Oberlandesgericht Rostock Beschluss, 04. Juli 2017 - 20 Ws 188/17


Gericht
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.06.2017 gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 wird nach einem Gegenstandswert vom 344,98 € als unzulässig verworfen, wobei Gerichtskosten insoweit nicht anfallen und Auslagen nicht erstattet werden (§ 68 Abs. 3 GKG).
2. Die Beschwerde des Antragstellers vom 21.06.2017 gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Rostock vom 16.06.2017 wird auf seine Kosten (§ 121 Abs. 1 und 4 StVollzG [Bund] i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet verworfen.
3. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigen für das unter Ziffer 2 bezeichnete Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Auf den Antrag des Gefangenen auf gerichtliche Entscheidung im Schriftsatz seines Beistands vom 25.03.2017 hob das Landgericht Rostock mit Beschluss vom 09.05.2017 den den Antragsteller betreffenden Vollzugs- und Eingliederungsplan der Justizvollzugsanstalt Bützow vom 02.03.2017 unter Zurückweisung des weitergehenden Antrags teilweise auf und wies die Antragsgegnerin an, im Umfang der Aufhebung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Kammer über die Aufstellung des Vollzugs- und Eingliederungsplans neu zu entscheiden. Den Gegenstandswert für das gerichtliche Verfahren setzte die Kammer auf 1.000 € fest.
- 2
Mit weiterem Antrag vom 11.05.2017 begehrte der Gefangene, der Antragsgegnerin für die Neubescheidung eine Frist - vorgeschlagen wurden drei Wochen - zu setzen. Mit separatem Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom selben Tag wurde Beschwerde gegen die Höhe der Streitwertfestsetzung eingelegt. Mit weiterem Schreiben vom 14.06.2017 wurde schließlich die gerichtliche Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 120 Abs. 1 StVollzG (Bund) i.V.m. § 172 VwGO für den Fall beantragt, dass die Antragsgegnerin binnen dieser Frist ihrer Verpflichtung aus dem Beschluss vom 09.05.2017 nicht nachkomme, was bisher nicht geschehen sei.
- 3
Mit Beschluss vom 16.06.2017 lehnte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock die Anträge vom 11.05. und 14.06.2017 auf Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes ab; der Streitwertbeschwerde wurde nicht abgeholfen. Über Letztere hat der Senat mit Beschluss vom 23.06.2017 - 20 Ws 181/17 - (juris) bereits entschieden.
- 4
Gegen den am 20.06.2017 an seinen Bevollmächtigten zugestellten Beschluss vom 16.06.2017 richtet sich dessen unbestimmtes Rechtsmittel im Schreiben vom 21.06.2017, das am selben Tag beim Landgericht eingegangen ist. Er beantragt darin, ihm für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Beistands zu gewähren, den Gegenstandswert für das vorausgegangene Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung unter Aufhebung der diesbezüglichen Festlegung durch das Landgericht im Beschluss vom 09.05.2017 auf mindestens 5.000 € festzusetzen und der Antragsgegnerin für die gerichtlich angeordnete Neubescheidung des Vollzugs- und Eingliederungsplans eine kurze Frist von nunmehr nur noch zwei Wochen zu setzen.
- 5
Das Landgericht hat dem von ihm als Beschwerde gewerteten Rechtsmittel unter dem 29.06.2017 nicht abgeholfen.
II.
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1. Soweit der Beschwerdeführer ungeachtet der von seinem Verfahrensbevollmächtigten bereits am 11.05.2017 separat erhobenen Streitwertbeschwerde unter dem 21.06.2017 nochmals „Rechtsmittel“ gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Landgerichts Rostock vom 09.05.2017 einlegt, ist dies unzulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung stand dem die anderweitige Rechtshängigkeit der Sache entgegen. Zwischenzeitlich ist dieses Beschwerdeverfahren durch den Senatsbeschluss vom 23.06.2017 rechtskräftig abgeschlossen.
- 7
2. Gegen die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer, den Antrag des Gefangenen auf Fristsetzung und Androhung eines Zwangsgeldes abzulehnen, ist das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nach § 120 Abs. 1 Satz 2 StVollzG (Bund), §§ 304 ff. StPO gegeben (ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 03. September 2015 – III-1 Vollz (Ws) 358/15 –, Rdz. 18 in juris; Schäfersküpper/Schmidt, StV 2014, 184 ff., <189>; Spaniol in Feest/Lesting/Lindermann, Strafvollzugsgesetze, 7. Aufl. § 120 Rdz. 12). Das unbestimmte „Rechtsmittel“ des Gefangenen im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21.06.2017 ist deshalb in diesem Sinne auszulegen und zu behandeln.
- 8
Die zulässige Beschwerde bleibt aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung ohne Erfolg. Der Neubescheidungsbeschluss vom 09.05.2017 war mit Blick auf die Frist des § 118 Abs. 1 StVollzG (Bund) für die Antragsgegnerin noch nicht rechtskräftig, als der Gefangene am 11.05.2017, also nur zwei Tage später, erstmals die Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung beantragte § 120 Abs. 1 Satz 1 StVollzG (Bund) i.V.m. § 172 VwGO. Auch zum Zeitpunkt des neuerlichen Antrags vom 14.06.2017 war der angefochtene Beschluss, der der Antragsgegnerin am 16.05.2017 zugestellt wurde, noch immer nicht rechtskräftig. Bei der Fristsetzung unter Zwangsgeldandrohung nach den genannten Vorschriften handelt es sich aber bereits um Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, die deshalb eine rechtskräftige und vollstreckbare Gerichtsentscheidung zur Voraussetzung haben.
- 9
Dass diese Voraussetzungen während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingetreten sind, führt zu keiner anderen Beurteilung. Anlass für eine Fristsetzung unter Zwangsgeldandrohung besteht erst dann, wenn die Haftanstalt ihrer Verpflichtung zur Neubescheidung des Antragstellers binnen angemessener Zeit grundlos nicht nachkommt, wobei die Dauer dieser Umsetzungsfrist von den Umständen des Einzelfalles abhängt (Schäfersküpper/Schmidt a.a.O. S. 187 m.w.N.). Voraussetzung für die Androhung eines Zwangsgeldes ist stets ein Fall der grundlosen Säumnis in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflichten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1968 – I WB 31/68 – NJW 1969, 476). Davon kann vorliegend angesichts der seit der Zustellung des Beschlusses vom 09.05.2017 an die Antragsgegnerin am 16.05.2017, mithin nach Ablauf von rund 1 1/2 Monaten, noch keine Rede sein, zumal nicht unerhebliche und mit Rücksicht auf die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit schwierige Neubewertungen vorzunehmen sind.
- 10
3. Der Antrag des Gefangenen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten für das Beschwerdeverfahren war zurückzuweisen, weil die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 120 Abs. 2 StVollzG [Bund], § 117 Abs. 3 und 4 ZPO) entgegen der Ankündigung bis zur Entscheidung des Senats in der Sache nicht vorgelegt worden ist. Der Vortrag, der Beschwerdeführer sei „arm“ im Sinne der Prozesskostenhilfevorschriften, reicht nicht aus, zumal der Senat dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 25.03.2017 entnimmt, dass der Beschwerdeführer „zeit seines Lebens verantwortlich gearbeitet“ hat (a.a.O. S. 8 f.), was nahelegt, dass es trotz der Inhaftierung noch finanzielle Rücklagen geben könnte.

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Annotations
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) In der das Verfahren abschließenden Entscheidung ist zu bestimmen, von wem die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen zu tragen sind.
(2) Soweit der Antragsteller unterliegt oder seinen Antrag zurücknimmt, trägt er die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen. Hat sich die Maßnahme vor einer Entscheidung nach Absatz 1 in anderer Weise als durch Zurücknahme des Antrags erledigt, so entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen nach billigem Ermessen.
(3) Bei erstinstanzlichen Entscheidungen des Gerichts nach § 119a fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Absatz 2 Satz 2 gilt nicht im Falle des § 115 Abs. 3.
(4) Im übrigen gelten die §§ 464 bis 473 der Strafprozeßordnung entsprechend.
(5) Für die Kosten des Verfahrens nach den §§ 109ff. kann auch ein den dreifachen Tagessatz der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 übersteigender Teil des Hausgeldes (§ 47) in Anspruch genommen werden.
(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.
(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.
(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.
(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.
(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag
- 1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder - 2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Rechtsbeschwerde muß bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, binnen eines Monats nach Zustellung der gerichtlichen Entscheidung eingelegt werden. In dieser Frist ist außerdem die Erklärung abzugeben, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Aufhebung beantragt wird. Die Anträge sind zu begründen.
(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob die Entscheidung wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
(3) Der Antragsteller als Beschwerdeführer kann dies nur in einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle tun.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen sie ein Zwangsgeld bis zehntausend Euro durch Beschluß androhen, nach fruchtlosem Fristablauf festsetzen und von Amts wegen vollstrecken. Das Zwangsgeld kann wiederholt angedroht, festgesetzt und vollstreckt werden.
(1) Kommt die Behörde in den Fällen des § 114 Absatz 2 Satz 2 sowie des § 115 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 der ihr in der einstweiligen Anordnung oder im Beschluss auferlegten Verpflichtung nicht nach, gilt § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend. Im Übrigen sind die Vorschriften der Strafprozessordnung und die auf der Grundlage des § 32a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 Nummer 6, des § 32b Absatz 5 und des § 32f Absatz 6 der Strafprozessordnung erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.
(2) Auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.
(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.
(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.