Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 19. Dez. 2018 - 20 Ws 252/18

bei uns veröffentlicht am19.12.2018

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen zu Ziffer 3. d) und 3. e) des Beschlusses der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 (1) - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Ziffer 3. d):

Der Verurteilte wird strafbewehrt (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 145a StGB) angewiesen, keine illegalen Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür bis zu zehn mal jährlich auf kurzfristige Aufforderung durch die Führungsaufsichtsstelle/Bewährungshilfe beim Institut für Rechtsmedizin in Rostock, St.-Georg-Str. 108, 18055 Rostock einem Urintest zur Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände und Amphetamine zu stellen. Die Kosten der Untersuchung trägt einstweilen die Staatskasse.

Ziffer 3. e):

Der Verurteilte wird angewiesen, sich unverzüglich, spätestens bis Ende Januar 2019 unter Vermittlung der Führungsaufsichtsstelle / Bewährungshilfe bei einer zu seiner Betreuung bereiten örtlichen Suchtberatungsstelle vorzustellen und diese hernach zur Abstinenzmotivation aufzusuchen (Weisung gem. § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB). Die nähere Ausgestaltung dieser Weisung (insbesondere die Benennung der Beratungsstelle sowie die Häufigkeit der Kontakthaltung) ergeht nach der Kontaktanbahnung durch Ergänzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer.

2. Die sofortige und die weitergehende einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 01.10.2018 werden als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

Gründe

1

1. Auf die Beschwerde des Verurteilten werden die Weisungen zu Ziffer 3. d) und 3. e) des Beschlusses der 8. Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 (1) - aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

2

Ziffer 3. d):
Der Verurteilte wird strafbewehrt (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10, § 145a StGB) angewiesen, keine illegalen Drogen zu sich zu nehmen und sich zum Nachweis hierfür bis zu zehn mal jährlich auf kurzfristige Aufforderung durch die Führungsaufsichtsstelle / Bewährungshilfe beim Institut für Rechtsmedizin in Rostock, St.-Georg-Str. 108, 18055 Rostock einem Urintest zur Untersuchung auf Betäubungsmittelrückstände und Amphetamine zu stellen. Die Kosten der Untersuchung trägt einstweilen die Staatskasse.

3

Ziffer 3. e):
Der Verurteilte wird angewiesen, sich unverzüglich, spätestens bis Ende Januar 2019 unter Vermittlung der Führungsaufsichtsstelle / Bewährungshilfe bei einer zu seiner Betreuung bereiten örtlichen Suchtberatungsstelle vorzustellen und diese hernach zur Abstinenzmotivation aufzusuchen (Weisung gem. § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB). Die nähere Ausgestaltung dieser Weisung (insbesondere die Benennung der Beratungsstelle sowie die Häufigkeit der Kontakthaltung) ergeht nach der Kontaktanbahnung durch Ergänzungsbeschluss der Strafvollstreckungskammer.

4

2. Die sofortige und die weitergehende einfache Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss vom 01.10.2018 werden als unbegründet auf Kosten des Beschwerdeführers verworfen.

I.

5

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 10.10.2018 richtet sich gegen den Beschluss des Landgerichts Rostock vom 01.10.2018 - 18 StVK 186/18 (1) -, mit dem die 8. Kleine Strafvollstreckungskammer nach mündlicher Anhörung des Verurteilten entschieden hat, dass die eintretende Führungsaufsicht nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 18.05.2017 - 39 Ls 62/17 - nicht entfällt, die Führungsaufsicht fünf Jahre dauert, der Verurteilte der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe- und der Führungsaufsichtsstelle unterstellt wird und er schließlich näher ausgeführte Weisungen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht zu befolgen hat.

6

Der angefochtene Beschluss ist dem Verurteilten am 06.10.2018 förmlich zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 15.10.2018 (einem Montag) beim Landgericht Rostock eingegangen.

7

Die Strafvollstreckungskammer hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

8

Das unausgeführte Rechtsmittel des Verurteilten ist trotz der Bezeichnung als „sofortige Beschwerde“ mangels ausdrücklicher Beschränkung sowohl als sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Führungsaufsicht (1.) als auch als einfache Beschwerde gegen die Dauer der Führungsaufsicht, der Unterstellung der Aufsicht und Leitung der Bewährungshilfe- und der Führungsaufsichtsstelle sowie die ihm erteilten Weisungen (2.) auszulegen.

1.

9

Soweit sich das eingelegte Rechtsmittel gegen die Entscheidung aus Ziffer 1. des angefochtenen Beschlusses richtet, wonach die nach vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe von zwei Jahren aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 18.05.2017 eintretende Führungsaufsicht nicht entfällt, ist es nach §§ 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 454 Abs. 3 Satz 1 StPO als sofortige Beschwerde statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 306, 311 Abs. 2 StPO), mithin zulässig.

10

Die sofortige Beschwerde erweist sich jedoch aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie den ebenfalls zutreffenden Erwägungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 23.11.2018 als unbegründet. Die Voraussetzungen für den gesetzlichen Eintritt der Führungsaufsicht gemäß § 68f Abs. 1 Satz 1 StGB liegen vor. Der Verurteilte wird die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat bis zum 13.12.2018 vollständig verbüßt haben. Die Grundregel des § 68f Abs. 1 StGB beruht auf der Erwägung, dass die Vollverbüßung einer zumindest zweijährigen Freiheitsstrafe in der Regel eine ungünstige Sozialprognose indiziert. Das Absehen von der Maßregel gemäß § 68f Abs. 2 StGB hat infolgedessen Ausnahmecharakter und setzt die durch konkrete Fakten begründete Erwartung voraus, dass der Verurteilte auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird. Das ist hier nicht der Fall. Bei dem erheblich und einschlägig vorbestraften Verurteilten, der sich bereits zum vierten Mal in Strafhaft befindet, besteht eine therapeutisch unbearbeitete Suchtproblematik, aufgrund derer sich eine künftige Wiedereingliederung äußerst schwierig gestalten wird und ein Rückfall in kriminelle Verhaltensmuster wahrscheinlich ist. Umstände, die ausnahmsweise ein Entfallen der Führungsaufsicht rechtfertigen könnten, sind daher nicht ersichtlich.

2.

11

Soweit sich der Verurteilte gegen die Dauer der Führungsaufsicht, die Unterstellung und Leitung der Bewährungshilfe- und der Führungsaufsichtsstelle sowie die ihm erteilten Weisungen wendet, ist sein Rechtsmittel als einfache Beschwerde nach §§ 463 Abs. 2 i.V.m. 453 Abs. 2 Satz 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

a.

12

Die Beschwerde hat hinsichtlich der Weisungen zu Ziffer 3. d) und 3. e) des Beschlusses des Landgerichts Rostock in geringem Umfang Erfolg. Das Rechtsmittel führt insoweit jedoch nicht zur (Teil-)Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz, sondern zu eigener Sachentscheidung des Senats (§ 309 Abs. 2 StPO).

13

Gemäß § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Beschwerde gegen Maßnahmen zur Ausgestaltung der Führungsaufsicht nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig sind. Gesetzeswidrig sind Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht nur dann, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar sind oder sonst die Grenzen des der Strafvollstreckungskammer eingeräumten Ermessens überschreiten. Dabei ist allein zu prüfen, ob die angefochtene Entscheidung in der angewendeten Vorschrift eine Rechtsgrundlage hat, ob Ermessensmissbrauch vorliegt und ob der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz eingehalten ist. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit der Anordnung findet im Beschwerdeverfahren hingegen nicht statt (OLG Bamberg, Beschluss vom 06.11.2012 - 1 Ws 678/12 -).

aa)

14

Unter Berücksichtigung dieses Überprüfungsmaßstabes bedurfte die Weisung zu Ziffer 3. d) des angefochtenen Beschlusses, der Verurteilte habe keinen Alkohol und keine illegalen Drogen zu sich zu nehmen und zum Nachweis hierfür bis zu zehnmal jährlich einen Urintest beim Institut für Rechtsmedizin in Rostock oder bei einer durch die Führungsaufsichts- bzw. Bewährungshilfestelle zu bezeichnenden Stelle abnehmen zu lassen, mit Blick auf § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB zwar keiner Zurückverweisung an die Vorinstanz, aber doch einer Modifizierung. Denn im Hinblick auf die Strafbewehrung sind Weisungen gem. § 68b Abs. 1 StGB hinreichend genau zu bestimmen. § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB stellt deshalb ausdrücklich klar, dass das Gericht das verbotene und verlangte Verhalten genau zu bestimmen hat. Um diesen Anforderungen zu genügen, bedarf es bei der Anordnung von Alkohol- und Drogenkontrollen i.S.v. § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB zumindest zusätzlich der Bezeichnung der Stelle, die die Kontrollen durchführen soll, sowie der Angabe einer Obergrenze für deren Häufigkeit innerhalb eines bestimmten Zeitraumes und die Festlegung der Kostentragung. Nichts davon kann dem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsichtsstelle überlassen werden (vgl. Senatsbeschluss vom 22.02.2011 - I Ws 39/11 -).

(1)

15

Daran mangelt es der Befugnis, dass der Verurteilte die Urinprobe außer beim Institut für Rechtsmedizin Rostock auch bei einer durch die Führungsaufsichtsstelle oder den/die Bewährungshelfer/in zu benennenden Stelle abgeben können soll. Da eine solche Alternativstelle zur Testung und Überwachung des Verurteilten aber derzeit nicht notwendig erscheint, konnte sie in Wegfall geraten.

(2)

16

Die Weisung unterlag ebenfalls Bedenken, sofern sie auch die Einnahme von Alkohol betrifft. Eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB kann ergehen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass ein Alkohol- bzw. Rauschmittelkonsum zur Gefahr der Begehung weiterer Straftaten beitragen könnte (OLG Hamm, Beschluss vom 27.02.2018 - III-5 Ws 35-37/18 -). Zum Vorliegen dieser Voraussetzungen im Hinblick auf den Konsum von illegalen Drogen hat die Kammer ausgeführt, bei dem Verurteilten bestehe eine ungelöste Drogenproblematik, die erneute Straftaten befürchten lasse. Die Abstinenzweisung mit Kontrollauflage diene der Unterstützung des Verurteilten, der in der Vergangenheit seinen Drogenkonsum mit dem Handel mit Betäubungsmitteln finanziert habe. Der Anlassverurteilung lag ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zugrunde. Aus den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen ergibt sich, dass der Verurteilte seit 1994 betäubungsmittelabhängig ist. Auch die JVA bescheinigt dem Verurteilten ein straftatrelevantes, auf Betäubungsmittel bezogenes Suchtverhalten. Nicht ersichtlich ist jedoch, worauf das - dann auch nach § 145a StGB strafbewehrte - Verbot des Konsums vonAlkohol beruhen soll. Weder der angegriffene Beschluss noch die Nichtabhilfeentscheidung der Kammer vom 13.11.2018 beinhalten entsprechende Ausführungen. Auch aus den vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass der Verurteilte in der Vergangenheit Alkohol im Übermaß konsumiert hätte und ein solcher Alkoholkonsum mitursächlich für die begangenen Straftaten war. Allenfalls der Gesichtspunkt einer drohenden Suchtverlagerung und darauf beruhender Gefahren könnte hier ein Verbot rechtfertigen. Diesbezüglich bestehen jedoch einstweilen keine Erkenntnisse.

17

Auch insoweit bedurfte es jedoch keiner Aufhebung und Zurückverweisung zur Neuentscheidung, sondern das „Alkoholverbot“ konnte jedenfalls einstweilen in Wegfall geraten.

(3)

18

Angesichts der Delinquenzgeschichte des Verurteilten bestand zwar Anlass zu näherer Auseinandersetzung mit der Frage der Zumutbarkeit der erteilten strafbewehrten Abstinenzweisung. Ausweislich der Urteilsfeststellungen des Amtsgerichts Rostock vom 18.05.2017 ist der Verurteilte seit 1994 betäubungsmittelabhängig. Er wurde bislang bereits fünfmal wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Nach der dritten einschlägigen Verurteilung (Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 03.05.2011) handelte er trotz laufender Bewährung sofort wieder mit Betäubungsmitteln, um seine Drogensucht zu finanzieren, weswegen er sodann vom Amtsgerichts Rostock am 27.11.2012 zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt worden ist. Die Drogenproblematik des Verurteilten ist zudem unbearbeitet. Bei einer Haftraumkontrolle wurden beim Verurteilten BtM-Utensilien festgestellt. Im November 2017 verweigerte er eine Urinkontrolle mit der Begründung, positiv zu sein.

19

Gleichwohl sieht der Senat die Abstinenzweisung im Lichte seiner ständigen Rspr. aber nicht als unverhältnismäßig an. Denn der Verurteilte scheint, wie aus den Akten auch zu erschließen ist, bei gehöriger Willensanstrengung zumindest für eine gewisse Zeit auf Drogenkonsum verzichten zu können. Überdies ist den Akten nicht zu entnehmen, dass es aus Anlass des letzten Haftantritts zu bemerkenswerten Entzugserscheinungen gekommen ist, so dass das Maß der körperlichen und geistigen Auswirkungen des Substanzmissbrauchs noch überschaubar erscheint.

20

Allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährig nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht die Abstinenzweisung keinesfalls grundsätzlich unzulässig. Abstinenzweisungen sind vielmehr gerade für diese Gruppe von Straftätern anzuwenden, um sie angesichts der nicht therapierten Suchterkrankung vom weiteren Suchtmittelmissbrauch abzuhalten (vgl. Senatsbeschluss vom 27.03.2012 - I Ws 90/12 - juris -) und ggf. zur therapeutischen Aufarbeitung zu motivieren.

bb)

21

Soweit dem Verurteilten aufgegeben wurde, sich erstmals binnen einer Woche nach der Entlassung und sodann monatlich mindestens einmal bei einer örtlichen Suchtberatungsstelle zur Abstinenzmotivation vorzustellen, hat die Kammer nicht beachtet, dass die Vorstellungsverpflichtung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB nur zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen und nur bei einem (jeweils zu bestimmenden) Arzt, einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz zulässig ist. Sowohl die zeitliche Anordnung „monatlich mindestens einmal“ als auch die allgemein gehaltene Formulierung „bei einer örtlichen Suchtberatungsstelle“ genügt dem Bestimmtheitsgebot nicht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 19.11.2007 - 1 AR 1287/07, 2 Ws 581/07 -; OLG Dresden, Beschluss vom 06.09.2007 - 2 Ws 423/07 -).

22

Der von der Kammer beabsichtigte, überaus sinnvolle Regelungsgehalt - regelmäßige Anbindung des Verurteilten an eine örtliche Suchtberatungsstelle, ggf. i.V.m. der Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe - läßt sich zwar (wenigstens zunächst) nicht auf § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StGB, jedoch auf § 68b Abs. 2 Satz 2 StGB stützen. Mit der aus dem Tenor dieses Beschlusses ersichtlichen, dem Senat nach § 309 Abs. 2 StPO möglichen Modifizierung kann eine Kontaktanbahnung des Verurteilten zu einer zu seiner Betreuung geeigneten und - von den Kapazitäten her - bereiten Beratungsstelle erreicht werden. Ob im Anschluss daran weitere - präzisere, dann ggf. auch strafbewehrte - Regelungen getroffen werden können und müssen, wird die Strafvollstreckungskammer zu entscheiden haben.

b.

23

Die darüber hinausgehende Beschwerde ist unbegründet. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 23.11.2018.

III.

24

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 473 Abs. 1 StPO. Da die Beschwerde nur in einem sehr geringen Maß Erfolg hatte, war für die Anwendung des § 473 Abs. 4 StPO kein Raum.

IV.

25

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 310 Abs. 2 StPO.

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(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Beschwerde wird bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen ist, zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt.

(2) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde sofort, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

(3) Diese Vorschriften gelten auch für die Entscheidungen des Richters im Vorverfahren und des beauftragten oder ersuchten Richters.

(1) Für die Fälle der sofortigen Beschwerde gelten die nachfolgenden besonderen Vorschriften.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen; die Frist beginnt mit der Bekanntmachung (§ 35) der Entscheidung.

(3) Das Gericht ist zu einer Abänderung seiner durch Beschwerde angefochtenen Entscheidung nicht befugt. Es hilft jedoch der Beschwerde ab, wenn es zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist, und es auf Grund des nachträglichen Vorbringens die Beschwerde für begründet erachtet.

(1) Ist eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen vorsätzlicher Straftaten oder eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen Straftaten der in § 181b genannten Art vollständig vollstreckt worden, tritt mit der Entlassung der verurteilten Person aus dem Strafvollzug Führungsaufsicht ein. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Strafverbüßung eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird.

(2) Ist zu erwarten, dass die verurteilte Person auch ohne die Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen wird, ordnet das Gericht an, dass die Maßregel entfällt.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf eine Strafaussetzung zur Bewährung oder eine Verwarnung mit Strafvorbehalt beziehen (§§ 56a bis 56g, 58, 59a, 59b des Strafgesetzbuches), trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte sind zu hören. § 246a Absatz 2 und § 454 Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend. Hat das Gericht über einen Widerruf der Strafaussetzung wegen Verstoßes gegen Auflagen oder Weisungen zu entscheiden, so soll es dem Verurteilten Gelegenheit zur mündlichen Anhörung geben. Ist ein Bewährungshelfer bestellt, so unterrichtet ihn das Gericht, wenn eine Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung oder den Straferlaß in Betracht kommt; über Erkenntnisse, die dem Gericht aus anderen Strafverfahren bekannt geworden sind, soll es ihn unterrichten, wenn der Zweck der Bewährungsaufsicht dies angezeigt erscheinen läßt.

(2) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist oder daß die Bewährungszeit nachträglich verlängert worden ist. Der Widerruf der Aussetzung, der Erlaß der Strafe, der Widerruf des Erlasses, die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe und die Feststellung, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat (§§ 56f, 56g, 59b des Strafgesetzbuches), können mit sofortiger Beschwerde angefochten werden.

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Tenor

1. Der Wiedereinsetzungsantrag wird als unzulässig verworfen.

2. Ziffer 4 d) des Tenors der angefochtenen Entscheidung wird aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock zurückverwiesen, die zugleich eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB zu treffen hat.

3. Die weiter gehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

4. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels und seine dadurch entstandenen notwendigen Auslagen selbst.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wurde mit seit dem 22.11.2007 rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21.11.2007 - 22 KLs 31/07 - wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung, Nötigung und versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Der am 22.11.2007 in der Klinik für Forensische Psychiatrie des Universitätsklinikums R... begonnene Maßregelvollzug wurde mit Wirkung vom 08.10.2008 zur Zwischenvollstreckung einer Freiheitstrafe von 10 Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Rostock 18.09.2006 - 25 Ds 334/06 - (Verstoß gegen das Waffengesetz) unterbrochen. Nach Verbüßung von zwei Dritteln dieser Strafe erfolgte am 28.04.2009 die Rückverlegung des Verurteilten in den Maßregelvollzug. Mit seit dem 18.09.2009 rechtskräftigem Beschluss des Landgerichts Rostock vom 03.09.2009 - 11 StVK 549 und 550/09 - wurde die Unterbringung in der Entziehungsanstalt mangels hinreichend konkreter Aussicht auf Erfolg (§ 64 Satz 2 StGB) nach § 67d Abs. 5 Satz 1 StGB für erledigt erklärt. Zugleich wurde die Vollstreckung der Reste der Freiheits- bzw. Gesamtfreiheitsstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts Rostock vom 18.09.2006 und des Landgerichts Stralsund vom 21.11.2007 nach Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der erkannten Strafen nicht zur Bewährung ausgesetzt. Der Beschwerdeführer wurde deshalb am 18.09.2009 zur weiteren Strafvollstreckung in die JVA Bützow verlegt. Nach Vollverbüßung beider Strafen ist er unter Anrechnung von Freistellungstagen am 03.02.2011 aus der Haft entlassen worden.

2

Mit Beschluss vom 08.12.2010 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock mit Blick auf die damals erst anstehende Haftentlassung deklaratorisch festgestellt, der Beschwerdeführer stehe unter Führungsaufsicht. Zugleich hat es deren Dauer auf drei Jahre festgesetzt, den Beschwerdeführer für diese Zeit der Aufsicht und Leitung des für seinen Wohnsitz zuständigen Bewährungshelfers unterstellt und dem Verurteilten verschiedene Weisungen erteilt, darunter die, den Konsum von Alkohol und Drogen zu unterlassen und seine Drogenabstinenz in den ersten sechs Monaten nach der Entlassung durch eine "mindestens einmal im Monat durchzuführende Urinkontrolle nachzuweisen". In der angefügten Rechtsmittelbelehrung wurde der Verurteilte darauf hingewiesen, gegen die Feststellung, dass Führungsaufsicht bestehe, sei die sofortige Beschwerde und gegen die Festlegung ihrer Dauer sowie gegen die Weisungen die (einfache) Beschwerde gegeben.

3

Gegen diesen ihm am 10.12.2010 förmlich zugestellten Beschluss wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner "einfachen und sofortigen" Beschwerde vom 26.01.2011, die am 31.01.2011 beim Landgericht eingegangen ist. Zugleich hat er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung der sofortigen Beschwerde gestellt und diesen damit begründet, er habe einen in anderer Sache für ihn tätigen Verteidiger unverzüglich nach Erhalt der Entscheidung mit der Rechtsmitteleinlegung beauftragt, was der Rechtsanwalt jedoch mangels Erfolgsaussicht abgelehnt habe. Davon habe er - der Beschwerdeführer - erst nach Fristablauf erfahren.

4

Die Strafvollstreckungskammer hat dem Rechtsmittel, soweit es sich um eine einfache Beschwerde handelt, mit Beschluss vom 01.02.2011 nicht abgeholfen.

5

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Wiedereinsetzungsgesuch und das Rechtsmittel, soweit es sich um eine sofortige Beschwerde handelt, jeweils als unzulässig und, soweit es sich um eine (einfache) Beschwerde handelt, als unbegründet zu verwerfen.

6

Während sich das Wiedereinsetzungsgesuch als unzulässig erweist, hat die Beschwerde den aus dem Entscheidungstenor ersichtlichen - zumindest vorläufigen - Teilerfolg.

II.

7

1. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist schon deshalb unzulässig, weil die zu seiner Begründung angeführten Tatsachen entgegen § 45 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht glaubhaft gemacht wurden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer keine Frist verpasst hat, gegen deren Versäumung ihm Wiedereinsetzung gewährt werden könnte.

8

a) Der unter Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses vom Landgericht getroffenen Feststellung, der Verurteilte stehe unter Führungsaufsicht, kommt keine konstitutive, sondern lediglich deklaratorische Bedeutung zu. Es wird damit keine eigenständige richterliche Anordnung getroffen, sondern lediglich der bereits mit Rechtskraft des Beschlusses vom 03.09.2009 über die Erledigung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt kraft Gesetzes nach § 67d Abs. 1 Satz 2 StGB eingetretene Zustand konstatiert.

9

Eine Auslegung dahin, die Strafvollstreckungskammer habe damit (konkludent) eine ablehnende und deshalb vom Verurteilten mit der sofortigen Beschwerde anfechtbare Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB getroffen, wovon die Generalstaatsanwaltschaft unter Ziffer III der Begründung ihrer Antragsschrift ausgeht, erscheint dem Senat nicht möglich. Zwar mag die Kammer Derartiges erwogen haben. Eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB hat sie ausweislich der Tenorierung gleichwohl weder getroffen, noch - wie die Gründe des Beschlusses aufzeigen - auch nur treffen wollen, denn dort wird wörtlich ausgeführt: "Ob auch nach § 68f StGB Führungsaufsicht in dieser Sache eintreten würde, kann wegen derselben Rechtsfolgen dahinstehen." Danach ging es der Strafvollstreckungskammer zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich nur darum, die Kautelen der bereits bestehenden und lediglich ruhenden Führungsaufsicht nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB ab dem Zeitpunkt ihres vermeintlichen Wirksamwerdens mit der Haftentlassung des Verurteilten festzulegen. Insoweit war eine Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB tatsächlich auch nicht veranlasst, weil diese Ausnahmeregelung nur für Fälle nach Absatz 1 der Vorschrift gilt, nicht aber für andere Varianten der gesetzlichen Führungsaufsicht.

10

b) Für ein befristetes Rechtsmittel gegen die bloße Feststellung, es bestehe Führungsaufsicht, besteht kein Bedarf. Gründe der Rechtssicherheit und -klarheit erfordern, anders als bei der Entscheidung nach § 67d Abs. 1 Satz 1 StGB, die diese Maßregel unmittelbar herbeigeführt hat und die deshalb auch nach § 463 Abs. 6, § 462 Abs. 3 StPO mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden konnte, keine zügige Klärung, ob diese Behauptung (noch) richtig oder falsch ist. Insoweit ist allein die einfache Beschwerde gegeben (vgl. auch § 311 Abs. 1 StPO e contrario).

11

c) Das danach auch hinsichtlich der Ziffer 1 des abgefochtenen Beschlusses gemäß § 300 StPO als (einfache) Beschwerde auszulegende Rechtsmittel ist an keine Frist gebunden, weshalb eine solche vom Verurteilten auch nicht versäumt wurde. Der Wiedereinsetzungsantrag geht damit ins Leere, was nach dem oben Gesagten seine Unzulässigkeit zur Folge hat (vgl. BGHSt 17, 94, 96; BayObLG NJW 1972, 1097).

12

2. Soweit sich die statthafte und zulässige Beschwerde gegen die Feststellung richtet, der Verurteilte stehe unter Führungsaufsicht, ist sie unbegründet.

13

Wie bereits ausgeführt stand der Verurteilte bereits ab Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 03.09.2009, mit dem seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für erledigt erklärt wurde, mithin seit dem 18.09.2009, kraft Gesetzes unter befristeter (§ 68c Abs. 1 StGB) Führungsaufsicht (§ 67d Abs. 5 Satz 2 StGB). Diese hat wegen der nachfolgenden Vollstreckung von Freiheitsstrafe bis zum Zeitpunkt seiner Entlassung am 03.02.2011 lediglich geruht (§ 68e Abs. 1 Satz 2 StGB). Zeitgleich mit der Entlassung aus der Strafhaft ist - wiederum kraft Gesetzes - eine neue Führungsaufsicht, diesmal nach § 68f Abs. 1 StGB, eingetreten, weil der Verurteilte unter Anrechnung von Untersuchungshaft und der Dauer des Maßregelvollzugs die Gesamtfreiheitstrafe von zwei Jahren und neun Monaten aus dem Urteil des Landgerichts Stralsund vom 21.11.2007, die ausschließlich wegen vorsätzlicher Straftaten verhängt worden ist, vollständig verbüßt hat. Dass der Beschwerdeführer wegen anrechenbarer Freistellungszeiten (§ 43 StVollzG) wenige Tage vor dem rechnerischen Vollzugsende vorzeitig entlassen wurde, ändert daran nichts (MK-Groß StGB § 68f Rdz. 8; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder StGB 28. Aufl. § 68 f. Rdz. 5; KG NStZ 2004, 228).

14

Mit Eintritt der neuen Führungsaufsicht nach § 68f Abs. 1 StGB hat die zu diesem Zeitpunkt nach § 67d Abs. 5 Satz 2 StGB bestehende und nur ruhende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StGB geendet (Stree/Kinzig a.a.O. § 68e Rdz. 1c; Fischer StGB 58. Aufl. § 68e Rdz. 7; vgl. zur Anwendung dieser Vorschrift auf alle Fälle sukzessiv oder sogar zeitgleich eintretender Führungsaufsichten auch BT-Drucks. 16/1993, S. 22; OLG Hamm NStZ-RR 2011, 64; OLG Nürnberg NStZ-RR 2008, 262). Dass es so kommen würde, hat das Landgericht möglicherweise übersehen, als es in den Gründen der angefochtenen Entscheidung dahinstehen ließ, "ob auch nach § 68f StGB Führungsaufsicht in dieser Sache eintreten würde".

15

Die angegriffene Feststellung, der Beschwerdeführer stehe unter Führungsaufsicht, war danach schon zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung richtig und ist es auch jetzt noch. Seine Beschwerde ist insoweit unbegründet.

16

3. Die mit drei Jahren festgelegte Dauer der Führungsaufsicht, die mit der Haftentlassung zu laufen begonnen hat (§ 68f Abs. 1 Satz 1 StGB), hält sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen (§ 68c Abs. 1 Satz 1 StGB) und ist von daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die Unterstellung des Verurteilten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers (§ 68a Abs. 1 StGB).

17

4. Auch die dem Beschwerdeführer unter Ziffer 4 Buchstaben a - c erteilten Weisungen haben Bestand. Gemäß § 463 Abs. 2 Satz 2 StPO kann eine Beschwerde gegen eine Weisung nur darauf gestützt werden, dass diese gesetzwidrig ist. Dies wäre nur dann der Fall, wenn sie im Gesetz keine Stütze findet, das eingeräumte Ermessen vom Gericht überschritten oder missbraucht oder die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt worden wären. Dafür ist vorliegend nichts ersichtlich. Die erteilten Weisungen entsprechen den gesetzlichen Bestimmungen in § 68b Abs. 1 Satz 1 Ziffern 7 bis 10 StGB. Sie sind erforderlich und geeignet, um die Führungsaufsicht effektiv wahrnehmen zu können, die Resozialisierung und Reintegration des Beschwerdeführers zu unterstützen und ihn von einem Rückfall in die Sucht abzuhalten. Sie stellen an die Lebensführung des Probanden auch keine unzumutbaren Anforderungen (§ 68b Abs. 3 StGB).

18

5. Dagegen bedarf die Weisung, der Beschwerdeführer habe seine Drogenabstinenz über einen Zeitraum von sechs Monaten durch mindestens eine monatliche Urinprobe nachzuweisen ("Screening"), mit Blick auf § 68b Abs. 1 Satz 2 StGB einer Präzisierung und Ergänzung. Nach dieser Bestimmung ist das von dem Verurteilten verlangte Verhalten im Rahmen der Weisungen der Führungsaufsicht wegen der in § 145a StGB enthaltenen Strafdrohung vom Gericht genau zu bestimmen. Dazu gehört neben einer näheren Konkretisierung hinsichtlich der Anzahl der Screenings auch die genaue Bezeichnung der durchführenden Stelle und die Festlegung der Kostentragung. Nichts davon kann dem Bewährungshelfer oder der Führungsaufsichtsstelle überlassen werden.

19

Die Sache war insoweit an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen, die zu prüfen haben wird, ob sie die angegriffene Weisung entsprechend konkretisieren will. Dem Senat als Beschwerdegericht ist es in Abweichung vom Grundsatz des § 309 Abs. 2 StGB wegen des unter Ziffer 4 erwähnten eingeschränkten Prüfungsmaßstabs verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des nach § 462a Abs. 1, § 463 Abs. 7 StPO zur Entscheidung berufenen Gerichts zu setzen (vgl. KK-Fischer, StPO, 6. Aufl., § 453 Rn 12 m.w.N.; OLG München NStZ 2011, 94).

III.

20

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass zunächst die bislang unterbliebene, jedoch für alles Weitere vorgreifliche Entscheidung darüber nachzuholen ist, ob es bei der nach § 68f Abs. 1 StGB eingetretenen Führungsaufsicht verbleibt, oder ob diese nach Absatz 2 der Vorschrift entfallen kann. Hierfür wird es einer mündlichen Anhörung des Verurteilten nach § 463 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 454 Abs. 4 Satz 1, § 453 Abs. 1 Satz 2 StPO bedürfen (vgl. auch § 463 Abs. 3 Satz 2 StPO e contrario). Davon könnte nur dann erneut abgesehen werden, wenn dieser abermals erklären sollte, er verzichte darauf. Seine diesbezügliche Erklärung vom 25.11.2010 bezog sich erkennbar nur auf den für den 03.12.2010 anberaumten Termin und war seinerzeit wohl auch mit seiner damaligen Haftsituation zu erklären. Gerade seine Beschwerde zeigt indes, dass bei ihm nunmehr ein Sinneswandel eingetreten sein könnte, zumal er sich zwischenzeitlich in Freiheit befindet.

21

Sodann erfordert die Entscheidung nach § 68f Abs. 2 StGB die bislang ebenfalls unterbliebene Prüfung durch das Gericht, ob es weiterhin der Führungsaufsicht bedarf, oder ob diese wegen einer inzwischen positiven Legalprognose entfallen kann.

IV.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StGB. Der nur geringe Erfolg des Rechtsmittels (vgl. oben II.5) lässt es nicht unbillig erscheinen, den Verurteilten mit den gesamten Kosten und seinen eigenen notwendigen Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

V.

23

Diese Entscheidung ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

Wer während der Führungsaufsicht gegen eine bestimmte Weisung der in § 68b Abs. 1 bezeichneten Art verstößt und dadurch den Zweck der Maßregel gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Tat wird nur auf Antrag der Aufsichtsstelle (§ 68a) verfolgt.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 10.05.2007 wegen Raubes in zwei Fällen sowie wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt worden. Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt wurde angeordnet.

2

Nach den Feststellungen des Urteils verkaufte der Beschwerdeführer Anfang 2006 an fünf Wochenenden Haschisch und Marihuana und finanzierte dadurch teilweise auch seinen eigenen Drogenkonsum. Im Juni 2006 fasste er den Plan, älteren Damen die Handtasche zu entreißen, um sich von dem erhofften geldwerten Inhalt Drogen zu verschaffen. In zwei Fällen gelang ihm die Umsetzung des Planes, wobei er bei der ersten Tat unter Alkoholeinfluss stand. Die Unterbringung wurde auf das Gutachten des Sachverständigen ... gestützt. Danach wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Persönlichkeitsstörung litt (infantil-dissoziale Persönlichkeitsstörung, Abhängigkeitssyndrom von legalen und illegalen Drogen) und deshalb zu den Tatzeiten vermindert schuldfähig war. Der Sachverständige ging von einer hohen Wiederholungsgefahr aus, soweit die Persönlichkeitsstörung und das Abhängigkeitssyndrom nicht behandelt werden würde.

3

Der Beschwerdeführer war vor den o.g. Anlasstaten bereits mehrfach wegen Straßenverkehrsdelikten und Vermögensstraftaten - teilweise begangen unter Alkoholeinfluss - verurteilt worden. Deswegen hatte er bereits mehrere Jahre Jugendstrafe verbüßt und war in einer Entziehungsanstalt untergebracht worden.

4

Der Beschwerdeführer war vom 06.08.2007 bis zum 30.07.2009 in der Klinik für Forensische Psychiatrie der Universität Rostock untergebracht. Dort wurde eine Abhängigkeit von multiplen psychotropen Substanzen (ICD-10: F19.2) und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen (ICD-10: F61.0) diagnostiziert. Im Laufe der Unterbringung kam es zu einigen Regelverstößen und der Verurteilte zeigte sich zuletzt als therapieresistent. Die Unterbringung wurde daher zunächst zum Zwecke der Zwischenvollstreckung unterbrochen. Nachdem der Verurteilte in der mündlichen Anhörung vom 01.02.2010 erklärt hatte, dass er während der Strafvollstreckung Haschisch mitkonsumiert habe und für den Maßregelvollzug nicht motiviert sei, wurde die Unterbringung mit Beschluss des Landgerichts Rostock vom 10.03.2010 für erledigt erklärt und die weitere Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung ausgesetzt.

5

Nach Vollverbüßung wurde der Verurteilte am 22.07.2011 aus der Haft entlassen. Mit Beschluss der Strafvollstreckungskammer vom 03.08.2011 wurde das Nichtentfallen der Führungsaufsicht angeordnet. Mit Datum vom 19.12.2011 regte die Aufsichtsstelle an, eine Abstinenzweisung zu erteilen, da der Verurteilte im Rahmen einer Anhörung am 21.11.2011 mitgeteilt habe, dass er in persönlichen Krisensituationen gelegentlich Haschisch konsumiere, aber weiterhin das Ziel habe, abstinent zu leben. Nachdem der Verurteilte einen ersten Anhörungstermin versäumt hatte, ordnete die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 06.02.2012 eine Abstinenzweisung an, gegen welche der Verurteilte Beschwerde einlegte. Von der Strafvollstreckungskammer hierzu angehört erklärte er, dass er nur etwas einnehme, wenn er großen Kummer habe. Er sei bereit, zu den Urinkontrollen zu gehen.

6

Mit Beschluss vom 23.02.2012 änderte die Strafvollstreckungskammer den Beschluss vom 06.02.2012 dahingehend ab:

7

dass der Verurteilte angewiesen wird,

8

keinen Alkohol und andere berauschende Mittel („Drogen“) zu konsumieren und zum Nachweis seiner Abstinenz mindestens alle zwei Wochen, wobei die genauen Termine von der Führungsaufsichtsstelle festzusetzen sind, eine labormedizinische Untersuchung durch eine Urinprobenkontrolle auf Amphetamine und Methamphetamine, Barbiturate, Benzodiazepin, Kokain-Metaboliten, LSD, Methadon, Opiate, Tetrahydrocannabinol und Alkohol bei Dr. med. H. K., (…) auf Kosten der Staatskasse durchführen zu lassen.

9

Hiergegen legte der Verurteilte über seinen Verteidiger Beschwerde ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen Suchtabhängigen handeln würde, welcher nicht erfolgreich habe behandelt werden können. Es liege auf der Hand, dass die ein oder andere Kontrolle positive Ergebnisse im Hinblick auf Alkohol oder andere Drogen liefern werde. Über den Umweg des § 145a StGB werde dann das Verhalten des Verurteilten in unzumutbarer Weise pönalisiert. Die Strafvollstreckungskammer half der Beschwerde nicht ab.

10

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Zuschrift vom 13.03.2012, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Mit Gegenerklärung vom 20.03.2012 wiederholte der Verteidiger seine bisherige Argumentation.

II.

11

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da die angefochtenen Weisungen ohne Ermessensfehler getroffen wurden.

12

Nach § 463 Abs. 2, § 453 Abs. 2 S. 2 StPO kann die Beschwerde nur darauf gestützt werden, dass die getroffenen Anordnungen gesetzeswidrig seien. Dies ist der Fall, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist, die Grenzen des dem erstinstanzlichen Gericht eingeräumten Ermessens überschreiten oder gemessen am Rechtsstaatsprinzip dem Bestimmtheitsgebot nicht entsprechen (vgl. OLG Hamm, Beschl. v. 11.03.2010 - 2 Ws 39/10, BeckRS 2010, 06146, m.w.Nachw.).

13

Solches ist hier nicht festzustellen. Die angeordneten Weisungen sind nach § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB gesetzlich vorgesehen und wurden hinreichend bestimmt gefasst. Es liegen auch konkrete Anhaltspunkte vor, welche im Sinne des § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB besorgen lassen, dass der Konsum von Alkohol und anderen Drogen dazu beitragen wird, dass der Verurteilte neue Straftaten begehen wird. Der Drogenmissbrauch war in ganz erheblicher Weise mitursächlich für die Begehung der letzten Taten. Der Verurteilte wurde nicht erfolgreich therapiert, so dass eine hohe Rückfallgefahr besteht. Die Weisungen sind somit geeignet, den Zweck der Maßregel zu erreichen, d.h. den Verurteilten von der Begehung neuer Straftaten abzuhalten und dessen Resozialisierung zu fördern.

14

Die Weisungen sind zudem erforderlich, da mildere Maßnahmen mit gleicher Effizienz nicht ersichtlich sind. Therapieweisungen stellen keine milderen Maßnahmen dar und sind zudem angesichts der Therapieresistenz des Verurteilten zumindest derzeit ungeeignet.

15

Die Weisungen sind auch verhältnismäßig im engeren Sinn, es werden insbesondere keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten im Sinne des § 68b Abs. 3 StGB gestellt.

16

Es mag sein, dass der Beschwerdeführer als ein bisher nicht erfolgreich behandelter langjähriger Suchtkranker aufgrund eines hohen Suchtdrucks und der ständigen Angst vor Bestrafung im Fall des Scheiterns einer gewissen psychischen Belastung ausgesetzt sein wird. Diese Belastung ist im konkreten Fall dem Interesse der Allgemeinheit an der Verhinderung suchtbedingter Straftaten gegenüberzustellen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Verurteilten um einen langjährigen nicht erfolgreich behandelten Suchtkranken handelt, macht die Abstinenzweisung keinesfalls grundsätzlich unzulässig (so aber wohl OLG Celle, Beschl. v. 16.10.2009, - 2 Ws 228/09, NStZ-RR 2010, 91 f.). Abstinenzweisungen sind vielmehr gerade für diese Gruppe von Straftätern anzuwenden, um sie angesichts der nicht therapierten Suchterkrankung von dem weiteren Missbrauch von Suchtmitteln abzuhalten.

17

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass nicht jeder Verstoß gegen die Weisung zu einer Strafverfolgung führen wird (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 13.09.2010 - 2 Ws 568/10, NStZ-RR 2011, 62). Strafbewehrte Weisungsverstöße nach § 145a Satz 2 StGB werden nur auf Antrag der Aufsichtsstelle verfolgt, so dass nicht bei jedem Verstoß per se mit der Einleitung von Ermittlungsmaßnahmen zu rechnen ist. Das Antragserfordernis soll bewirken, dass die Strafverfolgung nur als letztes Mittel eingesetzt wird, um auf den unter Führungsaufsicht stehenden Verurteilten, der sich den Resozialisierungsbemühungen entgegenstellt, einzuwirken. Die Aufsichtsstelle hat daher sorgfältig abzuwägen, ob eine Bestrafung erforderlich und somit ein Strafantrag geboten ist. Besteht Aussicht, mit weniger einschneidenden Mitteln erfolgreich auf den Täter einwirken zu können, z.B. durch verschärfte Kontrollen, so sind diese Mittel dem Strafantrag vorzuziehen (vgl. Sternberg-Lieben in: Schönke/Schröder, 28. Aufl. § 145a Rn 11).

18

Ferner ist zu beachten, dass eine Bestrafung nach § 145a StGB voraussetzt, dass durch den Weisungsverstoß der Zweck der Maßregel konkret gefährdet wird, also dass die Gefahr neuer Straftaten vergrößert wird. Kleinere Verstöße reichen daher im Regelfall nicht aus, soweit sie sich nicht häufen (vgl. Fischer, StGB 59. Aufl. § 145a Rn. 8).

19

Wenn also der Verurteilte alles unternimmt, was in seiner Macht steht, um trotz seiner Suchterkrankung abstinent zu leben und wenn er bei Rückfällen sofort die Hilfe der Aufsichtsstelle sucht, ist die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung nach § 145a StGB eher gering und führt nicht von vornherein zu einer Unzumutbarkeit der Weisung.

20

Der Verurteilte hat auch gezeigt, dass er bei entsprechendem Druck durchaus in der Lage ist, weitgehend abstinent zu leben. Er hat selbst bekundet, dass er abstinent leben will, zumal er mit seiner Lebenspartnerin für die Betreuung des gemeinsamen Kleinkindes verantwortlich ist. Schwerwiegende Rückfälle gab es in letzter Zeit nicht. Soweit er erklärt hat, dass er in persönlichen Krisensituationen gelegentlich Haschisch konsumiere, zeigt das seine fortbestehende charakterliche Labilität, nicht jedoch eine akute schwere Drogensucht mit körperlicher Abhängigkeit. Gerade bei solchen Fällen ist eine Abstinenzweisung nicht unzumutbar (vgl. OLG München, Beschl. v. 09.07.2010, -2 Ws 571/10, Abs. Nr. 8, zitiert nach Juris).

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 310 Abs. 2 StPO).

(1) Das Gericht kann die verurteilte Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit anweisen,

1.
den Wohn- oder Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen,
2.
sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können,
3.
zu der verletzten Person oder bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen,
4.
bestimmte Tätigkeiten nicht auszuüben, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
5.
bestimmte Gegenstände, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, nicht zu besitzen, bei sich zu führen oder verwahren zu lassen,
6.
Kraftfahrzeuge oder bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen oder von anderen Fahrzeugen nicht zu halten oder zu führen, die sie nach den Umständen zu Straftaten missbrauchen kann,
7.
sich zu bestimmten Zeiten bei der Aufsichtsstelle, einer bestimmten Dienststelle oder der Bewährungshelferin oder dem Bewährungshelfer zu melden,
8.
jeden Wechsel der Wohnung oder des Arbeitsplatzes unverzüglich der Aufsichtsstelle zu melden,
9.
sich im Fall der Erwerbslosigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden,
10.
keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen Gründe für die Annahme bestehen, dass der Konsum solcher Mittel zur Begehung weiterer Straftaten beitragen wird, und sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden sind,
11.
sich zu bestimmten Zeiten oder in bestimmten Abständen bei einer Ärztin oder einem Arzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten oder einer forensischen Ambulanz vorzustellen oder
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Das Gericht hat in seiner Weisung das verbotene oder verlangte Verhalten genau zu bestimmen. Eine Weisung nach Satz 1 Nummer 12 ist, unbeschadet des Satzes 5, nur zulässig, wenn
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
2.
die Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe oder die Unterbringung wegen einer oder mehrerer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art verhängt oder angeordnet wurde,
3.
die Gefahr besteht, dass die verurteilte Person weitere Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art begehen wird, und
4.
die Weisung erforderlich erscheint, um die verurteilte Person durch die Möglichkeit der Datenverwendung nach § 463a Absatz 4 Satz 2 der Strafprozessordnung, insbesondere durch die Überwachung der Erfüllung einer nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 auferlegten Weisung, von der Begehung weiterer Straftaten der in § 66 Absatz 3 Satz 1 genannten Art abzuhalten.
Die Voraussetzungen von Satz 3 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 liegen unabhängig davon vor, ob die dort genannte Führungsaufsicht nach § 68e Absatz 1 Satz 1 beendet ist. Abweichend von Satz 3 Nummer 1 genügt eine Freiheits- oder Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, wenn diese wegen einer oder mehrerer Straftaten verhängt worden ist, die unter den Ersten oder Siebenten Abschnitt des Besonderen Teils fallen; zu den in Satz 3 Nummer 2 bis 4 genannten Straftaten gehört auch eine Straftat nach § 129a Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit § 129b Absatz 1.

(2) Das Gericht kann der verurteilten Person für die Dauer der Führungsaufsicht oder für eine kürzere Zeit weitere Weisungen erteilen, insbesondere solche, die sich auf Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehen. Das Gericht kann die verurteilte Person insbesondere anweisen, sich psychiatrisch, psycho- oder sozialtherapeutisch betreuen und behandeln zu lassen (Therapieweisung). Die Betreuung und Behandlung kann durch eine forensische Ambulanz erfolgen. § 56c Abs. 3 gilt entsprechend, auch für die Weisung, sich Alkohol- oder Suchtmittelkontrollen zu unterziehen, die mit körperlichen Eingriffen verbunden sind.

(3) Bei den Weisungen dürfen an die Lebensführung der verurteilten Person keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.

(4) Wenn mit Eintritt der Führungsaufsicht eine bereits bestehende Führungsaufsicht nach § 68e Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 endet, muss das Gericht auch die Weisungen in seine Entscheidung einbeziehen, die im Rahmen der früheren Führungsaufsicht erteilt worden sind.

(5) Soweit die Betreuung der verurteilten Person in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 11 oder ihre Behandlung in den Fällen des Absatzes 2 nicht durch eine forensische Ambulanz erfolgt, gilt § 68a Abs. 8 entsprechend.

(1) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht ohne mündliche Verhandlung, in geeigneten Fällen nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.

(2) Wird die Beschwerde für begründet erachtet, so erläßt das Beschwerdegericht zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Beschlüsse, die von dem Landgericht oder von dem nach § 120 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständigen Oberlandesgericht auf die Beschwerde hin erlassen worden sind, können durch weitere Beschwerde angefochten werden, wenn sie

1.
eine Verhaftung,
2.
eine einstweilige Unterbringung oder
3.
einen Vermögensarrest nach § 111e über einen Betrag von mehr als 20 000 Euro
betreffen.

(2) Im übrigen findet eine weitere Anfechtung der auf eine Beschwerde ergangenen Entscheidungen nicht statt.