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung zu sein, oder
b)
mit einem Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) verbunden zu sein,
31a.
Stromlieferantennatürliche und juristische Personen, deren Geschäftstätigkeit ganz oder teilweise auf den Vertrieb von Elektrizität zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern ausgerichtet ist,
31b.
Stromliefervertrag mit dynamischen Tarifenein Stromliefervertrag mit einem Letztverbraucher, in dem die Preisschwankungen auf den Spotmärkten, einschließlich der Day-Ahead- und Intraday-Märkte, in Intervallen widergespiegelt werden, die mindestens den Abrechnungsintervallen des jeweiligen Marktes entsprechen,
31c.
Teilnetzim Gasbereich ein Teil des Transportgebiets eines oder mehrerer Netzbetreiber, in dem ein Transportkunde gebuchte Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten flexibel nutzen kann,
31d.
Transportkundeim Gasbereich Großhändler, Gaslieferanten einschließlich der Handelsabteilung eines vertikal integrierten Unternehmens und Letztverbraucher,
31e.
Transportnetzbetreiberjeder Betreiber eines Übertragungs- oder Fernleitungsnetzes,
31f.
Transportnetzjedes Übertragungs- oder Fernleitungsnetz,
32.
Übertragungder Transport von Elektrizität über ein Höchstspannungs- und Hochspannungsverbundnetz einschließlich grenzüberschreitender Verbindungsleitungen zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern oder Verteilern, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst,
33.
Umweltverträglichkeitdass die Energieversorgung den Erfordernissen eines nachhaltigen, insbesondere rationellen und sparsamen Umgangs mit Energie genügt, eine schonende und dauerhafte Nutzung von Ressourcen gewährleistet ist und die Umwelt möglichst wenig belastet wird, der Nutzung von Kraft-Wärme-Kopplung und erneuerbaren Energien kommt dabei besondere Bedeutung zu,
33a.
Unternehmensleitungdie oberste Unternehmensleitung sowie Personen, die mit Leitungsaufgaben für den Transportnetzbetreiber betraut sind und auf Grund eines Übertragungsaktes, dessen Eintragung im Handelsregister oder einem vergleichbaren Register eines Mitgliedstaates der Europäischen Union gesetzlich vorgesehen ist, berechtigt sind, den Transportnetzbetreiber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten,
34.
VerbindungsleitungenAnlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen, oder eine Fernleitung, die eine Grenze zwischen Mitgliedstaaten quert oder überspannt und einzig dem Zweck dient, die nationalen Fernleitungsnetze dieser Mitgliedstaaten zu verbinden,
35.
Verbundnetzeine Anzahl von Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind, oder eine Anzahl von Gasversorgungsnetzen, die miteinander verbunden sind,
35a.
Versorgeranteilder auf die Energiebelieferung entfallende Preisanteil, der sich rechnerisch nach Abzug der Umsatzsteuer und der Belastungen nach § 40 Absatz 3 ergibt,
36.
Versorgungdie Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes,
37.
Verteilungder Transport von Elektrizität mit hoher, mittlerer oder niederer Spannung über Elektrizitätsverteilernetze oder der Transport von Gas über örtliche oder regionale Leitungsnetze, um die Versorgung von Kunden zu ermöglichen, jedoch nicht die Belieferung der Kunden selbst; der Verteilung von Gas dienen auch solche Netze, die über Grenzkopplungspunkte verfügen, über die ausschließlich ein anderes, nachgelagertes Netz aufgespeist wird,
38.
vertikal integriertes Unternehmenein im Elektrizitäts- oder Gasbereich tätiges Unternehmen oder eine Gruppe von Elektrizitäts- oder Gasunternehmen, die im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1) miteinander verbunden sind, wobei das betreffende Unternehmen oder die betreffende Gruppe im Elektrizitätsbereich mindestens eine der Funktionen Übertragung oder Verteilung und mindestens eine der Funktionen Erzeugung oder Vertrieb von Elektrizität oder im Erdgasbereich mindestens eine der Funktionen Fernleitung, Verteilung, Betrieb einer LNG-Anlage oder Speicherung und gleichzeitig eine der Funktionen Gewinnung oder Vertrieb von Erdgas wahrnimmt,
38a.
volatile ErzeugungErzeugung von Strom aus Windenergieanlagen und aus solarer Strahlungsenergie,
38b.
vollständig integrierte NetzkomponentenNetzkomponenten, die in das Übertragungs- oder Verteilernetz integriert sind, einschließlich Energiespeicheranlagen, und die ausschließlich der Aufrechterhaltung des sicheren und zuverlässigen Netzbetriebs und nicht der Bereitstellung von Regelenergie oder dem Engpassmanagement dienen,
39.
vorgelagertes RohrleitungsnetzRohrleitungen oder ein Netz von Rohrleitungen, deren Betrieb oder Bau Teil eines Öl- oder Gasgewinnungsvorhabens ist oder die dazu verwendet werden, Erdgas von einer oder mehreren solcher Anlagen zu einer Aufbereitungsanlage, zu einem Terminal oder zu einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal zu leiten, mit Ausnahme solcher Netzteile oder Teile von Einrichtungen, die für örtliche Produktionstätigkeiten verwendet werden,
39a.
Wasserstoffnetzein Netz zur Versorgung von Kunden ausschließlich mit Wasserstoff, das von der Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Kunden ausgelegt ist, sondern grundsätzlich für die Versorgung jedes Kunden offensteht, dabei umfasst es unabhängig vom Durchmesser Wasserstoffleitungen zum Transport von Wasserstoff nebst allen dem Leitungsbetrieb dienenden Einrichtungen, insbesondere Entspannungs-, Regel- und Messanlagen sowie Leitungen oder Leitungssysteme zur Optimierung des Wasserstoffbezugs und der Wasserstoffdarbietung,
39b.
Wasserstoffspeicheranlageneine einem Energieversorgungsunternehmen gehörende oder von ihm betriebene Anlage zur Speicherung von Wasserstoff, mit Ausnahme von Einrichtungen, die ausschließlich Betreibern von Wasserstoffnetzen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vorbehalten sind,
40.
Winterhalbjahrder Zeitraum vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des Folgejahres.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 306/04 Verkündet am:
28. November 2007
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
EEG (2000) § 10 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1
Für die Abgrenzung zwischen Netzanschluss- und Netzausbaumaßnahmen kommt
es darauf an, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen
der stromerzeugenden Anlage und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten
Netz liegt, dessen Betreiber zum Anschluss der Anlage und zur Abnahme
des Stroms verpflichtet ist.
Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt kann auch dann im
Bereich eines Mittelspannungsnetzes liegen, wenn das Grundstück, auf dem sich die
neu anzuschließende Anlage befindet, über einen Anschluss an ein Niederspannungsnetz
verfügt und über diesen Anschluss bereits Strom aus einer anderen Anlage
in Niederspannung eingespeist wird.
Bei den Kosten für den Bau einer Trafostation, die erforderlich ist, um die (weitere)
stromerzeugende Anlage an einem - dem technisch und wirtschaftlich günstigsten -
Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene anzuschließen, handelt es sich
um Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG.
BGH, Urteil vom 28. November 2007 - VIII ZR 306/04 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter
Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. September 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger betreibt auf seinem landwirtschaftlichen Anwesen seit 2001 eine Biogas-Anlage. Der in dieser Anlage mit einer Leistung bis zu 160 kW erzeugte Strom wird über eine Niederspannungsleitung einer Trafostation zugeführt , die den Strom auf die Spannungsebene 20 kV transformiert. Von dort wird der Strom in das Mittelspannungsnetz der Beklagten weitergeleitet. Im Zusammenhang mit der Versorgung eines weiteren Kunden der Beklagten über die von der Trafostation zum Hausanschluss des Klägers führende Leitung wurde die ursprünglich im Eigentum des Klägers stehende Trafostation auf die Beklagte übertragen.
2
Im Jahr 2002 errichtete der Kläger auf seinem Grundstück eine weitere Biogas-Anlage mit einer Gesamtleistung von bis zu 500 kW. Da die Kapazität der vorhandenen Trafostation für die Aufnahme des zusätzlichen Stroms nicht ausreichte, wurde im Einvernehmen beider Parteien auf dem Grundstück des Klägers eine zweite Trafostation errichtet. Der Kläger zahlte an die Beklagte unter Vorbehalt der Rückforderung für die Errichtung der Trafostation 29.669,76 € und für die Leitung von der Trafostation bis zur 20-kV-Freileitung der Beklagten weitere 4.184,29 €.
3
Im vorliegenden Rechtsstreit nimmt er die Beklagte auf Rückzahlung von 33.851,05 € nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 29.669,76 € zuzüglich Zinsen verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Auf die Anschlussberufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert und der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision, mit der sie weiterhin die vollständige Abweisung der Klage begehrt.

Entscheidungsgründe:

4
Die Revision hat Erfolg.

I.

5
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt :
6
Die Beklagte sei nach § 812 BGB verpflichtet, dem Kläger die Kosten für die Errichtung der zweiten Trafostation in Höhe von 29.669,76 € zurückzuerstatten. Bei diesen Kosten handele es sich um nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragende Netzausbaukosten. Dabei könne dahinstehen, ob die Kosten für die Umwandlung des erzeugten Stroms in die für die Aufnahme in das öffentliche Netz notwendige Spannungsebene allgemein Anschlusskosten im Sinne von § 10 Abs. 1 EEG oder Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG seien. Die ursprünglich vorhandene Trafostation sei Teil des öffentlichen Netzes der Beklagten für die allgemeine Versorgung. Damit habe die Beklagte ein Netz unterhalten, das den vom Kläger erzeugten Niederspannungsstrom habe aufnehmen können. Der Umstand, dass die Kapazität dieser Trafostation dafür nicht ausreiche, führe nicht dazu, dass die zur Ermöglichung der Aufnahme notwendigen Maßnahmen als Anschlusskosten anzusehen wären. Es handele sich vielmehr um Maßnahmen zum Ausbau des Netzes, um Anlagen zur Erzeugung von Strom im Sinne von § 2 EEG anzuschließen.
7
Aus der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG, wonach ein Netz auch dann als technisch geeignet gelte, wenn die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau des Netzes möglich werde, ergebe sich, dass die Anschluss- und Abnahmeverpflichtung des Netzbetreibers nicht davon abhängig sei, ob der Ausbau des Netzes, vorliegend die Erweiterung oder der Neubau einer Trafostation, für die allgemeine Stromversorgung erforderlich sei. Eine andere Sichtweise wäre mit der Zielsetzung des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien (§ 1 EEG), im Interesse des Klima- und Umweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien auch auf Kosten höherer Strompreise zu fördern, unvereinbar. Eine Beschränkung der Verpflichtung zum Netzausbau könne daher nur im Fall der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit angenommen werden, von der hier nicht ausgegangen werden könne. An der Einordnung der Kosten im Zusammenhang mit der Umwandlung des von dem Kläger erzeugten Stroms als Netzausbaukosten, die nach § 10 Abs. 2 EEG von der Beklagten zu tragen seien, ändere sich auch nichts dadurch , dass im Einvernehmen der Beteiligten aus Kostengründen nicht die bisherige Trafostation erweitert, sondern eine neue, im Eigentum des Klägers stehende Umspannstation errichtet worden sei.
8
Der Kläger habe nach § 812 BGB auch Anspruch auf Rückzahlung der auf die Verlegung des Anschlusskabels von der neuen Trafostation zur Freileitung der Beklagten entfallenden Kosten in Höhe von 4.184,29 €. Das Anschlusskabel von der Trafostation zur 20-kV-Freileitung diene der Weiterleitung der eingespeisten und umgewandelten Energie und gehöre damit zum Netzausbau im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG. Soweit die Summe von 29.669,76 € und 4.184,29 € den Zahlungsantrag von 33.851,05 € übersteige, greife die Begrenzung durch § 308 ZPO ein.

II.

9
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
10
Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen , dass ein Rückzahlungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten davon abhängt, ob es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kVFreileitung der Beklagten nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), das auf den hier zu entscheidenden Fall noch Anwendung findet, um Anschlusskosten gemäß § 10 Abs. 1 EEG oder um Netzausbaukosten im Sinne von § 10 Abs. 2 EEG handelt.
11
1. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass es dafür nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG zunächst darauf ankommt, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der stromerzeugenden Anlage des Klägers und dem für die allgemeine Versorgung bestimmten Netz der Beklagten liegt. Da die bestehende Trafostation zum Netz der Beklagten gehört, hat das Oberlandesgericht offenbar angenommen, die Beklagte könne und müsse die neue Anlage des Klägers auf der Niederspannungsebene an ihr Netz anschließen. Das ist jedoch nicht zwingend, und zwar auch dann nicht, wenn dorthin die kürzeste Verbindung zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten besteht.
12
a) Zwar trifft gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG die Verpflichtung zum Anschluss der stromerzeugenden Anlage an das Netz und zur Abnahme des aus der Anlage angebotenen Stroms denjenigen Netzbetreiber, zu dessen technisch für die Aufnahme geeignetem Netz die kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage besteht; dies gilt auch dann, wenn die technische Eignung des Netzes für die Abnahme des Stroms erst durch einen wirtschaftlich zumutbaren Ausbau hergestellt werden kann (§ 3 Abs. 1 Satz 3 EEG). Nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 8. Oktober 2003 – VIII ZR 165/01, WM 2004, 742, unter II 2 b; Urteil vom 10. November 2004 – VIII ZR 391/03, NJW-RR 2005, 565, unter II 2 b bb; vgl. auch Urteil vom 18. Juli 2007 – VIII ZR 288/05, WM 2007, 1896, unter II 2 b bb (1) zu § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004) kommt es aber für die "kürzeste Entfernung" im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ebenso wie für die Bestimmung des technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunktes im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG nicht allein auf die räumlichen Gegebenheiten an. Vielmehr war es das Anliegen des Gesetzgebers, die gesamtwirtschaftlichen Kosten für die Stromeinspeisung möglichst gering zu halten. Für die nähere Bestimmung, welches Netz und welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Energieerzeugers die "kürzeste Entfernung" aufweist, ist es deshalb entscheidend , bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten sind. Es ist ein Kostenvergleich durchzuführen, bei dem, losgelöst von der jeweiligen Kostentragungspflicht, die Gesamtkosten miteinander zu vergleichen sind, die bei verschiedenen in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten für den Anschluss der betreffenden Anlage sowie für einen eventuell erforderlichen Netzausbau anfallen.
13
b) Dies gilt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts (ebenso OLG Nürnberg, RdE 2007, 177, 178, nicht rechtskräftig, Revision anhängig unter VIII ZR 21/07; Bönning, ZNER 2003, 296, 298 f.) unabhängig davon, ob dem Netzbetreiber ein Netzausbau, der einen Anschluss der Anlage an sein Netz an dem nächstgelegenen Verknüpfungspunkt ermöglichen würde, im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 3 EEG wirtschaftlich zumutbar wäre. Der Ausbauanspruch des Einspeisewilligen nach § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 1 EEG besteht auch dann nicht, wenn dasselbe oder ein anderes Netz einen technisch oder wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO; Weißenborn, RdE 2007, 179 f., jeweils zu § 4 Abs. 2 EEG 2004; Oschmann in: Danner/Theobald, Energierecht, Stand: Mai 2007, EEG, § 4 Rdnr. 78; Klemm, RdE 2004, 49).
14
c) Zugunsten des Klägers lässt sich schließlich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung für einen Anspruch auf einen niederspannungsseitigen Anschluss seiner neu errichteten Biogasanlage auch nichts daraus herleiten, dass sich der Netzverknüpfungspunkt für die alte Biogasanlage auf der Niederspannungsseite befindet und auch die Menge des in der neuen Anlage erzeugten Stroms vor der Umspannung gemessen wird. Der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt für die vom Kläger zusätzlich errichtete An- lage muss nicht an derselben Stelle liegen wie für die bisherige Anlage. Dass die Menge des erzeugten Stroms niederspannungsseitig gemessen wird, kann zum Beispiel aus Kostengründen erfolgen und ist kein Indiz dafür, dass auch der Strom aus der neuen Anlage gerade an der Messstelle in das Netz der Beklagten eingespeist wird (vgl. Senatsurteil vom 28. März 2007– VIII ZR 42/06, WM 2007, 1230 = NJW-RR 2007, 994, unter II 2 b bb).
15
2. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt abweichend von der Grundregel des § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG ausnahmsweise nicht durch die kürzeste Verbindung zwischen der Anlage und dem Netz bestimmt wird, obliegt dem Netzbetreiber (vgl. BGHZ 155, 141, 148; Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO). Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte bereits in ihrer Klageerwiderung vorgetragen hat, der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der neuen Anlage des Klägers mit ihrem Netz liege im Bereich der 20-kVFreileitung , also auf der Mittelspannungsebene. Dieses Vorbringen ist zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht unstreitig geblieben, weil der Kläger – worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist – mit Schriftsatz vom 30. Januar 2004 bestritten hat, dass es wirtschaftlich erheblich teurer gewesen sei, die bereits bestehende Trafostation durch eine große Station auszutauschen statt sie durch eine weitere Station zu ergänzen. Die Beklagte hat jedoch daraufhin in einem – ihr zur Erwiderung auf den Schriftsatz des Klägers vom 30. Januar 2004 nachgelassenen – Schriftsatz vom 25. Februar 2004 ihr Vorbringen ergänzt und substantiiert und auch dargelegt, warum zum Zwecke des Netzausbaus der Neubau einer einheitlichen größeren Station erforderlich und es nicht möglich gewesen wäre, die bestehende um eine neue zusätzliche Trafostation zu ergänzen. Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung berücksichtigen müssen, weil er weder vom Landgericht als verspätet zurückgewiesen worden ist (§ 531 Abs. 1 ZPO) noch in der Berufungsinstanz neu war (§ 531 Abs. 2 ZPO). Er ist deshalb auch für das Revisionsverfahren zugrunde zu legen.
16
3. Ausgehend von diesem Vorbringen der Beklagten, nach dem der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt der zweiten Biogasanlage des Klägers mit ihrem Netz auf der Mittelspannungsebene liegt, handelt es sich bei den Kosten für den Bau der zweiten Trafostation und für die Anschlussleitung zwischen dieser Trafostation und der 20-kV-Freileitung der Beklagten um Kosten des Anschlusses der Anlage an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt, die nach § 10 Abs. 1 EEG von dem Kläger zu tragen sind. Bei einem Anschluss an ein Mittelspannungsnetz stellen sich die Umspannung des von dem Anlagenbetreiber in Niederspannung erzeugten Stroms und der Bau der dafür erforderlichen Trafostation als Anschlussmaßnahmen dar, die der Anlagenbetreiber vorzunehmen hat und deren Kosten ihm zur Last fallen. Das hat der Senat für die Nachfolgeregelung des § 13 EEG 2004 bereits entschieden (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 3; ebenso OLG Karlsruhe, RdE 2005, 277, 278; Rottnauer, RdE 2006, 122, 123; Reshöft/Steiner/Dreher, EEG, 2. Aufl., § 13 Rdnr. 17). Für die Abgrenzung von Anschluss- und Netzausbaumaßnahmen bzw. -kosten nach der hier noch maßgeblichen, sachlich übereinstimmenden Vorschrift des § 10 EEG kann nichts anderes gelten.
17
Wenn der maßgebliche Netzverknüpfungspunkt – wie hier nach dem Vortrag der Beklagten – auf der Mittelspannungsebene liegt, kann es für die Qualifikation der für die Umspannung erforderlichen Kosten als Anschlusskosten auch nicht darauf ankommen, dass das Grundstück des Klägers bereits über einen Anschluss an das Niederspannungsnetz der Beklagten und an eine Trafostation verfügt (anders wohl Reshöft/Steiner/Dreher, aaO, § 13 Rdnr. 18). An einem Verknüpfungspunkt auf der Mittelspannungsebene kann eine Ein- speisung nur erfolgen, wenn der Anlagenbetreiber den vom ihm erzeugten Strom in Mittelspannung anliefert. Deshalb handelt es sich nach dem revisionsrechtlich maßgeblichen Vortrag der Beklagten sowohl bei dem Bau der Trafostation als auch bei der Anschlussleitung zwischen Trafostation und Mittelspannungsnetz der Beklagten um Anschlussmaßnahmen, die vom Anlagenbetreiber auf seine Kosten vorzunehmen sind (§ 10 Abs. 1 Satz 1 und 3 EEG).
18
Ob die dafür erforderlichen Kosten abweichend von dem oben Ausgeführten als Netzausbaukosten angesehen werden müssten, wenn die Beklagte das Eigentum an der neu errichteten Trafostation und der Anschlussleitung beanspruchen würde (vgl. jetzt § 4 Abs. 2 Satz 4 EEG 2004) und diese aufgrund ihrer Eigentümerstellung auch für die allgemeine Versorgung nutzen könnte (Senatsurteil vom 28. März 2007, aaO, unter II 2 a aa), kann offen bleiben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts steht die neu errichtete Trafostation – anders als die alte – im Eigentum des Klägers. Für die von dort zur 20kV -Freileitung der Beklagten führende Anschlussleitung hat das Berufungsgericht jedenfalls nichts Gegenteiliges festgestellt und wird dies auch von der Revisionserwiderung nicht geltend gemacht.

III.

19
Nach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen dazu bedarf, wo der technisch und wirtschaftlich günstigste Verknüpfungspunkt zwischen der neuen Anlage des Klägers und dem Netz der Beklagten liegt. Sie ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Wolst Dr. Frellesen Hermanns Dr. Hessel
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2004 - 20 O 571/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2004 - 2 U 58/04 -

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.126,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2003 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um eine Restzahlung für den Anschluss einer Biogasanlage in ... an das Mittelspannungsnetz der Klägerin.

2

Die Klägerin betreibt als Energieversorgungsunternehmen Netze für die allgemeine Versorgung. Der Beklagte ist selbständiger Landwirt. Im Sommer 2000 trat der Beklagte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, ... , heran, um eine von ihm zu errichtende Biogasanlage an das Mittelspannungsnetz der ... anschließen zu lassen. Mittels der von ihm betriebenen Biogas-Anlage sollte Strom in das Mittelspannungsnetz der ... eingespeist werden.

3

Am 27.07.2001 unterbreitete die ... dem Beklagten ein Angebot (Anlage K1, Bl. 10-14 d. A.) über die Herstellung des Anschlusses einer Biogas-Anlage zum Preis von 15.735,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%, insgesamt 18.252,60 € inkl. MwSt. In dem Angebot heißt es:

4

„Die Eigenerzeugungsanlage kann nur an unser Mittelspannungsnetz angeschlossen werden. Dazu ist die Errichtung einer neuen kundeneigenen Transformatorenstation erforderlich.

5

Für die Einbindung der Station in unser Mittelspannungsnetz sind ca. 280 m Mittelspannungskabel zu legen und eine Mittelspannungsschutzerde zu errichten.“

6

Unter dem Stichwort „Eigentumsgrenze“ heißt es auf Seite 3 des Angebots:

7

„Alle von uns zu errichtenden Anlageteile einschließlich der Mittelspannungsschutzerdung bleiben unser Eigentum und werden von uns unterhalten. Die Eigentumsgrenze bilden die Anschlussklemmen der Kabelendverschlüsse unserer Mittelspannungskabel in Ihrer Transformatorenstation.“

8

Der Beklagte nahm das Angebot an und erteilte der Klägerin am 24.08.2001 den Auftrag für die Einbindung der Station in das Mittelspannungsnetz der Klägerin (Anklage K2, Bl. 15 d.A.). Die Klägerin führte in der Folgezeit die beauftragten Arbeiten durch.

9

Mit Schreiben vom 24.04.2003 (Anlage K3, Bl. 16 d.A.) stellte die Klägerin dem Beklagten 18.252,60 € in Rechnung. Darauf zahlte der Beklagte am 10.07.2003  4.000,00 €, am 18.08.2003 ebenfalls 4.000,00 €, am 15.09.2003  2.563, 15 € und am 13.10.2003  2.563,15 €. Einen Restbetrag in Höhe von 5.126,30 € zahlte der Beklagte nicht.

10

Die Parteien streiten darüber, ob die Kosten insgesamt als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten anzusehen sind und wer für diese aufzukommen habe.

11

Die Klägerin meint, es handele sich um Netzanschlusskosten, die der Beklagte als Anlagebetreiber zu tragen habe. Das Kabel, das von dem nächstmöglichen Netzverknüpfungspunkt zur Biogas-Anlage führe, diene allein dieser Anlage.

12

Die Klägerin beantragt,

13

den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.126,30 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2003 zu zahlen.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte meint, die geltend gemachten Kosten seien Netzausbaukosten, welche die Klägerin zu tragen habe. Die Vereinbarung der Parteien darüber, dass der Beklagte diese Kosten zu tragen habe, verstoße gegen § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) a.F. und damit gegen zwingendes Recht. Dass es sich um den Ausbau eines vorhandenen Netzes handele, ergebe sich zum einen daraus, dass nach dem Vertrag die erstellten Anlagen im Eigentum der Klägerin verbleiben.

17

Die Beklagte behauptet darüber hinaus, die Hofstelle und das Wohngebäude sei bereits vor der Verlegung der in Rede stehenden Leistung durch eine Stichleitung für die allgemeine Versorgung mit Energie versorgt gewesen. Die Klägerin habe dann unter Verstärkung dieser Leitung ihr Mittelspannungsnetz in der Weise erweitert, dass sie ein Mittelspannungskabel verlegt habe, wobei dieses Kabel nicht am Hof des Beklagten ende, sondern in Richtung T. im Zuge des Ausbaus der A 21 weiterführe. Dieses Kabel sei im Übrigen nur 80 m und nicht 280 m lang.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2006 (Bl. 116-118 d. A.)

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs.

20

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 5.126,30 € aus dem Vertrag über den Anschluss einer Biogas-Anlage vom 27.07.2001 / 24.08.2001.

21

Der Vertrag verstößt nicht gegen zwingendes Recht bzw. ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Bei der Regelung des § 10 EEG a.F., das gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf den vor dem 01.01.2002 geschlossenen Vertrag Anwendung findet, handelt es sich nicht um zwingendes Recht bzw. ein gesetzliches Verbot. §10 Abs. 2 EEG a.F. ist vielmehr dispositiver Natur und käme daher nur dann zum Tragen, wenn keine Vereinbarung über die Kosten getroffen worden wäre (LG Chemnitz, RdE 2004, S. 274, 275; LG Kiel, RdE 2004, S. 232, 233). Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, nach denen die Regelung Rechtsstreitigkeiten vermeiden und der Transparenz und Rechtssicherheit dienen sollte (vgl. LG Kiel und LG Chemnitz a.a.O. m.w.N.). Sinn ergibt diese Zielsetzung nur, wenn keine oder nur eine unklare individuelle Vereinbarung vorliegt. Wenn aber Anlagenbetreiber und Energieversorger über die Maßnahme und die Kosten eine Vereinbarung getroffen haben, bedarf es der Anwendung der Regel nicht, da dann Transparenz und Sicherheit über die Kostentragung vorhanden sind.

22

Die nach der Vereinbarung der Parteien vom Beklagten zu tragenden Kosten sind aber auch nicht als Netzausbaukosten i.S.d. § 10 Abs. 2 EEG a.F., sondern als Netzanschlusskosten im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift einzuordnen.

23

Gemäß § 10 Abs. 2 EEG a.F. trägt der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie. Danach hätte die Klägerin die Kosten für die durchgeführten Arbeiten unter der Voraussetzung zu tragen, dass die Arbeiten lediglich einen Ausbau des vorhandenen Netzes zum Inhalt gehabt hätten. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 EEG a.F. ist jedoch nicht eröffnet, da die Klägerin nicht lediglich einen Ausbau vorgenommen hat, sondern vielmehr den Anschluss der Biogasanlage des Beklagten an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes besorgt hat. Diese Kosten hat, wie sich aus § 10 Abs. 1 EEG a.F. ergibt, der Beklagte als Betreiber der Anlage zu tragen.

24

Netzausbaukosten sind solche Kosten, die mit einem erforderlichen Ausbau des Netzes für die allgemeine Versorgung im Zusammenhang stehen. Netzanschlusskosten sind demgegenüber solche Kosten, die der Verbindung der Stromerzeugungsanlage mit dem zur Einspeisung technisch geeigneten Netz dienen.

25

Aus den Erörterungen im Termin am 20.02.2006, insbesondere den Erläuterungen des instruierten Vertreters der Klägerin, ergibt sich, dass die es sich bei den streitgegenständlichen, dem Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten um solche Arbeiten handelte, die für die Verbindung der Biogasanlage mit dem Mittelspannungsnetz der Klägerin notwendig waren. Diejenigen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Biogasanlage des Beklagten den Ausbau bzw. die Verstärkung des der Allgemeinheit dienenden Netzes betrafen, hat die Klägerin dem Beklagten nicht in Rechnung gestellt, nämlich das Legen einer verlängerten Sammelschiene vom Umspannwerk ... bis zum Schaltschrank „ ... “ auf Höhe des Hofes des Beklagten (vgl. Planskizze als Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2005, Bl. 107 d.A.). Wie der instruierte Vertreter der Klägerin nachvollziehbar, anschaulich und insgesamt überzeugend ausgeführt hat, hat die Klägerin diese Maßnahme auf ihre Kosten veranlasst, um das zuvor nur bis zum Umspannwerk ... geführte Netz so zu gestalten, dass die Biogasanlage des Beklagten und weitere geplante Anlagen auf möglichst kurzem Wege an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden konnten.

26

Bei den darüber hinaus durchgeführten und dem Beklagten berechneten Arbeiten handelt es sich um Arbeiten, die lediglich dem Anschluss der Biogasanlage an diese neu verlegte Sammelschiene dienten. Insoweit handelte es sich um einen Abzweiger von dem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz an die einspeisende Anlage des Beklagten, der lediglich diesem Zweck diente, wie sich aus den weiteren Ausführungen des instruierten Vertreters der Klägerin ergibt. Danach wurde von dem Schaltschrank „ ... “, an dem die auf Kosten der Klägerin verlegte Sammelschiene endete, auf einer Länge von 200 m ein Graben bis zum Hof des Beklagten gezogen, in welchen das Kabel für die Biogasanlage des Beklagten eingelegt wurde. Auf weiteren 80 m wurde das Kabel über das Hofgrundstück des Beklagten bis zur Biogasanlage geführt. Dieses Kabel dient nur dem Zweck, Energie von der Biogasanlage in das Netz der Klägerin einzuspeisen, wie sich aus den Erläuterungen des instruierten Vertreters nachvollziehbar und anhand des vorliegenden Planes anschaulich ergab.

27

Damit hat die Klägerin zunächst ihr Netz durch das Legen einer Sammelschiene zwischen dem Umspannwerk ... und dem Schaltschrank „ ... “ für die allgemeine Versorgung ausgebaut, während sie die anschließend Arbeiten vornahm, die für die Verbindung der einspeisenden Anlage des Beklagten mit diesem erweiterten Netz erforderlich waren. Bei letzteren Arbeiten handelt es sich daher um Netzanschlusskosten, die der Beklagte nach § 10 Abs. 1 EEG a.F. zu tragen hat.

28

Soweit die Klägerin den Graben vom Schaltschrank „ ... “ auch dafür nutzte, um das zur Anlage der Firma ... führende Kabel darin zu verlegen, hat sie dem Beklagten nur 50 % der für den Graben angefallenen Kosten in Rechnung gestellt, wie sich weiter aus den Erläuterungen des instruierten Vertreters der Klägerin ergab, die der Beklagte nicht bestritten hat.

29

Das Gericht ist nach Einsichtnahme in den Plan im Termin am 20.02.2006 und aufgrund der diesbezüglichen Erläuterungen davon überzeugt, dass die Klägerin 280 m Kabel verlegt hat, um die Biogasanlage an die Sammelschiene anzuschließen. Dies ergibt sich bereits aus den aus dem Plan ersichtlichen Entfernungen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.

30

Die Kosten waren auch technisch und ökonomisch notwendig, um den Anschluss der Anlage zu gewährleisten. Wie sich aus den Erörterungen im Termin ergibt, war das vorhandene, dem Hausanschluss des Beklagten dienende Kabel nicht geeignet, die einzuspeisende Leistung aufzunehmen. Auch eine Netzverstärkung wäre insoweit nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat auch substantiiert dargetan, dass aufgrund der Lage der Sammelschiene eine kürzere Verbindung zwischen dieser und der Biogasanlage nicht möglich gewesen wäre. Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.

31

Soweit der Beklagte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin sich das Eigentum an den errichteten Anlagenteilen vorbehalten hat, meint, dass ein Vermögenszuwachs bei der Klägerin erfolge, der für die Einordnung der Kosten als Netzausbaukosten spreche, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Eigentumsverhältnisse stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar. Mit dem Eigentum hängt auch die Pflicht zur Unterhaltung der Anlagenteile zusammen, die auch im öffentlichen Interesse steht und von dem Beklagten nicht in gleicher Weise erfüllt werden kann. Die Unterhaltung der Mittelspannungskabel muss schon aus diesem Grund der Klägerin obliegen. Auch bei privaten Hausanschlüssen verbleibt das Eigentum an den Hausanschlusskabeln bei dem Versorgungsunternehmen, das bei Störungen und etwa erforderlichen Reparaturen verantwortlich ist.

32

Die geltend gemachten Kosten sind nach alledem auch bei Zugrundelegung des § 10 EEG a.F. als zwingender Vorschrift vom Beklagten zu tragen.

33

Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2003 folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 11.05.2003 gesetzt hatte, können Verzugszinsen erst ab dem 12.05.2003 geltend gemacht werden, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

34

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen war geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.