Landgericht Kiel Urteil, 20. Feb. 2006 - 4 O 122/05
Gericht
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.126,30 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2003 zu zahlen.
Wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um eine Restzahlung für den Anschluss einer Biogasanlage in ... an das Mittelspannungsnetz der Klägerin.
- 2
Die Klägerin betreibt als Energieversorgungsunternehmen Netze für die allgemeine Versorgung. Der Beklagte ist selbständiger Landwirt. Im Sommer 2000 trat der Beklagte an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, ... , heran, um eine von ihm zu errichtende Biogasanlage an das Mittelspannungsnetz der ... anschließen zu lassen. Mittels der von ihm betriebenen Biogas-Anlage sollte Strom in das Mittelspannungsnetz der ... eingespeist werden.
- 3
Am 27.07.2001 unterbreitete die ... dem Beklagten ein Angebot (Anlage K1, Bl. 10-14 d. A.) über die Herstellung des Anschlusses einer Biogas-Anlage zum Preis von 15.735,00 € netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer von 16%, insgesamt 18.252,60 € inkl. MwSt. In dem Angebot heißt es:
- 4
„Die Eigenerzeugungsanlage kann nur an unser Mittelspannungsnetz angeschlossen werden. Dazu ist die Errichtung einer neuen kundeneigenen Transformatorenstation erforderlich.
- 5
Für die Einbindung der Station in unser Mittelspannungsnetz sind ca. 280 m Mittelspannungskabel zu legen und eine Mittelspannungsschutzerde zu errichten.“
- 6
Unter dem Stichwort „Eigentumsgrenze“ heißt es auf Seite 3 des Angebots:
- 7
„Alle von uns zu errichtenden Anlageteile einschließlich der Mittelspannungsschutzerdung bleiben unser Eigentum und werden von uns unterhalten. Die Eigentumsgrenze bilden die Anschlussklemmen der Kabelendverschlüsse unserer Mittelspannungskabel in Ihrer Transformatorenstation.“
- 8
Der Beklagte nahm das Angebot an und erteilte der Klägerin am 24.08.2001 den Auftrag für die Einbindung der Station in das Mittelspannungsnetz der Klägerin (Anklage K2, Bl. 15 d.A.). Die Klägerin führte in der Folgezeit die beauftragten Arbeiten durch.
- 9
Mit Schreiben vom 24.04.2003 (Anlage K3, Bl. 16 d.A.) stellte die Klägerin dem Beklagten 18.252,60 € in Rechnung. Darauf zahlte der Beklagte am 10.07.2003 4.000,00 €, am 18.08.2003 ebenfalls 4.000,00 €, am 15.09.2003 2.563, 15 € und am 13.10.2003 2.563,15 €. Einen Restbetrag in Höhe von 5.126,30 € zahlte der Beklagte nicht.
- 10
Die Parteien streiten darüber, ob die Kosten insgesamt als Netzanschluss- oder Netzausbaukosten anzusehen sind und wer für diese aufzukommen habe.
- 11
Die Klägerin meint, es handele sich um Netzanschlusskosten, die der Beklagte als Anlagebetreiber zu tragen habe. Das Kabel, das von dem nächstmöglichen Netzverknüpfungspunkt zur Biogas-Anlage führe, diene allein dieser Anlage.
- 12
Die Klägerin beantragt,
- 13
den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.126,30 € nebst 8 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.05.2003 zu zahlen.
- 14
Die Beklagte beantragt,
- 15
die Klage abzuweisen.
- 16
Der Beklagte meint, die geltend gemachten Kosten seien Netzausbaukosten, welche die Klägerin zu tragen habe. Die Vereinbarung der Parteien darüber, dass der Beklagte diese Kosten zu tragen habe, verstoße gegen § 10 Abs. 2 des Gesetzes über den Vorrang erneuerbarer Energien (EEG) a.F. und damit gegen zwingendes Recht. Dass es sich um den Ausbau eines vorhandenen Netzes handele, ergebe sich zum einen daraus, dass nach dem Vertrag die erstellten Anlagen im Eigentum der Klägerin verbleiben.
- 17
Die Beklagte behauptet darüber hinaus, die Hofstelle und das Wohngebäude sei bereits vor der Verlegung der in Rede stehenden Leistung durch eine Stichleitung für die allgemeine Versorgung mit Energie versorgt gewesen. Die Klägerin habe dann unter Verstärkung dieser Leitung ihr Mittelspannungsnetz in der Weise erweitert, dass sie ein Mittelspannungskabel verlegt habe, wobei dieses Kabel nicht am Hof des Beklagten ende, sondern in Richtung T. im Zuge des Ausbaus der A 21 weiterführe. Dieses Kabel sei im Übrigen nur 80 m und nicht 280 m lang.
- 18
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2006 (Bl. 116-118 d. A.)
Entscheidungsgründe
- 19
Die Klage ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg mit Ausnahme eines geringfügigen Teils des Zinsanspruchs.
- 20
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von restlichem Werklohn in Höhe von 5.126,30 € aus dem Vertrag über den Anschluss einer Biogas-Anlage vom 27.07.2001 / 24.08.2001.
- 21
Der Vertrag verstößt nicht gegen zwingendes Recht bzw. ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Bei der Regelung des § 10 EEG a.F., das gemäß Art. 229 § 5 EGBGB auf den vor dem 01.01.2002 geschlossenen Vertrag Anwendung findet, handelt es sich nicht um zwingendes Recht bzw. ein gesetzliches Verbot. §10 Abs. 2 EEG a.F. ist vielmehr dispositiver Natur und käme daher nur dann zum Tragen, wenn keine Vereinbarung über die Kosten getroffen worden wäre (LG Chemnitz, RdE 2004, S. 274, 275; LG Kiel, RdE 2004, S. 232, 233). Dies ergibt sich aus den Gesetzesmaterialien, nach denen die Regelung Rechtsstreitigkeiten vermeiden und der Transparenz und Rechtssicherheit dienen sollte (vgl. LG Kiel und LG Chemnitz a.a.O. m.w.N.). Sinn ergibt diese Zielsetzung nur, wenn keine oder nur eine unklare individuelle Vereinbarung vorliegt. Wenn aber Anlagenbetreiber und Energieversorger über die Maßnahme und die Kosten eine Vereinbarung getroffen haben, bedarf es der Anwendung der Regel nicht, da dann Transparenz und Sicherheit über die Kostentragung vorhanden sind.
- 22
Die nach der Vereinbarung der Parteien vom Beklagten zu tragenden Kosten sind aber auch nicht als Netzausbaukosten i.S.d. § 10 Abs. 2 EEG a.F., sondern als Netzanschlusskosten im Sinne des Abs. 1 der Vorschrift einzuordnen.
- 23
Gemäß § 10 Abs. 2 EEG a.F. trägt der Netzbetreiber die notwendigen Kosten eines nur infolge neu anzuschließender Anlagen nach § 2 erforderlichen Ausbaus des Netzes für die allgemeine Versorgung zur Aufnahme und Weiterleitung der eingespeisten Energie. Danach hätte die Klägerin die Kosten für die durchgeführten Arbeiten unter der Voraussetzung zu tragen, dass die Arbeiten lediglich einen Ausbau des vorhandenen Netzes zum Inhalt gehabt hätten. Der Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 EEG a.F. ist jedoch nicht eröffnet, da die Klägerin nicht lediglich einen Ausbau vorgenommen hat, sondern vielmehr den Anschluss der Biogasanlage des Beklagten an den technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des Netzes besorgt hat. Diese Kosten hat, wie sich aus § 10 Abs. 1 EEG a.F. ergibt, der Beklagte als Betreiber der Anlage zu tragen.
- 24
Netzausbaukosten sind solche Kosten, die mit einem erforderlichen Ausbau des Netzes für die allgemeine Versorgung im Zusammenhang stehen. Netzanschlusskosten sind demgegenüber solche Kosten, die der Verbindung der Stromerzeugungsanlage mit dem zur Einspeisung technisch geeigneten Netz dienen.
- 25
Aus den Erörterungen im Termin am 20.02.2006, insbesondere den Erläuterungen des instruierten Vertreters der Klägerin, ergibt sich, dass die es sich bei den streitgegenständlichen, dem Beklagten in Rechnung gestellten Arbeiten um solche Arbeiten handelte, die für die Verbindung der Biogasanlage mit dem Mittelspannungsnetz der Klägerin notwendig waren. Diejenigen Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Biogasanlage des Beklagten den Ausbau bzw. die Verstärkung des der Allgemeinheit dienenden Netzes betrafen, hat die Klägerin dem Beklagten nicht in Rechnung gestellt, nämlich das Legen einer verlängerten Sammelschiene vom Umspannwerk ... bis zum Schaltschrank „ ... “ auf Höhe des Hofes des Beklagten (vgl. Planskizze als Anlage zum Schriftsatz vom 20.12.2005, Bl. 107 d.A.). Wie der instruierte Vertreter der Klägerin nachvollziehbar, anschaulich und insgesamt überzeugend ausgeführt hat, hat die Klägerin diese Maßnahme auf ihre Kosten veranlasst, um das zuvor nur bis zum Umspannwerk ... geführte Netz so zu gestalten, dass die Biogasanlage des Beklagten und weitere geplante Anlagen auf möglichst kurzem Wege an das Mittelspannungsnetz angeschlossen werden konnten.
- 26
Bei den darüber hinaus durchgeführten und dem Beklagten berechneten Arbeiten handelt es sich um Arbeiten, die lediglich dem Anschluss der Biogasanlage an diese neu verlegte Sammelschiene dienten. Insoweit handelte es sich um einen Abzweiger von dem der allgemeinen Versorgung dienenden Netz an die einspeisende Anlage des Beklagten, der lediglich diesem Zweck diente, wie sich aus den weiteren Ausführungen des instruierten Vertreters der Klägerin ergibt. Danach wurde von dem Schaltschrank „ ... “, an dem die auf Kosten der Klägerin verlegte Sammelschiene endete, auf einer Länge von 200 m ein Graben bis zum Hof des Beklagten gezogen, in welchen das Kabel für die Biogasanlage des Beklagten eingelegt wurde. Auf weiteren 80 m wurde das Kabel über das Hofgrundstück des Beklagten bis zur Biogasanlage geführt. Dieses Kabel dient nur dem Zweck, Energie von der Biogasanlage in das Netz der Klägerin einzuspeisen, wie sich aus den Erläuterungen des instruierten Vertreters nachvollziehbar und anhand des vorliegenden Planes anschaulich ergab.
- 27
Damit hat die Klägerin zunächst ihr Netz durch das Legen einer Sammelschiene zwischen dem Umspannwerk ... und dem Schaltschrank „ ... “ für die allgemeine Versorgung ausgebaut, während sie die anschließend Arbeiten vornahm, die für die Verbindung der einspeisenden Anlage des Beklagten mit diesem erweiterten Netz erforderlich waren. Bei letzteren Arbeiten handelt es sich daher um Netzanschlusskosten, die der Beklagte nach § 10 Abs. 1 EEG a.F. zu tragen hat.
- 28
Soweit die Klägerin den Graben vom Schaltschrank „ ... “ auch dafür nutzte, um das zur Anlage der Firma ... führende Kabel darin zu verlegen, hat sie dem Beklagten nur 50 % der für den Graben angefallenen Kosten in Rechnung gestellt, wie sich weiter aus den Erläuterungen des instruierten Vertreters der Klägerin ergab, die der Beklagte nicht bestritten hat.
- 29
Das Gericht ist nach Einsichtnahme in den Plan im Termin am 20.02.2006 und aufgrund der diesbezüglichen Erläuterungen davon überzeugt, dass die Klägerin 280 m Kabel verlegt hat, um die Biogasanlage an die Sammelschiene anzuschließen. Dies ergibt sich bereits aus den aus dem Plan ersichtlichen Entfernungen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedurfte es daher nicht.
- 30
Die Kosten waren auch technisch und ökonomisch notwendig, um den Anschluss der Anlage zu gewährleisten. Wie sich aus den Erörterungen im Termin ergibt, war das vorhandene, dem Hausanschluss des Beklagten dienende Kabel nicht geeignet, die einzuspeisende Leistung aufzunehmen. Auch eine Netzverstärkung wäre insoweit nicht möglich gewesen. Die Klägerin hat auch substantiiert dargetan, dass aufgrund der Lage der Sammelschiene eine kürzere Verbindung zwischen dieser und der Biogasanlage nicht möglich gewesen wäre. Dem ist der Beklagte nicht erheblich entgegengetreten.
- 31
Soweit der Beklagte aufgrund des Umstandes, dass die Klägerin sich das Eigentum an den errichteten Anlagenteilen vorbehalten hat, meint, dass ein Vermögenszuwachs bei der Klägerin erfolge, der für die Einordnung der Kosten als Netzausbaukosten spreche, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Die Eigentumsverhältnisse stellen kein geeignetes Abgrenzungskriterium dar. Mit dem Eigentum hängt auch die Pflicht zur Unterhaltung der Anlagenteile zusammen, die auch im öffentlichen Interesse steht und von dem Beklagten nicht in gleicher Weise erfüllt werden kann. Die Unterhaltung der Mittelspannungskabel muss schon aus diesem Grund der Klägerin obliegen. Auch bei privaten Hausanschlüssen verbleibt das Eigentum an den Hausanschlusskabeln bei dem Versorgungsunternehmen, das bei Störungen und etwa erforderlichen Reparaturen verantwortlich ist.
- 32
Die geltend gemachten Kosten sind nach alledem auch bei Zugrundelegung des § 10 EEG a.F. als zwingender Vorschrift vom Beklagten zu tragen.
- 33
Der Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2003 folgt aus §§ 286, 288 Abs. 2 BGB. Da die Klägerin dem Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 11.05.2003 gesetzt hatte, können Verzugszinsen erst ab dem 12.05.2003 geltend gemacht werden, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
- 34
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung hinsichtlich der Zinsen war geringfügig und hat keine besonderen Kosten verursacht.
moreResultsText
Annotations
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.