Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 06. Jan. 2016 - 10 UF 169/15

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2016:0106.10UF169.15.0A
bei uns veröffentlicht am06.01.2016

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13. August 2015 (121 F 64/15) wird als unzulässig verworfen.

II. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner 80 % und der Antragsteller 20 %.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller nimmt den Antragsgegner auf die Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch.

2

Der Antragsgegner ist der Vater des am …2002 geborenen Antragstellers. Der Antragsteller lebt im Haushalt der Kindesmutter und wird von ihr betreut. Der Antragsgegner wurde mit anwaltlichem Schreiben vom 19. Mai 2014 aufgefordert, Kindesunterhalt zu zahlen.

3

Das Amtsgericht - Familiengericht - L. hat den Antragsgegner durch Beschluss vom 13. August 2015 zur Zahlung von Kindesunterhalt in wechselnder Höhe verpflichtet. Der Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers durch Empfangsbekenntnis am 27. August 2015 zugestellt worden (Blatt 28 der Akte).

4

Durch Schriftsatz vom 31. August 2015 - beim Amtsgericht - Familiengericht - L. am 1. September 2015 eingegangen - hat der Antragsteller die Berichtigung des familiengerichtlichen Beschlusses beantragt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Berichtigungsantrages (Blatt 29/30 der Akte) Bezug genommen. Nachdem der Antrag auf Berichtigung dem Antragsgegner zur Stellungnahme zugeleitet wurde, ist der Antrag auf Berichtigung durch Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 29. September 2015 zurückgewiesen worden.

5

Mit Schriftsatz vom 23. September 2015 - beim Amtsgericht - Familiengericht - L. eingegangen am 24. September 2015 - hat der Antragsgegner gegen den Beschluss vom 13. August 2015 Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat er mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 zurückgenommen.

6

Durch Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 - beim Amtsgericht - Familiengericht - L. eingegangen am 16. Oktober 2015 - hat der Antragsteller gegen den Beschluss des Familiengerichts vom 13. August 2015 Beschwerde eingelegt und gleichzeitig beantragt, ihm wegen der Versäumung der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Dieser Schriftsatz ist beim Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht am 21. Oktober 2015 (Blatt 55 der Akte) eingegangen.

7

Der Antragsteller ist der Auffassung, dass er die Beschwerdefrist schuldlos versäumt habe, da er auf eine Auskunft der erstinstanzlich zuständigen Richterin am Amtsgericht habe vertrauen dürfen. Er habe mit der zuständigen Richterin am 16. September und 24. September 2015 telefoniert. Die als Anlage 1 und 2 eingereichten Aktenvermerke des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers lauten wie folgt:

8

Aktenvermerk vom 16. September 2015:

9

„Ich habe mit Frau F. (Richterin am Amtsgericht L.) telefoniert. Diese will sich noch bis 18.09.2015 hier gemeldet haben. Ich habe ihr erklärt, dass die Rechtsmittelfrist am 27.09.2015 ausläuft. Spätestens dann muss gegen den Beschluss Berufung eingelegt werden. Diktat RA V.“

10

Aktenvermerk vom 24. September 2015:

11

„Ich habe am 24.09.2015 wiederum mit Frau F. (Richterin am Amtsgericht L.) telefoniert. Frau F. erklärte jetzt, dass sie sich den Berichtigungsantrag angesehen hat. Sie erklärte ferner, dass sie den Beschluss vom 13.08.2015 entsprechend meines Antrages vom 31.08.2015 berichtigen will. Sie erklärte ferner, dass sie allerdings noch etwas zuwarten müsse, da die Stellungnahmefrist für den Antragsgegner erst am 02.10.2015 endet. Frau F. gab in dem Telefonat auch zu, dass sie die Kinder in der Tenorierung und in den Textpassagen des Beschlusses vom 13.08.2015 vertauscht hatte. gez. V.“

12

In dem Antrag auf Wiedereinsetzung vom 14. Oktober 2015 ist die Beschwerde auch begründet worden. Der Antragsteller ist der Auffassung, dass das Gericht aufgrund einer Verwechslung hier rechtsfehlerhaft tenoriert habe.

13

Er beantragt (sinngemäß),

14

den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. wie folgt abzuändern:

15

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Unterhalt für die Zeit von Mai 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von insgesamt 446,00 € zu zahlen.

16

Darüber hinaus wird der Antragsgegner verpflichtet, an den Antragsteller für die Monate November 2014 und Dezember 2014 monatlich 286,00 € zu zahlen.

17

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller ab Januar 2015 65,379 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe von derzeit 462,00 € abzüglich Kindergeld in Höhe von 92,00 €, somit 242,00 € zu zahlen.

18

Der Antragsgegner beantragt,

19

den Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen.

20

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen verwiesen.

21

Der Senat hat durch Verfügung des Vorsitzenden vom 21. Oktober 2015 eine dienstliche Stellungnahme der erstinstanzlich zuständigen Richterin am Amtsgericht zu dem Inhalt der mit dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers geführten Telefongespräche eingeholt. Hinsichtlich des Inhalts der dienstlichen Stellungnahme wird auf die dienstliche Stellungnahme vom 2. November 2015 (Blatt 66 der Akte) verwiesen.

II.

22

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - L. vom 13. August 2015 ist als unzulässig zu verwerfen, da diese nicht fristgerecht beim insoweit empfangszuständigen Amtsgericht - Familiengericht - L. eingereicht worden ist, §§ 113 Abs. 1, 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, Abs. 3, 64 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist nicht gewährt werden kann.

23

2. Der Antrag des Antragstellers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist ist zurückzuweisen.

24

Der Wiedereinsetzungsantrag des Antragstellers ist schon nicht fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Empfangszuständig für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 237 ZPO das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht. Nach § 237 ZPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung an das Gericht zu richten, welches auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet. Dies ist das Gericht, dem die Entscheidung auch über die nachgeholte Prozesshandlung - hier über die Beschwerde - zusteht. Zwar ist gemäß § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst beim Ausgangsgericht - hier dem Amtsgericht - Familiengericht - L. - einzulegen. Eine Entscheidung über die Beschwerde erfolgt allerdings gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG durch das jeweils zuständige Oberlandesgericht. Daraus folgt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Frist grundsätzlich beim jeweiligen Oberlandesgericht - hier dem Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgericht - einzulegen ist (vgl. BGH FamRZ 2013, 1385; Musielak/Voit/Grandel, ZPO 12. Aufl. 2015, § 237 ZPO Rn. 1).

25

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist mit der Zustellung des Beschlusses über die Ablehnung der Berichtigung ansetzen würde, wäre die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist versäumt. Denn dieser Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 5. Oktober 2015 (vergleiche Empfangsbekenntnis Blatt 64 der Akte) zugestellt worden. Der Wiedereinsetzungsantrag hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erst am 21. Oktober 2015, mithin nach Ablauf der zweiwöchigen Frist, erreicht.

26

Es ergibt sich auch keine andere Bewertung im Hinblick auf die Pflicht des Familiengerichts zur unverzüglichen Weiterleitung dieses Antrages an das Schleswig - Holsteinische Oberlandesgericht (vgl. BGH FamRZ 2014, 550). Der Wiedereinsetzungsantrag ist beim Amtsgericht - Familiengericht - L. am 16. Oktober 2015, an einem Freitag, eingegangen. Innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs ist eine Weiterleitung derart, dass dieser Schriftsatz am Montag das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht erreicht hätte, nicht möglich gewesen. Zu Eilmaßnahmen wie zum Beispiel eine Weiterleitung per Telefax ist das Familiengericht nicht verpflichtet gewesen (vgl. BGH FamRZ 2014, 550 Rn. 15), mithin der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet anzusehen ist.

27

3. Unabhängig von der Frage, ob die formalen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen nach den §§ 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorliegen, liegen jedenfalls die materiellen Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor.

28

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung ist dann begründet, wenn der Beteiligte ohne Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme der Prozesshandlung - hier der Einlegung der Beschwerde - gehindert war. Ob ein Verschulden des Beteiligten oder seines Vertreters vorliegt, ist nach dem objektiv ab-strakten Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB zu beurteilen; maßgeblich ist die Sorgfalt eines ordentlichen Beteiligten. Etwaiges anwaltliches Verschulden ist dem Beteiligten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Hier ist dann die übliche, also die berufsbedingt strenge Sorgfalt vorauszusetzen, sodass insoweit regelmäßig eine Fristversäumung verschuldet ist, wenn sie für einen pflichtbewussten Rechtsanwalt abwendbar gewesen wäre (Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 233 Rn. 12, 13).

29

Unter Berücksichtigung dieser Umstände war die Fristversäumnis nicht unverschuldet. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Berichtigung einer gerichtlichen Entscheidung wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 319 ZPO grundsätzlich keinen Einfluss auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen. Den Beteiligten wird zugemutet, in ihrer Entschließung zur Einlegung eines Rechtsmittels die offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung zu berücksichtigen, schon bevor sie gemäß § 319 ZPO richtiggestellt wird (BGH FamRZ 2009, 1480; BGH FamRZ 1993, 1424; BGH FamRZ 1990, 988).

30

Es liegt hier auch kein Fall eines schutzwürdigen Vertrauens vor, nachdem der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Berichtigung erfolgt (vgl. BGH NJW 1998, 3280). Hierbei gilt grundsätzlich, dass die Glaubhaftmachungslast der säumige Beteiligte trägt. Bleiben die Umstände, die zur Fristversäumnis geführt haben, unaufgeklärt, so ist Wiedereinsetzung jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn die Möglichkeit eines Verschuldens des Beteiligten oder seines Bevollmächtigten nicht ausgeräumt werden kann (MüKo/Gehrlein, ZPO, 4. Aufl. 2013, § 233 Rn. 17).

31

Der genaue Inhalt der Gespräche des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers mit der erstinstanzlich zuständigen Richterin am Amtsgericht konnte nicht aufgeklärt werden. Die dienstliche Stellungnahme der erstinstanzlich zuständigen Familienrichterin und die Glaubhaftmachung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers widersprechen einander. Insbesondere hat die erstinstanzlich zuständige Richterin am Amtsgericht in Abrede gestellt, dass sie dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Berichtigung des angefochtenen Beschlusses zugesagt habe. Der Senat sieht sich nicht in der Lage, den Sachverhalt weiter aufzuklären, sodass die verbleibenden Zweifel zu Lasten des Antragstellers gehen.

32

Die Möglichkeit eines Verschuldens beim Antragsteller konnte nicht ausgeräumt werden. Insbesondere wäre er gehalten gewesen - jedenfalls so lange wie nicht die Berichtigung der familiengerichtlichen Entscheidung erfolgt ist - rein vorsorglich Rechtsmittel gegen den familiengerichtlichen Beschluss vom 13. August 2015 einzulegen. Dass über diese Möglichkeit in den Telefongesprächen gesprochen wurde, lässt sich sowohl aus der dienstlichen Stellungnahme der erstinstanzlich zuständigen Richterin am Amtsgericht wie auch aus den Aktenvermerken des Verfahrens-bevollmächtigten des Antragstellers entnehmen.

33

Die Voraussetzungen für ein schutzwürdiges Vertrauen auf eine Zusage des Familiengerichts für eine Berichtigung konnte der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft machen. Im Übrigen hält der Senat es für zweifelhaft, ob selbst bei einer Zusage der erstinstanzlich zuständigen Familienrichterin der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers auf eine solche hätte vertrauen dürfen. Denn eine solche Zusage sieht das Verfahrensrecht nicht vor und sie dürfte in der Sache auch unzulässig sein. Erst die Auskunft des erstinstanzlichen Gerichts, dass die Berichtigung tatsächlich erfolgt ist, kann ein solches schutzwürdiges Vertrauen begründen (vgl. BGH NJW 1998, 3280).

34

Auch unter Anwendung des Grundsatzes, dass der Rechtsanwalt zur Fristwahrung den sichersten Wege zu gehen hat (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 233 Rn. 14), wäre er gehalten gewesen, jedenfalls rein vorsorglich Beschwerde einzulegen.

35

4. Aufgrund der Fristversäumnis des Antragstellers ist die Beschwerde gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdefrist von einem Monat ist für den Antragsteller mit Ablauf des 28. September 2015 verstrichen, so dass die am 16. Oktober 2015 eingelegte Beschwerde verspätet war.

36

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 1 FamFG i.V.m. § 238 Abs. 4 ZPO, § 243 FamFG. Hierbei ist insbesondere die vom Antragsgegner zurückgenommene Beschwerde zu berücksichtigen, die im Rahmen der Kostenquotelung deutlich stärker als die Beschwerde des Antragstellers ins Gewicht fällt.


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Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die nachgeholte Prozesshandlung zusteht.

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten wird. Anträge auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde sind bei dem Gericht einzulegen, dessen Beschluss angefochten werden soll.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Einlegung der Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle ist in Ehesachen und in Familienstreitsachen ausgeschlossen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Vollziehung des angefochtenen Beschlusses auszusetzen ist.

(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:

1.
der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte
a)
in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen;
b)
in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen;
2.
der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte.

(2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen hat der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Die Begründung ist beim Beschwerdegericht einzureichen. Die Frist zur Begründung der Beschwerde beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie § 522 Abs. 1 Satz 1, 2 und 4 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(2) Die §§ 514, 516 Abs. 3, § 521 Abs. 2, § 524 Abs. 2 Satz 2 und 3, die §§ 527, 528, 538 Abs. 2 und § 539 der Zivilprozessordnung gelten im Beschwerdeverfahren entsprechend. Einer Güteverhandlung bedarf es im Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahren nicht.

(3) Beabsichtigt das Beschwerdegericht von einzelnen Verfahrensschritten nach § 68 Abs. 3 Satz 2 abzusehen, hat das Gericht die Beteiligten zuvor darauf hinzuweisen.

(4) Wird die Endentscheidung in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wurde, verkündet, kann die Begründung auch in die Niederschrift aufgenommen werden.

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.