Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Beschluss, 20. Mai 2009 - 15 WF 140/09

ECLI:ECLI:DE:OLGSH:2009:0520.15WF140.09.0A
bei uns veröffentlicht am20.05.2009

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wegen Untätigkeit wird das Amtsgericht – Familiengericht – Neumünster angewiesen, das Zwangsmittelverfahren beschleunigt fortzuführen und zum Abschluss zu bringen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Teil der Kosten des Zwangsmittelverfahrens.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Antragstellerin ist das minderjährige Kind des Antragsgegners.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Senats vom 19. Dezember 2007 (15 UF 142/07) ist der Antragsgegner im Hinblick auf Unterhaltsansprüche der Antragstellerin im Einzelnen zur Auskunft über sein Einkommen für die Jahre 2003 bis 2005 verurteilt worden; auf den Tenor und die Gründe der Entscheidung wird verwiesen.

3

Unter dem 18. März 2008 hat die Antragstellerin die Festsetzung eines Zwangsgeldes mit der Behauptung beantragt, der Antragsgegner habe entgegen dem Titel bisher weder eine systematische geordnete Aufstellung der Einkünfte noch die weitergehenden Belege vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Mai 2008 hat die Antragstellerin ferner Prozesskostenhilfe beantragt.

4

Der Antragsgegner hat auf die von ihm bereits früher vorgelegten Unterlagen hingewiesen, hat weitere Unterlagen vorgelegt und die Auffassung vertreten, der Auskunftsanspruch sei erfüllt.

5

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat bis heute eine Entscheidung über den Zwangsgeldantrag nicht getroffen. Auf eine Sachstandsanfrage vom 29. September 2008 und Bitten um Verfahrensförderung vom 11. November 2008 und vom 23. Dezember 2008 mit einer Fristsetzung bis zum 07. Januar 2009 ist die Sache zunächst im Jahre 2009 in einer anderen Abteilung unter einem neuen Aktenzeichen eingetragen und am 09. Januar 2009 der Antragstellerin PKH bewilligt worden. Ferner sind der Antragstellerin Auflagen betreffend ihren Antrag gemacht worden. Nachdem der Beklagte nochmals Unterlagen eingereicht hatte, hat das Amtsgericht – Familiengericht – festgestellt, dass immer noch Nachweise fehlten und der Antragstellerin im März 2009 "vorsorglich" die Akte zur Einsichtnahme für 3 Tage wohl mit dem Ziel überreicht, dass sie prüft, was noch fehlt. Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gaben die Akte mit dem Bemerken zurück, dass sie nicht in der Lage seien, innerhalb von 3 Tagen einen derartigen Anfall von Unterlagen, die unsortiert und unkomplett seien, durchzusehen und zu überprüfen. Man stelle fest, dass bis heute nicht alle Unterlagen vorliegen würden und dementsprechend auch keine geordnete Aufstellung, wie es einer Auskunftserteilung entspreche. Die Antragstellerin hat ferner exemplarisch auf Lücken bei den Belegen hingewiesen und das Gericht gebeten, nunmehr endgültig und abschließend binnen zwei Wochen eine Entscheidung zu treffen.

6

Nachdem das nicht geschehen ist, hat die Antragstellerin am 05. Mai 2009 die angekündigte Untätigkeitsbeschwerde erhoben.

7

Das Amtsgericht – Familiengericht – hat der Beschwerde durch Beschluss vom 11. Mai 2009 nicht abgeholfen. Es hat dazu ausgeführt, dass die Sache zunächst im Dezernat einer Richterin eingetragen gewesen sei, die in Mutterschutz und Erziehungsurlaub gegangen sei. Das Dezernat sei von einem Richterkollegen übernommen worden, der Ende Dezember 2008 die Zuständigkeit eines anderen Dezernenten erkannt und mit dessen Zustimmung die Umtragung in dessen Dezernat mit der Vergabe eines neuen Aktenzeichens veranlasst habe. Sodann sei der Gläubigerin Prozesskostenhilfe gewährt worden. Der Vorwurf der gerichtlichen Untätigkeit sei auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die von der Antragstellerin gerügten wiederholten Rückfragen des Gerichts mit Rücksicht auf übersandte Unterlagen der Schuldnerseite zur begehrten Auskunft sachgerecht gewesen seien, da sie verpflichtet sei, ihren Vollstreckungsantrag entsprechend der erteilten Auskunft anzupassen und das Gericht hierzu Gelegenheit geben müsse.

8

Die Beschwerde ist zulässig.

9

Zwar ist das Rechtsmittelsystem der ZPO – auch im Vollstreckungsverfahren – so ausgestaltet, dass ein Rechtsmittel eine Entscheidung voraussetzt, die mit ihm angegriffen wird. An einer rechtsmittelfähigen Entscheidung des Amtsgerichts – Familiengericht – fehlt es bisher; die Verfügungen und Hinweise sind als verfahrensleitende Anordnungen von untergeordneter Bedeutung nicht isoliert, sondern allenfalls gemeinsam mit der das Verfahren im ersten Rechtszug beendenden Entscheidung anfechtbar (vgl. Zöller-Geimer/Vollkommer, 27. Auflage, Rdnrn. 1, 44 ff. zu § 329 ZPO i. V. m. Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnrn. 30 ff. zu § 567 ZPO).

10

Es ist allerdings (auch) die Aufgabe der Rechtsprechung, im Rahmen ihrer Ressourcen dafür zu sorgen, dass die Rechtsgewährung ohne unzumutbare Verzögerung erfolgt (BVerfG NJW 2008, 503; FamRZ 2008, 2258). Das rechtfertigt es, in derartigen Fällen eine Beschwerde zu eröffnen, sofern der Rechtszug gegen die ergangene Entscheidung, deren Erlass unzumutbar verzögert wird, eröffnet wäre (Zöller-Heßler, a. a. O., Rdnr. 21 m. w. N.).

11

Ein derartiger Rechtsbehelf ist analog §§ 567 ff. ZPO als außerordentlicher zulässig, um einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG und gegen Art. 13 EMRK zu vermeiden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5. März 2009 – I-23 W 99/08 - ; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Januar 2009 – 10 WF 253/08 - ,  beide zitiert nach juris und jeweils mit m. w. N.).

12

Voraussetzung für die Zulässigkeit dieser so genannten Untätigkeitsbeschwerde ist es, dass eine über das Normalmaß hinausgehende, den Parteien unzumutbare Verzögerung dargetan wird, die auf eine Rechtsverweigerung hinausläuft (vgl. BVerfG NJW 2008, 503 – Die Entscheidung lässt im Anschluss an die Plenarentscheidung BVerfGE 107, 395 im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit offen, ob eine Untätigkeitsbeschwerde aus dem geltenden Rechtsmittelsystem ableitbar ist; vgl. ferner BVerfG FamRZ 2008, 2258, das zwar die Auffassung des Instanzgerichts teilt, dass das Gesetz eine Untätigkeitsbeschwerde nicht eröffne, aber für den Fall einer anderen Auslegung des Verfahrensrechts die Instanzgerichte für verpflichtet hält einzuschreiten, wenn ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung vorliegt).

13

Die Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Die Antragsstellerin macht geltend, dass über ihren Vollstreckungsantrag bis heute in der Sache nicht entschieden ist und dieses vor dem Hintergrund des aus dem Dezember 2007 stammenden Titels und ihres aus dem März 2008 stammenden Antrags nicht hinzunehmen ist.

14

Das erstinstanzliche Verfahren steht mit dem für Vollstreckungssachen geforderten normalen Verfahrensgang nicht in Einklang, ist für die Antragstellerin unzumutbar und läuft auf eine Rechtsverweigerung hinaus.

15

Vollstreckungssachen sind ihrer Natur nach besonders förderungsbedürftig. Sie sollen titulierte Ansprüche durchsetzen. Sie sind Folge des rechtsstaatlich begründeten Gewaltmonopols des Staates, dessen Akzeptanz im Wesentlichen auch darauf beruht, dass die zu seiner Durchsetzung zuständigen staatlichen Institutionen ihre Aufgaben effektiv wahrnehmen. Dazu gehört auch die Anwendung staatlicher Zwangsmittel in angemessener Zeit (vgl. Zöller-Stöber, a. a. O., Rdnr. 29 vor § 704 ZPO).

16

Zwar ist es wie in jedem gerichtlichen Verfahren auch rechtsstaatliches Gebot des Vollstreckungsverfahrens, die Interessen der Parteien zu berücksichtigen und zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen. Rechtsstaatliches Gebot ist es ferner darauf hinzuwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden und ein faires Verfahren gewährleistet ist; die zivilprozessualen Hinweispflichten des § 139 ZPO gelten grundsätzlich auch in gerichtlichen Vollstreckungsverfahren (vgl. BVerfG NJW-RR 2005, 936 betreffend das Zwangsversteigerungsverfahren; BayObLG ZMR 99, 117; OLG Köln, FamRZ 95, 312; OLG Frankfurt, RPfleger 80,303; Zöller-Stöber, a. a. O.).

17

Unter Berücksichtigung und nach Abwägung dieser Gesichtspunkte hat es die Antragstellerin nicht hinzunehmen, dass über ihren Antrag nach Ablauf von mehr als einem Jahr nicht entschieden worden ist. Der zu Grunde liegende Titel stammt aus dem Dezember 2007. Er bereitet einen Anspruch auf Kindesunterhalt vor. Die aus ihm folgenden Verpflichtungen sind eindeutig. Dazu gehört eine Auskunft durch die "Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung" und die Verpflichtung, "die Auskünfte zu belegen durch Vorlage" im Einzelnen bezeichneter Unterlagen.

18

Ob diese Verpflichtungen erfüllt sind, hat das Gericht in angemessener Zeit zu prüfen. Es ist nicht angemessen, wenn die Prüfung nach mehr als einem Jahr noch nicht beendet ist.

19

Nach alledem ist das Amtsgericht – Familiengericht – anzuweisen, über den Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes zügig zu entscheiden.

20

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf Folgendes hin:

21

Die Antragstellerin muss es nicht hinnehmen, dass der Antragsgegner schrittweise Unterlagen vorlegt, verbunden jeweils mit der Erklärung, er habe nunmehr seine Verpflichtung erfüllt. Es ist weder Aufgabe des Gerichts noch gar der Antragstellerin, bei einem derartigen Vorgehen des Antragsgegners wiederholt Ermittlungen darüber anzustellen, was noch fehlt. Der Antragsgegner hat eine überprüfbare Aufstellung vorzunehmen und diese durch die konkret bezeichneten Unterlagen vollständig zu belegen. Die unterhaltsrechtliche Auskunftspflicht gem. § 1605 BGB ist nicht erfüllt, wenn relevante Angaben auf mehrere Schriftsätze über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr verteilt sind; es fehlt dann an einer ausreichend klaren Gesamterklärung (vgl. dazu aus neuerer Zeit Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 29. Oktober 2007 – 10 WF 195/07 - , zitiert nach juris; OLG Hamm, FamRZ 2006, 865, jeweils mit zahlreichen w. N.).

22

Die Kosten des erfolgreichen Beschwerdeverfahrens folgen der Kostenentscheidung des Zwangsmittelverfahrens, weil das Beschwerdeverfahren dazu dient, das Zwangsmittelverfahren zu fördern.


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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 567 Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde


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(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die H

Zivilprozessordnung - ZPO | § 704 Vollstreckbare Endurteile


Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 19. Dez. 2007 - 15 UF 142/07

bei uns veröffentlicht am 19.12.2007

Tenor Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 17. Juli 2007 teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefasst: 1. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird der Beklagte verurteil
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Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Sept. 2009 - 3 W 74/09

bei uns veröffentlicht am 04.09.2009

Tenor 1. Die Untätigkeitsbeschwerde der Klägerin vom 11.08.2009 wird als unzulässig verworfen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. 3. Der Beschwerdewert beträgt € 1.000,-. Gründe I. 1 Die Parteien streit

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Tenor

Auf die Berufung der Klägerin zu 1) wird das Teilurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Neumünster vom 17. Juli 2007 teilweise geändert und im ganzen wie folgt gefasst:

1. Auf die Klage der Klägerin zu 1) wird der Beklagte verurteilt, Auskunft durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Aufstellung zu erteilen über seine Einkünfte im Jahr 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit im Zeitraum 2003 bis einschließlich 2005 und die Auskünfte zu belegen durch Vorlage folgender Unterlagen:

a) der Jahresabschlüsse für das Kalenderjahr 2005, jeweils bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kontennachweisen zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Anlageverzeichnis sowie die Kontennachweise zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Anlagenverzeichnisse für die Kalenderjahre 2003 und 2004;

b) der Einkommenssteuererklärung für das Kalenderjahr 2005 mit sämtlichen Anlagen;

c) den arbeitgeberseitig erteilten monatlichen Verdienstabrechnungen für das Jahr 2005;

d) den Einnahmen-Überschussrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Kalenderjahre 2003, 2004 und 2005 sowie den Anlagen V zu den Einkommenssteuererklärungen für die Jahre 2003, 2004, 2005;

e) hinsichtlich der Kapitaleinkünfte der Anlagen KAP/KSO zu den Einkommenssteuererklärungen 2003, 2004, 2005 sowie der Bank-, Zins- und Dividendenbescheinigungen für die Kalenderjahre 2003, 2004, 2005;

f) im Falle von Einkünften aus sonstigen Einkommensquellen geeigneter Jahresbescheinigungen für die Kalenderjahre 2003,2004, 2005.

Der weiter gehende Auskunftsantrag und der Unterhaltsantrag - soweit die Klägerin zu 1) Unterhalt bis zum 5.4.2005 geltend macht - werden abgewiesen.

Soweit das Amtsgericht den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) für den Zeitraum vom 6.4.2005 bis 18.9.2005 abgewiesen hat, wird das erstinstanzliche Teilurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zu 1) zurückgewiesen.

Die Berufung der Klägerin zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten erster Instanz selbst. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung erster Instanz dem Schlussurteil vorbehalten.

Die Klägerin zu 1) trägt die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu 1/7, 1/7 der dem Beklagten erwachsenen Kosten und die eigenen Kosten in vollem Umfang.

Die Klägerin zu 2 ) trägt die Gerichtskosten der zweiten Instanz zu 6/7, 6/7 der dem Beklagten erwachsenen Kosten und die eigenen Kosten in vollem Umfang.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

Die Klägerin zu 2) und der Beklagte zogen im Jahr 1996 zusammen. Aus dieser nichtehelichen Beziehung ging am 29.2.2000 die Klägerin zu 1) hervor. Die Klägerin zu 2) trennte sich noch vor Geburt der Tochter von dem Beklagten. Der Beklagte zahlte für die Klägerin zu 1) folgenden Kindesunterhalt:

2

ab 1.5.2000 333,00 DM,

3

ab 1.10.2001 400,00 DM,

4

ab 1.4.2002 204,52 € monatlich.

5

Am 9.3.2005 erkannte der Beklagte seine Vaterschaft zur Klägerin zu 1) vor dem Kreisjugendamt A an (Urkunden-Reg.Nr. …). Die Klägerin zu 2) stimmte dem Vaterschaftsanerkenntnis am 13.4.2005 zu (Urkunden-Reg.Nr. … der Stadt N). Am 31.1.2006 verpflichtete sich der Beklagte gemäß der Urkunde des Kreisjugendamtes A vom 31.1.2006 (Urkunden-Reg.Nr. …), an die Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1.3.2006 bis 30.6.2007 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 343,00 € zu zahlen. Weiter verpflichtete er sich, der Klägerin zu 1) ab 1.7.2007 170 % des jeweiligen Regelbetrages der entsprechenden Altersstufe zu zahlen.

6

Die Klägerinnen machen im Rahmen einer Stufenklage noch unbezifferten Unterhalt geltend und haben in erster Instanz Auskunft über die Einkünfte des Beklagten für die Jahre 2000 bis 2005 verlangt.

7

Mit Email vom 18.9.2005 erklärte die Klägerin zu 2) dem Beklagten u. a.: „Um nun auf Deine seinerzeit angesprochene finanzielle Hilfe zurückzukommen, bitte ich Dich nun um einen Lösungsvorschlag. Für die ersten 3 Lebensjahre von K habe ich auf meinen Unterhalt verzichtet und auch für die Unterhaltsvorschusskasse nichts in Anspruch genommen. Jedoch bei meinem jetzigen Nettolohn kann ich für die kommenden Jahre für K und mich nicht ausreichend planen. Bitte denke in Ruhe an geeignete Möglichkeiten nach, die uns weiter helfen können.“

8

Die Klägerinnen haben in erster Instanz beantragt,

9

den Beklagten zu verurteilen,

10

I. 1. Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer geschlossenen, systematischen Aufstellung über seine Einkünfte im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2005,

11

2. die Auskünfte zu Ziffer I. 1. zu belegen durch Vorlage folgender Unterlagen:

12

a) Vorlage der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2005, jeweils bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostennachweisen zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anlagenverzeichnis sowie die Kontennachweise zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlagenverzeichnisse jeweils für die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004,

13

b) den Einkommenssteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2005 mit sämtlichen Anlagen,

14

c) den Einkommenssteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2000 und 2001,

15

d) den arbeitgeberseitig erteilten monatlichen Verdienstabrechnungen für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Dezember 2005,

16

e) den Einnahmen-/Überschussrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Kalenderjahre 2000 bis einschließlich 2005 sowie den jeweiligen Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2005,

17

f) hinsichtlich der Kapitaleinkünfte durch Vorlage der Anlagen KAP/KSO zu den Einkommensteuererklärungen 2000, 2001 und 2005 sowie den Bank-, Zins- und Dividendenbescheinigungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2005,

18

g) im Falle von Einkünften aus sonstigen Einkommensquellen durch Vorlage geeigneter Jahresbescheinigungen für die Kalenderjahre 2000 bis einschließlich 2005.

19

II. Den Beklagten erforderlichenfalls zu verurteilen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu Ziffer I. eidesstattlich zu versichern,

20

III. Den Beklagten gegebenenfalls zu verurteilen, an die Klägerin zu 1. zu Händen der Klägerin zu 2. in Abänderung der Urkunde des Landratsamts O vom 31.01.2006 - UR-Registernummer: … - laufenden sowie rückwirkend ab der Geburt des Kindes Kindesunterhalt zu zahlen.

21

IV. Gegebenenfalls den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu 2. Betreuungsunterhalt für den Zeitraum vom 18.01.2000 bis zum 28.02.2003 zu zahlen.

22

Der Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Das Amtsgericht hat durch das angefochtene Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2) insgesamt abgewiesen. Im Übrigen hat es den Beklagten verurteilt, der Klägerin zu 1) Auskunft durch Vorlage einer geschlossenen systematischen Auskunft zu erteilen über seine Einkünfte im Jahr 2005 sowie hinsichtlich der Einkünfte aus selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit im Zeitraum 2003 bis einschließlich 2005 und die Auskünfte zu belegen durch Vorlage folgender Unterlagen:

25

a) Vorlage der Jahresabschlüsse für das Kalenderjahr 2005, jeweils bestehend aus Bilanz-, Gewinn- und Verlustrechnung, Kontennachweisen zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Anlagenverzeichnis sowie die Kontennachweise zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie die Anlagenverzeichnisse für die Kalenderjahre 2003 und 2004;

26

b) der Einkommensteuererklärung für das Kalenderjahr 2005 mit sämtlichen Anlagen;

27

c) den arbeitgeberseitig erteilten monatlichen Verdienstabrechnungen für das Jahr 2005;

28

d) den Einnahmen-Überschussrechnungen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für das Kalenderjahr 2005 sowie der Anlage V zu der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2005;

29

e) hinsichtlich der Kapitaleinkünfte durch Vorlage der Anlage KAP/KSO zur Einkommensteuererklärung 2005 sowie der Bank, Zins- und Dividendenbescheinigungen für das Kalenderjahr 2005;

30

f) im Falle von Einkünften aus sonstigen Einkommensquellen durch Vorlage geeigneter Jahresbescheinigungen für das Kalenderjahr 2005.

31

Im Übrigen hat es die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen.

32

Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass dem Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) ihre Verzichtserklärung in der Email vom 18.9.2005 entgegenstehe. Auch für die Klägerin zu 1) könne für die Zeit vor der Erklärung der allein sorgeberechtigten Klägerin zu 2) vom 18.9.2005 kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden, da die Klägerin zu 2) auch auf die Geltendmachung von etwa noch bestehenden weiteren Unterhaltsansprüchen der Klägerin zu 1) verzichtet habe. Dass sie mit ihrer Verzichtserklärung nicht nur ihren eigenen Betreuungsunterhaltsanspruch gemeint habe, sondern auch den Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1), ergebe sich daraus, dass sie mit dem Halbsatz „und auch über die Unterhaltsvorschusskasse nichts in Anspruch genommen“ deutlich gemacht habe, dass sie auch an das Kind, d.h. an die Klägerin zu 1), gedacht habe. - Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Teilurteils verwiesen.

33

Die Klägerinnen machen mit der Berufung geltend, die Klage sei auf der Auskunfts- und Belegstufe zu Unrecht teilweise abgewiesen worden. Sie verfolgen mit ihrer Berufung die vollständige Durchsetzung der ursprünglichen Klaganträge weiter und tragen dazu vor:

34

Der Senat habe bereits im Rahmen seiner Prozesskostenhilfeentscheidung am 26.1.2007 dargelegt, dass die Formulierung der Email vom 18.9.2005 verschiedene Auslegungen hinsichtlich des in Rede stehenden Betreuungsunterhalts zulasse. Die Klägerin zu 2) habe im Perfekt formuliert: „Habe ich … verzichtet“, mit der Folge, dass eine solche Verzichtserklärung, wenn das Amtsgericht sie unterstellen wolle, in der Vergangenheit stattgefunden haben müsse. Hieraus könne man schließen, dass die Email vom 18.9.2005 selbst überhaupt keine Verzichtserklärung beinhalte. In den drei ersten Lebensjahren der Klägerin zu 1) habe die Klägerin zu 2) jedoch keinerlei Verzichtserklärungen abgeben können, weil kein Unterhaltsanspruch bestanden habe. Es habe an dem Status begründenden Vaterschaftsanerkenntnis gefehlt. Da kein Unterhaltsschuldverhältnis bestanden habe, sei ein wirksamer Verzicht nach § 397 Abs. 1 BGB nicht möglich gewesen. Das Amtsgericht stelle auch nicht dar, wann die Unterhaltsverzichtserklärung eigentlich abgegeben worden sein solle. Darüber hinausgehend verstoße die Rechtsauffassung des Amtsgerichts gegen § 1614 Abs. 1 BGB, dem Verbot, auf Unterhaltsansprüche für die Zukunft zu verzichten. Wenn zu einem Zeitpunkt, zu dem das Vaterschaftsanerkenntnis noch nicht abgegeben worden sei, eine Verzichtserklärung abgegeben worden wäre, führe dies dazu, dass ein erst zukünftig entstehender Anspruch beseitigt würde.

35

Im Übrigen treffe es nicht zu, dass mit dem Begriff „Verzicht“ Juristen und Laien dasselbe verbänden. Der Jurist verstehe unter Verzicht den Erlassvertrag nach § 397 Abs. 1 BGB. Das Amtsgericht habe sich jedoch noch nicht einmal trotz der Vorgabe des Senats um eine Auslegung der Email vom 18.9.2005 bemüht. Die Klägerin zu 2) habe sich in dem Termin beim Amtsgericht dahingehend eingelassen, dass sie einen Verzicht auf Unterhalt nicht habe aussprechen wollen.

36

Unverständlich seien die amtsgerichtlichen Ausführungen, die Verzichtserklärung habe keiner ausdrücklichen Annahme bedurft. § 151 BGB lasse nicht etwa die Annahme als solche entfallen, sondern lediglich den Zugang der Annahmeerklärung beim Antragenden. Der Beklagte habe sich erstmals in seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4.5.2006 auf eine angebliche Verzichtserklärung berufen. Eine derartige Annahme in der Klagerwiderung sei nach § 147 Abs. 2 BGB verspätet.

37

Die Klage der Klägerin zu 2) sei zu Unrecht abgewiesen worden. Ein Verzicht vor dem Vaterschaftsanerkenntnis sei nicht abgegeben worden. Dies sei auch nicht möglich gewesen, da vor dem Vaterschaftsanerkenntnis eine Rechtsbeziehung zwischen der Klägerin zu 1) und dem Beklagten nicht bestanden habe und dementsprechend auch kein Unterhaltsanspruch, auf den hätte verzichtet werden können. Schließlich enthalte die Email der Klägerin zu 2) auch die Beschreibung, dass sie keine weitere Leistung vom Beklagten erhalten habe und eben gerade keine abschließende Erledigung damit verbunden sei. Eine Verzichtserklärung i.S.d. § 397 Abs. 1 BGB liege hierin gerade nicht.

38

Es sei unzutreffend, dass die Klägerin zu 1) Auskunft nur für Unterhaltsansprüche ab 2005 verlangen könne. Es werde rückwirkend ab dem Kalenderjahr 2000 Unterhalt dem Grunde nach geltend gemacht. Dementsprechend erfordere die Unterhaltsbezifferung auch, dass über den Zeitraum ab 2000 Auskunft erteilt werde. Unzutreffend sei, dass bei Mietverhältnissen, Einkünften aus Kapital sowie ähnlichen Verhältnissen nur Auskunft für ein Jahr verlangt werden könne. Maßgeblich sei insoweit, dass Einkünfte aus Mietverhältnissen und aus Kapital sowie ähnlichen Verhältnissen wie das Einkommen eines Selbständigen schwankend sein könnten. Vor diesem Hintergrund sei es gerechtfertigt, für einen sich auf mehrere Jahre erstreckenden Zeitraum Auskunft zu verlangen.

39

Die Klägerinnen beantragen,

40

das angefochtene Teilurteil zu ändern und den Beklagten zu verurteilen,

41

I. 1. Auskunft zu erteilen unter Vorlage einer geschlossenen, systematischen Aufstellung über seine Einkünfte im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2005,

42

2. die Auskünfte zu Ziffer 1. zu belegen durch Vorlage folgender Unterlagen:

43

a) Vorlage der Jahresabschlüsse für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2005, jeweils bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Kostennachweisen zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anlagenverzeichnis sowie die Kontennachweise zu Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und die Anlagenverzeichnisse jeweils für die Kalenderjahre 2002, 2003 und 2004;

44

b) den Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2005 mit sämtlichen Anlagen;

45

c) den Einkommensteuerbescheiden für die Kalenderjahre 2000 und 2001;

46

d) den arbeitgeberseitig erteilten monatlichen Verdienstabrechnungen für den Zeitraum Januar 2000 bis einschließlich Dezember 2005;

47

e) den Einnahmen-/Überschussrechnungen für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung für die Kalenderjahre 2000 bis einschließlich 2005 sowie den jeweiligen Anlagen V zu den Einkommensteuererklärungen für die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2005;

48

f) hinsichtlich der Kapitaleinkünfte durch Vorlage der Anlagen KAP/KSO zu den Einkommensteuererklärungen 2000, 2001 und 2005 sowie den Bank-, Zins- und Dividendenbescheinigungen für die Kalenderjahre 2000 bis 2005 einschließlich;

49

g) im Falle von Einkünften aus sonstigen Einkommensquellen durch Vorlage geeigneter Jahresbescheinigungen für die Kalenderjahre 2000 bis einschließlich 2005 - soweit keine Verurteilung des Beklagten erfolgt ist -.

50

II. Erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskünfte zu Ziffer I.1. eidesstattlich zu versichern.

51

III. Ggf. an die Klägerin zu 1. in Abänderung der Urkunde des Landratsamts O vom 31.01.2006 - Urk.Reg.Nr. … - laufenden sowie rückwirkend ab der Geburt Kindesunterhalt zu zahlen.

52

IV. Ggf. an die Klägerin zu 2. Betreuungsunterhalt für den Zeitraum vom 18.01.2000 bis zum 28.02.2003 zu zahlen.

53

Der Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

55

Der Beklagte erwidert, die Email vom 18.9.2005 stelle sowohl für Laien als auch für Juristen eine eindeutige Verzichtserklärung dar. Nicht maßgeblich sei, dass die Klägerin den Verzicht im Perfekt formuliert habe. Aus der Erklärung könne herausgelesen werden, dass die Klägerin zu 2) in diesem Moment des Schreibens für den abgeschlossenen Zeitraum bis zum 18.9.2005 verzichtet habe.

56

Das Gericht habe zu Recht erkannt, dass das Vaterschaftsanerkenntnis als solches begründend für den Unterhaltsanspruch sei. Jedoch werde von den Klägerinnen verkannt, dass zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung durch die Klägerin zu 2) die Vaterschaft durch ihn schon über ein halbes Jahr bestanden habe. Somit liege auch kein Verstoß gegen § 1614 Abs. 1 BGB vor. Aus der Sicht eines objektiven Empfängers stelle ein Verzicht die endgültige Nichtgeltendmachung etwaiger Rechte dar.

57

Die Annahme des Verzichts sei nicht erst am 4.5.2006, sondern bereits am 18.9.2005 mit dem Lesen der Email erfolgt.

58

Das Amtsgericht erkenne des Weiteren zutreffend, dass die Klägerin zu 1) jedenfalls für die Zeit vor der Erklärung der alleinsorgeberechtigten Klägerin zu 2) vom 18.9.2005 keinen Unterhaltsanspruch mehr geltend machen könne. Der Verzicht sei am 18.9.2005 für den abgeschlossenen Zeitraum bis zum 18.9.2005 erklärt worden.

59

Da die Klägerin zu 1) lediglich Unterhalt für den Zeitraum ab 2005 verlangen könne, stünden ihr für die Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, aus Mietverhältnissen, aus Kapital- und aus ähnlichen Verhältnissen lediglich eine Auskunft über den Zeitraum von einem Jahr zu. Lediglich für Einkünfte aus selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit seien der Klägerin zu 1), um einen angemessenen Durchschnittsverdienst zu berechnen, Auskünfte über einen Zeitraum von 3 Jahren zugegangen.

60

Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

61

Die Berufung der Klägerin zu 1) ist in einem geringen Umfang begründet; die Berufung der Klägerin zu 2) ist insgesamt unbegründet.

62

I. Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1601 ff. BGB. Der Unterhaltsanspruch ist jedoch für die Zeit bis zum 5.4.2005 (ein Jahr vor Zustellung der Stufenklage in diesem Verfahren) verwirkt.

63

1. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Gründe, die eine möglichst zeitnahe Geltendmachung von Unterhalt nahe legen, so gewichtig, dass das Zeitmoment der Verwirkung auch dann erfüllt sein kann, wenn die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei Unterhaltsrückständen für eine mehr als ein Jahr zurückliegende Zeit besondere Beachtung. Diesem Rechtsgedanken kann im Rahmen der Bemessung des Zeitmoments in der Weise Rechnung getragen werden, dass das Verstreichenlassen einer Frist von mehr als einem Jahr ausreichen kann (z.B. BGH FamRZ 2002, 1698 f.).

64

b) Ein Unterhaltsanspruch kann nicht verwirkt sein, bevor er überhaupt fällig geworden ist.

65

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) ist bereits seit ihrer Geburt fällig. Der Anspruch des nichtehelichen Kindes entsteht bereits mit der Geburt des Kindes und wird auch zugleich fällig, selbst wenn die Vaterschaft erst Jahre nach der Geburt des Kindes anerkannt oder festgestellt wird. Der Anspruch unterliegt der Verwirkung (OLG Jena FamRZ 2002, 1154, Palandt-Diederichsen, Kom. z. BGB, 66.Aufl., Rn. 22 zu § 1613). Zwar setzt die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen eine Feststellung der Vaterschaft voraus; jedoch kann sich der Unterhaltsberechtigte nicht darauf berufen, wenn er - wie hier - in der vor dem Vaterschaftsanerkenntnis liegenden Zeit keinerlei Bemühungen unternommen hat, diese feststellen zu lassen.

66

Die Klägerin zu 1) war nicht durch besondere Umstände, insbesondere der noch nicht anerkannten Vaterschaft, an einer zeitnahen Geltendmachung ihrer Unterhaltsansprüche gehindert. Sie hat - vertreten durch die Klägerin zu 2) - in der Zeit bis Anfang 2005 keinerlei Anstrengungen unternommen, um die Vaterschaft des Beklagten feststellen zu lassen. Die Klägerinnen tragen zwar vor, der Beklagte sei erst nach jahrelangem Druck bereit gewesen, die Vaterschaft anzuerkennen. Diese Behauptung hat sich jedoch nach der Anhörung der Klägerin zu 2) und des Beklagten durch den Senat nicht bestätigt. Die Klägerin zu 2) hat den Beklagten zu keinem Zeitpunkt unter Fristsetzung mündlich oder schriftlich aufgefordert, die Vaterschaft anzuerkennen. Vielmehr hatte der Beklagte Anfang 2005 noch vor dem Ablauf von zwei Wochen alles in die Wege geleitet, um die Vaterschaft anzuerkennen, nachdem ihn die Klägerin zu 2) dazu aufgefordert hatte. Außerdem hätte die Klägerin zu 2) im Falle der Weigerung des Beklagten, die Vaterschaft anzuerkennen, jederzeit die Feststellung der Vaterschaft gerichtlich betreiben können.

67

c) Neben dem Zeitmoment kommt es für die Verwirkung auf das sog. Umstandsmoment an, d.h., es müssen besondere Umstände hinzutreten, auf Grund derer der Unterhaltsverpflichtete sich nach Treu und Glauben darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass der Unterhaltsberechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH a.a.O.).

68

Im vorliegenden Fall ist das Umstandsmoment damit erfüllt, dass der Beklagte seit der Geburt des Kindes regelmäßig Unterhalt monatlich gezahlt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 1) mehr verlangt hat. Indem die Klägerin zu 2) diese Beträge entgegennahm, ohne mehr zu fordern, hat sie einen Vertrauenstatbestand geschaffen.

69

Hinzu kommen die Emails vom 18.9.2005 und 16.12.2005. Aus diesen Emails ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2) für die Klägerin zu 1) für die Vergangenheit Unterhalt geltend machen wollte. Auf den oben zitierten Wortlaut der Email vom 18.9.2005 wird verwiesen. Die Email vom 16.12.2005 beginnt mit dem Satz: „Für die Zukunft möchte ich Dir für die Unterhaltszahlungen für K folgenden Vorschlag machen.“

70

Soweit die Klägerinnen behaupten, bei einem Gespräch zu Weihnachten 1999 im Elternhaus der Klägerin zu 2) habe der Beklagte zugesagt, dass er für sie sorgen und ihnen eine wirtschaftliche Grundlage bieten werde, wenn insbesondere zu Beginn eine Zurückhaltung erfolge, so dass er sein Unternehmen weiter aufbauen könne, steht dieser Vortrag der Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments nicht entgegen. Auch diesem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass der Beklagte für die Vergangenheit Unterhalt nachzahlen wollte. Außerdem hatte der Beklagte - wie die Klägerinnen selbst vorgetragen haben - mit Email vom 31.1.2001 eine derartige Zusage bestritten. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2) als gesetzliche Vertreterin der Klägerin zu 1) auf Grund dieser angeblichen Zusage auf den Beklagten zugegangen ist. In diesem Verfahren haben die Klägerinnen erstmals mit Schriftsatz vom 5.12.2007 diese Behauptungen aufgestellt.

71

Demnach sind Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) für die Zeit, die ein Jahr vor der Klagerhebung liegt, verwirkt. Die Klage ist am 5.4.2006 zugestellt worden. Die Unterhaltsansprüche bis zum 5.4.2005 sind verwirkt.

72

2. Der Senat geht davon aus, dass das Amtsgericht den (noch unbezifferten) Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) für die Zeit bis zum 18.9.2005 abgewiesen hat bzw. dies wollte. Denn es heißt in den Entscheidungsgründen, dass für die Klägerin zu 1) für die Zeit vor der Erklärung der allein sorgeberechtigten Klägerin zu 2) vom 18.9.2005 kein Unterhaltsanspruch mehr geltend gemacht werden könne, da die Klägerin zu 2) durch die Erklärung auch auf die Geltendmachung von etwaig noch bestehenden weiteren Unterhaltsansprüchen für die Klägerin zu 1) verzichtet habe (Bl. 6 des angefochtenen Teilurteils). Jedoch kann - auch für die Zeit vom 5.4.2005 bis zum 18.9.2005 - nicht von einem Verzicht ausgegangen werden.

73

Der Verzicht auf Unterhalt bedarf eines Erlassvertrages nach § 397 Abs.1 BGB. An die Feststellung eines solchen Willens sind strenge Anforderungen zu stellen. Ein Erlass ist nicht zu vermuten und im Zweifel eng auszulegen. Auch bei scheinbar eindeutigen Erklärungen darf ein Erlass erst angenommen werden, wenn sämtliche relevanten Umstände berücksichtigt worden sind. Ein Erlassvertrag bedarf der Annahme. Die Annahme braucht allerdings nicht dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden, § 151 BGB. Erforderlich ist aber eine nach außen hervortretende eindeutige Bestätigung des Annahmewillens. Bloßes Schweigen reicht nicht aus. Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf, § 147 Abs. 2 BGB.

74

Die Emails vom 18.9. und 16.12.2005 enthalten keinen Verzicht zu Lasten der Klägerin zu 1). Dies kann auch nicht daraus entnommen werden, dass die Klägerin zu 2) dem Beklagten mitteilt, sie habe für die Tochter keine Leistungen aus der Unterhaltsvorschusskasse in Anspruch genommen. Im Übrigen ist eine nach außen hervortretende eindeutige Bestätigung des Annahmewillens durch den Beklagten nicht dargetan. Die vom Beklagten beantragte Klagabweisung liegt außerhalb des zeitlichen Rahmens des § 147 Abs.2 BGB.

75

3. Hinsichtlich der Miet- und Kapitaleinkünfte sowie ähnlicher Einkünfte rügen die Klägerinnen, dass das Amtsgericht den Beklagten lediglich verurteilt habe, Auskunft über den Zeitraum von einem Jahr zu erteilen.

76

Die Klägerin zu 1) hat gegen den Beklagten einen Auskunftsanspruch nach § 1605 Abs. 1 BGB. Bei schwankenden Einkünften sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse über einen längeren Zeitraum als ein Jahr zu belegen (Palandt-Diederichsen a.a.O., Rn. 13 zu § 1605; Gerhardt in Wendl-Staudigl, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., Rn. 294 zu § 1). Ob die Einkünfte des Beklagten schwanken, kann erst festgestellt werden, wenn die Einkünfte feststehen. Aus diesem Grund sind hinsichtlich der Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte auch die Anlagen V und KSO/KAP zu den Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2003 und 2004 vorzulegen, damit der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 1) für das Jahr 2005 ab 5.4.2005 errechnet werden kann. Hinsichtlich ähnlicher Einkünfte sind geeignete Jahresbescheinigungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 vorzulegen.

77

II. Die Klägerin zu 2) hat gegen den Beklagten keinen Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 1 und 2 BGB für die Zeit vom 18.1.2000 bis zum 28.2.2003. Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) ist verwirkt, ohne dass die Klägerin zu 2) auf ihn verzichtet hätte. Auf die Ausführungen zum Unterhalt der Klägerin zu 1) I. 1., a) und I. 2 wird Bezug genommen.

78

Der Unterhaltsanspruch der Klägerin zu 2) war auch vor dem Vaterschaftsanerkenntnis des Beklagten fällig. Die Geltendmachung des Anspruchs setzt nicht voraus, dass die Nichtehelichkeit des Kindes rechtskräftig festgestellt ist oder auf Grund eines Anerkenntnisses feststeht. Es reicht aus, wenn der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann die Vaterschaft nicht bestreitet (OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 554; OLG Düsseldorf FamRZ 1995, 690; Palandt-Diederichsen a.a.O., Rn. 3 zu § 1615 l BGB; Viefhues, jurisPK-BGB, 3.Aufl., Rn. 17 zu § 1615 l BGB; anderer Ansicht z.B. OLG Hamm FamRZ 1989, 619).

79

Der Beklagte hat seine Vaterschaft zu keinem Zeitpunkt bestritten. Im Übrigen hätte die Klägerin zu 2) auch jederzeit in der Vergangenheit die Vaterschaft feststellen lassen können. Das Zeitmoment ist also für den Unterhalt der Klägerin zu 2), der bis zum Ablauf der 3 Jahre nach der Geburt der Klägerin zu 1), dem 28.2.2003, geltend gemacht wird, gegeben.

80

Hinsichtlich des erforderlichen Umstandsmoments gilt auch hier, dass die Klägerin zu 2) den vom Beklagten gezahlten Kindesunterhalt entgegennahm, ohne Betreuungsunterhalt geltend zu machen. Aus den Emails vom 18.9.2005 und 16.12.2005 ergibt sich nicht, dass die Klägerin zu 2) Betreuungsunterhalt nachfordern wollte. Zwar heißt es im Email vom 16.12.2005, sie habe aus Rücksichtsnahme für das im Aufbau befindliche Unternehmen des Beklagten bislang den Nichtzahlungen des Unterhalts zugestimmt. Hieraus lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass sie für die Zeit bis 28.2.2003 Unterhalt nachfordern will. Im Übrigen ist diese Email erst über 2 1/2 Jahre nach Ende des Unterhaltszeitraums am 28.2.2003 abgesandt worden.

81

Auch die Behauptungen der Klägerin zu 2), die sich auf das Gespräch mit dem Beklagten zu Weihnachten 1999 beziehen, sprechen nicht gegen die Annahme des für die Verwirkung erforderlichen Umstandsmoments. Aus diesen Behauptungen ergibt sich nicht, dass der Beklagte für die Vergangenheit Unterhalt für die Klägerin zu 2) nachzahlen wollte. Außerdem hatte der Beklagte - wie die Klägerinnen selbst vortragen - eine derartige Zusage bestritten. Es ist auch hier nicht ersichtlich, dass die Klägerin zu 2) auf Grund dieser angeblichen Zusage auf den Beklagten zugegangen ist. In diesem Verfahren haben die Klägerinnen erstmals mit Schriftsatz vom 5.12.2007 diese Behauptung aufgestellt.

82

Die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 1) sind somit für die Zeit, die ein Jahr vor der Klagerhebung liegen, verwirkt. Da die Klägerin zu 2) Unterhalt nur bis zum 28.1.2003 geltend macht, sind ihre gesamten Unterhaltsansprüche verwirkt.

83

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.


(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Die Zwangsvollstreckung findet statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.