Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 02. Apr. 2015 - 20 Ws 74/15

bei uns veröffentlicht am02.04.2015

Tenor

1. Die Vorlage mit dem Ziel des Ausschlusses von Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Beschuldigten M. W. im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Rostock, Az.: 364 Js 22188/14, wegen falscher uneidlicher Aussage ist unzulässig.

2. Die Kosten des Verfahrens über den Verteidigerausschluss und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Verteidigers hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

I.

1

Rechtsanwalt ... ist Beschuldigter im Ermittlungsverfahren 363 Js 22394/14 der Staatsanwaltschaft Rostock wegen des Verdachts der Anstiftung bzw. der Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage, begangen durch den vom ihm als Zeugenbeistand beratenen M. W..

2

Letzterer soll als Zeuge im Strafverfahren gegen den Angeklagten H. L. vor dem Landgericht Rostock - 18 Kls 69/13 - am 16.09.2014 wahrheitswidrig ausgesagt haben, mit der Bearbeitung des Kreditengagements der O. (...) bzw. des Bankenkonsortiums unter Führung der N. zur Finanzierung des vom Angeklagten L. entwickelten und realisierten Projekts „...“nur am Rande und in seiner Funktion als Abteilungsleiter der O. für den Fachbereich Kundenberatung Firmenkunden zu tun gehabt zu haben und deswegen über zahlreiche Einzelheiten dieses Kreditgeschäfts nicht Bescheid zu wissen bzw. sich an Details nicht mehr erinnern zu können, während er zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft tatsächlich umfassend und zentral - auch als Sachbearbeiter - in die Bearbeitung und Koordinierung dieses Kreditengagements eingebunden war.

3

Gegen den Zeugen W. wird deshalb von der Staatsanwaltschaft Rostock wegen des Verdachts der falschen unendlichen Aussage ermittelt (364 Js 22188/14). In diesem Verfahren tritt Rechtsanwalt ... nun als sein Wahlverteidiger auf.

4

Zur Überzeugung der Staatsanwaltschaft hat der Verteidiger in seiner damaligen Funktion als Beistand den Zeugen W. bei einer am 15.09.2014 durchgeführten Vorbesprechung anhand stenografischer Mitschriften und anderer Aktenbestandteile, die er sich von einem anderen Sozius der Kanzlei beschafft habe, über den bisherigen Verlauf der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten L. informiert und ihm in Sonderheit Kenntnis von den Angaben der dort zuvor vernommenen Zeugen verschafft, um W. auf seine eigene Aussage vor Gericht am Folgetag vorzubereiten und um Widersprüche zu Aussagen anderer Zeugen aus dem Bereich der O. zu vermeiden.

5

Die Staatsanwaltschaft wertet dieses Verhalten von Rechtsanwalt ... als Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage und, weil der Rechtsanwalt dem Zeugen während dessen Vernehmung auch im Gericht beratend und unterstützend zur Seite stand, in dieser Phase auch als - psychische -Beihilfe zu der von dem Zeugen begangenen falschen uneidlichen Aussage.

6

Auf diesen Sachverhalt gründet sich der Antrag der Staatsanwaltschaft vom 13.03.2015 auf Ausschließung von Rechtsanwalt ... als Verteidiger des Beschuldigten W. im Verfahren 364 Js 22188/14 StA Rostock gemäߧ138a Abs. 1 Nr. 1 StPO.

7

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Antrag der Staatsanwaltschaft Rostock mit Schriftsatz vom 26.03.2015 beigetreten.

II.

8

Der Ausschließungsantrag ist unzulässig.

1.

9

Die Vorlage genügt in mehrfacher Hinsicht nicht den Anforderungen, die an die Zulässigkeit eines auf Ausschließung des Verteidigers aus dem Verfahren gerichteten Antrags gemäß den §§138a ff. StPO zu stellen sind.

10

Voraussetzung für den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Ausschlussgrund des §138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ist, dass Rechtsanwalt... dringend oder jedenfalls in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn rechtfertigenden Grade (= hinreichend im Sinne von §203 StPO) verdächtig ist, an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung gegen seinen Mandanten W. bildet, beteiligt gewesen zu sein.

11

Für den Antrag gelten nach einhelliger Auffassung die von der Rechtsprechung für das Klageerzwingungsverfahren aufgestellten strengen Voraussetzungen (Senatsbeschluss vom 27.06.2000, - I Ws 209/01, juris; vgl. auch grundlegend schon OLG Karlsruhe NJW 1975, 943, 944 und OLG Düsseldorf StV 1983, 117 sowie OLG Hamm, Beschl. v. 19.10.1998 - 2 Ws 481/98, NStZ-RR 1999, 50; aus neuerer Zeit: OLG Celle, Beschl. v. 28.10.2014, - 2 Ws 84/14, StraFo 2015, 21 jeweils m.w.N.; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., §138c Rn. 9 m.w.N.). Damit das Ausschließungsverfahren ordnungsgemäßdurchgeführt werden kann, muss der Antrag deshalb mindestens die Tatsachen enthalten, aus denen sich im Falle ihres Nachweises das den Ausschluss des Verteidigers rechtfertigende Fehlverhalten im Sinne des §138a Abs. 1 Nr. 1 StPO ergibt. Auch sind die Beweismittel in der Antragsschrift anzugeben. Sowohl die Tatsachen wie auch die Beweismittel müssen sich schlüssig allein aus der Begründung des Vorlageantrags ergeben (§172 Abs. 3 Satz 1 StPO entsprechend). Es obliegt nicht dem für das Ausschließungsverfahren zuständigen Oberlandesgericht, selbst nach den Grundlagen für eine Ausschließung des Verteidigers (OLG Düsseldorf a.a.O. m.w.N.) oder nach notwendigen Ergänzungen für die Bestätigung eines vorhandenen Verdachts zu suchen bzw. sich diese aus Bezugsfundstellen zu erschließen (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 14.10.2002 - 1 Ws 351/02, NStZ 2005, 49).

12

Wird - wie hier - der Ausschlussgrund des §138a Abs. 1 Nr. 1 StPO geltend gemacht, sind diese sehr detaillierten Anforderungen nicht nur an die Darlegung derjenigen Tatsachen und Beweise zu stellen, aus denen sich die strafbare Beteiligung des Rechtsanwalts an der behaupteten Tat des Beschuldigten W. ergeben soll, sondern wegen des Grundsatzes der Akzessorietät einer solchen Tatbeteiligung auch an die Darstellung der tatsächlichen Umstände und Beweismittel, die zumindest den hinreichenden Tatverdacht der Haupttat selbst ergeben. Dabei müssen sowohl hinsichtlich der Haupttat wie auch der strafbaren Beteiligung an ihr nicht nur die objektiven, sondern auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale dargelegt werden. Es müssen sich mit anderen Worten alle in objektiver und subjektiver Hinsicht benötigten Tatsachen und Beweismittel hinsichtlich beider Tatvorwürfe schlüssig und unmittelbar aus der Antragsschrift selbst ergeben.

2.

13

a) Daran gemessen ist schon die Darlegung des hinreichenden Tatverdachts hinsichtlich der dem Beschuldigten W. vorgeworfenen Haupttat unzureichend.

14

aa) Der Vorlageantrag nimmt dafür in unzulässiger Weise in erheblichem Ausmaß auf beigefügte Anlagen Bezug. So folgt die Tatsache, dass der Beschuldigte W. falsch ausgesagt haben soll, nach Auffassung der Staatsanwaltschaft daraus, dass seine Angaben zu seiner Rolle in der O. im fraglichen Zeitraum und zu seiner Beziehung zu dem Kreditengagement im Widerspruch zu den Angaben der gesondert verfolgten Zeugin S. (S. 7 der Antragsschrift) und zu den im Verfahren gegen den Angeklagten L. bei der O. sichergestellten Stellungnahmen, Vermerken, Protokollen, E-Mails und Schriftsätzen stünden, die teilweise direkt an den Beschuldigte W. gerichtet worden seien und auf denen sich vielfach seine Unterschrift, oftmals als einzige, befunden habe (Antragsschrift S. 22). Auch habe die OSPA in jenem Verfahren die Auskunft erteilt, der Beschuldigte W. sei für alle das Projekt „...“betreffenden Kreditengagements als zuständiger Kundenberater geführt worden, und zwar als Vorgänger des Zeugen S. (Antragsschrift S. 23). Diese Auskunft der O. zur Rolle des Zeugen W. sei durch die Zeugen S. und N. bestätigt worden (Antragsschrift a.a.O.). Die Staatsanwaltschaft teilt in der Antragsschrift jedoch weder den genauen Inhalt der diesbezüglichen Auskunft der O. noch die dazu gemachten Angaben der Zeugen S. und N. im Detail mit. Auch werden die fraglichen Dokumente, aus denen sich die eigene Sachbefassung des Beschuldigten W. mit dem Kreditengagement ergeben soll, in der Antragsschrift nicht wiedergegeben. Stattdessen wird in unzulässiger Weise durch Fußnoten auf Fundstellen in den Sachakten und im Sonderheft „Wortprotokolle“verwiesen. Dadurch ist es dem Senat nicht möglich, allein unter Zugrundelegung der Antragsschrift den hinreichenden Verdacht einer Falschaussage des Beschuldigten W. zu überprüfen.

15

bb) Weiterhin werden in dem Antrag der Staatsanwaltschaft aus der stenografischen Mitschrift der Zeugenaussage des Beschuldigten W. einschließlich der ihm vom Gericht und der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen und der gemachten Vorhalte lediglich Ausschnitte zitiert. Aus der dort eingangs wiedergegebenen Frage des Strafkammervorsitzenden lässt sich jedoch ersehen, dass der Zeuge schon davor Angaben gemacht haben muss, insbesondere wohl zu seiner vom Kammervorsitzenden in Bezug genommenen „Verortung“innerhalb der O. und zu seiner „beruflichen Befassung mit diesem Engagement, wenn es denn eine solche gab“(Antragsschrift S. 9). Auch endet die in die Antragsschrift eingefügte stenografische Mitschrift nicht mit dem Abschluss der Vernehmung und der Entlassung des Zeugen, sondern vorher. Es bleibt damit unklar, ob und ggfls. was der beschuldigte Zeuge außerhalb der zitierten Passagen sonst noch ausgesagt hat, insbesondere, ob er an anderer Stelle seine Angaben noch präzisiert oder korrigiert hat. Auch diese Unvollständigkeit der wiedergegebenen Zeugenaussage zieht, gemessen an den oben dargelegten Maßstäben, für sich genommen die Unzulässigkeit des Ausschlussantrags nach sich.

16

cc) Dasselbe gilt für den Vermerk vom 23.01.2015, in dem die Staatsanwaltschaft das bisherige Ergebnis ihrer Ermittlungen gegen den beschuldigten Zeugen W. zusammengefasst haben will (Antragsschrift S. 27). Auch dieser ist der Antragsschrift selbst nicht zu entnehmen.

17

Um einen wenigstens hinreichenden Verdacht einer falschen uneidlichen Aussage des Beschuldigten W. prüfen zu können, wäre der Senat deshalb entgegen den eingangs genannten Voraussetzungen gezwungen, zahlreiche Unterlagen außerhalb der Antragsschrift einzusehen und sie in seine Bewertung einzubeziehen. Denn allein durch einen Abgleich der - zudem nur auszugsweise zitierten - Zeugenaussage des Beschuldigten W. einerseits mit den von der Staatsanwaltschaft nur erwähnten, aber überhaupt nicht in die Antragsschrift aufgenommenen Beweismittel andererseits ist er nicht in der Lage zu beurteilen, ob die Angaben des Zeugen zu seiner Rolle bei der O. objektiv der Wahrheit entsprechen und ob seine geltend gemachten Erinnerungslücken im Lichte der Gesamterkenntnisse glaubhaft sind.

18

dd) Daran scheitert zugleich die Prüfung der subjektiven Tatseite, die bei §153 StGB zumindest bedingten Vorsatz verlangt.

19

b) Des weiteren genügt die Antragsschrift auch hinsichtlich der dem Verteidiger vorgeworfenen Tatbeteiligung nicht den gestellten Anforderungen an eine in sich widerspruchsfreie und nachvollziehbare Darlegung des hinreichenden Tatverdachts.

20

Die Staatsanwaltschaft konstatiert insoweit selbst, dass die Frage „inwieweit hierdurch bei dem Beschuldigten W. ein Tatentschluss hervorgerufen wurde oder er zumindest bei seiner Tat durch das Verhalten des Rechtsanwalts ... durch Rat und Tat unterstützt wurde, …noch nicht abschließend ermittelt bzw. rechtlich bewertet“worden sei (Antragsschrift S. 32). Damit entzieht die Staatsanwaltschaft jedoch ihrem eigenen Antrag, der damit unschlüssig ist, den rechtlichen Boden, denn sie bekundet selbst, den Vorwurf gegen den Rechtsanwalt noch nicht bis zur Anklagereife, die nach einem „hinreichenden“Verdachtsgrad verlangt, ausermittelt zu haben. Es ist nicht Aufgabe des Senats, zu überprüfen, ob entgegen dieser Rechtsauffassung der antragstellenden Staatsanwaltschaft möglicherweise doch bereits hinreichender Tatverdacht besteht.

21

3. Sachlich-rechtlich ist ferner anzumerken:

22

a) Soweit sich das Aussageverhalten des Zeugen W. aus der Antragsschrift ersehen lässt, steht bislang nicht hinreichend sicher fest, ob er nicht schon von sich aus grundsätzlich dazu entschlossen war, wie geschehen auszusagen bzw. sich auf angebliche Erinnerungslücken zu berufen. War der Zeuge aber schon generell zu der getätigten Aussage bereit - ihre strafrechtliche Einordnung als Falschaussage einmal unterstellt - käme eine vollendete Anstiftung durch den beschuldigten Rechtsanwalt ... nicht mehr in Betracht, weil es dann an der erforderlichen Kausalität der Anstiftungshandlung und möglicherweise auch an einer (psychischen) Beihilfe durch Unterstützung im gerichtlichen Verfahren mangeln würde (vgl. nur Fischer, StGB, 62. Aufl., § 26 Rdn. 4).

23

Soweit hinsichtlich des beschuldigten Rechtsanwalts ... auch eine Strafbarkeit nach §159 StGB (versuchte Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage) in Betracht kommen könnte, würde dies nicht nur der momentanen Antragsbegründung der Staatsanwaltschaft zuwider laufen, die den Prüfungsgegenstand des Ausschlussverfahrens bestimmt und begrenzt (vgl. zur Problematik solcher Beteiligungsalternativen im Ausschlussverfahren OLG Hamm, a.a.O., Rdz. 14 in juris), sondern auch das Problem aufwerfen, dass dieser Tatbestand als subsidiär zurückträte, wenn die Haupttat zumindest bis zum Versuch gediehen wäre, was aber gerade unklar ist.

24

b) Eine Tatbeteiligung des beschuldigten Rechtsanwalts ... bleibt letztlich auch deshalb offen, weil ausweislich der Antragsschrift (vgl. dort S. 27 ff.) an der möglichen Instruierung des Zeugen W. am 15.09.2014 außer ihm weitere Personen teilgenommen haben. Die Antragsschrift verhält sich jedoch nicht dazu, ob und warum keiner von diesen anderen Anwesenden, die ebenfalls ein Interesse daran gehabt haben könnten, den Angeklagten L. und damit mittelbar die O. und ihre Organe vor der Gefahr (weiterer) straf- oder bußgeldrechtlicher Verfolgung zu schützen, nicht ebenfalls mit dem Ziel, ihn zu einer Falschaussage zu bewegen, auf den Beschuldigten W. eingewirkt haben sollte. Ob und in welchem Ausmaß(allein) der beschuldigte Rechtsanwalt das Aussageverhalten des Zeugen W. in strafbarer Weise beeinflusst hat, ist auch deshalb derzeit weitgehend ungeklärt.

25

c) Schließlich mangelt es der Antragsschrift auch an hinreichenden Tatsachen und Beweisen zur subjektiven Tatseite der dem Rechtsanwalt vorgeworfenen Anstiftungshandlung.

26

4. Nach alledem ist der Verdacht einer strafbaren Beteiligung des Verteidigers an einer möglichen Falschaussage des Zeugen W. in der Antragsschrift nicht hinreichend belegt. Die Vorlage war deshalb, ohne dass dem Rechtsanwalt zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden musste und ohne eine mündliche Verhandlung nach §138d Abs. 1 StPO (vgl. Meyer-Goßner/ Schnitt, a. a. O. § 138d Rdz. 1 m. w. N.) als unzulässig zu verwerfen.

III.

27

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von §467 Abs. 1 StPO.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Strafprozeßordnung - StPO | § 172 Beschwerde des Verletzten; Klageerzwingungsverfahren


(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der S

Strafprozeßordnung - StPO | § 203 Eröffnungsbeschluss


Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Strafgesetzbuch - StGB | § 153 Falsche uneidliche Aussage


Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Strafprozeßordnung - StPO | § 138a Ausschließung des Verteidigers


(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er 1. an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, be

Strafprozeßordnung - StPO | § 138d Verfahren bei Ausschließung des Verteidigers


(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden. (2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die

Strafgesetzbuch - StGB | § 159 Versuch der Anstiftung zur Falschaussage


Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 17. Apr. 2014 - 2 Ws 84/14

bei uns veröffentlicht am 17.04.2014

Tenor Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2013 aufgehoben. Die Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt, freige

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(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1.
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2.
den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3.
eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,

1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2.
wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3.
wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.

Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 12. Dezember 2013 aufgehoben.

Die Betroffene wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt, freigesprochen.

Gründe

I.

1

Mit Urteil vom 12. Dezember 2013 hat das Amtsgericht Dessau-Roßlau gegen die Betroffene wegen fährlässigen Inverkehrbringens von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung eine Geldbuße von 5.000,00 € verhängt.

2

Hiergegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Entscheidung des Amtsgerichts Dessau-Roßlau und zum Freispruch der Betroffenen von Rechts wegen.

4

Die getroffenen Feststellungen tragen eine Verurteilung der Betroffenen nach dem ElektroG nicht.

5

Ordnungswidrig handelt nach § 23 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 ElektroG Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt. Diese Norm bestimmt, dass Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen dürfen. Der Anwendungsbereich des ElektroG ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG eröffnet, wenn es sich bei den von der Betroffenen in Verkehr gebrachten Pumpen um elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortfester industrieller Großanlagen handelt. In Anhang II Nr. 6 werden als Werkzeuge u. a. beispielhaft Geräte zum Versprühen, Ausbringen, Verteilen oder zur sonstigen Verarbeitung von flüssigen oder gasförmigen Stoffen mit anderen Mitteln genannt.

6

Dies zugrunde gelegt, hat sich die Betroffene nicht des fahrlässigen Inverkehrbringens von Elektrogeräten ohne die erforderliche Registrierung schuldig gemacht.

7

Für Vorschriften, die den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit festlegen, gilt ebenso wie für Regelungen über Straftatbestände das Bestimmtheitsgebot, mit denselben Anforderungen wie an Straftatbestände. Art. 103 Abs. 2 GG gewährleistet, dass eine Tat nur bestraft werden kann, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die Bedeutung dieser Verfassungsnorm erschöpft sich jedoch nicht im Verbot der gewohnheitsrechtlichen oder rückwirkenden Strafbegründung. Art. 103 Abs. 2 GG enthält ein für die Gesetzgebung wesentliches Bestimmtheitsgebot sowie ein damit korrespondierendes, an die Rechtsprechung gerichtetes Verbot strafbegründender Analogie (BVerfGE 14, 174 (185); 73, 206 (234); st. Rspr.).

8

Der Gesetzgeber ist danach bestimmten verfassungsrechtlichen Bindungen unterworfen:

9

Art. 103 Abs. 2 GG enthält - neben dem hier nicht zu erörternden Rückwirkungsverbot - die Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen (vgl. BVerfGE 41, 314 [319]; 47, 109 [120]; 55, 144 [152]). Diese Verpflichtung dient einem doppelten Zweck. Es geht einerseits um den rechtsstaatlichen Schutz des Normadressaten: Jedermann soll vorhersehen können, welches Verhalten verboten und mit Strafe bedroht ist (vgl. z. B. BVerfGE 41, 314 [319]; 45, 346 [351]; 47, 109 [120]; 48, 48 [56]; 64, 389 [393 f.]). Art. 103 Abs. 2 GG hat insofern freiheitsgewährleistende Funktion. Andererseits soll sichergestellt werden, dass der Gesetzgeber selbst abstrakt-generell über die Strafbarkeit entscheidet. Insoweit enthält Art. 103 Abs. 2 GG einen strengen Gesetzesvorbehalt, der es der vollziehenden und der rechtsprechenden Gewalt verwehrt, die normativen Voraussetzungen einer Bestrafung festzulegen (vgl. BVerfGE 47, 109 (120)).

10

Prinzipiell muss der Normadressat mithin anhand der gesetzlichen Regelung voraussehen können, ob ein Verhalten strafbar ist; in Grenzfällen geht er dann, für ihn erkennbar, das Risiko einer Bestrafung ein. Beides ist nur möglich, wenn in erster Linie der für den Adressaten verstehbare Wortlaut des gesetzlichen Straftatbestandes maßgebend ist. Führt erst eine über den erkennbaren Wortsinn der Vorschrift hinausgehende Interpretation zu dem Ergebnis der Strafbarkeit eines Verhaltens, so kann dies nicht zu Lasten des Bürgers gehen (vgl. BVerfGE 47, 109 (121, 124); 64, 389 (393)).

11

Eine Strafe kann nach Art. 103 Abs. 2 GG nur aufgrund eines förmlichen Gesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung verhängt werden, die im Rahmen einer nach Inhalt, Zweck und Ausmaß derart bestimmten gesetzlichen Ermächtigung ergangen ist. Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe müssen für den Bürger schon aufgrund des Gesetzes, nicht erst aufgrund der hierauf gestützten Verordnung voraussehbar sein (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG; BVerfGE 14, 174 [185 f.]; vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschl. v. 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, RdNr. 33 ff. zitiert nach juris).

12

Der Anwendungsbereich des ElektroG ist deshalb nur dann eröffnet, wenn die von der Betroffenen in Verkehr gebrachten Pumpen nach allgemeinem Sprachgebrauch Werkzeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG sind. Zu Recht hat die Betroffene darauf hingewiesen, dass, soweit sich § 2 Abs. 1 Satz 2 ElektroG auf die im Anhang aufgeführten Elektro- und Elektronikgeräte bezieht, diese Kategorien hierdurch keine Ausweitung erfahren, sondern lediglich durch Einzelbeispiele erläutert werden. Durch eine weite Auslegung von Beispielsfällen kann daher nicht der Inhalt der Oberbegriffe ausdehnend bestimmt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.02.2008 - 7 C 43.07 -, RdNr. 12, zitiert nach juris).

13

Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sind die von der Betroffenen in Verkehr gebrachen Pumpen keine Werkzeuge. Nach der Bedeutung des Wortes Werkzeug werden hiermit ausschließlich solche Gegenstände bezeichnet, die dem Bearbeiten von Werkstücken oder Werkstoffen dienen. In Wörterbüchern und Lexika werden Werkzeuge definiert „als Geräte zur Bearbeitung von Werkstücken oder Werkstoffen“ (s. Brockhaus in 5 Bänden, Stichwort „Werkzeug“; Wahrig, Deutsches Wörterbuch, Stichwort „Werkzeug“) beziehungsweise „als Geräte als Mittel zur Unterstützung oder Ersetzung der menschlichen Hand bei der Bearbeitung von Gegenständen oder Stoffen“ (Duden, Das Bedeutungswörterbuch, Stichwort „Werkzeug“).

14

Deshalb sind die von der Betroffenen in den Verkehr gebrachten Pumpen keine Werkzeuge im Sinne von §§ 23, 6, 2 Abs. 1 Nr. 6 ElektroG.

15

Dieser Annahme stehen die Entscheidungen des Bayrischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 13. Januar 2010 (Az.: AN 11 K 09.0185) und die des Bayrischen VGH, Beschl. v. 28.06.2010 (Az.: 20 ZB 10.401), die für die Druckerhöhungsanlage Hydrojet JP 6 und die Schmutzwasserpumpe Typ AP 50.50.08.A1 die Anwendbarkeit des ElektroG bejaht haben, nicht entgegen.Eine allgemeine Bindung der Strafgerichte an die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung und die in dieser vertretenen Rechtsansichten besteht, abgesehen von den Wirkungen der Rechtskraft (§ 121 VwGO), nicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 06.05.1987 - 2 BvL 11/85 -, RdNr. 48, zitiert nach juris; BVerfGE 22, 373 [379]; 68, 337 [345]). Vielmehr haben Verwaltungsgerichte und Strafgerichte den Inhalt der Norm jeweils nach den ihnen obliegenden Grundsätzen zu interpretieren.

16

Im Hinblick auf das im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht geltende Analogieverbot des Art. 103 Abs. 2 GG bildet für die Strafgerichte der Wortlaut der Vorschrift nach allgemeinem Sprachgebrauch die Grenze, die sie nicht überschreiten dürfen. Dies mag für die Verwaltungsgerichte, für die dieses strenge Analogieverbot nicht gilt, anders zu beurteilen sein.

III.

17

Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 79 Abs. 3 OWiG i. V. m. § 467 Abs. 1 StPO.


(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1.
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2.
den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3.
eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,

1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2.
wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3.
wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Ein Verteidiger ist von der Mitwirkung in einem Verfahren auszuschließen, wenn er dringend oder in einem die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigenden Grade verdächtig ist, daß er

1.
an der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, beteiligt ist,
2.
den Verkehr mit dem nicht auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten dazu mißbraucht, Straftaten zu begehen oder die Sicherheit einer Vollzugsanstalt erheblich zu gefährden, oder
3.
eine Handlung begangen hat, die für den Fall der Verurteilung des Beschuldigten Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei wäre.

(2) Von der Mitwirkung in einem Verfahren, das eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand hat, ist ein Verteidiger auch auszuschließen, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, daß er eine der in Absatz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Handlungen begangen hat oder begeht.

(3) Die Ausschließung ist aufzuheben,

1.
sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, jedoch nicht allein deshalb, weil der Beschuldigte auf freien Fuß gesetzt worden ist,
2.
wenn der Verteidiger in einem wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, eröffneten Hauptverfahren freigesprochen oder wenn in einem Urteil des Ehren- oder Berufsgerichts eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten im Hinblick auf diesen Sachverhalt nicht festgestellt wird,
3.
wenn nicht spätestens ein Jahr nach der Ausschließung wegen des Sachverhalts, der zur Ausschließung geführt hat, das Hauptverfahren im Strafverfahren oder im ehren- oder berufsgerichtlichen Verfahren eröffnet oder ein Strafbefehl erlassen worden ist.
Eine Ausschließung, die nach Nummer 3 aufzuheben ist, kann befristet, längstens jedoch insgesamt für die Dauer eines weiteren Jahres, aufrechterhalten werden, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Sache oder ein anderer wichtiger Grund die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens noch nicht zuläßt.

(4) Solange ein Verteidiger ausgeschlossen ist, kann er den Beschuldigten auch in anderen gesetzlich geordneten Verfahren nicht verteidigen. In sonstigen Angelegenheiten darf er den Beschuldigten, der sich nicht auf freiem Fuß befindet, nicht aufsuchen.

(5) Andere Beschuldigte kann ein Verteidiger, solange er ausgeschlossen ist, in demselben Verfahren nicht verteidigen, in anderen Verfahren dann nicht, wenn diese eine Straftat nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches zum Gegenstand haben und die Ausschließung in einem Verfahren erfolgt ist, das ebenfalls eine solche Straftat zum Gegenstand hat. Absatz 4 gilt entsprechend.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Für den Versuch der Anstiftung zu einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153) und einer falschen Versicherung an Eides Statt (§ 156) gelten § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 entsprechend.

(1) Über die Ausschließung des Verteidigers wird nach mündlicher Verhandlung entschieden.

(2) Der Verteidiger ist zu dem Termin der mündlichen Verhandlung zu laden. Die Ladungsfrist beträgt eine Woche; sie kann auf drei Tage verkürzt werden. Die Staatsanwaltschaft, der Beschuldigte und in den Fällen des § 138c Abs. 2 Satz 3 der Vorstand der Rechtsanwaltskammer sind von dem Termin zur mündlichen Verhandlung zu benachrichtigen.

(3) Die mündliche Verhandlung kann ohne den Verteidiger durchgeführt werden, wenn er ordnungsgemäß geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden ist, daß in seiner Abwesenheit verhandelt werden kann.

(4) In der mündlichen Verhandlung sind die anwesenden Beteiligten zu hören. Für die Anhörung des Vorstands der Rechtsanwaltskammer gilt § 247a Absatz 2 Satz 1 und 3 entsprechend. Den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Über die Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen; die §§ 271 bis 273 gelten entsprechend.

(5) Die Entscheidung ist am Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Ist dies nicht möglich, so ist die Entscheidung spätestens binnen einer Woche zu erlassen.

(6) Gegen die Entscheidung, durch die ein Verteidiger aus den in § 138a genannten Gründen ausgeschlossen wird oder die einen Fall des § 138b betrifft, ist sofortige Beschwerde zulässig. Dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer steht ein Beschwerderecht nicht zu. Eine die Ausschließung des Verteidigers nach § 138a ablehnende Entscheidung ist nicht anfechtbar.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.