Tenor

1. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Beschwerdewert beträgt € 1.000,-.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über wechselseitige Ansprüche aus einem Mietverhältnis.

2

Die Klägerin macht gegen den Beklagten mit der am 26.02.2008 zugestellten Klage einen angeblichen Anspruch auf Rückgabe mehrerer als Museum genutzter Räume in einem Gebäudekomplex in B., Ortsteil P. geltend. Im Wege einer Widerklage verlangt der Beklagte Ersatz für Aufwendungen in Höhe von etwa € 67.000,00, die er zur "Absicherung des gesamten im Eigentum der Klägerin stehenden Objekts" gemacht habe, um eine baupolizeiliche Sperrung des Gebäudes abzuwenden. Für den Fall, dass das Mietverhältnis infolge der Kündigung des Vertrages beendet worden sei, hat der Beklagte eine Hilfswiderklage erhoben, mit der er den Ersatz seiner Investitionen (ca. € 300.000,00) verlangt.

3

Am 29.10.2008 hat die Klägerin das Landgericht ersucht, den Stand des Verfahrens und den Zeitpunkt der Bestimmung eines Verhandlungstermins mitzuteilen.

4

Die zuständige Einzelrichterin verfügte hierauf am 30.10.2008 folgende Mitteilung an die Parteien:

5

"Wegen personeller Engpässe und verschiedener Dezernatswechsel ist es in der erkennenden Kammer zu Rückständen - auch älterer Verfahren gekommen. Die vorliegende Räumungsklage soll im ersten Quartal des Jahres 2009 terminiert werden."

6

Mit Schriftsatz vom 13.11.2008 hat der Beklagte die Aussetzung des Verfahrens beantragt, da in einem Parallelverfahren die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses geprüft werde (Landgericht Stralsund 3 O 16/07; OLG 1 U 223/08). Sollte dieser Beschluss nichtig sein, könne dies zur Unwirksamkeit der Kündigung des Mietvertrages führen, auf deren Grundlage der Räumungsprozess geführt werde.

7

Die Klägerin hat am 19.01.2009 beantragt, den Aussetzungsantrag zurückzuweisen, da eine Vorgreiflichkeit nicht anzunehmen sei. Im Übrigen hat sie weiter zur Sache vorgetragen.

8

Mit Schriftsatz vom 12.03.2009 hat die Klägerin um Terminsbestimmung gebeten.

9

Der Beklagte hat schließlich in seinem Schriftsatz vom 21.04.2009 weiter zu seinem Aussetzungsantrag und in der Sache Stellung genommen.

10

Mit Schriftsatz vom 11.08.2009 hat die Klägerin eine sofortige Beschwerde mit dem Antrag eingelegt, das Verfahren weiter zu betreiben. Nach ihrer Replik vom 08.05.2008 übermittle das Gericht die wechselseitigen Schriftsätze zur Kenntnisnahme, ohne dass nach nunmehr 19 Monaten Verfahrensdauer ein Fortgang zu erkennen sei. Es sei eine überlange Dauer des Rechtsstreits anzunehmen, die auf der Untätigkeit des Gerichts beruhe. Der eingetretene Verfahrensstillstand führe dazu, dass die Klägerin ihr Rechtsschutzziel nicht durchsetzen könne. Hierfür sei ein sachlicher Grund, der sich aus dem Verfahren selbst ergebe, nicht zu erkennen. Ein etwaiger personeller Engpass müsse im Hinblick auf eine Entscheidung strittiger Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit unberücksichtig bleiben. Vielmehr sei die Justizverwaltung aufgerufen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

11

Das Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 13.08.2009 nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Das Verfahren sei unter Berücksichtigung der in der Sachstandsmitteilung mitgeteilten Verzögerungsgründe gefördert worden. Es habe zur Terminierung angestanden. Danach sei weiterer Sachvortrag der Parteien erfolgt und ihnen jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist gegeben worden. Deshalb habe der angekündigte zeitliche Rahmen für die Terminierung nicht eingehalten werden können.

II.

12

Gegen die von der Klägerin behauptete Untätigkeit des Landgerichts ist eine Beschwerde nicht statthaft.

1.

13

Der Senat lässt dabei die Beantwortung der Streitfrage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen eine Untätigkeitsbeschwerde statthaft ist, ausdrücklich offen.

14

Nach der herrschenden Meinung kann das im Rechtszug übergeordnete Gericht grundsätzlich nur gegen eine ergangene, den Rechtsmittelführer beschwerende Entscheidung eines Gerichts, nicht aber gegen dessen vermeintliches oder tatsächliches Untätigbleiben angerufen werden (BVerfG, Kammerbeschl. v. 10.06.2005, 1 BvR 2790/04, NJW 2005, 2685; BGH, Senat für Anwaltssachen, Beschl. v. 21.11.1994, AnwZ (B) 41/94, NJW-RR 1995, 887; 3. Strafsenat, Beschl. v. 22.12.1992, StB 15/92, 3 BJs 960/91 - 4 (85) - StB 15/92, NJW 1993, 1279, 1280; BFH, Beschl. v. 28.05.2009, III B 73/09, juris; BFH, Beschl. v. 04.10.2001, V B 85/01, BFH/NV 2002, 364; Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Beschl. v. 27.04.2009, L 11 B 45/09 AS, juris; Hessisches Landessozialgericht, Beschl. v. 11.02.2009, L 9 B 229/08 AS, juris; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.04.2009, 8 E 147/09, NJW 2009, 2615). Die Zivilprozessordnung sieht ein solches Rechtsmittel weiterhin nicht vor. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung über Rechtsbehelfe bei Verletzungen des Rechts auf ein zügiges gerichtliches Verfahren - Untätigkeitsbeschwerdengesetz - vom 22. August 2005 (vgl. http://www.bdfr.de/Untaetigkeitsbeschwerde_BMJ.pdf) ist noch nicht umgesetzt worden. Ob gegen das Untätigbleiben eines Gerichts in Ausnahmefällen ein außerordentliches Rechtsmittel zuzulassen sei, hat der Bundesgerichtshof offen gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.11.1994).

15

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Untätigkeitsbeschwerde als außerordentliches Rechtsmittel (nach Maßgabe der Vorschriften des § 252 bzw. §§ 567 ff ZPO) aus rechtsstaatlichen Gesichtpunkten für zulässig gehalten, wenn mit ihr eine willkürliche Untätigkeit des Gerichts geltend gemacht wird, die einer endgültigen Rechtsverweigerung gleichkommt (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 07.07.2009 - 1 W 593 - 596/07 und 13 - 16/09, 1 W 593 - 596/07, 1 W 13 - 16/09, 1 W 593/07, 1 W 594/07 - juris; OLG Schleswig, Beschl. v. 20.05.2009, 15 WF 140/09, OLGR Schleswig 2009, 579; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.01.2008, I-24 W 109/07, MDR 2008, 406; OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.10.2007, 10 WF 237/07, FamRZ 2008, 288; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 03.05.2007, 2 WF 32/07, MDR 2007, 1393, OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.01.2007, 3 WF 232/06, FamRZ 2007, 1030).

2.

16

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines solchen außerordentlichen Rechtsmittels liegen indes nicht vor.

17

Es ist weder dargetan noch anhand des Akteninhalts ersichtlich, dass - unter Berücksichtigung des konkreten Prozessstoffes - eine über das Normalmaß hinausgehende unzumutbare Verzögerung des Verfahrens vorliegt, die auf einen Rechtsverlust oder eine Rechtsverweigerung hinausläuft. Generell verbietet sich jede schematische Betrachtung, vielmehr sind die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen. Der auf dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) beruhende Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes darf allerdings nicht dazu führen, dass ein Beschwerdegericht in die richterliche Unabhängigkeit und die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens der Vorinstanz, wie es prozessual verfährt, eingreift. Ob die Verfahrensweise eines Gerichts zweckmäßig und zügig ist oder auch nicht, unterliegt im Rahmen einer Untätigkeitsbeschwerde nicht der Überprüfung durch den Senat (vgl. OLG Brandenburg, a.a.O.; OLG Naumburg, Beschl. v. 02.11.2005, 8 WF 184/05 (PKH), 8 WF 184/05, FamRZ 2006, 967 m.w.N.).

18

Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass der Rechtsstreit inzwischen mehr als 1 1/2 Jahre anhängig ist, ohne dass das Landgericht einen Verhandlungstermin bestimmt hat. Jedoch tragen die Parteien umfassend und fortlaufend (neue Tatsachen) zur Sache vor. Im Übrigen hat die Beklagte eine Widerklage erhoben und einen Aussetzungsantrag gestellt. Die Entscheidung des Landgerichts, erst zu terminieren, nachdem die Sache ausgeschrieben ist, hat der Senat angesichts der oben dargestellten Grundsätze nicht zu beanstanden. Eine willkürliche Verzögerung des Verfahrens seitens des Gerichts lässt sich nicht feststellen. Zweck des vorbereitenden Verfahrens (§§ 272 Abs. 1 und 2, 276 ZPO) ist es allein, den Prozessstoff so aufzubereiten, dass der Rechtsstreit möglichst in einem einzigen Verhandlungstermin (§ 279 Abs. 3 ZPO) erledigt werden kann. Den "Durchlaufterminen" will der Gesetzgeber mit der Regelung in § 278 Abs. 2 ZPO gerade entgegen wirken. Die Vorschrift des § 273 Abs. 2 ZPO ermöglicht ferner terminsvorbereitende Anordnungen. Eine Entscheidung hierüber setzt voraus, dass das Vorbringen (vollständig) erfasst, strukturiert und zum Anlass für solche vorbereitenden Maßnahmen genommen werden kann. Von einem Stillstand des Verfahrens, nur weil noch nicht terminiert, kann noch keine Rede sein. Ohnehin dürfte das Landgericht Veranlassung haben, vor einer Terminsbestimmung über den Aussetzungsantrag des Beklagten zu entscheiden.

19

Schließlich obliegt es auch der pflichtgemäßen Entscheidung eines Gerichts, in welcher Reihenfolge es die zu behandelnden Fälle abarbeitet. Die zuständige Einzelrichterin hat den Parteien gegenüber zumindest angedeutet, von welchen Prämissen sie sich hierbei leiten lässt. Dass sie insoweit ermessenfehlerhaft gehandelt haben könnte, ist weder dargetan noch ersichtlich.

3.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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Tenor Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe 1 Die am 2. März 2009 von dem Antragsteller erhobene Beschwerde wegen Untät

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Tenor

Die Untätigkeitsbeschwerde des Antragstellers wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die am 2. März 2009 von dem Antragsteller erhobene Beschwerde wegen Untätigkeit im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zu dem Klageverfahren S 9 AS 109/09 ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig.

2

Nach § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche beschwerdefähige Entscheidung des Sozialgerichts liegt bisher nicht vor. Rechtsmittel gegen ein „Nichtentscheiden“ sieht § 172 SGG nicht vor. Weitere gesetzliche Rechtsgrundlagen existieren nicht.

3

Die Untätigkeitsbeschwerde kann auch nicht durch richterrechtliche Rechtsfortbildung entwickelt oder begründet werden. Mit ihr wäre im Ergebnis ein außerordentlicher Rechtsbehelf geschaffen, dessen Voraussetzung und Folgewirkung unklar wären und der deshalb den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Rechtsmittelklarheit nicht genügen würde. Das ist sowohl nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) als auch nach der des Bundessozialgerichts (BSG) ausgeschlossen. Das rechtsstaatliche Erfordernis der Messbarkeit und Vorhersehbarkeit staatlichen Handelns gebietet es nämlich, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (BVerfG, Beschl. v. 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395). Die rechtliche Ausgestaltung des Rechtsmittels soll dem Bürger die Prüfung ermöglichen, ob und unter welchen Voraussetzungen es zulässig ist, welche Ziele er damit erreichen kann und wie er vorgehen muss. Es verstößt deshalb gegen die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Rechtsmittelklarheit, wenn von der Rechtsprechung außerordentliche Rechtsbehelfe außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffen werden, um tatsächliche oder vermeintliche Lücken im bisherigen Rechtsschutzsystem zu schließen (BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 2007 - 1 BvR 2803/06; BSG, Beschl. v. 6. Februar 2008 - B 6 KA 61/07 B, m. w. N.). Im Übrigen hat auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Urteil vom 8. Juni 2006 (NJW 2006, 2389) entschieden, dass eine lediglich richterrechtlich begründete außerordentliche Untätigkeitsbeschwerde kein wirksamer Rechtsbehelf gegen eine überlange Verfahrensdauer ist.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht – Familiengericht – Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind des Antragsgegners.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007 (15 UF 142/07) ist der Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Antragstellerin im Einzelnen zur Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2003 bis 2005 verurteilt worden; auf den Tenor und die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

3

Unter dem 18. März 2008 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit der Behauptung beantragt, der Antragsgegner habe entgegen dem Titel bisher weder eine systematische geordnete Aufstellung der Einkünfte noch die weitergehenden Belege vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 hat die Antragstellerin ferner Prozesskostenhilfe beantragt.

4

Der Antragsgegner hat auf die von ihm bereits früher vorgelegten Unterlagen hingewiesen, hat weitere Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch sei erfüllt.

5

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat bis heute eine Entscheidung über den Zwangsgeldantrag nicht getroffen. Auf eine Sachstandsanfrage vom 29. September 2008 und Bitten um Verfahrensförderung vom 11. November 2008 und vom 23. Dezember 2008 mit einer Fristsetzung bis zum 07. Januar 2009 ist die Sache zunächst im Jahre 2009 in einer anderen Abteilung unter einem neuen Aktenzeichen eingetragen und am 09. Januar 2009 der Antragstellerin PKH bewilligt worden. Ferner sind der Antragstellerin Auflagen betreffend ihren Antrag gemacht worden. Nachdem der Beklagte nochmals Unterlagen eingereicht hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – festgestellt, dass immer noch Nachweise fehlten und der Antragstellerin im März 2009 "vorsorglich" die Akte zur Einsichtnahme für 3 Tage wohl mit dem Ziel überreicht, dass sie prüft, was noch fehlt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gaben die Akte mit dem Bemerken zurück, dass sie nicht in der Lage seien, innerhalb von 3 Tagen einen derartigen Anfall von Unterlagen, die unsortiert und unkomplett seien, durchzusehen und zu überprüfen. Man stelle fest, dass bis heute nicht alle Unterlagen vorliegen würden und dementsprechend auch keine geordnete Aufstellung, wie es einer Auskunftserteilung entspreche. Die Antragstellerin hat ferner exemplarisch auf Lücken bei den Belegen hingewiesen und das Gericht gebeten, nunmehr endgültig und abschließend binnen zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen.

6

Nachdem das nicht geschehen ist, hat die Antragstellerin am 05. Mai 2009 die angekündigte Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

7

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Mai 2009 nicht abgeholfen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Sache zunächst im Dezernat einer Richterin eingetragen gewesen sei, die in Mutterschutz und Erziehungsurlaub gegangen sei. Das Dezernat sei von einem Richterkollegen übernommen worden, der Ende Dezember 2008 die Zuständigkeit eines anderen Dezernenten erkannt und mit dessen Zustimmung die Umtragung in dessen Dezernat mit der Vergabe eines neuen Aktenzeichens veranlasst habe. Sodann sei der Gläubigerin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Der Vorwurf der gerichtlichen Untätigkeit sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin gerügten wiederholten Rückfragen des Gerichts mit Rücksicht auf übersandte Unterlagen der Schuldnerseite zur begehrten Auskunft sachgerecht gewesen seien, da sie verpflichtet sei, ihren Vollstreckungsantrag entsprechend der erteilten Auskunft anzupassen und das Gericht hierzu Gelegenheit geben müsse.

8

Die Beschwerde ist zulässig.

9

Zwar ist das Rechtsmittelsystem der ZPO – auch im Vollstreckungsverfahren – so ausgestaltet, dass ein Rechtsmittel eine Entscheidung voraussetzt, die mit ihm angegriffen wird. An einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – fehlt es bisher; die Verfügungen und Hinweise sind als verfahrensleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung nicht isoliert, sondern allenfalls gemeinsam mit der das Verfahren im ersten Rechtszug beendenden Entscheidung anfechtbar (vgl. Zöller-Geimer/Vollkommer, 27. Auflage, Rdnrn. 1, 44 ff. zu § 329 ZPO i. V. m. Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnrn. 30 ff. zu § 567 ZPO).

10

Es ist allerdings (auch) die Aufgabe der Rechtsprechung, im Rahmen ihrer Ressourcen dafür zu sorgen, dass die Rechtsgewährung ohne unzumutbare Verzögerung erfolgt (BVerfG NJW 2008, 503; FamRZ 2008, 2258). Das rechtfertigt es, in derartigen Fällen eine Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar verzögert wird, eröffnet wäre (Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.).

11

Ein derartiger Rechtsbehelf ist analog §§ 567 ff. ZPO als außerordentlicher zulässig, um einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 13 EMRK zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – I-23 W 99/08 - ; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 10 WF 253/08 - ,  beide zitiert nach juris und jeweils mit m. w. N.).

12

Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser so genannten Untätigkeitsbeschwerde ist es, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BVerfG NJW 2008, 503 – Die Entscheidung lässt im Anschluss an die Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395 im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit offen, ob eine Untätigkeitsbeschwerde aus dem geltenden Rechtsmittelsystem ableitbar ist; vgl. ferner BVerfG FamRZ 2008, 2258, das zwar die Auffassung des Instanzgerichts teilt, dass das Gesetz eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffne, aber für den Fall einer anderen Auslegung des Verfahrensrechts die Instanzgerichte für verpflichtet hält einzuschreiten, wenn ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt).

13

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Antragsstellerin macht geltend, dass über ihren Vollstreckungsantrag bis heute in der Sache nicht entschieden ist und dieses vor dem Hintergrund des aus dem Dezember 2007 stammenden Titels und ihres aus dem März 2008 stammenden Antrags nicht hinzunehmen ist.

14

Das erstinstanzliche Verfahren steht mit dem für Vollstreckungssachen geforderten normalen Verfahrensgang nicht in Einklang, ist für die Antragstellerin unzumutbar und läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus.

15

Vollstreckungssachen sind ihrer Natur nach besonders förderungsbedürftig. Sie sollen titulierte Ansprüche durchsetzen. Sie sind Folge des rechtsstaatlich begründeten Gewaltmonopols des Staates, dessen Akzeptanz im Wesentlichen auch darauf beruht, dass die zu seiner Durchsetzung zuständigen staatlichen Institutionen ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen. Dazu gehört auch die Anwendung staatlicher Zwangsmittel in angemessener Zeit (vgl. Zöller-Stöber, a. a. O., Rdnr. 29 vor § 704 ZPO).

16

Zwar ist es wie in jedem gerichtlichen Verfahren auch rechtsstaatliches Gebot des Vollstreckungsverfahrens, die Interessen der Parteien zu berücksichtigen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Rechtsstaatliches Gebot ist es ferner darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden und ein faires Verfahren gewährleistet ist; die zivilprozessualen Hinweispflichten des § 139 ZPO gelten grundsätzlich auch in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 936 betreffend das Zwangsversteigerungsverfahren; BayObLG ZMR 99, 117; OLG Köln, FamRZ 95, 312; OLG Frankfurt, RPfleger 80,303; Zöller-Stöber, a. a. O.).

17

Unter Berücksichtigung und nach Abwägung dieser Gesichtspunkte hat es die Antragstellerin nicht hinzunehmen, dass über ihren Antrag nach Ablauf von mehr als einem Jahr nicht entschieden worden ist. Der zu Grunde liegende Titel stammt aus dem Dezember 2007. Er bereitet einen Anspruch auf Kindesunterhalt vor. Die aus ihm folgenden Verpflichtungen sind eindeutig. Dazu gehört eine Auskunft durch die "Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung" und die Verpflichtung, "die Auskünfte zu belegen durch Vorlage" im Einzelnen bezeichneter Unterlagen.

18

Ob diese Verpflichtungen erfüllt sind, hat das Gericht in angemessener Zeit zu prüfen. Es ist nicht angemessen, wenn die Prüfung nach mehr als einem Jahr noch nicht beendet ist.

19

Nach alledem ist das Amtsgericht – Familiengericht – anzuweisen, über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zügig zu entscheiden.

20

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

21

Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass der Antragsgegner schrittweise Unterlagen vorlegt, verbunden jeweils mit der Erklärung, er habe nunmehr seine Verpflichtung erfüllt. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch gar der Antragstellerin, bei einem derartigen Vorgehen des Antragsgegners wiederholt Ermittlungen darüber anzustellen, was noch fehlt. Der Antragsgegner hat eine überprüfbare Aufstellung vorzunehmen und diese durch die konkret bezeichneten Unterlagen vollständig zu belegen. Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht gem. § 1605 BGB ist nicht erfüllt, wenn relevante Angaben auf mehrere Schriftsätze über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verteilt sind; es fehlt dann an einer ausreichend klaren Gesamterklärung (vgl. dazu aus neuerer Zeit Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 10 WF 195/07 - , zitiert nach juris; OLG Hamm, FamRZ 2006, 865, jeweils mit zahlreichen w. N.).

22

Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung des Zwangsmittelverfahrens, weil das Beschwerdeverfahren dazu dient, das Zwangsmittelverfahren zu fördern.


Tenor

Das Amtsgericht hat bis spätestens 16.07.2007 eine das Verfahren ernsthaft fördernde Maßnahme zu treffen.

Gründe

 
I.
Die Parteien sind verheiratete Eheleute, aus deren Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist. Die Klägerin ist als Rechtsanwältin tätig, der Beklagte war Zahnarzt.
Am 24.08.1996 hat die Klägerin beantragt, den Beklagten zur Zahlung von rückständigem Unterhalt in Höhe von 31.240,35 DM für den Zeitraum vom 15.08.1994 bis 31.03.1995 zu verurteilen. Die erste mündliche Verhandlung hat am 09.12.1996 und die zweite am 17.03.1997 stattgefunden.
Am 09.06.1997 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 24.09.1997 zurückgewiesen worden ist. Dagegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Schreiben vom 22.11.1997 hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der mit Beschluss vom 19.02.1998 zurückgewiesen worden ist.
Am 17.07.1998 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Am gleichen Tag hat der Beklagte einen weiteren Befangenheitsantrag gestellt, der mit Beschluss vom 05.08.1998 für begründet erklärt worden ist.
Seit September 1998 ist der Abteilungsrichter H. mit dem Verfahren befasst. Die Akten wurden sodann bis Dezember 1998 zur Staatsanwaltschaft gesandt. Am 14.01.1999 fand eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss hieran erging ein Beweisbeschluss, in dem der Sachverständige Prof. Dr. F. mit der Erstellung eines Gutachtens über die Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit beider Parteien beauftragt worden ist. Beiden Parteien war die Einzahlung eines Gebührenvorschusses auferlegt worden. Die Klägerin hat diesen am 03.02.1999 eingezahlt.
Am 17.03.1999 hat der Beklagte einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter H. gestellt, der mit Beschluss vom 09.07.1999 zurückgewiesen worden ist. Hiergegen hat der Beklagte Verfassungsbeschwerde erhoben (14.07.1999).
Am 23.12.1999 hat die Klägerin ihre Klage um den Zeitraum bis einschließlich 31.12.1995 erweitert.
In dem Zeitraum vom 10.09.1999 bis März 2000 hat der Beklagte drei unbegründete Befangenheitsanträge gestellt (letzte Entscheidung Senat am 18.07.2000, 2 WF 62/00).
Am 05.10.2000 hat eine mündliche Verhandlung stattgefunden. Neuer Termin ist auf den 9.11.2000 bestimmt worden. Am 31.10.2000 hat der Beklagte wieder einen Befangenheitsantrag gestellt, der am 24.11.2000 zurückgewiesen worden ist.
10 
Am 04.12.2000 hat der Abteilungsrichter einen Fortsetzungstermin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, der am 14.12.2000 stattgefunden hat. Der Beklagte hat im Rahmen einer Widerklage von der Klägerin Auskunft über ihre finanziellen Verhältnisse ab dem 1.1.2000 sowie Unterhalt ab dem 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von vorerst 300,- DM beantragt. Die Klägerin hat ihren Antrag um den Zeitraum bis 31.12.1996 auf 118.713,33 DM erweitert.
11 
Mit Schreiben vom 21.01.2001 hat der Sachverständige die Parteien zur Vorlage diverser Unterlagen über ihre berufliche Tätigkeit aufgefordert. Dem ist der Beklagte mit Schreiben vom 21.02.2001 zum Teil nachgekommen. Der Sachverständige hat am 13.03.2001 von ihm noch weitere Unterlagen angefordert. Am 05.04.2001 hat eine weitere mündliche Verhandlung stattgefunden.
12 
In der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2001 hat der Beklagte den Sachverständigen wegen Befangenheit abgelehnt. Das Amtsgericht hat mit Teilurteil vom 03.05.2001 die Klägerin zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen in den Jahren 1999 und 2000 verurteilt. Am 25.06.2001 und 07.07.2001 hat der Beklagte seinen Befangenheitsantrag wiederholt. Das Amtsgericht hat den Sachverständigen zur Stellungnahme aufgefordert, die dieser am 23.10.2001 abgegeben hat. Am 23.10.2001 hat der Beklagte sodann eine Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Abteilungsrichter erhoben und am 29.11.2001 erneut gegen den Abteilungsrichter einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 02.05.2002 zurückgewiesen hat. Am 17.05.2002 hat der Abteilungsrichter die Akten dem Präsidenten des Landgerichts wegen der Dienstaufsichtsbeschwerde vorgelegt.
13 
Am 27.07.2002 hat der Abteilungsrichter die Befangenheitsanträge gegen den Sachverständigen zurückgewiesen. Am 27.09.2002 hat er gegen die Klägerin ein Zwangsgeld zur Erteilung der Auskunft entsprechend dem Beschluss vom 03.05.2001 festgesetzt.
14 
Am 26.11.2002 sind die Akten dem neuen Prozessvertreter der Klägerin übersandt worden und im Juli 2003 zurückgegeben worden. Der Aufforderung des Sachverständigen zur Vorlage von Unterlagen vom 20.08.2002, wiederholt durch den Abteilungsrichter am 14.08.2003, sind beide Parteien nicht nachgekommen. Am 30.07.2004 hat der Abteilungsrichter die Sachstandsanfrage des Sachverständigen dahingehend beantwortet, dass dem Verfahren im Augenblick kein Fortgang gegeben werden könne, da die Vorlage der Unterlagen nicht erledigt sei. Am 03.01.2005 hat der Abteilungsrichter, nachdem sich keine Partei gemeldet hat, einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, dessen Annahme der Beklagte in Aussicht gestellt hat, während die Klägerin sich nicht geäußert hat.
15 
Am 04.09.2005 hat der Beklagte erneut einen Befangenheitsantrag gegen den Abteilungsrichter gestellt, der durch Beschluss des Senats vom 20.03.2006 zurückgewiesen worden ist. Danach hat der Abteilungsrichter auf den Antrag des Beklagten, nunmehr in der Sache zu entscheiden, erneut am 21.04.2006 auf seine Verfügung vom 14.08.2003 - zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen - verwiesen. Der Beklagte hat daraufhin am 26.04.2006 einen Befangenheitsantrag gestellt, den der Senat am 14.12.2006 zurückgewiesen hat.
16 
Seit dem Akteneinsichtsersuchen von Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigtem der Klägerin am 21.11.2002, ihrer Rückgabe im Juli 2003 und der Ankündigung im August 2003, die erforderlichen Unterlagen vorzulegen, hat die Klägerin im vorliegenden Verfahren keine Prozesshandlung mehr vorgenommen.
17 
Der Beklagte hat im Dezember 2003 vorgetragen, dass die Klägerin wegen Untätigkeit ihren Unterhaltsanspruch verwirkt habe.
18 
Seit seinem Schreiben vom 03.01.2005 hat das Amtsgericht zur Verfahrensförderung allein auf seine Aufforderung zur Vorlage der Unterlagen an den Sachverständigen verwiesen (17.06.05, 21.04.06, 28.04.2006, 29.12.2006).
19 
Am 03.01.2007 hat der Beklagte eine Untätigkeitsbeschwerde erhoben, weil sich der Abteilungsrichter weigere, das Verfahren nach Aktenlage zu entscheiden und auf der Erfüllung seiner Verfügung vom 14.08.2003 bestehe. Dies stelle faktisch eine Form der Rechtsverweigerung dar.
20 
Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 09.03.2007 nicht abgeholfen, da die Untätigkeitsbeschwerde unzulässig sei. Im Übrigen sei die Beschwerde auch unbegründet, da keine Partei die Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens vorgelegt habe, obwohl sie hierzu vom Sachverständigen und auch vom Gericht mehrfach aufgefordert worden seien. Eine Ausschlussfrist gem. § 356 ZPO könne der Klägerin nicht gesetzt werden, da kein „Hindernis von ungewisser Dauer“ vorliege, da eine selbst geschaffene und schuldhafte Verzögerung der Mitwirkung am Prozessgeschehen kein solches Hindernis darstelle.
II.
21 
Die vom Beklagte erhobene Untätigkeitsbeschwerde ist gem. §§ 567 ff ZPO zulässig. Zwar ist eine spezielle Reglung für eine Untätigkeitsbeschwerde gegenüber Gerichten noch nicht in Gesetzesform erfolgt, der entsprechende Entwurf vom 18.09.2005 ist noch nicht verabschiedet geworden. Trotzdem geht der Senat bis zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass ein derartiger Rechtsbehelf zur Vermeidung eines Verstoßes gegen Art. 13 EMRK (vgl. hierzu im Einzelnen EGMR Urt. v. 08.06.2006 - 75529/01 - Sürmeli/Deutschland NJW 2006 2389, der insoweit eine Rechtsverletzung bejaht und allein im Hinblick auf die beabsichtigte gesetzliche Regelung einen Hinweis für den staatlichen Bereich zur Befolgung des Urteils unterlässt, vgl. EGMR a.a.O., 2394) und gegen Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. insoweit BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04) Rechtssuchenden bei überlanger Verfahrensdauer zur Verfügung gestellt werden muss. Auch weitere Gerichte haben eine Untätigkeitsbeschwerde bei überlanger Verfahrensdauer grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. OLG Brandenburg, B. v. 02.10.2006 - 10 WF 203/06; OLG Frankfurt, B. v. 26.07.2006 - 19 W 47/06; OLG Naumburg FamRZ 2005, 732; OLG Düsseldorf, B. v. 24.07.2006 - I-23 W 35/06; Senat B. v. 04.07.2003 - 2 WF 88/03; OLG Zweibrücken, B. v. 10.09.2003 - 4 W 65/02; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003 - 16 WF 50/03; OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2001 - 16 WF 78/01; für Sorgerechtsverfahren KG, B. v. 22.10.2004 - 18 WF 156/04; anders allerdings OLG München, B. v. 28.09.2006 - 6 W 2112/06). Dem steht auch nicht entgegen, dass dieser Rechtsbehelf nicht ausdrücklich geregelt ist (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, B. v. 30.04.2003 zu den Anforderungen an eine fachgerichtliche Selbstkorrektur bei Verstößen des Richters gegen das Recht auf rechtliches Gehör), denn §§ 567 ff ZPO bilden zumindest für Untätigkeitfälle der vorliegenden Art unter dem Gesichtpunkt der Justizgewährungspflicht bei verfassungskonformer Auslegung eine hinreichende Gesetzesgrundlage. Nach § 567 ZPO ist die sofortige Beschwerde statthaft gegen Entscheidungen des Amtsgerichts, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist. Vorliegend hat der Beklagte immer wieder (z.B. im Befangenheitsantrag vom 17.03.1999, Befangenheitsantrag vom 04.09.2005, Schreiben vom 28.06.2004 und 11.04.2005, Befangenheitsantrag vom 26.04.2006) eine Verfahrensförderung in der Sache unter Aufhebung des Beweisbeschlusses von 1998 insbesondere wegen der Untätigkeit der Klägerin angemahnt. Entsprechend hat der Senat auch in seiner Entscheidung vom 20.03.2006 auf die Möglichkeit und ggfls. Notwendigkeit einer Entscheidung nach Darlegungs- und Beweislastregeln hingewiesen. Wenn der Abteilungsrichter nunmehr seit Mai 2001 - unterbrochen nur durch einen Vergleichsvorschlag im Januar 2005 - ohne jede ernsthafte Verfahrenförderung trotzdem allein stereotyp weiterhin die Vorlage der Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens anmahnt, kommt dies einer faktischen Ablehnung des Antrags auf inhaltliche Förderung des Verfahrens gleich. Zwar sind verfahrensleitende Maßnahmen oder Unterlassungen, die im Ermessen des Gerichts stehen, grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar, da diese Maßnahmen mit der Endentscheidung zur Überprüfung gestellt werden können (Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl. § 567 Rdn. 35). Im Falle der einer Rechtsverweigerung gleichkommenden und damit gegen die verfassungsrechtlich gewährleistete Justizgewährungspflicht verstoßenden Untätigkeit kann die Partei diese Frage aber gerade nicht im Rahmen der Endentscheidung überprüfen lassen, weil eine solche ja nicht ergeht. Da vorliegendes Verfahren nunmehr seit über 10 Jahren anhängig ist und eine effektive Verfahrensförderung nicht erfolgt, ist ein Rechtsbehelf gegen diesen Fall der faktischen Rechtsverweigerung in verfassungskonformer Auslegung des § 567 ZPO gegeben.
22 
Mit seiner Untätigkeitsbeschwerde vom 03.01.2007, eingegangen am 04.01.2007, hat der Beklagte auf jeden Fall die Frist des § 569 ZPO gewahrt, denn mit Verfügung vom 29.12.2006 hatte der Abteilungsrichter erneut dem Sachverständigen mitteilen lassen, dass die Vorlage der Unterlagen durch die Parteien abzuwarten sei, und die Wiedervorlage der Akten auf den 30.06.2007 verfügt. Die Beschwerde ist damit innerhalb der vier Wochenfrist nach der letzten, das Begehren des Beklagten auf inhaltliche Förderung des Verfahrens ablehnende Entscheidung des Gerichts erfolgt.
23 
Da bei vorliegendem Unterhaltsverfahren keine Anwaltspflicht besteht (§ 78 Abs. 2 ZPO), kann auch die Beschwerde durch Einreichung der Beschwerdeschrift ohne anwaltliche Vertretung erhoben werden (vgl. Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl. § 569 Rdn. 12). Auch gegen die Form bestehen keine Bedenken.
24 
Die Untätigkeitsbeschwerde ist auch begründet.
25 
Das Rechtsstaatsprinzip fordert im Interesse der Rechtssicherheit, dass Rechtsstreitigkeiten in angemessener Zeit von den Fachgerichten entschieden werden, wobei sich mit zunehmender Verfahrensdauer die mit dem Justizgewährleistungsanspruch verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um einer Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, immer mehr verdichtet. Es hat bei einer außergewöhnlich langen Verfahrensdauer sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Verfahrensbeschleunigung zu nutzen (BVerfG, B. v. 06.12.2004 - 1 BvR 1977/04). Vorliegend ist das Verfahren seit August 1996 anhängig. Diese Dauer von fast 11 Jahren ist sehr außergewöhnlich. Insoweit wird nicht verkannt, dass der Beklagte durch seine Verfahrensführung und die fortlaufenden Befangenheitsanträge ganz erheblich zu dieser Verfahrensverzögerung beigetragen hat. Trotzdem kommt das Verhalten des Amtsgerichts einer tatsächlichen Rechtsverweigerung gleich. Denn seit 2001 ist vom Amtsgericht keine inhaltliche Förderung des Verfahrens mehr erfolgt, sondern nur noch die Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen - bis auf den Vergleichsvorschlag im Jahr 2005 - wiederholt worden.
26 
Zwar kann dem Amtsgericht kein konkreter Fahrplan zur Förderung des Verfahrens mit bestimmten Maßnahmen vorgeschrieben werden, denn hierüber entscheidet der Abteilungsrichter in richterlicher Unabhängigkeit. Zur inhaltlichen Förderung des Verfahrens könnte eine mündliche Verhandlung zur Klärung des gegenwärtigen Begehrens der Parteien und eventueller gütlicher Beendigung durchgeführt werden. Die Möglichkeit der Verwirkung der Unterhaltsansprüche könnte erörtert werden. Insbesondere angesichts des Verhaltens der Klägerin, die abgesehen von dem Akteneinsichtsersuchen ihres Prozessbevollmächtigten Ende 2002 seit 2001 in dem Verfahren in keiner Weise inhaltlich mitgewirkt hat, hätte es nahegelegen, den Unterhaltsverwirkungseinwand, den der Beklagte Ende 2003 erhoben hat, inhaltlich zu prüfen (vgl. hierzu BGH, U. v. 22.11.2006 – XII ZR 152/04 – für die Verwirkung von länger als ein Jahr zurückliegenden auch rechtshängigen Unterhaltsansprüchen). Eine weitere Möglichkeit läge darin, dem Beklagten eine Frist gem. §§ 356, 379, 411 ZPO zur Einzahlung des Auslagenvorschusses zu setzen und bei Nichtzahlung nach Beweislast zu seinen Lasten zu entscheiden. § 356 ZPO soll gerade der Verfahrensverschleppung durch Beweisverzögerung entgegenwirken (Zöller/Greger, a.a.O. § 356 Rdn. 2). Gleichermaßen kann der Klägerin gem. § 356 ZPO eine Frist zur Vorlage der Beibringung der geforderten Unterlagen gesetzt werden. Die Verweigerung stellt genauso wie z.B. die Nichteinzahlung des Auslagenvorschusses, die Weigerung einer zumutbaren ärztlichen Untersuchung oder die Weigerung der Verwertung ärztlicher Unterlagen zuzustimmen (vgl. zu diesen Beispielen im Einzelnen Zöller/Greger, a.a.O. § 356 Rz. 2 m.w.N.), ein Hindernis von ungewisser Dauer dar, da nicht absehbar ist, wann der Beklagte den Vorschuss einzahlt oder die Parteien die Unterlagen vorlegen, da die Behebung beider Hindernisse allein vom Willen der Parteien abhängt.
27 
In der beispielhaften Aufzählung der Möglichkeiten zur materiellen Prozessförderung erschöpft sich die Möglichkeit des Beschwerdegerichts (vgl. OLG Karlsruhe, B. v. 24.07.2003, - 16 WF 50/03). Dem Amtsgericht wird auf den Antrag des Beklagten die Förderung des Verfahrens mit äußerster Beschleunigung bis zum 16.07.2007 aufgegeben.
28 
Kosten sind nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht hat erforderliche vorbereitende Maßnahmen rechtzeitig zu veranlassen.

(2) Zur Vorbereitung jedes Termins kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Prozessgerichts insbesondere

1.
den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2.
Behörden oder Träger eines öffentlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung amtlicher Auskünfte ersuchen;
3.
das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4.
Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 treffen;
5.
Anordnungen nach den §§ 142, 144 treffen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 und, soweit die Anordnungen nicht gegenüber einer Partei zu treffen sind, 5 sollen nur ergehen, wenn der Beklagte dem Klageanspruch bereits widersprochen hat. Für die Anordnungen nach Absatz 2 Nr. 4 gilt § 379 entsprechend.

(4) Die Parteien sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen. Wird das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, so gelten die Vorschriften des § 141 Abs. 2, 3.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)